Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und … · Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus...

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Straße 451 max. Höhe in m über den nächstgelegenen Höhenbezugspunkt - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauGB) Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 4 und 6 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 16 - 21a BauNVO) Grundächenzahl / GRZ - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) Verkehrsächen sowie Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Anzahl der Vollgeschosse; zweigeschossig als Höchsmaß - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) Straßenverkehrsächen - öffentlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Grünächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Private Grünäche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) WA Verkehrsäche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenbegrenzungslinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1 : 1.000 1 Maßstab (Originalgröße A1): Blatt Nr.: Bebauungsplan Nr. 04/2016 "Mozartstraße" Stadt Wittstock/Dosse Entwurf Stand: Thomas Jansen Ortsplanung 16909 Blumenthal 07/2016 Auftraggeber Stadt Wittstock/Dosse 1 : 1.500 Maßstab (A3 Verkleinerung): Textliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen Fußweg (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVO ist bis zu 50 % zulässig. (§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) Je Baugrundstück ist die Errichtung von max. zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 2 4 3 Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten, Bewegungs- und Rangierächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch außerhalb des Baufensters zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVO ist bis zu einer GRZ von 0,80 zulässig. (§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete - WA dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 1 BauNVO) Zulässig sind: - Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO) Ausnahmsweise können zugelassen werden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO) Nicht zulässig sind: - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO) GEe Eingeschränkte Gewerbegebiete - GEe dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 1 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Tankstellen - Anlagen für sportliche Zwecke, - Anlagen für gesundheitliche Zwecke. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 BauNVO und § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO) Ausnahmsweise zulässig sind: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundäche und Baumasse untergeordnet sind, - Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO) Nicht zulässig sind: - Lagerplätze und öffentliche Betriebe, (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 5 BauNVO) Des weiteren sind nicht zulässig: - Anlagen für kirchliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) nur Einzel- und Doppelhäuser - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ED Umgrenzung von Flächen zum Anpanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepanzungen - selbstständige Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB) Flächen für das Anpanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepanzungen sowie Bindungen für Bepanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25). Der Bebauungsplan basiert auf nachfolgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2008 (GVBl. Bbg I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.05.2016 (GVBl. I Nr. 14). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (GVBl. I S. 1509). Erstellung/EDV CAD-Programm VektorWorks Kartengrundlage Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Krause, 16928 Pritzwalk, Stand 18.07.2016 Luftbild der Stadt Wittstock/Dosse Stand Beiegung 2011 II 0,4 H max 1 Werbeanlagen sind zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlage darf nur in weißem oder gelbem Licht erfolgen. Fluoreszierende und reektierende Farben sowie bewegtes oder wechselndes Licht sind unzulässig. Leucht- oder Signalfarben (z.B. RAL Farben 1026, 2005, 2007, 3024, 2026) sind nicht zulässig. 9 7 Die Ausstattung der Dachhaut mit großächigen, metallenen hochglänzenden (mit Blendwirkung verbundenen) Eindeckungsmaterialien, Wellbetonplatten, Holzschindeln und Kunststofffolien, weißen sowie blauen Ziegel- oder Betondachsteinen ist nicht zulässig. Für die Fassade sind nicht zulässig: geammte, uoreszierende, glänzende und glasierte Materialien. Blaue Fassaden sind ebenfalls nicht zulässig. Festsetzungen auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO) 8 Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 80 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Panzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Panzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Panzäche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.). 5 0 5 50 20 25 37,5 10 15 Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock" (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) A Umgrenzung von Flächen zum Anpanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepanzungen - überlagernde Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 40 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Panzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Panzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Panzäche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.). 6 n textliche Festsetzung Sonstige Planzeichen Zugehörigkeitsklammer Abgrenzung von unterschiedlichen Nutzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) Maßangaben in Meter Flurstücke / Flurstücksnummern (zur besseren Lesbarkeit rot eingefärbt) 455 6,6 m 68,39 Höhenbezugspunkt in Metern über NHN Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepanzungen - selbstständige Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB) Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock" (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) B Übersichtskarte 1:30.000

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max. Höhe in m über den nächstgelegenen Höhenbezugspunkt- entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauGB)

Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 4 und 6 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 16 - 21a BauNVO)

Grundflächenzahl / GRZ - entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)

Verkehrsflächen sowie Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)

Anzahl der Vollgeschosse; zweigeschossig als Höchsmaß- entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)

Straßenverkehrsflächen - öffentlich(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Private Grünfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

WA

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Straßenbegrenzungslinie(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

1 : 1.000

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Maßstab (Originalgröße A1):

Blatt Nr.:

Bebauungsplan Nr. 04/2016 "Mozartstraße"Stadt Wittstock/DosseEntwurf

Stand:Thomas Jansen

Ortsplanung16909 Blumenthal

07/2016

AuftraggeberStadt Wittstock/Dosse

1 : 1.500Maßstab (A3 Verkleinerung):

Textliche FestsetzungenPlanungsrechtliche Festsetzungen

Fußweg(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVOist bis zu 50 % zulässig. (§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO)

Je Baugrundstück ist die Errichtung von max. zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).

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Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten, Bewegungs- und Rangierflächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch außerhalb des Baufensters zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVO ist bis zu einer GRZ von 0,80 zulässig.(§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete - WA dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 1 BauNVO)

Zulässig sind:- Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO)

Ausnahmsweise können zugelassen werden- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO)

Nicht zulässig sind:- Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO

i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)

GEeEingeschränkte Gewerbegebiete - GEe dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 1 BauNVO)

Zulässig sind:- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,- Tankstellen- Anlagen für sportliche Zwecke,- Anlagen für gesundheitliche Zwecke.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 BauNVO und § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO)

Ausnahmsweise zulässig sind:- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,- Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)

Nicht zulässig sind:- Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 5 BauNVO)

Des weiteren sind nicht zulässig:- Anlagen für kirchliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO

i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)

nur Einzel- und Doppelhäuser - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

ED

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - selbstständige Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25).

Der Bebauungsplan basiert auf nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2008 (GVBl. Bbg I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.05.2016 (GVBl. I Nr. 14).

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (GVBl. I S. 1509).

Erstellung/EDV

CAD-ProgrammVektorWorks

Kartengrundlage

Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Krause, 16928 Pritzwalk, Stand 18.07.2016

Luftbild der Stadt Wittstock/Dosse Stand Befliegung 2011

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Werbeanlagen sind zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlage darf nur in weißem oder gelbem Licht erfolgen. Fluoreszierende und reflektierende Farben sowie bewegtes oder wechselndes Licht sind unzulässig. Leucht- oder Signalfarben (z.B. RAL Farben 1026, 2005, 2007, 3024, 2026) sind nicht zulässig.

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7Die Ausstattung der Dachhaut mit großflächigen, metallenen hochglänzenden (mit Blendwirkung verbundenen) Eindeckungsmaterialien, Wellbetonplatten, Holzschindeln und Kunststofffolien, weißen sowie blauen Ziegel- oder Betondachsteinen ist nicht zulässig.

Für die Fassade sind nicht zulässig: geflammte, fluoreszierende, glänzende und glasierte Materialien. Blaue Fassaden sind ebenfalls nicht zulässig.

Festsetzungen auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO)

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Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 80 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Pflanzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Pflanzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Pflanzfläche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.).

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Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock"(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)A

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - überlagernde Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)

Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 40 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Pflanzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Pflanzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Pflanzfläche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.).

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n textliche Festsetzung

Sonstige Planzeichen

Zugehörigkeitsklammer

Abgrenzung von unterschiedlichen Nutzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(§ 9 Abs. 7 BauGB)

Maßangaben in Meter

Flurstücke / Flurstücksnummern (zur besseren Lesbarkeit rot eingefärbt)455

6,6 m

68,39 Höhenbezugspunkt in Metern über NHN

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - selbstständige Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)

Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock"(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)B

Übersichtskarte 1:30.000