Feuerstättenbescheid Skript BVS - kkiobb.dekkiobb.de/downloads/sept09feuerstleitfaden.pdf ·...

27
LANDESINNUNGSVERBAND FÜR DAS BAYERISCHE KAMINKEHRERHANDWERK Leitfaden Feuerstättenbescheid

Transcript of Feuerstättenbescheid Skript BVS - kkiobb.dekkiobb.de/downloads/sept09feuerstleitfaden.pdf ·...

LLAANNDDEESSIINNNNUUNNGGSSVVEERRBBAANNDD FFÜÜRR DDAASS BBAAYYEERRIISSCCHHEE KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

Leitfaden Feuerstättenbescheid

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 2-

DER FEUERSTÄTTENBESCHEID Hinweis zur Schulung und den Schulungsunterlagen: Inhalt der Schulung sind der verwaltungsrechtliche Ablauf und die verwaltungsrechtlichen Vorschriften bei der Erstellung eines Verwaltungsbescheides am Beispiel des Feuerstättenbescheides. Schwerpunkt der Fortbildung sind die Kenntnisse des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – also Vorschriften, die für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit Ihres Bescheides – in welcher Form auch immer – entscheidend sind. Ein verbindliches Muster für den Feuerstättenbescheid ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgegeben und nach derzeitigem Kenntnisstand auch künftig nicht vorgesehen! Der publizierte Musterbescheid ist für Sie zzt. nicht verbindlich, sondern dient lediglich als Empfehlung und Grundlage für die Vermittlung der für Sie wichtigen formalen und inhaltlichen Kenntnisse bei der Erstellung eines Verwaltungsbescheides. Seitens des LIV Bayern und Ihrer Innung wird Ihnen allerdings beiliegendes Muster empfohlen werden. Weitere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder der künftigen Kehr- und Überprüfungsordnung sind nicht Inhalt der Schulung und des Fortbildungsauftrages! Das Skript beinhaltet Hinweise zu den verwaltungsrechtlichen Grundlagen und dient der ergänzenden Information und als Nachschlagewerk zur Schulung.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 3-

Inhaltsübersicht • Zentrale Vorschrift des § 14 Abs. SchfHwG und

Inkrafttreten des Gesetzes Seite 4 • Stellung des BSM als Behörde bzw. Beliehener Unternehmer Seite 5

• Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Seite 5

• Grundsatz der Bestimmtheit Seite 6

• Anhörung Seite 6

• Grundsätzliche Form und Aufbau des Bescheides Seite 6

• Nebenbestimmungen (z. B. Formblattnachweis, Befristung) Seite 7

• Kostenentscheidung Seite 7

• Begründung des Bescheides Seite 7

• Rechtsbehelfsbelehrung Seite 7 und

Anlage 1 • Unterschrift Seite 7

• Adressat Seite 6 und Anlage 2 • Bekanntgabe des Feuerstättenbescheids Seite 8

• Förmliche Zustellung Seite 8 • Wirksamkeit gegenüber dem Eigentümer Seite 9

• Fehlermöglichkeiten und Folgen Seite 9 und 10

• Rücknahmemöglichkeit Seite 10

• Der Verwaltungsrechtsweg – die Klage Seite 10

• „Aufschiebende Wirkung“ Seite 11

• Beklagter und Prozessvertretung Seite 11

• Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage Seite 12

• Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und seine Kosten Seite 12

• Fristsetzung und Fristberechnung Seite 13 • Formulierungshilfen zum Schriftverkehr Seite 18 bis 20 und Anlage 3 • MUSTER Feuerstättenbescheide Seite 22

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 4-

Zentrale Vorschrift für Ihre neue Aufgabe zur Erstellung des Feuerstättenbescheids

§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG

Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. „Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ ist die bundesweite Bezeichnung laut Gesetz und sollte künftig den Begriff „Bezirkskaminkehrermeister“ (bisherige Bezeichnung wohl ausschließlich in Bayern) ersetzen.

Inkrafttreten der Vorschrift Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes regelt das Inkrafttreten am Tag nach seiner Verkündung (29.11.2008). Abs. 3 regelt das Inkrafttreten einiger §§ des SchfHwG erst am 1. Januar 2013. Dazu gehören u. a. der § 14 SchfHwG, also die zentrale Vorschrift für den Erlass des Feuerstättenbescheids. Aber: § 17 SchfHwG regelt, dass der BKM bei der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG erlässt. § 17 SchfHwG ist nicht in der Auflistung der §§ genannt, die erst zum 1. Januar 2013 gelten. Folglich gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 zum Erlass des Feuerstättenbescheids für die BKM bereits ab Inkrafttreten des SchfHwG – also auch für die Übergangszeit bis 31.12.2012.

Rechtsgrundlagen des „Verwaltungsverfahrens“ in Bayern Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gilt in Bayern das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Es regelt den Verfahrensablauf vor, während und nach Erlass eines Bescheides. Vorschriften, die den Bescheid direkt betreffen, finden sich überwiegend in den Art. 35 bis 49 BayVwVfG. Aber auch weitere Vorschriften, z. B. zur Amtssprache, Handlungs- und Beteiligungsfähigkeit, Vertretungsmöglichkeiten finden sich im BayVwVfG.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 5-

Der BSM als „Beliehener Unternehmer“ bedeutet

• Der BSM nimmt

• unter staatlicher Aufsicht

• bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr,

• deren Erledigung ihm durch Einräumung entsprechender hoheitlicher Befugnisse durch Gesetz

übertragen worden ist (= SchfHwG)

• Er steht aber nicht als Bediensteter im Öffentlichen Dienst.

Der BSM als „Behörde“ bedeutet Der Feuerstättenbescheid (= Verwaltungsakt) kann nach Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nur von einer Behörde erlassen werden. Nach der Definition des BayVwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vornimmt, also auch der BSM als „Beliehener Unternehmer“.

Grundsätze des Verwaltungshandelns Sie haben einige „Verwaltungsgrundsätze“ zu beachten. Eine Missachtung führt zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Das heißt:

• Sämtliche Festlegungen in Ihrem Bescheid müssen in Einklang mit Recht und Gesetz stehen und • Kein Handeln ohne Gesetz!

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 6-

Grundsatz der „Bestimmtheit“ Für Verwaltungsakte ist in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich vorgeschrieben, dass diese inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen (= klar, eindeutig, unmissverständlich). Das heißt:

• korrekte und konkrete Benennung des Adressaten (siehe gesonderte Anlage zum Skript) • konkrete Benennung der Anlagen bzw. Einrichtungen und die erforderlichen Zeiträume für die

Kehrung, Überprüfung bzw. Überwachung. Grundsatz der Anhörung: Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist dem Betroffenen grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, vor einer eingreifenden bzw. belastenden Entscheidung Stellung zu nehmen. Ausreichend ist dabei die Gewährung einer Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung. Im behördlichen Alltag geschieht dies üblicherweise durch ein Anschreiben an den Betroffenen mit einer Information über die beabsichtigten Maßnahmen (s.Anlage 3). Aufgrund Ihrer Anmeldung und persönlichen Anwesenheit vor Ort ist diese Möglichkeit einer Äußerung für den Beteiligten in der Regel gegeben. Auch der Gesetzeswortlaut in Art. 14 Abs. 2 SchfHwG „Bei der Feuerstättenschau“ deutet darauf hin, dass kein gesondertes Anhörungsverfahren vorgesehen bzw. erwartet wird. Dies würde auch dem Praxisgedanken widersprechen. Sollte vom Eigentümer nach Erlass des Bescheids die fehlende Anhörung als Klagegrund vorgebracht werden, so kann diese regelmäßig nachgeholt werden, in dem er seine Ansichten vorbringt.

Grundsätzlicher Inhalt jedes Verwaltungsbescheides (also auch des Feuerstättenbescheides)

Kopf des Bescheides: - durch wen wird der Bescheid erlassen (= Name, Anschrift, Tel. etc. des BKM) - konkrete Bezeichnung des Objekts / der Liegenschaft - weitere ergänzende Daten u. a. Bezirksnummer, Datum des Bescheids, und Datum nächste Feuerstättenschau. Adressat (siehe Anlage 2) Der richtige Adressat ist äußerst wichtig. Fehler hinsichtlich des Adressaten können zur Rechtswidrigkeit bzw. sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen! Der Feuerstättenbescheid ist grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 SchfHwG an den Eigentümer zu richten (siehe hierzu gesonderte Anlage 2) Da er nicht für Feuerstätten gilt, sondern für Grundstücke bzw. Räume in denen sich diese befinden.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 7-

Entscheidungssatz, bestehend aus - Hauptregelung (enthält konkret die Benennung der bestehenden Anlagen für die benannte Liegenschaft und die hierfür zu treffenden Arbeiten mit Angabe der Grundlage in der KÜO, die jeweiligen Termine für die Arbeiten) - Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen dienen dazu, die Hauptregelungen mit Details zu konkretisieren. Nebenbestimmung beim Feuerstättenbescheid kann z. B. die Formulierung der Nachweispflicht mittels des Formblatts und/oder die Befristung (….“gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau) sein. Die Mitteilungspflicht nach § 1 Abs. 2 SchfHwG über die Änderung/Aufnahme/Stilllegung von Anlagen ist eine gesetzliche Vorschrift, die nicht Bestandteil der Hauptregelung ist. Sinnvoller ist es, darauf am Ende des Bescheids lediglich hinzuweisen. Kostenentscheidung Grundsätzlich ist in einem Bescheid eine Kostenentscheidung zu treffen, die die Gebühren für die Amtshandlung und die Auslagen umfasst. Gebühren sind Kosten für die Erstellung des Bescheides aufgrund einer konkreten Rechtsgrundlage. Auslagen sind z. B. Kosten für die förmliche Zustellung (siehe gesondertes Thema) Die Verpflichtung auf die Gebühr für einen Feuerstättenbescheid die Mehrwertsteuer zu verrechnen, hat das Innenministerium bestätigt. Begründung Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind Verwaltungsakte grundsätzlich zu begründen. Inhalt der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben. Im Feuerstättenbescheid sind die gesetzlichen Vorschriften, die zu den Festlegungen führen, zu zitieren. Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Anlage 1) Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Bürger über denjenigen förmlichen Rechtsbehelf informieren, der gegen seinen Feuerstättenbescheid erhoben werden kann. Zum einen soll niemand aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit versäumen, einen Rechtsbehelf zu erheben (Hinweisfunktion), zum anderen sollen Sie nicht in der Unsicherheit bleiben, ob der Betroffene gegen Ihren Bescheid vorgeht oder nicht, da sich die Rechtsbehelfsfrist ohne schriftlich erfolgte Belehrung auf ein Jahr verlängert (Rechtssicherheit). Unterschrift Die Unterschrift und Namenswiedergabe im Sinne von Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG haben den Zweck klarzustellen, dass es sich bei dem Feuerstättenbescheid nicht nur um einen Entwurf, sondern um das vom BKM verantwortete „Endprodukt“ handelt. Es handelt sich um eine „Muss-Vorschrift“. Ein „Vergessen“ der Unterschrift führt aber nicht zur Ungültigkeit des Bescheides.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 8-

Bekanntgabe des Feuerstättenbescheids

Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet die Behörde, Verwaltungsakte den Beteiligten bekanntzugeben. Von der ordnungsgemäßen Bekanntgabe hängt die Wirksamkeit des Bescheides ab. Auch die Klagefrist beginnt erst mit der Bekanntgabe zu laufen. Die Bekanntgabe darf nicht mit der „Zustellung“ verwechselt werden. „Zustellung“ bedeutet die Bekanntgabe in einer bestimmten vorgeschriebenen förmlichen Weise nach den Vorschriften des VwZVG. Soweit nicht gesetzlich die „Zustellung“ vorgeschrieben ist (z. B. Feuerstättenbescheide nach § 17 Abs. 2. V. mit § 14 Abs. 2 SchfHwG), ist die Wahl der Bekanntgabe Ihnen überlassen (also üblicherweise durch normalen einfachen Brief). Eine persönliche Übergabe ist natürlich auch möglich, dann aber sinnvollerweise gegen Empfangsbestätigung. Das BayVwVfG setzt in Art. 41 Abs. 2 fiktiv fest, dass der schriftliche Bescheid bei der einfachen Übersendung dem Empfänger am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugeht. Für Sie ist diese gesetzliche fiktive Annahme des Bescheidzugangs von Bedeutung, da Sie damit von einem tatsächlichen Zugang und seiner Wirksamkeit mit den bezweckten Verpflichtungen ausgehen können. . Da das SchfHwG nur in den Fällen des § 17 Abs. 2 ausdrücklich eine Zustellung vorsieht (wenn also bis 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen wäre), erscheint für den Regelfall eine einfache Bekanntgabe in Briefform ausreichend.

Förmliche Zustellung nach § 17 Abs. 2 SchfHwG Für die förmliche Zustellung gilt in Bayern das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Hier werden die Arten der förmlichen Zustellung geregelt. Durch die Post bzw. Postdienstleister: Postzustellungsurkunde oder Einschreiben Durch Sie: Gegen Empfangsbekenntnis Förmliche Zustellungsarten:

• Zustellungsurkunde (hier übergeben Sie der Post den Zustellungsauftrag mittels eines vorbereiteten Vordrucks einer Zustellungsurkunde und des verschlossenen Umschlags mit dem Feuerstättenbescheid) Dieses ist eine besonders sichere Zustellungsart, da es der Post umfangreiche Möglichkeiten der Ersatzzustellung, z. B. bei Abwesenheit, ermöglicht.

• Einschreiben (durch die Post durch Übergabe oder Rückschein – ein Einwurfeinschreiben ist keine formgültige Zustellung!)

• Empfangsbekenntnis (Übergabe durch Sie gegen Unterschrift des Empfängers auf einem mit

dem Datum der Aushändigung versehenen Empfangsbekenntnisses und Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des Bescheides oder bei einer offenen Aushändigung auf dem Bescheid selbst (s. Anlage 4).

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 9-

Wirksamkeit des Feuerstättenbescheids

Art. 43 BayVwVfG Generell wird der Bescheid in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Er bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, also auch, wenn er fehlerhaft bzw. rechtswidrig ist. Ausnahme: Von Anfang an nichtige Bescheide

Mögliche Fehler im Bescheid und seine Folgen Die Folgen von Fehlern im Feuerstättenbescheid können unterschiedlich sein. Dies hängt von der Art des Fehlers ab. Es gibt Fehler, die den Bescheid von Anfang an nichtig (= ungültig) machen, rechtlich unbeachtliche Fehler und Fehler, die den Bescheid rechtswidrig machen. Soweit der Betroffene den Bescheid akzeptiert und keine Klage erhoben wird, kann ein rechtswidriger Bescheid aber trotzdem rechtskräftig werden. Fehler, die zur Ungültigkeit des Bescheides führen (Art. 44 BayVwVfG): z. B.

• der Bescheid lässt nicht erkennen, von wem er kommt, d. h. wenn Ihre Absenderangaben fehlen • Sie haben den Bescheid außerhalb Ihres Zuständigkeitsbezirks erlassen • der einen schwerwiegenden Fehler enthält, der zugleich für den Betroffenen offensichtlich ist

Sie können jederzeit selber die Nichtigkeit Ihres Bescheides feststellen und einen neuen Bescheid erlassen! Unbeachtliche Fehler (Art. 45 BayVwVfG) sind z. B.

• die fehlende Begründung (sie kann nachgeholt werden) • die fehlende Anhörung (siehe bereits Seite 3 des Skripts)

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 10-

Fehler, die den Bescheid rechtswidrig und anfechtbar (also trotzdem gültig) machen: Alle Fehler, die nicht von Anfang an bereits zur Nichtigkeit des Bescheides geführt haben oder unbeachtlich sind, führen zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und zu dessen Anfechtbarkeit! Solche Fehler können sein:

• Anwendung einer nicht einschlägigen Rechtsnorm • unrichtigen Auslegung einer Rechtsnorm • Sachlage unrichtig beurteilt oder nicht umfassend ermittelt • falscher Adressat

Korrektur- und Rücknahmemöglichkeiten eines rechtswidrigen Bescheides Unter bestimmten Voraussetzungen können die Rechtsfehler, die zu einem anfechtbaren Bescheid geführt haben, auch nach dessen Erlass noch korrigiert werden. Dadurch wird eine Aufhebung des Bescheids im Klageverfahren vermieden. Unbeachtliche Verfahrensfehler (Anhörung und Begründung) können nachgeholt werden („Heilung“ nach Art. 45 BayVwVfG). Ferner können Sie einen rechtswidrigen belastenden Bescheid jederzeit selbst zurücknehmen, unabhängig von einer Klage oder von seiner Bestandskraft (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG).

Der Verwaltungsrechtsweg – Die Klage Aufgrund der im Grundgesetz verankerten „Rechtsschutzgarantie“ des Bürgers, kann dieser gegen den Bescheid vorgehen. Auf seine Möglichkeiten weist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Feuerstättenbescheid hin. Das SchfHwG fällt unter das „öffentliche Recht“, für das der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Die Regelungen hierzu finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Kaminkehrerrecht gibt es keinen sogenannten „Widerspruch“ mehr, sondern nur noch den direkten Klageweg (siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung). Zuständige Gerichte sind in erster Instanz die Verwaltungsgerichte. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Nach der Art der Klage handelt es sich um eine sogenannte „Anfechtungsklage“, d.h. der Bürger begehrt die Aufhebung des Bescheids.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 11-

Was bedeutet der Wegfall der „aufschiebenden Wirkung“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG? § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG „Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“ „Aufschiebende Wirkung“ bedeutet, dass bei Erhebung einer Klage (in Bayern gibt es zwischenzeitlich zum Großteil kein Widerspruchsverfahren mehr) Anordnungen in einem Bescheid so lange nicht erfüllt werden müssen, bis über die Klage entschieden ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG schließt diese aufschiebende Wirkung ausdrücklich aus, so dass die Arbeiten auch im Falle einer laufenden Klage ausgeführt werden müssen (sicherheitsrechtliche Erwägungen). Die von Ihnen beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist den Betroffenen aber ausdrücklich nochmals auf diese Regelung hin.

Möglichkeiten des Bürgers im Falle einer Klage Wiederherstellung der „aufschiebenden Wirkung“: Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Bürger beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren. Prüfungsmaßstab ist dabei u. a., ob die Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg haben wird. Ist dies der Fall, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und der Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden. Sie werden hierzu aber vom Gericht um Stellungnahme gebeten. Bei ausreichend begründeter Gefahrenlage durch die Nichterfüllung der Kehrpflichten, wird der Antrag aber in der Regel abgelehnt und die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden. Aussetzung der Vollziehung: Der Bürger kann nach § 80 Abs. 4 VwGO bei Ihnen auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. In diesem Fall sind die Einwendungen des Bürgers durch Sie zu prüfen. Sind die Einwendungen unbegründet, werden Sie den Antrag ablehnen (s. Anlage 3).

Beklagter und Prozessvertretung Die Klage ist im Falle des Feuerstättenbescheides gegen Sie als Beliehener Unternehmer (der den Bescheid erlassen hat) zu richten. Im Falle eines Prozesses vor dem Verwaltungsgericht obliegt Ihnen die Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 2 VwGO kann die Prozessvertretung auch durch eine andere Behörde wahrgenommen werden (z. B. Landratsamt – dies muss zwischen Ihnen abgeklärt werden).

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 12-

Zulässigkeit einer Klage durch den Bürger

Eine Sachentscheidung über die Klage erfolgt nur, wenn die Klage zulässig ist. Eine Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht (siehe Rechtsbehelfsbelehrung). Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden (auch wenn er evtl. rechtswidrig war). Weiter Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Klagebefugnis. Danach hat nur der vom Bescheid Betroffene das Recht zur Anfechtung.

Begründetheit einer Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid rechtswidrig ist bzw. an einem beachtlichen Fehler leidet und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Gerichtliches Verfahren bei Einreichung einer Klage Ist eine Klage eingereicht, stellt Ihnen das Gericht die Klage mit der Bitte um Stellungnahme und Aktenübermittlung zu. Die Akten sind nummeriert und im Original dem Gericht vorzulegen (es wird wohl nur Ihr Feuerstättenbescheid samt Anlagen sein und evtl. eigene Vermerke). Ist die Sache entscheidungsreif, beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird. Im Anschluss daran ergeht eine Entscheidung des Gerichts.

Kosten im Klageverfahren Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten des Obsiegenden). Der Kläger hat mit Einreichung der Klage einen „Prozesskostenvorschuss“ zu leisten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens richten sich nach dem ermittelten Streitwert (z. B. aus den Gebühren, die in Ihrem Bescheid festgesetzt sind multipliziert mit den Jahren, für die der Bescheid gilt).

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 13-

Fristen

Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen bestimmte Handlungen vorzunehmen sind. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzen Sie im Feuerstättenbescheid fest, in „welchem Zeitraum“ die Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind. Für die Berechnung von Fristen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Art. 31 Abs. 2 bis 6 BayVwVfG beinhalten hierzu Abweichungen und Ergänzungen, die insbesondere Sonderregelungen für Wochenenden und Feiertage beinhalten. Die Frist kann verlängert werden. Es gelten die Vorschriften des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG. Hier entscheiden Sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Beispiel zur Fristberechnung für den Nachweis der Durchführung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG: Fristsetzung im Feuerstättenbescheid für die Durchführung einer bestimmten Arbeit heißt z.B.: März 2009: Der Tag, bis zu dem die Arbeiten durchzuführen waren, ist also der 31.03.2009 („März 2009“) Fristbeginn folglich der 01.04.2009. Fristende (innerhalb 14 Tage) ist damit der 14.04.2009. Besonderheiten bei Samstagen/Sonn- und Feiertagen: Ende der Frist am nächsten Werktag (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG)

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 14-

Anlage 1 Rechtsbehelfsbelehrung Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 14.11.2008 nachfolgendes Muster für die Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht (Ort und genaue Angabe des für Ihren Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Schornsteinfegerwesens abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

• Die Klageerhebung hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung; d. h. auch wenn Sie Klage erheben, müssen Sie den Vorgaben Folge leisten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem vorgenannten Verwaltungsgericht beantragt werden.

• Die Klage in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten) Anschriften der Bayerischen Verwaltungsgerichte zum Einfügen in die Rechtsbehelfsbelehrung

Mittelfranken: Verwaltungsgericht Ansbach Oberpfalz und Niederbayern (gemeinsam): Promenade 24 – 28 Verwaltungsgericht Regensburg 91522 Ansbach Haidplatz 1 93047 Regensburg Schwaben: Verwaltungsgericht Augsburg Unterfranken: Kornhausgasse 4 Verwaltungsgericht Würzburg 86152 Augsburg Burkarderstr. 26 97082 Würzburg Oberfranken: Verwaltungsgericht Bayreuth Friedrichstr. 16 95422 Bayreuth Oberbayern: Verwaltungsgericht München Bayerstr. 30 80335 München

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 15-

Anlage 2 Eigentümer Adressat ergänzende Bemerkung

Eigentümer Herr/Frau Name Anschrift

Ehegatten (bei Miteigentum oder Gütergemeinschaft)

Herrn und Frau Name Anschrift

es kann zur Sicherheit auch jedem Ehegatten eine Ausfertigung übermittelt werden

Personen unter 18 Jahren (Minderjährige)

Seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern sind beide anzuschreiben

Personen unter Betreuung Anschrift des Betreuers (Anfrage beim Amtsgericht)

Der Betreuer muss für die Vermögenssorge zuständig sein

Geschäftsunfähige Person Anschrift des Betreuers (Anfrage beim Amtsgericht)

Der Betreuer ist für alle Angelegenheiten zuständig

Mehrere Eigentümer (Bruchteilsgemeinschaft)

Anschrift aller Miteigentümer Die Rechtsmeinung ist hier nicht einheitlich – bei einer gemeinsamen Adresse kann die Bekanntgabe an einen der Miteigentümer ausreichen

Wohnungseigentümer, also Gemeinschaftseigentum (Wohnungseigentümergemeinschaft – WEG)

Anschrift des Hausverwalters Auskunft entweder über das Grundbuchamt oder Anfrage bei einem Eigentümer einer Wohnung

Die WEG ist Eigentümer der Feuerstätte, wenn eine gemeinschaftliche Feuerstätte für alle Mitglieder der WEG gegeben ist! Die WEG verfügt in der Regel über keine postalische Adresse! Siehe hierzu auch anliegender Auszug aus dem Schreiben des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 14.11.2008

Firma Firmenanschrift ggf. Auskunft aus dem Handelsregister (s. u.)

Hinter einer (nur) Firma steht eine natürliche Person, die persönlich haftet, wenn keine Zusätze wie oHG, KG etc. gegeben sind.

Aktiengesellschaften

Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der AG übernehmen

Angabe oder Nennung des Namens des Vorstandes in der Adresse nicht zwingend nötig

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (Die Bezeichnung GmbH ist nicht zulässig und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden)

Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der GmbH übernehmen

Nennung des Namens des Geschäftsführers in der Adresse nicht mehr nötig

Unternehmergesellschaft Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der GmbH übernehmen

Nennung des Namens des Geschäftsführers in der Adresse nicht mehr nötig

Genossenschaften Anschrift aus dem Genossenschaftsregister oder aus Schreiben der Genossenschaft übernehmen

Angabe oder Nennung des Namens des Vorstandes in der Adresse nicht zwingend nötig

eingetragene Vereine Anschrift des Vereinsheims ansonsten an den Vorstand Auskunft über das Vereinsregister beim Amtsgericht

Angabe oder Nennung des Namens des Vorstandes in der Adresse häufig sinnvoll; soweit kein Vereinsheim besteht, ist in das Adressfeld die Privatadresse des Vorstandes einzutragen und erst im Betreff auf den Verein Bezug nehmen

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 16-

Eigentümer Adressat ergänzende Bemerkung

die aus dem englischen Recht kommende Limited Liability Partnership (für freie Berufe)

Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der LLP übernehmen

Nennung des Namens des Geschäftsführers in der Adresse nicht zwingend nötig, in Ausnahmefällen liegt keine Eintragung im Handelsregister vor, wenn keine Zweigniederlassung und vergleichbare Einrichtung in Deutschland vorliegt

Ltd Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der Ltd übernehmen

Nennung des Namens des Geschäftsführers in der Adresse nicht zwingend nötig, in Ausnahmefällen liegt keine Eintragung im Handelsregister vor, wenn keine Zweigniederlassung und vergleichbare Einrichtung in Deutschland vorliegt

oHG Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der oHG übernehmen

Angabe oder Nennung des Namens eines Gesellschafters in der Adresse nicht zwingend nötig

KG Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der KG übernehmen

Angabe oder Nennung des Namens des Komplementärs in der Adresse nicht zwingend nötig

Nicht eingetragener Verein oder selbständige Untergruppierung eines eingetragenen Vereins

Anfrage an Vereinsmitglieder Information hier über das Grundbuchamt

Sehr seltener Fall, dass ein nicht eingetragener Verein oder eine selbständige Untergruppierung des Vereins Eigentümer eines Grundstücks ist

GbR Aus Schreiben der GbR übernehmen oder nachfragen Information über das Grundbuchamt (kein Eintrag im Handelsregister)

Die Gesellschafter müssen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nur dann ist die GbR Eigentümer des Grundstücks

Partnerschaftsgesellschaft (für freie Berufe)

Anschrift aus dem Handelsregister oder aus Schreiben der Partnerschaftsgesellschaft übernehmen

Angabe oder Nennung des Namens eines Gesellschafters in der Adresse nicht zwingend nötig

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 17-

Informationsquellen für die Ermittlung der Anschriften:

bei Gesellschaften: Handelsregister Bereich B unter www.handelsregister.de bei Eigentümern, gesetzlichen Vertretern: Einwohnermeldeamt

Adressat bei bevollmächtigter Vertretung

Natürliche, juristische oder auch Vereinigung, die Träger von Rechten und Pflichten sind, können sich durch Dritte vertreten lassen!

Form Adressat ergänzende Bemerkung

Rechtsanwalt Anschrift des Rechtsanwaltes Im Adressfeld steht der Rechtsanwalt und im Betreff das Grundstück und ggfs. das Gebäude des Mandanten

Andere Dritte Anschrift des Dritten Im Adressfeld steht der Dritte und im Betreff das Grundstück und ggfs. das Gebäude des Vertretenen; Vorlage einer Vollmacht ist notwendig, wenn der Dritte die Vertretung anzeigt!

Adressat bei Vertretung kraft Gesetzes

Form Anschrift Bemerkung

Insolvenzverwalter Anschrift des Insolvenzverwalters

Einsichtnahme, ob Insolvenz unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

Erst im Betreff Bezug auf das Grundstück, ggfs. auf das konkrete Gebäude

Zwangsverwalter Anschrift des Verwalters Nachfrage im zuständigen Amtsgericht; teilweise auch unter www.zvg-portal.de

Erst im Betreff Bezug auf das Grundstück, ggfs. auf das konkrete Gebäude

Testamentsvollstrecker Anschrift des Testamentsvollstreckers Auskunft über Erben oder Nachlassgericht

Erst im Betreff Bezug auf das Grundstück, ggfs. auf das konkrete Gebäude

Ermittlung des Eigentümers

Grundbucheinsicht:

Nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein „berechtigtes Interesse“ ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können. Die BKM verrichten als beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben und benötigen hierbei für die Zusendung der Feuerstättenbescheide die genauen Adressen der Eigentümer. Dies stellt ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme dar. Es gibt laut Auskunft des Amtsgerichtes München eine sogenannte „Grundbuchverfügung“, in der geregelt ist, dass eine Behörde (also auch Sie bei Ihrer Aufgabe als beliehener Unternehmer) vom Nachweis des öffentlichen Interesses befreit sind. Nähere Auskünfte erteilen die Grundbuchämter. Sie können sich auch weiterhin an Ihr Landratsamt wenden.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 18-

Anlage 3: Formulierungshilfen Anhörung vor der Feuerstättenschau Maßnahme nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz hier: Beabsichtigung der Durchführung einer Feuerstättenschau sowie Erlass eines Feuerstättenbescheides gem. § 14 SchfHwG Sehr geehrte Frau xx, sehr geehrter Herr xx, nach § 14 Abs. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes vom 26. November 2008 setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat, sog. Feuerstättenbescheid. Hierzu bin ich gehalten zweimal während des Zeitraums meiner Bestellung eine Feuerstättenschau durchzuführen, um die Betriebs- und Brandsicherheit der von Ihnen betriebenen Anlagen zu überprüfen. Ich beabsichtige daher am ………….. um ………… bei Ihnen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Nach den mir vorliegenden Unterlagen verfügen Sie über die nachfolgenden Feuersanlagen, die einer Prüfung zu unterziehen sind:

Nr. Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

1 Schornstein des Kaminofens

2 Schornstein der Gasfeuerstätte

3 Gaszentralheizung /

4 CO Messung an der Gaszentralheizung

5 Messung nach 1. BImSchV an der Gaszentralheizung

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Dies kann durch schriftliche Eingabe oder durch Niederschrift bei mir, unter obiger Anschrift, geschehen. Sollten Sie lediglich mit dem genannten Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht einverstanden sein, so genügt eine telefonische Rückmeldung, damit ggf. ein anderer Termin gewählt werden kann. Sofern aufgeführte Tatsachen von Ihnen bestritten werden sollten, bitte ich, Ihre Angaben durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Sollten Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen, werde ich nach Aktenlage entscheiden. Dies bedeutet, dass ich nur die mir vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen kann. Die Feuerstättenschau wird dann unter dem o. g. Termin durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Max Musterfeger Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Auflistung der Arbeiten und Termine wie in Ziffer 1. des Feuerstättenbescheides vorgesehen

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 19-

Anhörung nach der Feuerstättenschau (nicht praxisgerecht – sollte die Ausnahme bleiben - siehe Skript Seite 6): Sehr geehrte/r….. ich habe am …………… in obengenannten Anwesen die Feuerstättenschau durchgeführt. In dem von mir nun zu erstellenden Feuerstättenbescheid beabsichtige ich, folgende durchzuführende Arbeiten festzusetzen: Auflistung der Arbeiten und Termine wie in Ziffer 1. des Feuerstättenbescheides vorgesehen Ich gebe Ihnen hiermit nach Art 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Gelegenheit, sich bis zum ……………….. zu den aufgegebenen Verpflichtungen zu äußern. (Achtung: Termin kurz setzen, weil sonst die sofortige Vollziehung unglaubwürdig wirkt) Mit freundlichen Grüßen Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (siehe Skript Seite 11 – wird selten sein): Sehr geehrte/r…… Sie haben mit Schreiben vom …………….. beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom …………….. auszusetzen. Die Überprüfung Ihrer Einwände/Begründungen führen zu keinem anderen Ergebnis, welches die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und damit die Nichterfüllung Ihrer Kehrpflichten rechtfertigen würde. Begründung: …….. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 20-

Empfangsbestätigung Bei persönlicher Aushändigung durch den BSM (also „durch die Behörde“) entweder direkt auf dem Umschlag oder auf dem ausgehändigten Bescheid und auf der Zweitschrift (für den BSM) den Empfang mit Datum bestätigen lassen: „ausgehändigt erhalten am …………..…“ ………………………………. Unterschrift Empfänger oder folgendes Formular vorbereiten (dies entspricht dann zugleich einer förmlichen Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG): Empfangsbekenntnis Der/die unterzeichnete Empfänger/in (Name einfügen) ………………………………………………… wohnhaft ………………………………………………………………………………………… bestätigt, heute den Feuerstättenbescheid des …………………………………………………………….(BSM einfügen) betreffend ……………………………………(Betreff des Originalbescheides/Objekt-Nr. einfügen) zugestellt erhalten zu haben. ……………………………..(Ort), den …………………………………….(Datum) zugestellt …………………………………… (BSM) Empfangen …………………………. (Empfänger)

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 21-

Fortsetzung – Empfangsbekenntnis Bei Zustellungen nach Art. 5 Abs. 4 VwZVG (z. B. an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater etc.) genügt als Nachweis der Zustellung auch das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Hierfür sollten Sie ein Rücksendeformular vorbereiten, entweder als Postkarte oder als fertiges Papierformular: z. B.: Stempel des Absenders …………………….. Anschrift BSM

Rückantwort (bitte sofort zurücksenden)

Empfangsbekenntnis des ……………………………………………….. (Empfänger einfügen) über die Zustellung (Art. 5 Abs. 4 VwZVG) des Feuerstättenbescheides des ……………………… BSM vom ………………………………, Betreff/Objekt-Nr. ………………………………………………. Abgesandt am …………………… (Ihr Absendedatum einfügen) Empfangen am ………………………………….. ………………………………………………… Unterschrift des Empfängers Nachfolgend zwei

MUSTER Feuerstättenbescheide • ein Feuerstättenbescheid wie er im Rahmen einer Feuerstättenschau auszufüllen ist und • ein Feuerstättenbescheid aus dem Kehrbuch.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 22-

Bezirksnummer: 02060801

Datum: 16.02.2009

Objektnummer: 1-1-5

Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)/ Bezirksschornsteinfegermeister(in) - Reg.-Nr. Max Musterfeger Kaminkehrergasse 3 97654 Schwarzach Tel.: 0 93 52 / 43 18 Fax: 0 93 52 / 87 65 47 E-Mail: [email protected]

Nächste Feuerstättenschau: 2014

Eigentümer(in) / bevollmächtigte (r) Hausverwalter(in) Herrn und Frau Jutta und Egon Mustermann Stadtgasse 28 67890 Musterstadt

Liegenschaft: Hauptstraße 5 12345 Schwarzach

Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG);

Für die o. g. Liegenschaft ergeht nach § 14 Abs. 2 SchfHwG folgender

Feuerstättenbescheid

1. In oben genannter Liegenschaft ist an den nachfolgend aufgeführten Anlagen das fachgerechte Ausführen der Arbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und durchführen zu lassen:

Verordnung über das Kehren und Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen -KÜO- vom 11.12.2002 (tritt am 31.12.2009 außer Kraft) Nr. Anlage

(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

1. Zeitraum

2. Zeitraum

3. Zeitraum

4. Zeitraum

Auszuführende Arbeiten nach:

1 Kehrarbeiten Rauchschornstein 1.1.-14.2. 1.3.-14.4. 1.10.-14.11.

§ 3

2 Überprüfungsarbeiten Abgasschornstein 1.1.-14.2.

§ 3

3 Überprüfungsarbeiten Gaszentralheizung 1.1.-14.3.

§ 3

4 CO Messung an der Gaszentralheizung 1.1.-14.3. § 3

5 Messung nach 1. BImSchV an der Gaszentralheizung 1.1.-14.3. 1. BImSchV § 15

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen -KÜO- vom 16.06.2009 (tritt am 01.01.2010 in Kraft) Nr. Anlage

(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

1. Zeitraum

2. Zeitraum

3. Zeitraum

4. Zeitraum

Auszuführende Arbeiten nach:

1 Kehrarbeiten Rauchschornstein 1.1.-14.2. 1.3.-14.4. 1.10.-14.11.

§1 Anlage 1 1.2

2 Überprüfungsarbeiten Abgasschornstein 1.1.-14.2.

§1 Anlage 1 3.1

3 Überprüfungsarbeiten Gaszentralheizung 1.1.-14.3.

§1 Anlage 1 3.1

4 Messung nach 1. BImSchV an der Gaszentralheizung 1.1.-14.3. 1. BImSchV

Zeiträume ohne Jahresangabe bedeuten jährliche Ausführung.

Anhang:

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 23-

2. Die fristgerechte Durchführung der oben genannten Arbeiten ist mir, sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt werden, jeweils über ein Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung unter Nr. 1. spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. 3. Dieser Bescheid gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau. 4. Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von ………….. festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben. * Oder Die Auslagen betragen …………. (z.B. für Postzustellungsurkunde)

Gründe

Im Rahmen meiner Feuerstättenschau wurde in genannter Liegenschaft der Betrieb der in Nr. 1. dieses Bescheides aufgeführten Anlagen festgestellt.

Zu 1.: Als der für Ihren Bezirk nach § 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG) zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bin ich gemäß § 17 i. V. mit § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 52 SchfHwG für den Erlass des Feuerstättenbescheides sachlich und örtlich zuständig.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind Sie als Eigentümer/in der Liegenschaft verpflichtet, die von Ihnen betriebenen Anlagen aufgrund der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) fristgerecht kehren, überprüfen und/oder überwachen zu lassen.

Aufgrund der Feststellungen bei meiner Feuerstättenschau (§13 Abs.1 Nr.2 SchfG) hatte ich gem. § 17 Abs.1 Satz 1 i. V. m. §14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG Ihnen gegenüber in diesem Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und in welchem Zeitraum dies zu geschehen hat. Diese Arbeiten dürfen nur von einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden.

Zu 2.: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist mir die fristgerechte Durchführung der in Nr. 1. dieses Bescheides festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern diese nicht von mir oder meinen Mitarbeitern selbst durchgeführt wurden. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird dieser Nachweis über ein Formblatt geführt, welche gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG jeweils innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1. dieses Bescheides durchzuführen waren, bei mir eingegangen sein müssen.

Zu 3.: Da laut § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG bei jeder Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid zu erstellen ist, wird dieser Bescheid nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zur nächsten Feuerstättenschau befristet. Die aufgegebenen Verpflichtungen hängen unmittelbar mit dem Betrieb der bei dieser Feuerstättenschau festgestellten Anlagen zusammen. Bei Änderung der Ausgangslage muss dieser Bescheid daher gemäß Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG widerrufen und durch einen neuen Bescheid ersetzt werden.

Zu 4.: Die Kostenentscheidung für diesen Bescheid beruht auf § 8 in Verbindung mit § 6 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 5.8 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009.

Wenn ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassen wird, der also „zugestellt“ wird, muss die Kostenentscheidung für die Auslagen z. B. ergänzend wie folgt begründet werden: Die Auslagen werden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes für (z. B. die Postzustellungsurkunde) erhoben.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 24-

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim (Ort und genaue Angabe des für Ihren Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts lt. Anlage 1 – Seite 14 des Skripts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten befügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Schornsteinfegerwesens abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

• Die Klageerhebung hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung; d. h. auch wenn Sie Klage erheben, müssen Sie den Vorgaben Folge leisten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem vorgenannten Verwaltungsgericht beantragt werden.

• Die Klage in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Max Musterfeger Max Musterfeger Bezirkskaminkehrermeister/bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Hinweise

1. In der Übergangszeit bis Ende 2012 dürfen die in Nr. 1 zu veranlassenden Arbeiten nur durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des SchfG von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 SchfHwG).

2. Nach § 1 Abs. 2 SchfHwG sind mir Änderungen an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen,

der Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung unverzüglich mitzuteilen.

Sollten sich aufgrund Änderungen an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, des Einbaus neuer Anlagen, der Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen oder der dauerhaften Stilllegung Änderungen bei den zu durchzuführenden Arbeiten ergeben, wird dieser Bescheid durch einen Neuen ersetzt.

3. Der Nachweis nach Ziffer 2. dieses Bescheides ist erbracht, wenn mir das jeweils vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist, soweit die Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt worden sind. Andernfalls sind die Formblätter durch den Schornsteinfegerbetrieb wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter sind Sie als Eigentümer, auch wenn Sie die durchführenden Schornsteinfegerbetriebe beauftragen, die ausgefüllten Formblätter direkt an mich zu übermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG).

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 25-

Bezirksnummer: 02060801

Datum: 01.04.2009

Objektnummer: 1-1-5

Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)/ Bezirksschornsteinfegermeister(in) - Reg.-Nr. Max Musterfeger Kaminkehrergasse 3 97654 Schwarzach Tel.: 0 93 52 / 43 18 Fax: 0 93 52 / 87 65 47 E-Mail: [email protected]

Nächste Feuerstättenschau: 2014

Eigentümer(in) / bevollmächtigte (r) Hausverwalter(in) WEG Hauptstraße 5, 12345 Schwarzach Vertreten durch die Hausverwaltung Schwarz Stadtgasse 28 67890 Musterstadt

Liegenschaft: WEG Hauptstraße 5 5. OG Eigentumswohnung Nr. 38 Whg.eigentümerin Theresia Zufall 12345 Schwarzach

Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG);

Für die o. g. Liegenschaft ergeht nach §17 i. V. mit §14 Abs. 2 SchfHwG folgender

Feuerstättenbescheid

1. In oben genannter Liegenschaft ist an den nachfolgend aufgeführten Anlagen das fachgerechte Ausführen der Arbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen (und durchführen zu lassen):

Verordnung über das Kehren und Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen -KÜO- vom 11.12.2002 (tritt am 31.12.2009 außer Kraft) Nr. Anlage

(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

1. Zeitraum

2. Zeitraum

3. Zeitraum

4. Zeitraum

Auszuführende Arbeiten nach:

1 Überprüfungsarbeiten Durchlaufwasserheizer

1.10.-14.11. § 3

2 CO Messung am Durchlaufwasserheizer

1.10.-14.11. § 3

3 Überprüfung Verbrennungsluftverbund

1.10.-14.11. § 3

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen -KÜO- vom 16.06.2009 (tritt am 01.01.2010 in Kraft) Nr. Anlage

(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

1. Zeitraum

2. Zeitraum

3. Zeitraum

4. Zeitraum

Auszuführende Arbeiten nach:

1 Überprüfungsarbeiten Durchlaufwasserheizer

1.10.-14.11. §1 Anlage 1 3.1

Zeiträume ohne Jahresangabe bedeuten jährliche Ausführung.

2. Die fristgerechte Durchführung der oben genannten Arbeiten ist mir, sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt werden, jeweils über ein Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung unter Nr. 1. spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen.

3. Dieser Bescheid gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 26-

Gründe Aufgrund der Daten des Kehrbuches wurde in genannter Liegenschaft der Betrieb der in Nr. 1. dieses Bescheides aufgeführten Anlagen festgestellt. Zu 1.: Als der für Ihren Bezirk nach § 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG) zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bin ich gemäß § 17 i. V. mit § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 52 SchfHwG für den Erlass des Feuerstättenbescheides sachlich und örtlich zuständig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind Sie als Eigentümer/in der Liegenschaft verpflichtet, die von Ihnen betriebenen Anlagen aufgrund der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) fristgerecht kehren, überprüfen und/oder überwachen zu lassen. Da Sie die Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten bisher weder veranlasst noch nachgewiesen haben, war der Erlass eines Feuerstättenbescheides nach § 17 Abs. 2 SchfHwG analog erforderlich, um klarzustellen, welche Arbeiten in welchem Turnus zu erledigen sind, damit die Betriebs- und Brandsicherheit im Anwesen sichergestellt ist. Aufgrund der Daten im Kehrbuch hatte ich gem.§ 17 Abs.2 analog i. V. m. §14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG Ihnen gegenüber in diesem Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und in welchem Zeitraum dies zu geschehen hat. Diese Arbeiten dürfen nur von einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden. Zu 2.: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist mir die fristgerechte Durchführung der in Nr. 1. dieses Bescheides festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern diese nicht von mir oder meinen Mitarbeitern selbst durchgeführt wurden. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird dieser Nachweis über ein Formblatt geführt, welche gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG jeweils innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1. dieses Bescheides durchzuführen waren, bei mir eingegangen sein müssen. Zu 3.: Da laut § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG bei jeder Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid zu erstellen ist, wird dieser Bescheid nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zur nächsten Feuerstättenschau befristet. Die aufgegebenen Verpflichtungen hängen unmittelbar mit dem Betrieb der bei dieser Feuerstättenschau festgestellten Anlagen zusammen. Bei Änderung der Ausgangslage muss dieser Bescheid daher gemäß Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG widerrufen und durch einen neuen Bescheid ersetzt werden. Zu 4.: Die Kostenentscheidung für diesen Bescheid beruht auf § 8 in Verbindung mit § 6 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 5.8 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009. Wenn ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassen wird, der also „zugestellt“ wird, muss die Kostenentscheidung für die Auslagen z. B. ergänzend wie folgt begründet werden: Die Auslagen werden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes für (z. B. die Postzustellungsurkunde) erhoben.

BBAAYYEERRIISSCCHHEESS KKAAMMIINNKKEEHHRREERRHHAANNDDWWEERRKK

-- LLaann ddeess ii nnnnuu nnggss vvee rr bbaann dd (( LL II VV)) --

SCHULUNGSUNTERLAGE DER BVS Leitfaden Feuerstättenbescheid Seite - 27-

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim (Ort und genaue Angabe des für Ihren Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts lt. Anlage 1 – Seite 14 des Skripts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Schornsteinfegerwesens abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

• Die Klageerhebung hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung; d. h. auch wenn Sie Klage erheben, müssen Sie den Vorgaben Folge leisten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem vorgenannten Verwaltungsgericht beantragt werden.

• Die Klage in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Max Musterfeger Max Musterfeger Bezirkskaminkehrermeister/bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Hinweise

4. In der Übergangszeit bis Ende 2012 dürfen die in Nr. 1 zu veranlassenden Arbeiten nur durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des SchfG von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 SchfHwG).

5. Nach § 1 Abs. 2 SchfHwG sind mir Änderungen an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen,

der Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung unverzüglich mitzuteilen.

Sollten sich aufgrund Änderungen an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, des Einbaus neuer Anlagen, der Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen oder der dauerhaften Stilllegung Änderungen bei den zu durchzuführenden Arbeiten ergeben, wird dieser Bescheid durch einen Neuen ersetzt.

6. Der Nachweis nach Ziffer 2. dieses Bescheides ist erbracht, wenn mir das jeweils vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist, soweit die Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt worden sind. Andernfalls sind die Formblätter durch den Schornsteinfegerbetrieb wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter sind Sie als Eigentümer, auch wenn Sie die durchführenden Schornsteinfegerbetriebe beauftragen, die ausgefüllten Formblätter direkt an mich zu übermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG).