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© WEKA MEDIA GmbH & Co. KG 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung 1 Öffentliche Auslegung Durch die öffentliche Auslegung erhält die Öffent- lichkeit Gelegenheit zum Abgeben von Stellungnah- men. Die Öffentlichkeit soll dadurch die Möglich- keit erhalten, der Gemeinde in einem förmlichen Verfahren ihre Vorstellungen vom Bauleitplanent- wurf mitteilen oder auf seine Inhalte einwirken zu können. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB zwingend vor- geschriebene öffentliche Auslegung des Planent- wurfs und der Begründung ist der wesentlichste Verfahrensschritt im Bauleitplanverfahren. Sie bil- det die Grundlage einer sachgerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die Auslegung und der materiellen Vorschriften für die Abwägung ist daher größter Wert zu legen, um die Rechtsver- bindlichkeit des betreffenden Bauleitplans sicher- zustellen. Verfahrensschritte Die eigentliche Öffentlichkeitsbeteiligung besteht aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und der Begründung. Inhalt und Umfang der Betei- ligung sind in § 3 Abs. 2 BauGB recht genau vorge- geben: Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Ge- meinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stel- lungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Damit sind auch alle bis zur Auslegung seitens der Behörden und auch der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen auslegungsrele- vant. 4/2.7 Entnommen aus shop.weka.de/bau-immobilien

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 1

Öffentliche Auslegung

Durch die öffentliche Auslegung erhält die Öffent-lichkeit Gelegenheit zum Abgeben von Stellungnah-men. Die Öffentlichkeit soll dadurch die Möglich-keit erhalten, der Gemeinde in einem förmlichen Verfahren ihre Vorstellungen vom Bauleitplanent-wurf mitteilen oder auf seine Inhalte einwirken zu können. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB zwingend vor-geschriebene öffentliche Auslegung des Planent-wurfs und der Begründung ist der wesentlichste Verfahrensschritt im Bauleitplanverfahren. Sie bil-det die Grundlage einer sachgerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die Auslegung und der materiellen Vorschriften für die Abwägung ist daher größter Wert zu legen, um die Rechtsver-bindlichkeit des betreffenden Bauleitplans sicher-zustellen.

Verfahrensschritte

Die eigentliche Öffentlichkeitsbeteiligung besteht aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und der Begründung. Inhalt und Umfang der Betei-ligung sind in § 3 Abs. 2 BauGB recht genau vorge-geben: Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Ge-meinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stel-lungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Damit sind auch alle bis zur Auslegung seitens der Behörden und auch der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen auslegungsrele-vant.

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2 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Aus Gründen der Transparenz des Verfahrens ist es empfehlenswert, zusätzlich weitere Unterlagen wie zuvor von der Gemeinde oder ggf. von anderen Be-hörden in Auftrag gegebene Gutachten und das Ergebnis fachtechnischer Stellungnahmen wie bei-spielsweise zum Vorliegen von Altlasten zusammen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen öffentlich auszulegen.

Verfahrensschritte

• Auslegungsbeschluss• ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Aus-

legung• Information der Behörden über die öffentliche Aus-

legung• öffentliche Auslegung des Planentwurfs• erneute Auslegung nach Änderung des Entwurfs• Abwägung

Auslegungsbeschluss

Üblicherweise fasst der Rat einer Gemeinde oder ein nach den landesrechtlichen Vorschriften hierzu bevollmächtigter Ausschuss in öffentlicher Sitzung einen Auslegungsbeschluss; eine ausdrückliche Verpflichtung besteht hierzu allerdings in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht.

Mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung be-schließt die Gemeindevertretung auch die inhaltli-che Billigung des Entwurfs einschließlich der Be-gründung. Bei der Beschlussfassung sind aufgrund von privaten Interessen befangene Ratsmitglieder von der Beratung und Abstimmung über den Ausle-gungsbeschluss auszuschließen.

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 3

Ein Auslegungsbeschluss ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn ansonsten Zweifel bestehen könnten, ob der Gemeinderat das ausgelegte Kon-zept für die gemeindliche Entwicklung mehrheit-lich mittragen wird. Aufgrund der Bedeutung der Bauleitplanung für die gemeindliche Entwicklung ist es nicht zweckmäßig, einen Entwurf förmlich auszulegen, von dem man nicht weiß, ob er im Ge-meinderat mehrheitsfähig ist.

Billigt der Gemeinderat den vorgelegten Entwurf nicht vollständig, kann dieser von der Gemeinde-vertretung mit der Maßgabe bestimmter Änderun-gen beschlossen werden. Vor der öffentlichen Aus-legung des Planentwurfs ist dann von der Verwaltung eine Anpassung der Planzeichnung und der Be-gründung vorzunehmen.

Sollte der Auslegungsbeschluss aus formalen Grün-den nichtig sein, hat das keinerlei Konsequenzen für den Bestand des Bauleitplans.

Ortsübliche Bekanntmachung

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Bau-leitplanentwurfs (nicht der Auslegungsbeschluss) sind nach § 3 Abs. 2 BauGB mit einer Bekanntma-chungsfrist von einer Woche vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Bei der Wochenfrist ist der erste Tag der Bekanntmachung nicht einzu-rechnen. Wird die Bekanntmachung beispielsweise an einem Mittwoch veröffentlicht, so kann die öf-fentliche Auslegung erst eine Woche später am übernächsten Donnerstag beginnen. Eine Nichtein-haltung dieser Wochenfrist ist unschädlich, wenn die bekannt gemachte Dauer der öffentlichen Aus-

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4 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

legung (ein Monat) um mindestens diese fehlenden Tage länger ist.

Da die öffentliche Auslegung als formstrenge zwei-te Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit un-verzichtbare Voraussetzung zur Wirksamkeit des Verfahrens ist, soll der gesamten Öffentlichkeit Ge-legenheit zur Information über den Planentwurf und zur Stellungnahme gegeben werden. Hierzu ist die Bekanntmachung erforderlich und erfüllt Anstoßfunktion.

Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung

• Bezeichnung und Art des ausgelegten Bauleitplans• Bezeichnung des Geltungsbereichs• Ort und Dauer der Auslegung• Angaben, welche Arten umweltbezogener Informa-

tionen verfügbar sind• Hinweis auf die Möglichkeit, während der Auslegungs-

frist Stellungnahmen abzugeben• Hinweis auf die Nichtberücksichtigung verspätet abge-

gebener Stellungnahmen (Präklusionsregelung nach§ 4a Abs. 6 BauGB), wenn die Gemeinde hiervon imweiteren Verfahren Gebrauch machen möchte

• Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47VwGO

• Hinweis auf die Möglichkeit einer grenzüberschreiten-den Beteiligung

• Hinweis auf das Absehen von der Umweltprüfung imFall des vereinfachten oder beschleunigten Verfahrensnach § 13 oder 13a BauGB

Bezeichnung des ausgelegten Plans: Es muss in der Bekanntmachung erkennbar sein, um welche Art von Bauleitplan und um welchen konkreten Vor-

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 5

gang es sich handelt (Aufstellung bzw. Neuaufstel-lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung).

Bezeichnung des Geltungsbereichs: Das Plangebiet muss hinreichend genau beschrieben sein; zur Er-gänzung ist ein entsprechender Planausschnitt wünschenswert und auch üblich.

Ort und Dauer der Auslegung: Anzugeben sind Ort (Gemeindeverwaltung, Rathaus, Bauamt etc.) und Dauer der öffentlichen Auslegung (mindestens ein Monat). Eine datumsmäßige Bestimmung des Frist-endes ist nicht zwingend erforderlich. Hinreichend ist die Angabe „auf die Dauer eines Monats“ unter Angabe des Auslegungsbeginns frühestens sieben Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung; es empfiehlt sich aber die Bekanntgabe des genauen Endes der Auslegung.

Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Infor-mationen: In der ortsüblichen Bekanntmachung sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Arten aller bei der Gemeinde zu diesem Bauleitplan verfügba-ren umweltbezogenen Informationen anzugeben. Die Angabe über die Arten von Informationen ist nach Themenblöcken gegliedert aufzuführen. Da-bei sind auch die umweltbezogenen Informationen zu berücksichtigen, die in der öffentlichen Ausle-gung nicht einzusehen sind.

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6 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Hinweis fürdie Praxis

Die Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen bezieht sich auf alle bei der Ge-meinde vorliegenden Informationen und schließt die von der Gemeinde öffentlich ausgelegten Gutachten, Stellungnahmen etc. mit ein.

Zwingend erforderlich ist eine Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen. Eine bloße Auflistung aller der Gemeinde vorlie-genden Unterlagen ohne eine thematische Cha-rakterisierung nach Arten erfüllt den Informa-tionsanspruch nicht.

Bei der Charakterisierung ist darauf zu achten, dass alle verfügbaren Informationen durch die angegebenen Themenblöcke inhaltlich erfasst werden. Nach der Rechtsprechung steht der Ge-meinde nicht die Befugnis zu, einzelne Aspekte auszusondern. Folglich dürfen bei den ange-führten Themenblöcken keine verfügbaren In-formationen unberücksichtigt bleiben.

Wie die erforderliche schlagwortartige Charakteri-sierung bei einem konkreten Bauleitplan auszuse-hen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die mit einer ortsüblichen Bekanntmachung beabsichtigte Anstoßwirkung ist es hinreichend, dass die Angabe der vorliegenden umweltbezoge-nen Informationen der Öffentlichkeit eine erste Einschätzung ermöglicht, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und den sonstigen – auch nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen – behan-delt werden.

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 7

Beispielsweise könnte die erforderliche Angabe lauten:

„Der Gemeinde liegen Informationen zu den folgen-den umweltrelevanten Themenbereichen vor:

Berücksichtigung der Eingriffe in Natur undLandschaft; kraftfahrzeugbedingte Schadstoffimmissionen(Lärmgutachten); Versickerung von Niederschlagswasser.“

Bei einer komplexeren Planung kann es angebracht sein, die erforderlichen Angaben anhand der defi-nierten Schutzgüter zu charakterisieren.

Arten vorliegender Umweltinformationen zu den Schutzgütern

• Mensch: Lärmgutachten, Geruchsgutachten• Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: spezielle arten-

schutzrechtliche Prüfung, Biotopkartierung, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz

• Boden: Altlastengutachten, Bodengrunduntersuchung• Wasser: Nachweis der Versickerungsfähigkeit, Kon-

zept zur Oberflächenwasserbeseitigung, Trinkwasser-schutzgebiete, Hinweis auf Überschwemmungsgefahr

• Luft: Hinweis auf Kaltluftentstehungsbereiche und-schneisen

• Klima: Gutachten zur lokalen Klimaentwicklung• Landschaft: Landschaftsbildanalyse, Hinweis auf land-

schaftliches Vorbehaltsgebiet, Landschaftsplan• Kultur und sonstige Sachgüter: Liste der Denkmale und

Bodendenkmale

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8 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Hinweis fürdie Praxis

Nicht ausreichend ist ein Hinweis, dass der Um-weltbericht und die bereits vorliegenden um-weltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt wer-den.

Der Umweltbericht ist Teil der Begründung und daher grundsätzlich mit dem Bauleitplan öffent-lich auszulegen. Er gehört nicht zu den sonsti-gen umweltbezogenen Informationen. Unabhän-gig davon sind die im Umweltbericht enthaltenen Informationen bei der Charakterisierung zu be-rücksichtigen.

Wird seitens der Gemeinde nicht hinreichend auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen hingewiesen, ist das ein beachtlicher Mangel. Feh-len dagegen nur einzelne Angaben, wird dieser Mangel nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach einem Jahr unbeachtlich.

Die in der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen-de Angabe zu den Arten verfügbarer umweltbezo-gener Unterlagen bedeutet nicht, dass diese Unter-lagen von der Gemeinde im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden können.

Hinweis auf mögliche Stellungnahmen: Die Be-kanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass von jedermann Stellungnahmen während der Aus-legungsfrist abgegeben werden können. Da die Ge-meinde das Ergebnis der Abwägung mitteilen muss, ist sie berechtigt und sogar verpflichtet, vom Verfasser der Stellungnahme die Anschrift zu ver-langen. E

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 9

Nichtberücksichtigung verspätet abgegebener Stel-lungnahmen: Ein Hinweis auf die Präklusionsrege-lung ist erforderlich, wenn die Gemeinde hiervon im weiteren Verfahren Gebrauch machen möchte. Allerdings gilt die Präklusion nur, wenn die Ge-meinde den Inhalt der verspätet eingereichten Stel-lungnahme nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und dieser für die Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist. Eine entsprechende Passage in der Bekanntmachung könnte lauten:

„Es wird darauf hingewiesen, dass erst nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungs-plan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt blei-ben können.“

Unzulässigkeit einer Normenkontrolle: Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit ist erforderlich, wenn die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungs-plans davon Gebrauch machen will. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig, wenn ein Antragsteller seine Einwendungen nicht (oder im Fall der Präklusion zu spät) vorgebracht hat, ob-wohl er sie hätte geltend machen können.

Grenzüberschreitende Beteiligung: Ist bei einem Bauleitplan nach § 4a Abs. 5 BauGB eine grenz-überschreitende Beteiligung nach dem UVP-Gesetz erforderlich, ist hierauf in der ortsüblichen Be-kanntmachung hinzuweisen.

Absehen von der Umweltprüfung: Bei der Anwen-dung des vereinfachten oder beschleunigten Ver-fahrens ist anzugeben, dass in diesem Verfahren von der Umweltprüfung abgesehen wird.

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10 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Information der Behörden

Bei der öffentlichen Auslegung hat die Gemeinde die Wahl, diesen Verfahrensschritt gemeinsam mit der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB oder hiervon getrennt durchzuführen. Eine ge-trennte Beteiligung bedeutet in der Praxis, die Be-hördenbeteiligung zeitlich vor die öffentliche Aus-legung zu ziehen, um bei der anschließenden Öffentlichkeitsbeteiligung die Stellungnahmen der Behörden berücksichtigen und ggf. auslegen zu können.

Über die Durchführung der öffentlichen Auslegung sind die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behör-den in jedem Fall zu informieren; dadurch erhalten die Behörden die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob in dem ausgelegten Bauleitplan ihre Belange hin-reichend berücksichtigt wurden; dies gilt auch bei einer zeitgleichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.

Die Pflicht zur Information beschränkt sich auf die Tatsache der öffentlichen Auslegung für einen be-stimmten Zeitraum; eine Zusendung der ausgeleg-ten Unterlagen an die Behörden ist nicht erforder-lich. Angesichts der Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation ist die Einsicht problemlos mög-lich.

Öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfs

Bei der öffentlichen Auslegung müssen im Bauleit-planentwurf die nach dem derzeitigen Erkenntnis- und Verfahrensstand ersichtlichen Fragen und Pro-bleme planerisch angemessen gelöst sein.

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 11

Die öffentliche Auslegung erfolgt für die Dauer ei-nes Monats. Diese Mindestfrist darf nicht verkürzt, kann aber im Ermessen der Gemeinde verlängert werden. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 186 bis 193 BGB unter Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen.

Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist. Durch den Hinweis auf die Präklusion können verspätet einge-hende Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben.

Hinweis fürdie Praxis

Die Präklusion bezieht sich ausschließlich auf nach der Auslegungsfrist verspätet abgegebene Stellungnahmen. Vor der formellen Auslegungs-frist – etwa während der Frist der ortsüblichen Bekanntmachung – eingehende Stellungnahmen sind davon ausgenommen.

Während der Auslegungszeit müssen die Unterla-gen von jedermann eingesehen werden können. Hierzu muss die Öffentlichkeit während der allge-meinen Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme haben. Eine Begrenzung der Einsichtnahme auf nur wenige Wochenstunden ist nicht zulässig.

Hinweis fürdie Praxis

Die Wochenfrist bei der Bekanntmachung und die Monatsfrist bei der Auslegung sind sich ad-dierende Mindestfristen. Da sich bei einer tages-genauen Berechnung durchaus Fehler einschlei-chen können, ist es zweckmäßig, insgesamt ein paar Tage mehr zu veranschlagen, um vor dem Hintergrund einer erwünschten Bürgerfreund-lichkeit bei der Dauer der öffentlichen Ausle-gung immer auf der sicheren Seite zu sein.

Dauer der Auslegung

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12 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Regel in der Verwaltung (Rathaus, technisches Rathaus, Bau-verwaltung, Verwaltungsaußenstellen) oder an ei-nem anderen angemessenen Ort. Dabei kann die Auslegung der Unterlagen auch an verschiedenen Orten zugleich erfolgen.

Am Auslegungsort müssen die für einen Bauleit-plan ausgelegten Unterlagen nach der Rechtspre-chung vollständig, sichtbar, griffbereit und als zu-sammengehörig erkennbar zugänglich sein. Dabei ist es unzulässig, dass die Unterlagen in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum in einem Ak-tenschrank verwahrt oder etwa gar erst auf Nach-frage herausgegeben bzw. ergänzt werden.

Hinweis fürdie Praxis

Bei städtebaulich für die Öffentlichkeit beson-ders wichtigen Bauleitplänen kann es zweckmä-ßig sein, diese (zusätzlich) an einem geeigneten Ort in der Nähe des Plangebiets auszulegen und ggf. dort auch von Fachpersonal erläutern zu lassen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zur breiten Information der Öffentlichkeit neben dem Planentwurf und seiner Begründung auch die nach Einschätzung der Ge-meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt-bezogenen Stellungnahmen auszulegen; diese Stel-lungnahmen sollten sich inhaltlich auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 (Belange des Umweltschutzes), § 1a (Ergän-zende Vorschriften zum Umweltschutz), § 2 Abs. 4 BauGB (Umweltprüfung) und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltbericht) beziehen.

Ort der Auslegung

Auslegung bereits vorliegender Stellung-nahmen

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 13

Die Stellungnahmen müssen bereits vorliegen und für die Beurteilung wesentlich sein. Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, im Vorfeld der öffentli-chen Auslegung schon einzelne Stellungnahmen einzuholen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit besitzt die Gemeinde einen großen Spielraum; al-lerdings darf sie nicht grundsätzlich alle Stellung-nahmen als unwesentlich einstufen. Auf der ande-ren Seite steht es ihr frei, auch alle vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und damit auch möglicherweise unwesentliche Positionen auszule-gen, wenn es den Verwaltungsaufwand mindert. Durch diese Einbeziehung können Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit grundsätzlich auch ausle-gungsrelevant sein und sollten entsprechend allge-meinverständlich formuliert werden.

Die öffentlich ausgelegten Stellungnahmen sind für jedermann zugänglich und stehen möglicherweise sogar im Internet. Auf Einsicht in die sonstigen Stellungnahmen besteht für die Öffentlichkeit, da-mit auch für Architekten und Grundstückseigentü-mer, kein unmittelbarer Anspruch. Alle Stellung-nahmen sind aber Abwägungsmaterial und werden entsprechend in der Drucksache zur Abwägung ggf. auszugsweise publik gemacht. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Neben der Auslegung von Unterlagen an einem fes-ten Ort wie z.B. dem Rathaus ist es inzwischen üb-lich, den Entwurf des Bauleitplans und die Begrün-dung sowie die sonstigen auslegungsrelevanten Materialien auch auf der Homepage der Gemeinde zu präsentieren und der Öffentlichkeit dabei die Möglichkeit zu geben, sich digital am Verfahren zu beteiligen. Da die Verfasser von Stellungnahmen

Elektronische Beteiligung

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14 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

seitens der Gemeinde über das Ergebnis der Abwä-gung zu informieren sind, ist bei einer Beteiligung per Mail die Angabe von Name und Adresse zwin-gend erforderlich.

Die Nutzung von elektronischen Informationstech-nologien ist nach § 4a Abs. 4 BauGB „ergänzend“ zulässig. Hiermit wird beispielsweise durch ent-sprechende Dienstleister („Öffentlichkeitsmodul“) mit der Darstellung der Planung einschließlich al-ler relevanten Unterlagen im Internet ein zusätzli-cher Weg der Kommunikation und damit eine wei-tere Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit eröffnet: Jedermann kann sich in der Auslegungs-frist vom eigenen Schreibtisch aus über die präsen-tierte Planung informieren und zugleich seine Stel-lungnahme auf elektronischem Wege einbringen.

Bei der Präsentation im Internet ist eine während der Auslegungsdauer zeitlich und örtlich unbe-grenzte Zugänglichkeit der Unterlagen gegeben.

Zu dem öffentlich ausgelegten Entwurf und zur Be-gründung können sich die Öffentlichkeit und damit ein grundsätzlich offener Personenkreis in Form einer Stellungnahme äußern. Die fristgerecht abge-gebenen Stellungnahmen sind in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Zur fristge-rechten Abgabe ist das mögliche Vorliegen einer Präklusion zu beachten, sofern darauf in der orts-üblichen Bekanntmachung hingewiesen wurde.

Die Öffentlichkeit kann zu jedem Bauleitplan Stel-lung nehmen, ist aber nicht zu einer Äußerung ver-pflichtet. Nur bei einer beabsichtigten Normenkon-trolle sind Einwendungen schon bei der öffentlichen

Abgeben von Stellung-nahmen

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 15

Auslegung geltend zu machen, sofern in der orts-üblichen Bekanntmachung darauf hingewiesen wurde.

Bei der Abgabe von Stellungnahmen besteht keine Pflicht zur Einhaltung einer bestimmen Form; die Öffentlichkeit kann sich mündlich, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde artikulieren. Verpflichtend ist allein die Abgabe gegenüber der Verwaltung; bei einer mündlichen Abgabe ist da-rauf zu achten, dass die Äußerung auch gegenüber einer kompetenten Person („zur Niederschrift beim Bürgermeister“) ankommt.

Die mit der Auslegung verbundene Frist, innerhalb derer Stellungnahmen abgegeben werden können, muss nicht als Ausschlussfrist verstanden werden. Zur Verfahrenssicherheit sollten verspätet einge-gangene Stellungnahmen bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses berücksichtigt werden, wenn es sich inhaltlich um abwägungsbeachtliche und bisher nicht erkannte Belange handelt.

Sofern in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit der Nichtberücksichtigung verspätet abgegebener Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin-gewiesen wurde, können nicht fristgerecht abgege-bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung un-berücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Be-bauungsplans nicht von Bedeutung ist (Präklusi-onsregelung nach § 4a Abs. 6 BauGB).

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

Verspätet abgegebene Stellung-nahmen

Präklusion

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16 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Stellungnahmen während der Auslegungsfrist ab-gegeben werden und dass nicht fristgemäß abgege-bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben kön-nen. Mit diesem Hinweis wird die Öffentlichkeit aufgefordert, sich rechtzeitig und wirksam in das Beteiligungsverfahren einzubringen; zugleich wird auf die Funktion der für einen bestimmten Zeitab-schnitt erfolgenden öffentlichen Auslegung als Prä-klusivfrist für Stellungnahmen hingewiesen.

Der zur Präklusion erforderliche Hinweis in der Be-kanntmachung korrespondiert mit den Verfahrens-vorschriften zur Beteiligung nach § 4a BauGB. Nach § 4a Abs. 6 BauGB können nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas-sung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-ben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Sollten von einer Bebauungsplanung betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Be-rechtigte ein weiteres Rechtsprüfungsverfahren (Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO) er-wägen, ist es für dessen Zulässigkeit erforderlich, zuvor bei der öffentlichen Auslegung eine entspre-chende inhaltliche Stellungnahme abgegeben zu haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass be-stimmte vorliegende Interessenslagen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzugefügt werden. Vor-aussetzung ist, dass die Gemeinde auf den ansons-ten greifenden Ausschluss hingewiesen hat und dass die Einwendung inhaltlich zu diesem Zeit-punkt schon möglich war.

Weitere Rechtsprüfung

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Hinweis fürdie Praxis

Der Hinweis auf die Zulässigkeit eines Antrags auf Normenkontrolle nach der Verwaltungsge-richtsordnung bezieht sich üblicherweise nur auf einen Bebauungsplan, da der Flächen-nutzungsplan im Regelfall nicht der Normen-kontrolle unterliegt. Da eine Normenkontrolle in planerischen Einzelfällen auch schon bei Flä-chennutzungsplänen zugelassen wurde, emp-fiehlt sich dieser Hinweis generell.

Erneute Auslegung nach Änderung des Entwurfs

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der öffent-lichen Auslegung materiell geändert, muss unab-hängig von Anlass und Umfang der Änderung der daraufhin überarbeitete Entwurf nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt werden. Bei weiteren Än-derungen des Entwurfs kann es auch mehrere Wie-derholungen der öffentlichen Auslegung geben. Die angeführten Randbedingungen der öffentlichen Auslegung gelten auch bei weiteren Auslegungen entsprechend.

Bei einer Wiederholung der öffentlichen Auslegung können Verfahrenserleichterungen vorgenommen werden; auf diese Einschränkung der Beteiligung ist in der erneuten ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen.

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18 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Mögliche Verfahrenserleichterungen

• Beschränkung der Beteiligung auf geänderte oder er-gänzte Teile und/oder

• Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer ange-messenen Frist und/oder

• Beschränkung auf die betroffene Öffentlichkeit, wenndie Grundzüge der Planung nicht berührt werden

Bei den nach § 4a Abs. 3 BauGB angebotenen Ver-fahrenserleichterungen handelt es sich nur um eine Option; ihre Anwendung ist nicht verpflich-tend. Der durch die Nutzung erzielte Vorteil gegen-über der sonst gebotenen erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung ist in der Pra-xis nur relativ gering.

Abwägung

Alle eingehenden Stellungnahmen sind Abwägungs-material und daher von der Gemeinde in der Abwä-gung zu berücksichtigen. Diese Abwägung der Be-lange gegeneinander und untereinander ist Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde; sie ist also nicht inhaltlich an die Viel-zahl von Stellungnahmen gebunden. Dies ist auch gar nicht möglich, da die fachspezifischen Stellung-nahmen durchaus in Konkurrenz zueinander und zugleich zu dem beabsichtigten Vorhaben stehen können.

Zum Nachweis des korrekten Verfahrens wird über die öffentliche Auslegung und die danach erfolgte Abwägung ein Verfahrensvermerk angefertigt. Der Verfahrensvermerk zur öffentlichen Auslegung wird im Regelfall mit dem zur ortsüblichen Be-

Verfahrens-vermerke

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4/2.7Verfahren der Bauleitplanung 19

kanntmachung kombiniert; über den Beschluss zur öffentlichen Auslegung kann auch ein eigenständi-ger Vermerk erstellt werden.

Für eine erneute öffentliche Auslegung ist ein ent-sprechender Verfahrensvermerk auf der Planun-terlage anzubringen; dies gilt entsprechend für jede weitere öffentliche Auslegung sowie die jeweils damit verbundene erneute Einholung der Stellung-nahmen.

Verfahrens- und Formmängel

Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvor-schriften im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung und ihrer Bekanntmachung ist nach § 214 BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bau-leitplans beachtlich.

Entsprechende beachtliche Mängel werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nichtinnerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung desBauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeindeunter Darlegung des die Verletzung begründendenSachverhalts geltend gemacht worden sind.a

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20 4/2.7 Verfahren der Bauleitplanung

Arbeitshilfen Muster für Auslegungsbeschlüsse, ortübliche Bekanntma-chungen und Anschreiben an die Behörden finden Sie im mit-gelieferten elektronischen Produkt. Die Beispiele überneh-men Sie einfach in Ihre Textverarbeitung und passen sie bei Bedarf an Ihre Planung an:

Flächennutzungsplanung • Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des

Flächennutzungsplans• Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Ausle-

gung• Anschreiben der Gemeinde an die Behörden und sonsti-

gen Träger öffentlicher Belange zur Benachrichtigungüber die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

• Anschreiben der Gemeinde an die Behörden und sonsti-gen Träger öffentlicher Belange zur Benachrichtigungüber die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB unddie zeitgleiche Einholung der Stellungnahmen nach § 4Abs. 2 BauGB

• Verfahrensvermerk auf der Planzeichnung

Bebauungsplanung • Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines

Bebauungsplans• Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur

Änderung eines Bebauungsplans• Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Ausle-

gung• Anschreiben der Gemeinde an die Behörden und sonsti-

gen Träger öffentlicher Belange zur Benachrichtigungüber die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

• Anschreiben der Gemeinde an die Behörden und sonsti-gen Träger öffentlicher Belange zur Benachrichtigungüber die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB unddie zeitgleiche Einholung der Stellungnahmen nach § 4Abs. 2 BauGB

• Verfahrensvermerk auf der Planzeichnung (Beispiele 1und 2)

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 1

Mindest- und Höchstmaße für

die Größe von Baugrundstücken

Ergänzend zu den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise können für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrund-stücken Mindestmaße festgesetzt werden, um unabhängig von bestehenden, unregelmäßig zuge-schnittenen Grundstücken eine zweckmäßige Be-bauung zu erzielen. Aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden sind bei Wohnbaugrundstücken auch Höchstmaße möglich.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

• Mindestmaße für Baugrundstücke• Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke

Dabei werden durch den Bebauungsplan – ergän-zend zur möglicherweise vorgeschlagenen Parzel-lierung – nur Randbedingungen gesetzt; die Grund-stücksgrenzen können nicht festgesetzt werden. Bei einer nachfolgenden Bodenordnung und dem Baugenehmigungsverfahren sind die Mindest- und Höchstmaße zu beachten.

Die Festsetzung von Mindest- und Höchstmaßen kann die Festsetzung von Baugebieten oder ande-ren Flächen, auf denen bauliche Anlagen zuge-lassen werden sollen, überlagern; sie kann aber auch selbstständig getroffen werden. Die entspre-chenden Festsetzungen beziehen sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf einzelne Grundstücke, kön-nen aber auch für größere Teile eines Baugebiets

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2 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

insgesamt festgesetzt werden. Die Maße in Metern bzw. Quadratmetern sollten mit dem Maß der bau-lichen Nutzung und der Bauweise im Einklang ste-hen, um eine optimale Bebaubarkeit zu ermögli-chen.

Bei der Angabe eines Mindest- oder auch Höchst-maßes geht es bei der Breite eines Grundstücks um den Abstand zwischen den seitlichen Grundstücks-grenzen, bei der Tiefe des Grundstücks um den Ab-stand zwischen vorderer und hinterer Grund-stücksgrenze.

Ziel und Zweck der Festsetzung

Bei der Überplanung bestehender Gebiete können die Festsetzungen eine übermäßige Nachverdich-tung einschränken und vorhandene aufgelockerte Baustrukturen festschreiben (z.B. Villenviertel in sensiblen Landschaftsräumen, Wochenendhausge-biete). Diese Möglichkeit sollte jedoch mit Bedacht eingesetzt werden, weil die grundstücksrechtlichen Konsequenzen eines solchen Eingriffs in die Boden-nutzbarkeit als nachteilige Festsetzung möglicher-weise Entschädigungsansprüche auslösen können.

Für Neubaugebiete stellt die Festsetzung von Mindestmaßen eine Möglichkeit dar, um einer städ-tebaulich nicht gewollten Verdichtung durch plane-rische Vorgaben entgegenzuwirken. Durch die Mindestmaße können städtebaulich unerwünschte Bauformen auf zu kleinen oder ungünstig geschnit-tenen Grundstücken verhindert werden, z.B. sehr schmale Reihenhausgrundstücke. Es kann aber auch die Parzellierung von an sich genügend großen Flächen in zu kleine Baugrundstücke unterbunden

Mindestmaße bei Baugrund-stücken

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 3

werden. Eine Mindestgröße der Baugrundstücke ist auch zweckmäßig, um beispielsweise erforderliche dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbesei-tigung auf dem eigenen Grundstück zu sichern.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB –

Mindestmaße für Baugrundstücke

• Mindestmaß für die Größe des Baugrundstücks• Mindestmaß für die Breite des Baugrundstücks• Mindestmaß für die Tiefe des Baugrundstücks

Besitzt ein Baugrundstück nicht die festgesetzten Mindestmaße, kann es nicht unmittelbar bebaut werden, sondern muss zuvor entweder mit einem benachbarten Grundstück oder über eine Baulast oder eine Dienstbarkeit zu hinreichender Größe vereinigt werden.

Die Festsetzung einer Mindestgröße des Baugrund-stücks kann Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit einer Teilung haben, sie kann aber die grundbuchliche Teilung nicht verhindern, da die planungsrechtliche Zulässigkeit dabei nicht geprüft wird. Steht eine erfolgte Grundstücksteilung im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebau-ungsplans, kann die Bauaufsichtsbehörde – insbe-sondere im Rahmen eines Genehmigungsverfah-rens – dagegen einschreiten.

In der Praxis relevant sind insbesondere Festset-zungen zur Mindestgröße und zur Mindestbreite; die Mindesttiefe ergibt sich im Regelfall aus dem städtebaulichen Konzept und seinen planungs-rechtlichen Festsetzungen wie beispielsweise den Verkehrsflächen. Bei einer Kombination der drei

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4 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

möglichen Mindestmaße ist darauf zu achten, dass die Festsetzungen aus planerischer Sicht wider spruchsfrei erfolgen; scheinbar rechnerische Widersprüche sind dabei durchaus zulässig (Min-destbreite 20 m, Mindesttiefe 30 m, Mindestgröße 900 m²).

Hinweis für

die PraxisMit Festsetzungen zur Mindestgröße und/oder Mindestbreite können insbesondere in neu ge-planten Einfamilienhausgebieten Qualitätsstan-dards hinsichtlich der Gebäudetypologie (keine schmalen Handtuchgrundstücke bei Reihenhäu-sern) unterstützt werden, insbesondere wenn die Gemeinde keinen Zugriff auf die Bodenord-nung, Parzellierung und Vermarktung der ein-zelnen Baugrundstücke hat.

Die Festsetzung von Höchstmaßen darf nur bei Wohnbaugrundstücken vorgenommen werden; sie kann dabei in allen Baugebieten getroffen werden, in denen Wohnen allgemein zulässig oder aus-nahmsweise zulassungsfähig ist. Damit kommen neben Wohngebieten insbesondere auch Mischge-biete und Dorfgebiete infrage. Dabei ist zu prüfen, ob die betroffenen Baugrundstücke überwiegend der Wohnnutzung dienen; sie müssen nicht zwin-gend ausschließlich dem Wohnen dienen.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB –

Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke

• Höchstmaß für die Größe des Wohnbaugrundstücks• Höchstmaß für die Breite des Wohnbaugrundstücks• Höchstmaß für die Tiefe des Wohnbaugrundstücks

Wohnbau-grundstücke

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 5

Bei großen Grundstücken reicht es aus, wenn die Höchstmaße bei einer späteren Teilung des Grund-stücks eingehalten werden. Es kann auch die Tei-lung zu großer Baugrundstücke verlangt werden, bevor eine Baugenehmigung erteilt wird; dabei sind außerhalb des Baulands befindliche Grund-stücksflächen vom Höchstmaß nicht betroffen.

Bei Wohnbaugrundstücken können wie bei allen Baugrundstücken auch die Mindestmaße festge-setzt werden. Dabei ist es auch möglich, Höchst- und Mindestmaße zugleich festzusetzen, um ein bestimmtes städtebauliches Konzept umsetzen zu können.

Bei einer Kombination der unterschiedlichen Min-dest- und Höchstmaße ist darauf zu achten, dass die Festsetzungen aus planerischer Sicht widerspruchs-frei erfolgen und der Bebauungsplan durchführbar ist.

Hinweis für

die PraxisInsbesondere bei Eckgrundstücken ist darauf zu achten, dass die Festsetzungen zu den Höchst-maßen auch umsetzbar sind. Gegebenenfalls sind hier abweichende Regelungen zu treffen.

Die praktische Anwendung dieser Festsetzungs-möglichkeit ist vergleichsweise gering. Aus Boden-schutzgründen wurde diese Ermächtigung in den Kanon der Festsetzungen integriert; in der Praxis ist aber jeder Grundstückseigentümer und Projekt-entwickler per se bemüht, eine wirtschaftliche Be-bauung mit sinnvoller Dichte zu realisieren.

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6 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

Zeichnerische Darstellung und textliche

Fest setzungen

Die Darstellung der Bauweise mit Angabe von Höchstmaßen zum Baugrundstück erfolgt nach Nr. 15.2 der Anlage zur PlanZV.

Die Festsetzung eines Mindest- und/oder Höchst-maßes kann in die untere Zeile der Nutzungsscha-blone eingetragen werden, wenn sie für das gesam-te Baufeld gelten soll (alternativ auch als Einschrieb in das jeweilige Baufeld), oder in jedes der vorge-schlagenen Baugrundstücke eingeschrieben wer-den, wenn die Parzellierung hinreichend konkret ist.

Hinweis für

die PraxisEs ist darauf zu achten, dass bei der Bezeich-nung ersichtlich ist, ob es sich um Festsetzungen zum Mindestmaß und/oder zum Höchstmaß handelt.

Mindest- oder Höchstmaß

• Größe des Baugrundstücks (F)• Breite des Baugrundstücks (b)• Tiefe des Baugrundstücks (t)

Planzeichen

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 7

Soweit erforderlich, kann auch innerhalb der Bau-grundstücke differenziert werden durch F 1: 220 m², F 2: 240 m², F 3: 260 m² etc.

Anstatt der zeichnerischen Darstellung oder – im Regelfall – ergänzend wird eine textliche Festset-zung zweckmäßig sein.

Beispiele für die in allen Baugebieten möglichen Mindestmaße:

Mindestmaße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Größe der einzelnen Baugrundstücke im Gewerbegebiet darf ein Mindest-maß von 750 m² nicht unterschreiten; die Grundstücksbreite wird auf mindes-tens 25 m festgesetzt.

Festsetzung der Größe, Tiefe und Breite des Bau-grundstücks

Textliche Festsetzung

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8 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

Mindestmaße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Baugrundstücke in dem Wochenendhausgebiet dürfen das Mindestmaß von 900 m² nicht unterschreiten; die Grundstückstiefe wird auf mindestens 30 m festgesetzt.

Mindestmaße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Grundstücksbreiten von Wohnbaugrundstücken dürfen folgende Mindest-maße nicht unterschreiten: Bei Gebäuden die an beide seitlichen Grundstücks-grenzen angebaut werden, 7 m, bei Gebäuden, die an eine seitliche Grund-stücksgrenze angebaut werden, 10 m, und bei Gebäuden, die mit Abstand zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden, 16 m. (Für Doppel-häuser und Hausgruppen auf ungeteilten Grundstücken ergibt sich das Min-destmaß für die Breite der Baugrundstücke aus der Summe der bei Einzel-eigentum zulässigen Mindestmaße.)

In Wohngebieten können neben den Mindestmaßen auch Höchstmaße einzeln oder auch kombiniert als Höchst- und Mindestmaß festgesetzt werden. Bei-spielhafte Festsetzungen sind nachfolgend aufge-führt:

Höchstmaße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Größe der einzelnen Baugrundstücke in dem Reinen Wohngebiet (WR) darf das Höchstmaß von 400 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann eine Grundstücksgröße bis zu 500 m² zugelassen werden.

Höchst- und Mindestmaße der Baugrundstücke

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Größe der einzelnen Baugrundstücke in dem Reinen Wohngebiet (WR)darf das Mindestmaß von 200 m² nicht unterschreiten und das Höchstmaß von400 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann eine Unterschreitung des Mindestmaßes um bis zu 20 m² und eine Überschreitung des Höchstmaßesum bis zu 50 m² zugelassen werden.

Höchst- und Mindestmaße der Baugrundstücke

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Breite der einzelnen Baugrundstücke in dem Reinen Wohngebiet (WR)darf das Mindestmaß von 8 m nicht unterschreiten und das Höchstmaß von12 m nicht überschreiten.

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 9

Begründung

Beispiel Mögliche Begründung zu Mindestgrößen von Grund-

stücken

Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf das Darstellungsbeispiel.

Angrenzend zum öffentlichen Grün- und Freiraum sieht die städtebauliche Pla-nung vergleichsweise größere und tiefere Grundstücksflächen vor. Daher wird hier eine Mindestgröße für Baugrundstücke von 400 bzw. 500 m² festgesetzt. Für die Grundstücke an der zentralen Grünfläche gilt, dass hier eine stärker aufgelockerte Bebauung vorgesehen ist, die u.a. durch die Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen gesichert wird. Darüber hinaus wird im Übergangsbereich zum nordwestlich angrenzenden Wohngebiet des geplanten Baugebiets eine Mindestgröße für Baugrundstücke von 500 m² festgesetzt. Hiermit wird auf die vorhandene Bau- und Grundstücks-struktur entlang der Straße A. Bezug genommen, die ebenfalls vergleichsweise große und tiefe Grundstücke und eine stärkere Begrünung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze aufweist. Bei der Berechnung der Größe des Baugrund-stücks werden auch die Teilflächen eines Grundstücks angerechnet, für die eine Grünfläche festgesetzt ist, da es sich hierbei um ein zusammenhängendes Grundstück handelt, auf dem zumindest bereichsweise auch gebaut werden kann.

Darstellungsbeispiel aus der Praxis

Beispiel Mindestgrößen in einem Neubaugebiet Im Folgenden wird ein Beispiel für die Festsetzung von Min-destgrundstücksgrößen von Wohnbaugrundstücken darge-stellt. Im Übergang zum Freiraum (im Westen) sowie zum zentralen Freiraum (im Südosten) soll eine aufgelockerte Be-bauung entstehen. Angrenzend zur vorhandenen Bebauung im Norden wird die vorhandene Struktur mit großen Grund stücken zumindest teilweise aufgenommen, indem hier ne-ben der Festlegung von Mindestgrundstücksgroßen zusätz-lich private Grünflächen festgesetzt werden, auf denen auch keine Nebenanlagen zulässig sind.

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 13

2.2 Traufhöhe(gemäß § 18 BauNVO)

In dem festgesetzten Baugebiet darf die Traufhöhe baulicher Anlagen den jeweiligen Bezugspunkt (BP) um folgendes Höhenmaß überschreiten:

in Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zu-lässig ist, um maximal 5,0 min Teilgebieten, in denen bis zu zwei Vollgeschos-se zulässig oder in denen zwingend zwei Vollge-schosse festgesetzt sind, um maximal 7,5 m

Abweichend hiervon darf die Traufhöhe den jeweili-gen Bezugspunkt in den mit »1« gekennzeichneten Bereichen um maximal 9,5 m und in den mit »2« ge-kennzeichneten Bereichen um maximal 6,5 m über-schreiten.

Als Traufhöhe gilt die Differenz der Höhe vom un-teren Bezugspunkt (BP) zur Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 4 BauO NRW (Schnittlinie der AußenAäche der Außenwand mit der AußenAäche der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand). Wird baulich keine Traufe ausgebildet, so gilt das festge-setzte Maß für den oberen Abschluss von Gebäude-außenwänden (Oberkante Attika).

2.3 Firsthöhe(gemäß § 18 BauNVO)

In dem festgesetzten Baugebiet darf die Firsthöhe baulicher Anlagen den jeweiligen Bezugspunkt (BP) um folgendes Höhenmaß überschreiten:

in Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zu-lässig ist, um maximal 9,5 min Teilgebieten, in denen bis zu zwei Vollgeschosse zulässig sind, um maximal 10,5 min Teilgebieten, in denen zwingend zwei Vollge-schosse festgesetzt sind, um maximal 11,5 m

Abweichend hiervon darf die Firsthöhe den jeweili-gen Bezugspunkt in den mit »1« gekennzeichneten Bereichen um maximal 12,5 m und in den mit »2« gekennzeichneten Bereichen um maximal 9,5 m überschreiten.

Als Firsthöhe gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BP) zum höchstgelegenen Punkt eines Gebäudes.

2.4 Festlegung des Bezugspunkts (BP)(gemäß § 18 BauNVO)

Bezugspunkt (BP) für die Bemaßung der Höhe bauli-cher Anlagen ist die Höhenlage der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrs- bzw. Er-schließungsAäche (Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücks-

III. Textliche Festsetzungen(gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit derBauNVO)

1. Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete (WA)Die Allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig hier:

Wohngebäudedie der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie die nicht störenden HandwerksbetriebeAnlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-heitliche und sportliche Zwecke

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Betriebe des Beherbergungsgewerbessonstige nicht störende GewerbebetriebeAnlagen für Verwaltungen

Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläs-sigen Nutzungen

Gartenbaubetriebe,Tankstellen

werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit unzulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 bis 20BauNVO)

2.1 Erdgeschossfußbodenhöhe(gemäß § 18 BauNVO)

Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf minimal 0,2 m und maximal 0,7 m über dem jeweiligen Be-zugspunkt (BP) liegen. Als Fußbodenhöhe ist die Oberkante des fertiggestellten Fußbodens anzuse-hen (OKFF).

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14 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

Ausgenommen hiervon sind Bereiche, in denen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Neben-anlagen (Ne) als zulässig festgesetzt sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

3.4 Der Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen(gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO)

Die der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanla-gen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flä-chen im Bebauungsplan festgesetzt sind.

3.5 Stellplätze und Garagen(gemäß § 12 BauNVO)

Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren GrundstücksAächen sowie innerhalb der im Bebau-ungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetz-ten Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vor-schriften nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch Carports und Tiefgaragen. Darüber hinaus sind Carports (Cp) in den entsprechend ausgewiesenen Flächen zulässig.

Dabei sind innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen, die sich zwischen einer Straßenbegrenzungslinie und einer vorderen Baugrenze beLnden, maximal zwei Stellplätze oder Garagen pro Baugrundstück zulässig.

Weiterhin dürfen Stellplätze und Garagen die rück-wärtigen, von der ErschließungsAäche abgewand-ten Baugrenzen bis zur rückwärtigen Grundstücks-grenze überschreiten, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen oder die festgesetzten privaten GrünAächen hiervon betroffen sind. Dabei haben Stellplätze und Garagen zu den festgesetzten öffentlichen GrünAächen einen Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.

Darüber hinaus sind ebenerdige Stellplätze auf den Stellplatz-/Garagenzufahrten auch außerhalb der oben angeführten Flächen zulässig, soweit landes-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

3.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Im gesamten Plangebiet dürfen Wohngebäude maxi-mal drei Wohneinheiten aufweisen. Abweichend hier-von sind in den Teilgebieten, in denen die GrundAä-chenzahl mit einem »*« gekennzeichnet ist, maximal fünf Wohneinheiten zulässig.

Aäche. Bei Eckgrundstücken ist die höher gelegene Verkehrs- bzw. ErschließungsAäche maßgebend.

2.5 Überschreitung der zulässigen GrundFäche(gemäß § 19 BauNVO)

In den Teilgebieten, in denen die GrundAächenzahl von 0,4 mit einem »*« gekennzeichnet ist, darf die zulässige GrundAäche

durch die GrundAäche von Garagen und Stellplät-zen mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-deoberAäche, durch die das Baugrundstück ledig-lich unterbaut wird,

bis zu einer GrundAächenzahl von 0,8 überschritten werden.

2.6 Zusätzliches Vollgeschoss im Dachraum(gemäß § 20 BauNVO)

In den Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zu-lässig ist, darf die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise um ein weiteres Vollgeschoss im Dachraum von Wohngebäuden überschritten werden, wenn dabei die festgesetzte zulässige Geschoss-Aäche nicht überschritten wird.

3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare GrundstücksFächen, höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 BauGB sowie §§ 12, 14, 16, 22 und 23 BauNVO)

3.1 Abweichend offene Bauweise(gemäß § 22 Abs. 2 und 4 BauNVO)

Abweichend von den ansonsten gültigen Bestim-mungen zur offenen Bauweise sind in der abwei-chend offenen Bauweise (ao) Gebäudelängen nur bis maximal 25 m zulässig.

3.2 Überschreitung der hinteren Baugrenze(gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO)

Eine Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Anbauten untergeordneter Bauteile (z.B. Wintergärten, Balkone, Vorbauten oder Kellerersatzräume) ist in einer Tiefe von maximal 5,0 m und einer Breite von maximal 50 % der Fassadenbreite des Gebäudekör-pers zulässig, soweit nicht landesrechtliche Vorschrif-ten entgegenstehen oder die festgesetzten privaten GrünAächen hiervon betroffen sind.

3.3 Unzulässigkeit von Nebenanlagen(gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO)

Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind in dem Bereich zwischen der vorderen bzw. seitlichen Baugrenze und der Straßenbegren-zungslinie (Vorgarten) nicht zulässig.

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 15

4. Größe der Baugrundstücke(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

In den entsprechend gekennzeichneten Teilen des festgesetzten Baugebiets hat die Fläche eines Bau-grundstücks eine Mindestgröße in der jeweils darge-stellten Größenordnung aufzuweisen. Zum anrechen-baren Baugrundstück können auch TeilAächen der festgesetzten privaten GrünAäche gehören.

5. Öffentliche GrünFächen(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Die öffentlichen GrünAächen dienen u.a. auch der Aufnahme von Fuß- und Radwegen, möblierten Auf-enthaltsbereichen, Spielgelegenheiten für Kinder und Jugendliche, künstlerisch gestalteten Objekten, Mul-den und Rinnen für eine oberirdische Wasserablei-tung sowie für unterirdische Ver- und Entsorgungs-anlagen.

6. PFanzgebote(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)

6.1 GehölzanpFanzungen entlang der StraßeInnerhalb der zum AnpAanzen von Bäumen, Sträu-chern und sonstigen BepAanzungen festgesetzten Flächen entlang der Straße sind private Stellplätze straßenseitig mit Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,3 m einzufrieden. Darüber hinaus ist hier je zwei Stellplätze mindestens ein Laubbaum anzu-pAanzen. Für die AnpAanzungen sind standortge-rechte Arten zu verwenden. Die AnpAanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pAegen und bei Ausfall zu ersetzen.

6.2 BaumanpFanzungen innerhalb der VerkehrsFächenInnerhalb der festgesetzten VerkehrsAächen sind mindestens 40 Laubbäume standortgerechter Arten anzupAanzen. Lage und Anordnung der Bauman-pAanzungen bleiben der späteren Ausführungspla-nung überlassen.

7. Mit Geh-/Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die mit »Gr/Fr/Lr« gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, ei-nem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Stadt sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger belastet. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen (Leitungsträ-ger) sowie sonstiger Leitungseigentümer, die unter-irdischen Ver- und Entsorgungsleitungen anzulegen und zu unterhalten.

8. Bereiche für besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

8.1 Anforderungen an Außenbauteile von GebäudenIm nördlichen und östlichen Randbereich des Plan-gebiets werden für die gekennzeichneten überbauba-ren GrundstücksAächen Lärmpegelbereiche (LPB III und IV) festgesetzt. Die entlang der Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten für alle Ge-bäudeseiten innerhalb der jeweiligen überbaubaren GrundstücksAäche, die in Richtung des festgesetzten Lärmpegelbereichs ausgerichtet sind. Untergeordne-te Bauteile, welche die festgesetzten Baugrenzen überschreiten dürfen, sind hierbei entsprechend dem Hauptbaukörper zu behandeln.

Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nut-zungsänderung von Gebäuden sind an Gebäudesei-ten, denen ein Lärmpegelbereich zugeordnet ist, An-forderungen an die Luftschalldämmung von Außen-bauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (Ausgabe November 1989, Berich-tigung 1 vom August 1992, Änderung A1 vom Januar 2001), Tabelle 8 bis 10, zu stellen.

Dabei gilt, dass

an Gebäudeseiten, die dem Lärmpegelbereich III zugeordnet sind (in der Planzeichnung mit »LPB III« gekennzeichnet), das erforderlicheresultierende Schalldämmmaß erf. R‘w, res fürAußenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnun-gen mindestens 35 dB und für Außenbauteile vonBüroräumen mindestens 30 dB betragen muss,an Gebäudeseiten, die dem Lärmpegelbereich IV zugeordnet sind (in der Planzeichnung mit »LPB IV« gekennzeichnet), das erforderlicheresultierende Schalldämmmaß erf. R‘w, res fürAußenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnun-gen mindestens 40 dB und für Außenbauteile vonBüroräumen mindestens 35 dB betragen muss.

Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 zu führen.

Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von dieser Festsetzung sind zulässig, wenn im Baugenehmi-gungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der exakten Gebäudegeome-trien im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Gebäudeseiten vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.

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16 6/4.3 Inhalte des Bebauungsplans

8.2 Schalldämmende LüftungseinrichtungenLiegen notwendige Fenster von zum Schlafen ge-nutzten Räumen an Gebäudeseiten, die dem Lärm-pegelbereich IV zugeordnet sind (in der Planzeich-nung mit »LPB IV« gekennzeichnet), so sind hier schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen.

9. Flächen auf angrenzenden Grundstücken zur Herstellung des Straßenkörpers(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)

Zur Herstellung des Straßenkörpers sind an allen an öffentliche VerkehrsAächen angrenzenden Grund-stücken oberirdische Randeinfassungen entlang der Grundstücksgrenze zulässig. Die dafür erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke (Hinterbeton) sind bis maximal 15 cm Breite und maximal 30 cm Tiefe auf den angrenzenden Grundstücken zulässig und zu dulden.

IV. Gestalterische Festsetzungen(gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.V.m. § 9Abs. 4 BauGB)

1. Doppel- und ReihenhäuserDoppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglichder Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassa-den- und Dachfarben, der Dachneigung, der Dach-aufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, derZwerchhäuser/-giebel sowie bei geneigten Dächernbezüglich der Ausbildung der Traufe und des Firstseinheitlich zu gestalten.

2. FassadenFassadenoberAächen sind nur in Putz, Verblend-mauerwerk, Holz oder in Glas auszuführen. Zulässigsind nur helle, abgetönte und aufeinander abge-stimmte Farben oder Naturfarben. Für FassadenAä-chen untergeordneter Bauteile, Dachgeschosse oderfür solarenergetische Maßnahmen sind Abweichun-gen zur Gliederung der Gesamtfassade möglich.

3. DacheindeckungDie DachAächen sind in Material, Form und Farbeeinheitlich einzudecken. Geneigte Dächer von Ge-bäuden (Neigung größer 10°) sind grundsätzlich nureinheitlich farbig mit einer Eindeckung aus Dachpfan-nen (in Rot, Rotbraun, Anthrazit oder Schwarz) oderSchiefer auszubilden. Ausgenommen hiervon sindDachgauben. Außerdem hiervon ausgenommen sindFlächen, die für eine aktive oder passive solarenerge-tische Nutzung erforderlich sind (z.B. Solarkollektoren und Photovoltaikzellen), wenn sie parallel zur Dach- oberAäche angeordnet werden.

4. Dachaufbauten, -einschnitte, -Fächenfenster und Zwerchhäuser/-giebelDachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte,DachAächenfenster und Zwerchhäuser/Zwerchgiebelsind bei geneigten Dächern in ihrer Summe je Dach-seite bis maximal 50 % der Firstlänge eines Gebäu-des zulässig.

5. Garagen und NebenanlagenFassadenoberAächen von Garagen und Nebenanla-gen innerhalb der überbaubaren GrundstücksAächen sind in Material und Farbe auf das Hauptgebäudeabzustimmen.

6. Nicht überbaute Fläche der bebauten GrundstückeDie nicht überbauten Flächen der bebauten Grund-stücke sind mit Ausnahme der erforderlichen Zufahr-ten und Zuwegungen wasseraufnahmefähig zu be-lassen bzw. herzustellen, zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.

7. VorgärtenVorgärten (Fläche zwischen der vorderen bzw. derseitlichen Baugrenze und der Straßenbegrenzungs-linie) sind mit Ausnahme der Zufahrten und Zugänge zu begrünen. Vorgärten dürfen nicht als Abstell- oderals Lagerplatz hergerichtet oder benutzt werden.

8. GeländeabgrabungenInnerhalb der Vorgärten sind Geländeabgrabungennur zulässig, wenn der Abstand zwischen der Stra-ßenbegrenzungslinie und der Baugrenze mindestens 5,0 m beträgt.

9. EinfriedungenEinfriedungen privater Grundstücke im Bereich desVorgartens sind als lebende Hecke, auch in Verbin-dung mit einem transparenten Zaun, bis zu einerHöhe von 1,3 m zulässig. Für Hecken sind standort-gerechte Gehölze zu verwenden.

10. Standorte für Abfallbehälter auf privaten GrundstücksFächenAbfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen sindderart einzuhausen oder mit Rank- und KletterpAan-zen einzugrünen, sodass sie von öffentlichen Ver-kehrs- und GrünAächen aus nicht einsehbar sind.

11. WerbeanlagenWerbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu-lässig. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind auch als freistehende Anlagen mit einer Größe vonmaximal 2,0 m2 mit einer Höhe von maximal 2,5 müber Gelände zulässig.

Werbeanlagen sowie Beschriftungen auf DachAä-chen oder FensterAächen sind unzulässig. Weiterhin

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6/4.3Inhalte des Bebauungsplans 17

sind Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf-, Blinklicht oder anderen ablenkenden Lichteffekten unzulässig.

V. Hinweise

1. AltlastenInnerhalb des Plangebiets sind keine Hinweise aufAltlastenverdachtsAächen bekannt. Sollten sich beiTiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger ArbeitenHinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben,so sind die untere Wasser-, Abfallwirtschafts- undBodenschutzbehörde des Kreises und die Stadt,Fachbereich Bauaufsicht, hiervon umgehend zu unterrichten.

2. KampfmittelbeseitigungDas Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb desPlangebiets kann nicht gänzlich ausgeschlossenwerden; deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfungempfohlen. Vor Beginn von Baumaßnahmen mussdie Kampfmittelüberprüfung durchgeführt und dieKampfmittelfreiheit des Geländes durch die Bezirks-regierung Köln bescheinigt werden.

Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erd-aushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmit-telräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt, Fachbereich Bauaufsicht, oder die nächstgele-gene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durch-geführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen.

3. BodendenkmalschutzWenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtlicheBodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15

und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt, untere Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland/der Bodendenk-malpAege im Rheinland, Außenstelle Nideggen anzu-zeigen. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbands Rheinland/der Bodendenkmal-pAege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

4. Versiegelung und BodenaushubBeim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegenist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben.Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallen-de Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstückzu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zu-zuführen.

5. ErdbebenzoneDie Gemarkung beLndet sich in Erdbebenzone 2in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzo-ne und geologischen Untergrundklassen der Bun-desrepublik Deutschland 1  :  350.000, BundeslandNordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechen-den bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.

6. HauptversorgungsleitungenUnmittelbar südwestlich des Plangebiets verlaufenunterirdische Produktenpipelines der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (RMR), Kölnsowie der E.ON Ruhrgas AG, Essen. Alle Planungenund Maßnahmen in diesem Bereich, vor allem inner-halb der Schutzstreifen, sind mit dem Leitungsträgerabzustimmen; der Schutzstreifen ist von betriebsfrem-den Bauwerken und PAanzenbewuchs frei zu halten.

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10/7-12.05.16Aktuelle Entscheidungen 1

Zusätzliche Verkehrsimmissionen

durch ein Mischgebiet

Leitsatz

Zur Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) im Hinblick auf die durch die Ausweisung eines Mischgebiets zu er-wartenden Verkehrsimmissionen sowie zur bau-planerischen Konfliktbewältigung in diesem Fall.

(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2016 – 1 C 10321/15)

Sachverhalt

Die beklagte Gemeinde plant die Neuausweisung eines Mischgebiets mit ca. 11 Grundstücken ohne weitere Steuerung der zulässigen baulichen Nut-zungen. Betroffen von den dadurch bedingten zu-sätzlichen Verkehrsimmissionen ist ein Grund-stückseigentümer (Kläger), dessen mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück bereits durch die Lärmbelastung einer anderen vorbeiführenden Straße Beurteilungspegel oberhalb der schalltech-nischen Orientierungswerte der DIN 18005, Schall-schutz im Städtebau, für Mischgebiete aufweist.

Die durch das Mischgebiet verursachte, zusätzliche Verkehrsbelastung für die andere, grundstücksbe-grenzende Straße wird gutachterlich mit insgesamt 35 Kfzs/h und 5 Lkws/h prognostiziert. Gelöst wer-den soll das Problem durch eine Lärmschutzwand zur stark befahrenen Straße.

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2 10/7-12.05.16 Aktuelle Entscheidungen

Aus den Gründen

Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BauGB verstößt.

Das im Rahmen der Planaufstellung von der An-tragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Ingeni-eurbüro hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 11.12.2014 die Beurteilungs-pegel für die – maßgeblich auf die vorbeiführende, stark befahrene L. zurückzuführende – Lärmbelas-tung des Grundstücks des Klägers bereits ohne den mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verbundenen zusätzlichen Verkehr auf dem G.-Weg selbst mit bis zu 63,6 dB (A) am Tag und bis zu 58 dB (A) in der Nacht angegeben. Damit werden die nach der DIN 18005, Schallschutz im Städte-bau, für Mischgebiete – also dem zusammen mit dem Dorfgebiet am höchsten belastbaren Gebiets-typ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem eine Wohnnutzung noch als Regelnutzung zulässig ist – vorgesehenen schalltechnischen Ori-entierungswerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts erheblich überschritten. Anhaltspunkte da-für, dass das Grundstück nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem Kerngebiet oder einem Gewerbegebiet, für die nach der DIN 18005 schall-technische Orientierungswerte von 65 dB (A) am Tag und von 55 bzw. 50 dB (A) in der Nacht gelten, gleichzustellen sein könnte, sind weder vorgetra-gen noch sonst ersichtlich.

Die Antragsgegnerin verweist vor diesem Hinter-grund zwar auf die weitere Aussage in der gutacht-lichen Stellungnahme, wonach bei einer zu er-

Unzureichen-der Prognose-ansatz

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10/7-12.05.16Aktuelle Entscheidungen 3

wartenden Verkehrsbelastung des G.-Wegs mit insgesamt 35 Kfz/h und 5 Lkw/h angesichts der ge-planten Abschirmung des Plangebiets gegenüber der L. durch Aufschüttung eines Erdwalls für das Wohnhaus sogar eine Pegelverbesserung – Beurtei-lungspegel maximal 62,8 dB (A) tags und 57 dB (A) nachts – zu erwarten ist …

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter seiner Prognose zugrunde gelegte Ge-samtbelastung des G.-Wegs mit 35 Kfzs/h und 5 Lkws/h auf einer Annahme des Gemeinderats der Antragsgegnerin basiert, an deren Richtigkeit er-hebliche Zweifel bestehen: In seiner Sitzung am 30.10.2014 hat der Rat die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass aufgrund einer Abschätzung des durch die Planung verursachten Verkehrs bei elf hinzukommenden Grundstückseinheiten im ge-planten Mischgebiet mit einem Gesamtverkehrs-aufkommen auf dem G.-Weg von 35 Kraftfahrzeu-gen pro Stunde, davon ca. fünf bis sieben Lkws/Busse, zu rechnen sei. Diese Annahme erscheint indessen nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sie außer Acht, dass es sich bei dem Plangebiet nicht etwa um ein Wohngebiet handelt, für welches das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkom-men möglicherweise realistisch sein könnte, son-dern um ein Mischgebiet. Hinzu kommt, dass die im Bebauungsplan markierten Grundstücksgrenzen keine rechtliche Bindungswirkung für die spätere Aufteilung des Plangebiets durch die Grundstücks-eigentümer entfalten und der Gemeinderat über-dies in seiner Sitzung am 17.12.2014 auf deren Einwendungen hin die ursprünglich vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Geschoss-

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4 10/7-12.05.16 Aktuelle Entscheidungen

flächenzahl von 0,7 auf 1,2 heraufgesetzt hat. Bei einem Plangebiet von insgesamt rund 11.300 m² und einer festgesetzten Nettobaufläche von 5.600 m² können sich dort also ohne Weiteres mehrere Ge-werbebetriebe ansiedeln. Als das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO kämen dabei z.B. ein Handelsbetrieb, ein Fastfood-Restaurant mit Autoschalter und eine SB-Autowaschanlage in Betracht. Dass in einem sol-chen Fall das vom Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägung zugrunde gelegte maximale zusätzliche Verkehrsaufkommen um ein Vielfaches überschrit-ten werden kann, bedarf keiner weiteren Dar-legung.

Danach erscheint eine deutlich höhere planbeding-te Verkehrsbelastung als die angenommene mit der Folge einer mehr als unwesentlichen Erhöhung der ohnehin schon die Orientierungswerte für ein Mischgebiet überschreitenden Immissionsbelas-tung am Wohnhaus durchaus möglich und mithin auch eine Verletzung von Rechten des Grundstücks-eigentümers.

Vorliegend lag eine mögliche Problematik im Hin-blick auf den durch die Erschließung des Plange-bietes hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr schon aufgrund des Gutachtens des Ingenieurbüros P. vom 13.10.2014, wonach die Vorbelastung durch die L. die Ausweisung eines Mischgebiets über-haupt nur mit einer Lärmschutzwand sowie weite-ren Lärmschutzmaßnahmen zulässt, offen zutage. Ebenso offenkundig war, dass es – wie bereits ein-gangs näher dargelegt – innerhalb des in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zulässigen Nut-zungsspektrums denkbare Nutzungen gibt, bei wel-

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10/7-12.05.16Aktuelle Entscheidungen 5

chen die vom Rat der Antragsgegnerin seiner Ab-wägung zugrunde gelegte planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung des G.-Wegs voraussichtlich weit überschritten würde.

Die Lösung der hiernach aufgrund der Planung entstehenden Lärmschutzproblematik für das An-wesen G.-Weg konnte, anders als die Antragstelle-rin meint, auch nicht dem späteren Baugenehmi-gungsverfahren überlassen bleiben.

Nach den entsprechenden Grundsätzen war vorlie-gend eine Verlagerung der sich aufgrund der Pla-nung erkennbar anbahnenden Konflikte auf die Vollzugsebene unzulässig, da nicht sichergestellt erscheint, dass dort eine sachgerechte Lösung her-beigeführt werden kann. So würde sich z.B. im Fal-le der Ansiedlung eines Fastfood-Restaurants mit Autoschalter oder eines ähnlich verkehrsintensiven Vorhabens die Frage stellen, welcher Anteil des dem Grundstück der Antragstellerin insgesamt zu-mutbaren zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf dem G.-Weg diesem Vorhaben zugestanden werden kann und wie viel für die restlichen noch unbebau-ten Grundstücke zu verbleiben hat, damit auch die-se in ihrer Gesamtheit noch im Sinne des festge-setzten Mischgebiets genutzt werden können. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Begrenzung planungsbedingter Verkehrsimmissionen stellen sich mithin grundlegende, die Bebaubarkeit des einzelnen Grundstücks überschreitende Fragen, welche sich im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren kaum noch sinnvoll für alle Beteiligten lösen lassen.

Keine Lösung im nachgeord-neten Bauge-nehmigungs-verfahren

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6 10/7-12.05.16 Aktuelle Entscheidungen

Die insoweit durch die Planung hervorgerufenen Konflikte sind deshalb planerisch zu bewältigen, wozu zunächst – was die Antragstellerin nicht ge-tan hat – gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu er-mitteln gewesen wäre, ob und ggf. inwieweit bei Zugrundelegung realistischer Annahmen zum möglichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen von einer Belastung des Grundstücks der Antragstelle-rin durch unzumutbarer Verkehrsimmissionen ausgegangen werden muss.

Kommentar der Herausgeber (Kunze/Welters)

Mischgebiete eröffnen ein weites Spektrum mög-licher Nutzungen, die auch sehr unterschiedliche Verkehrsbelastungen und Verkehrsimmissionen erzeugen können. Im vorliegenden Fall wurde dies seitens des Lärmgutachters nicht ausreichend be-rücksichtigt – und dies vor dem Hintergrund eines bereits übermäßig vorbelasteten Grundstücks mit einem Wohnhaus.

Der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll, wie sorg-fältig in Gemengelagen und bei der Ausweisung neuer Mischgebiete die Bandbreite möglicher Nut-zungen und der dadurch verursachten Verkehrsbe-lastungen ausgelotet werden müssen.

Hinweis für

die PraxisPrognosen zur zusätzlichen Verkehrsbelastung und dadurch bedingten Verkehrsimmissionen müssen das gesamte, theoretisch mögliche Nut-zungsspektrum beachten.

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10/7-18.08.16Aktuelle Entscheidungen 1

Hinweis auf DIN-Normen

im Bebauungsplan

Leitsatz

Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ver-kündung eines Bebauungsplans ist nicht genügt, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug neh-men, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnah-me bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann.

(BVerwG, Beschluss vom 18.08.2016 – 4 BN 24.16)

Sachverhalt

Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil dieser nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Die Festsetzung eines Industriegebiets verweise hin-sichtlich der in den Teilgebieten zulässigen Emissi-onskontingente in der Planurkunde auf die „DIN 45691 Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, DIN Deutsches Institut für Normung, Beuth Verlag Berlin GmbH“. Damit habe die Gemeinde nicht sichergestellt, dass die von der Planung Betroffe-nen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zu-mutbarer Weisung Kenntnis erlangen könnten. Der Hinweis, dass die DIN-Vorschrift bei der Beuth Ver-lag GmbH in Berlin bezogen werden könne, reiche nicht, da der Erwerb mit nicht unerheblichen Kos-ten verbunden sei.

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2 10/7-18.08.16 Aktuelle Entscheidungen

Aus den Gründen

Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbe-darf hinsichtlich der Frage, „ob ein Bebauungsplan, der in seinen Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift verweist, nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips ordnungsgemäß verkündet ist, wenn die betreffen-de DIN-Vorschrift in den textlichen Festsetzungen auf der Planurkunde genau bezeichnet ist und sie bei der Gemeinde auch tatsächlich für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten wird“.

Die Beschwerde scheitert schon daran, dass Tatsa-chen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Gemeinde die in Rede stehende DIN-Vor-schrift tatsächlich für jedermann zur Einsichtnah-me bereithält.

Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungs-plans nicht von vornherein entgegen (BVerwG, Be-schluss vom 29.07.2010 – 4 BN 21.10). Verweist eine Festsetzung aber auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungs-rechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicher-stellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumut-barer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Ge-

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meinde, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungs-planurkunde hinweist.

Diese Anforderungen hat die Gemeinde verfehlt. In der Planurkunde fehlt ein Hinweis auf die Möglich-keit der Einsichtnahme. Ob ein Hinweis in der Be-kanntmachung ausreichen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil es auch hieran fehlt. Ohne ei-nen Hinweis war es den Betroffenen aber nicht möglich, von der DIN-Vorschrift in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Die Planbetroffenen mussten davon ausgehen, sich nur unter Beglei-chung nicht unerheblicher Kosten vom Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis verschaffen zu können. Sie durften nicht darauf verwiesen werden, bei ihrer Einsicht in den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Geratewohl nach dem Vorliegen einzelner bestimmter technischer Regel-werke zu fragen und Einsicht zu verlangen. Viel-mehr bedurfte es eines Hinweises, um für die Betroffenen wie für die Mitarbeiter der Behörde klarzustellen, dass auch in die jeweilige DIN-Norm Einblick gewährt werden muss.

Kommentar der Herausgeber (Kunze/Welters)

Der Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der Begründung (einschließlich des Umweltberichts) und der zusammenfassenden Er-klärung nach § 10 Abs. 4 BauGB auf Dauer zu je-dermanns Einsicht bereitzuhalten. Wird der städte-baulichen Planung eine DIN-Norm zugrunde gelegt,

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ist diese als planerische Grundlage ebenfalls von der Gemeinde zur Einsicht bereitzuhalten.

In einem ähnlichen Beschluss zur gleichen DIN-Norm hat das Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2016 (4 BN 23.16) entschieden, dass der in einer Stellungnahme erfolgte Hinweis auf eine DIN-Norm die Gemeinde nicht verpflichtet, diese Norm zu besorgen und der Öffentlichkeit gegenüber be-reitzuhalten.

Verweist die Gemeinde allerdings selbst in der Be-gründung zu einem Bauleitplan auf eine hierfür geltende DIN-Norm, muss sie diese Norm in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung öffentlich zugänglich machen. Der vorlie-gende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht dazu klar, dass auf der Planurkunde ein ent-sprechender Hinweis auf die gebotene Möglichkeit zur Einsichtnahme stehen muss. Ob dieser Pflicht auch durch einen Hinweis in der ortsüblichen Be-kanntmachung Genüge getan wäre, bleibt dabei of-fen; auch dies war im konkreten Fall nicht erfolgt.

Hinweis für

die PraxisIm Ministerialblatt oder dergleichen auf Landes-ebene veröffentliche DIN-Normen sind öffentlich zugänglich; sie sind damit frei verfügbar und problemlos kopierfähig. Die Veröffentlichung anderer DIN-Normen bedarf eines entsprechen-den Nutzungsrechts; die Gemeinde darf also eine selbst erworbene Norm nicht beliebig etwa innerhalb der Begründung vervielfältigen. Sie darf und muss nach dem Beschluss aber Ein-blick in die erworbene Fassung gewähren.E

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Da sich die Pflicht zum Bereithalten der wirksa-men Bauleitplanung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Entlastung der Bürger und Verwal-tungen auf das Internet verlagert, entsteht eine Diskrepanz zwischen digitaler und analoger Be-reithaltung. Urheberrechtlich geschützte Unter-lagen wie DIN-Normen darf die Gemeinde weder analog vervielfältigen noch auf ihrer Website zur Einsicht bereitstellen. Zweckmäßig ist daher ein genereller Hinweis, dass und welche Unterlagen über die Präsentation auf der Website hinaus (nur) im Rathaus bereitgehalten werden.

Unabhängig davon, ob der Planung zugrunde liegende DIN-Normen öffentlich zugänglich sind oder von Dritten nur gegen Geld erworben wer-den können, sollte sich die Gemeinde um eine (rechtsicherere) breitere Publikation bemühen.

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