Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung.

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Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung

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Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart

Vereinsbesteuerung

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Vereinsbesteuerung

Verein=• ein freiwilliger• auf Dauer angelegter• auf Grund von Statuten organisierter• Zusammenschluss mindestens zweier

Personen• zur Verfolgung eines ideellen Zwecks.• Er darf nicht auf Gewinn berechnet

sein.

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Vereinsbesteuerung

steuerbegünstigt:

• gemeinnützig• mildtätig• oder kirchlich ausgerichtete

Vereine

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Vereinsbesteuerung

Gemeinnützige ZweckeFörderung der Allgemeinheit:

Förderung des Gemeinwohls auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet

keine Einschränkung des Personenkreises, z.B. durch hohe Mitgliedsbeiträge

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Vereinsbesteuerung

Beispiele• Berufsausbildung• Denkmalschutz• Denksport• Entwicklungshilfe• Erziehung• Ethische Vereinigungen• Fürsorge für alte und kranke

Personen

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Vereinsbesteuerung

• Gesundheitspflege• Heimatkunde• Kinder- und Familienfürsorge• Konsumentenschutz• Kunst und Kultur• Musik, nicht Unterhaltung• Naturschutz• Sport, nicht Berufssport

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Vereinsbesteuerung

• Studentenbetreuung• Suchtbekämpfung• Umweltschutz• Volksbildung• Wissenschaft und Forschung

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Vereinsbesteuerung

nicht gemeinnützige Beispiele:• Fremdenverkehr• Geselligkeit und Unterhaltung• Kleingartenpflege• politische Zwecke• religiöse Zwecke• Sparverein• Förderung der Wirtschaft

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Vereinsbesteuerung

Mildtätige Zwecke

Förderung hilfsbedürftiger Personen (nicht der Allgemeinheit):

• materiell• körperlich• geistig• seelisch

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Vereinsbesteuerung

Beispiele• Mahlzeitendienste• Telefonseelsorge• Hauskrankenpflege

nicht• Unterstützung von Arbeitslosen

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Vereinsbesteuerung

Kirchliche Zwecke

Förderung gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften

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Vereinsbesteuerung

ausschließliche Förderung• keine anderen als begünstigte Zwecke• Vereinsmitglieder dürfen weder am

Erfolg noch am Gewinn beteiligt sein• keine unangemessen hohen

Vergütungen an tätige Personen• bei Auflösung: Vermögen muss weiter

für einen begünstigten Zweck verwendet werden

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Vereinsbesteuerung

unmittelbare Förderung

negative Beispiele:• Förderung eines begünstigten

Vereines: Freunde der....• Anhängerclubs• Spendenvereine

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Vereinsbesteuerung

Statuten• begünstigter Zweck muss klar

erkennbar sein• Gewinnausschluss• Aufzählung der Mittel• keine Vermischung von Zweck und

Mittel• Auflösungsklausel

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Vereinsbesteuerung

Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen

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Vereinsbesteuerung

Vereinstätigkeiten

• Vereinsbereich• unentbehrlicher Hilfsbetrieb• entbehrlicher Hilfsbetrieb• wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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Vereinsbesteuerung

Vereinsbereich

• echte Mitgliedsbeiträge und Spenden

• kostenlose Abgabe von Informationsschriften

• kostenlose Veranstaltungen

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Vereinsbesteuerung

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Die betreffende Tätigkeit ist für die Erreichung des begünstigten Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich

und steht in keinem Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben

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Vereinsbesteuerung

Beispiele• Ablöse für Sportler• Behindertenwohnheim• Behindertenwerkstätte • Eintrittsgelder• Gästestunden bei Sportvereinen• Museumshops• Schutzhütten (Selbstversorger)

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Vereinsbesteuerung

• Sportbetrieb• Sportplatzvermietung• Startgelder• Ton- und Bildträger, Verwertung• Unterhaltungsdarbietungen• Kurse• Druckwerke (Anzeigenumsatz unter

25%)

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Vereinsbesteuerung

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Betrieb ist für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich, steht aber damit in Zusammenhang

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Vereinsbesteuerung

Beispiele• Altmaterialiensammlung• Bälle• Basare• Benefizveranstaltungen• Druckwerke (Anzeigenumsatz

zwischen 25 und 50%)• Flohmarkt

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Vereinsbesteuerung

• gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen (kleines Fest)

• Punschbuden• Warenverkauf an Mitglieder

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Vereinsbesteuerung

begünstigungsschädlicher Betrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

bei Umsätzen von über 40.000 € aus diesem Bereich muss um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden

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Vereinsbesteuerung

Beispiele

• Kantine• Druckwerke mit Anzeigenumsatz

über 50%• große Vereinsfeste

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Vereinsbesteuerung

Abgrenzungskriterien (ab 1.1.2013) zwischen großem und kleinem Vereinsfest:

• Organisation durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen

• Verpflegung: beschränktes Angebot und ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen ( nicht durch Betrieb eines Mitgliedes )

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Vereinsbesteuerung

• Darbietung von Unterhaltungseinlagen: nur durch Vereinsmitglieder oder der breiten Masse nicht bekannte Künstler (Gage max. € 800 / h)

• Dauer: kürzer als 48 Stunden jährlich- Von Beginn des Festes bis Ende des Festes ohne

Abzug der Nichtöffnungszeiten- Alle Feste im Jahr werden zusammengezählt

• Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung (z.B. Tombola) bilden mit der Veranstaltung eine Einheit

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Vereinsbesteuerung

Körperschaftsteuer

• Vereinsbereich bei allen Vereinen nicht körperschaftsteuerpflichtig

• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: keine Körperschaftsteuerpflicht für begünstigte Vereine

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Vereinsbesteuerung

entbehrlicher Hilfsbetriebbegünstigungsschädlicher Betrieb:Körperschaftsteuerpflicht

Begünstigungen:Pauschale Betriebsausgaben für Mitarbeit

der Mitglieder: 20% der Nettoeinnahmenbegünstigte Vereine : Freibetrag von €

10.000 je Jahr ( ab 2013 )

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Vereinsbesteuerung

Umsatzsteuer

• Vereinsbereich: nicht umsatzsteuerpflichtig

• nicht begünstigte Vereine sind darüber hinaus umsatzsteuerpflichtig

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Vereinsbesteuerung

begünstigte Vereine:• unentbehrliche Hilfsbetriebe• entbehrliche Hilfsbetriebe• wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

unter 7.500 € keine Umsatzsteuerpflicht, da Liebhabereivermutung

(kann außer bei Sportvereinen widerlegt werden)

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Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• KöR

- z.B. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Kammern, Fremdenverkehrs- und Tourismusverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz

- Sonderzuständigkeit FA 1/23• Betätigungen von KöR

- Hoheitsbereich- Nicht steuerpflichtig

- Privatwirtschaftlicher Bereich- Betrieb gewerblicher Art

- Grundsätzlich steuerpflichtig (außer bei Gemeinnützigkeit)

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Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• Gesellige Veranstaltung (Betrieb gew.

Art: grundsätzlich stpfl.) • Ausnahme: § 5 Z 12 KStG

- Befreiung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen

- z.B Zeltfeste der FF, Pfarrbälle, Kränzchen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen

- Voraussetzung für Befreiung- max. 4 Tage/Jahr, davon max. 3 Tage Abgabe von Speisen

und Getränken - Nach außen erkennbar: Förderung gemeinnütziger Zwecke- Erträge müssen dafür verwendet werden

- Alle geselligen Veranstaltungen eines Jahres zusammen

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Befreiungsregel

• Befreit sind Feste, die- maximal 4 Tage pro Jahr dauern

- Davon maximal 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken- ein Tag wird mit 24 h berechnet

- Angefangene Tage zählen als volle Tage- Beispiel:

Ein Feuerwehrfest dauert von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, 23.30 Uhr; die Dauer beträgt 3 Tage (2 volle, ein angefangener), daher kann die FF noch ein 1-Tages-Fest durchführen, ohne die Befreiung zu verlieren

• Bei Überschreiten der Tage volle Steuerpflicht für alle Veranstaltungen

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Gesellige Veranstaltungen von KöR

• Mittelverwendung für begünstigten Zweck- zB für Anschaffung eines Löschfahrzeugs

• Muss nach außen erkennbar sein- zB auf Ankündigungsplakaten

• Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum ist möglich

• Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung

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Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• Gesellige Veranstaltungen und

Umsatzsteuer: - UStR Rz 262

- Die Durchführung von Festen und geselligen Veranstaltungen nach § 5 Z 12 KStG fällt nicht in den Unternehmensbereich

- Bei Erfüllung der Voraussetzungen- Keine USt-Pflicht- Kein Vorsteuerabzug- Keine Abgabe von Erklärungen erforderlich

- Voraussetzungen- Keine Überschreitung der 4 bzw 3 Tages-Grenze- Mittelverwendung für begünstigten Zweck

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Vereinsbesteuerung

Einkünfte der Vereinsmitglieder

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Vereinsbesteuerung

• nichtselbständige Tätigkeit, wenn Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht

• sonstige Einkünfte: unangemessen niedriges Entgelt (ca. 380 € im Monat)

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Vereinsbesteuerung

Gewählte Funktionäre, Vereinsmitarbeit von Mitglieder u. Mitarbeit Sozialdienste

Pauschale Betriebsausgaben bei sonstigen Einkünften:

75 € monatlich

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Vereinsbesteuerung

Pauschale Fahrt- und Reisekosten, Taggelder

können vom Verein steuerfrei ausbezahlt werden (können nicht bei der Veranlagung geltend gemacht werden):

für die Tätigkeit pro Tag• bis 4 Stunden: 1,50 € und 13,20 €• über 4 Stunden: 3,00 € und 26,40 €

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Vereinsbesteurung

• Einkünfte als Sportler- Immer Lohneinkünfte bei Teamsportarten- Steuerfreie Entschädigungen lt. VereinsRL:

- € 60 je Tag / maximal € 540 im Monat ( deckt sämtliche Fahrt-und Reisespesen ab )

- Freibetrag wird vom Verein berücksichtigt ( kann nicht bei der ANV beantragt werden )

- Formular der Dachverbände bzw BSO verwendbar

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Vereinsbesteuerung

• zusätzlich nachgewiesene Kosten des Massenbeförderungsmittels oder

• 75% des amtlichen Kilometergeldes bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels

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Vereinsbesteuerung

Ausländerbesteuerung

• 20% Abzugsteuer vom Bruttobezug• 25% vom Auszahlungsbetrag• 35% vom Bruttobezug abzüglich

beim Verein nachgewiesener Ausgaben

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Vereinsbesteuerung

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