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Finanzplatz Tschechien In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

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Finanzplatz

Tschechien

In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

A U S S E N W I R T S C H A F T A U S T R I A

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Länderprofil Tschechien Stand: März 2017

Finanzplatz Tschechien

1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2. Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

3. Steuern, Abgaben und Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

4. Schiedsgericht für Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

5. Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

6. Risikoabsicherung und Finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der Raiffeisenbank a.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

8. Raiffeisenbank a.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisenbank a.s.

und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Wichtiger Hinweis:

Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige Erst-information für Geschäftsbeziehungen mit Tschechien zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt.

In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

Quelle:Raiffeisen Bank International AGWKO: Länderreport Tschechien; AWO-Fachreports: Firmengründung und Steuern in der Tschechien; Fachreport: Eigentum und Forderungen in Tschechien, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

Redaktionsschluss: Mai 2017

Währung: Tschechische Krone Bruttoinlandsprodukt und Budget 2015 2016 2017e 2018fReales BIP, in % p.a. 4,6 2,3 2,7 2,5Nominelles BIP, in Mrd. EUR 167,0 174,2 185,4 200,4BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR 24.030 24.807 25.918 26.954Industrieproduktion, in % p.a. 4,6 2,9 3,5 3,5Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP -0,6 0,0 -0,2 0,0 Inflation und Beschäftigung Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in % 6,5 5,5 5,3 5,3Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR 970,1 1.020,2 1.087,5 1.176,3Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a. 0,3 0,7 2,4 1,5 Handels und Leistungsbilanz Güterexporte, in Mrd. EUR 119,6 122,4 128,1 139,5Güterimporte, in Mrd. EUR 114,8 115,6 121,4 132,2Leistungsbilanz, in Mrd. EUR 0,4 1,9 2,0 2,4Leistungsbilanz, in % des BIP 0,2 1,1 1,1 1,2Auslandsverschuldung, in % des BIP 69,4 73,2 76,2 74,0 Wechselkurs und Zinsen Lokalwährung/USD (Durchschnitt) 24,6 24,4 25,7 24,3Lokalwährung/EUR (Durchschnitt) 27,3 27,0 26,5 25,53m Geldmarktsatz PRIBOR (Durchschnitt) 0,29 0,28 0,35 0,90 Länderrating S&P AA- Moody‘s A1 Fitch A+

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Das BIP pro Kopf in EUR liegt in Tschechien bei umgerechnet bei EUR 24.807 zu Kaufkraftparitäten bzw. EUR 16.491, was in etwa 80 % bzw. 50 % des BIP pro Kopf in der Eurozone entspricht. In den letzten Jahren ist das BIP pro Kopf deutlich angestiegen. In 2016 betrug das BIP-Wachstum in Tschechien 2,3 % gegenüber dem Vorjahr. Damit ist das Wirtschaftswachstum im Vergleich zum Vorjahr, das von einer außerordentlichen Konjunktur- und Investitionsdynamik geprägt war, leicht gesunken. Getrieben wurde das Wirtschaftswachstum 2016 v.a. durch den heimischen Konsum und die Exporte.

Für 2017 und 2018 erwarten wir einen BIP-Zuwachs von 2,7 % bzw. 2,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die Inflation lag 2016 im Jahresschnitt bei 0,7 % gegenüber dem Vorjahr. Damit lag die Inflation nach bereits zwei Vorjahren mit niedrigen Inflationsraten deutlich unter dem langfristigen Trend und Inflationsziel der Notenbank. Für 2017 erwarten wir einen deutlichen Anstieg der Inflation. Daher sollte die Notenbank auch ihre ultra-expansive Geldpolitik (umgesetzt v.a. durch eine künstlich schwach gehaltene Landeswährung beenden). Die Arbeitslosenrate lag 2016 bei 5,5 %, was angesichts einer hohen strukturellen Komponenten quasi Vollbeschäftigung bedeutet.

Für 2017 und 2018 erwarten wir ein Verharren der Arbeitslosenrate auf aktuellen Niveaus. Das Staatsbudget war 2016 ausgeglichen. Damit profitiert der Staatshaushalt von der strukturell konservativen Ausrichtung der letzten Jahre, während die gute Konjunktur derzeit für solide Einnahmen sorgt. Für 2017 und 2018 erwarten wir tendenziell weiter einen nahezu ausgeglichenen Staatshaushalt. Mit 39 % des BIP lag die Staatsverschuldung 2016 auf einem niedrigen Niveau. Angesichts der zuvor skizzierten Budgetdefizitentwicklung erwarten wir uns für die kommenden Jahre eine erkennbar fallende Staatsschuldenquote. Die Lage der öffentlichen Finanzen zeugt von einer prinzipiell ausgeprägten Stabilitätsorientierung im Bereich der Wirtschaftspolitik. Die Leistungsbilanz in Tschechien wies 2016 ein Überschuss von 2,4 % des BIP auf. Für die kommenden Jahre erwarten wir angesichts einer wieder anziehenden Investitionsdynamik einen leicht fallenden Leistungsbilanzüberschuss. Die Auslandsverschuldung liegt bei 73 % des BIP (2016) und ist damit in den letzten Jahren im Trend leicht angestiegen. Für die kommenden Jahre erwarten wir leicht steigende Auslandsverschuldungsquoten, wobei dieser Wert im Falle Tschechiens stark durch die engen außenwirtschaftlichen Verflechtungen mit der EU (hoher Bestand an Ausländischen Direktinvestitionen, viele Finanzierungen innerhalb von international agie-renden Firmen) eher nach oben verzerrt wird.

Die Landeswährung verharrte 2016 in Relation zum Euro nahe an dem von der Notenbank intendierten Zielwert. Wir erwarten für 2017 eine erkennbare Aufwertung (v.a. wegen der Freigabe der Währung), gefolgt dann in den Folgejahren von einer moderaten Trendaufwertung gefolgt. Der Leitzins lag zum Jahresende bei niedrigen 0,05 % und sollte daher im Einklang mit der geldpolitischen Ausrichtung der Europäischen Zentralbank spätestens 2018 merklich ansteigen. Die politische Situation im Land ist stabil. Gewisse innen-politische Friktionen in einer dynamischen und von Polarisierung geprägten Parteienlandschaft haben in der Regel keinerlei Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitik und die Finanzmärkte.

1. Politische und

wirtschaftliche Situation

des Landes

2. Gesellschaftsrecht

Das seit 1. Jänner 2014 gültige Handelskooperationsgesetz Nr. 90/2012 (HKG) regelt nur mehr die Gründung, Auflösung, inneren Verhältnisse sowie Rechte und Pflichten der Organe von Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Die anderen Regelungen zur unternehmerischen Tätigkeit und die Rechtsgeschäfte zwi-schen Unternehmen werden seit Anfang 2014 im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch 89/2012 (nBGB) geregelt. Bis Ende 2013 waren die maßgeblichen wirtschaftsrechtlichen Vorschriften und das Unternehmensrecht fast ausschließlich im Handelsgesetzbuch enthalten, das zum 1. Jänner 2014 aufgehoben wurde.

Handelskorporationen sind Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Handels-gesellschaften können Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft -verejná obchodní společnost - v.o.s. und Kommanditgesellschaft - komanditní společnost - k.s.), Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung - společnost s ručením omezným - s.r.o. und Aktiengesellschaft - aktiová společnost - a.s.) sein sowie die Europäische Gesellschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung sein. Daneben kann eine ausländische Person auch als Einzelunternehmer auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung oder anderen Berechtigung dauerhaft in Tschechien unternehmerisch tätig sein.

Die meisten ausländischen, mittelständischen Betriebe wählen bei einer Firmengründung in Tschechien die Form einer GmbH, OHG und KG sind hingegen selten zu finden. Aktiengesellschaften sind vor allem im Rahmen der Privatisierung entstanden oder sind Großunternehmen, Zweigniederlassungen werden meist aus unternehmenspolitischen Gründen gewählt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Häufigste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik (společnost s ručením omezeným – s.r.o.). Die s.r.o. ist eine Gesellschaft, deren Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter (einer oder mehre-re) gebildet wird. Die Einlage eines Gesellschafters muss mindestens CZK 1 (0,037 EUR) betragen, das Mindeststammkapital muss ebenfalls CZK 1 betragen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage. Der/die Gesellschafter wählen den/die Geschäftsführer, die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft. Wenn es der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann die die Gesellschaft auch einen Aufsichtsrat haben.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (akciová spolecnost – a.s.) als Gesellschaftsform wird in Tschechien meist nur von mittleren oder großen Firmen gewählt und entspricht ebenfalls im Wesentlichen der österreichischen AG.

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Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (verejná obchodní spolecnost – v.o.s.) basiert auf ähnlichen Grundlagen wie die österreichische OHG, wird jedoch aus Haftungsgründen und der zwangsläufigen Publizität in Form des konstituierenden Eintrages ins Handelsregister nicht besonders häufig als Gesellschaftsform gewählt.

Kommanditgesellschaft

Die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (komanditni spolecnost – k.s.) ist in der Tschechischen Republik nicht besonders verbreitet, dies hat unter anderem seinen Grund darin, dass das tschechische Gesellschaftsrecht die („unechte“) Haftungsbeschränkung des Komplementärs in Form einer GmbH nicht kennt und zudem das Stammkapital einer GmbH nicht besonders hoch ist.

Einzelfirma

Einzelfirmen entstehen in Tschechien durch die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt, es ist kein Grundkapital und für EU-Bürger keine Eintragung im tschechischen Handelsregister erforderlich, diese kann aber freiwillig erfolgen. Der Unternehmer haftet jedoch persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Zweigniederlassung

Ausländische Unternehmen können auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Zweigniederlassung gründen. Diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, muss aber ins Handelsregister eingetragen wer-den. Die tschechische Zweigniederlassung führt in ihrem Namen den Namen der Muttergesellschaft („Errichter“) mit dem Zusatz „organizacní slozka“. Die Muttergesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, da diese keine juristische Person ist.

Investitionen und Joint Ventures

Das tschechische Handelsrecht sieht grundsätzlich eine rechtliche Gleichbehandlung ausländischer Personen (natürlicher und juristischer) mit inländischen vor. In Tschechien dürfen ausländische Personen grundsätzlich unter denselben Bedingungen und im selben Ausmaß wie tschechische Unternehmer unter-nehmerisch tätig sein. Eine ausländische physische oder juristische Person kann sich an der Gründung einer tschechischen juristischen Person oder als Gesellschafter an einer bereits gegründeten tschechi-schen juristischen Person entweder beteiligen oder selbst als alleiniger Gesellschafter eine solche Person gründen.

3. Steuern, Abgaben und Recht

Zu den grundlegenden Steuern der Tschechischen Republik zählen die Einkommensteuer für natürli-che und juristische Personen sowie die Mehrwertsteuer. Weitere Steuern sind die Verbrauchssteuern, die KFZ-Steuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbssteuer und die Grund- und Gebäudesteuer.

Unternehmensbesteuerung Alle auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gegründeten Unternehmen werden als Steuerinländer betrachtet und müssen ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen in Tschechien versteuern. Organisationseinheiten ausländischer Firmen sowie Betriebsstätten ausländischer Personen unterliegen ebenso der tschechischen Steuer, allerdings nur im Ausmaß der in Tschechien erzielten Einkünfte.

Das Konzept der Betriebsstätte hat weitgehend Anwendung gefunden, sodass ausländische Unternehmen, die in Tschechien über einen längeren Zeitraum als 183 Tage Dienstleistungen erbringen, als Inhaber einer Betriebsstätte angesehen werden und somit der tschechischen Steuer unterliegen. Ein Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte ist innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung steuerlich zu registrieren.

Der Pauschalsatz für die Körperschaftssteuer für juristische Personen beträgt 19 % (seit 1.1.2010).

Der Pauschalsatz findet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf alle Unternehmen Anwendung.

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht – anknüpfend an das Buchführungsgesetz – das Optieren zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr. Eine Besteuerungsperiode kann auch ein sog. Wirtschaftsjahr sein, d. h. jede beliebige Periode von 12 nacheinander folgenden Monaten, welche am ersten Tag des Monats beginnt. Für eine Änderung der Besteuerungsperiode vom Kalenderjahr auf das Wirtschaftsjahr ist die Meldepflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Steuerverwalter notwendig.

Umsatzsteuer / UID-NummerMit EU-Beitritt Tschechiens kam es per 1. Mai 2004 zur umfassendsten MwSt-Reform seit dem Jahr 1993, deren Ziel die Anpassung der tschechischen MwSt-Gesetzgebung an das EU-Gemeinschaftsrecht war. Alle EU-MwSt-Richtlinien wurden in das tschechische MwSt-Gesetz implementiert.

Der MwSt-Satz beträgt für Waren und Dienstleistungen grundsätzlich 21 %, Waren und Dienstleistungen, die dem reduzierten MwSt-Satz von 15 % bzw. 10% (neu seit 2015) unterliegen, sind in den Anlagen des Gesetzes taxativ angegeben (z. B. bestimmte Lebensmittel, Bücher, Kulturveranstaltungen).

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Registrierungspflichtige Personen sind unternehmerisch tätige Personen und sonstige ökonomisch tätige Personen.

Kleinunternehmerregelung: Eine MwSt-Registrierung ist nicht erforderlich, falls der Umsatz in den letzten zwölf Kalendermonaten 1 Mio. CZK nicht überschritten hat.

Ausländische Unternehmer (EU und Drittstaaten) sind in Tschechien registrierungspflichtig,

• wenn in Tschechien Umsätze getätigt werden, bei denen der Leistungsort in Tschechien liegt und die Steuerpflicht nicht auf den tschechischen Leistungsempfänger übergeht

• falls in Tschechien eine Betriebsstätte besteht

Reverse Charge System Bei Warenlieferungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten registrierten Personen kommt der Grundmechanismus zur Mehrwertsteuer zur Anwendung – d.h. die Besteuerung im Staat des Empfängers (= Reverse-Charge-System): Bei Erwerb von Ware aus der EU durch einen tschechischen MwSt-Zahler ist der Ort der steuerbaren Leistung der Ort, an dem sich die Ware nach Abschluss der Versendung oder des Transports befindet, also die Tschechische Republik. Der tschechische Abnehmer teilt dem Lieferanten seine Steuernummer (tschechisch: DIC) mit und der Lieferant verrechnet die Warenlieferung ohne MwSt und dieser Preis stellt für den Empfänger der Ware die Steuerbasis dar. Der Empfänger der Ware ist ver-pflichtet nach dem in Tschechien geltenden MwSt-Steuersatz aus dem Preis ohne Steuer die Steuer zu berechnen und diese Steuer dann in seiner Steuererklärung als seine Steuerpflicht – seine Verbindlichkeit gegenüber dem tschechischen Staat – anzuführen. Falls der Steuerzahler die angeschaffte Ware für seine steuerbaren Leistungen verwendet, hat er gleichzeitig auch Anspruch auf Steuerabzug.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist daher die österreichische Rechnung bei Warenlieferung nach Tschechien ohne MwSt auszustellen. Es müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einem anderen EU-Staat gelangt: Nachweis z.B. durch Empfangsbescheinigung des Kunden, Lieferschein oder Bescheinigung des Spediteurs.

2. Der ausländische Kunde ist Unternehmer (dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. nachgewiesen, siehe unten).

3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben und bezahlt.

4. Die Ware unterliegt in dem anderen EU-Staat der Umsatzbesteuerung; dies wird durch die auslän-dische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden angezeigt; zur Überprüfung siehe unten.

Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, und der Lieferant dies nachweisen kann, ist die innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich umsatzsteuerfrei. Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

Das Vorgehen bei Warenlieferung durch einen tschechischen MwSt-Zahler an einen MwSt-Zahler in einem anderen EU-Land erfolgt spiegelbildlich.

Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf der Rechnung anzuführen:

• UID-Nummer des leistenden Unternehmers • UID-Nummer des tschechischen Leistungsempfängers • ein Hinweis, dass der Leistungsempfänger zur Anmeldung und Bezahlung der Steuer verpflichtet ist

(Formulierungsvorschlag in tschechischer Sprache - Povinnost priznat a zaplatit dan prechází na Vás jakožto príjemce plnení. Übersetzung in deutscher Sprache: Die Pflicht, die Steuer zu erklären und zu entrichten geht auf Sie als Leistungsempfänger über.) Es ist ausreichend, den deutschen Text auf die Rechnung zu schreiben.

Die UID-Nummer kann in folgendem EU-System überprüft werden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=EN

Seit 2010 gilt bei Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen Erbringt, fol-gende B2B-Generalklausel: Der grundlegende Leistungsort ist der Sitz oder der Unternehmensort des Leistungsempfängers, falls die Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen gewährt wird. Davon bestehen aber zahlreiche Ausnahmen. Nach der EU-Richtlinie 2008/8/EG müssen seit 2010 alle Mitgliedsstaaten das Reverse Charge System verpflichtend für alle Dienstleistungen anwenden, die unter diese B2B-Generalklausel fallen. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten das Reverse Charge System für weitere Dienstleistungen vorsehen.

Verbrauchssteuer Fällt nur bei den im Verbrauchssteuergesetz taxativ genannten Produkten wie Brennstoffe, Alkohol, Tabak an.

Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-System zur Kontrolle der Beförderung ver-brauchspflichtige Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU. Seit 1. April 2010 ersetzt dieses System das Papierformular, das vorher Beförderungen dieser Art begleitet hat durch elektronische Mitteilungen des Versenders an den Empfänger.

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Doppelbesteuerungsabkommen Seit 2008 gibt es zwischen Österreich und Tschechien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses neue Abkommen ersetzt das bisherige aus dem Jahre 1979 und orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen.

Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens kommt dem Begriff der Betriebsstätte wesentliche Bedeutung zu. Betriebsstätten im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens sind aber von Betriebsstätten nach innerstaatlichem tschechischem Steuerrecht zu unterscheiden. Im Sinne des Abkommens ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbeson-dere: eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk.

Weiters sind Betriebsstätten:

• eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit zwölf Monate überschreitet

• Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates oder Arbeitnehmern oder anderen von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal erbracht werden, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern (sog. Dienstleistungsbetriebsstätte)

Nicht als Betriebsstätten gelten Baustellen und Montagen, deren Dauer 12 Monate nicht übersteigt, Lager, Informationsbüros, die reine Hilfstätigkeiten ausführen. Ein Vertreter gilt dann als Betriebsstätte des Geschäftsherrn, wenn er Abschlussvollmacht besitzt, in deren Rahmen er im anderen Staat regelmäßig tätig wird, und er kein unabhängiger Vertreter (wie z. B. Makler, Kommissionär, Handelsvertreter) ist. Die häufigste Erscheinungsform der Betriebsstätte ist die Zweigniederlassung.

Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat werden in diesem besteuert. Hat daher ein Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, so werden jene Gewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet werden, in dem anderen Vertragsstaat besteuert. Die Gewinne der Betriebsstätte werden so berechnet, als ob sie ihre Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte. Es werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allge-meinen Verwaltungskosten, zum Abzug gebracht.

Dividenden unterliegen einer 10%igen Quellensteuer, ab einer Unternehmensbeteiligung von 10 % Reduktion ist keine Quellensteuer zu zahlen.

Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden, eine Quellensteuer darf nicht einbehalten werden.

Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Ausnahme: Bestimmte Lizenzgebühren, wie z.B. für die Nutzung von Patenten, Mustern, Marken, Know-how, Software unterliegen einer Quellensteuer von 5 %, die im Empfängerland angerechnet wird. Für die Nutzung von Urheberrechten darf keine Quellensteuer abgezogen werden. Nicht als Lizenzgebühren gelten Entgelte für Dienstleistungen, z. B. Beratung.

Am 31.12.2010 lief die Wirksamkeit einer Ausnahme von der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie ab, die die Tschechische Republik mit der EU vereinbarte (Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-schiedener Mitgliedstaaten). Am 01.01.2011 ist dadurch die Bestimmung in Kraft getreten, welche die in die EU, die Schweiz, nach Norwegen und nach Island ausgezahlten Lizenzgebühren von der Quellensteuer befreit. Allerdings ist diese Befreiung an gewisse Bedingungen gebunden: Sowohl der Zahler als auch der Empfänger von Lizenzgebühren müssen direkt kapitalverbundene Personen (d. h. der Anteil am Stammkapital oder an den Stimmungsrechten muss mindestens 25 % betragen) während mindestens nacheinander folgenden 24 Monaten sein.

Zur Geltendmachung der Befreiung ist eine Entscheidung der Finanzverwaltung erforderlich.

Bei den Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Löhne und Gehälter) gilt grundsätzlich die 183-Tage-Regel, dabei ist zu beachten, dass in die Berechnung der Frist auch vorübergehende Abwesenheiten, wie z.B. Auslandsdienstreisen oder Wochenendheimfahrten, mit einbezogen werden, wenn danach die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird. Die 183-Tage-Regel bezieht sich nunmehr auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, im früheren Abkommen war es das Kalenderjahr.

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Vorsteuerabzug Die Tschechische Republik erstattet ausländischen Unternehmen die MwSt, wenn sie für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem EU-Land erfasst sind oder wenn sie in einem Land ansässig sind, mit dem eine gegenseitige Erstattung der MwSt angewandt wird. Zur Erstattung der tschechischen MwSt müssen gewisse administrative Voraussetzungen im Beantragungsprozess eingehalten werden.

Rechnungslegung Durch die Richtlinie 2001/115/EG sind seit 2004 in der EU einheitliche Regeln für die Rechnungslegung in Kraft getreten. Damit werden die Verpflichtungen, denen Unternehmen unterliegen, die mehrwertsteuer-pflichtige Waren und Dienstleistungen verkaufen, harmonisiert, vereinfacht und modernisiert. Unabhängig davon, in welchem Land die Ware oder Leistung letzten Endes mehrwertsteuerpflichtig ist, können Händler alle Rechnungen nach dem gleichen Muster ausstellen. In Tschechien wurde die o.a. Richtlinie in das MwSt-Gesetz 235/2004, das per EU-Beitritt Tschechiens in Kraft getreten ist, umgesetzt. Weitere Informationen sind auf der Homepage der EU zu finden: http://goo.gl/f580N. Die zweite EU-Richtlinie an die Rechnungsstellung (2010/45/EU) ist von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.

Einkommensteuer Alle Personen, die von einem tschechischen Unternehmen beschäftigt und entlohnt werden, unterliegen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in der Tschechischen Republik der Einkommensteuer. Generell kann gesagt werden, dass bei Personen ohne dauernden Aufenthalt in Tschechien das tschechische Einkommen, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, unter Berücksichtigung allenfalls bestehender Doppelbesteuerungsabkommen besteuert wird. Ausländer, die in ausländischen Unternehmen ange-stellt sind und im Ausland für in der Tschechischen Republik erbrachte Tätigkeiten bezahlt werden (z. B. Geschäftsreisen), müssen keine Einkommensteuer bezahlen, vorausgesetzt sie bleiben nicht länger als 183 Tage des Kalenderjahres im Land und das ausländische Unternehmen hat keine Betriebsstätte in Tschechien, die das Gehalt des Angestellten trägt. Die persönliche Einkommensteuer wird von den Löhnen und Gehältern durch den Arbeitgeber einbehalten. Der Pauschalsatz für die Einkommensteuer natürlicher Personen beträgt 15 % (seit 1.1.2008).

Dieser Einkommensteuersatz gilt auch für Unternehmer in der Rechtsform von natürlichen Personen.

Durch die Überlastung der tschechischen Gerichte und die damit verbundene lange Prozessdauer kann es vorteilhaft sein, für den Fall von Streitigkeiten zwischen der österreichischen Firma und dem tschechischen Geschäftspartner eine Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufzunehmen.

Tschechien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden.

Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreck-bar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.

Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.

Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):

„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen:

• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei)• es ist............................materielles Recht anzuwenden; • die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...........................

Detaillierte Auskünfte:

• Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Dr. Manfred Heider, T 05 90 900-4398, F 05 90 900-216, E [email protected], W wko.at/arbitration

Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken

4. Schiedsgericht für Streitfälle

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ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht, wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in Österreich durch ICC Austria vertreten.

Daraus ergeben sich folgende Varianten:

• Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich.

• Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleichstarker Partner ist mit der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC).

Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: „All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accor-dance with the said Rules.“ Auch in anderen Sprachen verfügbar.

Detaillierte Auskünfte:

• ICC Austria, Internationale Handelskammer Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T 05 90 900-3701, F 05 90 900-3703, E [email protected], W www.icc-austria.org.

5. Förderungen

EU- Kohäsionspolitik / Regionalpolitik 2014–2020Ausgangssituation/ Status QuoDie verschiedenen Regionen Europas, vornehmlich Zentral- und Südosteuropa, weisen große Unterschiede in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf. Um einen Ausgleich zwischen den Regionen zu schaffen hat sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 folgende Ziele gesetzt:

• Schaffung neuer Arbeitsplätze• Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen• Förderung des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung• Verbesserung der Lebensqualität der EU- Bürger

Die Kohäsions-/ bzw. Regionalpolitik richtet sich an alle Regionen in der EU um ein intelligentes, nachhal-tiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Kohäsionspolitik wird für einen Siebenjahreszeitraum festgelegt (2014-2020). Innerhalb dieser Zeitspanne ist für die Erreichung der o.a. Ziele ein Budget iHv. EUR 351,8 Mrd. – also fast ein Drittel des gesamten EU Haushalts vorgesehen. Im Rahmen dieses Budgets werden Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben.

Aufbau der Förderprogramme / Vom EU-Ziel zum nationalen FörderprogrammAus den im Rahmen der Europa 2020 Strategie festgelegten EU Zielen definieren die einzelnen EUMitgliedsstaaten ihre nationalen und regionalen Prioritäten, aus denen sich die einzelnen Operationalen Förderprogramme (OPs) ableiten. Die Operationalen Programme werden nach Regionen und nach Themen strukturiert. Innerhalb dieser Programme sind Förderschwerpunkte („Priority Axis”) festgelegt, für die durch die Europäische Kommission genehmigte Richtlinien gelten. Als Schwerpunkte für die einzelnen Länder gelten folgende Themen: Innovation, Forschung & Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Umweltschutz, Ausbildung, KMU, Transport und Regionalförderung.

Für die Vergabe der Förderungen sind eigene nationale Förderstellen (Ministerien und Investitionsagenturen) zuständig. Während in Österreich Förderungen in Rahmenprogrammen laufend beantragt werden können, werden die Förderungen in Osteuropa vorwiegend im Rahmen von „Calls” (Auschreibungen) vergeben.

Für jeden der oben genannten Förderschwerpunkte gibt es ein- bis zweimal im Jahr Ausschreibungen, die für ein bis drei Monate geöffnet sind. Die wesentlichen Bewertungskriterien für Unternehmensförderungen sind Firmengröße, Standort, Inhalt und Auswirkungen des Förderprojektes.

Wie kommt Ihr Unternehmen zu Förderungen?Während die Ausschreibungen geöffnet sind, können klar definierte Projekte eingereicht werden. Akzeptiert werden nur vollständige Anträge (Projektbeschreibung, Genehmigungen, Planungsrechnung, …) in der jeweiligen Landessprache. Die eingereichten Projekte werden dann von Evaluatoren anhand eines Punktesystems gemäß den im Programm vorgeschriebenen/festgelegten Richtlinien bewertet. Alle Projekte innerhalb eines Calls unterliegen einem Wettbewerb. Nur jene mit der höchsten Punktezahl kommen in dieengere Auswahl für Förderzusagen.

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Nationale FörderungenZusätzlich zu den EU Strukturmitteln können Unternehmen auch Förderungen aus nationalen Mitteln bean-tragen.

Für die Förderfähigkeit des Investitionsprojektes ist die wirtschaftliche Bedeutung für das Land oderdie Region sehr wichtig.Bewertungskriterien sind dabei Mindestinvestitionsvolumen und die Anzahl von geschaffenen Arbeitsplätzen sowie deren Mindestbehaltefrist.

Folgende Investitionsanreize sind möglich:• Steuermäßigungen, -stundungen und -erlässe• Zuschüsse• Darlehen• Bürgschaften• Beteiligungen• Begünstigter Grundstückserwerb

Diese unterliegen allerdings den jeweiligen nationalen Vorschriften und müssen bei regionalen Förderstellen beantragt werden.

Achtung!• Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes (=erste rechtsverbindliche Verpflichtung)

gestellt werden.• Richtlinien können sich während der Ausschreibung im Detail ändern und müssen daher immer aktuell

verfolgt werden.• So früh wie möglich mit der Hausbank/ Förderstelle in Kontakt treten.

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Beispiel: Antrag & Abwicklung für innovative Investition( )

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30 Tage

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30 Tage

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45 Tage

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45 Tage

Start ca. 3 Mo ca. 6. Mo ca. 7. Mo ca. 8. Mo

Vom Antrag bis zur möglichen Auszahlung der Fördermittel ist es ein komplexer und zeitintensiver Prozess.Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Stellen und deren Zielvorgaben ist gefordert.

6. Risikoabsicherung und Finanzierungen

Risikoabsicherung der Austria Wirtschaftsservice

Gesellschaft mbH (aws, Förderstelle des Bundes)

Rechtliche Rahmenbedingungen:Mit 01.01.2017 erfolgte eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Garantien, die seitens der aws angeboten werden.Im Detail basieren die Regelungen auf der Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der aws gem. Garantiegesetz 1977 inkl. ergänzenden Förderungsbedingungen.

Die aws bietet kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) mit Sitz undBetriebsstätte in Österreich Garantien für Kredit- und Leasingfinanzierungen für inländische als auch aus-ländische Investitionen.

Garantien für nationale Investitionen:Die aws garantiert österreichischen Unternehmen Finanzierungen von volkswirtschaftlich wünschens-werten Projekten d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen.

Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 25 Mio.) des Finanzierungsbetrages in Form einer Finanzierungsgarantie und sichert dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors (Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab. Im Fall von Großprojekten garantiert die aws für maxi-mal ein Drittel des Projektvolumens.

Garantien für internationale Investitionen:Die aws unterstützt österreichische Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) bei Direktinvestitionen im Ausland, d.h: Errichtung von Tochtergesellschaften/ Joint- Ventures, Erwerb von Unternehmen(s)/-anteilen, Erweiterungsinvestitionen sowie Investitionen in Umwelttechnologien.Die Risikoabsicherung der aws erfolgt entweder in Form einer Projektgarantie oder einer Finanzierungsgarantie.

Im Zuge der Projektgarantie sichert die aws die wirtschaftlichen Risiken (Insolvenz oder insolvenzähnlicher Tatbestand) des Beteiligungsprojekts eines Unternehmens ab und verpflichtet sich im Schadensfall einen bestimmten Kapitalbetrag bis zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen.

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Die aws garantiert bis zu 50 % der eingesetzten Beteiligungsmittel (bei Großprojekten bis zu 1/3 des Projektvolumens). Die Garantieentgelthöhe ist abhängig vom Ergebnis des Ratings, das im Rahmen der Prüfung des jeweiligen Projektes durchgeführt wird, sowie von der Garantielaufzeit.

Im Zuge der internationalen Finanzierungsgarantie garantiert die aws für Finanzierungen von österrei-chischen Unternehmen für volkswirtschaftlich wünschenswerte Projekten im Ausland, d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, der Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen.

Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 25 Mio.) des Finanzierungsvolumens und sichert damit dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors ab.

Konditionen der aws Garantie

Garantien National: • Bearbeitungsentgelt: 0,25 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage (max. EUR 30.000,--)• Garantieentgelt: Die Garantieentgelthöhe ist abhängig vom Ergebnis des Ratings, das im Rahmen der

Prüfung des jeweiligen Projektes durchgeführt wird, sowie von der Garantielaufzeit

Garantien International:• Bearbeitungsentgelt: 0,25 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage (max. EUR 50.000,--)• Garantieentgelt: Die Garantieentgelthöhe ist abhängig vom Ergebnis des Ratings, das im Rahmen der

Prüfung des jeweiligen Projektes durchgeführt wird, sowie von der Garantielaufzeit.

Abbildung 1: Projektgarantie

Inland

Ausland

BANK

OeKB (Oesterreichische Kontrollbank AG)

Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken. Durch die Abwicklung von Exporthaftungen fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der Republik Österreich.

Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe) bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab.

Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Export und Investitionsgeschäfte. Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichs sind.

Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice (www.exportservice.at) oder bei der Hausbank. Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und aus-ländischen Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten.

Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen• einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder• einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG• einer Garantie der aws oder• einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFGsowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist.

ERP-Fonds Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der 2002 an die aws angebunden wurde. Im Rahmen von ERP- Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien sowie tilgenden Zeiträumen angeboten, die durch eine Garantie der aws bzw. einer Bank abgesichert werden.

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ERP - Finanzierungsprogramm Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich, die in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind: industrielle oder gewerbliche Produktion, Forschung und Entwicklung Dienstleistungen, Transport- und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen landwirtschaftlicher Produkte sowie Handelsunternehmen.Überblicksmäßig werden die folgenden ERP-Finanzierungsprogramme angeboten:

• ERP - Kleinkredit• ERP - Technologieprogramm• ERP - KMU Programm• ERP - Regionalprogramm• ERP - Tourismusprogramm• ERP - Verkehrsprogramm• ERP - Forstwirtschaftprogramm• ERP – Landwirtschaftsprogramm

Konditionen von ERP-KreditenDer max. Finanzierungsbetrag beträgt EUR 30 Mio.• Laufzeit: 6 Jahre (bis zu 15 Jahren möglich)• Ausnützungszeit: 0,5 Jahre• tilgungsfreie Zeit: 2–3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix• Tilgungszeit: 3–4 Jahre, Verzinsung 0,75 % p.a. fix- Bei einigen Programmen werden darüber hinaus längere tilgungsfreie bzw. tilgende Zeiträumeangeboten, d.h:- Zukunftsbranchen, Forschungsinfrastruktur im Zuge des Technologieprogramms- Infrastrukturmaßnahmen im Zuge des Regionalprogramms• Zinsen und Tilgungsverrechnung erfolgen antizipativ• Bearbeitungsentgelt: 0,5 % - 0,9 % des ERP-Kredits• zu diesen Kosten ist das Haftungsentgelt der garantierenden Bank hinzuzurechnen

Österreichisches Unternehmen

BANK

Haftung

Treuhandgeld

ERP-KreditHaftungskredit-

vertrag

Abbildung 2: Abwicklung ERP-Kredit

Die förderungsfähigen Projekte/ Kosten sind abhängig von den jeweiligen ERP Finanzierungsprogrammen, bedingt durch den Zweck und dem Auftrag des jeweiligen Programmes.

ERP Kredite für Großunternehmen:Für Großunternehmen werden ERP- Kreditfinanzierungen durch das ERP- Regionalprogramm sowie das ERP-Technologieprogramm zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Programmen können insbesondere Großunternehmen die folgenden Projekte/ Kosten förderungsfähig ansetzen:

Förderungsfähige Projekte für Großunternehmen:• Erstinvestition in NEUE wirtschaftliche Tätigkeiten (neuer NACE-4-Steller)• Errichtung einer NEUEN eigenständigen Betriebstätte• im Rahmen der deminimis Grenzen (Förderbarwert max. EUR 200.000,- innerhalb der letzten 3 Jahre)

sind darüber hinaus weitere Projekte förderfähig (Produkt- und Verfahrensinnovationen, Innovative Dienstleistungen durch Umsetzung eigener Forschungsergebnisse, Zukauf und Adaption neuer Technologien, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Errichtung/Erwerb von Gründungs-, Technologie- und Innovationszentren)

• Forschungs-/Entwicklungsprojekte zur Einführung neuer/wesentlich verbesserter Produkte• Projekte zur Prototypenerstellung• Errichtung von Pilot-/ Demonstrationsanlagen-/ Versuchsanlagen

Förderungsfähige Kosten für Großunternehmen:• Neuinvestitionen und zu aktivierende Eigenleistungen• Bauinvestitionen• Grunderwerb bei Unternehmensneugründung, Betriebserweiterung und Betriebsansiedlung im betriebs-

notwendigen Ausmaß• Kosten für immaterielle Anlagegüter (Patente, Lizenzen, etc.) und Beratungskosten• Betreffend F&E Projekte: Personalkosten, Laboreinrichtungen, Beratungs-u. Dienstleistungskosten,Sachkosten für Pilot- u. Demonstrationsanlagen

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7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der

Raiffeisenbank a.s.

7.1. Cash Management-ProdukteKontoführung Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW EinlageDeviseninländer 3 3 3 3

Devisenausländer 3 3 3 3

Guthabenverzinsung 3 3 3 3

Überziehungslinien 3 3

Zahlungen / Eingänge • Inlandszahlungen LW• FW Zahlungen innerhalb

Tschechiens• Auslandszahlungen in FW• Auslandszahlungen in LW• Lastschriftverkehr IZV• Auslandslastschriftverkehr LW• Scheckinkasso (Bankenscheck)• Barzahlung / Behebung in LW• Barzahlung / Behebung in FW• An- und Verkauf von Valuten• Bankkarten• Kreditkarten

Cash Management lokale Produkte & Dienstleistungen

Electronic Banking• Lokales Electronic Banking• MultiCash• Internet Banking • SWIFT MT 940 – Senden zu Ausländischen Banken – Ja – Empfangene Nachricht kann in MultiCash importiert werden

• SWIFT MT 101• SWIFT MT 950• SWIFT MT 900/910• EDIFACT (PAYMUL)

Liquiditätsmanagement• Überziehungslinien• Cash Pooling Zero Balancing• Cash Pooling

Zinskompensation• Kontoübergreifende

Überziehungen bzw. Belastungen sind für CP Zero Balancing und CP Zinskompensation verfügbar

• Cross border Cash Pooling• Multilevel Sweeping

Cash Management Konzern Produkte & Dienstleistungen

• Cash Management International (CMI)• CMI@Web• Central Conversion Solution• International Account Reporting• International Disbursement Service• Intra Group Payments (IGP)• Cross-border Target Balancing• Cross-border Zero Balancing• Cross-border Margin Pooling• UniCash and Connector member• SWIFT for Corporates (MA-CUG, SCORE)

7.2. Rechtliche und devisenrechtliche

BestimmungenKontoführung • Ausländische und inländische Kommerzkunden dürfen sowohl Konten in Fremdwährung als auch in CZK

führen.• Inländer (natürliche und juristische Personen) dürfen Konten im Ausland eröffnen. Jedoch sind sie

verpflichtet, dies der Tschechischen Nationalbank (gemäß Foreign Exchange Act 219/1995) bekannt zu geben.

• Alle Banken in Tschechien sind verpflichtet, 0,16 % p.a. aller nicht-anonymen Spareinlagen, die versichert sind, an den Einlagensicherungsfonds abzuführen.

Inlandszahlungen • Keine Beschränkungen• Aufgrund des Act 62/2004 Coll. vom 01. 03. 2004 muss jeder Zahlungsauftrag das Konto des Zahlers und

dessen Bankleitzahl, das Konto des Begünstigten und dessen Bankleitzahl, den Betrag, die Währung und das Ausführungsdatum beinhalten.

• Alle anderen Kennzeichen, wie zum Beispiel fixe, variable und spezielle Kennzeichen, werden nur zu Identifikationszwecken der Zahlung verwendet.

Auslandszahlungen

• Das Devisengesetz von 1995 (Nr. 219/1995) machte die CZK für Transaktionen auf laufenden Konten frei konvertierbar.

• Grenzüberschreitende Zahlungen in CZK sind ebenfalls erlaubt.• Jede Zahlung in Fremdwährung wird wie eine Auslandszahlung behandelt und über eine Korrespondenz-

bank abgewickelt, da es in Tschechien kein Clearingcenter für Zahlungen in Fremdwährung gibt.• Innerhalb des EWR werden Zahlungsaufträge in Euro bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 gemäß

EU-Regulierung zu besseren Konditionen durchgeführt. Damit die Regulierung zur Anwendung kommt, muss der Zahlungsauftrag einen gültigen BIC (Bank Identification Code) und eine Kontonummer des Begünstigten in Form der IBAN (International Bank Account Number) enthalten.

Barzahlungen / Behebungen

• Für Bareinlagen oder -behebungen unter EUR 1.000,00 ist keine Legitimierung notwendig.• Für Bareinlagen oder -behebungen über EUR 1.000,00 ist eine Legitimierung zwingend erforderlich.

Zu diesem Zweck muss der Kunde einen Ausweis (Personalausweis oder Pass) vorlegen. Name, Geburtsdatum und Ausweisnummer sind von der Bank festzuhalten.

• Jede Zahlung über Eur 10.000 muss via Banktransfer (gemäß Act 254/2004 Col) getätigt werden.

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9.3. Clearing-MechanismusAbwicklung • Beschreibung: RTGS Clearing: Der gesamte Inlandszahlungsverkehr wird über das Clearingzentrum der Tsche-

chischen Nationalbank abgewickelt. Alle Banken, die eine Lizenz erhalten, sind verpflichtet, am nationalen Clearing teilzunehmen, und müssen ein Konto bei der Tschechischen Nationalbank führen. Es werden betragsunabhängig alle Zahlungen über das Clearing abgewickelt. Weiters werden im Inlandszahlungs-verkehr CZK-Konten ausländischer Kontoinhaber wie Inlandskonten behandelt.

• Art: RTGS (Real Time Gross Settlement) • Valutierung: Gleicher Tag (kein Valutaschnitt durch das Clearing) • Abwicklungsvorgang: Bank des Auftraggebers 0–1 Tage Clearingzentrum 0 Tage Bank des Begünstigten 0 Tage

Der Empfänger erhält die Zahlung mit Valuta D+1.

Dringende Inlandszahlungen: – Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen D – Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten D Clearing-Mitgliedschaft der Bank verpflichtend für alle Banken in Tschechien

D = Tag des Auftragseingangs vom Kunden

Bilanzsumme in Millionen EUR 1200

Geschäftsstellen 142

Mitarbeiter 3.158

Die Raiffeisenbank a.s. bietet seit 1993 eine breite Palette an Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden an. Zum Jahresende 2016 betreute die Bank mehr als 610.000 Kunden in 142 Geschäftsstellen und Kundenzentren. Weitere Vertriebskanäle sind spezialisierte Hypothekarzentren und Berater für Privat- und Kommerzkunden. Die Raiffeisenbank ist die fünftgrößte tschechische Bank nach Kundenkrediten und fest auf dem lokalen Markt verankert. Die hervorragenden Dienstleistungen und die Qualität der Bank werden regelmäßig ausgezeichnet. So gewann sie 2016 in der achten Auflage der Wirtschaftstageszeitung Hospodářské noviny die Auszeichnung als „Beste Bank“ und verteidigte ihren Titel als kundenfreundlichste Bank aus dem Vorjahr. Raiffeisenbank a.s.Hrezdova 1716/2b14078 Praha 4Tel.: +420-221-141 111Fax: +420-221-142 111

8. Raiffeisenbank a.s.

Gesellschafterstruktur:

Raiffeisen CEE Region Holding GmbH 75 %

RB Prag Beteiligungs GmbH 25 %

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Ihr Spezialist für die Raiffeisenbank a.s.Roman [email protected]: +420-23 440 – 1728

Ihre Spezialisten für das AuslandsgeschäftRaiffeisen Bank International AGHerwig [email protected]: +43 / 1 / 717 07 – 1574

Raiffeisen Bank International AGRudolf [email protected]: +43 / 1 / 717 07 – 3537

Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AGNadja [email protected]: +43 / 5 / 1700 – 92426

Irene [email protected]: +43 / 5 / 1700 – 92157

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AGFranz [email protected]: +43 / 316 / 4002 – 7110

Beatrix [email protected]: +43 / 316 / 4002 – 7141

9. Ihre Spezialisten für das Auslands-

geschäft in der Raiffeisenbank a.s. und

das weltweite Raiffeisen-Netzwerk

Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AGHelmut [email protected]: +43 / 732 / 6596 – 23113

Artem [email protected]: +43 / 732 / 6596 – 23161

Raiffeisenverband SalzburgBernhard [email protected]: +43 / 662 / 8886 – 14161

Raiffeisen-Landesbank Tirol AGAndrea [email protected]: +43 / 512 / 5305 – 12230

Raiffeisenlandesbank VorarlbergAlexandra [email protected].: +43 / 5574 / 405 - 528

Raiffeisenlandesbank BurgenlandWilhelm [email protected]: +43 / 2682 / 691 – 605

Raiffeisenlandesbank KärntenMichael Stegmü[email protected]: +43 / 463 / 99300 – 2280

Herbert Schö[email protected]: +43 / 463 / 99300 – 2269

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Überreicht durch: