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Finanzwissenschaft II: Normative Besteuerungsansätze II: Unternehmenssteuern Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg WS 2007/2008 Prof. Dr. Lars P. Feld Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Universität St. Gallen (SIAW-HSG), CREMA und CESifo

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Finanzwissenschaft II:

Normative Besteuerungsansätze II:

Unternehmenssteuern

Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

WS 2007/2008

Prof. Dr. Lars P. FeldRuprecht-Karls-Universität Heidelberg,Universität St. Gallen (SIAW-HSG),

CREMA und CESifo

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Normative Besteuerungsansätze II:Unternehmenssteuern

Aufbau der Vorlesung

• Unternehmen und Unternehmenssteuern• Grundzüge des deutschen Unternehmens-

steuerrechts• Entscheidungsneutrale Besteuerung?• Investitionsneutralität• Finanzierungsneutralität• Rechtsformneutralität• Zusammenfassung

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Literatur

• Homburg, St. (2007), Allgemeine Steu-erlehre, Vahlen, München, 5. Auflage, Kap. 7.

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Unternehmen und Unternehmenssteuern I

• Besonderheit der Unternehmenssteuern• Unternehmen als ein Vertrag, der versch.

Personen (Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Manager) die Verfolgung ihrer Interessen erleichtert.– Coase (1937): Unternehmen werden gegründet,

wenn eine rein marktliche Organisation durch individuelle Verträge zu teuer ist.

– Punktuelle Ersetzung des Marktes durch kleine Planwirtschaften.

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Unternehmen und Unternehmenssteuern II

• Rechtsformen als Standardverträge– GbR, OHG, KG, GmbH, AG– Personengesellschaften: Verfügungsgewalt und

Anrecht auf den Gewinn beim Unternehmer– Kapitalgesellschaften: Verfügungsgewalt bei den

Managern und Gewinn bei den Anteilseignern.

• Unternehmen haben keinen eigenen Willen und keine steuerliche Leistungsfähigkeit– Nur Leistungsfähigkeit der dahinter stehenden

Menschen.

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Unternehmen und Unternehmenssteuern III

• Unternehmenssteuern belasten letztlich Menschen (Kunden, Arbeitnehmer, Kapitalgeber oder Eigentümer)

• Die juristische Person als rechtliches Konstrukt ohne ökonomische Belastbarkeit– Publikumsgesellschaften: Unabhängig von den

Interessen der Anteilseigner.– Keine Begründung eigener Leistungsfähigkeit.– Von Managern dominiertes Regelwerk.

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Unternehmen und Unternehmenssteuern IV

• Unternehmenssteuern: – alle Steuern, die entweder das Unternehmen selbst

(als Vertrag) oder – die hinter dem Unternehmen stehenden Unterneh-

mer oder Anteilseigner treffen sollen.– Abstellen auf den Steuerdestinatar– nicht auf den Schuldner oder Entrichtungspflichti-

gen– Verbrauch- oder Verkehrsteuern gehören nicht

dazu.– Einkommensteuern vs. Stempelsteuern.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts I

• Drei Steuern, die das Unternehmen treffen sollen – Einkommensteuer– Körperschaftsteuer– Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer)– Früher: Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer– alle drei sind im Grund Steuern vom

Einkommenstyp.– Solidaritätszuschlag ist zur Einkommen- und Kör-

perschaftsteuer hinzurechenbar.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts II

• Einkommensteuer – § 2 EStG: Sieben Einkunftsarten

• aus Land- und Forstwirtschaft• aus Gewerbebetrieb• aus selbständiger Arbeit• aus nicht-selbständiger Arbeit• aus Kapitalvermögen• aus Vermietung und Verpachtung• sonstige Einkünfte.

– Gewinneinkünfte sind die ersten drei Einkünfte.– Übrige Einkünfte: Überschuss der Einnahmen

über die Werbungskosten

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts III

• Einkommensteuer – Besteuerung der Gewinneinkünfte beruht auf der

Reinvermögenszugangstheorie– Überschusseinkünfte: Idee der Quellentheorie– Einkommensteuer als Unternehmenssteuer, sofern

sie die ersten drei Einkunftsarten betrifft.– Der für viele Unternehmer relevante

Spitzensteuersatz beträgt derzeit 48.5%.

• Körperschaftsteuer – §1 KStG: Gewinn der Kapitalgesellschaften wie

Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 25% besteuert.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts IV

• Körperschaftsteuer – Gewinn wird beim Anteilseigner besteuert,

Fremdkapitalzinsen beim Fremdkapitalgeber, Managerlöhne als Arbeitseinkommen besteuert.

– Rechtfertigung für die Körperschaftsteuer• Leistungsfähigkeit• Äquivalenzprinzip (Infrastruktur, Haftungsbeschrän-

kung), aber Gebühren• Steuerhinterziehung• Reingewinnsteuer, wenn volle Abzugsfähigkeit der

Steuerschuld bei der Einkommensteuer und Sofortabschreibung.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts V

• Gewerbesteuer – § 2 GewStG: stehender Gewerbebetrieb, soweit

im Inland betrieben.– Gewerbeertrag: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen.• Hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen.• Halbierung folgt politischer Logik, denn Gewerbesteuer

sollte den gesamten Kapitalertrag treffen.

– Zweistufiges Verfahren zur Ermittlung• Erste Stufe: Steuermessbetrag als Multiplikation des

Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl von 5%• Zweite Stufe: Multiplikation mit Hebesatz.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VI

• Gewerbesteuer – Bei einem Hebesatz von 100% ist der nominale

Steuersatz 5%.– Gewerbesteuer ist von der Bemessungsgrundlage

Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie von der eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig.

– Effektiver Steuersatz τG ergibt sich aus dem nominalen Steuersatz τn:

• τG = τn (1-τG)• τG = τn/(1+τn).

– Bei einem Hebesatz von 500% ist der effektive Steuersatz 20%.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VII

• Gewerbesteuer – Da auch von der Bemessungsgrundlage anderer

Unternehmenssteuern abzugsfähig, ist die tatsäch-liche Belastung mit Gewerbesteuer geringer.

– Seit 2001: Anrechnung des 1.8-fachen der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

– Idee: völlige Steuerbefreiung von Einkommen-steuerpflichtigen bei Hebesatz von 360% und Einkommensteuersatz von 50%.

– Abschaffung der Gewerbesteuer als Alternative?– Was ist der Ersatz?

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VIII

• Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen, die der– Einkommensteuer unterliegen: Einkommensteuer

plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer• persönliche Verhältnisse, aber typischerweise 50%.

– Körperschaftsteuer unterliegen: Körperschaftsteu-er plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer

• Gewerbesteuer im Bundesdurchschnitt: Hebesatz von 454% ergibt eine effektive Gewerbesteuer von 18.5%

• Wegen Abzug der GewSt von der Bemessungsgrund-lage bleibt eine Gesamtbelastung von 40 %

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts IX

• Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen– Dauerschuldzinsen von 100 bei Gewerbeertrag

zur Hälfte angesetzt.• GewSt von 9.25• mindert Belastung durch KSt und Soli• Steuerbelastung eines FK von 100 mit 7.

– Ausgeschüttete Gewinne: Halbeinkünfteverfahren• Dividenden unterliegen mit der Hälfte des Betrages als

Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer• 50% ESt und Soli macht 25% Dividendensteuer.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts X

• Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen, die der– τ: Allgemeiner Einkommensteuersatz– τD: Dividendensteuersatz– τK: Körperschaftsteuersatz– τF: Steuerbelastung des FK der Kapitalges.– τ = 50%, τD = 25% , τK = 40% , τF = 7%.– Notabene: Einkommensteuersatz gibt die

Grenzbelastung an, während der Körperschaft-steuersatz die Durchschnittsbelastung angibt.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XI

• Besteuerung des Einzelunternehmens– Handelsvertreter mit Lohn von 100‘000, jährli-

chen Zinseinkünften von 10‘000 aus Ersparnissen von 200‘000 und 3‘000 Werbungskosten

– Zu versteuerndes Einkommen als Angestellter• Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit: 97‘000• Einkünfte aus Kapitalvermögen: 10‘000• zu versteuerndes Einkommen: 107‘000.

– Selbständigkeit: Einkünfte aus Gewerbebetrieb– Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

• BV in t minus BV in t-1 plus Entnahmen minus Einlagen

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XII

• Besteuerung des Einzelunternehmens– Betriebsvermögen als das auf der Passivseite der

Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital (EK)– Ersparnisse als Eigenkapital von 200‘000– Erlöse, Abschreibungen und andere Kosten– Fremdkapital von 50‘000

Aktiva Passiva

01

150’000 Bank 307’000 EK207’000 WG 50’000 FK

Aktiva Passiva00

200’000 Bank 200’000 EK

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIII

• Besteuerung des Einzelunternehmens– WG als andere Wirtschaftsgüter– Betriebsvermögen in 01 um 107‘000 höher als in

00.– Das ist der Gewinn nach Steuerbilanz und damit– das zu versteuernde Einkommen des selbständi-

gen Handelsvertreters.– Bei Entnahmen in 01 von 100‘000 bleiben Bank

von 50‘000 und EK von 207‘000– Betriebsvermögensdifferenz ist 7‘000– Gewinn als Summe von ∆BV und Entnahme

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIV

• Besteuerung des Einzelunternehmens– Betriebsvermögen am Schluss des Jahres: Vi

– Betriebsvermögen am Schluss des Vorjahres: Vi-1

– Differenz der BV als ∆Vi

– Saldo von Entnahmen und Einlagen: zi

– Gewinn im Jahre i: = Vi – Vi-1 + zi = ∆Vi + zi.– Betriebsvermögensvergleich, da der Unterneh-

mensgewinn nicht unmittelbar beobachtbar.– Resteinkommen (Gewinne) sind schwerer zu

besteuern als Festeinkommen (Löhne, Zinsen, Mieten).

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XV

• Besteuerung des Einzelunternehmens– Gewinne sind nicht aus Verträgen ablesbar.– Informationsproblem.– Bei Gewinneinkünften entstehen auch Verluste.– Der Staat sollte über die Steuer nicht nur am

Gewinn sondern auch am Verlust beteiligt sein.– Anspruch auf Steuererstattung oder (verzinsten)

Verlustvortrag.– § 2, Abs. 3 EStG: begrenzte Verrechnung mit

positiven Einkünften.– § 10d EStG: Begrenzter Verlustvor- und -rücktrag

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVI

• Besteuerung des Einzelunternehmens– Gewinnbegriff des Einkommensteuerrechts ist

ökonomisch gerechtfertigt.– Abzielen auf steuerliche Gleichbehandlung von

Unternehmern und anderen Personen.– Problem des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5, Abs. 1

EStG): BV in Steuerbilanz nach handelsrechtlichen Vorschriften anzusetzen.

– Handelsbilanz dient anderen Zielen: Gläubiger-und Anlegerschutz

– Vorsichtsprinzip des Handelsrechts: systemati-sche Unterbewertung des Eigenkapitals.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVII

• Besteuerung der Personengesellschaft– Abhängig davon, ob die Gesellschafter natürliche

oder juristische Personen sind: ESt oder KSt.– Gewinnermittlung in zwei Stufen:

• erste Stufe: einheitliche Gewinnermittlung der Gesellschaft

• zweite Stufe: gesonderte Feststellung des Gewinns auf den einzelnen Gesellschafter zugerechnet.

– Mitunternehmerkonzept: Gesellschafter trägt unternehmerisches Risiko und entfaltet Initiative

– stiller Gesellschafter ist kein Mitunternehmer, sondern hat Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVIII

• Besteuerung der Personengesellschaft– Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunterneh-

mern.– Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Nicht nur die

Gewinnanteile, sondern auch „die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Über-lassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.“ (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

– Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind steuerlich wirkungslos.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIX

• Besteuerung der Personengesellschaft– Behandlung von Veräußerungsgewinnen– Bsp.: OHG mit A und B als Gesellschafter

• 50% Beteiligung• Buchwerte der bilanzierten WG: 600• Marktwerte der WG: 1‘000• A verkauft seinen Anteil für 500 an C• realisierter Veräußerungsgewinn von 200• Kapitalkonto des C ist 300• Steuerlich Ergänzungsbilanz für C mit Differenz der

Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils (500) und anteiligem Buchwert (300) durch Aufstockung der Buchwerte der einzelnen WG.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XX

• Besteuerung der Personengesellschaft– Bsp.: OHG mit A und B als Gesellschafter

• Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts.

• Ohne Ergänzungsbilanz müsste C bei Verkauf der WG durch die OHG einen Veräußerungsgewinn versteuern, obwohl nach Bezahlung an B und Erhalt von 500 aus Veräußerung kein Gewinn resultiert und der Veräußerungsgewinn bereits bei A versteuert wurde.

• Gleichbehandlung des Verkaufs von Wirtschaftsgütern (asset deal) und Gesellschaftsanteilen (share deal).

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXI

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Gewinn der Kapitalgesellschaft wird gemäß

einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelt.– Unabhängig von der Verwendung mit 40% KSt,

Soli und GewSt definitiv belastet.– Ausschüttung des Gewinns: Hälfte des Dividen-

denbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.

– Dividenden an andere Kapitalgesellschaften sind bei diesen steuerfrei.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXII

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Im Konzern sind Gewinne genau einmal steuer-

pflichtig und können danach in beliebiger Weise steuerfrei weitergeleitet werden.

– Erst bei Ausschüttung an natürliche Personen kommt es zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung.

– Klassische Körperschaftsteuer mit zweifacher Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Gesellschaft und beim Anteilseigner.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIII

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– klassische Körperschaftsteuer in Deutschland von

1920 bis 1976 • gespaltener Satz: 51% auf einbehaltene und 15% auf

ausgeschüttete Gewinne.

– 1977: körperschaftsteuerliche Vollanrechnungs-verfahren

• zuletzt 40% auf einbehaltene und 30% auf ausgeschüttete Gewinne.

• Die auf Dividenden entfallende Körperschaftsteuer wird voll beim Anteilseigner auf die Einkommensteuer ange-rechnet.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIV

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Seit dem 1.1.2001: Wiedereinführung der klassischen

Körperschaftsteuer mit Halbeinkünfteverfahren.– Übergangsregelung von 15 Jahren!– International:

• Vollanrechnung: Italien und Frankreich• Teilanrechnung: Grossbritannien• klassische Systeme: USA und Schweiz.

– Trennungsprinzip: Kapitalgesellschaft und Anteilseigner bilden getrennte Sphären.

• Höhe der Körperschaftsteuer hängt nur vom Gewinn der Kapitalgesellschaft ab, nicht von den persönlichen Verhältnissen des Anteilseigners.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXV

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Steuerliche Konsequenzen der Umwandlung eines

Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH– Ausgeschüttete Gewinne:

• persönlicher Steuersatz von 50%: Einzelunternehmer erhält Nettobetrag 50 aus Bruttogewinn 100.

• GmbH: Abzug von 40% KSt, Ausschüttung von 60 als Dividende.

• Dividendensteuer bei Halbeinkünfteverfahren: 15, so dass ihm netto 45 verbleiben.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVI

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Einbehaltene Gewinne:

• persönlicher Steuersatz von 50%: Einzelunternehmer erhält Nettobetrag 50 aus Bruttogewinn 100.

• GmbH thesauriert Gewinn nach Steuern in Höhe von 60

– Ersparnisse:• Einzelunternehmer spart Gewinn von 50 zu einem Zins-

satz von 10%.• Wegen Zinsbesteuerung bleiben ihm nach einem Jahr

52.5.• GmbH thesauriert 60 und legt an, erhält 6 Zinsen nach

einem Jahr, abzüglich 2.4 Steuern der GmbH, abzüglich 15.9 Dividendensteuer, macht 47.7.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVII

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Arbeitseinkommen und Zinseinkommen:

• Beim Einzelunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert.

• GmbH: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus Geschäftsführergehalt.

• Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen bei einem Darlehen an die GmbH.

• Beide In-sich-Geschäfte mindern den Gewinn der GmbH und deren Gewerbesteuer.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVIII

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Verluste:

• Einzelunternehmer kann einen Verlust von 100‘000 mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnen (Verlustausgleich).

• GmbH: Verluste werden wegen des Trennungsprinzips nicht an den Anteilseigner durchgereicht.

• Sie bleiben an der Gesellschaft haften.• Die Gesellschaft kann Verluste beschränkt vor- und

rücktragen.• Der Anteilseigner kann sie nicht mit positiven

Einkünften verrechnen.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIX

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Veräußerung:

• Anteilseigner mit 1% Anteilen an der Kapitalgesell-schaft ist wesentlich beteiligt.

• Veräußerungsgewinne sind Einkünfte aus Gewerbebe-trieb.

• Bei nicht wesentlicher Beteiligung gehören Veräußerungsgewinne zu den sonstigen Einkünften, wenn Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Anteile nicht mehr als ein Jahr beträgt.

• Besteuerung nach Halbeinkünfteverfahren.• Veräußerungsgewinne der Kapitalgesellschaft sind

grundsätzlich steuerfrei.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXX

• Besteuerung der Kapitalgesellschaft– Besteuerung der Veräußerungsgewinne als

Achillesferse des Systems:• Publikumskapitalgesellschaften ohne wesentliche

Beteiligung von Aktionären können die Doppelbesteu-erung der Gewinne durch Anteilsrückkauf vermeiden.

• Der zuvor einbehaltene Gewinn wird nicht als Dividende ausgeschüttet, sondern als Kaufpreis an den Aktionär ausgezahlt (Dividenden-Stripping).

• Belastung mit Körperschaftsteuer als Gesamtbelastung.• Trennungsprinzip verunmöglicht die Gleichbehandlung

von asset deal und share deal.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXI

• Grundproblem der Unternehmensbesteu-erung– Steuererhebung ist einfach, wenn die Steuerhöhe

von unmittelbar beobachtbaren Tatsachen abhängt.

– Schriftliche zivilrechtliche Verträge zwischen Parteien mit konfligierenden Interessen.

– Fiskus kann leicht daran anknüpfen.– Immer wenn kein solcher Vertrag möglich ist,

treten Probleme auf

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXII

• Grundproblem der Unternehmensbesteu-erung– Beispiele:– Betriebsausgaben:

• „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“(§ 4 Abs. 4 EStG), mindern den Gewinn.

• Reise, Restaurantbesuch, Kraftfahrzeug: Betrieblich oder privat veranlasst?

• Begründung einer klassischen Körperschaftsteuer?

– Entnahmen: • Erhöhen den Gewinn und sind mit Teilwert anzusetzen.• Teilwerte sind objektivierbar.

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Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXIII

• Grundproblem der Unternehmensbesteu-erung– Verträge mit Angehörigen:

• Ehegattenarbeitsverträge und -darlehen.• Immense Probleme, da der Interessengegensatz fehlt.• Durch formal geschlossene Verträge können Gewinnein-

kommen in Arbeits- oder Zusatzeinkommen verwandelt werden.

• Freibeträge können genutzt und Gewerbesteuern gesenkt werden.

– Notabene: Keine Reformoption für die Körper-schaftsteuer löst diese Probleme.

• Sie lösen das Periodisierungsproblem (Cash-Flow-Steuer)

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Entscheidungsneutrale Besteuerung? I

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Die Besteuerung soll die relativen Preise auf dem

Markt nicht verändern.– Normative Interpretation: Sind entscheidungsneu-

trale Steuern wünschenswert?– Positive Interpretation als gedanklicher Nullpunkt

einer Steuerwirkungslehre.– Entscheidungsneutrale Steuern sind weder

wünschenswert noch möglich, da selbst erstbeste Steuern die relativen Preise verändern.

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Entscheidungsneutrale Besteuerung? II

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Beispiel: 2 Konsumgüter mit unterschiedlichen

Einkommenselastizitäten.– Pauschalsteuer reduziert die Nachfrage nach dem

Gut mit der höheren Einkommenselastizität stärker als diejenige nach dem anderen Gut.

– Der relative Preis des einkommenselastischeren Gutes sinkt im Regelfall.

– Pauschalsteuern verändern die relativen Preise und sind damit nicht entscheidungsneutral.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 43

Entscheidungsneutrale Besteuerung? III

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Bei konstanter Arbeitsnachfrage besteht Entschei-

dungsneutralität, wenn das Arbeitsangebot durch eine Arbeitseinkommensteuer nicht verändert wird.

– Die Pauschalsteuer ist nicht entscheidungsneutral, weil sie das Arbeitsangebot verändert.

– Die ineffiziente Steuer ist entscheidungsneutral.– Die effiziente Steuer ist es nicht.– Tragik der Wirtschaftswissenschaften, dass sie hier

aneinander vorbeireden.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 44

Entscheidungsneutrale Besteuerung? IV

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Elschen (1991):

• „Im steuerwissenschaftlichen Schrifttum dominieren disziplinär orientierte Publikationen, in denen die Verfasser darauf bedacht scheinen, den Eigengeschmack ihrer Disziplin möglichst unverfälscht zu bewahren. ... Der reinrassige Adel der einzelnen Steuerdisziplinen schaut ... auf den dilettierenden Bastard herab, der .... auch die Niederungen der anderen Steuerwissenschaften durchforscht. Und dieser disziplinäre Adel tut dies trotz schwerer Erbkrankheiten, die sich infolge des geistigen Inzests in seiner Disziplin zwangsläufig ergeben.“ (S. 99).

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 45

Entscheidungsneutrale Besteuerung? V

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Produktionseffizienztheorem von Diamond und

Mirrlees (1971): Jedes Zweitbestoptimum ist effizient und es kann durch keine Produktionsteuer verbessert werden.

– Es wird durch jede Steuer verschlechtert, die Produktionseffizienz verhindert.

– Produktionsentscheidungen sollten stets unverzerrt bleiben.

– Die Verzerrung von Konsumentscheidungen kann optimal sein.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 46

Entscheidungsneutrale Besteuerung? VI

• Entscheidungsneutral im Sinne der betriebs-wirtschaftlichen Steuerlehre– Produktions- und Unternehmenssektor als

Untersuchungsgegenstand der BWL.– Forderung nach entscheidungsneutraler Steuer ist

deckungsgleich mit der finanzwissenschaftlichen Sicht, solange sie sich auf den Unternehmensbe-reich bezieht.

– Im Konsumbereich werden sehr leicht Fehler begangen.

– Insbesondere bei intertemporalen Verzerrungen ist Entscheidungsneutralität kein hilfreiches Konzept.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 47

Investitionsneutralität I

• Definitionen– Investitionen haben Kapitalwerte vor Steuern, K1,

K2 usw.– Bei Einführung von Steuern sinken oder steigen die

Kapitalwerte auf Kτ1, Kτ

2 usw.– Investitionsneutralität: Bei K1>K2 gilt auch Kτ

1>Kτ2

– Rangfolgenerhalt.– Vorzeichenerhalt: Positive Kapitalwerte sollten

positiv bleiben und negative negativ.– Beide Bedingungen sind erfüllt, wenn

• Kτ = (1-τ) K.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 48

Investitionsneutralität II

• Investitionsneutralität als mikroökonomi-sches Ziel.

• Werden die Entscheidungen zwischen verschiedenen Investitionsobjekten steuerlich verzerrt?

• Vor allem die BWL hat in Deutschland auf diese Problematik hingewiesen.

• Frage der Investitionsneutralität als Teil des übergeordneten Ziels ‚Produktionseffizienz‘.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 49

Investitionsneutralität III

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– vollkommener Kapitalmarkt: Anlage und Darlehen

zum Zinssatz r.– Anschaffungsausgabe I vor Beginn der ersten

Periode.– Zahlungsüberschüsse zi, die am Ende der Perioden i

= 1, ..., n anfallen.– Zahlungsüberschuss als positiver oder negativer

Saldo von Einnahmen und Ausgaben.– Zahlungsüberschuss zn als etwaige Schlusszahlung

• positiv bei Liquidation oder Verkauf, negativ bei Abbruch.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 50

Investitionsneutralität IV

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– Kapitalwert:

nni

Rz

Rz

IK +++−= ....

– Zinsfaktor: R = 1 + r.– Maximierung des Kapitalwerts ist äquivalent zur

Maximierung des Endkapitals.– Positiver Kapitalwert: Investition lohnt, weil sie zu

einem höheren Endkapital führt als die alternative Anlage von I am Kapitalmarkt.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 51

Investitionsneutralität V

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– Im Fall K = 0: Grenzinvestition, d.h. der Investor ist

indifferent.– Annahme, dass die Grenzinvestition noch

unternommen wird.– Weiter Investitionsbegriff: Kauf einer Maschine

oder eines Unternehmens oder Heiratsschwindel.– Ertragswert als Barwert der Zahlungsüberschüsse z1

bis zn:

nni

Rz

Rz

V ++= ....0

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 52

Investitionsneutralität VI

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– V als Vermögen oder (present) value.– Kapitalwert der Investition durch Abzug der

Anschaffungsausgaben vom Ertragswert K = V0-I.

– Die Investition ist vorteilhaft, wenn der Ertragswert die Anschaffungsausgaben übersteigt.

– Annahme: zwei Personen A (Investor) und B (potentieller) Käufer.

– Welchen Preis zahlt B maximal für die Investition, wenn A die Anschaffungskosten getragen hat und z1 bis zi erhalten hat?

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 53

Investitionsneutralität VII

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– B erwirbt den Zahlungsstrom zi+1 bis zn.– Wenn er sein Kapital zum Marktzins r anlegen

kann, bietet er höchstens den Ertragswert in Periode i:

inni

i Rz

RzV −+ ++= ....1

– Der Zahlungsüberschuss zn wird nicht mit Rn, son-dern mit Rn-i abgezinst, weil zwischen Kaufzeit-punkt und der letzten Periode noch n-i Perioden liegen.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 54

Investitionsneutralität VIII

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– Ertragswert in Periode 0 durch Setzung von i=0.– Würde B die Investition in Periode i-1, also eine

Periode früher kaufen, dann bietet sie maximal:

121

1 .... +−+

− +++= innii

i Rz

Rz

RzV

– Multiplikation mit R

iinni

i VzRz

RzzRV ii +=+++= −+

− ....11

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 55

Investitionsneutralität IX

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– Samuelsons ‚Fundamental Equation of Yield‘

– Wenn B die Investition in Periode i-1 kauft und eine Periode später wieder verkauft, dann muss der ihr erwachsene Vorteil, nämlich die Summe aus Ver-kaufspreis Vi und entnommenem Zahlungsüber-schuss zi, mit dem Betrag RVi-1 übereinstimmen, den er am Kapitalmarkt alternativ erzielen könnte.

• Bei einer Aktie: Summe aus morgigem Kurswert und Dividende muss dem aufgezinsten heutigen Kurswert entsprechen.

ii VzRV i +=−1

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 56

Investitionsneutralität X

• Kapitaltheoretisches Standardmodell– alternative Darstellung:

– Ökonomischer Gewinn entspricht der Eigenkapital-verzinsung.

– Der ökonomische Gewinn ist jener Betrag, der zu Konsumzwecken verwendet werden darf, ohne das Anfangsvermögen angreifen zu müssen.

– Wertzuwachs plus Zahlungsüberschuss (Kursge-winn und Dividende bei einer Aktie).

– Gleichgewicht: ökonomischer Gewinn entspricht der Eigenkapitalverzinsung.

1−=+∆ ii rVzV i

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 57

Investitionsneutralität XI

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Erweiterung um Einkommensteuer: Zins- und

unternehmerische Einkommen mit τ belastet.– Investoren rechnen mit dem Nettozinsfaktor:

• Rτ:= 1 + r – τr

– Nettozahlungsüberschuss nach Abzug der Steuer:• zi – τyi.• yi:= Steuerbemessungsgrundlage.

– Ertragswert in Periode i:

inτnn

τii

(Rτyz....

RτyzV −

++ −++

−=

)11

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 58

Investitionsneutralität XII

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– zwei gegenläufige Wirkungen– Minderung des Ertragswerts durch Kürzung der

überperiodischen Zahlungsüberschüsse– Erhöhung des Ertragswerts durch Diskontierung mit

dem kleineren Nettozinsfaktor.– Wenn sich beide Teilwirkungen aufheben, bleibt

der Ertragswert nach Steuern unverändert.– Der Ertragswert misst nicht die absolute, sondern

die relative Vorteilhaftigkeit einer Investition im Vergleich zu einer Kapitalmarktanlage.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 59

Investitionsneutralität XIII

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Konstanz des Ertragswerts: Die Investition wird

genau so besteuert wie eine Kapitalmarktanlage.– Sie bleibt nicht steuerfrei.– Eine Besteuerung des ökonomischen Gewinns hat

keinen Einfluss auf die Ertragswerte und den Kapitalwert und ist somit investitionsneutral.

– Satz von Johansson-Samuelson

1−=−+ iττ

iiiτ VRτyzV

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 60

Investitionsneutralität XIV

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Weil der ökonomische Gewinn in jeder Periode

dem Ertrag einer Kapitalmarktanlage entspricht, bleibt die Entscheidung zwischen Investition und Kapitalmarktanlage unverzerrt, wenn beide Alternativen der gleichen Steuer unterliegen.

– ∆Vi als Ertragswertzuschreibung und –∆Vi als Ertragswertabschreibung.

– Ertragswertabschreibungen als alle Bilanzoperatio-nen, die Zahlungsüberschüsse in ökonomische Gewinne transformieren.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 61

Investitionsneutralität XV

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Investitionsneutralität besteht auch dann, wenn die

Steuerbemessungsgrundlage dem um Ertragswert-abschreibungen verminderten Zahlungsüberschuss entsprichten.

– Gedankliche Nähe zum Gewinnbegriff der Steuer-bilanz, also zum Betriebsvermögensvergleich.

– Einfachheit des neoklassischen Investitionsmodells– Lockerung der Annahmen: Johansson-Samuelson

gilt weiter• variabler statt konstanter Zinssatz

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 62

Investitionsneutralität XVI

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Lockerung der Annahmen: Johansson-Samuelson

gilt weiter• stetige statt diskrete Zeit• unendlicher statt endlicher Planungshorizont• zeitlich differenzierte Steuersätze, da die Bemessungs-

grundlage in jeder Periode den Opportunitätskosten ent-spricht, d.h. dem Ertragswert der alternativen Kapital-marktanlage.

• persönlich differenzierte Steuersätze, weil die Ertragswerte in jeder Periode unabhängig vom persönlichen Steuersatz konstant bleiben.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 63

Investitionsneutralität XVII

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Investitionsneutralität der Johansson-Samuelson-

Steuer, wenn Steuerbemessungsgrundlagen und Periodeneinkommen im Barwert übereinstimmen.

– Dies gilt, wenn steuerlich zulässige Abschreibungen und andere Bilanzkorrekturen im Barwert den Ertragswertabschreibungen entsprechen.

– Grundlegendes administratives Problem wegen Unbeobachtbarkeit der Ertragswerte.

– Problem nicht wegen unvollständiger Information sondern wegen asymmetrischer Information.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 64

Investitionsneutralität XVIII

• Die Johansson-Samuelson-Steuer– Bei asymmetrischer Information besteht die Gefahr,

dass der Steuerpflichtige die eine Grösse maximiert und der Fiskus eine andere besteuert.

– Bei symmetrischer Informationsverteilung und Risikoneutralität stimmt die Steuerbemessungs-grundlage weiterhin mit der Zielgrösse des Investors überein.

– Problem der bewussten Verzerrung von Investi-tionsentscheidungen durch den Staat (Produktions-ineffizienz).

– Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 65

Investitionsneutralität XIX

• Besteuerung der Reingewinne– Der Reingewinn, K = V0 – I, entsteht in Periode 0.– Bleibt bei Johansson-Samuelson ausgeblendet.– Spätere Gewinne sind keine Reingewinne, sondern

kalkulatorische Eigenkapitalzinsen.– Eine sofortige Besteuerung des Reingewinns in

Höhe von τ verletzt die Investitionsneutralität nicht.– Steuerrechtlich wird der Unternehmer aber seinen

Reingewinn nicht vollständig in Periode 0 versteuern müssen, sondern erst in späteren Perioden.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 66

Investitionsneutralität XX

• Besteuerung der Reingewinne– Er darf dabei nicht den gesamten Betrag V0 ab-

schreiben (Ertragswertabschreibung), sondern nur den Betrag I (steuerrechtliche Abschreibung).

– Die Steuerbemessungsgrundlagen steigen in den Folgeperioden um den in Periode 0 nicht erfassten Betrag.

– Im Vergleich zur sofortigen Reingewinnbesteu-erung entsteht für den Unternehmer ein Zinsvorteil durch Steueraufschub (tax deferral).

– Verletzung der Investitionsneutralität.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 67

Investitionsneutralität XXI

• Cash-Flow-Steuer– Definition: Unternehmenssteuer, die in jeder

Periode allein auf die Zahlungsüberschüsse (Cash-Flows) zugreift.

– In den Perioden i = 1, ..., n werden die Steuerzah-lungen τzi fällig und in Periode 0 wird dem Steuerpflichtigen der Betrag τI erstattet.

– Die Cash-Flow-Steuer erlaubt eine Sofortabschrei-bung von Investitionen.

– Der Kapitalwert nach Steuern beträgt :

nniτ

Rτz....

RτzτIK )1()1()1( −

++−

+−−=

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 68

Investitionsneutralität XXII

• Cash-Flow-Steuer– Die Investition wird nicht aktiviert und pro rata

temporis abgeschrieben, sondern gleich in Periode 0 von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.

– Steuererstattung in Höhe von τI.– Auch die Cash-Flow-Steuer vermindert die

Kapitalwerte um einen konstanten Faktor.– Sie ist investitionsneutral, wenn Steuersätze zeitlich

nicht differenziert sind.– Periodisierung von Gewinnen mittels Abschreibun-

gen, Rückstellungen usw. spielt keine Rolle.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 69

Investitionsneutralität XXIII

• Cash-Flow-Steuer– Weiterhin Probleme bei Entnahmen oder der

Abgrenzung von Betriebsausgaben.– Praktisch wie eine Mehrwertsteuer mit

Vorumsatzabzug.– Unmittelbarer Abzug der Zahlungen für Güterkäufe– Sofortige Versteuerung der Einnahmen aus Güter-

verkäufen– Steuerfreie Habenzinsen und nicht abzugsfähige

Schuldzinsen.– Aber: Keine isolierte Cash-Flow-Steuer für

Unternehmen.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 70

Investitionsneutralität XXIV

• Cash-Flow-Steuer– Allgemeine Besteuerung von Zinsen: Investoren

diskontieren mit dem Zinsfaktor Rτ und die Johan-sson-Samuelson-Steuer ist investitionsneutral.

– Zinsen bleiben generell steuerfrei: Investoren diskontieren mit dem Zinsfaktor R und die Cash-Flow-Steuer ist investitionsneutral.

– Frage danach, ob Kapitaleinkünfte besteuert werden sollten: Siehe Ausgabensteuer.

– Gleiches gilt für die zinsbereinigte Einkommensteuer

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 71

Investitionsneutralität XXV• Zinsbereinigte Einkommensteuer

– Abzug einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzin-sung vom traditionell ermittelten ökonomischen Gewinn.

– Ähnlich wie die Cash-Flow-Steuer belastet sie nur den in Periode 0 entstehenden Reingewinn.

– Investitionsneutralität und intertemporale Neutralität.

– Im Unterschied zu Homburg beiden Konzepten gegenüber positiver eingestellt (Angellini et al.)

– Gegeben die Ausführungen zur Vorteilhaftigkeit der Ausgabensteuer ist die zinsbereinigte Körperschaft-steuer die sinnvolle Ergänzung.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 72

Investitionsneutralität XXVI

• Ein Beispiel– Investition I = 200– zwei Perioden Zahlungsüberschüsse z1 = 110 und z2

= 121– Zinssatz = 10%– Ertragswert V0 = 110/1.1+121/1.21 = 200.– Aus Ertragswerten V0 = 200 und V1 = 121/1.1 =

110 ergeben sich die Ertragswertabschreibungen ∆V1 = –90 und ∆V2 = –110.

– Daraus ergeben sich die ökonomischen Gewinne yi= ∆Vi + zi, also y1=20 und y2=11.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 73

Investitionsneutralität XXVII

Perioden Zinsen JohanssonSamuelson

Cash-Flow

Zinsberei-nigung

0 0 0 –200 0

1 20 20 +110 0

2 22 11(+11) +121 0

Tabelle 1: Formen investitionsneutraler Besteuerung

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 74

Investitionsneutralität XXVIII

• Praktische Erreichbarkeit– Mellwig (1980) und Steiner (1983): Das

Investitionskalkül wird durch Steuern kaum gestört.– Wenn der Einfluss bei Steuern vernachlässigbar ist,

dann müssen sie investitionsneutral sein.– Wagner (1989): Investitionsneutrale Besteuerung

nicht möglich, da Ertragswertabschreibung unmög-lich ist.

– Daher Zinsbereinigung (unter der impliziten Annahme, dass der kalkulatorische Eigenkapitalzins der ‚richtige‘ ist).

– Homburg: Investitionsneutralität nicht erreichbar.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 75

Investitionsneutralität XXIX

• Praktische Erreichbarkeit– Aber Annäherung ist möglich.

• Angelsächsische Literatur– Welchen quantitativen Einfluss haben Steuern auf

Investitionen?– Tobins q: Marktwert der Firma dividiert durch die

Wiederbeschaffungskosten des Kapitals.– Tobins Q: Marktwert des Eigenkapitals einer Firma

zuzüglich dem Marktwert ihres Fremdkapitals abzüglich Abschreibungen als Summe dividiert durch den Wiederverkaufswert des Kapitalstocks einer Firma.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 76

Investitionsneutralität XXX

L and G eschätzterK oeffiz ien t

L and G eschätz terK oeffiz ien t

A ustra lien 0 .289 Japan 0 .086B elg ien 0 .587 N iederlande 0 .633K anada 0 .521 N orw egen 0 .512D änem ark 0 .765 S pan ien 0 .404F rank reich 0 .388 S chw eden 0 .293D eu tsch land 0 .784 U .K . 0 .589Ita lien 0 .180 U S A

Tabelle 2: Tobins Q und Investitionen in 14 Ländern

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 77

Investitionsneutralität XXXI

• Deutliche Effekte während Steuerreformen• Je höher die Nettobelastung der Investitio-

nen mit Steuern, um so niedriger ist der Quotient von privaten Investitionen zum Kapitalstock.

• Die Besteuerung von Investitionserträgen kann erhebliche Effekte auf das Investitionsvolumen haben.

• Der Einfluss von Steuern auf Investitionen ist nicht vernachlässigbar.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 78

Finanzierungsneutralität I• Investitionen: Aktivseite.• Finanzierung: Passivseite.• Unterschiedliche Finanzierungsformen

– Aktienemission (Beteiligungsfinanzierung)– Thesaurierung von Gewinnen (Selbstfinanzierung)– Aufnahme von Fremdkapital (Fremdfinanzierung)

• Modigliani-Miller-Theorem– Die Finanzierungsstruktur ist irrelevant.– Der Unternehmenswert hängt nicht davon ab, ob

Investitionen mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert sind.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 79

Finanzierungsneutralität II• Kritik an der Irrelevanzthese

– Anreizprobleme und Informationsasymmetrien.– Bsp.: Nur der Unternehmer weiss, wie gut seine

Geschäftsidee ist.– Dritte sind dann häufig nicht bereit, Eigenkapital

gegen eine Gewinnbeteiligung hinzugeben.– Fremdkapitalfinanzierung ist unproblematischer.

• Finanzierungsneutralität, wenn unterneh-merische Entscheidungen über die Finanzie-rungsstruktur steuerlich unverzerrt bleiben.– Produktionseffizienz: Finanzierung als Input.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 80

Finanzierungsneutralität III

• Finanzierung als eine Investition mit nega-tivem Vorzeichen, die in den Folgeperioden negative Zahlungsüberschüsse auslöst.

• Finanzierungsneutralität besteht, wenn Schuldner und Gläubiger mit Johansson-Samuelson-Steuern belastet werden.– Neutrale Besteuerung beider Marktteilnehmer.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 81

Finanzierungsneutralität IV

• Voraussetzungen– Jede Einkommensminderung des Schuldners wird

beim Gläubiger in gleicher Höhe berücksichtigt (Korrespondenzprinzip).

– Alle Finanzierungsformen unterliegen dem gleichen Steuersatz (Syntheseprinzip).

– Persönlich oder zeitliche Differenzierung bereitet keine Probleme, wohl aber Differenzierung nach der Form der Finanzierung.

– Gravierende Verletzungen durch Steuersparmodelle.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 82

Finanzierungsneutralität V

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Verstoß gegen das Korrespondenzprinzip bei

Dualismus von Gewinneinkünften und Überschuss-einkünften.

– Gewinneinkünfte aus Vermögensvergleich als Bemessungsgrundlage der Johansson-Samuelson-Steuer.

– Überschusseinkünfte folgen der Logik der Cash-Flow-Steuer.

– Finanzierungsneutralität wenn ein Marktteilnehmer Gewinn- und der andere Überschusseinkünfte hat.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 83

Finanzierungsneutralität VI

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– 10% Zinssatz, Finanzierung von 100, 2 Perioden

Laufzeit.– Obligationen: Das Unternehmen zahlt in Periode 1

Zinsen von 10 und finanziert diese durch Ausgabe einer weiteren Obligation.

– In Periode 2 werden Obligationen im Gesamtwert von 110 eingelöst und Zinsen in Höhe von 11 gezahlt.

– Zero-Bonds: Zinsen laufen hier bis zur Tilgung auf, so dass in Periode 2 ein Gesamtbetrag von 121 aus Tilgung, Zins und Zinseszins gezahlt wird.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 84

Finanzierungsneutralität VII

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Betriebsvermögen sinkt in beiden Fällen in der

ersten Periode um 10 und in der zweiten um 11.– Als Bemessungsgrundlagen der Johansson-

Samuelson-Steuer ergeben sich -10 und -11 in beiden Perioden.

– Passivierung der ausgegebenen Obligationen in Höhe von 100 und 110.

– Ursprünglicher Wertansatz für den Zero-Bond (100) wird nach den steuerlichen Vorschriften in Periode 2 auf 110 erhöht.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 85

Finanzierungsneutralität VIII

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Bilanziert der Gläubiger ebenfalls, nimmt er in

Periode 1 eine Ertragswertabschreibung durch Erhöhung des Wertansatzes auf der Aktivseite vor.

– Das Korrespondenzprinzip ist gewahrt.– Gewinnermittlung durch Überschussrechnung:

• Obligation: Anlage der Zinsen von 10 in Periode 1 abzüglich Steuern.

• In Periode 5.5 aus der Anlage, abzüglich Steuern.• Endkapital: 110.25.• Zero-Bonds: Nach Versteuerung der Zinseinnahmen in

Periode 2 bleiben 110.50 Endkapital.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 86

Finanzierungsneutralität IX

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Verletzung der Finanzierungsneutralität– Steuervorteil durch Steueraufschub oder

Steuerstundung (tax deferral).– Der Inhaber der Zero-Bonds kann die Zinsen in

voller Höhe anlegen, weil sie ihm nicht zugeflossen sind.

– Dieser Zinsvorteil kann bei langen Anlageperioden enorme Ausmasse annehmen.

– Pensionsrückstellungen als Beispiel mit einem Ge-samtbetrag von einer 250 Mia. Euro in Deutschland.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 87

Finanzierungsneutralität X

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Der Arbeitgeber bilanziert diese sofort gewinnmin-

dernd, während der Arbeitnehmer die Betriebsrente erst bei Zufluss versteuert.

– Bsp.:• Gehaltszuschlag von 10‘000 bei 6% Zinsen und 30 Jahren

Laufzeit.• Kapitalendwert vor Steuern 57‘435.• Unternehmen ist indifferent zwischen Auszahlung und

Pensionsrückstellung.• Arbeitnehmer verfügt im ersten Fall über 12‘136 (Anlage

des Nettobetrags von 5‘000 zum Zins) im zweiten Fall aber über 28‘717.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 88

Finanzierungsneutralität XI

• Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw.– Verletzung des Korrespondenzprinzips, das

verlangt, dass dem Arbeitnehmer jede Erhöhung der Pensionsrückstellung in derselben Periode als Einkommen zugerechnet wird.

– Einbehaltene Gewinne sind ähnlich wie Zinsen auf Zero-Bonds und Betriebsrenten von Kapitalgesellschaften vom Empfänger erst bei Ausschüttung zu versteuern.

– Vorteile durch Steueraufschub, wenn einbehaltene Gewinne relativ geringer besteuert werden.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 89

Finanzierungsneutralität XII

• Differenzierte Steuersätze– unterschiedliche Steuersätze für unterschiedliche

Finanzierungsformen verletzen die Finanzierungs-neutralität.

– Kapitalkosten ergeben sich als: rx = (1 – τ)r/(1 – τx) mit τx als Steuersatz auf eine spezielle Finanzie-rungsform, rx als ihre Rendite, τ als üblichem Steuersatz, r als allgemeiner Zinssatz.

– Die Kapitalkosten sind um so höher, je schärfer die betrachtete Finanzierungsform besteuert wird.

– Synthetische Steuer: Kapitalkosten = Marktzins.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 90

Finanzierungsneutralität XIII

• Differenzierte Steuersätze– Nicht nur Verzerrungen sondern Klienteleffekte.– Der Steuervorteil steigt mit wachsendem

persönlichem Steuersatz.– Ein Anleger, der keine Steuern zahlt, ist indifferent

zwischen der begünstigten und der sonstigen Anlage, während die Kapitalkosten des Schuldners bei einem persönlichen Steuersatz des Gläubigers von 50% auf die Hälfte sinken.

– Finanzierungsneutralität, wenn der Staat ökonomi-sche Gewinne und Zinsen einheitlich besteuert.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 91

Finanzierungsneutralität XIII

Asset Reale Renditevor Steuern(%)

Reale Renditenach Steuern(%)

Aktien von Publikums-gesellschaften

9.45(20.91)

5.94(17.89)

Langfristige Staats-schuldverschreibungen

2.23(10.85)

0.17(9.25)

Obligationen 0.57(4.36)

–1.07(4.38)

Tabelle 3: Reale Renditen auf Anlageportfolios, USA1926-1996

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 92

Rechtsformneutralität I

• Definition: Die Steuerbelastung eines Unter-nehmens und seiner Anteilseigner hängt nicht von der Rechtsform ab.

• Rechtsform als abstrakter Produktionsinput.– Produktionseffizienz

• Rechtsformabhängige Steuern können Konsumgüterpreise verzerren.– Harberger-Modell der Steuerinzidenz: Werden

Kapitalgesellschaften schärfer besteuert als Personengesellschaften steigt der relative Preis des ersten Gutes.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 93

Rechtsformneutralität II

• Juristisches Schrifttum rechtfertigt rechtsformabhängige Steuern– Einbehaltene Gewinne von Kapitalgesellschaften sind

nicht den Gewinnen von Personengesellschaften gleich zu setzen.

– Die formalen Eigentümer der Kapitalgesellschaft können darüber nur eingeschränkt verfügen.

– Manager betreiben ‚empire building‘ anstelle einer Maximierung des Unternehmenswerts.

– Zunehmende Orientierung am ‚shareholder value‘.– Höchstens Rechtfertigung der Besteuerung von

Publikumsgesellschaften.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 94

Rechtsformneutralität III

• Juristische Rechtfertigung– Eigenständige Rechtspersönlichkeit erhöhe die Lei-

stungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft.– Äquivalenztheoretische Begründung für die

Körperschaftsteuer.• Kostenmäßige Äquivalenz: gesellschaftliche Grenzkosten der

Gründung einer zusätzlichen Kapitalgesellschaft sollten abgeschöpft werden.

• Aber bereits durch Gebühren bei Notar und Handelsregister erfüllt.

• Nutzenmäßige Äquivalenz: Belastung des zusätzlichen Nutzens, aber dadurch höhere Gewinne der Kapitalgesell-schaft und der Anteilseigner, die durch die Einkommensteuer erfasst sind.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 95

Rechtsformneutralität IV• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer

– Gewinne einer AG unterliegen einer doppelten Belastung durch Körperschaft- und Dividendensteuer.

– Rücklagen werden dadurch scheinbar im Unternehmen eingesperrt.

– Anteilseigner und Unternehmen bevorzugen die Thesaurierung gegenüber der Ausschüttung.

– Lock-In Effekt durch die Dividendensteuer– Verletzung der Gewinnverwendungsneutralität.– Leider nicht so einfach: Die Dividendensteuer fällt

auch an, wenn der Gewinn zunächst thesauriert und später ausgeschüttet wird.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 96

Rechtsformneutralität V

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Der Lock-In Effekt tritt dann und nur dann auf, wenn

der Körperschaftsteuersatz unter dem Einkommensteuersatz liegt.

– Sofortausschüttung: Endkapital des Anteilseigners beträgt (1–τD)(1+r –τr) pro Gewinneinheit.

– Thesaurierung: Endkapital der Kapitalgesellschaft beträgt zunächst 1+r –τKr;

– der Anteilseigner verfügt später über das Endkapital (1–τD)(1+r –τKr) pro Gewinneinheit.

– Die Thesaurierung ist günstiger, wenn τK < τ.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 97

Rechtsformneutralität VI

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Die Gewinnverwendungsneutralität der Dividenden-

steuer beruht darauf, dass sie durch Thesaurierung nicht endgültig, sondern nur vorübergehend vermieden wird.

– Irgendwann werden die Gewinne ausgeschüttet.– Gewinne werden nicht durch Dividendensteuern im

Unternehmen eingesperrt, sondern durch geringe Kapitalkosten der Selbstfinanzierung.

– Liegt der Körperschaftsteuersatz unter dem der ESt, dann sind die Kapitalkosten der Selbstfinanzierung geringer als der Marktzins.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 98

Rechtsformneutralität VII

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Die Kapitalgesellschaft schirmt den Anteilseigner

dann vor der Einkommensteuer ab.– Kapitalkosten der Selbstfinanzierung betragen 83%

des Marktzinsen.– Für die Anteilseigner ist es steuerlich vorteilhaft,

wenn Gewinne möglichst lang einbehalten werden.– Manager können Investitionen durchführen, die unter-

halb des Marktzinses liegen (Übernahmeproblem).– Kapitalkosten der Fremdfinanzierung: Marktzins bei

voller Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage und Besteuerung beim Empfänger.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 99

Rechtsformneutralität VIII

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Fremdfinanzierung ist ungünstiger als der Marktzins,

weil Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer nur zur Hälfte abgezogen werden können.

– Die Dividendensteuer erhöht aber die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung.

– Def.: Die Rendite, die eine Kapitalgesellschaft min-destens verdienen muss, wenn die Ausgabe neuer Anteile aus Sicht der Erwerber lohnen soll.

– Traditionelle Sicht (old view): Beteiligungsfinan-zierung wird durch die Doppelbesteuerung der Dividenden diskriminiert (Harberger).

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 100

Rechtsformneutralität IX

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Neue Sicht (new view): Neutralität der Dividenden-

steuer und die Bedeutung der relativ billigen Selbst-finanzierung.

– Abhängig vom Zeitpunkt der Liquidation sinken die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung auf diejenigen der Selbstfinanzierung.

– Traditionelle Sicht betrachtet einperiodige Planungen.– Neue Sicht betrachtet sehr langfristige Planungen.– Privat gehaltenes Kapital wächst jährlich mit dem

Faktor 1 + r – τr, Kapital der Kapitalgesellschaft mit 1 + rB – τKrB.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 101

Rechtsformneutralität X

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Körperschaft- und Einkommensteuer greifen n-mal zu.– Die Dividendensteuer belastet das Kapital nur einmal,

indem sie es bei Ausschüttung um einen bestimmten Prozentsatz kürzt.

– Dieser einmalige Effekt wird langfristig von den exponentiellen Wachstumsprozessen dominiert.

– Auf Dauer hängen die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung daher nur vom Verhältnis zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuersatz ab.

– Unerwartet eingeführte Dividendensteuer trifft die Anteilseigner bereits existierender AG (TrappedEquity).

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 102

Rechtsformneutralität XI

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Bei jedem endlichen Zeithorizont liegen die Kapital-

kosten der Beteiligungsfinanzierung über den Kosten der Selbstfinanzierung.

– Wenn der Körperschaftsteuersatz den Einkommen-steuersatz übersteigt, ist Selbstfinanzierung teurer als Fremdfinanzierung als Beteiligungsfinanzierung.

– Liegt der Körperschaftsteuersatz unter dem Einkom-mensteuersatz (wie in Deutschland), so ist Selbstfinanzierung billiger als Fremdfinanzierung.

– Beteiligungsfinanzierung ist bei kurzem (langem) Zeithorizont teurer (billiger) als Fremdfinanzierung.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 103

Rechtsformneutralität XII

• Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer– Die traditionelle Sicht überschätzt die Kapitalkosten

der Beteiligungsfinanzierung, wenn die Ausschüttung erst nach zwei oder mehr Jahren erfolgt.

– Die neue Sicht unterschätzt die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung, wenn die Investoren nicht beliebig lange auf Ausschüttungen warten wollen.

– Die Dividendensteuer verzerrt die Entscheidungen der Unternehmensgründer, die keine Dividende zahlen.

– Die Gewinnverwendung reifer Kapitalgesellschaften bleibt hingegen unverzerrt.

– Zudem: Kapitalmarktunvollkommenheiten.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 104

Rechtsformneutralität XIII

• Praktikabilität der Rechtsformneutralität– Möglich, aber schwierig.– Teilhabersteuer von Engels und Stützel

• Anteilseigner von Kapitalgesellschaften und Mitunternehmer von Personengesellschaften sind gleichgestellt.

• Ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne werden den An-teilseignern (Teilhabern) zugerechnet.

• Erhebung der Teilhabersteuer auf Ebene des Unternehmens zur Vermeidung von Steuerhinterziehung.

• Vollanrechnung bei der persönlichen Einkommensteuer der Teilhaber.

• Probleme bei Veräusserungen und Verlusten.• Gerade abgeschaffte Vollanrechnung.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 105

Rechtsformneutralität XIV

• Praktikabilität der Rechtsformneutralität– Betriebssteuer von Juristen favorisiert

• Alle Unternehmen werden nach dem Muster der Körperschaftsteuer besteuert.

• Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Verwendung.• Ausschüttungen bleiben bei den Empfängern steuerfrei.• Aufbrechen der Neutralitätskette an der Stelle zwischen

Unternehmer und Nicht-Unternehmer.• Fremdkapitalerträge werden anders als Eigenkapitalerträge

besteuert (keine Finanzierungsneutralität)• Steuerpflichtige rechnen mit persönlichen Steuersätzen, nicht

mit dem der Betriebssteuer (keine Investitionsneutralität).• Ungleichbehandlung von Unternehmer und Arbeitnehmer.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 106

Rechtsformneutralität XV

• Praktikabilität der Rechtsformneutralität– Körperschaftsteuer

• implizite Ungleichbehandlung von Einzelunternehmer und Ein-Mann-GmbH (keine Rechtsformneutralität).

– Homburgs Steuer ohne Namen• Gründe für die Körperschaftsteuer: Administrations- und

Informationskosten (Steuerhinterziehung).• Besteuerung der Kapitalgesellschaft bei wesentlicher

Beteiligung nach dem Mitunternehmerkonzept.• Nicht-wesentlich Beteiligte werden mit Vollanrechnung der

Steuer auf ausgeschüttete wie einbehaltene Gewinne besteuert.

• Kommt der Teilhabersteuer nahe, ist praktikabler.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 107

Zusammenfassung I

• Entscheidungsneutralität?• Investitionsneutralität

– Johansson-Samuelson-Steuer– Cash-Flow-Steuer– zinsbereinigte Einkommensteuer

• Finanzierungsneutralität– Finanzierungsneutralität, wenn der Staat ökonomi-

sche Gewinne und Zinsen einheitlich besteuert.– Johansson-Samuelson-Steuer– Sonst Verzerrungen und Klienteleffekte.

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FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 108

Zusammenfassung II

• Rechtsformneutralität– Take Care with Lock-In Effekten– Old View– New View– Another View– Teilhabersteuer– Betriebssteuer– Körperschaftsteuer– Eine andere Steuer?