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FIRMENGRÜNDUNG IN BRASILIEN

Andreas Sanden [email protected]

AUSTRIA CONNECT vom 12. - 14. März 2014

in Guarujá, Brasilien

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GLIEDERUNG

1.Firmengründung - Nationale Besonderheiten 2.Überblick Gesellschaftsformen 3.Sociedade por Ações 4.Limitada 5.Vor- und Nachteile 6.Zwischenfazit 7.Haftung in der Limitada 8.Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis 9.Zentralbank 10.Gründungsvoraussetzungen Limitada 11.Zeitablauf einer Limitada-Gründung

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1. FIRMENGRÜNDUNG - NATIONALE BESONDERHEITEN

Rechtsform zu über 90% Limitadas, ansonsten S.A.;

Grds. keine Ein-Personen-Limitada;

Grds. kein Mindestkapital;

Zustellungsbevollmächtigter bei ausländischen Gesellschaftern;

Durchgriffshaftung, insb. bei arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten;

Haftung des Geschäftsführers auch bei arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten möglich;

Visumspflicht für ausländische Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer;

Stimmrechtsquoren von 75% bei der Limitada;

Zentralbankanmeldung für Kapital und Darlehen;

RADAR-Anmeldung, Nachweis finanzieller Kapazität;

Bankkonto, langwieriges Prozedere bei Eröffnung

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2. GESELLSCHAFTSFORMEN I

GES

ELLS

CH

AFT

SFO

RM

EN

SOCIEDADE SIMPLES EINFACHE GESELLSCHAFT

SOCIEDADE EM CONTA DE PARTICIPAÇÃO STILLE GESELLSCHAFT

SOCIEDADE EM COMANDITA SIMPLES KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)

SOCIEDADE LIMITADA (LTDA.) GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GmbH)

SOCIEDADE EM COMANDITA POR AÇÕES KOMMANDITGESELLSCHAFT AUF AKTIEN (KGaA)

SOCIEDADE POR AÇÕES (S.A. ODER CIA.) AKTIENGESELLSCHAFT (AG)

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3. SOCIEDADE POR AÇÕES I

SOCIEDADE POR AÇÕES (S.A.)

OFFENE S.A. – Registrierung bei der Wertpapierkommission, Zulassung der Aktien zum Handel an der Börse oder im geregelten Freiverkehr. GESCHLOSSENE S.A. – Aktien sind in der Hand bestimmter Aktionäre und der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Grds. kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben; außer, sofern Gesellschaftszweck Import-/Exporttätigkeiten vorsieht und somit eine entsprechende RADAR-Lizenz benötigt wird. ABER: keine festen Beträge, sondern in Abhängigkeit vom Import-/Exportvolumen – Gesellschaft muss finanzielle Kapazität nachweisen, u.a. durch entsprechendes Stammkapital.

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3. SOCIEDADE POR AÇÕES II

Mind. 2 Aktionäre (siehe auch Ausführungen zur Limitada). Mind. 2 Vorstandsmitglieder. Haftungsbeschränkung der Aktionäre auf Betrag der gezeichneten Aktien; besondere Pflichten und erweiterte Haftung für den beherrschenden Aktionär. Umfangreiche Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten.

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4. SOCIEDADE LIMITADA I

SOCIEDADE LIMITADA – SOG. „LIMITADA“

Grds. kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben; Kapital kann innerhalb von 24 Monaten eingezahlt werden. ABER: Ausnahme bei Export/Importtätigkeiten der Gesellschaft und RADAR-Lizenz (siehen oben bei S.A.).

Mind. 2 Gesellschafter notwendig (natürliche oder juristische Personen), falls ein Ausländer Gesellschafter ohne (Wohn-)Sitz in Brasilien Gesellschafter ist, dann bedarf es der Benennung eines in Brasilien ansässigen Zustellungsbevollmächtigten .

Ein-Personen-Limitada ist nur für natürliche Personen zulässig (sog. EIRELI – Empresa Individual de Responsabilidade Limitada).

Grds. Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der jeweils gezeichneten Geschäftsanteile.

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4. SOCIEDADE LIMITADA II

Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung:

Bis zur vollen Einzahlung des Gesellschaftskapitals gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter in Gesamthöhe des Kapitals;

Befugnisüberschreitung, Vertrags- oder Gesetzesverstoss;

Arbeitsrechtliche Verbindlichkeiten, evtl. Durchgriffshaftung auf Gesellschafter;

Nichtordnungsgemässe Auflösung der Gesellschaft;

Nichtverwendung des Zusatz “Ltda.” im Geschäftsverkehr; Gesetzliche Mindestquoren: z.B. 75% für Änderungen des Gesell-

schaftsvertrages.

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5. VOR-/NACHTEILE I

S.A. Limitada Vorteile

• Emission von Wertpapieren

• Aktionärswechsel ohne

Satzungsänderung • Grds. Mehrheitsprinzip • Vereinfachter Zugang zu

Finanzierungsquellen des Kapitalmarkts

• Einfache und kostengünstige Gründung und Führung;

• Freiere Gestaltungsmöglich-

keiten bei Satzung • Nur 1 Geschäftsführer

erforderlich • Publizitätspflichten nur bei

sog. „Grossen Limitada“

Nachteile • Publizitätspflichten, zeit- und kostenaufwendigere Gründung und Führung

• Stimmrechstquoren

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6. ZWISCHENFAZIT

Die LIMITADA ist für kleine und mittelständische Unternehmen generell empfehlenswert und in der Praxis ein oft gewählte Option, insbesondere, wenn:

Keine Wertpapiere ausgegeben werden sollen;

und/oder Eine 100%ige Tochtergesellschaft gegründet werden

soll.

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7. HAFTUNG IN DER LIMITADA I

Gesellschafter einer Limitada haften grds. wie folgt:

Haftungsbeschränkung auf den Wert der jeweiligen Gesellschaftsanteile und gesamtschuldnerische Haftung auf die gesamte Einlage des Gesellschaftskapitals

Spezifische Haftungsregelungen sind u.a.:

Richterliche Durchgriffshaftung bei Missbrauch der juristischen Persönlichkeit, so etwa bei Nutzung der juristischen Person für andere als im Gesellschaftsvertrag genannte Zwecke oder Vermögensvermischung

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7. HAFTUNG IN DER LIMITADA II

Gesamtschuldnerische Haftung für die richtige Bewertung der

Sacheinlagen bis zu 5 Jahre ab Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister;

Unabhängig vom Rechtsgrund Verpflichtung zur Rückzahlung der Gewinne und Entnahmen, wenn durch diese das Gesellschaftskapital geschädigt wurde;

Unbeschränkte Haftung der Beschlussfassenden für Beschlüsse, welche den Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz verletzen;

Haftung des ausgeschlossenen/ausgeschiedenen Gesellschafter für alte Gesellschaftsverpflichtungen bis zu 2 Jahren nach Eintragung des Gesellschafterbeschlusses und für spätere Verpflichtungen bis zu 2 Jahren, solange die Eintragung nicht beantragt wird.

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7. HAFTUNG IN DER LIMITADA III

Haftung bei Liquidation: Begleichung der Passiva bei Liquidation innerhalb der

Haftungsgrenzen eines jeden einzelnen Gesellschafters, proportionale Beteiligung an den Verlusten;

Gegenüber dem nicht befriedigten Gläubigern bis zur Höhe des im

Rahmen der Liquidation erhaltenen Betrages.

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7. HAFTUNG IN DER LIMITADA IV

Haftung des Geschäftsführers:

Keine ausdrückliche Haftungsvorschriften im Kapitel der Limitada des brasilianischen Zivilgesetzbuches; ergänzend sind Normen zur einfachen Gesellschaft oder der Aktiengesellschaft heranzuziehen;

Keine Haftung, sofern der Geschäftsführer Gesetz und die Regelungen des Gesellschaftsvertrages befolgt;

Befreiung von der Haftung im Falle der vorbehaltslosen Genehmigung der Bilanz und des wirtschaftlichen Ergebnisses, vorbehaltlich Irrtum, Vorsatz oder Simulation;

Haftung für Schäden durch unterlassene oder verpätet Einreichung von Gesellschaftsdokumenten beim Handelsregister;

Mögliche Durchgriffshaftung im Falle arbeitsrecht- und steuerrechtlicher Verbindlichkeiten.

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8. AUFENTHALTS- UND ARBEITSGENEHMIGUNGEN I

Ausländische Geschäftsführer und Vorstände bedürfen einer zeitlich

unbefristete Aufenthaltsgenehmigung; Für jede einzelne Aufenthaltsgenehmigung ist derzeit der Nachweis

der Einzahlung in das Stammkapital der brasilianischen Gesellschaft in Höhe von mindestens R$600.000,00 nachzuweisen;

Der Nachweis erfolgt in aller Regel u.a. durch (i) Vorlage der

entsprechenden Beschlussfassung zur Bestellung des Geschäftsführers bzw. Vorstands, (ii) des Nachweis der Registrierung des Kapitaltransfers im elektronischen System SISBACEN der brasilianischen Zentralbank (Registro Declaratório Eletrônico de Investimento Direto no Brasil), sowie (iii) Vorlage des die Höhe des Stammkapitals ausweisenden Gesellschaftsvertrags.

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8. AUFENTHALTS- UND ARBEITSGENEHMIGUNGEN II

Bei einem Direktinvestment von mindestens R$150.000,00 kann

ebenso eine Daueraufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Als zusätzliche Voraussetzung bedarf es allerdings der Schaffung von mindestens 10 neuen nachweisbaren Arbeitsplätzen innerhalb von zwei Jahren;

Die genannten Investitionshürden gelten ebenso für ausländische

Mitglieder von Verwaltungsräten – insbesondere, wenn die Aufgaben nicht nur beratender Art sind, sondern Elemente umfassen, die in die operative Führung der Gesellschaft eingreifen.

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9. ZENTRALBANK I

In Brasilien besteht die gesetzliche Pflicht zur Registrierung im

elektronischen Zentralbankregister (“SISBACEN”) von Eingang, Ausgang, Umwandlung oder sonstige Verfügungen über ausländische Investitionen, hierzu zählen u.a.:

Eingang von Direktinvestments und Auslandsdarlehen; Kapitalisierung von Auslandsdarlehen oder Importforderungen; Rückzahlung von Darlehen (Hauptforderung, Zinsen); Rücktransfer registrierter Direktinvestments; Ausschüttung oder Reinvestition von Gewinnen aus registrierten

Direktinvestments; Ausschüttung oder Kapitalisierung von Eigenkapitalzinsen; Fristverlängerung, sonstige Änderungen der Bedingungen,

Forderungserlass etc. (bei Darlehen, Importforderungen etc.)

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9. ZENTRALBANK II

Registrierungsfristen:

Direktinvestments: 30 Tage ab Kapitaleinfuhr, d.h. ab Abschluss des Devisenwecheslvertrages (Bareinlage) bzw. Verzollung (Sacheinlage);

Darlehen: Registrierung bereits vor Eingang der Darlehenssumme erforderlich

Kapitalrücktransfer: registrierungspflichtig, aber jederzeit problemlos und steuerfrei (Ausnahme: IOF-Steuer) möglich, wobei hiervon umfasst sind:

Registrierter Kapitaleinlage; Registrierte Reinvestitionen; Kapitalgewinne und Dividenden

Darlehen: nicht zustimmungspflichtig, aber vorherige (Online-) Anmeldung bei der Zentralbank. Zinsen unterliegen Quellensteuer (zZ 15%), sind, sofern zentralbankregistriert, steuerlich abzugsfähig.

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10. GRÜNDUNGSVORAUSSETZUNGEN LIMITADA

Schriftlicher Gesellschaftsvertrag – gesetzliche Mindestvoraus-

setzungen:

Name und Sitz der Gesellschaft; Persönliche bzw. Firmenangaben der Gesellschafter und des Ge-

schäftsführers; Gesellschaftszweck; Höhe des gezeichneten Gesellschaftskapitals und der Beteili-

gungsverhältnisse; Erwähnung der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf Betrag

des Stammkapitals; Erklärung des Geschäftsführers, dass dieser nicht in Straftaten

verwickelt ist, die der Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit entgegenstehen;

Unterschtift durch die Gesellschafter, den Geschäftsführer, 2 Zeugen und einen in Brasilien zugelassenen Rechtsanwalt.

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11. ZEITRAHMEN GRÜNDUNG LIMITADA I

Zeitablauf Administrativer Schritt

Ca. 45 Tage (Diese Fristen gelten für den Bundesstaat São Paulo; in anderen Staaten kann es zu Abweichungen kommen.);

Registrierung der Satzung beim zuständigen Handelsregister (Junta Comercial) sowie bei anderen Registern wie: (a) Nationales Steuerregister für juristische Personen („CNPJ“); (b) Landessteuerregister („DECA“) – wird zusammen mit der CNPJ-Nummer registriert; (c) Gemeindesteuerregister („CCM“)

Innerhalb von 2 bis 3 Tagen nach Erhalt der Vollmacht für den notwendigen Zustellungsbevollmächtigten

Registrierung der ausländischen Gesellschafter im nationalen Steuerregister für juristische Personen („CNPJ“)

Grds. innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der CNPJ-Nummer

Weiterer Registrierungen der neugegründeten Gesellschaft im Arbeitnehmerschutzfonds FGTS sowie bei den Sozialbehörden („INSS“)

Nach unseren Erfahrungen sieht der Zeitrahmen für die Gründung einer Limitada wie folgt aus (Abweichung sind im Einzelfall möglich):

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11. ZEITRAHMEN GRÜNDUNG LIMITADA II

Zeitablauf Administrativer Schritt

Innerhalb von 3 bis 5 Tagen nach Erhalt der CNPJ-Nummer

Registrierung der neugegründeten Gesellschaft bei der brasiliani-schen Zentralbank („BCB“)

Innerhalb von 7 bis 10 Tagen nach Erhalt aller notwen-digen Informationen

Registrierung des ersten ausländischen Kapitalüberweisung im Register der BCB („SISBACEN“)

Faustregel: minds. 30 Tage, ab Einrei-chung aller erfor-derlichen Unterla-gen. In der Regel dauert dieser Prozess allerdings länger.

Bankkontoeröffnung: Die Eröffnung eines Bankkontos unter-scheidet sich von Bankinstitut zu Bankinstitut und hängt von der jeweiligen Geschäftspolitik sowie den internen Complianceregeln ab. Aus diesem Grund bestehen keine einheitlichen Regeln in Bezug auf die erforderliche Dokumentation.

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22 3/18/2014

Vielen Dank Muito Obrigado