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GPA-djp Seminar Flucht und Asyl Wien, 3. Dezember 2015 Lukas Neißl

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  • GPA-djp Seminar

    Flucht und Asyl

    Wien, 3. Dezember 2015

    Lukas Neißl

  • Globale Fluchtbewegungen (2014)

    Ende 2014:

    59,5 Mio. Flüchtlinge (+8,3 Mio./Vergleich zum Vorjahr, höchster Anstieg seit 1945)

    • 38,2 Mio. Binnenvertriebene

    • 19,5 Mio. Flüchtlinge

    • 1,8 Mio. AsylwerberInnen

    Quelle: UNHCR

  • Globale Fluchtbewegungen

  • Globale Fluchtbewegungen: Binnenvertriebene (2014)

    Syrien: 7,6 Mio. Menschen

    Kolumbien: 6 Mio. Menschen

    Irak: 3,6 Mio. Menschen

    DR Kongo: 2,8 Mio. Menschen

    Sudan: 2,1 Mio. Menschen

    Südsudan: 1,5 Mio. Menschen

    Somalia: 1,1 Mio. Menschen

    Ukraine: 832.000 Menschen

    Quelle: UNHCR

  • Globale Fluchtbewegungen: Flüchtlinge/Herkunftsländer (2014)

    Syrien: 3,88 Mio. Menschen

    Afghanistan: 2,59 Mio. Menschen

    Somalia: 1,11 Mio. Menschen

    Sudan: 648.900 Menschen

    Südsudan: 616.200 Menschen

    DR Kongo: 516.800 Menschen

    Myanmar: 479.000 Menschen

    Quelle: UNHCR

  • Globale Fluchtbewegungen: Aufnahmeländer

    Türkei: 1,59 Mio.Pakistan: 1,51 Mio. Libanon: 1,15 Mio.Iran: 982.400Äthiopien: 659.500Jordanien: 654.100

    ca. 90% aller Flüchtlinge weltweit leben in Afrika und Asien

    Quelle: UNHCR

  • Größte Flüchtlingslager der Welt

    UNHCR-Flüchtlingslager in Dadaab/Keniaca. 349.000 Flüchtlinge in 5 Flüchtlingslagern; über 95% aus

    Somalia

    UNHCR-Flüchtlingslager in Dollo Ado/Äthiopienca. 208.000 somalische Flüchtlinge in 5 Flüchtlingslagern

    UNHCR-Flüchtlingslager in Kakuma/Keniaca. 182.000 Flüchtlinge; über 80% aus Somalia und dem Südsudan

    UNHCR-Flüchtlingslager Zaatari/Jordanienmehr als 79.000 syrische Flüchtlinge

    Quelle: UNHCR

  • © IOM/UNHCR/B.Bannon

    Dadaab/Kenia

  • Zaatari/Jordanien

    © U.S. Government Works

  • Kriege im Nahen und Mittleren Osten

    Syrien:

    seit 2011 blutiger Bürgerkrieg zwischen dem Regime von Baschar al Assad, der

    – sehr inhomogenen – syrischen Opposition, dschihadistischen

    Terrororganisationen und zahlreichen internationalen Akteuren

    Afghanistan:

    US-geführte Invasion 2001 und anschließender NATO-Krieg unter militärischem

    US-Kommando; offizielles Ende des NATO-Einsatzes im Dezember 2014;

    zunehmender erneuter Vormarsch der Taliban

    Irak:

    US-geführte Invasion 2003; anschließender Bürgerkrieg; Abzug ausländischer

    Truppen 2011; seit 2014: massive Gebietsgewinne des IS – insbesondere im

    Nordirak

  • Kurzvideo

    The European Refugee Crisis and Syria

    Explained

    (https://www.youtube.com/watch?v=RvOnXh3NN9w&feature=youtu.be)

  • Fluchtwege in die EU

    © Süddeutsche Zeitung

  • Grenzregime der „Festung Europa“

    Externalisierung des Grenzschutzes an Staaten in Nordafrika/zukünftig auch die Türkei (Staaten, die bekannt für systematische Menschenrechtsverletzungen insb. von Flüchtlingen sind)

    Militarisierte Hochrüstung der EU-LandgrenzenGrenzzäune der spanischen Enklaven Ceuta/Melilla in NordafrikaGrenzzaun am Evros/zwischen Kastanies und Nea Vyssa (Griechenland)Grenzzaun an der bulgarisch-türkischen GrenzeGrenzäune an der serbisch-ungarischen und der kroatisch-ungarischen Grenze

    systematische Menschenrechtsverletzungen in der EU (Push-Backs/völkerrechtswirdige Zurückweisung von Schutzsuchenden durch Frontex oder bulgarische, griechische und ungarische Behörden)

    Misshandlungen von Flüchtlingen u.a. in Bulgarien, Griechenland, Ungarn

    „An der EU-Außengrenze wird ein Krieg geführt“ bulgarischer Premierminister Bojko Borissow, Oktober 2015

  • Dublin-III-Verordnung

    wichtiger Bestandteil des EU-Grenzregimes (insb. für mittel- und nordeuropäische Staaten)

    regelt die Zuständigkeit von EU-Mitgliedsstaaten (und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein) für einzelne Asylverfahren

    Grundsatz: AsylwerberInnen, müssen in dem EU-Mitgliedsstaat um Asyl ansuchen, in dem sie erstmals den EU-Raum betreten haben (automatisierter Informationsaustausch von Fingerabdrücken über EURODAC-Datenbank)

    Auswirkung: in den allermeisten Fällen sind EU-Mitgliedsstaaten an den EU-Außengrenzen für Asylanträge zuständig (insb. Italien, Griechenland, Ungarn/Sonderfall)

  • Asylverfahren (Österreich)

    völkerrechtliche Grundlage:

    „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“: Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 (später um das „Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen“ 1967 ergänzt)

    Flüchtlingsdefinition der GFK:

    „Als Flüchtling […] ist anzusehen, wer […] aus wohlbegründeter Furcht, aus

    Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

    sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb

    seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese

    Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“

    Fluchtgründe nach der GFK sehr eingeschränkt!

  • Asylverfahren (Österreich)

    • Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“) bei jeder PolizeibehördeÜbermittlung des Antrages an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

    (BFA) – weisungsgebundene Behörde, die unmittelbar dem BMI

    nachgeordnet ist

    • Zulassungsverfahren: Klärung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren

    • inhaltliches Verfahren: eigentliches Asylverfahren – Prüfung der Fluchtgründe durch das BFA

  • Sozialrechtliche Ansprüche von AsylwerberInnen: Grundversorgung

    anspruchberechtigt: „hilfs- und schutzbedürftige Fremde“

    hilfsbedürftig: „wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamenHaushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nichtausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nichtoder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“

    schutzbedürftige Fremde:• AsylwerberInnen für die Dauer des Asylverfahrens• Anerkannte Flüchtlinge in den ersten 4 Monaten nach dem Ende des

    Asylverfahrens• Subsidiär Schutzberechtigte• Personen, die aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht abgeschoben werden

    dürfen• Personen, die nach einer negativen Entscheidung der Asylbehörde, in Schubhaft

    genommen oder außer Landes gebracht werden können, für die noch verbleibende Zeit in Österreich

  • Grundversorgung

    Finanzierung der Grundversorgung: 60% Bund, 40% Länder

    Grundversorgung: einzige Sozialleistung für AsylwerberInnen!

    AsylwerberInnen nie anspruchsberechtigt: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld,Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, Heizkostenzuschuss

    Zuständigkeit in Wien:• „Grundversorgung Wien Landesleitstelle“ des Fonds Soziales Wien (FSW)• Servicestelle der Caritas Wien (in Abstimmung mit dem FSW)

    Entlassung aus der Grundversorgung:• Nicht-Erscheinen zu einem Termin in der Servicestelle der Caritas/derAsylbehörde ohne wichtigen Grund• Verstöße gegen die Hausordnung der Grundversorgungseinrichtung (z.B. Verlassen

    der betreuten Grundversorgungseinrichtung über Nacht)

  • Grundversorgung im DetailUnterbringung in einer Grundversorgungseinrichtung:UnterkunftVerpflegung/Lebensmittel oder Verpflegungsgeld: € 5,00/Tag€ 40,00 Taschengeld/Monat

    bei privater Unterbringung:Mietzuschuss: Einzelpersonen max. € 120,00/Monat & Familien max. € 240,00/MonatVerpflegungsgeld: Erwachsene max. € 200,00/Monat & Minderjährige max. € 90,00/Monat

    für alle Anspruchberechtigten:Bekleidungshilfe: nach Bedarf, Sachleistungen oder Geldleistung idH von max. € 150,00/JahrSchulbedarf/SchülerInnen: nach Bedarf, Sachleistungen oder Geldleistung idH von max. €

    200,00/Jahr

    Krankenversicherung und medizinische Leistungen:• alle medizinischen Leistungen mit Patientenanteil/Selbstbehalt (Zahnprothesen, Medikamente,

    etc.) nur mit vorheriger Genehmigung • kein Anspruch auf Brillen und Hörgeräte

    Sonderregelungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • Beschäftigungsmöglichkeiten von AsylwerberInnen: Allgemein

    während des Zulassungsverfahrens und für die ersten drei Monate ab Beginn desAsylsverfahrens: absolutes Beschäftigungsverbot

    anschließend nur mit Sondergenehmigung („Beschäftigungsbewilligung“) für Saisonbeschäftigung imTourismus und der Land- und Forstwirtschaft (Erlass des Sozialministeriums 2004) inkl. Arbeitsmarktprüfung („Ersatzkraftverfahren“) und einhellige Zustimmung des AMS-Regionalbeirates

    Ausnahme: Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen(z.B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung) undgemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (z.B. Landschaftspflege, und -gestaltung,Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) für AsylwerberInnen ineiner Grundversorgungseinrichtung

    Entschädigung: Anerkennungsbeitrag (kein Entgelt nach dem ASVG, nichteinkommenssteuerpflichtig); Tätigkeiten begründen kein Dienstverhältnis und unterliegen keinenarbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen

    Auswirkungen auf die Grundversorgung: monatlicher Freibetrag € 110,00 & € 80,00 pro Familenmitglied

  • Diskussionen um „Kosten“

    Diskussionen um „Kosten“ immer in bestimmte Diskurse/Narrative eingebettet

    im konkreten Fall: „Kosten“ von Menschen und Menschenrechten!

    Zahlen des Finanzministeriums: Prognosen ohne volkswirtschaftliche und beschäftigungspolitische Effekte

    Kosten der Bankrettung (2008-Q3/2014): € 7,3 Mrd.ohne Sondereffekte Hypo Alpe Adria/HETA!

    Kosten der Hypo Alpe Adria/HETA (2014): € 5,6 Mrd.

    Quelle: Rechnungshof

  • Kurzvideo

    Flüchtlingssituation - Faktencheck zum ORF Bürgerforum (ZIB 2, Mi 25.11.2015)

    (https://www.youtube.com/watch?v=27CjOgCOzZQ)

  • Flüchtlingsgespräche 1940/41 (Bertolt Brecht)

    Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen.

    Er kommt auch nicht auf so eine einfache Weise zustande wie ein Mensch.

    Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Pass niemals.

    Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird.