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Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) -Flurbereinigungsbehörde- Flurbereinigungsplan - textlicher Teil - Flurbereinigung: Schenklengsfeld-Erdmannrode Landkreis Hersfeld-Rotenburg Aktenzeichen: F 998

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Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

-Flurbereinigungsbehörde-

Flurbereinigungsplan - textlicher Teil -

Flurbereinigung: Schenklengsfeld-Erdmannrode

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Aktenzeichen: F 998

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Hinweise:

Der Flurbereinigungsplan ist gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt worden

am 22.01.2016

Die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 ff. FlurbG) ist erlassen worden

am 28.06.2010

Der Flurbereinigungsplan ist gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben worden

am ……………..

Der Flurbereinigungsplan wurde ergänzt durch die Nachträge I bis .. Die - vorzeitige - Ausführungsanordnung (§ 61, § 63 Abs. 1 FlurbG) ist erlassen worden

am ……………..

Der neue Rechtszustand ist eingetreten am ……………..

Der Flurbereinigungsplan einschließlich der Nachträge I bis …. ist unanfechtbar seit

dem ……………..

Das Flurbereinigungsverfahren ist abgeschlossen worden durch die Schlußfeststellung diese ist unanfechtbar seit

am …………….. dem ……………..

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Der Flurbereinigungsplan, der die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 58 FlurbG zusammenfasst, besteht aus folgenden Bestandteilen:

• Textlicher Teil (einschließlich der Nachträge) (1 Band)

• Flächennachweis (Verzeichnis der alten Flurstücke) (1 Band)

• Namensverzeichnis (1 Band)

• Karte des Alten Bestandes (6 Karten)

• Nachweis der Nebenbeteiligten (1 Band)

• Wertermittlungskarte (11 Karten)

• Nachweis des Alten Bestandes (1 Band)

• Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) einschließlich Änderungen und Ausführungsplan und Kostenvoranschlag einschließlich Änderungen

(1 Band) (mit Karten)

• Nachweis des Neuen Bestandes (2 Bände)

• Flurstücksverzeichnis (Verzeichnis der neuen Flurstücke) (1 Band)

• Karte des Neuen Bestandes (6 Karten)

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Inhaltsverzeichnis: Seite

I. Verzeichnis der im Text angegebenen Gesetze 7

II. Abkürzungsverzeichnis 9

III. Verzeichnis der Anlagen 10

1 Grundlagen der Flurbereinigung 11

1.1 Gesetzliche Grundlagen 11

1.2 Anordnung der Flurbereinigung 11

2 Die Beteiligten und ihre Rechte 12

2.1 Beteiligte 12

2.2 Teilnehmergemeinschaft 12

2.3 Wertermittlungsverfahren 13

2.4 Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung 14

3 Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes 15

3.1 Allgemeine Planungsgrundsätze 15

3.2 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 15

3.3 Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücke 16

3.4 Verkehrsanlagen 17

3.5 Gewässer und sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen und Maßnahmen

19

3.6 Naturschutz und Landschaftspflege 22

3.7 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen und Bodenverbesserungen 24

3.8 Neuordnung des Grundeigentums 25

3.9 Eigentumsbeschränkungen und Regelungen im öffentlichen oder

gemeinschaftlichen Interesse 26

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3.10 Im Grundbuch eingetragene Rechte und Belastungen

27

3.11 Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte und Belastungen 28

3.12 Änderung von Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesgrenzen

30

3.13 Übersicht über Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeinde-

satzungen 31

4 Kosten und Beiträge 33

4.1 Verfahrenskosten 33

4.2 Ausführungskosten 33

4.3 Beiträge 33

4.4 Beitragshöhe 34

5 Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens 36

5.1 Berichtigung der öffentlichen Bücher 36

5.2 Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen 36

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I. Verzeichnis der im Text angegebenen Gesetze: (die Gesetze gelten in der jeweils gültigen Fassung; Stand: Genehmigung des Flurbereinigungsplanes)

Bundesgesetze

Baugesetzbuch (BauGB)

Baugesetzbuch in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch in der Neufassung vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, S. 738)

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

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Landesgesetze

Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz

Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426)

Hessisches Fischereigesetz (HFischG)

Fischereigesetz für das Land Hessen in der Neufassung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)

Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)

Hessisches Jagdgesetz in der Fassung vom 05. Juni 2001 (GVBl. I S. 271) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293 - 301)

Hessisches Nachbarrechtsgesetz Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom

24. September 1962 (GVBl. I S. 417)

Hessisches Wassergesetz (HWG)

Hessisches Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)

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II. Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Az. Aktenzeichen

Bd. Band

BGBl. Bundesgesetzblatt

Bl. Blatt

GA-DE Gemeinschaftsaufgabe Dorferneuerung

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt

ha Hektar

n.i.V. nicht im Verfahren

Nr. Nummer

Ord.Nr. Ordnungsnummer

RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999 )

StAnz. Staatsanzeiger für das Land Hessen

TG Teilnehmergemeinschaft

VA Verfahrensakte

WE Werteinheiten

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III. Verzeichnis der Anlagen: zu Ziffer

Anlage Wertermittlungsrahmen 2.3

Anlage Wasseraufnahmen 3.5

Anlage Naturdenkmale 3.9

Anlage Neueintragung von Lasten und Beschränkungen 3.10

Anlage Wasserbuchauszüge 3.11

Anlage Baulasten (Auszüge) 3.11

Anlage Altlasten (Auszüge) 3.11

Anlage Kultur- und Bodendenkmäler (Auszüge) 3.11

Anlage Flurstücke mit vorhandenem Gestattungsvertrag 3.11

Anlage Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete 4.3

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1 Grundlagen der Flurbereinigung

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Das Flurbereinigungsgesetz sowie das Hessische

Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz sind die

gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung des

Flurbereinigungsverfahrens.

1.2 Anordnung der Flurbereinigung

VA Bd. II

Bl. 285 - 290

Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat mit

Flurbereinigungsbeschluss vom 26.10.1992 nach §§ 1, 4 FlurbG

das Verfahren angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet

festgestellt.

Die Flurbereinigung dient der Neuordnung des ländlichen Raumes

nach §§ 1, 37 FlurbG. Durch die Flurbereinigung werden die

Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und

Forstwirtschaft verbessert sowie die allgemeine Landeskultur und

die Landentwicklung gefördert, wie es im einzelnen in der

Beschlussbegründung aufgeführt ist.

Das Flurbereinigungsgebiet ist geändert worden durch:

VA Bd. II

Bl. 425-429 Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 05.10.2007 der

Flurbereinigungsbehörde nach § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sind

aus dem Flächennachweis, dem Nachweis des Alten

Bestandes und der Karte des Alten Bestandes ersichtlich.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 337 ha.

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2 Die Beteiligten und ihre Rechte

2.1 Beteiligte

2.1.1 Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt:

- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der

zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10

Nr. 1 FlurbG); die Teilnehmer sind aus dem

Namensverzeichnis und dem Nachweis des Alten

Bestandes ersichtlich.

- als Nebenbeteiligte die natürlichen und juristischen Personen

nach § 10 Nr. 2 FlurbG; diese sind aus dem Nachweis der

Nebenbeteiligten ersichtlich.

2.1.2

VA Bd. II

Bl. 295-299

Bl. 430 – 433

Beteiligte, die nach den §§ 12 und 13 FlurbG nicht ermittelt werden

konnten, sind nach § 14 FlurbG aufgefordert worden, ihre Rechte

anzumelden.

2.2 Teilnehmergemeinschaft

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss ist die

Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen

Rechtes entstanden. Sie führt den Namen

“Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schenklengsfeld-

Erdmannrode" und hat ihren Sitz in Schenklengsfeld, Landkreis

Hersfeld-Rotenburg.

VA Bd. II

Bl. 500 – 506, 519,

521

Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus 5 Mitgliedern

bestehenden Vorstand. Vorsitzender des Vorstandes ist Herr

Gerhard Wilhelm. Sein Stellvertreter ist Herr Hans Schott.

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2.3 Wertermittlungsverfahren

Die Wertermittlung ist nach den Vorschriften der §§ 27 bis 31

FlurbG durchgeführt worden.

VA Bd. III

Bl. 541 Der landwirtschaftliche Sachverständige war Hans Martin Wehnes,

wohnhaft in 36272 Niederaula

VA Bd. III

Bl. 542 Für die Bewertung des Bodens wurde der in der

Anlage - Wertermittlungsrahmen - nachgewiesene

Wertermittlungsrahmen zugrunde gelegt.

VA Bd. III

Bl. 592

Der Geldwert von Grundstücken ergibt sich durch Multiplikation der

Werteinheiten (WE) mit dem Kapitalisierungsfaktor.

Der Kapitalisierungsfaktor wird auf 200 festgelegt.

VA Bd. III

Bl. 537 – 539a,

545a – e, 572 - 578

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind in den

Wertermittlungskarten, im Nachweis des Alten Bestandes und

erforderlichenfalls in besonderen Verzeichnissen nachgewiesen.

VA Bd. III

Bl. 656 Alle Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten bekannt

gegeben, erläutert, Einwendungen wurden nicht erhoben, und

gemäß § 32 FlurbG am 02.02.2009 festgestellt worden.

VA Bd. III

Bl. 667

Die Feststellung ist öffentlich bekannt gemacht worden.

VA Bd. III

Bl. 683 Widersprüche gegen die Feststellung der

Wertermittlungsergebnisse sind nicht erhoben worden.

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2.4 Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung

VA Bd. VI

Bl. 1022 - 1031

Der von den Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringende

Anteil an Grund und Boden wird auf 1,8 % des Wertes der alten

Grundstücke festgesetzt.

Zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten werden

aufgrund nachstehender Begründungen Teilnehmer von der

Landaufbringung ausnahmsweise ganz oder teilweise befreit (§ 47

Abs. 3 FlurbG):

lfd. Nr. der

Begründung Begründung der Abzugsbefreiung

1 2

1

2

keine Wegeneuanlage - Ortslage - (GF), daher 100% abzugsfrei.

Gemeinschaftliche Anlage, daher 100% abzugsfrei

3 Öffentliche Straße, daher 100% abzugsfrei

Der Abfindungsanspruch der Teilnehmer ist aus dem Nachweis

des Alten Bestandes ersichtlich.

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3 Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes

3.1 Allgemeine Planungsgrundsätze

VA Bd. V

Das Flurbereinigungsgebiet wird unter Berücksichtigung der für

das Verfahren aufgestellten allgemeinen Grundsätze nach den

§§ 37 und 38 FlurbG und der im Wege- und Gewässerplan mit

landschaftspflegerischem Begleitplan aufgeführten Planungen

Dritter neu gestaltet.

3.2 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

VA Bd. IV

Bl. 816 - 823

Die Neugestaltung beruht auf dem Plan über die

gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und

Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ), der

von der Oberen Flurbereinigungsbehörde am 25.03.2003 nach

§ 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt wurde.

VA Bd. V

VA Bd. V

Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind enthalten in der

1. Änderung gemäß Unterbleibensbescheid der

Flurbereinigungsbehörde vom 18.04.2012 (§ 41 Abs. 4 Satz 2 und

3 FlurbG).

Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind enthalten in der

2. Änderung gemäß Unterbleibensbescheid der

Flurbereinigungsbehörde vom 28.12.2015 (§ 41 Abs. 4 Satz 2 und

3 FlurbG).

VA Bd. IV

Blatt 818-820

Mit der Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG hat die Obere

Flurbereinigungsbehörde nach dem WHG in Verbindung mit dem

HWG die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und

Bewilligungen, die erforderlichen Genehmigungen und

Feststellungen zum Ausbau der Gewässer sowie die Befreiungen

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vom Verbot zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im

Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten

erteilt.

VA Bd. IV

Blatt 818-820

Die Feststellung und Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG

beinhaltet gemäß BNatSchG im Benehmen mit der

Naturschutzbehörde die Genehmigung von Eingriffen.

Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

einschließlich seiner Änderungen wird hiermit gemäß § 58 Abs. 1

Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufgenommen.

3.3 Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücke

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist vor der Aufstellung

des Flurbereinigungsplanes nach Maßgabe des Inhaltes des

Liegenschaftskatasters - soweit erforderlich - untersucht worden.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes, ist aus der Karte des

Neuen Bestandes ersichtlich; sie wird hiermit nach § 56 Satz 3

FlurbG festgelegt. Dies ersetzt einzelne Grenzanerkennungen

durch die Eigentümer der an das Gebiet angrenzenden

Grundstücke. Diese Eigentümer sind Nebenbeteiligte gemäß § 10

Nr. 2 f FlurbG und sind aus dem Nachweis der Nebenbeteiligten

ersichtlich.

Das Flurbereinigungsgebiet ist, soweit erforderlich, neu vermessen

worden. Für die Lage und die Grenzen der neuen Grundstücke ist

die Karte des Neuen Bestandes und deren Unterlagen

maßgebend.

VA Bd. VI

Bl. 1055 - 1058

Die Grenzen der neuen Grundstücke sind den Beteiligten bekannt

gegeben worden. Die Grenzen und deren Abmarkung werden mit

dem Eintritt des neuen Rechtszustandes rechtsverbindlich.

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3.4 Verkehrsanlagen

3.4.1 Straßen

VA Bd. VI

Bl. 1175 -1180

Im Flurbereinigungsgebiet sind die im Nachweis des Neuen

Bestandes den Ord.Nrn. 1.00, 2.00 und 3.00 aufgeführten und

dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder zu widmenden Straßen

- öffentlichen Straßen - vorhanden.

Die Einmündungen von Wegen zu den Bundes-, Landes-, Kreis-

und Gemeindestraßen sind im Plan über die gemeinschaftlichen

und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) festgelegt.

3.4.2 Wege

3.4.2.1 Herstellung, Eigentum und Unterhaltungspflicht

Die im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

(§ 41 FlurbG) nachgewiesenen Wege werden von der

Teilnehmergemeinschaft unter Aufsicht der

Flurbereinigungsbehörde hergestellt.

VA Bd. VI

Bl. 967, 971

Die im Nachweis des Neuen Bestandes unter den Ord.-Nr. 3.00

nachgewiesenen Wege werden nach Anhörung des Vorstandes

der Teilnehmergemeinschaft der Gemeinde Schenklengsfeld mit

deren Zustimmung zu Eigentum zugeteilt.

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VA Bd. VI

Bl. 967

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Die Unterhaltung der Wege obliegt von der Übergabe an dem

Empfänger der Wegegrundstücke. Er hat dieser Regelung

zugestimmt.

Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die zu den Wegen

gehörenden Anlagen und Einrichtungen (z.B. Stützmauern samt

Treppen und Geländer, Seitengräben, Durchlässe, Leitplanken,

Schutzgitter, Bewuchs usw.), auch wenn sie sich außerhalb des

Wegeflurstückes befinden.

Zufahrten und Zugänge von Wegen sind von den Eigentümern der

begünstigten Flurstücke zu unterhalten.

Die Unterhaltung vorhandener Wege, deren Ausbauzustand im

Flurbereinigungsverfahren nicht verändert wird, verbleibt beim

bisherigen Unterhaltungspflichtigen.

VA Bd. VI

Bl. 953 - 964

Die Unterhaltung der im Flurbereinigungsverfahren ausgebauten

Wege obliegt (entsprechend ihrer Zweckbestimmung), vom

Zeitpunkt der Übergabe an dem Wegebesitzer bzw. - eigentümer.

Bei den sonstigen neuen Wegen obliegt vom Zeitpunkt der

vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) oder der

Ausführungsanordnung (§ 63 oder § 61 FlurbG) an die

Unterhaltung ebenfalls dem Wegebesitzer bzw. - eigentümer.

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3.4.2.2 Benutzungsrecht

VA Bd. VI

Bl. 1163 - 1165

Die Zweckbestimmung der Wege ist im Nachweis des Neuen

Bestandes festgelegt.

3.4.2.3 Benutzungsordnung

VA Bd. VI

Bl. 1138 - 1142

Die Benutzung der gemeinschaftlichen Feldwege richtet sich

nach der Satzung der Gemeinde Schenklengsfeld vom

06.01.1979

3.5 Gewässer und sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen und Maßnahmen

Im Flurbereinigungsgebiet sind die im Nachweis des Neuen

Bestandes unter der Ord.Nr. 3.00 aufgeführten Gewässer

vorhanden.

Ausbau und Instandsetzung der Gewässer sowie der darin

befindlichen Anlagen erfolgen nach der Maßgabe des

festgestellten / genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen

und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) durch die

Teilnehmergemeinschaft unter Aufsicht der

Flurbereinigungsbehörde.

In der Karte des Neuen Bestandes sind die in den Gewässern

oder in deren Uferbereichen beibehaltenen und die neu

hergestellten Anlagen dargestellt.

Die Einteilung und das Eigentum der im Flurbereinigungsgebiet

vorhandenen Gewässer sind aus dem Nachweis des Neuen

Bestandes ersichtlich.

Soweit im Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt ist,

richtet sich die Unterhaltung der Gewässer nach den

wasserrechtlichen Bestimmungen.

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VA Bd. VI

Bl. 967

Die Unterhaltungspflicht bei den ausgebauten und instandge-

setzten Gewässern geht vom Zeitpunkt der Übergabe an (§ 42

Abs. 1 FlurbG) wieder auf die Unterhaltungspflichtigen über.

Eigentum und Unterhaltung der nicht veränderten Gewässer

verbleiben bei den bisherigen Unterhaltungspflichtigen.

Fes

tset

zung

gem

.

§58(

4) F

lurb

G

Die Uferbereiche der Gewässer dürfen nicht beweidet und außer

zur Unterhaltung nicht befahren werden. Die durch die

Nichtbeachtung dieser Festsetzung entstehenden Schäden sind

durch die Unterhaltungspflichtigen auf Kosten des

Zuwiderhandelnden zu beseitigen.

Die Anlagen zur zweckmäßigen Ausgestaltung des, Straßen-,

Wege- und Gewässernetzes stehen im Eigentum desjenigen, der

als Eigentümer der angrenzenden und durch das Gewässer in

ihrem Verlauf unterbrochenen Straßen oder Wegen

nachgewiesen ist.

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Die Wegeseitengräben dienen zugleich der Vorflut für andere

Wegeseitengräben, die in sie einmünden, und für sonstige

künstliche Wassereinleitungen, die in diesem

Flurbereinigungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.

Weitere zukünftige künstliche Wassereinleitungen bedürfen der

Genehmigung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung erstreckt sich auch auf die

Erhaltung dieser Vorflut.

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Verrohrte Gewässerstrecken sind in der Karte des Neuen

Bestandes dargestellt. Die von ihnen in Anspruch genommenen

Flächen dürfen unbeschadet der wasserrechtlichen Vorschriften

oberirdisch nur so genutzt werden, dass die Anlagen nicht

beschädigt werden und ihre dauernde Erhaltung gesichert ist. Im

Nachweis des Neuen Bestandes befindet sich ein Hinweis

hierauf.

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Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Die zum Zwecke der Entwässerung und zur Sicherung der Vorflut

dienende unterirdische Rohrleitung Nr. 1 ist in der Karte des

Neuen Bestandes dargestellt.

Die Rohrleitung Nr. 1 liegt in den Flurstücken

Gemarkung Flur Flurstück

1 2 3

Erdmannrode 8 67 Erdmannrode 8 85/2

und wird (einschließlich ihrem Ausmündungsstück) in diesem

Flurbereinigungsplan der Gemeinde Schenklengsfeld zu

Eigentum zugeteilt und ist von ihr zu unterhalten.

Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, in denen die

Rohrleitungen liegen, haben diese Anlagen und die Ausführung

der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die

an den Grundstücken durch die Unterhaltung entstehenden

Schäden, insbesondere Flurschäden, hat die Gemeinde zu

beseitigen oder den Eigentümern der Grundstücke zu ersetzen.

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Die Unterhaltungsarbeiten an der Rohrleitung Nr. 1 soweit diese in

der Straße liegt hat jedoch der jeweilige Eigentümer des

Straßengrundstückes z.Z. Land Hessen Ord.Nr. 1.00 auf Kosten

der Gemeinde auszuführen, wobei die Mehrkosten für die

Unterhaltungsarbeiten dieser Anlagen von dem Eigentümer des

Straßengrundstückes zu tragen sind.

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Die jeweiligen Eigentümer der in der

Anlage - Wasseraufnahmen - aufgeführten aufnahmepflichtigen

Grundstücke sind verpflichtet, das ihnen durch die näher

bezeichneten Anlagen zugeführte Wasser in ihrem Grundstück

aufzunehmen.

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3.6 Naturschutz und Landschaftspflege

3.6.1 Landschaftsgestaltende Anlagen und Maßnahmen

Im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§

41 FlurbG) wurden die unter den Ziffern 3.6.2 aufgeführten

landschaftsgestaltenden Anlagen und Maßnahmen festgesetzt.

Zur Sicherstellung von im Zusammenhang mit der Unterhaltung

dieser Anlagen und Maßnahmen erforderlichen Nutzungsauflagen

wird im Nachweis des Neuen Bestandes für die jeweiligen

Flurstücke ein entsprechender Hinweis angebracht.

3.6.2 Naturschutzrechtliche Kompensation

Folgende gemeinschaftliche / öffentliche Anlagen bzw.

Maßnahmen sind im Plan über die gemeinschaftlichen und

öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) als naturschutzrechtlicher

Ausgleich oder Ersatz festgesetzt. Die dafür ausgewiesenen

Flächen (Kompensationsflächen) unterliegen dieser

Zweckbestimmung dauerhaft und werden im Naturschutzregister

NATUREG nachgewiesen. In den Fällen in denen zur

Funktionssicherung der Kompensation eine spezielle

Unterhaltungspflege erforderlich ist, ist diese in der

nachfolgenden Tabelle vermerkt:

Nr. der Anlage lt. Plan nach

§41 FlurbG

Zielzustand gem. Festsetzung im Plan nach §41 FlurbG

ausgewiesen im Neuen Bestand auf dem Flurstück

Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer / Unterhaltungspflichtiger (Ord.Nr.)

Unterhaltungspflege zur Funktionssicherung (soweit festgelegt)

1 2 3 4 5 6

4031) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 12

13 47 (tlw.)

10 Gemeinde Schenklengsfeld

(3.00)

4041) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 12 27 (tlw.) Gemeinde Schenklengsfeld

(3.00)

4061) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 11 48 Gemeinde Schenklengsfeld

(3.00)

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- 23 -

Nr. der Anlage lt. Plan nach

§41 FlurbG

Zielzustand gem. Festsetzung im Plan nach §41 FlurbG

ausgewiesen im Neuen Bestand auf dem Flurstück

Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer / Unterhaltungspflichtiger (Ord.Nr.)

Unterhaltungspflege zur Funktionssicherung (soweit festgelegt)

1 2 3 4 5 6

Generell: Bei Bedarf Grabenaufweitungen wiederherstellen

5011) Durchlass Erdmannrode 1 203 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

601 Saumstreifen mit abschnittweiser Bepflanzung

Erdmannrode 11 1, 13, 15/1

Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6021) Feldgehölz Erdmannrode 12 5 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6031) abschnittweise Bepflanzung Erdmannrode 11 48 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6041) Streuobstwiese Erdmannrode 12 47 (tlw.) Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6051) abschnittweiser Bepflanzung Erdmannrode 12 27 Gemeinde Schenklengsfeld

(3.00)

6061) abschnittweiser Bepflanzung Erdmannrode 12

13 47 (tlw.)

10 Gemeinde Schenklengsfeld

(3.00)

6071) Hecke Erdmannrode 14 26 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

608 Beseitigung Nadelwald Erdmannrode 1 205, 206 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6091) Ortsnahe Obstwiese Erdmannrode 8 2 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

6101) Saumstreifen mit abschnittweiser Bepflanzung

Erdmannrode 10 28 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

611 Baum-/Strauchpflanzungen Erdmannrode 14 58 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)

Die mit 1) gekennzeichneten Anlagen sind Teile von Wege- oder

Gewässergrundstücken.

VA Bd. VI

Bl. 967

Die Unterhaltungspflicht geht vom Zeitpunkt der Übergabe an

(§ 42 Abs. 1 FlurbG) auf die Unterhaltungspflichtigen über.

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- 24 -

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Um die Zweckbestimmung der Anlagen sicherzustellen, wird

folgendes bestimmt:

1. Jegliche Art von Handlungen, die die Kompensationsflächen

in ihrer Funktion beeinträchtigen können, sind untersagt.

2. Bei Kompensationsmaßnahmen, die ihrer Art nach einer

Funktionssicherung (z.B. in Form einer bestimmten Nutzung

oder Pflege) bedürfen, ist diese nach Übergabe an den

Unterhaltungspflichtigen für mindestens 30 Jahre

sicherzustellen.

3. Bei Eigentumsübergang / Verpachtung ist sicherzustellen,

dass die Nutzungsauflagen und Unterhaltungspflichten auf

den neuen Eigentümer / Pächter übergehen.

4. Die Flurbereinigungsbehörde übergibt dem

Kreisausschussdes Landkreises Hersfeld-Rotenburg .-

Untere Naturschutzbehörde – eine Karte, aus der die Lage

der Kompensationsflächen zu ersehen ist, sowie eine

Abschrift dieses Abschnittes des Flurbereinigungsplanes.

3.7 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen und Bodenverbesserungen

Die bekannten Dränungen sind in Bestandsplänen auf der

Grundlage der Karte des Neuen Bestandes dargestellt.

Fes

tset

zung

gem

.

§58(

4) F

lurb

G Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Flurstücke, in

denen sich Dränanlagen befinden, haben diese Anlagen zu

dulden und alles zu unterlassen, was deren Unterhaltung und

Wirkung beeinträchtigt.

Im Nachweis des Neuen Bestandes findet sich ein Hinweis

hierauf.

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- 25 -

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Schäden die durch Nichtbeachtung dieser Festsetzungen

entstehen, hat der Zuwiderhandelnde innerhalb von 2 Wochen zu

beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht

nach, so kann der Unterhaltungspflichtige die

Ausbesserungsarbeiten auf Kosten des Zuwiderhandelnden

anordnen.

Die Unterhaltungspflicht für die nicht im Rahmen dieser

Flurbereinigung geschaffenen Dränanlagen bleibt unberührt.

Soweit die Grundstückseigentümer unterhaltungspflichtig sind,

treten an die Stelle der Alteigentümer die Empfänger der neuen

Grundstücke.

3.8 Neuordnung des Grundeigentums

Die Beteiligten werden für ihre Grundstücke und Rechte nach den

Vorschriften der §§ 44 bis 55, 68 bis 78 und 85 FlurbG abgefunden

oder erhalten Grundstücke zugeteilt.

Die Abfindungen sind mit den Beteiligten vereinbart worden.

Soweit Vereinbarungen nicht zu erzielen waren, wurden die

Abfindungen von Amts wegen bestimmt.

Im Nachweis des Neuen Bestandes werden die

Landabfindungen und ihre Empfänger sowie die Regelung der

Rechte aufgeführt und erforderliche Geldausgleiche nach §§ 40,

44(3) und 54 FlurbG und die Geldabfindungen nach § 52 FlurbG

nachgewiesen.

Das für die Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land wird

vorläufig der Teilnehmergemeinschaft Ord.Nr. 7.00 zugewiesen.

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- 26 -

3.9 Eigentumsbeschränkungen und Regelungen im öffentlichen oder gemeinschaftlichen Interesse

Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die nachfolgend

aufgeführten naturschutzrechtlichen Schutzgebiete und -objekte:

Schutzverordnung (Datum, Fundstelle)

lfd.Nr. Name des Schutzgebietes

Schutzkategorie

1 2 3 4

VA Bd. VI

Bl. 1153

1 Naturdenkmal „Gerichtslinde in Erdmannrode“

Naturdenkmal ND-Nr. 632.900

Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die nachfolgend

aufgeführten Wasserschutzgebiete (gem. HWG):

Schutzverordnung (Datum, Fundstelle)

lfd.Nr. Name des Schutzgebietes (Schutzgebietsnummer/

Gebietskennziffer)

Schutzkategorie

1 2 3 4 VA Bd. III

Bl. 556, 568

1 Tiefbrunnen Erdmannrode (632-094)

Wasserschutzgebiet vom 15.04.1986 (StAnz. 21/1986 S. 1118)

Bl. 552, 549 2 Quelle

(632-0002) Wasserschutzgebiet vom 30.08.1963

(StAnz. 39/1963 S. 1134)

Die Schutzgebiete sind in der Karte des Neuen Bestandes,

dargestellt. Die hierfür geltenden Beschränkungen gehen auf die

in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

Bei den betroffenen Flurstücken befindet sich im Nachweis des

Neuen Bestandes ein entsprechender Vermerk.

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- 27 -

Unterschreitung von Grenzabständen:

Ist infolge der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes der

gesetzlich erforderliche Grenzabstand von Anpflanzungen zu den

angrenzenden Grundstücken nicht mehr gegeben, sind die

Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden

Grundstücke nach § 44 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes

verpflichtet, die Anpflanzungen bis zu deren Abgängigkeit zu

dulden.

3.10 Im Grundbuch eingetragene Rechte und Belastungen

Soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, werden die

Belastungen nach § 49 Abs. 1 FlurbG aufgehoben. Im Nachweis

des Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer sind

die Belastungen, die aufgehoben werden, angegeben. Die übrigen

Belastungen in der Zweiten und Dritten Abteilung des

Grundbuches gehen nach § 68 FlurbG, wie im Nachweis des

Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer

angegeben, auf die neuen Grundstücke oder Grundstücksteile

über. Die Belastungen sind aus der Karte des Neuen Bestandes

ersichtlich, soweit sie darstellbar sind.

Die im Grundbuch neu einzutragenden Belastungen werden mit

dem in der Anlage – Neueintragung von Lasten und

Beschränkungen - angegebenen Inhalt festgesetzt.

Die Belastungen sind in abgekürzter Form im Nachweis des

Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer

nachgewiesen und aus der Karte des Neuen Bestandes

ersichtlich, soweit sie darstellbar sind.

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- 28 -

3.11 Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte und Belastungen

Wasserrechte:

VA Bd. VI

Bl. 1166, 1167

Die im Wasserbuch aufgeführten Grundstücke erhalten die in der

Anlage - Wasserbuchauszüge - angegebenen neuen

Katasterbezeichnungen.

Fischereirechte:

Gemäß § 3 HFischG steht das Fischereirecht (Eigentums-

fischereirecht) - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5

HFischG - dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das

Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am

Gewässergrundstück verbunden.

Baulasten:

VA Bd. VI

Bl. 1168, 1169

In dem Baulastenverzeichnis sind für das Flurbereinigungsgebiet

die in der Anlage - Baulasten - aufgeführten Baulasten

eingetragen. Anstelle der betroffenen alten Grundstücke treten die

entsprechenden neuen Grundstücke.

Die Empfänger der Landabfindungen haben die auf den

Abfindungsflurstücken ruhenden Baulasten gegen sich gelten zu

lassen. Im Nachweis des Neuen Bestandes der hiervon

betroffenen Teilnehmer befindet sich ein entsprechender Hinweis.

Bei den durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes

entbehrlich werdenden Baulasten, ist auf den Baulastenblättern

der Anlage - Baulasten – ein Hinweis.

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Jagdrechte:

Die Jagdrechte gehen mit dem Eigentum auf die neuen

Grundstückseigentümer über. Die Ausübung der Jagdrechte und

die Gültigkeit der Jagdpachtverträge nach den §§ 6, 7 und 10

HJagdG werden durch die Flurbereinigung nicht berührt.

Unbekannte Rechte:

Alle im Flurbereinigungsgebiet bisher bestehenden, im Grundbuch

und anderen öffentlichen Büchern nicht eingetragenen und gemäß

§ 14 FlurbG nicht fristgerecht angemeldeten unbekannten Rechte

(Dienstbarkeiten und sonstige dinglichen Rechte) werden mit

diesem Flurbereinigungsplan aufgehoben soweit sie durch

Maßnahmen der Flurbereinigung entbehrlich werden.

Ver- und Entsorgungsanlagen:

Die im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen

• Elektrizitätsversorgungsanlagen,

• Ferngasleitungen

VA Bd. VI

Bl. 1170

sind mit ihren Schutzstreifen in der Karte des Neuen Bestandes

dargestellt, soweit ihre Lage bekannt ist.

Die in den bestehenden Gestattungsverträgen mit den bisherigen

Grundstückseigentümern festgelegten Rechte sind auch für die

Empfänger der neuen Grundstücke bindend und werden in der

Anlage – Flurstücke mit vorhandenem Gestattungsvertrag –

nachgewiesen.

Altlasten:

VA Bd. VI

Bl. 1171 - 1173

In dem Altlastenkataster sind für das Flurbereinigungsgebiet die in

der Anlage - Altlasten - aufgeführten Altablagerungen

eingetragen. Sie sind in der Karte des Neuen Bestandes soweit

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- 30 -

möglich dargestellt und im Nachweis des Neuen Bestandes

gekennzeichnet.

Kultur- und Bodendenkmäler (Denkmalschutz):

VA Bd. VI

Bl. 1174

Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die in der Anlage - Kultur-

und Bodendenkmäler - nachgewiesenen Kultur- und

Bodendenkmäler gemäß §§ 9 und 19 Denkmalschutzgesetz.

Sie sind in der Karte des Neuen Bestandes soweit möglich

dargestellt und im Nachweis des Neuen Bestandes

gekennzeichnet.

3.12 Änderung von Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesgrenzen

Die Grenzen zwischen den nachfolgend aufgeführten Gemeinden

werden unter Berücksichtigung der Neugestaltung des

Flurbereinigungsgebietes geändert.

Gemeinde Schenklengsfeld gegen Gemeinde Hauneck

Der Verlauf der neuen Grenzen ist in der Karte des Neuen

Bestandes dargestellt.

Für die einzelnen Gemeinden ergeben sich insgesamt folgende

Änderungen ihrer Gemeindegebiete:

VA Bd. VI

Bl. 1116

Gemeinde

Zugang m²

Abgang m²

1 2 3

Schenklengsfeld 99 Hauneck 102

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VA Bd. VI

Bl. 1126 – 1128,

1133 – 1135

1123 - 1125

Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden wurden verständigt;

die von der Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften

haben der Änderung der Gemeindegrenze zugestimmt.

Ein Ausgleich für die Flächen- und Steuerverluste zwischen den

beteiligten Gemeinden findet nicht statt.

3.13 Übersicht über Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen

Die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der

Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, haben

nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung einer

Gemeindesatzung und können nach Beendigung des

Flurbereinigungsverfahrens (§ 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) nur mit

Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Anhörung der

Flurbereinigungsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder

aufgehoben werden (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG).

Die Festsetzungen sind im Plantext bei den betreffenden Ziffern

entsprechend gekennzeichnet.

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- 32 -

Festsetzung: Ziffer:

Fes

tset

zung

gem

. §58

(4)

Flu

rbG

Unterhaltungspflicht für Wege 3.4.2.1

Schutz der Ufer

3.5

Sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen

(Wegeseitengräben, verrohrte

Gewässerstrecken, Rohrleitungen,

Wasseraufnahmen)

Nutzungsrecht und Unterhaltungspflicht für

landschaftsgestaltende Anlagen 3.6.2

Unterhaltungspflicht und Benutzungsrecht für

sonstige gemeinschaftliche Anlagen

Duldungs- und Unterhaltungspflicht von

Dränanlagen

3.7

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- 33 -

4 Kosten und Beiträge

4.1 Verfahrenskosten

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation

(Verfahrenskosten) trägt das Land Hessen (§ 104 FlurbG).

4.2 Ausführungskosten

VA-Finanzierung

Bd.1 Bl. 1-8, 196-208 Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen

Aufwendungen (Ausführungskosten) sind im Ausführungsplan

und

Kostenvoranschlag in Höhe von 674.000 EURO veranschlagt

und fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG).

Die Teilnehmergemeinschaft erhält im Rahmen der für das

Verfahren anzuwendenden Finanzierungsrichtlinien vom

05.04.2001 zu den zuwendungsfähigen Ausführungskosten einen

Zuschuss. Die danach verbleibenden Ausführungskosten trägt die

TG als Eigenleistung.

Zuwendungsfähige

Ausführungskosten

Zuschuss Eigenleistung in

EURO in % in EURO

Regelfinanzierung 674.000 78 525.720 148.280

4.3 Beiträge

Zur Deckung der der Teilnehmergemeinschaft verbleibenden

Ausführungskosten haben die Teilnehmer im Rahmen des § 19

Abs. 1 FlurbG Beiträge zu leisten. Die Beitragspflicht ruht als

öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden

Grundstücken (§ 20 FlurbG).

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VA Bd. III

Bl. 575-578

VA-Finanzierung

Bd.1 Bl. 218-221

In einem Teil des Flurbereinigungsgebietes (Ortslage) waren

außergewöhnlich niedrige Aufwendungen erforderlich. Dieses

Gebiet ist als Beitragsgebiet 2 in der Übersichtskarte im Maßstab

1: 8500, Anlage – Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete-

nachgewiesen.

VA

Bl. 193-195 Zur Reduzierung der Belastung der Teilnehmer übernimmt die

Gemeinde Schenklengsfeld Ord.Nr. 3.00 einen Teilbetrag der

Eigenleistungen in Höhe von 2.173,05 EURO.

Zur Reduzierung der Belastung der Teilnehmer übernimmt die

Gemeinde Hauneck Ord.Nr. 4.00 einen Teilbetrag der

Eigenleistungen in Höhe von 2.173,05 EURO.

4.4 Beitragshöhe

Unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Ziffer 4.3

(Beiträge) ergibt sich folgende Summe beitragspflichtiger

Werteinheiten:

Gesamtwerteinheiten neuer Bestand 20.164,97 WE Beitragsfreie Werteinheiten 1129,79 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 19.035,18 WE ========

Die beitragspflichtigen Werteinheiten werden wie nachfolgend

dargestellt den Beitragsgebieten 1 und 2 zugeordnet:

Beitragsgebiet 1

Gesamtwerteinheiten Beitragsgebiet 1 12.583,80 WE Beitragsfreie Werteinheiten 22,83 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 12.560,97 WE ========

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Beitragsgebiet 2

Gesamtwerteinheiten Beitragsgebiet 2 7581,17 WE Beitragsfreie Werteinheiten 1106,96 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 6474,21 WE ========

Von der Teilnehmergemeinschaft sind gemäß Ziffer 4.2 in

Verbindung mit Ziffer 4.3 Eigenleistungen in Höhe von

143.933,90 Euro zu tragen. Hiervon entfällt auf das

Beitragsgebiet 1 ein Beitrag von 136.233,90 Euro und auf das

Beitragsgebiet 2 ein Beitrag von 7.700 Euro.

Damit entfällt auf 1 Werteinheit (WE) im Beitragsgebiet 1

(Feldlage) ein Geldbetrag von etwa 11 Euro und im

Beitragsgebiet 2 (Ortslage) ein Geldbetrag von etwa 1 Euro.

Über die von den einzelnen Teilnehmern aufzubringenden

Beiträge ergehen gesonderte Beitragsbescheide durch die

Teilnehmergemeinschaft.

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5 Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens

5.1 Berichtigung der öffentlichen Bücher

Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes werden Unterlagen für

die Berichtigung der folgenden öffentlichen Bücher an die

zuständigen Behörden abgegeben:

Grundbuch,

Liegenschaftskataster,

Wasserbuch,

Naturschutzregister,

Altflächendatei des Landes Hessen (AFD),

Denkmalbuch und

Baulastenverzeichnis.

5.2 Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen

Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erhalten die

Gemeinden Schenklengsfeld nach § 150 FlurbG zur

Aufbewahrung:

Eine Ausfertigung des textlichen Teiles des Flurbereinigungs-

planes und seiner Nachträge,

ein Namensverzeichnis,

eine Ausfertigung des Flurstücksverzeichnisses,

eine Ausfertigung der Karte des Neuen Bestandes,

eine Zusammenstellung der Festsetzungen mit der Wirkung von

Gemeindesatzungen und

eine Abschrift der Schlußfeststellung.

Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt,

kann die vorgenannten Unterlagen bei der Gemeinde einsehen.

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Anlage Wertermittlungsrahmen zu Ziffer 2.3 Blatt 1 von 1

Wertermittlungsrahmen

Nutzungsart Abkür-zung

Werteinheiten je ha in den Wertermittlungsklassen

1 2 3 4 5 6 7

landwirtschaftlich genutzte Grund-stücke im Sinne von §28 FlurbG

Ackerland A 58 51 44 38 32 27 22

Grünland GR 58 51 44 38 32 27 22

keine geordnete Nutzung ← Unland U 18 14 10 7 4

Holzung im Sinne von §28 in Verb. mit §84 FlurbG

← Waldfläche H 27 22 18

bebaute Flächen im Sinne von §45 FlurbG

← Gebäude- und Freifläche GF 400 300 150

Flächen mit Sonder-werten im Sinne von §28, 29 u. 45 FlurbG

Landesstrasse SL 0

Kreisstrasse SK 0

Gemeinde-strasse SG 0

Weg WEG 0

Wasserfläche WA 0

Flurbereinigungsplan Schenklengs-feld-Erdmannrode F 998 Flurbereinigungsbehörde Homberg (Efze)

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Anlage zur Abgrenzung der Beitragsgebiete

zu Ziffer 4.3 Blatt 1 von 1

FlurbereinigungsplanSchenklengsfeld-ErdmannrodeF 998 Flurbereinigungsbehörde Homberg (Efze)

Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete

Maßstab 1:9000

Beitragsgebiet 1

Beitragsgebiet 2

Grenze des Verfahrensgebietes