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Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
-Flurbereinigungsbehörde-
Flurbereinigungsplan - textlicher Teil -
Flurbereinigung: Schenklengsfeld-Erdmannrode
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Aktenzeichen: F 998
- 3 -
Hinweise:
Der Flurbereinigungsplan ist gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt worden
am 22.01.2016
Die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 ff. FlurbG) ist erlassen worden
am 28.06.2010
Der Flurbereinigungsplan ist gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben worden
am ……………..
Der Flurbereinigungsplan wurde ergänzt durch die Nachträge I bis .. Die - vorzeitige - Ausführungsanordnung (§ 61, § 63 Abs. 1 FlurbG) ist erlassen worden
am ……………..
Der neue Rechtszustand ist eingetreten am ……………..
Der Flurbereinigungsplan einschließlich der Nachträge I bis …. ist unanfechtbar seit
dem ……………..
Das Flurbereinigungsverfahren ist abgeschlossen worden durch die Schlußfeststellung diese ist unanfechtbar seit
am …………….. dem ……………..
- 4 -
Der Flurbereinigungsplan, der die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 58 FlurbG zusammenfasst, besteht aus folgenden Bestandteilen:
• Textlicher Teil (einschließlich der Nachträge) (1 Band)
• Flächennachweis (Verzeichnis der alten Flurstücke) (1 Band)
• Namensverzeichnis (1 Band)
• Karte des Alten Bestandes (6 Karten)
• Nachweis der Nebenbeteiligten (1 Band)
• Wertermittlungskarte (11 Karten)
• Nachweis des Alten Bestandes (1 Band)
• Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) einschließlich Änderungen und Ausführungsplan und Kostenvoranschlag einschließlich Änderungen
(1 Band) (mit Karten)
• Nachweis des Neuen Bestandes (2 Bände)
• Flurstücksverzeichnis (Verzeichnis der neuen Flurstücke) (1 Band)
• Karte des Neuen Bestandes (6 Karten)
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Inhaltsverzeichnis: Seite
I. Verzeichnis der im Text angegebenen Gesetze 7
II. Abkürzungsverzeichnis 9
III. Verzeichnis der Anlagen 10
1 Grundlagen der Flurbereinigung 11
1.1 Gesetzliche Grundlagen 11
1.2 Anordnung der Flurbereinigung 11
2 Die Beteiligten und ihre Rechte 12
2.1 Beteiligte 12
2.2 Teilnehmergemeinschaft 12
2.3 Wertermittlungsverfahren 13
2.4 Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung 14
3 Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes 15
3.1 Allgemeine Planungsgrundsätze 15
3.2 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 15
3.3 Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücke 16
3.4 Verkehrsanlagen 17
3.5 Gewässer und sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen und Maßnahmen
19
3.6 Naturschutz und Landschaftspflege 22
3.7 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen und Bodenverbesserungen 24
3.8 Neuordnung des Grundeigentums 25
3.9 Eigentumsbeschränkungen und Regelungen im öffentlichen oder
gemeinschaftlichen Interesse 26
- 6 -
3.10 Im Grundbuch eingetragene Rechte und Belastungen
27
3.11 Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte und Belastungen 28
3.12 Änderung von Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesgrenzen
30
3.13 Übersicht über Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeinde-
satzungen 31
4 Kosten und Beiträge 33
4.1 Verfahrenskosten 33
4.2 Ausführungskosten 33
4.3 Beiträge 33
4.4 Beitragshöhe 34
5 Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens 36
5.1 Berichtigung der öffentlichen Bücher 36
5.2 Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen 36
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I. Verzeichnis der im Text angegebenen Gesetze: (die Gesetze gelten in der jeweils gültigen Fassung; Stand: Genehmigung des Flurbereinigungsplanes)
Bundesgesetze
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch in der Neufassung vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, S. 738)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
- 8 -
Landesgesetze
Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426)
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen in der Neufassung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Hessisches Jagdgesetz in der Fassung vom 05. Juni 2001 (GVBl. I S. 271) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293 - 301)
Hessisches Nachbarrechtsgesetz Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom
24. September 1962 (GVBl. I S. 417)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)
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II. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Az. Aktenzeichen
Bd. Band
BGBl. Bundesgesetzblatt
Bl. Blatt
GA-DE Gemeinschaftsaufgabe Dorferneuerung
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
ha Hektar
n.i.V. nicht im Verfahren
Nr. Nummer
Ord.Nr. Ordnungsnummer
RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999 )
StAnz. Staatsanzeiger für das Land Hessen
TG Teilnehmergemeinschaft
VA Verfahrensakte
WE Werteinheiten
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III. Verzeichnis der Anlagen: zu Ziffer
Anlage Wertermittlungsrahmen 2.3
Anlage Wasseraufnahmen 3.5
Anlage Naturdenkmale 3.9
Anlage Neueintragung von Lasten und Beschränkungen 3.10
Anlage Wasserbuchauszüge 3.11
Anlage Baulasten (Auszüge) 3.11
Anlage Altlasten (Auszüge) 3.11
Anlage Kultur- und Bodendenkmäler (Auszüge) 3.11
Anlage Flurstücke mit vorhandenem Gestattungsvertrag 3.11
Anlage Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete 4.3
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1 Grundlagen der Flurbereinigung
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Das Flurbereinigungsgesetz sowie das Hessische
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz sind die
gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung des
Flurbereinigungsverfahrens.
1.2 Anordnung der Flurbereinigung
VA Bd. II
Bl. 285 - 290
Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat mit
Flurbereinigungsbeschluss vom 26.10.1992 nach §§ 1, 4 FlurbG
das Verfahren angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet
festgestellt.
Die Flurbereinigung dient der Neuordnung des ländlichen Raumes
nach §§ 1, 37 FlurbG. Durch die Flurbereinigung werden die
Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und
Forstwirtschaft verbessert sowie die allgemeine Landeskultur und
die Landentwicklung gefördert, wie es im einzelnen in der
Beschlussbegründung aufgeführt ist.
Das Flurbereinigungsgebiet ist geändert worden durch:
VA Bd. II
Bl. 425-429 Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 05.10.2007 der
Flurbereinigungsbehörde nach § 8 Abs. 1 FlurbG.
Die zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sind
aus dem Flächennachweis, dem Nachweis des Alten
Bestandes und der Karte des Alten Bestandes ersichtlich.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 337 ha.
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2 Die Beteiligten und ihre Rechte
2.1 Beteiligte
2.1.1 Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt:
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der
zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10
Nr. 1 FlurbG); die Teilnehmer sind aus dem
Namensverzeichnis und dem Nachweis des Alten
Bestandes ersichtlich.
- als Nebenbeteiligte die natürlichen und juristischen Personen
nach § 10 Nr. 2 FlurbG; diese sind aus dem Nachweis der
Nebenbeteiligten ersichtlich.
2.1.2
VA Bd. II
Bl. 295-299
Bl. 430 – 433
Beteiligte, die nach den §§ 12 und 13 FlurbG nicht ermittelt werden
konnten, sind nach § 14 FlurbG aufgefordert worden, ihre Rechte
anzumelden.
2.2 Teilnehmergemeinschaft
Mit dem Flurbereinigungsbeschluss ist die
Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen
Rechtes entstanden. Sie führt den Namen
“Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schenklengsfeld-
Erdmannrode" und hat ihren Sitz in Schenklengsfeld, Landkreis
Hersfeld-Rotenburg.
VA Bd. II
Bl. 500 – 506, 519,
521
Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus 5 Mitgliedern
bestehenden Vorstand. Vorsitzender des Vorstandes ist Herr
Gerhard Wilhelm. Sein Stellvertreter ist Herr Hans Schott.
- 13 -
2.3 Wertermittlungsverfahren
Die Wertermittlung ist nach den Vorschriften der §§ 27 bis 31
FlurbG durchgeführt worden.
VA Bd. III
Bl. 541 Der landwirtschaftliche Sachverständige war Hans Martin Wehnes,
wohnhaft in 36272 Niederaula
VA Bd. III
Bl. 542 Für die Bewertung des Bodens wurde der in der
Anlage - Wertermittlungsrahmen - nachgewiesene
Wertermittlungsrahmen zugrunde gelegt.
VA Bd. III
Bl. 592
Der Geldwert von Grundstücken ergibt sich durch Multiplikation der
Werteinheiten (WE) mit dem Kapitalisierungsfaktor.
Der Kapitalisierungsfaktor wird auf 200 festgelegt.
VA Bd. III
Bl. 537 – 539a,
545a – e, 572 - 578
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind in den
Wertermittlungskarten, im Nachweis des Alten Bestandes und
erforderlichenfalls in besonderen Verzeichnissen nachgewiesen.
VA Bd. III
Bl. 656 Alle Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten bekannt
gegeben, erläutert, Einwendungen wurden nicht erhoben, und
gemäß § 32 FlurbG am 02.02.2009 festgestellt worden.
VA Bd. III
Bl. 667
Die Feststellung ist öffentlich bekannt gemacht worden.
VA Bd. III
Bl. 683 Widersprüche gegen die Feststellung der
Wertermittlungsergebnisse sind nicht erhoben worden.
- 14 -
2.4 Ermittlung des Anspruchs auf Landabfindung
VA Bd. VI
Bl. 1022 - 1031
Der von den Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringende
Anteil an Grund und Boden wird auf 1,8 % des Wertes der alten
Grundstücke festgesetzt.
Zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten werden
aufgrund nachstehender Begründungen Teilnehmer von der
Landaufbringung ausnahmsweise ganz oder teilweise befreit (§ 47
Abs. 3 FlurbG):
lfd. Nr. der
Begründung Begründung der Abzugsbefreiung
1 2
1
2
keine Wegeneuanlage - Ortslage - (GF), daher 100% abzugsfrei.
Gemeinschaftliche Anlage, daher 100% abzugsfrei
3 Öffentliche Straße, daher 100% abzugsfrei
Der Abfindungsanspruch der Teilnehmer ist aus dem Nachweis
des Alten Bestandes ersichtlich.
- 15 -
3 Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
3.1 Allgemeine Planungsgrundsätze
VA Bd. V
Das Flurbereinigungsgebiet wird unter Berücksichtigung der für
das Verfahren aufgestellten allgemeinen Grundsätze nach den
§§ 37 und 38 FlurbG und der im Wege- und Gewässerplan mit
landschaftspflegerischem Begleitplan aufgeführten Planungen
Dritter neu gestaltet.
3.2 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
VA Bd. IV
Bl. 816 - 823
Die Neugestaltung beruht auf dem Plan über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ), der
von der Oberen Flurbereinigungsbehörde am 25.03.2003 nach
§ 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt wurde.
VA Bd. V
VA Bd. V
Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind enthalten in der
1. Änderung gemäß Unterbleibensbescheid der
Flurbereinigungsbehörde vom 18.04.2012 (§ 41 Abs. 4 Satz 2 und
3 FlurbG).
Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind enthalten in der
2. Änderung gemäß Unterbleibensbescheid der
Flurbereinigungsbehörde vom 28.12.2015 (§ 41 Abs. 4 Satz 2 und
3 FlurbG).
VA Bd. IV
Blatt 818-820
Mit der Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG hat die Obere
Flurbereinigungsbehörde nach dem WHG in Verbindung mit dem
HWG die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und
Bewilligungen, die erforderlichen Genehmigungen und
Feststellungen zum Ausbau der Gewässer sowie die Befreiungen
- 16 -
vom Verbot zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im
Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten
erteilt.
VA Bd. IV
Blatt 818-820
Die Feststellung und Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG
beinhaltet gemäß BNatSchG im Benehmen mit der
Naturschutzbehörde die Genehmigung von Eingriffen.
Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
einschließlich seiner Änderungen wird hiermit gemäß § 58 Abs. 1
Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufgenommen.
3.3 Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücke
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist vor der Aufstellung
des Flurbereinigungsplanes nach Maßgabe des Inhaltes des
Liegenschaftskatasters - soweit erforderlich - untersucht worden.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes, ist aus der Karte des
Neuen Bestandes ersichtlich; sie wird hiermit nach § 56 Satz 3
FlurbG festgelegt. Dies ersetzt einzelne Grenzanerkennungen
durch die Eigentümer der an das Gebiet angrenzenden
Grundstücke. Diese Eigentümer sind Nebenbeteiligte gemäß § 10
Nr. 2 f FlurbG und sind aus dem Nachweis der Nebenbeteiligten
ersichtlich.
Das Flurbereinigungsgebiet ist, soweit erforderlich, neu vermessen
worden. Für die Lage und die Grenzen der neuen Grundstücke ist
die Karte des Neuen Bestandes und deren Unterlagen
maßgebend.
VA Bd. VI
Bl. 1055 - 1058
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind den Beteiligten bekannt
gegeben worden. Die Grenzen und deren Abmarkung werden mit
dem Eintritt des neuen Rechtszustandes rechtsverbindlich.
- 17 -
3.4 Verkehrsanlagen
3.4.1 Straßen
VA Bd. VI
Bl. 1175 -1180
Im Flurbereinigungsgebiet sind die im Nachweis des Neuen
Bestandes den Ord.Nrn. 1.00, 2.00 und 3.00 aufgeführten und
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder zu widmenden Straßen
- öffentlichen Straßen - vorhanden.
Die Einmündungen von Wegen zu den Bundes-, Landes-, Kreis-
und Gemeindestraßen sind im Plan über die gemeinschaftlichen
und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) festgelegt.
3.4.2 Wege
3.4.2.1 Herstellung, Eigentum und Unterhaltungspflicht
Die im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
(§ 41 FlurbG) nachgewiesenen Wege werden von der
Teilnehmergemeinschaft unter Aufsicht der
Flurbereinigungsbehörde hergestellt.
VA Bd. VI
Bl. 967, 971
Die im Nachweis des Neuen Bestandes unter den Ord.-Nr. 3.00
nachgewiesenen Wege werden nach Anhörung des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft der Gemeinde Schenklengsfeld mit
deren Zustimmung zu Eigentum zugeteilt.
- 18 -
VA Bd. VI
Bl. 967
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Die Unterhaltung der Wege obliegt von der Übergabe an dem
Empfänger der Wegegrundstücke. Er hat dieser Regelung
zugestimmt.
Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die zu den Wegen
gehörenden Anlagen und Einrichtungen (z.B. Stützmauern samt
Treppen und Geländer, Seitengräben, Durchlässe, Leitplanken,
Schutzgitter, Bewuchs usw.), auch wenn sie sich außerhalb des
Wegeflurstückes befinden.
Zufahrten und Zugänge von Wegen sind von den Eigentümern der
begünstigten Flurstücke zu unterhalten.
Die Unterhaltung vorhandener Wege, deren Ausbauzustand im
Flurbereinigungsverfahren nicht verändert wird, verbleibt beim
bisherigen Unterhaltungspflichtigen.
VA Bd. VI
Bl. 953 - 964
Die Unterhaltung der im Flurbereinigungsverfahren ausgebauten
Wege obliegt (entsprechend ihrer Zweckbestimmung), vom
Zeitpunkt der Übergabe an dem Wegebesitzer bzw. - eigentümer.
Bei den sonstigen neuen Wegen obliegt vom Zeitpunkt der
vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) oder der
Ausführungsanordnung (§ 63 oder § 61 FlurbG) an die
Unterhaltung ebenfalls dem Wegebesitzer bzw. - eigentümer.
- 19 -
3.4.2.2 Benutzungsrecht
VA Bd. VI
Bl. 1163 - 1165
Die Zweckbestimmung der Wege ist im Nachweis des Neuen
Bestandes festgelegt.
3.4.2.3 Benutzungsordnung
VA Bd. VI
Bl. 1138 - 1142
Die Benutzung der gemeinschaftlichen Feldwege richtet sich
nach der Satzung der Gemeinde Schenklengsfeld vom
06.01.1979
3.5 Gewässer und sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen und Maßnahmen
Im Flurbereinigungsgebiet sind die im Nachweis des Neuen
Bestandes unter der Ord.Nr. 3.00 aufgeführten Gewässer
vorhanden.
Ausbau und Instandsetzung der Gewässer sowie der darin
befindlichen Anlagen erfolgen nach der Maßgabe des
festgestellten / genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen
und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) durch die
Teilnehmergemeinschaft unter Aufsicht der
Flurbereinigungsbehörde.
In der Karte des Neuen Bestandes sind die in den Gewässern
oder in deren Uferbereichen beibehaltenen und die neu
hergestellten Anlagen dargestellt.
Die Einteilung und das Eigentum der im Flurbereinigungsgebiet
vorhandenen Gewässer sind aus dem Nachweis des Neuen
Bestandes ersichtlich.
Soweit im Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt ist,
richtet sich die Unterhaltung der Gewässer nach den
wasserrechtlichen Bestimmungen.
- 20 -
VA Bd. VI
Bl. 967
Die Unterhaltungspflicht bei den ausgebauten und instandge-
setzten Gewässern geht vom Zeitpunkt der Übergabe an (§ 42
Abs. 1 FlurbG) wieder auf die Unterhaltungspflichtigen über.
Eigentum und Unterhaltung der nicht veränderten Gewässer
verbleiben bei den bisherigen Unterhaltungspflichtigen.
Fes
tset
zung
gem
.
§58(
4) F
lurb
G
Die Uferbereiche der Gewässer dürfen nicht beweidet und außer
zur Unterhaltung nicht befahren werden. Die durch die
Nichtbeachtung dieser Festsetzung entstehenden Schäden sind
durch die Unterhaltungspflichtigen auf Kosten des
Zuwiderhandelnden zu beseitigen.
Die Anlagen zur zweckmäßigen Ausgestaltung des, Straßen-,
Wege- und Gewässernetzes stehen im Eigentum desjenigen, der
als Eigentümer der angrenzenden und durch das Gewässer in
ihrem Verlauf unterbrochenen Straßen oder Wegen
nachgewiesen ist.
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Die Wegeseitengräben dienen zugleich der Vorflut für andere
Wegeseitengräben, die in sie einmünden, und für sonstige
künstliche Wassereinleitungen, die in diesem
Flurbereinigungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Weitere zukünftige künstliche Wassereinleitungen bedürfen der
Genehmigung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung erstreckt sich auch auf die
Erhaltung dieser Vorflut.
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Verrohrte Gewässerstrecken sind in der Karte des Neuen
Bestandes dargestellt. Die von ihnen in Anspruch genommenen
Flächen dürfen unbeschadet der wasserrechtlichen Vorschriften
oberirdisch nur so genutzt werden, dass die Anlagen nicht
beschädigt werden und ihre dauernde Erhaltung gesichert ist. Im
Nachweis des Neuen Bestandes befindet sich ein Hinweis
hierauf.
- 21 -
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Die zum Zwecke der Entwässerung und zur Sicherung der Vorflut
dienende unterirdische Rohrleitung Nr. 1 ist in der Karte des
Neuen Bestandes dargestellt.
Die Rohrleitung Nr. 1 liegt in den Flurstücken
Gemarkung Flur Flurstück
1 2 3
Erdmannrode 8 67 Erdmannrode 8 85/2
und wird (einschließlich ihrem Ausmündungsstück) in diesem
Flurbereinigungsplan der Gemeinde Schenklengsfeld zu
Eigentum zugeteilt und ist von ihr zu unterhalten.
Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, in denen die
Rohrleitungen liegen, haben diese Anlagen und die Ausführung
der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die
an den Grundstücken durch die Unterhaltung entstehenden
Schäden, insbesondere Flurschäden, hat die Gemeinde zu
beseitigen oder den Eigentümern der Grundstücke zu ersetzen.
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Die Unterhaltungsarbeiten an der Rohrleitung Nr. 1 soweit diese in
der Straße liegt hat jedoch der jeweilige Eigentümer des
Straßengrundstückes z.Z. Land Hessen Ord.Nr. 1.00 auf Kosten
der Gemeinde auszuführen, wobei die Mehrkosten für die
Unterhaltungsarbeiten dieser Anlagen von dem Eigentümer des
Straßengrundstückes zu tragen sind.
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Die jeweiligen Eigentümer der in der
Anlage - Wasseraufnahmen - aufgeführten aufnahmepflichtigen
Grundstücke sind verpflichtet, das ihnen durch die näher
bezeichneten Anlagen zugeführte Wasser in ihrem Grundstück
aufzunehmen.
- 22 -
3.6 Naturschutz und Landschaftspflege
3.6.1 Landschaftsgestaltende Anlagen und Maßnahmen
Im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§
41 FlurbG) wurden die unter den Ziffern 3.6.2 aufgeführten
landschaftsgestaltenden Anlagen und Maßnahmen festgesetzt.
Zur Sicherstellung von im Zusammenhang mit der Unterhaltung
dieser Anlagen und Maßnahmen erforderlichen Nutzungsauflagen
wird im Nachweis des Neuen Bestandes für die jeweiligen
Flurstücke ein entsprechender Hinweis angebracht.
3.6.2 Naturschutzrechtliche Kompensation
Folgende gemeinschaftliche / öffentliche Anlagen bzw.
Maßnahmen sind im Plan über die gemeinschaftlichen und
öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) als naturschutzrechtlicher
Ausgleich oder Ersatz festgesetzt. Die dafür ausgewiesenen
Flächen (Kompensationsflächen) unterliegen dieser
Zweckbestimmung dauerhaft und werden im Naturschutzregister
NATUREG nachgewiesen. In den Fällen in denen zur
Funktionssicherung der Kompensation eine spezielle
Unterhaltungspflege erforderlich ist, ist diese in der
nachfolgenden Tabelle vermerkt:
Nr. der Anlage lt. Plan nach
§41 FlurbG
Zielzustand gem. Festsetzung im Plan nach §41 FlurbG
ausgewiesen im Neuen Bestand auf dem Flurstück
Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer / Unterhaltungspflichtiger (Ord.Nr.)
Unterhaltungspflege zur Funktionssicherung (soweit festgelegt)
1 2 3 4 5 6
4031) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 12
13 47 (tlw.)
10 Gemeinde Schenklengsfeld
(3.00)
4041) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 12 27 (tlw.) Gemeinde Schenklengsfeld
(3.00)
4061) Uferrandstreifen mit Grabenaufweitungen Erdmannrode 11 48 Gemeinde Schenklengsfeld
(3.00)
- 23 -
Nr. der Anlage lt. Plan nach
§41 FlurbG
Zielzustand gem. Festsetzung im Plan nach §41 FlurbG
ausgewiesen im Neuen Bestand auf dem Flurstück
Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer / Unterhaltungspflichtiger (Ord.Nr.)
Unterhaltungspflege zur Funktionssicherung (soweit festgelegt)
1 2 3 4 5 6
Generell: Bei Bedarf Grabenaufweitungen wiederherstellen
5011) Durchlass Erdmannrode 1 203 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
601 Saumstreifen mit abschnittweiser Bepflanzung
Erdmannrode 11 1, 13, 15/1
Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6021) Feldgehölz Erdmannrode 12 5 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6031) abschnittweise Bepflanzung Erdmannrode 11 48 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6041) Streuobstwiese Erdmannrode 12 47 (tlw.) Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6051) abschnittweiser Bepflanzung Erdmannrode 12 27 Gemeinde Schenklengsfeld
(3.00)
6061) abschnittweiser Bepflanzung Erdmannrode 12
13 47 (tlw.)
10 Gemeinde Schenklengsfeld
(3.00)
6071) Hecke Erdmannrode 14 26 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
608 Beseitigung Nadelwald Erdmannrode 1 205, 206 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6091) Ortsnahe Obstwiese Erdmannrode 8 2 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
6101) Saumstreifen mit abschnittweiser Bepflanzung
Erdmannrode 10 28 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
611 Baum-/Strauchpflanzungen Erdmannrode 14 58 Gemeinde Schenklengsfeld (3.00)
Die mit 1) gekennzeichneten Anlagen sind Teile von Wege- oder
Gewässergrundstücken.
VA Bd. VI
Bl. 967
Die Unterhaltungspflicht geht vom Zeitpunkt der Übergabe an
(§ 42 Abs. 1 FlurbG) auf die Unterhaltungspflichtigen über.
- 24 -
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Um die Zweckbestimmung der Anlagen sicherzustellen, wird
folgendes bestimmt:
1. Jegliche Art von Handlungen, die die Kompensationsflächen
in ihrer Funktion beeinträchtigen können, sind untersagt.
2. Bei Kompensationsmaßnahmen, die ihrer Art nach einer
Funktionssicherung (z.B. in Form einer bestimmten Nutzung
oder Pflege) bedürfen, ist diese nach Übergabe an den
Unterhaltungspflichtigen für mindestens 30 Jahre
sicherzustellen.
3. Bei Eigentumsübergang / Verpachtung ist sicherzustellen,
dass die Nutzungsauflagen und Unterhaltungspflichten auf
den neuen Eigentümer / Pächter übergehen.
4. Die Flurbereinigungsbehörde übergibt dem
Kreisausschussdes Landkreises Hersfeld-Rotenburg .-
Untere Naturschutzbehörde – eine Karte, aus der die Lage
der Kompensationsflächen zu ersehen ist, sowie eine
Abschrift dieses Abschnittes des Flurbereinigungsplanes.
3.7 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen und Bodenverbesserungen
Die bekannten Dränungen sind in Bestandsplänen auf der
Grundlage der Karte des Neuen Bestandes dargestellt.
Fes
tset
zung
gem
.
§58(
4) F
lurb
G Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Flurstücke, in
denen sich Dränanlagen befinden, haben diese Anlagen zu
dulden und alles zu unterlassen, was deren Unterhaltung und
Wirkung beeinträchtigt.
Im Nachweis des Neuen Bestandes findet sich ein Hinweis
hierauf.
- 25 -
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Schäden die durch Nichtbeachtung dieser Festsetzungen
entstehen, hat der Zuwiderhandelnde innerhalb von 2 Wochen zu
beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht
nach, so kann der Unterhaltungspflichtige die
Ausbesserungsarbeiten auf Kosten des Zuwiderhandelnden
anordnen.
Die Unterhaltungspflicht für die nicht im Rahmen dieser
Flurbereinigung geschaffenen Dränanlagen bleibt unberührt.
Soweit die Grundstückseigentümer unterhaltungspflichtig sind,
treten an die Stelle der Alteigentümer die Empfänger der neuen
Grundstücke.
3.8 Neuordnung des Grundeigentums
Die Beteiligten werden für ihre Grundstücke und Rechte nach den
Vorschriften der §§ 44 bis 55, 68 bis 78 und 85 FlurbG abgefunden
oder erhalten Grundstücke zugeteilt.
Die Abfindungen sind mit den Beteiligten vereinbart worden.
Soweit Vereinbarungen nicht zu erzielen waren, wurden die
Abfindungen von Amts wegen bestimmt.
Im Nachweis des Neuen Bestandes werden die
Landabfindungen und ihre Empfänger sowie die Regelung der
Rechte aufgeführt und erforderliche Geldausgleiche nach §§ 40,
44(3) und 54 FlurbG und die Geldabfindungen nach § 52 FlurbG
nachgewiesen.
Das für die Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land wird
vorläufig der Teilnehmergemeinschaft Ord.Nr. 7.00 zugewiesen.
- 26 -
3.9 Eigentumsbeschränkungen und Regelungen im öffentlichen oder gemeinschaftlichen Interesse
Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die nachfolgend
aufgeführten naturschutzrechtlichen Schutzgebiete und -objekte:
Schutzverordnung (Datum, Fundstelle)
lfd.Nr. Name des Schutzgebietes
Schutzkategorie
1 2 3 4
VA Bd. VI
Bl. 1153
1 Naturdenkmal „Gerichtslinde in Erdmannrode“
Naturdenkmal ND-Nr. 632.900
Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die nachfolgend
aufgeführten Wasserschutzgebiete (gem. HWG):
Schutzverordnung (Datum, Fundstelle)
lfd.Nr. Name des Schutzgebietes (Schutzgebietsnummer/
Gebietskennziffer)
Schutzkategorie
1 2 3 4 VA Bd. III
Bl. 556, 568
1 Tiefbrunnen Erdmannrode (632-094)
Wasserschutzgebiet vom 15.04.1986 (StAnz. 21/1986 S. 1118)
Bl. 552, 549 2 Quelle
(632-0002) Wasserschutzgebiet vom 30.08.1963
(StAnz. 39/1963 S. 1134)
Die Schutzgebiete sind in der Karte des Neuen Bestandes,
dargestellt. Die hierfür geltenden Beschränkungen gehen auf die
in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
Bei den betroffenen Flurstücken befindet sich im Nachweis des
Neuen Bestandes ein entsprechender Vermerk.
- 27 -
Unterschreitung von Grenzabständen:
Ist infolge der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes der
gesetzlich erforderliche Grenzabstand von Anpflanzungen zu den
angrenzenden Grundstücken nicht mehr gegeben, sind die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden
Grundstücke nach § 44 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes
verpflichtet, die Anpflanzungen bis zu deren Abgängigkeit zu
dulden.
3.10 Im Grundbuch eingetragene Rechte und Belastungen
Soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, werden die
Belastungen nach § 49 Abs. 1 FlurbG aufgehoben. Im Nachweis
des Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer sind
die Belastungen, die aufgehoben werden, angegeben. Die übrigen
Belastungen in der Zweiten und Dritten Abteilung des
Grundbuches gehen nach § 68 FlurbG, wie im Nachweis des
Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer
angegeben, auf die neuen Grundstücke oder Grundstücksteile
über. Die Belastungen sind aus der Karte des Neuen Bestandes
ersichtlich, soweit sie darstellbar sind.
Die im Grundbuch neu einzutragenden Belastungen werden mit
dem in der Anlage – Neueintragung von Lasten und
Beschränkungen - angegebenen Inhalt festgesetzt.
Die Belastungen sind in abgekürzter Form im Nachweis des
Neuen Bestandes der hiervon betroffenen Teilnehmer
nachgewiesen und aus der Karte des Neuen Bestandes
ersichtlich, soweit sie darstellbar sind.
- 28 -
3.11 Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte und Belastungen
Wasserrechte:
VA Bd. VI
Bl. 1166, 1167
Die im Wasserbuch aufgeführten Grundstücke erhalten die in der
Anlage - Wasserbuchauszüge - angegebenen neuen
Katasterbezeichnungen.
Fischereirechte:
Gemäß § 3 HFischG steht das Fischereirecht (Eigentums-
fischereirecht) - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5
HFischG - dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das
Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
Baulasten:
VA Bd. VI
Bl. 1168, 1169
In dem Baulastenverzeichnis sind für das Flurbereinigungsgebiet
die in der Anlage - Baulasten - aufgeführten Baulasten
eingetragen. Anstelle der betroffenen alten Grundstücke treten die
entsprechenden neuen Grundstücke.
Die Empfänger der Landabfindungen haben die auf den
Abfindungsflurstücken ruhenden Baulasten gegen sich gelten zu
lassen. Im Nachweis des Neuen Bestandes der hiervon
betroffenen Teilnehmer befindet sich ein entsprechender Hinweis.
Bei den durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
entbehrlich werdenden Baulasten, ist auf den Baulastenblättern
der Anlage - Baulasten – ein Hinweis.
- 29 -
Jagdrechte:
Die Jagdrechte gehen mit dem Eigentum auf die neuen
Grundstückseigentümer über. Die Ausübung der Jagdrechte und
die Gültigkeit der Jagdpachtverträge nach den §§ 6, 7 und 10
HJagdG werden durch die Flurbereinigung nicht berührt.
Unbekannte Rechte:
Alle im Flurbereinigungsgebiet bisher bestehenden, im Grundbuch
und anderen öffentlichen Büchern nicht eingetragenen und gemäß
§ 14 FlurbG nicht fristgerecht angemeldeten unbekannten Rechte
(Dienstbarkeiten und sonstige dinglichen Rechte) werden mit
diesem Flurbereinigungsplan aufgehoben soweit sie durch
Maßnahmen der Flurbereinigung entbehrlich werden.
Ver- und Entsorgungsanlagen:
Die im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen
• Elektrizitätsversorgungsanlagen,
• Ferngasleitungen
VA Bd. VI
Bl. 1170
sind mit ihren Schutzstreifen in der Karte des Neuen Bestandes
dargestellt, soweit ihre Lage bekannt ist.
Die in den bestehenden Gestattungsverträgen mit den bisherigen
Grundstückseigentümern festgelegten Rechte sind auch für die
Empfänger der neuen Grundstücke bindend und werden in der
Anlage – Flurstücke mit vorhandenem Gestattungsvertrag –
nachgewiesen.
Altlasten:
VA Bd. VI
Bl. 1171 - 1173
In dem Altlastenkataster sind für das Flurbereinigungsgebiet die in
der Anlage - Altlasten - aufgeführten Altablagerungen
eingetragen. Sie sind in der Karte des Neuen Bestandes soweit
- 30 -
möglich dargestellt und im Nachweis des Neuen Bestandes
gekennzeichnet.
Kultur- und Bodendenkmäler (Denkmalschutz):
VA Bd. VI
Bl. 1174
Im Flurbereinigungsgebiet befinden sich die in der Anlage - Kultur-
und Bodendenkmäler - nachgewiesenen Kultur- und
Bodendenkmäler gemäß §§ 9 und 19 Denkmalschutzgesetz.
Sie sind in der Karte des Neuen Bestandes soweit möglich
dargestellt und im Nachweis des Neuen Bestandes
gekennzeichnet.
3.12 Änderung von Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesgrenzen
Die Grenzen zwischen den nachfolgend aufgeführten Gemeinden
werden unter Berücksichtigung der Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes geändert.
Gemeinde Schenklengsfeld gegen Gemeinde Hauneck
Der Verlauf der neuen Grenzen ist in der Karte des Neuen
Bestandes dargestellt.
Für die einzelnen Gemeinden ergeben sich insgesamt folgende
Änderungen ihrer Gemeindegebiete:
VA Bd. VI
Bl. 1116
Gemeinde
Zugang m²
Abgang m²
1 2 3
Schenklengsfeld 99 Hauneck 102
- 31 -
VA Bd. VI
Bl. 1126 – 1128,
1133 – 1135
1123 - 1125
Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden wurden verständigt;
die von der Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften
haben der Änderung der Gemeindegrenze zugestimmt.
Ein Ausgleich für die Flächen- und Steuerverluste zwischen den
beteiligten Gemeinden findet nicht statt.
3.13 Übersicht über Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen
Die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der
Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, haben
nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung einer
Gemeindesatzung und können nach Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens (§ 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) nur mit
Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Anhörung der
Flurbereinigungsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder
aufgehoben werden (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG).
Die Festsetzungen sind im Plantext bei den betreffenden Ziffern
entsprechend gekennzeichnet.
- 32 -
Festsetzung: Ziffer:
Fes
tset
zung
gem
. §58
(4)
Flu
rbG
Unterhaltungspflicht für Wege 3.4.2.1
Schutz der Ufer
3.5
Sonstige wasserwirtschaftliche Festsetzungen
(Wegeseitengräben, verrohrte
Gewässerstrecken, Rohrleitungen,
Wasseraufnahmen)
Nutzungsrecht und Unterhaltungspflicht für
landschaftsgestaltende Anlagen 3.6.2
Unterhaltungspflicht und Benutzungsrecht für
sonstige gemeinschaftliche Anlagen
Duldungs- und Unterhaltungspflicht von
Dränanlagen
3.7
- 33 -
4 Kosten und Beiträge
4.1 Verfahrenskosten
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation
(Verfahrenskosten) trägt das Land Hessen (§ 104 FlurbG).
4.2 Ausführungskosten
VA-Finanzierung
Bd.1 Bl. 1-8, 196-208 Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen
Aufwendungen (Ausführungskosten) sind im Ausführungsplan
und
Kostenvoranschlag in Höhe von 674.000 EURO veranschlagt
und fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG).
Die Teilnehmergemeinschaft erhält im Rahmen der für das
Verfahren anzuwendenden Finanzierungsrichtlinien vom
05.04.2001 zu den zuwendungsfähigen Ausführungskosten einen
Zuschuss. Die danach verbleibenden Ausführungskosten trägt die
TG als Eigenleistung.
Zuwendungsfähige
Ausführungskosten
Zuschuss Eigenleistung in
EURO in % in EURO
Regelfinanzierung 674.000 78 525.720 148.280
4.3 Beiträge
Zur Deckung der der Teilnehmergemeinschaft verbleibenden
Ausführungskosten haben die Teilnehmer im Rahmen des § 19
Abs. 1 FlurbG Beiträge zu leisten. Die Beitragspflicht ruht als
öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden
Grundstücken (§ 20 FlurbG).
- 34 -
VA Bd. III
Bl. 575-578
VA-Finanzierung
Bd.1 Bl. 218-221
In einem Teil des Flurbereinigungsgebietes (Ortslage) waren
außergewöhnlich niedrige Aufwendungen erforderlich. Dieses
Gebiet ist als Beitragsgebiet 2 in der Übersichtskarte im Maßstab
1: 8500, Anlage – Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete-
nachgewiesen.
VA
Bl. 193-195 Zur Reduzierung der Belastung der Teilnehmer übernimmt die
Gemeinde Schenklengsfeld Ord.Nr. 3.00 einen Teilbetrag der
Eigenleistungen in Höhe von 2.173,05 EURO.
Zur Reduzierung der Belastung der Teilnehmer übernimmt die
Gemeinde Hauneck Ord.Nr. 4.00 einen Teilbetrag der
Eigenleistungen in Höhe von 2.173,05 EURO.
4.4 Beitragshöhe
Unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Ziffer 4.3
(Beiträge) ergibt sich folgende Summe beitragspflichtiger
Werteinheiten:
Gesamtwerteinheiten neuer Bestand 20.164,97 WE Beitragsfreie Werteinheiten 1129,79 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 19.035,18 WE ========
Die beitragspflichtigen Werteinheiten werden wie nachfolgend
dargestellt den Beitragsgebieten 1 und 2 zugeordnet:
Beitragsgebiet 1
Gesamtwerteinheiten Beitragsgebiet 1 12.583,80 WE Beitragsfreie Werteinheiten 22,83 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 12.560,97 WE ========
- 35 -
Beitragsgebiet 2
Gesamtwerteinheiten Beitragsgebiet 2 7581,17 WE Beitragsfreie Werteinheiten 1106,96 WE Summe beitragspflichtige Werteinheiten 6474,21 WE ========
Von der Teilnehmergemeinschaft sind gemäß Ziffer 4.2 in
Verbindung mit Ziffer 4.3 Eigenleistungen in Höhe von
143.933,90 Euro zu tragen. Hiervon entfällt auf das
Beitragsgebiet 1 ein Beitrag von 136.233,90 Euro und auf das
Beitragsgebiet 2 ein Beitrag von 7.700 Euro.
Damit entfällt auf 1 Werteinheit (WE) im Beitragsgebiet 1
(Feldlage) ein Geldbetrag von etwa 11 Euro und im
Beitragsgebiet 2 (Ortslage) ein Geldbetrag von etwa 1 Euro.
Über die von den einzelnen Teilnehmern aufzubringenden
Beiträge ergehen gesonderte Beitragsbescheide durch die
Teilnehmergemeinschaft.
- 36 -
5 Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
5.1 Berichtigung der öffentlichen Bücher
Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes werden Unterlagen für
die Berichtigung der folgenden öffentlichen Bücher an die
zuständigen Behörden abgegeben:
Grundbuch,
Liegenschaftskataster,
Wasserbuch,
Naturschutzregister,
Altflächendatei des Landes Hessen (AFD),
Denkmalbuch und
Baulastenverzeichnis.
5.2 Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen
Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erhalten die
Gemeinden Schenklengsfeld nach § 150 FlurbG zur
Aufbewahrung:
Eine Ausfertigung des textlichen Teiles des Flurbereinigungs-
planes und seiner Nachträge,
ein Namensverzeichnis,
eine Ausfertigung des Flurstücksverzeichnisses,
eine Ausfertigung der Karte des Neuen Bestandes,
eine Zusammenstellung der Festsetzungen mit der Wirkung von
Gemeindesatzungen und
eine Abschrift der Schlußfeststellung.
Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt,
kann die vorgenannten Unterlagen bei der Gemeinde einsehen.
Anlage Wertermittlungsrahmen zu Ziffer 2.3 Blatt 1 von 1
Wertermittlungsrahmen
Nutzungsart Abkür-zung
Werteinheiten je ha in den Wertermittlungsklassen
1 2 3 4 5 6 7
landwirtschaftlich genutzte Grund-stücke im Sinne von §28 FlurbG
Ackerland A 58 51 44 38 32 27 22
Grünland GR 58 51 44 38 32 27 22
keine geordnete Nutzung ← Unland U 18 14 10 7 4
Holzung im Sinne von §28 in Verb. mit §84 FlurbG
← Waldfläche H 27 22 18
bebaute Flächen im Sinne von §45 FlurbG
← Gebäude- und Freifläche GF 400 300 150
Flächen mit Sonder-werten im Sinne von §28, 29 u. 45 FlurbG
Landesstrasse SL 0
Kreisstrasse SK 0
Gemeinde-strasse SG 0
Weg WEG 0
Wasserfläche WA 0
Flurbereinigungsplan Schenklengs-feld-Erdmannrode F 998 Flurbereinigungsbehörde Homberg (Efze)
Anlage zur Abgrenzung der Beitragsgebiete
zu Ziffer 4.3 Blatt 1 von 1
FlurbereinigungsplanSchenklengsfeld-ErdmannrodeF 998 Flurbereinigungsbehörde Homberg (Efze)
Karte zur Abgrenzung der Beitragsgebiete
Maßstab 1:9000
Beitragsgebiet 1
Beitragsgebiet 2
Grenze des Verfahrensgebietes