FÜR BADEN-WlTRTTEMBERG · 2016-09-14 · Vom 19.Juni 1987 Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes...

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)113 ISSN 0174-478 X 281 1981 Tag 19. 6. 87 19. 6.87 19. 6.87 19. 6.87 7. 7. 87 22. 7.87 22. 7.87 22. 7.87 2. 7.87 3. 7.87 6. 7.87 CJ GESETZBLATT FÜR BADEN-WlTRTTEMBERG Ausgegeben Stuttgart, Montag, 31. August 1987 INHALT Bekanntmachung der Neufassung des Aufwandsentschädigungsgesetzes . Bekanntmachung der Neufassung des Eigenbetriebsgesetzes . . . . . . . Bekanntmachung der Neufassung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg . Nr.12 Seite . 281 284 288 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Ände- rung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 306 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zustän- digkeiten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 306 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes (Eigenbe- triebsverordnung-EigBVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Gemeindeprufungsordnung . . . . . . 320 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde, über das NaturschutzgebiehOberes LenningerTal mit Seitentälern « . . . . . . . . • • . . . . . . •. 321 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart, als höhere Naturschutzbehörde, über das NaturschutzgebiehBuchenbachtal« ............................... 324 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Kemmerlan- gerMoos« ............................................. 326 Bekanntmachung der Neufassung des Aufwandsentschädigungsgesetzes Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) Vom 19.Juni 1987 Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1987 (GBL S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 28.Juli 1982 (GBL S.385) in der sich aus 1. der Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorste- her 1986 vom 11.August 1986 (GBL S.321), 2. dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 1987 (GBL S.161) ergebenden Fassung bekanntgemacht. STUITGART, den 19. Juni 1987 Innenministerium SCHLEE in der Fassung vom 19.Juni 1981 1. ABSCHNITT Aufwandsentschädigung und Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister § 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung (1) Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Auf- wandsentschädigung nach diesem Gesetz. (2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt für die Zeit vom Tag des Amtsantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamt-

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6. 7.87

CJ

GESETZBLATT FÜR BADEN-WlTRTTEMBERG

Ausgegeben Stuttgart, Montag, 31. August 1987

INHALT

Bekanntmachung der Neufassung des Aufwandsentschädigungsgesetzes .

Bekanntmachung der Neufassung des Eigenbetriebsgesetzes . . . . . . .

Bekanntmachung der Neufassung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg .

Nr.12

Seite

. 281

284

288

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Ände­rung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 306

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zustän­digkeiten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 306

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes (Eigenbe­triebsverordnung-EigBVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Gemeindeprufungsordnung . . . . . . 320

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde, über das NaturschutzgebiehOberes LenningerTal mit Seitentälern « . . . . . . . . • • . . . . . . •. 321

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart, als höhere Naturschutzbehörde, über das NaturschutzgebiehBuchenbachtal« ............................... 324

Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Kemmerlan-gerMoos« ............................................. 326

Bekanntmachung der Neufassung des Aufwandsentschädigungsgesetzes

Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der

ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz -

AufwEntG) Vom 19.Juni 1987

Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur Ände­rung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1987 (GBL S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 28.Juli 1982 (GBL S.385) in der sich aus

1. der Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorste­her 1986 vom 11.August 1986 (GBL S.321),

2. dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 1987 (GBL S.161)

ergebenden Fassung bekanntgemacht.

STUITGART, den 19. Juni 1987 Innenministerium SCHLEE

in der Fassung vom 19.Juni 1981

1. ABSCHNITT

Aufwandsentschädigung und Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister

§ 1

Anspruch auf Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Auf­wandsentschädigung nach diesem Gesetz.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt für die Zeit vom Tag des Amtsantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamt-

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282 GBI.1987 Nr.12

licher Bürgermeister endet, soweit in § 5 nichts an­deres bestimmt ist.

§2

Festsetzung und Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung ist unter Berück­sichtigung der Einwohnerzahl und der sonstigen ört­lichen Verhältnisse nach Anhörung des Bürgermei­sters spätestens zwei Monate nach dem Amtsantritt innerhalb der Rahmensatze nach der Anlage zu die­sem Gesetz festzusetzen.

(2) Die Aufwandsentschädigung erhöht sich, sofern nicht eine günstigere Regelung getroffen wurde, nach einer Amtszeit von sechs Jahren in derselben Gemeinde auf den Betrag, der in der Mitte zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag des Rahmensatzes liegt (Mittelbetrag), nach einer weiteren Amtszeit von sechs Jahren auf den Höchstbetrag des Rahmen­satzes.

(3) Die Aufwandsentschädigung kann während der Amtszeit, bei unmittelbarer Wiederwahl auch wäh­rend der weiteren Amtszeit nicht zuungunsten des Bürgermeisters geändert werden. Die Aufwandsent­schädigung ist neu festzusetzen, wenn die Gemein­de in eine höhere Größengruppe kommt.

§3

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

(1) Verwaltet ein Bürgermeister mehrere Gemein­den, so erhält er eine einheitliche Aufwandsentschä­digung. Für die Bemessung sind die Einwohnerzah­len der verwalteten Gemeinden zusammenzurech­nen. Erreichen die zusammengerechneten Einwoh­nerzahlen die der Gemeinde mit der höchsten Ein­wohnerzahl folgende höhere Größengruppe nicht, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Die Aufwandsentschädigung kann nach dem Rahmensatz der nächsthöheren Größengruppe fest­gesetzt werden, wenn

1. besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse vorliegen und die Einwohnerzahl neunzig vom Hundert der unteren Grenze der nächsthöheren Größengruppe erreicht,

2. in anerkannten Kurorten sich der Kurbetrieb auf die Gemeindeverwaltung außergewöhnlich be­lastend auswirkt.

Liegen beide Voraussetzungen vor, so darf die Auf­wandsentschädigung nur nach einer dieser Vor­schriften erhöht werden.

§4

Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen. Besteht der Anspruch auf die Auf-

wandsentschädigung nicht für einen vollen Kalen­dermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädi­gung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent­fällt.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt,

1. wenn der Bürgermeister ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht aus­übt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,

2. solange der Bürgermeister seines Dienstes ent-hoben ist.

Im Falle der Nummer 1 kann die Aufwandsentschä­digung bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten weitergewährt werden.

§5

Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Endet das Beamtenverhältnis eines ehrenamtli­chen Bürgermeisters durch Tod, Verabschiedung oder Entlassung, so wird die Aufwandsentschädi­gung so viele Monate weitergewährt, wie der Bür­germeister volle Dienstjahre zurückgelegt hat, min­destens jedoch für drei Monate und höchstens für vierundzwanzig Monate. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so gelten als Dienstjahre auch die noch nicht zu­rückgelegtenjahre der Amtszeit; die Aufwandsent­schädigung wird in diesen Fällen mindestens zwölf Monate weitergewährt. Die Weitergewährung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein neues Beamtenverhältnis als Bürgermeister begründet wird.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt während der ersten zwölf Monate fünfundsiebzig vom Hun­dert, während der weiteren zwölf Monate fünfzig vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zu­gestandenen Aufwandsentschädigung. Für die Zah­lung der Aufwandsentschädigung gilt § 4 Abs. 1.

(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen siebzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Der Betrag kann in einer Summe gezahlt werden.

§6

Ehrensold

(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeit­punkt des Todes, der Verabschiedung oder der Ent­lassung

1. sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder

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Nr.12 GBI.1987 283

2. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet,

so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermei­ster im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Vor­aussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Eh­rensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollende­tem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes ge­zahlt.

(2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißig­eindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zu­züglich der Anpassungen nach § 7. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.

(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Ver­storbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den min­derjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und an­genommenen Kindern zu. Die Zahlung an einen be­zugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung.

(4) § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwen­dung.

§7

Anpassung von Aufwandsentschädigung und

Ehrensold

Die Aufwandsentschädigung und der Ehrensold werden regelmäßig mit den Dienstbezügen der Be­amten durch Rechtsverordnung des Innenministe­riums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftli­chen und finanziellen Verhältnisse angepaßt. Dabei dürfen die Sätze, um die die Dienstbezüge der Beam­ten erhöht werden, nicht überschritten und der Vom­hundertsatz, um den die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister erhöht wird, nicht unterschritten werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz dem­entsprechend zu ändern und dabei die Rahmensätze auf- oder abzurunden.

§8

Reisekostenvergütung

Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe B.

2.ABSCHNITT

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher

§9

(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Auf­wandsentschädigung . Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt. Sie kann in einem Vom­hundertsatz der Aufwandsentschädigung eines eh­renamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden. In beiden Fällen muß sie minde­stens vierzig vom Hundert des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung entsprechen, die ein eh­renamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde von der Größe der Ortschaft erhalten würde. In Ortschaf­ten mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Ge­meindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich.

(2) Ist die Aufwandsentschädigung in einem Betrag festgesetzt, so wird sie regelmäßig durch Rechtsver­ordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 7- Sätze 1 und 2 angepaßt.

3.ABSCHNITT

Inkraittreten

§ 10"

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.0ktober 1966 in Kraft mit Ausnahme des § 8, der am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Für die vor dem 1. Oktober 1966 verstorbenen oder ent­lassenen ehrenamtlichen Bürgermeister und deren Hinterbliebene gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßga­be, daß Leistungen erst für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an gewährt werden; dies gilt nur, wenn ein eh­renamtlicher Bürgermeister nach dem 8.Mai 1945 a\lf Grund einer Wahl sein Amt ausgeübt hat.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oderwidersprechen, außer Kr aft. Insbesondere tritt das Gesetz über die Aufwandsent­schädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister vom 11.November 1957 (GBI. S.133) in der Fassung des § 18 des Gesetzes über die Dienstbezüge der besolde­ten Bürgermeister und der Beigeordneten vom 1. Fe­bruar 1960 (GBL S.7) sowie des Fünften Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbe­zügen vom 21.Juli 1966 (GBL S.125) außer Kraft.

(3) § 238 Abs.l Nr.24 Satz 2 des Landesbeamtenge­setzes bleibt unberührt mit der Maßgabe, daß die Leistungen nach den dort genannten Vorschriften auf die Leistungen nach den § § 5 und 6 anzurechnen sind.

• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur­sprünglichen Fassung vom 20.Dezember 1966 (GBI. S.259).

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284 GB1.1987 Nr.12

Anlage

Tabel1e der Aufwandsentschädigung

Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Auf-wandsentschädigung

monatlich

Einwohnerzahl Mindest- Höchst-betrag betrag

DM DM

nicht mehr als 250 568 1183 mehr als 250 bis 500 838 1613 mehr als 500 bis 700 1222 2048 mehr als 700 bis 1000 1546 2888 mehr als 1000 bis 2000 2119 3636

Bekanntmachung der Neuiassung des Eigenbetriebsgesetzes

Vom 19.Juni 1987

Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur Ände­rung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 1987 (GBL S.161) wird nachstehend der Wortlaut des Eigenbetriebsgesetzes in der sich aus dem

1. Gesetz zur Neuordnung des Gemeindewirt­schaftsrechts vom 29. Dezember 1972 (GBL 1973 S.l),

2. Gesetz zur Änderung des Zweckverbandsgeset­zes vom 9. Juli 1974 (GBL S.266),

3. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.Juni 1983 (GBL S.229),

4. Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vor­schriften vom 18. Mai 1987 (GBL S.161)

ergebenden Fassung bekanntgemacht.

STUITGART, den 19. Juni 1987 Innenministerium SCHLEB

Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)

in der Fassung vom 19.Jun119S1

1. ABSCHNITT

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern ha­ben ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe zu führen.

(2) Gemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwoh­nern können wirtschaftliche Unternehmen ohne ei­gene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrie be führen, wenn die Bedeutung dieser Unternehmen es recht­fertigt.

§2

Rechtsgrundlagen

(1) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemein­den maßgebenden Vorschriften, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. In ihr sind unbe­schadet des § 10 Abs.l auch solche Angelegenhei­ten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Ge­meindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind. § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

2.ABSCHNITT

Verfassung und Verwaltung

§3

Werkleitung

(1) Für den Eigenbetriebist eine Werkleitung zu be­,stellen.

(2) Die Werkleitung besteht aus einem oder ~ehre­ren WerlrJeitern. Die Werkleiter können auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Ge­meinderat kann einen Werkleiter zum Ersten Werk­leiter bestellen. Gehört ein Beigeordneter der Werk­leitung an, ist er Erster Werkleiter.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der Erste Werkleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist kein Erster Werkleiter bestellt, bestimmt die Be­triebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werklei­tung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Werkausschusses durch eine Geschäftsordnung.

§4

Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zu­ständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

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Nr.12 GBl.1987 285

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Ge­meinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidun­gen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Ei­genbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister für Ein­zelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angele­genheiten etwas anderes bestimmt.

(3) Die Werkleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fach­beamten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mit­zuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren.

§5

Vertretungsberechtigung der Werkleitung

(1) Die Werkleitung vertritt die Gemeinde im Rah­men ihrer Aufgaben. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, sind zwei von ihnen gemein­schaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Be­triebssatzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Werkleitung kann Beamte und Angestellte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftra­gen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechts­geschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebs­satzung kann bestimmt werden, daß die Beauftra­gung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Voll­machten der Zustimmung des Bürgermeisters be­dürfen.

(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemein­deordnung) müssen durch zwei Vertretungsberech­tigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Werkleitung aus einem Werkleiter, kaIlU dieser allein unterzeichnen. § 54 Abs.4 der Gemeindeord­nung gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der lau­fenden Verwaltung gleichstehen.

(5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Er­klärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzuge­ben, genügt die Abgabe gegenüber einem Werklei­ter.

§6

Werksausschuß

(1) In Gemeinden mit mehr als 40000 Einwohnern ist für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs ein be­schließender Ausschuß (Werksausschuß) zu bilden. In den anderen Gemeinden kann ein Werks aus schuß gebildet werden.

(2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werks ausschuß gebildet werden.

(3) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werks ausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegen­ständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu ertei-1en.

§ 7

Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Ge­meinderats vorbehalten sind.

(2) Soweit nicht nach § 8 der Gemeinderat oder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Werkleitung zuständig ist, ent­scheidet der Werksausschuß unbeschadet des § 39 Abs.3 Sätze 2 bis 4 der Gemeindeordnung über

1. die Einstellung und Entlassung der beim Eigen­betrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die nicht nur vorübergehende übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Ange­stellten oder Arbeiter sowie die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein An­spruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht,

2. die Verfügung über Vermögen des Eigenbe­triebs,

3. den Abschluß von Verträgen,

4. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedin­gungen,

5. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigen-betriebs.

Die Zuständigkeiten des Werks aus schusses sind durch die Betriebssatzung näher zu bestimmen. Auch können durch sie Aufgaben nach Nummern 1 bis 3 dem Bürgermeister oder der Werkleitung ganz oder teilweise zugewiesen werden.

(3) Durch die Betriebssatzung kann bestimmt wer­den, daß der Werksausschuß in bestimmten Angele­genheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.

§8

Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet sei­ner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung über

1. den Abschluß von Verträgen, die für die Gemein­de von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschafts­plans,

3. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Gemeinde,

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286 GBl.1987 Nr.12

4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Werkleitung sowie die Verwen­dung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,

5. die Bestimmung eines Abschlußprüfers für den Jahresabschluß und die Erteilung des Einver­nehmens zum Prüfungs auftrag nach § 115 Abs.l Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung.

Eine Übertragung dieser Aufgaben auf beschließen­de Ausschüsse ist ausgeschlossen.

(2) Ist für den Eigenbetrieb kein Werksausschuß ge­bildet, entscheidet der Gemeinderat auch in den nach diesem Gesetz dem Werksausschuß obliegen­den Angelegenheiten, soweit diese nicht auf be­schließende Ausschüsse übertragen werden. Aufga­ben nach § 7 Abs.2 Nr.1 bis 3 können durch Be­triebssatzung auch auf den Bürgermeister oder die Werkleitung ganz oder teilweise übertragen werden.

§9

Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister kann der Werkleitung Wei­sungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemein­deverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufga­ben des Eigenbetriebs zu sichern und Mißstände zu beseitigen.

(2) Der Bürgermeister muß anordnen, daß Maßnah­men der Werkleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Die Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Ab­sätzen 1 und 2 zustehen, kann ein Beigeordneter, der der Werkleitung angehört, nur wahrnehmen, wenn er allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters ist.

§ 10

Bedienstete beim Eigenbetrieb

(1) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlas­sung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeord­nung.

(2) Soweit der Gemeinderat oder der Werksausschuß über die Einstellung und Entlassung der beim Eigen­betrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter ent­scheidet, bleibt § 24 Abs.2 Sätze 1 und 2 der Ge­meindeordnung unberührt; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund ei­nes Tarifvertrags besteht.

(3) Die Werkleitung ist vor der Ernennung und, so­weit sie nicht selbst dafür zuständig ist, vor der Ein­stellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb be­schäftigten Bediensteten zu hören; das gleiche gilt für Entscheidungen über die Festsetzung einer Ver­gütung oder eines Lohnes sowie bei einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer anders bewer­teten Tätigkeit bei einem beim Eigenbetrieb be­schäftigten Angestellten oder Arbeiter. .

(4) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb be­schäftigten Bediensteten.

3.ABSCHNITT

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§11

Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Son­dervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stanunkapital auszustatten. Die Höhe des Stammka­pitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.

(3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Be­dacht zu nehmen. Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wer­den.

§ 12

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushalts­jahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es er­fordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abwei­chendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 13

Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellen­übersicht.

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführen­de Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Ge­meinde abzudeckende Jahresverlustist in den Haus­haltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

§ 14

Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnut­zung von Sparmöglichkeiten

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Nr.12 GEl. 1981 287

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgs­plan erheblich verschlechtern wird,

2. zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zu­schüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erfor­derlich werden,

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungser­mächtigungen vorgesehen werden sollen,

4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erfor­derlich wird; dies gilt nicht für eine vorüberge­hende Einstellung von Aushilfskräften.

(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen des Er­folgsplans bedürfen der Zustimmung des Werksaus­schusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.

§ 15

Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Die Werkleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn­und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustel­len.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in­nerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirt­schaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prü­fung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bür­germeister diese Unterlagen unverzüglich der Prü­fungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu. Unterliegt der Eigenbetrieb der Pflicht zur Jahresabschlußprüfung, leitet der Bürgermeister die Unterlagen ferner unverzüglich der Gemeindeprüfungsanstalt zur Jahresabschluß­prüfung (§ 115 der Gemeindeordnung) zu.

(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit den Berichten über die örtliche Prüfung und die Jahresabschlußprüfung zunächst dem Werksausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Ge­meinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und be­schließt dabei über die Verwendung des Jahresge­winns oder die Behandlung des Jahresverlusts. Zu­gleich beschließt er über die Entlastung der Werklei -tungj versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresab­schlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der orts­üblichen Bekanntgabe sind im Falle einer Jahresab­schlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschluß­prüfers und ein abschließender Vermerk der Ge-

meindeprüfungsanstalt zum Jahresabschluß anzu­geben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 be­schlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleich­zeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Be­kanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 16

Aufbau des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens des Eigenbe­triebs (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrech­nung, Jahresabschluß, Lagebericht) sollen zusam­mengefaßt verwaltet und, wenn die Werkleitung aus mehreren Werkleitern besteht, dem Geschäftskreis eines Werkleiters zugeteilt werden.

4.ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 3. Abschnitt

§11

Zusammenfassung von wirtschaftlichen

Unternehmen

(1) Versorgungsbetriebe einer Gemeinde, die als Ei­genbetriebe geführt werden, sollen zu einem Eigen­betrieb zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe.

(2) Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, andere wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen, die nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vor­schriften geführt werden können (§ 18 Abs. 2 Nr. 3), können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.

5.ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18

Durchführungsbestimmungen

(1) Das Innenministerium erläßt die Verwaltungs­vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, fer­ner Rechtsverordnungen über

1. den Nachweis und die Erhaltung des Sonderver­mögens, die Ausstattung mit Stammkapital so­wie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,

2. die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errich­tung einer Sonderkasse und die gemeinsame Be­wirtschaftung von Kassenmitteln durch die Ge­meindekasse,

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288 GB1.1987 Nr.12

3. die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliede­rung und den Inhalt des Wirtschaftsplans sowie für dessen Ausführung,

4. die Grundsätze für die Buchführung und die Ko­stenrechnung,

5. den Jahresabschluß und den Lagebericht in An­lehnung an die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesell­schaften,

6. die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Be­handlung des Jahresverlusts,

7. die Angelegenheiten, in denen die Werkleitung nach § 4 Abs. 3 zur Unterrichtung und Mitteilung verpflichtet ist,

8. die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die Landkreise, Zweckverbände und örtlichen Stiftungen.

(2) Das Innenministerium kann durch Rechtsverord­nung bestimmen, daß

1. wirtschaftliche Unternehmen nicht als Eigenbe­triebe geführt werden müssen, wenn Art und Umfang ihrer wirtschaftlichen Leistung unbe­deutend sind,

2. auf wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, die nicht als Eigenbetriebe geführt werden, die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs ganz oder teilweise anzuwenden sind oder angewen­det werden dürfen, wenn Art und Umfang ihrer wirtschaftlichen Leistung es erfordern,

3. Einrichtungen der Gemeinde, die nicht wirt­schaftliche Unternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 der Gemeindeordnung sind, jedoch nach Art und Umfang eine selbständige Wirtschafts­führung und Verwaltung erfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe gelten­den Vorschriften zu führen sind oder geführt wer­den können.

§ 19'

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft mit Ausnahme des § 2 Abs.2 und des § 22, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich des § 21 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 21.November 1938 (RGBl.I S.1650) außer Kraft.

• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur­sprünglichen Fassung vom 19. Juli 1962 (GBI. S. 67). Der inAbsatz 1 genannte § 22 und der in Absatz 2 genannte § 21 beziehen sich auf die ursprüngliche FasS1.Ulg.

Bekanntmachung der N euiassung der Landkreisordnung für

Baden-Württemberg

Vom 19.Juni 1987

Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur Ände­rung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 1987 (GBl. S.161) wird nachstehend der Wortlaut der Landkreisordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 19768.40), in der sich aus dem

1. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 7.Juni 1977 (GBl. 8.173, ber. 8.372),

2. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 13. Juni 1978 (GBl. S. 302),

3. Gesetz zur Änderung des Landesplanungsge­setzes und der Landkreisordnung vom 11. Juli 1979 (GBl. S.280),

4. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26.Juli 1979 (GBl. S.299),

5. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und anderer Ge­setze vom l1.Dezember 1979 (GBl. S.545),

6. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 12.Februar 1980 (GBl. 8.119),

7. Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung vom 27. Oktober 1981 (GBl. 8.517),

8. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 11. April 1983 (GBl. 8.142),

9. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.Juni 1983 (GBl. 8.229),

10. Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsge­setzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983 (GBl.8.369),

11. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 23.Juli 1984 (GBl. 8.474),

12. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 17.Dezember 1984 (GBl. 8.675),

13. Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vor­schriften vom 18.Mai 1987 (GBl. 8.161)

ergebenden Fassung bekanntgemacht.

STUTIGART, den 19.Juni 1987 Innenministerium SCHLEE

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Nr.12 GBl.1987 289

Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)

§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5

§ 6 § 7 § 8

§ 9 § 10 §11 § 12 § 13 § 14 §15 § 16 § 17

§ 18

in der Fassung vom 19.Jun11987

INHAL TSüBERSICHT

ERSTER TEIL

WeseIl Uild AufgabeIl des Lalldkreises

1. Abschnitt: Rechtsstellung

-wesen des Landkreises Wirkungskreis Satzungen Name, Sitz Wappen, Dienstsiegel

2.Abschnitt: Gebiet des Lillldkreises

Gebietsbestand Gebietsänderungen Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

3.Abschnitt: Einwohner des Landkreises

Einwohner Wahlrecht Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner Ausschluß wegen Befangenheit Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Einrichtungen Unterrichtung der Einwohner

ZWEITER TEIL

Verfassung und Verwaltung des Landkreises

I.Abschnitt: Organe

2. Abschnitt: Kreistag

§ 19 Rechtsstellung und Aufgaben § 20 Zusammensetzung § 21 Amtszeit § 22 Wahlgrundsälze und Wahlverfahren § 23 Wählbarkeit § 24 Hinderungsgründe § 25 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl § 26 Rechtsslellung der Kreisräte § 27 Mitwirkung im Kreistag § 28 Ältestenrat § 29 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht § 30 Öffentlichkeit der Sitzungen § 31 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang § 32 Beschlußfassung § 33 Niederschrift § 34 Beschließende Ausschüsse § 35 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse § 36 Beratende Ausschüsse

3. Abschnitt: Lillldrat

§ 37 Rechlsstellung des Landrats § 38 Wählbarkeit § 39 Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser § 40 Wahrung der Rechte von Landesbeamten § 41 Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüs-

sen § 42 Leitung des Landratsamts § 43 Beauftragung, rechts geschäftliche Vollmacht § 44 Verpflichtungserklärungen § 45 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

4.Abschnitt: Bedienstete des Landkreises

§ 46 Einstellung, Ausbildung § 47 Stellenplan

DRITTER TEIL

Wirtschaft des Landkreises

§ 48 Anzuwendende Vorschriften § 49 Erhebung von Abgaben, Kreisumlage § 50 Fachbeamter für das Finanzwesen

§ 51

§ 52 § 53

§ 54 § 55 §56

§ 56a

§ 57 § 58

VIERTER TEIL

Aufsicht

FüNFTER TEIL

Staatliche Verwaltung im Landkreis

Personelle Ausstattung, Sachaufwand Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwal­tungsbehörde Mitwirkung des Kreistags (aufgehoben) Austausch von Beamten Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde

SECHSTER TEIL

übergangs- und SchlußbesUmmungen

I.Abschnitt: Allgemeine Obergangsbestimmungen

WeIsungsaufgaben (nicht abgedruckt)

2.Abschnitt: Schlu1Jbestimmungen

§ 59 (nicht abgedruckt) § 60 Durchführungsbestimmungen § 61 Ordnungswidrigkeiten § 62 Inkraftlreten

ERSTER TEIL

Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt

Rechtsstellung

§ 1

Wesen des Landkreises

(1) Der Landkreis fördert das Wohl seiner Einwoh­ner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem ge­rechten Ausgleich ihrer Lasten bei. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Der Landkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landrats­amt; es ist zugleich untere Verwaltungsbehörde. Als untere Verwaltungs behörde ist das Landratsamt Staatsbehörde.

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290 GBI.1987 Nr.12

(4) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Be­zirk der unteren Verwaltungsbehörde.

§ 2

Wirkungskreis

(1) Der Landkreis verwaltet in seinem Gebiet unter eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Aufg aben, soweit die Gesetze nicbts an­deres bestimmen. Er hat sich auf die Aufgaben zu beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils desselben dienen.

(2) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungs­kreises für die Erfüllung einer Aufgabe ausreichen­de Einrichtungen geschaffen oder übernommen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Drit­teln der Stimmen aller Mitglieder mit Wirkung ge­genüber den Gemeinden beschließen, daß diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zu­ständigkeit gehört.

(3) Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet wer­den (Pflichtaufgaben). Werden neue Pflichtaufga­ben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Auf­gaben zu einer Mehrbelastung des Landkreises, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaf­fen.

(4) Pllichtaufgaben können dem Landkreis zur Erfül­lung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsauf­gaben) j das Gesetz bestimmt den Umfang des Wei­sungsrechts.

(5) In die Rechte des Landkreises kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenmini­sterium erlassen werden, der Zustimmung des In­nenministeriums.

§3

Satzungen

(1) Der Landkreis kann die weisungsfreien Angele­genheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur dann erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehr­heit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistags be­schlossen werden.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzun­gen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Satzungen und andere Rechtsvorschriften des Landkreises, die unter Verletzung von Verfahrens­oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt­machung der Satzung oder der anderen Rechts­vorschriften des Landkreises verletzt worden sind,

2. der Landrat dem Beschluß nach § 41 wegen Ge­setzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechts­aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Form­vorschrift gegenüber dem Landkreis unter Be­zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wor­den ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 ge­nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Landkreises ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§4

Name, Sitz

(1) Die Landkreise führen die in § 1 des Kreisreform­gesetzes aufgeführten Namen. Ein Landkreis kann mit Zustimmung der Landesregierung seinen Na­menändern.

(2) Der Sitz des Landratsamts wird durch Gesetz be­stimmt.

§5

Wappen, Dienstsiegel

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einem Land­kreis auf seinen Antrag das Recht verleihen, ein Wappen und eine Flagge zu führen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das kleine Landeswappen im Dienstsie­gel mit der Bezeichnung und dem Namen des Land­kreises als Umschrift.

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Nr.12 GB1.1981 291

2. Abschnitt

Gebiet des Landkreises

§6

Gebietsbestand

(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Ge­samtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Grundstücke.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, daß die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Lei­stungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§1

Gebietsänderungen

(1) Die Grenzen des Landkreises können aus Grün­den des öffentlichen Wohls geändert werden.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkrei­ses sowie die Änderung der Grenzen eines Land­kreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden und gemeindefreien Grundstük­ken bedürfen eines Gesetzes. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmi­gung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

(3) Vor der Grenzänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.

§8

Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

(1) In den Fällen des § 1 Abs.2 Satz 1 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Ge­setz oder durch Rechtsverordnung geregelt. Das Ge­setz kann dies auch der Regelung durch Vereinba­rung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Enthält diese Vereinbarung keine erschöpfende Re­gelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu ei­nem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(2) Im Fall des § 1 Abs.2 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Verein­barung, durch die das Gebiet von Landkreisen be­troffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, so­weit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderungih­rer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Ver­einbarung, die der Genehmigung der Rechtsauf­sichtsbehörde bedarf. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent­sprechend.

(3) Gehören die Landkreise, zwischen denen eine Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedenen Re­gierungsbezirken an, wird die zuständige Rechts­aufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichts­behörde bestimmt.

(4) Die Regelung nach Absatz 1 und 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den übergang, die Beschränkung oder die Aufhe­bung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichts­behörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(5) Für Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Ände­rung des Gebiets eines Landkreises erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landes­recht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

3.Abschnitt

Einwohner des Landkreises

§9

Einwohner

Einwohner des Landkreises ist, wer in einer Gemein­de oder in einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises wohnt.

§ 10

Wahlrecht

(1) Die Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit minde­stens sechs Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen, sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreis­wahlen wahlberechtigt (wahlberechtigte Kreisein­wohner).

(2) Wer in mehreren Gemeinden oder gemein­defreien Grundstücken wohnt, ist nur in dem Land­kreis des Landes, in dessen Gebiet er seit mindestens sechs Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswah­len wahlberechtigt. War im Gebiet des Landkreises, in dem sich die Hauptwohnung befindet, die bisheri­ge einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.

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292 GBl.198? Nr.12

(3) Bei einer Grenzänderungwerden wahlberechtig­te Kreiseinwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, wahlberechtigte Kreiseinwohner des auf­nehmenden Landkreises 1 im übrigen gilt für Ein­wohner des Landkreises, die in dem betroffenen Ge­biet wohnen, das Wohnen in dem Landkreis als Woh­nen in dem aufnehmenden Landkreis.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kreisein­wohner,

1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,

2. die entmündigt sind oder wegen geistigen Ge­brechens unter Pflegschaft stehen, wenn sie nicht durch eine Bescheinigung des Vormund­schaftsgerichts nachweisen, daß die Pflegschaft mit ihrer Einwilligung angeordnet ist.

(5) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Arti­kel 116 des Grundgesetzes ist. Das Wahlrecht wird verwirkt durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§11 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Die wahlberechtigten Kreiseinwohner haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis (eine Wahl in den Kreistag, ein Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzu­nehmen und diese Tätigkeit während der bestimm­ten Dauer auszuüben.

(2) Der Kreistag bestellt die wahlberechtigten Kreis­einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Bestel­lung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Wahlrechts endet jede ehrenamtli­che Tätigkeit.

§ 12

Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Der wahlberechtigte Kreiseinwohner kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ab­lehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichti­ger Grund gilt insbesondere, wenn er

1. ein geistliches Amt verwaltet,

2. einem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder zehn Jahre lang angehört hat,

3. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht verein­bar ist,

4. zehn Jahre lang dem Kreistag angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,

5. häufig oder langdauernd von dem Landkreis be-ruflich abwesend ist,

6. anhaltend krank ist,

? mehr als 62 Jahre alt ist oder

8. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätig­keit in der Fürsorge für die Familie erheblich be­hindert wird.

Ferner kann ein Kreisrat sein Ausscheiden aus dem Kreistag verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvor­schlag er in den Kreistag gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine eh­renamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ord­nungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark auferle­gen oder das Wahlrecht zu den Kreiswahlen bis zur Dauer von vier Jahren aberkennen. Das Ordnungs­geld wird nach den Vorschriften des Landesverwal­tungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die Ab­erkennung des Wahlrechts kann von dem Landkreis unter Anführung der Gründe bekanntgemacht wer­den.

§ 13

Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner

(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegen­heiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorge­schrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von ge­heimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öf­fentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter In­teressen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner darf An­sprüche und Interessen eines andern gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen eh­renamtlich mitwirkenden Kreiseinwohner nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Kreisräten der Kreistag, im übrigen der Landrat.

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--, -,

Nr.12 GBl.1987 293

(4) übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Kreiseinwohner diese Tätigkeit nicht aus oder ver­letzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwi­der oder übt er entgegen der Entscheidung des Kreistags oder Landrats eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 12 Abs. 3.

§ 14

Ausschluß wegen Befangenheit

(1) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner darf we­der beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vor­teil oder Nachteil bringen kann:

1. dem Ehegatten, trüheren Ehegatten oder dem Verlobten,

2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,

3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten prade Verschwägerten oder

4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht ver-tretenen Person.

(2) Dies gilt auch, wenn der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner, im Falle der Nummer 2 auch die in Absatz 1 Nr.1 genannten Personen oder Verwandte ersten Grades,

1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigtist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmit­telbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, daß nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß sich der Kreiseinwohner deswegen nicht in einem Inter­essenwiderstreit befindet,

2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selb­ständigen Unternehmens ist, denen die Entschei­dung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er die­sem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag des Landkreises angehört,

3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Ge­bietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag des Land­kreises angehört, oder

4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Ent­scheidung nur die gemeinsamen Interessen einer

Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gel­ten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Absatz 1 Nr.4 und Absatz 2 Nr.1 finden auch dann keine Anwendung, wenn die Entschei­dung wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde be­trifft, oder wenn sie Verpflichtungen der kreisange­hörigen Gemeinden betrifft, die sich aus der Zuge­hörigkeit zum Landkreis ergeben und nach gleichen Grundsätzen für die kreis angehörigen Gemeinden festgesetzt werden.

(4) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesen­heit des Betroffenen bei Kreisräten und bei Ehrenbe­amten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüs­sen der Ausschuß, sonst der Landrat.

(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mit­wirken darf, muß die Sitzung verlassen.

(6) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Bera­tung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind oder ein eh­renamtlich tätiger Kreiseinwohner ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfas­sung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, daß der Landrat dem Beschluß nach § 41 wegen Gesetzwid­rigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbe­hörde den Beschluß vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen und andere Rechtsvor­schriften des Landkreises bleibt § 3 Abs. 4unberührt.

§ 15

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls ; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das ent­standene Zeitversäumnis ; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.

(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze fest­gesetzt werden.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Kreisräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Kreistags und Ehrenbeamten eine Aufwands­entschädigung gewährt wird.

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294 GBI.198'? Nr.12

(4) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß ne­ben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder ei­ner Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen ge­währt wird.

(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschä­den nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.

(6) Die Anspruche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.

§ 16

Einrichtungen

(1) Der Landkreis schafft innerhalb seines Wir­kungskreises (§ 2) und in den Grenzen seiner Lei­stungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Kreiseinwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises· nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind ver­pflichtet, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Land­kreis ergebenden Lasten zu tragen.

(2) Personen, die in einer Gemeinde oder einem ge­meindefreien Grundstück des Landkreises ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht im Landkreis wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die im Landkreis für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Landkreises zu den Lasten des Landkreises bei­zutragen.

(3) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten diese Vorschriften entsprechend.

§ 1'?

Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Kreistag unterrichtet die Einwohner des Landkreises durch den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interes­ses an der Verwaltung des Landkreises.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die unmittelbar raum- oder entwick­lungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, sozia­le und kulturelle Wohl seiner Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den wahlberech­tigten Kreiseinwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unbe­rührt.

ZWEITER TEIL

Verfassung und Verwaltung des Landkreises

1. Abschnitt

Organe

§ 18

Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreis­tag und der Landrat.

2. Abschnitt

Kreistag

§ 19

Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zustänqig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Ange­legenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auf­treten von Mißständen in der Verwaltung des Land­kreises für deren Beseitigung.

(2) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises i das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende über­tragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei ei­nem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Fest­setzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Landrat ist zu­ständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung ge­hört. Rechte des Staates bei der Ernennung und Ent­lassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

(3) Ein Viertel der Kreisräte kann in allen Angele­genheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, daß der Landrat den Kreistag unterrichtet und daß diesem oder einem von ihm bestellten Aus­schuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.

(4) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfra­gen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Ge­schäftsordnung des Kreistags zu regeln.

(5) Absatz 3 und 4 gilt nicht bei den nach § 42 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

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§ 20

Zusammensetzung

(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsit­zendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräte). Die Kreisräte wählen aus ihrer Mitte ei­nen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Ver­hinderungsfalle vertreten. Die Reihenfolge der Ver­tretung bestimmt der Kreistag.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt mindestens 26; in Landkreisen mit mehr als 50000 Einwohnern er­höht sich diese Zahl für je weitere 10000 Einwoh­ner um zwei. Ergibt sich bei der Verteilung der Sit­ze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge der gleichen Partei oder Wählervereinigung gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einer Partei oder Wählervereinigung außer den in den Wahlkreisen bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Kreisrä­te für die auf die Wahl folgende Amtszeit entspre­chend.

(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Kreistags maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichti­gen.

§ 21

Amtszeit

(1) Der Kreistag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfin­den. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistags unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentre­ten des neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.

(3) Ist die Wahl von Kreisräten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs.l des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zu­sammentreten des auf Grund einer Wiederholungs­oder Neuwahl neugewählten Kreistags, in den Fäl­len des § 32 Abs.2 und 3 des Kommunalwahlgeset­zes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das be­richtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Kreisräte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.

§ 22

Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

(1) Die Kreisräte werden in allgemeiner, unmittelba­rer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhält­niswahl. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens ein­einhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Kreisräte im Wahlkreis (Absatz 4) zu wählen sind. Die Verbin­dung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und obne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.

( 4) Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebietin Wahlkreise eingeteilt. Ffujeden Wahl­kreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahl­kreises wahlberechtigt sein (§ 10 Abs.l und 2). Jede Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahlminde­stens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis. Kleinere benachbarte Gemeinden, die mit einer sol­chen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft bil­den, können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammen­geschlossen werden. Kein Wahlkreis nach den Sät­zen 3 und 4 erhält mehr als zwei Fünftel der Sitze. Gemeinden, die keinen Wahlkreis bilden und auch zu keinem Wahlkreis nach Satz 4 gehören, werden zu Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf die min­destens vier und höchstens acht Sitze entfallen. Bei der Bildung der Wahlkreise nach Satz 6 sollen neben der geographischen Lage und der Struktur der Ge­meinden auch die örtlichen Verwaltungsräume be­rücksichtigt werden.

(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Kreisräte zu wäh­len sind. Dabei scheiden Wahlkreise von der weite­ren Zuteilung aus, sobald auf sie zwei Fünftel aller zu besetzenden Sitze entfallen sind.

(6) Die Sitze werden zunächst innerhalb der einzel­nen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfalle­nen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheits-

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wahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzah­len verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahl­kreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge ver­einigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Partei­en und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zu­sammengezählt und die in den Wahlkreisen, in de­nen Wahlvorschläge eingereicht wurden, zu beset­zenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und Wählervereinigungen nach dem Ver­hältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkrei­sen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehr­sitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhält­nis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zu­fallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 4 darf die Zahl der Kreisräte, die sich nach § 20 Abs.2 Satz 1 ergibt, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

§ 23

Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner.

(2) Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,

1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs.4),

2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

§ 24

FUnderungsgründe

(1) Kreisräte können nicht sein

1. a) Beamte und Angestellte des Landkreises und Beamte des Landratsamts,

b) Beamte und Angestellte eines Nachbar­schaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,

c) leitende Beamte und leitende Angestellte ei­ner sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschlie­ßenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat,

d) Beamte und Angestellte einer Stiftung des öf­fentlichen Rechts, die vom Landkreis verwal­tet wird, und

2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemein­deprüfungsanstalt.

(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wah­len wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.

§ 25

Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, die die Wählbarkeit (§ 23) verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund (§ 24) ent­steht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Kreistag stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 24 zustande gekommen sind, gilt § 14 Abs.6 entsprechend. Er­gibt sich nachträglich, daß ein in den Kreistag Ge­wählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Kreistag festzustellen.

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird fest­gestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewer­ber nach, der bei der Feststellung des Wahlergeb­nisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Gewählter, dem ein Sitz nach § 26 Abs.3 Satz 3 des Kommunal­wahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzmann nach Satz 1 nachrückt; ein Ersatzmann wird beim Nachrücken übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch sein Nach­rücken auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfallen würden.

(3) Ist die Zahl der Kreisräte dadurch auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herab­gesunken, daß nicht eintretende oder ausgeschiede­neKreisräte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.

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§ 26

Rechtsstellung der Kreisräte

(1) Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig. Der Land­rat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öf­fentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amts­pflichten.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Kreisrats zu ül?ernehmen und auszuüben. Eine Kün­digung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Ar­beitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Be­nachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsver­hältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Die Kreisräte entscheiden im Rahmen der Geset­ze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(5) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 48 dieses Gesetzes und § 105 der Gemeindeordnung) Vergütungen erhalten, finden die für den Landrat geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 27

Mitwirkung im Kreistag

(1) Der ständige allgemeine Stellvertreter des Land­rats ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.

(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzun­gen des Kreistags einem Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten des Landrats­amts als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; auf Verlangen des Kreistags muß er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zu­ziehen.

(3) Der Kreistag kann sachkundige Kreiseinwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(4) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs.2 und 3 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fra­gestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende Stellung. Der Kreistag kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auf-

fassung im Kreistag vorzutragen (Anhörung); das gleiche gilt für die Ausschüsse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 28

Altestenrat

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistags berät. Vorsitzen­der des Ältestenrats ist der Landrat. Im Verhinde­rungsfall wird der Landrat von seinem Stellvertreter nach § 20 Abs.l Satz 2 vertreten.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Ge­schäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Kreistags zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Landrats erforderlich.

§ 29

Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht

(1) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich späte­stens eine Woche vor dem Sitzungstag ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; da­bei sind die für die Verhandlung erforderlichen Un­terlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entge­genstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unver­züglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreis­räte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgaben­gebiet des Kreistags gehören. Satz 3 und 4 gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsge­genstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sit­zungen sind rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 30

Offentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen ein­zelner erfordern; über Gegenstände, bei denen die­se Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. über Anträge aus der Mitte des Kreistags, einen Verhandlungsgegenstand entge­gen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöf-

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fentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffent­licher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöf· fentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentli­chen Sitzung bekanntzugeben, soweit nicht das öf­fentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(2) Die Kreisräte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angele­genheiten so lange verpflichtet, bis sie der Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt­gegeben worden sind.

§ 31

Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Kreistags. Er handhabt die Ord­nung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenhei­ten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, iID. Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstö­ßen gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vorn Vor­sitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen wer­den; mit dieser Anordnung ist der Verlust des An­spruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Ent­schädigung verbunden. Bei wiederholten Ord­nungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sit­zungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sach­kundige Kreiseinwohner, die zu den Beratungen zu­gezogen sind.

§ 32

Beschlußfassung

(1) Der Kreistag kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmbe­rechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befan­genheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlußfä­hig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der

zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist keine Beschlußfähigkeit des Kreistags gege­ben, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistags nach Anhörung der nichtbefangenen Kreisräte. Ist auch der Landrat befangen, findet § 124 der Ge­meindeordnung entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrats bestellt.

(5) Der Kreistag beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) Der Kreistag stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrat hat kein Stimmrecht; bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorge­nommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Landrat hat kein Stimm­recht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stim­men der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den bei den Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die ein­fache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewer­ber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahl­gang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. über die Ernen­nung und Einstellung der Bediensteten des Land­kreises ist durch Wahl Beschluß zu fassen; das glei­che gilt für die nicht nur vorübergehende übertra­gung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.

§ 33

Niederschrift

(1) über den wesentlichen Inhalt der Verhandlun­gen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwe­senden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Ab­wesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vor­sitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Nieder­schrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur

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Nr.12 GBl.1987 299

Kenntnis zu bringen. über die hierbei gegen die Nie­derschrift vorgebrachten Einwendungen entschei­det der Kreistag. Mehrfertigungen von Niederschrif­ten über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht aus­gehändigt werden. Die Einsichtnahme in die Nieder­schriften über die öffentlichen Sitzungen ist den wahlberechtigten Kreiseinwohnern gestattet.

§ 34

Beschließende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag be­schließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimm­te Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreistag ein­zelne Angelegenheiten auf bestehende heschlie­ßende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledi­gung heschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht über­tragen werden die Beschlußfassung über

1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sowie Angelegenheiten nach § 19 Abs.2 Satz 1 bei leitenden Beamten und Ange­stellten,

2. die übernahme freiwilliger Aufgaben,

3. den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnun­gen,

4. längerfristige Planungen für Vorhaben im Sinne des § 17 Abs.2 Satz 1,

5. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,

6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnis­se der Bediensteten des Landkreises,

7. die übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

8. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaft­licher Bedeutung ist,

9. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteili­gung an solchen,

10. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaft­lichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

11. die Bestellung von Sicherheiten, die übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäf­te, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

12. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nach­tragssatzungen, die Feststellung der Jahresrech-

nung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,

13. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

14. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

15. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen und

16. die übertragung von Aufgaben auf das Rech-nungsprüfungsamt.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig an Stelle des Kreistags. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angele­genheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unter­breiten. In der Hauptsatzung kann bestimmt wer­den, daß ein Viertel aller Mitglieder eines beschlie­ßenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Kreis­tag zur Beschlußfassung unterbreiten kann, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gege­ben ansieht, entscheidet der zuständige beschlie­ßende Ausschuß. In der Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, daß der Kreistag allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegen­heit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließen­den Ausschüsse solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu ei­ner Sitzung des Kreistags aufgeschoben werden kann, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß an Stelle des Kreistags. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisräten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für den Geschäftsgang der beschließenden Aus­schüsse gelten die Vorschriften der §§ 27 und 29 bis 33 entsprechend. Die beschließenden Ausschüsse sind mit angemessener Frist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; sie sollen jedoch rninde­stens einmal im Monat einberufen werden. In Notfäl­len können sie ohne Frist, formlos und nur unter An­gabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Sitzungen, die der Vorberatung nach Ab­satz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Im Falle der Vorberatung nach Absatz 4 hat der Landrat

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Stimmrecht. Ist ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig im Sinne von § 32 Abs.2 Satz 1, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.

§ 35

Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitglie­dern. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und Stell­vertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die be­schließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die be­schließenden Ausschüsse können durch den Kreis­tag sachkundige Kreiseinwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Kommt eine Einigung über die Zusammenset­zung eines beschließenden Ausschusses nicht zu­stande, werden die Mitglieder von den Kreisräten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsät­zen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahl­vorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(3) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Landrat; er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz beauf­tragen. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vor­sitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfal­le vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung be­stimmt der Ausschuß.

§ 36

Beratende Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreistag beratende Ausschüsse bestellen. Sie wer­den aus der Mitte des Kreistags gebildet. In die bera­tenden Ausschüsse können durch den Kreistag sach­kundige Kreiseinwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Landrat. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Aus­schüsse gelten die Vorschriften der §§ 21, 29, 31 bis 33 und § 34 Abs.5 Satz 2 bis 6 entsprechend.

3. Abschnitt

Landrat

§ 31

Rechtsstellung des Landrats

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und leitet das Landratsamt. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist Beamter des Landkreises. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vor­angegangenen an. Die Dienstbezüge des Landrats werden durch Gesetz geregelt.

(3) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewähl­ten Landrats weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Landrat

1. vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Landkreis schriftlich mitgeteilt hat, daß er die Weiterfüh­rung der Geschäfte ablehne,

2. des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbre­chens erhoben ist oder

3. ohne Rücksicht auf gegen die Wahl eingelegte Rechtsbehelfe nach Feststellung des Wahlergeb­nisses durch den Vorsitzenden des Kreistags nicht wiedergewählt worden ist.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und ver­pflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags.

(5) Für den Landrat gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und des § 14 entsprechend.

§ 38

Wählbarkeit

Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 30., aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet ha­ben und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. § 23 Abs.2 gilt entsprechend.

§ 39

Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser

(1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand in­folge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen späte­stens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Stelle des Landrats ist spätestens

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Nr.12 GBl.1981 301

zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung beträgt einen Monat.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Aus­schuß (Ausschuß) i dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. § 35 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Aus­schuß entscheidet über die öffentliche Ausschrei­bung der Stelle des Landrats. Er ist ferner zuständig für die Verhandlungen nach Absatz 3 über die Be­nennung von Bewerbern für die Wahl des Landrats.

(3) Der Ausschuß nach Absatz 2 Satz lIegt dem In­nenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen unverzüglich vor. Das Innenministerium und der Ausschuß benen­nen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Können Innenministe­rium und Ausschuß keine drei Bewerber nennen, so ist die Stelle erneut auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Ausschuß auf die Benennung weiterer Be­werber verzichtet. Können sich Innenministerium und Ausschuß nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die er­forderliche Zahl von Bewerbern benennen, entschei­det die Landesregierung nach Anhörung des Aus­schusses, aus welchen Bewerbern der Kreistag den Landrat wählt, dabei sind die Bewerber zu berück­sichtigen, über deren Benennung sich Innenministe­rium und der Ausschuß nach der zweiten Ausschrei­bung geeinigt haben.

(4) Den dem Kreistag zur Wahl vorgeschlagenen Be­werbern ist Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vor der Wahl vorzustellen.

(5) Die Kreisräte wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Ge­wählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehr­heit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hier­bei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewer­ber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl er­reicht, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Ein zum Landrat gewählter Bewerber kann vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglie­der zum Amtsverweser bestellt werden, wenn der Vorsitzende des Kreistags festgestellt hat, daß der Bewerber gewählt ist, und wenn der Bewerber des­halb nicht zum Landrat bestellt werden kann, weil eingelegte Rechtsbehelfe dem entgegenstehen. Der Amtsverweser ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit des Landkreises zu bestellen. Seine Amtszeit

beträgt zwei Jahre j Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Landrat. Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.

§ 40

Wahrung der Rechte von Landesbeamten

(1) Ein Landesbeamter, der zum Landrat bestellt wird, ist aus dem Landesdienst entlassen.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit als Landrat oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein früherer Landesbeamter auf Antrag mindestens mit der Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen, die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem hatte. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Landrat zu stellen. Die übernahme kann abgelehnt werden, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde.

(3) Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, wird der bisherig.e Landrat als Wartestands beamter übernommen. Die Bestimmungen über die Verset­zung in den Ruhestand bleiben unberührt.

§ 41

Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen

(1) Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Landrat muß Beschlüssen des Kreistags wi­dersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie ge­setzwidrig sind, er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchs­gründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist, diese Sit­zung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sit­zung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Landrats der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut wi­dersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat der Kreistag zu entschei­den.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Kreistags, deren Erledigung an Stelle des Kreistags (§ 34 Abs. 4 Satz 2) auch nicht bis zu einer ohne Frist und fonnlos

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302 GBI.1987 Nr.12

einberufenen Sitzung des zuständigen beschließen­den Ausschusses (§ 34 Abs.5 Satz 3) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat an Stelle die­ses zuständigen Ausschusses; § 34 Abs.4 Satz 3 fin­det Anwendung. Entsprechendes gilt für Angele­genheiten, für deren Entscheidung ein beschließen­der Ausschuß zuständig ist.

(5) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten i bei wichtigen Pla­nungen ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen des Landratsamts und laufend über den Stand und den Inhalt der Pla­nungsarbeiten zu unterrichten. über wichtige Ange­legenheiten, die nach § 42 Abs.3 Satz 3 geheimzu­halten sind, ist der nach § 45 gebildete Beirat zu un­terrichten. Die Unterrichtung des Kreistags üher die in Satz 2 genannten Angelegenheiten ist ausge­schlossen.

§ 42

Leitung des Landratsamts

(1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Or­ganisation des Landratsamts.

(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Die dauernde übertragung der Erledi­gung bestimmter Aufgaben ist durch die Hauptsat­zung zu regeln. Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 34 Abs.2), auch nicht dem Landrat übertragen.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eige­ner Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist der Kreistag für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuständig, so­weit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegen­stehen. Dies gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhal­ten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Be­hörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landrat die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Landkreises.

(5) Ständiger allgemeiner Stellvertreter des Landrats ist der Erste Landesbeamte beim Landratsamt, der

im Benehmen mit dem Landrat bestellt wird. § 20 Abs.1 Satz 2, § 28 Abs.1 Satz 3 und § 35 Abs. 3 blei­ben unberührt. Für den ständigen allgemeinen Stell­vertreter des Landrats gelten die Bestimmungen des § 13 Abs.1 bis 3 und des § 14 entsprechend.

§ 43

Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) Der Landrat kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebie­ten oder in einzelnen Angelegenheiten des Land­ratsamts beauftragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 44

Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis ver­pflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats muß die Er­klärung durch den ständigen allgemeinen Stellver­treter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beam­te oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatz 2 ein das Vertretungsver­hältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Diese Formvorschriften gelten nichtfür Erklärun­gen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der vorstehenden Form ausge­stellten Vollmacht.

§ 45

Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

(1) Der Kreistag kann einen aus den stellvertreten­den Vorsitzenden des Kreistags (§ 20 Abs.l Satz 2) bestehenden Beirat bilden, der den Landrat in allen Angelegenheiten des § 42 Abs.3 Satz 2 berät. Dem Beirat kann nur angehören, wer auf die für die Be­hörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvor­schriften verpflichtet ist.

(2) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Er hat den Beirat einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen teilzuneh­men. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten die Bestim­mungen des § 29 Abs.3, des § 31 Abs.l und 3, des § 32 Abs. 1 und Abs.2 Satz 1 und des § 33 entspre­chend.

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Nr.12 GBl.1981 303

4. Abschnitt

Bedienstete des Landkreises

§ 46

Einstellung, Ausbildung

(1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beam­ten, Angestellten und Arbeiter einzustellen.

(2) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwal­tung des Landes und der Träger der Selbstverwal­tung wirken die Landkreise mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Landkreisen entsteht, ist unter ih­nen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Der Landkreis fördert die Fortbildung seiner Be­diensteten.

§ 41

Stellenplan

Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Beamten sowie seiner nicht nur vorüberge­hend beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr er­forderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonder­rechnungen geführt werden, sind besondere Stel­lenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen sol­cher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kenn­zeichnen.

DRITTER TEIL

Wirtschaft des Landkreises

§ 48

Anzuwendende Vorschriften

Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte gel­tenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

§ 49

Erhebung von Abgaben, Kreisumlage

(1) Der Landkreis hat das Recht, eigene Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu er­heben.

(2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Ein­nahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür

geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreis­umlage). Die Höhe der Kreisumlage ist in der Haus­haltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

§ 50

Fachbeamter für das Finanzwesen

(1) Im Landkreis muß die Aufstellung des Haushalts­plans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Beam­ten zusammengefaßt werden (Fachbeamter für das Finanzwesen) .

(2) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirt­schaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

VIERTER TEIL

Aufsicht

§ 51

(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsauf­sichtsbehörde für den Landkreis ist das Regierungs­präsidium, oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Der Vierte Teil der Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens bleiben unberührt.

FüNFTER TEIL

Staatliche Verwaltung im Landkreis

§ 52

Personelle Ausstattung, Sachaufwand

(1) Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungs­behörde erforderlichen Beamten werden vom Land, die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis ge­stellt. Jedem Landratsamt wird mindestens ein Lan­desbeamter mit der Befähigung zum höheren Ver­waltungsdienst oder zum Richteramt zugeteilt.

(2) Der Landkreis trägt die unmittelbaren und mittel­baren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächli­chen Kosten sind ausgenommen

1. die Kosten für die Durchführung der Vollstrek­kung von Verwaltungsakten durch Ersatzvor­nahme,

2. Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maß­nahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetz­widriger Zustände,

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304 GBl.1987 Nr.12

3. Entschädigung wegen Enteignung oder Aufop­ferung für das gemeine Wohl, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird,

4. im übrigen Kosten, die im Einzelfall 100000 DM übersteigen;

sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, so­weit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist.

§ 53

Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde

(1) Als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Landrat dem Land für die ordnungsmäßige Erle­digung ihrer Geschäfte verantwortlich und unter­liegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbe­hörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsi­diums.

(2) Verletzt der Landrat in Ausübung seiner Tätig­keit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land.

§ 54

Mitwirkung des Kreistags

(1) Ist eine Entscheidung oder sonstige Mitwirkung gewählter Vertreter bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde gesetzlich vorgeschrieben, ist hierfür der Kreistag zuständig.

(2) Der Landrat kann den Kreistag auch zu Angele­genheiten der unteren Verwaltungs behörde hören, in denen eine Mitwirkung gewählter Vertreter nicht vorgeschrieben ist.

§ 55

(aufgehoben)

§ 56

Austausch von Beamten

(1) Der Landrat kann Landesbeamte zur Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises und Beamte des Landkreises zur Besorgung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde heranziehen.

(2) Verletzt ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber ob­liegende Amtspflicht, haftet bei Erfüllung der Aufga­ben der unteren Verwaltungsbehörde das Land, im übrigen der Landkreis.

§ 56a

Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde

Für Bedienstete, die überörtliche Prüfungen vorneh­men (§§ 113 und 114 der Gemeindeordnung), gilt § 8 Abs.2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt entsprechend.

SECHSTER TEIL

übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine übergangsbestimmungen

§ 57

Weisungsaufgaben

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Land­kreisen nach bisherigem Recht als Auftragsangele­genheiten übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs.4, bei de­nen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde in bisherigem Umfang besteht.

§ 58

Einrichtungen und Dienstgebäude

(nicht abgedruckt)

2.Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 59

Sitz des Landratsamts

(nicht abgedruckt)

§ 60

Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvor­schriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

1. der öffentlichen Bekanntmachung,

2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,

3. des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ord­nungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner,

4. der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehren­amtliche Tätigkeit,

5. des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,

6. der Anzeige des Amtsantritts und des Urlaubs des Landrats,

7. der Ausschreibung der Landratsstellen,

8. der Übernahme früherer Landesbeamter,

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Nr.12 GBl.1987 305

9. der Anwendung der Bestimmungen zur Durch­führung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landkreis und

10. der Kassen- und Rechnungsführung für die unte­re Verwaltungs behörde und die Sonderbehörden durch den Landkreis.

Die Verordnungen nach Nummer 8 und Nummer 10 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministe­rium.

§ 61

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 3 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Ein­richtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für ei­nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor­schrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu­ße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise.

§ 62'

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 54 Abs.2 Satz 2 und des § 62, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrück­lich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten. folgende Vorschriften außer Kraft:

1. Im Bereich des gesamten Landes Baden-Würt­temberg Kap.lI und III und Art.31 und 32 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Anglei­chung des Kommunalrechts (GAK) vom 13.JOO 1953 (GBI. S.97),

2. im Bereich des früheren Landes Württemberg­Baden

a) das Gesetz Nr.33 Kreisordnung vom 7.März 1946 (Reg.Bl. S.45),

b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der Ge­meinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom 23.0ktober 1947 (Reg.BI. S.102) und die Verordnung Nr. 333 des Innen­ministeriums zur Durchführung des Gesetzes

• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur­sprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1955 (GBl. 5.207). Die in Absatz 1 genannten §§ 54 und 62 beziehen sich auf die ursprüng­liebe Fassung.

Nr.328 vom 4.Dezember 1941 (Reg. Bl. S.185), soweit sich diese Vorschriften auf Mit­glieder des Kreistags (Kreisverordnete) und Landräte beziehen,

3. im Bereich des früheren Landes Baden

das Gesetz über die Landkreisselbstverwaltung in Baden (Landkreisordnung) vom 24.Juni 1939 (GVBl. S.93) und

4. im Bereich des früheren Landes Württemberg­Hohenzollern

die Kreisordnung für Württemberg-Hohenzol­lern vom 22. Dezember 1948 (Reg.BI. 1949 S.21) mit ihren Änderungen und mit den durch sie auf­rechterhaltenen früheren Bestimmungen.

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ersten Verordnung zur

Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg

Vom 19.Juni 1981

Auf Grund von § 60 Satz 1 Nr.2 der Landkreisord­nung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung­LKrO) in der Fassung vom 22. Dezember 1915 (GBI. 1916 S.40), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom IB.Mai 1981 (GBL S.161), wird verordnet:

Artikel 1

Die Erste Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden­Württembergvom 13. Februar 1916 (GBL S.181), zu­letzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 19.März 1984 (GBI. S.281), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Die überschrift erhält folgende Fassung: » Wap­pen, Flaggen und Dienstsiegeh.

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

)} (2) Das Recht zur Führung einer Flagge darf nur den Landkreisen verliehen werden, die ein Wap­pen führen. Die Flagge darf nicht mehr als zwei Farben haben. Die Farben der Flagge sollen den Wappenfarben entsprechen. «.

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUITGART, den 19. Juni 1981 SCHLEE

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306 GBl.1987 Nr.12

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Verordnung

" über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz ges etz

Vom 7.Juli 1987

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsge­setzes (LVG) in der Fassung vom 2.Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zustän­digkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 24.April 1987 (GBl. S.153) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

Ȥ 1

Zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. August 1986 (BGBl.I S.1320) ist

1. im Sinne von § 4 a Abs.2 Nr.2 das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und For­sten,

2. im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 4, § 8 Abs.l, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Satz 2, § 8aAbs.1 Satz l,Abs.3 Satz 2 und Abs.4 und 5, § 8b Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 3, § 9 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Nr. 7, § 10 Abs.2 Satz 1, § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 15 Abs.l Sätze 2und5, § 15a, § 16a Satz 2Nr.4 und § 21 Abs.l Satz 3 das Regierungspräsidium,

3. im Sinne von § 2 a Abs.1 Nr.4, § 9 a Abs.l Satz 5 und Abs. 2, § 14 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 und 3 und § 16 Abs.1 bis 3 das Staatliche Veterinäramt,

4. im übrigen die untere Verwaltungsbehörde.«.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUTIGART, den 7. Juli 1987 WEISER

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und

Forsten über Zuständigkeiten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz

Vom 22. Juli 1987

Auf Grund von § 5 Abs.3 und § 12 Abs.l Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde i~ Sinne von § § 1, 2 und 6 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8.April 1922 (RGB1.I S. 335) sowie von §§ 2,3,5,6 und 8 der Aus­führungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotte­riegesetz vom 16.Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), beide zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl.I S.2441), ist das Re­gierungspräsidium Karlsruhe.

§2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

STUTIGART, den 22. Juli 1987 WEISER

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes

(Eigenbetriebsverordnung - EigBVO)

Vom 22. Juli 1987

Auf Grund von § 18 Abs.1 Nr.l bis 7 und Abs. 2 Nr.l und 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Ge­meinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) in der Fas­sungvom 19. Juni 1987 (GBl. S.284) wird verordnet:

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich des Eigenbetriebsgesetzes

§ 1

Freistellung wirtschaftlicher Unternehmen

Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern müssen wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechts­persönlichkeit unbeschadet des § 2 dann nicht als Ei­genbetriebe führen, wenn in mindestens zwei der je­weils vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre die Bilanzsumme weniger als 7,5 Millionen Deutsche Mark und die Summe der Umsatzerlöse weniger als 2,5 Millionen Deutsche Mark betragen haben. Dabei sind bei Versorgungsbetrieben die Umsatzerlöse, die auf nicht selbst erzeugte Leistungen entfallen, mit der Hälfte anzusetzen.

§2

Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen

des Eigenbetriebs

(1) Auf wirtschaftliche Unternehmen, die nicht als Eigenbetriebe geführt werden, sind die Vorschriften

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Nr.1Z GBl.1981 307

über die Wirtschaftsführung und das Rechnungs­wesen des Eigenbetriebs sinngemäß anzuwenden, wenn in den jeweils vorausgegangenen drei Wirt­schaftsjahren die Bilanzsumme mehr als 2,5 Millio­nen Deutsche Mark und die Summe der Umsatzer­löse mehr als 150000 Deutsche Mark betragen ha­ben. § 1 Satz 2 ist anzuwenden. Von der Festset­zung eines Stammkapitals kann abgesehen wer­den.

(2) Auf wirtschaftliche Unternehmen, die nicht als Eigenbetriebe geführt werden, können die Vor­schriften über die Wirtschaftsführung und das Rech­nungswesen des Eigenbetriebs sinngemäß ange­wendet werden, wenn Art und Umfang des Unter­nehmens ein gesondertes Rechnungswesen erfor­dern. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

2. ABSCHNITT

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des

Eigenbetriebs

§3

Stammkapital

Das Stammkapital ist unter Beachtung betriebswirt­schaftlicher Grundsätze festzusetzen. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten.

§4

Erhaltung des Sondervermögens

(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortent­wicklung des Eigenbetriebs sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Er­neuerungen nicht ausreichen. Alle notwendigen In­standhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzufüh­ren.

(2) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einern angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ei­genkapital darf nur dann dem Eigenbetrieb entnom­men werden, wenn dadurch nicht die dauernde Er­füllung seiner Aufgaben gefährdet wird.

(3) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttil­gung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jah­ren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Ent­nahme aus den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushalts­mitteln der Gemeinde auszugleichen.

§5

Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einern anderen Eigenbetrieb der Ge­meinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemein­de beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öf­fentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgelt­lich oder verbilligt liefern,

2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unent­geltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizi­tät, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich aner­kannt ist.

§ 6

Kassenwirtschaft

Der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Werkleitung, wieweit der Eigenbetrieb seine vor­übergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder wieweit sie durch die Gemein­dekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirt­schaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereit­schaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.

§1 Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthal­ten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlust­rechnung (§ 14 Abs.1) zu gliedern. Die Löhne, Ver-I gütungen, Gehälter, sozialen Abgaben, der Versor-gungsaufwand und die sonstigen sozialen Aufwen­dungen sind, wenn sie im Erfolgsplan selbst nicht ge­sondert veranschlagt sind, als solche nachrichtlich am Schluß des Erfolgsplans anzugeben.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Zuweisungen an Rücklagen sind zu begrün­den, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszah­len erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.

§8

Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten

1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Änderungen

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308 GBI.1981 Nr.12

des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweite­rung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kredit­wirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigun-gen.

(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplans sind die Deckungsmittel gegliedert nach der Art der Ein­nahmen nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, müs­sen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemein­de übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächti­gungen für Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 15 Abs.2) und die Ausgabenansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern.

(4) Die Ausgabemittel sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgabenan­sätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig dek­kungsfähig.

§9

Stellen übersicht

(1) Die Stellenübersicht muß die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäf­tigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich an­zugeben.

(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der 1m laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erheb­liche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.

§ 10

Finanzplanung

Der fünf jährige Finanzplan besteht aus

1. einer übersicht über die Entwicklung der Ausga­ben und der Deckungsmittel des Vermögens­plans entsprechend der für diesen vorgeschrie­benen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Ein­nahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die für den Haushalt der Gemeinde im Finanzpla­nungszeitraum erheblich sind.

§11 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung

oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchfüh­rung. Die Art der Buchung muß zwangsläufig die Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ergeben. Die Buchführung muß zusammen mit dem Inventar die Aufstellung von Jahresabschlüssen ge­statten, die den Anforderungen nach § 12 entspre­chen. Sie muß ferner die regelmäßige Entwicklung von Zwischenabschlüssen gestatten. Eine Anlagen­buchführung muß vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handels­gesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Auf­bewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 An­wendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gel­ten. § 251 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwen­dung.

(3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug, getrennt nach laufendem Aufwand und Un­terhaltungsaufwand, sowie der Aufwand für Spei­cherung und für Verteilung gesondert zu erfassen.

(4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleich­barkeit für verbindlich erklärt sind.

(5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Be­darf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 12

Jahresabschluß

Für den Jahresabschluß des Eigenbetriebs finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschrif­ten, die Vorschriften über die Bilanz und die Ge­winn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvor­schriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaf­ten im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinnge­mäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 13

Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleich­wertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Glie­derung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. § 268 Abs.1 bis 3, § 210 Abs: 1 Satz 1 und Abs. 2 so­wie § 212 des Handelsgesetzbuchs finden keine An­wendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebs­satzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den An­schaffungs- oder Herstellungskosten der bezu-

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Nr.12 GBl.1987 309

schußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Er­tragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirt­schaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüs­se auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen er­hebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derar­tige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundert­satz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Ab­schreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öf­fentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbe­trieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzufüh­ren, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle oder die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allge­meinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.

§ 14

Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Glie­derung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbe­schadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Was­serlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanz­stichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres au­ßerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die min­destens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, so­weit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 bund 14 b).

§ 15

Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr.9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben

1. nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb ge­währten Leistungen für die Mitglieder der Werk­leitung und des Werksausschusses sowie für son­stige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und

2. nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werklei­tung und des Werksausschusses

zu machen sind. § 285 Nr.8 und § 286 Abs.2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzan­lagen nach Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.

§ 16

Lagebericht

Für den Lagebericht des Eigenbetriebs gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbe­trieb gehörenden Grundstücke und grund­stücksgleichen Rechte,

2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3. den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,

4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von An­fangsstand, Zugängen und Entnahmen,

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Ta­rifstatistik des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr,

6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Auf­wendungen für Altersversorgung und Unterstüt­zung einschließlich der Beihilfen und der sonsti­gen sozialen Aufwendungen für das Wirtschafts­jahr.

§ 17

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresab­schlusses und über die Verwendung des J ahresge­winns oder die Behandlung des Jahresverlusts (§ 15 Abs.3 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Anlage 6 enthalten.

3. ABSCHNITT

Unterrichtungspilicht der Werkleitung

§ 18

Unterrichtung des Bürgermeisters

Zur Unterrichtung des Bürgermeisters nach § 4 Abs.3 Satz 1 des Eigenbetriebsgesetzes hat die Werkleitung insbesondere

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310 GBl.1987 Nr.12

1. regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans zu berichten,

2. unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolggefährdende Mehrauf­wendungen zu leisten sind, erfolg gefährden­de Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan ab­gewichen werden muß,

b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögens­plan abgewichen werden muß.

§ 19

Unterrichtung des Fachbeamten für da.s Finanzwesen

Die Werkleitung hat dem Fachbeamten für das Fi­nanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten (§ 116 der Gemein­deordnung) insbesondere den Entwurf des Wirt­schaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lage­berichts sowie die Zwischenberichte nach § 18 Nr.1 zuzuleiten. Sie hat ihn auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Gemeinde von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstati­stik und der Kostenrechnung.

4. ABSCHNITT

übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20

Ubergangsbestimm ungen

(1) § 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2, § 8 Abs.3 Satz 2, § 11 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2, §§ 12 bis 16 so­wie die Formblätter 1 bis 5 (Anlagen 1 bis 5) sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1987 begin­nende Wirtschaftsjahr anzuwenden. Bis zur erstma­ligen Anwendung dieser Vorschriften sind weiterhin § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2,

§ 8Abs.3 Satz 2, § 10Abs.1 Satz 3, §§ 11 bis 13 sowie die Formblätter 1 bis 5 (Anlagen 1 bis 5) der Verord­nung zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes vom 29. Oktober 1962 (GBI. S. 213) in der bis zum In­krafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 19 Satz 1 findet bis zur erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des neuen Jahresabschlusses und Lageberichts der Jahresab­schluß und der Jahresbericht nach den bisherigen Vorschriften treten.

(3) In Verbindung mit den in § 12 genannten Vor­schriften des Handelsgesetzbuchs sind auch die übergangsvorschriften des Artikels 24 Abs.1 bis 5 und des Artikels 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch auf Eigenbetriebe mit folgen­den Maßgaben anzuwenden:

1. Bei Artikel 24 Abs.1 bis 4 tritt jeweils an die Stelle des Stichtags 31.Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1987.

2. Bei Artikel 28 Abs.1 braucht eine Rückstellung nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe­rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem l.Ja­nuar 1'988 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31.Dezember 1987 erhöht.

3. Artikel 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Ei­genbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbe­triebsgesetzes (EigBGDVO) vom 29. Oktober 1962 (GBI. S.213), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung gemeinde­wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 23. Septem­ber 1983 (GBI. S.616), außer Kraft.

STUTIGART, den22. Juli 1987 In Vertretung DR.VOGEL

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Nr.12

Aktivseite

A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

GBl.1987

Formblatt 1 Bilanz

311

Anlage 1 (zu § 13 Abs.l Satz 1)

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rech­ten und Werten

2. Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten b) Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 und 2 gehören 5. Erzeugungs·, Gewinnungs- und Bezugsanlagen1

_ 6. Verteilungsanlagen1

7. Gleisanlagen, Streckenausrustung und Sicherheits anlagen 8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 bis 8 gehören

10. Betriebs- und Geschäftsausstattung 11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen2

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen2

3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen3

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen2

, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 4. Forderungen an die Gemeinde/ andere Eigenbetriebe4

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 5. Sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen2

2. Sonstige Wertpapiere

IV, Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

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312

Passivseite

A. Eigenkapital:

I. Stammkapital

lI. Rücklagen:

1. Allgemeine Rücklage

2. Zweckgebundene Rücklagen

llI. Gewinn/Verlust:

Gewinn/Verlust des Vorjahres

GB1.1981

Verwendung für ........................ / Ausgleich durch ...................... ..

Jahresgewinn/ Jahresverlust

B. Sonderposten mit Rücklageanteil5

C. Empfangene Ertragszuschüsse

D. Rückstellungen:

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

2. Steuerrückstellungen

3. Sonstige Rückstellungen

E. Verbindlichkeiten:

1. Anleihen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

. ... , ............................... .

.................................... ,

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen2

davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

1. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

8. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

9. Sonstige Verbindlichkeiten davon

a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

b) aus Steuern

c) im Rahmen der sozialen Sicherheit

F. Rechnungsabgrenzungsposten

I Anlagen der Energie- und Wasserversorgung 2 Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. 3 Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag

Nr.12

• Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen. 5 Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.

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Formblatt 2

Kopfspalten des An\agennachweises

Postendes Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschl:eibungen ADlagevenn6gens 1

I Abgang Anfangs- Zugang stand

+ .I.

DM DM DM

1 2 3 4

-

1 Gemäß Formblatt 3 2 Umbuchungen von einer ADlagengruppe in die andere 3 Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen 4 Spalte 6 .I. Spalte 10 5 (Spalte 8 x 100): Spalte 6 6 (Spalte 11 X 100): Spalte 6 , Mlt einer Dezimale anzugeben. z.B. 56, 2v.H.

Um-buchun-gen2

+1.1 .

DM

5

Endstand Anfangs- Abschl:ei- angesam-stand bungen im melteAb-

Wirt- schl:eibun-schafts- gen auf die jam3 in Spalte 4

ausgewie-senenAb-gänge

.I.

DM DM DM DM

6 7 8 9

Endstand Restbuch- Reslbuch-werte am werte am Ende des Ende des Wirt- vorange .. schafts- gangenen jabres4 Wirt-

schafts-jabres

DM DM DM

10 11 12

Anlage 2 (zu § 15 Abs.2)

Kennzahlen

Durch- Durch-schnittli- schnittli-cherAb- cherRest-schl:e:i- buchwertS

b~S-sa

v.H.' v.H.1

13 14

I

~ ..... t..:)

Cl ~ ..... CO

!:S

w .... W

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314 GB1.1987

Formblatt 3

Nr.12

Anlage 3 (zu § 15 Abs.2)

Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe1

I. Stromversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören

6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung - Betriebseinrichtungen des Bezuges

7. Verteilungsanlagen - Umspannungs- und Umformungs anlagen - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstrornzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw.

einschl. Lagerbestand) - (Straßenbeleuchtung)

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

11. Gasversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücks gleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören

6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung

Betriebseinrichtungen des Bezugs

7. Verteilungsanlagen - Speicherung, Verdichtung, Druckregelung

Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)

(Straßenbeleuchtung )

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

111. Wasserversorgung

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u.ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören

6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen Betriebseinrichtungen der Gewinnung Betriebseinrichtungen des Bezuges

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Nr.12

,. Verteilungsanlagen - Speicheranlagen - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (einschl. Lagerbestand)

GBl.1981

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 1 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges

3. Grundstücke und grundstücks gleiche Rechte mit Wohnbauten

4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören

6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen

1. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr

8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 1 gehören

9. Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören

5. Maschinen und maschinelle Anlagen

6. Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Anlagen im Ba u und Anzahlungen auf Anlagen

1. Stromversorgung

2. Gasversorgung

3. Wasserversorgung

4. Verkehrsbetriebe

5. Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen2

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen2

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

6. Sonstige Ausleihungen

315

1 Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe. sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Pos. Al bis III der Bilanz zugrunde zu legen.

2 Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

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316 GBl.1987

Formblatt 4

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse1

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3. andere aktivierte Eigenleistungen

4. sonstige betriebliche Erträge davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklage-anteil ....................... .

5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

und für bezogene Waren2

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand : a) Löhne und Gehälter3

b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver­sorgung und für Untersllitzung3

b) davon für Altersversorgung ...................... ..

7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anla­

gevermögens und Sachanlagen davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB ...................... ..

b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Ab­schreibungen überschreiten davon nach § 253 Abs.3 Satz 3 HGB ...................... ..

8. sonstige betriebliche Aufwendungen4

davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklage-anteil ....................... .

9. Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen5 ...................... ..

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen5

...................... ..

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen5

...................... ..

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpa­piere des Umlaufvermögens

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen5 ....................... .

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabfüh-rungs- und Teilgewinnabführungsverträgen

16. Aufwendungen aus Verlusllibernahme

17. außerordentliche Erträge

18. außerordentliche Aufwendungen

19. außerordentliches Ergebnis

20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

21. Sonstige Steuern

22. Jahresgewinnl Jahresverlust

Nr.12

Anlage 4 (zu § 14 Abs.1)

.................................. . ................................ . ..................................

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Nr.12

Nachrichtlich

Verwendung des Jahresgewinns

a) zur Tilgung des Verlustvortrages

b) zur Einstellung in Rücklagen

c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde

d) auf neue Rechnung vorzutragen

oder

I Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse

GBl.1987 317

Behandlung des Jahresverlustes

a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag ................................... ..

b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen

c) auf neue Rechnung vorzutragen .................................... .

2 Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abreclmungsteclmische Grün-de entgegenstehen.

3 Einschließlich aktivierter Beträge '. Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte 5 Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

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Formblatt 5

Erfolgsübersicht ---

Allgemolne und gemoln· Versorgungsbetrieb<!

same Betriebsebtälungen

Aufwendungen Betrag Verwaltung Sonstige Stromver .. Gasver- Wasserver .. nadl Bereidlen - insgesamt und sorgung sorgung sorgung na<:b Aufwandsarten Vertrieb

! DM DM DM DM DM DM

1 2 3 4 5 6 7

I. Materialaufwand a) Bezug von Frereden b) Bezog von Betriebszweigen

2. Löbne und Gehälter3

3. Soziale Abgaben3

4. Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

5. Abscll1e!bungen4

6. Zinsen und älmlidle Aufwendungen --7. Steuern (soweit Didlt in Zelle 19

auzuweisen)5

8. Konzessions- und Wageemgelte

9. Andere betriebliche Aufwendungen6

10. Summe 1-9

11. Umlage der Zurechnung (+) Spalten 3 u. 4

Abgabe(-) >< >< >< 12. Leistungsaus- Zurechnung (+J \ /1\ /

gleidl der AuJ· Abgabe(-) \ / \ / wandbere1che

13. Aufwendungen 1-12 \ / \ / 14. Betriebsertrlige y. y.

a) naeh der GuV-Rechnung7

b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige I \ / \ 15. Betriebsertrllge insgesamt / \ / \ -- -----

16. Betriebsergebnts !+ '= Obersdlull) / \ 1/ \ - = Fehlbetrag) ._-----17. FinanzertriigeB

18. Außeroroentlidles Ergebnis9

19. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag10

20. Unternebmensergebnisll (.;. = Jahresgewinn - = Jl!bresv..-lust)

----- ----- ----

1 Spalte 9 kann ggf. nodl VerkehIszweigen aufgagUedert werden (Straßenbabn. Obus, Kraftonmibus usw.) 2 Gesonderter Nachweis. soweit aus organisatorischen GIÜllden erforderlich 3 Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgab<!n zusammen ausgewiesen werden. AklM..-te Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen. 4 Posten 7 und 12 der GuV-Redlnung

Andere Ver· SOfg1l.DgS"

zweige (z. B. Femwärme)

DM

8

><

5 Posten 21 der GuV-Re<:boung 6 Pastell 8 der GaV-Rechnung abzüglidl der Konzessions-und Wegeenlgelte (Zeile 8) und der Zuführunge" zu SOllderposten mit Rück!ageantell (Zeile 18) 7 Posten 1 bis 4 der Gu V-Redlnung ebzilglleh der Aufl(\oungen von Sonderposten mit RlI<:klageanteil (Zelle 16)

Verkehrs· betriebe I

DM

9

><

8 Poste1l9. 10. 11 und 15 der GuV-Redlnung abzüglidl Posten 16 der GuV-Re<:boung 9 Posten 19 der Gu V-Rechnung -:ruzüglidl der Aullösungen von und ebzilglidl der Zu1Wlrungen zu Sond"'l'osten mit Rücklageantell aus Posten 4 bzw. 6 der GuV -Redlnung :? Posten20derGuV-Redlnung

AndereBe· triebszweige

oinscbl.N .. ben_be (Gliederung

na<:b Bed.Iu1)

DM

10

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Hil/s-betrieb.?

DM

11

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Anlage 5 (zu § 14 Ab •. 3)

AkUvierte Eigen·

leistungen

DM

12

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Nr.12 GB1.1981

Angaben in den Beschlüssen über

1

1.1

1.1.1

1.1.2

1.2

1.2.1

1.2.2

1. die Feststellung des Jahresabschlusses 2. die Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts

-inDM

Feststellung des Jahresabschlusses

Bilanzsumme

davon entfallen auf der Aktivseite auf

- das Anlagevermögen 1

das Umlaufvennögen2

davon entfallen auf der Passivseite auf

das Eigenkapital3

- die empfangenen Ertragszuschüsse4

- die Rückstellungen5

die Verbindlichkeiten6

Jahresgewinnl Jahresverluse

Summe der Erträge8

Summe der Aufwendungen9

2 Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts

2.1 bei einem Jahresgewinn:

a) zur Tilgung des Verlustvortrags

b) zur Einstellung in Rücklagen

c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde

d) auf neue Rechnung vorzutragen

2.2 bei einem Jahresverlust

a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag

b) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen

cl auf neue Rechnung vorzutragen

1 Posten Ader Aktivseite der Bilanz 2 Posten B der Aktivseite der Bilanz 3 Posten Ader Passivseite der Bilanz 4 Posten C der Passivseite der Bilanz 5 Posten D der Passivseite der Bilanz 6 Posten E der Passivseite der Bilanz 7 Nichtzutreffendes streichen • Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 und 17 der Gewinn- und Verlustrechnung 9 Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18,20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung

319

Anlage 6 (~u § 17)

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320 GBl.1987 Nr.12

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der

Gemeindeprüiungsordnung

Vom 22. Juli 1987

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 144 Satz 1 Nr. 22 der Gemeindeordnung für Ba­den-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBL S. 578), geändert durch das Gesetz zur Änderung kom­munalrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 1987 (GBL S.161),

2. § 2 Abs.2 des Gesetzes über die GemeindepIÜ­fungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstal tsgesetz - GPAG) in der Fassung vom 14.Juli 1983 (GEl. S.394):

Artikel 1

Änderung der Gemeindeprüfungsordnung

Die Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen vom 25.Januar 1984 (GBL S.107) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

» Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen an­deren kommunalen Aufgabenträger unmittelb~r für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder aus­gibt oder Einnahmen oder Ausgaben gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft. «.

2. § 6 Abs.3 erhält folgende Fassung:

» (3) Die Prüfung der Einnahmen erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmeß­zahl, der Gewerbesteuerumlage und des Frem­denverkehrslastenausgleichs. Werden dabei Ab­weichungen zwischen den Berechnungsgrund­lagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und von diesem den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind. «.

3. In § 9 Abs.l Satz 2 werden nach dem Wort »Ab­schreibungen« der Beistrich und das Wort» Wert­berichtigungen« gestrichen.

4. In § 13 Nr.l werden nach dem Wort »Regie­rungspräsidiums« die Worte »oder des Innenmi­nisteriums« eingefügt.

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

»20a

Kosten der Prüfung bei wirtschaftlichen Unternehmen

Die Kosten der örtlichen und der überörtlichen Prüfung bei einem wirtschaftlichen Unterneh-

men der Gemeinde ohne eigene Rechtspersön­lichkeit trägt das Unternehmen. «.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

»Für die Vornahme und die Kosten der Prü­fung gelten im übrigen §§ 12, 17, § 19 Abs.l und § 20a entsprechend,«.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die überschrift erhält folgende Fassung: » PIÜfungsbericht, Bestätigungsvermerk«.

b) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

» (1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb­nis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Prüfungsbericht ist besonders festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die verlangten Aufklärun­gen und Nachweise erbracht worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzuglie­dern und ausreichend zu erläutern. Werden bei der Prüfung Tatsachen festgestellt, die die Entwicklung des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegen­de Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Betriebssatzung erkennen lassen, ist auch darüber zu berichten. Das Ergebnis der Prüfung ist am Schluß des Prüfungsberichts zusammenzufassen. Dabei ist auch festzustel­len, ob die wirtschaftlich bedeutsamen Sach­verhalte im Sinne des § 53 Abs.l Nr.2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlaß zu we­sentlichen Beanstandungen geben. Sofern sich die Prüfung auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt (§ 115 Abs.2 Satz 4 der Gemeindeordnung), ist dabei ferner festzustellen, ob die Geschäftsführung Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gibt. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und der Gemeindeprüfungsan­staU zuzuleiten.

(2) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschluß­prüfer dies duch folgenden Vermerk zum Jah­resabschluß zu bestätigen (Bestätigungsver­merk):

»Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflicht­gemäßen Prüfung den gesetzlichen Vor­schriften/und der Betriebssatzung. Der Jahresabschluß vennittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch­führung ein den tatsächlichen Verhältnis­sen entsprechendes Bild der Vermögens-,

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Nr.l2 GBl.l981 321

Finanz- und Ertragslage des Unterneh­mens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß.«.

Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemer­kungen erforderlich erscheinen, um einen fal­schen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Sind Einwendungen zu erhe­ben, hat der Abschlußprüfer den Bestäti­gungsvermerk einzuschränken oder in einem Vermerk zum Jahresabschluß zu versagen; die Einschränkung und die Versagung sind zu begrunden. Der Abschlußprufer hat den Prü­fungsvermerk (Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung) unter Anga­be von Ort und Tag zu unterzeichnen und auch in den Prufungsbericht aufzunehmen.«.

c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

» Wird der Jahresabschluß eines rechtlich selb­ständigen wirtschaftlichen Unternehmens in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Jahresabschlußprufung bei wirt­schaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit gepruft (§ 105a Abs.1 Satz 1 Nr.1 der Gemeindeordnung), übermittelt die Gemeindeprufungsanstalt den Prufungsbericht auch dem Unternehmen. «.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

» (1) Folgende wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlich­keit sind von der Prüfungspflicht nach § 115 Abs.1 der Gemeindeordnung befreit:

1. Unternehmen, bei denen die Bilanzsumme nicht mehr als 2,5 Millionen Deutsche Mark und die Summe der Umsatzerlöse nicht mehr als 150000 Deutsche Mark betragen,

2. Unternehmen, die ausschließlich der Was­serversorgung dienen, wenn ihr Versor­gungsgebiet 20000 Einwohner nicht über­schreitet,

3. Unternehmen, die ausschließlich der Ener­gieversorgung dienen, wenn ihr Versor­gungsgebiet 20000 Einwohner nicht über­schreitet und ihre Eigenerzeugung zehn vom Hundert der Abgabe an Gas, Elektrizi­tät oder Fernwärme nicht übersteigt.

Als Unternehmen nach Satz 1 Nr.2 und Nr. 3 gelten auch entsprechende Unternehmen mit Nebenbetrieben, sofern die Bilanzsummen und die Umsatzerlöse der Nebenbetriebe ins­gesamt durchschnittlich zehn vom Hundert der Bilanzsumme und der Summe der Umsatz-

erlöse des gesamten Unternehmens nicht übersteigen. «.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein­gefügt:

»Der Antrag ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichts bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen, die da­zu eine Stellungnahmne abgibt. «.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

»(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Pflicht der Gemeinde nach § 105a Abs.1 Satz 1 Nr.1 der Gemeindeordnung hinsicht­lich der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bei einem Beteiligungsun­ternehmen. «.

9. In § 24 Nr.3 werden die Worte »§ 115 Abs.3« durch die Worte » § 105a Abs. 1 Satz 1 Nr.1« er­setzt.

Artikel 2

Obergangsbestimmung

Bis zur erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtli­cherVorschriften vom l8.Mai 1981 (GBL S.161) findet § 22 Abs.1 und 2 der Gemeindeprufungs­ordnung in der Fassung dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des neuen Jahresabschlusses und Lageberichts der Jahresabschluß und der Jahresbericht nach den bisherigen Vorschriften treten.

Artikel 3

Inkratttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUITGART, den 22. Juli 1981 In Vertretung DR.VOGEL

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde,

über das Naturschutzgebiet »Oberes Lenninger Tal mit Seitentälern«

Vom 2.Juli 1981

Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBI. S.654), geändert durch

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322 GBl.1987 Nr.12

das Gesetz zur Bereinigung des baden-württem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Lenningen, Landkreis Esslingen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Natur­schutzgebiet führt die Bezeichnung »Oberes Len­ninger Tal mit Seitentälern {(.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 593 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 15.Mai 1987 auf dem Gebiet der Gemeinde Lenningen, Gemar­kung Gutenberg die Flurstücke Nr.18 (teilweise), 23 (teilweise), 52 (teilweise), 65 (teilweise), 73 (teilwei­se), 75/1 (teilweise), 75/2 (teilweise), 76 (teilweise), 77 (teilweise), 8111, 8112, 82-87, 89, 90, 92, 97,98, 100, 101 (teilweise), 106 (teilweise), 107-109, 117-126,127/1,127/2,128/1,128/2,129-155,157, 158/1,159,184,185/1,18512, 195, 195/1 (teilwei­se), 212 (teilweise), 254, 255, 256 (teilweise), 258-262,264,613-619,620/1,642,658 (teilweise), 659-661,66211 und 12,663-665,699,700,701,712, 717, 719, 850, 850/1, 868-871, 87111 und 12, 872-875,875/2,876,893/2,894,898,899/1,899/2, 900/1-5,901/1,90112,902,903/3,903/4,904-916, 918-921, 922/1, 92212, 923, 924, 925/1, 925/2, 926-931,932/1,933/1-3,934,935/1,93512,936, 937,939-953,954/1,954/2,955,956,958,960-965, 967-975, 976/1, 976/2, 97711, 97712, 978-983, 984/1, 98412, 985, 986, 98711-4, 988/1-3, 989-991, 992/1, 992/2, 993, 994/1, 99412, 995-1000, 1002-1006, 1007/1, 1007/2, 1008, 1009, 1011/1-3, 1012/1, 101212, 1013/1, 1013/2, 1014, 1016/1-4, 101617, 1017, 1018/1, 101812, 1019, 1020, 1021/1, 102112, 1022, 1023/1, 1023/2, 1024-1025,1027/1,1027/2,1028/1,1028/2,1029/ 1, 1031/1 (teilweise), 103112, 1032, 1201, 1201/1, 120112,1203/1,1203/2 (teilweise), 1204, 1213 (teil­weise), 1260 (teilweise) Geb. Schillerstraße 7 (teil­weise), Bach 5/1, Bach 512, FW 17/2, FW18, FW 19, FW30.

Gemarkung Schlattstall

Flurstück Nr.14, 35 (teilweise), 38-40, 41/2, 42, 43, 45,46,79,97 (teilweise), 99/1-/3,100-102,103/2, 104,105/1-/3,106/1,106/4,107/1,108-111,1121 1-13,113,115,116/1-15,117/1-/13,119/1,119/2, 120,121,122/1-/3,124,126,127 (teilweise), 130/1, 130/3, 130/4, 131, 132, 133/1, 133/2, 134, 135/2, 136-141, 142/1-3, 143-149, 150/1-/3, 151-153, 154/1, 15412, 155-157, 160/1, 161, 162/1, 16212,

170-177,18112, 181/3,257/1 (teilweise), 257/2-1 8,268/1 268/2, 269-277, 278/1, 278/2, 279,280, 282-290,291/1,291/2,292,293,294/1,294/2,295/ 1, 29512, 296-299, 300/1, 30012, 301, 302/1-4, 303/1-3,304/1,30412,305-308,309/1-4,310/1, 31012,311-315,316/1-3,317,322,323,324/1-3, 325-336,337/1-3,338,339,340/1,340/2,341-354, 355/1,355/2,356,357,358/1,358/2,359-363,3651 1, 365/2 (teilweise), 365/3, Bach Nr.l (teilweise), Bach Nr. 2 (teilweise), Vic. Weg 1/1, 2/1 (teilweise), 212, FW 3 (teilweise), FW 711. (2) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Mai 1987 im Maßstab 1: 25 000 schwarz umgrenzt und rot ange­schummert sowie in einer Flurkarte des Regierungs­präsidiums Stuttgart vom 15.Mai 1987 im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verord­nung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regie­rungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt in Esslingen auf die Dauer von drei Wo­chen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkün­dung bei den in Abs.2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

Schutzzweck ist

§ 3

Schutzzweck

a) Erhaltung eines zusammenhängenden, naturna­hen Gebietes mit zahlreichen verschiedenartigen Lebensräumen seltener und zum Teil vom Aus­sterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

b) Erhaltung des von natürlichen Laubwäldern, Wiesenauen, Felsen, Heiden, Feuchtgebieten und Quellen geprägten Landschaftsbildes.

c) Erhaltung eines Gebietes von großer höhlen­kundlicher Bedeutung.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassun~ zu errich-

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Nr.12 GBl.1987 323

ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah­men durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Felsblöcke und Steine zu entfernen;

5. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu­nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern;

6. Gewässer anzulegen, zu verunreinigen oder sonst die Wasserqualität nachteilig zu verändern, insbesondere verunreinigtes Wasser einzuleiten;

7. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

8. Loipen anzulegen;

9. Mauern, Zäune, Hecken oder ähnliche Einfriedi­gungen zu errichten, sofern nicht bereits Nr.1 Anwendung findet, oder Hecken anzupflanzen;

10. Chemikalien einzubringen;

11. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen zu be­fahren, die nicht der land- und forstwirtschaftli­chen Nutzung dienen;

12. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagernj

13. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

14. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

15. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu ent­fernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

17. Feuerstellen anzulegen oder Feuer außerhalb von behördlich eingerichteten und gekennzeich­neten Feuerstellen anzumachenj

18. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreini­gungen oder Erschütterungen zu verursachen;

19. Erholungseinrichtungen, ausgenommen Holz­bänke, zu erstellen;

20. Wege oder Pfade im Bereich der Wälder und Hei-den zu verlassen;

21. das Klettern;

22. Hängegleiter in Bewegung zu setzen;

23. das Reiten;

24. Modellboote zu Wasser zu bringen oder FIugmo­delle fliegen zu la~sen;

25. Hunde im Bereich der Wälder und Heiden unan­geleint laufen zu lassen;

26. Höhlen mit Fackeln oder anderen rauchenden Lichtquellen zu begehen, Gesteins- und Tropf­steinbildungen zu entfernen oder zu beschädi­gen, die Höhlen zu bemalen oder zu verschmut­zen.

§ 4 gilt nicht

§ 5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;

2. die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß kein Grünland in Ackerland umgebrochen wird, Heideflächen nicht gedüngt werden und keine Intensivobstan­lagen angelegt werden;

3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art, im bisherigen Um­fang und mit der Maßgabe, daß

a) das Schonwaldgebiet »Schröcke« entspre­chend der Schonwalderklärung der Forstdi­rektion vom 29. September 1983 bewirtschaf­tet wird;

b) das Schonwaldgebiet »Donntal« entspre­chend der Schonwalderklärung vom 9. De­zember 1974 bewirtschaftet wird;

c) im übrigen Gebiet

- die naturnahe, standortgerechte Laubholz­bestockung erhalten und gefördert wird und dabei Naturverjüngung angestrebt wird;

- mit Ausnahme von Eibe kein Anbau von Nadelholz erfolgt;

- Waldwege nur im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium angelegt werden;

- Erholungseinrichtungen, mit Ausnahme der in § 4 Abs.2 Ziffer 19 genannten Holz­bänke nicht erstellt werden;

4. für das Betreten und Klettern

a) am Wasserfelsen, FIst. Nr.662/1, im Gewann )}Schloßberg« der Gemarkung Lenningen­Gutenberg in der Zeit vom 16. Juli bis 14.Fe­bruar jeden Jahres;

b) am Kompostfelsen (Gärtlesfelsen) bei Kreb­stein;

c) an den Felsmassiven Reiterlesfels bis Mädels­fels;

d) an den Felsmassiven Schwarze Wand bis Kes­selwand;

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324 GBl.1981 Nr.12

e) an den Stellfelsen in Donntal;

f) am Gutenberger Höhlenfels;

g) am Donntalfelsen;

h) am Kristallfelsen; jeweils auf den empfohlenen Kletterrouten des Alpenvereins und der Bergwacht.

5. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise aus­geübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unter­haltung und Instandsetzung;

6. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

1. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehör­de nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung er­teilen.

§1

Meldepflicht

Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grund­stückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Natur­schutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden

- die Landschaftsschutzverordnung »Albtrauf Oberlenningen« des Landratsamts Esslingen vom 16.Mai 1913, veröffentlicht in den Amtsblättern des Landkreises am 21. Mai 1913

die Landschaftsschutzverordnung des Landrats­amtes Nürtingen zum Schutz der Landschaftsbe-

standteile und Landschaftsteile im Kreis Nürtin­gen vom 22. Oktober 1942, veröffentlicht in den Amtsblättern des Kreises Nürtingen

die Landschaftsschutzverordnung des Württ. Kult. Ministers »Erkenbrechtsweiler Berghalbinsel-Ju­si« vom 25. Oktober 1939, veröffentlicht

- sowie sämtliche Naturdenkmale

insoweit außer Kraft, als sie im Geltungsbereich die­ser Verordnung liegen.

STUTIGART, den 2. Juli 1981 DR.BuLLING

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart, als höhere Naturschutzbehörde,

über das Naturschutzgebiet » Buchenbachtal «

Vom 3.Juli 1981

Auf Grund von § 21, § 58 Abs.2 und § 64 Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBL S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-wfuttem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBL S.199), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Bächen auf dem Ge­biet der Gemeinde Affalterbach, Landkreis Lud­wigsburg und der Gemeinde Burgstetten, Rems­Murr-Kreis werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Bu­chenbachtal «.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 118,4 ha. Es umfaßt das Tal des Buchenbachs, begin­nend nördlich des Gollenhofs bis zur Mündung ein­schlieillich der Talflanken. Dies sind auf dem Gebiet der

Gemeinde und Gemarkung Affalterbach (Kreis Lud­wigsburg) die Bste. Nr.386111, 3861, 3811, 38121 1-13,3813-3885,4188

Gemeinde Burgstetten Gemarkung Burgstall (Rems­Murr-Kreis) die FIste. Nr. 493-503, 509-516, 521-528/1 und /2, 530-536, 539, 543, 550, 5501 1-552, 568, 569, 511-513, 586/1 (Teilfläche), 1169-1183, 1230, 1231/1 und 12, 123211-/3,

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Nr.12 GBl.1987 325

1233-1235/1 und /2,1236/1-/3,1237-1240,1244, 1280-1284,1285/1und/2, 1286-1291/1, 1292/1-/ 3, 1294, 1298, Teil v. 977 /6

Gemarkung Kirschenhardthof, Gemeinde Burgstet­ten (Rems-Murr-Kreis) die FIste. Nr. 369 (Teilfläche ), 393 (Teilfläche), 427, 462, 463, 465, 467/2,468-470, 473/1 und /2,474,475/1,475/2 (Teilfläche), 475/4, 476/2-/5,477,482,493,494,497,499

Gemarkung Steinächle (Gemeinde Affalterbach, Kreis Ludwigsburg) die FIste. Nr.211 (Teilfläche),4/ 1 (Teilfläche), 15, 15/1, 16, 17,35-37/1,38-42,44 (Teilfläche), 44/1-/3, 45, 46/1 und /2, 47-49, 50-53/1,54,55,57/2-59/1 und /2,60 (Teilfläche), 61,63, 64/1, 89 (Teilfläche)

Gemarkung Wolfsölden (Gemeinde Affalterbach, Kreis Ludwigsburg) die FIste. Nr.66-69, 71, 72/1 und/2, 73/1 und/2, 74, 75, 79/1, 82-87/1 und/2, 88,121-124,133-137/1 und /2,138-141,144-164, 165/1 und /2, 166-168, 171 (Teilfläche), 172-175, 177, 196-198/1 und /2, 199/1 und /2, 200, 20111 und /2, 202-210, 212-215/1 und /2, 216-224/1 und /2, 229-244, 1019, 1032, 1035-1042, 1050-1054, 1055/1-/3, 1057, 1058, 1060, 1062-1074, 1076-1078/1-/3, 1079-1083/1-/4, 1084-1088, 1090-1095/1, 1097, 1098, 1100, 1102, 1104,1112,1112/1-/4,1114-1116,1119/1 und /2, 1120-1130,1131/1 und /2,1132/1 und /2,1133/1 und /2, 1134-1136/1-/4, 1137-1139/1-/5, 1140, 1143/1 und/2, 1144-1156,1159-1165,1168-1172, 1175,1178,1179.

(2) Das Schutzgebiet ist in einer übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 6. August 1986 im Maßstab 1: 25 000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt sowie in einer FIurkarte des Regie­rungspräsidiums Stuttgart vom 6.August 1986 im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und rot ange­schummert eingetragen. Die Karten sind Bestandtei­le der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und bei den Landratsämtern Ludwigsburg und Rems­Murr-Kreis sowie bei der Stadt Backnang als verein­barte Verwaltungsgemeinschaft auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Ver­kündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur ko­stenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkün­dung bei den in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung des Wiesentales, die Bewahrung vor Fremdnutzung (u. a. Camping, Erho-

lungseinrichtungen, Erholungsbetrieb ), die Erhal­tung bzw. Wiederherstellung des Laubwaldcharak­ters der in der FIurkarte mit )II« gekennzeichneten Waldgebiete sowie die Sicherung der Ufergehölze als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzen arten.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassung zu errich­ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah­men durchzuführen,

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern,

3. die Bodengestalt zu verändern,

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu­nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern sowie Gewässer zu verunreinigen,

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern,

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu ent­fernen, zu beschädigen oder zu zerstören,

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

11. Feuer anzumachen;

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreini-gungen oder Erschütterungen zu verursachen,

13. Chemikalien einzubringen;

14. mit Motorfahrzeugen zu fahren;

15. zu reiten,

16. Tonwiedergabegeräte zu benutzen;

17. Modellflugzeuge fliegen zu lassen;

18. Hunde unangeleint laufen zu lassen.

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326 GBl.1987 Nr.12

§ 4 gilt nicht

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei;

2. für ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nut­zung mit der Maßgabe, daß der in der Flurkarte mit »11« gekennzeichnete Wald als Laubwald (Buche, Eiche, Hainbuche, Esche, Bergahorn, Linde, Ulme, Feldahorn, Kirsche usw.) entspre­chend dem Schutzzweck bewirtschaftet wird und Pflegeeingriffe in Waldsäume sowie in das Ufergehölz nur nach Rücksprache mit der zu­ständigen unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle vorgenommen wer­den;

4. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise aus­geübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unter­haltung und Instandsetzung;

5. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehör­de nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung er­teilen.

§7

Meldepflicht

Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grund­stückseigentümern oqer den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Natur­schutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landschaftsschutzverord­nung » Unteres Murrtal« vom 3.Januar 1984 (GBL 1985, S.118) des Regierungspräsidiums Stuttgart außer Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.

STUITGART,den3.Juli 1987 DR.BuLLING

Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen

über das Naturschutzgebiet » Kemmerlanger Moos ({

Vom 6.Juli 1987

Auf Grund von §§ 21, 58 Abs.2 und § 64 Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG-) vom 21. Oktober 1975 (GBL S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBI. S.199) und von § 22 Abs.2 Landesjagdge­setz in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBL 1979 S.12) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Ge­biet der Gemarkung Eschach, Stadt Ravensburg, Landkreis Ravensburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeich­nung })Kemmerlanger Moos«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 21,75 ha. Es umfaßt auf Gemarkung Eschach die Flurstücke 1626 bis 1631, 1632/1, 163212, 1633, 1634, 1635/1 teilweise, 1636, den westlichen Teil von Flur­stück 1617/3, einen südöstlichen Teil des Flurstücks 1622, den östlichen Teil von Flurstück 1623/1, den nördlichen Teil von Flurstücl$: 1625, einen südöstli­chen Teil des Flurstücks 77112, den südlichen Teil von Flurstück 771/7 (Flappach-Weiher), den Bach mit der Nummer 1615, die Flappach, den südlichen Teil von Bach Nr.8/1 sowie Feldweg 96 teilweise.

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Nr.12 GBl.1987 327

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in ei­ner Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen mit Stand vom 12.Dezember 1986 im Maßstab 1: 2500, kombiniert mit einer übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Ver­ordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübingen, beim Landratsamt Ravens­burg in Ravensburg und bei der Stadt Ravensburg auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am ach­ten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Ge­setzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeich­neten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jeder­mann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des na­türlichen Feuchtgebietsmosaiks mit Verlandungszo­ne des Flappachweihers, Quellmoor, Bachlauf, Streuwiesen und einer Mineralbodeninsel in enger Verzahnung, als Lebensraum intakter Lebensge­meinschaften mit einer Vielzahl von zum Teil sehr seltenen Pflanzen und Tieren.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigurig der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassung zu errich­ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah­men durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erho­lungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedi­gungen jeder Art zu errichten;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu­nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern, Quellen zu fassen oder in ihrer natürlichen Ausbildung zu verändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. neu aufzuforsten oder auf andere Weise Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizu­legen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zer­stören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung ent­gegen dem Schutzzweck zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

11. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betre­ten oder zu befahren;

12. im Schutzgebiet die Wasserflächen mit Fahrzeu­gen jeglicher Art einschließlich Luftmatratzen oder ähnlichen Gegenständen zu befahren oder zu baden;

13. das Starten und Landen von Luftfahrzeugen je­der Art, einschließlich Modellflugzeugen;

14. Feuer zu machen;

15. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreini­gungen oder Erschütterungen zu verursachen;

16. Düngemittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder Chemikalien einzubringen.

§ 4 gilt nicht

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß weitere jagdliche Einrichtun­gen nur dort eingerichtet werden dürfen, wo wertvolle Pflanzenstandorte und das Land­schaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Es sind nur einfache jagdliche Einrichtungen -aus natur­belassenen Hölzern zulässig;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß die Verlandungszonen des Flappachweihers nicht betreten oder mit Wasser­fahrzeugen angefahren werden düden;

3. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliehe Nutzung mit der Maßgabe. daß die bestehende Artenvielfalt im Wald erhalten bleibt;

4. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Streuwiesennutzung ab 1. September eines je­den Jahres mit der Maßgabe, daß im Schutzge­biet nicht gedüngt und nicht beweidet wird. Bei Flurstück Nr.1633 ist im Hangbereich die seithe-

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328 GBl.1987 Nr.12

HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 7000 Stuttgart 1.

SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsinspektor Baumeister Fernruf (0711) 2153-302.

VERLAG Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1.

DRUCKEREI Offizin Chr. Scheufele in Stuttgart.

BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Verlag, jährlich 48 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekiindigt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die VersandsteIle des Gesetzblattes, Postfach 85 (Rotebühlstraße 64A), 7000 Stuttgart 1, Fernruf (0711)

Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATI FüR BADEN-WüRTTEMBERG Postfach 85, 7000 Stuttgart 1 E 3235 A

E 3235 A 0101 002 0203088 20731 ~o HIN ERNAEHR LANDW UMWELT PGS1FACli 491

647-2727, abge eben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung oder 1 eoo S T U1 1 rAR T 1 Voreinsendung auf das Postgirokonto Nr.60330-709 i .. \l

beim Postgiro am (BLZ 60010070) 10,10 DM. Hierin ist· keine Mehrwertsteuer enthalten.

rige mehrmalige Mahd zulässig. Ebenfalls zuläs­sig ist die seitherige Viehweide auf der südlichen Teilfläche von Flurstück Nr.1617/3:

5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausge­übte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Stra­ßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise be­stehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren ord­nungsgemäßer Unterhaltung und Instandset­zung;

6. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle im Rahmen eines Pflegeplanes für den Wald im Einvernehmen mit der Forstverwaltung - veranlaßt werden;

7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5 Nr.2 bis 4 verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4 des Landesjagdgesetzes handelt, wer in dem Natur­schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr.1 die Jagd ausübt.

§8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landrats­amtes Ravensburg über das Landschaftsschutzge­biet »Flattbach {( vom 21. März 1974 (verkündet in der Schwäbischen Zeitung vom 27.März 1974), so­weit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verord­nung bezieht, außer Kraft.

TÜBINGEN, den 6. Juli 1987 DR.GÖGLER