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Fördermöglichkeiten im Straßenbau Netzwerk Allgäu 15. November 2007 LBDin Roßmann Sachgebietsleiterin Straßenbau in der Regierung von Schwaben

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Fördermöglichkeiten im Straßenbau

Netzwerk Allgäu

15. November 2007

LBDin RoßmannSachgebietsleiterin Straßenbau in der Regierung von Schwaben

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Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) vom 01.01.2007

Welche Maßnahmen bzw. Straßen können gefördert werden?

Dies ist in Art. 2 BayGVFG in Verbindung mit den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) sowie in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.

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Im Hinblick auf die Kriterien der Barrierefreiheit

sind dies entsprechend der RZStra insbesondere

• der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen Kreis- und Gemeindestraßen und

• der Bau oder Ausbau von Geh- und/oder Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

• Voraussetzung ist, dass sich die Anlagen in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen

Zusammenschlüssen befinden.

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Entsprechend der RZÖPNV sind dies aus straßenbaulicher Sicht

• der Bau oder Ausbau von Park- and Ride- Anlagen an den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehres,

• der Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und

• der Bau oder Ausbau von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehres

Eine Förderung nach der RZÖPNV können neben den Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen auch öffentliche und private Verkehrsunternehmer oder Vorhabensträger erhalten.

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!!! Grundvoraussetzung !!!!!

ist immer die dringende Notwendigkeit sowie die wesentliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

Dies sind insbesondere• die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Straße,• die Erhöhung der Verkehrssicherheit,• die Erhöhung der Tragfähigkeit der Straße,• die Trennung der Verkehrsarten und • die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs

(Umsteigeparkplätze)• die Ausrichtung am notwendigen Bedarf an Haltestellen

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Gesetzliche Regelungen

• § 3 Bundesfernstraßengesetz (BFStrG)• Art. 3 Bayerisches Straßen und Wegegesetz

(BayStrWG)• Art. 3 Bayerisches Gemeinde Verkehrsfinanzierungs-

gesetz (BayGVFG)

In den Gesetzen ist geregelt, dass auch die Berück-sichtigung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie eine möglichst weit reichende Berücksichtigung der Anforderungen der Barrierefreiheit als eine Voraus-setzung für eine Förderung gelten.

Dies heißt, dass Mehraufwendungen für barrierefreie Ausgestaltung nach BayGVFG notwendig und förderfähig sind.

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Ablauf der Förderung nach BayGVFG

Der Antragssteller stellt die Unterlagen entsprechend der einschlägigen Richtlinien (RZStra oder RZÖPNV) zusammen.

Wichtiger Bestandteil der Anträge sind neben

Antragsformularen und dem Bauentwurf auch:

• die baufachliche Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Bauamtes,

• die Anhörung des zuständigen Behindertenbeauftragten entsprechend Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes sowie

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• die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, der Wasserwirtschaft und gegebenenfalls des Denkmalschutzes.

Zuschussgeber ist die Regierung von Schwaben:

• für Vorhaben nach RZStra ist dies das Sachgebiet Straßenbau (SG 31). Die Programmaufnahme erfolgt in der Regel durch die Oberste Baubehörde

• für Vorhaben nach RZÖPNV ist dies das Sachgebiet Schienenverkehr (SG 23) unter fachtechnischer Beteiligung des Sachgebietes 31.

Die Programmaufnahme erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

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Höhe der Zuwendung • Förderung nach RZStra orientieren sich an der

wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragstellers im Vergleich zum Landesdurchschnitt. Bei einer durchschnittlichen Finanzlage erhielten die Antragsteller im Jahre 2007 einen Fördersatz von 55%.Bei der Bemessung der Zuwendung erfolgen für die finanzielle Lage des Antragstellers Zu- bzw. Abschläge. Technische Härten und/oder ein besonderes Staatsinteresse werden zusätzlich berücksichtigt.Die Bagatellgrenze beträgt in der Regel 100.000 €.

• Für Förderungen nach RZÖPNV werden derzeit 60% gewährt. Bei Vorhaben über 100.000 € zuwendungsfähiger Kosten wird normalerweise ein 5%-iger Zuschlag aus dem FAG gewährt.Es gibt keine Bagatellgrenzen.

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Weitere Informationen für Kommunen und ihre Planer

Eine allgemeine Beschreibung der Förderbereiche und die Erläuterungen zum Förderverfahren sind detailliert in den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) sowie in den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) enthalten.

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Bei weiteren Informationen ist das SG 31 bzw. SG 23 der Regierung von Schwaben behilflich bzw. können unter folgender Adresse im Internet der Regierung von Schwaben nachgelesen werden:

http://www.regierung.schwaben.bayern.de

unter : Planung und Bau Förderungen Straßenbau

Tel: 0821/327 - 2469 Frau Roßmann (SG 31 RZStra) - 2464 Herr Greineder (SG 31 RZStra) - 2246 Frau Beck (SG 23 RZÖPNV) - 2261 Frau Hartmann (SG 23 RZÖPNV)

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Vielen Dankfür Ihre

Aufmerksamkeit.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.