Folien Kapitel 2
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Kapitel 2
Rechtsgrundlagen und Entscheidungsfindung
25. Oktober 2013
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ruckblick I
Vordenker der europaischen Integration
Im 14ten Jhd. argumentiert Dante Alighieri in seinem WerkDrei Bucher uber die Monarchie, dass eine uberstaatliche
Institution die Diversitat unterschiedlicher Menschen und ihrerTraditionen aufhebt, und Pierre Dubois forderte die Schaffungder politischen Einheit unter den europaischen christlichenFursten.
1849 favourisiert Victor Hugo die pan-europaische Integration inwelcher die Nationen ihre Souveranitat nicht aufgeben.
1926 befurwortet dieEuropaische Bewegung auf einem
Kongress in Wien mit 2000 Teilnehmern aus 24 Landern in dem
Pan-European Manifesto die Schaffung eines gemeinsamen
Marktes mit einheitlicher Wahrung, militarische Allianz undMinderheitenschutz.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ruckblick II
Im Nazi-Deutschland im Marz 1943 verbreitete Carl FriedrichGoerdeler im Widerstand ein Papier in welchem er diewirtschaftliche Integration fordert, der eine politische Unionfolgen solle. Ein demokratisches und integriertes Deutschlandwurde weniger Anreize fur militarische Abenteuer besitzen.
Winston Churchill auf seiner Zuricher Rede am 19 September1946:
I am going to say something that will astonish you. The
first step in the recreation of the European family must be apartnership between France and Germany.
Robert Schuman prasentiert seinen Plan der EGKS am 9. Mai1950:
The solidarity in the production thus established will
make it plain that any war between France and Germanybecomes not merely unthinkable, but materially impossible.Der Schuman Plan markiert einen Wendepunkt in dereuropaischen Geschichte.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Struktur des Kapitels
Rechtliche Verankerung der okonomischen Integration Okonomische Analyse der Entscheidungsfindung Analyse von Machtindizes
Dies entspricht den Ebenen L2 und L3 der gesellschaftlichenProzesse nach O. Williamson (2000):
The New Institutional
Economics, Journal of Economic Literature, 38, 3.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Williamson (2000) unterscheidet die folgenden Ebenengesellschaftlicher Prozesse:
L1: Gesellschaftliche EinbettungBrauche, Traditionen, Normen, Moral;
L2: Institutionelle Umwelt/Regelsystemformale Regeln und Gesetze der Gesellschaft, z.B.Eigentumsordnung;
L3: Kontrollstrukturen/FunktionstragerUmsetzung und Durchsetzung der formalen Regeln
L4: individuelle Interaktionenindividuelle Nachfrage- und Angebotsentscheidungen derIndividuen;
Wir werden sehen: Institutionen sind Problemlosungsmechanismen(aber dennoch nicht notwendigerweise first-best effizient)!
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Vertrag von Rom (VvR)
Vertrag von Rom (VvR) von 1958 legte die Grundlage fur diewirtschaftliche Integration
Die wirtschaftliche Integration bis zum 1992 Vertrag von Maastrichtwar wesentlich im VvR angelegt.
Der VvR kann aus heutiger Sicht als ein Plan zur Schaffung einerFreihandelszone angesehen werden
Vier Freiheiten: Guter, Dienstleistungen, Arbeiter (nicht
Menschen), Kapital
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Hauptelemente
Freier Guterhandel impliziert
Abschaffung von Zollen, Quoten und anderen Handelsbarrieren
Einheitliche Handelspolitik mit Drittlandern
Schaffung einer Zollgemeinschaft, ein neuer Grad anSupranationalitat
Manahmen zur Sicherung des Wettbewerbs
Verbot vieler direkter staatlicher Beihilfen
Rechtsangleichung (d.h. Harmonisierung) notwendig, umWettbewerbsverzerrungen zu verhindern
Steuern: kein expliziter Harmonisierungsauftrag (jenseits vonWettbewerbsverzerrungen)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Hauptelemente (Forts.)
VvR sah den freien Handel von Dienstleistungen vor, aber dieImplementierung war schwer
Barrieren bilden die nationale Regularien, diese wurden durch denVvR nicht koordiniert, so dass die EU keinen Auftrag zuLiberalisierung hat
Die Einheitliche Europaische Akte fuhrte zum Abbau vonHandelshemmnissen, die EU Dienstleistungsrichtlinie brachte weiternFortschritt
Mobilitat von Arbeit (Arbeitsanbieter) aber nicht freie Wohnsitzwahlin VvR
Freier Kapitalverkehr wurde erst durch die Einheitliche EuropaischeAkte geschaffen
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Nicht im VvR: Sozialpolitik
Argument: Unterschiedliche Sozialpolitik verzerrt nicht denWettbewerb (wenn nicht sektorspezifisch) und daher besteht keinHarmonisierungsauftrag
Der Hauptgedanke war, dass die Lohne langfristig durch Wachstumkonvergieren
Vor allem aber waren die politischen Kosten einer Harmonisierunghoch
Die Sozialpolitik in den EEC6 folgte sehr unterschiedlichen Leitlinien.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Maastricht: ZweiterGrundungsvertrag
Der Vertrag von Maastricht schuf die Europaische Union
Ausloser: Besorgnis der Mitgliedstaaten uber eine schleichendeKompetenzvermehrung fuhrte zur Grundung der EU
Tendenz Brussels zur Expansion in neue Gebiete und Ziel desVvR einer stetig engeren Union plus Interaktion von Kommissionund EuGH fuhrten zu einer zunehmend tieferen undausgeweiteten Integration.
Politische Union als Erganzung zu
den wirtschaftslastigen Europaischen Gemeinschaften
Einheitlicher Binnenmarkt: massiver IntegrationsschubWahrungsunionvollstandige Kapitalverkehrsfreiheit und Finanzmarktintegrationmassive institutionelle Weiterentwicklung: 3 Saulen-Modell
Start eines expliziten opt-outs: Vereinigtes Konigreich nimmt nichtan der Wahrungsunion teil)
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Einstellung zur Europaischen Union im Zeitablauf
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Maastricht
Rahmenvertrag auf Grundlage der revidierten Grundungsvertrage
Revision von E(W)G-, EURATOM- und EGKS-Vertrag:Weiterentwicklung und Vertiefung (bleiben in revidierter Formbestehen!)
Umbenennung derEuropaischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG) inEuropaische Gemeinschaft (EG) (Uberschneidung
mit dem altenEG-Begriff)
1999 (Vertrag von Amsterdam), 2003 (
Vertrag von Nizza)
und 2009 (Vertrag von Lissabon) revidiert
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Organisation
EU (Dach) = bestehende Europaischen Gemeinschaften + neueFelder der Zusammenarbeit (
3-Saulenmodell)
1. Saule: Europaische Gemeinschaften (EWG, EURATOM,EGKS)
2. Saule: Gemeinsame Sicherheits- und Auenpolitik (GASP) 3. Saule: Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Organisationsstruktur: 3 Saulen & Dach (Forts.)
Politikbereiche Politikbereiche Politikbereiche
Die Europische Union
Erste SuleEuropische Gemeinschaften
(EG, EURATOM, EGKS)
Zweite SuleGemeinsame Sicherheits- und
Auenpolitik (GASP)
Dritte SuleZusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik
Wirtschafts- und Whrungspolitik Agrarpolitik Beschftigung Transeuropische Netze Forschung
Kooperation in der Auen- und Sicherheitspolitik gemeinsame Standpunkte gemeinsame Aktionen Friedenserhaltung ...
Asyl- und Einwanderungspolitik Polizeiliche Zusammenarbeit Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen Schutz der Auengrenzen ...
Koordination oder KooperationNationale Regierungen stimmen ihre Beschlsse aufeinander ab
Gemeinschaftliche PolitikLegislative und Exekutive bei der EU
Prinzip der Subsidiaritt
EntscheidungsverfahrenVertrge der Europ. Gemeinschaften
EntscheidungsverfahrenRegierungszusammenarbeit
Autoritat des EuGHs und der Kommission begrenzt auf 1. Saule
Mitgliedstaaten sind fur die zweite und die dritte Saule zustandig
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Uberblick uber die Vertragsrevisionen
Vertrag von Amsterdam
beschlossen 17.6.1997, in Kraft 1.5.1999
Sechs Bereiche der Reform
Union der Burger: Europaischer Burgerbeauftragter,Verbraucherschutz, etc.
Organe der EU: mehr Rechte des Parlaments in der Gesetzgebung,Groe von Parlament und Europaischer Kommission, etc.
Verstarkte Zusammenarbeit und Flexibilitat: Moglichkeit derZusammenarbeit ausgewahlter (nicht unbedingt aller) Mitgliedsstaatenin bestimmten Bereichen (Schengen-Grenze, Wahrungsunion, etc.)
Vereinfachung und Kodifizierung der Vertrage: Versuch einerZusammenfassung aller Vertrage in einem Vertragswerk
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Uberblick uber die Vertragsrevisionen II
Vertrag von Nizza
Beschlossen 11.12.2000, schwierige Ratifizierung wg.Volksabstimmung Irland 2001, in Kraft seit 1.2.2003
Reform der EU-Organe in den Grundungsvertragen als Voraussetzungfur EU-Erweiterung
Europaische Verfassung
Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes durch denEuropaischen
Konvent (2001 - 2003)
am 18.6.2004 beim Europaischen Rat in Brussel beschlossen Zusammenfuhrung der Vertrage in einer Europaischen
Verfassung
Ratifizierungsprozess nach negativen Volksabstimmungen in FRund NL gestoppt
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Uberblick uber die Vertragsrevisionen III
Vertrag von Lissabon
Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes durch eine Regierungskonferenz aufGrundlage der Verfassung (2007), beschlossen 13.12.2007 beimEuropaischen Rat in Lissabon, in Kraft 1.12.2009 (nach Wiederholung dernegativen Volksabstimmung in Irland im Oktober 2009)
Vereinfachung des Aufbaus der EU durch vollstandige Integration derEG in die EU
Ubernahme der zentralen Neuerungen der Verfassung, vorsichtigererUmgang mit Begriffen und Symbolen
Vermeidung der BegriffeVerfassung,
Gesetz oder
Europaischer Auenminister
Verzicht auf die Verankerung von Europaischen Symbolen wieFlagge und Hymnekeine Integration der Europaischen Grundrechtscharta (sondernnur Verweis mit Ausnahmen fur UK und POL)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Uberblick uber die Vertragsrevisionen IV
Inhaltliche und organisatorische Veranderungen durch Lissabon
Betonung einer verstarkten Zusammenarbeit von einzelnenMitgliedsstaaten
Neue Politikbereiche (Energie, Katastrophenschutz, Tourismus,Klimaschutz, Raumfahrt)
Veranderungen der Kompetenzen und der Zusammensetzungder EU-Organe
Moglichkeit eines freiwilligen Austritts aus der EU
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Veranderter Aufbau der EU durch den Vertrag vonLissabon
Vereinfachung des Aufbaus der EU
Verschmelzung der einzelnen Gemeinschaften zu einemRechtssubjekt
Europaische Union
Vollstandige Integration der EG in derEuropaische Union
EGKS-Vertrag seit 2002 ausgelaufen EURATOM wird aus der EU ausgelagert: eigenstandige
supranationale Organisation auerhalb der EU
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Veranderter Aufbau der EU durch den Vertrag vonLissabon (Forts.)
Formale Veranderungen in der EU
Keine formale Trennung mehr der Politikbereiche in 3 Saulen(d.h. Abschaffung des Drei-Saulen-Modells)
unterschiedlich starke legislative und exekutive Befugnisse beider EUweiterhin uberwiegend Koordination / Kooperation dernationalen Regierungen in der Gemeinsamen Sicherheits- undAuenpolitik
Weiterhin zwei VertrageVertrag uber die Europaische Union (EUV) (ahnlich wie zuvor:Allgemeine Bestimmungen)Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union (AEUV):ahnlich dem ehemaligen EG-Vertrag: Politikbereiche (Integrationder Politikbereiche der 2. und 3. Saule), Organe, Rechtsakte,Finanzierung
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
EU-Recht
Eines der ungewohnlichsten Merkmale zwischenstaatlicherVereinbarungen ist das EU Rechtssystem
In keiner anderen Region der Welt existiert ein ahnlich umfangreichessupra-nationales Rechtssystem
Formal haben die Bestimmungen im AEUV (vormals:EG Recht)
starker supranationale Elemente, wahrend der EUV (vormalsEU
Recht) starker auf einen Kontrakt zwischen den Mitgliedstaatenabstellt.
Ein grundlegendes Verstandnis des EU-Rechts (sowohl vor als auchnach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) ist wesentlich, umgegenwartige und zukunftige Entwicklung der europaischenIntegration zu begreifen.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Rechtsquellen:acquis communautaire
Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der fur dieMitgliedstaaten der EU verbindlich ist
Primarrecht der Vertrage, Sekundarrecht (von den EU-Organen erlassene Rechtsakte) Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofes (EuGH) Erklarungen, Entschlieungen und bestimmte Abkommen.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Rechtsquellen:acquis communautaire (Forts.)
Primares Gemeinschaftsrecht: An der Spitze der gemeinschaftlichenNormenhierarchie, Unterschied zwischen dem geschriebenen undungeschriebenen primaren Gemeinschaftsrecht.
Grundungsvertrage der Europaischen Gemeinschaften (EGKS-V,EAG-V, EG-V einschlielich ihrer Anlagen, Anhange undProtokolle) und deren spatere Erganzung durch volkerrechtlicheVertrage (Einheitliche Europaische Akte, Vertrag vonAmsterdam).
gleichrangige Rechtssatze, gleichgultig welcher Rechtsquelle sieentstammen, gewohnheitsrechtliche Rechtssatze,(ungeschriebene) allgemeine Rechtsgrundsatze.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Rechtsquellen:acquis communautaire (Forts.)
Sekundares Gemeinschaftsrecht von den EU-Organen erlasseneRechtsakte; mussen als organgeschaffenes oder abgeleitetes Rechtwenigstens mittelbar auf einer speziellen Ermachtigungsnorm desprimaren Gemeinschaftsrechts beruhen.
Es gilt das Prinzip der enumerativen Einzelermachtigung. DieseSekundarrechtsakte sind nach Art. 288 AEUV (ex-Artikel 249 EG-V):
Verordnungen (regulation), gelten fur alle Mitgliedslander, Unternehmen,
Administrationen und Burger. Sie sind sofort umzusetzen und ersetzen nationalesRecht.
Richtlinien (directive), gelten fur einzelne oder mehrere Mitgliedslander und
setzten das zu erreichende Ziel. Den Mitgliedslandern bleibt uberlassen, wie siedas Ziel implementieren (z.B. durch Gesetze, Veranderung von Marktregulierung).
Entscheidung, Beschluss (decision), gilt fur ein einzelnes Mitgliedsland,
Unternehmen oder Burger im Einzelfall
Empfehlungen, Stellungsnahme (Recommendations,
opinions), nicht
verbindlich 24 / 85
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Gesetzgebungsverfahren
Es gibt derzeit also zwei wesentliche Arten von EU-Gesetzen
Richtlinien: Rahmengesetze der EU; sie stellen eine politischeForderung an die Gemeinschaft und mussen von den nationalenParlamenten der Mitgliedstaaten innerhalb einer gesetzten Fristin nationales Recht umgesetzt werden.
Verordnungen sind dagegen EU-Gesetze, die sofort undunmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten.
Weitere Rechtsinstrumente: Rahmenbeschluss oder Gemeinsame Aktionen und Standpunkte (bei der polizeilichenund justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie in der Auen- und Sicherheitspolitik). Diese Rechtsakte sindTeil der intergouvernementalen Zusammenarbeit und wurden in der Regel im Rat einstimmig gefasst. Sie laufen imZuge der Reformen des Vertrags von Lissabon innerhalb unterschiedlicher Fristen aus.
Gesetzgebungsverfahren: Erlass von Verordnungen und Richtlinienauf Grundlage des AEUV (Art. 288 - 299)
Legislative Organe: Rat der EU, Europaisches Parlament
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Gesetzgebungsverfahren (Forts.)
Je nach Politikfeld kommen die Gesetze und Entscheidungen inEuropa auf unterschiedlichen Wegen zustande.
Seit Ratifizierung des Lissabonner Vertrags ist dasMitentscheidungsverfahren
ordentliches Gesetzgebungsverfahren.
Hier bestimmen Rat und Parlament gleichberechtigt uber Initiativender Kommission.
Neben diesem gangigen Verfahren werden noch weitere angewendet,die im Folgenden genauer erlautert werden
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren(Mitentscheidungs-/Kodezisionsverfahren)
Konsultationsverfahren (Anhorungsverfahren) Zustimmungsverfahren Verfahren der Zusammenarbeit (abgeschafft durch Vertrag von
Lissabon)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Gesetzgebungsverfahren (Forts.)
Die Verfahren unterscheiden sich vor allem in den Fragen, ob dieRegierungen einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss Entscheidungentreffen konnen bzw. in Bezug auf die Moglichkeiten des EuropaischenParlaments, die Gesetze mitzugestalten und zu beeinflussen.
Ministerrat -Maschinerie zur Konsenssuche
Im gesamten Entscheidungsgefuge der EU ist der Ministerrat diebedeutendste Institution.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens
1) Vorschlag der EK (Initiativrecht): Aufforderung durch EP, Rat
od.Europaische Burgerinitiative (>1 Mio. Personen) moglich
2) Moglichkeit der Stellungnahme fur beratende Organe(Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen) inbestimmten Politikbereichen
3) Beteiligung des Parlaments in unterschiedlichem Umfang (alleBeschlusse mit absoluter Stimmenmehrheit)
i) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (seit 1993, fruher
Mitentscheidungsverfahren): gleichberechtigte Mitentscheidung
des EP mit der Moglichkeit von Anderungsvorschlagen(Moglichkeit der Einsetzung eines Vermittlungsausschusses mitMitgliedern aus Rat, EP, EK)
ii) Konsultationsverfahren (seit 1957, fruher:Anhorungsverfahren):
Anhorung des EPiii) Zustimmungsverfahren (seit 1987): Zustimmung des EP (Keine
Anderungsvorschlage moglich)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens(Forts.)
4) Beschluss des Rats
i) ab 2014: doppelte Mehrheit (55% der Staaten mit 65% derBevolkerung)
ii) bis 2014: qualifizierte Mehrheit (50% der Staaten mit 62% derBevolkerung, 260 von 352 (nach der Groe des Staatesgewichteten) Stimmen)
iii) in bestimmten Materien und bei Anderung des Vorschlags der EK:Einstimmigkeit (Vetorecht fur jeden einzelnen Staat)
5) Inkrafttreten durch Veroffentlichung imAmtsblatt der EU
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf des ordentl. Gesetzgebungsverf. (Forts.)
2. Les
ung
3. Les
ung
verab
schiedetes Gesetz
1. Les
ung
Vorschlag fr Rechtsakt
gemeinsamer Standpunkt
genderter gemeinsamer Standpunkt
Stellungnahmegemeinsamer Entwurf
akzeptiert Rechtsakt oder ndert ab billigt gem. Standpunkt
formuliert Stellungnahme
bert ber nderungswnsche des Parlaments
ndert Kommissions- oder Parlamentsentwurf
Rat der Europischen Union
Vermittlungsausschuss
Europische Kommission
Europisches Parlament
Europische GesetzgebungAm Beispiel des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens
Lizenz: Creative Commons by-nc-nd/3.0/deBundeszentrale fr politische Bildung, 2010, www.bpb.de
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf des ordentl. Gesetzgebungsverf. (Forts.)
KOM M ISSION
AUSCHUSS DERREGIONEN
AUSCHUSS DERREGIONEN EUROPISCHES
PARLAM ENT 1)
EUROPISCHESPARLAM ENT 1) W IRTSCHAFTS- und
SOZIALAUSSCHUSS
W IRTSCHAFTS- undSOZIALAUSSCHUSS
STELLUNGNAHM EN
VORSCHLGE
ABNDERUNGENDES EP
M INISTERRATM INISTERRAT
KEINE ABNDERUNGEN bzw.KEINE USSERUNG DES EP oder
BILLIGUNG DERABNDERUNGEN DURCH
M INISTERRAT
GEM EINSAM ERSTANDPUNKT ANNAHM E M IT
QUALIFIZIERTER M EHRHEIT
EUROPISCHESPARLAM ENT 2)
EUROPISCHESPARLAM ENT 2)
KEINE USSERUNG oderBILLIGUNG DES GEM EINSAM EN
STANDPUNKTES
ABNDERUNGEN M ITABSOLUTER M EHRHEIT
ABLEHNUNG M ITABSOLUTER M EHRHEIT
M INISTERRATM INISTERRAT
ANNAHM E DES GEM EINSAM ENSTANDPUNKTES M IT
QUALIFIZIERTER M EHRHEIT
KEIN ERLASS,RECHTSSETZUNGSVERFAHREN
BEENDET 3)
KOM M ISSION
INNERHALB VON DREI M ONATEN
BILLIGUNGDER
NDERUNGDURCH
M INISTERRAT
M INISTERRATM INISTERRAT
A) BERNAHM E DEREP-NDERUNGEN
B) KEINE BERNAHM EDER EP-NDERUNGEN
B) ANNAHM E NURM T EINSTIM M IGKEIT
A) ANNAHM E M ITQUALIFIZIERTER M EHRHEIT ABLEHNUNG DER NDERUNGEN
VERM ITTLUNGSAUSSCHUSSM INSTERRAT / EP 4)
VERM ITTLUNGSAUSSCHUSSM INSTERRAT / EP 4)
GEM EINSAM ER STANDPUNKT
EINIGUNG KEINE EINIGUNG
BESTTIGUNG DESERGEBNISSES DURCH
M INISTERRAT(QUALIFIZIERTE
M EHRHEIT) UND EP(ABSOLUTE M EHRHEIT) 5)
KEIN ERLASS,RECHTSSETZUNGS-
VERFAHREN BEENDET
Anm.: 1) Erste Lesung. 2) Zweite Lesung. 3) Die frhere Mglichkeit des Ministerrates, in diesem Fall den Vermittlungsausschuss anzurufen, ist durch den Vertrag von Amsterdam abgeschafft worden. 4) Zusammensetzung: Jeweils 15 gleichberechtigte Vertreter des Ministerrates und des EP. Einberu-fung
innerhalb von sechs Wochen. 31 / 85
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Veranderung der Machtverhaltnisse imGesetzgebungsverfahren durch den Vertrag vonLissabon
Aufwertung des EP (fast alle Beschlusse nach demordentlichen Gesetzgebungsverfahren)
Einschrankung des Vetorechts einzelner Lander (nur nochwenige einstimmige Beschlusse im Rat)
Einspruchsmoglichkeit nationaler Parlamente bei Verletzung desSubsidiaritatsprinzips
Informeller Trilog wahrend des Verfahrens (Vertreter von EP und EK,Prasident des zustandigen Rats)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf im Zustimmungsverfahren
Bei diesem Verfahren einigt sich der Rat auf einen Rechtsakt, den eranschlieend dem Parlament zuleitet.
Das Parlament muss seine Zustimmung erteilen, bevor der jeweiligeRechtsakt in Kraft treten kann. Das Parlament hat allerdings keineMoglichkeit, Anderungsvorschlage einzureichen.
Dieses Verfahren, das dem Parlament gleichsam ein Vetorechtzuweist, greift unter anderem bei volkerrechtlichen Vertragen der EUmit Drittstaaten, die erhebliche finanzielle Folgen fur dieGemeinschaft haben, bei Vertragen zum Beitritt oder zurAssoziierung weiterer Staaten.
Auch bei der Erweiterung der Befugnisse der EuropaischenZentralbank und der Festlegung eines einheitlichen Verfahrens fur dieEuropawahl muss das Parlament seine Zustimmung geben.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf im Anhorungsverfahren
Das Anhorungs- oder Konsultationsverfahren ist das altesteRechtsetzungsverfahren.
Die Kommission legt einen Vorschlag fur ein neues europaischesGesetz vor, das dem Rat ubermittelt wird. Dieser muss dasParlament konsultieren, bevor das Gesetz in Kraft treten kann.
Das Parlament fordert in seiner Stellungnahme haufig Anderungenam Kommissionsvorschlag, den diese in einem geanderten Vorschlagaufnehmen kann. Der Rat muss die Stellungnahme des Parlamentsnicht berucksichtigen. Den Kommissionsvorschlag darf er aber nureinstimmig andern.
In einigen Politikfeldern ist im Vertrag eine Konsultation desParlaments nicht vorgeschrieben, der Rat fordert das Parlament aberdennoch grundsatzlich zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Ablauf im Anhorungsverfahren (Forts.)
KOMMISSION
AUSCHUSS DERREGIONEN
AUSCHUSS DERREGIONEN
EUROPISCHESPARLAMENT
EUROPISCHESPARLAMENT
WIRTSCHAFTS- undSOZIALAUSSCHUSS
WIRTSCHAFTS- undSOZIALAUSSCHUSS
STELLUNGNAHMEN
BERATUNG DESRECHTSAKTES IM
COREPER 1)
VORSCHLGE
MINISTERRATMINISTERRAT
BESCHLUSSFASSUNG MITMEHRHEITSREGEL
1)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Verfahren der Zusammenarbeit
Das komplizierteVerfahren der Zusammenarbeit spielte seit dem
Vertrag von Amsterdam nur noch eine untergeordnete Rolle undwurde mit dem Vertrag von Lissabon abgeschafft.
Gema dieses Verfahrens legte die Kommission einen Vorschlag vor,zu dem zunachst das Parlament eine Stellungnahme abgab und dannder Rat seinen Standpunkt formulierte. In zweiter Lesung konnte dasEuropaische Parlament diesen Gemeinsamen Standpunkt annehmen,abandern oder ablehnen.
Insgesamt konnte das Parlament bei diesem Verfahren also die Hurdefur eine Entscheidung durch die Regierungen heraufsetzen, aber derRat hatte das letzte Wort.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Sitzverteilung in EU-Organen (2013)
Kommission
in Mio. in % Stimmen in % Sitze in %
Deutschland 80,6 16,0% 29 8,2% 99 12,9% 1
Frankreich 63,8 12,7% 29 8,2% 74 9,7% 1
UK 64,2 12,7% 29 8,2% 73 9,5% 1
Italien 59,4 11,8% 29 8,2% 73 9,5% 1
Spanien 47,0 9,3% 27 7,7% 54 7,0% 1
Polen 38,6 7,7% 27 7,7% 51 6,7% 1
Rumnien 19,9 3,9% 14 4,0% 33 4,3% 1
Niederlande 16,8 3,3% 13 3,7% 26 3,4% 1
Griechenland 10,8 2,1% 12 3,4% 22 2,9% 1
Portugal 10,6 2,1% 12 3,4% 22 2,9% 1
Belgien 11,2 2,2% 12 3,4% 22 2,9% 1
Tschechische Republik 10,5 2,1% 12 3,4% 22 2,9% 1
Ungarn 9,9 2,0% 12 3,4% 22 2,9% 1
Schweden 9,6 1,9% 10 2,8% 20 2,6% 1
sterreich 8,5 1,7% 10 2,8% 19 2,5% 1
Bulgarien 7,3 1,4% 10 2,8% 18 2,3% 1
Dnemark 5,6 1,1% 7 2,0% 13 1,7% 1
Slowakei 5,4 1,1% 7 2,0% 13 1,7% 1
Finnland 5,4 1,1% 7 2,0% 13 1,7% 1
Irland 4,7 0,9% 7 2,0% 12 1,6% 1
Kroatien 4,3 0,9% 7 2,0% 12 1,6% 1
Litauen 3,0 0,6% 7 2,0% 12 1,6% 1
Lettland 2,0 0,4% 4 1,1% 9 1,2% 1
Slowenien 2,1 0,4% 4 1,1% 8 1,0% 1
Estland 1,3 0,3% 4 1,1% 6 0,8% 1
Zypern 0,9 0,2% 4 1,1% 6 0,8% 1
Luxemburg 0,5 0,1% 4 1,1% 6 0,8% 1
Malta 0,4 0,1% 3 0,9% 6 0,8% 1
Summe 504,3 352 766 28
EinwohnerLand
Rat Parlament
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Entscheidungsfindung
Rat der Europaischen Union ist das Hauptorgan der EU. Allerdingswerden 80-90% aller Entscheidungen von Botschaftern derMitgliedslandern [
Ausschuss der standigen Vertreter (
CoRePer:
Comite des Representants Permanents,EU-Botschafter)]
vorbereitet und dann einstimmig vorentschieden.
Fur den Rest weden zwei Entscheidungsregeln angewendet
1 Einfache Mehrheit (ohne Stimmwagung): v.a. Verfahrensfragen2 Einstimmigkeit erforderlich bei Fragen der
i) Besteuerungii) gemeinschaftlichen Auenpolitik und Sicherheitspolitikiii) inneren Sicherheit und Polizeiiv) Asylpolitik, Immigrationspolitikv) wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Sozialpolitik
3 Qualifizierte Mehrheit
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Qualifizierte Mehrheit (QM)
Vorweg
Die QM wird in der Praxis modifiziert durch LuxemburgerVereinbarung vom 29.1.1966, nach der bei Beschlussen, die sehrwichtige Interessen eines Mitgliedsstaates betreffen, die Beratungenso lange fortgesetzt werden mussen, bis einstimmiges Einvernehmenerzielt worden ist.
Grund dafur war diePolitik des leeren Stuhles durch Frankreich,
wodurch die Arbeit im Rat blockiert wurde. Obwohl dieserVereinbarung keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, wird sie inder Praxis jedoch eingehalten. Sie kann zu einer Blockade durch eineinzelnes Mitgliedsland fuhren und die EU lahmen und macht diestarke Stellung der Nationalstaaten deutlich.
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QM wurde ofter modifiziert
1 Verfahren vor Mitte-2004 (Datum der Osterweiterung): war imWesentlichen seit den 1958 VvR gultig
2 Verfahren im Vertrag von Nizza: von 2004 bis 2014 (auf Antrageines MS kann auch von 2014 bis 2017 noch nach denBestimmungen von Nizza abgestimmt werden)
3 Verfahren im Vertrag von Lissabon: fruhestens ab 2014,spatestens ab 2017
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Qualifizierte Mehrheit im Rat bis 2004
Jeder MS erhielt eine bestimmte Anzahl von Stimmen(grob) abhangig von Bevolkerungsgroe (Ponderierung)
Gesamtanzahl der Stimmen (EU15): 87 QM bei mehr als 62 Stimmen ( 71% aller Stimmen)
drei grote MS verfugten uber Sperrminoritatda kleine Lander uberreprasentiert waren, waren 71% derStimmen nicht identisch mit 71% der EU-Bevolkerung
Stimmen der 10 neuen MS wurden nach den Stimmanteilen derbisherigen MS interpoliert
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Qualifizierte Mehrheit im Rat 2004 bis (mind.) 2014(Nizza)
Qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht,
wenn die Mehrheit (50%) der Mitgliedstaaten (in einigen Falleneine Zweidrittelmehrheit) zustimmt UND
wenn mindestens 260 befurwortende Stimmen (von 352)abgegeben werden ( 74% aller Stimmen). Daruber hinaus kann ein Mitgliedstaat fordern, dass uberpruft
wird, ob durch die befurwortenden Stimmen mindestens 62%der Gesamtbevolkerung der EU vertreten werden. Andernfallsgilt der Beschluss als abgelehnt.
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Sitzverteilung im Rat der EU: 2004-2014
Quelle: Baldwin und Widgrn (2004)
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Sitzverteilung im Rat der EU: 2004-2014
0
10
20
30
40
D GB
F I E Pl
NL
Gr
CR
B H P S A SR
DK
FinIre Li La SloE
sC
yL M
Co u
n ci l
V ot e
s
0%
50%
100%
150%
200%
250%
% i n
c re s
e i n
Co u
n ci l
v ot e
s
Nice votes
Current votes
% increase Nice over Current (left scale)
Notes: The squares show the Council votes per nation under the current rules in effect till November 2004; the circles show the votes under the Nice rules; the line show the percentage increase of the latter over the former. D = Germany, GB=Great Britain, F = France, I = Italy, E = Spain, Pl = Poland, NL = Netherlands, Gr = Greece, CR = Czech Republic, B = Belgium, H = Hungary, P = Portugal, S = Sweden, A = Austria, SR = Slovak Republic, DK = Denmark, Fin = Finland, Ire = Ireland, Li = Lithuania, La = Latvia, Slo = Slovenia, Es = Estonia, Cy = Cyprus, L = Luxembourg, M = Malta. Source: Accession Treaty, Act of Accession.
Aznar Bonus
Bevolkerungsreiche Lander gewinnen, kleine Lander verlieren.Spanien und Polen gewinnen am meisten.
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EU-Reformvertrag (Vertrag von Lissabon) (ab 2014)
Qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn durch den Beschluss
1 mindestens 65% der EU-Bevolkerung, UND
2 mindestens 55% der MS reprasentiert ist (=15 MS)
3 fur die Bildung einer Sperrminoritat mussen jedoch mindestens4 MS zusammenkommen.
(im ursprungl. EU-Konvent lagen diese Werte bei 60 bzw. 50%)
Der Sinn dieser Regelung derdoppelten Mehrheit liegt darin, einerseits zu verhindern, dass Lander, die nur eine
Minderheit der Gesamtbevolkerung vertreten, die anderen Lander uberstimmen und damit die Minderheit derBevolkerung indirekt die Mehrheit uberstimmt. Dies ware allein mit 15 der 27 Stimmen moglich, da die 15bevolkerungsarmsten Lander der EU gerade einmal 60 Mio. Menschen entsprechend 13% der Bevolkerung der EUreprasentieren. Andererseits verhindert die Regelung, dass die groten Staaten, die zusammen 63% der Bevolkerungvertreten, die Mehrheit der ubrigen Staaten uberstimmt.Die Mindestgroe einer Sperrminoritat von 4 MS geht auf eine Initiative der kleinen Lander zuruck. Hiermit wirdverhindert, dass die drei groten MS (D, UK, F) zusammen eine Sperrminoritat bilden konnen, obwohl siezusammen ca. 41% der EU-Bevolkerung reprasentieren.
Anm.: Abstimmungsregeln und Mehrheitserfordernisse im Parlament und in der
Kommission werden durch den EU-Reformvertrag nicht verandert45 / 85
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Kompromiss von Ioannina
1994 in Ioannina (Griechenland) vor dem Beitritt von Osterreich, Finnland undSchweden beschlossener Mechanismus: Bei einer knappen Mehrheit imMinisterrat kann die Minderheit verlangen, dass der Rat noch einmal dieEinwande bedenkt und der Mehrheitsbeschluss fur eine
angemessene Zeit nicht
in Kraft tritt (sog.suspensives Veto).
Polen hatte im Juni 2007 durchgesetzt, dass derIoannina -Mechanismus auch
bei der in den Reformvertragen vorgesehenen Anderung desAbstimmungsverfahrens weiter gelten soll. Das heit, dass bei einer Abstimmungnach den Regeln des Vertrags von Lissabon (spatestens ab 2017) wieder ein
suspensives Veto erreicht werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn mindestens 55% der fur die Sperrminoritat notigenZahl der Bevolkerung oder Mitgliedstaaten dies beantragen, also 24,75% der MS(55% der Sperrminoritat bezogen auf Zahl der MS) oder 19,25% der Bevolkerung(55% der Sperrminoritat bezogen auf Bevolkerungsgroe).
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Machtverteilung im Rat der EU
Anm.: Die Abstimmungsregeln im Vertrag von Lissabon sind (fast) identisch mit den Regeln der abgelehnten
Verfassung (hier: CT).
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
Big-4 Near-Bigs(E+Pol)
Mediums &Smalls
Germany Mediumnations
Small nations
Gr o
u p P
o we r
Sh a
r e
May 04 (pre-Nice Treaty) Nov 04 to Nov 09 (Nice Treaty) from Nov 09 (CT rules)
Notes: Big-4 = Germany, Britain, France, Italy; Medium nations (25 to 5 million, Romania, Netherlands, Greece,Czech Rep., Belgium, Portugal, Hungary, Sweden, Bulgaria, Austria, Slovak Rep., Denmark, Finland), Small nations(less than 5 million, Ireland, Lithuania, Latvia, Slovenia, Estonia, Cyprus, Luxembourg, Malta).
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Erste okonomische Analyse
Rat als ausschlaggebendes Organ
Betrachtung: Okonomische Effizienz = Entscheidungseffizienz
Annahmewahrscheinlichkeit eines beliebigen Vorschlages
Misst die Wahrscheinlichkeit einer Stimmenmehrheit, gegeben einbestimmter Entscheidungsprozesses
P =Anzahl der siegreichen Koalitionen
Anzahl aller moglichen Koalitionen
Mogliche Koalitionen: mehr als 134 Mio. in der EU 27 Siegreiche Koalitionen: wie viele der 134 Mio. erreichen eine
qualifizierte Mehrheit
P wird bestimmt durch die Anzahl der MS, dieStimmenverteilung und die Mehrheitserfordernis
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Annahmewahrscheinlichkeit im Rat
25
20
25
15
p ro b
a bi l i
t y
5
10
P as s
a ge
p
0
Historical 21.9 14.7 13.7 9.8 7.8
EU6 EU9 EU10 EU12 EU15 EU25 EU27 EU29
Status quo: May 04 to Nov 04 2.8
Nice rules: Nov 04 to Nov 09 3.6 2.8 2.3
CT rules: Nov 09 onwards 10.1 12.9 12.2
Quelle: Baldwin und Widgrn (2004)
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Wahrscheinlichkeit einer Sperrminoritat (Nizza)
Stimmen im Rat-Krit.
Bev.-Krit.
MS-Kriterium
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Verteilung der Stimmenmacht
Stimmenmacht = Wahrscheinlichkeit, dass das Stimmverhalten einesMS ausschlaggebend fur die Entscheidung ist
Messung durch
relativen Stimmenanteil oder NBI (normalized Banzhaf Index): Gibt die Wahrscheinlichkeit
an, dass ein MS bei zufallig gezogenen Entscheidungenausschlaggebend dafur ist, dass eine
winning coalition
zustande kommt oder nicht (Baldwin und Widgren 2003, 2004)
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Stimmenanteil der MS und Anteile am EU-Budget (EU14; ohneLUX)
3 5
44.5
n S h
a re
Ireland
y = 0.9966x + 0.03232.5
3
3.5
o pu l
a ti o
Greece
y 0.9966x 0.0323R2 = 0.7807
1.5
2
S ha r
e /P o Belgium
PortugalDenmark
Spain
France
0
0.51
Bu d
g et S Finland
AustriaSwedenNL
Italy
UK
Germany
00 1 2 3 4
Vote Share/Population Share
B
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NBI 2004, 2004-2014 (Nizza) und nach 2014 (Reformvertrag)
Change in power, status quo to Nice Rules, EU25
1.0%1.0%1.0%1.0%
1.8%1.8%
0.1%-0.2%-0.2%-0.2%-0.2%-0.2%-0.1%
-0.1%-0.2%-0.2%-0.2%-0.2%-0.2% -1.2%
-1.2%-1.2%
-0.4%-0.4%
-0.7%
-4%
-3%
-2%
-1%
0%
1%
2%
3%
4%
5%
D GB
F I E PL NLG
rC
RB H P S A SR DKFinIreLi La SloEs CyL M
Ch a
n ge
i n p
o we r
s ha r
e
Change in power, Nice rules to CT Rules, EU273.3%0.2%0.1%0.0%
-2.0%-2.1%
-0.8%-1.1%-1.1%-1.1%-1.1%-1.1%
-0.7%
-0.7%-0.1%-0.1%-0.1%-0.3%-0.3%
0.5%0.5%0.4%0.3%0.3%
0.6%
-4%
-3%
-2%
-1%
1%
2%
3%
4%
5%
D GB
F I E PL NLG
rC
RB H P S A SR DKFinIreLi La SloEs CyL M
Ch a
n ge
i n p
o we r
sh a
r eAznar Bonus
Zapatero Compromise
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Zusammenfassung
Vertrag von Nizza
Machtverschiebung von kleinen und mittleren MS zu groen MS Grote Gewinner: Spanien und Polen
Nizza zu Reformvertrag
Groe Lander gewinnen weiter, Spanien und Polen verlieren Kleine und mittlere Lander verlieren kaum, aber leichte
Machtverschiebung von mittleren zu kleinen MS
Insgesamt verschieben Nizza und der Reformvertrag die Macht vonden kleinen zu den groen MS (Deutschland, UK, Frankreich undItalien)
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Analyse von Machtindizes
Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen
Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstrebendurchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.
Max Weber 1980, Wirtschaft und Gesellschaft
Beginnend mit der Antike (Thukydides) uber das Mittelalter(Machiavelli) bis hin zur Neuzeit (Weber) versuchen Philosophen,Historiker oder Politiker unter verschiedenen Gesichtspunkten dasPhanomen Macht zu definieren bzw. zu fassen.
Im Laufe des 20. Jahrhunderts entwickelten Wissenschaftler dieMoglichkeit, die Definition von Macht mathematisch zu erfassen.
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Machtindizes (Forts.)
Wir wollen die Macht betrachten, die auf Ergebnissen von formalenAbstimmungssystemen beruht, in welchen Ja-Nein-Entscheidungenfallen.
Wir definieren politische Macht als die Moglichkeit, Entscheidungenzu beeinflussen. Eine Gruppe umso machtiger, je haufiger sie einerFraktion zur notigen Mehrheit verhelfen kann.
Machtindizes konnen Aufschluss uber die Abstimmungsmacht einesWahlers oder einer Gruppierung geben,
Zu den klassischen Machtindizes gehoren der Banzhaf-Index und derShapley-Shubik-Index, welche im Folgenden auf Grundlage der EUnaher erortert werden.
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Vorbemerkung: Machtindizes
Messen reine a priori Abstimmungsstarke und konnen keineResultate einer Abstimmung vorhersagen.
Bei der Berechnung werden alle moglichen Koalitionen der Akteure(Lander) als gleich wahrscheinlich angenommen.
Sie unterscheiden sich somit von den Theorien der Koalitionsbildungund Netzwerkokonomie.
Dennoch haben Machtindizes Verbreitung gefunden: derInformationsbedarf ist zu ihrer Berechnung recht gering.
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Shapley-Shubik-Index (SSI)
Der Shapley-Shubik-Index wurde von Lloyd S. Shapley und MartinShubik (1954) durch die Anwendung des Shapley-Werts (Shapley,1953) als Machtindex eingefuhrt.
Der Shapley-Shubik-Index fur den Agenten i hat den Wert
i() =
iK,KN i
(k 1)!(n k)!n!
wobei k die Anzahl der Agenten in der sequenziellen Koalition Keinschlielich des Agenten i und n der Zahl aller Agenten entspricht.
K ist die Menge aller gewinnenden Koalitionen, in denen i pivotal(ausschlaggebend) ist. Die Summation uber die verschiedenensequenziellen Koalitionen beschrankt sich also auf Koalitionenaus N i.
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Shapley-Wert
Der Shapley-Wert fur den Agenten i hat den Wert
i() =
iK,KN i
(k 1)!(n k)!n!
[(K) (K {i})]
(K) sei der Wert der Abstimmung in Abhangigkeit von derKoalition K (
charakteristische Funktion bei Koalitionsspielen). Wir
nehmen bei einfachen Ja-Nein Abstimmung die Normierungauf {0, 1}, so dass der der Wert der Abstimmung gleich Eins imFalle einer Gewinnkoalition und gleich Null, wenn eineVerlustkoalition vorliegt.
Demnach ist ein Agent i genau dann pivotal, wenn[(K) (K {i})] = 1. Fur alle anderen Koalitionen ist der Termgleich Null und die Koalitionen werden somit nicht berucksichtigt.
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Der SSI fragt Welcher Agent muss zu einer noch nicht siegendenKoalition hinzukommen, damit die erweiterte Koalition denAbstimmungssieg sicherstellt?
Beispiel 1
Drei Agenten (1, 2 and 3). Eine siegreiche Koalition benotigt zweiStimmen. Die Liste der moglichen Koalitionen (Permutationen) lautet
{1,2,3}, {1,3,2}, {2,1,3}, {2,3,1}, {3,1,2}, {3,2,1}.
Der pivotale Agent ist (in jeder Permutation) 2, 3, 1, 3, 1, 2. Der SSI fureinen bestimmten Agenten ist der Wert
i =Anzahl von Permutation bei denen i pivotal ist
Anzal von Permutationen bei denen alle Agenten pivotal sind
In unserem Beispiel gibt es sechs Permutationen und daher sind insgesamt
sechs Agenten pivotal. Jeder individuelle Agent ist zweimal pivotal und
daher ist i = 33.33%.
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Nach der Definition von Shapley/Shubik hangt die Macht eines Individuums
als Teilnehmer einer Abstimmung von der Moglichkeit ab, die dieser hat,
kritisch fur den Erfolg einer minimalen Gewinnkoalition zu sein.
Sind die Stimmgewichte gleich verteilt, entspricht die Macht bei nTeilnehmern 1/n fur jeden. Sind die Stimmanteile unterschiedlichgewichtet, ergeben hohere Stimmanteile eine groere Macht,allerdings nicht proportional zu den Stimmgewichtsunterschieden(lokale Monotonie).
Der SSI ergibt Werte fur die Macht der einzelnen Agenten, diezwischen 0 (Null Agenten) oder 1 (Diktator) liegen und in derSumme 1 ergeben.
Beispiel 2
Fur eine gewichtete Abstimmung sei die charakteristische Funktion gegeben
durch = [70; 50, 25, 25]. Es ergibt sich fur Agent 1 eine Macht von 2/3,
entsprechend 1!1!/3! + 1!1!/3! + 2!0!/3! = 2/3. (Beachte: 0! = 1)
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Beispiel 3Fur eine gewichtete Abstimmung zwischen drei Landern {A,B,C} sei die charakte-ristische Funktion gegeben durch = [x; 50, 49, 1]. Das Quorum sei x = 51 undkann somit nur durch eine Koalition erreicht werden. Wir haben abermals 3! = 6Permutationen
{A,B,C}, {A,C,B}, {B,A,C}, {B,C,A}, {C,A,B}, {C,B,A}Pivotale Position eines Landes
Es sind die Stimmen der Lander zu zahlen, die hinzutreten, solange bis eineerforderliche Mehrheit erreicht ist. In der ersten Permutation {A,B,C} kann dasganz links stehende Land A mit 50 Stimmen keine Mehrheit erreichen. TrittLand B mit 49 Stimmen hinzu, ist die notwendige Majoritat vorhanden. Somitist in dieser Permutation B pivotal. C hat bei seinem Hinzutreten somit keineentscheidende Auswirkung auf den Gewinn der Koalition ABC (C ist Null Agenten).
Zusammenfassend ergeben sich fur Land A vier pivotale Positionen von insgesamt sechs moglichen Permutationenund somit die
a priori Abstimmungsstarke in einer Mehrheitsentscheidung von 4/6=2/3. Das Land B hat genau
wie Land C nur jeweils in einer Permutation eine pivotale Position. Daraus folgt fur die Lander B und C eineAbstimmungsstarke von jeweils 1/6.
Das Uberraschende bei dieser Machtmessungsmethode ist, dass Land C mit nureiner Stimme genauso machtig ist wie Land B mit 49 Stimmen.
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Beispiel 4
Fur eine gewichtete Abstimmung zwischen drei Landern {A,B,C} sei die cha-rakteristische Funktion gegeben durch = [55; 51, 48, 1]. Das Quorum sei 55.
Es ergeben sich fur Land A und B drei Koalitionsanordnungen, in welchen sie einepivotale Position einnehmen, wahrend Land C in keiner Permutation eine pivotalePosition hat (
NullAgenten). Der SSI fur A und B ist somit 1/2 und C nimmt
den Wert Null an.
In diesem Fall bezeichnet man das Land C als Dummy (Null Agenten), weiles keinerlei Bedeutung fur die Entscheidungsfindung besitzt. Im Vergleich zumdritten Beispiel hat B von der Erhohung der Mehrheitsschwelle und der neuenStimmverteilung profitiert.
Obwohl es in diesem Beispiel eine Stimme weniger besitzt, steigt sein SSI auf 1/2.Im Gegensatz dazu geht der SSI von A auf 1/2 zuruck, obwohl es eine Stimmedazugewinnt.
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Ein interessantes Beispiel fur einen Nullspieler war Luxemburg alsMitglied der Europaischen-Wirtschafts-Gemeinschaft, das beiAbstimmungen gema Art. 148/2 des Vertrages von Rom (in Kraftgetreten 1958) im Rat der EWU fur keine moglicheAbstimmungssituation entscheidend sein konnte.1
Deutschland, Frankreich und Italien hatten je vier Stimmen, Belgienund die Niederlande je zwei und Luxemburg eine Stimme. Um einenBeschluss zu fassen, waren zwolf Stimmen notig.
1Taylor, Alan D. (1995), Mathematics and Politics, Springer, S. 63 ff.64 / 85
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Banzhaf-Index
Die sequentielle Vorgehensweise des Shapley-Shubik-Indexes, d.h.dass die Reihenfolge entscheidend ist, in welcher die Agenten in dieKoalition eintreten, wird haufig kritisiert. Der folgend diskutierteBanzhaf-Index tragt dieser Kritik insofern Rechnung, als dieser Indexvon bereits bestehenden Koalitionen und nicht von Permutationeneiner Koalitionsbildung ausgeht.
Der Banzhaf-Index fragt
Wann wird ein Agent i pivotal bzw. wie oft wird eine
Gewinnkoalition K in eine Verlustkoalition oder eine VerlustkoalitionK {i} durch seinen Eintritt in eine Gewinnkoalition verwandelt?Anders als beim SSI, der von Permutationen ausgeht, geht der BInur von allen Koalitionen aus, der i beitreten konnte.
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Der Banzhaf-Index existiert in zwei Formen: normalisiert undnicht-normalisiert. Der nichtnormalisierte Banzhaf-Index entstammteiner Idee von L.S. Penrose (1946) (deshalb auch als Penrose-Indexgenannt) und wurde von Dubey und Shapley (1979) aufgegriffen undleicht modifiziert.
Dieser ist allerdings nicht additiv, d.h. die Summe der einzelnenAgentenindizes ergibt nicht 1 und ist nicht konstant. Um dieVergleichbarkeit zu anderen Machtindizes sowie zur Stimmverteilungzu gewahrleisten, wird deshalb meistens der normalisierteBanzhaf-Index verwendet.
Der normalisierte Banzhaf-Index wurde ca. zehn Jahre nach demShapley-Shubik-Index von John F. Banzhaf entwickelt.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Der Wert des normalisierten Banzhaf-Indexes wird bestimmt, indemman die Anzahl i der gewinnenden Koalitionen, in denen i einekritische Position einnimmt, durch die Summe aller i dividiert. EinAgent ist kritisch, wenn er der gewinnenden Koalition durch seinenAustritt die notige Mehrheit entzieht.
Der Wert fur den normalisierten Banzhaf-Index (BI) ist
i() =ini=1 i
=
iK,KN i [(K) (K {i})]n
i=1
iK,KN i [(K) (K {i})]
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Eigenschaften des BI
ist i ein Diktator, dann i = 1 ist i ein NullAgenten (Dummy), dann ist i = i = 0.
In der Regel ist der Wert des (normalisierten) Banzhaf-Indexesverschieden vom Wert des Shapley-Shubik-Indexes.
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BeispielFur eine gewichtete Abstimmung zwischen drei Landern {A,B,C} sei die charakte-ristische Funktion gegeben durch = [51; 50, 49, 1].
Man berechnet zunachst alle moglichen Koalitionen mit 2n = 8 (mit n = Anzahlder Agenten). Hierbei zahlen auch einzelne Agenten oder keine Teilnahme derAgenten als eine Koalition. Man berucksichtigt weiterhin nur die gewinnendenKoalitionen mit den kritischen Agenten i.
Es gibt drei Koalitionen in denen die Agenten pivotal sind
Gewinnende Koalition: {A,B} kritischer Agent: A und B Gewinnende Koalition: {A,C} kritischer Agent: A und C Gewinnende Koalition: {A,B,C} kritischer Agent: A
In der Koalition {A,B} ist sowohl A als auch B ein kritischer Agent und somit wird zweimal ein sogenannter swingerreicht. Der sequenzielle Aufbau, also ob A oder B als erster oder letzter die Koalition verlasst, ist nicht entscheidend.Insgesamt gibt es funf swings, von den A drei, B und C jeweils einen erzeugen. Man bezeichnet hierbei funf als die
totale Banzhaf-Macht (TBM).
Der Banzhaf-Index eines Landes ist dann seine relative Banzhaf-Macht, also dasVerhaltnis seiner Banzhaf- Macht zur TBM (z.B. fur A: drei von funf swings).Dann hat A einen BI von 0.6, B einen BI von 0.2 und C einen BI von 0.2.
Erneut zeigt sich, dass C mit nur einer Stimme genauso machtig ist wie B mit 49Stimmen.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Bei der Anwendung der Machtindizes sind verschiedene Paradoxaaufgetreten.
Brams (1975) beschrieb das Paradox of size, das Paradox of newmembers und das Paradox of quarreling members. Fischer/Schotter(1978) fuhrten das Paradox of redistribution in die Literatur ein.
Anhand von Beispielen werden nun die Paradoxa erklart.
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Paradox of size (PS)
Gegeben sei ein gewichtetes Abstimmungsspiel = [4; 2, 2, 3], dannergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle a) beschriebenenWerte fur den SSI und den BI der drei Agenten A, B und C.
Teilt man Agent C in drei einzelne Teilnehmer mit einemStimmgewicht von jeweils eins auf - entsprechendv2 = [4; 2, 2, 1, 1, 1] - dann ergeben sich die Werte in dernachfolgenden Tabelle b).
Dieses Ergebnis widerspricht der landlaufigen Meinung, das Ganze seimehr wert, als die Summe seiner Teile (oder ebenso viel), denn dieSummen der drei Agenten C1, C2, und C3 ergeben sowohl fur denSSI, als auch fur den BI hohere Werte, als fur C in 1.
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Tabelle a) Quorum A B C
4Stimmen 2 2 3
SSI 0.33 0.33 0.33BI 0.33 0.33 0.33
Tabelle b) Quorum A B C1 C2 C34
Stimmen 2 2 1 1 1SSI 0.30 0.30 0.13 0.13 0.13BI 0.29 0.29 0.14 0.14 0.14
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Rechtsgrundlagen und EntscheidungsfindungRechtliche Verankerung der okonomischen IntegrationEntscheidungsfindungAnalyse von Machtindizes
Paradox of new members (PNM)
Das Paradox of new members kann auftreten, wenn einemWahlgremium mindestens ein neuer Agent beitritt.
Zur Illustration nimmt man ein Wahlgremium mit v3 = [4; 3, 2, 2] an,dem ein Agenten mit einer Stimme beitritt, so dass v4 = [5; 3, 2, 2, 1]entsteht.
Aus den nachfolgenden Tabellen a1) und b1) wird deutlich, dassdurch den Beitritt eines neuen Wahlers die Macht von Agent A steigt,obwohl man intuitiv von einer sinkenden Macht ausgehen wurde.
Brams (1975) argumentiert, dass sogar die Agenten B und C vondem Beitritt von Agent D profitieren, wenn man die Werte in b1),die sich aus der Veranderung des Quorums ohne Agent D ergeben(v5 = [5; 3, 2, 2]), mit denen aus a2) (s. Folie 78) vergleicht.
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Tabelle a1) Quorum A B C
4Stimmen 3 2 2
SSI 0.33 0.33 0.33BI 0.33 0.33 0.33
Tabelle b1) Quorum A B C D
5Stimmen 3 2 2 1
SSI 0.42 0.25 0.25 0.08BI 0.42 0.25 0.25 0.08
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Als Beispiel fur das Paradox of new members beschriebenBrams/Affuso (1976) die Tatsache, dass Luxemburg, durch die ersteErweiterungsrunde der EG (1973), von einem Dummy zu einemSpieler mit wenn auch geringer Macht wurde (gemessen mit dreiMachtindizes: dem BI, dem SSI und dem Coleman-Index, der nachBrams/Affuso eine Transformation des BI darstellt), obwohlLuxemburgs Stimmgewichtung, im Vergleich zu den anderenGrundungsmitgliedern, nur um den Faktor 2 und nicht um denFaktor 2,5 stieg.
Entsprechend erhielten Deutschland, Frankreich, Italien und dasVereinigte Konigreich je 10 Stimmen, Belgien und die Niederlande je5 Stimmen, Danemark und Irland je 3 Stimmen und Luxemburg 2Stimmen.
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BI in % BI in %(Rat der EWU 1958) (Rat der EWU 1973)
Belgien 14.3 9.2Danemark 6.6Deutschland 23.8 16.7Frankreich 23.8 16.7Italien 23.8 16.7Luxemburg 0 1.6Niederlande 14.3 9.2Vereinigtes Konigreich 16.7
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Paradox of quarreling members (PQM)
Kilgour (1974) untersuchte mit Hilfe des Shapley-Wertes Modelle furAgenten, die untereinander eine Koalitionsbildung ausschlieen,praziser formuliert: die einer Koalition immer dann nicht beitreten,wenn ein bestimmter anderer Agent ihr schon angehort. Brams(1975) beschrieb mit einem einfachen Beispiel das Paradox ofquarreling members und die Ergebnisse fur den SSI und den BI.
Betrachtet man das Spiel v5 = [5; 3, 2, 2] und nimmt fur die AgentenB und C die beschriebene Rivalitat an, ergeben sich die aus Tabelleb2) ersichtlichen Werte fur den SSI und den BI. Es wird deutlich,dass B und C von ihrer Rivalitat untereinander gegenuber Aprofitieren.
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Tabelle a2) Quorum A B C
5Stimmen 3 2 2
SSI 0.67 0.17 0.17BI 0.60 0.20 0.20
Tabelle b2) Quorum A B C
5Stimmen 3 2 2
SSI 0.50 0.25 0.25BI 0.50 0.25 0.25
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Paradox of redistribution (PR)
Dieses von Fischer/Schotter (1978) eingefuhrte Paradoxon tritt auf,wenn eine Umverteilung der Stimmgewichte stattfindet.
Geht man von einem Spiel v6 = [70; 55, 35, 10] aus und verandert beigleichbleibendem Quorum die Stimmgewichte zuv7 = [70; 50, 25, 25], so stellt man fur beide Indizes trotzverminderter Stimmgewichtung bei Agent A hohere Indexwerte fest.
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Tabelle a3) Quorum A B C
70Stimmen 55 35 10
SSI 0.50 0.50 0BI 0.50 0.50 0
Tabelle b3) Quorum A B C
70Stimmen 50 25 25
SSI 0.67 0.17 0.17BI 0.60 0.20 0.20
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Bedeutung der Paradoxa
Sind sich die Spieler uber die Auspragungen des PS und des PQMbewusst, konnte ihr Machtstreben die Entscheidungen uberKoalitionsbildungen beeinflussen
Nimmt man fur das Beispiel zu PS an, der Spieler Creprasentiere eine Koalition aus 3 Wahlern, so konnte einemogliche Koalition aus C1 und C2 ihre jeweilige Macht nochweiter ausbauen, da C3 zu einem Dummy wurde.
Fur PQM konnte die Rivalitat der Spieler als Strategie zurVergroerung der Macht eingesetzt werden, da sich die Rivalitatzwischen B und C in dem Beispiel positiv auf die Macht beiderSpieler in Relation zu Spieler A ausgewirkt hat.
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Abstimmungsmacht im Rat der Europaischen Union
Analyse der Abstimmungsmacht unter der Annahme einer einfachengewichteten Abstimmung .
Die Menge aller Staaten der EU im Rat, reprasentiert durch ihreVertreter, sei N = {1, . . . , n}. K N beschreibt die Menge K = {1, . . . , k} aller Staaten, die
einer Koalition angehoren. Fur die Auszahlungen gilt
(K) =
{1 wenn
iK gi q
0 wenn
iK gi < q
mit dem Quorum q. Entsprechend (N K) = 0.
Im Folgenden definieren wir [q; g1, . . . , gn] zur beispielhaftenAnalyse der Abstimmungsverfahren im Rat.
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Beispiel-Berechnung fur den Rat der EU: NizzaQuorum: 258
Land Gewicht SSI *100 Rang SSI BI Rang BI
Belgien 12 3.4 5 3.7 5Deutschland 29 8.6 1 7.7 1Spanien 27 8 2 7.4 2Irland 7 0.2 8 2.2 7Luxemburg 4 0.1 9 1.3 8Osterreich 10 0.3 6 3.1 6Finnland 7 0.2 8 2.2 7Vereinigtes Konigreich 29 8.6 1 7.7 1Rumanien 14 4 3 4.3 3Ungarn 12 3.4 5 3.7 5Slowakei 7 0.2 8 2.2 7Lettland 4 0.1 9 1.3 8Estland 4 0.1 9 1.3 8Malta 3 0.08 10 1 9Danemark 7 0.2 8 2.2 7Griechenland 12 3.4 5 3.7 5Frankreich 29 8.6 1 7.7 1Italien 29 8.6 1 7.7 1Niederlande 13 3.7 4 4 4Portugal 12 3.4 5 3.7 5Schweden 10 0.3 7 3.1 6Polen 27 8 2 7.4 2Tschechien 12 3.4 5 3.7 5Bulgarien 10 0.3 6 3.1 6Litauen 7 0.2 8 2.2 7Slowenien 4 0.1 9 1.3 8Zypern 4 0.2 8 1.3 8
Calculated with IOP (http://www.tbraeuninger.de/IOP.html)83 / 85
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Beispiel-Berechnung fur den Rat der EU: LissabonBevolkerungsdaten aus 41/2007. Quoren 55% der Lander und 65% der Bevolkerung.
Land Gewicht Bev. 10000 SSI *100 Rang SSI BI Rang BI
Belgien 12 1057 3.3 9 2.8 9Deutschland 29 8231 9.9 1 11.6 1Spanien 27 4448 7 5 6.6 5Irland 7 433 2.1 16 2.1 14Luxemburg 4 46 0.7 22 1.6 18Osterreich 10 830 2.9 12 2.5 12Finnland 7 528 2.3 15 2.2 13Vereinigtes Konigreich 29 6071 8.3 3 8.7 3Rumanien 14 2157 4.8 7 4.1 7Ungarn 12 1006 3.2 10 2.7 10Slowakei 7 539 2.3 15 2.2 13Lettland 4 228 1.5 18 1.8 16Estland 4 134 1.2 20 1.7 17Malta 3 41 0.6 23 1.6 18Danemark 7 545 2.4 14 2.2 13Griechenland 12 1117 3.4 8 2.9 8Frankreich 29 6334 8.5 2 9.1 2Italien 29 5893 8.2 4 8.5 4Niederlande 13 1635 4.1 8 3.5 8Portugal 12 1061 3.3 9 2.8 9Schweden 10 912 3.1 11 2.6 11Polen 27 3810 6.6 6 5.7 6Tschechien 12 1029 3.3 9 2.8 9Bulgarien 10 767 2.8 13 2.5 12Litauen 7 339 1.8 17 1.9 15Slowenien 4 201 1.4 19 1.8 16Zypern 4 78 0.9 21 1.6 18
Calculated with IOP (http://www.tbraeuninger.de/IOP.html) 84 / 85
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Vergleich der Range von Nizza vs. LissabonNizza Lissabon
Land Rang SSI Rang BI Rang SSI Rang BI
Belgien 5 5 9 9Deutschland 1 1 1 1Spanien 2 2 5 5Irland 8 7 16 14Luxemburg 9 8 22 18Osterreich 6 6 12 12Finnland 8 7 15 13Vereinigtes Konigreich 1 1 3 3Rumanien 3 3 7 7Ungarn 5 5 10 10Slowakei 8 7 15 13Lettland 9 8 18 16Estland 9 8 20 17Malta 10 9 23 18Danemark 8 7 14 13Griechenland 5 5 8 8Frankreich 1 1 2 2Italien 1 1 4 4Niederlande 4 4 8 8Portugal 5 5 9 9Schweden 7 6 11 11Polen 2 2 6 6Tschechien 5 5 9 9Bulgarien 6 6 13 12Litauen 8 7 17 15Slowenien 9 8 19 16Zypern 8 8 21 18
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