Fondsgebundene Rentenversicherung Variable Fondspolice...

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Vertragsvorschlag Variable Fondspolice Fondsgebundene Rentenversicherung Inhaltsverzeichnis - Seite 1 von 17 - easy 2.60, 22.05.2013, 14:55:06 Inhaltsverzeichnis A. Produktinformationsblatt B. Kundeninformation I. Allgemeine Informationen 1. Angaben zur Identität des Versicherers 2. Angaben zur Identität des rechtlichen Vertreters 3. Angaben zur Anschrift des Versicherers für Kommunikation 4. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde 5. Sicherungsfonds 6. Wesentliche Merkmale der Versicherung 7. Gesamtprämie 8. Kosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden 9. Einzelheiten zur Prämienzahlung 10. Befristung der Gültigkeit der Informationen und des Angebotes 11. Anlagerisiken 12. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes 13. Widerrufsrecht 14. Laufzeit, Mindestlaufzeit 15. Beendigung, Kündigung 16. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Beschwerdemöglichkeiten II. Besondere Informationen 1. In die Prämie einkalkulierte Kosten 2. Kosten aus von Ihnen veranlassten Gründen 3. Überschussermittlung und –beteiligung 4. Rückkaufswerte und prämienfreie Leistungen 5. Garantie der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen 6. Fondsanlage 7. Geltende Steuerregelungen III. Zusätzliche Informationen C. Anlage zur Kundeninformation I. Beschwerdestellen II. Informationen zu den Anlagemöglichkeiten III. Steuerregelungen für diese Versicherungsart IV. Hinweise zum Geldwäschegesetz D. Versicherungsbedingungen AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die variable fondsgebundene Rentenversiche- rung (LV_AVB_FUR_PR.1301) BB-DYN: Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Prämie und Leistungen ohne Gesundheitsprüfung (LV_BB_DYN_F.1302) BB-KM: Besondere Bedingungen für das Startmanagement und das Kapital-Ablaufmanage- ment (LV_BB_KM_FLV.1201) BB-GF: Besondere Bedingungen für die BNP Paribas Plan Target Click Funds (LV_BB_GF.0801)

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Inhaltsverzeichnis

A. Produktinformationsblatt

B. Kundeninformation

I. Allgemeine Informationen1. Angaben zur Identität des Versicherers2. Angaben zur Identität des rechtlichen Vertreters3. Angaben zur Anschrift des Versicherers für Kommunikation4. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde5. Sicherungsfonds6. Wesentliche Merkmale der Versicherung7. Gesamtprämie8. Kosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden9. Einzelheiten zur Prämienzahlung10. Befristung der Gültigkeit der Informationen und des Angebotes11. Anlagerisiken12. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes13. Widerrufsrecht14. Laufzeit, Mindestlaufzeit15. Beendigung, Kündigung16. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Beschwerdemöglichkeiten

II. Besondere Informationen1. In die Prämie einkalkulierte Kosten2. Kosten aus von Ihnen veranlassten Gründen3. Überschussermittlung und –beteiligung4. Rückkaufswerte und prämienfreie Leistungen5. Garantie der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen6. Fondsanlage7. Geltende Steuerregelungen

III. Zusätzliche Informationen

C. Anlage zur Kundeninformation

I. BeschwerdestellenII. Informationen zu den AnlagemöglichkeitenIII. Steuerregelungen für diese VersicherungsartIV. Hinweise zum Geldwäschegesetz

D. Versicherungsbedingungen

  AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die variable fondsgebundene Rentenversiche-rung (LV_AVB_FUR_PR.1301)

  BB-DYN: Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Prämie und Leistungenohne Gesundheitsprüfung (LV_BB_DYN_F.1302)

  BB-KM: Besondere Bedingungen für das Startmanagement und das Kapital-Ablaufmanage-ment (LV_BB_KM_FLV.1201)

  BB-GF: Besondere Bedingungen für die BNP Paribas Plan Target Click Funds (LV_BB_GF.0801)

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Gesetzlich vorgeschriebene Informationen über Ihren VersicherungsvertragA. Produktinformationsblatt (§§ 7 VVG, 4 VVG-InfoV)

Mit diesem Vertragsvorschlag erhalten Sie umfangreiche Informationen über den von Ihnen gewünschten Versicherungsver-trag. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, haben wir in diesem Produktinformationsblatt die für Ihren Versicherungsschutzwichtigsten Angaben übersichtlich zusammengefasst.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um einen Teil der für Ihren Vertrag relevanten Informationen handelt. Die voll-ständigen Informationen entnehmen Sie bitte der → Kundeninformation in Teil B, ergänzt um die Anlage zur Kundeninforma-tion in Teil C und die Versicherungsbedingungen in Teil D.

1. Um welche Versicherungsart handelt es sich?

Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine aufgeschobene Fondsgebundene Rentenversicherung- mit planmäßiger Erhöhung von Prämie und Leistungen ohne Gesundheitsprüfung

Mit einem Produkt von HDI haben Sie sich für einen Versicherer mit langjähriger Erfahrung und Expertise in den verschiedenenFormen der Altersversorgung entschieden. Unsere Fondspolicen verbinden Renditechancen durch professionelle Vermögensan-lage mit dem Schutz einer Rentenversicherung.

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Persönliche Daten

Versicherungsnehmer eine Frau/ein Herr

Versicherte Person ein Herr

geb. am 15.04.1970

Kurzüberblick über die versicherten Leistungen Versicherungsbeginn 01.06.2013, 0 Uhr

Hauptversicherung: Fondsgebundene Rentenversicherung

Produktbezeichnung Variable Fondspolice

Tarif FUR13

Vertragsart Einzel

Sie haben nach → Abschnitt „Leistungsbeschreibung“ der AVB in Teil D die Möglichkeit, den vereinbarten Rentenbeginnvorzuverlegen. Im Folgenden werden beispielhaft der gewünschte Rentenbeginn und der vereinbarte Rentenbeginndargestellt.

Gewünschter Beginn der Altersrente 01.06.2035, 0 Uhr

Garantierte Höhe der Altersrente zumgewünschten Rentenbeginn EUR 27,03 monatlich je 10.000 EUR zur Verfügung stehendem Anteilguthaben

Vereinbarter Beginn der Altersrente 01.06.2055, 0 Uhr

Dauer der Rentenzahlung lebenslang

Garantierte Höhe der Altersrente zumvereinbarten Rentenbeginn EUR 52,03 monatlich je 10.000 EUR zur Verfügung stehendem Anteilguthaben

Einzelheiten zum Zeitraum und zur Höhe der vorgezogenen Rente können Sie dem → Abschnitt „Wahlrechte“ in Teil B. I. 6.entnehmen.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen der gewählte Tarif bietet, finden Sie im → Abschnitt „Leistungsbeschreibung“der AVB in Teil D beschrieben.

Leistung bei Tod vor Rentenbeginn

a) Geldwert Ihres Anteilguthabensb) mindestens jedoch bei Tod vor dem01.06.2045

  EUR 66.000

danach die Mindest-Todesfallleistung inHöhe von

  EUR 6.600

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Leistung bei Tod nach Rentenbeginn

Es ist eine Rentengarantiezeit vereinbart.

Die Länge hängt von dem tatsächlichen Rentenbeginn ab und kann der Tabelle der vorzeitigen Leistungen im → Abschnitt „Wahlrechte“ der Kundeninformation, Teil B. I. 6. des Vertragsvorschlages, entnommen werden. Bei Tod nach Ablauf derRentengarantiezeit wird keine Leistung fällig.

Alle dargestellten Leistungen aus dieser Versicherung sind nur so lange vereinbart, wie Prämien und Anteilguthaben ausrei-chen, die für die vorgenannten Leistungen notwendigen Risikoprämien und Kosten zu finanzieren. Beachten Sie dazu bitteden → Paragraphen „Wann wird die Versicherung bei nicht ausreichendem Anteilguthaben vorzeitig beendet?“ im Abschnitt„Vorzeitige Beendigung“ der AVB. Anpassungsrecht

Erstmaliger Erhöhungstermin 01.06.2014

Letztmaliger Erhöhungstermin 01.06.2034

Dynamikform Anpassungsmodus P(5,00 %)

Bitte beachten Sie:Die hier aufgeführte Leistungsbeschreibung ist nicht abschließend. Eine ausführliche Darstellung aller versicherten Leistungenfinden Sie in → B. I. 6., die detaillierten Laufzeiten in → B. I. 14. Kapitalwahlrecht

Sie können im Erlebensfall anstelle aller fällig werdenden Altersrenten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des GeldwertesIhres Anteilguthabens zuzüglich einer möglichen Schlussgewinnbeteiligung zum Rentenbeginn verlangen.

Mit der Auszahlung erlischt die Versicherung.

Antragsfrist 1 Monat vor Rentenbeginn

3. Was ist bei der Prämienzahlung zu beachten? Wie hoch sind die in der Prämie enthaltenen Kosten? monatliche Prämie ab

01.06.2013  EUR 250,00

Ihre Prämien sind jeweils zum 01. eines Monats zu entrichten. Ihre Prämienzahlung endet nach 22 Jahren. Weitere Einzelheitenzur Prämienzahlung finden Sie unter → B. I. 7. und B. I. 9.

Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt und haben Sie dies zu vertreten, können wir – solange dieZahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten.

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform mit einer Zah-lungsfrist von mindestens zwei Wochen. Wird der Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen und haben Sie dieszu vertreten, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und alle weiteren Rechtsfolgen werden wir Sie inder Mahnung ausdrücklich hinweisen.

Ihr Berater hat sich im Vorfeld zu diesem Vertrag mit Ihrer persönlichen Situation im Detail auseinander gesetzt, um gemein-sam mit Ihnen eine auf Sie zugeschnittene Versorgung auszuwählen und ein entsprechendes Angebot auszuarbeiten. In Ver-bindung mit dem Angebot und dem Abschluss Ihres Versicherungsvertrages entstehen einmalige und laufende Kosten. Die ein-maligen Kosten umfassen z. B. Abschlusskosten und Aufwendungen für die Aufnahme des Versicherungsvertrages in den Ver-sicherungsbestand. Als laufende, während der Vertragslaufzeit entstehende Kosten fallen Aufwendungen, z. B. für die Verwal-tung Ihres Versicherungsvertrages, die technische Bestandsführung und weitere Dienstleistungen wie z. B. die jährliche Mittei-lung an.

Diese Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind bereits in der Kalkulation von Prämie und Leis-tungen berücksichtigt.

Bei Abschluss Ihres Vertrages fallen insgesamt einmalige Abschlusskosten in Höhe von 4,00 % der maßgeblichen Prämien-summe gemäß → B. I. 7. an, dies entspricht 2.640,00 EUR. Aus Ihren ersten Prämien wird ein Anteil zur Tilgung dieser einmali-gen Kosten herangezogen. Die Tilgung erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren durch gleich hohe monatliche Beträge von44,00 EUR.

Die ab Vertragsbeginn laufend einkalkulierten Kosten betragen bis zum 01.06.2035 jährlich 0,481 % der maßgeblichen Prämi-ensumme. Dies entspricht einem Betrag von jährlich 316,92 EUR.

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Zusätzlich entnehmen wir Ihrem Vertragsguthaben monatlich Kosten in Höhe von 0,010 % des Geldwertes des Vertragsgutha-bens zuzüglich Schlussgewinnbeteiligung, maximal jedoch 0,010 % von 75 % der Prämiensumme Ihrer fondsgebundenen Ren-tenversicherung. Dies entspricht maximal einem Betrag von monatlich 4,95 EUR.

Weitere Einzelheiten zu den in der Kalkulation von Prämie und Leistungen berücksichtigten sowie zu anlassbezogenen Kostenfinden Sie in → B. II. 1. und B. II. 2.

Gesamtkostenquote

Die Auswirkung der Kosten auf die Wertentwicklung Ihres Vertrages (bei Rentenversicherungen bis zum vereinbarten Renten-beginn) wird in der folgenden Tabelle mit Hilfe der Gesamtkostenquote dargestellt. Diese ergibt sich aus einer unverbindlichenModellrechnung und umfasst auf Basis der vereinbarten Prämienzahlung alle Kosten, die eindeutig Ihrem Vertrag zuzuord-nen sind. Dazu gehören die Kapitalanlagekosten der von Ihnen gewählten Fonds, die Abschluss- und Vertriebskosten und dielaufenden Kosten Ihres Vertrages. Ebenfalls berücksichtigt werden die derzeit deklarierten Überschüsse, die wir Ihrem Vertragdurch die in → B. II.1. beschriebene Kostengewinnbeteiligung gutschreiben.

Die folgende Tabelle stellt die Gesamtkostenquote bei einer angenommenen Entwicklung der Fonds in Höhe von 1 %, 4 %, 7% und 9 % vor Abzug von Kapitalanlagekosten dar. Die Wertentwicklung der Fonds kann für die Zukunft nicht garantiert wer-den.

Angenommene Wertent-wicklung des Vertragesvor Abzug von Kosten

- Gesamtkostenquote = Wertentwicklung des Vertra-ges nach Abzug von Kosten

1,00 % - 2,53 % = -1,53 %

4,00 % - 2,52 % = 1,48 %

7,00 % - 2,52 % = 4,48 %

9,00 % - 2,54 % = 6,46 %

Bei der Berechnung der Gesamtkostenquote werden die jährlichen Kosten der von Ihnen gewählten Fonds unter Einbeziehungder fondsindividuellen Kostenüberschüsse, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, berücksichtigt. Die Höhe der Fondskostensowie die Höhe der Überschussanteile werden jedes Jahr neu festgesetzt und sind nicht garantiert.

Gewählter Fonds Zu Vertragsbe-ginn gewählte

Aufteilungder Fonds

JährlicheFondskosten

- Jährlicher fond-sindividuel-ler Kosten-überschuss

= In der Gesamt-kostenquoteberücksich-

tigte jährlicheFondskosten

DWS Akkumula 100,00 % 1,45 % - 0,50 % = 0,95 %

Weitere Informationen zur Fondsauswahl und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte finden Sie im → Teil C. II. diesesVertragsvorschlages.

Die abgebildeten Werte basieren auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Daten . Nicht in der Berechnung enthalten sindRisikoprämien, die für die Absicherung biometrischer Risiken vorgesehen sind . Zukünftige Vertragsänderungen können diedargestellten Größen Ihres Vertrages ebenfalls beeinflussen. Auch eventuelle steuerliche Vorteile wurden nicht berücksichtigt.

Künftige Prämienerhöhungen auf Grund des Ihnen eingeräumten Dynamikrechts sind in der vorangehenden Darstellung nichtberücksichtigt.

4. Wann ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?

Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht und wo ereintritt. Es gibt jedoch einige wenige Ursachen, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden müssen. Beispielsweisebeschränkt sich unsere Leistungspflicht bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre oder bei Tod der versi-cherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen auf den Rückkaufswert. Istein Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden oder vertraglich nicht vorgesehen, so leisten wir nicht.

Die hier aufgeführten Leistungsausschlüsse sind nicht abschließend. Eine detaillierte Beschreibung der Leistungsausschlüsse ent-nehmen Sie bitte dem → Paragraphen  „In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ der Versicherungsbe-dingungen in Teil D.

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5. Welche Pflichten sind zu beachten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden?

Im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag haben Sie verschiedene Pflichten zu beachten. Dies sind u. a. Folgende:

Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beant-worten. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen – auch nach längerer Zeit – vom Vertrag zurücktre-ten. Des Weiteren müssen die Prämien rechtzeitig bezahlt werden.Während der Vertragslaufzeit sollten Sie uns z. B. eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihrer Bankverbindung rechtzeitig mittei-len.Bei Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist insbesondere der Versicherungsschein vorzulegen.Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten sind wir unter Umständen von der Leistungspflicht befreit oder der Versiche-rungsschutz kann entfallen oder sich vermindern.

Die hier aufgeführten Pflichten sind nicht abschließend.Einzelheiten können Sie dem Antrag sowie den Versicherungsbedingungen in → Teil D entnehmen.

6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Fondsgebundene Rentenversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes mitAbschluss des Vertrages frühestens am 01.06.2013, 0 Uhr

sofern Sie die einmalige oder die erste Prämie rechtzeitig gezahlt haben (Näheres siehe → A. 3.).

Beginn der Altersrente 01.06.2055, 0 Uhr

Die detaillierten Laufzeiten finden Sie in → B. I. 14.

7. Wie können Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden?

Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag vorzeitig durch Kündigung beenden. Einzelheiten können Sie→ B. I. 15. sowie B. II. 4. entnehmen.

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B. Kundeninformation (§§ 7 VVG, 1 und 2 VVG-InfoV)

Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit dieser Informationen sicherzustellen, finden Sie ausführlichere Erläuterungen zueinigen Stellen in Teil C (Anlage zur Kundeninformation) und Teil D (Versicherungsbedingungen) dieses Vertragsvorschlages.Diesen können Sie dann weitere Informationen entnehmen. Auf die konkrete Fundstelle wird in der Kundeninformation ver-wiesen.

I. Allgemeine Informationen

1. Angaben zur Identität des Versicherers

HDI Lebensversicherung AG, Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln

Amtsgericht Köln, HRB 603 / USt-Id-Nr. DE 811128766 / www.hdi.de

2. Angaben zur Identität des rechtlichen Vertreters

Die ansonsten an dieser Stelle beschriebenen Regelungen sind für den vorliegenden Vertragsvorschlag nicht maßgebend; daherist dieser Abschnitt ohne Inhalt.

3. Angaben zur Anschrift des Versicherers für Kommunikation HDI Lebensversicherung AG

Besuchsadresse: Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln

Postanschrift: 50580 Köln

Vorstand: Ulrich Rosenbaum (Vors.)

4. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde

Hauptgeschäftstätigkeit

Die Hauptgeschäftstätigkeit der HDI Lebensversicherung AG ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften im Bereich derLebens- und Berufsunfähigkeits-Versicherung im Rahmen der privaten und betrieblichen Altersversorgung sowie die Verwal-tung von Versorgungseinrichtungen.

Aufsichtsbehörde

Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBereich VersicherungsaufsichtGraurheindorfer Straße 10853117 Bonn

5. Sicherungsfonds

Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 124 ff. des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin, www.protektor–ag.de,errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von demFonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus demVersicherungsvertrag begünstigter Personen. Die HDI Lebensversicherung AG gehört dem Sicherungsfonds an.

6. Wesentliche Merkmale der Versicherung

Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine- aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder lebenslanger Rentenzahlung- mit planmäßiger Erhöhung von Prämie und Leistungen ohne Gesundheitsprüfung

 

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen und Besondere Bedingungen

Für diesen Vertragsvorschlag gelten die nachfolgenden Versicherungsbedingungen:

- AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die variable fondsgebundene Rentenversicherung (LV_AVB_FUR_PR.1301)- BB-DYN: Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Prämie und Leistungen ohne Gesundheitsprüfung

(LV_BB_DYN_F.1302)- BB-KM: Besondere Bedingungen für das Startmanagement und das Kapital-Ablaufmanagement (LV_BB_KM_FLV.1201)- BB-GF: Besondere Bedingungen für die BNP Paribas Plan Target Click Funds (LV_BB_GF.0801)

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Die Versicherungsbedingungen finden Sie im → Teil D  dieses Vertragsvorschlages.

Auf Ihren Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

b) Umfang und Fälligkeit der Versicherung

Versicherte Person

ein Herr, geboren am 15.04.1970 Versicherungsbeginn 01.06.2013, 0 Uhr

Hauptversicherung: Fondsgebundene Rentenversicherung

Produktbezeichnung Variable Fondspolice

Tarif FUR13

Vertragsart Einzel

Sie haben nach → Abschnitt „Leistungsbeschreibung“ der AVB in Teil D die Möglichkeit, den vereinbarten Rentenbeginnvorzuverlegen. Im Folgenden werden beispielhaft der gewünschte Rentenbeginn und der vereinbarte Rentenbeginndargestellt.

Gewünschter Beginn der Altersrente 01.06.2035, 0 Uhr

Garantierte Höhe der Altersrente zumgewünschten Rentenbeginn EUR 27,03 monatlich je 10.000 EUR zur Verfügung stehendem Anteilguthaben

Vereinbarter Beginn der Altersrente 01.06.2055, 0 Uhr

Dauer der Rentenzahlung lebenslang

Garantierte Höhe der Altersrente zumvereinbarten Rentenbeginn EUR 52,03 monatlich je 10.000 EUR zur Verfügung stehendem Anteilguthaben

Die Tabelle der vorgezogenen Leistungen können Sie dem → Abschnitt „Wahlrechte“ entnehmen.

Unterschreitet die Rentenzahlung ohne Berücksichtigung einer Leistung aus der Überschussbeteiligung den Mindestbetrag inHöhe von 50 EUR monatlich, wird statt der Rente das für die Rentenbildung zur Verfügung stehende Kapital ausgezahlt unddie Versicherung erlischt.

Gewinnzuteilungsform ab Rentenbeginn Form S

Vor Fälligkeit der ersten Rente können Sie auch eine andere Gewinnzuteilungsform wählen.

Beachten Sie dazu bitte den → Abschnitt „Überschussbeteiligung“ der AVB.

Leistung bei Tod vor Rentenbeginn

a) Geldwert Ihres Anteilguthabensb) mindestens jedoch bei Tod vor dem01.06.2045

  EUR 66.000

danach die Mindest-Todesfallleistung inHöhe von

  EUR 6.600

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn

Es ist eine Rentengarantiezeit vereinbart. Die Länge hängt von dem tatsächlichen Rentenbeginn ab und kann der Tabelle dervorzeitigen Leistungen im → Abschnitt  „Wahlrechte“ entnommen werden.

Weitere Details zur versicherten Leistung entnehmen Sie bitte dem → Abschnitt „Leistungsbeschreibung“ der AVB.

Wichtige Hinweise

Alle dargestellten Leistungen aus dieser Versicherung sind nur so lange vereinbart, wie Prämien und Anteilguthaben ausrei-chen, die für die vorgenannten Leistungen notwendigen Risikoprämien und Kosten zu finanzieren. Beachten Sie dazu bitteden → Paragraphen „Wann wird die Versicherung bei nicht ausreichendem Anteilguthaben vorzeitig beendet?“ im Abschnitt„Vorzeitige Beendigung“ der AVB.

Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt, und zwar jeweils zum 1. eines Monats.

Einzelheiten zur Fälligkeit und zum Umfang der vorgenannten Versicherungsleistungen sowie Regelungen darüber, in welchemAusmaß sie garantiert sind, können Sie den → AVB entnehmen.

Des Weiteren haben Sie das Recht, die Leistungen in dem in den → AVB beschriebenen Umfang zu variieren (vgl. →  Paragraph „Was können Sie bis zum Rentenbeginn verändern?“ im Abschnitt „Leistungsbeschreibung“ der AVB).

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Anpassungsrecht

Sie haben das Recht zur planmäßigen Erhöhung der Prämie nach Maßgabe der beigefügten → BB–DYN.

Sie haben die investmentorientierte Dynamik gewählt. Jede Erhöhung der Prämie erhöht zunächst die investierte Prämie unddamit den Geldwert Ihres Anteilguthabens. Die Mindest-Todesfallleistung erhöht sich infolge der Prämienerhöhung im glei-chen Verhältnis wie die Prämiensumme Ihrer fondsgebundenen Versicherung. Wenn die versicherte Leistung im Todesfall die sofestgesetzte Mindest-Todesfallleistung unterschreitet, wird sie auf diesen Wert angehoben, andernfalls bleibt sie unverändert. Details zum Anpassungsrecht

Dynamikform Anpassungsmodus P(5,00 %)

Die Prämie für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen und Optionen erhöht sich laufend um 5,00 %der Vorjahresprämie.

Den Beginn der Dynamik sowie den letzten Termin der Erhöhung entnehmen Sie bitte → B. I. 14.

c) Wahlrechte

Kapitalwahlrecht

Sie können im Erlebensfall anstelle aller fällig werdenden Altersrenten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des GeldwertesIhres Anteilguthabens zuzüglich einer möglichen Schlussgewinnbeteiligung zum Rentenbeginn verlangen.

Mit der Auszahlung erlischt die Versicherung.

Antragsfrist 1 Monat vor Rentenbeginn

Vorgezogene Leistungen

Sie können in dem nachfolgend dargestellten Zeitraum den Beginn Ihrer Altersrente mit einer Frist von einem Monat zum dar-auf folgenden Monatsersten vorverlegen, sofern aus einer etwa eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherung zum vorge-zogenen Altersrentenbeginn keine Leistung fällig wird, oder Ihre Versicherung flexibel auflösen und eine Abrufleistung verlan-gen. Die vereinbarten Rentenzahlungstermine bleiben davon unberührt. Ab Beginn der Rentenzahlung entfallen der Versiche-rungsschutz einer etwaig eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherung sowie etwaig eingeschlossene Optionen auf Erhö-hung der Versicherungsleistungen. Der in → B. II. 4. genannte Stornoabschlag wird in diesem Fall nicht erhoben.

Weitere Voraussetzungen finden Sie im → Paragraphen „Was können Sie bis zum Rentenbeginn verändern?“ im Abschnitt„Leistungsbeschreibung“ der AVB.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die garantierten monatlichen Altersrenten je 10.000 EUR zur Verfügung stehendem Anteilgutha-ben bei Vorverlegung des Rentenbeginns. Außerdem stellen wir die in den Rentenfaktoren berücksichtigte Rentengarantiezeitdar. Auf Grund steuerlicher Regelungen muss die Rentengarantiezeit ggf. sinken, je später der Rentenbeginn gewählt wird.

Bitte beachten Sie:

- Eventuelle zukünftige Änderungen Ihres Vertrages (z. B. der Prämie, der Versicherungsleistung oder durch Ausübung vonWahlrechten zum Beginn der Altersrente) können wir naturgemäß nicht berücksichtigen. 

Beantragung zum Ende des Versiche-rungsmonats

Garantierte vorgezogene monatlicheAltersrente je 10.000 EUR zur Verfügungstehendem Anteilguthaben

Rentengarantiezeit

  EUR Jahre

05.2014 19,71 2005.2015 19,94 2005.2016 20,18 2005.2017 20,43 2005.2018 20,68 20

05.2019 20,95 2005.2020 21,23 2005.2021 21,51 2005.2022 21,81 2005.2023 22,12 20

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Beantragung zum Ende des Versiche-rungsmonats

Garantierte vorgezogene monatlicheAltersrente je 10.000 EUR zur Verfügungstehendem Anteilguthaben

Rentengarantiezeit

  EUR Jahre

05.2024 22,44 2005.2025 22,78 2005.2026 23,13 2005.2027 23,50 2005.2028 23,88 20

05.2029 24,28 2005.2030 24,69 2005.2031 25,12 2005.2032 25,57 2005.2033 26,04 20

05.2034 26,52 2005.2035 27,03 2005.2036 27,66 1905.2037 28,34 1805.2038 29,05 17

05.2039 29,82 1605.2040 30,63 1505.2041 31,51 1405.2042 32,44 1305.2043 33,45 12

05.2044 34,53 1105.2045 35,69 1005.2046 36,93 905.2047 38,28 805.2048 39,73 7

05.2049 41,28 605.2050 42,95 505.2051 44,59 505.2052 46,33 505.2053 48,15 5

05.2054 50,06 505.2055 52,03 5

7. Gesamtprämie monatliche Prämie ab

01.06.2013  EUR 250,00

Künftige Prämienerhöhungen auf Grund des Ihnen eingeräumten Dynamikrechts sind nicht berücksichtigt.

Bei der Kalkulation Ihrer Versicherung wird unter anderem die maßgebliche Prämiensumme als Bezugsgröße verwendet. Siebeträgt 66.000,00 EUR.

8. Kosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden

Zusätzliche Kosten, Steuern oder Gebühren, die nicht von uns abgeführt oder in Rechnung gestellt werden, fallen für Sie nichtan.

9. Einzelheiten zur Prämienzahlung

Prämienzahlweise monatlich

Beginn der Prämienzahlung 01.06.2013

Fälligkeit der Prämien zum 01. eines Monats

Ende der Prämienzahlung nach 22 Jahren

Art der Prämienzahlung Lastschrift

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Bei vorzeitigem Rentenbeginn endet die Prämienzahlung mit dem Beginn der Altersrente, spätestens jedoch zum 01.06.2035,0 Uhr.

Im Todesfall sind die Prämien bis zum Ende der laufenden Zahlungsperiode zu entrichten.

10. Befristung der Gültigkeit der Informationen und des Angebotes

An diesen Vertragsvorschlag und die darin enthaltenen Angaben und Informationen halten wir uns 5 Wochen ab Erstellung desVertragsvorschlages gebunden. Das Datum der Erstellung finden Sie entweder hochkant gedruckt an der Seite Ihres Vertrags-vorschlages oder in dessen Begleitschreiben.

Unser Recht, diesen Vertragsvorschlag oder einzelne Angaben darin nach allgemeinen Vorschriften anzufechten, insbesonderewegen Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bleibt unberührt.

11. Anlagerisiken

Die Anlage von Geld in Fonds bietet die Chance auf hohe Renditen, ist aber auch mit Risiken verbunden. Wertentwicklungen inder Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Erträge. Sie sollten sich stets vor Augen halten, dass der Preis von Antei-len jeglicher Fonds und deren Erträge sowohl sinken als auch steigen können und dass Sie den Anlagebetrag möglicherweisenicht in voller Höhe zurückerhalten.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Ausführliche Informationen zu den Anlagerisiken der von Ihnen gewählten Anlageart finden Sie unter → Teil C. II.  dieses Ver-tragsvorschlages.

12. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wann Sie Ihre Erklärung zum Abschluss des Vertra-ges abgeben, hängt davon ab, wie der Vertrag abgeschlossen wird:

- Sofern Sie nach Erhalt dieses Vertragsvorschlages ein Antragsformular ausfüllen und uns zusenden, geben Sie das Vertragsan-gebot ab. Wir erklären die Annahme dieses Angebotes durch Übersendung des Versicherungsscheins. Mit dessen Zugang beiIhnen ist der Vertrag geschlossen.

- Sofern Sie eine Anfrage zur Abgabe eines Angebotes an uns richten, übermitteln wir Ihnen das Vertragsangebot durch Über-sendung eines Vertragsvorschlages, der sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält. In diesem Fall erklä-ren Sie die Annahme durch Zusendung eines von uns bereitgestellten Annahmeformulars. Mit dessen Zugang bei uns ist derVertrag geschlossen.

Auf eine Frist, während der Sie an Ihre jeweilige Vertragserklärung gebunden sind, verzichten wir.

Sofern Sie Ihre Vertragserklärung nicht widerrufen und die erste oder einmalige Prämie gezahlt haben, besteht mit Abschlussdes Versicherungsvertrages Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.

Ein vorläufiger Versicherungsschutz bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

13. Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich derAllgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzesin Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhaltenhaben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:HDI Lebensversicherung AG, Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln

Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:0221 144-3833

Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail Anschrift zu richten:[email protected]

 

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Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugangdes Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende derWiderrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesemFall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 0 (Null) EUR. Den Rückkaufswert einschließlich derÜberschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlenderBeträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor demEnde der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogeneNutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

 Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständigerfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

14. Laufzeit, Mindestlaufzeit Fondsgebundene Rentenversicherung

Beginn der Altersrente 01.06.2055, 0 Uhr

Die Länge der Rentengarantiezeit hängt von dem Rentenbeginn ab und ist in → B. I. 6.  unter „Wahlrechte“ dargestellt.

Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Rentenzahlungsabschnitts, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung nichtmehr erfüllt werden.

Anpassungsrecht

Erstmaliger Erhöhungstermin 01.06.2014

Letztmaliger Erhöhungstermin 01.06.2034

15. Beendigung, Kündigung

Die Kündigung Ihrer Versicherung kann mit Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen derVerrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auchin den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien.

a) Beendigung durch Kündigung

Sie können Ihre Versicherung jederzeit bis zum Rentenbeginn schriftlich kündigen.

Weitere Informationen zum Kündigungsrecht finden Sie im → Paragraphen „Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?“im Abschnitt „Vorzeitige Beendigung“ der Versicherungsbedingungen.

Bei einer Kündigung wird die Versicherung beendet und wir zahlen Ihnen den Rückkaufswert nach Abzug des Stornoabschlagsaus.

Der Stornoabschlag wird zum Ausgleich für die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestan-des erhoben, zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

Die Höhe des Stornoabschlags können Sie der Tabelle in → B. II. 4. entnehmen.

b) Beendigung bei zu geringem Anteilguthaben

Sollte das Anteilguthaben und die dann zu zahlenden Prämien nicht ausreichen, die Kosten und die für die Leistung notwendi-gen Risikoprämien zu finanzieren, kann die Versicherung vorzeitig erlöschen. Wir werden Sie hierüber rechtzeitig informieren.

c) Rücktritt / Anfechtung

Neben den vorgenannten Fällen endet der Versicherungsvertrag vorzeitig, sofern wir von unserem Recht Gebrauch machen,wegen Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag wegen arglistiger Täu-schung anzufechten; über die jeweiligen Rechtsfolgen werden wir Sie in dem Rücktritts- oder Anfechtungsschreiben informie-ren. Nähere Angaben zu Ihrer Anzeigepflicht finden Sie in der → “Gesonderten Mitteilung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht /Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, welche Sie auf der Rückseite Ihres Antrages bzw. Ihrer unverbindli-chen Anfrage auf einen Vertragsvorschlag finden.

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Auf die Ausübung unserer dort beschriebenen Rechte auf Kündigung oder Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vor-vertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben.

Darüber hinaus endet der Vertrag, sofern Sie oder wir die jeweilige Vertragserklärung wirksam wegen Irrtums angefochtenhaben.

16. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Beschwerdemöglichkeiten

Auf Ihren Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

Die Vertragssprache ist deutsch.

Angaben zu Möglichkeiten einer Beschwerde im außergerichtlichen Verfahren und bei der Aufsichtsbehörde finden Sie unter→ Teil C. I. dieses Vertragsvorschlages.

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II. Besondere Informationen

1. In die Prämie einkalkulierte Kosten

Ihr Berater hat sich im Vorfeld zu diesem Vertrag mit Ihrer persönlichen Situation im Detail auseinander gesetzt, um gemein-sam mit Ihnen eine auf Sie zugeschnittene Versorgung auszuwählen und ein entsprechendes Angebot auszuarbeiten. Einenausführlichen Überblick zu den versicherten Leistungen finden Sie in → B. I. 6. In Verbindung mit dem Angebot und demAbschluss Ihres Versicherungsvertrages entstehen einmalige und laufende Kosten. Die einmaligen Kosten umfassen z. B.Abschlusskosten und Aufwendungen für die Aufnahme des Versicherungsvertrages in den Versicherungsbestand. Als laufende,während der Vertragslaufzeit entstehende Kosten fallen Aufwendungen, z. B. für die Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages,die technische Bestandsführung und weitere Dienstleistungen wie z. B. die jährliche Mitteilung an.

Diese Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind bereits in der Kalkulation von Prämie und Leis-tungen berücksichtigt.

Bitte beachten Sie zu den in die Prämie einkalkulierten Kosten auch den → Paragraphen  „Welche Kosten sind bei der Kalkula-tion Ihrer Versicherung berücksichtigt?“ im Abschnitt „Prämienzahlung“ der Versicherungsbedingungen.

Bei Abschluss Ihres Vertrages fallen insgesamt einmalige Abschlusskosten in Höhe von 4,00 % der maßgeblichen Prämien-summe gemäß → B. I. 7. an, dies entspricht 2.640,00 EUR. Aus Ihren ersten Prämien wird ein Anteil zur Tilgung dieser einmali-gen Kosten herangezogen. Die Tilgung erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren durch gleich hohe monatliche Beträge von44,00 EUR.

Die ab Vertragsbeginn laufend einkalkulierten Kosten betragen bis zum 01.06.2035 jährlich 0,481 % der maßgeblichen Prämi-ensumme. Dies entspricht einem Betrag von jährlich 316,92 EUR.

Ab dem 01.06.2035 endet Ihre Verpflichtung zur Prämienzahlung. Ab diesem Zeitpunkt betragen die jährlichen Kosten24,00 EUR bis zum 01.06.2055.

Zusätzlich entnehmen wir Ihrem Vertragsguthaben monatlich Kosten in Höhe von 0,010 % des Geldwertes des Vertragsgutha-bens zuzüglich Schlussgewinnbeteiligung, maximal jedoch 0,010 % von 75 % der Prämiensumme Ihrer fondsgebundenen Ren-tenversicherung. Dies entspricht maximal einem Betrag von monatlich 4,95 EUR.

Für die Verwaltung der gemanagten Portfolios erheben wir Verwaltungsgebühren. Infolge einer vorsichtigen Kostenkalku-lation entstehen dabei Überschüsse. An diesen beteiligen wir Sie im Rahmen unserer Überschussbeteiligung. Nach aktuellerDeklaration teilen wir Ihrem Vertrag pro Monat jeweils 0,020 % des Geldwertes der gemanagten Portfolios zu. Die Höhe derKostengewinnanteile wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist nicht garantiert.

Im Rahmen der Investition in Fonds fallen Verwaltungsgebühren an. In der Regel erhalten wir fondsindividuelle Rückvergü-tungen der Kapitalanlagegesellschaften. An den Rückvergütungen der Kapitalanlagegesellschaften beteiligen wir Sie im Rah-men unserer Überschussbeteiligung. Die Rückvergütungen werden Ihrem Vertrag nach aktueller Deklaration vollständig gutge-schrieben. Für die Zukunft können wir die Weitergabe jedoch nicht garantieren. Die Höhe der Verwaltungsgebühren und Rück-vergütungen entnehmen Sie bitte Teil → C. II. dieses Vertragsvorschlages.

Ist als Zahlungsweg für die laufende Prämienzahlung das Lastschriftverfahren nicht mehr mit uns vereinbart, werden zusätzlichpro Monat 1,50 EUR fällig.

Ab Beginn der Rentenzahlung erheben wir für die Auszahlung Ihrer Rente Kosten, die bereits bei der Berechnung der Leistungeinkalkuliert wurden. Diese betragen derzeit 1,00 % der Gesamtrente (Dies ist die Rente inklusive der Leistungen aus der Über-schussbeteiligung).

Bei jeder Erhöhung Ihrer laufenden Prämie erhöhen sich selbstverständlich auch Ihre Leistungen wie vertraglich vereinbart;zum Termin der erhöhten Prämienzahlung fallen daher auch anteilige einmalige Abschlusskosten an. Die Abschlusskostenbetragen für jede Erhöhung höchstens 4 % der Summe der für diese Erhöhung zu zahlenden Erhöhungsprämien. Die Tilgungerfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren, jedoch höchstens bis zum Ablauf der Prämienzahlung, durch gleich hohe monatlicheBeträge.

Die tatsächlichen Kosten einer Erhöhung hängen jeweils unter anderem von der verbleibenden Prämienzahlungsdauer ab undwerden Ihnen bei jeder Erhöhung gesondert mitgeteilt. Beispielsweise betragen die einmaligen Abschlusskosten der erstenErhöhung Ihrer laufenden Prämie für einen von Ihnen gemäß → B. I. 6. gewählten Erhöhungsprozentsatz von 5,00 % insgesamt126,00 EUR.

Auch wenn Sie Sonderzahlungen tätigen, erhöhen sich Ihre Leistungen aus dem Vertrag wie vereinbart. Für Sonderzahlun-gen fallen einmalig Abschlusskosten in Höhe von höchstens 4 % der Zahlung an. Der Anteil der übrigen einkalkulierten Kostenbeträgt maximal 2,00 % der Sonderzahlung. Bitte beachten Sie hierzu auch den → Paragraphen „Welche Besonderheiten gel-ten bei Sonderzahlungen?“ im Abschnitt „Prämienzahlung“ der AVB.

Im Falle einer Prämienfreistellung ändert sich die Höhe der während der verbleibenden Vertragslaufzeit anfallenden Kosten,die wir Ihnen dann mitteilen werden.

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2. Kosten aus von Ihnen veranlassten Gründen

Weitere Kosten können aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen entstehen, wie z. B. durch Ausstellung einerErsatzurkunde. Da diese Kosten naturgemäß nicht in der Kalkulation berücksichtigt sind, werden sie Ihnen gesondert inRechnung gestellt. Einzelheiten können Sie dem → Paragraphen  „Welche Kosten und Gebühren stellen wir Ihnen gesondertin Rechnung?“ im Abschnitt „Prämienzahlung“ sowie weiteren Paragraphen der Abschnitte „Leistungsauszahlung“ und„Prämienzahlung“ der AVB entnehmen.

3. Überschussermittlung und -beteiligung

Entscheidend für den Gesamtertrag Ihrer fondsgebundenen Versicherung vor Rentenbeginn ist die Wertentwicklung der Fonds.

Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit an weiterenÜberschüssen.

Bei der Prämienkalkulation und bei der Berechnung der Versicherungsleistungen haben wir vorsichtige Annahmen über diekünftige Entwicklung des Risikoverlaufs, der Kosten sowie nach Beginn der Rentenzahlung über die Entwicklung der Kapital-erträge (Zinsen) getroffen, damit wir jederzeit die garantierten Leistungen erbringen können. Aus dem Unterschied zwischenden tatsächlichen und in der Kalkulation von Prämie und Leistungen angenommenen Aufwendungen bzw. Nettoerträgen ent-stehen Überschüsse.

Diese Überschüsse ermitteln wir von Jahr zu Jahr; daher können sich die jeweiligen Überschussanteile auch ändern und sind fürdie Zukunft nicht garantiert.

An diesen Überschüssen werden Sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen in Form von laufenden Gewinnanteilen und vonSchlussgewinnanteilen beteiligt.

Näheres zur Gewinnentstehung und –verwendung entnehmen Sie bitte dem →  Abschnitt „Überschussbeteiligung“ der AVB.

4. Rückkaufswerte und prämienfreie Leistungen

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die bei Kündigung und Prämienfreistellung berücksichtigten Stornoabschläge.

Der Stornoabschlag wird zum Ausgleich für die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestan-des erhoben, zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.

Den Stornoabschlag für die fondsgebundene Versicherung können wir Ihnen lediglich beispielhaft je 1.000 EUR Anteilguthabenangeben, da die Wertentwicklung der zu Grunde liegenden Fonds nicht vorhersehbar ist.

Einzelheiten zu Prämienfreistellung, Kündigung, Stornoabschlag und Mindestversicherungsleistungen finden Sie im →  Para-graphen „Wann können Sie Ihre Versicherung prämienfrei stellen?“ im Abschnitt „Prämienzahlung“ und im →  Paragraphen„Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?“ im Abschnitt „Vorzeitige Beendigung“ der Versicherungsbedingungen.

a) Leistungen bei Kündigung

Bitte beachten Sie:

- Bei einer vollständigen Kündigung wird die Versicherung beendet und wir zahlen Ihnen den Rückkaufswert nach Abzug desStornoabschlags aus.

- Der Rückkaufswert nach Abzug des Stornoabschlags vermindert sich ggf. noch um die von uns abzuführende Kapitalertrag-steuer; bitte beachten Sie hierzu → B. II. 7.

Kündigung zum Ende des Versicherungsmonats Stornoabschlag je 1.000 EUR Anteilguthaben der Hauptversi-cherung

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05.2019 3205.2020 3005.2021 2805.2022 2605.2023 0

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Kündigung zum Ende des Versicherungsmonats Stornoabschlag je 1.000 EUR Anteilguthaben der Hauptversi-cherung

  EUR

05.2024 005.2025 005.2026 005.2027 005.2028 0

05.2029 005.2030 005.2031 005.2032 005.2033 0

05.2034 005.2035 005.2036 005.2037 005.2038 0

05.2039 005.2040 005.2041 005.2042 005.2043 0

05.2044 005.2045 005.2046 005.2047 005.2048 0

05.2049 005.2050 005.2051 005.2052 005.2053 0

05.2054 0 b) Leistungen bei Prämienfreistellung

Bitte beachten Sie:

- Es gelten folgende Mindestversicherungsleistungen für die Prämienfreistellung. Sie ist nur möglich, falls der Mindestbetragfür die Leistung der Hauptversicherung erreicht wird:

  

- Mindestbetrag für die Leistung bei Tod  EUR 200

Vorgesehene Mindestbeträge sind in den Tabellenwerten nicht berücksichtigt. Prämienfreistellung zum Ende des Versicherungsmonats Stornoabschlag je 1.000 EUR Anteilguthaben der Hauptversi-

cherung

  EUR

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05.2019 3205.2020 3005.2021 2805.2022 2605.2023 0

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Prämienfreistellung zum Ende des Versicherungsmonats Stornoabschlag je 1.000 EUR Anteilguthaben der Hauptversi-cherung

  EUR

05.2024 005.2025 005.2026 005.2027 005.2028 0

05.2029 005.2030 005.2031 005.2032 005.2033 0

05.2034 005.2035 005.2036 005.2037 005.2038 0

05.2039 005.2040 005.2041 005.2042 005.2043 0

05.2044 005.2045 005.2046 005.2047 005.2048 0

05.2049 005.2050 005.2051 005.2052 005.2053 0

05.2054 0 5. Garantie der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen

Bei der fondsgebundenen Versicherung hängt die Höhe des Rückkaufswertes von der Wertentwicklung der Ihrem Versiche-rungsvertrag zu Grunde liegenden Fonds ab. Der garantierte Rückkaufswert beträgt daher in jedem Versicherungsjahr 0 (Null)EUR.

Aus demselben Grund betragen die garantierten prämienfreien Versicherungsleistungen in jedem Versicherungsjahr 0 (Null)EUR.

6. Fondsanlage

Angaben über die Ihrer Versicherung zu Grunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte findenSie im → Teil C. II. dieses Vertragsvorschlages.

7. Geltende Steuerregelungen

Dieser Versicherungsvertrag unterliegt den steuerlichen Regelungen der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung.

Allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltenden Steuerregelungen entnehmen Sie bitte → Teil C. III. diesesVertragsvorschlages.

III. Zusätzliche Informationen

Übersicht über die Kalkulationsgrundlagen

Damit Sie oder ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger die Entwicklung des Anteilguthabens nachvollziehen können,haben wir hier die in Ihrer fondsgebundenen Versicherung eingerechneten Risikoprämien aufgeführt. Angaben über die in Ihrefondsgebundene Versicherung eingerechneten Kosten können Sie → Teil B. II. 1. und B. II. 2. entnehmen.

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Risikoprämien für die Todesfallleistung

Die Risikoprämie für die Todesfallleistung ist insbesondere abhängig von dem unter Risiko stehenden Teil der vereinbartenTodesfallleistung zum Monatsbeginn. Das riskierte Kapital ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Todesfall-leistung und dem Geldwert des Anteilguthabens. In der nachfolgenden Übersicht sind die monatlichen Risikoprämien für dieTodesfallleistung je 10.000 EUR riskiertem Kapital angegeben, die ab den genannten Versicherungsstichtagen dem Anteilgut-haben entnommen werden. Die zu entnehmende Risikoprämie ergibt sich durch Multiplikation der Risikoprämie für die Todes-fallleistung je 10.000 EUR riskiertem Kapital mit dem riskierten Kapital zu Beginn des jeweiligen Versicherungsmonats, dividiertdurch 10.000. Ab dem Versicherungsmonat Risikoprämie für die Todesfallleistung je 10.000 EUR riskiertem

Kapital

EUR

01.06.2013 2,1401.06.2014 2,3401.06.2015 2,5601.06.2016 2,7701.06.2017 3,00

01.06.2018 3,2501.06.2019 3,5201.06.2020 3,8301.06.2021 4,2301.06.2022 4,70

01.06.2023 5,2201.06.2024 5,8001.06.2025 6,4801.06.2026 7,2801.06.2027 8,16

01.06.2028 9,1301.06.2029 10,1501.06.2030 11,2401.06.2031 12,4001.06.2032 13,63

01.06.2033 14,9201.06.2034 16,2701.06.2035 17,6901.06.2036 19,2401.06.2037 20,92

01.06.2038 22,8401.06.2039 25,0001.06.2040 27,3901.06.2041 30,0301.06.2042 32,93

01.06.2043 36,1001.06.2044 39,5501.06.2045 43,2501.06.2046 47,2101.06.2047 51,42

01.06.2048 56,0701.06.2049 61,0801.06.2050 66,4201.06.2051 71,9501.06.2052 78,98

01.06.2053 86,5201.06.2054 94,57

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C. I. Beschwerdestellen

Beschwerdemanagement / Außergericht-liche Beschwerdestellen

Wenn Sie mit unseren Leistungen oder demService unzufrieden oder mit einer Entschei-dung unserer Gesellschaft nicht einverstan-den sind, können Sie sich an die Abteilung"Kundenservice / Beschwerdeteam Leben"oder an den Vorstand der HDI Lebensversi-cherung AG in 50580 Köln wenden. EineVerpflichtung hierzu besteht nicht.

Sie können sich jederzeit bei Meinungsver-schiedenheiten, Beanstandungen oder Be-schwerden außergerichtlich an folgendeStellen wenden:

a) Versicherungsombudsmann e. V.,Postfach 080632, 10006 Berlin

Wir sind dem Verein "Versicherungsombuds-mann e. V." beigetreten. Damit können Siedas kostenlose, außergerichtliche Streit-schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.Wir unterwerfen uns einer Entscheidung desOmbudsmanns innerhalb der durch den Ver-ein aufgestellten Regeln. Weitere Informati-onen über das Verfahren erhalten Sie vonder Geschäftsstelle des Vereins, Postfach080632, 10006 Berlin, oder überhttp://www.versicherungsombudsmann.de.

Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-schreiten, bleibt hiervon unberührt.

b) Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht als Aufsichtsbehörde

Sie haben die Möglichkeit, sich an die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht- Bereich Versicherungsaufsicht - (BaFin),Postfach 1253, 53002 Bonn zu wenden.

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C.II. Informationen zu denAnlagemöglichkeiten

(LV_CII_FLV_D_201305)

(Deutschland)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

diese Verbraucherinformation bietet zusätz-liche Erläuterungen zu den im Rahmen Ihrerfondsgebundenen Versicherung wählbarenAnlagemöglichkeiten.

Die nachfolgende Verbraucherinformationbesteht aus:

A. Allgemeines

B. Risikohinweise

C. Anlagemöglichkeiten

A. Allgemeines

Informationen

Die Verkaufsprospekte und Rechenschafts-berichte bzw. Halbjahresberichte zu den imRahmen der Direktanlage gehaltenen Fondsstellen wir Ihnen auf Anfrage zur Verfü-gung. Die Informationen zu den Fonds beru-hen auf den Angaben der Kapitalanlagege-sellschaften (KAG). Unsere Haftung bezüg-lich der Richtigkeit der Angaben beschränktsich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Auf Wunsch informieren wir Sie einmal jähr-lich über die Zusammensetzung und Ent-wicklung der Fonds.

Weitergehende aktuelle Informationen zuunseren gemanagten Portfolios und allenInvestmentfonds können Sie auch jederzeitauf unseren Informationsseiten im Internetabrufen:

http://www.hdi.de/intelligentes-investment

Dachfonds

Dachfonds sind Fonds, die die Anlagebeträ-ge grundsätzlich in Investmentfonds anle-gen. Sie nehmen dem Anleger die Entschei-dung ab, wie und wo das Geld angelegtwerden soll. Je nach Marktsituation wählendie Fondsmanager des Dachfonds Invest-mentfonds aus, die auf bestimmte Regio-nen, Wertpapiere (Aktien/Anleihen), Bran-chen oder Immobilien spezialisiert sind. In-nerhalb der Dachfonds erfolgen die Aus-wahl der einzelnen Investmentfonds, dieFestlegung der Verhältnisse zueinander so-wie die Vornahme von Umschichtungendurch die KAG des Dachfonds. Insofern wirdim Rahmen Ihres Versicherungsvertragesmit der Bezeichnung "Fonds" im Falle einesDachfonds stets dieser gemeint, niemalsaber die ihn bildenden einzelnen Invest-mentfonds.

Gemanagte Portfolios

Bei Wahl eines gemanagten Portfolios über-nimmt HDI Leben die Auswahl der Finanzin-strumente, die Festlegung ihrer Verhältnissezueinander sowie die Vornahme von Um-schichtungen.

Im Rahmen eines gemanagten Portfolioskönnen beliebig viele Finanzinstrumente

kombiniert werden. Die Auswahl der Finanz-instrumente ist nicht auf Investmentfondsbeschränkt. Neben anderen Instrumentenkönnen insbesondere auch derivative Pro-dukte zum Einsatz kommen. Die Zusammen-setzung sowie die Festlegung der Verhält-nisse zueinander kann jederzeit den Markt-gegebenheiten angepasst werden, d. h.während der Vertragslaufzeit können Finan-zinstrumente ausgetauscht und/oder dieprozentuale Aufteilung verändert werden.Das vorhandene Guthaben wird dann ent-sprechend umgeschichtet. Auf Wunsch infor-mieren wir Sie jederzeit über die aktuelleAufteilung innerhalb eines gemanagtenPortfolios.

Für die Ausübung des Managements erhe-ben wir eine monatliche Verwaltungsvergü-tung. Diese wird unmittelbar dem im Rah-men des gemanagten Portfolios geführtenGuthaben entnommen, wodurch sich derGeldwert des Guthabens verringert. Die Hö-he der Verwaltungsvergütung können Sieden Beschreibungen der gemanagten Port-folios (vgl. Abschnitt "Anlagemöglichkei-ten") entnehmen.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen sind alle Regelungen mit Fondsbezugso anzuwenden, dass die Anlage im Rah-men eines gemanagten Portfolios wie einFonds behandelt wird.

Eine Übertragung von Anteileinheiten anden gemanagten Portfolios auf den Versi-cherungsnehmer oder eine andere, aus demVersicherungsvertrag anspruchsberechtigtePerson ist ausgeschlossen.

Hinweis zur Rückvergütung

HDI erhält in der Regel von den Kapitalan-lagegesellschaften wiederkehrende Rückver-gütungen. Die Höhe der an HDI gezahltenRückvergütung können Sie Teil C dieses Do-kuments entnehmen. Diese Rückvergütungwird im Rahmen der von der jeweiligen Ka-pitalanlage ausgewiesenen Verwaltungskos-ten dem Kapitalanlagevermögen entnom-men, so dass Ihnen hierdurch keine zusätzli-chen Kosten entstehen. An dieser Rückver-gütung beteiligen wir Sie im Rahmen unse-rer Überschussbeteiligung. Aktuell ist dieÜberschussbeteiligung fondsabhängig involler Höhe des von uns mit der jeweiligenKapitalanlagegesellschaft vereinbartenRückvergütungssatzes festgelegt. Für dieZukunft können wir die Weitergabe derRückvergütung in voller Höhe jedoch nichtgarantieren. Gegebenenfalls erhält auch IhrVermittler unmittelbar von der Kapitalanla-gegesellschaft derartige Rückvergütungen,über deren Höhe uns jedoch nichts bekanntist. Die aktuelle Höhe der unmittelbar anden Vermittler gezahlten Rückvergütungenfür die angebotenen Kapitalanlagen wirdIhr Vermittler Ihnen auf Nachfrage vor demAbschluss eines Vertrages mitteilen. Im Rah-men von gemanagten Portfolios gezahlteRückvergütungen sind abhängig von den je-weils darin enthaltenen Fonds und werdeninnerhalb der gemanagten Portfolios voll-ständig reinvestiert, wodurch sich der Kursdes gemanagten Portfolios erhöht.

TER (Total Expense Ratio)

Die jeweiligen Kapitalanlagegesellschaftenlegen im Jahresbericht die bei der Verwal-tung des Sondervermögens, innerhalb desvorangegangenen Geschäftsjahres zu Lastendes Sondervermögens angefallenen Kosten(ohne Transaktionskosten), offen. Die TERgibt die Gesamtkostenquote des durch-schnittlichen Fondsvermögens an.

Abkürzungen

ISIN: International Securities IdentificationNumber.

B. Risikohinweise

Allgemeine Risiken

Wertentwicklungen in der Vergangenheitsind keine Garantie für zukünftige Erträge.Sie sollten sich stets vor Augen halten, dassder Preis von Anteilen jeglicher Fonds undderen Erträge sowohl sinken als auch stei-gen können und dass Sie den angelegtenBetrag möglicherweise nicht in voller Höhezurückerhalten.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden,dass die Ziele der Anlagepolitik erreichtwerden.

Um Marktrisiken abzusichern, können sichdie Fondsgesellschaften verschiedener Anla-ge-, Absicherungstechniken und -instrumen-te bedienen. Die Fonds dürfen Anlagen nurim Rahmen der "Anlagebeschränkungen"halten.

HDI Leben hat keinen Einfluss auf die Anla-gepolitik der KAG. Wir wählen die Fondsund KAG gewissenhaft aus, übernehmen je-doch keinerlei Gewährleistung für derenHandeln.

Spezielle Risiken der Anlageformen

Die einzelnen Anlageformen unterliegen un-terschiedlichen Kapitalmarktrisiken. Um Ih-nen eine Einschätzung zu ermöglichen, wei-sen wir Ihnen den in den wesentlichen Anle-gerinformationen (Key Investor Document,KID) der Kapitalanlagegesellschaften veröf-fentlichen SRRI Risikowert aus.

SRRI (Synthetic Risk and Reward Indica-tor)

Der SRRI ist eine Risikokennzahl für die Hö-he der mit der Veranlagung verbundenenWertschwankungen. Sie wird auf Basis his-torischer Schwankungsbreiten (Volatilitä-ten) nach einer für alle Kapitalanlagegesell-schaften europaweit vorgeschriebenen For-mel berechnet. Diese berücksichtigt grund-sätzlich die durchschnittliche Volatilität dervergangenen fünf Jahre und hat einen Wertauf einer Skala zwischen 1 und 7. Je höherder Wert, umso höher das mit dem Invest-ment verbundene Risiko und umso höher inder Regel auch die Ertragschancen. EineEinstufung in der Kategorie 1 bedeutet je-doch nicht, dass es sich um eine risikofreieVeranlagung handelt. Bitte beachten Sie,dass der SRRI keine statische Größe ist, son-dern sich im Zeitverlauf ändern kann. Erkann daher auch nicht als absolut sichereKennzahl für das künftige Risikoprofil desFonds herangezogen werden. Die hier aus-

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 2 von 11 -

gewiesenen Werte entsprechen dem zumAuflagedatum dieser Information zu denAnlagemöglichkeiten verfügbaren Stand.

Informationen zum aktuellen SRRI einesFonds können Sie den Internetseiten der Ka-pitalanlagegesellschaften bzw. unsererHomepage entnehmen:

www.hdi.de/intelligentes-investment

Der SRRI erfasst nicht alle Risiken einesFonds. Weitere Risikohinweise finden Sie inden jeweiligen "wesentlichen Anlegerinfor-mationen / KID" zu den einzelnen Fonds.

Die folgende Tabelle zeigt die Volatilitätsin-tervalle für die unterschiedlichen SRRI Wer-te:

Risikoklasse Volatilitätsintervall

1 0,0 % < 0,5 %

2 0,5 % < 2,0 %

3 2,0 % < 5,0 %

4 5,0 % < 10,0 %

5 10,0 % < 15,0 %

6 15,0 % < 25,0 %

7 >= 25,0 %

SRRI 1

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 1eingestuft, wenn sein Anteilpreis kaumschwankt und deshalb die Gewinnchanceaber auch das Verlustrisiko sehr geringsind.

SRRI 2

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 2eingestuft, wenn sein Anteilpreis sehrschwach schwankt und deshalb die Gewinn-chance aber auch das Verlustrisiko eher ge-ring sind.

SRRI 3

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 3eingestuft, wenn sein Anteilpreis eherschwach schwankt und deshalb die Gewinn-chance aber auch das Verlustrisiko geringsind.

SRRI 4

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 4eingestuft, wenn sein Anteilpreis eher starkschwankt und deshalb die Gewinnchanceaber auch das Verlustrisiko eher hoch sind.

SRRI 5

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 5eingestuft, wenn sein Anteilpreis verhältnis-mäßig stark schwankt und deshalb die Ge-winnchance aber auch das Verlustrisikohoch sind.

SRRI 6

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 6eingestuft, wenn sein Anteilpreis verhältnis-mäßig stärker schwankt und deshalb dieGewinnchance aber auch das Verlustrisikohöher sind.

SRRI 7

Ein Portfolio oder Fonds wird in Kategorie 7eingestuft, wenn sein Anteilpreis sehr starkschwankt und deshalb die Gewinnchanceaber auch das Verlustrisiko sehr hoch sind.

VaR als Risikomaß

Eine wichtige Größe für jeden Investor istseine persönliche Risikotragfähigkeit oderRisikobereitschaft. Daher bietet HDI gema-nagte Portfolios mit einer konsequenten Ri-sikosteuerung an. Als Risikomaß verwendetHDI hier den Value at Risk (VaR). Zum Bei-spiel bedeutet ein VaR von 10 %, dass dermögliche Verlust der Anlage eine Höhe von10 % nicht überschreitet; dies immer bezo-gen auf einen Zeitraum von einem Jahr undmit einer Wahrscheinlichkeit (Konfidenzni-veau) von 95 %. Bitte beachten Sie, dassdie angegebenen VaR Werte angestrebteZielgrößen darstellen.

Spezielle Risiken von Aktienfonds

Bei Fonds, die in Aktien anlegen, kann derWert der zugrunde liegenden Anlagen alsReaktion auf Aktivitäten und Ergebnisseeinzelner Gesellschaften sowie im Zusam-menhang mit allgemeinen Markt- und Wirt-schaftsbedingungen zum Teil sehr schwan-ken.

Spezielle Risiken von Offenen Immobili-enfonds

Offene Immobilienfonds sind Investment-fonds, die in Immobilienwerte investieren.Aufgrund der grundsätzlich langfristig aus-gerichteten Anlagestrategie von offenen Im-mobilienfonds kann es bei verhältnismäßigstarker Rückgabe von Anteilen durch Anle-ger dazu kommen, dass die Rücknahme vonAnteilen vorübergehend ausgesetzt oder derFonds temporär geschlossen wird. Die damitverbundenen Auswirkungen auf Ihren Versi-cherungsvertrag können Sie den Allgemei-nen Versicherungsbedingungen entnehmen.

Spezielle Risiken von Rentenfonds

Bei Fonds, die in Rentenwerten anlegen,hängt der Wert dieser zugrunde liegendenAnlagen von der Zinsentwicklung und derZahlungsfähigkeit der Schuldner ab. Beisteigenden Kapitalmarktzinsen werden fest-verzinsliche Wertpapiere Kursverluste erlei-den.

Spezielle Risiken von Länder- und Regio-nenfonds

Fonds, die vornehmlich nur in einem Landbzw. einer Region investieren, sind denMarkt-, den politischen und den wirtschaftli-chen Risiken dieses Landes bzw. dieser Regi-on ausgesetzt.

Spezielle Risiken von Anlagen in Fremd-währungen

Viele der zugrunde liegenden Anlagen einesFonds können auf andere Währungen alsdie Nominalwährung des betreffendenFonds lauten. Wechselkursschwankungender zugrunde liegenden Anlagen können da-her den Wert der Fondsanteile stark beein-flussen. Anlagen in Fremdwährungen unter-liegen zudem einem so genannten Transfer-

risiko, d. h. der gegebenenfalls einge-schränkten Möglichkeit des Umtauschs vonWährungen.

Spezielle Risiken von Anlagen in auf-strebenden Märkten

Einige der im Folgenden beschriebenenFonds legen die Vermögenswerte zum Teiloder insgesamt in Wertpapiere aufstreben-der Märkte (d. h. Märkte, die von der Welt-bank als Staaten mit "niedrigem" oder"mittlerem" Einkommen definiert werden)an. Diese Wertpapiere sind volatiler alsWertpapiere in weiter entwickelten Märk-ten, so dass verglichen mit Fonds, die inentwickelteren Märkten anlegen, ein größe-res Risiko von Kursschwankungen und vonAussetzungen von Rücknahmen in derarti-gen Fonds besteht.

Spezielle Risiken von derivativen Pro-dukten

Bei einigen der im Folgenden beschriebe-nen Fonds sind derivative Produkte vorgese-hen. Dazu gehören Bankguthaben, Wertpa-piere, Optionsgeschäfte, Devisenterminge-schäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanz-terminkontrakte, Optionen auf Finanzter-minkontrakte, Zinsswaps und Devisenswaps.Mit der Anlage in derivative Produkte kön-nen folgende Risiken verbunden sein:

a) Die erworbenen befristeten Rechte kön-nen verfallen oder eine Wertminderung er-leiden.

b) Das Verlustrisiko kann nicht bestimmbarsein und auch über etwaige geleistete Si-cherheiten hinausgehen.

c) Geschäfte, mit denen die Risiken ausge-schlossen sind oder eingeschränkt werdensollen, können möglicherweise nicht odernur zu einem verlustbringenden Marktpreisgetätigt werden.

d) Das Verlustrisiko kann sich erhöhen,wenn die Verpflichtungen aus derartigenGeschäften oder die hieraus zu beanspru-chende Gegenleistung auf ausländischeWährung lauten.

C. AnlagemöglichkeitenFür die Anlage der zu investierenden Prämieinnerhalb der von HDI Leben angebotenenfondsgebundenen Versicherungen stehendie folgenden gemanagten Portfolios (Ziffer1) bzw. Investmentfonds (Ziffer 2) zur Verfü-gung.

1. Gemanagte PortfoliosEs stehen folgende gemanagte Portfoliosmit unterschiedlichen Schwerpunkten zurVerfügung.

Im Rahmen des Kapital-Ablaufmanage-ments kann eines der aufgeführten Portfo-lios als Zielfonds gewählt werden:

- "Investment-Stabilitäts-Paket Smart"

- "Investment-Stabilitäts-Paket Komfort"

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 3 von 11 -

"Top Mix Strategie - Plus"

SRRI: 4

Die Anlageausrichtung sieht vor, unter Ein-haltung einer grundsätzlich wachstumsori-entierten Gesamtstruktur einen möglichsthohen Kapitalzuwachs in Verbindung mit ei-nem angemessenen Ertrag zu erwirtschaf-ten. Dabei werden in der Regel 67 % desAnlagevolumens in die Assetklasse Aktien,23 % in Renten und 10 % in Immobilienüber Fonds, ETFs oder andere Finanzinstru-mente investiert.

Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres wer-den die durch Kursveränderungen im voran-gegangenen Kalenderjahr hervorgerufenenGewichtsverschiebungen durch Vornahmevon Umschichtungen auf das Ausgangsver-hältnis zurückgeführt, um das ursprünglicheErtrags-Risiko-Profil wieder herzustellen.

Instrumente der Anlagepolitik können Geld-marktfonds, Rentenfonds und vergleichbareFonds sowie gemischte Fonds, Aktienfondsund sonstige Fonds (wie Rohstofffonds,Edelmetallfonds, Branchenfonds, Themen-fonds, Immobilienfonds, Futuresfonds undHedgefonds) sowie weitere Finanzinstrumen-te sein. Die Anlage kann in Vermögenswer-ten, die in Euro oder anderen Währungenlauten, erfolgen.

Die Verwaltungsvergütung für das gema-nagte Portfolio "Top Mix Strategie - Plus"beträgt 0,067 % des Guthabens und wirdam 15. eines jeden Monats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,83 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Smart"

SRRI: 2VaR: 2 %

Ziel des Anlagekonzeptes ist es, den Anle-gern ein langfristiges Kapitalwachstum aufder Grundlage eines breit diversifiziertenund aktiv geführten Wertpapierportfolios zubieten. Hierzu kann das Konzept in nahezualle Anlageklassen weltweit investieren, wo-bei das Management besonderen Wert aufeine aktive Zielfondsauswahl legt. So wirdin Fonds investiert, die in der Vergangen-heit ein gutes Risiko-Rendite-Verhältnis inihrer jeweiligen Anlageklasse aufgezeigt ha-ben. Als weitere risikoreduzierende Maßnah-me erfolgt eine aktive Steuerung des Risiko-gehaltes des Portfolios, wobei ein Zielwert("Value-at-Risk") von 2 % nicht signifikantüberschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,31 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Komfort"

SRRI: 3VaR: 5 %

Ziel des Anlagekonzeptes ist es, den Anle-gern ein langfristiges Kapitalwachstum aufder Grundlage eines breit diversifiziertenund aktiv geführten Wertpapierportfolios zubieten. Hierzu kann das Konzept in nahezualle Anlageklassen weltweit investieren, wo-bei das Management besonderen Wert aufeine aktive Zielfondsauswahl legt. So wirdin Fonds investiert, die in der Vergangen-heit ein gutes Risiko-Rendite-Verhältnis inihrer jeweiligen Anlageklasse aufgezeigt ha-ben. Als weitere risikoreduzierende Maßnah-me erfolgt eine aktive Steuerung des Risiko-gehaltes des Portfolios, wobei ein Zielwert("Value-at-Risk") von 5 % nicht signifikantüberschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,50 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Trend"

SRRI: 4VaR: 10 %

Ziel des Anlagekonzeptes ist es, den Anle-gern ein langfristiges Kapitalwachstum aufder Grundlage eines breit diversifiziertenund aktiv geführten Wertpapierportfolios zubieten. Hierzu kann das Konzept in nahezualle Anlageklassen weltweit investieren, wo-bei das Management besonderen Wert aufeine aktive Zielfondsauswahl legt. So wirdin Fonds investiert, die in der Vergangen-heit ein gutes Risiko-Rendite-Verhältnis inihrer jeweiligen Anlageklasse aufgezeigt ha-ben. Als weitere risikoreduzierende Maßnah-me erfolgt eine aktive Steuerung des Risiko-gehaltes des Portfolios, wobei ein Zielwert("Value-at-Risk") von 10 % nicht signifi-kant überschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,70 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Substanz"

SRRI: 4VaR: 10 %

Ziel des Anlagekonzeptes ist es, eine Rendi-te über der Inflationsrate - gemessen an ei-nem europäischen Verbraucherpreisindex -auf Grundlage eines breit diversifiziertenund aktiv geführten Wertpapierportfoliosüber einen rollierenden 3-Jahreszeitraum zuerwirtschaften. Hierzu kann das Konzept innahezu alle Anlageklassen weltweit inves-tieren, wobei das Management besonderenWert auf die Auswahl von Investments legt,die inflationsschützenden Charakter aufwei-sen. So wird in Zielinvestments investiert,die in Zeiten hoher Inflation ein gutes Risi-

ko-Rendite-Verhältnis erwarten lassen. Alsweitere risikoreduzierende Maßnahme er-folgt eine aktive Steuerung des Risikogehal-tes des Portfolios, wobei ein Zielwert ("Va-lue-at-Risk") von 10 % nicht signifikantüberschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von0,93 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Dynamik"

SRRI: 5VaR: 15 %

Ziel des Anlagekonzeptes ist es, den Anle-gern ein langfristiges Kapitalwachstum aufder Grundlage eines breit diversifiziertenund aktiv geführten Wertpapierportfolios zubieten. Hierzu kann das Konzept in nahezualle Anlageklassen weltweit investieren, wo-bei das Management besonderen Wert aufeine aktive Zielfondsauswahl legt. So wirdin Fonds investiert, die in der Vergangen-heit ein gutes Risiko-Rendite-Verhältnis inihrer jeweiligen Anlageklasse aufgezeigt ha-ben. Als weitere risikoreduzierende Maßnah-me erfolgt eine aktive Steuerung des Risiko-gehaltes des Portfolios, wobei ein Zielwert("Value-at-Risk") von 15 % nicht signifi-kant überschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,79 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Sportiv"

SRRI: 5VaR: 20 %

Anlageziel ist die Erwirtschaftung einermöglichst hohen Rendite durch die Allokati-on risikobehafteter Investmentvehikel, wieAktien-, Hochzinsanleihen- oder Rohstoff-fonds, die langfristig für die Generierung ei-ner höheren Rendite unumgänglich sind.Daneben können stabile Ertragskomponen-ten, wie beispielsweise Staatsanleihen- oderkonservative Absolute Return Fonds beige-mischt werden, um temporäre Marktverwer-fungen abzufedern. Als weitere risikoredu-zierende Maßnahme erfolgt eine aktiveSteuerung des Risikogehaltes des Portfolios,wobei ein Zielwert ("Value-at-Risk") von20 % nicht signifikant überschritten wer-den soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,08 %.

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 4 von 11 -

"Investment-Stabilitäts-Paket Zukunft"

SRRI: 5VaR: 20 %

Die Anlageausrichtung sieht vor, unter be-sonderer Beachtung von ethischen, sozialenund ökologischen Aspekten langfristig ei-nen möglichst hohen Kapitalzuwachs in Ver-bindung mit einem angemessenen Ertrag zuerwirtschaften. Dabei wird in Fonds oder Fi-nanztitel mit nachhaltigen Kapitalanlageninvestiert. Durchschnittlich 80 % des Anla-gevolumens wird in internationale Aktienan-lagen getätigt. Instrumente der Anlagepoli-tik können Geldmarktfonds, Rentenfondsund vergleichbare Fonds sowie gemischteFonds, Aktienfonds und sonstige Fonds (wieRohstofffonds, Edelmetallfonds, Branchen-fonds, Themenfonds, Immobilienfonds, Futu-refonds und Hedgefonds) sowie weitere Fi-nanzinstrumente sein. Die Anlage kann inVermögenswerten, die in Euro oder andereWährungen lauten, erfolgen. Der Anteil derAnlagen, die nicht in Euro erfolgen, ist auf80 % des Anlagevolumens begrenzt. Alsweitere risikoreduzierende Maßnahme er-folgt eine aktive Steuerung des Risikogehal-tes des Portfolios, wobei ein Zielwert ("Va-lue-at-Risk") von 20 % nicht signifikantüberschritten werden soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,89 %.

"Investment-Stabilitäts-Paket Sprint"

SRRI: 6VaR: 25 %

Anlageziel ist die Erwirtschaftung einer ho-hen Rendite durch die Allokation risikobe-hafteter Investmentvehikel, die überwie-gend opportunistischen Charakter besitzen.Dazu zählen unter anderem Schwellenlän-deraktien-, Nebenwerte- Branchen- oderRohstoffwertefonds. Langfristig steht somitdie Renditegenerierung eindeutig im Vor-dergrund, eine ausgewogene und stets breitdiversifizierte Struktur wird dagegen nichtexplizit angestrebt. Als weitere risikoredu-zierende Maßnahme erfolgt eine aktiveSteuerung des Risikogehaltes des Portfolios,wobei ein Zielwert ("Value-at-Risk") von25 % nicht signifikant überschritten wer-den soll.

Die Verwaltungsvergütung beträgt 0,067 %des Guthabens und wird am 15. eines jedenMonats entnommen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsver-gütung, der Kosten der Zielinvestments undder Reinvestition von Rückvergütungen er-gibt sich aktuell eine TER in Höhe von1,14 %.

2. InvestmentfondsEs stehen folgende Investmentfonds ver-schiedener Kapitalanlagegesellschaften zurAuswahl:

I. AmpegaGerling InvestmentGmbH

Sitz: KölnGründungsdatum: 28.12.1967Internet: www.ampegagerling.de

Gerling Portfolio Multi ETF Strategie P(t)

ISIN: DE000A0NGJ69Auflegungsdatum: 01.12.2008Anlageschwerpunkt: Dachfonds flexibelweltweitSRRI: 4

Anlageziel ist ein ausgewogenes Verhältniszwischen Kapitalwachstum und Ertrag. DerFonds legt je nach Marktlage in Aktien- undRentenfonds weltweit an. Das Fondsma-nagement investiert dabei schwerpunktmä-ßig in börsengehandelte Investmentanteile(Exchange Traded Funds ETFs). Dies könnensowohl aktiv als auch passiv gemanagteFonds sein.

Aktuelle Höhe der TER 1,63 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,60 %.

Gerling Portfolio Real Estate

ISIN: DE0009847483Auflegungsdatum: 04.10.2007Anlageschwerpunkt: Dachfonds Schwer-punkt ImmobilienfondsSRRI: 2

Der Gerling Portfolio Real Estate ist einDachfonds, der überwiegend in die Anlage-klasse Immobilien investiert. Zur Beimi-schung können Aktien aus dem Bereich Im-mobilien direkt oder über einen Fonds er-worben werden. Andere Anlageklassen, wiez. B. Rententitel können je nach Marktent-wicklung zugekauft werden.

Aktuelle Höhe der TER 1,98 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

Gerling Rendite Fonds

ISIN: DE0008481052Auflegungsdatum: 01.04.1970Anlageschwerpunkt: Renten EuroSRRI: 3

Als europäischer Rentenfonds investiert derGerling Rendite Fonds in festverzinsliche,überwiegend auf Euro lautende Wertpapie-re. Dabei setzt der Fonds auf eine solideund konservative Ausrichtung, was in derVergangenheit auch über schwierige Kapi-talmarktphasen hinweg zu überdurch-schnittlichen Ergebnissen geführt hat.

Aktuelle Höhe der TER 0,62 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,36 %.

MPC Competence - Europa MethodikAMI P

ISIN: DE0007248627Auflegungsdatum: 15.12.2003Anlageschwerpunkt: Aktien EuropaSRRI: 6

Der Fonds investiert auf Basis eines strengmethodischen Anlagekonzeptes in unterbe-wertete Titel mit hoher Qualität. Zur Identi-fizierung der aussichtsreichsten Aktien wur-de ein Filtersystem entwickelt, das aus einer

Vielzahl von Analyse-Modellen besteht. Die-se sind das Ergebnis umfangreicher Unter-suchungen der europäischen Börsen überZeiträume von bis zu 30 Jahren. Da Börsen-plätze im Langzeitvergleich markante Unter-schiede aufweisen, wird für jedes Land daslangfristig erfolgreichste Analyse-Modellverwendet. Diese Modelle bestehen ausacht bis zehn Bewertungskriterien.

Aktuelle Höhe der TER 1,22 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

C-QUADRAT ARTS Total Return Global -AMI

ISIN: DE000A0F5G98Auflegungsdatum: 07.12.2001Anlageschwerpunkt: Dachfonds weltweitSRRI: 4

Ziel der Anlagepolitik des C-QUADRATARTS Total Return Global - AMI ist die Erzie-lung angemessener Erträge und die Erwirt-schaftung eines möglichst hohen langfristi-gen Wertzuwachses. Bei der Umsetzung derAnlagepolitik soll verstärkt einem "TotalReturn Ansatz" gefolgt werden. Hierbei be-dient sich das Fondsmanagement einestechnischen Handelsprogramms mit einermittelfristig trendfolgenden Ausrichtung. Je-ne Fonds, die ein kurz- bis mittelfristig posi-tives Trendverhalten zeigen, werden imPortfolio am stärksten gewichtet.

Die Kernstärke des Managementansatzessollte in der Kombination seiner mittelfris-tig trendfolgenden Ausrichtung und der per-manenten Anpassung des Portfolios an diejeweilige Entwicklung der einzelnen Märkteliegen. Es wird nicht versucht, Trends zu an-tizipieren, sondern es soll erst investiertwerden, wenn sich bereits ein positiverTrend im jeweiligen Markt etabliert hat. Innegativen Börsenzeiten kann der Aktien-fondsanteil schrittweise bis auf Null redu-ziert werden.

In einem solchen Fall werden die Geldergrößtenteils in Investmentfonds mit kurzlaufenden Festgeldern oder Renten inves-tiert. Die Fondsauswahl erfolgt in der Regelrein technisch nach quantitativen Kriterien.

Aktuelle Höhe der TER 2,24 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,80 %.

II. Axxion S.A.

Sitz: LuxemburgGründung: 2001Internet: www.axxion.lu

smart-invest - Helios AR B

ISIN: LU0146463616Auflegungsdatum: 31.07.2002Anlageschwerpunkt: Dachfonds flexibelSRRI: 4

Das Ziel des Fonds ist ein ausgewogenes,überdurchschnittliches langfristiges Kapital-wachstum und eine absolut positive Wert-entwicklung jedes Jahr. Dieses Ziel solldurch eine trendfolgende Strategie erreichtwerden, die positive Marktbewegungen mitAktienfonds nutzt und sich bei negativenMarkttrends im Rahmen einer Wertsiche-rungsstrategie ebenso konsequent wieder

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 5 von 11 -

davon trennt. Dabei orientiert sich das Ma-nagement an keiner Benchmark.

Aktuelle Höhe der TER 3,11 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

III. BlackRock (Luxembourg)S.A.

Sitz: LuxemburgGründungsdatum: 14.06.1962Internet: www.blackrockinvestments.de

BGF Global SmallCap Fund A-USD

ISIN: LU0054578231Auflegungsdatum: 04.11.1994Anlageschwerpunkt: Aktien weltweitSRRI: 6

Der Global SmallCap Fund zielt auf einenmaximalen Kapitalzuwachs in US-Dollar ab,indem er vorrangig in Aktienwerte von Un-ternehmen weltweit mit relativ geringerMarktkapitalisierung anlegt. Dabei handeltes sich in der Regel um Unternehmen, de-ren Marktkapitalisierung zum Zeitpunkt desErwerbs unter der Marktkapitalisierung dergrößten Unternehmen aus dem unterstenZehntel des MSCI World Index liegt, basie-rend auf einem rollenden 24-Monats-Durch-schnitt. Da der Fonds weltweit investiert,kann die Anwendung dieser Regel dazu füh-ren, dass eine Anlage in Unternehmen er-folgt, die - gemessen an ihrer Marktkapitali-sierung - in einigen Ländern zu den größtenUnternehmen gehören. Auch eine Anlage inAktienwerte von Unternehmen mit mittlererund großer Marktkapitalisierung sowie inSchuldtitel ist möglich. Der Anlageschwer-punkt des Fonds liegt auf Aktien, vorrangigStammaktien, und in geringem Maße aufWertpapieren, die das Recht auf Umwand-lung in Stammaktien oder Vorzugsaktienoder auf Zeichnung von Stammaktien bein-halten. Darüber hinaus kann eine Anlage inSchuldtitel einschließlich hochverzinslicherWertpapiere mit hohem Risiko, Staats-schuldverschreibungen sowie Kurzläufer er-folgen. Obwohl der Großteil des Fondsver-mögens voraussichtlich in Unternehmen ausden Industrieländern Nordamerikas, Euro-pas und des Fernen Ostens angelegt wird,kann der Fonds auch Anlagen in den Ent-wicklungsländern der ganzen Welt tätigen.Mit Hilfe von Absicherungsstrategien(Hedging) wird das Währungsengagementflexibel gemanagt.

Aktuelle Höhe der TER 1,84 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,80 %.

BGF World Mining Fund A-USD

ISIN: LU0075056555Auflegungsdatum: 24.03.1997Anlageschwerpunkt: InternationalerBranchenfondsSRRI: 7

Der World Mining Fund investiert haupt-sächlich in Minenwerte und Metallunterneh-men aus aller Welt. Die Anlagen erfolgenvorwiegend in größeren Minenunternehmen,die Grundmetalle und Minerale für den In-dustriebedarf (wie Eisenerz und Kohle) er-zeugen. Außerdem darf der Fonds Goldmi-nenwerte halten. Anleger sollten sich der

überdurchschnittlichen Volatilität derartigerAnlagen bewusst sein. Das Währungsrisikowird in der Regel nicht abgesichert.

Aktuelle Höhe der TER 2,07 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,93 %.

BGF Latin America Fund A2 EUR

ISIN: LU0171289498Auflegungsdatum: 02.02.2004Anlageschwerpunkt: Aktien Lateinameri-kaSRRI: 7

Aktienfonds mit der regionalen Fokussie-rung auf Lateinamerika, wobei grundsätz-lich in alle Länder der Region investiert wer-den kann. Eine strenges Fundamental- undUnternehmensresearch wird dabei kombi-niert mit einer strikten Verkaufsdisziplin beiunattraktiv gewordenen Titeln im Portfolio.Das Vermögen wird breit über diverse Bran-chen gestreut. Mit Blick auf die Marktkapi-talisierung werden auch Unternehmen mitmittlerer und geringer Kapitalisierung sowieBörseneinführungen berücksichtigt.

Aktuelle Höhe der TER 2,08 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,93 %.

BGF World Gold Fund A2 EUR

ISIN: LU0171305526Auflegungsdatum: 30.12.1994Anlageschwerpunkt: GoldSRRI: 7

Der World Gold Fund zielt auf maximalenGesamtertrag ab, indem er weltweit mindes-tens 70 % seines Gesamtvermögens in Akti-enwerte von Unternehmen anlegt, die über-wiegend im Goldbergbau tätig sind. Zusätz-lich kann er in Aktienwerte von Unterneh-men anlegen, deren Geschäftsaktivitätenüberwiegend in den Bereichen sonstigeEdelmetalle oder Mineralien, Grundmetalleoder Bergbau liegen. Der Fonds wird Goldoder Metalle nicht in physischer Form hal-ten. Die Basiswährung des Fonds ist derUS$.

Aktuelle Höhe der TER 2,07 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,93 %.

BGF US Basic Value Fund

ISIN: LU0072461881Auflegungsdatum: 08.01.1997Anlageschwerpunkt: Aktien USASRRI: 6

Der US Basic Value Fund zielt auf maxima-len Gesamtertrag ab, indem er mindestens70 % seines Gesamtvermögens in Aktien-werte von Unternehmen anlegt, die in denVereinigten Staaten ansässig sind oder ei-nen überwiegenden Teil ihrer Geschäftstä-tigkeit in den Vereinigten Staaten ausüben.Der Fonds konzentriert sich besonders aufUnternehmen, die nach Ansicht des Anlage-beraters unterbewertet sind und daher ausAnlegersicht einen substanziellen Anlage-wert besitzen. Die Basiswährung des Fondsist der US$.

Aktuelle Höhe der TER 1,81 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,80 %.

IV. CARMIGNAC GESTION S. A.

Sitz: ParisGründungsdatum: 26.01.1989Internet: www.carmignac-gestion.com

Carmignac Investissement A

ISIN: FR0010148981Auflegungsdatum: 26.01.1989Anlageschwerpunkt: Aktienfonds GlobalSRRI: 6

Carmignac Investissement ist ein internatio-naler Aktienfonds, der an Finanzplätzen derganzen Welt investiert. Er strebt eine größt-mögliche Wertentwicklung in absolutenZahlen über eine aktive, nicht an Referenz-werte gebundene Verwaltung ohne grund-sätzliche Beschränkung auf eine bestimmteRegion oder einen bestimmten Sektor, Typoder Umfang der Titel an.

Der Fonds wird dynamisch verwaltet und in-vestiert hauptsächlich in französische undausländische Aktien der weltweiten Finanz-plätze. Darüber hinaus können auch Anla-gen in anderen Wertpapieren getätigt wer-den. Vorbehaltlich der gesetzlich vorge-schriebenen Obergrenzen bestehen die An-lagen und/oder Gewichtungen von Carmig-nac Investissement zu mindestens 60 % desVermögens aus Aktien der OECD-Mitglied-staaten und der Schwellenländer. Die Ver-teilung der verschiedenen Vermögensklas-sen und Fondskategorien innerhalb desPortfolios auf der Grundlage einer Funda-mentalanalyse des weltweiten makroökono-mischen Umfelds und dessen Entwicklungs-perspektiven (Wachstum, Inflation, Defiziteusw.) kann entsprechend den Einschätzun-gen und Erwartungen des Fondsmanagersvariieren. Der Investmentfonds kann zur Op-timierung seiner Zahlungsflüsse Einlagentätigen und Barmittel aufnehmen. DerFonds kann gelegentlich Wertpapierleihge-schäfte eingehen, um die Erträge des Son-dervermögens zu optimieren.

Aktuelle Höhe der TER 1,78 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,65 %.

Carmignac Patrimoine A

ISIN: FR0010135103Auflegungsdatum: 07.11.1989Anlageschwerpunkt: Mischfonds interna-tionalSRRI: 4

Der Fonds investiert in internationale Akti-en und Rentenwerte. Sein Ziel besteht dar-in, durch eine aktive Verwaltung ohnegrundsätzliche Beschränkung auf eine be-stimmte Region oder einen bestimmten Sek-tor eine absolute und regelmäßige Wertent-wicklung zu erzielen. Dabei verfolgt er nichtdas Ziel, einen Referenzindex zu übertref-fen. Zur Verringerung des Risikos von Kapi-talschwankungen sind mindestens 50 %des Fondsvermögens dauerhaft in Schuldver-schreibungen und/oder Geldmarktinstrumen-ten angelegt.

Aktuelle Höhe der TER 1,65 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,65 %.

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 6 von 11 -

V. Comgest S.A.

Sitz: ParisGründungsdatum: 1986Internet: www.comgest.com

Magellan C

ISIN: FR0000292278Auflegungsdatum: 01.04.1988Anlageschwerpunkt: Emerging MarketsSRRI: 6

Das Fondsmanagement investiert in Wachs-tumsunternehmen von Schwellenländern,besonders in Lateinamerika, Südostasien,Afrika und Europa.

Aktuelle Höhe der TER 2,03 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

VI. DWS Investment GmbH

Sitz: Frankfurt am MainGründungsdatum: 16.05.1956Internet: www.dws.de

DWS Akkumula

ISIN: DE0008474024Auflegungsdatum: 03.07.1961Anlageschwerpunkt: Aktien und RentenweltweitSRRI: 6

Weltweite Anlage in Aktien mit flexibler Ge-wichtung der Schwerpunkte und gegebenen-falls - zu defensiven Zwecken - in Renten-werten.

Aktuelle Höhe der TER 1,45 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

DWS Deutschland

ISIN: DE0008490962Auflegungsdatum: 20.10.1993Anlageschwerpunkt: AktienfondsDeutschlandSRRI: 7

Das Sondervermögen strebt als Anlagezieleinen möglichst hohen Kapitalzuwachs unddarüber hinaus eine angemessene jährlicheAusschüttung in Euro an. Mindestens 51 %des Wertes des Sondervermögens müssen inAktien deutscher Aussteller angelegt wer-den, wobei eine marktbreite Anlage in BlueChips sowie ausgewählte Small Caps undMid Caps im Vordergrund stehen. Der Wertder Wertpapiere, die auf eine andere Wäh-rung als die der Bundesrepublik Deutsch-land lauten, soll nicht mehr als 20 % desWertes des Sondervermögens betragen. Biszu 20 % des Wertes des Sondervermögenskönnen in verzinslichen Wertpapieren ange-legt werden. Schuldscheindarlehen sind aufdie für verzinsliche Wertpapiere geltendeAnlagegrenze anzurechnen. Wandelschuld-verschreibungen und Optionsanleihen gel-ten nicht als verzinsliche Wertpapiere indiesem Sinne. Daneben können Bankgutha-ben, Geldmarktinstrumente und Investmen-tanteile sowie alle nach den Vertragsbedin-gungen und dem Investmentgesetz genann-ten Vermögensgegenstände erworben wer-den. Derivate dürfen zu Investitions- undAbsicherungszwecken eingesetzt werden.Beim Einsatz von Derivaten darf das Markt-

risikopotential des Sondervermögens höchs-tens verdoppelt werden.

Basiswährung ist der Euro.

Aktuelle Höhe der TER 1,40 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,48 %.

DWS Top 50 Asien

ISIN: DE0009769760Auflegungsdatum: 29.04.1996Anlageschwerpunkt: Aktien AsienSRRI: 6

Die Anlage erfolgt in Aktien von 50 Unter-nehmen des asiatischpazifischen Raums, diesich durch eine solide Finanzbasis, langfris-tige Ertragsstärke, eine starke Marktkapitali-sierung und gute Wachstumsperspektivenauszeichnen.

Aktuelle Höhe der TER 1,45 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

DWS Top Europe

ISIN: DE0009769729Auflegungsdatum: 11.10.1995Anlageschwerpunkt: Aktien EuropaSRRI: 6

Anlage in 50 Aktien ausgewählter europäi-scher Aktiengesellschaften mit wertorien-tierter Unternehmensführung, solider finan-zieller Basis, starker Marktstellung und gu-ten Perspektiven.

Aktuelle Höhe der TER 1,40 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,48 %.

DWS Top Dividende

ISIN: DE0009848119Auflegungsdatum: 28.04.2003Anlageschwerpunkt: Aktien All CapSRRI: 6

Der Fonds legt weltweit in Aktien an, die ei-ne höhere Dividendenrendite als der Markt-durchschnitt erwarten lassen. Um in denFonds aufgenommen zu werden, muß einUnternehmen zudem aber auch gute Funda-mentaldaten aufweisen. Dazu gehören einesolide Bilanzqualität, ein überzeugendesGeschäftsmodell und ein kompetentes Ma-nagement. Der Fonds ist ein klassischerStock Picking-Fonds, der sich an keinerBenchmark orientiert.

Aktuelle Höhe der TER 1,45 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

VII. Fidelity Funds (SICAV)

Sitz: LuxemburgGründungsdatum: 15.06.1990Internet: www.fidelity.com

European Growth Fund

ISIN: LU0048578792Auflegungsdatum: 01.10.1990Anlageschwerpunkt: Aktien EuropaSRRI: 6

Der Fonds strebt ein langfristiges Kapital-wachstum an und investiert überwiegend inAktien europäischer Unternehmen. WeitereBeschränkungen bestehen nicht.

Es wird weder ein reiner Growth- noch einreiner Value-Ansatz verfolgt. Die Titelselekti-on verkörpert eine Mischung beider Stile,wobei das Portfolio zuweilen von einem Stildominiert sein kann. Bei der Titelauswahlsteht dem Fondsmanager die gesamte Band-breite von klein- und mittelständischen Un-ternehmen bis zu Großunternehmen undBlue Chips zur Auswahl.

Aktuelle Höhe der TER 1,90 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,60 %.

VIII. Flossbach von StorchInvest S.A.

Sitz: Strassen, LuxemburgInternet: www.fvsag.lu

Flossbach von Storch SICAV - MultipleOpportunities RISIN: LU0323578657Auflegungsdatum: 15.11.2007Anlageschwerpunkt: Mischfonds flexibelSRRI: 5

Anlageziel ist ein angemessener Wertzu-wachs in Euro. Der Fonds investiert nachdem Grundsatz der Risikostreuung weltweitin Aktien (max. 100 %), Geldmarktinstru-mente, Zertifikate (z. B. auf Indices, Aktien,speziell zusammengestellte Aktienkörbe, An-leihen, Währungen, Commodities, Invest-mentfonds, Reits, Immobilienfonds, HegdeFunds) und Anleihen aller Art. Ferner kannder Fonds alle Arten von Fonds, (auch sog.Exchanged Traded Funds ETF) erwerben. Da-rüber hinaus ist der Einsatz von Derivatenmöglich.

Aktuelle Höhe der TER 1,82 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,60 %.

IX. FRANKFURT-TRUST Invest-ment-Gesellschaft mbH

Sitz: Frankfurt am MainGründungsdatum: 1969Internet: www.frankfurt-trust.de

FT AccuGeld

ISIN: DE0009770206Auflegungsdatum: 04.10.1994Anlageschwerpunkt: GeldmarktfondsSRRI: 1

Bei diesem Geldmarktfonds wird der jeder-zeitigen Liquidität und höchstmöglichen Si-cherheit absolute Priorität eingeräumt. Da-zu legt der Fonds schwerpunktmäßig in öf-fentliche Pfandbriefe, Anleihen öffentlicherAussteller sowie in Termingeldern an.

Aktuelle Höhe der TER 0,28 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,10 %.

X. Franklin Templeton Invest-ments

Sitz: San Mateo / Kalifornien, USAGründungsdatum: 1940Internet: www.franklintempleton.de

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 7 von 11 -

Franklin Templeton Global FundamentalStrategies Fund A (acc) EUR

ISIN: LU0316494805Auflegungsdatum: 21.09.2007Anlageschwerpunkt: MischfondsSRRI: 5

Anlageziel ist Kapitalwachstum mittels ei-nes diversifizierten, wertorientierten Ansat-zes. Der Fonds investiert weltweit in Aktienund Schuldpapiere von Unternehmen, unab-hängig von deren Marktkapitalisierung. Erkann zusätzlich auch in Wertpapieren vonUnternehmen anlegen, die Gegenstand vonFusionen, Konsolidierungen, Liquidationenoder Umstrukturierungen sind oder für diees Übernahme- oder Umtauschangebotegibt, und darf sich an solchen Geschäftenbeteiligen.

Aktuelle Höhe der TER 1,85 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,80 %.

Templeton Global Total Return FundA EUR hedged

ISIN: LU0294221097Auflegungsdatum: 29.08.2003Anlageschwerpunkt: Rentenfonds inter-nationalSRRI: 5

Das Anlageziel des Fonds besteht - nachden Kriterien für umsichtiges Investment-Management - in der Maximierung des Ge-samtertrags, der aus einer Kombination vonZinserträgen, Kapitalzuwachs und Wäh-rungsgewinnen besteht. Unter gewöhnli-chen Marktbedingungen investiert derFonds in ein Portfolio aus fest oder variabelverzinslichen Schuldtiteln, die von Staaten,quasi-staatlichen Organisationen oder Un-ternehmen in aller Welt begeben werden.Der Fonds wird gegen Währungsschwankun-gen abgesichert.

Aktuelle Höhe der TER 1,39 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,50 %.

Templeton Growth Fund, Inc.

ISIN: US8801991048Auflegungsdatum: 29.11.1954Anlageschwerpunkt: Aktien weltweitSRRI: 6

Ziel des Templeton Growth Fund, Inc. ist es,eine gute Rendite bei einem minimierten Ri-siko zu erwirtschaften. Das Fondsmanage-ment des Templeton Growth Fund, Inc. ver-folgt eine konsequent wertorientierte Anla-gestrategie. Dabei sucht es nach Wertpapie-ren, die gemessen an ihrem langfristigenKurspotenzial unterbewertet sind. Diese Ak-tien werden nach einem Bottom-up-Ansatzausgewählt. Der Fonds investiert in Dividen-denpapiere und Schuldtitel von Unterneh-men und Regierungen aller Nationen ein-schließlich der Schwellenländer. Abhängigvon der jeweiligen Marktsituation kann derFonds bis zu 25 % seiner Vermögenswertein nicht klassifizierte und klassifizierteSchuldtitel anlegen.

Aktuelle Höhe der TER 1,09 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,25 %.

XI. Hauck & Aufhaeuser Invest-ment Gesellschaft S.A.

Sitz: LuxemburgGründungsdatum: 18.07.1989Internet: www.hauck-aufhaeuser.lu

BN & P - Good Growth Fonds B

ISIN: LU0360706096Auflegungsdatum: 14.05.2008Anlageschwerpunkt: Mischfonds Ethik /NachhaltigkeitSRRI: 4

Ziel ist ein möglichst stetiger Wertzuwachs,der mit überschaubaren Risiken erzielt wird.Der Fonds investiert weltweit in Aktien undaktienähnliche Wertpapiere, Renten undrentenähnliche Wertpapiere, Wandelschuld-verschreibungen, Optionsanleihen, Options-scheine, Genussscheine und Investmentan-teile. Er kann zu 100 % in eine der vorge-nannten Anlagekategorien investieren, wo-bei diese Wertpapiere auch vollständig vonEmittenten aus Schwellenländern begebenwerden können, sofern diese auf frei konver-tierbare Währungen lauten. Es können auchthemen- oder branchenbezogene Schwer-punkte gesetzt werden. Im Rahmen der vor-definierten Anlagepolitik investiert der Teil-fonds auch in Anteile von Investmentfondsaus den Bereichen "Mikrofinanz" und "So-cial Venture Capital-Fonds" (auch "sociallyresponsible investment funds" ("SRI-Fonds") genannt). Durch Mikrofinanz-Fondskönnen sich Privatanleger an der Refinan-zierung von Darlehen in Entwicklungs- undSchwellenländern beteiligen, die von Mikro-finanz-Instituten vergeben werden. Als"SRI-Fonds" gelten grob gesagt Investment-fonds, welche die ertragsorientierten Zieledes Anlegers mit dessen sozialen, umweltpo-litischen und ethischen Anliegen zu verbin-den suchen.

Aktuelle Höhe der TER 3,03 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,65 %.

XII. JPMorgan Asset Manage-ment

Sitz: LuxemburgGründungsdatum: 14. 04.1969Internet: www.jpmam.de

Die Aktienfonds streben Kapitalzuwachsdurch Anlagen in einer diversifizierten Pa-lette von Dividendenpapieren in der betref-fenden Region oder Kategorie an.

JF Pacific Equity Fund A-USD

ISIN: LU0052474979Auflegungsdatum: 01.12.1988Anlageschwerpunkt: Aktien PazifikSRRI: 6

Der Fonds zielt auf Wertzuwachs durch einPortfolio, dessen Anlagen zu wenigstenszwei Dritteln in Wertpapieren (Aktien) vonGesellschaften mit Sitz in Japan oder in ei-nem Land der Pazifikregion (mit Ausnahmeder Vereinigten Staaten) erfolgen. Es kön-nen auch Optionsscheine erworben werden.Der Fonds lautet auf US-Dollar. Investment

Manager ist Jardine Fleming InvestmentManagement Limited.

Aktuelle Höhe der TER 1,90 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

JPM Eastern Europe Equity Fund A-EUR

ISIN: LU0051759099Auflegungsdatum: 04.07.1994Anlageschwerpunkt: Aktien Mittel- undOsteuropaSRRI: 7

Der Fonds investiert zu wenigstens zweiDritteln in Gesellschaften mit Sitz in Mittel-oder Osteuropa oder in Gesellschaften, de-ren Erträge zu wenigstens 50 % aus Tätig-keiten in Mittel- oder Osteuropa stammen.Er zielt auf langfristigen Kapitalzuwachsdurch diversifizierte Anlagen in Unterneh-men, die in Zentral- und Osteuropa investie-ren. Investment Manager ist J.P. Morgan As-set Management (UK) Limited.

Aktuelle Höhe der TER 1,95 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

XIII. ETHENEA IndependentInvestors S.A.

Sitz: LuxemburgInternet: www.ethenea.com

Ethna-Aktiv

ISIN: LU0136412771Auflegungsdatum: 01.10.2001Anlageschwerpunkt: Mischfonds defen-sivSRRI: 3

Der dynamische Vermögensverwaltungs-fonds will das investierte Kapital des Anle-gers erhalten und zusätzlich eine positiveabsolute Rendite erzielen. Der Fonds ist einaktiv betreuter Mischfonds, bei dem dasFondsmanagement die Aufteilung des Ver-mögens in Aktien, Renten und Kasse jenach Marktsituation mit dem Ziel vornimmt,eine optimale Gesamtrendite zu erreichen.So soll unter Berücksichtigung der KriterienWertstabilität, Sicherheit des Kapitals undLiquidität des Fondsvermögens, ein ange-messener Wertzuwachs in Euro erzielt wer-den.

Aktuelle Höhe der TER 1,83 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,60 %.

XIV. M&G Investment Funds

Sitz: LondonGründungsdatum: 1901Internet: www.mandg.co.uk

M&G Global Basics Fund

ISIN: GB0030932676Auflegungsdatum: 17.11.2000Anlageschwerpunkt: Aktien weltweitSRRI: 7

Der M&G Global Basics Fund ist ein welt-weit anlegender Aktienfonds, der überwie-gend in Unternehmen in Grundindustrien(Grundstoffindustrie und Weiterverarbei-tung) investiert sowie in Unternehmen, die

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 8 von 11 -

Dienstleistungen für diese Bereiche erbrin-gen. Ausschließliches Anlageziel des Fondsist langfristiges Kapitalwachstum. Das Inter-esse des Fondsmanagers gilt besonders dengroßen, liquiden Werten und solchen, denener Wachstum unabhängig vom wirtschaftli-chen Umfeld zutraut. Um für den Fonds inFrage zu kommen, sollten Unternehmen fol-gende Qualitäten aufweisen: starke Wettbe-werbsposition und dauerhafter Marktanteil(z. B. Führerschaft in Marktnische, natürli-che Eintrittsbarrieren), bewährtes Ge-schäftsmodell, Finanzkraft (z. B. solide Bi-lanz, gutes Ertragswachstum) und attraktiveBewertung. Bei der Titelanalyse werden de-taillierte, qualitative Researchmethodeneingesetzt und großer Wert auf persönlicheGespräche und Treffen mit der Unterneh-mensleitung gelegt. Der Fondsmanagerwird durch einen Prozess der Risikosteue-rung unterstützt, der sicherstellen soll, dasshinreichend diversifiziert wird und derFonds nur angemessene Risiken eingeht.

Aktuelle Höhe der TER 1,92 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,88 %.

XV. Pictet & Cie (Europe) S.A.

Sitz: Franktfurt am MainGründungsdatum: 20.09.1991Internet: www.pictetfunds.com

Pictet-Global Megatrend Selection-P

ISIN: LU0386885296Auflegungsdatum: 03.11.2008Anlageschwerpunkt: Aktienfonds inter-nationalSRRI: 6

Der Fonds wendet eine Kapitalwachstums-strategie an, indem er mindestens 2/3 desFondsvermögens in Aktien investiert, dievon Gesellschaften auf der ganzen Welt be-geben werden. Der Fonds umfasst eine Pa-lette von Wertpapieren, die die Anlagen deroffenen Themenfonds von Pictet widerspie-geln, wobei grundsätzlich jedes Themagleich gewichtet wird und diese Gewich-tung in der Regel einmal monatlich über-prüft wird. Wenn es die Marktkonditionennach Auffassung des Verwalters erfordern,wird die gleiche Gewichtung der Anlagethe-men so lange ausgesetzt, bis sich die Markt-konditionen wieder normalisieren.

Aktuelle Höhe der TER 2,01 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,80 %.

XVI. PIMCO Global Advisors(Ireland) Ltd.

Sitz: DublinInternet: www.pimco.com

PIMCO Funds - Unconstrained BondFund

ISIN: IE00B5B5L056Auflegungsdatum: 20.11.2009Anlageschwerpunkt: Renten weltweitSRRI: 4

Anlageziel ist ein höchstmöglicher langfris-tiger Ertrag. Der Fonds legt mindestens 2/3seines Vermögens in einem breit gefächer-

ten Portfolio aus Rentenwerten mit unter-schiedlichen Laufzeiten an. Die durch-schnittliche Portfolioduration dieses Fondsbewegt sich normalerweise innerhalb einesnegativen Drei- bis positiven Achtjahres-Zeitrahmen. Der Fonds darf sowohl in erst-klassigen als auch in hoch verzinslichenRentenwerten anlegen. Der Fonds wird ge-gen Euro abgesichert.

Aktuelle Höhe der TER 1,80 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,81 %.

XVII. Pioneer Asset Manage-ment S.A.

Sitz: LuxemburgGründungsdatum: Dezember 1999Internet: www.pioneerinvestments.de

Pioneer Funds - Global Ecology A EUR

ISIN: LU0271656133Auflegungsdatum: 30.03.2007Anlageschwerpunkt: Aktienfonds Nach-haltigkeitSRRI: 6

Ziel dieses Teilfonds ist die mittel- bis lang-fristige Erwirtschaftung von Kapitalwachs-tum durch die Anlage von mindestens zweiDritteln seines Gesamtvermögens in einemdiversifizierten Portfolio aus Aktien und ak-tiengebundenen Instrumenten, die von Un-ternehmen emittiert wurden, die umwelt-freundliche Produkte oder Technologien her-stellen oder produzieren oder die an derSchaffung einer saubereren und gesünderenUmwelt mitwirken und die ihren eingetrage-nen Sitz in oder die den überwiegenden Teilihrer Wirtschaftstätigkeit in einem beliebi-gen Land der Welt ausüben. Diese Gesell-schaften beinhalten solche, die in den Be-reichen Kontrolle der Luftverschmutzung, al-ternative Energien, Wiederverwertung, Müll-verbrennung, Abwasserbehandlung, Wasser-reinigung und Biotechnologie tätig sind.

Als Basiswährung dient dem Teilfonds derEuro.

Aktuelle Höhe der TER 2,05 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

XVIII. Pioneer Investments Kapi-talanlagegesellschaft mbH

Sitz: Unterföhring bei MünchenGründungsdatum: Dezember 1999Internet: www.pioneerinvestments.de

Pioneer Investments Substanzwerte

ISIN: DE0009792002Auflegungsdatum: 22.10.1998Anlageschwerpunkt: Mischfonds EuropaSRRI: 6

Das Fondsmanagement investiert in europä-ische Aktien, Anteile an offenen Immobili-enfonds sowie festverzinsliche Wertpapieregemäß den gesetzlichen Vorschriften für Al-tersvorsorge-Sondervermögen.

Aktuelle Höhe der TER 1,59 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

XIX. PRI Investment S.A.

LCF ROTHSCHILD GROUPSitz: LuxemburgDepotbank: Banque Privée Edmond deRothschild Europe, LuxemburgInternet: www.lcf-rothschild.lu

Portfolio Edmond de Rothschild QUAM-E-10

ISIN: LU0427288708Auflegungsdatum: 05.05.2009Anlageschwerpunkt: Dachfonds interna-tionalAnlageberater: La Companie Benjaminde Rothschild S.A.SRRI: 5

Dieser Fonds versucht absolute Erträge zuerwirtschaften, die mit den Märkten korre-lieren (einen ähnlichen Trend aufweisen),wenn die Trends günstig sind und dekorre-lieren, falls die Märkte zurückgehen.

Das Ziel des Fondsmanagements ist, einejährliche mittlere Volatilität von 10 % nichtzu übersteigen. Die Kauf- und Verkaufent-scheidungen basieren auf mittelfristigenquantitativen Modellen der Portfolio-Vertei-lung.

Der Fonds investiert in eine weit reichendeund diversifizierte Reihe von Anlagefonds(Aktienfonds, Anleihefonds, gemischteFonds und offene Devisenfonds). Es gibtkeinerlei Vorbehalt oder Einschränkung be-züglich der geographischen, industriellenoder sektoralen Diversifizierung. Je nachEinschätzung der Märkte kann das Fondsver-mögen auch vollständig in Termingelderoder Geldmarktinstrumente investiert wer-den. Die Anlageentscheidungen stützensich dabei auf mathematische Modelle, diees ermöglichen, eine Vielzahl von Anlage-fonds (über 630 Fonds) zu prüfen.

Die Fondswährung ist EURO.

Aktuelle Höhe der TER 2,06 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,70 %.

Portfolio Edmond de Rothschild QUAM-E-15

ISIN: LU0427288963Auflegungsdatum: 05.05.2009Anlageschwerpunkt: Dachfonds interna-tionalAnlageberater: La Companie Benjaminde Rothschild S.A.SRRI: 6

Dieser Fonds versucht absolute Erträge zuerwirtschaften, die mit den Märkten korre-lieren (einen ähnlichen Trend aufweisen),falls die Trends günstig sind und dekorrelie-ren, wenn die Märkte zurückgehen.

Das Ziel des Fondsmanagements ist, einejährliche mittlere Volatilität von 15 % nichtzu übersteigen. Die Kauf- und Verkaufent-scheidungen basieren auf mittelfristigenquantitativen Modellen der Portfolio-Vertei-lung.

Der Fonds investiert in eine weit reichendeund diversifizierte Reihe von Anlagefonds(Aktienfonds, Anleihefonds, gemischteFonds und offene Devisenfonds). Es gibtkeinerlei Vorbehalt oder Einschränkung be-

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 9 von 11 -

züglich der geographischen, industriellenoder sektoralen Diversifizierung. Je nachEinschätzung der Märkte kann das Fondsver-mögen auch vollständig in Termingelderoder Geldmarktinstrumente investiert wer-den. Die Anlageentscheidungen stützensich dabei auf mathematische Modelle, diees ermöglichen, eine Vielzahl von Anlage-fonds (über 630 Fonds) zu prüfen.

Die Fondswährung ist EURO.

Aktuelle Höhe der TER 2,13 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,70 %.

XX. Threadneedle Investments

Sitz: LondonGründungsdatum: 1994Internet: www.threadneedle.de

Threadneedle American Select

ISIN: GB0002769536Auflegungsdatum: 31.03.1982Anlageschwerpunkt: Aktien USASRRI: 6

Der Fonds beabsichtigt, langfristiges undüberdurchschnittliches Kapitalwachstumdurch Anlage in ein konzentriertes, haupt-sächlich aus US-Aktien bestehendes und ak-tiv verwaltetes Portfolio zu erzielen. DerFonds bevorzugt ein erlesenes Spektrum ausAktien, die hauptsächlich auf Grund ihrerüberdurchschnittlichen Wachstumsperspekti-ven ausgewählt werden. Hierzu zählen ne-ben Blue Chips auch Aktien kleinerer undmittlerer Unternehmen, Gesellschaften mitPotenzial für Fusionen und Übernahmen,Firmen mit neuem Management, saniertesowie in neuen Bereichen tätige Unterneh-men. Die Anlagen sind nicht auf bestimmteWirtschaftszweige beschränkt. Der Fondskann auch andere Anlagen in das Portfolioaufnehmen, wie zum Beispiel kanadischeAktien, wenn sich günstige Gelegenheitenbieten.

Aktuelle Höhe der TER 1,68 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

Threadneedle European Select

ISIN: GB0002771169Auflegungsdatum: 31.10.1986Anlageschwerpunkt: Aktien EuropaSRRI: 6

Ziel des Threadneedle European Select Fundist es, ein überdurchschnittliches und lang-fristiges Kapitalwachstum durch ein konzen-triertes, aus europäischen Aktien bestehen-des und aktiv verwaltetes Portfolio zu er-wirtschaften. Der Fonds bevorzugt Aktienmit überdurchschnittlichen Wachstumsaus-sichten. Hierzu gehören überwiegend BlueChips, aber auch kleinere und mittlereWachstumsunternehmen. Für diesen Fondsbestehen keine Anlagebeschränkungen inBezug auf geografische Regionen oder spe-zielle Wirtschaftszweige. Der Fonds inves-tiert jedoch nicht in britischen Aktien.

Aktuelle Höhe der TER 1,73 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

Threadneedle European Smaller Compa-nies

ISIN: GB0002771383Auflegungsdatum: 14.11.1997Anlageschwerpunkt: Nebenwerte EuropaSRRI: 6

Der Fonds verfolgt das Ziel, langfristigesKapitalwachstum durch Investitionen in Ak-tien kleinerer kontinentaleuropäischer Un-ternehmen mit überdurchschnittlichenWachstumsaussichten zu erreichen. Es kön-nen auch andere geeignete Investitionen indas Portfolio aufgenommen werden, wennsich entsprechende Gelegenheiten bieten.Der Fonds investiert nicht in britische Akti-en.

Aktuelle Höhe der TER 1,72 %, aktuelle Hö-he der Rückvergütung 0,75 %.

XXI. BNP Paribas InvestmentPartners Luxembourg S.A.

Sitz: Howald-Hesperange, LuxemburgGründungsdatum: 19.02.1988Internet: www.bnpparibas-ip.com

BNP Paribas Plan Target Click Funds

Bei den BNP Paribas Plan Target ClickFunds (im Folgenden Garantiefonds) han-delt es sich um eine Reihe von Laufzeit-fonds der BNP Paribas Plan SICAV ("SI-CAV"), die von BNP Paribas InvestmentPartners verwaltet werden. Die Garantie-fonds haben jeweils eine feste Laufzeit. DieGarantiefonds bieten Ihnen nicht nur dieChance, am langfristigen Wachstumspoten-zial der globalen Aktienmärkte teilzuhaben,sondern sind auch mit einem garantiertenWert in ihrer Referenzwährung am Laufzei-tende des jeweiligen Fonds (Höchststands-garantie) ausgestattet. Die Garantiefondswerden in Euro geführt.

Die Garantiefonds sind bestrebt, langfristi-gen Kapitalzuwachs für die Anleger zuschaffen. Dazu investiert der Portfoliover-walter bis zu 100 % des jeweiligen Fonds-vermögens in kurzfristige Schuldtitel, Termi-neinlagen, Swaps, Optionen und Futures so-wie in Anleihen oder Geldmarktinstrumentemit einer Restlaufzeit von höchstens 12 Mo-naten.

Der Portfolioverwalter legt in Anlagen mitnach und nach geringerem Risiko an, je nä-her das Fälligkeitsdatum rückt. Deshalb istdavon auszugehen, dass sich die Vermö-gensstruktur der Garantiefonds im Laufeder Zeit ändert.

Die Anlagepolitik der Gesellschaft wird vomVerwaltungsrat entsprechend der jeweils be-stehenden politischen, wirtschaftlichen, fi-nanziellen und monetären Lage festgelegt.Sie ist je nach betreffendem Teilfonds unter-schiedlich, und zwar innerhalb der Grenzenund in Einklang mit den Merkmalen unddem Ziel, die für jeden Teilfonds gelten undim gültigen Verkaufsprospekt angegebensind.

Die Anlagepolitik wird streng nach demGrundsatz der Diversifizierung und Risi-kostreuung umgesetzt. Zu diesem Zweck un-terliegt die SICAV unbeschadet spezifischer

Bestimmungen für einen oder mehrere Ga-rantiefonds einer Reihe von Anlagebe-schränkungen, die im gültigen Verkaufspro-spekt im Einzelnen dargestellt sind.

Die Garantiefonds stehen mit unterschiedli-chen Laufzeiten zur Verfügung (siehe Tabel-le "BNP Paribas Plan Target Click Funds")und bieten Anlegern daher eine maximaleFlexibilität zur Ausrichtung ihrer Invest-ments an ihren künftigen Finanzzielen.

Die Höhe der TER ist abhängig von derRestlaufzeit, sie liegt zwischen 1,29 % und1,65 %. Ebenso ist die Höhe der Rückvergü-tung abhängig von der Restlaufzeit, sieliegt zwischen 0,50 % und 0,75 %.

Höchststandsgarantie

Die Garantiefonds sind Laufzeitfonds mitfester Laufzeit und festem Laufzeitende, diemit einer Höchststandsgarantie ausgestat-tet sind.

Höchststandsstichtag ist jeder Handelstagin Luxemburg.

Die Höchststandsgarantie besagt, dass derWert eines Anteils an einem Garantiefondszu dessen Laufzeitende mindestens so hochist wie der Preis, zu dem der Anteil an ei-nem Höchststandsstichtag erworben wurde(Kaufkurs). Ist oder war der tagesaktuelleWert eines Fondsanteils an einem oder meh-reren Höchststandsstichtagen höher als seinKaufkurs, so wird der höchste dieser Wertezum Laufzeitende des jeweiligen Garantie-fonds garantiert (Nennwert der Höchst-standsgarantie). Die Höchststandsgarantiegilt für jeden Anteil eines Garantiefonds,unabhängig davon, ob der jeweilige Garan-tiefonds diesen Höchststand erreicht hat be-vor oder nachdem dieser Anteil erworbenund Ihrem Anteilguthaben gutgeschriebenwurde.

Die Höchststandsgarantie gilt ausschließ-lich zum Laufzeitende eines Garantiefonds.Sie gilt nicht bei einer vorzeitigen Rückgabevon Fondsanteilen (z. B. aufgrund Kündi-gung Ihres Vertrages), da der tagesaktuelleWert eines Fondsanteils zu anderen Zeit-punkten als dem Laufzeitende des jeweili-gen Garantiefonds auch geringer sein kannals sein Kaufkurs.

Garantiegeber

BNP Paribas (im Folgenden Garantiegeber)hat jeweils für den Zeitpunkt des Laufzei-tendes des jeweiligen Garantiefonds dieHöchststandsgarantie übernommen.

Der Garantiegeber hat sich das Recht vorbe-halten, die Garantie vorzeitig zu beenden,falls

(i) der Verwaltungsrat der SICAV aus ande-ren Gründen als aufgrund von freiwilligemRücktritt nicht mehr aus einer Mehrheit vonRepräsentanten aus der BNP Paribas-Grup-pe zusammengesetzt ist, oder

(ii) die Verwaltungsgesellschaft durch eineandere Verwaltungsgesellschaft außerhalbder BNP Paribas-Gruppe ersetzt wird unddiese vom Garantiegeber nicht gebilligtwird.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung derGarantie wird der Garantiegeber seinen Ver-

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 10 von 11 -

pflichtungen wie folgt nachkommen: Fürden Fall, dass die SICAV oder ein Garantie-fonds vor dem Fälligkeitsdatum liquidiertwird, werden die Verpflichtungen als Garan-tiegeber dadurch erfüllt, dass die Anteilin-haber des entsprechenden Fonds den höhe-ren Anspruch erhalten aus

(i) dem tagesaktuellen Wert eines Anteilsdes entsprechenden Garantiefonds am Tagder Liquidation oder

(ii) dem am Tag der Liquidation aktuellenWert des Garantiewertes des entsprechen-den Garantiefonds bei Fälligkeit. Dieser ak-tuelle Wert entspricht nicht dem Nennwertder Höchststandsgarantie, sondern wirddurch laufzeitkongruente Abzinsung desNennwertes der Höchststandsgarantie er-mittelt.

Wird der Garantiegeber durch einen ande-ren Garantiegeber ersetzt, werden wir Siehierüber sowie über etwaige neue Garantie-bedingungen informieren.

Risikoeinstufung

Die Risikoadjustierung der Garantiefondsist abhängig von der Laufzeit. Je kürzer dieverbleibende Restlaufzeit eines Garantie-fonds, desto geringer ist das Risiko einzu-stufen. Die Garantiefonds haben entspre-chend der jeweiligen Restlaufzeit derzeitSRRI Werte zwischen 3 und 5.

Vgl. hierzu auch obige allgemeine Erläute-rungen zum SRRI unter "Spezielle Risikender Anlageformen", sowie die aktuellen SR-RI Klassifizierungen und weitere Risikohin-weise in den jeweiligen "wesentlichen Anle-gerinformationen / KID" zu den einzelnenFonds.

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 11 von 11 -

Tabelle: BNP Paribas Plan Target Click Funds

Fondsname

BNPPP TCF 2014

BNPPP TCF 2015

BNPPP TCF 2016

BNPPP TCF 2017

BNPPP TCF 2018

BNPPP TCF 2019

BNPPP TCF 2020

BNPPP TCF 2021

BNPPP TCF 2022

BNPPP TCF 2023

BNPPP TCF 2024

BNPPP TCF 2025

BNPPP TCF 2026

BNPPP TCF 2027

BNPPP TCF 2028

BNPPP TCF 2029

BNPPP TCF 2030

BNPPP TCF 2031

BNPPP TCF 2032

BNPPP TCF 2033

BNPPP TCF 2034

BNPPP TCF 2035

BNPPP TCF 2036

BNPPP TCF 2037

BNPPP TCF 2038

BNPPP TCF 2039

BNPPP TCF 2040

BNPPP TCF 2041

BNPPP TCF 2042

ISIN

LU0111805312

LU0111805585

LU0111805742

LU0111805825

LU0111806476

LU0111806559

LU0111806633

LU0111806989

LU0111807102

LU0111807797

LU0111807870

LU0111808092

LU0111808258

LU0111808332

LU0111808506

LU0111808688

LU0111808845

LU0111808928

LU0111809066

LU0111809140

LU0111809223

LU0111809579

LU0184022035

LU0184022118

LU0184022209

LU0184022464

LU0184022548

LU0184022894

LU0184022977

Auflegungsdatum

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

31.10.2000

03.05.2004

03.05.2004

03.05.2004

03.05.2004

03.05.2004

03.05.2004

03.05.2004

Ablaufdatum

31.10.2014

31.10.2015

31.10.2016

31.10.2017

31.10.2018

31.10.2019

31.10.2020

31.10.2021

31.10.2022

31.10.2023

31.10.2024

31.10.2025

31.10.2026

31.10.2027

31.10.2028

31.10.2029

31.10.2030

31.10.2031

31.10.2032

31.10.2033

31.10.2034

31.10.2035

31.10.2036

31.10.2037

31.10.2038

31.10.2039

31.10.2040

31.10.2041

31.10.2042

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 1 von 2 -

C. III. Steuerregelungen fürdiese Versicherungsart

LV_ST_Deutschland_privat_1301

Steuerliche Förderung für Tarife derprivaten Versorgung

Allgemeines

Das vorliegende Steuermerkblatt soll einenallgemeinen Überblick über die derzeit gel-tenden steuerlichen Regelungen zu der pri-vaten Lebensversicherung geben. Hierbeimöchten wir darauf hinweisen, dass dienachfolgenden Erläuterungen keinen An-spruch auf Vollständigkeit erheben undnicht jede einzelne Besonderheit behan-deln. Für eine abschließende Betrachtungder persönlichen Situation sollte ein steuer-licher Berater hinzugezogen werden.

Für Vertragsabschlüsse der privaten Versor-gung ab dem 01.12.2012 gelten die nach-folgenden Regelungen, soweit der Vertragnicht der sog. Basisversorgung i. S. des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b Einkommensteuergesetz(EStG) und nicht den sog. Altersvorsorgever-trägen i. S. des § 10 a EStG zuzurechnenist. Die Ausführungen zu Prämien beziehensich sowohl auf einmalige oder laufendePrämien, als auch auf geleistete Sonderzah-lungen.

(A) Lohn- undEinkommensteuer

(1) Vorsorgeaufwendungen

Im Rahmen von Höchstbeträgen können ne-ben den Beiträgen zu Basiskranken- und Ba-sispflegeversicherungen Prämien zu folgen-den Versicherungen als so genannte sonsti-ge Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr.3 EStG) bei der Veranlagung zur Einkom-mensteuer geltend gemacht werden:

- Risikoversicherungen, die nur im Todesfalleine Leistung vorsehen,

- selbständige Berufsunfähigkeits-Versiche-rungen sowie

- Prämienanteile für Nebenrisiken (Berufsun-fähigkeits- und Pflegefallrisiko sowie Optio-nen auf Erhöhung der Versicherungsleistun-gen), soweit der Versicherer den darauf ent-fallenden Prämienanteil, den Überschussan-teil und die sonstige Leistung für diese Ne-benrisiken getrennt ausweist.

Die Prämien zu den o. g. Versicherungenwirken sich nur steuermindernd aus, soweitdurch die Beiträge zur Basiskranken- undBasispflegeversicherung der Höchstbetragnicht bereits ausgeschöpft wurde.

Die Prämien zu Rentenversicherungen mitund ohne Kapitalwahlrecht sowie Kapital-versicherungen mit Sparanteil sind dagegenvom Sonderausgabenabzug - bis auf denPrämienanteil für eventuelle Nebenrisiken -ausgeschlossen; dies gilt auch für entspre-chende fondsgebundene Versicherungen.

(2) Steuerliche Behandlung der fälligen Ver-sicherungsleistung

Steuerpflichtiger ist die Person, die wirt-schaftlicher Eigentümer des Anspruchs aufdie steuerpflichtige Versicherungsleistung

ist; in der Regel wird dies der Versicherungs-nehmer sein.

a) Steuerliche Behandlung vonKapitalleistungen aus Versicherungen

Kapitalauszahlungen aus Risikoversicherun-gen und selbständigen Berufsunfähigkeits-Versicherungen sind einkommensteuerfrei.

Des Weiteren sind Kapitalauszahlungen imTodesfall einkommensteuerfrei.

Im Erlebensfall oder bei Rückkauf einer Ka-pitalversicherung mit Sparanteil bzw. einerRentenversicherung mit und ohne Kapital-wahlrecht, soweit nicht die lebenslangeRentenzahlung erbracht wird, sind die imAuszahlungsbetrag enthaltenen Erträge ein-kommensteuerpflichtig. Dies gilt auch fürentsprechende fondsgebundene Versiche-rungen.

Die Erträge ergeben sich aus dem Unter-schiedsbetrag zwischen der Versicherungs-leistung und der Summe der auf sie entrich-teten Prämien (Besonderheiten bei entgeltli-chem Erwerb => vgl. Abschnitt (5)).

Alle Versicherungsleistungen, die vom Versi-cherer aus dem Versicherungsvertrag er-bracht werden, ohne dass sich das versicher-te Risiko realisiert hat, sind Leistungen imErlebensfall oder bei Rückkauf. Dabei spieltes keine Rolle, ob es sich um einmaligeoder Teilauszahlungen sowie wiederkehren-de Bezüge, die nicht die Anforderungen aneine lebenslange Rente erfüllen, handelt(vgl. c) Leibrenten).

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Er-träge

- ist die Versicherungsleistung um auf even-tuelle Nebenrisiken (vgl. (A) (1) ) entfallen-de Überschussanteile und sonstige Leistun-gen zu reduzieren, sofern ein getrennterAusweis erfolgt ist;

- sind die Prämienanteile für Nebenrisikennicht ertragsmindernd abzuziehen; damitwerden die bei der Ermittlung der Erträgezu berücksichtigenden Prämien geringersein als die tatsächlich gezahlten Prämien;

- gelten die Prämien für die Prämienbefrei-ung für den Hauptvertrag als Leistung ei-nes Nebenrisikos und mindern als entrichte-te Prämien den Ertrag;

- sind bei Teilleistungen (Teilauszahlungen,Auszahlungen in Form von wiederkehrendenBezügen, die keine lebenslange Rentenzah-lung darstellen, sowie Barauszahlungen vonlaufenden Überschussanteilen) nur die an-teilig entrichteten Prämien von der jeweili-gen Auszahlung in Abzug zu bringen.

Wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunktder Kapitalauszahlung das 62. Lebensjahrvollendet hat und der Vertrag seit Vertrags-abschluss mindestens 12 Jahre (Mindestver-tragsdauer) besteht, dann sind lediglich dieHälfte der Erträge einkommensteuerpflich-tig (hälftige Ertragsbesteuerung).

Für den Beginn der Mindestvertragsdauerbestehen aus Vereinfachungsgründen keineBedenken, als Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses den im Versicherungsschein be-zeichneten Tag des Versicherungsbeginnsgelten zu lassen, wenn innerhalb von dreiMonaten nach diesem Tag der Versiche-

rungsschein ausgestellt und die erste Prä-mie gezahlt wird; ist die Frist von drei Mo-naten überschritten, tritt an die Stelle desim Versicherungsschein bezeichneten Tagesdes Versicherungsbeginns der Tag der Zah-lung der ersten Prämie.

Vertragsänderungen führen zu einer Novati-on, wenn wesentliche Vertragsmerkmale(z. B. Prämie oder Versicherungsleistungoder Versicherungsdauer oder Prämienzah-lungsdauer) erhöht werden; dabei ist grund-sätzlich vom Fortbestand des "alten Vertra-ges" und nur hinsichtlich der Erhöhung voneinem "neuen Vertrag" auszugehen. Ver-tragsanpassungen, die bereits bei Vertrags-abschluss vereinbart worden sind, sowiehinreichend bestimmte Optionen zur Ände-rung des Vertrages führen vorbehaltlich derGrenzen des Gestaltungsmissbrauchs nichtzu einem Neubeginn der 12-Jahresfrist.

Insbesondere in den Fällen eines frühzeiti-gen Rückkaufs des Versicherungsvertragskann es zu einem negativen Unterschiedsbe-trag (Verlust) kommen. Sofern der Vertragmit der Absicht zur Einkunftserzielung zumvereinbarten Vertragsablauf abgeschlossenworden ist, kann dieser Verlust vom Steuer-pflichtigen im Rahmen seiner Einkommen-steuererklärung geltend gemacht werden.

b) Verfahren bei steuerpflichtigenErträgen

Der Versicherer ist verpflichtet, von den Er-trägen grundsätzlich 25 % Kapitalertrag-steuer zuzüglich eines Solidaritätszuschlagsvon derzeit 5,5 % der Kapitalertragsteuereinzubehalten und an das Finanzamt abzu-führen. Auf Antrag des Kunden berücksich-tigt der Versicherer dabei ebenfalls die Kir-chensteuer zur Kapitalertragsteuer. Im Steu-erabzugsverfahren werden jedoch die Beson-derheiten nach einem entgeltlichen Erwerbsowie die nur hälftige Ertragsbesteuerungnicht berücksichtigt. Nach dem Steuerabzugwird die entsprechend reduzierte Leistungausgezahlt sowie eine Bescheinigung überdie abgeführten Steuern erstellt. Die Steuer-schuld auf diese Kapitalerträge gilt mitdem Steuerabzug grundsätzlich als abgegol-ten (Abgeltungsteuer).

Eine Erfassung der Erträge in der Einkom-mensteuererklärung ist unter anderem erfor-derlich, wenn die Konfession oder die Be-sonderheiten nach einem entgeltlichen Er-werb zu berücksichtigen sind oder der per-sönliche Einkommensteuersatz unter 25 %liegt. Unabhängig von der Höhe des persön-lichen Einkommensteuersatzes ist die Erfas-sung der Erträge in der Einkommensteuerer-klärung immer vorteilhaft, wenn die Voraus-setzungen für eine hälftige Ertragsbesteue-rung vorliegen, da diese nur nachträglichüber die Einkommensteuererklärung berück-sichtigt wird.

Der Versicherer kann auf den Abzug aller o.g. Steuern verzichten, wenn ein ausreichen-der Freistellungsauftrag oder eine so ge-nannte "Nichtveranlagungsbescheinigung"vorgelegt wird.

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 2 von 2 -

c) Rentenzahlung ausVersicherungsverträgen

Leibrenten

Leibrenten aus privaten Versicherungsverträ-gen gehören zu den sonstigen Einkünftenund sind grundsätzlich nur mit dem sog. Er-tragsanteil (gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-stabe a Doppelbuchstabe bb EStG) steuer-pflichtig.

Leibrenten setzen insbesondere voraus, dassgleich bleibende oder steigende wiederkeh-rende Bezüge zeitlich unbeschränkt für dieLebenszeit der versicherten Person (lebens-lange Leibrente) vereinbart werden.

Bei Vereinbarung einer Rentengarantiezeit(verlängerte Leibrente) darf diese für Zwe-cke der Ertragsanteilbesteuerung nicht überdie auf volle Jahre aufgerundete verbleiben-de mittlere Lebenserwartung der versicher-ten Person bei Rentenbeginn hinausgehen.

Werden neben der gleich bleibenden Grund-rente Überschussbeteiligungen gezahlt, soist der gesamte Auszahlungsbetrag - unab-hängig davon ob die Überschussbeteiligungsteigt oder sinkt - mit einem einheitlichenErtragsanteil der Besteuerung zu unterwer-fen.

Wird zum Rentenbeginn eine spätere Herab-setzung der Rentenhöhe vereinbart, so liegtab Rentenbeginn neben der lebenslangenLeibrente auch ein sonstiger wiederkehren-der Bezug vor, deren Erträge unterschied-lich zu ermitteln sind.

Überlebensrente

Die mitversicherte Überlebensrente ist erstvon dem Zeitpunkt an zu besteuern, in demdie Bedingung für die Zahlung der Überle-bensrente eintritt (z. B. Tod des Eheman-nes); der Ertragsanteil hängt vom vollende-ten Lebensalter des Rentenberechtigten beiBeginn der Überlebensrente ab.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Erträge aus diesen Renten mit einer ver-traglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abge-kürzte Leibrenten) sind mit dem Ertragsan-teil gemäß Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV zuermitteln. Der Ertragsanteil hängt von dervoraussichtlichen Laufzeit der Rentenzah-lung und dem vollendeten Lebensjahr desRentenberechtigten ab.

Schließt sich an die Berufsunfähigkeitsrenteaus einer Zusatzversicherung eine Renten-leistung aus dem Hauptvertrag an, so han-delt es sich auch dann um eine neue Rentemit neu zu berechnendem Ertragsanteil,wenn sich die Rentenhöhe nicht ändert.

Pflegerente

Pflegerenten sind einkommensteuerfrei.

Sonstige wiederkehrende Bezüge

Hierzu gehören insbesondere abgekürzteLeibrenten aus aufgeschobenen und sofortbeginnenden Rentenversicherungen, die kei-ne Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentensind, sowie die Versicherungsleistung inForm einer konstanten Anzahl von Invest-mentfondsanteilen. Die steuerliche Behand-

lung ergibt sich aus Abschnitt (2) a) und b)des Merkblatts.

(3) Bescheinigungspflicht

Bei erstmaligem Bezug von Leistungen so-wie bei Änderung der im Kalenderjahr aus-zuzahlenden Leistungen stellt der Versiche-rer dem Versorgungsberechtigten eine Be-scheinigung über den Betrag der im abge-laufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leis-tungen zur Verfügung. Diese sind in der per-sönlichen Steuererklärung anzugeben.

(4) Rentenbezugsmitteilungen andie zentrale Stelle

Der Versicherer ist verpflichtet, die beimLeistungsempfänger als sonstige Einkünftesteuerpflichtigen Leistungen der zentralenStelle bei der Deutschen Rentenversiche-rung Bund zu melden. Ausgenommen sind"sonstige wiederkehrende Bezüge".

(5) Ermittlung der Einkünfte beientgeltlichem Erwerb

Bei einem entgeltlichen Erwerb der Versi-cherungsansprüche durch eine natürlichePerson treten im Rahmen der persönlichenEinkommensteuerveranlagung bei der Er-mittlung der Erträge gemäß Abschnitt (2)a) die Anschaffungskosten an die Stelle dervor dem Erwerb entrichteten Prämien. Da-durch wird sichergestellt, dass nur die Erträ-ge zu versteuern sind, die in der Zeit ent-standen sind, in der der Erwerber Inhaberdes Anspruchs auf die Versicherungsleis-tung war.

Die Veräußerung der Versicherungsansprü-che muss vom Versicherer dem zuständigenFinanzamt angezeigt werden.

(6) Leistungen aus Prämiendepots

Zinsen aus Prämiendepots stellen jährlichzufließende steuerpflichtige Kapitalerträgeallgemeiner Art dar. Hinsichtlich des Be-steuerungsverfahrens gilt Abschnitt (2) a)und b) analog.

(B) ErbschaftsteuerDie Zahlung von Versicherungsleistungen,die an einen anderen als den Versicherungs-nehmer erbracht werden, muss vom Versi-cherer dem zuständigen Erbschaftsteuerfi-nanzamt des ehemaligen Versicherungsneh-mers angezeigt werden, da hier eine Schen-kung des Versicherungsnehmers oder beidessen Tod ein Erwerb von Todes wegenvorliegen kann. Ob sich aus den erbschaft-steuerpflichtigen Leistungen eine Erbschaft-steuerschuld tatsächlich ergibt, ist von denjeweiligen individuellen Verhältnissen (z. B.den zur Verfügung stehenden, persönlichenFreibeträgen) abhängig.

Ausnahmen bestehen nur für Kapitalversi-cherungen, wenn der auszuzahlende Betrag5.000 EUR nicht übersteigt.

(C) VersicherungsteuerPrämien zu Lebensversicherungen sind ge-mäß § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz ver-sicherungsteuerfrei.

(D) UmsatzsteuerVersicherungsleistungen sind umsatzsteuer-frei; die Prämien sind ohne Umsatzsteuer zuentrichten.

______________________

Die vorstehenden Hinweise sind auf Grund-lage der bis zum 01.09.2012 im Bundesge-setzblatt veröffentlichten Gesetze und Ver-lautbarungen der Finanzverwaltung (Richtli-nien, Erlasse) erstellt worden. Durch künfti-ge Gesetzesänderungen kann sich dieRechtslage, wie sie in den steuerlichen Hin-weisen zu Grunde gelegt wurde, ändern.

VertragsvorschlagC. Anlage zur Kundeninformation- Seite 1 von 1 -

C. IV. Hinweise zum Geld-wäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Ge-winnen aus schweren Straftaten (GwG),zuletzt geändert am 22.12.2011,schreibt folgende Prüfungen vor:

Die Legitimationsprüfung des Versiche-rungsnehmers

Der/die Versicherungsnehmer/in ist anhandeines gültigen Personalausweises oder Rei-sepasses zu identifizieren. Zu diesem Zwecksind Name, Anschrift, Geburtsname, Ge-burtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörig-keit sowie Art, Nummer, ausstellende Be-hörde des amtlichen Ausweises und dasGültigkeitsdatum festzuhalten. Die Identifi-zierung kann auch durch die Übersendungeiner beglaubigten Ausweiskopie erfolgen.

Bei juristischen Personen erfolgt die Identi-fizierung anhand eines Handelsregisteraus-zuges, der mit dem Antrag einzureichen ist.Bei Minderjährigen ist der gesetzliche Ver-treter zu identifizieren. Auf die Identifizie-rung kann verzichtet werden, wenn der/dieVersicherungsnehmer/in eine Einzugser-mächtigung von einem auf seinen/ihren Na-men geführten Konto einreicht. Ist der Ein-zug der Prämie von dem genannten Kontonicht möglich, muss die Identifizierung an-hand des Personalausweises bzw. Reisepas-ses nachgeholt werden.

Einholen von Informationen zur Mittel-herkunft

Es sind Hintergrund und Zweck für den Ver-tragsabschluss abzuklären und zu prüfen,ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver-sicherungsnehmers inhaltlich zu den Ver-tragsmodalitäten passen und plausibelsind.

Abklären des wirtschaftlich Berechtig-ten.

Der Versicherungsnehmer hat anzugeben,ob er für einen abweichenden wirtschaftlichBerechtigten handelt. Der wirtschaftlich Be-rechtigte ist die natürliche Person, in derenEigentum oder unter deren Kontrolle derVersicherungsnehmer steht oder auf derenVeranlassung die Vertragsbeziehung durch-geführt wird. Der Versicherungsnehmer hatmindestens den Namen und die Anschriftdes wirtschaftlich Berechtigten zu nennen,falls es angezeigt ist, auch weitere Identifi-zierungsmerkmale zu erheben. Ist eine juris-tische Person der wirtschaftlich Berechtigte,sind die Eigentümer mit Name und An-schrift zu nennen. Dabei sind alle Gesell-schafter, die unmittelbar oder mittelbarmehr als 25 % der Kapitalanteile haltenoder mehr als 25 % der Stimmrechte kont-rollieren, offenzulegen. Dies gilt auch fürjuristische Personen, die Anteile an dem Un-ternehmen halten, das Versicherungsneh-mer ist. Die Eigentumsstruktur kann z. B.anhand einer Gesellschafterliste dargelegtwerden.

Politisch exponierte Personen (PEP)

Im Sinne des Gesetzes handelt es sich beiPEPs um Personen, die ein wichtiges öffent-

liches Amt ausüben oder bis vor einem Jahrausgeübt haben. Auch deren unmittelbareFamilienmitglieder oder ihnen bekannterma-ßen nahestehende Personen werden als PEPangesehen. Hierbei sind öffentliche Ämterauf nationaler Ebene und diesen vergleich-bare Positionen relevant. Vor Vertragsab-schluss ist unabhängig von der Nationalitätoder des Wohnsitzes abzuklären, ob der Ver-sicherungsnehmer oder der wirtschaftlichBerechtigte eine PEP ist. Der Versicherungs-nehmer hat uns die Informationen zur Ver-fügung zu stellen und die sich im Laufe derGeschäftsbeziehung ergebenden Änderun-gen unverzüglich mitzuteilen.

Identitätsprüfung des Bezugsberechtig-ten

Spätestens bei Auszahlung der Versiche-rungsleistung ist die Identität des Bezugs-berechtigten zu prüfen.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 1 von 12 -

AVB: Allgemeine Versicherungs-bedingungen für die variablefondsgebundene Rentenversiche-rung

(LV_AVB_FUR_PR.1301)

Sehr geehrter Kunde,

in den Versicherungsbedingungen sprechenwir mit unserer persönlichen Anrede ("Sie")grundsätzlich den Versicherungsnehmer alsdenjenigen an, der die Versicherung bean-tragt hat und somit unser unmittelbarerVertragspartner ist.

Im Text nehmen wir Bezug auf einige Geset-ze. Die Abkürzungen bezeichnen im Einzel-nen:

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

VAG: Gesetz über die Beaufsichtigung derVersicherungsunternehmen (Versicherungs-aufsichtsgesetz - VAG)

VVG: Gesetz über den Versicherungsvertrag(Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Gliederung

I. Leistungsbeschreibung

§ 1 Welchen Versicherungsschutz bietet Ih-re fondsgebundene Rentenversicherung?§ 2 Wer trägt das Kapitalanlagerisiko beider fondsgebundenen Rentenversicherung?§ 3 Was ist bei Erleben des Rentenbeginnsversichert?§ 4 Was ist bei Tod vor Rentenbeginnversichert?§ 5 Was ist bei Tod nach Rentenbeginnversichert?§ 6 Wie ermittelt sich das Anteilguthaben?§ 7 In welchen Fällen kann es zu einem An-lagewechsel kommen?§ 8 Was können Sie bis zum Rentenbeginnverändern?§ 9 Sie wünschen eine Teilauszahlung vorRentenbeginn?§ 10 In welchen Fällen ist der Versiche-rungsschutz ausgeschlossen?

II. Leistungsauszahlung

§ 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?§ 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zubeachten, wenn eine Versicherungsleistungverlangt wird?§ 13 Welche Bedeutung hat der Versiche-rungsschein?

III. Überschussbeteiligung

§ 14 Wie sind Sie grundsätzlich an denÜberschüssen beteiligt?§ 15 Welche Besonderheiten gelten vorRentenbeginn?§ 16 Welche Besonderheiten gelten ab Ren-tenbeginn?

IV. Prämienzahlung

§ 17 Was haben Sie bei der Prämienzah-lung zu beachten?§ 18 Welche Besonderheiten gelten beiSonderzahlungen?§ 19 Welche Kosten sind bei der Kalkulati-on Ihrer Versicherung berücksichtigt?§ 20 Welche Kosten und Gebühren stellenwir Ihnen gesondert in Rechnung?

§ 21 Was geschieht, wenn Sie eine Prämienicht rechtzeitig zahlen?§ 22 Wann können Sie Ihre Versicherungprämienfrei stellen?§ 23 Wann können Sie eine Prämienpausebeantragen?

V. Vorzeitige Beendigung

§ 24 Wann können Sie Ihre Versicherungkündigen?§ 25 Wann wird die Versicherung bei nichtausreichendem Anteilguthaben vorzeitig be-endet?

VI. Sonstiges

§ 26 Was gilt für Mitteilungen, die sich aufdas Versicherungsverhältnis beziehen?§ 27 Wo ist der Gerichtsstand?

I. Leistungsbeschreibung

§ 1 Welchen Versicherungsschutz bietetIhre fondsgebundene Rentenversiche-rung?

(1) Diese fondsgebundene Rentenversiche-rung bietet Versicherungsschutz durch Zah-lung einer Altersrente, wenn die versichertePerson den Rentenbeginn erlebt (§ 3) unddarüber hinaus Versicherungsschutz für Hin-terbliebene oder andere Begünstigte beiTod vor Rentenbeginn (§ 4) sowie, soweitvereinbart, bei Tod nach Rentenbeginn(§ 5). Die Versicherungsleistungen werdengrundsätzlich als Geldleistung erbracht (zuden Ausnahmen siehe § 2 Absatz 3 und 4).

(2) Bestandteil dieses Vertrages können au-ßerdem integrierte Leistungen bei Berufsun-fähigkeit sein. Sofern diese Leistung verein-bart wurde, enthält Ihr Vertragsvorschlagentsprechende Hinweise in der Kundeninfor-mation sowie Besondere Bedingungen, indenen die ergänzenden Regelungen zusam-mengefasst werden.

§ 2 Wer trägt das Kapitalanlagerisikobei der fondsgebundenen Rentenversi-cherung?

(1) Der Versicherungsschutz Ihrer fondsge-bundenen Rentenversicherung hängt vorRentenbeginn von der Wertentwicklung dervon Ihnen gewählten Fonds ab. Da dieseWertentwicklung nicht vorauszusehen ist,können wir insbesondere die Höhe der versi-cherten Altersrente nicht garantieren. Siehaben vielmehr die Chance, z. B. bei Kurs-steigerungen der Fonds einen Wertzuwachszu erzielen, während Sie bei Kursrückgän-gen das Kapitalanlagerisiko einer Wertmin-derung tragen. Bei Fonds, die nicht in Eurogeführt werden, können Schwankungen derWechselkurse den Wert der Fonds zusätzlichbeeinflussen. Das bedeutet insgesamt, dassdie Höhe der Versicherungsleistungen biszum Rentenbeginn je nach Entwicklung derFonds höher oder niedriger ausfallen kann.

Reichen die Prämien und das Anteilgutha-ben (§ 6) nicht aus, die Kosten und die fürdie Versicherungsleistungen notwendigenRisikoprämien zu finanzieren, kann die Ver-sicherung vorzeitig enden (§ 25).

(2) Ab Rentenbeginn ist die Höhe der Versi-cherungsleistungen nicht mehr von derFondsentwicklung abhängig. Ab diesem

Zeitpunkt werden die zur Finanzierung IhrerVersicherungsleistungen benötigten Mittelin unserem Kapitalanlagevermögen ange-legt, sodass wir das Kapitalanlagerisiko tra-gen.

(3) Hat die Kapitalanlagegesellschaft dieRücknahme von Anteilscheinen aus von unsnicht zu vertretenden Gründen eingestellt,sind wir berechtigt, der anspruchsberechtig-ten Person (§ 11) anstelle des Geldwertesdes Anteilguthabens (§ 6 Absatz 3) die ent-sprechenden Fondsanteile zu übertragen.Das gilt insbesondere auch bei Rentenbe-ginn; die Rente wird in diesem Fall gemäߧ 3 Absatz 2 nur aus dem Geldwert der An-teileinheiten gebildet, die von der Einstel-lung der Rücknahme nicht betroffen sind.

(4) Vor Rentenbeginn können Sie verlangen,dass Ihnen anstelle des Geldwertes des An-teilguthabens und der Schlussgewinnbeteili-gung (§ 15), sofern diese zusammen min-destens 500 EUR betragen, die entsprechen-den Fondsanteile übertragen werden. Beider Übertragung der Fondsanteile werdenalle Fonds berücksichtigt, bei denen eineÜbertragung gemäß der Anlage zur Kunden-information im Teil Informationen zu denAnlagemöglichkeiten nicht ausgeschlossenist. Der Antrag auf Übertragung der Fonds-anteile muss zusammen mit der Meldungdes Todesfalls, mit der Ausübung des Kapi-talwahlrechts, mit dem Antrag auf Teilaus-zahlung bzw. mit der Kündigung zugehen.

Bei einer beantragten Übertragung vonFondsanteilen müssen Sie uns ein Depot beieinem inländischen Kreditinstitut mitteilen.Für die Übertragung berechnen wir ein Ent-gelt (§ 20).

§ 3 Was ist bei Erleben des Rentenbe-ginns versichert?

(1) Erlebt die versicherte Person den verein-barten Rentenbeginn, zahlen wir jeweils zuden vereinbarten Rentenzahlungstermineneine Altersrente, solange die versichertePerson lebt.

Erreicht der Jahresbetrag der Altersrente -ohne Berücksichtigung einer zusätzlichenLeistung aus der Überschussbeteiligung -nicht den Mindestbetrag von 600 EUR, zah-len wir statt der Altersrente den Geldwertdes Anteilguthabens aus und die Versiche-rung erlischt.

(2) Der bei Rentenbeginn zu zahlende Be-trag ergibt sich aus einer garantierten Ren-te zuzüglich eines Rentengewinnanteils.

Die garantierte Rente ermitteln wir aus demGeldwert des Anteilguthabens zum Renten-beginn und dem in der Kundeninformationgenannten garantierten Umrechnungsver-hältnis (Rente pro 10.000 EUR zur Verfü-gung stehendem Anteilguthaben).

Die Höhe des Rentengewinnanteils richtetsich nach unseren zum Zeitpunkt des Ren-tenbeginns für Ihren Vertrag geltenden Kal-kulationsgrundlagen für Rentenversicherun-gen. Zu den Kalkulationsgrundlagen gehö-ren unsere Annahmen über Kapitalerträge(Rechnungszins), Risikoverlauf (Sterblich-keit) und Kosten. Mit diesen Kalkulations-grundlagen berechnen wir nach den allge-mein anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik aus dem Geldwert des An-

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teilguthabens zum Rentenbeginn einen Ren-tenbetrag. Der Rentengewinnanteil ist dieDifferenz zwischen diesem Rentenbetragund der garantierten Rente, sofern dieseDifferenz positiv ist. Andernfalls entfällt derRentengewinnanteil.

Der Rentengewinnanteil kann sich aus derVerwendung der Schlussgewinnbeteiligung(§ 15 Absatz 6) und durch laufende Ge-winnanteile aus Zinsgewinnen (§ 16) erhö-hen. Der Rentengewinnanteil ist nur für einVersicherungsjahr garantiert. Soweit sichdie Kalkulationsgrundlagen ändern und wirdabei feststellen, dass unter Zugrundele-gung der jeweils für Ihren Vertrag gelten-den Kalkulationsgrundlagen die Deckungs-rückstellungen zur Finanzierung der garan-tierten Rente nicht ausreichen, können dieerforderlichen weiteren Deckungsrückstel-lungen aus dem für den Rentengewinnan-teil vorhandenen Kapital entnommen wer-den. Dementsprechend kann sich auch derRentengewinnanteil ermäßigen oder sogarganz entfallen. In diesem Umfang tragenSie als Versicherungsnehmer das Risiko füreine Änderung der Kalkulationsgrundlagen.Im Übrigen tragen wir dieses Risiko.

(3) Die Kalkulation der garantierten Renteerfolgt auf Grundlage eines Rechnungs-zinses von 1,75 %, der Sterbetafel DAV2004 R und den Kosten gemäß § 19 sowieeines Sicherheitsabschlages von 20 %.

(4) Sie haben das Recht, anstelle der Alters-rente zum Rentenbeginn eine einmalige Ka-pitalzahlung in Höhe des Geldwertes desAnteilguthabens und der Schlussgewinnbe-teiligung (§ 15) zu verlangen (Kapitalwahl-recht). Ihr Anteilguthaben wird in diesemFall ggf. um einen Stornoabschlag gemäߧ 24 Absatz 5 gekürzt. Dieses Recht könnenSie bis spätestens einen Monat vor Renten-beginn ausüben. Die Ausübung des Kapital-wahlrechts kann nicht zurückgenommenwerden und wird erst wirksam, wenn die ver-sicherte Person den vereinbarten Rentenbe-ginn erlebt.

Mit der Kapitalzahlung erlischt die Versiche-rung.

Eine teilweise Ausübung des Kapitalwahl-rechts ist möglich, soweit die verbleibendeRente den in Absatz 1 genannten Mindest-betrag erreicht.

(5) Sämtliche eingeschlossenen integriertenLeistungen entfallen zum Rentenbeginn.

§ 4 Was ist bei Tod vor Rentenbeginnversichert?

(1) Stirbt die versicherte Person vor Renten-beginn, erbringen wir die vereinbarte Versi-cherungsleistung.

(2) Mit der Auszahlung der vereinbartenVersicherungsleistung erlischt die Versiche-rung.

§ 5 Was ist bei Tod nach Rentenbeginnversichert?

(1) Stirbt die versicherte Person nach Ren-tenbeginn und ist keine Rentengarantiezeitvereinbart, wird keine Leistung mehr fällig.Die Zahlung der Altersrente endet und dieVersicherung erlischt.

(2) Haben Sie eine Rentengarantiezeit ver-einbart, zahlen wir bei Tod der versichertenPerson nach Rentenbeginn und vor Ablaufder Rentengarantiezeit die Altersrente biszum Ablauf der vereinbarten Rentengaran-tiezeit an die dann anspruchsberechtigtePerson (§ 11). Die Rentengarantiezeit be-ginnt mit Rentenbeginn und endet nach dervereinbarten Anzahl von Jahren.

Anstelle der Zahlung der Altersrente biszum Ablauf der Rentengarantiezeit kann dieanspruchsberechtigte Person die Auszah-lung einer Abfindung verlangen. Die Höheder Abfindung berechnen wir nach den all-gemein anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik als Deckungskapital derLeistungen für die restliche Rentengarantie-zeit zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfin-dung.

(3) Stirbt die versicherte Person nach Ab-lauf der Rentengarantiezeit, wird keine Leis-tung mehr fällig. Die Zahlung der Altersren-te endet und die Versicherung erlischt.

§ 6 Wie ermittelt sich das Anteilgutha-ben?

(1) Von Ihrer Prämie und jeder Sonderzah-lung wird zunächst der zur Deckung vonKosten bestimmte Betrag abgezogen. Beidiesem Betrag handelt es sich um die in derKundeninformation genannte Rate zur Til-gung der ebenfalls dort genannten insge-samt anfallenden Abschluss- und Vertriebs-kosten sowie um den Teil der sonstigen Kos-ten, der nur während der Prämienzahlungs-dauer erhoben wird (§ 19). Mit dem verblei-benden Betrag der Prämie bzw. Sonderzah-lung (Anlagebetrag) erwerben wir Anteileder von Ihnen gewählten Fonds in dem vonIhnen bestimmten Verhältnis. Diese Anteileschreiben wir Ihrem Anteilguthaben gut.

Die zur Deckung der versicherten Leistun-gen bestimmten, nach allgemein anerkann-ten Regeln der Versicherungsmathematikberechneten Risikoprämien, den verbleiben-den Teil der sonstigen Kosten - das sind diein der Kundeninformation genannten, auchnoch nach Ablauf der Prämienzahlung fälli-gen sonstigen Kosten (§ 19), und in denMonaten, in denen keine Prämie zu zahlenist, die oben genannte Rate zur Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten - entnehmenwir zu Beginn jedes Monats dem Anteilgut-haben. Die Entnahme aus den einzelnenFonds entspricht dabei dem Verhältnis derGeldwerte der Fondsanteile zueinander.

Wurde Ihre Versicherung auf Grund einesRahmenabkommens zu besonderen Konditi-onen abgeschlossen, kann sich der Anlage-betrag ändern, wenn die Prämie für dieseVersicherung nicht mehr im Rahmen des ge-nannten Abkommens gesammelt an uns ge-leistet bzw. im Rahmen des vertraglich ver-einbarten Prämieninkassos per Lastschriftgezahlt wird oder wenn die Voraussetzun-gen für die Aufnahme in diesen besonderenTarifbereich im Rahmen dieses Abkommensnicht mehr erfüllt sind. In diesem Fall füh-ren wir Ihre Versicherung vom nächsten Prä-mienfälligkeitstermin an als Einzelversiche-rungsvertrag zu den hierfür geltenden Kon-ditionen weiter. Wir werden Sie über denEintritt dieser Voraussetzungen informieren.

(2) Bei ausschüttenden Fonds werden mitden ausgeschütteten Erträgen Anteile desgleichen Fonds erworben, die dem Anteil-guthaben gutgeschrieben werden. Bei the-saurierenden Fonds fließen die Erträge, dieaus den darin enthaltenen Vermögenswer-ten erzielt werden, den Fonds direkt zu underhöhen so den Wert des Fondsanteils.

(3) Der Geldwert des Anteilguthabens IhrerVersicherung ergibt sich durch Multiplikati-on der Anzahl der Fondsanteile mit dem je-weiligen Rücknahmepreis eines Fondsan-teils. Der Rücknahmepreis wird

a) bei Leistungen wegen Todes am erstenBörsentag nach Zugang der Mitteilung desTodes,

b) bei Rentenbeginn am letzten Börsentag,der dem Beginn der Rentenzahlung um eineWoche vorausgeht,

c) bei Prämienfreistellung am letzten Bör-sentag, bevor die Versicherung prämienfreigestellt wird,

d) bei Kündigung an dem Börsentag, andem die Kündigung wirksam wird (§ 24 Ab-satz 2),

e) bei Erwerb von Anteilen und Entnahmevon Risikoprämien und Kosten gemäß Ab-satz 1 am letzten Börsentag des Vormonats,

f) bei Erwerb von Anteilen gemäß Absatz 2am Börsentag der Ausschüttung,

g) bei einer Teilauszahlung gemäß § 9 amletzten Börsentag vor Fälligkeit der Teilaus-zahlung,

h) bei Anlagewechsel gemäß § 7 am zwei-ten Börsentag nach Zugang des Antrags aufAnlagewechsel, es sei denn, die für einenvom beantragten Anlagewechsel betroffe-nen Fonds geltenden Rücknahmeregelun-gen sehen einen späteren, dann für alle be-troffenen Fonds maßgeblichen, Börsentagbezogen auf den Zugang dieses Antragsvor, frühestens jedoch am letzten Börsentagvor einem beantragten späteren Termin desAnlagewechsels,

i) bei Sonderzahlungen gemäß § 18 amletzten Börsentag des Monats, in dem dieSonderzahlung eingeht, bzw. bei Eingangam Monatsersten am letzten Börsentag desVormonats,

j) bei Gutschriften aus der laufenden Ge-winnbeteiligung gemäß § 15 Absatz 3 amletzten Börsentag des jeweils abgelaufenenMonats

ermittelt.

Wird zu dem entsprechenden Zeitpunkt vonder Kapitalanlagegesellschaft kein Rück-nahmepreis festgestellt, wird der letzte vordiesem Termin festgestellte Rücknahme-preis genommen, es sei denn, dass die Rück-nahme der Anteileinheiten allgemein oderunmittelbar unserer Gesellschaft gegenübereingestellt worden ist.

Fremdwährungen rechnen wir dabei, sofernein amtlich festgesetzter Kurs oder ein vomEuropäischen System der Zentralbanken er-mittelter Referenzkurs vorhanden ist, zu die-sem um. Anderenfalls erfolgt die Umrech-nung nach billigem Ermessen.

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Bei allen Berechnungen wird die Anzahl derFondsanteile auf drei Nachkommastellenkaufmännisch gerundet. Im Zuge dieserRundungen entstehende Differenzbeträgewerden bei den nächsten Berechnungen be-rücksichtigt.

§ 7 In welchen Fällen kann es zu einemAnlagewechsel kommen?

(1) Bis zum Rentenbeginn können Sie vorbe-haltlich Absatz 2 kostenlos beliebig vieleWechsel Ihrer Anlagestrategie durchführen(Anlagewechsel). Dabei haben Sie mehrereMöglichkeiten, wobei maximal 20 verschie-dene Fonds parallel geführt werden können:

a) Das vorhandene Anteilguthaben kannvollständig oder teilweise in einen odermehrere andere von uns angebotene Fondsübertragen werden. Künftige Anlagebeträgewerden unverändert in die ursprünglich ge-wählten Fonds investiert (Shiften). Für dieBerechnung gilt § 6 Absatz 3. Ein Ausgabe-aufschlag wird nicht erhoben. Ein Antragauf Übertragung des Anteilguthabens mussuns bis 12:00 Uhr eines Börsentages zuge-hen. Ein Antrag, der später zugeht, gilt alsam nächsten Börsentag zugegangen.

b) Künftige Anlagebeträge können vollstän-dig oder teilweise in einen anderen odermehrere andere von uns angebotene Fondsangelegt werden; dabei muss jedem Fonds,in den zukünftig investiert wird, mindestens1 % des Anlagebetrages zufließen. Das be-reits vorhandene Anteilguthaben verbleibtin den bisherigen Fonds (Switchen). DasSwitchen kann zu jedem Prämienfälligkeit-stermin mit einer Frist von fünf Werktagenbeantragt werden.

c) Sie können das Shiften und Switchen in-nerhalb der Fristen gemäß den Absätzen a)und b) zum selben Termin beantragen. Indiesem Fall werden sowohl das vorhandeneAnteilguthaben als auch künftige Anlagebe-träge in einen oder mehrere andere von unsangebotene Fonds übertragen bzw. ange-legt (Kombination aus Shiften und Swit-chen).

(2) Wenn der Erwerb oder die Rücknahmevon Anteilen eines von dem beantragtenAnlagewechsel betroffenen Fonds durch dieKapitalanlagegesellschaft allgemein oderunmittelbar unserer Gesellschaft gegenüberan dem Börsentag, an dem der Rücknahme-preis gemäß § 6 Absatz 3 h) ermittelt wird,nicht zugelassen wird, besteht kein An-spruch auf den davon betroffenen Anlage-wechsel.

(3) Ein Erweitern der Fondspalette ist unsjederzeit ohne Angabe von Gründen mög-lich. Ein Reduzieren der Fondspalette istuns möglich, wenn hinsichtlich eines IhrerVersicherung zugrunde liegenden Fonds er-hebliche Änderungen eintreten. Als solcheerhebliche Änderungen gelten insbesonde-re:

a) die Schließung oder Auflösung des Fondsdurch die Kapitalanlagegesellschaft,

b) die Zusammenlegung des Fonds mit an-deren Fonds durch die Kapitalanlagegesell-schaft,

c) der Verlust der Vertriebszulassung desFonds für Deutschland,

d) der Verlust der Zulassung der Kapitalan-lagegesellschaft für den Vertrieb von Fonds-anteilen,

e) die erhebliche Verletzung von vertragli-chen Pflichten durch die Kapitalanlagege-sellschaft gegenüber der Gesellschaft,

f) Der Erwerb von Anteilen wird durch dieKapitalanlagegesellschaft allgemein oderunmittelbar unserer Gesellschaft gegenübernicht zugelassen.

Als erhebliche Änderung gilt auch, wennder Fonds Auswahlkriterien nicht mehr er-füllt, von denen wir die Aufnahme einesFonds in das Fondsangebot abhängig ma-chen. In diesem Fall können wir den Fondsmit Zustimmung des Verantwortlichen Aktu-ars ersetzen. Als Änderungsanlässe gelteninsbesondere:

- die erhebliche Unterschreitung derFondsperformance des von Ihnen gewähltenFonds im Vergleich zum Marktdurchschnittoder eine Verschlechterung bzw. ein Weg-fall von Ratings Ihres Fonds,

- die erhebliche Änderung der Anlagestrate-gie oder der Anlagepolitik durch die Kapi-talanlagegesellschaft,

- der Austausch des Fondsmanagers des vonIhnen gewählten Fonds,

- der von Ihnen gewählte Fonds wird vonder Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr zuden bei Aufnahme des Fonds in dasFondsangebot vereinbarten Rahmenbedin-gungen angeboten,

- eine effiziente Verwaltung des Fondsdurch uns ist nicht mehr möglich,

- der Fonds ändert die Höhe der Verwal-tungskosten und / oder die Rücknahmerege-lungen,

- die Anlage in den Fonds ermöglicht Trans-aktionen, die bei einer unmittelbaren Anla-ge in den Fonds rechtlich nicht erlaubtsind.

Sollte ein Anlagewechsel erforderlich sein,werden wir Sie schriftlich darüber benach-richtigen, zu welchem Zeitpunkt und in wel-chen Fonds wir umschichten. Hierzu werdenwir einen Ersatzfonds benennen, der hin-sichtlich Anlage- und Risikoprofil vergleich-bar mit dem bisherigen Fonds ist. SolltenSie mit diesem Fonds nicht einverstandensein, können Sie uns innerhalb einer Fristvon sechs Wochen einen anderen für IhreVersicherung angebotenen Fonds zur Um-schichtung benennen.

§ 8 Was können Sie bis zum Rentenbe-ginn verändern?

(1) Sie können bis zum vereinbarten Renten-beginn noch eine oder ggf. mehrere der fol-genden Änderungen vornehmen:

a) Änderung der Rentengarantiezeit (Ab-satz 2),

b) Vollständige oder teilweise Vorverlegungdes Rentenbeginns (Absatz 3),

c) Verschieben des vereinbarten Rentenbe-ginns auf einen späteren Zeitpunkt (Ab-satz 4),

d) Abkürzung der Rentenzahlungsdauer (Ab-satz 5),

e) Vorruhestandsregelung (Absatz 6) und

f) Einschluss einer Überlebensrente (Ab-satz 7).

g) Herabsetzung der Leistung bei Tod undeine Herabsetzung oder den Wegfall der in-tegrierten Leistungen (Absatz 8)

Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns IhrenÄnderungswunsch unter Beachtung dernachfolgenden Regelungen schriftlich mit-teilen.

(2) Die Rentengarantiezeit (§ 5 Absatz 2)kann mit einer Frist von einem Monat biszum Rentenbeginn innerhalb der folgendenGrenzen festgesetzt werden. Die Rentenga-rantiezeit muss bis zu einem Rentenbegin-nalter von 85 Jahren mindestens 5 Jahrebetragen und darf nicht über das Jahr hin-ausgehen, in dem die versicherte Persondas 90. Lebensjahr vollendet.

Das hat zur Folge, dass im Falle einer Ver-längerung der Rentengarantiezeit zu denvereinbarten Rentenzahlungsterminen eineniedrigere garantierte Rente gezahlt wird,im Falle der Verkürzung erhöht sich die ga-rantierte Rente.

Der bei Rentenbeginn zu zahlende Betragwird gemäß § 3 Absatz 2 ermittelt.

(3) Der vereinbarte Rentenbeginn kann je-derzeit mit einer Frist von einem Monat zumdarauf folgenden Monatsersten auf einenanderen frei gewählten Monatsersten vor-verlegt werden, sofern aus einer etwa einge-schlossenen Berufsunfähigkeits-Versiche-rung zum dann vorgezogenen Rentenbe-ginn keine Leistung fällig ist und der Jah-resbetrag der versicherten Rente - ohne Be-rücksichtigung einer zusätzlichen Leistungaus der Überschussbeteiligung - den Min-destbetrag von 600 EUR erreicht. Die ver-einbarten Rentenzahlungstermine und diedamit verbundenen Stichtage (§ 16) blei-ben davon unberührt.

Das hat zur Folge, dass auf Grund der län-geren Rentenbezugsdauer zu den vereinbar-ten Rentenzahlungsterminen eine niedrige-re garantierte Rente gezahlt wird.

Der bei Rentenbeginn zu zahlende Betragwird gemäß § 3 Absatz 2 ermittelt. Bezüg-lich der Möglichkeit einer Kapitalabfindunggilt § 3 Absatz 4 entsprechend.

Ab dem vorgezogenen Rentenbeginn wer-den keine Prämien mehr fällig und einge-schlossene integrierte Leistungen (§ 1 Ab-satz 2) entfallen. Die Länge einer evtl. ver-einbarten Rentengarantiezeit hängt vondem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeitder Rente ab und ist tabellarisch in derKundeninformation dargestellt. Maßgeblichist das Kalenderjahr der erstmaligen Fällig-keit der Rente.

Zum vorgezogenen Rentenbeginn könnenSie auch verlangen, dass nur ein Teilbetragdes Anteilguthabens verrentet wird. Dieteilweise Verrentung ist nur möglich, sofernder Jahresbetrag der versicherten Rente -ohne Berücksichtigung einer zusätzlichenLeistung aus der Überschussbeteiligung -den Mindestbetrag von 600 EUR erreichtund die verbleibende prämienfreie versicher-te Leistung bei Tod mindestens 200 EURbeträgt sowie die Finanzierbarkeit der prä-

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mienfreien Leistungen gemäß § 22 Ab-satz 1 gewährleistet ist.

Auch bei teilweiser Verrentung werden kei-ne Prämien mehr fällig. Die Prämiensumme(§ 18 Absatz 4) vermindert sich um diewegfallenden Prämien. Das in den gewähl-ten Fonds vorhandene Anteilguthaben unddie verbliebene Prämiensumme werden umdas Verhältnis von gewählter Teilrente zumöglicher Gesamtrente gekürzt. Um dasgleiche Verhältnis verringert sich auch dieversicherte Leistung bei Tod. Die in der Kun-deninformation genannte Mindest-Todesfall-leistung reduziert sich entsprechend demVerhältnis der neuen zur bisherigen Prämi-ensumme.

Sie können uns zusammen mit Ihrem Antragauf teilweise vorgezogene Altersrente auchmitteilen, mit welcher niedrigeren Summedie versicherte Leistung bei Tod fortgeführtwerden soll. Diese darf die vorgenannteMindest-Todesfallleistung nach teilweiserVerrentung nicht unterschreiten.

Für die mit der teilweisen Verrentung ver-bundenen Änderungen im Anteilguthabenund die Festsetzung der versicherten Leis-tungen erheben wir kein Entgelt. Falls IhreVersicherung zum ersten Fälligkeitsterminder Teilrente noch prämienpflichtig gewe-sen wäre, wird das verbleibende Anteilgut-haben ggf. um einen Stornoabschlag gemäߧ 22 Absatz 5 gekürzt.

Für die fällige Altersrente gelten die Bestim-mungen, die sich auf die Regelungen abRentenbeginn beziehen. So ist insbesonderedieser Teil der Leistung unabhängig von derEntwicklung des Anteilguthabens (§ 2 Ab-satz 2) und es besteht hierfür kein Rechtauf Kündigung (§ 24 Absatz 1). Im Gegen-satz hierzu gelten für die verbleibende prä-mienfreie Leistung bei Tod die Regelungenvor Rentenbeginn. Insbesondere kann dieserTeil der Versicherung vorzeitig enden, wenndas Anteilguthaben nicht ausreicht, die Kos-ten und die für die Versicherungsleistungnotwendigen Risikoprämien zu finanzieren.Wird zu einem späteren Zeitpunkt das ver-bliebene Anteilguthaben ganz oder teilwei-se ebenfalls in eine Rente umgewandelt, sowerden bei der Bestimmung der Höhe desRentengewinnanteils abweichend zu § 3Absatz 2 die zu diesem späteren Zeitpunktfür Ihren Vertrag geltenden Kalkulations-grundlagen verwendet.

(4) Der vereinbarte Rentenbeginn kann miteiner Frist von drei Jahren zum vereinbartenRentenbeginn auf einen späteren Versiche-rungsstichtag (Beginn eines Versicherungs-jahres) verschoben werden, längstens je-doch auf den Versicherungsstichtag desJahres, in dem die versicherte Person das87. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Alters-begrenzung wird die verbleibende mittlereLebenserwartung der versicherten Persongeschlechtsunabhängig nach Maßgabe derdem Vertrag zu Grunde gelegten Sterbetafelweder überschritten noch unwesentlich un-terschritten.

Bis zu diesem neuen vereinbarten Rentenbe-ginn besteht dann jederzeit die Möglich-keit, die Rente gemäß Absatz 3 vorzuverle-gen.

Die Rentengarantiezeit bei einem Rentenbe-ginn zwischen dem ursprünglichen und neu-en vereinbarten Rentenbeginn ist so lang,wie sie für den ursprünglich vereinbartenRentenbeginn vereinbart war; sie endet je-doch spätestens im Alter 90 der versicher-ten Person.

Ein bereits hinausgeschobener vereinbarterRentenbeginn kann unter Beachtung der Re-gelungen dieses Absatzes erneut hinausge-schoben werden.

Der bei Rentenbeginn zu zahlende Betragwird gemäß § 3 Absatz 2 ermittelt. Bezüg-lich der Möglichkeit einer Kapitalabfindunggilt § 3 Absatz 4 entsprechend.

(5) Sie können anstatt einer lebenslangenRentenzahlung eine abgekürzte Altersrentewählen. Die abgekürzte Altersrente wirdwährend der gewählten Rentenbezugsdauergezahlt, solange die versicherte Person lebt.Diese Änderung führt nach den allgemeinanerkannten Regeln der Versicherungsma-thematik zu einer Neufestsetzung der ga-rantierten Rente und des darüber hinaus zuzahlenden Rentengewinnanteils unter Be-rücksichtigung unserer zum Zeitpunkt desRentenbeginns gültigen Kalkulationsgrund-lagen für Rentenversicherungen. Zu denKalkulationsgrundlagen gehören unsere An-nahmen über Kapitalerträge (Rechnungs-zins), Risikoverlauf (Sterblichkeit) und Kos-ten.

Folgende Voraussetzungen sind zu beach-ten:

a) Die Umwandlung in eine abgekürzte Al-tersrente muss spätestens einen Monat vordem vereinbarten Rentenbeginn beantragtwerden.

b) Die abgekürzte Rentenbezugsdauer mussauf mindestens fünf Jahre festgelegt wer-den. Der Rentenbezug darf nicht über dasJahr hinausgehen, in dem die versichertePerson das 85. Lebensjahr vollendet.

c) Die Rentengarantiezeit darf höchstens80 % der gewählten Rentenbezugsdauer(abgerundet auf ganze Jahre) betragen undmuss daher ggf. neu vereinbart werden.

d) Bezüglich der Verwendung der laufendenGewinnanteile können Sie sich bei Fällig-keit der ersten Rente zwischen den Gewinn-zuteilungsformen W und H (§ 16) entschei-den. Die Gewinnzuteilungsform S steht beiWahl der abgekürzten Altersrente nicht zurVerfügung.

Die vereinbarten Rentenzahlungstermineund die damit verbundenen Stichtage(§ 16) bleiben von einer Abkürzung derRentenzahlungsdauer unberührt.

(6) Bei lebenslanger Rentenzahlung könnenSie verlangen, dass ein Teil dieser Rente füreine abgekürzte Rente verwendet wird,wenn der Rentenbeginn vorverlegt wird(Vorruhestandsrente). Die Vorruhestandsren-te setzt sich aus der abgekürzten und derlebenslangen Rente zusammen. Dies hat zurFolge, dass für die Dauer der abgekürztenRente eine höhere Rente gezahlt wird, alsbei einer vorgezogenen Rente gemäß Ab-satz 3. Nach Ablauf dieser Zeit wird diedann noch verbleibende lebenslange Renteniedriger sein. Diese Änderung führt nachden allgemein anerkannten Regeln der Ver-

sicherungsmathematik zu einer Neufestset-zung der garantierten Rente und des darü-ber hinaus zu zahlenden Rentengewinnan-teils unter Berücksichtigung unserer zumZeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Kal-kulationsgrundlagen für Rentenversicherun-gen. Zu den Kalkulationsgrundlagen gehö-ren unsere Annahmen über Kapitalerträge(Rechnungszins), Risikoverlauf (Sterblich-keit) und Kosten.

Folgende Voraussetzungen sind zu beach-ten:

a) Die Vorruhestandsregelung kann wäh-rend der Versorgungsphase mit einer Fristvon einem Monat vor dem gewünschtenRentenbeginn in Anspruch genommen wer-den. Als Versorgungsphase bezeichnen wirdie Zeit vom Versicherungsbeginn bis zumAblauf des Versicherungsjahres, in dem dieversicherte Person das rechnungsmäßige Al-ter von 75 Jahren erreicht.

b) Die abgekürzte Rente wird mindestensfür zwei Jahre und höchstens für zehn Jahregezahlt.

c) Die abgekürzte Rente muss mindestensso hoch wie die verbleibende lebenslangeRente sein. Die Vorruhestandsrente darf ma-ximal das Fünffache der verbleibenden le-benslangen Rente betragen.

d) Der Jahresbetrag der verbleibenden le-benslangen Rente muss - ohne Berücksichti-gung einer zusätzlichen Leistung aus derÜberschussbeteiligung - den Mindestbetragvon 600 EUR erreichen.

e) Bezüglich der Verwendung der laufendenGewinnanteile können Sie sich bei Fällig-keit der ersten Rente zwischen den Gewinn-zuteilungsformen W und H (§ 16) entschei-den; die Gewinnzuteilungsform gilt dann so-wohl für die Vorruhestandsrente als auchfür die verbleibende lebenslange Rente. DieGewinnzuteilungsform S steht bei Wahl derVorruhestandsregelung nicht zur Verfügung.

f) Die Vorruhestandsregelung kann nichtmit einer teilweise vorgezogenen Altersren-te (vgl. Absatz 3) kombiniert werden.

Die vereinbarten Rentenzahlungstermineund die damit verbundenen Stichtage(§ 16) bleiben davon unberührt.

Eine Umwandlung der verbleibenden le-benslangen Rente in eine abgekürzte Alters-rente nach Absatz 5 kann nicht verlangtwerden.

(7) Sie können spätestens einen Monat vordem vereinbarten Rentenbeginn beantra-gen, dass bei entsprechender Umrechnungder Altersrente ab Rentenbeginn zusätzlichzur Rentengarantiezeit oder an deren Stelleeine Rente auf das Leben einer anderen mitNamen und Geburtsdatum zu bezeichnen-den Person mitversichert wird (Überlebens-rente). Diese Änderung führt nach den all-gemein anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik zu einer Neufestsetzungder garantierten Rente und des darüber hin-aus zu zahlenden Rentengewinnanteils un-ter Berücksichtigung unserer zum Zeitpunktdes Rentenbeginns gültigen Kalkulations-grundlagen für Rentenversicherungen. Zuden Kalkulationsgrundlagen gehören unsereAnnahmen über Kapitalerträge (Rechnungs-

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zins), Risikoverlauf (Sterblichkeit) und Kos-ten.

Folgende Regelungen sind maßgebend:

a) Ohne Berücksichtigung einer zusätzlichenLeistung aus der Überschussbeteiligungmuss die Überlebensrente mindestens 50 %und darf höchstens 100 % der neu berech-neten versicherten Altersrente betragen.

b) Erreichen die Jahresbeträge der Alters-rente und der Überlebensrente - ohne Be-rücksichtigung einer zusätzlichen Leistungaus der Überschussbeteiligung - nicht denMindestbetrag von jeweils 600 EUR, kannkeine Überlebensrente mitversichert wer-den.

c) Nach dem Tode der versicherten Personzahlen wir die Überlebensrente zu den ver-einbarten Rentenzahlungsterminen, solangedie mitversicherte Person lebt.

d) Stirbt die mitversicherte Person vor derversicherten Person, erlischt die Versiche-rung der Überlebensrente. Eine Leistungs-pflicht aus der Versicherung der Überlebens-rente entsteht in diesem Fall nicht.

e) Stirbt die mitversicherte Person nach derversicherten Person und ist keine Rentenga-rantiezeit für die Altersrente mitversichertoder ist die Rentengarantiezeit zu diesemZeitpunkt bereits abgelaufen, wird ab demTod der mitversicherten Person keine Leis-tung mehr fällig.

f) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbartund wird eine Überlebensrente mitversi-chert, gilt für die versicherten LeistungenFolgendes:

(1) Stirbt die versicherte Person vor Ablaufder Rentengarantiezeit, zahlen wir eineÜberlebensrente bis zum Ablauf der Renten-garantiezeit in Höhe der Altersrente. NachAblauf der Rentengarantiezeit zahlen wir zuLebzeiten der mitversicherten Person dieÜberlebensrente in der vereinbarten Höhe.

(2) Ist die mitversicherte Person vor der ver-sicherten Person verstorben, zahlen wir dieAltersrente bis zum Ablauf der Rentengaran-tiezeit weiter.

(3) Auf Antrag können folgende Rentenzah-lungen, die nach einem Todesfall noch biszum Ablauf der Rentengarantiezeit zu er-bringen sind, durch eine Abfindung abge-golten werden:

- die Altersrente, wenn die versicherte Per-son stirbt und keine Überlebensrente fälligwird;

- die Differenz zwischen der Altersrenteund der vereinbarten Überlebensrente,wenn die versicherte Person stirbt und eineÜberlebensrente fällig wird;

- die Überlebensrente in der zuletzt gezahl-ten Höhe, wenn die mitversicherte Personnach der versicherten Person stirbt.

Die Höhe der Abfindung berechnen wirnach den allgemein anerkannten Regelnder Versicherungsmathematik als Deckungs-kapital dieser Leistungen für die restlicheRentengarantiezeit zum Zeitpunkt der Zah-lung der Abfindung.

g) Eine Überlebensrente kann nicht in Ver-bindung mit der abgekürzten Altersrente

nach Absatz 5 oder der Vorruhestandsrege-lung nach Absatz 6 vereinbart werden.

(8) Sie können eine Herabsetzung der Leis-tung bei Tod und eine Herabsetzung oderden Wegfall der integrierten Leistungen

a) jederzeit zum Schluss der laufenden Ver-sicherungsperiode

b) sowie innerhalb der Versicherungsperio-de mit Frist von einem Monat zum Schlusseines jeden Monats, frühestens jedoch zumSchluss der ersten Versicherungsperiode

verlangen. Dabei dürfen bei Herabsetzungdie in der Kundeninformation genannteMindest-Todesfallleistung und der in § 24Absatz 1 genannte Mindestbetrag für dieBerufsunfähigkeitsrente nicht unterschrittenwerden.

Das Anteilguthaben und die Prämie für IhreVersicherung ändern sich durch diese Leis-tungsanpassung nicht. Die Änderung derLeistungen beeinflusst aber die weitereWertentwicklung des Anteilguthabens.

Liegt die letzte Änderung einer Leistung we-niger als zwei Jahre zurück, erheben wir fürdie Änderung ein Entgelt (§ 20 Absatz 1).

§ 9 Sie wünschen eine Teilauszahlungvor Rentenbeginn?

(1) Sie können vor Rentenbeginn mit Fristvon zwei Werktagen zu jedem Monatsers-ten, frühestens jedoch ab dem fünften Ver-sicherungsjahr, eine Teilauszahlung verlan-gen.

(2) Eine Teilauszahlung kann höchstens ein-mal pro Versicherungsjahr gewährt werden.

(3) Der Auszahlungsbetrag muss mindes-tens 1.000 EUR betragen, darf den zumZeitpunkt der Teilauszahlung aktuellenRückkaufswert nach Abzug des Stornoab-schlags (§ 24) nicht übersteigen, nichtmehr als 80 % des Geldwerts des Anteilgut-habens abzüglich der noch nicht getilgtenAbschlusskosten betragen und zu keinemAnteilguthaben mit einem Geldwert von un-ter 1.000 EUR führen. Außerdem darf durcheine Teilauszahlung der Betrag für die Leis-tung bei Tod nicht unter 1.000 EUR sinken.

(4) Während einer Prämienpause (§ 23)können wir Ihnen keine Teilauszahlung ge-währen.

(5) Bei Teilauszahlungen entnehmen wirdem Anteilguthaben Anteile in Höhe desgewünschten Auszahlungsbetrages zuzüg-lich eines Stornoabschlags in der Weise,dass sich das Verhältnis der Geldwerte derFondsanteile zueinander nicht verändert.

Der insgesamt zu entnehmende Betrag er-rechnet sich wie folgt: Der gewünschte Aus-zahlungsbetrag wird dividiert durch denProzentsatz, der sich durch die Differenzaus 100 % einerseits und 0,2 % multipli-ziert mit der Zahl der verbleibenden Versi-cherungsjahre bis zum rechnungsmäßigenAlter 65 der versicherten Person - maximalbis zum Ende des 30. Versicherungsjahres -andererseits ergibt. Hierbei wird ein bereitsangefangenes Versicherungsjahr mitgezählt.Der Stornoabschlag ist die Differenz ausdem insgesamt zu entnehmenden Betragund dem gewünschten Auszahlungsbetrag.

Der Stornoabschlag ist zulässig, wenn er an-gemessen ist. Dies ist im Zweifel von unsnachzuweisen. Wir halten den Stornoab-schlag für angemessen, da mit ihm die Ver-änderung der Risiko- und Ertragslage desverbleibenden Versichertenbestandes ausge-glichen wird. Zudem wird damit ein Aus-gleich für kollektiv gestelltes Risikokapitalvorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen,dass die dem Stornoabschlag zu Grunde lie-genden Annahmen in Ihrem Fall entwederdem Grunde nach nicht zutreffen oder derHöhe nach wesentlich niedriger zu beziffernsind, entfällt der Stornoabschlag bzw. wird -im letzteren Falle - entsprechend herabge-setzt.

Sind mindestens 10 Versicherungsjahre zu-rückgelegt und hat die versicherte Persondas rechnungsmäßige Alter von 50 Jahrenerreicht, verzichten wir auf diesen Stornoab-schlag. Bei prämienfrei gestellten Versiche-rungen (vgl. § 22) verzichten wir ebenfallsauf diesen Stornoabschlag.

(6) Der in der Kundeninformation genannteBetrag, der bei Tod der versicherten Personmindestens von uns zu erbringen ist, redu-ziert sich im Falle einer Teilauszahlung umden Auszahlungsbetrag, entspricht jedochmindestens der Mindest-Todesfallleistung.Wir werden Sie über die geänderte Todes-fallleistung informieren.

§ 10 In welchen Fällen ist der Versiche-rungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungs-pflicht unabhängig davon, auf welcher Ur-sache der Versicherungsfall beruht und woer eintritt. Bei folgenden Ursachen geltenjedoch Einschränkungen der Leistungs-pflicht.

(2) Bei Tod der versicherten Person in un-mittelbarem oder mittelbarem Zusammen-hang mit kriegerischen Ereignissen be-schränkt sich die für den Todesfall verein-barte Leistung auf die Auszahlung des fürden ersten Börsentag nach Zugang der Mit-teilung des Todes gemäß § 24 Absatz 4 be-rechneten Rückkaufswertes Ihrer Versiche-rung nach Abzug des Stornoabschlags.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht gilt nicht, wenn die versicherte Per-son nach Beginn der Rentenzahlung oder inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit kriegerischen Ereignissenstirbt, denen sie während eines Aufenthal-tes im Ausland ausgesetzt und an denen sienicht aktiv beteiligt war.

(3) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ab-lauf von drei Jahren seit Zahlung der Erst-bzw. Einmalprämie oder seit Wiederinkraft-setzung der Versicherung nach vorherigerPrämienfreistellung beschränkt sich unsereLeistungspflicht auf die Auszahlung des fürden ersten Börsentag nach Zugang der Mit-teilung des Todes gemäß § 24 Absatz 4 be-rechneten Rückkaufswertes Ihrer Versiche-rung nach Abzug des Stornoabschlags.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht gilt nicht, wenn uns nachgewiesenwird, dass die Tat in einem die freie Willens-bestimmung ausschließenden Zustandkrankhafter Störung der Geistestätigkeit be-gangen worden ist.

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(4) Sofern integrierte Leistungen gemäß § 1Absatz 2 versichert sind, gelten hierfür diein den Besonderen Bedingungen dargestell-ten Regelungen zum Ausschluss des Versi-cherungsschutzes.

II. Leistungsauszahlung

§ 11 Wer erhält die Versicherungsleis-tung?

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsver-trag erbringen wir an Sie als unseren Versi-cherungsnehmer oder an Ihre Erben, fallsSie uns keine andere Person benannt ha-ben, die bei Eintritt des Versicherungsfallesdie Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-trag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Biszur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Be-zugsrecht jederzeit widerrufen. Nach demTod der versicherten Person kann das Be-zugsrecht nicht mehr widerrufen werden.

(2) Die Einräumung und der Widerruf einesBezugsrechts sowie eine Abtretung oderVerpfändung von Ansprüchen aus dem Ver-sicherungsvertrag sind uns gegenüber nurund erst dann wirksam, wenn sie uns vombisherigen Berechtigten schriftlich ange-zeigt worden sind. Der bisherige Berechtig-te sind im Regelfall Sie; es können aberauch andere Personen sein, sofern Sie be-reits vorher Verfügungen vorgenommen ha-ben.

(3) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte die Ansprücheaus dem Versicherungsvertrag unwiderruf-lich und damit sofort erwerben soll. Sobaldwir Ihre Erklärung erhalten haben, kann die-ses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmungdes von Ihnen Benannten aufgehoben wer-den.

(4) Unsere Leistungen überweisen wir demEmpfangsberechtigten auf das von ihm an-gegebene Konto auf seine Kosten und Ge-fahr.

§ 12 Welche Mitwirkungspflichten sindzu beachten, wenn eineVersicherungsleistung verlangt wird?

(1) Leistungen aus dem Versicherungsver-trag erbringen wir gegen Vorlage des Versi-cherungsscheines und eines amtlichenZeugnisses über den Tag der Geburt der(mit-)versicherten Person.

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung einamtliches Zeugnis darüber verlangen, dassdie (mit-)versicherte Person noch lebt.

(3) Der Tod der (mit-)versicherten Person istuns unverzüglich anzuzeigen. Außer der inAbsatz 1 genannten Unterlage ist uns eineamtliche Sterbeurkunde einzureichen.

(4) Zur Klärung unserer Leistungspflichtkönnen wir notwendige weitere Nachweiseverlangen und erforderliche Erhebungenselbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Sofern integrierte Leistungen bei Berufs-unfähigkeit gemäß § 1 Absatz 2 versichertsind, gelten hierfür die Mitwirkungspflich-ten, die im Paragraphen "Welche Obliegen-

heiten bestehen, wenn eine Versicherungs-leistung verlangt wird?" im Abschnitt "Leis-tungsauszahlung" der Besonderen Bedin-gungen für die integrierte Leistung bei Be-rufsunfähigkeit dargestellt sind.

(7) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlun-gen sind an uns zurückzuzahlen.

§ 13 Welche Bedeutung hat der Versi-cherungsschein?

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheineskönnen wir als berechtigt ansehen, Leistun-gen aus dem Versicherungsvertrag in Emp-fang zu nehmen.

(2) Wir können verlangen, dass der Inhaberdes Versicherungsscheines seine Berechti-gung nachweist. In den Fällen des § 11 Ab-satz 3 brauchen wir den Nachweis der Be-rechtigung nur dann anzuerkennen, wennuns die schriftliche Anzeige des bisherigenBerechtigten oder dessen schriftliche Zu-stimmung vorliegt.

III. Überschussbeteiligung

§ 14 Wie sind Sie grundsätzlich an denÜberschüssen beteiligt?

(1) Die garantierten Versicherungsleistun-gen können sich um Leistungen aus derÜberschussbeteiligung erhöhen. An den ent-stehenden Überschüssen und an den Bewer-tungsreserven werden wir Sie und die ande-ren Versicherungsnehmer gemäß § 153VVG nach folgenden Grundsätzen und Maß-stäben beteiligen.

(2) Bei der Prämienkalkulation und bei derBerechnung der Rentenhöhe müssen wirvorsichtige Annahmen über die künftigeEntwicklung des Risikoverlaufs und der Kos-ten sowie - für die Zeit nach Beginn derRentenzahlung - der Kapitalerträge (Zinsen)zu Grunde legen, damit wir jederzeit die ga-rantierten Leistungen erbringen können.Aus dem Unterschied zwischen den tatsäch-lichen und den bei der Prämienkalkulationbzw. Berechnung der Rentenhöhe angenom-menen

a) Aufwendungen für Versicherungsfälle (Ri-sikoergebnis),

b) Aufwendungen für den Versicherungsbe-trieb (Kostenergebnis),

c) Nettoerträgen der Kapitalanlagen (Zinser-gebnis)

können Überschüsse entstehen. Allerdingsist nicht ausgeschlossen, dass die einzelnenErgebnisse negativ (Verlust) sein können. Inder fondsgebundenen Versicherung entste-hen Überschüsse aus Kapitalanlagen wäh-rend der Dauer der Fondsbindung nicht, daalle Wertsteigerungen des Anteilguthabensunmittelbar dessen Geldwert erhöhen.

Ob und in welcher Höhe Überschüsse ent-stehen, hängt von vielen Einflüssen ab. Die-se sind nicht vorhersehbar und von uns nurbegrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künfti-gen Überschussbeteiligung kann also vonuns nicht garantiert werden.

(3) Die Überschüsse werden nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuches ermitteltund jährlich im Rahmen unseres Jahresab-

schlusses festgestellt. Der Jahresabschlusswird von einem unabhängigen Wirtschafts-prüfer geprüft und ist bei unserer Aufsichts-behörde einzureichen.

An den sich daraus ergebenden Überschüs-sen werden die Versicherungsnehmer aufder Grundlage der Verordnung über dieMindestbeitragsrückerstattung in der Le-bensversicherung angemessen beteiligt.

(4) Die verschiedenen Versicherungsarten(wie z. B. Risiko-, Renten-, Kapitalversiche-rungen) tragen unterschiedlich zum Über-schuss bei. Wir haben deshalb gleichartigeVersicherungen zu Gewinnverbänden zusam-mengefasst. Gewinnverbände bilden wir bei-spielsweise, um das versicherte Risiko zu be-rücksichtigen. Die Verteilung des Über-schusses für die Versicherungsnehmer aufdie einzelnen Gewinnverbände (ggf. könnenauch mehrere zusammengefasst werden) ori-entiert sich daran, in welchem Umfang siezu seiner Entstehung beigetragen haben.Den Überschuss führen wir der Rückstellungfür Beitragsrückerstattung zu, soweit ernicht in Form der so genannten Direktgut-schrift bereits unmittelbar den überschuss-berechtigten Versicherungen gutgeschrie-ben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Er-gebnisschwankungen im Zeitablauf abzu-schwächen. Die Verwendung der der Rück-stellung für Beitragsrückerstattung zugewie-senen Beträge richtet sich nach der jeweilsgültigen gesetzlichen Regelung. Gemäߧ 56a VAG darf diese Rückstellung grund-sätzlich nur für die Überschussbeteiligungder Versicherungsnehmer verwendet wer-den; mit Zustimmung der Aufsichtsbehördeist auch eine anderweitige Verwendung(derzeit z. B. zur Abwendung eines drohen-den Notstandes im Interesse der Versiche-rungsnehmer, oder zum Ausgleich unvorher-sehbarer Verluste auf Grund von allgemei-nen Änderungen der Verhältnisse, oder zurErhöhung der Deckungsrückstellung, soferndie Kalkulationsgrundlagen auf Grund einerunvorhersehbaren und nicht nur vorüberge-henden Änderung der Verhältnisse ange-passt werden müssen) möglich.

(5) Die Versicherungsnehmer werden beiVertragsbeendigung bzw. Rentenbeginn so-wie während eines Rentenbezugs an den Be-wertungsreserven, die nach aufsichtsrechtli-chen Vorschriften für die Beteiligung derVerträge zu berücksichtigen sind, gemäߧ 153 VVG beteiligt.

(6) Die Bewertungsreserven sorgen für Si-cherheit und dienen dazu, kurzfristige Aus-schläge an den Kapitalmärkten auszuglei-chen.

Bewertungsreserven entstehen, wenn derMarktwert unserer Kapitalanlagen über demWert liegt, mit dem diese Kapitalanlagen inder Bilanz ausgewiesen sind.

(7) Die Prämien Ihrer Versicherung sind sokalkuliert, dass sie für die Deckung der Auf-wendungen für Versicherungsfälle und Kos-ten benötigt werden. Für die Bildung weite-rer Kapitalerträge stehen deshalb keineoder allenfalls geringfügige Beträge zurVerfügung. Daher entstehen keine oder nurgeringe Bewertungsreserven.

Bei Fondsgebundenen Versicherungen wer-den Sie über die Prämienanteile, die ver-

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traglich zur Bildung des Anteilguthabensverwendet werden, unmittelbar an denWertsteigerungen beteiligt. Für die Bildungweiterer Kapitalerträge stehen deshalb kei-ne oder allenfalls geringfügige Beträge zurVerfügung. Daher entstehen keine oder nurgeringe Bewertungsreserven.

(8) Die Höhe der Bewertungsreserven wirdzu monatlichen Stichtagen ermittelt, die fürjeweils ein Kalenderjahr im Voraus festge-legt werden. Welcher Stichtag für Ihren Ver-trag maßgeblich ist, hängt unter anderemvom Zeitpunkt der Beendigung und vom Be-endigungsgrund (z. B. Kündigung, Leis-tungsfall) ab.

Die Höhe der Bewertungsreserven zum Bi-lanzstichtag sowie die maßgeblichen Stich-tage für die Ermittlung der Bewertungsreser-ven werden im Geschäftsbericht veröffent-licht, den Sie jederzeit bei uns anfordernkönnen.

(9) Während des Rentenbezugs erfolgt dieBeteiligung an den Bewertungsreserven ent-sprechend der Regelungen, die vertraglichfür die Verwendung der Überschüsse verein-bart wurden.

(10) Ihre Versicherung erhält Anteile anden Überschüssen desjenigen Gewinnver-bands, der in Ihrem Versicherungsschein ge-nannt ist (Gewinnanteile). Die Mittel für dieGewinnanteile werden bei der Direktgut-schrift aus dem Ergebnis des Geschäftsjah-res finanziert, ansonsten der Rückstellungfür Beitragsrückerstattung entnommen. DieHöhe der Gewinnanteilsätze wird jedes Jahrvom Vorstand unseres Unternehmens aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuarsfestgelegt. Wir veröffentlichen die Gewinn-anteilsätze in unserem Geschäftsbericht.

Den Geschäftsbericht können Sie bei uns je-derzeit anfordern.

Wird Ihre Versicherung in dem in § 6 Ab-satz 1 beschriebenen Falle als Einzelversi-cherungsvertrag fortgesetzt, führen wir IhreVersicherung ab dem Beginn des nächstenVersicherungsjahres in dem dann maßge-benden Gewinnverband.

(11) Die Gewinnanteile ergeben sich ausder Multiplikation von Gewinnanteilsätzenmit bestimmten Bezugsgrößen.

Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Ge-winnanteilen, den Bezugsgrößen und zurVerwendung der Gewinnanteile vor und abRentenbeginn enthalten die beiden nachfol-genden Paragraphen.

Soweit die Gewinnanteile zur Leistungserhö-hung aus der Überschussbeteiligung ver-wendet werden, sind hierfür die bei Zutei-lung jeweils für Ihren Vertrag zum Erhö-hungszeitpunkt geltenden Kalkulations-grundlagen für Erhöhungsleistungen maß-geblich.

§ 15 Welche Besonderheiten gelten vorRentenbeginn?

(1) In dem vorangehenden Paragraphen ha-ben wir beschrieben, welche Arten vonÜberschüssen wann entstehen können(Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wo-durch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Ren-tenbeginn können die folgenden so genann-ten Gewinne anfallen, wobei die jeweiligen

Gewinne auch einen negativen Wert (Ver-lust) annehmen können:

a) Risikogewinne in Prozent der bei IhrerVersicherung zu Beginn des jeweiligen Ver-sicherungsmonats berücksichtigten Risiko-prämien für den Todesfall und für die integ-rierten Leistungen;

b) Kostengewinne in Promille des Geldwer-tes des Anteilguthabens zu Beginn des Ver-sicherungsmonats unter Berücksichtigungder Gutschriften und Belastungen gemäߧ 6. Diese werden fondsindividuell ermit-telt;

c) Kostengewinne in Promille des Geldwer-tes der Schlussgewinnbeteiligung zu Beginndes Versicherungsmonats unter Berücksichti-gung von Gewinnanteilen des vorangegan-genen Versicherungsmonats gemäß Ab-satz 4. Diese werden fondsindividuell ermit-telt.

(2) Wir werden diese Gewinne zum Ende ei-nes jeden Versicherungsmonats zum einenfür die Zuteilung als laufende Gewinnantei-le und zum anderen für die Zuführung zurSchlussgewinnbeteiligung vorsehen.

Die für die laufenden Gewinnanteile vorge-sehenen Gewinne werden miteinander ver-rechnet. Dasselbe geschieht mit den für dieZuführung zur Schlussgewinnbeteiligungvorgesehenen Gewinnen.

Der Saldo der für die Schlussgewinnbeteili-gung vorgesehenen Gewinne wird derSchlussgewinnbeteiligung gemäß Absatz 4b) zugeführt.

Sollten die für die Zuteilung als laufendeGewinnanteile vorgesehenen Gewinne ins-gesamt einen negativen Wert annehmen, sowird die Schlussgewinnbeteiligung um die-sen Wert vermindert. Im Falle eines positi-ven Wertes erfolgt zunächst ein Ausgleicheines etwaigen negativen Wertes derSchlussgewinnbeteiligung.

(3) Ein etwa für die Zuteilung als laufenderGewinnanteil vorgesehener verbleibenderpositiver Gewinn wird sodann zugeteilt unddem Anteilguthaben hinzugefügt. Die Gut-schrift für die einzelnen Fonds entsprichtdem Verhältnis ihrer Geldwerte zueinander.Für die Berechnung gilt § 6 Absatz 3.

(4) a) Die Schlussgewinnbeteiligung stehtzur Deckung von Schwankungen im Risiko-und Kostenverlauf zur Verfügung. Ihre Höhewird deshalb jedes Jahr vom Vorstand unse-res Unternehmens auf Vorschlag des Verant-wortlichen Aktuars festgelegt und in unse-rem Geschäftsbericht veröffentlicht.

Die Schlussgewinnbeteiligung wird separatvom Anteilguthaben in Anteilen der von Ih-nen gewählten Fonds geführt. Die Schluss-gewinnbeteiligung kann insgesamt auch ei-nen negativen Geldwert haben. Ansprücheim Hinblick auf die Schlussgewinnbeteili-gung bestehen nur in den in Absatz 5 und6 und § 24 geregelten Fällen in dort be-schriebener Art, Weise und Umfang.

b) Die Veränderung bei den einzelnenFonds entspricht dem Verhältnis ihrer Geld-werte in der Schlussgewinnbeteiligung zuei-nander. Für die Berechnung gilt § 6 Ab-satz 3 entsprechend; hierbei werden für dieRücknahmepreise die Werte des letzten Bör-

sentages des jeweils abgelaufenen Monatsgenommen.

Wird das vorhandene Anteilguthaben durcheinen Anlagewechsel gemäß § 7 Absatz 1a) oder c) auf einen oder mehrere andereFonds übertragen, so wird der Anlagewech-sel auch in der Schlussgewinnbeteiligungvollzogen.

(5) Im Todesfall wird aus der Schlussge-winnbeteiligung - soweit vorhanden - einezusätzliche Leistung erbracht. Die Höhe die-ser Leistung wird so bemessen, dass sich dievereinbarte Leistung (§ 4) mindestens aufdie Summe der Geldwerte von Anteilgutha-ben und Schlussgewinnbeteiligung erhöht.

(6) Zu Beginn der Altersrente kann sich dieSchlussgewinnbeteiligung erhöhend auf denRentengewinnanteil auswirken. Zur Bestim-mung der Erhöhung des Rentengewinnan-teils berechnen wir mit den zum Rentenbe-ginn für Ihren Vertrag geltenden Kalkulati-onsgrundlagen (§ 3 Absatz 2) nach den all-gemein anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik aus dem Gesamtkapitalzum Rentenbeginn eine Gesamtrente. DasGesamtkapital ist dabei die Summe ausdem Geldwert des Anteilguthabens (§ 6 Ab-satz 3) und dem Wert der Schlussgewinnbe-teiligung, soweit dieser positiv ist. Der Ren-tengewinnanteil einschließlich seiner Erhö-hung ist die Differenz aus dieser Gesam-trente einerseits und der bei Rentenbeginngemäß § 3 Absatz 2 ermittelten garantier-ten Rente andererseits, sofern diese Diffe-renz positiv ist. Andernfalls entfällt der Ren-tengewinnanteil.

(7) Zu Beginn der Altersrente werden die zu-geteilten Bewertungsreserven zur Erhöhungder garantierten Altersrente verwendet.

(8) Sofern für eingeschlossene integrierteLeistungen bei Berufsunfähigkeit aus derÜberschussbeteiligung ein Rentenzuwachsvorhanden oder eine Leistung wegen Berufs-unfähigkeit fällig ist, gelten die im Ab-schnitt "Überschussbeteiligung" in den Be-sonderen Bedingungen für die integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit erläutertenBestimmungen.

§ 16 Welche Besonderheiten gelten abRentenbeginn?

(1) Ab Rentenbeginn werden wir Ihrer Versi-cherung zum Ende eines jeden Versiche-rungsjahres als laufende GewinnanteileZinsgewinne in Prozent des Deckungskapi-tals für die versicherte Leistung zuteilen.

Evtl. auftretende Risiko- oder Kostengewin-ne oder -verluste werden bei der Festset-zung des Zinsgewinnanteils berücksichtigt.

(2) Die laufenden Gewinnanteile werdendem Rentengewinnanteil (§ 3 Absatz 2) zu-geführt und wirken sich erhöhend auf die-sen aus.

(3) Bis zur Fälligkeit der ersten Rente kön-nen Sie eine der folgenden Gewinnzutei-lungsformen wählen, wobei wir Sie vor Fäl-ligkeit der ersten Rente über diese Wahl-möglichkeit erneut informieren werden. So-weit Sie vor Fälligkeit der ersten Rente kei-ne Entscheidung über die Gewinnzuteilungs-form treffen, gilt die GewinnzuteilungsformS als vereinbart:

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a) Gewinnzuteilungsform W: Ab Rentenbe-ginn werden die laufenden Gewinnanteilefür eine Erhöhung des Rentengewinnanteilsverwendet, die sich frühestens zum auf denRentenbeginn folgenden Versicherungsstich-tag (Beginn eines Versicherungsjahres) aus-wirkt. In den Folgejahren kann sich die Er-höhung des Rentengewinnanteils weiter er-höhen. Die Erhöhung bemisst sich in Pro-zent der Vorjahresrente.

b) Gewinnzuteilungsform S: Bereits zumRentenbeginn bilden wir aus einem Teil dervon uns erwarteten zukünftigen laufendenGewinnanteile eine Erhöhung des Rentenge-winnanteils. Die verbleibenden laufendenGewinnanteile führen zu einer weiteren Er-höhung, frühestens zum auf den Rentenbe-ginn folgenden Versicherungsstichtag (Be-ginn des Versicherungsjahres). Die Erhö-hung bemisst sich in Prozent der Vorjahres-rente. Bei einer Neufestsetzung der Gewinn-anteilsätze können in der Vergangenheit er-folgte Erhöhungen reduziert werden bzw.ganz entfallen. Die aus der Vorfinanzierungder von uns erwarteten zukünftigen Gewinn-anteile entstehenden Kosten (Zins- und Risi-koaufwand) werden bei der Berechnung derErhöhung des Rentengewinnanteils berück-sichtigt.

c) Gewinnzuteilungsform H: Bereits zumRentenbeginn bilden wir aus den im erstenRentenbezugsjahr von uns erwarteten lau-fenden Gewinnanteilen eine Erhöhung desRentengewinnanteils. Im Verlauf der Ren-tenzahlung reduziert sich das Deckungskapi-tal vorbehaltlich einer eventuell erforderli-chen Nachreservierung infolge der Verände-rung der Kalkulationsgrundlagen. Damitsinken alljährlich, frühestens zum auf denRentenbeginn folgenden Versicherungsstich-tag (Beginn des Versicherungsjahres) dieGewinnanteile. Die aus der Vorfinanzierungder von uns erwarteten Gewinnanteile ent-stehenden Kosten (Zins- und Risikoauf-wand) werden bei der Berechnung der Erhö-hung des Rentengewinnanteils berücksich-tigt.

(4) Bei der Gewinnzuteilungsform S ergibtsich bei Rentenbeginn voraussichtlich einhöherer Auszahlungsbetrag als bei der Ge-winnzuteilungsform W, während der alljähr-liche Steigerungsprozentsatz in der Regelniedriger ausfällt. Die voraussichtlichenAuszahlungsbeträge steigen sowohl bei derGewinnzuteilungsform S wie auch bei derGewinnzuteilungsform W, während die Ge-winnzuteilungsform H standardmäßig beiRentenbeginn den höchsten Auszahlungsbe-trag hat, der alljährlich fällt. Bei langenRentenbezugsdauern sind die Gewinnzutei-lungsformen W und S günstiger als die Ge-winnzuteilungsform H.

(5) Wenn sich die versicherte Leistung än-dert, z. B. im Falle der Vorruhestandsrege-lung (§ 8 Absatz 6) bei Wegfall der abge-kürzten Rente, so verändert sich auch derRentengewinnanteil zum gleichen Termin.Insbesondere kann er teilweise oder voll-ständig entfallen.

(6) Derzeit betragen die innerhalb der Über-schussbeteiligung berücksichtigten jährli-chen Kosten für die Verwaltung Ihrer Versi-cherung 1 % des Rentengewinnanteils. DieKosten der Überschussbeteiligung sind al-

lerdings Bestandteil der Kalkulationsgrund-lagen. Maßgeblich sind gemäß § 3 Ab-satz 2 die bei Rentenbeginn von uns ver-wendeten Kalkulationsgrundlagen. Dieskann zu einem anderen Kostensatz führen.

IV. Prämienzahlung

§ 17 Was haben Sie bei der Prämienzah-lung zu beachten?

(1) Die Prämien zu Ihrer Versicherung kön-nen Sie je nach Vereinbarung in einem ein-zigen Betrag (Einmalprämie), durch jährli-che, halbjährliche, vierteljährliche oder mo-natliche Prämienzahlung (laufende Prämi-en) entrichten.

(2) Die Prämie müssen Sie wie vertraglichvereinbart zu Beginn einer jeden Versiche-rungsperiode zahlen. Die Versicherungsperi-ode entspricht der vereinbarten Prämienzah-lung; bei Einmalprämien beträgt die Versi-cherungsperiode ein Jahr.

(3) Zahlungen der Prämie an uns könnennur wirksam auf ein von uns benanntesKonto entrichtet werden. Ein Versicherungs-vermittler ist nicht zur Entgegennahme vonZahlungen bevollmächtigt.

(4) Die Übermittlung der Prämien erfolgtauf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(5) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistungwerden wir etwaige Prämienrückstände ver-rechnen.

(6) Sie können mit uns eine schriftliche Ver-einbarung über eine zinslose Stundung derPrämienzahlung für einen Zeitraum von ma-ximal zwölf Monaten schließen, wenn dienach Ablauf der Stundung verbleibende Prä-mienzahlungsdauer noch mindestens einJahr beträgt.

Die gestundeten Prämien sind mit Ablaufdes Stundungszeitraums nachzuzahlen. AufWunsch kann vereinbart werden, dass dernachzuzahlende Betrag innerhalb eines Zeit-raumes von maximal 24 Monaten in jährli-chen, halbjährlichen, vierteljährlichen odermonatlichen Raten geleistet wird. Für dieseRatenzahlung erheben wir für das Jahr Zin-sen in Höhe von drei Prozentpunkten überdem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

Alternativ zur Nachzahlung kann vereinbartwerden, dass die gestundeten Prämien nachAblauf des Stundungszeitraums mit demGeldwert des Anteilguthabens verrechnetwerden.

§ 18 Welche Besonderheiten gelten beiSonderzahlungen?

(1) Sie können bis einen Monat vor Renten-beginn eine Sonderzahlung zur Erhöhungdes Anteilguthabens leisten.

(2) Die Sonderzahlung kann zu jedem Mo-natsersten erfolgen und muss bis zu diesemZeitpunkt auf unserem Konto eingegangensein. Falls die Sonderzahlung verspätet ein-gezahlt wird, wird sie dem Vertrag zum dar-auf folgenden Monatsersten gutgeschrie-ben.

(3) Die einzelne Sonderzahlung muss min-destens 200 EUR betragen; die Summe aller

Sonderzahlungen innerhalb eines Kalender-jahres darf 40.000 EUR nicht übersteigen.

(4) Die Erhöhung und Fortschreibung desAnteilguthabens aus der Sonderzahlung er-rechnet sich nach den zum Zeitpunkt derGutschrift der Sonderzahlung jeweils für Ih-ren Vertrag geltenden Kalkulationsgrundla-gen für Erhöhungsleistungen. Kalkulations-grundlagen sind die Annahmen über Kapi-talerträge (Rechnungszins), Risikoverlauf(Sterblichkeit) und Kosten.

Mit der Sonderzahlung abzüglich Kosten(§ 6 Absatz 1) erwerben wir Anteile der ge-wählten Fonds gemäß dem gewählten Ver-hältnis. Sie können jedoch unter Beachtungder Regelungen in § 7 Absatz 1 auch be-stimmen, dass dieser Betrag in andereFonds investiert werden soll.

Nach Eingang einer Sonderzahlung wirdüberprüft, ob die vereinbarte Versicherungs-leistung bei Tod kleiner als 10 % der Sum-me der vereinbarten Prämien und geleiste-ten Sonderzahlungen (Prämiensumme) ist.Falls dies der Fall ist, wird die vereinbarteVersicherungsleistung bei Tod auf die Min-dest-Todesfallleistung angehoben. Andern-falls bleibt die vereinbarte Versicherungs-leistung bei Tod unverändert.

(5) Eventuell eingeschlossene integrierteLeistungen (§ 1 Absatz 2) ändern sichdurch eine Sonderzahlung nicht.

(6) Im Falle einer Aufhebung der Versiche-rung durch Rücktritt oder Anfechtung we-gen Verletzung der in § 19 VVG beschriebe-nen vorvertraglichen Anzeigepflicht könnenSie eine Rückzahlung der Sonderzahlungennicht verlangen. In diesem Fall erhalten Sieden Rückkaufswert nach Abzug des Storno-abschlags (§ 24 Absatz 4). Im Falle von ge-leisteten Sonderzahlungen nach dem Ter-min der Kündigung (§ 24) oder bei verspä-teter Einzahlung im Monat vor Rentenbe-ginn werden wir diese erstatten; einen wei-teren Betrag können Sie nicht verlangen.

§ 19 Welche Kosten sind bei der Kalku-lation Ihrer Versicherung berücksich-tigt?

(1) Die Kalkulation einer Versicherung ge-schieht unter Berücksichtigung der Tatsa-che, dass eine Vielzahl von Verträgen, diegleichartige Risiken absichern, gemeinsamverwaltet wird. Kosten werden daher nachfür alle Verträge gleichmäßig geltendenPrinzipien pauschal erhoben.

(2) Durch den Abschluss von Versicherungs-verträgen und die laufende Verwaltung desVersicherungsvertrages entstehen Kosten(Abschluss- und Vertriebskosten sowie sons-tige Kosten), die von Ihnen zu tragen sind.Diese Kosten sind bereits bei der Tarifkalku-lation berücksichtigt und werden dahernicht gesondert in Rechnung gestellt. Anga-ben zur Höhe dieser Kosten finden Sie inder Kundeninformation.

(3) Die Abschluss- und Vertriebskosten um-fassen insbesondere Abschlussprovisionenund Courtagen an die Versicherungsvermitt-ler sowie Aufwendungen für die Aufnahmedes Versicherungsvertrages in den Versiche-rungsbestand und für die ärztlichen Unter-suchungen im Zusammenhang mit dem Ab-schluss von Versicherungsverträgen.

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Für die Verrechnung der Abschluss- und Ver-triebskosten ist das Verrechnungsverfahrennach § 4 der Deckungsrückstellungsverord-nung maßgebend. Hierbei werden die ers-ten Prämien zur Tilgung der Abschluss- undVertriebskosten herangezogen, soweit diePrämien nicht für Leistungen im Versiche-rungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebsin der jeweiligen Versicherungsperiode undfür die Bildung der Deckungsrückstellungauf Grund von § 25 Absatz 2 der Verord-nung über die Rechnungslegung von Versi-cherungsunternehmen (RechVersV) in Ver-bindung mit § 169 Absatz 3 VVG bestimmtsind. Der auf diese Weise zu tilgende Be-trag ist nach der Deckungsrückstellungsver-ordnung auf 4 % der von Ihnen währendder Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Prä-mien beschränkt.

(4) Die sonstigen Kosten umfassen insbe-sondere die Aufwendungen für die Verwal-tung Ihres Versicherungsvertrages, für dietechnische Bestandsführung und die jährli-che schriftliche Information.

Die sonstigen Kosten werden, soweit sienicht mit der Prämie verrechnet werden,dem Anteilguthaben entnommen.

(5) Die beschriebene Kostenverrechnunghat wirtschaftlich zur Folge, dass in der An-fangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Be-träge zur Bildung der prämienfreien Versi-cherungsleistung, für Ihren Rückkaufswertund für die Bezugsgrößen der Überschussbe-teiligung vorhanden sind.

§ 20 Welche Kosten und Gebühren stel-len wir Ihnen gesondert in Rechnung?

(1) Wir sind berechtigt, über die in § 19 be-schriebenen Kosten hinaus für die nachfol-gend genannten Geschäftsvorfälle Kostengesondert zu erheben. Diese Kosten werdenwie folgt ermittelt:

a) Fallen bei uns für einen der nachfolgendgenannten Geschäftsvorfälle interne Kostenan, wird hierfür ein Pauschalbetrag erho-ben. Der Pauschalbetrag wird von uns an-hand der bei einem entsprechenden Ge-schäftsvorfall durchschnittlich anfallendenKosten (Zeitaufwand, Personal- und Materi-alkosten) ermittelt. Im Einzelnen gilt:

- Wir informieren Sie mindestens einmal proJahr unaufgefordert über den aktuellenGeldwert Ihres Anteilguthabens. Darüber hi-naus können Sie - auf Wunsch - zweimal proJahr kostenlos weitere Mitteilungen überden aktuellen Geldwert Ihres Anteilgutha-bens erhalten. Für jede darüber hinausge-hende Mitteilung wird eine pauschale Bear-beitungsgebühr von 2 EUR fällig.

- Für Vertragsänderungen, die eine techni-sche Umstellungsberechnung erfordern(z. B. Verlängerung oder Verkürzung der Prä-mienzahlungsdauer), wird eine Gebühr inHöhe von 10 � der Summe aller für diefondsgebundene Versicherung bereits ge-zahlten und zukünftig noch zu zahlendenPrämien zuzüglich 10 � der Summe allergeleisteten Sonderzahlungen, höchstens je-doch in Höhe von 100 EUR erhoben.

- Wir erheben für besondere Verwaltungs-aufwendungen wie etwa nachträgliche Ein-tragung oder Änderung von Bezugsrechten,Verpfändungen, Abtretungserklärungen,

Ausstellung von Ersatzurkunden usw. nebendem Ersatz der Postgebühren eine Gebührvon 1,50 EUR.

- Für Rückläufer im Lastschriftverfahren ver-langen wir die hierdurch entstehenden Kos-ten, höchstens jedoch 5 EUR.

- Wünschen Sie anstelle einer Geldleistungdie Übertragung der entsprechenden Fonds-anteile, erheben wir neben den von den Ka-pitalanlagegesellschaften oder Kreditinsti-tuten uns in Rechnung gestellten Kostenein Entgelt in Höhe von 1 % des Geldwer-tes der übertragenen Fondsanteile, höchs-tens 150 EUR.

- Im Falle des Rücktritts gemäß § 21 Ab-satz 2 verlangen wir von Ihnen eine Gebührfür die Bearbeitung Ihres Vertrages, die sichauf 10 % der Prämien der ersten 12 Mona-te ab Versicherungsbeginn bzw. auf 3 %der Einmalprämie beläuft.

- Wird eine Folgeprämie nicht gezahlt, erhal-ten Sie eine Mahnung (§ 21 Absatz 4), fürdie wir eine Mahngebühr von 1 EUR erhe-ben.

- Ist als Zahlungsweg für die laufende Prä-mienzahlung das Lastschriftverfahren nichtmehr mit uns vereinbart, werden zusätzlichpro Monat 1,50 EUR fällig, die wir dem An-teilguthaben entnehmen (§ 6 Absatz 1).

- Ändern Sie die versicherten Leistungen ge-mäß § 8 Absatz 8 und liegt die letzte Ände-rung weniger als zwei Jahre zurück, so erhe-ben wir für die Änderung ein Entgelt von50 EUR.

Die vorgenannten Beträge sind pauschaliertaufwandsbezogen kalkuliert. Bei einer vonuns nicht beeinflussbaren und nicht vorher-sehbaren wesentlichen Veränderung der beiVersicherungsbeginn maßgeblichen tatsäch-lichen Kosten müssen wir uns daher vorbe-halten, diese Beträge nach billigem Ermes-sen entsprechend der Kostenentwicklungangemessen anzupassen. Bei einem wesent-lichen Rückgang der tatsächlichen Kostenverpflichten wir uns, die Kosten angemes-sen entsprechend der Kostenentwicklung zureduzieren. Als wesentlich gilt jede Verände-rung ab einem Umfang in Höhe von 5 % imVergleich zu den bei Versicherungsbeginnbzw. bei der letzten Anpassung maßgebli-chen tatsächlichen Kosten. Wir werden dieKostenentwicklung in regelmäßigen Abstän-den, spätestens alle 5 Jahre, überprüfenund Sie informieren, sofern eine Anpassungder Verwaltungskosten erforderlich ist.

Die Anpassung der Verwaltungskosten wirdzwei Monate nach Zugang dieser Informati-on, der Sie auch die Höhe der Anpassungentnehmen können, wirksam. Im Falle einerErhöhung können Sie der Anpassung binnensechs Wochen nach Erhalt der Anpassungs-mitteilung widersprechen. Ein solcher Wi-derspruch führt in den Grenzen des § 24zur vollständigen Kündigung des Versiche-rungsvertrages. Unterbleibt ein fristgerech-ter Widerspruch, gilt die Anpassung als ge-nehmigt. Die Anpassung wird im Rahmeneines Nachtrags zum Versicherungsscheindokumentiert.

b) Werden uns für einen der vorgenanntenGeschäftsvorfälle von dritter Seite Kosten inRechnung gestellt (z. B. Gebühren für Last-

schriftrückläufer, Porto, Überweisungen insAusland), werden diese Kosten von uns inangefallener Höhe zusätzlich erhoben.

(2) Ihnen ist der Nachweis gestattet, dassfür Ihren Geschäftsvorfall Kosten überhauptnicht entstanden sind oder dass die für Ih-ren Geschäftsvorfall tatsächlich entstande-nen Kosten niedriger sind als der Pauschal-betrag. Sie müssen in diesem Fall nur dietatsächlich angefallenen Kosten tragen.

(3) Anfallende Kosten entnehmen wir - so-weit möglich - dem Anteilguthaben in derWeise, dass sich das Verhältnis der Geldwer-te der Fondsanteile zueinander nicht verän-dert. Beträge, die wir nicht dem Anteilgut-haben entnehmen können, stellen wir Ihnenin Rechnung.

§ 21 Was geschieht, wenn Sie eine Prä-mie nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzah-lung genügt es, wenn Sie fristgerecht allesgetan haben, damit die Prämie bei uns ein-geht. Ist die Einziehung der Prämie von ei-nem Konto vereinbart, gilt die Zahlung alsrechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in derKundeninformation angegebenen Fällig-keitstag eingezogen werden kann und Sieeiner berechtigten Einziehung nicht wider-sprechen. Konnte die fällige Prämie ohneIhr Verschulden von uns nicht eingezogenwerden, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach un-serer schriftlichen Zahlungsaufforderung er-folgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prä-mie nicht eingezogen werden kann, sind wirberechtigt, künftig die Zahlung außerhalbdes Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(2) Wird die einmalige oder die erste Prä-mie nicht rechtzeitig gezahlt und haben Siedies zu vertreten, können wir - solange dieZahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zu-rücktreten.

(3) Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versi-cherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wirnicht zur Leistung verpflichtet, sofern wirSie durch gesonderte Mitteilung in Textformoder durch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechtsfolgeaufmerksam gemacht haben; dies gilt nicht,wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertre-ten haben.

(4) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitiggezahlt, erhalten Sie von uns auf Ihre Kos-ten eine Mahnung in Textform mit einerZahlungsfrist von mindestens zwei Wochen.Wird der Rückstand nicht innerhalb der ge-setzten Frist beglichen und haben Sie dieszu vertreten, entfällt oder vermindert sichIhr Versicherungsschutz. Auf diese und alleweiteren Rechtsfolgen werden wir Sie in derMahnung ausdrücklich hinweisen.

§ 22 Wann können Sie Ihre Versiche-rung prämienfrei stellen?

(1) Sie können

a) jederzeit zum Schluss der laufenden Ver-sicherungsperiode

b) sowie innerhalb der Versicherungsperio-de mit Frist von einem Monat zum Schlusseines jeden Monats, frühestens jedoch zumSchluss der ersten Versicherungsperiode

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 10 von 12 -

schriftlich verlangen, dass Ihre Versicherungvollständig oder teilweise in eine prämien-freie Versicherung umgewandelt wird, so-fern der jeweilige Mindestbetrag gemäß Ab-satz 2 erreicht wird und eine Überprüfungdurch uns ergibt, dass die Risikoprämien fürdie gemäß Absatz 4 weiterversicherten Leis-tungen sowie die Kosten für die folgendenzwölf Monate aus dem Anteilguthaben vor-aussichtlich finanzierbar sind. Ist eine Prä-mienfreistellung nicht möglich, werden wirSie darüber informieren. Solange Sie darauf-hin keine Änderungen vornehmen, wird dieVersicherung in der bisherigen Form weitergeführt und nicht prämienfrei gestellt.

Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherungkann mit Nachteilen verbunden sein.

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss- undVertriebskosten (§ 19) nur geringe Beträgezur Bildung des Anteilguthabens vorhan-den. Auch in den Folgejahren steht nichtunbedingt ein Anteilguthaben in Höhe dereingezahlten Prämien für die Fortführungals prämienfreie Versicherung zur Verfü-gung.

Nach einer Prämienfreistellung werden dieKosten und die für die Leistung notwendi-gen Risikoprämien dem Anteilguthaben ent-nommen. Da die Prämienzahlungen nichtmehr in voller Höhe zur Bildung von Anteil-guthaben zur Verfügung stehen, kann dies -insbesondere bei ungünstiger Wertentwick-lung der Fonds - dazu führen, dass das An-teilguthaben vor Rentenbeginn aufge-braucht ist und die Versicherung inklusiveeventuell integrierter Leistungen erlischt.Nähere Einzelheiten können Sie § 25 ent-nehmen.

(2) Der für die Prämienfreistellung erforder-liche Mindestbetrag beträgt

a) für die Leistung bei Tod 200 EUR;

b) für die integrierte versicherte jährlicheBerufsunfähigkeitsrente 600 EUR.

Bei einer teilweisen Prämienfreistellung istdie Fortsetzung des Versicherungsvertragesnur möglich, wenn die verbleibende Summeder pro Versicherungsjahr zu zahlenden Prä-mien mindestens 240 EUR beträgt.

(3) Bei vollständiger oder teilweiser Prämi-enfreistellung vermindert sich die Prämien-summe (§ 18 Absatz 4) um die wegfallen-den Prämien. Die in der Kundeninformationgenannte Mindest-Todesfallleistung verrin-gert sich entsprechend dem Verhältnis derneuen Prämiensumme zur bisherigen Prämi-ensumme.

(4) Sie können uns zusammen mit Ihrem An-trag auf vollständige oder teilweise Prämi-enfreistellung angeben, in welcher Höhedie Todesfallleistung und die integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit fortgeführtwerden sollen. Die versicherten Leistungender teilweise oder vollständig prämienfreigestellten Versicherung dürfen die bisheri-gen versicherten Leistungen nicht überstei-gen. Die Todesfallleistung ist so zu wählen,dass die nach Prämienfreistellung gültigeMindest-Todesfallleistung nicht unterschrit-ten wird.

Enthält Ihr Antrag keine konkreten Anga-ben zur Höhe der versicherten Leistungen,

so reduzieren sich die Leistungen bei Todund ggf. bei Berufsunfähigkeit entspre-chend dem Verhältnis der neuen Prämien-summe zur bisherigen Prämiensumme.

(5) Der Stornoabschlag im Fall einer Prämi-enfreistellung ist der Abzug gemäß § 165Absatz 2 VVG in Verbindung mit § 169 Ab-satz 5 VVG und wird für jedes Jahr der ver-einbarten Versicherungsdauer bis zum rech-nungsmäßigen Alter 65 der versichertenPerson, höchstens jedoch für die ersten 30Versicherungsjahre erhoben. Zum Zeitpunktder Prämienfreistellung bereits vollständigzurückgelegte Versicherungsjahre werdendabei nicht mitgezählt. Der Stornoabschlagpro Jahr beträgt 0,2 % des Geldwertes desAnteilguthabens. Die Höhe des Stornoab-schlags je 1.000 EUR Anteilguthaben kön-nen Sie der Kundeninformation entnehmen.

Sind mindestens 10 Versicherungsjahre zu-rückgelegt und hat die versicherte Persondas rechnungsmäßige Alter von 50 Jahrenerreicht, verzichten wir auf diesen Stornoab-schlag.

Sofern für eine eingeschlossene integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit aus derÜberschussbeteiligung ein Rentenzuwachsvorhanden ist, wird ein weiterer Stornoab-schlag für den Rentenzuwachs erhoben. Die-ser beträgt 75 % des Deckungskapitals desRentenzuwachses. Den Begriff Rentenzu-wachs finden Sie im Abschnitt "Überschuss-beteiligung" in den Besonderen Bedingun-gen für die integrierte Leistung bei Berufs-unfähigkeit erläutert.

Der Stornoabschlag ist zulässig, wenn er an-gemessen ist. Dies ist im Zweifel von unsnachzuweisen. Wir halten den Stornoab-schlag für angemessen, da mit ihm die Ver-änderung der Risiko- und Ertragslage desverbleibenden Versichertenbestandes ausge-glichen wird. Zudem wird damit ein Aus-gleich für kollektiv gestelltes Risikokapitalvorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen,dass die dem Stornoabschlag zu Grunde lie-genden Annahmen in Ihrem Fall entwederdem Grunde nach nicht zutreffen oder derHöhe nach wesentlich niedriger zu beziffernsind, entfällt der Stornoabschlag bzw. wird -im letzteren Falle - entsprechend herabge-setzt.

(6) Etwaige Prämienrückstände werden mitdem Anteilguthaben verrechnet.

(7) Die Schlussgewinnbeteiligung wird beiPrämienfreistellung in Höhe der Leistungfestgesetzt, die im Falle einer Kündigungzum selben Termin gemäß § 24 Absatz 7aus der Schlussgewinnbeteiligung ausge-zahlt würde, sofern sie positiv ist. Andern-falls wird sie unverändert fortgeführt. Nachder Prämienfreistellung entwickelt sich dieSchlussgewinnbeteiligung gemäß den Rege-lungen des § 15 weiter.

(8) Nach einer Prämienfreistellung habenSie innerhalb von sechs Monaten nach demPrämienfreistellungstermin folgende Mög-lichkeiten, ohne Gesundheitsprüfung denVersicherungsschutz wieder herzustellenund die Prämienzahlung wieder aufzuneh-men (Wiederinkraftsetzung):

a) Sofern keine integrierte Leistung bei Be-rufsunfähigkeit bei Beantragung der Prämi-enfreistellung eingeschlossen war, können

Sie die Prämienzahlung zum nächsten Mo-natsersten in der ursprünglich vereinbartenHöhe wieder aufnehmen, sofern die Prämi-enzahlungsdauer ab dem Zeitpunkt der Wie-derinkraftsetzung noch mindestens ein Jahrbeträgt. Sie haben die Möglichkeit, die Prä-mien für den Zeitraum vom Prämienfreistel-lungstermin bis zur Wiederinkraftsetzungnachzuzahlen.

b) Sofern bei Beantragung der Prämienfrei-stellung integrierte Leistungen bei Berufs-unfähigkeit eingeschlossen waren, könnenSie die Wiederinkraftsetzung unter folgen-den Voraussetzungen schriftlich verlangen:

- die Prämienzahlung wird in der ursprüng-lich vereinbarten Höhe zum nächsten Mo-natsersten wieder aufgenommen,

- die Versicherungsdauer für die integriertenLeistungen bei Berufsunfähigkeit beträgt abdem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzungnoch mindestens ein Jahr,

- zwischen dem Prämienfreistellungsterminund dem Zeitpunkt der Wiederinkraftset-zung ist nicht der Versicherungsfall gemäßParagraph "Was ist Berufsunfähigkeit imSinne dieser Bedingungen?" der Besonde-ren Bedingungen für die integrierte Leis-tung bei Berufsunfähigkeit eingetreten, und

- der prämienfreie Zeitraum darf sechs Mo-nate nicht überschreiten.

Sie haben die Möglichkeit, die Prämien fürden Zeitraum vom Prämienfreistellungster-min bis zur Wiederinkraftsetzung nachzu-zahlen.

Bei Wiederinkraftsetzung erhöht sich diePrämiensumme (§ 18 Absatz 4) um die abWiederinkraftsetzung bis zum ursprünglichvereinbarten Ablauf der Prämienzahlungs-dauer vereinbarungsgemäß zu zahlendenPrämien Ihrer fondsgebundenen Versiche-rung. Die in der Kundeninformation ge-nannte Mindest-Todesfallleistung erhöhtsich entsprechend dem Verhältnis der neu-en Prämiensumme zur bisherigen Prämien-summe.

Auf das Recht der Wiederinkraftsetzungwerden wir im Rahmen der Prämienfreistel-lung hinweisen.

(9) Eine Wiederinkraftsetzung der Altersren-te ist über die Regelungen des Absatzes 8hinaus bis zum Ablauf von 24 Monatennach dem Prämienfreistellungstermin ohneGesundheitsprüfung möglich. Die Erhöhungder Todesfallleistung aus der prämienfreienZeit und die Versicherung integrierter Leis-tungen bei Berufsunfähigkeit können nurim Rahmen einer erneuten Gesundheitsprü-fung erfolgen. Eine Nachzahlung der wäh-rend der Prämienfreistellung entfallenenPrämien ist jedoch nur innerhalb von sechsMonaten nach dem Prämienfreistellungster-min möglich.

§ 23 Wann können Sie eine Prämienpau-se beantragen?

(1) Während einer Prämienpause entfällt Ih-re Verpflichtung zur Zahlung der laufendenPrämien. In dieser Zeit werden die Risiko-prämien für die versicherten Leistungen so-wie die Kosten dem Anteilguthaben ent-nommen.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 11 von 12 -

(2) Sie können mit einer Frist von einemMonat, frühestens jedoch zum Beginn dessechsten Versicherungsjahres, eine Prämien-pause beantragen, sofern für die Dauer derPrämienpause das Anteilguthaben voraus-sichtlich ausreicht, die Prämien und Kostengemäß Absatz 1 zu finanzieren.

Die maximale Länge der Prämienpause be-trägt grundsätzlich 24 Monate, bei Eltern-zeit höchstens 36 Monate. Die Elternzeit istuns durch geeignete Bescheinigungen nach-zuweisen.

Sie können uns jederzeit schriftlich die vor-zeitige Beendigung der Prämienpause mitFrist von einem Monat mitteilen. In diesemFall ist die Prämienzahlung zum nächstfol-genden Prämienfälligkeitstermin bei unver-änderter Prämienzahlweise und Prämienhö-he aufzunehmen.

Eine Prämienpause kann höchstens zweimalwährend der prämienpflichtigen Zeit ge-währt werden; weitere Prämienpausen sindnur während einer Elternzeit möglich.

Während einer Prämienpause werden diefür die versicherten Leistungen notwendi-gen Risikoprämien sowie die Kosten demAnteilguthaben entnommen. Da die Prämi-enzahlungen nicht mehr in voller Höhe zurBildung von Anteilguthaben zur Verfügungstehen, kann dies - insbesondere bei un-günstiger Wertentwicklung der Fonds - dazuführen, dass das Anteilguthaben vor Ren-tenbeginn aufgebraucht ist und die Versi-cherung inklusive eventuell integrierterLeistungen erlischt. Nähere Einzelheitenkönnen Sie § 25 entnehmen.

Mit Beginn einer Prämienpause vermindertsich die Prämiensumme (§ 18 Absatz 4) umdie während der Prämienpause nicht zu zah-lenden Prämien. Im Falle einer vorzeitigenBeendigung der Prämienpause erhöht sichdie reduzierte Prämiensumme um die biszum ursprünglich vereinbarten Ende der Prä-mienpause vereinbarungsgemäß zu zahlen-den Prämien Ihrer fondsgebundenen Versi-cherung. Die in der Kundeninformation ge-nannte Mindest-Todesfallleistung verändertsich jeweils entsprechend dem Verhältnisder neuen Prämiensumme zur bisherigenPrämiensumme.

V. Vorzeitige Beendigung

§ 24 Wann können Sie Ihre Versiche-rung kündigen?

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitbis zum Rentenbeginn vollständig oder teil-weise schriftlich kündigen. Bei einer Teil-kündigung sind folgende Mindestbeträgeerforderlich:

a) für die Leistung bei Tod 1.000 EUR;

b) für die integrierte versicherte jährlicheBerufsunfähigkeitsrente 600 EUR.

Die bei teilweiser Kündigung verbleibendeSumme der pro Versicherungsjahr zu zahlen-den Prämien für Ihre fondsgebundene Versi-cherung muss mindestens 240 EUR betra-gen.

Die Kündigung Ihrer Versicherung kann mitNachteilen verbunden sein.

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung istwegen der Verrechnung von Abschluss- undVertriebskosten (§ 19) nur ein geringerRückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufs-wert erreicht auch in den Folgejahren nichtunbedingt die Summe der eingezahlten Prä-mien und Sonderzahlungen.

(2) Bei einer vollständigen Kündigung wirddie Versicherung beendet und wir zahlenden Rückkaufswert nach Abzug des in Ab-satz 5 beschriebenen Stornoabschlags aus.

Bei einer Teilkündigung gilt dies entspre-chend für den gekündigten Teil. Nach einerTeilkündigung reduzieren sich die Prämiefür Ihre fondsgebundene Versicherung, dieLeistungen bei Tod und ggf. bei Berufsunfä-higkeit sowie das Anteilguthaben im Ver-hältnis des gekündigten Teils zur gesamtenVersicherung.

Die Kündigung wird zu dem von Ihnen ge-nannten Kündigungstermin wirksam, frühes-tens jedoch am ersten Börsentag nach Zu-gang des Kündigungsschreibens. Zwischendem Kündigungstermin und dem Ende desMonats, in dem der Kündigungstermin liegt,besteht Versicherungsschutz für den Todes-fall in Höhe der Differenz zwischen der ver-einbarten Leistung und dem Geldwert desAnteilguthabens zum Kündigungstermin.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung derVersicherungsfall gemäß Paragraph "Wasist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin-gungen?" der Besonderen Bedingungen fürdie integrierte Leistung bei Berufsunfähig-keit eingetreten, so werden Leistungen we-gen Berufsunfähigkeit durch das Erlöschender Versicherung nicht berührt und so langegezahlt, wie Berufsunfähigkeit im Sinne derBesonderen Bedingungen für die integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit vorliegt,längstens jedoch bis zum Ablauf der verein-barten Leistungsdauer.

Sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunktdie Voraussetzungen für unsere Leistungs-pflicht entfallen, erlöschen auch die integ-rierten Leistungen wegen Berufsunfähigkeitohne Anspruch auf die Zahlung eines Rück-kaufswertes.

(4) Den Rückkaufswert berechnen wir ge-mäß § 169 Absatz 4 VVG nach den allge-mein anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik als Zeitwert der Versiche-rung. Der Zeitwert der Versicherung ent-spricht dem Geldwert des Anteilguthabens.Der so ermittelte Rückkaufswert wird umden Stornoabschlag reduziert, der in Ab-satz 5 näher beschrieben wird.

(5) Der Stornoabschlag ist der Abzug ge-mäß § 169 Absatz 5 VVG und wird für je-des Jahr der vereinbarten Versicherungsdau-er bis zum rechnungsmäßigen Alter 65 derversicherten Person, höchstens jedoch fürdie ersten 30 Versicherungsjahre erhoben.Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits voll-ständig zurückgelegte Versicherungsjahrewerden dabei nicht mitgezählt. Der Storno-abschlag pro Jahr beträgt 0,2 % des Geld-wertes des Anteilguthabens. Die Höhe desStornoabschlags je 1.000 EUR Anteilgutha-ben können Sie der Kundeninformation ent-nehmen.

Sind mindestens 10 Versicherungsjahre zu-rückgelegt und hat die versicherte Person

das rechnungsmäßige Alter von 50 Jahrenerreicht, verzichten wir auf diesen Stornoab-schlag. Bei prämienfrei gestellten Versiche-rungen (§ 22) verzichten wir ebenfalls aufdiesen Stornoabschlag.

Sofern für eine eingeschlossene integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit aus derÜberschussbeteiligung ein Rentenzuwachsvorhanden ist, wird ein weiterer Stornoab-schlag entsprechend § 169 Absatz 5 VVGfür den Rentenzuwachs erhoben. Dieser be-trägt bei prämienpflichtigen Versicherun-gen 75 % und bei prämienfreien Versiche-rungen 15 % des Deckungskapitals desRentenzuwachses. Den Begriff Rentenzu-wachs finden Sie im Abschnitt "Überschuss-beteiligung" in den Besonderen Bedingun-gen für die integrierte Leistung bei Berufs-unfähigkeit erläutert.

Der Stornoabschlag ist zulässig, wenn er an-gemessen ist. Dies ist im Zweifel von unsnachzuweisen. Wir halten den Stornoab-schlag für angemessen, da mit ihm die Ver-änderung der Risiko- und Ertragslage desverbleibenden Versichertenbestandes ausge-glichen wird. Zudem wird damit ein Aus-gleich für kollektiv gestelltes Risikokapitalvorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen,dass die dem Stornoabschlag zu Grunde lie-genden Annahmen in Ihrem Fall entwederdem Grunde nach nicht zutreffen oder derHöhe nach wesentlich niedriger zu beziffernsind, entfällt der Stornoabschlag bzw. wird -im letzteren Falle - entsprechend herabge-setzt.

(6) Eventuelle Prämienrückstände werdenmit dem Rückkaufswert nach Abzug desStornoabschlags verrechnet.

(7) Der gemäß Absatz 4 ermittelte Rück-kaufswert nach Abzug des Stornoabschlagserhöht sich um eine Leistung aus derSchlussgewinnbeteiligung, sofern derenGeldwert positiv ist. In diesem Fall zahlenwir einen Prozentsatz des Geldwerts derSchlussgewinnbeteiligung aus. Sind mindes-tens 10 Versicherungsjahre zurückgelegtund hat die versicherte Person das rech-nungsmäßige Alter von 50 Jahren erreicht,so beträgt dieser Prozentsatz 100 %. Beiprämienfrei gestellten Versicherungen be-trägt der Prozentsatz ebenfalls 100 %. An-dernfalls bestimmt sich der Prozentsatz, in-dem man von 100 % für jedes Jahr der ver-einbarten Versicherungsdauer bis zum rech-nungsmäßigen Alter 65 der versichertenPerson, höchstens jedoch für die ersten 30Versicherungsjahre 0,2 Prozentpunkte ab-zieht. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereitsvollständig zurückgelegte Versicherungsjah-re werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 25 Wann wird die Versicherung beinicht ausreichendem Anteilguthabenvorzeitig beendet?

(1) In regelmäßigen Abständen prüfen wir,ob die noch zu zahlenden Prämien für Ihrefondsgebundene Versicherung und der aktu-elle Geldwert des Anteilguthabens ausrei-chen, um die Risikoprämien und die Kostenzu finanzieren. Ist dies nicht der Fall, er-lischt die Versicherung inklusive eventuelleingeschlossener Leistungen bei Berufsunfä-higkeit.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 12 von 12 -

Aus einem verbleibenden Restguthabenwird ein Rückkaufswert gebildet und umden Stornoabschlag reduziert (§ 24 Absätze4 bis 7).

Auf die bevorstehende Beendigung des Ver-sicherungsschutzes werden wir Sie mit einerentsprechenden Mitteilung rechtzeitigschriftlich hinweisen und Ihnen Möglichkei-ten zur Aufrechterhaltung des Versiche-rungsschutzes aufzeigen.

Ist zu diesem Termin der Versicherungsfallgemäß Paragraph "Was ist Berufsunfähig-keit im Sinne dieser Bedingungen?" der Be-sonderen Bedingungen für die integrierteLeistung bei Berufsunfähigkeit eingetreten,so werden Leistungen wegen Berufsunfähig-keit durch das Erlöschen der Versicherungnicht berührt und so lange gezahlt, wie Be-rufsunfähigkeit im Sinne der BesonderenBedingungen für die integrierte Leistungbei Berufsunfähigkeit vorliegt, längstens je-doch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis-tungsdauer.

Sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunktdie Voraussetzungen für unsere Leistungs-pflicht entfallen, erlöschen auch die integ-rierten Leistungen wegen Berufsunfähig-keit.

(2) Endet der Vertrag aus den in Absatz 1genannten Gründen und ist zu diesem Zeit-punkt nicht der Versicherungsfall gemäß Pa-ragraph "Was ist Berufsunfähigkeit im Sin-ne dieser Bedingungen?" der BesonderenBedingungen für die integrierte Leistungbei Berufsunfähigkeit eingetreten, könnenSie innerhalb von zwei Monaten nach Been-digung dieser Versicherung eine neue Versi-cherung ohne Gesundheitsprüfung auf Ba-sis der dann gültigen Tarife und Versiche-rungsbedingungen mit neuer Prämie bean-tragen. Wir werden den Antrag annehmen,wenn die versicherten Leistungen der neuenVersicherung zuzüglich der voraussichtli-chen Überschussbeteiligung im Versiche-rungsfall in Leistungsumfang, Höhe undDauer die versicherten Leistungen der been-deten Versicherung nicht übersteigen. Ver-einbarte Leistungseinschränkungen bzw. Ri-sikozuschläge des ursprünglichen Vertragesgelten auch für den neuen Vertrag.

VI. Sonstiges

§ 26 Was gilt für Mitteilungen, die sichauf das Versicherungsverhältnis bezie-hen?

(1) Mitteilungen, die das bestehende Versi-cherungsverhältnis betreffen, müssen stetsin Textform erfolgen, soweit nicht in diesenBedingungen Schriftform vereinbart ist. Die-se Vereinbarung kann mündlich nicht aufge-hoben werden.

Für uns bestimmte Mitteilungen werden nurund erst dann wirksam, sobald sie uns zuge-gangen sind.

(2) Wir behalten uns vor, Ihnen für be-stimmte Mitteilungen, insbesondere im Zu-sammenhang mit einem Anlagewechsel ge-mäß § 7, einen ausschließlichen Zugangs-weg zuzuweisen.

(3) Eine Änderung Ihrer Anschrift müssenSie uns unverzüglich mitteilen.

Ihnen können Nachteile entstehen, wennSie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilun-gen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten, dawir eine an Sie zu richtende Willenserklä-rung mit eingeschriebenem Brief an Ihreuns zuletzt bekannte Anschrift senden kön-nen. In diesem Fall gilt unsere Erklärungdrei Tage nach Absendung des eingeschrie-benen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihre ge-werbliche Niederlassung verlegt haben.

(4) Bei Änderung Ihres Namens gilt Ab-satz 3 entsprechend.

(5) Wenn Sie sich für längere Zeit außer-halb der Bundesrepublik Deutschland auf-halten, müssen Sie uns eine in der Bundes-republik Deutschland ansässige Person be-nennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mit-teilungen für Sie entgegenzunehmen (Zu-stellungsbevollmächtigter).

(6) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch eine schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Sofern Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Be-zugsberechtigter als bevollmächtigt, dieseErklärung entgegenzunehmen. Ist auch einBezugsberechtigter nicht vorhanden oderkann sein Aufenthalt nicht ermittelt wer-den, können wir den Inhaber des Versiche-rungsscheins zur Entgegennahme der Erklä-rung als bevollmächtigt ansehen.

§ 27 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-trag gegen uns bestimmt sich die gerichtli-che Zuständigkeit nach unserem Sitz oderder für den Versicherungsvertrag zuständi-gen Niederlassung. Sind Sie eine natürlichePerson, ist auch das Gericht örtlich zustän-dig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageer-hebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-lung eines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Sind Sie eine natürliche Person, müssenKlagen aus dem Versicherungsvertrag ge-gen Sie bei dem Gericht erhoben werden,das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-lung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnli-chen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie ei-ne juristische Person, bestimmt sich das zu-ständige Gericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union, Is-lands, Norwegens oder der Schweiz, sind dieGerichte des Staates zuständig, in dem wirunseren Sitz haben.

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BB-DYN: Besondere Bedingun-gen für die planmäßige Erhö-hung der Prämie und Leistun-gen ohne Gesundheitsprüfung

(LV_BB_DYN_F.1302)

Sehr geehrter Kunde,

in den Versicherungsbedingungen sprechenwir mit unserer persönlichen Anrede ("Sie")grundsätzlich den Versicherungsnehmer alsdenjenigen an, der die Versicherung bean-tragt hat und somit unser unmittelbarerVertragspartner ist.

Im Bedingungstext verwenden wir die Be-zeichnung AVB. Damit sind die AllgemeinenVersicherungsbedingungen der zugehörigenHauptversicherung gemeint.

Diese Besonderen Bedingungen ändernbzw. ergänzen die AVB.

Gliederung

I. Allgemeine Regelungen für die Erhöhungvon Prämie und Leistungen

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt dieplanmäßige Erhöhung der Prämie?§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prä-mie und Versicherungsleistungen?§ 3 Wonach errechnen sich die erhöhtenVersicherungsleistungen?§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen geltenfür die Erhöhung derVersicherungsleistungen?§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?

II. Besondere Regelungen bei Einschlussvon Versicherungsleistungen für den Fallvon Berufsunfähigkeit

§ 6 In welchen Fällen ist die Erhöhung ab-hängig vom Bestehen eines Bedarfs?§ 7 Was geschieht bei Eintritt vonBerufsunfähigkeit?§ 8 Wann und in welchem Umfang erfolgenAnpassungen während der Dauer der Be-rufsunfähigkeit?

I. Allgemeine Regelungen fürdie Erhöhung von Prämie undLeistungen

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt dieplanmäßige Erhöhung der Prämie?

(1) Die Erhöhung der Prämie hängt vondem gewählten Anpassungsmodus ab. Inder Kundeninformation nennen wir Ihnenden vereinbarten Anpassungsmodus sowieden vereinbarten Prozentsatz der Erhöhung.

(2) Die Erhöhungsprämie wird jeweils ermit-telt aus der zuletzt für diese Versicherunggezahlten laufenden Prämie.

Sofern mit Ihnen vereinbart wurde, dass ei-ne oder mehrere bereits bestehende Versi-cherungen in das Anpassungsrecht einbezo-gen werden, werden auch die jeweils ent-richteten laufenden Prämien dieser Versi-cherungen bei der Ermittlung berücksich-tigt. Ob eine solche Vereinbarung getroffenwurde, werden wir in Ihrem Versicherungs-schein angeben.

Etwaige geleistete Sonderzahlungen findendabei keine Berücksichtigung.

(3) Die Prämienerhöhung bewirkt eine Erhö-hung der Versicherungsleistung ohne Ge-sundheitsprüfung.

Da sich die vereinbarten Anpassungen nichtauf die Höhe der Versicherungsleistung,sondern auf die Prämienhöhe beziehen,kann sich die Versicherungsleistung um ei-nen geringeren Prozentsatz als die Prämieerhöhen.

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sichPrämie und Versicherungsleistungen?

(1) Die Erhöhungen der Prämie und der Ver-sicherungsleistungen erfolgen, sofern nocheine Pflicht zur Prämienzahlung besteht, je-weils zum Beginn eines neuen Versiche-rungsjahres. Erstmaligen und letztmaligenErhöhungstermin nennen wir Ihnen in derKundeninformation.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt alsVertragsablauf für alle planmäßigen Erhö-hungen der Versicherungsleistungen der inder Kundeninformation genannte Vertrags-ablauf der Anfangsversicherung.

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhö-hungstermin eine Mitteilung über die Erhö-hung.

Der Versicherungsschutz aus der jeweiligenErhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöhtenVersicherungsleistungen?

(1) Jede Erhöhung der Prämie erhöht zu-nächst den Geldwert des Anteilguthabensgemäß dem Paragraphen "Wie ermitteltsich das Anteilguthaben?" im Abschnitt"Leistungsbeschreibung" der AVB. Dadurcherhöht sich die guthabenabhängige Todes-fallleistung in gleichem Maße.

Die Erhöhung der Rentenleistungen errech-net sich nach dem am Erhöhungstermin er-reichten rechnungsmäßigen Alter der versi-cherten Person, der restlichen Prämienzah-lungsdauer, einem eventuell vereinbartenPrämienzuschlag und den jeweils für IhrenVertrag zum Erhöhungszeitpunkt geltendenKalkulationsgrundlagen für Erhöhungsleis-tungen.

Zu den Kalkulationsgrundlagen gehören un-sere Annahmen über Kapitalerträge (Rech-nungszins), Risikoverlauf (Sterblichkeit) undKosten.

Die Prämienerhöhung erhöht außerdem dieLeistung aus einer eventuell eingeschlosse-nen Prämienbefreiung im Falle der Berufs-unfähigkeit.

Die Erhöhung der sonstigen Versicherungs-leistungen hängt von der gewählten Dyna-mikform ab und erfolgt nicht in jedem Falleim gleichen Verhältnis wie die Erhöhungder Prämie (§ 1 Absatz 3).

a) Investmentorientierte Dynamik:

Die in der Kundeninformation genannteMindest-Todesfallleistung erhöht sich imgleichen Verhältnis, wie sich die Prämien-summe Ihrer fondsgebundenen Versiche-rung in Folge der Prämienerhöhung erhöht.

Wenn die versicherte Leistung im Todesfalldie so festgesetzte Mindest-Todesfallleis-tung unterschreitet, wird sie auf diesenWert angehoben, andernfalls bleibt sie un-verändert.

Alle übrigen Leistungen bleiben von derPrämienerhöhung unberührt.

b) Schutzorientierte Dynamik:

Die bei Tod vor Rentenbeginn mindestensfällige Todesfallleistung und eine einge-schlossene Berufsunfähigkeitsrente erhöhensich - soweit nichts anderes vereinbart ist -im gleichen Verhältnis, wie sich die Prämi-ensumme Ihrer fondsgebundenen Versiche-rung in Folge der Prämienerhöhung erhöht.

Die Prämiensumme ist die Summe der ge-zahlten und der bis zum Ablauf der Prämi-enzahlung vereinbarungsgemäß noch zuzahlenden Prämien für Ihre Hauptversiche-rung. Geleistete Sonderzahlungen findendabei keine Berücksichtigung.

(2) Für die erhöhten Versicherungsleistun-gen errechnen sich die Risikoprämien fürdie Leistung im Todesfall und im Fall derBerufsunfähigkeit nach dem am Erhöhungs-termin erreichten rechnungsmäßigen Alterder versicherten Person, einem eventuellvereinbarten Risikozuschlag und den jeweilsfür Ihren Vertrag zum Erhöhungszeitpunktgeltenden Kalkulationsgrundlagen für Erhö-hungsleistungen.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungengelten für die Erhöhung der Versiche-rungsleistungen?

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gel-ten alle im Rahmen des Versicherungsvertra-ges getroffenen Vereinbarungen, insbeson-dere die Versicherungsbedingungen sowiedie Bezugsrechtsverfügung, auch für die Er-höhung der Versicherungsleistungen.

Dies gilt entsprechend auch für die Vertei-lung der bei der Prämienkalkulation in An-satz gebrachten Abschluss- und Vertriebs-kosten (Paragraph "Welche Kosten sind beider Kalkulation Ihrer Versicherung berück-sichtigt?" im Abschnitt "Prämienzahlung"der AVB).

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistun-gen aus dem Versicherungsvertrag setzt dieFristen für die Verletzung der vorvertragli-chen Anzeigepflicht im Antrag bzw. in derunverbindlichen Anfrage für einen Vertrags-vorschlag und der Selbsttötung (Paragraph"In welchen Fällen ist der Versicherungs-schutz ausgeschlossen?" im Abschnitt"Leistungsbeschreibung" der AVB) und dievereinbarten Wartezeiten - sofern diese vor-kommen (Paragraph "Was ist bei Tod vorRentenbeginn versichert?" im Abschnitt"Leistungsbeschreibung" der AVB) - nichterneut in Lauf.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausge-setzt?

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend,wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Mo-nats nach dem Erhöhungstermin widerspre-chen oder die erste erhöhte Prämie nicht in-nerhalb von zwei Monaten nach dem Erhö-hungstermin zahlen.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 2 von 2 -

(2) Unterbliebene Erhöhungen können Siemit unserer Zustimmung nachholen.

(3) Sollten Sie von der Erhöhungsmöglich-keit zu fünf aufeinander folgenden Erhö-hungsterminen keinen Gebrauch machen,so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhun-gen; es kann jedoch mit unserer Zustim-mung neu begründet werden.

(4) Für die Erhöhungen der Versicherungs-leistungen für den Fall von Berufsunfähig-keit gelten weitere Regelungen, die im Ab-schnitt II. beschrieben werden. Dieses giltjedoch nicht mehr, wenn im Zeitpunkt derErhöhung keine Leistung für den Fall vonBerufsunfähigkeit mitversichert ist.

(5) Sofern Sie nach den AVB eine Prämien-pause beantragen können, werden währendeiner Prämienpause die Erhöhungen ausge-setzt.

II. Besondere Regelungen beiEinschluss von Versicherungs-leistungen für den Fall von Be-rufsunfähigkeit

§ 6 In welchen Fällen ist die Erhöhungabhängig vom Bestehen eines Bedarfs?

(1) Voraussetzung für die Erhöhung der Be-rufsunfähigkeitsrente ist, dass ein Bedarfder versicherten Person besteht.

Ein Bedarf besteht nur, sofern zum Zeit-punkt der Erhöhung die im Falle der Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit für die versichertePerson insgesamt zu erwartenden Leistun-gen in einem angemessenen Verhältnis zudem letzten jährlichen Bruttoeinkommenaus beruflicher Tätigkeit der versichertenPerson vor der Erhöhung stehen.

(2) Für die Ermittlung des Bedarfs nach Ab-satz 1 verwenden wir als Rechengröße diegewichtete Gesamtleistung. Die gewichteteGesamtleistung ist die Summe aller zumZeitpunkt der Erhöhung für die versichertePerson insgesamt versicherten Leistungenfür den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfä-higkeit bei privaten Versicherern sowie derErhöhungsrente, wobei Versicherungen derprivaten Altersversorgung dabei zu 100 %,Versicherungen der Basisversorgung zu80 % und Direktversicherungen, Pensions-kassen- sowie Rückdeckungsversicherungenzu 67 % berücksichtigt werden; privat fort-geführte Direkt- oder Pensionskassenversi-cherungen gelten diesbezüglich als privateAltersversorgung. Die so ermittelte gewich-tete Gesamtleistung darf den in Absatz 3beschriebenen Höchstsatz nicht überschrei-ten. Wird der Höchstsatz überschritten, ent-fällt das Erhöhungsrecht; das heißt, dassdie Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrentezu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen kann.

(3) Der Höchstsatz für die gewichtete Ge-samtleistung nach Absatz 2 beträgt 65 %des letzten jährlichen Bruttoeinkommensaus beruflicher Tätigkeit bis zu einem Brut-toeinkommen von 84.000 EUR zzgl. 32,5 %des Teils des letzten jährlichen Bruttoein-kommens, der 84.000 EUR übersteigt.

(4) Sofern wir nach unseren Unterlagenfeststellen, dass eine künftige Erhöhung ge-mäß Absatz 1 entfällt, weil durch die Erhö-

hung der Höchstsatz gemäß Absatz 3 über-schritten würde, werden wir Ihnen dies mit-teilen. In diesem Fall ist eine künftige Erhö-hung nur möglich, wenn Sie uns nachwei-sen, dass gleichwohl ein Bedarf besteht,z. B. weil sich Ihr jährliches Bruttoeinkom-men erhöht hat.

Darüber hinaus haben wir das Recht, dieVoraussetzung des Bestehens eines Bedarfsvor jeder Erhöhung zu überprüfen.

Wir können von Ihnen verlangen, dass Sieuns jede Auskunft erteilen, die zur Überprü-fung des Bedarfs erforderlich ist, und dassSie uns alle Angaben machen, die zur Auf-klärung des Sachverhalts dienlich sind, umuns die sachgerechte Überprüfung des Be-darfs zu ermöglichen. Hierzu werden wir Ih-nen mitteilen, welche Auskünfte und Infor-mationen wir von Ihnen für eine solcheÜberprüfung benötigen.

Das Bestehen des Bedarfs ist von Ihnennachzuweisen. Die Kosten für die erforderli-chen Nachweise tragen Sie. Wird von Ihnender Nachweis des Bedarfs im Rahmen derÜberprüfung nicht oder nicht fristgerechterbracht, sind weitere Erhöhungen der Be-rufsunfähigkeitsrente ab dem Zeitpunkt derÜberprüfung durch unsere Gesellschaft aus-geschlossen.

Im Rahmen der Überprüfung sind Sie ge-setzlich verpflichtet, alle Ihnen bekanntengefahrerheblichen Umstände, nach denenwir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-mäß und vollständig anzugeben; andern-falls riskieren Sie den Verlust Ihres erhöh-ten Versicherungsschutzes. Über diesePflicht und die Rechtsfolgen einer Pflicht-verletzung werden wir Sie bei der Überprü-fung schriftlich informieren und belehren.

Ist eine andere Person versichert, gelten dievorstehenden Bestimmungen für diese ande-re versicherte Person entsprechend.

(5) Sofern eine Erhöhung durchgeführt wur-de, ohne dass wir Ihnen mitgeteilt haben,dass der Höchstsatz überschritten ist, odervon unserem Recht auf Überprüfung nachAbsatz 4 Gebrauch gemacht haben, gilt derNachweis des Bedarfs für diese Erhöhungals erbracht.

(6) Das Recht auf Erhöhung der Berufsunfä-higkeitsrente nach dem gewählten Anpas-sungsmodus lebt auf Ihren Antrag hin wie-der auf, sofern Sie nachweisen, dass die inAbsatz 1 genannte Voraussetzung zur Erhö-hung der Berufsunfähigkeitsrente wieder er-füllt ist, und die Berufsunfähigkeit nochnicht eingetreten ist. Unterbliebene Erhö-hungen können Sie mit unserer Zustimmungnachholen.

(7) Ist die Erhöhung der Berufsunfähigkeits-rente ausgeschlossen, weil nach der Über-prüfung gemäß Absatz 4 kein Bedarf be-steht bzw. Sie den Bedarf nicht oder nichtfristgerecht nachgewiesen haben, so werdenbei der Ermittlung der Erhöhungsprämie ab-weichend von § 1 Absatz 2 die Prämienan-teile für die Berufsunfähigkeitsrente nichtmit berücksichtigt.

(8) Alle übrigen versicherten Leistungen, fürdie eine Erhöhung vereinbart ist, könnenunabhängig vom Bedarf erhöht werden.

§ 7 Was geschieht bei Eintritt von Be-rufsunfähigkeit?

Wenn eine Versicherungsleistung für denFall von Berufsunfähigkeit mitversichert istoder später mitversichert wird, erfolgennach Eintritt des Versicherungsfalles keineErhöhungen innerhalb einer vereinbartenKarenzzeit oder solange Sie auf Grund eineseingetretenen Versicherungsfalles von derVerpflichtung zur Prämienzahlung befreitsind. Nach Eintritt des Versicherungsfallesnoch durchgeführte Erhöhungen entfallenrückwirkend. Nach Meldung des Leistungs-falles stehen Erhöhungen ab Eintritt desVersicherungsfalles unter Vorbehalt. Sobaldverbindlich und abschließend festgestelltist, dass das versicherte Risiko nicht einge-treten ist, entfällt der Vorbehalt und die Er-höhungen sind endgültig vereinbart.

§ 8 Wann und in welchem Umfang erfol-gen Anpassungen während der Dauerder Berufsunfähigkeit?

(1) Sofern die Prämienzahlung nicht nachParagraph "Wann können Sie Ihre Versiche-rung prämienfrei stellen?" im Abschnitt"Prämienzahlung" der AVB eingestellt wor-den ist, werden nach Eintritt von Berufsun-fähigkeit gemäß Paragraph "Was ist Berufs-unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?"der Besonderen Bedingungen für die integ-rierte Leistung bei Berufsunfähigkeit zu Leb-zeiten der versicherten Person Prämie undVersicherungsleistungen nach den nachfol-genden Bestimmungen erhöht. Wenn dieseErhöhung vereinbart wurde, enthält dieKundeninformation einen entsprechendenHinweis; ansonsten gilt § 7.

(2) Prämie und Versicherungsleistungen er-höhen sich alljährlich jeweils zu Beginn ei-nes neuen Versicherungsjahres, jedochnicht vor Ablauf einer vereinbarten Karenz-zeit. Die Erhöhungen erfolgen frühestens zudem in § 2 Absatz 1 genannten Erhöhungs-termin und längstens bis 1 Jahr vor Ablaufder für die Prämienbefreiung vertraglichvereinbarten Leistungsdauer. Diese Erhö-hungen erfolgen auch dann, wenn Ihr Rechtauf weitere Erhöhungen auf Grund § 5 Ab-satz 3 bereits erloschen ist.

Die Erhöhungen von Prämie und Versiche-rungsleistungen erfolgen zum Erhöhungster-min - abweichend von einer zuvor vereinbar-ten Prämienerhöhung - auf Basis einer ver-traglich vereinbarten prozentualen Steige-rung der Bezugsgröße. Die mit Ihnen verein-barte Steigerung sowie die Bezugsgrößenennen wir Ihnen in der Kundeninformati-on.

Erhöht werden alle zuvor erhöhten Versiche-rungsleistungen mit Ausnahme einer mitver-sicherten Berufsunfähigkeitsrente.

(3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhö-hungstermin eine Mitteilung über die Erhö-hung. Der Versicherungsschutz aus der je-weiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungs-termin. Die Bestimmungen des § 3 Ab-satz 1 sowie des § 4 gelten entsprechend.

Die Zahlung der Prämie für diese Erhöhun-gen der Versicherungsleistungen entfällt so-lange, wie Sie auf Grund eingetretener Be-rufsunfähigkeit von der Verpflichtung zurPrämienzahlung befreit sind.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 1 von 1 -

BB-KM: Besondere Bedingungenfür das Startmanagement unddas Kapital-Ablaufmanagement

(LV_BB_KM_FLV.1201)

Sehr geehrter Kunde,

in den Versicherungsbedingungen sprechenwir mit unserer persönlichen Anrede ("Sie")grundsätzlich den Versicherungsnehmer alsdenjenigen an, der die Versicherung bean-tragt hat und somit unser unmittelbarerVertragspartner ist.

Im Bedingungstext verwenden wir die Be-zeichnung AVB. Damit sind die AllgemeinenVersicherungsbedingungen der zugehörigenHauptversicherung gemeint.

Diese Besonderen Bedingungen ändernbzw. ergänzen die AVB.

§ 1 Wie funktioniert das Startmanage-ment?

(1) Die Regelungen zum Startmanagementgelten nur bei Versicherungen gegen Ein-malprämie, bei denen das Startmanage-ment gewählt wurde.

(2) Während der Startmanagement-Phasewird dem Geldwert des Anteilguthabens,der auf das gemanagte Portfolio "Invest-ment-Stabilitäts-Paket Smart" entfällt, zuBeginn eines jeden Versicherungsmonatsein Betrag entnommen und in dem zuletztvon Ihnen gewählten Verhältnis in die vonIhnen gewählten Fonds oder gemanagtenPortfolien investiert. Dieser Betrag ergibtsich aus dem auf das gemanagte Portfolio"Investment-Stabilitäts-Paket Smart" entfal-lenden Geldwert des Anteilguthabens divi-diert durch die Anzahl der noch ausstehen-den Monate der Startmanagement-Phase.

(3) Für die Bestimmung des Geldwertes desAnteilguthabens Ihrer Versicherung geltendie Regelungen des Paragraphen "Wie er-mittelt sich das Anteilguthaben?" im Ab-schnitt "Leistungsbeschreibung" der AVBauch beim automatischen Startmanage-ment. In diesem Fall wird der Rücknahme-preis am letzten Börsentag des Vormonatsermittelt.

(4) Die Übertragung des Anteilguthabensdurch einen Anlagewechsel im Rahmen desStartmanagements wird auch in der Schluss-gewinnbeteiligung vollzogen.

(5) Für das Startmanagement stellen wir Ih-nen keine gesonderten Kosten in Rechnung.

(6) Gemäß dem Paragraphen "In welchenFällen kann es zu einem Anlagewechselkommen?" im Abschnitt "Leistungsbeschrei-bung" der AVB können Sie während derStartmanagement-Phase jederzeit zusätzlichAnteilguthaben übertragen oder das Ver-hältnis ändern, in dem der entnommene Be-trag in die Fonds oder gemanagte Portfoli-en investiert wird. Außerdem können Siedas Aussetzen des Startmanagements ver-langen. Das Aussetzen führt nicht zu einerVerlängerung der Startmanagement-Phase.

§ 2 Wie funktioniert das Kapital-Ablauf-management?

(1) Sie haben das Recht an dem automati-schen Kapital-Ablaufmanagement teilzuneh-men. Während der Vertragslaufzeit werdenwir Ihnen Vorschläge unterbreiten.

(2) Das Kapital-Ablaufmanagement dientinsbesondere dem Zweck, in den letzten Jah-ren vor dem Leistungsbeginn, dass Anteil-guthaben sukzessive in risikoärmere Fondsbzw. gemanagte Portfolien (Zielfonds) um-zuschichten, um dass Risiko einer Wertmin-derung des Anteilguthabens auf Grund vonKursrückgängen zu reduzieren.

Im Rahmen des automatischen Kapital-Ab-laufmanagements legen Sie einen Fondsoder ein gemanagtes Portfolio als Zielfondsfest, in den der Geldwert ihres Anteilgutha-bens umgeschichtet wird.

(3) Das Kapital-Ablaufmanagement beginntbei variablen fondsgebundenen Rentenversi-cherungen frühestens zehn Jahre nach Ver-sicherungsbeginn zum jeweiligen Monats-ersten. Bei allen übrigen fondsgebundenenVersicherungen beginnt das Kapital-Ablauf-management frühestens mit Beginn der Ab-laufphase, spätestens mit Beginn der Ver-längerungsphase. Die Ablaufphase und dieVerlängerungsphase werden in den AVB be-schrieben.

Sofern ein Startmanagement vereinbart wur-de, muss dieses vor Beginn des Kapital-Ab-laufmanagements beendet sein.

(4) Das Kapital-Ablaufmanagement kannsich über einen Zeitraum von zwei bis sie-ben Jahren erstrecken ("Kapital-Ablaufma-nagement-Phase"). Dieser Zeitraum kannvon Ihnen innerhalb dieser Grenzen frei ge-wählt werden; das automatische Kapital-Ab-laufmanagement endet jedoch bei fondsge-bundenen Rentenversicherungen spätestensmit Beginn der Rentenzahlung und beifondsgebundenen Lebensversicherungenspätestens zum Ende der Versicherungsdau-er.

(5) Während der Kapital-Ablaufmanage-ment-Phase wird dem Geldwert des Anteil-guthabens, der nicht auf den Zielfonds ent-fällt, zu Beginn eines jeden Versicherungs-monats ein Betrag entnommen und in denZielfonds investiert. Dieser Betrag ergibtsich aus dem nicht auf den Zielfonds entfal-lenden Geldwert des Anteilguthabens divi-diert durch die Anzahl der noch ausstehen-den Monate der Kapital-Ablaufmanage-ment-Phase. Die Entnahme aus den einzel-nen Fonds entspricht dabei dem Verhältnisihrer Geldwerte zueinander.

(6) Die Umschichtungen sind gebührenfrei.Für die Bestimmung des Geldwertes des An-teilguthabens Ihrer Versicherung gelten dieRegelungen des Paragraphen "Wie ermit-telt sich das Anteilguthaben?" im Abschnitt"Leistungsbeschreibung" der AVB auchbeim automatischen Kapital-Ablaufmanage-ment entsprechend. In diesem Fall wird derRücknahmepreis am letzten Börsentag desVormonats ermittelt.

(7) Die Übertragung des Anteilguthabensdurch einen Anlagewechsel im Rahmen desKapital-Ablaufmanagements wird auch inder Schlussgewinnbeteiligung vollzogen.

(8) Ihre Erklärung zur Teilnahme am Kapi-tal-Ablaufmanagement nebst Auswahl derZielfonds und Festlegung der Dauer der Ka-pital-Ablaufmanagement-Phase muss spätes-tens fünf Werktage vor Beginn des Kapital-Ablaufmanagements bei uns eingegangensein.

(9) Das automatische Kapital-Ablaufma-nagement können Sie jeweils mit einer Fristvon fünf Werktagen zu jedem Monatserstenaussetzen bzw. später fortsetzen. Das Aus-setzen führt nicht zu einer Verlängerung derKapital-Ablaufmanagement-Phase.

Sie können während der Kapital-Ablaufma-nagement-Phase jederzeit zusätzlich Anteil-guthaben gemäß dem Paragraphen "In wel-chen Fällen kann es zu einem Anlagewech-sel kommen?" im Abschnitt "Leistungsbe-schreibung" der AVB übertragen.

VertragsvorschlagD. Versicherungsbedingungen- Seite 1 von 1 -

BB-GF: Besondere Bedingungenfür die BNP Paribas Plan TargetClick Funds

(LV_BB_GF.0801)

Sehr geehrter Kunde,

in den Versicherungsbedingungen sprechenwir mit unserer persönlichen Anrede ("Sie")grundsätzlich den Versicherungsnehmer alsdenjenigen an, der die Versicherung bean-tragt hat und somit unser unmittelbarerVertragspartner ist.

Im Bedingungstext verwenden wir die Be-zeichnung AVB. Damit sind die AllgemeinenVersicherungsbedingungen der zugehörigenHauptversicherung gemeint.

Diese Besonderen Bedingungen ändernbzw. ergänzen die AVB.

Auf Grund der besonderen Struktur und desbesonderen Charakters der Leistungen derGarantiefonds BNP Paribas Plan TargetClick Funds (im Folgenden Garantiefonds)sind bei der Anlage Ihrer Gelder in dieseGarantiefonds gewisse Regeln zu beachten,die von denen bei der Anlage in andere In-vestmentfonds abweichen. Diese abweichen-den Regeln vereinbaren wir mit Ihnen ge-sondert in den folgenden Besonderen Bedin-gungen.

Bei den Garantiefonds handelt es sich umFonds der BNP Paribas Plan ("SICAV"), dievon BNP Paribas Investment Partners ver-waltet werden.

Die in § 1 beschriebene Höchststandsgaran-tie wird ausschließlich von der in § 2 Ab-satz 1 genannten Gesellschaft gewährt. DieHDI Lebensversicherung AG übernimmt kei-ne Garantie für den Wert der Fondsanteilezu einem bestimmten Stichtag.

Weitere Informationen zu den Garantie-fonds stellen wir Ihnen auf Anfrage gernezur Verfügung.

Gliederung

§ 1 Was ist die Höchststandsgarantie?§ 2 Wer gewährt die Höchststandsgarantie?§ 3 Was passiert bei Beendigung der Lauf-zeit eines Garantiefonds?§ 4 Was passiert, wenn ein Garantiefondsaufgelöst wird oder die Anlage zukünftigerPrämien in einem Garantiefonds nicht mehrmöglich ist?

§ 1 Was ist die Höchststandsgarantie?

(1) Die Garantiefonds sind Laufzeitfondsmit fester Laufzeit und festem Laufzeitende,die mit einer Höchststandsgarantie ausge-stattet sind.

(2) Höchststandsstichtag ist jeder Handels-tag in Luxemburg.

(3) Die Höchststandsgarantie besagt, dassder Wert eines Anteils an einem Garantie-fonds zu dessen Laufzeitende mindestens sohoch ist wie der Preis, zu dem ein Anteil desjeweiligen Garantiefonds an einem Höchst-standsstichtag erworben wurde (Kaufkurs).Ist oder war der tagesaktuelle Wert einesFondsanteils an einem oder mehrerenHöchststandsstichtagen höher als sein Kauf-

kurs, so wird der höchste dieser Werte zumAblauftermin des Garantiefonds garantiert(Nennwert der Höchststandsgarantie). DieHöchststandsgarantie gilt für jeden Anteileines Garantiefonds, unabhängig davon, obder jeweilige Garantiefonds diesen Höchst-stand erreicht hat bevor oder nachdem die-ser Anteil erworben und Ihrem Anteilgutha-ben gutgeschrieben wurde.

(4) Die Höchststandsgarantie gilt aus-schließlich zum Laufzeitende eines Garantie-fonds. Sie gilt nicht bei einer vorzeitigenRückgabe von Fondsanteilen (z. B. aufGrund Kündigung Ihres Vertrages), da dertagesaktuelle Wert eines Fondsanteils zuanderen Zeitpunkten als dem Ablauftermindes jeweiligen Garantiefonds auch geringersein kann als sein Kaufkurs.

§ 2 Wer gewährt die Höchststandsgaran-tie?

(1) BNP Paribas (im Folgenden Garantiege-ber) hat jeweils für den Zeitpunkt des Lauf-zeitendes des jeweiligen Garantiefonds dieHöchststandsgarantie übernommen.

(2) Der Garantiegeber hat sich das Rechtvorbehalten, die Garantie vorzeitig zu been-den, falls

a) der Verwaltungsrat der SICAV aus ande-ren Gründen als auf Grund von freiwilligemRücktritt nicht mehr aus einer Mehrheit vonRepräsentanten aus der BNP Paribas-Grup-pe zusammengesetzt ist, oder

b) die Verwaltungsgesellschaft durch eineandere Verwaltungsgesellschaft außerhalbder BNP Paribas-Gruppe ersetzt wird unddiese vom Garantiegeber nicht gebilligtwird.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung derGarantie wird der Garantiegeber seinen Ver-pflichtungen wie folgt nachkommen: Fürden Fall, dass die SICAV oder ein Garantie-fonds vor dem Fälligkeitsdatum liquidiertwird, werden die Verpflichtungen als Garan-tiegeber dadurch erfüllt, dass die Anteilin-haber des entsprechenden Fonds den höhe-ren Anspruch erhalten aus

a) dem tagesaktuellen Wert eines Anteilsdes entsprechenden Garantiefonds am Tagder Liquidation oder

b) dem am Tag der Liquidation aktuellenWert des Garantiewertes des entsprechen-den Garantiefonds bei Fälligkeit. Dieser ak-tuelle Wert entspricht nicht dem Nennwertder Höchststandsgarantie, sondern wirddurch laufzeitkongruente Abzinsung desNennwertes der Höchststandsgarantie er-mittelt.

Wird der Garantiegeber durch einen ande-ren Garantiegeber ersetzt, werden wir Siehierüber sowie über etwaige neue Garantie-bedingungen informieren.

§ 3 Was passiert bei Beendigung derLaufzeit eines Garantiefonds?

(1) Wird der von Ihnen gewählte Garantie-fonds vor Ablauf Ihres Vertrages fällig, wer-den wir Sie bis spätestens einen Monat vordem Laufzeitende anschreiben und Sie auf-fordern, über die Anlage des auf den Garan-tiefonds entfallenden Anteilguthabens so-wie die auf den Garantiefonds entfallenden

zu investierenden Prämien neu zu entschei-den. Sollten Sie uns bis 14 Tage vor dementsprechenden Termin keine Entscheidungmitteilen, werden wir eine Fondsanlage be-stimmen, welche den Erhalt des Kapitalsbei niedrigem Risiko und üblichen Erträgenerwarten lässt. Diese Fondsanlage nebst An-lagegrundsätzen sowie den Stichtag desFondswechsels werden wir in unserem Auf-forderungsschreiben benennen.

Die Umwandlung des Anteilguthabens er-folgt gemäß dem Paragraphen "In welchenFällen kann es zu einem Anlagewechselkommen?" im Abschnitt "Leistungsbeschrei-bung" der AVB.

(2) Sofern Ihr Versicherungsvertrag bedin-gungsgemäß Teilauszahlungen zulässt, kön-nen Sie bei Beantragung einer Teilauszah-lung zum Laufzeitende des jeweiligen Ga-rantiefonds bestimmen, dass der Entnahme-betrag in voller Höhe dem Anteilguthabendes auslaufenden Garantiefonds entnom-men werden soll.

Im Übrigen gelten die in dem Paragraphen"Sie wünschen eine Teilauszahlung vor Ren-tenbeginn?" bzw. "Sie wünschen eine Tei-lauszahlung?" im Abschnitt "Leistungsbe-schreibung" der AVB festgelegten Bestim-mungen.

Eine Übertragung der Fondsanteile zum Ab-lauftermin des Garantiefonds an Stelle ei-ner Geldleistung ist nicht möglich.

§ 4 Was passiert, wenn ein Garantie-fonds aufgelöst wird oder die Anlagezukünftiger Prämien in einem Garantie-fonds nicht mehr möglich ist?

Sollte ein Garantiefonds aufgelöst werdenoder die Anlage zukünftiger Prämien in die-sem Garantiefonds nicht mehr möglich sein,so werden wir Sie darüber so rechtzeitig in-formieren, dass Sie einen Ersatzfonds fürdie künftigen Anlagebeträge bzw. für dasauf den Garantiefonds entfallene Anteilgut-haben wählen können. Sollten Sie uns bis14 Tage vor dem entsprechenden Terminkeine Entscheidung mitteilen, werden wir ei-ne Fondsanlage bestimmen, welche den Er-halt des Kapitals bei niedrigem Risiko undüblichen Erträgen erwarten lässt. DieseFondsanlage nebst Anlagegrundsätzen so-wie den Stichtag des Fondswechsels werdenwir in unserem Aufforderungsschreiben be-nennen.

Die Umwandlung des Anteilguthabens er-folgt gemäß dem Paragraphen "In welchenFällen kann es zu einem Anlagewechselkommen?" im Abschnitt "Leistungsbeschrei-bung" der AVB.