Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der … · 2017-04-10 · MdK-...

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MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP Berlin 24.2.17 R. Schepker ZfP Südwürttemberg [email protected]

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MdK- Prüfungen

Fortbildung des BAG-Vorstands

für Oberärztinnen und –ärzte

in der KJPP

Berlin 24.2.17

R. Schepker

ZfP Südwürttemberg

[email protected]

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NEU ab 1.1.2017

(für alle danach aufgenommenen Patienten)

NEUE FRISTEN!

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1. Plausi-Check

Zuerst prüft die Kasse (ohne MdK) die Daten nach §

301Abs. 12 SGB V, d.h.

• Aufnahmegrund, Aufnahmediagnose

• Vorauss. Dauer

• Med. Begründung für Verlängerung (aufpassen!)

• Datum und Art von OPS-Prozeduren

– Erfüllen der Mindestvoraussetzungen für Prozeduren

• Z.B. 15 Minuten Arzt/Psychologe pro Woche plus 15 Min

PED oder Fachtherapie

• Vollständigkeit der Angaben

• Ggfs. Erläuterungen angefordert (Landesvereinb. mögl.)[email protected]

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Plausi-Check negativ?

§ 5 Abs. 3 PrüfVV NEU:

• Datenkorrektur oder -ergänzung innerhalb von 6

Wochen

• Rechnungsstorno

• „zeitgleich (…) (ist) eine neue Rechnung zu übermitteln.

Dabei ist lediglich ein Ausgleich der Differenz zwischen

dem Zahlbetrag der vorhergehenden Rechnung und

dem sich (…) ergebenden neuen Rechnungsbetrag

zulässig.“

• KK kann (wie vorher) auch direkt den MdK beauftragen.

[email protected]

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Voraussetzung Prüfung

[email protected]

• Es muss (irgend)eine Krankenhausrechnung

vorliegen.

• Die Krankenkasse muss zum Zwecke der

Rechnungsprüfung tätig werden.

• Die Krankenkasse muss den MDK im Zuge der

Rechnungsprüfung beauftragen.

• Der MDK muss eine diesbezügliche

Datenerhebung im Krankenhaus vornehmen.

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Frist : 6 Wo. N. Rechng.

• Ausnahme: Direktprüfung durch MdK

• Frist: innerhalb 6 Wochen nach

Rechnungseingang

• (unberechtigte Beanstandung der

Rechnung hat keine aufschiebende

Wirkung!)

• Sonst gilt Rechnung als zu bezahlen

NEU: Aller Austausch erfolgt elektronisch(Datenträger oder online)[email protected]

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KK muss KH mitteilen

dass geprüft werden soll

• dabei

– ist der Prüfgegenstand zu benennen,

– „mindestens aber beispielsweise wie folgt“

• entfällt wenn MdK direkt beauftragt wird !

[email protected]

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Beispielsweise…

• primäre Fehlbelegung

• sekundäre Fehlbelegung

• Kodierprüfung unter Benennung der beanstandeten

Haupt- und/oder Nebendiagnose(n) und/oder

Prozedur(en) unter Benennung der beanstandeten OPS-

Ziffer(n)

• Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maßnahmen

(medizinische Indikation u.a.)

• Mehrfachbenennungen möglich

• „Vollprüfung“ mö[email protected]

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„Auffälligkeiten“ z.B.(u.a. nach BSG-Rechtsprechung)

• Patienten Montagmorgens entlassen

• Diagnosen falsch kodiert (z.B. nur F 90.0)

• Wiederaufnahme am Tag nach Entlassung

• Stationäre Aufnahme für ambulant mögliche Maßnahme

• Patient/in über 18 J

• Lange VD ohne entsprechende Haupt- oder

Nebendiagnose (einschließlich somatischer

Diagnosen, T-, Z-Diagnosen)

• Leistungserbringung durch Menschen die im Verdacht

stehen AzuBis oder nicht angemessen vergütet zu sein

• Zweifel an Indikation von Einzelbetreuung oder [email protected]

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Vorverfahren

KK teilt dem KH Einleitung des Prüfverfahrens mit (Datum des Eingangs der Mitteilung, innerhalb von 6 Wochen).

„Vorverfahren“ vor MdK-Prüfung aber nach Einleitung:

- Möglichkeit zu korrigierten / ergänzten Datensätzen, KK

entscheidet ob Begutachtung MdK entfallen kann

- KH oder KK können zu freiwilligem „Falldialog“ (telefonisch,

schriftlich, mündlich möglich) auffordern bzgl. der Datensätze

(Schweigepflicht beachten!)

- Datensätze können dabei noch korrigiert werden (PDV)

- Endet nach 12 Wochen sofern nicht anders vereinbart,

kann verlängert werden

- Falls keine Einigung, MdK prü[email protected]

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Falls MdK eingeschaltet

• teilt MdK dem KH Prüfgegenstand mit

• innerhalb von 2 Wochen nach

Beauftragung

• MdK muss sich aber nicht auf benannten

Prüfgegenstand beschränken (!)

• Erweiterung des Prüfgegenstandes muss

dem KH mitgeteilt werden (!)

[email protected]

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Vorgehen MdK Prüfung

MdK und KH einigen sich ob Prüfung

- schriftlich

- oder vor Ort erfolgt (MdK kann jederzeit von sich aus

vor Ort prüfen).

- MdK benennt die zu übermittelnden Unterlagen

KH kann zu übermittelnde Unterlagen von sich aus

ergänzen (z.B. Begleitbrief, Erklärung,

Stellenausweisung….) und hat diese

- innerhalb von 8 Wochen zu übermitteln (A nach 1.1.17)

- MdK muss Erweiterung Prüfung KH mitteilen

[email protected]

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MdK prüft alles, auch die

Gehälter der Beteiligten….

[email protected]

MdK ist

formularmä

ßig effektiv

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Neu bei Verspätung:

[email protected]

Wenn Unterlagen nicht fristgerecht beim MdK,

(Eingangsstempel!) wird unstrittiger

Rechnungsbetrag gezahlt.

KH kann über erwünschte Prüfung unterrichten

und

Unterlagen innerhalb von weiteren 6 Wochen

nachreichen

- gegen Gebühr von 300,00 €

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MdK Prüfung

• MDK kann nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V

– weitere "Sozialdaten" vom KrH anfordern und speichern, soweit dies

für die gutachterliche Prüfung/Stellungnahme erforderlich ist.

– Voraus.: Medizin. Sachverhalt ist (noch) nicht ausreichend geklärt!

– Daraus folgt für KK/MDK: Begründungspflicht!

– Daraus folgt für KrH: Herausgabepflicht, bestimmt d. KK-Prüfauftrag

• MDK kann/soll KrH aufsuchen und Patienten begutachten

bzw. Unterlagen im KrH sichten (§ 276 Abs. 4 SGB V)

• ggf. weitere Konkretisierung durch Landesrecht, z.B.

– § 5 Abs. 2 KÜV Ba.-Wü.: MDK soll Bedenken mit KrH-Arzt besprechen

– § 5 Abs. 3 KÜV Ba.-Wü.: KrH-Arzt erhält Bericht des MDK zur

[email protected]

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Persönlicher

fachlicher Austausch

• kann „in geeigneter Weise“ erfolgen

• bei komplexen Prüfungen „sollen MdK und

Krankenhaus sich austauschen“

[email protected]

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Ablauf zeitlich

6 Wochen: Meldung Auffälligkeit / Prüfgrund KK KrH

Korrektur der Datensätze durch KrH

Direktbeauftragung MdK

12 Wochen: Abschluss Falldialog / Vorverfahren

spätester Termin zur Beauftragung MdK

2 Wochen: Beauftragung MDK nach Ende Vorverfahren

8 Wochen: Übersendung Unterlagen KrH MdK

Drohender Verlust des str. Rechnungsbetrages!

6 Wochen Mögliche Nachbesserungsfrist (300,00€)

11 Monate: Leistungsrechtliche Entscheidung KK KrH

(+ 6 Wo.)

[email protected]

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Korrektur oder Ergänzung

seitens des KH

• ist einmalig möglich

• Und nur während der laufenden MdK-

Prüfung, nicht nach Abschluss (egal wann)

• innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung

Prüfverfahrens

• Bei Prüfung vor Ort nur bis zu deren Ende

[email protected]

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Nach MdK-Gutachten

• KK teilt dem KH Entscheidung mit

• Wesentliche Gründe bei

Rechnungskürzung sind darzulegen

• Innerhalb von 11 Monaten nach Eingang

Prüfanzeige

[email protected]

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Zu beachten

• Im Vorverfahren: Wer darf mit KK telefonieren?

(Schweigepflicht!)

• Wenn Prüfung, immer komplette Akte

übersenden (wg. Ausdehnung Prüfung!)

• Offensiv Stellenbesetzung bescheinigen?

• Ggfs. sind säumige Therapeuten regresspflichtig

(EB ist Teil der Akte!)

• EB muss auf Stimmigkeit (Diagnosen, Verlauf

etc.) kontrolliert sein

• Wer redet ggfs. mit dem [email protected]

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Nachverfahren

• Innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung

der Entscheidung der KK kann das KH

• eine begründete Stellungnahme zum

MdK-Gutachten (bzw. dem was übermittelt

wurde) abgeben

(freiwillig)

[email protected]

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Was tun bei Ablehnung?

• Fall und Argumentation analysieren

• Stellungnahme abgeben

• über Klage beim SG entscheiden und die

Klagebereitschaft ggfs. mitteilen (z.B. immer

wenn primäre Fehlbelegung befunden)

• Wenn keine Klage, muss Rechnung innerhalb

von 4 Wochen korrigiert werden

[email protected]

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Analyseebenen z.B.

• Wie denken die lokalen MdKs?

• Was wird seitens KK moniert?

• Wie viel kann man im persönlichen Austausch

richtigstellen?

Intern:• Prüfanzeige über welche Schreibtische/accounts

• „Freigabe“ der Kodierung wird wichtiger

• Wer prüft die Datenübermittlung?

• Dokumentierter Eingriff/Ergänzung Leitung in Doku??

• Wie kommen Papier-Dokumente (Konsile etc.) ins

System? [email protected]