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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 373
für den Freistaat Thüringen
1995 Ausgegeben zu Erfurt, den 20. Dezember 1995 Nr. 20
Gesetz- und Verordnungsblatt
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Inhalt
14.12.1995 Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 (Thü-ringer Haushaltsgesetz 1996 - ThürHhG 1996 -) ...................................................................................................
07.12.1995 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) ....01.12.1995 Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordent-
lichen Gerichtsbarkeit ................................................................................................................................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der
Gemeinde Caaschwitz und der Stadt Bad Köstritz ...................................................................................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Catterfeld, Engelsbach,
Gospiteroda, Leina und Schönau vor dem Walde und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft"Leinatal" .................................................................................................................................................................
24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Daßlitz und Nitschareuth und ihre Eingliederungin die Gemeinde Langenwetzendorf sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Neumühle/Elster"
24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Goldene Aue" ...................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Harth und Pöllnitz und
über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth" .......................................................................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Lehndorf, Mockern,
Podelwitz, Taupadel und Zehma und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Saara" ...........................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Leubatal" ..........................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der
Stadt Magdala und der Stadt Blankenhain ..................................................................................................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" ................................24.11.1995 Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Schöten und ihre Eingliederung in die Stadt Apolda
Thüringer Gesetzüber die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996
(Thüringer Haushaltsgesetz 1996 - ThürHhG 1996 -)Vom 14. Dezember 1995
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Feststellung des Landeshaushaltsplans 1996
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplanfür das Haushaltsjahr 1996 wird in Einnahmen und Ausgaben auf
19 685 787 100 Deutsche Mark
festgestellt.
§ 2Kreditermächtigungen
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der Ausga-ben die im Landeshaushaltsplan 1996 vorgesehenen Kredite biszur Höhe von 2 627 187 700 Deutsche Mark aufzunehmen.Dieser Betrag erhöht sich um die unvorhergesehenen und unab-weisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzie-rung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundzweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbrin-gen muß, und um ungedeckte Mehrausgaben nach § 7 Abs. 1.
(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zutilgen, soweit dies durch Darlehenskündigungen oder zur Erlan-gung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kre-
ditermächtigungen nach Absatz 1 erhöhen sich in Höhe dervorzeitig getilgten Beträge.
(3) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Verstärkung derBetriebsmittel der Staatshauptkasse jeweils kurzfristige Kredite(Kassenkredite) bis zur Höhe von fünf vom Hundert des in § 1festgestellten Betrages aufzunehmen.
(4) Der Finanzminister wird ermächtigt, zweckgebundene Dar-lehen Dritter, insbesondere des Bundes zur Förderung des Woh-nungs- und Städtebaus, anzunehmen.
(5) Der Finanzminister wird ermächtigt, mit Zustimmung desHaushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilli-gung zu erteilen, Bauinvestitionen auch im Wege privater Finan-zierungsmodelle, zum Beispiel im Leasingverfahren, durchzu-führen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaft-lichen Erfordernissen zu bestimmen.
§ 3Haushaltswirtschaftliche Sperren
Über die Bestimmungen des § 41 der Thüringer Landeshaus-haltsordnung (LHO) hinaus darf der Finanzminister Ausgaben
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sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von andererSeite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch freiwer-denden Beträge sind nach § 6 Abs. 12 zu verwenden.
§ 4Deckungsfähigkeit
(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 LHO hinaus sindinnerhalb der Einzelpläne die Ansätze bei den Titeln der Gruppen421, 422, 425 und 426 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die obersten Landesbehörden können unbeschadet der Be-stimmung des § 20 Abs. 2 LHO mit vorheriger Zustimmung desFinanzministers im Rahmen der Hauptgruppe 4 bei den Titelnder Gruppen 443, 453 und im Rahmen der Hauptgruppe 5 bei denTiteln der Gruppen 511 bis 518, 523, 526, 527, 537 und 546 dieDeckungsfähigkeit der Ausgaben innerhalb eines Kapitels an-ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind und der Mehrbe-darf des Einzeltitels nicht mehr als 30 vom Hundert beträgt. Vondieser Deckungsfähigkeit sind Titel in Titelgruppen ausgenom-men.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Finanzministers kann inner-halb eines Kapitels die einseitige Deckungsfähigkeit der Titel derGruppe 811 zugunsten der Titel der Gruppe 518 angeordnetwerden.
(4) Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur und der Mini-ster für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt können mitvorheriger Zustimmung des Finanzministers für die Bereiche derGemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirt-schaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und desKüstenschutzes" Ansätze in dem jeweiligen Bereich für gegen-seitig, andere Ansätze zugunsten dieser Bereiche für einseitigdeckungsfähig erklären.
(5) Mit vorheriger Zustimmung des Finanzministers könnenAnsätze im Einzelplan 18 als gegenseitig deckungsfähig behan-delt werden.
(6) Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, diedurch Gewährung von Urlaub nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 desThüringer Beamtengesetzes oder von Erziehungsurlaub entste-hen, können zur einseitigen Deckung von Mehrausgaben beiTitel 427 01 für einen unabweisbaren Aushilfsbedarf verwendetwerden.
§ 5Modellversuche
(1) In einzelnen ausgewählten Kapiteln der nachgeordnetenLandesverwaltung können in Modellversuchen Budgetierungs-verfahren mit dem Ziel erprobt werden, durch erhöhte Flexibili-tät bei der Mittelbewirtschaftung wirtschaftlichere Verhaltens-weisen und Einsparungen zu erreichen. Sie werden von derzuständigen Behörde nach vorheriger Zustimmung des Finanz-ministers mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschus-ses durchgeführt.
(2) Bei den Modellversuchen kann der Finanzminister1. abweichend von § 4 die volle Deckungsfähigkeit innerhalb
der Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeitzwischen den Hauptgruppen anordnen,
2. für nicht in Anspruch genommene Ausgaben eine überjähri-ge Verfügbarkeit bis zum Ende des auf die Bewilligungfolgenden zweiten Haushaltsjahres ohne Einsparungsaufla-ge zulassen und
3. zulassen, daß Mehreinnahmen bis zur Höhe von 50 vomHundert zur Verstärkung von Ausgaben der Hauptgruppen 5bis 8 dienen.
§ 6Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2LHO darf nach vorheriger Zustimmung des Finanzministersabgewichen werden. Bei für verbindlich erklärten Erläuterungennach § 17 Abs. 1 Satz 3 LHO bedarf die Abweichung derZustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Land-tags.
(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen,gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen imgleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistungmindert. Der Finanzminister wird ermächtigt, hiervon Ausnah-men zuzulassen, soweit der Dritte zur Leistung verpflichtet ist.Die Landesregierung kann die Vorfinanzierung der Maßnah-men, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, beschlie-ßen. § 41 LHO bleibt unberührt.
(3) Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsge-setz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944 - 982 -) in derjeweils geltenden Fassung dürfen mit vorheriger Zustimmungdes Finanzministers in demselben Einzelplan oder in andereEinzelpläne umgesetzt werden, sofern die Maßnahmen voraus-sichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführtwerden.
(4) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 LHO sinddie Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplansfür den Haushalt des Landes sowie die Ausgaben aus zweckge-bundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestim-mung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7und 8 gelten nicht als übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19Abs. 1 LHO, es sei denn, der Landeshaushaltsplan läßt durchentsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu.
(5) Der Finanzminister kann in besonders begründeten Einzelfäl-len die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausga-ben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haus-haltsjahr zu leisten sind. In diesem Umfang wird die Krediter-mächtigung nach § 2 übertragen.
(6) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwen-dungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamtenAusgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgabeneiner Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelleFörderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirt-schaftsplan nicht von dem zuständigen Minister und dem Finanz-minister gebilligt ist. Der Finanzminister kann die Sperre aufhe-ben.
(7) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mitder Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfängerseine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeit-nehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen - vorbe-
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haltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen - insbeson-dere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie fürdie Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entspre-chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn dieGesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend ausöffentlichen Mitteln finanziert werden.
(8) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solangedie Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. BeiUnrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rück-zahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher derKasse noch nicht abgeschlossen sind.
(9) Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben istbeim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Die Rückzahlung zu-viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitelabzusetzen.
(10) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen denAusgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechen-den Titel in Titelgruppen, zu:1. Titel 511 01 und 518 02
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus derAnfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus der priva-ten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszen-tren,
2. Titel 513 01aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmelde-anlagen,
3. Titel 514 01aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zurInstandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe vonKraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,
4. Titel 517 01aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz-und Stromkosten, Wassergeld),
5. Titel 527 01 und 527 02aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.
(11) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund derSchwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung zurVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
(12) Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfsoder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nichtzur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr1996 benötigt werden.
(13) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu gewährleisten.Es ist stets zu prüfen, ob staatliche Aufgaben oder öffentlichenZwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten des Staates nichtdurch private Anbieter wirtschaftlicher und sparsamer erbrachtwerden können. Dieses ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchun-gen und in geeigneten Fällen durch Markterkundungsverfahrenfestzustellen.
§ 7Über- und außerplanmäßige Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbarenBedürfnisses eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe erfor-
derlich (Artikel 101 der Verfassung des Freistaats Thüringen), sobedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabeeinen Betrag von acht Millionen Deutsche Mark nicht über-schreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche ausGesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabe-mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestelltwerden. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-tigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassen-wirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag vonacht Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.
(2) Der Finanzminister hat den Haushalts- und Finanzausschußdes Landtags vor seiner Einwilligung über über- oder außerplan-mäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zu un-terrichten, die einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Marküberschreiten und die nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflich-tungen oder von Rechtsansprüchen aus Gesetz oder Tarifver-trag dienen oder für die nicht Ausgabemittel von anderer Seitezweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Satz 1 findetkeine Anwendung, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einerdem Land drohenden Gefahr oder zur Abwendung von erheb-lichen Schäden erforderlich ist.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 LHO dem Landtagvierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Aus-gaben wird auf 100 000 Deutsche Mark festgesetzt.
§ 8Planstellen und Stellen
(1) Die Landesregierung wird beauftragt, 1996 insgesamt 1 706Planstellen und Stellen einzusparen.
(2) Freie Planstellen und Stellen sind bis zum 30. Juni 1996 fürdie Besetzung gesperrt; freiwerdende Planstellen und Stellendürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag des Frei-werdens an besetzt werden. Ausgenommen ist die Besetzung mitAuszubildenden, mit Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhält-nissen zum Zweck der Weiterbildung als wissenschaftlicherNachwuchs, mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienstund mit Beamten auf Probe des mittleren und gehobenen Dien-stes unmittelbar nach Ablegung der Laufbahnprüfung. In beson-deren Einzelfällen kann der Finanzminister bei einem unabweis-baren vordringlichen Bedarf die Besetzung vor Ablauf der Sperr-zeit gestatten; dies setzt jedoch voraus, daß bei einer odermehreren anderen Planstellen oder Stellen desselben Einzel-plans die Sperrzeit entsprechend verlängert wird.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für einen unabweisba-ren vordringlichen Personalbedarf bis zu 400 Planstellen undStellen aus zusätzlich eingesparten Planstellen und Stellen inandere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläneumzusetzen und dabei Stellen in Planstellen unter Beachtung derGleichwertigkeit umzuwandeln. Die umgesetzten oder umge-wandelten Planstellen und Stellen können ab 1. Juli 1996 besetztwerden.
(4) Soweit im Rahmen einer Regelung nach Absatz 3 Hebungenerforderlich sind, bedarf es der Zustimmung des Haushalts- undFinanzausschusses des Landtags.
(5) Abweichend von § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO kann jede Planstellefür Beamte oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und
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Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten mit der Maßgabebesetzt werden, daß die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäf-tigten nicht höher ist als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigtenKraft. Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von Planstellen undStellen innerhalb eines Kapitels.
(6) Der Finanzminister wird ermächtigt, haushaltsmäßige Be-stimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an dasBesoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder andas Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stel-lenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung desHaushalts- und Finanzausschusses des Landtags in dem erfor-derlichen Umfang zusätzliche Stellen für Auszubildende, Beam-tenanwärter und Beamte im Vorbereitungsdienst zu schaffen.
(8) Der Finanzminister wird ermächtigt, Stellen in Planstellenunter Beachtung der Gleichwertigkeit umzuwandeln.
(9) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 3, 4, 6, 7und 8 verfügten Planstellen und Stellen ist im nächsten Landes-haushaltsplan zu bestimmen.
§ 9Leerstellen
(1) Wird ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbe-hörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als sechs Monatebeurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet unddient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessenoder öffentlichen Belangen, so kann der Finanzminister beieinem unabweisbaren Bedürfnis die Planstelle des Beamten neubesetzen und eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppedes Beamten ausbringen. Aus der Leerstelle können Dienstbezü-ge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrnerstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamterzur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körper-schaft beurlaubt wird.
(3) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohneDienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der ThüringerUrlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) inder jeweils geltenden Fassung Erziehungsurlaub in Anspruchnimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle derentsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
(4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während derZeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, sokann der Finanzminister die für den Beamten ausgebrachteLeerstelle heben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Richter undAngestellte.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1, 2, 4und 5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Landeshaus-haltsplan zu bestimmen.
§ 10Abordnungen
Abweichend von § 50 Abs. 3 LHO können mit Einwilligung desFinanzministers für Beamte, die zur Ableistung eines Teils derProbezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnetsind, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben fürdie Dauer der Abordnung weiter gezahlt werden.
§ 11Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Der Finanzminister kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1LHO zur verbilligten Beschaffung von Bauland zulassen, daßlandeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Grundstückebinnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nachAbschluß des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zweckendes sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Das Nähere bestim-men Richtlinien der Landesregierung. Unterbleibt die Bebau-ung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Landzurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat derWiederverkäufer zu tragen.
(2) Der Finanzminister kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1LHO zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland zulassen,daß landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden undLandkreise zum Anerkennungsbetrag von einer Deutschen Markje Quadratmeter veräußert werden.
(3) Der Finanzminister kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1LHO zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Ein-richtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe,der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wis-senschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst zulassen,daß landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung undGrundstücke Gemeinden und Landkreisen sowie anerkanntengemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassenoder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß dieEinrichtungen und Grundstücke dem vorgesehenen Zweck aufangemessene Dauer dienen. Übersteigt der Wert der Ausstat-tungsgegenstände einer Einrichtung 100 000 Deutsche Mark,bedürfen Überlassung und Veräußerung von Ausstattungsge-genständen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzaus-schusses des Landtags; Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Der Finanzminister kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1LHO zulassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute Grund-stücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushaltsplanaufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter demvollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zurVerfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung über-lassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen beider Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbau-rechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassungvon bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt.Entsprechendes gilt, wenn landeseigene Grundstücke an denBund veräußert, zur Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung ge-stellt, vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO wird zugelassen,daß von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverar-
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beitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlichan Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden kön-nen, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(6) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2LHO ist ein Wert von über 750 000 Deutsche Mark anzunehmen.
§ 12Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, Bürgschaften, Garan-tien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und
Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vor-handener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Fa-milien und Schwerbehinderte, bis zu einem Betrag voninsgesamt 980 Millionen Deutsche Mark,
2. zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen für Kredi-te aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes", wenn die Unterneh-men ausreichende Sicherheiten nicht bieten können und eineanderweitige Finanzierung damit nicht möglich ist, bis zumBetrag von insgesamt 80 Millionen Deutsche Mark,
3. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freienBerufe, wenn ein allgemeines volkswirtschaftliches Interes-se an der Durchführung der Maßnahmen besteht und eine
anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, bis zu einemBetrag von insgesamt 700 Millionen Deutsche Mark und
4. gegenüber dem Bund bis zur Höhe des Anteils des FreistaatsThüringen am Vermögen der Parteien und Massenorganisa-tionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-blik.
(2) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wirdermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatz-ansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungs-stücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In-und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinenStiftungen bis zu dem Betrag von insgesamt 75 Millionen Deut-sche Mark zu übernehmen.
(3) Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umweltwird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit fürökologische Altlasten bis zur Höhe von insgesamt 400 MillionenDeutsche Mark zu erteilen. Der Freistellungsrahmen darf mitZustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Land-tags um bis zu 220 Millionen Deutsche Mark erhöht werden.
§ 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 14. Dezember 1995Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 379
01 Thüringer Landtag - - - - -
02 Thüringer Staatskanzlei 410 000 360 000 50 000 - -
03 Thüringer Innenministerium 84 472 800 38 507 500 11 420 000 12 351 900 22 193 400
04 Thüringer Kultusministerium 28 000 000 28 000 000 - - -
05 Thüringer Ministerium für Justiz
und Europaangelegenheiten 1 136 000 1 136 000 - - -
06 Thüringer Finanzministerium 7 248 000 6 979 000 169 000 100 000 -
07 Thüringer Ministerium für
Wirtschaft und Infrastruktur 1 329 736 000 582 744 000 456 161 000 284 831 0006 000 000
08 Thüringer Ministerium für
Soziales und Gesundheit 1 146 849 900 221 234 900 160 170 000 360 845 000404 600 000
09 Thüringer Ministerium für Land-
wirtschaft, Naturschutz und Umwelt521 673 000 217 787 000 122 380 000 79 760 000101 746 000
11 Thüringer Rechnungshof - - - - -
15 Thüringer Ministerium für Wissen-
schaft, Forschung und Kultur 239 670 500 114 083 500 75 454 500 48 144 500 1 988 000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 347 100 000267 000 000 59 900 00017 200 000 3 000 000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 245 145 000177 400 000 54 745 000 13 000 000 -
19 Förderung des Wohnungs- und
Städtebaus 710 010 800330 570 100 241 865 700 87 657 80049 917 200
Insgesamt 4 661 452 0001 985 802 000 1 182 315 200 903 890 200 589 444 600
von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fälligwerden
3
BezeichnungEinzelplan
2
Landeshaushaltsplan 1996
Teil I: Haushaltsübersicht
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und derenInanspruchnahme
Verpflich-tungser-
mächtigung1996
DM
1998
DM
1999
DM
1997
DM
spätereJahreDM
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AnlageBlatt 2
1
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380 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
AnlageBlatt 3
Landeshaushaltsplan 1996
Teil II: Finanzierungsübersicht
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos- Mio. DM -
1. Ausgaben 18 919,1
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen anRücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 16 976,1
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechni-sche Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo ./. 1 943,0
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1 887,21.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 2 627,21.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 740,0
darunter für Ausgleichsforderungen -
2. Rücklagenbewegung 55,82.1 Entnahmen aus Rücklagen 55,82.2 Zuführungen an Rücklagen -
3. Haushaltstechnische Verrechnungen -3.1 Einnahmenseite 26,73.2 Ausgabenseite 26,7
4. Finanzierungssaldo 1 943,0
-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 381
Landeshaushaltsplan 1996
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
A. Kredite am Kreditmarkt- Mio. DM -
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 2 627,2
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 740,0
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1 887,2
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich -
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich -
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -
AnlageBlatt 4
-
382 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten(Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -)
Vom 7. Dezember 1995
Inhaltsübersicht
Erster AbschnittAllgemeines
§ 1 Geltungsbereich§ 2 Leistungsgrundsatz§ 3 Ausschreibung§ 4 Begriffsbestimmungen§ 5 Ordnung der Laufbahnen§ 6 Erwerb der Befähigung§ 7 Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn§ 8 Probezeit§ 9 Anstellung§ 10 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten§ 11 Voraussetzungen für Beförderungen§ 12 Dienstzeiten§ 13 Sonstige zu berücksichtigende Zeiten§ 14 Schwerbehinderte
Zweiter AbschnittLaufbahnbewerber
Erster UnterabschnittGemeinsame Bestimmungen
§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 16 Höchstaltersgrenzen§ 17 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes§ 18 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn§ 19 Laufbahnprüfung
Zweiter UnterabschnittEinfacher Dienst
§ 20 Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 21 Vorbereitungsdienst§ 22 Probezeit
Dritter UnterabschnittMittlerer Dienst
§ 23 Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 24 Vorbereitungsdienst§ 25 Prüfung§ 26 Probezeit§ 27 Aufstieg§ 28 Aufstieg für besondere Verwendungen
Vierter UnterabschnittGehobener Dienst
§ 29 Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 30 Vorbereitungsdienst§ 31 Prüfung, gleichwertige Befähigung§ 32 Probezeit§ 33 Aufstieg§ 34 Aufstieg für besondere Verwendungen
Fünfter UnterabschnittHöherer Dienst
§ 35 Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 36 Vorbereitungsdienst§ 37 Prüfung, gleichwertige Befähigungserlangung§ 38 Probezeit§ 39 Beamte an obersten Landesbehörden§ 40 Aufstieg§ 41 Aufstieg für besondere Verwendungen
Sechster UnterabschnittSonderlaufbahnen
§ 42 Allgemeines§ 43 Gerichtsvollzieher§ 44 Amtsanwälte
Dritter AbschnittLaufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 45 Gestaltungsgrundsätze§ 46 Einstellungsvoraussetzungen§ 47 Feststellung der Befähigung, Probezeit, Einstellung in
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Vierter AbschnittAndere Bewerber
§ 48 Befähigungsvoraussetzungen§ 49 Probezeit
Fünfter AbschnittDienstliche Beurteilung
§ 50 Dienstliche Beurteilung§ 51 Periodische Beurteilung§ 52 Bedarfsbeurteilung§ 53 Inhalt der dienstlichen Beurteilung§ 54 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
Sechster AbschnittFortbildung
§ 55 Grundsätze der Fortbildung
Siebenter AbschnittÜbernahme von Beamten
§ 56 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung frühe-rer Beamter von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbe-reichs des Thüringer Beamtengesetzes
§ 57 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung frühe-rer Beamter von Dienstherrn außerhalb des Geltungsbe-reichs des Thüringer Beamtengesetzes
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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 383
Achter AbschnittLandespersonalausschuß
§ 58 Allgemeine Ausnahmen
Neunter AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 59 Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden§ 60 Erlaß von Verwaltungsvorschriften§ 61 Fortgeltung von Rechtsvorschriften§ 62 Inkrafttreten
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes(ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durchGesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet die Landes-regierung:
Erster AbschnittAllgemeines
§ 1Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, derGemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbän-de sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehendenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils inmännlicher und weiblicher Form.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für1. Hochschullehrer (Professoren und Hochschuldozenten) an
Hochschulen des Landes (§ 1 des Thüringer Hochschulge-setzes) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und For-schung, soweit sie nicht Laufbahnbeamte sind,
2. kommunale Wahlbeamte (§ 132 ThürBG) und3. Ehrenbeamte (§ 119 ThürBG).
(3) Diese Verordnung gilt auch für Lehrer an Schulen, anStudienseminaren, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung,Lehrplanentwicklung und Medien und in der Schulaufsichtsowie für Polizeivollzugsbeamte und für Beamte des feuer-wehrtechnischen Dienstes, soweit nicht eine eigene Laufbahn-verordnung etwas anderes bestimmt.
(4) Die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Vierten Ab-schnitts gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 131 ThürBG).
§ 2Leistungsgrundsatz
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Aufstieg derBeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicherLeistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oderBeziehungen zu entscheiden.
(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichenVoraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und diezur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Diefachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendungwesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonsti-gen Eigenschaften des Beamten.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichenAnforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.
§ 3Ausschreibung
(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellenaus-schreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 1Satz 2 oder 3 oder § 139 ThürBG abgesehen werden kann.
(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behörden-bereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehördenregeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Be-kanntmachung. Von einer Ausschreibung kann allgemein oderim Einzelfall insbesondere dann abgesehen werden, wenn Grün-de der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegen-stehen.
(3) Die Stellenausschreibung darf sich weder ausschließlich anFrauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, daßein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fürdie ausgeschriebene Tätigkeit ist. In der Stellenausschreibungist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form derStellenbezeichnung zu verwenden. Bei Ausschreibungen vonStellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl be-schäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch dieStellenausschreibung aufgefordert werden. Stellen sollen, so-weit es die dienstlichen Belange zulassen, grundsätzlich inTeilzeitform ausgeschrieben werden.Die Stellenausschreibung muß für die Bewerbung eine Frist vonmindestens zwei Wochen vorsehen. Auf gesetzliche Vorschrif-ten, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt ein-zustellen sind, ist besonders hinzuweisen.
§ 4Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenver-hältnis begründet wird.
(2) Anstellung ist eine Ernennung, unter erster Verleihung einesAmtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.
(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamtenein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und andererAmtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht eslaufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderesAmt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daßsich die Amtsbezeichnung ändert.
§ 5Ordnung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung,die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraus-setzungen gleichwertige Befähigung (Laufbahnbefähigung)erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst undProbezeit.
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384 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahn-gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und deshöheren Dienstes.
(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngrupperichtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder inanderen Vorschriften bestimmten Eingangsamt.
(4) Die obersten Landesbehörden gestalten die Laufbahnen fürihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenmini-ster unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses. DieGestaltung der Laufbahnen umfaßt insbesondere1. Regelungen über
a) die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,b) die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der Aus-
bildungen und Prüfungen,c) die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung
beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennungvon Befähigungsnachweisen sowie
2. Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besondererFachrichtungen.
(5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 umfaßtauch die Regelungen über1. ein herausgehobenes Eingangsamt,2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu
durchlaufen sind,3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
derselben Fachrichtung durchlaufen sein müssen.Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrereroberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt der Innenmini-ster die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige obersteLandesbehörde.
(6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen zuLaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zusammen-gefaßt werden. Der Innenminister kann im Einvernehmen mitden zuständigen obersten Dienstbehörden unter Mitwirkungdes Landespersonalausschusses Rahmenregelungen für mehre-re Laufbahnen treffen.
(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen füreine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Innenministersverwendet werden.
§ 6Erwerb der Befähigung
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Lauf-bahn (§ 5 Abs. 1) durch1. Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der
Laufbahnprüfung,2. Ausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung nach den
§§ 27 und 33,3. Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in
einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 45bis 47,
4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 7, 21 Abs. 5,§ 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und 5 sowie § 57 Abs. 4,
5. Zuerkennung nach § 25 Abs. 2 Satz 3, § 31 Abs. 2 Satz 3,§ 37 Abs. 2 Satz 3 oder
6. Regelung nach § 24 ThürBG.
(2) Durch die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahnund Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungwird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abwei-chend von Absatz 1 nach den §§ 28, 34, 40 und 41 erworben.
(3) Andere Bewerber (§ 25 ThürBG) erwerben die Laufbahnbe-fähigung nach § 48.
§ 7Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte dieBefähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für einegleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für dieneue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oderPrüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben odernach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sindeinander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppegehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrundder bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unter-weisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung derneuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann imEinvernehmen mit dem Innenminister für die Unterweisungund die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist,Regelungen treffen.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die fürdie Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landes-behörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertra-gen.
(4) Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes mit derLaufbahnbefähigung für den mittleren oder gehobenen Dienst,die in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwal-tungsdienstes übernommen werden sollen (§§ 126, 129 ThürBG),erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch minde-stens sechsmonatige erfolgreiche fachpraktische und fachtheo-retische Unterweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn.Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für dieGestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbe-hörde.
§ 8Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe,während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähi-gung bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unterBerücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamtenach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lageist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Er soll während derProbezeit nach Möglichkeit auf verschiedenen Dienstposteneingesetzt werden.
(2) Im Beamtenverhältnis auf Probe führt der Beamte bis zurAnstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung desEingangsamtes seiner Laufbahn mit dem Zusatz ”zur Anstel-lung“ (”z.A.“).
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtensind während der Probezeit zu beurteilen; vor Ablauf der
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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 385
Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nichtfestgestellt werden, ist eine Verlängerung der Probezeit umhöchstens zwei Jahre möglich, diese darf jedoch insgesamt fünfJahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um dieZeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht dieVoraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.
(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf denVorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tä-tigkeit nach § 46 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststel-lung der Berufserfahrung nach § 48 zugrunde gelegt wordensind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn dieTätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeitin einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. § 12Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Als Probezeit gilt die Zeit1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zurÜbernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interes-sen oder öffentlichen Belangen dient,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeitausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen beiGewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schrift-lich festgestellt worden ist. Der Innenminister bestimmt, wel-che Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeig-net anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordne-ten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oderüberstaatlichen Einrichtung gleich.
(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 darf dieBeurteilung nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.Die Mindestprobezeit ist zu leisten.
(7) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.
(8) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstessollen von der Probezeit in der Regel mindestens sechs Monateaußerhalb einer obersten Landesbehörde abgeleistet werden.
§ 9Anstellung
(1) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung derProbezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen im Eingangs-amt der Laufbahn angestellt. Bei der Entscheidung sind dieErgebnisse der Feststellung nach § 8 Abs. 3, die fachlichenLeistungen und Dienstzeiten nach Abschluß der Probezeit unddas Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertiganerkannten Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der oberstenDienstbehörde die Anstellung in einem höheren Amt als demEingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertra-gende Amt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berück-sichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiteninnerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nachArt, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahnzu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleich-
wertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechendeBerufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend.
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenenBetreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft leben-den Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nachErwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hin-ausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzö-gerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewer-bung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Been-digung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschlußan die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbil-dung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführthat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einerKinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubtwar. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächli-chen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höch-stens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung einesKindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden ineinem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wirdfür denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang einesJahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenenProbezeit bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflegeeines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigennahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern,Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigenKinder.
§ 10Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seineEignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäftendieses Amtes nachzuweisen. Die Erprobungszeit soll zweiJahre nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit derBeamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstposten gleicherBewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als gelei-stet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung inTätigkeiten bei einer nach § 8 Abs. 5 anerkannten öffentlichenzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder alswissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktio-nen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hatund die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeitmindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpo-stens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonsti-gen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, imRahmen der Probezeit stattfinden. Wenn die Eignung nichtfestgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpo-stens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
§ 11Voraussetzungen für Beförderungen
(1) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn dieVoraussetzungen des § 10 erfüllt sind. Bei Beförderungen, fürdie nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung desDienstpostens nach § 10 vorausgegangen sind, richtet sich dieAuswahl nach den fachlichen Leistungen.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nichtübersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die
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Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgrup-pen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichtsanderes bestimmt ist.
(3) Eine Beförderung ist unzulässig1. während der Probezeit,2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nichtregelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vorErreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.
(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsord-nung A darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenenDienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit vonmindestens acht Jahren zurückgelegt haben.
(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsord-nung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem End-grundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verlie-hen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechsJahren zurückgelegt haben.
(6) Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 derBesoldungsordnung R innehat und in die Laufbahn des höherenallgemeinen Verwaltungsdienstes eintritt, kann ein Amt derBesoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens einJahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsord-nung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richterauf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter, der ein Amtder Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat,kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsord-nung A, unter Beachtung des Absatzes 5 ein Amt der Besol-dungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden.Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
§ 12Dienstzeiten
(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzungfür eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen vonder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeithinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind ermäßigte undregelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.
§ 13Sonstige zu berücksichtigende Zeiten
Als Dienstzeit (§ 12) gelten auch:1. die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder
teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,2. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs
auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung imöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-staatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshil-fe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einereuropäischen Schule oder an einer staatlich genehmigtenoder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektoran einer Universität im Ausland,
3. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs
auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätig-keit bei Fraktionen des Europaparlaments, des DeutschenBundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungs-körperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbändensowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Ka-pital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischenPersonen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insge-samt fünf Jahren,
4. im übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall desAnspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die dienstlichenInteressen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauervon insgesamt zwei Jahren,
5. Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer Beurlaubungnach § 84 ThürBG, wenn der Beamte ein Kind, für das ihmdie Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt,oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht.
Treffen Zeiten von Beurlaubungen nach den Nummern 3 und 4zusammen, so werden sie nur bis zur Dauer von insgesamt fünfJahren berücksichtigt. Zugrunde gelegt bei Satz 1 Nr. 5 wirdjeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zueinem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9Abs. 3 angerechnet worden sind. Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 geltenentsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflegeeines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigennahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4.
§ 14Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstel-lung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eig-nung verlangt werden. Schwerbehinderte haben bei der Einstel-lung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrerBehinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist dieMinderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihreBehinderung zu berücksichtigen.
Zweiter AbschnittLaufbahnbewerber
Erster UnterabschnittGemeinsame Bestimmungen
§ 15Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte im Beamten-verhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betref-fenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorberei-tungsdienstes die Dienstbezeichnung ”Anwärter”, in Laufbah-nen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ”Referendar”,je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnen-den Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigeoberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innen-minister andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
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§ 16Höchstaltersgrenzen
(1) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf derBewerber die für die Laufbahngruppe vorgeschriebene Höchst-altersgrenze nicht überschritten haben. Der Landespersonal-ausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnah-men von der Höchstaltersgrenze zulassen.
(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eineallgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 desGrundgesetzes ist, gelten die Höchstaltersgrenzen nicht. Indiesen Fällen dürfen nur die Bewerber zu Beamten auf Probeernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamten-verhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstal-tersgrenze noch nicht überschritten hatten. Absatz 1 Satz 2 istentsprechend anzuwenden.
(3) Für Schwerbehinderte wird die Höchstaltersgrenze allge-mein auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem sie das 40. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben.
(4) Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 21Abs. 5, § 24 Abs. 4 oder § 31 Abs. 4 und 5 erworben haben, istfür die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der fürden Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstal-ter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst hinzuzurech-nen.
(5) Der Höchstaltersgrenze nach den Absätzen 1 und 4 ist beiBewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen inhäuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren voneiner Bewerbung um Einstellung vor Vollendung der Höchstal-tersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von dreiJahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächlichePflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen na-hen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(6) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber einesEingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 17Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Be-achtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebe-nen Voraussetzungen in den Ausbildungs- und Prüfungsord-nungen nach § 17 Abs. 2 und 3 ThürBG geregelt.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen folgen-de Prüfungsnoten vorgesehen werden:sehr gut (1)= eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;gut (2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht;befriedigend (3)= eine Leistung, die im allgemeinen den An-
forderungen entspricht;ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im ganzen den Anforderungen nochentspricht;
mangelhaft (5)= eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhandensind und die Mängel in absehbarer Zeit be-hoben werden könnten;
ungenügend (6)= eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht und bei der selbst die Grund-kenntnisse so lückenhaft sind, daß die Män-gel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-den könnten.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungenund die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System vonPunktzahlen bewertet werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann durch die für die Ernennungzuständige Behörde verlängert werden1. bei unzureichendem Stand der Ausbildung,2. auf Antrag bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahn-
prüfung oder in den Ausnahmefällen, in denen eine zweiteWiederholung zugelassen wird, wenn die bisherigen Lei-stungen des Beamten erwarten lassen, daß er die Wiederho-lungsprüfung bestehen wird und eine Ausbildungs- undPrüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenndie Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenenVorbereitungsdienstes beendet wird.
§ 18Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn
Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbe-reitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellendenAnforderungen, ist aber anzunehmen, daß er sich für die nächst-niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann ermit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Lauf-bahn übernommen werden. Der bereits abgeleistete Vorberei-tungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzulei-stenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 19Laufbahnprüfung
(1) Die Beamten haben am Ende des vorgeschriebenen Vorbe-reitungsdienstes die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn abzu-legen. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während desVorbereitungsdienstes abgenommen werden.
(2) Für Beamte, die die Laufbahnprüfung bestehen, endet dasBeamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntga-be des Prüfungsergebnisses.
(3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen An-spruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.
Zweiter UnterabschnittEinfacher Dienst
§ 20Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dien-stes kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder ei-
nen vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem Landes-
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personalausschuß als gleichwertig anerkannten Bildungs-stand nachweist.
§ 21Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, wenn nachge-wiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderlicheFähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichenBildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durcheine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tä-tigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes er-worben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen,wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht imBeamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten, die bereits fürdie Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 20) berücksich-tigt wurden, können nicht angerechnet werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, obder Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. InAusbildungs- und Prüfungsordnungen kann für bestimmte Lauf-bahnen vorgeschrieben werden, daß der Vorbereitungsdienstmit einer Prüfung abschließt. Schließt er mit einer Prüfung abund werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2Satz 1 und 2 durch ein Abschluß- oder Prüfungszeugnis nach-gewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondereAusbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. DiePrüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbe-hörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wie-derholung zulassen. Für Beamte, die das Ziel des Vorberei-tungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mitdem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oderdes Prüfungsergebnisses nach den Sätzen 1 bis 4.
(4) Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt auch für eine Teilprüfung oderZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fort-setzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnisendet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 36 Abs. 3ThürBG, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eineinhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung ineinem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlos-sen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann dieLaufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennungentscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigeoberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andereBehörden übertragen.
§ 22Probezeit
(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die oberste Dienstbehördekann bei besonderer dienstlicher Bewährung die Probezeit umbis zu vier Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monatenabzuleisten.
Dritter UnterabschnittMittlerer Dienst
§ 23Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dien-stes kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. mindestens den Realschulabschluß oder den Hauptschulab-
schluß und eine der Laufbahn förderliche abgeschlosseneBerufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeigneteAusbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-verhältnis oder einen vom Kultusminister im Einverneh-men mit dem Landespersonalausschuß als gleichwertiganerkannten Bildungsstand nachweist.
§ 24Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grund-bildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und prak-tischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Lauf-bahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischenAusbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufs-praktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Diefachtheoretische Ausbildung soll auch Grundkenntnisse ver-mitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werdenkönnen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nach-gewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderlicheFähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichenBildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durcheine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tä-tigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes er-worben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen,wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht imBeamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten, die bereits fürdie Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 23) berücksich-tigt wurden, können nicht angerechnet werden.
(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eineinhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung ineinem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlos-sen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann dieLaufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennungentscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigeoberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andereBehörden übertragen.
§ 25Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfungab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 24 Abs. 3 um Zeiten einesgeeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bil-dungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahn-prüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vor-bereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die obersteDienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zwei-
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te Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgül-tig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tageder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnenkann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, dieBefähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes dersel-ben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die fürdie Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehör-de; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung oderZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fort-setzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnisendet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 36 Abs. 3ThürBG, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
§ 26Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehördekann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, diedie Laufbahnprüfung mit der Note ”sehr gut” bestanden haben,die Probezeit um bis zu acht Monate und für Beamte, die dieLaufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend“bestanden haben, um bis zu sechs Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monatenabzuleisten.
§ 27Aufstieg
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eineLaufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuge-lassen werden, wenn sie1. sich in einer Dienstzeit (§ 12) von mindestens drei Jahren
bewährt haben,2. ihnen in der letzten Beurteilung, die nicht länger als vier
Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuer-kannt worden ist und
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben.
(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten indie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungentspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert inder Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monategekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigenTätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie siefür die neue Laufbahn gefordert werden.
(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Dieseentspricht der Laufbahnprüfung. § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-chend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprü-fung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung fürdie Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen,werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf denBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben derLaufbahn bewährt haben; § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechendanzuwenden. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtesder Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten; dies gilt nicht,
wenn der Beamte zu Beginn der Einführung ein Amt derBesoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung A innehatte. Biszur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben dieBeamten in ihrer Rechtsstellung.
§ 28Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamten des einfachen Dienstes, die1. geeignet sind,2. ein Amt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung A
erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehnJahren seit der Anstellung bewährt haben,
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45.aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden,wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2bis 7 erworben haben; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Be-fähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach denAbsätzen 2 und 7 Satz 2.
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, deren fachli-che Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen4 bis 6 aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechen-der beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllenkann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgrup-pe 7 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein.
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein dienstli-ches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungs-bereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidethierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in dieAufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind dieAnforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungs-zeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nichtüberschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrver-anstaltung von in der Regel einem Monat umfassen. Die für dieGestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörderegelt die Einzelheiten der Einführung. Soweit die Beamtenwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt-nisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich inder neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungs-zeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(5) Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-mender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der oberstenDienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlos-sen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach denBefähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor demAusschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Lei-stungsnachweise sind zu berücksichtigen.
(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Lan-despersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann dasVerfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschussesund im Einvernehmen mit dem Innenminister selbst regeln unddurchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellungsind aufeinander abzustimmen.
(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird dieBefähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbe-reich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
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390 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Vierter UnterabschnittGehobener Dienst
§ 29Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenenDienstes kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hoch-
schulstudium berechtigende Schulbildung oder einen vomKultusminister im Einvernehmen mit dem Landespersonal-ausschuß als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nach-weist.
§ 30Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einerFachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Thü-ringer Verwaltungsfachhochschule oder an einer gleichstehen-den Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studien-zeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechselmit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fach-studien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie schließen einGrundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudiumumfaßt die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allge-mein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für gleichwertigeLaufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die prakti-sche Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenenSchwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon könneninsgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltun-gen entfallen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbil-dung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben be-schränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichenErkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben inder Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignetePrüfung als Abschluß eines Studienganges einer Hochschulenachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsord-nung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktischeAusbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monategekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufsprakti-schen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwer-tige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätig-keiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berück-sichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobe-nen Dienstes gleichwertig sind.
§ 31Prüfung, gleichwertige Befähigung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfungab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 30 Abs. 5 gekürzt
worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsin-halte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die obersteDienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zwei-te Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgül-tig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tageder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnenkann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, dieBefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes derselbenFachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für dieGestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde;sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung oderZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fort-setzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnisendet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 36 Abs. 3ThürBG, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
(4) Nach Maßgabe der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c undAbs. 6 Satz 2 getroffenen Regelungen wird die Befähigung füreine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wennder Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhalt-lich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien undberufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in ei-nem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abge-schlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(5) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfor-dern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungals Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluß einer Einfüh-rung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einfüh-rungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder biszu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sichan.
§ 32Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Dieoberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Be-währung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note”sehr gut” bestanden haben, die Probezeit um bis zu zehnMonate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note”gut” bestanden haben, um bis zu acht Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von einem Jahrabzuleisten.
§ 33Aufstieg
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eineLaufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu-gelassen werden, wenn1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 12) von mindestens vier Jahren
bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben,2. ihnen in der letzten Beurteilung, die nicht länger als vier
Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuer-kannt worden ist und
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben.
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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 20. Dezember 1995 391
(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten indie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungentspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert inder Regel drei Jahre. Soweit die Beamten während ihrer bishe-rigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben ha-ben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können dieFachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweilsum höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Dieseentspricht der Laufbahnprüfung. § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-chend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprü-fung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung fürdie Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen,werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.
(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf denBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben derLaufbahn bewährt haben; § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechendanzuwenden. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtesder Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verlei-hung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten inihrer Rechtsstellung.
§ 34Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamten des mittleren Dienstes, die1. geeignet sind,2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besol-
dungsordnung A erreicht und sich in einer Dienstzeit vonmindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung einesAmtes des mittleren Dienstes bewährt haben sowie
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45.aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden,wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 4 gilt entsprechend. DieBefähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach denAbsätzen 2 und 7 Satz 2.
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, deren fachli-che Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen4 bis 6 aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechen-der beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllenkann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgrup-pe 11 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein.
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein dienstli-ches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungs-bereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidethierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in dieAufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind dieAnforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungs-zeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nichtüberschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrver-anstaltung von in der Regel zwei Monaten umfassen. Soweit dieBeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichen-de Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungs-bereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die
Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landes-behörde regelt die Einzelheiten der Einführung.
(5) Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-mender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der oberstenDienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlos-sen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach denBefähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor demAusschuß. Die während d