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  • Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer

    Die hufigsten Fragen beim Einstieg in die Gemeinntzigkeit

    - mit Muster einer Vereinssatzung- mit Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung- mit Muster einer Zuwendungsbesttigung

    SeiteI. Vereinsgrndung ............................................................................ 2II. Satzung ............................................................................................ 3III. Gemeinntzigkeit ............................................................................ 5 IV. Zuwendungsbesttigung ............................................................... 10V. Wirtschaftliche Bettigung ............................................................ 18VI. Steuererklrung .............................................................................. 20VII. Aufzeichnungspflichten ................................................................. 25VIII. Der Verein als Arbeitgeber ............................................................. 29IX. Steuerpflicht der Ttigkeitsvergtungen ...................................... 34X. Einkommensbesteuerung der Ttigkeitsvergtungen ................ 38XI. Umsatzsteuer .................................................................................. 40XII. Kapitalertragsteuer ......................................................................... 43XIII. Weitere Informationen .................................................................... 45

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    Frage-Antwort-Katalog zum Bereich Gemeinntzigkeit

  • I. Vereinsgrndung

    1. Wie grnde ich einen Verein?Ein Verein wird gegrndet durch die Einigung der Grnder ber die Vereinssatzung, d. h. die Grndungsmitglieder des Vereins beschlieen in einer Grndungsversammlung eine Vereinssatzung. Das Gesetz bestimmt keine Grnderzahl, es mssen aber mindestens zwei Personen an der Grndung beteiligt sein. Quelle: Broschre "Leitfaden zum Vereinsrecht" des Bundesministeriums der Justiz (http://www.bmjv.de/DE/Service/Broschueren/_node.html).

    Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, mssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein ( 59 Abs. 3 BGB). (s. unter I 2.: Was bedeutet: eingetragener Verein - nicht eingetragener Verein?).

    Die Grndung eines Vereins ist dem zustndigen Finanzamt (s. unter III 4.: An welches Finanzamt muss ich mich wenden?) innerhalb eines Monats anzuzeigen ( 137 der Abgabenordnung).

    2. Was bedeutet: eingetragener Verein - nicht eingetragener Verein?Vereine werden durch Eintragung ins Vereinsregister zu eingetragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfhig, nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfhig. Rechtsfhig bedeutet, dass der Verein als eigene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermgen erwerben kann), nicht rechtsfhig bedeutet, dass ein Verein im Rechtsverkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersnlichkeit auftreten kann.

    Das Vereinsregister wird bei dem jeweils fr den Landgerichtsbezirk bestimmten Amtsgericht gefhrt (vgl. www.mj.niedersachsen.de). Dort muss der Vereinsvorstand den Verein zur Eintragung anmelden. Nhere Informationen dazu, insbesondere, welche Unterlagen beizufgen sind und welche Formvorschriften das Anmeldungsschreiben erfllen muss, finden Sie unter der Internetadresse des Bundesministeriums der Justiz (http://www.bmjv.de/DE/Service/Broschueren/_node.html) oder beim Amtsgericht selbst.

    Die Eintragung ist fr einen gemeinntzigen Verein in der Regel kostenfrei (www.justizportal.niedersachsen.de). Das Amtsgericht verlangt dafr die Vorlage einer Besttigung des Finanzamtes ber die Gemeinntzigkeit des Vereins, entweder in Form eines Feststellungsbescheides nach 60a der Abgabenordnung (bis 2012: vorlufige Bescheinigung), oder bei spteren nderungen der Eintragung einen Freistellungsbescheid (s. unter III 3.: Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird?).

    3. Muss mein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, damit er als gemeinntzig anerkannt werden kann?Fr die Zuerkennung der Gemeinntzigkeit ist es unerheblich, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird oder nicht.

    Beide Vereinsarten werden gemeinntzigkeitsrechtlich gleich behandelt (s. unter I 1.: Wer kann als gemeinntzig anerkannt werden?). Allerdings werden Satzungsnderungen bei eingetragenen Vereinen erst mit der Eintragung wirksam.

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  • II. Satzung

    1. Wie muss meine Satzung aussehen?Die Satzung einer Krperschaft muss bestimmte Vorgaben erfllen. Sie muss schriftlich abgefasst sein, den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins enthalten. Der jeweilige Zweck muss entsprechend den Zweckangaben in 52 Abs. 2 der Abgabenordnung formuliert werden (s. unter III 6.: Welche Zwecke sind steuerbegnstigt?). Darber hinaus ist die Art der beabsichtigten Zweckverwirklichung genau zu beschreiben.

    Beispiel: Zweck des Vereins ist die Frderung der Jugendhilfe i. S. d. 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Er soll verwirklicht werden durch das Betreiben eines Kindergartens.

    Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung auch dies bestimmen.

    Neben diesen Angaben soll die Satzung Bestimmungen enthalten ber den Ein- und Austritt der Mitglieder, die Beitragspflichten, die Zusammensetzung des Vorstandes und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Form der Berufung und Beurkundung der Beschlsse. Erluterungen dazu finden Sie in der Broschre "Leitfaden zum Vereinsrecht" des Bundesministeriums der Justiz (http://www.bmjv.de/DE/Service/Broschueren/_node.html).

    Die Satzung muss von allen Grndungsmitgliedern unterschrieben sein.

    Fr eine Steuerbegnstigung ist zwingend erforderlich, dass die Satzung bestimmt, dass die Krperschaft - ausschlielich und unmittelbar steuerbegnstigte Zwecke verfolgt,- selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich ttig ist,- ihre Mittel nur fr den steuerbegnstigten Zweck verwendet,- den Mitgliedern nichts zuwendet und auch sonst niemanden zweckfremd begnstigt,- das Vermgen im Fall der Auflsung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke steuerbegnstigt verwendet oder einem steuerbegnstigten Empfnger zweckgebunden bergibt.

    Ein Satzungsmuster ist als Anlage beigefgt und auerdem enthalten in der Anlage 1 zu 60 der Abgabenordnung sowie im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Pfad: - Aktuelles und Service - Steuermerkbltter und Broschren - Informationen fr Krperschaften und ehrenamtlich Ttige - Vereine: Gemeinntzigkeit und Spendenrecht - Mustersatzung Vereine).

    Es empfiehlt sich, den Satzungsentwurf vor Grndung der Krperschaft beim Finanzamt zur Prfung einzureichen (s. unter III 3.: Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird?).

    Wenn die Satzung nicht die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthlt, die fr den jeweiligen Verein im Einzelfall einschlgig sind, darf das Finanzamt den Verein nicht als steuerbegnstigt anerkennen.

    2. Gibt es Besonderheiten bei der Satzung von Frdervereinen?Frdervereine mssen in der Satzung angeben, dass sie ihren Zweck durch Mittelbeschaffung verwirklichen wollen und wer bzw. welcher Zweck gefrdert werden soll.

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  • Beispiel:Zweck des Vereins ist die Frderung der Jugendhilfe i. S. d. 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Er wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln fr (Name einer bestimmten begnstigten Krperschaft oder einer bestimmten Krperschaft des ffentlichen Rechts) zur Verwirklichung von o.g. steuerbegnstigtem Zweck.

    oderZweck des Vereins ist die Frderung der Jugendhilfe und des Sports ( 52 Abs. 2 Nr. 4 und 21 der Abgabenordnung). Er wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln fr die Frderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegnstigte Krperschaft oder durch eine Krperschaft des ffentlichen Rechts.

    Will ein Frderverein auch durch eigene Manahmen im Bereich seiner Frderzwecke ttig werden (z. B. durch Erteilung von Kursen), ist dies in der Satzung ebenfalls aufzufhren.

    Beispiel:Zweck des Vereins ist die Frderung der Jugendhilfe i. S. d. 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln fr (Name einer bestimmten steuerbegnstigten Krperschaft oder einer bestimmten Krperschaft des ffentlichen Rechts) zur Frderung dieses Zwecks. Daneben kann der Verein seinen Frderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch (konkrete Manahmen benennen).

    oder

    Zweck des Vereins ist die Frderung der Jugendhilfe und des Sports ( 52 Abs. 2 Nr. 4 und 21 der Abgabenordnung). Er wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln fr die Frderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegnstigte Krperschaft oder durch eine Krperschaft des ffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein die genannten Frderzwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch (konkrete Manahmen benennen).

    3. Wie verhalte ich mich bei Satzungsnderungen? Geplante Satzungsnderungen sollten vor einer Beschlussfassung mit dem zustndigen Finanzamt abgestimmt werden. Die genderte Satzung ist innerhalb von vier Wochen dem Finanzamt vorzulegen ( 137 der Abgabenordnung).

    Achtung: Bei eingetragenen Vereinen werden Satzungsnderungen erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam!

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  • III. Gemeinntzigkeit1. Wer kann als gemeinntzig anerkannt werden?Nur Krperschaften, Personenvereinigungen und Vermgensmassen i. S. d. 1 Abs.1 des Krperschaftsteuergesetzes knnen als gemeinntzig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht mglich fr Personengesellschaften und Gesellschaften des brgerlichen Rechts.

    Fr eine Anerkennung kommen infrage:- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH),- eingetragene und nicht eingetragene Vereine,- rechtsfhige und nicht rechtsfhige Stiftungen,- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des ffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).

    2. Ist die Gemeinntzigkeit Pflicht und was habe ich davon?Die Gemeinntzigkeit kann einige Vorteile haben (z. B. Mglichkeiten von Steuerbefreiungen, von Steuerermigungen, mgliche Zuschussgewhrungen, die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebhren und Kosten wie z. B. der Gebhren fr die Eintragung ins Vereinsregister). Verpflichtend ist sie fr die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinntzigen Spitzen- oder Dachverbnden, z. B. dem Deutschen Sportbund.

    Auerdem ist sie zwingend notwendig, wenn Zuwendungen (Spenden) besttigt werden sollen.

    Sie ist aber nicht Pflicht. Wenn die o. g. Vorteile/ Mitgliedschaften nicht genutzt werden sollen, insbesondere bei kleinen nicht eingetragenen Vereinen, die keine Spendengelder oder Zuschsse erhalten, keinem Dachverband angehren, auch keine Kapitaleinknfte und nur geringe Einnahmen haben (s. unter VI 7.: Was hat es mit den Freigrenzen und Freibetrgen 35.000 Euro/ 5.000 Euro und 17.500 Euro auf sich und welche Betrge kann ein Verein im wirtschaftlichen Geschftsbetrieb vereinnahmen, ohne dass Steuern anfallen?), ergeben sich in der Regel keine Auswirkungen durch eine Gemeinntzigkeit.

    Achtung: Bei Beanspruchung der Gemeinntzigkeit mssen ganz bestimmte gesetzliche Vorgaben erfllt werden (s. im Folgenden). So drfen z. B. Mitglieder nicht begnstigt werden.

    3. Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird? Sie mssen zunchst prfen, ob die beabsichtigten Zwecke des Vereins berhaupt steuerbegnstigt sind. Es muss sich entweder um gemeinntzige ( 52 der Abgabenordnung), mildttige ( 53 der Abgabenordnung) oder kirchliche Zwecke ( 54 der Abgabenordnung) handeln (s. unter III 6.: Welche Zwecke sind steuerbegnstigt?).

    Ist der beabsichtigte Zweck steuerbegnstigt, stellen Sie eine Satzung auf (s. unter II 1.: Wie muss meine Satzung aussehen?). Fr den Verein besteht eine Pflicht zur Aufstellung einer Satzung in schriftlicher Form. Diese Satzung ist die Verfassung des Vereins. Es empfiehlt sich, dem Finanzamt den Entwurf dieser Satzung einzureichen, bevor sie in der Mitgliederversammlung (Grndungsversammlung) beschlossen und ggf. ins Vereinsregister eingetragen wird. Dann knnen evtl. notwendige nderungen noch vorgenommen werden. Die Prfung beim Finanzamt ist kostenfrei.Sie mssen die Unterlagen dazu nicht persnlich im Finanzamt abgeben, es reicht aus, wenn Sie sie per Post bersenden. Das Finanzamt wird Ihnen das Ergebnis der Prfung schriftlich mitteilen.

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  • In der Mitgliederversammlung (Grndungsversammlung) beschlieen Sie dann die mit dem Finanzamt abgestimmte Satzung und reichen anschlieend eine Kopie davon zusammen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach 60a der Abgabenordnung ber das Vorliegen der satzungsmigen Voraussetzungen und einer Kopie des Protokolls der Grndungsversammlung beim Finanzamt ein. Auch ein Empfangsbevollmchtigter sollte mit seiner Anschrift angegeben werden.

    Gleichzeitig knnen Sie, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, ihn dort zur Eintragung anmelden (s. unter I 1.: Wie grnde ich einen Verein?). Die Kopie der Anmeldung fgen Sie dem Antrag auf Zuerkennung der Gemeinntzigkeit bei.

    Wenn die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, erhalten Sie einen rechtsmittelfhigen Feststellungsbescheid nach 60a der Abgabenordnung ber das Vorliegen der satzungsmigen Voraussetzungen (bis 2012: vorlufige Bescheinigung), der Sie zum Empfang steuerlich abzugsfhiger Zuwendungen (Spenden) berechtigt (s. unter IV 10.: Drfen Zuwendungsbesttigungen erstellt werden fr Zuwendungen, die ein neu gegrndeter Verein vor Erteilung des Feststellungsbescheides nach 60a der Abgabenordnung erhalten hat?).

    Der Feststellungsbescheid kann dann evtl. Dachverbnden zum Nachweis der beantragten Gemeinntzigkeit vorgelegt werden.

    Zu Beginn des der Grndung folgenden nchsten oder bernchsten Jahres (abhngig vom Grndungszeitpunkt) werden Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklrung aufgefordert (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt?). Anhand dieser Steuererklrung wird geprft, ob die tatschliche Ttigkeit der Krperschaft den Satzungsregelungen entspricht und ordnungsgem ist. Dazu mssen diverse Unterlagen eingereicht werden (s. unter VI 4.: Welche Unterlagen sind der Steuererklrung fr gemeinntzige Vereine beizufgen?).

    Ist dies der Fall, erhalten Sie einen Freistellungsbescheid. Mit diesem Bescheid wird verbindlich die Befreiung von der Krperschaftsteuer festgestellt. Der Bescheid wird im Regelfall fr die zurckliegenden drei Jahre erteilt und berechtigt (wenn sich die Voraussetzungen fr die Gemeinntzigkeit nicht ndern und kein neuer Bescheid erteilt wird) fr die auf das Bescheidjahr folgenden fnf Jahre zur Erteilung von Zuwendungsbesttigungen ( 63 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung). Grundstzlich im Drei-Jahres-Turnus werden Sie wieder zur Erklrungsabgabe aufgefordert und die Voraussetzungen werden erneut geprft.

    Der Freistellungsbescheid kann dem kontofhrenden Kreditinstitut zur Befreiung von der Kapitalertragsteuer sowie evtl. Dachverbnden zum Nachweis der Gemeinntzigkeit vorgelegt werden (s. o.).

    Wenn der Verein wirtschaftlich ttig ist (z. B. gewerbliche Vermietung von Vereinsslen und anderen Einrichtungen, Verkauf von Sportausrstungen etc.), kann es zu einer teilweisen Steuerpflicht des dabei entstehenden Gewinns kommen. Das Finanzamt erteilt in diesem Fall Steuerbescheide, die nur eine teilweise Freistellung beinhalten. In diesen Fllen mssen Sie jhrlich Steuererklrungen abgeben (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt?)

    4. An welches Finanzamt muss ich mich wenden?Nach 20 Abs. 1 der Abgabenordnung ist zustndig fr die Besteuerung des Einkommens der Krperschaften, Personenvereinigungen und Vermgensmassen das rtliche Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschftsleitung der Krperschaft befindet.

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  • Dies ist dort, wo der fr die Geschftsfhrung magebliche Wille gebildet wird, d. h. wo die fr die Geschftsfhrung wichtigen Manahmen regelmig angeordnet werden.

    Normalerweise ist dies der erste Wohnsitz des Vorsitzenden, es kann aber auch ein Vereinsheim, eine Geschftsstelle oder ein sonstiger Broraum des Vereins sein, wenn dort regelmig die mageblichen Entscheidungen getroffen werden. Werden die wichtigen Entscheidungen nicht nur an einem einzigen Ort getroffen, ist magebend, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvolle Stelle befindet.

    Ist ein Ort der Geschftsleitung nicht festzustellen, ist die Frage des Sitzes der Krperschaft von Bedeutung. Dies ist gem 11 der Abgabenordnung der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschft oder dergleichen bestimmt ist.

    ber einen Wechsel des Orts der Geschftsleitung ist das Finanzamt rechtzeitig zu informieren. Das gilt auch, wenn sich an der brigen Vereinsstruktur, Organisation und auch Vereinsbettigung etwas ndert.

    5. Warum mssen auch kleine Vereine smtliche Unterlagen zur berprfung der Gemeinntzigkeit vorlegen? Auch bei "kleineren" Vereinen muss das Finanzamt im Interesse einer gleichmigen Besteuerung prfen, ob der Verein alle Vorgaben, die fr die Gemeinntzigkeit erfllt sein mssen, auch tatschlich eingehalten hat (z. B. ob er auch wirklich ausschlielich steuerbegnstigte Ttigkeiten ausgebt hat und ob er alle Mittel auch fr die satzungsmigen Zwecke ausgegeben hat).

    6. Welche Zwecke sind steuerbegnstigt?Fr eine Steuerbegnstigung kommen infrage:

    - gemeinntzige, - mildttige oder - kirchliche Zwecke .

    Eine Krperschaft verfolgt gemeinntzige Zwecke, wenn die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos gefrdert wird.

    Eine Krperschaft ist selbstlos ttig, wenn sie nicht in erster Linie einem eigenen Erwerbsstreben nachgeht. Sie darf sich demnach nicht berwiegend wirtschaftlich bettigen, sondern muss berwiegend ihre satzungsmigen ideellen Zwecke verfolgen (s. unter V: wirtschaftliche Bettigung).

    Diese mglichen gemeinntzigen Zwecke sind namentlich aufgefhrt in 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

    Im Einzelnen sind dies:

    1. die Frderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Frderung der Religion;

    3. die Frderung des ffentlichen Gesundheitswesens und der ffentlichen Gesundheitspflege,insbesondere die Verhtung und Bekmpfung von bertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhuser im Sinne des 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;

    4. die Frderung der Jugend- und Altenhilfe;5. die Frderung von Kunst und Kultur;6. die Frderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;7. die Frderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlielich der

    Studentenhilfe;

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  • 8. die Frderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Lnder, des Umweltschutzes, des Kstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

    9. die Frderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbnde der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer- Durchfhrungsverordnung), ihrer Unterverbnde und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

    10. die Frderung der Hilfe fr politisch, rassisch oder religis Verfolgte, fr Flchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Sptaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschdigteund Kriegsgefangene, Zivilbeschdigte und Behinderte sowie Hilfe fr Opfer von Straftaten;Frderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Frderung des Suchdienstes fr Vermisste;

    11. die Frderung der Rettung aus Lebensgefahr;12. die Frderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der

    Unfallverhtung;13. die Frderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur

    und des Vlkerverstndigungsgedankens;14. die Frderung des Tierschutzes;15. die Frderung der Entwicklungszusammenarbeit;16. die Frderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;17. die Frderung der Frsorge fr Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;18. die Frderung der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern;19. die Frderung des Schutzes von Ehe und Familie;20. die Frderung der Kriminalprvention;21. die Frderung des Sports (Schach gilt als Sport);22. die Frderung der Heimatpflege und Heimatkunde;23. die Frderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingrtnerei, des traditionellen

    Brauchtums einschlielich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

    24. die allgemeine Frderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehren nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbrgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschrnkt sind;

    25. die Frderung des brgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinntziger, mildttiger und kirchlicher Zwecke. (dieser Zweck ist nur neben einem der Zwecke der Nummern 1 bis 24 begnstigt)

    Eine Krperschaft verfolgt mildttige Zwecke, wenn ihre Ttigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu untersttzen, die aus persnlichen oder wirtschaftlichen Grnden auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die einzelnen Voraussetzungen enthlt 53 der Abgabenordnung.

    Eine Krperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn die Ttigkeit darauf gerichtet ist, eine ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft selbstlos zu frdern. Nheres regelt 54 der Abgabenordnung.

    7. Was passiert, wenn die Krperschaft/ der Verein nicht mehr gemeinntzig ist?Ist eine Krperschaft nicht mehr gemeinntzig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermgen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermgensbindung).

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  • Es drfen auerdem keine Zuwendungsbesttigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinknfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinntzigkeit mitzuteilen. Auerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. (s. unter III 2.: Ist die Gemeinntzigkeit Pflicht und was habe ich davon?)

    Verstt die Krperschaft gegen die Vorgaben der Vermgensbindung, droht ggf. eine rckwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.

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  • IV. Zuwendungsbesttigung

    1. Wie muss eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung aussehen? Darf sich der Verein einen eigenen Mustervordruck erstellen (z. B. als Word-Dokument) oder muss zwingend ein bestimmtes Musterformular verwendet werden?Nach 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchfhrungsverordnung drfen Zuwendungen i. S. d. 10b und 34g des Einkommensteuergesetzes nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbesttigung nachgewiesen werden, die der Empfnger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

    Eine derartige Besttigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung fr die steuermindernde Bercksichtigung der Zuwendung. Die zu verwendenden amtlich verbindlichen Muster fr Zuwendungsbesttigungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 7. November 2013 (BStBl I 2013 S. 1333) bekannt gegeben.

    Die Muster fr Zuwendungsbesttigungen stehen als ausfllbare Formulare im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de (dort: Formulare A-Z-Gemeinntzigkeit) zur Verfgung. Ferner steht das obige BMF-Schreiben nebst der gltigen Muster fr Zuwendungsbesttigungen auch unter der Internetadresse der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zum download breit, und zwar wie folgt: www.ofd.niedersachsen.de - Pfad: Aktuelles & Service - Steuermerkbltter & Broschren - Informationen fr Krperschaften und ehrenamtlich Ttige Vereine - Gemeinntzigkeit und Spendenrecht - Downloads: pdf-Datei "Muster fr Zuwendungsbesttigungen. Zwei Muster finden Sie ebenfalls in der Anlage 3.

    Die Empfngerkrperschaft einer Zuwendung muss die speziell auf die eigenen Erfordernisse abgestimmten Besttigungsvordrucke selbst herstellen.

    Fr die Verwendung der verbindlichen Muster fr Zuwendungsbesttigungen hat das BMF mit obigem Schreiben vom 7. November 2013 strikt zu befolgende Regeln herausgegeben.

    Unter anderem ist dort Folgendes geregelt:

    a) Um sicherzustellen, dass der Spender unter Vorlage der Besttigung den Spendenabzug tatschlich auch in Anspruch nehmen kann, muss die Besttigung zwingend die fr den betreffenden Einzelfall einschlgigen Angaben aus dem amtlichen Mustervordruck bernehmen.

    b) Abweichungen vom amtlichen Muster sind lediglich in Bezug auf die optische Hervorhebung von Textpassagen etwa durch Einrahmungen, die bernahme des Logos der Krperschaft, graphische oder farbliche Gestaltungen der Besttigung und vorangestellte Ankreuzkstchen zulssig.

    c) Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind unverndert zu bernehmen. Die Besttigung darf jedoch so gestaltet werden, dass sich der Name und die Anschrift des Zuwendenden als Briefadresse fr die bersendung eignet.

    d) Danksagungen oder Werbeaussagen, die auf die Ziele der Empfngerkrperschaft aufmerksam machen, sind nur auf der Rckseite der Zuwendungsbesttigung zulssig.

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  • 2. Sind Gutscheinspenden (z. B. Verzehrgutscheine eines Restaurants, die im Rahmen eines Zweckbetriebes Verwendung finden) als Geld- oder als Sachzuwendung zu besttigen? Wann ist der Zeitpunkt der Zuwendung: bei Hingabe oder erst bei Einlsung des Gutscheins? Wie ist der Wert der Zuwendung zu ermitteln?

    Spendet ein Unternehmer Warengutscheine fr einen steuerbegnstigten Zweck (z. B. der Inhaber eines Restaurants spendet Verzehrgutscheine an einen von einem gemeinntzigen Verein geleiteten Kindergarten), so stellt nicht bereits die Hingabe der Gutscheine den Zeitpunkt der Zuwendung dar. Der Vermgensabfluss beim zuwendenden Unternehmer ist erst bewirkt, wenn der jeweilige Letztempfnger den entsprechenden Gutschein einlst (z. B. wenn die Kinder des Kindergartens im Restaurant zusammen ein Essen einnehmen und dabei die Verzehrgutscheine einlsen). Der Zeitpunkt der Zuwendung ist der Zeitpunkt der Einlsung des jeweiligen Gutscheins. Erst dann hat der zuwendende Unternehmer auch Anspruch auf die Ausstellung einer Zuwendungsbesttigung durch den gemeinntzigen Verein. Die Einlsung des Gutscheins muss der Unternehmer dabei nachweisen.

    Ein Gutschein stellt eine Sachspende dar, da es sich dabei um ein "Wirtschaftsgut" handelt. "Wirtschaftsgter" sind nicht nur Gegenstnde i. S. d. brgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch tatschliche Zustnde, konkrete Mglichkeiten und Vorteile. Ein "Wirtschaftsgut" erfordert insbesondere, dass ein wirtschaftlicher Wert vorliegt, eine selbststndige Bewertung mglich und ein greifbarer, lngerfristiger Nutzen gegeben ist. Diese Voraussetzungen erfllt ein Gutschein, sodass eine Zuwendungsbesttigung fr eine Sachspende ausgestellt werden kann, wenn der Gutschein eingelst wird.

    Zur Ermittlung des Werts der Zuwendung s. unter 3.: Unser Verein hat eine Sachzuwendung erhalten und der Spender mchte hierber eine Zuwendungsbesttigung ->Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen.

    3. Unser Verein hat eine Sachzuwendung erhalten und der Spender mchte hierber eine Zuwendungsbesttigung. Drfen wir eine solche Zuwendungsbesttigung erteilen und wenn ja, welchen Wert tragen wir ein?Zu den Ausgaben i. S. d. 10b Abs. 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes gehren auch alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermgen des Zuwendenden zur Frderung steuerbegnstigter Zwecke abflieen (sog. Sachspenden). Als Sachspende kommen danach Wirtschaftsgter aller Art in Betracht, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen ( 10b Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz). Bei Sachspenden ist eine Bewertung der zugewendeten Wirtschaftsgter durchzufhren. An den Nachweis des Wertes der Spenden werden dabei strenge Anforderungen gestellt.

    Bei der Bewertung der zugewendeten Wirtschaftsgter ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die aus dem Privatvermgen geleistet werden, und Zuwendungen, die aus einem Betriebsvermgen stammen.

    Zuwendungen aus dem Privatvermgen:Bei Zuwendungen, die aus dem Privatvermgen geleistet werden, ist gem. 10b Abs. 3 S. 3 Einkommensteuergesetz grundstzlich der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgter anzusetzen.

    Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewhnlichen Geschftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veruerung zu erzielen wre. Dabei sind alle Umstnde, die den Preis beeinflussen, zu bercksichtigen. Der so definierte Wert drfte bei funktionierendem Markt wohl dem sog. Marktwert entsprechen.

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  • Bei der Bestimmung des gemeinen Wertes ist in der Regel von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes auszugehen. Evtl. sind Wertsteigerungen (Zuschlge) zum Ausgangswert zu bercksichtigen, wie z. B. die Kosten fr eine durchgefhrte Restaurierung oder Instandsetzung des Wirtschaftsgutes. Ebenso sind jedoch auch Wertminderungen zu bercksichtigen, wie z. B. die Absetzung fr Abnutzung oder wenn absehbar ist, dass in naher Zukunft erhebliche Restaurierungsarbeiten anfallen.

    Der reine Materialwert (erzielbar etwa bei der Veruerung an einen Altmaterialhndler) stellt die Untergrenze bei der Bestimmung des gemeinen Wertes dar. Eine Sicherheit bei der Wertfindung eines zugewendeten Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermgen bieten zu diesem Zweck erstellte Wertgutachten. Sind zugewendete Wirtschaftsgter versichert worden, knnen Anhaltspunkte fr die Ermittlung des gemeinen Wertes auch aus den Versicherungsunterlagen abgeleitet werden.

    Bei Sachspenden aus dem Privatvermgen ist immer zu prfen, ob die Veruerung des zugewendeten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Zuwendung einen Besteuerungs-tatbestand erfllen wrde ( 10b Abs. 3 S. 3 und 4 Einkommensteuergesetz). Ist das der Fall, wird der gemeine Wert nur angesetzt, wenn auch eine Gewinnrealisierung stattfinden wrde. Wird ein Besteuerungstatbestand erfllt, ohne dass eine Gewinnrealisierung erfolgt, ist der Wert der Zuwendung mit den fortgefhrten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese Neuregelung greift z. B. dann ein, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundstcke und Grundstcksrechte (z. B. Erbbaurechte, Mineralgewinnungsrechte) oder Wertpapiere zugewendet werden.

    Wurde die Sachspende aus dem Privatvermgen geleistet, muss der Verein, der die Spende erhalten hat, Unterlagen, die zur Ermittlung des angegebenen Wertes der Sachspende herangezogen wurden (z. B. ein Gutachten oder die ursprngliche Rechnung mit dem sich daraus ergebenden historischen Kaufpreis unter Bercksichtigung einer Absetzung fr Abnutzung), zusammen mit dem Doppel der erstellten Zuwendungsbesttigung in die Buchfhrung aufnehmen (siehe BMF - Schreiben vom 7. November 2013 , BStBl I 2013 S. 1333, Rz. 6). Hat der Verein Zweifel hinsichtlich des Wertes der Spende, hat der Spender die Aufgabe, den Wert der Spende "einwandfrei" nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1971, BStBl 1972 II S. 55; BFH-Urteil vom 23. Mai 1989, BStBl 1989 II S. 879). Diesem Grundsatz kommt bei der Wertfindung von Wirtschaftsgtern, die bei einer Veruerung im Zeitpunkt der Zuwendung einen Besteuerungstatbestand erfllen wrden, besondere Bedeutung zu. Der Spender sollte in diesen Fllen gebeten werden, fr die Wertermittlung einen Angehrigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen oder sich mit einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft an sein Wohnsitzfinanzamt zu wenden.

    Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen:Bei Sachspenden aus einem Betriebsvermgen heraus bemisst sich die Zuwendungshhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfllt ( 10b Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz).

    6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz regelt, wie die jeweilige Entnahme des Wirtschaftsgutes zu bewerten ist.

    Eigenstndige Bewertungen der Wirtschaftsgter, die aus einem Betriebsvermgen heraus zugewendet werden, sind seitens des Vereins, der die Spende erhlt, jedoch nicht vorzunehmen. Er muss keine besonderen Unterlagen hierzu in seine Buchfhrung aufnehmen (s. BMF-Schreiben vom 7. November 2013 , BStBl I 2013 S. 1333, Rz. 6). Der Zuwendende hat vielmehr die Bewertung der Entnahme des Wirtschaftsgutes aus seinem Betriebsvermgen vorzunehmen und den Wert dem Verein mitzuteilen.

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  • In der Zuwendungsbesttigung ist ausdrcklich anzugeben, dass die vereinnahmte Sachspende aus dem Betriebsvermgen des Zuwendenden stammt. Sie ist mit dem Entnahmewert auszuweisen, der grundstzlich der Teilwert ist, aber auch der Buchwert sein kann.

    Hinweis: Hinsichtlich der amtlichen Muster fr Zuwendungsbesttigungen bei Sachzuwendungen s. unter IV.1: Wie muss eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung aussehen? und dortiger Hinweis zum Internet-Aufruf www.ofd.niedersachsen.de.

    4. Vereinsmitglieder erbringen fr den Verein kostenlos Leistungen (z. B. Erstellen einer Internetseite fr den Verein, Pflege des Vereinsgrundstcks, Fahrten fr den Verein mit dem privaten PKW). Darf der Verein hierfr Zuwendungsbesttigungen ausstellen? Wie verhlt es sich, wenn der Verein fr die tatschliche Erstattung derartiger Aufwendungen nicht genug Geld zur Verfgung hat?

    In 10b Abs. 3 S. 5 u. 6 des Einkommensteuergesetzes ist ausdrcklich geregelt, dass Aufwendungen, die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Ttigkeiten zugunsten steuerbegnstigter Krperschaften entstehen, nur dann als Zuwendung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige gegenber dem Verein, fr den er ttig wird, einen Rechtsanspruch auf Ersatz seiner mit der Ttigkeit verbundenen Aufwendungen hat, auf die Erstattung jedoch verzichtet. Der Anspruch muss durch Vertrag oder aufgrund der Satzung (auch einer aufgrund einer Satzungsermchtigung ergangenen Vereinsordnung, Reisekostenordnung etc.) bestehen und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingerumt sein. Der Anspruch muss den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, jederzeit von dem Verein Ersatz seiner Aufwendungen verlangen zu knnen. Wichtig ist auch, dass der Anspruch ernsthaft besteht, d. h., die wirtschaftliche Leistungsfhigkeit des betreffenden Vereins muss die tatschliche Zahlung des Aufwandsersatzes auch ermglichen. Wird die Zahlung eines Aufwandsersatzes in der Satzung eines Vereins festgelegt, obwohl von vornherein feststeht, dass der Verein kein Geld hat, um diesen Aufwandsersatz auch wirklich leisten zu knnen, kann der Verzicht auf die Zahlung des Aufwandsersatzes nicht als sog. "Aufwandsspende" steuerlich geltend gemacht werden.

    Vereinbaren Verein und Vereinsmitglied von vornherein, dass die Bereitstellung der Arbeitskraft unentgeltlich erfolgen soll, stellt die dann folgende tatschliche Zurverfgungstellung der Arbeitskraft (z. B. Pflege des Vereinsgrundstcks, Erstellen einer Internetseite) fr das Vereinsmitglied keine Spende im steuerlichen Sinn dar. Dagegen kann der Verzicht auf eine im Vorhinein durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung eine abzugsfhige Spende begrnden, ebenso wie der Verzicht auf andere schriftlich fixierte Vergtungsansprche, z. B. auf die zustehende bungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) oder die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz).

    Bei dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt es sich um eine abgekrzte Geldspende. Auf die Auszahlung an den Spender und die sptere Rckzahlung an die Krperschaft wird verzichtet. Ein Hinweis auf den Aufwandsverzicht muss in der Zuwendungsbesttigung ausdrcklich gemacht werden.

    Die amtlichen Muster fr Zuwendungsbesttigungen (s. unter IV 1.: Wie muss eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung aussehen?) sehen deshalb in einer Zeile folgenden Wortlaut vor: "Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen...ja/nein".

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  • 5. Darf ich eine Zuwendungsbesttigung ausstellen, wenn Firmen bzw. Betriebe fr einen Verein unentgeltlich ttig werden? Beispiel: ein Mediendesigner entwirft fr einen Verein umsonst einen Flyer und mchte dafr eine Zuwendungsbesttigung erhalten.Ist von vornherein vereinbart, dass die Leistung des Betriebes fr den Verein unentgeltlich erfolgen soll, wirken sich die dadurch entstehenden Kosten fr den Betrieb bei der Bercksichtigung als Betriebsausgaben zunchst gewinnmindernd aus. Mit dem Verzicht auf die Weiterberechnung der Kosten an den Verein ttigt der Betrieb jedoch eine Entnahme gem. 4 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz, die die Gewinnminderung wieder rckgngig macht. Der Betrieb darf die entstandenen Aufwendungen auch nicht als Spende steuerlich in Abzug bringen, da nach 10b Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz ein Spendenabzug fr Nutzungen und Leistungen ausdrcklich ausgeschlossen ist.

    Erstellt der Betrieb jedoch zunchst zu normalen Geschftsbedingungen eine Rechnung ber die erbrachten Leistungen gegenber dem Verein und verzichtet danach, also im Nachhinein, auf den Ausgleich der Rechnung, handelt es sich um eine abgekrzte Geldspende. Denn es wird auf die Auszahlung des Forderungsbetrages an den Betrieb und die sptere Rckzahlung an den Verein verzichtet. Der Verein kann eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung in Hhe des ausgesprochenen Forderungsverzichts einschlielich Umsatzsteuer (= Rechnungsbetrag) erstellen. Der Betrieb kann in dieser Hhe den Spendenabzug geltend machen.

    6. Darf ich fr Spenden, die anlsslich von Jubilen, Geburtstagen oder Beerdigungen eingeworben werden, Zuwendungsbesttigungen ausstellen?Im Zusammenhang mit bestimmten Feierlichkeiten wie Jubilen, Geburtstagen oder auch anlsslich von Beerdigungen wird hufig zu Spenden fr bestimmte steuerbegnstigte Einrichtungen (Vereine) aufgerufen. Die Spender berweisen in diesen Fllen ihre Zuwendungen auf ein von den Initiatoren (z. B. den Jubilaren) benanntes Bankkonto mit der Auflage, diese Betrge fr den in dem Aufruf benannten Zweck zu verwenden. Der Kontoinhaber (= Initiator, z. B. der Jubilar) tritt damit im Ergebnis als Treuhnder fr den Spender auf. Ggf. werden Spendenbetrge dem Initiator (z. B. dem Jubilar) auch in bar bergeben. Wenn die im Folgenden dargestellten Grundstze beachtet werden, kann auch der gemeinntzige Verein, der die Spenden erhlt, in diesen Fllen den Einzelspendern eine steuerlich korrekte Zuwendungsbesttigung erteilen:

    a) Die Spenden mssen fr einen steuerbegnstigten Zweck (s. unter: Welche Zwecke sind steuerbegnstigt?) eingeworben werden.

    b) Der/die Initiator/en (z. B. der/die Jubilar/e) erstellt/erstellen eine Liste, aus der hervorgeht:- die geleistete Einzelspende,- der Tag der Zahlung,- der Name des jeweiligen Spenders.

    c) Die gesammelten Spenden werden zeitgleich mit bergabe der Spenderliste an den gemeinntzigen Verein weitergeleitet.

    d) Der/die Initiator/en versichert/versichern mit bergabe der Liste ausdrcklich die Richtigkeit der in der Spenderliste enthaltenen Angaben.

    e) Der gemeinntzige Verein (Empfngerkrperschaft) verpflichtet sich zurordnungsgemen Verwendung der erhaltenen Betrge.

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  • Wichtig ist, dass nur der gemeinntzige Verein (als Empfnger der Spende) die Zuwendungsbesttigungen an die Einzelspender erteilen darf, nicht etwa der Initiator des Spendenaufrufs, wie z. B. der Jubilar!

    7. Wer darf / muss die Zuwendungsbesttigungen unterschreiben?Die eigene Vereinssatzung (Vertretungsregelung / Berechtigung zur Entgegennahme von Zahlungen) regelt, wer im Verein berechtigt ist, die Zuwendungsbesttigungen zu unterschreiben. Die Steuergesetze enthalten dazu keine Vorschriften.

    8. Drfen fr Sachzuwendungen, die als Preise fr Veranstaltungen des Vereins wie Preisschieen, Wettangeln oder Ausspielungen eingeworben werden, Zuwendungsbesttigungen ausgestellt werden?Mit der Durchfhrung eines Preisschieens, eines Wettangelns oder einer Ausspielung im Rahmen einer geselligen Veranstaltung begrndet ein gemeinntziger Verein grundstzlich einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschftsbetrieb, 64 der Abgabenordnung. Er wird damit regelmig nicht im Rahmen seiner satzungsmigen (steuerbegnstigten) Zwecke ttig, auch wenn die Veranstaltung dazu dient, Mittel fr die Verwirklichung steuerbegnstigter Zwecke zu beschaffen. Die gespendeten Sachpreise werden nicht unmittelbar und ausschlielich fr gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke verwendet. Der Verein darf daher eine Zuwendungsbesttigung nicht fr derartige Sachspenden ausstellen, ein Spendenabzug ist in diesen Fllen ausgeschlossen.

    (s. unter V 1.: Geselligkeit - was ist erlaubt? und V 3.: Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung (z. B. Kaffeetafel) - warum sind sie kein Zweckbetrieb?)

    9. Welche Voraussetzungen mssen fr den vereinfachten Zuwendungsnachweis gem 50 Abs. 2 Nr. 2b der Einkommensteuer-durchfhrungsverordnung erfllt sein? Wie muss der vom gemeinntzigen Verein zu erstellende Beleg aussehen? Muss mit dem Beleg der empfangene Betrag quittiert werden?Es mssen mehrere Voraussetzungen erfllt sein, damit Zuwendungen nicht mit der eigentlich erforderlichen ordnungsgemen Zuwendungsbesttigung zu belegen sind, sondern mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbesttigung eines Kreditinstituts nachgewiesen werden knnen. Das sind im Einzelnen:

    a) Die Zuwendung darf 200 EUR nicht bersteigen.

    b) Der Verein als Empfnger der Zuwendung muss gem. 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krperschaftsteuergesetzes als gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt sein.

    c) Der gemeinntzige Verein (Zuwendungsempfnger) hat einen Beleg herzustellen, auf dem Folgendes angegeben ist:

    - der steuerbegnstigte Zweck, fr den die Zuwendung verwendet wird,- die Angaben ber die Freistellung des Zuwendungsempfngers von der

    Krperschaftsteuer, also das Datum des Bescheides ber die Feststellung der Satzungsmigkeit nach 60a der Abgabenordnung (bergangsweise der vorlufigen Bescheinigung) bzw. des zuletzt ergangenen Freistellungsbescheides, die Benennung des diese Bescheide erlassenden Finanzamtes und der Steuernummer, unter der der Verein dort gefhrt wird,

    - ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

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  • Der Beleg gibt im Wesentlichen die gleichen Angaben wieder, die auch Mindestinhalt einer ordnungsgemen Zuwendungsbesttigung sein mssen (siehe unter IV 1.: Wie muss eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung aussehen?).

    d) Aus der Buchungsbesttigung mssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und Empfngers, der Betrag der Buchungstag sowie die tatschliche Durchfhrung der Zahlung ersichtlich sein.Das gilt auch fr den PC-Ausdruck bei Online-Banking.

    e) Der Zuwendende (Spender) hat zustzlich zum Bareinzahlungsbeleg oder zur Buchungsbesttigung eines Kreditinstituts den unter Buchstabe c) beschriebenen Beleg des Zuwendungsempfngers vorzulegen, wenn er die Zuwendung steuerlich absetzen will.

    Soll der Empfang des gespendeten Betrages nur quittiert werden, reicht eine einfache Quittung (z. B. Quittungsblock) aus. Die Vorlage einer derartigen Quittung kann jedoch nicht zur steuerlichen Bercksichtigung der Zuwendung fhren, dafr mssen stattdessen die oben benannten Unterlagen (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbesttigung, Beleg des Zuwendungsempfngers) vorgelegt werden.

    10. Drfen Zuwendungsbesttigungen erstellt werden fr Zuwendungen, die ein neu gegrndeter Verein vor Erteilung des Feststellungsbescheides nach 60a der Abgabenordnung erhalten hat? Bei einem neu gegrndeten Verein, bei dem das Finanzamt die Voraussetzungen der Steuervergnstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt hat, stellt das Finanzamt auf Antrag die Satzungsmigkeit nach 60a der Abgabenordnung zur Beurteilung der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbesttigungen fest, wenn die eingereichte Satzung alle in 59 bis 61 der Abgabenordnung aufgestellten Voraussetzungen erfllt (s. unter III 3.: Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird? und II 1.: Wie muss meine Satzung aussehen?).

    Erhlt der Verein vor Feststellung der Satzungsmigkeit nach 60a Abs. 1 der Abgabenordnung bereits Zuwendungen, darf er dafr nach Erhalt des entsprechenden Bescheides vom Finanzamt Zuwendungsbesttigungen erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendungen die Vereinssatzung bereits den Erfordernissen der Steuerbegnstigung entsprochen hat. Musste der Verein die Satzung zu diesem Zeitpunkt noch berarbeiten, damit sie den Erfordernissen der 59 bis 61 der Abgabenordnung entspricht, drfen fr Zuwendungen bis zu diesem Moment keine Zuwendungs-besttigungen im Nachhinein ausgestellt werden.

    11. Kann der Verein ohne aktuellen Freistellungsbescheid noch Besttigungen ber Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrge ausstellen?

    Ein Verein darf Zuwendungsbesttigungen ausstellen, wenn das Datum des Freistellungs-bescheides oder der Anlage zum Krperschaftsteuerbescheid nicht lnger als fnf Jahre oder die Feststellung der Satzungsmigkeit nach 60a AO nicht lnger als drei Kalenderjahre zurckliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Krperschaftsteuerbescheid erteilt wurde ( 63 Abs. 5 AO). (s. unter VI 8.: Mein letzter Freistellungsbescheid betrifft nur alte Jahre - wie lange ist er gltig? und IV 1.: Wie muss eine ordnungsgeme Zuwendungsbesttigung aussehen?).

    bergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorlufigen Bescheinigungen weiterhin gltig und die betroffenen Krperschaften sind auf dieser Grundlage bergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbesttigungen berechtigt.

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  • Diese Krperschaften mssen in ihren Zuwendungsbesttigungen angeben, dass sie durch vorlufige Bescheinigung den steuerbegnstigten Zwecken dienend anerkannt sind.

    Das Finanzamt des Spenders erkennt Besttigungen mit lnger zurckliegenden Daten als den oben genannten nicht als ausreichenden Nachweis fr den Spendenabzug an.

    12. Welche Konsequenz hat die Aberkennung der Gemeinntzigkeit fr Empfnger ausgestellter Zuwendungsbesttigungen?

    Nach 10b Abs. 4 S. 1 des Einkommensteuergesetzes besteht fr den gutglubigen Spender eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung.

    Der Spender kann grundstzlich auch dann auf die Richtigkeit der Besttigung vertrauen, wenn der Verein die Steuervergnstigung und die Berechtigung zum Spendenempfang rckwirkend verliert.

    Das Einkommensteuergesetz regelt jedoch Ausnahmen vom Vertrauensschutz fr den Spender, die im Folgenden aufgefhrt sind. Ist ein derartiger Sachverhalt gegeben, kann die Zuwendungsbesttigung keine steuerliche Bercksichtigung beim Spender finden.

    a) Der Spender hat die Zuwendungsbesttigung durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt.Beispiele: - der Spender bekommt die Besttigung nur durch arglistige Tuschung, Drohung oder Bestechung (unlautere Mittel)

    - der Spender stellt die fr den Spendenabzug magebenden Tatsachen unrichtig oder unvollstndig dar (falsche Angaben).

    b) Dem Spender ist die Unrichtigkeit der Besttigung bekannt oder in Folge grober Fahrlssigkeit nicht bekannt.Beispiele: - dem Spender waren die Umstnde, die zur Aberkennung der Gemeinntzigkeit des Vereins gefhrt haben, genau bekannt, weil er z. B. wusste, dass der Verein erhaltene Spendenmittel nicht zu steuerbegnstigten Zwecken verwendet,

    - fr den Spender ist angesichts der Begleitumstnde klar erkennbar, dass die Zuwendung eine Gegenleistung fr eine Leistung des Vereins an ihn darstellt,

    - der Wert einer Sachzuwendung wird vom Spender zu hoch angegeben, der Spender hat die fr die Wertfindung magebenden Tatsachen falsch oder unvollstndig mitgeteilt (siehe auch unter: "Unser Verein hat eine Sachzuwendung erhalten und derSpender mchte hierber eine Zuwendungsbesttigung (Zuwendungen aus dem Privatvermgen)").

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  • V. Wirtschaftliche Bettigung1. Geselligkeit - was ist erlaubt?Gemeinntzige Vereine mssen ausschlielich gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgen. Gesellige Veranstaltungen drfen deshalb allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen. Sie mssen im Vergleich zur steuerbegnstigten Ttigkeit von untergeordneter Bedeutung sein. Gehen sie darber hinaus und muss wegen der Hufigkeit von geselligen Veranstaltungen (z. B. monatlich ein Tanzabend) von einem "Geselligkeitsverein" gesprochen werden, ist der Verein nicht mehr ausschlielich gemeinntzig ttig. Die Gemeinntzigkeit wird dann aberkannt.

    2. In welchem Umfang darf ich mich wirtschaftlich bettigen?Ein gemeinntziger Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, d. h. dass das Vereinsleben nicht berwiegend auf eine Gewinn bringende Geschftsttigkeit ausgelegt sein darf. Sobald ein Geschftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder unter Vernachlssigung der eigentlichen gemeinntzigen Aufgaben in den Vordergrund tritt, geht die Gemeinntzigkeit insgesamt verloren. Das gilt auch fr sog. Frdervereine. Fr die Prfung ist immer eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei spielen die Hhe der Einnahmen, die eingesetzte ehrenamtliche Zeit und der eingesetzte Personal- und Zeitaufwand eine Rolle.

    Hinweis: Die berschsse aus wirtschaftlichen Bettigungen mssen grundstzlich fr die steuerbegnstigten Zwecke verwendet werden.

    3. Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung (z. B. Kaffeetafel) - warum sind sie kein Zweckbetrieb?Wenn ein Verein eine Veranstaltung durchfhrt, um damit Mittel zu beschaffen, ist dies zwar zulssig, er wird damit regelmig aber nicht im Rahmen seiner satzungsmigen Zwecke ttig (z. B. ist die Kaffeetafel eines Schulfrdervereins keine Frderung der Bildung). Mit einem Zweckbetrieb mssen aber in jedem Fall die satzungsmigen Zwecke des Vereins ausgefhrt werden ( 65 Nr. 1 der Abgabenordnung). Es reicht nicht aus, dass die Einnahmen daraus dem steuerbegnstigten Zweck letztlich zugefhrt werden. Eine Kaffeetafel knnte nur dann ein Zweckbetrieb sein, wenn sie z. B. im Rahmen der Altenhilfe zur Betreuung der lteren Menschen abgehalten wrde.

    Auerdem muss ein Zweckbetrieb das einzige Mittel sein, die satzungsmigen Zwecke zu erfllen ( 65 Nr. 2 der Abgabenordnung) und es darf keine Konkurrenzsituation zu anderen steuerpflichtigen Anbietern von Veranstaltungen derselben oder hnlichen Art bestehen ( 65 Nr. 3 der Abgabenordnung). Auch an diesen Vorgaben scheitert hufig eine Zweckbetriebseigenschaft.

    4. Was muss ich beachten, wenn ich eine Lotterie/ Ausspielung veranstalte?Fr die Veranstaltung einer ffentlichen Lotterie (Geldgewinne) oder Ausspielung (Sachgewinne oder Geld- und Sachgewinne) ist grundstzlich eine Erlaubnis der zustndigen Behrde notwendig.

    ffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn fr einen greren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmig veranstaltete Lotterien oder Ausspielungen in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

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  • Zustndige Erlaubnisbehrde ist die Gemeinde (bei Veranstaltungen, die sich auf das Gemeindegebiet beschrnken), der Landkreis (bei Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet eines Landkreises beschrnken) oder das Niederschsische Ministerium fr Inneres, Sport und Integration (fr darber hinaus gehende Veranstaltungen).Lotterien und Ausspielungen knnen verschiedene Steuern auslsen.

    Es kann Lotteriesteuer, Krperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Lesen Sie auch dazu bitte nach in der Broschre "Steuertipps fr Vereine" (s. unter XIII 1. Wo finde ich weitere Informationen?).

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  • VI. Steuererklrung

    1. Muss ich, wann und wie muss ich eine Steuererklrung abgeben?Zur berprfung der Gemeinntzigkeit muss eine Steuererklrung abgegeben werden. Das Finanzamt fordert Sie zur Abgabe der Steuererklrung auf. Die erste Erklrung nach der Grndung ist nach ca. ein bis zwei Jahren abzugeben, danach bei voller Steuer-befreiung regelmig in einem drei-jhrigen Turnus (s. unter III 3.: Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird? und VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt und wo erhalte ich ihn?). Vereine, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind grundstzlich von Anfang an zur laufenden (in der Regel vierteljhrlichen) Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet (s. aber unter 2. vierter und fnfter Absatz).

    Die Steuererklrungen sind lt. Gesetz grundstzlich elektronisch, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernbertragung zu bermitteln (s. z.B. 31 Abs. 1a des Krperschaftsteuergesetzes). Allgemeine Informationen zum elektronischen Verfahren erhalten Sie im Internet unter www.elster.de. Die bermittlung von Krper- schaftsteuererklrungen (unter diese Rubrik fallen auch die Gemeinntzigkeitserklrungen fr steuerbegnstigte Krperschaften - s. u. 2.) ist unter Verwendung kommerzieller Software mglich oder ber das ElsterOnlinePortal vorgesehen (s. dazu im Einzelnen unter www.elster.de - elsterOnline und Steuerarten - Krperschaftsteuer; auerdem die Erluterungen im Vordruck "Erluterungen zu der Erklrung zur Krperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Krperschaften, die gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecken dienen", zu finden im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Pfad: Aktuelles und Service -Steuervordrucke - Gemeinntzigkeit ).

    Sollten Sie nicht ber die erforderliche technische Ausstattung verfgen, und wre es fr Sie auch nur mit erheblichem finanziellen Aufwand mglich, die fr die elektronische bermittlung erforderlichen technischen Mglichkeiten zu schaffen, kann die Finanzbehrde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Hrten auf eine elektronische ber-mittlung verzichten. Ein solcher Verzicht kann dann ausgesprochen werden, wenn eine elektronische Abgabe fr den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persnlich unzumutbar ist ( 150 Abs. 8 der Abgabenordnung). In diesen Fllen sind die Erklrungen mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben. Sie sind vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhndig zu unterschreiben. Die Abgabe der Steuererklrung in Papierform gilt als Antrag auf Verzicht zur elektronischen Abgabe.

    Zustzliche Unterlagen wie z.B. Geschftsprfungsberichte und Protokolle sind in Papierform abzugeben (s. auch unter VI 4.: Welche Unterlagen sind der Steuererklrung fr gemeinntzige Vereine beizufgen?).

    2. Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt und wo erhalte ich ihn? Die Erklrung, die eine Krperschaft zur Prfung der Steuerbegnstigung (z. B. Gemeinntzigkeit) abgeben muss, heit "Erklrung zur Krperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Krperschaften, die gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecken dienen". Sportvereine geben zustzlich die "Anlage Sportvereine" ab (s. unter VI 5.: Muss ein Sportverein immer eine "Anlage Sportvereine" abgeben?). Die Vordrucke haben die Bezeichnung Gem 1 - Erklrung - sowie Gem 1A - Anlage Sportvereine.

    Achtung: Es ist nur ein Vordruck abzugeben fr den gesamten berprfungszeitraum. Diesem einen Vordruck sind dann beizufgen die Unterlagen fr alle Jahre des berprfungszeitraums (s. unter VI 4.: Welche Unterlagen sind der Steuererklrung fr gemeinntzige Vereine beizufgen?).

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  • Betreibt die Krperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb mit Einnahmen ber 35.000 Euro, muss sie zustzlich eine Krperschaftsteuererklrung abgeben. Der Vordruck heit KSt 1B - Krperschaftsteuererklrung -. In diesem Fall ist ebenfalls eine Gewerbesteuererklrung (GewSt 1A Gewerbesteuererklrung -) abzugeben.

    Zur Art der Abgabe s. unter VI 1. : Muss ich, wann und wie muss ich eine Steuererklrung abgeben?

    Umsatzsteuerpflichtige Vereine mssen (auch ohne Aufforderung) Umsatzsteuer-Voran-meldungen (Vordruck USt 1 A) und nach Ablauf des Jahres Umsatzsteuererklrungen (Vordruck USt 2 A) abgeben. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundstzlich elektronisch abzugeben. Zu weiteren Fragen (z. B. ber Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen) siehe die Hinweise unter XI. Umsatzsteuer und in der Broschre "Steuertipps fr Vereine".

    Vordrucke fr eine Abgabe in Papierform finden Sie im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - www.ofd.niedersachsen.de - (Pfad: Aktuelles und Service - Steuervordrucke - Gemeinntzigkeit bzw. Umsatzsteuer bzw. Gewerbesteuer). Sofern Sie keinen Internetzugang haben, knnen Sie die Vordrucke auch in Ihrem Finanzamt erhalten.

    3. Wer darf / muss die Steuererklrung unterschreiben?

    Die Steuererklrung ist von demjenigen zu unterschreiben, der dazu nach der Satzung ermchtigt ist. In der Regel vertritt der Vorstand den Verein.

    4. Welche Unterlagen sind der Steuererklrung fr gemeinntzige Vereine beizufgen?Der Steuererklrung (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt?) sind beizufgen:- eine Kopie der aktuellen Satzung (falls nderungen vorgenommen wurden)- eine mglichst weitgehend aufgegliederte Gegenberstellung der Einnahmen und

    Ausgaben der berprfungsjahre, getrennt nach den einzelnen Jahren und nach den Ttigkeitsbereichen:

    ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermgensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb (s. unter VII 1.: Wie sind Einnahmen/ Aufgaben aufzuschlsseln? Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?)

    Die Abgabe des Kassenbuchs oder des Journals reicht zur Darstellung der Einnahmen und Ausgaben regelmig nicht aus, weil darin nur der chronologische Ablauf der einzelnen Buchungen dargestellt wird, aber keine Einteilung in die einzelnen Ttigkeitsbereiche erfolgt.

    - eine Aufstellung ber das Vermgen /der Kontostnde (am 31.12. jeden berprfungsjahres)

    - Geschfts- oder Ttigkeitsberichte (die jeweiligen berprfungsjahre betreffend)- Protokolle der Mitgliederversammlungen (die jeweiligen berprfungsjahre

    betreffend)- wenn Guthaben vorhanden sind: Angaben zu evtl. gebildeten Rcklagen (s. unter VII

    6.: In welcher Hhe kann ich Mittel ansammeln?)- bei Sportvereinen die "Anlage Sportvereine" (s. unter 5.: Muss ein Sportverein immer

    eine "Anlage Sportvereine" abgeben?)- eine aktuelle Liste der Vorstandsmitglieder mit aktueller Anschrift

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  • - falls der Verein Honorarkrfte/ bungsleiter beschftigt hat: eine Liste mit Namen, Adresse und Hhe der in den einzelnen Jahren gezahlten Vergtungen.

    Nheres dazu enthalten auch die Erklrungsaufforderung angefgten "Hinweise zur Abgabe von Steuererklrungen fr steuerbegnstigte Krperschaften" sowie der Vordruck "Erluterungen zu der Erklrung zur Krperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Krperschaften, die gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecken dienen". Er ist zu finden im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Pfad: Aktuelles und Service - Steuervordrucke - Gemeinntzigkeit).

    5. Muss ein Sportverein immer eine "Anlage Sportvereine" abgeben?

    Die "Anlage Sportvereine" ist von Sportvereinen stets zustzlich auszufllen (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt und wo erhalte ich ihn?)

    Einzutragen sind hier die Einnahmen einschlielich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen (z. B. Fuballturnieren, Wettkmpfen, Spielen, Volkslufen, Sportlehrgngen, Sportkursen).

    Dazu zhlen insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Teilnehmergebhren, Nenngelder, Entgelte fr Sportunterricht, Entgelte fr Sportreisen und Ablsesummen fr Sportler. Nicht dazu gehren die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getrnken whrend der Veranstaltung oder Einnahmen aus der Werbung (s. unter VII 2.: Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?). Diese gehren zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb.

    Nicht zu den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gehren Spenden und Mitgliedsbeitrge. Diese gehren zum ideellen Bereich.

    Liegen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen unterhalb von 45.000 Euro (bis 2012: 35.000 Euro), gelten sie automatisch als Zweckbetrieb (sog. Zweckbetriebsgrenze). Folge: Krperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit und ermigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bezahlte Sportler eingesetzt werden oder unbezahlte.

    bersteigen die Einnahmen die Grenze von 45.000 Euro (bis 2012: 35.000 Euro), liegt grundstzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb vor. Folge: Krperschaftsteuer- und ggf. Gewerbesteuerpflicht bei den berschssen, Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer. In diesem Fall besteht aber die Mglichkeit, evtl. Verluste aus den entgeltlichen sportlichen Veranstaltungen mit Gewinnen aus (anderen) wirtschaftlichen Ttigkeiten (z. B. Werbung) steuerrechtlich zu verrechnen.

    Der Sportverein kann auf der "Anlage Sportvereine" auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten ( 67a Abs. 2 der Abgabenordnung), allerdings bindet sich der Verein damit fr fnf Jahre.

    Fr die steuerliche Einschtzung ist dann jede sportliche Veranstaltung einzeln zu betrachten. Nimmt an der jeweiligen Veranstaltung kein bezahlter Sportler teil, ist sie Zweckbetrieb (auch wenn Einnahmen ber 45.000 Euro (bis 2012: 35.000 Euro) jhrlich erzielt werden). Nimmt an der jeweiligen Veranstaltung dagegen ein bezahlter Sportler teil, ist sie steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb.

    Nheres dazu und Angaben, fr welchen Verein welche Regelung gnstiger ist, enthlt die Broschre "Steuertipps fr Vereine" (s. unter XIII 1.: Wo finde ich weitere Informationen?).

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  • Zur Art der Abgabe s. unter VI 1. : Muss ich, wann und wie muss ich eine Steuererklrung abgeben?

    6. Muss ich bzw. wann muss ich eine "Anlage ER" (Einnahmeberschussrechnung) abgeben?Gemeinntzige Krperschaften mssen die Anlage ER nur abgeben, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben (s. unter VII 2.: Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?) die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro bersteigen (s. unter VI 7.: Was hat es mit den Freigrenzen und Freibetrgen 35.000 Euro/ 5.000 Euro und 17.500 Euro auf sich?).

    Der Vordruck ist grundstzlich elektronisch abzugeben, Ausnahmen sind mglich (s. unter VI 1. Muss ich, wann und wie muss ich eine Steuererklrung abgeben?

    Nhere Hinweise enthalten die Erluterungen auf dem Vordruck. Er ist zu finden im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Pfad: Aktuelles und Service - Steuervordrucke - Gemeinntzigkeit).

    7. Was hat es mit den Freigrenzen und Freibetrgen (35.000 Euro/ 5.000 Euro und 17.500 Euro) auf sich und welche Betrge kann ein Verein im wirtschaftlichen Geschftsbetrieb vereinnahmen, ohne dass Steuern anfallen?Die Freigrenze i. H. v. 35.000 Euro gilt fr die Krperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

    Alle Einnahmen des Bereiches steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb (s. unter VII 2.: Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?) bleiben von diesen Steuern befreit, wenn ihr Gesamtbetrag die Freigrenze von 35.000 Euro (Bruttoeinnahmen) nicht bersteigt.

    Alle steuerbegnstigten Vereine, die mit ihren Einnahmen aus diesem Bereich die Freigrenze berschreiten und steuerpflichtig werden, sowie auch alle nicht steuerbegnstigten Vereine knnen bei der Krperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 5.000 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2009) jhrlich in Anspruch nehmen.

    Die Freigrenze i. H. v. 17.500 Euro gilt fr die Umsatzsteuer. Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschlielich der darauf entfallenden Steuer aus den gesamten unternehmerischen Bettigungen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht berstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht bersteigen werden ( 19 des Umsatzsteuergesetzes).

    Die unterschiedlichen Grenzwerte und Betrge sind durch die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zu den unterschiedlichen Steuerarten vorgegeben.

    8. Mein letzter Freistellungsbescheid betrifft nur alte Jahre - wie lange ist er gltig? Im Freistellungsbescheid besttigt das Finanzamt, dass in den dort genannten Jahren sowohl die Satzung als auch die tatschliche Geschftsfhrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da dies nur im Nachhinein festgestellt werden kann, betrifft der Freistellungsbescheid immer nur zurck liegende Jahre.

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  • Er ist aber noch lnger "gltig". Zur Ausstellung von Zuwendungsbesttigungen ist dieser Bescheid z. B. noch lngstens fnf Jahre gltig, d. h. bei Ausstellung einer Zuwendungsbesttigung darf das Datum des darin angegebenen Freistellungsbescheides nicht lnger als 5 Jahre zurck liegen ( 63 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung).

    Zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gilt er regelmig ebenfalls fnf Jahre, und zwar ab dem letzten freigestellten Kalenderjahr (s. unter XII 1.: Welche Unterlagen muss ich der Bank vorlegen, um den Abzug von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von den Kapitalertrgen meines Vereins zu vermeiden?).

    Im brigen verliert der Bescheid seine Gltigkeit, wenn er durch einen anderen Bescheid neueren Datums gendert oder ersetzt wird.

    9. Wann gibt es einen neuen Freistellungsbescheid?Nach berprfung der tatschlichen Geschftsfhrung anhand der eingereichten Steuererklrung erteilt das Finanzamt bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen neuen Freistellungsbescheid. Im Regelfall geschieht das alle drei Jahre (s. unter III 3.: Was muss ich unternehmen, damit mein Verein vom Finanzamt als gemeinntzig anerkannt wird?).

    10. Wann ist die nchste Steuererklrung abzugeben?Im Regelfall ist alle drei Jahre eine Steuererklrung abzugeben. Wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb vorliegt, jedes Jahr. Das Finanzamt fordert Sie zur Abgabe der Steuererklrung auf (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklrung abzugeben. Welcher Vordruck wird bentigt und wo erhalte ich ihn?).

    Wegen der laufenden Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Abgabe von Umsatzsteuererklrungen bei umsatzsteuerpflichtigen Vereinen (s. unter VI 1.: Muss ich und wann muss ich eine Steuererklrung abgeben? letzter Satz.)

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  • VII. Aufzeichnungspflichten1. Wie sind Einnahmen/ Ausgaben aufzuschlsseln?Einnahmen und Ausgaben sind getrennt nach den vier Ttigkeitsbereichen

    ideeller Bereich, Vermgensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb

    aufzuzeichnen. (Welche Einnahmen und Ausgaben in welchen Bereich gehren, s. unter VII 2.: Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?)

    Das Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung finden Sie in der Anlage 2.

    Die dazu gehrigen Belege sind aufzubewahren (s. unter VII 5.: Welche Aufbewahrungs-pflichten gibt es?).

    Die Vorlage eines Kassenbuches reicht in der Regel nicht aus, weil darin keine Zuordnung zu den jeweiligen Ttigkeitsbereichen vorgenommen wird, sondern nur ein chronologischer Ablauf.

    2. Welche Einnahmen/ Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?Es fallen z. B. an:

    Einnahmen- im ideellen Bereich: Spenden, Mitgliedsbeitrge, allgemeine Zuschsse, Erbschaften, Schenkungen, Vermchtnisse

    - im Vermgensverwaltungsbereich: Zinsen aus Bank- und Sparguthaben, Ertrge aus Wertpapieren, Miet- und Pachteinnahmen aus langfristigen Vertrgen (z. B. aus der Verpachtung der Vereinsgaststtte)

    - im Zweckbetriebsbereich: Einnahmen aus wirtschaftlichen Ttigkeiten, die dazu dienen, die steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke der Krperschaft zu verwirklichen und die nicht in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen angeboten werden (die einzelnen Voraussetzungen regelt 65 der Abgabenordnung), z. B. Unterrichtsentgelte/ Kursgebhren eines Bildungsvereins, Einnahmen aus Druckschriften zu satzungsmigen Aktivitten. Auerdem fallen in diesen Bereich Einnahmen aus bestimmten, gesetzlich festgelegten wirtschaftlichen Ttigkeiten (die einzelnen Voraussetzungen regeln die 66 bis 68 der Abgabenordnung), z. B. Eintrittsgelder, Teilnehmergebhren aus kulturellen Veranstaltungen ( 68 Nr. 7 der Abgabenordnung), Einnahmen aus bestimmten sportlichen Veranstaltungen (die Einnahmen incl. Umsatzsteuer mssen unter 45.000 Euro (bis 2012: 35.000 Euro) liegen und es darf kein bezahlter Sportler teilnehmen - vgl. 67a der Abgabenordnung). Hierzu gehren z. B. Eintrittsgelder, Startgelder, allerdings nicht die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getrnken oder aus der Werbung, diese fallen in den Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebs.

    Auch Einnahmen aus Lotterien und Ausspielungen knnen in den Zweckbetriebsbereich fallen (s. hierzu unter V 4.: Was muss ich beachten, wenn ich eine Lotterie/ Ausspielung veranstalte?)

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  • - im Bereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb: alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitten, die kein Zweckbetrieb sind, wie z. B. aus dem Verkauf von Speisen und Getrnken bei Veranstaltungen, aus selbst bewirtschafteten Vereinsgaststtten, aus Basaren oder Flohmrkten, aus Altmaterialsammlungen, aus Werbung, aus geselligen Veranstaltungen, aus Wettbewerbsbetrieben, aus Lotterien, aus Trikotwerbung.

    Von den Einnahmen knnen die Ausgaben abgezogen werden, die damit im Zusammenhang stehen und direkt zugeordnet werden knnen. Fallen Ausgaben an, die gleichzeitig mehrere Bereiche betreffen (z. B. Personalkosten), knnen diese aufgeteilt werden, wenn ein objektiver Mastab besteht.

    Das Muster einer Einnahmen - Ausgaben - Rechnung finden Sie in der Anlage 2.

    3. Wie sind Aufzeichnungen zu fhren?Die Grundregeln fr Rechnungslegung sind, dass die Aufzeichnungen

    - wahr, vollstndig und zeitnah (laufend) erfolgen,- ausreichende Erluterungen zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten,- mit steigendem Geschftsvolumen immer detaillierter werden sollen, vom einfachen

    Kassenbuch bis zur formellen Buchfhrung und Bilanz, - fr die steuerbegnstigten Bereiche und fr nicht begnstigte getrennt erfolgen,- fr Rcklagen jeweils den Bestand, die Zufhrung und den Verbrauch aufweisen (s.

    unter VII 6.: In welcher Hhe kann ich Mittel (Geld) ansammeln?).

    4. Gibt es eine Buchfhrungs- /Aufzeichnungspflicht fr Vereine?Zur Bilanzierung ist ein steuerbegnstigter Verein nur dann fr seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich verpflichtet, wenn der Verein ein buchfhrungspflichtiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder das Finanzamt den Verein ausdrcklich zur Buchfhrung aufgefordert hat. Das Finanzamt wird den Verein zur Buchfhrung auffordern, wenn die Buchfhrungsgrenzen berschritten sind. Diese lauten:Jahresumsatz mehr als 500.000 EuroJahresgewinn mehr als 50.000 Euro (s. 141 der Abgabenordnung).

    Wegen der Aufzeichnungspflicht umsatzsteuerpflichtiger Vereine siehe die Broschre "Steuertipps fr Vereine" unter Umsatzsteuer.

    Insbesondere zu beachten ist, dass den Finanzbehrden seit 01. Januar 2002 das Recht eingerumt wurde, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchfhrung durch den Datenzugriff zu prfen ( 147 Abs. 6 der Abgabenordnung).

    5. Welche Aufbewahrungsfristen gibt es?Smtliche Belege sind geordnet fr folgende Zeitrume aufzubewahren ( 147 der Abgabenordnung):

    Kassenbcher, Konten, Inventare, Vermgensaufstellungen, Bilanzen, Buchungsbelege u. . Unterlagen sowie die Doppel der ausgestellten Spendenbescheinigungen sind 10 Jahre aufzubewahren.

    Geschftsbriefe, Mahnungen, Vollmachten, Versicherungspolicen u. . sind 6 Jahre aufzubewahren.

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  • Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.

    6. In welcher Hhe kann ich Mittel (Geld) ansammeln?Grundstzlich muss ein steuerbegnstigter Verein seine Mittel zeitnah, d. h. umgehend / gegenwartsnah, sptestens im Laufe des zweiten auf die Vereinnahmung folgenden Kalenderjahres, satzungsgem verwenden, d. h. verbrauchen. Er darf keine Mittel ansammeln ( 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung).

    Nur in ganz bestimmten Fllen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen knnen Mittel angespart, d. h. "Rcklagen" gebildet werden, und zwar ist dies u.a. der Fall,

    - wenn ohne Mittelansammlung die satzungsmigen Zwecke nicht nachhaltig erfllt werden knnen, d. h. es mssen dafr Mittel zurck gelegt werden (z. B. Anschaffung von greren Gegenstnden, Bau einer Sporthalle, Modernisierungsmanahmen). Die Verwendung muss bereits konkret geplant sein, es muss sich also um ein bestimmtes Vorhaben handeln, fr das der Verein spart, und es muss eine genaue Zeitvorstellung bestehen (sog. gebundene Rcklage),

    - wenn Mittel fr regelmig wiederkehrende Ausgaben (Gehlter, Mieten) bentigt werden. Der Verein darf aber nur den Mittelbedarf fr eine angemessene Zeitperiode zurcklegen,

    - wenn Einknfte aus Vermgensverwaltung vorhanden sind. Dann kann der Verein jhrlich bis zu einem Drittel des berschusses der Einnahmen ber die Unkosten aus Vermgensverwaltung ohne Zweckbindung zurcklegen und

    - darber hinaus hchstens 10 % der sonstigen - grundstzlich zeitnah zu verwendenden - Mittel (sog. freie Rcklage).

    Nheres zur Rcklagenbildung ist geregelt in 62 der Abgabenordnung i.d. Fassung des Gesetzes zur Strkung des Ehrenamtes (bis 2013: 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung).

    Der Verein muss die Rcklagen ab ihrer Bildung in der Gemeinntzigkeitserklrung genau angeben und erlutern. Das umfasst die laufenden Zufhrungen, die laufende Verwendung bis hin zur endgltigen Auflsung.

    Sammelt der Verein ohne Berechtigung Mittel an, kann dies zur Aberkennung der Gemeinntzigkeit fhren.

    7. Drfen Vereinsmitglieder aus Vereinsmitteln etwas erhalten (z. B. Geschenke oder kostenlose oder verbilligte Bewirtung bei einer Veranstaltung)?Grundstzlich drfen Vereinsmitglieder (auch auf geselligen Veranstaltungen) keine Zuwendungen/ Begnstigungen aus Vereinsmitteln erhalten.

    Ausnahme: Es handelt sich um Annehmlichkeiten, soweit sie im Rahmen der Betreuung der Mitglieder allgemein blich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

    Als solche Annehmlichkeiten kommen infrage:

    - Kleinere Aufmerksamkeiten wie Blumen, Geschenkkorb, CD oder Buch bis zu einem Wert von jeweils 40 Euro (ab 2015 jeweils 60 EUR), die einem Vereinsmitglied anlsslich

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  • Geburtstag, Hochzeit oder persnliches Vereinsjubilum geschenkt werden. Nur in begrndeten Ausnahmefllen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro (ab 2015 60 EUR) bersteigen.

    Fr Kranz- und Grabgebinde sind auch (angemessene) Aufwendungen ber 40 Euro(ab 2015 60 EUR) unschdlich.

    - Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlssen (z. B. Weihnachtsfeier und Jahreshauptversammlung) oder ein Zuschuss fr den Vereinsausflug (z. B. die bernahme der Buskosten) ist bis zu einer Obergrenze von insgesamt hchstens 40 Euro (ab 2015 60 EUR) je teilnehmendem Mitglied im Jahr unschdlich.

    Beispiel:Ein Vereinsmitglied heiratet und hat im selben Jahr ein Vereinsjubilum. Er nimmt an der Weihnachtsfeier, der Jahreshauptversammlung und am Vereinsausflug teil. Er kann an Sachzuwendungen insgesamt 120 Euro (ab 2015 180 EUR) erhalten (zwei mal 40 Euro (ab 2015 60 EUR) fr persnliche Ereignisse sowie ein mal 40 Euro (ab 2015 60 EUR) fr die Vereinsanlsse).

    Geldgeschenke sind immer schdlich fr die Gemeinntzigkeit.

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  • VIII. Der Verein als Arbeitgeber

    1. Wer ist im steuerlichen Sinn Arbeitnehmer eines Vereins, wer nicht?Ob eine Person Arbeitnehmer eines Vereins ist, hngt davon ab, ob sie zu ihm in einem Dienstverhltnis mit Arbeitslohn steht. Ein Dienstverhltnis liegt dann vor, wenn die beschftigte Person dem Verein ihre Arbeitskraft schuldet und hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Ttigkeit weisungsgebunden ist. Mageblich sind die tatschlichen Verhltnisse, nicht die Vertragsgestaltung.

    Arbeitnehmer sind z. B. fest angestellte Personen wie Haus- und Platzwarte, Vereins-kassierer, hauptberuflich (oder nebenberuflich mit durchschnittlich mehr als 6 Stunden wchentlich) verpflichtete Trainer und bungsleiter, in Vereinsgaststtten beschftigte Personen. Auch Personen, die nur eine Aushilfs- oder Nebenttigkeit ausben, knnen Arbeitnehmer sein. Bei Amateursportlern gelten Besonderheiten. Nhere Informationen dazu enthlt die Broschre "Steuertipps fr Vereine" (s. unter XIII 1.: Wo finde ich weitere Informationen?).

    Keine Arbeitnehmer sind Personen, die in eigener Verantwortung handeln, also in keinem Dienstverhltnis zum Verein stehen. Das sind z. B. nebenberuflich mit durchschnittlich weniger als 6 Stunden wchentlich ttige Trainer und bungsleiter ohne Arbeitsvertrag, gelegentliche Helfer, die nur Auslagenersatz oder Verzehrgeld bekommen, ehrenamtlich Ttige, die nur Aufwandsersatz erhalten, selbststndig Ttige.

    Bei Arbeitnehmern hat der Verein Steuerabzugsbetrge einzubehalten (s. unter VIII 4.: Welche Mglichkeiten des Steuerabzugs hat der Arbeitgeber?), die an andere Personen, also Nicht-Arbeitnehmer, gezahlten Vergtungen unterliegen diesem Abzug nicht.

    2. Welche steuerlichen Pflichten (auch Aufzeichnungspflichten) hat der Verein als Arbeitgeber?

    Der Verein als Arbeitgeber muss fr jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto fhren ( 41 des Einkommensteuergesetzes). In das Lohnkonto sind die abgerufenen ELStAM zu bernehmen (s. unter VIII 4.: Wie erfolgt der Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften?). Bei jeder Lohnzahlung fr das Kalenderjahr, fr das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und die Hhe des gezahlten Arbeitslohns einschlielich der steuerfreien Bezge sowie die einbehaltene und bernommene Lohnsteuer einzutragen. Das Lohnkonto ist am Jahresende oder bei frherer Beendigung des Arbeitsverhltnisses abzuschlieen.

    Bis sptestens zum 28. Februar des Folgejahres muss der Verein die im Lohnkonto enthaltenen Aufzeichnungen der Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Magabe der Steuerdaten-bermittlungsverordnung elektronisch bermitteln ( 41b des Einkommensteuergesetzes - elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Nhere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie im Internet unter www.elster.de/arbeitg_home.php.

    Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlichem Muster gefertigter Ausdruck auszuhndigen oder elektronisch bereitzustellen.

    Soweit der Verein als Arbeitgeber nicht zur elektronischen bermittlung der Lohnsteuer-bescheinigung verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhltnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, auf der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung fr den Lohnsteuerabzug eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und diese seinen Arbeitnehmern auszuhndigen.

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  • Nicht ausgehndigte Bescheinigungen fr den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Verein dem Betriebsstttenfinanzamt einzureichen.

    Weiterhin muss der Verein grundstzlich entweder monatlich, vierteljhrlich oder jhrlich dem Betriebsstttenfinanzamt Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Magabe der Steuerdaten-bermittlungsverordnung elektronisch bermitteln und die angemeldete Lohnsteuer an das Finanzamt abfhren. Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der abgefhrten Lohnsteuer im Vorjahr.

    Einzelheiten zu den Anmeldungszeitrumen und -fristen sowie einer mglichen Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe entnehmen Sie bitte der Broschre "Steuertipps fr Vereine" (s. unter XIII 1.: Wo finde ich weitere Informationen?).

    Achtung:Wenn der Verein die Steuerabzugsbetrge nicht oder nicht vorschriftsmig einbehlt und abfhrt, haftet er als Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Diese Haftung kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird, er habe seine steuerlichen Pflichten selbst mit dem Finanzamt zu regeln.

    3. Welche Mglichkeiten des Steuerabzugs hat der Arbeitgeber?Der Verein muss bei seinen Arbeitnehmern (s. unter VIII1.: Wer ist im steuerlichen Sinn Arbeitnehmer eines Vereins, wer nicht?) vom steuerpflichtigen Arbeitslohn einen Steuerabzug vornehmen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind die Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhltnis zuflieen. Dies kann Geld sein, aber auch geldwerte Vorteile wie z. B. Sachbezge (eine kostenlos oder verbilligt berlassene Wohnung, kostenloses Essen oder ein PKW, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann). Steuerfreie Leistungen gehren dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage. Vom steuerpflichtigen Arbeitslohn muss der Verein als Arbeitgeber Lohnsteuer, ggf. Lohnkirchensteuer sowie Solidarittszuschlag (Steuerabzugsbetrge) einbehalten und an das zustndige Betriebsstttenfinanzamt abfhren.

    Der Steuerabzug kann nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen oder bei kurzfristig oder geringfgig Beschftigten pauschal vorgenommen werden.

    4. Wie erfolgt der Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften?

    Bei dem Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften berechnet der Verein die Steuerabzugsbetrge nach den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibetrge, Konfession, eingetragene Frei- und Hinzurechnungs-betrge), behlt sie vom Lohn ein und fhrt sie an das Finanzamt ab. Die Hhe der einzubehaltenden Betrge kann in Lohnsteuertabellen abgelesen oder mit Hilfe eines Lohnsteuerberechnungsprogramms selbst ermittelt werden. Diese sind im Buchhandel erhltlich. Daneben kann auch das Lohnsteuerberechnungsprogramm auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.abgabenrechner.de) genutzt werden.

    In der Vergangenheit erfolgte der Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (sog. Regelversteuerung) mithilfe der Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte ist durch ein elektronisches Verfahren ersetzt worden (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale).

    Die Angaben auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibetrge, sonstige Freibetrge und Religionszugehrigkeit) werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt fr Steuern zum elektronischen Abruf bereitgestellt und als ELStAM bezeichnet.

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  • Dem Verein werden als Arbeitgeber die ELStAM fr die Arbeitnehmer maschinell verwertbar zum Abruf zur Verfgung gestellt. Er hat die ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu bernehmen und sie fr die Dauer des Dienstverhltnisses zu verwenden.

    Ab dem Kalenderjahr 2014 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme am ELStAM-Verfahren. Nur in begrndeten Ausnahmefllen lsst das Betriebssttten-finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers eine Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren zur Vermeidung von unbilligen Hrten zu. In diesen Fllen wird ein Ersatzverfahren angeboten (sog. Hrtefallregelung), wenn der Verein zur Teilnahme nicht in der Lage ist oder ihm die Teilnahme am ELStAM-Verfahren nicht zuzumuten ist. Dies gilt beispielsweise, wenn bislang die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung bermittelt wurde und eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde (weitere Informationen unter www.elster.de). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem rtlich zustndigen Finanzamt.

    Fr den Verein werden die ELStAM seiner Arbeitnehmer erst nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal unter http://elsteronline.de zur Anfrage und zum Abruf bereitgestellt. In der Regel besteht eine solche Registrierung schon, da dieser Weg fr die bermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bereits gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe VIII 2.: Welche steuerlichen Pflichten (auch Aufzeichnungspflichten) hat der Verein als Arbeitgeber?)

    Fr den Abruf bentigt der Verein einmalig von seinen Arbeitnehmern bei Eintritt in das Dienstverhltnis

    die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und das Geburtsdatum sowie eine Auskunft darber,

    ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhltnis handelt und ggf. die jhrliche Information, in welcher Hhe ein nach 39a Abs. 1 S. 1

    Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes festgestellter Freibetrag (sog. Hinzurechnungsbetrag) abgerufen werden soll.

    Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der ELStAM die ihm zugeteilte IdNr. sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundes-zentralamt fr Steuern dem Verein die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugs-merkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

    Kann der Verein als Arbeitgeber die ELStAM wegen technischer Strungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden IdNr. nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber fr die Lohnsteuerberechnung fr lngstens 3 Monate die voraussichtlichen ELStAM zu Grunde zu legen. Erst danach wre die Lohnsteuer rckwirkend nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

    Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de/Arbeitgeber, auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen unter www.ofd.niedersachsen.de oder erhalten Sie von ihrem rtlich zustndigen Finanzamt.

    5. In welchen Fllen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mglich und wie wird sie durchgefhrt?

    Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM den Arbeitslohn pauschal, d. h. mit einem einheitlichen Steuersatz besteuern. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst. Steuer-schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, also der Verein. Fr die Pauschalierung sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich und der Abzug erfolgt in verschiedenen Hhen.

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  • Das Vorliegen der Voraussetzungen muss dem Finanzamt jederzeit durch geeignete Aufzeichnungen belegt werden knnen.

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist mglich bei kurzfristig oder bei geringfgig beschftigten Arbeitnehmern ( 40a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes).

    Kurzfristig beschftigt sind Arbeitnehmer, wenn sie nur gelegentlich, d. h. nicht regelmig wiederkehrend, an hchstens 18 zusammenhngenden Arbeitstagen, mit einem Stundenlohn von durchschnittlich hchstens 12 Euro beschftigt sind. Zudem darf der Arbeitslohn whrend der Beschftigungsdauer grundstzlich 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht bersteigen. Ausnahme: Bei unvorhersehbaren sofort erforderlichen Beschftigungen (z. B. Hochwasser/ Sturmschaden im Vereinsheim) darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 62 Euro bersteigen. Der durchschnittliche Stundenlohn von hchstens 12 Euro darf jedoch in diesen Fllen (weiterhin) nicht berschritten werden.

    Die vom Verein fr kurzfristig Beschftigte an das Betriebsstttenfinanzamt abzufhrende pauschalierte Lohnsteuer betrgt 25 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns; auerdem ist ggf. Lohnkirchensteuer in Hhe von 6 % und ein Solidarittszuschlag in Hhe von 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer zu entrichten.

    Geringfgig beschftigt sind Arbeitnehmer, wenn nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein geringfgig entlohntes Beschftigungsverhltnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschftigung regelmig im Monat 450 Euro nicht bersteigt (Geringfgigkeitsgrenze nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind die laufenden Einnahmen und mindestens einmal jhrlich zu erwartende Einnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (dies wird monatlich auf die Beschftigungszeit umgerechnet). Nicht dazu gehren steuerfreie Einnahmen wie der bungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag. Auf die Dauer der Beschftigung kommt es hier nicht an.

    Bei mehreren geringfgig entlohnten Beschftigungsverhltnissen werden die Entgelte zusammengerechnet. Wird dabei die Grenze von 450 Euro berschritten, gelten die folgenden Sonderregelungen nicht.

    Der pauschale Steuerabzug kann bei geringfgig Beschftigten auf zwei Arten vorgenommen werden:

    a) Wenn der Verein fr den Arbeitnehmer pauschale Rentenversicherungsbeitrge zu entrichten hat, kann der Arbeitslohn mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (Lohnsteuer einschlielich Solidarittszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % ist neben den pauschalen Sozialversicherungsbeitrgen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Verwaltungsstelle Cottbus - zu entrichten. Sie ist berechtigt, die einheitliche Pauschalsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeitrgen vom Verein einzuziehen.

    b) Wenn der Verein keine pauschalen Rentenversicherungsbeitrge zu entrichten hat, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, zuzglich 5,5 % Solidarittszuschlag und 6 % Kirchensteuer der pauschalen Lohnsteuer. Die einbehaltenen Betrge sind an das Betriebsstttenfinanzamt abzufhren.

    Zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen knnen Sie detaillierte Informationen erhalten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen oder im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de.

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  • Auerdem gibt