Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine...

15
Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnung

Transcript of Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine...

Page 1: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit

Fragen-Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnung

Page 2: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 2

1 Inhaltsverzeichnis Anerkennung von Berufsqualifikationen ............................................................................................................................... 3 Arbeitsmarktöffnung – notwendige Amtswege...................................................................................................................... 4 Arbeits- und Sozialrecht in Österreich .................................................................................................................................. 4

Arbeitslosengeld................................................................................................................................................................ 4 Krankenstand und Arztbesuch .......................................................................................................................................... 5 Krankengeld/Krankenentgelt ............................................................................................................................................. 5 Grenzüberschreitende Krankenversicherung.................................................................................................................... 5 Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................................................. 6 Pflegeurlaub ...................................................................................................................................................................... 6 Familienbeihilfe ................................................................................................................................................................. 6 Bezug von Pensionsleistungen ......................................................................................................................................... 7

Arbeitssuche in EU und Österreich....................................................................................................................................... 7 Besteuerung.......................................................................................................................................................................... 8 Deutschkenntnisse................................................................................................................................................................ 9 Dienstleistungsfreiheit ........................................................................................................................................................... 9 Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften aus EU/EWR-Staaten............................................................................. 9 Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften.................................................................................................................... 10 Formularwesen ................................................................................................................................................................... 11 Lohnhöhe in Österreich....................................................................................................................................................... 12 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ................................................................................................................. 12 Unternehmensgründung in Österreich................................................................................................................................ 13 Werkvertrag und freier Dienstvertrag.................................................................................................................................. 13 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten – gesetzliche Regelungen.............................................................................. 14

Page 3: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 3

Anerkennung von Berufsqualifikationen Grundlegend ist zu unterscheiden, ob der Beruf selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden soll oder ob das im Aus-land erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworbenen beruflichen Qualifikationen und Zeugnisse zur Ausübung der Tätigkeit in Österreich nötig ist oder nicht: 1) Unselbstständige Tätigkeit: Wenn ein Beruf im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden soll, ist im Regelfall keine Anerkennung nötig, es sei denn es ist ein reglementierter Beruf. Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, dessen Ausübung nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen erlaubt ist. Zu diesen Berufen gehören beispielsweise: Diplomierte SozialarbeiterInnen, LehrerInnen an diversen Schulen, MeisterInnen (FleischerIn-nen, GärtnerInnen…). Die Liste der reglementierten Berufe in Österreich sowie die zuständigen Behörden ist unter folgendem Link zu finden: http://www.bmwfj.gv.at/Berufsausbildung/InternationaleBerufsausbildung/Documents/Liste%20regIementierter%20Berufe%20und%20zuständiger%20Behörden%20in%20Österreich%202.doc Eine Ausübung von Gesundheitsberufen in Österreich bedarf einer Berufsberechtigung. Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation ist eine Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor der Ausübung unbedingt nötig. Für bestimmte nichtärztliche Gesundheitsberufe gilt für EU- und EWR-Staatsangehörige ein verkürztes Berufszulassungs-verfahren (One-Stop). Zu diesen nichtärztlichen Berufen gehören z.B. Hebammen, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (physiotherapeutischer Dienst…), Krankenschwestern und -pfleger, PflegehelferInnen. Unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Qualifikations- und sonstigen Nachweise im Original und Kopie sowie mit Übersetzung durch gerichtlich beeidigte ÜbersetzerInnen vorgelegt werden, kann man die Berufszulassung vom Bundesminis-terium für Gesundheit noch am selben Tag (immer montags zwischen 8.30 und 11.30) erhalten. Kontakt: Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung I/B/6, Bundesamtsgebäude, 2. Stock, Radetzkystraße 2, 1030 Wien. Telefon: +43 1 7110-4128, -4140, -4142, -4214, -4646 oder -4686. Checkliste der nötigen Unterlagen für das verkürzte Berufszulassungsverfahren: http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/9/9/0/CH1168/CMS1203513413471/verkuerztes_berufszulassungsverfahren_(one-stop).pdf S 3-4 2) Selbstständige Tätigkeit: Das Abkommen der EU-Anerkennungsrichtlinie (siehe unter http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/future_de.htm) kann auch eine gewerberechtliche Bedeutung haben. Es hat den Zweck, den Zugang zu einem reglementierten Gewerbe in einem EU/EWR-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Be-rufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. In Österreich ist zwischen freiem und reglementiertem Gewerbe zu unterscheiden. Bei einem freien Gewerbe gibt es keine Meldungs- und Genehmigungserfordernisse. Bei einem reglementierten Gewerbe (also ein Gewerbe mit Befähigungsnachweis) ist die beabsichtigte Dienstleistung vor der erstmaligen Ausführung dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (1011 Wien, Stubenring 1, Telefon: +43(0)1/71100 5827, Fax: +43(0)1/71100 12205, E-Mail: [email protected]) schriftlich anzuzeigen. Die Liste der reglementierten Gewerbe in Österreich ist folgendem Link zu entnehmen: http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Liste%20reglementierte%20Unternehmenstätigkeiten.pdf Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse Die Nostrifikation ausländischer (Reife)Zeugnisse beruht auf einem Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichts. Sollten einzelne Gegenstände nicht ausreichend nachgewiesen sein, so müssen entsprechende Externistenreifeprüfung (Nostrifikationsprüfung) vorgeschrieben werden, welche bei einem der österreichischen Landesschulrä-te bzw. dem Stadtschulrat für Wien abzulegen sind. Für akademische Anerkennung ist das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung, ENIC-NARIC Austria zuständig. Weitere Informationen dazu unter: http://www.bmwf.gv.at/startseite/studierende/academic_mobility/enic_naric_austria/ Liste der im BMUKK für Nostrifikationen zuständigen ReferentInnen unter: http://www.bmukk.gv.at/schulen/unterricht/nostrifikationen.xml Zusammenfassende Informationen zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen: http://www.jobtour.eu/uploads/Text_Anerkennung_stand_11-05-11.pdf. Durch das österreichisch-ungarische Berufsbildungsabkommen, BGBl. Nr. 849/1994, in der Fassung BGBl. III Nr. 91/1999 wer-den derzeit insgesamt 56 österreichische Lehrabschlussprüfungen mit ungarischen Facharbeiterprüfungen gleichgehalten. Eine Liste der gleichgehaltenen Berufen ist unter folgendem Link zu finden: http://www.bmwfj.gv.at/Berufsausbildung/LehrlingsUndBerufsausbildung/Documents/Berufsbildungsabkommmen%20%C3%96sterreich-Ungarn2.pdf

Page 4: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 4

Arbeitsmarktöffnung – notwendige Amtswege Seit dem 1.5.2011 gibt es keine Zugangsbeschränkungen am österreichischen Arbeitsmarkt mehr. Personen können uneinge-schränkt in Österreich beschäftigt werden, sofern diese keine Drittstaatenangehörigen sind oder nicht aus Rumänien, Bulgarien stammen. Allerdings muss das österreichische Arbeits- und Sozialrecht eingehalten werden (siehe Lohn- und Sozialdumping-bekämpfungsgesetz Seite 12). 1) Unabhängig davon, ob als ArbeitnehmerIn oder ArbeitgeberIn in Österreich gearbeitet wird, muss innerhalb von drei Monaten nach der Niederlassung eine Anmeldebescheinigung (siehe Formular: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/formulare/formulare_neu/Anmeldebescheinigung/Anmelde-bescheinigung_Daueraufenthaltskarte_Formular.pdf) bei der jeweiligen zuständigen österreichischen Fremdenbehörde (Be-zirkshauptmannschaft bzw. MA 35 in Wien) beantragt werden. Zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung sind erforderlich:

Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass

Bestätigung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernum-mer, Auszug aus dem Gewerberegister)

Die Anmeldebescheinigung kostet 15€. 2) Meldung des Wohnsitzes: Abgesehen von der Anmeldebescheinigung sind Personen, die in Österreich wohnen, verpflich-tet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung des Wohnsitzes ist kostenlos und erfolgt beim Ge-meindeamt oder in Wien beim Magistratischen Bezirksamt. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach Bezug der Unter-kunft erfolgen. Erforderliche Unterlagen

Antragsformular, das ist der Meldezettel, vollständig ausgefüllt und - bei Mietwohnungen - von den UnterkunftgeberInnen unterschrieben

Öffentliche Urkunden, aus denen Nachnamen- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsda-tum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)

Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade

Hinweis: Falls die Anmeldung des Wohnsitzes nicht persönlich möglich ist, müssen Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente mitgeschickt oder BotInnen mitgegeben werden.

Arbeits- und Sozialrecht in Österreich

Arbeitslosengeld Alle unselbstständigen Erwerbstätigen und freien DienstnehmerInnen in Österreich haben bei Arbeitslosigkeit und Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings nur, wenn das Einkommen über der Geringfügig-keitsgrenze von brutto € 374,02 (Stand 2011) lag. Voraussetzungen Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswillig-keit und Arbeitslosigkeit erfüllt. Darüber hinaus muss man eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Jedenfalls erforderlich ist die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem festgelegten Mindestausmaß (20 Stunden). Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist. Die Antragstellung erfolgt beim regionalen AMS des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes. Dauer des Arbeitslosengeldbezugs Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jah-ren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen. Diese Dauer erhöht sich, wenn Antragstel-lerInnen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen.

das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen.

Page 5: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 5

Höhe des Arbeitslosengeldes Das Arbeitslosengeld setzt sich aus dem Grundbetrag und gegebenenfalls aus dem Familienzuschlag und Ergänzungsbetrag zusammen. Es wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Der Grundbetrag berechnet sich aufgrund der Jahresbeitragsgrundlage des arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelts, das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger registriert wurde. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage werden die sozialen Abgaben sowie die Einkommensteuer abgezogen. 55 Prozent dieses errechneten täglichen Nettoeinkom-mens gebühren als Tagsatz (Grundbetrag des Arbeitslosengeldes). Familienzuschläge werden jenen AntragstellerInnen gewährt, die für den Unterhalt von Angehörigen (Kinder, für die ein An-spruch auf Familienbeihilfe besteht, eventuell EhepartnerInnen bzw. LebensgefährtInnen) sorgen. Liegt die Höhe des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag und Familienzuschlag) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Allein-stehende, kann unter verschiedenen Voraussetzungen mit dem Ergänzungsbetrag auf 60 bzw. 80 Prozent des täglichen Netto-einkommens aufgestockt werden. Weitere Infos zum Arbeitslosengeld: http://www.ams.at/sfa/14080_812.html Vom AMS gibt es einen Link zur individuellen Arbeitslosengeldberechnung unter http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/

Krankenstand und Arztbesuch Ein Krankenstand muss ArbeitgeberInnen unverzüglich gemeldet werden. Diese haben außerdem das Recht eine Kran-kenstandsbestätigung zu verlangen. Die Krankenstandsbestätigung ist eine Bescheinigung, in der ÄrztInnen die Arbeitsunfähig-keit von ArbeitnehmerInnen bestätigen. Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderungen müssen darin enthalten sein.

Krankengeld/Krankenentgelt Während des Krankenstandes erhalten ArbeitnehmerInnen sowie ArbeiterInnen von ArbeitgeberInnen ihren Lohn bzw. ihr Ge-halt weiter bezahlt. Diese Zahlung wird Entgeltfortzahlung genannt. Die Dauer der Fortzahlungspflicht für ArbeiterInnen ist nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt:

Dienstzeit

Volles Entgelt Halbes Entgelt

bis 5. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen 6. bis 15. Dienst-

jahr 8 Wochen 4 Wochen

16. bis 25. Dienstjahr

10 Wochen 4 Wochen

ab 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen

Anspruch auf Krankengeld Sobald die Lohnfortzahlung wegfällt oder weniger als 50% beträgt, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50% und ab dem 43. Tag 60 % der Bemessungsgrundlage. Bemes-sungsgrundlage ist der letzte monatliche Bruttoverdienst. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird die Bemes-sungsgrundlage um 17% erhöht. Für BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Kündigung während des Krankenstands Auch während des Krankenstandes ist eine Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn möglich, in diesem Fall behält der/die Ar-beitnehmerIn jedoch den Anspruch auf Krankenentgelt (sofern die Anspruchsfristen – siehe oben – noch nicht ausgeschöpft sind) bis zum Ende des Krankenstandes, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet hat.

Grenzüberschreitende Krankenversicherung Prinzipiell sind (selbstständig) Erwerbstätige in ihrem Erwerbsstaat krankenversichert. Sofern ein ÄrztInnenbesuch am Wohnort geplant ist oder dort sonstige medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden wollen, muss von der Krankenversiche-rung im Erwerbsstaat um Ausstellung des Formulars E 106 ersucht werden. Das Formular wird von der Krankenversicherung im Staat des Wohnsitzes benötigt. Von der Krankenkasse im Wohnsitzland erhalten AntragstellerInnen eine spezielle Chipkarte, die ÄrztInnen vorgelegt werden muss. Dadurch können die gesetzlich vorgeschriebenen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes beansprucht werden.

Page 6: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 6

Schwangerschaft und Mutterschutz Schwangerschaft Im Falle einer Schwangerschaft wird empfohlen, diese ab Bekanntwerden zu melden, damit DienstgeberInnen die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten können. Der/die DienstgeberIn muss dem zuständigen Arbeitsinspektorat von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin eine Mitteilung machen. Beschäftigungsverbot für Mütter Die Schutzfrist und das daraus resultierende Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor (bzw. wenn das Leben oder die Ge-sundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind schon früher) und endet 8 Wochen nach der Ent-bindung. Während der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin von der Krankenkasse Wochengeld, das das entfallende Einkommen ersetzt. Auskünfte über weitere Versicherungsfragen gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Kundmanngasse 21 A-1031 Wien Tel. +43 (0)1 711 32 Fax +43 (0)1 711 32 3777 Mail: [email protected] www.sozialversicherung.at

Pflegeurlaub Wenn ArbeitnehmerInnen im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte nahe Angehörige pflegen, besteht der Anspruch auf Freistellung von einer Woche innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige gelten Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Ehegatte/Ehegattin und Lebensgefährte/Lebensgefährtin. Ist das Kind im gemeinsamen Haushalt jünger als 12 Jahre, dann besteht bei einer neuerlichen Erkrankung Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung im Arbeitsjahr. Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der/die ArbeitnehmerIn ist lediglich verpflichtet, den/die ArbeitgeberIn von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und für das Vorliegen der Voraus-setzungen den Nachweis zu erbringen. Der/die ArbeitnehmerIn hat während dieser Zeit jene Bezüge zu erhalten, die gebührt hätten, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Weitere Infos: http://www.bmask.gv.at/cms/site/dokument.html?channel=CH0662&doc=CMS1233474241372

Familienbeihilfe Unter welchen Voraussetzungen kann in der Regel Familienbeihilfe bezogen werden?

Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der anspruchsberechtigten Person (in der Regel die Mutter) befindet sich in Österreich (siehe jedoch weiter unten die Bestimmungen aufgrund des EU-Rechtes),

gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, kein Anspruch auf eine gleichwertige ausländische Leistung, ständiger Aufenthalt des Kindes in Österreich.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern für ihre Kinder, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Kinder besteht Anspruch, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) ausgebildet werden. Für sie kann bis inklusive 30.6.2011 maximal bis zum vollendeten 26. bzw. unter bestimmten Umständen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen wer-den. Achtung! Ab 1.7.2011 wird die maximale Anspruchsdauer der Familienbeihilfe auf das vollendete 24. Lebensjahr verkürzt. Wenn bestimmte Ausnahmen vorliegen, besteht Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von jährlich max. 10.000 Euro pro Kalenderjahr erzielen, um den Anspruch auf Famili-enbeihilfe nicht zu verlieren. Die Familienbeihilfe wird sechsmal jährlich in zweimonatlichen Raten ausbezahlt. Die Summe der Familienbeihilfe kann über den Familienbeihilfenrechner ermittelt werden (http://www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/familienbeihilfe/Familienbeihilferechner/Seiten/fbh_form.aspx). Die Familienbeihilfe beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt.

Page 7: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 7

Bezug von Pensionsleistungen Voraussetzungen für eine Pension 1) Das Regelpensionsalter ist bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr erreicht, bei Männern mit dem 65. Lebensjahr. Mit 1. Jänner 2024 wird jedoch das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung der Alterspension um 6 Monate pro Jahr bis 2033 angehoben. Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab dem 2. Juni 1968 gilt dann als generelles Anfallsalter das 65. Lebensjahr (gleich wie bei Männern). 2) Mindestversicherungszeit und Pensionshöhe: Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, erfüllen:

mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder einer freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder

mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist die Voraussetzung gegeben, wenn mindestens 180 Versicherungsmo-nate nach dem APG (grundsätzlich erst ab 01.01.2005), davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen. Kindererziehungszeiten zählen auch wenn sie vor dem 01.01.2005 liegen. Durch die Pensionsreform 2003 kam es zu einer Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes: In Zukunft werden nicht mehr die besten 15 Jahre für die Berechnung der Pension herangezogen, sondern 40 Jahre. Die Ausdehnung von 15 auf 40 Jahre erfolgt schrittweise bis 2028. Die Höhe der Alterspension ist abhängig von der Zahl der Versicherungsmonate, dem Alter bei Pensionsantritt und der Bemes-sungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet die Basis für die Berechnung der Pensionshöhe einer Alterspension und ist das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen über alle Versicherungsjahre hinweg. Hinzugerechnet werden auch Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz- oder Zivildienstes und der Familienhospizkarenz. Für den Pensionsan-tritt vor dem gesetzlichen Pensionsalter (60/65) wird 4,2% Abschlag berechnet. Höhe der Auslands-Pension Sie erhalten eine Rente bzw. Pension von allen Staaten, in denen Sie mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben. Von jedem dieser Staaten erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zu Grunde gelegt werden. Waren Sie in einem Staat weniger als 12 Monate versichert, wird diese Zeit in der Regel im Staat des Wohnsitzes oder in einem anderen Staat, in dem Sie länger versichert waren, bei der Rente/Pension entsprechend mitberücksichtigt. Wie hoch der Pensionsteil aus dem jeweiligen Land ist, hängt vom dortigen Pensionsrecht ab. Ebenso ist unterschiedlich, ab welchem Alter und mit wie vielen Versicherungsjahren eine Person Anspruch auf eine ausländische Pension haben. Die jeweiligen Versicherungsträger informieren darüber.

Arbeitssuche in EU und Österreich EU-weite Jobsuche Hilfreich ist in jedem Fall das EURES Stellenportal. Hier können EU/EWR-weit Stellen gesucht werden. Das Portal ist in ungari-scher Sprache unter http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?lang=hu&acro=job&catId=482&parentCategory=482&langChanged=true und in deutscher Sprache unter http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?lang=de&acro=job&catId=482&parentCategory=482&langChanged=true zu finden. Österreichweite Jobsuche Sinnvoll ist eine Arbeitssuche über verschiedene Kanälen, dazu zählen beispielsweise Websites (z.B.: www.ams.at; www.jobpilot.at; www.karriere.at; www.jobkralle.at; www.jobsaustria.at), diverse Tageszeitungen, das AMS, die Nutzung privater Netzwerke und Initiativbewerbungen bei potenziellen Unternehmen.

Page 8: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 8

Besteuerung Wer in Österreich wohnt und arbeitet, muss dort auch sein Einkommen versteuern. Wie aber erfolg die Besteuerung bei Ent-sendung von MitarbeiterInnen ins Ausland, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt? Im Falle der Entsendung von Österreich ins Ausland besteht in Österreich die Steuerpflicht und allenfalls noch im Tätigkeits-staat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Österreich je nach Lage des Einzelfalls eine Steuerbefreiung für die Aus-landseinkünfte oder eine Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer vor. Im Falle der Entsendung von Ungarn nach Österreich werden entsendete oder überlassene Arbeitskräfte weiterhin in dem Staat, aus dem entsendet wurde, versichert, allerdings erfolgt in Österreich eine Kontrolle der Einhaltung des Grundlohns durch das Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB). Nähere Infos zum Lohn- und Sozi-aldumping unter: http://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=647613&action=2&p_menuid=71395&p_tabid=5 Wann greift die Grenzgängerbestimmung? Bei einem Wohnsitz im Inland und Arbeitsort im Ausland jeweils in der Nähe der Grenze und täglicher Rückkehr verbleibt die Steuerpflicht im Inland (in Österreich beim jeweiligen Finanzamt). Weitere Infos siehe: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=292552&dstid=0&titel=Entsendung%2Cvon%2CMitarbeitern%2Cins%2CAusland%2C-%2CDie%2Ch%C3%A4ufigsten%2CFragen). Einkommenssteuer JedeR, die/der in Österreich lebt, muss auf das Einkommen Steuer zahlen. Bei ArbeitnehmerInnen (Angestellte und ArbeiterIn-nen) wird die Lohnsteuer direkt von den ArbeitgeberInnen abgeführt. Eine Einkommensteuererklärung ist jedoch in folgenden Fällen abzugeben:

Wenn das Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthält und das gesamte Einkommen 12.000 Euro übersteigt

Es besteht auch eine Steuererklärungspflicht, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Ein-künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.

Von diesem Einkommen werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Grundlage für die Einkommensteuer. Ein Basiseinkommen, das sogenannte Existenzminimum, ist allerdings steuerfrei. Die Einkommensteuererklärung kann im Internet bei FinanzOnline gemacht werden. Die Erklärung kann aber auch schriftlich beim Finanzamt abgeben werden. Formulare zur Einkommenssteuererklärung befinden sich unter: http://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow;jsessionid=BCEC3037B5675B82E9D8C6CA05408094.tomcat_help2?quelle=HELP&label=FormularE1_2009&flow=FO&leistung=LA-HP-GL-FormularE1_2009 Weitere Infos unter: http://www.arbeiterkammer.at/online/einkommensteuer-1198.html ArbeitnehmerInnenveranlagung Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, kann von sich aus beim Finanzamt die ArbeitnehmerInnenveranlagung einreichen. Eine Lohnsteuergutschrift ist normalerweise in folgenden Fällen zu erwarten, wenn

AntragstellerInnen während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und die ArbeitgeberInnen keine Auf-rollung durchgeführt haben

AntragstellerInnen während des Jahres die ArbeitgeberInnen gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren

AntragstellerInnen aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf "Negativsteuer" (Steuergutschrift) haben

AntragstellerInnen Anspruch auf den AlleinverdienerInnen-/AlleinerzieherInnenabsetzbetrag oder auf eine Pendlerpauscha-le haben, der oder das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde

AntragstellerInnen Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend ma-chen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden

Page 9: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 9

Frist: Der Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (z.B. der Antrag für 2010 bis Ende Dezember 2015). Der Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung kann auch über FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermittelt wer-den. Die zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt. Formulare zur ArbeitnehmerInnenveranlagung befinden sich unter: http://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow;jsessionid=C113D17A2BFAA1E239668154A61E385F.tomcat_help2?quelle=HELP&label=FormularL1_2009&flow=FO&leistung=LA-HP-GL-FormularL1_2003 Weitere Infos: http://www.help.gv.at/Content.Node/34/Seite.340000.html

Deutschkenntnisse Grundsätzlich sind nicht bei allen Jobausschreibungen perfekte Deutschkenntnisse notwendig. Ferner sind in gehobenen Ma-nagementpositionen oftmals gute Englischkenntnisse relevanter. Welche Sprachkenntnisse erforderlich sind, hängt von der einzelnen Stellenausschreibung ab.

Dienstleistungsfreiheit Es bestehen keine Beschränkungen ungarischer Firmen, die in Österreich Aufträge ausführen, sofern sie sich nicht nie-dergelassen haben. Allerdings ist das österreichische Arbeits- und Sozialrecht einzuhalten, da sonst hohe Strafen dro-hen. Seit dem 1.5.2011 gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G). Bevor die erste Dienstleistung erbracht wird, muss der/die UnternehmerIn allerdings eine Dienstleistungsanzeige beim Wirt-schaftsministerium erstatten. Seit 1.5.2011 kann der/die UnternehmerIn uneingeschränkt eigene DienstnehmerInnen zur Erbringung der Dienstleistung nach Österreich schicken. Allerdings müssen die nach Österreich entsandten DienstnehmerInnen entsprechend dem in Inland anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt werden. Auf das Arbeitsverhältnis sind die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden - etwa über Urlaubsanspruch und Arbeitszeiten. Außerdem sind diverse Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen - auch für den/die österreichischeN AuftraggeberIn oder BeschäftigerIn. Für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist in Österreich keine Gewerbeberechtigung im Sinne einer standortbezogenen Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich. Eine solche Gewerbeanmeldung ist nur dann notwendig, wenn eine Dienstleistung nicht grenzüberschreitend erbracht wird, sondern von einem fixen Standort in Österreich aus (Niederlassung).

Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften aus EU/EWR-Staaten Entsendung: Weiterhin gelten nationale Bestimmungen bei der Umsetzung der „Entsenderichtlinie“ 96/71/EG. Eine Entsendung liegt dann vor, wenn jemand vorübergehend für seine Firma in einem anderen Land als sonst üblich arbeitet und nach Ablauf der "Entsendezeit“ (maximal 24 Monate) wieder in den heimischen Betrieb zurückkehrt. Für „entsandte Arbeit-nehmerInnen“ gelten:

Anspruch auf den österreichischen Mindestlohn Einhaltung der österreichischen Arbeits- und Ruhezeiten Anspruch auf österreichischer Urlaubsregelungen Einhaltung des österreichischen Arbeitnehmerschutzes

ArbeitgeberInnen, die aus einem EU-Staat ArbeitnehmerInnen nach Österreich entsenden, haben

die Entsendung spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und

eine Abschrift der Meldung den mit der Ausübung seines Weisungsrechtes gegenüber den entsandten ArbeitnehmerInnen Beauftragten zu übergeben.

Das Formular zur Meldung ist unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/KIAB3.pdf zu finden.

Page 10: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 10

Sofern für den/die entsandteN ArbeitnehmerIn in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, sind Unterlagen über die Anmeldung der ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der VO (EWG) Nr. 883/2004) und eine Abschrift der gegenüber der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erstatteten Meldung

am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten. Mehr Infos sind auf den Seiten der Wirtschaftskammer: „Entsendung von ArbeitnehmerInnen von Unternehmen mit Sitz in EU/EWR-Staaten (ausgenommen Bulgarien/Rumänien) zur Arbeitsleistung in Österreich“ (auch auf Ungarisch) unter: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=601743&dstid=0&ctyp=1 Mehr Details in Deutsch befinden sich in der Broschüre “Der gemeinsame Arbeitsmarkt ab 2011“ unter http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=601743&dstid=0&ctyp=1 (S.22ff) Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung Für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung gelten ab dem 1.5.2011 weiterhin Formalerfordernisse wie verschiede-ne Informations-, Melde-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Registrierung von Arbeitskräfteüberlasse-rInnen aus EU-Ländern erfolgt beim Online-Portal: https://akupav.eipi.at/akupav/ bzw. auf Englisch https://akupav.eipi.at/akupav/?lan=en Die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ist vom/von der ausländischen ÜberlasserIn vorher dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen. 1) Wenn der/die ÜberlasserIn kein reglementiertes Gewerbe ausübt, dann muss die Meldung spätestens bis zum Ablauf des

auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde gemeldet werden. 2) Der/die ÜberlasserIn hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenz-

überschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinations-stelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Dies gilt aber nur dann, wenn die grenzüberschreitende Ausübung des Gewerbes lediglich vorübergehend und gelegentlich erfolgt und der/die ÜberlasserIn diese Tätigkeit im Heimatstaat, sofern diese dort reglementiert ist, ausübt.

Weitere Infos in der Broschüre der WKÖ „Der gemeinsame Arbeitsmarkt 2011“ http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=601743&dstid=0&cbtyp=1&titel=%c3%96ffnung%2cdes%2cArbeitsmarktes%2cam%2c1.5.2011 Für die Vermittlung kann vom Überlassungsunternehmen nach österreichischem Recht keine Vermittlungsgebühr von den Ar-beitnehmerInnen verrechnet werden. Das Arbeitsmarktservice arbeitet hierbei vor allem mit den bekannten Arbeitskräfteüberlassungen, wie Trenkwalder und Man-power zusammen.

Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften Im AMS gibt es nicht so wie in der deutschen Bundesagentur für Arbeit eine Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), sondern jede RGS ist die Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften zuständig. Eine wichtige Kontaktmöglichkeit für die Beschäftigung im Ausland sind die EURES-BeraterInnen im jeweiligen Bundesland (siehe: http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=3&acro=eures&lang=de).

Page 11: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 11

Formularwesen E-Formulare dienen der Geltendmachung sozial-versicherungsrechtlicher Ansprüche im Falle, dass eine Person in einem anderen Land arbeitet als sie wohnt. Nachdem es sich um standardisierte Unterlagen handelt, können unabhängig vom Aufenthaltsland jeweils Exemplare in der Muttersprache der AntragstellerInnen verwendet werden. E-Formulare sind beim zuständigen Sozialleistungsträger des Landes, in dem sich die AntragstellerInnen aufhalten, erhältlich.

Die wichtigsten E-Formulare: E 001-Formular: Austausch von Informationen E 100-Reihe: Leistungsansprüche bei Krankheit oder Mutterschaft E 200-Reihe: Berechnung und Zahlung von Pensionen. Formulare sind bei der auszahlenden Stelle für Pensionen erhält-

lich. E 300-Reihe: Leistungsansprüche bei Arbeitslosigkeit E 400-Reihe: Leistungsansprüche auf Familienleistungen E 600-Reihe: beitragsunabhängige Leistungen

Erklärung zu den wichtigsten E-Formularen: E-101 – Wenn der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 12 Monate dauert, besteht die Möglichkeit weiterhin im Heimatland krankenversichert zu bleiben. Das Formular ist bei der Krankenversicherungsstelle erhältlich. E-102 – Wenn der Auslandsaufenthalt unvorhergesehener Weise länger andauert, kann eine Verlängerung der Versicherung um weitere 12 Monate beantragt werden. Das Formular ist bei der Krankenversicherungsstelle erhältlich. E-106 – Der beantragenden Person und den Familienangehörigen, die mit ihr in Österreich wohnen, wird dadurch gestattet, alle Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung am Wohnort auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträ-gers zu beziehen. Das Formular ist bei der Krankenversicherungsstelle erhältlich. E-109 - Familienangehörige, die nicht mit der beantragenden Person in Österreich leben, können damit in ihrem Wohnstaat die nach den dortigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung am Wohnort auf Rechnung der zuständigen Krankenkasse beziehen. Das Formular ist bei der Krankenversicherungsstelle erhältlich. E-111 – Wenn keine europäische Krankenversicherungskarte vorhanden ist, sollten die beantragende Person für sich und jedes Familienmitglied ein Formular ausstellen lassen. Dies gewährleistet die kostenlose Behandlung bei Krankheit und Unfall bei kurzen Aufenthalten im Ausland. Das Formular ist bei der Krankenversicherungsstelle erhältlich. E-119 – Bescheinigt den Anspruch von Arbeitslosen und deren Familienangehörigen auf Gesundheitsversorgung und Leistun-gen im Ausland, normalerweise für den Zeitraum, in dem der/die Arbeitslose eine Beschäftigung sucht. Das Formular ist bei der zuständigen Arbeitsverwaltung oder der Stelle, die Arbeitslosengeld auszahlt, erhältlich. PD U1 (E301) – Portable Document: Bestätigung von Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland, die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes im Inland notwendig sind. In der Schweiz und in den EWR-Staaten wird weiterhin das Formular E 301 an Stelle des PD U1 verwendet. Formulare werden bei der zuständigen Arbeitsverwaltung oder der Stelle, die Arbeitslosengeld auszahlt, ausgestellt. PD U2 (E303) – Portable Document - Mitnahme des Arbeitslosengeldes aus dem EU-Raum für eine bestimmten Zeit der Ar-beitssuche in einem anderen EU Land. In der Schweiz und in den EWR-Staaten wird weiterhin das Formular E 303 an Stelle des PD U2 verwendet. Formulare werden bei der zuständigen Arbeitsverwaltung oder der Stelle, die Arbeitslosengeld auszahlt, ausgestellt. E-401 - Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen: wird benötigt, wenn Familienbeihilfe in Öster-reich beantragt wird. Formulare sind bei der Stelle die Kindergeld oder Familienbeihilfe auszahlt, erhältlich. Mehr Infos: http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=9118&acro=living&lang=de&parentId=7834&countryId=AT&living=

Page 12: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 12

Lohnhöhe in Österreich In Österreich gibt es keinen gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn oder ein Mindestgehalt. Der Lohn für ArbeiterInnen bzw. das Gehalt für Angestellte ist in den Kollektivverträgen je nach Branche unterschiedlich geregelt. In vielen Wirtschaftsbereichen gelten Kollektivverträge, die zwischen Gewerkschaft und Wirtschaftskammer abgeschlos-sen werden. Diese regeln - in Ergänzung zu den arbeitsrechtlichen Gesetzen - die Rahmenbedingungen des Arbeitsver-hältnisses, insbesondere die Arbeitszeit, die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt), die Kündigungsfristen sowie die Ansprüche bei Dienstverhinderung. Kollektivvertraglichen Mindestbestimmungen gelten für alle ArbeitnehmerInnen in der jeweiligen Branche. Eine Beschäftigung unter dem kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn ist gesetzlich nicht erlaubt. Ein Kollektivvertrag besteht aus zwei Ele-menten, die beide nötig sind, um valide Informationen bieten zu können: Rahmenkollektivvertrag und Lohntabelle/Lohnordnung. Ein Rahmenkollektivvertrag ändert sich selten, eine Lohntabelle hat zeitlich begrenzte Gültigkeit – sie ändert sich jährlich bis alle zwei Jahre (nicht für alle Branchen zum selben Zeitpunkt). Der Gehaltkompass des AMS gibt zusätzlich Infos zu Bruttoeinstiegsgehältern nach Berufen oder Branchen: http://www.gehaltskompass.at/berufsliste

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Im Zuge der Öffnung des Arbeitsmarktes mit 1. Mai 2011 soll das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz neben glei-cher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen auch den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb und die Abfuhr von Abgaben und Sozi-albeiträgen sicherstellen. Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes Die Finanzpolizei (früher als KIAB bezeichnet) hat Betretung-, Einsicht- und Befragungsrechte und führt Kontrollen vor Ort vor. Die Ergebnisse der Ermittlungen werden dem bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichteten Dienstleistungszentrum übermittelt. Dieses überprüft, ob zumindest das niedrigste Grundgehalt geleistet wird, das nach Gesetz, Verordnung oder Kol-lektivvertrag zustehen würde. Ist das nicht der Fall, erfolgt neben der Beitragsnachverrechnung eine Anzeige an die Bezirks-verwaltungsbehörde. Unterlagen in deutscher Sprache Die ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, bei Entsendungen und grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich alle notwen-digen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten, die zur Ermittlung des dem/der ArbeitnehmerIn nach ös-terreichischen Rechtsvorschriften zustehen Mindestentgelt erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsvertrag, Lohn-zahlungsnachweise usw. Verwaltungsstrafe und Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils Im Falle der Unterentlohnung, der Kontrollvereitelung oder bei Nichtvorliegen von Unterlagen in deutscher Sprache droht eine Strafe. Bei Unterentlohnung beträgt der Strafrahmen € 1.000,- bis € 20.000,-, im Wiederholungsfalle € 2.000,- bis € 50.000,-. Im Falle der Unterentlohnung wird der/die ArbeitgeberIn zur Zahlung der Differenz zwischen dem den ArbeitnehmerInnen zu-stehenden und dem tatsächlichen geleisteten Lohn verurteilt. Untersagung der Dienstleistung/ Sicherheitsleistung: Ausländischen ArbeitgeberInnen, die wiederholt wegen Unterentlohnung bestraft wurden, droht die Untersagung der Dienstleis-tung in Österreich. Insbesondere bei ArbeitgeberInnen ohne Sitz im Inland kann zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfah-rens eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Mehr Infos unter: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=590838&dstid=7112

Page 13: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 13

Unternehmensgründung in Österreich Wird eine Niederlassung in Österreich errichtet, so benötigt man eine Gewerbeberechtigung für den betreffenden Standort. Jedenfalls wird eine Niederlassung in Österreich errichtet, wenn eine österreichische Adresse für den Verkehr mit Kunden an-gegeben wird, nicht aber, wenn an einer Baustelle zur Durchführung eines Auftrages ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Ge-sellschaften, die in Österreich eine Gewerbeberechtigung begründen wollen, benötigen die Eintragung einer Zweigniederlas-sung im österreichischen Firmenbuch. Die österreichische Gewerbeordnung kennt insgesamt 82 reglementierte Gewerbe. Gewerbe, die nicht zu den reglementierten Gewerben gehören, also freie, können durch ungarische Unternehmern, die in Ungarn eine entsprechende Gewerbeberechti-gung besitzen, ohne weiteres ausgeübt werden. Gehört das Gewerbe nach der österreichischen Gewerbeordnung zu den reg-lementierten, so besteht jedenfalls die Möglichkeit das Gewerbe in Österreich auszuüben, wenn die betreffenden Unternehmern den österreichischen Befähigungsnachweis erbringen. Es ist eine Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (http://www.help.gv.at/behoerdenadressen/anfrage.jsf), in deren Sprengel die Niederlassung liegt, vorzunehmen. Juristische Personen (Firmen) benötigen überdies die Eintragung im österreichischen Firmenbuch. Der bei der Anmeldung von reglementierten Gewerben (http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/ Liste%20reglementierte%20Unternehmenst%C3%A4tigkeiten.pdf) zu erbringende Befähigungsnachweis kann auch im Wege der Diplomanerkennung (http://www.help.gv.at/Content.Node/130/Seite.1300014.html) erfolgen. Bitte informieren Sie sich auf jeden Fall bei der zuständigen Bezirksverwaltung wenn Sie sich mit handwerklichen Tätigkeiten selbstständig machen wollen. Wenn Sie ein Gewerbe eröffnen wollen, müssen Sie dieses bei der Bezirksverwaltungsbehörde (http://www.help.gv.at/behoerdenadressen/anfrage.jsf), in deren Sprengel die Niederlassung liegt, vornehmen. Für die Erbringung von Handwerks-, Montage- und Dienstleistungen in Österreich reicht eine Gewerbeberechtigung aus, solan-ge Sie die Leistungen über die Grenze erbringen. Mit 1. Mai 2011 trat in Österreich das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft. Dadurch sollen neben gleichen Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen auch der faire wirtschaftliche Wettbewerb und die Abfuhr von Abgaben und Sozialbeiträgen sichergestellt werden (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00181/index.shtml). Sobald Sie in Österreich eine Niederlassung gründen wollen, müssen Sie das Gewerbe dort anmelden.

Werkvertrag und freier Dienstvertrag Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Arbeits- bzw. Dienstvertrag:

es besteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen Auftraggeber (Arbeitgeber) und freien Dienstnehmer für den vertraglich abgeschlossen Zeitraum

persönliche Abhängigkeit im eingeschränkten Ausmaß es besteht keine Weisungsgebundenheit Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar die wesentlichen Betriebsmittel werden vom Arbeitgeber bereit gestellt Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk

Achtung: Freie Dienstnehmer haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewendet. Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Auftraggeber und freien Dienstnehmern besteht allerdings kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaub, Dienstfreistellung und Kün-digungsschutz. Freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2011: 374,02 Euro) übersteigt, müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversi-chert und ab 2008 arbeitslosenversichert. Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Ar-beits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg. Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die kein Gewerbeschein notwendig ist (z.B. Autoren, Gutachter, Übersetzer, Vortragende, Psychotherapeuten). Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern mit Gewerbeschein:

persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)

Page 14: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 14

der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden der Auftragnehmer verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)

Der Werkvertrag ist mit der Erbringung des Werkes erfüllt. Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses. Neue Selbständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von € 6.453,36 übersteigt oder wenn daneben noch ein anderes Arbeitsverhältnis oder eine andere selbständige Tätigkeit besteht und das Jahresbrutto-

einkommen den Betrag von € 4.488,24 (Stand 2011) übersteigt. Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit der man bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist (z.B. als Gewerbetreibender). Egal ob Sie die Grenzen überschreiten oder nicht, müssen Sie sich jedenfalls bei der „Gewerblichen“ melden. Es wird Ihnen dann ein Formular zugeschickt, in dem Sie angeben müssen, ob Sie im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschreiten. Sie haben dadurch zunächst die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie versichert sein wollen. Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten – gesetzliche Regelun-gen Was ist bei selbstständiger Tätigkeit zu veranlassen (Gewerbe):

Wohnsitz in Österreich: Anmeldung beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat innerhalb von 3 Tagen

Anmeldebescheinigung: EWR-BürgerIn und deren Angehörige bis spätestens nach 3 Monaten ab Niederlassungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde. (Kosten ca. € 15,-)

Abschluss eines Vertragsverhältnisses: Zwischen BetreuerIn und betreuungsbedürftiger Person bzw. einem/r Angehörigen wird ein Personenbetreuungsvertrag abgeschlossen. Hierfür gibt es einen Mustervertrag unter folgendem Link: http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Werkvertrag%20über%20Leistungen%20in%20der%20Personenbetreuung.pdf

BetreuerInnen aus EU- und EWR-Staaten können ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz das freie Gewerbe der Personenbetreuung in Österreich anmelden.

Wenn der/die PersonenbetreuerIn nicht nur vorübergehend hier arbeiten möchte, so benötigt er/sie eine Gewerbeberechti-gung nach Österreichischem Recht. Die dafür zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Wichtig: Bei einer Neugründung des Gewerbes kann dies auch bei der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beantragt werden. Die Gewerbeanmeldung kostet rund € 70,-. Des Weiteren ist der jährliche Mitgliedsbeitrag in der WKÖ zu entrich-ten (zwischen € 40 und € 138, abhängig vom Bundesland).

Anmeldung zur Sozialversicherung: Die BetreuerIn meldet sich selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft an. Die Anmeldung kann sowohl im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, als auch bei der Wirtschaftskammer durchgeführt werden. Die BetreuerIn ist in weiterer Folge verpflichtet die Beiträge selbst zu zahlen, diese werden quartalsweise vorgeschrieben.

Zur Höhe des Entgeltes gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.

Es hat auch eine formlose Anmeldung beim zuständigen Finanzamt innerhalb eine Monats durch die BetreuerIn selbst zu erfolgen und sie zur Führung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung verpflichtet. Eine Einkommensteuer fällt an, wenn das Jahreseinkommen mehr als 10.000 EUR beträgt (Honorar und Sachleistung wie Wohnraum abzüglich den Be-triebsausgaben wie Sozialversicherung).

Was ist bei unselbstständiger Tätigkeit zu veranlassen (Angestellt):

Wohnsitz in Österreich: Anmeldung beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat innerhalb von 3 Tagen

Anmeldebescheinigung: EWR-BürgerIn und deren Angehörige bis spätestens nach 3 Monaten ab Niederlassungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies kostet € 15,-.

Abschluss eines Vertragsverhältnisses: Zwischen BetreuerIn (ArbeitnehmerIn) und betreuungsbedürftiger Person bzw. einem/r Angehörigen (ArbeitgeberIn) wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen

BetreuerInnen aus EU-Staaten können ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Arbeitsverhältnis eingehen.

Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist kein Gewerbe anzumelden.

Page 15: Fragen- Antwortenkatalog zur Arbeitsmarktöffnungland erworbene Zeugnis für eine Weiterqualifizierung dient. Davon ist abhängig, ob eine Anerkennung der in einem EU/EWR Davon ist

Forum für arbeitsmarktpolitische Zusammenarbeit 15

Anmeldung zur Sozialversicherung: Der/Die ArbeitgeberIn (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) hat vor Dienstbeginn die/den BetreuerIn bei der Sozialversicherung anzumelden. Auch Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) ist von den ArbeitgeberInnen zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

Es ist der Mindestlohntarif einzuhalten. Dieser ist für jedes Bundesland unterschiedlich.

Weitere Informationen zum Thema unter folgenden Links: http://www.bundessozialamt.gv.at/cms/basb/attachments/7/5/4/CH0008/CMS1198828863126/pflege24_legalisierung_infoblatt_inter.pdf https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/resources/documents/Deutsch_24_Stunden.pdf https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360532.html