Fragen und Antworten zum Brandenburgischen ......6. veränderte Auflage: 15.000, 2001...

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Auf gute Nachbarschaft! Fragen und Antworten zum Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz

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  • Auf gute Nachbarschaft!

    Fragen und Antworten zum

    Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz

  • Hinweise zur Verwendung der Broschüre im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit:

    Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung Brandenburg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kan-didaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Miss-bräuch-lich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Ein-legen, Aufkleben oder Aufdrucken parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Auch ohne zeitlichen Bezug zueiner bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinah-me des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Erlaubt ist es jedochden Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

    IMPRESSUM:Herausgeber: Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg,

    Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,Heinrich-Mann-Allee 107, 14460 Potsdamwww.mdje.brandenburg.dewww.mdje-online.brandenburg.de

    Druck: JVA Brandenburg an der Havel

    6. veränderte Auflage: 15.000, 2001

  • Inhaltsverzeichnis

    Seite

    Vorwort 3

    Einleitung 4

    Fragen und Antworten zu

    Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 5

    Abschnitt 2: Nachbarwand 6

    Abschnitt 3: Grenzwand 9

    Abschnitt 4: Fenster- und Lichtrecht 10

    Abschnitt 5: Hammerschlags- und Leiterrecht 11

    Abschnitt 6: Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen 11

    Abschnitt 7: Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen 12

    Abschnitt 8: Einfriedung 13

    Abschnitt 9: Grenzabstände für Pflanzen 15

    Abschnitt 10: Duldung von Leitungen 16

    Abschnitt 11: Dachtraufe und Abwässer 17

    Abschnitt 12: Wild abfließendes Wasser 18

    Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften 18

    Stichwortverzeichnis 20

    Gesetzestexte:

    1. Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz 232. Brandenburgisches Schlichtungsgesetz 433. Schiedsstellengesetz 464. Brandenburgisches Gütestellengesetzgesetz 57

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    (2) Die Gütestelle hat die Akten für die Dauervon fünf Jahren nach Beendigung des Verfah-rens aufzubewahren.

    (3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeit-raumes können die Parteien von der Gütestellegegen Erstattung der hierdurch entstehendenKosten beglaubigte Ablichtungen der Aktenund Ausfertigungen geschlossener Vergleicheverlangen.

    § 7Rücknahme und Widerruf der

    Anerkennung

    (1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mitWirkung für die Zukunft zurückzunehmen,wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden,bei deren Kenntnis die Anerkennung hätteversagt werden müssen.

    (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

    1. die natürliche oder juristische Personnicht mehr die persönlichen Voraus-setzungen des § 3 erfüllt;

    2. die Schlichtungsordnung nicht mehrden Anforderungen des § 4 entspricht;

    3. die erforderliche Haftpflichtversiche-rung nach § 5 nicht mehr besteht;

    4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrerAnerkennung gegenüber der für dieAnerkennung zuständigen Stelleschriftlich verzichtet hat.

    § 8Zuständigkeit, Gebühren und

    Mitteilungspflichten

    (1) Zuständig für die Anerkennung als Güte-stelle sowie die Rücknahme und den Widerruf

    der Anerkennung ist

    1. das für Justiz zuständige Ministerium,2. der Präsident der Notarkammer des

    Landes Brandenburg hinsichtlich derdieser Kammer angehörenden Notare.

    (2) Für die Anerkennung als Gütestelle wirdeine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben.Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehntoder zurückgenommen, beträgt die Gebühr50 Euro. Bis zum Ablauf des 31. Dezember2001 beträgt die Gebühr nach Satz 1 200Deutsche Mark und nach Satz 2 100 DeutscheMark.

    (3) Änderungen der für die Anerkennung nachden §§ 3 bis 6 maßgeblichen Umstände sindder nach Absatz 1 zuständigen Stelle unver-züglich mitzuteilen.

    § 9Anfechtung von Entscheidungen

    Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen,Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nachdiesem Gesetz entscheiden auf Antrag dieordentlichen Gerichte. Für das Verfahrengelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 desEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-sungsgesetz.

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    Vorwort

    Sehr geehrte Nachbarn,

    mit dieser Broschüre stelle ich Ihnen das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)vom 28. Juni 1996 (abgedruckt im Anhang) vor. Es regelt die Verhältnisse, wie sie sich „über denGartenzaun“ hinweg zwischen Ihnen sowohl im Guten als auch zum Schlechten entwickeln können.

    Leider werden die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn oft durch Streitigkeiten undkleinliche Rechthabereien gestört. Das kann schnell zu einer Situation führen, in der ein offenesGespräch nicht mehr möglich erscheint. Die Folge davon sind unerquickliche Konflikte. Siebeizulegen - ihnen möglichst schon vorzubeugen - ist das Anliegen dieses Gesetzes.

    Es liegt auf der streitvermeidenden Linie, dass das Gesetz dazu auffordert, alles zu unterlassen,was ein Nachbar nicht selbst an Belästigung oder Schädigung würde hinnehmen wollen. Esappelliert an Sie, dass Sie Ihre Streitigkeiten - wenn sie schon entstehen müssen - doch wenigstensin gegenseitiger Verantwortung ausräumen. Es gestattet ferner und regt förmlich dazu an, dass Sieabweichend von diesem Gesetz Ihre nachbarschaftlichen Beziehungen durch schriftlichen Vertragselbst gestalten, indem Sie sich etwa über Pflanzabstände einigen oder Fragen zur Einfriedungklären.

    Diese Broschüre will Sie mit Hilfe ausgewählter Fragen und Antworten darüber informieren, wasder Gesetzgeber geregelt hat, damit zwischen Ihnen stets gute Nachbarschaft besteht.

    Mit freundlichen GrüßenIhr

    Minister der Justiz und fürEuropaangelegenheiten

    denburgischen Schlichtungsgesetzes darf ein-schließlich Auslagen und Umsatzsteuer einenBetrag von 200 Euro nicht übersteigen. Biszum Ablauf des 31. Dezember 2001 darf derBetrag nach Satz 2 400 Deutsche Mark nichtübersteigen.

    § 5Haftpflichtversicherung

    (1) Soweit die Gütestelle nicht von einer juris-tischen Person des öffentlichen Rechts getra-gen wird, muss eine Haftpflichtversicherungfür Vermögensschäden bestehen und die Ver-sicherung während der Dauer der Anerken-nung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben.Die Versicherung muss bei einem im Inlandzum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-rungsunternehmen zu den nach Maßgabe desVersicherungsaufsichtsgesetzes eingereichtenAllgemeinen Versicherungsbedingungen auf-genommen werden und sich auch auf solcheVermögensschäden erstrecken, für die die Gü-testelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerli-chen Gesetzbuches einzustehen hat.

    (2) Der Versicherungsvertrag hat Versiche-rungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzungzu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtan-sprüche privatrechtlichen Inhalts gegen dieGütestelle zur Folge haben können.

    (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt100.000 Euro für jeden Versicherungsfall. DieLeistungen des Versicherers für alle innerhalbeines Versicherungsjahres verursachten Schä-den können auf den vierfachen Betrag derMindestversicherungssumme begrenzt wer-den. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001beträgt die Mindestversicherungssumme200.000 Deutsche Mark.

    (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes biszu 1 vom Hundert der Mindestversicherungs-summe ist zulässig.

    (5) Im Versicherungsvertrag ist der Versiche-rer zu verpflichten, der für die Anerkennungvon Gütestellen zuständigen Stelle den Beginnund die Beendigung oder Kündigung des Ver-sicherungsvertrages sowie jede Änderung desVersicherungsvertrages, die den vorgeschrie-benen Versicherungsschutz beeinträchtigt, un-verzüglich mitzuteilen.

    (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 cAbs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-vertrag ist die für die Anerkennung als Gü-testelle gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu-ständige Stelle.

    § 6Aktenführung

    (1) Die Gütestelle hat durch die Führung vonAkten sicherzustellen, dass sie jederzeit denNachweis über die Verfahrenshandlungen derParteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeiterbringen kann. In diesen Akten müssen ins-besondere

    1. der Inhalt des Güteantrags,2. der Zeitpunkt der Einreichung des Gü-

    teantrags bei der Gütestelle, weitererVerfahrenshandlungen der Parteienund der Gütestelle sowie der Beendi-gung des Güteverfahrens,

    3. im Falle des Abschlusses eines Ver-gleiches zwischen den Parteien dessengenauer Wortlaut

    enthalten sein.

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    Einleitung

    Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält eine umfassende Regelung nachbar-rechtlicher Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen unmittelbar benachbarten Grundstücks-eigentümern auftreten können. Mieterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Eigentümernentfernt liegender Grundstücke werden von diesem Gesetz nicht erfasst. Insoweit greifen die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein, die auch einige Bestimmungen zum Notwege-recht, zu überhängenden Zweigen, durchwachsenden Wurzeln und herabfallenden Früchtenenthalten.Im öffentlichen Recht, insbesondere im Bundesbaugesetz, in der Brandenburgischen Bauordnungsowie in den Bebauungsplänen der Gemeinden, befinden sich ebenso Vorschriften, die nachbar-rechtliche Verhältnisse regeln. In diesen Fällen werden die Fragen aber nicht - wie im BbgNRG -von Person zu Person, sondern über die Bauaufsichtsbehörden geregelt. Klagen sind insoweit beidem Verwaltungsgericht zu erheben, während sie auf Grund des BbgNRG zivilrechtlicher Art sindund - je nach Höhe des Streitwertes - vor das Amts- oder Landgericht gehören.Das BbgNRG enthält Regelungen für möglichst alle zwischen Grenznachbarn auftretende Streitig-keiten. Vorrangig liegt dem Gesetzgeber aber daran, dass sich die Kontrahenten gütlich einigen.In schriftlichen Vereinbarungen soll über Mindestabstände bei Anpflanzungen, über Ort und Be-schaffenheit von Zäunen und über andere Belange Einigkeit hergestellt werden. Sollte dies in Ein-zelfällen nicht möglich sein, so ist seit dem 1. Januar 2001 nach dem Gesetz zur Fortentwicklungdes Schlichtungswesens im Land Brandenburg auch bei Nachbarschaftskonflikten eine Klage vorGericht in der Regel nur noch dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, sich vor einer Gütestellein einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen (siehe hierzu auch Frage 4). DasNachbarrechtsgesetz sowie das Brandenburgische Schlichtungsgesetz, das Schiedsstellengesetzund das Gütestellengesetz sind als Anlagen 1 bis 4 in dieser Broschüre abgedruckt.Das BbgNRG gliedert sich in 13 Abschnitte, die mit dieser Broschüre durch Fragen und Antwortennäher erläutert werden.

    § 1Schiedsstellen der Gemeinden

    Die nach dem Schiedsstellengesetz in den Ge-meinden eingerichteten Schiedsstellen sindGütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1der Zivilprozessordnung.

    § 2Anerkennung weiterer Gütestellen

    Auf Antrag können weitere Personen oderEinrichtungen als Gütestelle im Sinne des§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnunganerkannt werden, wenn sie die Voraussetzun-gen der §§ 3 bis 6 erfüllen.

    § 3Persönliche Voraussetzungen

    (1) Natürliche Personen können als Gütestelleanerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persön-lichkeit und ihren Fähigkeiten die Gewähr füreine von den Parteien unabhängige und objek-tive Schlichtung bieten.

    (2) Juristische Personen oder deren Einrichtun-gen können als Gütestelle anerkannt werden,wenn die von ihnen bestellten Schlichtungs-personen die Voraussetzungen nach Absatz 1erfüllen. Ferner muss gewährleistet sein, dass

    die Schlichtungspersonen ihr Amt unabhängigund ohne Bindung an Weisungen ausüben.

    § 4Schlichtungsordnung

    (1) Gütestellen im Sinne von § 2 bedürfeneiner Schlichtungsordnung. Diese muss denParteien des Schlichtungsverfahrens jederzeitzugänglich sein.

    (2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen,dass

    1. die Schlichtungstätigkeit nicht aus-geübt wird, wenn ein in § 17 desSchiedsstellengesetzes genannter Aus-schlussgrund vorliegt;

    2. die am Schlichtungsverfahren beteilig-ten Parteien die Gelegenheit erhalten,selbst oder durch von ihnen beauftrag-te Personen Tatsachen und Rechtsan-sichten vorzubringen und sich zu demVortrag der jeweils anderen Partei zuäußern.

    (3) Die Schlichtungsordnung muss ferner dievon der Gütestelle erhobene Vergütung (Ge-bühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergü-tung für die Durchführung eines Schlichtungs-verfahrens im Sinne der §§ 1 und 2 des Bran-

    Gesetz über die Anerkennung von Gütestellenim Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

    im Land Brandenburg(Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)

    [Artikel 2 des Gesetzeszur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts

    im Land Brandenburg]Vom 5. Oktober 2000

    (GVBl. I/00 S. 134, 135)

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    handlung entstehenden notwendigenAuslagen in tatsächlicher Höhe.

    (2) Die Entschädigung eines hinzugezogenenDolmetschers zählt zu den baren Auslagen.Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat dieSchiedsstelle grundsätzlich einen die voraus-sichtlichen Kosten deckenden Vorschuss ein-zufordern. Wer die Kosten der Inanspruch-nahme eines Dolmetschers zu tragen hat, be-stimmt sich nach § 39 dieses Gesetzes. DieHöhe der Entschädigung richtet sich nach demGesetz über die Entschädigung von Zeugenund Sachverständigen. Die Entschädigung istauf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmet-schers von dem Amtsgericht, in dessen Be-reich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durchrichterlichen Beschluss festzusetzen; § 16Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädi-gung von Zeugen und Sachverständigen ist aufdas Festsetzungsverfahren entsprechend anzu-wenden.

    § 44

    (1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise,wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftli-chen Verhältnisse des Zahlungspflichtigenoder sonst aus Billigkeitsgründen geboten er-scheint, die Gebühren ermäßigen oder vonihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen.Aus denselben Gründen kann von der Erhe-

    bung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 43Abs. 2 genannten, abgesehen werden.

    (2) Den Ausfall der Schreibauslagen trägt dieSchiedsstelle, während notwendige bare Aus-lagen von der Gemeinde als Sachkosten derSchiedsstelle zu tragen sind.

    § 45

    Über Einwendungen des Kostenschuldners ge-gen die Kostenrechnung oder gegen Maßnah-men nach § 40 Abs. 2 und 4 entscheidet dasAmtsgericht, in dessen Bereich die Schieds-stelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Be-schluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.Kosten werden nicht erhoben. Auslagen derParteien werden nicht erstattet.

    § 46

    (1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilender Schiedsstelle und der Gemeinde zu.(2) Die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Aus-lagen erhält die Schiedsstelle.

    Fünfter AbschnittSchlussvorschriften

    § 47

    (In-Kraft-Treten)

    Antwort:In den Ländern der Bundesrepublik Deutsch-land bestehen regionalspezifische Besonder-heiten. Diese finden auch in den Landesgeset-zen ihren Niederschlag. Dadurch kann auf dieunterschiedlichen Bedürfnisse in Stadtstaaten(z.B. Berlin oder Hamburg) sowie von kleinenund großen Flächenstaaten (z.B. Saarland oderNordrhein-Westfalen) besonders Rücksichtgenommen werden. Deshalb müssen nicht alleLebensverhältnisse bundesweit einheitlichgeregelt sein. Das gilt insbesondere für dieAusgestaltung des Nachbarschaftsverhält-nisses. Allerdings ähneln sich die nachbar-rechtlichen Vorschriften in allen Bundes-ländern. Brandenburg hat sich wegen derräumlichen Nähe weitgehend am BerlinerGesetz orientiert.

    Antwort:Nein, Nachbar im Sinne des BbgNRG ist nurder Eigentümer und im Falle der Belastung desGrundstücks mit einem Erbbaurecht derErbbauberechtigte (§ 2 BbgNRG). Als Pächterkönnen Sie nur von Ihrem Verpächter verlan-gen, dass er gegenüber Ihrem Nachbarn für dieEinhaltung der nachbarrechtlichen Vorschrif-ten Sorge trägt. Allerdings sind Sie beibestimmten Vorhaben zu beteiligen, die IhrNachbar durchführen will. So müssen Sie alsunmittelbarer Besitzer (Pächter) des Grund-stücks über einen Anbau an eine auf „Ihrem“Grundstück befindliche Nachbarwand unter-richtet werden (§ 8 BbgNRG).

    Abschnitt 1: Fragen zu den allgemeinen Vorschriften (§§ 1 - 4)

    Die einleitenden Bestimmungen beziehen sich noch nicht auf konkrete Problembereiche, sondernenthalten Regelungen genereller Art.

    Frage 1:Warum gelten in allen Ländern andere Nach-barrechtsgesetze?

    Frage 2:Ich bin Pächter eines Grundstücks. Kann ich Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz gegen meinen Nachbarn geltend machen?

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    Antwort:Solange Sie mit Ihrem Nachbarn keineeigenen Vereinbarungen schriftlich getroffenhaben, müssen Sie die Vorschriften desGesetzes einhalten.

    Antwort:Nein, Sie müsen in der Regel zunächst vor ei-ner nach dem Schiedsstellengesetz eingerich-teten Schiedsstelle oder einer weiteren Güte-stelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zi-vilprozessordnung versuchen, die Steitigkeiteinvernehmlich beizulegen. Erst danach kanndas Gericht bemüht werden. Welche Schieds-oder Gütestelle jeweils zuständig ist, erfahrenSie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

    Antwort:Hierzu enthält das BbgNRG keine Vorschrif-ten. Abhilfe können allein lärmschützendeVorschriften schaffen. Wenden Sie sich bittean Ihr zuständiges Ordnungsamt.

    Antwort:Sofern die Baubehörde den ihr angezeigtenBau nicht untersagt hat, dürfen Sie an dieNachbarwand anbauen (§ 7 BbgNRG).

    Antwort:Nein, Sie müssen dem Nachbarn die Hälfte derBaukosten bezahlen, die für die Nachbarwandentstanden sind (§ 9 BbgNRG).

    die Kosten des Schlichtungsverfahrens zurHälfte.

    (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Ge-samtschuldner. Die Haftung des Kosten-schuldners nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 gehtder Haftung des Kostenschuldners nach Ab-satz 1 vor.

    § 40

    (1) Gebühren werden mit der Beendigung desgebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mitihrem Entstehen fällig.

    (2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit grund-sätzlich von der vorherigen Zahlung der vor-aussichtlich entstehenden Gebühren und Aus-lagen abhängig machen.

    (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wegeder Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich An-spruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordertnur hierfür einen Vorschuss ein.

    (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Be-scheinigungen, Ausfertigungen und Abschrif-ten sowie Urkunden, die der Kostenschuldnereingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurück-halten, bis die in der Angelegenheit entstande-nen Kosten gezahlt sind.

    § 41

    (1) Die Kosten werden auf Grund einer vonder Schiedsperson unterschriebenen und demKostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnungeingefordert.

    (2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nichtvollständig innerhalb der Zahlungsfrist, wer-

    den die Kosten auf Antrag der Schiedspersonim Verwaltungswege beigetrieben.

    § 42

    (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eineGebühr von 10 Euro erhoben; kommt ein Ver-gleich zu Stande, so beträgt die Gebühr 20Euro.

    (2) Unter Berücksichtigung der Verhältnissedes Kostenschuldners und des Umfangs undder Schwierigkeit des Falles kann die Gebührauf höchstens 40 Euro erhöht werden.

    (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beiderParteien mehrere Personen am Schlichtungs-verfahren beteiligt oder ist die antragstellendePartei zugleich Antragsgegnerin, so wird dieGebühr nur einmal erhoben.

    (4) Bis zum 31. Dezember 2001 betragen dieGebühren nach Absatz 1 erster Halbsatz 20Deutsche Mark und nach Absatz 1 zweiterHalbsatz 40 Deutsche Mark. Die Gebühr nachAbsatz 2 beträgt 80 Deutsche Mark.

    § 43

    (1) Die Schiedsstelle erhebt

    1. Schreibauslagen für die Aufnahmevon Anträgen, für Mitteilungen an dieParteien sowie für Ausfertigungen undAbschriften von Protokollen und Be-scheinigungen; die Höhe der Schreib-auslagen bestimmt sich nach § 136Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten inAngelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (Kostenordnung);

    2. die bei der Durchführung einer Amts-

    Abschnitt 2: Fragen zur Nachbarwand (§§ 5 - 15)

    Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesenGrundstücken errichteten Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifungdient.

    Frage 3:Muss ich mich in jedem Fall strikt an die Vor-schriften des Nachbarrechtsgesetzes halten oder kann ich mich mit meinem Nachbarn auf andere Regelungen einigen?

    Frage 4:Muss ich jedes Mal einen Prozess vor Gericht führen, wenn ich mich mit meinem Nachbarn nicht einige?

    Frage 5:Der Hund meines Nachbarn bellt Tag und Nacht. Was kann ich dagegen tun?

    Frage 6:Ich möchte an die Wand der Garage meines Nachbarn, die sich auf unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet, eine Garage anbauen. Darf ich dabei die Wand des Nach-barn mitbenutzen?

    Frage 7:Kann ich die Nachbarwand für einen Anbau kostenlos benutzen?

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    § 36

    (1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedspersondie Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zumZwecke der Einreichung der Klage (§ 380Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn

    1. in der Schlichtungsverhandlung eineEinigung nicht zu Stande gekommenist oder

    2. allein der Antragsgegner oder dieAntragsgegnerin dem Schlichtungster-min unentschuldigt ferngeblieben istoder sich vor dem Schluss der Schlich-tungsverhandlung unentschuldigt ent-fernt hat; wohnen die Parteien in dem-selben Gemeindebezirk, in dem dieSchlichtungsverhandlung stattzufin-den hat, so tritt diese Wirkung erstdann ein, wenn die beschuldigte Parteiauch in einem zweiten Termin aus-bleibt.

    (2) Die Bescheinigung ist von der Schieds-person zu unterschreiben und mit einemDienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftatund den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datumder Antragstellung sowie Ort und Datum derAusstellung zu enthalten.

    Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen

    § 37

    Die Schiedsstellen können den Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen durchführen.

    Vierter AbschnittKosten

    § 38

    (1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre TätigkeitKosten (Gebühren und Auslagen) nur nachdiesem Gesetz.

    (2) Eine Entschädigung von Zeugen und Sach-verständigen findet nicht statt.

    § 39

    (1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige ver-pflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelleveranlasst hat; im Schlichtungsverfahren zuraußergerichtlichen Erledigung einer Strafsacheder Beschuldigte.

    (2) Kostenschuldner ist ferner

    1. die Gegenpartei in einer bürgerlichenRechtsstreitigkeit, wenn allein wegenihres unentschuldigten Ausbleibensdie Schlichtungsverhandlung nichtdurchgeführt werden konnte,

    2. derjenige, der die Kostenschuld durcheine vor der Schiedsstelle abgegebeneErklärung oder in einem Vergleichübernommen hat,

    3. derjenige, der für die Kostenschuld ei-nes anderen kraft Gesetzes haftet,

    4. hinsichtlich der Schreibauslagen derje-nige, der die Erteilung von Ausferti-gungen oder Abschriften beantragthat.

    (3) Haben die Parteien einen Vergleich ge-schlossen, ohne darin eine Vereinbarung überdie Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei

    Antwort:Sie dürfen die Wand auf eigene Kosten ver-stärken und auch erhöhen. Wenn jedoch einewesentliche Beeinträchtigung des Nachbar-grundstücks eintreten könnte - etwa einemerkliche Verschattung der angrenzendenTerrasse -, muss der Nachbar zustimmen (§ 14BbgNRG). Unabhängig davon sind Sie zurVergütung des halben Wertes der ursprüngli-chen Wand verpflichtet (siehe Frage 6).

    Antwort:Ja, Sie sind auch ohne Verschulden zumSchadensersatz verpflichtet (§ 15 BbgNRG).

    Antwort:Sofern sie eine Baugenehmigung besitzen unddie Stärke der vorhandenen Nachbarwand fürzwei Häuser ausreicht, dürfen Sie an dieNachbarwand anbauen (§ 7 BbgNRG).

    Antwort:Nein, Sie müssen Ihrem Nachbarn dengeplanten Anbau zwei Monate vor Baubeginnschriftlich anzeigen. Die Anzeige können Sieaber schon während des laufenden Baugeneh-migungsverfahrens abschicken (§ 8 BbgRG).

    Antwort:Nein, es genügt die Anzeige an den unmittel-baren Besitzer des Grundstücks - z.B. denMieter oder Pächter -, wenn der Aufenthalt desGrundstückseigentümers nicht oder nur untererheblichen Schwierigkeiten feststellbar wäreoder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgenmüsste (§ 8 Abs. 2 BbgNRG).

    Frage 8:Ich habe die Genehmigung, anbauen zu dür-fen. Stärke und Höhe der Nachbarwand rei-chen jedoch für die Stabilität meines Bauvor-habens nicht aus. Darf ich die Wand verstär-ken oder erhöhen?

    Frage 9:Im Rahmen der Baumaßnahmen auf meinem Grundstück ist beim Verstärken der Nachbar-wand durch einen umstürzenden Kran ein Teil der alten Wand beschädigt worden. Bin ich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, obwohl mich kein Verschulden trifft?

    Frage 10:Ich möchte nach Abriss meines alten Hauses ein neues an die vorhandene Nachbarwand errichten, ist dies zulässig?

    Frage 11:Alle Genehmigungen liegen vor, darf ich mit dem Anbau sofort beginnen?

    Frage 12:Der Eigentümer des Nachbargrundstücks befindet sich im Ausland, seine Anschrift ist mir nicht bekannt; muss ich teure Nachfor-schungen anstellen, um ihn über den beab-sichtigten Anbau zu benachrichtigen?

  • 8 53

    Antwort:Sofern der Nachbar die Nachbarwand aufeigene Kosten errichtet hat, müssen Sie ihmden halben Wert der Nachbarwand vergüten(§ 9 BbgNRG) (siehe Frage 6).

    Antwort:Die Vergütung wird mit der Fertigstellung desAnbaus im Rohbau fällig, d.h., wenn derInnenausbau beginnen kann.

    Antwort:Nein, Sie müssen lediglich soviel vergüten,wie Sie an Wandfläche für Ihren Anbau nutzen(§ 9 Abs. 1 BbgNRG).

    Antwort:Sie haben auf Ihre Kosten die Nachbarwand inStand zu halten und Ihrem Nachbarn für denTeil der Nachbarwand, der auf seinemGrundstück steht, eine Vergütung zu zahlen(§ 10 Abs. 1 und § 11 BbgNRG).

    Antwort:Der Abriss der Nachbarwand ist nur statthaft,wenn Ihr Nachbar der Beseitigung nichtwiderspricht. Dazu ist ihm der beabsichtigteAbriss zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 13BbgNRG).

    Antwort:Ihr Nachbar muss Ihnen den Mehraufwanddann erstatten, wenn er nicht anbaut, obwohlihm dies möglich wäre (§ 12 BbgNRG).

    (4) Befindet sich das Protokoll in der Verwah-rung des Amtsgerichts, so wird die Ausfer-tigung von dem Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle erteilt.

    § 31

    (1) Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlos-senen Vergleich findet die Zwangsvollstre-ckung statt.

    (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfer-tigung erteilt das Amtsgericht, in dessenBereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

    (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu ver-merken, wann und von wem sowie für undgegen wen die Vollstreckungsklausel erteiltworden ist. Das Amtsgericht benachrichtigtdie Schiedsstelle von der Erteilung derVollstreckungsklausel, wenn es das Protokollnicht verwahrt.

    Dritter AbschnittDas Schlichtungsverfahren in Strafsachen

    Das Sühneverfahren vor Erhebung derPrivatklage

    § 32

    (1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehördeim Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozessord-nung. Sie ist zuständig für die dort genanntenVergehen.

    (2) Der Sühneversuch wird im Rahmen einesSchlichtungsverfahrens durchgeführt. Für die-ses Verfahren gelten die Vorschriften deszweiten Abschnitts, soweit in den §§ 33 bis 36

    keine abweichenden Bestimmungen getroffensind.

    § 33

    (1) Das im Falle der Erhebung der Privatklagezuständige Gericht kann auf Antrag gestatten,dass von dem Sühneversuch abgesehen wird,wenn die antragstellende Partei von der Ge-meinde, in der die Verhandlung stattfindenmüsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unterBerücksichtigung ihrer Verhältnisse und nachden Umständen des Falles nicht zugemutetwerden kann, zu der Verhandlung zu erschei-nen. Das Gericht kann statt dessen denAntragsteller oder die Antragstellerin ermäch-tigen, sich in der Schlichtungsverhandlungvertreten zu lassen; der Vertreter legt derSchiedsstelle den gerichtlichen Beschluss so-wie eine schriftliche Vollmacht vor.

    (2) Die Parteien können die Entscheidung desGerichts mit der sofortigen Beschwerde nachden Vorschriften der Strafprozessordnung an-fechten.

    § 34

    Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nurablehnen, wenn die Parteien auch nach Unter-brechung oder Vertagung der Schlichtungsver-handlung ihre Identität nicht nachweisen.

    § 35

    Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegne-rin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt dieSchiedsstelle auch diesem die Terminsnach-richt zu. Der Vertreter ist als Beistand zurSchlichtungsverhandlung zugelassen.

    Frage 13:Muss ich meinem Nachbarn etwas dafür bezahlen, dass ich die vorhandene Wand für meinen Anbau in Anspruch nehmen will?

    Frage 14:Wann wird die Vergütung fällig?

    Frage 15:Mein Anbau ist nur halb so hoch wie die Nachbarwand. muss ich die Hälfte des vollen Wertes der gesamten Wand vergüten?

    Frage 16:Mein Nachbar hat sein Haus, das mit meinem eine gemeinsame Wand (Nachbarwand) hatte, abgerissen und die Wand auf seiner Seite ver-putzt. Habe ich noch irgendwelche Verpflich-tungen?

    Frage 17:Ich habe in Abstimmung mit meinem Nach-barn eine Nachbarwand errichtet. Nach Ände-rung meiner Baupläne benötige ich diese nicht mehr. Da auch der Nachbar noch nicht angebaut hat, darf ich sie abreißen?

    Frage 18:Ich habe auf entsprechende Bauwünsche mei-nes Nachbarn eine Wand von größerer Stärke auf der Grenze errichtet. Nunmehr hat er jedoch nicht an diese Wand angebaut. Kann ich die unnötigen Mehrkosten, die mir ent-standen sind, vom Nachbarn ersetzt verlan-gen?

  • 52 9

    § 26

    Jede Partei kann in der Güteverhandlung miteinem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistanderscheinen.

    § 27

    (1) Zeugen und Sachverständige, die freiwilligerschienen sind, können gehört werden. MitZustimmung und in Anwesenheit der Parteienkann auch der Augenschein genommen wer-den.

    (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachver-ständigen, zur eidlichen Parteivernehmungsowie zur Entgegennahme von eidesstattlichenVersicherungen ist die Schiedsperson nichtbefugt.

    § 28

    (1) Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist erzu Protokoll zu nehmen.

    (2) Das Protokoll hat zu enthalten:

    • den Ort und die Zeit der Verhandlung;• die Namen und Vornamen der erschie-

    nenen Parteien, gesetzlichen Vertreter,Bevollmächtigten und Beistände so-wie die Angabe, wie diese sich ausge-wiesen haben;

    • Angaben über den Gegenstand desStreites;

    • den Wortlaut eines Vergleichs der Par-teien oder die Feststellung, dass eineVereinbarung zwischen den Parteiennicht zu Stande gekommen ist.

    (3) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so

    ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

    § 29

    (1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesenoder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnenzu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zuvermerken.

    (2) Das Protokoll ist von der Schiedspersonund den Parteien eigenhändig zu unterschrei-ben. Nach Vollzug der Unterschriften wird einVergleich wirksam.

    (3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreibenkönne, so muss die Schiedsperson das Hand-zeichen der schreibunkundigen Person durcheinen besonderen Vermerk beglaubigen.

    § 30

    (1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolgererhalten auf Verlangen Abschriften oder Aus-fertigungen des Protokolls.

    (2) Die Ausfertigung besteht aus der mit demAusfertigungsvermerk versehenen Abschriftdes Protokolls. Der Ausfertigungsvermerkmuss Angaben über den Ort und die Zeit derAusfertigung sowie die Person enthalten, fürdie die Ausfertigung erteilt wird, von derSchiedsperson unterschrieben und mit einemDienstsiegel versehen werden.

    (3) Die Ausfertigung wird von der Schieds-stelle erteilt, die die Urschrift des Protokollsverwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushän-digung der Ausfertigung auf der Urschrift desProtokolls zu vermerken, wann und für wendie Ausfertigung erteilt worden ist.

    Antwort:Ja, aber Sie müssen ihm die dadurchentstehenden Mehrkosten bezahlen (§ 17 Abs.3 BbgNRG).

    Antwort:Sie können von Ihrem Nachbarn verlangen,dass er die durch seinen Bau entstandene Fugeauf seine Kosten ausfüllt und verschließt(§ 18 Abs. 1 BbgNRG).

    Antwort:Ja, aber nur dann, wenn nach Baurecht ingeschlossener Bauweise gebaut werden muss,die notwendige Baugenehmigung vorliegt undIhr Grundstück nicht oder nur unwesentlichdadurch beeinträchtigt wird, wie es in diesemFall so sein wird (§ 19 BbgNRG).

    Antwort:Unabhängig davon, dass jeder verpflichtet ist,keine Schäden am Eigentum anderer zu verur-sachen, können Sie in diesem Fall verlangen,dass Ihr Nachbar die zur Abwendung derGefahr erforderlichen Vorkehrungen, d.h. dieReparatur der Mauer, trifft (§ 908 BGB).

    Abschnitt 3: Fragen zur Grenzwand (§§ 16 - 19)

    Grenzwand ist nach §16 die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grund-stück des Erbauers errichtete Wand.

    Frage 19:Mein Nachbar hat mir mitgeteilt, dass er bis an die Grundstücksgrenze bauen möchte und dafür eine Grenzwand errichten will. Da ich ebenfalls plane, dort zu bauen, möchte ich, dass von vornherein ein entsprechend starkes Fundament angelegt wird. Kann ich dies vom Nachbarn bereits heute verlangen?

    Frage 20:Ich habe mein Grundstück bis an die Grenze bebaut, mein Nachbar ebenfalls. Leider hat er nicht direkt an meine Grenzwand angebaut, sondern eine Lücke gelassen, die das Bild erheblich stört. Was kann ich dagegen tun?

    Frage 21:Das etwas höhere Haus meines Nachbarn, das direkt an mein Haus anschließt, soll eine neue, breitere Dachrinne erhalten. Diese würde dann in mein Grundstück hineinragen. muss ich das dulden?

    Frage 22:Die durch meinen Nachbarn an seiner Grund-stücksgrenze errichtete Wand ist baufällig. Teile von ihr drohen mein verglastes Frühbeet zu beschädigen. Kann ich vom Nachbarn Sicherungsmaßnahmen verlangen?

  • 10 51

    Frage 23:Mein Nachbar will seine 2 m von der Grund-stücksgrenze entfernte Garage in eine Ferien-wohnung umwandeln und in die zu meinem Grundstück hin gerichtete Wand ein Fenster einbauen. muss ich das dulden, zumal dadurch meine bisher uneinsehbare Terrasse direkt betroffen wäre?

    Frage 24:Mein Nachbar hat mir auf Grund meiner Bedenken angeboten, statt der beabsichtigten Verglasung seiner Veranda, die ca. 2 m von meiner Grundstücksgrenze entfernt liegt, undurchsichtige Glasbausteine zu verwenden. Muss ich das hinnehmen?

    Frage 25:Mein Nachbar möchte direkt an der Grenze eine Garage errichten. In 2 m Abstand davon endet jedoch meine verglaste Veranda, die ich mit Genehmigung der Baubehörde und mit seiner Zustimmung errichtet habe. Ich befürchte nun, dass der Bau meines Nachbarn eine Verschattung meiner Veranda zur Folge haben kann. muss ich den Neubau hinneh-men?

    Antwort:Gebäude, die einen geringeren Abstand als3 m zur Grundstücksgrenze haben, dürfen inder zur Grenze gerichteten Wand Fenster undTüren nur erhalten, wenn der Eigentümer desNachbargrundstücks dem schriftlich zuge-stimmt hat (§ 20 BbgNRG). Wenn Ihr Nach-bar allerdings für dieses Bauvorhaben eineBaugenehmigung erhalten hat, müssen Sie denUmbau hinnehmen, es sei denn, Sie könnensich mit Erfolg gegen den Erlass der Bau-genehmigung bei der Bauaufsichtsbehördeoder vor dem Verwaltungsgericht wehren.

    Antwort:Ja, die Verwendung lichtdurchlässiger Wand-bauteile bedarf nicht Ihrer Zustimmung, wennsie undurchsichtig, schalldämmend und feuer-sicher sind (§ 21 BbgNRG). Bei einer Wandaus Glasbausteinen können diese Vorausset-zungen gegeben sein.

    Antwort:Nein, Ihr Nachbar muss zu Ihren Fensterneinen Mindestabstand von 3 m einhalten (§ 20Abs. 2 BbgNRG). Sollte Ihr Nachbar jedochfür den Bau der Garage eine Baugenehmigungerhalten, müssen Sie die Beeinträchtigunghinnehmen, es sei denn, Sie können sich mitErfolg gegen den Erlass der Baugenehmigungwehren (siehe Frage 23).

    Zustimmung beider Parteien voraus.

    (3) Die Schiedsperson händigt die Ladung denParteien persönlich gegen Empfangsbekennt-nis aus oder lässt sie durch ein nach § 33 desPostgesetzes beliehenes Unternehmen (Post)gegen Zustellungsurkunde oder per Ein-schreiben mit Rückschein zustellen; die Ge-genpartei erhält mit der Ladung eine Abschriftdes Antrags. Zugleich werden die Parteien aufdie Pflicht, persönlich zur Schlichtungs-verhandlung zu erscheinen, und auf die Folgenhingewiesen, die eine Verletzung dieserPflicht haben kann. Hat eine Partei einen ge-setzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladungzuzustellen.

    (4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem an-beraumten Termin wegen Krankheit, berufli-cher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder we-gen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen.Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedspersonunverzüglich anzuzeigen und dabei die Ent-schuldigungsgründe glaubhaft zu machen.Hebt die Schiedsperson den Termin nicht auf,so hat sie das der Partei mitzuteilen.

    § 23

    (1) Die Parteien haben in dem anberaumtenTermin persönlich zu erscheinen.

    (2) Erscheint die antragstellende Partei nichtzu dem Termin, so ruht das Verfahren. Eskann jederzeit wieder aufgenommen werden.

    (3) Steht fest, dass die gegnerische Partei derGüteverhandlung unentschuldigt ferngeblie-ben ist oder sich unentschuldigt vor demSchluss der Güteverhandlung entfernt hat, ver-merkt die Schiedsperson die Beendigung der

    Güteverhandlung. Anderenfalls beraumt sieeinen neuen Termin an.

    § 24

    (1) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle istmündlich und nicht öffentlich. Sie ist mög-lichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen;ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlungist sofort zu bestimmen.

    (2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteiendie Streitsache und deren Vorstellungen voneiner einvernehmlichen Beilegung des Kon-flikts. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvor-schläge unterbreiten.

    § 25

    (1) Die Vertretung natürlicher Personen durchBevollmächtigte in der Schlichtungsverhand-lung ist unzulässig, es sei denn,

    1. es liegt ein Fall der gesetzlichen Ver-tretung vor,

    2. die bevollmächtigte Person ist zurAufklärung des Sachverhalts in derLage und zu einem Vergleichsab-schluss ermächtigt.

    Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch meh-rere Personen, können diese sich unter Vorlageeiner schriftlichen Vollmacht gegenseitig ver-treten.

    (2) Handelsgesellschaften und juristische Per-sonen werden durch ihre Organe vertreten.Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 2 gel-ten entsprechend.

    Abschnitt 4: Fragen zum Fenster- und Lichtrecht (§§ 20 - 22)

    Das Fensterrecht will Belästigungen des Nachbarn verhindern, die mit der Einsichtsmöglichkeit insein Grundstück verbunden sind. Um dies zu erreichen, ist vorgesehen, dass Fenster, Türen, Bal-kone, Terrassen u.ä. in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks nur mitschriftlicher Zustimmung des Nachbarn angebracht werden dürfen, wenn der Abstand weniger als3 m beträgt.Das Lichtrecht will Gewähr leisten, dass durch einen Neubau auf dem einen Grundstückden vorhandenen Fenstern auf dem Nachbargrundstück das notwendige Licht belassen wird.

  • 50 11

    • die zu protokollierende Vereinbarungnur in notarieller Form gültig ist;

    • die Parteien auch nach Unterbrechungoder Vertagung der Schlichtungsver-handlung ihre Identität nicht nachwei-sen;

    • Bedenken gegen die Geschäftsfähig-keit oder Verfügungsfähigkeit der Par-teien oder gegen die Legitimation ihrerVertreter bestehen.

    (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden,wenn

    • der Rechtsstreit bei Gericht anhängigist;

    • der Rechtsstreit bei einer von berufs-ständigen Körperschaften oder vonvergleichbaren Organisationen einge-richteten Schieds, Schlichtungs- oderEinigungsstelle anhängig ist.

    § 19

    Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb desBereichs der Schiedsstelle ist die Schieds-person nur befugt, wenn die Amtsräume au-ßerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegenoder der Augenschein eingenommen werdensoll.

    § 20

    (1) Die Schiedsperson leitet das Schlich-tungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. DerAntrag kann zurückgenommen werden, nachBeginn der Schlichtungsverhandlung jedochnur, wenn der Antragsgegner oder die An-tragsgegnerin nicht widerspricht.

    (2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit

    einem Vergleich (§ 28), so bedarf ein erneuterAntrag in derselben Sache der schriftlichenZustimmung des Antragsgegners oder derAntragsgegnerin. Die Zustimmung ist bei derAntragstellung vorzulegen.

    § 21

    (1) Der Antrag auf Durchführung des Schlich-tungsverfahrens sowie dessen Rücknahmesind bei der Schiedsstelle schriftlich einzurei-chen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.Er muss Namen, Vornamen und Anschrift derParteien, eine allgemeine Angabe des Streit-gegenstandes und die Unterschrift des Antrag-stellers oder der Antragstellerin enthalten.Einem schriftlichen Antrag sollen die für dieZustellung erforderlichen Abschriften beige-fügt werden.

    (2) Wohnen die Parteien nicht im Bereichderselben Schiedsstelle, so kann der Antragauch bei der Schiedsstelle, in deren Bereichder Antragsteller oder die Antragstellerinwohnt, zu Protokoll gegeben werden. DasProtokoll ist der zuständigen Schiedsstelleunverzüglich zu übermitteln.

    § 22

    (1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeitder Schlichtungsverhandlung.

    (2) Zwischen der Zustellung der Ladung unddem Tag der Schlichtungsverhandlung musseine Frist von mindestens zwei Wochen liegen(Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eineWoche verkürzt werden, wenn der Antragstel-ler oder die Antragstellerin glaubhaft macht,dass die Angelegenheit dringlich ist. Eineweitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die

    Frage 26:Mein Nachbar möchte seine alte Fabrikhalle abreißen, die direkt an der Grenze zu meinem Grundstück steht; muss ich ihm erlauben, dazu mein Grundstück zu betreten?

    Frage 27:Mein Nachbar verweigert mir eine Nutzungs-entschädigung mit der Begründung, er habe für den Abriss seiner Fabrikhalle nur an drei Tagen mein Grundstück benutzen müssen.

    Frage 28:Ich habe meinem Nachbarn für die Benutzung seines Grundstücks für eigene Bauarbeiten Schadensersatz geleistet, weil er sein Grund-stück während dieser Zeit nicht Gewinn brin-gend verpachten konnte. Nunmehr verlangt er auch noch Miete für den von mir genutzten Grundstücksteil. Ist er dazu berechtigt?

    Frage 29:Mein Haus überragt das unmittelbar angren-

    Antwort:Ja, wenn dies unbedingt notwendig ist oder derAbriss sonst mit unverhältnismäßig hohenMehrkosten verbunden wäre. Der Nachbar hatdie Arbeiten allerdings zwei Monate vorArbeitsbeginn anzumelden (§ 23 BbgNRG).Außerdem haben Sie Anspruch auf ein Nut-zungsentgelt und auf Ersatz der dabei ange-richteten Schäden (§ 24 BbgNRG).

    Antwort:Wenn Ihr Nachbar die Abrissarbeiten nur vondem unbebauten Teil Ihres Grundstücks ausvorgenommen hat, bleibt die Benutzung biszur Dauer von zwei Wochen kostenlos.

    Antwort:Nein, in diesem Fall hat er keinen Anspruchauf weitere Nutzungsentschädigung (§ 24Abs. 2 BbgNRG).

    Antwort:Ja, Voraussetzung ist aber, dass die Erhöhung

    Abschnitt 5: Fragen zum Hammerschlags- und Leiterrecht (§§ 23 - 24)

    Bau-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten können unter Umständen nur vom Nachbar-grundstück aus durchgeführt werden. Dort müssen dann oft auch Gerüste aufgestellt werden. DerNachbar ist unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, die Benutzung seines Grundstücks dafürzu gestatten.

    Abschnitt 6: Fragen zum Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen (§ 25)

    Wer auf seinem Grundstück ein höheres Gebäude unmittelbar an ein niedriges gebaut hat, kanndadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigten. Zum Ausgleich dafür unterliegt er bestimmtenDuldungspflichten.

  • 12 49

    zende Haus meines Nachbarn. Zur Verbesse-rung der Zugluftzuführung will der Nachbar seinen Schornstein erhöhen und an meinem Haus befestigen. Ist er dazu berechtigt?

    Frage 30:Um seinen Schornstein warten zu können, muss mein Nachbar jedes Mal eine Leiter auf das Dach meines Hauses tragen. Nunmehr will er Steigeeisen an meine Hauswand anbringen. Muss ich dies dulden?

    Frage 31:Mein Nachbar will ein Pflanzhochbeet anle-gen und durch eine Böschung von mehr als 45° Steigung direkt an der Grenze befestigen. Würde diese Vorkehrung ausreichen?

    Frage 32:Mein Nachbar hat neben meinem Gartenzaun einen Komposthaufen errichtet, muss ich das dulden?

    für die Betriebsfähigkeit erforderlich ist, derSchornstein anders nur mit erheblichen Kostenerhöht werden könnte, Ihr Grundstück dadurchnicht erheblich beeinträchtigt wird und dieBauaufsichtsbehörde keine Bedenken hat(§ 25 BbgNRG).

    Antwort:Ja, gerade dieser Vorschlag Ihres Nachbarnbedeutet eine Erleichterung für Sie, da eransonsten Ihr Haus betreten dürfte, um vondort aus die Wartung vorzunehmen.

    Antwort:Nein, im allgemeinen schützt eine solcheBöschung nicht hinlänglich vor abrutschen-dem Erdreich.

    Antwort:Soweit Komposthaufen, Holzstapel und sons-tige Aufschichtungen die Höhe von 1,50 mnicht übersteigen, braucht der Nachbar keinenMindestabstand einzuhalten. Bei höherenAufschichtungen muss der Abstand eingehal-ten werden, um den das Maß von 1,50 müberschritten wird. Hinzu kommen 0,50 m,so dass für einen 2 m hohen Haufen derAbstand 1 m betragen muss (§ 27 BbgNRG).

    Zweiter AbschnittDas Schlichtungsverfahren

    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

    § 13

    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird dasSchlichtungsverfahren über vermögensrecht-liche Ansprüche sowie über nichtvermögens-rechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungender persönlichen Ehre durchgeführt. DasSchlichtungsverfahren findet nicht statt in

    1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, diein die sachliche Zuständigkeit der Fa-milien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fal-len, und

    2. Streitigkeiten wegen Verletzungen derpersönlichen Ehre, die in Presse undRundfunk begangen worden sind.

    § 14

    Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet,den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches bei-zulegen. Es wird auf Grund eines Antrageseiner der am Rechtsstreit beteiligten Personendurchgeführt.

    § 15

    (1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in derenBereich der Antragsgegner oder die Antrags-gegnerin wohnen.

    (2) Die Parteien können nach dem Entstehender Streitigkeit schriftlich oder zu Protokollder Schiedsstelle eines anderen Bereichs ver-einbaren, dass das Schlichtungsverfahren vordieser Schiedsstelle stattfindet.

    § 16

    Das Schlichtungsverfahren wird in deutscherSprache geführt; mit Einvernehmen der Partei-en kann die Verhandlung in einer anderenSprache geführt werden.

    § 17

    Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihresAmtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

    • in Angelegenheiten, in denen sie selbstPartei ist oder bei denen sie zu einerPartei in dem Verhältnis einer Mitbe-rechtigten, Mitverpflichteten oder Re-gresspflichtigen steht;

    • in Angelegenheiten ihres Ehegattenoder Verlobten, auch wenn die Eheoder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    • in Angelegenheiten einer Person, diemit ihr in gerader Linie verwandt oderverschwägert, in der Seitenlinie biszum dritten Grade verwandt oder biszum zweiten Grade verschwägert istoder war;

    • in Angelegenheiten, in denen sie füreine Partei als Prozessbevollmächtigteoder Beistand bestellt oder als derenMitarbeiter tätig ist oder war;

    • in Angelegenheiten einer Person, beider sie gegen Entgelt beschäftigt oderbei der sie als Mitglied des Vorstan-des, des Aufsichtsrates oder einesgleichartigen Organs tätig ist oder war.

    § 18

    1) Die Schiedsperson wird nicht oder nichtweiter tätig, wenn

    Abschnitt 7: Fragen zu Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstigen Anlagen(§§ 26 und 27)

    Bodenerhöhungen können durch Abschwemmen des Erdreichs das Nachbargrundstück schädigen.Aufschichtungen aus Holz u.ä. können für den Nachbarn störend sein.

  • 48 13

    • sich als unwürdig erwiesen hat,• ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß

    ausüben kann.

    (2) Über die Amtsenthebung entscheidet aufAntrag des Direktors (Präsidenten) des Amts-gerichts nach Anhörung der Schiedspersonund des Bürgermeisters der Präsident desOberlandesgerichts. In den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 5 ist an Stelle des Bürgermeisters derAmtsdirektor zu hören.

    § 9

    (1) Die Tätigkeit der Schiedsperson imSchlichtungsverfahren wird von den Behördender Justizverwaltung, insbesondere hinsicht-lich ihrer fach- und zeitgerechten Durchfüh-rung, beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehördentreffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieSchiedsperson zu ordnungsgemäßer und un-verzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzu-halten. Sie können Weisungen erteilen. Siebearbeiten Beschwerden über die Schieds-person.

    (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbarder Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts,soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebe-reich betrifft.

    § 10

    Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch undein Kassenbuch sowie eine Sammlung derKostenrechnungen. Abgeschlossene Bücherhat sie unverzüglich bei dem Direktor desAmtsgerichts einzureichen.

    § 11

    (1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendi-gung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhand-lungen und die Verhältnisse der Parteien, so-weit sie ihr amtlich bekannt geworden sind,Verschwiegenheit zu wahren.

    (2) Über Angelegenheiten, über die Ver-schwiegenheit zu wahren ist, darf die Schieds-person nur mit Genehmigung des Direktorsdes Amtsgerichts aussagen.

    § 12

    (1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt dieGemeinde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5das Amt.

    (2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz vonSachschäden der Schiedsperson, die durch ei-nen Unfall bei Ausübung ihres Amtes einge-treten sind, soweit die Schiedsperson diesennicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlan-gen kann.

    (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schieds-person im Rahmen des Schlichtungsverfahrenshaftet das Land.

    (4) (weggefallen)

    Frage 33:Ich habe eines von mehreren aneinander ge-reihten Neubaugrundstücken erworben. mussich alle vier Seiten einzäunen?

    Frage 34:Mein Grundstück und das meines Nachbarn liegen zwischen zwei Straßen. Welches von beiden ist das „rechte“ Grundstück?

    Antwort:Eine generelle Pflicht, eine Einfriedung zuerrichten, besteht nicht. Es kann aber z.B. ineinem Bebauungsplan festgesetzt sein, dassseitliche Grundstücksgrenzen in einerbestimmten Art (etwa durch eine Hecke), zurStraße hin aber nicht einzufrieden sind. DasBbgNRG verpflichtet zur Einfriedung nur,wenn es der Nachbar verlangt. Er kann dieEinfriedung der gemeinsamen Grundstücks-grenze auf der gesamten Länge aber nur for-dern, wenn er mit seinem Grundstück rechtsvon Ihnen liegt (BbgNRG § 28 Nr. 1). Siemüssen also den rechten Zaun setzen. Den lin-ken Zaun können Sie von Ihrem Nachbarn zurlinken verlangen. Die Einfriedung der rück-wärtigen Grenze werden Sie im allgemeinenmit dem Eigentümer des angrenzendenGrundstücks gemeinsam setzen müssen -wenn er es verlangt. Zur Straße hin bestehtkeine Einfriedungspflicht (BbgNRG § 30Abs. 2). Wenn folglich aus keiner sonstigenVorschrift ein straßenseitiger Zaun geschuldetwird, müssen Sie damit rechnen, dass Sieinsgesamt 1 1/2 Zäune an Ihren Grundstücks-grenzen zu errichten haben.

    Antwort:Rechtes Grundstück ist grundsätzlich das,welches von der Straße aus betrachtet rechtsliegt. Liegen Grundstücke zwischen zweiStraßen, so ist die Straße maßgebend, an dersich der Haupteingang des Grundstücksbefindet. Ist der Haupteingang nicht feststell-bar, so muss der Grundstückseigentümer aufVerlangen des Nachbarn festlegen, wo sich der

    Abschnitt 8: Fragen zur Einfriedung (§§ 28 - 35)

    Preußischem Vorbild folgend besteht eine sogenannte „Rechtseinfriedungspflicht“, die erreichensoll, dass für möglichst viele Einfriedungen nur jeweils ein Nachbar zuständig ist.

  • 14 47

    Frage 35:Mein Grundstück ist zum rechten Nachbarn hin mit einer Mauer abgegrenzt, die einsturz-gefährdet ist und nur mit großem Kostenauf-wand repariert werden kann. muss ich als lin-ker Nachbar diese Kosten tragen oder kann ich die Mauer auch abreißen und einen Zaun setzen?

    Frage 36:Ich habe ein Eckgrundstück, welche Zäune müssen von mir errichtet und unterhalten wer-den?

    Frage 37:Mein Nachbar hat mindestens 5 Katzen, die trotz des von mir errichteten Zauns regel-mäßig mein Grundstück aufsuchen. Ich habe zwar die Einfriedung auf seinen Wunsch errichtet, sehe aber nicht ein, auch noch die Kosten für einen „Spezialzaun“ zu überneh-men.

    Haupteingang befindet. Entscheidet er sichderart, dass die gemeinsame Grenze für beideGrundstücke gleichzeitig rechts liegt, müssenbeide Nachbarn die Einfriedung gemeinsamerrichten (§ 28 BbgNRG).

    Antwort:Die Einfriedung soll „ortsüblich“ sein, d.h.wenn in der näheren Umgebung die Grund-stücke mit Mauern eingefriedet sind, müssenSie Ihre schadhafte Mauer erneuern. Wenneine bestimmte Art von Einfriedung nichtortsüblich ist, dürfen Sie die Mauer abreißenund einen „normalen“ etwa 1,25 m hohenZaun aus Maschendraht errichten (§ 32 BbgNRG). Schäden, die dem Nachbarn durchden Abriss der Mauer entstehen, müssen Sieallerdings ersetzen. Die gesamte Aktion(Abriss und Neuerrichtung) ist dem Nachbarnzwei Monate vorher anzuzeigen (§ 8 BbgNRG).

    Antwort:Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Einfrie-dung nur, wenn ein Grundstückseigentümerdies von seinem Nachbarn zur Linken verlangt (§ 28 BbgNRG). Eine Einfriedungs-pflicht zu öffentlichen Straßen ist nach diesemGesetz nicht gegeben (§ 30 Abs. 2 BbgNRG),sie kann aber nach anderen Vorschriften - z.B.auf Grund von Festlegungen im Bebauungs-plan - bestehen.

    Antwort:Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen könnenSie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er dieEinfriedung im erforderlichen Umfangverstärkt oder höher ausführt (§ 32 Abs. 3BbgNRG).

    • wer nicht im Bereich der Schiedsstellewohnt.

    § 4

    (1) Die Schiedsperson wird von der Gemein-devertretung auf fünf Jahre gewählt. In denFällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 wird die Schieds-person vom Amtsausschuss gewählt. Bis zuihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schieds-person tätig.

    (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzei-tig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

    § 5

    (1) Die gewählte Schiedsperson bedarf derBestätigung durch den Direktor des Amts-gerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelleihren Sitz hat.

    (2) Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob beider Wahl der Schiedsperson die gesetzlichenVoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und§ 3 Abs. 2 beachtet worden sind.

    (3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist demGewählten und dem Bürgermeister schriftlichmitzuteilen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz5 ergeht die Mitteilung an den Amtsdirektor.

    (4) Die Entscheidung, durch die die Bestäti-gung einer Schiedsperson versagt wird, ist zubegründen und dem Bürger sowie dem Bür-germeister schriftlich mitzuteilen. In den Fäl-len des § 1 Abs. 1 Satz 5 ergeht die Mitteilungan den Amtsdirektor.

    § 6

    Die Schiedsperson wird vom Direktor desAmtsgerichts in ihr Amt berufen und ver-pflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und un-parteiisch zu erfüllen.

    § 7

    (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ab-lehnen, wer

    1. das sechzigste Lebensjahr vollendethat,

    2. infolge Krankheit auf voraussichtlichlängere Zeit gehindert ist, das Amtauszuüben,

    3. aus beruflichen Gründen häufig oderlangdauernd von seinem Wohnort ab-wesend ist,

    4. aus sonstigen wichtigen Gründen dasAmt nicht ausüben kann.

    (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend fürdie Niederlegung des Amtes.

    (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oderNiederlegung des Amtes entscheidet der Di-rektor des Amtsgerichts.

    § 8

    (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu ent-heben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahlgemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorlie-gen. Sie kann ferner aus wichtigem Grundihres Amtes enthoben werden. Ein wichtigerGrund liegt insbesondere vor, wenn dieSchiedsperson

    • ihre Pflichten gröblich verletzt hat,

  • 46 15

    Erster AbschnittDie Schiedsstelle

    § 1

    (1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfah-rens über streitige Rechtsangelegenheiten rich-tet jede Gemeinde eine oder mehrere Schieds-stellen ein und unterhält sie. Sind mehrereSchiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemein-de deren Zuständigkeitsbereiche. Der Bereicheiner Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehrals zehntausend Einwohner umfassen. DieSchiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einenZusatz, der auf die Gemeinde oder auf denSchiedsstellenbereich hinweist. Werden nichtin allen amtsangehörigen Gemeinden Schieds-stellen gebildet, richtet das Amt in Anwen-dung des § 5 Abs. 4 der Amtsordnung für dieübrigen Gemeinden Schiedsstellen ein, wenndiese durch Beschluss dem Amt diese Aufgabeübertragen haben. In diesem Falle obliegt demAmtsausschuss die Einteilung der Schiedsstel-lenbereiche.

    (2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nachdiesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eige-nen Wirkungskreis.

    (3) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sinddie kreisangehörigen Städte und Gemeindensowie die kreisfreien Städte.

    § 2

    (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werdenvon Schiedsfrauen und Schiedsmännern(Schiedspersonen) wahrgenommen. Sie sindehrenamtlich tätig.

    (2) Für jede Schiedsperson wird eine stellver-tretende Schiedsperson bestellt. Bei mehrerenSchiedsstellen in der Gemeinde kann diese dieVertretung so regeln, dass die Vertretung ge-genseitig erfolgt. Ist auch die stellvertretendeSchiedsperson vorübergehend oder dauerndverhindert das Amt auszuüben, so kann derDirektor des Amtsgerichts im Einvernehmenmit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehördeeine benachbarte Schiedsperson oder einebenachbarte stellvertretende Schiedsperson be-auftragen, das Amt einstweilen wahrzuneh-men. Auf die stellvertretende Schiedspersonsind Absatz 1 sowie die §§ 3 bis 11 entspre-chend anzuwenden.

    § 3

    (1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persön-lichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt ge-eignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen.

    (2) In das Amt soll nicht berufen werden,

    • wer nicht das fünfundzwanzigste Le-bensjahr vollendet hat,

    Frage 38:Ich bin Nachbar zur Linken, muss ich einen Zaun oder ähnliches an der Grundstücks-grenze errichten?

    Frage 39:Mein Nachbar hat seine Birke direkt an den von mir errichteten Zaun gepflanzt. muss ich dies dulden, zumal bei entsprechendem Wachsen mit dem Überhängen von Zweigen zu rechnen ist?

    Frage 40:Muss ich als Landwirt oder Gärtner auch diese geringen Abstände hinnehmen?

    Frage 41:Seit Jahren stand eine große Buche auf mei-

    Antwort:Grundsätzlich gilt im Nachbarrecht die Frei-willigkeit und das einvernehmlich Vereinbartezwischen den Nachbarn. Sofern Ihr Nachbarkeine Einfriedung von Ihnen verlangt, brau-chen Sie auch keinen Zaun zu errichten.

    Antwort:Bäume, Sträucher und Hecken von mehr als2 m regelmäßiger Wuchshöhe bedürfen einesAbstandes zur Grenze (§ 37 BbgNRG). Daeine Birke höher wächst, können Sie ihre Ent-fernung verlangen (§ 39 BbgNRG). Allerdingskann in Ihrem Stadtteil eine Baumschutz-satzung gelten, die das Beseitigen ab einerbestimmten Höhe von einer Ausnahme-genehmigung durch die zuständige Stadt-,Kreis- oder Gemeindeverwaltung abhängigmacht. Unabhängig von der Höhe der Pflanzenkönnen Sie bei überhängenden Zweigen odereindringenden Wurzeln vom Nachbarn einZurückschneiden verlangen oder - wenn erIhrer Bitte nicht folgt - den störenden Ast oderdie eindringende Wurzel entfernen(§ 910 BGB).

    Antwort:Nein, gegenüber landwirtschaftlich odererwerbsgärtnerisch genutzten Grundstückenist mindestens der doppelte Abstand einzuhal-ten, zu Fichten müsste also ein Abstand von8 m bestehen (§ 37 Abs. 2 BbgNRG).

    Antwort:Ja, auch wenn der Nachbar früher den Standort

    Abschnitt 9: Fragen zu Grenzabständen für Pflanzen (§§ 36 - 43)

    Besonders bei kleinen Grundstücken kann eine intensive Begrünung mit hohen Bäumen zu erheb-licher Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im angrenzenden Grundstücksbereich führen.

    Gesetzüber die Schiedsstellen in den Gemeinden

    (Schiedsstellengesetz - SchG)In der Fassung der Bekanntmachung

    vom 21. November 2000(GVBl.I/00 S.158, GVBl.I/01 S. 38)

  • 16 45

    nem Grundstück direkt an der Grenze, ohne dass der Nachbar dies bemängelt hatte. Nach-dem der Baum eingegangen ist, habe ich eine neue Buche gepflanzt. Nunmehr verlangt mein Nachbar, dass ich diese wieder entferne bzw. sie in 4 m Abstand zur Grenze ein-pflanze. Bin ich dazu verpflichtet?

    Frage 42:Bedingt durch die Lage meines Grundstücks kann die Stromversorgung für mein Woh-nungsbauvorhaben nur durch eine Leitung erfolgen, die über das Grundstück meines Nachbarn verlaufen müsste.Muss er dies dulden?

    Frage 43:Kann ich mich, um Kosten zu sparen, auch an die schon vorhandene Leitung auf dem Nach-bargrundstück anschließen?

    Frage 44:Wer trägt die Kosten für diesen Anschluss?

    nicht beanstandet hat, ist er nicht verpflichtet,dies auch hinsichtlich der Ersatzanpflanzungzu dulden (§ 41 BbgNRG).

    Antwort:Sofern das Bauaufsichtsamt mit dem Bau IhresWohnhauses einverstanden ist, der Anschlussan das allgemeine Stromnetz anders nichtdurchgeführt werden kann und durch das imErdreich verlegte Stromkabel keine erhebli-chen Beeinträchtigungen des Nachbarnerfolgen können, muss er ein sogenanntes„Notleitungsrecht“ hinnehmen.

    Antwort:Ja, wenn der Leitungsquerschnitt ausreicht undder Nachbar damit einverstanden ist, dürfen Sie sich in der gewünschten Weiseanschließen.

    Antwort:Sämtliche Kosten einschließlich solcher füreinen evtl. Schadensersatz sind von Ihnen zutragen. Darüber hinaus hat Ihr NachbarAnspruch auf eine jährliche Geldrente für dieBenutzung seines Grundstücks (§ 50 BbgNRG).

    Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 derZivilprozessordnung gestellt, hat der Schlich-ter dieser Stelle eine Bescheinigung über dengescheiterten Einigungsversuch entsprechendden Absätzen 1 und 2 auszustellen.

    (4) Der Nachweis, dass ein Einigungsversuchim Sinne des § 1 Abs. 3 durchgeführt wurde,

    kann nur durch eine Absatz 2 entsprechendeBescheinigung geführt werden.

    § 6Laufende Verfahren

    § 1 Abs. 1 gilt nicht für Klagen, die am Tagdes In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereitsbei Gericht eingegangen waren.

    Abschnitt 10: Fragen zur Duldung von Leitungen (§§ 44 - 51)

    Einzelne Grundstücke können nicht immer unmittelbar an den Hauptstrang einer Versorgungs-oder Abwasserleitung angeschlossen werden. Damit eine ordnungsgemäße Erschließung dieZulässigkeit eines Bauvorhabens ermöglicht, kann auch das vorgelagerte Nachbargrundstück inAnspruch genommen werden.

  • 44 17

    § 2Räumlicher Anwendungsbereich

    Ein Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 istnur erforderlich, wenn die Parteien in dem sel-ben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihrenSitz oder eine Niederlassung haben.

    § 3Sachliche Zuständigkeit

    Das Schlichtungsverfahren nach diesemGesetz wird durchgeführt durch

    1. die nach dem Schiedsstellengesetz ein-gerichteten Schiedsstellen,

    2. weitere Gütestellen im Sinne des § 794Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.

    § 4Regelung des Verfahrens

    (1) Im Falle der Durchführung des Schlich-tungsverfahrens vor den Schiedsstellen geltenfür die örtliche Zuständigkeit, die Form undden Inhalt des Antrags sowie die Durchfüh-rung des Schlichtungsverfahrens einschließ-lich der Kostentragung, soweit nachfolgendnichts anderes bestimmt wird, die Vorschriftendes Schiedsstellengesetzes.

    (2) Für Gütestellen nach § 3 Nr. 2 gilt die je-weilige Schlichtungsordnung nach § 4 desBrandenburgischen Gütestellengesetzes.

    (3) Droht die Verjährung oder das Erlöscheneines Anspruchs, so kann bei Nichterreich-barkeit der Gütestelle ein an diese gerichteterAntrag auf Einleitung des Schlichtungsverfah-rens auch bei dem im Bezirk der Gütestellegelegenen Amtsgericht oder bei dem nächstge-legenen Amtsgericht eingereicht werden. Das

    Amtsgericht leitet den Antrag an die ange-rufene Gütestelle weiter. Mit Eingang des An-trags bei dem Amtsgericht gilt der Anspruchals geltend gemacht.

    § 5Erfolglosigkeitsbescheinigung

    (1) Die Schiedsstelle erteilt von Amts wegeneine Bescheinigung über die Erfolglosigkeitder Schlichtung, wenn

    1. die Güteverhandlung beendet wordenist, weil feststeht, dass die gegnerischePartei der Verhandlung unentschuldigtferngeblieben oder sich unentschuldigtvor dem Schluss der Verhandlungwieder entfernt hat,

    2. eine Vereinbarung zwischen den Par-teien nicht zu Stande gekommen ist,

    3. das Einigungsverfahren nicht inner-halb einer Frist von drei Monaten seitder ordnungsgemäßen Stellung desAntrags durchgeführt worden ist.Während des Ruhens des Verfahrensist der Lauf der Frist gehemmt.

    (2) Die Schiedsstelle versieht die Bescheini-gung mit ihrer Unterschrift und dem Landes-siegel. Die Bescheinigung muss

    1. die Namen, Vornamen und die An-schriften der Parteien und ihrer gesetz-lichen Vertreter,

    2. Angaben über den Gegenstand desStreits, insbesondere die Anträge,

    3. den Zeitpunkt des Antragseingangsund der Verfahrensbeendigung sowie

    4. Ort und Zeit der Ausstellung

    enthalten.

    (3) Wurde der Güteantrag bei einer weiteren

    Frage 45:Gilt diese Regelung auch für den Anschluss an die Fernheizung?

    Frage 46:Und wie steht es mit dem Anschluss für Ka-belfernsehen?

    Frage 47:Das Wasserrohr auf meinem Grundstück, das mein Nachbar mitbenutzt, ist geplatzt. Dadurch ist erheblicher Schaden entstanden. Habe ich die Folgen allein zu tragen?

    Frage 48:Das unmittelbar an die Grenze gebaute Hausmeines Nachbarn besitzt keine Dachrinne. BeiRegen läuft das Wasser auch auf meine Ter-rasse. Muss ich dies hinnehmen?

    Frage 49:Mein Nachbar hat nahe der Grundstücks-grenze einen Wasserhahn zur Reinigung sei-ner Gartengeräte installiert. Ein Abfluss besteht nicht, so dass die Abwässer im Boden versickern müssen. Dabei kommt es häufig vor, dass diese auch auf mein Grundstück übertreten, muss ich dies hinnehmen?

    Antwort:Ja, allerdings nur, wenn eine rechtliche Ver-pflichtung zum Anschluss an die Fernheizungin Ihrer Stadt bzw. Gemeinde besteht.

    Antwort:Kabelfernsehen können Sie sich nicht ohneZustimmung des Nachbarn über sein Grund-stück legen lassen.

    Antwort:Nein, sowohl zu den Kosten der Reparatur desRohres als auch zum Ersatz weiterer Schädenkönnen Sie Ihren Nachbarn angemessen her-anziehen.

    Antwort:Nein, der Nachbar muss eine Abflusseinrich-tung schaffen, so dass Niederschlagswasserweder auf Ihr Grundstück tropfen noch über-treten kann (§ 52 BbgNRG).

    Antwort:Nein, Ihr Nachbar muss durch baulicheAnlagen dafür Sorge tragen, dass Abwässernicht auf Ihr Grundstück übertreten (§ 54 BbgNRG).

    Abschnitt 11: Fragen zu Dachtraufe und Abwässer (§§ 52 - 54)

    Dem Eigentümer ist es grundsätzlich verboten, Wasser von seiner Dachtraufe auf das Nachbar-grundstück laufen zu lassen oder Abwässer aus den eigenen baulichen Anlagen dorthin abzuleiten.

  • 18 43

    Frage 50:Über das Hanggrundstück meines Nachbarn lief regelmäßig das Niederschlagswasser auch auf mein Grundstück und sorgte für natürliche Bewässerung. Nunmehr hat mein Nachbar eine Zisterne mit kontrolliertem Zulauf gebaut, so dass ich meinen Garten intensiver wässern muss. Was kann ich dagegen tun?

    Frage 51:Durch einen Erdrutsch auf dem Nachbar-grundstück fließt der Bach nicht mehr wie bisher durch mein Grundstück. Was kann ich gegen diese „natürliche“ Umleitung tun?

    Frage 52:Mein Nachbar und ich haben vor Jahren unsere Grundstücksgrenze entsprechend den damals geltenden Vorschriften des Zivilge-setzbuches der DDR gemeinsam eingefriedet, d.h., die Kosten des Zaunes und dessen Errichtung aufgeteilt. Nunmehr muss ein Teil des rechten Zaunes repariert werden. Mein Nachbar verlangt jetzt unter Berufung auf das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz von mir, die Kosten dafür als Nachbar zur Linken voll zu übernehmen. Bin ich dazu verpflichtet?

    Antwort:Gar nichts; Ihr Nachbar ist berechtigt, Nieder-schlagswasser am Abfluss von seinem Grund-stück zu hindern (§ 55 Abs. 3 BbgNRG).

    Antwort:Wenn dadurch die Nutzungsmöglichkeiten IhresGrundstücks erheblich beeinträchtigt werden,muss Ihr Nachbar dulden, dass Sie den ursprüng-lichen Zustand wiederherstellen (§ 56 BbgNRG).

    Antwort:Ja, auf Grund der Übergangsvorschriftenrichtet sich auch der Umfang der Einfriedungs-pflicht nur noch nach diesem Gesetz (§ 61BbgNRG).

    § 1Sachlicher Anwendungsbereich

    (1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsge-richten ist erst zulässig, nachdem von einer derin § 3 genannten Gütestellen versucht wordenist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

    1. in vermögensrechtlichen Streitigkeitenüber Ansprüche, deren Gegenstand anGeld oder Geldeswert die Summe von1.500 Deutsche Mark nicht übersteigt;

    2. in Streitigkeiten über Ansprüche ausdem Nachbarrecht wegen Überwuch-ses nach § 910 des Bürgerlichen Ge-setzbuches, Hinüberfalls nach § 911des Bürgerlichen Gesetzbuches, einesGrenzbaumes nach § 923 des Bürger-lichen Gesetzbuches und nach § 906des Bürgerlichen Gesetzbuches sowienach dem im BrandenburgischenNachbarrechtsgesetz geregelten Nach-barrecht, sofern es sich nicht umEinwirkungen von einem gewerbli-chen Betrieb handelt;

    3. in Streitigkeiten über Ansprüche we-gen Verletzung der persönlichen Ehre,die nicht in Presse oder Rundfunk be-gangen worden sind.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

    1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328 derZivilprozessordnung, Widerklagen und

    Klagen, die binnen einer gesetzlichenoder gerichtlich angeordneten Frist zuerheben sind;

    2. Streitigkeiten in Familiensachen;3. Wiederaufnahmeverfahren;4. Ansprüche, die im Urkunden- oder

    Wechselprozess geltend gemacht wer-den;

    5. die Durchführung des streitigen Ver-fahrens, wenn ein Anspruch im Mahn-verfahren geltend gemacht worden ist;

    6. Klagen wegen vollstreckungsrechtli-cher Maßnahmen, insbesondere nachdem Achten Buch der Zivilprozess-ordnung;

    7. vermögensrechtliche Ansprüche, dieim Strafverfahren gemäß den §§ 403bis 406c der Strafprozessordnung gel-tend gemacht werden oder geltend ge-macht worden sind.

    (3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchsvor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt,wenn die Parteien einvernehmlich einen Eini-gungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle,die Streitbeilegungen betreibt, unternommenhaben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wirdunwiderleglich vermutet, wenn der Verbrau-cher eine branchengebundene Gütestelle, eineGütestelle der Industrie- und Handelskammer,der Handwerkskammer oder der Innung ange-rufen hat.

    Abschnitt 12: Fragen zu wild abfließendem Wasser (§§ 55 - 60)

    Einerseits muss der Nachbar vor Bodenabschwemmungen geschützt, andererseits darf nicht in dennatürlichen Fluss wildabfließenden Wassers wie Bäche oder Quellen, die durch Privatgrundstückeführen, eingegriffen werden. Das Gesetz sieht vor, nach Möglichkeit einen Ausgleich zu suchen.

    Abschnitt 13: Fragen zu den Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 61 und 62)

    Die Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für bereits bestehende Nachbarschaftsverhältnisse.Den Nachbarn bleibt aber angemessen Zeit, sich darauf einzustellen; für Nutzungen, die bisherrechtmäßig waren, besteht Bestandsschutz.

    Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichenStreitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches

    Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)[Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des

    Schlichtungsrechts im Land Brandenburg]Vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I/00 S. 134)

  • 42 19

    § 62Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-kündung in Kraft.*)

    (2) Gleichzeitig treten, soweit sie als Landes-recht fortgelten,

    1. die §§ 316 bis 322 des Zivilgesetzbuchs derDeutschen Demokratischen Republik vom19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),

    2. Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131,133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148,152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis174, 185, 186, Zweiundzwanzigster Titel§§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechtsfür die Preußischen Staaten vom 5. Febru-ar 1794,

    außer Kraft.

    *) Anmerkung: Verkündet am 3. Juli 1996

    Frage 53:Ich besitze den hinteren Teil eines geteilten Grundstücks und habe mit dem Eigentümer des vorderen zur Straße liegenden Grund-stücks seinerzeit eine Vereinbarung über ein Notleitungsrecht getroffen. Nach dieser Ver-einbarung darf ich meine Be- und Entwässe-rung über sein Grundstück leiten. Dafür habe ich damals die vereinbarte Einmalzahlung geleistet. Nach Inkrafttreten des BbgNRG fordert er nun nach § 50 Abs. 1 eine Miete für die Benutzung seines Grundstücks. Ist er dazu berechtigt?

    Antwort:Nein, ein Anspruch auf weitergehende Zah-lungen besteht nicht, da die Leitungen vorInkrafttreten des Gesetzes verlegt wurden unddamit die alte vertragliche Grundlage weitergilt (§ 61 Abs. 3 BbgNRG).

  • 20 41

    § 58Anzeigepflicht

    Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 aus-zuüben, ist zwei Wochen vor Beginn der Bau-arbeiten anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.

    § 59Wegfall der Verpflichtung

    zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige

    Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1zur Abwendung einer gegenwärtigen erhebli-chen Gefahr erforderlich, so entfällt die Ver-pflichtung zur Sicherheitsleistung und zurAnzeige.

    § 60Veränderung des Grundwasserspiegels

    (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberech-tigten eines Grundstücks dürfen auf dessenUntergrund mit physikalischen oder chemi-schen Mitteln nicht in einer Weise einwirken,dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinktund dadurch auf einem Nachbargrundstückerhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufenwerden.

    (2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichenVorschriften bleiben hiervon unberührt.

    Abschnitt 13Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 61Übergangsvorschriften

    (1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkraft-treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sichunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2nach diesem Gesetz.

    (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflan-zen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhan-den sind und deren Grenzabstände den Vor-schriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, istausgeschlossen, wenn

    1. der Nachbar nicht innerhalb eines Jahresnach Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage aufBeseitigung erhoben hat oder

    2. die Pflanzen dem bisherigen Recht entspre-chen.

    (3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund diesesGesetzes bestehen nur, wenn das den An-spruch begründende Ereignis nach Inkrafttre-ten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderen-falls behält es bei dem bisherigen Recht seinBewenden.

    Begriff Fragen-Nr.

    Abfluss, fehlender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Abfluss, Hinderung am . . . . . . . . . . . . . . . 50Abflusseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Abriss der Nachbarwand . . . . . . . . . . . . . . 17Abriss eines Gebäudes . . . . . . . . . 10, 16, 26Abrissarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Abrutschendes Erdreich . . . . . . . . . . . . . . 31Abstände von Pflanzen . . . . . . . . . 39, 40, 41Abstand zu Fenstern . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Abstimmung mit dem Nachbarn . . . . . . . . 17Abwässer, Übertreten von . . . . . . . . . . . . . 49Abwendung von Gefahren . . . . . . . . . . . . 22Anbau an die Nachbarwand . . . . 2, 6, 10, 18Angrenzendes Haus . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Anlegen eines Pflanzhochbeets . . . . . . . . . 31Anpflanzung an der Grenze . . . . . . . . . . . 39Anschluss an die Leitung auf demNachbargrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Anschluss, Kosten für den . . . . . . . . . . . . 44Anspruch auf Nutzungsentschädigung . . . 28Ansprüche als Pächter . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Anzeige des Abrisses . . . . . . . . . . . . . 17, 35Anzeige des Arbeitsbeginns . . . . . . . . . . . 26Anzeige des Baubeginns . . . . . . . . . . . . . . 11Arbeitsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Aufschichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Ausfüllen der Fuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Auslandsaufenthalt des Nachbarn . . . . . . . 12Bachlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Bäume, Fällen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Bauaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . 6, 23, 29Baubeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Baufällige Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Baugenehmigung . . . . . . . . . . . . . 21, 23, 25Baugenehmigungsverfahren . . . . . . . . . . . 11Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

    Begriff Fragen-Nr.

    Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Baumschutzsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Bauwünsche des Nachbarn . . . . . . . . . . . . 18Be- und Entwässerung . . . . . . . . . . . . . . . 53Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Beeinträchtigung . . . . . . . . . . . 21, 25, 29, 37Befestigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Beginn des Anbaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Bellender Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Benachrichtigung des Nachbarn . . . . . . . . 12Benutzung des Grundstücks . . . . . . . . 27, 28Beschädigung der Wand . . . . . . . . . . . . . . . 9Beseitigung der Nachbarwand . . . . . . . . . 17Besitzer des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . 12Betreten des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . 26Betriebsfähigkeit des Schornsteins . . . . . . 29Bewässerung, natürliche . . . . . . . . . . . . . . 50Böschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Dach des Hauses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Dachrinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 48Dauer der Benutzung . . . . . . . . . . . . . . . . 27Einbau von Fenstern . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Einfriedung

    allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33des Eckgrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . 36des Grundstücks zwischen zwei Straßen 34durch Mauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35erhöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Erneuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35freiwillige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38gemeinsame . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34verstärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37zu öffentlichen Straßen . . . . . . . . . . . . . 36

    Einfriedungspflicht, Übergangs-vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Einzäunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

    Stichwörter

  • 40 21

    des traufberechtigten Nachbarn anzubringen,wenn die damit verbundene Beeinträchtigungnicht erheblich ist. Sie haben diese Einrich-tungen zu unterhalten.

    (2) Für die Verpflichtungen zur Anzeige undzum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15entsprechend.

    § 54Abwässer

    Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigteneines Grundstücks dürfen ihre baulichen Anla-gen nicht so einrichten, dass Abwässer undandere Flüssigkeiten auf das Nachbargrund-stück übertreten.

    Abschnitt 12Wild abfließendes Wasser

    § 55Abfluss und Zufluss

    (1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdischaußerhalb eines Bettes abfließendes Quell-oder Niederschlagswasser.

    (2) Der Eigentümer und die Nutzungsberech-tigten eines Grundstücks dürfen nicht

    1. den Abfluss wild abfließenden Wassers aufNachbargrundstücke verstärken und

    2. den Zufluss wild abfließenden Wassers vonNachbargrundstücken auf ihr Grundstückhindern,

    wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheb-

    lich beeinträchtigt werden.

    (3) Der Eigentümer und die Nutzungsberech-tigten eines Grundstücks dürfen den Abflussvon Niederschlagswasser von ihrem Grund-stück auf Nachbargrundstücke mindern oderunterbinden.

    § 56Wiederherstellung des früheren Zustands

    (1) Haben Naturereignisse den Abfluss wildabfließenden Wassers von einem Grundstückauf ein Nachbargrundstück verstärkt oder denZufluss wild abfließenden Wassers von einemNachbargrundstück auf ein Grundstück ge-mindert oder unterbunden und wird dadurchdas Nachbargrundstück erheblich beeinträch-tigt, so müssen der Eigentümer und die Nut-zungsberechtigten des Grundstücks die Wie-derherstellung des früheren Zustands durchden Eigentümer und die Nutzungsberechtigtendes beeinträchtigten Nachbargrundstücks dul-den.

    (2) Die Wiederherstellung muss binnen dreiJahren vom Ende des Jahres ab, in dem dieVeränderung eingetreten ist, durchgeführtwerden. Während der Dauer eines Rechts-streits über die Verpflichtung zur Duldung derWiederherstellung ist der Lauf der Frist für dieProzessbeteiligten gehemmt.

    § 57Schadensersatz

    Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach§ 56 Abs. 1 auf dem betroffenen Grundstückentsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt entsprechend.

    Begriff Fragen-Nr.

    Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Erdrutsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Ersatzpflanzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Erwerbsgärtnerisch genutztes Grundstück 40Fälligkeit der Vergütung . . . . . . . . . . . . . . 14Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23, 25Fernheizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Fertigstellung des Anbaus . . . . . . . . . . . . . 14Festlegung des Haupteingangs . . . . . . . . . 34Frühbeet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Fuge zwischen Grenzwänden . . . . . . . . . . 20Fundament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Gärtnerisch genutztes Grundstück . . . . . . 40Geldrente, jährliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Gemeinsame Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Glasbausteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Grenzbebauung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Grenzwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Grundstück zwischen zwei Straßen . . . . . 34Grundstücksgrenze . . . . . . . 6,19, 22, 23, 24, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 26, 33Haupteingang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Hecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Hochbeet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Holzstapel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Innenausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Instandhaltung der Nachbarwand . . . . . . . 16Kabelfernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Komposthaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Kosten

    der Verstärkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8des Anbaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 13für den Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück . 40Leiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    Begriff Fragen-Nr.

    Leitung,Anschluss an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Duldung durch den Nachbarn . . . . . . . . 42

    Leitungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Lichtdurchlässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Lücke zwischen Grenzwänden . . . . . . . . . 20Mauer als Einfriedung . . . . . . . . . . . . . . . . 35Mehrkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 19Miete für den genutztenGrundstücksteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 53Mieter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Mindestabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 37Nachforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Neuanpflanzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Neubaugrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Niederschlagswasser . . . . . . . . . . . . . . 48, 50Notleitungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 42, 53Nutzungsentschädigung . . . . . . . . 26, 27, 28Ordnungsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Ortsübliche Einfriedung . . . . . . . . . . . . . . 35Pächter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2, 12Pflanzen, Abstände von . . . . . . . . 39, 40, 41Pflanzhochbeet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Prozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Regelmäßige Wuchshöhe . . . . . . . . . . . . . 39Regionalspezifische Besonderheiten . . . . . 1Rohbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Rohrbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Schadensersatz . . . . . . . . . . 9, 26, 28, 44, 47Schalldämmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Schiedsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Schornstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 30Schriftliche Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Schriftliche Zustimmung . . . . . . . . . . . . . 23Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . 22Spezialzaun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Stärke

    der Nachbarwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

  • 22 39

    Begriff Fragen-Nr.

    des Fundaments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Stromversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Tür . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Übergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 52Überhängen von Zweigen . . . . . . . . . . . . . 39Umbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Umwandlung von Garage inFerienwohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Undurchsichtige Glasbausteine . . . . . . . . . 24Uneinsehbare Terrasse . . . . . . . . . . . . . . . 23Unverhältnismäßig hohe Mehrkosten . . . . 26Verbesserung der Zugluftzuführung . . . . . 29Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3, 38Verglaste Veranda . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 25Verglastes Frühbeet . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Vergütung

    der Nachbarwand . . . . . . . . . . . . . . . . . 16des halben Wertes . . . . . . . . . . . . . . . 8, 15

    Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Verpächter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Verputzen der Nachbarwand . . . . . . . . . . . 16Verschattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Versickern von Abwässern . . . . . . . . . . . . 49Verstärken

    der Einfriedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37der Nachbarwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

    Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, 15, 18Wartung des Schornsteins . . . . . . . . . . . . . 30Wasserrohrbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Wasserüberlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Wiederherstellung

    des ursprünglichen Zustands . . . . . . . . . 51Wuchshöhe, regelmäßige . . . . . . . . . . . . . 39Zisterne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50Zivilgesetzbuch der DDR . . . . . . . . . . . . . 52Zugluftzuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

    Begriff Fragen-Nr.

    Zulauf, kontrollierter . . . . . . . . . . . . . . . . . 50Zurückschneiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Zweige, Überhängen von . . . . . . . . . . . . . 39

    berechtigten des betroffenen Grundstücks ver-langen, dass die Leitungen in einer ih