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in Russland

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Franchising: Rechtliche Rahmenbedingungen in Russland

Über 800.000 Franchisenehmer weltweit nutzen die Vorteile des Franchising-vertriebssystems, das ihnen beim Einstieg in die Selbstständigkeit die Möglichkeit gibt, Risiken zu minimieren und Erfahrungen anderer zu nutzen.

Laut den Angaben der Russian Franchise Association ist der Franchisemarkt in der Russischen Föderation seit 2011 jährlich um 25 Prozent gewachsen. Der ge-samte Marktumfang wird auf 5 Mrd. Dollar geschätzt. Dabei wurde 2015 ein Rückgang um 15 Prozent registriert.

Ein Franchisevertriebssystem bietet Vorteile, die in der heutigen, für die Wirtschaft schwierigen Zeit, von besonderem Wert sind. Für einen Franchisegeber bietet dies insbesondere die Chance, neue Märkte mit relativ niedrigen Investitionskosten zu erschließen. Der Franchisenehmer profitiert bei der Nutzung des Franchisesystems vom sogenannten „Synergieeffekt” (Unterstützung bei Betriebsführung und Marketing, Vorteile beim Einkauf und bei anderen Service- und Dienstleistungen).

In der Mehrzahl der internationalen Franchiseverträge mit russischen Partnern vereinbaren die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts. In die-sem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im russischen Recht viele sogenannter „international zwingender Vorschriften” gibt. Diese Vorschriften setzen sich gegen Vorschriften der vertraglich vereinbarten aus-ländischen Rechtsordnung durch. Unter anderem gehören zu diesen zwingen-den Vorschriften viele Normen des 4. Teils des Russischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden „russZGB”), welcher das gesamte Recht des geistigen Eigentums regelt. Weiterhin sind auch die Vorschriften des Kapitels 54 russZGB über die „kommerzielle Konzession“ international zwingend. Dies bedeutet, dass trotz der Wahl des ausländischen Rechts die Vorschriften des russischen Rechts ge-rade im Hinblick auf die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum und die Registrierung der Franchise- und Markenlizenzverträge unbedingt beachtet werden müssen. Am 18. November 2011 trat das Föderale Gesetz „Über die Einbringung von Änderungen in den 2. Teil des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“ in Kraft, welches die Befugnisse der Franchisegeber wesentlich aus-geweitet hat.

Unser Leitfaden richtet sich an Geschäftsführer von Unternehmen sowie an Vertriebs- und Einkaufsleiter und soll in den aktuellen Stand der gesetzlichen Regelung des Franchisings in Russland einführen, soweit dies in der Praxis relevant ist. Im Einzelfall bedarf jede franchiserechtliche Fragestellung einer umfassenden Gesamtbetrachtung, die durch den vorliegenden Leitfaden nicht ersetzt werden kann. Sollten Sie deshalb Bedarf bei der Gestaltung von Franchisebeziehungen haben, steht Ihnen das Team von Rödl & Partner in Moskau gerne beratend zur Seite.

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Gegenstand des Franchisevertrages

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist das Franchising im russischen Zivilgesetzbuch (Kapitel 54) ausdrücklich als eigener Vertragstyp geregelt. Die russische Bezeichnung des Franchisevertrages im russZGB lautet „kommerčeskaja koncessija” („kommerzielle Konzession”). Neben den Vorschriften des Kapitels 54 russZGB kommen auch die Normen des russZGB über Lizenzverträge zur Anwendung.

Gemäß der neuen Fassung des Kapitels 54 russZGB kann eine Gesamtheit an ausschließlichen Nutzungsrechten auf Basis einer einzigen kommerziellen Konzession übertragen werden. Diese Übertragung kann unter anderem auch Rechte an Warenzeichen, Dienstleistungszeichen und anderen vertraglich vor-gesehenen Objekten, an denen ausschließliche Rechte bestehen können, insbe-sondere also kommerzielle Bezeichnungen und Betriebsgeheimnisse, umfassen.

Eine detaillierte Beschreibung der Gesamtheit ausschließlicher Nutzungsrechte, die auf Basis eines Franchisevertrages übertragen werden, ist wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages. Falls der zu übertragende Komplex der Rechte aus dem Vertrag nicht bestimmbar ist, gilt der betreffende Vertrag nicht als abgeschlossen.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Begriffsverwechslungen empfiehlt es sich, bei der Gestaltung des Geschäftsmodells den Unterschied zwischen den Begriffen „Warenzeichen”, „Dienstleistungszeichen”, „Firmenbezeichnung“ und „kommerzielle Bezeichnung” klar im Auge zu behalten. Aus diesem Grund wer-den die relevanten Begriffsmerkmale und Unterscheidungen nachstehend kurz zusammengefasst.

Warenzeichen und Dienstleistungszeichen dienen der Individualisierung herzu-stellender Waren und zu erbringender Leistungen und sind in Form einer sym-bolischen Bezeichnung auf den Waren oder Erzeugnissen selbst, der Verpackung oder den Begleitpapieren angebracht. Ihre Hauptfunktion ist die Ermöglichung der Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen von anderen Herstellern. Dies ermöglicht es dem Käufer den Hersteller einer Ware bzw. Leistung zu identifizie-ren und sich so eine bestimmte Vorstellung bzw. Erwartungen von der Qualität der Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen zu bilden. Als solche Zeichen können sowohl Wörter, bildhafte oder dreidimensionale Kennzeichnungen oder Kombinationen daraus dienen, wobei eine beliebige Farbe oder Farbzusammensetzung möglich ist.

Der Inhaber des ausschließlichen Rechts an dem Waren- bzw. Dienstleistungszeichen kann eine juristische Person oder ein Einzelunternehmer sein. Das ausschließliche Recht an einem Waren- bzw. Dienstleistungszeichen unterliegt der obligatori-schen staatlichen Registrierung.

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Firmenbezeichnungen und kommerzielle Bezeichnungen sind gesetzlich ge-schützte Mittel der Individualisierung. Ein Unternehmen tritt im zivilrechtlichen Verkehr unter seiner Firmenbezeichnung auf, die in den Gründungsdokumenten festgelegt und bei der staatlichen Registrierung des Unternehmens im Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen aufgenommen ist. Die Firmenbezeichnung enthält einen Hinweis auf die Rechtsform und die Bezeichnung der juristischen Person selbst (z.B. Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung „Noris”). Eine juristische Person ist berechtigt, eine volle und eine abgekürzte Form der Firmenbezeichnung in russischer Sprache und in einer Fremdsprache zu verwenden.

Das ausschließliche Recht an der Firmenbezeichnung entsteht aufgrund der staat-lichen Registrierung des Unternehmens. Eine Verfügung über das ausschließliche Recht an der Firmenbezeichnung durch einen Franchisevertrag ist nicht zulässig.

Des Weiteren sind sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Organisationen und Einzelunternehmer berechtigt, kommerzielle Bezeichnungen zur Individualisierung der ihnen gehörenden Betriebe zu verwenden.

Die kommerzielle Bezeichnung eines Unternehmens unterliegt nicht der staatlichen Registrierung. Auch legt das russZGB nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das aus-schließliche Recht an der kommerziellen Bezeichnung entsteht. Voraussetzungen für das Entstehen des ausschließlichen Rechts an der kommerziellen Bezeichnung sind allerdings (1) das Vorhandensein ausreichender Unterscheidungsmerkmale und (2) die Kenntnis über die Verwendung der kommerziellen Bezeichnung durch den Rechteinhaber auf einem bestimmten Territorium.

Zu beachten ist, dass das ausschließliche Recht an einer kommerziellen Bezeichnung endet, sobald der Rechteinhaber dieses ein Jahr lang ununterbro-chen nicht verwendet.

Nach dem Wortlaut des russZGB muss es sich bei dem zur Nutzung übertra-genen Recht somit um ein ausschließliches Recht des Franchisegebers han-deln. Dies kann jedoch dann problematisch werden, wenn beispielsweise kein markenrechtlich geschütztes Warenzeichen (Marken des Franchisesystems) zur Nutzung übertragen wird, sondern lediglich die kommerzielle Bezeichnung des Franchisegebers. Die Problematik besteht darin, dass die Übertragung ei-ner kommerziellen Bezeichnung im Rahmen eines Franchisevertrages mangels Bestimmtheit des Zeitpunkts der Entstehung des betreffenden ausschließlichen Rechts zur Nichtigkeit des Franchisevertrages führen kann.

So wurde zum Beispiel in einem Fall ein kommerzieller Konzessionsvertrag durch Gerichtsbeschluss für ungültig erklärt, da der Franchisegeber selbst nicht als Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts der kommerziellen Bezeichnung anerkannt war.

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Es ist daher empfehlenswert, das Recht an einer kommerziellen Bezeichnung vor seiner Übertragung im Rahmen eines Franchisevertrages zu schützen, indem man es als Warenzeichen registriert.

Zusammenfassend ist also vor Vertragsschluss und Registrierung festzustellen:

› welche Rechte übertragen werden (z.B. Bezeichnung der Marke, Anmelde-datum, Registernummer) und

› ob diese Rechte in der Russischen Föderation überhaupt gültig sind. Sofern eine internationale Marke beim Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert ist, erlangt sie in Russland den gleichen Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar in der Russischen Föderation registriert worden wäre. Die Marke gilt jedoch nur dann als in Russland voll ge-schützt, wenn das russische Patentamt über die internationale Registrierung der Marke benachrichtigt wurde und die Schutzfähigkeit der Marke nach russischem Recht bestätigt hat. Daher ist es geboten, vor dem Abschluss ei-nes Franchisevertrages zu prüfen, ob eine solche Bestätigung des russischen Patentamtes bezüglich der betreffenden Marke vorliegt.

Des Weiteren sollte im Franchisevertrag geregelt werden, ob die ausschließlichen Nutzungsrechte „exklusiv” oder „nicht exklusiv” eingeräumt werden. „Exklusiv” bedeutet, dass der Franchisegeber allein dem Franchisenehmer dieses Recht auf dem vertraglich vereinbarten Territorium zur Verfügung stellt. In einem solchen Fall ist der Franchisegeber dann nicht befugt, das gleiche Recht auch einem wei-teren Dritten im Geltungsbereich der Exklusivitätsvereinbarung einzuräumen.

Zwar ist die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches der eingeräum-ten Nutzungsrechte nicht zwingend erforderlich, jedoch unter vorstehendem Gesichtspunkt empfehlenswert.

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Abschluss eines Franchisevertrags

Die Einräumung der Nutzungsrechte für die ausschließlichen Rechte, die dem Rechtsinhaber gehören, muss beim russischen Patentamt (Rospatent) registriert werden. In diesem Fall handelt es sich um die Nutzungsrechte für eine Marke. Franchiseverträge an sich unterliegen seit dem 1. Oktober 2014 nicht mehr der Registrierung. Aber es ist zu berücksichtigen, dass der Franchisevertrag in schrift-licher Form abgeschlossen werden muss, da die Nichteinhaltung der schriftlichen Form zur Nichtigkeit des Vertrages führt.

Der Antrag zur staatlichen Registrierung der Nutzungsrechte für die Marke gemäß dem Franchisevertrag kann bei Rospatent durch jede Vertragspartei gestellt wer-den. Die staatliche Registrierung oder die Ablehnung des Registrierungsantrags erfolgt durch das Rospatent innerhalb von 45 Tagen ab dem Erhalt der Unterlagen.

Entgeltlichkeit

Eine wesentlicher Punkt in Franchiseverträgen sind Regelungen über die Entgeltlichkeit, wobei die Form des Entgeltes sehr unterschiedlich sein kann: feste einmalige und/oder laufende Gebühren, Prozentsätze vom Gewinn oder einen Aufschlag auf Großhandelspreise oder in einer anderen durch den Franchisevertrag vorgesehenen Form.

In der Regel besteht das Entgelt aus zwei Bestandteilen. Der erste ist die Gebühr für die Teilnahme am Franchisesystem des Franchisegebers, der zweite die re-gelmäßigen Zahlungen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz vom Gewinn bestimmt).

Weiterhin ist anzumerken, dass eine Vereinbarung zulässig ist, nach der sich der Franchisenehmer beim Abschluss eines Franchisevertrages und/oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme, welche als Garantie für die künftige Leistung der Lizenzierungszahlungen dient, in den Reservefonds einzuzahlen oder als Kaution zu hinterlegen. Selbstverständlich sind jedoch auch besondere Gebühren für Marketingleistungen, für die jeweils übertragenen Marken, Patente und sonstigen Rechte sowie für die üblichen Dokumentationen zulässig.

Bei der Ausformulierung der Entgeltbestimmungen ist ein Verfahren zur Überprüfung der Höhe des Entgelts festzulegen, da eine solche Überprüfung während der Vertragslaufzeit unter Umständen erforderlich werden kann. Einige dieser Umstände sind im Gesetz festgelegt:

› Änderung der Firmenbezeichnung oder der gewerblichen Kennzeichnung des Rechteinhabers;

› Ablauf der Gültigkeit anderer exklusiver Nutzungsrechte, deren Nutzung auf Basis eines Franchisevertrages erfolgte.

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In beiden Fällen ist der Franchisenehmer berechtigt, eine angemessene Entgeltminderung vom Franchisegeber zu verlangen. Es ist daher empfehlens-wert, das Minderungsverfahren von vornherein im Vertrag festzulegen.

In jedem Fall müssen die Regelungen die Höhe des Entgelts eindeutig bestim-men sowie Fristen und Voraussetzungen für die Auszahlung und den Empfang festlegen.

Pflichten des Franchisegebers

Bei der Bestimmung der Pflichten der Parteien in einem Franchisevertrag ist stets zu beachten, dass das russZGB eine Liste von zwingenden vertraglichen Pflichten des Franchisegebers enthält. Demnach gehören zu den gesetzlichen Pflichten des Franchisegebers:

› die Übergabe der für die Ausübung der übertragenen Rechte erforderlichen technischen und geschäftlichen Unterlagen, sowie die Schulung des Franchi-senehmers und dessen Angestellter;

› die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen; › die Übergabe der im Vertrag bestimmten Lizenzen.

Falls der Vertrag nichts Gegenteiliges vorsieht, ist der Franchisegeber außerdem verpflichtet:

› die Registrierung des Franchisevertrages beim Patentamt vorzunehmen, › dem Franchisenehmer technische und beratende Hilfe zu gewähren sowie bei

der Schulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer mitzuwirken. Ist im Franchisevertrag die Übertragung von Lizenzen vorgesehen, so hat der Franchisegeber alles Erforderliche (z.B. Registrierung, Entrichtung von Gebühren und Abgaben) zu tun, um die Übertragung zu vollziehen.

Der Franchisegeber ist verpflichtet, die Registrierungsgebühren zu bezahlen. Es ist jedoch zulässig, die Registrierung des Franchisevertrages durch eine vertrag-liche Regelung dem Franchisenehmer aufzuerlegen. Daher sollte eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, in der bestimmt wird, welche Partei die durch die Registrierung entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren, Recherche- und Registrierungsgebühren) trägt.

Abdingbar ist auch die dauerhafte technische und beratende Support-Pflicht des Franchisegebers (u.a. die Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung des Personals des Franchisenehmers). Darüber hinaus muss im Vertrag eine Pflicht des Franchisegebers zur Kontrolle der Qualität der Tätigkeit des Franchisenehmers vereinbart werden. Gemäß einer Verordnung von Rospatent können nur Franchiseverträge mit einer solchen Klausel beim Rospatent registriert werden.

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Im Allgemeinen liegt eine Verpflichtung zu einer derartigen Kontrolle gerade im Interesse des Franchisegebers selbst, der dadurch seinen eigenen geschäft-lichen Ruf schützt. Dennoch beschränkt das Gesetz diese Verpflichtung nicht auf die Muttergesellschaft, sondern sieht auch eine subsidiäre Haftung für Reklamationen im Hinblick auf Waren und Leistungen des Franchisenehmers vor.

Pflichten des Franchisenehmers

Dem Franchisenehmer werden durch die Vorschriften des russZGB strenge und umfassende Pflichten auferlegt, da Franchisesysteme gerade auf Grund der Gleichartigkeit der Tätigkeiten effizient sind.

Zu den zwingenden Pflichten des Franchisenehmers gehören:

› die vertragsgemäße Nutzung der Geschäftsbezeichnung, der Marke und wei-terer Erkennungsmerkmale des Franchisegebers;

› seine Tätigkeit in der gleichen Qualität auszuführen, wie sie vom Franchise-geber erbracht wird und seinen eigenen Kunden die gleichen zusätzlichen Dienstleistungen anzubieten, wie sie auch vom Franchisegeber angeboten werden;

› die Befolgung der Anweisungen des Franchisegebers, die sich darauf bezie-hen, dass die Art, das Verfahren und die Bedingungen der Nutzung der exklu-siven Nutzungsrechte genauso vorliegen wie beim Rechteinhaber;

› dem Kunden (Auftraggeber) sämtliche zusätzliche Leistungen zu erbringen, die dieser bei einem Erwerb (der Bestellung) der Ware (Arbeit, Leistung) direkt beim Rechteinhaber erhalten würde;

› die vereinbarte Zahl an Unterkonzessionen zu vergeben, falls dies im Vertrag vorgesehen ist;

› Kunden des Franchisenehmers darüber zu informieren, dass die ausschließli-chen Rechte des Franchisegebers aufgrund eines Franchisevertrages genutzt werden

› sowie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Hervorzuheben ist schließlich die Offenlegungspflicht gegenüber Dritten. Danach muss der Franchisenehmer seine Kunden möglichst offensichtlich darüber infor-mieren, dass seine exklusiven Nutzungsrechte aufgrund eines Franchisevertrages bestehen. Dadurch wird dem Dritten verdeutlicht, dass der Rechteinhaber dieser Rechte der Franchisegeber ist, um so eine Irreführung der Kunden hinsichtlich der Identität ihres Vertragspartners zu vermieden.

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Haftung

Im Hinblick auf die Haftung der Vertragsparteien sind ebenfalls einige zwingen-den Vorschriften des russZGB zu beachten. Das russische Recht sieht eine sub-sidiäre Haftung des Franchisegebers bei mangelhafter Qualität der Waren bzw. Dienstleistungen vor.

Darüber hinaus besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn Forderungen bezüglich Waren entstehen, die vom Franchisenehmer hergestellt wurden. Auch unter diesem haftungsrechtlichen Gesichtspunkt sollte daher eine Kontrollpflicht des Franchisegebers in den Franchisevertrag aufgenommen werden. Das rus-sische Recht sieht eine Haftung der Parteien gegenüber den Kunden des Franchisenehmers bei mangelhafter Qualität der Waren bzw. Dienstleistungen vor.

Für die Dreiecksbeziehung zwischen Franchisegeber, Franchisenehmer und Subfranchisenehmer sollte vertraglich geregelt werden, dass der Franchisenehmer subsidiär für den Schaden haftet, der dem Franchisegeber durch eine Handlung des Subfranchisenehmers entsteht.

Eine gegenseitige Haftung der Parteien eines Franchisevertrages für Vertragsverletzungen ist nicht gesondert geregelt. Vielmehr sind in diesen Fällen die allgemeinen Regelungen des russZGB anzuwenden.

Das russische Recht sieht für den Fall der Vertragsbeendigung keinen gesetzli-chen Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers vor.

Daher können die Parteien jedoch Vertragsstrafen für die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren.

Einschränkungen der Parteien eines Franchisevertrages

Das Gesetz „Über den Schutz des Wettbewerbs” stellt die Beschränkung der Handlungsfreiheit der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen eines Franchisevertrages vom Kartellverbot frei.

Es ist daher möglich, einzelne Bestimmungen in den Franchisevertrag aufzu-nehmen, die im Rahmen der Vertragsbeziehungen die Handlungsfreiheit von Franchisegeber und Franchisenehmer einschränken. So kann der Vertrag z.B. dem Franchisenehmer das Recht auf ein Exklusivterritorium einräumen und den Franchisegeber verpflichten, einem Dritten keine vergleichbaren exklusiven Rechte zu gewähren, sowie selbst keine derartige Tätigkeit auf dem Territorium auszu-üben, welches durch die Gültigkeit eines Franchisings beschränkt ist. Auf dem betreffenden Territorium erhält der Franchisenehmer in der Regel Exklusivrechte.

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Außerdem kann auch eine Vielzahl von Pflichten des Franchisenehmers im Vertrag festgelegt werden. So kann z.B. der Verzicht auf den Wettbewerb mit dem Franchisegeber auf einem in einem Franchisevertrag bestimmten Territorium oder der Verzicht auf den Abschluss von vergleichbaren Vertragsbeziehungen mit Konkurrenten des Franchisegebers geregelt werden. Es ist zudem gestat-tet, Einschränkungen im Vertrag festzulegen, welche den Franchisenehmer verpflichtet, die von ihm hergestellten bzw. angekauften Waren zu den vom Franchisegeber bestimmten Preisen zu verkaufen und weiterzuverkaufen, sowie Arbeiten auszuführen und Leistungen zu erbringen.

Weiterhin ist seitens des Franchisenehmers zu beachten, dass der Franchisegeber den Vertrag einseitig kündigen kann, falls der Franchisenehmer gegen das Arbeitsverfahren verstoßen oder die angemessene Qualität der Arbeit nicht si-chergestellt hat.

Gemäß des Punktes 2 Artikel 1033 des russZGB sind Vertragsbedingungen, wel-che die Pflicht des Franchisenehmers enthalten, die Waren nur an Käufer zu ver-kaufen, deren Sitz- oder Wohnort sich im Vertragsterritorium befindet, nichtig.

Geheimhaltungserklärung

Mit der Übertragung der Nutzungsrechte an einem Komplex ausschließlicher Rechte im Rahmen eines Franchisevertrages ist der Franchisegeber verpflichtet, die für die Ausübung der übertragenen Rechte erforderlichen technischen und ge-schäftlichen Unterlagen zu übergeben, sowie die Schulung des Franchisenehmers und dessen Angestellten zu gewährleisten. Die betreffenden Daten stellen das Know-how des Franchisegebers und den Kernbestandteil seiner ausschließlichen Rechte dar. Daher ist unbedingt zu gewährleisten, dass diese Rechte geheim ge-halten werden. In Russland enthält das Gesetz „Über das Geschäftsgeheimnis” Regelungen, denen zufolge der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, also auch des Know-hows, Anspruch auf Geheimhaltung hat, wenn er bestimmte Vorschriften einhält.

So muss er z.B. nach Artikel 10 dieses Gesetzes eine Liste derjenigen Information erstellen, die vertraulich sind. Weiterhin muss er die Art und Weise festlegen, wie mit den Geheimnissen umgegangen werden darf. Zwar ist fraglich, inwie-weit diese Vorschriften „Über das Geschäftsgeheimnis” tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden. Man sollte sich jedoch den Anforderungen dieses Gesetzes bewusst sein und diese im Zweifel erfüllen können.

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Vertragsdauer

In kommerziellen Konzessionsverträgen ist anzugeben, ob diese befristet oder unbefristet sind. Im Hinblick auf geistiges Eigentum ist hierbei anzumerken, dass der Vertrag nicht länger laufen sollte, als die lizenzierten Marken gültig sind. Werden diese z.B. durch eine Anfechtung hinfällig, so bestünde der Vertrag wei-ter, obwohl der Vertragsgegenstand (nämlich die Marken) weggefallen ist. Um diese Situation zu vermeiden, sollte die Vertragslaufzeit an den Bestand der über-tragenen Marken gekoppelt werden.

Ist der Vertrag unbefristet, so steht beiden Vertragsparteien laut Gesetz ein or-dentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu. Diese Kündigungsfrist kann vertraglich nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

Befristete Franchiseverträge können nur in Ausnahmefällen nach allgemeinen Vorschriften vorzeitig beendet werden. Unbefristete und befristete Verträge können mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vertragsparteien für diesen Fall die Zahlung einer Abfindung vorgesehen haben. Nicht nur der Vertrag selbst, sondern auch dessen Kündigung unterliegt der staatlichen Registrierung und wird erst mit deren Durchführung wirksam.

Darüber hinaus endet der Vertrag nach der gesetzlichen Regelung dann, wenn die dem Franchisenehmer eingeräumten, jedoch erloschenen Rechte nicht durch Gewährung vergleichbarer Rechte kompensiert werden. Ein weiteres Szenario ist die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer der Vertragsparteien.

Der Gesetzgeber hat die zulässigen Gründe für die Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisegeber präzise ausformuliert. Nach den angenommenen Änderungen ist der Franchisegeber in folgenden Fällen berech-tigt, ganz oder teilweise vom Franchisevertrag zurückzutreten:

› wenn der Franchisenehmer seine Vertragspflichten (in Bezug auf die Qualität der von ihm hergestellten Waren bzw. erbrachten Leistungen) verletzt hat;

› wenn der Franchisenehmer die Anweisungen des Franchisegebers hinsichtlich der Nutzungsbedingungen der vertragsgemäß übertragenen Exklusivrechte grob verletzt hat. Eine grobe Verletzung liegt vor allem dann vor, wenn der Franchisenehmer die übertragenen Exklusivrechte auf einem anderen Territo-rium als dem vom Franchisegeber vertraglich bestimmten Territorium nutzt.

› wenn der Franchisenehmer die Leistung nicht fristgerecht erbracht hat. Der Franchisegeber ist außerdem dann zur einseitigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Franchisenehmer einen von ihm begangenen Verstoß, un-geachtet einer schriftlichen Aufforderung des Franchisegebers zur Beseitigung, nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt.

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Falls der Franchisenehmer die Vertragsbestimmungen innerhalb eines Jahres ab Zugang einer Aufforderung zur Behebung des Verstoßes erneut verletzt, ist der Franchisegeber ebenfalls zur einseitigen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Wenn der Franchisenehmer daran interessiert ist, den Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu verlängern, hat er nach den Vorschriften des russZGB das Recht, den Abschluss eines Anschlussvertrages zu verlangen. Voraussetzungen dafür sind, dass (1) der Franchisenehmer seinen Pflichten aus dem Vertrag nach-gekommen ist und (2) der Franchisegeber für das gleiche Vertragsgebiet einen neuen Vertrag abschließen will.

Falls der Franchisegeber auf den Vertragsabschluss für eine neue Laufzeit zu-nächst verzichtet hat und nachfolgend dann doch innerhalb eines Jahres mit einem Dritten einen Vertrag zu ähnlichen Bedingungen abgeschlossen hat, hat der Franchisenehmer nach eigenem Ermessen das Recht auf Übertragung der aus dem Vertrag mit dem Dritten erwachsenden Rechte und Pflichten auf sich. Zudem steht ihm eine Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz des Schadens, der wegen des Verzichts des Franchisegebers entstand ist zu.

Subfranchise

Im Rahmen der Normierung des Franchisings sieht das russische Recht die Möglichkeit vor, dass der Franchisenehmer auch Subfranchiseverträge mit Dritten schließen kann

Ein Subfranchisevertrag gewährt dem Franchisenehmer das Recht, seine erwor-benen Rechte an einen Subfranchisenehmer zu übertragen. Das bedeutet, dass es Dritten gestattet wird, diejenigen exklusiven Nutzungsrechte zu nutzen, die der Franchisenehmer selbst vom Franchisegeber erhalten hat. Hierzu kann der Vertrag zwischen dem Franchisegeber und -nehmer bestimmte Zusatzbestimmungen vorsehen, wie z.B. im Hinblick auf die Anzahl der Subfranchisenehmer und die Verkaufsfristen.

Der Franchisenehmer tritt gemäß dem Vertrag als erstrangiger Rechteinhaber auf, der das Subfranchising erwerbende Dritte als zweitrangiger Nutzer (Subfranchisenehmer).

Ein Subfranchisevertrag wird auf Basis eines Franchisevertrages geschlossen und ist daher mit letzterem eng verbunden, was insbesondere Vertragsbedingungen, rechtliche Regulierung und Geltungsdauer betrifft. Exklusive Rechte, die auf Basis des Subfranchisings gewährt werden, sind Subrechte des Franchisenehmers aus dem Hauptfranchisevertrag und ihr Umfang kann die Rechte des Franchisenehmers nicht übersteigen.

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Die Überschreitung der vorgenannten Rechtsmacht stellt eine Verletzung der Vertragsverpflichtungen durch den Franchisenehmer dar. Zusätzlich trägt dieser die subsidiäre Haftung für Schäden, welche die Subfranchisenehmer dem Hauptfranchisegeber durch nicht vertragsgemäße Handlungen zufü-gen. Die Parteien des Hauptfranchisevertrages sind berechtigt, dies in ihrem Hauptfranchisevertrag anders zu regeln.

Die Ungültigkeit eines Franchisevertrages führt zur Unwirksamkeit sämtli-cher auf dessen Basis geschlossener Subfranchiseverträge. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Franchisegeber im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Hauptfranchisevertrages, die Rechte und Pflichten des Subfranchisegebers übernehmen (Franchisenehmer) und die Franchisebeziehungen direkt mit dem Subfranchiseinhaber fortführen kann.

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Ihre Ansprechpartner

Dr. Andreas Knaul, LL.M.

Rechtsanwalt (Deutschland), Managing Partner Russische Föderation und Kasachstan

Tätigkeitsbereiche:

› Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe › Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe.

Berufserfahrung:

› Rechtsanwalt seit 1990 › Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 › über 25 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirt-

schaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union

Ausbildung:

› Universität Genf, Schweiz, 1984 › Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen, 1986 › University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.), 1987 › Ecole Nationale d'Administration, Paris, Frankreich, d.i.a.p., 1993

Sprachen:

› Deutsch (Muttersprache) › Englisch › Französisch › Russisch

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Dr. Tatiana Vukolova

Juristin (Russland) Associate Partner

Tätigkeitsbereiche:

› Handels- und Vertriebsrecht › Verwaltungsrecht › Immobilien- und Städtebaurecht › IP-Recht

Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung verfügt Dr. Tatiana Vukolova über umfangreiche Kenntnisse des russischen Zivilrechts, Bodenrechts und Umwelt-rechts. Darüber hinaus berät sie internationale Unternehmen in den Bereichen Vertrags- und IPRecht. Außerdem gehört zu ihren Spezialgebieten die praktische Arbeit mit dem Gesetz über den Schutz persönlicher Daten.

Berufserfahrung:

› Juristin in der Rechtsabteilung des Finanzministeriums in Russland › Juristin in der Rechtsprüfungsabteilung des Kulturministeriums der Russischen

Föderation › Juristin im Institut für Städteplanung, Projekt „Reformen im Immobiliensektor“

Ausbildung:

› Nationales Institut zu Ehren von Katharina die Große, 2004 › Studium an der Universität Tübingen, 2005 › Russische Wissenschaftliche Akademie, Doktortitel, 2010

Sprachen:

› Russisch (Muttersprache) › Deutsch › Englisch

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Rödl & Partner in der Russischen Föderation

Deutschland ist seit mehreren Jahren konstant einer der wichtigsten Außenhan-delspartner Russlands. Durch die angespannte wirtschaftliche Lage und die poli-tische Krise aufgrund des Ukraine-Konflikts war der Handelsaustausch zunächst rückläufig, konnte sich in letzter Zeit aber etwas erholen. Gleiches gilt für die rus-sische Konjunktur, den Ölpreis und die stetige Aufwertung des Rubels gegenüber dem Euro. Zwar bestehen die Sanktionen nach wie vor in ausgewählten Bereichen, auf einen Großteil des Handels haben sie jedoch keine signifikanten Auswirkun-gen. Der russische Markt bleibt angesichts seiner Größe und des Modernisierungsbe-darfs für ausländische Unternehmen weiterhin interessant. Deutsche Produkte und Technik stehen nach wie vor hoch im Kurs. Für ein erfolgreiches Russland-Enga-gement sollten dabei neben den üblichen Fragestellungen die folgenden Aspekte beachtet werden: Einhaltung der Sanktions- und Importvorschriften, Fragen der Handelsfinanzierung und Währungsabsicherung sowie Chancen und Herausfor-derungen durch Importsubstitution und Lokalisierung.

Zu diesen und weiteren Fragen berät Sie Rödl & Partner in der Russischen Föde-ration von den Standorten Moskau und St. Petersburg aus. Rund 200 mehrspra-chige russische und deutsche Mitarbeiter arbeiten in Teams vor Ort zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- und Prüfungsfragen gewährleisten. Wir verfügen über eine russi-sche Wirtschaftsprüfungslizenz.

Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kenntnis der jeweiligen lo-kalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern. Dabei greifen wir auf internationales Know-how und einen einheitlichen Qualitätsstandard zurück. Wir kennen die besonderen He-rausforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungstätigkeit vor Ort.

Rödl & Partner Russland ist unter anderem Mitglied in der Deutsch-Russischen Aus-landshandelskammer, dem Ostausschuss der Deutschen Wirtschaft, dem Deutsch-Russischen Forum und der Association of European Businesses. Unsere Mitarbeiter beteiligen sich aktiv in der Moskauer und Russischen Anwaltskammer sowie in diversen Fachausschüssen der oben genannten Organisationen.

Einen Einblick in Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russ-land von Bedeutung sind, stellen wir Ihnen in unseren zahlreichen Leitfäden zur Verfügung. Darüber hinaus informiert der Rödl & Partner Newsletter Russland zweimonatlich über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft. Falls Sie an unseren Publikationen interessiert sind, können Sie sich bei [email protected] anmelden.

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Unser Profil

Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- und IT-Berater und Wirt-schaftsprüfer sind wir an 108 eigenen Standorten in 50 Ländern vertreten. Un-sere Mandanten vertrauen weltweit unseren 4.500 Kolleginnen und Kollegen.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Man-danten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Standorte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaft-liches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten ha-ben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungs-angebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandan-ten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstver-ständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner.

Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausge-richtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in ein-zelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifen-den Teams.

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Einzigartige Kombination

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internatio-nalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.

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Kontakt in der Russischen Föderation

Dr. Andreas KnaulManaging Partner Russische Föderation und Kasachstan

Leonid DimantBusiness Process Outsourcing

Shamil Khalidov Wirtschaftsprüfung

Moskau

Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau

Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21E-Mail: [email protected]

St. Petersburg

Linija 14, Haus 7/A Wasiljewskij Ostrow 199034 St. Petersburg

Tel.: + 7 (812) 320 66 93Fax: + 7 (812) 320 66 95E-Mail: [email protected]

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„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unterneh-menskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Part-ner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt de-ren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht un-serer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kul-turerbe.

Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau

Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21E-Mail: [email protected]

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