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FÖRDERMÖGLICHKEITEN UND PRIVILEGIERUNGEN FÜR EMAS-ORGANISATIONEN

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FÖRDERMÖGLICHKEITEN UND PRIVILEGIERUNGEN

FÜR EMAS-ORGANISATIONEN

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IMPRESSUM

Herausgeber: Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses

Esther Zippel, Mario Lodigiani, Frank Kermann, Claudia Koch Bernburger Str. 30/31; 10963 Berlin E-Mail: [email protected] Tel: 0 30 - 297732-30 Webseiten: www.uga.de www.emas.de Redaktion und Gestaltung: Mario Lodigiani, Frank Kermann Stand: Juli 2017 (4 . Überarbeitung) Druck: Laserline Druckzentrum Scheringstr. 1 13355 Berlin www.laser-line.de

EMAS-registrierte Druckerei: www.emas-register.de/recherche?regnr=DE-107-00148

Abbildungen: Frank Kermann/UGA-GS Mit freundlicher Unterstützung durch Umweltbundesamt und Bundesumweltministerium

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INHALT

Einführung .................................................................................................................. 2

Förderungen der Europäischen Union ………………………………………...………….3

Erleichterungen im Umweltrecht der Europäischen Union ……………….…………….4

Förderungen des Bundes ........................................................................................... 5

Erleichterungen im Umweltrecht des Bundes ............................................................. 8

Baden-Württemberg ..................................................................................................12

Bayern ...................................................................................................................... 14

Berlin ........................................................................................................................ 15

Brandenburg ............................................................................................................. 16

Bremen ..................................................................................................................... 17

Hamburg ................................................................................................................... 17

Hessen ..................................................................................................................... 18

Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................................19

Niedersachsen ...........................................................................................................20

Nordrhein-Westfalen ................................................................................................. 20

Rheinland-Pfalz ........................................................................................................ 21

Saarland ................................................................................................................... 22

Sachsen.....................................................................................................................23

Sachsen-Anhalt .........................................................................................................24

Schleswig-Holstein ....................................................................................................25

Thüringen ..................................................................................................................25

Förderungen in Österreich …………………………………………………………..……26

Weitere Förderungen und Privilegierungen in den europäischen Mitgliedsstaaten 28

Linksammlung zum deutschen Umweltrecht .............................................................29

Weiterführende Informationen zu EMAS ...................................................................33

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EINFÜHRUNG Das europäische Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) ist ein Kerninstrument des nachhaltigen Wirtschaftens und hat seine Stärken insbesondere bei den Anstrengungen hinsichtlich der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung, der externen Kommunikation, der Rechtssicherheit und der Einbeziehung der Beschäftigten. Zudem trägt die Validierung durch staatlich zugelassene, unabhängige Umweltgutachter zur hohen Glaubwürdigkeit von EMAS bei. Die Politik fördert Anstrengungen von Organisationen und Unternehmen, welche die ökologischen Aspekte nachweislich in ihrer Unternehmensstrategie berücksichtigen. Validierte EMAS-Organisationen und Unternehmen haben seit einigen Jahren die Möglichkeit, verschiedene Erleichterungen im Vollzug des Umweltrechts oder staatliche Förderungen in Anspruch zu nehmen, wobei die Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland variiert. In Einzelfällen können auch öffentliche Einrichtungen gefördert werden. Diese Broschüre soll Interessierten die Möglichkeit geben, sich über Vollzugserleichterungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sowie über Förderprogramme zu informieren. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Da sich Umweltvorschriften und vor allem die Bereitstellung von Fördermitteln und deren Bedingungen kurzfristig ändern können, sollten immer die zuständigen Landesbehörden für aktuelle und weitere Informationen kontaktiert werden. Darüber hinaus stellen die Umweltpakte, -allianzen und -partnerschaften der einzelnen Bundesländer einen idealen ersten Anlaufpunkt dar. Mit diesen Privilegierungen und Förderungen wird honoriert, dass EMAS-registrierte Organisationen und Unternehmen nicht nur freiwillig über das gesetzlich Notwendige im Umweltschutz hinausgehen. Sie erhöhen auch ihre Rechtssicherheit, optimieren ihre Betriebsorganisation und gewähren hohe Transparenz nach innen und außen.

NEUERUNGEN SEIT DER 3. AUFLAGE Die dritte Fassung der Förderbroschüre wurde komplett überarbeitet und um zusätzliche Kapitel erweitert. Sie enthält seitdem auch Förderprogramme der Europäischen Union sowie zusätzliche Fördermodelle und Förderdatenbanken nicht-staatlicher Organisationen. Die Übersicht enthält nun auch Förderprogramme weiterer EU-Mitgliedsstaaten. In dieser Ausgabe wurde mit Österreich und Italien begonnen. Dieses Angebot soll in den künftigen Überarbeitungen ausgeweitet werden. Auch das Layout wurde überarbeitet und an den erweiterten Inhalt angepasst. Zusätzlich wurden Kurzlinks eingeführt, welche an dem Link-Pfeil zu erkennen sind. Diese Links führen entweder direkt zur gesetzlichen Fördergrundlage oder auf den Internetauftritt der Förderplattform. Ein Großteil der Links, welche direkt auf die Fördergrundlagen verweisen, sind auch in der Broschüre „EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ zu finden.

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Förderungen der Europäischen Union

LIFE LIFE ist das Förderprogramm der EU, das sich ausschließlich dem Umweltschutz widmet. Hierüber werden Projekte finanziert, die einen Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der EU leisten. t1p.de/tmt3+ Das Teilprogramm „Umwelt“ setzt sich aus drei Schwerpunktbereichen zusammen:

• Umwelt und Ressourceneffizienz, • Natur und Biodiversität und • Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich.

Die EU-Kommission ruft per Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einmal im Jahr dazu auf, förderfähige Projekte einzureichen. Sie entscheidet, welche der vorgelegten Projekte im Rahmen von LIFE finanziert werden können, und veröffentlicht regelmäßig Listen dieser Projekte. Diese Datenbank kann auch als erste Hilfestellung für die Planung und Formulierung eines eigenen Projektes sein. Auch EMAS-Projekte wurden bereits durch das LIFE-Programm gefördert. t1p.de/av2l+ und t1p.de/spo2+ Die Antragsstellung erfolgt bei der EU-Kommission ausschließlich online über die folgende Webseite und nur nach dem jährlichen Bewerbungsaufruf (call for proposal) (nur englisch): t1p.de/slwi+ Deutschsprachiges Informationsangebot der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS): t1p.de/uc50+

Europäischer Meeres- und Fischereifons (EMFF) Der EMFF kann die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Förderung der Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur unterstützen. Mit dieser Unterstützung soll u. a. die Beteiligung an EMAS gefördert werden. Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds. t1p.de/roqb+

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Erleichterungen im Umweltrecht der Europäischen Union

EU-Umweltzeichen (Umweltblume) Die Bearbeitungsgebühr wird für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind, um 30 % reduziert. Anhang III Nr. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 782/2013 DER KOMMISSION vom 14. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen. t1p.de/a558+ Darüber hinaus soll EMAS bei der Bearbeitung von Anträgen berücksichtigt werden. Dies betrifft verschiedene Entscheidungen der EU-Kommission zur Vergabe des EU-Umweltzeichens.

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Förderungen des Bundes

Förderung unternehmerischen Know-hows Gefördert werden u. a. Beratungen, die zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den Beratungskosten und orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage). Der maximale Zuschuss beträgt je nach Bemessungsgrundlage zwischen 1.500 und 3.200 €. Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Eine der Leitstellen prüft den Antrag vorab und informiert den Antragsteller über das Ergebnis. Erst dann darf ein Beratungsvertrag unterschrieben bzw. mit der Beratung begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Detailliertere Informationen, das Leitstellenverzeichnis sowie der Link zum elektronischen Antragsformular sind abrufbar unter t1p.de/t9dl+ Weitere Informationen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29–35 65760 Eschborn Tel. 06196 908-1570 E-Mail: [email protected] erhältlich, das auch über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet.

ZIM-Kooperationsnetzwerke (KN) Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen des ZIM-KN-Programmes die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen Organisationen und Unternehmen im Rahmen eines Netzwerkes EMAS zu implementieren. Gefördert werden Kooperationsnetzwerke, die sowohl FuE-Projekte als auch ergänzende externe Managementleistungen zur konzeptionellen Vorbereitung und koordinierten Betreuung zur Bildung und Entwicklung innovativer Netzwerke mit mindestens sechs mittelständischen Unternehmen umfassen. Gegenstand der Förderung sind Leistungen zur Erarbeitung der Netzwerkkonzeption und -verträge, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den konzipierten FuE-Projekten (Phase 1) sowie die Betreuung und Umsetzung der Netzwerkkonzeption mit den FuE-Projekten entsprechend der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Markteinführung (Phase 2). t1p.de/vvqm+

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Förderanträge sind einzureichen beim Projektträger, der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Steinplatz 1 10623 Berlin E-Mail: [email protected] t1p.de/v6rc+

Programm „Produktionssicherung“ für landwirtschaftliche Unternehmen In diesem Programm erhalten Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus zinsgünstige Kredite für Beratungsleistungen zur Einführung eines Umweltmanagementsystems. Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehenslaufzeit ist auf 10 Jahre begrenzt. Das Darlehen wird über die Hausbank beantragt. t1p.de/16id+ Weitere Informationen sowie aktuelle Zinskonditionen sind abrufbar unter: t1p.de/svxd+

Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen Im Bereich der Landwirtschaft stehen EU-, Bundes- sowie Länderfördermittel aus dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) für den Zeitraum 2014 - 2017 zur Verfügung. t1p.de/cf1j+ Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen (Förderbereich 2: Förderung landwirtschaft-licher Unternehmen – Maßnahmegruppe B. Beratung) kann eine Anteil- oder Vollfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens 1.500 €, gewährt werden. t1p.de/3q1x+ Förderanträge sind bei den für GAK zuständigen Ministerien zu stellen: t1p.de/c9m5+ Achtung: der GAK bildet lediglich den bundesweiten Förderrahmen. Die Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Bundesländern. Ob und in welchem Umfang diese eine Förderung anbieten, kann aus der folgenden Übersicht der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS), welche bei der Bundanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angesiedelt ist, entnommen werden. Der relevante Maßnahmencode hat die M2. t1p.de/dy11+

Förderung innovativer Klimaschutzprojekte mit bundesweiter Ausstrahlung Die Förderinitiative Klimaschutzprojekte des Bundesumweltministeriums für die Bereiche Wirtschaft, Kommunen, Verbraucher und Bildung zielt darauf ab, Prozesse anzustoßen und Strukturen aufzubauen, durch die Akteure in der Wirtschaft, in Kommunen, in Privathaushalten und in Bildungseinrichtungen zu klimafreundlichem Verhalten bewegt werden. Die geförderten Projekte sollen einen nachhaltigen Beitrag zur Verwirklichung der mittel- und langfristigen Klimaschutzziele der Bundesregierung beisteuern. Im Rahmen dieser Projektförderung ist es auch denkbar, die Implementierung von EMAS z. B. als Werkzeug für die „Entwicklung von Klimaschutzstrategien für die Wirtschaft bzw. einzelne Wirtschaftszweige“ zu integrieren. t1p.de/u64x+

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Antragsberechtigt sind Verbände, Vereine, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs-einrichtungen, Stiftungen und Unternehmen. Das Auswahlverfahren ist zweistufig und es gibt eine jährliche Bewerbungsfrist. Für die erste Verfahrensstufe sind aussagekräftige Projektskizzen in deutscher Sprache in elektronischer Form über „pt-outline“ und postalisch beim Projektträger Jülich einzureichen: t1p.de/2jdi+

Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen (Kommunalrichtlinie) Kommunaler Klimaschutz ist seit langem ein Schwerpunkt der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesumweltministeriums. Das BMUB unterstützt Kommunen und andere Einrichtungen aus Mitteln der sog. Kommunalrichtlinie. Neue Förderschwerpunkte, attraktive Förderquoten sowie ein ergänzter Antragstellerkreis (z. B. Sportvereine) machen eine Antragstellung im Zeitraum von 2016 bis 2019 besonders interessant. t1p.de/mjiz+ Umfassend antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind. Antragsberechtigt für ausgewählte Förderschwerpunkte sind folgende Institutionen:

• öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten und Schulen (nicht umfasst Volkshochschulen) bzw. deren Träger;

• öffentliche und freie, gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anerkannt sind, bzw. deren Träger;

• öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst Volkshochschulen) bzw. deren Träger;

• Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen; • Betriebe, Unternehmen und sonstige Organisationen mit mindestens 50,1 % kommunaler

Beteiligung; für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt;

• kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft; • Werkstätten für behinderte Menschen bzw. deren Träger; • Wirtschaftsförderungsgesellschaften mit mindestens 50,1 % kommunaler Beteiligung; • private Unternehmen, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet betreiben; • rechtsfähige Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren Standorte innerhalb eines

Industrie- oder Gewerbegebiets liegen, sofern sich über 30 % der Unternehmen in diesem Gebiet an dem Zusammenschluss beteiligen;

• Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind. Der Projektträger Jülich ist verantwortlich für die fachliche und administrative Bearbeitung der eingereichten Förderanträge. t1p.de/0nqw+

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Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) - Umweltschutzförderung EMAS kann hier - im Rahmen eines in eine der Förderthemen fallenden Projekts - als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss gefördert werden. Antragsberechtig sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. t1p.de/6lcu+ Anträge auf Förderung sind an die Geschäftsstelle der Deutschen Bundesstiftung Umwelt zu richten. Es besteht die Möglichkeit, vor einer Antragstellung eine Kurzbeschreibung des Projektes bei der Geschäftsstelle der Stiftung einzureichen: Deutsche Bundesstiftung Umwelt An der Bornau 2 49090 Osnabrück t1p.de/gr4b+

Förderdatenbanken Förderatlas des VDI Zentrum Ressourceneffizienz: t1p.de/s2v3+ Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi): t1p.de/he1v+ Erleichterungen im Umweltrecht des Bundes Eine Ermächtigungsgrundlage für wasserrechtliche Überwachungserleichterungen findet sich in § 24 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG). t1p.de/2h2t+ Entsprechende Grundlagen für Erleichterungen im Immissionsschutz- und Abfallrecht finden sich in § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und in § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). t1p.de/wtru+ sowie t1p.de/5o9q+ Aufgrund der europäischen Industrieemissions-Richtlinie (IED) müssen Behörden Überwachungsprogramme zur Vor-Ort-Besichtigung der Anlagen aufstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen anzugeben ist. In Deutschland wird dies durch den § 52a BImSchG geregelt. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Dieser Zeitraum darf bei Anlagen der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten. Unter den Kriterien, die bei der Beurteilung der Umweltrisiken eine Rolle spielen – und sich damit auf den zeitlichen Abstand der Vor-Ort-Überprüfungen auswirken – wird die EMAS-Registrierung genannt. t1p.de/5bj2+

§ 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz Eine EMAS-Registrierung ist Voraussetzung dafür, eine Entlastung von der Energiesteuer gewährt zu bekommen, den so genannten Spitzenausgleich. Das Nachweisverfahren im Regelfall (gültige Registrierung) sind in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV geregelt. t1p.de/7ddg+ sowie t1p.de/9m6i+ und t1p.de/24y0+

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§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Das EEG sieht vor, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die einen Antrag auf Begrenzung der abzunehmenden EEG-Strommenge nach §§ 40 ff EEG stellen wollen, eine Zertifizierung vorweisen müssen, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.. Unternehmen, die in das EMAS-Register eingetragen sind, erfüllen diese Anforderung ohne Zusatzaufwand, sie müssen lediglich die Registrierungsurkunde als Nachweis vorlegen. t1p.de/1gum+ sowie t1p.de/9mji+

§ 4 Abs. 5, Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) Erfüllung von Anforderungen gem. Anhang V der RL 2005/32/EG bei EMAS-Teilnahme. t1p.de/xy7m+

§ 8c Abs. 6 Nr. 2 Energiedienstleitungsgesetz (EDL-G) Nicht-KMUs müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen. Hiervon freigestellt sind nach § 8 EDL-G Unternehmen, die ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der EMAS-Verordnung erfolgreich eingeführt haben. t1p.de/08w0+ sowie t1p.de/e5e3+

§ 51 Abs. 2, Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Berücksichtigung von EMAS-eingetragenen Standorten beim fakultativen Nachweisverfahren. t1p.de/kn0o+ sowie t1p.de/95jn+

EMAS-Privilegierungs-Verordnung Erleichterungen nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV) können Standorte und Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, in Anspruch nehmen. Sie beinhaltet immissionsschutz- sowie abfallrechtliche Überwachungs-erleichterungen. t1p.de/2apo+

Folgende Privilegierungen lassen sich aus der Privilegierungsverordnung und dem Wasserhaushaltsgesetz ableiten (Zusammenfassung):

o Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation durch Standortregistrierung erfüllt

o Verzicht auf Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten o Verlängerte Messintervalle o Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen sowie sicherheitstechnische

Prüfungen mit eigenem Personal o Vorlage von Berichten nur auf Verlangen o Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung

Zuständig sind die jeweiligen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Unternehmen oder Organisationen, d. h. überwiegend die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), teilweise auch die Regierungen. Die einzelnen Zuständigkeiten sind jeweils im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthalten.

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Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) § 4 Abs. 1 Satz 2: Berücksichtigung, ob Anlage zur Genehmigung Teil eines EMAS-eingetragenen Standortes ist. § 13 Abs. 1a: Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach EMAS berücksichtigt. t1p.de/q0mn+

§ 11 Abs. 2, Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImschV) Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei wiederkehrenden Messungen. t1p.de/hmup+

§ 15, Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) Betreiber von biologischen Abfallbehandlungsanlagen müssen die Öffentlichkeit unterrichten. Dies kann auch durch ein EMAS-System erfolgen. t1p.de/qodj+

§ 43 Abs. 4, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) EMAS-Organisationen sind von der Pflicht, eine Anlagendokumentation zu führen, befreit, sofern vergleichbare Angaben in der Umwelterklärung enthalten sind und diese der Behörde vorliegt. t1p.de/oxi4+

Jeweils § 51 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sowie Biomassekraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Nach § 51 i. V. m. § 7 der Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen landwirtschaftliche Betriebe, die nach EMAS validiert sind und im EMAS-Register geführt werden, die Anforderungen an die Cross-Compliance-Bedingungen beim Anbau von nachhaltiger Biomasse. t1p.de/hil2+ sowie t1p.de/ip1w+

§ 6 Abs. 2, Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei einer Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV. t1p.de/8ckm+

§ 22a Abs. 2 Nr. 3, Deponieverordnung (DepV) Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie: Unter den Kriterien, die bei der Beurteilung der Umweltrisiken eine Rolle spielen – und sich damit auf den zeitlichen Abstand der Vor-Ort-Überprüfungen auswirken – wird die EMAS-Registrierung genannt. t1p.de/91z8+

§ 13 Abs. 4 Nr. 1, Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei der Überprüfung durch eine technische Überwachungsorganisation. t1p.de/3pzt+

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§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie: Unter den Kriterien, die bei der Beurteilung der Umweltrisiken eine Rolle spielen – und sich damit auf den zeitlichen Abstand der Vor-Ort-Überprüfungen auswirken – wird die EMAS-Registrierung genannt. t1p.de/zdu8+

§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Nachweisverordnung (NachwV) Für EMAS-Organisationen entfällt die Pflicht zur Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorganges nach § 5. t1p.de/frjn+

Anlage I Nr. 3, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen Möglichkeit der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen unter der Voraussetzung der Teilnahme an einem UMS. t1p.de/hgjv+

Abschnitt 5.5.2, Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012 t1p.de/o0v1+

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Förderungen Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unterstützt mit dem Programm „Umweltmanagement im Konvoi“ kleine und mittlere Unternehmen, Vereine, Kommunen, Schulen, Hochschulen, Universitäten, Kirchengemeinden, kirchliche Einrichtungen und sonstige Organisationen bei der Einführung von EMAS. Die EMAS-Förderung erhalten Projektträger, die Zusammenschlüsse von Organisationen (5-10) zur EMAS-Validierung begleiten. Die Träger organisieren dazu externe Beratungsleistung durch eingeführte Dienstleister und wickeln die Kofinanzierung des Konvois ab (Mittel des Landes sowie Mittel der Betriebe). Das Landesumweltministerium fördert die Validierung mit bis zu 80 % der für die Beratungsleistung entstehenden Kosten, jedoch maximal 5.000 € pro Betrieb. t1p.de/demi+ Der Antrag kann gestellt werden bei folgender Bewilligungsstelle: KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH Kaiserstraße 94a 76133 Karlsruhe t1p.de/k92x+ Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg bietet landwirtschaftlichen Unternehmen im Rahmen des Spezialmoduls EMAS-Zertifizierung eine Förderung von Beratungsleistungen zur Einführung von EMAS an. Die Zuwendungen betragen bis zu 80 % der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens jedoch bis zu 1.100 €. t1p.de/2822+ Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendung sowie die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Bewilligungsstelle. t1p.de/kybz+ sowie t1p.de/2i16+

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Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums. t1p.de/dumd+

25%ige Gebührenermäßigung für die Verwendung von Grundwasser, wenn ein sparsamer und rationeller Einsatz gewährleistet wird. Antragsberechtigt sind Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes mit NACE-Code C oder D. t1p.de/8vi3+

Weitere Privilegierungen:

o Landesabfallgesetz (§ 21) t1p.de/qe38+

o Eigenkontrollverordnung (§ 2) t1p.de/x1tq+

o Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (§§ 3, 9) t1p.de/oats+

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Förderungen Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt Projektgruppen bei der Einführung von EMAS. Gefördert werden 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben: maximal 3.000 € für den Projektträger; die Projektteilnehmer erhalten jeweils 7.000 € für die Einführung von EMAS bzw. 3.500 € für die Revalidierung. Folgende Projektgruppenteilnehmer können die Förderung in Anspruch nehmen: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige, Organisationen der Wirtschaft wie z. B. Kammern, Verbände oder Innungen sowie kommunale Eigenbetriebe und Kommunal-unternehmen. t1p.de/ocqe+ Die Antragstellung erfolgt bei der Bewilligungsbehörde

Regierung von Schwaben 86145 Augsburg Ansprechpartnerin bei der Regierung von Schwaben ist: Frau Gertraud Azzaz, Tel. 0821/327-2240, E-Mail: [email protected] t1p.de/czk5+

Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. t1p.de/idrr+ 50%ige Gebührenermäßigung für die Bestätigung von Entsorgungs- und Sammelentsorgungs-nachweisen im Grundverfahren. t1p.de/idrr+ sowie t1p.de/e3vu+ Überwachungs- und Verwaltungserleichterungen:

o Bayerisches Wassergesetz t1p.de/2kr2+

o Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren t1p.de/dbbg+

o Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts t1p.de/0qag+

o Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen t1p.de/ntke+

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Förderungen Im Rahmen des Berliner „Programm für Nachhaltige Entwicklung“ (BENE) kann die erstmalige Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS gefördert werden. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Hauptverwaltungen, Bezirksverwaltungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen. t1p.de/flov+ Förderfähig sind Personalausgaben, Beratungsleistungen sowie Ausgaben für die Validierung und Registrierung im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung eines Umweltmanagementsystems gemäß EMAS. Die Förderquote beträgt 80 % (nicht wirtschaftlich tätige Organisationen) bzw. 50 % (wirtschaftlich tätige Organisationen) der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 75.000 €. t1p.de/gad4+ Die Antragsstellung wird begleitet von der B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH Alexanderstraße 7 10178 Berlin Tel.: 030 39042-46 E-Mail: [email protected] t1p.de/qoiq+

Erleichterungen im Landesrecht Überwachungs- und Verwaltungserleichterungen:

o Berliner Wassergesetz t1p.de/konu+

o Stellen für die Fremdkontrolle von Vorbehandlungsanlagen gemäß der Gewerbeabfallverordnung t1p.de/xbeh+

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Förderungen Das Förderprogramm von Brandenburg stand zur Fertigstellung der Broschüre noch nicht fest. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht Bei der Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg erhalten Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem (EMAS etc.) eingeführt haben oder sich dazu verpflichten bei der Bewertung der Anträge einen Bonus. t1p.de/4yzx+ Der Fördersatz richtet sich nach den so genannten „Struktureffekten“, zu denen auch die Umweltmanagementsysteme zählen. Anträge sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen: t1p.de/4wjb+ 20%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren t1p.de/j5p6+ 20%ige Reduzierung der von Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen zu erbringenden Sicherheitsleistungen t1p.de/vd1u+ Weitere Privilegierungen:

o Brandenburgisches Wassergesetz t1p.de/59p2+

o Erlass über Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug zugunsten von EMAS-Betrieben t1p.de/ojer+

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Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände t1p.de/kmze+

Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht Derzeit keine Erleichterungen.

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Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht 20%ige Gebührenermäßigung bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) sowie Gentechnikgesetz (GenTG) t1p.de/nrsc+ 100%ige Gebührenermäßigung bei Überwachungsgebühren nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG), Chemikaliengesetz (ChemG) sowie Gentechnikgesetz (GenTG) t1p.de/nrsc+ Weitere Privilegierungen:

o Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung t1p.de/ajej+

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Förderungen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe oder dem Verkehrsgewerbe können Förderungen für Beratungsleistungen erhalten. Gefördert wird bis zu einer Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei einer maximalen Förderung von 13.500 € und einem maximalen Tagessatz von 900 €. t1p.de/4xxv+ Antrags- und Bewilligungsstelle ist die GSA Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH Postfach 11 11 17 19011 Schwerin t1p.de/k7pp+

Erleichterungen im Landesrecht Bei der Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem (EMAS etc.) eingeführt haben oder sich dazu verpflichten bei der Bewertung der Anträge einen Bonus von bis zu 5 % auf den Basisfördersatz. t1p.de/ym76+ Anträge sind zu stellen an: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Hauptsitz Schwerin Werkstraße 213 19061 Schwerin t1p.de/ke5q+ 30%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren t1p.de/0k2d+

30%ige Gebührenermäßigung bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren t1p.de/39a1+

30%ige Gebührenermäßigung bei der Zulassung von Deponien t1p.de/f6hy+ Weitere Privilegierungen:

o Selbstüberwachungsverordnung t1p.de/lnat+

o Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz t1p.de/kw1n+

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Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren t1p.de/p2ly+ Weitere Privilegierungen:

o Niedersächsisches Abfallgesetz t1p.de/pw1t+

o Öffentliche Beschaffung t1p.de/saow+

Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie Gebührenermäßigung bei abfallrechtlichen Genehmigungs-verfahren. t1p.de/c6ta+ Immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen t1p.de/4dy5+

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Förderungen Im Rahmen der Förderung von Beratungen zu Innovation und TechnologieTransfer (BITT) können technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Förderung von Beratungs-leistungen beantragen. Für Beratungsmaßnahmen beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beträge (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 400 € pro Tagewerk. Insgesamt können bis zu 15 Tagewerke (6.000 €) in einem drei Jahreszeitraum in Anspruch genommen werden. t1p.de/pqjd+ Antragannehmende Stellen sind HWK und IHK, Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Strukturbank (ISB) des Landes Rheinland-Pfalz. t1p.de/smdt+ Nicht-technologieorientierte KMU können sich durch das Mittelstandsberatungsprogramm fördern lassen. Für Beratungsmaßnahmen beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beträge (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 400 € pro Tagewerk. Insgesamt können bis zu 15 Tagewerke (6.000 €) in einem drei Jahreszeitraum in Anspruch genommen werden. t1p.de/v1c5+ Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Abteilung 1.16 Kleine Zuschussprogramme Holzhofstraße 4 55116 Mainz t1p.de/9nqp+

Erleichterungen im Landesrecht Gebührenermäßigung bei Genehmigungsverfahren: Erleichterungen sind grundsätzlich möglich. Es sind Rahmengebühren vorgesehen, die es ermöglichen, den geringeren Verwaltungsaufwand z. B. durch Vorlage von Unterlagen des Umweltgutachters zu bestimmten im Verfahren zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen, zu berücksichtigen. Weitere Privilegierungen:

o Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen t1p.de/nndg+

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Förderungen Eine Zuwendung für die Ersteinführung oder Revalidierung können Organisationen mit unter 50 Mitarbeitern erhalten, sofern sie den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen. Die Zuwendung beträgt bei Erstvalidierung: max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 4.000 € und bei Revalidierung: max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 1.000 €. t1p.de/ql0y+ Anträge sind zu stellen an das

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Referat A/4 - Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken t1p.de/cq5f+

Erleichterungen im Landesrecht 20%ige Gebührenermäßigung bei abfallrechtlichen Angelegenheiten t1p.de/s997+ 30%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen t1p.de/s997+ Ermäßigte Entgeltsätze für Grundwasserentnahmen t1p.de/0hoc+ Weitere Privilegierungen:

o Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz t1p.de/7sx4+

o Saarländisches Wassergesetz t1p.de/26vc+

o Saarländisches Naturschutzgesetz t1p.de/s1kd+

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Förderungen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können eine Förderung von Beratungsleistungen, Workshops und Prüfungen zur Einführung von EMAS beantragen. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und betragen bis zu 8.000 € bei max. 50 % der förderfähigen Ausgaben für die Validierung. Zusätzlich kann ein Zuschuss von bis zu 50 % für die Durchführung von Workshops und Beratungen, max. 12.000 € innerhalb von drei Jahren, in Anspruch genommen werden. t1p.de/dkdj+ Anträge sind einzureichen bei der zuständigen Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank (SAB): Sächsische Aufbaubank – Förderbank – Abteilung Wirtschaft 01054 Dresden t1p.de/hy77+

Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung bei abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen sowie wasser-rechtlichen Angelegenheiten. t1p.de/fgle+ Immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen t1p.de/5vvs+ Weitere Privilegierungen:

o Eigenkontrollverordnung t1p.de/euwr+

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Förderungen Das Land Sachsen-Anhalt fördert im Rahmen seines Beratungshilfeprogrammes für KMU unter dem Beratungsgebiet „Energie- und Umweltberatung“ die Implementierung von EMAS. Es handelt sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung mit einer Förderhöchstgrenze von 50 % der förderfähigen Ausgaben. t1p.de/t57q+ Die Förderung ist wie folgt begrenzt: Zuschuss pro Tagewerk (acht Stunden Beratungstätigkeit) maximal 300 € für höchstens 15 Tagewerke je Antrag. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu richten an: Investitionsbank Sachsen-Anhalt OE Förderberatung Unternehmenskunden Domplatz 12 39104 Magdeburg t1p.de/1c57+

Erleichterungen im Landesrecht Immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen t1p.de/9sed+ Weitere Privilegierungen:

o Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen t1p.de/7scn+

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Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht Immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen t1p.de/r1n7+ Weitere Privilegierungen:

o Landeswassergesetz t1p.de/f1ys+

o Selbstüberwachungsverordnung Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen t1p.de/cay7+

Förderungen Derzeit keine Förderprogramme. Siehe Förderungen des Bundes.

Erleichterungen im Landesrecht 30%ige Gebührenermäßigung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen t1p.de/1rij+ Immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen t1p.de/4eoo+ Weitere Privilegierungen

o Thüringer Wassergesetz t1p.de/w7b1+

o Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung t1p.de/nwoi+

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Förderungen in Österreich

Bund Die Einführung des EMAS-Umweltmanagementsystems wird über die Abwicklungsstellen in den Bundesländern gefördert. t1p.de/yreb+ Darüber hinaus veranstaltet das Lebensministerium regelmäßig Workshops, welche über die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EMAS-Umweltmanagement stehen. t1p.de/p4w1+

Umweltförderprogramm in Wien Organisationen, die ein Umweltmanagementsystem nach EMAS im Rahmen des ÖkoBusinessPlan Wien aufbauen wollen, können eine Förderung von bis zu 4.260 € netto bei 70 Stunden individueller Beratung beantragen. Für eine Nachbetreuung ab dem Auszeichnungsjahr stehen zusätzlich je maximal 8 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mit 480 € netto zur Verfügung. t1p.de/frpa+

Umweltförderprogramm in Niederösterreich Ökomanagement NÖ fördert die Beratung zur Einführung von EMAS mit bis zu 20 Beratungstagen zu 50 % (Wirtschaft) und 75 % (NON- PPOFIT) der Beratungskosten von bis zu 720 € netto Tagessatz. Die Revalidierung wird mit bis zu zwei Tagen gefördert. t1p.de/h4zy+ sowie t1p.de/ns2x+

Umweltförderprogramm in Oberösterreich Die Wirtschaftskammer Oberösterreich und weitere Fördergeber unterstützen Unternehmen der Wirtschaftskammer Oberösterreich bei der Lösung betrieblicher Fragestellungen durch finanzielle Förderung von Unternehmensberatungen. Pro Beratungskunde beträgt die maximale Förderhöhe (Jahres-Förderkontingent) 1.050 € pro Kalenderjahr. t1p.de/6jlz+

Umweltförderprogramm in der Steiermark Im Rahmen der Wirtschaftsinitiative Nachhaltigkeit (WIN) des Landes Steiermark (Kernbereich B: Umwelt-Managementsysteme) können interessierte KMU eine Förderung von externen Beratungsleistungen bei der Einführung von EMAS in Höhe von maximal 50 % beantragen. Die förderbaren Beratungskosten orientieren sich an einer maximalen Beratungsdauer von 160 Stunden, die durch einen durch anerkannte WIN–Berater/innen erbracht werden müssen.

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Daneben können Revalidierungen mit max. 16 Stunden und max. 50 % gefördert werden. t1p.de/lwy5+

Umweltförderprogramm in Salzburg Für die Einführung von EMAS in einem Unternehmen fördert das Land Salzburg bis zu 160 Beratungsstunden mit einem Stundensatz von 80 € zu 50 %. Für die Nachbetreuung von Unternehmen, werden 8 Beratungsstunden mit einem Stundensatz von 80 € zu 75 % gefördert. Für die Revalidierung von EMAS werden 16 Beratungsstunden mit einem Stundensatz von 80 € zu 50 % gefördert. Für Umweltzeichen- und Salzburg 2050-Partnerbetriebe beträgt der Fördersatz generell 75 %, wodurch sich die maximalen Fördersätze entsprechend erhöhen. t1p.de/i5rn+

Umweltförderprogramm in Tirol Unternehmen werden vom Land Vorarlberg ihm Rahmen einer Beratungsförderung mit max. 3.500 € gefördert. Es können max. 24 Beratungsstunden zum jeweils geltenden Beratersatz der Wirtschaftskammer Tirol anerkannt werden. t1p.de/j03y+

Umweltförderprogramm in Vorarlberg Betriebe werden vom Land Vorarlberg mit max. 7.800 € gefördert. Der Beratertagessatz liegt bei max. 650 € netto, bei max. 20 Beratungstagen. t1p.de/se5u+

Umweltförderprogramm in Kärnten Das Land Kärnten bietet im Rahmen seines Regionalprogramms ökofit Förderungen von Einzelberatungen zur Einführung von EMAS an. Diese werden mit max. 8.960 € gefördert, bei max. 20 Beratungstagen. Beratungen zur Revalidierung werden mit 896 € gefördert, bei max. 2 Beratungstagen. t1p.de/2yvs+

Umweltförderprogramm im Burgenland Das Burgenland fördert die Einführung von EMAS mit maximal 6.825 € netto, bei max. 15 Beratungstagen. Eine Revalidierung wird mit 686 € gefördert, bei max. 1,5 Beratungstagen. Der förderbare Tageshöchstsatz liegt bei 650 € netto. Die Förderung beträgt 70 % der förderbaren Kosten. t1p.de/tmrb+

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Weitere Förderungen und Privilegierungen in den europäischen Mitgliedsstaaten In einer Fallstudie „Analysing the Success Drivers of EMAS in selected Member States“ aus dem Jahr 2016 hat die Europäische Kommission herausgearbeitet, welche zentrale Rolle politische Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger spielen, um Organisationen an EMAS heranzuführen. Alle drei Länderstudien zeigen auf, dass nicht nur eine finanzielle Förderung wichtig ist, sondern auch das Angebot langfristiger Unterstützung und Strukturen. t1p.de/vapv+ Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahr 2015 das Kompendium „EMAS Promotion & Policy Support in the Member States“. Es illustriert anhand von konkreten Beispielen eine Reihe verschiedener Maßnahmen und Schritte der Mitgliedsstaaten, angefangen von rechtlichen Möglichkeiten, über finanzielle Beihilfen, steuerliche Erleichterungen, bis hin zu Marketing- und Informationskampagnen zur Förderung von EMAS. t1p.de/huzo+ Übersicht über die Publikationen und Studien der Europäischen Kommission: t1p.de/vy70+

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LINKSAMMLUNG ZUM DEUTSCHEN UMWELTRECHTEMAS ist das europäische Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (englisch: Eco-Management and Audit Scheme) und ist die höchste europäische Auszeichnung für systematisches Umweltmanagement.

Das vorliegende Informationsblatt soll den Anwendern dieses Systems eine Hilfestellung zur Erstellung eines Rechtskatasters über die geltenden Umweltvorschriften sein. Darüber hinaus bieten die hier aufgeführten Links eine Unterstützungsmöglichkeit bei der Interpretation sowie Umsetzung der wichtigsten Umweltvorschriften.

Die Links wurden mit größtmöglicher Sorgfalt aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellt. Hinweise auf Ergänzungen oder aktuelle Änderungen nehmen wir natürlich immer gerne entgegen.

Gesetze im Internet Diese Links bieten Zugang zu den gültigen Umweltrechtstexten.

Europäisches Recht www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm

Bundesanzeiger www.bundesanzeiger.de

Bundesjustizministerium www.gesetze-im-internet.de/index.html

Bundesumweltministerium www.bmu.de/gesetze_verordnungen/aktuell/aktuell/1252.php

Umsetzungshilfen der Bundesländer Die nachstehenden Webseitenangebote der Bundesländer beinhalten den Zugang zum landesspezifischen Umweltrecht sowie darüber hinausgehende Erläuterungen und Informationen zu dessen Anwendung und Umsetzung.

Umweltministerkonferenz Zugriff auf alle Umweltministerien der Länder sowie die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften zu speziellen Themen wie Abfall, Wasser, Chemikalien, Immissionsschutz, Bodenschutz etc.

www.umweltministerkonferenz.de

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Gewerbeaufsicht

Landesrecht Baden-Württemberg

www.um.baden-wuerttemberg.de

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de www.landesrecht-bw.de

Bayern

Bayerische Staatsregierung

Infozentrum UmweltWirtschaft

Landesamt für Umwelt

Landesrecht Bayern

www.stmug.bayern.de/service/recht/index.htm

www.izu.bayern.de

www.lfu.bayern.de

www.gesetze-bayern.de

Berlin

Senatsverwaltung Bereich Umwelt

Berliner Vorschrifteninformationssystem

www.berlin.de/sen/umwelt

www.gesetze.berlin.de

Brandenburg

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Landwirtschaft

Landesrecht Brandenburg

www.mlul.brandenburg.de

www.bravors.brandenburg.de

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Bremen

Landesrecht Bremen

www.bremen.beck.de

Hamburg

Stadt Hamburg

Landesrecht Hamburg

www.hamburg.de/umwelt/

www.landesrecht.hamburg.de

Hessen

Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz (HMUKLV)

Umwelttech NEWS (Umweltrecht)

Landesrecht Hessen

www.umwelt.hessen.de

www.hessen-

umwelttech.de/dynasite.cfm?dsmid=13998

www.rv.hessenrecht.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/

Rechtsvorschriften

www.landesrecht-mv.de

Niedersachsen

Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und

Klimaschutz

Landesrecht Niedersachsen

www.umwelt.niedersachsen.de/themen/umweltpolitik-

in-niedersachsen-146868.html

www.nds-voris.de

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und

Verbraucherschutz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

www.umwelt.nrw.de/umweltschutz-umweltwirtschaft

www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_start

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Landesrecht Rheinland-Pfalz

www.mueef.rlp.de/de/themen/umweltschutz-umwelt-und-

gesundheit

www.landesrecht.rlp.de

Saarland

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Landesrecht Saarland

www.saarland.de/ministerium_umwelt_verbrauchersch

utz.htm

www.saarland.de/landesrecht.htm

Sachsen

Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Landesrecht Sachsen

www.umwelt.sachsen.de/umwelt/index.html

www.revosax.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Landesrecht Sachsen-Anhalt

www.mule.sachsen-anhalt.de

www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

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Kostenpflichtige Angebote Die folgenden beispielhaften Anbieter führen Regelwerke zum Arbeits-, Umweltschutz, Gefahrguttransport- und Technikrecht, deren Inhalte kontinuierlich aktualisiert und fortgeschrieben werden.

Umwelt-online www.umwelt-online.de/

Beck-online www.beck-online.beck.de

Umweltdigital www.umweltdigital.de

Umsetzungshilfen weiterer Stellen Weitere kostenfreie Informationen und Anregungen sind bei den folgenden Internetauftritten abrufbar:

Umweltbundesamt (UBA) www.umweltbundesamt.de/tags/umweltrecht

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) www.dehst.de

Kommission für Anlagensicherheit (KAS) www.sfk-taa.de

Industrie- und Handelskammer (IHK) Beispiel Mittelhessen

www.ihk-lahndill.de/produktmarken/innovation

Newsletter Eine gute Möglichkeit, sich kontinuierlich über den neuesten Stand der Umweltgesetzgebung in Deutschland und Europa zu informieren, bieten folgende Newsletter:

EU-Monitor „Umwelt und Energie“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK)

www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-

umwelt/umwelt/informationsdienste/die-arbeit-der-

europaeischen-institutionen-im-blick

Eco-Post des DIHK www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-

umwelt/info/ecopost

Newsletter der IHKen - Beispiel Berlin www.ihk-berlin.de/servicemarken/Newsletter

/824750/Newsletteruebersicht.html

Schleswig-Holstein

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt,

Natur und Digitalisierung

Landesrecht Schleswig-Holstein

www.schleswig-holstein.de/DE/

Landesregierung/V/v_node.html

www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

Thüringen

Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Umweltportal Thüringen

Landesrecht Thüringen

www.thueringen.de/th8/tmuen

www.umweltportal.thueringen.de

www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bs

thueprod.psml

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Einführung ins Umweltrecht Für grundlegende Informationen zum allgemeinen Deutschen und Europäischen Umweltrecht sowie dessen Prinzipien bieten sich folgende zwei Quellen an:

Universität Oldenburg https://oops.uni-oldenburg.de/2843/1/meyumw16.pdf

Universität Bayreuth www.oer7.uni-bayreuth.de/de/news/Hinweis-zur-Blockveranstaltung-_Oeffentliches-Umweltrecht-I_/UwR_AT_Gesamt6.pdf

Arbeitsschutz, Sicherheit Als Schnittstelle zum Umweltrecht geben diese Internetseiten Zugang zu Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit an.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gesetze.html

Berufsgenossenschaften

Übersicht

Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen

Unfallversicherung (IFA)

www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp

www.dguv.de/ifa/index.jsp

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung

www.baua.de/de/Informationen-fuer-die-Praxis/Rechts

grundlagen-und-Vorschriften/Rechtsgrundlagen-und-

Vorschriften.html

www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Prävention online www.praevention-online.de/pol/rec_frames.html

EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die Übersicht „EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ listet diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder sowie relevante Rechtsakte auf europäischer Ebene auf, in denen Bezug auf die EMAS-Verordnung sowie Umweltgutachter genommen wird.

Die Liste wird von der Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses veröffentlicht und regelmäßig überarbeitet. Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden: www.emas.de/rechtliche-grundlagen/emas-in-deutschland

Abbildung: Frank Kermann/UGA-GS

Der Umweltgutachterausschuss ist das

Gremium zur Umsetzung und Förderung

von EMAS in Deutschland und berät das

Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in

Bezug auf die europäische EMAS-

Verordnung.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZU EMAS

Europäische Union: EMAS-Informationsseiten der EU-Kommission ec.europa.eu/environment/emas/index_en.htm

EMAS-Awards ec.europa.eu/environment/emas/emasawards/index.htm

EMAS-Organisationen der Mitgliedsstaaten www.emas-register.eu

Deutschland: EMAS-Organisationen in Deutschland www.emas-register.de

EMAS-Informationsseite Deutschland www.emas.de

Sammlung der Umwelterklärungen www.emas.de/teilnahme/umwelterklaerungen/sammlung

Rechtsgrundlagen www.emas.de/rechtliche-grundlagen

Newsletter www.emas.de/aktuelles/newsletter

Internationale Ausschreibungen www.emas.de/aktuelles/ausschreibungen-tenders

Aktuelle Meldungen www.emas.de/aktuelles

Termine und Veranstaltungen www.emas.de/aktuelles/termine

Statistiken www.emas.de/ueber-emas/emas-in-zahlen

Wir für EMAS - die Internetkampagne www.wir-fuer-emas.de

Beispiele für Veröffentlichungen des Umweltgutachterausschusses: www.emas.de/service/pdf-downloads • EMAS-Informationsblätter zu aktuellen

Themen, auf Deutsch und Englisch

• Das EMAS-Logo – Ein Leitfaden mit Verwendungsbeispielen für ausgezeichneten Umweltschutz, auf Deutsch und Englisch

• In 10 Schritten zu EMAS Ein Leitfaden für Umweltmanagement-beauftragte

• EMAS in Rechts- und Verwaltungs-vorschriften

• Die EMAS-Umweltgutachter: Garanten für Zuverlässigkeit und Glaub-würdigkeit des EMAS-Systems

• Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO 50001 durch EMAS

• Leitlinie des UGA zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich des EEG 2009 und 2012

• Leitlinie des UGA zu den Aufgaben der Umweltgutachter nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS), auf Deutsch und Englisch

• Die ISO 26000 unter der EMAS-Lupe

• 7 gute Gründe für ein Umweltmanagement nach EMAS, auf Deutsch und Englisch

• Mit EMAS Mehrwert schaffen Die Unterschiede zur ISO 14001 auf Deutsch und Englisch

• Wir für EMAS, Innovativ. Nachhaltig. Umweltbewusst

• 10 Jahre EMAS, Nachhaltig und umweltbewusst wirtschaften in Deutschland

• Die EMAS-Umwelterklärung Fundiert und anschaulich gestalten

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Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses Bernburger Str. 30/31 10963 Berlin ist EMAS-registriert www.emas-register.de/recherche?regnr=DE-107-00130

QR-Code zur digitalen Broschüre (PDF) Die Broschüre mit aktiven Links zu den jeweiligen Webseiten finden Sie auch auf der EMAS-Homepage unter: www.emas.de/service/pdf-downloads