FREIEN HANSESTADT^^^^^ BREMEN,

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Zwischen der FREIEN HANSESTADT^^^^^ BREMEN, <ST^^gjgj^?'"ay vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen Jntegration und Sport und der WERKSTATT BREMEN wird folgende Vereinbarung nach § 75 Abs.3 SGB XII i. Verbindung mit § 41 Abs. 3 SGB IX geschlossen: 1. Gegenstand: 1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungsleistungen, welche die Werkstatt Bremen -Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen-, Hoffmannstr. 11, 28201 Bremen - im folgenden Einrichtungsträger genannt - für wesentlich geistig und mehrfach/seelisch behinderte Erwachsene mit einem Hilfeanspruch nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit § 41 SGB IX im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringt. Die Betriebsstätten (Anschriften und Kapazitäten) des Trägers sind der beigefügten Übersicht (Anlage 1). 1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Näheres zur Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung. Das Kostenträgerbiatt ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB Xl! (BremLRV SGB XII) vom 28.6.2006 Anwendung. 2. Leistung: 2.1 Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestimmungen sowie der vereinbarten personellen Ausstattung erbracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang sowie Qualität der Leistung ist der als Anlage 2 beigefügten Leistungsbeschreibung und den Kostenträgerbiättern zu entnehmen, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Veränderungen und/oder Konkretisierungen der Leistungsbeschreibung während des Vereinbarungszeitraums sind nur im Einvernehmen mögiich. 2.2 Der Vereinbarung Hegt eine Gesamtplatzzahl von 1.611 zugrunde. 2.3 Der Umfang der Leistung ist pauschal nach Bedarfsgruppen differenziert. Von im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, entfailen durchschnittlich 1568 Plätze auf die Gruppe mit „aligemeinem" Hiifebedari:(Befreuungsschlüssel 1 : 12), und

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  • Zwischen der

    FREIEN HANSESTADT^^^^^ BREMEN,

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    29 Plätze auf die Gruppe mit einem „erhöhtem" Hiifebedarf (Betreuungsschlüssel 1 : 6)und

    14 Plätze mit einem „außergewöhnlichen" Hilfebedarf (Betreuungsschlüssel 1 : 4)

    Die Empfehlung des Fachausschusses der WfbM ist Grundiage für die Zuordnung derbehinderten Menschen zur Gruppe mit „aiigemeinem" bzw. „erhöhten" Hilfebedarf oder„außergewöhniichem" Hilfebedarf. Die Verteilung auf die einzelnen Bedarfsgruppen kannsich aufgrund der zukünftigen einzelfallbezogenen Bedarfs und anderer fachlicherRahmenbedingungen verändern. In diesem Fall führen die beiden Vertragsparteienunverzüglich während der Vertragslaufzeit einen gemeinsamen Dialog und stimmen eineinvemehmliches Ergebnis für die Gruppenverteilung und ggf. andere Regelungen ab.Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Durchlässigkeit zwischen der Werkstattfür Behinderte Menschen als Einrichtung zur Teilhabe und EingNederung in das Arbeitslebenund der Fördergruppe am Schiffbauerweg als Einrichtung zur Teilhabe am Leben in derGemeinschaft gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere für Menschen mit hohenUnterstützungsbedarfen in der Fördergruppe, die wieder an der Grenze zurWerkstattfähigkeit stehen und eine Beschäftigung im arbeitnehmerähnlichenRechtsverhäitnis wünschen. Ihnen soil unter Berücksichtigung der bestehenden Regelungenund Verfahren der Übergang in die WfbM mit der Zuordnung in die dritte Bedarfsgruppeermöglicht werden.

    2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbartenLeistungsangebotes anspruchsberechtigte Hiifeempfänger ausnahmsios aufzunehmen undzu betreuen.

    2.5 Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt odervermittelt, die - entsprechend der Anlage zum. Beschluss über „Steigerungsraten fürEinrichtungen nach dem SGB XII" vom 25,4.2008 - auch persönlich geeignet sind.Die Anlage (3) ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

    3. Leistungsentgeit:3.1 Zur Vergütung der Leistungen nach Ziffer 2 sind ab dem 1.1.2018 folgende Vergütungenpro LeistungsempfängerAA/erkstattbeschäftigten und Leistungsmonat bzw. Arbeitstag bzw.Kaiendertag (Basis: 252 Arbeitstag e/Jah r und 30,4167 Kaiendertage/Monat) abrechenbar:

    allgemeinerHNfebedarf

    Monatlich

    Arbeitstäglich

    Kaiendertäglicherhöhter Hilfebedarf

    Monatlich

    ArbeitstägiichKaiendertäglich

    außergewöhnlicherHilfebedarf

    Monatlich

    Arbeitstag lich

    Kalendertägiich

    Gesamt-

    Vergütung

    1.097,88 €52,28 €36,09 €

    1.499,40 €

    71,40 €49,29 €

    1.900,92 €

    90,52 €

    62,49 €

    Grund-

    pauschale

    240,87 €

    11,47€

    7,92 €

    240,87 €

    11,47€

    7,92 €

    240,87 €11,47 €

    7,92 €

    IVIaßnahme-pauschale

    712,11 €

    33,91 €23,41 €

    1.113,63€

    53,03 €36,61 €

    1.515,15€

    72,15 €

    49,81 €

    Investitions-betrag

    144,90 €

    6,90 €4,76 €

    144,90 €

    6,90 €4,76 €

    144,90 €

    6,90 €

    4,76 €

  • Seite-3-zur Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGBXii ab 1.1.2018

    Aufgrund strukturelier und organisatorischer Verändemngserfordernisse in der WerkstattBremen, kann zusätzlich für die folgenden Zeiträume eine Ergänzungspauschale neben derGesamtvergütung abgerechnet werden.

    Zeitraum:

    monatlich

    ^arbeitstägiichkalendertäglich

    1.1.18

    30.6.18

    6,51 €

    0,31 €0,21 €

    Ab 1.7.18

    0,00 €

    0,00 €0,00 €

    Die o.g. Vergütungssätze berücksichtigen alle bei wirtschaftlicher Betriebsführungnotwendigen Personal-, Sach- und Investitionskosten. Näheres zur Ermittlung der obengenannten Pauschalen ist dem a!s Anlage 4 beigefügten Kostenträgerbiatt zu entnehmen.

    3.2 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung derÜbernahme der Vergütung des zuständigen Sozialhiifeträgers im EEnze!fai! vorliegt.

    3.3 Volle Beschäftigungsmonate werden mit dem oben ausgewiesenen Monatsentgeltabgerechnet Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur für einen Tel! des Monats (beiAufnahme und/oder Beendigung), erfolgt die Abrechnung nach den auf den Monatsteilentfallenden Kalendertagen mit dem o. g. arbeits" bzw. kalendertäglichen Tagessatz.

    3.4 Bei Arbeitsunfähigkeit des im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen infolgevon Krankheit kann die o.g. Vergütung weiter abgerechnet werden, solange Anspruch aufEntgeltfortzahiung im Krankheitsfai! nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht(grundsätzlich bis zu sechs Wochen mit bedingter Verlängerung um höchstens weitere sechsWochen bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit).

    Im Faile unbezahlten Urlaubs und bei unentschuidigtem Fehlen endet der Vergütungs-anspruch nach vier Wochen.

    3.5 Für WfbM-Beschäftigte, deren regelmäßige verträgliche Arbeitszeit 26 Stunden oderweniger beträgt, wird eineTeilzeitvergütuna vereinbart. Sie ergibt sich aus der um 18%reduzierten IVlaßnahmepauschaie aus Ziffer 3.1, die anderen Vergütungsbestandteiie sowiedie Ergänzungspauschale bleiben unverändert.

    Die Gesamtvergütung für eine TeilzeitbeschäftigungArbeitszeit 26 Stunden oder weniger) beträgt ab 1.1.2018:

    (regelmäßige verträgliche

    allgemeinerHilfebedarf

    Monatlich

    ArbeitstägiichKalendertäglich

    erhöhter Hilfebedarf

    Monatlich

    ArbeitstägiichKaiendertägfich

    außergewöhnlicherHiifebedarf

    MonatHchArbeitstäglichKalendertäglich

    Gesamt-

    Vergütung

    969,78 €

    46,18 €31,88 €

    1299,06 €61,86 €

    42,71 €

    1628,19 €

    77,53 €53,53 €

    Grund-

    pauschale

    240,87 €

    11,47€

    7,92 €

    240,87 €

    11,47€

    7,92 €

    240,87 €11,47 €

    7,92 €

    Maßnahme-

    pauschale

    584,01 €

    27,81 €19,20 €

    913,29 €

    43,49 €

    30,03 €

    .1.242,42 €

    59,16€40,85 €

    Investitions-betrag

    144,90 €

    6,90 €• 4,76 €

    144,90 €

    6,90 €

    4,76 €

    144,90 €

    6,90 €4,76 €

  • Seite-4" zur Vereinbarung nach §75 Abs. 3SGBXIE ab 1.1.2018

    4. Vereinbarungszeitraum:

    4.1 Diese Vereinbarung gi!t für die Zeit ab 01. Januar 2018 und wird mit einerMindestlaufzeit von 12 Monaten auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    4.2 Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf eseiner schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter 4.1 bestimmten Mindestlaufzeit undeiner Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen für die Entgeltvereinbarung bzw. vonmindestens drei Monaten für die übrigen Bestandteile des Vertrages.

    5. Prüfungsvereinbarung:im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftiichkeit und der Qualität der Leistungnach § 76 (3) SGB XII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB Xl! gefordertenBerichtsunteriagen (Betreuungstage, Personaleinsatz; angewandte Instrumente undMaßnahmen der Quaiitätssicherung) bis zum 31.03.2019 bei der Senatorin für Soziales,Kinder, Jugend und Frauen einzureichen (Vgl. Ziffer 7 der Anlage 2).

    6. Sonstiges

    Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungenihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch einewirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. ImÜbrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

    Bremen, im November 2017

    Die Senatorin für Soziales, Jugend,Frauen, Integration und Sport

    Einrichtungsträger

    I

    Unterschriftsdatum:

    Anlagen:B etriebsstätte n Übersicht (Anlage 1)

    Leistungsbeschreibung nebst Übersicht (Anlagen 2, 2a)Beschluss (Anlage 3) „Persönliche Eignung von Mitarbeitern"3 Kostenträgerblätter (Anlage 4)

    WERKSTATT BREMENEigenbetrieb der Stadtgemeinde BremeaHoffanannstraße 11 • 28201 Bremen

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    Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 (3) SGBXII

    Nr.

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Betriebsstätte

    Martinshof Kl ein Werkstätten

    MartinshofSchiffbauerweg (West)

    Martinshof Buntentor (Mitte)

    MartinshofWesterdeich (Süd)

    Martinshof Georg-Gries-Straße (Ost)

    Martinshof Martinsheide (Nord)

    Anschrift

    Diedrich-Wilkens-Straße 49-53

    28309 Bremen

    Ludwig-Plate-Straße 7

    28237 Bremen

    Buntentorsteinweg 94

    28201 Bremen

    Woltmershausener Straße 257

    28197 Bremen

    Georg-Gries-Straße 1

    28329 Bremen

    Martinsheide 8 ,

    28757 Bremen

    Kapazität *)

    53

    212

    400 •

    224 ,

    425

    297

    Anmerkungen:1. Kapazität: Nur für den Arbeitsbereich zum Zeitpunkt der Verhandlung in 20142. Den Betriebsstätten sind Außenstellen und Außenarbeitsgruppen zugeordnet. Diese sind inder Kapazitätsangabe mit enthalten.

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    Anlage 2 zur Vereinbarung nach § 75 (3) SGB XII - Leistungsbeschreibung

    Kurzbeschreibung desLeistungstyp undrechtliche Grundlagen

    Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in dasArbeitsleben für geistig, körperlich, seelisch und/odermehrfach behinderte Erwachsene im Arbeitsbereich eineranerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

    §§ 53, 54 Abs. T SGB XII i. V. mit § 41SGB IX§136Abs.2SGBlXWerkstättenverordnung (WVO)

    2. Personenkreis

    2.1 Definition Zielgruppe derWfbM sind erwachsene Menschen (ab 18 Jahren) mitwesentlichen geistigen, körperlichen, seelischen und/odermehrfachen Behinderungen nach § 53 SGB Xil und derEingliederungshilfeverordnung zu § 60 SGB XII §§1-3, die wegender Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht odernoch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigtwerden können (§ 136 Abs. 1 SGB IX). in derWfbM werdeninsbesondere gefördert und betreut:

    1. Behinderte Menschen (ab 18 Jahren), die nicht auf demallgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden können, aber in derLage sind, eine Beschäftigungszeit von dauerhaft mindestens 3Stunden tägiich (In Anlehnung an die Werkstättenempfehlung derBAGüS) in derWfbM zu erbringen und die Zielsetzung der in derWerkstatt zu erbringenden Leistungen nach §§ 39 ff. SGB IX auchtatsächlich erreichbar sind.

    2. Wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarerArbeitsieistung erbracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der/dieBeschäftigte in der Lage ist, unter Nutzung geeigneter Hilfsmitteleinen geringen eigenständigen Anteil an den Produktionen undDienstieistungen der WfbM zu erbringen. Das Produkt oder dieDienstleistung ais Ganzes müssen von einem Kunden derWfbModer im internen Wirtschafte be re ic h benötigt werden und somitwirtschaftlich verwertbar sein.

    3. Ein Aufwand für Pflege und Versorgung ist kein Ausschlussgrund,sofern die Kriterien Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

    4. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist bei Erfüllung der Kriterienzu 1 und 2 nur dann ein Ausschlussgrund, wenn sie eine beständigeernstliche Gefahr für Gesundheit und Leben des behinderten .Menschen selbst oder für andere behinderte oder nicht behinderteMitarbeiter der Werkstatt darsteilt und dies auch bei größtmöglichemBetreuungs- und Beaufsichtigungsaufwand im Rahmen desvereinbarten Betreuungsschlüssels nicht auf erträgliche Formenreduziert werden kann.

    Zum o.g. Personenkreis gem. Ziffer 2.1. zählen nicht

    lernbehinderte Menschen,erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen,

  • Seite-7-zur Vereinbarung nach §75 Abs, 3SGBXII ab 1.1.2018

    2.2 Differenzierung

    erwerbsfähige behinderte Menschen, für die Leistungen zurEingliederung in Arbeit nach § 16 SGB XII oder nach SGB EEIi.V. mit § 33 SGB IX erbracht werden,der Personenkreis nach § 67 SGB XII,Bezieher von Renten wegen teih/veiser Erwerbsminderungnach§43SGBVI,Bezieher einer sogenannten ArbeitsmarktrenteBehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt desAufnahmebegehrens das 60. Lebensjahr voiiendet haben,Personen, die Altersrente beziehen.

    Innerhalb des Personenkreises nach Ziffer 2.1 werden dreiBedarfsgruppen unterschieden:

    Bei dem Personenkreis mit allgemeinem, Hilfebedarf handelt essich um wesentlich behinderte en/vachsene Menschen mit einergeistigen, seelischen oder mehrfachen Behinderungen, die bei derTeilhabe am Arbeits!eben zurAufrechterhaltung und Förderung derberuflichen Fertigkeiten, zur Entwicklung der Persönlichkeit sowieder sozialen Kompetenzen einer regelmäßigen Anleitung und Hilfewährend der Beschäftigungszeit durch das vorhandeneFachpersonal bedürfen. Dieser Rahmen reicht zur Erhaltung derWerkstattfähigkeit aus. Es liegt ein Mindestmaß an wirtschaftiichverwertbarer Arbeit vor und es besteht keine erhebliche Eigen-und/oder Fremdgefährdung.

    Bei dem Personenkreis mit erhöhtem Hilfebedarf handelt es/sichum wesentlich behinderte erwachsene Menschen mit,komplexen,multiplen Behinderungsformen, die einer intensiveren Anleitung undUnterstützung durch das vorhandene Fachpersona! bedürfen als diedie Menschen mit allgemeinem. Hiifebedarf, um die Kriterien derWerkstattfähigkeit nach § 136 Abs. 2 SGB IX (Mindestmaß anwirtschaftlicher verwertbarer Arbeit, keine erhebliche Seibst- undFremdgefährdung, kein außerordentlicher Aufwand an Pflege undBetreuung) zu erfüllen.

    Bei dem Personenkreis mit außergewöhnlichem Hilfebedarfhandelt es sich um wesentlich behinderte erwachsene Menschen mitkomplexen, multiplen Behinderungsformen, die einen deutlichhöheren Betreuungs- und Pflegeaufwand aufwejsen als die beidenanderen Hilfebedarfsgruppen, um die Kriterien derWerkstattfähigkeitnach § 136 Abs. 2 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicherverwertbarer Arbeit, keine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung,kein außerordentiicher Aufwand an Pflege und Betreuung) zuerfüllen. Diese Menschen sind über die geistige und/oder seelischeBehinderung hinaus Z.B. durch körperliche und/oderSinnesbehinderungen, hohe Anfailsbereitschaft,OrientierungslosigkeEt u.a. eingeschränkt. HerausforderndesVerhalten wie Sach-, Selbst- und/oder Fremdaggression,Einschränkungen in der Kommunikation sowie hoherUnterstützungsbedarfin wesentlichen Lebensbereichen erforderneine besonders intensive pflegerische, sozial- undarbeitspädagogische Unterstützung.

    Die Feststellung des erhöhten und des außergewöhnlichenHUfebedarfs erfolgt mittels geeigneter standardisierter Verfahren,trägerspezifischer Erhebungsinstrumente sowie unterBerücksichtigung geeigneter Befunde und Gutachten.

  • Seite-8-zur Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGBXII ab 1.1.2018

    3. Zielsetzung

    4. Leistungsangebot

    4.1 Zeitlicher Umfang

    4.2 Inhalt der Leistung

    Der Einrichtungsträger verfügt über ein möglichst breites Angebot anBerufsbildungs- und Arbeitsplätzen um Art und Schwere derBehinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit,Entwjcklungsmöglichkeiten sowie Eignung und Neigung derBeschäftigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Sie musswirtschaftlich ArbeitsergebnEsse anstreben, um an die imArbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrerLeistung angemessenes Arbeitsentgeit zahlen zu können.

    Personen mit allgemeinem Hilfebedarf: Ertangung und Erhalteines geeigneten Platzes im Arbeitsleben in einer WfbM, wennmöglich weiterführende berufliche Rehabiiitati.onsmaßnahmen undVermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder Einsatz in einemintegrationsprojekt.

    Personen mit höherem und außergewöhnlichem Hilfebedarf:Angebot eines breiten und fiexiblen Arbeits" undBeschäftigungsangebot mit Einbeziehung arbeitsbegleitenderpersönlichkeitsfördernder Maßnahmen. Ejgnung, Leistung undNeigung des wesentlich behinderten Menschen wird dabei soweitwie möglich Rechnung getragen. Auch bei der Gestaltung derArbeitspiätze und Arbeitsabläufe sind soweit wie mögiich diebesonderen Bedürfnisse dieser Zieigruppe zu berücksichtigen. Alswichtigste Ziele gelten die auf die Bedürfnisse des Einzelnenzugeschnittene, ganzheitliche Förderung derArbeitsfähigkeit und derindividuellen Handlungskompetenzen anhand von Arbeiten aus demAngebotsspektrum der Werkstatt und begleitende Maßnahmen zurPersönlichkeitsförderung.

    Teilstationär für die Dauer der täglichen Beschäftigungszeit derWerkstatt (252 Arbeitstage). Kürzere Beschäftigungs- undBetreuungszeiten sind nach § 6 WVO zu ermöglichen.

    Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt für wesentlichbehinderte erwachsene Menschen mit einem normalen Hilfebedarf ineinem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis durch angemesseneBöschäftigung. Hierzu zählen:• Teilhabe an der Arbeitswelt• Berufliche Bildung• Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

    durch geeignete Maßnahmen (Einrichtung vonUbergangsgruppen mit besonderen Förderangeboten,Entwicklung individueller Förderpläne, besondereTrainingsmaßnahmen, Betriebspraktika),

    • Persönlichkeitsentwicklung• Erhaltung bzw, Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit• Erzielung eines Arbeitsentgeltes• Soziale Integration• Vorbereitung auf den Ruhestand (Ruhestandskonzept)

    Die Beschäftigung kann erfoigen in/auf• einer Betriebsstätte der Werkstatt• ausgelagerten Arbeitsgruppen• Außenarbeitsplätzen (Einzelarbeitsplätzen)• Ausgelagerten EJnzelarbeEtspiätzen

  • Seite-9-zur Vereinbarung nach §75 Abs. 3 SGB XII ab 1.1.2018

    4.3. Unterkunft undVerpflegung

    4.4 Ende der Leistung

    4.5 Vernetzung

    4.6 Übergang

    Der Einrichtungsträger bietet qualifizierte pädagogische, soziale undpsychologische Beratung und Unterstützung nach dem individuellenBedarf an. Sie erbringt pflegerische und therapeutische Leistungenentsprechend des individuellen Bedarfs und unter Beachtung desNachrangigkeitsprinzips der EEngliederungshilfe.

    Zurverfügungstellung der betriebsnotwendigen Gebäude,Räumlichkeiten und Grundstücke. BewErtschaftung undInstandhaltung der Gebäude und Räume. Die bauliche Gestaltungund Ausstattung soll der Aufgabenstellung der Werkstatt nach demSGB IX Rechnung tragen. Die Vorschriften desBeschäftigungsschutzgesetzes, Arbeitsschutzes und derUnfa!!verhütung sowie zur Vermeidung baulicher und technischerHindernisse sind zu beachten.

    Ein Mittagessen ist Bestandteil der Leistung derWfbM.

    Die Beschäftigung in der WfbM endet spätestens mit dem Bezug vonAltersrente oder mit dem Erreichen derrentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze. Es entfällt somitdie Zielsetzung der Erlangung und des Erhalts eines geeignetenPlatzes im Arbeitsleben in einer WfbM.

    - Beteiligung am Hiifeplanverfahren/Fallkonferenzen.- Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste.- Vernetztes Arbeiten.- Kooperationen

    Der Einrichtungsträger steilt in der Ubergangsphase geeigneterPersonen (im Rechtsverhältnis derWfbM) auf den allgemeinenArbeitsmarkt die notwendige arbeitsbegieitende Betreuung sicher. Erwirkt darauf hin, dass unter Einbeziehung der Bundesagentur fürArbeit und Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt sowie derIntegrationsfachdjenste bei Übergängen und zur Sicherung derNachhaitigkeit des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinenArbeitsmarkt, die entsprechenden Leistungen undarbeitsbegieitenden Hilfen anderer Leistungserbringer erbrachtwerden.

    5. Personelle Ausstattung Die persorieiie Ausstattung der Werkstatt Bremen ergibt sich aus derAniage zur Leistungsbeschreibung 2a) „Personalanhaitswerte"

    6. Räumliche undsachliche Ausstattung/BetriebsnotwendigeAnlagen

    Ausstattung der Werkstatt- und Nutzräume, Gemeinschaftsräume,der sanitären Anlagen und Küche entsprechend der Vorgaben desBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mitwerkstattspezifischem Inventar, Maschinen und Geräten imangemessenen Umfang zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrageseiner WfbM je nach konzeptioneiler Ausrichtung undArbeitsschwerpunkt.Büros und Besprechungs- sowie Gruppenräume mit angemessenenund zeitgemäßen Kommumkationsmitteln undDatenverarbeitungsmöglichkeiten. Instandhaltung derbetriebsnotwendigen Anlagen.

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    7. Quaiitätsentwicklung/-Prüfung

    8. Vergütung

    Der Bericht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinenrahmenvertraglichen Regelungen nach dem BremLRV. Die für dieWfbM relevanten Angaben zur Struktur-, Prozess- undErgebnisqualität werden in einer gemeinsam Arbeitsgruppezwischen den WfblVl und dem zuständigen Fachreferat - Referat 30- Behindertenpolitik bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen,Integration und Sport erarbeitet und bilden dann die Grundlage.

    Die Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen werdenvergütet durch

    a) eine MaßnahmepausGhale zur Abdeckung derBetreuungsleistungen,

    b) eine Grundpauschale zur Abdeckung der Leistungen fürVerpflegung sowie der Leistungen für die Geschäftsführung,Leitung, Organisation und Verwaltung sowie anteiligerSachkosten,

    c) einen Investitionsbetrag zurAbdeckung der Kosten, die derNutzung der Anlagen und Ausstattungen derNutzungsräume zuzurechnen sind.

    d) zeitlich befristete Ergänzungspauschalen zur Anpassungvon betrieböch-organisatorischen Prozessen

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    Anlage 2a): Personaianhaltswerte

    Die personelle Ausstattung kann sowohl durch Ejgenpersonal, Drittpersonal als auch'durch LeistungDritter unter Berücksichtigung der Fachiichkeit und Wahrung der Wirtschaftllchkeit gewährleistetwerden.

    Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die Werkstatt die Personalschlüssel zwischen deneinzelnen Mitarbeitergruppen entsprechend des betrieblichen Bedarfs anpassen kann.

    Es werden folgende Gruppen für die Personalanhaitswerte gebiidet:

    GruppeBetriebsieitung /Verwaltung

    Werkstattleitung, techn. Leitung,AV

    Wirtschaftspersonai

    Fachkräfte zurArbeits- undBerufsförderung

    SoziaidienstBegleitdientzentralBegleitdienstdezentral

    MitarbeitergruppenGeschäftsführung, Sekretariat,Verwaltungskräfte,Sachbearbeitungskräfte,Fachkraft Arbeitssicherheit,Betriebsarzt, Innenrevision,Controlling,Qualitätsmanagement,Mitbestimmungsgremien,AuszubildendeWerkstattleitung,Betriebsstättenleitung, Marketing,Produktionsieitung,ArbeitsvorbereitungHausmeister,. Hausverwaltung,Haushandwerker,Reinigungskräfte (inkl.HauswErtschaftsgruppen WfbM),Kraftfahrer, Küche /Essenausgabe, organisatorischerHilfsdienst (FSJ, Praktikanten)

    Sozialpädagogen, Sozialarbeiter_

    Reha Koordination, Pädagogen,PsychologenPflegekräfte, Ergotherapeuten,Krankengymnastik,Werkstatthilfen integrativ

    AnmerkungenWerden z. B. überDritte erbracht(Arbeitsschutz,Personaiwesen,Auszubildende)

    Erfolgt z. T. über Drittebzw. interneDienstleistungenWfbM

    Für den erhöhtenHilfebedarf könnenanstatt FAB auchanderes geeignetesBetreuungspersona!eingesetzt werden.

    Schlüssel1:37,1

    1:72,9

    1:86,4

    Norm. Hb.

    1:12

    Erh. Hb.1:6

    Aussergew. Hb.1:4

    1:1201:398,5

    1:65,1

    Grundlage der Ermittlung der Personalanhalts.werte stellt der Stelienplan entsprechend desVerhandlungsergebnisses dar.