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Arbeitszeitkonten für Beschäftigte im Schichtdienst am Beispiel des AWO-Seniorenzentrums Recklinghausen des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V. gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV AWO NRW Freizeit statt Bezahlung

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Arbeitszeitkontenfür Beschäftigte im Schichtdienst

am Beispiel desAWO-Seniorenzentrums Recklinghausen

des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V.gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV AWO NRW

Freizeit statt Bezahlung

Betriebliche Praxis bis zurGeltung des TV AWO NRW

• Je nach Kassen- oder Personallage wurden Überarbeitsstunden nach Ende des Ausgleichszeitraum tarifwidrig mal mehr mal weniger durch die Anordnung von Freizeitausgleich ausgeglichen.

• Freizeit von Beschäftigten wurde auch nach dem Ausgleichzeitraum tarifwidrig – teilweise über Jahre – gesammelt.

• Viele Beschäftigte schoben so mehrere hundert Stunden „vor sich her“, ohne dass diese durch Rücklagen gesichert waren.

• Manchmal verschwanden Freizeitstunden auf wunderliche Weise.• Häufig wurden tarifwidrig – mit Hinweis auf den noch zu gewährenden

Freizeitausgleich oder auf vermeintlich längere Ausgleichsfristen – die Überstundenzeitzuschläge in Höhe von 25% pro Stunde nicht bezahlt.

• Der Anspruch auf Bezahlung und damit auch auf angesammelte Freizeitstunden wurde in Einzelfällen nach der Ausschlussfrist(6 Monate nach Ende des Ausgleichszeitraumes) abgelehnt.

• Der Freizeitausgleich wurde auch nach dem Ausgleichszeitraum gestückelt und oft nicht in ganzen Tagen gewährt.

• Im Dienstplan eingetragener Freizeitausgleich galt – auch nach dem Ausgleichszeitraum – bei Arbeitsunfähigkeit als gewährt.

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Vorgeschichte

• Abschluss des TV AWO NRW• Änderung der Arbeitszeiten wegen Erhöhung der

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5auf 39 Stunden

• Vereinbarung zwischen Einrichtungsleitung und Betriebsrat über die Einführung der Alternativregelung für den Ausgleichszeitraum innerhalb eines Monats gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 TV AWO NRW

• Vereinbarung über die zwingende Auszahlung der Mehrarbeits- und Überstunden nach Ende des Monats

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Vorgeschichte• Viele Beschäftigte in Pflegedienst und in der

Hauswirtschaft wollten ihre Überarbeit nicht bezahlt bekommen.

• Das lag auch im Interesse der Einrichtungsleitung.

• Es entstand eine Grauzone, in der im Interesse beider Seiten die Bezahlungs-verpflichtung und die Kontrolle des Betriebsrates umgangen wurden.

• Versprechen des Betriebsrates an die Belegschaft: Wir werden eine Betriebs-vereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten abschließen.

Falsche These Nr. 1:Vereinbarung ist nicht erzwingbar

BAG-Beschluss vom 09.11.2010 zum wortgleichen § 10 Abs. 1 TVöD:

• Entgegen der Auffassung des Betriebsrates kann die Einführung eines Arbeitszeitkontos nicht nur durch eine freiwillige Betriebs-vereinbarung erfolgen.

• Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien im TVöD ersichtlich von den gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgegangen und haben zwischen erzwingbaren sowie freiwilligen Betriebsvereinbarungen unterschieden.

• Dies folgt schon aus § 5 Abs. 2 TVöD, in dem die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Qualifizierung der Beschäftigten angeführt wird.

• Die Sichtweise des Betriebsrates verbietet sich auch deshalb, weil die Tarifvertragsparteien ansonsten Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ausgeschlossen hätten, ohne die mit einem Arbeitszeitkonto zusammenhängenden beteiligungsrechtlichen Fragen selbst auszugestalten.

falsche These Nr. 2:Ausgleichszeitraum für die

regelmäßige Arbeitszeit beträgt ein Jahrund gilt auch für Überarbeitsstunden

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

§ 12 Abs. 2 TV AWO NRW

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Ausgleichszeitraumfür die regelmäßige Arbeitszeit

• Der Tariftext lautet "..ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen....".

• Anderslautende Auslegungen (z.B.: “grundsätzlich ein Jahr“ oder “nicht unter einem Jahr„) entsprechen nicht dem Tarifwortlaut.

• Die Regelung bedeutet, dass die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum im Rahmen der Mitbestimmung gemeinsam definieren.

• Beginn und Ende des Zeitraums, der nicht unbedingt an das Kalenderjahr gebunden ist, müssen festgelegt werden. Dabei darf jedoch nicht - wie bisher teilweise üblich - für jede einzelne Überschreitung ein neuer Ausgleichszeitraum starten.

• Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann auch ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn die Dienst-/oder Schichtpläne auch einen entsprechend längeren Zeitraum mit ausgeglichener Arbeitszeit umfassen (siehe auch unter § 7 Abs. 8 Buchst. c).

aus: TS berichtet vom 08.05.2006

Beispiel fürlängeren Ausgleichszeitraum

Zur Verplanung von sog. Minus- oder Plusstunden, die bei unterschiedlicher Dauer von Früh-, Spät- und Zwischen-schichten sowie bei Wechselschicht auch von Nachtschichten entstehen können.

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falsche These Nr. 3:Ausgleichszeitraum für

Überstunden immer 4 WochenÜberstunden sind• die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden,• die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 12)

für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen,

• sofern sie nicht in dienstplanorganisierten Einrichtungen (Schicht-/Wechselschicht) innerhalb von vier Wochen (…) ausgeglichen werden.Anstelle des Ausgleichszeitraumes von vier Wochen kann der Ausgleich auch innerhalb des Kalendermonats erfolgen, in dem die Arbeitsstunden nach Satz 1 angefallen sind.

§ 13 Abs. 5 und 6 TV AWO NRW

falsche These Nr. 4:Betriebsvereinbarung nicht nötig• Der Ausgleichszeitraum für Mehrarbeitsstunden

bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach dem Zeitraum, der mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist.(siehe ver.di Tarifinformation ÖD vom 27.03.2006)

• Im Seniorenzentrum Recklinghausen ist ein Ausgleichszeitraum zur Erreichung der durchschnittlichen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten im Pflegedienst und in der Hauswirtschaft von zwei Wochen vereinbart.

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falsche These Nr. 5:keine Überarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten

• Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 12 Absatz 1 und 6) leisten.

§ 13 Abs. 5 TV AWO NRW

• Wöchentliche Berechnung der Überarbeitsstunden (Mehrarbeits- und Überstunden) z.B. in einer Extraspalte nach der Sonntagsspalte im Dienstplan.

• Berechnung der Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten :39 Stunden minus individuelle wöchentliche Arbeitszeitgleich Differenz, die am Ende jeder Woche als Mehrarbeitsstunden von den Überarbeitsstunden abzuziehen sind.

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falsche These Nr. 6:Freizeit statt Bezahlung…

• Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung (125%) kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.(BAG-Urteil vom 08.09.2001)

• Überarbeitsstunden sind grundsätzlich nach Ende des Ausgleichzeitraumes zu bezahlen.(siehe ver.di-Tarifinformation ÖD vom 27.03.2006)

• Da der TVöD keine Regelung zum Freizeitausgleich für Bereitschafts-/Rufbereitschaftsdienst und/oder Überstunden vorsieht, sind diese Entgelte grundsätzlich gemäß § 24 TVöDauszubezahlen.Eine zwingende Anordnung von Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber ist aus ver.di-Sicht vorenthaltenes Entgelt! (aus: TS berichtet vom 08.05.2006)

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falsche These Nr. 7:… geht auch ohne Arbeitszeitkonto• Ein Ausgleich in Freizeit ist nur mit einer

vereinbarten Faktorisierung von Zeitzuschlägen und/oder Überstunden nach § 8 TVöD in Verbindung mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD möglich.

• Obwohl die Regelung zunächst den monetären Aus-gleich statt in Freizeit favorisiert, ist sie u. E. ein Hebel flächendeckend zum Abschluss von Arbeitszeitkonto-vereinbarungen zu kommen, durch die sich die Beschäftigten dann letztendlich besser stellen als bisher (Stichwort „Krank im Frei“, Arbeitszeitsouveränität).

aus: TS berichtet vom 08.05.2006

falsche These Nr. 8:Führung der Arbeitszeitkonten kostet zu viel Zeit

• Die zuständige Verwaltungsangestellte führt die Arbeitszeitkonten.• Dazu wertet sie – wie in der Vergangenheit auch schon – die

Dienstpläne aus.• Für diejenigen Beschäftigten, die sich für eine Bezahlung

entscheiden, meldet sie – wie bisher auch – die zu bezahlenden Stunden und Zeitzuschläge an die Personalabteilung des AWO-Bezirks, von wo aus die Auszahlung an den Beschäftigten erfolgt.

• Für diejenigen Beschäftigten, die lieber Freizeit statt Bezahlung wollen, meldet die Verwaltungsangestellte mit gleichem Bogen undidentischen Spalten die entsprechenden Stunden.

• Die zuständige Personalsachbearbeiterin überträgt diese Stunden in das EDV-Abrechnungssystem.

• Zusätzlicher Zeitaufwand: relativ gering und vertretbar

Vorteile von Arbeitszeitkontenfür Beschäftigte

• Rechtssicherheit• auf eigenen Wunsch: Freizeit statt Bezahlung von

Mehrarbeits- und Überstunden• auf eigenen Wunsch: Freizeit statt Bezahlung von

Zeitzuschlägen und ggf. anderen Tarifleistungen• ggf. Übertragung auszuzahlender Stunden aus dem

Arbeitszeitkonto (Kurzzeitkonto) in ein Langzeitkonto• kein Verlust von Freizeit bei Arbeitsunfähigkeit• mehr Arbeitszeitsouveränität• Verringerung der Anordnung von Überarbeitsstunden

bzw. zügigerer Freizeitausgleich, weil der Arbeitgeber die Kontostände im Auge hat und i.d.R. nicht an einer Auszahlung interessiert ist.

Entwicklung der Kontenstände im AWO-SZ RE

1365

2063

1736

1584

0

500

1000

1500

2000

2500

Juli August Oktober Dezember

Stu

nden

Vorteile für den Arbeitgeber• Dem Arbeitgeber wäre es lieber, wenn alles so wie

früher praktiziert werden könnte. Die Personalkosten-einsparungen und die Arbeitszeitflexibilität sind unter solchen tarifwidrigen Bedingungen natürlich sehr viel höher.

• Warum sollte er also freiwillig der Einführung eines Arbeitszeitkontos zustimmen? Weil eine Fortsetzung der illegalen Praxis sehr teuer werden kann!

• Denn auch wenn der Arbeitgeber tarifwidrig Freizeit-ausgleich gewährt, kann ein Beschäftigter zusätzlich noch die Bezahlung der Überstunden einfordern.

• Außerdem erhöhen fehlende Rücklagen bei einer Auszahlung aller aufgelaufenen Überarbeitsstunden im Folgejahr das wirtschaftliche Risiko für die Einrichtung.

Vorteile für Arbeitgeber• Rechtssicherheit, • höhere Bereitschaft der Beschäftigten zur Leistung von Überarbeit,• Möglichkeit der Anpassung der Personalbesetzung an die

Belegungsschwankungen,• Reduzierung der Personalkosten, weil

a) weniger Überarbeitsstunden und Zeitzuschläge,b) weniger Entgeltfortzahlung z.B. bei Urlaub und Zusatzurlaub,

Arbeitsbefreiungen, Vorfeiertagen sowie Arbeitsunfähigkeit undc) weniger Jahressonderzahlungauszuzahlen sind,

• Einsparungen können verwendet werden entwedera) um ein bestehendes Personalkostendefizit abzubauen oderb) zusätzliche Beschäftigte einzustellen,

• Möglichkeit des kurzfristigen Abbaus eines Personalkosten-überschusses am Jahresende, in dem mit Beschäftigten vereinbart wird, sich einen Teil oder das gesamte Zeitguthaben zum Jahresende auszahlen zu lassen (allerdings muss dann auch eine Nachberechnung der geleisteten Entgeltfortzahlungen erfolgen!).

Buchungen im ArbeitszeitkontoAuf das Arbeitszeitkonto können Beschäftigte des AWOSeniorenzentrums Recklinghausen auf eigenen Wunschfolgende Zeiten buchen:• die Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind (z.B.

Mehrarbeit) und die aus betrieblichen Gründen nicht mit Freizeit ausgeglichen werden sowiedie geleisteten Überstunden, soweit sie nicht innerhalb des laufenden Monats durch Freizeit ausgeglichen wurden.

• die zu zahlenden Zeitzuschläge (entsprechend dem jeweiligen Vom-Hundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt), soweit sie nicht schon durch Freizeit ausgeglichen wurden und soweit es die betrieblichen bzw. dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Antrag auf Bezahlung statt Freizeit

• Für jede/n Beschäftigte im Pflegedienst und in der Hauswirtschaft wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.

• Beschäftigte, die statt Freizeit lieber Geld sehen wollen, müssen dies ausdrücklich beantragen (Umkehr der Tarifregelung).

• Dafür gibt es ein Formular(siehe Anlage 1 der Betriebsvereinbarung).

Buchungsänderungen

• Aber auch später noch kann jede/r Beschäftigte mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat erklären, dass er zukünftig lieber Freizeit statt Geld will.

• Mit der gleichen Frist kann er es später auch wieder ändern.

• Die Änderung tritt jeweils zum Ersten eines Kalendermonats ein.

Abbuchung durch die Beschäftigten

Der/Die Beschäftigte kann unter Verwendung eines Vordruckes(siehe Anlage 3 der Betriebsvereinbarung) eine Abbuchung vonZeitguthaben durch die Gewährung von Freizeitausgleichbeantragen. Dazu muss er jedoch folgende Fristen einhalten:• Bei einem Arbeitstag Freizeitausgleich 4 Arbeitstage vorher.• Bei zwei Arbeitstagen Freizeitausgleich 1 Woche vorher.• Bei drei bis fünf Arbeitstagen 2 Wochen vorher.• Bei mehr als fünf Arbeitstagen 3 Wochen vorher.Der Freizeitausgleich kann natürlich auch mit genehmigtemUrlaub kombiniert werden.

Abbuchung von Zeitguthaben

Direktionsrecht des Arbeitgebers

• Der Arbeitgeber darf einen bereits zugestimmten Freizeitausgleich widerrufen.

• Er darf im Rahmen seines Direktionsrechtes auch Freizeitausgleich anordnen. Er darf dies aber nicht ohne Rücksicht auf die Interessen des Beschäftigten tun.

• In diesem Fall kann sich der Beschäftigte an den Betriebsrat wenden. Denn der Widerruf oder die Anordnung von Freizeitaus-gleich ist nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates möglich.

• Der Betriebsrat wird in solchen Fällen anstreben, mögliche Nachteile für Beschäftigte zu vermeiden. Ergebnis könnte bei einem Widerruf von Freizeitausgleich z.B. sein, dass eine andere Lösung gefunden wird oder Kosten eines Beschäftigten (z.B. für Buchungen bzw. Tickets) zu erstatten sind.

Buchung bei Arbeitsunfähigkeit

• Nach dem Grundsatz „Krank ist wie gearbeitet“ müssen die Buchungen auch für im Dienstplan eingetragene Überarbeitsstunden und Feiertagsarbeit in Höhe von 100% vorgenommen werden, wenn diese nur aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet worden sind und ein Freizeitausgleich nicht rechtzeitig erfolgen kann.

• Wer an einem Tag, an dem Stunden aus dem Arbeitszeit-konto abgebaut werden sollten, arbeitsunfähig ist, erhält keinen Abzug von seinem Arbeitszeitkonto.

• Änderungen der Dienstplanung während der Abwesenheit des arbeitsunfähigen Beschäftigten sind unwirksam.

Höchstgrenze für Zeitguthaben• Innerhalb eines Jahres dürfen nur Plus-

Stunden angesammelt werden.• Das Zeitguthaben ist auf das Vierfache der

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beschäftigten begrenzt.

• Wer also zu viele Stunden angesammelt hat, bekommt am Ende eines Monats die Stunden ausbezahlt, die über die Höchst-grenze hinausgehen.

Information der Beschäftigten über ihren Kontostand

• Die zuständige Verwaltungsangestellte berechnet anhand des Dienstplanes des laufenden Monats die Zahl der geleisteten Überarbeitsstunden. Diese werden mit den Stunden aus den Zeitzuschlägen und mit den angesammelten Stunden aus den Vormonaten zusammengezählt und in den Dienstplan des folgenden Monats übertragen.

• Die entsprechende Spalte ist mit AZK (Arbeitszeitkonto) gekennzeichnet.

• Im folgenden Entgeltstreifen werden die betroffenen Beschäftigten über den Stand ihres Arbeitszeitkontos informiert.

• So kann jede/r Beschäftigte seinen Kontostand auf falsche oder fehlende Eintragungen überprüfen und innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten eine Korrektur beantragen.

• Plus-Stunden, die am Ende der Laufzeit des Arbeitszeitkontos (ein Jahr) noch bestehen, werden ausgezahlt, so dass das Konto wieder auf Null steht.

Information überden Stand des Arbeitszeitkontos

im Entgeltstreifen

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Beteiligung des Betriebsrates

• Listen über den Stand der Anträge auf Bezahlung statt Freizeit

• Kontostände der betroffenen Beschäftigten• Auswertung der Erfahrungen im März 2013• Entscheidung über Fortsetzung der

Vereinbarung und ggf. Verhandlungen um Änderungen in der Vereinbarung

Entwicklung der Buchungen im AWO-SZ RE

53,555,6

60

72

2224

29

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0

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20

30

40

50

60

70

80

Juli August Oktober November

Pro

zent

Überarbeit Zeitzuschläge

Gründe dieser Entwicklung• Die meisten Beschäftigten nehmen lieber 100 % Freizeit statt sich

die Überarbeitsstunden auszahlen zu lassen, wovon nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge nur zwischen40% bis 60% übrig bleiben würden.

• Die Buchung von nicht zu versteuernden Zeitzuschlägen auf das Arbeitszeitkonto ist hingegen eher unattraktiv.

• 29 Beschäftigte haben bei Einführung der Arbeitszeitkonten gar keinen Antrag auf Freizeit gestellt (Unwissenheit oder Abwesenheit) und dies später nachgeholt.

• Etliche Beschäftigte haben den Antrag falsch ausgefüllt und dies später berichtigt.

• Immer weniger Personal lässt für die Realisierung von Freizeitwünschen der Beschäftigten immer weniger Raum.

• Immer weniger Personal macht einen Freizeitausgleichimmer unsicherer.

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