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1 046 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung und der An- lagen aus 18 fortlaufend nummerierten Sei- ten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufga- bentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu- sammen abzugeben. __________________________________________________________________________ RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam Klage der Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Hohlbein, ebenda Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam - gegen Herrn Christoph Zetteisen, Altensteinstraße 27, 14195 Berlin, Beklagter, Streitwert: EUR 50.000,00. Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und beantragen: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht Potsdam ge- schlossenen Vergleich vom 17. Dezember 2012 – 12 O 323/11 – wird eingestellt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. GPA-Nr.: Fricke & PARTNER Rechtsanwälte Hans Fricke Helga Fricke Volker Saks Anna Zingler Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht Gabriele Zingler Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht Michael Dagdelen Fachanwalt für Strafrecht 30.01.2013

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046 – ZHG

Gemeinsames Prüfungsamt

Dammtorwall 13

20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich

des Vermerks zur Bearbeitung und der An-

lagen aus 18 fortlaufend nummerierten Sei-

ten.

Die Vollständigkeit des Textes ist vor der

Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufga-

bentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit

Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu-

sammen abzugeben. __________________________________________________________________________ RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam Landgericht Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

Klage

der Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow,

vertreten durch den Geschäftsführer Udo Hohlbein, ebenda

Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fricke & Partner, Lindenstr. 3,

14469 Potsdam -

gegen

Herrn Christoph Zetteisen, Altensteinstraße 27, 14195 Berlin,

Beklagter,

Streitwert: EUR 50.000,00.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und beantragen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht Potsdam ge-

schlossenen Vergleich vom 17. Dezember 2012 – 12 O 323/11 – wird

eingestellt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

GPA-Nr.:

Fricke & PARTNER Rechtsanwälte

Hans Fricke

Helga Fricke

Volker Saks

Anna Zingler

Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht

Gabriele Zingler

Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht

Michael Dagdelen

Fachanwalt für Strafrecht

30.01.2013

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Begründung

I.

Der Beklagte war jahrelang Geschäftsführer der Klägerin. Aufgrund seines zuneh-

mend unseriösen Geschäftsgebarens kündigte die Klägerin das Anstellungsverhält-

nis mit Schreiben vom 23.09.2011 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund und

berief den Beklagten als ihren Geschäftsführer ab.

Beweis: Kopie des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 23.09.2011, Anlage

K 1

Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 23.09.2011, Anlage K 2

Der Beklagte setzte sich gegen die Kündigung seines Vertrages und die Abberufung

gerichtlich zur Wehr. Nach längerem hin und her schlossen die Parteien vor dem

Landgericht Potsdam am 17.12.2012 einen Vergleich, in dem das Anstellungsver-

hältnis rückwirkend zum 23.09.2011 endete und der Beklagte eine Abfindung von

50.000 € erhalten sollte.

Beweis: Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2012, Anlage K 3

Es wird zudem angeregt, die Akten des Landgerichts Potsdam zum Geschäftszei-

chen 12 O 323/11 beizuziehen.

Der Vergleich wurde jedoch vom Unterzeichner für die Klägerin widerrufen.

Beweis: Nachdruck des Schreibens des Unterzeichners vom 17.01.2013, Anlage K4

Dennoch hat der Beklagte mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 21. Januar 2013

mitteilen lassen, dass er von der Wirksamkeit des Vergleichs ausgehe und nunmehr

die Zwangsvollstreckung einleiten werde.

Beweis: Schreiben der Rechtsanwältin Brameyer vom 21.01.2013, Anlage K5

Da der gerichtliche Vergleich vom 17.12.2012 wegen des Widerrufs der Klägerin

nicht wirksam geworden ist, ist die Zwangsvollstreckung daraus einzustellen.

II.

Der Beklagte kann den Betrag aus dem Vergleich vom 17.12.2012 aber auch deshalb

nicht vollstrecken, weil die Klägerin über aufrechenbare Gegenforderungen verfügt.

Hierzu im Einzelnen:

1. Als Geschäftsführer nahm der Beklagte die für Mitarbeiter der Klägerin gelten-

den Sonderpreise auf Baustoffe zu den sonst üblichen Lieferkonditionen der

Klägerin in Anspruch. So ließ er sich im Sommer 2011 20 m³ feinsten Nordsee-

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sand für eine Buddelkiste in seinen Garten liefern. Die Rechnung der Klägerin

vom 04.08.2011 über einen Betrag in Höhe von 1.000 € (inkl. USt), am gleichen

Tag persönlich übergeben, bezahlte er hingegen nicht.

Beweis: Kopie der Rechnung der Klägerin vom 04.08.2011, Anlage K 6

2. Darüber hinaus bestellte der Beklagte bei der Klägerin Anfang September 2012

hochwertige Gartenfliesen, die an ihn am 10.10.2012 geliefert wurden. Die hier-

für in Rechnung gestellten 9.000 € (inkl. USt) bezahlte er ebenfalls nicht.

Beweis: Kopie der Rechnung der Klägerin vom 10.10.2012, Anlage K 7

3. Schließlich ließ sich der Beklagte im Keller seines Berliner Hausgrundstücks von

der Klägerin eine Luxus-Sauna mit Pool einbauen. Baustoffe und Personal wur-

den seitens der Klägerin gestellt. Die Arbeiten wurden am 10.01.2013 abge-

schlossen und sogleich vom Beklagten abgenommen.

Beweis: Abnahmeprotokoll vom 10.01.2013, Anlage K 8

Die Klägerin rechnete die von ihr erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß

zum vereinbarten Pauschalpreis von 40.000 € (inkl. USt) mit Schreiben vom

12.01.2013 ab.

Beweis: Kopie der Rechnung der Klägerin vom 12.01.2013, Anlage K 9

Eine Zahlung ist auch hierauf nicht erfolgt.

Hiermit erklärt die Klägerin hilfsweise mit sämtlichen Forderungen die Aufrech-

nung in der Reihenfolge ihrer hiesigen Darstellung.

III.

Der Klage ist schnellstmöglich stattzugeben, da die Zwangsvollstreckung unmittel-

bar bevorsteht und der Klägerin hierdurch gravierende Nachteile drohen.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

gez. Fricke

Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen K 1, K 2 und K 8 wird

abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ord-

nungsgemäß beigefügt waren und den angegebenen Inhalt haben.

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Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Potsdam, den 17.12.2012 Geschäftsnummer: 12 O 323/11 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Bruchmann als Einzelrichter

____________________ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO.

In dem Rechtsstreit

des Herrn Christoph Zetteisen, Altensteinstraße 27, 14195 Berlin,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klose & Brameyer, Steinstraße 3, 14193 Ber-lin -

gegen

die Baustoffhandel Plessow GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Hohlbein, geschäftsansässig Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow,

Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Pots-dam -

erschienen bei Aufruf:

1. für den Kläger Rechtsanwältin Dr. Brameyer,

2. für die Beklagte Rechtsanwalt Fricke.

Die Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen der Güteverhandlung erörtert. Das Gericht wies die Parteien auf die wechselseitigen Prozessrisiken hin.

Die Parteien schlossen sodann zur Beendigung dieses Rechtsstreits folgenden

Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten zum 23. September 2011 rückwirkend beendet ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt wirksam als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde.

2. Als Abfindung zahlt die Beklagte an den Kläger einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 €.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

4. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, diesen Vergleich binnen eines Monats durch schriftsätzliche Mitteilung gegenüber dem Landgericht Potsdam zu widerrufen.

Der Vergleich wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Im Fall des Widerrufs ergeht ein neuer Termin von Amts wegen.

gez. Bruchmann Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

gez. Seegemüller, Justizbeschäftigte als U.d.G.

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RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam

Landgericht Potsdam Jägerallee 10-12 14469 Potsdam

12 O 323/11 In dem Rechtsstreit Zetteisen ./. Baustoffhandel Plessow GmbH widerrufe ich für die Beklagte den in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2012 geschlossenen Vergleich. Darüber hinaus bitte ich dem Verfahren Fortgang zu geben und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

Fricke & PPPAAARRRTTTNNNEEERRR Rechtsanwälte

Hans Fricke

Helga Fricke

Volker Saks

Anna Zingler

Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht

Gabriele Zingler

Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht

Michael Dagdelen

Fachanwalt für Strafrecht

17.01.2013

beglaubigt

gez. Fricke Rechtsanwalt

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Landgericht Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

In Sachen

Zetteisen

./.

Baustoffhandel Plessow GmbH

(Az. 12 O 323/11)

wird darauf hingewiesen, dass nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer des

Landgerichts Potsdam der Schriftsatz der Gegenseite vom 17. Januar 2013 erst am Freitag, dem

18. Januar 2013, beim Landgericht Potsdam eingegangen ist.

Einer Verlängerung der Widerrufsfrist wird ausdrücklich widersprochen. Der Vergleich ist mit-

hin wirksam.

Der Kläger hat bereits einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwältin

Klose & Brameyer Rechtsanwälte ♦ Steuerberater ♦ Patentanwälte

Dr. Tobias J. Klose Dr. Rita Brameyer, LL.M (Ann Arbor) Dr. iur. Dr. oec. Moritz Pall * Dr. Christian Schwall** Dr. Rolf Hufner Dr. Marko Kutsch Jens Ackermann** * Zugleich Steuerberater **Zugleich Patentanwalt

Steinstr. 3 14193 Berlin

Reg.-Nr. 11/145/sr/er Bei Antwort und Zahlung bitte angeben

Durchwahl Sekretariat Tel. 030/867 80 - 42 Fax 030/867 80 - 52

21.01.2013

beglaubigt

gez. Dr. Brameyer

Rechtsanwältin

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Pos Leistung USt. Einzelpreis Anzahl Gesamtpreis

1 Lieferung 20 m³ Nordseesand 19 % 840,34 EUR

Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow

Herrn

Christoph Zetteisen

Altensteinstraße 27

14195 Berlin

Baustoffhandel Plessow GmbH

Plötziner Chaussee 1,

14542 Plessow

Tel.: 03327-659127

Fax: 03327-659126

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bauplessow.de

Rechnung

Rechnung Nr. 2011-08-1001

Kunden-Nr.: 1003

Datum: 04.08.2011

Bitte bei Zahlungen und Schriftverkehr angeben!

Die aufgeführten Dienstleistungen haben Sie gemäß unserer AGB erhalten. Wenn nicht anders angegeben entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.

840,34 EUR 159,66 EUR

1.000,00 EUR

Nettobetrag: zzgl. 19 % USt: Gesamtbetrag:

Der Gesamtbetrag ist ab Erhalt dieser Rechnung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

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8

Pos Leistung USt. Einzelpreis Anzahl Gesamtpreis

1 Lieferung 50 m² spanische Fliesen 19 % 7.563,02 EUR

Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow

Herrn

Christoph Zetteisen

Altensteinstraße 27

14195 Berlin

Baustoffhandel Plessow GmbH

Plötziner Chaussee 1,

14542 Plessow

Tel.: 03327-659127

Fax: 03327-659126

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bauplessow.de

Die aufgeführten Dienstleistungen haben Sie gemäß unserer AGB erhalten. Wenn nicht anders angegeben entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.

7.563,02 EUR 1.447,98 EUR 9.000,00 EUR

Nettobetrag: zzgl. 19 % USt: Gesamtbetrag:

Der Gesamtbetrag ist ab Erhalt dieser Rechnung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

Rechnung

Rechnung Nr. 2012-10-347

Kunden-Nr.: 1003

Datum: 10.10.2012

Bitte bei Zahlungen und Schriftverkehr angeben!

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Pos Leistung USt. Einzelpreis Anzahl Gesamtpreis

1 Individuelle Erstellung, Lieferung und Einbau einer Luxus-Sauna (LAGO, Block-bohlen-Verbundsystem, für 10 Perso-nen) und Pool (Diamond Line, Wasser-fläche 37 m², 7 Einströmdüsen, 1 Treib-düse, 1 Saugdüse, 2 Skimmer, Bodenab-lauf, Filteranlage mit Pumpen und Rohr-ablauf), jeweils nach individueller Pla-nung und Absprache

19 % pauschal 33.613,44 EUR

Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow

Herrn

Christoph Zetteisen

Altensteinstraße 27

14195 Berlin

Baustoffhandel Plessow GmbH

Plötziner Chaussee 1,

14542 Plessow

Tel.: 03327-659127

Fax: 03327-659126

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bauplessow.de

Rechnung

Datum: 12.01.2013

Kunden-Nr.: 1003

Rechnung Nr. 2013-01-104

Bitte bei Zahlungen und Schriftverkehr angeben!

Die aufgeführten Dienstleistungen haben Sie gemäß unserer AGB erhalten. Wenn nicht anders angegeben entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.

Nettobetrag: zzgl. 19 % USt: Gesamtbetrag:

Der Gesamtbetrag ist ab Erhalt dieser Rechnung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

33.613,44 EUR 6.386,56 EUR

40.000,00 EUR

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Landgericht Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

In Sachen

Baustoffhandel Plessow GmbH

./.

Zetteisen

(Az. 12 O 57/13)

werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung namens und in Vollmacht des Beklagten beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

1.

Die Klage ist bereits unzulässig. Der Beklagte wohnt, was der Klägerin bekannt ist, schon immer unter der in

der Klageschrift angegebenen Adresse in Berlin, weshalb das Landgericht Potsdam für die Klage örtlich un-

zuständig ist.

2.

Die Klage ist aber auch in jeder Hinsicht unbegründet. Der Beklagte enthält sich eines Kommentars über die

Umstände, die letztendlich zu dem ersten Prozess vor dem Landgericht Potsdam führten. Dieser Prozess ist

jedoch – was die Klägerin offenbar nicht wahrhaben will – rechtskräftig abgeschlossen. Der vor dem Landge-

richt Potsdam im Dezember 2012 geschlossene Vergleich ist nämlich – was die Klägerin verschweigt – wirk-

sam geworden. Die Parteien haben darin zwar ein beidseitiges Widerrufsrecht vereinbart. Die Klägerin hat

den Vergleich jedoch nicht fristgerecht widerrufen, da der Widerruf erst am 18.01.2013 beim Landgericht

eingegangen ist.

Beweis: Beiziehung der Akten des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 12 O 323/11

Klose & Brameyer Rechtsanwälte ♦Steuerberater ♦Patentanwälte

Dr. Tobias J. Klose Dr. Rita Brameyer, LL.M (Ann Arbor) Dr. iur. Dr. oec. Moritz Pall * Dr. Christian Schwall** Dr. Rolf Hufner Dr. Marko Kutsch Jens Ackermann** * Zugleich Steuerberater **Zugleich Patentanwalt

Steinstr. 3 14193 Berlin

Reg.-Nr. 11/145/sr/er Bei Antwort und Zahlung bitte angeben

Durchwahl Sekretariat Tel. 030/867 80 - 42 Fax 030/867 80 - 52

13.02.2013

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Im Übrigen wäre die hier angestrengte Klage auch der falsche Weg, die Unwirksamkeit des Vergleichs

geltend zu machen.

3.

Auch mit ihren Aufrechnungsforderungen dringt die Klägerin nicht durch:

a. Die Sandlieferung erfolgte bereits im Sommer 2011, weshalb es der Klägerin verwehrt ist, sie in die-

sem Prozess geltend zu machen. Sobald sich die emotionalen Wogen geglättet haben, wird der Be-

klagte die inhaltlich nicht zu bestreitende Forderung selbstverständlich zeitnah begleichen.

b. Die Rechnung der Klägerin vom 10.10.2012 wird der Beklagte aber ganz sicher nicht bezahlen. Die

Klägerin verschweigt, dass der Beklagte die Fliesen schon mit Schreiben vom 13.10.2012 als fehler-

haft zurückgewiesen hat. Der Beklagte hatte nämlich bei der Klägerin sehr hochwertige, spanische,

terracottafarbene Fliesen bestellt. Stattdessen hat die Klägerin holländische Fliesen mit einem blau-

weißen Ornament geliefert. Diese Fliesen sind für einen Garten inakzeptabel. Dies hat der Beklagte

der Klägerin auch in dem genannten Schreiben mitgeteilt.

Beweis: Kopie des Schreibens vom 13.10.2012, Anlage B 1

Die Klägerin hat darauf mit Schreiben vom 25.10.2012 geantwortet, weshalb der Beklagte mit Schrei-

ben vom 05.11.2012 den Rücktritt vom Vertrag bzgl. der Fliesen erklärte.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.10.2012, Anlage B 2

Schreiben des Beklagten vom 05.11.2012, Anlage B 3

Die Klägerin kann sich die Fliesen gerne beim Beklagten abholen; er hat sich zwischenzeitlich andere

Fliesen bei einem anderen Baustoffhandel (zu zudem günstigeren Konditionen!) besorgt. Die Auf-

rechnung mit dieser nicht bestehenden Forderung scheidet somit aus.

c. Die Rechnung vom 12.01.2013 für den Einbau der Wellnesseinrichtungen hat der Beklagte am

16.01.2013 erhalten. Er wird sie bezahlen, jedoch erst zu gegebener Zeit, denn diese ist nach den ei-

genen Lieferbedingungen der Klägerin noch nicht einmal zur Zahlung fällig. Nach § 18 der Allgemei-

nen Lieferbedingungen der Klägerin sind Rechnungen (erst) zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Er-

halt der Rechnung.

Nach alledem ist die Klage umfassend abzuweisen.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

gez. Dr. Brameyer

Rechtsanwältin Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlage B 3 wird abgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß

beigefügt war und den angegebenen Inhalt hat.

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Christoph Zetteisen

Altensteinstraße 27, 14195 Berlin

Baustoffhandel Plessow GmbH

Plötziner Chaussee 1

14542 Plessow

Berlin, den 13. Oktober 2012

Ihre Rechnung Nr. 2012-10-347

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Anlieferung der Ihrer Rechnung zugrunde liegenden Fliesen weise ich zurück. Die Flie-

sen können nicht Ihr Ernst sein! Es waren 50 m² SPANISCHE Fliesen, Farbe: TERRACOT-

TA vereinbart. Sie haben blau-weiße Fliesen mit Ornament geliefert, die garantiert nicht aus

Spanien stammen. Wer soll sich die denn in den Garten legen?

Ich fordere Sie auf, mir binnen drei Wochen die vertraglich vereinbarten Fliesen zu liefern.

Hochachtungsvoll

gez. Christoph Zetteisen

P.S.: Vielleicht hätten Sie Ihren Geschäftsführer doch nicht so einfach grundlos feuern sol-

len!

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Ihr Schreiben vom 13.10.2012

Sehr geehrter Herr Zetteisen,

wir bitten um Verständnis, dass wir die bestellten terrakottafarbenen Fliesen nicht mehr lie-

fern können. Unser spanischer Zulieferer hat seine Geschäftsbeziehung mit unserer Firma –

vor allem wegen der Ihnen bekannten ungeklärten Situation in der Geschäftsführung – be-

endet.

Als Ersatz haben wir Ihnen jedoch die hochwertigeren holländischen Delfter Fliesen mit Or-

nament überlassen. Aus Kulanzgründen sehen wir davon ab, den um insgesamt 500 € hö-

heren Kaufpreis geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Gabriel ppa.

Baustoffhandel Plessow GmbH, Plötziner Chaussee 1, 14542 Plessow

Herrn

Christoph Zetteisen

Altensteinstraße 27

14195 Berlin

Baustoffhandel Plessow GmbH

Plötziner Chaussee 1,

14542 Plessow

Tel.: 03327-659127

Fax: 03327-659126

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bauplessow.de

Rechnung Nr. 2012-10-347

Kunden-Nr.: 1003

Datum: 25.10.2012

Bitte bei Zahlungen und Schriftverkehr angeben!

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RAe Fricke & Partner, Lindenstr. 3, 14469 Potsdam

Landgericht Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

In Sachen

Baustoffhandel Plessow ./. Zetteisen (Az. 12 O 57/13)

erwidern wir auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.02.2013 wie folgt:

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zum Widerruf des Ver-

gleichs zu gewähren, was hiermit beantragt wird. Der Unterzeichner hatte den

Schriftsatz vom 17. Januar 2013 persönlich beim Landgericht Potsdam vorbeibrin-

gen wollen. Ein dringender Beurkundungstermin in einer Grundstückssache eines

sehr guten Mandanten zog sich jedoch bis nach Mitternacht hin, so dass der

Schriftsatz erst um 0.30 Uhr beim Landgericht eingeworfen werden konnte. Dies ist

ohne Verschulden der Klägerin erfolgt, was hiermit anwaltlich versichert wird. Die

geringfügige Verspätung hat ohnehin keine weitere Auswirkung, weil derselbe

Schriftsatz, der eine gute halbe Stunde eher in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen

worden wäre, auch erst am nächsten Morgen in den Geschäftsgang gelangt wäre.

Sollte das Gericht meinen, dass insoweit das alte Verfahren wiederaufzunehmen sei,

möge es entsprechend verfahren.

Hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen stößt die Klageerwiderung bei der Klä-

gerin auf Unverständnis. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die Sandliefe-

rungsforderung nicht zur Aufrechnung akzeptiert. Die Forderung ist fällig und

durchsetzbar. Aufrechnungsverbote sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Fliesen hat die Klägerin unstreitig hochwertige holländische Fliesen

geliefert. Der Beklagte kann sich hier nicht beschweren, da die gelieferten Fliesen in

gleicher Größe und Oberflächenbeschaffenheit sogar einen um 10 € höheren Quad-

ratmeterpreis haben als die terrakottafarbenen Fliesen. Da die Klägerin ihre Ge-

schäftsbeziehungen mit dem spanischen Zulieferer im Herbst 2012 beendet hatte

Fricke & PPPAAARRRTTTNNNEEERRR Rechtsanwälte

Hans Fricke

Helga Fricke

Volker Saks

Anna Zingler

Dr. Ludwig Dome Fachanwalt für Strafrecht

Gabriele Zingler

Dr. Ewald Standler Fachanwalt für Medizinrecht

Michael Dagdelen

Fachanwalt für Strafrecht

12.03.2013

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und kein Vorrat mehr bestand, konnten terrakottafarbene Fliesen nicht mehr gelie-

fert werden.

Beweis: Zeugnis des Herrn Ansgar Saute, Markusstr. 14, 14467 Potsdam

Der genannte Zeuge ist der für das Einkaufsgeschäft zuständige Mitarbeiter der

Klägerin.

Hinsichtlich des von der Klägerin eingebauten Wellnessbereichs kann sich der Be-

klagte nun nicht mehr auf die fehlende Fälligkeit der Forderung berufen. Wegen der

Aufrechnung mit dieser Forderung scheidet die Vollstreckung aus dem Vergleich

aus.

Es bleibt somit dabei, dass der Klage stattzugeben ist.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

gez. Fricke

Rechtsanwalt

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Landgericht Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

In Sachen

Baustoffhandel Plessow GmbH

./.

Zetteisen

(Az. 12 O 57/13)

duplizieren wir auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.03.2013 wie folgt:

1. Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung

in die versäumte Vergleichsfrist zu gewähren.

2. Der Beklagte erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 40.000 € für erledigt.

Da nunmehr die Fälligkeit der Forderung für die Rechnung der Saunalieferung eingetreten ist,

ist er mit der Verrechnung mit dem Betrag aus dem Vergleich vom 17.12.2012 einverstanden.

Der Klägerin sind insoweit jedoch die Kosten aufzuerlegen, was hiermit ausdrücklich beantragt

wird.

3. Im Übrigen bleibt es bei dem Vortrag aus der Klageerwiderung.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

gez. Dr. Brameyer

Rechtsanwältin

Klose & Brameyer Rechtsanwälte ♦ Steuerberater ♦ Patentanwälte

Dr. Tobias J. Klose Dr. Rita Brameyer, LL.M (Ann Arbor) Dr. iur. Dr. oec. Moritz Pall * Dr. Christian Schwall** Dr. Rolf Hufner Dr. Marko Kutsch Jens Ackermann** * Zugleich Steuerberater **Zugleich Patentanwalt

Steinstr. 3 14193 Berlin

Reg.-Nr. 11/145/sr/er Bei Antwort und Zahlung bitte angeben

Durchwahl Sekretariat Tel. 030/867 80 - 42 Fax 030/867 80 - 52

11.04.2013

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Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Potsdam, den 22.05.2013 Geschäftsnummer: 12 O 57/13 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Grunwald als Einzelrichter

____________________ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO. In dem Rechtsstreit Baustoffhandel Plessow GmbH ./. Zetteisen erschienen bei Aufruf: 1. für die Klägerin Rechtsanwalt Fricke, 2. der Beklagte in Person und Rechtsanwältin Dr. Brameyer Die Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen der Güteverhandlung erörtert. Eine gütliche Einigung kam nicht zustande. In die streitige Verhandlung wird eingetreten. Klägervertreter erklärt: Die Erledigungserklärung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.04.2013 ergibt für mich keinen Sinn. Klägervertreter stellt hiernach die

Anträge aus der Klageschrift vom 30.01.2013. Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf

Donnerstag, 06.06.2013, 14:00 Uhr, Saal A 112.

gez. Grunwald

Hinweis des LJPA: Von einem Abdruck der Anlage B1 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt war und den angegebenen Inhalt hat. Ds Weiteren ist auszugehen, dass das Landgericht Potsdam Termin zur Güteverhandlung und zur münd-lichen Verhandlung auf den anberaumt und die Zeugen Ansgar van der Sandfort und Frederik Surchen-sumpf vorbereitend zu dem Termin zum Beweisthema geladen hat. ???

Für die Richtigkeit der Übertra-gung vom Tonträger gez. Kayser, Justizbeschäftigte als U.d.G.

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Vermerk zur Bearbeitung

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Von den in der ZPO vorgesehenen

Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Ge-

brauch zu machen.

2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 6. Juni 2013.

3. Gelangt der/die Bearbeiter/in ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, sind

hilfsweise Entscheidungsgründe anzufertigen.

4. Mit Verfügung vom 01.02.2013 hat der zuständige RiLG Grunwald als Einzelrichter ge-

mäß §§ 272 Abs. 2 Alt. 1, 275 Abs. 1 ZPO einen frühen ersten Termin auf den

22.05.2013 bestimmt und dem Beklagten eine Frist von drei Wochen zur Erwiderung

auf die Klage gesetzt. Die Verfügung ist dem Beklagten mit einer einfachen und beglau-

bigten Abschrift der Klageschrift am 05.02.2013 zugestellt worden.

5. Die Formalien (Terminsanberaumung, Ladungen, Zustellungen, Belehrungen, Unter-

schriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung und die Verfahrensvorschriften wurden

gewahrt, soweit sich aus der Akte keine ausdrücklichen gegenteiligen Anhaltspunkte

ergeben.

6. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklärung

oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann je-

doch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne

Erfolg geblieben sind.

7. Plessow liegt im Bezirk des Amtsgerichts Potsdam und des Landgerichts Potsdam. Die

Altensteinstraße liegt im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg und des Landge-

richts Berlin.

8. Der Bearbeitung ist der im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtszustand zu Grunde

zu legen, wobei Übergangsvorschriften außer Betracht zu lassen sind.

9. Kalenderauszug

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25./26.12. Weihnachten

Januar 2013

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1.1. Neujahr