Frohe Weihnachten - obere-gera.de · sungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO...

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7. Jahrgang Freitag, den 13. Dezember 2013 Nr. 5 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ Amtsblatt Hans-Georg Fischer Verbandsvorsitzender Weihnachten Frohe

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7. Jahrgang Freitag, den 13. Dezember 2013 Nr. 5

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes„Obere Gera“

Amtsblatt

Hans-Georg FischerVerbandsvorsitzender

WeihnachtenFrohe

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Zweckverband „Obere Gera“ vom 13.12.2013 - 2 - Nr. 5/2013

Amtliche Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasser-zweckverbandes „Obere Gera“

Bekanntmachung von Satzungen

Erste Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (1. ÄndS GS-WBS)

vom 20. November 2013

Aufgrund der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabenge-setzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband (WAwZV) „Obere Gera“ folgende Satzung:

Artikel 1Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Was-ser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (GS-WBS) vom 12. Dezember 2011 (Amtsblatt des Wasser- und Abwas-serzweckverbandes „Obere Gera“ Nr. 8/2011 vom 16. Dezember 2011, S. 2) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:„Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler be-rechnet. Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorüber-gehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss oder dem Dauerdurchfluss für jeden Anschluss einzeln berechnet. Soweit Wasserzähler nicht einge-baut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.(2) Die Grundgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatz-steuer bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurch-fluss (Qn) oder Dauerdurchfluss (Q3) bis Qn 2,5 m3/h oder bis Q3 4 m3/h 202,77 Euro pro Jahr, bis Qn 6 m3/h oder bis Q3 10 m3/h 486,64 Euro pro Jahr und bis Qn 10 m3/h oder bis Q3 16 m3/h 811,06 Euro pro Jahr.“

Artikel 2Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

Gräfenroda, den 20. November 2013FischerVorsitzender des WAwZV “Obere Gera” - Siegel -

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:I. Mit Beschluss Nr. 108-05/09/13 vom 05.09.2013 hat die

Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweck-verbandes „Obere Gera“ die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (1. ÄndS GS-WBS) beschlossen und dem Landratsamt des Ilm-Kreises zur Genehmigung vorgelegt.

II. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Aktenzeichen: 092, hat das Landratsamt des Ilm-Kreises, Kommunalaufsicht, die vorste-hende Satzung wie folgt genehmigt:1. Die vorgelegte Gebührensatzung zur Wasserbenut-

zungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckver-bandes „Obere Gera“ (GS-WBS) wird rechtsaufsichtlich genehmigt.

2. Die Satzung ist nach Zugang dieses Bescheides aus-zufertigen und anschließend mit der Genehmigung zu veröffentlichen.

3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.

Gräfenroda, den 20. November 2013FischerVorsitzender des WAwZV „Obere Gera“ - Siegel -

Hinweis:Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntma-chung betreffen, können gegenüber dem Wasser- und Abwas-serzweckverband „Obere Gera“, An der Glashütte 3, 99330 Grä-fenroda, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Absatz 4 ThürKO).

Bekanntmachung der Sitzungen der Verbandsversammlung

Bekanntmachung der 16. Sitzung der Verbandsversammlung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAwZV) „Obere Gera“ am 23. Januar 2014

Am Donnerstag, den 23. Januar 2014, 18:30 Uhr, findet im Sit-zungsraum der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, die 16. Sitzung der Ver-bandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAwZV) „Obere Gera“ statt.

Tagesordnung: öffentlicher Teil:

1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

2. Beratung und Beschlussfassung zu Geschäftsordnungsan-trägen zur Tagesordnung

3. Genehmigung der Niederschrift der 15. Sitzung der Verbandsversammlung des WAwZV „Obere Gera“ am 05.09.2013

4. Beratung und Beschlussfassung Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ für das Haushaltsjahr 2014

5. Beratung und Beschlussfassung Finanzplan mit Investitions-programm als Anlagen zum Haushaltsplan des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ für das Haushalts-jahr 2014

6. Beratung und Beschlussfassung 2. Änderung des Abwas-serbeseitigungskonzeptes 2010 - 2015

7. Beratung zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskon-zeptes 2016 - 2021

8. Informationen zu Baumaßnahmen des WAwZV „Obere Gera“

9. Information zur erfolgter Kreditaufnahme zum Zwecke der Umschuldung

10. Informationen zu Verwaltungsstreitverfahren11. Sonstige Informationen und Mitteilungen des Verbandsvor-

sitzenden und des Geschäftsleiters12. Anfragen der Verbandsräte13. Einwohneranfragen

nichtöffentlicher Teil:14. Beratung und Beschlussfassung zur Übernahme einer Anlage

FischerVorsitzender des WAwZV „Obere Gera“

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Zweckverband „Obere Gera“ vom 13.12.2013 - 3 - Nr. 5/2013

serversorgung. Dies habe der Zweckverband auch hinreichend dargelegt. Einen Anspruch auf Anschluss an die Wasserversor-gungen könne die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 3 WBS geltend machen, da die Wasserversorgung wegen der Lage des Grund-stückes bzw. aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite. Die Klägerin sei den diesbezüglichen Ausführungen des Zweckverbandes, ge-stützt auf eine Entwurfsplanung der Steinbacher Consult GmbH vom 18. April 2007, nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf die Trinkwasserversorgung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) gegeben. Aus dieser Vorschrift könne zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung im Einzelfall erwachsen. Allerdings sei Anspruchs-voraussetzung, dass die Gemeinde oder die mit den Versor-gungsaufgaben betraute Körperschaft bei dem Grundstücksei-gentümer das Vertrauen in eine kommende Erschließung für ein bestimmtes Gebiet begründe oder die Erschließung vorbereite. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da kein Bebauungsplan existiere und sich aus einer von dem Beklagten vorgelegten Bau-planordnung des Rates der Gemeinde Gehlberg aus dem Jahr 1969 ergebe, dass der Einbau von WC-Anlagen sowie Dusch- und Badeeinrichtungen in die Gebäude nicht zulässig sei. Auch seien die vorhandenen Hausanschlussleitungen zu DDR-Zeiten von den damaligen Nutzern des Hauses selbst errichtet worden. Sofern sich die Klägerin auf eine Zusicherung der Erschließung durch die Gemeinde Gehlberg im Rahmen des Verkaufs des streitgegenständlichen Grundstückes an den früheren Eigentü-mer des Grundstückes berufe, sei eine solche Zusicherung § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 11. August 1995 nicht zu entnehmen. Denn diese Vertragsklausel regle lediglich, dass die Kosten für die bis zum Besitzübergang erstellten Erschließungs-anlagen der Verkäufer trage und ab Besitzübergang zu erstel-lende Erschließungsanlagen zu Lasten des Käufers gingen. Aus dieser reinen Kostentragungspflicht könne jedoch kein Anspruch auf Erschließung hergeleitet werden. Im Übrigen werde die le-gale Nutzung eines Grundstückes durch die zugrundeliegende Baugenehmigung begrenzt und bestimmt. Diese umfasse aber gerade nicht die Ausstattung mit einem Wasseranschluss und die Nutzung sanitärer Einrichtungen. Nutze ein Eigentümer spä-ter das Grundstück in einer Weise und Intensität, für die eine Wasserversorgung erforderlich sei, geschehe dies unter Über-schreitung der Genehmigung. Die sich daraus ergebenden Be-dürfnisse seien nicht der Gemeinde bzw. dem Wasserversorger anzulasten und auch nicht geeignet, die gemeindliche Erschlie-ßungsaufgabe bis zu einem Anspruch zu verdichten.Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht. Darüber hinaus beruft sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO sowie auf Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und macht schließlich noch einen Verfahrensmangel ge-mäß § 124 Abs. 5 VwGO geltend.Der Antrag hat keinen Erfolg.Hinsichtlich der beiden Rügen der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Divergenz genügt der Zulassungsantrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Die grundlegende Bedeutung der Sache ergibt sich nach Auffassung der Klägerin daraus, dass vergleichbare Ferien- und Wochenendhausgebiete in Thü-ringen in großer Anzahl vorhanden seien. Damit versäumt es die Klägerin bereits, eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen, die klärungsbedürftig ist und sich in verallgemei-nerungsfähiger Form beantworten lässt (zu den Darlegungsan-forderungen bei der Grundsatzrüge vgl. z. B. 3. Senat, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 -, ThürVGRspr. 1999, 142 und juris m. w. N.).Ebenso wenig ist der von der Klägerin geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hin-reichend dargelegt. Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechts-vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung der in dieser Vorschrift genann-ten Gerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Entscheidung muss deshalb im Ergebnis auf eine in diesem sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert neben der genauen Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungs-gericht abgewichen sein soll, auch die klare und zutreffende Be-

Mitteilungen

Thüringer Oberverwaltungsgericht- 1. Senat -1 ZKO 850/10Verwaltungsgericht Weimar- 6. Kammer -6 K 334/06 we

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahrender Frau Klägerin und Antragstellerinbevollmächtigt:Rechtsanwälte

gegenden Wasser- und Abwasserzweckverband „Obere Gera“,vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda Beklagter und Antragsgegnerbevollmächtigt:Rechtsanwälte

wegenAnschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtun-gen,hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Hüsch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoffmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Breuer-Felthöfer

am 16. September 2013 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 5. Novem-ber 2009 - 6 K 334/06 We - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

GründeDie Klägerin begehrt den Anschluss an die Trinkwasserversor-gungseinrichtung des Beklagten.Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Ferienhaus be-bauten Grundstückes im Gebiet „Am Brand“ Flur 21, Flurstück 604/.. in der Gemarkung Gehlberg. Das gesamte Gebiet ist mit zahlreichen Wochenend- und Ferienhäusern bebaut. Die dor-tige Wasserversorgung erfolgt über eine Leitung, die bis zum Jahr 1996 der Versorgung der Gemeinde Gehlberg diente. Von dieser Leitung zweigen Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken des Gebietes „Am Brand“ ab, die die Eigentümer in Eigenregie errichtet haben. Träger der Wasserversorgung war bis zum Jahr 1992 die Gemeinde Gehlberg, die im Jahr 1993 dem Wasser- und Abwasserzweckverband „Obere Gera“ (dem Beklagten) beitrat und ihm die Aufgabe der Wasserversorgung übertrug. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2002 die sofortige Einstellung der Wasserversorgung im Gebiet „Am Brand“ gegenüber der Klägerin erklärte, erhob diese erfolg-los Widerspruch. Der Zweckverband hatte die Einstellung damit begründet, dass eine den rechtlichen und technischen Bestim-mungen entsprechende Versorgung nicht mehr aufrecht zu er-halten sei.Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des streitigen Be-scheides sowie auf die Verpflichtung des Zweckverbandes ge-richtete Klage, die Trinkwasserversorgung des Grundstückes der Klägerin wiederherzustellen, mit Urteil vom 5. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweckverband gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 seiner Wasserbenutzungssatzung (WBS) zur Einstellung der Wasserversorgung berechtigt gewesen sei. Die technischen und wirtschaftlichen Umstände, deren Beseitigung dem Zweckver-band nicht zumutbar sei, führten zu einer Verhinderung der Was-

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Zweckverband „Obere Gera“ vom 13.12.2013 - 4 - Nr. 5/2013

Baugenehmigung begrenzt und bestimmt werde und diese vor-liegend nicht die Ausstattung mit einem Wasseranschluss und die Nutzung sanitärer Einrichtungen umfasse. Insoweit hat es auf die vom Beklagten vorgelegte Bauplanordnung des Rates der Gemeinde Gehlberg aus dem Jahr 1969 verwiesen, wonach der Einbau von WC-Anlagen sowie Dusch- und Badeeinrichtun-gen in die Gebäude nicht zulässig sei. Weiter hat das Verwal-tungsgericht ausgeführt, dass ein Eigentümer, der später das Grundstück in einer Weise und Intensität nutze, für die eine Was-serversorgung erforderlich sei, dies unter Überschreitung der Genehmigung tue und die Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, nicht den Wasserversorger anzulasten seien (vgl. Seite 6 unten und 7 oben des Urteilabdrucks).Soweit die Klägerin weiter vorträgt, ihr Grundstück werde über eine Wasserleitung versorgt, die rechtlich Bestandteil der öf-fentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten sei und dieser erlange dafür auch Gebühren für den Bezug des Trinkwassers, und darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass vor diesem Hintergrund die maßgeblichen Voraussetzungen bei einem bestehenden Anschluss strenger zu bewerten seien als bei einem Neuanschluss, ist dieser Argumentation nicht zu fol-gen. Denn der Umstand der Gebührenerhebung ist der Tatsache geschuldet, dass das Grundstück der Klägerin tatsächlich auch mit Wasser durch den Zweckverband versorgt worden ist. Dies ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der unabhängig davon stattge-funden hat, ob die Klägerin auch anschlussberechtigt war. Diese Frage der rechtlichen Berechtigung ist von dem Zweckverband offenbar erst im Jahr 2002 geprüft worden. Es ist nicht ersicht-lich, weshalb es dem Zweckverband verwehrt sein sollte, diesen Zustand unter Berufung auf die maßgeblichen Vorschriften sei-ner Satzung zu beenden.Der weitere Vorwurf der Klägerin, Bestandsschutzfragen seien in der angegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung nicht be-rücksichtigt worden, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich damit auseinander gesetzt, dass bislang eine Wasserversorgung bestand. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Zustand von der Klägerin bzw. dem Vorei-gentümer des klägerischen Grundstückes in Abweichung zu der baurechtlichen Genehmigung geschaffen worden ist und dass ein solcher Eigentümer dann, wenn er die baurechtliche Geneh-migung überschreitet, nicht mehr schutzbedürftig ist. Diese Ein-schätzung ist nicht zu beanstanden.Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass das Verwaltungsgericht trotz ihres entsprechenden Beweis-antritts nicht die Bauakte beigezogen und den genauen Inhalt der Baugenehmigung nicht im Wege der Amtsermittlung eruiert habe, begründet dieser Vorwurf keine Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zum einen hat die Klä-gerin zwar schriftsätzlichen Beweis angeboten, im Termin zur mündlichen Verhandlung aber keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Zum anderen kam es nach der Entscheidung des Ver-waltungsgerichts auf den genauen Inhalt der Baugenehmigung ohnehin nicht an, da das Gericht als tragenden Grund seiner Entscheidung ein zurechenbares Handeln der Gemeinde mit der Begründung verneint hat, dass die Gemeinde nicht Rechtsnach-folgerin des rechtlichen Gegenstücks zu Zeiten der DDR, des damaligen Rates der Gemeinde Gehlberg als örtlichem Organ der Zentralverwaltung der DDR, war (vgl. Urteilsabdruck S. 5). Zu diesem Argument verhält sich die Zulassungsbegründung je-doch nicht und lässt insoweit die erforderliche inhaltliche Ausei-nandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen.Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch keinen Ver-fahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO geltend ma-chen und sich nicht erfolgreich auf einen Aufklärungsmangel be-rufen. Denn eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn - wie hier - ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abge-sehen hat. Anderes gilt nur, wenn sich dem Erstrichter eine Be-weisaufnahme aufdrängen musste, was vorliegend jedoch nach den obigen Darlegungen nicht der Fall war.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Hinweis:Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Dr. Hüsch Hoffmann Breuer-Felthöfer

zeichnung und Wiedergabe der dazu in Widerspruch stehenden divergierenden abstrakten Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und in der Entscheidung eines diver-genzfähigen Gerichts anderseits. Weiter ist auszuführen, worin die Abweichung gesehen wird und warum das Urteil des Verwal-tungsgerichts auf der festgestellten Abweichung beruht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Erhebung der Divergenzrüge z. B. Beschluss des 3. Senats vom 8. März 2000 - 3 ZKO 78/98 - ThürVGRspr. 2000, 159 und juris m. w. N.).Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Zwar benennt sie zwei Beschlüsse des Thüringer Oberverwal-tungsgerichtes, von denen das angegriffene Urteil abweichen soll, versäumt es aber, die divergierenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichtes einerseits und der angegriffenen Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts andererseits explizit auszu-führen. Damit rügt sie der Sache nach nur eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall.Der Antrag hat auch im Übrigen keinen Erfolg.Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrages ge-ben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Beru-fungsverfahren als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ge-prüft, ob sie im Wege der Anfechtungs- oder der Verpflichtungs-klage vorgehen müsse, um wieder an die Wasserversorgung angeschlossen zu werden, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Denn vorliegend war es - da das Ver-waltungsgericht der Klägerin bereits kein Anschlussrecht zuge-sprochen hatte - unerheblich, ob die Klägerin ihr Klageziel im Wege der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage zu verfol-gen hat. Abgesehen davon ist das Argument der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Frage der zulässigen Klageart of-fen gelassen, auch nicht nachvollziehbar. Denn im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist der Antrag der Klägerin, der eindeutig auf eine Verpflichtung der Wiederherstellung der Trink-wasserversorgung abzielt, wiedergegeben worden. Anschlie-ßend wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die zulässige Klage nicht begründet sei. Damit hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Verpflichtungsklage als zulässi-ge Klageart gewertet hat.Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil es die ge-setzlichen Voraussetzungen der Vorschriften § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 WBS nach den gleichen Maßstäben bewertet habe, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Nach § 4 Abs. 3 WBS kann der Zweckverband den Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserver-sorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband er-hebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhän-gen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. Nach § 14 Abs. 3 WBS stellt der Zweckverband das Wasser im Allgemeinen ohne Be-schränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausan-schlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zuzumuten ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, das Gericht habe verkannt, dass die Einstellung der Wasserversorgung bei einem bestehenden Anschluss we-sentlich strengeren Voraussetzungen unterliege als die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Anschluss versagt werden könne. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 WBS lediglich auf den Fall bezieht, in dem bereits ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers existiert. Vorliegend hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass das Grundstück der Klägerin gerade über kein Anschlussrecht verfü-ge und die dann durchgeführte Wasserversorgung offenbar zwar tatsächlich erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung des Zweckverbandes.Dazu hat das Verwaltungsgericht explizit ausgeführt, dass die legale Nutzung eines Grundstücks durch die zugrundeliegende

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Zweckverband „Obere Gera“ vom 13.12.2013 - 5 - Nr. 5/2013

weil er in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1993 bei der Stadt Plaue gezielt darauf hingewirkt habe, die Abwasserbeseiti-gung im Rahmen des Erschließungsvertrages so zu regeln, dass keine Beiträge erhoben werden müssten.Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 wies die Kom-munalaufsicht des Landratsamtes Ilm-Kreis den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit der Übernahme der Wohngebietskanalisation in die bestehende Entwässerungsein-richtung des Beklagten sei eine neue beitragspflichtige Einrich-tung hergestellt worden, die die Beitragspflicht auslöse. Eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer sei damit nicht verbunden. Zwar habe der Beklagte die Investitionskosten für die kostenlos übernommene Binnenerschließungsanlage als eigene Aufwendungen in seine Kalkulation mit eingestellt. Diese Investi-tionen seien aber gleichzeitig wie Zuschüsse behandelt worden und hätten die Investitionskosten neutralisiert.Am 3. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung.Der Kläger beantragt,1. den Festsetzungs- und Leistungsbescheid des Beklagten

vom 23. Oktober 2009 über die Erhebung eines Herstel-lungs-/Anschaffungsbeitrages für die Entwässerungseinrich-tung für das Grundstück Plaue, Im Kleinen Felde .., Gemar-kung Plaue, Flurstück 6-…., Az. 700.28/8 be in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 5. März 2012 aufzuheben,

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbe-scheid und trägt zur Begründung ergänzend vor: Ein etwaiger Beitragsverzicht im Erschließungsvertrag aus dem Jahre 1994 könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden, da er an dem Vertragsverhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Stellungnah-me vom 10. Dezember 1993 befasse sich ausschließlich mit der Planung der Anlage, nicht mit den abzuschließenden Erschlie-ßungsverträgen. Von einem Beitragsverzicht sei zudem auch in dem Erschließungsvertrag aus dem Jahr 1995, der den Vertrag aus dem Jahr 1994 ersetzt habe, nicht mehr die Rede. Die er-hobene Kalkulationsrüge greife schon deshalb nicht durch, weil, wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungs-gericht später entschieden hätten, die fehlerhafte Regelung in der Gründungssatzung aus dem Jahre 1992 über den Umle-gungsschlüssel nicht zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung insgesamt geführt habe. Damit sei der Beklagte von Anfang an wirksam entstanden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Gründung im Jahre 2006 als bloße Sicherheitsneugründung dar.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (zwei Heftungen) Bezug genommen. Alle Un-terlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und haben bei der Entscheidung vorgelegen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Festsetzungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Abgabensatzung (vgl. nachfolgend zu 1.), die die Beitragserhebung deckt (vgl. nachfol-gend zu 2.).1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwasserbeiträgen ist die BS-EWS vom 5. Dezember 2007. Formelle Wirksamkeits-bedenken gegen die Satzung bestehen nicht. Sie wurde am 8. November 2007 beschlossen, mit Bescheid vom 29. November 2007 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 5. Dezember 2007 aus-gefertigt und im Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweck-verbandes Obere Gera Nr. 12/07 vom 14. Dezember 2007 den Bestimmungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprechend und damit ordnungsgemäß bekanntgemacht. Der BS-EWS haften auch keine materiellrechtlichen Fehler an. Sie enthält die nach § 2 Abs. 2 ThürKAG erforderlichen Mindestbe-standteile. Der Beitragssatz ist nicht überhöht. Die Einwände des Klägers gegen die Kalkulation des Beitragssatzes greifen nicht durch.

Verwaltungsgericht Weimar6 K 421/12 We

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahrendes Herrn - Kläger -gegenden Wasser- und Abwasserzweckverband „Obere Gera“,vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda - Beklagter -wegenAusbaubeiträgen,hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durchden Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper als Einzelrich-teraufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2013 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n dDer Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid für Ab-wasser.Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Im Kleinen Fel-de .. in Plaue (Gemarkung Plaue, Flurstück 6-….). Das Grund-stück liegt innerhalb des Wohngebietes „Im Zimmertal“. Dieses Wohngebiet wurde in den 1990er-Jahren durch die Stadt Plaue erschlossen. Zur Vorbereitung der Erschließungsarbeiten holte die Stadt Plaue eine Stellungnahme des Beklagten ein. Mit Sch-reiben vom 10. Dezember 1993 sicherte der Beklagte bei techni-schen Belangen seine Zuarbeit zu. Er teilte mit, er selbst könne keine satzungsrechtliche Betragserhebung durchführen, deshalb müsse der jeweilige Erschließungsträger eine Kostendeckung über Erschließungsverträge gewährleisten. Die Grundstücke sollten im Trennsystem entwässert und für das Wohngebiet eine Kläranlage errichtet werden. Die Kläranlage werde durch ihn, den Beklagten, bis zur Inbetriebnahme der zentralen Kläranlage Plaue betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben auf Blatt 66 der Gerichtsakte Bezug genommen.In den Jahren 1994 und 1995 schloss die Stadt Plaue mit der Firma GTW Planungs- und Immobilien GmbH Erschließungsver-träge und übertrug dieser den Bau der Erschließungsanlagen. Hierzu gehörten sowohl Anlagen zur straßenseitigen Erschlie-ßung als auch zur Entwässerung, Wasser- sowie Gas- und Elek-trizitätsversorgung der Grundstücke. Punkt 12.4 des Vertrages aus dem Jahr 1994 enthielt folgende Regelung: „Die Stadt und der Abwasserzweckverband „Obere Gera“

verzichtet unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Er-füllung des Erschließungsvertrages ferner auf die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages.“

Im August 1996 übernahm der Beklagte die Binnenerschlie-ßungsanlage kostenfrei und integrierte sie in sein eigenes Ent-wässerungssystem.Mit Festsetzungs- und Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2009 zog der Beklagte den Kläger zu einem Herstellungs-/Anschaf-fungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung i. H. v. ……… € heran.Hiergegen erhob der Kläger unter dem 17. November 2009 Wi-derspruch. Zur Begründung führte er aus, der kalkulierte Bei-tragssatz sei überhöht. Der Beklagte sei erst mit seiner Neu-gründung im Jahre 2006 entstanden. Die Verbandsgründung aus dem Jahre 1992 dagegen sei fehlgeschlagen. Da es sich bei dem zunächst fehlerhaft und dann wirksam gegründeten Zweckverband um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten han-dele, habe der Beklagte die zwischen 1992 und 2006 getätigten Investitionen nicht ohne Weiteres in seine Kalkulation einstellen dürfen. Vielmehr hätte es eines Übernahmevertrages mit dem Funktionsvorgänger bedurft, an dem es hier fehle. Darüber hin-aus müsse sich der Beklagte den im Erschließungsvertrag aus dem Jahr 1994 erklärten Beitragsverzicht zurechnen lassen,

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Zweckverband „Obere Gera“ vom 13.12.2013 - 6 - Nr. 5/2013

handelt und damit die in Anlage 4 dargestellten Investitions-kosten neutralisiert.

2. Die Beitragsfestsetzung ist von der Satzung gedeckt. Die Vor-aussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Der Beklagte hat die Entwässerungseinrichtung, für die er nunmehr Beiträge erhebt, erstmalig hergestellt, damit ist der Beitragstatbestand erfüllt (vgl. nachfolgend zu a)). Die Beitragserhebung verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelveranlagung (vgl. nachfolgend zu b)). Der Beklagte ist nicht gehalten, die von dem Kläger an den Erschließungsträger bereits gezahlten Erschließungskosten auf die Beitragsforderung anzurechnen (vgl. nachfolgend zu c)). Auch hat er auf die Beitragserhebung nicht vorab verzichtet (vgl. nachfolgend zu d)). Schließlich ist die Beitragsforderung nicht er-loschen (vgl. nachfolgend zu e))a) Der Beklagte hat die Entwässerungseinrichtung, für die er

nunmehr Beiträge erhebt, erstmalig hergestellt, §§ 1 und 2 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung.

Der Beklagte hat die Binnenerschließungsanlage des Bauge-bietes „Im Zimmertal“ im August 1996 übernommen, in seine eigene Entwässerungseinrichtung integriert und unter ihrer Einbeziehung eine eigene Entwässerungseinrichtung herge-stellt, die den hier erhobenen Beitrag rechtfertigt. Die Über-nahme einer bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung geht - in Abgrenzung zur Anschaffung - jedenfalls dann in der erstmaligen Herstellung einer eigenen Entwässerungs-einrichtung des Beklagten auf, wenn sich die Übernahme bereits errichteter Entwässerungsanlagen nur als Teilaspekt eines umfassenderen Planungskonzepts des Einrichtungs-trägers darstellt und die zu errichtende kommunale öffentli-che Einrichtung nach dem maßgeblichen Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht schon mit der Übernahme vor-handener Entwässerungsanlagen ihren endgültigen Ausbau-zustand erreicht hat. In der Übernahme einer bestehenden Einrichtung ist eine erstmalige Herstellung zu sehen, wenn sich diese nicht in dem Übertragungsakt erschöpft, sondern sich als Teilaspekt des umfassenden Planungsermessens des Einrichtungsträgers darstellt, ein öffentliches Abwasse-rentsorgungs- bzw. Wasserversorgungssystem zu unterhal-ten (ThürOVG, Beschluss vom 16. September 2003 - 4 ZEO 1236/97 und 4 ZEO 1237/97 -; Hofmann in Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: 20. Juli 2013, Kennzahl 20.07, Teil A, Tz. 6.1 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Mit der Übernahme der Binnenerschließungsan-lage „Im Zimmertal“ war die Entwässerungseinrichtung des Beklagten noch nicht fertiggestellt. Vielmehr ist der Beklagte dabei, seine Entwässerungseinrichtung entsprechend seines Planungskonzeptes weiter zu erneuern und sie zu einer funk-tionierenden Gesamtanlage auszubauen. Der Planungszeit-raum, in dem der Beklagte dieses Ziel erreichen will, beträgt 20 Jahre und endet erst im Jahre 2027. Voraussichtlich erst dann werden alle in den Anlagen 2 und 3 zum Anlagenver-zeichnis (Seite 19 der Globalkalkulation) genannten Investi-tionsanlagen fertiggestellt sein. Erst dann ist nach der Aus-bauplanung der Endausbau der Entwässerungseinrichtung zu erwarten.

Dagegen kann in dem Bau der Binnenerschließungsanlage „Im Zimmertal“ nicht bereits eine erstmalige Herstellung ge-sehen werden. Dies scheitert bereits daran, dass die Stadt Plaue während der Bauarbeiten für die Aufgabe der Entwäs-serung gar nicht zuständig war. Mit „Herstellung“ ist die erst-malige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssin-ne gemeint, nicht im technischen Sinne (Hofmann in Hinkel/ Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, a. a. O., Tz. 6.1). Von einer Herstellung in diesem Sinne kann erst dann ausgegangen werden, wenn der kommunale Ein-richtungsträger für die Aufgabe der Entwässerung überhaupt zuständig ist und auch die notwendigen Satzungsgrundlagen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ge-schaffen hat. Daran fehlt es hier. Die Stadt Plaue, die den Bau der Binnenerschließungsanlage bei der GTW in Auftrag gegeben hatte, war dem beklagten Zweckverband bereits im Jahre 1992 als Mitglied beigetreten. Mit dem Beitritt gingen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBl. 1992, 232) das Recht und die Pflicht der Gemeinde, die dem Zweckver-band übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu not-wendigen Befugnisse auszuüben sowie das Recht, Satzun-gen und Verordnungen zu erlassen, auf den Zweckverband über. Damit war die Stadt Plaue für die Herstellung einer öf-

a) Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte den zwischen 1992 und 2006 getätigten Investitionsaufwand nicht in die Kalkulation hätte einstellen dürfen.

Der Kläger stützt seine Rechtsauffassung auf eine Entschei-dung des Verwaltungsgerichtes Gera (Urteil vom 1. Dezember 2009 - 2 K 2434/08 We -), in der dieses die Auffassung ver-treten hatte, dass ein Zweckverband, der zunächst nicht wirk-sam gegründet worden und erst (Jahre) später im Zuge einer Neugründung entstanden ist, die zwischen der Fehlgründung und der Neugründung durchgeführten Investitionen nicht als Aufwand in seine Kalkulation einstellen dürfe, weil er weder als Rechts- noch als Funktionsnachfolger Schuldner der aus der Investitionstätigkeit resultierenden Verbindlichkeiten ge-worden sei; zur Übertragung der Verbindlichkeiten bedürfe es vielmehr eines Übertragungsaktes in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Die Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn der vom Beklagten in seine Kalkulation eingestellte Kalkulationsaufwand betrifft nicht Investitionen, der er als feh-lerhafter Vorverband getätigt hätte. Vielmehr ist der Beklagte bereits 1992 und damit von Anfang an wirksam entstanden. Soweit die Kammer im Urteil vom 15. November 2006 im Ver-fahren 6 K 6293/04 We noch die Auffassung vertreten hat, dass der Umlegungsschlüssel, den der Beklagte in seiner Verbandssatzung vom 10. Dezember 1992 verwendet hat, wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG mate-riell unwirksam ist und die Veröffentlichung dieser Satzung den Beklagten daher nicht konstitutiv habe entstehen las-sen können, ist das Thüringer Oberverwaltungsgericht den nicht gefolgt (ThürOVG, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 -, zitiert nach JURIS). Es hat vielmehr festgestellt, dass es auf die materiellrechtliche Wirksamkeit des Umle-gungsschlüssels für die Entstehung des Zweckverbandes in der Regel nicht ankommt. Dem schließt sich das Gericht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung an (ebenso bereits VG Weimar Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 K 35/09 We -; Urteil vom 20. Mai 2010 - 6 K 510/08 We -; Urteil vom 7. Dezember 2010 - 6 K 525/08 We - und Urteil vom 20. September 2011 - 6 K 36/09 We -). Danach hat der in § 19 der Verbandssatzung des Beklagten verwendete Umlegungsschlüssel trotz seiner materiellen Un-wirksamkeit die Entstehung des Zweckverbandes hier nicht gehindert. Deshalb geht das Gericht mangels weiterer vor-getragener oder erkennbarer Gründungsmängel davon aus, dass die konstitutive Bekanntmachung der Verbandssatzung am 30. September 1992 im Amtsblatt für den Landkreis Arn-stadt geglückt und der Beklagte wirksam entstanden ist.

Daran ändert auch die im Jahr 2006 durchgeführte Sicher-heitsneugründung nichts. Diese Neugründung bewirkt entge-gen der Ansicht des Klägers nicht, dass der Gründungsvor-gang aus dem Jahr 1992 als obsolet anzusehen wäre. Die Frage, wann ein Zweckverband entsteht, richtet sich nach § 19 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemein-schaftsarbeit - ThürKGG - und hängt ausschließlich von der (erstmaligen) Bekanntmachung der Verbandssatzung und ih-rer Genehmigung ab. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ent-steht der Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung, und zwar konstitutiv (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; Beschluss vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 -, ThürVGRspr. 1999, 177 = ThürVBl. 1999, 261 = LKV 2000, 75 = DÖV 1999, 1004; Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 ZKO 505/02 -, S. 6). Mit der Bekanntmachung der Ver-bandssatzung und ihrer rechtsaufsichtlichen Genehmigung im Jahre 1992 waren die Entstehungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 ThürKGG erfüllt und der Zweckverband kraft Ge-setzes entstanden. Auf diese Entstehung bleibt die spätere Sicherheitsneugründung im Jahre 2006 ohne Einfluss.

b) Auch begegnet es keinen Bedenken, dass in Anlage 4 der Globalberechnung 2007 auch Investitionen verzeichnet sind, die vollständig durch Erschließungsträger von Wohn- und Gewerbegebieten ohne eigenen finanziellen Aufwand des Zweckverbandes hergestellt wurden. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass solche Investitionen nicht aufwand-serhöhend berücksichtigt werden dürfen. Das hat der Be-klagte im Ergebnis aber auch nicht getan. Denn er hat diese Investitionsaufwendungen nur nachrichtlich aufgenommen. Ausweislich des Punktes 2.3.3.4 der Globalrechnung 2007 hat er diese Investitionen gleichzeitig wie einen Zuschuss be-

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Plaue vom 10. Dezember 1993, auf das er sich in diesem Zu-sammenhang beruft. Dort ist lediglich davon die Rede, dass sich die Investitionsaufwendungen im Wohngebiet „Im Zim-mertal“ momentan nicht durch die Erhebung von Beiträgen refinanzieren ließen und daher durch den jeweiligen Erschlie-ßungsträger eine Kostendeckung angestrebt werden müsse. Selbst wenn man aus diesen Äußerungen herauslesen woll-te, dass der Beklagte durch diese Finanzierungsalternative eine Beitragserhebung habe vermeiden wollen, bezöge sich dies doch ausschließlich auf die Erschließungsanlage „Im Zimmertal“. Hier aber geht es, wie bereits mehrfach hervor-gehoben, um die Beitragserhebung für die Gesamtanlage. Von einem Verzicht hierfür ist in dem Schreiben nicht die Rede (in diesem Sinne wohl auch ThürOLG, Urteil vom 8. Februar 2007 - 1 U 713/06 -, ThürVBl. 2008, 89, 90).

d) Der Beklagte hat auch nicht unter Punkt 12.4 des Erschlie-ßungsvertrages zwischen der Stadt Plaue und der GTW aus dem Jahr 1994 auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet. Zum einen war er an dieser vertraglichen Vereinbarung nach dem Rubrum weder beteiligt noch hat er sie mit unterzeich-net, weswegen ihm die Verzichtserklärung nicht zugerechnet werden kann. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers ein-gewandt hat, der damalige Bürgermeister der Stadt Plaue sei zugleich Zweckverbandsvorsitzender des Beklagten ge-wesen und habe die Vereinbarung auch in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender mit unterzeichnet, gibt die Kopie der Vertragsurkunde, die der Kläger vorgelegt hat (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte), dafür nichts her. Zwar hat der Vertreter der Stadt Plaue die Vertragsurkunde am Ende an zwei verschie-denen Stellen unterzeichnet. Bei den Unterschriften ist aber jeweils das Amtssiegel der Stadt Plaue beigefügt. Deshalb deutet nichts darauf hin, dass der Bürgermeister auch in sei-ner Eigenschaft als Verbandsvorsitzender gehandelt hätte. Schließlich ist Gegenstand dieses Erschließungsvertrages aber auch wieder nur die Binnenerschließungsanlage „Im Zimmertal“. Selbst wenn dem Beklagten ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen für diese Anlage unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt, der hier aber nicht ersichtlich ist, zugerechnet werden könnte, bezöge sich dieser nicht auf die Gesamtanlage.

e) Schließlich ist die Beitragsforderung nicht erloschen. Der Be-vollmächtigte des Klägers hat zwar mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 gegen die Beitragsforderung die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten erklärt. Diese Aufrechnung vermag die Beitragsforderung aber vorliegend nicht zum Erlöschen zu bringen (§ 389 Bür-gerliches Gesetzbuch; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Kommunalabgabenrecht vgl. ThürOVG, Urteil vom 25. Feb-ruar 2004 - 4 KO 703/01 -, S. 35, ThürVGRspr. 2004, 129). Gemäß § 226 Abs. 3 Abgabenordnung, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG vorliegend Anwendung findet, können Beitragspflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuld-verhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Schadenersatz-anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, ist aber weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vor-läufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Vor dem Hintergrund des Unterliegens bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n gGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zu-gelassen wird.Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen.Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustel-lung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzu-reichen.

Erlenkämper

fentlichen Entwässerungseinrichtung (im Rechtssinne!) nicht mehr zuständig.

b) Der Beklagte lässt sich die Erschließungsanlagen auch nicht doppelt bezahlen (sog. Verbot der Doppelveranlagung, das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung resultiert). Denn die ursprünglich von der Stadt Plaue betrie-bene Binnenerschließungsanlage hat nach der Übertragung auf den Antragsgegner rechtlich nichts mehr mit der ur-sprünglichen Anlage gemein. Nach der Integration der Binne-nerschließungsanlage in die öffentliche Gesamteinrichtung des Beklagten handelt es sich um eine neue und andere bei-tragsfähige Maßnahme, die nunmehr Anknüpfungspunkt für die daraus resultierende Beitragspflicht ist. Daraus folgt, dass sämtliche Kosten, die durch Investitionen des Beklagten in seine Entwässerungseinrichtung entstehen, auf die gesam-ten anschließbaren Flächen im Verbandsgebiet, mithin auch auf das Grundstück des Klägers, umzulegen sind.

Das bedeutet aber nicht, dass der Kläger über diese Umlage nunmehr nochmals für die Investitionsanlagen im Baugebiet „Im Zimmertal“ herangezogen und insofern doppelt belastet würde. Die Aufwendungen für diese Anlagen hat er bereits über die von der GTW erhobene Unkostenbeteiligung fi-nanziert mit der Folge, dass der Beklagte die Anlagen kos-tenfrei übernehmen konnte. Dadurch ist dem Beklagten im Hinblick auf diese Anlage kein eigener Investitionsaufwand entstanden (vgl. dazu ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, S. 59 ff.; Beschluss vom 17. Juli 2009 - 4 EO 102/09 -; ThürOLG, Urteil vom 8. Februar 2007 - 1 U 713/06 -, ThürVBl. 2008, 89, 90). Folgerichtig hat er hierfür auch keinen Aufwand in seine Kalkulation eingestellt, so. o..

Die Nichtberücksichtigung des Investitionsaufwandes für die Binnenerschließungsanlage bewirkt kalkulatorisch ei-nen niedrigeren Beitragssatz. Die daraus resultierende Ent-lastung kommt, darin ist dem Kläger beizupflichten, allen Grundstücken im Verbandsgebiet zugute, also auch jenen, die keinen Unkostenbeitrag für die Binnenerschließungsan-lage geleistet haben. Das hat zur Folge, dass die Entlastung, die auf die Anliegergrundstücke im Baugebiet „Im Zimmertal“ entfällt, geringer ausfällt und nicht die zuvor bezahlte Unkos-tenbeteiligung deckt. Hierin liegt aber entgegen der Ansicht des Klägers keine ungerechtfertigte Doppelveranlagung. Die faktische Mehrbelastung folgt beitragssystematisch vielmehr aus dem Umstand, dass zwischen Binnenerschließungsan-lage und Gesamtanlage keine Anlagenidentität besteht. Das Verbot der Doppelbelastung schließt lediglich eine wieder-holte Beitragserhebung für die Herstellung derselben Ein-richtung aus, nicht aber für eine neue Einrichtung, bei der Teile einer früheren Einrichtung bezogen werden. Der jetzt erhobene Beitrag deckt nur die Vorteile ab, den die Anlieger des Baugebietes von der Gesamtanlage des Beklagten ha-ben (ThürOLG, Urteil vom 8. Februar 2007 - 1 U 713/06 -, ThürVBl. 2008, 89, 90).

Die Frage, ob die Stadt Plaue bzw. die für sie tätige GTW GmbH gehalten gewesen wäre, eine vertragliche Konstruk-tion zu wählen, die die Grundstücksanlieger wirtschaftlich vor dieser „zusätzlichen“ Belastung mit Beiträgen schützt, betrifft nicht die Rechtsbeziehungen im vorliegenden Ver-fahren. Denkbar wäre aber gewesen, dem Beklagten die Binnenerschließungsanlage nicht kostenfrei zu überlassen, sondern gegen Erstattung der Herstellungskosten. Der Er-stattungsbetrag hätte dann an die Anlieger, die die Unkosten-beteiligung entrichtet haben, ausgekehrt werden können. Der Zweckverband wiederum hätte die Anschaffungskosten mit der Folge eines etwas höheren Beitragssatzes kalkulatorisch berücksichtigen und alles Grundstücke, also auch die Anlie-gergrundstücke zu (etwas höheren) Beiträgen veranlagen können. Auf diese Weise hätte sich die vom Kläger gerügte Mehrbelastung weitgehend vermeiden lassen.

c) Sind die Investitionskosten für die Erschließungsanlage im Wohngebiet „Im Zimmertal“ in dem jetzt erhobenen Beitrag nicht enthalten, ist der Beklagte auch nicht gehalten, die von dem Kläger an den Erschließungsträger bereits gezahlte Un-kostenbeteiligung auf die Beitragsforderung anzurechnen. Eine solche Anrechnungspflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Stadt dazu gedrängt hätte, die Abwasserbeseiti-gung im Rahmen eines Erschließungsvertrages so zu regeln, dass keine Beiträge erhoben werden müssten. Der Kläger überinterpretiert das Schreiben des Beklagten an die Stadt

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Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“Herausgeber: Wasser- und Abwasserzweckverband „Obere Gera“.Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de,Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, Tel. (03 62 05) 9 33 55, Fax (03 62 05) 9 33 33Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An-schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge-meinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigen-preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge-naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.Verlagsleiter: Mirko ReiseErscheinungsweise: In der Regel monatlich; kostenlos an alle Haushalte der Mit-gliedsgemeinden des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Obere Gera“ (Ge-meinden Frankenhain, Gehlberg, Gräfenroda, Liebenstein und Stadt Plaue). Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.