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Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 1 Die öffentliche Hand und die Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Änderungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Referent: Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Held Geschäftsführender Gesellschafter Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH Niederlassung Chemnitz/Potsdam

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Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg

Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 1

Die öffentliche Hand und die Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Änderungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Referent: Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Held

Geschäftsführender Gesellschafter

Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH

Niederlassung Chemnitz/Potsdam

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1) Definition des Betriebes gewerblicher Art nach § 4 KStG

Kriterien BgA nach Verwaltungsauffassung

Einrichtung Nachhaltige Tätigkeit Erzielung von Einnahmen Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Keine Vermögensverwaltung Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung

=> Ziel = Kommune soll mit Gewerbebetrieben gleichgestellt werden.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

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Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art

Körperschaftsteuerpflicht Ggf. Gewerbesteuerpflicht

- zusätzlich erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht- zusätzlich erforderlich: Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen

Verkehr Umsatzsteuerpflicht Ggf. Kapitalertragsteuerpflicht

- für als ausgeschüttet geltende Gewinne- für verdeckte Gewinnausschüttungen

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2) Typische unternehmerische und gewerbliche Tätigkeiten

Abgrenzung zwischen Betrieben gewerblicher Art und Hoheitsbetrieben

Betrieb gewerblicher Art Hoheitsbetrieb- Wasserversorgung - Abwasserbeseitigung- Duales System Deutschland - Hausmüllentsorgung- Krematorium/Grabpflege - Bestattungswesen- Parkhäuser/Tiefgaragen/ - Parkscheinautomaten/

Parkuhren bewachte Parkplätzegem. StVO

- Öffentliche Schwimmhalle - Schulschwimmen- Werbung im Amtsblatt - Amtsblatt mit dienstlichen

Veröffentlichungen

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Weitere Beispiele für Betriebe gewerblicher Art

- Kurbetriebe (auch Kurtaxe als öffentlich rechtliche Abgabe)- Marktveranstaltungen- Messen- Stadthallen- Museen- Zelt-/ Campingplätze- Verkauf von Feinstaubplaketten- Kommunale Kindergärten- Beteiligung an einer Personengesellschaft- Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art (§ 4 Abs. 4 KStG)

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Weitere Beispiele für Hoheitsbetriebe

- Feuerwehr- Bauhof- Straßenbeleuchtung- Straßenreinigung- Schulen und Universitäten- Wetterwarten

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Beispiele für Vermögensverwaltung

- Vermietung von Gebäuden- Anlage von Geldern- Beteiligung an Kapitalgesellschaften (wenn nicht Betriebsvermögen eines

BgA)

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3) Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf hoheitliche Tätigkeiten

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Betriebe gewerblicher

ArtHoheitsbereich

Land- und forstwirtschaft-liche Betriebe

Vermögens-verwaltung

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- Frage:

• Begründet die Erfüllung von Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt einen Betrieb gewerblicher Art?

- Bisherige Verwaltungsauffassung:

• Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 (UR 2003, S. 303)• Charakter der jeweiligen Tätigkeit ist entscheidend• Beistandsleistung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten = BgA• Beistandsleistung bei hoheitlichen Tätigkeiten = Hoheitsbetrieb

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

- Beachte: Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

• Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

• Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Þ Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Þ Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

- Neue Rechtsprechung:

1) BFH-Urteil vom 10.11.2011 (BFH/NV 2012, S. 670)

Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

Gestattung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle durch eine Gemeinde gegen Entgelt

Stets unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf zivilrechtlicher Grundlage erbracht wird.

Auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird und eine Wettbewerbssituation besteht zu privaten Anbietern.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Das gilt auch für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports.

Auch eine Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen sonstiger Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

(obwohl der Schulsport eigentlich eine hoheitliche Tätigkeit ist!)

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

- Neue Rechtsprechung:

2) BFH-Urteil vom 01.12.2011 (BFH/NV 2012, S. 534)

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW-Tiefgaragenstandplätzen durch eine Gemeinde

Eine Gemeinde überlässt auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze in Tiefgarage gegen Entgelt.

Sie handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde.

Es kommt bei der Beurteilung nicht mehr auf das Überschreiten der Umsatzgrenzen der R 6 Abs. 4 und 5 KStR an.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Wann liegen „größere Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Urteils vor?

EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 („Isle of Wight Council“)

• Liegen nur dann nicht vor, wenn die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger lediglich zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt.

• Auch potenzieller Wettbewerb ist zu berücksichtigen. •Es kommt nicht auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt an.•Art der Tätigkeit ist maßgeblich.

• Die rein theoretische Möglichkeit des Eintritts in den relevanten Markt reicht nicht aus.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Beispiel 1: Nutzung einer kommunalen Schwimmhalle für verschiedene Zwecke

umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit

nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit

umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit

Öffentlicher Badebetrieb

Schulschwimmen eigene Kommune

Schulschwimmen andere Kommune

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Beispiel 2: Leistungen eines Bauhofes einer Gemeinde

nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit

umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn

• Privatrechtliche Grundlage oder• Öffentlich-rechtliche Grundlage und

Wettbewerbssituation

Leistungen des Bauhofes innerhalb

der eigenen Kommune

Leistungen des

Bauhofes an andere Kommune

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Beispiel 3: Abwasserreinigung durch eine Kommune/Zweckverband auf ihrer Kläranlage

nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit

umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn

• Privatrechtliche Grundlage oder• Öffentlich-rechtliche Grundlage und

Wettbewerbssituation

Reinigung der aus der eigenen Kommune/

Zweckverband stammenden Abwässer

Reinigung der Abwässer einer benachbarten

Kommune/Zweckverband

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4) Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Vermögensverwaltung

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Betriebe gewerblicher

ArtHoheitsbereich

Land- und forstwirtschaft-liche Betriebe

Vermögens-verwaltung

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

- Neue Rechtsprechung:

BFH-Urteil vom 15.04.2010 (BFH/NV 2010, S. 1574)

• Gestattung der Automatenaufstellung als unternehmerische Leistung einer jPdöR.

• Erbringt die jPdöR als Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung?

• Ob und in welchem Umfang eine jPdöR Unternehmer ist, bestimmt sich ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen.

• Danach kann die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

• Die wirtschaftliche Tätigkeit als Grundvoraussetzung für die Unterneh-merdefinition unterscheidet nicht zwischen jPdÖR und anderen Personen.

• Eine Tätigkeit ist wirtschaftlicher Art, wenn sie nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübt wird.

• Aufgrund der gegen Entgelt und durch privatrechtlichen Vertrag erteilten Gestattung, Automaten auf dem Gelände der jPdÖR aufzustellen, war diese Unternehmerin und erbrachte insoweit steuerpflichtige Leistungen.

- Verfügung der OFD Niedersachsen vom 26.01.2011 zu diesem Urteil:• Das BFH-Urteil wird zurzeit nicht amtlich veröffentlicht.• Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten

bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.

• Beruft sich eine jPdÖR auf dieses Urteil, so ist dies nicht zu beanstanden; das Berufungsrecht kann jedoch nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

5) Fazit: Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung

• Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand.

• Vertragsgestaltung und Wettbewerbssituation sind entscheidend.

• Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind immer dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handeln.

• Sie sind auch dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handeln und ihre Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern erfolgt.

• Es ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar, sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, von der Umsatzbesteuerung auszunehmen, wenn diese zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, jedoch im Wettbewerb zu Leistungen Dritter erbracht werden.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

• Die Urteile haben auch über die entschiedenen Einzelfälle hinaus Auswirkungen auf fast alle Fälle der interkommunaler Zusammenarbeit.

• Erhebliche umsatzsteuerliche und administrative Zusatzlasten für die Kommunen.

• Dem steht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den zugehörigen Aufwendungen gegenüber.

• Diese erweiterte Berechtigung zum Vorsteuerabzug wirkt sich nur bei einem entsprechenden Investitionsvolumen aus. Gerade Beistands-leistungen sind jedoch oft durch einen hohen Anteil an Personalkosten geprägt.

• Laut BMF gilt die bisherige Verwaltungsauffassung bis zum Erlass neuer Regelungen zur Umsatzsteuer von Leistungen der öffentlichen Hand fort. Insoweit werden auch die BFH-Urteile zur Umsatzsteuerbarkeit von Beistandsleistungen bis auf Weiteres von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

• Es steht noch nicht fest, wie die Finanzverwaltung zukünftig mit dieser neuen Rechtsprechung umgehen wird.

• Es steht lediglich fest, dass die Amtshilfe nicht besteuert werden soll (kurzfristige Hilfeleistungen zwischen Behörden auf hoheitlicher Basis).

• Grundlage des Umsatzsteuerrechts ist aber EU-Recht -> Deutscher Gesetzgeber wird wahrscheinlich keine gesetzliche Regelung schaffen können, die juristische Personen des öffentlichen Rechts dauerhaft von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

• Richtlinien-Vorschlag der Europäischen Kommission wird für das Jahr 2014 erwartet -> Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wird vom Deutschen Gesetzgeber abgewartet werden.

• Umsetzung in nationales Recht wird nur im Zusammenhang mit einer mehrjährigen Übergangsregelung erfolgen können.

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Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

• Kommunen/Zweckverbände sollten Ihre Tätigkeiten bereits jetzt daraufhin untersuchen, ob diese ggf. in den Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung fallen -> Bestandsaufnahme!-> auch Prüfung zusätzlicher Vorsteuerabzugs-Möglichkeiten!

• Erfassung steuerlich relevanter Sachverhalte und des organisatorischen Anpassungsbedarfs.

• Konkrete Maßnahmen erst ergreifen, wenn Reaktion des Gesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung absehbar sind.

• Ertragsteuerliche Konsequenzen sind noch nicht geklärt.

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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.

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