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Steuertipps für Vereine Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

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Steuertippsfür Vereine

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

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Vorwort 3

ereine spielen in unserem demokratischen

Gemeinwesen eine große Rolle. Das private

uneigennützige Engagement ist für unsere Ge-

sellschaft unverzichtbar. Die Vereine in Bayern

sind auch ein Stück unserer Identität. Ob es sich

um Sportvereine, Musikvereine, karitative oder

andere gemeinnützige Vereine handelt – ohne die vielfältigen Ver-

eine wäre das kulturelle und gesellschaftliche Leben in den Städten

und Gemeinden unseres Landes um vieles ärmer.

Der Staat trägt der Bedeutung der Vereine durch besondere steu-

erliche Förderung Rechnung. Gemeinnützige Tätigkeiten und Erträ-

ge aus Vermögensverwaltung sind unter bestimmten Voraus-

setzungen weitestgehend steuerbefreit. Förderer können bei ihrer

persönlichen Besteuerung abziehen, was sie für Gemeinwohlzwe-

cke spenden.

Die Kenntnis der wichtigsten Steuervorschriften ist für die Vereine

notwendig und nützlich. Diese Broschüre soll die Verantwortlichen

dabei unterstützen, Schwierigkeiten zu vermeiden und Vergünsti-

gungen wahrzunehmen. Die Steuertipps für Vereine bieten hierzu

einen Einstieg. Für weitere Fragen stehen neben den Angehörigen

der steuerberatenden Berufe auch die Finanzämter zur Verfügung.

In fast allen bayerischen Finanzämtern sind bereits Servicezentren

eingerichtet, die auch nachmittags geöffnet sind.

Ich danke allen Bürgerinnen und Bürgern, die in Vereinen uneigen-

nützige Arbeit zum Wohle der Allgemeinheit leisten, und hoffe, dass

diese Steuertipps möglichst vielen Vereinen gute Dienste erweisen.

Professor Dr. Kurt Faltlhauser

Bayerischer Staatsminister der Finanzen

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Inhalt 5

A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts 12

Grundsätzliches 12

I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 131. Verein 13

2. Satzung 14

3. Mitglieder 16

4. Steuerbegünstigte Zwecke 20

5. Tatsächliche Geschäftsführung 24

II. Anerkennungsbescheid und Rechtsmittel 30

B. Vereinsbesteuerung (Ertrag-, Verkehr- 34und Besitzsteuern)

Grundsätzliches 34

I. Ertragsteuern 361. Körperschaftsteuer 36

2. Gewerbesteuer 55

3. Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer 57

II. Verkehrsteuern 601. Umsatzsteuer 60

2. Erbschaft- und Schenkungsteuer 80

3. Grunderwerbsteuer 82

4. Rennwett- und Lotteriesteuer 83

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6 Inhalt

III. Besitzsteuern 841. Grundsteuer 84

2. Vermögensteuer 84

C. Spenden 86

I. Spendenbegriff 86

II. Spendenbegünstigte Vereine 90

III. Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen 90

IV. Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)92

V. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 96

VI. Vertrauensschutz und Haftung 96

VII. Höhe des Spendenabzugs 98

D. Lohnsteuer 100

I. Der Verein als Arbeitgeber 100

II. Beschäftigung von Übungsleitern 102

III. Beschäftigung von Musikern 104

IV. Steuerfreie Einnahmen 1051. Steuerbegünstigte Nebentätigkeiten 105

2. Steuerfreie Reisekosten 107

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Inhalt 7

V. Steuerabzug 1091. Durchführung des Steuerabzugs nach den 109

allgemeinen Vorschriften

2. Pauschalierung der Lohnsteuer 110

3. Sonderfall mit Steuerfreistellungsbescheinigung 114

4. Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen 117

beim Steuerabzug

VI. Prüfung durch das Finanzamt 118

E. Fördermöglichkeiten für Vereine 120

Allgemeines 120Sportvereine, Sportverbände 121

Heimatpflege, Kunstpflege, Musik- und 125

Volksmusikpflege, Geschichtspflege

Volkshochschulen, Bildungswerke, Träger der 126

außerschulischen Jugendbildung

Sozialer Bereich 127

Landwirtschaftliche Verbände, Vereine usw., Naturschutz 135

Sonstige Bereiche (Umweltschutz, Tierschutz, Vereine 138

allgemein)

Anlage 1 - Satzungsmuster 140

Anlage 2 - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 148

Anlage 3 – besonders förderungswürdige Zwecke 150

Anlage 4 – Spendenerlass und Muster 154

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Die folgenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt aufbauend

auf dem Rechtsstand Oktober 2001 zusammengestellt. Bei der

Fülle des zu verarbeitenden Materials sind vereinzelte Fehler bezie-

hungsweise Unstimmigkeiten nicht ganz auszuschließen. Hierfür

wird um Verständnis gebeten.

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Abkürzungen 9

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

AMBl Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums

für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

AO Abgabenordnung

BayLwFöG Bayerisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

BayRDG Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRS Bayerische Rechtssammlung

BBV Bayerischer Bauernverband

Bek Bekanntmachung

BMF-Schreiben Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

an die Finanzbehörden der Länder;

enthält steuerrechtliche Anweisungen

BVFG Bundesvertriebenengesetz

ErbStG Erbschaftsteuergesetz

EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

ff fortfolgende

GewStG Gewerbesteuergesetz

GewStR Gewerbesteuerrichtlinien

GrEStG Grunderwerbsteuergesetz

GrStG Grundsteuergesetz

KBM Kuratorium bayerischer Maschinenringe

KStG Körperschaftsteuergesetz

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10 Abkürzungen

KStR Körperschaftsteuerrichtlinien

LKP Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung

LKV Landeskuratorium für tierische Veredelung

LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

LStR Lohnsteuerrichtlinien

RennwLottG Rennwett- und Lotteriegesetz

RNr. Randnummer

SBG IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch

UmwG Umwandlungsgesetz

UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG Umsatzsteuergesetz

UStR Umsatzsteuerrichtlinien

VO Verordnung

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Einleitung 11

Die Anerkennung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-

chen Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft bringt viele Steu-

ervorteile mit sich. Steuerliche Vergünstigungen gibt es nicht nur

für den Verein selbst (eingeschränkte Vereinsbesteuerung), son-

dern auch bei seinen Förderern (Spendenabzug) und bei seinen

nebenberuflichen Mitarbeitern (Steuerbefreiung für Aufwandsent-

schädigungen). In der Broschüre „Steuertipps für Vereine“ sind die

wesentlichen Informationen

• zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbe-

günstigte Körperschaft unter Abschnitt A,

• zu den Grundlagen der Vereinsbesteuerung in den einzelnen

Steuerarten unter Abschnitt B,

• zu den Voraussetzungen des Spendenabzugs unter Abschnitt

C und

• zu den Pflichten eines Arbeitgebers und zur Lohnsteuer unter

Abschnitt D

zusammengestellt. Sollte eine spezielle steuerrechtliche Frage mit

Hilfe der Broschüre nicht eindeutig zu beantworten sein, geben die

Finanzämter jederzeit gerne Auskunft.

In Abschnitt E sind die Fördermöglichkeiten für Vereine aus den

Mitteln der öffentlichen Hand zusammengestellt.

Die steuerrechtlichen Vorschriften sind so umfangreich, dass eine

erschöpfende Darstellung den Rahmen dieser Broschüre bei wei-

tem sprengen würde. Meist können nur die Grundzüge einer Rege-

lung geschildert werden. Ausnahmen und Besonderheiten müssen

weitgehend unbehandelt bleiben. Damit der Leser dieser Broschüre

seine Kenntnisse bei Bedarf und Interesse selbst vertiefen kann,

sind jeweils auch die Rechtsquellen angegeben. Verweisungen im

Text beziehen sich auf die seitlich angefügten Randnummern

(RNr.).

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Grundsätzliches

Gemeinnützigkeitsrecht

Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzämter eine Körper-

schaft als steuerbegünstigt anerkennen, sind in den §§ 51 bis 68

der Abgabenordnung geregelt, die zusammenfassend als das Ge-

meinnützigkeitsrecht bezeichnet werden. Im folgenden Kapitel wird

erläutert, wie eine Körperschaft die Anerkennung der Gemeinnüt-

zigkeit erreicht, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, welche

Satzungsbestimmungen im Einzelnen notwendig sind, wie die Ge-

schäftsführung der Körperschaft zu gestalten ist, welche Bücher

und anderen Nachweise zu führen sind und wie die Finanzverwal-

tungen die Tätigkeit der anerkannten Körperschaften überprüfen.

Körperschaften

Nur Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG können als ge-

meinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich

für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen

Rechts.

Körperschaften, die für die Anerkennung in Frage kommen, sind:

• Kapitalgesellschaften (AG, GmbH),

• eingetragene und nichteingetragene Vereine,

• rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen,

• Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des öffent-

lichen Rechts (beispielsweise ein kommunaler Kindergarten).

100

101

A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

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I. Voraussetzung der Steuerbegünstigung 13

Diese Broschüre ist auf Vereine zugeschnitten. Für die anderen,

weit weniger zahlreichen Körperschaften gelten zum Teil Sonder-

vorschriften, die in der Broschüre nicht berücksichtigt sind. Die

Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle gleich.

I. Voraussetzungen der

Steuerbegünstigung

1. Verein

Rechtsform

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person des privaten

Rechts, der nichteingetragene Verein ist eine nicht rechtsfähige

Personenvereinigung. Soll der Verein rechtsfähig werden, meldet

der Vorstand den Verein über einen Notar zur Eintragung in das

Vereinsregister an. Das Vereinsregister unterrichtet das zuständige

Finanzamt über die Eintragung.

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist keine Vor-

aussetzung für die Anerkennung der Steuerbegünstigung (Gemein-

nützigkeit). Eingetragene und nicht eingetragene Vereine werden

steuerlich gleich behandelt.

Die einzelnen Abteilungen eines Vereins sind gemeinnützigkeits-

rechtlich keine selbständigen Steuersubjekte.

Rechtsquelle: § 51 AO

Gründung

Die beteiligten Gründungsmitglieder beschließen in der Gründungs-

versammlung die Vereinssatzung (vgl. RNr. 105 ff) und wählen den

ersten Vorstand. Die Gründung des Vereins ist dem zuständigen

102

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14 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 137 AO). Der

Anzeige sind das Gründungsprotokoll und die Satzung beziehungs-

weise Kopien hiervon beizulegen.

Auflösung

Die Mitglieder können den Verein unter den in der Satzung genann-

ten Bedingungen auflösen. Das vorhandene Vermögen ist in diesem

Fall abzuwickeln und an den in der Satzung genannten Vermögens-

empfänger zu übergeben.

Eingetragene Vereine können anstelle einer Auflösung mit anderen

eingetragenen Vereinen verschmolzen werden (§ 99 UmwG). Es

besteht auch die Möglichkeit, einen eingetragenen Verein form-

wechselnd in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln (§ 272 UmwG).

Voraussetzung ist jeweils, dass die Satzung die Verschmelzung

oder den Formwechsel zulässt.

2. Satzung

Satzungspflicht

Die Satzung ist die Verfassung des Vereins. Sie regelt den Vereins-

namen, den Zweck, die Tätigkeit, die Mitgliedschaft, die Art und

Aufgaben der Organe und die Auflösung des Vereins. Steuerbe-

günstigte Vereine benötigen eine schriftlich abgefasste Satzung.

Auch die Mitglieder eines Verbands haben jeweils eine eigene Sat-

zung. Der Hinweis auf die Verbandssatzung allein genügt nicht.

Satzungsinhalt

In der Satzung kommt klar und eindeutig zum Ausdruck, welchen

Zweck der Verein anstrebt und wie der Zweck verwirklicht werden

soll. Verweist die Satzung des steuerbegünstigten Vereins auf wei-

104

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 15

tere Regelungen, so müssen diese der Satzung beigefügt sein.

Andernfalls kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt

werden.

Die Satzung bestimmt, dass der Verein

• ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke

(gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) verfolgt,

• selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig ist,

• seine Mittel nur für den Zweck verwendet,

• den Mitgliedern nichts zuwendet und auch sonst niemanden

zweckfremd begünstigt,

• der Liquidator des Vereins das Vermögen im Fall der Auflösung

oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke steuerbegünstigt

verwendet oder einem steuerbegünstigten Empfänger zweck-

gebunden übergibt.

Satzungsmuster

Der exakte Wortlaut der den Verein bindenden Erklärungen zur

Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit ist in dem

Satzungsmuster in Anlage 1 enthalten (unterstrichene Textteile).

Der Verein kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden,

wenn die Satzung in diesen Erklärungen von dem vorgeschriebenen

Wortlaut abweicht. Es wird empfohlen, bereits vor der Gründung

des Vereins den Satzungsentwurf mit dem Finanzamt zu bespre-

chen.

Rechtsquelle: § 60 AO

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16 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Satzungsänderung

Die steuerlichen Erklärungen sind in der Gründungssatzung enthal-

ten. Sie bleiben auch bei allen späteren Satzungsänderungen erhal-

ten. Andernfalls kann der Verein nicht (mehr) als steuerbegünstigt

anerkannt werden. Es wird daher dringend empfohlen, die geplante

Änderung der Satzung vorher mit dem Finanzamt zu besprechen.

Bei eingetragenen Vereinen wird die Satzungsänderung nicht schon

mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, sondern erst mit

der Eintragung wirksam.

Fördervereine

Fördervereine müssen in der Satzung zusätzlich den Namen der

geförderten Einrichtung und deren steuerbegünstigten Zweck an-

geben.

Rechtsquelle: § 58 AO

3. Mitglieder

Mitgliedschaft für alle

Steuerbegünstige Vereine stehen der Allgemeinheit offen. Die Mit-

gliedschaft kann von Seiten des Vereins nicht willkürlich abgelehnt

oder beendet werden. Die Mitgliedschaft hängt nicht davon ab,

dass die beitrittswillige Person zu einer bestimmten Familie gehört,

in einem bestimmten Unternehmen arbeitet, in einem sehr kleinen

Gebiet wohnt oder Teil eines auf andere Art – beispielsweise mit-

tels sehr hoher Mitgliedsbeiträge – abgeschlossenen, auf Dauer nur

kleinen Kreises ist.

Andernfalls ist der Verein nicht auf die Förderung der Allgemeinheit

gerichtet und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Die Zahl der aktiven Mitglieder darf aber ausnahmsweise einge-

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 17

schränkt werden, wenn sachliche Gründe vorliegen, zum Beispiel

weil eine Sportanlage ausgelastet oder ein Chor vollständig besetzt

ist.

Rechtsquelle: § 52 AO

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

Gemeinnützige Vereine verlangen moderate Mitgliedsbeiträge,

Aufnahmegebühren und Umlagen zur Finanzierung konkreter Finan-

zierungsvorhaben in das Vereinsvermögen. Verlangt der Verein zu

hohe Leistungen für die Mitgliedschaft, kann er nicht als steuerbe-

günstigt anerkannt werden. Zur Abgrenzung der „echten“ Mit-

gliedsbeiträge von den steuerpflichtigen Entgelten vgl. RNr. 205.

Die Pflichtleistungen der Mitglieder sind im Interesse der Steuerbe-

günstigung auf folgende Beträge zu begrenzen:

Jahresbeitrag 1.023 Euro durchschnittlich je Mitglied,

(2.000 Mark)

Aufnahmegebühr 1.534 Euro durchschnittlich je neu

(3.000 Mark) aufgenommenes Mitglied

und Jahr,

Investitionsumlage 5.113 Euro je Mitglied einmal in

(10.000 Mark) 10 Jahren, wahlweise in

10 Jahresraten.

Der Verein hat im letzten Jahr zehn neue Mitglieder aufgenommen. Fünf

zahlten eine Aufnahmegebühr in Höhe von 2.000 Euro, drei eine Auf-

nahmegebühr von 1.000 Euro und zwei nichts. Im Durchschnitt der

Neuaufnahmen betrug die Aufnahmegebühr 1.300 Euro. Sie lag somit

unter der Höchstgrenze von 1.534 Euro je neues Mitglied.

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Beispiel

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18 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Pflichtspenden und Darlehen

Eine Spende im Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt steht einer

– begrenzten – Aufnahmegebühr gleich, wenn mehr als drei Viertel

der eintretenden Mitglieder eine Spende leisten. Keine Aufnahme-

gebühr ist dagegen ein Darlehen, das die eintretenden Mitglieder

dem Verein gewähren. Ein Zinsvorteil des Vereins (ersparter Dar-

lehenszins unterhalb von 5,5 Prozent) ist wie ein Mitgliedsbeitrag

zu behandeln.

Zum Abzug der Beiträge und Aufnahmegebühren als Spenden vgl.

RNr. 309. Die Investitionsumlage ist keine Spende (vgl. RNr. 312).

Rechtsquelle: § 52 AO

BMF-Schreiben vom 20. Oktober 1998

Werbung neuer Mitglieder

Steuerbegünstigte Vereine können professionelle Werber beauftra-

gen, neue Mitglieder und Förderer zu werben, wenn die Höhe der

Provision des Werbers nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Werbeprovision ist im Interesse der Steuerbegünstigung zu

begrenzen. Der Verein darf als Mittel für die Werbung neuer Mit-

glieder nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Mitgliedsbeiträge

des Jahres aufwenden.

Die eigenen Kosten und die Provisionsaufwendungen für eine Wer-

beaktion gehören zu den Verwaltungsausgaben, deren Gesamthöhe

angemessen sein muss. Eine allgemeine Grenze des Zulässigen ist

nicht festgelegt. Deshalb wird dringend empfohlen, dass der Verein

vor einer Werbeaktion mit dem Finanzamt spricht.

Rechtsquelle: § 55 AO

BMF-Schreiben vom 15. Mai 2000

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 19

Zuwendungen an Mitglieder

Steuerbegünstigte Vereine wenden ihren Mitgliedern grundsätzlich

keine Geld- oder Sachwerte zu. Andernfalls verstößt der Verein

gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als steuerbe-

günstigt anerkannt werden.

Ehrengaben und Kostenübernahme

Eine Ausnahme besteht für Zuwendungen, die mit einer Ehrung des

Mitglieds, beispielsweise für langjährige Mitgliedschaft oder für

besondere Verdienste um den Verein, verbunden sind. Solche Eh-

rengaben sind in angemessener und üblicher Höhe zulässig. Eine

allgemeine Betragsgrenze des Zulässigen ist nicht festgelegt. Das

Gleiche gilt für Zuwendungen aus Anlass einer Feier oder eines

Vereinsausfluges, wenn der Verein die Kosten der Fahrt, der Ver-

pflegung und der Unterhaltung übernimmt.

Aufwandsentschädigungen

Steuerbegünstigte Vereine ersetzen den Aufwand, der ihren Funkti-

onären und Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten entsteht. Einen

„echte“ Aufwandsentschädigung ist auf die tatsächlich entstande-

nen Sachkosten begrenzt. Die Kosten können, beispielsweise für

Tage- und Kilometergelder, auch in Höhe der steuerlich anerkann-

ten Reisekostenpauschbeträgen bestimmt werden. Der „echte“

Aufwandsersatz ist stets zulässig.

Pauschale Aufwandsentschädigungen über den tatsächlich ent-

standenen Sachaufwand hinaus enthalten eine Entschädigung für

die aufgewendete Zeit. Solche Entschädigungen sind nur dann

zulässig, wenn das entschädigte Mitglied über seine allgemeinen

Pflichten als Mitglied hinaus für den Verein tätig geworden ist,

beispielsweise als ehrenamtlicher Geschäftsführer oder Platzwart.

Zur Lohnsteuerpflicht vgl. RNr. 404.

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20 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Zum Spendenabzug bei Verzicht auf die Zahlung von Lohn oder

Aufwandsentschädigung vgl. RNr. 303.

Angestellte Mitglieder

Steuerbegünstigte Vereine dürfen – einzelne – Mitglieder als Ar-

beitnehmer anstellen und im Rahmen eines üblichen Dienstvertrags

Lohn und Gehalt zahlen. Das Anstellungsverhältnis sollte notwendig

und das Gehalt nicht unverhältnismäßig hoch sein. Andernfalls

kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Der

Verein muss sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten (vgl. RNr.

404, 420 ff).

Zum Abzug der Lohnkosten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-

trieb vgl. RNr. 218, zum Spendenabzug bei Verzicht auf die Zahlung

des Lohns und Gehalts vgl. RNr. 303.

Rechtsquelle: § 55 AO

4. Steuerbegünstigte Zwecke

Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichte-

ten Vereine sind unter dem Begriff „steuerbegünstigte Zwecke“

zusammengefasst.

Gemeinnützig

Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn die Allgemeinheit

auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos geför-

dert wird.

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 21

Gemeinnützige Zwecke sind

• die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und

Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständi-

gung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und

Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

• die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen

Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports

(einschließlich Schach),

• die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in

Deutschland (nicht Parteien oder kommunale Wählervereini-

gungen),

• die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärt-

nerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karne-

vals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und

Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellbaus

und des Hundesports.

Identische Tätigkeiten können ebenfalls als gemeinnützig aner-

kannt werden.

Rechtsquelle: § 52 AO

Mildtätig

Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf

gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die auf die Hilfe

anderer angewiesen sind wegen

• akuter Störungen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen

Zustands,

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22 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

• dauernd geringer eigener finanzieller Möglichkeiten (Einkom-

men bis zum Vierfachen beziehungsweise Fünffachen des örtli-

chen Sozialhilfesatzes),

• überraschend eingetretener wirtschaftlicher Notlage.

Rechtsquelle: § 53 AO

Kirchlich

Ein Verein verfolgt kirchliche Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf

gerichtet ist, eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

selbstlos zu fördern. Hierunter fallen unter anderem die Errichtung

und Pflege der Gotteshäuser, Abhalten von Gottesdiensten und

Religionsunterricht, Verwaltung des Kirchenvermögens, Besoldung

der Kirchendiener.

Rechtsquelle: § 54 AO

Selbstlos

Der steuerbegünstigte Verein ist selbstlos tätig. Der Verein kann

nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn eine gemein-

nützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit in erster Linie zum

eigenen Vorteil oder zum Vorteil der Mitglieder ausgeübt werden

soll und ein eigenwirtschaftlicher, beispielsweise gewerblicher oder

Kapital nutzender Zweck im Vordergrund steht.

Darüber hinaus bedeutet die Selbstlosigkeit, dass der Verein seine

Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf, die

Mitglieder keine Zuwendungen erhalten dürfen (vgl. RNr. 112),

keine Partei unterstützt und keine Person durch zweckfremde Aus-

gaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-

den darf.

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 23

Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein

darauf gerichtet ist, Vermögen anzusammeln. Das Problem tritt auf,

wenn der Verein hohe Rücklagen schafft, ohne die Mittel zeitnah für

zweckgemäße Aufgaben auszugeben. Zu den zulässigen Rücklagen

vgl. RNr. 126, 128.

Rechtsquelle: § 55 AO

Vermögensbindung

Außerdem muss schon satzungsgemäß festgelegt sein, dass das

Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwen-

den ist, wenn der Verein aufgelöst wird oder sich einen anderen,

nicht steuerbegünstigten Zweck gibt. Der Verein kann auch

bestimmen, dass das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten

Körperschaft übertragen werden soll und wie diese es zu verwen-

den hat.

Wird die Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung so

geändert, dass das Vermögen nicht mehr für steuerbegünstigte

Zwecke zu verwenden ist, kann der Verein nicht mehr als steuerbe-

günstigt anerkannt werden. Die Steuerbegünstigung wird rückwir-

kend für die letzten zehn Jahre entzogen.

Rechtsquelle: §§ 55, 61 AO

Ausschließlichkeit

Der steuerbegünstigte Verein verfolgt ausschließlich steuerbegüns-

tigte Zwecke, wenn in der Satzung keine anderen als steuerbegüns-

tigte Zwecke aufgeführt sind.

Rechtsquelle: § 56 AO

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24 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Unmittelbarkeit

Der steuerbegünstigte Verein verwirklicht seine satzungsmäßigen

Zwecke selbst. Der Verein setzt seine Mitglieder und Angestellten

unmittelbar dazu ein, die satzungsmäßigen Leistungen gegenüber

der Allgemeinheit, den unterstützten Personen oder den Kirchen zu

erbringen.

Hilfspersonen

Vereine und Verbände können anstelle eigener Tätigkeit ihre Zwe-

cke auch durch Mitgliedsvereine oder über eine beauftragte Hilfs-

person verfolgen. Die Hilfsperson muss dabei so eng an den Verein

gebunden sein, beispielsweise durch Aufsicht, Weisungsrecht und

Abrechnungspflicht, dass die Tätigkeit der Hilfsperson als eigenes

Wirken des Vereins anzusehen ist.

Rechtsquelle: § 57 AO

Rechtstreue

Der steuerbegünstigte Verein achtet darauf, dass seine Tätigkeit in

Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung steht

und ohne Rechtsverstöße ausgeübt wird. Vereine, die zu Rechts-

verletzungen aufrufen, können nicht als steuerbegünstigt aner-

kannt werden.

5. Tatsächliche Geschäftsführung

Zweckgemäße Aktionen und Geschäfte

Der steuerbegünstigte Verein richtet seine Aktionen und seine

ideellen Geschäfte auf die ausschließliche und unmittelbare Erfül-

lung der satzungsmäßigen Zwecke aus. Der Verein beachtet die in

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 25

der Satzung festgelegte Selbstlosigkeit und Vermögensbindung und

lässt nicht zu, dass die Satzungsregeln in den täglichen Geschäften

unterlaufen werden. Andernfalls kann der Verein nicht als steuer-

begünstigt anerkannt werden.

Rechtsquelle: § 63 AO

Nebentätigkeit

Der steuerbegünstigte Verein vermeidet, dass die zweckfremden

Nebentätigkeiten, beispielsweise ein gewerblicher Betrieb, über-

hand nehmen. Welchen Umfang eine Nebentätigkeit haben darf,

ohne dass der Verein seinen selbstlosen Charakter verliert, ist nicht

eindeutig festgelegt. Es kommt auf die Umstände im jeweiligen Fall

an. Dabei spielen die Höhe der Einnahmen, die eingesetzte ehren-

amtliche Zeit und der eingesetzte Personal- und Materialaufwand

eine Rolle. Gesellige Veranstaltungen sind in untergeordnetem

Umfang zulässig. Kostenlose Bewirtungen und Ausflüge für die

Mitglieder fallen unter den Begriff der Zuwendungen (vgl. RNr. 112).

Mittelbewirtschaftung

Die Vermögensbindung ist eingehalten, wenn der Verein tatsächlich

– entsprechend seiner Satzung – seine Geld- und Sachmittel nur in

zulässiger Weise ausgegeben und eingesetzt hat. Zur Verwendung

der Vereinsmittel für die Deckung eines Verlusts aus einer steuer-

pflichtigen Nebentätigkeit vgl. RNr. 216.

Der Verein darf ohne Schaden für die Anerkennung als steuerbe-

günstigte Körperschaft

• als Förderverein Geld- und Sachmittel für eine andere steuer-

begünstigte Körperschaft beschaffen und diese Mittel entspre-

chend zuwenden; die Förderung eines gemeinnützigen Projekts

125

126

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26 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

eines im Übrigen nicht steuerbegünstigten Trägers ist seit

1. Januar 2001 nicht mehr zulässig,

• als Unterstützungsverein eigene Arbeitskräfte für steuerbe-

günstigte Vorhaben abstellen,

• projektgebundene Rücklagen aus Geld- und Sachmitteln bil-

den, um ein konkret geplantes zweckgemäßes Vorhaben finan-

zieren zu können,

• freie Rücklagen aus einem Drittel der Erträge aus Vermögens-

verwaltung und darüber hinaus bis zu zehn Prozent der zeitnah

zu verwendenden Mittel (vgl. RNr. 127) ohne konkrete Ver-

wendungsplanung bilden,

• Vermögen aus folgenden Geld- und Sachmitteln bilden:

– Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine

Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorge-

schrieben hat,

– Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich er-

klärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen

oder zur Erhöhung der Vermögens bestimmt sind,

– Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins,

wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge

zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

– Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen ge-

hören (zum Beispiel Grundbesitz),

• betrieblich gebundene Rücklagen bilden, um das Unternehmen

wirtschaftlich zu sichern. Allerdings sollte der Gewinn wenigs-

tens zum Teil nach der Versteuerung für zweckgemäße Auf-

gaben verwendet (entnommen) werden,

• den bezahlten Sport fördern.

Rechtsquelle: § 58 AO

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 27

Zeitnah zu verwendende Mittel

Der steuerbegünstigte Verein verwendet seine Mittel zeitnah für die

satzungsmäßigen Zwecke. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist

gegeben, wenn die Mittel spätestens im nächsten Jahr zweckge-

mäß verwendet werden.

Rechtsquelle: § 55 AO

Rücklagen

Eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

sind die zulässigen gebundenen oder freien Rücklagen. Die einer

zulässigen Rücklage zugeführten Mittel müssen nicht zeitnah, son-

dern erst in Zukunft projekt- beziehungsweise allgemein satzungs-

gemäß verwendet werden. Neben den Rücklagen kann der Verein

selbstverständlich Geldbestände vorhalten, die die laufenden Aus-

gaben für Miete, Personal und dergleichen sichern. Der Betriebs-

mittelvorrat sollte aber den laufenden Aufwand eines Jahres nicht

übersteigen.

Buchnachweis

Eine zulässige Rücklage muss ab ihrer Bildung hinsichtlich der

laufenden Zuführungen und der laufenden Verwendung bis hin zur

endgültigen Auflösung in den Aufzeichnungen des Vereins nachvoll-

zogen werden können. Ein eigenes Bankkonto für die Rücklagen

kann sich hierzu als nützlich erweisen.

Anlage der Rücklagenmittel

Die Mittel der zulässigen Rücklagen können auf verschiedene Art

Ertrag bringend angelegt werden. In Frage kommen beispielsweise

Festgeld, Bundesschatzbriefe, risikoarme Fondsanteile oder Spar-

127

128

129

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28 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

kassenbriefe, aber auch die Vergabe verzinslicher, risikoarmer

Darlehen an dritte Personen. Die Anlageform darf den Zweck der

Rücklage nicht behindern.

Rechtsquelle: BMF-Schreiben vom 14. Dezember 1994

Überhöhte und unzulässige Rücklagen gefährden die Anerkennung

des Vereins als steuerbegünstigt. Die aufgesparten Mittel müssen

im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das eine Auflösungsfrist

setzen kann, zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

oder einer der zulässigen Rücklagen zugeführt werden.

Rechtsquelle: § 63 AO

Nachweis

Der Verein weist gegenüber dem Finanzamt regelmäßig nach, dass

die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsvorgaben

übereinstimmt. Der Nachweis erfolgt durch ordnungsgemäße Auf-

zeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben und das Vermö-

gen. Das Finanzamt kann zusätzlich verlangen, dass die Protokolle

der Mitgliederversammlungen sowie die Bücher und Einzelbelege,

beispielsweise Verträge, vorgelegt werden.

Rechtsquelle: §§ 63, 90 AO

Aufzeichnungen

Die Grundregeln für jede Rechnungslegung sind, dass die Aufzeich-

nungen

• wahr, vollständig und zeitnah (laufend) erfolgen,

• ausreichende Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben

enthalten,

130

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I. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 29

• mit steigendem Geschäftsvolumen immer detaillierter werden

sollen vom einfachen Kassenbuch bis hin zur formellen Buch-

führung und Bilanz,

• für die steuerbegünstigten Bereiche und für nicht begünstigte

Geschäfte getrennt erfolgen (zur Abgrenzung vgl. RNr. 201),

• für gebildete Rücklagen jeweils den Bestand, die Zuführungen

und den Verbrauch ausweisen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Das Muster einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für

einen kleineren Verein ist als Anlage 2 abgedruckt. Empfohlen wird,

den Vorschlägen zu folgen, die die jeweiligen Verbände zur Gestal-

tung der Aufzeichnungen machen.

Buchführung und Bilanz

Zur Bilanzierung ist ein steuerbegünstigter Verein nur dann für

seinen gewerblichen Bereich (D) verpflichtet, wenn der Verein ein

buchführungspflichtiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-

buchs ist oder wenn das Finanzamt den Verein ausdrücklich zur

Buchführung aufgefordert hat. Das Finanzamt wird den Verein

auffordern, wenn die Buchführungsgrenzen überschritten sind. Die

Buchführungsgrenzen lauten:

Jahresumsatz mehr als 260.000 Euro (bisher 500.000 Mark),

Jahresgewinn mehr als 25.000 Euro (bisher 48.000 Mark).

Rechtsquelle: §§ 140, 141 AO

131

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30 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Aufbewahrungsfrist

Der Verein muss seine Geschäftsunterlagen mindestens für be-

stimmte Zeiträume aufbewahren:

• Kassenbücher, Konten, Inventare, Vermögens- 10 Jahre

aufstellungen, Bilanzen und ähnliche Unterlagen

• Geschäftsbriefe, Rechnungen und andere Belege 6 Jahre

über Einnahmen und Ausgaben

Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem

die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.

Rechtsquelle: § 147 AO

II. Anerkennungsbescheid undRechtsmittel

Regelmäßige Überprüfung

Über die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körper-

schaft entscheidet das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung,

ihrer späteren Änderungen und der tatsächlichen Geschäftsfüh-

rung. Die Überprüfung erfolgt jährlich, wenn der Verein wegen eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs körperschaftsteuerpflichtig ist.

Die anderen Vereine werden in der Regel in einem dreijährigen

Turnus überprüft.

Freistellungsbescheid

Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass die

Satzung dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprach und die tatsächli-

che Geschäftsführung von der Satzung gedeckt war, hat der Verein

einen Rechtsanspruch darauf, als gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Körperschaft anerkannt zu werden. Die Anerkennung

132

133

134

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II. Anerkennungsbescheid und Rechtsmittel 31

erfolgt formell im Freistellungsbescheid oder, wenn der Verein auch

andere Steuerbescheide erhält, in einer Anlage zu diesen Beschei-

den.

Rechtsbehelf

Lehnt das Finanzamt die Anerkennung der Steuerbegünstigung in

einem Bescheid ab, kann der Verein dagegen innerhalb eines Mo-

nats Einspruch einlegen. Weist das Finanzamt den Einspruch in

einer Einspruchsentscheidung zurück, so kann der Verein dagegen

innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben.

Vorläufige Anerkennung

Das Finanzamt kann in folgenden Fällen eine vorläufige Anerken-

nung ausstellen:

• nach der Gründung oder nachdem ein Satzungsmangel durch

eine Änderung der Satzung behoben wurde, sobald die Satzung

und gegebenenfalls die Eintragungsmitteilung dem Finanzamt

vorliegt,

• für die Zeit vom Datum des letzten Freistellungsbescheids bis

zur nächsten turnusgemäßen Überprüfung.

Befristung

Die vorläufige Anerkennung ist stets befristet: Wird sie erstmals

erteilt, gilt sie in der Regel für längstens 18 Monate ab der Aus-

stellung, wird sie im Anschluss an einen Freistellungsbescheid

erteilt, gilt sie in der Regel längstens drei Jahre.

135

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32 A. Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts

Widerruf

Die vorläufige Anerkennung bestätigt nur, dass der Verein sat-

zungsgemäß einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen will, nicht

jedoch, dass der Verein tatsächlich als steuerbegünstigt anerkannt

wird. Die vorläufige Anerkennung ist insoweit unverbindlich und

kann, wenn Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit beste-

hen, vom ausstellenden Finanzamt widerrufen werden.

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33

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34

Grundsätzliches

Auch ein steuerbegünstigter Verein kann ab der Gründung bis zum

endgültigen Erlöschen mit den verschiedensten Steuerarten in

Berührung kommen. Unterschiede zwischen den rechtsfähigen

eingetragenen und den nicht rechtsfähigen nichteingetragenen

Vereinen gibt es dabei nicht.

Die einzelnen Steuerarten werden in den folgenden Abschnitten

erläutert:

Ertragsteuern

• Körperschaftsteuer entsteht auf die Gewinne und Erträge der

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe

sind (vgl. RNr. 201 ff),

• Gewerbesteuer entsteht auf die Erträge der wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (vgl. RNr. 221

ff),

• Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer ziehen die Banken

von Dividendenbezügen und Guthabenzinsen ab, soweit der

Verein nicht von diesen Abzugssteuern freigestellt ist (vgl. RNr.

223 ff).

200

B. Vereinsbesteuerung (Ertrag-, Verkehr-und Besitzsteuern)

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Grundsätzliches 35

Verkehrsteuern

• Umsatzsteuer entsteht auf Lieferungen und Leistungen des

Vereins, soweit diese überhaupt steuerbar und steuerpflichtig

sind (vgl. RNr. 227 ff),

• Erbschaft- und Schenkungsteuer – die steuerbegünstigten

Vereine sind weitestgehend davon befreit (vgl. RNr. 270 ff),

• Grunderwerbsteuer entsteht bei Grund- und Gebäudeanschaf-

fungen auch der steuerbegünstigten eingetragenen Vereine

(vgl. RNr. 274),

• Rennwett- und Lotteriesteuer – betrifft in der Regel nur beson-

ders große Tombolen (vgl. RNr. 275).

Besitzsteuern

• Grundsteuer fällt bei zweckfremd genutztem Grundbesitz des

eingetragenen Vereins an (vgl. RNr. 27),

• Vermögensteuer wird allgemein nicht mehr erhoben.

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36 B. Vereinsbesteuerung

I. Ertragsteuern

1. Körperschaftsteuer

1.1. Abgrenzung zwischen ideellen, steuerfreien undsteuerpflichtigen Geschäften

Steuerbefreiung

Der Verein unterliegt von seiner Rechtsnatur her der persönlichen

Körperschaftsteuerpflicht, die sein gesamtes Einkommen erfasst.

Die als steuerbegünstigt (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) aner-

kannten Vereine sind von der persönlichen Körperschaftsteuer-

pflicht befreit. Die Steuerbefreiung gilt für die ideellen Geschäfte,

die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe (Bereiche A, B

und C der folgenden Grafik). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer

auf Dividenden und einbehaltener Zinsabschlag auf Guthabenzinsen

wird jeweils erstattet oder angerechnet (vgl. RNr. 224 - 226).

Geschäftsbereiche eines Vereins

201

Aideelle Tätigkeit

Bsteuerfreie

Vermögensverwaltung

CZweckbetriebe

(steuerfreie wirtschaftliche

Geschäftsbetriebe)

Dsteuerpflichtige

Geschäftsbetriebe

wirtschaftliche

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I. Ertragsteuern 37

Teilsteuerpflicht

Die Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf Nebentätigkeiten,

die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden

(Bereich D). Die Einkünfte hieraus unterliegen der Körperschafts-

teuer. Die Körperschaftsteuer entsteht auch dann, wenn der Verein

die Gewinne und betrieblichen Wirtschaftsgüter des steuerpflichti-

gen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für den steuerbegünstigten

Zweck verwendet.

Rechtsquelle: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Die Geschäfte des steuerbegünstigten Vereins und seine Einnah-

men hieraus sind anhand der dabei ineinander greifenden Regeln

des Gemeinnützigkeitsrechts und der Einzelsteuergesetze (KStG,

EStG) den einzelnen Geschäftsbereichen A, B, C oder D zuzuord-

nen. Die Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächli-

chen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht

(vgl. RNr. 130) als auch der Besteuerung der wirtschaftlichen Ne-

bentätigkeiten.

Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen ge-

nutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder un-

bewegliches Vermögen (Grundstücke und Gebäude) vermietet oder

verpachtet wird. Zur Vermögensverwaltung gehört auch, wenn

Rechte (Namensrechte, Nutzungsrechte) verpachtet werden.

Beim steuerbegünstigten Verein sind die Erträge aus der Vermö-

gensverwaltung steuerfrei. Die Vermögensverwaltung kann zum

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden, wenn keine passive

Vermögensnutzung, sondern aktives – beispielsweise kurzfristiges

oder arbeitsteiliges – Handeln vorliegt.

Rechtsquelle: § 14 Satz 3 AO

202

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38 B. Vereinsbesteuerung

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhal-

tige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche

Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögens-

verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, spielt kei-

ne Rolle.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel der Verkauf

von Waren, das Anbieten von Dienstleistungen und die Durchfüh-

rung von Veranstaltungen gegen Entgelt. Selbständigkeit bedeutet,

dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung ausgeführt wird. Nachhal-

tigkeit bedeutet, dass die einnahmeträchtige Tätigkeit mehrmals

ausgeführt wird.

Der steuerbegünstigte Verein kann steuerfreie wirtschaftliche Ge-

schäftsbetriebe, die so genannten Zweckbetriebe, und als Nebentä-

tigkeit auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

unterhalten. Zur Steuerpflicht vgl. RNr. 215.

Rechtsquelle: § 14 Satz 1 AO

203

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I. Ertragsteuern 39

Zweckbetrieb

Zweckbetriebe sind Tätigkeiten und Einrichtungen gegen Entgelt,

die erforderlich sind, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten

Zwecke des Vereins zu verwirklichen, und die nicht in übermäßigen

Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten. Der Wettbe-

werb ist dann schädlich, wenn ein Unternehmer oder ein Unter-

nehmen die gleichen Leistungen bedarfsdeckend anbietet und

dafür Steuern zahlen muss. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn

nur die Gewinne aus einer Nebentätigkeit für den Zweck verwendet

werden.

Rechtsquelle: § 65 AO

Die Wettbewerbsklausel gilt aber nicht für die ausdrücklich in den

§§ 66 bis 68 der Abgabenordnung aufgeführten Tätigkeiten und

Einrichtungen, die unter den dort genannten Voraussetzungen

Zweckbetriebe sind

• Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO, wenn

mindestens zwei Drittel der betreuten Personen mildtätige Un-

terstützung erhalten können (vgl. RNr. 116),

• Krankenhäuser gemäß § 67 AO, wenn mindestens 40 Prozent

der Leistungen nach dem Bundespflegesatz berechnet werden,

• sportliche Veranstaltungen gemäß § 67a AO, wenn sie nicht

steuerpflichtig sind (vgl. RNr. 208),

• Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime und

Mahlzeitendienste gemäß § 68 Nr. 1 AO, wenn mindestens

zwei Drittel der betreuten Personen mildtätige Unterstützung

erhalten können (vgl. RNr. 116),

204

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40 B. Vereinsbesteuerung

• Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schul-

landheime und Jugendherbergen gemäß § 68 Nr. 1 AO; neh-

men Erwachsene mehr als 10 Prozent der Übernachtungen in

Anspruch, besteht insoweit Steuerpflicht,

• Landwirtschaft, Gärtnerei, Tischlerei, Schlosserei und ähnliche

Einrichtungen zur Selbstversorgung von Anstalten gemäß § 68

Nr. 2 AO, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent an Außen-

stehende liefern,

• Behindertenwerkstätten und Einrichtungen der Beschäfti-

gungs- und Arbeitstherapie für Behinderte gemäß § 68 Nr. 3

AO,

• Einrichtungen der Blindenfürsorge und Körperbehinderten-

Fürsorge gemäß § 68 Nr. 4 AO,

• Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und freiwilligen Erzie-

hungshilfe gemäß § 68 Nr. 5 AO,

• genehmigte Lotterien und Ausspielungen gemäß § 68 Nr. 6

AO, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur

Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird. Die Be-

grenzung auf zwei Veranstaltungen je Jahr ist rückwirkend

weggefallen,

• kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen gemäß § 68

Nr. 7 AO wie Museen, Theater, Konzerte, Kunstausstellungen,

• Volkshochschulen und Bildungseinrichtungen einschließlich

eines Internats gemäß § 68 Nr. 8 AO,

• Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen gemäß § 68

Nr. 9 AO, deren Träger sich überwiegend aus freien Zuwen-

dungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Ver-

mögensverwaltung finanziert.

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I. Ertragsteuern 41

Im Folgenden ist dargestellt, wie einzelne, häufig vorkommende

gemischte Tätigkeiten der Vereine in der Regel den einzelnen Be-

reichen (A, B, C und D) zu zuordnen sind.

Mitgliedsbeiträge

Die satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

gehören zu den Einnahmen des ideellen Bereichs (A). Sie sind stets

ertragsteuerfrei, wenn sie in der Satzung oder in einem Beschluss

des zuständigen Vereinsorgans der Höhe nach festgesetzt sind.

Rechtsquelle: § 8 Abs. 5 KStG

Keine „echten“ Mitgliedsbeiträge liegen dagegen vor, wenn und

soweit sie Entgelt für eine besondere Leistung zugunsten der Mit-

glieder des Vereins darstellen. Der Beitragsanteil für besondere

Leistungen ist den Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbe-

trieben zuzuordnen.

Ein Gartenbauverein stellt seinen Mitgliedern, die nur einen Jahresbei-

trag zahlen müssen, Gartengeräte „kostenlos“ zur Verfügung.

Der Teil der Beiträge, die einer angemessenen Gerätemiete entspre-

chen, ist Betriebseinnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

des Vereins.

Der Verein gibt eine für die Mitglieder „kostenlose“ Vereinszeitschrift

heraus, die an Außenstehende für 5 Mark verkauft wird.

Ein entsprechender Teil des Jahresbeitrags ist Betriebseinnahme eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins.

Rechtsquelle: Abschnitt 38 KStR

205

Beispiele

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42 B. Vereinsbesteuerung

Jubiläumsveranstaltungen

Zu einer Jubiläumsveranstaltung (zum Beispiel 100-jähriges Grün-

dungsjubiläum mit Fahnenweihe) gehören oftmals eine Festschrift

mit Werbeinseraten, ein Festzug, bei dem Festzeichen verkauft

werden, eine neue Vereinsfahne, ein Festzelt zur Bewirtung der

Gäste und ein Unterhaltungsprogramm. Die Veranstaltung ist auf-

zuteilen. Es gehören

• zum ideellen Bereich: Vereinsfahne, kostenlose Festschrift,

• zum Zweckbetrieb: Verkauf der Festschrift und der Festzeichen

beim Umzug,

• zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Wer-

beinserate, Bewirtung einschließlich Verzehrbons, Unterhal-

tung.

Rechtsquelle: §§ 14, 64, 65 AO

Benefiz- und Wohltätigkeitsveranstaltungen

Eine Benefizveranstaltung liegt vor, wenn die Mitwirkenden auf ihre

Gage verzichten. Eine Wohltätigkeitsveranstaltung liegt vor, wenn

die Eintrittserlöse einem guten Zweck dienen sollen. Die jeweilige

Veranstaltung ist aber nicht schon deshalb steuerfrei, weil der

Gewinn an eine steuerbegünstigte Einrichtung weitergeleitet wird.

Vielmehr müsste die Veranstaltung ihrer Art nach selbst ein

Zweckbetrieb sein (zum Beispiel ein Konzert eines Musikvereins).

Rechtsquelle: § 64 AO

Die anlässlich einer Benefizveranstaltung vereinbarten Gagen sind

steuerpflichtige Einkünfte der Mitwirkenden. Ihre Verzichtserklä-

rung führt gegebenenfalls zu einer abziehbaren Spende. Die Ein-

206

207

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I. Ertragsteuern 43

trittserlöse anlässlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung sind nicht

in einen Entgelts- und in einen Spendenanteil aufteilbar. Der Veran-

stalter könnte statt hoher Eintrittsgelder eine Saalsammlung durch-

führen. Zur spendenrechtlichen Behandlung vgl. RNr. 305.

Sportveranstaltungen

Eine Sportveranstaltung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,

wenn im Zusammenhang mit sportlichen Darbietungen Einnahmen

erzielt werden, beispielsweise aus Eintrittsgeld, Startgebühren,

Fernsehübertragungsgeld, Kurs- und Lehrgangsgebühren, Ablöse-

zahlungen und anderem. Nicht zur Sportveranstaltung gehören die

Anlagen- und Gerätevermietung, die Werbung in Sportanlagen und

auf Sportgeräten einschließlich Trikots und Fahrzeugen (so genann-

ter Werbebus) sowie die Bewirtung der Teilnehmer und der Zu-

schauer.

Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins sind

entweder ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftli-

cher Geschäftsbetrieb. Die Zuordnung erfolgt wahlweise nach der

Höhe der Einnahmen (Zweckbetriebsgrenze) oder nach der Teil-

nahme von bezahlten Sportlern. Der Verein kann die Methode frei

wählen, ist dann aber für fünf Jahre daran gebunden. Das Finanz-

amt kann eine kürze Bindungsfrist zulassen, wenn besondere

Gründe vorliegen (zum Beispiel Wechsel der Liga).

Bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro (bisher

60.000 Mark) sind alle Sportveranstaltungen ein steuerfreier

Zweckbetrieb, wenn die Jahreseinnahmen aus allen Sportveranstal-

tungen insgesamt brutto 30.678 Euro (bisher 60.000 Mark) nicht

übersteigen. Betragen die Einnahmen mehr als 30.678 Euro (bisher

60.000 Mark), sind alle Sportveranstaltungen steuerpflichtige wirt-

schaftliche Geschäftsbetriebe. Die Steuerpflicht kann Vorteile ha-

ben, zum Beispiel weil dann die im Sport üblichen Verluste mit den

steuerpflichtigen Gewinnen aus der Werbung verrechnet werden

können.

208

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44 B. Vereinsbesteuerung

Die Anwendung der Profizuordnung bedeutet, dass jede Sportver-

anstaltung einschließlich des Trainings,

• an der ausschließlich unbezahlte Sportler teilnehmen, zum steu-

erfreien Zweckbetrieb gehört,

• an der auch nur ein bezahlter Sportler teilnimmt, zum steuer-

pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird.

Ein bezahlter Sportler im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts ist,

wer seine Person zu Werbezwecken vermarktet oder vom Verein

beziehungsweise von einem Dritten im Zusammenwirken mit dem

Verein für die Teilnahme bezahlt wird. Vereinseigene Sportler gelten

nicht als bezahlt, soweit sie nur für ihren einzeln nachgewiesenen

Sachaufwand entschädigt werden oder wenn sie eine pauschale

Aufwandsentschädigung bis zu 358 Euro (bisher 700 Mark) je Mo-

nat erhalten.

Rechtsquelle: § 67a AO

Werbeleistungen

Werbeleistungen liegen vor, wenn der Verein gegen Entgelt an den

Werbemaßnahmen eines Dritten mitwirkt. Mitwirken bedeutet,

dass der Verein bei eigenen Veranstaltungen, in eigenen Druck-

erzeugnissen, auf eigenen Gegenständen und auf der eigenen In-

ternetseite die Werbung für ein Unternehmen, dessen Produkte

oder für eine andere Sache präsentiert. Die Werbeleistung ist stets

ein separater steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,

auch wenn die Werbung nur bei einer Zweckveranstaltung vor-

kommt. Die Werbeleistung ist von der eigentlichen, zweckgemäßen

Veranstaltung zu trennen. Zur Gewinnermittlung vgl. RNr. 219.

Die Gesamtverpachtung unbeweglicher Werbeflächen an eine Wer-

beagentur gehört aber zur steuerfreien Vermögensverwaltung,

wenn der Verein nicht an der Einzelvermarktung mitwirkt.

209

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I. Ertragsteuern 45

Keine Werbeleistung ist das Auftreten eines steuerbegünstigten

Vereins im Rahmen einer Firmenwerbeveranstaltung gegen Entgelt.

Der Auftritt kann ein Zweckbetrieb sein, wenn der Verein kulturelle

oder sportliche Darbietungen erbringt.

Rechtsquelle: §§ 64, 67a AO

Sponsoring

Die Leistungen des Sponsors können beim steuerbegünstigten

Verein steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich (Zuwendung),

steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (Rechtenut-

zung) oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Ge-

schäftsbetriebs (Werbeleistung) sein.

Eine ideelle Zuwendung liegt vor, wenn der Verein anlässlich der

Zuwendung vom Sponsor zu nichts verpflichtet wird außer dazu, die

Zuwendung zweckgemäß zu verwenden.

Steuerfreie Vermögensverwaltung liegt vor, wenn

• der Verein dem Sponsor nur die Nutzung des Vereinsnamens

zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor

selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leis-

tungen an den Verein hinweist, oder

• der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstel-

lungskatalogen, auf der eigenen Internetseite oder in anderer

Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich

hinweist. Der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors

darf verwendet, aber nicht besonders hervorgehoben werden.

Steuerfrei ist auch die Benennung einer Anlage oder eines

Raums nach dem Sponsor.

210

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46 B. Vereinsbesteuerung

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor,

wenn der Verein an den Werbemaßnahmen des Sponsors mitwirkt.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Internetseite eines Vereins

ein Logo des Sponsors enthält, das per Link zu dessen eigener

Internetseite weiterführt.

Rechtsquelle: BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998

Beteiligung an einer Personengesellschaft

Die Beteiligung eines Vereins an einer Gesellschaft des bürgerli-

chen Rechts (beispielsweise Sportgemeinschaft, Festgemeinschaft)

und an einer Personenhandelsgesellschaft (beispielsweise Kom-

manditanteil) ist dem Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-

be zuzuordnen. Die Beteiligung kann ein Zweckbetrieb sein, wenn

die Tätigkeit der Gemeinschaft oder Gesellschaft, würde sie von

dem Verein unmittelbar selbst ausgeführt werden, bei ihm ein

Zweckbetrieb wäre. Für die Anwendung der Besteuerungsgrenze ist

der Anteil an den Einnahmen der Gemeinschaft oder Gesellschaft

maßgebend.

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (beispielsweise Aktien,

GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) gehört grundsätzlich in den

Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung. Die Anteile gehö-

ren aber zum Betriebsvermögen eines wirtschaftlichen Geschäfts-

betriebs, wenn die Beteiligung mit dem Betrieb zusammenhängt.

Das trifft beispielsweise auf den Genossenschaftsanteil zu, wenn

die betrieblichen Konten bei dieser Genossenschaftsbank geführt

werden, oder auf eine Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der

Betriebsaufspaltung gegründet wurde.

Die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt

aber selbst einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-

211

212

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I. Ertragsteuern 47

trieb dar, wenn der Verein bei der Geschäftsführung der Gesell-

schaft mitwirkt. Für die Anwendung der Besteuerungsgrenze ist die

Höhe der Gewinnausschüttungen maßgebend.

Rechtsquelle: § 14 AO

Dividenden und Gewinnausschüttungen

Die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind

auch dann körperschaftsteuerfrei, wenn sie zu den Betriebsein-

nahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

gehören. Die Erträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens

außer Ansatz, wenn in der Steuerbescheinigung anlässlich der

Ausschüttung kein Körperschaftsteuer-Guthaben mehr ausgewie-

sen ist. Dies ist in der Regel für ordentliche Ausschüttungen ab

dem Jahr 2002 und für verdeckte Gewinnausschüttungen ab dem

Jahr 2001 der Fall. Die Kosten für die Beteiligungsverwaltung sind

dementsprechend nicht mehr abziehbar.

Rechtsquelle: § 8b Abs. 1 KStG

§ 3c Abs. 1 EStG

Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der Gewinn aus der Veräußerung einer (nicht einbringungsgebore-

nen, siehe nachstehende Ausnahme) Beteiligung an einer Kapital-

gesellschaft oder an einer Genossenschaft bleibt auch dann außer

Ansatz, wenn die Beteiligung zu einem steuerpflichtigen wirtschaft-

lichen Geschäftsbetrieb gehört. Die Regelung stammt aus der Un-

ternehmenssteuerreform. Sie gilt erstmals für Veräußerungen, die

nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs 2002 beziehungsweise des

abweichenden Wirtschaftsjahrs 2002/2003 der Gesellschaft oder

Genossenschaft stattfinden, deren Anteile veräußert werden. Ent-

sprechend der Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns sind

Werteinbußen und Veräußerungsverluste nicht mehr abziehbar.

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48 B. Vereinsbesteuerung

Der Verein hat für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine GmbH

mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr durch Bareinlage gegründet.

Die Beteiligung kann ab dem 1. Januar 2002 steuerfrei veräußert

werden.

Rechtsquelle: § 8b Abs. 2, 3 KStG

Ausnahme: Die Veräußerung einer einbringungsgeborenen Beteili-

gung im Sinne des § 21 UmwStG ist frühestens sieben Jahre nach

der Einbringung steuerfrei möglich.

Der Verein bringt zum 1. Januar 2001 einen steuerpflichtigen wirt-

schaftlichen Geschäftsbetrieb in eine GmbH gegen Gewährung von Ge-

sellschaftsrechten zum Buchwert ein.

Die einbringungsgeborenen Anteile können ab dem 1. Januar 2008

steuerfrei veräußert werden.

Rechtsquelle: § 8b Abs. 4 KStG

Verpachtung eines Betriebs

Durch die Verpachtung wechselt der wirtschaftliche Geschäftsbe-

trieb in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die Pachterlöse

sind somit steuerfrei. Der Wechsel soll künftig ohne Besteuerung

der stillen Reserven im Betriebsvermögen vor sich gehen.

Die Verpachtung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn der

Pächter eine reelle Chance hat, einen eigenen Gewinn zu erzielen.

Scheinpachtverträge werden nicht anerkannt.

Beispiel

Beispiel

213

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I. Ertragsteuern 49

Der Verein verpachtet die bisher selbst betriebene Stadionwerbung an

eine Werbeagentur. Die Stadionwerbung bringt Einnahmen in Höhe von

50.000 Euro und verursacht Kosten in Höhe von 30.000 Euro.

Dem Pächter sollte ein Gewinn von mindestens 2.000 Euro bleiben.

Rechtsquelle: § 13 KStG

Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsgeschäfte können in allen Bereichen des Vereins

vorkommen. Wenn die Geschäftsstelle hin und wieder ein Teil der

Einrichtung verkauft, so löst dies aber keine Steuerpflicht aus, weil

es an der Nachhaltigkeit fehlt. Dagegen ist der laufende Verkauf

von Sachen aus Stiftungen, Erbschaften und Vermächtnissen eine

steuerpflichtige Tätigkeit.

Rechtsquelle: § 14 AO

1.2. Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Der Gewinn oder Verlust aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben ist auch dann zu ermitteln, wenn der steuerbe-

günstigte Verein nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen wird.

Rechtsquelle: §§ 55, 63 AO

Beispiel

214

215

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50 B. Vereinsbesteuerung

Verlustdeckung

Ein Verlust des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-

triebs verzehrt die Mittel des steuerbegünstigten Vereins, die

grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden dürfen. Der

Mittelverzehr zur Verlustdeckung ist aber unschädlich,

• soweit der Verlust um anteilige Abschreibungen und anteilige

Personalkosten gekürzt werden kann,

• soweit der Betrieb in den vorangegangenen sechs Jahren Ge-

winne abgeworfen hat,

• soweit der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (wird all-

gemein unterstellt),

• soweit der Verlust im Folgejahr durch steuerpflichtige Gewinne

oder Umlagen ausgeglichen wird.

Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet ein Sommerfest. Wegen

Schlechtwetter kommt nur ein Bruchteil der erwarteten Gäste. Es ent-

steht ein Verlust von 10.000 Euro.

Der Verlust beruht auf einem falsch kalkulierten Wareneinkauf und ist

deshalb nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit.

Rechtsquelle: BMF-Schreiben vom 19. Oktober 1998

216

Beispiel

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I. Ertragsteuern 51

Besteuerungsgrenze 30.678 Euro (bisher 60.000 Mark)

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen nicht der Kör-

perschaftsteuer (und auch nicht der Gewerbesteuer), wenn die

Jahresbruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Grenze von

30.678 Euro nicht übersteigen. Dazu sind alle Einnahmen aus allen

nichtgemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die

anteiligen Einnahmen aus Gemeinschaften und Personengesell-

schaften, die zweckfremde Nebentätigkeiten ausüben, zusammen-

zufassen.

Der gemeinnützige Verein erzielt aus Werbeleistungen Einnahmen in

Höhe von 20.000 Euro. Außerdem ist der Verein zu einem Drittel an

einer Festgemeinschaft beteiligt, die 7.500 Euro Einnahmen erzielt hat.

Die maßgebenden Einnahmen des Vereins betragen

eigene Einnahmen 20.000 Euro

anteilige Einnahmen aus der Gemeinschaft 2.500 Euro

zusammen 22.500 Euro

Da die maßgebenden Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 30.678

Euro nicht übersteigen, sind die erzielten Gewinne und Gewinnanteile

steuerfrei.

Rechtsquelle: § 64 Abs. 3 AO

Die Besteuerungsgrenze gilt einmalig für den Gesamtverein, beim

dem alle Ergebnisse der einzelnen Abteilungen und der aus steuer-

lichen Gründen abgespaltenen Vereine zusammenlaufen.

Rechtsquelle: §§ 51, 64 Abs. 4 AO

Die Freistellung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-

triebe in den Jahren, in denen die maßgebenden Einnahmen die

Besteuerungsgrenze nicht übersteigen, kann aber auch Nachteile

217

Beispiel

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52 B. Vereinsbesteuerung

haben. So können Ausgaben und Abschreibungen, die in den frei-

gestellten Jahren anfallen, bei der Gewinnermittlung in besteuerten

Jahren nicht abgezogen werden.

Der gemeinnützige Verein führt im Jahr 2002 eine größere Festveran-

staltung durch, die Einnahmen von 40.000 Euro erbringt. In den Jahren

2001 und 2003 fallen keine Einnahmen aus steuerpflichtigen wirt-

schaftlichen Geschäftsbetrieben an. Die Veranstaltung hat folgende

Ausgaben verursacht: im Jahr 2001: 1.000 Mark, im Jahr 2002: 30.000

Euro, im Jahr 2003: 2.500 Euro.

Aus der Veranstaltung entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe

von 10.000 Euro. Die in den anderen Jahren angefallenen Kosten in

Höhe von 1.000 Mark und 2.500 Euro sind nicht abziehbar.

Betriebsausgaben

Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts bedeutet, dass von den

Einnahmen aus der steuerpflichtigen Nebentätigkeit die durch sie

veranlassten Ausgaben abgezogen werden. Die Ausgaben für

ideelle Aufgaben und für zweckgemäße Tätigkeiten sind nicht ab-

ziehbar.

Beispielsweise sind die Ausgaben für eine Vereinsfahne (ideeller

Bereich) keine Betriebsausgaben des Festzelts (wirtschaftlicher

Bereich).

Rechtsquelle: § 10 Nr. 1 KStG

§ 4 Abs. 4 EStG

Aufteilung gemischter Kosten

Bei Nebentätigkeiten, die keine feste Einrichtung erfordern, wie

beispielsweise Sommerfeste und ähnliche Veranstaltungen, werden

häufig Anlagen und Gegenstände mitverwendet, die für die zweck-

gemäße Tätigkeit angeschafft wurden. Die anteiligen Abschreibun-

Beispiel

218

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I. Ertragsteuern 53

gen und die Kosten für Schadensbeseitigung sind abziehbare Aus-

gaben. Das Gleiche gilt für zeitanteilige Lohnkosten, beispielsweise

des Platzwarts, der nach einem Fest aufräumt.

Gewinnpauschalierung

Die Ausgabenzuordnung ist schwierig oder führt zu unbilligen

Ergebnissen, wenn die Nebentätigkeiten wirtschaftlich so eng mit

der steuerbegünstigten Haupttätigkeit verbunden sind, dass die

eine nicht ohne die andere stattfinden könnte. Ein typisches Bei-

spiel hierfür ist die Werbung im Sport. Der Verein kann für die Wer-

beleistungen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten

Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben anstelle der genauen Zu-

ordnung eine pauschale Ermittlung des Gewinns in Höhe von

15 Prozent der Einnahmen beantragen.

Der Verein kann auch für die Verwertung von Altmaterial eine pau-

schale Gewinnermittlung in Höhe des branchenüblichen Gewinns

beantragen. Dieser wird mit 5 Prozent der Einnahmen bei Altpapier

und mit 20 Prozent der Einnahmen bei anderem Altmaterial ange-

nommen.

Der Pauschalierungssatz ist auf die Einnahmen ohne Umsatzsteuer

(Nettoentgelte) anzuwenden.

Der Verein erzielt Einnahmen aus Werbeleistungen in Höhe von 40.000

Euro bei Ausgaben in Höhe von 8.000 Euro und aus einer Altpapier-

sammlung in Höhe von 5.000 Euro bei Ausgaben in Höhe von 1.000

Euro.

Auf Antrag wird der Gewinn pauschal ermittelt

aus Werbung mit 15 Prozent von 40.000 Euro 6.000 Euro

aus Altpapier mit 5 Prozent von 5.000 Euro 250 Euro

steuerlicher Gewinn 6.250 Euro

Rechtsquelle: § 64 Abs. 5, 6 AO

219

Beispiel

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54 B. Vereinsbesteuerung

1.3. Berechnung der Körperschaftsteuer

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu ver-

steuernde Einkommen aller zusammengefassten steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, das sich nach Abzug der Spen-

den an Dritte, nach Verlustabzug und nach Abzug des Freibetrags

in Höhe von 3.835 Euro (bisher 7.500 Mark) ergibt. Der Steuersatz

nach neuem Recht ist 25 Prozent. Der neue Satz gilt ab dem Ver-

anlagungszeitraum 2001, wenn das Wirtschaftsjahr des Vereins mit

dem Kalenderjahr übereinstimmt, beziehungsweise ab dem Veran-

lagungszeitraum 2002 für Betriebe mit abweichendem Wirt-

schaftsjahr.

Der Verein erzielt einen Gesamtgewinn aus seinen steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Höhe von 10.000 Euro. Der Ge-

winn aus einem Straßenfest in Höhe von 250 Euro wurde der Gemeinde

für die örtliche Grundschule übergeben. Eine ordnungsgemäße Spen-

denbescheinigung liegt vor. Aus einem früheren Jahr besteht ein Ver-

lustvortrag in Höhe von 2.500 Euro.

Berechnung der Körperschaftsteuer

Gewinn des Geschäftsbetriebs 10.000 Euro

abzüglich Spende - 250 Euro

abzüglich Verlustvortrag - 2.500 Euro

Einkommen 7.250 Euro

abzüglich Freibetrag - 3.835 Euro

zu versteuerndes Einkommen 3.415 Euro

Körperschaftsteuer 25 Prozent = 853 Euro

Rechtsquelle: §§ 7 - 10, 23, 24 KStG

Der Körperschaftsteuersatz nach altem Recht von 40 Prozent gilt

nur noch für die steuerpflichtigen Gewinne, die im Veranla-

gungszeitraum 2000 (beziehungsweise 2001 bei abweichendem

Wirtschaftsjahr) erzielt werden. Die satzungsgemäße Verwendung

220

Beispiel

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I. Ertragsteuern 55

des Gewinns außerhalb des Betriebs löst weder nach altem noch

nach neuem Recht eine zusätzliche Steuerbelastung aus.

Steuerbescheid

Der Körperschaftsteuer wird vom örtlich für den Verein zuständigen

Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid festgesetzt. Das Finanz-

amt kann vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Das Finanz-

amt kann die Zahlung der Körperschaftsteuer auf Antrag erlassen,

wenn die Steuererhebung aus sachlichen oder persönlichen Grün-

den unbillig wäre.

2. Gewerbesteuer

Steuerbefreiung

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins ist von seiner

Rechtsnatur her ein Besteuerungsobjekt der Gewerbesteuer. Ein

Zweckbetrieb eines als steuerbegünstigt (gemeinnützig, mildtätig,

kirchlich) anerkannten Vereins ist jedoch von der Gewerbesteuer

befreit.

Teilsteuerpflicht

Der Gewerbeertrag eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne

Zweckbetriebseigenschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die Ge-

werbesteuer entfällt nicht, wenn der Gewerbeertrag zugunsten des

satzungsmäßigen Zwecks verwendet wird.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 6 GewStG

221

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56 B. Vereinsbesteuerung

Für die Zuordnung der Vereinsgeschäfte zu einem gewerbesteuer-

pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Ermittlung

des Gewinns beziehungsweise Verlusts gelten dieselben Regeln wie

für die körperschaftsteuerliche Zuordnung vgl. RNr. 218 ff.

Rechtsquelle: § 7 GewStG

Berechnung der Gewerbesteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewinn

aus Gewerbebetrieb, der mittels bestimmter Hinzurechnungen und

bestimmter Kürzungen verändert und von dem ein Freibetrag von

3.835 Euro (bisher 7.500 Mark) abgezogen wird. Die eigentliche

Gewerbesteuer wird von der Gemeinde anhand ihres Hebesatzes

(beispielsweise 400 Prozent) festgesetzt, der auf den Gewerbe-

steuermessbetrag angewendet wird.

Der Verein erzielt einen Gesamtgewinn aus seinen steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Höhe von 10.000 Euro. In den

Ausgaben sind Zinsen für ein langfristiges Investitionsdarlehen in Höhe

von 1.500 Euro enthalten.

Berechnung der Gewerbesteuer

Gewinn des Geschäftsbetriebs 10.000 Euro

Hinzurechnung ½ der Dauerschuldzinsen + 750 Euro

abzüglich Freibetrag - 3.835 Euro

Gewerbeertrag 6.915 Euro

Messbetrag (5 Prozent) 345 Euro

Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 Prozent 1.380 Euro

Rechtsquelle: §§ 8, 9, 11 GewStG

222

Beispiel

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I. Ertragsteuern 57

Steuerbescheid

Der Gewerbesteuer wird von der hebeberechtigten Gemeinde im

Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Die Gemeinde kann viertel-

jährliche Vorauszahlungen festsetzen. Die hebeberechtigte Ge-

meinde kann die Zahlung der Gewerbesteuer auf Antrag erlassen,

wenn die Steuererhebung aus sachlichen oder persönlichen Grün-

den unbillig wäre.

3. Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer

Prinzip der Abzugssteuern

Dividenden, Guthabenzinsen, Fondsausschüttungen und ähnliche

Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (Steuersatz ab

2002: 20 Prozent) oder dem Zinsabschlag (Steuersatz 30 Prozent

beziehungsweise 35 Prozent für Schaltergeschäfte). Die auszahlen-

de Stelle (Kreditinstitut, Fondsverwalter, ausschüttende Kapitalge-

sellschaft) behält die Kapitalertragsteuer oder den Zinsabschlag ein

und führt die Abzugsbeträge an ihr Finanzamt ab.

Dem Kapitalanleger (Sparer, Aktionär) wird in der Steuerbescheini-

gung mitgeteilt, wie viel Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag von

seinen Erträgen einbehalten wurde. Der Kapitalanleger kann die

bescheinigten Abzugsbeträge wie eine Vorauszahlung auf seine

Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer anrechnen.

Rechtsquelle: § 36 Abs. 2 EStG

§§ 43 ff EStG

223

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58 B. Vereinsbesteuerung

Vereine

Der steuerbegünstigte Verein kann den Steuerabzug aber vermei-

den, wenn die Anteile oder Guthaben zum steuerfreien Bereich

(Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) oder zu einem nichtveran-

lagten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.

Kein Abzug bei steuerfreien Erträgen

Gehört die auf den Vereinsnamen geführte Kapitalanlage zum steu-

erfreien Bereich, so werden die Kapitalertragsteuer und der Zinsab-

schlag erst gar nicht einbehalten, wenn der Verein der

auszahlenden Stelle rechtzeitig einen Nachweis seiner Steuerbe-

freiung vorlegt.

Hierfür kommen in Frage:

• die amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Anerkennung

oder des letzten Freistellungsbescheids (vgl. RNr. 134, 135)

oder

• eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Formular NV 2 A/B),

die beim Finanzamt zu beantragen ist.

Ein steuerbegünstigter Verein benötigt nicht den beispielsweise bei

Privatpersonen üblichen Freistellungsauftrag.

Erstattungsfall

Legt der Verein den Nachweis seiner Steuerbefreiung erst nach-

träglich vor, kann die auszahlende Stelle den zu Unrecht vorge-

nommenen Steuerabzug rückgängig machen und die Steuerbeträge

auszahlen. Der Verein kann aber auch die Erstattung der abgezo-

genen Steuern beim Finanzamt beantragen.

224

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I. Ertragsteuern 59

Kein Abzug bei nichtveranlagten Erträgen

Gehört die Kapitalanlage zum Betriebsvermögen eines steuerpflich-

tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, so werden die Kapitaler-

tragsteuer und der Zinsabschlag erst gar nicht einbehalten, wenn

der Verein der auszahlenden Stelle rechtzeitig eine Nichtveranla-

gungs-Bescheinigung (Muster 3 B), die beim Finanzamt zu beantra-

gen ist, vorlegt.

Die Bescheinigung gilt drei Jahre und wird nur erteilt, wenn für den

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sicher keine

Körperschaftsteuerveranlagung stattfindet, beispielsweise weil der

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unter der Besteuerungsgrenze

bleibt oder sein Einkommen geringer als der Freibetrag von 3.835

Euro (bisher 7.500 Mark) ist.

Abzug und Anrechnung bei veranlagungspflichtigenErträgen

Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wahrscheinlich zur

Körperschaftsteuer veranlagt, darf das Finanzamt eine Nichtver-

anlagungs-Bescheinigung nicht erteilen. Die auszahlende Stelle

muss Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag einbehalten. Die Kapi-

talertragsteuer entsteht auch dann, wenn die Dividenden gemäß

§ 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz

bleiben.

Die Abzugsbeträge sind auf die Körperschaftsteuer anzurechnen,

wenn der Verein die Steuerbescheinigung seiner Körperschaftsteu-

er-Erklärung beifügt. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn die Kör-

perschaftsteuer im Bescheid auf Null Mark festgesetzt wird. In

diesem Fall erhält der Verein eine Steuererstattung in Höhe der

Abzugsbeträge.

Rechtsquelle: § 44a EStG

225

226

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60 B. Vereinsbesteuerung

Die frei verwendbaren, nicht in Rücklagen eingestellten Gewinne

der buchführungspflichtigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebe sind ab 2001 grundsätzlich kapitalertragsteuer-

pflichtig (Steuersatz 10 Prozent). Bei steuerbegünstigten Vereinen

wird diese Kapitalertragsteuer jedoch nicht erhoben.

Rechtsquelle: § 44a Abs. 7 EStG

II. Verkehrsteuern

1. Umsatzsteuer

1.1. Der Verein als Unternehmer

Vereine sind Unternehmer, wenn sie entgeltliche Lieferungen oder

entgeltliche sonstige Leistungen nachhaltig ausführen.

Lieferungen sind zum Beispiel der Verkauf von Gegenständen,

sonstige Leistungen sind zum Beispiel die Erhebung von Eintritts-

geldern bei sportlichen Veranstaltungen, Bier- und Weinfesten,

entgeltliche Werbung und andere.

Nachhaltigkeit bedeutet dabei grundsätzlich die Wiederholung von

entgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen, beispielswei-

se wenn ein Musikverein jedes Jahr ein Musikfest veranstaltet und

dabei Eintrittsgelder erhebt.

227

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II. Verkehrsteuern 61

Unternehmer

Soweit ein Verein solche Tätigkeiten ausübt, handelt er im Rahmen

seines Unternehmens, das heißt in seinem unternehmerischen

Bereich.

Unternehmen

Damit gehören zum Unternehmen des Vereins alle Umsätze der

Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und der wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebe.

B, C und D sind Unternehmen des Vereins

In den Bereichen B, C und D wird der Verein unternehmerisch tätig.

Im ideellen Bereich A handelt der Verein dagegen als Nichtunter-

nehmer, weil die Voraussetzungen der unternehmerischen Tätigkeit

nicht vollständig erfüllt sind: Entweder fehlt der Leistungsaus-

tausch, weil den Beiträgen, Spenden, Schenkungen und Zuschüs-

sen keine konkrete Gegenleistung des Vereins an den einzelnen

Beitragszahler und Förderer gegenübersteht, oder es fehlt die

Nachhaltigkeit, weil nur gelegentlich etwas verkauft (= geliefert)

wird.

Rechtsquelle: § 2 UStG

228

AIdeelle Tätigkeit

BVermögensverwaltung

CZweckbetriebe

Dsteuerpflichtiger

wirtschaftlicher Betrieb

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62 B. Vereinsbesteuerung

1.2. Steuerbare Umsätze

Die steuerbaren Umsätze des Vereins bestehen aus

• den Lieferungen und sonstigen Leistungen an Kunden (ein-

schließlich Mitglieder) und Vertragspartner, die gegen Entgelt

(Geld oder eingetauschte Sachen) erbracht werden. Den Liefe-

rungen gegen Entgelt ist gleichgestellt die Entnahme von Ge-

genständen für Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen

Bereichs des Vereins liegen, und andere unentgeltliche Zuwen-

dungen. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände oder deren

Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug be-

rechtigt haben. Den sonstigen Leistungen gegen Entgelt wer-

den gleichgestellt

- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Ge-

genstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug be-

rechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen

Bereichs des Vereins liegen. Dies gilt nicht bei der Verwendung

eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, bei dessen

Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaft-

lichem Erwerb Vorsteuerbeträge nur zu 50 Prozent abziehbar

waren (§ 15 Abs. 1b UStG). Bei anderen Gegenständen als

Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG kann die Besteue-

rung der Verwendung für außerhalb des unternehmerischen

Bereichs liegende Zwecke durch eine besondere Regelung

beim Vorsteuerabzug vielfach vermieden werden (vgl. RNr.

261).

- die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch

den Verein für Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen

Bereichs des Vereins liegen.

Der Umsatzsteuer unterliegt deshalb zum Beispiel auch die Lie-

ferung oder die Erbringung einer sonstigen Leistung des Vereins

an die Mitglieder, auch wenn diese kein Entgelt für diese Wert-

abgaben aus dem unternehmerischen Bereich zahlen.

229

230

231

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II. Verkehrsteuern 63

• dem innergemeinschaftlichen Erwerb. Ein Verein tätigt einen

innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn er einen Gegenstand

aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt und der erwor-

bene Gegenstand dabei ins Inland gelangt. Dieser Vorgang un-

terliegt der Umsatzsteuer. Diese kann unter den allgemeinen

Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. RNr.

259 ff).

Ein Fußballverein lässt sich Trikots aus Italien für die Profimannschaft

zum Preis von umgerechnet 1.200 Euro schicken. Es liegt ein steuer-

pflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Höhe von 1.200 Euro vor.

Die abzuführende Erwerbssteuer beträgt 16 Prozent von 1.200 Euro,

also 192 Euro.

Von Bedeutung ist, dass auch Vereine, die nicht Unternehmer sind

oder einen Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, den

innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen grundsätzlich

der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.

Letzteres gilt aber nur dann, wenn

• es sich bei dem erworbenen Gegenstand um ein neues Fahr-

zeug oder eine verbrauchssteuerpflichtige Ware (Mineralöl, Al-

kohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren) handelt, oder

• der Gesamtbetrag der Entgelte für derartige Erwerbe aus ande-

ren Mitgliedsstaaten die so genannte Erwerbsschwelle von

12.500 Euro (bisher 25.000 Mark) im vorangegangenen Kalen-

derjahr überschritten hat oder im laufenden Kalenderjahr vor-

aussichtlich überschreiten wird, oder

• der Verein auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet

hat.

232

Beispiel

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64 B. Vereinsbesteuerung

Eine Lieferung ist im anderen EU-Mitgliedsstaat für den Lieferanten

steuerfrei, wenn der Verein nachweist, dass er den Gegenstand der

Lieferung der Erwerbsbesteuerung im Inland unterwirft. Als Nach-

weis dient die Vorlage der „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

(USt-IdNr.), die vom Bundesamt für Finanzen – Außenstelle, 66738

Saarlouis, erteilt wird.

Merkblatt

Ausführliche Erläuterungen dazu enthält das Merkblatt 2 des Bun-

desministeriums der Finanzen „Umsatzsteuer bei juristischen Per-

sonen“, das bei den Finanzämtern erhältlich ist oder direkt beim

Bundesministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit,

10107 Berlin, angefordert werden kann.

Rechtsquelle: §§ 1, 1a, 3 UStG

Nicht steuerbare Leistungen

Steuerbare Leistungen liegen in der Regel nicht vor zum Beispiel

bei Schadenersatzleistungen der Versicherungen und bei echten

Zuschüssen, die den Verein zu nichts verpflichten.

Die steuerbaren Umsätze sind entweder steuerfrei, mit 7 Prozent

oder mit 16 Prozent steuerpflichtig.

233

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II. Verkehrsteuern 65

1.2.1. Steuerfreie Umsätze

Bei Vereinen kommen insbesondere folgende Befreiungen in Be-

tracht:

Grundstücksverkauf

Veräußerungen von Grundstücken. Diese fallen unter das Grunder-

werbsteuergesetz und sind deshalb von der Umsatzsteuer freige-

stellt;

Lotterien

Umsätze aus Lotterie- und Rennwetteinnahmen, die unter das

Rennwett- und Lotteriegesetz fallen;

Grundstücks- und Gebäudemieten, Betriebsvorrichtungen

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und

Räumen in Gebäuden (zum Beispiel Vermietung eines Raums des

Vereinsheims an einen anderen Verein). Werden im Rahmen einer

Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und dergleichen

auch so genannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet, so ist die

auf die Betriebsvorrichtung entfallende Miete oder Pacht steuer-

pflichtig (die Vereinsgaststätte wird zum Beispiel einschließlich

Einrichtung an einen Gastwirt verpachtet. Die – gegebenenfalls im

Schätzungsweg – ermittelte Pacht für die Einrichtung ist steuer-

pflichtig).

Dagegen unterliegt die Vermietung von Sportanlagen (stundenwei-

se Überlassung von Schwimmbädern, Schießständen, Tennishallen,

Tennisplätzen, Squash-Hallen) als einheitliche Leistung insgesamt

der Umsatzsteuer. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücks-

vermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvor-

richtungen kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

234

235

236

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66 B. Vereinsbesteuerung

Künste

Umsätze von Vereinen aus der Führung von Theatern, Orchestern,

Chören und dergleichen, wenn sie durch eine Bescheinigung der

jeweils zuständigen Bezirksregierung nachweisen, dass sie die

gleichen kulturellen Aufgaben wie entsprechende Einrichtungen der

öffentlichen Hand erfüllen;

Wohlfahrt

Wohlfahrtsleistungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-

chen Vereinen, die entweder selbst amtlich anerkannter Wohl-

fahrtsverband sind oder einem solchen als Mitglied angeschlossen

sind;

Bildung

Allgemein bildende oder berufsbildende Schul- und Bildungsleistun-

gen von Vereinen, wenn der Verein eine Ersatzschule betreibt oder

die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsge-

mäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen

Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung erfolgt;

Ein Verein hält Kurse zur Vorbereitung auf die Wirtschaftsprüfer- oder

Steuerberaterprüfung ab.

Vorträge

Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen

wissenschaftlicher oder belehrender Art durch Vereine, die ge-

meinnützigen Zwecken oder den Zwecken eines Berufsverbandes

dienen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkos-

ten verwendet werden;

Ein Verein erteilt Musik- oder Sportunterricht an Jugendliche und Er-

wachsene, gleichgültig ob Vereinsmitglied oder nicht.

237

238

239

Beispiel

240

Beispiel

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II. Verkehrsteuern 67

Sport und Kultur

Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

durch Vereine, die gemeinnützigen Zwecken oder den Zwecken

eines Berufsverbandes dienen, soweit das Entgelt in Teilnehmerge-

bühren besteht, zum Beispiel das Startgeld bei Volkswanderungen;

Internate

Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Natu-

ralleistungen durch Vereine, wenn sie überwiegend Jugendliche für

Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich auf-

nehmen, soweit die Leistungen an Jugendliche oder an die bei ihrer

Erziehung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt

werden;

Ein Kolpingverein unterhält ein Lehrlingsheim, in dem auf das jeweilige

Kalenderjahr bezogen überwiegend Jugendliche untergebracht werden.

Jugendherbergen

Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V. und anderer

Vereinigungen, die satzungsgemäß gleiche Aufgaben unter densel-

ben Voraussetzungen erfüllen;

Jugendhilfe

bestimmte Leistungen von Vereinen, die förderungswürdige Träger

und Einrichtungen der freien Jugendhilfe sind. Dazu gehören unter

festgelegten Voraussetzungen insbesondere die Durchführung von

Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von

Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen wie Er-

teilung von Sportunterricht an Jugendliche, aber auch kulturelle und

sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe;

Personalgestellung durch geistliche Genossenschaften

Personalgestellung durch geistliche Genossenschaften und so

genannte Mutterhäuser für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche

oder schulische Zwecke ist ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit;

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Beispiel

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245

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68 B. Vereinsbesteuerung

Steuerfreie Lieferungen

Lieferungen im Zusammenhang mit solchen Gegenständen, die der

Verein ausschließlich für steuerfreie Zwecke genutzt hat, sind steu-

erfrei.

Option bei Grundstücken und Gebäuden

Auf die Steuerbefreiung für die Veräußerung von Grundstücken und

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und

Räumen in Gebäuden kann verzichtet werden, wenn diese Leistun-

gen an andere Unternehmer erbracht werden. Diese Umsätze un-

terliegen dann der Umsatzsteuer. Der Verzicht kann zur Erhaltung

des vollen Vorsteuerabzugs angezeigt erscheinen.

Seit dem 1. Januar 1994 ist bei Vermietungs- und Verpachtungs-

leistungen der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur noch möglich,

wenn der Mieter oder Pächter das Grundstück ausschließlich für

Umsätze verwendet, für die ein Vorsteuerabzug zulässig ist (in der

Regel steuerpflichtige Umsätze). Für Altbauten und für Gebäude,

mit deren Bau vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist,

gibt es Übergangsregelungen, über die Sie bei Bedarf Ihr Finanzamt

informiert.

Rechtsquelle: §§ 4, 9 UStG

246

247

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II. Verkehrsteuern 69

1.2.2. Dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterlie-gende Umsätze

Zweckbetrieb: ermäßigter Steuersatz 7 Prozent

Alle nicht schon steuerfreien Umsätze der Zweckbetriebe sind mit

dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu versteuern. Diesem

ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Umsätze einer Ver-

einsgemeinschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), wenn der

Betrieb der Gemeinschaft bei jedem der beteiligten Vereine ein

Zweckbetrieb wäre.

Andere ermäßigte Lieferungen und Leistungen

Der ermäßigte Steuersatz trifft darüber hinaus unter anderem zu

für die Lieferung (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), den

innergemeinschaftlichen Erwerb und die Vermietung von Gegen-

ständen, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufge-

führt sind, zum Beispiel den Verkauf von Büchern oder Kunst-

gegenständen. Außerdem unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

beispielsweise die Viehzucht, die Einräumung urheberrechtlicher

Nutzungsrechte an schriftstellerischen und künstlerischen Werken

oder Umsätze von Schwimm- und Heilbädern.

Rechtsquelle: § 12 Abs. 2 UStG

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249

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70 B. Vereinsbesteuerung

1.2.3. Dem allgemeinen Steuersatz (16 Prozent)unterliegende Umsätze

Auf alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerfrei oder mit 7 Pro-

zent zu versteuern sind, ist der allgemeine Steuersatz in Höhe von

16 Prozent anzuwenden. Mit 16 Prozent Umsatzsteuer sind in ers-

ter Linie die Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

belastet. Das sind zum Beispiel Bewirtungsumsätze in Vereins-

gaststätten oder Festzelten, Werbeeinnahmen, Altmaterialverkäufe,

Handelsumsätze jeder Art und Weise.

Rechtsquelle: § 12 Abs. 1 UStG

1.3. Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanz-

amt abzuführen. Der Verein ist jeweils für ein Jahr ein Kleinunter-

nehmer, wenn

• der Bruttoumsatz des Vorjahres 16.620 Euro (bisher 32.500

Mark) nicht überschritten hat und

• der Bruttoumsatz des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000

Euro (bisher 100.000 Mark) nicht übersteigen wird.

Unter Bruttoumsatz ist die Summe aus allen steuerpflichtigen Um-

sätzen des unternehmerischen Bereichs (ohne innergemeinschaftli-

che Erwerbe, aber einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) und

der Umsatzsteuer zu verstehen. Steuerfreie Umsätze gehören nicht

dazu.

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II. Verkehrsteuern 71

Ein Verein hatte 2001 folgende Umsätze:

Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen

Veranstaltungen 13.000 Euro

unentgeltliche Wertabgaben 500 Euro

Umsatzsteuer (7 Prozent) 35 Euro 535 Euro

maßgebender Umsatz des Jahres 2001 13.535 Euro

voraussichtlicher Umsatz des Jahres 2002 18.000 Euro

In diesem Fall fällt im Jahr 2002 keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2003

wäre aber Umsatzsteuer zu erheben, falls der Umsatz 2002 tatsächlich

16.620 Euro übersteigt.

Keine Umsatzsteuer

Wird die 16.620 Euro-Grenze bei einem Verein nie überschritten,

bleibt die Umsatzsteuer immer unerhoben.

Im Fall der Nichterhebung der Umsatzsteuer kann der Verein nicht

auf die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze verzichten. Er darf keine

Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen und hat auch keinen

Vorsteuerabzug.

Den innergemeinschaftlichen Erwerb muss ein Verein als Kleinun-

ternehmer nach denselben Regeln versteuern, die bei Erwerben im

nichtunternehmerischen Bereich gelten (vgl. RNr. 227 ff).

Option zur Regelbesteuerung

Der Verein kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

verzichten. Er optiert in diesem Fall für die Regelbesteuerung. Dies

kann dann von Vorteil sein, wenn hohe Vorsteuerüberschüsse zu

erwarten sind.

Beispiel

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253

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72 B. Vereinsbesteuerung

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Verein dann für mindestens

fünf Jahre an die Option gebunden ist.

Rechtsquelle: § 19 UStG

1.4. Berechnung der Umsatzsteuer

Regelbesteuerung

Wird bei einem Verein die Kleinunternehmerregelung nicht ange-

wendet (weil er darauf verzichtet oder weil sein Umsatz die Be-

tragsgrenzen übersteigt), so hat er seine Umsätze nach den

allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Regelbesteu-

erung) zu versteuern.

Reiseleistungen

Die Umsatzsteuer für Reisen, die der Verein selbst veranstaltet,

wird nach besonderen Regeln berechnet, die das Finanzamt auf

Anfrage erläutert.

Nettoentgelt

Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersat-

zes auf die so genannte Bemessungsgrundlage errechnet. Diese ist

bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem

innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich das so genannte

Nettoentgelt.

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II. Verkehrsteuern 73

Bruttopreis

Ist für eine Lieferung oder Leistung nicht das Nettoentgelt, sondern

ein Bruttopreis vereinbart und gezahlt worden, muss die Umsatz-

steuer herausgerechnet werden.

Der Verein hat im Jahr 2002 Einnahmen aus dem Verkauf von Eintritts-

karten zu Sportveranstaltungen von 20.000 Euro (Zweckbetrieb) und

aus der Gaststätte von 30.000 Euro (steuerpflichtiger wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb).

Eintrittskartenverkauf Gaststätte

Bruttoentgelt 20.000 Euro 30.000 Euro

(darin enthaltene USt 7/107 = 6,54 Prozent 16/116 = 13,79 Prozent)

Betrag - 1.308 Euro - 4.137 Euro

Nettoentgelt 18.692 Euro 25.863 Euro

Bei unentgeltlichen Wertabgaben:Einkaufspreis/Kosten

Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben, die einer

Lieferung gleichgestellt werden, ist der Einkaufspreis zuzüglich

Nebenkosten für den Gegenstand oder (falls ein solcher Einkaufs-

preis nicht vorhanden ist) die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt

des Umsatzes. Bei der einer sonstigen Leistung gleichgestellten

Verwendung eines Gegenstands für außerhalb des unternehmeri-

schen Bereichs liegende Zwecke bemisst sich die Umsatzsteuer

nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten,

soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt

haben. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung

durch den Verein für außerhalb des unternehmerischen Bereichs

liegende Zwecke bemisst sich die Umsatzsteuer nach den bei der

Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten.

257

Beispiel

258

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74 B. Vereinsbesteuerung

Der Verein verbraucht Büromaterial im Wert von netto 250 Euro zur

Vorbereitung und Abhaltung der Mitgliederversammlung, das ursprüng-

lich für einen Betrieb des Vereins eingekauft wurde.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist der

Netto-Einkaufspreis (= Netto-Marktwert) in Höhe von 250 Euro.

1.5. Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug im Unternehmen

Von der errechneten Umsatzsteuer können die in Eingangsrech-

nungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge und die

Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer

abgezogen werden, wenn die Einkäufe beziehungsweise die in An-

spruch genommenen Leistungen den unternehmerischen Bereich

des Vereins betreffen (zum Beispiel Getränkeeinkäufe für die Ver-

einsgaststätte).

Kein Vorsteuerabzug in der Idealsphäre

Dagegen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn Gegen-

stände oder Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich

(A) angeschafft (zum Beispiel Sportgeräte für ideelle Vereinszwe-

cke) oder wenn mit den bezogenen Gegenständen oder Leistungen

steuerfreie Umsätze ausgeführt werden (zum Beispiel Anstrich

eines steuerfrei verwendeten Raums).

Beispiel

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II. Verkehrsteuern 75

Vorsteuer laut Rechnung

Die Vorsteuer ist bei empfangenen Lieferungen und sonstigen Leis-

tungen der auf der Rechnung angegebene Betrag der Umsatz- oder

Mehrwertsteuer.

Ungenügende Angabe der Vorsteuer

Fehlt diese Angabe, ist aber der Steuersatz angegeben, so kann bei

Rechnungen eines Unternehmers unter 100 Euro (bisher 200 Mark)

die Vorsteuer mit 6,54 Prozent beziehungsweise 13,79 Prozent des

Rechnungsbetrags (je nach Steuersatz 7 Prozent oder 16 Prozent)

herausgerechnet werden. Fehlt in größeren Rechnungen die Steu-

erangabe oder das Nettoentgelt, muss der Verein eine Rechnung

mit ordnungsgemäßen Angaben verlangen.

Rechtsquelle: §§ 14, 15 UstG

§§ 33, 35 UStDV

1.5.1. Aufteilung der Vorsteuer

Dient ein Einkauf oder eine in Anspruch genommene Leistung so-

wohl zur Ausführung von Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug be-

rechtigen, als auch für solche, für die ein Vorsteuerabzug nicht

möglich ist (was bei Vereinen sehr häufig der Fall ist), muss die

Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil

aufgeteilt werden.

Präzise Vorsteueraufteilung

Eine Aufteilung ist notwendig, wenn ein Vorsteuerbetrag teilweise

dem nichtunternehmerischen und teilweise dem unternehmeri-

schen Bereich zuzuordnen ist sowie wenn ein Vorsteuerbetrag im

Unternehmen auch steuerfreien Umsätzen zuzuordnen ist. Die

Aufteilung ist grundsätzlich nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit

vorzunehmen. Dabei ist für jede vorliegende Rechnung genau zu

261

262

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76 B. Vereinsbesteuerung

ergründen, welchem Bereich und welchen Umsätzen sie zu wel-

chem Anteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Vorsteueraufteilung nach den Einnahmen

Häufig ist die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem

einen oder anderen Bereich nur schwer möglich. Die Vereine kön-

nen in diesem Fall beim Finanzamt beantragen, die Vorsteuerbeträ-

ge, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem

nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, nach dem Ver-

hältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus dem

nichtunternehmerischen Bereich aufzuteilen. Auch die Vorsteuerbe-

träge, die sich auf die so genannten Verwaltungsgemeinkosten

(zum Beispiel Büromaterial) beziehen, können einheitlich in die

Aufteilung einbezogen werden. Vorsteuerbeträge für Fahrzeuge, für

die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise mög-

lich war, werden bei der Aufteilung nicht berücksichtigt. Diese

Methode hat den Vorteil, dass die Vorsteuern nicht exakt nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgeteilt werden müssen. Dar-

über hinaus braucht die Verwendung eines Gegenstandes, bei des-

sen Einkauf die abziehbare Vorsteuer auf diese Art ermittelt worden

ist, nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuert zu werden (die

Besteuerung der Entnahme dieses Gegenstandes als unentgeltliche

Wertabgabe bleibt jedoch unberührt). Das vereinfachte Auftei-

lungsverfahren muss ein Verein allerdings mindestens fünf Jahre

anwenden.

Der Verein hat Einnahmen aus Beiträgen und Spenden in Höhe von

15.000 Euro und Nettoentgelte aus Lieferungen und Leistungen von

65.000 Euro (jedoch ohne Einnahmen aus Hilfsgeschäften). Aus allen

an den Verein gerichteten Rechnungen ergibt sich ein Vorsteuerbetrag

von 6.000 Euro.

Die Vorsteuer wird im Verhältnis der unternehmerischen (hier 65.000

Euro) zu den nicht unternehmerischen Einnahmen (hier 15.000 Euro)

Beispiel

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II. Verkehrsteuern 77

aufgeteilt. Die abziehbare Vorsteuer beträgt 65/80 von 6.000 Euro,

also 4.875 Euro.

Stehen Vorsteuerbeträge des unternehmerischen Bereichs wieder-

um sowohl mit steuerfreien als auch steuerpflichtigen Umsätzen im

Zusammenhang und lässt sich hier kein anderer sachgemäßer

Aufteilungsmaßstab finden, kann nach Absprache mit dem Finanz-

amt die Vorsteuer im Verhältnis der steuerfreien zu den steuer-

pflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden.

Rechtsquelle: § 15 UstG

Abschnitt 22 UStR

1.5.2. Vorsteuerdurchschnittssatz

Vorsteuer-Pauschalierung

Nicht buchführungspflichtige, steuerbegünstigte Vereine können

die Vorsteuer für das ganze Unternehmen pauschal mit 7 Prozent

des Netto-Umsatzes berechnen, wenn der steuerpflichtige Netto-

Umsatz im Vorjahr (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben,

ohne innergemeinschaftliche Erwerbe) 30.678 Euro (bisher 60.000

Mark nicht überschritten hat. Die steuerfreien Umsätze bleiben

unberücksichtigt.

Der Verein muss diese Methode fristgerecht beantragen. Für das

Jahr 2002 lauten die Antragstermine,

• wenn der Verein monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen

(vgl. RNr. 266) abzugeben hat: 10. Februar 2002 (bei Dauer-

fristverlängerung 10. März 2002);

• wenn der Verein vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen

abzugeben hat: 10. April 2002 (bei Dauerfristverlängerung

10. Mai 2002);

• wenn der Verein von der Verpflichtung zur Abgabe von Um-

satzsteuer-Voranmeldungen befreit ist: 10. April 2002.

264

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78 B. Vereinsbesteuerung

Der Verein ist an die pauschale Ermittlung bis zum Widerruf, min-

destens jedoch für fünf Jahre gebunden. Der Widerruf wirkt ab dem

1. Januar eines Jahres, wenn der Verein die Termine 10. Februar

oder 10. April – sinngemäß wie beim Pauschalierungsantrag –

einhält. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist dann

frühestens nach Ablauf von wiederum fünf Jahren zulässig.

Vor- und Nachteile

Diese Methode hat den Vorteil, dass die Vorsteuer nicht mehr

pfennigweise aus jeder einzelnen Rechnung herausgezogen werden

muss. Nachteile können sich für den Verein jedoch ergeben, wenn

die tatsächlich angefallene Vorsteuer höher wäre als die pauscha-

lierte. Dies kann beispielsweise bei Bau- oder Anschaffungsmaß-

nahmen eintreten.

Rechtsquelle: § 23a UStG

1.6. Aufzeichnungspflichten

Der Unternehmer muss für die Zwecke der Umsatzsteuer jeweils

getrennt aufzeichnen:

• den Zeitpunkt der ausgeführten Umsätze und der innerge-

meinschaftlichen Erwerbe,

• das Nettoentgelt für die ausgeführten Umsätze und die inner-

gemeinschaftlichen Erwerbe, wobei ersichtlich zu machen ist,

wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, ge-

trennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze

verteilen,

• den Nettorechnungsbetrag der Eingangsumsätze sowie

• die Vorsteuerbeträge.

265

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II. Verkehrsteuern 79

Zu empfehlen ist, diese Aufzeichnungen bereits bei der Kassenfüh-

rung des Vereins zu machen. Bei freiwilliger Buchführung sind die

Mindestanforderungen ohnehin erfüllt. Die getrennte Aufzeichnung

der Eingangsumsätze und der Vorsteuerbeträge entfällt, wenn der

Verein die abziehbare Vorsteuer pauschal ermittelt (vgl. RNr. 264).

Rechtsquelle: § 22 UstG

§ 66a UStDV

1.7. Voranmeldungen und Steuererklärungen

Voranmeldungs-Termine

Vereine, die steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen – wenn die

Umsatzsteuer nicht unerhoben bleibt (vgl. RNr. 251) – die abzufüh-

rende Umsatzsteuer bereits während des Jahres anmelden (Um-

satzsteuer-Voranmeldungen) und an das Finanzamt abführen und

zwar grundsätzlich

• vierteljährlich

zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar, wenn die

abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr

nicht mehr als 6.136 Euro (bisher 12.000 Mark) beträgt;

• monatlich

bis zum 10. des folgenden Monats, wenn die abzuführende

Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als

6.136 Euro (bisher 12.000 Mark) beträgt.

Dauerfristverlängerung

Bei Dauerfristverlängerung, die beim Finanzamt beantragt werden

kann, verschieben sich die genannten Termine um einen Monat

(zum Beispiel statt 10. April Abgabe am 10. Mai).

266

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80 B. Vereinsbesteuerung

Verzicht auf Voranmeldungen

Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr aber nicht

mehr als 512 Euro (bisher 1.000 Mark) betragen, wird der Verein

von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-

tung der Vorauszahlungen befreit sein.

Hat allerdings ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden

(vgl. RNr. 232), ist für das betreffende Kalendervierteljahr immer

eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben.

Jahressteuererklärung

Unabhängig von den Voranmeldungen ist die Umsatzsteuererklä-

rung nach Ablauf des Jahres abzugeben. Das Erklärungsformular

wird vom Finanzamt zugesandt oder kann dort abgeholt werden.

Rechtsquelle: §§ 18, 18a UStG

2. Erbschaft- und Schenkungsteuer

2.1. Umfang der Steuerpflicht

Erbteil, Vermächtnis, Schenkung

Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht, wenn ein Verein als Erbe oder

Vermächtnisnehmer oder aufgrund einer unentgeltlichen Zuwen-

dung unter Lebenden (Schenkung) Vermögen erwirbt. Hierunter

fallen grundsätzlich auch Spenden an den Verein. Zivilrechtlich sind

nur rechtsfähige Vereine erbfähig. Außerdem können nur sie Zu-

wendungen unter Lebenden erhalten.

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269

270

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II. Verkehrsteuern 81

Nichtrechtsfähiger Verein

Schenkungsteuerrechtlich können jedoch auch nichtrechtsfähige

Vereine Empfänger von Schenkungen oder freigebigen Zuwendun-

gen sein. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der nicht-

rechtsfähige Verein oder die Mitglieder des Vereins Zuwend-

ungsempfänger sind.

Rechtsquelle: §§ 1 - 3, 7, 9, 10 ErbStG

2.2. Steuerbefreiung

Gemeinnützige Körperschaften

Gemeinnützige Vereine sind mit allen Vermögenserwerben, die sie

als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Empfänger einer Schenkung

erhalten, steuerfrei. Die Art des erworbenen Vermögens (Grund-

vermögen, Kapitalvermögen und so weiter) ist ohne Bedeutung für

die Steuerbefreiung. Entscheidend ist lediglich, dass im Zeitpunkt

des Erwerbs die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des

Vereins gegeben sind.

10-Jahres-Frist

Die Steuerbefreiung fällt jedoch rückwirkend weg, wenn beim Emp-

fänger der Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwen-

dung die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wegfallen und

das Vermögen für andere als steuerbegünstigte Zwecke verwendet

wird.

Rechtsquelle: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG

271

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82 B. Vereinsbesteuerung

2.3. Mitgliedsbeiträge

Beitragsgrenze 300 Euro (bisher 500 Mark)

Besteht der Vereinszweck nicht lediglich in der Förderung der Mit-

glieder, können Mitgliederbeiträge Schenkungen darstellen. Sie

bleiben jedoch auf jeden Fall steuerfrei, wenn die pro Mitglied und

Kalenderjahr geleisteten Beiträge 300 Euro (bisher 500 Mark) nicht

übersteigen. Höhere Beiträge bleiben unter den Voraussetzungen

der RNr. 272 steuerfrei.

Rechtsquelle: § 18 ErbStG

3. Grunderwerbsteuer

Gemeinnützige Vereine sind nicht von der Grunderwerbsteuer be-

freit. Die Verwendung des erworbenen Grundstücks für gemeinnüt-

zige Zwecke ist kein Befreiungstatbestand. Die Grunderwerbsteuer

beträgt seit 1. Januar 1997 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung des Grundstückser-

werbers, also im Regelfall der Kaufpreis. Aber auch andere Leistun-

gen, wie zum Beispiel die Übernahme von auf dem Grundstück

ruhenden Hypotheken oder Grundschulden, rechnen zur grunder-

werbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Der Sportverein A erwirbt von der Gemeinde B ein Sportgelände. Der

Verein zahlt 100.000 Euro und übernimmt die durch Grundschulden

abgesicherten Darlehen in Höhe von 200.000 Euro.

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent von 300.000 Euro, also

10.500 Euro.

Bei schenkungsweiser Übertragung eines Grundstücks, die von der

Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst wird, fällt keine Grunder-

werbsteuer an.Rechtsquelle: GrEStG

273

274

Beispiel

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II. Verkehrsteuern 83

4. Rennwett- und Lotteriesteuer

Lotteriesteuer

Veranstaltet ein Verein eine öffentliche Lotterie beziehungsweise

eine öffentliche Ausspielung (Tombola), so kann Lotteriesteuer

anfallen. Sie beträgt 16 2/3 Prozent des Nennwerts der Lose. Eine

Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Ge-

nehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig an-

sieht.

Steuerfreie Tombola

Eine weit verbreitete Form der Ausspielung ist die Tombola. Eine

von einem Verein veranstaltete Tombola ist jedoch steuerfrei, wenn

• der Gesamtpreis der Lose 650 Euro* (bisher 1.200 Mark) nicht

übersteigt und die Gewinne nicht (ganz oder teilweise) in Bar-

geld bestehen oder

• die – von den zuständigen Behörden genehmigte – Ausspielung

ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro*

(bisher 75.000 Mark) nicht übersteigt.

*) vorgesehen nach dem Entwurf eines StÄndG 2001

Rechtsquelle: § 18 RennwLottG

275

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84 B. Vereinsbesteuerung

III. Besitzsteuern

1. Grundsteuer

Umfang der Steuerpflicht

Gemeinnützige Vereine sind von der Grundsteuer befreit, wenn

folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Der Grundbesitz muss einem gemeinnützigen Verein gehören

und

• der Grundbesitz muss von dem Eigentümer selbst oder von

einem anderen begünstigten Rechtsträger genutzt werden.

Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen der

Grundsteuer, wenn sie einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden.

Rechtsquelle: § 3 GrStG

Besteuerungsgrundlagen und Höhe der Grundsteuer

Einheitswert, Grundsteuermessbetrag

Besteuerungsgrundlagen sind die Einheitswerte der Grundstücke

oder Grundstücksteile, die nicht von der Grundsteuer befreit sind.

Durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert wird

der Grundsteuermessbetrag ermittelt.

Höhe der Grundsteuer

Einheitswert und Grundsteuermessbetrag werden dem Steuer-

pflichtigen mit zwei getrennten Bescheiden durch das Finanzamt

bekannt gegeben. Aufgrund des festgesetzten Grundsteuermessbe-

trags erteilt dann die hebeberechtigte Gemeinde den Grundsteuer-

276

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III. Besitzsteuern 85

bescheid. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Anwendung

des Hebesatzes auf den Messbetrag.

Messbetrag 50 Euro

Hebesatz 300 Prozent

Grundsteuer 50 Euro x 300 Prozent = 150 Euro

Rechtsquelle: § 13 GrStG

Befreiung von der Grundsteuer

Über eine Steuerbefreiung entscheidet das Finanzamt im Rahmen

des Grundsteuermessbetragsverfahrens. Sind die Befreiungsvor-

aussetzungen gegeben, sollte der Verein unverzüglich einen ent-

sprechenden Befreiungsantrag beim Finanzamt einreichen. Eine

rückwirkende Befreiung von der Grundsteuerpflicht ist insoweit

möglich, als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiung beantragt

wird, noch keine rechtskräftige Festsetzung eines Grundsteuer-

messbetrags vorliegt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau-

fen ist.

Rechtsquelle: § 3 GrStG

2. Vermögensteuer

Die Vermögensteuer auf das steuerliche Betriebsvermögen wird

nicht mehr erhoben.

Beispiel

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86

I. Spendenbegriff

Vorbemerkung

Gemeinnützige Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die

finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewie-

sen. Diese machen eine Zuwendung oft von einer steuerlichen

Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung

(bisher auch als Spendenbestätigung oder Spendenbescheinigung

bezeichnet), abhängig. Dazu ist wichtig zu wissen, ob überhaupt

eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vorliegt, was bei der

Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zu beachten ist und

welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen

nicht für entgangene Steuern haften müssen.

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche

Ausgaben zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke zugunsten

einer spendenbegünstigten Körperschaft (vgl. RNr. 308). Ausgaben

können Geld- oder Sachzuwendungen sein. Zu den steuerbegüns-

tigten Zuwendungen gehören in erster Linie Spenden, unter be-

stimmten Voraussetzungen (vgl. RNrn. 309 bis 312) aber auch

Mitgliedsbeiträge. Die Spenden müssen für den steuerbegünstigten

Bereich des Vereins bestimmt sein (vgl. RNr. 115, 201). Spenden

für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (zum

Beispiel Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.

300

301

C. Spenden

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I. Spendenbegriff 87

Dienstleistungen

Keine steuerbegünstigten Zuwendungen sind Dienstleistungen -

auch unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte - oder die

Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So ist zum Beispiel die

unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung

von Räumen keine Spende.

Aufwandsspenden

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Förderer auf einen ihm zu-

stehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet (so genannte

Aufwandsspende). Voraussetzung ist, dass ein satzungsgemäßer

oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatz-

anspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen

rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den

Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der An-

spruch muss vor der zum Aufwand führenden beziehungsweise zu

vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muss ernsthaft und

rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter

der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Begünstigten muss es

also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob

er ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt. Wesentlicher

Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzan-

sprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins.

Dieser muss ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein,

den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art und

Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen

Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vor-

handen sein. Die vorstehenden Ausführungen zu den Aufwands-

spenden gelten entsprechend, wenn Aufwendungsersatz nach einer

vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird.

302

303

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88 C. Spenden

Sachspenden, Buchwertprivileg

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die

Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert)

des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand

vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann

höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der

Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der

Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei

auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).

Unentgeltlichkeit

Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird,

sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unent-

geltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der

Gegenleistung übersteigt. Es ist nicht zulässig, eine Zuwendung in

Gegenleistung und Spende aufzuteilen. So dürfen zum Beispiel für

die Erlöse aus dem Verkauf von Wohlfahrtslosen oder von Eintritts-

karten für ein Benefizkonzert keine Zuwendungsbestätigungen

- auch nicht über Teilbeträge - ausgestellt werden.

Auch Schulgeld an eine Privatschule ist keine Spende, da der

Schulträger dafür eine Gegenleistung (Unterricht) erbringt. Zuwen-

dungen von Eltern zugunsten eines gemeinnützigen Schulvereins

können nur dann Spenden sein, wenn es sich um freiwillige Leis-

tungen handelt, die über den Elternbeitrag hinausgehen. Es muss

allerdings sichergestellt sein, dass die festgesetzten Elternbeiträge

zusammen mit staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen von

Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben, die voraus-

sichtlichen Kosten des Schulbetriebs decken.

304

305

306

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I. Spendenbegriff 89

Sponsoring

Besondere Grundsätze gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring

wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vor-

teilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch

eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlich-

keitsarbeit verfolgt werden. Art und Umfang der Leistungen des

Sponsors und des Empfängers sind häufig in einer Sponsoringver-

einbarung geregelt. Die Leistungen des Sponsors sind in der Regel

Betriebsausgaben und keine Spenden, wenn der Sponsor wirt-

schaftliche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Sicherung

oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können,

oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Spenden

könnten im Übrigen nur dann vorliegen, wenn der empfangende

Verein keine Gegenleistung (zum Beispiel werbewirksame Hinweise

auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors, Nutzung

des Vereinsnamens und/oder -logos durch den Sponsor) erbringt.

Rechtsquelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4, 10b Abs. 1, 3 EStG

R 111 EStR

307

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90 C. Spenden

II. Spendenbegünstigte Vereine

Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch zur Folge, dass der

Verein auch steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen

kann. Ein Verein ist nur dann spendenbegünstigt, wenn er

• einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen

Zweck fördert oder einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, der

als besonders förderungswürdig anerkannt ist (das Verzeichnis

der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützi-

gen Zwecke ist als Anlage 3 abgedruckt) und

• vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt wurde.

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EstG

§ 48 Abs. 1 2 EstDV, 49 EStDV

Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV

III. Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen

Ob nur Spenden oder auch Mitgliedsbeiträge begünstigt sind, hängt

von dem Zweck ab, den der Verein fördert.

Die spendenbegünstigten gemeinnützigen Zwecke sind in einem

Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig aner-

kannten Zwecke zusammengestellt, das als Anlage 3 abgedruckt

ist. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei

Vereinen, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind

Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei Vereinen, die im

Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden

abzugsfähig. Fördert eine Körperschaft neben Zwecken, die im

Abschnitt A aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte Zwecke,

sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig.

308

309

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III. Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen 91

Ein Verein fördert nach seiner Satzung

a) die Entwicklungshilfe (Abschnitt A Nr. 12),

b) die Heimatpflege und Heimatkunde (Abschnitt B Nr. 3) oder

c) sowohl die Entwicklungshilfe als auch die Heimatpflege und Hei-

matkunde.

Abzugsfähig sind im Fall

a) Spenden und Mitgliedsbeiträge,

b) nur Spenden,

c) ebenfalls nur Spenden.

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür

keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) aus-

stellen.

Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein,

die sowohl in Abschnitt A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2)

aufgeführt ist. Hier gilt: Grundsätzlich ist die Förderung kultureller

Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind dage-

gen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie der

Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Gesangverei-

ne, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie

die entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Vereinen sind des-

halb nur Spenden begünstigt.

Bei Vereinen, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaft-

liche Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugs-

fähig.

Beispiel

310

311

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92 C. Spenden

Umlagen, Aufnahmegebühren

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge

behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich

von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-

triebes.

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EstG

§ 48 Abs. 3, 4 EStDV,

Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV

IV. Zuwendungsbestätigung (Spendenbe-scheinigung)

Bedeutung der Zuwendungsbestätigung

Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer

absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zu-

wendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Der Grund

für diese strenge Nachweispflicht liegt in Folgendem: Nach § 10b

Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-

licher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förde-

rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nur dann als

Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende vom Empfänger

auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.

Dies führt für den Spender, aber auch für das Finanzamt insoweit

zu Problemen, als die Spende im Zeitpunkt der Zuwendung und

unter Umständen auch bei der Durchführung der Einkommensteu-

erveranlagung noch nicht verwendet wurde. Aus diesem Grund wird

der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine

Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empfänger (neben anderen

Angaben) bestätigt, dass er die Zuwendung nur für steuerbegüns-

tigte Zwecke verwendet. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit -

anders als zum Beispiel Belege über Werbungskosten oder andere

Sonderausgaben - nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist

vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.

312

313

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IV. Zuwendungsbestätigung 93

Amtliche Muster

Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen nach

einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. Für

Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzu-

wendungen andererseits sind dabei jeweils gesonderte Muster zu

verwenden. Die amtlichen Muster hat das Bundesministerium der

Finanzen mit Schreiben vom 18. November 1999 bekannt

gemacht. Dieses Schreiben sowie die für Vereine einschlägigen

Muster sind als Anlage 4 abgedruckt.

Verwendung der amtlichen Muster

Die amtlichen Muster sind nicht darauf ausgelegt, dass sie wie ein

herkömmlicher Vordruck lediglich ausgefüllt werden. Vielmehr

muss der Verein die Zuwendungsbestätigungen unter Berücksichti-

gung seiner individuellen Verhältnisse anhand der amtlichen Muster

selbst gestalten. So ist es zum Beispiel nicht erforderlich, in die

Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle Formulierungen aufzu-

nehmen, die in den Mustern vorgesehen sind. Vielmehr können

Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen wer-

den.

Zur Gestaltung von Zuwendungsbestätigungen hat das Bundesmi-

nisterium der Finanzen mit Schreiben vom 2. Juni 2000, das als

Anlage 4a abgedruckt ist, umfassend Stellung genommen. Weiter-

hin sind als Anlage 4b zur Veranschaulichung Beispiele für die Be-

stätigung von Geldzuwendungen an einen mildtätigen Verein und

einen Sportverein abgedruckt.

Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das

in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids

oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum

der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem

Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da

314

315

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94 C. Spenden

solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für

den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden.

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens

einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlun-

gen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten

Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt jedoch genehmi-

gen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unter-

schrift erstellt werden.

Im Fall der Sachspende müssen der Wert und die genaue Bezeich-

nung jeder einzelnen Sache aus der Zuwendungsbestätigung er-

sichtlich sein. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster

für Geldzuwendungen zu bescheinigen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 Euro (bisher 100

Mark) wird es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass an-

stelle einer vom Verein ausgestellten förmlichen Zuwendungsbestä-

tigung die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder - im

Falle der Bareinzahlung auf das Konto des Vereins - der Bareinzah-

lungsbeleg eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Dieses Verfahren

setzt voraus, dass der spendenbegünstigte Zweck, für den die

Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung

des Vereins von der Körperschaftsteuer (= „Anerkennung“ als ge-

meinnützige Körperschaft) auf einem vom Verein hergestellten

Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben

werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag

handelt.

316

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IV. Zuwendungsbestätigung 95

Buchungsbestätigung

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zum Beispiel um den

Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine

gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der

Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auf-

traggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag

ersichtlich sein. Zusätzlich zur Buchungsbestätigung muss auch der

vom Verein hergestellte Beleg vorgelegt werden (in der Regel die

Durchschrift oder der Auftraggeberabschnitt des vom Verein her-

gestellten Überweisungsformulars), weil die Angaben über die

Steuerbegünstigung des Vereins nur aus diesem Beleg ersichtlich

sind. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestäti-

gung auch Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den

die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung

der Körperschaft enthalten.

Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens

Bis 31. Dezember 1999 konnten viele Vereine steuerbegünstigte

Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen

mussten Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts - in der Regel handelte es sich dabei um die örtliche Ge-

meinde - geleistet werden. Die Gemeinde leitete dann die Spende

an den begünstigten Verein weiter und stellte die Spendenbestäti-

gung für den Spender aus. Zu den Vereinen, die auf dieses so ge-

nannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, gehören

zum Beispiel Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder

die Heimatpflege und Heimatkunde fördern.

Das Durchlaufspendenverfahren ist seit dem 1. Januar 2000 nicht

mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden. Nun-

mehr können deshalb alle gemeinnützigen Vereine, die spendenbe-

günstigte Zwecke fördern (vgl. RNr. 308) unmittelbar selbst

steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Zuwen-

317

318

Page 96: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

96 C. Spenden

dungsbestätigungen ausstellen. Es ist jedoch weiterhin zulässig,

steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu

leisten.

Rechtsquelle: § 50 Abs. 1 und Abs. 2 EstDV

R 111 EstR

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

V. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-pflichten

Der Verein muss die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre

zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen

und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren. Bei

Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Auf-

wand (Aufwandsspenden) müssen sich aus den Aufzeichnungen

auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zu-

wendung ergeben.

Rechtsquelle: § 50 Abs. 4 EStDV

VI. Vertrauensschutz und Haftung

Vertrauensschutz

Dem Spender ist in aller Regel nicht bekannt, ob der Verein, an den

er eine Spende leistet, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt

ist. Ebenso wenig hat er Einfluss auf die tatsächliche Verwendung

seiner Zuwendung durch den Verein. Der Spender ist daher auf die

Richtigkeit der Angaben in der Zuwendungsbestätigung angewie-

sen. Dieses Vertrauen ist auch gesetzlich geschützt: Der Steuer-

pflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und

Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlau-

319

320

vom 18. November 1999 und vom 02. Juni 2000

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VI. Vertrauensschutz und Haftung 97

tere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die

Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Haftung

Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten

des Vereins und seiner Verantwortlichen die Haftung für die da-

durch verursachten Steuerausfälle gegenüber: Wer vorsätzlich oder

grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-

anlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung ange-

gebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für

die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 Prozent des zugewendeten

Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer

wird mit 10 Prozent berücksichtigt.

Diese persönliche Haftung soll dem Missbrauch von Zuwendungs-

bestätigungen entgegenwirken. Dies ist zum Beispiel dann der Fall,

wenn ein nicht gemeinnütziger oder nicht spendenbegünstigter

Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer

Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen

über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Umsätze als Spenden

bescheinigt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirt-

schaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes

mehr.

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwen-

dungsbestätigungen können zum Verlust der Gemeinnützigkeit

führen.

Rechtsquelle: § 10b Abs. 4 EstG

§ 9 Nr. 5 GewStG

321

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98 C. Spenden

VII. Höhe des Spendenabzugs

Der Spender kann die Ausgaben für spendenbegünstigte Zwecke

nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen.

Der Abzug der Zuwendungen ist auf 5 Prozent des Gesamtbetrags

der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze

und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter be-

grenzt. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förde-

rungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der

Prozentsatz von 5 um weitere 5 Prozent. Einzelspenden von min-

destens 25.565 Euro (bisher 50.000 Mark) für wissenschaftliche,

mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kultu-

relle Zwecke können im Rahmen der Höchstsätze über sieben Jahre

verteilt abgezogen werden.

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EStG

322

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100

I. Der Verein als Arbeitgeber

Vereine, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäfti-

gen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen

Bestimmungen des Lohnsteuerrechts.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer des Vereins sind alle Personen, die zu dem Verein in

einem Dienstverhältnis stehen und daraus Arbeitslohn beziehen.

Die Bezeichnung oder die vertragliche Form, die für das Beschäfti-

gungsverhältnis gewählt wird, sind nicht ausschlaggebend.

Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte den ihm gege-

benen geschäftlichen Weisungen über Art, Ort und Zeit der Be-

schäftigung folgen muss und nur seine Arbeitskraft schuldet. Auf

die Dauer der Beschäftigung kommt es grundsätzlich nicht an.

Auch Personen, die nur eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben,

sind deshalb Arbeitnehmer, wenn die übrigen Voraussetzungen

vorliegen.

400

401

402

D. Lohnsteuer

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I. Der Verein als Arbeitgeber 101

Mitglieder

Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine

bloße Gefälligkeit oder eine gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die

aus Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwe-

cken erbracht wird, sind insoweit nicht Arbeitnehmer.

Vereinsmitglieder stellen sich bei einer einmal im Jahr stattfindenden

Vereinsfeier zu bestimmten Arbeiten zur Verfügung, springen bei sport-

lichen Veranstaltungen als Helfer ein oder Ähnliches und erhalten dafür

eine Vergütung, die offensichtlich nicht mehr als eine Abgeltung des

Verpflegungsmehraufwandes darstellt.

Ehrenamt und Aufwendungsersatz

In gleicher Weise begründet die unentgeltliche Ausübung eines

Ehrenamtes (zum Beispiel als Vereinsvorsitzender oder Kassier)

nicht ohne weiteres ein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn. Dies

gilt auch, wenn dem ehrenamtlich Tätigen dessen tatsächlich ent-

standene Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Porto-

kosten oder Telefongebühren, ersetzt werden. Da nach Auffassung

des Bundesfinanzhofs eine geringfügig über die „Selbstkosten“

hinausgehende Erstattung nicht zu einer steuerrelevanten „Über-

schusserzielungsabsicht“ führt, lässt die Finanzverwaltung zu, dass

Aufwendungsersatz an ehrenamtlich Tätige, der über die als Wer-

bungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet wird, nicht zu

steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter

dem Betrag von 256 Euro (bisher 500 Mark) bleibt. Hierbei handelt

es sich um eine Freigrenze. Wird daher im Kalenderjahr Aufwen-

dungsersatz – gegebenenfalls mit weiteren Vergütungen – über die

als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus von mindestens

256 Euro (bisher 500 Mark) gewährt, dann ist der gesamte Betrag

steuerpflichtig. Wird in einem solchen Fall die Betätigung – ent-

403

Beispiel

404

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102 D. Lohnsteuer

sprechend dem Gesamtbild der Tätigkeit – im Rahmen eines steu-

erlichen Dienstverhältnisses ausgeübt, unterliegen die Vergütungen

als Arbeitslohn dem Steuerabzug.

Amateursportler

Grundsätzlich kann auch die Sportausübung bei Amateursportlern

(insbesondere im Mannschaftssport) Gegenstand eines Dienstver-

hältnisses sein. Solange ein Amateursportler lediglich Zahlungen

erhält, die nur seinen tatsächlichen Aufwand (zum Beispiel Fahrt-

kosten) abgelten, liegt noch keine Tätigkeit um des Entgelts willen

vor. Derartige Zahlungen bewegen sich noch im steuerlich als Lieb-

haberei einzustufenden Bereich. Anders verhält es sich aber, wenn

ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen

erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hier-

bei entstandenen, steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen. Die

Sportausübung erfolgt in einem solchen Fall nicht mehr aus reiner

Liebhaberei, sondern auch als Mittel zur Erzielung von Einkünften.

Die Zahlungen unterliegen in diesem Fall auch dann der Lohnsteu-

er, wenn sie die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit maßgebli-

che Grenze von 358 Euro (bisher 700 Mark) monatlich nicht

übersteigen.

Rechtsquelle: §§ 2, 19 EstG

§ 1 LStDV

R 66, 67 LStR

II. Beschäftigung von Übungsleitern

Nebenberufliche Übungsleiter

Vereine beschäftigen vielfach Übungsleiter, die ihre Arbeit neben-

beruflich und ehrenamtlich leisten. Erhalten sie hierfür ein Entgelt,

sind sie damit grundsätzlich steuerpflichtig. Lohnsteuer ist von

405

406

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II. Beschäftigung von Übungsleitern 103

diesen Vergütungen einzubehalten, wenn die nebenberufliche

Übungsleitertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausge-

übt wird. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, beurteilt sich bei neben-

beruflicher Lehrtätigkeit – zu der auch die nebenamtliche Übungs-

leitertätigkeit gehört – nach dem Grad der Eingliederung in den

Lehrbetrieb.

Zeitlich begrenzte Tätigkeit

Übersteigt die nebenberufliche Übungsleitertätigkeit wöchentlich

sechs Stunden, so ist stets eine feste Einbindung des Übungslei-

ters in den Verein und damit ein Dienstverhältnis anzunehmen. Die

Bezüge des Übungsleiters sind dann nach den allgemeinen Vor-

schriften dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen.

Ein Übungsleiter betreut jeden Dienstag und Donnerstag für je zwei

Stunden die Fußballmannschaft eines Sportvereins.

Die Tätigkeit des nebenamtlichen Übungsleiters ist als nebenberufliche

Lehrtätigkeit anzusehen. Da lediglich vier Stunden je Woche trainiert

wird, ist keine feste Eingliederung in den Vereinsbetrieb anzunehmen.

Die gewährten Vergütungen stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit

dar. Als solche unterliegen sie nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn,

sondern sind gegebenenfalls beim Übungsleiter im Weg der Veran-

lagung zur Einkommensteuer heranzuziehen.

Rechtsquelle: R 68 LStR

407

Beispiel

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104 D. Lohnsteuer

III. Beschäftigung von Musikern

Verein als Arbeitgeber

Des Öfteren werden von Vereinen Musiker beschäftigt. Hierbei ist

Folgendes zu beachten: Engagiert ein Verein im Rahmen eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der vom Verein selbst unterhal-

ten wird (zum Beispiel Vereinsheim, Vereinsgaststätte), Musik- oder

Tanzkapellen, stehen diese Musiker in der Regel in einem Dienst-

verhältnis zum Veranstalter. Das hat zur Folge, dass die gezahlten

Gagen Arbeitslohn darstellen und der Veranstalter als Arbeitgeber

zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ist.

Kein Arbeitsverhältnis bei gelegentlichenVeranstaltungen

Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Musiker nur gelegentlich –

etwa für einen Abend oder ein Wochenende – verpflichtet werden.

In diesem Fall wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der Ver-

anstalter muss von der Vergütung keine Lohnsteuer einbehalten

und abführen. Die Vergütungen sind gegebenenfalls im Weg einer

Veranlagung des Musikers zur Einkommensteuer heranzuziehen.

Engagiert ein Verein, ohne dass ein gewerbliches, auf die Dauer

eingerichtetes Unternehmen vorliegt, zu gelegentlichen Veranstal-

tungen (zum Beispiel Faschingsball, Weihnachtsfeier) Musik- oder

Tanzkapellen, so sind die Mitglieder der Kapelle ebenfalls nicht

Arbeitnehmer des Vereins. Er besitzt nämlich als loser Personenzu-

sammenschluss ohne wirtschaftlichen Zweck keine feste Betriebs-

organisation, in die die Musiker eingegliedert werden könnten. Der

Verein hat in solchen Fällen von den bezahlten Gagen keine

Lohnsteuer einzubehalten. Die Musiker haben die Vergütungen im

Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu versteuern.

Rechtsquelle: R 68 LStR

408

409

410

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IV. Steuerfreie Einnahmen 105

IV. Steuerfreie Einnahmen

1. Steuerbegünstigte Nebentätigkeiten

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Nebentätigkei-ten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,

Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen

Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder

der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Men-

schen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher

Zwecke sind steuerbegünstigt.

Freibetrag

Die Einnahmen bleiben bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro

(bisher 3.600 Mark) im Kalenderjahr steuerfrei.

Unter einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder

Erzieher ist beispielsweise die Tätigkeit eines Trainers in einem

Sportverein oder die Tätigkeit eines Chorleiters oder Dirigenten in

einem Musikverein zu verstehen. Auch die Lehr- oder Vortragstä-

tigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (zum

Beispiel Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder der beruflichen

Ausbildung und Fortbildung gehört dazu.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese Tätigkeit der

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

dient. Davon ist allgemein auszugehen, wenn der Verein wegen

Verfolgung dieser Zwecke steuerbegünstigt ist (vgl. RNr. 115 bis

117). Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt,

wenn die Tätigkeit im Rahmen eines so genannten Zweckbetriebs

(vgl. RNr. 204) ausgeübt wird.

411

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106 D. Lohnsteuer

Geschäftliche Nebentätigkeit

Für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-

schäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht in Be-

tracht.

Begünstigt sind ausdrücklich nur nebenberufliche Tätigkeiten. Die

Beschäftigung darf deshalb nicht den Charakter einer Haupttätig-

keit haben, das heißt es darf daraus nicht hauptsächlich der

Lebensunterhalt bestritten werden. Nebenberuflich in diesem Sinn

können für einen Verein auch Hausfrauen, Studenten, Rentner und

Arbeitslose tätig sein.

Jahresbetrag

Die Steuerbefreiung ist auch bei Einnahmen aus mehreren begüns-

tigten nebenberuflichen Tätigkeiten (zum Beispiel für verschiedene

gemeinnützige Organisationen) auf einen Jahresbetrag von insge-

samt 1.848 Euro (bisher 3.600 Mark) begrenzt. Überschreiten die

Einnahmen für begünstigte Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,

dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem

wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie

den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Freibetrag für Arbeitnehmer und Selbständige

Schließlich kommt die Steuerbefreiung von 1.848 Euro (bisher

3.600 Mark) jährlich unabhängig davon zur Anwendung, ob die

begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

einem Verein oder selbständig für einen Verein ausgeübt wird. Im

Fall der selbständigen Tätigkeit ist der Verein mit der Anwendung

des Freibetrags nicht befasst. Er wird vom Finanzamt gegebenen-

falls bei der Einkommensteuerveranlagung der beschäftigten Per-

son berücksichtigt. Erfolgt die Beschäftigung jedoch im Rahmen

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IV. Steuerfreie Einnahmen 107

eines Dienstverhältnisses, so kann der Freibetrag vom Verein be-

reits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sein.

Dabei ergeben sich Besonderheiten, die im nachfolgenden Ab-

schnitt „Steuerabzug“ unter RNr. 433 erläutert werden.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 26 EstG

R 17 LStR

2. Steuerfreie Reisekosten

Reisekosten

Eine Dienst- oder Geschäftsreise im steuerlichen Sinn liegt vor,

wenn die für den Verein tätige Person bei ihrer Betätigung für den

Verein vorübergehend außerhalb der Wohnung und der regelmäßi-

gen Arbeitsstätte tätig wird. Zu den Reisekosten gehören die Fahrt-

kosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten

sowie die Reisenebenkosten (zum Beispiel Aufwendungen für die

Beförderung und die Aufbewahrung des Gepäcks, Telefonkosten,

Parkplatzkosten und so weiter).

Fahrtkosten

Steuerfrei können die tatsächlichen Fahrtkosten erstattet werden.

Wird ein eigenes Fahrzeug benutzt, können an Stelle der nachge-

wiesenen Aufwendungen für jeden gefahrenen Kilometer auch die

folgenden Kilometersätze pauschal angesetzt werden:

Pkw 0,30 Euro (bisher 0,58 Mark)

Motorrad/Motorroller 0,13 Euro (bisher 0,25 Mark)

Moped/Mofa 0,08 Euro (bisher 0,15 Mark)

Fahrrad 0,05 Euro (bisher 0,07 Mark)

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108 D. Lohnsteuer

Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kön-

nen bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht steuerfrei erstattet

werden. Jedoch besteht für den Verein die Möglichkeit, bei Arbeit-

nehmern die Lohnsteuer pauschal abzugelten (vgl. RNr. 426).

Verpflegungskosten

Als Verpflegungskosten sind für jeden Kalendertag gestaffelt nach

der Abwesenheitsdauer folgende Pauschalen maßgebend. Ein Ein-

zelnachweis der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen

kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Abwesenheitsdauer am Kalendertag Pauschbetrag

24 Stunden 24 Euro (bisher 46 Mark)

mindestens 14 Stunden 12 Euro (bisher 20 Mark)

mindestens 8 Stunden 6 Euro (bisher 10 Mark)

Übernachtungskosten

Für Übernachtungskosten können, außer bei Auslandsreisen, keine

Pauschbeträge angesetzt werden. Die Übernachtungskosten sind

insoweit nachzuweisen. Wird der Preis für das Frühstück nicht

gesondert ausgewiesen, sind bezüglich einer steuerfreien Erstat-

tung bei einer Übernachtung im Inland 4,50 Euro (bisher 9 Mark)

für das Frühstück zu kürzen.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 16, 4 Abs. 5 Nr. 5 EstG

R 37 – 42 LStR

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V. Steuerabzug 109

V. Steuerabzug

Einbehaltung von Lohnsteuer, Kirchensteuer undSolidaritätszuschlag

Liegt ein Dienstverhältnis vor, so hat der Verein bei jeder Lohn- und

Gehaltszahlung die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchen-

steuer sowie den Solidaritätszuschlag für Rechnung des Arbeit-

nehmers vom Arbeitslohn zu erheben. Danach hat der Verein eine

Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen

und die einbehaltenen sowie übernommenen Steuerabzüge an das

Finanzamt abzuführen. Nur im Ausnahmefall darf der Arbeitgeber

bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung von der Erhebung

der Lohnsteuer absehen (vgl. RNr. 428). Der Verein kann zum Bei-

spiel mit seinen Arbeitnehmern nicht vereinbaren, dass diese ihre

lohnsteuerlichen Verpflichtungen mit dem Finanzamt selbst regeln.

Haftung

Eine solche Vereinbarung wäre steuerrechtlich ohne Bedeutung

und könnte die Haftung des Vereins nicht ausschließen. Der

Lohnsteuerabzug kann auf folgende Weise durchgeführt werden.

Rechtsquelle: §§ 38, 41a, 42d EStG

R 104, 133, 134 LStR

1. Durchführung des Steuerabzugs nach den allgemei-nen Vorschriften

Lohnsteuerkarte

Der Steuerabzug ist aufgrund der Besteuerungsmerkmale (Steuer-

klasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) zu be-

rechnen, die sich aus der Lohnsteuerkarte ergeben. Bezieht der

Arbeitnehmer nicht nur vom Verein, sondern aus mehreren Dienst-

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110 D. Lohnsteuer

verhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern Arbeitslohn, so muss

er dem Arbeitgeber für das zweite und jedes weitere Dienstverhält-

nis jeweils eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorlegen, auf

der die Steuerklasse VI eingetragen ist. Legt der Arbeitnehmer die

Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vor, so muss der Verein die

Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnen.

Rechtsquelle: §§ 39, 39b, 39c EStG

R 114 - 124 LStR

2. Pauschalierung der Lohnsteuer

Pauschalierung mit 25 Prozent oder 20 Prozent

Der Arbeitgeber kann bei kurzfristigen Beschäftigungen und bei

Beschäftigungen in geringem Umfang und gegen geringen Arbeits-

lohn auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die

Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben. Voraussetzung

ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Der Pausch-

steuersatz beträgt bei kurzfristigen Beschäftigungen 25 Prozent

des Arbeitslohns und bei Beschäftigungen in geringem Umfang und

gegen geringen Arbeitslohn 20 Prozent des Arbeitslohns.

Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts liegt vor,

wenn

• der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gelegentlich, aber

nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

• die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Ar-

beitstage nicht übersteigt,

• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro

(bisher 120 Mark) durchschnittlich je Arbeitstag nicht über-

steigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren

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V. Steuerabzug 111

Zeitpunkt sofort erforderlich wird (zum Beispiel zur Beseitigung

von Unwetterschäden am Sportplatz) und

• der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäfti-

gungsdauer 12 Euro (bisher 22 Mark) nicht übersteigt.

Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen

Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn

• der Arbeitslohn 325 Euro (bisher 630 Mark) im Monat nicht

übersteigt und

• der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäfti-

gungsdauer 12 Euro (bisher 22 Mark) nicht übersteigt.

Pauschalierte Kirchensteuer

Bei der Lohnsteuerpauschalierung muss der Arbeitgeber im Regel-

fall neben der Lohnsteuer auch eine pauschale Kirchenlohnsteuer

erheben. Diese beträgt in Bayern grundsätzlich 7 Prozent der pau-

schalen Lohnsteuer, die für alle Aushilfskräfte zu erheben ist; sie

mit zwei Drittel auf römisch-katholische und mit einem Drittel auf

evangelische Kirchensteuer aufzuteilen. Wird nachgewiesen, dass

Aushilfskräfte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemein-

schaft angehören, dann muss für diese Aushilfskräfte keine pau-

schale Kirchensteuer erhoben werden. Für die einer

kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden

Aushilfskräfte beträgt der pauschale Kirchensteuersatz dann aber

8 Prozent. Der Nachweis, dass die Aushilfskraft keiner kirchen-

steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, ist zum Lohn-

konto zu nehmen.

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112 D. Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung hat der Arbeitgeber

zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer immer einen Solidaritäts-

zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer an

das Finanzamt abzuführen.

Ein Sportverein beschäftigt im Kalenderjahr 2002 einen Platzwart, der

verpflichtet ist, jede Woche sieben Stunden, im Monat also 30 Stunden,

für die Pflege der Sportplätze tätig zu werden. Er bekommt hierfür mo-

natlich 240 Euro.

Der Platzwart ist Arbeitnehmer des Vereins. Die Beschäftigung erfolgt

in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn. Legt er weder

eine Steuerfreistellungsbescheinigung noch eine Lohnsteuerkarte vor,

so besteht danach für den Sportverein die Möglichkeit, die Lohn- und

Kirchenlohnsteuer unter Übernahme der Steuerabzugsbeträge zu pau-

schalieren. Die Voraussetzungen sind gegeben, weil der Arbeitslohn im

Monat 325 Euro und der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt..

Der Sportverein hat folgende Steuerabzugsbeträge zu übernehmen und

an das Finanzamt abzuführen:

Lohnsteuer: 20 Prozent aus 240 Euro 48,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent aus 48 Euro 2,64 Euro

Kirchensteuer: (angenommen) 7 Prozent aus 48 Euro 3,36 Euro

davon 2/3 römisch-katholische Kirchensteuer 2,24 Euro

1/3 evangelische Kirchensteuer 1,12 Euro

Rechtsquelle: § 40a EStG

R 128 LStR

425

Beispiel

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V. Steuerabzug 113

Fahrtkostenzuschüsse

Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers

bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind – wenn kein

öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird – steuerpflichtiger Ar-

beitslohn. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die hierauf

entfallende Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent

zu erheben.

Bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten des Arbeitnehmers mit

eigenem Kraftfahrzeug gilt dies bei einem Zuschuss bis zu 0,36

Euro (bisher 0,70 Mark) für die ersten zehn Entfernungskilometer

und bis zu 0,40 Euro (bisher 0,80 Mark) für jeden weiteren Entfer-

nungskilometer. Darüber hinausgehende Zuschüsse unterliegen

insoweit dem normalen Steuerabzug vom Arbeitslohn.

Bei dieser Pauschalierung der Lohnsteuer sind ebenfalls der Solida-

ritätszuschlag und die pauschalierte Kirchensteuer zu erheben.

Rechtsquelle: § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

R 127 Abs. 5 LStR

Zuschuss zu öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin ge-

schuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen

Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden, sind steuerfrei.

Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öf-

fentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer aufgrund seines

Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-

lohn in Anspruch nehmen kann.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 34 EStG

R 21b LStR

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114 D. Lohnsteuer

3. Sonderfall mit Steuerfreistellungsbescheinigung

Kein Lohnsteuerabzug

Bei bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen darf der

Verein unter bestimmten Voraussetzungen vom Lohnsteuerabzug

absehen. Voraussetzung ist, dass

• der Verein nach den Vorschriften der Sozialversicherung zur

Entrichtung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags in

Höhe von 12 Prozent verpflichtet ist und

• der Beschäftigte dem Verein für das betreffende Kalenderjahr

eine Steuerfreistellungsbescheinigung seines Finanzamtes

vorgelegt hat.

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Dauerbeschäf-tigung)

Eine geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8

Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (so genanntes

325-Euro-Beschäftigungsverhältnis, bisher 630-Mark-Beschäfti-

gungsverhältnis) liegt vor, wenn

• die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der

Woche ausgeübt wird und

• das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro (bisher

630 Mark) nicht übersteigt.

Werden gleichzeitig mehrere dieser geringfügigen Beschäftigungs-

verhältnisse ausgeübt, sind diese zur Berechnung der Zeit- und

Arbeitslohngrenze zusammenzurechnen.

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V. Steuerabzug 115

Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag

Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12 Prozent

fällt an, wenn außer dem Arbeitsentgelt aus dem geringfügigen

Beschäftigungsverhältnis im obigen Sinn sonst keine weitere sozi-

alversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Werden

hingegen neben der geringfügigen Beschäftigung noch andere

geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von insge-

samt über 325 Euro (bisher 630 Mark) oder sozialversicherungs-

pflichtige Hauptbeschäftigungen ausgeübt, so sind diese

Tätigkeiten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

zusammenzufassen und unterliegen in der Rentenversicherung der

normalen Beitragspflicht von derzeit 19,1 Prozent, die Arbeitgeber

und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Die Beurtei-

lung, ob das Arbeitsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsver-

hältnis ist und ob der pauschale Rentenversicherungsbeitrag zu

entrichten ist, muss der Verein nach den Bestimmungen des Sozi-

algesetzbuches eigenständig vornehmen. Auskünfte bei Fragen zur

Sozialversicherung erteilen die zuständigen Einzugsstellen (Kran-

kenkassen).

Keine Steuerfreistellung bei weiteren Einkünften

Der Arbeitslohn aus einem solchen geringfügigen Beschäftigungs-

verhältnis, für das der Verein den pauschalen Rentenversiche-

rungsbeitrag in Höhe von 12 Prozent zu entrichten hat, ist nur dann

steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr sonst

keine, in der Summe positiven weiteren Einkünfte hat. Zu diesen

„weiteren Einkünften“ gehören beispielsweise Einkünfte aus weite-

ren oder ehemaligen Arbeitsverhältnissen (auch Betriebsrenten des

früheren Arbeitgebers), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständi-

ger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, der steuerpflichtige

Teil der gesetzlichen Altersrente, Zinseinnahmen, soweit sie die

Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen, oder Un-

terhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, sofern er hierfür

den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann. Es kommt

430

431

Page 116: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

116 D. Lohnsteuer

nicht darauf an, ob für die weiteren Einkünfte tatsächlich Steuern

zu entrichten sind. Steuerfreie Einnahmen (wie zum Beispiel das

Arbeitslosengeld) oder pauschal versteuerter Arbeitslohn bleiben

außer Ansatz. Auch die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu be-

rücksichtigen.

Kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (Saisonbeschäf-tigung)

Nachdem in aller Regel eine bei einem Verein beschäftigte Aus-

hilfskraft ihr Einkommen auch aus anderen Einkunftsquellen erzielt,

wird ein Verzicht auf den Lohnsteuerabzug in der Praxis nur im

Ausnahmefall vorkommen (zum Beispiel bei Schülern und Studen-

ten oder bei Verheirateten, bei denen der andere Ehegatte das

Familieneinkommen erzielt).

Für kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des

Vierten Buches Sozialgesetzbuch (so genannte Saisonbeschäf-

tigungen) müssen weiterhin keine Sozialbeiträge abgeführt werden.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Beschäftigungs-

verhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr

(nicht Kalenderjahr, sondern zwölf Monate) nach seiner Eigenart

oder im Voraus vertraglich begrenzt angelegt ist. Nachdem kein

pauschaler Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten ist, kommt

für ein solches kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eine Steuer-

freistellung nicht in Betracht. Die Lohnsteuer ist entweder nach den

Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder nach

Maßgabe der Lohnsteuerpauschalierung zu erheben.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 39 EStG

R 21d LStR

432

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V. Steuerabzug 117

4. Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen beimSteuerabzug

Der Verein kann bei der Berechnung der Lohnsteuer für die steuer-

begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. RNr. 411) den

steuerfreien Höchstbetrag von 1.848 Euro (bisher 3.600 Mark) voll

berücksichtigen, wenn der Freibetrag nicht anderweitig ausge-

schöpft wird. Der Arbeitnehmer muss deshalb gegenüber dem

Verein schriftlich erklären, ob und in welcher Höhe der Steuerfrei-

betrag bereits anderweitig berücksichtigt wird. Der Verein muss

diese schriftliche Erklärung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Die Berücksichtigung des Freibetrags ist sowohl bei der Durchfüh-

rung des Lohnsteuerabzugs nach den allgemeinen Vorschriften (vgl.

RNr. 422) als auch bei der Pauschalierung der Lohnsteuer (vgl. RNr.

423) zulässig. Im Fall der Pauschalierung bleibt die steuerfreie

Aufwandsentschädigung für die Feststellung, ob die betragsmäßi-

gen Grenzen für die Pauschalierung eingehalten sind, außer Be-

tracht.

Durch den Steuerfreibetrag von 1.848 Euro (bisher 3.600 Mark)

werden im Übrigen andere Vorschriften, nach denen die Erstattung

von Aufwendungen ebenfalls steuerfrei ist, nicht berührt. Somit

können darüber hinaus einzeln nachgewiesene Aufwendungen (zum

Beispiel Reisekosten) steuerfrei ersetzt werden.

Rechtsquelle: § 3 Nr. 26 EStG

R 17 LStR

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118 D. Lohnsteuer

VI. Prüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und

Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) der

Arbeitgeber, die in gewissen Zeitabständen stattfindet. Die Vereine

sind als Arbeitgeber verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauf-

tragten Bediensteten des Finanzamts das Betreten der Geschäfts-

räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten, ihnen

Einsicht in die aufbewahrten Lohnsteuerkarten, die Lohnkonten und

Lohnbücher sowie in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterla-

gen zu gewähren.

Außerdem sind die Vereine verpflichtet, dem Prüfer zur Feststellung

der Steuerverhältnisse auf Verlangen auch Auskunft über Personen

zu geben, bei denen es umstritten ist, ob sie Arbeitnehmer des

Vereins sind.

Rechtsquelle: § 42f EStG

R 148 LStR

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Allgemeines

Der Freistaat Bayern stellt jedes Jahr in erheblichem Umfang Mittel

bereit, um die bayerischen Vereine und Verbände in ihrer vielfälti-

gen Tätigkeit zu fördern.

Damit sich der einzelne Verein oder Verband einen Überblick über

die Fördermöglichkeiten verschaffen kann, wurden die nachfolgen-

den Übersichten erstellt, die auch über das Antragsverfahren sowie

das jeweils zuständige Ressort Auskunft geben.

E. Fördermöglichkeiten für Vereine

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vere

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Vere

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Kre

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tun

gsb

eh

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ust

än

dig

e

Regie

run

g

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mer

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die

Kre

isverw

alt

un

gsb

e-

rde

121

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Lfd

.B

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chnu

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rund

sätz

lich

e Fö

rder

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hre

n, A

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erei

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erb

and

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sw.

mög

lich

kei

ten

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ayer

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nträ

geR

esso

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3.

Baye

r. S

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bun

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SB

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bun

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.V.

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zen

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SB

un

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un

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SB

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ng n

ach

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für

BS

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un

d

OS

B;

rderu

ng n

ach

c)

un

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ch

üt-

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vere

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a)

- c)

An

träge a

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B b

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eh

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gsb

eh

örd

e

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r. S

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min

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Un

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ich

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d K

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4.

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in

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Flu

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en

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n),

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eh

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e R

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run

g (

Wir

t-

sch

aft

sab

teilu

ng)

Baye

r. S

taats

min

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rium

für

Wir

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aft

, V

erk

eh

r un

d

Tech

no

logie

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Sp

ort

betr

ieb

spausc

hale

für

Vere

ine

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Üb

un

gsl

eit

erh

on

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eru

ng

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An

trag a

n B

LS

V

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An

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ie K

reis

verw

alt

un

gs-

beh

örd

e

Baye

r. S

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min

iste

rium

für

Un

terr

ich

t un

d K

ult

us

122

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sw.

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5.

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eh

ind

ert

en

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ers

eh

r-

ten

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rtverb

an

d e

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im

Rah

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d

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Lan

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lan

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eh

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nd

Fra

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eh

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gsw

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Lan

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gsa

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Baye

r. S

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iste

rium

für

Arb

eit

un

d

So

zialo

rdn

un

g,

Fam

ilie u

nd

Fra

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Maß

nah

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d

es

Wett

kam

pf-

spo

rts

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An

träge si

nd

vo

m V

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an

d b

eim

Sta

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iste

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r U

nte

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ht

un

d K

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zu s

telle

n

Baye

r. S

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iste

rium

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Un

terr

ich

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d K

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ng

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po

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für

beh

ind

ert

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An

träge

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eh

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Baye

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eh

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eh

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elle

n,

der

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an

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rric

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r.

Lan

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für

den

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weit

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r. S

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für

Un

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ich

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123

Page 124: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

Lfd

.B

ezei

chnu

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6.

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nah

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im

Rah

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des

Lan

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ind

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An

träge b

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iste

rium

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Arb

eit

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mili

e u

nd

Fra

uen

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eh

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Lan

desv

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org

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gsa

mt

Baye

r. S

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iste

rium

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Arb

eit

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un

g,

Fam

ilie u

nd

Fra

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Maß

nah

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des

Wett

-

kam

pfs

po

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An

träge s

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vo

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erb

an

d b

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Sta

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iste

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Un

terr

ich

t

un

d K

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us

zu s

telle

n

Baye

r. S

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min

iste

rium

für

Un

terr

ich

t un

d K

ult

us

124

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Gru

pp

e: H

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uns

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Mu

sik

- und

Vol

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usi

kp

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lich

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sw.

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nfü

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min

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sch

aft

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Fo

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un

g u

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Baye

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min

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Wis

sen

sch

aft

, Fo

r-

sch

un

g u

nd

Kun

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2.

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atv

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in, G

esch

ich

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ch

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an

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n-

stalt

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ats

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iele

n

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isati

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Heim

atp

flege,

Heim

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rift

tum

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eim

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ch

ten

wese

n

An

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Baye

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-

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Heim

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ün

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ch

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ezi

eh

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Wis

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Fo

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g u

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Kun

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3.

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nm

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usi

kve

rei-

nig

un

g v

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üb

err

egio

nale

r B

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ng, K

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egio

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Tra

ch

ten

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elle

n,

rderu

ng n

ach

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An

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den

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en

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min

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Wis

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sch

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, Fo

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g u

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Kun

st

125

Page 126: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

Gru

pp

e: V

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ke,

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ger

der

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chu

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rund

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lich

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fste

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and

s u

sw.

mög

lich

kei

ten

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ayer

nfü

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nträ

geR

esso

rt

Inst

ituti

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rderu

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ach

Maß

gab

e d

es

Gese

tzes

üb

er

die

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ach

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en

bild

un

g

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g d

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h d

ie z

ust

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Regie

run

g (

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eh

un

gsw

eis

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dere

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inri

ch

tun

gen

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h d

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Un

terr

ich

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d

Kult

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Baye

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rium

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terr

ich

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ult

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Zuw

en

dun

gen

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flic

hen

Bild

un

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eh

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ech

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Baye

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iste

rium

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Wir

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aft

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erk

eh

r un

d

Tech

no

logie

1.

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och

sch

ule

n u

nd

so

nst

ige

Ein

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tun

gen

der

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ach

sen

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bild

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g, d

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iner

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rech

en

-

den

sta

atl

ich

an

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an

nte

n

Lan

deso

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isati

on

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geh

öre

n

od

er

die

vo

n e

inem

sta

atl

ich

an

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an

nte

n T

räger

der

Erw

ach

-

sen

en

bild

un

g b

etr

ieb

en

werd

en

(auch

Ko

lpin

g-B

ildun

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)M

nah

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im

Rah

men

des

Lan

desp

lan

s fü

r B

eh

ind

ert

e

Lan

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org

un

gsa

mt

Baye

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min

iste

rium

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Arb

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un

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ozi

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rdn

un

g,

Fam

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nd

Fra

uen

2.

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än

de (

Bun

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er

Deut-

sch

en

Kath

olis

ch

en

Jugen

d,

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ngelis

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ugen

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gen

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un

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Jugen

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rderu

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Sta

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gie

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g u

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n d

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Baye

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dri

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An

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Baye

risc

hen

Jugen

dri

ng

Baye

r. S

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terr

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us

3.

Baye

risc

her

Jugen

dri

ng

Inst

ituti

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elle

rderu

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gab

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Haush

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ns

An

trag b

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d K

ult

us

4.

Jugen

dh

erb

erg

swerk

rderu

ng d

es

Baus

von

Jugen

d-

herb

erg

en

126

Page 127: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

Gru

pp

e: S

ozia

ler

Ber

eich

Lfd

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rund

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lich

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and

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sw.

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ayer

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esso

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1.

Vd

Ka)

Maß

nah

men

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Rah

men

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-

desp

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s fü

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eh

ind

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lich

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Ric

hte

rn d

er

Arb

eit

s- u

nd

So

-

zialg

eri

ch

tsb

ark

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zialp

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isch

e L

eh

rgän

ge

d)

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der-

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ugen

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16

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2)

e)

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nah

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a)

An

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ilie

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Fra

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bezi

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ers

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gun

gsa

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trag b

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Baye

r. L

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dess

ozi

alg

eri

ch

t

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An

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ei d

en

Regie

run

gen

d)

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Baye

r. L

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desj

ugen

dam

t

e)

An

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Sta

ats

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iste

rium

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Arb

eit

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alo

rdn

un

g, Fam

ilie

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d

Fra

uen

, b

ei R

egie

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gen

un

d K

reis

ver-

walt

un

gsb

eh

örd

en

Baye

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min

iste

ri-

um

für

Arb

eit

un

d

So

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rdn

un

g, Fam

ilie

un

d F

rauen

2.

Bun

d d

er

Kri

egsb

lind

en

,

Lan

desv

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d B

aye

rn

Betr

euun

gsm

nah

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Sch

werb

e-

sch

äd

igte

An

trag b

ei d

en

zust

än

dig

en

Regie

run

gen

3.

Bun

d D

euts

ch

er

Hir

nb

e-

sch

äd

igte

r, L

an

desv

erb

an

d

Baye

rn

4.

Vo

lksb

un

d D

euts

ch

er

Kri

egsg

räb

erf

ürs

org

e

Inst

an

dse

tzun

g u

nd

Pflege v

on

Kri

eger-

frie

dh

öfe

n

127

Page 128: für Vereine - kfv-landshut.feuerwehren.bayern€¦ · BayRS Bayerische Rechtssammlung BBVBayerischer Bauernverband ... Grundregeln des Gemeinnützigkeitsrechts sind aber für alle

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chnu

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esG

rund

sätz

lich

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rder

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hre

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sw.

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lich

kei

ten

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nträ

geR

esso

rt

5.

Ko

lpin

g, K

olp

ing-

Bild

un

gsw

erk

u.a

.

a)

Beru

fsh

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nve

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en

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Beru

fsh

ilfe-V

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nst

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un

gen

c)

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gis

ch

e M

nah

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lgen

der

Jugen

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eit

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sigkeit

d)

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on

Jugen

dw

oh

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19

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)

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-

stätt

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a)

- c)

An

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un

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g, Fam

ilie

un

d

Fra

uen

,

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128

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Fre

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rn

129

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§ 9

6 B

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130

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131

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133

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140

Satzungsmuster

Der steuerlich notwendige Text ist unterstrichen.

Erläuterungen sind kursiv dargestellt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „...“. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den

Namenszusatz „e.V.“.

Die Sätze 2 und 3 zur Eintragung in das Vereinsregister entfallen bei

einem Verein, der nicht eingetragen werden soll.

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung ... Angabe eines oder mehrerer

bestimmter steuerbegünstigter Zwecke ... .

Der Verein wird zu diesem Zweck ... möglichst genaue Angabe der

Tätigkeit des Vereins ... .

Anlage 1

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Satzungsmuster 141

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

(mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe-

günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-

schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vor-

stand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch

Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss

kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt

werden.

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142 Anlage 1

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe

die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversamm-

lung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre

gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf

ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,

die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten

sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

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Satzungsmuster 143

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von

Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zu-

sammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und

außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über .... Euro

(z.B. 1 000 Euro) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vor-

stand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzen-

den, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden

rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an-

wesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung

leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll

aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssit-

zung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstim-

mungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden

in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und

eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund

von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen

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144 Anlage 1

Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet wer-

den.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei

Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zu-

ständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassen-

prüfer,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des

Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über

einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens

einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberu-

fen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des

Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung

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Satzungsmuster 145

einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben

einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,

dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung

gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-

versammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-

hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen

Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungslei-

tung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aus-

sprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-

sammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder

erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende ver-

pflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversamm-

lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder be-

schlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim-

men; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der

Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als

Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch

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146 Anlage 1

geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen

Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf-

zunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Nieder-

schrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die

Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die

Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein-

berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ... Angabe eines steuer-

begünstigten Vermögensempfängers, der/die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung

zu verwenden hat.

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147

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148

Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

A. Ideeller TätigkeitsbereichBeitragseinnahmen ...... Euro

Spenden, staatliche Zuschüsse u.ä. ...... Euro

Steuerfreie Einnahmen ...... Euro

B. VermögensverwaltungEinnahmen, Zinsen und sonstige Kapitalerträge ...... Euro

Miet- und Pachteinnahmen, sonstige Erlöse ...... Euro

...... Euro

Ausgaben -...... Euro

Reinertrag ...... Euro

C. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - Zweckbetriebe1. Sportliche Veranstaltungen

Einnahmen ...... Euro

Ausgaben

Spielgegner, Schiedsrichter, Linienrichter, Kassen-, Ord-

nungs- und Sanitätsdienst, Werbeaufwand, Verbandsabga-

ben, Reisekosten, Kosten für Trainer, Masseure, für

Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Kos-

ten anderer Sportabteilungen, Verwaltungskosten u.a. -...... Euro

Überschuss-Verlust ...... Euro

Anlage 2

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Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 149

2. Kulturelle Einrichtungen, gesellige und kulturelle Veranstal-

tungen (Konzerte, Weihnachtsfeiern, Faschingsveranstaltun-

gen, Tanz- und Theaterveranstaltungen)

Einnahmen ...... Euro

Ausgaben

Saalmiete ...... Euro

Künstler ...... Euro

Musik ...... Euro

Sonstiges ...... Euro -...... Euro

Überschuss-Verlust ...... Euro

3. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte und andere

Geschäftsbetriebe

Einnahmen ...... Euro

Ausgaben

Waren ...... Euro

Löhne und Gehälter ...... Euro

Heizung u. Beleuchtung ...... Euro

Betriebssteuern ...... Euro

Reinigung ...... Euro

Telefon/Porti ...... Euro

Büromaterial ...... Euro

Miete und Pacht ...... Euro

Schuldzinsen ...... Euro

Reparaturen ...... Euro

Absetzung für Abnutzung ...... Euro

Geringwertige Anlagegüter ...... Euro

sonstige Kosten ...... Euro -...... Euro

Überschuss-Verlust ...... Euro

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150

Verzeichnis der Zwecke, die allgemein alsbesonders förderungswürdig im Sinne des§ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergeset-zes anerkannt sind (ab 01. Januar 2000)

(Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)

Abschnitt A

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die

Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten,

auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung,

und von Tierseuchen;

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;

3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und

unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und

Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmal-

pflege;

a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik,

der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und

schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie

Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen,

wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;

b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sons-

tiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstle-

rische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere

vergleichbare Einrichtungen;

Anlage 3

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Verzeichnis der besonders förderungswürdigen Zwecke 151

c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhal-

tung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern,

die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften an-

erkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung

der zuständigen Stelle nachzuweisen;

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließ-

lich der Studentenhilfe;

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im

Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzge-

setze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes

und des Hochwasserschutzes;

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohl-

fahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in

Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher

Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz

e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Zentralwohl-

fahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blinden-

verband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,

Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesar-

beitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs-

und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer

Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und

Anstalten;

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolg-

te, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler,

Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und

Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe

für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolg-

te, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung

von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdiens-

tes für Vermisste;

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152 Anlage 3

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes

sowie der Unfallverhütung; die Förderung internationaler Ge-

sinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ-

kerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck

und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unver-

einbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt wer-

den;

10. Förderung des Tierschutzes;

11. Förderung der Entwicklungshilfe;

12. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

13. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige

Strafgefangene;

14. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;

15. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

16. Förderung der Kriminalprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports;

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Frei-

zeitgestaltung dienen;

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung gemein-

nützigen Zwecke.

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153

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154

Schreiben des Bundesministeriums derFinanzen vom 18. November 1999

Az.: IV C 4 - S 2223 - 211/99

Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen desSpendenrechts;Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen

ESt VIII/99 TOP 14

10 Anlagen1

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die

untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Ände-

rung der Einkommensteuer–Durchführungsverordnung (EStDV) neu

gefasst. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltenden Recht

auf das so genannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind,

sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzuneh-

men und entsprechende Bestätigungen auszustellen.

Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher:

Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vor-

druck zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-

1 Nachfolgend werden nur die für Vereine einschlägigen Bescheinigungs-

muster abgedruckt.

Anlage 4

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Spendenerlass 1999 155

den der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster ab dem

1. Januar 2000 zu verwenden.

Zur Erläuterung weise ich auf Folgendes hin:

Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN A 4–Seite nicht

überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten um-

fassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger

zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zu-

wendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn

zutreffen.

Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig

anerkannte Zwecke im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz

(EStG) ist im Muster bereits auf die ab dem 1. Januar 2000 gelten-

de Regelung verwiesen (Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommen-

steuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt A / B Nr. ...). Es

bestehen keine Bedenken, wenn bis zum Ergehen eines neuen

Freistellungsbescheides an dieser Stelle die Angaben aus dem

letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes (Nr. ... der Anlage 7

EStR) übernommen werden.

Zum besseren Verständnis enthalten die beiden letzten Anlagen

alle erforderlichen Angaben für eine gemeinnützige Einrichtung, die

mildtätige Zwecke verfolgt beziehungsweise den Sport fördert2.

2 Vom Abdruck wurde abgesehen. Beispiele für Zuwendungsbestätigun-

gen enthält die Anlage 4a.

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156 Anlage 4

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5

Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenver-

einigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX .....................................................XXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung:

XXX .............../..................../..................XXX

Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamts

...................., StNr. ........................, vom ................ vorläufig ab ......................... als

gemeinnützig anerkannt / nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des

Finanzamts ..........................., StNr. ..........................., vom ...................... für die Jahre

.......................... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-

schaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen

oder Aufnahmegebühren handelt und) die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter

Zweck) (im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungs-

verordnung - Abschnitt A / B Nr. ...) (im Ausland) verwendet wird.

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder

wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angege-

benen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem

Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b

Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der

Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre

beziehungsweise das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Aus-

stellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15. Dezember 1994 – BStBl I S. 884).

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Spendenerlass 1999 157

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5

Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenver-

einigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Sachzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX .....................................................XXX

Wert der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung:

XXX ............./..................../..................XXX

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsver-

mögen und ist mit dem Entnahmewert (gegebenenfalls mit dem niedrigeren gemeinen

Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus

dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft

der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient

haben, zum Beispiel Rechnung, Gutachten liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes

............., StNr. ............................., vom ............. vorläufig ab .................... als gemein-

nützig anerkannt / nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Fi-

nanzamts ........................................, StNr. ...................., vom ............................. für die

Jahre ............................ nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der

Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im Sinne

der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A /

B Nr. ...) (im Ausland) verwendet wird.

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder

wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angege-

benen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem

Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b

Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der

Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre

beziehungsweise das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Aus-

stellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15. Dezember 1994 – BStBl I S. 884).

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158

Beispiel 1

Sozialverein e.V., Musterstraße 1, 99999 Musterstadt

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5

Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenver-

einigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX Egon Spender, Spenderstraße 1a, 00000 Spenderdorf XXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

XXX DM 1.000,- / Eintausend /28. April 2000 XXX

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

Wird sind wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen

Freistellungsbescheid des Finanzamts Musterstadt, StNr. 000/11 222, vom 31. Dezem-

ber 1998 für die Jahre 1995 bis 1997 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-

zes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder

Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger Zwecke

verwendet wird.

Musterstadt, 29. April 2000 (Freundlich)

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder

wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angege-

benen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem

Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b

Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der

Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre

zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBI l S. 884).

Anlage 4a

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Beispiel Spendenbescheinigung 159

Beispiel 2Sportverein e.V., Sportstraße 1, 99999 Sportstadt

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5

Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenver-

einigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX Egon Spender, Spenderstraße 1a, 00000 Spenderdorf XXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

XXX DM 1.000,-/Eintausend/28. April 2000 XXX

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungs-

bescheid des Finanzamts Sportstadt, StNr. 000/11 222 vom 31. Dezember 1998 für die

Jahre 1995 bis 1997 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der

Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder

Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne

der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer - Durchführungsverordnung - Abschnitt B

Nr. 1 verwendet wird.

Sportstadt, 29. April 2000 (Freundlich)

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder

wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angege-

benen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem

Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b

Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der

Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre

zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBI l S. 884).

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160

Schreiben des Bundesministeriums derFinanzen vom 02. Juni 2000

Az.: IV C 4 - S 2223 - 568/00

Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungs-bestätigungen

ESt IV/2000 außerhalb der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den

obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der

verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des

§ 50 Abs. 1 EStDV Folgendes:

1 Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichen

Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. §

50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die

Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwen-

dungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In

der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnit-

tenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus

den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Ein-

zelfall einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den Seiten 988 und

989 des Bundessteuerblatts 1999 Teil I wird hingewiesen.

2 Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrah-

mungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es

bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden

und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl

Anlage 4b

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Spendenerlass 2000 161

und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vor-

geschriebenen Textpassagen sind aber – vorbehaltlich der fol-

genden Ausführungen – beizubehalten.

3 Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagun-

gen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der be-

günstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende

Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

4 Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermögli-

chen, bestehen keine Bedenken, wenn auf einem Mustervor-

druck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der

Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen

Zweck kenntlich zu machen.

5 Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte

Zwecke genannt werden, die für den Spendenabzug unter-

schiedlich hoch begünstigt sind (Spendenabzugsrahmen 5 be-

ziehungsweise 10 Prozent), und die Zuwendung keinem

konkreten Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender bei

der Hingabe der Zuwendung keine Widmung für einen bestimm-

ten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger die

unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisato-

risch und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist da-

von auszugehen, dass die Zuwendung nicht berechtigt, den

erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen. In diesen Fäl-

len ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestäti-

gung und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die

Zuwendungsbestätigung aufzunehmen:

„Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spen-

denabzug im Rahmen des erhöhten Vomhundertsatzes nach §

10b Abs. 1 Satz 2 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder

zum Spendenrücktrag beziehungsweise –vortrag nach § 10b

Abs. 1 Satz 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entspre-

chendes gilt auch für den Spendenabzug bei der Gewerbe-

steuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).“

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162 Anlage 4b

Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich

hoch begünstigt sind, kann eine Zuwendung – bei entsprechen-

der Widmung durch den Spender und organisatorischer und

buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger –

in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet

werden (z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 Mark, davon 300

Mark für mildtätige Zwecke, 200 Mark für Entwicklungshilfe

nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Es

handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen,

die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammel-

bestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.

6 Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwen-

dungen (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden), d.h. die Bestätigung

mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestä-

tigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Be-

denken:

• Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammel-

bestätigung“ zu verwenden.

• Bei „Art der Zuwendung“ und „Tag der Zuwendung“ ist auf

die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.

• In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu

nennen.

• Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung

steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende

Bestätigung zu ergänzen: „Es wird bestätigt, dass über die in

der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weite-

ren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigun-

gen noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und

werden.“

• Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der

Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und

Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) und nur im Falle un-

terschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begünstig-

te Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine

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Spendenerlass 2000 163

Gesamtsumme enthalten und als „Anlage zur Zuwen-

dungsbestätigung vom .......“ gekennzeichnet sein.

• Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden

ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstat-

tung von Aufwendungen handelt oder nicht (vgl. auch Rdnr.

10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als

auch um Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung

von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu

entweder auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung

oder in der Anlage zu machen.

• In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeit-

raum sich die Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammel-

bestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs

ausgestellt werden.

• Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen

zu steuerlich unterschiedlich hoch begünstigte Zwecke be-

stätigt, dann ist unter der in der Zuwendungsbestätigung

genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz aufzunehmen:

• „(von der Gesamtsumme entfallen.......Mark auf die Förde-

rung von..............[Bezeichnung der höher begünstigten Zwe-

cke])“.

7 Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an

Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien

oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweili-

gen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um ei-

nen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbei-

trag – der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen).

Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zu-

wendung „Geldzuwendung“ anzugeben und im Rahmen der Bes-

tätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich

hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen

oder Aufnahmegebühren“ handelt. Dies ist auch in den Fällen

erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für de-

ren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind.

Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch

eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung von 200 Mark, da-

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164 Anlage 4b

von 120 Mark Mitgliedsbeitrag und 80 Mark Spende) handelt es

sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils ge-

sondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr.

6) zu bestätigen sind.

8 Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buch-

staben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es

nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in ei-

nem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenen-

nung der jeweiligen Ziffern. So kann z.B. ein Betrag in Höhe von

1.246 Mark als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder

„eins-zwei-vier-sechs“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind

allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und

hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch „X“) zu

entwerten.

9 Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwen-

dungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten

Gegenstand aufzunehmen (z.B. Alter, Zustand, historischer

Kaufpreis usw.). Die im folgenden für die Sachspende nicht zu-

treffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu

streichen. Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des

Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, dann ist die Sach-

zuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In diesen Fällen

braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterla-

gen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben

über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben,

nicht erforderlich. Handelt es sich um eine Sachspende aus

dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwen-

dungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermitt-

lung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht

kommt in diesem Zusammenhang z.B. ein Gutachten über den

aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der

ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter

Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unter-

lagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zu-

wendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen. Der

unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für Sachbestä-

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Spendenerlass 2000 165

tigungen (Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seiten 981, 983, 985)

„Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben,

z.B. Rechnungen, Gutachten.“ ist um die Worte „liegen vor“ zu

ergänzen.

10 Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Kör-

perschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder

unabhängige Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich

hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen han-

delt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zu-

wendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestäti-

gungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

11 In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die

begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur

ein Teil der Zuwendung im Ausland verwendet, so ist an-

zugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet

wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der

Verwendungszweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu

bestätigen, dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland ver-

wendet wird.

12 Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen

Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentli-

chen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuer-

begünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“

die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie

folgt zu fassen:

„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwen-

denden an die .............. [Name des Letztempfängers verbun-

den mit einem Hinweis auf deren öffentlich-rechtliche

Organisationsform] weitergeleitet“.

Die übrigen Angaben sind zu streichen.

13 R 111 Abs. 5 EStR 1999 gilt für maschinell erstellte Zuwen-

dungsbestätigungen entsprechend.

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166 Anlage 4b

14 Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu

den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichti-

gen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Aner-

kennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistel-

lungsbescheids beziehungsweise der vorläufigen Bescheini-

gung) sind auf die einzeln erstellten Zuwendungsbestätigungen

zu übernehmen.

15 Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestäti-

gung von der steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren.

Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elek-

tronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsgemä-

ßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom

7. November 1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten ent-

sprechend.

16 Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das

Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung

mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Ja-

nuar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5

Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen,

zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Spenden

berechtigt. Dennoch dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften

oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle

auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unter-

liegen dann aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b

Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die

ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durch-

laufstelle fungieren.

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Stichwortverzeichnis 167

Randnummer

Allgemeinheit 108

Amateursportler 208, 405

Angestellte Mitglieder 114, 403

Arbeitgeber 400 ff

Arbeitnehmer 401

Aufbewahrungsfrist 132

Auflösung des Vereins 104

Aufnahmegebühr 109, 312

Aufwandsentschädigung 113

Aufwandspauschale 401

Aufwandsspende 303

Aufzeichnungspflichten 265, 319

Ausschließlichkeit 120

Beschäftigungsverhältnis 400

Besitzsteuern 200, 276 ff

Besteuerungsgrenze 217

Beteiligung an einer Personengesellschaft 211

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft 212

Betriebsausgabe 218

bezahlter Sportler 208

Bildung 239

Bruttopreis 257

Buchführung 130 ff

Buchungsbestätigung 317

Buchwertprivileg 304

Dauerfristverlängerung 267

Dienstleistungen 302

Dienstverhältnis 402

Durchschnittsberechnung 109

Durchlaufspendenverfahren 318

Ehrenamt 404

Ehrung 112

Einheitswert 276

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 131, Anlage 2

entgeltliche Leistungen 229, 230

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168 Stichwortverzeichnis

Randnummer

Erbschaftsteuer 270 ff

Erbteil 270

ermäßigte Lieferungen und Leistungen 249

Ertragsteuern 200, 201 ff

Fahrtkostenzuschuss 417, 426 ff

Faschingsball 410

Förderverein 107

Freibetrag 220, 412, 415

freie Rücklage 126

Freistellung vom Zinsabschlag 224

Freistellungsauftrag 253

Freistellungsbescheid 134

Geistliche Genossenschaft 245

Geldanlage 129

Gemeinnützige Körperschaft 272

gemeinnütziger Zweck 115

Gemeinnützigkeit 100

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 428 ff

Geschäftliche Nebentätigkeit 413

Geschäftsführung 124 ff

Gewerbesteuer 221 ff

Gewinnermittlung 215

Gewinnpauschalierung 219

Großspende 322

Grunderwerbsteuer 274

Grundsteuer 276

Grundstücks- und Gebäudemiete 236

Grundstückskauf und -verkauf 234

Gründung 103

Haftung 321, 421

Höchstgrenze 109

Höhe des Spendenabzugs 322

Hilfspersonen 122

innergemeinschaftlicher Erwerb 232

Internat 242

Jahressteuererklärung 269

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Stichwortverzeichnis 169

Randnummer

Jubiläumsveranstaltung 206

Jugendherberge 243

Jugendhilfe 244

Kapitalertragsteuer 223 ff

Kirchenlohnsteuer 420

kirchlicher Zweck 117, 311

Kleinunternehmer 251

Körperschaft 101, 272

Körperschaftsteuer 201 ff, 220

Kosten 258

Kultur 241

kulturelle Zwecke 310

Künste 237

kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis 432

Lieferung 229

Lohnsteuer 400 ff

Lohnsteuerabzug 420

Lohnsteuerkarte 422

Lotterie 235, 275

mildtätiger Zweck 116, 311

Mitglied 403

Mitgliederbeitrag 108 ff, 205, 273, 309

Mittelbewirtschaftung 126 ff

Musiker 408 ff

Muster einer Spendenbescheinigung 314 ff, Anlage 4

Mustersatzung 105 ff, Anlage 1

Nachweise 130

nichtrechtsfähiger Verein 101, 271

nichtsteuerbare Leistungen 233

Nichtveranlagungs-Bescheinigung 224

nichtveranlagte Erträge 225

Nebentätigkeit 125

Nettoentgelt 256

Option bei Grundstücken und Gebäuden 247

Option zur Regelbesteuerung 253

pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 430

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170 Stichwortverzeichnis

Randnummer

Pauschalierung der Lohnsteuer und Kirchensteuer 423 ff

Pflichtspende 110, 309

Privatschule 306

Prüfung durch das Finanzamt 133, 434

Rechtsform des Vereins 102

Rechtstreue 123

Regelbesteuerung 254

Reisekosten 416

Reiseleistungen 255

Rennwett- und Lotteriesteuer 275

Rücklagen 128 ff

Sachspende 304

Satzung 105 ff, Anlage 1

Schadenersatzleistungen 223

Schenkung 126, 270

Schenkungsteuer 270 ff

Schule und Bildung 239

Schulgeld 306

Selbstlosigkeit 118, 112

Solidaritätszuschlag 425

sonstige Leistung 227

– an Kunden oder Mitglieder 229

Spende 300 ff

spendenbegünstigter Zweck 308, Anlage 3

Spendenbescheinigung 313 ff, Anlage 4

Sponsoring 210, 307

Sportgemeinschaft 211

Sportveranstaltung 208

Steuerabzug – Berücksichtigung steuerfreier Einnahmen 433

Steuerarten 200

steuerbarer Umsatz 229 ff

steuerfreie Aufwandsentschädigung 411 ff

steuerfreie Einnahmen - Jahresbetrag 414

steuerfreier Umsatz 234 ff

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 203

Theater 237

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Stichwortverzeichnis 171

Randnummer

Überprüfung der Satzung und der tatsächlichen 133

Geschäftsführung

Übernachtungskosten 419

Übungsleiter 406, 407, 511 ff

Umsatzsteuer 227 ff

Umsatzsteuererklärung 266

Umsatzsteuersatz 250

Umsatzsteuer-Voranmeldung 266

unentgeltliche Leistungen 231, 305, 306

Unmittelbarkeit 121

Unternehmen 227 ff

veranlagungspflichtige Erträge 226

Veranstaltung, kulturelle, sportliche 241

Veräußerungsgeschäfte 214

Verbrauchsfrist 128

vereinfachter Zuwendungsnachweis 316

Vereinsausflug 112

Vereinsregister 102

Verlustdeckung 216

Verlustermittlung 215

Vermächtnis 126, 270

Vermietung 202

Vermögen 126

Vermögensbindung 119

Vermögensverwaltung 202

Verpachtung 213

Verpflegungskosten 418

Voranmeldung 266, 268

vorläufige Anerkennung 135

Vorsteuerabzug 259 ff

Vorsteueraufteilung 263

Vorsteuer-Pauschalierung 264

Vortrag/Kurs 240

Vertrauensschutz 320

Werbeleistungen 209, 219

Werbung neuer Mitglieder 111

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172 Stichwortverzeichnis

Randnummer

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 203, 215

Wohlfahrtsleistung 238

Wohltätigkeitsveranstaltung 207

Zahlungsbeleg als Spendenbescheinigung 317

Zeitnahe Mittelverwendung 127

Zinsabschlagsteuer 223

Zuwendung an Mitglieder 112

Zweckbetrieb 204, 116, 208, 248

Zweckbetriebsgrenze 208

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175Hinweis

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Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Odeonsplatz 4

80539 München

E-Mail [email protected]

Internet www.stmf.bayern.de

Oktober 2001

10. Auflage 2001

Druckvorstufe Layoutsatz 2000 GmbH, München

ISBN 3-935612-15-X

Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch

nicht übernommen werden.

Rechtsstand

176 Impressum

Druck Heichlinger Druckerei GmbH, Garching

Inhalt gedruckt auf Recyclingpapier

Umschlag: Fahnen der freiwilligen Feuerwehr und des katholischen

Burschenvereins Marzling, Landkreis Freising.