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Funk- und Betriebsordnungfür die

Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen

Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AGPersiusstr. 7, 10245 Berlin

TaxiFunk Berlin TZB GmbHPersiusstr. 7, 10245 Berlin

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INHALTSVERZEICHNIS

§1 Allgemeine Bestimmungen

§2 Funkgeräte

§3 Teilnahme am Funkverkehr

§4 Regelung der Auftragsvergabe

§5 Aufträge

§6 Verhalten gegenüber Fahrgästen

§7 Notruf

§8 Notrufkanal

§9 Maßnahmen

§10 Schlussbestimmungen

Abkürzungen der Vorbestellungsliste

Kanalgrenzen

Kontakt: Wir sind für Sie da

Fahrzeug Systemkomponenten

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Funkordnung dient der guten Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern,

Fahrern und der jeweiligen im Vorwort genannten Taxizentrale im Sinne einer reibungs-

losen Vermittlung der Aufträge und der korrekten Bedienung unserer Kunden. Sie ist

Bestandteil des Funkteilnehmervertrages/Funkvermittlungsvertrages sowie des Benut-

zervertrages für Funktaxifahrer/Fahrervertrag. Spätere Änderungen an Fahrzeug- oder

Fahrerprofil sind der jeweiligen Taxizentrale schriftlich, per Fax oder per E-Mail umgehend

mitzuteilen.

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, jeden seiner Fahrer mit den Bestimmungen der Funk-

und Betriebsordnung vertraut zu machen und seine Fahrer auf deren strikter Einhaltung

zu verpflichten. Der Teilnehmer und seine Fahrer erkennen zugleich die Strafbestimmun-

gen des §9 der Funk- und Betriebsordnung an. Allen Auflagen der Taxizentrale ist nach-

zukommen; insbesondere kann die Taxizentrale den Teilnehmer verpflichten, die Funk-

anlagen bzw. den Pocket-PC zur Teilnahme an der automatischen Vermittlung jederzeit

durch eine autorisierte Funkwerkstatt überprüfen lassen. Zur Wahrung der Funkdisziplin

können jederzeit Kontrollen durch hierzu ermächtigte Personen durchgeführt werden.

3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Werbematerialien (z.B. Quittungen) der

an der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen teilnehmenden Firmen oder Werbema-

terialien des eigenen Unternehmens zu verwenden. Werbung anderer Zentralen ist nicht

zu verwenden.

4. Veränderungen dieser und der folgenden Bestimmungen können jederzeit durch die

jeweilige Taxizentrale vorgenommen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es lediglich

der Bekanntgabe und des Aushangs im Kundenbüro. Die weitere Nutzung der vertraglich

vereinbarten Dienstleistung gilt als Einverständnis mit der Änderung.

§ 2 Funkgeräte

1. Jeder Fahrer ist mit der Bedienung der Funkanlagen vertraut zu machen. Die Funk-

kennung muss identisch mit der Konzessionsnummer sein. Die Sendeleistung darf 6

Watt nicht überschreiten. Max. Frequenzhub 4 kHz. Es ist untersagt, zusätzliche Sende-,

Empfangs,- Mithörquarze, Verstärker jeglicher Art, Relais oder sonstige Zusatzgeräte an-

oder einzubauen.

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Vorwort

Das von der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen mit den Firmen Taxi-Ruf Würfel-

funk „0800-CABCALL“ AG, TaxiFunk Berlin TZB GmbH (im Folgenden jeweils Taxizentrale

genannt) ihren Teilnehmern und Fahrern gemeinsam angestrebte Ziel ist eine perfekte

Dienstleistung Taxi für Kunden und Fahrer.

Des Weiteren gilt es, gemeinsam die Zahl unserer zufriedenen Kunden weiterhin zu

erhöhen.

Um dieses Ziel zu erreichen und eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit der

beteiligten Vertragspartner in jeglicher Hinsicht zu ermöglichen, erlangt diese Funk- und

Betriebsordnung für die Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG und die TaxiFunk Berlin

TZB GmbH Gültigkeit.

Wir wünschen Ihnen gute Fahrt und gute Kasse.

Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG im Juli 2008

TaxiFunk Berlin TZB GmbH im Juli 2008

© Würfelfunk 0800-CABCALL AG Juli 2008, TaxiFunk Berlin TZB GmbH Juli 2008

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Bei Nutzung eines Pocket-PCs oder eines anderen Datenendgerätes zur Teilnahme an

der Vermittlung über automatischen Datenfunk per GPRS muss die programmierte

Konzessionsnummer des verwendeten Pocket-PCs/Datenendgerätes ebenfalls immer mit

der Konzessionsnummer des Taxis identisch sein.

Sollten die zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen zu anderen als der

Auftragsvermittlung dienenden Zwecken eingesetzt werden, so ist der Funkteilnehmer

verpflichtet, der Taxizentrale die entstandenen Kosten inkl. Bearbeitungsgebühren zu

ersetzen.

2. Der Einbau weiterer Betriebsfunkgeräte in die Fahrzeuge ist nicht zulässig. Über Aus-

nahmen entscheidet die Geschäftsführung der Taxizentrale.

3. Die Teilnahme des Unternehmers oder eines Fahrers an der Vermittlung von Fahrtauf-

trägen über Systeme (z.B. GSM-Netze o.a.) anderer Anbieter als der an der Arbeitsgemein-

schaft Berliner Taxizentralen teilnehmenden Firmen ist nicht zulässig.

4. Es dürfen nur von der Taxizentrale zugelassene Geräte durch die von der Taxizentrale

hierzu autorisierten Funkwerkstätten eingebaut werden. Eine Liste dieser Funkwerkstät-

ten ist im Büro erhältlich.

Wir empfehlen unbedingt eine technische Fahrzeugausstattung, die die Teilnahme am

Sprachfunk und an der automatischen Auftragsvermittlung ermöglicht.

5. Bei Verlassen des Fahrzeugs und bei Werkstattaufenthalten ist das Funkgerät bzw.

Datenendgerät zur Automatikvermittlung so zu sichern, dass die Benutzung durch Unbe-

fugte ausgeschlossen ist. Hierfür ist der Teilnehmer verantwortlich.

Bei allen Verstößen gegen diese Vorgaben erlischt mit sofortiger Wirkung die Funkgeneh-

migung. Ferner können Vertragsstrafen (siehe §9) ausgesprochen werden.

§ 3 Teilnahme am Funkverkehr

1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Funkvermittlung ist der Besitz eines gültigen

Funkausweises bzw. der Würfelfunk PhotoCard. Zur Teilnahme an der vollautomati-

schen Vermittlung über Pocket-PC der Taxizentralen erhält der Fahrer zusätzlich nach

erfolgreicher Schulung bzw. Einweisung durch die Taxizentrale eine persönliche PIN zur

Anmeldung in der Vermittlungssoftware; die erhaltene PIN ist vertraulich zu behandeln

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und darf keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Benutzervertrag für Funktaxifahrer bzw. der Fahrervertrag/Auskunftsbogen mit

der jeweiligen Zentrale ist verbindlicher Bestandteil der Funkordnung. Es gelten die

vereinbarten Bedingungen aus dem abgeschlossenen Fahrervertrag mit der jeweiligen

Taxizentrale.

Die teilnehmenden Fahrzeuge der jeweiligen Taxizentrale sind durch die jeweils gültigen

Funksymbole an der Front- und Heckscheibe (oben) zu kennzeichnen. Ferner ist bei

teilnehmenden Fahrzeugen der Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG ein Antennen-

würfel anzubringen.

Zur Teilnahme an jeglichem Funkverkehr ist die Anmeldung im System je nach techni-

scher Ausstattung des Fahrzeugs entweder mit der persönlichen PhotoCard oder der

persönlichen Fahrernummer und PIN zur Pocket-PC-Vermittlung nötig. Es gelten die

vereinbarten Bedingungen aus dem Fahrervertrag.

2. Die Anrede im Funksprechverkehr ist ”Sie”. Die Funksprache ist ”Deutsch”. Auf eine

verständliche Sprechweise ist im Sinne einer schnellen und reibungslosen Vermittlung zu

achten. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist unabdingbar für die Verständigung

über Funk genauso wie für das Kommunizieren mit den Fahrgästen.

3. Wer den Funkverkehr durch unnötiges Drücken der Sendetaste, Übertragen von Ge-

räuschen und Musik oder durch Bemerkungen stört, verstößt gegen die Bestimmungen

der Bundesnetzagentur sowie gegen das Gesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus ist der Tatbestand der Geschäftsschädigung erfüllt. Der Betreffende wird

schadenersatzpflichtig.

4. Der Fahrer ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, angebotene Funkaufträge

anzunehmen. Nach Auftragsvermittlung ist die Beleuchtung des Dachzeichens auszu-

schalten. Vermittelte Funkaufträge sind auszuführen; sie haben grundsätzlich Vorrang vor

allen anderen Fahrtaufträgen. Eine Rückgabe des vermittelten Auftrags durch den Fahrer

ist nur im begründbaren Ausnahmefall möglich.

5. Beschwerden über Funk sind unzulässig! Sie sind zur Klärung des Vorfalles

telefonisch, schriftlich oder per E-Mail im Büro einzureichen.

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6. Für wichtige Nachfragen bezüglich eines erhaltenen Auftrags oder Fahrpreis-

rückmeldungen ist der Servicekanal Sprache zu wählen. Bei der Bestellung vom Fahrgast

erhaltene Zusätze zum Auftrag sind auf dem Display vermerkt, weitere Informationen

sind nicht verfügbar.

7. Bei Verkehrsunfällen von Teilnehmern ohne verletzte Personen wird der Teilnehmer

gebeten, dies der Polizei durch kostenfreien Anruf über Handy oder Telefonzelle selbst

mitzuteilen. Die zuständigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr) empfehlen auch bei

sonstigen Unfällen den direkten kostenlosen Anruf des Fahrers vor Ort per Handy oder

Telefonzelle, um ggf. weitere Informationen zu gezielten Nachfragen über z.B. Art und

Umfang von Verletzungen erhalten zu können.

§ 4 Regelung der Auftragsvergabe

a) Sprechfunk

1. Halteplatzausruf

Die Zentrale spricht den für den Besteller zuständigen Halteplatz an. Es können bis zu

zwei Halteplätze angesprochen werden. Beim Halteplatzausruf meldet sich der Fahrer

des ersten Taxis unter Nennung der Konzessionsnummer. Der Fahrer muss sich davon

überzeugen, dass er auch wirklich der erste Wagen der betreffenden Taxizentrale ist.

Fahrer hinten stehender Wagen dürfen sich nur durch kurzes Drücken der Sendetaste

melden; dies darf nur erfolgen, wenn sich der Fahrer des ersten Taxis der jeweiligen

Taxizentrale nicht sofort meldet. Die Zentrale fragt dann den Wagen, dessen Kennung

(Konzessionsnummer) nach Drücken der Sendetaste erscheint, nach seiner Position. Hier

muss durch den Fahrer die Position in der Gesamtzahl der wartenden Fahrzeuge (aller

Taxis) angegeben werden.

Die Zentrale wiederholt diese Position. In der folgenden Pause hat ein eventuell noch

weiter vorne stehender Fahrer die Möglichkeit, sich durch Nennung der Konzessions-

nummer nachzumelden. Ist er nicht der erste Fahrer der betreffenden Zentrale am

Halteplatz, muss er ebenfalls seine Position in der Gesamtzahl der wartenden Fahrzeuge

angeben. Diese Position wird ebenfalls von der Zentrale wiederholt.

2. Erster Ausruf - Nahbereichsruf

Erfolgt beim Halteplatzruf keine Meldung, wird der Auftrag von der Zentrale frei

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ausgerufen. Meldeberechtigt sind jetzt nur freie Taxis, die sich in unmittelbarer Nähe des

Auftragsortes befinden und diesen spätestens innerhalb von 4 Minuten erreichen kön-

nen. Die Meldung erfolgt nur durch kurzes Drücken der Sendetaste – Sprachmeldungen

bleiben unberücksichtigt. Die erste in der Zentrale aufleuchtende Konzessionsnummer

erhält den Auftrag. Auch bei Vorbestellungen ist die Zeit des ersten Ausrufs einzuhalten.

3. Zweiter Ausruf - Raumruf

Erfolgt beim Nahbereichsruf keine Meldung, wird der Auftrag von der Zentrale erneut

ausgerufen. Meldeberechtigt sind jetzt alle Taxis, die den Bestellort innerhalb von 8

Minuten erreichen können, egal ob frei oder besetzt. In Außenbezirken kann die Zeitvor-

gabe größer sein, z.B. 10-12 Minuten. Dies wird dann jeweils von der Zentrale angesagt.

Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste. Die erste in der Zentrale

aufleuchtende Konzessionsnummer erhält den Auftrag. Bei Vorbestellungen, bei denen

die vorbestellte Zeit ausgerufen wird, dürfen sich nur Fahrer melden, die innerhalb der

angesagten Zeit beim Kunden sein können, ansonsten ist auch hier die Zeit des zweiten

Ausrufs einzuhalten.

Bei Großraum- und Umlandaufträgen gelten für den 1. Ausruf 4 Minuten und für den 2.

Ausruf 8 Minuten.

4. Dritter Ausruf - Fahrziel

Erfolgt auch im zweiten Ausruf keine Meldung, nennt die Zentrale das Fahrziel (wenn

bekannt). Der erste Melder erhält den Auftrag. Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken

der Sendetaste. Die ausgerufenen Bedingungen (z.B. Klimaanlage) oder Vorbestellungs-

zeiten müssen eingehalten werden.

5. Weitere Ausrufe

Erfolgt auch im dritten Ausruf keine Meldung, wird der Auftrag erneut ausgerufen. Die

Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste. Der Melder kann von den aus-

gerufenen Bedingungen oder Vorbestellungszeiten abweichen. Die Zentrale spricht den

ersten Melder ggfs. an, ob er die ausgerufenen Bedingungen (z.B. Klimaanlage) oder die

Vorbestellungszeiten einhalten kann.

6. ”Keine Kennung”

Erscheint nach Drücken der Sendetaste in der Zentrale keine Kennung (Konzessionsnum-

mer), z.B. wegen technischer oder anderer Störungen, ruft die Zentrale ”keine Kennung”.

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Nun muss der Fahrer, der sich durch Drücken der Sendetaste für einen Auftrag beworben

hat, der Zentrale die Konzessionsnummer per Sprache mitteilen.

7. „Nochmal“

Erscheint nach Drücken der Sendetaste in der Zentrale keine Kennung, da aufgrund einer

Vielzahl von Bewerbungen um den Auftrag keine Auswertung der eingehenden Kennun-

gen stattfinden konnte, ruft die Zentrale „nochmal (drücken)“. Alle betreffenden Fahrer

müssen sich für den Auftrag nochmals durch Drücken der Sendetaste bewerben.

8. Sonderregelung

Wird für einen Auftrag kein Halteplatz angesprochen, beginnt die Zentrale mit dem

1. Ausruf (Nahbereichsruf ). Die Zeiten des jeweiligen Ausrufs müssen eingehalten

werden.

9. Das jeweilige Verfahren der Beschleunigung der Auftragsvergabe wird von der

Zentrale angekündigt.

Beschleunigte Auftragsvergabe

In besonderen Situationen (z.B. Glatteis) entfällt der erste Ausruf (Nahbereichsruf ).

Der Auftrag wird dann von der Zentrale sofort mit dem zweiten Ausruf (erweiterte Zeit-

vorgabe) angeboten. Die Meldung erfolgt durch kurzes Drücken der Sendetaste.

Kleine erste Meldung

Bei starkem Auftragseingang erfolgt nach dem Halteplatzausruf sofort der dritte Ausruf

(mit Fahrziel, falls bekannt).

Erste Meldung

Bei starkem Auftragsandrang werden die Aufträge sofort mit Fahrziel (falls bekannt) frei

ausgerufen. Ein Ansprechen des Halteplatzes entfällt. Meldeberechtigt sind alle Fahrer,

egal ob frei oder besetzt. Der erste Melder erhält den Auftrag. Meldung erfolgt auch hier

nur durch kurzes Drücken der Sendetaste.

10. Hinweise

Verspätetes Eintreffen am Bestellort löst eine Funksperre aus. Häufiges Überschreiten

der Zeitvorgaben kann mit weiteren Maßnahmen geahndet werden.

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Ist es dem Fahrer wegen besonderer Umstände (Straßensperrung, Demonstration o.ä.)

nicht möglich, den Kunden in der angegebenen Zeit zu bedienen, muss die Zentrale un-

verzüglich unterrichtet werden. Die Zentrale entscheidet, ob der übernommene Auftrag

an ein anderes Fahrzeug vermittelt wird.

Die Zentrale kann den Melder stichprobenartig nach seinem Standort fragen.

11. Auftragsbestätigung

Sollte z.B. aufgrund einer technischen Störung der Auftrag weder auf ein Betriebs-

funk-Datendisplay der Fa. Heedfeld noch auf einen Pocket-PC durch die Zentrale

übertragbar sein, ist die mündliche Vergabe durch die Zentrale durch den Fahrer in

geeigneter Form (z.B. durch Wiederholung der Abholadresse) zu bestätigen.

Sollte bei einer Form der beschleunigten Auftragsvergabe ein zunächst bestätigter Mel-

der den Auftrag nicht verstanden haben, entfällt seine Berechtigung zur Auftragsüber-

nahme. In diesem Fall wird der Auftrag durch die Zentrale noch mal neu vergeben.

b) Datenfunk

1. Halteplatzausruf

Eine Halteplatzanmeldung (auch bei erfolgter vorheriger Zielmeldung für diesen Halte-

platz) darf nur erfolgen, sofern das Taxi am Halteplatz steht. Zuwiderhandlungen gelten

als Falschmeldung und können Maßnahmen gemäß §9 nach sich ziehen.

Der Rechner vermittelt den Fahrauftrag an das erste angemeldete Fahrzeug am für den

Besteller zuständigen Halteplatz. Sofern am Halteplatz kein entsprechendes Fahrzeug

verfügbar ist, können hierbei mehrere Halteplätze nacheinander abgefragt werden. Vor

Auftragsvergabe werden die vom Fahrer im Fahrervertrag und vom Unternehmer im

Funkvermittlungsvertrag angegebenen Fahrer- und Fahrzeugkriterien berücksichtigt.

Die Vermittlung am Halteplatz erfolgt nur an Fahrzeuge, die allen vom Kunden ge-

wünschten Kriterien entsprechen.

2. Raumruf

Liegt beim Halteplatzruf keine Anmeldung eines Fahrzeugs vor, wird der Auftrag vom

Vermittlungsrechner an das sich zur Kundenadresse in unmittelbarem Umkreis am

Nächsten befindliche freie Fahrzeug vermittelt. Der dem Fahrzeug angebotene Auftrag

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ist vom Fahrer für dessen Erhalt auf dem Display zu bestätigen.

Auch bei Vorbestellungen ist die Abholadresse schnellstmöglich anzufahren.

3. Auftragsangebot an mehrere Fahrzeuge

Erfolgt auch im Raumruf keine Meldung, wird der Auftrag mehreren freien Fahrzeugen

im erweiterten Umfeld angeboten und auf dem Display als Angebot signalisiert. Zur

Bewerbung auf den Auftrag ist der entsprechende Menüpunkt am Display zu wählen

(Button). Nach Sortierung der Bewerbungen nach Nähe des betreffenden Fahrzeugs zum

Abholort unter Bevorzugung von freien Fahrzeugen wird der Auftrag dem am nächsten

zum Kunden befindlichen Fahrzeug vermittelt. Dieser ist ebenfalls zu bestätigen.

4. Sonderregelung

Wird für einen Auftrag kein Halteplatz angesprochen, bietet der Rechner den Auftrag

einem oder mehreren am nächsten zur Abholadresse befindlichen freien Fahrzeugen

als Angebot an. Zur Bewerbung auf den Auftrag ist der entsprechende Menüpunkt am

Display zu wählen (Button). Nach Sortierung der Bewerbungen nach Nähe des betreffen-

den Fahrzeugs zum Abholort unter Bevorzugung von freien Fahrzeugen wird der Auftrag

dem am nächsten zum Kunden befindlichen Fahrzeug vermittelt. Dieser ist ebenfalls zu

bestätigen.

5. Beschleunigte Auftragsvergabe

In Zeiten eines hohen Auftragseingangs oder evtl. vorliegenden Beeinträchtigungen der

Übertragungswege kann von obigem Verfahren abgewichen und der Auftrag an das zur

Abholadresse nächstgelegene freie Fahrzeug vergeben werden.

Durch die Annahme bzw. Ablehnung eines Funkauftrages verliert das Taxi seinen

vorherigen Status. Sollte bei der Datenfunk-Vermittlung der Auftrag aufgrund einer

technischen Störung auf den Übertragungswegen oder einer Nichterreichbarkeit des

Fahrzeugs nach mehrmaligen Versuchen nicht an das Fahrzeug-Display übertragbar sein,

wird der Auftrag im Sinne einer schnellen Bedienung des Kunden an das nächstmögliche

Fahrzeug vergeben.

c) Auftragsrückgabe

Eine Auftragsrückgabe darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen; nach dreimaliger

Fahrtablehnung pro Schicht wird der Fahrer gesperrt.

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Alternativ kann von der Taxizentrale ein Prämien-Punktesystem genutzt werden, das

überdurchschnittlich hohe Ablehnungen von Funkaufträgen durch einen Fahrer sanktio-

niert. Die Bedingungen dieses Systems werden entsprechend vorher bekannt gegeben.

§ 5 Aufträge

Alle Aufträge sind nach der Verordnung über Beförderungsentgelte im Kraftdrosch-

kenverkehr auszuführen sofern zwischen dem Auftraggeber und der Taxizentrale

keine anders lautende Vereinbarung besteht, die nicht dem Tarifrecht unterworfen ist.

1. Sofortaufträge: Sofortaufträge werden nach Eingang umgehend an die Taxifahrer ver-

mittelt. Der Taxameter ist entsprechend der jeweils gültigen Tarifordnung einzuschalten.

2. Vorbestellungen: Vorbestellungen sind Aufträge, die zu einer festgelegten Zeit

durchgeführt werden. Sie werden mindestens fünf Minuten vorher von der Zentrale

angenommen. Der Taxameter ist entsprechend der jeweils gültigen Tarifordnung zur

vorbestellten Zeit einzuschalten.

3. Couponfahrten: Bei diesen Aufträgen wird die Bezahlung der Fahrt durch einen Cou-

pon vorgenommen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, jeden Coupon entgegenzunehmen,

der von der Arbeitsgemeinschaft Berliner Taxizentralen akzeptiert wird.

Coupons sind zusammen mit dem Durchschlag zur Abrechnung einzureichen.

Fahrpreisgutscheine oder Festpreiscoupons: Ein eventueller fälliger Restbetrag ist vom

Fahrgast bar zu entrichten. Bei Unterschreiten des angegebenen Fahrpreises darf kein

Bargeld erstattet werden. Ferner ist das aufgedruckte Gültigkeitsdatum zu beachten.

Sämtliche Coupons und Gutscheine (sofern vom Aussteller nicht anders bestimmt) sind

spätestens bis zum 15. des Folgemonats zur Abrechnung einzureichen.

4. Sonderaufträge: Sonderaufträge werden von der Zentrale als solche ausgerufen. Es

steht jedem Teilnehmer frei, derartige Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

5. Rechnungsfahrten: Rechnungsfahrten sind bargeldlose Fahrten. Der Abrechnungsbe-

leg wird nicht vom Fahrgast mitgebracht, sondern vom Taxifahrer erstellt.

Es gilt folgende Verfahrensweise:

Rechnungsfahrten werden ausschließlich funkvermittelt und nur mittels Zahlungsbeleg

abgerechnet.

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1. Die Aufträge werden als ”Rechnungsfahrten” gekennzeichnet.

2. Der Fahrer füllt auf dem Zahlungsbeleg die Felder Datum, Uhrzeit, Fahrt von nach,

Fahrpreis, Mehrwertsteuersatz, Fahrgastname und eigene Funknummer aus.

3. Der Fahrer teilt der Zentrale sofort bei Fahrtende den (End-) Fahrpreis (inkl.

Zuschlag) mit.Bei Fehlfahrten ist die Formulierung ”Fehlfahrt, Fahrpreis EUR 0,00”

zu verwenden. Ggf. anzuwendende Fehlfahrtvergütungen werden nur von der

Zentrale bekanntgegeben.

4. Der Fahrer läßt den Fahrgast den komplett mit der von der Zentrale erteilten

Rechnungsnummer ausgefüllten Beleg unterschreiben, der Fahrgast erhält den

Durchschlag.

6. Inkassofahrten: Inkassofahrten sind bargeldlose Fahrten. Der Abrechnungsbeleg wird

nicht vom Fahrgast mitgebracht, sondern vom Taxifahrer erstellt.

Es gilt folgende Verfahrensweise:

Inkassofahrten werden ausschließlich funkvermittelt und nur mittels Fahrpreisquittung

abgerechnet, das Segment „Inkassofahrt“ wird angekreuzt.

1. Die Aufträge werden als ”Inkassofahrten” gekennzeichnet.

2. Der Fahrer füllt auf dem Quittungsbeleg die Felder Datum, Uhrzeit, Fahrt von nach,

Fahrpreis, Mehrwertsteuersatz, Fahrgastname und eigene Funknummer aus.

3. Bei Fehlfahrten ist die Formulierung ”Fehlfahrt, Fahrpreis EUR 0,00” zu verwen-

den. Ggf. anzuwendende Fehlfahrtvergütungen werden nur von der Zentrale

bekanntgegeben.

4. Der Fahrer läßt den Fahrgast den komplett ausgefüllten Beleg unterschreiben, der

Fahrgast erhält den Durchschlag.

7. Transportscheine: Aufträge mit Transportschein werden von der Zentrale - sofern

dieser bekannt – entsprechend ausgerufen. Der Transportschein muss vom Fahrgast

vorgelegt werden. Die Abrechnung der Fahrt wird vom Taxiunternehmer direkt mit dem

auf dem Transportschein bezeichneten Leistungsträger vorgenommen.

8. Kundenkarten CABCALLCard, TaxiBerlin-Card: Diese Aufträge werden als ”CAB-

CALLCard” oder ”TaxiBerlin-Card” ausgerufen. Die Abrechnung einer CABCALLCard bzw.

TaxiBerlin-Card erfolgt mittels des Kartenlesers der Taxizentrale analog der Abrechnung

einer Kreditkarte. Sie können von jedem Teilnehmer angenommen werden, dessen Kar-

tenleser an das Funksystem angeschlossen ist. Die Einlösegebühr für CABCALLCard- und

TaxiBerlin-Card-Belege ist analog der für Kreditkarten.

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TaxiBerlin-Cards können auch nur für eine Fahrt gültig sein. Nach Aufforderung durch

die Zentrale bei Buchung dieser Einmalkarte müssen diese vom Fahrer vollständig

ausgefüllt und vom Fahrgast unterschrieben zur Abrechnung einbehalten werden. Diese

TaxiBerlin-Card (Einmalkarte) ist spätestens bis zum 15. des Folgemonats zur Abrechnung

einzureichen. TaxiBerlin-Card-Fahrten dürfen nicht über Abrechnungsgeräte anderer

Firmen gebucht werden.

Annahme von Kredit-, ec-, CABCALLCards, TaxiBerlin-Cards und Abrechnung mittels

des Kartenlesers durch Übertragung der Buchungsdaten zur Autorisierung an die

Taxizentrale: Bitte bei allen Eingaben und Durchziehen von Karten durch den Kartenleser

beachten, dass sofort (!) nach Absenden einer Kartenanfrage Geld von fremden Konten

abgebucht wird! Bei Falscheingaben oder missbräuchlicher Eingabe von Beträgen wird

der betreffende Fahrer sofort und ohne Ausnahme vom Verfahren ausgeschlossen.

Bei Kartenzahlungen ist der Fahrgast bis zum Erhalt der Genehmigungsnummer im

Wagen zu belassen. Der Fahrgast muss den vom Fahrer vollständig ausgefüllten Beleg

unterschreiben (Vor- und Nachnamen der Unterschrift mit der auf der Karte genau

vergleichen).

Für Kreditkarten-, CABCALLCard-Zahlung, TaxiBerlin-Card und ec-Kartenzahlung sind

ausschließlich der Zahlungsbeleg der Taxizentrale zu verwenden; es sind jeweils die

entsprechend gekennzeichneten Felder vollständig auszufüllen. Eine Abrechnung der

Belege mit der Taxizentrale ist ansonsten nicht möglich.

Zur Abfrage des Restguthabens von CABCALLCards oder TaxiBerlin-Cards (ausschließlich

auf Wunsch des Kunden) ist ein Betrag von 0,00 EUR zur „Buchung“ einzugeben und die

Karte im Kreditkartenmodus durchzuziehen. Daraufhin wird statt der Genehmigungs-

nummer das Restguthaben der CABCALLCard oder TaxiBerlin-Card angezeigt.

Wird ein Beleg vom Unternehmer vorzeitig angefordert, so ist dieser innerhalb von

sieben Tagen einzureichen. Unvollständig eingereichte Belege können nicht ausgezahlt

werden.

Für die Abrechnung von ec-, Kredit-, CABCALLCard und TaxiBerlin-Cards gelten

ergänzend zur Funkordnung die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Teilnahme am

Abrechnungssystem für ec-, Kredit- und Debitkarten der Taxizentrale sowie die evtl. ge-

sondert vereinbarten Vertragsbedingungen, die in den Geschäftsräumen der Taxizentrale

eingesehen werden können.

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Für Teilnehmer der Taxi-Ruf Würfelfunk „0800-CABCALL“ AG gilt das in den Geschäftsräu-

men ausliegende „Merkblatt zur Annahme von Kreditkarten“ als verbindlicher Bestandteil

der Funk- und Betriebsordnung und muss ausnahmslos beachtet werden.

Wichtig: Kredit-, ec- , CABCALLCard- und TaxiBerlin-Card -Daten (Name, Kartennummer

und Gültigkeit) dürfen nicht über Sprachfunk durchgegeben werden.

Am Wagen angebrachte Kreditkartensymbole verpflichten den Fahrer zur

ausnahmslosen Annahme.

Irrtümlich von der Taxizentrale angenommene und/oder bearbeitete und/oder bereits

ausgezahlte sowie im Nachhinein als falsch erkannte Belege sowie die daraus entstande-

nen Kosten der Taxizentrale werden dem Einreicher in Rechnung gestellt.

Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

9. Materialfahrten/Kurierfahrten: Kurierfahrten sind reine Materialtransporte, die nur

außerhalb der Betriebspflicht durchgeführt werden dürfen. Bei Kurierfahrten können

feste Kilometer- oder Pauschalpreise von der Zentrale vorgegeben werden. Kurierfahr-

ten werden innerhalb des Pflichtfahrgebietes analog des Brutto-Taxameterpreises inkl.

vollem Mehrwertsteuersatz berechnet.

Die Annahme dieser Fahrten ist freiwillig.

10. Umlandfahrten: Da eine Preisverhandlung zwischen dem Taxiunternehmer und

dem Fahrgast bei telefonischer Bestellung bei der Taxizentrale nicht möglich ist, gilt der

Berliner Taxitarif bei Fahrten bis insgesamt 50 km oder ein nach Wunsch des Kunden

vorgegebener Festpreis als fest vereinbart.

Die Annahme dieser Fahrten ist freiwillig.

Kommt es bei Kurier- oder Fernfahrten zu keiner Einigung über den Beförderungsvertrag

mit dem Kunden, so ist dem Kunden keine Anfahrt zu berechnen.

Auftragshinweise:

Zusätze zum Auftrag wie „melden“ oder „behilflich sein“ sind unbedingt zu beachten.

Bei Hotels, Firmen oder Lokalen hat sich der Fahrer grundsätzlich zu melden.

Als „unverbindlich“ ausgerufene Aufträge besagen, dass der Fahrgast am Bestellort

unter Umständen nicht mehr anzutreffen ist; auch diese vom Teilnehmer übernommenen

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Aufträge sind in jedem Falle auszuführen. Das Taxi ist dem Fahrgast nach den Vorgaben

der BOKraft grundsätzlich als Nichtraucherfahrzeug anzubieten.

Um sich für einen als „VIP-Class“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können, müssen

Wagen und Fahrer folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen: besonders gepflegtes Er-

scheinungsbild von Wagen und Fahrer, Kartenleser mit im System angemeldetem Fahrer

oder Pocket-PC-Anlage zur vollautomatischen Vermittlung mit im System angemeldetem

Fahrer, Akzeptanz sämtlicher durch die Taxizentrale abrechenbaren Karten, Rechnungs-,

und Inkassofahrten sowie die Akzeptanz sämtlicher Coupons. Weitere Leistungsmerkma-

le können hinzukommen.

Um sich für einen als „VIP-Class-Limousine“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können,

muss der Wagen zusätzlich zu den Kriterien für „VIP-Class“ folgende Merkmale aufweisen:

besonders gepflegtes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse in der Ausführung „Limousi-

ne“, nicht älter als fünf Jahre.

Weitere Leistungsmerkmale können hinzukommen.

Um sich für einen als „VIP-Class-Bus“ ausgerufenen Auftrag bewerben zu können, muss

der Wagen zusätzlich zu den Kriterien für „VIP-Class“ folgende Merkmale aufweisen: be-

sonders gepflegtes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit nachgewiesener Zulassung

zur Beförderung von sieben oder acht Personen, nicht älter als fünf Jahre.

Weitere Leistungsmerkmale können hinzukommen.

Die Taxizentrale behält sich vor, die Qualitätsmerkmale „VIP-Class“, „VIP-Class-Limousine“

oder „VIP-Class-Bus“ für ein Fahrzeug erst nach Wagenvorstellung und Überprüfung

der genannten Kriterien durch die Taxizentrale für ein Fahrzeug zu aktivieren. Weitere

Leistungsmerkmale können hinzukommen. Bei Nichteinhaltung der Kriterien oder ge-

rechtfertigten Kundenbeschwerden kann die Berechtigung für dieses Auftragssegment

wieder entzogen werden.

§ 6 Verhalten gegenüber Fahrgästen

Der Fahrgast ist höflich und zuvorkommend zu behandeln. Bei Funkaufträgen hat der

Fahrer ohne gesonderte Aufforderung durch den Fahrgast im Rahmen des Zumutbaren

Gepäckstücke selbst zu verladen. Dem Fahrgast ist es zu ermöglichen, sein Handy zu

benutzen.

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Die Wortwahl über Funk ist so zu gestalten, dass der Taxizentrale kein Schaden daraus

erwächst. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sein Fahrzeug in einem sauberen und

gepflegten Zustand den Fahrgästen angeboten wird.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind das Funkgerät und das Radio leise zu stellen. Mißfällige

Kommentare, z.B. über eine kurze Strecke, sind zu unterlassen. In jedem Fall ist das Image

der Funkgesellschaft beim Umgang mit Fahrgästen zu beachten.

Fehlfahrten: Bei einigen Bestellungen kann es leider vorkommen, dass am Bestellort kein

Fahrgast aufzufinden ist.

Insbesondere bei Geschäftskunden (Hotels, Firmen, Lokale) erwarten wir, in diesen

Fällen keine Anfahrt zu verlangen, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert. Auch bei

Fehlfahrten sind Besteller freundlich zu behandeln.

Fehlfahrten bitte der Zentrale mitteilen. Bei Häufungen von Fehlfahrten wird unser Ser-

vice-Team gemeinsam mit den Kunden Verbesserungen umsetzen. Auch bei Fehlfahrten

ist das Image der Taxizentrale zu beachten.

Verstöße gegen diese Paragraphen können Maßnahmen nach §9 nach sich ziehen.

§ 7 Notruf

In Notfällen stehen bestimmte Codeworte zur Verfügung, deren Mißbrauch zu unter-

lassen ist. Bei Überfall und Gefahr für Leib und Leben wird er durch das Wort „Hilfe“

ausgelöst. Nach Möglichkeit sollen genaue Standortangaben gemacht werden, damit

Polizei oder Kollegen schnell zur Stelle sein können.

Bei Betätigung des Notruf-Schalters im Fahrzeug (sofern installiert) erscheint automatisch

in Intervallen eine Notruf-Kennung in der Zentrale. Der betreffende Funkkanal ist bis zur

Klärung der Situation für den Notruf freizuhalten. Der Wagen, der die Notruftaste betätigt

hat, hört während der gesamten Notrufphase nichts. Der Notruf kann von der Zentrale

abgeschaltet werden. Dann ist auch mit dem betreffenden Wagen Sprechverbindung

möglich. Besteht die Gefahrensituation weiter, ist die Notruftaste erneut zu drücken.

Die Position von Wagen, die mit der automatischen Standortbestimmung über Satelliten-

ordnung ausgestattet sind, ist nach Auslösen der Notruftaste im Fahrzeug in der Zentrale

sichtbar; Hilfe kann dann sofort dorthin geschickt werden.

Bei Fahrten mit Fahrgästen, die nicht vertrauenswürdig wirken und von denen eine

Gefahr ausgehen könnte, kann unter dem Codewort „Berolina“ und Funknummer Funk-

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betreuung angefordert werden. Der Fahrer meldet Standort und Fahrziel. Er wird dann

weiter in kurzen Abständen von der Zentrale gerufen. Darauf meldet der Fahrer jedes Mal

seinen Standort. Meldet sich der Fahrer auf mehrmaligen Aufruf nicht, werden Kollegen

und die Polizei benachrichtigt. Wenn eine „Berolina-Fahrt“ beendet ist, muss die Zentrale

sofort davon in Kenntnis gesetzt werden.

Für die Meldung von Unfällen mit verletzten oder sich in Gefahr befindenden Personen,

ist das Wort „Dringend“ zu verwenden.

§ 8 Notrufkanal

Fahrzeuge mit Satellitenortung (GPS) und Display HE 5000S geben Notrufmeldungen

automatisch auf dem Notrufkanal ab. Fahrzeuge, die nicht mit Satellitenortung oder mit

dem Display HE 4000S mit GPS ausgestattet sind, geben Notrufmeldungen in der Regel

auf den Vermittlungskanälen ab. Besteht keine Funkverbindung zur Zentrale (z.B. im Land

Brandenburg), sind Notrufmeldungen auf dem Notrufkanal oder auf den Vermittlungs-

kanälen abzusetzen, da teilweise andere Funkzentralen diese Kanäle in den entsprechen-

den Bundesländern nutzen.

Fahrzeuge mit Pocket-PC zur vollautomatischen Vermittlung geben den im entsprechen-

den Menüpunkt oder über den Notruf-Schalter an der ComBox aktivierten Notruf über

das GSM-Netz ab.

In Ausnahmefällen können Wagen zur Hilfeleistung für andere Kollegen auf den Notruf-

kanal gerufen werden. Grundsätzlich ist diese Frequenz sprachfrei zu halten. Privatge-

spräche auf dem Notrufkanal ziehen eine Funkstrafe von 100,- EUR nach sich.

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§ 9 Maßnahmen

Bei Verstößen gegen die Funk- und Betriebsordnung können von der Geschäftsleitung

folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Funksperre bis zu drei Monaten, Vertragsstrafen bis 2.500,-EUR pro Wagen für Unterneh-

mer, bis 500,-EUR für Fahrer.

Sperrung der persönlichen Würfelfunk PhotoCard, Sperrung der persönlichen Fahrer-

nummer und PIN, Entzug des Funkausweises, fristlose Kündigung des Teilnehmervertra-

ges, Anzeigen bei den zuständigen Behörden.

Bei Beschwerden eines Fahrgastes über einen nicht korrekt ausgeführten Auftrag, ist der

Unternehmer verpflichtet, der Taxizentrale auf Anfrage den entsprechenden Fahrer zu

benennen, um eine Klärung des Vorfalls durch die Taxizentrale herbeiführen zu können.

Ferner ist die Taxizentrale dazu berechtigt, den dem Fahrgast aufgrund einer nicht kor-

rekt ausgeführten Beförderung entstandenen Ärger teilweise durch Fahrpreisgutscheine

oder Festpreiscoupons auszugleichen. Der Gegenwert dieser Entschädigung ist neben

einer möglichen Vertragsstrafe vom Unternehmer bzw. dessen Fahrer zu tragen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,

so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen sollen dann durch solche

Bestimmungen ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien

möglichst nahe kommen.

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist Berlin.

Klimaanlage

Starthilfe ADAC

Botenfahrt

Babyschale

Bundestag

Kindersitz 1 J.

Kindersitz 2 J.

CABCALLCard

Kindersitz

2 Kindersitze

nur Mercedes Taxen

ec-Karte

Einkaufsfahrt

englisch

Fahrrad

2 Fahrräder

französisch

Großraum 0-8 Pers

Gaststätte

Handy an Bord

Hund

Inkassofahrt

italienisch

Kreditkarte AMEX

Kurierfahrt bar

AC

AD

BO

BS

BU

C1

C2

CC

CS

CS2

DB

EC

EI

EN

F

F2

FR

G0 - G8

GS

HB

HU

IN

IT

KA

KB

Kreditkarte DINER

Kreditkarte EURO

kein Großraum

Kreditkarte

Kombi

Kurier auf Rechnung

Kreditkarte VISA

Limousine

Materialfahrt

mit Katze

neue E-Klasse

neues Fahrzeug

Pkw

Premium Taxi

Rechnungsfahrt

Faltrollstuhl

russisch

Starthilfe

Skier

Stadtführer

türkisch

Transportschein

Umwelttaxi

unverbindlich

VIP-Taxi

KD

KE

KG

KK

KO

KR

KV

LI

MA

MK

NE

NF

PKW

PRE

RECH

RO

RU

SH

SKI

STF

TR

TS

UT

UV

VIP

Bedeutung von Abkürzungen der Vorbestellungsliste

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