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ISSN 0174-478 X 61
GESETZBLATT . . ..
FUR BADEN -WlTRTTEMBERG
1987 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20.März 1987 Nr.4
Tag INHALT Seite
16. 3.87 Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 61
9. 2. 87 Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie-und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstel-lenVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 64
5. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Aufhebung milchrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 66
13. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz . . . . . . . .. 67
26. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zu-ständigkeiten nach der Kleinerzeugerbeihilfeverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . " 67
29. 12. 86 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet » Tongrube Gochsheim« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 67
26. 1. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet» Unteres Tal/Haldenrain« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 69
Diesem Gesetzblatt liegt das Sachregister nebst zeitlicher Ubersicht zum Jahrgang 1986 bei
Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG)
Vom 16.März 1987
Der Landtag hat am 12. März 1987 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
AU8weispf licht
(1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Bundesgesetzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben.
(2) Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. Die der Personal-
ausweisbehörde hierbei bekanntgewordenen Daten dieser Personen dürfen nur zwischen Personalausweisbehörden übermittelt werden; die Tatsache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, darf Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, zu diesem Zweck mitgeteilt werden.
(3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten.
(4) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.
(5) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, hierzu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
62 GB1.1981 Nr.4
(6) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der BundesrepubIik Deutschland.
§2
Vorläufiger Personalausweis
. (1) Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
§3
Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig zur Durchführung des Bundesgesetzes über Personalausweise und dieses Gesetzes sind
L die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
2. die Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen,
(Personalausweisbehörden) .
Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
§4
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Personalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Ist dem Ausweisbewerber die Stellung eines Antrags am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten, kann der Antrag auch bei der Personalausweisbehörde am Ort der NebenwohilUng gestellt werden, die ihn unverzüglich an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiterleitet.
(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.
§5
Pflichten des Ausweisbewerbers
(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen kann die Personalausweisbehörde aus wichtigem Grund zulassen.
(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.
(3) Für Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen eines geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen.
(4) Bei der AntragsteIlung hat der Ausweisbewerber oder sein gesetzlicher Vertreter die vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Insbesondere sind
1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten,
2. ein Lichtbild in der Größe von 45 mm X 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers zweifels frei erkennen lassen muß. Das Lichtbild muß die Personen im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Personalausweisbehörde Ausnahmen zulassen. Der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein.
(5) Der Ausweisbewerber hat sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen, wenn Zweifel an seiner Identität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten auf andere Weise, insbesondere durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen, zu beheben sind. In diesem Fall sind
Nr.4 GB1.19B1 63
auch erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne von § 30 des Polizeigesetzes zulässig. Erkennungsdienstliche Unterlagen, die dem Polizeivollzugsdienst zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers überlassen werden, dürfen vom Polizeivollzugsdienst nur für diesen Zweck verwendet, insbesondere anderen Polizeidienststellen übermittelt werden. Steht die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
§ 6
Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,
2. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzutreffend sind.
§1 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Inhaber eines Personalausweises ist ver· pflichtet, spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen zu beantragen, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist.
(2) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,
1. einen neuen Ausweis zu beantragen, wenn der alte Ausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,
2. seinen alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,
3. den Verlust seines Ausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzeigen,
4. einen wiederaufgefundenen und ungültigen Ausweis abzugeben,
5. einen wiederaufgefundenen und gültigen Ausweis abzugeben, wenn ihm ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
6. seinen Ausweis bei der Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.
§8
Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde sowie von jeder Polizeidienststelle zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.
§9
Gebühren
Für die Ausstellung des Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises wird jeweils eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an ausweispflichtige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei.
§ 10
Rechtsverordnung
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die
1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4)
2. bei der Verlustanzeige (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Ubermittlung von Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Personalausweisbehörde oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierbei sind Anlaß und Zweck der Ubermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen.
§11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
64 GB1.1987 Nr.4
1. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht nachkommt,
2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises bewirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Personalausweisbehörden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft mit Ausnahme von § 10, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.
(2) Das Gesetz über Personalausweise (LPAuswG) vom 14. November 1955 (GBL S. 243), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Funktionalreform vom 3. März 1976 (GBL S. 235), tritt am 1. April 1987 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTIGART, den 16.März 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH WEISER MAYER-VORFELDER DR. ENGLER
DR. PALM HERZOG RUDER GERSTNER
SCHLEE DR.EYRICH
SCHÄFER
Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellen VO)
Vom 9. Februar 1987
Auf Grund von § 27a Abs.11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S.499) in der Fassung des Gesetzes vom 11.März 1957 (BGBL I S.172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juli 1986 (BGBL I S.1169), wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht
§ 1
Errichtung und Geschäftsführung
(1) Einigungsstellen werden errichtet
bei der Industrieund Handelskammer
für den Bereich der Industrie-
Mittlerer Neckar
Mittlerer Oberrhein
Rhein-Neckar
Südlicher Oberrhein
Hochrhein-Bodensee
Reutlingen
und Handelskammern
Mittlerer Neckar Heilbronn Ostwürttemberg
Mittlerer Oberrhein Nordschwarzwald
Rhein-Neckar
Südlicher Oberrhein Schwarzwald-Baar-Heuberg
Hochrhein-Bodensee
Reutlingen Ulm Bodensee-Oberschwaben
(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Kammer).
§2
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie aus.
2. ABSCHNITT
Organisation
§3
Vorsitzender
(1) Die geschäftsführende Kammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken, sowie die Verbraucherzentrale Baden-WÜTttemberg e. V. zu hören.
(2) Die geschäftsführende Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Nr.4 GBl.1981 65
§4
Beisitzer
(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige Gewerbetreibende sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle ihre Hauptwohnung haben und in Verbraucherfragen besonders erfahren sein.
(2) Die geschäftsführende Kammer hat im Benehmen mit den nach § 3 Abs. 1 beteiligten Kammern die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat ,dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern angemessen zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.
3. ABSCHNITT
Verfahren
§5
Anträge
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens dreifacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
§6
Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten, § 128 Abs.l und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekanntwerden, zur Pflichtmachen.
§1
Ladung
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen.
§8
Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsstrafen nach § 21a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Kammer.
§9
Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Beratung und Abstimmung unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
§ 10
Niederschrift
(1) über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
4. ABSCHNITT
Entschädigung; Kosten des Verfahrens
§11 Entschädigung
(1) Dem Vorsitzenden und den Beisitzern werden auf Antrag die notwendigen Auslagen erstattet. Dem Vorsitzenden kann die geschäftsführende Kammer zusätzlich eine Entschädigung für seine Tätigkeit gewähren.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Kammer auf Antrag eine Entschädigung wie die Beisitzer. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
66 GBl.1987 Nr.4
§ 12
Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren erhoben.
(2) Die nach § 11 Abs. 1 und Abs.2 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Sie sind der geschäftsführenden Kammer zu ersetzen; dabei bemißt sich die Höhe der für die Tätigkeit des Vorsitzenden zu ersetzenden Entschädigung nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (Verordnung über Einigungsstellen) vom 14. Juli 1958 (GBI. S.191), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBL S. 71), außer Kraft.
STUITGART, den 9. Februar 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH WEISER DR. ENGLER MAYER-VORFELDER
DR. P ALM HERZOG
SCHLEE DR.EYRICH
SCHÄFER RUDER GERSTNER
Verordnung des Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Aufhebung milchrechtlicher
Vorschriften
Vom 5. Februar 1987
Es wird verordnet auf Grund von
1. §§ 1,2,3, 10, 11, 13,20,25,27 und 30 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBI. I S. 811), geändert durch Gesetz vom 4.August 1960 (BGBL I S.649), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
2. § 5 Abs.3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GEl. S.101):
§ 1
Es werden aufgehoben:
1. Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Milch- und Fettgesetzes vom 12. August 1953 (GBL S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.März 1970 (GBL S.104),
2. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die übertragung von Zuständigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz auf die unteren Verwaltungsbehörden vom 13.Dezember 1963 (GBI. 1964 S.18),
3. § 1 Nr.l der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-WürUemberg über die übertragung von Zuständigkeiten auf die Regierungspräsidien vom 4.November 1952 (GBL S.48), geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die übertragung von Zuständigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz auf die unteren Verwaltungsbehörden vom 13. Dezember 1963 (GBL 1964 S.18).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUITGART, den 5. Februar 1987 WEISER
. I !
Nr.4 GBl.1987 67
Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
Vom 13. Februar 1987
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (L VG) in der Fassung vom 2. Januar 1.984 (GBl. S.101) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 14. Februar 1984 (GBI. S. 171) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 5 Abs.l und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S.2201) und für die Zulassung von Packstellen nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95 /69 der Kommission vom 17.Januar 1969 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1619/68 über Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 13 S. 13) sind unbeschadetdes Absatzes 2 die Regierungspräsidien.«.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUlTGART, den 13. Februar 1987 WEISER
Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zuständigkeiten nach der
Kleinerzeugerbeihilfeverordnung
Vom 26. Februar 1987
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Stellen im Sinne von § 2, § 4 Abs.2, 4 und 5 und § 5 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide (Kleinerzeugerbeihilfeverordnung) vom 20.Februar 1987 (BGBl. I S. 645) sind die Landwirtschaftsämter.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTIGART, den 26. Februar 1987 WEISER
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
» Tongrube Gochsheim ({
Vom 29. Dezember 1986
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), und von § 22 Abs.2 und § 33 Abs.2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBI. 1979 S.12) wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Tongrube Gochsheim«.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 2. Februar 1984 auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal, Ortsteil Gochsheim die Grundstücke Fist. Nm. 4814/1; 4814/2;4815/1;4816-4821;4822/1;4822/2;4822/3; 4824-4827; 4829-4831; 4832 (teilweise); 4833 (teilweise); 4834 (teilweise); 4835 (teilweise); 4860 (teilweise); 4866 (teilweise); 4870 (teilweise); 4882-4886;4888-4891;4892/1;4892/2;4893-4897;4899/ 1; 4899/2; 4900; 4901 (teilweise); 4902/1; 4902/2; 4903-4905; 4906/1 (teilweise); 490612 (teilweise); 5005/1; 5141 (teilweise); 5256; 5259 (teilweise); 5259/1; 525912; 5260; 5262; 5262/1; 5263; 5263/1; 5264-5269; 5338; 5339/1; 5339/2; 5340; 5341/1; 5341/2;5342-5351;5350/2;5356/2;5356/4;5357/1; 5358/1;5359/1;5360/1;5361/1;5362.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 mit durchge-
68 GBl.19B1 Nr.4
zogener roter Linie und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 1500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerten Linie eingetragen: Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Gestaltung eines Sekundärbiotops mit See, Teich, Tümpeln, Steilwänden, Rohbodenflächen, Trocken- und Ruderalstandorten, Hecken, Streuobstbäumen als Lebensraum heimischer Pflanzen und Tiere, insbesondere
als Brutplatz selten gewordener Vogelarten,
als Laichplatz gefährdeter Amphibien von überregionaler und nationaler Bedeutung,
als Lebensraum für Reptilien,
- als Durchzugs- und Rastgebiet von Zugvögeln,
- als Lebensraum einer artenreichen Insektenwelt und
als Untersuchungsgebiet der wissenschaftlichen Forschung.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
,. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11. Feuer anzumachen oder zu unterhalten,
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen,
13. die geschützte Fläche mit Fahrzeugen zu befahren und außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten;
14. Hunde frei laufen zu lassen.
§ 4 gilt nicht
§5
Zulässige Handlungen
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
a) keine baulichen Anlagen (wie Hochstände, Futterstellen, Entenbrutkörbe) errichtet werden,
b) keine Salzlecken eingerichtet werden,
c) die Entenjagd und die Jagd auf Haarwild nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember ausgeübt wird;
unberührt von diesen Einschränkungen bleibt das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten, soweit es sich nicht auf Eier von Federwild bezieht,
2. für ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß nur an den in der Karte und im Gelände markierten Stellen geangelt wird, daß Fischen vom Boot aus untersagt ist und daß
Nr.4 GBL1981 69
fischereiliche Pflege- und Schonmaßnahmen, die im Hinblick auf Schutz gefährdeter Fischarten erfolgen, nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutz- und Fischereibehörde erfolgen;
3. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
4. für die sonstige bisher rechtmäßig erweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig erweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§6
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
§1
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen insbesondere zur Wildschadensverhütung Befreiung erteilt werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in Verbindung mit § 5 Nr.l dieser Verordnung die Jagd ausübt.
§9
Inkr afttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
KARLSRUHE, den 29. Dezember 1986 DR. BIERINGER
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart
als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet » Unteres Tal/Haldenrain«
Vom 26. Januar 1981
Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GB!. S.654). geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GB!. S.195) wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Ingersheim und Mundelsheim, Landkreis Ludwigsburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung}} Unteres TaliHaldenrain<c
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18,5 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 3. September 1984 auf dem Gebiet der Gemeinde Ingersheim, Markung Kleiningersheim, die Flurstücke 418-443, 5011 1-501/4, 502-505, Teilstücke der Flurstücke 320 (Fw) und 420/1 (Fw) sowie Teilstücke der Flurstücke 408 (Neckaruferbereich) und 1283 (Wald);
auf dem Gebiet der Gemeinde Mundelsheim die Flurstücke 5811/1 und /2, 5818, 5819/1 und 12, 5820-5834,5835/1 und /2,5836-5846,5841/1 und /2, 5848-5861, 5868/1 und /2, 5869-5814, 5815/1 und /2 sowie einen Teil des Flurstücks 580112 (Weg).
(2) Das Schutzgebiet ist in einer übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.Februar 1986 im Maßstab 1 : 25000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.Februar 1986 im Maßstab 1 ; 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Ludwigsburg in Ludwigsburg und beim Bürgenneisteramt Bietigheim-Bissingen in Bietigheim-Bissingen auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen
70 GBl.1987 Nr.4
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Abs.2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer artenreichen, gebietsspezifischen Tier- und Planzenwelt auf dem ehemaligen Kiesgrubengelände im » Unteren Tal «
sowie die Sicherung der angrenzenden Waldungen am Steilhang als artenreiche Laubwälder mit extensiver Nutzung und als Lebensräume der charakteristischen FIora und Fauna.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gehietes verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören:
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören:
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10. die Feldwege FIst. Nr.320 und 420/1 (Markung Kleiningersheim) sowie 5807/2 (Markung Mun-
deIsheim) und den Fußpfad entlang des Neckarufers im Gewann Halden zu verlassen;
11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12. Feuer anzumachen;
13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu nehmen:
14. Chemikalien einzubringen;
15. Erholungseinrichtungen zu erstellen;
16. Modellflugzeuge, Hängegleiter oder Ultraleichtflugzeuge in Betrieb zu nehmen.
§ 4 gilt nicht
§5
Zulässige Handlungen
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. für die ordnungsmäßige land- und forstwirtschaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die vorhandene Baumartenzusammensetzung (vorherrschend Eiche, Bergahorn, Rotbuche, Hainbuche, eingestreut Sommerlinde, Bergulme, Kirsche, Esche) erhalten und gefördert wird; die Bewirtschaftung soll dauerwaldartig erfolgen;
3. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
4. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
§7
Meldepflicht
Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.
NI. 4 GB1.1987 71
§ 8
Ordn ungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6-4 Abs.1 NI. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landschaftsschutzverordnung II Neckargebiet « des Landratsamtes Ludwigsburg vom 21.Juli 1967, veröffentlicht am 21. Juli 1967, außer Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
STUTTGART, den 26. Januar 1987 DR.BuLLING
72
HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 7000 Stuttgart 1.
SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsinspektor Baumeister Fernruf (0711) 2153-302.
VERLAG
GBl.1987
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1.
DRUCKEREI Offizin Chr. ScheufeIe in Stuttgart.
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Nr.4
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E 3235 A 0101 002 0203088 9665/ 90 MIN ERNAEHR LANDW UMWELT POSTFACH 491
7000 STUTTGART 1