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GAP-Reform 2005 Europäische Agrarreform 2005 Nationale Umsetzung Termine Betriebsprämienregelung Produktspezifische Direktzahlungen Cross-Compliance Antragsverfahren Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Dezember 2004 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten www.landwirtschaft.bayern.de

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GAP-Reform 2005

Europäische Agrarreform 2005Nationale Umsetzung

Termine

Betriebsprämienregelung

Produktspezifische Direktzahlungen

Cross-Compliance

Antragsverfahren

Integriertes Verwaltungs- undKontrollsystem

Dezember 2004

Bayerisches Staatsministerium fürLandwirtschaft und Forsten

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Impressum

HerausgeberBayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und ForstenPostfach 22 00 12, 80535 MünchenE-Mail: [email protected] • www.landwirtschaft.bayern.de

RB-Nr. 08/04/44

RedaktionReferat Einzelbetriebliche Förderung – Direktzahlungen

DruckereiDATEV eG, Nürnberg

Stand: Dezember 2004

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Inhaltsverzeichnis Vorwort ............................................................................................................................................................. 5

1 Wichtige Termine............................................................................ 7

2 Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik .......................................... 7 2.1 Entkopplung .........................................................................................................8 2.2 Produktspezifische Zahlungen .............................................................................8 2.3 Cross Compliance.................................................................................................8 2.4 Obligatorische Modulation ...................................................................................8 2.5 Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung ......................................9 2.6 Änderungen der Marktordnungen für Getreide und Milch....................................9

3 Betriebsprämienregelung.............................................................. 10 3.1 Entkoppelte und gekoppelte Direktzahlungen....................................................10 3.2 Zeitpunkt der Entkopplung.................................................................................10 3.3 Ermittlung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2005.............11 3.3.1 Welche Regionen gibt es in Deutschland?................................................................................ 11 3.3.2 Regionale Umverteilung des Prämienvolumens...................................................................... 11 3.3.3 Betriebsindividueller Betrag....................................................................................................... 11 3.3.4 Berechnung des betriebsindividuellen Betrages bei einzelnen Direktzahlungen ................. 12 3.3.5 Flächenbezogener Betrag........................................................................................................... 12 3.3.6 Flächen eines Betriebes in verschiedenen Regionen .............................................................. 13 3.3.7 Länderoption: Umverteilung zwischen Acker- und Dauergrünland....................................... 13 3.3.8 Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche ................................................................................ 14 3.3.9 Arten von Zahlungsansprüchen................................................................................................. 15 3.4 Wert der Zahlungsansprüche nach 2005.............................................................15 3.4.1 Anhebung des Milchprämienanteils und Einbeziehung der Tabakprämie............................ 15 3.4.2 Vom Kombinationsmodell zum Regionalmodell ..................................................................... 15 3.5 Beantragung von Zahlungsansprüchen...............................................................16 3.5.1 Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen................................................................... 16 3.5.1.1 Spätere Antragstellung............................................................................................................... 16 3.5.1.2 Antragsformular .......................................................................................................................... 16 3.5.1.3 Korrektur vorgegebener Angaben durch Antragsteller........................................................... 17 3.5.1.4 Endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche ..................................................................... 17 3.5.2 Berechtigter Personenkreis ........................................................................................................ 17 3.5.3 Berücksichtigung betrieblicher Veränderungen vor 2005 ....................................................... 17 3.5.3.1 Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge ........................................................................ 18 3.5.3.1.1 Vererbung .................................................................................................................................... 18 3.5.3.1.2 Vorweggenommene Erbfolge.................................................................................................... 18 3.5.3.2 Änderung der Bezeichnung bzw. des Rechtsstatus, Zusammenschlüsse

und Aufteilungen......................................................................................................................... 18 3.5.3.2.1 Änderung der Bezeichnung........................................................................................................ 18 3.5.3.2.2 Änderung des Rechtsstatus........................................................................................................ 19 3.5.3.2.3 Zusammenschluss ...................................................................................................................... 19 3.5.3.2.4 Aufspaltung.................................................................................................................................. 19 3.5.3.3 Verkauf eines Betriebes .............................................................................................................. 20 3.6 Aktivierung von Zahlungsansprüchen ................................................................20 3.6.1 Beihilfefähige Fläche mit zulässiger Nutzung........................................................................... 20 3.6.2 Nicht genutzte Zahlungsansprüche........................................................................................... 21 3.6.3 10-Monatszeitraum ..................................................................................................................... 21 3.6.4 Aktivierung verschiedener Arten von Zahlungsansprüchen................................................... 21 3.6.5 Auszahlung der Betriebsprämie/Mindestbetrag....................................................................... 21

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3.7 Übertragung von Zahlungsansprüchen...............................................................22 3.7.1 Verkauf von Zahlungsansprüchen............................................................................................. 22 3.7.2 Verpachtung von Zahlungsansprüchen .................................................................................... 22 3.7.3 Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 und Folgejahren................................ 22 3.7.4 Regionale Beschränkung des Handels ...................................................................................... 22 3.7.5 Übertragung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve..................................... 22 3.7.6 Verfahren bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ..................................................... 22 3.7.7 Übertragung von Bruchteilen von Zahlungsansprüchen ........................................................ 23 3.8 Besondere Zahlungsansprüche ...........................................................................23 3.8.1 Festsetzung besonderer Zahlungsansprüche........................................................................... 23 3.8.2 Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche ........................................................................... 24 3.8.3 Ermittlung der ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit ..................................................... 24 3.8.4 Übertragung von besonderen Zahlungsansprüchen............................................................... 25 3.9 Sonderfälle bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche .......................................25 3.9.1 Härtefälle ...................................................................................................................................... 26 3.9.1.1 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände ................................................................ 26 3.9.1.2 Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen (z. B. KULAP) .......................................................... 27 3.9.1.2.1 Abstockung des Tierbestandes.................................................................................................. 28 3.9.1.2.2 Umwandlung von Ackerland zu Grünland................................................................................ 28 3.9.2 Betriebsinhaber in besonderer Lage ......................................................................................... 29 3.9.2.1 Übertragung verpachteter Flächen............................................................................................ 30 3.9.2.1.1 Betriebsindividuelle Beträge ...................................................................................................... 30 3.9.2.1.2 Flächenbezogene Beträge .......................................................................................................... 31 3.9.2.1.3 Antragsverfahren ........................................................................................................................ 31 3.9.2.1.4 Kürzungsmechanismus .............................................................................................................. 31 3.9.2.1.5 Zuweisung von OGS-Genehmigungen ..................................................................................... 31 3.9.2.2 Investitionen ................................................................................................................................ 32 3.9.2.3 Pacht oder Kauf verpachteter Flächen ...................................................................................... 33 3.9.2.3.1 Betriebsindividuelle Beträge ...................................................................................................... 34 3.9.2.3.2 Flächenbezogene Beträge .......................................................................................................... 34 3.9.2.3.3 Antragsverfahren ........................................................................................................................ 34 3.9.2.3.4 Kürzungsmechanismus .............................................................................................................. 34 3.9.2.3.5 OGS-Genehmigungen ................................................................................................................ 34 3.9.2.3.6 Pacht ............................................................................................................................................. 34 3.9.2.3.7 Kauf von verpachteten Flächen.................................................................................................. 35 3.9.2.4 Umstellung der Erzeugung bei Aufgabe der Milcherzeugung................................................ 36 3.9.2.5 Besondere Lage bei Milcherzeugern ......................................................................................... 37 3.9.3 Neueinsteiger............................................................................................................................... 37 3.10 Nationale Reserve...............................................................................................39 3.10.1 Kürzung der Referenzbeträge..................................................................................................... 39 3.10.2 Freiwillige Abtretung bzw. Einziehung von Zahlungsansprüchen ......................................... 39 3.10.3 Weitere Kürzungsmöglichkeiten................................................................................................ 39 3.11 Besondere Regeln zur Nutzung beihilfefähiger Flächen .....................................39 3.11.1 Obligatorische Flächenstilllegung ............................................................................................. 39 3.11.1.1 Zahlungsansprüche bei Stilllegung........................................................................................... 39 3.11.1.2 Regionale Stilllegungssätze ....................................................................................................... 40 3.11.1.3 Kleinerzeuger............................................................................................................................... 40 3.11.1.4 Aktivierung der Zahlungsansprüche bei Stilllegung ............................................................... 41 3.11.1.5 Stilllegung in unterschiedlichen Regionen ............................................................................... 41 3.11.1.6 Flächenzugänge und -abgänge nach 2005................................................................................ 41 3.11.1.7 Mindeststilllegungsgröße und -breite....................................................................................... 42 3.11.1.8 Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen ................................................... 42 3.11.1.9 Ausnahmeregelung für Ökobetriebe......................................................................................... 42 3.11.1.10 Stilllegungszeitraum ................................................................................................................... 42 3.11.1.11 Anforderungen an die Stilllegung ............................................................................................. 42 3.11.1.12 Austausch von nicht-stilllegungsfähigen gegen stilllegungsfähige Ackerflächen................ 42 3.11.2 Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen ................................................. 43 3.11.3 OGS-Genehmigungen ................................................................................................................ 43

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3.11.3.1 OGS-Flächen................................................................................................................................ 43 3.11.3.2 Regionale Obergrenzen für die OGS-Genehmigungen ........................................................... 43 3.11.3.3 Aufteilung der Obergrenzen auf die einzelnen Betriebsinhaber............................................. 44 3.11.3.4 Beantragung der OGS-Genehmigungen im Jahr 2005 ........................................................... 44 3.11.3.5 Übertragung von OGS-Genehmigungen .................................................................................. 45 3.11.3.6 OGS-Genehmigungen für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung ................................. 45 3.11.3.7 Nachbau von OGS als Nebenkultur........................................................................................... 45 3.11.4 Hanfanbau.................................................................................................................................... 45

4 Produktspezifische Direktzahlungen ............................................ 45 4.1 Eiweißpflanzen ...................................................................................................45 4.2 Schalenfrüchte ...................................................................................................46 4.3 Energiepflanzen ..................................................................................................46 4.4 Stärkekartoffel ...................................................................................................47 4.5 Trockenfutter .....................................................................................................47 4.6 Hopfen ................................................................................................................47 4.6.1 Entkoppelte Direktzahlungen ..................................................................................................... 47 4.6.2 Zahlungen an Hopfenerzeugergemeinschaften ....................................................................... 48 4.7 Tabak..................................................................................................................48 4.7.1 Entkoppelte Direktzahlungen ..................................................................................................... 49 4.7.2 Gekoppelte Tabakbeihilfe ........................................................................................................... 49

5 Cross Compliance – Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen... 49 5.1 Grundanforderungen an die Betriebsführung im Jahr 2005 ...............................50 5.2 Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen

und ökologischen Zustand..................................................................................52 5.3 Erhaltung des Dauergrünlandes..........................................................................54

6 Antragsverfahren.......................................................................... 56

7 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ............................. 57 7.1 Betriebsprämienregelung und gekoppelte Direktzahlungen...............................58 7.2 Cross Compliance-Regelung ...............................................................................58

8 Modulation.................................................................................... 61 8.1 Kürzung und zusätzlicher Beihilfebetrag ............................................................61 8.2 Verwendung der Modulationsmittel ...................................................................62

9 Definitionen und Begriffsbestimmungen...................................... 63

10 Rechtsgrundlagen ......................................................................... 67

Anlagenverzeichnis Anlage 1 Entkoppelte und gekoppelte Direktzahlungen ab 2005 ........................................................... 69 Anlage 2 Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche anhand

eines Beispielbetriebes ............................................................................................................... 70 Anlage 3 Regionale flächenbezogene Beträge in Deutschland............................................................... 74 Anlage 4 Verhältnis des Wertes der flächenbezogenen Beträge für Dauergrünland

bezogen auf den Wert der flächenbezogenen Beträge für Ackerland (Wertverhältnis) ....... 75 Anlage 5 Schwellenwerte für Kleinerzeuger in den Erzeugungsregionen............................................. 76 Anlage 6 Grundanforderungen an die Betriebsführung.......................................................................... 77

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Vorwort Im Jahr 2005 kommen durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) auf die Land-wirtschaft umfangreiche Neuregelungen bei den EU-Direktzahlungen zu. Die wichtigsten Änderungen sind: – die Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion durch die Einführung so genannter Zah-

lungsansprüche, – die Verknüpfung der Direktzahlungen mit der Einhaltung des landwirtschaftlichen Fachrechts bzw.

mit den national festgelegten Bestimmungen für den Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftli-chen und ökologischen Zustand und

– die verpflichtende Einführung von Modulationskürzungen. Die Bayerische Staatsregierung konnte im Verfahren zur nationalen Umsetzung der GAP-Reform für die bayerische Landwirtschaft die Einschnitte für die Betriebe deutlich abmildern. So konnte z. B. die Umverteilung der Auszahlungsbeträge zu Lasten der bayerischen Landwirtschaft von ursprünglich über 63 Mio. € pro Jahr auf rd. 22 Mio. € pro Jahr verringert und der Beginn des Umschmelzprozes-ses von betriebsindividuellen Beträgen auf landesweit einheitliche Beträge (Gleitflug) von 2007 auf 2010 verschoben werden. Die Antragsteller erhalten mit dieser Broschüre ausführliche Informationen, wie sie zum Zeitpunkt der Drucklegung vorlagen. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Rechtsgebungsverfahrens können noch Änderungen eintreten, über die ggf. im Zusammenhang mit der Übermitt-lung der Mehrfachantragsunterlagen für das Jahr 2005 informiert wird. Diese Broschüre fasst die Ergebnisse zusammen, die in verschiedenen Besprechungen zwischen Bund und EU-Kommission sowie Bund und Ländern erarbeitet wurden und geht dabei besonders auf die Situation der Landwirte und der Landwirtschaftsverwaltung in Bayern ein. Zusätzliche Informationen des Bundes in Verbindung mit der Umsetzung der GAP-Reform sind im In-ternet unter der Adresse www.verbraucherministerium.de abrufbar. Anleitungen zur Antragsstellung, Merkblätter und Formulare werden nach Fertigstellung auch im „Förderwegweiser“ auf den Internetseiten des Staatsministeriums unter www.landwirtschaft.bayern.de zur Verfügung gestellt. Gerade im Startjahr 2005 ist es besonders wichtig, dass die Antragstellung rechtzeitig und mit besonderer Sorgfalt erfolgt. Für weitergehende Informationen stehen die Landwirtschaftsämter zur Verfügung. Diese Broschüre dient der Information. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Rechts-normen.

München, im Dezember 2004

Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

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1 Wichtige Termine 1. September 2004 bis 30. April 2005 Beginn des 10-Monatszeitraums, in dem eine beihilfefähige Fläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen muss, um damit Zahlungs-ansprüche zu aktivieren (vgl. Nr. 3.6). Der Be-ginn des Zeitraums ist einheitlich für alle Flä-chen eines Betriebes vom Betriebsinhaber in-nerhalb des Zeitraums festzulegen. ab 1. Januar 2005 Beginn der Verknüpfung der Direktzahlungen mit bestimmten Grundanforderungen an die Betriebsführung (vgl. Nr. 5.1) sowie der Erhal-tung der Flächen in einem guten landwirtschaft-lichen und ökologischen Zustand (vgl. Nr. 5.2). ab 15. Januar Beginn der Stilllegungsverpflichtung (vgl. Nr. 3.11.1). 17. Mai 2005 Letzter Tag zur Einreichung des Antrags zur Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie (vgl. Nr. 6). Damit verbunden sind die Beantragung der Anerken-nung eines Sonderfalles (Härtefall, Fall in be-sonderer Lage; vgl. Nr. 3.9.1 und 3.9.2) sowie von OGS-Genehmigungen (vgl. Nr. 3.11.3). Darüber hinaus letzter Tag zur Einreichung des Mehrfachantrags. Dieser beinhaltet die Anträge zur Gewährung der Betriebsprämie durch Akti-vierung der Zahlungsansprüche (vgl. Nr. 3.6), zur Gewährung von Zahlungen für Eiweißpflan-zen , Schalenfrüchte, Energiepflanzen und Stär-kekartoffeln, auf Übertragung einer OGS-Genehmigung von einem Zahlungsanspruch bei Stilllegung auf einen „normalen“ Zahlungs-anspruch (vgl. Nr. 3.11.3.6) sowie den Antrag, besondere Zahlungsansprüche durch Beibehal-tung von 50 % der während des Bezugszeit-raumes ausgeübten landwirtschaftlichen Tätig-keit aktivieren zu wollen (vgl. Nr. 3.8.2). Abgabe des Vertrages bei Anbau von nach-wachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flä-chen; bei Verwendung der nachwachsenden Rohstoffe im eigenen landwirtschaftlichen Be-trieb Abgabe der Anbauerklärung. Abgabe des Vertrages beim Anbau von Ener-giepflanzen; bei Verwendung der Energiepflan-zen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Abgabe der Anbauerklärung.

31. Mai Letzter Termin zur Änderung des Mehrfachan-trags. ab 15. Juli Beginn des 3-Monatszeitraums für den Nach-bau von OGS auf beihilfefähigen Flächen (vgl. Nr. 3.11.3.7; Hinweis: zum Termin der Druckle-gung noch nicht abschließend entschieden). 31. August Ende der Stilllegungsverpflichtung. Ab dem 15. Juli ist bereits Herbstaussaat von Ackerfrüchten (wenn aus ackerbaulichen Gründen notwendig) und Beweidung im Rahmen traditioneller Wan-dertierhaltung (Wanderschäfer) möglich (vgl. Nr. 3.11.1.10); aber: keine Markterzeugung bis 15. Januar des Folgejahres. bis 1. Dezember Antrag beim zuständigen Landwirtschaftsamt zum Austausch von nicht stilllegungsfähigen Ackerflächen mit stilllegungsfähigen Ackerflä-chen für das Folgejahr (vgl. Nr. 3.11.1.12; An-tragstellung erstmalig 2005). 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 Auszahlung der Betriebsprämie sowie der ge-koppelten Zahlungen, z. B. für Eiweißpflanzen, Energiepflanzen und Schalenfrüchte. spätestens 31. Dezember Letzter Termin zur endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche 2 Reform der Gemeinsamen Ag-

rarpolitik Die Beschlüsse zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Juni 2003 und April 2004 bil-den einen wichtigen Einschnitt in der europäi-schen Landwirtschaftspolitik. Kernelemente dieser Reform sind – die Entkopplung der Direktzahlungen von

der Produktion, – die Verknüpfung von Standards in den Be-

reichen Umwelt- und Tierschutz sowie Le-bens- und Futtermittelsicherheit mit den Di-rektzahlungen (Cross Compliance) sowie

– die Bereitstellung von Mitteln für Maßnah-men zur Förderung der ländlichen Entwick-lung durch Kürzung der Direktzahlungen (Modulation).

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Die Beschlüsse sind nicht zuletzt eine Reaktion auf die sich stetig ändernden Rahmenbedin-gungen, die auf die Landwirtschaft in der Euro-päischen Union einwirken. Wichtige aktuelle Herausforderungen sind – die Erweiterung der Europäischen Union um

die mittel- und osteuropäischen Länder, – die WTO-Verhandlungen zur weiteren Libe-

ralisierung des Welthandels, – die Wahrung der gesellschaftlichen Akzep-

tanz von Direktzahlungen an die Landwirt-schaft,

– die aus Markterfordernissen notwendige Anpassung verschiedener Marktordnungen (Milch, Roggen).

Hierauf soll mit den getroffenen Entscheidun-gen eine wirksame Antwort gegeben werden. Folgende wesentliche Änderungen sind be-schlossen worden: 2.1 Entkopplung

Im Mittelpunkt der Reformbeschlüsse steht die Entkopplung des größten Teils der bislang als Flächen- oder Tierprämien bekannten Direkt-zahlungen von der landwirtschaftlichen Produk-tion. Durch die Entkopplung wird die Gewäh-rung der Zahlungen in Zukunft nicht mehr da-von abhängen, welches Produkt in welcher Menge erzeugt wird. Bund und Länder haben sich mehrheitlich dar-auf verständigt, dass die Entkopplung in Deutschland zunächst über ein so genanntes Kombinationsmodell erfolgen soll. Dazu werden zwei mögliche Arten der Verteilung der entkoppelten Direktzahlungen miteinander kombiniert. Ein Teil der entkoppelten Direktzah-lungen wird nach den Grundsätzen des Stan-dardmodells (auch historisches Modell ge-nannt) verteilt. Dabei bestimmt die Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen die Höhe der zukünftig gewährten Direktzah-lungen eines Betriebes. Der andere Teil der ent-koppelten Direktzahlungen wird nach den Grundsätzen des Regionalmodells verteilt. Im Regionalmodell werden gleichmäßig hohe Be-träge je Hektar gewährt. Vom Umfang der Flä-che, über die ein Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügt, hängt dann die Höhe der dem Betriebsinhaber zugewiesenen entkoppel-ten Direktzahlungen ab. Die Einzelheiten der Bestimmungen zu den ent-koppelten Direktzahlungen sind in der so ge-nannten Betriebsprämienregelung festgehal-

ten. Über dieses neue Element der Agrarpolitik wird ausführlich unter Nr. 3 informiert. 2.2 Produktspezifische Zahlungen

Die Entkopplung der Direktzahlungen erfasst nicht alle Prämienarten. So gibt es auch im neuen Regime verschiedene Zahlungen, deren Gewährung weiterhin teilweise oder vollständig an die Produktion des jeweiligen Erzeugnisses gebunden ist. In Deutschland gehören hierzu die gekoppelten Zahlungen für Eiweißpflan-zen, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärke-kartoffeln sowie (vorübergehend) Tabak. Infor-mationen zur Ausgestaltung dieser Zahlungen finden sich unter Nr. 4. 2.3 Cross Compliance

Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirtschaf-tungsauflagen. Dieses Reformelement wird als Cross Compliance-Regelung oder die Einhal-tung anderweitiger Verpflichtungen be-zeichnet. Die Auflagen betreffen die landwirt-schaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Er-zeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Die einzuhaltenden anderweitigen Verpflich-tungen umfassen: – Standards aus insgesamt 19 bereits existie-

renden EG-Verordnungen bzw. -Richtlinien aus den Bereichen Umweltschutz, Lebens-mittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz (Grundanforde-rungen an die Betriebsführung),

– vom jeweiligen Mitgliedstaat festzulegende Auflagen in den Bereichen Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen (Erhal-tung von Flächen in einem guten landwirt-schaftlichen und ökologischen Zustand),

– Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland.

Bei Nichteinhaltung dieser anderweitigen Ver-pflichtungen durch die Landwirte kommt es zu einer Kürzung bzw. bei vorsätzlichen Verstößen im Extremfall zu einem vollständigen Einbehalt der Zahlungen. Nähere Hinweise zur Cross Compliance-Rege-lung sind unter Nr. 5 dieser Broschüre enthal-ten. 2.4 Obligatorische Modulation

Bereits im Rahmen der Agenda 2000-Beschlüsse wurde es den Mitgliedstaaten frei-gestellt, durch Kürzungen der Direktzahlungen

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zusätzliche Mittel für Maßnahmen der 2. Säule, d. h. zur Förderung der ländlichen Entwicklung bereitzustellen. Von dieser als fakultative Modu-lation bezeichneten Möglichkeit hat Deutsch-land seit dem Jahr 2003 Gebrauch gemacht. Sie diente vornehmlich zur Finanzierung zusätzli-cher Agrarumweltmaßnahmen. Die Reformbeschlüsse sehen ab 2005 die obli-gatorische Modulation vor, d. h. die Direktzah-lungen werden in allen Mitgliedstaaten um ei-nen vorgegebenen Prozentsatz gekürzt. Die freiwerdenden Gelder erhöhen die den Mit-gliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel für ländliche Entwicklungsmaßnahmen. Die durch Kürzung anfallenden Gelder werden allerdings nach bestimmten Kriterien (landwirtschaftliche Fläche, Beschäftigte in der Landwirtschaft, rela-tives Einkommensniveau) auf die Mitgliedstaa-ten verteilt. Letztlich muss aber jeder Mitglied-staat mindestens 80 % der durch Kürzung anfal-lenden Mittel zurückerhalten. Genauere Beschreibung der Modulationsregeln sind unter Nr. 8 enthalten. 2.5 Maßnahmen zur Förderung der länd-

lichen Entwicklung

Neben der Erhöhung des zur Verfügung ste-henden Mittelvolumens für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung als Folge der Modulati-on wurde auch eine Erweiterung der Förder-möglichkeiten im Rahmen der so genannten 2. Säule beschlossen. Vor allem in den Berei-chen Tierschutz und Lebensmittelqualität sowie Unterstützung regionaler Partnerschaften ha-ben die Mitgliedstaaten zukünftig die Möglich-keit, im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme spezielle Fördermaßnahmen anzubieten. Damit kann besonderen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft, die der Verwirklichung höherer Standards bei Produktion und Vermarktung dienen, ein größerer Stellenwert eingeräumt werden. 2.6 Änderungen der Marktordnungen

für Getreide und Milch

Die mit der Reform beschlossenen Änderungen einzelner Marktordnungen beziehen sich auf Getreide und vor allem Milch. – Die Interventionspreise für Getreide bleiben

mit 101,31 €/t unverändert. Allerdings wurde eine Halbierung der monatlichen Reports ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 beschlossen (0,46 statt 0,92 €/t/Monat).

– Ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 entfällt zu-dem die Intervention bei Roggen. Damit

wird auf die zunehmenden Interventionsbe-stände bei dieser Getreideart und die wach-senden Schwierigkeiten bei ihrer Vermark-tung reagiert. Deutschland als mit Abstand größter Roggenproduzent der EU-15 erhält als Ausgleich für den Wegfall der Roggenin-tervention von 2005 bis 2013 statt 80 % min-destens 90 % seiner Modulationsmittel zu-rück. Diese zusätzlichen Mittel müssen aus-schließlich für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung in Roggen erzeugenden Regio-nen verwendet werden (vgl. Nr. 8.2).

– Wesentliche Teile der Beschlüsse zur Reform des Milchmarktes sind bereits im Rahmen der Agenda 2000 beschlossen worden. Dar-auf aufbauend hatte die Kommission weitge-hende zusätzliche Reformmaßnahmen vor-geschlagen, die aber in den Verhandlungen deutlich abgeschwächt wurden. Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

• Der bei der Agenda 2000 beschlossene Beginn der Interventionspreissenkung bei Butter und Magermilchpulver wird um ein Jahr von 2005/06 auf 2004/05 vorge-zogen.

• Über die bei Butter und Magermilchpul-ver bereits im Rahmen der Agenda 2000 beschlossene Preissenkung von jeweils 15 % hinaus, erfolgt eine zusätzliche Sen-kung des Interventionspreises für Butter um 10 %. Nachfolgende Interventions-preise gelten für Butter und Magermilch-pulver:

Interventionspreis Magermilch- Butter (€/t) pulver

2003/2004 328,20 205,52

2004/2005 305,23 195,24 2005/2006 282,44 184,97

2006/2007 259,52 174,69 2007/2008 246,39 174,69

• Interventionskäufe von Butter können nur

noch in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines Jahres erfolgen. Die Kommission kann die Butterinterventi-onskäufe aussetzen, wenn während des Interventionszeitraums eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Diese Grenze liegt im Jahr 2004 bei 70 000 t. Bis zum Jahr 2008 verringert sich diese schrittweise um jeweils 10 000 t auf schließlich 30 000 t.

• Die Landwirte erhalten als Kompensation für die Preissenkung Direktzahlungen über eine Milchprämie und einen Prä-mienzuschlag in Form eines Ergänzungs-

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betrages (im Folgenden werden beide E-lemente zusammen als Milchprämie be-zeichnet). Insgesamt beträgt die Milch-prämie damit 1,182 ct/kg in 2004, 2,368 ct/kg in 2005 und ca. 3,55 ct/kg ab 2006. Die Milchprämie wurde in Deutsch-land aber nur für das Jahr 2004 produkti-onsbezogen ausgezahlt und zwar je kg Milchreferenzmenge, die dem Milcher-zeuger am 31.03.2004 zur Verfügung stand. Ab 2005 wird sie von der Produkti-on entkoppelt und in die Betriebsprä-mienregelung einbezogen.

• Die im Rahmen der Agenda 2000 be-schlossene Erhöhung der Milchquoten um jeweils 0,5 % in den Jahren 2005 bis 2007 (insgesamt 1,5 %) wurde um ein Jahr auf den Zeitraum 2006 bis 2008 ver-schoben.

• Die Quotenregelung insgesamt wurde bis zum Jahr 2015 verlängert.

Die Beschlüsse sind eine Reaktion auf zu erwar-tende weitere WTO-Restriktionen beim Außen-schutz und den Exporterstattungen. Zudem sol-len sie die Angleichung der Preisunterschiede zwischen der Altgemeinschaft und den Beitritts-ländern erleichtern. 3 Betriebsprämienregelung Die Betriebsprämienregelung ist das Herzstück der beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. In ihr werden alle die Direktzah-lungen zusammengefasst, die von der Produk-tion entkoppelt werden. In diesem Abschnitt wird das in Deutschland zur Anwendung kom-mende Entkopplungsmodell dargestellt und er-läutert, wie die Betriebsprämienregelung im Einzelnen ausgestaltet ist. Die wesentlichen Bestimmungen zur Betriebs-prämienregelung finden sich in der Ratsverord-nung (EG) Nr. 1782/2003, den EG-Durchfüh-rungsverordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 (in den jeweils gültigen Fassun-gen), dem Betriebsprämiendurchführungsge-setz, der Betriebsprämiendurchführungsver-ordnung sowie der InVeKoS-Verordnung. 3.1 Entkoppelte und gekoppelte Direkt-

zahlungen

Die Direktzahlungen in Deutschland werden so weit wie möglich entkoppelt. Damit besteht zwischen ihnen und der Art bzw. dem Umfang der landwirtschaftlichen Produktion kein Zu-sammenhang mehr. In allen Fällen, in denen

das EG-Recht eine Entkopplung vorsieht bzw. zulässt, wird davon in größtmöglichem Umfang Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme bildet le-diglich der Tabak. Trotz erlaubter vollständiger Entkopplung wird bei diesem Produkt vorüber-gehend eine teilweise Kopplung der Prämien beibehalten. Sämtliche Tierprämien werden zu 100 % entkoppelt und damit vollständig in die Betriebsprämienregelung überführt. Der Anla-ge 1 ist zu entnehmen, in welchem Ausmaß die Direktzahlungen zukünftig entkoppelt werden bzw. gekoppelt bleiben. Die vollständig oder teilweise entkoppelten Di-rektzahlungen werden in die Betriebsprä-mienregelung überführt und unterliegen in Zukunft den einheitlichen Bestimmungen dieser Regelung. Wesentlich ist, dass die Höhe der Ansprüche der Betriebsinhaber auf entkoppelte Zahlungen auf der Basis von Referenzbeträgen ermittelt wird, aus denen dann so genannte Zahlungsansprüche (vgl. Nr. 3.3) gebildet wer-den. Diese Zahlungsansprüche werden den Be-triebsinhabern zugewiesen. Daraus ergibt sich die Höhe der Zahlungen, die der Betriebsinha-ber in künftigen Jahren erhalten kann, voraus-gesetzt, er erfüllt die übrigen Beihilfevorausset-zungen. Für die gekoppelten, d. h. nach wie vor an die Erzeugung einer bestimmten Kultur ge-bundenen Direktzahlungen gelten jeweils ge-sonderte Bestimmungen (vgl. Nr. 4). Hinweis: Die spezifische Hartweizenprämie in nicht-traditionellen Anbaugebieten läuft aus. Die ab 2004/05 eingeführte „Spezifische Qualitätsprä-mie für Hartweizen“ wird ausschließlich in tra-ditionellen Anbaugebieten gewährt und kommt damit in Deutschland nicht zur Anwendung. 3.2 Zeitpunkt der Entkopplung

Die Betriebsprämienregelung wird ab dem 01.01.2005 angewendet; ab diesem Zeitpunkt werden die Direktzahlungen entkoppelt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Tabakprämie, die erst 2006 teilweise in die Entkopplung einbezo-gen wird. Im Jahr 2010 erhöht sich ihr entkop-pelter Teil von 40 auf 50 %. Damit entfallen ab 2005 die bisherigen Anträge auf Flächenzahlungen für Getreide, Ölsaaten etc. sowie auf Rinder-, Schaf- und Milchprä-mien. Statt dessen ist die neue Betriebsprämie zu beantragen (vgl. Nr. 6). Lediglich für Ener-giepflanzen, Eiweißpflanzen, Stärkekartoffeln, Schalenfrüchte und Tabak kann der Erzeuger weiterhin produktspezifische Zahlungen bean-tragen.

– 11 –

3.3 Ermittlung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2005

Vorbemerkung: Im Rahmen der Betriebsprämienregelung spielt die Zuordnung von Flächen zu bestimmten Flä-chenkategorien, z. B. bei Fragen der Beihilfefä-higkeit, der Stilllegungsfähigkeit, der Höhe von flächenbezogenen Beträgen usw., eine große Rolle. Unter Nr. 9 „Begriffsbestimmun-gen/Definitionen“ werden die wichtigsten Flä-chenbegriffe ausführlich erläutert. Im Text fin-det sich daher bei erstmaliger Nennung der Begriffe ein Hinweis auf diesen Abschnitt. Der im Folgenden dargestellte Weg zur Berech-nung von Anzahl und Wert der Zahlungsan-sprüche lässt sich anhand des in der Anlage 2 enthaltenen Beispielbetriebes nachvollziehen. Die Entkopplung in Deutschland wird zunächst über das Kombinationsmodell (vgl. Nr. 2.1) vorgenommen. Da dieses Modell sowohl Ele-mente des Standard- als auch des Regionalmo-dells miteinander verbindet, hängt die Höhe der im Jahr 2005 einem Betrieb zustehenden Be-triebsprämie von folgenden Faktoren ab: – von der Höhe bestimmter Direktzahlungen

des Betriebes in den Jahren 2000-2002 bzw. der verfügbaren Milchreferenzmenge am 31.03.2005,

– vom Umfang der beihilfefähigen Fläche des Betriebes am 17.05.2005,

– von der Höhe des Hektarprämienrechts der Region, in der sich die Flächen des Betriebes befinden.

Die einheitliche Betriebsprämie, die einem Be-trieb im Jahr 2005 zusteht, wird über den so genannten Referenzbetrag ermittelt. Dieser wird von der jeweils zuständigen Landesbehör-de festgesetzt und setzt sich zusammen aus ei-nem betriebsindividuellen Betrag und ei-nem flächenbezogenen Betrag. Dabei wird der betriebsindividuelle Betrag nach den Re-geln des Standardmodells, der flächenbezoge-ne Betrag nach den Regeln des Regionalmo-dells berechnet. Von allen Beträgen wird vor der Zuteilung ein Anteil von 1 % zugunsten der nationalen Reserve abgezogen (vgl. Nr. 3.10). 3.3.1 Welche Regionen gibt es in

Deutschland? Da ein Teil der Direktzahlungen nach den Grundsätzen des Regionalmodells entkoppelt wird, muss innerhalb Deutschlands eine regio-nale Unterteilung festgelegt werden. Grund-sätzlich bilden die Bundesländer jeweils eine Region. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg,

die mit den jeweils umliegenden Flächenlän-dern Brandenburg, Niedersachsen und Schles-wig-Holstein aus Gründen der Verwaltungsver-einfachung zusammen eine Region bilden. Eine zusätzliche Unterteilung eines Bundeslandes in mehrere Regionen, für die sich z. B. Nieder-sachsen bei der Umsetzung der Agrarreform von 1992 entschieden hat, wird es nicht geben. Somit beträgt die Gesamtzahl der Regionen in Deutschland 13 (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg/Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen/Bremen, Nord-rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein/Hamburg, Thüringen). Die Deutschland zustehende Obergrenze an entkoppelten Direkt-zahlungen, die über die Betriebsprämienrege-lung verteilt werden, wird auf diese Regionen aufgeteilt (regionale Obergrenzen). 3.3.2 Regionale Umverteilung des Prä-

mienvolumens Bund und Länder haben sich mehrheitlich dar-auf verständigt, bei der Aufteilung der natio-nalen Obergrenze auf regionale Obergrenzen eine begrenzte regionale Umverteilung der Di-rektzahlungen vorzunehmen. Dazu erhalten die Regionen 35 % der Direktzahlungen über einen allgemeinen Flächenschlüssel (beihilfefähi-ges Acker- und Dauergrünland), während 65 % der Direktzahlungen auf der Basis der tat-sächlichen Prämienzahlungen in der Regi-on während der Jahre 2000 bis 2002 zugeteilt werden. 3.3.3 Betriebsindividueller Betrag Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages er-rechnet sich aus bestimmten Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 durchschnittlich erhalten hat, wobei bestimmte Korrekturen erfolgen (vgl. Nr. 3.3.4). Daher spricht man in diesem Fall auch von betriebsindividueller Zuweisung. Da für Milch im Zeitraum 2000 bis 2002 noch keine Direktzahlungen erfolgten, wird in diesem spe-ziellen Fall ein anderer Bezugspunkt gewählt nämlich die Höhe der verfügbaren einzelbe-trieblichen Referenzmenge zum Stichtag 31.03.2005. In die Berechnung des betriebsindi-viduellen Betrages fließen aber nicht alle, son-dern nur die folgenden entkoppelten Direktzah-lungen ein: – Sonderprämie für männliche Rinder, – Schlachtprämie für Kälber, – Mutterkuhprämie, – Mutterschafprämie, – 50 % der Extensivierungszuschläge für Rin-

der, – Milchprämie,

ar- Ansctes fü

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– 25 % des entkoppelten Teils der Stärkektoffelprämie,

– entkoppelter Teil der Trockenfutterbeihilfe, – entkoppelter Teil der Tabakprämie (ab 2006).

3.3.4 Berechnung des betriebsindividu-

ellen Betrages bei einzelnen Di-rektzahlungen

Tierprämien: Multiplikation der durchschnittlichen Zahl der Tiere, für die in den Jahren 2000 bis 2002 eine bestimmte Direktzahlung gewährt wurde (ein-schließlich der Tiere, die prämienfähig waren, für die aber wegen einer Sanktion keine Zah-lungen gewährt wurden), mit dem jeweiligen Prämienbetrag je Tier des Jahres 2002. Milchprämie: Multiplikation der am 31.03.2005 dem Betrieb zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge (das ist die Milchreferenzmen-ge, die dem Betrieb für die Berechnung der Zu-satzabgabe für das Milchquotenjahr 2004/05 zur Verfügung steht) mit dem für das Jahr 2005 vorgesehenen Ausgleich von 2,368 ct/kg Milch. Ab dem Jahr 2006 erhöht sich der Ausgleich auf ca. 3,55 ct/kg Milch. Kartoffelstärke: Multiplikation der im Zeitraum 2000 bis 2002 durchschnittlich erzeugten Menge Kartoffelstär-ke, für die eine Zahlung gewährt wurde, mit ei-nem Betrag von 44,22 €/t Kartoffelstärke; an-schließend Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,25 (nur 25 % der entkoppelten Stärkekartof-felprämie gehen in den betriebsindividuellen Betrag ein). Trockenfutter: Berechnung eines Prämiensatzes je Tonne Tro-ckenfutter, für die eine Beihilfe gewährt worden ist, für jedes der Jahre 2000 bis 2002 (Nationale Obergrenze von 11,888 Mio. € wird durch die in den Jahren 2000 bis 2002 in Deutschland je-weils erzeugte Trockenfuttermenge dividiert); Multiplikation dieser Prämiensätze (2000: 33,37 €/t, 2001: 35,67 €/t, 2002: 34,18 €/t) mit den aus den Anlieferungen der Betriebe in den einzelnen Jahren erzeugten Trockengutmengen und Bildung eines dreijährigen Durchschnitts. Tabak: Addition der in jedem der Jahre 2000 bis 2002 erhaltenen festen Beihilfe, variablen Beihilfe sowie des als Sonderbeihilfe für die Erzeuger-gemeinschaften einbehaltenen Betrages (2 % aus abgelieferter Menge * Beihilfesatz). Multi-plikation der Summe mit dem Koeffizienten 0,4.

hließend Bildung eines Durchschnittswer-r diese drei Jahre.

3.3.5 Flächenbezogener Betrag Zur Berechnung des flächenbezogenen Betra-ges wird das nach Abzug der betriebsindivi-duellen Beträge verbleibende Prämienvolumen aus der jeweiligen regionalen Obergrenze (ab-züglich oder zuzüglich der Beträge aus der re-gionalen Umverteilung) herangezogen und gleichmäßig auf die von den Antragstellern im Jahr 2005 gemeldete beihilfefähige Fläche (De-finition vgl. Nr. 9) der entsprechenden Region verteilt. Im deutschen Entkopplungsmodell wird dabei allerdings eine Differenzierung zwischen Dauergrünland und sonstigen beihilfefähigen Flächen (im Folgenden vereinfachend als A-ckerland bezeichnet; Definitionen vgl. Nr. 9) vorgenommen. Da vor der Antragstellung 2005 der genaue Um-fang der von den Betrieben angemeldeten bei-hilfefähigen Dauergrünland- und Ackerflächen nicht feststeht, kann auch die genaue Höhe der flächenbezogenen Beträge in den einzelnen Re-gionen vorab nicht bestimmt werden. Dies ist erst nach Auswertung der Anträge 2005 mög-lich. Die betroffenen Landwirte sollen aber dennoch bereits vor der Antragstellung eine Vorstellung über die voraussichtliche Höhe der flächenbe-zogenen Beträge bekommen. Zu diesem Zweck wurden unter Zuhilfenahme von Flächendaten aus der Bodennutzungshaupterhebung 2002 Schätzwerte für die flächenbezogenen Be-träge errechnet. Diese finden sich in der Anla-ge 3. In Bayern werden danach flächenbezoge-ne Beträge von etwa 89 € je Hektar Dauergrün-land und etwa 299 € je Hektar Ackerland erwar-tet. Hinweis: Zur Bildung der nationalen Reserve (vgl. Nr. 3.10) und zum Zwecke der Modulation (vgl. Nr. 8.1) werden die Referenzbeträge bzw. die Werte aller Zahlungsansprüche mit Beginn der Betriebsprämienregelung im Jahr 2005 um be-stimmte Prozentsätze gekürzt. Diese Kürzungen wurden bei der Berechnung der Beträge in der Anlage 3 nicht berücksichtigt. Die flächenbezogenen Beträge für Ackerland wurden errechnet, indem für jede Region die historische Summe folgender Direktzahlungen durch die Ackerfläche (einschließlich der Hop-fenfläche) dividiert wurde:

lturpflan- Der ges

– 13 –

– Prämien für landwirtschaftliche Kuzen,

– Saatgutbeihilfe, – Hopfenprämie (ohne Zahlungen an die Er-

zeugergemeinschaften), – 75 % des entkoppelten Teils der Stärkekar-

toffelprämie.

Zur Ermittlung der flächenbezogenen Beträge für Dauergrünland wurde für jede Region die historische Summe folgender Direktzahlungen durch die Dauergrünlandfläche dividiert: – Schlachtprämie für Großrinder, – nationale Ergänzungsbeträge für Rinder, – 50 % der Extensivierungszuschläge für Rin-

der.

Da das Prämienvolumen dieser Direktzahlun-gen gleichmäßig auf die Flächen einer Region umgelegt wird, spielt es für den Referenzbetrag eines Betriebes keine Rolle, wie hoch der Um-fang dieser Direktzahlungen für den einzelnen Betrieb im Bezugszeitraum war. Aus den auf diese Art errechneten Schätzwer-ten flächenbezogener Beträge für Dauergrün-land und Ackerland wurde für jede Region ein so genanntes Wertverhältnis ermittelt. Das Wertverhältnis drückt aus, wie hoch der flä-chenbezogene Betrag des Dauergrünlands im Verhältnis zum flächenbezogenen Betrag des Ackerlands in einer Region ist. In Anlage 4 sind die Wertverhältnisse der einzelnen Regionen aufgeführt. Beispiel: Der flächenbezogene Betrag für Ackerland be-trägt in einer Region 300 €/ha, der flächenbezo-gene Betrag für Dauergrünland 100 €/ha. In die-sem Fall beträgt das Wertverhältnis 0,333:1 (100 €/ha ÷ 300 €/ha = 0,333)

Sind die Anträge 2005 ausgewertet und steht der Umfang der beihilfefähigen Flächen für Dauergrünland und Ackerland fest, wird unter Verwendung dieser Wertverhältnisse sowie der in den Regionen nach Abzug der betriebsindi-viduellen Beträge noch verfügbaren Prämien-summen die Höhe der endgültigen flächenbe-zogenen Beträge errechnet. Dies bedeutet, dass sich zwar die absolute Höhe der flächenbezo-genen Beträge gegenüber den in Anlage 3 aus-gewiesenen Beträgen ändern kann, nicht je-doch das jeweilige Verhältnis der flächenbezo-genen Beträge von Dauergrünland und Acker-land zueinander.

amte flächenbezogene Betrag eines Be-triebes im Jahr 2005 ergibt sich aus dem Um-fang seiner angemeldeten beihilfefähigen Flä-chen zum Stichtag 17.05.2005, die mit den ent-sprechenden flächenbezogenen Beträgen je Hektar multipliziert werden. Ob einer beihilfefähigen Fläche ein flächenbe-zogener Betrag für Ackerland oder Dauer-grünland zugewiesen wird, hängt davon ab, welchen Status diese Fläche am 15.05.2003 besessen hat. War die Fläche zum damaligen Zeitpunkt Dauergrünland, erhält sie einen flä-chenbezogenen Betrag für Dauergrünland, auch wenn sie 2005 als Ackerland genutzt wird. Wur-de sie zum damaligen Zeitpunkt nicht als Dau-ergrünland genutzt (z. B. als Ackerland, Dauer-kultur oder zu nicht landwirtschaftlichen Zwe-cken), erhält sie einen flächenbezogenen Betrag für Ackerland. Wann einer Fläche der Status Dauergrünland zugesprochen wird, ist den De-finitionen zu den Begriffen „flächenbezogener Betrag“ und „Dauergrünland“ unter Nr. 9 zu entnehmen. Beispiele: a) Eine Fläche, die am 15.05.2003 den Status

Dauergrünland besaß und 2005 als Dauer-grünland genutzt wird, erhält den flächenbe-zogenen Betrag für Dauergrünland.

b) Eine Fläche, die am 15.05.2003 den Status Dauergrünland besaß und 2005 als Acker-land genutzt wird, erhält den flächenbezo-genen Betrag für Dauergrünland.

c) Eine Fläche, die am 15.05.2003 den Status Dauerkultur besaß und 2005 als Ackerland genutzt wird, erhält den flächenbezogenen Betrag für Ackerland.

d) Eine Fläche, die am 15.05.2003 den Status Ackerland besaß und 2005 nicht mehr land-wirtschaftlich genutzt wird, ist nicht beihilfe-fähig und erhält daher auch keinen flächen-bezogenen Betrag.

3.3.6 Flächen eines Betriebes in ver-

schiedenen Regionen Verfügt ein Betrieb über Flächen in verschiede-nen Regionen mit jeweils unterschiedlichen flä-chenbezogenen Beträgen je Hektar, dann wird den Flächen jeweils der Betrag zugewiesen, der für die Region gilt, in der sie liegen. 3.3.7 Länderoption: Umverteilung zwi-

schen Acker- und Dauergrünland Die Länder haben die Möglichkeit, eine be-grenzte Umverteilung zwischen den flächenbe-zogenen Beträgen für Dauergrünland und

. Hinwei

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Ackerland innerhalb ihrer Region vorzunehmenDie Länder können damit spezielle regionale Besonderheiten berücksichtigen. Innerhalb einer Region kann das Wertverhältnis (Definition siehe Nr. 9) um bis zu 0,15 angeho-ben oder gesenkt werden. Durch die Verände-rung des Wertverhältnisses können die flä-chenbezogenen Beträge zu Gunsten bzw. zu Lasten des Dauergrünlands (und damit zu Las-ten bzw. zu Gunsten des Ackerlandes) verän-dert werden. Von dieser Möglichkeit macht Bayern auf Grund des überdurchschnittlich ho-hen flächenbezogenen Betrages für Dauergrün-land keinen Gebrauch. 3.3.8 Anzahl und Wert der Zahlungsan-

sprüche Der für die jeweiligen Betriebe errechnete Refe-renzbetrag als Summe aus dem betriebsindivi-duellen Betrag und dem flächenbezogenen Be-trag ist eine Größe, die die Gesamtsumme der einem Betrieb im ersten Jahr der Antragstel-lung grundsätzlich zustehenden Direktzahlun-gen im Rahmen der Betriebsprämienregelung angibt. Um einen Bezug zwischen den Direkt-zahlungen und der beihilfefähigen Fläche eines Betriebes herzustellen und um die Betriebs-prämienregelung für die künftigen Jahre hand-habbarer und flexibler zu gestalten, wird der ermittelte Referenzbetrag bei der Zuweisung an die landwirtschaftlichen Betriebe in so genann-te Zahlungsansprüche (Definition siehe Nr. 9) aufgeteilt. Der Umfang der beihilfefähigen Fläche eines Betriebes zum Stichtag 17.05.2005 bestimmt gleichzeitig auch die Anzahl der Zahlungsan-sprüche, die einem Betriebsinhaber zugewie-sen werden (Sonderfall: „besondere Zahlungs-ansprüche“ siehe Nr. 3.8). Verfügt ein Betrieb 2005 beispielsweise über 15 ha beihilfefähige Fläche, erhält er insgesamt 15 Zahlungsansprü-che. Da landwirtschaftliche Betriebe in der Re-gel nicht über eine beihilfefähige Fläche verfü-gen, die genau einer glatten Hektarzahl ent-spricht, entsteht auch ein Bruchteil eines Zah-lungsanspruchs. Beispiel: Ein Ackerbaubetrieb weist am 17.05.2005 eine beihilfefähige Fläche von 50,3 ha aus. Der flä-chenbezogene Betrag für Ackerland beträgt 299 €/ha. Dem Betrieb werden 50 ganze und ein Bruchteilsanspruch von 0,3 Zahlungsansprü-chen zugewiesen. Der Wert der 50 ganzen Zah-lungsansprüche beträgt jeweils 299 €, der Wert des Bruchteilsanspruchs (0,3 Zah-lungsansprüche) beträgt 89,70 € (0,3 * 299 €).

s: Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist es unerheblich, ob es sich bei der beihilfefähigen Fläche um Eigentums- oder Pachtflächen handelt. Entscheidend ist nur, wer die Fläche am 17.05.2005 bewirtschaftet. Daher erhalten die Pächter landwirtschaftlicher Flächen die da-zugehörigen Zahlungsansprüche. Läuft der Pachtvertrag aus, geht die Fläche an den Eigen-tümer zurück. Die dem Pächter als Betriebs-inhaber während der Laufzeit seines Pachtver-trages zugewiesenen Zahlungsansprüche müs-sen demgegenüber bei Vertragsende nicht auf den Verpächter übertragen werden. Vielmehr verbleiben sie beim Pächter. Er kann darüber frei verfügen. Die einschlägigen EG-rechtlichen Bestimmungen lassen nach Auffassung der Bundesregierung keine andere Auslegung zu. Pächter und Verpächter steht es jedoch frei, sich im Rahmen der EG-rechtlichen Vorgaben anders zu einigen. Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche hängt ab von der Höhe des betriebsindividuel-len Betrages des jeweiligen Betriebes sowie dem flächenbezogenen Betrag je Hektar Dauer-grünland bzw. Ackerland der Region, in der sich die entsprechende Fläche befindet. Je nach-dem, ob in einen Zahlungsanspruch der flä-chenbezogene Betrag für Dauergrünland oder Ackerland eingegangen ist, spricht man auch von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland oder Ackerland. Diese Bezeichnung ist aller-dings insofern irreführend, als diese Zahlungs-ansprüche für die künftigen Jahre nicht einer bestimmten Flächenkategorie zuzuordnen sind (vgl. Nr. 3.6.4). Wird einem Betrieb ein betriebsindividueller Betrag zugesprochen, weil entsprechende Di-rektzahlungen im Bezugszeitraum bezogen wurden, dann wird dieser betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig auf alle vorhandenen Zah-lungsansprüche dieses Betriebes aufgeteilt. Dabei wird kein Unterschied zwischen Zah-lungsansprüchen für Ackerland und Dauergrün-land gemacht. Entsprechend erhöht sich der Wert der Zahlungsansprüche. Der betriebsindi-viduelle Betrag bildet sozusagen das Hütchen, das auf den flächenbezogenen Betrag aufge-setzt wird. Deshalb wird dieser Betrag auch als „Top-up“ (Aufschlag) bezeichnet. Der flächen-bezogene Betrag verschmilzt mit dem betriebs-individuellen Betrag zu einem nicht trennba-ren Gesamtwert des Zahlungsanspruchs. Da die Höhe des betriebsindividuellen Betrages von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich hoch ausfällt, unterscheiden sich auch die Werte der

– 15 –

Zahlungsansprüche der Betriebe innerhalb ei-ner Region mehr oder weniger deutlich vonein-ander. Verfügt ein Betrieb über Zahlungsansprüche in mehreren Regionen, dann wird der betriebsin-dividuelle Betrag – ungeachtet der regionalen Zuordnung der Zahlungsansprüche – gleich-mäßig auf alle Zahlungsansprüche des Be-triebsinhabers verteilt. Damit wird der betriebs-individuelle Betrag anteilig nach der Fläche der jeweiligen Region zugeordnet. Hinweis: Bei der Verteilung des betriebsindividuellen Be-trages auf die Zahlungsansprüche bleiben le-diglich die Zahlungsansprüche bei Stilllegung ausgenommen (vgl. Nr. 3.11.1.1). Der Wert die-ser Zahlungsansprüche ist daher bis 2009 im-mer genauso hoch wie der flächenbezogene Betrag je Hektar Ackerland der jeweiligen Regi-on. 3.3.9 Arten von Zahlungsansprüchen Neben den in diesem Abschnitt dargestellten „normalen“ Zahlungsansprüchen gibt es ver-schiedene weitere Arten von Zahlungsansprü-chen, für die jeweils unterschiedliche Regeln hinsichtlich Festsetzung, Aktivierung und Über-tragung gelten. Diese werden im weiteren Ver-lauf dieser Broschüre erläutert. Dabei handelt es sich um Zahlungsansprüche bei Stillle-gung (vgl. Nr. 3.11.1.1) sowie besondere Zah-lungsansprüche (vgl. Nr. 3.8). Von Bedeutung ist auch, ob die Zahlungsansprüche aus der re-gionalen Obergrenze oder aus der nationalen Reserve (für Fälle in besonderer Lage oder Neueinsteiger; vgl. Nr. 3.9.2 und 3.9.3) zugeteilt werden. Schließlich sind auch die so genannten OGS-Genehmigungen zu erwähnen (vgl. Nr. 3.11.3), mit deren Hilfe „normale“ Zah-lungsansprüche mit dem Anbau von Obst (au-ßer Dauerkulturen), Gemüse und anderen Kar-toffeln als Stärkekartoffeln aktiviert werden kön-nen. 3.4 Wert der Zahlungsansprüche nach

2005

3.4.1 Anhebung des Milchprämienan-teils und Einbeziehung der Tabak-prämie

Im Jahr 2005 wird auch die Milchprämie voll-ständig entkoppelt und in die Betriebsprämien-regelung einbezogen. Nach der Entkopplung kommt es im Jahr 2006 als Ausgleich der Inter-ventionspreissenkung bei Butter und Mager-milchpulver zu einer letztmaligen Anhebung der Milchprämie (vgl. Nr. 3.3.4). Diese Anhe-

bung führt dazu, dass sich der Wert der Zah-lungsansprüche, in die 2005 ein Milchprämien-anteil eingeflossen ist, im Jahr 2006 erhöht. Der Milchprämienanteil wird dabei um rund 50 % angehoben. Im Jahr 2006 werden 40 % der Direktzahlun-gen Tabak, die der Erzeuger in den Jahren 2000 bis 2002 durchschnittlich bezogen hat, gleichmäßig auf seine Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Stillle-gung – verteilt. Im Jahr 2010 steigt der Entkopp-lungssatz von 40 % auf 50 %. Dies bewirkt, dass alle Zahlungsansprüche, in die 2006 ein Tabak-prämienanteil eingeflossen ist, dann entspre-chend angehoben werden (vgl. Nr. 3.3.4). 3.4.2 Vom Kombinationsmodell zum

Regionalmodell Langfristig soll das Kombinationsmodell in ein reines Regionalmodell überführt werden. Dazu werden die von Betrieb zu Betrieb unterschied-lich hohen Werte der Zahlungsansprüche schrittweise zu regional einheitlichen Zah-lungsansprüchen umgewandelt. Dieser Über-gang erfolgt in der so genannten Anglei-chungsphase zwischen den Jahren 2010 und 2013. Dazu wird für jede Region im Jahr 2009 ein re-gionaler Zielwert errechnet. Dieser entsteht, indem die Summe der Werte aller Zahlungsan-sprüche einer Region im Jahr 2009 (zuzüglich eines Betrages, der sich aus der 2010 vorzu-nehmenden Erhöhung des Entkopplungssatzes für Tabak von 40 % auf 50 % ergibt) durch die Anzahl aller Zahlungsansprüche der jeweiligen Region im Jahr 2009 geteilt wird. Wie hoch die so errechneten regionalen Zielwerte sein wer-den, kann heute noch nicht exakt bestimmt werden. Für jeden Zahlungsanspruch wird im Jahr 2009 die Differenz seines Wertes zum regionalen Zielwert berechnet. Diese Differenz kann positiv oder negativ sein, je nachdem, ob der Wert der jeweiligen Zahlungsansprüche über oder unter dem regionalen Zielwert liegt. In den Jahren 2010 bis 2013 wird dann die Differenz schritt-weise abgebaut. Zahlungsansprüche, die 2009 Werte oberhalb des regionalen Zielwertes auf-weisen, verringern sich im Wert, während Zah-lungsansprüche, die 2009 unterhalb des regio-nalen Zielwertes liegen, im Wert steigen. Die Differenz zwischen den Werten der jeweili-gen Zahlungsansprüche im Jahr 2009 (Aus-gangswert) und dem regionalen Zielwert ver-ringert sich wie folgt:

– 16 –

Differenz zwischen Ausgangswert und regionalen Zielwert

in %

2009 100

2010 90

2011 70

2012 40

2013 0

Am Ende der Angleichungsphase im Jahr 2013 haben alle Zahlungsansprüche in einer Region einen einheitlichen Wert je Hektar. Damit ist dann der Übergang vom Kombinations- zum Regionalmodell abgeschlossen. Die Übersicht in Anlage 3 (dort letzte Spalte) enthält die Schätzwerte dieser einheitlichen regionalen Hektarprämienrechte. Beispiel: Ein Betriebsinhaber verfügt im Jahr 2009 über 10 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je-weils 483 € (im Folgenden ZA 1 genannt) und 20 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je-weils 273 € (im Folgenden ZA 2 genannt). Der regionale Zielwert in der Beispielregion (Bay-ern) beträgt 340 €. In den Jahren 2010 bis 2013 entwickelt sich der Wert dieser Zahlungsan-sprüche wie folgt (die der Berechnung zugrun-de liegende Rechenformel findet sich in Anlage 2, unter den Erläuterungen des 5. Schrittes):

ZA 1 (€/ha) ZA 2 (€/ha)

2009 483 273

2010 469 280

2011 440 293

2012 397 313

2013 340 340

3.5 Beantragung von Zahlungsansprü-

chen

3.5.1 Antrag auf Festsetzung von Zah-lungsansprüchen

Um Zahlungen im Rahmen der Betriebsprä-mienregelung erhalten zu können, muss der Be-triebsinhaber über entsprechende Zahlungsan-sprüche verfügen. Die Zuteilung der Zahlungs-ansprüche erfolgt auf Antrag. Dieser einmalig einzureichende Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Be-triebsprämie ist gemeinsam mit dem Mehr-fachantrag (vgl. Nr. 6) beim zuständigen Land-wirtschaftsamt zu stellen. Grundsätzlich muss der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Be-

triebsprämienregelung gestellt werden und zwar bis zum 17.05.2005. Wird im ersten Jahr der Betriebsprämienrege-lung kein entsprechender Antrag gestellt, er-folgt auch keine Zuweisung von Zahlungsan-sprüchen. Dieser Termin ist daher unbedingt einzuhalten! Dies gilt auch für die Tabaker-zeuger, obwohl die Tabakprämie erst 2006 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird. Die erst 2006 in den betriebsindividuellen Be-trag einfließende Tabakprämie kann also nicht in Anspruch genommen werden, wenn 2005 kein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprü-chen gestellt wurde. 3.5.1.1 Spätere Antragstellung Ein Antrag auf Festsetzung von Zahlungsan-sprüchen kann nur dann noch zu einem späte-ren Zeitpunkt gestellt werden, wenn – eine Antragstellung im Jahr 2005 aufgrund

eines Falles höherer Gewalt oder außerge-wöhnlicher Umstände nicht möglich war,

– in bestimmten Fällen (z. B. Neueinsteigerre-gelung, Übertragung verpachteter Flächen) eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt wird, die erst nach 2005 bewilligt werden kann (vgl. Nr. 3.9.2.1, 3.9.2.3, 3.9.3).

Als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnli-cher Umstände kann von der zuständigen Lan-desstelle im Zusammenhang mit der Antrag-stellung u. a. der Tod des Betriebsinhabers oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers anerkannt werden. Sollte der Betriebsinhaber bzw. der Nachfolger aufgrund solcher oder ähnlicher Ereignisse an der rechtzeitigen Antragstellung bis zum 17.05.2005 gehindert sein, hat er den Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich nachzuholen, sobald er dazu in der Lage ist. Dem Antrag ist dann ein geeigneter Nachweis beizufügen, dem zu entnehmen ist, dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Um-stände vorlag (z. B. ärztliches Attest). Hinweis: Von der EU wird eine weitere Verfristungsrege-lung bezüglich Antragstellung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen vorgelegt. Bei Druck-legung dieser Broschüre lagen die Details noch nicht vor. 3.5.1.2 Antragsformular Für die Antragstellung sind die von der Land-wirtschaftsverwaltung hierfür vorgesehenen

– 17 –

Vordrucke zu verwenden. Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, wird das Antragsformular spätestens bis zum 15.04.2005 zugesandt. Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum keine Direktzahlungen erhalten haben und auch nicht im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) er-fasst sind, müssen sich das Antragsformular selbst beim zuständigen Landwirtschaftsamt besorgen. 3.5.1.3 Korrektur vorgegebener Anga-

ben durch Antragsteller Bei Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, die betriebsin-dividuell zugewiesen werden, sind in dem An-tragsformular bereits Angaben zum betriebsin-dividuellen Betrag enthalten (Ausnahme: Milchprämienanteil kann wegen des Stichtags 31.03.2005 für die Feststellung der Milchrefe-renzmenge erst später errechnet werden). Hinweis: Die im Antragsformular ausgewiesenen Beträ-ge gelten noch nicht als endgültig festgesetzt. Sollte der Betriebsinhaber anderer Auffassung über die Höhe des betriebsindividuellen Betra-ges sein, ist der Betrag im Antrag entsprechend zu korrigieren. Dies gilt auch, wenn nicht be-rücksichtigte Umstände Auswirkungen auf den gesamten Referenzbetrag haben (z. B. Härtefall, Zusammenschluss zweier Betriebe, vorwegge-nommene Erbfolge, Betriebsinhaber in beson-derer Lage; vgl. Nr. 3.5.3 und 3.9). In diesen Fäl-len sind die entsprechenden Angaben hierzu in den Antrag aufzunehmen und die notwendigen Nachweise beizufügen. 3.5.1.4 Endgültige Festsetzung der

Zahlungsansprüche Die endgültige Festsetzung der Zahlungsan-sprüche erfolgt bis spätestens zum 31.12.2005. Der Betriebsinhaber erhält dann einen Bescheid, aus dem Anzahl, Art und Wert seiner Zahlungsansprüche hervorgehen. Dar-über hinaus ist vorgesehen, dass für jeden Be-triebsinhaber ein eigenes Konto bei einer zent-ralen Datenbank angelegt wird, in dem die Zah-lungsansprüche mit ihrem Wert und der jewei-ligen Nutzung aufgeführt werden. 3.5.2 Berechtigter Personenkreis Wer Zahlungsansprüche erhalten will, muss die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: – Es muss sich um einen Betriebsinhaber

handeln.

Als Betriebsinhaber gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Betrieb

sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätig-keit ausüben. Dabei gilt als landwirtschaftli-che Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Zu beachten ist, dass auch die Er-haltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (vgl. Nr. 5.2) künftig als landwirt-schaftliche Tätigkeit zählt.

Dies bedeutet: Auch eine Person, die keine Tiere hält und sämtliche Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen hat und auf ihnen lediglich die Anforderun-gen bezüglich der Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und öko-logischen Zustand erfüllt, kann künftig als Betriebsinhaber gelten.

– Der Betriebsinhaber muss

• zum 17.05.2005 über eine beihilfefähige Fläche von mindestens 0,3 ha verfü-gen (Flächen die überwiegend anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen wie z. B. Parkflächen, Golfplätze, Stra-ßenbegleitflächen bleiben unberücksich-tigt) oder

• im Bezugszeitraum Direktzahlungen er-halten haben, die besondere Zahlungsan-sprüche begründen (vgl. Nr. 3.8). Verfügt der Betriebsinhaber in diesen Fällen über keine Fläche, so muss er aber mindestens ein Tier halten, das einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat bzw. hät-te.

3.5.3 Berücksichtigung betrieblicher

Veränderungen vor 2005 Für die Zuweisung der flächenbezogenen Be-träge ist der Umfang der beihilfefähigen Flä-chen ausschlaggebend, die dem Antragsteller am 17.05.2005 zur Verfügung stehen. Damit fal-len der Termin der Antragstellung und der für die Zuweisung der flächenbezogenen Beträge entscheidende Zeitpunkt zusammen. Bei der Zuweisung des betriebsindividuellen Betrages ist dagegen zu berücksichtigen, dass zwischen dem Bezugszeitraum und der Antragstellung mehrere Jahre liegen. Dies kann dazu führen, dass sich erhebliche Veränderungen auf den Betrieben ereignet haben können, in deren Fol-ge z. B. der Betriebsinhaber, der Anspruch auf die Zuweisung des betriebsindividuellen Betra-ges hat, nicht mehr identisch ist mit dem Be-triebsinhaber, der den Betrieb oder Betriebsteil zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaf-

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tet (z. B. Verkauf, Verpachtung, Vererbung, Zu-sammenschluss oder Aufteilung eines Betrie-bes). Nur in ganz bestimmten – keineswegs in allen Fällen – ist es möglich, Ansprüche des „al-ten“ Betriebsinhabers auf den „neuen“ Be-triebsinhaber zu übertragen. Im Folgenden wird beschrieben, unter welchen Bedingungen eine Übertragung überhaupt nur möglich ist und welche konkreten gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Übertragung der be-triebsindividuellen Beträge auf einen „neuen“ Betriebsinhaber existieren. 3.5.3.1 Vererbung oder vorwegge-

nommene Erbfolge Bei einer Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein und erhält bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche die betriebsindividuel-len Beträge des Erblassers zugewiesen. 3.5.3.1.1 Vererbung Im Falle der Vererbung beantragt der Erbe die Zuweisung der Zahlungsansprüche (und damit die Berechnung des betriebsindividuellen Be-trages) für den erhaltenen Betrieb oder Be-triebsteil. Die Vererbung muss der Erbe anhand eines Erbscheins nachweisen. Beispiel: Landwirt A, der Inhaber eines Mutterkuhbetrie-bes ist, verstirbt im Jahr 2003. Person B ist Erbe des Betriebes.

Aufgrund des Antrages von B werden diesem für die Festsetzung der Zahlungsansprüche auch die für den Referenzzeitraum 2000 bis 2002 ermittelten betriebsindividuellen Beträge des Betriebs des Erblassers (Landwirt A) zuge-wiesen.

3.5.3.1.2 Vorweggenommene Erbfolge Den Nachweis der Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteils im Wege der vorweggenom-menen Erbfolge kann insbesondere der Hof-übergabevertrag erbringen. Eine vorweggenommene Erbfolge kann im Ein-zelfall auch dann vorliegen, wenn im Rahmen einer gleitenden Hofübergabe andere Vertrags-formen gewählt wurden. In Betracht kommen hier vor allem unbefristete oder zumindest langfristige Pachtverträge, aus denen sich ausdrücklich das Ziel der Betriebsnachfolge er-gibt, indem die Bewirtschaftung dem künftigen Erben übertragen wird. Enthält der Pachtvertrag keine derartige Bestimmung, so müssen die Vertragsparteien eine gemeinsame schriftliche

Erklärung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche vorle-gen, aus der hervorgeht, dass die Verpachtung der Vorwegnahme der Erbfolge dient. Im Falle des Widerrufs einer vorwegge-nommenen Erbfolge (z. B. durch außeror-dentliche Kündigung des unbefristeten Pacht-vertrages) nach der Zuweisung von Zahlungs-ansprüchen werden weder an den künftigen Erblasser noch an einen neuen voraussichtli-chen Erben Zahlungsansprüche zugewiesen. In diesen Fällen müssen sich die betroffenen Par-teien über eine Übertragung von Zahlungsan-sprüchen privatrechtlich einigen. 3.5.3.2 Änderung der Bezeichnung

bzw. des Rechtsstatus, Zu-sammenschlüsse und Auftei-lungen

Bei einer Änderung der Bezeichnung bzw. des Rechtsstatus sowie bei Zusammenschlüssen und Aufteilungen von Betrieben können bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für die An-tragsteller (also die „neuen“ Betriebsinhaber) unter bestimmten Bedingungen auch die be-triebsindividuellen Beträge der ursprünglichen Betriebe hinzugerechnet werden. Dazu muss der Antragsteller allerdings die entsprechende Beziehung zu dem ursprünglichen Betriebsin-haber bzw. den ursprünglichen Betriebsinha-bern nachweisen. Ob und inwieweit diese Beziehung besteht, richtet sich grundsätzlich nach den im jeweili-gen Einzelfall einschlägigen umwandlungs-rechtlichen bzw. gesellschafts- oder handels-rechtlichen Bestimmungen (insbesondere Um-wandlungsgesetz, Handelsgesetzbuch, BGB) in Verbindung mit den gegebenenfalls geschlos-senen Gesellschaftsverträgen oder den Statu-ten. Fehlt es an der erforderlichen Beziehung zwischen dem/den ursprünglichen Betriebsin-haber/n und dem/den neuen Betriebsinhaber/n, so können für keinen der Betroffenen betriebs-individuelle Beträge berücksichtigt werden. 3.5.3.2.1 Änderung der Bezeichnung Unter der Änderung der Bezeichnung eines Be-triebes ist die Änderung lediglich des Namens oder der Firma des Inhabers zu verstehen. Die Rechtsform des Betriebsinhabers ändert sich nicht. In diesem Fall erhält der neue Betriebsin-haber die unter altem Namen erworbenen be-triebsindividuellen Beträge zugewiesen.

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Beispiele: a) Betriebsinhaberin A heiratet im Jahr 2004

und nimmt den Namen ihres Ehemanns B an. Ihr stehen etwaige betriebsindividuelle Beträge aus dem Referenzzeitraum 2000 bis 2002, die sie unter dem Namen A erworben hat, zu.

b) Die „Marktfrucht-GmbH“ ändert ihre Firma um in „Öko-Frucht-GmbH“, ohne weitere Änderungen vorzunehmen. Der „Öko-Frucht-GmbH“ werden die betriebsindividu-ellen Beträge der „Marktfrucht-GmbH“ zu-gewiesen.

3.5.3.2.2 Änderung des Rechtsstatus Unter der Änderung des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers ist der im Umwandlungsge-setz geregelte Formwechsel ohne Vermögens-übergang bei Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität durch – die Umwandlung einer juristischen Person

in eine neue Rechtsform (z. B. e.G. wird GmbH),

und darüber hinaus z. B. die Umstrukturierung – eines Einzelunternehmens in eine juristische

Person (z. B. GmbH) – oder umgekehrt einer juristischen Person in

ein Einzelunternehmen

zu verstehen. Um die betriebsindividuellen Beträge des ur-sprünglichen Betriebes bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche des neuen Betriebes be-rücksichtigen zu können, müssen die Anteils-inhaber (je nach Rechtsform können dies Ge-sellschafter, Aktionäre, Genossen oder Mitglie-der sein) des ursprünglichen Betriebes auch Anteilsinhaber des neuen Betriebes sein. Dabei ist es unschädlich, wenn Anteilsinhaber vor oder nach der Umwandlung ausscheiden, so-fern dies nach dem Umwandlungsgesetz zuläs-sig ist. Der neue Betriebsinhaber muss anhand geeigneter Unterlagen den Nachweis erbrin-gen, dass sein Betrieb aus einer der o. g. Um-wandlungen bzw. Umstrukturierungen entstan-den ist. Dies ist insbesondere durch einen ent-sprechenden Registerauszug (Handelsregister, Genossenschaftsregister) nachzuweisen. Beispiel: Die aus 10 Mitgliedern bestehende eingetrage-ne Genossenschaft wandelt sich in eine GmbH um. Dadurch sind die bisherigen Genossen-schaftsmitglieder zu Gesellschaftern der neuen GmbH geworden.

Der GmbH werden deshalb die von der e.G. ur-sprünglich erworbenen betriebsindividuellen

Beträge zugerechnet. Für die erforderliche Iden-tität ist es unschädlich, wenn z. B. 2 Mitglieder der Genossenschaft im Zuge der Umwandlung aus der e.G. ausscheiden.

3.5.3.2.3 Zusammenschluss Von einem Zusammenschluss spricht man, wenn sich zwei oder mehrere getrennte Betrie-be zu einem neuen Betrieb zusammenschlie-ßen. Voraussetzung für die Zuweisung der be-triebsindividuellen Beträge der vormals ge-trennten Betriebe an den neuen Betriebsinha-ber ist, dass der/die Anteilsinhaber des neuen Betriebes auch Anteilsinhaber von mindestens einem der ursprünglichen Betriebe gewesen sein muss/müssen. Der Nachweis ist insbeson-dere durch die entsprechenden Verträge über den Zusammenschluss bzw. Registereintragun-gen möglich. Beispiel: Eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B verschmilzt mit einer X-GmbH, beste-hend aus den Gesellschaftern C und D, zu der Y-GmbH. Der Y-GmbH werden etwaige be-triebsindividuelle Beträge der verschmolzenen Betriebe nur zugerechnet, wenn mindestens A und B oder C und D auch Gesellschafter der Y-GmbH sind. Ist diese Voraussetzung nicht er-füllt, so werden die betriebsindividuellen Beträ-ge der ursprünglichen Betriebe bei Zuweisung der Zahlungsansprüche an die Y-GmbH nicht berücksichtigt. 3.5.3.2.4 Aufspaltung Teilt sich ein Betrieb auf, indem mindestens zwei neue, getrennte Betriebe entstehen und der ursprüngliche Betrieb aufgelöst wird (Aufspaltung), so muss mindestens einer der Anteilsinhaber des ursprünglichen Betriebs auch Anteilsinhaber eines der neuen Betriebe sein. Ein etwaiger betriebsindividueller Betrag des ursprünglichen Betriebs wird dann auf der Grundlage der übertragenen Produktionseinhei-ten dem/den neuen Betrieb/en zugewiesen. Beispiele: a) A und B sind Gesellschafter einer Mutterkuh-

Ackerbau-GmbH. Die GmbH wird aufgelöst und aufgeteilt, indem der Betriebsteil „Mut-terkuh“ auf die A-GmbH übertragen wird, deren Gesellschafter A ist, und der Be-triebsteil „Ackerbau“ auf die B-GmbH über-tragen wird, deren Gesellschafter B ist.

A werden die betriebsindividuellen Beträge aus der Mutterkuhhaltung zugerechnet.

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b) A und B waren Gesellschafter einer Mutter-kuh-Ackerbau-GmbH. A und B lösen die GmbH auf, indem A seine Gesellschaftsan-teile auf die neue X-GmbH und B auf die neue Y-GmbH überträgt. A und B sind weder Gesellschafter der X-GmbH noch der Y-GmbH.

Die betriebsindividuellen Beträge der Mut-terkuh-Ackerbau-GmbH werden weder der Y-GmbH noch der X-GmbH zugerechnet.

3.5.3.3 Verkauf eines Betriebes Betriebsinhaber, die vor der Antragstellung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen zum 17.05.2005 ihren Betrieb oder einen Betriebsteil verkauft haben, können im Kaufvertrag eine Regelung aufnehmen, dass die betriebsindi-viduellen Beträge, die auf die verkaufte Produktionseinheit entfallen, beim Käufer angerechnet werden sollen. In diesen Fällen hat der Verkäufer in seinem Antrag auf die Übertragung an den Käufer hinzuweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produkti-onseinheiten ein betriebsindividueller Betrag bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für den Käufer berücksichtigt werden soll. Dafür müssen aber Käufer und Verkäufer zum Zeitpunkt der Antragstellung Betriebsin-haber sein. Beispiel: A verkauft im Jahr 2004 Mutterkühe und Stall sowie Grünland an B. Die Ackerflächen verblei-ben bei A. Nachdem beide Kenntnis von den Regelungen zur Umsetzung der Agrarreform erhalten haben, ergänzen sie den Kaufvertrag um den Passus „Die betriebsindividuellen Be-träge, die auf die übertragenen Mutterkühe und den Stall entfallen, sollen dem Käufer ange-rechnet werden“. Für das Grünland erhält B ohnehin die Zahlungsansprüche aufgrund sei-nes Antrages zum 17.05.2005. Der betriebsindividuelle Betrag für die Mutter-kuhprämie, der in den Referenzjahren 2000 bis 2002 eigentlich bei A entstanden ist, wird in diesem Fall dem Betriebsinhaber B hinzuge-rechnet. A erhält dann lediglich flächenbezoge-ne Referenzbeträge für Ackerland. 3.6 Aktivierung von Zahlungsansprü-

chen

3.6.1 Beihilfefähige Fläche mit zulässi-ger Nutzung

Besitzt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, kann der entsprechende Wert der Zahlungsan-sprüche nur ausgezahlt werden, wenn der Be-

triebsinhaber in seinem jährlich zu stellenden Antrag eine entsprechende beihilfefähige Flä-che nachweist. Diese Fläche kann für jede Pro-duktion genutzt werden, außer für Dauerkultu-ren einschl. Baumschulflächen, wohl aber für Hopfen. Die Aktivierung von Zahlungsansprü-chen ist beim Anbau von Obst (außer Dauerkul-turen), Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln allerdings nur unter bestimm-ten Bedingungen möglich (vgl. Nr. 3.11.3). Zu-lässig ist auch, auf den beihilfefähigen Flächen keine landwirtschaftliche Erzeugung vorzuneh-men, sondern lediglich zu gewährleisten, dass die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden (vgl. Nr. 5.2). Wird ein Zahlungsanspruch zusammen mit ei-ner beihilfefähigen Fläche mit zulässiger Nut-zung nachgewiesen, spricht man von Aktivie-rung oder Nutzung der Zahlungsansprü-che. Ein Zahlungsanspruch ist mit jeweils ei-nem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Verfügt der Betriebsinhaber zur Aktivierung ei-nes Zahlungsanspruchs nur über eine beihilfe-fähige Fläche, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, dann kann er damit auch nur den entsprechenden Bruchteil des Wertes des Zah-lungsanspruchs aktivieren. Ein Zahlungsan-spruch kann in einem Antragsjahr nur von dem-jenigen genutzt werden, der ihn am 15. Mai des jeweiligen Jahres besitzt. Beispiel: A verfügt über 2 Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 400 € und über eine beihilfe-fähige Fläche von 1,5 ha. Mit dieser Fläche kann A lediglich 1,5 Zahlungs-ansprüche aktivieren. Er erhält auf seinen An-trag hin 600 €. Beide Zahlungsansprüche, also auch der nur mit einem Bruchteil von einem Hektar beihilfefähiger Fläche aktivierte Zah-lungsanspruch, gelten als genutzt. Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebs-prämienregelung gilt eine Sonderregelung, da zum Antragszeitpunkt noch keine Zahlungsan-sprüche festgesetzt sind. Bis zum 17.05.2005 sind daher von den Betriebsinhabern – ein einmaliger Antrag auf Festsetzung von

Zahlungsansprüchen (vgl. Nr. 3.5.1) und – im Rahmen des Mehrfachantrags ein Antrag

auf Gewährung der Betriebsprämie auf-grund der Aktivierung der Zahlungsansprü-che

zu stellen.

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Im Startjahr 2005 wird der Umfang der beihilfe-fähigen Fläche der Antragsteller grundsätzlich identisch mit der Zahl der zugeteilten Zah-lungsansprüche sein. Daher können diese in der Regel vollständig aktiviert werden. Redu-ziert sich in den Folgejahren bei einem Be-triebsinhaber z. B. durch einen auslaufenden Pachtvertrag der Umfang der beihilfefähigen Fläche, ist er nicht mehr in der Lage, alle seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Er kann dies verhindern, indem er sich rechtzeitig darum bemüht, als Ersatz für die verloren gegangene Fläche eine adäquate Fläche ohne zugehörige Zahlungsansprüche zu pachten bzw. zu kaufen oder aber indem er die nicht genutzten Zah-lungsansprüche auf einen anderen Betriebsin-haber überträgt (vgl. Nr. 3.7). 3.6.2 Nicht genutzte Zahlungsansprü-

che Zahlungsansprüche, die während drei auf-einander folgender Kalenderjahre nicht genutzt werden, verfallen und werden der na-tionalen Reserve zugeführt. Zahlungsansprüche, die den Betriebsinha-bern aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden (vgl. Nr. 3.9.2 und 3.9.3), müssen vom Zeitpunkt der Zuteilung an 5 aufeinander fol-genden Kalenderjahren von diesem Be-triebsinhaber genutzt werden, ansonsten verfallen sie. Das bedeutet: Wird ein aus der na-tionalen Reserve zugeteilter Zahlungsanspruch auch nur in einem Jahr des 5-Jahreszeitraums nicht vom Betriebsinhaber genutzt, so wird er unmittelbar der nationalen Reserve zugeschla-gen. Eine Übertragung der Zahlungsansprüche in diesem Zeitraum ist nicht zulässig. Zah-lungsansprüche, deren Wert aus der nationalen Reserve erhöht wurde, werden wie aus der na-tionalen Reserve zugeteilte Zahlungsansprüche behandelt, sofern sich dadurch der Wert der Zahlungsansprüche um mehr als 20 % er-höht hat. 3.6.3 10-Monatszeitraum Eine beihilfefähige Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwen-det werden, wenn sie dem Betriebsinhaber mindestens 10 Monate zur Verfügung steht. Ei-ne Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass die 10 Monate aufgrund höherer Gewalt oder au-ßergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden können. Den Beginn des 10-Monats-zeitraums muss der Betriebsinhaber jährlich einheitlich für seine angemeldete beihilfefähi-ge Gesamtfläche festlegen. Sonderregelungen für einzelne Flächen des Betriebes sind nicht

möglich. Der Beginn des 10-Monatszeitraums muss zwischen dem 1. September des der Antragstellung vorausgehenden Jahres und dem 30. April des Antragsjahres lie-gen. 3.6.4 Aktivierung verschiedener Arten

von Zahlungsansprüchen Mit der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche erlischt ihr historischer Bezug. Dies bedeu-tet, dass es unerheblich ist, mit welcher Art beihilfefähiger Fläche (Ackerland, Dauergrün-land oder Hopfen) die Zahlungsansprüche akti-viert werden. So kann ein Zahlungsanspruch, in den ein flächenbezogener Betrag für Ackerland eingegangen ist, auch mit einer Dauergrünland-fläche aktiviert werden und umgekehrt. Von diesen Regeln gibt es allerdings einige Ausnahmen: – Zahlungsansprüche bei Stilllegung kön-

nen nur durch Stilllegung einer stilllegungs-fähigen Ackerfläche aktiviert werden (vgl. Nr. 3.11.1.4).

– Zahlungsansprüche, für die keine Geneh-migung zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekar-toffeln (OGS-Genehmigung) erteilt wurde (vgl. Nr. 3.11.3), können nicht mit einer A-ckerfläche, auf denen diese Produkte ange-baut werden, aktiviert werden. Mit anderen Worten: Wenn ein „normaler“ Zahlungsan-spruch mit einer Fläche aktiviert wird, auf der Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln angebaut werden, gilt dieser Zahlungsanspruch als nicht genutzt.

– Besondere Zahlungsansprüche können auch ohne beihilfefähige Fläche aktiviert werden. Allerdings müssen die Betriebsin-haber in diesem Fall mindestens 50 % der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaft-lichen Tätigkeit (ausgedrückt in Großvieh-einheiten) beibehalten (vgl. Nr. 3.8.2 und 3.8.3).

3.6.5 Auszahlung der Betriebsprä-

mie/Mindestbetrag Die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt zwischen dem 1. Dezember des Antrags-jahres und dem 30. Juni des darauf fol-genden Kalenderjahres. Eine Auszahlung der Betriebsprämie kann nur erfolgen, wenn ein Mindestbetrag von 100 € erreicht wird. Dabei wird der Prämienbetrag vor der Kürzung wegen Modulation (vgl. Nr. 8.1) zugrunde gelegt.

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3.7 Übertragung von Zahlungsansprü-chen

3.7.1 Verkauf von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Ü-bertragung (z. B. Schenkung) mit und ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen. Eine erstmalige Übertragung von Zahlungsan-sprüchen ohne Fläche ist allerdings erst dann möglich, wenn der Betriebsinhaber mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von min-destens einem Kalenderjahr genutzt hat. Hat er weniger als 80 % seiner Zahlungsansprüche genutzt, kann er erst dann Zahlungsansprüche ohne Flächen übertragen, wenn er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im 1. Jahr nicht ge-nutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. 3.7.2 Verpachtung von Zahlungsan-

sprüchen Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist dagegen nur mit Fläche zulässig, d. h. wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleiche Anzahl von Hektar beihilfefähiger Flä-chen übertragen wird. Dies bedeutet, dass der Verpächter sowohl der Eigentümer der Flächen als auch der Zahlungsansprüche sein muss. 3.7.3 Übertragung von Zahlungsansprü-

chen im Jahr 2005 und Folgejah-ren

Im Jahr 2005 können die Zahlungsansprüche erst dann endgültig übertragen werden, wenn die Zahlungsansprüche endgültig festge-setzt worden sind. Die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgt in Deutschland spätestens bis zum 31.12.2005. Abgesehen vom Jahr 2005 ist eine Übertragung von Zah-lungsansprüchen in den Folgejahren jederzeit möglich. Es gibt hier also keine zeitlichen Be-schränkungen wie z. B. bei der Übertragung von Milchquoten über die Quotenbörse. Über-tragungen von Zahlungsansprüchen werden aber nur dann wirksam, wenn die Übertragung nicht gegen die einschlägigen Vorschriften (z. B. Übertragung nur zwischen Betriebsinha-bern zulässig) verstößt. 3.7.4 Regionale Beschränkung des Han-

dels Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb der-selben Region gehandelt werden. Da die Zah-lungsansprüche einzeln identifiziert und regist-riert werden, ist aus ihrer Kennung jederzeit er-sichtlich, welcher Region sie zuzuordnen sind. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche bei Still-

legung, d. h. die Flächenstilllegungsverpflich-tung kann künftig nicht mehr in einem anderem Bundesland erbracht werden, sondern nur in der jeweiligen Region (vgl. Nr. 3.11.1.5). Beispiel: Ein Zahlungsanspruch, der z. B. im Jahr 2005 in der Region Bayern einem bayerischen Betriebs-inhaber zugeteilt wird, kann sowohl auf einen bayerischen als auch auf einen hessischen Be-triebsinhaber übertragen werden. Beide können den Zahlungsanspruch aber immer nur mit ei-ner in der Region Bayern gelegenen beihilfefä-higen Fläche aktivieren. 3.7.5 Übertragung von Zahlungsansprü-

chen aus der nationalen Reserve Zahlungsansprüche, die aus der nationalen Re-serve zugeteilt wurden, dürfen während eines Zeitraums von 5 Jahren, der mit ihrer Zutei-lung beginnt, nicht übertragen werden. Hier-von ausgenommen ist die Übertragung von Zahlungsansprüchen durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. In diesem spe-ziellen Fall können die Zahlungsansprüche auch innerhalb des 5-Jahreszeitraums übertragen werden. Zahlungsansprüche, deren Wert aus der nationalen Reserve erhöht wurde, werden wie aus der nationalen Reserve zugeteilte Zah-lungsansprüche behandelt, sofern sich dadurch der Wert der Zahlungsansprüche um mehr als 20% erhöht hat. Hinweis: Die Regelungen zur Übertragung besonderer Zahlungsansprüche finden sich unter Nr. 3.8.4. 3.7.6 Verfahren bei der Übertragung

von Zahlungsansprüchen Bei einer Übertragung von Zahlungsansprü-chen müssen sowohl der Übertragende (d. h. der Verkäufer bzw. Verpächter) als auch der Übernehmer (d. h. der Käufer bzw. Pächter) die Übertragung innerhalb eines Monats nach Ver-tragsabschluss dem zuständigen Landwirt-schaftsamt melden. Die Meldung hat mittels ei-nes von der Landwirtschaftsverwaltung bereit gehaltenen Formulars zu erfolgen und muss folgende Angaben erhalten: – Anzahl und Identifizierungsmerkmale der

übertragenen Zahlungsansprüche, – Name und Anschrift von Übergeber und Ü-

bernehmer, – Betriebsnummer von Übergeber und, soweit

vorhanden, Übernehmer, – Zeitpunkt der Übertragung, – Art des der Übertragung zugrunde liegenden

Schuldverhältnisses (z. B. Verpachtung von

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Zahlungsansprüchen mit Fläche, Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Fläche),

– bei befristeten Übertragungen (z. B. Pacht) den Zeitraum der Übertragung.

Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche durch Übertragung erhalten wollen und zuvor noch nicht registriert waren, sind verpflichtet, sich beim zuständigen Landwirtschaftsamt vorher als Betriebsinhaber registrieren zu lassen. Hinweis: Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist grundsätzlich jederzeit möglich. In Fällen, in denen der Übernehmer die übertragenen Zah-lungsansprüche noch im selben Kalenderjahr aktivieren möchte, empfiehlt es sich, die Über-tragung so zeitig abzuschließen, dass die über-tragenen Zahlungsansprüche dem Übernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens zum Antragsendtermin, zur Verfügung stehen. 3.7.7 Übertragung von Bruchteilen von

Zahlungsansprüchen Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche besteht grundsätzlich auch die Mög-lichkeit der Übertragung von Bruchteilen von Zahlungsansprüchen; ein bestehender ganzer Zahlungsansprüchen kann jedoch nur unter be-stimmten Voraussetzungen aufgeteilt werden. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Bro-schüre waren diese Voraussetzungen von der EU noch nicht abschließend festgelegt. Beispiel: Landwirt A hat 81 Zahlungsansprüche à 300 € und verpachtet eine Fläche von 10,2 Hektar mit Zahlungsansprüchen an seinen Nachbarn B. Nachbar B erhält 10 ganze Zahlungsansprüche à 300 € und 0,2 Zahlungsansprüche à 300 € (Wert 60 €). Landwirt A verbleiben 70 ganze Zahlungsansprüche à 300 € und ein Bruchteils-anspruch von 0,8 Zahlungsansprüchen à 300 € (Wert 240 €). Werden Zahlungsansprüche ohne Fläche über-tragen, können nur im Betrieb vorhandene Bruchteile von Zahlungsansprüchen übertragen werden, d. h. eine Aufspaltung ganzer Zah-lungsansprüche in Bruchteile ist hier nicht mög-lich. Beispiel: Landwirt B hat eine Fläche von 3,9 Hektar für die er keine Zahlungsansprüche besitzt. Land-wirt A hat 100 ganze und 0,5 Zahlungsansprü-che à 300 €, aber nur noch 90 Hektar beihilfe-fähige Fläche und ist daher bereit, Zahlungsan-

sprüche zu verkaufen. Er kann Landwirt B, der eigentlich genau 3,9 Zahlungsansprüche kaufen möchte, aber nur 3 ganze plus den vorhande-nen halben Zahlungsanspruch oder aber 4 gan-ze Zahlungsansprüche übertragen, da bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche keine Teilung von Zahlungsansprüchen zulässig ist.

3.8 Besondere Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum be-stimmte Tierprämien bzw. Milchprämie erhal-ten haben und im Jahr 2005 über keine oder nur sehr wenig beihilfefähige Fläche verfügen (z. B. Wanderschäfer), erhalten besondere Zah-lungsansprüche. Besondere Zahlungsansprüche können grund-sätzlich nur dann entstehen, wenn der Betriebs-inhaber im Bezugszeitraum eine oder mehrere der folgenden Direktzahlungen erhalten hat, die im deutschen Entkopplungsmodell in den be-triebsindividuellen Betrag einfließen: – Mutterkuhprämie und Sonderprämie für

männliche Rinder, sofern der Betriebsinha-ber

• als Kleinerzeuger von den Besatzdichte-vorschriften ausgenommen war

• und keine Extensivierungsprämie bean-tragt hat,

– Schlachtprämie für Kälber,

– Mutterschafprämie,

– Milchprämie.

Sobald eine oder mehrere dieser Prämien in den betriebsindividuellen Betrag eingeflossen sind (auch zusammen mit anderen Direktzah-lungen), können besondere Zahlungsansprüche entstehen. Voraussetzung ist, dass der Betriebs-inhaber im Jahr 2005 über keine bzw. nicht genügend beihilfefähige Flächen verfügt. 3.8.1 Festsetzung besonderer Zah-

lungsansprüche Verfügt der Betriebsinhaber über keine beihilfe-fähigen Flächen, so wird die Anzahl an beson-deren Zahlungsansprüchen ermittelt, indem der Referenzbetrag durch 5 000 € geteilt wird. Der Wert eines besonderen Zahlungsan-spruchs darf nämlich nicht mehr als 5 000 € betragen. Ist der Referenzbetrag kleiner als 5 000 € oder verbleibt bei höheren Referenzbe-trägen ein Restbetrag, so entsteht ein besonde-rer Zahlungsanspruch in Höhe des Restbetra-ges.

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Beispiel (flächenloser Betrieb): Ein Wanderschäfer hat im Bezugszeitraum durchschnittlich 21 000 € Mutterschafprämie erhalten und verfügt im Jahr 2005 über keine beihilfefähige Fläche.

Der Wanderschäfer erhält 5 besondere Zah-lungsansprüche: 4 besondere Zahlungsansprü-che mit einem Wert von jeweils 5 000 € und ei-nen besonderen Zahlungsanspruch mit einem Wert von 1 000 €. Sind eine oder mehrere der oben genannten Prämien in den Referenzbetrag eingeflossen und verfügt der Betriebsinhaber im Jahr 2005 über beihilfefähige Flächen, so entstehen im-mer dann besondere Zahlungsansprüche, wenn der Wert der Zahlungsansprüche, die der An-zahl der beihilfefähigen Flächen entsprechen, einen Betrag von 5 000 € übersteigen würde. Beispiel (flächenarmer Betrieb): Ein Wanderschäfer hat im Bezugszeitraum durchschnittlich 21 000 € Mutterschafprämie erhalten. Er verfügt im Jahr 2005 über 2 Hektar beihilfefähige Fläche (Dauergrünland). Als flä-chenbezogener Betrag für Dauergrünland wer-den 89 €/ha unterstellt. Würde sein Referenzbe-trag von 21 178 € (21 000 € + 2 * 89 €) auf die 2 Hektar beihilfefähige Fläche umgelegt, würde der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche 5 000 € übersteigen (jeweils 10 589 €). Der Wanderschäfer erhält daher 2 normale Zah-lungsansprüche mit einem Wert von jeweils 5 000 € sowie 3 besondere Zahlungsansprüche: 2 besondere Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 5 000 € und einen besonderen Zahlungsanspruche mit einem Wert von 1 178 €.

3.8.2 Aktivierung besonderer Zahlungs-

ansprüche Besondere Zahlungsansprüche können grund-sätzlich wie normale Zahlungsansprüche mit Fläche aktiviert werden. Da Betriebsinhaber, die besondere Zahlungsansprüche im Jahr 2005 zugewiesen bekommen, in der Regel nicht über Flächen bzw. nicht über ausreichend beihilfefä-hige Flächen verfügen, gilt für sie eine Aus-nahmeregelung. Sie haben auf Antrag die Möglichkeit, ihre besonderen Zahlungsansprü-che durch Beibehaltung von mindestens 50 % ihrer während des Bezugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit – ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE) – zu aktivieren.

Diese Ausnahmeregelung kann aber nur in An-spruch genommen werden, wenn der Betriebs-inhaber im ersten Jahr der Anwendung der Be-triebsprämienregelung – also im Jahr 2005 – einen entsprechenden Antrag stellt. Der An-trag kann in den folgenden Antragsjahren er-neuert werden. Er kann aber immer nur maxi-mal für dieselbe Anzahl von Zahlungsansprü-chen wie im Vorjahr gestellt werden. Hat der Betriebsinhaber einen Teil seiner besonderen Zahlungsansprüche übertragen oder meldet er einen Teil mit beihilfefähiger Fläche an, so kann er den Antrag für den verbleibenden Rest stel-len. Hinweis: Im Jahr 2005 muss der Betriebsinhaber sowohl die Festsetzung von Zahlungsansprüchen als auch die Gewährung einer Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche be-antragen. Betriebsinhaber, die mit der Zutei-lung besonderer Zahlungsansprüche rechnen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass sie auch die Inanspruchnahme der vorgenannten Ausnahmeregelung beantragen, sofern sie hier-für die Voraussetzungen erfüllen. 3.8.3 Ermittlung der ausgeübten land-

wirtschaftlichen Tätigkeit Für die Ermittlung der in GVE ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Bezugszeit-raum ist der Dreijahresdurchschnitt der An-zahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine der oben genannten Direktzahlungen gewährt wur-de, zu ermitteln und mit den nachfolgend auf-geführten GVE-Werten zu multiplizieren:

über 24 Monate alte männliche Rin- 1,0 GVE der, Färsen, Mutterkühe und Milch-kühe

6 bis 24 Monate alte männliche Rin- 0,6 GVE der und Färsen

bis zu 6 Monate alte männliche und 0,2 GVE weibliche Rinder

Schafe 0,15 GVE

Sind die besonderen Zahlungsansprüche aus der Milchprämie entstanden, werden die GVE berechnet, indem die einzelbetriebliche Re-ferenzmenge, anhand derer der Betrag der Milchprämie berechnet wird, durch eine durchschnittliche Milchleistung von 5 800 kg geteilt wird. Sofern die individuelle Milchleistung des Betriebes über 5 800 kg lag, kann die individuelle Milchleistung herangezo-gen werden.

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Die im jeweiligen Antragsjahr im Betrieb min-destens zu haltende GVE-Zahl wird bei Rindern kontrolliert, indem die laut HIT-Datenbank durchschnittlich gehaltene Zahl der betreffen-den Rinder herangezogen wird. Bei Schafen hat der Betriebsinhaber die GVE-Zahl zu den Stich-tagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen An-tragsjahres anhand seines Bestandsregisters nachzuweisen. Beispiele: a) flächenloser Betrieb Ein Wanderschäfer hat im Bezugszeitraum

für durchschnittlich 1 000 Mutterschafe 21 000 € Mutterschafprämie erhalten. Er er-hält 5 besondere Zahlungsansprüche: 4 be-sondere Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 5 000 € und einen besonderen Zahlungsanspruch mit einem Wert von 1 000 €. Die von ihm im Bezugszeitraum in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Tätig-keit errechnet sich wie folgt:

1 000 Mutterschafe * 0,15 GVE/Mutterschaf = 150 GVE

Weist der Wanderschäfer nach, dass er im jeweiligen Antragsjahr mindestens 75 GVE, d. h. 500 Mutterschafe gehalten hat, gelten seine besonderen Zahlungsansprüche als aktiviert.

b) flächenarmer Betrieb Ein Wanderschäfer hat im Bezugszeitraum

für durchschnittlich 1 000 Mutterschafe 21 000 € Mutterschafprämie erhalten. Er ver-fügt im Jahr 2005 über 2 Hektar beihilfefähi-ge Fläche (Dauergrünland mit einem flä-chenbezogenen Betrag von 89 €/ha). Sein Referenzbetrag beträgt 21 178 € (21 000 € + 2 * 89 €).

Er erhält 2 normale Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 5 000 € sowie 3 be-sondere Zahlungsansprüche: 2 besondere Zahlungsansprüche mit einem Wert von je-weils 5 000 € und einen besonderen Zah-lungsanspruch mit einem Wert von 1 178 €. Die im Bezugszeitraum in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Tätigkeit beträgt wie im vorherigen Beispiel 150 GVE (1 000 Mutterschafe * 0,15 GVE/Mutterschaf).

Da in die besonderen Zahlungsansprüche nur ein Teil des auf die Mutterschafprämie entfallenden Referenzbetrages eingeflossen ist, ist der Anteil zu ermitteln, der auf die be-sonderen Zahlungsansprüche entfällt, die mit der Ausnahmeregelung aktiviert werden sollen:

(11 178 €/21 000 €) * 150 GVE * 50% = 39,9 GVE

Will der Betriebsinhaber seine drei besonde-ren Zahlungsansprüche unter Inanspruch-nahme der Ausnahmeregelung aktivieren, muss er also im jeweiligen Antragsjahr im Durchschnitt mindestens 39,9 GVE, d. h. 266 Mutterschafe, halten.

Sobald der Betriebsinhaber einen besonderen Zahlungsanspruch in einem Antragsjahr mit ei-ner beihilfefähigen Fläche aktiviert hat, verliert dieser seinen Status als besonderer Zahlungs-anspruch. Dies bedeutet, dass der Betriebsin-haber von der Ausnahmeregelung künftig kei-nen Gebrauch mehr machen kann und er die-sen Zahlungsanspruch nur noch mit Fläche ak-tivieren kann. 3.8.4 Übertragung von besonderen Zah-

lungsansprüchen Auch besondere Zahlungsansprüche können grundsätzlich übertragen werden. Überträgt ein Betriebsinhaber alle besonde-ren Zahlungsansprüche an einen anderen Betriebsinhaber im Wege der Verpachtung oder eines Verkaufs, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen. Dies bedeu-tet, dass er seine besonderen Zahlungsansprü-che auch ohne vorherige Aktivierung übertra-gen kann, vorausgesetzt er überträgt alle be-sonderen Zahlungsansprüche. Der Übernehmer kann in diesem Fall die Ausnahmeregelung für die flächenlose Aktivierung besonderer Zah-lungsansprüche in Anspruch nehmen. Eine Übertragung eines Teils der besonde-ren Zahlungsansprüche ist nur möglich, wenn der Betriebsinhaber mindestens 80% sei-ner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr genutzt hat. In diesem Fall kann der Übernehmer die besonderen Zah-lungsansprüche nur mit beihilfefähiger Fläche aktivieren. 3.9 Sonderfälle bei der Zuteilung der

Zahlungsansprüche

Die Berechnung der Referenzbeträge bzw. die Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt auf der Grundlage betrieblicher Daten zu einem be-stimmten Zeitpunkt (Umfang der beihilfefähi-gen Fläche am 17.05.2005) bzw. in einem be-stimmten Zeitraum (Summe einzelner im Be-zugszeitraum erhaltener Direktzahlungen). Wird die Produktion eines Betriebes bzw. der Um-fang seiner Flächen zu diesen für die Festset-zung der Zahlungsansprüche entscheidenden

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Zeiten durch Ereignisse negativ beeinflusst, dann kann dies entsprechende Folgen für die ausgewiesenen Referenzbeträge haben. Auch können zwischen dem Bezugszeitraum und dem Termin der ersten Antragstellung eingetre-tene Ereignisse und ihre Auswirkungen bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. Nr. 3.5.3). Dies kann im Einzelfall zu unbeab-sichtigten Härten führen. Das EG-Recht sieht deshalb für genau defi-nierte Situationen spezielle Regelungen vor, die solchen Härten Rechnung tragen und damit den Übergang vom alten auf das neue System der Direktzahlungen erleichtern sollen. Während der Begriff „Härtefall“ landläufig als Oberbegriff für alle möglichen Problemfälle gilt, werden bei der Betriebsprämienregelung grundsätzlich drei Situationen unterschieden: – Härtefälle (vgl. Nr. 3.9.1),

– Betriebsinhaber in besonderer Lage (vgl. Nr. 3.9.2) und

– Neueinsteiger (vgl. Nr. 3.9.3).

Im Folgenden wird erläutert, welche Vorausset-zungen erfüllt sein müssen, damit ein Betriebs-inhaber die für die jeweilige Situation gelten-den Ausnahmeregelungen in Anspruch neh-men kann. Es sei allerdings vorab schon darauf hingewiesen, dass nicht jeder vom Betriebsin-haber als Härte empfundenen Situation tatsäch-lich Rechnung getragen werden kann. Es ist möglich, dass ein Betriebsinhaber gleich-zeitig die Voraussetzungen für mehrere der Fallgruppen erfüllt (Härtefälle, ein oder mehrere Fälle in besonderer Lage, Neueinsteiger). In diesem Fall erhält er zusätzliche Referenzbeträ-ge nur nach einer dieser Regelungen und zwar nach der, die für ihn am günstigsten ist. Beispiel: Ein Betriebsinhaber stellt die Produktion von Milchviehhaltung auf Bullenmast um. Gleichzei-tig erweitert er seine Produktionskapazitäten durch eine Investition. Als Fälle in besonderer Lage würde er für die Umstellung der Produkti-on von Milchviehhaltung auf Bullenmast (vgl. Nr. 3.9.2.4) 20 Prämienrechte erhalten, für die getätigten Investitionen (vgl. Nr. 3.9.2.2) stün-den ihm 100 Prämienrechte zu.

In diesem Fall erhält der Betriebsinhaber 100 Prämienrechte als Investitionsfall, weil diese Regelung für ihn günstiger ist.

3.9.1 Härtefälle Als Härtefall gelten solche Fälle, – bei denen die Produktion durch höhere

Gewalt oder außergewöhnliche Um-stände im Bezugszeitraum beeinträchtigt wurde bzw. zum Antragstermin beeinträch-tigt wird. Dies gilt für die Festsetzung der be-triebsindividuellen Beträge für den Bezugs-zeitraum 2000-2002 und für die Festsetzung der flächenbezogenen Beträge für das Jahr 2005.

– bei denen durch die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 1257/1999 eine „Beeinträchtigung“ der Produktion hervorgerufen wurde/wird.

Anträge auf Härtefälle sind als Teil des An-trags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum 17.05.2005 zu stellen (vgl. Nr. 3.5.1). Betriebsinhaber, die Härtefälle geltend machen können, erhalten eine Erhöhung ihres Referenz-betrages. Dies geschieht im Rahmen der den Regionen insgesamt an entkoppelten Direktzah-lungen zustehenden Obergrenzen. 3.9.1.1 Höhere Gewalt oder außerge-

wöhnliche Umstände Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnli-cher Umstände werden insbesondere folgende Ereignisse anerkannt: – Tod des Betriebsinhabers, – länger andauernde Berufsunfähigkeit des

Betriebsinhabers, – eine schwere Naturkatastrophe, die die

landwirtschaftliche Fläche des Betriebes er-heblich in Mitleidenschaft zieht,

– unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäu-den des Betriebes,

– Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestandes.

Dabei kann das Ereignis, das zu einer Beein-trächtigung der Produktion geführt hat, sowohl vor den für die Festsetzung des Referenzbetra-ges relevanten Jahren (2000-2002 bzw. 2005) als auch während dieser Jahre eingetreten sein. – Ist die Erzeugung im Bezugszeitraum

2000-2002 aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt worden, kann der Betriebsinhaber beantra-gen, dass die hiervon betroffenen Kalen-derjahre im Bezugszeitraum bei der Be-rechnung des Referenzbetrages (hier des be-triebsindividuellen Betrages) nicht berück-

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sichtigt werden. Für diejenigen Produkti-onszweige des Betriebes, die von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umstän-den nicht betroffen sind, wird der Bezugs-zeitraum 2000-2002 zugrunde gelegt.

– Ist der gesamte Bezugszeitraum 2000-2002 hiervon betroffen, wird der Referenzbetrag (hier der betriebsindividuelle Betrag) auf der Grundlage der Erzeugung im Zeitraum 1997-1999 berechnet. Ist auch ein Teil die-ses Zeitraumes von diesem Ereignis negativ betroffen, werden nur die Jahre berücksich-tigt, die frei von der Beeinträchtigung sind.

– Wenn aufgrund höherer Gewalt oder außer-gewöhnlicher Umstände vorübergehend die landwirtschaftliche Nutzung oder die Verfügbarkeit von Flächen zum Stichtag 17.05.2005 verhindert bzw. nicht gegeben ist, können mit einem Antrag auf Härtefall diese Flächen bei der Berech-nung des Referenzbetrages (hier des flä-chenbezogenen Betrages) und der Zuwei-sung der Zahlungsansprüche dennoch be-rücksichtigt werden.

– Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhn-licher Umstände kann auch bei der Zuwei-sung von Genehmigungen zum Anbau von Obst (außer Dauerkulturen), Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Genehmigung) auftreten (vgl. Nr. 3.11.3), wenn im Bezugsjahr (in der Re-gel 2003) die Produktion dieser Kulturen aus diesen Gründen beeinträchtigt war.

Beispiele: a) In den Jahren 2000 und 2001 erzeugte ein

Betriebsinhaber 100 Mastbullen (MB) pro Jahr. Im Jahr 2002 wurde ein Teil des Bullenmaststalles durch Feuer zerstört mit der Folge, dass in diesem Jahr nur 30 Mastbullen erzeugt werden konnten.

Der sich aus der Mastbullenhaltung erge-bende Teil des Referenzbetrages würde sich demnach wie folgt berechnen:

(100 MB2000 + 100 MB2001 + 30 MB2002) /3 * 210 €/MB = 16 100 €

Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall jedoch beantragen, dass das Jahr 2002 für die Berechnung des Referenzbetrages nicht herangezogen wird. In diesem Fall errechnet sich für die Mastbullenhaltung folgender Teil des Referenzbetrages:

(100 MB2000 + 100 MB2001)/2 * 210 €/MB = 21 000 €

b) Für die Dauer der Bauarbeiten im Rah-men einer öffentlichen Infrastrukturmaß-

nahme (z. B. Bau einer Autobahn, Verle-gen einer Gasleitung) werden Flächen als Abstellfläche für Baumaschinen, Zwi-schenlager für Erdmaterial etc. benötigt. Ein Betriebsinhaber stellt eine Fläche von drei Hektar im Jahr 2005 für die o. g. Zwecke zur Verfügung und kann diese Fläche, für die er in den Vorjahren eine Direktzahlung erhalten hat, für landwirt-schaftliche Zwecke vorübergehend nicht nutzen.

Sofern die zuständige Behörde das Vor-liegen der höheren Gewalt oder der au-ßergewöhnlichen Umstände anerkennt, kann der Betriebsinhaber als Härtefall angesehen werden und für die drei Hek-tar Fläche, die er für die Dauer der Bauar-beiten zur Verfügung gestellt hat, Zah-lungsansprüche zugeteilt bekommen. Diese kann er jedoch erst nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahme nutzen, da er zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs jeweils einen Hektar beihilfefähiger Flä-che benötigt.

3.9.1.2 Teilnahme an Agrarumwelt-

maßnahmen (z. B. KULAP) Ein Betriebsinhaber, der der Verpflichtung aus einer Agrarumweltmaßnahme im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 1257/1999 unterliegt oder unterlag, kann einen Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall stel-len, wenn sich aufgrund dieser Verpflichtung ein niedrigerer Referenzbetrag als ohne Teil-nahme an der Agrarumweltmaßnahme errech-net. Damit soll eine mögliche Beeinträchtigung des Referenzbetrages wegen der Verpflichtung aus der Agrarumweltmaßnahme ausgeglichen werden. Ist die Verpflichtung aus der Agrarumweltmaß-nahme vor dem 01.01.2005 noch nicht ausge-laufen, ist eine Doppelzahlung zu vermei-den. Eine Doppelzahlung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber sowohl einen durch die Anerkennung als Härtefall erhöhten Referenz-betrag zugesprochen bekommt als auch eine Zahlung aus der Agrarumweltmaßnahme er-hält. In einem solchen Fall ist die Zahlung aus der Agrarumweltmaßnahme grundsätzlich um den Betrag zu kürzen, um den sich der Refe-renzbetrag aufgrund der Anerkennung als Här-tefall erhöht. Für den Fall, dass die Erhöhung des Referenzbetrages die Agrarumweltprämie übersteigt, wird die Zahlung aus der Agrarum-weltmaßnahme auf 0 € gekürzt.

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In Deutschland kommen als Härtefälle aufgrund der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnah-me grundsätzlich zwei Bereiche in Frage: a) Der Betriebsinhaber verpflichtet sich, im

Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme sei-nen Tierbestand abzustocken, z. B. um Besatzdichtegrenzen einzuhalten. Der ver-ringerte Tierbestand führt zu einem niedri-geren Referenzbetrag. In diesem Fall wird der betriebsindividuelle Betrag entspre-chend erhöht.

b) Der Betriebsinhaber verpflichtet sich, im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme (z. B. KULAP-Teil C) Ackerland zu Grünland umzuwandeln bzw. das mit einer solchen Maßnahme herbeigeführte Grünland beizu-behalten. Dies kann dazu führen, dass dieser Fläche statt eines flächenbezogenen Betra-ges für Ackerland der niedrigere flächenbe-zogene Betrag für Dauergrünland zugewie-sen wird (vgl. Nr. 3.3.8). Im Rahmen der Här-tefallregelung kann der betreffenden Fläche dennoch der flächenbezogene Betrag für A-ckerland zugewiesen werden. Im Rahmen einer Beibehaltungsmaßnahme ist dafür al-lerdings Voraussetzung, dass sich eine sol-che Folgemaßnahme unverzüglich an die Umwandlungsmaßnahme anschließen muss.

3.9.1.2.1 Abstockung des Tierbestandes • Wirkt sich die als Folge der eingegangenen

Agrarumweltverpflichtung vorgenommene Abstockung des Tierbestandes negativ auf die berechneten Referenzbeträge (hier des betriebsindividuellen Betrages) des Be-zugszeitraums 2000-2002 aus, können auf Antrag die betroffenen Kalenderjahre bei der Berechnung des Referenzbetrages nicht berücksichtigt werden. Für diejeni-gen Produktionszweige des Betriebes, die von Agrarumweltmaßnahmen nicht betrof-fen waren, wird der Bezugszeitraum 2000-2002 zugrunde gelegt.

• Sofern der gesamte Bezugszeitraum von der Verpflichtung betroffen war, wird der Refe-renzbetrag (hier der betriebsindividuelle Be-trag) auf der Basis des alternativen Zeit-raums 1997-1999 berechnet. Auch hier gilt, dass diejenigen Kalenderjahre, in denen der Betriebsinhaber der Agrarumweltver-pflichtung unterlag, bei der Berechnung des Referenzbetrages nicht berücksichtigt wer-den.

• In den Fällen, in denen die Agrarumweltver-pflichtung sowohl im Bezugszeitraum 2000-2002 als auch im alternativen Zeitraum 1997-

1999 bestand, wird der Referenzbetrag (hier der betriebsindividuelle Betrag) auf der Grundlage der Erzeugung des Jahres vor Beginn der Verpflichtung zur Agrar-umweltmaßnahme errechnet.

Hinweis:

Bei Heranziehung von Jahren, die weder im Bezugszeitraum noch im alternativen Zeit-raum 1997-1999 liegen, führen nur solche Agrarumweltmaßnahmen zur Berechnung eines zusätzlichen Referenzbetrages, bei de-nen eine Besatzdichte von weniger als 1,9 Großvieheinheiten/ha (GV/ha) gefor-dert wurde. Eine derartige Agrarumwelt-maßnahme kam in Bayern nicht zur Anwen-dung.

Beispiel: Ein Betriebsinhaber, der 100 Mastbullen(MB) im Jahr erzeugen kann, nimmt in den Jahren 1997-2001 an einer Agrarumweltmaßnahme teil (KULAP-Maßnahme K26). Er verpflichte-te sich, eine vorgegebene Besatzdichte ein-zuhalten und stockt aus diesem Grund sei-nen Tierbestand auf 50 Mastbullen ab. Nach Beendigung der Maßnahme erfolgt die Er-zeugung im ursprünglichen Umfang. Der sich aus der Mastbullenhaltung erge-bende Referenzbetrag würde sich wie folgt berechnen:

(50 MB2000 + 50 MB2001 + 100 MB2002)/3 * 210 €/MB = 14 000 €

Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall je-doch beantragen, dass die durch die Agrar-umweltmaßnahme betroffenen Jahre 2000 und 2001 für die Berechnung des sich aus der Mastbullenhaltung ergebenden Refe-renzbetrages nicht herangezogen werden.

Dieser Teil des Referenzbetrages errechnet sich demnach folgendermaßen:

100 MB2002 * 210 €/MB= 21 000 €

3.9.1.2.2 Umwandlung von Ackerland zu Grünland

Hat ein Betriebsinhaber Ackerland im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme in Grünland um-gewandelt, bestimmt der Status dieser Fläche am 15.05.2003, ob der flächenbezogene Be-trag für Ackerland oder Dauergrünland zuge-wiesen wird (siehe Definition „Dauergrünland“ unter Nr. 9). Der niedrigere flächenbezogene Betrag für Dauergrünland wird zugewiesen, wenn die Fläche vom Antragsteller in seinem Antrag 2003 unter einem Dauergrünlandcode

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angegeben wurde. Ist die Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland jedoch im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme (z. B. KULAP-Teil C) erfolgt, kann der Betriebsinhaber in diesem Fall beantragen, den (höheren) flächenbezoge-nen Betrag für Ackerland zugeteilt zu bekom-men. Beispiele: a) Ein Betriebsinhaber bewirtschaftet 20 ha A-

ckerland. Er entschließt sich im Jahr 1996 im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme drei Hektar Ackerland zu Grünland umzuwandeln und behält dieses im Rahmen einer unmit-telbar anschließenden Agrarumweltmaß-nahme bis Ende 2004 bei. Es wird ange-nommen, dass der flächenbezogene Betrag für Ackerland 299 €/ha beträgt und der flä-chenbezogene Betrag für Dauergrünland 89 €/ha. Wegen fehlender Tierhaltung stehen ihm keine betriebsindividuellen Beträge zu.

Der Betriebsinhaber hat diese Fläche in sei-nem Antrag 2003 als Dauergrünland ange-geben. Im Rahmen des „normalen“ Verfah-rens würde der Betriebsinhaber für diese Fläche einen flächenbezogenen Betrag für Dauergrünland zugeteilt bekommen. Der Re-ferenzbetrag des Betriebes würde sich dem-nach wie folgt berechnen:

17 ha Ackerland * 299 €/ha = 5 083 € 3 ha Dauergrünland * 89 €/ha = 267 € Summe 5 350 € Um keinen Nachteil wegen der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme zu erfahren, kann der Betriebsinhaber einen flächenbe-zogenen Betrag für Ackerland beantragen. Der Referenzbetrag errechnet sich dann wie folgt: 17 ha Ackerland * 299 €/ha = 5 083 € 3 ha Dauergrünland * 299 €/ha = 897 € Summe 5 980 €

b) Wird im Rahmen der Härtefallregelung ein flächenbezogener Betrag für Ackerland statt Dauergrünland zugeteilt, und dauert die Verpflichtung aus der Agrarumwelt-maßnahme über den 01.01.2005 hinaus an, dann ist die Agrarumweltprämie bis zum Ab-lauf der Verpflichtung um den Betrag zu kür-zen, um den sich der Referenzbetrag erhöht, also in diesem Fall um die Differenz zwi-schen den beiden flächenbezogenen Beträ-gen für Ackerland und Dauergrünland. Für dieses Beispiel wird angenommen, dass die Agrarumweltprämie 310 €/ha beträgt. flächenbezogener Betrag für Ackerland: 299 €/ha

flächenbezogener Betrag für Dauergrünland: 89 €/ha

Differenz zwischen den flächenbezogenen Beträgen: 210 €/ha

Agrarumweltprämie (ungekürzt): 310 €/ha

Agrarumweltprämie (gekürzt): 310 € – 210 € =100 €/ha

Solange die Agrarumweltprämie gezahlt wird, wird sie wegen des erhöhten Refe-renzbetrages auf 100 €/ha gekürzt. Nachdem in Bayern die KULAP-Teil C Förderung ent-gegen dem o. g. Beispiel als Einmalbetrag zu Beginn des 10-jährigen Verpflichtungszeit-raums ausbezahlt wurde, muss zur Vermei-dung einer Doppelförderung eine anteilige Rückforderung für die Jahre ab 2005 erfol-gen.

3.9.2 Betriebsinhaber in besonderer La-

ge Betriebsinhaber, die die im EG-Recht festgeleg-ten Bedingungen für eine besondere Lage erfül-len, können beantragen, dass ihnen zusätzliche oder wertmäßig erhöhte Zahlungsansprüche zugeteilt werden. Diese werden aus der natio-nalen Reserve (vgl. Nr. 3.10) gespeist. Fälle besonderer Lage können vorliegen bei: – Übertragung verpachteter Flächen, – Investitionen, – Pacht oder Kauf verpachteter Flächen, – Umstellung der Erzeugung, – besondere Lage bei Milcherzeugern, – korrigierende Verwaltungsakte und Ge-

richtsurteile.

Hinweis: Werden Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve neu zugeteilt oder erhöht sich der Wert bestehender Zahlungsansprüche um mindes-tens 20 %, muss der Betriebsinhaber diese – abweichend von den allgemeinen Regeln für die Aktivierung der Zahlungsansprüche – 5 Jah-re ohne Unterbrechung nutzen. Daraus folgt auch, dass der Betriebsinhaber diese Zahlungs-ansprüche grundsätzlich erst frühestens nach 5 Jahren übertragen bzw. veräußern darf. Hält der Betriebsinhaber diese Auflagen nicht ein, fallen diese Zahlungsansprüche in die nationale Reserve zurück. Mindestgrenze Alle Betriebsinhaber, die aufgrund der Rege-lungen für die Fälle in besonderer Lage einen entsprechenden Antrag stellen, erhalten nur dann höhere Zahlungsansprüche, wenn sich dadurch eine nennenswerte Erhöhung ihres Re-

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ferenzbetrages ergibt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fälle besonderer Lage bei Milch-erzeugern. Mindestgrenzen gelten auch unter bestimmten Bedingungen für Betriebsinhaber, die die Härtefallregelung wegen Teilnahme an einem Agrarumweltprogramm in Anspruch nehmen (vgl. Nr. 3.9.1.2). Von einer nennenswerten Erhöhung des Refe-renzbetrages wird ausgegangen, wenn eine der beiden folgenden Mindestgrenzen überschrit-ten wird: – Es liegt eine Erhöhung des Referenzbetrages

des gesamten Betriebes um mindestens 5 % vor (relative Mindestgrenze). Gleichzeitig muss die Anhebung des Referenzbetrages mindestens 500 € betragen.

– Die Anhebung des Referenzbetrages beträgt mindestens 5 000 € (absolute Mindest-grenze).

Zusätzliche Genehmigungen für den Anbau von Obst-, Gemüse- und anderen Kartof-feln als Stärkekartoffeln (OGS-Genehmigungen; vgl. Nr. 3.11.3) werden im Rahmen der Bestimmungen zu Betriebsinha-bern in besonderer Lage nur dann verteilt, wenn sich die maßgebliche Fläche – um mindestens 5 % (relative Mindestgren-

ze), mindestens jedoch um 2 ha, oder – um mindestens 20 ha (absolute Mindest-

grenze)

erhöht. Beispiele: a) Betriebsinhaber A hat einen Referenzbetrag

von 10 000 €. Aufgrund der Inanspruchnah-me eines Falles in besonderer Lage würde sich sein Referenzbetrag auf 12 000 € erhö-hen. Das entspricht einer Erhöhung um 20 %. Damit überschreitet er die relative Mindestgrenze von 5 % und auch den damit verbundenen Mindestbetrag von 500 €.

b) Betriebsinhaber B hat einen Referenzbetrag von 200 000 €. Aufgrund einer Investition könnte sich dieser um 8 000 € erhöhen. Das entspricht einer Erhöhung um 4 %. Das ist zwar niedriger als die relative Mindestgrenze (5 %), der zusätzliche Referenzbetrag über-schreitet aber die absolute Mindestgrenze von 5 000 €.

c) Betriebsinhaber C hat einen Referenzbetrag von 25 000 €. Er könnte als Fall in besonde-rer Lage auf Antrag einen zusätzlichen Refe-renzbetrag von 566 € geltend machen. Die-ser Betrag ist jedoch niedriger als die relati-ve Mindestgrenze (5 % wären 1 250 €) und

ebenfalls niedriger als die absolute Mindest-grenze von 5 000 €. Da weder die absolute, noch die relative Mindestgrenze überschrit-ten wird, kann für Betriebsinhaber C kein er-höhter Referenzbetrag festgesetzt werden.

Im Folgenden werden die Bedingungen für die verschiedenen Fälle in besonderer Lage erläu-tert: 3.9.2.1 Übertragung verpachteter Flä-

chen Jeder tatsächliche oder potenzielle Hoferbe, der vor dem 17.05.2005 – einen Betrieb oder Betriebsteil, der im Be-

zugszeitraum an einen Dritten verpach-tet war,

– durch kostenlose oder zu einem symboli-schen Preis erfolgte Übertragung im Rah-men eines Verkaufs oder einer Pacht für 6 oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge,

– von einem Betriebsinhaber, der die land-wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist,

erhalten hat, befindet sich in einer besonderen Lage und kann unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Referenzbeträge bzw. Zahlungsan-sprüche erhalten.

Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Steht dem Hoferben der übertragene Betrieb

erst nach dem 17.05.2005 zur Verfügung, weil der Pachtvertrag mit dem Dritten erst nach diesem Termin ausläuft, erhält er über das „normale“ Antragsverfahren keinen Re-ferenzbetrag und damit keine Zahlungsan-sprüche.

b) Hat der Hoferbe im Bezugszeitraum (2000–2002) noch nicht über den Betrieb verfügen können, wohl aber im Jahr 2005, erhält er im Rahmen des „normalen“ Antragsverfahrens zwar den flächenbezogenen Betrag, aber keinen betriebsindividuellen Betrag.

Der Hoferbe kann nach Auslaufen der Pacht und Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätig-keit aufgrund seiner besonderen Lage beantra-gen, dass er zusätzliche Zahlungsansprüche er-hält bzw. der Wert bereits zugewiesener Zah-lungsansprüche erhöht wird. 3.9.2.1.1 Betriebsindividuelle Beträge Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag des Hoferben nur dann berechnet werden,

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wenn mehr als nur Flächen übertragen wurden und eine Produktion im Jahr vor der Verpach-tung stattfand, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre, die zu ei-nem betriebsindividuellen Betrag geführt hätte (z. B. Mastbullenstall). Zusätzlich kann auch ei-ne zusammen mit anderen Betriebsteilen ver-pachtete Milchreferenzmenge berücksichtigt werden, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31.03.2005 zur Verfügung stand. Grundlage bei der Ermittlung des betriebsindi-viduellen Betrages ist die Erzeugung in dem übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung. 3.9.2.1.2 Flächenbezogene Beträge Werden nur Flächen übertragen, wird der Refe-renzbetrag allein auf der Grundlage der flächen-bezogenen Beträge berechnet. Für den flächen-bezogenen Betrag ist entscheidend, welchen Status die betreffenden Flächen am 15.05.2003 hatten. War der Hoferbe zum Zeit-punkt der Antragstellung 2005 schon im Besitz des Betriebes, dann erhält er den flächenbezo-genen Betrag schon im Rahmen des normalen Antragsverfahrens. 3.9.2.1.3 Antragsverfahren Anträge auf Zuweisung bzw. Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen in diesem Fall besonderer Lage sind jeweils bis zum 15. Mai, der auf das Auslaufen der Pacht folgt, zu stellen. Läuft der Pachtvertrag erst nach dem 15. Mai eines Jahres aus, muss der Antrag bis spätestens zum 15. Mai des folgenden Jahres gestellt werden. 3.9.2.1.4 Kürzungsmechanismus Für Anträge, die ab dem Jahr 2007 gestellt werden, wird ein Kürzungsmechanismus so-wohl hinsichtlich des Referenzbetrages als auch der Zahl der zu gewährenden Zahlungsansprü-che angewandt. Dazu werden die aufgrund die-ser Regelung zugewiesenen Beträge bzw. Zah-lungsansprüche mit folgenden Koeffizienten multipliziert: – im Jahr 2007 0,7 – im Jahr 2008 0,5 – im Jahr 2009 0,3 – ab dem Jahr 2010 0,2

Bei der Frage, ob die Mindestgrenzen über-schritten werden, werden die Kürzungen nicht berücksichtigt. Beispiel: Ein Betriebsinhaber V bewirtschaftet einen Be-trieb mit 100 ha Ackerland, 50 ha Dauergrün-

land und einem Stall, in dem er 100 Mastbullen (MB) pro Jahr mästet. Er verpachtet Flächen und Stall im Jahr 1999 an Betriebsinhaber P bis zum Jahr 2007. Im Jahr 2000 geht Betriebsin-haber V in den Ruhestand und übergibt den verpachteten Betrieb an Sohn S. Dieser nimmt nach Ablauf der Pacht die Bewirtschaftung im Jahr 2008 auf.

Der Sohn S stellt im Jahr 2008 einen Antrag auf Zuteilung zusätzlicher Zahlungsansprüche, de-ren Wert sich nach folgenden Schritten berech-net (als flächenbezogene Beträge werden für Ackerland 299 €/ha und für Dauergrünland 89 €/ha unterstellt):

1. Berechnung des Referenzbetrages flächenbezogener Betrag:

100 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 29 900 € 50 ha Dauergrünland * 89 €/ha = 4 450 €

betriebsindividueller Betrag: 100 MB * 210 €/MB = 21 000 €

Referenzbetrag: 55 350 € 2. Ermittlung der Zahl der Zahlungsansprüche

Umfang beihilfefähige Fläche: 150 ha Anzahl Zahlungsansprüche: 150

3. Da die Antragstellung 2008 erfolgt, werden Referenzbetrag und Zahlungsansprüche ge-kürzt

Referenzbetrag multipliziert mit Koeffizien-ten für 2008: 55 350 € * 0,5 = 27 675 €

Zahlungsansprüche multipliziert mit Koeffi-zienten für 2008: 150 ZA * 0,5 = 75 ZA

4. Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprü-che

korrigierter Referenzbetrag dividiert durch korrigierte Anzahl der Zahlungsansprüche 27 675 € / 75 ZA = 369,00 €/ZA

Der Sohn S erhält 75 Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 369,00 €.

Die Mindestgrenze wird überschritten. Da der Betriebsinhaber 2005 keine eigenen Zahlungs-ansprüche und damit keinen Referenzbetrag erhalten hat, genügt es, wenn der Referenzbe-trag die absolute Grenze von 500 € übersteigt. 3.9.2.1.5 Zuweisung von OGS-

Genehmigungen Ein Betriebsinhaber, der Flächen mit Obst, Ge-müse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartof-feln bewirtschaftet, stellt im Jahr 2005 auch für diese Flächen einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Um die Zahlungsansprü-che für diese Flächen durch den Anbau von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als

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Speisekartoffeln aktivieren zu können, benötigt der Betriebsinhaber zusätzlich eine entspre-chende Anzahl von Genehmigungen (so ge-nannte OGS-Genehmigungen), die er auf der Grundlage seiner Anbauflächen für Obst, Ge-müse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartof-feln im Jahr 2003 erhält (vgl. Nr. 3.11.3). Liegt jedoch der Fall eines Hoferben vor, bei dem der übertragene Betrieb im Jahr 2003 verpachtet war, so kann der Übernehmer keine Referenz-fläche aus diesem Jahr vorweisen, die als Grundlage für die Zuteilung von Genehmigun-gen dienen könnte. Im Rahmen des „normalen“ Verfahrens erhielte der Hoferbe keine OGS-Genehmigungen. Er kann aber als Betriebsinhaber in besonderer Lage im Jahr 2005 die Zuteilung solcher Ge-nehmigungen beantragen. Bezugsjahr für die Erteilung von OGS-Genehmigungen ist in ei-nem solchen Fall die Anbaufläche von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stär-kekartoffeln im Jahr vor der Verpachtung an den Dritten. Beispiel: Betriebsinhaber A baut im Jahr 1998 auf 10 ha Gemüse an. Er verpachtet diesen Betrieb im Jahr 1999 an Betriebsinhaber P bis zum Jahr 2004. Betriebsinhaber A geht anschließend in den Ruhestand und übergibt im Jahr 2000 sei-ner Tochter T den verpachteten Betrieb. Die Tochter T nimmt nach Ablauf des Pachtvertra-ges im Jahr 2005 die Bewirtschaftung auf.

Die Tochter T beantragt im Jahr 2005 Zah-lungsansprüche für ihre Flächen im Rahmen des normalen Antragsverfahrens auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Sie erhält 10 Zah-lungsansprüche, deren Wert jeweils dem regio-nalen flächenbezogenen Betrag für Ackerland entspricht. Zusätzlich kann sie als Betriebsinha-berin in besonderer Lage die Erteilung von OGS-Genehmigungen auf der Grundlage der Anbaufläche des Jahres 1998 beantragen. Die Tochter T erhält zu ihren Zahlungsansprüchen 10 OGS-Genehmigungen hinzu.

Da die Tochter T über das „normale“ Verfahren keine OGS-Genehmigungen erhalten hätte, ge-nügt es zur Überschreitung der Mindestgrenze, wenn sie 2 OGS-Genehmigungen erhält. Mit den ihr zustehenden 10 OGS-Genehmigungen überschreitet sie die entsprechende Mindest-grenze. 3.9.2.2 Investitionen Betriebsinhaber, die in die Erweiterung der Produktionskapazität investiert haben, können unter bestimmten Bedingungen einen

Antrag stellen, um als Betriebsinhaber in be-sonderer Lage anerkannt zu werden. Dabei sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen: – Berücksichtigt werden nur diejenigen Inves-

titionen, die unmittelbar zu einer Erweite-rung der Produktionskapazität derjeni-gen Betriebszweige führen, für die im Be-zugszeitraum (2000-2002) eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, und die als betriebsindividueller Betrag in die Berech-nung des Referenzbetrages eingehen (z. B. Mutterkühe, Mastbullen; vgl. Nr. 3.3.3).

– Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen beste-hen, werden nicht berücksichtigt, denn sie führen nicht unmittelbar zu einer Steige-rung der Produktionskapazität und damit zu einer Erhöhung des Referenzbetrages.

– Die Investition muss spätestens am 15.05.2004 begonnen worden sein. Dazu muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge abgeschlossen hat,

• die einen Umfang von mindestens 50 % der insgesamt geplanten Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge haben oder min-destens 20 000 € betragen und

• in diesem Umfang bis zum 17.05.2005 er-füllt worden sind.

Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamt-investition die Erweiterung des Viehbestan-des aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31.12.2004 in Höhe von mindestens 50 % im Betrieb vorhanden sein.

Wurde die Investition schon vor oder inner-halb des Bezugszeitraums (2000-2002) be-gonnen und teilweise fertig gestellt, und wurden dafür bereits Referenzbeträge ge-währt, dann werden nur für den Teil der Steigerung der Produktionskapazität zusätz-liche Referenzbeträge zugeteilt, für den im Rahmen des „normalen“ Verfahrens noch keine Referenzbeträge gewährt wurden.

– Eine Investition in die Erweiterung der Pro-duktionskapazität der Mutterkuhhaltung oder der Mutterschafhaltung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, für den der Be-triebsinhaber bis zum 15.05.2004 Prä-mienansprüche erworben hat.

Eine Investition in die Erweiterung der Pro-duktionskapazität der Stärkekartoffeler-zeugung wird nur in dem Umfang berück-sichtigt, wie der Betriebsinhaber dafür bis zum 15.05.2004 Lieferrechte erworben

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und/oder in entsprechendem Umfang An-bauverträge abgeschlossen hat.

Eine Investition in die Erweiterung der Pro-duktionskapazität des Anbaus von Rohta-bak wird nur in dem Umfang berücksichtigt, wie der Betriebsinhaber dafür bis zum 15.05.2004 Produktionsquoten erwor-ben und für den Tabakanbau genutzt hat.

– Zusammen mit dem Antrag auf Anerken-nung als Betriebsinhaber in besonderer Lage muss ein Plan eingereicht werden, aus dem die erforderlichen Informationen zur Investi-tion hervorgehen.

– Die Besatzdichteregelungen des Jahres 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und die Extensivie-rungszuschläge Rinder müssen im Jahr 2005 rechnerisch mit den dem Betrieb zur Verfü-gung stehenden Flächen eingehalten wer-den können.

Der Antrag ist bis spätestens zum 17.05.2005 zu stellen. Bei Investitionen in die Produktionskapazität des Anbaus von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln können über die-se Regelung zusätzliche OGS-Genehmigungen erteilt werden. Dabei gelten die o. g. Bedingun-gen. Beispiel: Ein Betriebsinhaber plant den Neubau eines Stalles für Mastbullen (MB) mit einer Kapazität von 100 Stallplätzen. Das Investitionsvolumen beläuft sich in diesem Beispiel bei einem Kapi-talbedarf von rund 2 000 € je Stallplatz auf rund 200 000 €. Für die Erstellung des Stallrohbaus hat der Betriebsinhaber einen Bauunternehmer beauftragt, mit dem er einen entsprechenden schriftlichen Vertrag über Lieferung und Leis-tungen in Höhe von 110 000 € abgeschlossen hat. Der Bauantrag ist genehmigt. Die Bauarbei-ten begannen im März 2004 und wurden im Ok-tober 2004 abgeschlossen. Da der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der Tierhaltung im Bezugszeitraum (2000–2002) festgelegt wird, bliebe die mit der Investition verbundene Erweiterung der Pro-duktionskapazität im „normalen“ Verfahren unberücksichtigt. Der Betriebsinhaber kann je-doch als Betriebsinhaber in besonderer Lage beantragen, dass die mit der Investition ge-schaffene Erweiterung der Produktionskapazität bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages berücksichtigt wird. Bei der Bearbei-

tung des Antrags wird die Investition auf die Einhaltung folgender Bedingungen geprüft:

1. Für Mastbullen wurden im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt, die im deutschen Entkopplungsmodell in die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages einbezogen werden.

2. Die Produktionskapazität wird gesteigert – und zwar um 100 Stallplätze für Mastbullen.

3. Die Investition umfasst den Bau eines Stalles und besteht somit nicht nur aus Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen.

4. Mit dem Bau des Stalles wurde vor dem 15.05.2004 begonnen.

5. Es wurden bis zum 15.05.2004 Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge (110 000 €) abge-schlossen; die Mindestsumme von 20 000 € wurde überschritten (ebenso die 50 %-Schwelle, was hier aber nicht relevant ist).

6. Die vertraglich vereinbarten Leistungen wurden bis zum 17.05.2005 in dem erforder-lichen Umfang erbracht.

7. Die mit der Investition geschaffene zusätzli-che Produktionskapazität steht erst nach dem Bezugszeitraum 2000-2002 zur Verfü-gung, sodass hierfür im Rahmen des „nor-malen“ Verfahrens keine Referenzbeträge gewährt wurden.

Für den Betriebsinhaber wird aufgrund der be-sonderen Lage ein erhöhter betriebsindivi-dueller Betrag im Umfang von 21 000 € (100 MB* 210 €/MB) berechnet. Mit dieser Erhöhung wird auch die absolute Mindestgrenze (5 000 ) überschritten, sodass dem Betriebsinhaber der erhöhte Referenzbetrag zugewiesen wird. 3.9.2.3 Pacht oder Kauf verpachteter

Flächen Ein Betriebsinhaber, der einen im Bezugszeit-raum (2000-2002) verpachteten Betrieb oder Be-triebsteil bis spätestens zum 15.05.2004 gekauft oder einen Betrieb/Betriebsteil nach 2002 und bis spätestens zum 15.05.2004 für 6 Jahre oder länger gepachtet hat, ohne dessen Pachtbedin-gungen anpassen zu können, kann unter be-stimmten Bedingungen auf Antrag zusätzliche Referenzbeträge bzw. Zahlungsansprüche er-halten. Wie auch bei der Übertragung verpachteter Flä-chen sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Steht dem Betriebsinhaber der gekaufte o-

der gepachtete Betrieb erst nach dem 17.05.2005 zur Verfügung, weil der Pachtver-trag mit dem Dritten erst nach diesem Ter-min ausläuft, erhält er über das normale An-

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tragsverfahren keinen Referenzbetrag und damit keine Zahlungsansprüche.

b) Hat der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000–2002) noch nicht über den Betrieb ver-fügen können, wohl aber im Jahr 2005, er-hält er im Rahmen des normalen Antrags-verfahrens zwar den flächenbezogenen Be-trag, aber keinen betriebsindividuellen Be-trag.

Der Betriebsinhaber kann in diesen Fällen auf-grund seiner besonderen Lage beantragen, dass er zusätzliche Zahlungsansprüche zuge-wiesen erhält bzw. bereits zugewiesene Zah-lungsansprüche erhöht werden. 3.9.2.3.1 Betriebsindividuelle Beträge Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag des Betriebsinhabers nur dann berechnet wer-den, wenn mehr als nur Flächen gekauft oder langfristig gepachtet wurden und Teil dieses Kaufs oder langfristigen Pachtvertrages eine Produktionskapazität war, für die im Bezugszeit-raum eine Direktzahlung gewährt worden wäre, die zu einem betriebsindividuellen Betrag ge-führt hätte (z. B. Mastbullenstall). Zusätzlich kann auch eine gekaufte oder gepachtete Milch-referenzmenge berücksichtigt werden, sofern ihm die Milchreferenzmenge nicht bereits oh-nehin am 31.03.2005 zustand und er auf dieser Basis bereits betriebsindividuelle Beträge erhal-ten hat. Grundlage bei der Ermittlung des be-triebsindividuellen Betrages ist die Produkti-onskapazität, die dem Pacht- oder Kauf-vertrag zugrunde liegt. 3.9.2.3.2 Flächenbezogene Beträge Werden nur Flächen übertragen, wird der Refe-renzbetrag allein auf der Grundlage der flächen-bezogenen Beträge berechnet. Für den flächen-bezogenen Betrag ist entscheidend, welchen Status die betreffenden Flächen am 15.05.2003 hatten. War der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung 2005 schon im Besitz des Betriebes, dann erhält er den flä-chenbezogenen Betrag schon im Rahmen des normalen Antragsverfahrens. 3.9.2.3.3 Antragsverfahren Anträge auf Zuweisung bzw. Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen in diesem Fall besonderer Lage sind bis zum 17.05.2005 zu stellen, wenn dem Betriebsinhaber die verpach-tete Sache zu diesem Zeitpunkt bereits zur Ver-fügung steht. Anderenfalls ist der Antrag bis zum 15. Mai, der auf das Auslaufen der Pacht folgt, zu stellen. Läuft der Pachtvertrag erst nach dem 15. Mai eines Jahres aus, muss er

den Antrag bis spätestens zum 15. Mai des fol-genden Jahres stellen. 3.9.2.3.4 Kürzungsmechanismus Bei Antragstellung ab dem Jahr 2007 wird analog zur Vorgehensweise bei der Übertra-gung verpachteter Flächen ein Kürzungskoeffi-zient (vgl. Nr. 3.9.2.1.4) auf den errechneten Re-ferenzbetrag und die Zahl der errechneten Zah-lungsansprüche angewandt. 3.9.2.3.5 OGS-Genehmigungen Für die Pacht oder den Kauf von Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt wurden, gelten für die Erteilung von OGS-Genehmigun-gen die Vorschriften wie bei der Übertragung verpachteter Flächen (vgl. Nr. 3.9.2.1.5) in ent-sprechender Weise. 3.9.2.3.6 Pacht Ein Betriebsinhaber, der – zwischen dem 01.01.2003 und dem

15.05.2004 einen Betrieb oder Betriebsteil für mindestens 6 Jahre gepachtet hat,

– dessen Pachtvertrag nach den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätes-tens 15.06.2004 angezeigt wurde und

– dessen Vertragsbedingungen nicht an-gepasst werden können,

kann die Zuweisung bzw. die Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen beantragen. Beispiele: a) Betriebsinhaber P pachtet einen landwirt-

schaftlichen Betrieb mit einem Stall für 100 Mastbullen (MB) sowie 50 ha Ackerland für zunächst 10 Jahre und nimmt im Jahr 2003 die Bewirtschaftung auf. Betriebsinha-ber P stellt einen Antrag auf Zah-lungsansprüche im Jahr 2005. Ohne Berück-sichtigung als Fall in besonderer Lage wer-den die Zahlungsansprüche wie folgt be-rechnet:

1. Berechnung des Referenzbetrages flächenbezogener Betrag: 50 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 14 950 € betriebsindividueller Betrag:0 € Referenzbetrag:14 950 €

2. Ermittlung der Zahl der Zahlungsansprü-che

Umfang beihilfefähige Fläche:50 ha Anzahl der Zahlungsansprüche:50

3. Ermittlung des Wertes der Zahlungsan-sprüche

14 950 €/50 ZA = 299 €/ZA

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Betriebsinhaber P erhielte 50 Zahlungsan-sprüche mit einem Wert von jeweils 299 € ohne Antrag auf Berücksichtigung seiner be-sonderen Lage. Für seine Mastbullenpro-duktion in den Jahren 2003 und 2004 erhiel-te er keinen betriebsindividuellen Betrag, da die Bemessungsgrundlage hierfür die Tier-haltung im Bezugszeitraum 2000-2002 ist.

Der Betriebsinhaber P kann aber beantragen, dass für die gepachtete Produktionskapazität zusätzlich ein betriebsindividueller Betrag berechnet wird. Der Referenzbetrag errech-net sich dann wie folgt: 1. Ermittlung des Referenzbetrages flächenbezogener Betrag: 50 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 14 950 € betriebsindividueller Betrag: 100 MB * 210 €/MB= 21 000 € Referenzbetrag: 35 950 €

2. Ermittlung der Zahl der Zahlungsansprü-che

Umfang beihilfefähige Fläche:50 ha Anzahl der Zahlungsansprüche:50

3. Keine Anwendung des Kürzungskoeffi-zienten, da der Antrag vor 2007 gestellt wurde.

4. Ermittlung des Wertes der Zahlungsan-sprüche 35 950 €/50 ZA = 719 €/ZA

Da die absolute Mindestgrenze (5 000 €) ü-berschritten ist, wird der Wert der Zahlungs-ansprüche erhöht und Betriebsinhaber P er-hält 50 Zahlungsansprüche mit einem Wert von jeweils 719 €.

b) Eine Betriebsinhaberin K bewirtschaftet ei-nen Ackerbaubetrieb mit 50 ha Ackerfläche. Im Jahr 2003 pachtet sie 3 Hektar Ackerflä-che hinzu, die ihr jedoch wegen eines lau-fenden Pachtvertrages (Pachtende Herbst 2005) erst für die Mehrfachantragstellung im Jahr 2006 zur Verfügung stehen. Der Pacht-vertrag wurde ordnungsgemäß angezeigt und kann nachweislich nicht geändert wer-den. Betriebsinhaberin K erhält im Jahr 2005 für die ihr zur Verfügung stehende beihilfefähi-ge Fläche (50 ha) 50 Zahlungsansprüche.

Betriebsinhaberin K erhält im Jahr 2005 für die ihr zur Verfügung stehende beihilfefähi-ge Fläche beihilfefähige Fläche (50 ha) 50 Zahlungsansprüche.

Nach dem Jahr, in dem der Pachtvertrag ausgelaufen ist und ihr auch die 3 Hektar zur Verfügung stehen, kann Betriebsinhaberin K einen Antrag als Betriebsinhaber in beson-derer Lage stellen.

1. flächenbezogener Betrag im Jahr 2005: 50 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 14 950 € 2. flächenbezogener Betrag für die gepach-

tete und ab 2006 zur Verfügung stehende Fläche:

3 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 897 € 3. Keine Anwendung des Kürzungskoeffi-

zienten, da Antrag vor 2007 gestellt wur-de.

Da der zusätzliche Referenzbetrag (897 €) die relative Mindestgrenze (5 % entspre-chen 747,50 €) übersteigt, werden Betriebsinhaberin K im Jahr 2006 3 zu-sätzliche Zahlungsansprüche für die zu-gepachtete Fläche zugeteilt.

3.9.2.3.7 Kauf von verpachteten Flächen Ein Betriebsinhaber, der – einen Betrieb oder Betriebsteil bis zum

15.05.2004 gekauft hat, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, und dabei das Ziel hatte,

– eine landwirtschaftliche Tätigkeit in-nerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder zu erwei-tern,

kann einen Antrag als Betriebsinhaber in be-sonderer Lage stellen, damit er für den gekauf-ten Betrieb oder Betriebsteil zusätzliche bzw. im Wert erhöhte Zahlungsansprüche erhält (vor-ausgesetzt, die übrigen Bedingungen sind er-füllt). Beispiel: K kauft 2001 einen verpachteten Ackerbaube-trieb mit 100 ha Fläche mit dem Ziel, nach Ab-lauf der Pacht (01.11.2006) die Bewirtschaftung aufzunehmen. Er nimmt zu diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung tatsächlich auf. Im Rahmen des normalen Antragsverfahrens erhielte er keine Zahlungsansprüche für den gekauften Be-trieb. Betriebsinhaber K beantragt allerdings im Jahr 2007 als Betriebsinhaber in besonderer Lage die Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

1. Ermittlung des Referenzbetrages flächenbezogener Betrag: 100 ha Ackerfläche * 299 €/ha = 29 900 € betriebsindividueller Betrag: = 0 € Referenzbetrag: 29 900 €

2. Ermittlung der Zahl der Zahlungsansprüche Umfang beihilfefähige Fläche: 100 ha Anzahl der Zahlungsansprüche: 100

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3. Da die Antragstellung im Jahr 2007 erfolgte, werden der Referenzbetrag und die Zah-lungsansprüche gekürzt. Referenzbetrag multipliziert mit Koeffizien-ten für 2007: 29 900 € * 0,7 = 20 930 € Zahlungsansprüche multipliziert mit Koeffi-zienten für 2007: 100 ZA * 0,7 = 70 ZA

4. Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprü-che korrigierter Referenzbetrag dividiert durch korrigierte Anzahl der Zahlungsansprüche 20 930 € / 70 ZA = 299,00 €/ZA

Betriebsinhaber K erhält als Betriebsinhaber in besonderer Lage 70 Zahlungsansprüche mit ei-nem Wert von jeweils 299 €. Die Mindestgrenze ist überschritten (zusätzlicher Referenzbetrag vor Kürzung ist höher als die Mindestgrenze von 500 €; 5 %-Grenze ist immer überschritten, da der bisherige Referenzbetrag 0 € ist). 3.9.2.4 Umstellung der Erzeugung bei

Aufgabe der Milcherzeugung Ein Betriebsinhaber, der seinen Betrieb im Be-zugszeitraum und bis spätestens zum 15.05.2004 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung umgestellt hat, kann unter bestimmten Bedingungen als Be-triebsinhaber in besonderer Lage zusätzliche Referenzbeträge bzw. Zahlungsansprüche er-halten. Der Betriebsinhaber kann beantragen, dass ein betriebsindividueller Betrag zusätzlich für die neu aufgenommene Produktion berechnet wird und sich dadurch der Wert seiner Zahlungsan-sprüche erhöht. Grundlage für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist die neue Erzeugung in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung. Voraussetzung für die Anerkennung der beson-deren Lage ist: – Die Milchlieferung wurde spätestens zum

31.03.2004 eingestellt.

– Die endgültige Abgabe der Milchreferenz-menge des Betriebes erfolgt vor dem 31.03.2005.

– Es wird eine Erzeugung aufgenommen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre und für die ein be-triebsindividueller Betrag gewährt werden kann.

– Mindestens 50 % der neuen Erzeugung ist am 15.05.2004 bereits im Betrieb vorhanden.

– Die Besatzdichteregelungen des Jahres 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und die Extensivie-rungszuschläge Rinder müssen im Jahr 2005 rechnerisch mit den dem Betrieb zur Verfü-gung stehenden Flächen eingehalten wer-den können.

Der Antrag ist bis spätestens zum 17.05.2005 zu stellen. Beispiel: Ein Betriebsinhaber möchte die Milcherzeu-gung aufgeben und auf Mutterkuhhaltung um-stellen. Er beginnt im Jahr 2003 mit dem Auf-bau eines Mutterkuhbestandes. Am 31.03.2004 stellt er die Milchlieferung endgültig ein und verkauft seine Milchreferenzmenge zum nächs-ten Termin der Milchquotenbörse am 01.04.2004. Am 15.05.2004 hat er bereits einen Bestand von 25 Mutterkühen aufgebaut. Am 31.03.2005 beträgt dieser 50 Mutterkühe.

Im „normalen“ Verfahren würden für den Be-triebsinhaber keine betriebsindividuellen Beträ-ge berechnet werden, weil er die Mutterkuh-produktion erst nach dem Bezugszeitraum be-gonnen hat und am Stichtag für die Milchprä-mie (31.03.2005) keine Milchreferenzmenge mehr hat. Der Betriebsinhaber kann jedoch beantragen, dass ihm als Betriebsinhaber in besonderer La-ge für die neue Produktion ein betriebsindivi-dueller Betrag berechnet wird. Grundlage dafür ist die Erzeugung in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung. Für den Betriebsinhaber wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag für 50 Mutterkühe (50 Mutterkühe * 200 €/Mutterkühe) in Höhe von 10 000 € berechnet. Mit dem Mutterkuhbe-stand von 50 Tieren hält er die für das Jahr 2004 geltenden Besatzdichteregelungen ein. Er überschreitet die absolute Mindestgrenze (5 000 €), sodass ihm der zusätzliche Referenz-betrag von 10 000 € zugewiesen wird.

Sonderfall: OGS-Genehmigungen Bei Umstellung der Milcherzeugung auf die Er-zeugung von Obst, Gemüse und Speisekartof-feln kann der Betriebsinhaber wegen der be-sonderen Lage OGS-Genehmigungen auf der Grundlage seiner Anbaufläche von Obst, Ge-müse und anderen Kartoffeln als Stärkekartof-feln des Jahres 2004 beantragen.

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3.9.2.5 Besondere Lage bei Milcher-zeugern

Im Jahr 2005 wird auch die Milchprämie ent-koppelt und in den betriebsindividuellen Betrag eingerechnet. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31.03.2005 zur Verfügung steht (vgl. Nr. 3.3.4). Bei demjenigen Landwirt, der an diesem Stich-tag über eine einzelbetriebliche Milchreferenz-menge verfügt (Eigentum, Leasing, Pacht), wird diese bei der Berechnung des betriebsindividu-ellen Betrages berücksichtigt. Es kann jedoch sein, dass aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstän-de die Milchreferenzmenge vorübergehend an einen Dritten verleast worden ist und deshalb an diesem Stichtag nicht oder nicht vollständig im Betrieb verfügbar ist. In Deutsch-land können Milchreferenzmengen nur in den Fällen verleast werden, in denen in einem nach dem Tierseuchengesetz anerkannten Seuchen-fall mindestens 20 % des Milchkuhbestandes getötet werden mussten oder wegen höherer Gewalt mindestens 20 % des Milchkuh-bestandes verendet sind oder getötet werden mussten. Als Folge des Leasings würde der Übernehmer die Milchprämie erhalten und nicht der Übergeber. In diesen Fällen sieht das EG- Recht vor, dass als Fall besonderer Lage die verleaste Milch-referenzmenge bei der Berechnung des be-triebsindividuellen Betrages sowohl beim Leasingnehmer wie auch beim Leasingge-ber berücksichtigt wird. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens zum 17.05.2005 zu stellen. Bei diesem Fall besonderer Lage erfolgt keine Anwendung der Mindestgrenze. Beispiel: Im Dezember 2004 erfolgte im Betrieb A eine angeordnete Tötung von mindestens 20 % des Milchkuhbestandes wegen einer anerkannten Tierseuche. Deshalb hat Betriebsinhaber A ei-nen Teil seiner Milchreferenzmenge bis zum Ende des Milchquotenjahres am 31.03.2005 an Betriebsinhaber B verleast. Im Übrigen wird der Betrieb A fortgeführt. Für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages von B wird die geleaste Milchreferenzmenge berücksichtigt, da sie ihm am Stichtag 31.03.2005 zur Verfügung steht. Im Betrieb A steht die verleaste Milchreferenz-menge zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zur

Verfügung. Das hätte zur Folge, dass sie bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nicht berücksichtigt würde. Weil die vorüberge-hende Übertragung an B aber wegen der Tö-tung von mindestens 20 % des Milchkuhbe-standes erfolgt ist, wird Betrieb A so behandelt als wäre die Milchreferenzmenge im Betrieb A vorhanden. Das heißt, in diesem besonderen Fall wird die verleaste Milchreferenzmenge bei beiden Betrieben der Berechnung des betriebs-individuellen Betrages zugrunde gelegt. 3.9.3 Neueinsteiger Mit der Umsetzung der Reform der Gemeinsa-men Agrarpolitik im Jahr 2005 werden den Be-triebsinhabern für jeden Hektar beihilfefähige Fläche, über den sie am 17.05.2005 verfügen, Zahlungsansprüche zugewiesen. Da die Zah-lungsansprüche grundsätzlich übertragbar und handelbar sind, wird erwartet, dass sich schon bald ein Markt für Zahlungsansprüche entwi-ckeln wird. Dabei wird die Menge von angebo-tenen Zahlungsansprüche u. a. abhängen vom Strukturwandel in der Landwirtschaft sowie von der Anzahl der Zahlungsansprüche, die infolge des Verbrauchs beihilfefähiger Flächen, u. a. für den Straßen- und Städtebau, nicht aktiviert werden können. Betriebsinhaber, die nach 2005 Zahlungsansprüche benötigen, können diese also in Zukunft grundsätzlich am Markt erwer-ben. Dies gilt auch für Neueinsteiger. Für Neueinsteiger errechnen sich die Referenz-beträge bzw. die Zahlungsansprüche abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ein Neueinsteiger seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, wie folgt: – Neueinsteiger ab dem 01.01.2000 Für einen Betriebsinhaber, der eine land-

wirtschaftliche Tätigkeit erstmals nach dem 01.01.2000 aufnimmt, berechnet sich der Re-ferenzbetrag aus dem flächenbezogenen Betrag, der auf der Grundlage der Flächen-ausstattung am Stichtag 17.05.2005 ermittelt wird, sowie aus dem betriebsindividuellen Betrag auf der Grundlage des Durchschnitts der Jahre des Bezugszeitraums 2000-2002, in denen er Direktzahlungen erhalten hat.

– Neueinsteiger ab dem 1. Januar 2003 sowie bestimmte Fälle von Neueinstei-gern im Jahr 2002

Für einen Betriebsinhaber, der eine land-wirtschaftliche Tätigkeit erstmals nach dem 01.01.2003 aufnimmt oder im Jahr 2002 auf-genommen hat, ohne Direktzahlungen zu erhalten, berechnet sich der Referenzbetrag aus dem flächenbezogenen Betrag, der auf der Grundlage der Flächenausstattung

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am 17.05.2005 ermittelt wird. Dazu kann der Betriebsinhaber einen zusätzlichen Refe-renzbetrag (hier betriebsindividueller Betrag) beantragen, wenn er die Bedingungen für einen der vorstehenden Fälle in besonderer Lage erfüllt.

– Neueinsteiger nach dem 17.05.2005 Eine besondere Situation kann sich für die-

jenigen Betriebsinhaber ergeben, die beab-sichtigen, erst nach der Antragsfrist auf Zu-teilung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 eine landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufzu-nehmen. Sie erhalten im „normalen“ Ver-fahren keine Zahlungsansprüche, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen für einen Fall in besonderer Lage. Zu Beginn des neu-en Systems der Direktzahlungen wird es a-ber noch nicht in jedem Fall am Markt ver-fügbare Zahlungsansprüche in ausreichen-der Menge geben. Deshalb ist für diese Gruppe der Neueinsteiger eine bis zum Jahr 2007 befristete Regelung vorgesehen, die ihnen bereits zu Beginn den Zugang zu Zah-lungsansprüchen ermöglicht. Für die Zeit nach 2007 wird erwartet, dass sich ein aus-reichender Markt für Zahlungsansprüche e-tabliert hat.

Als Neueinsteiger kann derjenige Betriebsinha-ber Zahlungsansprüche aus der nationalen Re-serve beantragen, der – eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem

17.05.2005 und vor dem 16.05.2007 neu aufnimmt,

– in den vorangegangenen 5 Jahren keine landwirtschaftliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt hat,

– zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirt-schaftlichen Tätigkeit als Neueinsteiger jün-ger als 40 Jahre ist,

– eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einen entsprechenden Studienabschluss nachweist und

– über mindestens 30 ha beihilfefähige Fläche verfügt.

Ein Neueinsteiger erhält – bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungs-

ansprüche auf 50 % der beantragten beihil-fefähigen Fläche, für die er über keine Zah-lungsansprüche verfügt, und

– bei Antragstellung im Jahr 2007 Zahlungs-ansprüche auf 30 % der beantragten beihil-

fefähigen Fläche, für die er über keine Zah-lungsansprüche verfügt.

Eine juristische Person kann als Neueinstei-ger Zahlungsansprüche beantragen, wenn sie im genannten Zeitraum (18.05.2005 – 15.05.2007) gegründet wurde und ihre gesetzli-chen Vertreter die genannten persönlichen Vor-aussetzungen erfüllen. Die Zahlungsansprüche werden aus der natio-nalen Reserve zugewiesen (vgl. Nr. 3.10). Damit gilt auch hier die Nutzungsverpflichtung über 5 Jahre durch den Neueinsteiger. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich aus den zugrunde zu legenden regionalen flächenbezo-genen Beträgen für Ackerland und Dauergrün-land. Diese hängen vom Status der Flächen zum Stichtag 15.05.2003 ab. Bei flächenbezoge-nen Beträgen für Ackerland kann allerdings maximal der regionale Durchschnittswert (Definition siehe Nr. 9) gewährt werden. Diese Bestimmung ist für die Regionen relevant, in denen der flächenbezogene Betrag für Acker-land höher als der regionale Durchschnittswert ist. Betriebsindividuelle Beträge werden nicht be-rechnet Hinweis: Ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb im Rah-men der Hofnachfolge oder durch Betriebstei-lung erhalten hat, ist von der Neueinsteigerre-gelung dann ausgeschlossen, wenn dem vorhe-rigen Betriebsinhaber bereits Zahlungsansprü-che zugewiesen worden sind. Beispiel: Landwirtin L (25 Jahre) möchte nach dem er-folgreichen Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule eine Schafhaltung beginnen. Sie hat nun die Möglichkeit, im April 2006 von Be-triebsinhaber V 42 ha Wiese zu pachten. Be-triebsinhaber V selbst besitzt keine Zahlungs-ansprüche, denn die wurden seinem damaligen Pächter P zugewiesen. Landwirtin L nimmt die landwirtschaftliche Tä-tigkeit auf und beantragt im Jahr 2006 als Neu-einsteigerin die Zuweisung von Zahlungsan-sprüchen für 42 ha Grünland. 1. Zahl der Zahlungsansprüche: Da der Antrag im Jahr 2006 gestellt wird: 50 % von 42 ha 21 ZA

2. Wert der Zahlungsansprüche: unterstellter flächenbezogener Betrag für

Dauergrünland 89 €

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Landwirtin L erhält als Neueinsteigerin 21 Zah-lungsansprüche im Wert von jeweils 89 €.

3.10 Nationale Reserve

Um Betrieben in besonderer Lage und Neuein-steigern die Zuweisung von (zusätzlichen) Zah-lungsansprüchen bzw. Referenzbeträgen zu ermöglichen, ohne dabei die für Deutschland geltende finanzielle Obergrenze zu verletzen, ist eine nationale Reserve zu bilden. Die Bildung der nationalen Reserve ist EG-rechtlich vorge-schrieben. 3.10.1 Kürzung der Referenzbeträge Zur finanziellen Ausstattung fließen 1 % der Deutschland im Rahmen der Betriebsprämien-regelung von der EU zur Verfügung gestellten Mittel in die nationale Reserve. Dieser Einbehalt hat Auswirkungen auf die Höhe des den Betrie-ben 2005 zugewiesenen Referenzbetrages. So-wohl beim flächenbezogenen Betrag als auch beim betriebsindividuellen Betrag, der im An-tragsformular ausgewiesen wird, handelt es sich um einen bereits um 1 % gekürzten Betrag. Im Ergebnis führt die Kürzung für die natio-nale Reserve um 1 % zu einer entsprechen-den Kürzung des Wertes der Zahlungsansprü-che. 3.10.2 Freiwillige Abtretung bzw. Einzie-

hung von Zahlungsansprüchen Neben der Kürzung speist sich die nationale Reserve auch aus folgenden Quellen: – freiwillige Abtretung von Zahlungsansprü-

chen, die im ersten Jahr der Betriebsprä-mienregelung nicht genutzt wurden,

– Einziehung von Zahlungsansprüchen, weil der Betriebsinhaber sie während 3 aufeinan-der folgender Jahre nicht genutzt hat oder

– Einziehung von Zahlungsansprüchen, weil der Betriebsinhaber aus der nationalen Re-serve zugeteilte Zahlungsansprüche nicht 5 Jahre ununterbrochen genutzt hat bzw. sie vor Ablauf der 5 Jahre übertragen hat. Dies gilt nicht für Übertragungen durch Verer-bung oder vorweggenommene Erbfolge.

3.10.3 Weitere Kürzungsmöglichkeiten Im Betriebsprämiendurchführungsgesetz ist zur Ausstattung der nationalen Reserve mit 1 % ein vergleichsweise niedriger Kürzungssatz festge-legt worden. Sollte die festgelegte nationale Reserve nicht ausreichen, die berechtigten An-sprüche von Betriebsinhabern in besonderer Lage und Neueinsteigern zu erfüllen, muss der Wert der bereits an die Betriebsinhaber zuge-wiesenen Zahlungsansprüche über die Kürzung

von 1 % hinaus um einen bestimmten Prozent-satz linear gekürzt werden. 3.11 Besondere Regeln zur Nutzung bei-

hilfefähiger Flächen

Ein wesentliches Merkmal entkoppelter Direkt-zahlungen ist, dass für ihre Gewährung keine bestimmte Produktion vorausgesetzt wird. Den Betriebsinhabern ist mit wenigen Ausnahmen – kein Anbau von Dauerkulturen außer Hop-

fen, – kein Anbau von Obst, Gemüse und anderen

Kartoffeln als Stärkekartoffeln ohne Berech-tigung

somit grundsätzlich freigestellt, wie sie die zur Aktivierung der Zahlungsansprüche erforderli-chen beihilfefähigen Flächen nutzen. Die Nut-zung kann auch darin bestehen, dass sie ihre gesamte bewirtschaftete Fläche aus der Produk-tion nehmen. Die bislang geltende Obergrenze für die freiwillige Flächenstilllegung gibt es nicht mehr. In diesem Fall müssen sie aber zu-mindest die Auflagen zur Instandhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (vgl. Nr. 5.2). Allerdings bestehen im Zusammenhang mit der obligatorischen Flächenstilllegung, der Aktivie-rung von Zahlungsansprüchen mit Flächen, auf denen Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln angebaut werden, sowie dem Hanfanbau bestimmte einzuhaltende Regeln, die im Folgenden dargestellt werden. 3.11.1 Obligatorische Flächenstilllegung 3.11.1.1 Zahlungsansprüche bei Stillle-

gung Die obligatorische Flächenstilllegung, die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrar-politik im Grundsatz beibehalten wurde, wird im deutschen Entkopplungsmodell wie folgt umgesetzt: Im Jahr 2005 werden grundsätzlich jedem Betriebsinhaber besondere Zahlungsan-sprüche für Stilllegungsflächen (Zahlungsan-sprüche bei Stilllegung) zugewiesen. Die Anzahl dieser Ansprüche wird ermittelt, indem die im Jahr 2005 vom Landwirt im An-trag angegebene stilllegungsfähige Ackerfläche mit dem Stilllegungssatz der betreffenden Re-gion multipliziert wird. Im Gegensatz zur bisherigen obligatorischen Stilllegungsregelung ist die stilllegungsfähi-ge Ackerfläche dabei grundsätzlich die ge-samte Ackerfläche des Betriebes, vor allem

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auch die Flächen, auf denen Zuckerrüben, Kar-toffeln, Obst (außer Dauerkulturen) und Gemü-se sowie Ackerfutter angebaut werden. Dage-gen sind Flächen ausgeschlossen, die 2003 für Dauerkulturen (auch Hopfen!), nicht landwirt-schaftliche Zwecke oder Dauergrünland genutzt wurden, auch wenn sie im jeweils aktuellen Jahr als Ackerfläche genutzt werden. Der Wert der Zahlungsansprüche bei Stillle-gung entspricht dem Wert der regionalen flä-chenbezogenen Beträge für Ackerland. Ein im betreffenden Betrieb vorhandener betriebsindi-vidueller Betrag wird nicht auf die Zahlungsan-sprüche bei Stilllegung umgelegt. 3.11.1.2 Regionale Stilllegungssätze Künftig gibt es keinen EU-einheitlichen Stillle-gungssatz mehr, sondern spezifische Stillle-gungssätze für die einzelnen Regionen. Die Sät-ze für 2005 leiten sich vom Basissatz der obliga-torischen Stilllegung von 10 % ab. Dieser wurde mit dem Verhältnis multipliziert, das in der je-weiligen Region im Bezugszeitraum 2000-2002 bestand zwischen der Ackerfläche, für die Flä-chenzahlungen für landwirtschaftliche Kultur-pflanzen geleistet wurden, und der gesamten stilllegungsfähigen Ackerfläche. Die Stilllegungssätze basieren also auf histori-schen Daten der einzelnen Regionen und unter-scheiden sich deshalb zum Teil deutlich von-einander:

Flächen- stilllegungssatz

Region 2005 in %

Baden-Württemberg 8,58

Bayern 8,17

Brandenburg und Berlin 8,73

Hessen 8,81

Mecklenburg-Vorpommern 9,05

Niedersachsen und Bremen 7,57

Nordrhein-Westfalen 8,05

Rheinland-Pfalz 8,17

Saarland 8,64

Sachsen 8,47

Sachsen-Anhalt 8,95

Schleswig-Holstein und Hamburg 8,25

Thüringen 9,00

Hinweis: Im Jahr 2005 muss gemäß EG-Recht eine Ü-berprüfung der spezifischen Stilllegungssätze anhand aktueller Daten vorgenommen werden. Weicht dabei die Zahl der zugewiesenen Zah-

lungsansprüche bei Stilllegung von der im Be-zugszeitraum durchschnittlich stillgelegten Flä-che in der Region um mehr als 5 % ab, müssen die Stilllegungssätze ab dem Jahr 2006 ent-sprechend angepasst werden. Beispiel: a) Berechnung der Höhe des Stilllegungssatzes

einer Region am Beispiel Thüringen

Thüringen hat im Durchschnitt der Jahre 2000-2002 für 559 710 ha Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen erhal-ten. Im gleichen Zeitraum betrug die gesam-te stilllegungsfähige Ackerfläche 621 587 ha. Damit errechnet sich für Thüringen folgen-der Stilllegungssatz: 10 % * 559 710 ha/621 587 ha = 9,00 %.

b) Berechnung der Zahl der Zahlungsansprü-che bei Stilllegung in einem Beispielbetrieb

Im Jahre 2005 bewirtschaftet ein Betrieb in Bayern insgesamt 100 ha stilllegungsfähiges Ackerland. Da in Bayern der Stilllegungssatz 8,17 % und der Zahlungsanspruch für Acker-land rund 299 €/ha (geschätzter Wert für 2005) beträgt, werden diesem Betrieb 8,17 Zahlungsansprüche bei Stilllegung und 91,83 Zahlungsansprüche für Ackerland zu-gewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche bei Stilllegung beträgt 299 €/ha. Wie hoch der Wert der restlichen Zahlungsansprüche ist, hängt davon ab, ob diesem Betrieb auch ein betriebsindividueller Betrag zugewiesen wird und welche Höhe dieser hat.

3.11.1.3 Kleinerzeuger Erzeuger, die zum Stichtag 17.05.2005 über ei-ne stilllegungsfähige Ackerfläche verfügen, die bei Zugrundelegung regionaler Referenzerträge einer Erzeugung von weniger als 92 Tonnen Getreide entspricht, erhalten keine Zahlungs-ansprüche bei Stilllegung. Diese so genannten Kleinerzeuger sind also von der Pflicht zur Flä-chenstilllegung auf Dauer befreit, auch wenn sie in den Folgejahren ihre Anbaufläche aus-dehnen ohne gleichzeitig Zahlungsansprüche bei Stilllegung zu erwerben. Dies bedeutet: ob ein Betrieb unter die Kleinerzeugerregelung fällt oder nicht wird nur einmal entschieden – im Jahr 2005. Bei der Berechnung, ob ein Landwirt unter die Kleinerzeugerregelung fällt, sind die regionalen Erträge in Spalte 1 und die Koeffizienten der Spalte 2 der Übersicht in Anlage 5 zugrunde zu legen und das folgende Rechenschema anzu-wenden:

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Getreideertrag des Betriebes = Stilllegungsfähige Ackerfläche * regio-naler Ertrag * Koeffizient

Ergibt sich nach dieser Formel ein Getreideer-trag von weniger als 92 Tonnen, so ist der Be-trieb Kleinerzeuger und unterliegt nicht der ob-ligatorischen Flächenstilllegung. Beispiel: Ein Landwirt in Bayern verfügt über eine stillle-gungsfähige Ackerfläche von 18 ha. Um festzu-stellen, ob dieser Landwirt unter die Kleiner-zeugerregelung fällt, ist wie folgt zu rechnen: 18 ha * 5,61 t/ha * 0,817 = 82,5 t Getreide

Der Landwirt erreicht die 92-t-Grenze nicht und fällt damit unter die Kleinerzeugerregelung und erhält keine Zahlungsansprüche bei Stilllegung. Einen Überblick über die regionalen Hektar-Schwellenwerte, bis zu denen die Kleinerzeu-gerregelung greift, gibt die Spalte 3 in der Ü-bersicht der Anlage 5. Danach ist z. B. in Bayern bis zu einer stilllegungsfähigen Ackerfläche von 20,07 ha die Kleinerzeugerregelung anwendbar. Bei der Feststellung des Kleinerzeugerstatus in Fällen, in denen Landwirte Ackerflächen in un-terschiedlichen Regionen bewirtschaften, ist grundsätzlich wie oben beschrieben vorzuge-hen, allerdings sind für die Ackerflächen in den verschiedenen Regionen die entsprechenden regionalen Erträge und Koeffizienten der Anla-ge 5 zugrunde zu legen. Beispiel: Ein Betrieb bewirtschaftet 2005 stilllegungsfä-hige Ackerflächen in Bayern (15 ha) und in Ba-den-Württemberg (10 ha). Es ist wie folgt zu rechnen: 15 ha * 5,61 t/ha * 0,817 = 68,75 t

+ 10 ha * 5,29 t/ha * 0,858 = 45,39 t Summe 114,14 t

Der Betrieb überschreitet die 92-t-Grenze und unterliegt damit der Stilllegungsverpflichtung.

3.11.1.4 Aktivierung der Zahlungsan-

sprüche bei Stilllegung Zur Aktivierung der Zahlungsansprüche bei Stilllegung können alle stilllegungsfähigen A-ckerflächen des Betriebes herangezogen wer-den, sofern sie stillgelegt werden. Zur Aktivierung können auch Flächen dienen, die im Rahmen von Agrarumweltpro-grammen der Art. 22 bis 24 der Verordnung

(EG) 1257/1999 langfristig stillgelegt oder gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) 1257/1999 aufgeforstet werden. Die Zahlungsansprüche bei Stilllegung müssen stets vor allen anderen Zahlungsansprü-chen aktiviert werden. Können die vorhan-denen Stilllegungsansprüche nicht vollständig genutzt werden (weil zu wenig Fläche stillgelegt wurde), wird die Beihilfe entsprechend gekürzt (vgl. Nr. 7.1). 3.11.1.5 Stilllegung in unterschiedlichen

Regionen Die Stilllegungsverpflichtungen sind aus-nahmslos in der Region zu erbringen, in der sie entstanden sind. Dies bedeutet, dass die Landwirte, die in zwei oder mehr Regionen Flächen bewirtschaften, ihrer Stilllegungsver-pflichtung nicht ausschließlich in einer Region nachkommen dürfen. Sie müssen entsprechend dem Umfang der in der jeweiligen Region be-wirtschafteten Flächen und dem dort gültigen Stilllegungssatz Flächen stilllegen. Beispiel: Ein Betrieb bewirtschaftet im Jahr 2005 Acker-flächen in Bayern (50 ha) und in Baden-Württemberg (20 ha). Er muss damit in Bayern 4,09 ha (50 ha * 8,17%) und in Baden-Württemberg 1,72 ha (20 ha * 8,58%) stilllegen und entsprechende Zahlungsansprüche bei Stilllegung aktivieren. Nicht möglich ist es, dass der Betrieb seine Stilllegungsverpflichtungen ganz oder teilweise von einer Region in die an-dere verlagert, z. B. seine Stilllegungsverpflich-tung von insgesamt 5,81 ha (4,09 ha + 1,72 ha) nur in Bayern oder nur in Baden-Württemberg.

3.11.1.6 Flächenzugänge und -abgänge

nach 2005 Ab dem Jahr 2006 führen „reine“ Flächenzu-gänge oder -abgänge (d. h. ohne gleichzeitige Übertragung von Zahlungsansprüchen) nicht zu einer Veränderung der bisherigen Still-legungsverpflichtung. Auch Flächenzugänge oder -abgänge, bei denen gleichzeitig Zah-lungsansprüche (außer Zahlungsansprüche bei Stilllegung) übertragen werden, ändern den in-dividuellen Stilllegungsumfang nicht. Dies ge-schieht nur beim Zu- oder Abgang von Zah-lungsansprüchen bei Stilllegung, und zwar un-abhängig davon, ob eine Fläche mit übertragen wird oder nicht. Dadurch kann sich im Zeitab-lauf der Anteil der stillzulegenden Ackerfläche in einigen Betrieben erhöhen und in anderen Betrieben verringern.

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3.11.1.7 Mindeststilllegungsgröße und -breite

Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Die Bundes-länder haben aber die Möglichkeit, aus hinrei-chend begründeten Umweltschutzgründen die Mindestgröße auf bis zu 0,05 ha und die Min-destbreite auf bis zu 5 m zu reduzieren. 3.11.1.8 Anbau nachwachsender Roh-

stoffe auf Stilllegungsflächen Wie bisher ist es unter bestimmten Bedingun-gen möglich, die obligatorisch stillgelegten Flächen für den Anbau Nachwachsender Rohstoffe zu nutzen. Auch mit diesen Flächen können Zahlungsansprüche bei Stilllegung ak-tiviert werden. Die Nichteinhaltung der Be-dingungen führt zum Erlöschen der Anerken-nung als Stilllegungsfläche mit der Folge, dass die entsprechenden Zahlungsansprü-che bei Stilllegung nicht aktiviert werden können (Sanktionsregelung vgl. Nr. 7.1). 3.11.1.9 Ausnahmeregelung für Ökobe-

triebe Eine Ausnahmeregelung gilt für Betriebe des ökologischen Landbaus, deren gesamte Erzeu-gung den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/1991 genügt. Dieses Betriebe erhalten zwar – soweit sie nicht Kleinerzeuger sind – auch Zahlungsansprüche bei Stilllegung; sie sind aber von der Stilllegungspflicht be-freit. Die Aktivierung dieser Zahlungsansprü-che kann deshalb auch mit beihilfefähigen Flä-chen, die ökologisch bewirtschaftet werden, er-folgen. Um Missbrauch zu vermeiden, gilt diese Aus-nahmeregelung allerdings grundsätzlich nur für die Anzahl von Zahlungsansprüchen bei Stillle-gung, die dem Ökobetrieb 2005 zugewiesen worden sind. Für den Fall, dass der Ökobetrieb weitere Zahlungsansprüche bei Stilllegung zu-sammen mit Flächen (also von einem Betriebs-inhaber) erwirbt oder pachtet, braucht er diese ebenfalls nicht stillzulegen. Kauft er dagegen zusätzliche Zahlungsansprüche bei Stilllegung ohne Flächen, so muss er zur Aktivierung dieser Zahlungsansprüche stilllegungsfähige Ackerflä-chen stilllegen. 3.11.1.10 Stilllegungszeitraum Obligatorisch stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis zum 31. August aus der Produktion genommen werden. Ab dem 15. Juli kann jedoch auf den stillgelegten Flä-chen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereitet und vorgenommen werden, die zur

Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erfor-derlich ist. Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der obligatorisch stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung (Wanderschäfer) zulässig. 3.11.1.11 Anforderungen an die Stillle-

gung Obligatorisch stillgelegte Flächen müssen grundsätzlich in einem guten landwirt-schaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden (vgl. Nr. 5.2). Sie dürfen nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Sie dürfen in den Frucht-wechsel einbezogen werden. Obligatorisch stillgelegte Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Dabei ist das Be-grünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, insbesondere Getreide, Ölsaaten und Eiweiß-pflanzen, in Reinsaat verboten. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der je-weiligen Fläche ganzflächig zu verteilen. Im Zeit-raum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind diese Maßnahmen allerdings verboten. Das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitrau-mes entstandenen Bewuchses ist verboten. Der Bewuchs darf auch nicht zur Saatguterzeugung verwendet werden. Nach Ablauf des Stilllegungszeitraumes ist auf den Stilllegungsflächen bis zum 15. Januar des folgenden Jahres jede zur Vermarktung be-stimmte pflanzliche Erzeugung (z. B. Blumen-kohl) verboten. Der Futterbau zur Nutzung im eigenen Betrieb ist zulässig. Ein Futterverkauf an Dritte ist verboten. 3.11.1.12 Austausch von nicht-

stilllegungsfähigen gegen still-legungsfähige Ackerflächen

Unter bestimmten Bedingungen können die zu-ständigen Landwirtschaftsämter die Umwand-lung von nicht-stilllegungsfähigen in stillle-gungsfähige Ackerflächen zulassen, und zwar im Rahmen – eines Umstrukturierungsprogramms (z. B.

infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), – einer öffentlichen Intervention (z. B. Seu-

chen, Katastrophen), – eines innerbetrieblichen Tausches.

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Im Fall des innerbetrieblichen Tausches muss der Betriebsinhaber bis zum 1. Dezember (erstmalig bis zum 01.12.2005) beim zuständi-gen Landwirtschaftsamt eine entsprechende Genehmigung beantragen. Der Genehmigungs-antrag hat die genaue Bezeichnung und Anga-be der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die Angabe der geltend zu machenden Gründe für den beabsichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen Austausch ist insbesondere: – die Gesunderhaltung des Bodens, – die Erosionsvermeidung, – die Neuorganisation des Betriebes, insbe-

sondere Zusammenlegung von Flächen in-nerhalb des Betriebes oder

– die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Umwidmung von Flächen zu sons-tigen Schutzzwecken im öffentlichen Interes-se.

Sollen bei dem Austausch auch Flächen einbe-zogen werden, die nicht im Eigentum des Er-zeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einverständnis des Eigen-tümers nachweisen. Der Austausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des Betriebs zur Folge haben. 3.11.2 Anbau nachwachsender Rohstoffe

auf stillgelegten Flächen Gemäß den Beschlüssen zur Reform der ge-meinsamen Agrarpolitik ist es auch künftig möglich, auf obligatorisch stillgelegten Flächen nachwachsende Rohstoffe anzubauen. Beim Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillge-legten Flächen sind jedoch besondere Bedin-gungen zu beachten. Die Nichteinhaltung der Bedingungen führt zum Erlöschen der Aner-kennung als Stilllegungsfläche mit der Folge, dass die entsprechenden Zahlungsansprüche bei Stilllegung nicht aktiviert werden kön-nen (vgl. Nr. 7.1). Nähere Informationen über die Durchführung und Kontrolle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen sind beim zu-ständigen Landwirtschaftsamt zu erhalten. 3.11.3 OGS-Genehmigungen Im deutschen Entkopplungsmodell ist grund-sätzlich eine Aktivierung von Zahlungsansprü-chen auch mit Flächen möglich, auf denen Obst (ohne Dauerkulturen) und Gemüse sowie ande-re Kartoffeln als Stärkekartoffeln angebaut wer-den (OGS-Flächen). Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche mit einer besonderen Hektarberechtigung gemäß

Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (OGS-Genehmigung) verfügt. Diese Genehmi-gungen werden im Jahr 2005 auf Antrag zuge-wiesen. 3.11.3.1 OGS-Flächen Zu den OGS-Flächen gehören Flächen, die für den Anbau folgender Erzeugnisse genutzt wer-den: – Obst und Gemüse gemäß der Gemeinsamen

Marktordnungen für frisches sowie verar-beitetes Obst und Gemüse (u. a. Kohl, Salat, Speisemöhren, Porree, Spinat, Speisezwie-beln, Frischerbsen und -bohnen, Gurken, Erdbeeren).

– Andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (z. B. Speise- und Pflanzkartoffeln, Industriekartof-feln, Brennereikartoffeln).

Dauerkulturen, insbesondere Baumschulen sowie Kern- und Steinobst, also z. B. Äpfel, Bir-nen, Kirschen und Pflaumen, sind ausge-schlossen. Folgende mehrjährige Obst- und Gemüse-kulturen zählen allerdings ggf. nicht zu den Dauerkulturen und damit zu den OGS-Flächen: Artischocken, Spargel, Rhabarber, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Jo-hannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium. Flächen, die für den Anbau von Stärkekartof-feln genutzt werden, können uneingeschränkt zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen he-rangezogen werden. Zusätzlich kann die men-genbezogene Beihilfe für Stärkekartoffeln ge-währt werden (vgl. Nr. 4.4). 3.11.3.2 Regionale Obergrenzen für die

OGS-Genehmigungen Die Zahl der OGS-Genehmigungen ist regional begrenzt. Sie entspricht dem Durchschnitt der Anbauflächen für OGS in den Jahren 2000-2002 und wurde für die Regionen wie folgt festgelegt (vorläufige Zahlen, die von der Kommission noch zu genehmigen sind):

OGS-Region Genehmigungen

in ha

Baden-Württemberg 18 322

Bayern 50 451

Brandenburg und Berlin 12 910

Hessen 12 200

Mecklenburg-Vorpommern 13 895

Niedersachsen und Bremen 76 347

Nordrhein-Westfalen 50 767

Rheinland-Pfalz 19 733

Saarland 369

Sachsen 12 590

Sachsen-Anhalt 14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg 14 453

Thüringen 4 919

3.11.3.3 Aufteilung der Obergrenzen auf

die einzelnen Betriebsinhaber Die Zahl der regionalen OGS-Genehmigungen wird im Jahr 2005 im Rahmen eines einmaligen Antrags- und Genehmigungsverfahren auf die Betriebsinhaber einer Region aufgeteilt. Inner-halb der dem einzelnen Betriebsinhaber dann zugewiesenen Hektargrenze kann dieser die da-zugehörigen Zahlungsansprüche auch mit OGS-Flächen aktivieren. Die dem Betriebsinha-ber zugewiesenen OGS-Genehmigungen werden mit entsprechenden Zahlungsan-sprüchen verknüpft. Ausschlaggebend für die betriebliche Auftei-lung der regionalen Obergrenzen ist der Um-fang der Anbauflächen, die der jeweilige Be-triebsinhaber für die OGS-Produktion im Jahr 2003 genutzt hat. Diese Flächen hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, wenn er eine solche Genehmigung erhalten will. Abweichend hiervon können einem Betriebsin-haber unter bestimmten Umständen auch im Rahmen der Regelungen für „Härtefälle“ und „Betriebe in besonderer Lage“ (vgl. Nrn. 3.9.1 und 3.9.2) OGS-Genehmigungen zugeteilt wer-den. Falls die Gesamtzahl der beantragten Geneh-migungen die regionale Obergrenze übersteigt, wird eine lineare Kürzung aller Anträge vorge-nommen. Sollte bei dieser Aufteilung die einer Region zugewiesene Obergrenze nicht ausgeschöpft werden, so finden auch die in den Jahren 2004 bzw. 2005 für den OGS-Anbau genutzten Flä-

chen Berücksichtigung; dabei wird aber den Flächen des Jahres 2004 Vorrang eingeräumt. Über die dem einzelnen Betrieb zugewiesene Anzahl von OGS-Genehmigungen hinaus ist ei-ne Ausweitung des OGS-Anbaus grundsätzlich möglich. Allerdings kann mit den Flächen, für die der Betriebsinhaber über keine Zahlungsan-sprüche mit Genehmigung verfügt, kein Zah-lungsanspruch aktiviert werden. Umgekehrt können allerdings Zahlungsansprüche, die mit einer OGS-Genehmigung verknüpft sind, mit einer beliebigen beihilfefähigen Fläche aktiviert werden. Hinweis: Bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 werden für alle mit OGS bebauten Ackerflächen Zahlungsansprüche zugewiesen. Es werden allerdings keine Direktzahlungen für diejenigen Flächen gewährt, für die der Be-triebsinhaber nicht gleichzeitig mit dem Zah-lungsanspruch eine OGS-Genehmigung erhält. 3.11.3.4 Beantragung der OGS-

Genehmigungen im Jahr 2005 Die Betriebsinhaber beantragen die OGS-Genehmigung im Rahmen des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche bis spä-testens zum 17.05.2005. Sie haben dabei Nachweise über den OGS-Anbau in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu erbringen. Die Nachweise müssen glaubhaft und plausibel sein. Dabei kommen u. a. in Frage: Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-tem, Pachtverträge, Meldungen bei der land-wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Anbau-verträge, Hagelversicherungspolicen, Schlag-karteien. Beispiele: a) Landwirt A bewirtschaftet langjährig einen

Betrieb mit 10 ha Ackerland (Getreide, Zu-ckerrüben), 2 ha Spargel, 1 ha Erdbeeren und 5 ha Apfelbäumen. Im Jahr 2005 stellt er einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungs-ansprüchen und OGS-Genehmigungen. Dem Landwirt werden 2005 – mit Ausnahme der Apfelbäume (Dauerkultur!) – für alle Flächen Zahlungsansprüche für Ackerland zugeteilt, und zwar insgesamt 13 Zahlungsansprüche, davon 3 mit OGS-Genehmigung.

b) Landwirt B hat im Jahr 2003 8 ha Getreide und 1 ha Speisekartoffeln angebaut, im An-tragsjahr 2005 dagegen 7 ha Getreide und 2 ha Speisekartoffeln. Dieser Landwirt erhält 2005 insgesamt 9 Zahlungsansprüche für

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Ackerland zugewiesen, davon allerdings nur 1 mit OGS-Genehmigung (weil er im Refe-renzjahr 2003 nur 1 ha Speisekartoffeln an-gebaut hat). Das bedeutet, er kann 2005 nur 8 Zahlungsansprüche aktivieren, ein An-spruch bleibt mangels OGS-Genehmigung ungenutzt.

3.11.3.5 Übertragung von OGS-

Genehmigungen Die Übertragung der OGS-Genehmigungen auf andere Betriebsinhaber ist nur in Verbindung mit der Übertragung der dazugehörigen Zahlungsansprüche möglich. 3.11.3.6 OGS-Genehmigungen für Zah-

lungsansprüche bei Flächen-stilllegung

Betriebe, die OGS anbauen und Zahlungsan-sprüche beantragen, unterliegen auch der obli-gatorischen Flächenstilllegung. Sie erhalten für einen bestimmten Prozentsatz der stilllegungs-fähigen Ackerfläche im Jahr 2005 Zahlungsan-sprüche bei Stilllegung zugewiesen. Dabei sind Konstellationen möglich, dass Erzeuger für die Zahlungsansprüche bei Stilllegung OGS-Ge-nehmigungen erhalten, was keinen Sinn macht (z. B. bei reinen Gemüsebaubetrieben). Deshalb kann der betroffene Betriebsinhaber im Rah-men des Antrags auf Festsetzung der Zah-lungsansprüche die Übertragung einer mit ei-nem Zahlungsanspruch für Stilllegung verbun-denen Genehmigung auf einen anderen Zah-lungsanspruch beantragen, sofern er durch Kauf oder Pacht einen Zahlungsanspruch ohne OGS-Genehmigung erworben hat. 3.11.3.7 Nachbau von OGS als Neben-

kultur Der Nachbau von OGS (z. B. Gemüse nach Getreide) ist auf beihilfefähigen Flächen wäh-rend eines Zeitraums von höchstens 3 Mo-naten voraussichtlich ab dem 15. Juli möglich, ohne dass der Betriebsinhaber hier-für anstelle eines „normalen“ Zahlungsan-spruchs einen Zahlungsanspruch mit OGS-Genehmigung benötigt. Voraussetzung ist aber, dass die Fläche dem Betriebsinhaber mindes-tens während der vom Betriebsinhaber im Rahmen des Mehrfachantrags festgelegten 10-Monatsfrist (vgl. Nr. 3.6) zur Verfügung steht. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die zustän-dige Behörde bei der Antragstellung am 15. Mai, spätestens jedoch vor Beginn der Maß-nahme, darüber zu informieren, dass er von der Nachbaumöglichkeit Gebrauch machen will.

3.11.4 Hanfanbau Mit einer mit Hanf bebauten Fläche können Zahlungsansprüche nur aktiviert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: – Die Erzeugung muss Gegenstand eines Ver-

trags mit einem zugelassenen Verarbeiter bzw. einer Verpflichtungserklärung gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation für Fa-serflachs und -hanf (VO (EG) Nr. 1673/2000, Art. 2 Abs. 1) sein.

– Es dürfen nur bestimmte Sorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocanabinol (THC) von nicht mehr als 0,2 % angebaut werden.

Der zum 15. Mai (2005: 17. Mai) vorzulegende Mehrfachantrag muss beim Anbau von Hanf insbesondere Folgendes enthalten: – Eine Kopie des Vertrags oder der Verpflich-

tungserklärung,

– die verwendeten Saatgutmengen in kg/ha und

– das amtliche Etikett, das auf der Verpackung des verwendeten Saatguts angebracht ist.

Damit bei Faserhanf die notwendigen Kontrol-len des THC-Gehaltes durchgeführt werden können, müssen die Pflanzen grundsätzlich mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden. Eine Ernte vor Ablauf der 10-Tage-Frist ist aber unter folgender Bedingung möglich: Die BLE legt drei Teilflächen mit ins-gesamt mindestens 4 000 Pflanzen von der zu überprüfenden Parzelle fest und genehmigt nach Blühbeginn die Ernte der restlichen Flä-che. Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann die Proben von den noch mit Hanf bepflanzten Teilflächen gezogen. Auch die Teilflächen kön-nen dann geerntet werden. Die BLE teilt den Landwirten das Ergebnis der Probe mit. Weitere Einzelheiten zu den THC-Kontrollen können einem entsprechenden Merkblatt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-rung (BLE), Referat 321, Adickesallee 40, 60322 Frankfurt/Main entnommen werden. Das Merk-blatt steht auch im Internet unter www.ble.de „Pflanzliche Erzeugnisse/Flachs und Hanf“ zur Verfügung. 4 Produktspezifische Direktzah-

lungen 4.1 Eiweißpflanzen

Landwirte, die Eiweißpflanzen anbauen, können im Rahmen des Mehrfachantrags eine Bei-

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hilfe von 55,57 €/ha beantragen. Eiweißpflan-zen sind – Erbsen, – Acker- und Puffbohnen sowie – Süßlupinen (mit nicht mehr als 5 % Bitter-

stoffen).

Gemüseerbsen und -bohnen sind damit von der Beihilfe ausgeschlossen. Die Flächen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen nach den ortsüblichen Normen mit Eiweißpflanzen ganzflächig eingesät sein. Die Eiweißpflanzen dürfen erst nach der Milchreife geerntet wer-den. Die Flächen, für die eine Eiweißpflanzenprämie beantragt wird, können gleichzeitig zur Aktivie-rung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung genutzt werden. Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantier-ten Höchstfläche von insgesamt 1 600 000 ha in der EU gewährt. Übersteigen die Antragsflächen insgesamt die Garantie-höchstfläche, so wird die Antragsfläche für den einzelnen Betriebsinhaber entsprechend des Ausmaßes der Überschreitung anteilmä-ßig gekürzt. Die Auszahlung der Beihilfe für Eiweißpflan-zen erfolgt zusammen mit der Auszahlung der Betriebsprämie. 4.2 Schalenfrüchte

Für die Erzeugung von Schalenfrüchten (Hasel-nüsse, Walnüsse, Mandeln, Pistazien, Johannis-brot) wird eine Beihilfe von 120,75 €/ha ge-währt. Deutschland wurde eine Garantiehöchst-fläche von 1 500 ha zugesprochen. Bei Über-schreitung dieser Fläche wird die Beihilfe antei-lig gekürzt. Die Schalenobstanlage muss eine homogene und geschlossene mit Schalenobstbäumen bepflanzte Fläche sein, die keine anderen Kultu-ren oder Pflanzungen umfasst und geografisch zusammenhängend ist. Eine Mischung der o. g. Arten ist zulässig. Einzelstehende Bäume oder eine einzelne Reihe von Schalenobstbäumen entlang von Straßen oder anderen Kulturen gel-ten nicht als Schalenobstanlage. Junganlagen, die noch nicht im Ertrag stehen, sind ab dem Zeitpunkt der erfolgten Pflanzung beihilfefähig. Die Mindestfläche der Schalenobstanlage be-trägt 0,1 ha. Die Mindestanzahl von Bäu-men je Hektar beträgt bei Haselnüssen 125, bei Walnüssen, Mandeln und Pistazien 50 und bei Johannisbrot 30.

Eine mit Schalenfrüchten bestandene Fläche gilt als Dauerkulturfläche und zählt daher nicht zur beihilfefähigen Fläche im Rahmen der Be-triebsprämienregelung. Dies bedeutet, dass für eine Schalenfruchtfläche kein Zahlungsan-spruch zugewiesen wird und mit ihr auch kein Zahlungsanspruch aktiviert werden kann. Ob Flächen, die eine Beihilfe für Schalenfrüchte er-halten, gleichzeitig im Rahmen von Maßnah-men der 2. Säule beihilfefähig sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Antragstellung für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte erfolgt im Mehrfachantrag, der dem zuständigen Landwirtschaftsamt bis zum 15. Mai (2005: 17. Mai) des jeweiligen Jahres vorliegen muss. Darin sind die Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlung für Schalen-früchte gestellt wird, genau zu bezeichnen. Die Auszahlung der Beihilfe für Schalenfrüch-te erfolgt zusammen mit der Auszahlung der Betriebsprämie. 4.3 Energiepflanzen

Seit der Ernte 2004 können Landwirte, die E-nergiepflanzen anbauen, im Rahmen des Mehrfachantrags eine Beihilfe in Höhe von 45 €/ha beantragen. Für den Anbau mit Ener-giepflanzen kommen nur nicht stillgelegte Acker- und auch Dauergrünlandflächen in Fra-ge. Die mit Energiepflanzen angebauten Flä-chen können gleichzeitig zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebs-prämienregelung genutzt werden. Die Beihilfe bezieht sich auf eine Garantierte Höchstfläche von insgesamt 1 500 000 ha in der EU. Übersteigen die Antragsflächen insge-samt die Garantiehöchstfläche, so wird die An-tragsfläche für den einzelnen Betriebsinhaber entsprechend des Ausmaßes der Überschrei-tung anteilmäßig gekürzt. Nähere Informationen über die Durchführung und Kontrolle des Anbaus von Energiepflanzen sind ab Bereitstellung der aktuellen Mehrfach-antragsunterlagen bei den Landwirtschaftsäm-tern sowie bei der Bundesanstalt für Landwirt-schaft und Ernährung (BLE), Referat 314, Adi-ckesallee 40, 60322 Frankfurt/Main zu erhalten. Die entsprechenden Merkblätter der BLE kön-nen dort angefordert werden oder stehen im In-ternet unter www.ble.de „Pflanzliche Erzeug-nisse/Energiepflanzen“ zur Verfügung.

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4.4 Stärkekartoffel

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden ab dem Kalenderjahr 2005 die bisheri-gen Beihilfen für Stärkekartoffeln in Höhe von 110,54 €/t Stärke zu 40 % in die Betriebsprä-mienregelung einbezogen, also entkoppelt. Die restlichen 60 % werden auch weiterhin als gekoppelte Beihilfe gezahlt. Die gekoppelte Beihilfe wird für die Kartoffel-menge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist, gewährt. Sie beträgt 66,32 €/t Stärke. Die Flächen, für die eine Stärkekartoffelbeihilfe beantragt wird, können gleichzeitig zur Aktivierung von Zahlungsan-sprüchen im Rahmen der Betriebsprämienre-gelung genutzt werden. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Landwirt mit einem Stärkehersteller einen Anbauvertrag geschlossen hat, der zumin-dest folgende Angaben enthält: – Name und Anschrift des Erzeugers oder der

Erzeugervereinigung, – Name und Anschrift des Stärkeunterneh-

mens, – die Anbaufläche in Hektar mit zwei Dezimal-

stellen, – die Kartoffelmenge in Tonnen, die voraus-

sichtlich geerntet und an das Stärkeunter-nehmen geliefert wird,

– den voraussichtlichen Stärkegehalt der Kar-toffeln,

– die Verpflichtung des Stärkeunternehmens, dem Erzeuger den Mindestpreis für Stärke-kartoffeln (178,31 €/t) zu zahlen.

Die Beihilfe ist im Rahmen des Mehrfachan-trags bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres (2005: 17. Mai) zu beantragen. Dabei ist eine Kopie des Anbauvertrags beizufügen. Die Prämie wird an den Landwirt ausbezahlt, wenn er seine Kartoffeln vollständig an das Stärkeunternehmen abgeliefert hat und das Stärkeunternehmen dem Landwirt nachweislich den Mindestpreis gezahlt hat. Die Zahlung hat spätestens 4 Monate nach Zahlung des Mindestpreises zu erfolgen. Ab dem 1. De-zember des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, können Vorschüsse für die Kartoffel-mengen geleistet werden, die bis zu diesem Termin bereits abgeliefert wurden und für die der Mindestpreis gezahlt wurde. Drastische Beihilfekürzungen drohen, wenn festgestellt wird, dass die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10 % nach oben oder

unten von der im Mehrfachantrag bzw. im An-bauvertrag angemeldeten Kartoffelfläche ab-weicht. In diesem Fall errechnet sich die Kür-zung als das Doppelte der festgestellten Flä-chendifferenz. Beruhen die Abweichungen auf Vorsatz, wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe ge-zahlt und ein Betrag in Höhe der aberkannten Beihilfe ein weiteres Mal von dem in den darauf folgenden 3 Jahren beantragten Gesamtbetrag der Direktzahlungen abgezogen. Die Angaben über die tatsächlich gelieferten Mengen, den Stärkegehalt und die Zahlung des Mindestpreises werden von den Stärke-fabriken im Rahmen ihres Antrags auf Zahlung der Fabrikprämie gemacht. 4.5 Trockenfutter

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden ab 2005 die bisherigen Verarbeitungs-beihilfen für künstlich und sonnengetrocknetes Futter von 68,83 €/t bzw. 38,64 €/t zusammen-gefasst und zu rd. 52 % (bezogen auf die Bei-hilfe für sonnengetrocknetes Futter) in die Be-triebsprämienregelung einbezogen, d. h. ent-koppelt (siehe Anlage 1). Der Rest – das sind 33 €/t Trockengut – wird den Verarbeitungs-unternehmen weiterhin als gekoppelte Beihilfe gewährt. Dabei erfolgt die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beihilfe – wie bisher – über die BLE und die Trockenfutterwerke. 4.6 Hopfen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 ist der Hopfensektor in die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik einbezogen worden. Die bislang gewährten pauschalen flächenbezogenen Bei-hilfen für mit Hopfen bepflanzte Flächen (Ver-ordnung (EWG) Nr. 1696/71) und die Beihilfen für die vorübergehende Stilllegung und Rodung von Hopfenanlagen (Verordnung (EG) Nr. 1098/98) werden daher letztmalig für die Ernte 2004 ausbezahlt. 4.6.1 Entkoppelte Direktzahlungen Ab dem Jahr 2005 können Hopfenpflanzer an der Betriebsprämienregelung teilnehmen. Darüber hinausgehende gekoppelte, hopfen-spezifische Zahlungen werden nicht gewährt. Der Antrag auf Zahlung der einheitlichen Be-triebsprämie ist in Zukunft beim zuständigen Landwirtschaftsamt zu stellen (vgl. Nr. 6). An-tragstellung bzw. Auszahlung der Beihilfe fin-den damit nicht mehr über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bzw. die Er-zeugergemeinschaften statt.

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Da für die mit Hopfen bepflanzten Flächen und vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung einige Besonderheiten gelten, sollen diese im Folgen-den noch einmal kurz zusammengefasst wer-den: – Beihilfefähigkeit

Mit Hopfen bepflanzte Flächen und vo-rübergehend stillgelegte Hopfenflächen zählen, obwohl es sich um Dauerkulturflä-chen handelt, zur beihilfefähigen Fläche. Entsprechend werden diese Flächen bei der Festsetzung und jährlichen Aktivierung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Als vo-rübergehend stillgelegte Hopfenflächen gel-ten dabei Flächen, die unter Entfernung der Hopfenpflanzen zeitweise aus der Hopfen-produktion genommen werden und auf de-nen die Hopfengerüste in Stand gehalten werden.

Bei gerodeten Hopfenflächen hängt die Beihilfefähigkeit von der neuen Nutzung nach der Rodung ab. Als gerodete Hopfen-flächen gelten Flächen, von denen sowohl die Hopfenpflanzen als auch die Gerüste ent-fernt wurden. Werden diese Flächen nach der Rodung als Ackerland oder Dauergrün-land genutzt, so sind sie beihilfefähig. Wer-den sie dagegen für eine nicht landwirt-schaftliche Tätigkeit oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt, werden sie bei der Zuweisung und Aktivierung von Zahlungs-ansprüchen nicht berücksichtigt.

– Zahlungsanspruch für Dauergrünland

oder Ackerland

Ob den beihilfefähigen Flächen ein flächen-bezogener Betrag für Acker- oder Dauer-grünland zugewiesen wird, hängt von ihrem Status zum 15.05.2003 ab (siehe Definition „Dauergrünland“ unter Nr. 9). War eine bei-hilfefähige Fläche am 15.05.2003 mit Hop-fen bepflanzt oder vorübergehend still-gelegt, so erhält der Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch für Ackerland.

– Obligatorische Flächenstilllegung

Alle Flächen, die am 15.05.2003 oder im Jahr 2005 als Hopfenflächen genutzt wurden bzw. werden, bleiben bei der Berechnung der Zahlungsansprüche bei Stilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung unberücksichtigt. Sie zählen damit nicht zur stilllegungsfähigen Ackerfläche. Be-triebsinhaber, die ausschließlich solche Flä-

chen bewirtschaften, die am 15.05.2003 Hop-fenflächen waren oder im Jahr 2005 als Hop-fenflächen genutzt werden, erhalten somit keine Zahlungsansprüche für Stilllegung. Desgleichen ist es nicht möglich, mit einer Fläche, die am 15.05.2003 als Hopfenfläche genutzt wurde und im jeweils aktuellen An-tragsjahr stillgelegt wird, Zahlungsansprü-che bei Stilllegung zu aktivieren.

Ob vor dem 15.05.2003 gerodete Hopfen-flächen bei der Berechnung von Zahlungs-ansprüchen für Stilllegung berücksichtigt werden oder Zahlungsansprüche für Stillle-gung aktivieren können, hängt von ihrem Status am 15.05.2003 ab.

Da die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 ab 2005 nicht mehr gilt, entfällt auch die darin enthaltene hopfenspezifische Stilllegungs-regelung.

4.6.2 Zahlungen an Hopfenerzeugerge-

meinschaften 25 % des Prämienvolumens, das im Bezugszeit-raum in Deutschland für die Hopfenbeihilfen ausgezahlt wurde, wird ab 2005 anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften zugewie-sen (rd. 2,5 Mio. €/Jahr). Die Aufteilung der Mit-tel erfolgt nach dem Anteil der Flächen, die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft be-wirtschaftet werden. Die Hopfenerzeugerge-meinschaften müssen die ihnen zugewiesenen Mittel – wie bisher – für die Durchführung der in der Gemeinsamen Marktordnung Hopfen fest-gelegten Maßnahmen in den Bereichen Markt-stabilisierung, Qualitätssicherung und For-schung verwenden. Für das Antragsverfahren, die Aufteilung der Mittel und die Kontrolle der Mittelverwendung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. 4.7 Tabak

Ebenso wie Hopfen wurde auch der Tabaksek-tor durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 in die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ein-bezogen. Die bislang gewährte mengen-, sor-ten- und qualitätsbezogene Beihilfe für Rohta-bak wird im Jahr 2006 zu 40 % entkoppelt und den Erzeugern im Rahmen der Betriebs-prämienregelung betriebsindividuell zugewie-sen. Der Rest von 60 % wird bis 2009 als ge-koppelte Beihilfe beibehalten. Im Jahr 2010 erhöht sich der Entkopplungssatz auf 50 %, die restlichen 50 % werden zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Tabak-sektor verwendet.

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4.7.1 Entkoppelte Direktzahlungen Der Tabak wird zwar erst im Jahr 2006 entkop-pelt, doch müssen auch Tabakerzeuger bereits im Jahr 2005 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellen. Im Rahmen des in Deutschland zur Anwendung kommenden Kombinationsmodells werden alle beihilfefähi-gen Flächen bereits im Jahr 2005 in die Rege-lung einbezogen. Tabakflächen gehören auch zu den beihilfefähigen Flächen. Der Tabakerzeuger muss daher, wenn er an der Betriebsprämienregelung teilnehmen will, bis spätestens zum 17.05.2005 für alle sei-ne zu diesem Zeitpunkt ihm zur Verfügung ste-henden beihilfefähigen Flächen einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrages stellen. Wird im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung kein entspre-chender Antrag gestellt, ist der Tabakerzeuger grundsätzlich von der Zuweisung von Zah-lungsansprüchen ausgeschlossen, auch bezüg-lich des betriebsindividuellen Tabakbetrages ab 2006. Einzige Ausnahme ist, wenn ein Fall hö-herer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstän-de vorliegt (vgl. Nr. 6). Die Zahlungsansprüche eines Tabakerzeugers werden im Jahr 2005, sofern er im Bezugszeit-raum keine weiteren Direktzahlungen erhalten hat, die betriebsindividuell zugewiesen werden, zunächst nur den flächenbezogenen Betrag aufweisen. Im Jahr 2006 werden dann 40 % der Direkt-zahlungen Tabak, die der Erzeuger in den Jah-ren 2000 bis 2002 durchschnittlich bezogen hat, gleichmäßig auf seine ihm dann gehörenden Zahlungsansprüche verteilt. Im Jahr 2010 wird der Entkopplungssatz der Tabakprämie von 40 % auf 50 % angehoben, was dazu führt, dass der Wert aller Zahlungsansprüche, in die ein Tabakprämienanteil eingeflossen ist, entspre-chend erhöht wird. Aufgrund der vergleichsweise hohen Direktzah-lungen für Tabak je Hektar erzeugter Fläche kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert von Zahlungsansprüchen, in die ein be-triebsindividueller Tabakanteil geflossen ist, über 5 000 € liegt. Die Höhe des Wertes der Zahlungsansprüche ist in diesem Fall nicht begrenzt. Die Regelungen über besondere Zahlungsansprüche (vgl. Nr. 3.8) gelten hier nicht.

4.7.2 Gekoppelte Tabakbeihilfe Die ab dem Jahr 2006 gewährte gekoppelte Tabakbeihilfe können die Betriebsinhaber erhal-ten, denen in den Jahren 2000 bis 2002 eine Tabakprämie gezahlt wurde. Ebenso sind die Betriebsinhaber beihilfeberechtigt, die im Zeit-raum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2005 Pro-duktionsquoten für Tabak erworben haben. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Grundvoraussetzungen: – Der Tabak muss aus einem zugelassenen

Produktionsgebiet stammen.

– Die Qualitätsanforderungen müssen erfüllt sein.

– Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinha-ber im Rahmen eines Anbauvertrages an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.

Den Tabakerzeugern in Deutschland stehen in den Jahren 2006 bis 2010 jährlich 21,287 Mio. € für die Gewährung gekoppelter Zahlungen zur Verfügung. Hiervon werden jedoch im Jahr 2006 4 % und im Jahr 2007 5 % an den Ge-meinschaftlichen Tabakfonds abgeführt, um Aufklärungsmaßnahmen zu finanzieren. Zuständig für die Durchführung der Zahlungen der gekoppelten Tabakbeihilfe wird wie bisher das Hauptzollamt Hamburg-Jonas sein. Für die Gewährung der Tabakprämie im Jahr 2005 bleiben die bislang geltenden Regeln gül-tig. 5 Cross Compliance – Einhal-

tung anderweitiger Verpflich-tungen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Gewährung von Direktzahlungen ab dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vor-schriften in den Bereichen Umwelt, Futtermit-tel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tierge-sundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft. Damit wird die Einhaltung dieser an-derweitigen Verpflichtungen Teil der Regelun-gen der Gemeinsamen Marktorganisationen, indem Verstöße gegen diese Vorschriften zu ei-ner Kürzung der Direktzahlungen führen (vgl. Nr. 7.2). Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: – 19 Einzelvorschriften einschlägiger EU-

Regelungen (siehe Anlage 6),

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– Regeln zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,

– Regelungen zur Erhaltung von Dauergrün-land.

Die Einführung von Cross Compliance bezüg-lich der 19 Einzelvorschriften erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007: – Ab dem 01.01.2005 wird mit Umweltrege-

lungen in den Bereichen Nitrat, Klär-schlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna-Habitat und Vo-gelschutz und Vorschriften zur Tierkenn-zeichnung begonnen.

– Ab dem 01.01.2006 werden die Mindest-anforderungen auf den Bereich Pflanzen-schutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tierge-sundheit ausgedehnt.

– Ab dem 01.01.2007 werden in einem letz-ten Schritt auch Tierschutzregelungen Be-standteil von Cross Compliance.

– Die Regelungen zur Erhaltung landwirt-schaftlicher Flächen in einem guten land-wirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland gelten dagegen ebenfalls ab dem 01.01.2005.

Die wesentlichen Bestimmungen zur Cross Compliance-Regelung finden sich in der Rats-verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der EG-Durch-ührungsverordnung (EG) Nr. 796/2004, dem Di-rektzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. 5.1 Grundanforderungen an die Be-

triebsführung im Jahr 2005

Von den insgesamt 19 EG-Richtlinien und -Verordnungen, deren Bestimmungen mit dem Erhalt der Direktzahlungen verknüpft werden, sind ab dem 01.01.2005 fünf Einzelvorschrif-ten, die den Umweltbereich und vier Regelun-gen, welche die Tierkennzeichnung betreffen, relevant. Das EU-Recht nennt nicht immer konkrete Ge- oder Verbote, welche der Landwirt einzuhalten hat, sondern fordert die Mitgliedstaaten auf, bestimmte Ziele durch nationale Gesetze und Verordnungen zu erreichen. In diesen Fällen führt eine Verletzung des nationalen Rechts zu einem sanktionsrelevanten Verstoß. Da in Deutschland die Länder in einigen Bereichen von dem Gestaltungsspielraum, den ihnen das

Bundesrecht einräumt, Gebrauch gemacht ha-ben, sind gegebenenfalls die jeweiligen lan-desspezifischen Regelungen ausschlagge-bend. Damit die Landwirte eine klare Vorstellung über diese anderweitigen Verpflichtungen haben, wird die Landwirtschaftsverwaltung noch ein-gehender über das Internet und die Unterlagen zum Mehrfachantrag informieren. Bei den fünf Umweltregelungen handelt es sich um die folgenden EG-Richtlinien: – Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogel-schutzrichtlinie)

– Wesentliche Vorgabe dieser Richtlinie ist die Erhaltung aller europäischer wild lebender Vogelarten. Dies ist sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten zu beachten. Hierzu gehört beispielsweise das Beseitigungsverbot bestimmter Land-schaftselemente (siehe Definitionen unter Nr. 9) oder das Verbot des absichtlichen Zer-störens von Nist-, Brut-, Wohn- und Zu-fluchtstätten der europäischen Vogelarten. Hinsichtlich der Jagd von dem Jagdrecht un-terliegenden Vogelarten, wie z. B. Greifvögel oder auch Enten und Gänse, sind die jagd-rechtlichen Regelungen zu beachten.

Innerhalb der Schutzgebiete sind die spezifi-schen Vorgaben der einzelnen Schutzge-bietsverordnungen der Länder zu beachten. Darüber hinaus haben die Behörden bei der Genehmigung von Änderungsvorhaben (z. B. Meliorationen, Errichtung baulicher Anlagen) sicherzustellen, dass FFH- und Vo-gelschutzgebiete nicht erheblich beeinträch-tigt werden. Sind in den Genehmigungen hierzu Auflagen enthalten, dann sind diese ebenfalls einzuhalten.

– Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmut-zung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzrichtlinie)

Die EG-Grundwasserschutzrichtlinie verbie-tet bzw. begrenzt direkte und indirekte Ablei-tungen bestimmter gefährlicher Stoffe ins Grundwasser. Von den von der Richtlinie er-fassten Stoffen werden in landwirtschaftli-chen Betrieben in der Regel nur Mineralöl-produkte und bestimmte chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einge-setzt. Der Landwirt hat diese Stoffe so zu handhaben, dass Ableitungen ins

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Grundwasser nicht stattfinden. Die Ge-fahr der Ableitungen besteht insbesondere bei nicht sachgerechter Lagerung dieser Be-triebsmittel und bei der nicht ordnungsge-mäßen Beseitigung z. B. von Resten.

– Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (Klärschlamm-richtlinie)

Durch die nationale Klärschlammverord-nung wird die Anwendung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen geregelt. Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organi-schen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen und der Klärschlamm-inhaltsstoffe auszurichten. Außerdem sind die maximalen Ausbringmengen sowie die Ausbringverbote für Klärschlamm und Klär-schlammkomposte einzuhalten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Düngemittelrechts für das Aufbringen von Klärschlamm entsprechend. Das bedeutet, dass die im Klärschlamm vorhandenen Pflanzennährstoffe somit bei der Düngebe-darfsermittlung zu berücksichtigen, im Nährstoffvergleich anzugeben und aufzu-zeichnen sind. Weiterhin ist insbesondere die Aufbringung von Klärschlamm auf Dau-ergrünland sowie auf Forst-, Gemüse- und Obstanbauflächen verboten. Bei der Anwen-dung im Feldfutterbau, der Nutzung des Zu-ckerrübenblattes oder beim Anbau von Silo- und Grünmais muss der Klärschlamm vor der Aussaat in den Boden eingearbeitet werden.

– Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)

Nach der nationalen Düngeverordnung müs-sen Düngemittel grundsätzlich so ausge-bracht werden, dass die in ihnen enthalte-nen Nährstoffe von den Pflanzen weitestge-hend für ihr Wachstum ausgenutzt werden können. Nährstoffverluste und damit ver-bundene Einträge in Gewässer durch Aus-waschung oder oberflächlichen Abtrag sol-len weitestgehend vermieden werden.

Deshalb dürfen stickstoffhaltige Dünge-mittel, also auch Wirtschaftsdünger tieri-

scher Herkunft, nur so aufgebracht werden, dass die enthaltenen Nährstoffe im Wesent-lichen während der Vegetationszeit für die Pflanzen verfügbar werden. Zusätzlich sind bestimmte Höchstwerte und Doku-mentationspflichten zu beachten sowie Sperrzeiten für die Ausbringung von be-stimmten stickstoffhaltigen Düngemitteln und Abstandsregeln zu Gewässern einzu-halten. Weiterhin ergeben sich Anforderun-gen an die Sicherheit der Lagerstätten für Gülle, Jauche, Festmist und Silagesicker-säfte sowie die Mindestlagerkapazität von Jauche- und Güllelagern.

– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli-chen Lebensräume sowie der wild le-benden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)

Nach der FFH-Richtlinie sind die Mitglied-staaten insbesondere verpflichtet, die in FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten in einem guten Erhaltungsstand zu bewahren zu erhalten und vor negativen Einflüssen zu schützen. Für den Landwirt er-geben sich nur dann konkrete Bewirtschaf-tungsvorgaben oder -auflagen, wenn diese von den Ländern in einer Schutzgebiets-verordnung oder einer Einzelanordnung benannt wurden. Darüber hinaus haben die Behörden bei der Genehmigung von Vorha-ben sicherzustellen, dass FFH- und Vogel-schutzgebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden. Sind in den Genehmigungen hierzu Auflagen enthalten, dann sind diese eben-falls einzuhalten.

Bei den vier Regelungen zur Tierkennzeichnung handelt es sich um die EG-Richtlinie – Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom

27. November 1992 über die Kenn-zeichnung und Registrierung von Tieren

sowie die EG-Verordnungen – Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Eu-

ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Re-gistrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-fleischerzeugnissen sowie zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

– Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.

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1760/2000 des Europäischen Parla-ments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsre-gister

– Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG

Das in dieser Richtlinie und den Verordnun-gen vorgesehene System zur Kennzeich-nung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen beruht auf folgenden Elementen:

• Registrierung des Betriebes, dem die zu-ständige Behörde eine Registriernummer erteilt,

• Ohrmarken – bei Rindern: Einzeltierkennzeichnung, – bei Schafen und Ziegen bis 08.07.2005:

Bestandskennzeichnung, – bei Schafen und Ziegen ab 09.07.2005:

grundsätzlich Einzeltierkennzeichnung, – bei Schweinen: Bestandskennzeich-

nung, • elektronische Datenbanken (bei Rindern

und Schweinen; ab 09.07.2005 auch bei Schafen und Ziegen)

• Tierpässe bei Rindern; ab 09.07.2005 Be-gleitdokumente bei Schafen und Ziegen

• Bestandsregister in jedem Betrieb.

5.2 Erhaltung der Flächen in einem gu-

ten landwirtschaftlichen und ökolo-gischen Zustand

In der Direktzahlungen-Verpflichtungen-verordnung sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver-pflichtung nach, konkrete Anforderungen zum Bodenschutz, zur Instandhaltung von Flächen und zu den Landschaftselementen vorzuschrei-ben. Alle Landwirte, die Direktzahlungen bezie-hen, müssen diese einhalten. Folgende Anfor-derungen sind in der Verordnung geregelt:

– Erosionsvermeidung

Als Erosionsschutzmaßnahmen sind vorge-schrieben:

� • Mindestens 40 % der Ackerflächen eines Betriebes müssen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar mit Pflanzen bewachsen sein; ansonsten gilt für diesen Flächenanteil ein Pflugverbot.

Dies bedeutet: Baut ein Betrieb mehr als 40 % Wintergetreide oder Winterzwi-schenfrüchte an und hat er diese vor dem 1. Dezember eingesät, erfüllt er die Ver-pflichtung. Auch wenn keine Winterung angebaut wird, aber auf 40 % der Flächen die Erntereste nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres untergepflügt werden, ist die Vorgabe erfüllt.

� • Die Beseitigung von Terrassen ist verboten.

Die zuständige Landesstelle kann die Be-seitigung einer Terrasse allerdings ge-nehmigen, soweit der Beseitigung keine Gründe des Erosionsschutzes entgegen-stehen.

– Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur

Um die organische Substanz im Boden und die Bodenstruktur zu erhalten, gelten fol-gende Vorgaben:

• Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das mindestens drei Kulturen umfasst. Jede Kultur muss mindestens 15 % der Ackerfläche bedecken.

Als eigenständige Kultur im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Kulturarten, so dass unterschiedliche Getreidearten als eigen-ständige Kultur gezählt werden. Som-merkulturen und Winterkulturen gelten ebenfalls als eigenständige Kultur ebenso wie stillgelegte Flächen (obligatorisch und freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen). Zwi-schenfrüchte oder Untersaaten gelten nicht als Kultur im Sinne dieser Verord-nung. Ackerflächen, auf denen Dauer-kulturen oder mehrjährige Kulturen an-gebaut werden, können aufgrund ihrer Mehrjährigkeit nicht in die Fruchtfolge in-tegriert werden und sind deshalb von den Fruchtfolgevorgaben ausgenommen.

Hinweis: Baut ein Betrieb jeweils nur eine oder

zwei Kulturen an, bewirtschaftet aber je-des Jahr andere Flächen im Wechsel mit anderen Betrieben, die andere Kulturen angebaut haben, so erfüllt dieser Betrieb ebenfalls die Vorgaben bezüglich des An-bauverhältnisses, da zwar nicht auf be-trieblicher Ebene, jedoch auf der jewei-ligen Fläche eine Fruchtfolge ein-gehalten wurde. Auch Betriebe, die auf der gesamten Betriebsfläche eine Kultur anbauen, in den nächsten zwei Folgejah-ren jedoch andere Kulturen im Wechsel anbauen, erfüllen die Vorgaben an das

Anbauverhältnis, da sie auf der einzelnen Fläche eine Fruchtfolge einhalten. Der Nachweis obliegt im Zweifelsfall dem An-tragsteller.

Erstellung einer jährlichen Humusbi-lanz, falls die Vorgaben zum Anbauver-hältnis nicht eingehalten werden. In der Humusbilanz werden Zufuhr und Abbau der organischen Substanz auf Betriebs-ebene einander gegenübergestellt. Die Humusbilanz darf im Durchschnitt von drei Jahren nicht unter einen Wert von minus 75 kg Humuskohlen-stoff (Humus-C) pro Hektar und Jahr absinken. Liegt der bilanzierte Wert unter dieser Grenze, besteht die Verpflich-tung, an einer Beratungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muss Möglichkei-ten aufzeigen, wie die Humusbilanz bzw. der Bodenhumusgehalt verbessert wer-den können. Spätestens im zweiten dar-auf folgenden Jahr muss der Landwirt durch eine Humusbilanz nachweisen, dass seine Ackerflächen durch Anpas-sung der Bewirtschaftung den vorgege-benen Grenzwert der Humusbilanz (- 75 kg Humus-C/ha) nicht unterschreiten

Alternativ: Untersuchung des Humusge-halts durch Bodenproben, die mindes-tens alle 6 Jahre erneut durchgeführt werden muss. Bei der Bestimmung des Humusgehalts durch Bodenproben muss die Bodenprobe ergeben, dass der vorgegebene Grenzwert von 1 % Hu-mus auf Böden mit weniger als 13 % Tongehalt bzw. 1,5 % Humus auf Bö-den mit mehr als 13 % Tongehalt nicht unterschritten wird. Bei Unterschreitung des Grenzwertes besteht auch hier die Pflicht zur Teilnahme an einer Bera-tungsmaßnahme und zur Erstellung einer Humusbilanz spätestens im zweiten dar-auf folgenden Jahr, da nur durch die Hu-musbilanz nachgeprüft werden kann, ob der Landwirt seine Bewirtschaftung um-gestellt hat, um den Gehalt der organi-schen Substanz im Boden nicht weiter absinken zu lassen.

• Verbot des Abbrennens von Stoppel-feldern.

Aus phytosanitären Gründen kann die zu-ständige Landesbehörde Ausnahmen vom Verbrennungsverbot erlassen.

– Instandhaltung von aus der landwirt-schaftlichen Erzeugung genommenen Flächen

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Zur Instandhaltung von aus der landwirt-schaftlichen Erzeugung genommenen Flä-chen gelten unterschiedliche Vorgaben, je nachdem, ob es sich um aus der Erzeugung genommene Acker- oder Dauergrünlandflä-che handelt:

• Ackerflächen Obligatorisch stillgelegte oder frei-

willig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Ackerflä-chen sind zu begrünen oder es ist eine Selbstbegrünung zuzulassen.

Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen o-der Häckseln). Im Falle von freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ge-nommenen Flächen kann alternativ auch gemäht werden, wobei das Mähgut dann abgefahren werden muss.

• Dauergrünlandflächen Auf nicht mehr landwirtschaftlich genutz-

ten Dauergrünlandflächen ist der Auf-wuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu ver-teilen (Mulchen oder Häckseln) oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufah-ren.

Bei der Flächenbearbeitung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genomme-nem Acker- und Dauergrünland müssen die Hauptbrut- und -aufzuchtzeiten von Wildtie-ren vom 1. April bis 15. Juli berücksichtigt werden. In dieser Zeit dürfen diese Flächen deshalb weder gemulcht, noch gehäck-selt oder gemäht werden.

Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes können die zuständigen Landesstellen jedoch Ausnahmen von die-sen Vorschriften genehmigen.

Landschaftselemente Landschaftselemente erfüllen wichtige Funk-tionen für den Umwelt- und Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft häufig eine herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebens-räume bieten. Gleichzeitig stellen sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar. Sie sind deshalb zu erhalten. Wichtig ist, dass al-le Landschaftselemente in Zukunft zur beihil-fefähigen Fläche im Rahmen der Betriebs-prämienregelung zählen (siehe Definition „Landschaftselement“ im unter Nr. 9). Dies gilt auch für Landschaftselemente, die vom Beseitigungsverbot nicht erfasst sind bzw. die Mindestgrößen unterschreiten.

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Es ist verboten, folgende Landschaftsele-mente zu beseitigen:

– Hecken oder Knicks ab einer Länge von 20 Metern

Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind.

– Baumreihen die aus mindestens 5 Bäu-men bestehen und eine Länge von min-destens 50 Metern aufweisen

Definition: Anpflanzungen von nicht land-wirtschaftlich genutzten Bäumen in linea-rer Anordnung. Somit fallen Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Besei-tigungsverbot.

– Feldgehölze mit einer Größe von min-destens 100 Quadratmetern bis höchs-tens 2 000 Quadratmetern.

Definition: Überwiegend mit gehölzarti-gen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprä-mie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.

– Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern.

Definition: Biotope, die nach landesrecht-lichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.

– Einzelbäume, die nach landesrechtli-chen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzge-setzes geschützt sind.

Bei Feldgehölzen und Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für je-des einzelne Element, d.h. auf einem Feld-stück können mehrere Elemente vorkom-men, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungs-verbot für die Landschaftselemente keine Pflegeverpflichtung beinhaltet. Die ord-nungsgemäße Pflege von Landschaftsele-menten ist keine Beseitigung im Sinne die-ser Vorgaben.

5.3 Erhaltung des Dauergrünlandes

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten Dauergrünland zu erhalten. Diese Verpflichtung wird mit Hilfe eines mehr-stufigen Verfahrens umgesetzt.

In Deutschland wird die Einhaltung dieser Ver-pflichtung auf regionaler Ebene (und damit in der Regel auf Länderebene) praktiziert. Jede Region hat jährlich auf der Grundlage der An-träge auf Direktzahlungen den Anteil des Dau-ergrünlands an der gesamten landwirtschaftli-chen Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) zu ermitteln und der EU-Kommission mitzuteilen. Verglichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basis-wert. Dieser errechnet sich aus dem Anteil der Dauergrünlandflächen des Jahres 2003 (zuzüg-lich solcher Flächen, die erstmals von den Landwirten im Jahr 2005 angegeben werden und Dauergrünland sind) an der im Jahr 2005 von den Antragstellern angegebenen landwirt-schaftlichen Fläche. Je nachdem, wie sich der aktuelle Dauergrün-landanteil im Vergleich zum Basiswert verän-dert, gelten folgende Bestimmungen: – Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauer-

grünlandanteil gegenüber dem Basiswert um weniger als 5 % verringert, ergibt sich keine Verpflichtung für den einzelnen Land-wirt.

– Hat sich dagegen der jeweils aktuell ermittel-te Dauergrünlandanteil gegenüber dem Ba-siswert um mindestens 5 % verringert, be-darf der Umbruch von Dauergrünland ei-ner vorherigen Genehmigung. Welche Anforderungen in diesem Fall an die Ge-nehmigung des Umbruchs von Dauergrün-land geknüpft werden, ist von der Bundes-regierung noch nicht festgelegt worden.

– Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauer-grünlandanteil gegenüber dem Basiswert

• um mehr als 8 % verringert, kann, • um mehr als 10 % verringert, muss

das Land alle die Direktzahlungsempfänger, die umgebrochenes Dauergrünland be-wirtschaften, verpflichten, dieses wieder einzusäen oder auf anderen Flächen Dau-ergrünland neu anzulegen.

Sollten bereits im Jahr 2005 die Grenzwerte von 8 % bzw. 10 % überschritten werden, bezieht sich das Gebot Dauergrünland wie-der anzusäen oder neu anzulegen auf alle Flächen, die zwischen dem Jahr 2003 und 2005 umgebrochen worden sind.

Werden die Werte im Jahr 2006 oder spä-ter überschritten, sind die Landwirte, welche in den vorhergehenden 24 Monaten Dauer-grünland umgebrochen haben bzw. solche Flächen bewirtschaften, verpflichtet, das in diesem 24-Monatszeitraum umgebro-

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chene Dauergrünland wieder einzusäen oder neues Dauergrünland auf anderen Flächen anzulegen.

(Hinweis: Diese 24-Monatsregelung war zum Termin der Drucklegung dieser Broschüre noch nicht endgültig beschlossen).

Ackerflächen, die im Rahmen von Agrar-umweltprogrammen in Grünland umge-wandelt und anschließend wieder zu Acker-land umgebrochen wurden, sind von dieser Wiederansaatverpflichtung ausgenommen.

Für die Landwirte bedeutet dieses mehrstufige Verfahren, dass es für das Antragsjahr 2005 auf der Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zunächst keine Vorgaben zur Erhal-tung des Dauergrünlands gibt. Sollte nach Auswertung der Anträge 2005 allerdings fest-gestellt werden, dass sich in der entsprechen-den Region der Anteil des Dauergrünlands ge-genüber dem Basiswert deutlich verringert hat, tritt eine Genehmigungspflicht in Kraft (bei Ver-ringerung um mindestens 5 %) bzw. ist zusätz-lich umgebrochenes Dauergrünland wieder an-zusäen bzw. neues Dauergrünland anzulegen (bei Verringerung um mehr als 8 % bzw. 10 %). Verstöße gegen diese Auflagen können dann zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Hinweis: Die beschriebene Regelung gilt nicht für natur-schutzrechtlich besonders geschützte Lebens-raumtypen des Graslandes der FFH-Richtlinie, für Habitate der Arten der FFH- und Vogel-schutz-Richtlinie sowie weitere naturschutz-rechtlich geschützte Flächen. Für die hierunter fallenden Flächen gelten in der Regel spezielle Vorschriften zum Umbruchverbot. Definition von Dauergrünland Für die Anwendung der Regelungen zum Dau-ergrünlanderhalt ist die Definition von Dauer-grünland von entscheidender Bedeutung. Aus-führliche Erläuterungen zur Definition von Dau-ergrünland finden sich unter Nr. 9 bei dem Stichwort „Dauergrünland“. Beispiel: Berechnung des Dauergrünlandanteils im Zeit-ablauf auf der Ebene einer Region

Verände-rung des Dauer-

LF Anteil grün Dauer-

insge- Dauer- land- Jahr grünland

samt grünland anteils in ha in ha in % gegen-

über 2005 in %

2003 300 000 1 000 000 30,0 –

2005 295 000 1 000 000 29,5 - 1,7

2006 280 000 975 000 28,7 - 4,3

2007 270 000 970 000 27,8 - 7,3

2008 250 000 960 000 26,0 - 13,3

Erläuterung: – Im Referenzjahr 2003 beträgt der Anteil des

Dauergrünlands 30 % (Basiswert). Zur Er-mittlung dieses Anteils wird die landwirt-schaftliche Fläche des Jahres 2005 herange-zogen. Dieser Basiswert ist in den Folgejah-ren jeweils mit dem aktuellen Anteil zu ver-gleichen.

– In den Jahren 2005 und 2006 ist der Dauer-grünlandanteil geringfügig zurückgegangen. Der Anteil hat sich aber nur um 1,7 % bzw. 4,3 % verringert. Folglich hat das Land nichts zu veranlassen. Für den einzelnen Betrieb gelten damit weiterhin keine Vorgaben.

– Im Jahr 2007 wird ein Rückgang um 7,3 % festgestellt. Damit ist die Schwelle von 5 % überschritten. Das Land muss ein Genehmi-gungsverfahren für den Dauergrünlandum-bruch einführen. Zukünftig benötigen Land-wirte in dieser Region für den Umbruch von Dauergrünland eine Genehmigung.

– Im Jahr 2008 hat sich der Anteil des Dauer-grünlands trotz des Genehmigungsverfah-rens weiter verringert. Damit wären die Landwirte verpflichtet, die in den vorherge-henden 24 Monaten Dauergrünland um-gebrochen haben bzw. solche Flächen be-wirtschaften, das in diesem 24-Monats-zeitraum umgebrochene Dauergrünland wieder einzusäen oder neues Dauer-grünland auf anderen Flächen anzulegen. (Hinweis: Diese 24-Monatsregelung war zum Termin der Drucklegung dieser Broschüre noch nicht endgültig beschlossen).

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6 Antragsverfahren Im Jahr 2005 sind die folgenden Anträge einzu-reichen: a) Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprü-

che für die einheitliche Betriebsprämie sowie zusammengefasst zum

b) Mehrfachantrag • Antrag auf Gewährung einer Betriebs-

prämie, • Antrag auf Gewährung einer Prämie für

Eiweißpflanzen, • Antrag auf Gewährung einer Flächenzah-

lung für Schalenfrüchte, • Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für

Energiepflanzen, • Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für

Stärkekartoffeln, • Antrag auf Übertragung einer OGS-

Genehmigung von einem Zahlungsan-spruch bei Stilllegung auf einen „norma-len“ Zahlungsanspruch,

• Antrag auf Aktivierung besonderer Zah-lungsansprüche durch Beibehaltung von 50 % der während des Bezugszeitraumes ausgeübten landwirtschaftlichen Tätig-keit.

Im Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprü-che für die einheitliche Betriebsprämie können auch beantragt werden: – Anerkennung eines Sonderfalles (Härtefall,

Fall in besonderer Lage etc.) und – Genehmigung für die Aktivierung von Zah-

lungsansprüchen für mit Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln be-baute Fläche (OGS-Genehmigung).

Die Anträge sind schriftlich zu stellen und müs-sen bei dem Landwirtschaftsamt eingereicht werden, in dessen Bezirk der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Der für die Bestimmung des zuständigen Landwirtschaftsamtes maß-gebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Be-triebsinhaber zur Einkommensteuer veranlagt wird. Für die Antragstellung sind die von der Land-wirtschaftsverwaltung hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. In dem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie sind bereits Anga-ben zum betriebsindividuellen Betrag enthalten (vgl. Nr. 3.3.3). Antragstermin ist der 17.05.2005.

Verfristungen und Verspätungen Für die Anträge auf Festsetzung der Zah-lungsansprüche für die einheitliche Be-triebsprämie hat eine Einreichung nach dem 17.05.2005 zur Folge, dass die betroffenen An-träge abgelehnt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fälle, in denen eine Antragstellung aufgrund eines Fal-les höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war (z. B. Tod oder länger andauernde Berufsunfähigkeit des Be-triebsinhabers). Ist ein Betriebsinhaber bzw. der Nachfolger aufgrund solcher oder ähnlicher Er-eignisse an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert, hat er den Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich nachzuholen, sobald er dazu in der Lage ist. Dem Antrag ist dann ein geeigneter Nachweis beizufügen, dem zu entnehmen ist, dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorlag (z. B. ärztliches Attest). Für die Anträge des Mehrfachantrages gilt: Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände verringert sich bei verspäteter Einreichung der Anspruch des Antragstellers um 1 % je Arbeitstag Verspä-tung. Wird ein entsprechender Antrag aber nach mehr als 25 Kalendertagen eingereicht – also nach dem 11.06.2005 – wird er ganz ab-gelehnt. Hinweis: Von der EU-Kommission wird eine analoge Ver-fristungsregelung auch bezüglich der Antrag-stellung auf Festsetzung von Zahlungsansprü-chen vorgelegt. Bei Drucklegung dieser Bro-schüre lagen die Details noch nicht vor. Änderungen des Antrags Folgende Änderungen sind bis zum 31. Mai möglich: – Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich

genutzter Schläge, gegebenenfalls zusam-men mit den entsprechenden noch nicht ausgewiesenen Zahlungsansprüchen,

– Änderung der Nutzung oder der Beihilfere-gelung bei einzelnen beantragten Parzellen,

– Nachmeldung bzw. Änderung anspruchsbe-gründender Unterlagen, Verträge oder Erklä-rungen.

Rücknahme und Berichtigung des Antrags Ein Antrag kann jederzeit: – vom Antragsteller zurückgenommen

werden, es sei denn, der Betriebsinhaber wurde bereits auf Unregelmäßigkeiten im

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Antrag hingewiesen oder über eine beab-sichtigte Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet und bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregel-mäßigkeiten festgestellt.

– von der Behörde berichtigt werden, wenn diese offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Flächennachweis Der Flächennachweis ist unverzichtbarer Be-standteil der flächenbezogenen Anträge. In dem Flächennachweis sind sämtliche landwirtschaft-liche Flächen des Betriebes mit: – Identifizierungsnummer der Referenzparzel-

len (Feldstücke), – Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen und – Nutzung getrennt anzugeben. Die durch die Landwirtschaftsverwaltung zur Verfügung gestellten kartographischen Unter-lagen sind ggf. zu berichtigen, soweit Änderun-gen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind, und mit dem Antrag einzureichen. Bestimmte Landschaftselemente sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung Teil der Grundfläche der landwirtschaftlichen Par-zellen. Einige dieser Landschaftselemente dür-fen im Rahmen der Cross Compliance-Regelung grundsätzlich nicht beseitigt werden (vgl. Nr. 5.2). Werden Landschaftselemente, unabhängig von ihrer Cross Compliance-Relevanz, als Teil der beihilfefähigen Fläche beantragt, müssen sie, soweit sie nicht oder nicht richtig in den von der Landwirtschaftsverwaltung bereitgestellten kartographischen Unterlagen als Teil der An-tragsfläche enthalten sind, nach ihrer Lage ein-gezeichnet und nach ihrer Gesamtgröße je Feldstück in Ar angegeben werden. Bei gekoppelten flächenbezogenen Zah-lungen (Prämie für Eiweißpflanzen, Flächen-zahlung für Schalenfrüchte, Beihilfe für Ener-giepflanzen, Beihilfe für Stärkekartoffeln) zählen Landschaftselemente grundsätzlich nicht zur beihilfefähigen Fläche. Bayern beabsichtigt hier von einer Länderermächtigung mit einer An-rechnung bis 2 m Breite Gebrauch zu machen. Mindestschlaggröße Die Mindestschlaggröße bei der Betriebsprä-mienregelung wie auch den übrigen flächenbe-zogenen Zahlungen beträgt grundsätzlich 0,3 ha. Abweichend hiervon können die Lan-desregierungen auch kleinere Mindestgrößen

eines Schlages festlegen. In Bayern wird vor-aussichtlich eine Mindestschlaggröße von 0,1 ha festgelegt. Geographisches Identifizierungssystem für Flächen (GIS) In den meisten Bundesländern wird ab 2005 das Kataster nicht mehr die Grundlage für die Beantragung und Kontrolle der flächenbezoge-nen Direktzahlungen sein. Überall in den Agrar-verwaltungen wird ein neues Referenzsystem zur Verbesserung der eindeutigen Identifizie-rung und Ermittlung der Größen der beantrag-ten Flächen in den Agrarförderanträgen einge-führt. In Deutschland wird es vier verschiedene Flä-chenidentifizierungssysteme geben, die insbesondere bei länderübergreifender Flä-chenbewirtschaftung beachtet werden müssen: – Feldblocksystem, – Feldstücksystem, – Schlagsystem, – Flurstücksystem. Alle landwirtschaftlichen Flächen werden als Referenz in dem vom jeweiligen Bundesland gewählten System registriert und durch einen bundeseinheitlichen Flächenidentifikator ge-kennzeichnet. Jede Betriebsfläche in dem Flä-chennachweis des Mehrfachantrags ist mit die-sem Flächenidentifikator zu bezeichnen. Gleichzeitig werden alle landwirtschaftlichen Referenzflächen in den Referenzsystemen mit Hilfe von Luftbildern auch digitalisiert. Damit ist die Lage der Fläche eindeutig und der Antrag-steller erhält diese graphische Information für seine Flächen in Form einer Karte. Soweit sich Änderungen zu den vorliegenden Flächendaten und Karten ergeben haben, sind diese im Rah-men des Antrags dem Landwirtschaftsamt mit-zuteilen. 7 Integriertes Verwaltungs- und

Kontrollsystem Ziel des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-systems (InVeKoS) ist die wirksame Durchfüh-rung der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen unter Vermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen. Die Vor-Ort- Kontrollen werden grundsätzlich unangekündigt durchgeführt. Verstöße gegen die Betriebsprämienregelung und andere flächenbezogene Beihilferegelun-gen werden innerhalb der betreffenden Beihil-feregelung geahndet, während Verstöße gegen

die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance-Regelungen) durch Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen geahndet werden. 7.1 Betriebsprämienregelung und ge-

koppelte Direktzahlungen

Kontrolle Im Wesentlichen gelten die bisherigen Rege-lungen weiter, wonach ein bestimmter Prozent-satz der Betriebsinhaber vor Ort zu kontrollieren ist. Flächenabweichungen Vom Antragsteller sind sämtliche bewirtschaf-tete landwirtschaftliche Flächen des Betriebes im Mehrfachantrag anzugeben. Von der EU-Kommission wird voraussichtlich bei einem diesbezüglichen Verstoß eine Sanktionsrege-lung vorgesehen. Wenn in einer Kulturgruppe (z. B. sämtliche Flächen für die Betriebsprämienregelung; Flä-chen, für die ein unterschiedlicher Beihilfebe-trag gilt wie z. B. Eiweißpflanzen, Energiepflan-zen) die beantragte Fläche die ermittelte Fläche überschreitet, so wird die ermittelte Fläche für die Beihilfeberechnung zugrunde gelegt. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung wer-den im Jahr 2005 für die beihilfefähigen Flä-chen Zahlungsansprüche zugewiesen und gleichzeitig die Betriebsprämie gewährt. Über-schreitet die beantragte Fläche die ermittelte Fläche, so werden für die ermittelte Fläche Zah-lungsansprüche zugewiesen und Betriebsprä-mie gewährt. Folgende Sanktionen sind vorgeschrieben, wenn die beantragte Fläche die ermittelte Flä-che überschreitet (gilt nicht für Stärkekartof-feln): – Liegt die Differenz über 3 % oder 2 ha, aber

nicht über 20 %, so erfolgt für die betreffen-de Kulturgruppe eine Flächenkürzung um das Doppelte der Differenz.

– Liegt die Differenz über 20 %, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Flächenprä-mie gewährt.

– Liegt die Differenz bei allen Kulturgruppen zusammen über 30 %, so wird der Gesamt-betrag der Direktzahlungen abgelehnt.

– Liegt die Differenz bei allen Kulturgruppen zusammen über 50 %, so wird ein Betrag, der der Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche entspricht, ein weiteres Mal von dem in den darauf folgenden 3 Jah-

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ren beantragten Gesamtbetrag der Direkt-zahlungen abgezogen.

Für die Flächenstilllegung gilt im Jahr 2005 Folgendes: Die Betriebsinhaber haben für die Beantragung der Betriebsprämie anteilig Flächen stillzulegen (vgl. Nr. 3.11.1) und erhalten dafür Zahlungsan-sprüche bei Stilllegung. Wird der entsprechen-de Anteil der Flächen im Antrag nicht als Flä-chenstilllegung angegeben und auch tatsäch-lich nicht stillgelegt, so erhält der Betriebsinha-ber dennoch Zahlungsansprüche für die anteili-ge Flächenstilllegung, die Flächen gelten jedoch als nicht ermittelt. Ebenfalls als nicht ermittelt gelten Flächen, die als stillgelegt angegeben wurden, aber tatsächlich nicht stillgelegt wur-den. Die o. g. Sanktionen gelten für die Fälle ent-sprechend. Bei vorsätzlichen Übererklärungen gilt Fol-gendes: – Im laufenden Jahr wird keine Beihilfe im

Rahmen der betreffenden Beihilferegelung gewährt.

– Liegt die Differenz über 20 %, so wird ein Be-trag, der der Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche entspricht, ein weite-res Mal von dem in den darauf folgenden 3 Jahren beantragten Gesamtbetrag der Di-rektzahlungen abgezogen.

Die im Zusammenhang mit Flächenabweichun-gen beim Anbau von Stärkekartoffeln vorge-sehenen Sanktionen werden unter Nr. 4.4 dar-gestellt. 7.2 Cross Compliance-Regelung

Kontrolle Die Kontrolle der Landwirte auf die Einhaltung der Cross Compliance-Auflagen obliegt den in den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden. Diese Behörden können jedoch die Kontrollen auf andere Stellen übertragen, wenn deren Kontrollen ebenso wirksam sind wie die Kon-trollen der Fachrechtsbehörden. Das EG-Recht schreibt vor, dass die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen von jeder Fachrechtsbehörde bei 1% der Antrag stel-lenden Betriebe systematisch überprüft wird (Ausnahme bei Tierkennzeichnung). Daneben sind von den fachlich zuständigen Be-hörden (z. B. die in dem jeweiligen Bundesland als zuständige Kontrollbehörde benannten Landwirtschafts-, Veterinär- oder Natur-

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schutzbehörden) im Rahmen des so genannten Cross Checks auch alle weiteren festge-stellten Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Empfänger von Direktzahlungen an die Prämienbehörde zu melden. Auch wenn diese Verstöße nicht im Rahmen der systematischen Kontrollen festge-stellt wurden, bewirken sie eine Kürzung der Di-rektzahlungen. Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise die Behörde von den Verstößen Kenntnis erlangt hat. Dies kann sowohl durch Anzeigen Dritter (Privatpersonen oder andere dazu verpflichtete Behörden) als auch im Rah-men sonstiger Fachrechtskontrollen erfolgt sein. Ein solches aus zwei Säulen bestehendes Kon-trollsystems ist notwendig, weil sich die syste-matische Kontrolle nur auf solche Tatsachen beziehen kann, die einem systematischen Kon-trollverfahren auf der Basis einer vorherigen Auswahl von bestimmten Betrieben überhaupt zugänglich sind. Die systematische Kontrolle konzentriert sich daher vor allem auf die Prü-fung von Unterlagen sowie auf Buch- und Sichtprüfungen. Durch die Cross Checks kön-nen dagegen alle Sachverhalte überprüft wer-den, die zufällig aufgefallen sind und vermut-lich Verstöße gegen die anderweitigen Ver-pflichtungen darstellen. Hinweis: Relevant für die Kürzung der Direktzahlungen ist die Nichterfüllung einer oder mehrerer an-derweitiger Verpflichtungen nur, wenn dies im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf einer landwirtschaftlichen Fläche (De-finitionen siehe Nr. 9) des Betriebs (einschl. stillgelegter Parzellen) erfolgte. In der Regel wird innerhalb eines Monats nach der abschließenden Feststellung einer Hand-lung, die sich als Verstoß herausstellt, die zu-ständige Kontrollbehörde einen Bericht mit der Bewertung des Verstoßes der Prämienbehörde übermitteln. Von der Bewertung wiederum hängt der Umfang der Kürzungen der Direkt-zahlungen, die ein Betrieb insgesamt erhält, ab. Es steht den Ländern frei, verschiedene Kon-trollen zu bündeln, soweit dies fachlich ge-rechtfertigt ist. Die Kontrolle kann auch an so genannten „Flaschenhälsen“ wie z. B. Schlacht-höfen, Molkereien oder Mühlen stattfinden. Dies ist insbesondere wichtig im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der Rückstandskontrolle.

Bewertung eines Verstoßes gegen die an-derweitigen Verpflichtungen Die den Verstoß feststellende Fachbehörde er-stellt einen Kontrollbericht und beurteilt die Be-deutung des Verstoßes. Auf dieser Grundlage legt die Prämienbehörde dann die Kürzung der Direktzahlungen fest. Kriterien für die Bewertung Bei der Bewertung eines Verstoßes wird gene-rell auf die Kriterien Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer abgestellt. Diese Begriffe sind wie folgt zu verstehen: – Häufigkeit:Wiederholte Nichteinhaltung

derselben Anforderung innerhalb von 3 auf-einander folgenden Jahren, vorausgesetzt der Betriebsinhaber wurde auf den vorange-gangenen Verstoß hingewiesen und er hatte die Möglichkeit, die erforderlichen Maßnah-men zur Abstellung dieses Verstoßes zu tref-fen.

– Ausmaß: Der räumliche Bezug, insbesonde-re, ob der Verstoß weitreichende Auswirkun-gen hat oder auf die Flächen des Betriebes oder den Betrieb selbst begrenzt ist.

– Schwere: Bezogen auf die Ziele, die mit der betreffenden Rechtsvorschrift erreicht wer-den sollen.

– Dauer: Insbesondere bezogen auf die Länge des Zeitraums, in dem die Auswirkungen festzustellen sind, oder welche Möglichkei-ten bestehen, die Auswirkungen mit ange-messenen Mitteln abzustellen.

Die zuständige Fachbehörde hat nach diesen Kriterien den festgestellten Verstoß als leicht, mittel oder schwer zu bewerten. Sanktionshöhe Für die Sanktionshöhe ist neben der Einstufung eines Verstoßes als leicht, mittel oder schwer entscheidend, ob es sich um einen fährlässi-gen oder vorsätzlichen Verstoß handelt. – Bei einem fahrlässigen Verstoß werden

die gesamten Direktzahlungen eines Betrie-bes bei

• leichtem Verstoß um 1 % • mittlerem Verstoß um 3 % • schwerem Verstoß um 5 % gekürzt.

Zum Zwecke der Sanktionierung werden die Cross Compliance-Regelungen in verschie-dene Bereiche zusammengefasst:

• 1. Bereich: Umwelt (laufende Nr. 1-5 der Anlage 6)

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• 2. Bereich: Lebens- und Futtermittelsi-cherheit (laufende Nr. 6-15 der Anlage 6)

• 3. Bereich: Tierschutz (laufende Nr. 16-18 der Anlage 6)

• 4. Bereich: Vorgaben zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und öko-logischen Zustand (vgl. Nr. 5.2) sowie Genehmi-gungsgebot für Dauergrün-landumbruch bzw. Wiederan-saatverpflichtung von Dauer-grünland (vgl. Nr. 5.3).

Mehrere Verstöße innerhalb eines Jahres in einem Bereich werden als ein Verstoß ge-wertet. Werden bei mehreren Verstößen in-nerhalb eines Bereichs unterschiedliche Kür-zungssätze verhängt, so gilt als Kürzungs-satz für den gesamten Bereich der jeweils höchste Wert. Der zulässige Kürzungssatz kann somit maximal 5 % betragen.

Beispiel: Ein Betriebsinhaber verstößt in einem Jahr sowohl gegen eine relevante Regelungen der Düngeverordnung als auch gegen eine gesetzliche Auflagen der Klärschlammver-ordnung.

Verstoß (mittel) gegen Düngeverordnung Kürzungssatz 3 %

Verstoß(mittel) gegen Klärschlammverord-nung Kürzungssatz 3 %

Gesamtkürzung 3 %

Beide Verstöße sind dem ersten Bereich (Umwelt) zuzuordnen. Deshalb werden sie als ein Verstoß gewertet und die Gesamtkür-zung beträgt 3 %. Läge ein mittlerer Verstoß gegen die Düngeverordnung (Kürzungssatz 3 %) und ein schwerer Verstoß gegen die Klärschlammverordnung vor (Kürzungssatz 5 %), betrüge die Gesamtkürzung 5 %.

Bei Verstößen in mehreren Bereichen wer-

den die festgesetzten Kürzungssätze addiert, wobei der gesamte Kürzungssatz 5 % nicht überschreiten darf.

Beispiel: Ein Betriebsinhaber verstößt gegen eine re-levante Regelung der Düngeverordnung und gegen die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen eine Regelung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Tierkennzeich-nung).

Verstöße (mittel) gegen Düngeverordnung u. Vogelschutzrichtlinie Kürzungssatz 3 % Verstoß (mittel) gegen Tierkennzeichnung Kürzungssatz 3 % Gesamtkürzung 5 %

Anstatt einer Gesamtkürzung von 6 % (3 % + 3 %) werden die Direktzahlungen aufgrund der Obergrenze insgesamt nur um 5 % ge-kürzt.

Ist ein Verstoß allerdings für zwei oder mehr Bereiche relevant, so wird er nur einmal be-rücksichtigt.

Beispiel: Ein Verstoß gegen des Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, welches sowohl ein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie (1. Bereich) als auch gegen die Vorgaben zur Erhaltung von Flächen in einem guten land-wirtschaftlichen und ökologischen Zustand (4. Bereich) darstellen kann, wird als ein Verstoß gewertet.

Im Wiederholungsfall, d. h. wenn sich ein

Verstoß gegen eine relevante Anforderung einer Verordnung oder Richtlinie innerhalb von 3 Jahren wiederholt, wird der anzuwen-dende Kürzungssatz um den Faktor 3 er-höht. Bei jedem Wiederholungsfall wird der Faktor 3 auf das vorangegangene Ergebnis angewendet. Die Sanktion darf jedoch bei Fahrlässigkeit eine Obergrenze von 15 % nicht überschreiten.

Beispiele: a) Ein Betriebsinhaber verstößt gegen eine

relevante Bestimmung der Düngeverord-nung. Im darauf folgenden Jahr wird die-ser Verstoß erneut festgestellt. erstmaliger Verstoß (mittel) Kürzungssatz 3 % erneuter Verstoß

Gesamtkürzung im zweiten Jahr 9 % Da es sich im zweiten Jahr um einen Wiederholungsfall handelt, beträgt die Sanktion dann 9 % (3 * 3 %).

b) Der Betriebsinhaber aus dem Beispiel a) wiederholt auch im dritten Jahr den Ver-stoß gegen die Düngeverordnung. erstmaliger Verstoß (mittel) Kürzungssatz 3 %

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erster Wiederholungsfall Kürzungssatz 9 %

zweiter Wiederholungsfall

Gesamtkürzung 15 %

Bei der zweiten Wiederholung wird nicht der errechnete Wert von 27 % (3 * 9 %), sondern lediglich die Obergrenze von 15 % als Kürzungssatz angewendet.

Wird der maximale Prozentsatz von 15 % er-

reicht, erhält der Empfänger der Direktzah-lungen eine Information, dass ein erneuter Verstoß gegen die gleiche relevante Ver-pflichtung als Vorsatz gewertet wird. Dann wird bei einer erneuten Wiederholung der Faktor 3 auf den vorangegangenen Prozent-satz – ohne Beschränkung durch die Ober-grenze – angewendet. Für die Sanktion gilt dann keine Obergrenze mehr.

Beispiel: Der Betriebsinhaber aus dem obigen Bei-spiel wiederholt auch im vierten Jahr den Verstoß gegen die Düngeverordnung. Er ist nach dem zweiten Wiederholungsfall darauf hingewiesen worden, dass jede weitere Wiederholung als Vorsatz gilt. erstmaliger Verstoß (mittel) Kürzungssatz 3 % erster Wiederholungsfall Kürzungssatz 9 % zweiter Wiederholungsfall (Hinweis auf Vorsatz) Kürzungssatz 15 %

dritter Wiederholungsfall Kürzungssatz 81 %

Nachdem der Betriebsinhaber darauf hin-gewiesen wurde, dass eine Wiederholung als Vorsatz angesehen wird, gilt die Ober-grenze von 15 % nicht mehr. Entsprechend wird der Faktor 3 auch auf das Kürzungser-gebnis des Vorjahres ohne Obergrenze an-gewendet. Beim zweiten Wiederholungsfall hätte die Kürzung ohne Obergrenze eigent-lich 27 % betragen. Dementsprechend be-trägt die Gesamtkürzung beim dritten Wie-derholungsfall 81 % (27 % * 3).

Kommt es zu einem Zusammentreffen

von einem erstmaligen Verstoß und Wiederholungsverstößen greift die Kap-pungsgrenze von 5 % nicht. Solange jedoch

kein Vorsatz festgestellt wird, gilt die Ober-grenze von 15 %.

Beispiel: Ein Betriebsinhaber verstößt gegen eine re-levante Anforderung der Düngeverordnung. Im folgenden Jahr wird eine Wiederholung dieses Verstoßes festgestellt. Zusätzlich hält dieser Betriebsinhaber in diesem Jahr eine Regelung im Bereich Lebensmittel- und Fut-termittelsicherheit (Tierkennzeichnung) erstmalig nicht ein.

erster Wiederholungsfall Verstoß (mittel) gegen Düngeverordnung Kürzungssatz 9 % erstmaliger Verstoß (mittel) gegen Tierkenn-zeichnung Kürzungssatz 3 %

Gesamtkürzung 12 %

Die Addition der beiden Kürzungssätze er-gibt eine Gesamtkürzung von 12 %, die Kap-pungsregelung auf 5 % bei erstmalig festge-stellten Verstößen greift nicht.

– Bei einem vorsätzlichen Verstoß erfolgt

in der Regel eine Kürzung der gesamten Di-rektzahlungen eines Betriebes um 20 %. Auf der Grundlage der Beurteilung der Bedeu-tung des Verstoßes durch die Fachbehörde kann dieser Prozentsatz auf mindestens 15 % verringert oder auf maximal 100 % erhöht werden. In besonders schweren Fäl-len können die Direktzahlungen auch für mehr als ein Jahr komplett versagt werden.

8 Modulation 8.1 Kürzung und zusätzlicher Beihilfe-

betrag

Kürzung Zur Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für die Förderung der ländlichen Räume sieht die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Zeit-raum 2005 bis 2012 eine in allen Mitgliedstaa-ten einheitliche obligatorische Modulation der Direktzahlungen vor. Dies bedeutet, dass al-le den Betriebsinhabern/innen in einem Jahr gewährten Direktzahlungen (gekoppelte und entkoppelte Zahlungen) um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden. Die Kürzungssätze betragen jeweils:

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Jahr Kürzungssatz

2005 3 %

2006 4 %

2007 5 %

2008 5 %

2009 5 %

2010 5 %

2011 5 %

2012 5 %

Die bis 2004 in Deutschland zur Anwendung gekommene fakultative Modulation (Kürzungs-satz 2 %, Freibetrag 10 000 €) entfällt dafür im Gegenzug. Die bei der fakultativen Modulation praktizierten Ausnahmen für bestimmte Direkt-zahlungen (Hopfen, Kartoffelstärke, Saatgut und Tabak waren von Kürzungen ausgenom-men) gibt es bei der obligatorischen Modulati-on nicht mehr. Zusätzlicher Beihilfebetrag Wie auch bei der fakultativen Modulation wird es bei der obligatorischen Modulation eine Art Freibetrag geben. Allerdings wird die Abwick-lung dieser „Freibetragsregelung“ aus haus-haltstechnischen Gründen auf andere Weise als bisher erfolgen. So wird der jeweilige Kür-zungssatz zunächst auf den gesamten Beihilfe-betrag, den ein Betriebsinhaber erhält, ange-wendet. Jedem Betriebsinhaber wird im Anschluss dar-an ein zusätzlicher Beihilfebetrag zugewie-sen. Dieser entspricht höchstens dem Kür-zungsbetrag für die ersten 5 000 € (bei einem Kürzungssatz von 3 % maximal 150 €; bei ei-nem Kürzungssatz von 4 % maximal 200 €; bei einem Kürzungssatz von 5 % maximal 250 €). Dieser zusätzliche Beihilfebetrag kann sich ggf. geringfügig verringern, wenn die für Deutsch-land für die Gewährung dieses zusätzlichen Beihilfebetrages vorgesehenen Obergrenzen überschritten werden. Bei Überschreitung der Obergrenzen (2005: 40,4 Mio. € ; 2006: 54,6 Mio. €; 2007 bis 2012: jeweils 68,3 Mio. €) wird der zusätzliche Beihilfebetrag um einen entsprechenden Prozentsatz gekürzt. Der zu-sätzliche Beihilfebetrag wird von Amts we-gen gewährt und muss daher durch den Be-triebsinhaber nicht gesondert beantragt werden. Während die Auszahlung der gekürzten Di-rektzahlungen zwischen dem 01.12. des An-tragsjahres und dem 30.06. des jeweils folgen-den Kalenderjahres erfolgt, wird der zusätzliche

Beihilfebetrag spätestens am 30.09. des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus-gezahlt. Beispiel: a) Betrieb A Direktzahlungen 2005:

3 000 €; Kürzungssatz 2005: 3 % Kürzungsbetrag:

3 000 € * 0,03 = 90 € Zusätzlicher Beihilfebetrag:

3 000 € * 0,03 = 90 € Tatsächliche Kürzung:

0 € Da die Direktzahlungen vor der Kürzung un-ter der Grenze von 5 000 € lagen, wird die Kürzung durch den zusätzlichen Beihilfebe-trag vollständig ausgeglichen (vorbehaltlich einer geringfügigen Kürzung wegen Über-schreitung der Obergrenze).

b) Betrieb B Direktzahlungen 2005:

20 000 €; Kürzungssatz 2005: 3 %

Kürzungsbetrag: 20 000 € * 0,03 = 600 €

Zusätzlicher Beihilfebetrag: 5 000 € * 0,03 = 150 €

Tatsächliche Kürzung: 450 €

Liegt der Umfang der Direktzahlungen vor der Kürzung über 5 000 € wird lediglich der Kürzungsbetrag für die ersten 5 000 € als zu-sätzlicher Beihilfebetrag gewährt (vorbehalt-lich einer geringfügigen Kürzung wegen Ü-berschreitung der Obergrenze).

8.2 Verwendung der Modulationsmittel

Die im Rahmen der fakultativen Modulation freigesetzten EU-Mittel wurden vorrangig zur Verstärkung der Agrarumweltmaßnahmen ein-gesetzt, mit denen Landwirte gefördert werden können, die über die gute fachliche Praxis hin-aus besondere Leistungen für die Umwelt erbringen. Diese Maßnahmen sind wie alle an-deren Maßnahmen der ländlichen Entwicklung Bestandteil der Entwicklungspläne der Länder. Von den im Rahmen der obligatorischen Modulation ab 2005 anfallenden Mitteln erhält Deutschland 90 % zurück. Damit erhöhen sich die über die originären Haushaltsmittel hinaus für die Förderung der ländlichen Entwicklung zur Verfügung stehenden Mittel um rd. 100 Mio. € im Jahr 2005, rd. 150 Mio. € im Jahr 2006 und rd. 190 Mio. € pro Jahr ab 2007.

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Entsprechend dem für die Mitgliedstaaten der EU festgelegten Verteilungsschlüssel für die Modulationsmittel hätte Deutschland nur 80 % der durch Kürzung anfallenden Mittel für sich behalten dürfen. Die um 10 % erhöhte Rück-flussquote wird als Ausgleich für den Weg-fall der Roggenintervention gewährt. Die Deutschland als Ausgleich für den Wegfall der Roggenintervention zusätzlich zur Verfü-gung stehenden Modulationsmittel werden den Ländern entsprechend ihrem Anteil an der deutschen Roggenfläche (Durchschnitt der Jah-re 2000-2002) zugewiesen. Sie können dort wie auch die übrigen Mittel aus der obligatorischen Modulation zur Verstärkung aller Förder-maßnahmen der ländlichen Entwicklung eingesetzt werden. 9 Definitionen und Begriffsbe-

stimmungen Ackerland: Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflan-zen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökolo-gischen Zustand erhaltene aus der Produktion genommene Flächen. Zum Ackerland gehören grundsätzlich auch Gartenbaukulturen sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen (Aus-nahme: Unterglasanbau von Dauerkulturen) sowie ggf. bestimmte mehrjährige Kulturen (siehe Definition Dauerkulturen; abschließende Festlegung durch die EU-Kommission steht noch aus). Anteilsinhaber: Natürliche Person, die aufgrund ihres Anteils an einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Komplementärgesellschaft an Ge-winn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist, z. B. Gesellschafter einer GbR oder GmbH, Aktionär einer Aktiengesellschaft, Genosse ei-ner eingetragenen Genossenschaft oder Mit-glied eines eingetragenen Vereins. beihilfefähige Fläche: Landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die im jeweiligen Antragsjahr als Ackerland (ein-schließlich Stilllegung) oder Dauergrünland ge-nutzt wird. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch Hopfenflächen bzw. vorübergehend still-gelegte Hopfenflächen. Nicht zur beihilfefähigen Fläche zählen Dauer-kulturen, Forstflächen, Wege und sonstige für

nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzte Flä-chen (z. B. Golfplätze, Bahndämme). Landschaftselemente zählen – im Gegensatz zur bisherigen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen – im Rahmen der Betriebsprämienregelung zur beihilfefähigen Fläche (siehe Definition „Landschaftselement“). Als Land-schaftselemente gelten dabei nicht nur die im Rahmen der Cross Compliance-Regelung auf-geführten Elemente, deren Beseitigung unter-sagt ist. Betrieb: Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalte-ten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet ei-nes Mitgliedstaates befinden. besonderer Zahlungsanspruch: Zahlungsanspruch, der bei Betrieben entstehen kann, die im Bezugszeitraum Tierprämien ohne Flächenbezug oder eine Milchprämie erhalten haben und über keine bzw. vergleichsweise ge-ringe Flächen verfügen. Der maximale Wert ei-nes besonderen Zahlungsanspruchs liegt bei 5 000 €. Die Aktivierung ist auf Antrag auch oh-ne beihilfefähige Fläche möglich, sofern der Be-trieb mindestens 50 % seiner während des Be-zugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit (ausgedrückt in GVE) beibehält. betriebsindividueller Betrag: Teil des Referenzbetrages, der sich aus dem Umfang bestimmter Direktzahlungen, die ein Betrieb im Bezugszeitraum erhalten hat, sowie der am 31.03.2005 verfügbaren Milchreferenz-menge errechnet. Betriebsinhaber: Natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Perso-nen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus-übt, und deren Betrieb sich im Gebiet der EU befindet. Betriebsprämie: Gesamtheit der entkoppelten Direktzahlungen, die ein Betriebsinhaber in einem Jahr durch Ak-tivierung seiner Zahlungsansprüche erhält. Bezugszeitraum: Zeitraum 2000 bis 2002. Cross Compliance: auch als Einhaltung anderweitiger Verpflich-tungen bezeichnete Verknüpfung von Direktzah-lungen mit bestimmten Bewirtschaftungsaufla-gen. Danach ist der vollständige Erhalt der ent-koppelten und gekoppelten Direktzahlungen

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daran gebunden, dass bestimmte Auflagen, die die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirt-schaftliche Erzeugung und die landwirtschaftli-che Tätigkeit betreffen, eingehalten werden. Die Verpflichtungen umfassen – Standards aus insgesamt 19 bereits existie-

renden EG-Verordnungen bzw. -Richtlinien aus den Bereichen Umweltschutz, Lebens-mittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz,

– Auflagen in den Bereichen Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie

– Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands.

Dauergrünland: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras o-der anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Hierzu zählt auch der ununterbro-chene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechsel-grünland. Durch die 5-Jahres-Regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, indem ununterbrochen 5 Jahre Grünfutteranbau auf der betreffenden Fläche betrieben wird. Nicht zur Dauergrünlandfläche gehören alle Kulturen, die jährlich bearbeitet werden. Somit sind alle einjährigen Kulturen wie Silomais ausgeschlossen. Auch Flächen, auf denen Grä-sersaatgut erzeugt wird, gehören nicht zum Dauergrünland. Ob eine Fläche am Stichtag 15.05.2003 Dau-ergrünland war oder nicht, besitzt für die Ge-währung der Direktzahlungen große Bedeutung (flächenbezogene Beträge für Ackerland oder Dauergrünland; stilllegungsfähige Ackerfläche; Erhaltung des Dauergrünlands im Zusammen-hang mit den Cross Compliance-Regelungen; Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland als Härtefall). Eine Fläche erhält – bezogen auf den Stichtag 15.05.2003 – den Status Dauer-grünland nur dann, wenn der Landwirt diese Fläche in seinen Antragsunterlagen für das Jahr 2003 unter einem Dauergrünlandcode angegeben hat. Flächen, die beispielsweise un-ter der Position Ackerfutter als Hauptfutterflä-che angegeben wurden, erhalten den Status Ackerland. Eine Fläche, die 2003 nicht gemeldet wurde, im Antrag 2005 aber angemeldet wird, erhält au-tomatisch den Status Dauergrünland. Hiervon ausgenommen sind nur die Flächen, bei denen der Landwirt nachweisen kann, dass in den Jahren 1998-2003 nicht ununterbrochen Grün-

futteranbau betrieben wurde. Lag kein ununter-brochener Grünfutteranbau vor, erhält die Flä-che aufgrund der 5-Jahres-Regelung auch nicht den Status Dauergrünland. Ab dem Antragsjahr 2005 ist bei der jeweils aktuellen Einstufung der Flächen grundsätzlich die 5-Jahres-Regelung anzuwenden. Um bei-spielsweise im Antragsjahr 2005 als Dauergrün-land zu gelten, muss auf einer Fläche eine ent-sprechende ununterbrochene Nutzung seit dem Jahr 2000 vorliegen. Dauerkulturen: Kulturen, die nicht in die Fruchtfolge einbezo-gen sind, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den Flächen verbleiben und wieder-kehrende Erträge liefern. Baumschulen sowie Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Wal-des gehören zu den Dauerkulturen. Zu den Dauerkulturen (und damit Bestandteil des Ackerlandes bzw. der beihilfefähigen Flä-che) zählen ggf. die Anbauflächen folgender mehrjähriger Kulturen: Artischocken, Spargel, Rhabarber, Himbeeren, Brombeeren, Maulbee-ren, Loganbeeren, Johannisbeeren, Stachelbee-ren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Niederwald mit Kurzumtrieb, Miscanthus, Rohrglanzgras sowie Baumschulen solcher mehrjähriger Kulturen (abschließende Festlegung durch die EU-Kommission steht noch aus). Flächenbezogener Betrag: Teil des Referenzbetrages, der vom Umfang der beihilfefähigen Fläche eines Betriebes am 17.05.2005 sowie den regional unterschiedli-chen Hektarprämienrechten für Ackerland und Dauergrünland bestimmt wird. Voraussetzung dafür, dass eine Fläche im Jahr 2005 einen flächenbezogenen Betrag zugewie-sen bekommt, ist ihre Beihilfefähigkeit. Ob ihr ein flächenbezogener Betrag für Ackerland oder Dauergrünland zugewiesen wird, hängt von ih-rem Status zum Stichtag 15.05.2003 ab. Entscheidend hierfür sind allein die Angaben des Landwirts in seinen Antragsunterla-gen des Jahres 2003. Nur die Flächen, die unter der Kategorie Dauergrünland angegeben wurden, erhalten auch den flächenbezogenen Betrag für Dauergrünland. Alle beihilfefähigen Flächen des Jahres 2005, die am 15.05.2003 ei-nen anderen Status besaßen als Dauergrünland (z. B. Ackerland, Dauerkultur, nicht landwirt-schaftliche Nutzung), erhalten einen flächenbe-zogenen Betrag für Ackerland.

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Eine Fläche, die 2003 nicht gemeldet wurde, im Antrag 2005 aber angemeldet wird, erhält au-tomatisch den Status Dauergrünland. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle, in denen der Landwirt nachweisen kann, dass auf der betref-fenden Fläche in den Jahren 1998-2003 nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben wurde (5-Jahres-Regelung bei Dauergrünland). Kombinationsmodell: Art der Entkopplung von Direktzahlungen, bei denen bestimmte Direktzahlungen nach den Regeln des Standardmodells, andere Direktzah-lungen nach den Regeln des Regionalmodells verteilt werden. Landschaftselement: Bestimmte Landschaftsmerkmale, die Bestand-teil der landwirtschaftlichen Fläche sind und dessen Beseitigung im Rahmen der Cross Compliance-Regelung untersagt ist. Von die-sem Beseitigungsverbot sind folgende Land-schaftselemente betroffen: – Hecken oder Knicks (lineare Strukturelemen-

te, die überwiegend mit Gehölzen bewach-sen sind) ab einer Länge von 20 Metern,

– Baumreihen (Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in li-nearer Anordnung), die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von min-destens 50 Metern aufweisen,

– Feldgehölze (überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen bis höchsten 2.000 Quadratmetern; Fläche für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze) mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern,

– Feuchtgebiete (Biotope, die nach landes-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutz-gesetzes geschützt und über die Biotopkar-tierung erfasst sind) mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,

– Einzelbäume (freistehende Bäume , die nach landesrechtlichen Vorschriften als Natur-denkmale im Sinne des § 28 des Bundesna-turschutzgesetzes geschützt sind).

Landschaftselemente gehören auch zur beihil-fefähigen Fläche im Rahmen der Betriebs-prämienregelung. Über die oben genannten Landschaftselemente hinaus existieren weitere Elemente, deren Beseitigung zwar nicht unter-sagt ist, die aber dennoch zur beihilfefähigen Fläche zählen: – Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie

abgestorben sind,

– Tümpel, Sölle, Dolinen und andere ver-gleichbare Feuchtgebiete bis zu einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,

– Feldraine, – Trocken- und Natursteinmauern, Lesestein-

wälle, – Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte

Flächen bis zu einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,

– Binnendünen, – Gräben bis 2 m (vorbehaltlich einer entspre-

chenden Landesregelung).

Im Falle gekoppelter flächenbezogener Zahlungen (z. B. Eiweißpflanzenprämie, Ener-giepflanzenbeihilfe, Flächenzahlung für Scha-lenfrüchte, Stärkekartoffelprämie) zählen Land-schaftselemente dagegen grundsätzlich nicht zur beihilfefähigen Fläche und sind entspre-chend herauszurechnen. landwirtschaftliche Fläche: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauer-grünland und Dauerkulturen. landwirtschaftliche Tätigkeit: Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftli-cher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Mel-ken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhal-tung von Flächen in einem guten landwirt-schaftlichen und ökologischen Zustand. Mehrfachantrag (Sammelantrag): Jährlich bis spätestens zum 15. Mai (2005: 17. Mai) einzureichender Antrag. Dieser bein-haltet neben dem Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie auch die Anträge auf Gewäh-rung einer Prämie für Eiweißpflanzen, einer Prämie für Energiepflanzen, einer Flächenzah-lung für Schalenfrüchte und einer Beihilfe für Stärkekartoffeln, den Antrag auf Genehmigung der Übertragung einer OGS-Genehmigung von einem Zahlungsanspruch bei Stilllegung auf ei-nen „normalen“ Zahlungsanspruch sowie den Antrag, besondere Zahlungsansprüche durch Beibehaltung von 50 % der während des Be-zugszeitraumes ausgeübten land-wirtschaftlichen Tätigkeit aktivieren zu wollen. Wie bisher wird auch die Ausgleichszulage und der Auszahlungsantrag für KULAP/VNP/EA in-tegriert. Modulation: Zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Förderung ländlicher Räume werden alle den Betriebsinhabern gewährten (gekoppelten und

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entkoppelten) Direktzahlungen um einen be-stimmten Prozentsatz gekürzt. OGS-Fläche: Flächen, die zum Anbau von Obst (ohne Dauer-kulturen), Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (z. B. Speise- und Pflanzkartof-feln, Industrie- und Brennereikartoffeln) genutzt werden. Als Obst und Gemüse gelten dabei die im Rahmen der Gemeinsamen Marktor-ganisation für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse aufgeführten Sorten (z. B. Kohl, Salat, Speisemöhren, Porree, Spinat, Speise-zwiebeln, Frischerbsen und -bohnen, Gurken, Erdbeeren). Dauerkulturen gehören nicht zur OGS-Fläche, dagegen aber ggf. die so genann-ten „mehrjährigen Kulturen“ (siehe Definition „Dauerkulturen“). Die Aktivierung eines Zah-lungsanspruchs mit einer OGS-Fläche ist nur möglich, wenn der jeweilige Zahlungsanspruch mit einer OGS-Genehmigung (siehe Definition „OGS-Genehmigung“) verknüpft ist. OGS-Genehmigung: Genehmigung, die mit einem Zahlungsan-spruch verknüpft ist und die gewährleistet, dass dieser auch mit einer OGS-Fläche (siehe Defini-tion „OGS-Fläche) aktiviert werden kann. Referenzbetrag: Summe der entkoppelten Direktzahlungen, die sich für einen Betrieb im ersten Jahr der An-tragstellung aufgrund des Umfangs seiner bei-hilfefähigen Fläche zum Zeitpunkt der Antrag-stellung, des Umfangs der im Bezugszeitraum erhaltenen Direktzahlungen und der am 31.03.2005 verfügbaren Milchreferenzmenge rechnerisch ergibt. Der Referenzbetrag setzt sich aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag zusammen und wird von der zuständigen Landesbehörde festge-setzt. regionaler Durchschnittswert: Jährlich neu in den einzelnen Regionen zu er-mittelnder Wert. Dieser errechnet sich, indem die Summe der Werte aller den Betriebsinha-bern einer Region zugewiesenen Zahlungsan-sprüche durch die Anzahl der Zahlungsansprü-che geteilt wird. Bedeutung besitzt der regiona-le Durchschnittswert bei der Neueinsteiger-regelung. Werden im Rahmen dieser Regelung flächenbezogene Beträge für Ackerland zuge-wiesen, dürfen diese nicht höher sein als der regionale Durchschnittswert. Regionalmodell: Art der Entkopplung von Direktzahlungen, bei der das einer Region zugewiesene Prämienvo-

lumen gleichmäßig auf die gesamte beihilfe-fähige Fläche einer Region verteilt wird. Für je-den Hektar beihilfefähiger Fläche entsteht damit in einer bestimmten Region ein gleich hoher Prämienwert. Die Höhe der Direktzahlungen ei-nes Betriebes bemisst sich daran, über welche beihilfefähige Fläche dieser Betrieb insgesamt verfügt. Die in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen spielen dagegen keine Rolle. Standardmodell: Art der Entkopplung von Direktzahlungen, bei der sich die Höhe der zukünftig gewährten Di-rektzahlungen eines Betriebes an den während eines Bezugszeitraums diesem Betrieb durch-schnittlich gewährten Direktzahlungen orien-tiert. stilllegungsfähige Ackerfläche: Gesamte Ackerfläche eines Betriebes mit Aus-nahme der Flächen, die am 15.05.2003 als Dau-ergrünland, Dauerkulturen, Wälder oder zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Hopfen zählt in diesem Fall als Dauer-kultur und damit nicht zur stilllegungsfähigen Ackerfläche. Zur Feststellung, ob eine Fläche am 15.05.2003 Dauergrünland war oder nicht, siehe Definition zu Dauergrünland. Die stilllegungsfähige Ackerfläche eines Betrie-bes im Jahr 2005 bildet die Grundlage für die Berechnung der Zahl der Zahlungsansprüche bei Stilllegung. Eine Aktivierung von Zahlungs-ansprüchen bei Stilllegung ist nur möglich, wenn eine stilllegungsfähige Ackerfläche obli-gatorisch stillgelegt wird. Allerdings können grundsätzlich auch Flächen zur Aktivierung he-rangezogen werden, die im Rahmen von Ag-rarumweltprogrammen langfristig stillgelegt oder aufgeforstet werden. Wertverhältnis: Relation des flächenbezogenen Betrages für Dauergrünland zum flächenbezogenen Betrag für Ackerland einer Region (siehe Anlage 4). Zahlungsanspruch: Handelbares Recht, das zum Erhalt einer ent-koppelten Direktzahlung berechtigt, wenn es ak-tiviert wird; die Aktivierung eines Zahlungsan-spruchs ist mit einer entsprechenden beihilfe-fähigen Fläche möglich (Ausnahme: besonderer Zahlungsanspruch). 10-Monatszeitraum: Zeitraum, in dem der Betriebsinhaber eine bei-hilfefähige Fläche zur Aktivierung von Zah-lungsansprüchen mindestens zur Verfügung haben muss; der Zeitraum ist einheitlich für den

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Betrieb vom Antragsteller festzulegen und muss zwischen dem 1. September und dem 30. April beginnen. 10 Rechtsgrundlagen Die in dieser Broschüre dargestellten Regelun-gen sind in den nachstehend aufgeführten Rechtsvorschriften enthalten. Diese können bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern einge-sehen werden. A EU-Gesetzgebung Ratsverordnungen – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge-meinsamen Agrarpolitik und mit bestimm-ten Stützungsregelungen für Inhaber land-wirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001

– Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29.09.2003 zur Änderung der Verord-nung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (E-AGFL)

– Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

– Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

– Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 zur Ände-rung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ü-ber die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

– Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

– Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Scha-fen und Ziegen und zur Änderung der Ver-ordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richt-linien 92/102/EWG und 64/432/EWG

– Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates vom 22.03.2004 zur Änderung der Verord-

nungen (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter und (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-tiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in-folge des Beitritts der Tschechischen Repu-blik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

– Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29.04.2004 zur Änderung der Verord-nung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tsche-chischen Republik, Estlands, Zyperns, Lett-lands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäi-schen Union

Kommissionsdurchführungsverordnungen – Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommis-

sion vom 21.04.2004 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Di-rektzahlungen im Rahmen der Gemeinsa-men Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-zungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-licher Betriebe

– Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-sion vom 21.04.2004 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Einhaltung anderweitiger Vorschriften, zur Modulation und zum Integ-rierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direkt-zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

– Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommis-sion vom 29.04.2004 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Ent-wicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-fonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

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– Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kom-mission vom 22.09.2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modula-tion gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

– Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kom-mission vom 29.10.2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchfüh-rungsbestimmungen zur Betriebsprämien-regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Re-geln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

– Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kom-mission vom 29.10.2004 mit Durchführungs-vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stüt-zungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Still-legungsflächen für die Erzeugung von Roh-stoffen

B Nationale Gesetzgebung Gesetze – Gesetz zur Durchführung der einheitlichen

Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchfüh-rungsgesetz) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 26.07.2004

– Gesetz zur Regelung der Einhaltung ander-weitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschrif-ten über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz) vom 21.07.2004

– Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Ver-waltungs- und Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten-Gesetz) vom 21.07.2004

– Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 21.07.2004

– Gesetz zur Aufhebung des Modulationsge-setzes vom 21.07.2004

Durchführungsverordnungen – Verordnung zur Durchführung der einheitli-

chen Betriebsprämie (Betriebsprämien-durchführungsverordnung) vom 03.12.2004

– Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Ver-ordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-tems sowie zur Änderung der Kartoffelstär-keprämienverordnung vom 03.12.2004

– Verordnung über die Grundsätze der Erhal-tung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungen-verordnung) vom 04.11.2004

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Anlage 1

Entkoppelte und gekoppelte Direktzahlungen ab 2005

Direktzahlungen

Umfang der

Art der Kopplung Ent- kopplung

Kopplung

in %

Bisherige Direktzahlungen

Pflanzlicher Bereich

Ldw. Kulturpflanzen 100 0

Saatgut 100 0

Stärkekartoffeln 40 60 mengenbezogen

Hopfen 75 01)

Tabak (ab 2006) 40 60 mengenbezogen

(ab 2010) 50 02)

Schalenfrüchte 0 100 flächenbezogen

Körnerleguminosen 100 0

Trockenfutter ca.52 ca. 483) mengenbezogen

Tierischer Bereich

Schlachtprämie 100 0

Sonderprämie männliche Rinder 100 0

Mutterkuhprämie 100 0

Extensivierungszuschlag für Rinder 100 0

Nationale Ergänzungsbeträge für Rinder 100 0

Milchprämie 100 0

Schaf- und Ziegenprämie 100 0

Neue Direktzahlungen

Energiepflanzen

Eiweißpflanzen

0

0

100

100

flächenbezogen

flächenbezogen

1) 25 % des Prämienvolumens werden den Hopfenerzeugergemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben für Marktstabilisierung und Forschung zugewiesen.

2) 50 % des Prämienvolumens werden ab dem Jahr 2010 zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Tabakbereich verwendet.

3) Den gekoppelten Teil der Zahlung erhalten die Trocknungsunternehmen.

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Anlage 2

Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche anhand eines Beispielbetriebes

Beispielbetrieb Werner Betrieb Werner bewirtschaftet 2005 130 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Der Betrieb verfügt ü-ber eine Milchquote von 400.000 kg und hat im Zeitraum 2000 bis 2002 Milchkühe und Bullen gehal-ten. 2004 wurden von ihm 2 ha Dauergrünland umgebrochen, auf denen 2005 Getreide angebaut wird. 1. Schritt: Ermittlung der beihilfefähigen Fläche und Zuordnung der flächenbezogenen Beträge

Flächennutzung 2005 ha beihilfefähige

Fläche

flächenbezogener Betrag für Ackerland (AL) oder

Dauergrünland (DGL)

Getreide, Stilllegung 40 ja AL

darunter: 2004 umgebrochenes Dauergrünland 2 ja DGL

Zuckerrüben 9 ja AL

Hopfen 1 ja AL

Dauergrünland 50 ja DGL

Ackerfutter (Kleegras) 10 ja AL

Apfelplantage 10 nein –

Weihnachtsbaumkulturen 10 nein –

beihilfefähige Fläche (= Anzahl der Zahlungsansprüche) = 40 + 9 + 1 + 50 + 10 ha = 110 ha flächenbezogene Beträge für Ackerland = 40 – 2 + 9 + 1 + 10 ha = 58 ha flächenbezogene Beträge für Dauergrünland = 2 + 50 ha = 52 ha Erläuterung: Eine Apfelplantage zählt ebenso wie die Weihnachtsbaumkulturen zur Dauerkulturfläche und wird damit bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt. Hopfen zählt dagegen zur beihilfefähigen Fläche (siehe Definition „beihilfefähige Fläche unter Nr. 9 ). Bei der Entscheidung, ob einer Fläche der flächenbezogene Betrag für Dauergrünland oder Ackerland zugewiesen wird, ist entscheidend, welcher Kategorie die Fläche in den Antragsunterlagen des Jahres 2003 zugeordnet wurde. Betrieb Werner hat 2003 die 10 ha Kleegras als Ackerfutterfläche deklariert. Damit wird dieser Fläche ein flächenbezogener Betrag für Ackerland zugewiesen. Die 2004 umgebro-chene Dauergrünlandfläche behält ihren Status aus dem Jahr 2003; ihr wird damit ein flächenbezoge-ner Betrag für Dauergrünland zugewiesen. 2. Schritt: Ermittlung der Zahl der Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung

Grundsätzlich wird jedem Betriebsinhaber, der an der Betriebsprämienregelung teilnimmt und über beihilfefähige Ackerfläche verfügt, eine bestimmte Anzahl von Zahlungsansprüchen bei Stilllegung zugewiesen. Er ist verpflichtet, eine diesen Zahlungsansprüchen entsprechende Fläche obligatorisch stillzulegen. Die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Stilllegung wird auf der Grundlage der im Jahr 2005 vorhandenen stilllegungsfähigen Ackerfläche eines Betriebes bestimmt (siehe Defi-nition „stilllegungsfähige Ackerfläche“ im Abschnitt 10). Ausgenommen sind solche Ackerflächen, die zum 15.05.2003 als Dauergrünland, Dauerkulturen, Wälder oder für nicht landwirtschaftliche Tätig-keiten genutzt wurden. Die so ermittelte Fläche wird mit einem für jede Region festgelegten Flächen-stilllegungssatz multipliziert.

– 71 –

Im Unterschied zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zählt in diesem spe-ziellen Fall Hopfen zur Dauerkulturfläche und braucht daher bei der Ermittlung der für die Flächen-stilllegung relevanten Ackerfläche nicht berücksichtigt zu werden. In unserem Beispiel wird ein regio-naler Flächenstilllegungssatz von 8,17 % unterstellt.

Flächennutzung 2005 ha bei Ermittlung der Zahlungsansprüche

für Flächenstilllegung zu berücksichtigen

Getreide, Stilllegung 40 ja

darunter: 2004 umgebrochenes Dauergrünland 2 nein

Zuckerrüben 9 ja

Hopfen 1 nein

Dauergrünland 50 nein

Ackerfutter (Kleegras seit 2002) 10 Ja

Apfelplantage 10 Nein

Weihnachtsbaumkulturen 10 Nein

für die Flächenstilllegung relevante Ackerfläche = 40 – 2 + 9 + 10 ha = 57 ha obligatorisch stillzulegende Fläche = 57 ha * 8,17 % = 4,66 ha

Betrieb Werner werden 4,66 Zahlungsansprüche bei Stilllegung zugewiesen. Erläuterung: 2005 wurden insgesamt 59 ha als Ackerfläche genutzt (ohne Hopfen). Da auf den Ackerfutterflächen seit 2002, d. h. seit 4 Jahren ununterbrochen Kleegras angebaut wurde, gelten sie 2005 noch als A-ckerflächen (5-Jahres-Regelung; siehe Definition Dauergrünland unter Nr.9). Von diesen 59 ha wurden 2 ha 2003 als Dauergrünland genutzt. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der stilllegungsfähigen Ackerfläche nicht berücksichtigt. Nähere Einzelheiten zur Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung finden sich unter Nr. 3.11.1. 3. Schritt: Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages

Umfang Bezugszeitraum/

Stichtag Prämienbetrag betriebsindivi-

dueller Betrag

Milchreferenzmenge 400.000 kg 31.03.2005 3,55 ct/kg1) 14.200 €

Sonderprämie männliche Rinder Ø 20 Tiere/Jahr Ø 2000 – 2002 210 €/Tier 04.200 €

Extensivierungszuschlag Ø 20 Tiere/Jahr Ø 2000 – 2002 100 €/Tier 0,5 * 2.000 € Rinder

Schlachtprämie Kühe Ø 15 Tiere/Jahr – – –

Schlachtprämie Bullen Ø 20 Tiere/Jahr – – –

nat. Ergänzungsbetrag Großrinder Ø 35 Tiere/Jahr – – –

1) Die Milchprämie beträgt im Jahr 2005 2,368 ct/kg; erst im Jahr 2006 wird die Prämie im Zuge der Interventionspreis- senkungen bei Butter und Magermilchpulver auf ca. 3,55 ct/kg angehoben. Der für 2005 geltende Referenzbetrag liegt damit niedriger (9 472 €). Zur Vereinfachung basieren die folgenden Kalkulationen auf der Milchprämie des Jahres 2006.

betriebsindividueller Betrag = 14.200 € + 4.200 € + (0,5 * 2.000 €) = 19.400 €

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Erläuterung: Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages werden nur die Prämien berücksichtigt, die nach den Regeln des Standardmodells aufgeteilt werden (vgl. Nr. 3.3). Die Schlachtprämien für Groß-rinder, der nationale Ergänzungsbetrag sowie 50 % des Extensivierungszuschlags fließen in die Be-rechnung der flächenbezogenen Beträge ein. Dementsprechend werden diese Direktzahlungen bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages nicht berücksichtigt. Da der Betrieb Werner die für den Erhalt des Extensivierungszuschlages erforderliche Besatzdichte von 1,4 GVE/ha Futterfläche nicht überschritten hat, wurde in den Jahren 2000-2002 auch ein Extensivierungszuschlag bezogen. Dieser Betrag wird zu 50 % im betriebsindividuellen Betrag berücksichtigt. Darüber hinaus gehen die Milchprämie und die Sonderprämie männliche Rinder in den betriebsindividuellen Betrag ein. 4. Schritt: Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 Aus den jetzt verfügbaren Angaben: – Umfang der beihilfefähigen Fläche 2005 (entspricht der Anzahl der Zahlungsansprüche), – Anzahl der Zahlungsansprüche bei Stilllegung, – Höhe des betriebsindividuellen Betrages kann der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche für den Betrieb Werner im Jahr 2005 errechnet wer-den. Zunächst wird die Höhe des betriebsindividuellen Betrages je Zahlungsanspruch errechnet. Diese er-gibt sich, indem der betriebsindividuelle Betrag durch die Anzahl der Zahlungsansprüche ohne Flä-chenstilllegungs-Zahlungsansprüche dividiert wird: Betriebsindividueller Betrag je Zahlungsanspruch = 19.400 € ÷ (110 – 4,66) = ~ 184 € Um diesen betriebsindividuellen Betrag je Hektar erhöhen sich die flächenbezogenen Beträge aller Zahlungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Stilllegung. Als flächenbezogene Beträge je Hektar werden in diesem Beispiel die für Bayern durchschnittlich er-rechneten Werte (Dauergrünland: 89 €/ha; Ackerland: 299 €/ha) unterstellt.

Anzahl der Wert der Zahlungsansprüche 20051) Art der Zahlungsansprüche Zahlungs-

ansprüche BIB FB Gesamt

Flächenstilllegung 4,66 – 299 299

„Ackerland“2) 53,34 184 299 483

„Dauergrünland“2) 52 184 89 273

Gesamt 110 – – –

BIB = betriebsindividuelle Betrag je Hektar; FB = flächenbezogener Betrag je Hektar. 1) Erhöhung der Milchprämie von 2005 auf 2006 wurde aus Vereinfachungsgründen schon 2005 mit eingerechnet. 2) Aktivierung ist mit gesamter beihilfefähiger Fläche möglich. Erläuterung: In diesem Beispiel wurde der Wert der Zahlungsansprüche auf ganze Euro-Beträge gerundet. Tatsäch-lich werden diese bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und dann auf die zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet (Cent-Beträge). Die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland ergibt sich, indem von der beihilfefähigen Ackerflä-che die Anzahl der Stilllegungs-Zahlungsansprüche abgezogen wird.

5. Schritt: Entwicklung der Werte der Zahlungsansprüche bis 2013 Die Wertentwicklung der Zahlungsansprüche in der Angleichungsphase 2010 bis 2013 kann erst im Jahr 2009 exakt bestimmt werden, da erst dann der regionale Zielwert endgültig bestimmt werden kann. Hilfsweise wird in diesem Beispiel mit dem kalkulatorischen regionalen Zielwert für Bayern von 340 €/ha gerechnet.

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Anzahl Entwicklung des Wertes der Zahlungsansprüche der Zah-Art der Zahlungsansprüche lungsan- 20091) 2010 2011 2012 ab 2013sprüche

Flächenstilllegung 4,66 299 303 311 324 340

„Ackerland“2) 53,34 483 469 440 397 340

„Dauergrünland“2) 52 273 280 293 313 340

Gesamt 110 – – – – –

1) Es wird unterstellt, dass sich der Wert der Zahlungsansprüche zwischen 2005 und 2009 nicht verändert. 2) Aktivierung ist mit gesamter beihilfefähiger Fläche möglich. Erläuterung: Die Wertentwicklung eines jeden Zahlungsanspruchs kann für jedes einzelne Jahr des Angleichungs-phase nach folgender Formel berechnet werden: Yt = Z + [xt * (S – Z)]

Yt = Wert des Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr Z = regionaler Zielwert S = Wert des jeweiligen Zahlungsanspruchs im Jahr 2009 (Startwert) xt = Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr 2010:0,9 2011:0,7 2012:0,4 2013:0,0 Hinweis: Zur Auffüllung der nationalen Reserve (vgl. Nr. 3.10) und zum Zwecke der Modulation (vgl. Nr. 8.1) werden die Werte aller Zahlungsansprüche mit Beginn der Betriebsprämienregelung im Jahr 2005 um bestimmte Prozentsätze gekürzt. Diese Kürzungen wurden in dem aufgeführten Beispiel und auch bei der Berechnung der Beträge der Anlage 3 nicht berücksichtigt.

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Region

2005 2013

flächenbezogener Betrag

Dauergrünland

flächenbezogener Betrag

Ackerland

einheitliches Hektarprämien-

recht

Baden-Württemberg 56 317 302

Bayern 89 299 340

Brandenburg/Berlin 70 274 293

Hessen 47 327 302

Mecklenburg-Vorpommern 61 316 322

Niedersachsen/Bremen 102 259 326

Nordrhein-Westfalen 111 283 347

Rheinland-Pfalz 50 288 280

Saarland 57 296 265

Sachsen 67 321 349

Sachsen-Anhalt 53 337 341

Schleswig-Holstein/Hamburg 1242) 3012) 360

Thüringen 61 338 345

Deutschland3) 79 301 328

Anlage 3

Regionale flächenbezogene Beträge in Deutschland

(€/ha)1)

1) Bei den Angaben handelt es sich um Schätzwerte; die endgültige Höhe der flächenbezogenen Beträge hängt vom Umfang der 2005 angemeldeten beihilfefähigen Fläche ab. Abzüge wegen Modulation und nationaler Reserve wurden nicht berück-sichtigt. Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche ergibt sich erst, wenn auch die betriebsindividuellen Beträge als Top-up auf die Zahlungsansprüche verteilt worden sind und diese die flächenbezogenen Beträge entsprechend erhöhen.

2) Anhebung des Wertverhältnisses Ackerland/Dauergrünland um 0,15 zu Gunsten des Dauergrünlands wurde berücksichtigt. Ohne Umverteilung zu Gunsten des Dauergrünlands betrügen die flächenbezogenen Beträge für Dauergrünland 85 €/ha und für Ackerland 324 €/ha.

3) Bei der Berechnung der Durchschnittswerte für Deutschland wurde die Veränderung des Wertverhältnisses in Schleswig-Holstein/Hamburg ni berücksichtigt.

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Anlage 4

Verhältnis des Wertes der flächenbezogenen Beträge für Dauergrünland bezogen auf den Wert der flächenbezogenen Beträge für Ackerland (Wertverhältnis)

Region Wertverhältnis1)

Ackerland Dauergrünland

Baden-Württemberg 1 0,177

Bayern 1 0,296

Brandenburg/Berlin 1 0,254

Hessen 1 0,145

Mecklenburg-Vorpommern 1 0,194

Niedersachsen/Bremen 1 0,391

Nordrhein-Westfalen 1 0,392

Rheinland-Pfalz 1 0,175

Saarland 1 0,192

Sachsen 1 0,209

Sachsen-Anhalt 1 0,158

Schleswig-Holstein/Hamburg 1 0,262

Thüringen 1 0,180

1) Am Beispiel Bayern drückt das Wertverhältnis aus, dass der Wert des flächenbezogenen Betrages für Dauergrünland 29,6 % des Wertes des flächenbezogenen Betrages für Ackerland ausmacht.

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Regionen/ Erzeugungsregionen

(1) (2) (3)

Ertrag Regionali- sierungsplan 2004

(t/ha)

Koeffizient gem. Art. 63, Abs. 2, Unterabs. 31)

Schwellenwert für Kleinerzeuger

(ha)

Baden-Württemberg 5,29 0,858 20,26

Bayern 5,61 0,817 20,07

Brandenburg/Berlin 0,873

Berlin 4,52 23,31

Brandenburg

Region 1 5,45 19,33

Region 2 4,52 23,31

Hessen 5,50 0,881 18,99

Mecklenburg-Vorpommern 5,45 0,905 18,65

Niedersachsen/Bremen 0,757

Bremen 5,34 22,76

Niedersachsen

Region 1 5,52 22,02

Region 2 5,98 20,33

Region 3 5,61 21,67

Region 4 5,12 23,74

Region 5 4,93 24,66

Region 6 5,42 22,43

Region 7 5,11 23,79

Region 8 4,94 24,61

Region 9 5,24 23,20

Region 10 5,37 22,64

Nordrhein-Westfalen 5,81 0,805 19,68

Rheinland-Pfalz 4,78 0,817 23,56

Saarland 4,38 0,864 24,30

Sachsen 6,23 0,847 17,43

Sachsen-Anhalt 6,14 0,895 16,75

Schleswig-Holstein/Hamburg 0,825

Hamburg 6,01 18,56

Schleswig-Holstein 6,81 16,38

Thüringen 6,13 0,900 16,67

Deutschland 5,66 0,839 19,38

Anlage 5

Schwellenwerte für Kleinerzeuger in den Erzeugungsregionen

(gemäß Regionalisierungsplan 2004)

1) Vom regionalen Flächenstilllegungssatz 2005 abgeleitet.

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Anlage 6

Grundanforderungen an die Betriebsführung

A. Ab dem 1.1.2005 anwendbar Umwelt

1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5, 7 und 8

2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43)

Artikel 4 und 5

3. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

Artikel 3

4. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli-chen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6, 13, 15 und Artikel 22 Buchstabe b

Gesundheit von Mensch und Tier Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

6. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kenn-zeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

Artikel 3, 4 und 5

7. Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umset-zung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65)1)

Artikel 6 und 8

8. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Re-gistrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

Artikel 4 und 7

8a. Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einfüh-rung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richt-linien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Artikel 3, 4 und 5

B. Ab dem 1.1.2006 anwendbar Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

9. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

Artikel 3

10. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Ver-wendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richt-linien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

Artikel 3, 4, 5 und 7

11. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 14, 15, Ar-vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und tikel 17 Absatz 1, Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Artikel 18, 19 und Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur 20 Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

12. Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 7, 11, 12, vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung 13 und 15 bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

Meldung von Krankheiten

13. Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Artikel 3 Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11)

14. Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Artikel 3 Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

15. Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Be- Artikel 3 stimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blau-zungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

C. Ab dem 1.1.2007 anwendbar Tierschutz

16. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Artikel 3 und 4 Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

17. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindest- Artikel 3 und 4 anforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, Absatz 1 S. 33)

18. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz Artikel 4 landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

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1) Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvor-schriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.