GC Heizungshandbuch 2014

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HEIZUNGS HANDBUCH 2014

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HeizungsHANDBUCH 2014

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In der Haustechnik setzen sich innovative Tech-nologien oft als erstes durch. Die gC-grUppe ist als marktführender großhandel für Haustechnik hier immer einen Schritt voraus. Als partner des Fachhandwerks und der Lieferanten setzen wir

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Das GC-Heizungs-handbuch 2014

Vollständig neubearbeitete AuflageDipl.-Ing. (FH) Elmar Held

Gentner Verlag

HERAUSGEBERGC-Sanitär- undHeizungs-Handels-Contor GmbHPostfach 10 66 2328066 Bremen

VERANTWORTLICHRichard Mayr

VERLAGAlfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KGForststraße 131 · 70193 StuttgartPostfach 10 17 42 · 70015 StuttgartTelefon 07 11/6 36 72-857Telefax 07 11/6 36 72-735E-Mail [email protected] www.sbz-online.de

FACHLICHE BERATUNGDipl.-Ing. Elmar Held, Ingenieurbüro Held, 59368Werne; Schwerpunkt Versorgungstechnik undTechnische Gebäudeausrüstung; Sachverständigerfür das Installateur- und Heizungsbauer-Hand-werk, bestellt von der Handwerkskammer Dort-mund; Lehrbeauftragter an der FachhochschuleGelsenkirchen; Schulungsleiter; Fachautor.

COPYRIGHT-MATERIALDem Autor dieses Werkes sowie den genanntenFirmen dankt der Verlag für die Überlassung vonTexten, Grafiken, Tabellen und Bildern.

© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2013Herstellung: CPI books GmbH, 25917 LeckPrinted in Germany

Alle Rechte vorbehalten

VORWORT

Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letz-ten GC-Heizungshandbuch Ausgaben eine so großeNachfrage hervorgerufen haben. Nun können wirIhnen unsere neue Ausgabe des GC-Heizungshand-buches überreichen. Auch das GC-Heizungs-handbuch 2014 wird in erster Linie als ein Nach-schlagewerk für Installateure, Planer, Architekten,Baubehörden und Anlagenbetreibern bei der Ausle-gung, Planung und Installation von heiztechnischenAnlagen dienen.Aufgrund seines übersichtlich und in knapper Formzusammengefassten Inhaltes und seinesFormates lässt es sich unter anderem auch vor Ort,zum Beispiel auf Baustellen, problemlos anwendenund dient dort als wertvoller Ratgeber.

Da die bundesdeutschen Gesetze und Verord-nungen bei der Erstellung und dem Betrieb vonheiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingendanzuwenden sind, steht deren auszugsweise Wie-dergabe und Interpretation sowie ein umfassenderÜberblick über die einschlägigen Normen und Richt-linien an erster Stelle. Daten und Hinweise zurAuswahl, Auslegung und Installation vonheiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeugern,Verteilsystemen, Trinkwassererwärmung und vonraumlufttechnischen Anlagen werden mitgeteilt,ebenso Hinweise zur Verwirklichung eines energie-sparenden und umweltschonenden Betriebs. Vieleder hier vorgestellten Zusammenhänge wurden ander Prüfstelle HLK der Universität Stuttgart er-mittelt.

Ihre GC-Partner

INHALT

1 Vorschriften, Technische Regeln 17

2 Heizung 81

3 Zentrale Trinkwassererwärmung 217

4 Heizkostenverteilung 239

5 Kraft-Wärme-Kopplung 247

6 Bezeichnungen, Maßeinheiten, 259Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte

7 Förderprogramme 285für Heizungsanlagen

8 Serviceteil 297

1.00 VORSCHRIFTEN, TECHNISCHE REGELN

1.10 Gesetze und Verordnungen 18

1.1.1 Gesetz zur Einsparung von Energiein Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG)vom 22. 7. 1976Die letzte Änderung der Änderung wurde am2. April 2009 in Kraft gesetzt.

Auszugsweise Interpretation:Seit 1977 existiert dieses Gesetz um genau das zuerreichen, was im Titel festgehalten ist, nämlichEnergie einzusparen. Im Klartext werden alsoGrundlagen vorgegeben um Gebäude nur so zu be-heizen wie es unter den Gesichtspunkten derEinsparung von Heizenergie notwendig erscheint.

Dieses Gesetz erlaubt es letztlich Verordnungen zuerlassen wie die aktuelle EnEV (Energieeinspar-verordnung). Inhaltlich wird also allgemein beschrei-bend festgelegt, dass eine Gebäudehülle ent-sprechend gedämmt werden soll und dieAnlagentechnik effizient und auf dem Stand derTechnik zu funktionieren hat. Die Bußgelder könnenbei Verstoß bis zu fünfzigtausend Euro betragen.Grund genug, sich zumindest konform mit der ausder EnEG entstandenen EnEV zu verhalten. Auf eineDarstellung der EnEG wird hier verzichtet, dafürwerden die konkreten Daten der EnEV umfangreichdargestellt.

1.1 GESETZE UND VERORDNUNGEN

Inkrafttreten der neuen EnEV ab 2014?Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 denEntwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderungder Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen.Der Entwurf für die EnEV-Novelle beinhaltet im We-sentlichen laut Bundesregierung folgendeMaßnahmen:�Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aller

Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016gegenüber der aktuell gültigen EnEV um jeweils12,5 % sinken. Der maximal erlaubte Wärme-verlust durch die Gebäudehülle soll um jeweils10 % reduziert werden.

�Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV we-der verschärfte Einsparregeln noch neue Nach-rüstpflichten vor.

�Die energetischen Kennwerte sind bei Verkaufund Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzu-geben. Dabei sind die Energiekennwerte auf dieWohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäu-denutzfläche zu beziehen.

�Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, denEnergieausweis an den Käufer beziehungsweiseneuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweismuss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden.

�Eingeführt werden soll ferner ein unabhängigesStichprobenkontrollsystem für Energieausweiseund Berichte über die Inspektion von Klimaanla-gen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird esnicht geben.

Mit einem Inkrafttreten der neuen EnEV ist aller-dings erst ab 2014 zu rechnen.Im folgenden Text sind die zur Drucklegung bekann-ten Änderungen der EnEV bereits eingeflossen.

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1.1.2 Neue Energieeinsparverordnungvon 2009Die EnEV wird ständig erweitert und mutiert zueinem immer komplexeren „Gebilde“. Es empfiehltsich daher für Beteiligte am Bau von Wohn- undGeschäftshäusern zumindest die Durcharbeitungder Paragrafen um die Übersicht der darin enthalte-nen Festlegungen zu überschauen.Zahlenmaterialien oder detaillierte Berechnungs-vorschriften aus dem Anhang der EnEV sind, weildiese den Rahmen dieses Buches sprengen würden,nicht komplett abgebildet.Besondere heizungstypische Anforderungen ausdem Anhang der EnEV, werden zur Komplettierungdieses Buches den Paragrafen nachgestellt.Diese Anforderungen sind:� Anlage 4 der EnEV

Anforderungen an die Dichtheit und den Min-destluftwechsel

� Anlage 4a der EnEVAnforderungen an die Dichtheit und den Min-destluftwechsel

� Anlage 5 der EnEVAnforderungen an die Wärmedämmung vonRohrleitungen und Armaturen

� Anlage 6 der EnEVMuster Energieausweis Wohngebäude

Die Anlage 4 wird insbesondere interessant fürBeratungsgespräche mit einem Bauherrn. Die in die-ser Anlage geforderte Dichtheit eines Gebäudesnach EnEV ruft zwangsläufig die Anforderung nacheiner kontrollierten Lüftung auf den Plan.Die Anlage 5 erläutert, wie in den bereits zurück-liegenden Verordnungen zu diesem Thema, dieDämmvorschriften für Versorgungsleitungen.Anhand der Anlage 6 ergibt sich ein Bild von den be-reits etablierten Energieausweisen, die seit derUmsetzung der EnEV von 2007/2008, erstellt wur-den.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Zu errichtende Gebäude§ 3 Anforderungen an Wohngebäude§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren

Energien§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und

Gebäude aus Raumzellen

Abschnitt 3Bestehende Gebäude und Anlagen§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Ge-

bäuden§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Abschnitt 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechniksowie der Warmwasserversorgung§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen

Wärmeerzeugersystemen§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasser-

anlagen§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der

Raumlufttechnik

Abschnitt 5Energieausweise und Empfehlungen für dieVerbesserung der Energieeffizienz§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energie-

ausweisen§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen§ 17 Grundsätze des Energieausweises§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der

Energieeffizienz§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende

Gebäude

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Abschnitt 6Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten§ 22 Gemischt genutzte Gebäude§ 23 Regeln der Technik§ 24 Ausnahmen§ 25 Befreiungen§ 26 Verantwortliche§ 26a Private Nachweise§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten

Bezirksschornsteinfegers§ 26c Registriernummern§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen

und Inspektionsberichten über Klimaanlagen§ 26e Erfahrungsberichte der Länder§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von

Gebäuden§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7Schlussvorschriften§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise

und Aussteller§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige

Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben derLänder durch das Deutsche Institut fürBautechnik

AnlagenAnlage 1 Anforderungen an WohngebäudeAnlage 2 Anforderungen an NichtwohngebäudeAnlage 3 Anforderungen bei Änderung von

Außenbauteilen und bei Errichtung kleinerGebäude; Randbedingungen und Maßgabenfür die Bewertung bestehender Wohngebäude

Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit desgesamten Gebäudes

Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahmevon Heizkesseln und sonstigenWärmeerzeugersystemen (wird in diesemBuch abgebildet)

Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmungvon Rohrleitungen und Armaturen (wird indiesem Buch abgebildet)

Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude(wird in diesem Buch abgebildet)

Anlage 7 Muster EnergieausweisNichtwohngebäude

Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf derGrundlage des Energiebedarfs

Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf derGrundlage des Energieverbrauchs

Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte derFortbildung

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung vonEnergie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unterBeachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirt-schaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazubeitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bun-desregierung, insbesondere ein nahezu klimaneu-traler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreichtwerden.Neben den Festlegungen in der Verordnung soll die-ses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbeson-dere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäu-de, Anreizen durch die Förderpolitik und einemSanierungsfahrplan, verfolgt werden.(2) Diese Verordnung gilt1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Ener-

gie beheizt oder gekühlt werden, und2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,

Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik so-wie der Warmwasserversorgung von Gebäudennach Nummer 1.Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse inGebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verord-nung.

(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Ver-ordnung nicht für1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht

oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-

dungszweck großflächig und lang anhaltendoffen gehalten werden müssen,

3. unterirdische Bauten,4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Auf-

zucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,5. Traglufthallen und Zelte,6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt

aufgestellt und zerlegt zu werden, und proviso-rische Gebäude mit einer geplanten Nutzungs-dauer von bis zu zwei Jahren,

7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderenreligiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäude, diea) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier

Monaten jährlich bestimmt sind, oderb) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer be-

stimmt sind, wenn der zu erwartende Energiever-

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brauch der Wohngebäude weniger als 25 Pro-zent des zu erwartenden Energieverbrauchs beiganzjähriger Nutzung beträgt,und

9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge-werbliche und industrielle Betriebsgebäude, dienach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innen-temperatur von weniger als 12 Grad Celsius oderjährlich weniger als vier Monate beheizt sowiejährlich weniger als zwei Monate gekühlt wer-den. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, diesich nicht im räumlichen Zusammenhang mitGebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befin-den, ist nur § 13 anzuwenden.Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sichnicht im räumlichen Zusammenhang mit Ge-bäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befinden,ist nur § 13 anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinnedieser Verordnung1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer

Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnendienen, einschließlich Wohn-, Alten- undPflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht un-ter Nummer 1 fallen,

3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als50 Quadratmetern Nutzfläche, 3a. sind Bau-denkmäler nach Landesrecht geschützte Ge-bäude oder Gebäudemehrheiten,

4. sind beheizte Räume solche Räume, die aufGrund bestimmungsgemäßer Nutzung direktoder durch Raumverbund beheizt werden,

5. sind gekühlte Räume solche Räume, die aufGrund bestimmungsgemäßer Nutzung direktoder durch Raumverbund gekühlt werden,

6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungs-energie, Umweltwärme, Geothermie, Wasser-kraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,

7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brennerbestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertra-gung der durch die Verbrennung freigesetztenWärme an den Wärmeträger Wasser dient,

8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüs-tende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kes-sels bestimmte Brenner,

9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festge-legte und im Dauerbetrieb unter Beachtung desvom Hersteller angegebenen Wirkungsgradesals einhaltbar garantierte größte Wärme- oderKälteleistung in Kilowatt,

10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heiz-kessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstem-peratur von 35 bis 40 Grad Celsius betriebenwerden kann und in dem es unter bestimmtenUmständen zur Kondensation des in den Ab-gasen enthaltenen Wasserdampfes kommenkann,

11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für dieKondensation eines Großteils des in den Abgasenenthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,

11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heiz-systeme mit vom Energielieferanten unter-brechbarem Strombezug, die nur in den Zeitenaußerhalb des unterbrochenen Betriebes durcheine Widerstandsheizung Wärme in einem ge-eigneten Speichermedium speichern,

12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächen-verordnung oder auf der Grundlage andererRechtsvorschriften oder anerkannter Regeln derTechnik zur Berechnung von Wohnflächen er-mittelte Fläche,

13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach aner-kannten Regeln der Technik, die beheizt odergekühlt wird,

14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,

15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundflächenach anerkannten Regeln der Technik, die be-heizt oder gekühlt wird.

16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehröffentlich zugängliche Nutzflächen, die währendihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl vonMenschen aufgesucht werden. Solche Flächenkönnen sich insbesondere in öffentlichen oderprivaten Einrichtungen befinden, die für ge-werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oderbehördliche Zwecke genutzt werden.

Abschnitt 2Zu errichtende Gebäude

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-ren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-zung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Küh-lung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfseines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Ge-bäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzaus-führung nicht überschreitet.(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-ren, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die

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wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenenTransmissionswärmeverlusts nach Anlage 1Nummer 1.2 nicht überschritten werden.(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und dasReferenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebe-darf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genann-ten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtendeWohngebäude und das Referenzgebäude sind mitdemselben Verfahren zu berechnen.(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-ren, dass die Anforderungen an den sommerlichenWärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehal-ten werden.(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Technologiefür Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäudenauf der Grundlage von Modellberechnungen be-stimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, dieunter dort definierten Anwendungsvoraussetzun-gen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger be-kannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungenkönnen sich auf die Größe, die Form, dieAusrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowieauf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf dieAnteile von bestimmten Außenbauteilen an derwärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 fest-gelegten Anforderungen wird vermutet, wenn einnicht gekühltes Wohngebäude dieAnwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in derBekanntmachung definiert sind, und gemäß einerder dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten er-richtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nichterforderlich.

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszu-führen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf fürHeizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlungund eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes glei-cher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung undNutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungs-einheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenentechnischen Referenzausführung nicht überschreitet.(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-zuführen, dass die Höchstwerte der mittlerenWärmedurchgangskoeffizienten der wärmeüber-tragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude unddas Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergie-bedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errich-tende Nichtwohngebäude und das Referenz-gebäude sind mit demselben Verfahren zu berech-nen.(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-zuführen, dass die Anforderungen an den sommer-lichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 ein-gehalten werden.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbarenEnergien(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus er-neuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Stromvon dem nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 berech-neten Endenergiebedarf abgezogen werden, soweiter1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang

zu dem Gebäude erzeugt wird und2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach

Erzeugung oder nach vorübergehender Speiche-rung selbst genutzt und nur die überschüssigeEnergiemenge in ein öffentliches Netz einge-speist wird.

Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 an-gerechnet werden, die dem berechneten Strombe-darf der jeweiligen Nutzung entspricht.(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nachden Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestim-men. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nut-zung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9:2011-12 zu bestimmen.Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarerStrahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträ-ge unter Verwendung der mittleren monatlichenStrahlungsintensitäten der ReferenzklimazonePotsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E so-wie der Standardwerte zur Ermittlung derNennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln.Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-energie sind die monatlichen Stromerträge unterVerwendung der mittleren monatlichen Windge-schwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdamnach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.

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§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche ein-schließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässigentsprechend den anerkannten Regeln der Technikabgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 über-prüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei dernach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichenBerechnung berücksichtigt werden, wenn die Anfor-derungen nach Anlage 4 eingehalten sind.(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,dass der zum Zwecke der Gesundheit und Behei-zung erforderliche Mindestluftwechsel sicherge-stellt ist.

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, diegegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäude-teile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturenabgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderun-gen des Mindestwärmeschutzes nach den aner-kannten Regeln der Technik eingehalten werden. Istbei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauungbei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert,müssen die Gebäudetrennwände den Min-destwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken aufden Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkanntenRegeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfallwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so geringwie möglich gehalten wird.(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken beider Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs istnach Maßgabe des jeweils angewendetenBerechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweitdabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären,ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich,bei denen die angrenzenden Bauteile kleinereWärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als inden Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 :2006-03 zugrunde gelegt sind.

§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäudeaus RaumzellenWerden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die inAnlage 3 genannten Werte der Wärmedurch-gangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten,gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnittsals erfüllt.Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden,die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf

Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweilsbis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammenge-setzt sind.

Abschnitt 3Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau vonGebäuden(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumenvon Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Ände-rungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangs-koeffizienten der betroffenen Flächen die für solcheAußenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchst-werte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht über-schreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten alserfüllt, wenn1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-

Primärenergiebedarf des Referenzgebäudesnach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spe-zifischen, auf die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche bezogenen Transmissionswärme-verlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt denJahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäu-des nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte dermittleren Wärmedurchgangskoeffizienten derwärmeübertragenden Umfassungsfläche nachAnlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten;wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1nicht anzuwenden.(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenenBerechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden.Soweit1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von

Gebäuden fehlen, können diese durch verein-fachtes Aufmaß ermittelt werden;

2. energetische Kennwerte für bestehende Bau-teile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen,können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteileund Anlagenkomponenten vergleichbarerAltersklassen verwendet werden;

hierbei können anerkannte Regeln der Technik ver-wendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wirdvermutet, soweit Vereinfachungen für die Daten-aufnahme und die Ermittlung der energetischen

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Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerteverwendet werden, die vom Bundesministerium fürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung imEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be-kannt gemacht worden sind. Satz 2 kann auch inFällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4angewendet werden. Bei Anwendung der Verfahrennach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen undMaßgaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten.(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungenvon Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänder-ten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der ge-samten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes be-trifft.(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau einesGebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mitzusammenhängend höchstens 50 QuadratmeternNutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile soauszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wär-medurchgangskoeffizienten nicht überschrittenwerden.(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommendezusammenhängende Nutzfläche größer als 50Quadratmeter, sind die Änderungen an den betrof-fenen Außenbauteilen so auszuführen, dass derneue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtendeGebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei derErmittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebe-darfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. BeiWohngebäuden ergibt sich der zulässigeHöchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertra-gende Umfassungsfläche bezogenen Transmis-sionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; beiNichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwertdes mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten derwärmeübertragenden Umfassungsfläche ausAnlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.Abweichend von den Vorschriften für zu errichtendeGebäude können die bestehenden Anlagen undEinrichtungen nach Abschnitt 4, mit denen die hin-zukommende Nutzfläche versorgt wird, auch beimReferenzgebäude angesetzt werden; bei denBerechnungen können bekannt gemachteVereinfachungen nach Absatz 2 Satz 2 hinsichtlichder Eigenschaften der bestehenden Anlagen undEinrichtungen sowie ihrer Aufteilung auf die beidenGebäudeteile angewendet werden. Hinsichtlich derDichtheit der Gebäudehülle kann auch beimReferenzgebäude die Dichtheit des hinzukommen-den Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, diemit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-schickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 einge-baut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr be-treiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dievorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkes-sel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungs-technische Anlagen, deren Nennleistung weniger alsvier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt,und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis4.(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen,dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher unge-dämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warm-wasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht inbeheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zurBegrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie vonNichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestim-mung jährlich mindestens vier Monate und aufInnentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsiusbeheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisherungedämmte, nicht begehbare, aber zugänglicheoberste Geschossdecken beheizter Räume so ge-dämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizientder Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über-schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,wenn anstelle der Geschossdecke das darüber lie-gende, bisher ungedämmte Dach entsprechend ge-dämmt ist.(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte obersteGeschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nachdem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zweiWohnungen, von denen der Eigentümer eine Woh-nung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sinddie Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falleeines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. DieFrist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab demersten Eigentumsübergang. Sind im Falle einesEigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 nochkeine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die oberstenGeschossdecken beheizter Räume so zu dämmen,dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Ge-schossdecke 0,30 Watt/(m2·K) nicht überschreitet.(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, so-weit die für die Nachrüstung erforderlichen Auf-wendungen durch die eintretenden Einsparungennicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftetwerden können.

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§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weiseverändert werden, dass die energetische Qualitätdes Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche giltfür Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungenenergieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundeszu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwen-den auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn dieFläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche desGebäudes betrifft.(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in An-lagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbe-reit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nut-zen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne desSatzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einerenergiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechni-sche oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserver-sorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedie-nen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss aufden Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betrei-ber regelmäßig zu warten und instand zu halten.Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkundeerforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartungund Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisseund Fertigkeiten besitzt.

§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klima-anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarfvon mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der inden Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume ener-getische Inspektionen dieser Anlagen durch berech-tigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchfüh-ren zu lassen.(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfungder Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlagebeeinflussen, und der Anlagendimensionierung imVerhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie be-zieht sich insbesondere auf1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse,

die für die Auslegung der Anlage verantwortlichsind, insbesondere Veränderungen der Raum-nutzung und -belegung, der Nutzungszeiten,der inneren Wärmequellen sowie der relevantenbauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudesund der vom Betreiber geforderten Sollwerte

hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte,Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichenKomponenten.

(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nachder Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesent-licher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilatoroder Kältemaschine durchzuführen. Abweichendvon Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vierund bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb vonsechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlageninnerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre altenAnlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1.Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterzie-hen.(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlagewiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einerInspektion zu unterziehen.(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Per-sonen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbe-sondere1. Personen mit berufsqualifizierendem Hoch-

schulabschluss in den Fachrichtungen Versor-gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüs-tung mit mindestens einem Jahr Berufserfah-rung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfungraumlufttechnischer Anlagen,

2. Personen mit berufsqualifizierendem Hoch-schulabschluss in

a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektro-technik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwe-sen oder

b) einer anderen technischen Fachrichtung miteinem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versor-gungstechnik oder der Technischen Gebäu-deausrüstungmit mindestens drei Jahren Berufserfahrung inPlanung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumluft-technischer Anlagen.

Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerworben worden sind und durch einen Ausbil-dungsnachweis belegt werden können, sind den inSatz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.(6) Die inspizierende Person hat einen Inspek-tionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion undRatschlägen in Form von kurz gefassten fachlichenHinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizientenVerbesserung der energetischen Eigenschaften derAnlage, für deren Austausch oder für Alternativ-

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lösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hatden Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens,ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie desDatums der Inspektion und des Ausstellungsda-tums eigenhändig oder durch Nachbildung derUnterschrift zu unterschreiben und dem Betreiberzu übergeben.Vor Übergabe des Inspektionsberichts an denBetreiber hat die inspizierende Person die nach§ 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzu-tragen. Hat bei elektronischer Antragstellung dienach § 26c zuständige Registrierstelle bis zumAblauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellungund in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zumAblauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstel-lung keine Registriernummer zugeteilt, sind stattder Registriernummer die Wörter „Registrier-nummer wurde beantragt am“ und das Datum derAntragstellung bei der Registrierstelle einzutragen(vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nachErhalt der Registriernummer hat die inspizierendePerson dem Betreiber eine Ausfertigung desInspektionsberichts mit der eingetragenen Regis-triernummer zu übermitteln. Nach Zugang des ver-vollständigten Inspektionsberichts beim Betreiberverliert der vorläufige Inspektionsbericht seineGültigkeit.(7) Der Betreiber hat der nach Landesrecht zuständi-gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechniksowie der Warmwasserversorgung

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigenBrennstoffen beschickt werden und deren Nenn-leistung mindestens vier Kilowatt und höchstens400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbe-triebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufge-stellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnungnach § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über dasInverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nachdem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998(BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 desGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Absatz 1Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigenoder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuenWarmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom22.6.1992, S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die

Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, verse-hen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die ausGeräten zusammengefügt werden, soweit dabei dieParameter beachtet werden, die sich aus der denGeräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung er-geben.(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zumZwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufge-stellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage4a eingehalten werden. Ausgenommen sind beste-hende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergie-bedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfsdes Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vomHundert überschreitet.(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf1. einzeln produzierte Heizkessel,2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen

ausgelegt sind, deren Eigenschaften vonden marktüblichen flüssigen und gasförmigenBrennstoffen erheblich abweichen,

3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbe-reitung,

4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zurBeheizung des Raumes, in dem sie eingebautoder aufgestellt sind, ausgelegt sind, danebenaber auch Warmwasser für die Zentralheizungund für sonstige Gebrauchszwecke liefern,

5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger alssechs Kilowatt zur Versorgung eines Warm-wasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

§ 14 Verteilungseinrichtungen undWarmwasser-anlagen(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Ge-bäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrich-tungen zur Verringerung und Abschaltung derWärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltungelektrischer Antriebe in Abhängigkeit von1. der Außentemperatur oder einer anderen geeig-

neten Führungsgröße und2. der Zeitausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforder-ten Ausstattungen bei bestehenden Gebäudennicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sienachrüsten.Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrageran eine Nah- oder Fernwärmeversorgung ange-schlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Ver-ringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auchohne entsprechende Einrichtungen in den Haus-

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und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vor-lauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes inAbhängigkeit von der Außentemperatur und derZeit durch entsprechende Einrichtungen in der zen-tralen Erzeugungsanlage geregelt wird.(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser alsWärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mitselbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumwei-sen Regelung der Raumtemperatur ausgestattetwerden; von dieser Pflicht ausgenommen sindFußbodenheizungen in Räumen mit weniger alssechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nichtfür Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festenoder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. MitAusnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen vonRäumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppen-regelung zulässig.Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattun-gen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhandensind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fuß-bodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 ein-gebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisenAnpassung der Wärmeleistung an die Heizlast aus-gestattet werden.(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 KilowattNennleistung sind die Umwälzpumpen der Heiz-kreise beim erstmaligen Einbau und bei der Erset-zung so auszustatten, dass die elektrische Leis-tungsaufnahme dem betriebsbedingten Förder-bedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen ange-passt wird, soweit sicherheitstechnische Belangedes Heizkessels dem nicht entgegenstehen.(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau inWarmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Ein-richtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattetwerden.(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzungvon Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungensowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wär-meabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagender Raumlufttechnik(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nenn-leistung für den Kältebedarf von mehr als zwölfKilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die füreinen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, inGebäude sowie bei der Erneuerung von Zentral-geräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen

müssen diese Anlagen so ausgeführt werden,dass1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische

Leistung der Einzelventilatoren oder2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige

Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistun-gen aller Zu- und Abluftventilatoren

bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert derKategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nichtüberschreitet.Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann umZuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wär-merückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1nach DIN EN 13053: 2007-11 erweitert werden.(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 inGebäude und bei der Erneuerung von Zentral-geräten solcher Anlagen müssen, soweit dieseAnlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte derRaumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagenmit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungenausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwertefür die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werdenkönnen und als Führungsgröße mindestens die di-rekt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sindsolche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nachAbsatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreibersie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monatennach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3,bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in ent-sprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des§ 12 Absatz 3, nachrüsten.(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 inGebäude und bei der Erneuerung von Zentralgerätenoder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssendiese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigenRegelung der Volumenströme in Abhängigkeit vonden thermischen und stofflichen Lasten oder zurEinstellung der Volumenströme in Abhängigkeit vonder Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluft-volumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter ver-sorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden jeQuadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neunKubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 giltnicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grunddes Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhteZuluftvolumenströme erforderlich sind oderLaständerungen weder messtechnisch noch hin-sichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserlei-tungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude

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eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahmenach Anlage 5 zu begrenzen.(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 inGebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcherAnlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrich-tung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein,die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN13053: 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstunden-zahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V18599-10: 2011-12 und für den Luftvolumenstrom derAußenluftvolumenstrom maßgebend.

Abschnitt 5Energieausweise und Empfehlungen für dieVerbesserung der Energieeffizienz

§ 16 Ausstellung und Verwendungvon Energieausweisen(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr si-cherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentü-mer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer desGebäudes ein Energieausweis nach dem Muster derAnlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der ener-getischen Eigenschaften des fertig gestellten Ge-bäudes ausgestellt und der Energieausweis odereine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellungund die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertig-stellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2sind entsprechend anzuwenden, wenn unterAnwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamteGebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchge-führt werden.Der Eigentümer hat den Energieausweis der nachLandesrecht zuständigen Behörde auf Verlangenvorzulegen.(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,ein grundstücksgleiches Recht an einem bebautenGrundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum ver-kauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellenKäufer spätestens bei der Besichtigung einen Ener-gieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhaltnach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen;die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlichsichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbaresAuslegen während der Besichtigung erfüllt. Findetkeine Besichtigung statt, hat der Verkäufer denEnergieausweis oder eine Kopie hiervon mit demInhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dempotenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; derVerkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopiehiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wennder potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unver-

züglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat derVerkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eineKopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sindentsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Ver-pächter und Leasinggeber bei der Vermietung, derVerpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, ei-ner Wohnung oder einer sonstigen selbständigenNutzungseinheit.(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sichmehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mitstarkem Publikumsverkehr befinden, der auf be-hördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tra-gen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nachdem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestelltenEnergieausweis an einer für die Öffentlichkeit gutsichtbaren Stelle auszuhängen.Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht odernicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt,so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieaus-weises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu die-sem Zweck den Energieausweis oder eine Kopiehiervon zu übergeben.Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausrei-chend, von einem Energiebedarfsausweis nur dieSeiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7und von einem Energieverbrauchsausweis nur dieSeiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energie-ausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann derAushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9vorgenommen werden.(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sichmehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkemPublikumsverkehr befinden, der nicht auf behörd-licher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis aneiner für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelleauszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energie-ausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entspre-chend anzuwenden.(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften diesesAbschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmälersind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor demVerkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellenMedien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunktein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicher-zustellen, dass die Immobilienanzeige die folgendenPflichtangaben enthält:

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1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-ausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sin-ne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert desEndenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchsfür das Gebäude gemäß den Sätzen 2 und 4 und

3. die im Energieausweis genannten wesentlichenEnergieträger für die Heizung des Gebäudes. BeiWohngebäuden ist der Endenergiebedarf oderEndenergieverbrauch als Pflichtangabe nachSatz 1 Nummer 2 bezogen auf die Wohnflächedes Gebäudes nach § 2 Nummer 12 anzugeben.Ist die Wohnfläche nicht bekannt, kann sie beiWohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheitenmit beheiztem Keller pauschal mit dem 0,74fa-chen Wert der Gebäudenutzfläche, bei allen an-deren Wohngebäuden pauschal mit dem 0,83fa-chen Wert der Gebäudenutzfläche angesetztwerden. Bei Nichtwohn- gebäuden ist beiEnergiebedarfs- und bei Energieverbrauchs-ausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Num-mer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergie-verbrauch sowohl für Wärme als auch für Stromjeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf denVermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immo-bilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oderzum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung odereiner sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. Sep-tember 2007 und vor dem ... [einsetzen: Datum desInkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verord-nung] ausgestellt worden sind, und bei Energieaus-weisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten derAbsätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2und 3 zu erfüllen.

§ 17 Grundsätze des Energieausweises(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 aufder Grundlage des berechneten Energiebedarfs(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Ener-gieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) nachMaßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energie-bedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfsausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise fürWohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen ha-ben und für die der Bauantrag vor dem 1. November1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des

Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenndas Wohngebäude1. schon bei der Baufertigstellung das Anforde-

rungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hatoder

2. durch spätere Änderungen mindestens auf dasin Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveaugebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaftendes Wohngebäudes nach Satz 3 können dieBestimmungen über die vereinfachte Datenerhe-bung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Daten-bereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5angewendet werden.(3) Energieausweise werden für Gebäude ausge-stellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu be-handeln sind.(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungs-empfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau denMustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen undmindestens die dort für die jeweilige Ausweisart ge-forderten, nicht als freiwillig gekennzeichnetenAngaben enthalten.Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben kön-nen beigefügt werden.Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabeseines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeich-nung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändigoder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-schreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Ener-gieausweises an den Eigentümer hat der Ausstellerdie nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernum-mer einzutragen.Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26czuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von dreiArbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigenFällen der Antragstellung bis zum Ablauf von siebenArbeitstagen nach Antragstellung keine Registrier-nummer zugeteilt, sind statt der Registriernummerdie Wörter „Registriernummer wurde beantragtam“ und das Datum der Antragstellung bei der Re-gistrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieaus-weis).Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hatder Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigungdes Energieausweises mit der eingetragenen Regis-triernummer zu übermitteln. Nach Zugang des ver-vollständigten Energieausweises beim Eigentümerverliert der vorläufige Energieausweis seine Gültig-keit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20

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sind Bestandteil der Energieausweise nach denMustern in den Anlagen 6 und 7.(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung desEnergieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oderAbsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3,Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforder-lichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss da-für Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 be-reitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darfdie vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinenBerechnungen nicht zugrunde legen, soweit be-gründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeitbesteht. Soweit der Aussteller des Energie-ausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2entsprechend anzuwenden.(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauervon zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davonverlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wennnach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erfor-derlich wird.

§ 18 Ausstellung auf der Grundlagedes Energiebedarfs(1) Werden Energieausweise für zu errichtendeGebäude auf der Grundlage des berechneten Ener-giebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nachden §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrun-de zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energie-ausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fürEnergiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in denBekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 derjeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zuge-wiesen sind.(2) Werden Energieausweise für bestehende Ge-bäude auf der Grundlage des berechneten Energie-bedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Be-rechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzu-geben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswertein den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

§ 19 Ausstellung auf der Grundlagedes Energieverbrauchs(1) Werden Energieausweise für bestehende Ge-bäude auf der Grundlage des erfassten Energiever-brauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigteEndenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maß-gabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Er-gebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben,

soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte inden Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 überdie vereinfachte Datenerhebung sind entsprechendanzuwenden.(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauchfür Heizung und Warmwasserbereitung zu ermittelnund in Kilowattstunden pro Jahr und QuadratmeterGebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentra-ler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden derhierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist derEndenergieverbrauch um eine Pauschale von20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Ge-bäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung vonRaumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung undWarmwasser ermittelte Endenergieverbrauch umeine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr undQuadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu er-höhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt,kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohn-einheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigenWohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohn-fläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäudenist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwas-serbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Be-leuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden proJahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzuge-ben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einerWitterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primär-energieverbrauch wird auf der Grundlage des End-energieverbrauchs und der Primärenergiefaktorennach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet.(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heiz-

kosten nach der Heizkostenverordnung für dasgesamte Gebäude,

2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesonde-re Abrechnungen von Energielieferanten odersachgerecht durchgeführte Verbrauchsmes-sungen, oder

3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nachden Nummern 1 und 2

zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrech-nungen aus einem zusammenhängenden Zeitraumvon 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngstevorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei derErmittlung nach Satz 1 sind längere Leerständerechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Dermaßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnitt-liche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.Für die Witterungsbereinigung des Endenergiever-

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brauchs und die angemessene rechnerische Berück-sichtigung längerer Leerstände sowie die Berech-nung des Primärenergieverbrauchs auf der Grund-lage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist einden anerkannten Regeln der Technik entsprechen-des Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der an-erkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweitbei der Ermittlung von des Energieverbrauchs Ver-einfachungen verwendet werden, die vom Bundes-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungim Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be-kannt gemacht worden sind.(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbraucheines Nichtwohngebäudes sind in den Energie-ausweis die Werte einzutragen, die jeweils vomBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-anzeiger bekannt gemacht worden sind.

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserungder EnergieeffizienzDer Aussteller des Energieausweises hat dem Eigen-tümer im Energieausweis Empfehlungen für Maß-nahmen zur kosteneffizienten Verbesserung derenergetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energie-effizienz) in Form von kurz gefassten fachlichenHinweisen zu geben(Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solcheMaßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisie-rungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmenam gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbau-teilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinnedieser Verordnung. In den Modernisierungsempfeh-lungen kann ergänzend auf weiterführende Hinwei-se in Veröffentlichungen des Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie oder in Veröffentlichungen von ih-nen beauftragter Dritter Bezug genommen wer-den. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2über die vereinfachte Datenerhebung sind entspre-chend anzuwenden. Sind Modernisierungsemp-fehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies imEnergieausweis zu vermerken.

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehendeGebäude(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-hende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur be-rechtigt

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hoch-schulabschluss in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bau-ingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüs-tung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oderElektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissen-schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabea genannten Gebiet,

2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe aim Bereich Architektur der Fachrichtung Innen-architektur,

3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbeoder für das Schornsteinfegerwesen die Voraus-setzungen zur Eintragung in die Handwerksrolleerfüllen, sowie Handwerksmeister der zulas-sungsfreien Handwerke dieser Bereiche undPersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung be-rechtigt sind, eine solches Handwerk ohneMeistertitel selbständig auszuüben,

4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker,deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Be-urteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung vonHeizungs- und Warmwasserbereitungsanlagenoder die Beurteilung von Lüftungs- und Klima-anlagen umfasst,

5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichenVorschriften der Länder zur Unterzeichnungvon bautechnischen Nachweisen des Wärme-schutzes oder der Energieeinsparung bei derErrichtung von Gebäuden berechtigt sind, imRahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 ge-nannten Personen mindestens eine der inAbsatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 be-zieht sich nur auf Energieausweise für bestehen-de Wohngebäude. Für Personen im Sinne desSatzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechti-gung auf bestehende Wohngebäude beschränkt,wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absat-zes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäudebeschränkt hat und keine andere Voraussetzungdes Absatzes 2 erfüllt ist.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigungnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist1. während des Studiums ein Ausbildungsschwer-

punkt im Bereich des energiesparenden Bauensoder nach einem Studium ohne einen solchen

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Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Be-rufserfahrung in wesentlichen bau- oder anla-gentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch-baus,

2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich desenergiesparenden Bauens, die

a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 denwesentlichen Inhalten der Anlage 11,

b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4den wesentlichen Inhalten der Anlage 11Nummer 1 und 2entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sach-verständiger für ein Sachgebiet im Bereich desenergiesparenden Bauens oder in wesentlichenbau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsberei-chen des Hochbaus.

(3) § 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen imSinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Gemischt genutzte Gebäude(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlichder Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischenAusstattung wesentlich von der Wohnnutzungunterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teilder Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt alsNichtwohngebäude zu behandeln.(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil derNettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn-gebäude zu behandeln.(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenn-decken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen derAbsätze 1 und 2 Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 ent-sprechend.

§ 23 Regeln der Technik(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Technologiedurch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufVeröffentlichungen sachverständiger Stellen überanerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweitin dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug ge-nommen wird.(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehörenauch Normen, technische Vorschriften oder sonstigeBestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union und anderer Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung dasgeforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieein-sparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährlei-stet.(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bau-teilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforde-rungen dieser Verordnung auf Grund anerkannterRegeln der Technik nicht möglich ist, weil solcheRegeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnenabgewichen wird, sind der nach Landesrecht zustän-digen Behörde die erforderlichen Nachweise für eineanderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nichtfür Baustoffe, Bauteile und Anlagen,1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick

auf die Anforderungen zur Energieeinsparungim Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegungharmonisierter Bedingungen für die Vermark-tung von Bauprodukten und zur Aufhebung derRichtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechts-vorschriften zur Umsetzung oder Durchführungvon Rechtsvorschriften der Europäischen Uniongewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeich-nungen angebracht wurden und nach den ge-nannten Vorschriften zulässige Klassen undLeistungsstufen nach Maßgabe landesrecht-licher Vorschriften eingehalten werden, oder

2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vor-schriften über die Verwendung von Baupro-dukten auch die Einhaltung dieser Verordnungsichergestellt wird.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung und das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie oder in deren AuftragDritte können Bekanntmachungen nach dieser Ver-ordnung neben der Bekanntmachung im Bundes-anzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwen-denden datierten technischen Regeln auf undatiertetechnische Regeln, sind diese in der Fassung anzu-wenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Heraus-gabe der datierten technischen Regel entspricht.

§ 24 Ausnahmen(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger be-sonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfül-lung der Anforderungen dieser Verordnung die Sub-stanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigenoder andere Maßnahmen zu einem unverhältnis-

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mäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anfor-derungen dieser Verordnung abgewichen werden.(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andereals in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmenim gleichen Umfang erreicht werden, lassen dienach Landesrecht zuständigen Behörden auf AntragAusnahmen zu.

§ 25 Befreiungen(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-ben auf Antrag von den Anforderungen dieserVerordnung zu befreien, soweit die Anforderungenim Einzelfall wegen besonderer Umstände durcheinen unangemessenen Aufwand oder in sonstigerWeise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbilli-ge Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforder-lichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nut-zungsdauer, bei Anforderungen an bestehendeGebäude innerhalb angemessener Frist durch dieeintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftetwerden können.(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümerzum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichenZusammenhang mehrere Pflichten nach dieserVerordnung oder zusätzlich nach anderen öffent-lich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Ener-gieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zu-zumuten ist.(3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5nicht anzuwenden.

§ 26 Verantwortliche(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-ordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit indieser Verordnung nicht ausdrücklich ein andererVerantwortlicher bezeichnet ist.(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-ordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wir-kungskreises auch die Personen verantwortlich, dieim Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oderÄnderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik inGebäuden tätig werden.

§ 26a Private Nachweise(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehendenGebäuden Arbeiten1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des

§ 9 Absatz 1 Satz 1,2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im

Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbin-dung mit Absatz 5, oder

3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung vonHeizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersys-temen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oderWarmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanla-gen oder sonstigen Anlagen der Raumluft-technik nach § 15 durchführt, hat dem Eigen-tümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeitenschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geän-derten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteileden Anforderungen dieser Verordnung entspre-chen (Unternehmererklärung).

(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllungder Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vor-schriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärungist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre auf-zubewahren.Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungender nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Ver-langen vorzulegen.

§ 26b Aufgaben des Bezirksschornstein-fegermeisters(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der be-vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alsBeliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Ver-

bindung mit Absatz 5, außer Betrieb genom-men werden mussten, weiterhin betriebenwerdenund

2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungensowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auchin Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werdenmussten, weiterhin ungedämmt sind.

(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in beste-hende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevoll-mächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen derbauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, alsBeliehener im Rahmen der ersten Feuerstät-tenschau nach dem Einbau außerdem, ob1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 er-

füllt sind,2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttä-

tig wirkenden Einrichtung zur Verringerung undAbschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein-und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind,

3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mitVorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung derelektrischen Leistungsaufnahme nach § 14Absatz 3 ausgestattet sind,

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4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-gen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach§ 14 Absatz 5 begrenzt ist.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weistden Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten ausden in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriftenschriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine an-gemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werdendie Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Fristerfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirks-schornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrechtzuständige Behörde.(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Ab-sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durchVorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dembevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachge-wiesen werden. Es bedarf dann keiner weiterenPrüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschorn-steinfeger.(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevoll-mächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf derGrundlage von Landesrecht für die jeweilige hei-zungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009erfolgt ist.

§ 26c Registriernummern(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder ei-nen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für die-sen Bericht oder für diesen Energieausweis bei derzuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Regis-triernummer zu beantragen. Bei der Antragstellungsind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstel-lenden Person, das Bundesland und die Postleitzahlder Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungs-datum des Inspektionsberichts oder des Energie-ausweises anzugeben sowie1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizier-

ten Klimaanlage,2. in Fällen des § 17a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-

oder Energieverbrauchsausweis undb) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohn-

gebäude.(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für je-den neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Ener-gieausweis eine Registriernummer zu. Die Regis-triernummer ist unverzüglich nach Antragstellungzu erteilen.

§ 26d Stichprobenkontrollenvon Energieausweisen und Inspektionsberichtenüber Klimaanlagen(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unter-zieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach§ 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabeder folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistischsignifikanten Prozentanteil aller in einem Kalender-jahr neu ausgestellten Energieausweise und neuausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanla-gen erfassen.(3) Die Kontrollstelle kann bei der RegistrierstelleRegistriernummern und dort vorliegende Angabennach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energie-ausweisen und Inspektionsberichten über im jewei-ligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen er-heben, speichern und nutzen, soweit dies für dieVorbereitung der Durchführung der Stichprobenkon-trollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss derStichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Datennach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu lö-schen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkon-trolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegenden Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder ge-gen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sindabweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, so-weit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erfor-derlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Ab-schluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisenwird von der Kontrollstelle auf der Grundlage dernachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maß-nahmen überprüft:1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,

die zur Ausstellung des Energieausweises ver-wendet wurden, und der im Energieausweis an-gegebenen Ergebnisse;

2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Über-prüfung der im Energieausweis angegebenenErgebnisse einschließlich der abgegebenen Mo-dernisierungsempfehlungen;

3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudeda-ten, die zur Ausstellung des Energieausweisesverwendet wurden, vollständige Überprüfung derim Energieausweis angegebenen Ergebnisse ein-schließlich der abgegebenen Modernisierungs-empfehlungen und, falls dies insbesondere aufGrund des Einverständnisses des Eigentümersdes Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme

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des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstim-mung zwischen den im Energieausweis angege-benen Spezifikationen mit dem Gebäude, fürdas der Energieausweis erstellt wurde.

(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflich-tet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieaus-weise und der zu deren Ausstellung verwendetenDaten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstel-lungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzu-bewahren.(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung derÜberprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Ab-satz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlungeiner Kopie des Energieausweises und die zu dessenAusstellung verwendeten Daten und Unterlagenverlangen.Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen derKontrollbehörde zu entsprechen. Soweit der Ener-gieausweis sowie die Daten und Unterlagen inelektronischer Form verfügbar sind, muss er sie derKontrollstelle elektronisch übermitteln. Angabenzum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudesdarf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zurDurchführung der Überprüfung im Einzelfall erfor-derlich ist; werden die im ersten Halbsatz genann-ten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt,hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer undzur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Ener-gieausweises sowie in den zu dessen Ausstellungverwendeten Daten und Unterlagen vor der Über-mittlung unkenntlich zu machen. Im Falle der Über-mittlung von Angaben nach Satz 4 erster Halbsatzin Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller desEnergieausweises den Eigentümer des Gebäudeshierüber unverzüglich zu informieren.(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermitteltenKopien von Energieausweisen, Daten und Unterla-gen dürfen, soweit sie personenbezogene Datenenthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durch-führung der Stichprobenkontrollen und hieraus re-sultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweis-aussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespei-chert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfalljeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Ko-pien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange auf-bewahrt werden, wie dies zur Durchführung derStichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren imEinzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchfüh-rung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitungvon Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigemAbschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu lö-

schen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetzedes Bundes und der Länder sowie andere Vorschrif-ten des Bundes und der Länder zum Schutz perso-nenbezogener Daten unberührt.(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung derStichprobenkontrolle von Inspektionsberichten überKlimaanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 26e Erfahrungsberichte der LänderDie Länder berichten der Bundesregierung erstmalszum 1. März 2016, danach alle drei Jahre, über diewesentlichen Erfahrungen mit den Stichproben-kontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine per-sonenbezogenen Daten enthalten.

§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung vonGebäudenDie nach Landesrecht zuständigen Behörden müs-sen die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Ab-satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 zumindestdurch geeignete Stichprobenverfahren kontrollie-ren.Durch Landesrecht können Anforderungen an dieArt der Überwachung geregelt werden, die über dieAnforderungen nach Satz 1 hinausgehen. § 26dAbsatz 3, 6 und 7 ist hinsichtlich der Erhebung,Verarbeitung und Nutzung jeweils der Daten ent-sprechend anzuwenden, die für die Vorbereitungund Durchführung von Stichprobenkontrollen bei derErrichtung von Gebäuden sowie für die Durchfüh-rung von hieraus resultierenden Bußgeldverfahrenerforderlich sind.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,wer vorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht

richtig errichtet,2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude

nicht richtig errichtet,3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen aus-

führt,4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

bindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbautoder aufstellt

5. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine hei-zungstechnische Anlage oder eine Umwälzpum-pe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder

6. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe vonWärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen

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oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig be-grenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,wer vorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht

oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion

durchführt,3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,

dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervonübergeben wird,

4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatzoder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch inVerbindung mit Satz 4, einen Energieausweisoder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbin-dung mit Satz 4, einen Energieausweis odereine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig odernicht rechtzeitig übergibt,

6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in derImmobilienanzeige die Pflichtangaben enthal-ten sind,

7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbin-dung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dassdie bereitgestellten Daten richtig sind,

8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellteDaten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energie-ausweis ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-mer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder

§ 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilteRegistriernummer oder das Datum der Antrag-stellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-tig einträgt,

2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmtoder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Ab-satz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,zuwiderhandelt.

Abschnitt 7Schlussvorschriften

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Ände-rung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäu-den zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung inder zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder derBauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts derGemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist dieseVerordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabegegenüber der zuständigen Behörde geltendenFassung anzuwenden.(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,insbesondere genehmigungs-, anzeige- und ver-fahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in derzum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführunggeltenden Fassung anzuwenden.(3a) Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach denAbsätzen 1 bis 3 eine vor dem Inkrafttreten nachArtikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung geltende Fas-sung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in derKopfzeile zumindest der ersten Seite des Energie-ausweises in geeigneter Form die angewandteFassung dieser Verordnung anzugeben.(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend vonAbsatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn überden Bauantrag oder nach einer Bauanzeige nochnicht bestandskräftig entschieden worden ist.

§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweiseund Aussteller(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, dienach Fassungen der Energieeinsparverordnung, dievor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausge-stellt worden sind, gelten als Energieausweise imSinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag derAusstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entspre-chend anzuwenden auf Energieausweise, die vordem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Ver-

anlassung von Dritten nach einheitlichen Re-geln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarfoder -verbrauch enthalten, die auch die Warm-wasserbereitung und bei Nichtwohngebäu-den darüber hinaus die Kühlung und eingebauteBeleuchtung berücksichtigen, und wenn die we-

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sentlichen Energieträger für die Heizung desGebäudes angegeben sind, oder

2. in Anwendung der in dem von der Bundesregie-rung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurfdieser Verordnung (BR-Drs. 282/07) enthaltenenBestimmungen.

Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 aus-gestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder 2erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinnedes Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zusechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verord-nung für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Ab-satz 2 bis 4 verwendet werden.(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem30. September 2007 und vor dem Inkrafttreten die-ser Verordnung ausgestellt worden sind, mit denfolgenden Maßgaben anzuwenden. AlsPflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2ist in Immobilienanzeigen anzugeben:1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude

der auf die Wohnfläche bezogene Wert desEndenergiebedarfs; er ist anzunehmen:

a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein-heiten und beheiztem Keller pauschal als der1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzflächebezogenen Endenergiebedarfs, der auf Seite 2des Energieausweises gemäß dem Muster nachAnlage 6 angegeben ist,

b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal alsder 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutz-fläche bezogenen Endenergiebedarfs, der aufSeite 2 des Energieausweises gemäß demMuster nach Anlage 6 angegeben ist;

2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohnge-bäude der auf die Wohnfläche bezogene Ener-gieverbrauchskennwert; er ist anzunehmen:

a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein-heiten und beheiztem Keller pauschal als der1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzflächebezogenen Energieverbrauchskennwerts, der aufSeite 3 des Energieausweises gemäß demMuster nach Anlage 6 angegeben ist,

b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal alsder 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutz-fläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts,der auf Seite 3 des Energieausweises gemäßdem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;ist im Energieverbrauchskennwert nach denBuchstaben a und b der Energieverbrauch fürWarmwasser nicht enthalten, so ist der Energie-verbrauchskennwert vor der Umrechnung aufdie Wohnfläche um eine Pauschale von 20 Kilo-

wattstunden pro Jahr und Quadratmeter Ge-bäudenutzfläche zu erhöhen;

3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohnge-bäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs,der Seite 2 des Energieausweises gemäß demMuster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;

4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohn-gebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- alsauch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3des Energieausweises gemäß dem Muster nachAnlage 7 zu entnehmen sind.

Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energie-ausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwen-den. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Technologiefür Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu denPflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundes-anzeiger bekannt machen.(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzu-wenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigenanzugeben:1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude

nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem MusterA des Anhangs der Allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparver-ordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnzS. 4 865), geändert durch AllgemeineVerwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004(BAnz S. 23 804),

a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich ausder Addition der Werte des Endenergiebedarfsfür die einzelnen Energieträger ergibt, und

b) die Art der Beheizung;2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2

Nummer 1 der im Energieausweis angegebeneEndenergiebedarf oder Endenergieverbrauch unddie dort angegebenen wesentlichen Energieträ-ger für die Heizung des Gebäudes.Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitendeModernisierungsempfehlungen zu noch geltendenEnergieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Ok-tober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getre-tenen Fassung der Energieeinsparverordnung aus-gestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oderMieter zusammen mit dem Energieausweis vorzule-gen und dem Käufer oder neuen Mieter mit demEnergieausweis zu übergeben; für die Vorlage und

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die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16Absatz 2 entsprechend anzuwenden.(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-stehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sindergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vordem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie desBundesministeriums für Wirtschaft und Technologieüber die Förderung der Beratung zur sparsamen undrationellen Energieverwendung in Wohngebäudenvor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) alsAntragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-stehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sindergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsaus-bildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Bau-stoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlosseneWeiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügthaben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, dieeine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss derWeiterbildung.(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-stehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind er-gänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiter-bildung zum Energieberater des Handwerks verfügthaben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, dieeine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss derWeiterbildung.

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufigeWahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länderdurch das Deutsche Institut für BautechnikBis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligenlandesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertra-gung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnikvorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs alsRegistrierstelle nach § 26c und als Kontrollstellenach § 26d wahr.Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kon-trollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Über-prüfung von Stichproben auf der Grundlage der in§ 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregeltenOptionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweitdiese Aufgaben elektronisch durchgeführt werdenkönnen.Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nachInkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

Anlage 4 (zu § 6):Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an dieDichtheit des gesamten GebäudesWird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eineÜberprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829:2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren Bbei einer Druckdifferenz zwischen innen und außenvon 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen aufdas beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgendeWerte nicht überschreiten:�bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen

3,0 h–1 und�bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

1,5 h–1.Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, de-ren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Num-mer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden,deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nachDIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m3 über-steigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit demdort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdiffe-renz zwischen innen und außen von 50 Pa gemesse-ne Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche desGebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:�bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen

4,5 m·h–1 und�bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

2,5 m·h–1.Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimm-te Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für ein-zelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2unterschiedliche Anforderungen, so können dieSätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandtwerden.

Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2)Anforderungen an die Inbetriebnahmevon HeizkesselnIn Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und dieAufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nurzulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwands-zahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu be-stimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht un-mittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, istder Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerba-ren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändertdurch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Nieder-

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temperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel alsWärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversor-gung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1als erfüllt.

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und§ 15 Absatz 4):Anforderungen an die Wärmedämmung vonRohrleitungen und Armaturen(1) In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und inFällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1.102einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestim-mungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmevertei-lungs- und Warmwasserleitungen an Außenluftgrenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Min-destdicke nach Tabelle 1.102 Zeile 1 bis 4 zu däm-men.(2) In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht an-zuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungennach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder inBauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nut-

zers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei lie-gende Absperreinrichtungen beeinflusst werdenkann. In Fällen des des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen biszu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder inden Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elek-trischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stich-leitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähig-keiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken derDämmschichten entsprechend umzurechnen. Fürdie Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit desDämmmaterials sind die in anerkannten Regeln derTechnik enthaltenen Berechnungsverfahren und Re-chenwerte zu verwenden.(4) Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-gen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitun-gen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichtennach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als einegleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oderder Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämm-stoffanordnungen und unter Berücksichtigung derDämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

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Tabelle 1.102: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- undKaltwasserleitungen sowie Armaturen

Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht,bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von0,035 W/(m·K)

1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm

2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm

3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser

4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm

5 Leitungen und Annaturen nach den Zeilen 1 bis 4 1/2 der Anforderungenin Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungs- der Zeilen 1 bis 4bereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,bei zentralen Leitungsnetzverteilern

6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, 1/2 der Anforderungendie nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen der Zeilen 1 bis 4zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzerverlegt werden

7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm

8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie 6 mmArmaturen von Raumlufttechnik- und Klimakälte-systemen

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Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude

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1.1.3 Neue Heiskostenverordnung von 2009Verordnung über die verbrauchs-abhängige Abrechnung der Heiz- undWarmwasserkosten (Verordnung überHeizkostenabrechnung – HeizkostenV)Hinweise zu den Auswirkungen der Heizkostenver-ordnung von 2009 finden Sie im Kapitel 4 diesesBuchs. Besonders zu beachten ist das Ende derÜbergangsfristen am 01.01.2014, zur Erfassung derVerbräuche aus der Trinkwassererwärmung.

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung derKosten1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und

zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von

Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagennach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwas-serlieferung), durch den Gebäudeeigentümerauf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwas-ser versorgten Räume.

(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Na-

men und für eigene Rechnung Berechtigte,2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im

Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weiseübertragen worden ist, dass er dafür ein Entgeltvom Nutzer zu fordern berechtigt ist,

3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaftder Wohnungseigentümer im Verhältnis zumWohnungseigentümer, bei Vermietung eineroder mehrerer Eigentumswohnungen der Woh-nungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung derKosten der Wärmelieferung und Warmwasserliefe-rung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-wasser versorgten Räume, soweit der Lieferer un-mittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabeinicht den für den einzelnen Nutzer gemessenenVerbrauch, sondern die Anteile der Nutzer amGesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällengelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-eigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisseüber preisgebundenen Wohnraum, soweit für die-sen nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichenBestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zweiWohnungen, von denen eine der Vermieter selbst

bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnungrechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

§ 3 Anwendung auf das WohnungseigentumDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, obdurch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungs-eigentümer abweichende Bestimmungen über dieVerteilung der Kosten der Versorgung mit Wärmeund Warmwasser getroffen worden sind. Auf dieAnbringung und Auswahl der Ausstattung nach den§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten unddie sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigen-tümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Rege-lungen entsprechend anzuwenden, die für dieVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums imWohnungseigentumsgesetz enthalten oder durchVereinbarung der Wohnungseigentümer getroffenworden sind. Die Kosten für die Anbringung derAusstattung sind entsprechend den dort vorgese-henen Regelungen über die Tragung der Verwal-tungskosten zu verteilen.

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zuerfassen.(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zurVerbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer habendies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer dieAusstattung zur Verbrauchserfassung mieten oderdurch eine andere Art der Gebrauchsüberlassungbeschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher un-ter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mit-zuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn dieMehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nachZugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl derAusstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäu-deeigentümer überlassen.(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von derPflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nut-zungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasser-verbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigen-tümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu ver-langen.

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchssind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zurErfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs

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Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstat-tungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtlicheBestimmungen zur Anwendung kommen, dürfennur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassungverwendet werden, hinsichtlich derer sachverständi-ge Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkann-ten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihreEignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Alssachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,deren Eignung die nach Landesrecht zuständigeBehörde im Benehmen mit der Physikalisch-Techni-schen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattun-gen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignetsein und so angebracht werden, dass ihre technischeinwandfreie Funktion gewährleistet ist.(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage imSinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mitgleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächstdurch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die An-teile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, derenVerbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unter-schiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder ausanderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassungnach Nutzergruppen durchführen.

§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigenKostenverteilung(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten derVersorgung mit Wärme und Warmwasser auf derGrundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabeder §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in derRegel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,wenn das Ableseergebnis über einen längerenZeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichertist und von diesem selbst abgerufen werden kann.Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasser-verbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in derNutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kostenzunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach demVerhältnis der erfassten Anteile am Gesamtver-brauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werdendie Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnisder erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufge-teilt, sind1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme

nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach demumbauten Raum auf die einzelnen Nutzergrup-pen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder

Nutzfläche oder der umbaute Raum der be-heizten Räume zu Grunde gelegt werden,

2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warm-wasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf dieeinzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kos-tenanteile der Nutzergruppen sind dann nachAbsatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind dieKosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteileam Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräumeund die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilungder auf die Gemeinschaftsräume entfallenden an-teiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäft-lichen Bestimmungen.(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Ab-satz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kanndiese für künftige Abrechnungszeiträume durchErklärung gegenüber den Nutzern ändern1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach

Nutzergruppen,2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen,

die nachhaltig Einsparungen von Heizenergiebewirken oder

3. aus anderen sachgerechten Gründen nach derenerstmaliger Bestimmung.

Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn einesAbrechnungszeitraumes zulässig.

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mitWärme(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,höchstens 70 vom Hundert nach dem erfasstenWärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäu-den, die das Anforderungsniveau der Wärme-schutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. IS. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gas-heizung versorgt werden und in denen die freiliegen-den Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ge-dämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs derzentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nachdem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu ver-teilen. In Gebäuden, in denen die freiliegendenLeitungen der Wärmeverteilung überwiegend unge-dämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteildes Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann derWärmeverbrauch der Nutzer nach anerkanntenRegeln der Technik bestimmt werden. Der so be-stimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als er-fasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.

Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutz-fläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen;es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder derumbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde ge-legt werden.(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-zungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehörendie Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrerLieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kos-ten der Bedienung, Überwachung und Pflege derAnlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlichder Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigungder Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten derMessungen nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz, die Kosten der Anmietung oder andererArten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattungzur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver-wendung einer Ausstattung zurVerbrauchserfassung einschließlich der Kosten derEichung sowie der Kosten der Berechnung, Auf-teilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchs-analyse sollte insbesondere die Entwicklung derKosten für die Heizwärme- und Warmwasserver-sorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmeliefe-rung gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehörendas Entgelt für die Wärmelieferung und die Kostendes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entspre-chend Absatz 2.

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgungmit Warmwasser(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralenWarmwasserversorgungsanlage sind mindestens50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nachdem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigenKosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu vertei-len.(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-wasserversorgungsanlage gehören die Kosten derWasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-rechnet werden, und die Kosten der Wassererwär-mung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten derWasserversorgung gehören die Kosten des Wasse-rverbrauchs, die Grundgebühren und die Zähler-miete, die Kosten der Verwendung von Zwischen-zählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenenWasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbe-reitungsanlage einschließlich der Aufbereitungs-stoffe.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasser-lieferung gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehö-ren das Entgelt für die Lieferung des Warmwassersund die Kosten des Betriebs der zugehörigenHausanlagen entsprechend § 7Absatz 2.

§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgungmit Wärme undWarmwasser bei verbundenenAnlagen(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wär-me mit der zentralen Warmwasserversorgungs-anlage verbunden, so sind die einheitlich entstande-nen Kosten des Betriebs aufzuteilen.Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kostensind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilenam Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch,bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferungnach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestim-men. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,sind dem Anteil an den einheitlich entstandenenKosten hinzuzurechnen.Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mitWärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauchnach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warm-wasserversorgungsanlage.Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durcheigenständige gewerbliche Wärmelieferung mitWärme versorgt werden, können anerkannte Regelnder Technik zur Aufteilung der Kosten verwendetwerden.Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungs-anlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2,der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3zu ermitteln.(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu mes-sen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzu-mutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sienach der Gleichung

bestimmt werden.

Dabei sind zu Grunde zu legen1. das gemessene Volumen des verbrauchten

Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);2. die gemessene oder geschätzte mittlere Tempe-

ratur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).

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Q = 2,5 ·kWh

· V · (tw – 10 °C)m3 · K

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Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemengenoch das Volumen des verbrauchten Warmwassersgemessen werden können, kann die auf die zentraleWarmwasserversorgungsanlage entfallende Wär-memenge nach folgender Gleichung bestimmt wer-den

Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warm-wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zuGrunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erd-

gas mit 1,11 zu multiplizieren und2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmeliefe-

rung durch 1,15 zu dividieren.(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff-verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-anlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oderSchüttraummetern nach der Gleichung

B = Q / Hi

zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-

anlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Ab-satz 2 in kWh;

2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes(Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubik-meter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraum-meter (SRm). Als Hi-Werte können verwendetwerden für

Leichtes Heizöl EL 10 kWh/lSchweres Heizöl 10,9 kWh/lErdgas H 10 kWh/m3

Erdgas L 9 kWh/m3

Flüssiggas 13 kWh/kgKoks 8 kWh/kgBraunkohle 5,5 kWh/kgSteinkohle 8 kWh/kgHolz (lufttrocken) 4,1 kWh/kgHolzpellets 5 kWh/kgHolzhackschnitzel 650 kWh/SRm.

Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie-versorgungsunternehmens oder Brennstoffliefe-ranten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweitdie Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Um-rechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.

(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mitWärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an denKosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnungnichts anderes bestimmt oder zulässt.

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungs-zeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderenzwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasstwerden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf derGrundlage des Verbrauchs der betroffenen Räumein vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchsvergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Ab-rechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchsdes Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln.Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei derKostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchszu Grunde zu legen.(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlungnach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzflächeoder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für dieKostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamtenumbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlichnach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zulegenden Maßstäben zu verteilen.

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungs-zeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Able-sung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung dervom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenable-sung) vorzunehmen.(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen-den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischen-ablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchsauf der Grundlage der sich aus anerkannten Regelnder Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeit-anteilig und die übrigen Kosten des Warmwasser-verbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzeraufzuteilen.(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oderlässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechselsaus technischen Gründen keine hinreichend genaueErmittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-ten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigenKosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsge-schäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Q = 32 ·kWh

· AWohnm2 AWohn

§ 10 Überschreitung der HöchstsätzeRechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere alsdie in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genanntenHöchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleibenunberührt.

§ 11 Ausnahmen(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mitWärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden1. auf Räume,a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von

weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur

Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wär-meverbrauchs oder die Verteilung der Kostendes Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unver-hältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unver-hältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn die-se nicht durch die Einsparungen, die in der Regelinnerhalb von zehn Jahren erzielt werden kön-nen, erwirtschaftet werden können; oder

c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig gewordensind und in denen der Nutzer den Wärmever-brauch nicht beeinflussen kann;

2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- undLehrlingsheime,

b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,deren Nutzung Personengruppen vorbehaltenist, mit denen wegen ihrer besonderen persön-lichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichenMietverträge abgeschlossen werden;

3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend ver-sorgt werden

a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnungvon Wärme oder aus Wärmepumpen- oderSolaranlagen oder

b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung vonAbwärme, sofern der Wärmeverbrauch desGebäudes nicht erfasst wird;

4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigenHausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällendes § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten derWärmelieferung enthalten sind, sondern vomGebäudeeigentümer gesondert abgerechnetwerden;

5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nachLandesrecht zuständige Stelle wegen besonde-rer Umstände von den Anforderungen dieserVerordnung befreit hat, um einen unangemes-senen Aufwand oder sonstige unbillige Härtenzu vermeiden.

(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Ver-sorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1entsprechend.

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärmeoder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieserVerordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnetwerden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den aufihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kür-zen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum imVerhältnis des einzelnen Wohnungseigentümerszur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; inso-weit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 geltenbis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des

anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenenWarmwasserkostenverteiler und

2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen son-stigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.

(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne derNeubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mitder Maßgabe, dass an die Stelle des Datums„1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftlicheBestimmungen über eine frühere Anwendung die-ser Vorschriften bleiben unberührt.(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wär-meverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. Septem-ber 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Was-sermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Ja-nuar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung inder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassungweiter anzuwenden.

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1.1.4 Verordnung zur Neufassung der ErstenVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung überKleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) von 2010

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Brennstoffe

Abschnitt 2Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe§ 4 Allgemeine Anforderungen§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme-

leistung von 4 Kilowatt oder mehr

Abschnitt 3Öl- und Gasfeuerungsanlagen§ 6 Allgemeine Anforderungen§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs-

brenner§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner§ 9 Gasfeuerungsanlagen§ 10 Begrenzung der Abgasverluste§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer

Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis20 Megawatt

Abschnitt 4Überwachung§ 12 Messöffnung§ 13 Messeinrichtungen§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter

Feuerungsanlagen§ 15 Wiederkehrende Überwachung§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse§ 17 Eigenüberwachung§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit

einer Feuerungswärmeleistung von10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften§ 19 Ableitbedingungen für Abgase§ 20 Anzeige und Nachweise§ 21 Weitergehende Anforderungen§ 22 Zulassung von Ausnahmen§ 23 Zugänglichkeit der Normen§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6Übergangsregelungen§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe, ausgenommenEinzelraumfeuerungsanlagen

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfeger-arbeiten nach dem 1. Januar 2013

Abschnitt 7Schlussvorschrift§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1 (zu § 12)MessöffnungAnlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14

Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)Anforderungen an die Durchführung der Messungen

im BetriebAnlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stick-

stoffoxidgehaltes unter PrüfbedingungenAnlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,

§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)

Anforderungen bei der Typprüfung

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, dieBeschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs-anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 desBundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 geltennicht für1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der

Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung derAbgase betrieben werden können, insbesondereInfrarotheizstrahler,

2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen

Abgasen zu trocknen,b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit hei-

ßen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weisezuzubereiten,

c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 desGesetzes über das Branntweinmonopol in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändertworden ist, mit einer jährlichen Betriebszeitvon nicht mehr als 20 Tagen herzustellenoder

d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungs-bereich des § 11,

3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Um-ständen zu erwarten ist, dass sie nicht längerals während der drei Monate, die auf die Inbe-triebnahme folgen, an demselben Ort betriebenwerden.

§ 2 BegriffsbestimmungenIn dieser Verordnung gelten die folgenden Be-griffsbestimmungen:1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wär-

meinhalt des Abgases und dem Wärmeinhaltder Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwertdes Brennstoffes;

2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem dieVerdampfungswärme des im Abgas enthal-tenen Wasserdampfes konstruktionsbedingtdurch Kondensation nutzbar gemacht wird;

3. Einzelraumfeuerungsanlage:Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizungdes Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herdemit oder ohne indirekt beheizte Backvorrich-tung;

4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlageausgehenden Luftverunreinigungen; Konzen-trationsangaben beziehen sich auf das Abgas-volumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltesan Wasserdampf;

5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durchVerfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugtwird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätteund, soweit vorhanden, Einrichtungen zurVerbrennungsluftzuführung, Verbindungsstückund Abgaseinrichtung;

6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unterenHeizwert bezogene Wärmeinhalt des Brenn-stoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbe-trieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;

7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitungdes Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wir-kung gegen holzzerstörende Insekten oderPilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffezur Herabsetzung der Entflammbarkeit vonHolz;

8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgas-stromes, der im Querschnitt des Abgaskanalsim Bereich der Messöffnung die höchste Tempe-ratur aufweist;

9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlichmechanischer Bearbeitung ausgesetzt war undbei seiner Verwendung nicht mehr als nur uner-heblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;

10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feue-rungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abge-gebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist dieFeuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungs-bereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleis-tung die in den Grenzen des Nennwärmeleis-tungsbereichs fest eingestellte und auf einemZusatzschild angegebene höchste nutzbare Wär-meleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwär-meleistung der höchste Wert des Nennwärme-leistungsbereichs;

11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einerFeuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärme-menge zu dem der Feuerungsanlage mit demBrennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogenauf eine Heizperiode mit festgelegter Wärme-bedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3Nummer 1;

12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brenn-stoffe, die bestimmungsgemäß offen betriebenwerden kann, soweit die Feuerstätte nicht aus-schließlich für die Zubereitung von Speisen be-stimmt ist;

13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage alsWärmespeicherofen aus mineralischen Spei-chermaterialien, die an Ort und Stelle handwerk-lich gesetzt werden;

14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substan-zen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahlauf dem Filterpapier niederschlagen;

15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, diedie im Abgas enthaltenen staubförmigen Emis-sionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen;Maßstab für die Schwärzung ist das optischeReflexionsvermögen; einer Erhöhung derRußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Re-flexionsvermögens um 10 Prozent;

16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einerFeuerungsanlage, die die Art oder Menge derEmissionen erheblich verändern kann; eine we-sentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei

a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einenanderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungs-

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anlage ist bereits für wechselweisen Brennstof-feinsatz eingerichtet,

b) Austausch eines Kessels;17. bestehende Feuerungsanlagen:

Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttretendieser Verordnung errichtet worden sind.

§ 3 Brennstoffe(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die fol-genden Brennstoffe eingesetzt werden:1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlen-

briketts, Steinkohlenkoks,2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkoh-

lenkoks,3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN

EN 1860, Ausgabe September 2005,4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich

anhaftender Rinde, insbesondere in Form vonScheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisigund Zapfen,

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbeson-dere in Form von Sägemehl, Spänen undSchleifstaub, sowie Rinde,

5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Formvon Holzbriketts nach DIN 51731, AusgabeOktober 1996, oder in Form von Holzpellets nachden brennstofftechnischen Anforderungen desDINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpelletszur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie an-dere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mitgleichwertiger Qualität,

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holzsowie daraus anfallende Reste, soweit keineHolzschutzmittel aufgetragen oder infolge einerBehandlung enthalten sind und Beschichtungenkeine halogenorganischen Verbindungen oderSchwermetalle enthalten,

7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten odersonst verleimtes Holz sowie daraus anfallendeReste, soweit keine Holzschutzmittel aufge-tragen oder infolge einer Behandlung enthaltensind und Beschichtungen keine halogenorgani-schen Verbindungen oder Schwermetalle ent-halten,

8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht alsLebensmittel bestimmtes Getreide wie Getrei-dekörner und Getreidebruchkörner, Getreide-ganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespel-zen und Getreidehalmreste sowie Pellets ausden vorgenannten Brennstoffen,

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1,Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Etha-nol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflan-zenölmethylester,

10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-lassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichba-ren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oderWasserstoff,

11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe-felverbindungen bis zu 1 Promille, angegebenals Schwefel, oder Biogas aus der Landwirt-schaft,

12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,Raffineriegas und Synthesegas mit einem Vo-lumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie

13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diesedie Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.

(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. BeiSteinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts giltdiese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine be-sondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begren-zung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgassichergestellt ist.(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genann-ten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nureingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darr-gewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht beiautomatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nachAngaben des Herstellers für Brennstoffe mit höhe-ren Feuchtegehalten geeignet sind.(4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Ver-wendung von Bindemitteln hergestellt sein. Aus-genommen davon sind Bindemittel aus Stärke,pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13müssen folgende Anforderungen erfüllen:1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitäts-

anforderungen vorliegen,2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Num-

mer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehal-ten werden,

3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dür-fen keine höheren Emissionen an Dioxinen,Furanen und polyzyklischen aromatischen Koh-lenwasserstoffen als bei der Verbrennung vonHolz auftreten; dies muss durch ein mindes-tens einjährliches Messprogramm an den für

den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagen-typ nachgewiesen werden,

4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müs-sen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 einge-halten werden können, dies muss durch einmindestens einjährliches Messprogramm an denfür den Einsatz vorgesehenen Feuerungs-anlagentyp nachgewiesen werden.

Abschnitt 2Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4 Allgemeine Anforderungen(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfennur betrieben werden, wenn sie sich in einem ord-nungsgemäßen technischen Zustand befinden. Siedürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 be-trieben werden, für deren Einsatz sie nach Angabendes Herstellers geeignet sind. Errichtung und Be-trieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellerszu richten.(2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einenVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro-zent.(3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-stoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenenKaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens die-ser Verordnung errichtet werden, dürfen nur be-trieben werden, wenn für die Feuerstättenart derEinzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfungdes Herstellers belegt werden kann, dass unterPrüfbedingungen die Anforderungen an die Emis-sionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgradnach Anlage 4 eingehalten werden.(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betriebenwerden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stücki-ges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Press-linge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1Nummer 5a eingesetzt werden.(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 er-richtet und betrieben werden, sind mit nachgeschal-teten Einrichtungen zur Staubminderung nach demStand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht fürAnlagen, bei denen die Einhaltung der An-forderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachel-ofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachge-wiesen wird:1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin

oder einem Schornsteinfeger unter sinngemä-ßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder

2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigtenFeuerraumes unter Anwendung der Bestim-mungen der Anlage 4 Nummer 3.

(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staub-minderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet wer-den, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behördefestgestellt worden ist oder eine Bauartzulassungvorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauart-zulassung entfallen, sofern nach den bauordnungs-rechtlichen Vorschriften über die Verwendung vonBauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichenAnforderungen eingehalten werden.(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Num-mer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab demDatum des Inkrafttretens dieser Verordnung errich-tet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn fürdie Feuerungsanlage durch eine Typprüfung desHerstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungendie Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nachAnlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feue-rungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach derErrichtung oder nach einem Betreiberwechsel inner-halb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechtenBedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsge-mäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Be-sonderheiten beim Umgang mit festen Brenn-stoffen von einer Schornsteinfegerin oder einemSchornsteinfeger im Zusammenhang mit anderenSchornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.

§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme-leistung von 4 Kilowatt oder mehr(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit ei-ner Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr,ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sindso zu errichten und zu betreiben, dass die nachAnlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen diefolgenden Emissionsgrenzwerte für Staub undKohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten (Ta-belle 1.103).Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungs-anlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach§ 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz ein-gesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst fürAnlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtetwerden.(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 ge-nannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanla-gen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowattoder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbei-tung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.

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(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genanntenBrennstoffe dürfen nur in automatisch beschicktenFeuerungsanlagen eingesetzt werden, die nachAngaben des Herstellers für diese Brennstoffe ge-eignet sind und die im Rahmen der Typprüfungnach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffengeprüft wurden.Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brenn-stoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzli-che Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- undForstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betriebendes agrargewerblichen Sektors, die Umgang mitGetreide haben, insbesondere Mühlen und Agrar-handel, eingesetzt werden.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärme-trägermedium, ausgenommen Einzelraumfeue-rungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, dieab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnungerrichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeichermit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brenn-stofffüllraum vorgehalten werden.Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervo-lumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärme-leistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 ge-nügt bei automatisch beschickten Anlagen einWasser-Wärmespeicher mit einem Volumen vonmindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleis-

Tabelle 1.103

Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden

Brennstoff nach Nennwärmeleistung Staub CO§ 3 Absatz 1 [Kilowatt] [g/m3] [g/m3]

Nummer 1 bis 3a � 4 � 500 0,09 1,0

� 500 0,09 0,5

Nummer 4 bis 5 � 4 � 500 0,10 1,0

� 500 0,10 0,5

Nummer 5a � 4 � 500 0,06 0,8

� 500 0,06 0,5

Nummer 6 bis 7 � 30 � 100 0,10 0,8

� 100 � 500 0,10 0,5

� 500 0,10 0,3

Nummer 8 und 13 � 4 � 100 0,10 1,0

Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden

Nummer 1 bis 5a � 4 0,02 0,4

Nummer 6 bis 7 � 30 � 500 0,02 0,3

� 500 0,02 0,3

Nummer 8 bis 13 � 4 � 100 0,02 0,4

tung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann einsonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität ver-wendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die

die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinstereinstellbarer Leistung einhalten,

2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung derGrund- und Mittellast in einem Wärmeversor-gungssystem unter Volllast betrieben werdenund die Spitzen- und Zusatzlasten durch einenReservekessel abdecken, sowie

3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestim-mungsgemäßen Funktion ausschließlich beiVolllast betrieben werden.

Abschnitt 3Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 6 Allgemeine Anforderungen(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung vonGebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärme-träger und einer Feuerungswärmeleistung unter10 Megawatt, die ab dem Datum des Inkrafttretensdieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur be-trieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine

Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass derunter Prüfbedingungen nach dem Verfahren derAnlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgasesan Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die inden Tabellen 1.104 und 1.105 aufgeführten Wertenicht überschreitet. Die Möglichkeiten, dieEmissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechni-sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik wei-ter zu vermindern, sind auszuschöpfen.(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizungvon Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär-meträger, die ab dem Datum des Inkrafttretens die-ser Verordnung errichtet oder durch Austausch desKessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz-kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durcheine Bescheinigung des Herstellers belegt werdenkann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach demVerfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nut-zungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten fürHeizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehrals 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach demVerfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kes-selwirkungsgrad 94 Prozent nicht unterschreitet.(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Bren-ner, die in einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder in einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum hergestellt worden sind, kann der Gehalt desAbgases an Stickstoffoxiden abweichend von Ab-satz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesonde-re nach einem in einer europäischen Norm festge-legten Verfahren, ermittelt werden.

§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit VerdampfungsbrennerÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sindso zu errichten und zu betreiben, dass1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer

3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubför-migen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2nicht überschreitet,

2. die Abgase nach der nach dem Verfahren derAnlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfungfrei von Ölderivaten sind,

3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und

4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wertvon 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nichtüberschreiten.

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Tabelle 1.104: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des§ 3 Absatz 1 Nummer 9

Nennwärmeleistung Emissionen[kW] in mg/kWh

� 120 110

� 120 � 400 120

� 400 185

Tabelle 1.105: bei Einsatz von Gasen der öffentlichenGasversorgung

Nennwärmeleistung Emissionen[kW] in mg/kWh

� 120 60

� 120 � 400 80

� 400 120

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Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November1996 errichtet worden sind, darf abweichend vonSatz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschrittenwerden.

§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit ZerstäubungsbrennerÖlfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sindso zu errichten und zu betreiben, dass1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer

3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubför-migen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nichtüberschreitet,

2. die Abgase nach der nach dem Verfahren derAnlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfungfrei von Ölderivaten sind,

3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und

4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wertvon 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nichtüberschreiten.

Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem inArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietbis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darfabweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagensind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändertworden oder werden wesentlich geändert.

§ 9 Gasfeuerungsanlagen(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasender öffentlichen Gasversorgung und während höch-stens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinnedes § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, giltwährend des Betriebs mit Heizöl EL für alle Be-triebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert fürStickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowatt-stunde Abgas.(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zubetreiben, dass die Grenzwerte für die Abgas-verluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.

§ 10 Begrenzung der AbgasverlusteBei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nachdem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für dieFeuerstätte ermittelten Abgasverluste die in Ta-belle 1.106 genannten Prozentsätze nicht über-schreiten.Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die miteinem Heizkessel ausgerüstet ist, der die An-forderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Ratesvom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit

flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschik-kten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167vom 22. 6. 1992, S. 17, L 195 vom 14. 7. 1992, S. 32),die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl.L 81 vom 20. 3. 2008, S. 48) geändert worden ist,an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, derAbgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund derBauart des Kessels nicht eingehalten werden, so giltein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn derHeizkessel in der Konformitätserklärung nachArtikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG alsStandardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie92/42/EWG gekennzeichnet ist.(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen dieGrenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufGrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionennicht eingehalten werden können, sind so zu errich-ten und zu betreiben, dass sie dem Stand derTechnik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligenBauart entsprechen.(3) Absatz 1 gilt nicht für1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nenn-

wärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärme-

leistung von 28 Kilowatt oder weniger aus-schließlich der Brauchwasserbereitung dienen.

§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einerFeuerungswärmeleistung von 10 Megawattbis 20 Megawatt(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffenach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feue-rungswärmeleistung von 10 Megawatt bis wenigerals 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den

Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Ku-bikmeter Abgas,

Tabelle 1.106: Grenzwerte für Abgasverluste

Nennwärmeleistung Abgasverlust[kW] in %

� 4 � 25 11

� 25 � 50 10

� 25 9

2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angege-ben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenz-wert von

a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas beiKesseln mit einer Betriebstemperatur unter110 Grad Celsius,

b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas beiKesseln mit einer Betriebstemperatur von110 bis 210 Grad Celsius,

c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als210 Grad Celsius,bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 je-weils berechnet auf einen Stickstoffgehalt imHeizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und

3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einenSauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstun-denmittelwert nicht überschreiten.

(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oderFlüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfenabweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet undbetrieben werden, wenn die Emissionen von1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von

80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdi-

oxid, den Emissionsgrenzwert vona) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln

mit einer Betriebstemperatur unter 110 GradCelsius bei Erdgas,

b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesselnmit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 GradCelsius bei Erdgas,

c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als210 Grad Celsius bei Erdgas und

d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-satz der anderen Gase,

bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent,als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßigmit Brennstoffen nach Absatz 2 und währendhöchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffennach Absatz 1 betrieben werden, gilt während desBetriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alleBetriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert fürStickstoffoxide von 250 Milligramm je KubikmeterAbgas.

Abschnitt 4Überwachung

§ 12 MessöffnungDer Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nachden §§ 14 und 15 Messungen von einer Schorn-steinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorge-schrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellenoder herstellen zu lassen, die den Anforderungennach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungs-anlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedemVerbindungsstück eine Messöffnung einzurichten.In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hatder Betreiber auf Verlangen der zuständigen Be-hörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestat-ten.

§ 13 Messeinrichtungen(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen undder Abgasverluste müssen unter Einsatz von Mess-verfahren und Messeinrichtungen durchgeführtwerden, die dem Stand der Messtechnik entspre-chen.(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mitgeeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. DieMesseinrichtungen gelten als geeignet, wenn sieeine Eignungsprüfung bestanden haben.(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halb-jährlich einmal von einer nach Landesrecht zustän-digen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu über-prüfen.

§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderterFeuerungsanlagen(1) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkraft-tretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlichgeänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffehat die Einhaltung der Anforderungen des § 19Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlagevon einer Schornsteinfegerin oder einem Schorn-steinfeger feststellen zu lassen; die Feststellungkann auch im Zusammenhang mit anderen Schorn-steinfegerarbeiten erfolgen.(2) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkraft-tretens dieser Verordnung errichteten oder we-sentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festge-legt sind, hat die Einhaltung der jeweiligenAnforderungen innerhalb von vier Wochen nachder Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerinoder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

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(3) Absatz 2 gilt nicht für1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz

von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwär-meleistung von 11 Kilowatt oder weniger,

2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleis-tung von 11 Kilowatt oder weniger, die aus-schließlich der Brauchwassererwärmung die-nen,

3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Etha-nol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas,Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas ein-gesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, beidenen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas je-weils an der Gewinnungsstelle eingesetzt wer-den,

4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte ein-gerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungendes § 10.

(4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während derüblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nachder Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis derMessungen sowie über die Durchführung der Über-wachungstätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 hatdie Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfegerdem Betreiber der Feuerungsanlage eine Beschei-nigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustel-len.(5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass dieAnforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiberden Mangel abzustellen und von einer Schorn-steinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wie-derholung zur Feststellung der Einhaltung derAnforderungen durchführen zu lassen. Das Schorn-steinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fas-sung bleibt unberührt.

§ 15 Wiederkehrende Überwachung(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für denEinsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleis-tung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommenEinzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltungder Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften ge-nannten Zeitpunkten einmal in jedem zweitenKalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder ei-nem Schornsteinfeger durch Messungen feststellenzu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1ist die Einhaltung der Anforderungen an dieBrennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlagefür feste Brennstoffe hat die Einhaltung der An-forderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 imZusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstät-tenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeisterüberprüfen zu lassen.(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlagemit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt undmehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen fest-gelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anfor-derungen1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei An-

lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentlicheÄnderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe bzwölf Jahre und weniger zurückliegt, und

2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei An-lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentlicheÄnderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe bmehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einerSchornsteinfegerin oder einem Schornstein-feger durch Messungen feststellen zu lassen.Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einerAnlage mit selbstkalibrierender kontinuierli-cher Regelung des Verbrennungsprozesses dieEinhaltung der Anforderungen einmal in jedemfünften Kalenderjahr von einer Schornstein-fegerin oder einem Schornsteinfeger durch Mes-sungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 11. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeue-

rungsanlagen mit Außenwandanschluss.(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 16 Zusammenstellung der MessergebnisseDer Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Er-gebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 ka-lenderjährlich nach näherer Weisung der Innung fürdas Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigenLandesinnungsverband. Die Landesinnungsverbän-de für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen fürjedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisseder Messungen und legen diese Übersichten imRahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten derInnungen für das Schornsteinfegerhandwerk der fürden Immissionsschutz zuständigen obersten Lan-desbehörde oder der nach Landesrecht zuständi-gen Behörde bis zum 30. April des folgendenJahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverbanddes Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedesKalenderjahr eine entsprechende länderübergreifen-de Übersicht und legt diese dem Bundesministe-

rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.

§ 17 Eigenüberwachung(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und derSchornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfeger-meister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feue-rungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzugdes Bundes Immissionsschutzgesetzes und der aufdieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach§ 1 der Verordnung über Anlagen der Landesvertei-digung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundes-behörden obliegt, von Stellen der zuständigen Ver-waltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen dieWahrnehmung der Eigenüberwachung der für denVollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständi-gen Landesbehörde und dem Bezirksschornstein-fegermeister mit.(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten dieBescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie dieInformationen nach § 16 Satz 1 an die zuständigeVerwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie ver-gleichbare Aufzeichnungen.(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweiteÜbersichten über die Ergebnisse der Messungennach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für denImmissionsschutz zuständigen obersten Landesbe-hörden oder den nach Landesrecht zuständigenBehörden und dem Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalbder Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.

§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungenmit einer Feuerungswärmeleistungvon 10 Megawatt bis 20 Megawatt(1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieserVerordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage fürden Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärme-leistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Mega-watt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vorInbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungenauszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufendmessen und registrieren. Die Messeinrichtung mussdie Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nachAbsatz 1 hat durch eine von der zuständigen obers-ten Landesbehörde oder von der nach Landesrechtzuständigen Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbauder Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigenzu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb

von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrierenund jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres aufFunktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreibermuss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nachder letzten Kalibrierung wiederholen lassen.Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ord-nungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Er-gebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funk-tionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweilsinnerhalb von drei Monaten nach Durchführungvorzulegen.(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einenMessbericht zu erstellen oder erstellen zu lassenund innerhalb von drei Monaten nach Ablauf einesjeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vor-zulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünfJahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren.(4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hatabweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung derAnforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxidund Stickstoffoxide frühestens drei Monate undspätestens sechs Monate nach der Inbetrieb-nahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zulassen.Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einerwesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstandvon drei Jahren wiederholen zu lassen.(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Ein-zelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern tech-nisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen(Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen.Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist alsHalbstundenmittelwert anzugeben.(6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hatüber die Einzelmessungen nach Absatz 4 einenMessbericht zu erstellen oder erstellen zu lassenund der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mo-naten nach Durchführung der Messung vorzulegen.Der Messbericht muss Angaben über die Messpla-nung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahrenund die Betriebsbedingungen, die für die Beurtei-lung der Messergebnisse von Bedeutung sind, ent-halten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahreab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Ab-satz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach§ 11 überschreitet.

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Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen beiFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab demInkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder we-sentlich geändert werden, müssen1 bei Dachneigungena) bis einschließlich 20 Grad den First um mindes-

tens 40 Zentimeter überragen oder von derDachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens40 Zentimeter überragen oder einen horizonta-len Abstand von der Dachfläche von mindestens2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärme-leistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöff-nungen, Fenstern oder Türen um mindestens1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sichum 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowattbis auf höchstens 40 Meter.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Aus-trittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen miteiner Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis10 Megawatt1. die höchste Kante des Dachfirstes um minde-

stens 3 Meter zu überragen und2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad istdie Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktivenDachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrun-delegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berech-nen ist.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen inWarmumformungsbetrieben, soweit Windleitflä-chenlüfter eingesetzt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase vonFeuerungsanlagen nach § 11 über einen oder meh-rere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach denVorschriften der Technischen Anleitung zur Rein-haltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002,S. 511) zu berechnen ist.

§ 20 Anzeige und Nachweise(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hatdiese der zuständigen Behörde spätestens einenMonat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafürSorge zu tragen, dass die Nachweise über dieDurchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder

einem Schornsteinfeger durchzuführendenTätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeistergesendet werden.Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durch-geführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.

§ 21 Weitergehende AnforderungenDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grundder §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes andere oder weiter gehende Anordnungenzu treffen, bleibt unberührt.

§ 22 Zulassung von AusnahmenDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-men von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegenbesonderer Umstände durch einen unangemesse-nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer un-billigen Härte führen und schädliche Umwelteinwir-kungen nicht zu befürchten sind.

§ 23 Zugänglichkeit der NormenDIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, aufdie in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei derBeuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in § 3Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungspro-gramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO,Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH,Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden.Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowiedas Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sindbeim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-chen archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufge-führten Brennstoffe einsetzt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Ab-satz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,

3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtetoder nicht richtig betreibt,

4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brenn-stoffe in anderen als den dort bezeichnetenFeuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,

5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einerFeuerungsanlage einsetzt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Ein-zelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,

7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Mess-öffnung nicht gestattet,

8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oderAbsatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 dieEinhaltung einer dort genannten Anforderungnicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nichtoder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nichtoder nicht rechtzeitig überwachen lässt,

9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzel-feuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig ausrüstet,

10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrich-tung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässtoder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierungnicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-nigung oder einen Bericht nicht oder nicht recht-zeitig vorlegt,

13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nichtrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht minde-stens fünf Jahre aufbewahrt,

14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einerdort genannten Anforderung nicht oder nichtrechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nichtoder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorgeträgt, dass die dort genannten Nachweise ver-sendet werden,

16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibtoder

17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltungeiner dort genannten Anforderung nicht odernicht rechtzeitig überwachen lässt.

Abschnitt 6Übergangsregelungen

§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen fürfeste Brennstoffe, ausgenommenEinzelraumfeuerungsanlagen(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommenEinzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffedürfen nur weiter betrieben werden, wenn dieGrenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 inAbhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab fol-genden Zeitpunkten eingehalten werden (Tabelle1.107).

Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die An-lagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müs-sen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012durch den Bezirksschornsteinfegermeister imRahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchge-führt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktesder Errichtung auch im Zusammenhang mit anderenSchornsteinfegerarbeiten erfolgen.(2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Verord-nung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeit-punkten gelten für bestehende Feuerungsanlagenfür feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistungvon mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzel-raumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von deneingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Tabelle 1.108).Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu denin Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emis-sionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehaltan Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbe-schickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sindbei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 ge-nannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedros-selter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten.(3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe miteiner Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt undmehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen,die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Ver-ordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet wer-den, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

Tabelle 1.107: Übergangsregelungen

Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt derEinhaltung derGrenzwerte derStufe 1 des § 5Absatz 1

bis einschließlich 31.12.1994 01.01.2015

vom 01.01.1995 bis 01.01.2019einschließlich 31.12.2004

vom 01.01.2005 bis 01.01.2025einschließlich des Tages, dervor dem Inkrafttreten dieserVerordnung liegt

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(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungs-anlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltungder Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember2011 und anschließend alle zwei Jahre von einerSchornsteinfegerin oder einem Schornsteinfegerüberwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwa-chung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforde-rungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe musssich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach§ 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder ei-nem Schornsteinfeger beraten lassen.(6) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkraft-tretens dieser Verordnung errichteten oder we-sentlich geänderten Feuerungsanlage für festeBrennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genanntenAnforderungen für Anlagen mit einer Nennwärme-leistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffenbetrieben werden, erst sechs Monate nach derBekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung imSinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zurEinhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für

den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a,8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe miteiner Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und

2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genanntenfesten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleis-tung über 50 Kilowatt

erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer ge-eigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibtunberührt.

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-feuerungsanlagen für feste Brennstoffe(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-stoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieserVerordnung errichtet und in Betrieb genommen wur-den, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn nach-folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheini-

gung des Herstellers oder2. durch eine Messung unter entsprechender An-

wendung der Bestimmungen der Anlage 4 Num-mer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einenSchornsteinfeger geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung derGrenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013

Tabelle 1.108: Grenzwerte der Brennstoffe

Nennmwärmeleistung Brennstoffin kW nach § 3 Absatz 1

Staub CO[g/m3] [g/m3]

Nummer 1 bis 3a

� 15 � 50 0,15 –

� 50 � 150 0,15 –

� 150 � 500 0,15 –

� 500 0,15 –

Nummer 4 bis 5a

� 15 � 50 0,15 4

� 50 � 150 0,15 2

� 150 � 500 0,15 1

� 500 0,15 0,5

Nummer 6 und 7

� 50 � 100 0,15 0,5

� 100 � 500 0,15 0,5

� 500 0,15 0,3

Nummer 8

� 15 � 100 0,15 4

nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraum-feuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums aufdem Typschild zu folgendenden Zeitpunkten mit ei-ner Einrichtung zur Reduzierung der Staubemmi-ssionen nach dem Stand der Technik nachzurüstenoder außer Betrieb zu nehmen (Tabelle 1.109).

§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen

mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinhei-

ten, deren Wärmeversorgung ausschließlichüber diese Anlagen erfolgt, sowie

5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen derBetreiber gegenüber dem Bezirksschornstein-fegermeister glaubhaft machen kann, dass sievor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errich-tet wurden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachel-ofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, dieeingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu denin Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mitnachgeschalteten Einrichtungen zur Minderungder Staubemission nach dem Stand der Technik aus-zustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraum-feuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember

2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vomBezirksschornsteinfegermeister im Rahmen derFeuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern biseinschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstät-tenschau durchgeführt wird, kann die Feststellungdes Datums auf dem Typschild auch im Zusammen-hang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfol-gen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bisspätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschorn-steinfegermeister vorgelegt werden.Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmender Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mitanderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jah-re vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außer-betriebnahme dem Betreiber der Anlage zu infor-mieren.(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für festeBrennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretensdieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errich-tet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 derAnlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-ten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brenn-stoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornstein-fegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusam-menhang mit anderen Schornsteinfegerarbeitenberaten lassen.

§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfeger-arbeiten nach dem 1. Januar 2013An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeistertreten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 desSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

Anlage 1 (zu § 12): Messöffnung1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbin-

dungsstück zwischen Wärmeerzeuger undSchornstein hinter dem letzten Wärmetau-scher anzubringen.Wird die Feuerungsanlage in Verbindung miteiner Abgasreinigungseinrichtung betrieben, istdie Messöffnung hinter der Abgasreinigungsein-richtung anzubringen.Die Messöffnung soll in einem Abstand, deretwa dem zweifachen Durchmesser des Ver-bindungsstücks entspricht, hinter dem Abgas-stutzen des Wärmetauschers oder der Abgas-reinigungseinrichtung angebracht sein.

2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nachNummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare

Tabelle 1.109: Fristen für Nachrüstung bzw.Außerbetriebnahme

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt derNachrüstungoder Außer-betriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 31.12.2014oder Datum nicht mehrfeststellbar

01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020

01.01.1995 bis einschließ- 31.12.2024lich Datum des Tages, dervor dem Inkrafttreten dieserVerordnung liegt

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Strömungsverhältnisse vorherrschen und keinegrößeren Wärmeverluste in der Einlaufstreckeauftreten als nach Nummer 1.

3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oderRußablagerungen vorhanden sein, die dieMessungen wesentlich beeinträchtigen können.

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4,§ 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)Anforderungen an die Durchführung der Messungenim Betrieb

1. Allgemeine Anforderungen

Messung des FeuchtegehaltesDie Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mitMessgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit mes-sen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messme-thoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes kön-nen angewendet werden.

Messung von Abgasparametern1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kerndes Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eineFeuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind dieMessungen an jeder Messöffnung durchzuführen.1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeitder Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebs-anleitungen enthaltenen Anweisungen der Herstellersind zu beachten.1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauer-betriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nenn-wärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten ein-stellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dassdie Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbarenFeuerungsanlagen und Betriebsbedingungen mit-einander vergleichbar sind.1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind dieDruckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluftsowie die Temperatur des Abgases zu messen. DasErgebnis der Temperaturmessung nach Nummer3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebs-messgeräten angezeigte Temperatur des Wärme-trägers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zuerfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigenoder stufenlos geregelten Brennern ist die bei derMessung eingestellte Leistung zu erfassen.1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durch-zuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenneine einzelne Messung negativ ausfällt.

2. Messungen an Feuerungsanlagen für festeBrennstoffe2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperaturvon mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Beihandbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hin-aus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem diegrößte vom Hersteller in der Bedienungsanleitunggenannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzün-dung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde,begonnen werden.2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit demSauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmit-telwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einereignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen.Die gemessenen Emissionen sind nach der Be-ziehung

auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Esbedeuten:EB Emissionen, bezogen auf den Bezugssauer-

stoffgehaltEM gemessene EmissionenO2B

Bezugssauerstoffgehalt in VolumenprozentO2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen

Abgas.2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Um-rechnung auf den Normzustand und den Bezugs-sauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimal-stelle mehr als der Zahlenwert des festgelegtenEmissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nachNummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992,zu runden.Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihnder gemessene Wert abzüglich der Messunsicher-heit nicht überschreitet.2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungs-luftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöff-neter und in den restlichen zehn Minuten bei ge-schlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltemVerbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) istfünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten beiabgeschaltetem Gebläse zu messen.2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Ver-brennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenre-gelung, Luftmengenregelung mittels Drosselschei-

EB =21 – O2B xEM21 – O2

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be, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minutenlang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zumessen.

3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungs-brenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestenszwei Minuten nach dem Einschalten des Brennersund bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs-brenner frühestens zwei Minuten nach dem Ein-stellen der Nennwärmeleistung mit den Messungenbegonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanla-gen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn derMessungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen.Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen,deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperatu-ren unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brenn-wertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitenderRegelung).3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach demVerfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzel-messungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmes-sung ist jeweils durchzuführen, wenn das beauf-schlagte Filterpapier durch Kondensatbildungmerklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigenSchwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmes-sungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Dasauf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnisentspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegteRußzahl nicht überschritten wird.3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandenseinvon Ölderivaten ist anhand der bei der Ruß-zahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vor-zunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sindjeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zuuntersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festge-stellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zuverwerfen.

Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließ-mitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen die-ser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der dreiFilterproben Ölderivate festgestellt werden.3.4 Bestimmung der Abgasverluste3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie dieAbgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mit-telwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden je-weils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen.Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in derNähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers,bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen angeeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten derquasikontinuierlichen Messung von Abgastempera-tur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemesse-nen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperaturder Verbrennungsluft nach folgender Formel errech-net:

Es bedeuten:qA Abgasverlust in ProzenttA Abgastemperatur in Grad CelsiustL Verbrennungslufttemperatur in Grad CelsiusO2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen

Abgas in Prozent

3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.

qA = (tA – tL) ·A

+ B21 – O2, A

)(

Tabelle 1.110: Abgasverlust und Abgastemperatur

Heizöl EL, natur- Gase der öffentlichen Kokereigas Flüssiggas undbelassene Pflanzenöle, Gasversorgung Flüssiggas-Luft-Pflanzenölmethylester Gemische

A = 0,68 0,66 0,60 0,63

B = 0,007 0,009 0,011 0,008

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4. Inhalt der Bescheinigung über die Über-wachungsmessungen an Feuerungsanlagen fürflüssige und gasförmige BrennstoffeDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15Absatz 5 muss mindestens folgende Informatio-nen enthalten:� Allgemeine Informationen� Name und Anschrift der Schornsteinfegerin

oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirks-schornsteinfegermeisters

� Name und Anschrift des Eigentümers� Aufstellort der Anlage� Rechtliche Grundlage der Überprüfung� Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errich-

tung, Leistungsbereich und Nennleistung� Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,

Leistungsbereich und Leistung bei der Messung� Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse,

Verdampfungsbrenner)� Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und

Nummer nach § 3 Absatz 1)� Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-

raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwas-sererzeugung, Warmwassererzeugung)

� Messergebnis� Wärmeträgertemperatur� Verbrennungslufttemperatur� Abgastemperatur� Sauerstoffgehalt im Abgas� Druckdifferenz� Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Mess-

unsicherheit� Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ruß-

zahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittel-wert der Rußzahl

� Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Er-gebnis der Überprüfung auf Ölderivate

� Für die Anlage relevante Grenzwerte dieserVerordnung

� Sonstige Überwachungstätigkeiten� Information über die Überprüfung der Anforde-

rungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Hersteller-bescheinigung)

5. Inhalt der Bescheinigung über die Über-wachungsmessungen an Feuerungsanlagen fürfeste BrennstoffeDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben ent-halten:� Allgemeine Informationen

� Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oderdes Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschorn-steinfegermeisters

� Name und Anschrift des Eigentümers� Aufstellort der Anlage� Rechtliche Grundlage der Überprüfung und

Messung� Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,

Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstät-tenbauart, Beschickungsart

� Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Num-mer nach § 3 Absatz 1)

� Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwas-sererzeugung, Warmwassererzeugung)

� Messergebnis� Wärmeträgertemperatur� Abgastemperatur� Sauerstoffgehalt im Abgas� Druckdifferenz� Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe

der Messunsicherheit� Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Ab-

gas unter Angabe der Messunsicherheit� Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Ver-

ordnung� Sonstige Überwachungstätigkeiten� Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3

Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genanntenBrennstoffe

� Information über die Überprüfung der Anfor-derungen nach § 4 Absatz 1

� Nur bei Inbetriebnahme� Information über die Durchführung einer Be-

ratung nach § 4 Absatz 8� Information über die Überprüfung der Anfor-

derungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1(Herstellerbescheinigungen)

Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung desNutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltesunter Prüfbedingungen1. Bestimmung des Nutzungsgrades1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DINEN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann fürden Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder füreinzelne Heizkessel an einer bereits errichtetenFeuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt dieBestimmung an einer bereits errichteten Feuerungs-anlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstandgeltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

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1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertesnicht überschreiten.Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten alseingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglichder Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenz-werte nicht unterschreiten.

2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Bren-ners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oderunter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüf-flammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels miteinem vom Hersteller auszuwählenden geprüftenBrenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten(Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemä-ßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für ein-zelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationenauch an bereits errichteten Feuerungsanlagen inAnlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999,vorgenommen werden.2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifi-zierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennernund bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist alsPrüfgas G20 (Methan) zu verwenden.2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehaltdes Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Be-rücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN267, Ausgabe November 1999,a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunktendes Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgeleg-ten Grenzwerte nicht überschreiten,b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten dernach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie beimehrstufigen oder modulierenden Brennern der inAnlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emis-sionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nichtüberschreitet.

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer2, Absatz 6)Anforderungen bei der Typprüfung1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgradefür Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-stoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) – sieheTabelle 1.111.Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Behei-zen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer-stättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnensind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit

Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005)einhalten.Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochenund Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen,die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstät-tenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind,müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815,Ausgabe September 2005) einhalten.Typprüfungen können nur von benannten Stellendurchgeführt werden, die Prüfungen entsprechendden Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG desRates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989,S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geän-dert worden ist, durchführen dürfen.

2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen(Anforderungen bei der Typprüfung)� Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3

� Stickstoffoxide: Anlagen, dieab dem Datum des Inkrafttretensdieser Verordnung errichtetwerden: 0,6 g/m3

� Anlagen, die nach dem31.12.2014 errichtet werden: 0,5 g/m3

� Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3

3. Durchführung der Messungen und Bestimmungdes Wirkungsgrades3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Kohlen-stoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärme-leistung als Mittelwert über die Abbrandperiodenach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen fürBrennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt dieMessung der Kohlenstoffmonoxidemissionen paral-lel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emis-sionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halb-stundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nachBrennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Aus-gabe November 2006, oder nach dem Zertifizie-rungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahrenkönnen bei Gleichwertigkeit ebenso angewendetwerden.3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wirkungs-grades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgas-verlust und Brennstoffdurchsatz nach den entspre-chenden Normen.

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Tabelle 1.111: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagenfür feste Brennstoffe

Stufe 1: Stufe 2: ErrichtungErrichtung ab Errichtung nach ab dem Datumdem ... dem 31.12.2014 des Inkrafttretens[einsetzen: Datum dieser Verordnungdes Inkrafttretensdieser Verordnung

Feuerstättenart Technische CO Staub CO Staub Mindestwirkungs-Regeln [g/m3] [g/m3] [g/m3] [g/m3] grad [%]

Raumheizer mit DIN EN 13240 2,0 0,075 1,25 0,04 73Flachfeuerung (Ausgabe

Oktober 2005)Zeitbrand

Raumheizer mit DIN EN 13240 2,5 0,075 1,25 0,04 70Füllsteuerung (Ausgabe

Oktober 2005)Dauerbrand

Speichereinzel- DIN EN 15250/ 2,0 0,075 1,25 0,04 75feuerstätten A1 (Ausgabe

Juni 2007)

Kamineinsätze DIN EN 13229 2,0 0,075 1,25 0,04 75(geschlossene (AusgabeBetriebsweise) Oktober 2005)

Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,0 0,075 1,25 0,04 80mit Flachfeuerung A1 (Ausgabe

Oktober 2005)

Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,5 0,075 1,25 0,04 80mit Füllfeuerung A1 (Ausgabe

Oktober 2005)

Herde DIN EN 12815 3,0 0,075 1,50 0,04 70(AusgabeSept. 2005)

Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,50 0,04 75(Ausg. Sept. 05)

Pelletöfen ohne DIN EN 14785 0,40 0,05 0,25 0,03 85Wassertasche (Ausg. Sept. 06)

Pelletöfen mit DIN EN 14785 0,40 0,03 0,25 0,02 90Wassertasche (Ausg. Sept. 06)

3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DINEN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahme-dauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärme-leistung; es sind mindestens drei Bestimmungen fürjede Brennstoffart durchzuführen.3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nachDIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahme-dauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleis-tung; es sind mindestens drei Bestimmungen fürjede Brennstoffart durchzuführen.

1.1.5. Musterbauordnung (MBO)Mit der Fassung von November 2002 trat eine neueMusterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlageder Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist.Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung desBauordnungsrechts, für das die Bundesländer imeinzelnen zuständig sind.Die materielle Grundregel findet sich in § 3 Absatz 1der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen sindso anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in-stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit undOrdnung, insbesondere Leben, Gesundheit und dienatürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdetwerden.Auszugsweise wird der Bereich der technischen An-lagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klimahier dargestellt. Desweiteren wird die Anforderungzur Errichtung von barrierefreien Wohnungen hierabgebildet.

Auszug aus 6. Abschnitt der MBO:Technische Gebäudeausrüstung

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächteund -kanäle(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bau-teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-geschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenneine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zubefürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getrof-fen sind; dies gilt nicht für Decken1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,2. innerhalb von Wohnungen,3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht

mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr alszwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach§ 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sindLeitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzungals Rettungsweg im Brandfall ausreichend langmöglich ist.(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Ab-satz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entspre-chend.

§ 41 Lüftungsanlagen(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher undbrandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßenBetrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchti-gen.(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungenund Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Bau-

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stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zuläs-sig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zurBrandentstehung und Brandweiterleitung nicht zubefürchten ist.Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bau-teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-geschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brand-ausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchtenist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffensind.(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sieGerüche und Staub nicht in andere Räume übertra-gen.(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlageneingeführt werden; die gemeinsame Nutzung vonLüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitungder Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wennkeine Bedenken wegen der Betriebssicherheit unddes Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freiezu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörendeEinrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,2. innerhalb von Wohnungen,3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht

mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Ge-schossen.

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluft-heizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zurWärmeerzeugung, Brennstoffversorgung(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanla-gen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestelltwerden, wenn nach der Art der Feuerstätte undnach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nut-zung der Räume Gefahren nicht entstehen.(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgas-leitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Ab-gasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahrenoder unzumutbaren Belästigungen entstehen.Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und soherzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudesordnungsgemäß angeschlossen werden können.Sie müssen leicht gereinigt werden können.(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gaseund Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brand-sicher sein.Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so auf-zustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oderunzumutbaren Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbren-nungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoff-zellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrerVerbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 ent-sprechend.

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig,wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzäh-ler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unver-hältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werdenkann.

§ 44 Kleinkläranlagen, GrubenKleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdichtund ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichteund sichere Abdeckung sowie Reinigungs- undEntleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dür-fen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anla-gen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschädenoder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagenmüssen geschlossen, dicht, und, soweit erforder-lich, zum Reinigen eingerichtet sein.

§ 50 Barrierefreies Bauen(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müs-sen die Wohnungen eines Geschosses barrierefreierreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen dieWohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Badsowie die Küche oder die Kochnische mit dem Roll-stuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehrdienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,alten Menschen und Personen mit Kleinkindern bar-rierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckent-sprechend genutzt werden können. Diese Anforde-rungen gelten insbesondere für1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs-

wesens,2. Sport- und Freizeitstätten,3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,5. Verkaufs- und Gaststätten,6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durcheinen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreitevon mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungs-

fläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehrals 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens1,20 m breit sein und beidseitig einen festen undgriffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und amEnde jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m einZwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müsseneine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppenmüssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, dieüber Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowieüber die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppenmüssen Setzstufen haben. Flure müssen minde-stens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum mussauch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und er-reichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 giltauch für Gebäude mit einer geringeren Höhe alsnach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Roll-stühlen stufenlos erreichbar sein müssen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die An-forderungen wegen schwieriger Geländeverhält-nisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erfor-derlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhande-ner Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit derMenschen mit Behinderungen oder alten Menschennur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwanderfüllt werden können.

1.1.6. Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)von 2007

Inhaltsübersicht§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs§ 2 Begriffe§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,

Gasleitungsanlagen§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten§ 6 Heizräume§ 7 Abgasanlagen§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren

Bauteilen§ 9 Abführung von Abgasen§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und orts-

feste Verbrennungsmotoren§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brenn-

stofflagerräumen§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Einschränkung des AnwendungsbereichsFür Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheiz-kraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit dieseAnlagen der Beheizung von Räumen oder der Warm-wasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Koch-geräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brenn-stoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung derProzessgase.

§ 2 Begriffe(1) Als Nennleistung gilt1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte ange-

gebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwer-ken die Gesamtleistung,

2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild an-gegebenen Leistungsbereiches festeingestell-te und auf einem Zusatzschild angegebenehöchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder

3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus demBrennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgradvon 80 % ermittelte Leistung.

(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denendie Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächtenur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denenkein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Au-fstellraum austreten kann. Andere Feuerstättensind raumluftabhängig.

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§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einerNennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kWreicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wennjeder Aufstellraum1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,

das geöffnet werden kann (Räume mit Ver-bindung zum Freien), und einen Rauminhalt vonmindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieserFeuerstätten hat,

2. mit anderen Räumen mit Verbindung zumFreien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbundenist (Verbrennungsluftverbund) oder

3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lich-ten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oderzwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungenins Freie mit strömungstechnisch äquivalentenQuerschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Ab-satzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum undRäumen mit Verbindung zum Freien muss durchVerbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2

zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamt-rauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluft-verbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kWNennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig be-trieben werden können, betragen. Räume ohne Ver-bindung zum Freien sind auf den Gesamtraum-inhalt nicht anzurechnen.(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einerNennleistung von insgesamt mehr als 35 kW undnicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluft-versorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die An-forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einerNennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reichtdie Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jederAufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oderLeitung hat. Der Querschnitt der Öffnung mussmindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hin-ausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen.Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalentbemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darfauf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen auf-geteilt sein.(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dür-fen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofernnicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen ge-währleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöff-netem Verschluss betrieben werden können. Der er-forderliche Querschnitt darf durch den Verschlussoder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann fürraumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichen-de Verbrennungsluftversorgung auf andere Weisenachgewiesen werden.(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haus-halts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nichtfür offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,Gasleitungsanlagen(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen

zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus-gängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängi-ge Feuerstätten, deren Oberflächentemperaturbei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.

(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigenFeuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluftabsaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warm-luftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Diesgilt als erfüllt, wenn1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und

der Luft absaugenden Anlagen durch Sicher-heitseinrichtungen verhindert wird,

2. die Abgasabführung durch besondere Sicher-heitseinrichtungen überwacht wird,

3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft ab-saugenden Anlagen abgeführt werden oder

4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass wäh-rend des Betriebes der Feuerstätten kein ge-fährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohneFlammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufge-stellt werden, wenn durch mechanische Lüftungs-anlagen während des Betriebes der Feuerstättenstündlich mindestens ein fünffacher Luft- wechsel si-chergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Kochgeräte ge-nügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mitStrömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 inRäumen aufgestellt werden,1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je

kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweitsie gleichzeitig betrieben werden können,

2. in denen durch unten und oben angeordneteÖffnungen mit einem Mindestquerschnitt vonjeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sicher-gestellt ist oder

3. in denen durch andere Maßnahmen wie bei-spielsweise unten und oben in derselben Wand

angeordnete Öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelba-ren Nachbarräumen ein zusammenhängenderRauminhalt der Größe nach Nr. 1 einge- haltenwird.

(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so be-schaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen aus-gerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischenBeanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeit-raum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können.Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vor-richtung ausgerüstet sein, die im Brandfall dieBrennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 giltnicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstungmit anderen selbsttätigen Vorrichtungen dieAnforderungen nach Satz 1 erfüllen.(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan undderen Gemische) dürfen in Räumen, deren Fuß-boden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Gelän-deoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung

haben und2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter

Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den imAufstellraum befindlichen Brennstoffleitungenin gefahrdrohender Menge nicht austretenkann oder über eine mechanische Lüftungs-anlage sicher abgeführt wird.

(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brenn-baren Baustoffen so weit entfernt oder so abge-schirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung derFeuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °Cauftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn minde-stens die vom Hersteller angegebenen Abstandsma-ße eingehalten werden oder, wenn diese Angabenfehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehaltenwird.(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstättenfür feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennba-ren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennba-ren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sichnach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich aufmindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hin-aus erstrecken.(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen vonden Feuerraumöffnungen offener Kamine nachoben und nach den Seiten einen Abstand von min-destens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beider-seits belüfteten Strahlungsschutzes genügt einAbstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer

Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW,die gleichzeitig betrieben werden sollen, nuraufgestellt werden, wenn dieser Raum

1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommenzur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheiz-kraftwerken und ortsfesten Verbrennungs-motoren sowie für zugehörige Installationenund zur Lagerung von Brennstoffen,

2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,

3. dicht- und selbstschließende Türen hat und4. gelüftet werden kann.In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten fürfeste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden,wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als50 kW beträgt.(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen derFeuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn-stoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als100 kW müssen durch einen außerhalb des Auf-stellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)jederzeit abgeschaltet werden können. Neben demNotschalter muss ein Schild mit der Aufschrift„NOTSCHALTERFEUERUNG“ vorhanden sein.(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizölgelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerungnur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss dieHeizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nachAbsatz 2 aus durch eine entsprechend gekenn-zeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werdenkönnen.(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstättenauch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenndie Nutzung dieser Räume dies erfordert und dieFeuerstätten sicher betrieben werden können.

§ 6 Heizräume(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einerNennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, diegleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur inbesonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt wer-den. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. DieHeizräume dürfen1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenom-

men zur Aufstellung von Feuerstätten für flüs-sige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepum-pen, Blockheizkraftwerke, ortsfestenVerbrennungsmotoren und für zugehörigeInstallationen sowie zur Lagerung vonBrennstoffen und

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2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen sol-chen für das Betriebspersonal, sowie mit not-wendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarerVerbindung stehen.

Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige undgasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5Abs. 2 entsprechend.(2) Heizräume müssen1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und

eine lichte Höhe von 2 m,2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur

führt, der die Anforderungen an notwendigeFlure erfüllt, und

3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen haben.(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außen-wände, und Stützen von Heizräumen sowie Deckenüber und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sienicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuer-hemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwi-schen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuer-stätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume dieAnforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eineobere und eine untere Öffnung ins Freie mit einemQuerschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lei-tungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalen-ten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf aufdie Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 an-gerechnet werden.(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eineFeuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minu-ten haben, soweit sie durch andere Räume führen,ausgenommen angrenzende, zum Betrieb derFeuerstätten gehörende Räume, die die Anfor-derungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. DieLüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungs-anlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftunganderer Räume dienen.(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räumedienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens

90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrich-tungen mit einer Feuerwiderstandsdauer vonmindestens 90 Minuten haben und

2. ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Quer-schnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach

Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit derinneren Oberfläche, so bemessen sein, dass dieAbgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebs-zuständen ins Freie abgeführt werden und gegenü-ber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftretenkann.(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brenn-stoffe müssen in Schornsteine, die Abgase vonFeuerstätten für flüssige oder gasförmige Brenn-stoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitetwerden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstät-ten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlagezulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel imAufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oderunzumutbare Belästigungen nicht entstehen.Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während

des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolu-menstrom von mindestens 30 m3/h je kWNennleistung aus dem Aufstellraum ins Freieabgeführt wird oder

2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern,dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in denAufstellräumen einen Wert von 30 ppm über-schreitet;

3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit siegleichzeitig betrieben werden können, mit einerNennleistung von nicht mehr als 11 kW der Auf-stellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2

aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oderein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemein-samen Schornstein, an eine gemeinsame Abgaslei-tung oder an ein gemeinsames Verbindungsstücknur angeschlossen werden, wenn1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die

Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitungder Abgase für jeden Betriebszustand sicherge-stellt ist,

2. eine Übertragung von Abgasen zwischen denAufstellräumen und ein Austritt von Abgasenüber nicht in Betrieb befindliche Feuerstättenausgeschlossen sind,

3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrenn-baren Baustoffen besteht oder eine Brand-übertragung zwischen den Geschossen durchselbsttätige Absperrvorrichtungen oder andereMaßnahmen verhindert wird und

4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle ange-schlossenen Feuerstätten gemeinsam erfülltsind.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Ge-schosse überbrückt, in einem eigenen Schacht an-geordnet sein. Dies gilt nicht1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäude-

klassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eineNutzungseinheit führen,

2. für einfach belegte Abgasleitungen im Auf-stellraum der Feuerstätte und

3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstands-dauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäudender Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuer-widerstandsdauer von mindestens 30 Minutenhaben.

Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht ander-weitig genutzt werden. Die Anordnung mehrererAbgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht istzulässig, wenn1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Bau-

stoffen bestehen,2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Ge-

schoss aufgestellt sind oder3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen

durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder an-dere Maßnahmen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauervon mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Ge-bäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minutenhaben.(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Bau-stoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sienicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind,zum Schutz gegen mechanische Beanspruchungvon außen in Schutzrohren aus nichtbrennbarenBaustoffen angeordnet oder mit vergleichbarenSchutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffenausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgaslei-tungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt.(7) Schornsteine müssen1. gegen Rußbrände beständig sein,2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrü-

cken, eine Feuerwiderstandsdauer von min-destens 90 Minuten haben oder in durchgehen-den Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauervon 90 Minuten angeordnet sein,

3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oderauf einem feuerbeständigen Unterbau errichtetsein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennba-ren Baustoffen für Schornsteine in Gebäudender Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine,die oberhalb der obersten Geschossdecke be-ginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,

4. durchgehend, insbesondere nicht durch Deckenunterbrochen sein und

5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornstein-reinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungs-stücke, die unter Überdruck betrieben werden,müssen innerhalb von Gebäuden1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entspre-

chen,3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesam-

te Länge und den ganzen Umfang hinterlüftetsein oder

4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Ab-gase in gefahrdrohender Menge nicht austretenkönnen.

(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wän-den oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnetsowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungs-einheiten geführt werden.(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführungnur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehendeLuft- und Abgasführungen haben. An diese Syste-me dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstättenangeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt,dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. ImÜbrigen gelten für Luft-Abgas-Sys- teme dieAbsätze 4 bis 9 sinngemäß.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbarenBauteilen(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brenn-baren Baustoffen so weit entfernt oder so abge-schirmt sein, dass an den genannten Bauteilen1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen

als 85 °C und2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren

Temperaturen als 100 °C auftreten können.(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbe-sondere als erfüllt, wenn1. die aufgrund von harmonisierten technischen

Spezifikationen angegebenen Mindestabständeeingehalten sind,

2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen derFeuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C,deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstands-dauer mindestens 90 Minuten beträgt, einMindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder

3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen derFeuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C einMindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

76

77

Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender

Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cmausreichend,

2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleistenund Dachlatten, soweit die Ableitung der Wär-me aus diesen Bauteilen nicht durch Wärme-dämmung behindert wird, kein Mindestab-stand erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgaslei-tungen für Abgastemperaturen der Feuerstättenbei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb vonSchächten1. ein Mindestabstand von 20 cm oder2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick

mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringerWärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder dieAbgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleis-tung nicht mehr als 160 °C betragen kann, einMindestabstand von 5 cm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbin-dungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstandvon 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit ge-ringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.Die Mindestabstände gelten für den Anwen-dungsfall der Hinterlüftung.(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zuSchornsteinen für Abgastemperaturen der Feuer-stätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durchBauteile aus brennbaren Baustoffen führen, geltendie Anforderungen von Absatz 1 insbesondere alserfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungs-stücke1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem

Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen ver-sehen oder

2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nicht-brennbaren Baustoffen mit geringer Wärme-leitfähigkeit ummantelt werden.

Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten fürflüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistungder Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragenkann.(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagendurch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischen-räume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbareBaustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwen-det und die Anforderungen des Absatzes 1 erfülltwerden.

§ 9 Abführung von Abgasen(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen1. den First um mindestens 40 cm überragen

oder von der Dachfläche mindestens 1 m ent-fernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängigeFeuerstätten für flüssige oder gasförmigeBrennstoffe angeschlossen sind, die Summe derNennleistungen der angeschlossenen Feuer-stätten nicht mehr als 50 kW beträgt und dasAbgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zuRäumen und ungeschützte Bauteile aus brenn-baren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen,um mindestens 1 m überragen, soweit derenAbstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 mbeträgt,

3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Ge-bäuden, deren Bedachung überwiegend nichtden Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO ent-spricht, am First des Daches austreten und die-sen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuer-stätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch dieAußenwand ins Freie geleitet werden, wenn1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder

nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandmöglich ist,

2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zurBeheizung und 28 kW zur Warmwasserauf-bereitung nicht überschreitet und

3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungennicht entstehen.

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke undortsfeste Verbrennungsmotoren(1) Für die Aufstellung von1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Aus-

treibern,2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und3. ortsfesten Verbrennungsmotorengelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entspre-chend.(2) Es dürfen1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleis-

tung der Feuerung von mehr als 50 kW,2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von

Feuerstätten mit einer Nennleistung von insge-samt mehr als 50 kW nutzen,

3. Kompressionswärmepumpen mit elektrischangetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistun-gen von mehr als 50 kW,

4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungs-motoren,

5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nenn-leistung in Gebäuden und

6. ortsfeste Verbrennungsmotorennur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforde-rungen nach § 5 erfüllen.(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerkenund ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäudensind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzu-leiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen aneine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müs-sen außerhalb der Aufstellräume derVerbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Block-heizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungs-motoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zu-lässig, wenn die einwandfreie Abführung derVerbrennungsgase und, soweit Feuerstätten ange-schlossen sind, auch die einwandfreie Abführungder Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entspre-chend.(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptions-wärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern undAbgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entspre-chend.

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lage-rung von1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge

von mehr als 15.000 kg,3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit

mehr als insgesamt 5.000 l oder4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht

von mehr als insgesamt 16 kgnur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume)erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutztwerden dürfen.Das Fassungsvermögen der Behälter darf insge-samt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnittnicht überschreiten.(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumensowie Decken über oder unter ihnen müssen feuer-beständig sein. Öffnungen in Decken und Wändenmüssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie füh-ren, mindestens feuerhemmende und selbstschlie-

ßende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wän-de von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitun-gen geführt werden, ausgenommen Leitungen, diezum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowieHeizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasser-leitungen.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwi-schen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffemüssen1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus

beschäumt werden können und2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖL-

LAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGE-RUNG“ gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung

verfügen,2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen,

ausgenommen Öffnungen für Türen, und keineoffenen Schächte und Kanäle haben,

3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig un-terhalb der Geländeoberfläche liegen,

4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen ha-ben,

5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift„FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet seinund

6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestat-tet sein, die den Anforderungen der Vorschriftenaufgrund des § 14 des Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen inexplosionsgefährdeten Räumen entsprechen.

(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets giltAbsatz 4 Nr. 6 entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb vonBrennstofflagerräumen(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerungvon brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfennicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumenzwischen notwendigen Treppenräumen und Aus-gängen ins Freie und in notwendigen Fluren gela-gert oder aufgestellt werden.(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert wer-den1. in Wohnungen bis zu 100 l,2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu

1.000 l,3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu

5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenndiese Räume gelüftet werden können und ge-

78

79

genüber anderen Räumen keine Öffnungen,ausgenommen Öffnungen mit dichtschließen-den Türen, haben,

4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, diekeine Aufenthaltsräume sind und den Anforde-rungen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4Feuerstätten aufgestellt, müssen diese1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für aus-

laufenden Brennstoff stehen und2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern

für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringertwerden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungs-schutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m ge-nügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Ober-flächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nichtüberschreitet.(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumenaußerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweilsin einem Behälter mit einem Füllgewicht von nichtmehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig ober-halb der Geländeoberfläche liegen und außerAbläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnun-gen haben.

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselan-lagen, die weder gewerblichen noch wirtschaft-lichen Zwecken dienen oder durch die keineBeschäftigten gefährdet werden können, gelten diemateriellen Anforderungen und Festlegungen übererstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wie-derkehrende Prüfungen der aufgrund des § 14Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenenVorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die indiesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagenund Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriftenkeine Anwendung finden. Eine sicherheitstechni-sche Bewertung der Anlagen zur Ermittlung derPrüffristen ist nicht erforderlich; es gelten dieHöchstfristen.(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriftennach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alteFeuerungsverordnung außer Kraft.

2.00 HEIZUNG

2.10 Allgemeines 82

2.20 Berechnung der Norm-Heizlast 83

2.30 Heizkessel 101

2.40 Brennwerttechnik 109

2.50 Biomasseheizungen 117

2.60 Schornsteine und Abgasleitungen 122

2.70 Nah- und Fernwärmesysteme 148

2.80 Hydraulik und wasserseitige 150Sicherheitstechnik

2.90 Heizflächen 171

2.10 Solaranlagen 194

2.11 Photovoltaik-Anlagen 201

2.12 Wärmepumpen 205

2.13 Kontrollierte Wohnungslüftung 212

2.1 ALLGEMEINES

Gebäude, die heute nach den entsprechenden Ver-ordnungen (energiesparender Wärmeschutz) gebautwerden, weisen gegenüber denen mit demWärm-eschutz nach DIN 4108, Ausgabe August 1969, mit-unter einen bis zu 50% geringeren Wärmeverbrauchauf. Somit reagiert jeder einzelne Raum empfind-licher auf Temperaturveränderungen. Jedes Heiz-system, das heute eingesetzt wird, sollte in derLage sein, flexibel und kurzfristig auf die sich än-dernden Raumzustände zu reagieren und dem Men-schen gleichzeitig ein behagliches Raumklima zuverschaffen.

Aus energiewirtschaftlichen, funktionellen und Be-haglichkeitsgründen haben sich in den letztenJahren Niedertemperatur-Heizsysteme verstärktdurchgesetzt. Gerade bei Niedertemperatur-Heiz-systemen ist eine gründliche Planung und derEinsatz von ausgereiften und aufeinander abge-stimmten Komponenten unerlässlich. In Verbin-dung mit Wärmepumpen können insbesondereFlächenheizungen auch zur Kühlung eines Gebäudesbeitragen. Dieser zusätzliche Nutzen wird insbeson-dere in höherwertigen Gebäuden gerne verwirklicht,bedeutet er doch meistens nur einen geringenMehraufwand.

82

2.2 BERECHNUNG DER NORM-HEIZLAST

Grundlage der Bemessung und Auslegung einerHeizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heiz-last.Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außen-temperatur durch die Umfassungsbauteile, zumBeispiel eines Raumes, nach außen strömt, unddie Wärme, die erforderlich ist, um die eindringen-de Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen.

Die Norm-Heizlast setzt sich somit aus demTransmissions- (�T,i) und dem Lüftungswärme-bedarf (�V,i) zusammen :

�i = �T,i + �V,i

miti für Raum-Nr. i

Als Norm gilt zur Zeit die DIN EN 12831 mit demnationalen Anhang aus dem Jahre 2008.

83

Tabelle 2.201: Norm-Außenteperaturen

Ort PLZ Klimazonen Norm- Jahresmittelnach Außen- der Außen-

temperatur temperaturDIN 4710 �e [°C] �m,e [°C]

Aach, Hegau 78267 11 –14 3,0Aachen 52062* 5 –12 9,7Aalen, Württ. 73430* 13 –16 8,0Ahlen, Westf. 59227* 5 –12 9,7Ahrensberg 38707 3 –12 8,7Aisdorf, Rheinl. 52477 5 –12 9,7Altena, Westf. 58762 6 –12 7,2Altenburg b. Bernburg 06429 4 –14 8,7Alzey 55232 6 –12 7,2Amberg, Oberpf. 92224 13 –16 8,0Andernach 56626 7 –12 8,6Anklam 17389 4 –12 8,7Annaberg-Buchholz 09456 11 –16 3,0Ansbach, Mittelf r. 91522 13 –16 8,0Apolda 99510 9 –14 7,9Arnsberg 59821 6 –12 7,2Arnstadt 99310 9 –14 7,9Aschaffenburg 63741* 6 –12 7,2Aschersleben.Sachsen 06449 4 –14 8,7Aue 08280 10 –16 6,4Auerbach/Vogtl. 08209 10 –16 6,4Augsburg 86150* 13 –14 8,0Aulendorf, Württ. 88326 13 –16 8,0Backnang 71522 12 –12 10,6Baden-Baden 76530* 12 –12 10,6Badenweiler 79410 12 –14 10,6Bamberg 96047* 13 –16 8,0Bautzen 02625 10 –16 6,4Bensberg, 51429 5 –12 9,7b. Bergisch Gladb.

Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit* gekennzeichnet.

Kurzhinweise zu Besonderheiten

1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zubeachten:� Die Berücksichtigung eines Wärmebrückenzu-

schlages erfolgt analog DIN V 4108-6.� Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der

Außentemperatur.� Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von

Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.� Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass

zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Au-ßenwanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zuaddieren sind.

2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:� Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes

aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luft-wechselrate eines Gebäudes.

� Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebs-kräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Windein-

fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibterhalten und ist identisch mit DIN 4701.

� Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächstdie infiltrierten Volumenströme Vinf. Diese wer-den mit Vmin verglichen, um das Maximum zuermitteln.

3. Zusatz-Aufheizleistung durch unterbrochenenHeizbetriebRäume mit unterbrochenem Heizbetrieb könneneine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollteaber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbartwerden.

4. Norm-AußentemperaturenDie Außentemperaturen wurden exakt der DIN4701 T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahmeder Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahres-mittels der Außentemperatur. Diese Temperaturwird zur Berechnung erdreichberührter Flächen be-nötigt. Die Außenwand im Keller und der dortige

84

Tabelle 2.202: Norm-Innentemperaturen

lfd. Raumart Norm-Nr. Innentemperatur

�int [°C]

1 Wohn- und Schlafräume + 20

2 Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, + 20Haupttreppenräume, Schalterhallen

3 Hotelzimmer + 20

4 Verkaufsräume und Läden allgemein + 20

5 Unterrichtsräume allgemein + 20

6 Theater- und Konzerträume + 20

7 Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungs- + 24zimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)

8 WC-Räume + 20

9 Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser) + 15

10 Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume); + 10siehe Tabelle 4

Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.

Fußboden grenzen also rechnerisch nicht an die re-gionale Außentemperatur sondern die des Jahresmit-tels.

5. Norm-InnentemperaturenDie Innentemperaturen für Räume können aus derNorm entnommen werden. Abweichungen, meistensauf Kundenwunsch nach oben, sollten unbedingtschriftlich festgehalten werden.

6. Norm-InnentemeraturenDie Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN12831

TransmissionswärmeverlusteDie Grundformel besagt:

�T = �A · U · (�int – �e) [W]

mit�T Transmissionswärmeverlust [W]A Fläche [m2]U U-Wert [W/m2K]�int Innentemperatur [°C]�e Außentemperatur [°C]

Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raum-begrenzungsfläche der neu eingeführte Transmis-sions-Wärmeverlustkoeffizient

HT = A · U [W/K]

berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Reduk-tionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegren-zungsfläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nachder Berechnung der HT-Werte aller Raumbegren-zungsflächen des Raumes wird der Transmissions-wärmeverlust

�T = �HT · (�int – �e) [W]

berechnet.DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zurBerechnung des Transmissionswärmeverlustes(Tabelle 2.203).Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlusteines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu

�T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (�int – �e)

Im Einzelnen:

Transmissionswärmeverlust an dieäußere UmgebungDie Formel zur Berechnung der einzelnen Wärme-verlust-Koeffizienten aller Raumbegrenzungsflächenan die äußere Umgebung lautet als Gebrauchs-formel für Deutschland

HT,e = �A · (U + �UWB) [W/K]

Diese vereinfachte Methode wurde im NA festge-legt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird derZuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als�UWB bezeichnet.Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3der Norm zu entnehmen und haben entsprechendDIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berücksichtigungder Wärmebrücken.Somit wird der Transmissionswärmeverlust an dieäußere Umgebung mit

�T,e = �HT,e · (�int – �e) [W]

berechnet.

Transmissionswärmeverluste durch unbeheizteNachbarräumeDiese werden analog den Transmissionswärme-verlusten an die äußere Umgebung berechnet; daaber die angrenzende Temperatur des unbeheiztenNachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-

85

Tabelle 2.203: Transmissionswärmeverlust

Situation Index

Transmissionswärmeverlust ean die äußere Umgebung

Wärmeverluste durch unbeheizten u,eNachbarraum an die äußereUmgebung

Wärmeverluste an das Erdreich g

Wärmeverluste des zu berechnen- i,jden Raumes i zum beheizten Nach-barraum j

spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt.Dieser wird berechnet aus

mitbu Temperatur-Reduktionsfaktor zur

Berücksichtigung des Temperatur-unterschiedes des unbeheiztenNachbarraumes zur Normaußen-temperatur [W]

�int Innentemperatur(Index int = intern) [°C]

�u Innentemperatur desunbeheizten Nachbarraumes(Index u = unbeheizt) [°C]

�e Außentemperatur(Index e = extern) [°C]

Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also dasVerhältnis zwischen der Temperaturdifferenz derRaumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum inBezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.

Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da – wiebereits erwähnt – die Summe aller Werte HT dereinzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der Ge-samttemperaturdifferenz zwischen Raumtempe-ratur und Außentemperatur zum Transmissions-wärmeverlust multipliziert werden.

Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-nach

HT,ue = �A · (U + �UWB) · bu [W/K]

Somit wird der Transmissionswärmeverlust an dieäußere Umgebung mit

�T,ue = �HT,e · (�int – �e) [W]

berechnet.

Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheiz-ten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktoreiner Tabelle entnommen werden. In dieser Tabellesind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbe-heizte Kellerräume, Dachgeschosse, Treppenhäuserund andere unbeheizte Räume hinterlegt.

Wärmeverluste an das ErdreichDie Berechnung der Wärmeverluste an das Erdreichwerden nach folgender Grundformel berechnet:

HT,g = fg1 · fg2 · �(A · Uequiv) · GW [W/K]

mitfg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwankung

der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berück-

sichtigung des Temperaturunterschiedes derNorm-Außentemperatur zum Jahresmittelder Außentemperatur

Das Jahresmittel der Außentemperatur wird be-stimmt nach Tabelle 1 des Anhanges

Uequiv äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizientin Abhängigkeit von der Bodensituation

GW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung vonGrundwasser:GW = 1,15 (Abstand T zum Grundwasser bis

3 m)GW = 1,00 (Abstand T zum Grundwasser

über 3 m)

Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw. denTabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: DerWärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA inAnlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich desWärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.

Zur Ermittlung des äquivalenten Wärmedurchgangs-koeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw. denerwähnten Tabellen auch die Berechnung desParameters B’ erforderlich. Hierfür wird das er-dreichberührte Flächen/Umfangverhältnis benötigt:mit

Ag Fläche der BodenplatteP Umfang der jeweiligen Bodenplatte

86

bu =�int – �u [–]�int – �e

fg2 =�int – �m,e�int – �e

B’ =Ag [m]

0,5 · P

Wärmeverluste zwischen beheiztenNachbarräumenDiese werden analog den Transmissionswärmever-lusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet,aber ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduk-tionsfaktor hat das Symbol fi,j. Dieser wird berech-net zu

mitfi,j Temperatur-Reduktionsfaktor

zur Berücksichtigung des Tempe-raturunterschiedes des beheiztenNachbarraumes zur Norm-Außen-temperatur – siehe Erläuterungunbeheizter Nebenraum [W]

�int Innentemperatur [°C]�b.N. Innentemperatur des beheizten

Nachbarraumes [°C]�e Außentemperatur [°C]

Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-nach

HT,i = �A · U · fi,j [W/K]

Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an dieäußere Umgebung mit

�T,i = �HT,i · (�int – �e) [W]

berechnet.

Rechenschema für TransmissionswärmeverlusteWie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN12831 zunächst den neu eingeführten Transmis-sions-Wärmeverlust-Koeffizient HT jeder einzelnenRaumbegrenzungsfläche.Die Summe aller HT-Werte wird mit der Tempera-turdifferenz innen – außen zum Gesamttransmis-sionsverlust multipliziert.Wärmeverluste, welche nicht direkt an die Außen-luft grenzen, müssen daher – wie bereits ausge-führt – mit den entsprechenden Faktoren im Ver-hältnis der angrenzenden Temperatur zur Außen-temperatur korrigiert werden.

Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschemawie etwa:

Mindest-FrischluftanteilAus hygienischen Gründen schreibt EN 12831Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in Tabelle6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben und z.B.für normale bewohnbare Räume 0,5 oder für Badbzw. WC 1,5-fach.Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmtaus

V·min = nmin · VR [m3/h]

Infiltration (natürliche Belüftung)DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luft-volumen durch Infiltration zu

V·inf = 2 · VR · n50 · e · � [m3/h]

mitV Raumvolumen [m3]n50 Luftwechselrate bei einer Druckdifferenz

von 50 Pa (Tabelle 7 NA) [h–1]e Abschirmungskoeffizient

(Tabelle 8 NA) [–]� Höhenkorrekturfaktor

(Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701) [–]

Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keinemech. Belüftung vorliegt, mit dem Mindestluft-wechsel verglichen und das Maximum wird in dieweitere Berechnung eingesetzt.

V·i = max (V·inf, V·min) [m3/h]

Nach der Ermittlung des thermisch wirksamenLuftvolumenstromes wird zunächst der Wert HVberechnet zu

HV = 0,34 · V·therm [W/K]

mitcp · � = 0,34 [kJ/m2K]

Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungswärme-verlustes

�T = HV · (�int – �e) [W]

87

fi,j =�int – �beheizter Nachbarraum [–]

�int – �e

�A · (U + �UWB) = �HT,e�A · (U + �UWB) · bu = �HT,u

fg1 · fg2 · �A · Uequiv · GW = �HT,q�A · U · fi,j = �HT,l

Summe �HT,i · (�int – �e) = �T,i

Räume mit unterbrochenem HeizbetriebRäume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden nachEN 12831 vereinfacht berechnet mit

�RH = A · fRH [W]

Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalenAnhang entnommen in Abhängigkeit der Wieder-aufheizzeit, der Gebäudemasse und des ange-nommenen Temperaturabfalls während der Ab-senkphase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeitvon einer angenommenen Luftwechselrate vonn = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während derAufheizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechselwährend der Aufheizphase).Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit demAuftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden.EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simu-lationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zurBerechnung des Innentemperaturabfalls mit Hilfedes Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben.

Normheizlast eines RaumesDie Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste

�HL = �T + �V + �RH [W]

mit�T Transmissionswärmeverlust

des Raumes [W]�V Lüftungswärmeverlust

des Raumes [W]�RH zusätzliche Aufheizleistung

des Raumes zum Ausgleich derAuswirkungen durch unter-brochenes Heizen [W]

Die evtl. Berücksichtigung des unterbrochenenHeizbetriebes muss ggf. gesondert mit dem Bau-herrn vereinbart werden.

Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. einesGebäudesDie Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste

�HL,Geb = ��T + ��V + ��RH [W]

mit��T Transmissionswärmeverlust

aller Räume (Verluste nur nachaußen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich)[W]

��V Lüftungswärmeverlust allerRäume, wobei die Berechnungauf folgenden Luftvolumenströmen basiert:ohne raumluft-technischen Anlagenmit � = 0,5 [W]

�V = max (0,5 · �Vinf, �Vmin)

mit raumluft-technischen Anlagen

�V = 0,5 · �Vinf + (1 – �)· �Vsu + �Vmech,inf

��RH zusätzliche Aufheizleistungaller Räume zum Ausgleich derAuswirkungen durch unter-brochenes Heizen [W]

Beispielberechnung der Heizlast einesEinfamilienhauses nach DIN EN 12831Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Ver-fahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage desnationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutsch-land von 2008.

Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108ausgeführt!� Das Dach ist komplett (auch über dem Spitz-

boden) wärmegedämmt, die Konstruktiondes Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar(n = 0,5 h–1)

� Standort des Wohnhauses:Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743)Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA)Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)

� Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb derFundamentplatte

� Der n50-Wert des Wohnhauses wurde perBlowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehrdicht).

� Das Gebäude befindet sich in einem Stadt-zentrum mit enger Bebauung (gute Abschir-mung).

� Es handelt sich um ein mittelschweres Gebäudemit cwirk = 35 Wh/m3K.

88

89

Tabelle 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte

Bauteil Kürzel U-Wert W/(m2K)

Außenwand AW1 0,35

Außenwand an Erdreich AW2 0,45

Außenfenster AF 0,95

Außentür (Terrasse wie Fenster) AT1 0,95

Außentür (Hauseingang) AT2 1,45

Innenwand IW 1,50

Innentür IT 2,00

Decke (Aufbau wie FB) DE1 1,30

Decke zum Dach DE2 0,55

Fußboden (Aufbau wie DE) FB1 1,10

Fußboden an Erdreich FB2 0,45

Dach DA 0,45

90

Kellergeschoss

Erdgeschoss

91

Dachgeschoss

Schnitt

92

Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101

93

Formblatt: Hobby 101

94

Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001

95

Formblatt: Wohnzimmer 001

96

Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101

97

Formblatt: Eltern 101

98

Raumliste/Gebäudezusammenstellung

Gebäudeheizlast

2.3 HEIZKESSEL

Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genaunach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe Ab-schnitt 2.2).Zuschläge zumWärmebedarf werden nicht mehrgerechnet, auch nicht für die Warmwasserberei-tung. Ausnahmen bilden Niedertemperaturheiz-kessel und Brennwertkessel. Bei Heizkesseln fürAnlagen mit einer Nennleistung kleiner 20 kWkann die Leistung für die Warmwasserbereitunghinzugerechnet werden.

2.3.1 EinteilungEine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibtsich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit,wobei die weitestgehende Einteilung von Heiz-kesseln in der Normreihe DIN 4702, durchgeführtwird.Die praktische Unterteilung erfolgt oft in bodenste-hende Heizkessel und Wandheizkessel. Eine wiete-re Differenzierung findet statt nach demWasser-inhalt des Wärmeaustauschers � 0,13 l/kW und fürWasserheizer (wandhängend) mit einem kleinerenWasserinhalt. Im Rahmen der Harmonisierung dereuropäischen Normen wurden bereits einige europä-ische Normen sowohl von Gas- als auch Ölkesselnerstellt.

Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach un-terschieden in� Gussheizkessel und� Stahlheizkessel.Gussheizkessel (Bild 2.302 und 2.303) sind bis aufwenige Ausnahmen in Gliederbauweise ausgeführt.Die Gliederbauweise hat gerade im größeren Leis-tungsbereich den Vorteil, dass bei zu kleinen Ein-bringöffnungen, zum Beispiel im Altbau, der Kessel inlosen Gliedern angeliefert werden kann und dannauf der Baustelle erst zusammen genippelt werdenbraucht. Die Brennkammer ist direkt von den Heiz-wasserkanälen umschlossen, so dass von einer ge-kühlten Brennkammer gesprochen wird.Die wasserdurchströmten Einzelglieder sind durchNippel verbunden. Nachschaltheizflächen sind mit inden Gussgliedern integriert.Stahlheizkessel (Bild 2.301) bestehen meist aus ei-nem zylindrischen Brennraum, um den im kleinenLeistungsbereich ringförmig oder bei großen Leis-tungen darüber der Wasserraum angeordnet ist. DieMehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungs-bereich haben eine heiße Brennkammer. Zwischendieser Brennkammer und demWasserraum sindoftmals Rippen oder ähnliches angeordnet, die zu-sätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahl-heizkessel werden als kompakte und fertigeEinheiten – zumindest der Kesselblock – an dieBaustelle angeliefert.

101

Bild 2.301: Öl/Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)

LogoCondens LC 52,5 – 189,1 kW

2.3.2 Energiewirtschaftliche Beurteilungvon HeizkesselnFür die energiewirtschaftliche Beurteilung von Heiz-kesseln ist die VDI-Richtlinie 3808 „Energiewirt-schaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnischeAnlagen“ maßgebend. Die Richtlinie beschreibt tech-nische Lösungen mit den dazugehörigen quantitati-ven Angaben, um diese Nutzwärme mit möglichst ge-ringem Brennstoffaufwand bereitzustellen. Mit dieserRichtlinie lassen sich folgende Aufgaben lösen.� Aufnahme und Analyse des IST-Zustandes des

Systems „Gebäude-Wärmeversorgungsanlage-Heizbetrieb“

� Erarbeitung von Vorschlägen für Verbesse-rungsmaßnahmen und Berechnung ihrer Aus-wirkungen auf die Energieeinsparung. Über dieherkömmliche Einzelbewertung hinaus wirddie Energieeinsparung durch gesamtheitliche Be-

trachtung aller Maßnahmen am Gebäude sowieim heiztechnischen Bereich ermittelt.

� Durchführung von Komponentenvergleichenunter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebe-nen Mindestanforderungen und der Bestwertenach dem aktuellen Stand der Technik.

In die energiewirtschaftliche Beurteilung von Wär-meerzeugern gehen Wirkungsgrad

und Nutzungsgrad

ein.

102

Bild 2.302: Gas-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje)

EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW

�k =Q.k = 1 – (qA + qU + qF + qS)Q.F

�a =Q.k

Q.F

Der Kesselwirkungsgrad �k ist das Verhältnis derKesselleistung zu der zugeführten Feuerungsleis-tung (Brennstoffenergiestrom). In ihm gehen Ver-luste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein:qA Verlust durch freie Wärme der AbgaseqU Verlust durch unvollkommene Verbrennung (bei

Öl- oder Gasfeuerung gleich Null)qF Verlust durch Brennbares im Feuerungsrück-

stand (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich Null)qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, LeitungInsofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung:�k = 1 – (qA + qS)

In Grafik 2.301 ist die Abhängigkeit des Nutzungs-grades verschiedener Heizkessel von den Betriebs-bedingungen aufgeführt.

103

Grafik 2.301: Abhängigkeit des Nutzungs-grades verschiedener Heizkessel von den Betriebs-bedingungen

Bild 2.303: Öl-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje)

NovoCondens BOB 15 – 25 kW

Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Ver-hältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und zu-geführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QFwährend eines bestimmten Zeitraumes.Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichskriteriumder Norm-Nutzungsgrad nach DIN 4702 Teil 8herangezogen.Dieser Norm-Nutzungsgrad, dessen Ermittlung nachDIN 4702 Teil 8 festgelegt ist, ist wie der Wir-kungsgrad ein auf dem Prüfstand unter festgeleg-ten Bedingungen ermittelter Wert.Analog demWirkungsgrad von Heizkesseln istauch der Norm-Nutzungsgrad in seiner Höhe alseine einzuhaltende Mindestanforderung anzusehenund dient ebenfalls zum Vergleich einzelner ge-prüfter Kesseltypen.Der Norm-Nutzungsgrad eignet sich neben Kessel-Brenner-Units – hier werden Norm-Nutzungsgradezwischen 93 und 94 Prozent erreicht – hauptsächlichzur Beurteilung von Brennwertkesseln (Bild 2.301,2.302 und 2.303).Der Norm-Nutzungsgrad hängt unter anderem vonder Größe der Heizflächen, von der Art des Brenners(ein-/mehrstufig/modulierend) und von der Artder Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarfangepasste Wassertemperaturen im Heizkessel)ab. Modulierende Feuerungen und gleitende Kes-

selwassertemperaturregelungen erhöhen u. a. denNorm-Nutzungsgrad.

AbgasverlustDer Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine Funk-tion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt imAbgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen vonälteren Kesseln und modernen Niedertemperatur-kesseln sind in Grafik 2.302 dargestellt.Die Bereiche gelten auch für atmosphärische Gas-kessel, wenn die Abgastemperatur vor der Strö-mungssicherung gemessen wird.In Abhängigkeit des CO2-Gehaltes im Abgas undmit den Abgastemperaturen erhält man die in denGrafiken 2.303 und 2.304 aufgezeigten Abgasver-lustwerte. Die Grafik 2.305 gilt für Kessel mit Öl-Zerstäubungsbrenner (Bild 2.304); in Grafik 2.304sind die Kurven für den Abgasverlust bei Kesselnmit Gas-Gebläsebrennern oder atmosphärischenGaskesseln dargestellt.Strahlungsverlust bzw. Oberflächenverlust zur Be-stimmung des Kesselwirkungsgrades eines Wärme-erzeugers gehört weiterhin der Strahlungsverlust.Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom,der während des Feuerungsbetriebes über die Ober-fläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraumabgegeben wird. Anhaltswerte für den Strahlungs-

104

Bild 2.304: Öl-und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje)

Low-NOx-Brenner JET-Baureihe 15 – 36 kW

verlust moderner Heizkessel ohne Brauchwasser-bereitung zeigt Grafik 2.305.

Betriebs-BereitschaftsverlustDie Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutz-wärmeabgabe erfolgt durch den Betriebs-Bereit-schaftsverlust.Dieser entsteht nur in der Betriebsbereitschafts-zeit (Stillstandszeit) der Feuerung durch Wärme-abgabe der Oberflächen des Wärmeerzeugers unddurch Auskühlung infolge Schornsteinzug.Dieser Verlust kann nur über die Feuerung gedecktwerden; er führt zu einem entsprechenden Brenn-stoffverbrauch, der auch dann auftritt, wenn keineNutzwärme an das Heizsystem abgegeben wird.In Grafik 2.306 sind als Funktion herkömmlicherKesselbauarten und der Kesselnennleistungen dieBetriebs-Bereitschaftsverluste wiedergegeben.

2.3.3 Schadstoffemissions-GrenzwerteEmissionsgrenzwerte sind zum Teil in den NormenDIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt.Hervorzuheben sind die Grenzwerte bezüglich derNOX-Emissionen sowie jene für Kohlenmonoxid(CO). Beide Werte werden seitens der Verbren-nungstechnik durch moderne Feuerungstechnik inakzeptablen Grenzen gehalten. Die Grafik 2.307zeigt die Möglichkeiten modernster Feuerungstech-nik im Zusammenhang mit der Eingrenzung vonschädlichen Verbrennungsprodukten. Die derzeitigeAufbereitung des Brennstoffes innerhalb vonmodernen Wärmeerzeugern, sowie die Verbren-nung bei niedrigen Temperaturen senken dieEmissionen bis weit unter die Grenzwerte derNormen.

105

Grafik 2.302: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel

106

Grafik 2.303: Abgasverluste von ölbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

Grafik 2.304: Abgasverluste von gasbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

107

Grafik 2.305: Anhaltswerte für den Strahlungsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978ohne Brauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

NT-Betrieb

�-H= 80°C

C Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner

D Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse

Kesselnennwärmeleistung in kW

Strahlungsverlust

q ST

108

Grafik 2.306: Anhaltswerte für den Betriebsbereitschaftsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978 ohneBrauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

C Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner

D Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse

Kesselnennwärmeleistung in kW

Betriebsbereitschaftsverlustq B

NT-Betrieb

�-H= 80°C

Grafik 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje

109

2.4 BRENNWERTTECHNIK

Brennwertkessel unterscheiden sich von konventio-nellen Kesseln durch integrierte oder zusätzlicheWärmetauscher, an denen das Abgas kondensiert(Bild 2.401, 2.402, 2.403 und 2.404).Die Wärmetauscher werden so bemessen, dass sieje nach Heizsystem ganzjährig oder über einen gro-ßen Teil des Jahres von Heizwasser mit so niedrigerTemperatur durchströmt werden, dass die Ober-flächentemperatur unter dem Taupunkt der Ab-gase liegt.Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen Be-standteile an der Wärmetauscheroberfläche. Diedabei freiwerdende Kondensationswärme (latenteWärme) wird an das Heizwasser übertragen. Da zurBerechnung der Nennwärmebelastung der HeizwertHs eingesetzt wird, d. h. Hs entspricht 100% zuge-führte Wärme und zusätzlich ein Teil der Kondensa-tionswärme genutzt wird, können Kesselwirkungs-grade über 100% erreicht werden.Die Höhe der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung anWärme ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert er-sichtlich (siehe Tabelle 2.402 und Grafik 2.401).Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat ne-ben der mittleren Kesseltemperatur auch die Feue-rungsart (siehe Grafik 2.403).Das anfallende Kondensat bei der Brennwertnut-zung wird über das Entwässerungsnetz abgeführt.Maßgeblich für die Beurteilung des Kondensates istu. a. der pH-Wert, der den Säuregrad der Flüssigkeitangibt.

Einige Stoffe aus dem täglichen Leben sind inGrafik 2.402 zusammengestellt.Eine Änderung des pH-Wertes um 1 entsprichteiner Änderung des Säuregrades um den Faktor 10.Es wird deutlich, dass Haushaltsessig (pH = 3)z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit pH = 4 auseinem Gas-Brennwertgerät ist. Für die Genehmi-

Tabelle 2.401: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z.B. Gasbrennwertkessel)

Nennwärmebelastung (NB) Neutralisation erforderlich Genehmigungsart

NB < 25 kW nein 1) 3) genehmigungsfrei

NB > 25 kW bis 200 kW nein 1) 2) 3) nach § 58 (bei Einsatzeiner Neutralisation)

NB > 200 kW ja nach § 58

Einschränkungen:1. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen dieMaterialanforderungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.

2. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischungnach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.

3. Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Bereich Wasser-rechtliche Erlaubnis) erforderlich.

Bild 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel(Werkbild De Dietrich Remeha)

Tzerra DS 5,5 – 23,4 kW

110

Grafik 2.401: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen

Tabelle 2.402: Kenndaten verschiedener Brennstoffe

Benennung Formel Gase

Erdgas1) Stadt- Flüssiggase3) Heizöl EL4)

L H gas2) Pro- Butan

kWh/m3 kWh/kg kWh/l

Brennwert Hon 10,14 11,09 5,48 28,11 37,17 12,61 10,67

Heizwert Hun 9,15 10,00 4,87 25,88 34,32 11,86 10,07

Verhältnis Hon/Hun 1,11 1,11 1,13 1,09 1,08 1,06 1,06

Abgastaupunkt5) tT 55,1 55,6 59,5 51,4 50,7 47,0 47,0

spez. Konden-6) mK 0,16 0,16 0,18 0,12 0,12 0,09 0,09satmenge

1) Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten2) Gastechnische Briefe Nr. 123) Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser m.b.H.,Bonn

4) Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizungs- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl.,R. Oldenbourg Verlag München

5) in °C bei einer Luftzahl von 1,26) spezifische Kondensatmenge in kg/kWh

111

Tabelle 2.403: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind

Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereichbauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung

im Bau- im Erd-körper reich

Steinzeugrohr DIN 1230-1 x x xmit DIN EN 295-1Steckmuffe DIN EN 295-2

DIN EN 295-3

Steinzeugrohr DIN 1230-6 x x x xmit glatten DIN EN 295-1Enden DIN EN 295-2

DIN EN 295-3

Steinzeugrohr DIN EN 295-1 x x x x xmit glatten DIN EN 295-2Enden, DIN EN 295-3dünnwandig und Zulassung

Glasrohr Zulassung x x x

Faserzement- DIN EN x x x x xRohr1) ISO 19840

Faserzement- DIN EN x x xRohr1) ISO 19840

Gusseisernes DIN 19522-1 x x x x xRohr ohne DIN 19522-2Muffe (SML)1)

Stahlrohr1) DIN EN 1123-2 x x x x xDIN EN 1123-1

Rohr aus nicht- Zulassung x x x x x2)

rostendem Stahl

PVC-U-Rohr DIN EN 1401-1 3) 3) x x

1) Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasserstattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen.

2) Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitigaufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen.

3) Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturenals 45 °C zu erwarten sind.

112

Tabelle 2.403 Fortsetzung

Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereichbauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung

im Bau- im Erd-körper reich

PVC-U-Rohr Zulassung x xmit gewelltemAußenrohr

PVC-U-Rohr Zulassung x xprofiliert

PVC-U-Rohr Zulassung x xkerngeschäumt

PVC-C-Rohr DIN 19538 x x x x

PE-HD-Rohr DIN EN 1519-1 x x x x

PE-HD-Rohr DIN 19537-1 x xDIN 19537-2

PE-HD-Rohr Zulassung xmit profilierterWandung

PP-Rohr DIN EN 1451-1 x x x x

PP-Rohr Zulassung x x x xmineralverstärkt

ABS/ASA/PVC- DIN EN 1455-1 x x x xRohr DIN EN 1565-1

ABS/ASA/PVC- Zulassung x x x xRohr mitmineral-verstärkterAußenschicht

UP-GF-Rohr DIN EN 1455-1 x x

113

gung zur Kondensateinleitung ins Abwassernetzsind die örtlichen Abwasserbehörden zuständig.Als verbindliche Richtlinie zum Umgang mit demanfallenden Kondensat ist das ATV-ArbeitsblattA 251 zu nennen. Hierin werden sinngemäß 2 Maß-stäbe angesetzt. Zum einen wird der Umgang mitKondensatanfall aus Gasfeuerungen reglementiert(siehe Tabelle 2.401).Der Schwefelanteil in Brenngasen und damit einher-gehend die Aggressivität wird hier als eher geringeingestuft. Das im Heizöl enthaltene Schwefelmacht den Umgang mit dem anfallenden Konden-sat schwieriger und ruft umfangreichere Maß-nahmen auf den Plan.Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren für Heizöl ELund Heizöl EL schwefelarm gilt daher folgende Vor-gabe:

Einleitungen aus diesem Bereich bedürfen grund-sätzlich der Neutralisation und der Genehmigungnach § 58 Landeswassergesetz. Diese Genehmi-gung erteilt i.d.R. das Umweltamt. Für Öl-Brenn-wertanlagen, die ausschließlich mit schwefel-armem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betriebenwerden, gelten die gleichen Anforderungen wiefür Gasbrennwertkessel.

Bei der Verwendung von Abwasserleitungen welchedas Kondensat führen ist auf eine entsprechendeVerträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu ach-ten (siehe Tabelle 2.403).

2.4.1 Vermeidung von Betriebsstörungen durchSteinbildung in Heizungsanlagen

Steinbildung in Trinkwassererwärmungs- undWarmwasser-HeizungsanlagenDie Aufbereitung des Füll- und Ergänzungswassers inHeizungsanlagen ist seit vielen Jahren ein Themazum wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Wär-meerzeugern.Die VDI-Richtlinie 2035 bot hier Entscheidungshilfenmit praktikablen Ansätzen zum Umgang mit diesemThema. Diese wurden von Fachgremien der Branchenochmals auf Praktikabilität hin überprüft und inein Informationsblatt überführt, das sich inhaltlichan der VDI-Richtlinie 2035 orientiert. Die letztenJahre bescherten dem Heizungsmarkt einige sehrkompakte Wärmeerzeuger mit erheblichen techni-schen sowie baulichen Vorteilen. Leistungen von100 kW sind als wandhängende Geräte (Bild2.402) erprobt und bewähren sich im Einsatz.

Grafik 2.402: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe

Grafik 2.403: Einfluss der mittleren Kessel-temperatur und der Feuerungsart auf die Höhe desNutzungsgrades

Gelegentliche Störungen an diesen Geräten be-dingt durch einen mangelnden Wärmeübergang anden Erzeugerheizflächen führten zu einer Weiter-entwicklung der bekannten VDI 2035.Unabhängig ob Brenn- oder Heizwertgerät muss anden Heizflächen eine enorme Wärmeabfuhr an rela-tiv kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird die-se Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhin-dert, kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einemAusfall der Geräte führen. Mindestens wird jedochbei entsprechender „Kesselsteinbildung“ derWärmeübergang an das Heizwasser erschwert undführt daher zu höheren Energieverlusten im Betriebder Anlage.Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger alsodurchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, abereben empfindlich bezüglich einer Störung mit „har-temWasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerun-gen können auf einige wenige Zusammenhängereduziert dargestellt werden. Liegt im Füllwasserder Heizungsanlage die Summe der Erdalkalien be-sonders hoch, so spricht man von hartemWasser.Dieser wird umgangssprachlich in Grad deutscherHärte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung siehe Tabelle

2.404 ). Härten bis 8,4 °dH gelten als gering, solchebis 14 °dH als mittel und darüber als hohe Härtegrade.Hier setzt die VDI-Richtlinie an. Abhängig von derLeistung des Wärmeerzeugers und dem Anlagen-volumen an Heizungswasser werden praktikableVorgaben zum Ansatz gebracht. Bei Überschreitungvon Grenzwerten führt dies zu der Vorgabe das Füll-und Ergänzungswasser zu enthärten (siehe Tabelle2.405).Eine Wasseraufbereitung ist durchzuführen (Bild2.405), wenn:� die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge

während der Nutzungsdauer der Anlage dasDreifache des Nennvolumens der Heizungsanlageüberschreitet,oder

� das spezifische Heizwasservolumen mehr als20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei Mehr-kesselanlagen ist für diese Anforderungen diejeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung ein-zusetzenoder

� wenn die in der nachfolgenden Tabelle ge-nannten Richtwerte nicht eingehalten werden.

Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kannnäherungsweise tabellarisch ermittelt werden (sie-he Tabelle 2.406). Dies ist ohnehin zur wirtschaft-lichen Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z.B.Membranausdehnungsgefäßen) notwendig.

114

Tabelle 2.404: Umrechnungen vonGrad deutscher Härte und mol/m3

Einheit °dH mol/m3

Deutsche Grad 1 °dH = 1 0,1783

mol/m3 1 mol/m3 = 5,6 1

Grafik 2.404: Funktionsprinzip eines Ionentauscherszur Enthärtung von Wasser

Bild 2.402: Gas-Brennwert-Wandheizkessel(Werkbild Brötje)

EcoTherm Plus WGB 2,9 – 110 kW

115

Angesichts der VDI-Richtlinie ist eine Nachrech-nung jedoch empfehlenswert.Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeugernoch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wirdsich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern.Dies ist insbesondere auch bei den Festbrennstoff-kesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und

Ergänzungswassers ist also die erste Wahl bei kriti-schen Anlagengrößen bzw. kompakten Wärmeerzeu-gern in Versorgungsgebieten mit hartemWasser. DieEnthärtung kann wirtschaftlich durch sog.Ionentauscher realisiert werden (Grafik 2.404). DasFunktionsprinzip und die Handhabung ist absolutpraxistauglich.

Tabelle 2.405: Grenzwerte

Nennwärmeleistung in kW Gesamthärte in °d Summe Erdalkalien in mol/m3

bis max. 50 keine Anforderungen keine Anforderungen

Wasserinhalt größer 0,3 Liter pro kW keine Anforderungen keine Anforderungen

ab 50 kleiner 16,8 kleiner 3,0

zwischen 50 und 200 kleiner 11,2 kleiner 2,0

zwischen 200 bis 600 kleiner 8,4 kleiner 1,5

mehr als 600 kleiner 0,11 kleiner 0,02

Bild 2.403: Gas-Brennwert-Kesseltherme(Werkbild Bosch Thermotechnik Junkers)

Cerapur-Solar CSW 7 – 23 kW

Bild 2.404: Öl-Brennwert-Wandheizkessel(Werkbild Brötje)

NovoCondens WOB 10 – 25 kW

Das Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei überein regenerierbares Granulat geleitet, wo die Härteentsprechend abgebaut wird.Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungswas-ser, sind einsetzbar und können ebenfalls eine ak-zeptable Lösung darstellen.Die Verträglichkeit mit den damit in Berührungstehenden Komponenten der Heizungsanlage sowiedie sich verändernde Viskosität ist ggf. zu beachten.Baulich kann durch entsprechende Einteilung vonVersorgungszonen mit einzelnen Absperrungen der

Fall von kompletten Entleerungen und anschließen-dem kompletten Füllen mit Ergänzungswasser ein-geschränkt werden. Dies trägt ebenso zu einer zu-friedenstellenden Lösung für die am Bau undBetrieb einer Heizungsanlage Beteiligten bei. Esempfiehlt sich trotz aller aktiven und passivenMaßnahmen das Führen eines Betriebsbuches umüber den Betriebszeitraum einer Heizungsanlage ent-sprechende Füllmengen nachweisen zu können.Dies ist auch im Sinne von etwaigen Gewährleis-tungsansprüchen ratsam.

116

Tabelle 2.406: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens

tv/tR Radiatoren Platten Konvek- Lüftung Fußboden-°C toren heizung

Guss- Röhren- undradiatoren Stahl-

radiatoren

60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA**= 20 l/kW70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,570/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 VA** = 20 l/kW

nFB

80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2n

90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5

Bild 2.405: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)

CARE SENTINEL Heizungsprodukte

117

2.5 BIOMASSEHEIZUNGEN

Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgungvon Haushalten und Betrieben in Deutschland dauer-haft im Gespräch. Insbesondere nachwachsendeRohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag zurökologischen und ökonomischen Energieversorgungbeitragen.Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Roh-stoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energieliefe-rant etabliert. Als sog. regenerative Energiequellehaben wir damit die gespeicherte Sonnenenergie füreine weitgehend CO2-neutrale und daher umwelt-schonende Nutzung für unsere Wärmeversorgungzurück gewonnen. Eine dezentrale Beschaffung derRohstoffe geht dabei einher mit der Stärkung derheimischen Wirtschaft. Die unterschiedlichenLieferformen wie z.B. Scheitholz, Hackschnitzel,Pellets oder Holzreste wie Spanplatten aus ent-sprechenden Betrieben, bedingen unterschiedlicheKonzepte bei der Bereitstellung der thermischenEnergie.Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daherauch immer einen höheren Planungs- und Inves-

Bild 2.501: Festbrennstoffkessel für Holzpellets-feuerung (Werkbild Fröling)

P 4 10,5 – 32,0 kW

Grafik 2.501: Pellet-Anlagen im Trend der Verbraucher

titionskostenaufwand für die Beteiligten gegenübervergleichbaren konventionellen Techniken. Die Wirt-schaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann nurbei entsprechend kostengünstigem Bezug des Heiz-materials.

2.5.1 PelletskesselBei Pellet-Heizungen handelt es sich um ein Heiz-system, das den gleichen Komfort und die gleicheSicherheit bietet wie eine Öl-Gaszentralheizung

und auf einem nachwachsenden Rohstoff basiert.Die integrierte Rücklaufanhebung, die automatischeZündung und Entaschung bewirken einen zuver-lässigen Betrieb über Jahre hinweg. Der modulieren-de Betrieb moderner Anlagen führt zu einer effizien-ten Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs.Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik kom-men Pelletheizungen in kleinen Anlagen heuteschon ohne Pufferspeicher aus. Bild 2.501 zeigt denSchnitt eines derartigen vollautomatischen Heiz-

118

Austragungmit Saugsystem

Austragungmit Schneckensystem

Austragungmit Sacksilosystem

Grafik 2.502: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)

119

kessels für Holzpellets mit Angabe der notwendi-gen Funktionsteile. Der automatische Transportzum Holzpelletkessel erfolgt alternativ über eineAustragungsschnecke, ein Luftfördersystem odermanuell als Sacksilo-System bis zur eingebautenBrennerschnecke. Pellets sind Presslinge aus trocke-nem, naturbelassenem Restholz (Säge- und Hobel-späne). Bild 2.503 zeigt in der Gegenüberstellung zuBild 2.504 den Unterschied zwischen Pellets undHackschnitzeln. Sie besitzen einen Durchmesser vonsechs Millimeter und eine Länge von etwa 10 bis 20Millimeter. Holzpellets weisen eine Restfeuchte(ca. acht Prozent) und einen minimalen Asche-gehalt auf. Ein Kilogramm hat einen Heizwert vonca. 5 kWh und ein spezifisches Gewicht von ca.650 kg/m3. Die Pellets werden in einem separatenLagerraum bevorratet. Mit Leistungen von 15 bis 30kW sind auch Varianten auch mit innovativer Brenn-werttechnik erhältlich. Die verborgene Energie ausder Abgasluft, welche bei konventionellen Lösungendurch den Kamin ungenützt entweicht, wird dabeiüblicherweise durch einen an der Rückseite des Kes-sels positionierten Zusatzwärmetauscher genutztund dem Heizsystem zugeführt. Dadurch werdenKesselwirkungsgrade von über 104 Prozent (Hu) er-zielbar. Die CO2-neutralen Pellets werden per Last-wagen zum Endkunden geliefert und über einenSchlauch in den Lagerraum gepumpt.Ein Schnecken-, Saug- oder Sacksilosystem (Grafik2.502 und 2.503) transportiert sie dann in denBrenner. Neun Kubikmeter oder rund sechs TonnenPellets reichen aus, um ein Einfamilienhaus mit ei-nem Energieverbrauch von rund 3000 Liter Heizöl einJahr lang zu versorgen. In Grafik 2.501 sind dieZahlen für installierte Pellets-Anlagen in Deutsch-land dargestellt.Mit einem externen Wärmetauscher können Fest-stoffbrennkessel im Leistungsbereich von 15 – 30 kW

heute auch mit der Brennwerttechnik betrieben wer-den.Die Preise für Pellets unterliegen immer wiederstarken Schwankungen. Hiervon hängt natürlich dieWirtschaftlichkeit einer Investition in diese regene-rative Technik zur Energiegewinnung erheblich ab.Als Datenbasis für eine erste Wirtschaftlichkeits-betrachtung hat der Preis in Cent pro kWh eine hoheAussagekraft. Dabei dürfte die Verknappung vonendlichen Rohstoffressourcen wie Erdgas und Erdöldem gegenüber stehenden Gesetz von Angebotund Nachfrage bei der Pelletproduktion etwasmehr Spielraum lassen.

Bild 2.502: Schnittbild Festbrennstoffkessel fürScheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)

S 4 Turbo 15 – 60 kW

Grafik 2.503: Varianten der Beschickung via Förderschnecke

Fallschachtfeuerung Seitenschubfeuerung Unterschubfeuerung

2.5.2 Scheitholz-/StückholzkesselBeim Scheitholz- oder auch Stückholzkessel (Bild2.502) genannten Kesseltyp unterscheiden wirmeist den Typ des oberen bzw. unteren Abbrandwie in Grafik 2.504 dargestellt.Beide Typen werden in der Regel von schräg obenoder von vorn mit stückigem Holz beschickt. Diemaximalen Längen dieses Stückholzes betragen

bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größerenLeistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungsgradund das geringere Emissionsaufkommen beim unte-ren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen öko-logischen und ökonomischen Vorteil gegenüberdem Verfahren mit oberen Abbrand.Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kesseltypsobliegt es hauptsächlich eine sinnvolle Betriebs-

120

Grafik 2.505: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“(Werkbild Fröling)

Grafik 2.504: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel

oberer Abbrand unterer Abbrand

121

weise sicherzustellen. Ist die Beschickung undEigenschaft des Brennstoffes bei einem Pellet-kessel weitestgehend automatisiert und normiert,wird dem Betreiber eines Scheitholzkessels schonetwas mehr Initiative und Denkarbeit abverlangt.Das eingesetzte Brennmaterial muss z.B. für denKessel geeignet sein. Diese Aussage bezieht sichu.a. auf die Eigenschaften wie Länge und Rest-feuchte der eingesetzten Hölzer. Das Befüllen desKessels verlangt ebenso eine gewisse Vorausschauwie auch die zeitweise notwendige Entaschung derAnlage. Aber Grundlage eines sinnvoll zu betreiben-den Scheitholzkessels ist immer die richtige Zu-sammenstellung der Komponenten. Dies schließtannähernd ausnahmslos den Einsatz eines Puffer-speichers (Grafik 2.505) ein.Denn anders als bei einem herkömmlichen Kesselkann ein Scheitholzkessel nicht binnen Sekundenin Betrieb gehen, noch innerhalb kurzer Zeit wiederden Heizbetrieb einstellen. Dies bedingt also einer-seits einen Vorrat für die Heizpausen zu schaffenund andererseits temporär nicht benötigte Heiz-energie zu speichern.

2.5.3 HackschnitzelkesselDer Hackschnitzelkessel (Bild 2.505) liegt in seinenEigenschaften zwischen dem Stückholz und Pellet-kessel. Die Beschickung mit Hackschnitzel kann, wiebei einem Pelletkessel, automatisiert via Förder-schnecke erfolgen. Jedoch sind die Hackschnitzelnicht der engen Normung von Pellets unterworfen.Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stück-holzkessel, was in der Regel einen Pufferspeichernotwendig macht.Der optische Vergleich macht die „Verwandtschaft“von Hackschnitzel und Pellets deutlich.

Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepteinsbesondere im Bereich von Biomasse- und Hack-schnitzelanlagen macht eine effiziente Verteilungder angebotenenWärme in den angeschlossenenHaushalten der Verbraucher notwendig. Wiesolche Konzepte umgesetzt werden können, wirdim Kapitel 2.7.8 beschrieben.

Bild 2.505: Festbrennstoffkessel fürHolzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung(Werkbild Fröling)

Bild 2.503: Pellets nach DIN plus mit einerLänge bis zu 30 mm und einem Durchmesservon 6 mm

Bild 2.504: Hackschnitzel G 30 mit einem Durch-messer von 2,8 – 16 mm und einer Kantenlänge vonmax. 85 mm

T4 24 – 110 kW

2.6 SCHORNSTEINE UND ABGASLEITUNGEN

2.6.1 AllgemeinesBei der Modernisierung von Heizungsanlagen bezie-hungsweise beim Austausch eines alten Kesselsdurch einen neuen Niedertemperatur- oder Brenn-wertkessel ist besonders auf eine geeignete Schorn-steinausführung zu achten.Gegebenenfalls muss auch der Schornstein in dieModernisierung mit einbezogen werden, denn mo-derne NT- oder Brennwertkessel haben wesentlichniedrigere Abgastemperaturen und aufgrund derüblichen Leistungsreduzierung durch die Anpas-sung des Kessels an den tatsächlichen Wärme-bedarf auch wesentlich niedrigere Abgasmengen alsalte Heizkessel. Dadurch wird der Auftrieb imSchornstein verringert.Die Abgase kühlen sich stärker ab und der im Abgasenthaltene Wasserdampf schlägt sich an denSchornstein-Innenflächen als „saures Kondensat“nieder. Bei einem herkömmlichen alten Schornsteinwürde dies eine Durchfeuchtung und Versottungmit sich ziehen und letztendlich die Bausubstanzgefährden.Die Berechnung von Schornsteinbemessungen er-folgt nach DIN EN 13384 Teil 1 bezieht sich auf dasausführliche Berechnungsverfahren, Teil 2 enthältein Näherungsverfahren für einfache belegteSchornsteine, Teil 3 ein Näherungsverfahren fürmehrfach belegte Schornsteine.Die Hersteller von Montageschornsteinen bietenmeist in ihren technischen Unterlagen auf ihr Sys-tem bezogene Diagramme an, aus denen in Abhän-gigkeit von der Nennwärmeleistung und der wirk-samen Schornsteinhöhe und bezogen auf einenfestgelegten Brennstoff und eine vorgegebene Ab-gas- temperatur sowie auf den notwendigenUnterdruck an der Abgaseinführung in den Schorn-stein (Gesamt-Zugbedarf) der erforderliche Schorn-steinquerschnitt ermittelt werden kann.Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle miteiner stets zugänglichen, bauteilgeprüften Reini-

gungsöffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) auszurü-sten. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20cm unterhalb des untersten Durchbruches für dasAbgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung liegen.Da bei einer Erneuerung der Heizungsanlage fastausnahmslos Kessel mit kleinerer Leistung zumEinsatz kommen, ist die zur Verfügung stehendeSchornsteinanlage häufig zu groß und zudem nochschlecht isoliert. Damit besteht einmal die Gefahreiner zu starken Abgasabkühlung mit Kondenswas-serbildung und Schornsteinversottung und zum an-deren wirkt sich ein zu großer Schornstein in kaltemZustand nachteilig auf das Anfahrverhalten desBrenners aus. Herkömmliche Schornsteine geltenmehr oder weniger als feuchtempfindlich (Tabelle2.602). In vielen Fällen helfen schon Zugbegrenzerbzw. Nebenlufteinrichtungen eine Schornsteinversot-tung zu vermeiden.Derartige Nebenlufteinrichtungen sind in Schorn-steinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oderim Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heizrau-mes dürfen keine Nebenlufteinrichtungen in denSchornstein eingebracht werden.Um jedoch späteren Schwierigkeiten vorzubeugen,ist bei einer Heizkesselerneuerung oder auch beiNeuanlagen der Schornstein unbedingt mit in diePlanung einzubeziehen. Dabei sind folgendeForderungen zu beachten:� Anpassung des Schornsteinquerschnittes auf

die Heizkesselleistung und die bei modernenKesseln erreichbaren niedrigen Abgastempera-turen.

� Gute Wärmedämmung (siehe auch Tab. 2.601)� Geringes Wärmespeichervermögen� Innenrohr muss als Feuchtigkeitspuffer wirken.� Innenrohre müssen gegen anfallende Säuren

beständig sein.Bei einer erhöhten, teilweise auch bewusst herbei-geführten Kondensatbildung innerhalb des Schorn-steins sind diese feuchteunempfindlich auszufüh-ren. Dazu bieten sich folgende Bauarten an:Dampfdichte Innenrohre aus Stahl (Korrosionsnei-gung beachten!).

122

Tabelle 2.601: Ausführungsarten von Schornsteinen

Ausführungsart Wärmedurchlasswiderstand Rauigkeit

I 0,65 m2 K/W 0,002 mII 0,22 m2 K/W 0,002 mIII 0,12 m2 K/W 0,005 m

123

Tabelle 2.602: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine

Bauart Feuchteempfindlichkeit

Einschalig gemauert sehr großEinschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1 sehr großGemauert mit Leichtbetonauskleidung sehr großZweischalig mit Schamotte-Innenschale relativ geringDreischalig mit Schamotte-Innenschale gering

Quelle: TÜV Bayern

Grafik 2.601: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers

1. Nebenluft2. Nebenluftklappe3. Gegengewicht4. Abgas

1

2

3

4

� Belüftete Bauart, Innenschale aus Schamotte.� Innenschale aus Schamotte, glasiert.� Innenschale aus Leichtbeton mit Beschichtung.Wichtig ist bei feuchteempfindlichen Schornsteinendie Ausgestaltung des Schornsteinkopfes, der Rei-nigungsöffnungen, der Abgaseinführung und desSchornsteinsockels. Gegebenenfalls ist bezüglich derEignung im Vorhinein der Bezirksschornsteinfeger-meister zu Rate zu ziehen.Bei der Heizungsmodernisierung ist, um Schorn-steindurchfeuchtungen vorzubeugen, folgenderma-ßen vorzugehen:Das Abgasrohr sollte möglichst kurz und wärmege-dämmt sein und gegebenenfalls eine Nebenluft-vorrichtung (NLV), zum Beispiel ein Schornsteinzug-begrenzer eingebaut werden.Grafik 2.601 zeigt eine Prinzipskizze eines Zug-begrenzers.Er öffnet in Abhängigkeit vom Schornsteinzug undlässt Raumluft zusätzlich mit in den Schornsteinströmen. Er darf aber nur im Aufstellraum derFeuerstätte eingebaut werden. Durch die Raumluft-beimischung wird folgendes bewirkt:� Schaffung konstanter Druckverhältnisse, gleich-

mäßiger Schornsteinzug und damit Verbesse-rung des Nutzungsgrades,

� Senkung der Taupunkttemperatur, bei der derWasserdampf des Abgases kondensiert,

� Erhöhung der Abgasgeschwindigkeit,� Durchlüftung des Schornsteines zur Austrock-

nung während der Stillstandszeiten des Bren-ners und

� Abbau eines zu großen Unterdrucks im Schorn-stein und dadurch Verringerung der Abgasver-luste.

Neben Dämmung des Abgasrohres, dem Einbau einerNebenluftvorrichtung wird auch eine weitere Wärme-dämmung des Schornsteins vorgeschlagen.Durch solche äußere Wärmedämmung, zum Beispielim kalten Dachgeschossbereich, wird die Abkühlungdes Abgases verringert.Führen die genannten Möglichkeiten rechnerischnicht zum Erfolg, so ist es erforderlich, eine Quer-schnittsverminderung des Schornsteins vorzusehen.Zur Zeit gibt es folgende Arten von Querschnitts-verminderungen:� Einbau von keramischen Rohren,� Einbau von Glasrohren,� Einbau von starren und flexiblen Edelstahlrohren,� Einbau von emaillierten Stahlrohren,� Querschnittsverminderung mit Leichtbeton

oder Leichtmörtel.

124

Grafik 2.602: Funktion der Strömungssicherung für Gasfeuerstätten (nach Stehmeier, Zentralinnungs-verband (ZiV) Arbeitsblatt Nr. 102 (1990))

Aufstrom Stau Rückstrom

125

Bild 2.601: Schornstein-System aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade(Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)

Unitherm DN 80–600

Gegebenenfalls sind sogenannte feuchtunemp-findliche Systeme einzusetzen, die eine entspre-chende bauaufsichtliche Zulassung haben müssen.Der nachträgliche Einbau von Querschnittsvermin-derungen erfolgt meist im alten Schornstein oder inSchächten im Haus. Edelstahlschornsteinsysteme,die zum Beispiel dreischalig – Innenschale – Wärme-dämmung – Außenschale – ausgeführt sind, könnenin geeigneter Form auch an der Außenwand desGebäudes hochgezogen werden (Bild 2.601).

2.6.2 Abgasanlagen bei atmosphärischenGaskesselnBei Gasheizkesseln ohne Gebläse fällt die soge-nannte Strömungssicherung (Grafik 2.602) auf.Sie reguliert u.a. die Zugverhältnisse.

2.6.3 Abgasanlage und Schornsteinsysteme fürBrennwertkesselBei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgas-führung Kondensat an. Dieses Kondensat würde beiherkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuch-tung des Mauerwerks führen.Das stark abgekühlte Abgas besitzt nur geringeAuftriebskräfte, so dass in der Regel eine Zwangs-abführung erforderlich ist. Aus diesen Gründen sindherkömmliche Hausschornsteine für Brennwert-geräte nicht zugelassen.Die Abgasführung kann entweder über feuchte-unempfindliche Schornsteine oder besondere Ab-gasleitungen erfolgen.Abgasleitungen für Brennwertkessel sind Rohrsys-teme aus geeignetemWerkstoff, zum Beispiel Edel-stahl, Glas oder Kunststoff (Bild 2.602).Diese Leitungen verfügen über eine entsprechendeVerbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck.Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenz-te Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungs-gruppen, die in Tabelle 2.603 aufgeführt sind. EinBrennwertkessel ist als integrierter Bestandteil derFunktionseinheit Heizkessel, Brenner, Neutralisa-

tionseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu be-trachten.Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsystemedürfen nicht mit Überdruck betrieben werden.Sie müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkes-seln zugelassen sein.Folgende Systeme sind zur Zeit auf dem Markt:a) mehrschalige Schornsteine mit keramischem In-

nenrohr und Hinterlüftung,b) kondensatdichte Innenschale aus unterschied-

lichen Materialien und verschiedenen Verbin-dungstechniken:

� Schamotte Innenrohrformstücke mit Glasur� starre nichtrostende Stahlrohre� Pyrodur – keramisierte Blechrohre� Glasrohre aus RecusistDiese Schornsteinsysteme werden zum Teil mitWärmedämmung angeboten, um eine Verschiebungder Kondensationszone und der Kondensatmengenzu bewirken.

Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schorn-steinsysteme für Brennwertkessel muss entspre-chend der 1. BlmSchV erfolgen:Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochennach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Beiölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich ein-mal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zumBeispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Über-prüfung der sicherheitstechnischen Aspekte, eineMessung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht.Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfungnach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist je-doch in der Kehrordnung festgelegt.

2.6.4 SchornsteinergänzungsbauelementeNebenluftvorrichtungen (Zugbegrenzer), Strö-mungssicherungen (Zugunterbrecher), Abgasklap-pen und Rußabsperrer sind Funktions-Bauteiledes Schornsteins.Strömungssicherungen in Abgasleitungen von Gas-feuerstätten mit Brennern ohne Gebläse (atmo-sphärische Feuerung) vermeiden Zugschwankungenund Rückstau in der Abgasleitung. Sie sind meistBestandteil des atmosphärischen Gaskessels bzw.des atmosphärischen Gasgerätes. Rußabsperrersind nur für Feuerstätten für feste oder flüssigeBrennstoffe zulässig.Nebenluftvorrichtungen werden bei dem Einbaumoderner Heizkessel empfohlen, um folgende Zielezu erreichen:

126

Tabelle 2.603: Einteilung der Abgasleitungenin drei Typgruppen

Typgruppe maximal zulässigeAbgastemperatur

A 80 °CB 120 °CC 160 °C

127

Bild 2.602: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff(Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)

� Erhöhung des Abgasmassenstromes durch Bei-mischung von Nebenluft und damit Senkungdes Wasserdampftaupunktes,

� Trockenhalten der Schornsteinanlage durch Lüf-tung während der Stillstandszeiten der Feue-rung,

� Optimierung des feuerungstechnischen Wir-kungsgrades.

Selbsttätig arbeitende Nebenluftvorrichtungen nachDIN 4795 werden nicht nach der Leistung des Wär-meerzeugers, sondern entsprechend Querschnitt undBauart des Schornsteins nach der Luftleistungs-gruppe eingesetzt.Der Einstellwert einer selbsttätig arbeitenden Ne-benluftvorrichtung ist entsprechend dem notwen-digen Förderdruck an ihrem Einbauort festzulegen(Mindestwert 10 Pa).Eine zwangsgesteuerte Nebenluftvorrichtung mitMotorantrieb erfüllt die druckabhängigen Voraus-setzungen unabhängig vom Unterdruck im Schorn-stein. Nebenluftvorrichtungen müssen nach DIN4759 geprüft und gekennzeichnet sein. Entgegenherkömmlicher Meinung eignen sich Nebenluftvor-richtungen auch zum Einbau bei atmosphärischenGaskesseln mit Strömungssicherung wenn zu hoheZugbedingungen vorliegen.Abgasklappen bzw. Absperreinrichtungen verringerndie Bereitschaftsverluste während der Stillstands-zeiten der Feuerstätten.

2.6.5 Luft-Abgas-SystemeZur Verbrennung brauchen Feuerstätten generellVerbrennungsluft – die Feuerungsverordnungen re-geln, dass bei Aufstell- oder Heizräumen genügendund ausreichend große Öffnungen vorhanden sind.Für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten werdenzur Verbrennungsluftversorgung auch sogenannteLuft-Abgas-Systeme (LAS) angeboten, durch dieneben der Abgasabführung auch die Zuluftversor-gung der Feuerstätte erfolgt.Dies können sogenannte Luft-Abgasschornsteinemit getrennten Schächten sein oder konzentrischeRohrsysteme.Die TRGI 2008 unterschied, wie bisher, die Gas-geräte je nach Verbrennungsluftversorgung und Ab-gasabführung in Bauarten A bis D32.In der aktualisierten TRGI 2008 wurden die Geräte-arten in Hinblick auf die europäische Normungweiterhin dargestellt. Als wesentliche Merkmale, diedie Inhalte der Muster-Feuerungsverordnung undder europäischen Normung betreffen, sind in derTRGI 2008, zu nennen:

Keine Heizraumanforderung für Gasfeuerstätten� 50 kW; damit erheblich vereinfachte Aufstell-möglichkeit und Wegfall der Gasabsperreinrich-tung außerhalb des Heizraumes.Forderung einer thermisch auslösenden Absperr-einrichtung in der Gasleitung unmittelbar vor demGasgerät oder als Gerätebestandteil.Verbrennungsluftzuführung über Verbrennungs-luftverbund nur noch bis 35 kW Gesamtnennwär-meleistung möglich.Abgasüberwachungseinrichtung für Gasfeuerstät-ten mit Strömungssicherung bereits ab 7 kW.Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte ohneFlammenüberwachungseinrichtung und für Gas-Was-serheizer ohne Abgasanlage. Umfängliche neuge-ordnete Aussage und erleichterte Anforderungenzur Abgasabführung, wie z. B.� neue Begriffsverwendung für den gesamten

Bereich der Abgasabführung� Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je

nach Berechnung� für den Schacht zur Führung der Abgasleitung

ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer HöheF 30 – ausreichend

� für die ausreichende Lüftung bei Überdruck-Abgasabführung ist eine Lüftungsöffnung von1 x 150 cm2 oder 2 x 75 cm2 ausreichend

� als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuer-stätten allgemein 1 m über Dachfläche oder40 cm über First ausreichend; bei raumluftunab-hängigen Gasfeuerstätten (bis 50 kW, mit Ge-bläseunterstützung) ist 40 cm über Dachflächeausreichend.

Die Gasgeräteart-Bezeichnungen mit detaillierterUnteraufteilung je nach Verbrennungsluftversor-gung und Abgasabführung sind erweitert worden.Geblieben ist die Unterteilung in die GruppenA Gasgeräte ohne Abgasanlagen A1 bis A3

Beispiel: GasherdB Gasgeräte mit Abgasabführung, B1 bis B53

raumluftabhängigBeispiel: Heizkessel

C Gasgeräte mit Abgasabführung, C1 bis C93xraumluftunabhängigBeispiel: Außenwandgerät

Nachfolgend (Grafiken 2.603 bis 2.622) werden diein der Praxis üblichen Gasgeräte anhand vonGrafiken mit kurzen Erläuterungen vorgestellt.

128

129

Art A� Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen

Grafik 2.603: Art A1 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd(Quelle: www.dvgw.de)

Art B1� Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt� Gasgerät mit Strömungssicherung

130

Grafik 2.604: Art B11 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse,z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.605: Art B13 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor demBrenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner (Quelle: www.dvgw.de)

131

Art B2� Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt� Gasgerät ohne Strömungssicherung

Grafik 2.606: Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläsehinter demWärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondereDichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich(Quelle: www.dvgw.de)

132

Grafik 2.607: Art B23 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vordem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mitUnterdruck (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.608: Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vordem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits-anforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

133

Art B3� Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von

Verbrennungsluft umspült sind

Grafik 2.610: Art B33 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vordem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sindverbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.609: Art B32 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläsehinter demWärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile desAbgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme(Quelle: www.dvgw.de)

134

Art B4� Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)

Art B5� Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)

Art C� Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumluft-

unabhängiges Gasgerät)

Art C1� Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand.

Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Grafik 2.611: Art C11 Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen fürVerbrennungsluftzu- und Abgasabführung im gleichen Druckbereich,z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)

135

Grafik 2.612: Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher;waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand;verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichenDruckbereich, z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kWNennleistung, für Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung(Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.613: Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechteVerbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungenim gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung(Quelle: www.dvgw.de)

136

Art C2� Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen

Schacht für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nichtzulässig)

Art C3� Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich

nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Grafik 2.614: Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher; senk-rechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen imgleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B. Brennwertgerätin Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)

137

Grafik 2.615: Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechteVerbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen imgleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült(Quelle: www.dvgw.de)

138

Art C4� Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System

Grafik 2.616: Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher;Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sindverbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfachbelegungmöglich (Quelle: www.dvgw.de)

139

Grafik 2.617: Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs-luftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alleunter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült(Quelle: www.dvgw.de)

140

Art C5� Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in

unterschiedlichen Druckbereichen.

Grafik 2.618: Art C52 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher;getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen inunterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohnebesondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich(Quelle: www.dvgw.de)

141

Grafik 2.619: Art C53 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennteVerbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichenDruckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits-anforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

142

Art C6� Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem

Gasgerät zugelassen.

Grafik 2.620: Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher;raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Ver-brennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsamgeprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungsluftumspülterAbgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B.Brennwertgerät (Quelle: www.dvgw.de)

143

Art C7� Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (Zur Zeit ist diese Geräteart nicht in

den deutschen Aufstellregeln erfasst)

Art C8� Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem

Freien.

Grafik 2.621: Art C82 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter demWärmetauscher; auchGasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien;gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehendenTeile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich(Quelle: www.dvgw.de)

144

Art C9� Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungsluftversorgung

erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der Be-standteil des Gebäudes ist.

Grafik 2.622: Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs-luftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befindensich nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülterAbgasweg; Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht alsGebäudebestandteil (Quelle: www.dvgw.de)

145

LAS-Systeme sind im Allgemeinen vom DIBT – Deut-sches Institut für Bautechnik – zuzulassen. DieHersteller geben dann auf einzelne Feuerstätten be-zogene Auslegungswerte bekannt. Künftig bietetauch der DVGW – Deutscher Verein des Gas- undWasserfaches – Systemzertifizierungen Kessel-LAS-System an.

2.6.6 Besonderheiten von AußenwandfeuerstättenBei Gasfeuerstätten bis 11 kW dürfen die Abgase un-ter Umständen durch die Außenwand abgeführtwerden, es sei denn:� in Durchgängen und Durchfahrten� in enge Traufgassen� in Ecklagen von Innenhöfen, ausgenommen

Gasgeräte Art C12 und C13� in Innenhöfen insgesamt, wenn die Breite oder

Länge des Hofes kleiner als die Höhe des höch-sten angrenzenden Gebäudes ist

� in Luftschächte und Lichtschächte� in Loggien und Laubengänge

� auf Balkone� unter auskragenden Bauteilen, die ein Abströ-

men der Abgase wesentlich behindern können� in Schutzzonen nach der Verordnung über

brennbare Flüssigkeiten und vergleichbare Be-reiche, in denen leicht entzündliche Stoffe oderexplosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert,hergestellt werden oder entstehen können.

Die Mündungen von Leitungen für die Abgasab-führung müssen von vortretenden Gebäudeteilenaus brennbaren Baustoffen nach den Seiten undnach unten einen Abstand von mindestens 50 cm,nach oben von mindestens 1,50 m, von gegenüber-liegenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffeneinen Abstand von mindestens 1 m einhalten. AlsAbstand von vortretenden Gebäudeteilen ausbrennbaren Baustoffen genügen nach oben 50 cm,wenn sie durch hinterlüftete Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen ge-schützt sind. Die Leitungen für die Verbrennungs-luftzuführung und Abgasabführung müssen

Tabelle 2.605: Mindestabstände des Abgasaustrittes von Außenwandgeräten zu Fenstern, Türen, Balkonen(Beispiele nach DVGW G 600 TRGI).

Unterscheidungsmerkmal Mindesabstände

glatte Fassade, 0,5 m horizontal zu darüberliegenden Fensterneinzelne Abgasmündung – 1 m horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn dieAbstände zu Fenstern, die Oberkante des Fensters mehr als 0,25 m über dergeöffnet werden können Abgasmündung liegt

0,5 m horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn dieOberkante des Fensters weniger als 0,25 m überder Abgasmündung liegt

5 m vertikal zu direkt über der Abgasmündungliegendem Fenster

Fassade mit Vorsprung 0,75 m horizontal zu darüberliegenden Fenstern(> 10 cm) über einer 1 m horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenneinzelnen Abgasmündung die Oberkante des Fensters mehr als 0,25 mAbstände zu Fenstern, die über der Abgasmündung liegtgeöffnet werden können 0,75 m horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn

die Oberkante des Fensters weniger als 0,25 müber der Abgasmündung liegt

5 m vertikal zu direkt über der Abgasmündungliegendem Fenster

Abgasmündungen im 1,5 m horizontal zu darüberliegenden BalkonenBereich von Balkonen 5 m vertikal zu darüberliegenden Balkonen

2,5 m vertikal zu darunterliegenden Balkonen(OK Fußboden)

146

außerdem mindestens 0,30 m, gemessen vonRohrunterkante, über Geländeoberfläche münden.Bei Gasgeräten der Art C11, also ohne Gebläse, müs-sen die Mündungen der Leitungen für dieAbgasführung untereinander nach den Seiten undnach oben einen Abstand von mindestens 2,50 mund von Lüftungsöffnungen nach den Seiten einenAbstand von 2,50 m und nach oben von 5 m haben.Die Abstände zu Lüftungsöffnungen sind auchgegenüber Fenstern, die geöffnet werden können,und Fassadentüren einzuhalten.Bei Außenwand-Raumheizern ist ein Abstand nachden Seiten nicht erforderlich und es genügt ein Ab-stand nach oben (von der Abgasmündung bis zurUnterkante des zu öffnenden Fensterrahmens) von0,3 m, wenn die Raumheizer folgende Bedingungeneinhalten:Bei Nennwärmebelastung mit dem Prüfgas G 20darf der Stickstoffoxidgehalt (NOx) im luftfreien,trockenen Abgas 150 mg/kWh und der Kohlen-monoxidgehalt (CO) im luftfreien, trockenen Abgas100 mg/kWh nicht überschreiten (Nachweis durchvon der Prüfstelle bestätigte Einbauanleitung desHerstellers).Unbeschadet dieser Abstandsregelung muss fürjede Abgasmündung eine Fassadenfläche von min-destens 16 m2 zur Verfügung stehen. Ferner ist esunzulässig, mehr als vier Abgasmündungen über-einander anzuordnen.Bei Gasgeräten mit Gebläse, also der Art C12 und C13sind die erforderlichen Mindestabstände vonAbgasmündungen zu Fenstern, die geöffnet werdenkönnen, und Fassadentüren sind nach der Fassaden-form und nach dem Abstand von Abgasmündungenuntereinander zu unterscheiden.Bei Fassadenformen wird unterschieden zwischen:� der glatten Fassade� der Fassade mit Vorsprung� der Fassade in Ecklage� der Fassade mit BalkonEine Abgasmündung wird als einzelne Mündung be-trachtet, wenn der Abstand zur nächsten Abgas-mündung waagrecht nach links oder rechts odersenkrecht nach oben oder unten mindestens 5 mbeträgt.Wenn der Abstand zwischen zwei Mündungenwaagerecht und senkrecht weniger als 5 m beträgt,so wird die Anordnung dieser zwei Abgasmündungenals Zweier-Gruppe angesehen. Weitere Mündungenmüssen zu jeder Abgasmündung dieser Zweier-Gruppe mindestens 5 m waagerecht oder senkrechtentfernt sein.

Die erforderlichen Mindestabstände zu Fenstern,Türen und Balkonen sind in der TRGI von 2008aufgezeigt; die gebräuchlichsten Mindestabständesiehe Tabelle 2.605.

2.6.7 Besonderheiten von Wechselbrand-Heizkessel-KombinationenWechselbrand-Heizkessel-Kombinationen mit Fest-brennstoff- (Beispiel Bild 2.603) und Öl- oder Gas-kesseln werden normalerweise an einem Schorn-stein angeschlossen (Grafik 2.615). Hier ist die DIN4759 zu beachten, in der die Sicherheitstechni-schen Anforderungen und die notwendigen System-prüfungen, die an den Kombinationen durchgeführtwerden müssen, beschrieben werden. Hierdurchsollen vor allem Gefahren ausgeschlossen werden,die durch die Zusammenführung der Verbrennungs-gase einer Feuerungseinrichtung für feste Brenn-stoffe und einer Feuerungseinrichtung für flüssigeoder gasförmige Brennstoffe innerhalb der Feuer-stätte, innerhalb eines gemeinsamen Verbindungs-stückes oder innerhalb eines gemeinsamenSchornsteines auftreten können.Die DIN 4759 gilt bis 100 kW Gesamtnennwärme-leistung. Eine Feststofffeuerung und Öl- oder Gas-feuerung an nur einem Schornstein kann auf vierArten (Betriebsweisen A, B, C und Z) betrieben wer-den.

Bild 2.603: Festbrennstoff-Kombikessel für Scheit-holz- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)

SP Dual 15 –40/34 kW

147

Wesentlich sind:� Betriebsweise B ist der gleichzeitige Betrieb der

Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe inder Ausbrandphase und der Öl- bzw. Gasfeue-rung mit Gebläsebrenner, also der Übergangsbe-trieb. Die Öl- oder Gasfeuerung versorgt dieHeizanlage mit Wärme, solange die Feuerungs-anlage für feste Brennstoffe nicht in Betrieb ist.Außerdem wird die Öl- oder Gasfeuerung zuBeginn der Ausbrandphase der Festbrennstoff-feuerung selbsttätig eingeschaltet, um im we-sentlichen die Wärmeversorgung zu überneh-men. Der Schornstein muss hierbei auf dieNennwärmeleistung der Öl- bzw. Gasfeuerungzuzüglich 25 Prozent der Nennwärmeleistungder Festbrennstofffeuerung (Gesamtnennwär-meleistung) ausgelegt sein.

� Betriebsweise C ist der wechselseitige Betriebbeider Feuerungseinrichtungen. Hier kann je-weils nur eine Feuerungseinrichtung betriebenwerden; der gleichzeitige Betrieb beider Feue-rungseinrichtungen muss durch eine Sicher-heitseinrichtung ausgeschlossen sein.So können atmosphärische Gaskessel in Kombi-nation mit Festbrennstoffkesseln nur in Betriebs-weise C gefahren werden. Die Gesamtnennwär-meleistung, auf die der Schornstein auszulegenist, ist die Nennwärmeleistung der größten Feue-rung.

Bei Anlagen, die für die Betriebsweise B bestimmtsind, ist die Fülltür der Feuerungseinrichtung fürfeste Brennstoffe mit einem Endschalter auszurü-sten, die den Brenner des Öl-/Gaskessels beim Öff-nen der Fülltür abschaltet.Die Einrichtung ist jedoch entbehrlich, wenn durchdie Beschaffenheit der Anlage sichergestellt ist,dass der Betreiber bei geöffneter Fülltür durch denStart oder den Betrieb des Brenners für flüssigeoder gasförmige Brennstoffe nicht gefährdet wird.Außerdem ist im Abgasweg des Festbrennstoffkes-sels ein Abgas-Temperaturwächter nach DIN 3440einzubauen, und zwar noch innerhalb des Kesselsund dort so, dass er bei Kesselreinigung mit üb-lichen Reinigungsgeräten nicht beschädigt wird. DerAbgas-Temperaturwächter muss den Betrieb des Öl-bzw. Gaskessels verhindern, solange die Feuerungs-einrichtung für feste Brennstoffe eine größereWärmeleistung als etwa 25 Prozent ihrerNennwärmeleistung hat.

Der Sollwert des Abgas-Temperaturwächters istdabei entsprechend zu wählen und fest einzustel-len, wobei die Einstellung des Sollwertes gegenunbefugte Verstellung zu sichern ist.Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmt sind,müssen an den Bedienungstüren des Festbrenn-stoffkessels einen entsprechenden Endschalter ha-ben, der beim Öffnen einer Tür den Brenner für flüs-sige oder gasförmige Brennstoffe abschaltet undderart verriegelt, dass die Wiederinbetriebnahmedieser Feuerungseinrichtung außer dem Schließenaller Türen eine besondere Entriegelung erfordert.Dicht schließende Abgasklappen mit wechselseiti-ger Wirkung – eine ist offen, während die anderegeschlossen ist – sind zwangsweise dann einzu-setzen, wenn neben dem Festbrennstoffkessel einatmosphärischer Gaskessel installiert ist (Grafik2.623). Es ist außerdem am Festbrennstoffkesselvon Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmtsind, ein Hinweisschild anzubringen, das den gleich-zeitigen Betrieb des Festbrennstoffkessels mit derÖl- bzw. Gasfeuerung ausdrücklich untersagt, z. B.mit dem Text: „Es darf nur eine Feuerstelle betrie-ben werden“.

Grafik 2.623: Festbrennstoff-Kessel und Gas-Kesselmit getrenntem Verbindungsstück und dicht-schließenden Abgasklappen (Es kann auch ein ge-meinsames Verbindungsstück eingesetzt werden.)

2.7 NAH- UND FERNWÄRMESYSTEME

Der stetige Aufschwung von Fernwärmeanschlüs-sen in Versorgungsgebieten der Stadtwerke sowievon Nahwärmekonzepten, insbesondere im Bereichvon Biomasse- und Hackschnitzelanlagen, machteine effiziente Verteilung der angebotenen Wärmein den angeschlossenen Haushalten der Verbrauchernotwendig (Bild 2.702).Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zukönnen, existieren für jedes Versorgungsgebietunterschiedliche Technische Anschlussbedingungen,kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB istdavon abzuraten, die verschiedenen Einzelkompo-nenten in Eigenregie zusammenzustellen. Mangreift in der Praxis daher auf bereits erprobte Einhei-ten zurück. Die Hersteller solcher kompakter Fern-wärmeübergabestationen (Bild 2.701), wie beispiels-weise YADOS aus Hoyerswerda, haben Erfahrung imZusammenspiel der einzelnen Komponenten.So können zuverlässige vorgefertigte Stationen inIndustriequalität gewissermaßen mit Funktions-

garantie montiert werden. Das stellt für Verbraucherund Installateur die zumeist sinnvollere und wirt-schaftliche Lösung gegenüber einer „Eigenentwick-lung“ dar. Eine Fernwärmeübergabestation wird sozum effizienten Bindeglied zwischen Wärmean-schlussleitung und Gebäudeheizungsanlage (Grafik2.701). Sie übergibt das Wärmemedium geeignetnach Druck, Temperatur und aktuellem Bedarf an diedurch den Plattenwärmeübertrager hydraulisch ge-trennte Sekundärseite.Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die not-wendige Vorlauftemperatur entsprechend den An-forderungen, Witterungsverhältnissen sowie denZeit- und Komfortvorgaben der Nutzer. Über weitereSensoren lassen sich verschiedene Arten der Trink-warmwasserbereitung sowie komplexe Heizkreis-und Lüftungsregelungen realisieren. Grundsätzlicherforderliche Sicherheitseinrichtungen wie der An-schluss eines Membranausdehnungsgefäßes undeines Sicherheitsventils sind standardmäßig im Lie-ferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch dieMontage eines leistungsgerechten Ausdehnungs-gefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.

148

Grafik 2.701: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)

149

Bild 2.701: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS)

Bild 2.702: Nahwärme-Hausanschlussstation(Werkbild YADOS)

YADO|PRO 30 – 10.000 kW

YADO|GIRO 15 – 100 kW

150

2.8 HYDRAULIK UNDWASSERSEITIGESICHERHEITSTECHNIK

2.8.1 RohrnetzberechnungDie Rohrnetzberechnung kann in folgende Teilauf-gaben gegliedert werden:� Dimensionierung der Rohre,� Berechnen des Druckabfalls,� Bemessen der Drosselstellen für den Druckab-

gleich,� Auswahl der Pumpe.Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamtdruck-differenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermitteltwerden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer alsgeschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohenGebäuden ist der Schwerkrafteinfluss bei der Heiz-mittelumwälzung unter Umständen erheblich undmuss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigtwerden.Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenzberechnet man nach

�pt = � (R · I + Z) – �p�p

Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiededes Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist:

�p�p = g · �h · (pR – pV)

wobei für �h der Höhenunterschied zwischen derMitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers undder Kesselmitte eingesetzt werden muss. ZumBestimmen des Gesamtdruckabfalls � (R · I + Z)genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu be-trachten, da die Druckunterschiede zu den anderenabgeglichen werden.In Tabelle 2.801 wurden dazu Vorschläge für denAufbau eines Formblattes abgebildet.Folgende R-Werte für den Druckabfall sind austechnischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen,Geräuschentwicklung) einzuhalten:� Kleine Anlagen:

100 Pa/m bis 200 Pa/m� Große Anlagen Hauptverteilung:

Kleiner 100 Pa/m� Große Anlagen Unterverteilung:

100 Pa/m bis 200 Pa/mDie nachfolgenden Tabellen 2.802 und 2.803 zeigenjeweils den Rohrreibungsdruckverlust von Rohrenaus Stahl und Kupfer. In Tabelle 2.804 werden Bei-spiele von Einzelwiderständen aufgelistet.

mit: Z = � · v2 · �2

Tabelle 2.801: Tabellen für die Rohrnetzberechnung

151

Tabelle 2.802: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440,Rauigkeit k = 0,045 mm)

152

Tabelle 2.803: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)

153

Tabelle 2.804: �-Werte von Einzelwiderständen

154

Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer An-lagen sollte gering sein, damit an den Abzweigender einzelnen Unterverteilungsstränge keine allzugroßen Druckdifferenzen abgeglichen werden müs-sen. In den Anschlussleitungen der Heizkörper wer-den die Vorgabewerte regelmäßig unterschritten, daStahl-Rohre kleiner 3/8" und Cu-Rohre � 12 x 1 ausFertigungsgründen nicht verwendet werden.Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nenn-weite meistens DN 12, also beispielsweise Kupfer-rohr 15 x 1.

2.8.2 HeizungsumwälzpumpenDie Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nass-läufertechnologie konzipiert. Das bedeutet das

Fördermedium umspült alle bewegten Bauteile derPumpe bzw. des Elektromotors zwecks Kühlung undzur Lagerschmierung.Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos undwartungsfrei. Die Abgrenzung zum Fördermediumerfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung im Leis-tungsbereich bis max. ca. Q = 100 m3/h (Grafik2.801).Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellenEinsatzfällen (Druck/Temperatur) kommen sog. Tro-ckenläufer zum Einsatz, bei denen zwischen Motorund Pumpengehäuse eine Wellendichtung (Stopf-buchse oder Gleitringdichtung) positioniert ist, dieeine regelmäßige Inspektion oder Wartung erforder-lich macht.

Grafik 2.802: Betriebspunkt

Grafik 2.801: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe

Wicklung

Rotor

Lagerung

Spaltkopf

Saugring

Laufrad

155

Die Bauform ist üblicherweise als Rohreinbaupumpein Inlineform entweder mit Rohrverschraubungs-anschluss oder Flanschanschluss.

� PumpenauslegungErfolgt gemäss den Leistungsdaten der An-lagenprojektierung bezüglich Förderstrom Qbzw. V

.. und Pumpendruck (Pumpenförderhöhe)

H bzw. �p.� Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist

das zu fördernde Wasservolumen sowie derDruckverlust zur Überwindung der Rohrreibungim Leitungssystem bzw. bei den Armaturenentscheidend.Je größer die Widerstände im Heizungsnetzsind um so geringer ist der Förderstrom, den diePumpe durch das Netz drücken kann und umge-kehrt (Grafik 2.803).

� Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird inForm einer Kennlinie angegeben (Grafik 2.802),auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für dieHeizungsanlage einstellt. Und zwar ist diesimmer der Schnittpunkt mit der hydraulischenAnlagenkennlinie des Heizungssystems.

� In der Regel werden heute energiesparende, elek-tronisch selbstregelnde Heizungspumpen ver-

wendet, die sich dem jeweiligen hydraulischenBetriebszustand der Heizungsanlage anpassen(Bild 2.801 und 2.802).Insbesondere durch den Einbau von Thermo-statventilen an Heizkörpern ergeben sichin Heizungsanlagen permanent wechselndeWasserströme durch den Drossel- und Öff-nungsvorgang am Thermostatventil.Selbstregelnde Pumpen passen die Drehzahl stu-fenlos diesen Veränderungen an und reduzierenden Pumpendruck, so dass keine Geräusche an

Bild 2.801: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo)

Grafik 2.803: Druckverlauf im Heizsystem

MAG

Wärmeerzeuger

156

den Thermostatventilen auftreten und vermin-dern gleichzeitig den Strombedarf der Pumpe.Z. B. zwischen max. Drehzahl 2.800 1/min =80 Watt Stromaufnahme bis min. Drehzahl1.500 1/min = 30 Watt Stromaufnahme.Die Betriebsstromeinsparungen betragen imDurchschnitt über die Heizungsperiode gesehenzwischen 30 bis 40 %.Elektronisch geregelte Pumpen sind in der neuenEnergieeinsparverordnung (EnEV) generell beiHeizungsanlagen � 25 kW vorgeschrieben.

� Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sichder Einbau von Überstromventilen. DerenFunktion, die Vermeidung von Überdruck imnachgeschalteten Heizkreis durch das Überströ-men des Wassers im Bypass, wird durch denEinsatz einer elektronisch regelbaren Pumpekomplett ersetzt. In Altanlagen mit bestehen-den Überströmventilen sind diese zu blockieren.Entsprechend sinnvolle Maßnahmen sind statt-dessen durchzuführen.Die modernsten Pumpenstellen mittlerweile die so genannten Hoch-effizienzpumpen dar (Bild 2.801 und 2.802).Durch ihre Bauweise und Regelfähigkeit sind siein der Lage enorme Energiemengen einzuspa-ren. Allein durch die Anpassung der Förder-leistung an den tatsächlichen Bedarf ließ sich der

Stromverbrauch für den Pumpenbetrieb imHeizungssystem im Vergleich zu ungeregeltenPumpen in etwa halbieren. Gepaart mit derHocheffizienztechnologie könnte zur Zeit bis zu90 % Pumpenenergie eingespart werden. Einflächendeckender Austausch der noch vorhande-nen Altpumpen gegen moderne Hocheffizienz-pumpen bringt Hauseigentümern und MieternStromkosteneinsparungen von rund 1,6 MilliardenEuro und würde das Klima jährlich um 5 MillionenTonnen CO2 entlasten, was den Emissionen meh-rerer Kohlekraftwerke entspricht.

Pumpen stellen, wie schon beschrieben, ein wichtigerAnsatzpunkt zur Reduzierung des Energieverbrauchsdar. Aus diesem Grund wurden auf europäischerEbene mit der Richtlinie 2005/32/EG vom 22. Juli2009 die so genannten Öko-Design-Anforderungenan externe Nassläufer-Umwälzpumpen festgelegt(EG-Verordnung Nr. 641/2009). Einige Auszüge zei-gen wie konkret und hoch gesteckt diese Ziele sind.� Bereits seit 1. Januar 2013 darf der Energieeffi-

zienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Um-wälzpumpen, ausgenommen externe Nassläufer-Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufevon thermischen Solaranlagen und von Wärme-pumpen ausgelegt sind, einen Wert von 0,27nicht überschreiten.

Bild 2.802: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Grundfos)

ALPHA 2 und MAGNA

157

� Ab 1. August 2015 darf der Energieeffizienzindex(EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpenund in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälz-pumpen einen Wert von 0,23 nicht überschreiten(Bild 2.801 und 2.802). Ab diesem Zeitpunktsind auch Umwälzpumpen in Solarthermie-anlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.

� Bereits seit 2013 dürfen Hersteller nur noch Hoch-effizienzpumpen für die betroffenen Bereiche inden Verkehr bringen

� Ab 2014 dürfen Großhändler nur noch Hocheffi-zienzpumpen für die betroffenen Bereiche inden Verkehr bringen

� Ab 2015 dürfen Handwerker oder sonstige Lie-feranten (Internet) nur nochHocheffizienzpumpen in den Verkehr bringen

� Ab 2020 muss auch der Austausch integrierterPumpen in bestehenden Wärmeerzeugern erfol-gen.

Wichtig:Diese Vorgaben gelten nicht fürTrinkwarmwasserzirkulationspumpen

� EinbauDer Einbau der Pumpe (Motorachse immer waa-gerecht, ansonsten in beliebiger Position) erfolgtmeist im Vorlauf hinter dem Heizungskessel.Durch die Positionierung der Pumpe im Vorlaufist gewährleistet, dass das Heizungssystem imüberwiegenden Teil im Überdruckbereich betrie-ben wird, bezogen auf die sog. Saug-/Druck-funktion der Pumpe. Ansonsten sind die Einbau-vorschriften der Pumpenhersteller zu beachten.

� Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation,z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oderbei Hintereinanderschaltung von Pumpen, soll-ten immer in Abstimmung mit den Herstellernfestgelegt werden.

2.8.3 Geniax als Alternative zum zentralenPumpensystemWilo-Geniax ist eine bewährte Innovation auf demHeizungs- und Pumpenmarkt, die auf dem Gebietder Wärmeverteilung seit einigen Jahren neue Wegegeht. Das Grundprinzip ist denkbar einfach. Nichteine „große“ Umwälzpumpe lässt das Heizungs-wasser als Angebot für jede Heizfläche zirkulieren,sondern jede Heizfläche besitzt eine eigene „kleine“Pumpe (Bild 2.803). Damit reduziert sich die umlau-fende Wassermenge auf das notwendige Minimum.Wenn als nur in Wohnzimmer und Küche eine An-forderung gemeldet wird, so laufen auch nur die

beiden Pumpen dieser Heizflächen (Grafik 2.804).Der umlaufende Massenstrom ist entsprechend ge-ring und reduziert gegenüber einer Angebotsumwäl-zung (eine zentrale Pumpe bietet allen möglichenVerbrauchern Heizwasser an) die Verteilverluste ei-ner Bedarfsumwälzung. Die Auslegungsdaten derHeizflächen werden direkt bei der Konfiguration derAnlage eingegeben, bei Inbetriebnahme findet da-mit automatisch ein hydraulischer Abgleich statt.Viele kleine Pumpen anstelle der zentralen Umwälz-pumpe versorgen jeden Fußbodenheizkreis bzw. je-den Radiator nur bei Bedarf mit Heizwasser.Das System regelt dadurch – auch im Teillastbereich –die Drehzahlen aller Pumpen und die Vorlauftempe-ratur des Wärmeerzeugers. So werden die Tempera-tur-Anforderungen der einzelnen Räume wunsch-gemäß eingehalten.Wohn- oder Nicht-Wohnräume werden so schnell,exakt und genau zum richtigen Zeitpunkt auf indivi-duelle Wunschtemperaturen gebracht. Auch bei sichändernden Bedingungen können die gewähltenWerte konstant gehalten werden. So verbindet Wilo-Geniax Energieeffizienz mit Wohn- und Installa-tionskomfort.

Vorteile gegenüber einem konventionellen zentralenPumpensystem:� Intelligentes Prinzip des dezentralen Systems

mit vielen kleinen Pumpen anstatt einer zentra-len Pumpe für höchste Versorgungs- undAusfallsicherheit.

� Sicherheit eines auch im Teillastbereich optimalhydraulisch abgeglichenen Systems für höchsteEffizienz mit nachweislicherEnergieeinsparung von 20 % (gegenüber einemhydraulisch abgeglichenen System).

� Verzicht auf Thermostat- und Strangregulier-ventile: Wilo-Geniax steuert jede einzelnePumpe stets im hydraulisch optimalen Feld,störende Druckverluste werden systembedingtvermieden. Im Einfamilienhaus entfällt ebensoder Einbau von Thermostatventilen wie auchvon Strangregulierventilen.

� Einfacher Ein- und Ausbau: Die einzelnen Pumpenkönnen auch bei befüllter Anlage ausgetauschtwerden. Geniax-Pumpen können leicht per Handmontiert werden, eine Investition in teures Spe-zialwerkzeug ist nicht notwendig.

� Kein manueller hydraulischer Abgleich: Bei Wilo-Geniax werden die Auslegungsdaten der Heiz-flächen direkt bei der Konfiguration der Anlageeingegeben. Somit findet ein automatischer hy-

draulischer Abgleich statt, das beschleunigt fürdie Inbetriebnahme für den Handwerker.

� Erfüllt alle Regularien: Das gesamte Heizungs-system ist automatisch hydraulisch abgeglichenund arbeitet im optimalen Bereich – sowohl imTeil- als auch im Volllastbereich. Damit kommenSie ohne zusätzliche Arbeitsschritte allen gülti-

gen Normen nach, Ihre Arbeit entspricht auto-matisch dem neuesten Stand der Technik.

� Aufnahme in die EnEV in 2014 für leichterenAusweis der Einspareffekte.

� Fernaufschaltung vom Schreibtisch: Die Analysealler Daten und den Zugriff auf alle Einstellun-gen handhabt man vom Computer und ohne

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Bild 2.803: Dezentrales Heizungspumpen-System (Werkbild Wilo)

Grafik 2.804: Heiz- und Informationskreislauf des dezentralen Heizungspumpen-Systems GENIAX (WerkbildWilo)

GENIAX

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dass man das Büro verlassen müsste. Das spartunnötige Wege und viel Zeit.

� Integrierbar in die Gebäudeautomation via BAC-net oder KNX.

� Preiswerte Alternative zur Gebäudeautomation,in Bezug auf ein Einzelraumregelungssystemmit Fokus auf Heizen und Kühlen mit graphi-scher Analysemöglichkeit des Gesamtsystems.

� Maßgeschneidertes Schulungs- und Seminaran-gebot für TGA-Planer und SHK-Fachhandwerkergleichermaßen.

� Breite Unterstützung des Fachhandwerks durchExperten imWilo-Werkskundendienst für rei-bungslose Inbetriebnahme.

� Innovativer Technologiewechsel für beeindru-ckende Effizienzwerte und hohe Einspareffektebei Energie und Emissionen.

� Bewährte Technik, belegt durch eine Vielzahlumgesetzter Projekte.

� Hoher Wohnkomfort für die Nutzer durch hoheTemperaturstabilität, raumweise Steuerung undZeit- sowie Nutzungsprofile.

� Stärkung Ihres Images als fortschrittlicher, um-weltbewusster Energieexperte durch nachhalti-ge Versorgungstechnologie.

2.8.4 Hydraulische und regelungstechnischeSchaltungenBei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen überetwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat undWerkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durchströmungmit Heizwasser und auf einzuhaltende Mindestrück-lauftemperaturen zu achten. Werte hierfür sind jenach Typ und Fabrikat unterschiedlich und aus denUnterlagen der Hersteller ersichtlich. Vorausset-zung ist in erster Linie eine geeignete hydraulischeEinbindung des Heizkessels in das Heizungsnetz undeine funktionstüchtige Regelungsanlage.Zur Aufrechterhaltung eines Mindestvolumen-stroms an Heizwasser dienen sogenannte Bei-misch- oder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreisangeordnet sind.Kesselkreise können ohne (Grafik 2.805) oder mit(Grafik 2.807) nachgeschalteter Bypassstrecke aus-geführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegtallgemein darin, dass immer ein Mindestvolumen-strom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist diePumpe auf einen definierten Mindestvolumenstromje nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleich-zeitig bewirkt die laufende Kesselkreispumpe eineRücklauftemperaturanhebung.

Grafik 2.805: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer,Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

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Grafik 2.806: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauftemperatur-anhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggfls. Wandheizkessel mit integrierter Umwälzpumpe.Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.

KV Kesselvorlauf KP Kesselkreispumpe KF Kesselwasser-TemperaturfühlerKR Kesselrücklauf LP Speicherladepumpe BF TrinkwasserfühlerHV Heizungsvorlauf UP Heizkreisumwälzpumpe VF Heizkreis-VorlauffühlerKR Heizungsrücklauf ST Stellglied-Heizkreis

Grafik 2.807: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung und Stellgliedder Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

HV HeizungsvorlaufHR Heizungsrücklauf KRF Kesselrücklauf- STR Stellglied der Rücklauf-KP Kesselkreispumpe Temperaturfühler Temperaturregelung

161

Die aufwendigere Lösung mit Mischventil (Grafik2.807) ist immer dann zu empfehlen, wenn rege-lungsseitig vom Heizkessel kein Eingriff auf dieVerbraucherkreise vorgenommen werden kann. Diesist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Regel-ungssysteme möglich ist oder wenn bauseits dieVerbraucherkreise bereits mit Regelungssystemenausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,

wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl fürHeizkessel als auch für die Verbraucherkreise ver-wendet wird. Erstens entfällt das kostenintensiveMischventil (STR in Grafik 2.807), und zweitenssind die Funktionen der gesamten Regelungsanlageüber das gemeinsame Regelsystem optimal aufein-ander abgestimmt. Die gezielte Rücklauftempera-turregelung wird in diesem Fall durch Zufahren ein-

Grafik 2.808: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) undgetrennter Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

Bild 2.804: Kompakt-Verteilersystemmit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler)

162

zelner dezentraler Mischventile bewirkt. Eine emp-fehlenswerte Schaltung für Mehrkesselanlagen istin Grafik 2.808 dargestellt.Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkesseldurch das Stellglied STR 1; Heizkreise und Verbrau-cherkreise sind durch die hydraulische Ausgleichs-leitung bzw. hydraulische Weiche (Bild 2.804) von-einander hydraulisch getrennt.Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höheremWas-serstrom, z. B. mit ��K = 15 K, zu fahren als imGesamtbereich der Heizkreise (��H = 20 K).Werden Brennwertkesselanlagen mit einer hydrau-lischen Weiche ausgeführt, muss im Kesselkreisweniger Wasser strömen als in den Heizkreisen, umRücklauftemperaturanhebungen zu vermeiden(Grafik 2.806).

2.8.5 SicherheitseinrichtungenFür eine sicherheitstechnische Mindestausrüstungwerden Heizungsanlagen nach der zulässigen Vor-lauftemperatur und der Wärmeleistung des Wärme-erzeugers beziehungsweise der Wärmeerzeuger-anlage und dessen Bauart eingeteilt. Die zulässigeVorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mitder der Wärmeerzeuger betrieben werden darf bzw.wird. Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermo-statischer Absicherung (Temperaturbegrenzung) derfest eingestellte Ausschaltpunkt des Sicherheits-temperaturbegrenzers (STB). Für die Gestaltung dersicherheitstechnischen Ausrüstung ist im Wesent-lichen die DIN EN 12828 maßgeblich. Überblick überdie zur Zeit zu installierenden Sicherheitseinrich-tungen bei Anlagen mit direkt beheizten Wärme-

Tabelle 2.805: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern(WE)

Messgröße Einrichtung GeschlosseneAnlagen nach

Art Einbauort DIN 4751 T, 2� 120 °C

Betriebsdruck Manometer WE jaSicherheitsventil WE, Vorlauf jaEntspannungstopf Sicherheitsventil ja > 350 kW 1)

Druckbegrenzer,max. WE, Vorlauf ja > 350 kW 2)

Druckbegrenzer, min. Ausdehnungsleitung ja > 100 °CFremddruckhaltung Ausdehnungsleitung jainkl. Ausdehnungs-gefäß

Wasserstand Wassermangel- WE, Vorlauf ja > 350 kW 3)

sicherung

Vorlauf- Kesselthermometer WE jaTemperatur Temperaturregler WE ja

Sicherheitstempe- WE nein 4)

raturwächterSicherheitstempe- WE jaraturbegrenzer

1) Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage � 100 °Cabgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximal-druckbegrenzer installiert sind.

2) Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar.3) Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z.B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter)sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann,inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen.

4) Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.

163

erzeugern gibt Tabelle 2.805. Über die sicherheits-technische Ausrüstung entscheidet im Wesentlichendie DIN 12828 für direkt beheizte Wärmeerzeuger.

2.8.6 DruckhaltesystemeDruckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen fürden Wärmeerzeuger und das nachgeschaltete Rohr-leitungs- bzw. Verbrauchersystem die in Anhängigkeitvon der Systemhydraulik, den Temperaturverhältnis-sen und der Wärmeerzeugerleistung dimensioniertwerden. Die Aufgaben von Druckhaltesystemen inHeizungsanlagen ist die Vermeidung von zu geringemoder zu hohen Systemdruck mit dem Ziel, Verdamp-fung des Wärmeträgermediums, Kavitation in Pum-pen und Armaturen, Unterdruckbildung und Luftein-trag zu verhindern, Wasserverluste rechtzeitigauszugleichen und oder zu registrieren. Ausstattungund Dimensionierung regelt ebenso die DIN EN 12828und die in Kürze erscheinende VDI 4708 T 1. Orientie-

rung über das zu berücksichtigende Anlagenvolumenwelches ja für die Auslegung relevant ist, bietet dieTabelle 2.806. Druckhaltesysteme werden unterteiltin statisch arbeitende Membran-Druckausdehnungs-gefäße mit festem Gaspolster (MAG) (Bild 2.805) unddynamisch arbeitende Druckhaltestationen die ent-weder kompressorgesteuert (siehe Bild 2.806) oderpumpengesteuert (siehe Bild 2.807) arbeiten. Grafik2.809 und Bild 2.808 zeigen die Arbeitsweise einesMembran-Druckausdehnungsgefäßes (MAG).

Vn Nennvolumen in l

Ve Ausdehnungsvolumen in lVv Wasservorlage in l

� VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l

Tabelle 2.806: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung vonWärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen

tv/tr in °C Radiatoren Platten Konvektoren Lüftung Fußbodenheizung

Guss- Röhren-radiatoren und Stahl-

radiatoren

60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 va = 20 l/kW

70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5 bzw. bei FBHmit anderen

70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 Heizflächenarten

80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 va = 20 l/kW · n/nFB

90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0

105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7

110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4

100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5

Vn = (Ve + Vv)pe + 1pe – po

Tabelle 2.807: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C

� 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 °C

n 0,40 0,75 1,17 1,67 2,24 2,86 3,55 4,31 5,11 5,99 %

164

pe Enddruck der Anlage in bar= psv – dpA in bar

psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bardpA Arbeitsdruckdifferenz in bar

(0,5 bar bei psv � 5 bar)po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in barpa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System,

z. B. 10 °C) in barVA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l

(siehe auch Tabelle 2.806)n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf

eine minimale Systemtemperatur von 10 °C(siehe auch Tabelle 2.807).

po � = pstG + pD + 0,2 barpstG statischer Druck am Stutzen des

Ausdehnungsgefäßeshst statische Höhe der Anlage

hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschluss-stutzen des Membran-Druckausdehnungs-gefäßes und dem höchsten Punkt der Zen-tralheizungsanlage mit tiefliegender Zentrale

pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturenbis 100 °C= 0,5 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturenüber 100 bis 110 °C= 1,0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturenüber 110 bis 120 °C

pSV � p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaft-liche Größenordnung des MAG)

Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßesmuss mindestens dem errechneten Nennvolumenentsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zumgesamten erforderlichen Gefäßvolumen zusammen-gefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer Gefäßeist zusammenhängend vorzunehmen. Der Notwen-digkeit, dass ein Druckhaltesysteme elementareFunktionen des hydraulischen Systems aufrecht er-halten muss, liegt der Gedanke für weitere Funk-tionalitäten nicht fern. Optional ist die automatischZuführung und Enthärtung von Füll- und Ergänz-ungswasser sowie dessen Entgasung mit modernenZusatzkomponenten oder Komplettlösungen pro-blemlos zu realisieren.So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor al-lem wenn kompetentes Bedienpersonal in der Heiz-zentrale fehlt.

Grafik 2.809: Prinzipbild eines Membran-Ausdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen inerkaltetem und erwärmtem Zustand desAnlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebs-zustand; C: Endzustand

Bild 2.805: Membran.DruckausdehnungsgefäßDiskusform (Werkbild TA Heimeier)

Pneumatex Statico SD

A

B

C

Gefäß imRuhezustand

Gefäß imBetriebszustand

Gefäß imEnddruckzustand

165

Bild 2.806: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasungmit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)

Reflexomat + Servitec

166

Bild 2.807: Pumpengesteuerte Druckhaltestationen mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen(Werkbild TA Heimeier)

Pneumatex Transfero

167

2.8.7 SicherheitsventileGegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebs-druckes muss jeder Wärmeerzeuger mit einemSicherheitsventil (Grafik 2.810) ausgerüstet sein.Maximal dürfen drei Sicherheitsventile pro Wär-meerzeuger verwendet werden.Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugersoder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlauf-leitung anzubringen.Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebautsein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitungmit max. 1 m Länge und eine eigene Ausblase-leitung haben. Abweichend hiervon darf das Sicher-heitsventil in einer anderen Lage eingebaut wer-den, wenn seine Bauteilprüfung dies zulässt. Die

Leitungen zum und vom Sicherheitsventil dürfennicht absperrbar sein und keine Schmutzfänger,Formstücke und dergleichen enthalten, die zurVerengung des lichten Querschnittes führen können.Rohrbögen sind, in der Mittellinie des Rohres ge-messen, mit einem Radius von mindestens dem1,5-fachen Rohrinnendurchmesser auszuführen.Die Ausblaseleitung muss so geführt sein, dass sienicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser ansam-meln kann und muss mit Gefälle verlegt sein.Die Mündung der Ausblaseleitung muss so angeord-net sein, dass aus dem Sicherheitsventil ausströ-mender Dampf und austretendes Heizungswassergefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden kann.Die Ausblaseleitung muss mindestens in der Größe

Bild 2.808: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen(Werkbild Reflex Winkelmann)

Refix DD mit Flowjet

168

des Sicherheitsventil-Austrittquerschnittes ausge-führt sein. In Tabelle 2.808 und 2.809 sind die Nenn-weiten mit Abmessungen von Zu- und Abblaselei-tungen dargestellt.Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheiztenWärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung vonmehr als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Si-cherheitsventils ein Entspannungstopf anzuordnet.Die Mündung der Dampf-Ausblaseleitung des Ent-spannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen.Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nichtmöglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,

kann auf den Einbau eines Entspannungstopfesdann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeugerein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer undein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebautwird.Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeugerüber 300 kW, der sowieso mit einem Sicherheits-temperaturbegrenzer und mit einem Maximal-druckbegrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall desEntspannungstopfes dann mit zwei in Reihe ge-schalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern undzwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.

1 Heizkessel2 Sicherheits-Wärmetauscher3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf4 Verbrennungsluftregler als Kessel-Temperaturregler TR

5 Thermische Ablaufsicherung alsSicherheitstemperaturbegrenzer STB

6 Temperaturmesseinrichtung7 Membransicherheitsventil MSV2,5 bar/3 bar

8 Ausblaseleitung9 Druckmessgerät

10 Wassermangelsicherung WMS11 Anschluss Nachspeisen12 Entleerungsventil13 Ausdehnungsleitung14 Absperrarmatur, gesichert gegen un-

beabsichtigtes Schließen (z. B. durchverplombtes Kappenventil)

15 Entleerung vor MAG16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck

min. 2,0 bar)18 Nebenlufteinrichtung19 Schornstein

RK KesselrücklaufVK Kesselvorlauf

Grafik 2.810: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mitSicherheitstemperaturbegrenzer (STB) � 110 °C

169

Tabelle

2.80

8:Größ

enundNennw

eitenvonMem

bran-SicherheitsventilenundMaß

ederZ

uleitungen,A

usblaseleitungen,W

asserabflussleitungenundder

Entspannungstöpfe

1Mem

bran-Sicherheitsventile

Abblaseleitung**)inkW

50100

200

350

600

900

(MSV

)2

Nennw

eiteDN

d o15

2025

3240

50

3Anschlussgewinde*)

d 11 /

23 /

41

11 /

411 /

22

fürdieZuleitung

4Anschlussgewinde*)

d 23 /

41

11 /

411 /

22

21 /

2fürdieAusblaseleitung

ArtderLeitung

Längen

Anzahl

Mindestdurchm

esserund

MindestnennweitenDN

derBögen

5Zuleitung

d 10

�1m

�1

1520

2532

4050

6Ausblaseleitung

ohne

d 20

�2m

�2

2025

3240

5065

Entspannungstopf(ET)

7�4m

�3

2532

4050

6580

8Ausblaseleitung

zwischen

d 21

�5m

�2

3240

5065

80100

schenMSV

undET

9Ausblaseleitung

zwischen

d 22

�15

�3

4050

6580

100

125

ETundAusblaseöffnung

10Entspannungstopf

d 30

�1,7

�d 3

00

125

150

200

250

300

400

11Wasserabflussleitung

desET

d 40

––

3240

5065

80100

*)Nenngröße

**)

DurchdasSicherheitsventilabzusichernde

Wärmeleistung.FürLeistungenundDrücke,fürdiekeineMem

bran-

Sicherheitsventileverfügbarsind,sind

federbelasteteodergewichtsbelasteteSV

mitentsprechendem

Eignungsnachweis

nach

TRD721zuverwenden.IhreAuslegung

erfolgtn

achTR

D721und

denHerstellerangaben.

170

Tabelle

2.80

9:FederbelasteteSicherheitsventile

ArtderLeitung

Abblasedruck

Länge

Anzahl

Mindestdurchm

esser

derB

ögen

(d0ausTabelle

1)

1Zu

leitung

d 10

füralle

Werte

�0,2m

�1

d 02

füralle

Werte

�1m

�1

d 0+1DN

St**)

3Ausblaseleitung

ohne

d 20

�5bar

�5m

�2

d 0+2DN

St**)

4Entspannungstopf

(ET)

5bar<

p�10

bar

�7,5m

�3

d 0+3DN

St**)

5Ausblaseleitung

zwischen

d 21

�5bar

�5m

�2

d 0+2DN

St**)

6Sicherheitsventilund

ET5bar<

p�10

bar

�7,5m

�2

d 0+3DN

St**)

7Ausblaseleitung

zwischen

d 22

�5bar

�10

m�3

d 0+3DN

St**)

8ET

undAusblaseöffnung

5bar<

p�10

bar

�10

m�3

d 0+4DN

St**)

9ET

d 30

�10

bar

l=5xd 2

10

�3xd 2

1

10Wasserabflussleitung

d 40

�5bar

–*)

–*)

d 0+3DN

St**)

11desET

5bar<

p�10

bar

–*)

–*)

d 0+4DN

St**)

*)keineAnforderungen

**)DN

St=Nennw

eitenstufenach

DINEN

ISO6708

171

2.9 HEIZFLÄCHEN

Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe,die vomWärmeträger (Heizmedium) gelieferte Wär-me in den zu erwärmenden Raum zu übertragen.Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so zu er-wärmen, dass sich darin aufhaltende Menschenbehaglich fühlen.

2.9.1 RaumheizkörperAls Raumheizkörper werden die Raumheizflächenbezeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebe-darf zu decken ist, angeordnet sind. Sie sind zuunterscheiden von jenen Raumheizflächen, die ineine der Umfassungsflächen des zu beheizendenRaumes integriert sind, meist zum Beispiel in denFußboden (siehe Kapitel 2.9.2).Zunächst werden Raumheizkörper nach ihrenEigenschaften für die Wärmeübertragung beur-teilt. Es ist daher naheliegend, hieraus die wesent-lichen Unterscheidungsmerkmale für die Einteilungder Raumheizkörper abzuleiten.Der Wärmeübergang auf der Luftseite durch Kon-vektion und Strahlung ist maßgebend (der Wärme-übergang auf der Wasserseite ist so hoch, dassUnterschiede nicht ins Gewicht fallen). Während diedurch Strahlung übertragene Wärmeleistung ein-

heitlich für alle Bauformen von der Größe (und derTemperatur) der Hüllfläche abhängt – der Strah-lungsanteil sich also nicht zu einer Unterscheidungeignet –, hat die Bauform auf die Konvektion einenstarken Einfluss. Es gibt hier verschiedene Luft-strömungsformen (siehe Grafik 2.901).Bei der Auswahl von Raumheizkörpern sind folgen-de Kriterien zu beachten:� Aussehen,� ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder,� Reinigungsmöglichkeit,� Korrosionsbeständigkeit,� große Wärmeleistung (bezogen auf die An-

sichtsfläche oder das Bauvolumen),� geringes Gewicht und kleiner Wasserinhalt,� leichte Montagemöglichkeit,� hohe Druckfestigkeit (für Sonderanlagen),� geringe Investitionskosten.

Anordnung der Heizkörper im RaumZum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vordem Fenster und der Außenwand und zum Ab-fangen des Kaltluftabfalls sollten Raumheizkörperin diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Längesollte mindestens der Breite des Fensters entspre-chen.Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefenFenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungs-

Grafik 2.901: Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten

a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung(Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousieheizkörper)

b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freieKonvektion an der Frontfläche (Plattenheizkörper)

c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströmung über dem Boden (Konvektoren)d) Kombination der Strömung von a und b (Plattenheizkörper mit Konvektionsflächen)e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator

172

schirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß derEnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmenzwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinnvol-le Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlungdar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedochnicht mehr.Ebenfalls für große Fensterflächen und verglasteTüren eignen sich Unterflurkonvektoren (siehe Bild2.901).

WärmeabgabeDie Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird ineinem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermi-ttelt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpersin Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einerfestgelegten Umgebung gemessen.Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist derWärmestrom, den er unter folgenden Bedingungenerzielt:� Heizmittel-Vorlauftemperatur: �Vn = 75 °C� Heizmittel-Rücklauftemperatur: �Rn = 65 °C� Raumlufttemperatur: �Ln = 20 °CMit diesen Angaben erhält man die mittlere Norm-übertemperatur ��n = 49,83 K, wobei gilt:

Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vor-bzw. Rücklauftemperatur kann nach folgenderBeziehung für die sich ergebende Leistung berück-sichtigt werden:

Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist ab-hängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig wirdvereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flachheiz-körper angenommen.

Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heiz-körper sind nicht als Auslegungsempfehlungenanzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen(70/55/20 oder 55/45/20) üblich, jeweils abhängigvon der Eigenschaft desWärmeerzeugers.

Die folgende Tabelle 2.901 als tabellarisch erfassteBerechnung von anteiligen Heizleistungen zeigt diefür einen Exponenten von 1,3 berechneten Umrech-nungen von Heizkörperleistungen für unterschied-liche Vor- und Rücklauftemperaturen bei einerRaumlufttemperatur von 24, 20 und 15 °C.Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhangzwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz ver-deutlichen.

Ablesebeispiel I:Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °CRücklauftemperatur in einem Raummit Raumluftvon 20 °C betrieben:Ablesung:in Spalte �V = 75 und darin �L = 20in Zeile �R = 65Ergebnis:Faktor: 1,00 (Normauslegung)In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll unter-stellt werden der beschriebene Heizkörper des Ab-lesebeispiels I habe unter den genannten Normbe-dingungen (75/65/20) eine Leistung von 1000 W.

Ablesebeispiel II:Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °CRücklauftemperatur in einem Raummit Raumluftvon 20 °C betrieben:

�Vn – �Rnln �Vn – �Ln

�Rn – �Ln

��n =

( )

�V – �Rn

ln�V – �L

�R – �L

49,83

Q· = Q· n · ( )

Tabelle 2.901: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen

173

Ablesung:in Spalte �V = 55 und darin �L = 20in Zeile �R = 45Ergebnis:Faktor: 1,96Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels Imit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörperunter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eineLeistung von 1000 W/1,96 also rund 510 Watt erbrin-gen.

Ablesebeispiel III:Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °CRücklauftemperatur in einem Raummit Raumluftvon 20 °C betrieben:Ablesung:in Spalte qV = 90 und darin qL = 20in Zeile qR = 70Ergebnis:Faktor: 0,80Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels Imit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörperunter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eineLeistung von 1000 W/0,80 also rund 1250 Watt er-bringen.

Übliche Auslegungstemperaturen sind für konven-tionelle Anlagen (NT-Kessel o.ä.) häufig 70 °C imVorlauf und 55 °C im Rücklauf.Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärme-erzeugers werden auch Auslegungstemperaturenvon 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann ak-zeptiert, dass bei sehr niedrigen Außentempera-turen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragenkommt.

Als weiterer Faktor für die Abhängigkeiten einesHeizkörpers von den thermischen und hydraulischenGegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen.Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alleZusammenhänge zwischen einer funktionstüchti-gen und mangelhaften Anlage:

Q· = m· · c · ��

wobeiQ· die Leistung,m· den Massenstrom,c die spezifische Wärmekapazität von Wasser

(1,163 WH/kg · K),�� die Temperaturdifferenzbezeichnen.

Beispiel I (Auslegungsmassenstrom):Ein Heizkörper mit 1000 Watt Leistung bei einerTemperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C sollmit einer ausreichenden Menge an Heizwasser ver-sorgt werden.

daraus folgt

Der Heizkörper müsste also einen Massenstromvon rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leis-tung abgeben zu können.

Grafik 2.902: Anschlussarten von Raumheizkörpern

m· = Q·

c · ��

m· = 1000 W = 57 kg1,163 Wh/(kg · K) · 15 K h

174

Fließt das Wasser wesentlich langsamer als ge-plant durch den Heizkörper, wird es sich stärker ab-kühlen. In der Folge wäre die mittlere Temperaturdes Heizkörpers niedriger und damit die Wärme-abgabe an den Raum geringer.

Beispiel II (geringerer Massenstrom):Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpersstatt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigereRücklauftemperatur ab, im folgenden Beispiel70/40/20:Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf1000 W x 1,25/1,73 (siehe Tabelle 2.901) verringern.Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 WLeistung betreiben lassen.Würde der Massenstrom erhöht wäre die Abkühlungim Heizkörper geringer und die mittlere Temperaturgegenüber der Ausgangssituation angehoben.

Beispiel III (größerer Massenstrom):Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpersstatt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere alsdie Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel70/65/20:Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf1000W x 1,25/1,07 (siehe Tabelle 2.901) erhöhen. Dergleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen1168 W abgeben.

Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein„Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffenwerden muss um einen ökonomischen und ökologi-schen Betrieb zu ermöglichen.

Dies ist insbesondere durch den so genanntenhydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zuerreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilungdes Heizungswassers können Heizkörper die ent-sprechende Leistung erbringen.

Minderleistungen und damit kalte Räume sindhäufig auf einen zu geringen Massenstrom zu-rückzuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hoheMassenströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zueinem schlechteren Nutzungsgrad der Heizungs-anlage bei. Beide Fehler sollten daher unbedingtvermieden werden.Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächlicheWärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20)gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner

ist als der Normheizmittelstrom,

2. die Anschlussart von der im Normversuch ab-weicht (sogenannter reitender Anschluss oderAnschluss über Einrohrspezialventile); An-schlussarten siehe Grafik 2.902,

3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder beizusätzlichen Verkleidungen.

Veränderte Wärmeangabe durchEinbaubedingungenBeim Nischeneinbau wird die veränderte Wärme-leistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durchden senkrechten Abstand der Heizkörperoberkantezur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, dahierdurch die Abströmung der erwärmten Luft be-einträchtigt wird.In Grafik 2.903 sind nun die zu erwartenden Leis-tungsminderungen – keine Wärmeverluste –, bezo-gen auf die Wärmeleistung eines freistehendenHeizkörpers bei sonst gleichen heizwasserseitigenBedingungen in Abhängigkeit des oben genanntenAbstandes �h, aufgetragen. Die einzelnen Kurvengelten für die gebräuchlichsten Heizkörpertypen mitund ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereitsdeutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen Leis-tungseinbußen möglichst keine dreireihigen Platten-heizkörper mit Konvektionsblechen in Nischen einge-baut werden sollten und dass bei den weiterenHeizkörpertypen mit Konvektionsblechen der obengenannte Abstand �h mindestens 100 Millimeterbetragen sollte.Neben dem Einfluss des Abstandes �h beim Ni-scheneinbau muss auch der Abstand des Heiz-körpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl beifreier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau –berücksichtigt werden.Der Einfluss des Wandabstandes wird in Grafik2.904 verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminde-rungen durch Heizkörperverkleidungen siehe Tabelle2.902.Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußbodenverringert, so sind, ähnlich wie beim verringertenAbstand zur oberen Nischenbegrenzung, hoheLeistungsminderungen zu verzeichnen, im Extrem-fall bis 45 Prozent bei Fertigheizkörpern (Grafik2.905).Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab ei-nem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind, tre-ten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung we-gen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.

175

Grafik 2.903: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau inAbhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. SogenannteFertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter undSeitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden

Abstand Nische zu Heizkörper in mm

1 Röhrenradiator/Schmalsäuler2 Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 47033 Plattenheizkörper 1.04 Fertigheizkörper 1.05 Plattenheizkörper 1.16 Plattenheizkörper 2.07 Fertigheizkörper 1.18 Plattenheizkörper 3.09 Fertigheizkörper 2.1

10 Fertigheizkörper 2.211 Fertigheizkörper 3.3Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

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Tab. 2.902: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenenHeizkörpertypen

Heizkörpertyp Leistungs- Auslegungsfaktor fürminderung Heizkörperverkleidungenin % fv

Offener Gliederheizkörper, z. B. 0 – 3 1,0 – 0,97GussradiatorStahlradiator

Einreihiger Plattenheizkörper 5 – 10 0,95 – 0,90ohne Konvektorbleche

Einreihiger Plattenheizkörper 4 – 8 0,96 – 0,92mit Konvektorblechen

Geschlossener Glieder- 4 – 8 0,96 – 0,92heizkörper

Mehrreihige Plattenheizkörper 3 – 5 0,97 – 0,95mit/ohne Konvektorbleche

Bild 2.901: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)

Ascotherm KRN/KC

177

Grafik 2.904: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeitdes Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. SogenannteFertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitterund Seitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden

Abstand Wand zu Heizkörper in mm

1 Fertigheizkörper 1.12 Fertigheizkörper 1.03 Fertigheizkörper 3.34 Fertigheizkörper 2.25 Fertigheizkörper 2.16 Plattenheizkörper 1.17 Plattenheizkörper 1.0Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

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Abstand Boden zu Heizkörper in mm

1 Fertigheizkörper 1.12 Fertigheizkörper 2.13 Fertigheizkörper 2.24 Fertigheizkörper 3.3Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.

Grafik 2.905: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern

179

2.9.2 TieftemperaturheizkörperMit dem zunehmenden Einsatz von Wärmepumpenmussten sich die Anforderungen an die Beheizungvon Wohnraum anpassen. Im Kapitel 2.9.3 wird derKlassiker zur Kombination einer Wärmepumpe mitHeizflächen beschrieben, eine Fußbodenheizung. Eszeigt sich aber eine weitere Möglichkeit mit gutenEigenschaften die diese ideale Paarung weiter er-gänzt, der Tieftemperaturheizkörper (Bild 2.902).Fakt ist natürlich, dass die Leistung eines konven-tionellen Heizkörpers bei niedrigen Vorlauftemperatu-ren stark vermindert wird. Nicht nur, dass der Strah-lungsanteil zur Wärmeabgabe abnimmt. Erheblicherist noch der konvektionelle Anteil eines gewöhn-lichen Heizkörpers. Mit sinkender Vorlauftemperaturschwindet der Anschub mit dem die kalte Luft durchden warmen Heizkörper emporgerissen werden kann.Eine Luftumwälzung im Raum findet daher nurnoch sehr bedingt statt. Dieses Manko wird durcheinen neuen Typ gewissermaßen aufgehoben. EinTieftemperaturheizkörper schaltet bedarfsabhängigeine mechanische Unterstützung für die Luftumwäl-zung zu. Im Prinzip werden dabei also kleine Gebläseeingesetzt um den fehlenden Auftrieb der Luftdurch den Heizkörper zu ersetzen. Damit lässt sichdann ein Heizkörper auch sinnvoll mit Vorlauftem-peraturen bis unter 40 °C betreiben. Dabei ergebensich Vorteile für die Regelbarkeit der Raumtempe-ratur in hoch wärmegedämmten Häusern. Währendnämlich bei einer Fußbodenheizung die Trägheit dererwärmten, massigen Estrichschicht sehr verzögertauf eine Veränderung reagiert, kann der leichte unddazu noch gebläseunterstützte Tieftemperatur-heizkörper zügig antworten. Konkret: Eine Ände-

rung des Massenstroms folgt ein Tieftemperatur-heizkörper deutlich flinker als eine Fußbodenhei-zung. Dies ergibt auch Einsparvorteile für sporadischbeheizte Räume. Diese müssen bei Bedarf nicht vor-ausschauend und frühzeitig beheizt werden. DemTieftemperaturheizkörper reicht eine deutlich kürze-re Aufheizphase um den Raum zwischendurch zuerwärmen. Ebenso ergeben sich Vorteile in der Ab-kühlphase. Einmal abgeschaltet wird die Energie-zufuhr des Tieftemperaturheizkörpers zum Raumkurzfristig sinken. Dadurch ergeben sich Einspar-potenziale gegenüber der Fußbodenheizung. Denk-bar ist daher im klassischen Einfamilienhaus dieRäume des Erdgeschosses mittels Fußbodenhei-zung zu erwärmen. Schlaf- und Kinderzimmer imObergeschoss hingegen werden, bei ansonstengleicher Vorlauftemperatur, mittels Tieftempera-turheizkörper wärmtechnisch versorgt.Die Zwangsbeziehung zwischen Wärmepumpe undeiner Fußbodenheizung ist damit aufgehoben.Die genannten Eigenschaften lassen natürlich auchVorteile für Wärmeerzeuger mit Brennwerttechnikerwarten. Auch hier lassen sich durch ganzjährigniedrigere Vorlauftemperaturen Einsparungen zu-mindest beim eingesetzten Brennstoff erwarten.Allerdings werden die Vorteile dieser Technik durcheinen gegenüber konventionellen Heizkörpern hö-heren Preis erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tief-temperaturheizkörper auch der zusätzliche Strom-anschluss vorgesehen werden. Dazu kommen, jenach Häufigkeit des Betriebes mit Gebläseunter-stützung, noch die Kosten für Strom.Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers (Ta-belle 2.903) erfolgt im Prinzip wie die eines konven-

Tab 2.903: Auslegung Tieftemperaturheizkörper

180

Bild 2.902: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorenunterstützung (Werkbild COSMO)

181

tionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei derAuslegung drei Betriebsarten unterschieden wer-den: statischer Betrieb, Komfortbetrieb und Boost-Betrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Abhän-gigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wirdder Heizkörper für den statischen Betrieb ausgelegt,versieht dieser seinen Dienst auch ohne Zuschal-tung des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unter-stützend für eine Schnellaufheizung des Raumes,also als Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfortbe-trieb zur Auslegung bezieht die Mehrleistung durcheinen geregelten Gebläsebetrieb mit ein. Eine Aus-legung im Boost-Betrieb würde im Bedarfsfall diemaximale Gebläseleistung erfordern. Dies hätteeventuelle Probleme mit Geräuschen zur Folge undist daher nicht unbedingt als Standardauslegungvorzusehen.

2.9.3 Fußbodenheizungen (und -kühlung)Bei den Flächenheizungen haben sich die Warm-wasserfußbodenheizungen durchgesetzt. Genormtwird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264. EineWarmwasserfußbodenheizung ist immer so aufge-baut, dass im Boden die wasserdurchströmten

Heizrohre eingebettet sind. Über den Rohren liegteine Schicht Estrich mit zusätzlichem Bodenbelag.Unter den Heizrohren befindet sich eine Wärme-dämmschicht und die tragende Betondecke. DerWärmefluss erfolgt derart, dass von den Heizrohrendie Wärme durch Leitung nach oben bis zur Fuß-bodenoberfläche oder nach unten bis zur Decken-unterkante und danach durch Strahlung und Kon-vektion an die Umgebung übertragen wird.Grundsätzlich werden die Fußbodenaufbauten un-terschiedlich eingeteilt in� Nasssystemen,� Trockensystemen und� Klimaböden als Flachsysteme.Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich ver-legt und werden durch Klipse auf Verlegematten(Grafik 2.906), Wiederhakenklipse, die in die Wärme-dämmung gedrückt werden – Tacker (Bild 2.903) –oder durch Noppen (Bild 2.904 und 2.905) der Wär-medämmung gehalten. Moderne Klettsysteme(Bild 2.906) bieten zusätzlichen Spielraum bei derVerlegung.Durch eine Mikroverzahnung wird bei dieser Befesti-gungstechnik eine völlig ausreichende Haltekraft

Tabelle 2.903: Stoffwerte für Oberbodenbeläge

Bodenbeläge Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-koeffizient widerstand

mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W

Holzpflaster 60 500 0,14 0,429(Kiefer, Fichte)Stab-Parkett 22 900 0,21 0,105EicheMosaikparkett 8 900 0,21 0,038Eiche

TeppichbodenPolgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23Schnittpol 17 – – 0,36

Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056Linoleum 2,5 1200 0,19 0,013Kunststoffbelag 2,5 1500 0,23 0,012PVC-Platten 2,5 1350 0,19 0,014

keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012Natursteinplatten 20 2300 1,20 0,017Marmor 30 2500 2,10 0,014

182

zwischen Platte und Rohr gewährleistet. Gewisser-maßen als Mix aus Nass- mit Trockenverlegung ge-staltet sich die Verlegung in vor Ort gefrästenKanälen (Bild 2.907). Der bestehende Estrich erhältdabei eine maschinell gefertigte Rinne in der dasFußbodenheizungsrohr untertaucht (Beispiel: Rima-therm Fußbodenheizung). Dieses System bietet sichfür Modernisierungen und Altbausanierungen an.Bei Trockensystemen (Grafik 2.907, 2.908 und2.911) liegen die Heizrohre in Rillen der Basisplattenund sind von der Lastverteilschicht – meist Estrich –durch eine Folie – meist PE – getrennt. Zur Wärme-verteilung werden vielfach Wärmeverteilungsblecheeingesetzt.Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Oberboden-beläge sind der Tabelle 2.903 zu entnehmen. Für die

Auslegung der Fußbodenheizung ist von Bedeu-tung, diese Beläge nicht mit zu großer Dämm-wirkung auszuführen. Die gebräuchlichsten Verlege-arten sind mäanderförmige (schlängelnd) oderbifilare (schneckenförmig) Verlegung (siehe Grafik2.909).Bei der mäanderförmigen Verlegung bekommt maneinen Temperaturabfall von der einen zur anderenRaumseite. Dies ist bei Räumen mit einer Außen-wand von Nutzen, da der Vorlauf meist an dieserWand liegt und dort die höhere Temperatur benötigtwird.

Wärmeübertragung bei der FußbodenheizungDie wärmeübertragende Fläche bei der Fußboden-heizung ist allein die einheitlich ebene Fußbodenflä-

Grafik 2.906: Nasssystem mit auf Verlegematten mittels Halter befestigten Rohren

Bild 2.903: Nasssystem – Befestigung derHeizrohre durch getackerte Widerhaken fixiert(Werkbild COSMO)

Bild 2.904: Nasssystem – Befestigung derHeizrohre durch Noppen fixiert(Werkbild COSMO)

COSMO Takkersystem COSMO Noppensystem

183

che. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fuß-bodenheizung in den darüber liegenden Raum nurdie Oberflächentemperatur des Bodens und die derübrigen Umfassungsflächen maßgeblich: Bei gege-bener mittlerer Oberflächentemperatur des Fußbo-dens hat ein spezieller Fußbodenaufbau keinen Ein-fluss auf die Wärmeleistung, wohl aber darauf, mitwelcher Heizmitteltemperatur die zur gewünschtenWärmeabgabe notwendige mittlere Oberflächen-temperatur erreicht werden kann.Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturengem. DIN EN 1264:� in der Aufenthaltszone 29 °C� in der Randzone 35 °C� in Bädern 33 °CDie Wärmestromdichte in Abhängigkeit von derDifferenz der mittleren Fußbodentemperatur �Fzur Norminnentemperatur �I ist für durchschnittli-che Räume durch die sogenannte Basiskennlinie:

q.F = 8,92 (�F –�i)

1,1

festgelegt. Diese Funktion ist in Grafik 2.910 darge-stellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einermittleren Fußbodenübertemperatur von:

��F = (�F –�i) = 9 K

einen sogenannten auf die Norminnentemperaturbezogenen gesamten Wärmeübergangskoeffizientenvon:

�ges = q.F/��F = 11,11 W/(m2 K).

Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grund-fläche extrem hoch (zum Beispiel Kirchen) oder lie-gen separate schmale Bereiche von Fußboden-heizungen direkt an den Aussenflächen (stärkerbeheizte Randzonen), so treten an diesen Flächenaufgrund größerer Konvektion und höherer Abstra-hlung an die Außenflächen höhere Wärmeüber-gangskoeffizienten auf. Andererseits ist in nichtübermäßig hohen Sport- oder Werkhallen, Lager-

Bild 2.905: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durchNoppen fixiert (Werkbild Uponor)

Bild 2.906: Nasssystem – Befestigungder Heizrohre durch Klettband fixiert(Werkbild Uponor)

Uponor Minitec Uponor Klett

184

Grafik 2.907: Prinzipskizze eines Trockensystems

Grafik 2.908: Prinzipskizze eines Klimabodens

Wärmeverteilungsblech(Folie)

Trockenestrich(Verbundplatten)

Kunststoffmatten(wasserführend)

Bild 2.907: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästenFußbodenheizungskanäle fixiert (Werkbild COSMO)

COSMO Rimatherm

185

räumen usw., die eine große Grundfläche imVerhältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigerenWärmeübergangskoeffizienten zu rechnen.Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärme-stromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heiz-mittelübertemperatur ��H folgt der Funktion:

q.F = C

�· ��H·

Es genügt für überschlägige Berechnungen dieHeizmittelübertemperatur ��H arithmetisch zuberechnen:

Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Auslegungs-diagramm q

.= f (��) bei unterschiedlichen Rohr-

abständen ist in Grafik 2.912 dargestellt.

Auslegungsdiagramme für die detaillierteBerechnungDie Auslegungsdiagramme, die sich in den techni-schen Informationen zu dem jeweiligen Flächen-heizsystem befinden sollten, ermöglichen eineausführliche manuelle Heizflächenplanung mittelsFormblättern und geben zudem einen Überblickder folgenden Einflussgrößen und deren Beziehungzueinander:

1. Wärmestromdichte q in [W/m2]der Flächenheizung

2. Wärmeleitwiderstand R�,B in [m2K/W]des Bodenbelages

3. Verlegeabstand Vz in [cm]4. Heizmittelübertemperatur in [K]5. Grenzwärmestromdichte –

Darstellung der Grenzkurve6. Fußbodenübertemperatur in [K]

Grafik 2.909: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO)

Mäanderförmig Schneckenförmig

Schneckenförmig mit integrierter Randzone Schneckenförmig mit separater Randzone

��H =�V + �R – �i·2

186

Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen könnenmit nur einem Diagramm alle anderen ermitteltwerden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm ei-nige Ablesebeispiele gezeigt:

Beispiel:Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Aus-lastungsfläche 17 mit Lastverteilschicht Zement-estrich und VD 450/450N/550N (su = 45 mmmit�u = 1,2 W/mK)

AblesebeispielErmittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl.Vorgabe:q = 70 W/m2

�i = 20 °CR�,B = 0,15 m2 K/W

Gewählt:Verlegeabstand = Vz 15

Abgelesen:��H = 24,5 K(o.k, da unterhalb Grenzkurve für Vz 15)�F,m - �i = 6,5 K

Errechnet:�F,m = i + 6,5 K�F,m = 26,5 °C�V, Ausl. = �i + �H + ( v - �R)/2�V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2�V, Ausl. = 47 °C

Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämm-vorschriften gemäß Energieeinsparverordnung undEN 1264 zu beachten.Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder inAbständen beheizte Räume sowie Decken gegenErdreich beträgt der Mindestwärmeschutz der Däm-mung R� = 1,25 m

2K/W. Bei Wohnungstrenndeckengegen beheizte Räume beträgt der Mindestwärme-durchlasswiderstand der Wärmedämmung nachunten R� = 0,75 m

2K/W.In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschichtmit einemWärmeleitkoeffizient von � 0,04 W/(mK)eingesetzt.

Besonderheiten zur FBH aus derNorm und PraxisRegelung:Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einerRegelung. Nicht zuletzt die Energieeinsparverord-

nung fordert diese jeweils raumweise oder fürGruppen. Dabei sollte die relative Trägheit einer Fuß-bodenheizung aufgrund der sehr großen Massennicht zum Anlass genommen werden auf Stell-ventile zu verzichten.

Rohrmaterialien:Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärmeab-gabe ist selten eine entscheidende Größe. Wichtigist natürlich die richtige Handhabung bei der Ver-legung, um beispielsweise Korrosion für die metalli-schen Werkstoffe zu verhindern. Die häufig einge-setzten Kunststoffe für Fußbodenheizungsrohresind in Tabelle 2.904 mit entsprechenden Eigen-schaften gelistet.

Rohrabstände:Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand aufmax. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begren-zen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicherProjekte sind objektbezogene Rücksprache mit demSystemanbieter zu führen.

Bäder:Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelagtritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen amhäufigsten auf. Aus physiologischen Gründen ist da-her im Bad- und WC-Bereich sowie im Umge-bungsbereich von Schwimmbädern mindestensein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engereVerlegung ist natürlich möglich.

Küchen:Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln über-deckte Fläche nicht immer bekannt, so dass imKüchenbereich mindestens ein Verlegeabstand von20 cm ratsam ist.Aussparungen der Flächenheizung unter Einbautensind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen),um eine gleichbleibende Wärmeverteilung zu ge-währleisten.

Abstände:Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre mehrals 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen und200 mm von Schornsteinen und offenen Kaminen,offenen oder gemauerten Schächten sowie Abzugs-schächten entfernt zu verlegen.

Kühlung:Eine Flächenheizung kann in ihrer Funktion, imWinter zu heizen, auch umgekehrt werden, um im

187

Grafik 2.910: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur(Basiskennlinie)

Grafik 2.911: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen(Werkbild Wieland-Werke AG)

1. Trockenestrichelemente(Herstellerangaben beachten)

2. cuprotherm-Randdämmstreifen3. cuprotherm-Abdeckfolie neutral4. cuprotherm-Wärmeleitlamelle5. cuprotherm-Wärmeleitblech6. cuprotherm.plus-Heizungsrohr10 x 0,6 oder 12 x 0,7alternativ cuprotherm CTX 14 x 2

7. cuprotherm-Systemplatte,R� = 0,56 m

2K/W8. Ebener Holzboden, DIN 18202 be-achten, Zusatzisolierungen nachAbsprache

188

Grafik 2.912: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichenRohrabständen)

189

Sommer zu kühlen. Dadurch ergibt sich ein erwei-terter Einsatzbereich und die Fußbodenfläche wirddoppelt genutzt. Besonders bei großen Glasflächenmit direkter Sonneneinstrahlung können im Sommererhöhte Raumtemperaturen entstehen, die eine zu-sätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen. Mit ei-ner Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird die Be-haglichkeit im Sommer erheblich verbessert undzusätzliche Klimaanlagen können kleiner dimensio-niert werden. Zur Kälteerzeugung können alterna-tive Energieträger, wie z.B. Erdreichwärmetauscheroder umstellbare Wärmepumpen (Bild 2.909) sowieKälteaggregate, dienen.Wichtig, wenn die Fußbodenheizung auch zur Küh-lung verwendet werden soll:� Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur

regeln� Feuchtefühler einplanen

IndustriebodenbeheizungZur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallenmittels Warmwasserheizungen bieten sich bei groß-flächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinenund Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind,auch Bodenheizungen an. Dies um so mehr, als dieArbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, derenoberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von� 0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen

über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten,dass eine gleichmäßige Temperatur über derRaumhöhe herrscht.Für die Konstruktion und Auslegung solcher Indus-triebodenheizungen können allerdings nicht die glei-chen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fußbo-denheizungen imWohnungsbau.So kann in den seltensten Fällen für die Berech-nung des Wärmeübergangs von der Bodenober-fläche zum Hallenraum die für Wohnräume gelten-de „Basiskennlinie“ herangezogen werden.Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes, in-nere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugteLuftströmungen berücksichtigt werden. Ferner istdie Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten.Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen dieRohrregister zur Beheizung in monolithisch ver-gossenen Betonschichten mit meist zwei Beweh-rungsebenen untergebracht werden. In Grafik 2.913und 2.915 sind diesbezüglich die Möglichkeiten auf-gezeigt, wie in einer derartigen Bodenkonstruktionmit zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmat-ten die Rohre eingebettet werden können. Es zeigtdie Praxis in bezug auf Wärmeverteilung, Heizleis-tung, Festigkeit, Montagefreundlichkeit und Si-cherheit, dass die dritte Variante „C“ die meistenVorteile bietet. Das Heizrohr liegt in einem Ab-stand unter dem Boden, bei dem bei gleichmäßiger

A: unter der unteren BewehrungsebeneB: über der unteren Bewehrungsebene

C: unter der oberen BewehrungsebeneD: über der oberen Bewehrungsebene

Grafik 2.913: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zweiBewehrungsebenen

190

Wärmeverteilung die Heizmitteltemperaturen nochrelativ niedrig (zum Teil unter 50 °C) gehalten wer-den können. Läge das Heizrohr unter der unterenBewehrung, wäre mit einer um etwa 10 K höherenHeizmitteltemperatur bei einer Heizleistung von100 W/m2 zu rechnen.Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichtenliegende Heizrohr gegenüber mechanischen Be-schädigungen, zum Beispiel beim Vergießen desBetonestrichs, bestmöglichst geschützt. EinAufschwimmen des Rohres wird verhindert, so dassdas Heizrohr einen garantierten Bodenabstand hat.Dies ist bei durchzuführenden Bohrarbeiten imIndustrieboden wichtig.Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industrie-bodenheizungen ist die mechanische Belastbarkeitder Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswertesind:� im Wohnbau: 1,5 kN/m2

� im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2

SportbodenheizungEine weitere Variante im Bereich der Fußbodenhei-zungen bilden die Sportbodenheizungen. Die Sport-bodenkonstruktionen bestehen meist aus einerElastik- und Lastverteilschicht, die auf dem Fußbo-denheizsystem verlegt sind. Für die Sportboden-

konstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2, nach der sieauch zu prüfen sind.Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wär-meleitwiderstand gegenüber herkömmlichenSystemen aufweisen, aber gleichzeitig auch einehomogenere Temperaturverteilung auf der Ober-fläche haben, sind sie komplett nach DIN 4725Teil 2 zu prüfen (Bild 2.908).

FreiflächenheizungenBei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass dieOberflächentemperatur der zu berechnenden Flä-chen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte,auch teilt sich die abgegebene Wärme folgenderma-ßen auf:� Konvektion an die umgebende Luft. Die konvek-

tive Wärmeabgabe ist abhängig von der Ober-flächentemperatur der Freifläche, der Außen-temperatur und der Windgeschwindigkeit.

� Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnungder Strahlung ist die Abstrahlung gegen dasWeltall sowie die Verminderung derselben durchdie Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung mitzu berücksichtigen.

� Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee undEis auf die Schmelztemperatur und weiter aufdie Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht

Bild 2.908: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)

191

in die Berechnung zusätzlich noch der stündli-che Schneefall z. B. in cm/h mit ein.

� Verdunstungswärme an den Pfützen und Feuch-tigkeit auf der Freifläche und

� Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht derBodenaufbau unterhalb der Bodenebene mitein.

Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:� Bei Schneefall kann man sich auf eine Ausle-

gung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2 Schnee be-schränken,

� Glatteis bildet sich, wenn Luft- und Bodentem-peraturen im Bereich von 0 bis etwa –6 °C lie-gen,

� unter Berücksichtigung von kalten Luftströmun-gen oder einem oftmals klarem Himmel emp-fiehlt es sich, von einem mittleren Wärmekoeffi-zienten von 25 W/(m2 K) auszugehen,

� der Wärmeleitwiderstand nach unten ins Erd-reich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei einerGrundwassertemperatur von 10 °C,

� für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslege-leistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,

� für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünenreichen 50 bis 150 W/m2 aus,

� für Rasen- und Steinparkplätze werden im all-gemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt.

Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrechterhal-tung geforderter Bodentemperaturen, zur Ent-eisung oder bei Schneefall sind in den Grafiken2.916, 2.917 und 2.918 dargestellt.

Grafik 2.915: Industriebodenaufbau mit stahl-mattenbewehrter Bodenplatte; Standard-konstruktion Heizungsrohre auf der unterenBewehrungsmatte montiert (Werkbild Rehau)

Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.merisat PB-I PolyethylenPP-C VPE

Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94

Streckspannung N/mm2 29 24 18 18

Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27

Reißdehnung % 1000 800 300 500

E-Modul N/mm2 1000 900 400 600

Längenausdeh-nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8

Wärmeleit-koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35

Tabelle 2.904: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff

192

Grafik 2.917: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperaturvon + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52)

Heizm

itteltem

peratur

Außenlufttemperatur

Grafik 2.916: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeitder Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1)

(aus sbz 8/2002, Seite 52)

--------- 3,0 cm/hSchneefall

––––––– 1,5 cm/hSchneefall

193

Grafik 2.918: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht

Heizm

itteltem

peratur

Außenlufttemperatur---------------- 30 Minuten Schmelzdauer–––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer

Bild 2.909: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)

SI 30 / 75TER+ / 130TUR+Heizleistung 15,2 – 108,5 kWKühlleistung 18,2 – 168,2 kW

194

2.10 SOLARANLAGEN

Solaranlagen werden zur Entlastung der Zentral-heizung – Unterstützung des Heizkessels – oder amhäufigsten in Deutschland zur Unterstützung derTrinkwassererwärmung eingesetzt. Ein sinnvollerEinsatz der Solartechnik bietet sich dort an, wo dieCharakteristik des Energiebedarfs dem solarenEnergieangebot entgegenkommt.Die gesamte Intensität der Sonne imWeltraum be-trägt etwa 1367 Watt pro Quadratmeter (W/m2), dieso genannte Solarkonstante. Verluste in derAtmosphäre (z. B. Wolken, Dunst, Nebel) lassennoch 1000 W/m2 zur Erdoberfläche durch. Die ma-ximale Kollektornutzleistung reduziert sich noch-mals, je nach Kollektortyp. Über den Tag verteilt kannvon einer solaren Ernte ausgegangen werden von:� 8000 Wattstunden je Quadratmeter (Wh/m2)

an einem sonnigen klaren Tag im Sommer (Äqui-valent an Heizöl = 0,8 Liter)

� 3000 Wh/m2 an einem sonnigen klaren Tag imWinter (Äquivalent an Heizöl = 0,3 Liter)

Die durchschnittliche Sonnenscheindauer pro Jahrbeträgt in Deutschland zwischen 1400 und 2000Stunden im Jahr; hierfür liegen bei den HerstellernSonnenscheinkarten vor, aus denen die jährlicheSonnenscheindauer des jeweiligen Ortes zu erse-hen ist.Für eine optimale Sonnenenergieausnutzung ist ne-ben der eingesetzten Kollektorfläche auch die Him-melsrichtung der Kollektorfläche und die Neigung(Schrägstellung) der Kollektoren maßgeblich und beider Berechnung zu berücksichtigen.Bestandteile einer Sonnenkollektoranlage sind inder Regel:� Sonnenkollektoren,� Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwer-

kraftbremse, Sicherheitsarmaturen, Absperr-ventile, Entlüfter, Entleerung, Ausdehnungsge-fäß und Temperaturanzeiger,

� Regelungsanlage,� Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Hei-

zung, Trinkwasserspeicher oder kombinierteSpeicher.

Grafik 2.1001 zeigt ein Hydraulikschema einer derar-tigen Komplettanlage.Als Sonnenkollektoren werden unter anderem ein-gesetzt:� Flachkollektoren – Durch Hochselektiv-Schwarz-

Chromabsorber werden zum Beispiel 96% der

Sonnenstrahlung in Wärme umgesetzt. Dasauf den Kollektor auftreffende, kurzwelligeSonnenlicht wird am selektiv beschichteten Ab-sorber in Wärme umgewandelt.Von dort gelangt es per Wärmeleitung in dasAbsorberrohr und damit in das Wärmeträger-medium (Bild 2.1001).

� Vakuumröhrenkollektoren – Sie gehören zu denSystemen, die den höchsten Jahresnutzungsgradhaben. Die Arbeitsweise erfolgt nach dem Prinzipeines Wärmerohres. Mit Vakuumröhrenkollek-toren können auch geringe Strahlungswerte derSonne optimal in Wärme genutzt werden. Durchein Hochvakuum (10–5 mbar) entstehen kaumWärmeverluste (Bild 2.1001).

Als Speicher werden unter anderem eingesetzt:� spezielle Solarspeicher mit mehreren Heiz-

schlangen (Grafik 2.1002),� Kombispeicher als Pufferspeicher mit innenlie-

gendem Trinkwasserspeicher,� Solarpufferspeicher mit Durchlaufwarmwasser-

modul (Grafik 2.1002).In dem häufig verwendeten Solarspeicher wird derWarmwasserbedarf für 1 bis 2 Tage bevorratet.Größere Vorratsmengen sind wegen der zu be-fürchtenden Verkeimung ungünstig.Das unten zuströmende Kaltwasser wird am Solar-Wärmeaustauscher erwärmt und bewegt sich we-gen seiner abnehmenden Dichte in den oberen Spei-cherbereich. Dort wird es bei Bedarf entnommen.Eine Nachheizung, zum Beispiel durch einen Kessel,erfolgt im oberen Wärmeaustauscher oder durch ei-nen elektrischen Heizstab. Neueste Geräteent-wicklungen bieten die Möglichkeit ein kompaktesGerät als Kombination von Gasbrennwertgerät undSolaranlage auf kleinstem Raum zu installieren(Bild 2.1002).Trotz der sehr kleinen Baumaße lassen sich nochHaushalte mit 4 bis 5 Personen komfortabel undwirtschaftlich mit Warmwasser versorgen.Optional für eine solare Trinkwassererwärmungmit Heizungsunterstützung dient der Kombispei-cher. Im inneren, z. B. 150-Liter-Boiler wird das so-lar erwärmte Trinkwasser und im äußeren Speicherdas Heizungswasser bevorratet. Alternativ dazukommt auch der Solarpufferspeicher mit externerTrinkwassererwärmung zur Anwendung. Im Durch-lauferhitzerprinzip gewährleistet er verkalkungs-freies, frisches Warmwasser und niedrigste Bereit-schaftsverluste. Für die Sicherheitstechnik vonSonnenkollektoranlagen sind die notwendigenMaßnahmen in DIN EN 12976 und 12977 beschrie-

195

Grafik 2.1001: Hydraulikschema für Solaranlagen zur WW-Bereitung und Heizungsunterstützung(Werkbild COSMO)

System

beschreibung:

DerR

eglervergleichtd

ieTemperaturandemTemperaturfühlerS

1mitdenTemperaturenan

S2undS4.SinddiegemessenenTemperaturdifferenzengröß

erals

dieeingestellten

WertefürdieEinschalttem

peraturdifferenzen,so

wird

diePumpe

(R1)inBetriebgesetztu

ndüberdasVentil(R4)wird

derentsprechende

Speicherbereichhöchstensbiszureingestellten

Maximaltemperaturaufgeladen.DieVorranglogikbewirkteinevorrangige

Beladung

desSpeichers1.

MitdenTemperatursensoren7,8und9wird

überdiezugeschalteteAnsteuerung

derCOSM

ORMS-Stationeine

gemischteRücklauftem

peraturanhebungundeine

Rücklaufm

aximalbegrenzung

aktiviert(R6/R7).DerReglervergleichtd

iemittlereSpeichertemperatur(S7)m

itdemHeizkreis-Rücklauf(S8

).Solltediemittlere

SpeichertemperaturhöherseinalsdieEinschalttem

peraturdifferenzwird

dieCO

SMORMSaktiviertu

ndWärmeausdemSpeicherdemHeizkreis-Rücklauf

beigem

ischt.Es

wird

versucht

dieRücklauftem

peraturum+15K

zuerhöhen(W

erteinstellbar).Eine

maximaleRücklauftem

peraturvon

60°C

(Werteinstellbar)

wird

nichtü

berschritten,damitderS

peicherbesonderseffizient

entladen

wird

undderkonventionelle

Wärmeerzeugerm

itkeinen

zuhohenRücklauftem

peraturen

beschicktw

ird.

196

ben. Das hydraulische Rohrschema mit den Sicher-heitsorganen ist in Grafik 2.1004 aufgezeigt. Für dieEinbindung einer Solaranlage in das Heizenergie-versorgungskonzept eines Hauses sind vielfältigeMöglichkeiten vorhanden. Es handelt sich jedochimmer um eine Verknüpfung von hydraulischen undregelungstechnischen Komponenten. Nur das sinn-volle Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu ei-nem optimierten Betrieb führen. In Grafik 2.1003 wirddie Komplexität dieser Aufgaben am Beispiel einerthermischen Solaranlage in Kombination mit einem

Festbrennstoffkessel dargestellt. Die möglichenPaarungen solcher Hybrid-Heizungssytseme stellenden Planer dieser Anlagen vor schwierige, aber lös-bare Aufgaben. Wenn beispielsweise Wärmepum-pen oder/und Brennwertanlagen mit thermischenSolarsystemen bei gleichzeitigem Betrieb von Fest-brennstofffeuerungen effizient kombiniert werdenmüssen, sind hydraulische und regelungstechnischeHürden zu nehmen. Es empfiehlt sich hier nicht dasRad selbst neu zu erfinden. Dies kann einerseits zuschwer beherrschbaren Hydrauliken führen.

Bild 2.1001: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)

WannenkollektorSolarPlan FK26WB

VakuumröhrenkollektorenSolarPlus HP/DF 20/30

197

Ebenso sind entsprechende Self-Made-Regelungs-strategien oft schwer umzusetzen. Daher helfenvorbereitete Systeme der Industriepartner in derPraxis bei Auswahl, Verwendung und praktischenRealisierung.Wegen der hohen thermischen Belastung kommenVerbindungsleitungen vom Kollektor zum Speicherin metallischer Ausführung zum Einsatz. Dabei isteine entsprechende Wärmedämmung dieser Rohr-verbindung zu beachten. Diese muss ebenso denhohen Temperaturen standhalten. Der Markt hältfür diese Anforderungen entsprechende Produktevor. Sinnvoll und leicht zu handhaben sind vorgefer-tigte Doppelrohrsysteme (Bild 2.1003). Meistens alsWellrohr ausgeführt stellen diese Systeme eine pra-

xistaugliche und hochwertige Verbindung zwischenKollektor und Speicher her.Es besteht die Möglichkeit auch die notwendigeSensorleitung in diese Systeme zu integrieren (sieheauch Abbildung des Systems Aeroline).Thermische Solaranlagen können die zu Bau undMontage aufgewendeten CO2-Emissionen meistensschon innerhalb von 2 Jahren ausgleichen. NeuesteFertigungen bringen eine Amortisation der CO2-Emissionen bereits innerhalb eines Jahres. Dies be-dingt natürlich eine sorgfältige Planung und Aus-führung der Anlagen. Der ökologische Aspekt ist alsozufriedenstellend und positiv zu bewerten.Durchschnittswerte für die Auslegung von Sonnen-kollektoranlagen:

Grafik 2.1002: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje)

Schnitt durch den Solar-Pufferspeichermit DurchlaufwarmwassermodulHydroComfort SPZ

Schnitt durch den Solarspeicher(Edelstahl Werkstoff 1.4571) mit2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO

198

Grafik 2.1003: Anlagenbeispiele – Systeme zur Unterstützung der Raumheizung(Beispiel: Schichtenspeicher mit zusätzlichem Festbrennstoffkessel) (Werkbild Brötje)

199

Grafik 2.1004: Sicherheitstechnische Ausrüstungeiner Sonnenkollektoranlage

1. Kollektor2. Wärmeverbraucher3. Umwälzpumpe4. Durchflussmengenbegrenzer (verstellbar)5. Entlüftung6. Thermometer im Kollektorrücklauf7. Thermometer im Kollektorvorlauf8. Manometer9. Entleerung

10. Auffanggefäß11. Sicherheitsventil12. Ausdehnungsgefäß13. Rückschlagventil14. Befüllungsventil15. Pumpenabsperrung

Bild 2.1002: Bodenstehender Gas-Brennwert-Solarheizkessel mit integriertem Ladespeicher160 L (Werkbild Brötje)

EcoSolar BSK 2,9 – 20 kW

1. Trinkwassererwärmung:

� niedriger Bedarf: 30 Liter pro Tag und Person� mittlerer Bedarf: 50 Liter pro Tag und Person� hoher Bedarf: 80 Liter pro Tag und Person.

Das Speichervolumen sollte den 1,5- bis 2-fachenTagesbedarf decken.Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 inLiter

2. Heizungsunterstützung:� Fußbodenheizung: 12,5 m2 Fußbodenheizung

pro m2 Kollektorfläche� Heizkörper: 10 m2 Raumfläche pro m2 Kollektor-

fläche

Die am Markt befindliche Software zur Auslegungvon Solaranlagen bietet mittlerweile kostengünstigePlanungsunterstützung.Abhängig von den Kollektortypen, dem Ort und dergesamten Konfiguration können damit Prognosenüber die „solare Ernte“ von Standardanlagen sehreinfach erstellt werden.

Kollektorfläche = Bedarf � Person in m260

200

Bild 2.1003: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)

201

2.11 PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN

Die Verbreitung von Solaranlagen in Deutschlandhat in den letzten Jahren einen anhaltenden Auf-schwung erlebt (siehe Grafik 2.1101).

Zu diesem Boom, insbesondere für Photovoltaik-anlagen (Bild 2.1101), hat u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beigetragen.Die im EEG festgeschriebene Einspeisevergütungfür einen Zeitraum von 20 Jahren kann unter wirt-schaftlichen Bedingungen den Einbau solcher An-

Tabelle 2.1101: Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen

Jahr Dachanlagen

�30 kW ab 30 kW ab 100 kW ab 1000 kWin Ct/kWh in Ct/kWh in Ct/kWh in Ct/kWh

2010 32,88 31,27 29,59 26,14

2011 29,92 28,46 27,23 23,26

2012 27,23 25,90 24,78 20,70

2013 24,78 23,57 22,55 18,42

Grafik 2.1101: Anzahl der Solaranlagen in Deutschland

202

lagen auch für private Betreiber lukrativ erscheinenlassen. Zur Zeit sind die in Tabelle 2.1101 aufgeführ-ten Einspeisevergütungen (ohne Gewähr) vorgese-hen, die für einen Zeitraum von 20 Jahren festge-schrieben werden. Auch die Eigennutzung desphotovoltaisch erzeugten Stroms stellt eine wirt-schaftliche Alternative dar. Wird also ein weitererStromzähler zur Messung des eigen genutztenStroms montiert, so werden für die registriertenEigenverbräuche je Kilowattstunde 22,76 Ct/kWhvergütet. Bei einem angenommenen Strompreis von20 Ct/kWh ergibt sich gegenüber der Einspeise-vergütung von beispielsweise 32,88 Ct/kWh eineDifferenz von 9,88 Ct/kWh.Das Geschäft mit photovoltaisch erzeugtem Stromlässt sich also durch Eigennutzung nochmals er-heblich verbessern. Genauere Bedingungen zur Ver-gütung des erzeugten Stroms aus Photovoltaik-Anlagen sollte aber stets tagesaktuell in Erfahrunggebracht werden.Eine Gewähr für die hier veröffentlichten Zahlenwird ausdrücklich nicht übernommen.

FunktionDie am Markt gebräuchlichen Photovoltaikanlagenarbeiten nach folgendem Prinzip:Der Solargenerator besteht aus einzelnen Solar-modulen (Bild 2.1102). Die Module enthalten schei-benförmige Solarzellen aus kristallinem Silizium(siehe Grafik 2.1103). Die einzelnen Solarmodule wer-den elektrisch miteinander verbunden zu Generator-strängen und mittels Wechselrichter auf eine ge-eignete Wechselspannung angepasst.Diese Wechselspannung wird dann, nach entspre-chender Erfassung im Einspeisezähler, dem Strom-versorgungsnetz zugeführt (Grafik 2.1102).

Hinweise für die PlanungA Klärung der örtlichen Gegebenheiten zur

Montage wie etwa� auf dem Dach (zusätzliche Flächenbelastung

einkalkuliert?)� auf einem Nebengebäude� neben dem Gebäude auf einer Freifläche� an der Fassade

Bild 2.1101: Photovoltaik-Solarstromanlagen (Werkbild GermanPV)

203

Grafik 2.1102: So funktioniert eine Photovoltaikanlage

Grafik 2.1103: Funktionsprinzip einer Solarzelle

204

� Südausrichtung der Module (Abweichung bis45° mit rund 3% geringerem Ertrag)

� Neigung der Module von 30° möglich?� kann Beschattung vermieden werden?

B Abwägung verschiedener Anlagenkonzepte inAbhängigkeit von

� vorgesehener Dachfläche� Anforderungen an Qualität� Anforderungen an Optik� Aufstellort der Module� Aufstellort des Wechselrichters

C Spezifizierung der Anlage unter Berück-sichtigung der Kriterien zur Auswahl

� Typen der Solarzellen (z. B. mono- oder polykris-tallin)

� Reihen- bzw. der Parallelschaltung (Abhängig-keit auch von Beschattung)

� Netzeinspeisegerät� Wechselrichter (Zentral-/Strang-Wechselrichter)

� Allstromsensitiver Fehlerstromschalter notwendig?� Lebensdauer und Qualität der Komponenten

D Peripherie der Anlage� Blitzschutzkonzept erforderlich?� Versicherung der Anlage ratsam?� Gewährleistungszeitraum für Komponenten wie

z. B. Solarmodule und Wechselrichter� Wartungsvertrag ratsam?� Messwerterfassung und Auswertung ausrei-

chend möglich?� Steuerrechtliche Vorteile ausgeschöpft?

Mit entsprechender Planung und Ausführung liefernsolche Anlagen dann sechs- bis fünfzehn mal mehrEnergie als zu ihrer Herstellung nötig war. Es han-delt sich um einen ökologisch wirksamen Beitrag zurCO2-Minimierung unserer Energieversorgungskon-zepte. Durch die hohe Einspeisevergütung wird auchdem ökonomischen Nutzen des Betreibers Rech-nung getragen.

Bild 2.1102: Photovoltaik-Solarmodul (Werkbild GermanPV)

205

2.12 WÄRMEPUMPEN

Wärmepumpenanlagen werden zur Raumheizungund zur Trinkwassererwärmung herangezogen. DieFunktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass maneinen Stoff (Arbeitsmittel oder Kältemittel) einenmechanisch oder thermisch angetriebenen Kreis-prozess durchlaufen lässt und dadurch erreicht,dass die Wärme bei niedriger Temperatur aufge-nommen und bei höherer Temperatur abgegebenwird. Den schematischen Aufbau einer Kompres-sionswärmepumpe mit den vier wesentlichenBestandteilen zeigen Grafik 2.1201 und 2.1202.Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Textentnommen werden.1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel wird

zumWärmeaustauscher (Verdampfer) der Wär-mepumpe geführt. Durch das Temperaturgefällenimmt es Energie aus der Umwelt auf. DasKältemittel geht dabei in den gasförmigen Zu-stand über.

2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittelwieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit derDruckerhöhung erfolgt eine Temperaturerhöhung.

3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger)transportiert diese Wärme in das Heizsystem,das Kältemittel wird wieder verflüssigt.

4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventilwieder reduziert.

Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpenhei-zung kann ca. 60 bis 80% der abgenommenenHeizleistung der Umwelt entzogen werden. DasVerhältnis zwischen abgegebener Wärmeleistungwird als Leistungszahl e bezeichnet, die somit beidieser Anlageausführungsform ca. 2,5 bis 5,6 errei-chen kann.Beurteilungskriterien zu Wärmepumpen, besonders inHinsicht der zur Verfügung stehenden Wärmequellensind in Tabelle 2.1201 aufgeführt.Da die Investitionskosten für eine Wärmepumpeund die dazugehörige Wärmequellenerschließungzum Teil erheblich über denen eines konventionel-len Wärmeerzeugers liegen können, ist die richtigeFestlegung der benötigten Wärmepumpen-Heiz-leistung im Auslegungsfall besonders wichtig. JedeÜberdimensionierung muss vermieden werden. Ausanlagentechnischer Sicht wird zwischen monovalen-ter und bivalenter Betriebsweise unterschieden:Monovalente Betriebsweise bedeutet, dass die Wär-mepumpenanlage als alleiniger Wärmeerzeuger diegesamte Heizlast des Gebäudes deckt.

Bei monovalenten Anlagen sollte die Heizleistung Q· Hder nur in Stufen auswählbaren Wärmepumpe imAuslegungspunkt bei der dabei zu erwartenden Ma-ximallast Q·max unter der Summe der Wärmebedarfs-werte für das Gesamtgebäude �Q· N liegen. Bei elek-trischen Wärmepumpen muss die Sperrzeit des EVUberücksichtigt werden.Eine bivalent betriebene Heizungsanlage ist eineHeizungsanlage mit mindestens zwei Wärmeerzeu-gern, bei denen die Wärmepumpe mit mindestenseinem weiteren Wärmeerzeuger für feste, flüssigeoder gasförmige Brennstoffe kombiniert wird. Zu-sätzlich wird hier unterschieden in� alternative Betriebsweise.� parallele Betriebsweise.� Wird als zweiter Wärmeerzeuger ein elektrischer

Heizstab verwendet, ist dies eine monoenerge-tische Anlage.

Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärmeerzeu-gers mit Wärmepumpe muss sein, mit einer mög-lichst kleinen Wärmepumpe (niedrige Investitions-kosten) einen möglichst hohen Anteil am Gesamt-energieverbrauch der Anlage zu decken.Meist verwendet werden anschlussfertige Wärme-pumpen, bei denen der komplette Kältekreislauf mitden Sicherheits- und Steuerungs-Komponentenfabrikmäßig hergestellt und geprüft wird. Die amMarkt gebräuchlichste Bauart sind eingehäusigeWärmepumpen (Kompaktausführung), bei denender gesamte Kältekreislauf in einer Baueinheituntergebracht ist (Bild 2.1201). Bei den neuestenEntwicklungen werden immer mehr Anlagenbau-teile (wie Pufferspeicher, Heizungs-, Brauchwasser-und Solekreisläufe) in den Geräten integriert, vor al-lem bei kleinen Heizleistungen für Eigenheime biszu kompletten Heizzentralen mit Heizung, Lüftungund Brauchwasserbereitung (Bild 2.1202).Neben einer effektiven Wärmepumpen-Heizungs-anlage wird im gut gedämmten Neubau auch dieGebäudekühlung immer wichtiger. Dazu werdenam Markt reversible Luft/Wasser- und Sole/Was-ser-Wärmepumpen angeboten. Die Kombination miteiner Kühlung bedingt allerdings in der Regel eineFußbodenheizung als Heizfläche. Auch sonst ist dieKombination einer Wärmepumpe mit einer Fuß-bodenheizung von Vorteil, da nur auf diesemWegegeringe Vorlauftemperaturen und damit hohe Nut-zungsgrade der Wärmepumpen möglich werden.

Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mitWärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema„Tieftemperaturheizkörper“.

206

Grafik 2.1201: Funktionsschema Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

Grafik 2.1202: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

207

Bild 2.1202: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertemWarmwasser- und Pufferspeicher(Werkbild Dimplex)

Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW

Bild 2.1201: Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

SensoTherm BSW 6 – 21 kW

208

2.12.1 Zeolith-Gas-WärmepumpenNeuentwicklungen der letzten Jahre ermöglichenhohe Wirkungsgrade von Wärmepumpen im klei-nen Leistungsbereich.Als technisch hervorragend gelöst kann dabei dieErweiterung eines Brennwertgerätes mit Zeolith-Wärmepumpe gelten. Entgegen der bereits eta-blierten Technik mit einem Kompressor zur Tempe-raturerhöhung arbeitet die Zeolith-Wärmepumpeohne diesen Aufwand an mechanischer Arbeit (sieheBild 2.1203).Diese Technik ermöglicht das Erreichen eines Norm-nutzungsgrades von 118 Prozent. Damit kanngegenüber der etablierten Gas-Brennwerttechnikmindestens 20 Prozent Energie gespart werden undgenauso viel CO2-Emissionen.Zeolith ist ein keramikähnliches, kristallines Mineralaus Aluminiumoxid und Siliziumoxid. Mit Mikro-poren durchsetzt hat Zeolith eine riesige innereOberfäche von über 1.000 m2 je Gramm. In diesenPoren kann Zeolith Wasser einschließen.Zeolith ist ungiftig, ökologisch unbedenklich undnicht brennbar. Zeolith bleibt thermisch stabil bismindestens 600 °C. Zeolith ist extrem hydrophil.Das heißt, er zieht Wasser heftig an und schließtdas Wasser in seinen Poren ein (Adsorption). Dabeierhitzt der Zeolith stark. So wird Adsorptionswärmefrei, die zum Heizen genutzt werden kann – bis diePoren komplett mit Wasser gefüllt und der Zeolithgesättigt ist.Wird der Zeolith danach durch eine Wärmequelleweiter erhitzt, gibt er das in den Poren einge-schlossene Wasser als Dampf wieder frei (Desorp-tion). In einemWärmetauscher wird dem DampfWärmeenergie entzogen und dem Heizkreislauf zu-geführt. Dabei kondensiert der Dampf zu Wasser.Nach einer Abkühlungsphase kann der Kreislauf ausAdsorption und Desorption von vorn beginnen. Dadie Sorption keine chemische, sondern eine rein phy-

sikalische Reaktion ist, die Kristallstruktur desZeoliths also unverändert bleibt, sind praktisch un-endlich viele Zyklen der Durchfeuchtung und Trock-nung möglich. Somit kann unendlich viel kostenloseund ökologische Umweltwärme in das Heizsystemüberführt werden.

Bild 2.1203: Zeolith-Gas-Wärmepumpe(Werkbild Vaillant)

zeoTHERM

209

2.12.2 AbluftwärmepumpeDer Wärmepumpenhersteller Nibe hat ein weiteresProdukt im Bereich der Wärmepumen entwickelt.Dabei wird berücksichtigt, dass die Kontrollierte Woh-nungslüftung gerade im Neubaubereich eine we-sentliche Rolle spielt. Verbrauchte, mit Feuchtig-keit belastete Raumluft muss daher gegen frische,sauerstoffreiche Außenluft innerhalb des Gebäudesausgetauscht werden.Eine Abluftwärmepumpe (Bild 2.1204) nutzt dieseNotwendigkeit, indem sie einen möglichst großenEnergieanteil aus der Gebäudeabluft zurückgewinnt,bevor diese ins Freie entweicht.Frische Außenluft wird dem Haus über reinigungs-fähige Außenluftventile zugeführt.Die Überströmung der Luft erfolgt über den Türschlitzoder durch Überströmdurchlässe. Die warme Woh-nungsluft (Abluft) wird in das Ventilationssystemgesaugt. Zur Rückgewinnung der Abluftwärme, wirddie warme Raumabluft zur Wärmepumpe geführt.Beim durchströmen der Wärmepumpe wird derAbluft die Wärmeenergie entzogen, bevor sie insFreie geleitet wird. Die zurückgewonnene Wärme-energie wird für die Heizungs- und Brauchwasser-bereitung genutzt (Grafik 2.1203).

Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mitWärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema„Tieftemperaturheizkörper“.

Grafik 2.1203: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung,Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)

Bild 2.1204: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mitintegriertemWarmwasserspeicher und Wohnungs-lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)

F 750 9 kW

210

Tabelle 2.1201: Beurteilungskriterien für Wärmepumpen

Wärme- Beispiel Verfügbarkeit Temperatur- Auslegung der WPquelle bereich der Betriebsweise

örtlich zeitlich Wärmequellein °C

Luft Bild A gut gut 15 bis – 12 bivalent

Erdreich Bild B mäßig gut 10 bis – 5 mono- oderKollektor 1,5 x Wohnfläche bivalent

als Garten-fläche

Erdreich Bild C gut gut 10 mono- oderSonde bivalent

Grund- Bild D s. selten sehr gut 12 bis 8 monovalentwasser

Oberflächen- s. selten gut 15 bis 0 bivalentwasser

Abwärme s. selten gut > 15 monovalent

Bild B: Wärmequelle Erdreich KollektorBild A: Wärmequelle Luft

211

erreichbare Kosten BerücksichtigungHeizmedium- mittl. bei dertemperaturen Arbeitszahl Erschließung Betrieb Gebäudeplanungin °C �WP

<50< 3,6 mäßig mäßig teilweisenotwendig

� 50 4 mäßig gering nur Grund-<50< fläche

� 50 4 hoch gering nur Grund-<50< fläche

� 50 5 hoch sehr gering nur Grund-fläche

<50< 4 – 5 mäßig gering nur Grund-fläche

� 50 > 3 mäßig gering teilweisenotwendig

Bild D: Wärmequelle GrundwasserBild C: Wärmequelle Erdreich Sonde

212

2.13 KONTROLLIERTEWOHNUNGSLÜFTUNG

Wer heute neu baut oder ein Gebäude grundlegendsaniert, muss natürlich die Energiesparverordnung(EnEV) beachten und eine dichte Gebäudehülle vor-sehen (siehe Anlage 4 zur EnEV in diesem Buch),d.h. die Gebäude sind dicht zu bauen. Allerdingswird dadurch der natürliche Luftaustausch verhin-dert, der für unser Wohlbefinden und für unsereGesundheit so wichtig ist. Die Raumluft muss aushygienischen Gründen ausgetauscht werden, damitder ansteigende CO2-Gehalt, die anfallende Feuch-tigkeit, die Körperausdünstungen von Personen so-wie Ausgasungen aus Möbeln, Teppichen und Bau-material nach außen gelangen können.Und besonders in den letzten Jahren zeigte sich dasProblem von Schimmelaufkommen in steigendemMaße. Auch Schimmelbefall kann in einem geringenLuftwechsel begründet sein.Nach §6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „.. zuerrichtende Gebäude sind so auszuführen, dass derzum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erfor-derliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“ Hier-für ist auf der Basis der DIN 1946, Teil 6, für das

Gebäude bzw. die Nutzungseinheit ein Lüftungskon-zept zu erstellen. Durch die kontrollierte Wohnungs-lüftung mit Wärmerückgewinnung wird die ver-brauchte Abluft aus den Räumen abtransportiert.Die Wärmerückgewinnung entzieht ihr die Wärmeund überträgt diese auf die Zuluft, die als wohltem-perierte, behagliche Frischluft in die Aufenthalts-räume strömt.Hauptsächlich werden Zu- und Abluftgeräte mit Wär-merückgewinnung für Luftleistungen bis 900 m3/hzur kontrollierten Wärmerückgewinnung angeboten.Zentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Bild 2.1301)oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE-Schaum-Auskleidung vorgesehen. Diese verhindert das Ent-stehen von Kältebrücken und dient zur Wärme- undSchalldämmung.Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärme-tauschern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf inklu-sive Kondensatanschluss und Filtern in Ab- undAußenluft ausgestattet. In den Geräten sind jeweilsZu- und Abluftventilator montiert. Die EC-Ven-tilatoren sind energiesparende, wartungsfreieGleichstromventilatoren mit integrierter Steuerung.Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme desZuluftventilators der Zuluft übergeben wird. Die

Bild 2.1301: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann)

213

drehzahlgesteuerten Ventilatoren erlauben eine be-sonders wirtschaftliche Betriebsweise.In den Wärmetauschern werden ca. 85 – 99 % derWärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen.Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Neue Ent-wicklungen im Bereich der Kreuzgegenstromwärme-tauscher können auch Feuchte austauschen (siehe

Grafik 2.1301). Verantwortlich hierfür ist eine Mem-brane, die einen Feuchteausgleich der getrenntenStröme begünstigt.Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt dieAußenluft durch mind. 2 Filter, G4 und F7 (Feinfil-ter). Die Abluft durchströmt einen Filter der KlasseG4. Somit werden Staub,

Grafik 2.1301: Arten von Wärmetauschern (Werkbild Heinemann)

Die Funktioneines Kreuz-strom-Wärme-tauschers:Die Wärme derverbrauchtenAbluft wird aufdie frische Zuluftübertragen, ohnedass die beidenLuftströme ver-mischt werden.

Beim Kreuz-gegenstrom-Wärmetauschermit Enthalpie-funktion wirdneben der Wär-me auch dieLuftfeuchtigkeitauf die Zuluftübertragen.Der rechteckigeMittelteil mitgegenläufigenStrömen erhöhtdie Effizienz.

Grafik 2.1302: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellungder Luftströme (Werkbild Heinemann)

214

Mücken und Pollen zurückgehalten und der Wärme-tauscher wird vor Verschmutzung geschützt. Damitbleibt der Wirkungsgrad des Wärmetauschers län-ger erhalten. Die Zentralgeräte sind mit Filterüber-wachung oder einer zeitlich gesteuerten Wartungs-anzeige ausgerüstet.Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einerBypassklappe ausgestattet, welche die Zuluft amWärmetauscher vorbeiführt und die Wärmerückge-winnung umgeht. Je nach Gerätevariante erfolgt dieUmstellung der Bypassklappe automatisch durchMotorsteuerung in Abhängigkeit von der Außen-temperatur oder manuell.Folgende Anforderungen an mechanisch betriebeneLüftungsanlagen zur kontrolliertenWohnungslüftung sind zu erfüllen:� Sicherstellung der Mindestluftmengen nach

DIN 1946, Teil 6, für die freie und maschinelleLüftung.

� Die Anlagen sind so zu planen, dass der Ver-brauch an elektrischer Energie möglichst geringgehalten wird.

� Umluftanteile bei der reinen Wohnungslüftungsind unzulässig.

� Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luft-volumenströme pro Nutzeinheit durch den Nut-zer erlauben, müssen vorhanden sein.

� Eine energetische Prüfung durch eine zugelas-sene Prüfstelle des DiBt´s zur Ermittlung derAnlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701, Teil 10,und der Berechnung des Jahres-Primärenergie-bedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen.

Das klassische Prinzip einer kontrollierten Woh-nungslüftung ist in Grafik 2.1302 + 2.1303 darge-stellt. Hier wird die Außenluft aus der Umgebungüber Öffnungen mit Wetterschutzgittern, die sichim Dachbereich oder in der Außenwand befinden,angesaugt und über dampfdiffusionsdicht wärme-gedämmte Luftkanäle einem Zentralgerät zuge-führt. Im Lüftungszentralgerät wird die Außenluftgefiltert, durch den Wärmetauscher, also dieWärmerückgewinnung, erwärmt und gegebenen-falls nacherwärmt.Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle zuden Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt er-folgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömtaus diesen Räumen durch Überströmgitter, die inder Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oderDiele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC.Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vorhergenannten Räumen abgesaugt und zum Gerät ge-leitet.Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumenwird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärmeaus-

Grafik 2.1303: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipiellerDarstellung der Luftströme (Werkbild Heinemann)

215

tauscher, einem Kreuz-Gegenstrom-Plattenwärme-tauscher, entwärmt und als Fortluft über Dach oderAußenwand abgeführt. Die der Abluft entzogeneWärme wird imWärmeaustauscher an die Zuluftübertragen. Diese wird dabei erwärmt. Eine bedarfs-abhängige Regulierung der Luftmenge ist durch denAnschluss von CO2- und/oder Feuchtefühler, je nachGerätevariante, ermöglicht. Bedingt durch die hoheWärmerückgewinnung kann es beiAußentemperaturen unter 0 Grad C und hoherAbluftfeuchte zur Eisbildung amWärmetauscherkommen. Um das Einfrieren des Plattenwärmetau-schers zu verhindern, sind je nach Gerätevariantenverschiedene Frostschutzmaßnahmen verfügbar.

Frostschutz-StrategienBeim intermittierenden Betrieb wird der Zuluftventi-lator beim Unterschreiten der eingestellten Fortluft-temperatur zeitweise abgeschaltet und durch denAbluftüberschuss der Wärmetauscher abgetaut.Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird dieAußenluft über 0 Grad C vorgewärmt und der Wär-metauscher frostfrei gehalten.Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erd-reich geleitet. Die Pufferwirkung des Erdreichs sorgtfür entsprechende Erwärmung der Sole im Winter(man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichteKühlung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, jenach Zustand, mit dem Außenluftstrom. Anlagen

diese Typs (siehe Grafik 2.1304) sind erprobt undzeigen gute Wirkungsgrade sowie zufriedenstellen-de Ergebnisse in der Praxis. Weiter besteht dieMöglichkeit die Außenluft über ein elektrischesVorheizregister (EVH) zu erwärmen, oder die energi-eeffiziente Frostschutz-Strategie durch das Frost-schutzregister (FSR) zu nutzen (siehe Grafik 2.1305).Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die Gerä-te im Ganzjahresvergleich um ein Vielfaches effi-zienter als Geräte mit einer klassischen Vorheizung.

Das optimale Luftverteil-System im GebäudeMarktübliche und in der Praxis erprobte Systeme wieValloFlex II vereinen Rund- und Ovalrohr in einemKomplettsystem, welche sich in der Strecke flexibel

Grafik 2.1304: Schema der Vorerwärmung(Vorkühlung) von Außenluft (Werkbild Heinemann)

Grafik 2.1305: Traditionelle versus neue Frostschutzstrategie (Werkbild Heinemann)

kombinieren lassen. Die Auslegung stellt keine Be-sonderheit dar. Die Komponenten solcher Systemesind perfekt aufeinander abgestimmt und lassensich variabel und individuell miteinander verbinden.Durch die geringe Aufbauhöhe von Ovalrohren las-sen sich solche Kanäle leicht auch nach dem Beto-nieren der Decke verlegen.Systeme wie ValloFlex II (Grafik 2.1306) zeichnensich durch folgende Vorteile aus:� Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertig-

haus, Einfamilienhaus – im Neubau oder imSanierungsfall. Es kann beliebig entschiedenwerden, ob das System in oder auf der

Betondecke, der abgehängten Decke oder in derWand verlegt wird.

� 100% Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen auslebensmittelechtem und doppelwandigem Kunst-stoff mit glatter, antistatischer Innenhaut, dieSchmutz und Staub keinerlei Chance bieten. Zu-dem antibakteriell beschichtet, wird stets mikro-biologisch einwandfreie Atemluft gewährt.

� Einfache, komfortable Wartung: maximaleZeitersparnis und höchste Praktikabilität durchdas Fehlen jeglicher Verengungen im Rohr-system stellen sicheres und einfaches Reinigensicher.

216

Grafik 2.1306: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten(Werkbild Heinemann)

3.00 ZENTRALE TRINKWASSERERWÄRMUNG

3.10 Systeme 218

3.20 Energetische Beurteilung von 222Wassererwärmern zur zentralenTrinkwasserversorgung

3.30 Dimensionierung von 223Trinkwasseranlagen

3.40 Trinkwasserhygiene 230im Einfamilienhaus

3.50 Trinkwasserbedarf für Gewerbe- 235und Industrieanlagen

3.1 SYSTEME

Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushaltund im gewerblichen Bereich kann zentral oder de-zentral erfolgen. Die Kombination der zentralenWassererwärmung mit der Heizungsanlage wirdbei Neubauten in etwa 90 Prozent der Fälle ge-wählt. Bei der dezentralen Wassererwärmung wirddas Trinkwasser meist elektrisch – aber auch durchGas-Speicherwassererwärmer bzw. -durchlauferhit-zer – erwärmt.Je nach technischem Aufbau der Wassererwär-mung müssen folgende Systeme unterschiedenwerden:

� das Durchlaufsystem (Bild 3.103 und 3.105),� das Speicher(Vorrats-)System (Bild 3.101, 3.102

und 3.104).Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen alsauch zentralen Wassererwärmung üblich, wobeinach der Art der Wärmeübertragung zwischen mit-telbarer und unmittelbarer Erwärmung unterschie-den werden muss. Hierbei bedeutet unmittelbardie direkte Wärmeübertragung vom Brennstoffbzw. von der Energie auf das Trinkwasser. Bei mit-telbarer Übertragung erfolgt die Zwischenschaltungeines Wärmeträgers (im allgemeinen Heizwasserbzw. Heizdampf) zwischen Brennstoff und Trink-wasser. Beim Durchflusssystem fließt im Bedarfs-falle Trinkwasser zur Erwärmung durch eine Rohr-

218

Bild 3.101: Emaillierter Standspeicher mit Glattrohr-Wärmetauscher (Werkbild COSMO)

Bild 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher(Werkbild COSMO)

COSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt

219

Bild 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkaminfür eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO)

COSMO CPSHM2WT500 – 2000 Liter

Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeichermit 2 Wärmetauschern

schlange oder ein Heizregister, die ihrerseits von au-ßen entweder direkt oder indirekt beheizt werden.Beim Speichersystem werden mehr oder wenigergroße gespeicherte Trinkwassermengen erwärmt, diedann bei Bedarf aus dem Vorratsbehälter (Speicher)entnommen werden. Der wesentliche Vorteil diesesVerfahrens ist in der Tatsache zu sehen, dass aneiner Verbrauchsstelle in kurzer Zeit große Be-darfsmengen entnommen werden können und eineMengenbegrenzung über die Heizleistung der Heiz-flächen wie beim Durchflusssystem nicht entsteht.Auch mit geringen Anschlussleistungen können imGegensatz zum Durchflusssystem unter Berücksichti-gung entsprechender Aufheizzeiten und Speicherin-halte große Trinkwassermengen erwärmt werden,was für eine Spitzenentnahme von besonderer Be-deutung ist.Neben dem in Bild 3.101 dargestellten Speicher mitSchlangenwärmeaustauscher kann die Beheizungauch über den Mantel erfolgen (Doppelmantelspei-cher) – Bild 3.102.Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die ge-samte Oberfläche des Speicherbehälters für dieWärmeübertragung genutzt. Die Wellenform ver-größert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine sehrschnelle Aufheizung des Trinkwassers erreicht.

Diese Eigenschaft ist vorteilhaft, wenn mittels So-larenergie oder Wärmepumpen eine Warmwasser-aufbereitung erfolgt.Für die Brennwerttechnik eignen sich am bestenSchichten- bzw. Ladespeicher (Bild 3.103 und3.104), bei denen das warme Wasser oben einge-schichtet wird. Im Ladevorgang wird dann das kalteWasser von unten abgezogen.Dieser Vorgang erfolgt in der Regel über einenWärmeaustauscher. Da das Rücklaufwasser vomSpeicher beim Beladen immer kalt ist, strömt auchkaltes Rücklaufwasser zum Brennwertkessel zu-rück. Somit ist die Brennwertausnutzung am größ-ten.Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehr-familienhäuser konnte in den letzten Jahren ele-gant durch eine Mischung der vorgenanntenSysteme gelöst werden.Dabei wird in einem Pufferspeicher Heizungswas-ser auf Vorrat erwärmt. Dies kann durch eine Wär-mepumpe oder auch Solaranlage mit verhältnismä-ßig geringer Leistung geschehen. Wird in einer derWohnungen des Mehrfamilienhauses dann warmesWasser angefordert, so wird dies im Durchfluss-prinzip mit diesem gespeicherten Heizungswassererwärmt (Grafik 3.101). Nur geschieht dieser Vorgang

220

Bild 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L(Werkbild De Dietrich Remeha)

Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW

nicht im Heizungskeller, sondern in einem Wärme-tauscher innerhalb der Wohnung (Bild 3.105). Durchdiese Anordnung wird Stagnation von warmem

Wasser verhindert und es kann gleichzeitig abrech-nungstechnisch klar ein Warmwasserverbrauch einerbestimmten Wohnung zugeordnet werden.

221

Grafik 3.101: Durchflussprinzip

Bild 3.105: Wohnungsstation für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip(Werkbild PEWO Energietechnik)

– direkte/indirekteRaumheizung

– dezentraleTrinkwassererwärmung

– für Wohnungen undGewerbeeinheiten

– Unter-/Aufputzgeräte

pewoTherm V9 35 – 70 kW

222

3.2 ENERGETISCHE BEURTEILUNGVONWASSERERWÄRMERN ZUR ZENTRALENTRINKWASSERVERSORGUNG

Für die energetische Beurteilung und den Vergleichvon Speicherwassererwärmern sind die täglicheZapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapfprogram-me maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus einemSpeicher-Wassererwärmer einer bestimmten Größetäglich gezapft wird, um so effektiver ist derNutzen, denn Stillstandsverluste während unge-nutzter Zapfpausen verringern sich. Andererseitswird ein Speicher um so uneffektiver, je größer erbei konstanten Zapfprogrammen und -mengenwird.Zur energetischen Beurteilung von Wassererwär-mern gehört unter anderem die Betrachtung derAufheizzeit vom kalten Zustand bis zur Endtem-peratur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe desWasservolumens des Speichers im Verhältnis zurBeheizungsleistung sowie von der Größe, An-ordnung und Temperatur der Heizflächen.

Nutzungsgrade vonWassererwärmernDer Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist diewährend eines bestimmten Zeitraumes, entwederSommer-/Winterzeit oder ein ganzes Jahr, durchdas gezapfte Wasser genutzte Energie im Verhält-

nis zur zugeführten Energie, sei es Strom, Gasoder Öl. Die äußeren und systembedingten Einflüssesind enorm vielfältig. Stellt man beispielsweise ei-nen 200-Liter-Trinkwasserspeicher für einen 4-Personen-Haushalt einem elektrischen Durchlauf-erhitzer für den gleichen Haushalt gegenüber, soschneidet der Durchlauferhitzer mit seinem Nut-zungsgrad nahe 100 Prozent zahlenmäßig sehr gutab. Fast die gesamte Energie wird in die Erwärmungdes Trinkwassers gesteckt. Nur 2 bis 3 Prozent derzugeführten Energiemenge erwärmen vielleichtauch das Gehäuse. Der Speicher jedoch kühlt, nach-dem er auf Soll-Temperatur erwärmt wurde, sofortund kontinuierlich ab. Sein Nutzungsgrad ist daherdeutlich schlechter als jener für den Durchlauferhit-zer.Der Maßstab des Nutzungsgrades allein, ist jedochtrügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird näm-lich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb desDurchlauferhitzers bereits mit erheblichen Verlustenproduziert wurde. Auch ist das erhöhte Komfortan-gebot des Speichers noch außer Acht. Wiederumsind die Pluspunkte in Sachen Hygiene noch nichtauf dem Konto des Durchlauferhitzers gutgeschrie-ben. Die platte Aussage über das bessere System,also Durchlauferhitzer oder Speicher, läßt sich nichtallein nach dem jeweils besseren Nutzungsgrad ent-scheiden.

223

3.3 DIMENSIONIERUNG VONTRINKWASSERANLAGEN

Unter Beachtung verschiedener Lebensgewohnheitenbzw. sozialer Stellung können für die Bundesre-publik zur Zeit die in Tabelle 3.301 aufgeführtenTrinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag undPerson (l/dP) bei einer Trinkwassertemperatur von45 °C angesetzt werden.Maße zur Größenbestimmung von Wassererwärmernsind die Dauerleistung und die Leistungskennzahl NL,nach der heute immer noch die Größen von Warm-wasserspeichern ausgewählt werden. Wichtig für dieAuslegung ist jedoch die Leistungskennzahl NL, dieangibt, für wie viele Einheitswohnungen mit demWärmebedarf W für ein Wannenbad oder eineWannenfüllung Z ein Wassererwärmer geeignet ist.Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungenspiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wieder. DieLeistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 ge-prüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hatmindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708Teil 2 zu entsprechen.Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von fol-genden Einflussgrößen bestimmt:� Anzahl zu versorgender Wohnungen,� Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen

leben,� Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die

mit Brauchwasser versorgt werden müssen,� Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche der

Personen in den zu versorgenden Wohnungen.Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktorensind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlungdes Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich.Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wirddementsprechend ermittelt aus:

Hierin ist:n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheitenp: Belegungszahl der Wohneinheitv: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit

Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle

(p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch dieRaumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowiedie sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarfvon 5820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wan-nenbad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund derHäufigkeitsverteilung der Zapfmenge an warmemWasser nicht berücksichtigt – siehe auch Tabellen3.302 und 3.303.Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl pund den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die Be-rechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind, sindin den Tabellen 3.304 und 3.305 wiedergegeben.Die Daten werden in das Formblatt Grafik 3.301 (mitBeispiel) eingetragen. Das Ergebnis ist eine Bedarfs-kennzahl.Die Größenbestimmung des Wassererwärmers er-folgt nun mit Hilfe der technischen Unterlagen derHersteller von Wassererwärmern. Der auszuwählen-de Speicher-Wassererwärmer muss eine Leis-tungskennzahl NL haben, die mindestens gleichgroß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl.Für wohnungsähnliche Gebäude – z. B. Hotels,Ferienheime, Wohnheime usw. – können Verbrauchs-kennzahlen, die um das 3 bis 4-fache als die nachDIN 4708 Teil 2 errechneten Werten größer sind.Besonders bei Tagungshotels oder Skihotels wird diesdeutlich. Hier sind ggfls. einschlägige Erfahrungender Hersteller zu nutzen.

N = � (n · p · v · Wv)(p · Wv)Einheitswohnung

224

Tabelle 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person

Sozialer Wohnungsbau 25… 40 I/dP

allgemeiner Wohnungsbau 30… 45 I/dP

gehobener Wohnungsbau 40… 50 I/dPund Eigentumswohnungsbau

Einfamilienhäuser 45... 60 I/dP

Luxus-Villen 55... 100 I/dP

Kinderheime 40... 50 I/dP

Altenheime 25... 40 I/dP

Krankenhäuser 75... 85 I/dP

Tabelle 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen beiNormalausstattung

Vorhandene Ausstattung Bei der Bedarfsermittlungsind einzusetzen

Bad: 1 Badewanne1 Badewanne (nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 1)(nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 1)oder1 Brausekabine mit/ohne Misch- bleibt unberücksichtigt!batterie und Normalbrause nachTabelle 3.305 lfd. Nr. 6)1 Waschtisch(nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 8)

Küche: bleibt unberücksichtigt!1 Küchenspüle(nach Tabelle 3.5 lfd. Nr. 11)

225

Tabelle 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung.Komfortausstattung liegt vor, wenn andere oder umfangreichere Einrichtungen als in Tabelle 3.302für Normalausstattung angegeben, je Wohnung vorhanden sind.

Vorhandene Ausstattung bei der Bedarfsermittlungje Wohnung einzusetzen

Bad: wie vorhanden nach Tabelle 3.305, lfd.Badewanne1) Nr. 2 bis Nr. 4

Brausekabine1) wie vorhanden nach Tabelle 3.305, lfd.Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anord-nung her gleichzeitige Benutzung mög-lich ist2)

Waschtisch1) bleibt unberücksichtigtBidet bleibt unberücksichtigt

Küche: bleibt unberücksichtigtKüchenspüle

Gästezimmer: je Gästezimmer

Badewanne wie vorhanden, nach Tabelle 3.305, lfd.Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapfstel-lenbedarfes wv

oderBrausekabine wie vorhanden, nach Tabelle 3.305, lfd.

Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapfstel-lenbedarfes wv

Waschtisch mit 100 % des Zapfstellenbedarfes wvnach Tabelle 3.3053)

Bidet mit 100 % des Zapfstellenbedarfes wvnach Tabelle 3.3053)

1) Größe abweichend von der Normalausstattung2) Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine

eine Badewanne (siehe Tabelle 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf derBrausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedlicheBrausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestenseine Badewanne angesetzt.

3) Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist.

226

Tabelle 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in derBundesrepublik nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes)

Raumzahl Belegungszahl� �

1 2,01)

1 1/2 2,01)

2 2,01)

2 1/2 2,3

3 2,7

3 1/2 3,1

4 3,5

4 1/2 3,9

5 4,3

5 1/2 4,6

6 5,0

6 1/2 5,4

7 5,6

1) Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend 1- und/oder 2-Zimmerwohnungen vorhandensind, ist die Belegungszahl � für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen.

227

Tabelle 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme

lfd. Bennung der Zapfstelle bzw. Kurz- Entnahmemenge ZapfstellenbedarfNr. der sanitären Ausstattung zeichen VE je Wv

Benutzung 2) Entnahmel Wh

1 Badewanne NB 1 140 58202 Badewanne NB 2 160 65103 Kleinraum-Wanne und KB 120 4890

Stufenwanne4 Großraum-Wanne GB 200 8720

(1800 mm � 750 mm)5 Brausekabine3) mit Misch- BRS 401) 1630

batterie und Sparbrause6 Brausekabine3) mit Mischbat- BRN 901) 3660

terie und Normalbrause 4)

7 Brausekabine mit Mischbat- BRL 1801) 7320terie und Luxusbrause5)

8 Waschtisch WT 17 7009 Bidet BD 20 810

10 Handwaschbecken HT 9 35011 Spüle für Küchen SP 30 1160

1) Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten.2) Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt.3) Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine

gleichzeitige Benutzung möglich ist.4) Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 2005) Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200

228

Beispiel:Es ist Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wasser-erwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zuermitteln:

Raum- Wohnungs- Belegungs- Ausstattungzahl zahl zahl Stück/Benennung� n �

1,5 4 2,0 1 Brausekabine mit Normalbrause1 Waschtisch im Bad1 Spüle in der Küche

3 10 2,7 1 Badewanne 140 l1 Waschtisch im Bad1 Spüle in der Küche

4 2 3,5 1 Brausekabine mit Mischbatterieund Luxusbrause

1 Brausekabine mit Normalbrause(räumlich getrennt)

1 Waschtisch im Bad1 Spüle in der Küche

4 4 3,5 1 Badewanne 160 l1 Brausekabine mit Luxusbrause

in einem besonderen Raum1 Waschtisch im Bad1 Bidet1 Spüle in der Küche

5 5 4,3 1 Badewanne 160 l1 Waschtisch im Bad1 Bidet1 Badewanne 140 l im Gästezimmer1 Waschtisch im Gästezimmer1 Spüle in der Küche

Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Bild 5.0 verwendet. Aus dem Ergebnisist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eineNL-Zahl von 33,2 haben muss.

229

Grafik 3.301: Formblatt für die Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispiel

230

3.4 TRINKWASSERHYGIENEIM EINFAMILIENHAUS

Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt dieDIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäischeNorm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als natio-nale Ergänzungsnorm. Dieser Beitrag kann dieAnforderungen an die Gebäudeinstallation zur Trink-wassererwärmung unter Berücksichtigung der hy-gienischen Aspekte nur grob anschneiden.Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbstsowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK:Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sindfür den Betrieb einer Trinkwasser-Installation dieAnforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung(Dezember 2012) zu berücksichtigen.

Die AnforderungenLegionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bo-denkeime, die in geringer Konzentration in jedemWasser vorkommen und über das Wasser in jedeHausinstallation eingetragen werden (können). Die-se „natürliche Konzentration“ ist für den Menschenungefährlich, zu Problemen führt erst die explo-sionsartige Vermehrung unter geeignetenBedingungen.Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legio-nellen unabhängig davon, ob sie sich in einer Groß-oder in einer Kleinanlage befinden. Vielmehr sindneben einer geeigneten (Wasser-)Temperatur zwi-schen 25 und 55 °C Voraussetzung für das Auftretenvon Legionellen in höheren Konzentrationen. Formalscheint also eine „Großanlage“ durch die weiteAusdehnung, aber auch die Dimensionierung desTrinkwassernetzes, ein höheres Risiko darzustellen.Die technische Unterscheidung zwischen Groß- undKleinanlagen wird im Wesentlichen durch den Inhaltdes Trinkwassererwärmers und den Leitungsinhaltzwischen dem Warmwasser-Austritt desTrinkwassererwärmers und der entferntestenZapfstelle definiert. Als Großanlage sind alleAnlagen mit einem Trinkwassererwärmer größer400 l oder/und einem Leitungsinhalt größer 3 l undAnlagen für bestimmte Nutzungen definiert. Siemüssen konstant (24 Stunden pro Tag!) mit minde-stens 60 °C am Austritt des Trinkwassererwärmersbetrieben werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sindper Definition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhaltdes Trinkwassererwärmers oder der Leitung.Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trink-wasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb

von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstempe-raturen auf mindestens 50 °C eingestellt werden.Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahmeund Einweisung über das eventuelleGesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu in-formieren. (DIN 1988-200)Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht desInstallateurs, Planers und/oder Architekten, dassdie Abweichung von den genannten Temperaturenein Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss derHinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftrag-geber genügend informiert hat.

Die 3-Liter-RegelHäufige falsch angewendet wird die so genannte3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit die-sem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte, essind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr ent-scheidend ist die tatsächliche Nutzung.Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestim-mungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nichtregelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Le-gionellenkontamination. In folgenden Bereichen istdie 3-Liter-Regel anzuwenden:� maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen, ge-

messen vom Speicheraustritt bis zur entfernte-sten Entnahmestelle (ausgenommen Ein- undZweifamilienhäuser). Der Inhalt der Zirkula-tionsleitung wird dabei nicht berücksichtigt.

� maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweigder Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in be-sonders gefährdeten oder selten genutztenBereichen sollte die Zirkulation bis zu allenEntnahmestellen „durchgeschliffen“ werden.)

� maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren Tem-peraturen hinter einem Mischer für denVerbrühungsschutz (auch Gruppenthermostatesind möglich; diese sind aber für eine thermi-sche Desinfektion an leicht zugänglichen Stellenzu positionieren)

Die Bedeutung der Thermischen DesinfektionWird eine Kontamination mit Legionellen festge-stellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu wer-den im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedeneMethoden genannt und bewertet:� Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur

von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit ab-getötet.“

� Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigemKenntnisstand werden Legionellen bei kontinu-ierlicher Zugabe von Chemikalien nach den

231

Grenzwerten der Trinkwasserverordnung nichtausreichend beseitigt.“

� UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Organis-men im System auf den besiedeltenOberflächen lässt sich durch UV-Bestrahlungnicht verhindern. Um eine einwandfreieWasserbeschaffenheit zu gewährleisten, mussdas System in Abhängigkeit von derKontamination zusätzlich periodisch gespült […]oder thermisch desinfiziert werden.“

Eine thermische Desinfektion muss das gesamteSystem einschließlich aller Entnahmearmaturen er-fassen. Bei der thermischen Desinfektion wird dieZirkulationspumpe im Dauerlauf betrieben und dieTemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmersauf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in einGleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasseram Speichereintritt mit 70 °C zurück strömt.Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleichin der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt ist,dass im gesamten System die Temperatur minde-stens 70 °C beträgt. Dann werden die Ent-nahmestellen einzeln geöffnet, so dass dreiMinuten lang außen an der Entnahme-Armaturmindestens 70 °C gemessen werden können. Dasgewährleistet, dass das gesamte Rohr einschließ-lich der anhaftenden Beläge für kurze Zeit auf min-destens 70 °C erhitzt wird.

„Legionellen-Funktion“ zur PräventionZur Prävention können Kleinanlagen, die mit niedri-geren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C be-trieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Abständenauf höhere Temperaturen erwärmt werden, umeventuell aufkeimende Legionellenkolonien abzutö-ten. Moderne Regelungen (Bild 3.401) haben dieMöglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ zumBeispiel einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlageauf 70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nichtmit der thermischen Desinfektion nach DVGWArbeitsblatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrük-klich nur als Prävention und liegt im Ermessen desBetreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhterAuslauftemperaturen.Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirkula-tionspumpe in Betrieb sein muss. Mit einer beson-deren Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR Plusdie Trinkwassertemperatur in der Zirkulation über-wachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in die Zir-kulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den Trink-wassererwärmer montiert. Beim Unterschreiteneines Zirkulationssollwertes wird die

Zirkulationspumpe innerhalb der Freigabe einge-schaltet. Beim Erreichen des Zirkulationssollwertsschaltet die Pumpe wieder ab. Mit geringemAufwand wird so nicht nur die Temperatur imTrinkwassererwärmer, sondern auch die imTrinkwassernetz überwacht und geregelt. Das si-chert zuverlässig die Hygiene in der gesamtenTrinkwarmwasseranlage.

Speicherdimensionierung: So klein wie möglichTrinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf anerwärmtem Trinkwasser entsprechend den allge-meinen anerkannten Regeln der Technik so klein wiemöglich und nur so groß wie nötig auszulegen. Dierichtige Dimensionierung des Gesamtsystems„Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzungfür die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708.Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höherenTemperaturen und durch genauere Berechnungs-methoden der Speicherinhalt bei Sanierungengegenüber dem vorhandenen Inhalt deutlich redu-ziert werden kann. Einsparungen von weit mehr als50 % sind die Regel.Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist alsounbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und derTrinkwassererwärmer neu zu dimensionieren.Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einerDimensionierungssoftware angebracht.Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergeb-nissen aus Dimensionierungssoftware verschiedenerHersteller wurden in einer Diplomarbeit an der FHKöln [5] festgestellt. Es sind unbedingt Gegenrech-

Bild 3.401: Moderne Regelungen ermöglichendie Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit derautomatisch als Prävention vor Legionellenwachstumin regelmäßigen Abständen die Trinkwasser-temperatur angehoben werden kann und die Zirku-lationstemperatur im Netz überwacht wird(Werkbild Brötje)

232

nungen vorzunehmen und die Randparameter genau-estens zu prüfen, um überdimensionierte Trinkwas-sererwärmer auszuschließen. Zur Dimensionierungvon Trinkwassererwärmern bietet BRÖTJE eine Soft-ware an, die kostenfrei von der Homepage unterwww.broetje.de heruntergeladen werden kann. Hiersind neben den einschlägigen Normen eigene Er-fahrungen berücksichtigt worden, die das erforderlichVolumen des Trinkwassererwärmers auf ein Minimumreduziert.Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann derSpeicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen

häufig drastisch reduziert werden. In Kombinationmit der Brennwerttechnik bieten sich dazu Speicher-ladesysteme an, die aufgrund der hohen Dauerleis-tung des Plattenwärmeübertragers und des hohenEntladewirkungsgrades (keine Toträume unterhalbder Heizschlange) mit einem deutlich kleinerenSpeicher auskommen (Bild 3.402).Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch dasSpeicherladesystem der Rücklauf zum Heizkesselextrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brenn-wertnutzen und damit einen niedrigeren Energiever-brauch bewirkt. Dazu müssen dieLadevolumenströme so einreguliert sein, dass mitder verfügbaren Heizleistung auch der erforderlicheTemperaturhub zwischen Kaltwassereintritt undWarmwassersollwert sowohl bei der Zapfung alsauch bei der Deckung des Zirkulationswärmebedarfserreicht wird.

Vorwärmstufen zur Nutzung von SolarenergieUnabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vor-wärmstufen für die Solarwärmenutzung oder Wär-merückgewinnung zu betrachten. Grundsätzlichmuss der gesamte Wasserinhalt einmal täglich aufmindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies giltauch für bivalente Speicher. Eine Haltetemperaturwird in der DIN 1988-200 nicht für notwendig erach-tet, so dass beim Erreichen von 60 °C dieAbschaltung erfolgen kann. Bei intelligenterAnsteuerung der Aufheizphase kann dieVorwärmstufe auch zur Deckung des Spitzenbedarfsin die Berechnung eingebunden werden, sodass keineBeeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Anlageerfolgen muss.Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und daserhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zursolarthermischen Nutzung in die Kritik geraten,denn so genannte Zweischlangen-Speichern miteinem Trinkwasserinhalt größer 400 l sind auch imEinfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuhei-zen. Der Trend geht daher weg von den großenTrinkwassermengen hin zuHeizwasserpufferspeichern. Bei Kleinanlagen bietenHeizwasserpufferspeicher mit externenDurchflusssystemen, die sogenannten Frischwas-serstationen, gleichzeitig den Vorteil, alternativeEnergiequellen wirtschaftlich einzubinden (siehe auchdas Schaltbild in Grafik 3.401).

SchlussbetrachtungTrinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sindgemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu in-

Bild 3.402: Gas-Brennwertwärmezentrum mitoptimalem Trinkwasserkomfort dank integriertemLadespeicher 95 L für die hygienische und wirt-schaftliche Trinkwassererwärmung im Einfamilien-haus (Werkbild Brötje)

EcoCondens Kompakt BBK 4,9 – 22 kW

233

spizieren. So lassen sich angefallene Schlämme inSpeichern, die wiederum Brutstätten für Bakteriensein können, frühzeitig erkennen und entfernen.Nicht mehr funktionsfähige Opferanoden könnenzudem Korrosionen im Trinkwassererwärmer erzeu-gen. In Verbindung mit einer Wartung desHeizkessels bedeutet die Wartung desTrinkwassererwärmers kaum einen Mehraufwand,sichert aber die Hygiene in derTrinkwassererwärmungsanlage.Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaussensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen.Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nichtwegdiskutiert werden. Einige Heizkesselherstellerbieten inzwischen intelligente Techniken an, mit dersich nicht nur die Hygiene sichern lässt, sonderngleichzeitig auch die Wirtschaftlichkeit derGesamtanlage gesteigert wird. Dazu gehörenSpeicherladesysteme, die in kompaktenWärmezentren integriert sind, und Regelungen, diedie Trinkwassertemperatur überwachen. Bei derEinbindung von Solaranlagen solltenHeizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da hierkeine großen Trinkwasservolumen bevorratet werden.Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des rich-tigen Heizsystems ein wichtiger Beitrag zur Trink-wasserhygiene zu leisten. Eine großeVerantwortung mit haftungsrechtlicher Konsequenzkommt der Übergabe und Einweisung zu, die den

Auftraggeber erst in die Lage versetzt, seineTrinkwasseranlage zum Wohle der eigenenGesundheit richtig zu betreiben. Bei längererAbwesenheit, zum Beispiel während desSommerurlaubs, muss er dafür Sorge tragen, dassdurch geeignete Maßnahmen kein Legionellen-wachstum entsteht.

LiteraturDIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima – Pla-

nung Bauteile, Apparate, Werkstoffe,Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200,Berlin: Beuth-Verlag, 2012

DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trink-wasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmenzur Verminderung des Legionellenwachstums –Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung vonTrinkwasser-Installationen. Herausgeber: DeutscheVereinigung des Gas- und Wasserfaches. Berlin:Beuth-Verlag, April 2004

Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungspro-grammen zur Dimensionierung von Trinkwasser-erwärmungsanlagen anhand von Wohngebäudenund Hotels. Köln: Fachhochschule Köln,Diplomarbeit, August 2002

Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier,August Brötje GmbH

Grafik 3.401: Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz einesHeizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje)

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Zirkulationspumpen für KleinanlagenEffizienz und sorgsamer Umgang mit Wärmeener-gie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trinkwasserumgesetzt werden. Im Bereich von Einfamilienhäu-sern bietet sich daher auch der Einsatz von Pumpenan die besonders sparsam mit elektrischer Energieumgehen (siehe Bild 3.403). Solche Pumpen verfü-gen dann auch über� einstellbare Pumpendrehzahl,� Trockenlaufschutz, und eine� einfache Bedienung der Regelmodule.Der Einsatz solcher Pumpen kann auch noch weitereEinsparpotenziale realisieren. Mit einerLernfunktion sind solche Pumpen in der Lage zu re-gistrieren, zu welchem Zeitpunkt des Tages warmesWasser angefordert wird. Die Elektronik merkt sich

diese Zeitpunkte und wälzt zukünftig zum entspre-chenden, also zur erlernten Uhrzeit, warmes Wasserum. Das sorgt für einen komfortablen Betrieb.Gespart wird auf diese Weise einerseits die elektri-sche Energie. Andererseits reduziert eine solcheBedarfsschaltung auch die Verteilverluste imZirkulationsnetz. Denn trotz allerDämmmaßnahmen gibt die Zirkulationsleitung imBetrieb natürlich Wärme an die Umgebung ab.Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einemsorglosen Umgang mit dem erwärmten Trinkwasserführen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart zwarEnergie, begünstigt aber gleichzeitig die Bedingun-gen für Legionellenwachstum. Diese Variante einerbedarfsgesteuerten Zirkulationspumpe sollte alsomit dem Nutzer besprochen werden.

Bild 3.403: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex)

235

3.5 TRINKWASSERBEDARF FÜR GEWERBE-UND INDUSTRIEANLAGEN

Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen dieDimensionierung der Trinkwasser-Versorgungsanla-ge nach den angeführten Richtlinien DIN 4708 er-folgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten dieDimensionierung unter Abschätzung der möglichengleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellendurchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig einentsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufge-stellt werden kann.Anhaltswerte für Trinkwasser- und Trinkwasser-wärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen inIndustriebetrieben sowie für den Trinkwasserbe-darf für verschiedene gewerbliche und andereZwecke sind den Tabellen 3.501 und 3.502 zu ent-nehmen.Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und desTrinkwassers gelten unter anderem die DVGW-Arbeitsblätter:

� W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungs-anlagen; Technische Maßnahmen zur Verminde-rung des Legionellenwachstums

� W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungs-anlagen; Technische Maßnahmen zur Vermin-derung des Legionellenwachstums; Sanierungund Betrieb.

Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mitTrinkwassererwärmern über 400 Liter Inhalt. Der-artige Anlagen müssen auf mindestens 60 °C – unterBerücksichtigung der Schaltdifferenz des Reglers darfeine Temperatur von 55 °C nicht unterschritten wer-den – aufgeheizt werden. Für den Betriebs- undSanierungsfall (W 552) müssen auch die 60 °C (ab-züglich Schaltdifferenz von 5K) eingehalten werden.Ferner werden verfahrenstechnische Maßnahmen zurDesinfektion aufgezeigt. Um Stagnation des Trink-wassers zu vermeiden und trotzdem eine hohe Zapf-leistung an Warmwasser zu realisieren werden immermehr Speicherlade- oder Frischwasserdurchfluss-module (Bild und Grafik 3.501) in Industrie- und Ge-werbeinstallation montiert.

Tabelle 3.501: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen

Verbrauchs- BW Benut- Wasserver- tw Mittelwerte füreinrichtung Ausfluss- zungszeit brauch je °C Q in Wh je

menge min Benutzung Benutzungl/min I

Waschbecken – 5 30 35 882

Waschreihe mit 6...10 3...5 30 35 882Auslaufventil

Waschreihe mit 3...5 3...5 15 35 440Brauseauslauf

Runde Waschbrunnenfür 10 Personen 25 3...5 75 35 2205für 6 Personen 20 3...5 60 35 1764

Brause-Anlageohne Umkleidezelle 8 6 50 35 1470mit Umkleidezelle 10 15 80 35 2352

Badewanne 25 30 250 35 7350

Überschlagswert 50 l/d 40 1764l/d Per. einschl. Küchen-und Reinigungsbedarf

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Tabelle 3.502: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke

Bedarfsfall Spezifischer Brauchwasser-Brauchwasserbedarf Temperatur

Krankenhäuser 100…300 Liter/Tag Bett 60 °C

Kasernen 30…50 Liter/Tag Person 45 °C

Bürogebäude 10…40 Liter/Tag Person 45 °C

Medizinische Bäder 200…400 Liter/Tag Patient 45 °C

Kaufhäuser 10…40 Liter/Tag Beschäftigte 45 °C

Schulen (bei 250 Tagen/a)ohne Duschanlagen 5…15 Liter/Tag Schüler 45 °C

mit Duschanlagen 30…50 Liter/Tag Schüler 45 °C

Sportanlagen mitDuschanlage 50…70 Liter/Tag Sportler 45 °C

Bäckereien 100…150 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

10…15 Liter/Tag für Reinigung 45 °C

für Produktion 40…50 Liter/100 kg Mehl 70 °C

Friseure (einschl. Kunden) 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

Brauereien einschl.Produktion 250…300 Liter/100 Liter Bier 60 °C

Wäschereien 250…300 Liter 100 kg Wäsche 75 °C

Molkereien 1…1,5 Liter/Liter Milchi. M. 4000 – 5000 l/Tag 75 °C

Fleischereien ohneProduktion 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C

mit Produktion 400…500 Liter/Tag 45 °C

Schlachthäuser:Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser.Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche.Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauerndBrauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und entsprechende Mengen an Schmutzwasser ab.Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerungetwa 200 l/h von 55 … 60 °C.

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Bild 3.501: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zurhygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech)

Aqua Pro line fresh 23 – 206 l/min

Grafik 3.501: Anschlussschema Frischwassermodul mit Pufferspeicher und Wärmeerzeuger(Werkbild Malotech)

4.00 HEIZKOSTENVERTEILUNG

Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von2009, die wir im Kapitel 1.1.3 diese Buches abbilden,werden Regelungen getroffen zu einer praktikablenMessung von Energieverbräuchen in Gebäuden.Dicke Wälzer als Kommentare zeugen von derVielfalt der Probleme die entstehen können, fallssich eine der betroffenen Parteien benachteiligtfühlt. Für den Installateur werden die Nuancen derRechtsauslegung immer schwieriger zu durchblic-ken. Es sollte durch ihn daher vordergründig die kor-rekte technische Handhabung und Installation derGeräte beachtet werden. Rechtsstreitigkeiten über-lässt man besser den Profis.Gemäß der Heizkostenverordnung werden die anfal-lenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnisder Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festenUmlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche inm2, umbauter Raum, usw.) verteilt.Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten inBezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Ver-wendung der Heizenergie hat zu einer enormenEinsparung von Energie in Verbindung mit einerebenso starken Emissionseinschränkung von größ-tem volkswirtschaftlichen Effekt geführt. Bei einerdurchschnittlichen Einsparung von mindestens 15 %und mehr gehen die Einsparpotentiale in den viel-fachen Milliardenbereich.Seit dem 01.01.2009 gilt für die Erfassung desEnergieverbrauchs der zentralen Warmwasserberei-

tung, dass in Neuanlagen in der Regel ab 2 Wohn-einheiten ein geeichter Wärmezähler installiert seinmuss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechnerischeErmittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr ge-stattet. Es gilt bis zur Einhaltung eine Übergangsfristzum 31.12.2013.Das bedeutet, dass die Anlagen zur Trinkwasser-erwärmung nach dem folgenden Schema (Grafik4.001) installiert und gemessen werden. Natürlichnur, wenn eine Pflicht zur Messung besteht. Häusermit nur zwei Wohneinheiten sind von der Nachrüst-pflicht ausgenommen, wenn der Besitzer eine derbeiden Wohnungen bewohnt. Eine weitere Ausnah-me betrifft die Wirtschaftlichkeit einer Umrüstung.Kann die Messeinrichtung nur mit einem unzumut-bar hohen Aufwand eingebaut werden, dann darfweiterhin auf die Abtrennungsformel zurückgegriffenwerden.Ebenso sind Passivhäuser (Heizwärmebedarf von ca.15kWh/(m2a)), auf die Einhaltung der Zählung imBereich Warmwasser zu prüfen. Dies hängt ebensomit der Wirtschaftlichkeit der angestrebten Maß-nahme zusammen.

Unterscheidung nach demMess- bzw.ErfassungsverfahrenWärmezähler und Warmwasserzähler (Bild 4.001,4.002 als Wärmezähler und 4.003, 4.004 alsUnterputzwasserzähler) sind eichpflichtige Geräte,während Heizkostenverteiler zu den nicht eichfähi-gen Geräten zählen.

240

Bild 4.001: Ultraschall-Messkapsel-Wärmezähler(Werkbild Allmess)

Integral-MK UltraMaXX

Bild 4.002: Elektronischer Messkapsel-Wärme- undKältezähler (Werkbild Sensus)

PolluCom C 0,6 - 2,5 cbm

Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch dieverbrauchte Wärmeenergie durch Messung des einHeizsystem durchströmenden Heizungswassersund Messung der Temperaturdifferenz als Grad derdurch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung. DieAnforderungen des Eichgesetzes bestimmen die en-gen Grenzen der Messgenauigkeit eines Wärme-zählers in Bezug auf Durchfluss, Temperaturen imVorlauf und Rücklauf sowie die Rechengenauigkeitdes elektronischen Rechenwerkes. Es werden hier-bei noch zusätzlich abgestufte Anforderungen nachkleineren oder größeren Toleranzen in der Messge-nauigkeit definiert und in Form der Klassifizierung

nach 0, A, B und C vorgeschrieben. Messgeräte derKlasse 0 nutzen einen relativ großen Toleranzbereichoder auch Fehlerbereich, während solche nach KlasseA oder B oder C ein Messergebnis bringen müssen,das sich in immer enger werdenden To-leranzbereichen bewegt, also immer genauer werden.Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Kon-struktionsprinzip und ihre Arbeitsweise, mehr oderweniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatz-bereich.Hier werden einerseits Verdunstungsgeräte (HKVV)von elektronisch arbeitenden Heizkostenverteilern(EHKV) unterschieden.

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Grafik 4.001: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralenWarmwasserbereitung (Werkbild Allmess)

Während HKVV für Niedertemperaturbereiche ab �

55 °C zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihreobere Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von +85 °C bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinausund decken ein breiteres Temperaturspektrum ab.Wärmezähler können überall eingesetzt werden,jedoch werden aus wirtschaftlichen Überlegungenheraus Wärmezähler nur dort eingesetzt, wo miteinem Gerät der Wärmeenergieverbrauch eines Nut-zers erfasst wird.Somit wird in herkömmlichen Zweirohr-Heizungs-systemen mit vertikaler Verteilung der Heizkos-tenverteiler Verwendung finden, während in Hei-zungssystemen mit horizontaler Verteilung derWärmezähler dominiert.

Unterscheidung nach der MontageDen Bestimmungen der Heizkostenverordnung zuFolge dürfen Heizkostenverteiler egal ob elektro-nisch oder nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten-de, nur von dem Messdienst montiert werden, wel-ches diese Systeme entwickelt, nach DIN EN 834oder 835 zugelassen hat, produziert und damit dieHeizkostenabrechnung durchführt.Deshalb stellen diese Systeme keine für das Hand-werk brauchbaren Geräte dar, die über die einschlä-gigen Beschaffungswege z. B. im dreistufigen Ver-trieb gehandelt und montiert werden können.Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebautwerden, zweckmäßiger Weise jedoch natürlich vomkonzessionierten SHK Handwerksbetrieb.

Unterscheidung nach der NutzungMit Wärmezählern können überall und von jedemHeizkostenabrechnungen durchgeführt werden. Esgibt keine technischen oder gesetzlichen Einschrän-kungen.Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilerndürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmendurchgeführt werden, welches diese Geräte entwi-ckelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und die-se Verteilgeräte geliefert und montiert hat.Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung derHeizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu er-leichtern, dass bei der Ablesung die Wohnungnicht mehr betreten werden muss. So werden dieDaten über Bussysteme oder mittels Funkübertra-gung an eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außer-halb der Wohnung) übertragen (Grafik 4.002). EinBetreten der Wohnung ist somit nicht mehr not-wendig. Es sind bereits Systeme verfügbar, die einezeitnahe Übertragung von aktuellen Verbrauchs-werten ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Datenvia Internet kann dann den Verbraucher mit kurzfri-stigen Information zu seinem Verbrauchsverhaltenversorgen. So können persönlicheEnergiesparmaßnahmen des Verbrauchers sehr effi-zient überwacht und bewertet werden.

Eichgesetzliche AuswirkungenWärme- und Warmwasserzähler, wie auch Kalt-wasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Nebenden technischen Vorschriften, insbesondere denen

242

residia MUK 1,5 cbm

Bild 4.004: Mehrstrahl-Unterputz-Koaxial-Wohnungswasserzähler (Werkbild Sensus)

Bild 4.003: Messkapsel-Wasserzähler(Werkbild Allmess)

UP 6000-MK

243

Grafik 4.002: Fernauslesesystem (Werkbild Allmess)

M-Bus Schema

der Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz dieEinsatzdauer dieser Messgeräte.Wärme- und Warmwasserzähler müssen rechtzeitigvor Ablauf von 5 Jahren, Kaltwasserzähler vorAblauf von 6 Jahren nachgeeicht werden. Bedingtdurch die industrialisierte Produktion großer Men-gen von Wärme- und Wasserzähler einerseits unddie Verteuerung von Handarbeit andererseits wer-den heute Wärme- und Wasserzähler nicht „nach-geeicht“ im Sinne einer Wiederaufarbeitung, son-dern neue und erstgeeichte Geräte gegen alteabgelaufene getauscht.

KostenauswirkungenDie Heizkostenverordnung lässt im Rahmen derAnschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als

auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird diejährliche Mietrechnung für die Messgeräte Teil derebenfalls jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasser-kostenabrechnung und somit von den Wohnungs-nutzern direkt bezahlt. Für den Gebäudeeigen-tümer stellt die Gerätemiete also lediglich einendurchlaufenden Posten dar! Deshalb bevorzugenheute immer mehr Gebäudeeigentümer diese Be-schaffungsform sowohl bei der Erstinstallation alsauch im Rahmen des periodischen Eichaustau-sches, also alle 5 Jahre.Aus diesem Grund ist es auch für das SHK Hand-werk von größtem Interesse sich des Mittels derGerätevermietung zu bedienen. Ein dreistufig arbei-tendes MietService-System ist in Grafik 4.003 dar-gestellt.

244

245

Grafik 4.003: Mietformular für den 3-stufigen MietService (Werkbild Allmess)

5.00 KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG

5.10 Blockheizkraftwerk 251

5.20 Brennstoffzelle 254für die Gebäudeheizung

Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird eine Kraftma-schine in Verbindung mit einer Arbeitsmaschine be-trieben, wobei gleichzeitig die anfallende thermi-sche Leistung genutzt wird (Grafik 5.001). DieKraftmaschine verwandelt Wärme- und Geschwin-digkeitsenergie in mechanische Energie währenddie Arbeitsmaschine die mechanische und thermi-sche Energie auf ein höheres Niveau hebt.Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Stromund Wärme lässt sich durch Kraft-Wärme-Kopplung(KWK) eine Primärenergieeinsparung von 10 bis zuetwa 30 % je nach Vergleichsvariante erzielen.Über Kraft-Wärme-Kopplung werden etablierte Ener-gieträger wie Öl und Gas besser genutzt. Sie werdenzu beiden Endenergieformen, also Strom undWärme umgewandelt; dadurch wird ein langfristigerBeitrag zur Versorgungssicherheit geleistet.Daneben kann mit Fernwärmenetzen industrielleAbwärme genutzt werden. Mit der Energieeinspa-rung ist eine Umweltentlastung verbunden.Bei der KWK kommen verschiedene Techniken zumEinsatz:� Dampfturbinen-Heizkraftwerke

als Entnahme- oder Anzapf-Kondensations-Kraftwerke sowie als Gegendruck-Anlagen; siewerden sowohl in der öffentlichen Versorgung –dort bilden sie das Rückgrat der Fernwärmever-sorgung – als auch in der Industrie eingesetzt.

� Kombinierte Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Anlagen,die aufgrund ihrer Leistungsgröße bei größerenIndustriebetrieben und den verschiedenen EVUzu finden sind.

� Gasturbinen mit Abhitzekesselwerden von EVU und bei einer hohen Wärmebe-darfstemperatur in der Industrie eingesetzt.

� Blockheizkraftwerkebestehen aus einer Verbrennungsmotoranlageund werden objektbezogen (öffentliche Gebäu-de, Krankenhäuser, Gewerbebetriebe, Kläranla-gen, etc.) oder auch innerhalb kleiner Fernwär-menetze eingesetzt.

� Mikro KWKbestehen aus sehr kleinen Einheiten mit sehrgeringer und meist variabler elektrischer undthermischer Leistung.

Die wirtschaftliche Auslegung dieser KWK-Aggre-gate wird häufig unterschätzt und sollte nur mitmaximalen Informationen über den Verbrauch vonWärme und elektrischer Energie zum betreffendenObjekt in Angriff genommen werden. Nur bei kriti-scher Auseinandersetzung mit den Bedarfsdatensind sinnvolle Laufzeiten und damit wirtschaftlicherBetrieb möglich. Entsprechend ihren technischenBesonderheiten werden bestimmte Aggregate beider Erfüllung einzelner Kriterien bevorzugt einge-

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Grafik 5.001: Brennstoffeinsprarung durch Kraft-Wärme-Kopplung, Vergleich von getrennter undgekoppelter Erzeugung (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)

setzt, wobei die folgenden Angaben nur grobeRichtwerte sein sollen (Tabelle 5.001):� Temperatur der Wärme: Die Abwärme von Gas-

turbinen liegt über 450 °C (bis etwa 550 °C), dieTemperatur des Dampfes nach Turbine über 120°C (bis etwa 250 °C), bei Verbrennungsmotorensteht Wärme von über 60 °C (bis etwa 110 °C)zur Verfügung.

� Elektrische Leistung: Verbrennungsmotoranlagenund Stirlingmotoren kommen ab 1 kW zum Ein-satz, Gasturbinen ab etwa 300 kW, Entnahme-Kondensationsanlagen ab 10 MW.

� Energieträger: Bei kleinen Gasturbinen und Ver-brennungsmotoren kommen nur hochwertigeEnergieträger (z.B. Erdgas, Heizöl extra leicht(HEL), biogene Gase) in Frage, während dieDampf-Variante auch bei Kesseln unter 10 tDampf/h schon den Einsatz von Kohle und Ab-fallstoffen ermöglicht.

� Nutzung von Abwärme und brennbaren festenAbfällen: Hier kann generell nur die Dampf-Variante eingesetzt werden.

� Träger der Nutzenergie Wärme: Die für Produk-tion oder Heizzwecke erforderliche Wärme kannmit Dampf, Wasser, Luft, Öl oder einem Pro-

duktstrom transportiert werden. Hier könnendie vier Aggregatetypen entsprechend ihrer vor-genannten Temperaturgrenzen verwendet wer-den.

� Stromkennzahl der KWK: Bei KWK-Anlagen(bzw. -Aggregaten) ist die Relation von erzeug-barer elektrischer bzw. mechanischer Energiezur gewinnbaren Wärme bei Volllast (bzw. imAuslegungszustand) häufig eine eingeprägteGröße, die vom KWK-System abhängt und mitder Schaltungstechnik und der Auslastung zumTeil variiert werden kann.

Beim Einsatz von KWK-Anlagen unterscheidet manzentrale (Wärmeversorgung eines größeren Gebie-tes oder eines Industriestandorts) und lokale bzw.dezentrale (Wärmeversorgung eines Einzelobjektesbzw. kleinen Gebieten, Antrieb von Einzelaggrega-ten) Lösungen. Und besonders die kleinen dezentra-len Anlagen sind zu einem marktreifen Produkt her-angezogen worden.Die jeweilige Stromkennzahl S ist bei zentralenKWK-Eigenstromanlagen meist von ausschlaggeben-der Bedeutung für deren Wirtschaftlichkeit.Das lokale KWK-Aggregat wird für ein vorgegebenesVersorgungsobjekt ausgelegt, ersetzt dort eine

249

Tabelle 5.001: Kennzahlen üblicher KWK-Anlagen

Anlagentyp Nutzenergie in % Typische Tempe- Elektrische Energie-des Brennstoffein- ratur der Wärme- Leistungs- trägersatzes auskopplung größe

elektrisch thermisch

Entnahme- 32 – 40 0 – 45 120 °C bis 350 °C > 10 MW KohleKond-Anlage

Gegendruck- 26 – 32 44 – 53 120 °C bis 250 °C > 1 MW KohleAnlage

Gasturbine 26 – 27 28 – 48 120 °C bis 450 °C > 1 MW ErdgasHeizöl

GuD (Erdgas) 48 – 55 10 – 30 120 °C bis 350 °C > 5 MW Erdgas

BHKW 25 – 40 40 – 65 60 °C bis 110 °C 1 kW – 20 MW Erdgas(Erdgas) biogene

Gase

BHKW 38 – 44 36 – 42 60 °C bis 110 °C 1 kW – 20 MW Erdgas(Erdgas/HEL) Heizöl

Wärmeversorgung oder einen Antrieb und wird fürden speziellen Einzelfall wirtschaftlich optimiert.Als Beispiel seien hier die üblichen Dampfturbinen-antriebe von Kesselspeisewasserpumpen genannt,bei denen die Turbine einzig auf den Bedarf an me-chanischer Energie der mit ihr gekoppelten Pumpeausgelegt ist.KWK beruht auf relativ wenigen Elementen, ist aberdurch eine Vielfalt an Schaltungsmöglichkeiten undBetriebsweisen gekennzeichnet:� Gegendruckdampfturbinen, deren Stromerzeu-

gung vom Nutzwärmebedarf bestimmt wird;� Entnahme-Kondensations-Dampfturbinen, beidenen die Stromerzeugung durch einen Konden-sationsanteil vom Nutzwärmebedarf abgekop-pelt werden kann;

� Gasturbinen als Vorschaltturbine vor einemDampfkessel oder im Abhitzekesselbetrieb, da-mit können in einem weiten Bereich unter-schiedliche Strom-Wärme-Verhältnisse abge-dekkt werden;

� kombinierte Gas-/Dampfturbinenanlagen (GuD):Einer oder mehreren Gastrubinen wird ein Dampf-Kessel nachgeschaltet, dessen Dampf erst in ei-ner Gegendruckturbine abgearbeitet, dann zuProduktions- oder Heizzwecken genutzt wird.

� Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung als Verbrennungs-motor, Stirlingmotor, Dampfmotor oder auchBrennstoffzelle

Der politische Wille die Kraft-Wärme-Kopplung zufördern wird auch dadurch dokumentiert, dass imKWK-Gesetz entsprechende finanzielle Förderungen(Tabelle 5.002) herausgestellt werden. Der erzeug-te Strom aus dieser Technik wird gegebenenfallswie folgt über einen Zeitraum von 10 Jahren ge-fördert (ohne Gewähr).Andere Anreize begünstigen den Einsatz der KWK-Technik insbesondere für die Stromerzeugung imZusammenhang mit Biomasseprodukten wie Biogasoder Pflanzenöl (Tabelle 5.003).Der Markt für Mikro-KWK gerät also in Bewegung.In den nächsten Jahren werden Stirlingmotor,Lineargenerator und auch der millionenfach bewähr-te Ottomotor Einzug halten in die Heizungskeller.Dezentralisierung der Stromerzeugung im kleinenbis kleinsten Maßstab werden das Gesicht der Ener-gieversorgung nachhaltig verändern. Es gilt natür-lich weiterhin mit einem gesunden Maß fürRealisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit an dieseTechnik heranzugehen.

Tipp: Kraft-Wärme-Kopplung ist keinZauberwerk. Trotzdem ist eine entsprechendeSchulung, meistens durch den jeweiligenMarktpartner, ein Muss. Kenntnisse zur hydrauli-schen und elektrischen Einbindung in ein effizien-tes System sind unabdingbar und zum erheb-lichen Teil auch herstellerspezifisch.

250

Tabelle 5.002: Höhe der Förderung für fabrikneue KWK-Anlagen

Leistungsanteil elektrisch bis 50 50 bis 100 über 250 über 2.000in kW

Förderung 5,41 4,00 2,40 1,80in Cent/kWh

Tabelle 5.003: Grundvergütung für Strom aus Biomasse für das Jahr 2014

Kraftwerkskapazität bis 150 150 bis 750 750 bis 5.000 bisin kW 5.000 20.000

Vergütung 13,73 11,81 10,56 5,76in Cent/kWh

5.1 BLOCKHEIZKRAFTWERK

Am Beispiel des Blockheizkraftwerks (BHKW), dasfür Kleinanwendungen bis herab zu 1,0 kW elektri-scher Leistung und damit für Ein- und Zweifami-lienhäuser sowie Wohnhäuser, kommunaleEinrichtungen und gewerbliche Gebäude geeignetist, sollen noch einige Details der Anlagenge-staltung dargestellt werden. Die Grundschaltung ei-nes Blockheizkraftwerkes, bei dem ein Verbren-nungsmotor den Generator antreibt und Heizwärmeaus dem Kühlwasser und dem Abgas gewonnenwird, geht aus Grafik 5.101 hervor.Hauptbestandteile sind der Verbrennungsmotor (Gas-oder Dieselmotor), der Kühlwasserwärmeaustauscher,der Abgaswärmeaustauscher, der Generator (Asyn-chron- oder Synchronmotor), evtl. ein Wärmespei-cher und ein Spitzenheizkessel. Das umlaufende

Heizungswasser des Wärmeverbrauchers wird zu-nächst im Motor auf etwa 80 °C vorgewärmt undkann anschließend im Abgaswärmeaustauscher aufhöhere Temperaturen, maximal etwa 130 °C, nach-gewärmt werden. Die Abgastemperaturen betragen400 ... 650 °C. Sie können bei Gasmotoren bis auf120 °C, bei Dieselmotoren bis auf 180 °C ausgenutztwerden. Das so erwärmte Wasser wird dann fürHeizzwecke verwendet.In der Regel wird man aus Sicherheits- und Be-triebsgründen mehrere Motoren installieren, die jenach Last in Betrieb gehen (Grafik 5.102).Die Gesamtleistung der Motore wird für etwa 50 %der maximalen Wärmeleistung ausgelegt, womitetwa 80 % des jährlichen Wärmeverbrauchs befrie-digt werden können. Der restliche Bedarf ist durch

251

Grafik 5.101: Schema eines Blockheizkraftwerkes Grafik 5.102: Wärmelieferung durch 5 Motore einesBlockheizkraftwerks

Grafik 5.103: Rohrleitungsschaltbild eines Blockheizkraftwerkes mit Speicher und Spitzenkessel

252

einen Spitzenheizkessel und z. T. auch durch Spei-cher aufzubringen (Grafik 5.103).

StirlingmotorEbenso wie bei einem Verbrennungsmotor bewegtsich auch beim Stirlingmotor ein Kolben auf und abWiederum wie beim Verbrennungsmotor wird dieseBewegung über Umlenkungen in eine Kreisbewe-gung gewandelt.Diese Kreisbewegung kann dann einen Generatorantreiben, welcher Strom erzeugt. Die stellt einefast durchgängige Analogie zum Ottomotor dar. Bisauf die entscheidende Tatsache, dass der Stir-lingmotor keine Verbrennung oder gar Explosion inseinem Zylinder benötigt. Es reicht aus, eine leichterhöhte Temperatur zur Umgebung zu erbringenund die Bewegung kann einsetzen. Einige Modelledes Stirlrings arbeiten bereits durch Handauflegung.Dies zeigt dann anschaulich, dass eine noch so ge-ringe Wärmequelle den Vorgang der Bewegung unddamit einer potenziellen Stromerzeugung auslö-sen kann. Pflanzt man einen entsprechend opti-

mierten Stirling in einen Wärmeerzeuger (Bild 5.101),so kann zweifellos diese bereits beschriebene Dreh-bewegung ausgelöst und damit Strom erzeugt wer-den. Dem Stirling ist es dabei egal ob die Erwär-mung per Pellets, Scheitholz, Öl, Gas, Biogas oderSolarenergie erreicht wird. Ein Ottomotor benötigtim Gegensatz dazu einen speziellen angepasstenTreibstoff. Dem Stirlingmotor wird daher ein ordent-liches Potenzial zugeschrieben.

Hinweis: Für die Kombination der gleichzeitigenBereitstellung vonWärmemenge und Strom sollteunbedingt auf dasWissen der Marktpartnerzurückgegriffen werden. Um Probleme bei derspeziellen hydraulischen (Grafik 5.104) undelektrotechnischen Einbindung von Mikro-KWKmit Stirlingmotor unbedingt zu vermeiden, solltendeshalb Schulungen der SHK-Monteure und-Meister bei den jeweiligen Herstellern Pflichtsein. Bei einer fehlenden fachlichen Eignung isteine Inanspruchnahme oder Kooperation miteinem Elektro-Fachbetrieb notwendig.

Grafik 5.104: Hydraulikschema eines Mikro-KWK mit Stirlingmotor integriert in Gas-Brennwert-Wandheizkessel als Spitzenkessel und Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje)

253

Bild 5.101: Kraft-Wärme-Kopplungssystem Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor(Werkbild Brötje)

EcoGen WGS 20 3,8 – 20,0 kWWärmeleistung, 1,0 kW elektrische Leistung

254

5.2 BRENNSTOFFZELLE FÜR DIEGEBÄUDEHEIZUNG

Ummit den technischen Möglichkeiten der Wärme-erzeugung zur Gebäudebeheizung Schritt zu halten,ist es erforderlich sich über die Marktsituation derBrennstoffzellentechnologie und deren Einsatz-möglichkeiten zu informieren.Elektrisch hocheffiziente Brennstoffzellen werdenhier zu einer Schlüsseltechnologie im mobilen alsauch im stationären Bereich der Hausenergieversor-gung (Grafik 5.202).In Zukunft, d.h. in fünf bis zehn Jahren, konkurrierendie Brennstoffzellen mit elektrischen Leistungenzwischen 1 und 250 kW und einem in der Regel etwagleich großen Wärmeangebot mit konventionellenEnergieversorgungssystemen.Derzeit sind die Konfigurationen der haustechnischenMini-Brennstoffzellen-Systeme mit 1 bis 10 kWel imProbelauf (Bild 5.201).Breit angelegte Feldtests der Industrie lassen hof-fen. Sie machen eine Markteinführung mit wirt-schaftlichen Konzepten möglich. Der Brennstoff-zellen-Einsatz könnte nicht nur für Einfamilien- undMehrfamilienwohnhäuser, sondern auch für die de-zentrale Energieversorgung von Siedlungen undkleineren Gemeinden interessant sein.Aufgrund ihres hohen Wirkungsgrades und ihresschadstoffarmen Betriebes können Brennstoffzel-len einen erheblichen Beitrag zu einer umwelt- undressourcenschonenden Energieversorgung beitra-gen.Der Einsatz von Brennstoffzellen wird nur dann einebreite Anwendung finden, wenn es gelingt, die Kos-ten auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu sen-ken sowie die Lebensdauer der Brennstoff-zellensysteme in die Größenordnungkonventioneller Anlagen weiterzuentwickeln.

Funktionsprinzip der BrennstoffzelleDie Brennstoffzelle ist keine Wärmekraftmaschineund sie benötigt daher zur Erzeugung von elektri-schem Strom auch keine rotierenden Teile. Sie be-sitzt vielmehr drei statische Elemente:� einen Elektrolyten� die Anode oder Brennstoffelektrode� die Kathode oder LuftelektrodeIn einer Brennstoffzelle erfolgt die Umsetzung derBrennstoffenergie Erdgas bzw. Wasserstoff mithilfeeines elektrochemischen Prozesses in Strom undWärme. Die Energieumwandlungskette stellt eine

Abkehr von der klassischen Energieumwandlungdar.Im Vergleich zur herkömmlichen und kompliziertenmit Wirkungsgradverlusten behafteten Strom-erzeugung mittels� Verbrennung fossiler Brennstoffe� mechanischer Umsetzung in der Turbine oder im

Motor und elektrische Umwandlung im Genera-tor erfolgt die Energieerzeugung mit der Brenn-stoffzelle analog einer Batterie auf direktemWeg.

Wenn die Brennstoffzellen kontinuierlich mit Was-serstoff (H2) versorgt werden, dann liefern sie auchständig elektrische Energie. Zur elektrochemischenReaktion benötigen die Zellen den Sauerstoff (O2),den sie in der Regel der Luft entnehmen. Um eineexplosionsartige Verbrennung von H2 mit Sicherheitauszuschließen, werden die Reaktionspartner durcheinen Elektrolyten getrennt. Grafik 5.201 zeigt dasFunktionsprinzip der Brennstoffzelle.Die Brennstoffzellen unterteilen sich in (siehe auchTabelle 5.201):� Alkalische Brennstoffzelle (AFC)� Phosphorsäure Brennstoffe (PAFC)� Polymermembran Brennstoffzelle (PEMFC)� Karbonatschmelze-Brennstoffzelle (MCFC)� Oxidkeramik-Brennstoffzelle (SOFC)In Tabelle 5.202 sind die Stoffströme mit den che-mischen Reaktionsgleichungen aufgeführt.In der Brennstoffzelle wird also die elektrochemi-sche Energie der chemischen Verbindung einesBrenngases, bestehend zumindest aus Wasserstoffoder einer Wasserstoffverbindung und eines Oxi-danten, Sauerstoff, direkt in elektrische Energie um-gewandelt. Abgesehen von der Heranführung der

Grafik 5.201: Funktionsprinzip der PEM-Brennstoff-zelle (Werkbild: Baxi Innotech)

255

Bild 5.201: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild: Baxi Innotech)

GAMMA 1.0

256

Reaktionsgase und eines Kühlmittels sind keine be-weglichen Teile notwendig.Die Funktionsweise der Brennstoffzelle entspricht inerster Näherung der Wasserstoffelektrolyse, nur dassder Prozess umgekehrt abläuft. Bei der Reaktionvon Wasserstoff mit Luftsauerstoff findet eine stil-le Verbrennung statt. Die Reaktionspartner tau-schen Elektronen aus. Es fließt Strom. Die dabeientstehende Wärme wird zum Heizen und zurWarmwasserbereitung genutzt.

Grafik 5.202: Installationsschema(Werkbild: Baxi Innotech)

Tabelle 5.201: Brennstoffzellen-Typologie

Brennstoffzellentyp Betriebs- Elektrolyt Brennstoff Oxidant Einsatzgebiettemperatur

Alkalische BZ 80 °C Kalilauge Wasserstoff Sauerstoff VerkehrAlkaline Fuel CellAFC

Membran-BZ 80 °C Festpolymer Wasserstoff Sauer- VerkehrPolymer Elektrolyt Methanol stoff/Luft BHKWMembran Fuel CellPEMFC

Phosphorsäure-BZ 200 °C Phosphor- Erdgas Luft BHKWPhosphoric säureAcid Fuel CellPAFC

Karbonatschmelze-BZ 650 °C Lithium- und Erdgas Luft Kraftwerke,Molten Carbonate Kalium- Kohlegas Heizkraft-Fuel Cell karbonat werkeMCFC

Oxidkeramik-BZ 800 bis Zirkondioxid Erdgas Luft Kraftwerke,Solid Oxide Fuel Cell 1.000 °C Kohlegas Heizkraft-SOFC werke

257

Tabelle 5.202: Brennstoffzellentypen mit Stoffströmen und chemischen Reaktionsgleichungen

Brennstoffzellen- Anode Kathode Reformer Shift-KonverterTyp (Dampf-

reformierung)

Phosphorsäure- H2 1/2 O2 + 2H+ + 2e CH4 + H2O CO + H2O

Brennstoff- p 2H+ + 2e p H2O p CO + H2 p CO2 + H2zelle PAFC

Polymerelektrolyt- H2 1/2 O2 + 2H+ + 2e CH4 + H2O CO + H2O

membran- p 2H+ + 2e p H2O p CO + H2 p CO2 + H2Brennstoff-zelle PEMFC

Karbonat- H2 + CO23 1/2O2 + CO2 + 2e

schmelzen- p H2O + 2e p CO23Brennstoff-zelle MCFC

Festelektrolyt- H2 + O2 1/2 O2 + 2e

Brennstoff- p H2O + 2e p O2

zelle SOFC CO + O2

p CO2 + 2eCH4 + 4O

2

p 2H2O +CO2 + Be

6.00 BEZEICHNUNGEN, MAßEINHEITEN,UMRECHNUNGSFAKTOREN, STOFFWERTE

6.10 SI-Einheiten 260

6.20 Umrechnungstabellen 261

6.30 Umrechnung von Emissionen 263

6.40 Stoffwerte 267

6.50 Wärmeausdehnung 269

6.60 Spezifische Wärmekapazität 270

6.70 Wärmeleitfähigkeit verschiedener 272Baustoffe

6.80 Stoffwerte für Oberbodenbeläge 274

6.90 Eigenschaften verschiedener Heizrohre 275aus Kunststoff

6.10 Nahtlose Stahlrohre 276

6.11 Technische Daten von Kupferrohren 278

6.12 Technische Daten von Gewinderohren 282

6.13 Technische Daten eines 283Mehrschichtverbundrohres

6.1 SI-EINHEITEN

Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“oder auch „Système international d’unités“ vom2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom

26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im ge-schäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zuverwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978)sind die Basiseinheiten, abgeleitete Einheiten und dieDefinitionen der Basiseinheiten des InternationalenEinheitensystems zu entnehmen.

260

SI-Basiseinheiten

Basisgröße SI-BasiseinheitName Zeichen

Länge Meter mMasse Kilogramm kgZeit Sekunde selektrische Stromstärke Ampère Athermodynamische Temperatur Kelvin KStoffmenge Mol molLichtstärke Candela cd

Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen

Größe Name Zeichen Beziehung

ebener Winkel Radiant rad 1 rad = 1 m/mRaumwinkel Steradiant sr 1 sr = 1 m2/m2

Kraft Newton N 1 N = 1 kg ·1 m/s2

Druck, mech. Spannung Pascal Pa 1 Pa = 1 N/m2

Energie, Arbeit, Joule J 1 J = 1 N ·1 mWärmemenge = 1 W · sLeistung, Wärmestrom Watt W 1W = 1 J/sel. Ladung, Coulomb C 1 C = 1 A · sElektrizitätsmengeelektrische Spannung Volt V 1 V = 1 J/Celektrische Kapazität Farad F 1 F = 1 C/Velektrischer Widerstand Ohm � 1 � = 1 V/Aelektrischer Leitwert Siemens S 1 S = 1 �–1

Celsius-Temperatur GradCelsius °C 1 °C = 1 K

Lichtstrom Lumen lm 1 lm = 1 cd · srBeleuchtungsstärke Lux lx 1 lx = 1 lm/m2

Abgeleitete SI-Einheiten

Kraftund Kraftwirkung sowie Pressung, mechanischeSpannung, Festigkeit: Newton (N).Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) =1 kg · 1m /s2 = 1 NDurchschnittswert der Fallbeschleunigung9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N

Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J).1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm =1 Watt · Sekunde = 1 Ws1 kJ = 1000 J = 0,2778 Wh � 0,24 kcal1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3600 kJ = 860 kcal

Leistung, Wärmestrom:Watt (W)1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s =1,36 PS = 860 kcal/h1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K,1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K

261

Wärmeeinheiten1 kJ = 1000 J = 1000 Ws � 0,24 kcal1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh � 0,00028 kWh1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh � 0,0012 kWh

6.2 UMRECHNUNGSTABELLEN

Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge)

Arbeit Kilojoule kcal kWh kpm

1 kJ 1 0,24 0,28 · 10–3 1021 kcal 4,2 1 1,16 · 10–3 426,941 kWh 3,6 · 103 860 1 367 · 103

1 kpm 9,81 · 10–3 2,34 · 10 –3 2,72 · 10–6 1

Leistungsmaße (Wärmestrom)

Leistung W oder J/s kW kpm/s kcal/h PS

1 W oder J/s 1 0,001 0,102 0,860 1,36 · 10–3

1 kW 1000 1 102 860 1,361 kpm/s 9,81 9,81 · 10–3 1 8,43 0,0131 kcal/h 1,163 1,2 · 10–3 0,119 1 1,58 · 10–3

1 PS 736 0,736 75 632,5 1

262

DichteMasse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oderg/cm3

Druckhöhen1 mbar � 10 mmWS 100 Pa

DruckmaßeEinheit des Druckes „Newton pro Quadratmeter“,1 N/m2 = Pa (Pascal)In der Technik rechnet man mit1 Bar = 100 000 Pa = 105 Pa � 1 kp/cm2 = 1 at.

Einheit Pa bar mbar Torr mmWS

1 Pa 1 1 · 10–5 0,01 7,5 · 10–3 0,1021 bar 105 1 1000 750,1 1,02 · 104

1 mbar 100 1 · 10–3 1 0,75 10,21 Torr 133 1,33 · 10–3 1,33 1 13,61 mmWS 9,8 9,8 · 10–5 9,8 · 10–2 7,4 · 10–2 1

Wasser-Gefrierpunkt Wasser-Siedepunkt Absoluter Nullpunkt

0 °C 100 °C – 273 °C32 °F 212 °F – 459,4 °F273 K 373 K 0 K

t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F =9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 =

5/9 t °F + 255,2C = CelsiusF = Fahrenheit, nicht mehr zugelassenK = KelvinT = Absolute Temperatur

Temperatureinheiten1 °Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °Coder KT = Absolute Temperatur, gemessen vom absolutenNullpunkt (–273 °C)Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C)

Zeitmaße:Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1440 min= 86 400 s.1 Stunde = 1 h = 60 min = 3600 s1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min =

1/3600 h

6.3 UMRECHNUNG VON EMISSIONEN

Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen derVerbrennungsgase (Abgase) prozentual auf dastrockene Abgasvolumen bezogen. Dabei wird derKohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in Volumen-prozent (Vol-%) angegeben, während die gasförmi-gen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Stick-oxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Aldehydeaufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessenwerden.

1 ppm (part per million);1 Vol-% = 10 000 ppm.

Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinenunmittelbaren Vergleich verschiedener Anlagen, dadie unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohemLuftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffeverändert. Von daher sind Referenzgrößen festge-legt worden, die leider nicht einheitlich sind. In derGroßfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA Luftsind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen be-stimmten O2-Gehalt, normal 3 Prozent, bezogen.Bei Anlagen für Haushalte und Kleinverbraucher wer-den die Emissionen energiebezogen eingesetzt.Die Messwerte müssen demnach auf die Referenz-größen umgerechnet werden. In den folgenden Ta-bellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse han-

delsübliche flüssige und gasförmige Brennstoffeaufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschie-dener Emissionseinheiten:

X = Emission (Einheiten siehe Tabelle)Xm = gemessene Emission in ppmFx = UmrechnungsfaktorCO2m = gemessener CO2-Wert in Vol-%

In Sonderfällen werden in der TA Luft Emissions-werte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas bezo-gen.Für die weitere Umrechnung der nach der Grund-formel ermittelten Werte gilt die folgende Bezie-hung:

XB =Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den je-

weiligen BezugssauerstoffgehaltX = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen

auf 3 % O2 oder luftfreiOB = BezugssauerstoffgehaltO =Bezugssauerstoffgehalt bei der Ermittlung von

„X“ (3 bzw. 0 % O2)

263

X = Xm · FxCO2m

XB =21 – OB · X21 – O

Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ

Fx

CO 16,46 19,2 201,4 4,73 17,02

NOx1) 27,06 31,56 331 7,77 27,97

SO2 38,54 44,94 471,4 11,06 39,84

CXHY2) 26,59 31,01 325,3 7,63 27,49

1) gerechnet als NO2;2) gerechnet als C3H8

264

Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ

Fx

CO 17,09 19,9 201,06 4,96 17,81

NOx1) 28,1 32,74 330,38 8,16 29,36

SO2 40,03 46,64 470,63 11,62 41,83

CxHy2) 27,62 32,18 324,75 8,02 28,86

1) gerechnet als NO2;2) gerechnet als C3H8

Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 12,63 14,63 112,47 3,55 12,78

NOx1) 20,75 24,03 184,8 5,83 21

Aldehyde2) 13,53 15,68 120,56 3,81 13,7

1) gerechnet als NO2;2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 12,87 15 133,35 3,57 12,87

NOx1) 21,16 24,65 219,12 5,87 21,14

Aldehyde2) 13,8 16,08 143 3,83 13,79

1) gerechnet als NO2;2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

265

Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 10,7 12,5 48,25 2,776 10

NOx1) 17,6 20,54 79,28 4,56 16,42

Aldehyde2) 11,48 13,4 51,72 2,98 10,71

1) gerechnet als NO2 ;2) gerechnet als Formaldehyd HCHO

Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 14,04 16,38 58,79 3,65 13,13

NOx1) 23,07 26,91 96,6 5,99 21,57

1) gerechnet als NO2

Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw. mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 14,75 17,25 376,05 4,02 14,47

NOx1) 24,24 28,35 617,93 6,60 23,76

1) gerechnet als NO2

266

Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3

Größe Einheitmg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3

N kg/TJ bzw mg/kWh3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ

Fx

CO 15,13 17,63 501,26 4,06 14,6

NOx1) 24,85 28,96 823,66 6,67 24

1) gerechnet als NO2

267

6.4 STOFFWERTE

Stoffwerte für Wasser

t c � � � � Pr°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –

0 999,8 4,217 –0,0852 569 1750 1,75 0,135 13,010 999,8 4,192 +0,0823 587 1300 1,30 0,140 9,2820 998,4 4,182 0,2067 604 1000 1,00 0,144 6,9430 995,8 4,178 0,3056 618 797 0,800 0,148 5,3940 992,3 4,179 0,3890 632 651 0,656 0,153 4,3050 988,1 4,181 0,4623 643 544 0,551 0,156 3,5460 983,2 4,185 0,5288 654 463 0,471 0,159 2,9670 977,7 4,190 0,5900 662 400 0,409 0,162 2,5380 971,6 4,196 0,6473 670 351 0,361 0,164 2,2090 965,2 4,205 0,7018 676 311 0,322 0,166 1,94

t Celsius-Temperatur Wärmeleitfähigkeit Dichte � dynamische Viskositätc spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität

bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl

Bild 6.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur

268

t c � � � � Pr°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –

0 1,2754 1,006 3,671 24,54 17,10 13,41 19,1 0,7020 1,1881 1,007 3,419 26,03 17,98 15,13 21,8 0,7040 1,1120 1,008 3,200 27,49 18,81 16,92 24,5 0,6960 1,0452 1,009 3,007 28,94 19,73 18,88 27,4 0,6980 0,9859 1,010 2,836 30,38 20,73 21,02 30,5 0,69100 0,9329 1,012 2,684 31,81 21,60 23,15 33,7 0,69

t Celsius-Temperatur Wärmeleitfähigkeit Dichte � dynamische Viskositätc spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität

bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl

Stoffwerte für Luft

Bild 6.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur

6.5 WÄRMEAUSDEHNUNG

a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn 1m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt seinVolumen um 1/273 des Ausgangsvolumens =3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt.

b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe:Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmtwird, nimmt das Volumen um � cm3 zu. DieDimension von � ist also cm3 pro dm3 K.

269

c) Längenausdehnung fester Körper bei Erwär-mung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). Län-

gung � l in mm pro m Länge und 100 K Tem-peraturdifferenz.

d) Prozentuale Wasserausdehnung (n)Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. bei höherenbzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich Wasser

aus. Für praktische Berechnungen, z. B. zurAuslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen fol-gende Werte vor:

Stoff �

Azeton 1,32Benzin 1,06Heizöl 0,70Petroleum � 0,96Quecksilber 1,81

Stoff �

Schweröl � 0,65Wasser (18 °C) � 0,18Wasser (30 °C) � 0,30Wasser (90 °C) � 0,65

Stoff Temperaturbereich0 – 100 °C 100 – 200 °C 200 – 300 °C

Aluminium Al 2,38 2,52 2,75Blei Pb 2,92 3,03 3,40Gusseisen GG 1,04 1,17 1,28Kupfer Cu 1,65 1,73 1,77Stahlrohr St 1,17 1,28 1,38Kunststoff z. B. PVC 8,0 – –

Die Längung (Verkürzung) � l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungsfaktoren zu:

Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C

� l = 16 · 1,65 · 110 – (–5) = 30,4 mm100

�t� l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor · 100 in mm

prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C

°C 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 105 110

n in % 0 0,13 0,37 0,72 1,151 1,66 2,24 2,88 3,58 4,34 4,74 5,15

Ve =VA n100

VE =VA (100 + n)

100Ve AusdehnungsvolumenVA Anfangsvolumen bei 10 °CVE ausgedehnte Volumen bezogen auf 10 °Cn prozentuale Wasserausdehnung bez. auf 10 °C

270

Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck = 1 bar � 1 at

t °C H2 N2 CO CO2 O2 H2O Luft CH4 NH3

0 1,298 1,298 1,298 1,599 1,306 1,482 1,302 1,545 1,587100 1,298 1,302 1,302 1,700 1,315 1,499 1,306 1,545 1,587200 1,298 1,302 1,311 1,796 1,336 1,516 1,311 1,759 1,729400 1,298 1,319 1,331 1,943 1,378 1,558 1,331 2,018 1,901600 1,302 1,344 1,361 2,056 1,411 1,608 1,357 2,253 2,081800 1,311 1,369 1,386 2,144 1,440 1,658 1,382 2,466 2,2571000 1,319 1,394 1,411 2,219 1,465 1,712 1,407 – –

6.6 SPEZIFISCHEWÄRMEKAPAZITÄT

Mittlere spezifischeWärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K

Temp. °C 0 200 600 1000 1200 1400 1800

kJ/m3K 1,365 1,407 1,474 1,550 1,587 1,616 1,654

Stoff c in (Bereich)kJ/kg K °C

Aluminium 0,942 0… 100Asphalt 0,92 20Äthylalkohol(C2H5OH) 2,39 0… 100Benzin 2,01…2,18 20Benzol 1,72 20Beton 1,0 20Blei 0,129 10… 100Eis 2,10 –20… 0Glas 0,80 0… 100Graphit 0,80 20… 100Gusseisen 0,54 20… 100Gusseisen 0,59 400… 600Heizöl 1,88 20Holz 2,09…2,72 20Holzkohle 0,67…0,71 20Koks 0,84 20… 100Koks 1,88 100…1000

Stoff c in (Bereich)kJ/kg K °C

Kupfer 0,389 20… 100Magnesium 1,036 20… 100Paraffin 2,01 20Petroleum 2,09 0… 100Quarz 0,75 20… 100Quarz 1,07 100…1000Sandstein 0,71 0… 100Silber 0,241 20… 100Stahl (unleg.) 0,473 20… 100Stahl (unleg.) 0,502 300… 400Stahl (unleg.) 0,680 800… 900Stahl (unleg.) 0,682 1000Steinkohlen-teer 1,51 40Toluol 1,68 0Zement 0,80 20Zink 0,385 20… 100

Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K

271

Temp. Silika Schamotte- Magnesit°C isolierung

0 0,816 0,779 0,867200 0,913 0,875 0,959600 1,043 1,009 1,097

Temp. Silika Schamotte- Magnesit°C isolierung

1000 1,135 1,110 1,1811200 1,168 1,156 1,2021400 1,193 1,235 –

Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK

272

6.7 WÄRMELEITFÄHIGKEIT VERSCHIEDENER BAUSTOFFE

Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient

kg/m3 W/mK

Natürliche Steine und ErdenGranit, Basalt, Marmor 2500 – 3000 3,49Sandstein, Muschelkalk 2200 – 2700 2,33Sand und Kiessand, naturfeucht 1500 – 1800 1,40Kies, Split 1500 – 1800 0,81Bimskies 600 0,19Hochofenschaumschlacke 200 – 300 0,14

Mörtel und BetoneAußenputz 1600 – 1800 1,10Innenputz 1600 – 1800 0,87Zementestrich 2200 1,40Leichtbeton 1000 0,47

1600 0,87Bimsbeton, Blähbeton 800 0,29

1000 0,35Asbestzementplatten 1200 0,47Gipswandplatten 1200 0,58Kalksandsteine (DIN 106, Teil 1)Kalk – Vollsteine 1600 0,79

1800 0,992000 1,11

Kalk – Lochsteine 1200 0,561400 0,701600 0,79

Kalksand – Hohlblocksteine 1400 0,701600 0,79

Leichtbeton – Hohlblocksteine(DIN 18 151)Zweikammerstein 1000 0,44

1200 0,49Dreikammerstein 1400 0,56

1000 0,441200 0,49

273

Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient

kg/m3 W/mK

ZiegelVollziegel 1000 0,47

1600 0,702000 1,05

Lochziegel, Vormauerlochziegel 1000 0,471400 0,612000 1,05

Leichtziegel 600 0,35800 0,41

FliesenHolz, lufttrockenEiche 0,21Buche 0,18Fichte 300 0,14Spanplatten 500 0,087

700 0,14

Wärmedämmstoffemineralische Faserdämmstoffe 30 – 200 0,041(Glas – Stein – Schlackenfasern)pflanzliche Faserdämmstoffe 30 – 200 0,047(Seegras – Kokos – Torffaser)Holzfaserplatten 300 0,058Korkplatten 120 0,041

200 0,047Polystyrol, Styropor 15 – 30 0,038Schaumgummi 60 – 90 0,06Polyurethan – Hartschaum (PU) 26 0,027bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 JahrePU – Platten �30 0,035

274

6.8 STOFFWERTE FÜR OBERBODENBELÄGE

Bodenmaterial Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-koeffizient widerstand

mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W

Holzpflaster 60 500 0,14 0,429(Kiefer, Fichte)Stab-Parkett 22 900 0,21 0,105EicheMosaikparkett 8 900 0,21 0,038Eiche

TeppichbodenPolgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23Schnittpol 17 – – 0,36

Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056Linoleum 2,5 1200 0,19 0,013Kunststoffbelag 2,5 1500 0,23 0,012PVC-Platten 2,5 1350 0,19 0,014

keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012Natursteinplatten 20 2300 1,20 0,017Marmor 30 2500 2,10 0,014

275

6.9 EIGENSCHAFTEN VERSCHIEDENER HEIZROHRE AUS KUNSTSTOFF

Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.merisat PB-I PolyethylenPP-C VPE

Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94

Streckspannung N/mm2 29 24 18 18

Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27

Reißdehnung % 1000 800 300 500

E-Modul N/mm2 1000 900 400 600

Längenausdeh-nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8

Wärmeleit-koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35

276

6.10 NAHTLOSE STAHLROHRE

Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-weite messer dicke durch- Quer- gewinde

messer schnittDN d1 s d2 F Gmm mm Zoll mm mm cm2 kg/m

6 10,2 12/32 1,6 7,0 0,385 0,344 R 1/8“8 13,5 17/32 1,8 9,9 0,700 0,522 R 1⁄4“10 16 5/8 1,8 12,4 1,207 0,632 –– 17,2 11/16 1,8 13,6 1,453 0,688 R 3/8“15 20 25/32 2,0 16,0 2,011 0,890 –– 21,3 27/32 2,0 17,3 2,351 0,962 R 1/2“20 25 – 2,0 21,0 3,464 1,13 –– 26,9 1 1/16 2,3 22,3 3,906 1,41 R 3⁄4“25 30 1 3/16 2,6 24,8 4,831 1,77 –– 21,8 1 1⁄4 2,6 26,6 5,557 1,88 –– 33,7 1 11/32 2,6 28,5 6,379 2,01 R 1“32 38 1 1/2 2,6 32,8 8,450 2,29 –– 42,4 1 11/16 2,6 37,2 10,87 2,57 R 1 1⁄4“– 44,5 1 3⁄4 2,6 39,3 12,13 2,70 –40 48,3 1 29/32 2,6 43,1 14,59 2,95 R 1 1/2“– 51 2 2,6 45,8 16,47 3,12 –50 57 2 1⁄4 2,9 51,2 20,59 3,90 –– 60,3 2 3/8 2,9 54,5 23,33 4,14 R 2“– 63,5 2 1⁄2 2,9 57,7 26,15 4,36 –65 70 2 3⁄4 2,9 64,2 32,37 4,83 –– 76,1 3 2,9 70,3 38,82 5,28 R 1 1/2“80 82,5 3 1⁄4 3,2 76,1 45,48 6,31 –– 88,9 3 1⁄2 3,2 82,5 53,46 6,81 R 3“(90) 101,6 4 3,6 94,4 69,99 8,70 –100 108 41⁄4 3,6 100,8 79,80 9,33 –– 114,3 4 1⁄2 3,6 107,1 90,09 9,90 R 4“(110) (121) 4 3⁄4 4,0 113,0 100,3 11,5 –– 127 5 4,0 119,0 111,2 12,2 –125 133 5 1⁄4 4,0 125,0 122,7 12,8 –– 139,7 5 1⁄2 4,0 131,7 136,2 13,5 R 5“– 152,4 6 4,5 143,4 161,5 16,4 –150 159 6 1⁄4 4,5 150,0 176,7 17,1 –– 165,1 6 1⁄2 4,5 156,1 191,4 17,8 R 6“– 168,3 6 5/8 4,5 159,3 199,3 18,1 –– 177,8 7 5,0 167,8 221,1 21,3 –(175) (191) 7 1⁄2 5,4 180,2 255,0 24,7 –– 193,7 7 5/8 5,4 182,9 262,7 25,0 –

277

Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-weite messer dicke durch- Quer- gewinde

messer schnittDN d1 s d2 F Gmm mm Zoll mm mm cm2 kg/m

200 (216) 8 1⁄2 6,0 204,0 326,9 31,1 –– 219,1 8 5/8 5,9 207,3 337,5 31,0 –(225) 244,5 9 5/8 6,3 231,9 422,5 37,1 –250 267 10 1⁄2 6,3 254,4 508,3 40,6 –– 273 10 3⁄4 6,3 260,4 532,6 41,6 –(275) 298,5 11 3⁄4 7,1 284,3 634,8 51,1 –300 (318) 12 1⁄2 7,5 303,3 721,1 57,4 –– 323,9 12 1⁄4 7,1 309,7 753,3 55,6 –

278

6.11 TECHNISCHE DATEN VON KUPFERROHRENW

icu-R

ohr®

(werks

eitig

isoliertes

Kupf

errohr

mitKu

nststo

ff-S

tegm

antel)

Standard-Abm

essungenundBetriebsdrückenachHerstellerangaben

Lieferform

Rohr-

Wand-

Rohr-

Strömungs-Rohr-

Zulässig.

Gesamt-

Gesamt-

Gesamt-

Außen-

dicke

Innen-

quer-

wasser-

Betriebs-

Mantel

Außen-

gewicht

Weich

Hart

durch-

durch-

schnitt

inhalt

druck

dicke

durch-

nominal

ZustandR220

ZustandR290

messer

messer

bis100°C

messer

inRingen

inStangen

mm

mm

mm

cm2

Liter/m

bar

mm

mm

kg/m

x6

1,0

4,0

0,126

0,013

229

2,0

100,16

x8

1,0

6,0

0,283

0,028

163

2,0

120,22

x10

1,0

8,0

0,503

0,050

127

2,0

140,29

xx

121,0

10,0

0,785

0,079

104

2,0

160,37

xx

151,0

13,0

1,327

0,133

822,0

190,47

xx

181,0

16,0

2,011

0,201

672,5

230,55

xx

221,0

20,0

3,142

0,314

542,5

270,69

x28

1,0

26,0

5,309

0,531

422,5

330,89

x35

1,2

32,6

8,347

0,835

412,5

401,36

x42

1,2

39,6

12,316

1,232

343,0

481,70

x54

1,5

51,0

20,428

2,043

333,0

602,61

NahtlosgezogenesKupferrohrnachDINEN

1057mitStegmantelnachDINEN

13349,geeignetz.B.fürKapillarlötverbindungenundPressfittings.

ZugehörigeFittings:KapillarlötfittingsnachDINEN

1254(genormtbis108mm)bzw.Pressfittings(auchfürweichesRohrgeeignet).

Abm

essungen12bis54mmmitangegebenerW

anddickeauchfürTrinkwasserundErdgaszulässig.

279

Nah

tlosg

ezog

enes

Kupf

errohr

nach

DIN

EN10

57ge

eign

etfü

rKap

illarlötverbind

unge

nun

dPr

essfitt

ings

(ab12

mm)

Standard-Abm

essungenundBetriebsdrückenachHerstellerangaben

Lieferform

Rohr-

Wand-

Rohr-

Strömungs-

Rohr-

Zulässig.

Nom

inal-

Außen-

dicke

Innen-

quer-

wasser-

Betriebs-

gewicht

Weich

Halbhart

Hart

durch-

durch-

schnitt

inhalt

druck*

ZustandR220

ZustandR250

ZustandR290

messer

messer

bis100°C

inRingen

inStangen

inStangen

mm

mm

mm

cm2

Liter/m

bar

g/m

xx

6,0

1,0

4,0

0,126

0,013

229

0,14

xx

8,0

1,0

6,0

0,283

0,028

163

0,19

xx

10,0

1,0

8,0

0,503

0,050

127

0,25

xx

12,0

1,0

10,0

0,785

0,079

104

0,30

xx

15,0

1,0

13,0

1,327

0,133

820,39

xx

18,0

1,0

16,0

2,011

0,201

670,47

xx

22,0

1,0

20,0

3,142

0,314

540,58

x28,0

1,0

26,0

5,309

0,531

420,75

x35,0

1,2

32,6

8,347

0,835

411,13

x42,0

1,2

39,6

12,316

1,232

341,36

x54,0

1,5

51,0

20,428

2,043

332,20

Abm

essungenab12mmmitangegebenerW

anddickeauchfürTrinkwasserundErdgaszulässig,sofernnachGW

392zertifiziert(z.B.SANCO-Qualität).

Werkstoff:Cu-DHPnachDINEN

1057,trinkwasserhygienischgeeignet.

ZugehörigeFittings:KapillarlötfittingsnachDINEN

1254(genormtbis108mm)bzw.Pressfittings(auchfürweichesRohrgeeignet).

KaltbiegbarkeitmitgeeignetenBiegegerätenund-radienvon6x1bis28x1gegeben.

*BeiTem

peraturenüber100°CÄnderungenbeimzulässigenBetriebsdruckbeachten.

280

Nah

tlosg

ezog

enes

Kupf

errohr

nach

DIN

EN10

57ge

eign

etfü

rKap

illarlötverbind

unge

nun

dPr

essfitt

ings

(Fortsetzu

ng)

Lieferform

Rohr-

Wand-

Rohr-

Strömungs-

Rohr-

Zulässig.

Nom

inal-

Außen-

dicke

Innen-

quer-

wasser-

Betriebs-

gewicht

Weich

Halbhart

Hart

durch-

durch-

schnitt

inhalt

druck*

ZustandR220

ZustandR250

ZustandR290

messer

messer

bis100°C

inRingen

inStangen

inStangen

mm

mm

mm

cm2

Liter/m

bar

g/m

x64,0

2,0

60,0

28,274

2,827

373,46

x76,1

2,0

72,1

40,828

4,083

314,14

x88,9

2,0

84,9

56,612

5,661

264,85

x108,0

2,5

103,0

83,323

8,332

277,37

x133,0

3,0

127,0

126,68

12,670

2610,90

x159,0

3,0

153,0

183,85

18,390

2213,08

x219,0

3,0

213,0

356,33

35,630

1618,11

x267,0

3,0

261,0

535,02

53,500

1322,14

Abm

essungen64bis267mmmitangegebenerW

anddickeauchfürTrinkwasserundErdgaszulässig,sofernnachGW

392zertifiziert

(z.B.SANCO-Qualität).

Werkstoff:Cu-DHPnachDINEN

1057,trinkwasserhygienischgeeignet.

ZugehörigeFittings:KapillarlötfittingsnachDINEN

1254(genormtbis108mm)bzw.Pressfittings,alternativSchweißfittings(große

Abm

essungen).

*BeiTem

peraturenüber100°CÄnderungenbeimzulässigenBetriebsdruckbeachten.

281

Nah

tlosg

ezog

enes

Kupf

errohr

nach

DIN

EN10

57mitfestha

ften

derU

mman

telung

(sog

.flexibles

Kupf

errohr,C

TX® )

Lieferform

Rohr-

Wand-

Rohr-

Strömungs-

Rohr-

Zulässig.

Nom

inal-

Außen-

dicke

Innen-

quer-

wasser-

Betriebs-

gewicht

Weich

Halbhart

Hart

durch-

durch-

schnitt

inhalt

druck*

ZustandR220

ZustandR250

ZustandR290

messer

messer

bis100°C

inRingen

inStangen

inStangen

mm

mm

mm

cm2

Liter/m

bar

g/m

x14,0

2,0

10,0

0,785

0,079

330,14

x16,0

2,0

12,0

1,131

0,113

320,19

x18,0

2,0

14,0

1,539

0,154

280,21

x20,0

2,0

16,0

2,011

0,201

340,31

x26,0

3,0

20,0

3,142

0,314

280,45

Abm

essungen14bis26mmauchfürTrinkwasser,sofernentsprechendnachDVGW

VP652zertifiziert(z.B.

CTX®).

Werkstoff:Cu-DHPnachDINEN

1057,trinkwasserhygienischgeeignet,UmmantelungausPERT.

ZugehörigeFittings:SystempressfittingsausMessingundSiliziumbronze,System-Klemmringverschraubungen.

KaltbiegbarkeitmitgeeignetenBiegegerätenund-radienvon14bis26mmgegeben.

282

6.12 TECHNISCHE DATEN VON GEWINDEROHRENDN

Rohr-

MittelschwereGewinderohreDINEN

10255

SchwereGewinderohre

Nenn-

gewinde

weite

Zoll

Außen-

Ober-

Wand-

Innen-

Lichter

Außen-

Ober-

Wand-

Innen-

Lichter

durchm

.fläche

dicke

durchm

.Querschn.

durchm

.fläche

dicke

durchm

.Querschn.

d 1(mm)

(m2 /m)

s(mm)

d 2(mm)

Aincm

2d 1(mm)

(m2 /m)

s(mm)

d 2(mm)

Aincm

2

61 /8“

10,2

0,0314

2,00

6,2

0,302

10,2

0,0314

2,65

4,9

0,189

81 /4“

13,5

0,0424

2,35

8,8

0,916

13,5

0,0424

2,9

7,7

0,466

103 /8“

17,2

0,0540

2,35

14,5

1,651

17,2

0,0540

2,11,4

1,021

151 /2“

21,3

0,0669

2,65

16,0

2,010

21,3

0,0669

3,25

14,8

1,723

203 /4“

26,9

0,0845

2,65

21,6

3,663

26,9

0,0845

3,25

20,4

3,269

251“

33,7

0,1058

3,25

27,2

5,808

33,5

0,1058

4,05

25,6

5,147

3211 /4„

42,4

1,1331

3,25

35,9

10,117

42,4

0,1331

4,05

34,3

9,240

4011 /2„

48,3

0,1517

3,25

41,8

13,716

58,3

0,1517

4,05

40,2

12,69

502“

60,3

0,1893

3,65

53,0

22,050

60,3

0,1893

4,5

51,3

20,75

6521 /2„

76,1

0,2390

3,65

68,8

37,160

76,1

0,2390

4,5

67,1

35,36

803“

88,9

0,2791

4,05

80,8

51,25

88,9

0,2791

4,85

79,2

49,27

100

4“114,3

0,3589

4,50

105,3

87,04

114,3

0,3589

5,4

103,5

84,09

125

5“139,7

0,4387

4,85

130,0

132,67

139,7

0,4387

5,4

128,9

130,43

150

6“165,1

0,5184

4,85

155,4

189,60

165,1

0,5148

5,4

154,3

186,90

283

Abm

essungend axs

[mm]

14x2

16x2

18x2

20x2,25

25x2,5

32x3

Innendurchmesserd

i[mm]

1012

1415,5

2026

LängeRing

[m]

200

100/200/500

200

100/200

50/100

50

LängeStange

[m]

–5

55

55

Außendurchm

esserRing

[cm]

8080

80100

120

120

GewichtRing/Stange

[g/m]

91/–

105/118

123/135

148/160

211/240

323/323

GewichtRing/Stange

[g/m]

170/–

218/231

277/289

337/349

525/554

854/854

mitWasser10°C

GewichtproRing

[kg]

18,2

21,0/52,5

24,6

14,8/29,6

10,6/21,1

16,2

GewichtproStange

[kg]

–0,59

0,68

0,80

1,20

1,60

Wasservolum

en[l/m]

0,079

0,113

0,154

0,189

0,314

0,531

Rohrrauigkeitk

[mm]

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

Wärmeleitfähigkeit

[W/m

xK]

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

Ausdehnungskoeffizient

�[m/m

xK]

25x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–6

6.13 TECHNISCHE DATEN EINES MEHRSCHICHTVERBUNDROHRES

284

Abm

essungend axs

[mm]

40x4

50x4,5

63x6

75x7,5

90x8,5

110x10

Innendurchmesserd

i[mm]

3241

5160

7390

LängeRing

[m]

––

––

––

LängeStange

[m]

55

55

55

Außendurchm

esserRing

[cm]

––

––

––

GewichtRing/Stange

[g/m]

–/508

–/745

–/1224

–/1788

–/2545

–/3597

GewichtRing/Stange

[g/m]

–/1310

–/2065

–/3267

–/4615

–/6730

–/9959

mitWasser10°C

GewichtproRing

[kg]

––

––

––

GewichtproStange

[kg]

2,54

3,73

6,12

8,94

12,73

17,99

Wasservolum

en[l/m]

0,800

1,320

2,040

2,827

4,185

6,362

Rohrrauigkeitk

[mm]

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

0,0004

Wärmeleitfähigkeit

[W/m

xK]

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

Ausdehnungskoeffizient

�[m/m

xK]

25x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–625

x10

–6

7.00 FÖRDERPROGRAMME FÜR HEIZUNGSANLAGEN

7.10 Allgemeines 286

7.20 Förderprogramme des Bundes 287

7.30 Förderprogramme der Länder 292

7.1. ALLGEMEINES

Für die einzelnen Förderprogramme gilt allgemein,dass ausgenommen von Steuervergünstigungen keinRechtsanspruch auf Förderung besteht mit Aus-nahme für Einspeisevergütungen über das Erneuer-bare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopp-lungs-Gesetz. Ferner können Bewilligungen nur imRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährtwerden, wobei die Bearbeitung und Bewilligung mei-stens in der Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt.Für den Antrag und auch für die Abwicklung existie-ren meist Formvorschriften, so dass bestimmteAntragsformulare verwendet werden müssen.Zusammen mit dem schriftlichen Antrag sind in derRegel eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen sowie ggf.baurechtliche Genehmigungen einzureichen.Wer ein Förderprogramm nutzen will, sollte so frühwie möglich die Richtlinien und ergänzenden Unter-lagen durchsehen, um sein Vorhaben auch im Hin-blick auf die Förderung bestmöglich zu planen.Darüber hinaus ist natürlich auch eine frühzeitigeBeratung bei der bewilligenden oder bei anderensachkundigen Stellen zu empfehlen. Neben den fürdie einzelnen Programme genannten Adressen kom-men einige weitere Beratungsstellen in Betracht.Insbesondere Privatpersonen können sich an dieBeratungsstellen der�Energieversorgungsunternehmen,�Kommunen,�Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbändee.V. (AGV) sowie an

�örtliche Handwerksbetriebe wenden.Unternehmen erhalten Beratung bei�der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK),�der örtlichen Handwerkskammer,�vereidigten Sachverständigen (entsprechende Lis-ten sind bei der IHK erhältlich) sowie bei

�Unternehmensberatern.Für entstehende Beratungskosten gibt es wiederumeinige Fördermöglichkeiten.Es ist ferner zu beachten, dass Förderprogrammeauch zeitlich begrenzt sind. Insofern können sievor Beantragung abgelaufen sein, so dass eine vor-herige Nachfrage unbedingt notwendig ist.Der Bereich Förderung lebt und stirbt mit der umfas-senden und tagesaktuellen Information der Beteilig-ten. Insbesondere dieser Umstand macht es notwen-dig sich intensiv auf dem Laufenden zu halten. ZumTeil können tagesaktuelle Änderungen im Bereich der

Förderungen über die wirtschaftliche Abwicklung ei-ner baulichen Maßnahme entscheiden.

Allgemeines zur Frage „Wie wird gefördert?“Es gibt verschiedene Formen der Förderung. Letzt-lich etabliert, weil kalkulierbar für Förderer undEmpfänger, hat sich die Förderung per�ZuschussWobei dieser Zuschuss zu den Investitionskostenin der Regel nach Fertigstellung ausgezahlt wird.

�Zinsgünstige DarlehenDiese Darlehen werden in der Regel über dieHausbank abgewickelt.

Allgemeines zur Frage „Welches Förderprogrammist sinnvoll?“Ein und dieselbe Maßnahme kann in unterschied-lichen Fördertöpfen erwähnt werden. Daher gilt es,nicht sofort den erstbesten Topf in Anspruch zunehmen sondern zu vergleichen. Es sind auch Über-schneidungen von Fördermaßnahmen verschiedenerAnbieter möglich. Kumulation, also Zusammenle-gung von Förderungen, ist daher anzuraten, dennhäufig sind Zuschüsse und Darlehen kumulierbar.

Allgemeines zur Frage „Wann sollte die Förderungbeantragt werden?“Ein Antrag auf Förderung sollte entsprechend den je-weiligen Vorgaben geplant werden. Fördermittel derKfW werden in der Regel vor Beginn der Arbeiten be-antragt. Je nachdem wie aufwendig die Sanierung desGebäudes erfolgt, können Kredite mit unterschied-lichen Zinssätzen und Zuschüssen beantragt werden.Alternativ besteht die Möglichkeit keine Kredite zu be-antragen, sondern nur Zuschüsse. Bei der BAFA sinddie erforderlichen Unterlagen zumeist erst nach derSanierung einzureichen. Verschiedene Bonusse sindmiteinander kombinierbar, die genaue Förderhöhe istfür jedes einzelne sanierte Objekt unterschiedlich zuermitteln. Es ist daher immer sinnvoll den Zeitpunktfür die Antragstellung im Einzelfall aus den Vorgabendes jeweiligen Programms abzuleiten. Die eventuellePlanung durch Fachleute, wie Gebäudeenergieberater,ist in diese zeitliche Schiene einzusortieren.

Allgemeines zur Frage „Welche Konditionengelten für die Förderungen?“Der Zinssatz oder die Bedingung zum Zeitpunkt derBewilligung ist meistens ausschlaggebend.Die Bedingungen sind zum Teil den erheblichenSchwankungen der Kapitalmärkte unterworfen undsollten tagesaktuell in Erfahrung gebracht werden.

286

7.2 FÖRDERPROGRAMME DES BUNDES

Die Förderung von Maßnahmen zu baulichen Ände-rungen, energetischen Optimierung sowie von Er-weiterungen werden seitens des Bundes imWe-sentlichen über KfW-Mittel realisiert. Mittlerweilewird auch der zunehmenden Alterung unserer Ge-sellschaft Rechnung getragen. Es existieren daherauch Fördermaßnahmen zum altersgerechten Um-bau von Wohnungen. Textliche Auszüge und Bei-spiele zu den Fördertöpfen sind den nachfolgendenSeiten zu entnehmen.Wegen der sich ständig imWandel befindlichen po-litischen und wirtschaftlichen Randbedingungenempfiehlt sich dringend eine Recherche des aktuel-len Standes im Internet.

7.2.1 KfW-MittelDie Investition in neue Verfahren zur Energieopti-mierung ist ein erklärtes Ziel der Bundesregierung,Länder und Kommunen. Auf diesemWeg sollenEnergiesparpotenziale geschaffen werden, die jeneehrgeizigen Ziele zur Minderung von klimaschädli-chem CO2 ermöglichen.Das soll sich dann wiederum auch als volkswirt-schaftlicher Vorteil niederschlagen. So kann dieAbhängigkeit von Öl und Erdgas reduziert werden.Ein Instrument zur Förderung dieser Ziele wirddurch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW,realisiert. Dazu wurde ein Dschungel von Förder-möglichkeiten geschaffen, die man bei Bedarf mög-lichst tagesaktuell im Netz unter www.kfw.de abru-fen sollte. Einige, für den Heizungsbau interessanteFördermaßnahmen werden hier geordnet nachProgrammnummer aufgezeigt.

Nr. 151, 152Betrifft:151: KfW-Effizienzhaus, KfW-Effizienzhaus Denkmalfür Baudenkmale und sonstige besonders erhaltens-werte Bausubstanz152: Einzelmaßnahmen

Wie wird gefördert?�Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren derKreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.

�Bei Nachweis der Sanierung zum KfW-Effizienz-haus wird zusätzlich ein Teil der Darlehensschuld(Tilgungszuschuss) erlassen.

Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus kann ein Tilgungszuschuss in folgenderHöhe gewährt werden:�KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetra-ges

�KfW-Effizienzhaus 70: 12,5 % des Zusagebetra-ges

�KfW-Effizienzhaus 85: 7,5 % des Zusagebetrages�KfW-Effizienzhaus 100: 5,0 % des Zusagebetra-ges

�KfW-Effizienzhaus 115: 2,5 % des Zusagebetra-ges

�KfW-Effizienzhaus Denkmal: 2,5 % des Zusage-betrages

Was wird gefördert?�Gefördert wird die energetische Sanierung vonWohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzteFlächen und Wohneinheiten) einschließlichWohn-, Alten- und Pflegeheimen,

�für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestelltoder Bauanzeige erstattet wurde.Im Rahmen ei-ner Nutzungsänderung von beheizten Nicht-wohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung) sindMaßnahmen zur energetischen Sanierung förder-fähig, wenn die Nutzungsänderung den jeweili-gen landesrechtlichen Bestimmungen (insbeson-dere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften)entspricht. Es darf sich nicht um eine Neubau-maßnahme handeln.

�Im Rahmen der energetischenBestandssanierung könnenWohnflächenerweiterungen am oder im Gebäudedurch Ausbau von nicht beheizten Flächen oderAnbau gefördert werden, sofern die Wohnflächeum nicht mehr als 50 m2 erweitert wird.

Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaft-lich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgtmehr als 50 Prozent), ist eine zentrale Heizungs-anlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs)und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für dasGesamtgebäude förderfähig.

Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?�Wärmedämmung von Wänden�Wärmedämmung von Dachflächen�Wärmedämmung von Geschossdecken�Erneuerung der Fenster und Außentüren�Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage

287

�Erneuerung der Heizungsanlage�Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Nr. 153Betrifft: KfW-Effizienzhaus

Wie wird gefördert?�Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kre-ditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.

�Bei Nachweis des KfW-Effizienzhaus-Niveaus 40oder 55 (inklusive Passivhaus) wird zusätzlich einTeil der Darlehensschuld (Tilgungszuschuss) er-lassen.

Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus kann ein Tilgungszuschuss in folgenderHöhe gewährt werden:�KfW-Effizienzhaus 40 (inklusive Passivhaus): 10 %des Zusagebetrages

�KfW-Effizienzhaus 55 (inklusive Passivhaus): 5 %des Zusagebetrages

Was wird gefördert?�Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerbvon Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutz-te Flächen und Wohneinheiten) einschließlichWohn-, Alten- und Pflegeheimen.

�Gefördert wird auch die Herstellung von neuenabgeschlossenen Wohneinheiten durch die Nut-zungsänderung von bisher unbeheizten Nicht-wohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung).

Nr. 167Betrifft: Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarerEnergien)

Wie wird gefördert?�Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 %der förderfähigen Investitionskosten einschließ-lich Nebenkosten finanziert werden.

�Der maximale Kreditbetrag beträgt 50.000 Europro Wohneinheit.

�Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohn-einheiten vor Sanierung.

Was wird gefördert?Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohn-gebäuden durch Errichtung und Erweiterung von klei-nen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiennach den Förderbedingungen der BAFA für Investi-tionszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm.

Gefördert werden:�thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m2 Brut-tokollektorfläche

�Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistungvon 5 kW bis 100 kW

�Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis100 kW

�Voraussetzung für eine Förderung ist, dass fürdas Wohngebäude eine Heizungsanlage vor dem01.01.2009 installiert wurde. Zum gefördertenGebäudebestand zählen Gebäude, für die vor dem01.01.2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eineBauanzeige erstattet wurde.

�Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirt-schaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäudebeträgt mehr als 50 Prozent), ist eine zentraleHeizungsanlage für das Gesamtgebäude förder-fähig.

�Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheiz-ten Nichtwohnflächen in Wohnflächen

�(Umwidmung) sind Maßnahmen zur Wärmever-sorgung auf Basis erneuerbarer Energien

�förderfähig, wenn die Nutzungsänderung den je-weiligen landesrechtlichen Bestimmungen

�(insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vor-schriften) entspricht. Es darf sich nicht um eineNeubaumaßnahme handeln.

Nr. 270, 274Betrifft:270: Finanzierung von Maßnahmen zur NutzungErneuerbarer Energien274: Photovoltaik-Anlagen

Wie wird gefördert?�Kredite mit bis zu 10 Jahren Laufzeit�Kredite mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird derZinssatz entweder nur für die ersten 10 Jahre oderdie gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben

Was wird gefördert?�Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagenund Netzen, die die Anforderungen des Gesetzeszur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energienim Strombereich („EEG“) vom 04.08.2011 (BGBI.2011 Teil I Nr. 2, Seite 1634) erfüllen.Zum Beispiel:�Photovoltaik-Anlagen, auch als Verbundvorha-ben, bei denen die Stromerzeugung mit Ener-giespeichern und/oder Lastmanagement kom-biniert wird.

288

�Windkraftanlagen an Land (on-shore) und re-powering-Maßnahmen

�Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Bio-gas, auch wenn sie nicht der Stromerzeugungdienen.

�Investitionen der Betreiber von ErneuerbareEnergien-Anlagen in objektnahe Nieder- undMittelspannungsnetze, die denTransportnetzen vorgelagert sind.

�KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeu-gung, die die Anforderungen des KfW-Pro-gramms Erneuerbare Energien „Premium“nicht erfüllen (Wärmepumpen werden nichtgefördert).

�Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespei-cher, die aus erneuerbaren Energien gespeistwerden und nicht die Anforderungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“erfüllen.

Nr. 271, 281, 272, 282Betrifft:271, 281: Finanzierung von Maßnahmen zur NutzungErneuerbarer Energien imWärmemarkt272, 282: Tiefengeothermie

Wie wird gefördert?�Kredite mit maximal 10 Mio. Euro Kreditbetragpro Vorhaben.

�Bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermiewerden maximal 80 % der förderfähigen Netto-investitionskosten mitfinanziert.

Wie hoch kann ein Tilgungszuschuss sein?Für den Verwendungszweck Tiefengeothermie kannabweichend zu den übrigen Verwendungszwecken einzweckgebundenes „Rahmendarlehen“ mit Tilgungs-zuschuss für die infrage kommenden Förderbausteinebeantragt werden. Die Festlegung derZinskonditionen erfolgt zum Zeitpunkt der jeweiligen„Tranchenzusage“ für den genannten Förderbaustein.

Was wird gefördert?1. Solarkollektoranlagen: Als Innovationsförderungwerden die Errichtung und Erweiterung von gro-ßen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m2

Bruttokollektorfläche gefördert zur:�Warmwasserbereitung, Raumheizung oder zurkombinierten Warmwasserbereitung und Raum-heizung von Wohngebäuden mit 3 und mehrWohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mitmindestens 500 m2 Nutzfläche.

�überwiegender Bereitstellung von Prozesswär-me

�überwiegender Bereitstellung von solarerKälteerzeugung

�überwiegender Bereitstellung von Wärme fürein Wärmenetz

2. Biomasse-Anlagen zur Verbrennung fester Bio-masse für die thermische Nutzung

3. Streng wärmegeführte KWK-Biomasse-Anlagen4. Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien ge-speist werden

5. Große Wärmespeicher6. Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas7. Große effiziente Wärmepumpen: Förderfähig istdie Errichtung von effizienten Wärmepumpenmit einer installierten Nennwärmeleistung vonmehr als 100 kW für�die kombinierte Warmwasserbereitung undBereitstellung des Heizwärmebedarfs von Ge-bäuden

�die Bereitstellung des Heizbedarfs von Nicht-wohngebäuden

�die Bereitstellung von Prozesswärme (d. h.Wärme für technische Prozesse zur gewerb-lichen oder industriellen Nutzung)

�die Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze

Nr. 275Betrifft: Finanzierung von stationären Batteriespei-chersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaik-anlage

Wie wird gefördert?Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % derförderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziertwerden

Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % derförderfähigen Kosten gewährt. Die förderfähigenKosten berechnen sich als Produkt der spezifischenförderfähigen Kosten und der förderfähigenLeistung der Photovoltaikanlage.

Was wird gefördert?�Die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage inVerbindung mit einem stationären Batteriespei-chersystem.

�Ein stationäres Batteriespeichersystem, dasnachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Be-trieb genommenen Photovoltaik-Anlage instal-

289

liert wird. Der Fall einer „Nachrüstung“ liegt vor,wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photo-voltaikanlage und der Inbetriebnahme desBatteriespeichersystems ein Zeitraum von min-destens sechs Monaten liegt.

Anforderungen an das Batteriespeichersystem inVerbindung mit einer Photovoltaikanlage:a) Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage,die mit dem Batteriespeichersystem verbundenwird, darf 30 kWp nicht überschreiten. Batterie-speichersysteme zur Nutzung mit Photovoltaik-anlagen mit einer installierten Leistung von mehrals 30 kWp sind nicht förderfähig.

b) Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl derförderfähigen Batteriespeichersysteme auf einBatteriespeichersystem beschränkt.

c) Die geförderten Batteriespeichersysteme müssensich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land befinden. Sie sind mindestens 5 Jahre zweck-entsprechend zu betreiben.

Nr. 430Betrifft: Für Bestandsgebäude wie Mehrfamilien-häuser das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen.

Wie wird gefördert?Bezuschussung der Investition

Wie hoch ist der Zuschuss?Mit Nachweis der Einhaltung der Programmanfor-derungen für die Sanierung zum KfW-Effizienzhausund der Durchführung von Einzelmaßnahmen kön-nen folgenden Investitionszuschüsse gewährt wer-den:�KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetra-ges

�KfW-Effizienzhaus 55: 25 % der förderfähigenInvestitionskosten, maximal 18.750 Euro proWohneinheit

�KfW-Effizienzhaus 70: 20 % der förderfähigenInvestitionskosten, maximal 15.000 Euro proWohneinheit

�KfW-Effizienzhaus 85: 15 % der förderfähigenInvestitionskosten, maximal 11.250 Euro proWohneinheit

�KfW-Effizienzhaus 100: 12,5 % der förderfähigenInvestitionskosten, maximal 9.375 Euro proWohneinheit

�KfW-Effizienzhaus 115: 10 % der förderfähigenInvestitionskosten, maximal 7.500 Euro proWohneinheit

�KfW-Effizienzhaus Denkmal: 10 % der förderfähi-gen Investitionskosten, maximal 7.500 Euro proWohneinheit

�Einzelmaßnahmen: 10 % der förderfähigen Inves-titionskosten, maximal 5.000 Euro pro Wohn-einheit

Was wird gefördert?�Gefördert wird die energetische Sanierung vonWohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzteFlächen und Wohneinheiten), für die vor dem01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bau-anzeige erstattet wurde.

�Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheiz-ten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwid-mung) sind Maßnahmen zur energetischen Sa-nierung förderfähig, wenn die Nutzungsänderungden jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen(insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vor-schriften) entspricht. Es darf sich nicht um eineNeubaumaßnahme handeln.

�Im Rahmen der energetischen Bestandssanie-rung können Wohnflächenerweiterungen am oderim Gebäude durch Ausbau von nicht beheiztenFlächen oder Anbau gefördert werden, sofern dieWohnfläche um nicht mehr als 50 m2 erweitertwird.

�Förderfähige Investitionskosten sind die durchdie fachgerechte Durchführung der Maßnahmenunmittelbar bedingten Kosten einschließlich derBeratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleis-tungen durch einen sachverständigen Energie-berater (im Folgenden: Sachverständiger) sowiedie Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zurordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktiondes Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerungder Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit).

�Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirt-schaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäudebeträgt mehr als 50 Prozent), ist eine zentraleHeizungsanlage (einschließlich des hydraulischenAbgleichs) und/oder eine zentrale Lüftungsanla-ge für das Gesamtgebäude förderfähig.

Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?�Wärmedämmung von Wänden�Wärmedämmung von Dachflächen�Wärmedämmung von Geschossdecken�Erneuerung der Fenster und Außentüren�Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage�Erneuerung der Heizungsanlage�Optimierung bestehender Heizungsanlagen

290

7.2.2 BAFA-MittelSeit dem 15. August 2012 sind die Zuschüsse fürSolarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wär-mepumpen in 1- und 2-Familienhäusern, in Mehr-familienhäusern sowie in gewerblichen und öffent-lichen Gebäuden deutlich erhöht worden. Zudemkönnen verschiedene Bonusförderbeträge (Kessel-tauschbonus, Effizienzbonus, Regenerativer Kombi-nationsbonus, Wärmenetzbonus etc.) beantragt wer-den, wenn eine Heizungsanlage zusätzliche Anfor-derungen erfüllt.

Förderfähigkeit in NeubautenAnlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten)sind nur im Rahmen der sogenannten Innovations-förderung förderfähig (z. B. in Mehrfamilienhäusernoder größeren Nichtwohngebäuden). Ansonstensind Anlagen nur im Gebäudebestand förderbar.Ein Gebäude zählt zum sog. Gebäudebestand, wenn�für das Gebäude bereits vor dem 1. Januar 2009ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige er-stattet wurde und

�bereits vor dem 1. Januar 2009 eine Heizung imGebäude vorhanden war.

Förderrichtlinien und FörderrechnerDie Förderung erfolgt nach den Richtlinien zurFörderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerba-rer Energien imWärmemarkt vom 15. August 2012.Eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmentensowie die Antragsformulare sind im Netz verfüg-bar unter www.bafa.de. Hier sei auch der Förder-rechner der Deutschen Energie Agentur DeutschenEnergie Agentur, kurz dena genannt, der unterwww.zukunfthaus.info aufgerufen werden kann.Mit diesem Rechner kann die Höhe der möglichenFörderung konkret ausgerechnet werden.

Kumulierbarkeit von FörderungenFür dieselbe Maßnahme ist die Kombination einerBAFA-Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig,sofern eine umfassende Sanierung zum KfW-Effi-

zienzhaus umgesetzt wird und dafür eines der fol-genden KfW-Programme in Anspruch genommenwerden soll:�„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“(Kredit, Programmnummer 151)

�„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“(Investitionszuschuss, Programmnummer 430)

�„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesa-nierung“ (Programmnummer 157, sofern Effizienz-haus)

Hinweis: Zusätzlich zu den Zuschüssen des BAFAkönnen Sie seit dem 01.03.2013 bei der KfW einenspeziellen Ergänzungskredit beantragen (KfW-Programm 167: „Energieeffizient Sanieren – Ergän-zungskredit“, Heizungsanlagen auf Basis erneuer-barer Energien).Auf diese Weise können Heizungsmodernisierungenkomplett durch Kredit und Zuschuss finanziert wer-den. Die Summe aus BAFA-Zuschuss und KfW-Kredit darf dabei die Kosten der Maßnahme nichtübersteigen. Zu beachten ist hierzu die Bedingun-gen der KfW (z. B. Antragstellung vor Beginn derMaßnahme).Für alle anderen Heizungserneuerungen als Einzel-maßnahmen muss man sich vorab zwischen KfWoder BAFA entscheiden.Die BAFA-Förderung und die Förderung im Rahmeneines der folgenden KfW-Förderprogramme könnennicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden(Kumulierungsverbot):�„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“(Kredit, Programmnummer 152)

�„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“(Investitionszuschuss, Programmnummer 430)

�„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanie-rung“ (Programmnummer 157, sofern Einzel-maßnahme)

Verfügbare HaushaltsmittelÜber die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gibteine Förderampel im Netz unter www.bafa.deAuskunft.

291

7.3 FÖRDERPROGRAMME DER LÄNDER

Die Bundesländer haben sehr unterschiedliche Pro-gramme zur Sanierung von Gebäuden aufgelegt. Essollen beispielhaft nur jeweils ein Programm einesjeden Bundeslandes vorgestellt werden. Hierdurchwird einerseits die Vielfalt der Förderungen be-schrieben und andererseits soll die eigeneRecherche angeregt werden. Ohne persönlichesEngagement wird man weder den eigenen Betrieb,noch den potenziellen Kunden entsprechend bera-ten können.

Beispiel für BadenWürttembergFörderprogramm: Wohnen mit Zukunft/Erneuerbare Energien

Förderzweck/-zielGefördert wird der Einbau von Heizungsanlagen aufBasis erneuerbarer Energien

Art der FörderungÜber die Hausbank kann ein Förderdarlehen mit ver-billigten Sollzinsen gewährt werden.

AntragsberechtigteGefördert werden natürliche Personen, die dieInvestition vornehmen, also den Einbau der Heizungin Auftrag geben und die Rechnungen bezahlen. DiePersonen müssen selbst in der Immobilie wohnen.

Zuständige StelleBank oder Sparkasse der eigenen Wahl

Beispiel für BayernFörderprogramm: Nachhaltige Stromerzeugungdurch Kommunen und Bürgeranlagen

Förderzweck/-zielVorprojekte, Machbarkeitsstudien und Rechtsbera-tung für kommunale Anlagen und Bürgeranlagenzur Stromerzeugung mit Photovoltaik, aus Wind,Wasser, Biomasse und Geothermie

Art der FörderungFördersatz 40 – 50 % der zuwendungsfähigen Auf-wendungen, für Rechtsberatung höchstens jedoch4.000 Euro und für Machbarkeitsstudien und Vor-projekte höchstens 40.000 Euro

Antragsberechtigte�Kommunale Körperschaften und Zusammenschlüsse�Kommunalunternehmen�Körperschaften des öffentlichen Rechts�Kapitalgesellschaften,�Personengesellschaften,�Vereine/Genossenschaften für Bürgerenergiean-lagen

Zuständige BehördeBezirksregierung

Beispiel für BerlinFörderprogramm: IBB – Energetische Gebäude-sanierung

Förderzweck/-zielMit diesem Förderprogramm sollen Investoren imMietwohnungsbau bei energetischen Maßnahmenan ihren Wohnimmobilien unterstützt werden.

Art der FörderungDie IBB vergünstigt in diesem Eigenprogramm denohnehin schon günstigen Zins der KfW im Pro-gramm „Energieeffizient Sanieren“ um bis zu 0,60 %

Antragsberechtigte�Kommunale und private Wohnungsunternehmen�Wohnungsgenossenschaften�Vermieter u. Investoren mit Investitionsort in Berlin

Zuständige StelleInvestitionsbank Berlin

Beispiel für BrandenburgFörderprogramm: Baustein Neue Energien,Energie vom Land

Förderzweck/-zielEnergetische Verwertung von Biomasse, zum Bei-spiel in Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerken,Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen

Art der FörderungZinsverbilligtes Darlehen

AntragsberechtigteKleine und mittlere Unternehmen der Energiepro-duktion in allen Rechtsformen (Unternehmen derLand-, Agrar- und Ernährungswirtschaft)

292

293

Zuständige StelleInvestitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Beispiel für BremenFörderprogramm: Wärmeschutz imWohngebäude-bestand

Förderzweck/-zielDurchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an be-stehenden Gebäuden in Bremen und Bremerhaven.Ziel der Förderung ist die Reduktion des Energie-verbrauchs und damit der Schutz der Umwelt.

Art der FörderungDie Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbareZuschüsse pro m2 gedämmte Fläche

AntragsberechtigtePrivatpersonen als Gebäude-/Wohnungseigentümer

Zuständige Stelle/BehördeBreMo als eine Initiative der Bremer Energie-Konsens GmbH

Beispiel für HamburgFörderprogramm: Solarthermie + Heizung“

Förderzweck/-zielVerstärkter Einsatz von Solarwärme und Heizungs-modernisierung, Holzheizungen, andere Arten vonBioenergie sowie Wärmenetze

Art der FörderungZuschüsse

AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, die ther-mische Solaranlagen installieren und gegenüber derBehörde für Stadtentwicklung und Umwelt oder derbewilligenden Stelle ihre fachliche Qualifikation in derInstallation dieser Anlagen nachgewiesen haben.

Zuständige BehördeBehörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)

Beispiel für HessenFörderprogramm: Förderung von Contracting zurBeschleunigung des Markteintritts von hocheffi-zienten Mikro-KWK-Anlagen

Förderzweck/-zielHauseigentümern soll ein Anreiz für den Austauschihrer veralteten Heizungsanlagen gegeben werdenund somit den Markteintritt von Mikro-KWK-Anlagen im Bereich von Ein- undZweifamilienhäusern zu beschleunigen.

Art der FörderungEine Förderung in Höhe von 1.500 Euro je Anlage,die im Contracting betrieben wird, ist vom Energie-Dienstleister (regionaler Energieversorger) zu bean-tragen und wird über die Contracting-Vergütung anden Kunden weitergereicht.

AntragsberechtigteEnergiedienstleister (Energieversorge)

Zuständige BehördeLandesregierung

Beispiel für Mecklenburg-VorpommernFörderprogramm: Aktionsplan Klimaschutz

Förderzweck/-zielZuwendungen zur Reduzierung von Treibhausgas-emissionen.

Art der FörderungAnteilsfinanzierung als Zuschuss von höchstens 30 %der zuwendungsfähigen Ausgaben

Antragsberechtigte– öffentlich-rechtliche Körperschaften undAnstalten,

– private und öffentliche Unternehmen, die im Auf-trag von Körperschaften öffentlichen Rechts tä-tig werden,

– Unternehmen der Wohnungswirtschaft,– Vereine und Verbände und gemeinnützigeStiftungen,

– Kleine und mittlere Unternehmen der gewerb-lichen Wirtschaft im Sinne der jeweils gültigenDefinition der Europäischen Kommission, sofernsie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebs-stätte unterhalten

Zuständige BehördeLandesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Beispiel für NiedersachsenFörderprogramm: Energetische Modernisierungvon Mietwohnungen

Förderzweck/-zielEnergetische Modernisierung von bestehenden älte-ren Mietwohnungen für Wohnungssuchende mitniedrigem Einkommen.

Art der FörderungEs wird ein zinsloses, ab dem 16. Jahr marktüblichverzinstes Darlehen von bis zu 40 % der Kosten,höchstens im Umfang für ein vergleichbares Neu-bauvorhaben gewährt.

AntragsberechtigteInvestoren, die ältere Mietwohnungen(Fertigstellung bis zum 01.01.1995) energetisch mo-dernisieren wollen.

Zuständige StelleInvestitions- und Förderbank Niedersachsen

Beispiel für Nordrhein-WestfalenFörderprogramm: KWK Impulsprogramm

Förderzweck/-zielAusbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Art der Förderung�zinsgünstigen Darlehen�Investitionszuschüsse

Antragsberechtigte�Für zinsgünstige Darlehen: Unternehmen, unab-hängig von deren Größe, Rechtsform und Gesell-schafterhintergrund, die Eigentümer der KWK-Anlage sind.

�Für Investitionszuschüsse: Unternehmen, insbe-sondere kleine und mittlere Unternehmen, die ih-ren Sitz oder Betriebsstätte in NRW haben

Zuständige StelleNRW.BANK

Beispiel für Rheinland-PfalzFörderprogramm: Förderung von Klimaschutz-projekten für die Bereiche Wirtschaft, Kommunen,Verbraucher und Bildung im Rahmen derNationalen Klimaschutzinitiative

Förderzweck/-zielFörderung von Klimaschutzprojekten mit bundes-weiter Ausstrahlung mit hohem Innovationsgehaltund Multiplikatorwirkung, die Prozesse anstoßenund Strukturen aufbauen.

Art der FörderungZuschuss

AntragsberechtigteVerbände, Vereine, Schulträger, Hochschulen, außer-universitäre Forschungseinrichtungen, vergleichbareEinrichtungen sowie eingeschränkt Unternehmen

Zuständige Stelle/BehördeProjektträger Jülich

Beispiel für SaarlandFörderprogramm: Klima Plus Saar

Förderzweck/-zielRationelle Energieverwendung und Förderung er-neuerbarer Energien

Art der FörderungAnteil- und Festbetragsfinanzierung als Zuschussbzw. Zuweisung

Antragsberechtigtenatürliche und juristische Personen

Zuständige BehördeMinisterium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver-kehr, Saarbrücken

Beispiel für SachsenFörderprogramm: Energie und Klimaschutz (EuK)

Förderzweck/-zielVerschiedenste Maßnahmen zur Erhöhung der Ener-gieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energieneinschl. Forschungsprojekte in diesen Bereichen.

294

295

Art der Förderungzweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

AntragsberechtigteEigentümer oder Betreiber der Anlagen sowieEigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen, aufdenen das Vorhaben realisiert werden soll.

Zuständige Stelle/BehördeSächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Beispiel für Sachsen-AnhaltFörderprogramm: Förderung von Maßnahmendes Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien(Sachsen-Anhalt KLIMA)

Förderzweck/-zielDas Land Sachsen-Anhalt unterstützt Vorhaben imBereich des Klimaschutzes, der Energieeffizienz undder erneuerbaren Energien.

Art der FörderungZuschuss

AntragsberechtigteAntragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oderBetriebsstätte in Sachsen-Anhalt, die Waren oderDienstleistungen auf einem Markt anbieten, sowieGebietskörperschaften und kommunale Eigenbe-triebe in Sachsen-Anhalt.

Zuständige StelleInvestitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Beispiel für ThüringenFörderprogramm: 1000-Dächer-Programm (Photovol-taikanlagen in Thüringer Kommunen)

Förderzweck/-zielErrichtung (insbesondere Projektierung, Anschaffung,Installation) von Photovoltaikanlagen zur Strom-erzeugung auf Dächern und Fassaden

Art der Förderungnicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung bis zu 20 %der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximalmögliche Zuschuss je Förderfall beträgt 100.000Euro.

AntragsberechtigteJuristische Personen mit Ausnahme der eingetrage-nen Vereine, Genossenschaften und Betreibergesell-schaften�Thüringer Gebietskörperschaften und deren Eigen-betriebe mit Ausnahme des Landes

�kommunale Zweckverbände mit Sitz in Thüringen�Unternehmen, an denen mehrheitlich ThüringerKommunen beteiligt sind und die gleichzeitig ei-nen Umsatz von 50 Mio. EUR/p.a. und eineAnzahl von 250 Beschäftigten unterschreiten

�gemeinnützige Organisationen�eingetragene Vereine, Genossenschaften undBetreibergesellschaften mit Sitz in Thüringen, diedas Errichten und Betreiben von Bürgersolaranla-gen zum Zweck haben

�Kirchen

Zuständige StelleThüringer Aufbaubank

Für Schleswig-Holstein waren bei Drucklegung desHeizungshandbuchs keine konkreten Förderungendes Landes im Bereich rationeller Energieversorgungvorgesehen. Es besteht jedoch die die Möglichkeitzur Kontaktaufnahme mit der Energieagentur IB.SH.

8.00 SERVICETEIL

8.10 Jahresübersicht 298

8.20 Fachmessen, Ausstellungen 306und sonstige Veranstaltungen

8.30 Fachzeitschriften 307

298

2014

JANUAR

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12345

6789101112

13141516171819

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1 2 3 4 5

21/22

MAI

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

18 19 20 21 22

20

SEPTEMBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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891011121314

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36 37 38 39 40

22

FEBRUAR

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12

3456789

10111213141516

17181920212223

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5 6 7 8 9

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JUNI

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo 1

2345678

9101112131415

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23242526272829

30

22 23 24 25 26 27

19/20

OKTOBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12345

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21/22

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JAHRESÜBERSICHT 2014

299

2014

MÄRZ

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12

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10111213141516

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9 10 11 12 13 14

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JULI

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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78910111213

14151617181920

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27 28 29 30 31

23

NOVEMBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12

3456789

10111213141516

17181920212223

24252627282930

44 45 46 47 48

19/20

APRIL

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

123456

78910111213

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21222324252627

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14 15 16 17 18

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AUGUST

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

123

45678910

11121314151617

18192021222324

25262728293031

31 32 33 34 35

20/21

DEZEMBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

1234567

891011121314

15161718192021

22232425262728

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49 50 51 52 53

21

300

SCHULFERIEN 2014

Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten

Land Weihnachten 13/14 Winter Ostern

Baden-Württemberg 23.12. – 04.01. – 14.04. – 25.04.

Bayern 24.12. – 04.01. 03.03. – 07.03. 14.04. – 26.04.

Berlin 23.12. – 03.01. 03.02. – 08.02. 14.04. – 26.04.

Brandenburg 23.12. – 03.01. 03.02. – 08.02. 16.04. – 26.04.

Bremen 23.12. – 03.01. 30.01. + 31.01. 03.04. – 22.04.

Hamburg 19.12. – 03.01. 31.01. 03.03. – 14.03.

Hessen 23.12. – 11.01. – 14.04. – 26.04.

Mecklenburg-Vorpom. 23.12. – 03.01. 03.02. – 15.02. 14.04. – 23.04.

Niedersachsen 23.12. – 03.01. 30.01. + 31.01. 03.04. – 22.04.

Nordrhein-Westfalen 23.12. – 07.01. – 14.04. – 26.04.

Rheinland-Pfalz 23.12. – 07.01. – 11.04. – 25.04.

Saarland 20.12. – 04.01. 03.03. – 08.03. 14.04. – 26.04.

Sachsen 21.12. – 03.01. 17.02. – 01.03. 18.04. – 26.04.

Sachsen-Anhalt 21.12. – 03.01. 01.02. – 12.02. 14.04. – 17.04.

Schleswig-Holstein 23.12. – 06.01. – 16.04. – 02.05.

Thüringen 23.12. – 04.01. 17.02. – 22.02. 19.04. – 02.05.

301

Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 14/15

10.06. – 21.06. 31.07. – 13.09. 27.10. – 31.10. 22.12. – 05.01.

10.06. – 21.06. 30.07. – 15.09. 27.10. – 31.10. 24.12. – 05.01.

02.05./30.05. 09.07./10.07. – 22.08. 20.10. – 01.11. 22.12. – 02.01.

02.05./30.05. 10.07. – 22.08. 20.10. – 01.11. 22.12. – 02.01.

10.06. 31.07. – 10.09. 27.10. – 08.11. 22.12. – 05.01.

28.04. – 02.05. 10.07. – 20.08. 13.10. – 24.10. 22.12. – 06.01.

– 28.07. – 05.09. 20.10. – 01.11. 22.12. – 10.01.

06.06. – 10.06. 14.07. – 23.08. 20.10. – 25.10. 22.12. – 02.01.

02.05./30.05./10.06. 31.07. – 10.09. 27.10. – 08.11. 22.12. – 05.01.

10.06. 07.07. – 19.08. 06.10. – 18.10. 22.12. – 06.01.

30.05./20.06. 28.07. – 05.09. 20.10. – 31.10. 22.12. – 07.01.

– 28.07. – 06.09. 20.10. – 31.10. 22.12. – 07.01.

30.05. 21.07. – 29.08. 20.10. – 31.10. 22.12. – 03.01.

30.05. – 07.06. 21.07. – 03.09. 27.10. – 30.10. 22.12. – 05.01.

30.05. 14.07. – 23.08. 13.10. – 25.10. 22.12. – 06.01.

30.05. 21.07. – 29.08. 06.10. – 18.10. 22.12. – 03.01.

302

2015

JANUAR

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

1234

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20/21

MAI

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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SEPTEMBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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78910111213

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FEBRUAR

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo 1

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JUNI

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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22232425262728

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OKTOBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

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40 41 42 43 44

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JAHRESÜBERSICHT 2015

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2015

MÄRZ

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo 1

2345678

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NOVEMBER

Woche

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APRIL

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12345

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20212223242526

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14 15 16 17 18

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AUGUST

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

12

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10111213141516

17181920212223

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31 32 33 34 35 36

21

DEZEMBER

Woche

Arbeitstage

MoDiMiDoFrSaSo

123456

78910111213

14151617181920

21222324252627

28293031

49 50 51 52 53

22

304

SCHULFERIEN 2015

Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten

Land Weihnachten 14/15 Winter Ostern

Baden-Württemberg 22.12. – 05.01. – 30.03. – 10.04.

Bayern 24.12. – 05.01. 16.02. – 20.02. 30.03. – 11.04.

Berlin 22.12. – 02.01. 02.02. – 07.02. 30.03. – 11.04.

Brandenburg 22.12. – 02.01. 02.02. – 07.02. 01.04. – 11.04.

Bremen 22.12. – 05.01. 02.02. + 03.02. 25.03. – 10.04.

Hamburg 22.12. – 06.01. 30.01. 02.03. – 13.03.

Hessen 22.12. – 10.01. – 30.03. – 11.04.

Mecklenburg-Vorpom. 22.12. – 02.01. 02.02. – 14.02. 30.03. – 08.04.

Niedersachsen 22.12. – 05.01. 02.02. + 03.02. 25.03. – 10.04.

Nordrhein-Westfalen 22.12. – 06.01. – 30.03. – 11.04.

Rheinland-Pfalz 22.12. – 07.01. – 26.03. – 10.04.

Saarland 22.12. – 07.01. 16.02. – 21.02. 30.03. – 11.04.

Sachsen 22.12. – 03.01. 09.02. – 21.02. 02.04. – 11.04.

Sachsen-Anhalt 22.12. – 05.01. 02.02. – 14.02. 02.04.

Schleswig-Holstein 22.12. – 06.01. – 01.04. – 17.04.

Thüringen 22.12. – 03.01. 02.02. – 07.02. 30.03. – 11.04.

305

Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 15/16

26.05. – 06.06. 30.07. – 12.09. 02.11. – 06.11. 23.12. – 09.01.

26.05. – 05.06. 01.08. – 14.09. 02.11. – 07.11. 24.12. – 05.01.

15.05. 15.07./16.07. – 28.08. 19.10. – 31.10. 23.12. – 02.01.

15.05. 16.07. – 28.08. 19.10. – 30.10. 23.12. – 02.01.

26.05. 23.07. – 02.09. 19.10. – 31.10. 23.12. – 06.01.

11.05. – 15.05. 16.07. – 26.08. 19.10. – 30.10. 21.12. – 01.01.

– 27.07. – 05.09. 19.10. – 31.10. 23.12. – 09.01.

22.05. – 26.05. 20.07. – 29.08. 24.10. – 30.10. 21.12. – 02.01.

15.05./26.05. 23.07. – 02.09. 19.10. – 31.10. 23.12. – 06.01.

26.05. 29.06. – 11.08. 05.10. – 17.10. 23.12. – 06.01.

– 27.07. – 04.09. 19.10. – 30.10. 23.12. – 08.01.

– 27.07. – 05.09. 19.10. – 31.10. 21.12. – 02.01.

15.05. 13.07. – 21.08. 12.10. – 24.10. 21.12. – 02.01.

15.05. – 23.05. 13.07. – 26.08. 17.10. – 24.10. 21.12. – 05.01.

15.05. 20.07. – 29.08. 19.10. – 31.10. 21.12. – 06.01.

15.05. 13.07. – 21.08. 05.10. – 17.10. 23.12. – 02.01.

8.2 FACHMESSEN, AUSSTELLUNGENUND SONSTIGE VERANSTALTUNGEN(ohne Gewähr)

Januar 201428. – 31.01., Wien

AquathermInternationale Fachmesse für Heizung, Klima,Sanitär, Bad & Design und erneuerbare Energien

Februar 201404. – 07.02., Moskau (Russland)

Aqua-Therm MoscowFührende internationale Fachmesse für denBereich Heizung, Klima und Gesundheit

18. – 21.02., BerlinbautecInternationale Fachmesse für Bauen undGebäudetechnik

28.02. – 02.03., Wels (Österreich)EnergiesparmesseDie Leitmesse für Bauen, Energie, Wasserund Sanitär

März 201406. – 08.03., Stuttgart

CEB® CLEAN ENERGY BUILDINGInternationale Fachmesse und Kongressfür Energieeffiziente Gebäude, RegenerativeEnergieerzeugung, Technische Gebäude-ausrüstung, Passivhaus

12. – 18.03., MünchenInternationale HandwerksmesseDie Leitmesse für das Handwerk

12. – 15.03., EssenSHK ESSENFachmesse für Sanitär, Heizung, Klima undErneuerbare Energien

April 201408. – 11.04., Nürnberg

IFH/InthermFachmesse für Sanitär, Heizung, Klima undErneuerbare Energien

Juni 201404. – 06.06., München

IntersolarInternationale Fachmesse und Kongressfür Solartechnik

November 201420. – 22.11., Hamburg

GET NordFachmesse Elektro, Sanitär, Heizung, Klima

Januar 201519. – 24.01., München

BAUWeltleitmesse für Architektur, Materialien,Systeme

März 201510. – 14.03., Frankfurt am Main

ISHWeltleitmesse Bad, Gebäude-, Energie-,Klimatechnik, Erneuerbare Energien

26. – 28.03., HennefHaustechnikshowNeugart, Kemmerling, Schedler, Meier,EFG Rheinland, DTG Roevenich

April 201515. – 18.04., Markt Schwaben

NeuheitenschauGienger, EFG Gienger, HTI Gienger

23. – 25.04., StuhrHaustechnik aktuellCordes & Graefe Bremen, EFG Specht,HTI Cordes & Graefe

Juni 201505. – 06.06., Groß Machnow

NeuheitenschauBär & Ollenroth, EFG Bar & Ollenroth,HTI Bär & Ollenroth

306

307

8.3 FACHZEITSCHRIFTEN

SBZ – Sanitär. Heizung. Klima.Offizielles Fachorgan von Landesfachverbänden unddem Zentralverband Sanitär, Heizung, KlimaDie SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin undinformiert mit illustrierten Fachbeiträgen, Reporta-gen, Interviews und Analysen über Entwicklungenund Lösungen in der SHK-Branche.Der praktische Nutzwert steht sowohl bei den tech-nischen als auch bei den marketingspezifischenThemen im Vordergrund.Erscheinungsweise: 21 Ausgaben pro JahrISSN 1616-2285Abonnementpreis 2013 EUR 194,40Einzelheftpreis EUR 12,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

SBZmonteurBerufsmagazin für den jungen Handwerker SBZ mon-teur hat ein modernes, auf die Zielgruppe Auszubil-dende, Berufsanfänger und praxiserfahrene Gesellenausgerichtetes fachpädagogisches und berufsprakti-sches Profil.Erscheinungsweise: monatlichISSN 0342-8206Abonnementpreis 2013 EUR 99,60Einzelheftpreis EUR 12,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.Die aktuellen Preise und weitere Informationenfinden Sie unter: www.sbz-online.de

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:Leserservice SBZTel.: 0711 / 6 36 72-411Fax: 0711 / 6 36 72-414E-Mail: [email protected]

TGA FachplanerDas Magazin für die Technische GebäudeausrüstungTGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das ge-samte Tätigkeitsspektrum der planenden Berufs-gruppen ab.Das Fachmagazin vermittelt direkt umsetzbaresWissen aus den Bereichen Sanitär-, Heizungs-,Lüftungs-, Raumluft- und MSR-Technik, regenerativeEnergien, Brandschutz, Energiewirtschaft undGebäudemanagement. Sachkundige Unter-stützung für die tägliche Arbeit geben Fachbeiträgezu Projektierung, Baustellenpraxis, Recht, VOB undHOAI.Erscheinungsweise: monatlichISSN 1610-5656Abonnementpreis 2013 EUR 164,60Einzelheftpreis EUR 18,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.Die aktuellen Preise und weitere Informationenfinden Sie unter: www.tga-fachplaner.de

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:Leserservice TGA FachplanerTel.: 0711 / 6 36 72-409Fax: 0711 / 6 36 72-414E-Mail: [email protected]

308

Gebäude-EnergieberaterDas Fachmagazin wendet sich an Handwerker,Architekten, Bauingenieure, Fachplaner und Schorn-steinfeger, die im Bereich der Energieberatung/Energiepassausstellung tätig sind.Dabei werden Themen wie Normen, Gesetze, Richt-linien, Praxisberichte über konkrete Projekte, praxis-nahes Marketing für Energieberater, Informationenzu Förderungen, Finanzierung, Arbeitsmittel (Soft-ware, Messtechnik etc.), Recht, Haftung und Fort-bildung für die Nutzer behandelt.Erscheinungsweise: monatlichISSN 1861-115XAbonnementpreis 2013 EUR 164,60Einzelheftpreis EUR 23,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.Die aktuellen Preise und weitere Informationenfinden Sie unter: www.geb-info.de

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:Leserservice Gebäude-EnergieberaterTel.: 0711 / 6 36 72-400Fax: 0711 / 6 36 72-414E-Mail: [email protected]

K&L MagazinDie offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und Luft-heizungsbauOrgan des ZVSHK, der AdK und der GGKFür die Fachbereiche Kachelofen, Luftheizungsbauund Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeitschrift.Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene, umfas-sende und praxisgerechte Information derMarktteilnehmer.Erscheinungsweise: 8 x jährlichISSN 0931-3117Abonnementpreis 2013 EUR 83,40Einzelheftpreis EUR 15,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:Leserservice K&L MagazinTel.: 0711 / 6 36 72-406Fax: 0711 / 6 36 72-414E-Mail: [email protected]

Photovoltaik – Das Magazin für ProfisPhotovoltaik bringt auf das Wesentliche reduzierteFakten für Technik, Marketing, Werbung, Verkaufund Kundenservice. Dies gilt auch für die Tipps undTrends, Analysen und Berichte sowie Bewertungenzu neuen Verfahren, Methoden und Produkten.Das neue B2B-Magazin der Solarstrombrancheversammelt eine kritische Analyse der geplantenEEG-Novelle, spürt Trends im PV-Geschäft nachund gibt Tipps zur Planung, Montage, Finanzie-rung und Versicherung von Solarstromanlagen. Einausführlicher Karriereteil rundet das Angebot ab.Erscheinungsweise: monatlichISSN 1864-7855Abonnementpreis 2013 EUR 129,60Einzelheftpreis EUR 15,00jeweils zuzüglich Versandkosten.

Änderungen vorbehalten.

Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:Leserservice PhotovoltaikTel.: 0711 / 6 36 72-412Fax: 0711 / 6 36 72-414E-Mail: [email protected]

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