Gebäudereinigungs- arbeiten · Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung Verunreinigungen durch...

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Impressum: Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29 –30 10715 Berlin Internet: www.bgbau.de Konzeption und Gestaltung: COMMON Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH, 60486 Frankfurt Internet: www.common.de E-Mail: [email protected] Druck: © Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft überarbeitete Auflage 07/2008 Abruf-Nr. BGI 659 Baustein-Merkheft BGI 659 Gebäudereinigungs- arbeiten

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Impressum:

Herausgeber:Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29–3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

Konzeption und Gestaltung:COMMON Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH,60486 FrankfurtInternet: www.common.deE-Mail: [email protected]

Druck:

© Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft

überarbeitete Auflage07/2008

Abruf-Nr. BGI 659

Baustein-Merkheft

BGI 659

Gebäudereinigungs-arbeiten

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07/2008

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV)(auch: Unfallverhütungsvorschrift)Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Sie sindrechtsverbindlich.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR)Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemeinanerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreibenjeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischenUmsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweiseund Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oderZielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung u.a.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dem Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzungvon Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagenwieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaft-liche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Ein-stufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand dersicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswis-senschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenwieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispieleschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auchin technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Vorschriften- und Regelwerk

Sicher arbeiten – gesund bleiben

Gebäude-reinigungs-arbeiten

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Fassadenbefahranlagen 33

Fassadengerüste 37

Arbeitskörbe/Arbeitssitze/Arbeitsbühnen 35

Persönliche SchutzausrüstungenBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz 39

Fahrbare Arbeitsbühnen 31

Stehleitern 29

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

B 98

B 23

B 99

B 68

B 45

C 43

Inhalt

AllgemeinesBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Gefährdungsbeurteilungen 7

Gefahrstoffe 9Kennzeichnung/Beschäftigungsbeschränkungen

Gefahrstoffe 11Grundanforderungen/Maßnahmen

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

Verunreinigungen durch Tauben

13

15

17

ArbeitsmittelBaustein-Nr.. Baustein-Titel Seite

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau-und Montagestellen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 19Wiederholungsprüfungen

Hubarbeitsbühnen 21

Hochdruckreiniger 25

Anlegeleitern 27

Reinigungsmaschinen 23

A 209

A 7

A 181

A 211

A 212

B 10

B 11

B 50

B 97

B 86

B 22

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ArbeitsverfahrenBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite

Reinigungs- und Pflegemittel 51

Desinfektionsmittel 53

Gebäudeinnenreinigung 43

Glas- und Fassadenreinigung 41

Krankenhausreinigung 45

Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden 47

Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen 49

D 100

D 101

D 102

D 90

D 204

D 94

D 95

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7 807/2008

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungTRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung undsicherheitstechnische Betreuung“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)

Die Beurteilung von Gefährdun-gen ist die Voraussetzung vonwirksamen und betriebsbezoge-nen Arbeitschutzmaßnahmen. Sieist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise �

� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbereiche,z.B. Betriebsorganisation, Objekt,Baustelle, Werkstatt, und der dortauszuführenden Tätigkeiten. � Ermitteln von Gefährdungen �– objekt-/baustellenunabhängig,

z.B. Einsatz nicht regelmäßiggeprüfter elektrischer Betriebs-mittel, unzureichende Unter-weisung der Beschäftigten.

– objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer-arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Risiko eines Absturzes,Risiko verschüttet zu werden� Abschätzen und bewerten desRisikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermittlungmit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmendurch- und umsetzen, z.B. Anbrin-gen des Seitenschutzes, Einbauvon Grabenverbauelementen,Bestimmen des Verantwortlichen,Benutzen der persönlichenSchutzausrüstungen.� Wirksamkeit der Schutz-maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.

Durchführung

� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. in Werk-statt, Büro) nur eine Tätigkeitbzw. Arbeitsplatz musterhaftbeurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. Gefährdungen für diejeweilige Baustelle ermitteln undbeurteilen.

Wiederholung

� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe-unfällen.

A 209Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte) 1

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

überprüfen, ggf. anpassen

Geeignete Schutzmaßnahmen

auswählen und festsetzen

Festlegen und Abgrenzender Arbeitsbereiche und

Tätigkeiten

Ziel: Sicheres und

gesundheitsgerechtesArbeitenFestgelegte

Schutzmaßnahmen durch-und umsetzen

Mögliche Gefährdungen

Mechanische Elektrische Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/Gefährdungen Gefährdungen Explosion

• Absturz • Stromschlag • Lärm • Hand-Arm- • Asbestfasern • bei Verwendung• stolpern, rutschen • gefährliche Schwingung, • Lösemittel von Flüssiggas

stürzen Körperströme z.B. durch • Isocyanate • Funkenflug, • erfasst/getroffen • elektrostatische Abbruchhammer • Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss-

werden Aufladungen • Ganzkörper- • PAK, PCB arbeiten• unkontrolliert Schwingung, • Benzol • Staubexplosionen

bewegte Teile z.B. bei Fahrer- • Dieselmotor-• umstürzende/ plätzen (Stapler Emissionen

kippende Teile u.a.) • ....• schneiden in Form von• stechen - Flüssigkeiten

- Gasen- Dämpfen- Stäuben

Biologische Körperliche Klima Strahlung Psychosoziale OrganisationArbeitsstoffe Überlastungen Belastungen

• Infektionen durch • Heben und • Hitze • Elektromagne- • Überforderung • ArbeitsablaufKeime, z.B. bei Tragen • Kälte tische Felder, • Unterforderung • ArbeitszeitKanalarbeiten, • Zwangs- • Zugluft z.B. Nähe zu • Stress • QualifikationKrankenhaus- haltungen • Luftfeuch- Funkmasten • Soziale • Unterweisungreinigung tigkeit • Infrarot-/UV- Beziehungen, • Verantwortung

(Nieder- Strahlung, z.B. z.B. Mobbingschläge) Sonneneinstrah-

• Ozon lung, Lichtbogen, Sonstigebeim Schweißen Gefährdungen

• Laserstrahlung,z.B. bei der Arbeiten inVermessung Über- und Unter-

druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober-flächen u.a.

Dokumentation

� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2

Unterstützung

� Sicherheitsfachkraft, Sicher-heitsbeauftragten, Betriebsarztund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUverwenden, z.B. CD-ROMs zurGefährdungsbeurteilung.

Gefährdungen ermitteln

Gefährdungen beurteilen, Risiken

bewerten

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A 7

07/2008

GefahrstoffeKennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung

Ermittlungspflicht

� Es muss festgestellt werden,ob es sich um einen Gefahrstoffim Sinne der Gefahrstoffver-ordnung handelt: Gefahrstoffe verfügen über bestimmte Eigen-schaften (Tabelle).

Kennzeichnung

� Gebinde oder Verpackungenmüssen eine Kennzeichnung tra-gen, bestehend aus:– Bezeichnung des Stoffes oder

der Zubereitung ��– Gefahrensymbol �� und zuge-

hörige Gefahrenbezeichnung– Gefahrenhinweisen ��– Sicherheitsratschlägen ��– Hersteller, Einführer (Impor-

teur) oder Lieferant ��� Gefährliche Stoffe und Zube-reitungen nur in zugelassenenBehältnissen aufbewahren undlagern.� Beim Umfüllen von Original-gebinden in andere Behältermüssen diese wie das Original-gebinde gekennzeichnet sein.

Sicherheitsdatenblatt

� Das Sicherheitsdatenblatt ent-hält weitere Angaben zu– Erster Hilfe,– Schutzmaßnahmen,– Verhalten bei Störfällen u.a.� Das Sicherheitsdatenblattmuss auf der Baustelle vorhandensein.

Verwendungsverbote

� Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:– Benzol– Asbest– quarzhaltige Strahlmittel– Teer

Beschäftigungs-beschränkungen

� Jugendliche dürfen Gefahrstof-fen nur ausgesetzt sein, wenn – dies zur Erreichung des Ausbil-

dungszieles erforderlich ist, – die Aufsicht eines Fachkundi-

gen gewährleistet ist, – der Arbeitsplatzgrenzwert

unterschritten ist, – betriebsärztliche oder sicher-

heitstechnische Betreuungsichergestellt ist.

� Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffennur Umgang haben, wenn derArbeitsplatzgrenzwert unter-schritten ist.� Gebärfähige Arbeitnehmerin-nen dürfen mit Blei oder Quek-ksilber nur Umgang haben, wennder Arbeitsplatzgrenzwert einge-halten wird.� Werdende Mütter dürfen krebs-erzeugenden, fruchtschädigen-den oder erbgutveränderndenStoffen nicht ausgesetzt sein.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte sowie bei bestimmten Tätigkeiten sindspezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen durch-zuführen. Diese können beimBetriebsarzt erfragt werden. �

2

1

4

3

5

Symbolanwendung – Auszug

Quelle: Kühn-Birett

Gefahren-symbol

Kenn-buch-stabe

Gefahren-bezeichnung(Eigenschaften)

Begriffsbestimmungnach Gefahrstoffverordnung

T+ sehr giftigäußerst schwere, akute oder chroni-sche Gesundheitsschäden oder Tod

T giftig erhebliche akute oder chronischeGesundheitsschäden oder Tod

Xn gesundheits-schädlich

akute oder chronischeGesundheitsschäden oder Tod

C ätzend bewirkt in Berührung mit lebendemGewebe dessen Zerstörung

Xi reizend bewirkt Entzündung bei Berührung mitHaut und Schleimhäuten

E explosions-gefährlich Explosionsgefahr ohne Luftsauerstoff

F+ hochentzündlichflüssigFlammpunkt <0°CSiedepunkt <35°C

F flüssigFlammpunkt <21°C

Ffestnach kurzzeitiger Einwirkung einerZündquelle leicht entzündlich

F

F

selbstentzündlichSelbsterhitzung an Luftund Entzündung

bei Berührung mit Wasser oder feuch-ter Luft, Bildung hochentzündlicherGase

entzündlich

N umwelt-gefährlich

Veränderung der Beschaffenheit des Naturhaushaltes

O brandfördernd

a) schnellerer Abbrand brennbarer Stoffe durch Sauerstoff-Abgabe

b) organische Peroxide

leic

ht e

ntzü

ndlic

h

flüssigFlammpunkt21…55°C

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Gesetz zum Schutz der arbeitendenJugend (J-Arb.Sch.G)BetriebssicherheitsverordnungTechn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)Verordnung zum Schutz der Mütter amArbeitsplatz

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A 181

10/2006

GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen

Hinweise zu den Gefahren undSchutzmaßnahmen zu erfragen.Beispiel: Wenn der Gefahrstoffunter speziellen Bedingungenvom Verwender eingesetzt wird.� Betriebsanweisung erstellen(Muster einer Betriebsanweisungsiehe Rückseite). Hierbei ist IhreBerufsgenossenschaft behilflich.� Beschäftigte anhand derBetriebsanweisung vor Arbeits-einsatz, mindestens jedocheinmal jährlich und vor Einsatzeines neuen Produktes, über dieGefahren unterweisen.� Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.

Während der Arbeit

� Nicht essen, trinken, rauchen.� Hautkontakt vermeiden.� Beim Umfüllen in kleinereGebinde nur bruchfeste undbeständige Behältnisse, z.B.Kunststoffbehälter, benutzen und diese wie das Originalge-binde kennzeichnen.� Spritzer beim Umfüllen ver-meiden (z.B. durch Heber oderPumpen). Körperschutzmittelbenutzen.� Benetzte Kleidungsstückesofort ausziehen.� Verschmutzte Arbeitskleidungeinschließlich des Schuhwerksmuss getrennt von Straßen-kleidung aufbewahrt und regel-mäßig gereinigt werden.� Hautschutz beachten:Vor der Arbeit und nach denPausen gezielter Hautschutz,nach der Arbeit und vor denPausen richtige Hautreinigung,nach der Reinigung und amArbeitsende Hautpflegemittelverwenden.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Überschreitung vonArbeitsplatzgrenzwerten sindarbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen erforderlich.

Vor der Arbeit

� Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt undprüfen, ob ein anderer, gesund-heitlich ungefährlicherer Stoffverwendet werden kann. (Infor-mationen beim Hersteller oderFachhandel einholen.)� Falls ein Gefahrstoff verwen-det werden muss, Produktinfor-mation und Sicherheitsdaten-blatt beim Hersteller, Lieferan-ten oder Importeur anfordern.� Enthält das Sicherheitsdaten-blatt nur unzureichende Angaben,sind beim Hersteller ergänzende

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)

Stark lösemittelhaltige Klebstoffe/Vorstriche, toluolhaltig

GISCODE: S 6

Gefahren für Mensch und Umwelt

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten mit Wasser oder Augenspüllösung spülen.Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Nach Einatmen: An die frische Luft bringen! Atemwege freihalten: Zahnprothesen, Erbrochenesentfernen. Bei Bewusstlosigkeit: stabile Seitenlage. Bei Atem- oder Herzstillstand: sofort künst-liche Beatmung und Herzdruckmassage. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Bei Bewusstsein sofort in kleinen Schluckenviel Wasser trinken lassen. Ersthelfer:

Abfälle nicht vermischen, sondern zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Wiederverwertunggetrennt sammeln !

MusterSchutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrenfall

Einatmen, Verschlucken (Essen, Trinken, Rauchen mit beschmutzten Händen) oder Aufnahmedurch die Haut können zu Gesundheitsschäden führen. Kann reizen. Kann Schwindel undKopfschmerzen hervorrufen. Dauerhafte Schäden möglich. Kann zu Allergien führen. Bei durch-tränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen) besteht erhöhte Entzündungsgefahr.Wassergefährdend – Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden !

Arbeiten nur bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! Nur ex-geschützte Ventilatoreneinsetzen! Auf keinen Fall rauchen, von Zündquellen (auch elektrischen Geräten ohne Ex-Schutz)fernhalten, offene Flammen vermeiden, kriechende Dämpfe können in größerer Entfernung zurEntzündung führen! Arbeitsbereich absperren! Warnschild „Explosionsgefahr“! Vorratsmenge aufeinen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Hautund Kleidung vermeiden! Produktreste von den Händen entfernen! Nach Arbeitsende und vor jederPause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln !Nach Arbeitsende Kleidung wechseln !Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Schutzbrille !Atemschutz: Nur umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden !Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme (Öl-in-Wasser-Emulsion)Hautschutzsalbe verwenden !Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk.

Mit Spachtel aufnehmen, aushärten lassen und entsorgen! Reste z.B. mit Sand abstreuen undmechanisch entfernen. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver,Schaum oder Wasser im Sprühstrahl (kein Vollstrahl)! Bei Brand in der Umgebung Behälter undGebinde mit Sprühwasser kühlen !Zuständiger Arzt oder Klinik:Fluchtweg:Unfalltelefon:

Betriebsanweisung Nr. Betrieb: MUSTERGem. §14 GEFSTOFFV

Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum:

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141307/2008

Weitere Informationen:

BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene:Mindestanforderungen“BGI 858: „Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei derGebäudesanierung“

Allgemeine Hinweise

� Schimmelpilze, besonders derenSporen, können bei Aufräum-,Abbruch- und Sanierungsarbeitenfreigesetzt werden und in dieAtemluft gelangen.� Schimmelpilze zählen entspre-chend der Biostoffverordnung zuden Biologischen Arbeitsstoffen.

Gefährdung� Aufnahmepfade:– Atemwege– Mund– Haut/Schleimhäute� Schimmelpilze können sensi-bilisierend wirken und in der Folgeallergische Reaktionen auslösen. Symptome einer Allergie sind:– Augenjucken und -tränen – Fließschnupfen – trockener Husten– Atemnot– Entzündliche Rötung der Haut

� Viele Schimmelpilze bilden toxi-sche (giftige) Stoffe, so genannteMykotoxine. � Toxine können sich auch in denBaustoffen anreichern und beistaubintensiver Bearbeitung (z.B.Schleifen, Fräsen) freigesetzt werden. Sie können z.B. Nieren,Leber, Blut, das Nerven- oder dasImmunsystem schädigen. � Das Infektionsrisiko spielt beiSchimmelpilzen eine untergeord-nete Rolle.

Gefährdungsbeurteilung

� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenkon-zentration sowie von der Tätig-keitsdauer �. Entsprechend derzu erwartenden Gefährdungerfolgt eine Einstufung in vierGefährdungsklassen, aus denensich entsprechende Schutzmaß-nahmen ergeben.

� Fachkundige Beratung istnötig, wenn keine erforderlichenKenntnisse vorliegen.

AllgemeineSchutzmaßnahmen

� Grundsätzlich sind in allenGefährdungsklassen die Mindest-anforderungen der AllgemeinenHygienemaßnahmen durchzuführen.

Technische und organisato-rische Schutzmaßnahmen

� Vermeidung der Verschleppungz.B. durch Abdeckung von Mobi-liar, staubdichte Abtrennung desArbeitsbereiches.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und Beschäftigteunterweisen.� Belüftung: Bei Gefährdungs-klasse 3 technische Be- und Ent-lüftung. �

A 211Schimmelpilzebei der Gebäudesanierung

� Schwarz-Weiß-Trennung: – Gefährdungsklasse 1:

Getrennte Aufbewahrung vonArbeits- und Straßenkleidung.

– Gefährdungsklasse 2:Abdichtung des Übergangsvom Schwarz- in den Weiß-bereich, Kennzeichnung deskontaminierten Bereichs, Reini-gung z.B. von Werkzeugen imSchwarzbereich.

– Gefährdungsklasse 3:Ein- oder Mehrkammer-Schleuse.

� Atemschutz: – Gefährdungsklasse 1: P2-Filter

(Empfehlung: TM2P).– Gefährdungsklasse 2:

P2-Filter (Empfehlung: P2 mitGebläse TH2P).

– Gefährdungsklasse 3:TM3P und staubdichte Schutz-brille oder Vollmaske.

� Augenschutz: – Gefährdungsklasse 1 und 2:

Nur bei Spritzwasserbildungoder Arbeit über Kopf.

– Gefährdungsklasse 3: Augen-schutz immer erforderlich.

� Schutzkleidung: – Gefährdungsklasse 1:

Empfehlung: Partikeldichte,luftdurchlässige Einwegschutz-kleidung der Kategorie III, Typ5 mit Kapuze.

Sporen- und Staubkonzentration

Schwachz.B. Fugen,

Dichtungen, Tapetenentfernen

Mittelz.B. Putzfräse

mit Absaugung, Entrümpelung

Starkz.B. Abstemmen

Ohne besondere Gefährdung

Gefährdungs-klasse 1

Gefährdungs-klasse 2

Gefährdungs-klasse 3

< 2 Stunden > 2 Stunden

Dauer der Tätigkeit

– Gefährdungsklasse 2 und 3:Partikeldichte, luftdurchlässigeEinwegschutzkleidung derKategorie III, Typ 5 mit Kapuzetragen. In Einzelfällen wasser-dichte Schutzkleidung.

� Handschutz:Bei Feuchtarbeit flüssigkeits-dichte Handschuhe tragen.

Vorsorgeuntersuchungen

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veran-lassen. Neben der erforderlichenarbeitsmedizinischen Vorsorgeaufgrund der eingesetzten PSAsind obstruktive Atemwegserkran-kungen, Hautbelastungen, insbe-sondere durch Feuchtarbeit,sowie bei Kontakt zu fäkalhalti-gem Abwasser Infektionsgefahrenzu berücksichtigen.

1

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161507/2008

Allgemeine Hinweise

� Verwilderte Tauben leben in leerstehenden Gebäuden, Dachböden,Mauervorsprüngen, Fensternischen,Brücken und Industrieanlagen. � Verunreinigungen bestehen ausdem ausgeschiedenen Kot, Nest-resten, Federn und verendetenTieren. � Verunreinigungen können ver-schiedene Infektionen verursachen:– Lungenentzündungen,

z.B. Papageienkrankheit– Durchfallserkrankungen.� Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten könnenBeschäftigte mit diesen gesund-heitsschädlichen Verunreinigun-gen in Kontakt kommen.

Gefährdungsbeurteilung

� Infektionen über verschiedeneAufnahmewege: – Mund – Atemluft (Infektionserreger in

Stäuben) – Haut oder Schleimhäute� Mögliche allergisierende odertoxische Wirkungen durch:– Parasiten (Taubenzecken

und -milben)-– Staub (Ausscheidungen, Haut-

bestandteile, Federpartikel,Schimmelpilze)

� Ätzende Wirkung des Taubenkots.� Fachkundige Beratung istnötig, wenn keine erforderlichenKenntnisse vorliegen.

AllgemeineSchutzmaßnahmen

� Waschgelegenheiten zur Verfü-gung stellen.

� Vor Pausen und nach Beendi-gung der Tätigkeiten Händewaschen. � Maßnahmen zur Vermeidungoder Reduktion von Aerosolen,Stäuben und Nebel ergreifen.

Technische und organisato-rische Schutzmaßnahmen

� Je nach Größe der SanierungSchwarz/Weiß-Anlage mit Schleuse.� Wasch-, Umkleide- und Aufent-haltsmöglichkeiten bereitstellen. � Nicht mit dem Besen reinigen. � Zur Reinigung verunreinigterFlächen Industriesauger mit Filter-patronen der Kategorie H ent-sprechend DIN EN 60335-2-65oder vergleichbare Geräte ver-wenden.� Um keinen Staub freizusetzen,Taubenkot vor dem Absaugenanfeuchten, wenn er vom Unter-grund gelöst werden muss. � Bei Tätigkeiten mit Spritz-wasserbildung gebläseunter-stützte Vollmasken verwenden.

� Bei erhöhter Exposition Vollmaske der Schutzstufe TM3P einsetzen.� In abgeschlossenen Räumen,z.B. Brückenkästen, kann auchumgebungsluftunabhängigerAtemschutz notwendig sein.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und die Beschäf-tigten unterweisen.

Vorsorgeuntersuchungen

Beratung zu speziellen Vorsor-geuntersuchungen durch denBetriebsarzt.

A 212Verunreinigungdurch Tauben

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der PräventionBGR A1 „Grundsätze der Prävention“BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen“BGI 892 „Gesundheitsgefährdung durchTaubenkot“

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B 10

07/2008

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel aufBau- und Montagestellen

1

Errichtung und Instandsetzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder von elek-trotechnisch unterwiesenen Per-sonen unter Leitung und Aufsichtvon Elektrofachkräften errichtet,verändert und instand gehaltenwerden

Prüfung

� Elektrische Anlagen undBetriebsmittel sind zu prüfen– nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung,

– regelmäßig entsprechend denPrüffristen.

Speisepunkte

� Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Speise-punkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Speise-punkte gelten z.B.:– Baustromverteiler ��– der Baustelle zugeordnete Ab-

zweige ortsfester elektrischerAnlagen

– Transformatoren mit getrenn-ten Wicklungen

– Ersatzstromversorgungs-anlagen

� Steckdosen in Hausinstalla-tionen dürfen nicht verwendetwerden.

Speisepunkt für kleine Baustellen

� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Speise-punkte auch– Kleinstbaustromverteiler,– Schutzverteiler,– ortsveränderliche Schutzein-

richtungenverwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus-installationen betrieben werden.

Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren

� TT-System und TN-S-System– Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen � AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (RCD)mit einem Bemessungsfehler-strom I� N � 30 mA betreiben.

– Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) miteinem BemessungsfehlerstromI� N � 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isolations-überwachung betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme hinter Spei-sepunkten ist auch zulässig:– Schutzkleinspannung (SELV)– Schutztrennung– Betrieb von Ersatzstromversor-

gungsanlagen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerteBetriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaßnahmenbeeinträchtigen oder unwirksammachen. Dies kann verhindertwerden, wenn:– frequenzgesteuerte einphasige

Betriebsmittel AC 230 V/16 A,z.B. Rüttler, HF-Werkzeuge,über pulsstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (TypA) mit I� N � 30 mA betriebenwerden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN � 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (TypB) mit I� N � 30 mA oder übereinen Trenntransformator be-trieben werden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis � 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive

Fehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen (Typ B) mit I� N � 500 mAoder über einen Trenntransfor-matoren betrieben werden,

– frequenzgesteuerte Betriebs-mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungen ein-gehalten sind undnachgeschaltete Stromkreisekeine Steckvorrichtungen ent-halten,

– Stromkreisen mit allstromsen-sitiven Fehlerstrom-Schutzein-richtungen (Typ B) keine puls-stromsensitivenSchutzeinrichtungen (Typ A)vorgeschaltet sind.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sindGummischlauchleitungen HO7RN-F oder gleichwertige Bauarten zuverwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch inder Bauart HO5RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanischbesonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B. unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller sollen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzeinrich-tung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:– Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt– CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig� Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten,ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutzisoliertund strahlwassergeschützt aus-geführt sein.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs-mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ mit DurchführungsanweisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“ BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver-änderlicher elektrischer Betriebsmittel“BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischerGefährdung“ Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestim-mungen)BetriebssicherheitsverordnungTRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“

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2019

B 11

07/2008

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel sind regelmäßig durchElektrofachkräfte zu überprüfenund durch Prüfetikett, Banderoleo. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfun-gen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Be-triebsmittel oder Betriebsmittel,die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so großist, dass sie nicht leicht bewegtwerden können. Dazu gehörenauch elektrische Betriebsmittel,die vorübergehend fest ange-bracht sind und über beweglicheAnschlussleitungen betriebenwerden. Für ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffristund Prüfer erfüllt, wenn die gemäßder Tabelle 1A (BGV A3) genann-ten Festlegungen eingehaltenwerden.

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Elektrofachkraft 3)

Benutzer

Elektrofachkraft oder elektrotech-nisch unterwiesenePerson bei Verwen-dung geeigneterMess- und Prüf-geräte 3)

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prüfein-richtung

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monatearbeitstäglich

Elektrische Anlagen undortsfeste Betriebsmittel

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungs-gemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wiederaufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestel-len, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektro-fachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung,dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofach-kraft prüfen.

Elektrische Anlagen undortsfeste elektrische Be-triebsmittel in „Betriebs-stätten, Räumen und Anla-gen besonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mitFehlerstrom-Schutzein-richtungen in nichtsta-tionären Anlagen 2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehlerspan-nungs-Schutzschalter– in stationären Anlagen1)– in nichtstationären Anla-

gen 2)

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von ei-nem Platz zum anderen gebrachtwerden können, während sie an dem Versorgungsstromkreisangeschlossen sind.

Anlage/Betriebsmittel PrüffristRicht- und Maximal-werte

Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Elektrofachkraftbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prüfgeräte,auch elektrotech-nisch unterwie-sene Person 4)

Betriebsmittel, die sehr hohen Bean-spruchungen unterlie-gen

normaler Betrieb

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen),Verwendung in Bereichen mit leit-fähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitenden Mate-rialien,Kernbohren,Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- undHeizungsinstallation,Holzausbau

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen3 Monate 5). Wird bei Prüfungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht, kanndie Prüffrist entspre-chend verlängertwerden.Maximalwert:Auf Baustellen, inFertigungsstättenoder unter ähnlichenBedingungen 1 Jahr.In Büros oder unterähnlichen Bedingun-gen 2 Jahre.

4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektri-scher Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeig-nete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.

5) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforde-rungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

ortsveränderliche elek-trische Betriebsmittel(soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschluss-leitungen mit Steck-vorrichtung

Anschlussleitungen mitStecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Festan-schluss

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischerBetriebsmittel nach Tabelle 1B, BGV A3

Betriebsbedingungen Beispiele/Baustelle Frist

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ mit DurchführungsanweisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver-änderlicher elektrischer Betriebsmittel“Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestim-mungen)BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“TRBS 1203 Teil 1 „Befähigte Personen –Besondere Anforderungen – ElektrischeGefährdungen“�

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt Tabelle 1B derDurchführungsanweisung zur BGVA3. Das Maß zur Orientierungs-hilfe ist die bei der Prüfung aufge-tretene Fehlerquote. Liegt dieseunter 2%, darf die Prüffrist ver-längert werden. Die Fehlerquoteermittelt sich aus dem Anteil derBetriebsmittel mit Mängeln an der

Gesamtzahl der geprüftenBetriebsmittel.

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B 50

10/2006

Hubarbeitsbühnen

� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehe Prüf-bescheinigung) oder bei denendie CE-Kennzeichnung angebrachtist und die Konformitätserklärungvorliegt.

Aufstellung

� Hubarbeitsbühne entsprechendder Betriebsanleitung standsicheraufstellen und betreiben ��.� Bei Aufstellung und Betrieb aufQuetsch- und Scherstellen achten.

Betrieb

� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blinkleuch-ten einschalten ��.� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Bei diesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen ��.� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirksam-keit der Sicherheitseinrichtungenachten.� Beim Verfahren der Hubar-beitsbühne dürfen sich Beschäf-tigte nur auf der Arbeitsbühneaufhalten, wenn dies im Prüfbuchbescheinigt ist.

� Für die Bedienung von Hub-arbeitsbühnen nur Personen ein-setzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– in der Bedienung unterwiesen

sind,– vom Unternehmer hierzu

schriftlich beauftragt sind.

Prüfungen

� Hubarbeitsbühnen nach Einsatz-bedingungen, mindestens jedocheinmal jährlich, von einer befähig-ten Person (z.B. Sachkundiger)prüfen lassen. Nachweis demPrüfbuch beiheften.� Arbeitstäglich Funktionsprobendurchführen.

1

2

3

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B 97

07/2008

Reinigungsmaschinen

21 3

� Maschinen mit mehr als 100 kgGesamtgewicht, die auf Rollenoder Fahrgestellen zu bewegensind, müssen mit Feststell-bremsen, selbsthemmendenRollen oder selbsthemmenden Antrieben ausgerüstet sein.� Für jede Maschine im Objektdie Betriebsanleitung für die Benutzung und Wartung bereit-halten.

Benutzung und Wartung

� Beschäftigte im Objekt in dieBenutzung und Wartung anhandder Betriebsanleitung einweisen;ebenso beim erstmaligen Einsatzneuartiger Maschinen. Einweisungin regelmäßigen Zeitabständen,mindestens jedoch einmal jähr-lich wiederholen.� Regelmäßige Wartung der Maschinen überwachen und kon-trollieren.� Bei Mängeln an Maschinenden Betrieb einstellen, die Ma-schine als nicht betriebssicherkennzeichnen und den Objekt-leiter unverzüglich informieren.

Bereitstellung

� Nur Maschinen bereitstellen,die den Gegebenheiten im Objektentsprechen.� Zur Beseitigung gesundheits-gefährlicher Stäube nur geprüfteEntstauber, Saugmaschinen oderKehrsaugmaschinen einsetzen.Staubklasse beachten (Tabelle).� Für Reinigungsarbeiten in Räumen mit Explosionsgefahrnur Maschinen in explosionsge-schützter Ausführung einsetzen.Die Maschinen dürfen keine elek-trostatische Aufladung erzeugen.� Maschinen, die im Objekt gehoben und getragen werdenmüssen, sind mit Tragevorrich-tung oder ggf. Anschlagpunktenauszurüsten.� Weibliche Beschäftigte sollenLasten von mehr als 15 kg nichtanheben oder tragen – auch nichtgelegentlich. Werdende Mütterdürfen ständig nicht mehr als5 kg und gelegentlich nicht mehrals 10 kg heben oder tragen.

� In Arbeitspausen, vor War-tungsarbeiten bzw. vor demUmrüsten der Maschinen Antrie-be abschalten und gegen unbe-fugtes Wiedereinschalten sichern,z.B. Zündschlüssel abziehen,Netzstecker aus der Steckdoseziehen. Feststellbremse betätigen.� Maschinen mit Fahrerstandoder Fahrersitz nur von dort ausin Bewegung setzen.� Nach der Benutzung Maschi-nen in verschließbaren Räumenabstellen.� Verspritzen und Verschüttenvon Säuren und Laugen vermei-den. Schutzbrillen oder Gesichts-schutzschild, Schutzhandschuheund Schutzschürzen benutzen.

Prüfung von Reinigungsmaschinen

� Art, Umfang und Fristen er-forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten.� Reinigungsmaschinen nachÄnderungen oder Instandsetzun-gen – mindestens jedoch einmaljährlich gemäß bisheriger Praxis– durch eine befähigte Person(z.B. Sachkundigen) auf betriebs-sicheren Zustand prüfen lassen.� Elektrisch betriebene Reini-gungsmaschinen sowie Verlänge-rungs- und Geräteanschluss-leitungen mit Steckvorrichtungenebenfalls regelmäßig prüfen lassen. Prüffristen beachten.

Zusätzliche Hinweise für netzabhängigen Betriebelektrischer Maschinen

� Für Reinigungsarbeiten mitelektrisch betriebenen Betriebs-mitteln dürfen die für das Objekterforderlichen vorhandenen Spei-sepunkte genutzt werden; Aus-genommen: – im Freien und in feuchten und

nassen Räumen,– wenn das Betriebsmittel

besondere Anforderungen anden Speisepunkt stellt.

Beschädigte Steckdosen nichtbenutzen.� Elektrische Leitungen in einerSchlaufe durch die Hand �� oderüber die Schulter �� führen.

� Elektrische Leitungen nur amStecker aus der Steckdose ziehen ��.� Nicht mit Reinigungsmaschinenüber elektrische Leitungen fahren.� Elektrische Leitungen nicht ein-quetschen. An selbstschließendenTüren Zwischenlagen benutzen.� Beschädigte bzw. defekte Lei-tungen und Steckvorrichtungennicht benutzen, sondern aus-sortieren und besonders kenn-zeichnen. Objektleiter unverzüg-lich informieren!� Elektrische Reparaturen nurdurch Elektrofachkräfte durchfüh-ren lassen.

Zusätzliche Hinweise für batteriebetriebene Maschinen

� Batterien entfernen, bevor die Maschinen für Wartung oderTransport gekippt werden.� Beim Befüllen der BatterienFülleinrichtungen benutzen.� Laden der Batterien nur in besonderen Räumen.

Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Maschinen

� Das Befüllen von Gastanksbzw. das Wechseln von Gas-flaschen nicht in Räumen unterErdgleiche durchführen.

� Maschinen mit Gastank undGasflaschen nur über Erdgleicheabstellen.� Vor dem Abstellen und bei längeren Arbeitspausen Absperr-ventile schließen.

Zusätzliche Hinweise fürkraftstoffbetriebene Maschi-nen

� Abgaswerte (z.B. bei Hoch-druckreinigern mit ölbefeuertemErhitzer) regelmäßig vomSchornsteinfeger überprüfen las-sen. Prüfergebnisse beiReinigungsmaschine belassen.� Einsatz nicht in geschlossenenRäumen, z.B. Tiefgaragen (Ver-giftungsgefahr).� Auf ausreichende Lüftung achten.

Zusätzliche Hinweise für Batterieladeräume

� Batterieladeräume müssentrocken, kühl und belüftet sein.� Künstliche Belüftungsanlagensind vor Beginn des Ladevor-gangs einzuschalten und müssenmindestens 1 Stunde länger alsder Ladevorgang eingeschaltetbleiben.� Funken reißende Einrichtun-gen (z.B. Schalter, Steckdosen,elektrische Betriebsmittel)müssen mind. 1 m von den zuladenden Batteriezellen entferntsein.� Ladestellen sind von entzünd-baren Stoffen freizuhalten.� Batterien nicht unter Strom-fluss abklemmen.

Staub beseitigende Maschinen, Einteilung nach Staubklassen

Staubklasse

L

M

H

leichtlightléger

mittelmediummoyen

hochhighhaut

Durchlassgradmax. (%)

1

0,1

0,005

Eignung für Stäube mit Expositionsgrenzwerten

> 1 mgm–3

≥ 0,1 mgm–3

alle (inkl. krebserzeugendeStäube und Stäube mit Krank-heitserregern)

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A3 „Elektrische Anlagen undBetriebsmittel“ BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“DIN VDE-Bestimmung für Akkumulatorenund BatterieanlagenDIN EN 50272-3 / VDE 0510-3Betriebssicherheitsverordnung

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B 86

07/2008

Hochdruckreiniger

2

4

1

� Vor jeder Inbetriebnahme sindSpritzpistole, Schlauchleitungenund Sicherheitseinrichtungen,z.B. Druck- und Temperaturan-zeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen.� Vor Einsatz prüfen, ob die aus-tretende Flüssigkeit mit Produkt-resten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfallsSchutzmaßnahmen treffen.� Elektrisch betriebene Hoch-druck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunktanschließen, z.B. Baustromver-teiler mit Fehlerstrom-Schutzein-richtung.

Schlauchleitungen

� Bei Geräten mit Pumpenwech-selsätzen darauf achten, dassSchlauchleitungen und Spritz-einrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligenPumpensatzes entsprechen.� Nur einwandfreie Schlauch-leitungen und Spritzeinrichtungenverwenden, die auf Grund ihrerKennzeichnung für den zulässigenBetriebsüberdruck des Druck-erzeugers ausgelegt sind.� Schlauchleitungen nur vomFachpersonal, z.B. Herstelleroder Lieferer, einbinden unddurch befähigte Person prüfenlassen.

� Bei Betriebstemperaturen über100° C muss an Schläuchendie max. zulässige Betriebs-temperatur angegeben sein.

Betrieb

� Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungengemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen. Die Rük-kstoßkraft darf bei von Handgehaltenen Spritzeinrichtungen 250 N nicht überschreiten. DieLanzenlänge sollte mehr als 75 cm betragen.

3

� Vor Düsenwechsel, Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten so-wie nach Beendigung der ArbeitenGerät ausschalten, Wasserzufuhrabsperren und System drucklosmachen, z.B. Abzugshebel derSpritzpistole betätigen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen benutzen, z.B. Hose, Hand-schuhe, Kopf- und Gesichts-schutz, ggf. auch Atemschutz ��.� Geeignete Stiefel, z.B. Gummi-stiefel, Polymerstiefel, für denNassbereich tragen. Ist die Lan-zenlänge kleiner als 75 cm, sindGummistiefel (S4 oder S5) oder„Gamaschen“ als Schutz vordem Wasserstrahl empfeh-lenswert.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten.� Geräte gemäß bisheriger Praxis, nach einer Betriebsunter-brechung von mehr als 6 Mona-ten, mindestens jedoch einmaljährlich durch eine befähigte Per-son (z.B. Sachkundigen) prüfenlassen.

� Schlauchleitungen nicht ein-klemmen, über scharfe Kantenführen, mit Fahrzeugen überfah-ren. Schlingenbildung, Zug- oderBiegebeanspruchung vermeiden� Geräte nicht mit der Schlauch-leitung ziehen.� Abzughebel der Spritzpistoleoder Fußschalter �� der Spritz-einrichtung während des Betrie-bes nicht festsetzen.� Bei Rohr- und Wärmeaus-tauscherreinigung Rückhalte-vorrichtung �� einsetzen.� Gegenseitige Gefährdung beigleichzeitigem Betrieb mehrererSpritzeinrichtungen vermeiden.� Nicht von Leitern aus mitHochdruck-Spritzeinrichtungenarbeiten, sondern z.B. von Gerüsten ��.� Hochdruckstrahl nie auf Personen richten.� Bei ArbeitsunterbrechungSpritzeinrichtung gegen unbeab-sichtigtes Einschalten sichern.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“BetriebssicherheitsverordnungBGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

Zusätzliche Hinweise fürHochdruckreiniger mit ölbe-feuertem Erhitzer

� Abgaswerte regelmäßig vomSchornsteinfeger überprüfen las-sen. Prüfergebnisse beim Gerätbelassen.� Einsatz nicht in geschlossenenRäumen, z.B. Tiefgaragen (Ver-giftungsgefahr).� Auf ausreichende Lüftung ach-ten.

Beschäftigungs-beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, mitHochdruckreinigungsgerätenarbeiten.

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B 22

10/2006

Anlegeleitern

� Schadhafte Leitern nicht be-nutzen, z.B. angebrochene Hol-me und Sprossen von Holzlei-tern, verbogene und angeknickteMetallleitern. Angebrochene Hol-me und Sprossen von Holzleiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge-schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.

� Richtigen Anlegewinkel ein-halten ��. Er beträgt bei– Sprossenanlegeleitern 65–75°,– Stufenanlegeleitern 60–70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 müber die Austrittsstelle hinaus-ragen lassen ��.� Anlegeleitern gegen Ausglei-ten, Umfallen, Umkanten, Abrut-schen und Einsinken sichern, z.B.durch Fußverbreiterungen ��,

dem Untergrund angepasste Lei-terfüße, Einhängevorrichtungen,Anbinden des Leiterkopfes.� Leitern im Verkehrsbereichdurch Absperrungen sichern.

21

1m

� = 650--750650--750

4

3

5

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Her-steller angegebenen Länge zu-sammenstecken oder ausziehen.Gegen Durchbiegen sichern, z.B.durch Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Be-weglichkeit der Abweiser sowieauf Einrasten der Feststelleinrich-tungen achten ��.

Zusätzliche Hinweise fürGebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vomHersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte an-lehnen ��.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf– kein höherer Standplatz als

7,00 m eingenommen werden,– bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

– das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

– die Windangriffsfläche von mit-geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.

� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn– von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsverfah-ren zusätzliche Gefahren aus-gehen, z.B. Arbeiten mitSäuren, Laugen, Heißbitumen,

– Maschinen und Geräte mitbeiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte muss mitbeiden Füßen auf einer Sprossestehen.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege nur ein-setzen– bei einem zu überbrückenden

Höhenunterschied ≤ 5,00 m,– für kurzzeitige Bauarbeiten,– als Gerüstinnenleiter zum Ver-

binden von max. zwei Gerüst-lagen,

– als Gerüstaußenleiter beiBelaghöhen ≤ 5,00 m.

Ausnahme:Der Einbau von Treppen inSchächten und Gerüstinnen-leitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 „Leitern und Tritte“ BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN EN 131–1 und 2Betriebssicherheitsverordnung

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B 98

10/2006

Stehleitern

Weitere Informationen:

BGV D36 „Leitern und Tritte“ DIN EN 131 – 1 und 2Betriebssicherheitsverordnung

� Nur Stehleitern verwenden,die fest angebrachte Spreizsiche-rungen haben.� Zum Anstrich von Holzleiternkeine deckenden Anstrichfarbenverwenden.� Schadhafte Leitern nicht be-nutzen, z.B. angebrocheneHolme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene oder ange-knickte Metallleitern.

� Angebrochene Holme, Wan-gen und Sprossen von Holzlei-tern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge-schützt lagern.� Ausreichend hohe Leitern be-reitstellen.� Stehleitern standsicher auf-stellen, gegen Einsinken undUmfallen sichern. Auf wirksameSpreizsicherung achten ��.

1

2

4

3

� Stehleitern nicht wie Anlege-leitern benutzen.� Auf Treppen und schiefenEbenen nur Stehleitern mit Holm-verlängerungen einsetzen ��.� Jede Holmverlängerung mitmindestens 2 Leiterklammernbzw. Klemmlaschen befestigen.Befestigungsabstand gemäßMontageanleitung.� Von Stehleitern nicht aufandere Arbeitsplätze undVerkehrswege übersteigen.� Oberste Sprosse bzw. Stufenicht besteigen; nur bei Leiternmit Sicherheitsbrücke und Halte-vorrichtung ist das Betreten derobersten Stufe zulässig ��.� Leitern im Verkehrsbereichdurch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern

� Stehleiter erst betreten, wenndruck- und zugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist ��.� Leiter nur bis zu der vom Her-steller angegebenen Länge zu-sammenstecken oder ausziehen.� Bei Schiebeleitern auf freieBeweglichkeit der Abweiser so-wie auf Einrasten der Feststell-einrichtungen achten.� Die oberen vier Sprossen beiStehleitern mit aufgesetzterSchiebeleiter nicht betreten.

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B 23

07/2008

Fahrbare Arbeitsbühnen

Aufbau

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerbefähigten Person auf-, ab- oderumgebaut werden. � Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziell fürdiese Arbeiten unterwiesen sein.� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsanlei-tung des Herstellers errichten.– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden.– Die Belaghöhe richtet sich

nach der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung und darf

– in Gebäuden maximal 12,00 m– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Es müssen konstruktiv festge-legte Innenaufstiege vorhandensein ��. � Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bautei-len sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebe-zeugen ist verboten. Ausnahme:Die Aufbau- und Verwendungsan-leitung lässt dieses ausdrücklichzu. � An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiligerSeitenschutz vorhanden sein ��.

2

1

3

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN EN 1004Betriebssicherheitsverordnung

Verwendung

� Fahrbare Arbeitsbühnen sindvor der Verwendung von einerbefähigten Person zu prüfen.� Zulässige Belastung be-achten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, tragfä-higem und hindernisfreiem Unter-grund verfahren.� Fahrrollen müssen nach demVerfahren durch Bremshebelfestgesetzt werden ��.� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächenabspringen.� Aufenthalt von Personen auffahrbaren Arbeitsbühnen wäh-rend des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nachBeendigung der Arbeiten fahr-bare Arbeitsbühnen gegenUmsturz sichern.

Anmerkung / Hinweis

� Aus Bauteilen eines System-gerüstes errichtete fahrbareGerüste müssen auf ihre Brauch-barkeit geprüft und nachgewie-sen werden.

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3433

B 99

10/2006

Fassadenbefahranlagen

1 2

Fassadenbefahranlagen sind Ein-richtungen, die zum Gebäude ge-hören und am Gebäude verblei-ben, im Gegensatz zu Arbeitskör-ben, Arbeitssitzen und Arbeits-bühnen.� Beim Betreiber der Fassaden-befahranlage über den betriebs-sicheren Zustand informieren (z.B. letzte Prüfung).� Anlagen dürfen nur von einge-wiesenen Personen benutzt wer-den.� Betriebsanleitung beachten.� Angegebene zulässige Belas-tung durch Personen und Mate-rial nicht überschreiten.� Fassadenbefahranlagen nurüber sicher begehbare Verkehrs-wege betreten. An Einstiegen müssen wirksame Einrichtungengegen Absturz vorhanden sein.

� Während der Benutzung vonFassadenbefahranlagen darun-ter liegende Arbeitsbereiche undVerkehrswege freihalten und ab-sperren.� Bei Mängeln, die die Betriebs-sicherheit beeinträchtigen, denBetrieb einstellen und die Mängeldem Betreiber mitteilen.

Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge

� Fassadenaufzüge nur benut-zen, wenn der Aufzugswärterdes Betreibers erreichbar ist.� Beschäftigte im Arbeitskorbzusätzlich mittels Sicherheitsge-schirren sichern �� (nicht erfor-derlich bei geführten Arbeits-körben).

Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern

� Bewegliche Steigleitern mitInnenaufstieg nicht von außenbesteigen.� Bewegliche Steigleitern gegenunbeabsichtigtes Verfahrensichern, z.B. durch Feststell-vorrichtung ��.� Besteht beim Besteigen undArbeiten auf beweglichen Steig-leitern Absturzgefahr, sind dieBeschäftigten durch Sicherheits-geschirre zu sichern. Vorhan-dene Steigschutzeinrichtungensind zu benutzen.

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTechn. Regeln Aufzüge TRA 900BGV D36 „Leitern und Tritte“

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B 68

10/2006

ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen

1

zusätzlichem Sicherungsseil auf-gehängt sein.

Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstoppge-räte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe �� und -büh-nen �� verwenden, die allseitsmit einem mindestens 1,0 m hohen Seitenschutz versehensind.� Seile und Ketten mit Schäkeln�� oder festen Ösen, die nur mitWerkzeug lösbar sind, befesti-gen. Keine Seilklemmen benut-zen.� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Las-ten verwenden.

� Arbeitskörbe und Arbeitsbüh-nen nicht überlasten und Last-anhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits-körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elek-trowerkzeuge müssen schutz-isoliert sein.� Sicherheitsgeschirre als Ab-sturzsicherung benutzen, wennArbeitskörbe oder Arbeitsbüh-nen sich verfangen oder kippenkönnen.� Arbeitssitze bestimmungs-gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfäligschließen ��.

Im Gegensatz zu Fassadenbe-fahranlagen, die fest mit demGebäude verbunden sind, wer-den Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen. � Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen ��.� Nur Hebezeuge (Winden, Kra-ne) verwenden, die für den Per-sonentransport geprüft sind.� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedemAufhängepunkt an zwei Tragsei-len oder an einem Tragseil mit

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen, z.B. nach jeder Montage aufeiner neuen Baustelle, darf nureine hierzu befähigte Person(z.B. Sachkundiger) durchführen.

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornstein-bauarbeiten

� Bei Umrüstarbeiten von Ar-beitsbühnen Anseilschutz benut-zen.� Zur Rettung aus Gefahrensitua-tionen Abseilgeräte bereitstellen.� Für Verständigungsmöglich-keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

4 3

5

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordungBGV D8 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ BGV D6 „Krane“ BGR 159 „Hochziehbare Personenauf-nahmemittel“ BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“

2

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B 45

07/2008

Fassadengerüste

Allgemeines

Unterschieden werden:- Systemgerüste aus vor-gefertigten Bauteilen (Regel-ausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung)Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen.– Stahlrohrkupplungsgerüste

(Regelausführung nach DIN 4420-3)

� Abhängig von den durchzufüh-renden Arbeiten Lastklasse undBreitenklasse wählen sowieStänder-und Riegelabstände undBelagstärke festlegen.

Montage

� Gerüstbau nur unter Aufsichteiner befähigten Person und vonfachlich geeigneten Beschäftig-ten ausführen lassen.� Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen

und auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens: – Aufbau- und Verwendungsan-

leitung des Herstellers/Regel-ausführung

– Ergänzende Detailangabenbei Abweichungen

– Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B.Montagesicherheitsgeländer(MSG)

� Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden. � Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“

kennzeichnen und den Zugangzur Gefahrenzone absperren.� Fertiggestellte Gerüste/Berei-che kennzeichnen (Plan für dieBenutzung).

Verankerung

� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände)und Verankerungsart der Mon-tageanweisung zu entnehmen. � Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.

� Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkteanordnen.

Belag

� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und übereinen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.� Bei umlaufender Einrüstungeiner Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei Bohlenbelägen genügendgroße Überdeckungen imBereich der Riegel vorsehen. � Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen.� An der Innenseite des Gerü-stes den Abstand zwischenBelag und Bauwerk so geringwie möglich halten.

Seitenschutz

� An der Außenseite des Gerü-stes Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett an jeder benutztenGerüstlage montieren.� An der Innenseite des Gerü-stes Seitenschutz montierenwenn zwischen Belag und Bau-werk Absturzgefahr besteht.� Abhängig von der Art der auszuführenden Arbeiten hatsich in der Praxis ein Abstandzwischen Belag und Bauwerkvon bis zu 0,30 m bewährt.� Bei innen liegenden Leiter-gängen muss im Bereich desVerkehrsweges auch in nichtbenutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.

Prüfung

� Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desGerüsterstellers nach Fertigstel-lung und vor Übergabe an denBenutzer, um den ordnungsge-mäßen Zustand festzustellen.� Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desjeweiligen Benutzers vor Arbeits-aufnahme, um die sichere Funk-tion festzustellen.

Benutzung

� Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung undsichere Verwendung ist derBenutzer verantwortlich.– Keine konstruktiven Änderun-

gen am Gerüst vornehmen(z.B. entfernen von Veranke-rungen, Diagonalen).

� Gerüste nur nach dem Planfür die Benutzung (Kennzeich-nung) belasten.– Innerhalb eines Gerüstfeldes

darf nur eine Gerüstlage mitder zulässigen Last belastetwerden.

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden.

– einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cmbewährt.

� Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.– Montage von zusätzlichen

Einrichtungen, wie z.B. Schutt-rutschen, Aufzügen nur inAbsprache mit dem Gerüster-steller.

� Klappen in Duchstiegsbelägengeschlossen halten. Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Person“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1Breitenklasse W 06

Lastklasse 3Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2

Datum der Prüfung

Gerüstbaubetrieb Jedermann12345 Irgendwo Tel. 1234 123456

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-klasse

Gleichmäßig verteilteLast kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9W 09 0,9 < w < 1,2W 1,2 1,2 < w < 1,5W 1,5 1,5 < w < 1,8W 1,8 1,8 < w < 2,1W 2,1 2,1 < w < 2,4W 2,4 2,4 < w

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagtafeln

Verankerung

Längsverstrebung (Diagonalen)

Spindelfüße

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohlen

Gerüstfeld

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C 43

07/2008

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

2

1

4

3– in der Nähe von Boden-

öffnungen,– an Gittermasten,– bei Montagearbeiten,– in Verbindung mit Steigeinrich-

tungen (Steigleitern,Steigeisen-gänge).

Dabei ist Folgendes zu beachten:� Nur CE-gekennzeichnete undEG-baumustergeprüfte Ausrüs-tungen �� (Halte- oder Auffang-gurte, Verbindungsmittel [Seile/Bänder], Falldämpfer, Höhensi-cherungsgeräte , mitlaufendeAuffanggeräte einschließlich Füh-rung ��) benutzen. �

� PSA gegen Absturz vor jederBenutzung durch Inaugenschein-nahme überprüfen.� Prüfung durch durch eine befä-higte Person (z.B. Sachkundigen)nach Bedarf, mindestens jedocheinmal jährlich.� PSA gegen Absturz möglichstoberhalb des Benutzers anschla-gen.� PSA gegen Absturz nur antragfähigen Bauteilen bzw.Anschlageinrichtungen ��befestigen. Sie müssen – beieinem Benutzer – eine Stoßkraft(Auffangkraft) von 7,5 kN auf-nehmen können.

Aufhängeöse

Gehäuse

Ein- und ausziehbaresVerbindungsmittel

Endverbindung

Karabinerhaken

6

5

� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutztwerden.� Nur Karabinerhaken benutzen,die eine Sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnen haben ��. � Auffanggurte benutzen, wenndie Gefahr des Absturzes be-steht.� Haltegurte nur dort verwen-den, wo Beschäftigte lediglichgehalten oder gegen Abrutschengesichert werden müssen.� Steigschutzeinrichtungen nurmit Auffanggurt mit vordererSteigschutzöse benutzen ��. � Auffangsysteme �� mitGeräten mit energieabsorbieren-der Funktion oder Falldämpfer�� benutzen, wenn Maßnahmenzum Auffangen Abstürzenderoder Abrutschender durchzu-führen sind ��.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff hal-ten und Schlaffseilbildung durchEinsatz einer Längeneinstellvor-richtung vermeiden. Höhensiche-rungsgeräte halten das Verbin-dungsmittel automatisch straff.

4

7

Mitlaufendes Auffang-gerät einschließlichbeweglicher Führung

� Die Verbindungmittel (Seile/Bänder) nicht über scharfe Kantenbeanspruchen, nicht knoten undnicht behelfsmäßig verlängern.� PSA gegen Absturz vor schädi-genden Einflüssen, z.B. Öl, Säure,Lauge, Putzmittel, Funkenflug,Erwärmung über 60°, schützenund trocken lagern.� Beschädigte oder durch Absturzbeanspruchte PSA gegen Absturznicht weiter verwenden. Sie sindder Benutzung zu entziehen, biseine fachlich geeignete Person(z.B. Sachkundiger) der weiterenBenutzung zugestimmt hat.

Persönliche Schutzausrüstungen(PSA) gegen Absturz sind zu be-nutzen, wenn– Absturzsicherungen (Seiten-

schutz) aus arbeitstechnischenGründen nicht möglich und

– Auffangeinrichtungen (Fang-gerüste, Dachfanggerüste, Auf-fangnetze) unzweckmäßig sind.

PSA gegen Absturz könnenbenutzt werden – bei Arbeiten geringen

Umfanges,– bei Arbeiten in der Nähe von

Flachdachkanten,

� Der Vorgesetzte hat geeigneteVerfahren zur Rettung (zB. Rettungskörbe, Abseilgeräte) vonBeschäftigten festzulegen. Dabeibeachten, dass durch längeresHängen im Gurt Gesundheits-gefahren entstehen können.� Die richtige und sichere Benut-zung der PSA und die Ausführungder Rettung praktisch üben.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“ BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“ BGI 870 „Haltegurte und Verbindungs-mittel für Haltegurte“BGI 515 „Persönliche Schutzausrüstungen“BGG 906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigenfür PSA gegen Absturz“

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D 100

07/2008

Glas- und Fassadenreinigung

1

Fensterreinigung von innen

� Fensterbänke nur betreten,wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind. Gegebenenfalls Trittaufsätzebenutzen �.� Bei einer Absturzhöhe vonmehr als 5 m nach außenAbsturzsicherung, z.B. mobilesSchutzgeländer � anbringen,wenn die Reinigung der Fenster-flächen und -rahmen vom Bodenaus nicht möglich ist oder wennfest installierte Geländer oderBrüstungen fehlen, oder� persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz verwenden, wennAnschlagpunkte vorhanden sind�. Diese müssen mind. für einestatische Einzellast von 6 kN miteinem Teilsicherheitsbeiwert yF = 1,25 nachgewiesen sein.

Fenster- und Fassaden-reinigung von außen

� Bei Standplätzen ab 5 m Höhe Hebebühnen oder Gerüste verwenden, wenn fest installierteEinrichtungen fehlen (z.B. Reini-gungsbalkone, Fassadenbefahr-anlage).� Ist auf Reinigungsbalkonen derAufstieg auf Leitern oder Tritteerforderlich, persönliche Schutz-ausrüstung gegen Absturz benutzen �.� Reinigungslaufstege müssenmind. 0,5 m breit sein. Öffnun-gen in Laufstegen max. 35 mm.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Arbeiten mit Absturzgefahrwird eine spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungempfohlen.

Zusätzliche Hinweise für dieReinigung von Glasdächern(bedingte Betretbarkeit)

� Glasdächer nur betreten, wenn– Stoßsicherheit und Resttragfä-

higkeit versuchstechnischbelegt ist, oder

– eine allgemeine bauaufsichtli-che Zulassung vorliegt undkeine Gegenstände > 4 kgmitgeführt werden (Ausnahme:wassergefüllter Kunststoff-eimer mit max. 10 l).

� Absturzsicherungen anbringenan Öffnungen, Lichtkuppeln,Lichtbändern, wenn diese weni-ger als 0,5 m aus der Flächeherausragen. � An der DachaußenkanteAbsturzsicherungen anbringenbei einer Absturzhöhe von mehrals 3,0 m oder� Bei Flachdächern < 20°Absperrungen in mind. 2,0 mEntfernung von der Absturzkanteerrichten.

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von geneigtenGlasflächen

� Ab einer Neigung von mehr als 5° Einrichtungen vorsehen,die ein Abrutschen beim Betretenverhindern.� Laufstege mit Trittleisten, wenn die Neigung mehr als 1 : 5(ca. 11°) beträgt. � Ist die Glasfläche steiler als 1 : 1,75 (ca. 30°), Laufstege mitStufen verwenden.

2

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von nichtbetretbaren Glasflächen

� Für Lichtplatten, Staubdeckenund Verglasungen, die beimBetreten brechen können, beson-dere Arbeitsplätze und Verkehrs-wege (z.B. Laufstege) schaffen.� Nutzbare Laufbreite mind. 0,5 m, nutzbares Lichtraumprofilmind. 0,5 x 2,0 m.� Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz verwenden.

Verwendung von Leitern

� Anlegeleitern bei der Fenster-reinigung nur dann verwenden,wenn – der Standplatz auf der Leiter

max. 7,0 m hoch ist,– die Dauer der Arbeiten auf der

Leiter nicht mehr als 2 Stun-den beträgt bei einer Höhedes Standplatzes über 2,0 m,

– das Gewicht der mitzuführen-den Arbeitsmittel nicht mehrals 10 kg beträgt,

– keine Stoffe oder Gerätebenutzt werden, von denenzusätzliche Gefahren ausge-hen (z.B. Hochdruckreiniger).

� Anlege- und Stehleitern stand-sicher aufstellen.� Gebäudereinigerleitern nur biszu der vom Hersteller angege-ben Länge zusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen �.

Weitere Informationen:

BGV C 22 „Bauarbeiten“BGV D 36 „Leitern und Tritte“BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“BGI 694 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Leitern und Tritten“GS-BAU-18 „Grundsätze für die Prüfungund Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheitvon Bauteilen bei Bau- und Instand-setzungsarbeiten“DIN 4426 „Einrichtungen zur Instand-haltung baulicher Anlagen“TRBS 2121 „Gefährdung von Personendurch Absturz“

� 2,0 m

4

3

5

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4443

D 101

07/2008

Gebäudeinnenreinigung

2

1

� Beschäftigte vor der erstenArbeitsaufnahme objektbezogenund im Hinblick auf das anzuwen-dende Arbeitsverfahren unterwei-sen. Unterweisung mindestenseinmal jährlich wiederholen.� Ausländische Beschäftigtegegebenenfalls in ihrer Landes-sprache unterweisen.� Im Objekt einsatzbereite Tele-fone ausweisen. Rufnummernvon Feuerwehr, Notarzt, Rettungs-dienst und Polizei deutlich sichtbarangeben.� Während der Betriebsruhe des auftraggebenden BetriebesFunktionsfähigkeit von Aufzügen, automatisch öffnenden Türen,Beleuchtungssteuerung usw.vereinbaren.� Beschäftigte verpflichten,nur Anweisungen von betrieblichVorgesetzten entgegenzunehmen.� Glattböden nur abschnittsweisebearbeiten ��. Nicht durch dieReinigungsflotte laufen. Bearbei-tete Flächen erst nach Absaugenoder Abtrocknen desFlüssigkeitsfilmes betreten.� Bei Publikumsverkehr Ver-kehrswege von den Arbeitsbe-reichen trennen. Warnschilderaufstellen ��.

� Während der Arbeit flache,fersenumschließende Schuhe mitrutschfester Sohle tragen.� Bei Nassreinigung gegebenen-falls wasserdichte Schutzkleidungbenutzen, z. B. Handschuhe,Schürze, Anzüge, Stiefel,Gesichtsschutz.� Hautschutz beachten: Vor der Arbeit gezielter Haut-schutz, nach der Arbeit richtigeHautreinigung, nach der Reini-gung sorgsame Hautpflege.� Leitern und Tritte in ausrei-chender Anzahl in den einzelnenArbeitsbereichen bereitstellen.Lange Transportwege vermeiden.Nicht auf Stühle und anderesMobiliar steigen.� Herde, Öfen und Grills recht-zeitig vor Beginn der Reinigungs-arbeiten abschalten. Abkühlenabwarten.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Feuchtarbeit von 2,0 bis4,0 Stunden/Tag sindVorsorgeuntersuchungen anzu-bieten. Bei Feuchtarbeit über 4,0Stunden/Tag sind Vorsorgeunter-suchungen zu veranlassen.

Zusätzliche Hinweise für Abfallbeseitigung

� Beim Entleeren der Abfallbe-hälter und Papierkörbe nicht hineingreifen. Behältnisse aus-schütten bzw. mit der Einwegtüteentnehmen ��.� Abfall in den Behältnissen nichtvon Hand zusammendrücken.

Zusätzliche Hinweise für Baureinigung

� Werden im Objekt noch Bau-arbeiten ausgeführt, Reinigungs-arbeiten nur in Absprache mitdem koordinierenden Bauleitervornehmen.� Besteht die Gefahr von Fuß-verletzungen, sind Sicherheits-schuhe (Kennzeichnung: S 3) zurVerfügung zu stellen und von denBeschäftigten zu tragen.� Staubentwicklung durch Spren-gen mit Wasser eindämmen.Gegebenenfalls Atemschutz benutzen.

3

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 181 „Fußböden in Arbeitsräumenund Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“

� Bodenbeläge regelmäßig aufoptisch erkennbare Schädenuntersuchen.

Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in ausgewählten Arbeiträumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit RutschgefahrR = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

Zusätzliche Hinweise zurRutschhemmung von Fußbö-den

In Arbeitsräumen und -bereichenmit Rutschgefahr müssen rutsch-hemmende Bodenbeläge einge-setzt werden.� Bei der Auswahl der Boden-beläge auch die spätere Art desReinigungsverfahrens berück-sichtigen.

� Bei der Auswahl der Reini-gungs- und Pflegemittel und beideren Dosierung darauf achten,dass die Rutschhemmung nichtgemindert wird.� Beim Einsatz von Wischpflege-mitteln mit rutschhemmendenEigenschaften Bodenbelag nichtnachpolieren.� Dosierangaben des Herstellersgenau beachten.

Nr. Arbeitsräume, -bereiche R Vund betriebliche Verkehrswege

0 Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche

0.1 Eingangsbereiche, innen R 90.2 Eingangsbereiche, außen R 11 oder

R 10 V 40.3 Treppen, innen R 90.4 Außentreppen R11 oder

R 10 V 40.5 Sanitärräume (z.B. Toiletten, R 10

Umkleide- und Waschräume)

Pausenräume (z.B. Aufent- R 9haltsraum, Betriebskantinen)

Sanitätsräume R 9

16 Lackierereien16.1 Nassschleifbereiche R 12 V 10

17 Keramische Industrie17.3 Pressen (Formgebung) R 11 V 6

Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen

17.4 Gießbereiche R 1217.5 Glasierbereiche R 12

18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein

18.1 Steinsägerei, Steinschleiferei R 1118.2 Glasformung von Hohlglas,

Behälterglas, Bauglas R 1118.3 Schleifereibereiche für R 11

Hohlglas, Flachglas18.4 Isolierglasfertigung R 11 V 6

Umgang mit Trockenmittel18.5 Verpackung, Versand von R 11 V 6

Flachglas18.6 Ätz- und Säurepolieranlagen R 11

für Glas

19 Betonwerke19.1 Betonwaschplätze R 11

20 Lagerräume20.1 Lagerräume für Öle und R 12 V 6

Fette 20.2 Lagerräume für verpackte R 10

Lebensmittel20.3 Lagerbereiche im Freien R 11 oder

R 10 V4

Nr. Arbeitsräume, -bereiche R Vund betriebliche Verkehrswege

23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung

23.1 Instandsetzungs- und R 11Wartungsräume

23.2 Arbeits- und Prüfgrube R 12 V 423.3 Waschhalle, Waschplätze R 11 V 4

27 Geldinstitute27.1 Schalterräume R 9

28 Parkbereiche28.1 Garagen, Hoch- und R 10

Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss

28.2 Garagen, Hoch- und R 11 oderTiefgaragen mit R 10 V 4 Witterungseinfluss

28.3 Parkflächen im Freien R 11 oderR 10 V 4

29 Schulen und Kindergärten29.1 Eingangsbereiche, Flure, R 9

Pausenhallen29.2 Klassenräume, R 9

Gruppenräume29.3 Treppen R 929.4 Toiletten, Waschräume R 1029.5 Lehrküchen in Schulen R 10

(siehe auch Nummer 9)29.6 Küchen in Kindergärten R 10

(siehe auch Nummer 9)29.7 Maschinenräume für Holz- R 10

bearbeitung29.8 Fachräume für Werken R 1029.9 Pausenhöfe R 11 oder

R 10 V 4

30 Betriebliche Verkehrswegein Außenbereichen

30.1 Gehwege R 11 oderR 10 V 4

30.2 Laderampen30.2.1 überdacht R 11 oder

R 10 V 430.2.2 nicht überdacht R 12 V 430.3 Schrägrampen R 12

(z.B. für Rollstühle,Ladebrücken)

30.4.1 Betankungsbereiche R 1230.4.2 Betankungsbereiche R 11

überdacht

Auszug aus BGR 181

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D 102

07/2008

Krankenhausreinigung

� Vom Krankenhaus aufge-stellten Hygieneplan einhalten.� Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Krankenhaus unddem Reinigungsunternehmen ent-sprechend der Infektions-gefährdung koordinieren.� Beschäftigte regelmäßig unter-weisen und über Gefahren aufklä-ren.� Staubsauger mit Schwebstoff-filtern oder zentrale Absauganlagebenutzen.� Umkleideräume zur Verfügungstellen,wenn bei der Tätigkeit be-sondere Arbeitskleidung getragenwerden muss.

� Für Arbeitskleidung undStraßenkleidung getrennte Aufbe-wahrungsmöglichkeiten schaffen,wenn die Beschäftigten infek-tiösen, giftigen, gesundheits-schädlichen, ätzenden, reizendenoder stark geruchsbelästigendenStoffen ausgesetzt sind.� Waschräume zur Verfügungstellen, wenn die Art der Tätig-keit es erfordert.� Die hygienisch erforderlichenMittel zum Reinigen und Desin-fizieren sowie zum Abtrocknender Hände zur Verfügung stellen.

� Dosierungsverhältnisse derReinigungs- und Desinfektions-lösungen nach Hygieneplan einhalten.� Hautschutz beachten:Vor der Arbeit gezielter Haut-schutz, nach der Arbeit richtigeHautreinigung, nach der Reini-gung sorgsame Hautpflege.� Pausenräume den Beschäftig-ten zur Verfügung stellen, wennsie Gefahrstoffen und Infektions-gefahren ausgesetzt sind (Verein-barung mit dem Krankenhaustreffen).

� Zusätzliche Schutzkleidungnach Bedarf zur Verfügung stellen, z.B. flüssigkeitsdichteHandschuhe, Schürzen, Fuß-bekleidung, Mundschutz.� Für Desinfektion, Reinigung,Instandhaltung und getrennte Auf-bewahrung der Schutzkleidungsorgen. Gebrauchte und ver-schmutzte Schutzkleidung ist wie Krankenhauswäsche zubehandeln.� Vor Betreten der Aufenthalts-und Speiseräume die Schutz-kleidung ablegen.� Schutz gegen Schmierinfektiondurch Unterbrechung der Infek-tionswege sicherstellen, z.B.durch Händedesinfektion, persön-liche Schutzausrüstung. Schleim-häute und offene Wunden dürfenmit infektiösem Material nicht inBerührung kommen.� Zum Händetrocknen Einmal-gebrauchshandtücher oderWarmlufttrockner verwenden.� Bei möglichen Kontakten mitBlut, Sekreten und Körpergewe-ben Handschuhe und Schutz-kleidung tragen.� Das Essen, Trinken, Rauchensowie das Tragen von Schmuck-stücken (auch Uhren und Eherin-ge) ist in diesen Arbeitsbereichennicht erlaubt.� Nach Verletzung durch Instrumente (z.B. Nadelstich-verletzung) umgehend einen D-Arzt aufsuchen.

Zusätzliche Hinweise für den Umgang mit Krankenhauswäsche

� Benutzte Wäsche unmittelbarin widerstandsfähigen, dichtenund gekennzeichneten Behält-nissen (z.B. Container, Textil- oder Kunststoffsäcke) entspre-chend dem Reinigungsverfahrenerfassen.� Wäschesäcke nur geschlos-sen transportieren, nicht werfenoder stauchen.� Direktes Berühren der Wäschevermeiden.

2

1

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B. Dialyse-, Infektionseinheiten)

� Nur Personen beschäftigen,deren Gesundheitszustand regel-mäßig überwacht wird. Arbeits-medizinische Vorsorgeunter-suchungen für die Beschäftigten veranlassen. Eine Schutzimpfunggegen Hepatitis-B- und Hepatitis-A-Viren wird empfohlen.� Keine werdenden und stillen-den Mütter in diesen Bereicheneinsetzen.� Jugendliche nur unter Aufsichtund zur Erreichung des Ausbil-dungszieles in diesen Bereicheneinsetzen.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 208 „Reinigungsarbeiten mit Infek-tionsgefahr in medizinischen Bereichen“BGR 209 „Umgang mit Reinigungs- undPflegemitteln“ BGR 250 „Biologische Arbeitsstoffe imGesundheitswesen und in der Wohlfahrts-pflege“Richtlinien für Krankenhaushygiene undInfektionsprävention des Robert-Koch-InstitutesMutterschutzgesetzBiostoffverordnungTRGS 401 „Gefährdung durch Hautkont-akt“

� Infektiöse Wäsche desinfi-zieren, infektionsverdächtigeWäsche desinfizierend waschen.

Zusätzliche Hinweise für dieAbfallentsorgung

� Spitze, scharfe und zerbrech-liche Gegenstände (z.B. Sprit-zen, Kanülen) nur in geschlosse-nen Behältern, die nicht durch-stoßen werden können, in denAbfall geben ��.� Infektiösen Abfall von demübrigen Abfall getrennt erfassenund vor dem Transport desinfi-zieren oder in geeigneten Trans-portbehältnissen, z.B. Kunst-stoffsäcken oderSpezialbehältern,sicher verschließen und kenn-zeichnen.� Abfälle unmittelbar in wider-standsfähigen, dichten undfeuchtigkeitsbeständigen Ein-wegbehältern sammeln und vordem Transport verschließen (Verschlusszange benutzen) ��.� Abfallsäcke nur auf Trans-portwagen befördern, nicht vonHand tragen oder über den Fußboden ziehen.

Vorsorgeuntersuchungen

Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen gegenInfektionskrankheiten (z.B. Virus-hepatitis) und Hauterkrankungenwerden empfohlen.

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D 90

07/2008

Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden

� Bei der Behandlung von Außen-flächen kommen zur Anwendung:– Reiniger (z. B. Säuren und

deren Gemische)– Strahlmittel– Abbeizer (z. B. Laugen,

Löse- und Verdünnungsmittel)– Konservierungsmittel (z. B.

Silikonharze und Siloxane)� Die Anwendung von chlorkoh-lenwasserstoffhaltigen Reini-gungs- und Abbeizmitteln ist zuvermeiden.

Schutz der Beschäftigten

� Vor Beginn der Arbeiten hatder Unternehmer festzustellen,ob es sich um ein Gefahrenstoffhandelt, und zu prüfen, ob durchein anderes Arbeitsverfahrenoder einen ungefährlicheren Stoffdas Gesundheitsrisiko gemindertwerden kann.� Bei Verwendung eines Gefahr-stoffes Schutzmaßnahmen fest-legen, z. B. hinsichtlich – Lagerung,– Handhabung,– Brand- und Explosionsschutz,– Toxikologie (Giftigkeit),– Notfall- und Erste-Hilfe-

Maßnahmen,– Ökologie.

Angaben über Schutzmaßnahmenenthält das Sicherheitsdatenblatt,welches beim Hersteller desGefahrstoffes angefordertwerden kann. � Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge des Her-stellers und die vom Unternehmerzu erstellende Betriebsanweisungbeachten.� Für ausreichende Lüftung sorgen. Soweit lüftungstechnischeMaßnahmen nicht oder nicht aus-reichend durchgeführt werdenkönnen bzw. bei Aerosolbildungist wirksamer Atemschutz zubenutzen.� Bei der Arbeit Schutzhand-schuhe und Schutzkleidung tragen.� Hautschutz-, Hautreinigungs-und Hautpflegemittel benutzen.� Berührung der Augen und derHaut mit den Stoffen vermeiden.� Beim Einsatz von Flüssigkeits-strahlern sowie bei Überkopf-arbeiten Schutzbrille oderGesichtsschutz tragen.� Abbeizarbeiten von unten nachoben ausführen.� Beim Arbeiten nicht essen,trinken und rauchen.� Bei Unwohlsein ärztlichen Rateinholen.

Schutz von Passanten undBewohnern

� Abschirmung des Arbeits-bereiches (z. B. Arbeitsgerüst) involler Höhe seitlich und nachunten durch Planen.� Fenster stets geschlossen halten. Dies gilt auch, wenn sichniemand im Raum aufhält.� Kennzeichnung von Gefahr-bereichen

Schutz der Umwelt

� Es sind Vorkehrungen zu tref-fen, mit denen die schadstoffhal-tigen Flüssigkeiten und sonstigenReststoffe aufgefangen, gesam-melt und gefahrlos abgeführtwerden können.� Das Einleiten von Abwasser indie öffentlichen Abwasseranlagenbedarf grundsätzlich der Geneh-migung der zuständigen Behörde(z. B. Umweltbehörde, Grund-stücksentwässerung).� Das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Grund- und Ober-flächengewässer) bedarf grund-sätzlich der wasserrechtlichenErlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. � Das Transportieren von flüs-sigen und sonstigen Sonderab-fällen bedarf der abfallrechtlichenGenehmigung der zuständigenBehörde. Erleichternde Bestim-mungen bei geringfügigen Abfall-mengen sind auf Antrag möglich.

Beschäftigungs-beschränkungen

� Für Jugendliche und Schwan-gere sind Arbeiten mit bestimm-ten gesundheitsschädigendenStoffen verboten. Einzelheitensind der Gefahrstoffverordnung,dem Jugendarbeitsschutzgesetzund der Mutterschutzrichtlinien-verordnung zu entnehmen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen veran-lassen bei– silikogenem Staub,– Lärm,– Isocyanaten und Lösemitteln – methanolhaltigen Abbeizern

sowie beim Tragen von – Atemschutzgeräten– feuchtigkeitsundurchlässigen

Schutzhandschuhen regel-mäßig 4,0 Stunden oder mehrpro Tag.

Zusätzlich Hinweise für Tätigkeiten mit dichlor-methanhaltige Abbeizmitteln

Müssen in Ausnahmefällen dichlormethanhaltige Abbeiz-mittel eingesetzt werden, sindwegen der von diesen Produkten ausgehenden Gesundheitsge-

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 612)BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGR 195 „Benutzung von Schutzhand-schuhen“BGI 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“

fahren über die beschriebenenPunkte hinausgehende Schutz-maßnahmen zu ergreifen.Die Arbeitsplatzgrenzwerte beimVerarbeiten von dichlormethan-haltigen Abbeizern werden grund-sätzlich überschritten; Atem-schutzfilter bieten keinen Schutzvor den betäubenden Lösemittel-dämpfen.Als Schutzhandschuhe eignensich nur Handschuhe aus Fluor-kautschuk, die sehr teuer undzudem auch nur 2,5 Stundenbeständig sind.

Die Tabelle zeigt die Unterschiedein der Auswahl dieser Schutz-ausrüstung bei dichlormethan-freien und -haltigen Produkten.

Dichlormethanfreie Abbeizer Dichlormethanhaltige AbbeizerAugenschutz bei Spritzgefahr: Korbbrille bei Spritzgefahr: KorbbrilleHandschuhe aus Polychloropren, Nitrilkautschuk FluorkautschukHautschutz fettfreie/fettarme Hautschutzsalbe fettfreie/fettarme HautschutzsalbeAtemschutz beimAuftrag und Enfernen– von Hand Gasfilter A1 umgebungsluftunabhängiges

Atemschutzgerät– im Spritzverfahren Kombinationsfilter A1-P2 umgebungsluftunabhängiges

AtemschutzgerätKörperschutz Flüssigkeitsdichter Flüssigkeitsdichter bei Spritzverfahren Chemikalienschutzanzug ChemikalienschutzanzugKosten niedrig sehr hoch

Eine Liste dichlormethanfreier Abbeizmittel kann im Internet unter www.gisbau.de abgerufen werden.Betriebsanweisungen zu Abbeizmitteln sind auf der Gefahrstoff-CD WINGIS enthalten.

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5049

D 204

10/2006

Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

Weitere Informationen:

BGV B11 „Elektromagnetische Felder“BGR B11 „Elektromagnetische Felder“ DIN VDE 0848 „Gefährdung durchelektromagnetische Felder“EMF-Datenbank der Regulierungsbehörde(RegTP) www.regtp.de

1

1

2

Elektromagnetische Strahlungkann zu Gesundheitsschäden füh-ren.

� Angaben über einzuhaltendeSicherheitsabstände beim Auf-traggeber bzw. beim Betreiberder Anlage einholen.� Liegen Angaben über Sicher-heitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftrag-geber auffordern, Messungen zuveranlassen.� Können Sicherheitsabständenicht eingehalten werden, denAuftraggeber auffordern, durchden Betreiber das Abschaltender Anlage zu veranlassen bzw.die Sendeleistung zu mindern.

� Ist das Abschalten, die Minderung der Sendeleistung derAnlage oder die Abschirmungnicht möglich, Expositions- undGefahrbereiche nach Angaben desBetreibers festlegen und mitWarn- und Verbotszeichen kenn-zeichnen ��.� Für Arbeiten im Expositions-bereich Betriebsanweisung auf-stellen.� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich unterweisen.� Träger von Herzschrittmachern,Insulinpumpen, Hörgeräten oderImplantaten aus Metall nicht ein-setzen.

� Im Bereich erhöhter Expositio-nen nur zwei Stunden je Arbeits-schicht aufhalten.� Innerhalb vom Gefahrenbe-reich nur mit persönlicher Schutz-ausrüstung (z.B. Schutzkleidungfür hochfrequente elektromag-netische Felder) �� arbeiten.

Kurzzeitbereich2h

Vorsorgeuntersuchungen

� Beim Auftreten von Gesund-heitsstörungen arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchungenanbieten.

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D 94

07/2008

Reinigungs-und Pflegemittel

Reinigungs- und Pflegemittel enthalten u.a. gesundheitsschäd-liche Tenside, Säuren, Laugenoder Lösemittel, die inunterschiedlichen Konzentratio-nen enthalten sind.

Organisatorische Maßnahmen

� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung feststellen, ob essich bei dem vorgesehenenUmgang mit Reinigungs- oderPflegemittel um Gefahrstoffehandelt. Auch nicht gekenn-zeichnete Mittel können Stoffeenthalten, die die Gesundheitschädigen können.

� Informationen über den Pro-dukt-Code bzw. GISBAU einholen.� Prüfen, ob weniger gesund-heitsschädliche Mittel eingesetztwerde können.� Gefahrstoffverzeichnis erstellen.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und die Beschäf-tigten unterweisen.� Hautschutzplan aufstellen (in Zusammenarbeit mit demBetriebsarzt).

Schutzmaßnahmen

� Reinigungs- und Pflegemittel– in festgelegten Bereichen oder

Schränken

– nicht in Pausen, Sanitär- oderBereitschaftsräumen

– möglichst originalverpackt auf-bewahren. Auf ausreichendeLüftung achten.

� Beim Umfüllen möglichst Originalgebinde oder zugelas-sene Gebinde verwenden unddiese wie das Original kennzeich-nen. Nicht in Behälter umfüllen,durch deren Form oder Bezeich-nung der Inhalt mit Lebensmittelnverwechselt werden kann.� Reinigungsmitteln nichtmischen.� Zum Ansetzen gebrauchs-fertiger Lösungen grundsätzlichkaltes Wasser verwenden, umunbeabsichtigte chemischeReaktionen zu vermeiden. �

� Dosierangaben des Herstel-lers beachten.� Dosierhilfen wie Dosierflaschen,-beutel, -pumpen oder automa-tische Dosieranlagen verwenden.� Möglichst technische Hilfs-mittel wie Fahreimer, Feucht-wischmops und Pressen benut-zen, um Hautkontakt mit der Reinigungs- oder Schmutzflottezu vermeiden.

Persönliche Schutzausrüstung– allgemein

� Flüssigkeitsdichte,mechanisch stabile Schutzhand-schuhe (siehe WINGIS-CD) mitverlängertem Schaft tragen.� Handschuhstulpen umschlagen,um ein Hineinlaufen vonReinigungsmitteln zu verhindern�.� Dünne Unterziehhandschuheaus Baumwolle vermindern dieSchweißbildung.� Hautschutz beachten: Vor derArbeit gezielter Hautschutz, nachder Arbeit richtige Hautreinigung,nach der Reinigung sorgsameHautpflege �.� Bei Spritzgefahr, z.B. beimUmgang mit Konzentraten oderbeim Um- oder Abfüllen Schutz-brille (Korbbrille) tragen. Gege-benenfalls Augendusche oderAugenspülflasche bereitstellen.

Zusätzliche Hinweise fürsaure Sanitärreiniger

Je nach Konzentration der ent-haltenen Säuren können Verät-zungen der Haut und Reizungender Atemwege auftreten.� Handschuhe aus Polychloro-pren, Nitril- oder Butylkautschuktragen.� Saure Reiniger nicht mit hypochlorithaltigen Reinigern verwenden, weil dabei giftigesund ätzendes Chlorgas ent-stehen kann.

Zusätzliche Hinweise für Grundreiniger und Rohrreiniger

Aufgrund der Alkalität der Reini-ger können starke Verätzungenauftreten.� Handschuhe aus Polychloro-pren, Nitril- oder Butylkautschuktragen.� Bei lösemittelhaltigen Grundreinigern Handschuhe ausButylkautschuk tragen.

Zusätzliche Hinweise fürUnterhaltsreiniger

Beim Umgang mit Konzentratenkönnen die enthaltenen Tensideund Lösemittel Reizungen derHaut auslösen.� Wenn ohne Dosiereinrichtun-gen oder Auswringer gearbeitetwird, Handschuhe aus Poly-chloropren, Nitril- oder Butyl-kautschuk tragen.

Zusätzliche Hinweise fürHolz- und Steinpflegemittel

Gesundheitsgefährdungen können durch auftretende Lösemitteldämpfe auftreten (u.a. Kopfschmerzen, Übelkeit,Müdigkeit). Lösemittel reizen und entfetten die Haut.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 209 „Umgang mit Reinigungs- undPflegemitteln“BGR 195 „Benutzung von Schutzhand-schuhen“BGR 197 „Benutzung von Hautschutz“BGR 192 „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“

� Handschuhe aus Nitrilkautschuktragen.� Möglichst antistatische Schutzkleidung benutzen.� Bei Überschreitung derArbeitsplatzgrenzwerteAtemschutzfilter Typ A tragen.� Auf gute Raumbe- und -entlüf-tung achten.� Gebinde geschlossen halten.

Vorsorgeuntersuchungen

� Vorsorgeuntersuchungen veranlassen bei – Feuchtarbeit (regelmäßig

> 4 Std./Tag),– bei Tätigkeiten mit Toluol,

Xylol, Fluor (Flusssäure),– beim Tragen von Atemschutz.

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D 95

07/2008

Desinfektionsmittel

Organisatorische Maßnahmen

� Desinfektionsarbeiten in Kran-kenhäusern und Einrichtungendes Gesundheitsdienstes nur vonsachkundigen Personen oderAnleitung eines geprüften Desin-fektors oder einer Hygienefach-kraft vornehmen.� Reinigungs- und Desinfektions-plan des Auftraggebers einhal-ten. Exakte Absprachen mit demAuftraggeber treffen.� Nur geprüfte und anerkannte(gelistete) Desinfektionsmittel ein-setzen.� Aldehydhaltige Mittel möglichstdurch andere Mittel ersetzen.� Lagerung der Desinfektions-mittel im Objekt klären.� Anwendungslösung nur überspezielle Dosierhilfen herstellen.Dazu nur kaltes Wasser verwenden.� Entsprechende Betriebsanwei-sung erstellen und die Beschäf-tigten unterweisen.� Hautschutzplan aufstellen (inZusammenarbeit mit demBetriebsarzt).

PersönlicheSchutzausrüstung

� Handschuhe aus Nitril- oderButylkautschuk tragen (sieheWINGIS-CD). Latex-Einmal-Hand-schuhe sind ungeeignet.� Flüssigkeitsdichte Schürzenund Stiefel verwenden. Bei Spritz-gefahr, z.B. beim Umgang mitKonzentraten oder beim Um-oder Abfüllen Schutzbrille (Korb-brille) tragen.� Hautschutz beachten: Vor derArbeit gezielter Hautschutz, nachder Arbeit richtige Hautreinigung,nach der Reinigung sorgsameHautpflege.

Zusätzliche Hinweise für formaldehydhaltige Desinfektionsmittel

� Nicht für Händedesinfektionbenutzen.� Nur mit kaltem Wasser(<25°C) ansetzen.� Wischverfahren dem Sprühver-fahren vorziehen.� Bei Flächendesinfektion immerfür ausreichende Lüftung sorgen.Bei Überschreitung des Arbeits-platzgrenzwertes Atemschutzmit Gasfilter B1, bei Sprühverfah-ren Kombinationsfilter B1-P2benutzen.� Bei Raumdesinfektion immerAtemschutz mit Gasfilter B2benutzen.� Zündquellen und Oxidations-mittel fernhalten.

Zusätzliche Hinweise für alko-holische Desinfektionsmittel

� Nur Gebrauchslösung �10Gew.-% Alkohol verwenden.� Nicht für Raumdesinfektionverwenden.� Während und vor allem nachder Desinfektion ausreichend lüften.

� Desinfektionsmittel nicht unge-zielt versprühen.� Darauf achten, dass keineZündquellen oder heiße Flächenin den Räumen vorhanden sind.Keine elektrischen Schaltvor-gänge vornehmen.

Beschäftigungs-beschränkungen

� Jugendliche nur unter Aufsichtund zur Erreichung des Ausbil-dungszieles einsetzen, wenn dieArbeitsplatzgrenzwerte eingehal-ten werden.� Werdende und stillende Mütterdürfen Tätigkeiten mit gesund-heitsschädlichen und giftigenStoffen nicht ausführen.

Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen veran-lassen bei– Feuchtarbeit (regelmäßig

mehr als 4 Std./Tag),– bei Arbeiten mit Infektions-

gefahr,– beim Tragen von Atemschutz.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 209 „Umgang mit Reinigungs- undPflegemitteln“ BGR 206 „Desinfektionsarbeiten imGesundheitsdienst“BGR 208 „Reinigungsarbeiten mit Infek-tionsgefahr in medizinischen Bereichen“GefahrstoffverordnungMutterschutzgesetzTRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“

Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Form-aldehyd) und quartäre Ammoniumverbindungen

Produkt-Code: GD80 Der in den Produkten enthaltene /freigesetzte For-maldehyd steht im Verdacht, Krebs erzeugen zu können!

Erste Hilfe

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oderAugenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen!Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen.Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahnprothesen, Erbro-chenes entfernen, stabile Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen.Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wassertrinken lassen.Ersthelfer:

Nicht in Regenwasserkanalisation gelangen lassen.Zur Entsorgung sammeln in:

Mit saugfähigem Material (z.B. Wischlappen) aufnehmen und entsorgen! Produkt ist brennbar,geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Wasser im Sprühstrahl! Bei Brand entstehengefährliche Dämpfe!

Muster

Die Produkte enthalten u.a. Aldehyde (z.B. Formaldehyd, Glyoxal, 1,5-Pentandial (=Glutardialde-hyd) und quartäre Ammoniumverbindungen (z.B. Alkylbenzyldimethyl- oder Didecyldimethylammo-niumchlorid). Daneben sind oft auch geringe Mengen an wasserlöslichen Lösemitteln (Ethanol,Isopropanol), Tenside, Farb-, Gerüst- sowie Duftstoffe enthalten. Die folgenden Informationen be-ziehen sich vor allem auf den Umgang mit dem unverdünnten Produkt, z.B. Umfüllen, Verdünnen.

Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Nicht zur Handdesinfektion benutzen. Nicht mit heißem Wasseranwenden! Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien mischen! Verschlüsse vorsichtig öffnen!Verspritzen vermeiden! Gefäße nicht offen stehen lassen! Vorratsmenge auf einen Schichtbedarfbeschränken! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Nach Arbeitsende und vorjeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Straßenkleidunggetrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Verun-reinige Kleidung wechseln! Dosierung und Anwendungshinweise sorgfältig beachten.Beschäftigungsbeschränkungen beachten!Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille!Handschutz: Der Handschutz ist besonders zu beachten, da Inhaltsstoffe auch durchdie Haut in den Körper gelangen können! Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!Atemschutz: Kombinationsfilter B1-P2 (grau/weiß)Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fetthaltige Hautschutzsalbe verwenden!Körperschutz: Bei Spritzverfahren: Vollschutzanzug und Kunststoffstiefel!

Betriebsanweisung Nr. Betrieb: MUSTERGem. §14 GEFSTOFFV

Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum:

Gefahren für Mensch und Umwelt

Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Verursacht Verät-zungen. Krebserzeugende Wirkung von Formaldehyd wird vermutet! Glyoxal kann möglicherweisezu vererbbaren Schäden führen! Formaldehyd, Glyoxal, Benzalkoniumchlorid kann zu Allergien derHaut führen. Glutaraldehyd kann zu Allergien der Atemwege und der Haut führen. Personen mitFormaldehyd, Glyoxal, Glutaraldehyd oder Benzalkoniumchlorid-Allergie sollten keinen Kontakt mit diesem Stoff haben. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrenfall

Sachgerechte Entsorgung

Unterschrift des Unternehmers

Ätzend

C

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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Prävention Service-Hotline: 01803 987001Internet: www.bgbau.de

AbbrucharbeitenAbruf-Nr. BGI 665

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am BauAbruf-Nr. BGI 5081

Betonerhaltungs-, Bautenschutz-,IsolierarbeitenAbruf-Nr. BGI 5082

DacharbeitenAbruf-Nr. BGI 656

FeuerfestbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5083

GebäudereinigungsarbeitenAbruf-Nr. BGI 659

GerüstbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5101

Glaser- und FensterbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5084

Hausschornsteinbau- und SchornsteinfegerarbeitenAbruf-Nr. BGI 5085

HochbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 530

Innenausbau und VerputzarbeitenAbruf-Nr. BGI 5086

InstallationsarbeitenAbruf-Nr. BGI 531

Maler- und LackiererarbeitenAbruf-Nr. BGI 639

Steinbearbeitung, SteinverarbeitungAbruf-Nr. BGI 5087

TiefbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5103

Turm- und SchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 525

Wand- und BodenbelagarbeitenAbruf-Nr. BGI 5088

Zimmerer- und HolzbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5089

Abru

f-Nr.

BGI 6

59

Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 BerlinTel.: 030 85781-0Fax: 030 [email protected]