Gefahrgut-News 4 / 2015 - G E F A H R G U T B E … 4.pdfDas Referat über die Störfallverordnung...

4
GEFAG CH- 8603 Schwerzenbach GEFAG Gefahrgutausbildung und -Beratung AG Postfach CH-8603 Schwerzenbach Tel. 043 355 53 56 Fax 043 355 53 57 / e-mail: [email protected] / www.gefahrgutberatung.ch Schwerzenbach, 9. November 2015 Kurse + Workshops 2016: Sicherheit beim Transport gefährl. Güter Kaum ist das ADR / RID 2015 in Kraft getreten, schon zeichnen sich schon die neuen Vorschriften 2017 am Horizont ab! Per 1.1.2017 treten wieder viele Anpassungen und Änderungen in den Regelwerken ADR und RID in Kraft. Die Gefag hat dazu wiederum spannende CZV anerkannte Workshops ausgeschrieben. Sie erhalten in der Beilage das neue Kursprogramm 2016, und Sie sind eingeladen, vom Angebot zu profitieren! Um mit der Entwicklung Schritt zu halten, aber auch um die täglich im Betrieb anfallenden Fragen in geeignetem Rahmen zu erörtern und Lösungen zu suchen, ist der Besuch der Kurse sehr zu empfehlen. Sie erhalten direkten Zugang zu praxisnahem Wissen und einer grossen Erfahrung im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter. Viele unserer Kurse sind zudem als CZV Kurse von der asa anerkannt. Beispiel gefällig? Neue Schriftliche Weisungen 2017!! Per 1.1.2017 werden die „SCHRIFTLICHEN WEISUNGEN“ schon wieder neu gefasst. Es sind nur wenige Anpassungen, aber nichtsdestotrotz: Die Weisungen müssen ausgetauscht werden. Wer noch die Version 2013 hat, kann direkt auf 2017 wechseln, ohne je die 2015er Version eingeführt zu haben. Alle andern müssen bis 2019 alle an die Fahrer erst 2015 abgegebenen Weisungen bis 2019 austauschen. Folgende Zeichnung wird auf Seite 3 eingefügt: Prüfung Gefahrgutbeauftragte: Refresherprüfungen 2016 Die GGBV sieht vor, dass die Gültigkeit der Schulungsnachweise um 5 Jahre verlängert wird, wenn im letzten Jahr seiner Gültigkeit die Prüfung erneut bestanden wird. Die Gefag führt als vom UVEK anerkannte Prüfstelle diese Prüfungen durch, kombiniert mit einem 1,5 tägigen Refresherkurs (fakultativ, aber empfohlen!). In diesem Kurs werden nicht nur alle Kapitel des ADR / RID systematisch repetiert und Fallbeispiele gelöst, sondern es werden auch die in der Zwischenzeit erfolgten Anpassungen des ADR und RID wie auch der Verordnungen SDR, RSD und GGBV behandelt. Die Kurse können auch von Kandidaten besucht werden, welche ihre Grundausbildung nicht bei der Gefag gemacht haben, oder Inhaber ausländischer Ausweise sind. Baustellentank Baustellentanks bis 1210 Liter Fassungsraum (Inhalt max. 1150 Liter Dieselkraftstoff) dürfen von der Ausnahme der 1000 Punkte Regelung (ADR 1.1.3.6) wie Versandstücke profitieren. Sie dürfen ohne orangefarbene Warntafeln an der Beförderungseinheit, ohne Schriftliche Weisungen und ohne ADR Schulungsbescheinigung des Fahrers etc. befördert werden. Wie aber werden leere oder teilgefüllte Baustellentanks behandelt? Die Bespiele beziehen sich immer auf eine Beförderungseinheit Gefahrgut-News 4 / 2015

Transcript of Gefahrgut-News 4 / 2015 - G E F A H R G U T B E … 4.pdfDas Referat über die Störfallverordnung...

GEFAG

CH- 8603 Schwerzenbach

GEFAG Gefahrgutausbildung und -Beratung AG Postfach CH-8603 Schwerzenbach Tel. 043 355 53 56 Fax 043 355 53 57 / e-mail: [email protected] /

www.gefahrgutberatung.ch

Schwerzenbach, 9. November 2015

Kurse + Workshops 2016: Sicherheit beim Transport gefährl. Güter Kaum ist das ADR / RID 2015 in Kraft getreten, schon zeichnen sich schon die neuen Vorschriften 2017 am Horizont ab! Per 1.1.2017 treten wieder viele Anpassungen und Änderungen in den Regelwerken ADR und RID in Kraft. Die Gefag hat dazu wiederum spannende CZV anerkannte Workshops ausgeschrieben. Sie erhalten in der Beilage das neue Kursprogramm 2016, und Sie sind eingeladen, vom Angebot zu profitieren! Um mit der Entwicklung Schritt zu halten, aber auch um die täglich im Betrieb anfallenden Fragen in geeignetem Rahmen zu erörtern und Lösungen zu suchen, ist der Besuch der Kurse sehr zu empfehlen. Sie erhalten direkten Zugang zu praxisnahem Wissen und einer grossen Erfahrung im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter. Viele unserer Kurse sind zudem als CZV Kurse von der asa anerkannt.

Beispiel gefällig? Neue Schriftliche Weisungen 2017!! Per 1.1.2017 werden die „SCHRIFTLICHEN WEISUNGEN“ schon wieder neu gefasst. Es sind nur wenige Anpassungen, aber nichtsdestotrotz: Die Weisungen müssen ausgetauscht werden. Wer noch die Version 2013 hat, kann direkt auf 2017 wechseln, ohne je die 2015er Version eingeführt zu haben. Alle andern müssen bis 2019 alle an die Fahrer erst 2015 abgegebenen Weisungen bis 2019 austauschen. Folgende Zeichnung wird auf Seite 3 eingefügt:

Prüfung Gefahrgutbeauftragte: Refresherprüfungen 2016 Die GGBV sieht vor, dass die Gültigkeit der Schulungsnachweise um 5 Jahre verlängert wird, wenn im letzten Jahr seiner Gültigkeit die Prüfung erneut bestanden wird. Die Gefag führt als vom UVEK anerkannte Prüfstelle diese Prüfungen durch, kombiniert mit einem 1,5 tägigen Refresherkurs (fakultativ, aber empfohlen!). In diesem Kurs werden nicht nur alle Kapitel des ADR / RID systematisch repetiert und Fallbeispiele gelöst, sondern es werden auch die in der Zwischenzeit erfolgten Anpassungen des ADR und RID wie auch der Verordnungen SDR, RSD und GGBV behandelt. Die Kurse können auch von Kandidaten besucht werden, welche ihre Grundausbildung nicht bei der Gefag gemacht haben, oder Inhaber ausländischer Ausweise sind.

Baustellentank Baustellentanks bis 1210 Liter Fassungsraum (Inhalt max. 1150 Liter Dieselkraftstoff) dürfen von der Ausnahme der 1000 Punkte Regelung (ADR 1.1.3.6) wie Versandstücke profitieren. Sie dürfen ohne orangefarbene Warntafeln an der Beförderungseinheit, ohne Schriftliche Weisungen und ohne ADR Schulungsbescheinigung des Fahrers etc. befördert werden. Wie aber werden leere oder teilgefüllte Baustellentanks behandelt? Die Bespiele beziehen sich immer auf eine Beförderungseinheit

Gefahrgut-News 4 / 2015

(Zugfahrzeug mit Anhänger oder Zugfahrzeug alleine). Im Download Bereich der Gefag findet man ein spannendes Dokument, welches die Unterschiede zwischen IBC und SDR Baustellentank thematisiert. 1. Beispiel: Drei ungereinigte leere Baustellentanks mit einem Totalvolumen (alle 3 Tanks) von weniger als 1210 Liter profitieren von der Freistellung nach 1.1.3.6.b SDR. Es dürfen keine weiteren Stoffe nach 1.1.3.6 ADR mitbefördert werden, wohl aber Gefahrgüter die nach anderen Freistellungen befreit sind (1.1.3.1 a, 1.1.3.3., SV598, etc.). Würde das Totalvolumen überschritten, auch bei leeren Tanks, gilt die Freistellung nicht mehr! Achtung: die Mitnahme von Gefährlichen Gütern nach 1.1.3.1 c) im Rahmen der Handwerkerregelung MUSS bei der Berechnung der Gesamtpunktezahl mitberücksichtigt werden. 2. Beispiel: Ein ungereinigter leerer Baustellentanks mit einem Volumen von 2000 Liter profitiert nicht von der Freistellung nach 1.1.3.6.b SDR. Es handelt sich immer um einen voll den Vorschriften unterliegenden Gefahrguttransport, auch mit dem leeren ungereinigten Tank. Es dürfen weitere Stoffe nach ADR mitbefördert werden, weil die Freistellung eh nicht anwendbar ist, aber auch Gefahrgüter die nach anderen Freistellungen befreit sind (1.1.3.1 a, 1.1.3.1 c, 1.1.3.3., SV598, etc.). Achtung: die Mitnahme von Gefährlichen Gütern nach 1.1.3.1 c) im Rahmen der Handwerkerregelung muss NICHT mitberücksichtigt werden. 3. Beispiel: Zwei ungereinigte leere Baustellentanks 400 l / 400 l und ein voller Baustellentank mit 400 l profitieren von der Freistellung nach 1.1.3.6.b SDR. Es dürfen keine weiteren Stoffe nach 1.1.3.6 ADR mit-befördert werden, wohl aber Gefahrgüter die nach anderen Freistellungen befreit sind (1.1.3.1 a, 1.1.3.3., SV 598, etc.). Achtung: die Mitnahme von Gefährlichen Gütern nach 1.1.3.1 c) im Rahmen der Handwerker-regelung muss mitberücksichtigt werden. Da die Freigrenze in diesem Beispiel schon ausgeschöpft ist, können keine weiteren Gefahrgüter nach der Handwerkerregel Freistellung mitgeführt werden. 4. Beispiel: Ein 1000 Liter IBC ist mit 400 Liter Dieselkraftstoff gefüllt. Es dürfen weitere Gefahrgüter nach 1.1.3.6 bis 1000 Punkte mitgeführt werden, zusätzlich auch Gefahrgüter die nach anderen Freistellungen befreit sind (1.1.3.1 a, 1.1.3.3., SV598, etc.). Achtung: die Mitnahme von Gefährlichen Gütern nach 1.1.3.1 c) im Rahmen der Handwerkerregelung ist möglich, muss aber bei der Berechnung der Gesamtpunktezahl mitberücksichtigt werden.

CTU-Code im Verkehrsblatt bekannt gemacht Der CTU-Code beschreibt Verfahrensregeln für das Packen von Güterbeförderungseinheiten mit allen Verkehrsträgern Die IMO hat diese Verfahrensregeln für das Packen von Ladungen in oder auf Beförderungseinheiten beschlossen. Nachdem der so genannte CTU-Code bereits mit Rundschreiben 2014 bekannt gegeben worden war, wurde der Beschluss nun auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Der CTU-Code tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden Regelungen zur Ladungssicherung, sondern ergänzt diese für das Laden von Containern im Seetransport. Die bisher gültigen CTU-Packrichtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten werden damit aufgehoben. Die Ladungssicherungskurse (CZV anerkannt) der Gefag arbeiten bereits mit dem neuen CTU Code.

Gefahrguttag 2015 in Luzern … eine Erfolgsgeschichte Am 18. Sept. 2015 war das Verkehrsmuseum in Luzern für einen Tag das Zentrum vom Schweizerischen Gefahrgutrecht ADR/RID. Vertreter der Behörden trafen auf Experten aus der Wirtschaft, um sich über das Gefahrgutrecht zu informieren, sich in den Pausen auszutauschen und neue Kontakte zu knüpfen. Einen Blick in die ferne Zukunft, und zwar ins Jahr 2051, präsentierte Herr Prof. Dr. Nobert Müller dem anwesenden Publikum. Basierend auf den Zahlen der OECD wird sich die Menge der Güter die im 2051 unterwegs sein werden, um +334% erhöhen. Da sich Personen und Güter dieselbe Infrastruktur teilen müssen, stellt sich die berechtigte Frage: wo soll der Verkehr stattfinden? Und im Kontext mit der Bevölkerungsentwicklung der 10 Millionen Schweiz stellen sich dannzumal auch Fragen der Störfallvorsorge… Die Frage „Wer hat den Durchblick beim Transport von Lithiumbatterien“ versuchte Herr Jürgen Werny zu beantworten. Die Batterien die Lithium enthalten, sind so in unsere Gesellschaft integriert, dass fast jede Person mindestens eine Batterie täglich auf sich trägt (Smartphone, Autoschlüssel …). Ein Leben ohne Batterien wäre heute undenkbar. Obwohl es sich nur um 7 UN-Nummern handelt, macht die Vielfalt es so kompliziert, dass insgesamt 237 Kombinationsmöglichkeiten der Verpackung zu beachten sind. Frau Silke Holzinger von der Swiss TS informierte das Publikum über die Knackpunkte von Bauartprüfungen, den Zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen und IBCs. Vor der Mittagspause folgte das Thema über die GGUV, präsentiert von Frau Valérie Blanchard Bakx . Anhand einer Grafik wurde der Systemwechsel der Gefahrgutumschliessungen von früher mit dem heutigen System verglichen. Die „alte“ behördliche Zulassung wird durch das neue Konformitäts-bewertungssystem abgelöst. Mit der Marktüberwachung, soll durchgesetzt werden, dass in Verkehr gebrachte Produkte den technischen und gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wie wichtig die Überwachung ist, zeigten ein paar Bilder aus dem Ausland von defekten Druckbehältern.

Das Referat über die Störfallverordnung wurde von Herr Hans Bossler gehalten. Er erklärte dem Publikum, warum die StFVo in der Schweiz eingeführt wurde und was die Ziele und Grundsätze sind. Es stellte sich die Frage, warum es in Europa im Bereich der Störfallverordnung noch nicht zu einer Harmonisierung gekommen ist, denn in der EU werden nur Betriebe und keine Transportwege erfasst. Eine spannende Diskussion entwickelte sich um die Frage der Akzeptabilitätslinie von Risiken der StFVo im Zusammenhang mit der erwarteten Bevölkerungsentwicklung der Schweiz vor allem in den Ballungszentren und der Zunahme von Transporten gefährlicher Güter des ersten Vortrages. Als Vertreter vom Bundesamt für Strassen zeigte Herr Dr. David Gilabert was sich im ADR/RID 2015 geändert hat und wie die neuen Vorschriften bisher umgesetzt wurden. Mit einem Ausblick auf das kommende ADR/RID 2017 und den vielen geplanten Anpassungen schloss er sein Referat. Das Sicherheitsdatenblatt und dessen Komplexität war das Thema von Frau Dr. Karina Urmann . Die Teilnehmer erfuhren, dass die rechtlich Grundlage für die Sicherheitsdatenblätter. Anschliessend wurde der Inhalt der verschiedenen Abschnitte kurz besprochen und zum Schluss konnten die Kursteilnehmer anhand von einigen Flussdiagrammen sehen, wie ein SDB zu erstellen ist. Die Referate im PDF Format sowie die Eindrücke des 18. Septembers 2015 in Bildern können auf der VAG Homepage (www.vag-schweiz.ch) nachgelesen bzw. heruntergeladen werden. Der nächste Schweizer Gefahrguttag findet am 16. September 2016 wiederum im Luzerner Verkehrshaus statt.

Zugang zum Strassenverkehrsmarkt mit neuen Regeln ab Jan. 2016 Ab dem 1. Januar 2016 wird die Lizenzpflicht auf alle Strassenfahrzeuge für die Güterbeförderung mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ausgedehnt. Im September 2014 verabschiedete die Bundesversammlung die Revision des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen. Im Anschluss daran mussten die entsprechenden Verordnungen angepasst werden. Die neuen Bestimmungen tragen der Entwicklung des EU-Rechts Rechnung und treten Anfang des nächsten Jahres in Kraft. Die wichtigste Änderung betrifft die Ausweitung der Lizenzpflicht: Ab Januar 2016 müssen die Strassentransportunternehmen für Güterfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht eine Lizenz beantragen. Bisher galt die Lizenzpflicht in der Schweiz erst für Fahrzeuge ab 6 Tonnen Gesamtgewicht. Den Unternehmen, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen in ihrem Fuhrpark halten, wird für die Erlangung der Lizenz eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt. Des Weiteren wird das elektronische Register der zugelassenen Strassentransportunternehmen und der Verstösse gegen die Gesetzgebung ergänzt. Die Person, die die Voraussetzungen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung als Angehörige eines Strassentransportunternehmens erfüllt, wird darin neu als Verkehrsleiter angegeben. Die Geldstrafen bei Verstössen werden angehoben. Im Gegenzug dazu wird die Höhe des notwendigen Eigenkapitals und der Reserven für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gesenkt. Neu muss ein Betrag von mindestens 11 000 Franken für das erste Fahrzeug und von 6000 Franken für jedes weitere Fahrzeug nachgewiesen werden. Vorher waren es 14 400 respektive 8000 Franken.

WP15: November 2016 Sitzung zu 5.4.1.1.1 f) ADR Der Internationale Strassenverkehrsverband IRU hat in einem noch im November zu behandelnden Dokument der WP15 vorgeschlagen, dass Beförderungsdokumente für Beförderungen in der Freigrenze neu die Gesamtpunktezahl aufweisen müssen. Dies ermöglicht es dem Fahrer, auf den ersten Blick zu erkennen, ob er mit der Zuladung einer Sendung die Freigrenze nach 1.1.3.6 überschreitet. Diese längst fällige Regelung wird schon heute von vielen Absendern freiwillig angewendet. Da das Resultat erst nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe bekannt wird, thematisiert die nächste Gefahrgutnews, das Thema nochmals. Die Anpassung würde 2017 in Kraft treten.

GüTV: Anpassungen der SDR und der GGBV / Vernehmlassung! Das Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Gleichzeitig mit dem Gesetz müssen auch die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Die noch laufende Vernehmlassung dazu umfasst insbesondere die Totalrevision der Gütertransportverordnung (GüTV). Im Zuge der Totalrevision werden die Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und die Verordnung über die Anschlussgleise aufgehoben und in die neue GüTV integriert. Am Rande betroffen sind aber auch die RSD, die GGUV und die GGBV (hier die Einführung von Strafbestimmungen auch für den Bereich der Eisenbahnbeförderung!). In diesem Zusammenhang informierte das BAV, dass die GGBV 2016 revidiert werden soll. Man prüft auch die Einführung eines einheitlichen Fragenkatalogs für alle GB-Prüfungen in der Schweiz. Vernehmlassung eröffnet: 20.10.2015, Frist: 23.12.2015

Harmonisierung von SDR und RSD Verwendung von in Nicht-ADR Staaten zugelassene Verpackungen - Braucht es die Ausnahme-Regelung in 4.1.1.17 SDR noch?“ Das BAV ist der Meinung, dass diese Regelung aus der SDR gestrichen werden sollte und hat kürzlich einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim ASTRA

eingereicht. Ebenfalls sollte die Regelung nach 4.2 im SDR Anhang 1 streichen und dem RSD anpassen. Der VAG hat in verschiedenen Stellungnahmen immer wieder auf diesen Missstand hingewiesen.

Verwiegen von Containern:

Ab 1. Juli 2016 muss das Gesamtgewicht von Seecontainern, ungeachtet der Warengattung, verwogen werden. 1. Methode: Wiegen des gesamten Containers 2. Methode: Additionsmethode (Wiegen der Packstücke + Staumaterial und Addition aller Zahlen) Wie das gemacht wird, und was die Konsequenzen für die Verlader bedeuten, wird in den nächsten Ausgaben der Gefahrgutnews hingewiesen.

Frage an den Experten zu Sprengstofftransporte Eine Firma will von einem Lager mit Sprengstoffvorrat kleinere Mengen (200-500kg) zu einer Baustelle transportieren. Der Transport soll mit einem eigenen Fahrer, welche für Gefahrentransport ausgebildet sind, durchgeführt werden. Es sind dies der Sprengstoff UN 0241 TOREX Se und Sprengschnur UN 0065DETONEX. Wie viel darf max. transportiert werden? Bei UN 0241 handelt es sich um einen Stoff der BK 1, hat aber nach 1.1.3.6 eine Ausnahme. Jedes kg gibt 20 Punkte. Man muss also mit 20 multiplizieren. Die Höchstmenge wäre demnach 50 kg NEM/ Beförderungseinheit, sofern man von den Freistellungen nach 1.1.3.6 profitieren will. Bei UN 0065 Sprengschnur gibt es keine Ausnahme. Jedes kg NEM gibt 50 Punkte. Die Höchstmenge ist demnach 20 kg NEM / Beförderungseinheit, jedes kg wird mit 50 multipliziert. Wenn die 1000 Punkte überschritten wird, müssen EX Fahrzeuge verwendet werden, und es liegt ein normaler ADR Transport vor.

Internat. Austausch Aufsichtsbehörden: Sicherheit von Güterzügen Vertreter der für die Eisenbahnsicherheit zuständigen Aufsichtsbehörden von acht Ländern haben sich am 5. November 2015 in Basel zum Erfahrungsaustausch getroffen. Das vom BAV organisierte Treffen war das erste seiner Art. Mit diesem Anlass setzt sich das BAV für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei den Kontrollen von Güterzügen ein, welche gerade bei internationalen Zügen dringend verbessert werden muss. Mit etwa 70 % (!!) macht der Transitverkehr den Löwenanteil des Güterverkehrs auf der Schiene in der Schweiz aus. Das BAV hat nun seine ausländischen Partner zu einem ersten internationalen Fachaustausch eingeladen. Es wurden die Vertreter der Aufsichtsbehörden Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Luxemburgs, Belgiens, der Niederlande und des Kosovo empfangen. Der Vormittag war Präsentationen und dem Erfahrungsaustausch gewidmet. Am Nachmittag begaben sich die Teilnehmenden zur Serviceanlage von SBB Cargo. Diese ist für den Unterhalt von einer grossen Anzahl von Güterwagen verantwortlich.

Neuer Bericht zur Sicherheitspolitik der Schweiz Die Bedrohungslage der Schweiz hat sich in den letzten Jahren zum Teil markant verändert. Zu diesem Schluss kommt der neue Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz. Neben einer ausführlichen Analyse des sicherheitspolitischen Umfelds zeigt der Bericht auf, mit welcher Strategie die Schweiz den aktuellen Bedrohungen und Gefahren begegnen will und welche Aufgabe darin die einzelnen sicherheitspolitischen Instrumente haben. Der Bundesrat hat den Entwurf für einen neuen Bericht über die Sicherheitspolitik der Schweiz gutgeheissen und eine Vernehmlassung eröffnet. Der Bericht legt die Grundlinien für die schweizerische Sicherheitspolitik der nächsten Jahre fest. Der Bericht wird nach der Vernehmlassung voraussichtlich im Frühsommer 2016 vom Bundesrat verabschiedet und anschliessend dem Parlament unterbreitet. www.admin.ch

Zahlungsrahmen für Bahninfrastruktur geht in die Anhörung Mit Inkrafttreten der FABI-Vorlage ist ab 2016 der Bund für die Finanzierung der gesamten Eisenbahninfra-struktur verantwortlich. Das BAV hat den Botschaftsentwurf zur Finanzierung von Betrieb und Substanzerhalt für die Jahre 2017−2020 in die Vernehmlassung geschickt. Vorgesehen ist ein Zahlungsrahmen von 13,2 Milliarden Franken. Die Bahnen werden verpflichtet, die Mittel effizient einzusetzen und die Infrastruktur so zu betreiben, dass ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist. Die Anhörung dauert bis am 15.1.2016. Danach geht die Vorlage an Bundesrat und Parlament.

Beste Wünsche zum Jahreswechsel!

In wenigen Wochen ist es Weihnachten, und damit ist es auch Zeit, Ihnen Allen als treue Leser der Gefahrgutnews „Danke!“ zu sagen. Wir vom Gefag Team freuen uns, wenn der eine oder andere Artikel Ihr Interesse gefunden hat und wenn wir Sie auch im nächsten Jahr wieder zu unseren Lesern und Kunden zählen dürfen. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und alle Gute zum Jahreswechsel!