GEMEINDE HATTEN · achsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden...

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Arbeitsfassung Vorentwurf Entwurf Entwurf zum Satzungsbeschluss ABSCHRIFT GEMEINDE HATTEN Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Munderloh“ 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 84 NBauO BEGRÜNDUNG Übersichtsplan Ehnernstraße 126 26121 Oldenburg Telefon 0441/97201-0 Telefax -99 E-Mail: [email protected] www.plankontor-staedtebau.de

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Arbeitsfassung

Vorentwurf Entwurf

Entwurf zum Satzungsbeschluss ABSCHRIFT

GEMEINDE HATTEN

Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Munderloh“ 4. Änderung

mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 84 NBauO

BEGRÜNDUNG

Übersichtsplan

Ehnernstraße 126 26121 Oldenburg Telefon 0441/97201-0 Telefax -99 E-Mail: [email protected] www.plankontor-staedtebau.de

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Gemeinde Hatten - Bebauungsplan Nr. 28 – 4. Änderung 1

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INHALTSÜBERSICHT SEITE

A ALLGEMEINER TEIL ....................................................................................................... 2

A.1 Anlass und Ziel der Planung .............................................................................. 2

A.2 Örtliche Situation .............................................................................................. 2

A.3 Planungsvorgaben ............................................................................................ 3

A.4 Sonstige Planungen .......................................................................................... 8

B INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG .................................... 9

B.1 Bauliche Nutzung ............................................................................................. 9

B.2 Verkehr .......................................................................................................... 13

B.3 Grünordnerische Festsetzungen ..................................................................... 14

B.4 Immissionsschutz ........................................................................................... 14

B.5 Natur und Landschaft ..................................................................................... 15

B.6 Berücksichtigung von schweren Unfällen oder Katastrophen, Altlasten und

Kampfmittelbelastung ............................................................................................. 17

B.7 Infrastruktur ................................................................................................... 19

C ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ....................................................................................... 21

D UMWELTBERICHT ........................................................................................................ 22

D.1 Einleitung ....................................................................................................... 22

D.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................. 25

D.3 Zusätzliche Angaben ...................................................................................... 38

E DATEN ..................................................................................................................... 40

E.1 Städtebauliche Werte ..................................................................................... 40

E.2 Verfahrensvermerke ....................................................................................... 40

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A ALLGEMEINER TEIL

A.1 Anlass und Ziel der Planung Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 28, der seit dem 23.02.1990 rechtskräftig ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten in Munderloh, südöstlich der Autobahnanschlussstelle Hatten an der Bundesau-tobahn A 28 der dortige Gewerbepark entwickelt. Heute werden nahezu sämtliche gewerbliche Bau-flächen nördlich des Heidhuser Weges gewerblich genutzt.

Auf dem Grundstück Gewerbepark 10 befindet sich das Betriebsgelände der Firma „hs Additive“, die sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von funktionellen Inhaltsstoffen für die Fleisch-warenindustrie spezialisiert hat. Von dem logistisch optimal erreichbaren Standort in der Gemeinde Hatten werden sowohl viele namhafte deutsche und europäische fleischverarbeitende Betriebe als auch Kunden weltweit beliefert.

Da aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes und der zurzeit schon beengten Verhält-nisse eine Erweiterung notwendig wird, wurden von dem Betrieb Flächen östlich des heutigen Be-triebsgeländes auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark erworben. Diese Flächen werden bis-lang von einem Betrieb, der mit gebrauchten Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen handelt sowie im Bereich Recycling und Entsorgung tätig ist, vorrangig als Lagerplatz genutzt.

Da eine Trennung dieser beiden Betriebsflächen durch eine Straßenparzelle die Produktionsabläufe stark beeinträchtigen würde, wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass die gemeindeeigene Verkehrs-fläche in das Betriebsgelände integriert wird und dass die Erschließung des Gewerbegebietes mit nur noch einer Zugangsstraße neu organisiert wird.

Des Weiteren sollen insbesondere die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an die für die geplanten baulichen Vorhaben erforderlichen Werte angepasst werden.

A.2 Örtliche Situation Die örtliche Situation im Plangebiet ist geprägt durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet nörd-lich des Heidhuser Weges. Insbesondere zu nennen ist das Betriebsgelände der Firma hs Additive mitsamt seinen baulichen Anlagen südlich bzw. westlich der Straße Gewerbepark sowie das Gelände eines Betriebes, der mit gebrauchten Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen handelt sowie auch im Be-reich Recycling und Entsorgung tätig ist, der sich auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark be-findet. Auf den weiteren an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen befinden sich weitere Ge-werbebetriebe.

Die unbebauten Flächen östlich des Gewerbeparks Munderloh werden landwirtschaftlich genutzt. Die örtliche Situation ist weiterhin geprägt durch die nördlich verlaufende Bundesautobahn A 28 und die Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 871.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 ergibt sich aus der Planzeich-nung. Außerdem ist er auf dem Übersichtsplan des Titelblattes kenntlich gemacht.

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A.3 Planungsvorgaben

A.3.1 Raumordnung

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Gemeinden ihre raumbeanspruchenden und raum-beeinflussenden Planungen an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

Der Landkreis Oldenburg besitzt derzeit kein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Daher ist das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP-VO 2017) des Landes Niedersachsen in der Fassung der letzten Änderung vom 17.02.2017 zu beachten.

Landes-Raumordnungsprogramm

In der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms finden sich für das Plange-biet und die Umgebung außer der Übernahme der Bundesautobahn A 28 keine Darstellungen.

Laut Abschnitt 1.1. Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes des Landes-Raumordnungs-programms sind im vorliegenden Fall insbesondere folgende Ziele zu berücksichtigen:

"05 In allen Teilräumen soll eine Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung

erreicht werden. Bei allen Planungen und Maßnahmen sollen daher die Möglichkeiten der Innovati-

onsförderung, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Erschließung von Standortpotenzialen und

von Kompetenzfeldern ausgeschöpft werden und insgesamt zu einer nachhaltigen Regionalentwick-

lung beitragen.

[…]

07 Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als

Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden,

dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen

Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Sie sollen mit modernen Informations-

und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrs-

achsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein.

[…]

Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um

– insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können, […]"

Da im vorliegenden Fall ausschließlich bestehende Strukturen gesichert bzw. angemessen weiterent-wickelt werden, steht die vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms.

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A.3.2 Flächennutzungsplanung

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hatten in seiner zurzeit wirksamen Fassung werden die Flä-chen im vorliegenden Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wie im weitaus größten Teil des Gewerbeparks Munderloh als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Somit sind die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.

Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab)

A.3.3 Bebauungsplan

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 28 ist seit dem 23.02.1990 rechtskräftig, wurde aber in jeweils unterschiedlichen Teilbereichen bereits 3-mal geändert. Der Bebauungsplan setzte ursprünglich ent-lang der Munderloher Straße ein Dorfgebiet fest, die weiteren Flächen im Norden des Geltungsbe-reichs südlich der A 28 sind als Gewerbegebiet (GE) und die südlich anschließenden Flächen, die nördlich des Heidhuser Weges liegen, wurden als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE 2) festge-setzt. Innerhalb des festgesetzten GEE 2 sind nur Betriebe und Betriebsteile zulässig, deren Emissio-nen nicht wesentlich stören. Damit entspricht das Gebiet hinsichtlich des Störgrades einem Mischge-biet bzw. einem Dorfgebiet.

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Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 28 (ohne Maßstab)

Innerhalb der Gewerbegebiete ist das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf zusätz-lich durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen um bis zu 50% überschritten werden.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEE auf 8 m und in dem Gewerbegebiet GE auf 12 m festgesetzt.

Die überbaubaren Bereiche wurden in den Gewerbegebieten in Hinblick auf die geplanten Nutzungen großzügig mit einem Abstand von 5 bis 10 m zu den Straßenverkehrsflächen mit einer Baugrenze festgesetzt.

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Das Plangebiet der vorliegenden 4. Änderung liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-plans Nr. 28, in einem Teilbereich, in dem derzeit die 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 rechtskräftig sind.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28, die seit 31.01.1992 rechtskräftig ist, umfasst ein kleines Gebiet von ca. 2.000 m² Größe östlich der Munderloher Straße, zwischen dem Gewerbegebiet GE und dem eingeschränkten Gewerbegebiet GEE. Der Bereich liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden 4. Änderung.

Der Geltungsbereich der vorliegenden 4. Änderung liegt zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28, die seit dem 30.01.2001 rechtskräftig ist. Die 2. Änderung des Bebauungsplans umfasste die Flächen nördlich des Heidhuser Weges und östlich der Munderlo-her Straße bis an die Bundesautobahn A 28.

Im Rahmen der 2. Änderung wurden für die Flächen im Geltungsbereich die textlichen Festsetzungen um eine weitere zur Art der baulichen Nutzung in den GE-Gebieten (GE und GEE) ergänzt, wobei die textlichen Festsetzungen aus dem ursprünglichen Plan weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Demnach sind die gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Der südöstliche Teil des vorliegenden Geltungsbereiches liegt innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28.

Ein Ziel der 3. Änderung, die seit dem 17.01.2014 rechtskräftig ist, war einzelnen Entwicklungen, ins-besondere augenscheinlich negative Imageentwicklungen, in einzelnen Bereichen des Gewerbeparks planerisch entgegen zu wirken. Dies betrifft grundsätzlich die Verhinderung von eher emissionsträch-tigen wie auch optisch eher problematischen Ansiedlungen im Gewerbepark. Im Ergebnis wurden nachfolgende Nutzungen ausgeschlossen:

1. Selbständige Lagerplätze sowie auch unselbständige Lagerplätze, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb oder einem sonstigen Betrieb stehen, für die Lagerung und die Verwertung von Altfahrzeugen, Altreifen und Altmetall.

2. Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen im Sinne der Ziffer 8 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies gilt auch für Anlagen, die die in der Ver-ordnung genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

3. Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 9.11 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies gilt auch für Anlagen, die die in der Verordnung genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

4. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten o-der Hülsenfrüchten.

Durch diese Festsetzungen sollen die zulässigen Nutzungen differenzierter gesteuert werden. Hierbei geht es um den flächendeckenden Ausschluss von Abfallverwertungsbetrieben und Lagerplätzen so-

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wie um die Einschränkung sonstiger Nutzungen, die das jetzige Nutzungsgefüge im Plangebiet beein-trächtigen würden.

Lagerplätze sind i.d.R. als bauliche Anlagen zu verstehen, die der Lagerung von Materialien (Gütern) oder dem Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern und dergl. dienen, wie z.B. Plätze zur Lagerung von Heiz- und Baumaterial, Holzlagerplätze, Abstellplätze von Spediteuren, sogenannte Verkehrshöfe zum Umschlag von Gütern, Güterkraftwagenbetriebe, Autohöfe, Schrottlagerplätze, insbesondere Ab-wrackplätze für Kfz, Bauhöfe.

Hintergrund dieser Festsetzung war die Absicht der Gemeinde, dass in der Eingangssituation des Gewerbeparks Munderloh in direkter Sichtweite der Munderloher Straße und der Bundesautobahn A 28 Verunstaltungen des Orts- und Landschaftsbildes durch mögliche Lagerplätze für Schrottfahr-zeuge oder Altreifen zu verhindern, die sich sehr nachteilig auf die Umgebung und die anderen Ge-werbebetriebe auswirken würden.

Abb. 3: Ausschnitt der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 (ohne Maßstab)

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A.4 Sonstige Planungen Für die Gemeinde Hatten liegt seit 1995 ein Landschaftsplan vor. Die für diese Planung relevanten Aussagen finden sich soweit erforderlich in den nachfolgenden Kapiteln.

Weitere Planungen, die im Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 zu beachten wären, liegen nicht vor.

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B INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

B.1 Bauliche Nutzung Wie oben dargelegt, ist für die weitere Entwicklung des auf dem Grundstück Gewerbepark 10 ansäs-sigen Betriebs eine Erweiterung des Betriebsgeländes notwendig, wozu von dem Betrieb eine Fläche auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark erworben wurde. Da eine Trennung dieser beiden Flächen durch die Straßenparzelle die Produktionsabläufe stark beeinträchtigen würde, wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass die gemeindeeigene Verkehrsfläche in das Betriebsgelände integriert wird und dass die Erschließung des Gewerbegebietes mit nur noch einer Zugangsstraße neu organisiert wird.

Des Weiteren sollen insbesondere die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an die für die geplanten baulichen Vorhaben erforderlichen Werte angepasst werden.

B.1.1 Art der baulichen Nutzung

Die bisherige gemeindliche Verkehrsfläche östlich des Flurstückes 44/18 soll in das Betriebsgrund-stück integriert werden und wird daher im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt.

Die detaillierten Festsetzungen und insbesondere die Nutzungseinschränkungen im Gewerbegebiet GE sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet GEE bleiben erhalten. Im Einzelnen werden für die bei-den Bereiche folgende Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung getroffen.

Innerhalb der Gewerbegebiete GE sind gem. § 1 (6) BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-schaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter wie auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch ausnahmsweise nicht zulässig.

Aufgrund der örtlichen Situation insbesondere der Nähe zur Autobahn und zu den gewerblichen Nut-zungen im Gewerbegebiet und der damit verbundenen Immissionssituation ist der Standort nicht für die Errichtung von Wohnungen geeignet. Dies gilt ebenfalls für Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozia-le und gesundheitliche Zwecke.

Nach Auffassung der Gemeinde sollten an diesem Standort Nutzungen etabliert werden, die auf eine gute verkehrliche Anbindung angewiesen sind und von denen gewisse Störungen insbesondere der Wohnruhe zu erwarten sind, so dass diese Bereiche einen ausreichenden Abstand zu den Wohnge-bieten aufweisen sollen.

Vergnügungsstätten haben im Vergleich zu anderen gewerblichen Nutzungen einen sehr speziellen Charakter, der häufig durch ein hohes Verkehrsaufkommen, insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden gekennzeichnet ist. Zum Schutz der Nachtruhe der Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung sind Vergnügungsstätten innerhalb des Geltungsbereichs grundsätzlich nicht zuläs-sig.

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Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE sind nur Betriebe bzw. Betriebsteile zulässig, deren Emissionen nicht wesentlich störend sind. Damit entspricht dieser Bereich hinsichtlich seines Störgrades dem eines Misch- oder auch Dorfgebietes. Durch diese abgestufte Festsetzung soll wie schon im ursprünglichen Nutzungskonzept des Bebauungsplans sichergestellt werden, dass es für die südlich angrenzenden Bereiche mit einer Wohnnutzung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.

Mit der gleichen Begründung wie im sonstigen Gewerbegebiet GE sind Anlagen für kirchliche, kulturel-le, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten gem. § 1 (6) BauNVO auch aus-nahmsweise nicht zulässig.

Bei der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 ist die Berücksichtigung möglicher schwerer Unfälle oder Katastrophen von Belang, da sich nördlich der Autobahn A 28 im Gewerbege-biet Altmoorhausen ein Störfallbetrieb im Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) befindet, zu dem ein „angemes-sener Abstand“ einzuhalten ist (siehe hierzu Kapitel B.6.1 „Berücksichtigung von schweren Unfällen oder Katastrophen“).

Zur Erfüllung der Anforderungen, die sich aufgrund der Nähe zu dem nördlich der Autobahn A 28 im Gewerbegebiet Altmoorhausen befindlichen Störfallbetrieb ergeben, sind weitere Nutzungseinschrän-kungen erforderlich. Um auszuschließen, dass sich ein größerer relevanter Personenkreis im „ange-messenen Sicherheitsabstand“ zum Betriebsbereich des Störfallbetriebes aufhalten kann, wird die textliche Festsetzung Nr. 1 „Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen“ entsprechend durch den neuen Absatz 1 ergänzt:

(1) Innerhalb des Gewerbegebietes GE und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch ausnahmsweise nicht bzw. gem. § 1 (9) BauNVO sämtliche Nutzungen als Schutzobjekte im Sinne des § 3 (5d) BImSchG weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Die Gemeinde Hatten beobachtete vor Jahren eine negative Imageentwicklung in einzelnen Bereichen des Gewerbeparks. Im Rahmen der 3. Änderung wurden Festsetzungen entwickelt, um dieser Ent-wicklung durch planerische Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies betraf grundsätzlich die Verhinde-rung von eher emissionsträchtigen wie auch optisch eher problematischen Ansiedlungen im Gewer-bepark. Innerhalb der Gewerbegebiete GE und der eingeschränkten Gewerbegebiete GEE wird ge-mäß § 1 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, dass nachfolgende Nutzungen nicht zulässig sind:

1. Selbständige Lagerplätze sowie auch unselbständige Lagerplätze, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb oder einem sonstigen Betrieb stehen, für die Lagerung und die Verwertung von Altfahrzeugen, Altreifen und Altmetall.

2. Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen im Sinne der Ziffer 8 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies gilt auch für Anlagen, die die in der Ver-ordnung genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

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3. Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 9.11 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies gilt auch für Anlagen, die die in der Verordnung genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

4. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten o-der Hülsenfrüchten.

Diese Festsetzungen gelten nun für den gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungs-planes. Durch diese Festsetzungen sollen die zulässigen Nutzungen differenzierter gesteuert werden. Hierbei geht es um den flächendeckenden Ausschluss von Abfallverwertungsbetrieben und Lagerplät-zen sowie um die Einschränkung sonstiger Nutzungen, die das jetzige Nutzungsgefüge im Plangebiet beeinträchtigen würden.

Hierzu werden die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gliederung von Gewerbegebieten nach der besonderen Eigenschaft der Betriebe und Anlagen gem. § 1 Abs. 4 BauNVO genutzt, um emissions-trächtige Betriebe und Anlagen wie auch ansonsten störende Betriebe und Anlagen wie Verwertungs-betriebe für Kraftfahrzeuge, Altreifen oder Altmetall samt deren Lagerplätze sowie sonstige Verwer-tungsbetriebe von Abfällen für das Plangebiet auszuschließen. Diese Festsetzung bezieht sich auf selbständige Lagerplätze sowie auch unselbständige Lagerplätze, die in Verbindung mit einem Ge-werbebetrieb oder einem sonstigen Betrieb stehen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass auch in den Fällen, in denen ein Lagerplatz (z.B. als Abstellplatz) einen un-tergeordneten Betriebsteil darstellt, es sich um keine Nebenanlage handelt, die rechtlich anders zu beurteilen wäre.

Lagerplätze sind i.d.R. als bauliche Anlagen zu verstehen, die der Lagerung von Materialien (Gütern) oder dem Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern und dergl. dienen, wie z.B. Plätze zur Lagerung von Heiz- und Baumaterial, Holzlagerplätze, Abstellplätze von Spediteuren, sogenannte Verkehrshöfe zum Umschlag von Gütern, Güterkraftwagenbetriebe, Autohöfe, Schrottlagerplätze, insbesondere Ab-wrackplätze für Kfz, Bauhöfe.

Hintergrund dieser Festsetzung ist die Absicht der Gemeinde, dass in der Eingangssituation des Ge-werbeparks Munderloh in direkter Sichtweite der Munderloher Straße und der Bundesautobahn A 28 Verunstaltungen des Orts- und Landschaftsbildes durch mögliche Lagerplätze für Schrottfahrzeuge oder Altreifen zu verhindern, die sich sehr nachteilig auf die Umgebung und die anderen Gewerbebe-triebe auswirken würden.

B.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Neben der Überplanung der öffentlichen Verkehrsfläche soll auch durch die vorliegende Änderung ei-ne intensive bauliche Nutzung des Baugrundstückes in Verbindung mit dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden ermöglicht werden. Hierdurch kann auf die weitere Inanspruchnahme bislang nicht gewerblich genutzter Flächen bzw. noch in keiner Weise baulich genutzter Flächen verzichtet werden.

Hierzu wird die Grundflächenzahl GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Den planerischen Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung liegt die Zielsetzung zugrunde, möglichst optimale Vo-raussetzungen für eine großzügigere gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich zu schaffen. Diese

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Regelung ist erforderlich, um dem Gewerbebetrieb ausreichend Flächen auch für Stellplätze, Fahr-gassen und Zu- und Abfahrten auf den Grundstücken zu ermöglichen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Dies ist erforderlich, da die Zufahrtsflächen sowie auch die umfangreichen Flächen für die Feuerwehrumfahrung wie auch die zugehörigen Aufstellflä-chen entsprechend Lkw-tauglich befestigt werden müssen.

Die ursprüngliche Differenzierung der Höhenfestsetzung wird beibehalten, wobei aber die Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des GEE von 8 m auf 12 m und im Bereich des GE von 12 m auf 15 m angehoben wird.

Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 14 m zulässig, wenn betriebliche Er-fordernisse hierfür bestehen und die entsprechenden Anlagen- bzw. Gebäudeteile nicht mehr als 10 % der zulässigen Grundfläche überdecken. Die Ausnahmen ist erforderlich, um in Teilbereichen des Betriebsgeländes optimierte Betriebsabläufe in vertikaler Ausrichtung installieren zu können.

B.1.3 Bauweise

Wie im ursprünglichen Bebauungsplan wird keine Bauweise festgesetzt, so dass allein die Grenzab-standsvorschriften der Nds. Bauordnung gelten.

B.1.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Die großzügige Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Bau-grenzen ermöglicht eine relativ flexible Nutzung der Gewerbegrundstücke. Die Abgrenzung orientiert sich im Wesentlichen an den bisherigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 28 bzw. den Ände-rungen. Von Bedeutung ist dabei der Abstand von in der Regel 7 m zu den Straßenverkehrsflächen und von 5 m zu den Pflanzflächen.

In nördlichen Teilbereich ist der Abstand reduziert, da im Rahmen des Bestandschutzes dort schon vorhandene Gebäude in den überbaubaren Bereich mit einbezogen werden sollen. Im Bereich der geplanten neuen Wendeanlage wird der Abstand auch reduziert, da dort bauliche Anlagen auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen rückwärtigen Zufahrt zum Betriebsgelände geplant sind.

Eine gemeindeeigene Fläche, die für eine potentielle Anbindung der Straße Gewerbepark an die öst-lich gelegenen Außenbereichsflächen (östlich des Geltungsbereiches gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche) vorgehalten wird, wird weiterhin als nicht überbaubare Fläche im Gewerbegebiet festge-setzt bleiben.

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B.2 Verkehr

B.2.1 Vorhandene Erschließung

Die äußere Erschließung des Gewerbeparks Munderloh erfolgt über die Landesstraße L 871 mit direk-ter Anbindung an die A 28. Die Grundstücke im Plangebiet selber werden über die Gemeindestraßen Heidhuser Weg und Gewerbepark erschlossen. Die Straße Gewerbepark verläuft bislang ausgehend mit zwei Anbindungen vom Heidhuser Weg ringförmig durch das Gewerbegebiet. Zusätzlich existiert von ringförmigen Straße aus eine Stichstraße in Richtung Norden, an deren Ende sich eine Wendean-lage mit einem Durchmesser von 18 m befindet.

Das überplante Gebiet ist in fußläufiger Entfernung über die Haltestelle „Stolle" an der Munderloher Straße an den ÖPNV angeschlossen. Dort verkehrt, neben Linien die auf den Schülerverkehr ausge-richtet sind, die Regionalbuslinie 270 stündlich nach Wildeshausen und Oldenburg.

B.2.2 Geplante Erschließung

Wie schon oben dargelegt, ist für die weitere Entwicklung des auf dem Grundstück Gewerbepark 10 ansässigen Betriebs eine Erweiterung des Betriebsgeländes notwendig, wozu von dem Betrieb eine Fläche auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark erworben wurde. Da eine Trennung dieser beiden Flächen durch die Straßenparzelle die Produktionsabläufe stark beeinträchtigen würde, wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass die gemeindeeigene Verkehrsfläche in das Betriebsgelände inte-griert wird und dass die Erschließung des Gewerbegebietes mit nur noch einer Zugangsstraße neu organisiert wird.

Das Plangebiet wird damit zukünftig nur noch über eine Anbindung an den Heidhuser Weg erschlos-sen. Die Straße Gewerbepark ist aber ausreichend dimensioniert und ausgebaut, um diese Funktion wahrzunehmen. Da die vorhandene Wendeanlage im nördlichen Teil des Gewerbeparks alleine nicht den heutigen Anforderungen an Wendeanlagen in Gewerbegebieten gem. der „Richtlinie für die Anla-ge von Stadtstraßen RASt 06“ genügt, wird im Bereich des auszulösenden Knotenpunktes eine neue zusätzliche Wendeanlage gebaut.

Die Firma „hs Additive“ plant die zukünftige Erschließung ihres Standortes sowohl bezüglich des Per-sonenkraftverkehrs ihrer Mitarbeiter und Besucher als auch der LKW-Verkehre im Wareneingang und Warenausgang über die südwestliche Anbindung an den Heidhuser Weg.

Die nordöstlich neu zu errichtende Wendeanlage würde im Wesentlichen nur zur Anbindung der Feu-erwehrumfahrung und für die Anbindung einer Reserverampe im Falle von Sonderverladungen die-nen. Dies wird aber, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erforderlich werden, sodass der nordöst-liche Bereich der Straße Gewerbepark einschließlich der Wendeanlage fast vollständig den dort an-sässigen Anliegern vorbehalten bleiben und zugute kommen wird.

Durch die geplante Erweiterung des Betriebsgeländes wird sich somit das Verkehrsaufkommen auf der zukünftigen alleinigen Erschließungsstraße für den Gewerbepark nicht erhöhen, da die Hauptan-bindung über den verbleibenden Stich der Straße Gewerbepark direkt vom Heidhuser Weg erfolgen wird. Eine weitere Wendemöglichkeit in dem Bereich ist nicht erforderlich, da die beiden dort angren-zenden Betriebe schon jetzt über die Möglichkeit einer direkten Anbindung an den Heidhuser Weg verfügen.

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B.3 Grünordnerische Festsetzungen Das Planungsgebiet ist wesentlich durch die gewerblichen Nutzungen geprägt, wobei nur noch sehr wenige Grünbereiche vorhanden sind. Neben einzelnen Bäumen und sonstigen Gehölzen entlang des Heidhuser Weges und der Straße Gewerbepark ist insbesondere hier der vorhandene Gehölzstreifen im Osten des Plangebietes als Abgrenzung zum Außenbereich zu nennen. Augenfällig ist hier insbe-sondere eine Birkenreihe, die entlang der äußeren Grundstücksgrenze entstanden ist. Für den ge-nannten Gehölzstreifen wurde seinerzeit ein Wall aufgeschüttet, bei dem es sich aber nicht um einen gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatSchG handelt.

Im ursprünglichen Bebauungsplan und den nachfolgenden Änderungen war dieser Bereich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Da diese Eingrünung des Gewerbegebietes auf Dauer erhalten werden soll, wird dieser Bereich nunmehr als Fläche für die Erhaltung von Bäu-men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die nachfolgend aufgeführten Regelungen werden ergänzend in die textliche Festsetzung übernommen. Demnach sind Beeinträchtigungen des Kronentrauf- und Wurzelbereiches unzulässig. Beim Abgang von Gehölzen ist - soweit möglich an derselben Stelle - eine Neuanpflanzung von standortheimischen Laubgehölzen vorzunehmen. Die Ar-tenauswahl ist beispielhaft anhand folgender Liste zu treffen: Eiche, Birke, Erle, Vogelbeere, Schnee-ball, Holunder, Liguster, Wildrose, Feldahorn. Bäume sind in folgender Qualität zu pflanzen: Hoch-stamm, mindestens 10 - 12 cm Stammumfang oder Heister, mindestens 200 - 250 cm Höhe; Sträu-cher sind mindestens zweimal verpflanzt, mindestens 60 - 100 cm hoch, zu pflanzen. Je 2 m² Pflanz-fläche ist eine Pflanze zu setzen.

Da eine ausreichende Dimensionierung der Feuerwehrumfahrung einschließlich der zugehörigen Feuerwehraufstellflächen von vorrangiger Bedeutung ist, wird eine ergänzende Ausnahmeregelung in die textliche Festsetzung aufgenommen. Demnach dürfen ausnahmsweise Teilflächen der festgesetz-ten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, bis zu einer Tiefe von 3 m gemessen von der westlichen Begrenzung der Fläche, für die Anlage der notwendigen Feuerwehraufstellflächen in Anspruch genommen werden. Für die in Anspruch genommenen Flächen ist dann aber ein Ausgleich im gleichen Umfang auf dem Grundstück bereitzustellen.

B.4 Immissionsschutz Eine wesentliche Zielsetzung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 bestand darin, den Be-langen des Immissionsschutzes entsprechend den Erfordernissen und Notwendigkeiten in möglichst optimaler Weise Rechnung zu tragen. Dies geschah vorrangig durch die im Bebauungsplan festgeleg-te Planungskonzeption, d.h. durch die Gliederung der Baugebiete und die festgesetzten Einschrän-kungen.

Der Teil des Geltungsbereichs nördlich des Heidhuser Weges ist bis zur BAB A 28 - im Hinblick auf die Zielsetzungen, in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung zu schaf-fen - mit Ausnahme der damaligen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle unmittelbar an der Munderloher Straße von der Gebietskategorie her als Gewerbegebiet festgesetzt worden.

Aus Gründen des Immissionsschutzes war es aber erforderlich, die Nutzungsmöglichkeiten in einem Teil des geplanten Gewerbebereiches einzuschränken. Der südwestliche Teilbereich des Gewerbe-gebiets bis zu den Planstraßen im Norden und Osten wurde deshalb als GEE2-Gebiet festgesetzt. Für

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das GEE2-Gebiet gilt die Festsetzung, dass dort nur Betriebe bzw. Betriebsarten zulässig sind, deren Emissionen nicht wesentlich störend sind. Damit entspricht dieser Bereich hinsichtlich seines Störgra-des dem eines Misch- oder auch Dorfgebietes.

Den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen des westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes und der südlich des Heidhuser Weges vorhandenen Wohnbebauung in dem dortigen Wohngebiet wurde dadurch in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Durch die hier vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wird unter immissionsschutz-rechtlichen Gesichtspunkten die ursprüngliche Planungskonzeption mit der Gliederung und der Ein-schränkung der Nutzungsmöglichkeiten nicht verändert.

Dies bedeutet, dass durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswir-kungen auf die angrenzende Bebauung in dem Dorfgebiet südlich des Heidhuser Weges und westlich der Munderloher Straße zu erwarten sind.

B.5 Natur und Landschaft

B.5.1 Vorhandene Situation

Das Planungsgebiet ist wesentlich durch die gewerblichen Nutzungen geprägt, wobei nur noch sehr wenige Grünbereiche vorhanden sind. Neben einzelnen Bäumen und sonstigen Gehölzen entlang des Heidhuser Weges und der Straße Gewerbepark sind hier die Randbereiche der Grundstücke sowie der im Bebauungsplan festgesetzte Gehölzstreifen im Osten des Plangebietes als Abgrenzung zum Außenbereich zu nennen. Augenfällig ist hier insbesondere eine Birkenreihe, die entlang der äußeren Grundstücksgrenze entstanden ist.

Für den genannten Gehölzstreifen wurde seinerzeit ein Wall aufgeschüttet, bei dem es sich aber nicht um einen gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatSchG handelt.

B.5.2 Planerische Auswirkungen

Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Land-schaft zu erwarten, so ist gem. § 18 BNatSchG, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches über den Ausgleich zu entscheiden. Die vorliegende Planung findet in einem Bereich statt, in dem bereits Baurechte gem. § 30 BauGB bestehen, so dass hier bereits Eingriffe zulässig sind, für die bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz entschieden wurde. Werden durch die Änderung des Bebauungsplanes zusätzliche Eingriffe ermöglicht, so wäre dann er-gänzend z.B. über einen zusätzlichen Ausgleich oder Ersatz zu entscheiden.

Nahezu der gesamte Bereich wird bereits gewerblich genutzt und unterliegt einer starken Beanspru-chung, wobei nur kleinere Bereiche weniger intensiv genutzt werden. Der Bestand weist daher in wei-ten Bereichen hinsichtlich Arten und Biotope eine geringe Wertigkeit auf, so dass bei der weiteren Nutzung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Auch für die Schutzgüter Boden und Grundwasser hat die Fläche aufgrund der Lage und der gewerblichen Nutzungen keine Bedeutung.

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Aufgrund der Größe und der Lage hat das Plangebiet für das Schutzgut Klima/Luft für sich betrachtet keine relevante Bedeutung.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft wird durch die Festsetzung von maxi-malen Gebäudehöhen und der Absicherung der vorhandenen Eingrünung vermieden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass durch die vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans für die einzelnen Schutzgüter keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

B.5.3 Artenschutz

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden Baurechte geschaffen. Können diese Baurechte nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verwirklicht werden, so ist der Bebauungs-plan nicht vollzugsfähig und damit unwirksam. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher generalisierend abzuschätzen, ob artenschutzrechtliche Vorschriften der Planverwirklichung entge-genstehen könnten.

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten folgende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:

1. Verbot der Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Naturentnahme, Beschädigung oder Zerstö-rung ihrer Entwicklungsformen.

2. Verbot der erheblichen Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Erhebliche Störungen sind anzunehmen, wenn eine Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu befürchten ist.

3. Verbot der Naturentnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren. Der Schutzbereich umfasst nicht Nahrungs- und Jagdhabitate. Ein Verstoß liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ist eine Verschlechterung zu befürchten, kön-nen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten durchgeführt werden (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Vermei-dungsmaßnahmen). (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG)

4. Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wuchsorten besonders geschützter Pflanzenarten.

Dabei ist im Rahmen der Bauleitplanung von den artenschutzrechtlichen Vorschriften in erster Linie der Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG relevant. Lässt sich im Bauleitplanverfah-ren schon klären, dass dieser Tatbestand erfüllt wird, die Lebensstätten ohnehin oder auf Grund be-stimmter Maßnahmen weiterhin ihre ökologische Funktion behalten, steht der Artenschutz der Pla-nung nicht entgegen.

Darüber hinaus bleibt anzumerken, auch wenn sich der Bebauungsplan mit artenschutzrechtlichen Problemen auseinandergesetzt hat, befreit dies im Baugenehmigungsverfahren und auch bei der ge-nehmigungsfreien Errichtung baulicher Anlagen nicht von der Berücksichtigung der artenschutzrechtli-chen Verbote, da sich die örtlichen Verhältnisse seit Inkrafttreten des Plans wesentlich geändert ha-ben können.

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Bezogen auf das vorliegende Plangebiet kann angenommen werden, dass sich aufgrund der schon jetzt vorhandenen intensiven gewerblichen Nutzung der Flächen in dem Gebiet keine relevanten Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten befinden, die betroffen wären. Daher erfolgte zum jetzigen Zeitpunkt keine artenschutzrechtliche Beurteilung.

Da aber die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vermeidungsgrundsätze des § 44 Bundesna-turschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich auch bei der späteren Umsetzung der Planung zu beach-ten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, wird ein entsprechen-der Hinweis mit in die Planzeichnung übernommen. Demnach sind die Entfernung von Gehölzen und sonstige Maßnahmen zur Baufeldfreimachung zum Schutz der Avifauna nur außerhalb der allgemei-nen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. März bis zum 30. September) vorzunehmen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn im konkreten Einzelfall zu fällende Altbäume vorher gutachterlich untersucht werden.

Zum Schutz potentiell vorhandener Fledermausquartiere ist grundsätzlich ganzjährig bei dem Abbruch von Gebäuden und bei zu fällenden Altbäumen mit einem Stammdurchmesser von mindestens 30 cm oder solchen, die offensichtlich dauerhaft genutzte Quartiere aufweisen, vorher eine gutachterliche Beurteilung erforderlich.

B.6 Berücksichtigung von schweren Unfällen oder Katastrophen, Altlasten und Kampfmittelbelastung

B.6.1 Berücksichtigung von schweren Unfällen oder Katastrophen

Bei der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 ist die Berücksichtigung möglicher schwerer Unfälle oder Katastrophen von Belang, da sich nördlich der Autobahn A 28 im Gewerbege-biet Altmoorhausen ein Störfallbetrieb im Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) befindet, zu dem ein „angemes-sener Abstand“ einzuhalten ist.

Insofern ist im vorliegenden Planverfahren zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Der § 50 Satz 1 BImSchG führt hierzu aus:

„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehe-nen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfäl-len im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufe-ne Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Angesprochen werden in der Richtlinie 2012/18/EU insbesondere die Betriebe bzw. Betriebsbereiche im Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV).

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Die genannten gesetzlichen Regelungen verpflichten dazu, dass zwischen den unter die Richtlinie fal-lenden Betrieben einerseits und den in der Richtlinie genannten Schutzobjekten andererseits ein an-gemessener Abstand gewahrt bleibt.

Handlungsanweisungen zum Umgang mit der vorliegenden Problematik liefern u.a. die Arbeitshilfe –Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben der Fachkommission Städtebau der Bauminis-terkonferenz (11.03.2015) und die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) mit dem Leitfaden – Emp-fehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürfti-gen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG (KAS-18).

So muss im Rahmen der vorliegenden Planung letztendlich sichergestellt werden, dass entsprechend des Abstandsgebotes innerhalb des „angemessenen Sicherheitsabstandes“ zum Betriebsbereich des Störfallbetriebes keine schutzbedürftigen Nutzungen bzw. Schutzobjekte i.S.d. § 3 (5c) BImSchG an-gesiedelt werden. Hierzu sind dann ggf. Nutzungsbeschränkungen die mittels entsprechender textli-cher Festsetzungen zu treffen.

Schutzbedürftige Nutzungen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU sind:

Wohngebiete

öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete

Freizeitgebiete (Erholungsgebiete)

wichtige Verkehrswege

sowie unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders emp-findliche Gebiete.

Im vorliegenden Planverfahren sind demnach insbesondere öffentlich genutzte Gebäude näher zu be-rücksichtigen, denn diese dienen dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt eines wechselnden Be-nutzerkreises. Hierzu zählen Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke (z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser), Gebäude und Anlagen mit Publi-kumsverkehr (z.B. Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen) sowie Geschäfts-, Verwaltungs- und Büro-gebäude, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können.

Gewerbebetriebe können dann zu den öffentlich genutzten Gebäuden zählen und schutzbedürftig sein, wenn sich dort ein relevanter, unbestimmter Personenkreis aufhalten kann, insbesondere eine ins Gewicht fallende Anzahl von Kunden (z. B. bei einem Fabrikverkauf in einer Größenordnung, die einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entspricht). Im Übrigen ist hinsichtlich der Besucher ähnlich wie bei Verwaltungsgebäuden zu differenzieren. Gleiches kann für den Großhandel in Abhängigkeit der Zahl der Besucher gelten.

Um auszuschließen, dass sich ein größerer relevanter Personenkreis im „angemessenen Sicherheits-abstand“ zum Betriebsbereich des Störfallbetriebes aufhalten kann, wird die textliche Festsetzung

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Nr. 1 „Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen“ entsprechend durch den neuen Absatz 1 er-gänzt:

(1) Innerhalb des Gewerbegebietes GE und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch aus-nahmsweise nicht bzw. gem. § 1 (9) BauNVO sämtliche Nutzungen als Schutzobjekte im Sinne des § 3 (5d) BImSchG weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

B.6.2 Altlasten und Kampfmittelbelastung

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 28 und in der näheren Umgebung sind der Gemeinde keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.

Die Nutzung des Flurstückes 44/38 als Reifenlager hat oberflächennah zu einer Belastung des Bo-dens mit Schadstoffen geführt. Von der festgestellten Höhe der Schadstoffbelastung geht nach Ein-schätzung des Gutachters (Büro für Boden- und Grundwasserschutz) keine Gefährdung der Umwelt-medien aus. Weder sind dort tätige Personen gefährdet noch ist eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten. Eine relevante Verlagerung der Schadstoffe in die Tiefe hat nicht stattgefunden. Die vorhandene Schotterbefestigung ist bei der geplanten Nutzung des Geländes nur eingeschränkt ver-wertbar bzw. fachgerecht zu entsorgen.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 wie auch der nachfolgenden Änderungsver-fahren sind der Gemeinde keine Informationen bezüglich einer Kampfmittelbelastung zugetragen wor-den.

Da aufgrund der Stellungnahme des LGLN - Abteilung Kampfmittelbeseitigung nicht unterstellt werden kann, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt, wird unter Vorsorgegesichts-punkten ein Hinweis in die Planzeichnung übernommen. Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienst-stelle zu benachrichtigen.

B.7 Infrastruktur

28BWasserversorgung

Die Wasserversorgung des Plangebietes ist durch Anschluss an das Netz des Wasserversorgungs-verbandes OOWV gesichert.

29BAbwasserbeseitigung

Die Abwässer werden mittels Trennsystem zur Kläranlage entsorgt. Hierzu werden die Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen, um alle Abwässer an die zentrale vollbiologische Kläranlage abzu-führen. Für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde ist der OOWV zuständig.

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30BNiederschlagswasser

Das Oberflächenwasser wird über ein Kanalnetz in das Regenwasserrückhaltebecken südlich der Au-tobahnanschlussstelle Hatten geleitet. Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans sind kei-ne Änderungen der Oberflächenentwässerungsplanung erforderlich.

31BStromversorgung

Die Stromversorgung des Planungsgebietes ist durch Anschluss an das vorhandene Stromversor-gungsnetz der EWE gesichert.

32BLöschwasserversorgung

Über das vorhandene Wasserversorgungsnetz ist die Löschwasserversorgung durch Unterflurhydran-ten gewährleistet.

33BAbfallentsorgung

Die Erfassung des Hausmülls, der Wertstoffe, der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, des Sperrmülls sowie des Baum- und Strauchschnittes erfolgt entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises. Ge-werbemüll ist ordnungsgemäß den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu entsorgen.

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C ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wurden örtliche Bauvorschriften in den Bebauungs-plan aufgenommen, um sicherzustellen, dass Hinweis- und Werbeanlagen für Gewerbebetriebe oder Berufe nur an der Stätte der Leistung errichtet werden. Diese Bauvorschriften werden nunmehr auch in den Geltungsbereich der 4. Änderung mit übernommen.

Hinweis- und Werbeanlagen im Sinne dieser Regelung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbebetriebe oder Beruf und Veranstaltungen dienen. Diese Örtlichen Bauvorschriften gelten nicht für Hinweise auf kirchliche und politische Veran-staltungen.

Hinweis- und Werbeanlagen, die nicht an einem Gebäude befestigt sind, dürfen nicht angebracht wer-den an Einfriedigungen, Bäumen, Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen, Leitungsmasten und Laternen.

Je nach Standort eines Gewerbebetriebes oder der Ausübung sind höchstens 2 Hinweis- und Werbe-anlagen zulässig, die nicht an einem Gebäude befestigt sind. Die Anlagen dürfen jeweils eine Größe von höchstens 4 m² aufweisen.

Darüber hinaus sind dauerhafte gemeinsame Hinweis- und Werbeanlagen auf Betriebe aus dem Orts-teil Munderloh zulässig. Jede Gemeinschaftsanlage darf eine Größe von höchstens 4 m² aufweisen.

In der Gemeinde Hatten hat insbesondere an den Hauptstraßen in den Ortschaften das Anbringen von Hinweis- und Werbeanlagen in den letzten Jahren stark zu genommen. Es handelt sich dabei oft um Hinweise auf zeitlich befristete Aktionen, deren Qualität aufgrund des nur kurzen Einsatzraumes in der Erscheinung oft zu wünschen übrig lässt.

Es lässt sich aber auch feststellen, dass zunehmend Hinweisschilder auf gewerbliche Einrichtungen weiter entfernt von der Stätte der Leistung errichtet werden. Neben den Hinweis- und Regelungsschil-dern zur Lenkung und Ordnung des Straßenverkehrs, besteht aber auch noch eine touristische Aus-schilderung z.B. für Radfahrer. An größeren Knotenpunkten kommt es dadurch zu einer Anhäufung von Informationen und zu einem ortsgestalterisch unschönen „Schilderwald“.

Diese Erfahrung hat gezeigt, dass die Regelung des § 50 Abs. 2 NBauO, nach dem Werbeanlagen nicht erheblich belästigen dürfen, das Ortsbild auch in Munderloh nicht genügend schützt. Die Ge-meinde möchte mit den Örtlichen Bauvorschriften erreichen, dass an den mit Werbe- und Hinweista-feln besonders besetzten Straßenbereichen im Zuge der Hauptdurchfahrtsstraßen Zurückhaltung bei der Errichtung von Werbe- und Hinweisanlagen geübt wird, um Nachteile für das Ortsbild und damit verbundene Imagenachteile für die Gemeinde mit ihren Ortsteilen zu vermeiden.

Dabei ist die Gemeinde bemüht insbesondere unschöne Auswüchse in Werbeanlagen zu vermeiden. Hierunter fällt z.B. großflächige und grelle Werbung für Einzelhandel oder Gastronomie mit besonde-ren Aktionen, die sich Einrichtungen oder Veranstaltungen weit außerhalb der Gemeinde Hatten be-ziehen.

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D UMWELTBERICHT

D.1 Einleitung Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprü-fung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Hierbei sind insbe-sondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfah-ren des Bauleitplans in die Abwägung einzustellen.

Im nachfolgenden Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes entsprechend dem ge-genwärtigen Planungsstand für die Abwägung aufbereitet. Hierbei werden die in der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB vorgegebenen Inhalte aufgenommen.

D.1.1 Kurzdarstellung der Planung

Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 28, der seit dem 23.02.1990 rechtskräftig ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten in Munderloh, südöstlich der Autobahnanschlussstelle Hatten an der Bundesau-tobahn A 28 der dortige Gewerbepark entwickelt. Heute werden nahezu sämtliche gewerbliche Bau-flächen nördlich des Heidhuser Weges gewerblich genutzt.

Auf dem Grundstück Gewerbepark 10 befindet sich das Betriebsgelände der Firma „hs Additive“, die sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von funktionellen Inhaltsstoffen für die Fleisch-warenindustrie spezialisiert hat.

Da aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes und der zurzeit schon beengten Verhält-nisse eine Erweiterung notwendig wird, wurden von dem Betrieb Flächen östlich des heutigen Be-triebsgeländes auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark erworben. Diese Flächen werden bis-lang von einem Betrieb, der mit gebrauchten Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen handelt sowie im Bereich Recycling und Entsorgung tätig ist, vorrangig als Lagerplatz genutzt.

Da eine Trennung dieser beiden Betriebsflächen durch eine Straßenparzelle die Produktionsabläufe stark beeinträchtigen würde, wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass die gemeindeeigene Verkehrs-fläche in das Betriebsgelände integriert wird und dass die Erschließung des Gewerbegebietes mit nur noch einer Zugangsstraße neu organisiert wird.

Des Weiteren sollen insbesondere die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an die für die geplanten baulichen Vorhaben erforderlichen Werte angepasst werden.

Die bisherige gemeindliche Verkehrsfläche östlich des Flurstückes 44/18 soll in das Betriebsgrund-stück integriert werden und wird daher im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt.

Die detaillierten Festsetzungen und insbesondere die Nutzungseinschränkungen im Gewerbegebiet GE sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet GEE bleiben erhalten bzw. werden entsprechend der betrieblichen wie örtlichen Anforderungen angepasst sowie ergänzt.

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Neben der Überplanung der öffentlichen Verkehrsfläche soll auch durch die vorliegende Änderung ei-ne intensive bauliche Nutzung des Baugrundstückes in Verbindung mit dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden ermöglicht werden. Hierdurch kann auf die weitere Inanspruchnahme bislang nicht gewerblich genutzter Flächen bzw. noch in keiner Weise baulich genutzter Flächen verzichtet werden.

Hierzu wird die Grundflächenzahl GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Den planerischen Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung liegt die Zielsetzung zugrunde, möglichst optimale Vo-raussetzungen für eine großzügigere gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich zu schaffen. Diese Regelung ist erforderlich, um dem Gewerbebetrieb ausreichend Flächen auch für Stellplätze, Fahr-gassen und Zu- und Abfahrten auf den Grundstücken zu ermöglichen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Dies ist erforderlich, da die Zufahrtsflächen sowie auch die umfangreichen Flächen für die Feuerwehrumfahrung wie auch die zugehörigen Aufstellflä-chen entsprechend Lkw-tauglich befestigt werden müssen.

Die ursprüngliche Differenzierung der Höhenfestsetzung wird beibehalten, wobei aber die Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des GEE von 8 m auf 12 m und im Bereich des GE von 12 m auf 15 m angehoben wird.

Die großzügige Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Bau-grenzen ermöglicht eine relativ flexible Nutzung der Gewerbegrundstücke.

Weitere Einzelheiten zur geplanten baulichen Nutzung sind im Kap. B.1 zu finden.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 1,8 ha. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine Neuversiegelung des Bodens von ca. 38 m² ermöglicht.

D.1.2 Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung in der Planung

Die wesentlichen Ziele des Umweltschutzes sind in den Gesetzen zum Naturschutz, zum Boden-schutz, zum Gewässerschutz und zum Immissionsschutz formuliert.

Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura-2000 Gebiete

Innerhalb des Geltungsbereiches oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich keine Na-tura-2000 Gebiete. FFH- und Vogelschutzgebiete sind insofern von der vorliegenden Planung nicht betroffen.

Erhaltungsziele und Schutzzweck anderer relevanter Schutzgebiete

Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Naturparkes „Wildeshauser Geest“. Im Geltungsbe-reich oder seiner näheren Umgebung befinden sich keine weiteren Schutzgebiete nach § 22 bis § 33 BNatSchG.

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Sonstige Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes

Im Geltungsbereich oder seiner näheren Umgebung befinden sich keine Trinkwasserschutzgebiete.

Im Geltungsbereich befinden sich weder festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungs-gebiete gemäß § 115 (2) NWG noch Hochwasser-Risikogebiete gem. § 73 Abs. 1 S. 1 WHG.

Landschaftsplan

In Karte 7 „Ziele und Maßnahmen“ des Landschaftsplanes der Gemeinde Hatten von 1995 ist für den Geltungsbereich das Ziel „Sicherung, Pflege und Entwicklung ortsbildprägender Gehölzbestände“ festgelegt.

Abb. 4: Landschaftsplan Gemeinde Hatten 1995 (Karte 7, Ziele und Maßnahmen)

Besonderer Artenschutz

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders zu berücksichtigen und der Planungs-raum ist hinsichtlich von Vorkommen von in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie europäischen Vogelarten zu überprüfen (siehe Kap. B.5.3.)

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Immissionsschutz

Ausgehend von dem in § 1 BauGB formulierten Grundsatz der Bauleitplanung zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommen bei der Aufstel-lung von Bauleitplänen verschiedene gesetzliche und lärmtechnische Regelwerke zur Anwendung, die sich in ihrer Struktur und ihren Aussagen unterscheiden. Dies hat seinen Grund in der Tatsache, dass sie auf unterschiedliche Lärmarten zugeschnitten sind.

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und unvermeidbare schädliche Umwelt-einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Gemäß BImSchG sind außerdem bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die aus-schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz).

Bezüglich Verkehrslärm sind hier die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutzverordnung) zu nennen. Bezüglich Gewer-belärm ist ebenfalls die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und zusätzlich die TA Lärm zu nen-nen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist als Beurteilungsgrundlage die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ als erste Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, die Orientierungswerte benennt, die mög-lichst nicht überschritten werden sollten.

Geruchsimmissionen, die durch die landwirtschaftlichen Betriebe hervorgerufen werden, sind nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu bewerten.

D.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

D.2.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt

D.2.1.1 Bestandsaufnahme (Basisszenario)

Biotope

Die Erfassung der Biotoptypen erfolgte im Mai 2018 (nach Drachenfels 2016). Sie sind in der Abb. 5 dargestellt und im Folgenden beschrieben. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach dem Modell des Niedersächsischen Städtetages (2013).

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Tabelle 1: Biotoptypen (Mai 2018)

Kürzel Bezeichnung Biotoptyp WF Fläche m² FlächenwertOGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen) 0 2.685 0X Fundament 0 1.256 0OVS Straßenverkehrsfläche 0 1.676 0OFL Lagerplatz (Pflasterflächen) 0 3.254 0OFL Lagerplatz (Schotterdecke) 0 3.137 0OVP Parkplatz und Zufahrten 0 1.984 0GRR Scher- und Trittrasen 1 653 653PZA Sonstige Grünanlage ohne Altbäume 2 353 706UR Ruderalflur 3 563 1.689BRR Rubus-/ Lianengestrüpp 3 144 432HPF Nicht standortgerechte Gehölzpflanzung 1 73 73HB Baumbestand (Weiden u.a.) 2 406 812HP Sonstiger Gehölzbestand (auf Wall) 3 1.369 4.107

PHZNeuzeitlicher Ziergarten(auf Restflächen des GE) 1 0

Summen: 17.553 8.472

Bestand Mai 2018

WF = Wertfaktor nach Nds. Städtetag 2013 Wertfaktor 0 ohne Bedeutung Wertfaktor 1 sehr geringe Bedeutung Wertfaktor 2 geringe Bedeutung Wertfaktor 3 mittlere Bedeutung Wertfaktor 4 hohe Bedeutung Wertfaktor 5 sehr hohe Bedeutung

Abb. 5: Biotoptypen im Mai 2018 (Biotopkürzel siehe Tabelle 1)

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Das Plangebiet wird nahezu vollständig gewerblich genutzt und von entsprechenden Biotoptypen (OGG, OFL) eingenommen. Östlich der Straße „Gewerbepark“ befindet sich ein Lagerplatz, auf dem Altreifen und Altautos gelagert werden. Auf dem Flurstück 44/38 besteht der Untergrund aus einer Schotterdecke und einer Fundamentplatte. Auf dem Flurstück 44/51 ist der Untergrund überwiegend gepflastert. An den Parkplatz auf dem Flurstück 44/17 schließt nach Süden eine Scher- und Trittra-senfläche sowie eine Thujahecke (HPF) an. Östlich parallel zur Straße „Gewerbepark“ befindet sich ein Gehölzbestand (HB) aus überwiegend Weiden. Die Lagerfläche wird nach Norden hin durch ein Rubus-/ Lianengestrüpp (BRR) begrenzt. Die östliche Grenze des Plangebietes wird durch einen 10 m breiten Wall gebildet. An seinem östlichen Fuß verläuft eine Birkenreihe (vereinzelt Eiche, Holunder und Robinie). Der Wall selbst ist mit vereinzelten Esskastanien bepflanzt.

Von den realen Biotoptypen während der Erfassung im Mai 2018 ist der „planerische Bestand“ zu unterscheiden, der sich aus den im Kap. A.3.3 beschriebenen Baurechten ergibt. Aufgrund der mehr-fachen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 28 gelten im Hinblick auf die zulässige Grundfläche vor der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 unterschiedliche Fassungen der Baunutzungsverord-nung (siehe Abb. 6).

Abb. 6: Geltungsbereich der BauNVO für die zulässige Grundfläche vor der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28

Für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 (also die Flurstücke 44/51 und 44/52, siehe Abb. 3) gilt derzeit eine GRZ von 0,5. Die zulässige Grundfläche darf hier gemäß Festsetzung Nr. 3 durch die in § 19 (4) BauNVO (1990) bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Es ist hier also von einer Versiegelung von 80 % auszugehen. Für die ge-werblichen Bauflächen im restlichen Geltungsbereich gilt ebenfalls eine GRZ von 0,5. Jedoch erlaubt hier die für diesen Bereich geltende Baunutzungsverordnung 1977 eine Überschreitung der Grundflä-chenzahl bis zu 100 %, ausgenommen bleibt die 10 m breite Fläche zum Anpflanzen an der Ostgren-

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28 Gemeinde Hatten - Bebauungsplan Nr. 28 – 4. Änderung

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ze des Plangebietes. Der sich hieraus ergebende „planerische Bestand“ ist in der nachfolgenden Ta-belle 2 dargestellt.

Tabelle 2: Biotoptypen („planerischer Bestand“ BauNVO 1977)

Kürzel Bezeichnung Biotoptyp WF Fläche m² Flächenwert

OGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen)Planung: 80 % Versiegelung (BauNVO 1990)

0 3.158 0

OGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen)Planung: 100 % Versiegelung (BauNVO 1977)

0 11.293 0

OVS Straßenverkehrsfläche 0 1.426 0HP Sonstiger Gehölzbestand (auf Wall) 3 1.310 3.930

PHZ Neuzeitlicher Ziergarten(auf Restflächen des GE)

1 366 366

Summen: 17.553 4.296

"planerischer Bestand"

Fauna

Untersuchungen zur örtlichen Fauna wurden vor dem Hintergrund der intensiven gewerblichen Nut-zung nicht vorgenommen.

Die Vogelgemeinschaft auf den randlichen Gehölzstrukturen dürfte von typischen Siedlungsarten ge-prägt sein. Ökologisch anspruchsvollere Vogelarten sind nicht zu erwarten.

Das Plangebiet und seine Umgebung stellt auch keinen faunistisch wertvollen Bereich dar (Nieder-sächsische Umweltkarten).

Boden / Fläche

Das Plangebiet ist derzeit zu etwa 80 % versiegelt. Planungsrechtlich wäre auch ohne Änderung des Bebauungsplanes eine Versiegelung von insgesamt ca. 89 % zulässig. Das Geländeniveau liegt ca. 16 m ü. NHN. Die Fläche ist weitgehend eben.

Laut Bodenkarte BK50 ist im Plangebiet bei ungestörter Nutzung als Bodentyp ein Mittlerer Podsol anzutreffen. Die Böden sind jedoch durch die derzeitige gewerbliche Nutzung überprägt (Gebäude, Pflasterflächen mit entsprechendem Unterbau, auf Flurstück 44/38 eine 40 - 50 cm mächtige aufgefüll-te Schicht aus Schotter, umlaufender Wall mit Kern aus Altreifen). Es befinden sich keine Suchräume für schutzwürdige Böden (BK50) im Plangebiet.

Die Nutzung des Flurstückes 44/38 als Reifenlager hat oberflächennah zu einer Belastung des Bo-dens mit Schadstoffen geführt. Von der festgestellten Höhe der Schadstoffbelastung geht nach Ein-schätzung des Gutachters keine Gefährdung der Umweltmedien aus (Büro für Boden- und Grundwas-serschutz 2017).

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Das Schutzgut Boden ist im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung von sehr geringer Bedeu-tung für den Naturhaushalt.

Grundwasser

Die Grundwasserneubildung liegt bei unversiegelter Oberfläche bei 151 - 200 mm/a. Das Schutzpo-tenzial der Grundwasserüberdeckung ist gering. Nach Wasserrahmenrichtlinie ist der mengenmäßige Zustand im Grundwasserkörper „Hunte Lockergestein rechts“ als gut einzustufen und der chemische Zustand als schlecht.

Von der festgestellten Höhe der Schadstoffbelastung auf dem Flurstück 44/38 (Reifenlager) geht nach Einschätzung des Gutachters keine Gefährdung des Grundwassers aus. Eine relevante Verlagerung der Schadstoffe in die Tiefe hat nicht stattgefunden.

Das Schutzgut Grundwasser hat im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung eine geringe Be-deutung für den Naturhaushalt.

Oberflächenwasser

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.

Luft/Klima

Das Klima im Planungsgebiet und seiner Umgebung ist maritim geprägt. Das lokale Klima ist durch den hohen Versiegelungsgrad und die gewerbliche Nutzung bereits stark vorbelastet (verstärkte Auf-heizung, Staubemissionen durch Lagerplatz, kaum verdunstungsrelevante Vegetation). Das Schutzgut Luft / Klima hat im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung eine sehr geringe Bedeutung für den Naturhaushalt.

Landschaft

Das Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das vorhandene Gewerbegebiet (Gewerbehallen und Lagerplatz) geprägt. Das Gewerbegebiet ist im Osten durch den vorhandenen Wall und eine Baum-reihe zur freien Landschaft hin optisch abgeschirmt.

Der Geltungsbereich ist von sehr geringer Bedeutung für das Landschaftsbild.

D.2.1.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtrealisierung des Bebauungsplanes und Weiternutzung der Fläche als Reifenlager kann es zu einer weiteren Anreicherung von Schadstoffen im Boden und ggf. Verlagerung ins Grundwasser kommen.

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D.2.1.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Pflanzen und Tiere

Ausgehend von dem planungsrechtlichen Bestand werden keine Lebensräume von Pflanzen und Tie-ren neu überplant. Der 10 m breite bepflanzte Wall an der Ostseite des Plangebietes bleibt erhalten.

Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen / Tiere aufgrund der Planung zu erwarten.

Boden / Fläche

Bei Durchführung der Planung werden - ausgehend von dem planungsrechtlichen Bestand - lediglich 38 m² Boden neu versiegelt (Flächenverbrauch). Hier verliert der neu versiegelte Boden seine Funkti-onen für den Naturhaushalt (u. a. als Standort für Flora und Fauna).

Schadstoffbelasteter Boden im Bereich des jetzigen Lagerplatzes wird bei Umsetzung der Planung ausgetauscht.

Es entstehen keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden, hinsichtlich der Bodenschadstoffe verbessert sich zudem die Situation.

Grundwasser

Die ohnehin aufgrund der hohen Versiegelung sehr geringe Grundwasserneubildung wird nur unwe-sentlich reduziert. Schadstoffbelasteter Boden im Bereich des jetzigen Lagerplatzes wird bei Umset-zung der Planung ausgetauscht, so dass Beeinträchtigungen des Grundwassers vermieden werden

Es entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Grundwasser.

Oberflächenwasser

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.

Luft/Klima

Bei Realisierung des Bebauungsplanes verändert sich der Versiegelungsgrad bezogen auf den „pla-nerischen Bestand“ kaum. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/ Luft aufgrund der Planung zu erwarten.

Landschaft

Mit Verwirklichung der Bauleitplanung erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um 3 m auf maximal 15 m. Der das Gewerbegebiet nach Osten hin abschirmende Wall mit Gehölzpflanzungen bleibt erhal-ten und kann seine Funktion für das Landschaftsbild weiterhin erfüllen. Es verbleiben keine erhebli-chen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft.

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D.2.1.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Aus-

gleich der nachteiligen Auswirkungen

Vermeidung/Verringerung

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft wird durch die Festsetzung von maxi-malen Gebäudehöhen und der Absicherung der vorhandenen Eingrünung vermieden.

Bei sämtlichen unvermeidbaren Bauarbeiten im Kronentraufbereich von zu erhaltenden Gehölzen sind die RAS-LP 4 sowie die DIN 18920 zu beachten, insbesondere dürfen Aufgrabungen im Wurzelbe-reich nur in Handarbeit und nicht dichter als 2,5 m vom Stamm ausgeführt werden. Die Wurzeln sind gegen Frost und Austrocknung zu schützen. Aufschüttungen und Bodenverdichtungen, z.B. durch das Lagern von Baumaterialien oder das Abstellen von Fahrzeugen, sind zu vermeiden. Am Stamm sind ggf. Schutzvorkehrungen (z.B. gepolsterte Bohlenummantelung) anzubringen. Alle notwendigen Pfle-gearbeiten am Baum sind fachgerecht durchzuführen, die aktuelle ZTV-Baumpflege von der FLL ist zu beachten. Ggf. ist eine fachgutachterliche Begleitung der Maßnahmen vor Ort erforderlich.

Ausgleich / Eingriffsbilanzierung

Sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 18 BNatSchG, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches über den Ausgleich zu entscheiden. Hierzu ist eine Eingriffsbilan-zierung erforderlich.

Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind nur insoweit zu beachten, als sie durch neue Bau-rechte entstehen, die bisher nicht gegeben waren. Im vorliegenden Fall sind die in Kap. A.3.3 be-schriebenen Baurechte als „planerischer Bestand“ zu berücksichtigen.

Um zu ermitteln, in welchem Umfang Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, erfolgt eine Ein-griffsbilanzierung in Anlehnung an das Modell des Deutschen Städtetages. Darin werden den im Ge-biet vorkommenden bzw. zu erwartenden Biotopen Wertstufen zugewiesen und mit den entsprechen-den Flächengrößen multipliziert. Die Summen des „planerischen Bestandes“ und der Planung werden bilanziert. Bei einer negativen Bilanz sind weitere Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plange-bietes zu bestimmen.

Tabelle 3: Eingriffsbilanzierung

"planerischer Bestand"Kürzel Bezeichnung Biotoptyp WF Fläche m² Flächenwert Fläche m² Flächenwert

OGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen)Planung: 90 % Versiegelung

0 14.805 0

OGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen)Planung: 80 % Versiegelung (BauNVO 1990)

0 3.158 0

OGG Gewerbegebiet (Gebäude und Nebenanlagen)Planung: 100 % Versiegelung (BauNVO 1977)

0 11.293 0

OVS Straßenverkehrsfläche 0 1.426 0 1.110 0HP Sonstiger Gehölzbestand (auf Wall) 3 1.310 3.930 1.310 3.930

PHZ Neuzeitlicher Ziergarten(auf Restflächen des GE)

1 366 366 328 328

Summen: 17.553 4.296 17.553 4.258Bilanz ohne externe Kompensationsmaßnahmen: -38

Planung

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In der Differenz zwischen Bestand und Planung verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 38 Werteinheiten. Da die Planung insbesondere der Innenentwicklung dient, soll nach Auffassung der Gemeinde für dieses sehr geringe Kompensationsdefizit kein Ausgleich erfolgen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass für das Schutzgut Boden bzw. Grundwasser durch den Bodenaus-tausch Verbesserungen eintreten.

D.2.2 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit

D.2.2.1 Bestandsaufnahme (Basisszenario)

Verkehrslärm

Im Plangebiet ist der Verkehrslärm ausgehend von der Bundesautobahn A 28 und der Landesstraße L 871 für die vorhandenen und die zukünftigen Nutzer als negative Auswirkung zu betrachten. Hier ist insbesondere entlang der Bundesautobahn von einer nicht unerheblichen Lärmbelastung auszuge-hen. Die Berechnungsergebnisses zum Straßenverkehrslärm der Lärmkartierung 2017 nach der EU- Umgebungslärmrichtlinie ergeben für das Plangebiet Lden-Werte (day, evening, night) Werte zwi-schen 61 und 65 dB(A) und Ln-Werte (night) bis zu 55 dB(A), so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau eingehalten werden.

Gewerbelärm

Eine wesentliche Zielsetzung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 bestand darin, den Be-langen des Immissionsschutzes entsprechend den Erfordernissen und Notwendigkeiten in möglichst optimaler Weise Rechnung zu tragen. Dies geschah vorrangig durch die im Bebauungsplan festgeleg-te Planungskonzeption, d.h. durch die Gliederung der Baugebiete und die festgesetzten Einschrän-kungen.

Der Teil des Geltungsbereichs nördlich des Heidhuser Weges ist bis zur BAB A 28 - im Hinblick auf die Zielsetzungen, in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung zu schaf-fen - mit Ausnahme der damaligen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle unmittelbar an der Munderloher Straße von der Gebietskategorie her als Gewerbegebiet festgesetzt worden.

Aus Gründen des Immissionsschutzes war es aber erforderlich, die Nutzungsmöglichkeiten in einem ein Teil des geplanten Gewerbebereiches einzuschränken. Der südwestliche Teilbereich des Gewer-begebiets bis zu den Planstraßen im Norden und Osten wurde deshalb als GEE2-Gebiet festgesetzt. Für das GEE2-Gebiet gilt die Festsetzung, dass dort nur Betriebe bzw. Betriebsarten zulässig sind, deren Emissionen nicht wesentlich störend sind. Damit entspricht dieser Bereich hinsichtlich seines Störgrades dem eines Misch- oder auch Dorfgebietes.

Den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen des westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes und der südlich des Heidhuser Weges vorhandenen Wohnbebauung in dem dortigen Wohngebiet wurde und wird dadurch weiterhin in ausreichender Weise Rechnung getragen.

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Gemeinde Hatten - Bebauungsplan Nr. 28 – 4. Änderung 33

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Sportlärm

Etwa 75 m südlich des Plangebietes befindet sich ein Sportplatz mit zwei Spielfeldern. Die Richtwerte

der 18. BImSchV werden im Plangebiet eingehalten.

Geruchsimmissionen

Innerhalb des Plangebietes und in der näheren Umgebung befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe, so dass auch nicht mit nachteiligen Auswirkungen durch landwirtschaftliche Tierhaltung zu rechnen ist.

Altlasten

Im NIBIS-Kartenserver sind im Geltungsbereich keine Altablagerungen verzeichnet.

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 28 und in der näheren Umgebung sind der Gemeinde keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 wie auch der nachfolgenden Änderungsver-fahren sind der Gemeinde keine Informationen bezüglich einer Kampfmittelbelastung zugetragen wor-den.

Da aufgrund der Stellungnahme des LGLN - Abteilung Kampfmittelbeseitigung nicht unterstellt werden kann, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt, wird unter Vorsorgegesichts-punkten ein Hinweis in die Planzeichnung übernommen. Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienst-stelle zu benachrichtigen.

Die Nutzung des Flurstückes 44/38 als Reifenlager hat oberflächennah zu einer Belastung des Bo-dens mit Schadstoffen geführt. Von der festgestellten Höhe der Schadstoffbelastung geht nach Ein-schätzung des Gutachters keine Gefährdung der Umweltmedien aus. Weder sind dort tätige Personen gefährdet noch ist eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten. Eine relevante Verlagerung der Schadstoffe in die Tiefe hat nicht stattgefunden. Die vorhandene Schotterbefestigung ist bei der ge-planten Nutzung des Geländes nur eingeschränkt verwertbar bzw. fachgerecht zu entsorgen. (Büro für Boden- und Grundwasserschutz 2017)

D.2.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtrealisierung des Bebauungsplanes gibt es keine Veränderung der derzeitigen Bestandssitua-tion. Für die Grundstücke, die vorhandenen Gebäude und die ausgeübten Nutzungen entstehen keine nachteiligen Auswirkungen.

D.2.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Durch die hier vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wird unter immissionsschutz-rechtlichen Gesichtspunkten die ursprüngliche Planungskonzeption mit der Gliederung und der Ein-schränkung der Nutzungsmöglichkeiten nicht verändert.

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Dies bedeutet, dass durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswir-kungen auf die angrenzende Bebauung in dem Dorfgebiet südlich des Heidhuser Weges und westlich der Munderloher Straße zu erwarten sind.

D.2.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Aus-

gleich der nachteiligen Auswirkungen

Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkun-gen erforderlich.

D.2.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Nach Informationen der Gemeinde befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Bau- und Bodendenkmäler. In der näheren Umgebung des Geltungsbereiches befinden sich keine Gebäude, die als Kulturdenkmal einzustufen sind.

Negative Auswirkungen auf Kulturdenkmäler oder andere Sachgüter sind nicht zu erwarten.

D.2.3.1 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtrealisierung des Bebauungsplanes gibt es keine Veränderung der derzeitigen Bestandssitua-tion. Für die Grundstücke, die vorhandenen Gebäude und die ausgeübten Nutzungen entstehen keine nachteiligen Auswirkungen.

D.2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nach-teiligen Auswirkungen

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen auf Kulturgüter und andere Sachgüter sind nicht erforderlich.

D.2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Weil mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Um-welt verbunden sind, sind an dieser Stelle auch keine Planungsalternativen zu beschreiben.

D.2.5 Wechselwirkungen

Die Umweltauswirkungen einer Planung lassen sich bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Schutzgutes oder Umweltbelanges nicht vollständig erfassen, da diese Bestandteil eines komplexen Systems von vielfältigen wechselseitigen Abhängigkeiten sind. Im Rahmen der Umweltprüfung geht es nicht darum, die ökosystemaren Zusammenhänge abzubilden. Es geht an dieser Stelle vielmehr darum, solche Wechselwirkungen zu erkennen und herauszustellen, die für die Bewertung der Um-weltauswirkungen aufgrund besonderer Umstände in der Planung zusätzliche Aspekte darstellen. So

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kann z.B. eine Lärmschutzwand aus Gründen des Lärmschutzes sinnvoll sein, hinsichtlich der Beein-trächtigung des Landschaftsbildes demgegenüber negativ zu bewerten sein. BUNZEL (2005)

Aus der vorliegenden Planung ergeben sich keine Wechselwirkungen, die zusätzlich bei der Bewer-tung der Umweltauswirkungen zu betrachten wären.

D.2.6 Kumulierung

Eine Kumulierung mit Auswirkung von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigen et-waiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen ist im vorliegenden Fall nicht gege-ben.

D.2.7 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser

Die Abwässer werden mittels Trennsystem zur Kläranlage entsorgt. Hierzu werden die Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen, um alle Abwässer an die zentrale vollbiologische Kläranlage abzu-führen. Für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde ist der OOWV zuständig.

Das Oberflächenwasser wird über ein Kanalnetz in das Regenwasserrückhaltebecken südlich der Au-tobahnanschlussstelle Hatten geleitet. Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans sind kei-ne Änderungen der Oberflächenentwässerungsplanung erforderlich.

Die Erfassung des Hausmülls, der Wertstoffe, der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, des Sperrmülls sowie des Baum- und Strauchschnittes erfolgt entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises. Ge-werbemüll ist ordnungsgemäß den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu entsorgen.

D.2.8 Nutzung erneuerbarer Energien und sparsame und effiziente Nutzung von Energien

Das Gewerbegebiet ist so konzipiert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien möglich ist. Eine süd-orientierte Bebauung für die Installation von Fotovoltaikanlagen und Solarkollektoren ist in dem Gebiet möglich; die passive Nutzung der Sonnenenergie ist ebenfalls gut möglich, denn ausreichende Ab-stände zwischen den Gebäuden und insbesondere eine südliche Ausrichtung der Gebäude sind mög-lich.

Einer weiteren sparsamen und effizienten Nutzung von Energie steht diese Planung nicht entgegen.

D.2.9 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität

Gebiete, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung der Rechtsakten der EU festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sind von der Planung nicht betroffen.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen dabei Regelungen, durch die die Erhaltung der Luftqualität gewährleistet werden kann.

Veränderungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen Luftqualität werden aus der Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht resultieren. Aus der für das Plangebiet vorgese-

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henen Nutzung ergeben sich für die Luftqualität der angrenzenden Bereiche voraussichtlich keine er-heblichen nachteiligen Auswirkungen.

D.2.10 Berücksichtigung schwerer Unfälle oder Katastrophen

Bei der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 ist die Berücksichtigung möglicher schwerer Unfälle oder Katastrophen von Belang, da sich nördlich der Autobahn A 28 im Gewerbege-biet Altmoorhausen ein Störfallbetrieb im Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) befindet, zu dem ein „angemes-sener Abstand“ einzuhalten ist.

Insofern ist im vorliegenden Planverfahren zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Der § 50 Satz 1 BImSchG führt hierzu aus:

„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehe-nen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfäl-len im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufe-ne Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Angesprochen werden in der Richtlinie 2012/18/EU insbesondere die Betriebe bzw. Betriebsbereiche im Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV).

Die genannten gesetzlichen Regelungen verpflichten dazu, dass zwischen den unter die Richtlinie fal-lenden Betrieben einerseits und den in der Richtlinie genannten Schutzobjekten andererseits ein an-gemessener Abstand gewahrt bleibt.

Handlungsanweisungen zum Umgang mit der vorliegenden Problematik liefern u.a. die Arbeitshilfe –Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben der Fachkommission Städtebau der Bauminis-terkonferenz (11.03.2015) und die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) mit dem Leitfaden – Emp-fehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürfti-gen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG (KAS-18).

So muss im Rahmen der vorliegenden Planung letztendlich sichergestellt werden, dass entsprechend des Abstandsgebotes innerhalb des „angemessenen Sicherheitsabstandes“ zum Betriebsbereich des Störfallbetriebes keine schutzbedürftigen Nutzungen bzw. Schutzobjekte i.S.d. § 3 (5c) BImSchG an-gesiedelt werden. Hierzu sind dann ggf. Nutzungsbeschränkungen mittels entsprechender textlicher Festsetzungen zu treffen.

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Schutzbedürftige Nutzungen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU sind:

Wohngebiete

öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete

Freizeitgebiete (Erholungsgebiete)

wichtige Verkehrswege

sowie unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders emp-findliche Gebiete.

Im vorliegenden Planverfahren sind demnach insbesondere öffentlich genutzte Gebäude näher zu be-rücksichtigen, denn diese dienen dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt eines wechselnden Be-nutzerkreises. Hierzu zählen Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke (z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser), Gebäude und Anlagen mit Publi-kumsverkehr (z.B. Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen) sowie Geschäfts-, Verwaltungs- und Büro-gebäude, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können.

Gewerbebetriebe können dann zu den öffentlich genutzten Gebäuden zählen und schutzbedürftig sein, wenn sich dort ein relevanter, unbestimmter Personenkreis aufhalten kann, insbesondere eine ins Gewicht fallende Anzahl von Kunden (z. B. bei einem Fabrikverkauf in einer Größenordnung, die einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entspricht). Im Übrigen ist hinsichtlich der Besucher ähnlich wie bei Verwaltungsgebäuden zu differenzieren. Gleiches kann für den Großhandel in Abhängigkeit der Zahl der Besucher gelten.

Um auszuschließen, dass sich ein größerer relevanter Personenkreis im „angemessenen Sicherheits-abstand“ zum Betriebsbereich des Störfallbetriebes aufhalten kann, wird die textliche Festsetzung Nr. 1 „Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen“ entsprechend durch den neuen Absatz 1 er-gänzt:

(1) Innerhalb des Gewerbegebietes GE und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEE sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten auch aus-nahmsweise nicht bzw. gem. § 1 (9) BauNVO sämtliche Nutzungen als Schutzobjekte im Sinne des § 3 (5d) BImSchG weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

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D.3 Zusätzliche Angaben

D.3.1 Beschreibung technischer Verfahren sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zu-sammenstellung von Angaben

Die Kartierung der Biotoptypen im Plangebiet erfolgt nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen von Olaf von Drachenfels.

Die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt anhand des Modells des Niedersächsischen Städtetages 2013.

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Angaben haben sich nicht ergeben.

D.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Eine Überwachung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt ist nicht erforderlich, da keine erhebli-chen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind.

D.3.3 Zusammenfassung

Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 28, der seit dem 23.02.1990 rechtskräftig ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten in Munderloh, südöstlich der Autobahnanschlussstelle Hatten an der Bundesau-tobahn A 28 der dortige Gewerbepark entwickelt. Heute werden nahezu sämtliche gewerbliche Bau-flächen nördlich des Heidhuser Weges gewerblich genutzt.

Auf dem Grundstück Gewerbepark 10 befindet sich das Betriebsgelände der Firma „hs Additive“, die sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von funktionellen Inhaltsstoffen für die Fleisch-warenindustrie spezialisiert hat.

Da aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes und der zurzeit schon beengten Verhält-nisse eine Erweiterung notwendig wird, wurden von dem Betrieb Flächen östlich des heutigen Be-triebsgeländes auf der östlichen Seite der Straße Gewerbepark erworben. Diese Flächen werden bis-lang von einem Betrieb, der mit gebrauchten Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen handelt sowie im Bereich Recycling und Entsorgung tätig ist, vorrangig als Lagerplatz genutzt.

Da eine Trennung dieser beiden Betriebsflächen durch eine Straßenparzelle die Produktionsabläufe stark beeinträchtigen würde, wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass die gemeindeeigene Verkehrs-fläche in das Betriebsgelände integriert wird und dass die Erschließung des Gewerbegebietes mit nur noch einer Zugangsstraße neu organisiert wird.

Des Weiteren sollen insbesondere die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an die für die geplanten baulichen Vorhaben erforderlichen Werte angepasst werden.

Die bisherige gemeindliche Verkehrsfläche östlich des Flurstückes 44/18 soll in das Betriebsgrund-stück integriert werden und wird daher im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt.

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Die detaillierten Festsetzungen und insbesondere die Nutzungseinschränkungen im Gewerbegebiet GE sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet GEE bleiben erhalten bzw. werden entsprechend der betrieblichen wie örtlichen Anforderungen angepasst sowie ergänzt.

Neben der Überplanung der öffentlichen Verkehrsfläche soll auch durch die vorliegende Änderung ei-ne intensive bauliche Nutzung des Baugrundstückes in Verbindung mit dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden ermöglicht werden. Hierdurch kann auf die weitere Inanspruchnahme bislang nicht gewerblich genutzter Flächen bzw. noch in keiner Weise baulich genutzter Flächen verzichtet werden.

Hierzu wird die Grundflächenzahl GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 über-schritten werden.

Die ursprüngliche Differenzierung der Höhenfestsetzung wird beibehalten, wobei aber die Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des GEE von 8 m auf 12 m und im Bereich des GE von 12 m auf 15 m angehoben wird.

Die großzügige Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Bau-grenzen ermöglicht eine relativ flexible Nutzung der Gewerbegrundstücke.

Weitere Einzelheiten zur geplanten baulichen Nutzung sind im Kap. B.1 zu finden.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 1,8 ha. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine Neuversiegelung des Bodens von ca. 38 m² ermöglicht. Insgesamt sind bei Umsetzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 keine Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Land-schaftsbild zu erwarten.

D.3.4 Referenzliste

Büro für Boden- und Grundwasserschutz (2017): Sachverständigengutachten zu schädlichen Boden-veränderungen und Altlasten, Bad Zwischenahn-Ofen

Gemeinde Hatten: Landschaftsplan (1995)

Niedersächsischer Städtetag (2013): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men in der Bauleitplanung

Niedersächsisches Bodeninformationssystem (NIBIS® Kartenserver) auf der Seite https://nibis.lbeg.de/cardomap3/ (Stand Mai 2018)

Niedersächsische Umweltkarten: Bereitgestellt durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz auf der Seite: https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/ (Stand Mai 2018)

DRACHENFELS, O. v. (2016): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand Juli 2016.

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E DATEN

E.1 Städtebauliche Werte

Nutzungsart ha

Gewerbegebiet GE / Eingeschränktes Gewerbegebiet GEE 1,645

• davon Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 0,131

Straßenverkehrsfläche 0,111

Geltungsbereich 1,755

E.2 Verfahrensvermerke Die Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit der Planzeichnung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 öffentlich in der Zeit vom 06.07.2018 bis zum 06.08.2018 ausgelegen.

gez. Dr. Pundt Hatten, den 28.09.2018 ........................................................

Bürgermeister

Die Begründung wurde vom Rat der Gemeinde Hatten zusammen mit der als Satzung beschlossenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 in der Sitzung am 27.09.2018 beschlossen.

gez. Dr. Pundt Hatten, den 28.09.2018 ........................................................

Bürgermeister