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NWP PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH GESELLSCHAFT FÜR RÄUMLICHE PLANUNG UND FORSCHUNG Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg Telefon 0441/97 174 0 Telefax 0441/97 174 73 Gemeinde Moormerland B EGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. J 10 TEIL I ORTSCHAFT JHERINGSFEHN MIT AUFHEBUNG DES BEBAUUNGS- PLANES NR. J 2 „ALTEBEEK SIEDLUNGVORENTWURF G EMEINDE M OORMERLAND POSTFACH 1120 29793 MOORMERLAND DATUM : OLDENBURG, JUNI 2017 . AUSFERTIGUNG BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SON- STIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄß § 4 (1) BAUGB BIS ZUM 14.08.2017

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NWP PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH GESELLSCHAFT FÜR RÄUMLICHE PLANUNG UND FORSCHUNG

Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg

Telefon 0441/97 174 0 Telefax 0441/97 174 73

G e m e i n d e M o o r m e r l a n d

B E G R Ü N D U N G ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. J 10 TEIL I ORTSCHAFT JHERINGSFEHN MIT AUFHEBUNG DES BEBAUUNGS- PLANES NR. J 2 „ALTEBEEK SIEDLUNG“ VORENTWURF G E M E I N D E M O O R M E R L A N D POSTFACH 1120 29793 MOORMERLAND

DATUM : OLDENBURG, JUNI 2017 . AUSFERTIGUNG

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SON- STIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄß § 4 (1) BAUGB BIS ZUM 14.08.2017

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NWP BPLAN NR. J 10 INHALT I

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INHALTSVERZEICHNIS SEITE

1.0  RECHTSGRUNDLAGEN ...................................................................................... 1 

2.0  ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG ...................................................................... 1 

3.0  PLANUNGSRAHMENBEDINGUNGEN ...................................................................... 2 

3.1  PLANAUFSTELLUNG.......................................................................................... 2 

3.2  GELTUNGSBEREICH .......................................................................................... 2 

3.3  BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE .................................................................. 2 

4.0  ERGEBNISSE DER BESTANDSAUFNAHME ............................................................... 3 

4.1  REALNUTZUNG ................................................................................................ 3 

4.2  NATUR UND LANDSCHAFT ................................................................................. 3 

5.0  WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG .................................................. 3 

5.1  ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGSVERFAHREN ....................................................... 3 

5.2  RELEVANTE ABWÄGUNGSBELANGE .................................................................... 4 

5.2.1  Belange des Immissionsschutzes ............................................................................... 4 

5.2.2  Belange von Natur und Landschaft ............................................................................. 7 

6.0  INHALT DES BEBAUUNGSPLANS .......................................................................... 8 

6.1  ART DER BAULICHEN NUTZUNG .......................................................................... 8 

6.2  MAß DER BAULICHEN NUTZUNG .......................................................................... 8 

6.3  VERKEHRSERSCHLIEßUNG ................................................................................. 9 

6.4  NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE .................................................... 9 

6.5  NATUR UND LANDSCHAFT ................................................................................. 9 

7.0  VER- UND ENTSORGUNG ................................................................................... 9 

8.0  NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ........................................................................ 10 

9.0  ERGÄNZENDE ANGABEN ................................................................................. 10 

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NWP BPLAN NR. J 10 INHALT II

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABB. 1:  ÜBERSICHTSPLAN ZUM BEBAUUNGSPLANES NR. J 10, MAßSTAB : 1 : 25.000 ................................................................................................. 12 

ABB. 2:  AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999 MIT ERGÄNZUNGEN, MAßSTAB : 1 : 5.000 .................................................................... 13 

ANLAGEN1

GERUCHSTECHNISCHE BERICHT NR. LG8302.1/01

ÜBER DIE ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG DER GERUCHSEMMISSIONSSITUATION IM UMFELD DES BEBAUUNGSPLANES NR. J 10, ZECH INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, HESSENWEG 38, 49809 LINGEN VOM 21.03.2013

1 Sind die Anlagen nicht beigefügt, so können diese von der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, Tel. 04954 / 801

155 oder -153 angefordert werden oder sind im Internet unter der im Anschreiben angegebenen Internetseite einzusehen !

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 1

1.0 RECHTSGRUNDLAGEN

Rechtliche Grundlagen für diesen Bebauungsplan sind:

Baugesetzbuch (BauGB) Grundlagen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO 1990)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzei-chenverordnung 90 - PlanzV 90)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

in der jeweils gültigen Fassung.

2.0 ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG

Jheringsfehn ist ein Ortsteil der Gemeinde Moormerland, der an der östlichen Grenze des Gemeindegebie-

tes liegt. Mit rund 2.200 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet Jheringsfehn den viertgrößten Siedlungs-

schwerpunkt in der Gemeinde Moormerland.

Bezogen auf die Siedlungsstrukturen nimmt Jheringsfehn eine besondere Stellung innerhalb der Ortschaften

der Gemeinde Moormerland ein. An seiner heutigen Besiedlung lassen sich noch deutlich die historischen

Siedlungsstrukturen des letzten Jahrhunderts ablesen. Die Gebäude sind traufständig entlang der Wieken

(Georgs- und Rudolfswieke, Altebeek und Neuebeek) aufgereiht, wobei – historisch gesehen – je ein Ge-

bäude pro Parzelle charakteristisch ist. Die Wieken als solche dienten und dienen der Entwässerung der

landwirtschaftlichen Nutzflächen (Parzellen), wurden aber gleichzeitig auch als Transportwege genutzt. Heu-

te sind sie nicht mehr schiffbar. Diese Siedlungsform besteht auch so an der Alte Beekswieke, deren an-

grenzende Flächen in dem Bereich der Schule von den Hausnummern Altebeek 82 bis Altebeek 120 we-

sentlicher Teil des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanverfahrens sind.

Markanteste Struktureinbrüche stellen die Siedlungserweiterungen an der Rudolfswieke (Eschenweg), an

der Altebeek (Altebeek-Siedlung und Koopmannsweg) sowie an der Westerwieke (Möwenstraße) dar. Es

handelt sich jeweils um Siedlungserweiterungen beiderseits einer Stichstraße, die nicht entlang oder parallel

der Wieken, sondern in die Parzellentiefe hinein angeordnet wurden. Es wird immer wieder deutlich, dass in

den zurückliegenden Jahren mit der Entwicklung von Siedlungssplittern, abgehend von den Innenwieken,

das Fehnbild nachteilig verändert wurde.

Die Entwicklung der Einwohnerzahl Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre verlief insgesamt negativ. Ursäch-

lich begründet liegt dies in dem mangelhaften Angebot an Bauflächenpotentialen. Die entlang der Wieken

vorhandenen freien Bauflächen stellen rechnerisch zwar ein erhebliches Bauflächenpotential dar, die Flä-

chenbefinden sich aber im privatem Besitz, daher ist die Verfügbarkeit seitens der Gemeinde nicht beein-

flussbar.

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 2

Städtebauliches Ziel ist es, die historischen Strukturen zu erhalten und zu ergänzen. Dieses Entwicklungs-

ziel wurde ebenfalls mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes 19992 und des Landschaftsplanes

verfolgt.

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes

bzw. sie sind bzgl. der Reitnutzungen anzupassen (s. 31. Änderung des Flächennutzungsplanes).

Das städtebauliche Konzept ist historisch vorgegeben. Bebauungsmöglichkeiten bestehen hier zwischen

den bestehenden Gebäuden.

Der Bebauungsplan Nr. J 2 wurde aus Gründen planerischer Unstimmigkeiten (u. a. die Straßenbreite) ge-

genüber dem tatsächlichen Bestand mit in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aufge-

nommen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. J 10 verliert der B-Plan Nr. J 2 seine Gültigkeit.

Weiterhin ist es Ziel der Planung, den gesamten sportlichen Bereich im Umfeld der Grundschule Jherings-

fehn planerisch zu ordnen und in diesem Zusammenhang für einen Teilbereich Reitnutzungen zu ermögli-

chen. Hierzu wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt (s. 31. FNP-Änderung).

3.0 PLANUNGSRAHMENBEDINGUNGEN

3.1 PLANAUFSTELLUNG

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2011 die Aufstellung des Bebau-

ungsplanes Nr. J 10 beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. J 2 wurde am 02. Mai 1972 durch den (damaligen) Regierungspräsidenten Aurich

genehmigt.

3.2 GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. J 10 ist in der Planzeichnung gekennzeichnet.

3.3 BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE

FL Ä C H E N N UT Z U N G S P L A N 1999

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahr 1999 ist die Fläche des Bebauungsplanes Nr.

J 10 überwiegend als Wohnbauflächen dargestellt. Weiterhin sind Gemeinbedarfsflächen für den Schulbe-

reich und eine Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Tennisplatz/Sportanlagen“ dargestellt. Als Fläche für

die örtlichen Hauptverkehrszüge ist der Mißgunster Weg gekennzeichnet.

Die Inhalte der Änderung des Bebauungsplans sind mit Ausnahme der Zweckbestimmungen der Grünflä-

chen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, zur Anpassung des Flächennutzungsplanes an die nunmehr

bestehenden Entwicklungsziele (Reitsport) wurde die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes durchge-

führt.

2 siehe Abbildung 1: Auszug aus der Planzeichnung zum Flächennutzungsplan 1999

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 3

VER BI NDLICHE BA U L EIT P L A N U N G

Für den südlichen Teil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. J 2, der überwiegend Allgemeine

Wohngebietsflächen für Einzel- oder Doppelhäuser mit eingeschossiger Bebauung festsetzt. Es gilt eine

Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4.

Weiterhin sind auch ein Kinderspielplatz und eine Versorgungseinrichtung (Abwasser) planungsrechtlich ab-

gesichert sowie die Straße Altebeeksiedlung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

4.0 ERGEBNISSE DER BESTANDSAUFNAHME

4.1 REALNUTZUNG

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt sich entlang der Straßen überwiegend als bebauter Bereich

dar. Weiterhin befinden sich hier auch eine Grundschule, ein Kindergarten und eine Sporthalle. Angrenzend

an diesen Bereich befinden sich die Sportanlagen des SV Jheringsfehn sowie ein Beachvolleyballfeld. Die

Grünlandflächen südlich des Mißgunster Weges werden größtenteils als landwirtschaftliche Flächen bzw.

kleinteilig als private Grünfläche für Pferdehaltung genutzt.

4.2 NATUR UND LANDSCHAFT

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Siedlungs- und Randkomplex mit unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und Landschaftsbereichen innerhalb des Naturraums „Veenhuser Moorgebiet“.

Die als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzten Bereiche sind als Dauergrünland ausgeprägt, die inner-

halb eines typischen, offenen Grünland-Graben-Komplexes liegen. Die Flächen unterliegen einer intensiven

Weidennutzung.

Der Siedlungsstrang an der Alte Beekswieke umfasst Wohnnutzungen mit rückwärtigen, teilweise gehölzrei-

chen Gärten, die Altebeek Siedlung, die den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. J 2

unterliegt, ist vollständig erschlossen (Wohnbebauung).

Mit dem Schulzentrum, den Sporthallen sowie Kindergarten und Jugendheim sind bauliche Anlagen vorhan-

den, die die Fehnstruktur von Jheringsfehn an diesem Standort aufweiten.

Von besonderer Wertigkeit sind die umfangreichen Gehölzbestände, die die Sportplätze einrahmen und

gliedern. Auch einige rückwärtige Bereiche im Nordwesten, die zum Sportplatz überleiten, sind als Sied-

lungsgehölze ausgeprägt. Die Sportplätze sind – bis auf das Beachvolleyballfeld – als Scherrasen angelegt

und unterliegen einer regelmäßigen und intensiven Pflege und Mahd.

Schutzgebiete und geschützte Bereiche sind nicht ausgeprägt.

5.0 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER

ABWÄGUNG

5.1 ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGSVERFAHREN

Gemäß § 1 (7) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange ge-

gen- und untereinander gerecht abzuwägen.

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 4

Die Gemeinde Moormerland wird gemäß §§ 3 und 4 BauGB Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen

durchführen, deren Ergebnisse an dieser Stelle der Begründung dokumentiert werden.

5.2 RELEVANTE ABWÄGUNGSBELANGE

Für das vorliegende Planvorhaben sind folgende Belange von Bedeutung:

Belange des Immissionsschutzes

Natur und Landschaft / Eingriffsregelung

5.2.1 BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES

Aus der Nachbarschaft von Wohn- und reitsportorientierten Nutzungen resultieren häufig geruchs- oder

lärmschutztechnische Konflikte. Diese wurden auch hier im Rahmen der 31. Änderung des Flächennut-

zungsplanes vorgebracht. Außergewöhnliche Geruchs- und Lärmbelästigungen sind jedoch durch die ge-

plante Errichtung und Nutzung einer Reit- und Bewegungshalle nicht zu erwarten. Der Zu- und Abfahrtsver-

kehr wird nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Verkehrsbelastung führen, andere relevante Lärm-

quellen sind nicht erkennbar.

LÄR M IM MI SS I O N E N3

In dem schalltechnischen Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. J 10 der Gemeinde Moor-

merland wurden die Geräuschimmissionen aus den vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen an der Wohn-

bebauung ermittelt und beurteilt. Außerdem erfolgte die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmission auf das

Plangebiet durch die umliegenden Verkehrswege. Für das Plangebiet wurden gemäß DIN 4109 entspre-

chende Lärmpegelbereiche ermittelt.

SP O R T BE Z OG E N E GER ÄU S CH I M MI SS I O N E N

Der Sportverein Vfl Jheringsfehn e.V. verfügt über drei Außensportplätze. Einer der Sportplätze verfügt über

eine Flutlichtanlage, sodass dieser bis 22:00 Uhr genutzt werden kann. Auf dem dritten Sportplatz, an der

Grenze zum Kindergarten, befindet sich außerdem ein Beachvolleyballfeld.

In der Prognose zur Geräuschbelastung nach der 18. BImSchV wird von dem schalltechnisch ungünstigsten

Fall ausgegangen, dass in der Ruhezeit am Sonntag von 13:00 bis 15:00 Uhr alle Außensportanlagen voll

ausgenutzt werden. Das bedeutet, es finden zwei Punktspiele mit je 50 Zuschauern statt, sowie ein Trai-

ningsspiel. Außerdem findet zeitgleich das Beachvolleyballtraining statt. In dem schalltechnischen Gutachten

wurde geprüft, ob die Orientierungswerte dieses konservativen Szenarios während der sensiblen Ruhezeit

eingehalten werden können. Ist dies der Fall, kann davon ausgegangen werden, dass zu allen anderen Zei-

ten die Orientierungswerte ebenfalls eingehalten werden.

Die Geräuschimmissionen aus Sportanlagen wurden gemäß Punkt 7.6.1 der DIN 18005 nach der Sportanla-

gen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) ermittelt und bewertet. Für die betroffene Wohnbebauung erge-

ben sich folgende Immissionsrichtwerte:

tags, außerhalb der Ruhezeiten4 55 dB(A)

tags, innerhalb der Ruhezeiten5 50 dB(A)

3 Institut für technische und angewandte Physik GmbH (itap) (2013) Schalltechnisches Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. J 10 der

Gemeinde Moormerland – Schalltechnische Beurteilung der Geräuschsituation auf dem Plangebiet. Oldenburg 4 Werktags 6:00 bis 22:00 Uhr, sonn- und feiertags von 7:00 bis 22:00 Uhr 5 Werktags: 06: bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr, sonn- und feiertags: 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 5

nachts6 40 dB(A)

Kurzzeitige Geräuschspitzen sollten die Richtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um

mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Geräuschquellen auf den Fußballplätzen (Haupt- und Nebenplät-

ze) sowie dem Beachvolleyballfeld und den entstehenden Verkehrsbewegungen, die durch den Betrieb auf

den Sportanlagen verursacht werden, wurden die Beurteilungspegel an neun verschiedenen Standorten mit

Hilfe der Software IMMI 2013 ermittelt. Die neun Immissionsaufpunkte liegen an den jeweiligen Wohnhäu-

sern entlang der Straße „Altbeek“ an der sportplatzzugewandten Seite. Die Schallausbereitungsberechnung

erfolgte gemäß dem Anhang der 18. BImSchV, Abschnitt 2.3 der VDI 2714 und VDI 2720. Die Ergebnisse

der Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV von max. 50 dB(A) an keinem

der neun Immissionsorte überschritten werden, sondern um mindestens 0,9 dB unterschritten werden. Ähn-

lich sieht es für die Immissionsrichtwerte für maximal zulässige Pegelspitzen von 80 dB(A) aus, diese wer-

den während der Ruhezeit an allen Immissionsorten eingehalten und um mindestens 8,9 dB unterschritten.

Zur Lärmpegelberechnung wurde der unwahrscheinliche Fall mit der höchstmöglichen Lärmimmission her-

angezogen. Im normalen Betrieb der Anlagen ist die Auslastung deutlich geringer, weshalb daraus ge-

schlossen werden kann, dass die zulässigen Beurteilungspegel zu keiner Zeit überschritten werden. Zusätz-

liche Schallschutzmaßnahmen sind hinsichtlich sportbezogener Geräuschimmissionen nicht erforderlich.

FR E I ZE I TB E Z O G E N E GER Ä U S CHI M MI S SI O N E N

Der im Plangebiet als private Grünfläche ausgewiesene Bereich wird für die Pferdehaltung mit Bewegungs-

fläche, Stallgebäude mit Boxen und ein sogenannter „Gnadenhof“ für wenige Pferde genutzt.

Durch die Anzahl der Pferde und der Nutzung (kein Turniersport) ist eine übermäßige zusätzliche Belastung

durch Verkehr zu diesen Anlagen ausgeschlossen. Nutzungsfremde private Eigentumsflächen werden für

Zwecke der Erschließung nicht in Anspruch genommen.

Da es sich bei der Anlage um ein privates Anwesen handelt, handelt es sich zur Beurteilung der Schal-

limmissionen nicht um eine Sportanlage, sondern um eine Freizeitanlage, die im Sinne der TA Lärm wie eine

nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlage zu betrachten ist. Die Immissionsrichtwerte für die an-

grenzende Wohnbebauung liegen bei 55/40 dB(A) tags/nachts. Die Immissionsrichtwerte gelten als über-

schritten, sobald einzelne Spitzenwerte die Richtwerte tags über um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr

als 20 dB(A) überschreiten.

Für die Immissionsprognose wurde eine vierstündige Nutzung des Reitplatzes (Hufgeräusche auf dem Sand,

gelegentliches Wiehern, Kommandos des Trainers/Reiters) im Tageszeitraum sowie Fahrzeuggeräusche

zugrunde gelegt. Mit der Software IMMI 2013 wurde die Schallausbreitung entsprechend der einschlägigen

Rechenvorschriften simuliert. Der Beurteilungspegel von 55 dB(A) wird an den Immissionspunkten in unmit-

telbarer Nähe der Reitanlage um mindestens 3,5 dB(A) unterschritten. Auch die Spitzenpegel der Immissi-

onsprognose werden im Tageszeitraum um mindestens 12,3 dB unterschritten. In Bezug auf kurzfristige Pe-

gelspitzen sind daher keine Konflikte zu erwarten. Nachts werden keine beurteilungsrelevanten Schallimmis-

sionen erwartet, weshalb auf eine Beurteilung verzichtet wurde.

In Bezug auf die Freizeitanlage sind keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen in dem Plangebiet des Be-

bauungsplanes Nr. J 10 erforderlich.

6 Werktags 22:00 bis 24:00 Uhr und 00:00 bis 6:00 Uhr, sonn- und feiertags von 22:00 bis 24:00 Uhr und 00:00 bis 07:00 Uhr

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 6

VER KE HR

Für die Berechnung der Geräuschimmissionen des Verkehrs auf den Gemeindestraßen „Altbeek“ und „Ver-

bindungsstraße“ wurden die Verkehrszähldaten von 2003 zugrunde gelegt und bis zum Jahr 2028 hochge-

rechnet. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h sowie die Straßenoberflächengestaltung mit Asphalt

wurden für die Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs berücksichtigt.

Der Wohnbebauung des Plangebiets wird der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) zuge-

wiesen. Die Orientierungswerte für den Verkehrslärm liegen bei 55/45 dB(A) tags/nachts. Der schalltechni-

sche Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) in Höhe des ersten Ober-

geschosses (4,8 m) tagsüber mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs der Verbindungsstraße einge-

halten werden. Nachts werden ebenfalls die Orientierungswerte von 45 dB(A) nur im unmittelbaren Nahbe-

reich der „Verbindungsstraße“ sowie der Straße „Altebeek“ überschritten. Die Flächen des Plangebiets, die

als überbaubare Flächen für Wohnnutzungen ausgewiesen sind, befinden sich im Lärmpegelbereich I und II.

Das bedeutet, dass bei der Verwendung von standardmäßigen Baumaterialien das erforderliche Luftschall-

dämmmaß für Außenbauteile erzielt werden kann. Zusätzliche, passive Schallschutzanforderungen an den

Außenbauteilen schutzbedürftiger Räume sind nicht notwendig. Auf textliche Festsetzungen im Bebauungs-

plan kann daher verzichtet werden.

Verkehrsgeräusche, die auf öffentlichen Straßen durch den Betrieb von Sportanlagen erzeugt werden, sind

gemäß TA Lärm gesondert zu betrachten und zu beurteilen, sofern sie nicht selten auftreten und im Zusam-

menhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um

weniger als 3 dB(A) erhöhen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Sport- so-

wie der Freizeitanlage das Verkehrsaufkommen auf den angrenzenden Straßen verdoppelt wird. Eine Erhö-

hung des Beurteilungspegels um 3 dB ist somit nicht zu erwarten. Gemäß den Vorgaben der 18. BImSchV

und der TA Lärm entfällt eine gesonderte Prüfung der Sportanlagen und betriebsbedingten Verkehrsgeräu-

sche auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Zusätzliche lärmmindernde Maßnahmen sind nicht erforderlich.

GE R U C H S I MM I S S I O N E N

Bezüglich möglicher Geruchsbelästigungen hat die Gemeinde Moormerland durch die Zech Ingenieurgesell-

schaft mbH Lingen eine Begutachtung durchführen lassen. Errechnet wurden dabei die Geruchsimmissio-

nen, die durch den Betrieb der Reit- und Bewegungsfläche z. B. in Form von Verunreinigungen des Bodens

auftreten können. Eine dauerhafte Stallhaltung der Pferde ist nicht vorgesehen. Nicht auszuschließen ist

zum derzeitigen Planungsstand eine mögliche Mistlagerung auf einer Fläche von bis zu 25 m2. Diese Emis-

sionsquelle wurde in die Berechnung mit aufgenommen.

Gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gelten für Wohn- und Mischgebiete Immissionsgrenzwerte

von 10 % der Jahresstunden (für Dorfgebiete 15 % der Jahresstunden) als Geruchsstunde. Eine Stunde ist

dann als „Geruchsstunde“ in die Berechnung der Jahresstunden aufzunehmen, wenn innerhalb einer Stunde

zu mindestens 10 % der Zeit (also mind. 6 Minuten) unangenehme Gerüche auftreten.

Als Ergebnis der Berechnungen wurden im Nahbereich der zu berücksichtigenden Geruchsquellen Belästi-

gungen an maximal 6 % der Jahresstunden ermittelt. Unzulässige Geruchsimmissionsbelastungen können

insofern daraus nicht abgeleitet werden.

Der Standort liegt zudem außerhalb der Wohnbebauung und wird seitens der Gemeinde Moormerland als

geeignet erachtet.

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 7

5.2.2 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT

Die Bestände im Plangebiet mit dem Schulkomplex, dem Kindergarten und Jugendheim sowie der Wohnbe-

bauung an der Altebeek unterliegen zum einem dem Baurecht nach § 34 BauGB und zum anderen den

Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. J 2 (Altebeek Siedlung). Diese werden im Wesentli-

chen durch die Übernahme in den Bebauungsplan als allgemeine Wohngebiete und Flächen für den Ge-

meinbedarf festgesetzt. Die bestehenden Verkehrsflächen werden als solche übernommen. Die Festsetzung

der öffentlichen Grünfläche umfasst die im Bestand bereits bestehenden Sportplätze, einschließlich der als

zu erhalten festgesetzten Gehölzbestände. Umgebende Grünlandflächen werden als Flächen für die Land-

wirtschaft übernommen.

Mit der Übernahme dieser Bestände sind keine Änderungen und somit keine Eingriffe in den Naturhaushalt

und das Landschaftsbild verbunden.

Demgegenüber werden auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen Baumöglichkeiten durch Anla-

gen für die Pferdehaltung ermöglicht, die als Eingriffe zu werten sind.

Betroffen sind auf 4.261 m² siedlungsnahe Grünlandflächen. Mit der Flächeninanspruchnahme für bauliche

Anlagen für Pferdehaltung ist eine Versiegelung von etwa 25 % der Fläche anzusetzen, die zu einem voll-

ständigen Verlust der Grünlandfläche führt. Mit diesem Verlust sind Vegetations-, Biotop- und Lebensraum-

strukturen für Arten des Siedlungsrandes im Übergang zur Offenlandschaft verbunden, die als erheblicher

Eingriff zu werten sind. Die verbleibenden Freiflächen werden intensiv als nicht überbaubare Hofflächen, etc.

genutzt, es ist somit eine Abnahme der Wertigkeit für Arten und Lebensgemeinschaften anzusetzen.

Die Überbauung und Versiegelung auf rd. 25 % der privaten Grünfläche (1.065 m²) führt auch zu einer dau-

erhaften Betroffenheit der Bodenfunktionen. So verliert versiegelter Boden seine Funktionen im Naturhaus-

halt, als Teil des Wasser- und Nährstoffkreislaufes sowie als Filter-, Puffer- und Umwandlungsmedium für

Schadstoffe, die als erheblich eingestuft werden.

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Boden- und Biotopfunktionen werden externe Kompensa-

tionsmaßnahmen erforderlich.

Seitens des Landkreises Leer wurden im Rahmen der 31. Flächennutzungsplanänderung Bedenken bzgl.

einer Überformung der Fehnstruktur z. B. durch den Bau einer zusätzlichen Reithalle vorgebracht. Die Ge-

meinde folgte diesen Bedenken jedoch nicht. Die Fehnstrukturen waren in der Vergangenheit u. a. durch

landwirtschaftliche Gebäude mitgeprägt. In ihren Ausmaßen stehen sie möglichen Anlagen für die Pferdehal-

tung auch kaum nach. Zudem ist mit der Bebauung an der Straße Altebeek Siedlung bereits ein Einbruch in

die Fehnstrukturen erfolgt, so dass diese in dem Bereich zwischen der Bebauung an diesem Weg und der

Verbindungsstraße kaum noch zu erkennen ist. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird auch der mögli-

che Bau von Anlagen für die Pferdehaltung für verträglich gehalten. Ein erheblicher zusätzlicher Eingriff in

das Landschaftsbild wird an diesem Standort durch die bestehende Vorbelastung mit dem Schulkomplex

und der Siedlungserweiterung Altebeek Siedlung nicht angenommen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung des Gebietes kommt zu dem Ergebnis, dass Vorkommen von streng ge-

schützten Arten (hierunter fallen z.B. alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse) im Gebiet nicht aus-

zuschließen sind. Aber unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung vor Brutbeginn,

ggf. notwendige Gehölzfällungen in den Wintermonaten von 1.10 bis 28./29. 02) artenschutzrechtliche Ver-

botstatbestände nicht zu erwarten sind, da zudem vergleichbare Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-

lichen Zusammenhang weiterhin gegeben sind.

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Vorkommen streng geschützter Arten von Pflanzen und anderer Tiergruppen sind aufgrund des Standort-

und Biotoppotentials und der Lage einschließlich der Vorbelastungen des Gebietes nicht zu erwarten.

6.0 INHALT DES BEBAUUNGSPLANS

6.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Ziel der Planung ist, entsprechend der Realnutzung im Plangebiet zum einen die Nutzungen planungsrecht-

lich abzusichern und zum anderen auf den Teilflächen zwischen den baulichen Strukturen Baumöglichkeiten

zu schaffen. Dementsprechend werden im Baugebiet überwiegend Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.

Allgemeine Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen, dies entspricht auch der zu erwartenden sich in

Zukunft einstellenden Nutzungsstruktur auf den derzeit noch nicht bebauten Grundstücken.

Die allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „die der Versorgung des Gebietes dienenden Lä-

den, Schank- und Speisewirtschaften“, „ Anlagen für Verwaltungen“, „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“

werden gemäß §§ 1 (5) bzw. 1 (6) BauNVO von der Nutzung ausgeschlossen. Diese fügen sich nicht in die

Strukturen des Plangebiets ein und würden außerdem ein zu hohes Verkehrsaufkommen erzeugen.

Entsprechend der Realnutzung sind die Fläche nördlich des Verbindungsweges und westlich der der Straße

Altebeek als Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“ bzw. „sportlichen / sozia-

len Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.

6.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG

Für das Allgemeine Wohngebiet 1 (WA 1) wird als Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 festgesetzt bzw. für das

WA 2-Gebiet die GRZ 0,4 aus dem Bebauungsplan Nr. J 2 übernommen.

Mit einer 100%igen Überschreitungsmöglichkeit der GRZ im allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) für Nebenan-

lagen kann eine behutsame Verdichtung gefördert werden. Eine Geschoßflächenzahl (GFZ) braucht nicht

festgesetzt werden, da nur die eingeschossige Bauweise zulässig ist.

Mit der festgesetzten maximalen I-geschossigkeit wird das Ziel verfolgt, die baulichen Strukturen beizubehal-

ten. Weiterhin sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Um eine unangemessene Verdichtung in diesem

dörflichen Bereich zu vermeiden, wird festgesetzt, dass nur eine Wohneinheit pro 300 m² bebaubarer Fläche

zulässig ist. Als Bauweise wird de abweichende Bauweise festgesetzt. Diese ist so definiert, das die Gebäu-

delängen 20 m ohne Garagen oder Nebengebäude nicht überschreiten dürfen. Größere Gebäudelängen sol-

len nur für typische Fehnhäuser zugelassen werden.

Für die Gemeinbedarfsflächen gilt ebenfalls die I-geschossigkeit, hier gilt allerdings die abweichende Bau-

weise, die Gebäudelängen von über 50 m bei seitlichem Grenzabstand zulassen.

Die Baugrenzen sind so festgesetzt, dass sie überwiegend den baulichen Bestand übernehmen. Sie halten

Abstände zwischen 3,0 m und 5,0 m zu den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsflächen ein.

Für untergeordnete Gebäudeteile ist festgesetzt, dass diese ausnahmsweise bis zu 2 m die jeweilige Bau-

grenze überschreiten dürfen.

Zum Schutz der Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze und somit zur Sicherung eines

angemessenen Straßen- und Vorgartenbereiches werden hier Nebenanlagen, Garagen, Carports und über-

dachte Stellplätze ohne Wände ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Stellplätze und Werbeanlagen gemäß

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§ 50 NBauO bis zu einer Größe von max. 2 m2, da durch diese Anlagen der öffentliche Raum nicht übermä-

ßig beeinträchtigt wird.

Die Bautiefe verfügt in der Regel über 25 m, so dass großzügige Baumöglichkeiten bestehen. Dies wird an-

gesichts der vorliegenden ländlichen und fehntypischen Strukturen mit Bebauung entlang der Wieken für

vertretbar gehalten.

Um die fehntypische Gebäudestruktur zu erhalten und zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen

wird eine maximale Traufhöhe von 4,0 m festgesetzt. In der Verbindung mit der festgesetzten I-geschossig-

keit sichert dies die Umsetzung angepasster Gebäudeeinheiten. Diese Regelungen entsprechen auch dem

baulichen Bestand.

6.3 VERKEHRSERSCHLIEßUNG

Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes ist über die Straßen Altebeek bzw. Altebeeksied-

lung an das öffentliche Verkehrsnetz direkt angeschlossen.

6.4 NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE

Zur Schaffung von geordneten baulich-räumlichen Strukturen und zur städtebaulichen Gliederung sind die

Vorgartenbereiche von Bebauung freizuhalten. Aus diesen Gründen sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauN-

VO, Garagen und überdachte Stellplätze ohne Wände gemäß § 12 BauNVO sowie verfahrensfreie Bau-

maßnahmen im Sinne des § 60 (1) BauNVO in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 -1.4 und 1.8 zwischen

der Straßenseitigen Grundstücksgrenze und der Baugrenze nicht zulässig.

6.5 NATUR UND LANDSCHAFT

Gemäß der Naturschutzgesetzgebung sind Natur und Landschaft im besiedelten wie unbesiedelten Bereich

zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und in das Landschaftsbild sollen diese nicht mehr

als notwendig beeinträchtigen.

Daher werden die wesentlichen und markanten Gehölzbestände zur Einrahmung und Gliederung der Sport-

plätze als zu erhalten festgesetzt, gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB in Verbindung mit § 213 (1) Nr. 3 BauGB.

Während die Übernahme des Schul- und Sportgeländes von Jheringsfehn mit Schule, Kindergarten, Ju-

gendheim und Sporthalle als Flächen für Gemeinbedarf keine Änderungen gegenüber dem Bestand beinhal-

ten und auch die vorhandene Wohnbebauung als Allgemeine Wohngebiete übernommen werden, ist mit der

Neuausweisung einer privaten Grünfläche mit der Zulässigkeit von baulichen Anlagen für Pferdehaltung ein

Eingriff in den Naturhaushalt verbunden.

Externe Kompensationsmaßnahmen werden erforderlich, die im weiteren Verfahren benannt werden.

7.0 VER- UND ENTSORGUNG

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist gesichert.

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 10

8.0 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Funde gemacht werden, sind

diese gemäß § 14 Nds. Denkmalschutzgesetz unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde des Land-

kreises Leer (Telefon: 0491/83213) oder der Ostfriesischen Landschaft in Aurich für die Archäologische

Denkmalpflege anzuzeigen.

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen bzw. Altstandorte zutage tre-

ten, ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen.

9.0 ERGÄNZENDE ANGABEN

ST Ä D T E BA UL I C H E ÜB E RS I CH T S DA TE N

Gesamt 157.202 m2

Allgemeine Wohngebiete 42.245 m2

Gemeinbedarfsfläche 17.154 m2

Öffentliche Straßenverkehrsfläche 6.126 m2

Fläche für Versorgungsanlagen 250 m2

Öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Spielplatz, Sportplatz) 42.294 m2

Private Grünfläche, Zweckbestimmung Pferdehaltung 4.261 m2

Fläche für die Landwirtschaft 44.872 m2

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NWP BPLAN NR. J 10. BEGRÜNDUNG 11

Diese Begründung hat dem Satzungsbeschluss gemäß Ratsbeschluss vom zugrunde gelegen.

M O O R M E R L A N D ,

BÜRGERMEISTER

DIESE BEGRÜNDUNG WURDE AUSGEARBEITET VON :

NWP PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH GESELLSCHAFT FÜR RÄUMLICHE PLANUNG UND FORSCHUNG

Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg

Telefon 0441/97 174 0 Telefax 0441/97 174 73

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ABB. 1: ÜBERSICHTSPLAN ZUM BEBAUUNGSPLANES NR. J 10, MAßSTAB : 1 : 25.000

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p:\planung\bplan\jherings\j10\ihv-10\bg_j10.docx Seiten 16

ABB. 2: AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999 MIT ERGÄNZUNGEN, MAßSTAB : 1 : 5.000