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Gemeinde Vechelde, Landkreis Peine

Begründung zum Bebauungsplan

Zum Denstorfer Holz II zugl. 1. Änderung Zum Denstorfer Holz

2016 In Kraft getretene Fassung

Dr.-Ing. W. Schwerdt Büro für Stadtplanung GbR

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Th. Görner

Klein Gleidingen

Denstorf

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B-Plan "Zum Denstorfer Hoz II"

Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Denstorf, Landkreis Peine

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Inhaltsverzeichnis: Seite 1.0 Vorbemerkung 3 1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung 3 1.2 Entwicklung des Plans/ Rechtslage 4 1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des

Bebauungsplans 4 2.0 Planinhalt/ Begründung 6 2.1 Baugebiete 6 2.2 Verkehrs- und Wegeflächen 7 2.3 Grünflächen 8 2.4 Ver- und Entsorgung 9 2.5 Brandschutz 11 2.6 Spielflächen 12 2.7 Lärmschutz 12 2.8 Naturschutz und Landschaftspflege/ Eingriffsregelung 15 2.9 Belange der Wasserschifffahrt 15 2.10 Bodenschutz 16 2.11 Kampfmittel 17 3.0 Umweltbericht 17 3.1 Einleitung 17 3.1.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans 17 3.1.2 Ziele des Umweltschutzes 17 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung

ermittelt wurden. 18 3.2.1 Bestand 18 3.2.2 Entwicklungsprognose 23 3.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation 23 3.2.4 Andere Planungsmöglichkeiten 25 3.3 Zusatzangaben 26 3.3.1 Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung 26 3.3.2 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 26 3.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 27 4.0 Flächenbilanz 28 5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanungen 29 7.0 Zusammenfassende Erklärung 32 7.1 Planungsziel 32 7.2 Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung 32 8.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet 33 9.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans 34 10.0 Verfahrensvermerk 34 Anhang : 35

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1.0 Vorbemerkung

1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung

Die Gemeinde Vechelde liegt im Städtedreieck Braunschweig, Peine, Salzgitter un-mittelbar westlich von Braunschweig im Landkreis Peine. Die Entfernung zum Ober-zentrum Braunschweig beträgt rd. 7 km; zur mittelzentralen Kreisstadt Peine sind es rd. 10 km.

Die aus den 17 Gemeindeteilen Alvesse, Bettmar, Bodenstedt, Denstorf, Fürstenau, Groß Gleidingen, Klein Gleidingen, Köchingen, Liedingen, Sierße, Sonnenberg, Vall-stedt, Vechelade, Vechelde, Wahle, Wedtlenstedt und Wierthe bestehende Einheits-gemeinde hat z. Zt. rd. 16.900 Einwohner auf einer Fläche von rd. 7.590 ha. Als Mit-gliedsgemeinde des Zweckverbands Großraum Braunschweig gilt für Vechelde das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 (RROP) für den Großraum Braunschweig.

Den zentralen Siedlungs-, Arbeitsstätten- und Versorgungsschwerpunkt in der Ge-meinde bilden die Ortschaften Vechelde und Wahle mit Vechelade an den Kreu-zungspunkten der Bundesstraße B 1 mit der Bundesstraße B 65, der Landesstraße L 475 und der Bahnstrecke Hannover - Braunschweig - Berlin. Entsprechend der funktionalen und städtebaulichen Verflechtungen der drei Gemeindeteile bilden sie das Grundzentrum (RROP) in der Gemeinde. Nach den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms 2008 (LROP) sind in Grundzentren zentralörtliche Einrich-tungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf zu sichern und zu entwickeln. Innerhalb des RROP ist weiterhin bestimmt, dass Grundzentren die Schwerpunktaufgabe besitzen, Wohn- und Arbeitsstätten zu sichern und zu entwi-ckeln.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft eine Fläche am Südwestrand des bebauten Gemeindeteils Denstorf in unmittelbarer Lage zum Zweigkanal Salzgitter. Ziel ist die bauplanungsrechtliche Weiterentwicklung des Wohngebiets "Zum Denstor-fer Holz".

Der rd. 690 Einwohner zählende Gemeindeteil Denstorf liegt im Osten des Gemein-degebiets an der Bundesstraße B1 zwischen dem Hauptort Vechelde und der Stadt Braunschweig. Durch die Bautätigkeiten der letzten Jahrzehnte geht der Siedlungsbe-reich im Nordosten fast unmerklich in den bebauten Siedlungsbereich des Gemeinde-teils Klein Gleidingen mit seinen rd. 400 Einwohnern über, so dass hier eine Sied-lungsagglomeration mit rd. 1.100 Einwohnern entstanden ist.

Während der wohnbauliche Siedlungsschwerpunkt südlich der Bundesstraße liegt, konzentriert sich insbesondere nördlich der Bundesstraße Gewerbe.

Zentrale, soziale und schulische Einrichtungen der beiden Gemeindeteile finden sich im nahe gelegenen Vechelde und Wedlenstedt. In Denstorf selber bestehen ein Kin-dergarten sowie ein Dorfgemeinschaftshaus, das u. a. für das durch Vereine getrage-ne gemeinschaftliche dörfliche Leben genutzt wird.

Der Planbereich ist in der Zeichnerischen Darstellung des RROP 2008 Teil des "nachrichtlich übernommenen Siedlungsbereichs". So stellt der Flächennutzungsplan für den Planbereich bereits eine Wohnbaufläche (W) dar.

Der Bebauungsplan "Zum Denstorfer Holz II" stellt die Ergänzung bzw. den Ab-schluss des Baugebiets "Zum Denstorfer Holz" dar. Im Rahmen des ersten Entwick-lungsschritts des Baugebiets, das über den gleichnamigen Bebauungsplan "Zum

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Denstorfer Holz" bauplanungsrechtlich gesichert wurde, hat die Gemeinde im Rah-men der zugehörigen 83. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Zweckver-band Großraum Braunschweig einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. So überschreitet das Gesamtvorhaben "Zum Denstorfer Holz" mit geplanten insgesamt 58 Wohneinheiten rein rechnerisch den Bedarf der Eigenentwicklung der beiden Ge-meindeteile Denstorf und Klein Gleidingen. Gegenstand des Vertragswerkes ist die Feststellung, dass das Maß, das über den Eigenbedarf der beiden Gemeindeteile hinausgeht, auf die Entwicklung der anderen nicht zentralen Orte in der Gemeinde Vechelde angerechnet wird.

1.2 Entwicklung des Plans/ Rechtslage

Die Gemeinde Vechelde besitzt einen wirksamen Flächennutzungsplan, der den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO als Wohn-baufläche (W) darstellt. Die Gemeinde leitet hieraus im Bebauungsplan ein allgemei-nes Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO ab, so dass der Bebauungsplan den ge-setzlichen Vorgaben gem. § 8 Abs. 2 BauGB entspricht, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Am Ostrand bezieht der Bebauungsplan einen Streifen des Bebauungsplans "Zum Denstorfer Holz", rechtskräftig seit dem 30.10.2014, mit ein. Formal wird dieser Be-bauungsplan damit einer 1. Änderung unterzogen.

Den Westrand des Baugebiets bildet der Zweigkanal Salzgitter im Eigentum des Wasser- und Schifffahrtsamtes des Bundes. Auf Grundlage eines Planfeststellungs-verfahrens sind hier Ausbaumaßnahmen vorgesehen, die u. a. auch die Verlegung des Grabendükers und des zugehörigen Sandfanges beinhalten. Der Bebauungsplan berücksichtigt hier die künftigen Eigentumsverhältnisse sowie die bei den Baumaß-nahmen erforderlichen Arbeitsflächen. Entsprechend hat das Wasser- und Schiff-fahrtsamt mit Stellungnahme vom 07.03.2016 sein Einverständnis zu diesen Belan-gen zum Bebauungsplan gegeben. Mögliche Lärmbeeinträchtigungen durch eine denkbare Zunahme des Schiffsverkehrs auf dem Kanal hat die Gemeinde durch die Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in den Wohngebieten zukunfts-orientiert beachtet.

1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Be-bauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet zu schaffen, das zur Deckung des nach-gefragten Wohnbaulandbedarfs benötigt wird. Aufgrund der Lage an der Verkehrs-achse Bundesstraße B1, die das Grundzentrum von Vechelde mit dem Oberzentrum Braunschweig verbindet, erfolgt die Umsetzung des nachgefragten Wohnbaulandes für die im südöstlichen Gemeindegebiet gelegenen Gemeindeteile dabei schwer-punktmäßig in Denstorf/ Groß Gleidingen.

Die Schwerpunktausweisung in Denstorf/ Groß Gleidingen erfolgt dabei bedarfsge-recht im Sinne der raumordnerischen Vorgaben zur Dezentralen Konzentration (siehe RROP) ausschließlich bezogen auf die Eigenentwicklung.

Innerhalb der rd. 2,25 ha große Ackerfläche und dem aktuellen Parzellierungskonzept schafft der Bebauungsplan Raum für rd. 25 neue Wohngrundstücke. Die Gemeinde

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berücksichtigt hiermit die mit dem Zweckverband Großraum Braunschweig innerhalb des raumordnerischen Vertrages vom 27.01.2016 abgestimmte Gesamtanzahl von neuen Wohneinheiten für Denstorf/ Klein Gleidingen. Die Gesamtanzahl beziffert sich nach dem Vertrag auf insgesamt 110 neuen Wohneinheiten für einen Zeitraum von 10 Jahren. Diese Zahl soll durch die Baugebiete "Zum Denstorfer Holz" (56 WE) und "Zum Denstorfer Holz II" (25 WE) sowie dem Baugebiet der Innenentwicklung "Krug-straße" nicht überschritten werden.

Über die Eigenentwicklung hinausgehende Bedarfe deckt die Gemeinde weiterhin durch Maßnahmen im Grundzentrum Vechelde, Vechelade und Wahle. Dort, wie auch in den nicht zentralen Gemeindeteilen, werden zur Verringerung der Inan-spruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung auch auf vielfältige Weise Möglichkeiten der Nachverdichtung oder der Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich genutzt.

Die grundsätzliche Standortdiskussion zur Entwicklung des Baugebiets an dieser Stelle wurde auf Ebene des Flächennutzungsplans geführt.

Für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt, die ergebnisorientiert in der Begründung dargestellt ist. Aufbauend auf das Ergebnis der Eingriffsregelung wird die Gemeinde neben natur-räumlichen Entwicklungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets auch auf Maßnah-men im allgemeinen Flächenpool der Gemeinde zurückgreifen.

Zur Berücksichtigung des Artenschutzes wurden zunächst die Ergebnisse der faunis-tischen Kartierung von Brutvögeln und Feldhamstern zum Baugebiet "Zum Denstorfer Holz" herangezogen. Darüber hinaus wurden aktuelle Kartierungen des Feldhamsters und der Feldlerche im Frühjahr 2016 durchgeführt. Baue, Brutstätten oder Individuen der beiden Tierarten wurden dabei nicht angetroffen.

Landwirtschaftlichen Immissionen, die sich durch die Förderpumpen von Landwirten am Kanal ergeben, wurden schalltechnisch begutachtet. Sich daraus zum Schutz der Wohnruhe abzuleitende Maßnahmen, wie die Verlagerungen der Wasserentnahme-stellen, die Anlage alternativer Wasserentnahmemöglichkeiten als Brunnen oder den Einsatz von schallgedämmten Förderpumpen, werden im Zuge der Planumsetzung einvernehmlich mit den betroffenen Landwirten so gelöst, dass die Wohnruhe im Baugebiet im Sinne der städtebaulich maßgeblichen Werte gewahrt ist.

In Bezug auf mögliche Lärmauswirkungen durch den Schiffsverkehr hat die Gemein-de auf Grundlage ein Schallgutachten aus dem Jahre 2006 zurückgegriffen. Mit Blick auf die geplanten Ausbaumaßnahmen des Kanals und einer damit möglicherweise einhergehenden stärkeren Frequentierung des Kanals wurden die damaligen Unter-suchungsergebnisse aktualisiert mit der Folge, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in den Wohngebieten festgesetzt sind.

Begleitend zur Planaufstellung hat die Gemeinde gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Um-weltprüfung durchgeführt, die ihren Niederschlag im nachfolgenden, in die Begrün-dung integrierten Umweltbericht gefunden hat.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die Belange und Bedürfnisse verschiedener Be-völkerungsgruppen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB bereitet der Bebauungsplan nicht vor. Partizipationsmöglichleiten sind im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit zwei Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gegeben.

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2.0 Planinhalt/ Begründung

2.1 Baugebiete

- Allgemeine Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO

Im Sinne der Intention der Gemeinde Entwicklungsflächen für das Wohnen planungs-rechtlich vorzubereiten, werden die für die wohnbauliche Nutzung vorgesehenen Flä-chen als allgemeine Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die Ge-bietskategorie "allgemeines Wohngebiet" berücksichtigt dabei die notwendige Wohn-funktion aber auch die Möglichkeit, dem Baugebiet dienende Angebote zu etablieren. Darüber hinaus berücksichtigt die Gebietskategorie im guten Maße die in Teilen noch dörflich gemischte Prägung des Ortes sowie die Nähe zu emittierenden landwirt-schaftlichen Nutzungen (Hofstellen, Ackerflächen).

So befindet sich angrenzend an das Plangebiet im Nordosten noch eine landwirt-schaftliche Hofstelle mit Wirtschafts- und Weideflächen. Die durch den landwirtschaft-lichen Betrieb verursachten Immissionen durch bspw. die Einlagerung von Getreide, Geräusche aus den Belüftungsanlagen, den Verkehr der landwirtschaftlichen Ma-schinen und den Gerüchen aus der Tierhaltung wie auch die Bewirtschaftung der Ackerflächen mit Maschinen, zu denen auch Beregnungsanlagen gehören, können in das Plangebiet hineinwirken und sind im üblichen Umfang zu dulden. Die Immissio-nen können anders als gewerbliche Immissionen auch an Sonn- und Feiertagen so-wie zu späten Abendstunden und teilweise auch nachts auftreten. Auf den Erschlie-ßungsstraßen, insbesondere im Norden, sind auch landwirtschaftliche Verkehre mög-lich. Zu den landwirtschaftlichen Beregnungspumpen am Zweigkanal bestehen ge-sonderte Ausführungen unter Pkt. 2.7 der Begründung.

Das Baugebiet grenzt nach Westen nahezu unmittelbar an den Zweigkanal Salzgitter an. Seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes sind Ausbaumaßnahmen des Kanals in der Vorbereitung, die u. a. die Vertiefung des Kanals und die Verlagerung des Grabendückers im Nordwesten zum Inhalt haben. Insofern ist in naher Zukunft mit Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen am Kanal zu rechnen. In Folge der Baumaßnahmen kann es auch zu einem erhöhten Schiffsverkehr in der Nachtzeit kommen, der, wie auch die übrigen von den Baumaßnahmen ausgehenden Beein-trächtigungen, zu dulden ist.

Bezogen auf den allgemeinen Schiffsverkehr auf dem Kanal bestehen Festsetzungen zum passiven Schallschutz für die allgemeinen Wohngebiete (WA). Erläuterungen und die Begründung zu den festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen sind ebenfalls dem Pkt. 2.7 der Begründung zu entnehmen. Es wird an dieser Stelle da-rauf hingewiesen, dass die Maßnahmen den allgemeinen Lärm abdecken. Möglich-erweise vom Schifffahrtsverkehr ausgehende besondere Nieder- oder Hochfrequen-zen durch die Nähe zum Kanal können hiermit nicht ausgeschlossen werden. Sollte es hier zu Störungen kommen, müssten die Anwohner auf eigene Kosten eine Abhil-fe sorgen.

Die Grundflächenzahlen (GRZ) werden zur Schaffung einer lockeren Bebauungs-struktur in dörflicher Lage und im Sinne der vorrangig nachgefragten Wohnform – dem freistehenden Einfamilienhaus – auf 0,3 begrenzt. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO sind hiermit Gesamtversiegelungen auf den Grundstücken durch Haupt- und Neben-anlagen, Garagen, Stellplätzen und Zufahrten usw. auf bis zu 45 % möglich.

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Unter Berücksichtigung der nachgefragten Wohnformen und mit Blick auf nachbar-schützende Belange, wie gegenseitige Verschattungen, wird die Höhe der baulichen Entwicklung über die Festsetzung einer maximal zulässigen Firsthöhe von 9,00 m bestimmt. Um innerhalb dieser Höhe einen angemessenen Spielraum bei der Aus-nutzung des Wohngebäudes zu ermöglichen, werden zwei Vollgeschosse zugelas-sen, womit insbesondere den Zielen des Klimaschutzes in der Bauleitplanung Rech-nung getragen wird, da es hierdurch möglich ist, kompaktere, energetisch effektivere Baukörper zu errichten.

Der Bebauungsplan fördert durch seine Straßenführung und der damit verbundenen Anordnung der Grundstücke auch eine besonders gute und effektive Möglichkeit, die Hauptgebäude nach Süden zur besseren Ausnutzung von Sonnenenergie auszurich-ten. Um dieses klimaschützende Ziel gem. § 1a Abs. 5 BauGB, das sich zugleich mit der städtebaulichen Entwurfskonzeption deckt, auch verbindlich zu sichern, wird die Stellung der Hauptgebäude über die Festsetzung einer Firstrichtung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verbindlich geregelt. Bezogen auf die aus städtebaulichen Gründen ge-wählte leicht geschwungen, auf den Zweigkanal Salzgitter ausgerichtete Straßenfüh-rung wird dabei für den Großteil der Baugebiete eine Von-Bis-Regelung getroffen, um die Qualität der künftigen Siedlung nicht durch eine allzu starre, gleichförmige Ge-bäudeausrichtung zu schmälern.

Die festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 bestimmt sich in Analogie zu den Grundflächenzahlen (GFZ)sowie der Geschossigkeit und begrün-det sich über die vorgenannten Ausführungen zur Grundflächenzahl und zur Ge-schossigkeit.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden zugunsten der Flexibilität der Bau-herrn bei der Ausnutzung der Baugrundstücke großzügig durch Baugrenzen be-stimmt, die im Wesentlichen nur den Mindestabstand von 3,00 m nach der Nieder-sächsischen Bauordnung (NBauO) übernehmen. Abweichungen hiervon werden im Bereich der Erdleitung getroffen, da diese und der zugehörige Schutzstreifen nicht überbaut werden dürfen.

Die Planungen zum Ausbau des Zweigkanals Salzgitter beachtend, klammert der Bebauungsplan im Nordwesten einen Teilbereich des Ackers aus, da hier die Neuan-lage eines Sandfanges für den nördlich verlaufenden Graben vorgesehen ist. Über den Platzbedarf des Sandfanges hinaus wird bei dessen Anlage ein ausreichender Arbeitsbereich benötigt, der nach Abschluss der Bauarbeiten dann der Nutzung als Wohngebiet zugeführt werden kann. Der Bebauungsplan beachtet diesen Umstand durch die Aufnahme einer temporären Bauverbotszone (von der Bebauung freizuhal-tende Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Eine Nutzung des hier als allgemeines Wohngebiet (WA) aufgenommenen Arbeitsbereichs ist damit erst nach Abschluss der Bauarbeiten des Sandfanges zulässig.

2.2 Verkehrs- und Wegeflächen

- Straßenverkehrsflächen /Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die verkehrliche Einbindung in das regionale Straßenverkehrsnetz besteht über die mittelbar östlich verlaufende Kreisstraße K52, die als Zubringer zur durch Denstorf führenden Bundesstraße B1 aber auch nach Süden in Richtung auf das Oberzentrum Salzgitter fungiert. Von der Kreisstraße K52 aus besteht eine Anbindung für das

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Baugebiet "Zum Denstorfer Holz". Durch Erweiterung der hier vorhandenen Erschlie-ßungsstraßen ist das Baugebiet "Zum Denstorfer Holz II" entsprechend an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden.

Die Gliederung und Erschließung des Baugebiets greift die vorhandenen Straßenan-schlüsse des Baugebiets "Zum Denstorfer Holz" auf und führt diese konsequent in der vorgegebenen Hierarchisierung weiter. So werden die beiden zentralen Haupter-schließungsstränge mit Breiten von 7,5 m festgesetzt, während für die den Abschluss des Baugebiets bildende in Nord-Süd verlaufende Spange eine verkehrsflächenbreite von 6,5 m ausreichend ist. Für die am Nordrand verlaufende Straße wird eine größe-re Verkehrsflächenbreite benötigt, da an dieser Stelle ein verrohrter Graben verläuft, der nicht durch eine Straßenfahrbahn überbaut werden soll. Zur Erschließung der südwestlich gelegenen 4 Grundstücke ist ein schmaler ausgeprägter Stichweg in ei-ner Breite von 5 m ausreichend.

Der Ausbau der Straßenverkehrsflächen ist verkehrsberuhigt in Anlehnung an die RAST vorgesehen. Zur Begrünung der Straßenräume ist die Pflanzung von mindes-tens 6 standortheimischen Laubbäumen vorgesehen.

Die Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr schafft das Busliniennetz mit Haltestellen in Denstorf. Für eine gute fußläufige Erreichbarkeit der Haltestellen auch außerhalb der Straßen, ist eine gesonderte Fuß- und Radwegeanbindung an den Wasserkamp vorgesehen. Darüber hinaus besteht im Baugebiet "Zum Denstorfer Holz" im Nordosten ein Anschluss für Fußgänger an die K52 (Hinden-burgstraße).

Die im Planbereich als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzte Verbindung zum Wasserkamp wird so ausgebaut, dass der Weg auch durch Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden kann, da sich am Zweigkanal eine Wasserentnahmestelle befindet, die im Zuge der Kanalausbau-maßnahmen ggf. angepasst wird. Für die Benutzung der bundeseigenen Land- und Wasserfläche am Kanal wird die Gemeinde im Zuge der Erschließungsmaßnahmen die dafür notwendige privatrechtliche Vereinbarung mit dem Wasser- und Schiff-fahrtsamt abschließen.

- Park- und Stellplatzflächen

Den Belangen des ruhenden Verkehrs wird durch die Ausweisung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum der Erschließungsstraßen Rechnung getragen werden. Die genaue Lage und Anzahl der Parkplätze innerhalb der öffentlichen Straßenver-kehrsflächen der Planstraßen wird im Zuge der Straßenausbauplanung von der Ge-meinde festgelegt. Als Verhältnis wird dabei ein Besucherstellplatz je 3 Wohngrund-stücke angestrebt.

Die erforderlichen Stellplätze in den Wohngebieten sind durch Garagen und Flächen im Zuge des Bauanzeige- bzw. -genehmigungsverfahrens auf den privaten Grund-stücken nachzuweisen.

2.3 Grünflächen - Öffentliche Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Als multifunktionale Quartiersmitte ist innerhalb des Baugebiets "Zum Denstorfer Holz" im Nordwesten eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen worden. Als letzter

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Bauabschnitt des Baugebiets wird daher im vorliegenden Bebauungsplangebiet auf die Festsetzung von Spielflächen oder Erholungsflächen verzichtet, zumal auch die angrenzende freie Feldflur und das Denstorfer Holz ausreichend Möglichkeiten für die ruhige Naherholung bieten.

In Folge der Ausbaumaßnahmen des Zweigkanals Salzgitter soll für den im Norden verlaufenden Graben ein neuer Sandfang südlich des vorhandenen Sandfangs ange-legt werden. Dabei entstehen im aktuellen Grabenverlauf straßenbegleitend Restflä-chen, die der Bebauungsplan entsprechend ihres grünräumlichen Charakters als künftiges Straßenbegleitgrün in eine Grünfläche einbettet.

- Öffentliche Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB/ Fläche zum Anpflan-zen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB/ Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Zur Schaffung einer gewissen Zäsur zu den rückwärtigen Grundstücksteilen im Alt-dorf an der Heinrichstraße setzt der Bebauungsplan "Zum Denstorfer Holz" straßen-begleitend die Pflanzung einer mindestens einreihigen Hecke aus standortheimi-schen Laubgehölzen nördlich der künftigen Erschließungsstraße fest. Der Bebau-ungsplan greift diese Maßnahme auf und führt sie entsprechend in Richtung Westen fort.

Zur Ergänzung der den Zweigkanal Salzgitter begleitenden natürlichen Strukturen aus Bäumen und Sträuchern sieht der Bebauungsplan weitere Pflanzmaßnahmen in-nerhalb des Planbereichs zur Förderung der naturschutzfachlichen Belange vor. Hier werden auf der 10 m breiten öffentlichen Grünfläche ebenfalls naturnahe Baum-Strauch-Strukturen aus standortheimischen Laubgehölzen durch die Gemeinde ent-wickelt. Direkt am Westrand der öffentlichen Grünfläche verläuft ein Erdkabel im Ei-gentum der Salzgitter AG zur Versorgung der Schleuse in Wedtlenstedt. Bei Bepflan-zungsmaßnahmen ist ein Schutzstreifen von mindestens 2 m zum Kabel zu beach-ten. Zur Minimierung des Pflegeaufwands für die Bepflanzungsmaßnahmen und zur Sicherung der Zugänglichkeit zum Kabel, sollten Gehölze nicht näher als 5 m an das Kabel herangepflanzt werden.

2.4 Ver- und Entsorgung

Die Müllentsorgung erfolgt über den Landkreis Peine. Die für die Durchfahrt vorgese-henen Straßenverkehrsflächen sind mit Breiten von 6 bis 8,50 m ausreichend, um ei-nen Straßenausbau zu gewährleiten, der auch Müllfahrzeugen die Ein- und Durch-fahrt in das Baugebiet ermöglicht.

Für die Grundstücke, die an schmaler ausgeprägten Stichwegen im Norden und im Süden des Planbereichs liegen, gilt, dass die Anwohner dieser Wege ihre Müllbehäl-ter, den Grob- und Sperrmüll sowie Wertstoffe dort an den Straßen bereitstellen müssen, wo die Müllfahrzeuge gefahrlos an- und abfahren können. Nach der Müllent-leerung sind die Müllgefäße wieder auf die Grundstücke zurückzubringen. Bei mögli-chen Baumpflanzungen im Straßenraum sind die Durchfahrtshöhen der Müllfahrzeu-ge von 4,40 m zu beachten.

Die weitere Ver- und Entsorgung des Gebietes ist über die Erweiterung der vorhan-denen Verbundsysteme für Wasser, elektrische Energie, Schmutzwasser usw. mög-lich.

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Dabei erfolgt die Wasserversorgung durch die Erweiterung des vom Wasserverband Peine betriebenen Trinkwassernetzes der Ortschaft Denstorf.

Die Versorgung mit Strom und Gas erfolgt über eine Erweiterung der im Umfeld vor-handenen Netze der Energieversorgung Vechelde GmbH&Co.KG. Bestandspläne der Avacon AG, Team TMC, liegen vor.

Die Telekommunikationsversorgung erfolgt durch die Deutsche Telekom AG. Die Führung von Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßenraum ist dabei möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinie-rung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Im Südwesten des Planbereichs verläuft eine über Mitbenutzungsverträge gesicherte Telekommunikationslinie der Deutschen Telekom AG, T-Com mit überörtlicher, d. h., bundesweiter Bedeutung, die aus einer Rohranlage von 6 Zügen mit Glasfaserkabel besteht. Die Rohre dürfen nicht überbaut werden und müssen zu Entstörzwecken zu-gänglich bleiben. Der Verlauf der Erdleitungen ist in den Bebauungsplan mit einem entsprechenden Schutzabstand von 2 m zu beiden Seiten der Leitung aufgenommen worden. Ihre Zugänglichkeit ist zugleich durch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in gleicher Breite gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der Ge-sellschaft im Bebauungsplan gesichert. Die Telekom weist darauf hin, dass bei der Grundstücksveräußerung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Be-trieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung". Die Gemeinde wird dieses bei der Grundstückveräußerung berücksichtigen. Die genaue Lage der Leitung ist im Bedarfsfalle örtlich zu überprü-fen.

Direkt am Westrand der öffentlichen Grünfläche verläuft ein Erdkabel im Eigentum der Salzgitter AG zur Versorgung der Schleuse in Wedtlenstedt. Die Kabeltrasse und ihre Unterhaltung sind ebenfalls durch einen Schutzstreifen und Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in gleicher Breite gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ge-sichert. Bei Veräußerung der betroffenen Grundstückteile im Süden, wird die Ge-meinde dieses bei der Grundstückveräußerung berücksichtigen.

In Bezug auf die Erdkabel sollte zur Minimierung des Pflegeaufwands für die im Um-feld festgesetzten Bepflanzungsmaßnahmen und zur Sicherung der Zugänglichkeit zum Kabel, Gehölze nicht näher als 5 m an die Kabel herangepflanzt werden.

Die Abwasserbeseitigung wird über das vom Wasserverband Peine betriebene Schmutzwasserkanalisationsnetz der Kläranlage in Wahle zugeleitet, die über eine ausreichende Kapazität zur Abwasserbehandlung verfügt.

Innerhalb der die Nordgrenze des Planbereichs bildenden Straßenverkehrsfläche verläuft ein verrohrter Graben mit Zufluss zum Denstorfer Holz. Aufgrund der Höhen-lage des verrohrten Grabens nahe der Geländeoberfläche ist vorgesehen, den Gra-ben nicht mit der Straßenfahrbahn, sondern nur durch den fahrbahnbegleitenden Fußweg zu überbauen. Im weiteren westlichen Verlauf wird der Graben im Zuge der Umbaumaßnahmen des Zweigkanals verlegt und mit einem neuen Sandfang verse-hen.

Die Versickerung oder Verwendung von auf den Wohngrundstücken anfallendem Regenwasser ist Erlaubnis frei möglich. Die Erfahrungen der Gemeinde aus anderen

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Baugebieten zeigen jedoch, dass die Möglichkeiten nur teilweise genutzt werden, so dass neben dem Schmutzwasser auch eine Regenwasserleitung errichtet werden wird. Diese wird das Regenwasser sowohl der privaten Wohngrundstücke wie auch der Verkehrsflächen in ein Rückhalte- und Versickerungsbecken im Nordosten im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Zum Denstorfer Holz" zuführen. Es besteht hier die Möglichkeit, das Wasser gedrosselt in den dort anschließenden (verrohrten) Graben abzugeben. Die festgesetzte Fläche ist nach überschlägigen Berechnungen der Gemeinde dabei ausreichend dimensioniert. Die untere Abfall-, Bodenschutz-, Wasser- und Immissionsschutzbehörde weist hierzu darauf hin, dass für die zentrale Versickerung und zur Einleitung von Wasser in Gewässer wasserrechtliche Erlaub-nisse notwendig und im Vorfeld der Planrealisierung einzuholen sind

Hinsichtlich von Baumpflanzungen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Grundstücksbereich sind die Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 u. ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" und das “Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten.

2.5 Brandschutz

Die Belange des Brandschutzes werden im Zuge der Realisierung des Baugebietes einvernehmlich mit dem zuständigen Brandschutzprüfer und der Freiwilligen Feuer-wehr geregelt.

Für die unabhängige Löschwasserversorgung des Baugebiets steht eine Wasserent-nahmestelle für die Feuerwehr am Zweigkanal Salzgitter zur Verfügung. Die Zufahrt erfolgt aktuell über die Straße Am Wasserkamp. Im Zuge der Umverlegung des Gra-bendükers am Stichkanal besteht die Möglichkeit auch eine direkte Zuüber den dort geplanten Fußweg vom Baugebiet aus zu schaffen.

Hinsichtlich der Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes ist folgendes bei der Erschließung zu beachten:

1. Die erforderlichen Feuerwehrzufahrten zu allen Grundstücken und Gebäuden gern. § 4 NBauO und §§ 1 und 2 DVO-NBauO sind sicherzustellen.

2. Die erforderliche Löschwassermenge beträgt gem. der Tabelle des Arbeitsblattes W 405 des DVGW bei der vorgesehenen baulichen Nutzung mit einer GRZ ≤ 0,3 und einer "kleinen" Gefahr der Brandausbreitung 48 m³/Std. und ist für einen Zeitraum von zwei Stunden zu gewährleisten. Bei der Ermittlung der bereitgestellten Löschwassermenge sind alle Löschwas-serentnahmestellen in einem Umkreis von 150 m von jedem Brandobjekt zu er-fassen.

3. Die erforderlichen Löschwasserhydranten mit einer Wasserlieferung von mind. 13 l/Sek. sind in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung entsprechend dem Ar-beitsblatt W 331 des DVGW in einem Abstand von höchstens 100 - 140 m anzu-ordnen. Das Verhältnis von Überflur- zu Unterflurhydrant sollte 1 : 3 betragen.

4. Zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung sind in einem Ab-stand von max. 300 m von jedem Brandobjekt Bohrbrunnen gern. DIN 14 220 mit einer Wasserlieferung von mind. 800 l/Min. zu erstellen. Sollten aus geologischer Sicht Bohrbrunnen nicht erstellt werden können, sind ersatzweise Löschwasser-teiche gern. DIN 14 210 oder Löschwasserbehälter gern. DIN 14 230 zu erstel-len.

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5. Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung für das Plangebiet (An-zahl, Art und Lage der Hydranten, Art und Lage der unabhängigen Löschwasser-entnahmestellen) ist dem Brandschutzprüfer vor Herstellungsbeginn vorzulegen.

Zur Bereitstellung von Feuerlöschwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist der Wasserverband Peine grundsätzlich bereit. Das vorhandene Wasser kann jedoch nur zu den jeweils herrschenden technischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Da die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohr-netzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist, kann der Verband weder hinsichtlich der Menge noch des Druckes Garantien für ausreichen-den Brandgrundschutz nach dem DVGW Arbeitsblatt W 405 übernehmen.

2.6 Spielflächen

Durch die gewählte Art der Bebauung ist davon auszugehen, dass für Kleinkinder (0 bis 6 Jahre) ausreichend Spielflächen auf den privaten Grundstücken hergerichtet werden können. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren stehen Spielmöglichkeiten im Nord-osten des Baugebiets "Zum Denstorfer Holz" und auf dem Spielplatz an der Rosen-straße zur Verfügung. Ein Bolzplatz befindet sich östlich der Kreisstraße. Daneben bietet die Ortsrandlage des Baugebiets weitere Möglichkeiten, damit Kinder ihrem Bewegungsdrang nachgehen können.

2.7 Lärmschutz a) Verkehrslärmimmissionen

Als mögliche Verkehrslärmemittenten für den Planbereich kommen der Straßenver-kehr auf der Kreisstraße K52 und der Schiffsverkehr auf dem Zweigkanal in Frage.

Maßgeblich für die Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse bei dem Bau von Ver-kehrswegen ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-gesetzes (16. BImSchV). Nach § 2 dieser Rechtsordnung gelten für allgemeine Wohngebiet (WA) Immissionsgrenzwerte (IGW) von 59 dB(A) am Tage (06.00 - 22.00 Uhr) und 49 dB(A) in der Nacht (22.00 - 06.00 Uhr).

Bei der städtebaulichen Planung, wie diesem Bebauungsplan, sind bei der Betrach-tung des Lärmschutzes die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 heran-zuziehen. Sie betragen bei allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) für den Tageszeit-raum (06.00 - 22.00 Uhr) und 45 dB(A) bzw.40 dB(A) für die Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr). Der höhere Wert von 45 dB(A) in der Nachtzeit gilt für Verkehrslärm.

Die Orientierungswerte liegen damit um 5 dB(A) niedriger als die Grenzwerte der 16. BImSchV.

Nach dem Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 10.02.1983 wird betont, dass es sich bei den in der DIN 18005 genannten Planungsrichtwerten - die vorgenannten Orientierungswerte - um Hilfswerte für die Bauleitplanung handelt, von denen bei einzelnen Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung abgewichen wer-den kann.

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Nach Auswertung des Schallgutachtens1) zum Bebauungsplan "Zum Denstorfer Holz" unterschreiten die Lärmemissionen des Straßenverkehrs auf der Kreisstraße die Orientierungswerte um mindestens 5 dB(A). Dieses gilt sowohl für die Tages- wie auch für die Nachtzeit. Negative Einflüsse durch den Straßenverkehrslärm auf die Wohnverhältnisse im Baugebiet sind somit nicht zu erwarten.

Seitens des Schiffslärms besteht eine Untersuchung2) aus dem Jahre 2006 im Zuge der damaligen Planungen zur "Marina" an gleicher Stelle wie der hier vorliegende Bebauungsplan. Ausgehend von einer Frequenz von 2 Schiffen pro Stunde während des Tages (06.00 – 22.00 Uhr) kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass be-reits in einem Abstand von rd. 15 m zur Wasserlinie der für den Tageszeitraum gel-tende Orientierungswert von 55 dB(A) eingehalten wird. Da die Baugebiete des Be-bauungsplans im Durchschnitt rd. 25 m Abstand zur Wasserlinie einhalten, sind sei-tens des Schiffsverkehrs keine negativen Lärmeinflüsse auf das Wohnen für die Ta-geszeit zu besorgen.

Den Hinweis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Braunschweig aufgreifend, nach dem nicht auszuschließen ist, dass nach den Ausbaumaßnahmen am Kanal auch nachts ein regelmäßiger Schiffsverkehr stattfinden kann, hat die Gemeinde aufbau-end auf die bestehende schalltechnische Untersuchung eine ergänzende Stellung-nahme3) des Schallgutachters eingeholt. Grundlage der schalltechnischen Stellung-nahme ist die Annahme eines Worst-Case-Szenarios, nach dem für die Nachtzeit ei-ne ebenso hohe Schiffsfrequentierung wie für den Tag angenommen wurde (2 Schif-fe pro Stunde). Mit diesem Szenario, das die bestehende Belastung mehr als ver-doppelt, ist die Gemeinde absehbar deutlich auf der sicheren Seite möglicher Belas-tungen für die absehbare Zukunft.

Wegen der für die Nachtzeit heranzuziehenden Orientierungswerte, die um 10 dB(A) unterhalb der Tageswerte liegen, ermittelt die Stellungnahme bei der gleichen Anzahl von Schiffsbewegungen Überschreitungen der Orientierungswerte innerhalb der all-gemeinen Wohngebiete (WA). Entsprechend ermittelt die Stellungnahme baulichen Schallschutz gem. der Lärmpegelbereiche II und III. Sowohl beim Lärmpegelbereich II wie auch bei III kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Gebäuden in Mas-sivbauweise bei üblichen Fensterflächenanteilen von unter 50% gegenüber einer üb-lichen Ausführung keine erhöhten Anforderungen an das erforderliche Schalldämm-maß der Fenster ergibt.

Da nahezu im gesamten Baugebiet ein Lärmpegel von 45 dB(A) durch den mögli-chen nächtlichen Schiffsverkehr überschritten werden könnte, ist bei dem passiven Schallschutzmaßnahmen besonderes Augenmerk auf Schlafräume, zu denen auch Kinderzimmer zählen, zu legen. Für den Fall, dass diese Räume zum Kanal ausge-richtet sind und auch nur von dort aus auch belüftet werden, ist eine fensterunabhän-gige, schallgedämmte Lüftung für die Schlafräume zwingend vorzusehen. Da sich die Schallauswirkungen bei Eintritt von der Seite bereits um mehr als 3 dB(A) vermin-dern, kann auf den Einbau schallgedämpfter Lüftungsöffnungen verzichtet werden, wenn die Lüftung über Seitenfenster (nach Süden oder nach Norden) möglich ist.

Weitergehende Erläuterungen zum passiven Schallschutz sind dem Ursprungsgut-achten zu entnehmen.

1) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan "Zum

Denstorfer Holz" der Gemeinde Vechelde, Nr. 05232/II, Garbsen, 28.02.2014 2) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan "Marina" im

Gemeindeteil Denstorf der Gemeinde Vechelde, Nr. 05232, Garbsen, 06.01.2006 3) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Ausbreitungsberechnung und Lärmpegelbereiche für die

Nachtzeit, Garbsen, E-Mail vom 13.07.2016

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Das Baugebiet befindet sich nach Angaben des Bundesamts für Infrastruktur, Um-weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr innerhalb einer Nachttiefflugstrecke für Hubschrauber gem. § 18a LuftVG. Anzeichen für eine erhebliche Beeinträchti-gung der Wohngesundheit ergeben sich nach Erkenntnissen der Gemeinde hierdurch nicht, allerdings werden die Bewohner hiermit darauf hingewiesen.

b) Landwirtschaftliche Lärmimmissionen

Mittelbar südwestlich des Baugebiets wird zu beiden Seiten des Zweigkanals Salzgit-ter durch Landwirte Wasser zur Feldberegnung entnommen. Die Entnahme erfolgt dabei über mit Diesel betriebene Beregnungsaggregate. Die Aggregate werden mobil eingesetzt und auf dem Gelände des Wasser- und Schifffahrtsamtes aufgestellt.

Auf Hinweis der Landwirtschaftskammer hat die Gemeinde die Pumpen schalltech-nisch untersuchen lassen4). Danach ergeben sich deutlich wahrnehmbare Lärmein-flüsse ausgehend von insbesondere zwei älteren, nicht schallgedämmte Pumpen mit Standort auf der Westseite des Kanals. Die auf der Ostseite eingesetzte Förderpum-pe ist nach dem aktuellen Stand der Technik schallgedämmt.

Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heranzuziehen, die für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) und bei 40 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 – 06.00 Uhr) liegen. Über die Werte hinausgehend dürfen ein-zelne kurzzeitige Geräuschspitzen die o. g. Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für allgemeine Wohngebiete entsprechend 85 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nachtzeit.

Rein landwirtschaftliche Nutzungen fallen nicht in die Regelungen der TA-Lärm. Da es allerdings keine alternativen Beurteilungsgrundlagen gibt, ist eine Übertragung auf landwirtschaftliche Nutzungen üblich.

Nach der schalltechnischen Untersuchung sorgen vor allem die beiden nicht-schallgedämmten Pumpen auf der Westseite des Kanals dafür, dass im Plangebiet die Tageswerte nach der TA-Lärm um 3 – 5 dB(A), die Nachtwerte um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Wird nur die schallgedämmte Pumpe auf der Ostseite betrieben, beständen nur noch sehr geringe Überschreitungen um 1 bis 3 dB(A) am äußersten Südwestrand des Plangebiets, außerhalb der Baugebiete.

Zur Abhilfe gegenüber dem Pumpenlärm der nicht-schallgedämmten Förderpumpen hat die Gemeinde bereits ein Einvernehmen mit den betroffenen Landwirten darüber erzielt, dass die Gemeinde für entsprechende Schallminderungsmaßnahmen sorgen wird. Neben einer Verlagerung der Pumpen im Verlauf des Zweigkanals ist auch die Anlage eines Brunnens weiter östlich im Gespräch.

Durch die aufgezeigten Maßnahmen ist eine Lärmminderung in dem Maße gewähr-leistet, dass die Werte gem. TA-Lärm in den Wohngebieten weitestgehend eingehal-ten werden. Überschreitungen verbleiben danach nur noch im Bereich der beiden am Südrand vorgesehenen Grundstücke. Die Überschreitungen betragen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche am äußersten Südrand bis zu 6 dB(A). Sie liegen damit um maximal 1 dB(A) über den für Dorfgebiete (MD) maßgeblichen Immissi-onswert gem. TA-Lärm für Gewerbelärm in der Nachtzeit. Bezogen auf die Art des Lärms, als landwirtschaftliche Immission, und der Lage der beiden betroffenen

4) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan "Zum

Denstorfer Holz II", hier: Geräuschimmissionen durch Beregnungspumpen, Nr. 05232/III, Garbsen, 26.04.2016

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Grundstücke am Rande zur landwirtschaftlich bewirtschafteten Feldflur, von wo aus auch mit anderen landwirtschaftlichen Einflüssen zu rechnen ist, sind diese Schallpe-gel nach Auffassung der Gemeinde als ortübliche Einflüsse durch die Bewohner hin-zunehmen, zumal gesunde Wohnverhältnisse – wie der Vergleich zu einem Dorfge-biet (MD) zeigt – nicht beeinträchtigt sind. Auf weitergehende Regelungen zum Schutz vor durch die Landwirtschaft ausgehenden Lärm wird daher verzichtet.

2.8 Naturschutz und Landschaftspflege/ Eingriffsregelung Der Bebauungsplan überplant aktuell als Acker genutzte landwirtschaftliche Flächen zwischen dem Baugebiet "Zum Denstorfer Holz" im Osten und dem Zweigkanal Salz-gitter im Westen. Die nördliche Grenze des Plangebiets bildet der alte Ortskern von Denstorf bzw. ein hier gelegener Feldweg.

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er-heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB durch ei-ne Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksich-tigen.

Die Eingriffsregelung, die ergebnisorientiert im Umweltbericht dargestellt ist, kommt in der Gegenüberstellung des Bestandes mit der Planung zu dem Ergebnis, dass die Wohnentwicklung auf der Ackerfläche zunächst einen Eingriff vorbereitet, der sich nach dem verwendeten Bilanzierungsmodell, dem sog. "Städtetagmodell"5), auf rd. 7.400 Werteinheiten (WE) beziffert. Zur Kompensation dieses Defizits greift die Ge-meinde auf ihren Flächenpool zurück und trifft auf Grundlage von § 9 Abs. 1a BauGB eine Zuordnung, dass dieses Defizit dort auszugleichen ist. Der naturschutzfachliche Eingriff durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird insofern durch Rückgriff auf den gemeindeeigenen Flächenpool nach dem verwendeten Eingriff-Ausgleich-Modells vollständig ausgeglichen.

Da für den Planbereich aus früheren Beobachtungen und aus der Aktenlage eine Be-siedlung durch den geschützten Feldhamster nicht auszuschließen war, hat die Ge-meinde im Frühjahr 2016 eine Kartierung veranlasst. Baue oder Individuen der Tierart wurden dabei nicht aufgefunden bzw. angetroffen.

2.9 Belange der Wasserschifffahrt Die geplante Erweiterung des Neubaugebietes Denstorfer Holz grenzt auf der Ostsei-te unmittelbar an den Stichkanal Salzgitter an. Von der Bauleitplanung der Gemeinde Vechelde sind die Planungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) zum Ausbau des Salzgitter Stichkanals betroffen. Im Juni 2015 wurde von der WSV das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Stichkanals nach Salzgitter (SKS) von SKS-km 3,550 bis 14,918 (PFV) eingeleitet.

Die Planungen zum Ausbau des Zweigkanals Salzgitter beachtend, klammert der Bebauungsplan im Nordwesten einen Teilbereich des Ackers aus, da hier die Neuan-lage eines Sandfanges für den nördlich verlaufenden Graben vorgesehen ist. Der

5) Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen in der Bauleitplanung, Hannover, 7. überarbeitete Auflage 2006

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Sandfang wird als dem Zweigkanal dienendes Bauwerk in das Eigentum des Was-serschifffahrtsamtes übergehen.

Der jetzige Sandfang des Zulaufgrabens zum vorhandenen Düker ist nach Neubau des Dükers Nr. 482 nicht mehr als solcher erforderlich und wird renaturiert. Dazu werden u. a. die Böschungen des Sandfanges abgeflacht und ein Anschluss vom Sandfang zum Zulaufgraben des neuen Dükers hergestellt. Diese Maßnahme ist Be-standteil des LBP, Maßnahme 6.1A, des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des SKS. Die Gemeinde hat diese Maßnahme durch eine ausreichende Abstandsflä-che der Planbereichsgrenze zum Sandfang berücksichtigt. Detaillierte Abstimmungen erfolgen im Zuge der Umsetzung des geplanten Fuß- und Radweges an dieser Stel-le, der ggf. auch als Feuerwehrzufahrt ausgebaut werden wird.

Über den Platzbedarf des Sandfanges hinaus wird bei dessen Anlage sowie anderer erforderlicher Umbauarbeiten im Zuge der Ertüchtigung des Zweigkanals ein ausrei-chend großer Arbeitsbereich benötigt, der nach Abschluss der Arbeiten dann wieder der Gemeinde zur Nutzung überlassen werden kann. Der Bebauungsplan beachtet diesen Umstand durch die Aufnahme einer temporären Bauverbotszone (von der Be-bauung freizuhaltende Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) auf Grundlage von § 9 Abs. 2 BauGB. Eine Nutzung der Fläche im Sinne der Festsetzungen des Bebau-ungsplans ist demnach erst nach Abschluss der Bauarbeiten des Wasserschifffahrts-amtes an dieser Stelle zulässig. Der temporäre Nutzungsausschluss hat keine Aus-wirkung auf die sonstigen Erschließungserfordernisse des Baugebiets.

Die Maßnahmen der Gemeinde Vechelde, insbesondere in den Bereichen des der-zeit verrohrten Grabens zum jetzigen Düker, des von der WSV geplanten neuen Dü-kerzulaufs und der Fuß- und Radwegverbindung vom Neubaugebiet zum Wasser-kamp werden frühzeitig mit der WSV abgestimmt.

Für die Nutzung der bundeseigenen Land- und Wasserflächen wird die Gemeinde vor Beginn der Nutzung die dafür notwendige privatrechtliche Vereinbarung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt abschließen.

Die vorrangigen Belange der Behörde sind damit im Bebauungsplan beachtet. Aus-führungen zum Schutz vor Schiffslärm sind dem Pkt. 2.7 zu entnehmen.

2.10 Bodenschutz Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.

Die Böden im Plangebiet weisen im feuchten Zustand eine hohe Verdichtungsemp-findlichkeit auf. In den nicht bebaubaren öffentlichen und privaten Bereichen, wie bspw. Gärten, sollte durch Minimierung oder, wo möglich, Verzicht der Befahrung des feuchten Bodens mit Baufahrzeugen eine Verdichtung vermieden werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Boden in den von Bebauung freizuhaltenden Bereichen seine bisherigen Funktionen weiterhin vollumfänglich erfüllen kann.

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2.11 Kampfmittel Nach Angabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 31.03.2006 zum ehemals geplanten Baugebiet "Marina Denstorf" bestehen keine Anhaltspunkte für eine Bom-bardierung des Gebietes.

3.0 Umweltbericht

3.1 Einleitung

3.1.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans

Der Bebauungsplan hat das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet zu schaffen, das zur Deckung des nachgefragten Wohnungsbe-darfs in den östlichen Gemeindeteilen von Vechelde dient.

Auf insgesamt rd. 2,37 ha setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete (WA) in einer Größe von rd. 1,67 ha, Verkehrsflächen auf rd. 0,33 ha und öffentliche Grünflä-chen auf insgesamt rd. 0,28 ha fest. Betroffen von der Ausweisung sind vornehmlich Ackerflächen (rd. 2.25 ha) und zu einem geringen Teil unbefestigte Wege.

Bezogen auf die im Bebauungsplan gewählten Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 in den allgemeinen Wohngebieten (WA) bereitet der Plan inklusive der gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Überschreitungen (um 50 %) eine Gesamtneuversiegelung in den Wohngebieten auf insgesamt rd. 0,79 ha vor. Zuzüglich einer zulässigen 100 %igen Versiegelung innerhalb der neuen Verkehrsflä-chen (0,33 ha) ist damit eine Gesamtversiegelung im Planbereich auf insgesamt bis zu rd. 1,12 ha bauplanungsrechtlich zulässig.

Zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan am Westrand des Planbereichs naturräumliche Entwicklungsmaßnahmen in Form von Gehölzanpflanzungen und die Schaffung naturnaher Grünlandbereiche auf rd. 0,23 ha vor.

Für den Ausgleich nicht im Planbereich zu ersetzender Beeinträchtigungen greift die Gemeinde auf ihren gemeindlichen "Flächenpool" gem. § 1a Abs. 3 BauGB zurück und trifft eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der Umfang des externen Ausgleichs von 7.400 Werteinheiten wurde auf Grundlage des sog. Städtetagmodell Niedersachsen6) ermittelt.

3.1.2 Ziele des Umweltschutzes

Die Gemeinde berücksichtigt bei der Planaufstellung insbesondere folgende, in den einschlägigen Fachgesetzen und Normen festgelegte Ziele des Umweltschutzes:

6) Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen in der Bauleitplanung, Hannover, 7. überarbeitete Auflage 2006

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- Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft7)

- Schutz und Vermeidung vor/ von schädlichen Umwelteinwirkungen8)9).

Konkrete Ziele und Bewertungsmaßstäbe wurden aus den umweltbezogenen Darstel-lungen und Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms10), des Land-schaftsrahmenplans für den Landkreis Peine und seiner Teilfortschreibung, des Flä-chennutzungsplans und des Landschaftsplans11) der Gemeinde abgeleitet und dem vorgefundenen Bestand gegenübergestellt. Eine erste Vor-Ort-Begehung erfolgte im Herbst 2014.

3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprü-fung ermittelt wurden.

3.2.1 Bestand

a) Naturräumliche Schutzgüter

Das RROP ordnet den Planbereich bereits dem Siedlungsgefüge zu. Naturräumliche (Schutz)Festlegungen für den Bereich oder seiner unmittelbaren Umgebung beste-hen nicht. Erst mittelbar weiter südlich bzw. direkt westlich des Zweigkanals Salzgitter besteht ein Vorranggebiet "Freiraumfunktionen".

Weder der Landschaftsrahmenplan noch die Teilfortschreibung zeigen für den Plan-bereich einen besonderen Naturzustand. Es besteht lediglich die Forderung, dass die allgemeinen Anforderungen an die Landwirtschaft beachtet werden sollen. Ausgewie-sene Schutzgebiete oder Objekte sind weder im Geltungsbereich des Bebauungs-plans noch seiner unmittelbaren Umgebung vorhanden. Für die mittelbar westlich ge-legene kanalbegleitende Vegetation attestiert der Landschaftsrahmenplan aus dem Jahre 1993, dass die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gegeben sind.

Der Landschaftsplan der Gemeinde sieht sowohl für den Planbereich, wie auch für die westlich angrenzenden Flächen bereits eine wohnbauliche Entwicklung vor.

Im Ergebnis dieser Auswertung ist festzuhalten, dass die Baugebietsfestsetzung den Forderungen der Pläne und Programme im Grundsatz nicht widerspricht. Besonders wertvoll einzustufende naturschutzfachliche Gegebenheiten bestehen danach nicht.

Innerhalb der Niedersächsischen Umweltkarten wird das Plangebiet als für die Fauna wertvoller Bereich gelistet. Hier wurden im Zuge der Planungen zur Marina Denstorf Feldhamster festgestellt.

Nach der Vor-Ort-Bestandsaufnahme im Herbst 2015 handelt es sich bei dem Plan-gebiet überwiegend um Acker, der zum Zeitpunkt der Begehung im Vorgriff auf die Baugebietsplanung bereits stillgelegt war. Nordwestlich des Planbereichs besteht als

7) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 8) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 9) DIN 18005 10) Zweckverband Großraum Braunschweig: Regionales Raumordnungsprogramm 2008 für den

Großraum Braunschweig 11) Gemeinde Vechelde/ Naturaplan: Landschaftsplan Gemeinde Vechelde, 1996

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künstlicher Grabenausbau ein Sandfang für einen von Osten kommenden verrohrten Grabens, der sich im Planbereich unter einem Feldweg befindet.

Nach Norden und Osten besteht der bebaute Siedlungsbereich von Denstorf. Die westliche Grenze bildet der Zweigkanal Salzgitter bzw. die den Kanal begleitenden Gehölzstrukturen.

Bebauungsplanbereich (ohne Maßstab)

- Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Die Ackerfläche zählt hinsichtlich ihrer Naturnähe zu den bedingt naturfernen Bio-toptypen (von geringer Bedeutung).

Da für den Planbereich aus früheren Beobachtungen und aus der Aktenlage eine Be-siedlung durch den geschützten Feldhamster nicht auszuschließen war, hat die Ge-meinde im Frühjahr 2016 eine Kartierung veranlasst. Baue oder Individuen der Tierart wurden dabei nicht aufgefunden bzw. angetroffen.

Seitens der Vogelwelt bilden eher die außerhalb der Ackerflächen gelegenen ab-wechslungsreichen Strukturen innerhalb der Siedlungen und begleitend zum Kanal eine Eignung als Brutstätte. Entsprechend wurden bei der Brutvogelkartierung im Frühjahr 2016 im Planbereich auch keine Feldlerchen angetroffen.

- Schutzgut Boden:

Bedingt durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist der Naturboden überwie-gend stark überprägt. Hinsichtlich seiner Naturnähe besitzen Ackerflächen eine all-gemeine Bedeutung für Naturschutz und Landschaft.

Im Bereich von Versiegelungen in den Wohngebieten durch Bebauung und den Stra-ßen wird eine dauerhafte Zerstörung nahezu aller Funktionen des Bodens vorge-nommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden in diesen Bereichen sind daher erheblich. Außerhalb der versiegelten Flächen ändert sich die naturschutzfachliche Wertigkeit des Bodens – vorher Acker, nun Garten – nicht.

Ein Ausgleich der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden durch die Versiege-lung kann nur durch die Entsiegelung anderer Flächen entsprechender Größe er-

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reicht werden. Ein solches Entsiegelungspotenzial steht der Gemeinde nur teilweise zur Verfügung. Die Beeinträchtigungen des Bodens müssen daher auch durch die Verbesserung von Bodenfunktionen an anderer Stelle im oder außerhalb des Plan-gebietes ersetzt werden.

Die im Plangebiet festgesetzten Gehölzpflanzungen und Grasansaaten tragen zu ei-ner Lockerung und damit besseren Durchlüftung des Bodens bei, wobei u. a. der Na-türlichkeitsgrad des Schutzguts verbessert wird.

- Schutzgut Wasser

Offengewässer befinden sich außerhalb des Planbereichs als offener, künstlich her-gerichteter Sandfang eines verrohrten Grabens nordwestlich des Plangebiets. Inner-halb der Wegeparzelle im Norden befindet sich der verrohrte Grabenlauf. Ein bedeu-tendes Offengewässer stellt der Zweigkanal Salzgitter mittelbar westlich des Plange-biets dar.

Veränderungen am Zustand der Gewässer bereitet der Bebauungsplan nicht vor. Seitens des Wasserschifffahrtsamtes bestehen Planungen zur Verlegung des Dükers und folglich auch des Sandfanges.

Durch die Neuversiegelung unversiegelter Flächen erhöht sich die Abflussrate von in den Baugebieten anfallendem Oberflächenwasser. Zum Ausgleich dieser Beeinträch-tigung wird das anfallende Niederschlagswasser entweder auf den Grundstücken selber oder auch in Kombination über ein Regenwasserversickerungs- und -rückhaltebecken gezielt versickert bzw. gedrosselt abgeleitet.

Sollte die Ackerfläche drainiert sein, würde dieses zu keiner Verschlechterung der bisherigen Situation, eher zu einer leichten Verbesserung führen. Die Beeinträchti-gungen des Schutzgutes im Bereich der Neuversiegelungen sind daher nicht erheb-lich.

Verbesserungen des Schutzguts Grundwasser gehen mit Bodenverbesserungen ein-her, durch Stilllegungen im Bereich der Garten- und Grünflächen und durch Bepflan-zungsmaßnahmen durch Bodenauflockerungen.

- Schutzgut Klima/ Luft

Das Freilandklima im Plangebiet wird geprägt durch die Ackernutzung. Belastungen für die Luft ergeben sich im geringen Maße durch Abgase aus der Siedlung. Die Funktion des Plangebietes für das Schutzgut Klima, Luft ist nur mäßig eingeschränkt.

Für das Schutzgut Klima/ Luft ist der Planbereich von Bedeutung (Wertstufe 2).

Durch die Überbauung bisher unversiegelter Flächen wird die Verdunstungsrate und durch die Schaffung stark hitzereflektierender Flächen die Luftfeuchtigkeit gesenkt. Die staubfilternde Wirkung einer zumindest zeitweise geschlossenen Vegetationsde-cke der Ackerflächen geht auf versiegelten Flächen gänzlich verloren.

Der Verlust von Vegetationsflächen in dem geplanten Maße hat Beeinträchtigungen der Luft/ des Kleinklimas zur Folge.

Durch Gehölzpflanzungen in den Gärten und auf den Grünflächen entstehen dauer-haft geschlossene Vegetationsdecken, die nicht nur staubfilternde Funktion besitzen, sondern auch zu einer Reduzierung der Temperatur beitragen. Das Kleinklima wird hierdurch verbessert.

- Schutzgut Landschaft

Das Plangebiet ist Teil einer landwirtschaftlich geprägten, deutlich ausgeräumten Landschaft der Börde. Bestimmt wird das Landschaftsbild neben naturfernen Bio-

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toptypen wie die Ackerfläche, von halbnatürlichen Biotoptypen wie der Baumhecke entlang des Zweigkanals Salzgitter und künstlichen Elementen des Siedlungsbe-reichs.

Das Landschaftsbild ist somit als deutlich beeinträchtigt zu bewerten (Wertstufe 3).

Die Planung verursacht ein weiteres Wachsen der Siedlung in die freie Landschaft. Vor dem Hintergrund der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Begren-zung der Baulichkeiten in der Höhe sowie Maßnahmen zur Begrünung des westlichen Ortsrandes wird der bisherige Zustand des Ortsrandbildes jedoch nicht verschlech-tert. Erhebliche Beeinträchtigungen in das Schutzgut bereitet die Planung insofern nicht vor.

b) Kultur- und Sachgüter

Bau- und Bodendenkmäler sind der Gemeinde für den Planbereich und seiner unmit-telbaren Umgebung nicht bekannt. Beeinträchtigungen für das Schutzgut bereitet die Planung insofern nicht vor.

c) Schutzgut Mensch

Besondere Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung im Hinblick auf die Lage des Baugebiets sind in Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr auf der Kreisstraße K52 und dem Schiffsverkehr auf dem Zweigkanal Salzgitter be-trachtet worden. Darüber hinaus wurden die Dieselpumpen von Landwirten am Zweigkanal schalltechnisch betrachtet12).

Maßgeblich für die Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse bei dem Bau von Ver-kehrswegen ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-gesetzes (16. BImSchV). Nach § 2 dieser Rechtsordnung gelten für allgemeine Wohngebiet (WA) Immissionsgrenzwerte (IGW) von 59 dB(A) am Tage (06.00 - 22.00 Uhr) und 49 dB(A) in der Nacht (22.00 - 06.00 Uhr).

Bei der städtebaulichen Planung, wie diesem Bebauungsplan, sind bei der Betrach-tung des Lärmschutzes die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 heran-zuziehen. Sie betragen bei allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) für den Tageszeit-raum (06.00 - 22.00 Uhr) und 45 dB(A) bzw.40 dB(A) für die Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr). Der höhere Wert von 45 dB(A) in der Nachtzeit gilt für Verkehrslärm.

Die Orientierungswerte liegen damit um 5 dB(A) niedriger als die Grenzwerte der 16. BImSchV.

Nach Auswertung des Schallgutachtens13) zum Bebauungsplan "Zum Denstorfer Holz" unterschreiten die Lärmemissionen des Straßenverkehrs auf der Kreisstraße die Orientierungswerte um mindestens 5 dB(A). Dieses gilt sowohl für die Tages- wie auch für die Nachtzeit. Negative Auswirkungen durch den Straßenverkehrslärm auf die gesunden Wohnverhältnisse im Baugebiet sind somit nicht zu erwarten.

Seitens des Schifffahrtslärms besteht eine Untersuchung14) aus dem Jahre 2006 im Zuge der damaligen Planungen zur "Marina" an gleicher Stelle wie der hier vorliegen-

12) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan "Zum

Denstorfer Holz II", hier: Geräuschimmissionen durch Beregnungspumpen, Nr. 05232/III, Garbsen, 26.04.2016

13) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan "Zum Denstorfer Holz" der Gemeinde Vechelde, Nr. 05232/II, Garbsen, 28.02.2014

14) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan "Marina" im Gemeindeteil Denstorf der Gemeinde Vechelde, Nr. 05232, Garbsen, 06.01.2006

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de Bebauungsplan. Ausgehend von einer Frequenz von 2 Schiffen pro Stunde wäh-rend des Tages (06.00 – 22.00 Uhr) kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bereits in einem Abstand von rd. 15 m zur Wasserlinie der für den Tageszeitraum gel-tende Orientierungswert von 55 dB(A) eingehalten wird. Da die Baugebiete des Be-bauungsplans im Durchschnitt rd. 25 m Abstand zur Wasserlinie einhalten, werden die Werte für den Tag in den Wohngebieten sicher eingehalten.

Da nach Angaben des Wasser- und Schifffahrtsamtes Braunschweig für die Zukunft ein regelmäßiger Schiffsverkehr in der Nacht nicht auszuschließen ist, hat die Ge-meinde hierzu eine ergänzende Stellungnahme15) des Schallgutachterbüros einge-holt. Grundlage der schalltechnischen Stellungnahme ist die Annahme eines Worst-Case-Szenarios, nach dem für die Nachtzeit eine ebenso hohe Schiffsfrequentierung wie für den Tag angenommen wurde (2 Schiffe pro Stunde). Mit diesem Szenario, das die bestehende Belastung mehr als verdoppelt, ist die Gemeinde absehbar deut-lich auf der sicheren Seite möglicher Belastungen für die absehbare Zukunft.

Wegen der für die Nachtzeit heranzuziehenden Orientierungswerte, die um 10 dB(A) unterhalb der Tageswerte liegen, ermittelt die Stellungnahme bei der gleichen Anzahl von Schiffsbewegungen Überschreitungen der Orientierungswerte innerhalb der all-gemeinen Wohngebiete (WA). Entsprechend ermittelt die Stellungnahme das Erfor-dernis von baulichem Schallschutz, den die Gemeinde so in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen hat. Die möglicherweise eintretenden erheblichen Beeinträchtigungen werden damit auf ein gering erhebliches Niveau minimiert.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Immissionen durch die Förderpumpen zu beiden Seiten des Zweigkanals Salzgitter hat die schalltechnische Untersuchung erhebliche Lärmeinflüsse ermittelt, die teilweise deutlich um bis zu 20 dB(A) in der Nachtzeit über Werte der TA-Lärm liegen.

Nach der der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die für Ge-werbelärmeinflüsse gilt, gelten für allgemeine Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) und 40 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 – 06.00 Uhr). Über die Werte hinausgehend dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspit-zen die o. g. Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für allgemeine Wohngebiete ent-sprechend 85 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nachtzeit. Rein landwirtschaftliche Nutzungen fallen nicht in die Regelungen der TA-Lärm. Da es allerdings keine alter-nativen Beurteilungsgrundlagen gibt, ist eine Übertragung auf landwirtschaftliche Nutzungen üblich.

Nach der schalltechnischen Untersuchung sorgen vor allem zwei nicht-schallgedämmte Pumpen auf der Westseite des Kanals dafür, dass im Plangebiet die Tageswerte nach der TA-Lärm um 3 – 5 dB(A), die Nachtwerte um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Wird nur die schallgedämmte Pumpe auf der Ostseite betrie-ben, beständen nur noch sehr geringe Überschreitungen um 1 bis 3 dB(A) am äu-ßersten Südwestrand des Plangebiets, außerhalb der Baugebiete.

Zur Abhilfe gegenüber dem Pumpenlärm der nicht-schallgedämmten Förderpumpen hat die Gemeinde bereits ein Einvernehmen mit den betroffenen Landwirten darüber erzielt, dass die Gemeinde für entsprechende Schallminderungsmaßnahmen sorgen wird. Neben einer Verlagerung der Pumpen im Verlauf des Zweigkanals ist auch die Anlage eines Brunnens weiter östlich im Gespräch. Die aktuell bestehenden erhebli-chen Beeinträchtigungen werden damit auf ein nichterhebliches Maß reduziert.

15) Bonk–Maire–Hoppmann GbR: Ausbreitungsberechnung und Lärmpegelbereiche für die

Nachtzeit, Garbsen, E-Mail vom 13.07.2016

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Hinsichtlich der weiteren landwirtschaftlichen Immissionen bestehen keine Anzeichen auf eine übermäßige Belastung des Plangebiets durch Gerüche oder Geräusche. So ist davon auszugehen, dass sich die landwirtschaftlichen Immissionen vorwiegend auf eine reguläre Ackerbewirtschaftung und den üblichen Fahrverkehr begrenzen. Bezüglich der im Norden angrenzenden Hofstellen werden zusätzlich auch Gerüche aus der Tierhaltung wahrnehmbar sein. Der Bebauungsplan berücksichtigt diese Ein-flüsse durch eine Festsetzung der Wohnbauflächen als allgemeine Wohngebiete (WA), die gegenüber einem reinen Wohngebiet (WR), einen geringeren Schutzstatus des Wohnens zugestehen. Die Auswirkungen liegen im gering erheblichen Bereich.

d) Bodenschutz

Der Planbereich ist Teil der Börde. Der Boden im Gebiet ist den Pseudogley-Parabraunerden mit einem sehr hohen Ertragspotential zuzurechnen. Die Boden-wertzahl/ Grünlandgrundzahl beträgt zwischen 71 und 81, die Ackerzahl/ Grünland-zahl zwischen 75 und 86.

Erkenntnisse zu Belastungen des Bodens liegen der Gemeinde nicht vor und sind aufgrund der Nutzung als Ackerfläche auch nicht zu erwarten.

Die Inanspruchnahme der Fläche verursacht zwar Versiegelungen des Bodens, eine besondere Gefahr von Bodeneinträgen bereitet die Wohnentwicklung jedoch nicht vor. Die Beeinträchtigungen liegen in der Gegenüberstellung mit der intensiven land-wirtschaftlichen Vornutzung im gering erheblichen Bereich

3.2.2 Entwicklungsprognose

Die bauplanungsrechtliche Entwicklung von Wohngebieten auf Ackerflächen bereitet planerisch eine Siedlungserweiterung vor. Der bisherige freie Außenraum wird zu-gunsten einer Siedlung dauerhaft überformt; ein naturnaher Biotoptyp wird zum größ-ten Teil durch einen künstlichen Biotoptyp ersetzt. Neben dem Verlust des Land-schaftsraumes verursacht die bauliche Inanspruchnahme erhebliche Versiegelungen des Bodens, die dauerhaft sind.

3.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation

a) Naturräumliche Schutzgüter

Die Bewertung der naturräumlichen Schutzgüter im sog. "Städtetagsmodell" erfolgt regelmäßig durch die rechnerische Ermittlung des sog. Flächenwertes für jeden Bio-toptyp, der sich aus der Multiplikation des definierten Wertfaktors eines Biotoptyps mit der entsprechenden Flächengröße ergibt. Eine Differenzierung nach Untereinheiten innerhalb eines Biotoptyps ist im Regelfall nicht erforderlich, wenn für alle Unterein-heiten gleiche Wertfaktoren angegeben sind.

Den Biotoptypen bzw. den Teilen oder Komponenten von Biotoptypen kann im Hin-blick auf das betroffene Schutzgut ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Biotoptyps nicht erfasst werden kann. Dieses ist nach Auswertung der Kartierungsergebnisse zu Feldhamstern und Feldlerchen auszuschließen.

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Insofern wird auf die Einstellung eines besonderen Schutzbedarfs bzw. auf eine Er-höhung des Biotopwerts im Rahmen der folgenden Bilanzierung begründeter Maßen verzichtet.

Auf Grundlage der ermittelten Bestandssituation ergeben sich nach dem Bilanzie-rungsmodell folgende Biotoptypen, denen eine Wertigkeit in Punkten zugeordnet werden kann:

Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff

Zustand Planung/Ausgleich

Ist-Zustand der Bio-toptypen

Fläche [m²]

Wert-faktor

Flächenchen-wert

Planungs- umsetzung

Fläche [m²]

Wert-faktor

Flächenchen-wert

vgl. Spalte 1 der Tabellen A+B vgl. Spalte 17

der Tabelle B

vgl. Spalte 4 der

Tabelle A+B

vgl. Spalte 5 der

Tabelle A+B

vgl. Spalten 8 u. 15 der Tabelle B vgl. Spalte 17 der

Tabelle B

vgl. Spalte 18 der

Tabelle B

vgl. Spalte 18 der

Tabelle B

1 6 3 4 5 6 7 8

Acker (A) 22.460 1 22.460

versiegelte Flächen Bau-grundstücke im WA (X)

7.910 0 0

Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimi-schen Arten (BZE) im WA

840 3 2.520 Neuzeitlicher Ziergarten im WA (PHZ)

9.660 1 9.660

Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimi-schen Arten (BZE)/ sons-tiges mesophiles Grün-land, artenreich (GMR)

2.370 3 7.110

Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimi-schen Arten (BZE)

90 3 270 Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimi-schen Arten (BZE)

280 3 840

unversiegelte Fläche (TF) (Weg)

280 1 280 Verkehrsflächen (X) 3.000 0 0

(Straßen)Bäume 6 Stück, 10 m² je Baum

(60) 2 120

Verkehrsflächen/ Fußweg (X)

250 0 0

sonstige Grünanlage ohne Altbäume (PZA)

200 2 400

Fläche 23.670 Fläche 23.670

Flächenwert der Eingriffsfläche vor dem Eingriff (Ist-Zustand) 25.530

Flächenwert der Eingriffsfläche nach dem Eingriff (Soll-Zustand) 18.130

Flächenwert Soll-Zustand – Flächenwert Ist-Zustand = - 7.400

Gleich 0 Eingriffs wird ausgeglichen <0 zusätzlicher Kompensationsbedarf >0 Eingriff überkompensiert

Der Flächenwert des Bestandes beträgt rd. 25.530 WE; nach Umsetzung der Pla-nung ist von einem Flächenwert im Planbereich von rd. 18.130 WE auszugehen. Die Planung bereitet somit für den Geltungsbereich ein Defizit von rechnerisch 7.400 WE vor.

Die Gemeinde beabsichtigt, dieses Defizit in ihrem Flächenpool umzusetzen. Der Be-bauungsplan trifft eine entsprechende Zuordnung auf Grundlage von § 9 Abs. 1a in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB.

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Die erheblichen Beeinträchtigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden somit – nach Stand der derzeitigen Erkenntnisse – in der Summe auf ein nicht erheb-liches Maß reduziert.

b) Bodenschutz

Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen sind die Pflichten zur Gefahrenab-wehr nach § 4 Abs. 1 BBodSchG und die Vorsorgepflicht nach § 7 BBodSchG zu be-achten. Hierzu besteht auch ein Merkblatt des Landkreises Peine, das allgemein bei Baumaßnahmen zu beachten ist.

In dem Sinne, dass Mutterboden, der abgetragen wird, gemäß § 202 BauGB vor Ver-nichtung und Vergeudung zu schützen und einer geeigneten Nutzung zuzuführen ist, wird zur Gewährleistung eines vorsorgenden Bodenschutzes die frühzeitige Imple-mentierung eines Bodenmanagements empfohlen. Ziel eines Bodenmanagements ist die weitgehende Minimierung von schädlichen Bodenveränderungen und der mög-lichst weitgehende Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen auf den verbleibenden Freiflächen. Dies beinhaltet unter anderem die Erstellung eines Verwertungskonzep-tes für die anfallenden Bodenmassen (z. B. Vermeidung von Durchmischung, Ver-meidung von Erosion bei Zwischenlagerung etc.) sowie eines Umgangskonzeptes für die schonende Benutzung des Bodens (z. B. Vermeidung von Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenprofile durch geeignete Maßnahmen) während der Erschlie-ßungstätigkeit

3.2.4 Andere Planungsmöglichkeiten

Die grundsätzliche Standortwahl der Planung war Gegenstand des Flächennut-zungsplans als Entwicklungsplan der Gemeinde.

Nach den konkreten Zielen des Bebauungsplans - die planungsrechtliche Vorberei-tung von Wohnentwicklungsflächen - bestehen nur eingeschränkt alternative Pla-nungsmöglichkeiten zu den Bebauungsplanfestsetzungen. So berücksichtigt die Ge-bietskategorie "allgemeines Wohngebiet" die dörfliche Lage des Gebiets am Rande landwirtschaftlicher Ackerflächen und des teilweise noch mit Landwirtschaft durch-mischten alten Ortskerns von Denstorf.

Alternative Planungen bestehen lediglich in Form einer veränderten Erschließungs-führung und einer anderen Lokalisierung der Grünflächen.

Die gewählte Erschließungsanbindung des Baugebiets trägt den vorgegebenen An-schlüssen im Baugebiet "Zum Denstrofer Holz" Rechnung. Wesentliche Veränderun-gen sind hier nicht vorstellbar.

Die Wahl der Maßnahmenfläche zum Zweigkanal trägt der dort vorhandenen Begrün-ung Rechnung.

Die Ausweisung zusätzlicher Grünflächen im Planbereich unter Verzicht auf einen Teil der Baugebiete hätte einen erhöhten Erschließungsaufwand für die Baugrund-stücke und einen möglichen höheren Grundstückspreis zur Folge, da siedlungsnahes (Bau)Land im Regelfall teurer veräußert wird, als unverbaubare Flächen in der freien Landschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde bestrebt, Ausgleichsmaßnah-men eher im Außenbereich umzusetzen. Die Umsetzung in einem "Flächenpool" er-möglicht auch eine koordinierte Bündelung verschiedener Einzelmaßnahmen zu ei-nem Gesamtverbund mit der Folge eines größeren Nutzens für die Flora und Fauna.

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Bei Verzicht auf die Planung müsste die Gemeinde bei Weiterverfolgung ihrer Ziele zur Deckung der Wohnbaulandnachfrage auf andere Flächen ausweichen. Da inner-halb der bebauten oder sonst vorbeeinträchtigten Siedlungsbereiche keine ausrei-chenden freien Flächen zur Verfügung stehen, hieße dies, dass die Gemeinde auf andere landwirtschaftliche Flächen ausweichen müsste.

3.3 Zusatzangaben

3.3.1 Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung

In der Umweltprüfung wurden die umweltrelevanten Aussagen von Fachplänen (Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Regionales Raumordnungsprogramm) und städtebaulichen Planungen (Flächennutzungsplan) zum Geltungsbereich mit Blick auf die Vorgaben des Baugesetzbuches ausgewertet. Neben einer Datenabfra-ge bei den interaktiven Niedersächsischen Umweltkarten der Umweltverwaltung (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) sowie dem NIBIS®-KARTENSERVER (2012) des Landesamts für Bergbau, Energie und Geolo-gie (LBEG), erfolgte zusätzlich eine Vor-Ort-Begehung. Des Weiteren wurden die Be-hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Betei-ligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert sich auch in Hinblick auf den Detaillie-rungsgrad und den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung zu äußern.

Zur Bewertung der naturschutzfachlichen Belange wurde gem. § 1a BauGB auf eine Eingriffsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen.

3.3.2 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Für den Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen in den Naturschutz und die Land-schaftspflege setzt der Bebauungsplan Pflanz- und Pflegemaßnahmen im Planbe-reich des Bebauungsplans fest. Die Gemeinde wird im Rahmen des Monitorings nach 5 und erneut nach 10 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans durch Ortstermi-ne prüfen, ob die beabsichtigten Funktionsverbesserungen eingetreten sind und sich als dauerhaft erwiesen haben. Die Ergebnisse der Ortstermine werden anhand von Fotos dokumentiert und in die weiteren städtebaulichen Planungen der Gemeinde einfließen.

Weitergehende Ausgleichsmaßnahmen werden im Flächenpool der Gemeinde um-gesetzt. Das Monitoring erfolgt hier unabhängig von den Bebauungsplänen.

Die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans obliegt zunächst der Bauauf-sichtsbehörde. Im Hinblick auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen wird die Ge-meinde auf Mitteilungen der Fachbehörden gem. § 4 Abs. 3 BauGB und auf mögliche Hinweise von Bürgern zurückgreifen und reagieren.

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3.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Der Bebauungsplan hat das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet zu schaffen, das zur Deckung des nachgefragten Wohnungsbe-darfs in den östlichen Gemeindeteilen von Vechelde dient.

Auf insgesamt rd. 2,37 ha setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete (WA) in einer Größe von rd. 1,67 ha, Verkehrsflächen auf rd. 0,33 ha und öffentliche Grünflä-chen auf insgesamt rd. 0,28 ha fest. Betroffen von der Ausweisung sind vornehmlich Ackerflächen (rd. 2.25 ha) und zu einem geringen Teil unbefestigte Wege.

Bezogen auf die im Bebauungsplan gewählten Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 in den allgemeinen Wohngebieten (WA) bereitet der Plan inklusive der gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Überschreitungen (um 50 %) eine Gesamtneuversiegelung in den Wohngebieten auf insgesamt rd. 0,79 ha vor. Zuzüglich einer zulässigen 100 %igen Versiegelung innerhalb der neuen Verkehrsflä-chen (0,33 ha) ist damit eine Gesamtversiegelung im Planbereich auf insgesamt bis zu rd. 1,12 ha bauplanungsrechtlich zulässig.

Zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan am Westrand des Planbereichs naturräumliche Entwicklungsmaßnahmen in Form von Gehölzanpflanzungen und die Schaffung naturnaher Grünlandbereiche auf rd. 0,23 ha vor.

Für den Ausgleich von nicht im Planbereich zu ersetzender Beeinträchtigungen greift die Gemeinde auf ihren gemeindlichen "Flächenpool" gem. § 1a Abs. 3 BauGB zu-rück und trifft eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der Umfang des externen Ausgleichs von 7.400 Werteinheiten wurde auf Grundlage des sog. Städtetagmodell Niedersachsen16) ermittelt.

Gemäß § 2 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung bezieht sich u. a. auf das, was nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Gegenstand der Prüfung waren die Schutzgüter Naturschutz und Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter sowie der Bodenschutz.

Die für die Belange des Natur und Landschaftsschutzes auf Grundlage des vom Nie-dersächsischen Städtetages herausgegebenen Modells durchgeführte Abhandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz kommt zu dem Ergebnis, dass negative Einflüsse durch den Bebauungsplan auf die einzelnen naturräumlichen Schutzgüter wie Boden, Wasser planungsrechtlich vorbereitet werden. Dabei werden nur ein Teil der Eingriffe im Planbereich selber durch Flächenextensivierungen und Gehölzpflanzungen ausgeglichen. Zur vollständigen Abgeltung des verbleibenden Eingriffs greift die Gemeinde daher auf ihren Flächenpool zurück, so dass die erheb-lichen Beeinträchtigungen auf diese naturräumlichen Schutzgüter im Sinne der Prüf-kriterien der Umweltprüfung und des verwendeten Bilanzierungsmodells auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden.

Da für den Planbereich aus früheren Beobachtungen und aus der Aktenlage eine Be-siedlung durch den geschützten Feldhamster nicht auszuschließen war,

Den weitergehenden artenschutzrechtlichen Anforderungen in der Bauleitplanung folgend hat die Gemeinde im Frühjahr 2016 eine Kartierung von Feldhamstern und

16) Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen in der Bauleitplanung, Hannover, 7. überarbeitete Auflage 2006

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der Feldlerche veranlasst. Baue oder Individuen der Tierart wurden dabei nicht aufge-funden bzw. angetroffen.

Beeinträchtigungen für Kulturdenkmale wurden nicht ermittelt. Dem Verlust von Ackerflächen als landwirtschaftliches Produktionsgut steht die künftige Nutzung als Wohngebiet gegenüber.

Auf das Wohnen (Schutzgut Mensch) negativ einwirkende Bedingungen wurden im Falle eines nächtlichen Schiffsverkehrs auf dem Zweigkanal und hinsichtlich beste-hender Beregnungspumpen der Landwirtschaft ermittelt. Bezogen auf eine mögliche deutliche Zunahme des Schiffsverkehrs hat die Gemeinde aufbauend auf eine schall-technische Begutachtung Festsetzungen zum passiven Schallschutz in den Bebau-ungsplan aufgenommen. Durch die dort formulierten Maßnahmen können die für ein gesundes Wohnen maßgeblichen Schallpegel in den Gebäuden sichergestellt wer-den.

Hinsichtlich der Beregnungsbrunnen hat die Gemeinde außerhalb des Bauleitplanver-fahrens mit den betroffenen Landwirten eine Einigung darüber erzielt, dass der Lärm zu mindern ist. Die Maßnahmen im Einzelnen sollen im Rahmen der Planumsetzung geklärt werden.

Besondere Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden bereitet die Ausweisung von Wohngebieten nicht vor. Hier bestehen Hinweise in der Begründung zum schonen-den Umgang mit dem Schutzgut.

4.0 Flächenbilanz

Nutzung Fläche Anteil

Allgemeine Wohngebiete (WA) 1,76 ha 74 %

Straßenverkehrsflächen

- Straßenverkehrsflächen

- Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

0,33 ha

- 0,30 ha

- 0,03 ha

14 %

Öffentliche Grünfläche

- Maßnahmenflächen

- Bepflanzungsflächen

- sonstige Grünflächen

0,28 ha

- 0,23 ha

- 0,03

- 0,02 ha

12 %

Plangeltungsbereich 2,37 ha 100 %

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5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanungen - Straßenverkehrsflächen

Das Polizeikommissariat Peine gab im Zuge des Bebauungsplans "Zum Denstorfer Holz" zum Ausbau der Erschießungsstraßen mit Schreiben vom 19.02.2014 folgende Hinweise:

Die Gestaltung einer Straße oder eines Wohngebietes sollte derart geplant werden, dass für den Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Irritationen entstehen können.

"Straßenführung/Straßenbreite, die Art der Pflasterung oder die Gestaltung von Ein-mündungs-bereichen beispielsweise können durch unsachgemäße Ausführung die Be-urteilung der all-gemeinen Verkehrsregeln negativ beeinflussen und Verunsicherungen beim Verkehrsteilnehmer hervorrufen. Eine anschließende Regulierung durch Verkehrs-zeichen verspricht in der Regel keine Abhilfe oder ist nach den Vorschriften der StVO nicht möglich.

Sollte geplant sein, dieses Wohngebiet als Tempo 30-Zone auszuweisen, sollten hier als klare Abgrenzung zu einem verkehrsberuhigten Bereich und zur Sicherheit der Fuß-gänger, zumindest einseitig, Gehwege mit Hochbord angelegt werden. Zusätzliche Ver-kehrsregelungen durch Verkehrszeichen sind in Tempo 30-Zonen nur in Ausnahmefäl-len möglich.

Sollte hier geplant sein, die Verkehrsfläche nach der Fertigstellung als verkehrsberuhig-ten Bereich mit den Verkehrszeichen 325/326 zu kennzeichnen, so sind die Vorausset-zungen des § 42 Abschnitt 4 zu Zeichen 325/326 StVO und den Verwaltungsvorschrif-ten hierzu sowie die daraus resultierenden baulichen Voraussetzungen zu beachten.

Im Wesentlichen muss diese Verkehrsfläche eine überwiegende Aufenthalts- und Er-schließungsfunktion erfüllen. Dem entsprechend muss durch die Gestaltung der Ein-druck vermittelt werden, dass hier die Aufenthaltsfunktion überwiegt, insbesondere durch Geschwindigkeit mindernde Maßnahmen (Beispiel: Verschwenkungen mit Be-pflanzung, Sitzbänke oder Bepflanzung in der Straßenmitte), und dass der Fahrzeug-verkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.

Es gibt dort eine einheitliche, für den gemischten Verkehr bestimmte Fläche, jedoch kei-ne Trennung (insbesondere nicht durch Bordsteine) in Fahrbahn, Seitenstreifen oder Gehwege - auch nicht optisch durch beispielsweise anders farbige Pflasterung. Die Ver-kehrsfläche muss jedoch ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten er-möglichen (Straßenbreite nicht größer als notwendig). Der Parkraumbedarf ist in ange-messener Weise zu berücksichtigen. Die hierfür vorgesehenen Flächen sind durch an-dersartige Pflasterung oder Markierung zu kennzeichnen. In einem derart gestalteten und mit Zeichen 325/325 gekennzeichneten Bereich sind weitere Verkehrszeichen ent-behrlich und gem. § 45 Abs. 9 StVO nicht zulässig."

Ebenfalls zum Straßenausbau gibt der Fachbereich Straßen beim Landkries Peine mit Datum vom 08.06.2016 folgende Hinweise:

"Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass die Gestaltung ei-ner Straße oder eines Wohngebietes derart geplant werden sollte, dass für den Ver-kehrsteilnehmer im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) keine Irritationen entstehen können.

Straßenführung/Straßenbreite, die Art der Pflasterung oder die Gestaltung von Einmün-dungs-bereichen beispielsweise können durch unsachgemäße Ausführung die Beurtei-

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lung der all-gemeinen Verkehrsregeln negativ beeinflussen und Verunsicherungen beim Verkehrsteilnehmer hervorrufen. Eine anschließende Regulierung durch Verkehrszei-chen verspricht in der Regel keine Abhilfe oder ist nach den Vorschriften der StVO nicht möglich.

Sollte hier geplant sein, die Verkehrsfläche nach der Fertigstellung als verkehrsberuhig-ten Be-reich mit dem Verkehrszeichen 325/326 zu kennzeichnen, so sind die Voraus-setzungen des § 42 Abs. 4 zu Zeichen 325/326 StVO und den Verwaltungsvorschriften hierzu sowie die dar-aus resultierenden baulichen Voraussetzungen zu beachten.

Im Wesentlichen muss diese Verkehrsfläche eine überwiegende aufenthalts- u. Er-schließungsfunktion erfüllen. Dem entsprechend muss durch die Gestaltung der Ein-druck vermittelt werden, dass hier die Aufenthaltsfunktion überwiegt, insbesondere durch Geschwindigkeit mindernde Maßnahmen (Beispiel: Verschwenkung mit Bepflan-zung, Sitzbänke oder Bepflanzung in der Straßenmitte), und dass der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.

Es gibt dort eine einheitliche, für den gemischten Verkehr bestimmte Fläche, jedoch kei-ne Trennung (insbesondere nicht durch Bordsteine) in der Fahrbahn, Seitenstreifen oder Gehwege, auch nicht optisch, z. B. anders farbige Pflasterung.

Die Verkehrsfläche muss jedoch ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugar-ten er-möglichen (Straßenbreite nicht größer als notwendig).

Der Parkraum ist in angemessener Weise zu Berücksichtigen. Die hierfür vorgesehenen Flächen sind durch andersartige Pflasterung oder Markierung zu kennzeichnen.

In einem derart gestalteten und mit VZ 325/326 gekennzeichneten Bereich sind weitere Verkehrszeichen entbehrlich und nach § 45 Abs. 9 nicht zulässig.

Sollte geplant sein, dieses Wohngebiet als Tempo 30-Zone auszuweisen, müssten hier als klare Abgrenzung zu einem verkehrsberuhigten Bereich und zur Sicherheit der Fuß-gänger, - zumindest einseitig - Gehwege mit Hochborde angelegt werden. Zusätzliche Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen sind in Tempo 30-Zonen nur in Ausnahme-fällen möglich.

- Baugrund

Nach Angabe des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie vom 01.03.2016 liegen im Planbereich "lösliche Gesteine aus der Oberkreide in einer Tiefe, in der infolge von Auslaugungsprozessen lokal bereits Verkarstungserscheinungen aufgetreten sind. Im Gebiet sind mehrere Erdfälle bekannt, diese liegen jedoch mehr als 100 m entfernt außerhalb der Planungsfläche. Da es sich im vorliegenden Fall um Karbonatkarst han-delt, wird die nach den Kriterien für Gipskarst ermittelte Erdfallgefährdungskategorie formal um 1 heruntergestuft. Somit wird der Planungsbereich der Erdfallgefährdungska-tegorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaß-nahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2 -). Damit kann bei Bauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplanes auf konstruktive Sicherungs-maßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotech-nischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020-2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben Vorab-informationen zum Bau-grund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden."

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Diese Stellungnahme des Landesamts ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

- Belange der Landwirtschaft

Der südlich an das Plangebiet angrenzende Wirtschaftsweg steht im Eigentum der Feldmarkinterssentschaft Denstorf. Seine Durchlässigkeit ist für den landwirtschaftlichen Verkehr während und nach der Planumsetzung zu gewährleisten und nicht durch abge-lagerte Baumaterialien oder Baufahrzeuge zu behindern.

Die Funktion des im Norden angrenzenden, teilweise verrohrten Grabens, muss auch während der Bauarbeiten gewährleistet bleiben.

- Ver- und Entsorgung

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gibt den Hinweis, dass die Erschließung des Baugebiets in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskos-ten nicht gegeben ist. Wenn die Gemeinde an einem Ausbau interessiert ist, wird die Gesellschaft ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens unterbreiten. Zuständig ist die Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, [email protected].

- Bundeswehr

Das Baugebiet liegt innerhalb einer Nachttiefflugstrecke für Hubschrauber gem. § 18a LuftVG der Bundeswehr. Bei Einhaltung einer maximalen Bauhöhe von 15 Metern über Grund sollten die Belange der Bundeswehr aber nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-deswehr weist allerdings darauf hin, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden.

6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Auslegung vom 08.02.2016 bis zum 12.02.2016 in der Gemeinde Vechelde durchgeführt. Anregungen zum Vorhaben wurden nicht vorgebracht.

- Beteiligung der Behörden/ Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden mit Schreiben vom 05.02.2016 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 08.03.2016 aufgefordert. Es sind Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden eingegangen.

- Öffentliche Auslegung/ Behördenbeteiligung

Zum Planverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die öffentliche Auslegung vom 10.05.2016 bis 10.06.2016 in der Gemeinde Vechelde stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 09.05.2014 benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme in-nerhalb der Auslegungsfrist gebeten.

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Die im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte vorgetragenen Gesichtspunkte wurden zum Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gemacht. 7.0 Zusammenfassende Erklärung

7.1 Planungsziel

Der Bebauungsplan hat das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet zu schaffen, das zur Deckung des nachgefragten Wohnungsbe-darfs in den östlichen Gemeindeteilen von Vechelde dient.

Auf insgesamt rd. 2,37 ha setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete (WA) in einer Größe von rd. 1,67 ha, Verkehrsflächen auf rd. 0,33 ha und öffentliche Grünflä-chen auf insgesamt rd. 0,28 ha fest. Betroffen von der Ausweisung sind vornehmlich Ackerflächen (rd. 2.25 ha) und zu einem geringen Teil unbefestigte Wege.

Bezogen auf die im Bebauungsplan gewählten Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 in den allgemeinen Wohngebieten (WA) bereitet der Plan inklusive der gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Überschreitungen (um 50 %) eine Gesamtneuversiegelung in den Wohngebieten auf insgesamt rd. 0,79 ha vor. Zuzüglich einer zulässigen 100 %igen Versiegelung innerhalb der neuen Verkehrsflä-chen (0,33 ha) ist damit eine Gesamtversiegelung im Planbereich auf insgesamt bis zu rd. 1,12 ha bauplanungsrechtlich zulässig.

Zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan am Westrand des Planbereichs naturräumliche Entwicklungsmaßnahmen in Form von Gehölzanpflanzungen und die Schaffung naturnaher Grünlandbereiche auf rd. 0,23 ha vor.

Für den Ausgleich von nicht im Planbereich zu ersetzender Beeinträchtigungen greift die Gemeinde auf ihren gemeindlichen "Flächenpool" gem. § 1a Abs. 3 BauGB zu-rück und trifft eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der Umfang des externen Ausgleichs von 7.400 Werteinheiten wurde auf Grundlage des sog. Städtetagmodell Niedersachsen17) ermittelt.

7.2 Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung

Für die Ermittlung der von der Planung betroffenen umweltrelevanten Belange hat die Gemeinde eine Umweltprüfung nach Baugesetzbuch durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht (Pkt. 3.0 der Begründung) dokumentiert sind. Die Umweltprüfung bezieht sich u. a. auf das, was nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Gegenstand der Prüfung waren die Schutzgüter Naturschutz und Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter sowie der Bodenschutz.

17) Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen in der Bauleitplanung, Hannover, 7. überarbeitete Auflage 2006

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Die für die Belange des Natur und Landschaftsschutzes auf Grundlage des vom Nie-dersächsischen Städtetages herausgegebenen Modells durchgeführte Abhandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz kommt zu dem Ergebnis, dass negative Einflüsse durch den Bebauungsplan auf die einzelnen naturräumlichen Schutzgüter wie Boden, Wasser planungsrechtlich vorbereitet werden. Dabei werden nur ein Teil der Eingriffe im Planbereich selber durch Flächenextensivierungen und Gehölzpflanzungen ausgeglichen. Zur vollständigen Abgeltung des verbleibenden Eingriffs greift die Gemeinde daher auf ihren Flächenpool zurück, so dass die erheb-lichen Beeinträchtigungen auf diese naturräumlichen Schutzgüter im Sinne der Prüf-kriterien der Umweltprüfung und des verwendeten Bilanzierungsmodells auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden.

Den weitergehenden artenschutzrechtlichen Anforderungen in der Bauleitplanung folgend hat die Gemeinde im Frühjahr 2016 eine Kartierung von Feldhamstern und der Feldlerche veranlasst. Baue oder Individuen der Tierart wurden dabei nicht aufge-funden bzw. angetroffen.

Beeinträchtigungen für Kulturdenkmale wurden nicht ermittelt. Dem Verlust von Ackerflächen als landwirtschaftliches Produktionsgut steht die künftige Nutzung als Wohngebiet gegenüber.

Auf das Wohnen (Schutzgut Mensch) negativ einwirkende Bedingungen wurden im Falle eines nächtlichen Schiffsverkehrs auf dem Zweigkanal und hinsichtlich beste-hender Beregnungspumpen der Landwirtschaft ermittelt. Bezogen auf eine mögliche deutliche Zunahme des Schiffsverkehrs hat die Gemeinde aufbauend auf eine schall-technische Begutachtung Festsetzungen zum passiven Schallschutz in den Bebau-ungsplan aufgenommen. Durch die dort formulierten Maßnahmen können die für ein gesundes Wohnen maßgeblichen Schallpegel in den Gebäuden sichergestellt wer-den.

Hinsichtlich der Beregnungsbrunnen hat die Gemeinde außerhalb des Bauleitplanver-fahrens mit den betroffenen Landwirten eine Einigung darüber erzielt, dass der Lärm zu mindern ist. Die Maßnahmen im Einzelnen sollen im Rahmen der Planumsetzung geklärt werden.

Besondere Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden bereitet die Ausweisung von Wohngebieten nicht vor. Hier bestehen Hinweise in der Begründung zum schonen-den Umgang mit dem Schutzgut.

8.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundla-ge bildet, werden nicht erforderlich. Die öffentlichen Flächen befinden sich im Eigen-tum der Gemeinde.

Der Ausbau der im Plangebiet ausgewiesenen Straße und Wege ist durch die Ge-meinde Vechelde vorgesehen.

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9.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans Zur Verwirklichung des vorliegenden Bebauungsplans sind die Erschließungsmaß-nahmen vorrangig durchzuführen. Die Entwässerung wird im Straßenraum in den vorhandenen Kanal der Ortslage eingeführt. Die Abwässer werden der Kläranlage in Wahle zugeführt. Der Ausbau der Straßen-, Wege- und Grünflächen wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen durchgeführt.

Besondere soziale Härten, die durch diesen Plan ausgelöst werden, sind zurzeit nicht erkennbar. Die Gemeinde ist Eigentümerin der Flächen.

10.0 Verfahrensvermerk Die Begründung zum Bebauungsplan hat mit dem dazugehörigen Beiplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.05.2016 bis zum 10.06.2016 öffentlich ausgelegen.

Sie wurde in der Sitzung am 23.06.2016 durch den Rat der Gemeinde Vechelde un-ter Berücksichtigung und Einschluss der Stellungnahmen zu den Bauleitplanverfah-ren beschlossen.

Vechelde, den 05. Juli 2016

gez. Werner Siegel

(Bürgermeister)

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Anhang :

Artenliste

Um eine möglichst große Gestaltungsbreite für die Eigentümer zuzulassen, enthält die Liste eine Vielzahl heimischer Arten. Eine großer teil der Pflanzen ist jedoch nicht bzw. nur bedingt standortgerecht. Zur Vergrößerung des ökologi-schen Wertes und zur Einsparung von Kosten für Pflege und Ersatz sollte deshalb auf die mit * gekennzeichneten standortgerechten Arten zurückgegriffen werden; feuchte Standorte treten in den Bauflächen nicht auf und werden da-her nicht berücksichtigt. Die besonders empfohlenen Gehölze der potentiell natürlichen Vegetation sind zusätzlich mit + gekennzeichnet. Bei der Beschaffung der Gehölze ist darauf zu achten, dass die genannten Wildformen und nicht Zuchtformen (erkenn-bar an Namenszusätzen) geliefert werden. Die angegebenen Größen sind Endmaße bei freiem Stand und guter Entwicklung. Sie werden z.B. bei Gehölzgruppen und Hecken nicht erreicht. Artenliste 1 Baumartige Gehölze Große Laubbäume: Höhe/Breite

Spitzahorn * Acer platanoides 30/10 Bergahorn *+ Acer pseudoplatanus 40/15 Schwarzerle * Alnus glutinosa 25/08 Sandbirke * Betula pendula 25/06 Moorbirke Betula pubescens 30/08 Rotbuche *+ Fagus silvatica 40/25 Esche *+ Fraxinus excelsior 40/15 Walnuß * Juglans regia 30/15 Schwarzpappel Populus nigra 30/20 Zitterpappel * Populus tremula 30/15 Traubeneiche *+ Quercus petraea 30/20 Stieleiche *+ Quercus robur 30/20 Silberweide Salix alba 25/10 Winterlinde *+ Tilia cordata 25/20 Feldulme * Ulmus carpinifolia 30/15 Bergulme Ulmus glabra 30/20 Sommerlinde *+ Tilia platyphyllos 25/20 Mittelgroße und kleine Laubbäume: Höhe/Breite

Feldahorn *+ Acer campestre 15/06 Hainbuche *+ Carpinus betulus 20/10 Vogelkirsche *+ Prunus avium 20/10 Mehlbeere * Sorbus aria 10/06 Eberesche (Vogelbeere) *+ Sorbus aucuparia 15/06 Elsbeere Sorbus torminalis 15/06 hochstämmige heimische Obstbäume *+ Artenliste 2 Strauchartige Gehölze Sträucher: Höhe/Breite

Roter Hartriegel *+ Cornus sanguinea 4,0/3,0 Hasel *+ Corylus avellana 6,0/4,0 Liguster * Ligustrum vulgare 5,0/3,0 Heckenkirsche *+ Lonicera xylosteum 5,0/3,0 Schlehe *+ Prunus spinosa 6,0/4,0 Faulbaum *+ Rhamnus frangula 5,0/3,0 Hundsrose *+ Rosa canina 3,0/3,0 Brombeere * Rubus fruticosus 3,0/3,0 Ohrweide Salix aurita 3,0/3,0 Salweide * Salix caprea 6,0/3,0 Schwarzer Holunder *+ Sambucus nigra 7,0/5,0 Wolliger Schneeball Viburnum lantana 5,0/3,0 Purpurweide *+ Salix purpurea Hauf(Korb-)weide *+ Salix viminalis Schwarzer Holunder * Sambucus nigra Kornelkirsche * Cornus mas 8,0/5,0