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Gemeinde Vechelde, Landkreis Peine

Begründung zum Bebauungsplan

Krugstraße

2016 In Kraft getretene Fassung

Dr.-Ing. W. Schwerdt Büro für Stadtplanung GbR

Bearbeiter: Dipl. Ing. Th. Görner, K. Müller

Klein Gleidingen Denstorf

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Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Denstorf, Landkreis Peine

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Inhaltsverzeichnis: Seite

1.0 Vorbemerkung 3 1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung 3 1.2 Entwicklung des Plans/ Verfahrenswahl/ Rechtslage 4 1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des

Bebauungsplans 5 2.0 Planinhalt/ Begründung 5 2.1 Baugebiete 5 2.2 Straßenverkehrsflächen 9 2.3 Ver- und Entsorgung 10 2.4 Brandschutz 11 3.0 Umweltbelange 12 3.1 Natur und Landschaft 12 3.2 Kulturgüter/ Denkmalschutz 15 3.3 Immissionsschutz 16 4.0 Flächenbilanz 18 5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanungen 18 6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens 18 7.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet 19 8.0 Der Gemeinde voraussichtlich entstehende Kosten 19 9.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans 19 10.0 Verfahrensvermerk 20

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1.0 Vorbemerkung

1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung

Die Gemeinde Vechelde liegt im Städtedreieck Braunschweig, Peine, Salzgitter un-mittelbar westlich von Braunschweig im Landkreis Peine. Die Entfernung zum Ober-zentrum Braunschweig beträgt rd. 7 km; zur mittelzentralen Kreisstadt Peine sind es rd. 10 km.

Die aus den 17 Gemeindeteilen Alvesse, Bettmar, Bodenstedt, Denstorf, Fürstenau, Groß Gleidingen, Klein Gleidingen, Köchingen, Liedingen, Sierße, Sonnenberg, Vallstedt, Vechelade, Vechelde, Wahle, Wedtlenstedt und Wierthe bestehende Ein-heitsgemeinde hat z. Zt. rd. 16.700 Einwohner auf einer Fläche von rd. 7.590 ha. Als Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands Großraum Braunschweig gilt für Vechelde das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 (RROP) für den Großraum Braun-schweig.

Den zentralen Siedlungs-, Arbeitsstätten- und Versorgungsschwerpunkt in der Ge-meinde bilden die Ortschaften Vechelde und Wahle mit Vechelade an den Kreu-zungspunkten der Bundesstraße B 1 mit der Bundesstraße B 65, der Landesstraße L 475 und der Bahnstrecke Hannover - Braunschweig - Berlin. Entsprechend der funktionalen und städtebaulichen Verflechtungen der drei Gemeindeteile bilden sie das Grundzentrum (RROP) in der Gemeinde. Nach den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms 2008 (LROP) sind in Grundzentren zentralörtliche Einrich-tungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf zu sichern und zu entwickeln. Innerhalb des RROP ist weiterhin bestimmt, dass Grundzentren die Schwerpunktaufgabe besitzen, Wohn- und Arbeitsstätten zu sichern und zu entwi-ckeln.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft eine Fläche am Westrand des be-bauten Siedlungsbereichs des Gemeindeteils Denstorf. Um Möglichkeiten der Nach-verdichtung zugunsten des Wohnens auf einer aufgelassenen landwirtschaftlichen Hofstelle zu eröffnen, ist zur Schaffung von Ordnungskriterien die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig.

Der rd. 660 Einwohner zählende Gemeindeteil Denstorf liegt im Osten des Gemein-degebiets an der Bundesstraße B 1 zwischen dem Hauptort Vechelde und der Stadt Braunschweig. Durch die Bautätigkeiten der letzten Jahrzehnte geht der Siedlungsbe-reich im Nordosten fast unmerklich in den bebauten Siedlungsbereich des Gemeinde-teils Klein Gleidingen mit seinen rd. 400 Einwohnern über, so dass hier eine Sied-lungsagglomeration mit über 1.000 Einwohnern entstanden ist.

Der Siedlungsschwerpunkt beider Ortslagen konzentriert sich auf der Südseite der Bundesstraße. Neben wenigen verbliebenen landwirtschaftlichen Hofstellen, über-wiegt dabei die Wohnnutzung. Der Siedlungsbereich nördlich der Bundesstraße ist mehr durch gewerbliche Nutzungen charakterisiert.

Zentrale, soziale und schulische Einrichtungen der beiden Gemeindeteile finden sich im nahe gelegenen Vechelde und Wedtlenstedt. In Denstorf selber bestehen ein Kin-dergarten sowie ein Dorfgemeinschaftshaus, das u. a. für das durch Vereine getrage-ne gemeinschaftliche dörfliche Leben genutzt wird.

Mit dem Ziel der Schaffung von Ordnungskriterien für eine Nachverdichtung im be-bauten Bereich zugunsten der Entwicklungsaufgabe Wohnen berücksichtigt die Ge-

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meinde sowohl die bodenschützenden Belange gem. § 1a Abs. 2 BauGB wie auch die Ziele der Raumordnung zum Erhalt und die Stärkung der im Großraum Braun-schweig gewachsenen polyzentrischen Siedlungsstruktur im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Der Plangeltungsbereich ist im RROP nachrichtlich als Siedlungsbereich oh-ne weitergehende Festlegungen dargestellt.

1.2 Entwicklung des Plans/ Verfahrenswahl/ Rechtslage

Der Bebauungsplan betrifft Teile des unbeplanten Innenbereichs von Denstorf. Inso-fern gelten vor In Kraft treten des Bebauungsplans hier die Regelungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-lage).

Mit qualifizierter Beplanung des Gebiets im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB durch die-sen Bebauungsplan sind Vorhaben künftig gem. § 30 BauGB auf Grundlage der Festsetzungen dieses Plans zu beurteilen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der städtebaulichen Vorbereitung und Ordnung von Nachverdichtungsabsichten (§ 13a Abs. 1 BauGB) zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im Sinne von § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Wegen der In-nenbereichslage des Plangebiets handelt es sich somit um einen Plan der Innenent-wicklung gemäß § 13a BauGB.

Dabei unterschreitet die zulässige Grundfläche von rd. 1.68 0 m² den in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Grenzwert von 20.000 m² deutlich. Neue angrenzende Be-bauungspläne, die in die Grundfläche mit einzubeziehen wären, sind wegen der be-reits vorhandenen umgebenden Bebauung nicht absehbar und vorgesehen. Des Wei-teren bereitet der Plan keine Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ("die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes") bestehen wegen der zentralen umbauten Lage und des Fehlens von Natura 2000-Gebieten im Gemeindegebiet ebenfalls offensichtlich nicht.

Als Bebauungsplan der Innenentwicklung, der die o. g. Kriterien erfüllt, erfolgt die Planaufstellung nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird dabei auf eine Umweltprüfung verzichtet; die Begründung enthält folglich auch keinen Umweltbericht im Sinne von § 2a BauGB. Unabhängig davon werden die erkennbar betroffenen Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Aufstellungsverfahren abgehandelt.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungs-plan zu entwickeln. Die Gemeinde Vechelde besitzt einen Flächennutzungsplan, der den Planbereich des Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung als gemischte Baufläche (M) darstellt. Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Abweichung in Form eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gem. § 4 BauNVO, wird entsprechend den gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen einer Berichtigung nach Rechtskraft des Bebauungsplans korrigiert, so dass dem vorgenannten Entwicklungsgebot entsprochen wird. Der Flächennutzungsplan wird hier in Richtung auf eine Wohnbaufläche (W) berichtigt werden. Wegen der Klein-räumigkeit des Bebauungsplans und der örtlich überwiegenden Wohnnutzung im

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Umfeld, wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt.

1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Be-bauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung zugunsten des Wohnens auf ei-ner aufgelassenen Hofstelle innerhalb des bebauten Gemeindeteils von Denstorf zu schaffen.

So befindet sich das rd. 4.800 m² große Grundstück der aufgelassenen Hofstelle vor Rechtskraft des Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB. Dabei konzentriert sich die aufgelassene Bausubstanz auf den Nordteil des Grundstücks. Bezogen auf den Bestand und die umgebende Bebauung fehlen somit ausreichende Kriterien im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, die eine zeitgemäße, Res-sourcen schonende Nachnutzung des Areals zugunsten des allgemeinen Wohnens, insbesondere auch im Verlauf der Straße Wasserkamp, zulassen würden.

Ziel und Zweck des Bebauungsplans ist es daher, qualifizierte Ordnungskriterien zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen zu schaffen, um unter Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dringend be-nötigten Wohnraum zu schaffen.

Bezogen auf die vormalige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche als Hofstelle mit ausgeprägtem Gehölzanteil, wurde unter Berücksichtigung des Artenschutzes eine Kartierung von Fledermäusen und Vögeln durchgeführt, deren Ergebnisse in die Be-gründung zum Bebauungsplan eingeflossen sind.

Hinsichtlich der Berührtheit des Denkmalschutzes durch ein Einzeldenkmal im Plan-bereich und anderen Einzeldenkmalen in der Umgebung, bestehen nachrichtliche Übernahmen auf der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie Hinweise in der Be-gründung.

2.0 Planinhalt/ Begründung

2.1 Baugebiete

- Allgemeine Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO)

Im Sinne der Planungsintention zu Nachverdichtungsmaßnahmen zugunsten des Wohnens bestimmt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung als allgemei-nes Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO. Die Gebietskategorie "allgemeines Wohn-gebiet" berücksichtigt dabei einerseits die Wohnfunktion, andererseits die Lage im Altdorf von Denstorf mit hier ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben und der un-mittelbaren Lage an landwirtschaftlichen Ackerflächen. Die damit einhergehenden, für eine dörfliche Lage üblichen Störwirkungen wären, bspw. mit denen eines "reinen Wohngebiets" (WR) gem. § 3 BauNVO, nicht zu vereinbaren. Die Gebietskategorie

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"allgemeines Wohngebiet" ermöglicht aber auch den künftigen Bewohnern ihr Woh-numfeld, bspw. in Form einer begrenzten Kleintierhaltung, dörflicher auszurichten.

Bei der Ausnutzung des Baugebiets wählt die Gemeinde mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 ein Maß, das gegenüber reinen Einfamilienhausgebieten in der Ge-meinde mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 leicht erhöht wird, aber noch unter dem für allgemeine Wohngebiete (WA) zulässigem Maß von 0,4 gem. § 17 BauNVO liegt. Bezogen auf die für das Altdorf im direkten Umfeld der landwirtschaftlichen Hof-stellen anzusetzende dorfgebietstypische Ausnutzung (Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6), trägt der Wert von 0,35 mehr der lockeren Bebauung im direkten Umfeld des Planbereichs Rechnung.

Innerhalb kleinerer Ortschaften finden sich zumeist wenige Angebote für Mietwoh-nungsraum, der insbesondere von jungen Leuten aber auch von älteren Menschen, die nicht mehr Willens oder in der Lage sind ein ganzes Wohnhaus mit Garten zu un-terhalten, nachgefragt wird. Um diesem Mangel gegenzusteuern bietet es sich an, bei Nachverdichtungen innerhalb gewachsener Ortskerne auch den Mehrfamilienhaus-bau und den Mietwohnungsbau zu berücksichtigen.

Eine gewisse Verdichtung mit Wohnangeboten für unterschiedliche Bevölkerungs-gruppen trägt auf der einen Seite zu einer Belebung der gewachsenen Ortskerne bei, auf der anderen Seite geht mit der Verdichtung auch eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs einher. So führen die notwendigen Anforderungen an die Mobilität des Einzelnen, trotz Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, auch in der äußeren Peripherie von Braunschweig dazu, dass jeder Haushalt im Schnitt mindes-tens einen Pkw vorhält. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Stellplatzanforde-rungen unter Punkt 2.2 Park- und Stellplatzflächen ist daher innerhalb des Bauge-biets mindestens 1 Stellplatz je Wohnung unterirdisch (Tiefgarage) nachzuweisen.

Die mit dem Zwang zur Errichtung einer Tiefgarage einhergehenden höheren Kosten zur Schaffung von Wohnraum können zu einem gewissen Anteil dadurch minimiert werden, dass die Tiefgarage aus der Geländeoberfläche herausragt, um so auf tech-nisch anspruchsvolle und kostenintensive Lüftungsanlagen zu verzichten. Nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dürfte die durch den Bebauungsplan ge-forderte Tiefgarage mit ihrer Deckenoberkante bis 1,40 m aus der Geländeoberfläche herausragen. Solche hohen Sockel schaffen einen Abstand des Wohnens vom öf-fentlichen Verkehrsraum, der eher für reine Verkehrsstraßen insbesondere im städti-schen Raum sinnvoll erscheint, den Wegeraum innerhalb einer gewachsenen Dorfstruktur allerdings eher anonymisiert. Vor diesem Hintergrund trifft der Bebau-ungsplan Regelungen zur Höhenlage der Tiefgaragendecke, die eine natürliche Be-lüftung der Tiefgarage ermöglicht, aber unter der zulässigen Höhe gem. § 2 Abs. 6 NBauO liegt.

Bezogen auf das Einfügen und die Maßstäblichkeit des Wohnens in Bezug auf die gewachsene engere dörfliche Lage, spielt die Höhe der den Straßenraum begren-zenden Fassaden eine wesentliche Rolle, so dass bei der beabsichtigten Mehrge-schossigkeit auch entsprechende Höhenregelungen erforderlich werden. Dabei stellt das Mittel einer Höhenregelung über die Festlegung der Anzahl der zulässigen Voll-geschosse kein ausreichendes Werkzeug dar, da die Regelungen der Niedersächsi-schen Bauordnung (NBauO) zur Geschossigkeit einen großen Spielraum ermögli-chen. Vor diesem Hintergrund greift die Gemeinde zur besseren Berücksichtigung der Kubaturen innerhalb dieser gewachsenen Dorfstruktur auf stringentere Regelun-gen zurück und bestimmt die Höhenabwicklung über die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen der Gebäude.

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Bei einer durchschnittlichen Geschosshöhe von bis zu rd. 3,00 m und einem mögli-chen Drempel mit bis zu 1,25 m, ermittelt sich bei einer II-Geschossigkeit ein Maß von 7,25 m für die Traufe. Bezieht man hier die seitens der Gemeinde geforderte, aus der Geländeoberfläche um bis zu 1,00 m herausragende Tiefgarage mit ein, ver-größert sich die Traufhöhe auf mindestens 8,25 m. Dem entsprechend bestimmt die Gemeinde dieses Maß als höchstzulässige Höhe für die Traufe. Um auch sicherzu-stellen, dass die Fassadenabwicklung des Erdgeschosses im Regelfall erst ab einer Höhe von rd. 1,00 m beginnt, wird ergänzend bestimmt, dass die Oberfläche des Erdgeschossfußbodens mindestens 0,75 m oberhalb des Straßenniveaus liegen muss. Die seitens des Bebauungskonzepts vorgesehenen 1,00 m, die die Tiefgarage aus der Geländeoberflächen herausragen soll, werden nicht als Mindestmaß aufge-griffen, um hier einen gewissen notwendigen Spielraum von 0,25 m bei der Planreali-sierung offen zu halten.

Für die Erreichung einer angemessenen Stellplatzanzahl wird es ausreichen, wenn nicht alle Gebäude vollständig durch die Tiefgarage unterbaut werden. Insofern soll der Bebauungsplan nicht verwehren, dass in Teilbereichen Räume im Erdgeschoss auch ohne Sockel auf Höhe der Geländeoberfläche angelegt werden. Entsprechend lässt der Bebauungsplan Ausnahmen von der Mindesthöhe (0,75 m über Bezugshö-he) zu. Damit hierdurch nicht die oben erläuterten Intentionen zur Begrenzung der Geschossigkeit in der Fassadenabwicklung durch Einfügung eines weiteren Vollge-schosses unterlaufen werden können, ist diese Ausnahme nur unter der Bedingung zulässig, dass das Erdgeschoss eine Mindesthöhe deutlich über 3,00 m aufweisen muss. Bestimmt wird die Erdgeschosshöhe durch Festlegung der Höhe des fertigen Fußbodens des darüber liegenden Geschosses (2. Geschoss bzw. 1.OG). Diese muss mindestens 3,75 m betragen. In der Folge verbleiben bezogen auf die zulässi-ge Traufhöhe von 8,25 m maximal 3,50 m für den darüber liegenden Ausbau.

In der Umsetzung des Vorhabens ist vorgesehen, das Gelände der Wohngrundstü-cke so zu modulieren, dass die Tiefgarage selber nur für den Bereich der notwendi-gen Einfahrt und der Lüftungsöffnungen sichtbar ist und ansonsten in der neu gestal-teten Geländeoberfläche verschwindet. Überwiegend sichtbar verbleibt damit eine Fassade mit maximal rd. 7,25 m Höhe (2 Geschosse zuzüglich Drempel).

Zur Wahrung der offenen Struktur innerhalb der dörflichen Ortslage, wird eine offene Bauweise (o) festgesetzt, die zu den Nachbargrundstücken die Einhaltung der nach NBauO erforderlichen Grenzabstände fordert. Für Gebäude innerhalb des Baugebie-tes zueinander wird vor dem Hintergrund der zwingend umzusetzenden Tiefgarage, die aus Kostengründen als Gemeinschaftsgarage alle Gebäude miteinander verbin-den sollte, eine Reduzierung der gem. NBauO gültigen Grenzabstände auf 0,4 H zu-gelassen. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne einer ausreichenden Belüftung oder Besonnung der Wohnungen untereinander werden damit bezogen auf die weiteren Einschränkungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe nachfolgende Begrün-dung) und den zulässigen Trauf- und Firsthöhen nicht beeinträchtigt. Belange des Brandschutzes sind im Rahmen der Umsetzung zu beachten.

Abgeleitet aus dem Investorenkonzept, das eine gewisse Verdichtung vorsieht, zu-gleich aber auch die örtliche offene Struktur wahren soll, begrenzt die Gemeinde den Standort und die künftigen Ausmaße der Wohngebäude restriktiv durch die Festset-zung klar begrenzter überbaubarer Grundstücksflächen, die mittels Baugrenzen be-stimmt werden. Diese restriktive Vorgehensweise in der Beschränkung der Ausnutz-barkeit der Grundstücke – bei anderen Baugebieten treffen die gemeindlichen Be-bauungspläne im Regelfall keine solche, das Eigentum einschränkenden Festset-zungen – wird als angemessen und notwendig angesehen, um weitergehende Ver-dichtungen oder größere Gebäude von vornherein auszuschließen und die Forde-

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rungen der örtlichen Bevölkerung, auch bei Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäu-sern den dörflichen Maßstab zu wahren, bauleitplanerisch zu sichern.

Damit dieser restriktive Umgang mit der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zur Undurchführbarkeit der Objekte im Rahmen der Ausführungsplanung führt, werden für Anlagen, die nur einen untergeordneten Einfluss auf die Raumwirkung besitzen, wie Balkone oder Terrassen, Überschreitungen der Baugrenzen zugelassen.

Die vorgenommene Einschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen durch das Mittel der Baugrenze, die nicht nur die Anordnung der hochbaulichen, sondern auch die der unterirdischen Anlagen (Keller, Tiefgaragen usw.) regelt, würde dem ange-strebten Bau einer Gemeinschaftstiefgarage zuwider laufen. Aus diesem Grunde be-stimmt der Bebauungsplan über das Mittel einer Baugrenze, die ausschließlich für unterirdische Anlagen im Sinne der NBauO gilt, eine weitere, rein "unterbaubare" Grundstücksfläche. Als Anlage, die wegen ihrer geringen Höhe über der Gelände-oberfläche bezogen auf das städtebauliche Erscheinungsbild nach Außen keine be-sondere Rolle spielt, wird diese Fläche großzügig bestimmt.

Zur Sicherung der nach NBauO erforderlichen Mindestanzahl von Stellplätzen inner-halb einer Tiefgarage trifft der Bebauungsplan eine entsprechende Regelung (siehe Punkt 2.2 Park- und Stellplatzflächen). Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass über diese Anzahl hinaus auch weitere Stellplatzflächen für die Bewohner innerhalb der Tiefgarage geschaffen werden können, lässt der Bebauungsplan zu, dass beim Bau der Tiefgarage die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) bzw. ihre Überschreitungsmög-lichkeit gem. § 19 Abs. 4, Satz 2, 1. Halbsatz, BauNVO überschritten werden darf. Durch den Bau der Tiefgarage wären demnach insgesamt Versiegelungen auf bis zu 70 % der Grundstücksfläche zulässig. Damit die hiermit einhergehenden Versiege-lungsmöglichkeiten sich nicht negativ auf das Ortsklima und die Schutzgüter von Na-tur und Landschaft auswirken bzw. um hier negative Einflüsse zu begrenzen, sind al-le über das normale Maß gem. § 19 Abs. 4, Satz 2, 1. Halbsatz, BauNVO hinausge-henden Überschreitungen von 50% nur dann zulässig, wenn diese Flächen grün-räumlich gestaltet werden. Eine grünräumliche Gestaltungsmöglichkeit kann unter-stellt werden, sofern eine mindestens 0,30 m dicke Bodendeckschicht nachgewiesen wird, die die Ansaat eines Rasens ermöglicht.

Im Norden des Plangebiets befindet sich aktuell auf öffentlichem Grund eine straßen-raumprägende Rot-Eiche. Im Zuge der Planungen zur Nachverdichtung in diesem Bereich soll die Grundstücksgrenze zur Krugstraße begradigt werden mit der Folge, dass sich die Rot-Eiche dann auf privatem Grund befinden wird. Damit der Baum auch nach einer Grundstücksveräußerung erhalten bleibt, bestimmt der Bebauungs-plan für den Baum ein entsprechendes Erhaltungsgebot auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB.

Die Rot-Eiche gabelt sich in 3 Haupt-Stämmlinge, wobei sich einer der überbaubaren Grundstücksfläche direkt zuneigt. Dieser Hauptstämmling geht bereits nach kurzer Distanz zum Standort des Baumes in die Höhe, so dass dieser Stämmling von dem geplanten Gebäude augenscheinlich in seiner Grundsubstanz nicht beeinträchtigt wird. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass bezogen auf das Erhaltungsgebot ein fachgerechter Umgang mit dem Baum insbesondere während der Bauphase zu erfolgen hat, um nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu verstoßen.

Die aktuell im Nahbereich befindliche öffentliche Parkbank soll im Grundsatz in die-sem Bereich verbleiben. Ihr Standort wird lediglich dem neuen Grundstückzuschnitt entsprechend angepasst.

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Bezogen auf den vorhandenen Baumbestand und eines angemessenen dörflichen Erscheinungsbildes werden zur besseren Einfügung der Neubebauung Baumpflan-zungen durch heimische Laubbäume in Abhängigkeit von der jeweiligen Grund-stücksfläche festgesetzt. Sofern das Baugebiet rechtlich nicht geteilt wird, wären demnach mindestsens 5 Bäume zu pflanzen.

2.2 Straßenverkehrsflächen

- Straßenverkehrs- und Wegeflächen

Der äußere Anschluss des Plangebietes an das überörtliche Straßenverkehrsnetz er-folgt von Nordwesten über den Wasserkamp, der am innerörtlichen Verlauf der Bun-desstraße B 1 anschließt.

Für die Erschließung des Baugebiets selber kann auf die gemeindlichen, das Plan-gebiet begrenzenden Straßen Wasserkamp, Krugstraße und Heinrichstraße zurück-gegriffen werden. Die Straßen sind öffentlich gewidmet und ausgebaut. Der Bebau-ungsplan bezieht die beidseitig bebauten Erschließungsstraßen im Sinne einer Quali-fizierung des Plans gem. § 30 Abs. 1 BauGB anteilig (zur Hälfte) in den Planbereich mit ein. Der nur einseitig bebaute Wasserkamp wird wegen fehlender Anlieger auf der Westseite vollständig in den Planbereich integriert. Veränderungen am Ausbau-grad der Straßen sind durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen.

Die Einbindung des Plangebiets in den öffentlichen Personennahverkehr ist über Hal-testellen des Busliniennetzes am Heerweg (Bundesstraße B 1) und an der Hinden-burgstraße (Kreisstraße K 52) gegeben. Im nahe gelegenen Hauptort der Gemeinde Vechelde besteht eine Anbindung an das Schienennah- und -fernverkehrsnetz über den Bahnhof.

- Park- und Stellplatzflächen

Für öffentliche Besucherparkplätze stehen im ausreichenden Maße Flächen im öf-fentlichen Straßenraum, insbesondere im Verlauf des Wasserkamps zur Verfügung.

Dabei dient die Straße auch für die landwirtschaftlichen Betriebe in der Heinrichstra-ße als Verbindungsweg zur Bundesstraße B 1. Insofern ist beim Parken im öffentli-chen Straßenraum dafür Sorge zu tragen, dass durch das Abstellen von Fahrzeugen insbesondere im Wasserkamp der landwirtschaftliche Verkehr, mit teilweise Fahr-zeugbreiten von bis zu 3,00 m bzw. mit Ausnahmegenehmigung mit bis zu 3,50 m, nicht behindert wird. Sollte es im Bestand oder der weiteren Umsetzung des Vorha-bens zu Verkehrsproblemen kommen, wird die Gemeinde ggf. auf verkehrsregelnde Maßnahmen, wie bspw. Halteverbote, zurückgreifen.

Notwendige Stellplätze sind innerhalb der Baugebiete in Form von Garagen oder Stellplätzen auf den privaten Grundstücken nachzuweisen.

Gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO (Notwendige Einstellplätze) fordert der Landkreis Peine bei Ein- und Mehrfamilienhäuser den Nachweis jeweils eines Stellplatzes je Wohnung. Bezogen auf die Nachverdichtungsabsichten für den Planbereich durch Mehrfamilienhäuser auf der einen Seite und der dörflich durch-grünten Struktur im Altdorf von Denstorf auf der anderen Seite, soll vermieden wer-den, dass der Mehrfamilienhausbau zu einer Grundstücksgestaltung führt, die sich durch großflächige Gemeinschaftsstellplätze oder Garagenhöfe charakterisiert. Sol-che Elemente sind zwar im Hauptort der Gemeinde Vechelde oder auch in anderen

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Stadt nahen Ortslagen der Gemeinde üblich, im vorliegenden Bereich des Altdorfs von Denstorf, soll dieses zur Wahrung einer dörflichen Struktur ausgeschlossen wer-den. Hierauf aufbauend setzt der Bebauungsplan fest, dass die bauordnungsrechtlich geforderte Anzahl der Stellplätze (1 Stellplatz je Wohnung im Gebiet) nicht oberir-disch, sondern innerhalb von Tiefgaragen (Kellergeschosse) abgedeckt werden muss.

Die über dieses Verhältnis hinausgehende Einrichtung zusätzlicher Stellplätze ist auch auf den Freiflächen des Baugebiets möglich.

Hinsichtlich der vorhandenen Erschließungsstraßen bestehen aufgrund der Straßen-raumbreiten und der Erschließungsfunktion zwei unterschiedliche Qualitäten. Wäh-rend die Krugstraße und die Heinrichstraße eine beidseitige Erschließungsfunktion besitzen und mit rd. 9,00 – 10,00 m Breite ein normales Raumprofil aufweisen, weist der Wasserkamp nur eine einseitige Erschließungsfunktion auf mit einem Raumprofil von mindestens rd. 12,00 m zuzüglich des rd. 3,00 m breiten Gehölzstreifens. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualitäten und auch der Tatsache, dass der Wasserkamp ohne Umwege direkt an die Bundesstraße B 1 anbindet, beschränkt der Bebauungsplan die Anlage von Sammelzu- und -abfahrten in das Baugebiet auf den Wasserkamp. Eine höhere der Belastung der engeren Krugstraße und der Heinrich-straße durch zusätzliche Verkehre im Zuge der Nachverdichtungsmaßnahmen kann damit sachgerecht vermieden werden.

Ortsübliche Einzelzufahrten sind im Sinne einer Gleichbehandlung aller Bürger und Bürgerinnen von Denstorf von dieser Einschränkung ausgenommen.

2.3 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Baugebietes ist über die in den öffentlichen Straßen-räumen liegenden Verbundnetze für Wasser, elektrische Energie, Gas, Telekommu-nikation, Schmutzwasser usw. gegeben. Veränderungen der in den öffentlichen Stra-ßenräumen liegenden Anlagen und Leitungen sind nicht vorgesehen.

Ergänzungen oder Veränderungen von Hausanschlüssen im Zuge von Nachverdich-tungen im Baugebiet sind ohne öffentliche Maßnahmen möglich und zwischen den Bauwilligen und den Ver- und Entsorgungsträgern abzustimmen.

Die Versorgung mit Strom und Gas erfolgt über die Netze der Energieversorgung Vechelde GmbH & Co. KG.

Die Telekommunikationsgrundversorgung erfolgt über Anlagen der Tele-kom Deutschland GmbH, die sich überwiegend innerhalb der öffentlichen Straßen-räumen befinden. Durch den Verkauf einer gemeindlichen Fläche verläuft künftig im Norden ein Telekommunikationskabel innerhalb des Baugebiets. Zur Sicherung des Kabels in seinem Bestand und zu Wartungszwecken, setzt der Bebauungsplan im Verlauf des Kabels ein entsprechendes Leitungsrecht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB fest. Innerhalb des Leitungsrechtes, das der Bebauungsplan mit 1,00 m auf der Nord-seite und mit 0,5 m zur Südseite des Kabels bestimmt, sind Überbauungen nur mit Zustimmung der Telekom Deutschland GmbH zulässig. Bei Arbeiten im Nahbereich des Kabels und auch im Nahbereich der Hausanschlussleitungen, ist die Kabel-schutzanweisung der Gesellschaft zu beachten.

Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch Anschluss an das vom Wasserverband Pei-ne betriebene öffentliche Trinkwassernetz der Ortschaft Denstorf.

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B-Plan "Krugstraße"

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Die Abwässer werden über das ebenfalls vom Wasserverband betriebene Schmutz-wasserkanalisationsnetz der Kläranlage in Wahle zugeleitet. Dort sind ausreichende Kapazitäten zur Abwasserbehandlung vorhanden.

Die Ableitung anfallendem Niederschlagswasser ist über die Regenwasserkanalisati-on möglich. Allerdings sollte vor einer Ableitung des Wassers zunächst eine örtliche Versickerung oder eine anderweitige Nutzung bspw. als Brauchwasser geprüft wer-den. Ggf. erforderliche Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers sind durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Wasserverband zu ermitteln und umzu-setzen.

Die Müllentsorgung erfolgt über den Landkreis Peine.

Die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe des Landkreises Peine weisen da-rauf hin, dass an Abfuhrtagen Müllbehälter, Grob- und Sperrmüll sowie Wertstoffe an einer öffentlichen Straße bereitzustellen sind, wo Müllfahrzeuge gefahrlos an- und ab-fahren können. Nach der Müllentleerung sind die Müllgefäße wieder auf die Grund-stücke zurückzubringen.

Bei Baumpflanzungen im Planbereich sind die Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 u. ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanla-gen" und das “Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu be-achten. Durch Baumpflanzungen sollte der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung von Ver- und Entsorgungsanlagen nicht behindert werden. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücksbereich.

Bei der Verlegung von neuen Ver- und Entsorgungslinien und Leitungen sind zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen die DIN 18920 und die Richtlinien für die Anlage von Straßen, RAS – LP 4 zu beachten.

2.4 Brandschutz

Die Belange des vorbeugenden Brandschutzes sind im Zuge der bereits erfolgten Er-schließung des Gebiets einvernehmlich mit der Freiwilligen Feuerwehr geregelt wor-den. Für die unabhängige Löschwasserversorgung des Baugebiets steht eine Was-serentnahmestelle für die Feuerwehr am Zweigkanal Salzgitter mit Zufahrt über den Wasserkamp in rd. 150 m Entfernung zur Verfügung.

Zur Bereitstellung von Feuerlöschwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist der Wasserverband Peine grundsätzlich bereit. Das vorhandene Wasser kann jedoch nur zu den jeweils herrschenden technischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Da die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohr-netzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist, kann der Verband weder hinsichtlich der Menge noch des Druckes Garantien für ausreichen-den Brandgrundschutz nach dem DVGW Arbeitsblatt W 405 übernehmen.

Für die Baugenehmigungsebene einzelner Vorhaben sind aus Sicht des vorbeugen-den Brandschutzes die erforderlichen Feuerwehrzufahrten zu allen Grundstücken und Gebäuden gem. § 5 NBauO und § 2 DVNBauO sicherzustellen. Weitergehende Er-fordernisse sind im Rahmen der Objektplanung sicherzustellen.

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3.0 Umweltbelange

3.1 Natur und Landschaft

Der Planbereich betrifft eine einzelne aufgelassene landwirtschaftliche Hofstelle mit einem II-geschossigem Wohnhaus in Fachwerkbauweise und einem rechtwinklig da-zu angeordnetem Wirtschaftsgebäude in Ausmaßen des Wohnhauses. Im Norden, am Eingangs- und Hofbereich des Grundstücks hatte sich zum Zeitpunkt der Be-standsaufnahme im Herbst 2015 zu der ehemaligen Hofbegrünung Bewuchs in Form von Gräsern und Sträuchern angesiedelt. Im rückwärtigen Grundstückbereich, nach Süden, war noch deutlich eine ehemalige Weidefläche mit zwischenzeitlich ruderali-sierten Grasbeständen erkennbar.

Ergänzend zu einem vielfältigen Bestand an Obstbäumen und Sträuchern der Sorten Apfel, Pflaume, Haselnuss, Walnuss und Mirabelle fanden sich vor allem Arten wie Birke, Esche, Ahorn und Flieder, teils auch als wild entwickelte Gehölzvegetation.

Am Nordrand des Planbereichs innerhalb der Straßenparzelle der Krugstraße befin-det sich eine straßenraumbildende Rot-Eiche mittleren Alters.

Nach Auswertung des Landschaftsrahmenplans des Landkreises Peine und seiner Teilfortschreibung bestanden und bestehen für den Planbereich mit Ausnahme der allgemeinen Anforderungen an den Naturschutz und die Landschaftspflege innerhalb eines Siedlungsbereichs weder ausgewiesene Schutzgebiete oder -objekte bzw. be-sondere Anforderungen an Maßnahmen. Die Aussagen werden vom Landschaftsplan der Gemeinde1) so bestätigt.

Das Grundstück weis zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aufgrund seiner nicht mehr zeitgemäßen (überkommenen) landwirtschaftlichen Hofstruktur und der jahre-langen Nutzungsaufgabe zwar eine hohe Bedeutung in siedlungsökologischer Hin-sicht auf, bezogen auf die Lage und der geringen Größe des Grundstücks handelt es allerdings nicht um einem Lebensraumtyp nach Anhang I der EU FFH-Richtlinie oder einem landesweit gefährdetem bzw. gesetzlich geschütztem Biotoptyp.

Für die westlich mittelbar an den Planbereich angrenzende Ackerfläche schlägt der Landschaftsplan der Gemeinde die Anlage einer Streuobstwiese als siedlungsnahe Gehölzanpflanzung vor. Dieses Vorhaben ist von der Planung nicht beeinträchtigt.

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er-heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB durch eine Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berück-sichtigen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innen-entwicklung, die der Nachverdichtung dienen und eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² Grundfläche ermöglichen, Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. In der Folge ist ein Ausgleich bei derartigen Bebauungsplänen nicht erforderlich.

Nach Auswertung der Pläne und der Vor-Ort-Begehung besaß der Planbereich eine geringe bis allgemeine Bedeutung für Natur und Landschaft innerhalb des Sied-lungsbereichs. Der Bestand aus Gebäuden, Nutzflächen, Freianlagen und Grünstruk-

1) Gemeinde Vechelde/ Naturaplan: Landschaftsplan Gemeinde Vechelde, 1996

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turen bildete noch ein typisches Bild eines landwirtschaftlich geprägten dörflichen Siedlungsbereichs ab, wobei bezogen auf § 34 BauGB, der die bisherige Rechts-grundlage (vor diesen Bebauungsplan) bildet, auch Veränderungen zugunsten wei-tergehender Nutzungen in Form von Gebäuden und Versiegelungen bis auf das orts-typische Niveau zulässig gewesen wären.

Für den nördlichen Teilbereich des Grundstücks mit dem Gebäudebestand und der befestigten Hoffläche bereitet der Bebauungsplan hinsichtlich der Schutzgüter von Natur und Landschaft allenfalls geringe Veränderungen vor, da sich der hier vorge-fundene Versiegelungsgrad von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht we-sentlich unterscheidet. So sind auch künftig nicht versiegelte Flächen gem. § 9 Abs. 2 NBauO als Grünflächen herzurichten. Der Bebauungsplan verändert den bisherigen Eingriffstatbestand insofern allenfalls marginal.

Für die nahezu unversiegelte Weidefläche im Süden, die rd. die Hälfte des Grund-stücks umfasst, ermöglicht der Bebauungsplan dagegen zusätzliche Eingriffe in die Schutzgüter von Natur und Landschaft, insbesondere in das Schutzgut Boden durch Versiegelungen. Bezogen auf die Begrenzung die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 in Verbindung mit einer zulässigen Unterbaubarkeit auf bis zu 70 % der Grundstücks-fläche, werden auf dieser rd. 2.250 m² großen Weidefläche Neuversiegelungen auf bis zu rd. 1.575 m² zugelassen. Die Eingriffe in die Schutzgüter von Natur und Land-schaft begrenzen sich dabei wegen der Lage der Weidefläche im geschlossenen Siedlungsbereich und aufgrund ihrer geringen Größe vor allem auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser.

Mit Blick auf die geringe Größe des Planbereichs und der Lage innerhalb des ge-schlossenen Siedlungsbereichs und der damit einhergehenden allgemeinen Bedeu-tung für die Schutzgüter von Natur und Landschaft, greift die Gemeinde die gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB gegebene Möglichkeit auf und verzichtet begründeter Ma-ßen auf die konkrete Ermittlung und Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. In die-se Abwägung ist auch einzustellen, dass der Bebauungsplan keine für den Ortsbe-reich untypischen Nutzungen vorbereitet und die Nachverdichtung im Innenbereich im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB auch zur Verringerung der zusätzlichen Inan-spruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im Außenbereich beiträgt (Ver-meidungsgebot). So verbrauchen die seitens der Investorengesellschaft auf rd. 0,48 ha angestrebten rd. 30 Wohnungen in der gleichen Anzahl bei einem Einfamili-enhausgebiet in der Gemeinde Vechelde mit einem Bruttobaulandbedarf von rd. 800 – 850 m² rd. 2,5 ha unbebaute Fläche. Insofern trägt die Planung unter dem Aspekt zur Schaffung von ausreichendem Wohnraum deutlich zur Schonung des Außenbe-reichs bei.

Als dörflicher Siedlungsbereich mit Altbaumbestand, Weideflächen, älterem Gebäu-debestand aus Wohnhaus und Nebengebäuden erfüllt der Planbereich die Voraus-setzungen als Habitat für Tiere und Pflanzen des Siedlungsbereichs. Dieses beinhal-tet auch eine Eignung für die heimische Vogelwelt und für Fledermäuse. Mit Blick auf einige ältere Bäume und dem Altgebäudebestand ist auch eine Eignung für Baum-höhlenbewohner nicht auszuschließen, so dass die Gemeinde eine fachgutachterli-che Kartierung2)veranlasst hat.

Dabei wurde das Gelände Ende August 2015 sowie im September 2015 auf eine eventuelle Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse und Brutvö-

2) Biodata GbR, Biologische Gutachten: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des

Bebauungsplans "Denstorf-Krugstraße" in Denstorf, Gemeinde Vechelde, Braunschweig, No-vember 2015

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gel untersucht. Zudem fand eine Kontrolle des Geländes auf Vorkommen von gefähr-deten bzw. gesetzlich geschützten Farn- und Blütenpflanzen statt. Im November 2015, nach dem Laubfall, erfolgte eine Kontrolle der Gehölze auf Höhlungen und Spalten, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen könnten.

An dauerhaft genutzten Fortpflanzungsstätten von Vögeln fanden sich sieben Sper-lingsnester (vermutlich Haussperling Passer domesticus) am Gebäudebestand sowie jeweils ein weiteres im Baumbestand und in einem Nistkasten. In der Regel nur für eine Brut genutzte Fortpflanzungsstätten fanden sich mit zwei Amselnestern (Turdus merula) am Gebäudebestand sowie jeweils einem Nest des Zaunkönigs (Troglodytes troglodytes) und einem Amselnest im Gehölzbestand. Außerdem wurde ein Amsel-nest im Innenbereich des Wohngebäudes gefunden.

Der Dachboden der Scheune wird aktuell offensichtlich von Steinmardern (Martes foina) genutzt.

Für Fledermäuse bietet der Dachbereich des Wohngebäudes geeignete, potentielle Sommerquartiere. Eine Nutzung konnte aber nicht nachgewiesen werden. Auch die Dachböden, die Keller der Scheune und des Wohngebäudes sowie die Bäume wei-sen keine Spuren einer aktuellen oder ehemaligen Nutzung durch Fledermäuse auf. Während der Ausflugskontrolle wurden auf dem Hof, entlang der West und Nordfas-sade des Wohngebäudes und im Dachbereich der Scheune bis zu drei Zwergfleder-mäuse (Pipistrellus pipistrellus) festgestellt, die den Planbereich als Jagd- und Balz-habitat nutzten. Die anhand der Anflugrichtung des Erstkontakts seitens der Fachgut-achter vermuteten Quartiere liegen westlich an Gebäuden in der direkten Nachbar-schaft.

Der Gehölzbestand weist in Teilen eine potentielle Eignung für Höhlenbrüter auf, eine Nutzung konnte allerdings nicht nachgewiesen werden.

Als Maßnahmenvorschläge im Zuge der Neubebauung benennt die artenschutzrecht-liche Kartierung

- die Schaffung von Ersatzquartieren innerhalb und außerhalb des Planbereichs für Brutvögel durch das Aufhängen von Nisthilfen,

- einen zeitlichen Ausschluss von Abrissmaßnahmen und Gehölzrodungen in der Brutzeit,

- eine Bepflanzung mit standortheimischen Gehölzen auf den künftigen Wohn-grundstücken und

- das Anbringen von Fledermausflachkästen innerhalb und außerhalb des Planbe-reichs.

Für den Bebauungsplan ist festzuhalten, dass es sich bei dem Plangebiet um ein rechtmäßig bebautes und genutztes Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Denstorf handelt. Das Grundstück weist aktuell aufgrund sei-ner nicht mehr zeitgemäßen (überkommenen) landwirtschaftlichen Hofstruktur und der jahrelangen Nutzungsaufgabe zwar eine hohe Bedeutung in siedlungsökologi-scher Hinsicht auf, bezogen auf die Lage und der geringen Größe des Grundstücks handelt es allerdings nicht um einem Lebensraumtyp nach Anhang I der EU FFH-Richtlinie oder einem landesweit gefährdetem bzw. gesetzlich geschütztem Bio-toptyp.

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Nach dem artenschutzrechtliche Fachbeitrag3) führen Veränderungen im Planbereich nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der ortstypisch angetroffe-nen Tierpopulationen, da die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann, sofern bei baulichen Veränderungen bestimmte Maßnahmen umge-setzt und beachtet werden. Der zeitweise und teilweise Verlust des Nahrungshabitats führt bezogen auf die geringe Größe des vom Eingriff betroffenen Planbereichs und seiner Lage am Siedlungsrand zu keiner erheblichen Beeinträchtigung für Brutvögel und Fledermäuse, da die zeitweisen Beeinträchtigungen auf Dauer in gewisser Weise durch die dorfgerechte Gestaltung der künftigen Wohngrundstücke wiederhergestellt werden können. Der Bebauungsplan fördert eine standortgerechte Begrünung durch die Festsetzung, dass mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen und der Einzelbaum im Norden dauerhaft zu erhalten ist.

Da der Bebauungsplan weder eine Beseitigung des Gehölzbestandes, noch den Ab-riss von Gebäuden fordert, bereitet dieser keinen Eingriff in die Verbotstatbestände des allgemeinen oder besonderen Artenschutzes im Sinne von § 39 und § 44 BNatSchG vor.

Die vorgenannten Maßnahmen sind entsprechend vielmehr bei den konkreten Vor-haben durch den Eingriffsverursacher durchzuführen bzw. zu beachten.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch den Verlust von Brutstätten wird der Grundeigentümer im Umfeld des Plangebiets im Vorfeld der Baufeldbereinigung Nist-hilfen für Vögel sowie Fledermausflachkästen als sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) aufhängen. Die Maßnahmen werden mit der unte-ren Naturschutzbehörde abgestimmt und vertraglich gesichert. Die Gemeinde ermög-licht dabei, dass die Nisthilfen und Fachkästen im öffentlichen Bereich aufgehängt werden dürfen.

Bei der Kartierung der auf Vorkommen gesetzlich geschützter resp. landesweit ge-fährdeter Gefäßpflanzenarten wurde eine ältere Eibe (Taxus baccata) nachgewiesen. Grundsätzlich gehört die Eibe zu den gesetzlich geschützten Pflanzenarten, soweit es sich um wildlebende Populationen handelt. Bei dem im Gebiet gefundenen Exemplar greift der Schutzstatus jedoch nicht, da es sich nicht um ein autochthones Vorkom-men an einem ursprünglichen Wuchsort handelt.

3.2 Kulturgüter/ Denkmalschutz

Auf der aufgelassenen Hofstelle befindet sich eine Wasserpumpe aus Holz, die Ein-zeldenkmal gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ist. Im Zuge der Beräumung und Neustrukturierung soll das Denkmal in das neue Ge-bäudeensemble integriert werden. Die hierfür notwendige Genehmigung hat der Ver-anlasser im Vorfeld der Maßnahme bei der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis einzuholen. Der künftige Standort der hölzernen Wasserpumpe ist im Be-bauungsplan gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich dargestellt.

Im weiteren Umfeld des Bebauungsplans bestehen in der Krugstraße 15 und 16 wei-tere Einzeldenkmale gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG. In der Krugstraße 15 handelt es sich um das Wohn-/ Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück; in der Krugstraße 16 wiederrum um eine Holzpumpe. Vor diesem Hintergrund sind bei Maßnahmen im

3) Biodata GbR, Biologische Gutachten: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des

Bebauungsplans "Denstorf-Krugstraße" in Denstorf, Gemeinde Vechelde, Braunschweig, No-vember 2015

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Planbereich die Belange des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, hier: ins-besondere §§ 8 und 10 NDSchG, somit grundsätzlich zu berücksichtigen:

• gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 NDSchG bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmi-gung, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will,

• gemäß § 8 NDSchG dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Bau-denkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beein-trächtigung nicht eintritt,

• mit Nebenbestimmungen seitens des Denkmalschutzes ist zu rechnen, z. B. hin-sichtlich Form und Außengestaltung der geplanten Gebäude, Farbgebung der Außen-fassaden und der Eindeckung, etc.; dies gilt für Wohnhäuser, Garagen, Nebenanal-gen, etc.

• auf die Genehmigungspflicht seitens des NDSchG vor Maßnahmebeginn wird insbesondere bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß NBauO hingewiesen.

3.3 Immissionsschutz

- Straßenverkehrslärm

Nach der Verkehrsmengenkarte 2010 4) mit dem Prognosezeitraum 2015 besteht für die Bundesstraße B 1 zwischen der Landesstraße L 475 und der Landesstraße L 638 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von 14.319 Fz/24 h. Der Schwerlastverkehr wird dabei auf 1.160 Fz/24 h prognostiziert (rd. 8 %). Wegen der innerörtlichen Lage besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Entspre-chend benennt die Verkehrsmengenkarte bei freier Schallausbreitung in einem Ab-stand von 25 m zur Fahrbahnkante Lärmpegel von 68,2 dB(A) für die Tageszeit (06.00 – 22.00 Uhr) und 60,9 dB(A) für die Nacht (22.00 – 06.00 Uhr).

Beurteilungsgrundlage für die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Hinblick auf den Verkehrslärm bildet die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmis-sionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Für allgemeine Wohngebiete (WA) gelten Im-missionsgrenzwerte (IGW) von 59 dB(A) am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) und 49 dB(A) in der Nacht (22.00 – 06.00 Uhr).

Für städtebauliche Planungen sollen die niedrigeren sog. Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" herangezogen werden. Für all-gemeine Wohngebiete (WA) benennt die Norm einen Schutzanspruch von 55 dB(A) am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) und 45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) für Verkehrslärm.

Nach dem Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 10.02.1983 wird betont, dass es sich bei den in der DIN 18005 genannten Planungsrichtwerten um Hilfswerte für die Bauleitplanung handelt, von denen bei einzelnen Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung abgewichen werden kann.

Voranzustellen bei der Diskussion des Lärmschutzes bei dieser Planung ist die Tat-sache, dass es sich hier nicht um eine klassische Neuplanung eines Wohngebiets im

4) Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehrs: Verkehrsmengenkarte 2010

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Sinne des o. g. Runderlasses handelt. So bestehen bzw. bestanden sowohl innerhalb wie auch im Umfeld des Plangebiets schutzwürdige Wohnnutzungen.

Durch die um rd. 50 m zur Bundesstraße zurückversetzte Lage des Plangebiets und der zwischenliegenden Bebauung, die wesentlich zur Lärmabschirmung beiträgt, ist sicher davon auszugehen, dass mindestens die für allgemeine Wohngebiet (WA) heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte (IGW) im Planbereich sicher unterschritten werden. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Lärmschutzes vor Straßenver-kehrslärm sind insofern gewahrt.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel, weist im Sinne ihres Straßenbestandes darauf hin, dass keine Lärm-schutzmaßnahmen für das Plangebiet errichtet und auch keine Kosten hierfür über-nommen werden. Ansprüche hinsichtlich der Emissionen wie Lärm, Staub, Gasen oder Erschütterungen können gegenüber dem Bund nicht geltend gemacht werden.

- Landwirtschaft

In einem Abstand von ca. 50 m bis 200 m zum Plangebiet befinden sich 4 land-wirtschaftliche Betriebe mit Ackerflächen im Umfeld der bebauten Siedlung Denstorf. In Teilen findet auf den Hofstellen auch Tierhaltung im geringen Umfang statt.

Im Umfeld der Hofstellen und auch auf den Zufahrtsstraßen ist entsprechend mit landwirtschaftlichen Immissionen wie Gerüche und Geräusche zu rechnen, die auch außerhalb der Ruhezeiten auch an Feiertagen oder in den späten Abendstunden auf-treten können. Ein erhöhter landwirtschaftlicher Verkehr geht von der Hofstelle Hein-richstraße 16 aus, da dort ein Teil der Maschinen und Geräte einer Betriebsgemein-schaft abgestellt werden.

Die Immissionen bewegen sich im Regelfall im üblichen dörflichen Rahmen. Der Be-bauungsplan berücksichtigt die landwirtschaftliche Nutzung im Siedlungsbereich von Denstorf durch die Festsetzung eines allgemeinen (WA) und nicht eines reinen (WR) Wohngebiets. So besitzen allgemeine Wohngebiete (WA) einen geringeren Schutz-anspruch als reine Wohngebiete (WR) mit der Folge, dass auch die vorgenannten landwirtschaftlichen Immissionen im üblichen Umfang hinzunehmen sind.

- Bundeswehr

Die BAIUD der Deutschen Bundeswehr gibt mit Schreiben vom 05.11.2015 den Hin-weis, dass mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist. Die Bundeswehr weist darauf hin, dass Ersatzansprüche nicht anerkannt werden.

Nach Erfahrung der Gemeinde handelt es dabei um sporadische Belästigungen, die die Wohngesundheit das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.

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4.0 Flächenbilanz

5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanungen

- Allgemeine Hinweise

Seitens des Landkreises Peine besteht ein "Merkblatt der Unteren Abfall-, Boden-schutz- und Wasserbehörde", das bei Baumaßnahmen zu beachten ist.

- Belange der Wasserschifffahrt

Das Wasserstraßen-Neubauamt Helmstedt gibt mit Stellungnahme vom 08.04.2016 den Hinweis, dass im Zuge des Projekts "Ausbau des Stichkanals nach Salzgitter von SKS-km 3,550 bis 14,918" derzeit das Netz zur Grundwasserbeweissicherung entlang des Kanals erweitert wird. In diesem Zusammenhang wurde auch kürzlich auf der Westseite der Straße "Wasserkamp" eine Grundwassermessstelle errichtet (GWMS Nr. 10). Diese darf durch die Errichtung des Neubaugebiets nicht beeinträchtigt werden und muss je-derzeit für die Ablesung des Grundwasserstandes zugänglich sein.

Die Lage der Grundwassermessstelle ist im Bebauungsplan nachrichtlich vermerkt.

6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens

- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Auslegung vom 09.011.2015 bis zum 27.11.2015 in der Gemeinde Vechelde durchgeführt. Es wurden Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit vorgebracht.

- Beteiligung der Behörden/ Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden mit Schreiben vom 02.11.2015 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.12.2015 aufgefordert. Es sind Stellungnahmen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden eingegangen.

Nutzung Fläche Anteil Grundfläche

gem. § 19 (2) BauGB

Allgemeine Wohngebiete (WA) 0,48 ha 68 % 1.680 m²

Verkehrsflächen, öffentlich 0,23 ha 32 % ----

Gesamt 0,71 ha 100 % 1.680 m²

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- Öffentliche Auslegung/ Behördenbeteiligung

Zum Planverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die öffentliche Auslegung vom 11.03.2016 bis 11.04.2016 in der Gemeinde Vechelde stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 09.03.2016 benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme in-nerhalb der Auslegungsfrist gebeten.

Innerhalb des Verfahrens wurden Hinweise, Anregungen und Bedenken vorgetragen.

Die im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte vorgetragenen Gesichtspunkte wurden zum Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gemacht.

7.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet

Die öffentlichen Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Die Verkehrsflä-chen sind ausgebaut und öffentlich gewidmet. Bodenordnende oder sonstige Maß-nahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet, werden insofern nicht er-forderlich.

8.0 Der Gemeinde voraussichtlich entstehende Kosten

Die öffentlichen Erschließungsflächen sind ausgebaut. Die Baugebiete sind an die öf-fentlichen Ver- und Entsorgungsstrukturen angebunden. Der Gemeinde entstehen durch die Verwirklichung des Bebauungsplans insofern keine Kosten.

9.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans

Die Verkehrsflächen sind ausgebaut und öffentlich gewidmet. Weitere öffentliche Flä-chen setzt der Bebauungsplan nicht fest. Insofern werden öffentlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans nicht erforderlich.

Veränderungen an den bestehenden technischen Infrastrukturen sind bilateral zwi-schen den Ver- und Entsorgungsgesellschaften und den Grundeigentümern und -eigentümerinnen abzustimmen.

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10.0 Verfahrensvermerk

Die Begründung zum Bebauungsplan hat mit dem dazugehörigen Beiplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von 11.03.2016 bis zum 11.04.2016 öffentlich ausgelegen.

Sie wurde in der Sitzung am 28.04.2016 durch den Rat der Gemeinde Vechelde unter Berücksichtigung und Einschluss der Stellungnahmen zu den Bauleitplanverfahren beschlossen.

Vechelde, den 25. Mai 2016

gez. Werner Siegel

(Bürgermeister) Werner

Bürgermeister