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Gemeindeabgaben und Abgabenverfahrensrecht - Neuerungen

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Abgabenverfahren (Neuerungen) – Themenübersicht

• Vorschreibung – (Verwaltungsgericht, Fa. Kufgem EDV GmbH)- Bescheid (Nebengebührenbescheid)- Lastschriftenanzeige- Rechnung - richtige „Zuordnung“

• Rechtsmittel - Musterbescheide (Beschwerdevorentscheidung ua.)

• „Übergangsregelung“ nach § 143a TGO

• Abgabenverordnungen – Mustersammlung (Festsetzung etc.)

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Gemeindeabgaben – Themenübersicht

• Grundsteuer

• Kommunalsteuer

• Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011- TVAG 2011 mit Praxisbeispielen- Ausgleichsabgabe- Erschließungsbeitrag- Gehsteigbeitrag

• Benützungsgebühren

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Vorschreibung • Bescheid (mit „Verordnung festgesetzt“, zB

Müllgebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Zählermiete, Hundesteuer, Waldumlage ….)

• Nebengebührenbescheid (zB Mahngebühren, Nebenansprüche, wie Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag …)

• Lastschriftanzeige (Grundsteuer lfd.)

• Rechnung (zB Kindergartenentgelte, Saalbenützungsentgelt, „Graböffnungsgebühr“ …)

• richtige „Zuordnung“ vornehmen

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Rechtsmittel - Musterbescheide

• siehe Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes

• Rechtsmittelfrist

• Beschwerdevorentscheidung durch den BGM „grundsätzlich“ erforderlich (siehe § 262 BAO, jedoch Ausnahmen!)

• Vorlage an das Verwaltungsgericht (siehe §§ 265 und 266 BAO, „formale“ Erfordernisse)

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Übergangsregelung nach § 143a TGO

• am 31.12.2013 bei der Gemeinde anhängige Berufungsverfahren sind von der Gemeinde fortzuführen (zB Getränkesteuer, allenfalls Säumnisbeschwerde!)

• Berufungsbehörde in diesen Fällen ist der Gemeindevorstand

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Verordnungen im Abgabenbereich

• „Mustersammlung“ steht im Wege der „Gemeindeanwendung“ zur Verfügung

• Beschlussfassung im Wege des Voranschlages genügt nicht(keine zeitliche Begrenzung vornehmen)

• Kundmachung (Frist …)

• Verordnungsprüfung („Vorprüfung“ durch die Abt. Gemeinden)

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Grundsteuer - Grundsteuerbefreiung

Rechtsgrundlagen:• Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955,

zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2010

• Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015

• Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013

Steuerpflicht:• Grundsteuer A – land- und forstwirtschaftliche

Betriebe Bewertungsgegenstand ist Betrieb als GesamtheitBewertungsmaßstab ist der Ertragswert (Vergleichswertverfahren)

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• Grundsteuer B – Grundstücke - unbebaute GrundstückeBewertungsgegenstand ist unbebautes Grundstück Bewertungsmaßstab ist dessen gemeiner Wert - bebaute GrundstückeBewertungsgegenstand ist das bebaute Grundstück Bewertungsmaßstäbe sind der Bodenwert und der Gebäudewert

Grundsteuer

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Steuerschuldner:• Eigentümer, im Falle des Baurechtes der

Berechtigte (mehrere Steuerschuldner – Gesamtschuldner)

Haftung:• persönliche Haftung: Fruchtnießer • dingliche Haftung: gesetzliches Pfandrecht• Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen

Rechtsnachfolger(gilt auch für Nachfolge im Besitz)

Grundsteuer

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Berechnung der Grundsteuer:

• Besteuerungsgrundlage: Einheitswert (BewG)Einheitswertbescheid

• Festsetzung der Steuermessbeträge: Tausendsatz des Einheitswertes (GrStG)Grundsteuermessbescheid

• Grundsteuerbefreiung: Kürzung des SteuermessbetragesGrundsteuerbefreiungsbescheid

• Festsetzung des Jahresbetrages: Hebesatz Grundsteuerbescheid

Grundsteuer

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Hebesatz (FAG-Beschluss des Gemeinderates):

• Grundsteuer A – 500 v.H. des Steuermessbetrages • Grundsteuer B – 500 v.H. des Steuermessbetrages • Änderbar bis 30. Juni d.J.

Entrichtung der Grundsteuer:

• je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn der Jahresbetrag € 75,-- nicht übersteigt, am 15.05.

• neuer Grundsteuerbescheid, wenn neuer Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen wird od. der Hebesatz geändert wird

Grundsteuer

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Grundsteuerbefreiung

Kürzung des Grundsteuermessbetrages:• Wegkürzung des auf die begünstigte Bauführung

entfallenden Teiles des SteuermessbetragesGrundsteuerbefreiungstatbestände:• Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens

150 m² Nutzfläche geschaffen werden, auf die Dauer von 20 Jahren; Voraussetzung: Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes

• Baumaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bzw. 1984 auf die Dauer von 20 Jahren

• Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, auf die Dauer von 15 Jahren

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Beginn des Befreiungszeitraumes:

• Mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres

Grundsteuerbefreiung

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Kommunalsteuer

Rechtsgrundlage:• Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993,

BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch dasGesetz BGBl. I Nr. 76/2011

Steuergegenstand:• Arbeitslöhne, die jeweils in einem

Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - Dienstnehmer: Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen ab 01.01.2010 auch für „freie Dienstnehmer“

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- Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Gewinn- absicht ist nicht ausschlaggebend). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer gewerblichen und land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (zB Wasser- werke, Schlachthöfe, Anstalten ...)

- Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Ein- richtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (insbesondere Stätte der Geschäftsleitung)

Kommunalsteuer

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Bemessungsgrundlage:

• Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (Ausnahme: Beschäftigte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz)

Steuersatz:

• Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage

Steuerbefreiung:• ÖBB mit 66% der Lohnsumme und bestimmte mildtätige

und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen

Kommunalsteuer

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Steuerschuldner:

• Steuerschuldner ist der Unternehmer (wird Unternehmen von mehreren Personen betrieben, sind Unternehmer und diese Personen Gesamtschuldner)

Erhebungsberechtigte Gemeinde, Zerlegung der Bemessungsgrundlage:

• Kommunalsteuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.

• bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist die Kommunalsteuer zu zerlegen

• bei Uneinigkeiten zwischen den Gemeinden erfolgt die Zuteilung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt

Kommunalsteuer

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Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit und Steuererklärung:

• Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind

• Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten (beachte: nachträgliche Berichtigung durch den Abgabepflichtigen bzw. Kommunalsteuerbescheid durch die Gemeinde)

• Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Gemeinde abzugeben

Kommunalsteuer

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Kommunalsteuerprüfung:

• Prüfung obliegt dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger

• Prüfauftrag hat Finanzamt oder der Krankenversicherungsträger zu erteilen

• Prüforgan ist als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; Gemeinden haben die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen

• Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Fällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (Recht auf Durchführung einer Nachschau bleibt unberührt; Einschränkung für bereits geprüfte Zeiträume)

Kommunalsteuer

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Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag

Rechtsgrundlagen:• Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz

2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013

• Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014

Geltungsbereich ( § 1 ): • Ausgleichsabgaben

- Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten

• (vorgezogener) Erschließungsbeitrag- Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung

• Gehsteigbeitrag- Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen

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Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011

Erweiterung (ab 1.7.2011)• Vorgezogener Erschließungsbeitrag

• Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 - Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zB Seilbahnanlagen, militärische Anlagen)- Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfall- und Kompostieranlagen (AWG 2002)

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Begriffsbestimmungen ( § 2 ):

• Gebäude – sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, demSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen …

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011

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Mag. Peter Stockhauser 24

Begriffsbestimmungen ( § 2 ):• Baumasse – durch ein Gebäude umbaute Raum,

geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht

• Zeitgemäße Gehsteige – sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind

• Baubeginn – ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58

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Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011

Nicht als Gebäude gelten:• ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. § 41 Abs. 2lit. a bis d TROG 2011)

• Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf § 47 TROG 2011-Flächen oder im Freiland

• Folientunnels• bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

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Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011

Bauplatzanteil• Mindestabstandsfläche bei §§ 44, 45 oder 46 TROG

2011 sowie Sonderflächen nach §§ 47, 50 und 50a TROG 2011- mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe § 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b, c und d)

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Ausgleichsabgabe

Abgabengegenstand ( § 3 ):• für Befreiungen nach § 8 Abs. 6 TBO 2011

(Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ)

Abgabenschuldner ( § 4 ): • Eigentümer des Bauplatzes• auf fremden Grund – Eigentümer der

baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte

Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 5 ):• ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors

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Ausgleichsabgabe

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 6 ):

• mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides

• Vorschreibung nach dem Baubeginn

• Beachte: Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 der Landesregierung

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Erschließungsbeitrag

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( § 7 ):

• für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse,bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen

• Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes

• Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors – von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen

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Erschließungsbeitrag

Abgabenschuldner ( § 8 ): • Eigentümer des Bauplatzes• auf fremden Grund – Eigentümer der

baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 9 ):

• Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil

• Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x EBSim Freiland, auf Sonderflächen nach §§ 44, 45 oder46, 47, 50 und 50a TROG 2011 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 – für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche

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Erschließungsbeitrag

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (§ 9 ):

• Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse- Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse

• bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck-änderung und Ausbau des Dachgeschoßes)

• Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen

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Erschließungsbeitrag

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( § 10 ):

• Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen

• Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung – Erschließungsbeitrag für die hinzugekommeneFläche ist zu entrichten

• Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung- unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung

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Erschließungsbeitrag

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( § 11 ):

• für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten

• kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet – FormelBauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes / BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS

• bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen

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Erschließungsbeitrag

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 12 ):

• bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn)

• bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung

• Vorschreibung - nach Baubeginn

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Vorgezogener Erschließungsbeitrag

Voraussetzung:

Verordnung der Gemeinde

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VorgezogenerErschließungsbeitrag

Abgabengegenstand

- unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche)- verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich

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VorgezogenerErschließungsbeitrag

• kein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei: - erforderlicher Baulandumlegung (§ 31 Abs. 7 TROG 2011)- Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind (§ 54 Abs. 7 TROG 2011)- Grundstücke, die an eine Bauparzelle angrenzen und auf sie die Mindestabstandsflächen nach TBO 2011 bei Eigentümeridentität entfallen (Ausweisung von Bauparzellen bis 1.1.1969)

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VorgezogenerErschließungsbeitrag

• Erschließungsbeitragssatz- es gilt der von der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors)

• Abgabenschuldner- Eigentümer des Grundstückes

• Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe- wie Bauplatzanteil- Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen

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Mag. Peter Stockhauser 39

VorgezogenerErschließungsbeitrag

• Entstehen des Abgabenanspruches- mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland

• Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen

• Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen)

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VorgezogenerErschließungsbeitrag

• Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland

- Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung)

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Vorgezogener Erschließungsbeitrag

• Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und „Trennstück“ ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung- Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag

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Vorgezogener Erschließungsbeitrag

• Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw.- mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung)- mit Aufhebung der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011- verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung

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Gehsteigbeitrag

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz ( § 19 ):

• bei Neubau oder bei Vergrößerung der Baumasse eines Gebäudes

• Erschließung eines Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, auf die ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde

• gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude

• der Gehsteigbeitragssatz = VO durch Gemeinde(max. 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für einenQuadratmeter Gehsteigfläche)

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Gehsteigbeitrag

Abgabenschuldner ( § 20):

• Eigentümer des Bauplatzes • auf fremden Grund – Eigentümer des Bauplatzes

bzw. der Bauberechtigte

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Gehsteigbeitrag

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 21):

• der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil

• Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x GBS

• Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x GBS - Neubau gesamte Baumasse- Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse- bei Fabriks- und Werkstättengebäuden ist die Baumasse nur zu einem Drittel anzurechnen

• Berücksichtigung von bereits entrichteten Gehsteigbeiträgen

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Gehsteigbeitrag

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 22 ):

• bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bzw. mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges

• bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung

• Vorschreibung - nach Baubeginn bzw. mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr

Gesetzliches Pfandrecht ( § 24 )

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Benützungsgebühren

Rechtsgrundlagen:

• Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015

• Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991• Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009,

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012

Gebührenpflicht:• Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen

zB Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagenöffentliche Müllabfuhr, Friedhöfe etc.

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Benützungsgebühren

Gebührenarten:

• einmalige Benützungsgebühren (zB Anschlussgebühren, Ergänzungsgebühren, Erweiterungsgebühren)

• laufende Benützungsgebühren (zB Zinsen, Mieten)

Grundsätze der Gebührenberechnung:

• Bemessungsgrundlage x Gebührensatz • relativiertes Äquivalenzprinzip (seit 1.1.1993)• Ausgangsbasis – betriebswirtschaftliche Kosten

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Mag. Peter Stockhauser 49

Benützungsgebühren

Grundsätze der Gebührenberechnung:

• verlorene Zuschüsse und einmalige Benützungsgebühren sind bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen

• Entwicklung bei anderen Gemeindeeinrichtungen zu berück-sichtigen, ist nicht zulässig

• Gleichheitsgrundsatz gebietet – Gebührenverteilung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen- tatsächliches Ausmaß- durchschnittliches Ausmaß- Pauschalierungen, Mindestgebühren

• Gebührenordnungen • gesetzliches Pfandrecht ab 01.01.2010 - § 13

TAbgG

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Barauslagen

Rechtsgrundlagen:

• Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013

• z.B. bei nichtamtlichen Sachverständigen: (§§ 52 Abs. 4; 53a;und 76 AVG)- Vorgangsweise siehe Newsletter des Tiroler Gemeinde- verbandes Nr. 02/2014

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Gemeindeabgaben und Verfahrensrecht

Mag. Peter Stockhauser 51

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