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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen Technische, sicherheitsrelevante und genehmigungsrechtliche Grundlagen Mit Unterstützung von

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen Technische, sicherheitsrelevante und genehmigungs rechtliche Grundlagen

Mit Unterstützung von

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Impressum

Herausgeber

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Technisch-wissenschaftlicher Verein

Im Auftrag der Taskforce LNG für schwere Nutzfahrzeuge, eine Kooperation der Deutschen Energie-Agentur (dena), Zukunft ERDGAS und DVGW.

Josef-Wirmer-Str. 1– 3 53123 Bonn Tel.: +49 228 91 88-5 Fax: +49 228 91 88-990 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvgw.de

Kontakt

Frederik Brandes E-Mail: [email protected] Tel.: +49 228 91 88-844

Dr. Dietrich Gerstein E-Mail: [email protected]

Titelfoto: Uniper / SRH Hochschule Heidelberg

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

INHALT

1. Hintergrund 5

2. Geltungsbereich 5

3. Eigenschaften von LNG 6

4. Technische Beschreibung von LNG / LCNG-Tankstellen 7

4.1 Grundlagen 7

4.2 Technische Beschreibung der Haupt kom- ponenten der LNG / LCNG-Tankstelle 8

4.2.1 LNG-Tanklastwagenstation 8

4.2.2 LNG-Lagertank 8

4.2.3 Druckaufbauverdampfer 9

4.2.4 Pumpen 9

4.2.5 LNG Bulk oder Life-Saturation Vorwärmung 9

4.2.6 LNG-Tanksäulen (Dispenser) 10

4.2.7 LNG-Hochdruck-Luftverdampfer 10

4.2.8 Rohrleitungen und Dämmung 10

4.2.9 Kupplungen 10

4.2.10 Tankschläuche 11

4.2.11 Messeinrichtungen 11

4.3 Sicherheitseinrichtungen 11

5. Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von LNG-Tankstellen 11

5.1 Genehmigungspflicht für die Errichtung und Lagerung von LNG 12

5.2 Sonstige Bemerkungen zum Genehmigungs verfahren 13

5.3 Rechtsgrundlagen für den Betrieb von LNG-Lagern 14

5.4 Rechtsgrundlagen für die Nutzung von LNG als Kraftstoff 14

5.4.1 LNG als Kraftstoff für die Gefahrgut- beförderung 14

5.4.2 LNG als Kraftstoff für die Beförderung sonstiger Güter 14

6. Ablauf des Genehmigungsverfahrens 14

6.1 Planung und Abstimmung 16

6.2 Zusammenstellung von Antragsunterlagen 16

6.3 Antragstellung 17

6.4 Antragsprüfung 17

6.5 Genehmigungsphase 17

7. Bau der LNG-Tankstelle 17

7.1 Sicherheitsrelevante Maßnahmen 17

7.1.1 Gasfreisetzung über Ausbläser 17

7.1.2 Lachenverdampfung 17

7.1.3 Lachenbrand und Wärmestrahlung 17

7.1.4 Explosion bei einer Lachenverdampfung 17

7.1.5 Schutz- und Sicherheitsabstände 18

7.2 Kennzeichnungspflicht für LNG / LCNG-Tank- stellen nach Gefahrstoff verordnung (GefStoffV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 18

7.3 Stellungnahmen während der Planungs- phase und Abnahmen nach Bau durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), externe Gutachter oder Fachplaner 18

7.3.1 Planung überwachungsbedürftiger Anlagen 18

7.3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme überwachungs-bedürftiger Anlagen gemäß § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 (zu § 15) 19

8. Betrieb der LNG-Tankstelle 19

8.1 Wiederkehrende Prüfung überwachungs - bedürf tiger Anlagen gemäß § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 (zu § 16) 19

8.2 Hinweise zur Benutzung von Persönlicher Schutz ausrüstung (PSA) für Lkw-Fahrer während der LNG-Betankung 19

Literatur und Quellen 20

Literaturhinweise 20

Anhang 21

Anhang 1 21Anhang 2 21Anhang 3 21Anhang 4 25Anhang 5 27

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

1. Hintergrund

Flüssigerdgas (engl: Liquefied Natural Gas, Abk. LNG) kann als umweltfreundlicher und sauberer Kraftstoff eingesetzt werden und dazu beitragen, Schadstoff- (NOx, Feinstaub und Lärm) und Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich zu reduzieren. LNG bietet sich insbesondere als Kraftstoff in der Schifffahrt und im Schwerlastverkehr an und wird international und in einigen euro-päischen Ländern bereits genutzt. Als Beispiel kann das von der Europäischen Union geförderte „LNG Blue Corridors Project1“ genannt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digi-tale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie (BMWi) unterstützen die Einführung von LNG als Kraftstoff auch in Deutschland. Im November 2015 wurde die Taskforce „LNG für schwere Nutzfahrzeuge“ gemeinsam von der Deutschen Energie Agentur (dena), dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und der Brancheninitia-tive Zukunft ERDGAS gegründet. Die Taskforce hat sich zum Ziel gesetzt, Investitionshemmnisse abzubauen und die Einführung von LNG als Kraftstoff in Deutschland zu forcieren.

Die Einführung von LNG als Kraftstoff erfordert den Aufbau einer Tankstelleninfrastruktur entlang wichtiger Transportrouten oder in der Nähe von Logistikschwerpunkten. Der DVGW hat hierzu erste Vorschläge erarbeitet (Abb. 1).

2016 waren in Deutschland bis auf mobile Pilotanlagen keine fest installierten LNG-Tankstellen im Betrieb. Eine eindeutige Vor-gehensweise zur Durchführung von Genehmigungsverfahren für den Bau von LNG-Tankstellen, deren Belieferung mit LNG und die Abgabe von LNG stellt einen Baustein zum weiteren Ausbau der LNG-Infrastruktur dar.

2. Geltungsbereich

Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an Investoren, die LNG-Tankstelleninfrastruktur errichten wollen, sowie an Behör-den und Überwachungsorganisationen. Er soll Investoren, Bau-herren von LNG-Infrastruktur sowie regionale und lokale Behör-den bei Investitionsentscheidungen und Genehmigungsabläufen unterstützen. Der Leitfaden gibt zudem auch Hinweise und Leit-linien für Logistikunternehmen und LNG-Lieferanten. Es werden technische, sicherheitsrelevante und genehmigungsrechtliche Aspekte behandelt.

Der Genehmigungsleitfaden deckt LNG-Tankstellen für schwere Nutzfahrzeuge (oberirdische Lagerung und Abgabe an Nutzfahr-zeuge) ab. Hierbei wird eine öffentlich nutzbare LNG-Tankstelle mit einem maximalen Lagertankvolumen von weniger als 50 Ton-

1 Im Rahmen des EU-Förderprojektes „LNG Blue Corridors Project“ werden entlang der europäischen Hauptverkehrsrouten sowohl mehrere LNG-Tankstellen errichtet als auch die Praxistauglichkeit von LNG-betriebenen Lkw unter Beweis gestellt.

nen LNG berücksichtigt. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb von LNG-Lieferfahrzeugen werden im Leitfaden ebenfalls aufgeführt. Der Befüllvorgang des LNG-Liefertanks ist ebenfalls Bestandteil dieses Leitfadens. Der Leitfaden konzentriert sich auf reine LNG-Tankstellen, wobei Kombinationen mit LCNG-Tankstel-len ebenfalls möglich sind.

Im Rahmen des Leitfadens werden nationale Regelungen für Deutschland berücksichtigt. Soweit möglich wird auf unter-schiedliche Regelungen in den Bundesländern eingegangen. Vor-handene europäische oder internationale Normen und Standards werden ebenfalls berücksichtigt.

Der Genehmigungsleitfaden hat den Anspruch, Genehmigungs-verfahren für LNG-Tankstellen und Investitionsentscheider zu unterstützen. Der Leitfaden hat nicht den Anspruch eines Regel werks. Der Leitfaden wurde im Rahmen der Aktivitäten der Taskforce „LNG für schwere Nutzfahrzeuge“ und in Zusam-menarbeit mit TGE Gas Engineering, der GOC Engineering GmbH, der DBI Gas- und Umwelttechnik GmbH und dem Verband der TÜV e. V. erarbeitet.

Abb. 1: Notwendiges Grundnetz einer LNG-Tankstelleninfrastruktur in Deutschland Quelle: [1]

Emissionskarte mit potenziellen LNG-Tankstellen

LNG-Tankstellen Binnen- und Seehafen Emissionsprobleme 3

Autobahn Terminal 0

4

Wasserweg 1

5

2 6

k.A.

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1

10

100

1000

-260 -220 -180 -140 -100 -60 -20 20

Dam

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uck

[bar

]  

Temperatur [°C]

kritischer Punkt

Flüssigphase

Gasphase

gesättigtes LNG

kaltes LNG

LNG

übersättigtes LNG

überkritisch

LPG

H2

CNG

LNGWasserstoff (H2)

0,1   

6

Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

3. Eigenschaften von LNG

LNG besteht aus der Hauptkomponente Methan und entsteht durch Abkühlung von Erdgas auf −162 °C bei Umgebungsdruck. Abbildung 2 zeigt die Dampfdruckkurve von reinem Methan mit einem Tripelpunkt von −182 °C und 0,117 bar. Der kritische Punkt von Methan befindet sich bei −82,4 °C und 46 bar. Der kritische Punkt eines Stoffes zeichnet sich durch ein Angleichen der Dichten der flüssigen Phase und der Gasphase aus. Da-durch existieren keine Unterschiede zwischen beiden Aggregat-zustäden mehr. LNG-Anwendungen liegen üblicherweise im gelb markierten Bereich und daher im unterkritischen Bereich. Die Produkteigenschaften von LNG können der internationalen Norm DIN EN ISO 16903 entnommen werden.

LNG kann in Großverflüssigungsanlagen mit Kapazitäten von ei-ner bis mehreren Millionen Tonnen Produktionskapazität pro Jahr hergestellt werden. In solchen Anlagen wird LNG z. B. in Katar,

Algerien, Australien und USA produziert und per Tankschiff in die Empfängerländer transportiert. Dort wird LNG in Wiederver-dampfungsterminals zwischengelagert, wiederverdampft und in das Erdgastransportnetz eingespeist oder als LNG über LNG-Tankwagen, LNG-Kesselwagen oder kleinere LNG-Tankschiffe weiterverteilt (Abb. 3). LNG kann auch in kleineren Anlagen vor Ort hergestellt werden. Solche Anlagen werden mit Erdgas aus dem Erdgastransportnetz versorgt oder nutzen lokale Quellen wie z. B. Biogas. LNG kann auch über die sogenannte Power-to-Gas-Technologie produziert werden. Hierbei wird über Methanisierung gewonnenes Methan in einer weiteren Prozessstufe zu LNG ver-flüssigt.

Erdgas besteht zum größten Teil aus Methan und anderen brenn-baren Gasen (Ethan, Propan, Butan), enthält aber auch inerte Gase wie Stickstoff und CO2. Bei der Produktion von LNG werden durch Vorreinigung und den Kühlprozess des Erdgases verschie-dene Bestandteile abgetrennt. Höherwertige Kohlenwasserstoffe wie Propan, Butan oder Ethan werden vielfach vorher abgeschie-den und anderweitig verwendet. Verunreinigungen durch andere Stoffe, wie z. B. Wasser, Schwefel und Quecksilber, sind im LNG kaum vorhanden. Durch die Gasaufbereitung und Verflüssigung ist LNG ein homogener Kraftstoff, der überwiegend aus Methan (in der Regel über 90 %) besteht (siehe Infokasten).

LNG ist farb- und geruchlos, nicht toxisch und nicht karzinogen. Auslaufendes LNG verdampft unter Umgebungsbedingungen und ist nicht wassergefährdend. LNG ist ohne Luftzufuhr nicht brenn-bar. In die Gasphase übergehendes LNG ist wie Erdgas in einem engen Grenzbereich bei einer Konzentration von etwa 5 Vol.-% bis 15 Vol.-% in Luft bei Vorhandensein einer Zündquelle explo-sionsfähig (Abb.  4). Die Selbstentzündungstemperatur liegt je nach LNG-Beschaffenheit bei etwa 580 °C und ist im Vergleich zu der Selbstentzündungstemperatur von Diesel von ca. 220 °C relativ hoch (DIN EN 590).

INFO

Typische Werte der Stoffeigenschaften von LNG Quelle: [4]

Abb. 2: Verlauf von Temperatur und Druck von LNG im Vergleich zu CNG, LPG und Wasserstoff Quelle: [2]

Was ist LNG?LNG – Liquefied Natural Gasentsteht durch Abkühlung von Erdgas auf –162 °C bei Umgebungsdruck

Typische Werte von LNG:Dichte (LNG): ca. 450 kg / m3

Dichte (Erdgas): ca. 0,8 kg / Nm3

Verdampfungsenergie: 0,19 kWh / kgBrennwert (Ho): ca. 15 kWh / kgHeizwert (Hu): ca. 13,5 kWh / kgZündgrenzen: ca. 5 bis 15 Vol.-% in Lufttypische Zusammensetzung: 92 % CH4, 7 % C2H6,

0,5 % C3H8, 0,5 % N2 Natural Gas, 1 m3

(NTP conditions)Pipeline Gas,

1/ 80 m3CNG,

1/200 m3LNG,

1/ 600 m3

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

4. Technische Beschreibung von LNG / LCNG-Tankstellen

4.1 Grundlagen

LNG-Tankstellen können als

• ISO-Containerlösung (40"– 45"), befristet oder fest installiert,

• mobile Tankstellen (auf Trailer) oder als

• fest installierte Tankstellen

ausgeführt werden (Abb. 5).

Die Containerlösung und mobile Tankanlagen sind als Über-gangslösungen zu sehen, die einen Markthochlauf von LNG als Kraftstoff unterstützen. Mittelfristig sollte eine LNG-Infrastruktur über fest installierte Tankstellen aufgebaut werden.Abb. 4: Explosionsgrenzen von Erdgas Quelle: [5]

Abb. 5: Fest installierte LNG-Tankstelle (links) und mobile Tankanlage (rechts) Quelle: links: [6], rechts: © Felix Apfel

Abb. 3: Bereitstellungspfade für LNG Quelle: [3]

zu fettes Gemisch

100 Vol.-%

obere Explosionsgrenze, 15 Vol.-%

untere Explosionsgrenze, 5 Vol.-%

0 Vol.-%

explosionsfähige Atmosphäre

zu mageres Gemisch

regionale Verflüssi-

gung

LNG- Tanker

Verflüssi- gung + Export

LNG betriebener

Lkw

Gastransport (~4.000 km)

Erdgas

CH4

Gas- verteilung

Biomasse-anbau

Biogas- anlage

Energie von erneuerbaren

Energien

Power-to- Gas

erne

uerb

arfo

ssil

Verflüssi- gung

LNG- Import-terminal

Transport mit

LNG-Tkw

LNG- Tankstelle

Exploration und Gewin-nung von Erdgas

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4.2 Technische Beschreibung der Hauptkomponenten der LNG / LCNG-Tankstelle

Ein exemplarischer Aufbau einer LNG / LCNG-Tankstelle ist in Abbildung 6 dargestellt. Gemäß Abbildung 6 besteht eine LNG / LCNG-Tankstelle aus den folgenden Hauptkomponenten.

4.2.1 LNG-Tanklastwagenstation

Der LNG-Lagertank wird mit Tanklastwagen (Tkw) (Abb. 6, Nr. 1) befüllt. Dazu werden für LNG zugelassene Füllschläuche oder fest installierte Verladearme verwendet. Der Anschluss an die Tkw erfolgt jeweils mit einer standardisierten Schraubkupplung. Sicherheitstrennkupplungen an den Fülleinrichtungen verhindern die Freisetzung von LNG oder Gas im Falle eines Wegrollens oder Wegfahrens des Tkw ohne vorherige Trennung der Füllverbindung.

4.2.2 LNG-Lagertank

Das LNG wird in einem LNG-Lagertank (Abb. 6, Nr. 2), einem zylindrischen, horizontalen oder vertikalen Druckbehälter, ge-speichert. Die Tankgröße variiert üblicherweise zwischen 20 m³ und 80 m³ geometrisches Volumen. Der Tank besteht aus einem Innenbehälter und einem Außenbehälter, die konstruktiv jeweils eine Einheit für sich bilden. Der Innenbehälter ist als Druckbehäl-

ter ausgelegt und dient zur Aufnahme des LNG. Der Außenbehäl-ter nimmt die Isolierung auf. Die Isolierung besteht in den meisten Fällen aus einer Vakuum- / Perlitisolierung. Der Druckbehälter ist i. d. R. für einen inneren Überdruck von 8 bis 18 bar ausgelegt. Die minimale Auslegungstemperatur beträgt −195 °C. Die Be-triebstemperatur variiert zwischen −160 °C und −120 °C.

Trotz Isolierung kommt es zu einem Wärmeeintrag in den Tank, der zu einem Anstieg des Tankinnendrucks führt. Für den Tank kritische Innendrücke werden durch geeignete Sicherheitsein-richtungen vermieden. Bei Füllung des Tanks kann kälteres LNG zugeführt werden, sodass Temperatur und Druck wieder sinken.

Der LNG-Lagertank ist mit allen erforderlichen Instrumentierungen zur kontinuierlichen Messung und Überwachung von Druck, Tem-peratur und Füllstand ausgerüstet, um die Sicherheit des Tanks zu gewährleisten. Die Füllstandsüberwachung wird in der Regel über bewährte Differenzdruckmessung realisiert. Der maximale Füllstand beträgt 90 Prozent. Abbildung 7 stellt eine Abschätzung der Haltezeit bis zum Ansprechen der Druckbegrenzungseinrich-tungen (Sicherheitsventile) im LNG-Lagertank in Abhängigkeit des anfänglichen Tankfüllstandes (30 %, 60 % und 83 %) dar.

Weiterhin werden redundante Sicherheitsventile in der erforder-lichen Anzahl und Größe installiert. Diese schützen den Tank

FT

FT

FT

1

2

4

7

5

8

6

9

103

1

2

3

4

5

6

7

8

LNG-Tanklastwagenstation

LNG-Lagertank

Druckaufbauverdampfer

LNG-Pumpe

LNG-Vorwärmung

LNG-Tanksäule

LNG-Hochdruck-Kolbenpumpe

LNG-Hochdruck-Luftverdampfer

9

10

LCNG-Druckspeicher

Exemplarischer Aufbau einer LNG /LCNG -Tankstelle

LNG

LCNG

FT

LCNG-Tanksäule

Abb. 6: Exemplarischer Aufbau einer kombinierten LNG / LCNG Tankstelle Quelle: [7]

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gegen Drucküberschreitung. Die LNG-führenden Anschlüsse werden zusätzlich zu handbetätigten Absperrarmaturen mit fern-bedienbaren Schnellschlussarmaturen ausgerüstet. Dadurch wird ein Leerlaufen des Tanks im Störfall verhindert.

4.2.3 Druckaufbauverdampfer (pressure build up unit)

Im Normalbetrieb wird der Druck im LNG-Lagertank möglichst auf geringem Niveau gehalten. Entsprechend ist damit auch die LNG-Temperatur niedrig. Zur Absicherung des Tanks gegen zu niedrigen Druck wird ein Druckaufbauverdampfer (Abb. 6, Nr. 3) verwendet. Dabei wird LNG aus dem Tank entnommen und ge-gen Luft verdampft. Anschließend wird das verdampfte Gas dem LNG-Lagertank wieder zugeführt. Der Druckaufbauverdampfer ermög licht daher die Konditionierung von Druck und Temperatur im LNG-Lagertank.

4.2.4 Pumpen

Beim Betankungsvorgang werden Pumpen (Abb. 6, Nr. 4) einge-setzt, die die notwendige Druckerhöhung zum Betanken der Lkw liefern. Zum Einsatz kommen in der Regel Kreiselpumpen. Die Pumpen müssen vorgekühlt werden, damit die Gasentwicklung und damit die Gefahr von Kavitationsschäden ausgeschlossen wird. Das bei der Kühlung entstehende Gas wird zum LNG-Lager-

tank zurückgeführt. Es gibt auch Lösungen ohne den Einsatz von Pumpen. Hierbei wird das LNG durch den Differenzdruck zwischen LNG-Lagertank und LNG-Kraftstofftank befördert. Bei LCNG-Tank-stellen wird das LNG mittels Kolbenpumpe auf ein Druckniveau von ca. 250 bar gebracht, anschließend verdampft und als CNG vertankt.

4.2.5 LNG-Bulk oder Life-Saturation Vorwärmung

Um das LNG auf das vom Kunden gewünschte Druckniveau zu erwärmen, gibt es zwei Möglichkeiten:

• Das gesamte im Lagertank befindliche LNG wird mittels Pumpe und Wärmeübertrager angewärmt und so auf den gewünschten Saturierungsdruck gebracht (Bulk-Saturation, typischerweise zwischen 6 bis 10 bar).

• Das während der Betankung fließende, „kalte“ LNG wird, bevor es in den LNG-Kraftstofftank gelangt, durch einen Wärme übertrager geleitet, der das LNG auf den gewünschten oder eingestellten Saturierungsdruck erwärmt (Life-Satura-tion) (Abb.  6, Nr. 5). Dieser Vorgang muss während der Betankung überwacht und mittels eines Bypasses geregelt werden.

Abb. 7: Abschätzung des Druckaufbauverhaltens in einem 70-m³-LNG-Lagertank Quelle: [4]

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90

Tank

inne

ndru

ck [b

ar(g

)]

Zeit [Tage]

30 % Anfangs-Füllstand

60 % Anfangs-Füllstand

83 % Anfangs-Füllstand

70-m³-LNG-Tank mit Vakuum-Perlit-IsolierungAbschätzung des Druckaufbauverhaltens bei verschiedenen

Anfangs-Füllständen.

Die Daten basieren auf folgenden Annahmen:reines Methan (CH4).

Lineare Berechnung ohne dynamische Effekte (Gas- und Flüssigphase

stehen im gesamten Innentankvolumen im thermodynamischen Gleichgewicht).

Umgebungstemperatur: 15 °C

Oberfläche des Außentanks: 141,7 m²

Dicke der Isolation: 200 mm

Therm. Leitfähigkeit der Isolation: 0,0024 W/mK

k-Wert: 0,012 W/m²K

Tägliche Verdampfungsrate: 0,2 %/day

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4.2.6. LNG-Tanksäulen (Dispenser)

Die LNG-Tanksäulen (Abb. 6, Nr. 6) enthalten die entsprechende Ausrüstung zum Betanken. Dazu gehören im Wesentlichen:

• ein Tankschlauch für die flüssige Phase,

• ein Schlauch für die Gasrückführung zum LNG-Lagertank (Druckausgleich zwischen LNG-Lagertank und LNG-Kraft-stofftank),

• ein Taster zum Start- / Stopp der Betankung,

• Durchflussmesseinrichtungen sowie

• ein Abrechnungssystem.

Eine By-Pass-Einrichtung ermöglicht ein Vorkühlen des Leitungs-systems vor Beginn der Betankung.

4.2.7 LNG-Hochdruck-Luftverdampfer

Für LCNG-Tankstellen wird das LNG in einem Hochdruck-Wärme-übertrager (Abb. 6, Nr. 8) verdampft und bei einem Druckniveau größer 200 bar dem CNG-Treibstofftank zugeführt.

4.2.8 Rohrleitungen und Dämmung

Alle Rohrleitungen werden entsprechend der Anforderungen an Medium, Druck und Temperatur ausgelegt und bestehen in der Regel aus tieftemperaturbeständigen legierten Stählen. Zur Re-duzierung des Wärmeeintrags in das Leitungssystem (vgl. LNG

−162 °C gegen Umgebungstemperatur z. B. + 20 °C) werden Rohrleitungen kälteisoliert.

4.2.9 Kupplungen

Es werden verschiedene Arten von Kupplungen eingesetzt:

• Schraubkupplungen (Befüllen des LNG-Lagertanks): Verwendet werden technisch ausgereifte EIGA2-Schraub-kupplungen, die in der LPG- / Gasindustrie seit Langem einge-setzt werden. Durch geeignete technische Maßnahmen kann die Freisetzung von Produktmengen zu Beginn und zum Ende des Befüllvorgangs des LNG-Lagertanks minimiert werden.

• Kupplungen (Befüllen des Lkw-Tanks): Die gängigen Kupplungssysteme sind in Abbildung 8 dargestellt. Die Herstellung der Kompatibilität der beschriebenen Tankkupp-lungen kann durch Adapter gewährleistet werden. Es gibt Be-strebungen seitens der Lkw-Hersteller, einen standardisierten Kupplungstyp zu verwenden.

• Sicherheitstrennkupplungen: Sicherheitstrennkupplungen (STK) an der Zapfsäule verhindern, dass beim Wegrollen von Lkw oder LNG-Tkw Schläuche und Rohrleitungen abgerissen werden und es zu größeren Freisetzungen von LNG kommt. Aktuelle Entwicklungen in diesem Segment gehen in Richtung einer Kombination aus beiden genannten Kupplungsarten (Schnelltrennung und Sicherheitstrennung).

2 European Industrial Gases Association

Abb. 8: Gängige Kupplungssysteme zur Befüllung eines Lkw-Tanks Quelle: [8]

Macrotech(kompatibel mit JC Carter und Parker Kodiak)

JC Carter (kompatibel mit Macrotech und Parker Kodiak)

Parker Kodiak(nur kompatibel mit Macrotech und JC Carter

bei Verwendung eines Adapters)

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4.2.10 Tankschläuche

Es werden standardisierte Tankschläuche aus tiefkaltbeständigen legierten Stählen eingesetzt. Das Produkt bleibt im Leitungssys-tem. Die Tankschläuche sind nicht gedämmt.

4.2.11 Messeinrichtungen

Die LNG-Tanksäule muss über eine eichfähige Messung für das abzugebende LNG verfügen. Die eichfähige Abgabe von LNG kann z. B. durch eine Coriolis-Massemessung oder Blendenmes-sung erreicht werden.

4.3 Sicherheitseinrichtungen

LNG / LCNG-Tankstellen werden so konzipiert, dass im bestim-mungsgemäßen Betrieb kein Methan in sicherheits- oder um-weltrelevanten Volumina emittiert wird. LNG / LCNG-Tankstellen werden mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausge-rüstet. Dazu gehören beispielhaft:

• Instrumentierung (Niveau, Druck, Temperatur, Durchfluss),

• Regelarmaturen für Mindestvolumenstrom,

• Sicherheitsventile an Behältern und Rohrleitungen mit Auslass an sicherer Stelle,

• sicherheitsgerichtete fernbetätigte Absperrarmaturen,

• Not-Aus-Taster an der Tanksäule,

• Gaswarneinrichtungen zur Erkennung von Leckagen,

• Einrichtungen zum Potenzialausgleich,

• Einrichtungen zur Erkennung von Bränden,

• Kommunikationseinrichtungen,

• Signal- und Alarmübertragung,

• Kameraüberwachung.

Die kontroll- und sicherheitstechnische Ausrüstung ist weitest-gehend standardisiert (z. B. Ausrüstung der LNG-Lagertanks) bzw. es wird eine länderübergreifende, EU-weite Standardisierung angestrebt. Es müssen jedoch immer die standortbezogenen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Mit den zuständigen Be-hörden ist die endgültige Ausrüstung der sicherheitstechnischen Einrichtungen (z. B. Lage / Anzahl von Gaswarn- / Brandmeldeein-richtungen) abzustimmen.

Befüller des LNG-LagertanksPersonal zum Befüllen des LNG-Lagertanks unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz und zugehörigen Verordnungen (z. B. Ge-fahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Lasten-handhabungsverordnung) und muss entsprechend unterwiesen sein.

Betanker des LNG-KraftstofftanksBetanker von LNG-Lkw unterliegen ebenfalls dem Arbeitsschutz-gesetz und zugehörigen Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverord-nung, Betriebssicherheitsverordnung und Lastenhandhabungs-verordnung) und müssen entsprechend unterwiesen sein.

Im Allgemeinen wird sowohl von den Behörden als auch von der Zentralen Überwachungsstelle (ZÜS) eine Unterweisung zum Be-tanken von LNG-Lkw gefordert. Betreibern von LNG-Lkw-Flotten wird daher empfohlen, zum Betanken der Lkw entsprechende Schulungen für das Personal durchzuführen. Gemäß TRBS 3151 / TRGS 751 müssen dem Lkw-Fahrer Bedienanweisungen zum Be-tankungsvorgang in allgemeinverständlicher Form zur Verfügung gestellt werden (siehe Kapitel 7.2).

Weiterhin wird üblicherweise an fest installierten Tankanlagen, die nicht ständig besetzt sind, eine Gegensprechanlage mit Ver-bindung zu einer ständig besetzten Stelle gefordert. Die Kommu-nikation sollte in deutscher und englischer Sprache möglich sein.

5. Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von LNG-Tankstellen

Grundsätzlich unterliegen LNG-Tankstellen mehreren Rechtsge-bieten mit eigenen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren:

• Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG),

• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Störfall- Verordnung (12. BImSchV),

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

• Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes.

Ein eigenständiges Verfahren nach BetrSichV ist nur dann erfor-derlich, wenn

• die Schwellenwerte für die Genehmigung nach BImSchV nicht erreicht werden oder

• die LNG-Tankstelle weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden soll.

Wird ein Verfahren nach BImSchG durchgeführt, schließt dieses andere, die LNG-Tankstelle betreffende behördliche Entschei-dungen (z. B. Erlaubnis nach BetrSichV), ein. Die BImSchG hat Konzentrationswirkung und bündelt damit die Erlaubnisverfahren nach anderen Gesetzen (siehe genauer unten 5.2).

Der Gesetzgeber knüpft im BImSchG (4. BImSchV) für die Errich-tung und den Betrieb der Anlagen nicht an die LNG-Tankstellen an, sondern an die „Lagerung, Be- und Entladung von brennba-

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

ren Gasen“3. Dies ist im Potenzial schädlicher Umwelteinwirkun-gen begründet, welches vornehmlich dem Lagerungsprozess im-manent ist. Begrifflich wird in den folgenden Ausführungen daher auf die „Lagerung von LNG“ abgestellt.

5.1 Genehmigungspflicht für die Errichtung und Lagerung von LNG

Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung von LNG ab einem Fassungsvermögen von drei Tonnen ist nach BImSchG geneh-migungspflichtig (Anlage 1 Nr. 9.1 der Verordnung über ge-nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV oder BImSchV IV)). Tabelle  1 enthält einen Überblick über die größenabhängigen Schwellenwerte, nach denen sich die Art des Genehmigungsver-fahrens bestimmt (§ 4 Abs. 1 BImSchG iVm. 4. BImSchV).

Maßgeblich für die Bestimmung des Fassungsvermögens sind alle Anlagenteile, die zum Betrieb notwendig sind, und Neben-einrichtungen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusam-menhang stehen und für das Entstehen schädlicher Umweltein-wirkungen von Bedeutung sein können (§ 1 Abs. 2 BImSchV IV). In der Regel wird die Anlage zur LNG-Lagerung bzw. -Betankung als eine zusammenhängende Anlage gelten, weil beide Anlagen-teile zum Betrieb notwendig sind. Handelt es sich um mehrere Anlagen, die eine gemeinsame Anlage darstellen, so sind die An-lagengrößen für die Bestimmung der Schwellenwerte zusammen zu betrachten (§ 1 Abs. 3 BImSchV IV). Ziel ist es, die Anlage in ihrer Gesamtheit und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu beurteilen.

Das BImSchG unterscheidet für die Neuerrichtung einer Anlage zwischen dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BIm-SchG und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Für Anlagen mit einem Fassungsvermögen ab 30 Ton-nen LNG ist das förmliche Genehmigungsverfahren durch-zuführen (Tab. 1). Im Unterschied zum vereinfachten Verfahren ist hier eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der An-trags- und Projektunterlagen vorgeschrieben, die Dritten die Mög-lichkeit eröffnet, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren greift bei Anlagen mit einem Fassungsvermögen ab drei Tonnen bis weniger als 30 Ton-nen. Es ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen (§ 19 iVm. § 10 Abs. 3, 4, 6 BImSchG). Lediglich die Träger öffentlicher Be-lange werden angehört, indem Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einge-holt werden (§ 10 Abs. 5 BImSchG).

Die Errichtung von Anlagen mit einem Fassungsvermögen kleiner als drei Tonnen ist genehmigungsfrei nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. 4. BImSchV. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Genehmigun-

3 LNG in flüssiger Form fällt unter die Rubrik „brennbare Gase“, weil der Ver-ordnungsgeber auf die Eigenschaften des Stoffes, die bei 20 °C vorliegen, abstellt, Anlage 1 Nr. 9.1 BImSchV IV.

gen für die Errichtung und den Betrieb nach anderen Fachvor-schriften erforderlich sind. Regelmäßig wird hier einzuholen sein:

• eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Betriebs- sicherheitsverordnung (BetrSichV) und

• eine baurechtliche Genehmigung.

Die baurechtliche Genehmigung richtet sich nach der einschlä-gigen Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Für die Geneh-migung von LNG-Lagereinrichtungen unter drei Tonnen kann gegebenenfalls auf Erfahrungen aus dem Genehmigungsprozess für Erdgastankstellen zurückgegriffen werden, da die Gefähr-dungspotenziale ähnlich eingeschätzt werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetzAnlagen für die Lagerung von brennbaren Gasen erfordern ge-gebenenfalls eine Prüfung des Vorhabens nach dem Umweltver-träglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Ähnlich wie im BImSchG gibt es Schwellenwerte. Für LNG-Lagerung und Betankung sind die in Tabelle 2 dargestellten Schwellenwerte einschlägig.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG bedeutet eine UVP-Pflicht des Vorhabens, wenn das Vorha-ben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund über-schlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen haben kann.

Für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung ist eine standort-bezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG vorgesehen. Hier besteht die Grundannahme des Gesetzgebers, dass eine UVP-Prüfung nicht erforderlich ist. Das Vorhaben kann aber nach Einschätzung der zuständigen Behörde UVP-pflichtig werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten (nach Nr. 2 Anlage 2 UVPG) erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen zu erwarten sind.

StörfallverordnungFür die Lagerung von LNG kann die Störfallverordnung (12. BImSchV oder BImSchV XII) Anwendung finden. Die 12.  BImSchV gehört zu den Ausführungsbestimmungen des BImSchG. Sie bestimmt Mengenschwellen für gefährliche Stoffe und knüpft hieran beson-dere Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen. LNG fällt unter die Rubrik „Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas“ (Anhang 1 Stoffliste Nr. 2.1 BImSchV XII) und damit unter den An-wendungsbereich der 12. BImSchV. Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die Mengenschwellen.

Zu den regulären Pflichten aus der Störfallverordnung gehört u. a. die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, § 8 BImSchV XII.

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

5.2 Sonstige Bemerkungen zum Genehmigungs-verfahren

Die Genehmigung nach BImSchG entfaltet eine sogenannte Kon-zentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Dies bedeutet, dass die im-missionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen für die Errichtung der Anlage erforderlichen behördlichen Entschei-dungen mit umfasst. Diese sonstigen Genehmigungen entfallen nicht, sondern sie werden mit erteilt. Dies dient einerseits der Koordination der Entscheidungsfindung unterschiedlicher Fach-behörden und andererseits der Verfahrensvereinfachung und

-beschleunigung für den Antragsteller. Die Konzentrationswirkung der Genehmigung erfasst u. a.:

• immissionsschutzrechtliche Genehmigung

– einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung und – Prüfung nach Störfallverordnung,

• baurechtliche Genehmigung, Erlaubnisse und Ausnahmen des Naturschutzrechts,

• wasserrechtliche Zulassungen; nicht jedoch Erlaubnis oder Bewilligung,

• Erlaubnis nach BetrSichV.

Dies gilt gleichermaßen für Genehmigungen, die im vereinfach-ten und auch im förmlichen Verfahren nach BImSchG erlassen werden.

Vorhandensein von LNG nach Anhang 1 Stoffliste Nr. 2.1 BImSchV XII

rechtliche Anforderungen aus Störfallverordnung

12. BImSchV

bis 50 Tonnen – ohne –

ab 50 Tonnen Vorschriften für Betriebsbereiche und Meldeverfahren § 1 Abs. 1 Satz 1

ab 200 Tonnen zuzüglich Einhaltung der erweiterten Pflichten nach § 9–12 § 1 Abs. 1 Satz 2

Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen

Art des Verfahrens nach UVPG

Anlage 1 UVPG

mit Fassungsvermögen unter 3 Tonnen – ohne –

mit Fassungsvermögen ab 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen

standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. 9.1.1.3

mit Fassungsver mögen ab 30 Tonnen bis weniger als 200.000 Tonnen

allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls Nr. 9.1.1.2

mit Fassungsvermögen ab 200.000 Tonnen UVP-pflichtig Nr. 9.1.1.1

Tab. 3: Mengenschwellen für LNG aus der Störfallverordnung Quelle: DBI nach 12. BImSchV

Tab. 2: Schwellenwerte für Umweltverträglichkeitsprüfung Quelle: DBI nach UVPG

Anlagen zur Lagerung, Be- und Entladung von brennbaren Gasen

Art des Verfahrens nach 4. BImSchV

4. BImSchV Anlage 1

mit Fassungsvermögen unter 3 Tonnen – ohne –

mit Fassungsvermögen ab 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen

vereinfachtes Genehmigungsverfahren Nr. 9.1.1.2

mit Fassungsvermögen ab 30 Tonnen oder mehr

förmliches Genehmigungsverfahren Nr. 9.1.1.1

Tab. 1: Schwellenwerte für Genehmigung nach BImSchG Quelle: DBI nach BImSchG

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Bedingt durch die Konzentrationswirkung der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung sind bei Antragstellung umfangreiche Unterlagen, z. B. für die baurechtliche und naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens, einzureichen. Das Genehmigungsver-fahren wird nicht inhaltlich verkürzt, sondern nur konzentriert.

Im Vorfeld eines förmlichen oder vereinfachten Genehmigungs-verfahrens eröffnet § 9 BImSchG die Möglichkeit, einen Vorbe-scheid zu beantragen. Durch den Vorbescheid können einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab geprüft werden. Das Prüfergebnis ist verbindlich und für das spätere Genehmigungs-verfahren rechtlich bindend. Hierdurch können kritische Fragen, beispielsweise zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, geklärt werden. Dies bewahrt den Anlagenbetreiber davor, das umfang-reiche, zeit- und kostenintensive Genehmigungsverfahren sofort zu betreiben, obwohl nennenswerte Rechtsunsicherheiten in ein-zelnen Fragen vorhanden sind.

5.3 Rechtsgrundlagen für den Betrieb von LNG-Lager einrichtungen

Die im vorhergehenden Absatz genannten Rechtsgrundlagen für die Genehmigung enthalten ebenfalls Anforderungen für den Betrieb von LNG-Lagereinrichtungen. Die Genehmigungspflicht bezieht sich nicht auf die Anlage an sich, sondern auf deren Er-richtung und Betrieb. Bestimmungen für den Betrieb der Anlagen enthalten nicht nur das BImSchG, sondern beispielsweise auch die Arbeits stättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und das Produktsicherheitsgesetz.

5.4 Rechtsgrundlagen für die Nutzung von LNG als Kraftstoff

Die beiden Eigenschaften „Zuverlässigkeit“ und „Sicherheit“ bestimmen den Rechtsrahmen für die Nutzung von LNG als Kraftstoff. Aus diesem Grund wird einerseits in die Nutzung von LNG als Kraftstoff für die Gefahrgutbeförderung und sonstiger Güter unterschieden.

5.4.1 LNG als Kraftstoff für die Gefahrgutbeförderung

Die Nutzung von LNG-betriebenen Fahrzeugen ist für die Gefahr-gutbeförderung im Straßenverkehr gestattet, bedarf jedoch einer entsprechenden Zulassung. Diese Neuregelung wurde mit dem ADR 2017 eingeführt, Ziffer 9.2.4.4 ADR 2017:

„Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüs-sigtem Erdgas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bauteile für CNG und LNG gemäss der ECE-Regelung Nr. 110 zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. […] Bei EX / II- und EX / III-Fahr-zeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden.“

In EX / II und EX / III Fahrzeugen ist der Einsatz auf flüssige Kraft-stoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C beschränkt, wodurch LNG als Kraftstoff ausgeschlossen ist4, Ziffer 9.2.4.4 ADR 2017. Aus den Begriffsbestimmungen in Ziffer 9.1.1.2 ADR lässt sich ableiten, dass der LNG-Antrieb für die Beförderung von explosi-ven Stoffen (EX / II, EX / III Fahrzeuge) untersagt ist, der Transport von brennbaren flüssigen Stoffen in FL-Fahrzeugen und gefähr-licher Güter in AT-Fahrzeugen hingegen zulassungsfähig ist. Die Fahrzeugklasse MEMU kann vom Wortlaut her mit LNG ange-trieben werden; allerdings ist fraglich, ob dies tatsächlich beab-sichtigt ist, da MEMU eine „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen“ ist und somit die besondere Gefährdungslage vergleichbar mit EX / II und EX / III Fahrzeugen vorliegt.

Wie bereits erläutert, ist der Transport von „brennbaren flüssigen Stoffen“ zulassungsfähig. Unklar bleibt, ob LNG als Kraftstoff für Gü-ter der Gefahrstoffklasse 2 (wozu unter anderem LNG nach Nr. 1972 zählt) genutzt werden darf, weil keine der Gefahrstoffklassen be-grifflich Bezug auf „brennbare flüssige Stoffe“ nimmt. So umfasst Gefahrstoffklasse 1 „explosive Stoffe“, die Klasse 2 „Gase“ und die Klasse 3 „entzündbare flüssige Stoffe“, Ziffer 2.2.1.1 ADR. LNG wird durch das ADR in die Gefahrstoffklasse 2 „Gase“ eingestuft.

5.4.2 LNG als Kraftstoff für die Beförderung sonstiger Güter

Für die Beförderung sonstiger Güter mit LNG-betriebenen Fahr-zeugen sind keine Einschränkungen bekannt. Der Einsatz von LNG zum Antrieb im Bereich des Schwerlast- und Schiffsver-kehrs wird politisch ausdrücklich unterstützt, wie z. B. durch die EU-Richtlinie 2014 / 94 / EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

6. Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Die Genehmigung einer LNG-Tankstelle erfolgt in der Regel (s. o.) nach dem BImSchG. Für die Erstellung von Antragsunterlagen für Genehmigungsverfahren nach BImSchG haben die zuständigen Behörden Leitfäden und Hinweise veröffentlicht. Diese Leitfä-den können als Checklisten benutzt werden und sind hilfreiche Wegweiser für vollständige und formgerechte Antragsunterlagen. Dazu gehören u. a.:

• Umfang und Gliederung der Antragsunterlagen,

• Anzahl der Mehrfachausfertigungen der Antragsunterlagen,

• redaktionelle Anforderungen (z. B. Planformate, Maßstab, Koordinatenanlagen, Revisionsvermerke).

4 Der Flammpunkt von LNG beträgt ca. −187 bis −135 °C.

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Die Antragsunterlagen werden in der Regel nach folgenden The-men bereichen gegliedert:

• Antrag,

• Inhalt,

• Kurzbeschreibung,

• Standort und Umgebung,

• Bauvorlagen,

• Natur-, Artenschutz und Landschaftsschutz,

• Betriebsbeschreibung,

• Stoffe, -Zubereitung,

• Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung,

• Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

• Luftreinhaltung,

• Emissionen,

• Immissionen,

• Treibhausgas-Emissionen,

• sparsame und effiziente Energieverwendung,

• Schutz vor Lärm und Erschütterungen,

• Anlagensicherheit,

• Brandschutz,

• Arbeitsschutz (inklusive Druckbehältersicherheit, Explosionsschutz),

• Umweltverträglichkeitsprüfung,

• Maßnahmen im Falle der Betriebseinstellung,

• sonstige Antragsunterlagen.

Der jeweilige BImSchG-Antragsgegenstand (Anzeige, Neugeneh-migung, Änderungsgenehmigung, vorzeitiger Beginn, Teilgeneh-migung oder Vorbescheid) gibt den Umfang der einzureichenden Unterlagen vor. Weiterhin ist der Schwellenwert der Lagermenge ausschlaggebend für den Antragsumfang (Tab. 1 und 2).

Um die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu ermitteln, wird eine Vorprüfung durchgeführt. Nach Abschluss der Vorprüfung wird festgelegt, ob eine UVP notwendig ist, auch wenn der Schwellenwert für eine UVP-Pflicht nicht erreicht wird (Tab. 2). Die Kriterien zur Prüfung der UVP-Pflicht werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben (siehe dazu auch Kapitel 6. 2.).

In § 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungs-verfahren (9. BImSchV) wird das Genehmigungsverfahren detail-liert beschrieben. Danach kann der Ablauf in fünf Schritte geglie-dert werden:

• Erstellung von Planungsunterlagen,

• Antragskonferenz (Vorgespräch mit den zuständigen Behörden),

• Erstellung des Antrages und der erforderlichen Unterlagen,

• Antragstellung,

• Antragsprüfung,

• Genehmigungsphase.

Um ein reibungsloses Genehmigungsverfahren zu ermöglichen, sollten Behörden und Öffentlichkeit (falls beteiligt) bereits früh-zeitig über das Vorhaben informiert werden. Vorteilhaft ist es, zu-sätzlich zu den eigentlichen Antragsunterlagen Informationsma-terial zu sicherheitsrelevanten Fragen und zu Chancen von LNG als neuem Kraftstoff zur Verfügung zu stellen (siehe Infobox). Einen typischen Ablauf des formalen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG sowie eine Information zu üblichen Zeitvorgaben zeigt Abbildung 9.

INFO

Eckpunkte zur Umsetzung von Genehmigungsverfahren für LNG-Tankstellen Quelle: [7]

bewährte Praxis

• in frühzeitigen Dialog mit den Behörden treten

• Nachbarschaft, Träger öffentlicher Belange einbinden (> 30 t, im förmlichen Verfahren)

• belastbare Projektbeschreibung anfertigen

• Vorteile / Innovation hervorheben

– Umwelt– „LNG Blue Corridor Projekt“

• Zeit nehmen zur Vorbereitung

– Technik– Standort

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

6.1 Planung und Abstimmung

In der Planungsphase wird die Basis für das Genehmigungsver-fahren gelegt. Für ein reibungsloses Genehmigungsverfahren sollte in dieser Phase sorgfältig gearbeitet werden. Wichtig ist, dass die Anforderungen an den Genehmigungsantrag im Vorfeld abgestimmt werden. Vor dem Genehmigungsverfahren sollte daher ein Abstimmungsgespräch mit der zuständigen Genehmi-gungsbehörde und anderen beteiligten Parteien, wie z. B. einer zugelassenen Überwachungsstelle, Anlagenhersteller und der Feuerwehr, erfolgen.

Besprechungspunkte sollten sein:

• die Darstellung der Gesamtkonzeption (technische Planung, Lage),

• die Darstellung des Sicherheitskonzeptes und des Gefährdungspotenzials,

• die Abstimmung der Vorgehensweise mit der zuständigen Behörde.

6.2 Zusammenstellung von Antragsunterlagen

Ein Genehmigungsantrag für eine LNG-Tankstelle sollte mindes-tens folgende Dokumente enthalten:

• Beschreibung der LNG-Tankstelle (Art, Leistungsangaben),

• Lageplan, Übersichtskarte, Angaben zur derzeitigen Nutzung von Bauflächen,

• Aufstellungsplan, Einrichtungen und Komponenten,

• Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild,

• Apparate- und Stückliste,

• Auflistung von MSR-Schutzeinrichtungen,

• Verriegelungsplan,

• Gefährdungsbeurteilung mit Explosionsschutzdokument,

• Alarm- und Gefahrenabwehrplan,

• Brandschutzplan.

Abb. 9: Ablauf des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG Quelle: [9]

Planung und Konzeptpapier zum Vorhaben

Was macht der Antragssteller? Was macht die Behörde?

der Antrag ist vollständig

Information der zuständigen Behörde

• lädt ggf. zur Antragskonferenz ein• benennt beteiligte Behörden• legt Umfang der Antragsunterlagen fest• legt die erforderlichen Sachverständigengutachten fest• koordiniert, falls mehrere Zulassungen erforderlich sind• wirkt auf die Durchführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hin• führt ggf. die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch• informiert, falls UVP-pflichtig• bereitet den Screening-Termin vor• führt das Screening durch

• ggf. Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen

• inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen• Sammeln und Sichten von Einwendungen• ggf. Anberaumung und Durchführung

eines Erörterungstermins• Festlegung von Nebenbestimmungen

zur Genehmigung

Entscheidung nach 3 Monaten bei ver-

einfachtem Verfahren und 7 Monaten bei förmlichem

Verfahren

ggf. Durchführung einer frühenÖffentlichkeitsbeteiligung

Erarbeitung des Antrags

Abgabe des Antrags Prüfung auf Vollständigkeit

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Anmerkung: Der Umfang der Antragsunterlagen für die Geneh-migung nach BImSchG ist in einschlägigen Leitfäden der Bun-desländer erhältlich. Der Umfang der Antragsunterlagen für die Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung ist im Entwurf der LASI-Veröffentlichung LV 49 aufgeführt und kann im Anhang 3 entnommen werden.

6.3 Antragstellung

Die Genehmigungsbehörde legt entweder im Vorgespräch oder auf Anforderung durch Übersendung einer entsprechend gekenn-zeichneten Checkliste verbindlich fest, welche Formulare auszu-füllen und welche Unterlagen vorzulegen sind. Der Antragsteller sollte diese Festlegungen berücksichtigen, da sich sonst das Ge-nehmigungsverfahren verzögern wird. Vielfach können Anträge elektronisch gestellt werden.

6.4 Antragsprüfung

Die Genehmigungsbehörde muss den Eingang des Antrags und der Unterlagen schriftlich bestätigen. An die Antragstellung schließt sich die umgehende Prüfung durch die Genehmigungs-behörde an. Diese beinhaltet die Vollständigkeitsprüfung (in der Regel binnen eines Monats) und die Sachprüfung. Nachforderun-gen an Unterlagen sowie ihr Umfang sind dem Antragsteller um-gehend mitzuteilen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrages soll nicht vom Eingang der nachgeforderten Unterlagen abhän-gig gemacht werden. Die Genehmigungsbehörde ist angehalten, nach Möglichkeit sofort in die Sachprüfung einzusteigen.

6.5 Genehmigungsphase

Der Genehmigungsbescheid erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides ist im We-sentlichen in § 21 der 9. BImSchV geregelt; danach muss er An-gaben zum Antragsteller, zur Art und Rechtsgrundlage der Geneh-migung und zum Gegenstand der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage enthalten. Außerdem müssen in der Genehmigung die für die Sicherstellung der Genehmigungsvor-aussetzungen erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere Festlegungen zu erforderlichen Emissionsbegrenzungen, enthal-ten sein.

Die behördliche Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt (siehe hierzu Anhang 2, Stand: Dezember 2016).

7. Bau der LNG-Tankstelle

7.1 Sicherheitsrelevante Maßnahmen

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist das Gefährdungs-potenzial der Anlage einzuschätzen. Eine Gefährdung kann sich bei unkontrolliertem Austreten von LNG oder Gas, durch Brand oder durch Druckwirkung ergeben. Das Gefährdungspoten-zial von LNG-Tankstellen bei Austreten von LNG oder Gas kann simuliert und berechnet werden. Hierüber können Sicherheitsab-stände ermittelt werden und Sicherheitseinrichtungen konzipiert werden. Es sollten die folgenden Fälle unterschieden werden.

7.1.1 Gasfreisetzung über Ausbläser

In einem nicht bestimmungsgemäßen Betrieb kann der Innen-druck des LNG-Lagertanks den Auslösedruck des Sicherheitsven-tils erreichen. Der Austritt von Erdgas erfolgt dann über einen vertikalen Ausbläser, welcher am höchsten Punkt der Anlage posi tioniert ist. Für diesen Abblasefall kann eine Berechnung der Gasausbreitung einen Hinweis darauf geben, wie groß die Wolke eines zündfähigen Gasgemisches werden kann. Daraus lassen sich notwendige Abstände und Ex-Schutz-Zonen festlegen.

7.1.2 Lachenverdampfung

Im unwahrscheinlichen Falle eines Austritts von flüssigem LNG kommt es zu einer Lachenbildung auf dem Boden. Berechnungs-modelle für die Lachenverdampfung können in Abhängigkeit von Windart und Windgeschwindigkeit die Ausbreitung einer zünd-fähigen Wolke oberhalb der Lache bestimmen und geben damit Hinweise zu den notwendigen Sicherheitsabständen.

7.1.3 Lachenbrand und Wärmestrahlung

Ein Lachenbrand entsteht, wenn sich die aus einer Lachenver-dampfung entstehende Gaswolke entzündet. Durch die Simula-tion eines Lachenbrandes können die entstehenden Wärmestrah-lungswerte und die Dauer des Brandes ermittelt werden. Die Schutzabstände, die durch ein Feuer entstehen, richten sich nach der durch das Feuer ausgehenden Wärmestrahlung. Die einzu-haltenden Wärmestrahlungsgrenzwerte für verschiedene Objekte sind in der DIN EN 1473 Anhang A beschrieben.

7.1.4 Explosion bei einer Lachenverdampfung

Bei Freisetzung von verflüssigtem oder gasförmigem Erdgas be-steht die Gefahr einer Entzündung der Gaswolke. Diese resultiert nicht zwangsläufig in einer Explosion, da dafür eine Eindämmung der Gaswolke notwendig ist. Die durch den Aufbau einer LNG-Tankstelle mögliche Eindämmung ist im Vergleich zu komplexen Industrieanlagen eher als gering anzusehen. Die Überdrücke, welche aus einer Explosion des zündfähigen Gemisches in ei-nem eingedämmten Bereich entstehen, können z. B. mit Hilfe des

„Multi Energy Model” der Niederländischen Organisation für Ange-

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

wandte Naturwissenschaftliche Forschung (kurz TNO) berechnet werden.

7.1.5 Schutz- und Sicherheitsabstände

Beim Bau einer LNG-Tankstelle sind Schutz- und Sicherheits-abstände nach den einschlägigen Regelungen der TRBS / TRGS zu berücksichtigen. Die ISO 16924 kann als weitere Erkenntnis-quelle verwendet werden. Darüber hinaus sind beim Bau einer LNG-Tankstelle weitere sicherheitsrelevante Grundlagen zu be-rücksichtigen:

• Gemäß TRBS 3146 / TRGS 746, Abschnitt 4.5.1, Absatz  11 dürfen bei Lagerbehältern für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand im Umkreis von 5 Metern um betriebsbedingte Freisetzungsstellen keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte, Öffnungen zu tieferliegenden Räumen und Luftansaugöffnungen angeord-net sein.

• Druckbehälter müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfah-renstechnisch eingebunden sein, dass aus Sicherheitseinrich-tungen austretendes Gas gefahrlos abgeleitet werden kann.

• Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Instand-haltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vor-handen sind.

• Die Druckbehälter und ihre Ausrüstung müssen gegen mecha nische Einwirkungen von außen, z. B. durch Fahrzeuge, soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.

• Schutz- bzw. Ex-Zonen sind gemäß TRBS 2152 einzuhalten.

7.2 Kennzeichnungspflicht für LNG / LCNG-Tankstellen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG)

Nach „§ 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Ver-wendung von Arbeitsmitteln“ müssen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähi-ger Atmosphäre unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Ar-beitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.

Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich ausreichende, ver-ständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweise vorhanden sein.

Nach der TRGS 509 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Anlagen sind mit ei-ner Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen hervor-gehen oder abgeleitet werden können. Auf TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-sen“ wird hingewiesen. Erdgastankstellen müssen in Anlehnung an die GefStoffV und das ArSchG mit Warnhinweisen gekenn-zeichnet werden. Typische Kennzeichnungen von LNG / LCNG-Tankstellen sind Anhang 4 zu entnehmen.

7.3 Stellungnahmen während der Planungsphase und Abnahmen nach Bau durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), externe Gutachter oder Fachplaner

7.3.1 Planung überwachungsbedürftiger Anlagen

Bei der Planung einer LNG-Tankstelle mit einem Lagervolumen von weniger als 50 Tonnen LNG sind folgende Stellungnahmen anzufertigen:

• Standortbegutachtung und Erstellung eines Prüfberichts einer ZÜS gemäß § 18 BetrSichV,

• Anforderungen an das Sicherheitskonzept: Erstellung von sicherheitstechnischen Unterlagen gemäß § 29 a,

• Anforderungen an das Brandschutzkonzept: definiert die Er-fordernisse für den Brandschutz für den aktiven und passi-ven Feuerschutz (Löschwasser, Schaum, Feuerbeständigkeit, Barrieren, Feuerhürden etc.),

• Anforderungen an die Brand- und Gaserkennung: Eine Gestal-tungsgrundlage definiert die Erfordernisse zum Erkennen und Reagieren bei versehentlicher Freisetzung von LNG. Diese be-inhaltet: ganzheitliche Feuer- und Gassystemanforderungen; benötigte Detektortypen, Standorte und Positionen; automa-tische Rückmeldung, Alarmsystem bei manueller Intervention,

• Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 BetrSichV und § 6 GefStoffV,

• eine Flucht / Evakuierungs- und Rettungsanalyse,

• ein Leckagevorsorge- und Maßnahmenplan,

• ein Umweltmanagementplan,

• ein Lärmmanagementplan und

• ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan.

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

7.3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme überwachungsbedürf-tiger Anlagen gemäß § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 (zu § 15)

Folgende Einzelheiten sollten zur Prüfung vor erstmaliger Inbe-triebnahme der LNG-Tankstelle berücksichtigt werden:

• Festlegung der Prüfzuständigkeit

– eine zugelassene Überwachungsstelle oder gemäß Aus-nahme in Anhang 2 Abschnitte 3 und 4 der BetrSichV zur Prüfung befähigte Personen

– ggf. konkrete Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

• Festlegung der Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung der Anlage und der Anlagenteile

– für die Druckanlage innerhalb von maximal sechs Mona-ten nach Inbetriebnahme

– für die Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen vor der Inbetriebnahme

Beachtung der maximal zulässigen Höchstfristen gem. § 13 Abs. 6 und Anhang 2 Abschnitte 3 und 4 der BetrSichV.

• Ordnungsprüfung und technische Prüfung

– Einzelheiten des Prüfinhaltes einer Prüfung der Druckan-lage durch eine ZÜS5 können der TRBS 1201 Teil 2 ent-nommen werden.

– Einzelheiten des Prüfinhaltes einer Prüfung einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen durch eine ZÜS6 kön-nen der TRBS 1201 Teil 1 und 5 entnommen werden.

Bei den Prüfungen werden die einschlägigen TRBS / TRGS wegen ihrer Vermutungswirkung als Maßstab genommen. Die Techni-schen Regeln zur Druckbehälterverordnung (TRB) oder die Tech-nischen Regeln für technische Gase (Druckgase) (TRG) können als weitere Erkenntnisquellen herangezogen werden.

5 siehe Beschluss BD 007 rev 1 des Erfahrungsaustauschkreises der zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS). EK ZÜS-Beschlüsse sind kostenlos herunterladbar unter http://www.vdtuev.de / themen / anlagensicherheit / erfahrungsaustausch_zues / ek_zues_beschluesse

6 siehe Beschluss BE 006 rev 1 des EK ZÜS

8. Betrieb der LNG / LCNG-Tankstelle

Beim Betrieb von LNG / LCNG-TankstellenTankstellen sind wieder-kehrende Prüfungen gemäß § 16 der BetrSichV durchzuführen.

8.1 Wiederkehrende Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 (zu § 16)

Folgende Einzelheiten sollten zur wiederkehrenden Prüfung der Anlage und der Anlagenteile berücksichtigt werden:

• Festlegung der Prüfzuständigkeit

– eine zugelassene Überwachungsstelle oder gemäß Aus-nahme in Anhang 2 Abschnitte 3 und 4 der BetrSichV zur Prüfung befähigte Personen

– ggf. konkrete Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

• Überprüfung der Prüffristen: Prüfung, ob die Prüffristen der Anlage und der Anlagenteile weiterhin korrekt gemäß § 13 Absatz 6 und Anhang 2 Abschnitte 3 und 4 der BetrSichV festgelegt sind

• Ordnungsprüfung und technische Prüfung:

– Einzelheiten des Prüfinhaltes einer Prüfung der Druckan-lage durch eine ZÜS7 können der TRBS 1201 Teil 2 ent-nommen werden.

– Einzelheiten des Prüfinhaltes einer Prüfung einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen durch eine ZÜS8 kön-nen der TRBS 1201 Teil 1 und 5 entnommen werden.

Bei den Prüfungen werden die einschlägigen TRBS / TRGS wegen ihrer Vermutungswirkung als Maßstab genommen. Die Techni-schen Regeln zur Druckbehälterverordnung (TRB) oder die Tech-nischen Regeln für technische Gase (Druckgase) (TRG) können als weitere Erkenntnisquellen herangezogen werden.

8.2 Hinweise zur Benutzung von Persönlicher Schutz-ausrüstung (PSA) für Lkw-Fahrer während der LNG-Betankung

Einzelheiten zu den Anforderungen an die PSA für Lkw-Fahrer sind Anhang 5 zu entnehmen.

7 siehe Beschluss BD 007 rev 1 des Erfahrungsaustauschkreises der zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS). EK ZÜS-Beschlüsse sind kostenlos herunterladbar unter http://www.vdtuev.de / themen / anlagensicherheit / erfahrungsaustausch_zues / ek_zues_beschluesse

8 siehe Beschluss BE 006 rev 1 des EK ZÜS

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Literatur und Quellen

[1] DVGW et al. 2016: Potenzialanalyse LNG – Einsatz von LNG in der Mobilität, Schwerpunkte und Handlungsempfehlun-gen für die technische Umsetzung, Essen u. a. O., 2016.

[2] Shell Deutschland Oil GmbH: Erdgas. Eine Brückentechno-logie für die Mobilität der Zukunft? Hamburg, 2013.

[3] TEAM CONSULT, Berlin

[4] TGE Gas Engineering

[5] DIN EN ISO 16903 – Eigenschaften von Flüssigerdgas mit Einfluss auf die Auslegung und die Materialauswahl

[6] Rolande LNG

[7] GOC Engineering GmbH

[8] Macrotech, JC Carter, Parker Kodiak

[9] Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

[10] Uniper SE

Literaturhinweise

Normen9

DIN EN 590 – Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 1473 – Anlagen und Ausrüstung für Flüssigerdgas – Aus-legung von landseitigen Anlagen

DIN EN ISO 16903 – Eigenschaften von Flüssigerdgas mit Ein-fluss auf die Auslegung und die Materialauswahl

ISO 16924 – Natural gas fuelling stations – LNG stations for fuelling vehicles

Technische Regeln für Betriebssicherheit / Technische Regeln für Gefahrstoffe10

TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 509 – Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbe-wegliche Behälter

TRBS 1201 Teil 1 – Prüfung von Anlagen in explosionsgefährde-ten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosions-gefährdeten Bereichen

TRBS 1201 Teil 2 – Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

TRBS 1201 Teil 5 – Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tank-stellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion

TRBS 2152 – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allge-meines

TRBS 3146 / TRGS 746 – Ortsfeste Druckanlagen für Gase

TRBS 3151 / TRGS 751 – Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

LASI-Veröffentlichung11

LASI-Veröffentlichung (LV) 49 – Qualität der gutachterlichen Äußerungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 Be-triebssicherheitsverordnung

9 Die in diesem Dokument aufgeführten Normen können über die wvgw Wirt-schafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH oder den Beuth Verlag bezogen werden (http://www.beuth.de / de, https://shop.wvgw.de)

10 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter http://www.baua.de/de eingesehen werden.

11 LASI-Veröffentlichungen können auf der Internetseite des Länder-ausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unter http://lasi-info.com / start / eingesehen werden.

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

0,1

1

10

100

-220 -210 -200 -190 -180 -170 -160 -150 -140 -130 -120 -110 -100 -90 -80

Dam

pfdr

uck

[bar

]

Temperatur [°C]

Flüssigphase

GasphaseLNG bei 1 bar und -162 °C

kaltes LNG bei 3 bar und -146 °C

gesättigtes LNG bei 8 bar und -130 °C

kritischer Punkt

Anhang

Anhang 1

Eine detaillierte Beschreibung des Verlaufes von Temperatur und Druck befindet sich in Abbildung 10.

Anhang 2

Die behördliche Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt (Stand: Dezem-ber 2016) (Abb. 11).

Anhang 3

Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnis-verfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung

Erforderliche Angaben in den Antragsunterlagen für Anlagen ge-mäß § 18 Abs. 1 Nummer 3 BetrSichV – Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen)

Bundesland / Stadtstaat Genehmigungsbehörde

Baden-Württemberg Gewerbeaufsicht

Bayern In der Regel die Kreisverwaltungs behörde (Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde)

BerlinLandesamt für Arbeitsschutz, Gesund-heitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi

Brandenburg Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Bremen Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Hamburg Behörde für Umwelt und Energie

Hessen Regierungspräsidien

Mecklenburg- Vorpommern

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU)

Niedersachsen Gewerbeaufsichtsämter

Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen

Rheinland-Pfalz Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Saarland Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

Sachsen Landesdirektionen, Landratsämter

Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt

Schleswig-HolsteinLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR)

Thüringen Landesverwaltungsamt; Landratsämter

Abb. 10: Darstellung des Verlaufs der Dampfdruckkurve von Methan Quelle: [10]

Abb. 11: Auflistung der Genehmigungsbehörden in Abhängigkeit des Bundeslandes Quelle: DVGW

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Für Gasfüllanlagen sollen mindestens folgende Angaben und Unter lagen enthalten sein:

I. Erlaubnisantrag – allgemeine Angaben

1. Antragschreiben mit Kurzbeschreibung der Anlage mit rechts-verbindlicher Unterschrift des Arbeitgebers oder Antragstel-lers

2. Name / Firmenbezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers gemäß § 2 Absatz 3 BetrSichV, sofern bekannt

3. Name / Firmenbezeichnung und Anschrift sowie Telefonnum-mer des Antragstellers, falls abweichend von Nr. 2 sowie ggf. Vollmacht des Arbeitgebers

4. Art des Antrages

• Neuantrag

• Änderungsantrag

5. Zusätzliche Angaben bei Änderungsanträgen

• Aktenzeichen und ausstellende Behörde oder alternativ Kopie bereits vorliegender Erlaubnisbescheide

• Kurzbeschreibung der Änderungen der Bauart oder Be-triebsweise der Anlage mit Abgrenzung zu den nicht zu ändernden Teilen der Anlage

6. Liste der Antragsunterlagen

7. Angabe der Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer

II. Beschreibung der gesamten Gasfüllanlage, der vorgesehenen Betriebsweise und der Aufstellung (Antragsunterlagen)

1. Vorgesehener Betriebsort mit Anschrift

2. Angaben zur erlaubnispflichtigen Anlage

2.1 Beschreibung der Gasfüllanlage und der vorgese-henen Betriebsweise sowie die Angabe von techni-schen und organisatorischen Maßnahmen, welche den sicheren Betrieb gewährleisten einschließlich folgender Angaben:

2.1.1 Beschreibung der kennzeichnenden Merkmale (im Ge-bäude oder im Freien, Bezeichnung und Art der Druck-gase, Art der zu füllenden Behälter)

2.1.2 Angaben zu Art, Anzahl und Ausführung der Füll- bzw. Abgabeeinrichtungen (wie Pumpen, Abgabeeinrichtun-gen, Füllanschlüsse, Schlauch- bzw. Rohrbruch- und Absperrsicherungen etc.) etwaiger Abblaseeinrichtun-gen der Speicherbehälter und Rohrleitungen, Leistung der Anlage (maximale Leistung)

2.1.3 Eigenschaften der Druckgase: chemische Bezeichnung oder Handelsname des Druckgases, Gefährlichkeits-merkmal nach Gefahrstoffverordnung, erforderliche sicherheitstechnische Kenngrößen, Einstufung nach CLP-Verordnung (VO (EG) 1272 / 2008), Sicherheits-datenblätter

2.1.4 Lager- und Vorratsbehälter (z. B. Auslegungsdaten wie Auslegungsdruck, Fassungsvermögen, Füllgrad)

2.1.5 Maßnahmen, durch welche die Überfüllung von Behäl-tern (z. B. Überfüllsicherung), sowie unzulässige Drücke (z. B. Sicherheitsventil) sowie unzulässige Temperaturen verhindert werden

2.1.6 Nachweis der Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile untereinander sowie eine Aussage zu Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Anlage dienen

2.1.7 Angaben zum Umfang der Druckgeräte bzw. Baugrup-pen nach Druckgeräte-Richtlinie 2014 / 68 / EU hin-sichtlich Bestellspezifikation (siehe TRBS 2141 Teil 1 Nr. 4.1.1) und Druckgerätekategorie

2.1.8 Beschreibung etwaiger sicherheitstechnisch bedingter Schnittstellen zwischen Anlagenkomponenten

2.1.9 Angabe, ob weitere Gasspeicherbehälter vom selben Arbeitgeber zur Befüllung von Fahrzeugen am gleichen Standort betrieben werden usw.

2.1.10 Größe der Speicherbehälter

2.1.11 Anzahl der Abgabeeinrichtungen

2.1.12 Angaben zu Blitzschutzmaßnahmen: Erdungsanlage, Potenzialausgleich

2.1.13 Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen, Beschrei-bung der Brandmelde- und Löschanlagen sowie Ver-kehrswege für eine Brandbekämpfung, Beschreibung der Feuerwiderstandsklasse der Umschließungsflächen von Lagerräumen

2.1.14 Angaben zur Art der Bedienung einschließlich Beschrei-bung des Betriebsablaufs beim Füllen und Entleeren (Bedienungs- bzw. Füllanweisung)

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

2.1.15 Angaben zur Art der Beaufsichtigung (bei beaufsichti-gungsfreiem Betrieb mit ausführlicher Beschreibung des Sicherheitskonzeptes und Angaben zur ständig besetzten Stelle)

2.1.16 Aussagen zu besonderen Schutzmaßnahmen für Be-schäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich

2.1.17 Die Beeinflussung des sicheren Betriebs durch weitere Wechselwirkungen

2.2 Angaben zur Eignung der vorgesehenen Anlagen-teile, soweit nicht bereits unter 2.1 dieses Anhangs enthalten

2.2.1 Berechnung / Nachweis entsprechend der vorgesehe-nen Anlagenparameter

2.2.2 Sicherheitsventil

2.3 Angaben zur sicheren Funktion der erlaubnisbe-dürftigen Anlage

2.3.1 Angaben zu Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen (ggf. RI-Fließbild), Schaltpläne mit Angaben zum Not-Aus; soweit zutreffend mit Angaben zur Einbindung in das zentrale Not-Aus-System, Abschaltmatrix für si-cherheitsgerichtete Schaltungen, funktionale Anforde-rungen

2.3.2 Sicherheitstechnische und betriebliche Ausrüstung der Anlage wie z. B. Blitzschutz, Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen, Überdachung, Lüftung, flammen-durchschlagsichere Armaturen etc.

2.3.3 Überfüllsicherungen

2.4 Aufstellbedingungen, Nachweis der erforderlichen Sicherheits- und Schutzabstände, Lage Aufstell-raum / angrenzende Räume, Sicherheitsabstand beim Betrieb im Freien und Begrenzung der Aus-breitung freigesetzter Gase, Beschreibung des Anfahrschutzes und ggf. Nachweis der Auslegung der Aufstellräume, (z. B. sicherheitstechnisch erfor-derliche Abstände, Aufstellflächen oder -räume und Betriebsräume)

2.4.1 Anordnung der Bauart und des Fassungsvermögens etwaiger Auffangräume

2.4.2 Beschreibung der Nutzung der den Lagerraum angren-zenden Räume

2.4.3 Abstände zu vorhandenen oder geplanten baulichen Anlagen und anderen Lagerbehältern

2.4.4 Darstellung der Abstände zu Gebäuden und der Sicher-heits- und Schutzabstände

2.4.5 Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung freige-setzter Gase, Einrichtungen zur Vernichtung austreten-der Gase oder deren gefahrloser Ableitung

2.4.6 Berechnung Druckentlastungsflächen

2.4.7 Bei unterirdischen Behältern ggf. Bodengutachten und Angaben zur Auslegung auf Überfahrbarkeit

2.4.8 Angaben zum Schutz von oberirdischen Lager- und Vor-ratsbehältern vor Beschädigungen (z. B. durch Anfahren, durch Brand oder Unterfeuerung) – Nachweis der Aus-legung des Anfahrschutzes

2.4.9 Angaben zur Art der Aufstellung (im Verbund mit Tank-stelle – oder Gasfüllanlagen für weitere Gase, z. B. Erd-gas) sowie zu sicherheitstechnischen und organisatori-schen Maßnahmen in Bezug auf Wechselwirkungen

2.4.10 Schutz vor Eingriff durch Unbefugte

2.4.11 Maßnahmen gegen naturbedingte Gefahrenquellen (z. B. Hochwasser, Erdbeben, Erdrutsch, Schnee- und Wind-lasten)

2.5 Explosionsschutzkonzept einschließlich Zonenplan: Angaben dazu, dass die sicherheitstechnischen An-forderungen der Gefahrstoffverordnung hinsicht-lich des Brand- und Explosionsschutzes eingehal-ten werden (siehe Nummer 3.2.2 des Leitfadens). Im Explosionsschutzkonzept sind dazu die diesbe-züglichen Maßnahmen zum Explosionsschutz dar-zustellen. Dazu gehören:

2.5.1 Maßnahmen zur Vermeidung / Einschränkung gefährli-cher explosionsfähiger Atmosphäre

2.5.2 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von ge-fährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch bauliche Maßnahmen, z. B. keine Öffnungen in Wänden, Siche-rung von Bodenabläufen im explosionsgefährdeten Be-reich und im Wirkbereich

2.5.3 Angaben zum Explosionsschutz, wie Angaben zur Wahr-scheinlichkeit und Dauer der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre beim Betrieb der Gasfüll-anlage

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

2.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung wirksamer Zündquellen wie z. B.

2.5.4.1 Elektrostatik

2.5.4.2 Blitzschutz

2.5.4.3 Mechanische und elektrische Funken, Lichtbögen

2.5.4.4 Reibung

2.5.4.5 Heiße Oberflächen

2.5.4.6 Offenes Licht und Feuer

2.5.5 Angabe der explosionsgefährdeten Bereiche und ggf. der Zoneneinteilung (Ex-Zonen-Plan), bei Kombination mit einer Tankstelle nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV übergreifend, einschließlich der Betrachtung weite-rer Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich und im Wirkbereich

2.5.6 Angaben zur Verwendung von Geräten, im Sinne der Richtlinie 2014 / 34 / EU (11. ProdSV), und den dazuge-hörigen Verbindungsvorrichtungen in explosionsgefähr-deten Bereichen der Gasfüllanlage

2.5.7 Angaben zu konstruktiven Schutzmaßnahmen (explo-sionstechnische Entkopplung, Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014 / 34 / EU (11.ProdSV), explosions-feste Bauweise)

3 Zeichnungen (Darstellung im Grundriss und Schnitt)

3.1 Schematische Darstellung der Einrichtungen: Aus der schematischen Darstellung der Einrichtungen müssen ersichtlich sein

3.1.1. Ortsfeste Behälter, Angabe des Fassungsraumes

3.1.2. Einrichtungsteile, die dem Fördern, Fortleiten, Absper-ren, Umschalten und Absichern gegen Überdruck die-nen, deren Schaltung sowie dazu Angabe des höchsten Betriebsdruckes und der maximalen Abgabeleistung der Anlage

3.1.3. Verlauf des abzufüllenden und etwa in den Vorratsbe-hälter zurückfließenden Druckgases

3.1.4. Leitungen einschließlich der Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen; Angaben über Art der Ein-richtungen, Werkstoffe, Abmessungen und Nenn- bzw. Prüfdruck der Leitungen

3.1.5. Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen

3.1.6. Baulicher Brandschutz

3.2 Aufstellungsplan der Einrichtungen: Der Aufstel-lungsplan in einem geeigneten Maßstab 1:100 bis 1:1000 muss im Grund- und Aufriss Folgendes dar-stellen

3.2.1 Grundstücksgrenzen

3.2.2 Lage der Einrichtungen (z. B. Abgabeeinrichtung, Speicherbehälter, Rohrleitungen, Versorgungsleitungen, Gebäude, Domschächte eventuell vorhandener erdge-deckter Tanks, Kanaleinläufe, Waschanlagen, Staubsau-ger)

3.2.3 Darstellung der v. g. aufgeführten Schutzmaßnahmen (wie Anfahrschutz, Schutzabstände etc.)

3.2.4 Aufstellflächen der Tanklastwagen und der zu betanken-den Fahrzeuge

3.2.5 Aufstellung / Anordnung aller Abgabeeinrichtungen ein-schließlich deren Wirkbereiche

3.2.6 Lage der Anlagenteile von Anlagen für Betriebsstoffe, die in räumlicher Nähe bzw. sicherheitstechnischer Wechselwirkung mit der Gasfüllanlage stehen

3.2.7 Angaben zu angrenzenden Grundstücken einschließlich der erforderlichen Schutzabstände

3.2.8 Fluchtwege, Rettungswege

3.2.9 Geländeverlauf (Gefälle, Steigungen)

4 Maßstäblicher Lageplan: Der Lageplan im Maßstab 1:1000 ist auf der Grundlage der aktuellen amtlichen Flurkarte zu erstellen. Aus ihm müssen ersichtlich sein

4.1 Lage der Gasfüllanlage, das für die Aufstellung vor-gesehene Grundstück, angrenzende Grundstücke, angrenzende öffentliche Verkehrswege bzw. -flä-chen und angrenzende Eisenbahngleisanlagen, ggf. benachbarte Räume und deren Zweckbestimmung

4.2 Bebauung des Grundstückes, auf dem die Gas-füllanlage errichtet werden soll, sowie die Bebau-ung angrenzender Grundstücke mit Angabe ihrer Zweckbestimmung

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

4.3 Wege bzw. Straßen auf dem Gelände der Gasfüllan-lage (soweit zutreffend)

4.4 Lage der Behälter zur Lagerung

4.5 Fluchtwege

III. Prüfbericht nach Nummer 4.2 dieses Leitfadens

Anhang 4

Sicherheitszeichen (Gefahren-, Warn- und Gebotspiktogramme) Die Kennzeichnung von Erdgastankstellen mit Gefahrenpikto-grammen ist notwendig und hängt von unterschiedlichen Fakto-ren ab, für die nachfolgend Beispiele aufgeführt werden. Hierbei erfolgen zudem Hinweise, die je nach Tankstelle (CNG, LNG oder LCNG) gesondert zu berücksichtigen sind.

Die Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen erfolgt generell nach der erstellten Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind die Auf-lagen der Behörden, die örtlichen Gegebenheiten, Anforderungen durch die eingesetzten Stoffe und die verwendete Technik, die Betriebssicherheitsverordnung, die Richtlinie zu Arbeitsstätten und weitere Vorschriften zu beachten. Die Kennzeichnungs- und Einstufungssystematik der Gefahrstoffe erfolgt nach der CLP-Verordnung (en: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures). Die Kennzeichnung von Erdgastankstellen ist nicht immer gleich, sondern muss neben der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung auch an jeden einzel-nen Standort angepasst werden. Viele Kennzeichnungen sind aber aufgrund des Aufbaus von Erdgastankstellen generell vorzusehen.

Kennzeichnung von ZapfsäulenNachfolgende Piktogramme stellen eine Auswahl dar, die im Be-reich von Erdgastankstellen anzubringen sind. Gegebenenfalls können weitere Kennzeichnungen notwendig sein.

Gemäß CLP-Verordnung sind für Erdgas unter Druck die beiden Piktogramme GHS02 „Flamme, entzündbare Gase“ und GHS04

„Gasflasche, Gase unter Druck“ an der Zapfsäule anzubringen. Ist jedoch an der Zapfsäule das Piktogramm GHS02 „Flamme, entzündbare Gase“ vorhanden, kann auf die Anbringung von GHS04 „Gasflasche, Gase unter Druck“ verzichtet werden (siehe CLP-Verordnung, Anhang 1, Nr. 2.5).

GHS02, Flamme, GHS04, Gasflasche, entzündbare Gase Gase unter Druck

Bei der Betankung mit LNG ist die Gefährdung durch Kälte zu kennzeichnen, da sowohl die Zapfkupplung als auch der Schlauch beim Betankungsvorgang stark abkühlen. Das Berühren kalter Oberflächen kann Schmerzempfinden, Taubheit oder lokale Er-frierungen an exponierten Hautstellen zur Folge haben. Zudem besteht die unwahrscheinliche Möglichkeit der unerwünschten Freisetzung von geringen Mengen an LNG. Aus diesem Grund sind die folgenden Kennzeichnungen für LNG-Zapfsäulen vorzu-sehen:

W010, Warnung vor M009, Handschutz niedriger Temperatur / Kälte benutzen

M013, Gesichtsschutz benutzen

Eine weitere Kennzeichnung nach den technischen Regeln für Arbeitsstätten ist die Kennzeichnung eines Feuerlöschers im Be-reich der Zapfsäule. Diese Kennzeichnung wird bei Erdgastank-stellen auf öffentlichen Mineralöltankstellen häufig schon vom Betreiber der Tankstelle vorgenommen.

ASR 1.3, Feuerlöscher im Bereich der Zapfsäule

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Kennzeichnung am Zugang des CNG-Verdichtergebäudes und des LNG-Lagertanks

Bei der Kennzeichnung des Verdichtergebäudes ist zwischen einer Kennzeichnung auf der Außenwand bzw. Außentür und einer Kennzeichnung im Inneren des Verdichtergebäudes zu unterscheiden. Die im Folgenden abgebildeten Symbole sind entsprechend den lokal vorliegenden Gegebenheiten zu ergän-zen / anzupassen:

W021, Warnung vor P003, Keine offene explosionsfähiger Atmosphäre Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

P006, Zutritt für W001, Warnung vor Unbefugte verboten feuergefährlichen Stoffen

M003, Gehörschutz W010, Warnung vor benutzen (bei CNG) niedriger Temperatur / Kälte (bei LNG)

Kennzeichnung am Zugang zum E-Raum

W012, Warnung vor elektrischer Spannung

Kennzeichnung im Aufstellungsraum des Verdichters (CNG)

W017, Warnung vor W012, Warnung vor heißer Oberfläche elektrischer Spannung

Rohrleitungen

Bei einigen Erdgastankstellen gibt es auch Rohrleitungen, in de-nen unterschiedliche Medien fließen (z. B. Hydrauliköl, Druckluft, ionische Flüssigkeiten). Um eine Verwechselung zu vermeiden, sind diese Rohrleitungen entsprechend TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu kenn-zeichnen.

Kennzeichnungspflicht von Kraftstoffen nach Europäischer Richtlinie 2014 / 94 / EG über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

An der Tankstelle sind entsprechende Kennzeichnungen des Kraftstoffes zur Kundeninformation nach DIN EN 16942 „Kraft-stoffe – Identifizierung von Fahrzeug-Kompatibilität – Grafischer Ausdruck für Kundeninformation“ vorzunehmen. Diese Vorgabe resultiert aus der europäischen Richtlinie 2014 / 94 / EG über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Die Kennzeich-nung soll den Benutzern eines Fahrzeugs bei der Ankunft an der Tankstelle alle Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Kraftstoff zu bestimmen, sodass er leicht entscheiden kann, welchen Kraft-stoff er für sein Fahrzeug verwenden kann. Für die Kraftstoffe CNG und LNG sind die folgenden Piktogramme, im Nachfolgen-den als Zentralaufkleber bezeichnet, für den Verbraucher deutlich sichtbar und leicht lesbar an der Tankstelle (Zapfeinrichtung so-wie der Kraftstoffpumpe) anzubringen.

Komprimiertes Erdgas Flüssigerdgas (Compressed Natural Gas) (Liquefied Natural Gas)

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Genehmigungsleitfaden für LNG / LCNG-Tankstellen

Zudem ist an der Zapfsäule oberhalb des Zentralaufklebers der Bezug zur nationalen (DE: DIN 51624) oder europäischen Norm und die Produktbezeichnung jeweils in der Landessprache vorge-sehen, unterhalb des Zentralaufklebers werden Zusatzinforma-tionen (z. B. gesetzliche Bestimmungen) in der Landessprache angegeben. Vor dem Betankungsvorgang kann der Kunde die Zentralaufkleber mit denen an seinem Kraftfahrzeug (am Tankde-ckel sowie im Fahrzeughandbuch) abgleichen, damit der richtige Kraftstoff getankt wird.

Nach der 10 BImSchV (Anlage 7 a und 7 b) ist die Gasbeschaffen-heit des entsprechenden Kraftstoffes (L-Gas bzw. H / Gas) an der Zapfsäule zu kennzeichnen.

Die

se

r Kraftstoff entsprichtErdgas

Gruppe L

DIN 51 624

Erdgas Gruppe L

Die

se

r Kraftstoff entspricht

Erdgas Gruppe H

DIN 51 624

Erdgas Gruppe H

Anhang 5

Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der direkte Kontakt mit tiefkalten FIüssigkeiten bzw. mit LNG kann zu starken Erfrierungen oder Kaltverbrennungen führen. lnsbesondere können Augen durch Spritzer verletzt werden. Des-halb muss bei der Handhabung von LNG-führenden Systemen passende und den Anforderungen der LNG-Betankung entspre-chende Schutzkleidung getragen werden.

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss den für FIüssigerd-gasanlagen vorgeschriebenen Standards und Normen entspre-chen. Alle Vorgaben über Art und Umfang der PSA in Deutschland regeln die Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-munikation (BG Verkehr).

• LNG-Schutzhandschuhe: Für die LNG-Betankung sind Schutzhandschuhe gemäß den Vorgaben aus den Berufsge-nossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), BGR 195 – „Benutzung von Schutzhand-schuhen“ zu tragen.

• Helm mit Augenschutz: Für die LNG-Betankung sind Augen- und Gesichtsschutz gemäß den Vorgaben der Berufsgenos-senschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), BGR 192 – „Benutzung von Augen- und Ge-sichtsschutz“ zu tragen.

• Empfohlene Bekleidung: Es wird empfohlen, den Tankvorgang mit vollständiger körperbedeckender Kleidung durchzuführen.

Alle Hinweise und Informationen über die für die LNG-Betankung erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) können auf der Internetseite der BG Verkehr12 eingesehen werden.

Während des Tankvorganges ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich. Die Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung und der Berufsgenossenschaft Verkehrs-wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) sind einzuhalten.

12 http://kompendium.bg-verkehr.de

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Über die Taskforce LNG für schwere Nutzfahrzeuge

Die Deutsche Energie-Agentur (dena), der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und die Brancheninitiative Zukunft ERDGAS haben am 30. November 2015 in Berlin die Taskforce LNG für schwere Nutzfahrzeuge gegründet. Gemein-sam wollen die drei Verbände die Grundlagen dafür entwickeln, dass Liquefied Natural Gas (LNG) als Kraftstoff im deutschen Markt eingeführt wird. Die Taskforce ist Teil der bereits bestehen-den Initiative Erdgasmobilität, die Fahrzeughersteller, Tankstellen-betreiber sowie Erdgas- und Biogaswirtschaft vereint und durch die dena koordiniert wird.

Die Partner wollen gemeinsam Markthindernisse abbauen, der Politik Empfehlungen aussprechen, Standards und Normen ent-wickeln, erste Projekte umsetzen, eine Mindestinfrastruktur aus-bauen und über Aktivitäten zu LNG informieren. Bislang fehlte hierfür in Deutschland eine entsprechende nationale Kompetenz-stelle. Diese Lücke will die Taskforce unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirt-schaft und Energie (BMWi) nun schließen.