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Nutztierhaltung Geruchsmodellierung in der Steiermark Dr. Robert Schlacher ABT15 Luftreinhaltung ABT 15 - Luftreinhaltung Graz, 19.10.2016

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Nutztierhaltung

Geruchsmodellierung

in der Steiermark

Dr. Robert Schlacher

ABT15 Luftreinhaltung

ABT 15 - Luftreinhaltung

Graz, 19.10.2016

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

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Schweinefleischkonsum in Österreich: 2012 2013 2014

Menschlicher Verzehr pro Kopf und Jahr in kg 39,2 38,8 39,1

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

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Betriebe mit Schweinehaltung

2015 6.225 (734.863 Plätze)

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Stallneubauten

Stallumbauten

Bestandserweiterungen oder

–änderungen (Lüftung)

Geruchsbeschwerden - § 29 (6)

„Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ – Stmk. BauG

LGBl. Nr. 34/2015 (13. Mai 2015) – insbes. § 95

Gerüche aus der Nutztierhaltung

Zuständigkeit liegt bei der UVP-Behörde des Landes

Zuständigkeit liegt in der Gemeinde bei der Baubehörde

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„Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ – UVP-G 2000

BGBl. I Nr. 14/2014

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

Relevante Auswirkungen/Immissionen aus Bauvorhaben mit

Nutztierhaltung (Stmk. BauG, Stmk. ROG, UVP-G)

Gerüche

Lärm

Lästlinge

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Ammoniak

Staub (Luftreinhalteprogramm Stmk. 2014)

Landschaft, Boden, Wasser…

Mikroorganismen - Bioaerosole

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Stmk. BauG

§ 95

(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,

2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten,

Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank

oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt

werden …

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Landwirtschaftskammer Stmk. (aktuell): „…Beurteilungspraxis in der Stmk.

entspricht offensichtlich nicht den rechtlichen Grundlagen…“

…das ortsübliche Ausmaß: Was ist das? Ganz klar: Bezug zur Immission.

Geruchszahl G–Vergleich nicht korrekt, da dieser keine Aussage zur Immission tätigt!

Ein Tierhaltungsbetrieb in vergleichbarer Lage - gibt’s das überhaupt?

Verwaltungsjuristen aber auch Rechtsgelehrte bestätigen, dass hier ein „schwammiger“

Begriff (ortsüblich) im Recht zu finden ist, den die Schärfe des Gesetzes insbes. im

Kontext zu § 95 (3) konterkariert.

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Stmk. BauG analog zum GewO § 77 (1994 idF 2015)

§ 95

(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der

Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden

Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der

erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den

Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1

vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im

Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden

Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des

Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters

zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür

erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme

der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine

Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen

bestehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu

beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der

tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen

auswirken.

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§ 29 Stmk BauG

Entscheidung der Behörde

(6) Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche

Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die

Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere

oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben.

Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

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Nachbarschaftsbeschwerden

ABT15 (Immissionstechnik) sowie ABT8 (Umweltmedizin) stehen mit ihren ASV der

Baubehörde zur Verfügung.

Überprüfung ob Beschwerden nachvollziehbar sind, Hilfestellung bei

„Geruchssanierung“, jedoch keine Projektantentätigkeiten

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§ 27

Tierhaltungsbetriebe (Schutz vor heranrückender Wohnbebauung und umgekehrt)

(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand (fachliche Anleihen der VDI 3471,

3472) entfaltet folgende Rechtswirksamkeiten:

1. Im Belästigungsbereich (1/2 Geruchsschwelle) dürfen, wenn eine unzumutbare

Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden.

(Ausn.: betriebszugehörige Wohnnutzung)

2. Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu

ausgewiesen werden: reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Kerngebiete,

Erholungsgebiete, Ferienwohngebiete u. Kurgebiete.

3. Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer

Größe der Geruchszahl G=20 nur zulässig, wenn

a) die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei

Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und

die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gem. Z 2 betrifft.

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Bezug Stmk ROG 2010

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

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Kumulative Betrachtung der Immissionssituation

Bezug zu § 95 (3):

Es ist auch im Bauverfahren von

Bedeutung, welche Hintergrund-

belastung (z.B. Gerüche) schon

vor Ort vorhanden ist. BV hat

darauf Bedacht zu nehmen!

Gegebenenfalls ist dem

verfahrensgegenständlichen BV

die Bewilligung zu versagen,

wenn die Zumutbarkeit aufgrund

der Veränderungen der örtlichen

Verhältnisse nicht mehr

gewährleistet ist.

Ortsüblichkeit: oft als Feigenblatt

zur Bewilligung missbraucht! Das

hinzubewilligen immer neuer

jedoch ortsüblicher Betriebe führt

oft zu grenzenlosem Wachstum…

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Fazit aus dem grenzenlosen Wachstum: Großverfahren nach § 29 (6) Stmk.

BauG: Unzumutbare Geruchssituation – Sanierung von Beständen

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96 % JGS

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

Österreichische Akademie der Wissenschaft (NUP, 1994) - Beurteilungsschwelle 8 % für

wahrnehmbare und 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche, ohne dabei entsprechende

Geruchsschwellen anzugeben. Ein Beurteilungsmaß für Gerüche aus der Tierhaltung wurde

nicht eigens definiert. VWGH: kein Kriterium zur Genehmigung eines konkreten Projektes!

16.5.2013 (GZ: 2011/06/0139)

In der Technischen Grundlage „Gerüche“ (BMWFJ, 2009)* werden ebenfalls die beiden

Häufigkeiten genannt, wobei 8 % mit einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ und 3 % mit einer

Geruchsschwelle von 3 GE/m³ verknüpft werden.~

In Deutschland wurden Geruchshäufigkeiten von 10, 15 und 20 % in Abhängigkeit der

Flächenwidmung bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für Gerüche aus der

Tierhaltung etabliert – Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL).

~ Hintergrund: bei Verknüpfung von 3 GE/m³ u. 3 % JGS bzw. 1 GE/m³ u. 15 % JGS –Jungbluth et al., 2005: spricht von 7-8 % Anteil an Belästigter,

6-7 % Anteil an Belästigter (Öttl et al., 2014)

*BMWFJ (2009): Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und

Abhilfemaßnahmen. Wien, 143 S.

Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

Bagatellgrenze:

1 GE/m³ < 1,5 % an JGS

3 GE/m³ < 0,3 % an JGS

Keine umweltmedizinische Begutachtung erforderlich! Beurteilung des Vorhabens durch die

Behörde kann auf Basis der Immissionstechnischen Beurteilung erfolgen.

Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin

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Immissionstechnische Beurteilung nach österreichischem Regelwerk

Diese Richtlinie bildet(e) in Österreich die Grundlage

zur Bewertung von luftgetragenen Emissionen

(Gerüchen) aus der Nutztierhaltung und der sich

daraus ergebenden Immissionen im Umgebungs- und

Nachbarschaftsbereich (BMU 1995). Datenbasis aus

den1980er Jahren!

Die Abstandsermittlung (Schutzabstände) basiert auf

einem einfachen Gauß-Modell. Angaben in Meter

ausgehend von der Geruchsquelle – keine Angabe

zur Geruchsintensität, zeitliche Angaben auf Basis

der verwendeten Windrose (% an Jahresstunden). Es

gab keine Möglichkeit Kumulationen zu berück-

sichtigen.

Medizinische Beurteilung war immer eine

mehr oder weniger grobe Abschätzung.

Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von

Immissionen aus der Nutztierhaltung

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Ausbreitungsmodell

GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell)

Seit 1999 zur Luftschadstoff- und Geruchsbelastung insbesondere in Gewerbeverfahren

eingesetzt, seit 2013 auch für landwirtschaftliche Gerüche, Ammoniak- und PM10-Frachten

aus der Nutztierhaltung.

Die Schadstoffausbreitung wird durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren

Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt

ist. GRAL kann auch Ausbreitungsbedingungen während windschwacher Zeiten abbilden.

Der Einfluss von Gebäuden oder Hindernissen wird durch das mikroskalige, prognostische

Windfeldmodell GRAMM simuliert.

Für die Steiermark stehen vorberechnete Strömungsfelder in Form von Windfeld-

bibliotheken mit 300 m horizontaler Auflösung zur Verfügung, sodass prinzipiell

Ausbreitungsrechnungen mit relativ geringem Zeitaufwand möglich sind.

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

Qualitativer Vergleich VÖRL - GRAL

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Einflussgröße GRAL VÖRL

Tierart (Emissionsfaktor) X X

Kaminhöhe X (4)

Austrittsgeschwindigkeit X (3)

Austrittstemperatur X

Entmistung X X

Fütterung X (x)

Topographie X (x)

Windrichtung X (x)

Windgeschwindigkeit X

Atmosphärische Stabilität (Turbulenzzustand der Atmosphäre) X

Einfluss von Bewuchs (Wald) auf die Ausbreitung X

Einfluss von Bebauung auf die Ausbreitung X

Wechselwirkung zw. Bebauung und Abluftfahnenüberhöhung X

Wechsellüftungssysteme (Sommer- Winterumschaltungen) X

Zyklische Emissionsfrachten X

Überlagerung (Kumulation) von verschiedenen Geruchsfahnen X

Ergebnisse in % an JGS (je nach Geruchsschwelle) X

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Gerüche aus der Nutztierhaltung

Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL

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Ist-Maß:

Ähnlichkeit der Ergebnisse bei

bodennahen Geruchsquellen

Legende: JGS bei 3 GE/m³

> 15 % der Jahresstunden

> 8 % der Jahresstunden

> 3 % der Jahresstunden

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Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL

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Prognose-Maß:

Sanierung des Betriebes insbes.

in Bezug auf die Ablufttechnik (22

m hoher Abluftkamin, Wegfall der

bodennahen Quellen)

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2 gleiche Stallungen (je 6000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über

Grund, 1,5 m über First, rechts mit Regenhauben links ohne; Geruchszahl G = 30

Geruchsschwelle:

96-137 Meter

je nach Richtung

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ABT 15 - Luftreinhaltung

2 gleiche Stallungen (je 6.000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über Grund, 1,5 m über

First, rechts (Bestand) mit Regenhauben; links, Neubau ohne Regenhauben; Geruchsfrachten: 2,2 Mio

GE/h je Stall plus 0,15 MioGE/h für Kotlager bei Bestandsstall

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PM10-Frachten – Stallneubau – zusätzliche Belastung in Feinstaubsanierungsgebiet;

PM10-Frachten als Versagungsgrund, da Grenzwertüberschreitung in Bezug zum IG-L!

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