Gesamtbetriebsvereinbarung Rutbereitschaft und ... · 6. Schlussbestimmungen Diese GBVtritt am 1....

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Gesamtbetriebsvereinbarung Rutbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer AG (Konzernleitung) und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) Bayer wird mit Wirkung für die Bayer AG (BAG), die Bayer CropScience AG (BCS), die Bayer HealthCare AG (BHC), die Bayer Schering Pharma AG (BSP), die Bayer MaterialScience AG (BMS), die Bayer Business Services GmbH (BBS), die Bayer Technology Services GmbH (BTS) und die Bayer Animal Health GmbH (BAH) (im Folgenden GESELLSCHAFTEN genannt) folgende Gesamtbetriebs- vereinbarung (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Ar- beitseinsätzen geschlossen: 1. Präambel Diese Gesamtbetriebsvereinbarung dient dem Ziel, bestehende unter- schiedliche Regelungen zu "Rufbereitschaft und unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen" an den Standorten der GESELLSCHAFTEN zu har- monisieren. Dabei erfolgen Anpassungen an die heutigen Rahmenbe- dingungen. Rufbereitschaften und unvorhergesehene Arbeitseinsätze sind auf den betrieblich erforderlichen Umfang zu begrenzen. Soweit betriebliche Interessen bzw. zu berücksichtigendes Kundeninte- resse die Einrichtung bzw. Weiterführung von Rufbereitschaft unter Ein- beziehung "Leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1" erfordern, erfolgt dies nach Maßgabe der Protokollnotiz zu dieser Ver- einbarung. seite 1

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GesamtbetriebsvereinbarungRutbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze

tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter

Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer AG (Konzernleitung) unddem Gesamtbetriebsrat (GBR) Bayer wird mit Wirkung für

• die Bayer AG (BAG),• die Bayer CropScience AG (BCS),• die Bayer HealthCare AG (BHC),• die Bayer Schering Pharma AG (BSP),• die Bayer MaterialScience AG (BMS),• die Bayer Business Services GmbH (BBS),• die Bayer Technology Services GmbH (BTS) und• die Bayer Animal Health GmbH (BAH)

(im Folgenden GESELLSCHAFTEN genannt) folgende Gesamtbetriebs­vereinbarung (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Ar­beitseinsätzen geschlossen:

1. Präambel

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung dient dem Ziel, bestehende unter­schiedliche Regelungen zu "Rufbereitschaft und unvorhergesehenenArbeitseinsätzen" an den Standorten der GESELLSCHAFTEN zu har­monisieren. Dabei erfolgen Anpassungen an die heutigen Rahmenbe­dingungen.

Rufbereitschaften und unvorhergesehene Arbeitseinsätze sind auf denbetrieblich erforderlichen Umfang zu begrenzen.

Soweit betriebliche Interessen bzw. zu berücksichtigendes Kundeninte­resse die Einrichtung bzw. Weiterführung von Rufbereitschaft unter Ein­beziehung "Leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe1" erfordern, erfolgt dies nach Maßgabe der Protokollnotiz zu dieser Ver­einbarung.

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2. Geltungsbereich

2.1 Persönlich

Diese GBV gilt für die Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter der GE­SELLSCHAFTEN.Ausgenommen sind Auszubildende und Praktikanten.

2.2 Räumlich

Erfasst sind alle Standorte der GESELLSCHAFTEN.

3. Rufbereitschaft

3.1 Begriffsbestimmung I Rahmenbedingungen

Rufbereitschaft ist die unternehmensseitig angeordnete Verfügbarkeitvon bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für einen im Vorausfestgelegten Zeitraum. In diesem festgelegten Zeitraum stehen die Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit für Arbeitsein­sätze zur Verfügung.

Die Teilnahme an der Rufbereitschaft wird grundsätzlich von jeder Mitar­beiterin I jedem Mitarbeiter erwartet, wenn eine Arbeitsleistung außer­halb der planmäßigen Arbeitszeit (unvorhergesehener Arbeitseinsatz)betrieblich erforderlich werden kann.

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.Sie zählt arbeitsrechtlich zur Ruhezeit.

Über die Einführung bzw. Fortführung von Rufbereitschaft auf Basis die­ser GBV ist der zuständige Betriebsrat rechtzeitig zu informieren. DieInformation erfolgt vorab durch den zuständigen HR-Bereich einschließ­lich der Vorlage des Rufbereitschaftsplans.

3.2 Einteilung zur Rufbereitschaft

Bei der Einteilung zu Rufbereitschaftszeiten ist innerhalb eines Jahres­zeitraums auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Rufbereit­schaftszeiten auf die in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter zu achten.

Wird eine Mitarbeiterin I ein Mitarbeiter immer wieder in gleichmäßigenoder ungleichmäßigen Abständen zu solcher Rufbereitschaft in Anspruchgenommen, so muss dafür Sorge getragen werden, dass auf eine Zeitder Inanspruchnahme eine entsprechend lange Zeit der Nichtinan­spruchnahme folgt.

Weitere Verfahrenshinweise sind in Anlage 1 beschrieben.

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3.3 Vergütung von Rufbereitschaftszeiten

Rufbereitschaftszeiten werden pauschal wie folgt vergütet:

an planmäßigen Arbeitstagen = 35 Euro(nach Arbeitsende bis 6:00 Uhr des Folgetages)

- an planmäßig arbeitsfreien Werktagen = 60 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)an Sonntagen =70 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)an gesetzlichen Feiertagen = 95 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)

Erfolgt innerhalb der Rufbereitschaft ein unvorhergesehener Arbeitsein­satz. wird dieser gem. Ziffer 4.2 vergütet.

4. Unvorhergesehene Arbeitseinsätze

4.1 Begriffsbestimmung

Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz liegt vor, wenn Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter außerhalb ihrer planmäßigen Arbeitszeit unvorhergese­hen zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden, um Arbeiten in Notfällen,z.B. bei Betriebsstörungen und sonstigen außergewöhnlichen Fällendurchzuführen.

Hierzu zählen auch Arbeitsleistungen zur Störungsbehebung i.S.d. Ab­satz 1, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden (z.B. externe Online­Eingriffe - sog. Remote-Einsätze - und telefonische Anweisungen anPersonen im Werk).

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechsel­schicht liegt ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz nur dann vor, wenndie Benachrichtigung durch den Betrieb für einen Arbeitseinsatz an fürdie Mitarbeiterin I den Mitarbeiter planmäßig arbeitsfreien Tagen in einerZeitspanne unterhalb von 24 Stunden erfolgt.

4.2 Vergütung von unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen

Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz wird grundsätzlich als Zeitaus­gleich vergütet. Die tarifiichen Zuschläge für einen Arbeitseinsatz richtensich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der chemischenIndustrie. Für ihre Berechnung wird die gesamte zu vergütende Zeitzugrunde gelegt.Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischenGründen nicht oder schwierig durchzuführen, kann die zu vergütendeArbeitszeit zuschlagspflichtig unter Wahrung der Mitbestimmung desBetriebsrats am Standort abgegolten werden.

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4.2.1 Festlegung der Vergütung in Zeit

Jeder Arbeitseinsatz wird pauschal mit mindestens 2 Stunden vergütet.Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Arbeitszeit weniger als2 Stunden beträgt.Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 2 Stunden, wird die tatsächlichgeleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde ­zugrunde gelegt.Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechsel­schicht erfolgt eine Vergütung in Zeit nur dann, wenn im laufenden Jahrkeine Ausgleichsschichten mehr zu erbringen sind.

Bei Arbeitsleistungen, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden, wirdpauschal mindestens 1 Stunde vergütet.Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 1 Stunde, wird die tatsächlichgeleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste 1/4 Stunde - zugrun­de gelegt.

4.2.2 Zusätzliche Pauschale

Zusätzlich wird neben dem Zeitausgleich eine Pauschale in Höhe von30 Euro brutto pro voller vergüteter Stunde gewährt, maximal jedoch fürvier Stunden. Die festgelegte Pauschale ist tarifdynamisch und wird beiTariferhöhungen entsprechend angepasst.

Im Falle eines unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes ohne vereinbarteRufbereitschaft wird die festgelegte Pauschale um 25 % erhöht, maximalfür vier Stunden. )

Weitere Einzelheiten zur Verfahrensweise sind in Anlage 2 beschrieben.

5. Information des Betriebsrates

Die GESELLSCHAFT stellt dem Betriebsrat am Standort monatlich eineAufstellung der unvorhergesehenen Arbeitseinsätze zur Verfügung.

Die zuständigen HR-Bereiche beraten standortbezogen in regelmäßigenAbständen mit dem Betriebsrat über die Notwendigkeit und den Umfangder geleisteten Rufbereitschaftszeiten und der unvorhergesehenen Ar­beitseinsätze. Der Umfang der dafür notwendigen Auswertungen unddas Verfahren werden jeweils zwischen den Betriebsparteien einver­nehmlich festgelegt.

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6. Schlussbestimmungen

Diese GBV tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Bayer­Gesamtbetriebsvereinbarung "Diskonti-Entstördiensteinsätze und Rufbe­reitschaften" vom 26. März 1991 sowie die Schering-Vereinbarung "Be­triebsvereinbarung über Rufbereitschaft" vom 31. Mai 2000 in ihrer zur­zeit für die Unternehmen gültigen Fassungen einschließlich der Nachträ­ge und Ergänzungsvereinbarungen.

Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum31. Dezember 2011, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf derSchriftform. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.Wenn sich von den vertragsschließenden Parteien offensichtlich nichtbeabsichtigte Ergebnisse zeigen und eine Partei es wünscht, werden dieBeteiligten kurzfristig Gespräche aufnehmen, um gegebenenfalls erfor­derliche Anpassungen vorzunehmen.

Leverkusen, den 8. September 2009

Gesamtbetriebsrat Bayer

Anlagen

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Anlage 1

Verfahrenshinweise für Rufbereitschaft

Die Bereiche prüfen vor Beginn eines Kalenderjahres in welchem Um­fang (zeitlich und personell) in dem Kalenderjahr Rufbereitschafl erfor­derlich wird. Sie unterrichten den zuständigen HR-Bereich. Die Einfüh­rung/Fortführung der Rufbereitschafl ist zu begründen. Der HR-Bereichinformiert den Betriebsrat.

Die Bereiche erstellen für den erforderlichen Zeitraum (z.B. 3 Monate)einen Rufbereitschaflsplan und geben diesen den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern für freiwillige Meldungen bekannt. Für nicht belegte Zeitenerfolgt die Einteilung durch die/den Vorgesetzten. Diese/r achtet dabeiauf eine gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschafl auf alle in Fragekommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ist die kurzfristige Festsetzungvon Rufbereitschaflszeiten zulässig. Der Betriebsrat ist darüber unmittel­bar zu informieren.

Für die Dauer der Rufbereitschafl haben die eingeteilten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Dabei sind sie freibei der Wahl ihres Aufenthaltsorts, müssen aber erreichbar sein, umkurzfristig (in der Regel :s 45 Minuten) die Arbeit aufnehmen zu können.

Die Mindestgröße einer Rufbereitschaflsgruppe sollte in der Regel fünfMitarbeiterinnen / Mitarbeiter nicht unterschreiten. Bei Bedarf können mitdem zuständigen Betriebsrat auf betrieblicher Ebene spezifische Rege­lungen bezüglich der Mindestbesetzung einer Gruppe bei der Anordnungvon Rufbereitschafl vereinbart werden.

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Anlage 2

Verfahrenshinweise bei unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen

Auf eine Verrechnung am Folgetag ggf. ausfallender Arbeitszeit (auf­grund der 11stündigen Ruhezeit gem. § 5 ArbZG) mit den Zeiten desArbeitseinsatzes wird verzichtet

Erfolgt der unvorhergesehene Arbeitseinsatz nach 11 stündiger Ruhezeitund endet dieser nach 3.00 Uhr, schließt sich - sofern ein planmäßigerArbeitstag folgt - hier die normale Arbeitszeit an, so dass einschließlichdes unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes die Dauer der Normalarbeits­zeit erbracht wird. Die Vergütung für den unvorhergesehenen Arbeitsein­satz erfolgt für die Dauer der Tätigkeit, längstens bis zum Beginn derNormalarbeitszeit anstelle der Grundvergülung. Die über den unvorher­gesehenen Arbeitseinsatz hinausgehende Arbeitszeit wird mit demGrundentgelt vergütet

Endet der vor Erreichen der 11 slündigen Ruhezeit begonnene unvorher­gesehene Arbeitseinsatz so, dass zwischen Ende der folgenden11stündigen Ruhezeit und dem Ende der täglichen Normalarbeitszeiteine Zeitdifferenz von maximal 1 3/4 Stunden liegt, braucht die Arbeitnicht nochmals aufgenommen zu werden. Durch die ausfallende Arbeits­zeit von maximal 1 3/4 Stunden wird das Grundentgelt nicht gekürzt(Beispiel: Arbeitseinsatz von 24.00 Uhr bis 4.00 Uhr, Ende der11slündigen Ruhezeit 15.00 Uhr, Ende der Normalarbeitszeit 15.45 Uhr).Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer von dem o.g. Beispielabweichenden Normalarbeitszeit wird analog verfahren.

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Protokollnotizzur GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze"

vom 8. September 2009

Einbeziehung von Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derVertragsstufe 1 in Rufbereitschaftsgruppen

Wenn Rufbereitschaftsgruppen aus betrieblichen Interessen bzw. zuberücksichtigendem Kundeninteresse unter Einbeziehung von "Leiten­den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vertragsstufe 1" in Absprachemit dem Betriebsrat am Standort gebildet werden, gelten folgende Re­geln:

• Wenn eine Leitende Mitarbeiterin oder ein Leitender Mitarbeiter inSumme im Kalendermonat für mehr als zwei Rufbereitschaftstageeingeteilt ist, werden die ersten zwei belegten Rufbereitschaftstagedes Monats nicht vergütet. Ab dem dritten Rufbereitschaftstag desMonats werden die Rufbereitschaftszeiten nach Punkt 3.3 der vor­genannten GBV vergütet.

• Unvorhergesehene Arbeitseinsätze werden nicht gesondert vergü­tet. Im Rahmen der aufgabenbezogenen Arbeitszeit der LeitendenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten diese als besondere Belas­tungen.Sich wiederholende besondere zeitliche Belastungen, Nacht-,Sonn- oder Feiertagsarbeit werden im Rahmen der Dispositions­freiheit - unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange - durchFreizeit angemessen ausgeglichen.Sie sind im Übrigen mit dem Funktionseinkommen abgegolten.

Diese Protokollnotiz ist Bestandteil der GBV "Rufbereitschaft und unvor­hergesehene Arbeitseinsätze" vom 8. September 2009.

Leverkusen, den 8. September 2009

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