Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Gasverordnung, … · ... und Explosionsschutz für...

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Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 42 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Gasverordnung, Fassung vom 21.09.2015 Langtitel Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gasverordnung) StF: LGBl. Nr. 98/2015 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 3, des § 18 Abs. 3, 4 und 5, des § 19 Abs. 2, des § 22 Abs. 4, des § 25 Abs. 4 und 5 sowie des § 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2014, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 3 Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie) § 4 Flüssiggas (Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft) § 5 Aufstellung von Druckbehältern § 6 Bestimmungen über die Abgasführung § 7 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen 2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen § 8 Über- und Unterdrucksicherungen § 9 Flammendurchschlagsicherung § 10 Gasfackel § 11 Gasrohrleitungen § 12 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen § 13 Zutrittsbeschränkung § 14 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher § 15 Baulicher und organisatorischer Brandschutz § 16 Explosionsschutztechnische Anforderungen im Allgemeinen § 17 Vorgruben und Schächte § 18 Fermenter und Faultürme § 19 Gasspeicher § 20 Gasmotorenaufstellungsräume § 21 Verdichter für Biogas § 22 Ableitungen aus Überdrucksicherungen § 23 Kondensatabscheider § 24 Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausnahmebestimmungen 3. Hauptstück Umweltschutzbestimmungen § 25 Errichtung von Feuerungsanlagen § 26 Zulässige Brennstoffe

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Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Gasverordnung, Fassung vom 21.09.2015

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gasverordnung) StF: LGBl. Nr. 98/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3, des § 18 Abs. 3, 4 und 5, des § 19 Abs. 2, des § 22 Abs. 4, des § 25 Abs. 4 und 5 sowie des § 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2014, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie) § 4 Flüssiggas (Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische,

sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft) § 5 Aufstellung von Druckbehältern § 6 Bestimmungen über die Abgasführung § 7 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen

2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 8 Über- und Unterdrucksicherungen § 9 Flammendurchschlagsicherung § 10 Gasfackel § 11 Gasrohrleitungen § 12 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen § 13 Zutrittsbeschränkung § 14 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher § 15 Baulicher und organisatorischer Brandschutz § 16 Explosionsschutztechnische Anforderungen im Allgemeinen § 17 Vorgruben und Schächte § 18 Fermenter und Faultürme § 19 Gasspeicher § 20 Gasmotorenaufstellungsräume § 21 Verdichter für Biogas § 22 Ableitungen aus Überdrucksicherungen § 23 Kondensatabscheider § 24 Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausnahmebestimmungen

3. Hauptstück Umweltschutzbestimmungen

§ 25 Errichtung von Feuerungsanlagen § 26 Zulässige Brennstoffe

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§ 27 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste § 28 Feuerungsanlagen ab 50 KW Nennwärmeleistung § 29 Gasmotoren

4. Hauptstück Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

§ 30 Abnahme, Abnahmebefund § 31 Wiederkehrende Überprüfungen § 32 Prüfablauf und Prüfinhalte

5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmungen § 34 Verweisungen auf Normen und Rechtsvorschriften § 35 Gleichwertigkeitsklausel § 36 Schlussbestimmungen § 37 Inkrafttreten

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

Text

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die sicherheitstechnischen Mindestanforderungen und umweltschutzrelevante Belange betreffend gasversorgte Heizungsanlagen und sonstige Gasanlagen sowie deren Teile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abnahme: sicherheitstechnische und umweltschutztechnische Überprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung;

3. Aufstellungsraum: Raum in dem ein Gasgerät zur Aufstellung und Benutzung gelangt; mehrere Räume gelten als ein Raum, wenn diese stets in offener Verbindung stehen und der Querschnitt dieser Öffnungen mindestens je 1,2 m² beträgt;

4. Biogas: Energieträger mit chemischer Bindungsenergie, dessen Hauptkomponente aus Methan besteht, das durch den anaeroben mikrobiellen Abbau organischer Masse (Biomasse) entsteht; Deponiegas, Holzgas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Verordnung;

5. Biogasanlage: sonstige Gasanlage zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und/oder Nutzung von Biogas;

6. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

7. Fermenter: technische Einrichtung zur Vergärung von organischen Stoffen unter Sauerstoffabschluss durch methanbildende Bakterien;

8. Gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und Flüssiggas;

9. Nennwärmebelastung (NWB): die größte zulässige Wärmebelastung, für die ein Gasgerät gebaut ist;

10. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

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11. NOX-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

12. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden.

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Erdgas

(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)

(1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).

(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).

(3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:

1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 2 der ÖVGW-Richtlinie G 1/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken.

2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein.

3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden.

4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden.

(4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.

(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.

§ 4 Flüssiggas

(Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft)

(1) Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1). Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:

1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur nach der Hauptabsperrvorrichtung als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 4 der ÖVGW-Richtlinie G 2/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken.

2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein.

3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden.

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4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden.

(2) Für Flüssiggasleitungsanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 500 mbar bis einschließlich 25 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 7 (§ 34 Abs. 1).

(3) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.

(4) Für flüssiggasversorgte Feuerungsanlagen einschließlich Abgasführung, die nicht vom Anwendungsbereich der ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1) erfasst sind, gilt die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV), mit Ausnahme der Teile 1, 4 und 11.

(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.

§ 5 Aufstellung von Druckbehältern

Für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern für Erdgas und für Flüssiggas gelten die §§ 3 bis 5 der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO).

§ 6 Bestimmungen über die Abgasführung

Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 7 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen

(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:

1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche der gleichen Art und Größe

a) Abgasklappen,

b) Abgasrohre,

c) Absperreinrichtungen,

d) Gasbrenner,

e) Gasdruckregler,

f) Gasmangelsicherungen,

g) Gasschläuche,

h) Gaszähler,

i) ortsbewegliche Flüssiggasbehälter,

j) Regeleinrichtungen,

k) Strömungssicherungen,

l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen,

m) Zündsicherungen;

2. Reparaturen und Instandsetzungen der bestehenden Gas-Inneninstallation;

3. sonstige Änderungen der Gas-Inneninstallation bis zu 2,5 m Gesamtlänge.

(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn bei einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage, welche die Verbrennungsluft aus dem Raum entnimmt, in diesem Raum oder in den zum Verbrennungsluftraum gehörenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen, wie beispielsweise Ablufteinrichtungen, Zentralstaubsauger oder weitere Feuerungsanlagen, zu berücksichtigen.

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2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 8 Über- und Unterdrucksicherungen

(1) Jeder Behälter, in dem Biogas erzeugt, aufbereitet oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch die Herstellerin bzw. den Hersteller zu bescheinigen.

(2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, ist ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung zu verhindern. Als Sperrflüssigkeiten dürfen bei Einfriergefahr nur mit Wasser vollständig mischbare Flüssigkeiten verwendet werden, die bei den zu erwartenden Temperaturen nicht einfrieren können. In den Zuleitungen zur Über- und Unterdrucksicherung dürfen keine Absperrmöglichkeiten errichtet werden.

§ 9 Flammendurchschlagsicherung

Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung bzw. vor und nach Gasverdichtern ist eine der ÖNORM EN ISO 16852 (§ 34 Abs. 1) entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammen-durchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.

§ 10 Gasfackel

(1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass im Fall einer Störung der Gasverbrauchseinrichtungen die anfallende Gasmenge vollständig verbrannt werden kann.

(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:

a) händisch betätigbare Absperreinrichtung,

b) Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im Störfall unterbricht,

c) Flammendurchschlagsicherung,

d) selbsttätig wirkende Zündeinrichtung,

e) Flammenüberwachungseinrichtung.

(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:

a) mindestens 4 m über dem Boden,

b) horizontaler Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Freileitungen, Verkehrswegen und zu Lagerungen von brennbaren Stoffen.

§ 11 Gasrohrleitungen

(1) Gasrohrleitungen sind nur aus Polyethylen oder korrosionsbeständigem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Oberirdisch oder im Inneren von Gebäuden dürfen Gasrohrleitungen nur aus korrosionsbeständigem Stahl ausgeführt werden.

(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder mit einem Kondensatsammler zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.

(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus korrosionsbeständigem Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.

§ 12 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen

(1) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann.

(2) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung bis zu 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3 (§ 34 Abs. 1) auszubilden.

(3) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 50 kW ist ein eigener Aufstellraum erforderlich, der entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) auszubilden ist und überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34

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Abs. 1) bestehen muss. Bei frei stehenden Aufstellräumen ist die Aufstellung in einem Raum aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) und einer Brandabschnittbildung gegenüber benachbarten Gebäudeteilen zulässig (ausreichende Brandschutzzone, brandabschnittsbildende Wand mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2).

(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.

(5) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Gasmotore) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit „Not-Ausschalter Gasheizkessel“ bzw. „Not-Ausschalter Gasmotor“ gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Gaszufuhr zu Gasverbrauchseinrichtungen muss im Freien möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die „AUF - ZU“ Position muss gekennzeichnet sein.

§ 13 Zutrittsbeschränkung

Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.

§ 14 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher

(1) Membrane für Gasspeicher müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Ableitwiderstand: kleiner als 10

8 Ohm,

Brennbarkeitsklasse (für äußere Folie): mindestens C-s3, d2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1),

Gasdurchlässigkeit (Methan): höchstens 1.000 ml/(m² d bar), Membranmaterial: medien-, temperatur- und alterungsbeständig, Oberflächenwiderstand: kleiner als 10

9 Ohm gemessen bei 50 % relativer Luftfeuchte

und 23 °C, Reißfestigkeit (Höchstzugkraft): ind. 3.000 N/5 cm, Temperaturbeständigkeit: - 30 °C bis + 70 °C, UV-Beständigkeit: Angabe der Eignungsdauer für UV-Strahlung ausgesetzte

Membranen.

(2) Die Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin bzw. des Herstellers nachzuweisen.

§ 15 Baulicher und organisatorischer Brandschutz

(1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten aufzustellen. Die Brandabschnitte sind durch Bauteile mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2 oder durch ausreichende Brandschutzzonen (Abs. 4) herzustellen.

(2) Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu verschließen. Bei Türöffnungen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens einem Drittel der Gesamtfläche der jeweiligen brandabschnittsbildenden Wand, genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (EI2 30-C1).

(3) Bei Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen für Fermenter und Gasspeicher sind die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membran des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.

(4) Bei baulichen Brandschutzmaßnahmen für den Gasspeicher, welche nicht der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten entsprechen, ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.

(5) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher

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direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen.

(6) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Licht und Feuer sind verboten.

(7) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten.

(8) Vor Inbetriebnahme ist für die Biogasanlage ein Brandschutzplan gemäß der TRVB 121 O zu erstellen und der(en) örtlichen Feuerwehr(en) nachweislich zu übergeben.

(9) Bei Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten ist eine Ausbildungsqualifikation gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O erforderlich und hat diese Person die Aufgaben gemäß der TRVB O 119 und TRVB O 120 wahrzunehmen.

§ 16 Explosionsschutztechnische Anforderungen im Allgemeinen

(1) Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).

2. Ist dies nicht möglich

a) auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge bzw. des Betriebs der Biogasanlage, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz),

b) aus organisatorischen und technischen Gründen, sind Maßnahmen zu treffen, die schädliche Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).

3. Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), gelten als Stand der Technik und sind bei Biogasanlagen einzuhalten.

(2) Für Biogasanlagen hat der Betreiber bzw. die Betreiberin ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) vor Inbetriebnahme zu erstellen und dieses auf aktuellem Stand zu halten.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen:

a) Die Zone 0 ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.

b) Die Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden können.

c) Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan in Grund- und Aufriss mit den erforderlichen Schnittplänen darzustellen. Dieser Plan ist von einer dazu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.

§ 17 Vorgruben und Schächte

Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.

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§ 18 Fermenter und Faultürme

(1) Der Gasraum des Fermenters gilt im Normalbetrieb als Zone 1. Bei Entschwefelung mittels Lufteinblasung gilt der Bereich von 3 m allseits um die Einblasstelle in den Gasraum des Fermenters als Zone 0. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 6 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können. In der Luftzuleitung der Entschwefelungseinrichtung zum Gasraum des Fermenters ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.

(2) Bei Öffnungen des Gasraums des Fermenters ins Freie, zB Serviceöffnungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen müssen grundsätzlich ins Freie führen.

(3) Die Feststoffeinbringvorrichtung muss innerhalb des Fermenters mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Tiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Füllstand des Fermenters ist automatisch zu überwachen. Bei Unterschreiten des Mindestfüllstands von 1 m über der Einbringöffnung muss selbsttätig Alarm ausgelöst werden und müssen im Umkreis von 3 m um den Aufgabetrichter (Feststoffeintragvorrichtung) alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel selbsttätig außer Betrieb gesetzt werden.

(4) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Gasspeicher

(1) Für Gasspeicher im Freien gilt Folgendes:

1. Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1 vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 3 m allseitig um den Behälter gilt als Zone 2.

2. Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings um den Behälter bis zu einem Abstand von 3 m, allseitig von der Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.

3. Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, gilt der Bereich zwischen innerer und äußerer Folie als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Folie bis zu einem Abstand von 1 m gilt als Zone 1, bis zu 3 m als Zone 2. Der Raum allseits um die äußere Folie gilt bis zum Abstand von 2 m als Zone 2. Der Raum zwischen Membranbehälter und Folie für den Witterungsschutz ist mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen zur natürlichen Lüftung auszustatten. An der höchsten Stelle ist eine ständig wirksame Lüftungsöffnung vorzusehen.

4. Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu rechnen.

(2) Für Gasspeicher in Räumen gilt Folgendes:

1. Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten. Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen oder dergleichen vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden. Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum gilt als Zone 2.

2. Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im Bereich der Decke anzuordnen.

3. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende Mindestquerschnitte aufweisen: Gasvolumen: Mindestquerschnitte: bis 50 m³ 600 cm² bis 100 m³ 1.000 cm²

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bis 200 m³ 1.500 cm² über 200 m³ 2.000 cm²

§ 20 Gasmotorenaufstellungsräume

(1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:

A = 10 P + 175

A ... freier Querschnitt in cm²

P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW. Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.

(2) Grundsätzlich ist im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen vorzusehen, sofern sich aus den Aufstellungsbedingungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Gasmotor-Anlage nichts anderes ergibt.

(3) Die Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Aufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken würden (zB Verdichter), ist ohne technische Zusatzmaßnahmen (Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen) nicht zulässig.

(4) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Der Abluftventilator muss als geeignet für die Zone 1 ausgeführt werden und einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotorenaufstellungsraum selbsttätig durch ein außerhalb dieses Raums befindliches Magnetventil unterbunden werden, wobei die Zwangslüftung weiterlaufen muss. Die Absperreinrichtung muss bei Ausfall der elektrischen Energie automatisch geschlossen werden. Es sind mindestens zwei Gassensoren (direkt beim Gasmotor und über dem Gasmotor in Deckennähe) zu situieren.

(5) Wird die geruchsbeladene Luft der geschlossenen Vorgrube über die Gasverbrauchseinrichtung abgesaugt, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Rückzündung in die Vorgrube kommt.

§ 21 Verdichter für Biogas

(1) Verdichter dürfen nur in einem Raum oder an einer Stelle aufgestellt werden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Die Aufstellung von Verdichtern hat im Freien oder in einem Raum, hergestellt aus Baustoffen der Klasse A 2, zu erfolgen.

(2) Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Bei Verdichtern, welche nicht auf Dauer als technisch dicht eingestuft sind oder diese Dichtheit auf Dauer nicht gewährleisten können, gilt der Bereich von 1 m um den Verdichter als Zone 1, der restliche Raum als Zone 2.

(3) Bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage, welche bei 20 % des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) automatisch eine technische Entlüftung des Raums mit mindestens fünffachem Luftwechsel pro Stunde in Betrieb setzt, gilt der gesamte Aufstellungsraum als Zone 2. Der Sensor des Gasspürgeräts ist direkt beim Verdichter zu situieren.

(4) Wird zusätzlich bei Erreichen von 40 % UEG automatisch die Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes abgesperrt, ist die Ausweisung von Explosionsschutzzonen im Aufstellungsraum nicht erforderlich.

(5) Bei Verdichtern, welche nicht dauerhaft als technisch dicht ausgeführt und die im Freien an einer gut durchlüfteten Stelle aufgestellt sind, gilt der Bereich von 2 m um den Verdichter als Zone 2.

§ 22 Ableitungen aus Überdrucksicherungen

(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann.

(2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.

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(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.

(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.

§ 23 Kondensatabscheider

(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.

(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.

§ 24 Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausnahmebestimmungen

(1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie zB Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrvorrichtungen usw. festzulegen.

(2) Bei begründeten Ansuchen nach § 18 Abs. 6 Oö. LuftREnTG ist ein Gutachten einer befugten oder eines befugten Sachverständigen für Biogasanlagen vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass durch geeignete technische Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz entsprechend dem Stand der Technik erreicht wird.

3. Hauptstück Umweltschutzbestimmungen

§ 25 Errichtung von Feuerungsanlagen

(1) Bei der Errichtung und dem Einbau von Feuerungsanlagen ist das Erfordernis eines Pufferspeichers unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(2) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer behördlichen Überprüfung (§ 27 Oö. LuftREnTG) herzustellen.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im Abnahmebefund und in den Prüfberichten über die jeweiligen wiederkehrenden Überprüfungen zu dokumentieren.

§ 26 Zulässige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: Art Brennstoffe technische Anforderungen Standardisierte fossile Brennstoffe

Erdgas Flüssiggas

ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren

Nicht standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas

Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. In Feuerungsanlagen, bei denen durch den

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Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe

aufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas; (Biomethan)

ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit

§ 27 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden:

1. Gasförmige fossile Brennstoffe: Parameter: Feuerungsanlagen: Warmwasserbereiter ab

26 kW Nennwärmeleistung: Abgasverlust (%) 10 14 CO (mg/m³) 100 200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

2. Gasförmige biogene Brennstoffe: Parameter: Grenzwerte: Abgasverlust (%) 10 CO (mg/m³) 100 NOx (mg/m³) 200 SO2 (mg/m³) 350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

§ 28 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.

§ 29 Gasmotoren

Gasmotoren dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Erdgas, Flüssiggas:

Parameter: Brennstoffwärmeleistung (MW): bis 2,5 > 2,5 CO (mg/m³) 200 200 NOx (mg/m³) 250 150 NMHC (mg/m³) 150 50

2. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter: Brennstoffwärmeleistung (MW): bis 0,25 > 0,25

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CO (mg/m³) 1.000 *) 400 *) NOx (mg/m³) 1.000 500 NMHC (mg/m³) – 150

*) Für mit Holzgas betriebene Gasmotoren gemäß Z 2 gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Die Grenzwerte für CO, NOx und NMHC der Z 1 und Z 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

4. Hauptstück Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

§ 30 Abnahme, Abnahmebefund

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme ist je nach Art der Anlage das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.

§ 31 Wiederkehrende Überprüfungen

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.

§ 32 Prüfablauf und Prüfinhalte

(1) Erdgasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.

(2) Flüssiggasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil 6 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.

(3) Sonstige Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung entsprechend ihrer tatsächlichen Gaseigenschaft sinngemäß entweder wie Erdgas- oder Flüssiggasanlagen zu prüfen.

(4) Die Emissionsmessungen gemäß dem 3. Hauptstück sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Gasmotoren sind zusätzlich der CO- und der NOx-Gehalt zu bestimmen.

(5) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx- Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Bei der Abnahme von

- Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,

- Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

- Gasmotoren,

und bei wiederkehrenden Überprüfungen von - Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW

alle fünf Jahre, - Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

alle drei Jahre,

sind die Emissionsmessungen gemäß dem 3. Hauptstück nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die

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Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 gilt der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(8) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung in sicherheitstechnischer Hinsicht sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits nach dem Kesselgesetz oder nach der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) wiederkehrend zu überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckgeräteüberwachungsverordnung für die wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden. Soweit solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.

(9) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß dem 3. Hauptstück sind ausgenommen:

1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung) - das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;

2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen sicherheitstechnischen Vorschriften der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 nach Maßgabe des Abs. 2 weiter. Für die umwelttechnischen Vorschriften bestehender Anlagen gilt § 28 Abs. 1a Oö. LuftREnTG.

(2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen des 2. Hauptstücks anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.

§ 34 Verweisungen auf Normen und Rechtsvorschriften

(1) Die in dieser Verordnung zitierten Normen stehen derzeit in folgender Fassung in Verwendung:

1. „ÖNORM-EN ISO 16852“: ÖNORM-EN ISO 16852

„Flammendurchschlagsicherung Leitungsaufwendung, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen“,

Ausgabe 1.10.2010;

2. „ÖNORM-EN 13501-1“: ÖNORM-EN 13501-1

„Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarbeiten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1:

Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten“,

Ausgabe 01.12.2009;

3. „ÖNORM C 1301“: ÖNORM C 1301

„Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren

Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 1.5.2001;

4. „ÖVGW-Regelblatt 516“: ÖVGW-Regelblatt 516

„Ausbildungskurs für das Betriebspersonal von Biogasanlagen - Anforderungen und

Ausbildungsinhalte“, Ausgabe 2006;

5. „ÖVGW-Richtlinie G 1“: ÖVGW-Richtlinie G 1

„Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen

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(ÖVGW-TR Gas)“, Teile 1 bis 5 - Ausgabe November 2009;

6. „ÖVGW-Richtlinie G 2“: ÖVGW-Richtlinie G 2

„Technische Regeln Flüssiggas“ (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002), Teile 1 - 6, Ausgabe Juni 2011;

7. „ÖVGW-Richtlinie G 4“: ÖVGW-Richtlinie G 4

„Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW - besondere Bedingungen für die Aufstellung von

Gasgeräten für Kühlung, Heizung und Warmwasserbereitung mit einer

Gesamtnennwärmebelastung > 50 kW“, Ausgabe November 2010;

8. „ÖVGW-Richtlinie G 6“: ÖVGW-Richtlinie G 6

„Gasinneninstallationen Betriebsdrücke > 100 mbar ≤ 5 bar“, Ausgabe Juni 2001;

9. „ÖVGW-Richtlinie G 7“: ÖVGW-Richtlinie G 7

„Flüssiggas - Leitungsanlagen, Leitungsanlagen für Flüssiggas mit Betriebsdrücken über

500 mbar bis einschließlich 25 bar“, Ausgabe November 2005;

10. „ÖVGW-Richtlinie G 10“: ÖVGW-Richtlinie G 10

„Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen“,

Ausgabe November 2010;

11. „ÖVGW-Richtlinie G 31“: ÖVGW-Richtlinie G 31

„Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit“, Ausgabe Mai 2001;

12. „ÖVGW-Richtlinie G 43“: ÖVGW-Richtlinie G 43

„Stationäre Gasmotoren - Aufstellung, Anschluss und Betrieb“, Ausgabe September 1998;

13. „ÖVGW-Richtlinie G 46“: ÖVGW-Richtlinie G 46

„Anschluss von Gasgeräten an Abgassammler oder wohnungsgemeinsame Fänge“, Ausgabe

September 2012;

14. „TRVB 117 O“: TRVB 117 O

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz

„Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung“, Ausgabe 2010;

15. „TRVB O 119“: TRVB O 119

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz

„Betrieblicher Brandschutz - Organisation“, Ausgabe 2006;

16. „TRVB O 120“: TRVB O 120

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz

„Betrieblicher Brandschutz - Eigenkontrolle - Kontrollplan“, Ausgabe 2006;

17. „TRVB 121 O“: TRVB 121 O

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz

„Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“, Ausgabe 1.5.2015.

(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:

1. „Kesselgesetz“:

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012;

2. „Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO)“:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von

Druckbehältern, BGBl. II Nr. 361/1998;

3. „Druckgeräteüberwachungs-Verordnung (DGÜW-V)“:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebs von Druckgeräten, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015;

4. „Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV)“:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung und das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen zur Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011;

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5. „Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)“:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas, BGBl. II Nr. 446/2002;

6. „Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)“:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte, BGBl. Nr. 430/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2011;

7. „Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)“:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012.

§ 35 Gleichwertigkeitsklausel

Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW - Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.

§ 36 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge angeführten ÖVGW - Richtlinien können bei der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden.

(2) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.

(3) Die in dieser Verordnung angeführten „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ können beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21/3, bezogen werden.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Technischen Richtlinien und ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(5) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2012, mit Ausnahme § 9 bis einschließlich § 14, außer Kraft.

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Anlage 1 zur Oö. Gasverordnung

Abnahmebefund und Prüfbericht für Erdgasanlagen gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

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Abnahmebefund und Prüfbericht

für Erdgasanlagen gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25)

*) zutreffendes ankreuzen

Allgemeine Daten

Neuanlage Bestehende Anlage *) zutreffendes ankreuzen Verfügungsberechtigte/r (Name und Adresse): ......................................................................... Aufstellungsadresse der Anlage: .............................................................................................. Errichter/in der Gasanlage: ....................................................................................................... Bewilligungsbescheid Zahl: ...................................................................................................... Überprüfungsberechtigtes Unternehmen: ................................................................................. Prüfnummer: ........................................................................................................................... Vor- und Zuname durchführende Person:.................................................................................

Beschreibung der Anlage

Bezeichnung/Ziffer1)

Geräte-hersteller/in

Geräte Typ

NWB [kW]

NWL [kW]

Bau-jahr

Bauart Verbrennungs-

luft o/g2)

Abgas-führung

Prüf-zeichen CE/AT

1) 1 = Kocher, 2 = Herd, 3 = Durchlaufwasserheizer, 4 = Vorratswasserheizer, 5 = Kombi-Kessel/Durchlauf, 6 = Kombi-Kessel/Speicher, 7 = Gebläsebrenner, 8 = Heizkessel, 9 = Konvektionsraumheizer, 10 = Heizstrahler / Hellstrahler, 11= Heizstrahler / Dunkelstrahler, 12 = diverses Gerät 2)

o .... Gasgerät offener Verbrennungsluftraum angeben / g .... Gasgerät geschlossener

Verbrennungsluftraum angeben

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I. Sicherheitstechnische Abnahme Erdgasanlage gemäß § 22 Oö. LuftREnTG

Prüfung der Brand- und Betriebssicherheit Ja Nein

Lagerung von brennbaren Materialien im Feuerstättenbereich

Gasleitung ist unbeschädigt und gekennzeichnet

Gasgeräteabsperrhahn zugänglich

Prüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G 1 Teil 5 Anhang A erfüllt

Abnahme Gasgerät

1 Gasgerät

2 Gasgerät

3 Gasgerät

4 Gasgerät

5

Aufstellungsraum [m³]

Fenster oder Türe im Aufstellungsraum [ja/nein]

Verbrennungsluftmenge [ja/nein]

Absaugventilator [ja/nein]

Abgasaustrittswächter

[ja/nein]

Abgasaustritt an der Strömungssicherung [ja/nein]

Zündsicherung funktioniert

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II. Sicherheitstechnische wiederkehrende Überprüfung Erdgasanlage gemäß § 25 Oö. LuftREnTG (Prüfbericht)

Überprüfungsumfang

Prüfung auf

Dichtheit

bei Betriebs-

druck

Gas-spüren1)

Gebrauchsfähigkeit

visuelle

dic

ht

und

icht

dic

ht

und

icht

Leckra

te

l/h

4

Woche

n

12

Mona

te

kein

e

In

Ord

nung

Mang

el

(Nr.

)

Verteilungsleitung □ □ □ □ □ □ □ □ □

Verbrauchsleitung □ □ □ □ □ □ □ □ □

Gaszähleranlage □ □ □ □

Geräteanschlussleitung □ □ □ □ □ □

Armaturen □ □ □ □ □ □

Abgasabführung □ □ 1) nur bei erdverlegten Leitungen zulässig

Gasgeräte

Bezeich-nung/ Ziffer

1) Hersteller/in Type Bauart

Zünd-sicherung

2)

NWB [KW]

in Ordnung3)

Mangel (Nr.)

□ □

□ □

□ □

□ □

□ □

1) 1= Kocher, 2= Herd, 3= Durchlaufwasserheizer, 4= Vorratswasserheizer, 5= Kombi-Kessel/Durchlauf, 6= Kombi-Kessel/Speicher, 7= Gebläsebrenner, 8= Heizkessel, 9= Konvektionsraumheizer, 10= Heizstrahler / Hellstrahler, 11= Heizstrahler / Dunkelstrahler, 12 = diverses Gerät 2) K= Keine, TZ= Teilzündsicherung, VZ= Vollzündsicherung 3) Die Verbrennungsluftzuführung bei Bauart B1 mit einer Gesamt NWB < 50 kW wurde mit Bemessung lt. ÖVGW-Richtlinie G 1 oder mit Nachweismethode lt. ÖVGW-Richtlinie G 12 ermittelt.

Prüfung nach Messprotokoll gemäß ÖVGW-Richtlinie G 12, Anhang A wurde am ...................... erstellt von Rauchfangkehrer/in oder Überprüfungsberechtigte/-n (Prüfnummer):

LGBl. Nr. 98/2015 - ausgegeben am 30. Juli 2015 5 von 8

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III. Umwelttechnische Prüfung Erdgasanlage Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25) *) zutreffendes ankreuzen

Hinweis: Bei der Abnahme von

- Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden; - Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von

mehr als 400 kW; - Gasmotoren;

sowie bei wiederkehrenden Überprüfungen von

- Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle 5 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); - Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von

mehr als 2 MW alle 3 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); ist statt dieses Formularteils ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

Messgerät

Fabrikat Kalibrierstelle

Typenbezeichnung Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Erdgas (m³) Flüssiggas (kg)

Sonstige

Abgasklappe funktionstüchtig ja nein

Zugregler/Explosionsklappe ord. ja nein

Verbindungsstück in Ordnung ja nein

Zulässiger Brennstoff ja nein

Luftzufuhr ausreichend ja nein

Messwerte Beurteilungswert Grenzwert

Abgastemperatur °C Abgasverlust % %

Verbrennungslufttemperatur °C

CO2-Gehalt O2-Gehalt

%

CO-Gehalt ppm CO-Gehalt bei 3 % O2

mg/m³

mg/m³ Kesseltemperatur °C

Förderdruck Fang Pa

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IV. Ergebnis – Erdgasanlage Abnahme*), Wiederkehrende Überprüfung*) *) nicht zutreffendes streichen

□ Die Gasanlage entspricht sicherheitstechnisch und umwelttechnisch

□ der Oö. Gasverordnung und den einschlägigen ÖVGW-Richtlinien

□ dem/n Bewilligungsbescheid/en vom ...................... GZ. .......................................

□ Die Gasanlage wurde wegen technischer Mängel gesperrt und darf ohne Mängelbehebung nicht in Betrieb genommen werden!

□ Die Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: Behebung bis: ......................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Datum: ...................................

........................................................... ...............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Ergebnis der Nachprüfung:

□ Mängel behoben

□ Mängel nicht behoben (Meldung an die Behörde)

Datum: ...................................

........................................................... ...............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Hinweis: Der Abnahmebefund ist gemäß § 22 Abs. 5 zweiter Satz und § 22 Abs. 6 des Oö. LuftREnTG unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat, vorzulegen. Bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist der Abnahmebefund auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Soweit ein Fang berührt ist, ist eine Ausfertigung des Abnahmebefundes dem Rauchfangkehrer bzw. der Rauchfangkehrerin vorzulegen.

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Erläuterungen zu Anlage 1 (Erdgasanlage / sicherheitstechnisch):

Neuerrichtete Anlagen oder wesentlich geänderte Heizungsanlagen dürfen erst in

Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt (§ 22 Abs. 5

Oö. LuftREnTG).

Die wiederkehrende Überprüfung hat bei Gasanlagen bis zu 15 kW alle drei Jahre,

bei Gasanlagen von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre und bei

Gasanlagen ab 50 kW jährlich zu erfolgen.

Gasleitungsanlagen, Gasdruckregler und Gaszähler der Gas-Inneninstallation von

erdgasversorgten Gasanlagen sind alle zwölf Jahre,

einer Überprüfung sinngemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 zu unterziehen.

Abkürzungsverzeichnis:

NWB Nennwärmebelastung

NWL Nennwärmeleistung

ÖVGW Österreichische Vereinigung für Gas- und Wasserfach

CE/AT Konformitätskennzeichen

Erläuterungen zum Formblatt „Umwelttechnische Prüfung“:

Dieses Formblatt wurde aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen und dient deren Umsetzung; s. dazu auch Landesgesetzblatt Nr. 109/2012.

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Anlage 2 zur Oö. Gasverordnung

Abnahmebefund und Prüfbericht für Flüssiggasanlagen gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

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Abnahmebefund und Prüfbericht

für Flüssiggasanlagen gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25) *) zutreffendes ankreuzen

Allgemeine Daten

Beschreibung der Flüssiggasanlage: Neuanlage Bestehende Anlage *) zutreffendes ankreuzen Verfügungsberechtigte/r (Name und Adresse): ........................................................................ ... Aufstellungsadresse der Anlage: ................................................................................................ Errichter/in der Flüssiggasanlage: .............................................................................................. Bewilligungsbescheid Zahl: ........................................................................................................ Überprüfungsberechtigtes Unternehmen: .................................................................................. Prüfnummer: ............................................................................................................................. Vor- und Zuname Überprüfungsorgan: ......................................................................................

Beschreibung der Anlage

Flüssiggasversorgungsanlage mit einer max. Gaslagermenge:

Flüssiggastank: □ 2.700 ltr □ 4.850 ltr. □ ………... ltr. Behälter Nr: ………........

Lagerart: □ erdgedeckt □ halboberirdisch □ oberirdisch

Flaschenanlage: Flaschenanzahl ……... Stk. Flaschengröße ……….kg

□ Außenanlage □ Innenanlage

Bezeichnung/

Ziffer1)

Geräte-hersteller/

in

Geräte Typ NWB [kW]

NWL [kW]

Bau- jahr

Aufstellraum Größe/ Lüftung

Abgas- führung

Prüf-zeichen CE/AT

1) 1= Kocher, 2= Herd, 3= Durchlaufwasserheizer, 4= Vorratswasserheizer, 5= Kombi-Kessel/Durchlauf, 6= Kombi-Kessel/Speicher, 7= Gebläsebrenner, 8= Heizkessel, 9= Konvektionsraumheizer, 10= Heizstrahler / Hellstrahler, 11= Heizstrahler /Dunkelstrahler, 12 = diverses Gerät

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I. Sicherheitstechnische Abnahme Flüssiggasanlage gemäß § 22 Oö. LuftREnTG 2002

Beilagen

Folgende Atteste und Bescheinigungen (soweit erforderlich) sind dem Abnahmebefund angefügt:*)

Bescheinigung über die Aufstellung bzw. Einlagerung des Flüssiggasbehälters (Muster

nach ÖVGW G 2, Teil 7) Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Bescheinigung über die Festigkeit und Dichtheit der Gasleitungen für den höchstzulässigen Betriebsdruck (Muster nach ÖVGW G 2, Teil 7)

Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Bescheinigung über die Betriebsprüfung der Regelstrecke (Muster nach ÖVGW G 2, Teil 7)

Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Bescheinigung über die Einstellung und Inbetriebnahme der Gasgeräte nach den Vorgaben des Geräteherstellers bzw. der Herstellerin

Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Bescheinigung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung (Muster nach ÖVGW G 2, Teil 7 oder ÖVGW G 12)

Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Bescheinigungen für Druckgeräte, die den Bestimmungen des Kesselgesetzes unterliegen

Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Befund des Rauchfanges bzw. Abgassammlers Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Befund für die elektrischen Teile der Gasanlage Datum .......................................................................................... erstellt von ..........................................................................................

Sonstiger Befund Datum .......................................................................................... erstellt von .......................................................................................... *) zutreffendes ankreuzen

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II. Sicherheitstechnische wiederkehrende Überprüfung Flüssiggasanlage gemäß § 25 Oö. LuftREnTG 2002 (Prüfbericht)

Überprüfungsumfang

Prüfung auf

Dichtheit

Prüfung bei Betriebs-

druck Gasspüren1)

Visuelle Überprüfung

dic

ht

und

icht

dic

ht

und

icht

dic

ht

und

icht

In

Ord

nung

Mang

el

(Nr.

)

Aufstellung Druckbehälter □ □

Leitungsanlage □ □ □ □ □ □

Gaszähleranlage □ □ □ □

Geräteanschlussleitung □ □ □ □

Armaturen □ □ □ □ □ □

Abgasabführung □ □ 1) nur bei erdverlegten Leitungen zulässig

Gasgeräte / Verbrennungsluftzuführung

Bezeich-nung/ Ziffer

1) Hersteller/in Type Bauart

Zünd-sicherung

2)

NWB [KW]

in Ordnung3)

Mangel (Nr.)

□ □

□ □

□ □

□ □

□ □

1) 1= Kocher, 2= Herd, 3= Durchlaufwasserheizer, 4= Vorratswasserheizer, 5= Kombi-Kessel/Durchlauf, 6= Kombi-Kessel/Speicher, 7= Gebläsebrenner, 8= Heizkessel, 9= Konvektionsraumheizer, 10= Heizstrahler / Hellstrahler, 11= Heizstrahler / Dunkelstrahler, 12 = diverses Gerät 2) K= Keine, TZ= Teilzündsicherung, VZ= Vollzündsicherung 3) Die Verbrennungsluftzuführung bei Bauart B1 mit einer Gesamt NWB < 50 kW wurde mit Bemessung lt. ÖVGW-Richtlinie G 1 oder mit Nachweismethode lt. ÖVGW-Richtlinie G 12 ermittelt.

Prüfung nach Messprotokoll gemäß ÖVGW-Richtlinie G 12, Anhang A wurde am ........................... erstellt von

□ Rauchfangkehrer/in ............................. □ Überprüfungsberechtigte/-n .............................

Prüfnummer: Prüfnummer:

Gasdruckregler und Sicherheitseinrichtungen

Gasdruckregler und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion geprüft.

□ in Ordnung □ Mangel (Nr.):

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III. Umwelttechnische Prüfung Flüssiggasanlage

Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25) *) zutreffendes ankreuzen Hinweis: Bei der Abnahme von

- Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden; - Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von

mehr als 400 kW; - Gasmotoren;

sowie bei wiederkehrenden Überprüfungen von

- Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle 5 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); - Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von

mehr als 2 MW alle 3 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); ist statt dieses Formularteils ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

Messgerät

Fabrikat Kalibrierstelle

Typenbezeichnung Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Erdgas (m³) Flüssiggas (kg)

Sonstige

Abgasklappe funktionstüchtig ja nein

Zugregler/Explosionsklappe ord. ja nein

Verbindungsstück in Ordnung ja nein

Zulässiger Brennstoff ja nein

Luftzufuhr ausreichend ja nein

Messwerte Beurteilungswert Grenzwert

Abgastemperatur °C Abgasverlust % %

Verbrennungslufttemperatur °C

CO2-Gehalt O2-Gehalt

%

CO-Gehalt ppm CO-Gehalt bei 3 % O2

mg/m³

mg/m³ Kesseltemperatur °C

Förderdruck Fang Pa

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IV. Ergebnis – Flüssiggasanlage Abnahme*), Wiederkehrende Überprüfung*) *) nicht zutreffendes streichen □ Die Gasanlage entspricht sicherheitstechnisch und umwelttechnisch

□ der Oö. Gasverordnung und den einschlägigen ÖVGW-Richtlinien

□ dem/n Bewilligungsbescheid/en vom ...................... GZ. .......................................

□ Die Gasanlage wurde wegen technischer Mängel gesperrt und darf ohne Mängelbehebung nicht in Betrieb genommen werden!

□ Die Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: Behebung bis: ......................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Datum: ...................................

........................................................... ...............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Ergebnis der Nachprüfung:

□ Mängel behoben □ Mängel nicht behoben

(Meldung an die Behörde)

Datum: ...................................

........................................................... ...............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Hinweis: Der Abnahmebefund ist gemäß § 22 Abs. 5 zweiter Satz und § 22 Abs. 6 des Oö. LuftREnTG unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat, vorzulegen. Bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist der Abnahmebefund auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Soweit ein Fang berührt ist, ist eine Ausfertigung des Abnahmebefundes dem Rauchfangkehrer bzw. der Rauchfangkehrerin vorzulegen.

LGBl. Nr. 98/2015 - ausgegeben am 30. Juli 2015 7 von 8

www.ris.bka.gv.at

Erläuterungen zu Anlage 2 (Flüssiggasanlage / sicherheitstechnisch):

Neuerrichtete Anlagen oder wesentlich geänderte Heizungsanlagen dürfen erst in

Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt (§ 22 Abs. 5 Oö.

LuftREnTG).

Die wiederkehrende Überprüfung hat bei Gasanlagen bis zu 15 kW alle drei Jahre,

bei Gasanlagen von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre und bei

Gasanlagen ab 50 kW jährlich zu erfolgen.

Gasleitungsanlagen, Gasdruckregler und Gaszähler der Gas-Inneninstallation von

flüssiggasversorgten Gasanlagen sind alle sechs Jahre

einer Überprüfung sinngemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 6 zu unterziehen.

Abkürzungsverzeichnis:

NWB Nennwärmebelastung

NWL Nennwärmeleistung

ÖVGW Österreichische Vereinigung für Gas- und Wasserfach

CE Konformitätskennzeichen

Erläuterungen zum Formblatt „Umwelttechnische Prüfung“:

Dieses Formblatt wurde aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen und dient deren Umsetzung; s. dazu auch Landesgesetzblatt Nr. 109/2012.

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Anlage 3 zur Oö. Gasverordnung

Abnahmebefund und Prüfbericht für Biogasanlagen gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

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Abnahmebefund und Prüfbericht für Biogasanlagen

gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25) *) zutreffendes ankreuzen

Allgemeine Daten

Verfügungsberechtigte/r (Name und Adresse): .............................................................................. Aufstellungsadresse der Anlage: ................................................................................................... Errichter/in der Anlage: .................................................................................................................. Überprüfungsberechtigtes Unternehmen: ...................................................................................... Prüfnummer: ................................................................................................................................. Vor- und Zuname Überprüfungsorgan: .......................................................................................... Beschreibung der Biogasanlage: Neuanlage Bestehende Anlage *) zutreffendes ankreuzen Bauart: .......................................................................................................................................... Gasgewinnung: ............................................................................................................................. Gasspeicher: .................................................................................................................................

Gasverbrauchs-einrichtung

Hersteller/in Nennleistung Baujahr Art ÖVGW/CE

1

2

3

4

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I. Sicherheitstechnische Abnahme Biogasanlage (§ 22 Oö. LuftREnTG 2002)

Beschreibung, Vorkehrungen, Bemerkungen:

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

.........................................................................................................

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II. Sicherheitstechnische wiederkehrende Überprüfung Biogasanlage (§ 25

Oö. LuftREnTG 2002)

Überprüfung

Gasverbrauchseinrichtung 1

Gasverbrauchseinrichtung 2

Gasverbrauchseinrichtung 3

Gasverbrauchseinrichtung 4

Aufstellungsraum [m³]

Verbrennungsluftmenge vorhanden [ja/nein]

Fenster oder Türe im Aufstellungsraum vorhanden [ja/nein]

Gaswarnanlage vorhanden [ja/nein]

Abgastemperatur [° Celsius]

Gemessenes CO im Abgas [mg/m³]

Wirkungsgrad [%]

Beschreibung, Vorkehrungen, Bemerkungen:

....................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

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III. Umwelttechnische Prüfung Biogasanlage

Abnahme (§ 22) Wiederkehrende Überprüfung (§ 25) *) zutreffendes ankreuzen

Hinweis: Abnahme von

- Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden; - Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von

mehr als 400 kW; - Gasmotoren;

sowie bei wiederkehrenden Überprüfungen von

- Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle 5 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); - Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von

mehr als 2 MW alle 3 Jahre (§ 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG); ist statt dieses Formularteils ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

Messgerät

Fabrikat Kalibrierstelle

Typenbezeichnung Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Erdgas (m³) Flüssiggas (kg)

Sonstige

Abgasklappe funktionstüchtig ja nein

Zugregler/Explosionsklappe ord. ja nein

Verbindungsstück in Ordnung ja nein

Zulässiger Brennstoff ja nein

Luftzufuhr ausreichend ja nein

Messwerte Beurteilungswert Grenzwert

Abgastemperatur °C Abgasverlust % %

Verbrennungslufttemperatur °C

CO2-Gehalt O2-Gehalt

%

CO-Gehalt ppm CO-Gehalt bei 3 % O2

mg/m³

mg/m³ Kesseltemperatur °C

Förderdruck Fang Pa

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IV. Ergebnis – Biogasanlage Abnahme*), Wiederkehrende Überprüfung*) *) nicht zutreffendes streichen □ Die Gasanlage entspricht sicherheitstechnisch und umwelttechnisch

□ der Oö. Gasverordnung und den einschlägigen ÖVGW-Richtlinien

□ dem/n Bewilligungsbescheid/en vom ...................... GZ. .......................................

□ Die Gasanlage wurde wegen technischer Mängel gesperrt und darf ohne Mängelbehebung nicht in Betrieb genommen werden!

□ Die Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: Behebung bis: ......................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

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Datum: ...................................

........................................................... ...............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Ergebnis der Nachprüfung:

□ Mängel behoben □ Mängel nicht behoben

(Meldung an die Behörde)

Datum: ...................................

........................................................... ..............................................................

Unterschrift Verfügungsberechtigte/r Firmenstempel / Unterschrift Prüforgan

Hinweis:

Der Abnahmebefund ist gemäß § 22 Abs. 5 zweiter Satz und § 22 Abs. 6 des Oö. LuftREnTG unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat, vorzulegen. Bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und bei bewilligungspflichtigen sonstigen Gasanlagen ist der Abnahmebefund auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Soweit ein Fang berührt ist, ist eine Ausfertigung des Abnahmebefundes dem Rauchfangkehrer bzw. der Rauchfangkehrerin vorzulegen.

LGBl. Nr. 98/2015 - ausgegeben am 30. Juli 2015 7 von 8

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Erläuterungen zu Anlage 3 (Biogasanlage / sicherheitstechnisch):

Neuerrichtete Anlagen oder wesentlich geänderte Heizungsanlagen dürfen erst in

Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt (§ 22 Abs. 5 Oö.

LuftREnTG).

Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen von höchstens sechs

Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgesetzt wurden,

wiederkehrend überprüfen zu lassen.

Gasleitungsanlagen, Gasdruckregler und Gaszähler der Gas-Inneninstallation von

sonstigen Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung sinngemäß der

ÖVGW-Richtlinie G 10 zu unterziehen.

Abkürzungsverzeichnis:

NWB Nennwärmebelastung

ÖVGW Österreichische Vereinigung für Gas- und Wasserfach

CE Konformitätskennzeichen

Erläuterungen zum Formblatt „Umwelttechnische Prüfung“:

Dieses Formblatt wurde aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen und dient deren Umsetzung; s. dazu auch Landesgesetzblatt Nr. 109/2012.

LGBl. Nr. 98/2015 - ausgegeben am 30. Juli 2015 8 von 8

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