Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) … · Justiz-, Gemeinde- undKirchendirektion...

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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) (Änderung) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission Beilage 11

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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Gesetz über dieVerwaltungsrechtspflege (VRPG)(Änderung)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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Vortragdes Regierungsrates an den Grossen Ratbetreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)(Änderung)

1. Ausgangslage

1.1 Totalrevision der Bundesrechtspflege und Justizreform im Bund

Am 1. Januar 2007 ist die Totalrevision der Bundesrechtspflege vollständig in Kraftgetreten. Das Bundesrechtspflegegesetz (OG)1) ist vom Bundesgerichtsgesetz (BGG)2)

abgelöst worden. Das Bundesgerichtsgesetz regelt das Verfahren vor dem Bundes-gericht sowie dessen Stellung und Organisation neu. Ebenfalls seit dem 1. Januar2007 gilt das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG)3). Das Bundesverwaltungsgerichtumfasst die rund 30 eidgenössischen Rekurskommissionen, die bisher als richterli-che Vorinstanzen des Bundesgerichts tätig waren oder als Gerichtsbehörden letztin-stanzliche Entscheide fällten. Verfassungsrechtliche Grundlage der Rechtspflegere-form bildet die Justizreform, welche Volk und Stände am 12. März 2000 angenom-men haben. Damit verpflichtet die Bundesverfassung (BV)4) die Kantone, unter ande-rem für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richterliche Behör-den einzusetzen (Art. 191b Abs. 1 BV). Weiter enthält die Verfassung in Art. 29a BVeine Rechtsweggarantie. Danach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruchauf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone können dierichterliche Beurteilung lediglich in Ausnahmefällen durch Gesetz ausschliessen.

1.2 Auswirkungen auf die kantonale Rechtspflege in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten

Die Kantone haben als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlichobere Gerichte einzusetzen (Art. 75 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2 und Art. 114BGG). Nur für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können sie anstelleeines Gerichts eine andere Behörde vorsehen (Art. 86 Abs. 3 BGG). Solche Entschei-de dürfen kantonal letztinstanzlich also auch von nicht richterlichen Behörden (Ver-waltungsbehörden) gefällt werden. Im Kanton Bern urteilt mit dem Verwaltungsge-richt in der Regel ein oberes Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts(Art. 74 ff. VRPG). Das geltende Recht schliesst die kantonale Verwaltungsgerichts-beschwerde jedoch in verschiedener Hinsicht aus. Liegt ein solcher Ausschluss-grund vor, obliegt der kantonal letztinstanzliche Entscheid entweder dem Grossen

1) Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege(BS 3 S. 531).

2) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110).3) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.32).4) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).

Rat oder einer Verwaltungsbehörde (Regierungsrat, Direktionen oder Regierungs-statthalterämter). Das gilt auch für zahlreiche Angelegenheiten ohne vorwiegendpolitischen Gehalt. Der vom Bundesrecht geforderte gerichtliche Rechtsschutz istsomit erst lückenhaft verwirklicht. Er muss per 1. Januar 2009 ausgebaut werden,indem der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht oder an eine andere richterlicheInstanz geöffnet wird.

In Stimmrechtssachen (Akte betreffend die politische Stimmberechtigung der Bür-gerinnen und Bürger sowie Volkswahlen und -abstimmungen) sind die Kantone zurEinführung eines Rechtsmittels verpflichtet, wenn es um kantonale oder kommunaleAngelegenheiten geht; diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments undder Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Ob die kantonale Rechtsmittelbehörde ein Ge-richt sein muss oder nicht, sagt das Bundesgerichtsgesetz nicht. In einem Urteil vom12. Februar 2007 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Rechtsmittelinstanzgemäss Art. 88 Abs. 2 BGG grundsätzlich ein Gericht sein muss.5) Im Kanton Bernentscheiden in kantonalen Angelegenheiten entweder der Regierungsrat oder derGrosse Rat über Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (Art. 92 ff.GPR). In kommunalen Angelegenheiten ist für die Beurteilung von Gemeindebe-schwerden gegen Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der Ge-meindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen oberinstanzlich der Regierungsratzuständig (Art. 93 Abs. 1 Bst. b und Art. 99 GG). Mit Blick auf das erwähnte Urteil desBundesgerichts muss in diesen Verfahren als letzte kantonale Instanz neu grundsätz-lich ein Gericht (Verwaltungsgericht) eingesetzt werden. Das Bundesgericht hat dieFrage nach der Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 88 Abs. 2 BGG zwar noch nichtabschliessend geklärt. Dass es auf seine Auffassung zurückkommen wird, ist jedochnicht anzunehmen.

Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone nicht, gegen kantonale Erlasse (Gesetze,Verordnungen) ein Rechtsmittel vorzusehen (Art. 87 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bernkennt kein solches Verfahren. Auf dessen Einführung ist anlässlich der Totalrevisionder Verfassung nach eingehender Prüfung verzichtet worden.6) An diesemGrundsatzentscheid soll aus Gründen der Gewaltenteilung festgehalten werden.Anders ist die Rechtslage mit Bezug auf Erlasse der Gemeinden (Reglemente, Ver-ordnungen). Hier erlaubt das Bundesrecht eine Ausnahme vom gerichtlichenRechtsschutz nur, wenn es um eine vorwiegend politische Angelegenheit geht(Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG). Im Kanton Bern können kommunaleErlasse mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Als letzte kantonale Instanzentscheidet der Regierungsrat (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Art. 99 GG). Es ist davonauszugehen, dass auch in diesem Bereich gerichtlicher Rechtsschutz eingerichtetwerden muss. Zum einen macht es Sinn, den Instanzenzug hier gleich auszugestal-ten wie bei Gemeindebeschwerden in Stimmrechtssachen. Das liegt im Interesseeiner möglichst einfachen Verfahrensordnung und hilft, Koordinationsprobleme zuvermeiden. Zum anderen wird das Bundesgericht Rechtsmittelentscheiden betref-

5) Urteil 1P.338/2006/1P.582/2006 vom 12.2.2007, E. 3.10, publ. in: ZBl 2007 S. 313.6) Vgl. KÄLIN/BOLZ, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern/Stuttgart/Wien 1995,

Art. 66 N. 6a.

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fend kommunale Erlasse kaum vorwiegend politischen Charakter zuerkennen. Dashöchstrichterliche Verständnis der Rechtsweggarantie und des Bundesgerichtsge-setzes führt vielmehr zum gegenteiligen Schluss. Auch hinsichtlich der kommunalenErlasse ist somit der Rechtsweg an ein Gericht (Verwaltungsgericht) einzuführen.

1.3 Anpassungsfrist für die kantonalen Ausführungsbestimmungen

Die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat wie aufgezeigt bedeutende Auswir-kungen auf die Kantone. Das Bundesrecht verpflichtet sie, in fast allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Zu diesemZweck haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über dieZuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen des Bundesge-richts zu erlassen (Art. 130 BGG). Während die Anpassungsfrist in Zivil- und Strafsa-chen grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungendauert (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGG), ist sie in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenauf zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes begrenzt (Art. 130Abs. 3 BGG). Die kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen demnach spätes-tens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

1.4 Die geleisteten Vorarbeiten im Kanton Bern

Im Hinblick auf die nötigen Anpassungen des kantonalen Rechts hat der Justizdirek-tor im Jahr 2005 eine (erweiterte) Arbeitsgruppe eingesetzt und mit den Vorberei-tungen für eine Teilrevision des VRPG beauftragt. Dieses Gremium setzte sich wiefolgt zusammen: Dr. Christoph Auer, Vorsteher RA JGK (ab November 2006 Leiterder Arbeitsgruppe), Robert Burkhard, Verwaltungsrichter (bis September 2006 Vor-steher RA JGK und Leiter der Arbeitsgruppe), Dr. Ruth Herzog, Präsidentin des Ver-waltungsgerichts des Kantons Bern, Prof. Dr. Markus Müller, Ordinarius für Staats-und Verwaltungsrecht am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern, Dr.Roland Feuz, Leiter Rechtsdienst der Einwohnergemeinde Köniz, Fürsprecher Sa-muel Lemann, Rechtsanwalt in Bern, sowie Fürsprecher Michel Daum (juristischesSekretariat). Mitglied der Arbeitsgruppe war ausserdem bis Juni 2006 JürgScheidegger, Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal-tungsgerichts des Kantons Bern. Die Arbeitsgruppe hat sich zu insgesamt 17 Sitzun-gen und einer Klausurtagung getroffen. Sie hat ihre Tätigkeit im Februar 2007 abge-schlossen und einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Die Direktionen, die STA und dieRekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahr-zeugführern haben sich zu einzelnen Aspekten des Entwurfs bereits äussern könnenoder sind bei der Ausarbeitung der Normtexte direkt beteiligt worden. Mitgliederder Arbeitsgruppe haben zudem mit einer Vertretung des Obergerichts zwei Sitzun-gen abgehalten. Seitens des Obergerichts vertreten waren Oberrichter ChristianTrenkel, Vizepräsident des Obergerichts und Mitglied des Wirtschaftsstrafgerichtsund der 3. Strafkammer, Oberrichter Hansjürg Steiner, Präsident der Zivilabteilungund des Handelsgerichts und Mitglied des Kassationshofs, sowie OberrichterinChristine Pfister-Hadorn, Mitglied des Kassationshofs, der 1. Zivilkammer und derRekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen.

Zur Einführung des übergeordneten Rechts hat der Regierungsrat auf den 1. Januar2007 die EV BGG7) in Kraft gesetzt. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Vor-instanzen des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für die Zeit bis zum Inkrafttreten des ordentlichenRechts (Art. 1 EV BGG). Ihre zeitliche Geltung ist dementsprechend auf zwei Jahrebeschränkt, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 (Art. 6 EV BGG). Am 1. Januar 2009 solldie hier vorgeschlagene Teilrevision des VRPG in Kraft treten und die Einführungs-verordnung ablösen.

2. Zweck der Vorlage

Die Vorlage hat hauptsächlich zum Ziel, die kantonale Rechtspflege in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dem übergeordneten Bundesrecht anzupassen (verfas-sungsrechtliche Rechtsweggarantie, Bundesgerichtsgesetz). Dazu wird einerseitsdas VRPG geändert und ergänzt (direkte Gesetzesänderung). Andererseits müssenzahlreiche Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung geändert werden (indirekteGesetzesänderungen). Dabei folgt die Revision dem Leitgedanken, nur diejenigenindirekten Anpassungen vorzunehmen, die für die Umsetzung der Rechtsweggaran-tie nötig sind, und die einzelnen Sacherlasse im Übrigen möglichst unverändert zubelassen.

Weiter wird eine beschränkte Anzahl von Gesetzesänderungen vorgeschlagen, diebundesrechtlich nicht zwingend sind. Das VRPG stammt aus dem Jahr 1989 und hatsich in der täglichen Anwendung sehr bewährt. Die Revision der Bundesrechtspfle-ge bietet Gelegenheit, das kantonale Verfahrensrecht zu überprüfen, Unklarheitenund Unstimmigkeiten zu bereinigen und sinnvolle Anpassungen vorzunehmen.Dabei sind auch die Erfahrungen der Justiz und der Verwaltung der letzten Jahre indie Vorlage eingeflossen.

3. Grundzüge der Revision

3.1 Erste Schritte in Richtung einer kantonalen Einheitsbeschwerde

Ein wesentliches Element der neuen Bundesrechtspflege ist der Übergang von derbestehenden Rechtsmittelvielfalt zum System der Einheitsbeschwerden. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten werden im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen, inStrafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilt (Art. 72 ff., 78 ff.und 82 ff. BGG). Ergänzt wird das System mit der subsidiären Verfassungsbe-schwerde (Art. 113 ff. BGG). Ziel war es, das komplizierte Rechtsmittelsystem zuvereinfachen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Rechtsmit-teln zu vermeiden. Die Einheitsbeschwerden sollen es den Rechtssuchenden ermög-lichen, möglichst alle Rügen mit einem einzigen Rechtsmittel vorbringen zu können.Unnötige Verfahren können damit verhindert und überflüssige Kosten eingespart

7) Einführungsverordnung vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über das Bundesgericht(BSG 155.211).

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werden. Das Konzept soll aber vor allem auch zur Entlastung des Bundesgerichtsbeitragen.8)

Auf kantonaler Ebene ist anlässlich der Totalrevision des Gemeindegesetzes einge-hend geprüft worden, ob das traditionelle Rechtsmittelsystem des Gemeinderechtsmittels einer Einheitsbeschwerde vereinfacht werden könnte.9) Auf eine Einführungder Einheitsbeschwerde ist verzichtet worden, da sich die Gemeindebeschwerde inder Vergangenheit wegen ihrer Besonderheiten bewährt hat. Der Bundesgerichts-entscheid vom 12. Februar 2007 hat nun aber zu einer Veränderung der Situationgeführt: In diesem Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Vorinstanzdes Bundesgerichts auch in Stimmrechtssachen grundsätzlich ein Gericht sein muss(vgl. auch vorne Ziff. 1.2). Der Regierungsrat nimmt den dadurch notwendigenKompetenzwechsel zum Anlass, nebst der Zuständigkeit auch das Verfahren zuvereinheitlichen. Er tut dies namentlich auch mit Blick auf die positiven Äusserun-gen zur Einheitsbeschwerde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens: Eineüberwiegende Anzahl der Vernehmlassungsteilnehmer hat sich dafür ausgespro-chen, die Gemeindebeschwerde ins VRPG zu integrieren und die besonderenRechtspflegebestimmungen des Gemeindegesetzes aufzuheben. Die Vernehmlas-sungsteilnehmer versprechen sich dadurch eine Vereinfachung des Rechtsmittelsys-tems. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung und schlägt eine entsprechendeErgänzung des VRPG vor. Diese betrifft allerdings nur die heutige Gemeindebe-schwerde. Nicht in das VRPG integriert werden sollen demgegenüber die besonde-ren Rechtsmittel in kantonalen Stimmrechtssachen gemäss dem Gesetz über diepolitischen Rechte (Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbeschwerde). Eine Ver-einheitlichung auch dieser Rechtsmittel würde bedingen, dass viele Spezialregelndes GPR aufgegeben würden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Rechtsmittel-verfahren in kantonalen und eidgenössischen Stimmrechtssachen unterschiedlichgeregelt würden (das Bundesrecht enthält auf dem Gebiet der eidgenössischenStimmrechtssachen Rechtspflegebestimmungen, die für die Kantone verbindlichsind). Der Rechtsschutz in kantonalen Stimmrechtssachen soll daher weiterhin imGPR geregelt werden. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil auf kantonaler Ebe-ne Ausnahmen vom Prinzip der richterlichen Vorinstanz des Bundesgerichts zulässigsind (vgl. Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG).

3.2 Das Modell des zweistufigen Instanzenzugs

Dem VRPG liegt als Konzept für das Beschwerdeverfahren ein zweistufiger Instan-zenzug zugrunde. Im Modell folgt auf die erste verwaltungsinterne Beschwerdein-stanz eine zweite, kantonal letzte gerichtliche oder verwaltungsinterne Beschwerde-instanz.10) Auf kantonaler Ebene führt der Rechtsweg typischerweise vom Amt, das

8) Vgl. BOTSCHAFT des Bundesrats vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechts-pflege, in: BBl 2001 S. 4202 ff., 4214 f. und 4234 ff.

9) Vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum GG, Bern 1999, Vorbemerkungen zu Art. 92–107N. 2.

10) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, EinleitungN. 43 und 51.

die Verfügung erlässt, an die sachlich zuständige Direktion und anschliessend andas Verwaltungsgericht oder den Regierungsrat. Verfügungen der Gemeinden wer-den in der Regel durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalterüberprüft, allenfalls auch durch die sachlich zuständige Direktion. In zweiter Instanzentscheidet in der Regel das Verwaltungsgericht, wo der Gerichtszugang ausge-schlossen ist, der Regierungsrat. Daneben sind in einigen öffentlich-rechtlichenStreitigkeiten auch noch andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden als kan-tonal letztinstanzliche Gerichte tätig (Obergericht, Rekurskommission für Massnah-men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Rekurskommission fürfürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Das zweistufige Modell hat sich in der Praxis ausgesprochen bewährt. Ihm ist auchder vorliegende Gesetzesentwurf verpflichtet. Am Grundsatz, dass als erste Be-schwerdeinstanz eine verwaltungsinterne Behörde entscheidet, ändert die Rechts-weggarantie nichts. Insbesondere verlangt das Bundesrecht in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten anders als in der Zivil- und Strafrechtspflege keinen doppeltengerichtlichen Instanzenzug. Änderungen ergeben sich hingegen mit Bezug auf diezweite Beschwerdeinstanz. Hier soll neu grundsätzlich ein Gericht entscheiden. Neuist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum einen zu begründen, wo heuteder Regierungsrat als (obere) Rechtsmittelbehörde zuständig ist. Dabei gilt nach wievor der Grundsatz, dass in einer Streitigkeit entweder das Verwaltungsgericht oderder Regierungsrat angerufen werden kann. Der Regierungsrat sollte mithin nachMöglichkeit nicht als Vorinstanz des Verwaltungsgerichts entscheiden.11) Zum ande-ren muss der Zugang an das Gericht geöffnet werden, wo das geltende kantonaleRecht nur ein einstufiges Beschwerdeverfahren vor einer verwaltungsinternen Be-hörde vorsieht.12)

Vom Rechtsschutzmodell interne Verwaltungsjustizbehörde – Verwaltungsgerichtwerden inskünftig gewisse Ausnahmen bestehen. Auf der einen Seite kann der ge-richtliche Rechtsschutz auf kantonaler Ebene gänzlich ausgeschlossen sein. Das istvorab bei Streitigkeiten mit vorwiegend politischem Charakter der Fall (Art. 86Abs. 3 BGG). Diese Angelegenheiten sind für eine gerichtliche Beurteilung nichtgeeignet (vgl. Art. 77 VRPG in der neuen Fassung). Ausgeschlossen ist der Gerichts-zugang im Kanton auch, wenn die Verfügung oder der Entscheid unmittelbar beimBundesrat oder einer eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten wer-den kann, beispielsweise beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 76 Abs. 3 VRPGin der neuen Fassung). Auf der anderen Seite kann es sein, dass der Instanzenzugzwar an ein kantonales Gericht führt, aber in anderer Hinsicht vom Modell abgewi-chen wird. Das Bundesrecht sieht vereinzelt vor, dass eine Verfügung direkt beieiner kantonalen verwaltungsunabhängigen Justizbehörde angefochten werdenkann. Das betrifft etwa Verfügungen auf dem Gebiet der Opferhilfe oder der Ein- undAusgrenzungen gegen Ausländerinnen und Ausländer (Art. 17 OHG, Art. 74 AuG).

11) Vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 64 N. 6.12) Das betrifft vorab Streitigkeiten von untergeordneter Bedeutung, in denen die Direktion

oder das Regierungsstatthalteramt kantonal «endgültig» entscheidet (Art. 62 Abs. 2 undArt. 64 Bst. c VRPG); vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Einleitung N. 44.

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Weiter kann die Verfügungskompetenz wegen der Wichtigkeit des Geschäfts oderder Finanzkompetenzordnung beim Regierungsrat oder bei einer Direktion liegen.Hier führt der Rechtsweg grundsätzlich direkt an das Gericht. Eine Ausnahme istallerdings für Verfügungen über Staatsbeiträge vorgesehen, die von einer Direktionoder der Staatskanzlei getroffen werden. In diesen Fällen ist neu Einsprache zu er-heben, bevor der Weg an das Verwaltungsgericht offen steht (vgl. Art. 28 StBG inder neuen Fassung). Schliesslich gibt es Fälle, in denen die Verfügung der Direktionzunächst beim Regierungsrat angefochten werden kann; zu denken ist in diesemZusammenhang vorab an bedeutende kantonale Planungen (Überbauungsordnun-gen, Strassenpläne und Wasserbaupläne; vgl. Art. 102 BauG, Art. 33 SBG undArt. 51 WBG, je in der neuen Fassung). In diesen Fällen besteht nur ein einstufigerInstanzenzug. Wo der Regierungsrat verfügt, entscheidet er ausnahmsweise alsVorinstanz des Gerichts.

Regierungsrat und Direktionen sollten nur bei Geschäften mit erheblicher Tragweiteim Verwaltungsverfahren verfügen müssen. Nach dem Gesetzesentwurf kann dieVerfügungskompetenz in einigen Bereichen, wo diese Voraussetzung nicht gegebenist, auf Stufe Amt verlagert werden. Das führt nicht nur zu einer Entlastung der Re-gierung oder der Direktion, sondern ermöglicht auch die Einführung des zweistufi-gen Modellinstanzenzugs. Als Beispiele genannt werden können die kantonalenUnterschutzstellungen auf dem Gebiet des Naturschutzes (vgl. die Änderung desNSchG) oder Zuständigkeiten im Bereich des Wasserbaus (vgl. die Änderung desWBG).

Ein spezieller Instanzenzug gilt im Bildungsbereich. Die Berner Fachhochschule, dieUniversität und die deutschsprachige Pädagogische Hochschule haben je eine Re-kurskommission, die als verwaltungsinterne Justizbehörde über Beschwerden ent-scheidet. Heute führt der Rechtsweg von diesen Rekurskommissionen an die ERZ,die grundsätzlich endgültig entscheidet; die Beschwerde an das Verwaltungsgerichtist in der Regel ausgeschlossen (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. m und Art. 78 Bst. d VRPG inder geltenden Fassung). Um einen überlangen Instanzenzug zu vermeiden, kanngegen die Beschwerdeentscheide der Rekurskommissionen neu Verwaltungsge-richtsbeschwerde geführt werden (vgl. die Änderung des FaG, des UniG und desPHG). Mit dem direkten Rechtsweg an das Gericht wird auch der Autonomie Rech-nung getragen, welche den erwähnten Institutionen zukommt.

3.3 System der Ausnahmen von der gerichtlichen Zuständigkeit

Nach dem geltenden Recht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig,wenn ein Ausschlussgrund gemäss dem allgemeinen Ausnahmekatalog vorliegt(Art. 77 und 78 VRPG) oder eine Behörde nach der Gesetzgebung letztinstanzlichentscheidet (Art. 76 Abs. 2 VRPG). An diesem System wird festgehalten. Entscheideteine Behörde nach dem Spezialgesetz kantonal letztinstanzlich, steht entweder derRechtsweg unmittelbar an eine Justizbehörde des Bundes offen (Art. 76 Abs. 3VRPG) oder der Gesetzgeber schreibt dieser Angelegenheit vorwiegend politischenCharakter zu. Trifft Letzteres zu, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dannunzulässig, wenn nicht zugleich ein allgemeiner Ausschlussgrund gegeben ist.

Wann ein Entscheid mit «vorwiegend politischem Charakter» im Sinn von Art. 86Abs. 3 BGG vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Im Gegensatz zum gel-tenden Recht spielt jedenfalls keine Rolle mehr, ob in einer Sache ein Rechtsan-spruch besteht oder nicht. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob sich beson-dere technische Fragen stellen. Auch wenn ein Entscheid über weite Strecken Er-messenssache ist, rechtfertigt sich eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie nichtin jedem Fall. Denn die Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Ermessensausübungist richterlich überprüfbar. Gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist auch die Frage, oballfällige gesetzliche Voraussetzungen in der Sache erfüllt und die verfahrensrechtli-chen Vorschriften eingehalten worden sind.13)

Im Licht dieser Kriterien sind die meisten Ausschlussgründe, die heute in Art. 77 und78 VRPG aufgeführt sind, nicht mehr zulässig.14) Neu ist die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde insbesondere auch zulässig bei Bewilligungen und Konzessionen ohneRechtsanspruch (z.B. im Ausländerrecht). Das Gleiche gilt für finanzielle Leistungender öffentlichen Hand ohne Rechtsanspruch. Zwar besteht bei solchen Leistungenoftmals ein beträchtlicher Ermessensspielraum, der mitunter (auch) nach politischenKriterien gefüllt werden darf. Als Beispiele sind Subventionen im Landwirtschaftsbe-reich oder Beiträge an die Kulturförderung zu nennen. Eine generelle Ausnahme istnach dem Gesagten aber nicht angezeigt. Bei gewissen Staatsbeiträgen tritt daspolitische Element allerdings so stark in den Vordergrund, dass sie spezialgesetzlichvom gerichtlichen Rechtschutz auszunehmen sind (vgl. die zu Art. 76 Abs. 2 VRPGaufgeführten Beispiele). Kein Ausnahmegrund ist mit Bezug auf das Ergebnis vonBerufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen vorgesehen. Hier sind zwar fach-technische Fragen angesprochen – vorwiegend politisch sind diese aber nicht. Ins-gesamt lässt sich feststellen, dass der Zugang zum Gericht neu nur noch in wenigenFällen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 77 VRPG in der neuen Fassung und Kommentarzu dieser Bestimmung).

3.4 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Zivil-, Straf- undVerwaltungsjustiz

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtskann vor Bundesgericht in der Regel Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt werden (Art. 82 ff. und113 ff. BGG). Das gilt freilich nicht ausnahmslos: Geht es um öffentlich-rechtlicheEntscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, steht dieBeschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. Abs. 2 Bst. b BGG). Entscheide überden Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsa-chen (Art. 78 Abs. 2 Bst. b BGG). Diese Zuordnung soll auch bei der kantonalen Zu-

13) Vgl. WALTER KÄLIN, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungs-justiz, in: ZBl 1999 S. 49 ff., insbesondere 58 ff.; ESTHER TOPHINKE, Bedeutung der Rechts-weggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in: ZBl 2006 S. 88 ff., 107 f.

14) Vgl. dazu RUTH HERZOG, Auswirkungen auf die Staats- und Verwaltungsrechtspflege in denKantonen, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Bern2007, S. 43 ff., 101 ff.

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ständigkeitsordnung berücksichtigt werden. Der gerichtliche Rechtsschutz ist inöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem erforderlichen engen Bezug zumZivilrecht daher der Ziviljustiz, beim Vollzug von Strafen und Massnahmen der Straf-justiz zu übertragen. Die Zuständigkeit soll bei demjenigen (oberen) Gericht liegen,das aufgrund seines übrigen Aufgabengebiets den engeren sachlichen Bezug zu densich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen hat. Dies hat zur Folge, dasseinzelne Geschäfte, die bisher das Verwaltungsgericht oder der Regierungsrat alsletzte kantonale Instanzen beurteilt haben, neu dem Obergericht zugewiesen wer-den. Davon betroffen sind einerseits die Registersachen (Grundbuch, Zivilstands-und Handelsregister), die Stiftungsaufsicht sowie Streitigkeiten auf dem Gebiet desErbrechts (vgl. die Änderung des EG ZGB).15) Andererseits geht es um eine umfas-sende Zuständigkeit im Bereich des Vollzugs von Strafen und Massnahmen (vgl. dieÄnderung des EG StGB und des SMVG).16)

3.5 Neuer Rechtsweg bei der Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbeschwerde

Nach geltendem Recht entscheidet der Grosse Rat über Abstimmungs- und Wahl-beschwerden in kantonalen Angelegenheiten, wenn die Ergebnisse angefochtensind (vgl. Art. 93 Abs. 2 GPR). Der Regierungsrat hat in kantonalen Angelegenheitenüber Abstimmungs- und Wahlbeschwerden zu befinden, wenn Vorbereitungshand-lungen, nicht aber die Ergebnisse angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 GPR). VonBundesrechts wegen fallen Abstimmungs- und Wahlbeschwerden in eidgenössi-schen Angelegenheiten immer in die Zuständigkeit des Regierungsrats. Gemäss dergeltenden Ordnung ist der Regierungsrat zudem als einzige kantonale Beschwerde-instanz zuständig für den Entscheid über Stimmrechtsbeschwerden (Art. 92 Abs. 1GPR). Wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten betroffen ist,ergibt sich die Zuständigkeit des Regierungsrats bereits aus dem Bundesrecht.

Neu beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Kanton Abstimmungs-und Wahlbeschwerden sowie Stimmrechtsbeschwerden in kantonalen Angelegen-heiten (vgl. die Änderung des GPR). Damit wird die Rechtsweggarantie auch inStimmrechtssachen umgesetzt (vgl. vorne Ziff. 1.2). Nicht in die Zuständigkeit desVerwaltungsgerichts fällt dagegen die Beurteilung von Abstimmungs- und Wahlbe-schwerden und Stimmrechtsbeschwerden in eidgenössischen Angelegenheiten. Indiesen Belangen ist von Bundesrechts wegen der Regierungsrat einzige kantonaleBeschwerdeinstanz (Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG; Art. 77 Abs. 1 Bst. a BPR). Das Bun-desrecht verpflichtet die Kantone nicht, ein Rechtsmittel gegen Akte des Parlamentsund der Regierung vorzusehen (Art. 88 Abs. 2 BGG). Der Gesetzesentwurf geht nichtweiter, als es das Bundesrecht verlangt. Insoweit ist der Gerichtszugang auf kanto-naler Ebene daher ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Verwal-tungsgericht in Stimmrechtssachen Akte des Grossen Rats oder des Regierungsrats,die oberste kantonale Gewalten repräsentieren, überprüfen muss (Prinzip der Ge-

15) Vgl. zur bisherigen Zuständigkeitsordnung MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78N. 44; BVR 2000 S. 193 E. 1a (Handelsregister) und S. 139 E. 1 (Grundbuch).

16) Vgl. zur bisherigen Zuständigkeitsordnung MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78N. 50; BVR 2006 S. 251, 2005 S. 286.

waltenteilung). Gleiches gilt für Akte in Stimmrechtssachen der obersten kirchlichenOrgane: Soweit solche Akte von der Kirchensynode oder dem Synodalrat ergehen,ist direkt Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (vgl. die neue Fassung vonArt. 64 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen17)).Demgegenüber gilt für die Anfechtung von Akten der Kirchgemeindeorgane inStimmrechtssachen der ordentliche Instanzenzug, wie er bisher im Gemeindegesetzund neu im VRPG geregelt wird (Beschwerde an den Regierungsstatthalter undanschliessend an das Verwaltungsgericht, vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über diebernischen Landeskirchen).

Die Erwahrung der Abstimmungs- und Wahlresultate lässt sich von der Justiztätig-keit ohne weiteres trennen und soll weiterhin durch politische Behörden erfolgen.Sie ist grundsätzlich vom Regierungsrat vorzunehmen; bei Grossratswahlen ist esSache des Grossen Rats, das Wahlergebnis festzustellen. Beibehalten wird auch dieZuständigkeit des Grossen Rats zur Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (Art. 59Abs. 1 KV; Art. 65a GPR). Bei der Prüfung der Gültigkeit einer Initiative nimmt derGrosse Rat eine Justizfunktion wahr.18) Gegen den Entscheid des Grossen Rats istkein kantonales Rechtsmittel möglich, was bundesrechtlich zulässig ist (Art. 88Abs. 2 BGG). Da das Parlament von der Beurteilung von Abstimmungs- und Wahl-beschwerden in kantonalen Angelegenheiten entbunden wird, wäre es an sich fol-gerichtig, die Prüfung der Gültigkeit von kantonalen Initiativen künftig dem Regie-rungsrat zu übertragen. Gegen den Entscheid des Regierungsrats könnte dannStimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 86GPR). Diese Zuständigkeitsübertragung würde jedoch eine Verfassungsänderungvoraussetzen, auf die im Rahmen dieser Vorlage verzichtet werden soll.

3.6 Neuer Rechtsweg bei Beschwerden gegen kommunale Akte

Soweit sich die Beschwerde gegen Erlasse der Gemeinden oder gegen Wahlen,Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachenrichtet (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b GG; neu Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 VRPG),entscheidet als zweite Instanz anstelle des Regierungsrats neu das Verwaltungsge-richt. Damit wird die Rechtsweggarantie beim Rechtsschutz gegen kommunale Er-lasse und in kommunalen Stimmrechtssachen umgesetzt (Art. 87 Abs. 2 i.V.m.Art. 86 sowie Art. 88 Abs. 2 BGG; vgl. vorne Ziff. 1.2).

Differenzierter ist der Rechtsweg bei Beschwerden gegen weitere Beschlüsse derGemeindeorgane im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. c GG (neu Art. 60 Abs. 1 Bst. bZiff. 3 VRPG) ausgestaltet. Solche Beschwerden sollen in oberer Instanz, da dasGericht nicht Oberaufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, nur dann vom Verwal-tungsgericht beurteilt werden, wenn nicht eine vorwiegend politische Angelegenheitzur Diskussion steht. Vorwiegend politischen Charakter können etwa organisatori-sche Beschlüsse haben. Zu denken ist auch an Beschwerden, bei denen politischeArgumente der (Verbands-)Aufsicht im Vordergrund stehen. Ist die Gerichtszustän-

17) BSG 410.11.18) KÄLIN/BOLZ, a.a.O., Art. 59 N. 3a.

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digkeit ausgeschlossen, entscheidet wie bisher der Regierungsrat, dem die Oberauf-sicht über die Gemeinden obliegt (vgl. Art. 77 Bst. e VRPG in der neuen Fassung).

3.7 Anfechtbarkeit von Grossverwaltungsakten

Das geltende Recht räumt dem Grossen Rat Zuständigkeiten im Zusammenhang mitwichtigen Konzessionen ein (Wasserkraft, Bergbau). Die Konzessionsbeschlüsseunterliegen der fakultativen Volksabstimmung (Art. 62 Abs. 1 Bst. d KV). Die Anfech-tung von solchen wirtschaftlich, ökologisch oder politisch bedeutungsvollen parla-mentarischen Verwaltungsakten (sog. Grossverwaltungsakte) ist heute grundsätzlichausgeschlossen (vgl. Art. 76 Abs. 1 VRPG in der geltenden Fassung). Zulässig ist dieBeschwerde an das Verwaltungsgericht indes, soweit sich der entsprechende Ent-scheid oder Beschluss auf eidgenössisches Recht stützt, namentlich auf Raumpla-nungs-, Bau- und Umweltrecht (vgl. Art. 76 Abs. 2 Satz 2 VRPG in der geltendenFassung).19) Insofern können die «begleitenden» Bewilligungen gerichtlich überprüftwerden.

Mit Blick auf die Rechtsweggarantie sollte der gerichtliche Rechtsschutz hier jeden-falls nicht abgebaut werden. Ein genereller Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde kommt deshalb – auch mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK – nicht in Frage.20)

Gegen Verfügungen des Grossen Rats, die gestützt auf das Wassernutzungsgesetzund das Bergregalgesetz ergehen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach demGesetzesentwurf deshalb zulässig (vgl. die Änderung des WNG und des BRG). In-wieweit das Gericht nicht nur die «begleitenden» Bewilligungen, sondern auch denparlamentarisch bzw. direktdemokratisch gefällten Verwaltungsakt als solchenüberprüfen wird, ist im Rahmen der zukünftigen Rechtsanwendung zu klären.21) Län-gerfristig ist zu prüfen, ob der Grosse Rat nicht von seinen Aufgaben als Konzes-sionsbehörde entbunden werden und dafür die Zuständigkeit der Regierung vorge-sehen werden sollte.

3.8 Rechtsweg bei der Staatshaftung

Nach dem geltenden Recht wird über Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentli-chem Recht gegen den Kanton und die Gemeinden sowie gegen öffentliche Organi-sationen, die kantonale oder kommunale Aufgaben erfüllen, im Klageverfahrenentschieden (Art. 87 Bst. a und Art. 88 Bst. a VRPG). In diesem Verfahren muss dasRecht direkt vor dem Gericht gesucht werden; es gibt keine Verfügung, die im Be-schwerdeverfahren überprüft werden kann. Klagen verursachen häufig mehr Arbeitals Beschwerden. Denn bei Klagen muss das Gericht den Prozessstoff selber sam-meln und ihn unter Umständen als erste und einzige Instanz rechtlich beurteilen. Bei

19) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 76 N. 11.20) RUTH HERZOG, a.a.O., S. 104 f.21) Für einen Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ANDREAS KLEY, in:

St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002,Art. 29a (Justizreform) N. 20; HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum Bundesgerichts-gesetz (BGG), Bern 2007, Art. 86 N. 21.

Beschwerden kann es sich demgegenüber auf die Vorarbeiten der Vorinstanzenstützen. Aus diesen Gründen hat der Bund vor über zehn Jahren für Verantwortlich-keitsprozesse das Klageverfahren abgeschafft und das Beschwerdeverfahren einge-führt.22)

Die Rechtsweggarantie verlangt eine solche Änderung des Systems nicht. Dennochbietet die Teilrevision des VRPG die Gelegenheit, den Wechsel zum Beschwerdever-fahren vorzunehmen. Es ist nicht sachgerecht, wenn das Verwaltungsgericht alseinzige Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton urteilt. DieseAufgabenzuweisung widerspricht der Funktion eines oberinstanzlichen Gerichts undbedeutet für die Rechtssuchenden im Vergleich zum Beschwerdeverfahren einenachteilige Verkürzung des Rechtsschutzes. Bereits im Jahr 1989 war es eine Ziel-vorgabe der Neuordnung der bernischen Verwaltungsrechtspflege, den Klagewegmöglichst weitgehend zugunsten des Beschwerdewegs zurückzudrängen.23) DerRegierungsrat schlägt daher vor, bei der Staatshaftung wie im Bund vom Klage-zum Beschwerdeverfahren zu wechseln (vgl. die Änderung von Art. 87 und 88VRPG, Art. 104 ff. PG und Art. 84 GG). Für die übrigen Streitigkeiten, die heute imKlageverfahren ausgetragen werden, wird diese Verfahrensart beibehalten (z.B.Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen).

3.9 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Die Hauptaufgabe des Ober- und des Verwaltungsgerichts als kantonal oberste Ge-richte ist die Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen sowie in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten. Um diese Aufgabe auszuüben, müssen die nötigen sachlichenund personellen Voraussetzungen geschaffen und erhalten werden. Dazu treffen dieGerichte selber Anordnungen. Diese Tätigkeit des Gerichts ausserhalb der Rechtset-zung und Rechtspflege wird als sog. Justizverwaltung bezeichnet.24) Darunter falleninsbesondere Personalangelegenheiten (Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter), aber auch Massnahmen des Gerichts gegenüber den Medien (z.B. Entzugder Akkreditierung einer Journalistin oder eines Journalisten). In diesen Belangenwar der Rechtsschutz auf kantonaler Ebene bislang ausgeschlossen. Zulässig wareinzig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 76 Abs. 1VRPG in der geltenden Fassung). Der Ausschluss ist mit dem Anliegen eines adä-quaten kantonalen Rechtsschutzes kaum vereinbar, da Ober- und Verwaltungsge-richt im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung eigene Verwaltungsinteressen verfolgenund im Rahmen der Justizverwaltung erhebliche private Interessen betroffen seinkönnen.25) Neu ist deshalb vorgesehen, dass gegen Verfügungen des einen oberen

22) Revision des VG vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AS 1992 S. 288, 303;BBl 1991 II 465 ff., 496 ff.).

23) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Einleitung N. 35 und 58, Art. 87 N. 1.24) Vgl. KISS/KOLLER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerische Bundesverfassung, Zü-

rich/Basel/Genf 2002, Art. 188 (Justizreform) N. 26 ff.25) Vgl. RUTH HERZOG, a.a.O., S. 106; eingehend ARNOLD MARTI, Die Vereinheitlichung des Zivil-

und Strafprozessrechts, die Revision des Vormundschaftsrechts und das öffentliche Recht,in: ZBl 2007 S. 237 ff., 260 ff.

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Gerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung beim anderen Gericht Beschwer-de geführt werden kann (vgl. die Änderungen von Art. 76 VRPG und Art. 18a GOG).

3.10 Rechtsschutz gegen Realakte

Im Verfahren der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nurVerfügungen überprüft werden, nicht aber Tathandlungen (sog. Realakte, z.B. Ertei-len von Auskünften oder polizeiliche Kontrollen). Stützt sich eine solche Handlungauf öffentliches Recht des Bundes, können die Betroffenen von der zuständigenBundesbehörde eine Verfügung verlangen. Dafür hat der Bund per 1. Januar 2007mit einer neuen Vorschrift die rechtliche Grundlage geschaffen (Art. 25a VwVG).Diese Verfügung kann auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Wird eineTathandlung hingegen gestützt auf kantonales Recht vorgenommen, ist die erwähn-te Bestimmung nicht anwendbar; ob sie zum Tragen kommt, wenn kantonale Be-hörden Bundesrecht vollziehen, ist offen.26)

Die Rechtsweggarantie verpflichtet die Kantone nicht, gegen verfügungsfreies Han-deln gerichtlichen Rechtsschutz einzuführen.27) Die Kantone sind deshalb frei, einemit Art. 25a VwVG vergleichbare Bestimmung im kantonalen Recht einzuführenoder aber darauf zu verzichten. Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, jedenfallsvorläufig von einer solchen Regelung abzusehen. Die Tragweite von Art. 25a VwVGist zum heutigen Zeitpunkt unklar. Die Norm ist mit zahlreichen Auslegungsproble-men verbunden. Sie scheint auch nicht zwingend nötig, da gegen Realakte schonheute alternative Rechtsschutzmöglichkeiten offen stehen (z.B. Staatshaftungs- oderFeststellungsverfahren).28)

3.11 Einheit des Verfahrens

Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt unter anderem, dass sich amVerfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, werzur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 undArt. 117 BGG). Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestensdie Rügen prüfen können, die vor Bundesgericht erhoben werden können (Art. 111Abs. 3 und Art. 117 BGG).

Diesen Anforderungen genügt das bernische Recht grundsätzlich bereits heute. DieRegeln über die Beschwerdebefugnis sind allerdings etwas anders formuliert als imBundesgerichtsgesetz. In diesem Punkt machen abweichende Vorschriften im kan-tonalen Recht keinen Sinn. Die Anforderungen sind zudem selbst innerhalb deskantonalen Rechts zum Teil unterschiedlich formuliert, was in der Praxis zu Ausle-gungsschwierigkeiten führen kann. Hier wird deshalb eine Vereinheitlichung vorge-

26) Verneinend etwa HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 82 N. 27; vgl. zum Ganzen auch BVR 2007S. 441 E. 4.2.

27) WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 57.28) Vgl. BVR 2006 S. 481 und BVR 2007 S. 441.

schlagen.29) Dass die neue Formulierung eine wesentliche Einschränkung der Be-schwerdebefugnis zur Folge haben könnte, ist nicht zu erwarten. Vorbehalten blei-ben die Spezialregeln auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts. Ob auch sie andie Legitimationsbestimmungen des BGG anzupassen sind, soll nicht in dieser Vor-lage, sondern im Rahmen der Totalrevision des Baugesetzes geprüft werden. Privatesind demnach vorderhand zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren nach wievor nur befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwür-digen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).30) Sie müssen an jederRüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben (Art. 35a Abs. 1 BauG). Zudemsind die Einsprecherinnen und Einsprecher nur im Rahmen ihrer Einsprachegründezur Beschwerde befugt. Bei den Beschwerdegründen ist die Rüge der Unangemes-senheit vor Verwaltungsgericht auch in Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Geld-leistungen auszuschliessen (vgl. die Änderung von Art. 80 VRPG).

3.12 Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Justiz

Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, bestimmte prozessuale Fragen gleich zuregeln wie im Bundesgerichtsgesetz, obwohl dies aufgrund des Bundesrechts nichtzwingend erforderlich ist. Diese Vereinheitlichung steht im Interesse eines möglichsttransparenten und effizienten Verfahrens. Angesprochen sind Regelungen über dieFristen (Art. 41 bis 43 VRPG), die Zustellung und Eröffnung (Art. 44 VRPG) und dieZwischenverfügungen bzw. -entscheide (Art. 61 VRPG). Der Entwurf sieht zudemvor, dass die kantonal letztinstanzlich entscheidenden Behörden die Möglichkeithaben, ihren Entscheid ohne Begründung oder nur mit einer Kurzbegründung zueröffnen (Art. 72, 84a und Art. 94 VRPG).

Weitere Massnahmen sind bei der Organisation des Verwaltungsgerichts vorgese-hen: Die maximale Anzahl der ordentlichen Richterstellen wird erhöht (Art. 119VRPG) und die Wahl von ausserordentlichen Gerichtsmitgliedern flexibler ausgestal-tet (Art. 120 VRPG). Schliesslich wird die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgedehnt(Art. 128 VRPG).

4. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Der Hinweis auf Art. 40 der Staatsverfassung ist überholt und an das neue Rechtanzupassen (Art. 100 KV).

Art. 3

Die Ergänzungen sind bedingt durch die Integration der Rechtspflegebestimmungendes GG in das VRPG: Die Regelung von Art. 107 GG wird bei Absatz 2 angefügt(neuer Satz 2). Absatz 3 enthält die Regelung des bisherigen Art. 104 GG.

29) Vgl. die Änderung von Art. 12, 65 und 79 VRPG; Art. 89 GPR; Art. 27 AVG; Art. 38 NSchG;Art. 38 DPG; Art. 24 WBG; Art. 33 VBWG.

30) Vgl. BVR 2006 S. 261.

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Art. 7

Der Hinweis auf Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung ist überholt und an das neue Rechtanzupassen (Art. 79 Abs. 1 Bst. d KV). Die Zuständigkeit des Grossen Rats wird bei-behalten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet damit über Zuständigkeits-konflikte zwischen dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht weiterhin keinerichterliche Behörde. Zwar wäre denkbar, anstelle des Grossen Rats ein ausseror-dentliches Gericht einzusetzen (vgl. Art. 9 Abs. 4 VRPG). Dies würde aber eine Ver-fassungsänderung voraussetzen. Das Parlament als Aufsichtsorgan über die Regie-rung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte (Art. 78 KV) soll auch weiter-hin befugt sein, kantonal letztinstanzlich Konflikte über die Zuständigkeit zu bereini-gen (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRPG in der neuen Fassung und Kommentar zudieser Bestimmung). Auch im Bund entscheidet im Übrigen die Bundesversamm-lung und kein Gericht über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundes-behörden (Art. 173 Abs. 1 Bst. i BV).

Art. 8

Der Hinweis auf Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung in Absatz 1 ist überholt und an dasneue Recht anzupassen (Art. 79 Abs. 1 Bst. d KV). Auch hier wird die Zuständigkeitdes Grossen Rats beibehalten (vgl. Kommentar zu Art. 7 VRPG).

Art. 9

In Absatz 2 ist der Begriff «endgültig» zu streichen. Verfügungen und Entscheideüber Ausstandsbegehren sind Zwischenverfügungen bzw. -entscheide, die selb-ständig anfechtbar sind (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG in der neuen Fassung;Art. 92 BGG). Es gilt der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache (Grundsatzder Einheit des Verfahrens). Weiter wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Danach ent-scheidet die unmittelbar vorgesetzte Person über Ablehnungsbegehren, wenn dieMitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehör-de betroffen ist. Mit dieser Regelung wird die geltende Praxis des Verwaltungsge-richts gesetzlich verankert.31) Der bisherige Satz 2 von Absatz 2 wird zu Satz 3.

Art. 12

Nach dem geltenden Absatz 1 gilt im Verwaltungsverfahren als Partei, wer von derzu erlassenden Verfügung mehr als jedermann betroffen ist und sich am Verfahrenbeteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird. Die Vorschrift wird an die Um-schreibung des Beschwerderechts gemäss Bundesgerichtsgesetz angepasst (vgl.vorne Ziff. 3.11). Die übrigen Bestimmungen können unverändert beibehalten wer-den.

Art. 15

Der Begriff «Beamtinnen und Beamte» in Absatz 5 ist überholt und durch «Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter» zu ersetzen. Der neue Absatz 6 ist bedingt durch die Inte-

31) BVR 2006 S. 140; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 9 N. 25.

gration der Gemeindebeschwerde in das VRPG und entspricht dem bisherigenArt. 103 GG.

Art. 20a (neu)

Diese neue Bestimmung übernimmt die bisherige Regelung von Art. 51 VRPG. DieGrundsätze über die Rechtsanwendung gelten nicht nur im Verwaltungsverfah-ren, auf das sich Art. 51 VRPG ausschliesslich bezieht, sondern auch für das Be-schwerde-, Klage- und Appellationsverfahren (vgl. auch Art. 110 BGG). Eine Ände-rung der heutigen Rechtslage ist mit der neuen Vorschrift nicht verbunden. Insbe-sondere gilt weiterhin, dass es im Rechtsmittelverfahren nicht genügt, bloss zu be-haupten, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid sei falsch.Es ist vielmehr darzulegen, welche Rechtsnormen nach Auffassung der opponieren-den Partei verletzt sein sollen (Art. 32 Abs. 2 VRPG).32)

Art. 28

Der Gesetzestext ist unvollständig, da in Absatz 1 nur die Klage erwähnt wird.Einstweiliger Rechtsschutz kann auch im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens ge-währt werden. Wenn das Hauptverfahren nicht von Amtes wegen eröffnet wird, istFrist zur Einreichung des Gesuchs anzusetzen.33) Die Bestimmung ist deshalb dahinzu ergänzen, dass Frist zur Einreichung der Klage «oder des Gesuchs» in der Haupt-sache anzusetzen ist, wenn diese noch nicht hängig sind.

Art. 31

Nach geltendem Recht liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Schriftlichkeit unteranderem dann vor, wenn die Behörde eine Verhandlung anordnet. Neu wird – wieim Bundesgerichtsgesetz (vgl. Art. 57 und 58 BGG) – klar unterschieden zwischen(mündlichen) Verhandlungen und der Urteilsberatung (heute: Urteilsverhandlung;vgl. die neuen Randtitel zu Art. 36 und 37 VRPG). Bei den Verhandlungen sind dieInstruktionsverhandlungen und die mündlichen Schlussverhandlungen im Sinn vonArt. 6 Ziff. 1 EMRK auseinanderzuhalten. Bei Letzteren geht es – anders als beiInstruktionsverhandlungen – nicht in erster Linie um die Abklärung des rechtserheb-lichen Sachverhalts und das Erheben von Beweisen; vielmehr soll den ParteienGelegenheit gegeben werden, ihre Argumente mündlich vorzutragen, wobei sieauch ihre Rechtsstandpunkte einbringen können. Anstelle der «Verhandlung» nenntdas Gesetz daher neu die «Instruktionsverhandlung», die «mündliche Schlussver-handlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK» und die «Urteilsberatung».

Art. 36

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 36 VRPG. Der neue Absatz 2 gibt denGrundsatz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wieder, wonach mündliche Schlussverhandlun-gen in diesem Sinn unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe

32) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 15.33) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 28 N. 2.

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öffentlich sind. Da sich Art. 36 VRPG neu auch auf EMRK-Schlussverhandlungenbezieht, ist der bisherige Randtitel «Instruktionsverhandlungen» durch «Verhand-lungen» zu ersetzen (vgl. auch Kommentar zu Art. 31 VRPG).

Art. 37

Der Randtitel «Urteilsverhandlung» wird durch «Urteilsberatung» ersetzt (vgl.Kommentar zu Art. 31 VRPG). Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert.

Art. 37a (neu)

Dieser neue Artikel stellt klar, dass Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oderVerwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen ohne Bewilligung der instruieren-den Behörde untersagt sind. Eine solche Regelung kennt heute bereits Art. 64 Abs. 4StrV. Sie hat sich bewährt und ist auch für die Verwaltungsjustiz sinnvoll. Bei Wi-derhandlungen können die betreffenden Personen von der Verhandlung weggewie-sen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden (vgl. die Ergänzung von Art. 47VRPG).

Art. 41

Bei der Berechnung von Fristen wird nach geltendem Recht der Tag, an dem dieFrist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Danach ist zu unterscheiden zwischen demTag, an dem die Frist beginnt, und dem nachfolgenden Tag, der für den Fristenlaufzählt. Diese Bestimmung gibt zu Missverständnissen Anlass. Klarer und daher vor-zuziehen ist die Regelung von Art. 44 Abs. 1 BGG, wonach Fristen, die durch eineMitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tagzu laufen beginnen. Sie wird in Absatz 1 (Beginn der Frist) übernommen mit derErgänzung, dass die Frist auch durch eine amtliche Publikation ausgelöst werdenkann.

Der neue Absatz 2 (Ende der Frist) entspricht Art. 45 Abs. 1 BGG. Das geltende Rechtnennt einzelne Tage (2. Januar, Karfreitag, 26. Dezember). Diese Aufzählung ist abernicht vollständig; zu beachten sind auch die (übrigen) gesetzlichen Feiertage. Dasneue Recht stellt allgemein darauf ab, ob der Feiertag vom Bundesrecht oder vomkantonalen Recht anerkannt wird.

Art. 42

Der neue Absatz 4 übernimmt die Regelung von Art. 48 Abs. 4 BGG betreffend dieWahrung der Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung.Die Voraussetzungen für die Fristwahrung in diesem Zusammenhang ergaben sichbislang nur aus der Rechtsprechung.34) Neu wird diese praktisch wichtige Frage imGesetz geregelt.

34) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 42 N. 11.

Art. 43

Für die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist nach geltendem Recht in zweiSchritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist innert zehn Tagen seit Wegfall desGrundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, das Wiederherstellungsgesucheinzureichen (Absatz 2). Wird die Wiederherstellung gewährt, so ist in einem zwei-ten Schritt das Versäumte innert zehn Tagen nachzuholen (Absatz 3).

In Absatz 2 wird die Regelung von Art. 50 Abs. 1 BGG übernommen. Danach gilt fürdas Einreichen des Wiederherstellungsgesuchs die gleiche Frist von 30 Tagen wiefür das Nachholen der versäumten Rechtshandlung. Die neue Regelung bringt alsoden Wechsel von einem zweistufigen zu einem einstufigen Verfahren. Dies rechtfer-tigt sich aus Gründen der Harmonisierung: Für die Wiederherstellung von Fristengelten nun im kantonalen Recht die gleichen Grundsätze wie im Bundesrecht. AuchArt. 161 Abs. 3 StG kennt für den Bereich des Steuerrechts bereits heute das einstu-fige Vorgehen; diese Differenz wird mit der Anpassung von Art. 43 VRPG beseitigt(vgl. auch vorne Ziff. 3.12). Harmonisiert werden mit der neuen Bestimmung auchdie Anforderungen an die Gründe, welche Voraussetzung für eine Wiederherstel-lung bilden. Das geltende Recht verlangt «entschuldbare Gründe», wogegen dasBundesrechtspflegegesetz ein «unverschuldetes Hindernis» forderte (Art. 35 Abs. 1OG). Trotz des unterschiedlichen Wortlauts sind die gleichen (strengen) Vorausset-zungen zu beachten.35) Die Partei muss – gleich wie im Bundesrecht – «unverschulde-terweise» davon abgehalten worden sein, fristgerecht zu handeln. In diesem Punktist mit dem neuen Recht indes keine materielle Änderung verbunden, es geht umdie Kodifizierung der bisherigen Praxis, die sich schon bisher an der bundesrechtli-chen Regelung und bundesgerichtlichen Praxis orientiert hat.

Absatz 3 wird mit dem neuen System für die Fristwiederherstellung (einstufigesVerfahren) überflüssig und ist aufzuheben.

Art. 44

Der neue Absatz 3 übernimmt die Regelung von Art. 44 Abs. 2 BGG (vgl. auch vorneZiff. 3.12). Die siebentägige Abholfrist war früher in der Postgesetzgebung des Bun-des vorgesehen. Heute ist sie lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungender Post enthalten, bleibt aber nach der Rechtsprechung für die Frage, wann eineSendung als zugestellt gilt, anwendbar.36) Mit der neuen Bestimmung wird für diesog. Zustellfiktion eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die bisherigen Absätze 3bis 5 bleiben unverändert und werden zu Absätzen 4 bis 6.

Art. 47

Die instruierende Behörde soll neu auch Personen von der Verhandlung wegweisenund mit einer Ordnungsbusse belegen können, die ohne Bewilligung Bild- und Ton-

35) Vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 43 N. 9; Urteil des Bundesgerichts1P.123/2005 vom 14.6.2005, publ. in: ZBl 2006 S. 390.

36) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 44 N. 10; Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005vom 23.3.2006, publ. in: BVR 2006 S. 378; BVR 2005 S. 281 E. 1.2.

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aufzeichnungen machen (vgl. zum Verbot von solchen Aufzeichnungen den neuenArt. 37a VRPG). Das Gesetz ist dementsprechend zu ergänzen. Ausserdem wird dieRevision von Art. 47 VRPG zum Anlass genommen, den bislang fehlenden Bussen-rahmen festzulegen (Verweis auf den Bussenrahmen von Art. 46 VRPG).

Art. 51

Die Vorschrift kann aufgehoben werden. Sie gilt neu allgemein und nicht nur imVerwaltungsverfahren (vgl. den neuen Art. 20a VRPG).

Art. 60

Die Änderungen sind bedingt durch die Integration der Rechtspflegebestimmungendes GG in das VRPG. Zunächst erfolgt eine terminologische Anpassung, die auch inden nachfolgenden Bestimmungen und in der Spezialgesetzgebung vollzogen wird:Dank der Vereinheitlichung der Rechtsmittel ist es nicht mehr notwendig, die «Ge-meindebeschwerde» begrifflich von der «Verwaltungsbeschwerde» abzugrenzen.Die Ausdrücke «Gemeindebeschwerde» und «Verwaltungsbeschwerde» werdendaher durch den neutralen Begriff «Beschwerde» ersetzt. Sodann erhält der Artikeleine neue Struktur. Der bisherige Grundsatz von Absatz 1 findet sich neu in Absatz 1Buchstabe a. Der nachfolgende Buchstabe b listet die Anfechtungsobjekte vonArt. 93 Abs. 1 GG auf. Er übernimmt bewusst die bisherige Einteilung (Dreieraufzäh-lung) und bringt damit auch im neuen Recht die unterschiedlichen Funktionen derbisherigen Gemeindebeschwerde zum Ausdruck. Der Einleitungssatz von Buchstabeb dürfte mit seinem Verweis auf die Definition des Begriffs der Gemeindebehördedurch das VRPG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG) zur Folge haben, dass an der Rechtspre-chung des Regierungsrats zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen autonomer öffent-lich-rechtlicher Anstalten (Gemeindeunternehmen im Sinn von Art. 65 GG) nichtmehr festgehalten werden kann. Der Regierungsrat hatte entschieden, dass Be-schlüsse von Gemeindeunternehmen nicht mit Gemeindebeschwerde angefochtenwerden können.37 Verselbständigte Gemeindeunternehmen erfüllen jedoch – nichtanders als die Zentralverwaltung – öffentliche Aufgaben. Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. bVRPG vorgesehene Anwendung der Rechtspflegebestimmungen auf Akte solcherBehörden ist daher sachgerecht.

Absatz 2 übernimmt die Regelung von Art. 93 Abs. 2 GG.

Absatz 3 verweist auf die speziellen Regeln des GPR zur Rechtspflege in kantonalenund eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen. Diese werden nicht in dasVRPG integriert, weshalb ein entsprechender Vorbehalt notwendig ist.

Art. 61

Das Bundesgerichtsgesetz definiert neu, unter welchen Voraussetzungen selbst-ständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide vor Bundesgericht anfechtbar sind(Art. 92 und 93 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nicht mehr nur

37) BVR 2006 S. 49.

zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkenkann (Bst. a); sie steht auch offen, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheidherbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für einweitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Wegen dieser neuen Rege-lung ist die Frage der selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen aufkantonaler Ebene jetzt anders geregelt als im Bund. Das kantonale Recht kennt nurdie Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Diese Rechtslagevermag nicht zu befriedigen (Einheit des Verfahrens). Im geltenden Recht ist zudemimmer wieder unklar, ob der nicht wieder gutzumachende Nachteil in den Fällen vonArt. 61 Abs. 2 VRPG gesondert nachzuweisen ist oder nicht.38) Diese Unsicherheitkann beseitigt werden, indem zunächst definiert wird, was eine Zwischenverfügungist (Absatz 1), und anschliessend deren Anfechtbarkeit geregelt wird (Absatz 2).

Gemäss Absatz 1 gelten als Zwischenverfügungen Verfügungen, die das Verfahrenweder ganz noch teilweise abschliessen. Offen bleibt, ob von Art. 61 VRPG auchVerfügungen und Entscheide erfasst werden, mit denen über eine Grundsatzfrageoder einen Teilaspekt des Streitgegenstands selbständig entschieden wird (z.B.Vorliegen einer materiellen Enteignung, Bejahung der Schadenersatzpflicht).39) Jenach Auslegung fällt dieser Fall im Verfahren vor Bundesgericht unter Art. 91 BGG(Teilentscheid) oder Art. 93 BGG (Vor- oder Zwischenentscheid). Welche Bestim-mung anzuwenden ist, ist unklar und wird kontrovers diskutiert.40) Wie die Zuord-nung im kantonalen Recht vorzunehmen ist, wird die Rechtsprechung zu klärenhaben. Findet Art. 61 VRPG Anwendung, hat dies praktische Auswirkungen auf dieVoraussetzungen und den Zeitpunkt der Anfechtung (Art. 61 Abs. 3 und 4 VRPG inder neuen Fassung), die Anfechtungsfrist (Art. 81 VRPG) und die zuständigeSpruchbehörde des Verwaltungsgerichts (Art. 128 VRPG in der neuen Fassung). Wiebisher wird in einem nicht abschliessenden Katalog aufgezählt, welche Verfügungenals Zwischenverfügungen gelten. Neu ist nur der Buchstabe b, wo im Einklang mitder bisherigen Praxis festgehalten wird, dass Verfügungen über den Ausstand unddie Ablehnung als Zwischenverfügungen gelten. Für die Anfechtung solcher Zwi-schenverfügungen gelten spezielle Regeln. Es rechtfertigt sich deshalb, sie aus-drücklich zu nennen.

Die Absätze 2 bis 4 sind den Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG nachgebildet.Neu wird zwischen Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie den Aus-stand und die Ablehnung und anderen Zwischenverfügungen unterschieden. DieAnfechtbarkeit ist gleich geregelt wie im Bund. Eine Differenz könnte sich allenfallshinsichtlich der Anforderungen ergeben, welche an den «nicht wieder gutzuma-chenden Nachteil» im Sinn von Absatz 3 Buchstabe a zu stellen sind. Damit ist keinirreparabler Schaden gemeint, auf den es bei der staatsrechtlichen Beschwerde für

38) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss der Nachteil auch in den Fällenvon Art. 61 Abs. 2 VRPG dargelegt werden; vgl. BVR 2003 S. 433 E. 1.2, 1993 S. 459 E. 3;MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 61 N. 4.

39) Vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 13.40) Vgl. dazu REGINA KIENER, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue

Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Bern 2007, S. 219 ff., 231f.Für die Anfechtung als Zwischenentscheid jetzt BGE 9C_15/2007 vom 25.7.2007, E. 4.1.2.

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die Anfechtung von Zwischenentscheiden ankam (Art. 87 OG).41) An der wenigerstrengen Praxis zum heute geltenden Art. 61 Abs. 1 VRPG ist festzuhalten, auchwenn sich das Bundesgericht im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG an seinerPraxis zu Art. 87 OG orientiert.42)

Absatz 5 entspricht dem geltenden Recht (Art. 61 Abs. 3 VRPG).

Art. 62

Die Änderungen sind bedingt durch die Integration der Rechtspflegebestimmungendes GG in das VRPG (Ersatz des Begriffs «Verwaltungsbeschwerde» durch den Aus-druck «Beschwerde»; Anpassung des Einleitungssatzes an die neue Struktur vonArt. 60 VRPG). Die Vorschrift gilt – entsprechend der bisherigen Regelung – auch fürdie Staatskanzlei, welche im VRPG wie eine Direktion behandelt und nicht speziellerwähnt wird.

Art. 63

Die Änderungen sind bedingt durch die Integration der Rechtspflegebestimmungendes GG in das VRPG. Sie führen nicht zu einer materiellen Änderung der Rechtslage.Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter bleiben wie bis anhinzuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Gemeinde-behörden. Sie behalten auch ihre Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den gegen jene Akte, die bislang der Gemeindebeschwerde unterlagen. Bei derÄnderung von Absatz 2 wird berücksichtigt, dass im Bereich der ehemaligen Ge-meindebeschwerde auch Akte ohne Verfügungscharakter angefochten werden kön-nen.

Art. 64

Der geltende Buchstabe b schliesst die Beschwerde an den Regierungsrat aus, wenndas eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar an eine eidgenössische Ver-waltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde vorsieht. Die Bestimmung wird an denneu formulierten Art. 76 Abs. 3 VRPG angepasst, der das Gleiche für die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde regelt (vgl. Kommentar zu dieser Vorschrift). Eine mate-rielle Rechtsänderung ist damit nicht verbunden.

Bei Buchstabe c wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Es han-delt sich nur um eine redaktionelle Änderung.

Art. 65

Nach dem geltenden Recht ist zur Verwaltungsbeschwerde befugt, wer ein schutz-würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügunghat (Buchstabe a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durchGesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Buchstabe b). Neu wird die Beschwerdebe-

41) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 61 N. 5.42) In diesem Sinn jetzt BGE 133 IV 139 E. 4.

fugnis gleich umschrieben wie im Bundesgerichtsgesetz. Allerdings bezieht sichArt. 65 nur auf die Befugnis zur Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide(vgl. den neuen Randtitel). Die Befugnis zur Anfechtung von Erlassen sowie vonweiteren kommunalen Beschlüssen wird in den nachfolgenden Artikeln geregelt.Eine materielle Änderung dürfte mit der Angleichung der Beschwerdebefugnis andas Bundesrecht nicht verbunden sein (vgl. vorne Ziff. 3.11).

Art. 65a (neu)

Die Befugnis zur Anfechtung von kommunalen Erlassen wird aus Gründen derÜbersichtlichkeit in einem eigenständigen Artikel geregelt. Die Legitimationsvoraus-setzungen lehnen sich an die Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwer-de an. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 65b (neu)

Die Befugnis zur Anfechtung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen sowievon Beschlüssen oder Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen ist gleichgeregelt wie im bisherigen Recht (vgl. Art. 95 Abs. 2 GG). Auch in Zukunft sind somitnebst den besonders betroffenen Personen auch sämtliche Stimmberechtigten zurBeschwerde legitimiert.

Art. 65c (neu)

Auch hier entspricht die Umschreibung der Beschwerdebefugnis dem bisherigenRecht (vgl. Art. 95 Abs. 2 und 100 Abs. 1 GG). Die heute in Art. 100 Abs. 1 Bst. a GGverankerte Beschwerdebefugnis der Gemeinde muss nicht ausdrücklich erwähntwerden, da sie sich aus der allgemeinen Legitimationsbestimmung (schutzwürdigeInteressen) ableiten lässt.

Art. 66

Im Verfahren der Gemeindebeschwerde gilt der Grundsatz, dass die Beschwerdein-stanz nur eine Rechtskontrolle vornimmt. Die Überprüfung der Angemessenheit desangefochtenen Akts steht ihr nicht zu (Art. 96 GG). An diesem Prinzip soll auch inZukunft festgehalten werden.

Art. 67

Auch die Änderung von Artikel 67 VRPG sowie der neue Artikel 67a VRPG sinddurch die Integration der Rechtspflegebestimmungen des GG in das VRPG bedingt.Die neue Formulierung von Absatz 1 trägt der Erweiterung der AnfechtungsobjekteRechnung (vgl. Art. 60 VRPG). Der neue Randtitel und die Gesetzessystematik ver-deutlichen, dass der Hinweis auf die Formvorschriften von Art. 32 VRPG sowie dieRegelung betreffend die Frist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen (Absatz 2)auch für die im nachfolgenden Artikel geregelten kommunalen Wahl- und Abstim-mungssachen gelten. Wo ein Beschluss weder eröffnet noch veröffentlicht wird –etwa im Falle eines Realakts – beginnt die Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahmedurch die beschwerdeführende Partei zu laufen.

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Art. 67a (neu)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen grundsätzlich den bisherigen Absätzen 1 und 2 vonArt. 97 GG. Neu ist allerdings in Absatz 2 die gesetzliche Verankerung einer kurzenBeschwerdefrist von zehn Tagen für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungenim Vorfeld von kommunalen Abstimmungen (das bisherige Recht regelt die Anfech-tung von Vorbereitungshandlungen nicht explizit, was ein Mangel ist). Eine Frist von30 Tagen wäre zu lange, da Fehler im Vorfeld von Abstimmungen rasch gerügt undkorrigiert werden müssen.

Absatz 3 verankert eine Regelung, die auf eine konstante Praxis des Bundesgerichtsund der bernischen Rechtspflegebehörden zurückgeht, in der bisherigen Gesetzge-bung aber nur ungenügend zum Ausdruck kam.43) Die Revision kann genutzt werden,um diesen Mangel im Interesse der Rechtssicherheit zu beheben.

Art. 68

In Absatz 3 wird klargestellt, dass eine Anordnung, mit welcher einer allfälligenBeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird, als Zwischenverfügung(nur) selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachendenNachteil bewirken kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richts.44)

Art. 72

Soweit es um kantonal letztinstanzliche Entscheide geht, besteht kein Grund, nurdem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Eröffnung seiner Urteile ohne Begrün-dung oder mit Kurzbegründung einzuräumen. Im neuen Absatz 3 wird der Gel-tungsbereich von Art. 84a VRPG daher auf alle Verwaltungsbehörden ausgedehnt,die solche Entscheide fällen (Regierungsrat, gegebenenfalls auch Direktionen undRegierungsstatthalterämter).

Art. 74

Absatz 2 hält fest, dass dem Verwaltungsgericht neu die kantonal letztinstanzlicheBeurteilung von Beschwerden gegen kommunale Akte sowie von Stimmrechts-,Abstimmungs- und Wahlbeschwerden obliegt. Im ersten Fall ersetzt die Zuständig-keit des Verwaltungsgerichts diejenige des Regierungsrats, im zweiten Fall diejenigedes Regierungsrats und des Grossen Rats. Damit wird die Rechtsweggarantie auchin kantonalen und kommunalen Stimmrechtssachen und bei der Anfechtung vonErlassen der Gemeinden umgesetzt (vgl. vorne Ziff. 3.5 und 3.6). Soweit es um kan-tonale Wahl- und Abstimmungssachen geht, ist für den Rechtsschutz das GPRmassgebend. Soweit dieses keine eigene Verfahrensregelungen enthält, kommt dasVRPG zur Anwendung (Art. 95 GPR).

Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

43) Vgl. BVR 2007 S. 385.44) Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz VRA/CAF vom 12.12.2005; vgl. auch

MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 68 N. 19.

Art. 76

In Absatz 1 werden die fünf Behörden aufgeführt, welche nebst dem Verwaltungs-gericht kantonal letztinstanzlich öffentlich-rechtliche Angelegenheit beurteilen. Ge-gen ihre Verfügungen und Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsge-richt deshalb ausgeschlossen.

Buchstabe a nennt wie das geltende Recht in Art. 76 Abs. 1 VRPG den Grossen Rat,bezieht sich neu der Klarheit halber aber ausdrücklich auch auf dessen Organe(Kommissionen, Büro des Grossen Rats, Präsidentenkonferenz etc.). Letztere sindschon heute vom Begriff des «Grossen Rats» erfasst (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. aVRPG). Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften, welche (ausnahmswei-se) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen.

Die meisten Entscheide des Grossen Rats und seiner Organe sind vorwiegend politi-scher Natur. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass Aspekte der Gewalten-trennung gegen die richterliche Überprüfung von Beschlüssen des Parlaments spre-chen.45) Der Zugang zum Gericht darf deshalb weiterhin ausgeschlossen werden(Art. 86 Abs. 3 BGG). Kantonal letztinstanzlich sind etwa Beschlüsse des GrossenRats über Amnestien und Begnadigungen (Art. 79 Abs. 1 Bst. e KV), über die Ver-pflichtung der Gemeinden zur Zusammenarbeit (Art. 8 Abs. 2 GG) und über Zustän-digkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden (Art. 79 Abs. 1 Bst. dKV; Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Kommentar zu Art. 7 VRPG). Gleichverhält es sich, wenn die Justizkommission – vorbehältlich des Zugrechts des Gros-sen Rats – über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeindennach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung (Art. 23 Abs. 7 GRG und Art. 4Abs. 2 GG; vgl. auch Art. 77 Bst. c VRPG in der neuen Fassung) oder über die Ne-benbeschäftigungen und öffentlichen Ämter der Mitglieder der obersten kantonalenGerichte befindet (Art. 23 Abs. 5 GRG). Zu denken ist weiter an Beschlüsse, welchedie Stellung von Mitgliedern des Parlaments betreffen, beispielsweise mit Bezug aufdie Aufhebung der Straffreiheit bei begründetem Verdacht auf eine Verletzung desAmtsgeheimnisses (Art. 6 GRG) und den Ausstand bei der Vorbereitung, Beratungund Beschlussfassung in der Kommission und im Grossen Rat (Art. 6a Abs. 4 GRG).Gerichtlich nicht überprüft werden können sodann Beschwerden gegen Entscheidedes Büros des Grossen Rats betreffend die Auskunfts- und Einsichtsrechte derRatsmitglieder (Art. 32 Abs. 3 GRG). Das Gleiche gilt für zahlreiche Beschlüsse, dieden Ratsbetrieb an sich betreffen (z.B. Genehmigung von Geschäftsberichten, Ent-scheide über Rückkommensanträge, Berichtigungsanträge sowie die formelle Ge-nehmigung des Beschlussprotokolls, Streitigkeiten über die Einhaltung der Offenle-gungspflichten etc.).

Richterlicher Rechtsschutz ist hingegen grundsätzlich zu gewährleisten gegenüberden sog. Grossverwaltungsakten, d.h. Beschlüssen, welche der Grosse Rat als Kon-zessions- und Enteignungsbehörde im Bereich der Wassernutzung und des Berg-

45) Vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 86 N. 21; ferner BOTSCHAFT des Bundesrats vom 20. No-vember 1996 über eine neue Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 1 ff., 524.

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baus fällt.46) Hier ist neu spezialgesetzlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtsvorzusehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 WNG und Art. 35 Abs. 2 BRG in der neuen Fassung;ferner vorne Ziff. 3.7).

Gemäss Buchstabe b kann gegen Verfügungen und Entscheide des Obergerichtswie bisher gemäss Art. 76 Abs. 1 VRPG grundsätzlich nicht Beschwerde beim Ver-waltungsgericht geführt werden. Ausgenommen sind neu Verfügungen in Angele-genheiten der Justizverwaltung (vorne Ziff. 3.9). Im Gegenzug sind Verfügungen desVerwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung beim Obergerichtanfechtbar (vgl. Änderung von Art. 11 GOG und neu Art. 18a GOG).

In den Buchstaben c und d werden weitere Behörden aufgeführt, welche neben demOber- und dem Verwaltungsgericht als «obere Gerichte» im Sinn von Art. 86 Abs. 2BGG Recht sprechen.47) Die beiden Rekurskommissionen verfügen über Fachperso-nal und Spezialwissen. Es ist daher sinnvoll, sie beizubehalten und ihre Aufgabennicht dem Verwaltungs- bzw. Obergericht zu übertragen. Die Zuständigkeit der Re-kurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeug-führern wird etwas ausgeweitet (vgl. Änderung von Art. 3 KSVG), diejenige derRekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen bleibt hingegen unver-ändert.

Buchstabe e nennt das Haftgericht, welches richterliche Behörde nach der Auslän-dergesetzgebung ist und die entsprechenden Streitigkeiten innerkantonal letztin-stanzlich beurteilt. 48) Im Rahmen der Justizreform 2 (Einführung der eidgenössischenStrafprozessordnung) soll an dessen Stelle das sog. kantonale Zwangsmassnah-mengericht treten, das ebenfalls kantonal letztinstanzlich über Zwangsmassnahmenim Ausländerrecht urteilen wird.

Führt der Instanzenzug über eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde, die inArt. 76 Abs. 1 VRPG nicht aufgeführt ist – beispielsweise die Steuerrekurskommission,die kantonale Enteignungsschätzungskommission oder die Bodenverbesserungs-kommission –, so besteht wie bis anhin ein doppelter gerichtlicher Rechtsschutz.

In Absatz 2 bleibt Satz 1 unverändert (vgl. dazu auch vorne Ziff. 3.2). Satz 2 wirdaufgehoben. Der Vorbehalt, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässigbleibt, wenn die Verfügung oder der Entscheid der eidgenössischen Verwaltungsge-richtsbeschwerde unterliegt, es sei denn, es habe bereits eine besondere verwal-tungsunabhängige Justizbehörde entschieden, ist mit dem neuen Rechtsmittelsys-tem im Bund überholt.

Nach der Gesetzgebung sind folgende Beschlüsse und Entscheide wegen ihres vor-wiegend politischen Charakters letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 3 BGG; die Verweisebeziehen sich jeweils auf die neue Fassung der Vorschriften):

46) Art. 79 Abs. 2 KV i.V.m. Art. 14 Bst. d, Art. 15 Abs. 1 Bst. d und Art. 45 Abs. 2 WNG sowieArt.17 Abs. 1 und Art. 6 BRG.

47) Vgl. zur Stellung der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnenund Fahrzeugführern als richterliche Behörde BGE 121 II 127 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78 N. 32.

48) Vgl. Art. 18b der Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung derAusländer (BSG 122.21) sowie Art. 73 ff. AuG.

– Beschlüsse des Regierungsrats betreffend die Festsetzung des Voranschlags undder Steueranlage der Gemeinden (Art. 76 und 77 GG);

– Beschlüsse des Regierungsrats betreffend die Bildung und Aufhebung von Un-terabteilungen von Gemeinden (Art. 124 und 125 GG);

– Beschwerdeentscheide der JGK betreffend die Finanzhilfe an die neu entstandeneGemeinde nach einem Gemeindezusammenschluss (Art. 9 Abs. 4 GFG);

– Beschlüsse des Regierungsrats betreffend den Erlass der Handänderungs- undPfandrechtssteuer, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaftdies rechtfertigen (Art. 24 HPG);

– Verfügungen der VOL betreffend die Bestimmung von Fremdenverkehrsgemein-den (Art. 7 Abs. 1 EG BewG);

– Beschlüsse des Regierungsrats betreffend die pauschale Abgeltung von Zent-rumslasten durch einen Zuschuss (Art. 15 Abs. 3 FILAG) sowie die Verweigerungvon Zuschüssen im Rahmen des FILAG (Art. 35 FILAG);

– Beschwerdeentscheide der JGK über die Genehmigung von kommunalen Richt-plänen (Art. 61a Abs. 3 BauG);

– Beschlüsse des Regierungsrats über den Gewässerrichtplan (Art. 18 Abs. 3 WBG);– Beschwerdeentscheide des Regierungsrats betreffend Gemeindeverbände und

Auflösung von Schwellenkorporationen auf dem Gebiet des Wasserbaus (Art. 51Abs. 2 WBG);

– Bezeichnung von Regionalen Spitalzentren durch den Regierungsrat (Art. 10Abs. 1 SpVG).

Die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit ist wegen der unmittelbaren Beschwer-demöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht in folgenden Fällen vorgesehen (dieVerweise beziehen sich jeweils auf die neue Fassung der Vorschriften; vgl. auchArt. 76 Abs. 3 VRPG in der neuen Fassung):– Entscheide der POM betreffend Zuteilungen und Einteilungen der Schutzdienst-

pflichtigen im Bereich des Zivilschutzes (Art. 49 Abs. 3 KBZG);– Entscheide der ersten Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet der wirtschaftlichen

Landesversorgung (Art. 79 Abs. 2 KBZG).

Unmittelbar der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen Beschwerdeent-scheide der StRK betreffend die vorläufige Schätzung sowie die Schätzung oderGenehmigung des Ertragswerts im Sinn von Art. 87 BGBB (Art. 19 Abs. 2 BPG).

Absatz 3 regelt den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Zuständig-keit einer eidgenössischen Behörde. Das geltende Recht knüpft an die Zuständigkeiteiner eidgenössischen Verwaltungsbehörde oder einer eidgenössischen Rekurs-kommission an. Neu wird der Bundesrat als oberste eidgenössische Verwaltungs-behörde ausdrücklich genannt; ausnahmsweise führt der Instanzenzug auch nachder neuen Bundesrechtspflege von einer kantonalen Instanz an diese Behörde (vgl.Art. 72 ff. VwVG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist in diesem Fall be-reits nach geltendem Recht ausgeschlossen, denn der Bundesrat fällt unter denBegriff der «eidgenössischen Verwaltungsbehörde».49)

49) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 76 N. 15.

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Die im geltenden Recht genannten «eidgenössischen Rekurskommissionen» sindper 1. Januar 2007 aufgelöst worden. Das neue Recht knüpft allgemeiner an dieZuständigkeit einer eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde an. Als solche giltvorab das Bundesverwaltungsgericht, das in den meisten Bereichen an die Stelleder bisherigen eidgenössischen Rekurskommissionen getreten ist. Steht die Be-schwerde an dieses Gericht offen, ist gleich wie bisher mit Bezug auf die Rekurs-kommissionen sachgerecht, dass als letzte kantonale Instanz eine verwaltungsinter-ne Behörde entscheidet, da der Instanzenzug vom kantonalen Verwaltungsgericht(oberes Gericht mit Rechtskontrolle) an das Bundesverwaltungsgericht (erstinstanz-liches Gericht mit Rechts- und Angemessenheitskontrolle) systemwidrig wäre undzudem zu überlangen Instanzenzügen führen würde (vgl. auch vorne Ziff. 3.2). Diekantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher namentlich ausgeschlossen inbestimmten Streitigkeiten aus den Bereichen Bevölkerungs- und Zivilschutz (Art. 66BZG), wirtschaftliche Landesversorgung (Art. 38 Abs. 2 LVG), Investitionshilfe fürBerggebiete (Art. 24 IHG) sowie Landwirtschaft (Art. 166 Abs. 2 LwG). Neu ist siehingegen zulässig auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Pacht und der Berufsbil-dung (Zulassung zu Kursen und Prüfungsstreitigkeiten), da die Zuständigkeit desBundesverwaltungsgerichts hier nicht (mehr) vorgesehen ist (Art. 33 Bst. i VGG; vgl.Art. 51 LPG und Art. 61 BBG, Umkehrschluss).

Unter den Begriff der «eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde» fallen schliess-lich auch die im geltenden Recht genannten «eidgenössischen Verwaltungsbehör-den», entscheiden diese doch regelmässig als Justizbehörden. Den Rechtsmittelwegvon einer kantonalen Instanz an eine eidgenössische Verwaltungsbehörde dürfte esallerdings unter der neuen Bundesrechtspflege – abgesehen von der (seltenen) Zu-ständigkeit des Bundesrats – kaum mehr geben.

Art. 77

Das geltende Recht schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 77 VRPG«nach dem Gegenstand» (Randtitel) und in Art. 78 VRPG «nach Sach- und Rechts-gebieten» (Randtitel) aus. Die Mehrzahl dieser Ausschlussgründe ist im Licht derRechtsweggarantie nicht mehr zulässig (vgl. vorne Ziff. 3.3). Auch nach neuemRecht bleibt die Beschwerde jedoch in einigen Fällen «nach der Sache» (Randtitel)ausgeschlossen. Auf der einen Seite geht es um Entscheide mit vorwiegend politi-schem Charakter, für deren Überprüfung das Verwaltungsgericht nicht die geeigneteBehörde ist (Buchstaben a bis e). Auf der anderen Seite werden bestimmte öffent-lich-rechtliche Angelegenheiten kantonal letztinstanzlich vom Obergericht beurteilt;sie sind deshalb vom Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts auszunehmen(Buchstaben f und g).

Laut Buchstabe a ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen gegenAnordnungen betreffend innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mitvorwiegend politischem Charakter. Dieser Ausnahmegrund orientiert sich an Art. 32Abs. 1 Bst. a VGG bzw. Art. 83 Bst. a BGG. Ausgenommen sind (nur) Anordnungenmit vorwiegend politischem Charakter, die sich für eine richterliche Überprüfung

nicht eignen.50) Erfasst sind insbesondere eigentliche Regierungsakte, die sog. «actesde gouvernement».51) Sie sind auch nach geltendem Recht jedenfalls im Bereich desMilitärs, Zivilschutzes und der wirtschaftlichen Landesversorgung von der verwal-tungsgerichtlichen Überprüfung ausgenommen (Art. 78 Bst. g VRPG).52) Bei der «in-neren Sicherheit» geht es beispielsweise um Massnahmen der Polizeibehörden zurÜberwachung und Verhinderung von Handlungen, die geeignet sind, die innereSicherheit des Kantons zu gefährden.53) Nicht vorwiegend politischen Charakterhaben hingegen polizeiliche (Zwangs-)Massnahmen, die in Anwendung vonArt. 26 ff. PolG ergangen sind. Bei den «auswärtige Angelegenheiten» sind die Be-ziehungen des Kantons mit dem Ausland oder mit anderen Kantonen angespro-chen, soweit sie vorwiegend politischer Natur sind. Das ist etwa bei der Kündigungeines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kanton und einem anderen Kanton derFall. Auch im Anwendungsbereich von Buchstabe a steht die Verwaltungsgerichts-beschwerde aber immer dann offen, wenn sich aus dem Völkerrecht ein Anspruchauf gerichtliche Beurteilung der Streitsache ergibt (Art. 1 Abs. 2 VRPG).

Vorwiegend politischer Natur und deshalb vom verwaltungsgerichtlichen Rechts-schutz ausgenommen sind gemäss Buchstabe b die Richtpläne, soweit sie über-haupt Anfechtungsobjekt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bilden kön-nen.54 Darunter fallen auch nicht bürgerverbindliche Sachpläne und Konzepte. ImGegensatz zum geltenden Recht (Art. 77 Abs. 1 Bst. d VRPG) bezieht sich die Aus-nahme damit nicht mehr auf sämtliche Pläne. Zulässig ist die Verwaltungsgerichts-beschwerde namentlich gegen die Genehmigung von grundeigentümerverbindli-chen Nutzungsplänen, und zwar auch dann, wenn sie in einem direktdemokrati-schen Verfahren beschlossen worden sind. Die eingeschränkte Zulässigkeit derVerwaltungsgerichtsbeschwerde, wie sie die geltende Baugesetzgebung vorsieht,entfällt (vgl. die Änderung von Art. 61a und Art. 102 BauG sowie Art. 33 SBG).

Buchstabe c entspricht dem geltenden Art. 77 Abs. 1 Bst. f VRPG. Verfügungen undEntscheiden über die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oderPersonenverbindungen ist in der Regel ein überwiegend politisches Element ei-gen.55) Der Ausnahmegrund muss im Licht von Art. 29a BV sowie Art. 86 BGG ausge-legt werden; vorbehalten bleibt zudem die gerichtliche Zuständigkeit gestützt aufArt. 6 Ziff. 1 EMRK.

Nach Buchstabe d ist die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institu-tionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und derglei-chen von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen. Die Aufzählung istnicht abschliessend. Der Ausnahmegrund rechtfertigt sich, weil politische Überle-gungen solche Bezeichnungen massgebend beeinflussen (z.B. Schwerpunktentwick-

50) Vgl. BOTSCHAFT BUNDESRECHTSPFLEGE, a.a.O., S. 4387; RUTH HERZOG, a.a.O., S. 103.51) HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 86 N. 22; BGE 132 II 342 E. 1.52) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78 N. 38.53) Vgl. BGE 118 Ib 277 E. 2b.54) HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 86 N. 22; RUTH HERZOG, a.a.O., S. 103.55) Vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 77 N. 35.

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lung des Kantons oder der Gemeinde, Schaffen von Standortvorteilen).56) Die Be-zeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen ist etwa von Bedeu-tung im Zusammenhang mit Schulen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d VSG), Spitälern undAbfallanlagen, insbesondere Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.57) DieVersorgungsgebiete beziehen sich auf die Verteilung von Wasser (z.B. Zusammen-schluss der Wasserversorgungen mehrerer Gemeinden), auf die Verteilung vonEnergie (z.B. Bezeichnung von Netzgebieten für die Stromversorgung, nicht aberderen Zuteilung an bestimmte Netzbetreiber; vgl. Art. 5 Abs. 1 StromVG). Bei denPlanungsgebieten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beispielsweiseausgeschlossen gegen den Beschluss des Regierungsrats, ein bestimmtes Gebieteiner bestehenden Planungsregion zuzuweisen (Art 97 Abs. 3 BauG). Förderungsge-biete sind namentlich auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Tourismusförderungdenkbar. Auch hier handelt es sich um Verfügungen und Entscheide, die sich nichtfür eine richterliche Überprüfung eignen.

Buchstabe e schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei aufsichtsrechtlichenund organisatorischen Massnahmen mit vorwiegend politischem Charakter aus.58)

Ob dieser Ausnahmegrund vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist imEinzelfall zu klären. Die Aufsichtstätigkeit ist ein wesentliches Element der politi-schen Führung. Einerseits geht es um die Dienstaufsicht der Behörde gegenübereiner untergeordneten Behörde innerhalb der Verwaltungsorganisation. Anderer-seits üben die Behörden eines Gemeinwesens die Verbandsaufsicht über Organisa-tionen aus, denen die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dieses Gemeinwesensübertragen ist. Ob aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, ist auf-grund der gesamten Situation zu entscheiden, bei der politische Überlegungen eineerhebliche Rolle spielen können. So ist es etwa Sache des Regierungsrats, den Vor-anschlag und die Steueranlage einer Gemeinde bei ungenügenden Sanierungs-massnahmen oder fehlendem Voranschlag kantonal letztinstanzlich festzulegen (vgl.die Änderung von Art. 76 und 77 GG). Zu verweisen ist sodann auf den neuenArt. 91a GG, wonach gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Auf-sichtsverfahren beim Regierungsrat (und nicht beim Verwaltungsgericht) Be-schwerde geführt werden kann. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass gegenaufsichtsrechtliche Massnahmen das Gericht angerufen werden kann, soweit dieGesetzgebung dies nicht anders regelt. Denn solche Massnahmen haben nicht stetseinen vorwiegend politischen Gehalt. Fehlt ein solcher, muss mit Blick auf dieRechtsweggarantie das Gericht angerufen werden können. Entgegen der heutigenPraxis59) gilt dies auch dann, wenn in einer aufsichtsrechtlichen Angelegenheit derRegierungsrat als Beschwerdeinstanz tätig war (Art. 91a GG, neue Fassung). Hebtbeispielsweise die zuständige kantonale Stelle eine widerrechtliche Verfügung einesGemeindeorgans auf (Art. 89 Abs. 1 Bst. c GG), so dürfte die Beschwerde an dasVerwaltungsgericht gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats zulässigsein. Nicht vorwiegend politischer Natur ist in der Regel die sog. polizeiliche Auf-

56) Vgl. RUTH HERZOG, a.a.O., S. 88.57) HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 86 N. 23.58) Vgl. RUTH HERZOG, a.a.O., S. 103.59) Vgl. BVR 2004 S. 380.

sicht über Private (z.B. Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und -anwälte oder Nota-rinnen und Notare). Auch bei organisatorischen Massnahmen können politischeÜberlegungen im Vordergrund stehen. Das gilt etwa für die Frage, wie die Verwal-tungszweige eines Gemeinwesens gegliedert und benannt werden sollen. SolcheVerfügungen und Entscheide sind einer gerichtlichen Überprüfung kaum zugäng-lich.

Buchstabe f nennt wie bisher Art. 78 Bst. i VRPG Angelegenheiten nach den Art. 5–9EG ZGB und verweist neu auf solche nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG. Von der Zu-ständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgenommen werden sollen alle öffentlich-rechtlichen Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen.In diesen Belangen wird der richterliche Rechtsschutz kantonal letztinstanzlich vomObergericht gewährt, da das Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilssachenangerufen werden kann (vgl. vorne Ziff. 3.4; ferner die Änderung des EG ZGB).

Schliesslich fällt der Vollzug von Strafen und Massnahmen nach Buchstabe g nichtin den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. Zwar sieht bereits das gel-tende Recht mit Bezug auf den Straf- und Massnahmenvollzug eine Ausnahme vor(Art. 78 Bst.lVRPG), doch kommt diese nicht zur Anwendung, wenn nach dem frühe-ren Bundesrecht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässigwar. Da diese öffentlich-rechtlichen Entscheide auf Bundesebene neu der Be-schwerde in Strafsachen unterliegen, soll die kantonal letztinstanzliche Beurteilungneu dem Obergericht obliegen (vgl. vorne Ziff. 3.4; ferner die Änderung des EGStGB und des SMVG).

Art. 78

Die Vorschrift kann aufgehoben werden. Die Ausnahmen von der Zuständigkeit desVerwaltungsgerichts finden sich neu ausschliesslich in Art. 77 VRPG.

Art. 79

Nach geltendem Recht ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer einschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder desEntscheids hat (Buchstabe a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde,die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Buchstabe b). Absatz 1 regelt diebisher in Buchstabe a enthaltene allgemeine Beschwerdebefugnis neu. Sie wird andie Umschreibung des Bundesgerichtsgesetzes angepasst (vgl. vorne Ziff. 3.11 so-wie die Bemerkungen zu Art. 65). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen desübergeordneten Rechts; so enthält etwa Art. 59 ATSG für das Verfahren auf demGebiet des Sozialversicherungsrechts eine eigenständige Legitimationsregelung,welche im Gegensatz zu den Vorschriften des BGG die Teilnahme am Verfahren derVorinstanz nicht explizit vorsieht. In Absatz 2 wird der bisherige Buchstabe b ohnematerielle Änderungen übernommen. Die Anpassung des Randtitels ist notwendig,da dem Verwaltungsgericht inskünftig auch die kantonal letztinstanzliche Beurtei-lung von Beschwerden gegen kommunale Akte (einschliesslich Wahl- und Abstim-mungssachen) obliegt.

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Art. 79a (neu), 79b (neu) und 79c (neu)

Die Bestimmungen sind identisch mit den entsprechenden Vorschriften der verwal-tungsinternen Rechtspflege. Es kann daher auf die Ausführungen zu den Artikeln65a bis 65c VRPG verwiesen werden. Die heute in Art. 100 Abs. 1 Bst. a GG veran-kerte Beschwerdebefugnis der Gemeinde muss nicht ausdrücklich erwähnt werden,da sie sich aus der allgemeinen Legitimationsbestimmung (schutzwürdige Interes-sen) ableiten lässt.

Art. 80

Nach geltendem Recht kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Unan-gemessenheit von Verfügungen und Entscheiden über öffentlich-rechtliche Geldleis-tungen gerügt werden, ausser bei Abgabeveranlagungen nach Ermessen (Art. 80Bst. c Ziff. 2 VRPG). Diese Ziffer wird aufgehoben. Neu soll die Kognition auch beiGeldleistungen grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkt sein. Bundesrechtlichist diese Kognitionsbeschränkung zulässig, insbesondere auch bei den direktenBundessteuern (Art. 145 DBG).60) Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als letzte kanto-nale Instanz Fragen der Angemessenheit zu entscheiden. Zur Konkretisierung derErmessensspielräume ist vielmehr die verfügende Behörde oder die erste Be-schwerdeinstanz berufen. Aufgrund dieser Änderung können diejenigen spezialge-setzlichen Kognitionsbestimmungen gestrichen werden, die bei der Verwaltungsge-richtsbeschwerde ebenfalls nur Rechtskontrolle vorsehen bzw. die Rüge der Unan-gemessenheit ausschliessen (vgl. die Änderung von Art. 108 PG und Art. 22 ABG).Beizubehalten sind diese Vorschriften hingegen, wenn sie nicht nur für das verwal-tungsgerichtliche Verfahren gelten, sondern auch für das Beschwerdeverfahren vorder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde. Denn in diesem Fall handelt es sichum spezialgesetzliche Abweichungen vom Grundsatz, dass in der verwaltungsinter-nen Rechtspflege die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. cVRPG).61)

Das Verwaltungsgericht hat in jedem Fall zumindest Rechtskontrolle auszuüben. Eswird mit anderen Worten darauf verzichtet, die Kognition auf die Verletzung vonverfassungsmässigen Rechten einzuschränken, wenn eine Streitigkeit nur im Rah-men der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht getragen werdenkann. Ob eine solche Einschränkung bundesrechtlich zulässig wäre, ist umstritten(Art. 117 BGG i.V.m. Art. 110 und 111 Abs. 3 BGG).62) Sie wäre auf jeden Fall wenigpraktikabel und auch nicht sachgerecht. Denn auch in denjenigen Bereichen, die vonder Einheitsbeschwerde ausgenommen sind, sollte jedenfalls einmal ein Gerichtohne Einschränkung prüfen können, ob das Recht richtig angewendet worden ist.

60) BGE 131 II 548.61) Vgl. Art. 6 Abs. 2 KAG; Art. 55 Abs. 4 BerG; Art. 60 Abs. 4 FaG; Art. 76 Abs. 4 UniG; Art. 64

Abs. 4 PHG. Vgl. auch neu Art. 5a NG.62) Dafür: HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 117 N. 16. Dagegen: CHRISTOPH AUER, Auswirkungen

der Reorganisation der Bundesrechtspflege auf die Kantone, in: ZBl 2006 S. 121 ff., 130.Kritisch auch ULRICH ZIMMERLI, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, in: Neue Bundes-rechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Bern 2007, S. 281 ff., 304.

Das schliesst freilich nicht aus, dass sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltungauferlegt, wenn ausgesprochene Ermessenssachverhalte oder technische Fragenzur Diskussion stehen, wie dies mit Blick auf die stark erweiterte gerichtliche Zu-ständigkeit öfters der Fall sein wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass abge-stufte Prüfungsmassstäbe erheblich an Bedeutung gewinnen werden.63)

Art. 81

Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird die Regelung von Art. 101 GG ins VRPG einge-fügt.

Art. 84a (neu)

Das Bundesrecht räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, ihre der Beschwerde andas Bundesgericht unterliegenden Entscheide ohne Begründung zu eröffnen(Art. 112 Abs. 2 BGG). Davon wird hier Gebrauch gemacht, denn ein solches Verfah-ren kann unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll sein.

Gemäss Absatz 1 kann das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne Begründung odermit einer Kurzbegründung eröffnen. Dieses Vorgehen dürfte vorab bei einfacherenbzw. klaren Fällen in Frage kommen. Zu denken ist beispielsweise an ein klares Be-weisergebnis nach einem Augenschein. Weiter könnte allenfalls nach einer öffentli-chen Urteilsberatung auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden. Im Regel-fall wird das Verwaltungsgericht seine Urteile aber wie bis anhin schriftlich begrün-den, zumal sich vor der letzten kantonalen Instanz oft komplexe Rechtsfragen stel-len. Für den Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege ist sodann fraglich, obArt. 112 Abs. 2 BGG überhaupt zur Anwendung gelangt.64) Damit der Anspruch derParteien auf rechtliches Gehör gewahrt und eine sachgerechte Anfechtung des Ur-teils möglich ist, können die Parteien eine vollständige Ausfertigung des Urteilsverlangen (Art. 112 Abs. 2 BGG). Dieses Recht steht indessen nicht der Vorinstanzzu: Sind die Parteien bereit, auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung zuverzichten, so kann die urteilende Behörde nicht von der Vorinstanz dazu verpflich-tet werden, eine solche Begründung nachzuliefern.

Der Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung kann sich auf die Höhe der Ver-fahrenskosten auswirken. Das Verwaltungsgericht setzt seine Gebühr in erster Linienach seinem Zeit- und Arbeitsaufwand fest.65) Dieser fällt kleiner aus, wenn das Ge-richt keine Urteilsbegründung redigieren muss oder sich auf das Verfassen einerKurzbegründung beschränken kann. Der Verzicht auf eine Urteilsbegründung kanndaher auch im Interesse der Parteien liegen. Diese haben denn auch die Möglichkeit,dem Gericht die Eröffnung des Urteils ohne Begründung bzw. mit einer Kurzbe-gründung zu beantragen. Das Gericht ist an einen solchen Antrag allerdings nicht

63) Vgl. dazu WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 61 f.; ferner ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., S. 304.64) Gemäss Art. 61 Bst. h ATSG müssen die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts

eine Begründung enthalten.65) Art. 5 des Dekrets vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts

und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden(GebD VJB; BSG 155.261).

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gebunden. Es steht in seinem Ermessen, ob es von der Möglichkeit des Art. 84aGebrauch machen möchte oder nicht. Namentlich bei Urteilen, die einen hohenStellenwert für die Rechtsfortbildung haben, kann die Redaktion und Veröffentli-chung der Begründung auch dann geboten sein, wenn die Parteien auf eine schriftli-che Begründung verzichtet haben.

Verlangt nur die durch den Entscheid nicht beschwerte, obsiegende Partei eine Be-gründung, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Kostenliquidation abweichendvom Grundsatz des Unterliegerprinzips vorzunehmen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG,wonach das prozessuale Verhalten einer Partei eine von der Grundregel abweichen-de Kostenliquidation erlaubt).

Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu erfüllen, sind die Parteien gemäss Ab-satz 2 auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksamzu machen.66)

Absatz 3 regelt das Vorgehen, wenn eine Partei eine Begründung verlangt. DieRechtsmittelfrist wird in diesem Fall mit der Eröffnung des vollständig ausgefertig-ten Urteils ausgelöst (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Art. 87

Da Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen den Kanton, öffent-liche Organisationen des kantonalen Rechts sowie private Organisationen oderPersonen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, neuim Beschwerdeverfahren beurteilt werden, kann Buchstabe a aufgehoben werden(vgl. vorne Ziff. 3.8 sowie Art. 104 ff. PG in der neuen Fassung). Zwar sind Ansprü-che aus der Tätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern weiterhin auf demKlageweg geltend zu machen (vgl. Art. 104b PG). Diese seltenen Spezialfälle könnenjedoch unter die Generalklausel von Art. 87 Bst. d VRPG subsumiert werden.

Art. 88

Werden Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden,öffentliche Organisationen des Gemeinderechts sowie private Organisationen oderPersonen, die unmittelbar mit kommunalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, neuim Beschwerdeverfahren beurteilt, kann Buchstabe a aufgehoben werden (vgl. vor-ne Ziff. 3.8 sowie Art. 84 GG und Art. 104 ff. PG in der neuen Fassung).

Art. 94

Urteilt das Verwaltungsgericht im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungsrechts-pflege auf Appellation hin, soll es – wie im Beschwerdeverfahren – die Möglichkeithaben, sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung zu eröffnen.Absatz 3 erklärt deshalb Art. 84a VRPG für sinngemäss anwendbar (vgl. auch Kom-mentar zu Art. 84a VRPG).

66) Vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 112 N. 15.

Art. 104

Nach bisherigem Recht hat die Gemeinde im Verwaltungsbeschwerdeverfahrenkeinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demgegenüber kannihr im Gemeindebeschwerdeverfahren ausnahmsweise Parteikostenersatz zuge-sprochen werden (vgl. Art. 105 GG, wonach die Gemeinde «in der Regel» keinenAnspruch auf Parteikostenersatz hat). Aufgrund der Integration der Rechtspflegebe-stimmungen des GG in das VRPG drängt es sich auf, in dieser Frage zu einer einheit-lichen Regelung überzugehen.

Der Entwurf des Regierungsrats übernimmt die Regelung des Gemeindegesetzesund dehnt sie auf die gesamte Verwaltungsrechtspflege aus. Demnach soll alsGrundsatz wie bis anhin gelten, dass die Gemeinde keinen Anspruch auf Parteikos-tenersatz hat. Ein Übergang zum gegenteiligen Prinzip (Verankerung eines An-spruchs auf Parteikostenersatz in sämtlichen Fällen), wie es der Verband der berni-schen Gemeinden in seiner Vernehmlassung beantragt hat, ist nicht gerechtfertigt.Den Gemeindebehörden steht das Recht zu, einseitig und verbindlich Rechtsver-hältnisse zu regeln. Es kann daher von ihnen erwartet werden, dass sie in der Lagesind, ihre Rechte selber (ohne Rechtsbeistand) zu wahren. Die Verneinung einesAnspruchs auf Parteikostenersatz soll jedoch neu nicht ausnahmslos gelten. Es sindFälle denkbar, in denen es unbillig wäre, wenn der Gemeinde nicht ein Anspruch aufvollständige oder zumindest teilweise Entschädigung der gebotenen Aufwendungenfür den notwendigen Beizug eines Rechtsvertreters zugestanden würde. Zu denkenist etwa an besonders komplexe Angelegenheiten oder Fälle, in denen die unterlie-gende Privatpartei die Anordnung der Gemeinde aus unlauteren Gründen anficht(querulatorische Beschwerdeführung, reine Verzögerungstaktik usw.). Ein Abwei-chen von der Regel (keine Parteientschädigung) setzt jedoch immer besondere Um-stände voraus, die nicht in jedem Fall ins Feld geführt werden können.

Die Konkretisierung der Ausnahmefälle wird bewusst der Praxis überlassen (ent-sprechend der heutigen Regelung in Art. 105 GG). Es ist kaum möglich, im Voraussämtliche Konstellationen zu erfassen, in denen ein Abweichen vom Grundsatzgerechtfertigt sein könnte. Die Justizbehörden verfügen im Übrigen auf dem Gebietder Kostenliquidation über eine reiche Erfahrung im Erarbeiten von Kriterien fürSpezialsituationen (vgl. die unbestimmten und stark interpretationsbedürftigen Be-griffe «prozessuales Verhalten» und «besondere Umstände» in Art. 108 Abs. 1 und 3VRPG). Die entsprechende Praxis kann auch bei der Handhabung des neuen Absat-zes 4 von Art. 104 VRPG fruchtbar gemacht werden.

Die neue Regelung mit der Möglichkeit zur ausnahmsweisen Zusprechung von Par-teikostenersatz gilt auch dort, wo die angefochtene Verfügung von einem Privatenerlassen wurde, der in Erfüllung einer ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auf-gabe verfügt hat. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zur Gemeinde istnicht gerechtfertigt. Absatz 4 kommt sodann auch in jenen Fällen zum Tragen, indenen eine Privatperson in Erfüllung einer kantonalen Aufgabe verfügt hat (Belei-hung durch den Kanton). Auch hier kann in Ausnahmesituationen ein Bedürfnisbestehen, Parteikostenersatz zuzusprechen. Ohne Einschränkung gilt die bisherigeRegelung von Art. 104 Abs. 3 VRPG (kein Anspruch auf Parteikostenersatz des Ge-

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meinwesens) somit nur noch bei Organen des Kantons, seiner Anstalten und Kör-perschaften (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Von diesen Behörden ist ausnahmslos zuerwarten, dass sie in der Lage sind, ihre Rechte ohne Beizug eines Rechtsbeistandszu wahren.

Art. 111

Der Wortlaut von Absatz 1 ist insofern unvollständig, als das Recht auf unentgeltli-che Prozessführung und -vertretung nach der Rechtsprechung auch im Verwal-tungsverfahren anerkannt ist.67) Für die Befreiung der Partei von den Kosten- undallfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten auf Gesuch hin ist deshalbnicht nur die «Verwaltungsjustizbehörde» zuständig, sondern die «Verwaltungs-oder die Verwaltungsjustizbehörde».

Art. 117

Wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, kann nach dem geltenden Ab-satz 3 gegen eine Verfügung der Vollstreckungsbehörde, mit der diese die Kostender Ersatzvornahme bestimmt, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Beschwerdegeführt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig. Diese Vorschrift istaufzuheben, denn eine Ausnahme vom zweistufigen Modellinstanzenzug rechtfer-tigt sich nicht (vorne Ziff. 3.2). Neu gilt der normale Instanzenzug nach VRPG.

Art. 119

Da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit der vorliegenden Revision erheb-lich ausgedehnt wird, ist zusätzlich zur ohnehin steigenden Geschäftslast mit einerspürbaren Zunahme der Geschäftslast zu rechnen, einerseits wegen der steigendenFallzahlen, andererseits aufgrund des Umstands, dass das Gericht in einer Vielzahlvon neu ihm zugewiesenen Rechtsgebieten Rechtsprechungspraxis neu zu entwi-ckeln haben wird; nur für die ausschliesslich für sozialversicherungsrechtliche Strei-tigkeiten zuständige sozialversicherungsrechtliche Abteilung dürfte sich insoweitnichts ändern (vgl. dazu auch hinten Ziff. 5). Damit das Gericht diese zusätzlicheBelastung bewältigen kann, ist die Obergrenze gemäss Absatz 3 auf zweiundzwan-zig (bisher: zwanzig) Richterstellen zu erhöhen, wobei laut Absatz 4 auf die verwal-tungsrechtliche Abteilung höchstens neun (bisher: acht) und auf die Abteilung fürfranzösischsprachige Geschäfte höchstens drei (bisher: zwei) Richterstellen entfal-len. Ob und allenfalls wie viele zusätzliche Richterinnen und Richter benötigt wer-den, ist damit noch nicht gesagt; das Gesetz legt lediglich die Obergrenzen fest. Eswird Sache der Wahlbehörde sein, diese Frage zu klären. Mit der erweiterten Mög-lichkeit zur Wahl von ausserordentlichen Gerichtsmitgliedern ist zudem ein Instru-ment vorgesehen, um personellen Engpässen auch kurzfristig oder vorübergehendzu begegnen (vgl. 120 Abs. 6 VRPG in der neuen Fassung).

67) Vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 2.

Art. 120

Nach dem geltenden Absatz 6 Satz 1 kann die Justizkommission des Grossen Ratsauf Antrag des Verwaltungsgerichts eine als Richterin oder Richter wählbare Personfür eine befristete Zeit als ausserordentliches Ersatzmitglied ernennen, wenn einGerichtsmitglied für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert odersein Beschäftigungsgrad für längere Zeit herabgesetzt worden ist. Das geltendeRecht erlaubt somit nur die Wahl von Ersatzmitgliedern (und nicht von zusätzlichenausserordentlichen Mitgliedern), die zudem an sehr enge Voraussetzungen geknüpftist (Verhinderung der Amtstätigkeit, Herabsetzung des Beschäftigungsgrads). In derPraxis besteht das Bedürfnis nach einer flexibleren Lösung. Das Gesetz gibt deshalbneu die Möglichkeit zur Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern, sofern dies ausgerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Um auf verschiedene Situationen reagierenzu können, sind die Wahlvoraussetzungen offen formuliert worden; es ist Sache derJustizkommission, im Einzelfall zu prüfen, ob gerichtsbetriebliche Gründe die Wahleines Ersatzmitglieds oder mehrerer Ersatzmitglieder nötig machen. Zu denken istetwa an den Fall, dass eine Richterin oder ein Richter das Amt nach Ausscheiden derVorgängerin oder des Vorgängers erst nach einer gewissen Zeit antreten kann.Während dieses Zeitraums fehlt ein (ordentliches) Gerichtsmitglied, was die zeitge-rechte Erledigung der Geschäfte behindert. Die Wahl eines zusätzlichen ausseror-dentlichen Mitglieds wäre vorab bei einer ansteigenden Geschäftslast zu prüfen. Siekönnte relativ rasch erfolgen und die Stelle wäre in jedem Fall befristet, d.h. beieiner Normalisierung der Fallzahlen einfach wieder abzubauen. Dieses Vorgehenkönnte sich gerade auch mit Blick auf die Geschäftsentwicklung nach Inkrafttretender Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009, die noch nicht im Einzelnen abzusehenist, als sinnvoll erweisen.

Art. 128

Mit dem neuen Absatz 2 wird die einzelrichterliche Zuständigkeit erweitert. Neuentscheiden die Einzelrichterinnen und Einzelrichter laut Buchstabe a auch überBeschwerden betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Ein-räumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen. Diese Angele-genheiten schliesst das geltende Recht von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus(vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. l VRPG). Neu ist der Erlass von Steuern und Abgaben grund-sätzlich gerichtlicher Überprüfung zugänglich (vgl. die Änderung von Art. 27 Abs. 4HPG und Art. 21 KStG).68) Ausgenommen sind vorwiegend politische Entscheide(Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. die Änderung von Art. 24 HPG). Das Gleiche gilt für dieStundung bzw. Abgabeerleichterungen und -vergünstigungen, wobei auch hiergesetzliche Ausnahmen denkbar sind.69) Da es sich um ausgeprägte Ermessenssach-

68) Vgl. auch die Änderung von Art. 240 StG, wonach gegen Erlassentscheide Rekurs an dieStRK erhoben werden kann. Die neue Bestimmung soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten(Tagblatt des Grossen Rates 2007, Beilage 3).

69) Gemäss Art. 239 Abs. 5 StG ist der Rechtsweg an das Gericht bei Zahlungserleichterungenausgeschlossen. Diese neue Bestimmung soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten (Tagblattdes Grossen Rates 2007, Beilage 3).

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verhalte handelt, besteht im Rahmen der Rechtskontrolle aber nur eine einge-schränkte Überprüfungsmöglichkeit. Zudem sind diese Angelegenheiten oftmalsvon beschränkter Tragweite. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist daher gerecht-fertigt. Bei den Sicherstellungen (vgl. Art. 242 StG) steht sie zudem im Interesse derRaschheit des Verfahrens.

Buchstabe b verweist Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide indie einzelrichterliche Zuständigkeit. Mit Bezug auf Beschwerden gegen den Entzugder aufschiebenden Wirkung entspricht dies schon heute der Rechtsprechung desVerwaltungsgerichts. Das Gleiche muss für Rechtsmittelentscheide über vorsorgli-che Massnahmen gelten.70) Neu gilt diese Regelung auch für die anderen Zwischen-verfügungen und -entscheide, wobei das Gesetz klarstellt, dass auch Zwischenver-fügungen und -entscheide betreffend die unentgeltliche Prozessführung einge-schlossen sind. In diesen Belangen soll rasch eine Entscheidung getroffen werdenkönnen. Von der Tragweite her handelt es sich zudem nur um Zwischenschritte imVerfahren und nicht um den Entscheid in der Sache, welche grundsätzlich in dieZuständigkeit der ordentlichen Spruchbehörde fällt. Vorbehalten bleibt stets dieMöglichkeit, die Streitsache an die Kammer zu überweisen, wenn die rechtlichenoder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. Art. 128 Abs. 6 VRPG in derneuen Fassung).

Schliesslich sollen nach Buchstabe c neu Beschwerden gegen Nichteintretensverfü-gungen oder -entscheide in die einzelrichterliche Kompetenz fallen. Die Erfahrungendes Verwaltungsgerichts haben gezeigt, dass solche Beschwerden häufig offensicht-lich unbegründet sind. Das gilt namentlich im Sozialversicherungsrecht und zumTeil im Steuerrecht. Wo die Anfechtung eines Nichteintretensentscheids komplexeRechtsfragen aufwirft (z.B. Nichteintreten wegen Verneinung der Verfügungsqualitäteines staatlichen Akts oder wegen Unzuständigkeit der angegangenen Behörde),kann der Fall in Anwendung von Art. 128 Abs. 6 VRPG (neue Fassung) an die Kam-mer überwiesen werden.

Da Absatz 2 neu eingefügt wird, werden die bisherigen Absätze 2 bis 6 zu den Ab-sätzen 3 bis 7.

Änderungen bisherigen Rechts

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte

Art. 18

Die Vorschrift regelt die Ermittlung und Erwahrung, d.h. die amtliche Feststellungder Ergebnisse kantonaler Abstimmungen. Nach geltendem Recht ist für die Erwah-rung grundsätzlich der Regierungsrat zuständig (Absatz 2). Der Grosse Rat erwahrtdas Ergebnis, wenn eine Abstimmung durch Beschwerde angefochten ist (Absatz 3).

Der Grosse Rat hat künftig nicht mehr über Abstimmungsbeschwerden zu entschei-den. Zudem müssen Beschwerdeinstanz und Erwahrungsbehörde nicht identisch

70) Vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 29 N. 5, Art. 68 N. 21, Art. 81 N. 10.

sein. Auch wenn neu das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen kantonaleAbstimmungen entscheidet, ist es dennoch sinnvoll, den Regierungsrat als politi-sche Behörde für die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse einzusetzen. Dies giltauch für Fälle, in denen Beschwerde erhoben worden ist (vgl. vorne Ziff. 3.5). DieseLösung entspricht auch der Regelung im Bund (Art. 15 Abs. 1 BPR). Demzufolgebestimmt Absatz 2 wie bisher, dass der Regierungsrat die Ergebnisse kantonalerAbstimmungen aufgrund eines Berichts der Staatskanzlei amtlich feststellt. Die Re-gel, dass die Erwahrung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen wird,wird gestrichen. Dies aus der Überlegung, dass gegen den Erwahrungsbeschlussdes Regierungsrats Beschwerde geführt werden kann. Da ein Akt des Regierungs-rats vorliegt, ist die kantonale Abstimmungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl.Art. 93 Abs. 2 GPR in der neuen Fassung und Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG). Möglich istdie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht(Art. 88 Abs. 1 Bst. a BGG). Erwahrung und Beschwerdeverfahren sind von ihrerFunktion her zwei verschiedene Dinge und lassen sich wegen der Möglichkeit derBeschwerde gegen den Erwahrungsbeschluss selbst auch nicht völlig koordinieren.

Absatz 3 (Zuständigkeit des Grossen Rats) ist aufgrund der neuen Zuständigkeits-ordnung aufzuheben.

Art. 41a

Nach geltendem Recht erwahrt bei der Wahl des Bernjurassischen Rats die Staats-kanzlei die Ergebnisse und teilt sie dem Regierungsrat mit (Absatz 3). Bei Wahlbe-schwerden erfolgt die Erwahrung durch den Regierungsrat (Absatz 4). Neu ist dasVerwaltungsgericht für die Beurteilung von Wahlbeschwerden in kantonalen Ange-legenheiten zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 1 GPR in der neuen Fassung). PraktischeÜberlegungen sprechen dafür, die Erwahrung auch in diesem Fall der STA zu über-tragen. Absatz 3 kann daher unverändert beibehalten und Absatz 4 aufgehobenwerden.

Art. 67

Nach dem geltenden Absatz 2 beurteilt der Regierungsrat unter anderem Beschwer-den in Abstimmungs- und Wahlangelegenheiten. Diese Aufgabenzuweisung ist zustreichen, da der Regierungsrat nur noch in eidgenössischen AngelegenheitenRechtsmittelbehörde ist. In kantonalen Angelegenheiten nimmt diese Funktion neudas Verwaltungsgericht wahr. Die Zuständigkeiten von Verwaltungsgericht undRegierungsrat als Beschwerdeinstanzen sind in den Art. 92 bis 94 GPR detailliertgeregelt. Im Übrigen kann Absatz 2 unverändert beibehalten werden.

Art. 89

Gemäss dem geltenden Absatz 1 ist zur Stimmrechtsbeschwerde befugt, wer inAbstimmungs- oder Wahlsachen durch eine Verfügung betroffen ist und einschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwer-debefugnis wird an die Umschreibung des Bundesgerichtsgesetzes angepasst (vgl.

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vorne Ziff. 3.11). Am Grundsatz, dass Abstimmungs- und Wahlbeschwerde jederStimmberechtigte führen kann, ändert sich nichts.

Im Absatz 2 ist die Vorschrift, wonach die Beschwerde beim Regierungsrat einzurei-chen ist, überholt und deshalb zu streichen. Neu ist das Verwaltungsgericht diezuständige Beschwerdeinstanz für Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbe-schwerden in kantonalen Angelegenheiten. Im Übrigen bleibt die Vorschrift unver-ändert.

Art. 91

Nach geltendem Recht führt die STA die Untersuchung durch und stellt dem Regie-rungsrat Antrag. Aufgrund der neuen Rechtsmittelordnung in kantonalen Stimm-rechtssachen kann die Instruktion der Beschwerdeverfahren nur in denjenigen Fäl-len von der STA übernommen werden, in denen der Regierungsrat Beschwerdein-stanz ist. Dies bringt Satz 1 zum Ausdruck. Satz 2 weist die Beschwerdeinstruktionder JGK zu, wenn die STA befangen ist.

Art. 92

Über Stimmrechtsbeschwerden entscheidet heute laut Absatz 1 der Regierungsrat.Sein Entscheid ist endgültig, wenn nur das Stimmrecht in kantonalen Angelegenhei-ten bestritten ist (Buchstabe a). Er steht unter Vorbehalt der Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht – der Hinweis auf die eidge-nössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist überholt –, wenn das Stimmrecht ineidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist (Buchstabe b). Neu entscheidet überStimmrechtsbeschwerden laut Buchstabe a das Verwaltungsgericht, wenn dasStimmrecht einzig in kantonalen Angelegenheiten bestritten ist. Hingegen entschei-det gemäss Buchstabe b wie bisher der Regierungsrat, wenn das Stimmrecht ineidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist. Diese Zuständigkeiten sind auf-grund der Bundesrechts so vorzusehen (vgl. vorne Ziff. 3.5). Gegen den Entscheiddes Regierungsrats kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten geführt werden (Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde an dasVerwaltungsgericht ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen, das regierungsrät-liche Erkenntnis mithin kantonal letztinstanzlich. Gegenstand der Stimmrechtsbe-schwerde können keine Akte des Grossen Rats oder des Regierungsrats sein (vgl.Art. 86 GPR). Es ist daher nicht erforderlich, einen Ausschluss analog der Regelungfür die Abstimmungs- und Wahlbeschwerde zu normieren (vgl. Art. 93 Abs. 2 GPR inder neuen Fassung).

In Absatz 2 wird der bisherige Satz 2 (Eingelangen der Stimmrechtsbeschwerde voreinem Abstimmungs- oder Wahltag) praktisch unverändert zum Satz 1. Der bisheri-ge Satz 1, wonach der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang der Be-schwerde zu entscheiden hat, wird neu zum Satz 2. Diese Vorgabe gilt von Bundes-rechts wegen, wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten bestrittenist (Art. 79 Abs. 1 BPR). Sie besteht hingegen nicht, wenn nur das Stimmrecht inkantonalen Angelegenheiten bestritten ist. Der Geltungsbereich der Frist von

10 Tagen ist dementsprechend einzuschränken. Das kantonale Recht geht hier nichtweiter, als es das Bundesrecht verlangt.

Absatz 3 nennt neben dem Regierungsrat auch das Verwaltungsgericht, das neu fürdie Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden in kantonalen Angelegenheiten zu-ständig ist.

Art. 93

Für die Beurteilung von Abstimmungs- und Wahlbeschwerden in kantonalen Ange-legenheiten ist nach geltendem Recht endgültig der Regierungsrat zuständig, wennnur die Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung oder Wahl angefochtenwird (Absatz 1). Werden die Ergebnisse angefochten oder bei kantonalen WahlenUnvereinbarkeitsgründe geltend gemacht, entscheidet auf Antrag des Regierungs-rats der Grosse Rat (Absatz 2). Geht es um die Wahlergebnisse des BernjurassischenRats oder Unvereinbarkeitsgründe in diesem Zusammenhang, entscheidet endgültigder Regierungsrat (Absatz 3). Mit dem neuen Recht werden diese Zuständigkeitenden Vorgaben des Bundesrechts angepasst (vgl. vorne Ziff. 3.5).

Absatz 1 sieht die umfassende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vor (Art. 88Abs. 2 Satz 1 BGG). Für die Zuständigkeitsordnung spielt keine Rolle mehr, ob dieVorbereitung, Durchführung oder das Ergebnis einer kantonalen Abstimmung oderWahl angefochten wird oder Unvereinbarkeitsgründe geltend gemacht werden.

Das Bundesrecht verlangt nicht, dass für Akte des Parlaments und der Regierung imKanton ein Rechtsmittel vorzusehen ist (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG). Gemäss Absatz 2ist gegen Akte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rats und des Regierungs-rats weiterhin kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Im Kanton nicht anfechtbarsind damit etwa Abstimmungserläuterungen des Grossen Rats, Interventionen desRegierungsrats im Abstimmungskampf oder die Ungültigerklärung einer Volksinitia-tive durch den Grossen Rat. Gegen solche Akte kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführt werden (Art. 88 Abs. 1Bst. a BGG). Wegen des Ausschlusses der Beschwerde an das Verwaltungsgerichtgegen Akte des Regierungsrats in kantonalen Abstimmungs- und Wahlsachen kannfolgende Problematik auftreten: Im Vorfeld einer kantonalen Abstimmung werdenein öffentliches oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen (BLS, BKW FMB Ener-gie AG, Wasserverbund AG etc.), eine Gemeindebehörde und der Regierungsrataktiv. Ein Stimmberechtiger erhebt Abstimmungsbeschwerde und macht geltend,bei den Interventionen handle es sich um Abstimmungspropaganda und es liege einunerlaubter Eingriff in das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimm-abgabe vor. Bezüglich der Aktivitäten des öffentlichen/gemischtwirtschaftlichenUnternehmens und der Gemeinde wäre die Abstimmungsbeschwerde vom Verwal-tungsgericht zu behandeln, in Bezug auf die Intervention des Regierungsrats ist aberim Kanton kein Rechtsmittel gegeben, sondern Beschwerde beim Bundesgericht zuführen. Die Gabelung des Rechtswegs widerspricht dem Grundsatz der Einheit desVerfahrens. Im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen für die Abstimmung müs-sen die Auswirkungen der einzelnen Interventionen aber gesamthaft beurteilt wer-den können. Da der Kanton nicht verpflichtet ist, ein Rechtsmittel gegen Akte des

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Regierungsrats vorzusehen, läge die Lösung wohl darin, dass das Verwaltungsge-richt die Beschwerde gegen die Interventionen des öffentlichen/gemischtwirtschaft-lichen Unternehmens und der Gemeinde zuständigkeitshalber an das Bundesgerichtzu überweisen hätte (Kompetenzattraktion). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dassein solcher Fall in der Praxis soweit bekannt bisher nicht eingetreten ist.

Absatz 3 ist aufgrund der neuen Rechtsmittelordnung überholt und kann aufgeho-ben werden.

Art. 94

Für die Beurteilung von Abstimmungs- und Wahlbeschwerden in eidgenössischenAngelegenheiten ist weiterhin von Bundesrechts wegen der Regierungsrat zustän-dig (Art. 77 BPR). Gegen seinen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten an das Bundesgericht ergriffen werden (Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG).Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, was Absatz 1 neufesthält. Weiter wird präzisiert, dass der Entscheid innert zehn Tagen «nach Eingangder Beschwerde» zu ergehen hat.

Im Übrigen verlangt das Bundesrecht auch hier nicht, dass gegen Akte (Handlungenund Beschlüsse) des Parlaments und der Regierung im Kanton ein Rechtsmittelvorzusehen ist (Art. 88 Abs. 2 BGG). Absatz 2 erklärt die Beschwerde in diesem Zu-sammenhang für unzulässig. Die bundesrechtlich bestimmte Rechtsmittelordnung,die bisher in Absatz 2 geregelt war (Beschwerde an den Bundesrat bzw. den Natio-nalrat), ist überholt und daher durch die neue Regelung zu ersetzen.

Art. 95

Der geltende Absatz 3 regelt das Verfahren, wenn der Grosse Rat auf Antrag desRegierungsrats über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden in kantonalen Angele-genheiten entscheidet (vgl. Art. 93 Abs. 2 GPR in der geltenden Fassung). Da derGrosse Rat neu nicht mehr Beschwerdeinstanz ist, kann diese Vorschrift aufgehobenwerden.

Absatz 4 knüpft in Satz 2 für die Überbindung der Kosten an den Beschwerdeführernicht mehr an die «mutwilligen», sondern an die «trölerischen oder gegen den gu-ten Glauben verstossenden» Beschwerden an. Dies entspricht dem Wortlaut desneu formulierten Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BPR. Damit besteht in eidgenössischen undkantonalen Angelegenheiten weiterhin die gleiche Kostenregelung. Satz 1 bleibtunverändert.

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat

Art. 2

Der Entscheid über die Gültigkeit von angefochtenen Wahlen liegt entgegen demgeltenden Absatz 3 nicht mehr beim Grossen Rat (vgl. Art. 93 GPR in der neuenFassung). Es wird aber klargestellt, dass dieser auch weiterhin für die Erwahrungder Grossratswahlen zuständig ist.

Art. 23

Absatz 6, wonach die Justizkommission Beschwerden gegen die Ergebnisse kanto-naler Wahlen und Abstimmungen behandelt und dem Grossen Rat Antrag stellt, istaufzuheben. Der Grosse Rat ist in diesem Verfahren nicht mehr Beschwerdeinstanz(vgl. Art. 93 GPR in der neuen Fassung).

3. Personalgesetz vom 16. September 2004

Art. 104

Nach dem geltenden Recht regelt diese Vorschrift das Verfahren zur Durchsetzungvon Verantwortlichkeitsansprüchen aus öffentlichem Recht gegen den Kanton bzw.Personen oder Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung. Die Ansprüchesind durch Klage nach den Vorschriften des VRPG geltend zu machen, wobei beiKlagen gegen den Kanton vorgängig ein Forderungsbegehren beim Regierungsratgestellt werden muss. Gemäss Art. 87 Bst. a und Art. 88 Bst. a VRPG in der bisheri-gen Fassung werden solche Streitigkeiten in der ursprünglichen Verwaltungsrechts-pflege (Klageverfahren) abgewickelt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, hier neu wie imBund die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege (Beschwerdeverfahren) einzufüh-ren (vgl. vorne Ziff. 3.8). Art. 104 PG bezieht sich bei der neuen Regelung nur nochauf das Verfahren bei Ansprüchen gegen den Kanton. Bei Ansprüchen gegen Orga-nisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung oder gegen den Kan-ton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern finden dieArt. 104a und 104b PG Anwendung.

Gemäss Absatz 1 erlässt über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schaden-ersatz oder Genugtuung die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der an-spruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung. Die Begehren sindlaut Absatz 2 schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.

Absatz 3 verweist im Übrigen auf die Verfahrens- und Rechtspflegebestimmungendes VRPG. Danach kann gegen die Verfügung der zuständigen Direktion Beschwer-de beim Verwaltungsgericht geführt werden.

Art. 104a (neu)

Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei Haftungsansprüchen gegen Organisatio-nen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung. Nach Absatz 1 liegt die Ver-fügungszuständigkeit in diesem Fall bei der betreffenden Organisation oder Person.Wer ausserhalb der Kantonsverwaltung unmittelbar mit der Erfüllung öffentlicherAufgaben betraut ist (z.B. die Stiftung Inselspital), soll auch im Zusammenhang miteinem Haftungsereignis zum Erlass von Verfügungen befugt (und verpflichtet) sein.Die Verfügungen unterliegen gemäss Absatz 2 der Beschwerde beim Verwaltungs-gericht.

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Art. 104b (neu)

Bei Haftungsansprüchen aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsratssowie von hauptamtlichen Behördenmitgliedern gemäss Art. 38 Abs. 1 PG (Mitglie-der des Ober- und Verwaltungsgerichts, Staatsschreiberin bzw. Staatsschreiber,erstinstanzliche Richterinnen und Richter, Staatsanwälte usw.) soll das Klageverfah-ren beibehalten werden. Der Vernehmlassungsentwurf hatte auch hier einen Wech-sel zum Beschwerdeverfahren vorgesehen, wobei es Aufgabe des Regierungsratsgewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Diese Lösung hat sich aber als proble-matisch erwiesen. So müsste sich der Regierungsrat bei einem Anspruch betreffendeine Richterin oder einen Richter verbindlich zur materiellen bzw. fachlichen Tätig-keit derselben äussern müssen, was mit dem Prinzip der richterlichen Unabhängig-keit nur schwer vereinbar ist. Die nun vorgeschlagene Regelung löst dieses Problemund stimmt überdies mit der Regelung des Bundes überein, welche bei Ansprüchenaus der Tätigkeit von Magistratspersonen ebenfalls das Klageverfahren vorsieht(Art. 10 Abs. 2 VG).

Zuständig für die Beurteilung der Klage ist wie bis anhin das Verwaltungsgericht.Dies wird zwar im VRPG nicht mehr explizit erwähnt, ergibt sich jedoch aus demneuen Art. 104b in Verbindung mit der Generalklausel von Art. 87 Bst. d VRPG.

Nach Absatz 2 ist das Obergericht zuständig, wenn sich der Haftungsanspruch aufdie Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts bezieht. Anwendbares Verfah-rensrecht ist auch in diesem Fall das VRPG (vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG, neue Fas-sung). Die Absätze 3 und 4 entsprechen den heutigen Absätzen 2 und 3 von Art. 104PG.

Art. 108

Absatz 3 kann aufgehoben werden, da sich die Kognitionsbeschränkung des Verwal-tungsgerichts auf Rechtskontrolle neu bereits aus dem revidierten Art. 80 VRPG(neue Fassung) ergibt.

4. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation derGerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen

Art. 11

In Ziffer 3 ist bei der Aufsichtskammer neben Art. 18 neu auf Art. 18a GOG (Be-schwerde in Angelegenheiten der Justizverwaltung) hinzuweisen.

Art. 18a (neu)

Mit dieser neuen Regelung wird in Absatz 1 die Zuständigkeit des Obergerichts fürdie Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts inAngelegenheiten der Justizverwaltung begründet (vgl. vorne Ziff. 3.9). Gerichtsor-ganisatorisch ist für diese neue Zuständigkeit nach heutiger Organisation des Ober-gerichts die Aufsichtskammer am besten geeignet. Gegen Verfügungen des Oberge-richts in diesem Bereich steht im Gegenzug die Beschwerde an das Verwaltungsge-richt offen (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b VRPG in der neuen Fassung).

5. Notariatsgesetz vom 22. November 2005

Art. 5a (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird die Regelung von Art. 25 NPV unverändert über-nommen. Grundlegende Vorschriften über die Rechtspflege, namentlich die Ein-schränkung der Kognition auf Rechtskontrolle, gehören nicht auf Verordnungs-,sondern auf Gesetzesstufe (vgl. auch Art. 6 KAG).

Art. 9

Nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich Notarinnen und Notare nicht in das Nota-riatsregister eintragen lassen, wenn gegen sie ein Strafurteil vorliegt wegen Hand-lungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, soweit der Eintrag imStrafregister nicht gelöscht ist. Mit der Änderung vom 24. März 2006 des StGB, dieam 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, gibt es das Institut der Löschung im Strafre-gisterrecht nicht mehr. Die Löschung ist ersetzt worden durch die Entfernung desEintrags im Strafregister gemäss Art. 369 StGB. Die Löschungsfristen, die bisher fürdie Verweigerung der Eintragung in das Notariatsregister massgebend waren, be-stehen damit nicht mehr; sie sind ersetzt worden durch die Entfernungsfristen. Art. 9Abs. 1 Bst. c NG muss deshalb zwingend dem revidierten StGB angepasst werden.

Das BGFA, das vor der Änderung des StGB in Art. 8 Abs. 1 Bst. b die gleiche Rege-lung kannte wie das NG, ist per 1. Januar 2007 in dem Sinne revidiert worden, dassdie Eintragung im Anwaltsregister zu verweigern ist, wenn eine strafrechtliche Ver-urteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinba-ren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisteraus-zug für Privatpersonen gemäss Art. 371 StGB. Es drängt sich auf, Art. 9 Abs. 1 Bst. cNG im gleichen Sinne dem revidierten StGB anzupassen.

Nach Art. 369 StGB werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, von Amteswegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus die ge-setzlichen Fristen verstrichen sind. Die Fristen betragen mindestens 10 Jahre (Frei-heitsstrafe unter einem Jahr) und maximal 20 Jahre (Freiheitsstrafen von mindes-tens fünf Jahren). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemein-nützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegennach 10 Jahren entfernt. Gemäss Art. 371 StGB wird ein Urteil, das eine Strafe ent-hält, nicht mehr in den Strafregisterauszug für Privatpersonen aufgenommen, wennzwei Drittel der für die Entfernung nach Art. 369 StGB massgebenden Dauer abge-laufen sind. Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheintnicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf derProbezeit bewährt hat.

Art. 40

Nach dem geltendem Absatz 1 kann die Notarin oder der Notar nur in bestimmtenFällen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsge-richt führen (Entzug und Verweigerung der Wiedererteilung des Notariatspatents,Verweigerung der Eintragung oder Löschung im Notariatsregister, Suspendierung

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des Eintrags im Notariatsregister, Anordnung von Disziplinarmassnahmen). Neusteht der Weg an das Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen offen. Hinsichtlichder Zuständigkeit ist die Rechtsmittelordnung des NG damit gleich ausgestaltet wiediejenige des KAG (vgl. Art. 22 KAG). Die Regeln über die Beschwerdebefugnis,welche die Anzeigerin oder den Anzeiger ausschliessen, bleiben unverändert.

Absatz 4, wonach die Aufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen endgültig verfügt, istüberholt und deshalb aufzuheben.

Die Absätze 2 und 3 bedürfen aufgrund der Rechtsweggarantie keiner Anpassungund können daher unverändert beibehalten werden.

6. Gemeindegesetz vom 16. März 1998

Überschrift Ziff. 3.9

Infolge der Integration der Rechtspflegebestimmungen des GG in das VRPG mussArt. 98 GG (Rügepflicht) an einem anderen Ort des GG untergebracht werden (dieArtikel 93–107 GG werden aufgehoben). Sachgerecht ist eine Einfügung im An-schluss an Art. 49, was eine Anpassung der Überschrift zu Ziff. 3.9 erfordert.

Art. 49a (neu)

Die Regelung entspricht dem bisherigen Art. 98 GG; vgl. im Übrigen die vorstehen-den Bemerkungen zur Überschrift Ziff. 3.9.

Art. 56

Nach geltendem Recht kann sowohl der Genehmigungsentscheid des AGR (Ab-satz 1) als auch der Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Re-gierungsstatthalters (Absatz 3) direkt beim Regierungsrat angefochten werden. Auskoordinationsrechtlichen Gründen richtet sich der Rechtsmittelzug in beiden Fällennach dem Gemeindebeschwerdeverfahren.71) Da die Gemeindebeschwerde in dasVRPG integriert wird, muss Absatz 3 angepasst werden. Die einheitliche ober-instanzliche Rechtsmittelzuständigkeit soll auch unter neuem Recht beibehaltenwerden. Als Rechtsmittelbehörde entscheidet neu anstelle des Regierungsrates dasVerwaltungsgericht.

Art. 76

Absatz 1 ist dahin gehend zu ergänzen, dass der Regierungsrat den Voranschlag unddie Steueranlage der Gemeinde in den erwähnten Fällen (Buchstaben a bis c) «kan-tonal letztinstanzlich» festlegt. Zur Diskussion stehen hier vorwiegend politischeFragen der Finanzaufsicht, die sich nicht für eine gerichtliche Überprüfung eignen(vgl. auch Art. 77 Bst. e VRPG in der neuen Fassung). Die Beschwerde an das Ver-waltungsgericht ist daher ausgeschlossen.

71) MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 56 N. 12.

Art. 77

Absatz 1 ist mit Satz 2 zu ergänzen, wonach der Beschluss des Regierungsrats kan-tonal letztinstanzlich ist. Der Rechtsschutz soll hier gleich ausgestaltet sein wie imFall von Art. 76 GG (vgl. Kommentar zu dieser Vorschrift).

Art. 83

Der geltende Absatz 3 geht in Satz 2 immer noch davon aus, dass über die Abberu-fung im Klagverfahren befunden wird. Seit der Änderung von Art. 81 Abs. 4 GG72)

wird über die Abberufung aber verfügt, wobei diese Verfügung beim Verwaltungs-gericht angefochten werden kann. Im Rahmen jener Revision wurde Art. 83 GGversehentlich nicht angepasst, was hier nachzuholen ist. Die Nachzahlung setzt des-halb anstelle der Abweisung der «Klage auf Abberufung» voraus, dass über die«Abberufung rechtskräftig entschieden» ist.

Artikel 84

Die bisherige Vorschrift wird in Absatz 1 unverändert übernommen. Absatz 2 betrifftdie sinngemässe Anwendung von Art. 104 PG (in der neuen Fassung) durch dieGemeinden. Auf kantonaler Ebene liegt die Verfügungszuständigkeit nach dem Ge-setzesentwurf bei der zuständigen Direktion. Sieht das kommunale Recht – vorab beigrösseren Gemeinden – keine andere Regelung vor, ist sie auf Gemeindeebenebeim Gemeinderat vorzusehen. Daneben verfügen die Organisationen oder Perso-nen ausserhalb der Gemeindeverwaltung (Art. 84 Abs. 1 GG, i.V.m. Art. 104a PG[jeweils neue Fassung]). Bei Ansprüchen gegen die Gemeinde aus der Amtstätigkeitvon hauptamtlich gewählten Behördenmitgliedern (Mitglieder des Gemeinderats,allenfalls Gemeindeschreiberin bzw. Gemeindeschreiber und je nach kommunalemPersonalrecht weitere Personen) ist wie bis anhin Klage bei der Regierungsstatthal-terin oder dem Regierungsstatthalter zu erheben. Dies ergibt sich aus der sinnge-mässen Anwendung von Art. 104b PG i.V.m. Art. 88 Bst. c VRPG, nachdem Art. 88Bst. a VRPG aufgehoben wird; besondere Vorschriften über die Zuständigkeit sindinsoweit entbehrlich.

Art. 91a (neu)

Die Regelung entspricht dem bisherigen Art. 102 GG, der im Zuge der Integrationder Rechtspflegebestimmungen des GG in das VRPG aufgehoben wird. An der Zu-ständigkeit des Regierungsrats als Rechtsmittelinstanz in Aufsichtssachen wird fest-gehalten. Allerdings können die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats inskünf-tig noch beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit es sich nicht umvorwiegend politische Angelegenheiten handelt (vgl. Art. 77 Bst. e VRPG, neue Fas-sung).

72) Fassung vom 16. September 2004 (BAG 05-45).

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Ziffer 9

Die Integration der Rechtspflegebestimmungen in das VRPG hat zur Folge, dass dieArtikel 92 bis 107 GG aufgehoben werden können.

Art. 116

In Absatz 3 ist der Vorbehalt, wonach die JGK «letztinstanzlich» entscheidet, zustreichen. Es liegt keine Streitigkeit mit vorwiegend politischem Charakter vor.

Art. 124

Die Vorschrift ist mit einem neuen Satz 2 zu ergänzen, wonach der Beschluss desRegierungsrats kantonal letztinstanzlich ist. Das Zustimmungserfordernis des Regie-rungsrats basiert auf der allgemeinen Aufsichtskompetenz des Kantons.73) DieserEntscheid ist vorwiegend politisch (vgl. Art. 77 Bst. c und e VRPG in der neuen Fas-sung).

Art. 125

Absatz 2 ist mit einem neuen Satz 2 zu ergänzen, wonach der Beschluss des Regie-rungsrats kantonal letztinstanzlich ist. Die Ausgangslage entspricht derjenigen beider Bildung von Unterabteilungen (vgl. Kommentar zu Art. 124 GG).

Art. 138

Die Änderung in Absatz 2 ist lediglich terminologischer Natur.

Art. 156

Regionalkonferenzen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die dem Gemeinde-gesetz unterstehen. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsschutz gegen Akte von Orga-nen der Regionalkonferenzen durch das VRPG geregelt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. bVRPG). Die Regelung von Art. 156 GG kann daher durch einen Generalverweis aufdie Bestimmungen des VRPG ersetzt werden.

Art. 158

Die Änderung von Art. 156 GG hat zur Folge, dass nicht mehr definiert ist, welcherRegierungsstatthalter für die jeweilige Regionalkonferenz zuständig ist. In Absatz 2wird daher die Regelung von Art. 156 Abs. 3 GG (Massgeblichkeit des Einwohner-schwergewichts) eingefügt.

73) KÄLIN/BOLZ, a.a.O., Art. 118 N. 3a.

7. Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung vonGemeindezusammenschlüssen

Art. 9

In Absatz 4 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Dabei handeltes sich nur um eine redaktionelle Änderung. Die Frage nach der Finanzhilfe an eineneu entstandene Gemeinde nach einem Gemeindezusammenschluss ist vorwie-gend politischer Natur. Der Gerichtszugang ist deshalb auszuschliessen.

8. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches

Art. 10

Der neue Absatz 2 sieht im Sinn einer Generalklausel vor, dass der Appellationshofdes Obergerichts im Weiterziehungsverfahren als letzte kantonale Instanz Angele-genheiten nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG beurteilt, soweit sie das (formelle) Gesetznicht einer anderen Behörde zuweist. Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmit-telbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, unterliegen vor Bundesgericht derBeschwerde in Zivilsachen. In diesen Fällen erweist sich die Zuständigkeit des Ober-gerichts als sachgerecht (vorne Ziff. 3.4). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde istausgeschlossen (Art. 77 Bst. f VRPG in der neuen Fassung). Die Generalklausel ge-mäss Absatz 2 ist nötig, weil der Katalog von Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG nicht ab-schliessend ist. Daneben sieht das EG ZGB in zahlreichen Einzelfällen die Weiterzie-hung an das Obergericht ausdrücklich vor.74)

Absatz 3 regelt das anwendbare Verfahrensrecht. Vor den Verwaltungs- und Verwal-tungsjustizbehörden findet das VRPG Anwendung. Für das Weiterziehungsverfahrensind wie bisher die Bestimmungen des VRPG und der ZPO massgebend, soweit dasEG ZGB keine besondere Regelung enthält (Art. 10 Abs. 1 EG ZGB); nach der heuti-gen Praxis des Obergerichts richtet sich das Weiterziehungsverfahren grundsätzlichnach der ZPO und ist die Weiterziehung als Appellation im ordentlichen Verfahrenaufzufassen.75) Die vorliegende Revision ändert daran nichts. Das bisherige Recht giltjedoch nur noch für eine Übergangszeit. Mittelfristig sollten nach Auffassung desRegierungsrats für die Überprüfung von Entscheiden der Verwaltungs- und Verwal-tungsjustizbehörden durch das Obergericht die Vorschriften des VRPG oder allen-falls spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen massgebend sein. Die Anpassungdes kantonalen Rechts an die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnungund des neuen Erwachsenenschutzrechts wird Gelegenheit bieten, diesen Punkt zuklären und einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Für die Weiterziehung gilt eineFrist von 30 Tagen, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen (vgl. z.B.Art. 23a Abs. 1 EG ZGB: zehn Tage).

74) Vgl. neu Art. 17 Abs. 4, Art. 20a Abs. 3, Art. 51 Abs. 2, Art. 74a, Art. 124 Abs. 2 und Art. 139Abs. 5 EG ZGB. Ferner unverändert Art. 23a, Art. 26c Abs. 3, Art. 26e, Art. 36, Art. 40a undArt. 40b Abs. 3 EG ZGB.

75) Vgl. Kreisschreiben Nr. 23 der Zivilabteilung des Obergerichts vom 25. November 2005.

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Art. 17

Der neue Absatz 4 öffnet den Rechtsweg an den Appellationshof des Obergerichtsgegen Beschwerdeentscheide der POM, die sie als kantonale Aufsichtsbehörde inZivilstandssachen fällt. Bisher war das Verwaltungsgericht in diesen Belangen zu-ständig (vgl. vorne Ziff. 3.4). Das Urteil des Obergerichts unterliegt der Beschwerdein Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG). Wegen derneuen Rechtspflegebestimmung ist der Randtitel mit «Rechtsschutz» zu ergänzen.

Art. 20a

Dieser Artikel befasst sich neu mit dem Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stif-tungen im Sinn von Art. 80 ff. ZGB, der bisher in Art. 28 StiV geregelt war. Die Ab-sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Verordnungstext. Anstelle des Begriffsder «klassischen Stiftungen», der im EG ZGB im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1 Bst. aStiV nicht eingeführt wird, verwendet das Gesetz den Ausdruck «Stiftungen im Sinnvon Art. 80 ff. ZGB».

Absatz 3 sieht anders als bisher Art. 28 Abs. 3 StiV gegen Beschwerdeentscheideoder Einspracheverfügungen nicht mehr die Beschwerde an das Verwaltungsgerichtvor, sondern die Weiterziehung an den Appellationshof des Obergerichts (vgl. vorneZiff. 3.4). Das Urteil des Obergerichts unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen andas Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4).

Art. 20b (neu)

Diese neue Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 20a EG ZGB, der einenneuen Regelungsinhalt bekommt.

Art. 51

In Absatz 1 wird Satz 2, wonach die Justizdirektion endgültig entscheidet, gestri-chen. Zudem wird die überholte Bezeichnung «Justizdirektion» durch «Justiz-, Ge-meinde- und Kirchendirektion» ersetzt. Der neue Absatz 2 sieht gegen Beschwerde-entscheide der JGK die Weiterziehung an den Appellationshof des Obergerichts vor.Öffentlich-rechtliche Entscheide über die Rechnungspassation stehen in unmittelba-rem Zusammenhang mit Zivilrecht, weshalb vor Bundesgericht die Beschwerde inZivilsachen zulässig sein dürfte (vgl. vorne Ziff. 3.4). Aufgrund der Ergänzung ist derfrühere Randtitel «Beschwerde» durch «Rechtsschutz» zu ersetzen.

Art. 74a (neu)

Diese Vorschrift regelt den Rechtsschutz gegen Verfügungen und Beschwerdeent-scheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend dieAufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker und andere erbrecht-liche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für die Sicherung der Erbschaft so-wie das öffentliche Inventar. Diese Fälle wurden bisher kantonal letztinstanzlich vomRegierungsrat beurteilt, da die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlos-sen war (Art. 78 Bst. i VRPG in der geltenden Fassung). Neu entscheidet anstelle des

Regierungsrats der Appellationshof des Obergerichts auf Weiterziehung hin (vgl.vorne Ziff. 3.4). Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen an das Bundes-gericht geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG).

Art. 124

Das geltende Recht wird in Absatz 1 unverändert übernommen. Der neue Absatz 2regelt den Rechtsschutz gegen Beschwerdeentscheide der JGK, die sie als kantonaleAufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen fällt. Anstelle des Verwaltungsgerichtsurteilt neu der Appellationshof des Obergerichts auf Weiterziehung hin (vgl. vorneZiff. 3.4). Gegen dieses Urteil ist vor Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachenzulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG). Wegen der neuen Rechtspflegebestim-mung ist der Randtitel mit «Rechtsschutz» zu ergänzen.

Art. 139

Der neue Absatz 5 sieht gegen Beschwerdeentscheide der JGK, die sie als kantonaleAufsichtsbehörde über das Handelsregister fällt, die Weiterziehung an den Appella-tionshof des Obergerichts vor. Bisher urteilte in diesen Belangen das Verwaltungs-gericht (vgl. vorne Ziff. 3.4). Gegen das Urteil des Obergerichts kann Beschwerde inZivilsachen an das Bundesgericht geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG).Wegen der neuen Rechtspflegebestimmung ist der Randtitel mit «Rechtsschutz» zuergänzen.

9. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht

Art. 19

Absatz 3, wonach Entscheide der VOL der Beschwerde an das Verwaltungsgerichtunterliegen, ausser es stehe die Beschwerde an die Rekurskommission EVD offen,ist aufzuheben. Mit der Aufhebung von Art. 51 LPG steht gegen kantonal letztin-stanzliche Entscheide im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht die Beschwerde andie Rekurskommission bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) offen. Neuist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgerichtzulässig.76) Gegen Entscheide der VOL muss daher in jedem Fall die Verwaltungsge-richtsbeschwerde zulässig sein, was der allgemeinen Rechtsmittelordnung desVRPG entspricht (Absatz 4; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRPG in der neuen Fassung undKommentar zu dieser Bestimmung).

Auf eine Änderung von Absatz 2 wird verzichtet. Danach ist der Beschwerdeent-scheid der StRK betreffend die vorläufige Schätzung sowie die Schätzung oder Ge-nehmigung des Ertragswerts im Sinn von Art. 87 BGBB kantonal letztinstanzlich,also nicht beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die StRK ist die Beschwerdebehör-de, welche das Bundesrecht den Kantonen vorschreibt (Art. 88 Abs. 1 und Art. 90Abs. 1 Bst. f BGBB). Sie entscheidet hier als richterliche Vorinstanz des Bundesge-richts (Art. 86 Abs. 2 BGG).

76) BOTSCHAFT BUNDESRECHTSPFLEGE, S. 4416.

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10. Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundesgesetzvom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durchPersonen im Ausland

Art. 1

In Absatz 2 ist der Vorbehalt, wonach die VOL bei Kompetenzkonflikten «endgültig»entscheidet, aufzuheben. Eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie kommt hiernicht in Frage. Der Entscheid der VOL unterliegt der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht.

Art. 7

In Absatz 1 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Es handeltsich nur um eine redaktionelle Änderung. Die Frage, welche Orte des Erwerbs vonFerienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen imAusland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG), istvorwiegend politischer Natur (vgl. auch Art. 77 Bst. d VRPG in der neuen Fassung).Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher ausgeschlossen.

11. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- undPfandrechtssteuern

Art. 24

Gemäss dem neuen Satz 2 ist der Beschluss des Regierungsrats kantonal letztin-stanzlich. Hier stehen vorwiegend politische Überlegungen im Vordergrund (Förde-rung der Wirtschaft), weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auszu-schliessen ist (vgl. auch Art. 77 Bst. d VRPG in der neuen Fassung).

Art. 27

In Absatz 4 ist «Regierungsrat» durch «Verwaltungsgericht» zu ersetzen. Damit stehtgegen die Verfügung der JGK neu der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen.

12. Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung

Art. 27

Nach dem geltenden Absatz 2 kann sich am Verfahren beteiligen, wer in seinenschutzwürdigen Interessen betroffen ist. Diese Vorschrift ist mit Blick auf die Verein-heitlichung der Beschwerdebefugnis anzupassen (vgl. vorne Ziff. 3.11; ferner Art. 12Abs. 1 VRPG in der neuen Fassung).

13. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführungdes Schweizerischen Strafgesetzbuches

Art. 24

Die Änderung in Absatz 5 ist rein gesetzestechnischer Natur.

Art. 25a (neu)

Diese Bestimmung regelt die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit im Bereich desVollzugs von Strafen und Massnahmen. Absatz 1 weist sie den Strafkammern desObergerichts zu. Bisher waren das Verwaltungsgericht oder der Regierungsrat zu-ständig (vgl. vorne Ziff. 3.4). Gegen das Urteil des Obergerichts steht die Beschwer-de in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 2 Bst. b BGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht erklärt Absatz 2 das VRPG für anwendbar, denn dasObergericht ist hier als Verwaltungsjustizbehörde tätig.

14. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 81a (neu)

Die Vorschrift begründet die Zuständigkeit der Strafkammern des Obergerichts fürdie Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheideder POM im Straf- und Massnahmenvollzug. Für diese Belange waren bisher dasVerwaltungsgericht oder der Regierungsrat zuständig (vgl. vorne Ziff. 3.4). Gegendas Urteil des Obergerichts kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgerichtgeführt werden (Art. 78 Abs. 2 Bst. b BGG).

15. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen

Art. 33

In Absatz 2 ist der Vorbehalt, wonach die JGK letztinstanzlich entscheidet, zu strei-chen. Die Genehmigung der Besetzung von Vikariats-, Hilfsgeistlichen- und Pfarr-verweserstellen ist keine Frage mit vorwiegend politischem Charakter. Gegen denBeschwerdeentscheid der JGK steht deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeoffen.

Art. 53

Neu richtet sich der Rechtsschutz nicht mehr nach den Bestimmungen des GG, son-dern nach den allgemeinen Vorschriften des VRPG. In der Sache bedeutet dies keineÄnderung (vgl. auch vorne Ziff. 3.5).

Art. 64

Artikel 15 Abs. 3 des Dekrets vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordne-ten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211) sieht vor, dass dieSynode über Beschwerden gegen die Wahl von Abgeordneten als einzige kantonaleInstanz entscheidet. Dies soll auch in Zukunft so bleiben, zumal das Bundesrecht beiVerfügungen des Grossen Rates in Wahlsachen – die Synode entspricht dem Gros-sen Rat – kein Gericht als Vorinstanz des Bundesgerichts verlangt. Da die Letztin-stanzlichkeit neu auf Gesetzesstufe verankert werden muss (Art. 76 Abs. 2 VRPG,neue Fassung), wird Art. 64 entsprechend ergänzt.

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16. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994

Art. 15

In Absatz 2 ist der Vorbehalt, wonach die JGK endgültig entscheidet, zu streichen.Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht ist keine vorwiegend politischeFrage. Gegen den Beschwerdeentscheid der JGK kann Verwaltungsgerichtsbe-schwerde geführt werden. Im Übrigen sind die Änderungen nur redaktioneller Art.

Art. 21

Die neue Fassung von Absatz 1 stellt sicher, dass sämtliche Erlassentscheide betref-fend die Kantonssteuer auch für die Kirchensteuer verbindlich sind (nach dem Wort-laut der bisherigen Fassung wären nur die positiven Erlassentscheide verbindlichgewesen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann). In Absatz 2 ist«endgültig» zu streichen. Der Erlass von Steuern und Abgaben ist einer gerichtli-chen Überprüfung zugänglich (vgl. auch die Aufhebung des bisherigen Art. 77Abs. 1 Bst. l VRPG). Ausserdem wird präzisiert, dass der Kirchgemeinderat nur überjene Erlassgesuche zu befinden hat, die nicht gleichzeitig die Kantonssteuer betref-fen (für die anderen Gesuche gilt Absatz 1). Neu führt der Instanzenzug vom Kirch-gemeinderat an das Regierungsstatthalteramt und kantonal letztinstanzlich an dasVerwaltungsgericht.

17. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992

Art. 12

In Absatz 1 ist Buchstabe a, der den Vollzug der Naturschutzgesetzgebung (auch)dem Regierungsrat überträgt, aufzuheben (vgl. Kommentar zur Aufhebung vonArt. 13 NSchG).

Art. 13

Nach dem geltenden Absatz 1 übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über denVollzug der Naturschutzgesetzgebung aus. Er stellt laut Absatz 2 schutzwürdigeGebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz underlässt die erforderlichen Schutzvorschriften (Buchstabe a); weiter entscheidet erüber die Erteilung des Enteignungsrechts an die VOL oder die Gemeinde, wenn zurErreichung des Schutzziels der Erwerb von Grundstücken oder dinglichen, obligato-rischen oder nachbarlichen Rechten nötig ist (Buchstabe b). Mit der Neuregelungdes Unterschutzstellungsverfahrens werden die Zuständigkeiten gemäss dem bishe-rigen Buchstaben a der VOL übertragen (vgl. die Änderung von Art. 14 NSchG). DieFrage der Enteignung im Sinn des bisherigen Buchstaben b wird ebenfalls neu ge-regelt (vgl. die Änderung von Art. 48 NSchG). Art. 13 NSchG kann daher aufgehobenwerden.

Art. 14

Der neue Absatz 2 überträgt der VOL die bisherige Zuständigkeit des Regierungsratsfür die Unterschutzstellung und den Erlass von Schutzvorschriften (vgl. Art. 13

Abs. 2 Bst. a NSchG in der geltenden Fassung und die Änderung von Art. 39 ff.NSchG). Die Absätze 3 und 4 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 2und 3.

Art. 15

In Absatz 3 Buchstabe a ist «den Regierungsrat» durch «die Volkswirtschaftsdirek-tion» zu ersetzen. Diese Änderung ist nötig wegen der Neuregelung der Zuständig-keiten im Unterschutzstellungsverfahren (vgl. die Änderung von Art. 39 ff. NSchG).

Art. 19

Nach dem bisherigen Art. 19 Abs. 4 NSchG obliegt es dem Regierungsrat, die Na-turschutzgebiete zu bezeichnen, in denen die Jagd oder die Fischerei verboten sind.Diese Zuständigkeit muss an das neue Unterschutzstellungsverfahren angepasstwerden, gemäss dem die VOL die Schutzbeschlüsse fällen wird.

Art. 38

In Absatz 2 Buchstabe a ist «in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen» durch«besonders berührt und in schutzwürdigen Interesse betroffen» zu ersetzen. DieEinsprachebefugnis entspricht damit der Umschreibung der Beschwerdebefugnisgemäss Bundesgerichtsgesetz (vgl. vorne Ziff. 3.11). Die Änderung in Absatz 3 istlediglich redaktioneller Natur.

Art. 39

Nach dem geltenden Recht schickt die Gemeinde die Einsprache an das Natur-schutzinspektorat; dieses leitet sie zusammen mit seiner Stellungnahme an die VOLweiter, wobei es vorgängig Einspracheverhandlungen durchführen kann (Absatz 1).Über Einsprachen entscheidet die VOL; gegen ihren Entscheid können die Einspre-cher beim Regierungsrat nach den Vorschriften des VRPG Beschwerde erheben(Absatz 2). Der Regierungsrat beschliesst alsdann über die Unterschutzstellung(Art. 40 NSchG in der geltenden Fassung).

Dieses Verfahren ist unnötig kompliziert. Bei Nutzungsplanungen wird im Rahmender Plangenehmigung auch über die Einsprachen entschieden. Demgegenüberfallen hier der Entscheid über die Einsprachen und der Unterschutzstellungs-beschluss auseinander. Für die Unterschutzstellung ist nach geltendem Recht derRegierungsrat zuständig. Es besteht aber kein Grund, hier als Vorinstanz des Verwal-tungsgerichts die Regierung als verfügende Behörde einzusetzen. Unterschutzstel-lungen haben im Regelfall nicht eine derart grosse politische Tragweite, dass sievon der obersten Verwaltungsbehörde beschlossen werden müssten. Die Aufgabendes Regierungsrats kann deshalb auch die Direktion wahrnehmen (vgl. auch vorneZiff. 3.2).

Die Neuregelung von Art. 39 NSchG trägt den genannten Anliegen Rechnung. Nachdem neuen Absatz 1 ist es Sache der zuständigen Stelle der VOL, Einsprachever-handlungen durchzuführen. Diese leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss

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zusammen mit ihrer Stellungnahme an die VOL weiter (vgl. auch die Änderung vonArt. 40 NSchG). Da die Zuständigkeit der VOL zum Entscheid über die Einsprachenneu in Art. 40 NSchG (Beschluss über die Unterschutzstellung) geregelt wird, lautetder Randtitel von Art. 39 NSchG neu nicht mehr «Einspracheerledigung», sondern«Einspracheverhandlungen». Die unbefriedigende Zweiteilung des Verfahrens (Ent-scheid über die Einsprachen, Beschluss über die Unterschutzstellung) ist damit be-seitigt.

Art. 40

Nach geltendem Recht beschliesst der Regierungsrat über die Unterschutzstellung.Neu ist dafür die VOL zuständig; sie entscheidet auch über die unerledigten Einspra-chen. Gegen ihre Verfügung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführtwerden. Der Regierungsrat ist somit von der Aufgabe der Unterschutzstellung ent-bunden und auch nicht (mehr) Vorinstanz des Verwaltungsgerichts (vgl. auch Kom-mentar zu Art. 39 NSchG).

Art. 43

Absatz 1 Satz 2, wonach der Regierungsrat die Oberaufsicht ausübt, ist zu streichen.Die Regierung ist von dieser Aufgabe entbunden (vgl. auch die Aufhebung vonArt. 13 NSchG).

Art. 48

Nach dem geltenden Recht kann der Regierungsrat der VOL oder den Gemeindendas Enteignungsrecht erteilen, soweit zur Erreichung des Schutzziels von Natur-schutzgebieten oder Naturschutzobjekten der Erwerb von Grundstücken oder dingli-chen, obligatorischen oder nachbarlichen Rechten nötig ist. Dieses Verfahren istunnötig kompliziert, zumal der Regierungsrat nach der neuen Zuständigkeitsord-nung nicht mehr mit der Unterschutzstellung befasst ist (vgl. die Änderung vonArt. 40 NSchG). Die Frage der Enteignung wird im neuen Absatz 1 gleich geregeltwie bei den Nutzungsplänen, d.h. das Enteignungsrecht wird zusammen mit demSchutzbeschluss erteilt.

Absatz 2 regelt den Umfang des Enteignungsrechts.

Art. 60

Das geltende Recht umschreibt in Absatz 1, gegen welche Verfügungen bei der VOLVerwaltungsbeschwerde erhoben werden kann. Im Einzelnen genannt werden Ver-fügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlag-nahmung, Wiederherstellung und Ersatz (Buchstabe a), den Abschluss oder dieWeiterführung von Bewirtschaftungsverträgen für Trockenstandorte, Feuchtgebieteund artenreiche Fettwiesen von nationaler oder regionaler Bedeutung sowie überdie Beitragsbemessung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschrän-kungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen (Buchstabe b), Abgeltungen undEntschädigungen (Buchstabe c) sowie die Beitragsrückforderung (Buchstabe d).Diese Bestimmung kann vereinfacht werden. Die Beschwerde steht gegen alle Ver-

fügungen offen, die gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung ergehen; darunterfallen auch die bisher aufgeführten Fälle.

In den übrigen Belangen der Rechtspflege (Verfahren und Zuständigkeit der nach-folgenden Rechtsmittelinstanzen) erklärt Absatz 2 das VRPG für anwendbar. Eineentsprechende Regelung ist heute in Art. 61 NSchG enthalten. In dieser Vorschriftwird neu die Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen geregelt, diebisher in den Absätzen 2 und 3 von Art. 60 NSchG enthalten war. Aufgrund dieserÄnderungen ist der Randtitel «Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion» durch«Zuständigkeit und Verfahren» zu ersetzen.

Art. 61

Der bisherige Verweis auf das VRPG für das Beschwerdeverfahren findet sich neu inArt. 60 Abs. 2 NSchG. Die Beschwerdebefugnis der zuständigen Gemeindebehördenund privaten Organisationen gemäss dem neuen Absatz 1 entspricht dem geltendenRecht (Art. 60 Abs. 2 NSchG). Geändert worden ist nur das Erfordernis, dass diebetreffenden Organisationen seit mindestens fünf (statt drei) Jahren bestehen müs-sen. Damit wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.77)

In Absatz 2 wird der bisherige Art. 60 Abs. 3 NSchG unverändert übernommen.

18. Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege

Art. 38

In Absatz 1 Buchstabe a wird «in schutzwürdigen Interessen betroffen» durch «be-sonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen» ersetzt bzw. ergänzt.Die Beschwerdebefugnis wird damit der Umschreibung des Bundesgerichtsgesetzesangepasst (vgl. vorne Ziff. 3.11).

19. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildungund die Berufsberatung

Art. 55

Laut dem geltenden Absatz 3 kann gegen Verfügungen der Erziehungsdirektion überKantonsbeiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, Einsprache beider Erziehungsdirektion erhoben werden. Neu steht die Einsprache gegen sämtlicheBeitragsverfügungen der Direktionen und der Staatskanzlei zur Verfügung (vgl. dieneue Fassung von Art. 28 StBG). Die Einschränkung von Absatz 3 ist daher überholt.

20. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule

Art. 60

Laut dem geltenden Absatz 3 kann gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskom-mission Beschwerde bei der ERZ erhoben werden; diese entscheidet endgültig,

77) Vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. b NSchG und Tagblatt des Grossen Rates 1991, S. 409 ff.

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soweit nicht nach den Vorschriften des VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerdezulässig ist. Neu ist der Zugang zum Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zugewährleisten (vgl. auch die Aufhebung von Art. 78 Bst. d und Art. 77 Abs. 1 Bst. mVRPG). Dabei führt der Rechtsweg von der Rekurskommission nicht zunächst an dieERZ, sondern direkt an das Gericht. Mit dieser Lösung wird ein überlanger Instan-zenzug vermieden und der Autonomie der Berner Fachhochschule Rechnung getra-gen. Der gleiche Instanzenzug ist auch bei der Universität und der deutschsprachi-gen Pädagogischen Hochschule vorgesehen (vgl. vorne Ziff. 3.2).

21. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität

Art. 76

Gemäss dem geltenden Absatz 2 kann gegen Beschwerdeentscheide der Rekurs-kommission Beschwerde bei der ERZ erhoben werden; diese entscheidet endgültig,soweit nicht nach den Vorschriften des VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerdezulässig ist. Neu ist der Zugang zum Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zugewährleisten (vgl. auch die Aufhebung von Art. 78 Bst. d und Art. 77 Abs. 1 Bst. mVRPG). Dabei führt der Rechtsweg von der Rekurskommission nicht zunächst an dieERZ, sondern direkt an das Gericht. Mit dieser Lösung wird ein überlanger Instan-zenzug vermieden und der Autonomie der Universität Rechnung getragen. Der glei-che Instanzenzug ist auch bei der Berner Fachhochschule und der deutschsprachi-gen Pädagogischen Hochschule vorgesehen (vgl. vorne Ziff. 3.2).

22. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachigePädagogische Hochschule

Art. 64

Gemäss dem geltenden Absatz 3 kann gegen Beschwerdeentscheide der Rekurs-kommission Beschwerde bei der ERZ erhoben werden; diese entscheidet endgültig,soweit nicht nach den Vorschriften des VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerdezulässig ist. Neu ist der Zugang zum Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zugewährleisten (vgl. auch die Aufhebung von Art. 78 Bst. d und Art. 77 Abs. 1 Bst. mVRPG). Dabei führt der Rechtsweg von der Rekurskommission nicht zunächst an dieERZ, sondern direkt an das Gericht. Mit dieser Lösung wird ein überlanger Instan-zenzug vermieden und der Autonomie der deutschsprachigen Pädagogischen Hoch-schule Rechnung getragen. Der gleiche Instanzenzug ist auch bei der Berner Fach-hochschule und der Universität vorgesehen (vgl. vorne Ziff. 3.2).

23. Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge

Art. 21

In Absatz 1 ist der bisherige Satz 2, wonach die ERZ endgültig entscheidet, soweitBeiträge für Härtefälle umstritten sind, zu streichen. Diese Streitigkeiten haben nichtvorwiegend politischen Charakter.

Absatz 2, der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässt, soweit die ERZ nicht end-gültig entscheidet, kann ebenfalls aufgehoben werden. Gegen die Entscheide derERZ kann nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung des VRPG Verwaltungsge-richtsbeschwerde geführt werden.

Art. 22

Absatz 2, der die Rüge der Unangemessenheit für die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde ausschliesst, kann aufgehoben werden. Die Kognition im Verfahren derVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist bereits nach Art. 80 VRPG (neue Fassung) aufdie Rechtskontrolle beschränkt. Zu streichen ist folglich auch der Vorbehalt vonAbsatz 2 in Absatz 1 Satz 2.

24. Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzvom 24. Juni 2004

Art. 49

Laut dem geltenden Absatz 3 kann der Entscheid der Zivilschutzorganisation beimzuständigen Gemeindeorgan angefochten werden; dieses entscheidet endgültig. InStreitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gemäss Art. 66 BZG gegen dievom Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Be-hörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Darunter fallenauch Entscheide des zuständigen Gemeindeorgans im Sinn von Art. 49 Abs. 3KBZG. Da der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in diesem Bereich durch dasBundesverwaltungsgericht erfüllt wird, ist es zulässig, die Zuständigkeit des Verwal-tungsgerichts wie bisher auszuschliessen (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRPG in der neu-en Fassung). Allerdings rechtfertigt es sich nicht, als unmittelbare Vorinstanz desBundesverwaltungsgerichts eine Gemeindebehörde vorzusehen. Die einheitlicheRechtsanwendung im Kanton ist damit nicht sichergestellt. Auf kantonaler Ebene istfür den Vollzug des Zivilschutzes die POM zuständig (Art. 52 Bst. a KBZG). Absatz 3ist daher dahin zu ergänzen, dass gegen den Entscheid des zuständigen Gemeinde-organs bei der POM Beschwerde geführt werden kann. Diese entscheidet kantonalletztinstanzlich, d.h. als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

Art. 73

In Absatz 3 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Es kann davonausgegangen werden, dass die Rekurskommission für Angelegenheiten der Einsatz-kostenversicherung die Anforderungen an ein oberes Gericht im Sinn von Art. 86Abs. 2 BGG erfüllt, sodass die Möglichkeit einer Anfechtung der Kommissionsent-scheide beim Verwaltungsgericht nicht notwendig ist.

Art. 79

In Absatz 2 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Dabei handeltes sich nur um eine redaktionelle Änderung. Gegen Verfügungen letzter kantonaler

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Instanzen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung kann gemäss Art. 38Abs. 2 LVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Da derAnspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht er-füllt wird, ist es zulässig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie bisher auszu-schliessen (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRPG in der neuen Fassung).

25. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz-und Lastenausgleich

Art. 13

In Absatz 3 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Bei der Defini-tion des für den Vollzug des Gesetzes massgebenden Anteils der Zentrumslastenstehen politische Gesichtspunkte im Vordergrund. Eine Öffnung des Rechtswegs andas Verwaltungsgericht ist daher nicht gerechtfertigt.

Art. 15

In Absatz 3 Satz 1 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Es han-delt sich nur um eine redaktionelle Änderung. Bei der Festsetzung von Abgeltungenim Sinn von Art. 15 FILAG ist die politische Lagebeurteilung zentral. Eine Ausnahmevon der Rechtsweggarantie ist deshalb gerechtfertigt.

Art. 34

Auch bei den Leistungen nach Art. 34 spielen politische Überlegungen eine wichtigeRolle. Der Regierungsrat soll daher wie bis anhin als einzige kantonale Instanz ent-scheiden. Dies bedingt die Ergänzung der Absätze 1 und 2 mit einem entsprechen-den Hinweis.

Art. 35

In Satz 2 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Es handelt sichnur um eine redaktionelle Änderung. Ob eine Gemeinde ihre Aufgaben wirtschaft-lich und sparsam erfüllt, ist eine vorwiegend politische Einschätzung. Eine Ausnah-me von der Rechtsweggarantie ist deshalb gerechtfertigt.

Art. 37

Absatz 2, wonach Verfügungen des Regierungsrats über die Rückerstattung oderden Verfall von gewährten Zuschüssen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-liegen, kann aufgehoben werden. Grundsätzlich steht gegen Verfügungen und Ent-scheide, die gestützt auf das FILAG ergehen, die Beschwerde an das Verwaltungsge-richt offen. Das VRPG, auf das in Absatz 3 verwiesen wird, sieht keinen allgemeinenAusschlussgrund mehr vor (vgl. Art. 77 VRPG in der neuen Fassung). Insbesonderekann das Gericht neu auch angerufen werden, wenn finanzielle Leistungen ohneRechtsanspruch zur Diskussion stehen (vgl. vorne Ziff. 3.3). Etwas anderes gilt nur,wo das FILAG die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit des Regierungsrats vor-

sieht (Art. 15 und 35 FILAG). Die Änderung in Absatz 3 ist rein gesetzestechnischerNatur.

26. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992

Art. 28

Die Einführung eines Einspracheverfahrens bei Beitragsverfügungen der Direktionenund der Staatskanzlei dient sowohl der Entlastung des Verwaltungsgerichts als auchder Verbesserung des Rechtsschutzes. Andernfalls würde in solchen Fällen nur eineinstufiger Instanzenzug bestehen (vgl. auch die Bemerkungen unter Ziff. 3.2). BeiBeitragsverfügungen des Grossen Rates gibt es auf kantonaler Ebene keinen ge-richtlichen Rechtsschutz (vgl. Art. 76 Abs. 1 VRPG, neue Fassung). Wird die Bei-tragsverfügung vom Regierungsrat erlassen, so führt der Weg direkt an das Verwal-tungsgericht.

27. Steuergesetz vom 21. Mai 2000

Art. 165

In Absatz 5 wird der bisherige Satz 2, wonach der Einspracheentscheid der kantona-len Steuerverwaltung direkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt,aufgehoben. Es ist kein Grund für eine Abweichung vom Modell des zweistufigenInstanzenzugs ersichtlich (vgl. auch vorne Ziff. 3.2). Im interkantonalen Verhältnisführt der Rechtsweg denn auch bereits heute von der Steuerverwaltung zunächst andie StRK und erst anschliessend an das Verwaltungsgericht.

28. Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer

Art. 6

Nach dem heute geltenden Wortlaut realisiert die JGK einzelne Massnahmen derUferschutzplanung anstelle der Gemeinde. In Wirklichkeit wird diese Aufgabe, wel-che nicht die Planung, sondern die Realisierung betrifft, aber von der BVE wahrge-nommen.78) Die VRPG-Revision wird zum Anlass genommen, die Unstimmigkeit desGesetzes zu bereinigen. Gleichzeitig wird die Zuständigkeit von der Direktion auf dasAmt delegiert, damit der zweistufige Instanzenzug gewährleistet werden kann (vgl.auch vorne Ziff. 3.2).

Art. 8

Nach dem geltenden Absatz 1 Satz 2 erlässt der Regierungsrat die Uferschutzpläneersatzweise. Neu wird diese Zuständigkeit vom Regierungsrat auf die zuständigeStelle der JGK verlagert, damit der zweistufige Modellinstanzenzug gewährleistet ist

78) Entsprechend Art. 20 der See- und Flussuferschutzverordnung vom 29. Juni 1983 (SFV;BSG 704.111).

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(vgl. auch vorne Ziff. 3.2). Der Rechtsmittelweg führt von der zuständigen Stelle andie JGK und anschliessend an das Verwaltungsgericht.

Die Umsetzung der Uferschutzplanung auf dem Wege der Ersatzvornahme stehtheute unter der Bedingung, dass die Massnahme «trotz zugesicherter Finanzierung»nicht verwirklicht wird. Dies hat zur Folge, dass eine Gemeinde jegliches Weiter-kommen in der Sache verhindern kann, indem sie weder die Umsetzung der Pla-nung an die Hand nimmt noch ein Gesuch um Ausrichtung eines Staatsbeitragsstellt. Die Zusicherung eines Staatsbeitrags soll daher als Voraussetzung für diekantonale Ersatzvornahme gestrichen werden. Zudem wird der Begriff «eine Mass-nahme» durch den Ausdruck «Massnahmen» ersetzt, da ansonsten – im Extremfall –das Szenario «pro Massnahme eine Ersatzvornahme» droht. Zuständig für die Er-satzvornahme ist gemäss der geltenden Fassung von Absatz 3 die JGK. Neu solldiese Kompetenz der zuständigen Stelle der BVE zukommen, sodass der zweistufigeModellinstanzenzug gewährleistet ist. Künftig wird somit das kantonale Tiefbauamtnach Ablauf der Fristen im Realisierungsprogramm der Uferschutzplanung dieMassnahmen auf dem Wege der Ersatzvornahme realisieren können (im Rahmender kantonal zur Verfügung stehenden Kredite). Die Gemeinde wird die Kosten derRealisierung dem Tiefbauamt zurückzuerstatten haben. Die Realisierung der Mass-nahmen kann somit nicht mehr verhindert, sondern höchstens noch verzögert wer-den.

29. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung

Art. 22

Gemäss dem geltenden Absatz 3 entscheidet der Präsident der Schätzungskommis-sion über das Begehren und die Bedingungen der vorzeitigen Besitzeseinweisung«endgültig». Da diese Entscheide keine vorwiegend politischen Fragen zum Gegen-stand haben, muss in Zukunft die Appellation an das Verwaltungsgericht offenste-hen.

Art. 41

Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt bereits heute, dass gegen Verfügungen des GrossenRates betreffend die Erteilung des Enteignungsrechts Beschwerde bei einem Gerichtgeführt werden kann. In Zukunft ergibt sich dies auch aus den Vorschriften des BGGüber die Vorinstanzen des Bundesgerichts. Der neue Absatz 4 trägt diesen Vorgabendes übergeordneten Rechts Rechnung (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRPG [neueFassung]).

Art. 54

Der geltende Absatz 3 sieht vor, dass die Entscheide des Vorsitzenden der Schät-zungskommission nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen der Ap-pellation unterliegen. Neu muss die Weiterzugsmöglichkeit in sämtlichen Fällengegeben sein.

30. Baugesetz vom 9. Juni 1985

Art. 33

In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2, wonach die Verfügung der zuständigen Stelleder JGK der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat unterliegt, gestrichen.Die Frage, ob das Erfordernis der geeigneten Bauverwaltung gegeben ist, ist nichtvorwiegend politisch. Der bisherige Satz 3 wird zum neuen Satz 2.

Art. 40

In Absatz 4 sind die bisherigen Sätze 1 und 2, wonach die BVE über Baubeschwer-den gegen kleine Baubewilligungen letztinstanzlich entscheidet und andere Baube-schwerdeentscheide der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, aufzu-heben. Für Streitigkeiten über kleine Baubewilligungen verlangt in der Regel bereitsheute Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine gerichtliche Beurteilung.79 Mit Blick auf die Rechts-weggarantie muss gegen Bauentscheide der Rechtsweg an das Verwaltungsgerichtohne Einschränkungen gewährleistet sein.

In Absatz 5 kann der Hinweis, wonach insbesondere die Vorschriften des VRPG überForm und Gründe der Beschwerde gelten, weggelassen werden. Das ergibt sichbereits aus dem allgemeinen Verweis auf das VRPG in Satz 1. Satz 2 wird ohne ma-terielle Änderung vom geltenden Recht übernommen. Satz 3 entspricht materiellunverändert dem bisherigen Absatz 4 Satz 3.

Art. 44

In Absatz 3 ist der Vorbehalt, wonach die zuständige kantonale Fachdirektion end-gültig entscheidet, zu streichen. Der Entscheid der Direktion unterliegt nach derallgemeinen Rechtsmittelordnung des VRPG der Beschwerde an das Verwaltungs-gericht. Die übrigen Änderungen sind nur redaktioneller Art.

Art. 61a

In Absatz 1 ist Satz 2, wonach die JGK unter Vorbehalt der Beschwerde an das Ver-waltungsgericht endgültig entscheidet, zu streichen. Auch Absatz 3 kann nicht in dergeltenden Fassung beibehalten werden. Danach steht die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde gegen Entscheide der JGK nur offen, soweit die EMRK die Beurteilungdurch ein unabhängiges Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des Enteig-nungsrechts (Buchstabe a), gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid dieVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist (Buchstabe b)oder die Überbauungsordnung als Baubewilligung gilt (Buchstabe c). Gegen Ent-scheide der JGK betreffend die Genehmigung von Nutzungsplänen ist neu umfas-sender gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde folglich ohne Einschränkungen zuzulassen. Die Genehmigung von Richt-plänen ist hingegen als vorwiegend politische Angelegenheit wie bisher von dergerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen (vgl. auch Art. 77 Bst. b VRPG in der neuen

79) Vgl. statt vieler BVR 2004 S. 37 E. 1.1.

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Fassung). Es besteht auch kein Anlass, in diesen Fällen anders als nach geltendemRecht den Rechtsmittelweg an den Regierungsrat zu öffnen. Hier entscheidet dieJGK vielmehr kantonal letztinstanzlich.

Art. 63

Laut dem geltenden Absatz 3 unterliegt die Festlegung kantonaler Planungszonender Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Kantonale Planungszonen wer-den von der zuständige Stelle der BVE oder der JGK erlassen (Art. 62 Abs. 3 BauG).Gegen diese Verfügung kann neu Beschwerde bei der jeweiligen Direktion geführtwerden. Gegen deren Beschwerdeentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde offen. Auch hier gilt nunmehr der zweistufige Modellinstanzenzug (vgl.auch vorne Ziff. 3.2).

Art. 102

Nach dem geltenden Absatz 3 kann gegen die Verfügung der JGK beim Regierungs-rat Beschwerde geführt werden (Satz 1). Dieser entscheidet endgültig (Satz 2). Vor-behalten bleibt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in den Fällen von Artikel61a Abs. 3 Bst. a bis c BauG (Satz 3). Neu muss der Gerichtszugang umfassend ge-währleistet werden. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG sieht das kantonale Recht wenigs-tens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dasRaumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbe-stimmungen stützen. Es gewährleistet laut Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG die volle Über-prüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. Funktionell ist es nicht Sachedes Verwaltungsgerichts, eine Planung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.Gegen die Verfügung der JGK sollte daher nicht direkt der Rechtsweg an das Ver-waltungsgericht geöffnet werden. Vielmehr ist zunächst beim Regierungsrat Be-schwerde zu führen. Dieser Rechtsweg rechtfertigt sich auch, weil kantonalen Über-bauungsordnungen eine erhebliche Tragweite zukommt (vgl. vorne Ziff. 3.2). Derbisherige Satz 1 ist folglich beizubehalten. Hingegen sind die bisherigen Sätze 2 und3 zu streichen. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats unterliegt neu aus-nahmslos der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Art. 113

In Absatz 2 wird der Begriff «Gemeindebeschwerde» eliminiert.

Nach dem geltenden Absatz 3 kann der Beschwerdeentscheid des Regierungsstatt-halters mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden; dieser entscheidetendgültig. Neu ist zweite Instanz das Verwaltungsgericht. Eine Ausnahme nachArt. 77 VRPG (neue Fassung) steht hier nicht zur Diskussion. Der Instanzenzug führtdaher vom Regierungsstatthalteramt nicht mehr an den Regierungsrat, sondern andas Verwaltungsgericht.

Art. 118

In Absatz 3 ist «Justiz-, Gemeinde- und Kirchdirektion» durch «zuständige Stelle derJustiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» zu ersetzen. Der Rechtweg entspricht da-

mit neu dem Modell des zweistufigen Instanzenzugs, d.h., er führt von der zuständi-gen Stelle der JGK an die Direktion und anschliessend an das Verwaltungsgericht(vgl. auch vorne Ziff. 3.2).

Art. 125

Nach dem geltenden Absatz 2 wird die Grenzregulierung auf Begehren eines inte-ressierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen durch Anordnung des Ge-meinderats eingeleitet. Neu wird klargestellt, dass das Grenzregulierungsverfahrenvom Regierungsstatthalter eingeleitet wird. Die Einleitung des Verfahrens durchAnordnung des Gemeinderats sieht das Gesetz nicht mehr vor. Damit wird der Wi-derspruch im geltenden Recht zwischen Art. 125 Abs. 2 BauG (Einleitung durchRegierungsstatthalter oder Gemeinderat) und Art. 67 Abs. 3 und Art. 68 BUD (Einlei-tung durch Regierungsstatthalter auf Antrag der Gemeinde) bereinigt. Dass derRegierungsstatthalter die Grenzregulierung durchführt, entspricht dem geltendenRecht (Absatz 3 Satz 1).

In Absatz 3 ist der Vorbehalt, wonach die BVE endgültig entscheidet (Satz 2), zustreichen. Der Entscheid der Direktion unterliegt neu der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht. Das gebietet nicht nur Art. 86 Abs. 2 BGG, sondern auch Art. 6 Ziff. 1EMRK. Der bisherige Satz 1 ist in den Absatz 2 überführt worden. Die übrigen Ände-rungen sind nur redaktioneller Art.

Nach dem geltenden Absatz 4 Satz 1 tritt die Rechtsänderung mit der Rechtskraftdes Entscheids von Gesetzes wegen ein. Die vorgeschlagene neue Formulierung,welche die Neuordnung mit Rechtskraft des Grenzregulierungsplans eintreten lässt,bedeutet keine materielle Rechtsänderung.

Art. 137

Im geltenden Absatz 1 ist «endgültig» zu streichen, da keine Ausnahme von derRechtsweggarantie gegeben ist. Zudem wird die Vorschrift dahin ergänzt, dass derRegierungsstatthalter «mit Verfügung» entscheidet. Damit wird die Unklarheit besei-tigt, ob die fraglichen Streitigkeiten im Rahmen der ursprünglichen oder der nach-träglichen Verwaltungsrechtspflege zu behandeln sind (Klage- oder Beschwerdever-fahren).80) Art. 49 Abs. 1 VRPG schreibt im Interesse einer möglichst einfach struktu-rierten und durchschaubaren Ordnung der Verwaltungstätigkeit den Vorrang derVerfügung als Handlungsweise zur Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnis-se fest. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Rege-lung von Art. 137 BauG wird damit auch derjenigen von Art. 77 SBG betreffendBeschränkungen des Grundeigentums und Entschädigung (Verweisung auf dasBaugesetz) angeglichen. Dort ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass überStreitigkeiten über das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen aufPrivatboden im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren entschieden wird.

80) Für das Klageverfahren LUDWIG/STALDER, Raumplanungs-, Bau- und Enteignungsrecht (mitbesonderer Berücksichtigung des bernischen Rechts), Skriptum für die Vorlesung, Ausga-be 2007, S. 215.

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Ersetzen von Ausdrücken

Die Bezeichnung «Direktion für Bau, Verkehr und Energie» ist überholt und redak-tionell anzupassen.

31. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen

Art. 33

Nach dem geltenden Recht ist unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen derRegierungsrat für den Erlass der Strassenpläne zuständig (Absatz 1 Satz 2). Die Ge-meinden und die Planungsregionen gemäss Artikel 97 Absatz 1 BauG können innert30 Tagen den Entscheid des Grossen Rat anrufen, wenn der Regierungsrat ihreEinsprache gegen einen Strassenplan abweist oder einen solchen entgegen ihremAntrag nicht aufhebt (Absatz 1 Satz 3). Für den Erlass von Strassenplänen für kleineStrassenbauten im Sinn von Absatz 3 ist die BVE zuständig (Absatz 2 Satz 1). IhrBeschluss kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden; dieserentscheidet endgültig (Absatz 2 Satz 2). Das Gesetz umschreibt sodann die «kleinenStrassenbauten» näher (Absatz 3).

Neu ist laut Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall die BVE zum Erlass der Strassenpläne zu-ständig. Diese Zuständigkeit wird vom Regierungsrat auf die Direktion verlagert.Gegen die Verfügung der BVE kann Beschwerde beim Regierungsrat geführt wer-den. Dieser Entscheid unterliegt sodann der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.Damit besteht auch bei Strassenplänen ein zweistufiger Instanzenzug (vgl. Art. 102BauG in der neuen Fassung und Kommentar zu dieser Bestimmung; ferner vorneZiff. 3.2). Eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung für die «kleinen» und dieanderen Strassenbauten, wie sie das geltende Recht vorsieht, ist bei dieser Aus-gangslage nicht mehr nötig. Die Absätze 2 und 3 sind deshalb aufzuheben. Das neueStrassengesetz sieht die gleiche Zuständigkeits- und Rechtsmittelordnung vor.

Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, Stras-senpläne kantonal letztinstanzlich auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Esbesteht kein Anlass, in der gleichen Sache noch einen Rechtsweg an den GrossenRat vorzusehen, zumal dies dem Interesse einer möglichst einfachen Verfahrens-ordnung zuwiderläuft. Zudem ist die analoge Zuständigkeit des Grossen Rats ge-mäss Art. 102 Abs. 4 BauG81) mit Teilrevision des BauG vom 25. November 200482)

beseitigt worden. Für eine unterschiedliche Regelung sind keine sachlichen Gründeersichtlich. Das neue Strassengesetz wird voraussichtlich keine entsprechende Be-stimmung mehr enthalten.

In Absatz 5 werden nur noch die «Strassenpläne» genannt. Der Begriff der «geneh-migten Strassenpläne», wie ihn das geltende Recht verwendet, ist überflüssig, da esbei den kantonalen Strassenplänen kein Genehmigungsverfahren gibt. Diese Ände-rung hat keine materiellen Auswirkungen.

81) GS 1985 S. 224.82) BAG 05-49, in Kraft seit 1. August 2005.

Art. 53

Nach dem geltenden Absatz 7 können die Gemeinden und die privaten Eigentümeröffentlicher Strassen durch Beschluss des Grossen Rates dazu verpflichtet werden,ihre Strassen gegen angemessene Entschädigung für die Errichtung von Anlagenoder für besondere Verkehrszwecke zur Verfügung zu stellen (Satz 1). In dringendenFällen kann der Regierungsrat eine vorläufige Verfügung treffen (Satz 2). Die Ent-schädigung wird im Streitfall vom Enteignungsrichter festgesetzt (Satz 3). DieseVorschrift kann aufgehoben werden. In den letzten Jahren sind keine Anwendungs-fälle aus diesem Bereich bekannt geworden. Das neue Strassengesetz wird voraus-sichtlich keine entsprechende Bestimmung mehr enthalten.

Art. 77

In Absatz 2 Satz 2 ist der Vorbehalt, wonach die BVE «endgültig» über Beschwerdendes Grundeigentümers entscheidet, zu streichen. Eine Ausnahme von der Rechts-weggarantie ist nicht gegeben.

32. Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhaltund Wasserbau

Art. 18

In Absatz 3 wird «endgültig» durch «kantonal letztinstanzlich» ersetzt. Dabei handeltes sich nur um eine redaktionelle Änderung. Streitigkeiten über Richtpläne sindvorwiegend politisch (vgl. Art. 77 Bst. b VRPG in der neuen Fassung). Der Gerichts-zugang ist deshalb auszuschliessen.

Art. 24

Nach dem geltenden Absatz 2 Buchstabe a sind natürliche und juristische Personenzur Einsprache befugt, die vom Vorhaben in eigenen, schutzwürdigen Interessenbetroffen sind. Die Einsprachebefugnis ist der Umschreibung der Beschwerdebe-fugnis gemäss Bundesgerichtsgesetz anzupassen (vgl. vorne Ziff. 3.11).

Art. 29

Gemäss Absatz 2 Satz 2 liegt die Zuständigkeit für den Erlass des kantonalenWasserbauplans bei der BVE. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Rechts-änderung; sie ist aber redaktionell nötig, weil in Absatz 1 die Zuständigkeit vonDirektions- auf Amtsstufe verschoben wird (vgl. Kommentar zum Ersetzen von Aus-drücken).

Art. 51

Die Vorschrift regelt die Anfechtung von Sachverfügungen. Nach dem geltendenRecht unterliegen Verfügungen der zuständigen Stelle der BVE sowie Verfügungenund Beschlüsse der BVE der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat; vorbe-halten bleibt Absatz 2 (Absatz 1). Verfügungen eines Amts oder einer Abteilung auf

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dem Gebiet der Wasserbaupolizei können bei der vorgesetzten Direktion angefoch-ten werden; deren Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht(Absatz 2).

Absatz 1 bezieht sich neu nur noch auf Verfügungen der BVE über den kantonalenWasserbauplan. Hier führt der Instanzenzug an den Regierungsrat und anschlies-send an das Verwaltungsgericht. Der Rechtsmittelzug ist mithin gleich geregelt wiebei den kantonalen Überbauungsordnungen und Strassenplänen (vgl. Art. 102 BauGund Art. 33 SBG in der neuen Fassung; ferner vorne Ziff. 3.2).

Die Verfügungszuständigkeit im Zusammenhang mit der Bildung oder Auflösungvon Zwangsverbänden liegt neu nicht mehr bei der Direktion, sondern bei der zu-ständigen Stelle der BVE (vgl. Art. 11 Abs. 3 WBG in der neuen Fassung und Kom-mentar zum Ersetzen von Ausdrücken). Über den Zeitpunkt der Auflösung vonSchwellenkorporationen wird ebenfalls auf Stufe Amt entschieden (Tiefbauamt; vgl.Art. 53 WBV). Diese Verfügungen sind laut Absatz 2 bei der Direktion und anschlies-send beim Regierungsrat anfechtbar. Eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie istgerechtfertigt, denn es geht um vorwiegend politische Fragen (vgl. auch Art. 77Bst. c VRPG in der neuen Fassung). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalbausgeschlossen.

Absatz 3 verweist im Übrigen auf das VRPG. Für alle übrigen Verfügungen gilt dem-nach die allgemeine Rechtsmittelordnung, d.h. sie sind neu kantonal letztinstanzlichvom Verwaltungsgericht zu überprüfen (vgl. auch die Aufhebung von Art. 78 Bst. fVRPG).

Art. 52

In Absatz 2 kann der bisherige Satz 2, in dem Absatz 3 vorbehalten bleibt, gestrichenwerden, da letztere Bestimmung neu gefasst wird. Der bisherige Satz 1 wird unver-ändert beibehalten. Bei Verfügungen des Regierungsrats und der BVE über Geldleis-tungen ist der zweistufige Modellinstanzenzug (noch) nicht umgesetzt. Dies ist aberaufgrund der Finanzkompetenzordnung auch in anderen Sach- und Rechtsgebietender Fall (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die Ausgestaltung dieses Rechtswegs kann allenfallsbei einer Revision des WBG überprüft werden.

Nach dem geltenden Absatz 3 unterliegen Verfügungen der BVE über den Beitrag andie Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde (Art. 37 Abs. 5 WBG), an die Kostendes Unterhalts (Art. 38 WBG) und an die übrigen Wasserbaukosten (Art. 40 WBG)der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Neu wird auf das VRPG verwie-sen mit der Folge, dass anstelle des Regierungsrats das Verwaltungsgericht kanto-nal letztinstanzlich entscheidet. Im Fall von Art. 37 Abs. 5 WBG wird die Zuständig-keit von der Direktion auf Stufe Amt verlagert, d.h., es gilt der zweistufige Modell-instanzenzug. In den Fällen von Art. 38 und 40 WBG führt der Rechtsweg hingegenvon der BVE direkt an das Verwaltungsgericht (vgl. Kommentar zum Ersetzen vonAusdrücken).

Art. 53

Die Änderung in Absatz 1 ist rein gesetzestechnischer Natur.

Ersetzen von Ausdrücken

Diese Änderungen sind nicht nur redaktioneller Art. Vielmehr werden damit Verfü-gungszuständigkeiten, die bislang bei der Direktion angesiedelt waren, auf StufeAmt verlagert, um den zweistufigen Modellinstanzenzug zu gewährleisten (vgl. vor-ne Ziff. 3.2). Der Rechtsweg führt vom Amt an die Direktion und anschliessend in derRegel an das Verwaltungsgericht; eine Ausnahme gilt im Fall von Art. 11 Abs. 3WBG, da die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit dort beim Regierungsrat liegt.

Im Einzelnen geht es um die folgenden Sachverfügungen: Genehmigung des Ge-meindeverbandsreglements (Art. 11 Abs. 2 WBG), Bildung oder Auflösung einesZwangsverbands (Art. 11 Abs. 3 WBG), Genehmigung der Schwellenkorporations-reglemente (Art. 12 Abs. 3 WBG), Genehmigung eines Wasserbauplans der Ge-meinde, des Gemeindeverbands oder der Schwellenkorporation (Art. 25 Abs. 3, 4und 6 WBG), Genehmigung von geringfügigen Änderungen eines Wasserbauplans(Art. 28 Abs. 3 WBG) sowie Entzug der Genehmigung eines Wasserbauplans undFristansetzung zum Erlass eines neuen Plans (Art. 29 Abs. 1 WBG). Beibehalten wirddie Zuständigkeit der BVE zum Erlass des kantonalen Wasserbauplans. Auch diekantonalen Überbauungsordnungen und Strassenpläne werden auf Stufe Direktionerlassen (vgl. Art. 102 BauG und Art. 33 SBG in der neuen Fassung).

Bei den Verfügungen auf Geldleistung wird die Zuständigkeit für Beiträge an dieWasserbaukosten von der Direktion auf Stufe Amt verlagert (Art. 37 Abs. 5 und 6WBG). Beibehalten werden die bestehenden Zuständigkeiten aufgrund der Finanz-kompetenzordnung hingegen für die Beiträge des Kantons an den Unterhalt und dieübrigen Wasserbaukosten (Art. 38 und 40 WBG).

33. Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997

Art. 46

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 46 WNG. Der neue Absatz 2 erklärt die Ver-waltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Grossen Rats für zulässig. Eshandelt sich um eine Gegenausnahme im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRPG in derneuen Fassung (vgl. dazu vorne Ziff. 3.7).

34. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006

Art. 3

Nach dem geltenden Absatz 1 entscheidet die Rekurskommission über Beschwer-den gegen Administrativmassnahmen, die gegenüber Fahrzeugführerinnen undFahrzeugführern gestützt auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes verfügt werden,soweit in der Bundesgesetzgebung eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanzvorgesehen ist. Die Anknüpfung an das bundesrechtliche Erfordernis der unabhän-gigen Instanz ist überholt, denn das Beschwerdeverfahren richtet sich im Strassen-verkehrsrecht nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-rechtspflege (Art. 24 Abs. 1 SVG in der Fassung vom 17. Juni 2005).

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Die Rekurskommission soll als Fachgremium weiterhin kantonal letztinstanzlich überAdministrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführernentscheiden (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 Bst. c VRPG in der neuen Fassung). Zusätzlichwerden ihr die Beschwerden betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen undKontrollfahrten zur Beurteilung übertragen. Der Rechtsweg führte hier bislang vonder kantonalen Verwaltung an das UVEK, welches endgültig entschied.83) Neu habendie Kantone den Gerichtszugang zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 1 SVG i.V.m. 86Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf die Führerprüfungen und Kontrollfahrten ist die Rekurs-kommission mit ihren Fachleuten als Gerichtsinstanz besser geeignet als das Ver-waltungsgericht. Anders ist die Situation hingegen bei Streitigkeiten auf dem Gebietdes Strassenverkehrs, die vorab aufgrund der sich stellenden verkehrstechnischenFragen von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen waren (vgl. Art.78 Bst. e VRPG in der geltenden Fassung) und die nun ebenfalls von einer Gerichts-instanz geprüft werden müssen.84) In dieser Hinsicht verfügt die Rekurskommissionnicht über ein besseres Fachwissen als das Verwaltungsgericht, in dessen Zustän-digkeit zudem bereits heute Beschwerden gegen den Entzug des Fahrzeugauswei-ses fallen.85) Insoweit ist die allgemeine Rechtsmittelordnung gemäss VRPG mass-gebend, d.h. der Rechtsweg führt kantonal letztinstanzlich nicht an die Rekurskom-mission, sondern an das Verwaltungsgericht.

35. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005

Art. 10

Absatz 1 ist dahin zu ergänzen, dass der Regierungsrat die RSZ «kantonal letzt-instanzlich» bezeichnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf diesem Gebietbereits heute ausgeschlossen (Art. 78 Bst. p VRPG in der geltenden Fassung). Da essich um einen vorwiegend politischen Entscheid handelt (vgl. Art. 77 Bst. d VRPG inder neuen Fassung), soll das auch weiterhin so bleiben.

36. Gesetz vom 16. November 1989 über die Reinhaltung der Luft

Art. 21

Nach dem geltenden Absatz 2 unterliegen Verfügungen und Entscheide der VOL derBeschwerde an das Verwaltungsgericht (Satz 1). Ausgenommen sind Verfügungenund Entscheide betreffend die Genehmigung von Reglementen und Gebührentari-fen, die mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können (Satz 2).Die VOL genehmigte gemäss Art. 8 Abs. 2 LHG in seiner ursprünglichen Fassung86)

Reglemente und Gebührentarife der Gemeinden im Bereich der Luftreinhaltung. Mitdem neuen GG ist diese Vorschrift abgeändert und die Genehmigungspflicht aufge-

83) Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2001 vom 14.3.2002, E. 1a.84) Vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78 N. 30.85) MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 78 N. 31.86) GS 1990 S. 34.

hoben worden (Art. 140 Ziff. 3 GG).87) Der bisherige Satz 2 ist daher obsolet. DerRechtsweg von der VOL an das Verwaltungsgericht gemäss dem bisherigen Satz 1ergibt sich bereits aus dem VRPG und muss nicht eigens erwähnt werden. Absatz 2kann somit aufgehoben werden.

In Absatz 3 wird der Hinweis auf die Verfahrensvorschriften des VRPG ersetzt durcheinen allgemeinen Verweis auf das VRPG; der auch die Regelungen zu den Zustän-digkeiten umfasst.

37. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994

Art. 45

Laut dem geltenden Absatz 1 unterliegen Verfügungen der Regierungsstatthalterin-nen und Regierungsstatthalter gemäss Art. 43 Abs. 2 FFG (Aufsicht über das Feuer-wehrwesen der Gemeinden) der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat;dieser entscheidet endgültig. Da es hier um aufsichtsrechtliche Massnahmen geht,ist der Rechtsweg an den Regierungsrat beizubehalten. Hingegen ist der Vorbehalt,wonach dieser endgültig entscheidet, zu streichen. Es wird jeweils im Einzelfall zuprüfen sein, ob gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden kann (vgl. Art. 77 Bst. e VRPG in derneuen Fassung und Kommentar zu dieser Bestimmung).

Die Änderung in Absatz 4 ist rein gesetzestechnischer Natur.

38. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung

Art. 47

Nach dem geltenden Recht können die Eigentümer und die Gebäudeversicherunggegen ermittelte Versicherungswerte und Schadenschätzungen innert 30 TagenBeschwerde erheben (Absatz 1). Über die Beschwerde hat eine Rekurskommissionzu befinden; die Kommission besteht aus einem vom Eigentümer bezeichneten undeinem von der Gebäudeversicherung bezeichneten Vertreter sowie einem vom Re-gierungsrat bestimmten Obmann (Absatz 2). Die Rekurskommission kann die Be-schwerde gemäss Absatz 3 abweisen, wenn der Eigentümer ohne Zustimmung derGebäudeversicherung oder des Obmannes der Rekurskommission vor Abschlussdes Beschwerdeverfahrens am Gebäude Veränderungen vorgenommen hat (Satz 1).Art. 41 Ziff. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten (Satz 2). Für das Verfahren vor derRekurskommission gelten die Bestimmungen des VRPG sinngemäss (Absatz 4).Gegen Entscheide der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwer-de nach den Bestimmungen des VRPG erhoben werden (Absatz 5).

Die Rechtsweggarantie macht im Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission ansich keine Änderungen nötig, ist doch der gerichtliche Rechtsschutz bereits nachgeltendem Recht gewährleistet (Absatz 5). Allerdings ist die Bestellung der fallweise

87) BAG 98-57.

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einzusetzenden Kommission schwerfällig und administrativ sowie finanziell sehraufwändig. Ihr Aufgabengebiet ist beschränkt (Ermittlung von Versicherungswertenund Schadenschätzungen). Zwar geht es um eine spezifisch technische Materie; diestrifft aber auch für andere Verfügungen der Gebäudeversicherung zu, welche ge-mäss Art. 48 des Gesetzes von der VOL überprüft werden (z.B. Brandschutz, Festset-zen von Versicherungsprämien etc.). Die Rekurskommission wird zudem seltenangerufen. Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren keinen solchen Fallzu beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, auf diese Behörde zu verzichten und alleBeschwerdeverfahren der VOL zuzuweisen (vgl. Änderung von Art. 48 des Geset-zes). Allfälliges Expertenwissen kann die VOL im Rahmen des Beweisverfahrensverfügbar machen. Die Vorschrift ist folglich aufzuheben.

Art. 48

Absatz 1 bezieht sich neu auf alle «Verfügungen» der Gebäudeversicherung undnicht mehr auf «andere Verfügungen». Das ist eine Konsequenz aus der Aufhebungder Rekurskommission (vgl. Kommentar zu Art. 47 des Gesetzes). Der geltendeAbsatz 2 verweist nur hinsichtlich des Verfahrens auf das VRPG. Die neue Formulie-rung stellt klar, dass das VRPG allgemein gilt, soweit das Spezialgesetz nichts ande-res regelt. Gegen den Beschwerdeentscheid der VOL steht die Verwaltungsgerichts-beschwerde offen. Der Randtitel zu Art. 48 kann aufgehoben werden, da der Gliede-rungstitel «XI. Rechtspflege» nur noch einen einzigen Artikel enthält.

39. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997

Art. 47

Der neue Absatz 3 verweist auf das VRPG, soweit in der besonderen Gesetzgebungnichts anderes geregelt ist. Die Absätze 1 und 2 können unverändert beibehaltenwerden. Das gilt insbesondere auch für den Vorbehalt, wonach der Rechtsmittelweggemäss Art. 48 KLwG ausgeschlossen ist. Danach entscheidet das finanzkompetenteOrgan endgültig über die Beitragsgewährung und den Beitragssatz bei nicht rück-zahlbaren Beiträgen an Bodenverbesserungen. Die Ausgabenbewilligung durch dasfinanzkompetente Organ wird nur veranlasst, wenn in der Sache über das Vorhabenpositiv entschieden worden ist. Da der Kreditbeschluss (Ausgabenbewilligung)demnach nur eine Folge des Entscheids ist, welche die zuständige Stelle in der Sa-che fällt, ist er nicht als eigenständige Verfügung anfechtbar. Anfechtbar sind hinge-gen die Verfügungen der zuständigen Fachstelle. Insoweit kommt die allgemeineRechtsmittelordnung gemäss VRPG zum Tragen. Soweit keine andere Behördezuständig ist (vgl. Absatz 2 und Art. 76 Abs. 3 VRPG in der neuen Fassung), führt derRechtsweg von der Fachstelle an die VOL und anschliessend an das Verwaltungsge-richt.

40. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden-und Waldverbesserungen

Art. 32

Der Verweis auf die Vorschriften zur Gemeindebeschwerde wird durch einen Hin-weis auf das VRPG ersetzt.

Art. 33

Gemäss dem geltenden Absatz 1 sind zur Einsprache und Beschwerde Grundeigen-tümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personenbefugt, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Die Einsprache- und Beschwerde-befugnis wird an die Umschreibung der Beschwerdebefugnis gemäss Bundesge-richtsgesetz angepasst (vorne Ziff. 3.11).

41. Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau

Art. 1

In Absatz 2 wird präzisiert, dass der Regierungsrat die weiteren Produktionsregionen«durch Verordnung» zu bezeichnen hat (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 RebV, wonach dasübrige Kantonsgebiet als weitere Produktionsregion bezeichnet wird). Hinsichtlichdes Rechtsschutzes ist damit sichergestellt, dass solche Bezeichnungen im Kantonkeiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Dies würde sich mit Blick auf denvorwiegend politischen Charakter des Entscheids auch kaum rechtfertigen (vgl. auchArt. 77 Bst. d VRPG in der neuen Fassung).

Art. 25

Seit dem 1. September 2005 ist das KL verantwortlich für die Weinhandelskontrolleder Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer. Es erhebt für seine Tätigkeit in die-sem Bereich Gebühren (Art. 7a und 7c RebV). Das KL ist eine Amtsstelle der GEF. Daim geltenden Absatz 1 als Rechtsmittelbehörde nur die VOL erwähnt wird, sind Un-sicherheiten über die Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Gebührenverfügungendes KL entstanden. Neu richtet sich der Instanzenzug nach der allgemeinen Rechts-mittelordnung des VRPG. Danach ist die Verwaltungsbeschwerde an die in der Sa-che zuständige Direktion zu richten (GEF oder VOL, vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG).An den bisherigen Zuständigkeiten der VOL ändert sich nichts. Als zweite Be-schwerdeinstanz entscheidet das Verwaltungsgericht.

Der bisherige Absatz 2, wonach sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschrif-ten des VRPG richtet, ist aufgrund der Änderung von Absatz 1 überflüssig und kannaufgehoben werden.

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42. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995

Art. 69

Laut dem geltenden Absatz 2 unterliegt der Entscheid der VOL über die Verweige-rung des Berufsfischerpatentes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es be-steht kein Grund mehr, in diesem Bereich ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeitan das Verwaltungsgericht vorzusehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stehtgegen sämtliche Entscheide der VOL nach Massgabe des VRPG offen (Absatz 3).Absatz 2 kann deshalb aufgehoben werden.

Die Änderung in Absatz 3 ist rein gesetzestechnischer Natur.

43. Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003

Art. 69

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 69 BRG. Der neue Absatz 2 erklärt die Ver-waltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Grossen Rats für zulässig. Eshandelt sich um eine Gegenausnahme im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRPG in derneuen Fassung (vgl. dazu vorne Ziff. 3.7).

44. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993

Art. 30

Nach dem geltenden Recht kann gegen Beschwerdeentscheide der POM Verwal-tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Absatz 2). Gegen Verfügungen der POMkann Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden; dieser ent-scheidet endgültig (Absatz 3). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungendes VRPG (Absatz 4).

Der Kanton Bern ist der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie dieBewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerischdurchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 beigetreten.88) Soweit esum Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane geht, die gestützt aufdiese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei einerletztinstanzlichen interkantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden(Rekurskommission; Art. 8 ff. und Art. 23 der Vereinbarung). Art. 30 des Lotteriege-setzes ist aber nach wie vor von Bedeutung. Die Kantone entscheiden über dieDurchführung der Lotterien oder Wetten auf ihrem Gebiet (sog. Durchführungsbe-willigung; Art. 15 der Vereinbarung). Dabei handelt es sich nicht um einen vorwie-gend politischen Entscheid. Um den Gerichtszugang zu öffnen, sind die Absätze 2und 3 aufzuheben und ist im Absatz 4 auf das VRPG zu verweisen, soweit das Spe-zialgesetz nichts anderes regelt. Folglich ist nicht nur für das Verfahren, sondernauch für die Zuständigkeiten das VRPG massgebend. Damit ist gewährleistet, dass

88) Grossratsbeschluss vom 15. Juni 2005 (BSG 945.4).

als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht entscheidet. Der Regierungsratist nicht mehr als Rechtsmittelbehörde tätig.

Art. 43

In Absatz 1 ist die Zuständigkeit des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht zuübertragen, um den gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Auf die Einfüh-rung eines zweistufigen Instanzenzugs wird aufgrund der Finanzkompetenzordnungverzichtet (vgl. vorne Ziff. 3.2).

Übergangsbestimmungen

Nach Ziffer 1 werden Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren, die beiInkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung hängig sind, von der nach bisheri-gem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Wechselt die Zuständigkeit bei-spielsweise von der Direktion auf ein Amt, führt die Direktion das hängige Verfahrenzu Ende.

Ziffer 2 sieht vor, dass das neue Rechtsmittelsystem nur zur Anwendung kommt,wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist.Massgebend für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist aus Gründen der Rechtssi-cherheit somit immer der Zeitpunkt des Entscheids, unabhängig davon, ob diedurch die Eröffnung des Entscheids ausgelöste Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2008ausläuft oder erst im Jahre 2009 endet.

Bereinigung von Gesetzen und Dekreten

Ziffer 1 gibt dem Grossen Rat die Befugnis, dem neuen Recht widersprechende,aber formell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durch Dekret anzu-passen. In Ziffer 2 wird der Regierungsrat ermächtigt, terminologische Anpassungenin einer Verordnung vorzunehmen. Der Übergang zur Einheitsbeschwerde hat zurFolge, dass die Begriffe «Gemeindebeschwerde» und «Verwaltungsbeschwerde»verschwinden werden (neu wird nur noch von «Beschwerde» gesprochen). Diesbedingt eine begriffliche Anpassung von zahlreichen Rechtserlassen. Es ist sachge-recht, diese Aufgabe dem Regierungsrat zu übertragen.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf das Verwaltungsgericht

Die Vorlage hat vorab Auswirkungen auf das Verwaltungsgericht, da dessen Zu-ständigkeit im Rahmen der Rechtsweggarantie erheblich erweitert wird. Das Gerichtwird neu Fälle zu behandeln haben, die heute kantonal letztinstanzlich vom Regie-rungsrat beurteilt werden. Eine Übersicht über die entsprechenden Fallzahlen derletzten drei Jahre ergibt folgendes Bild:

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Anzahl FälleGegenstand

2006 2005 2004

Aufenthaltsbewilligungen 27 25 19

Sportfonds / Lotteriegesetzgebung 1 – 4

Strassenverkehr – – 1

Bildungswesen 15 21 19

Bestellverfahren Buslinien 1 – –

Zulassung Aufwendungen Lastenausgleich – 1 1

Einbürgerungen 1 – 2

Erlass / Stundung von Abgaben – 1 –

Disziplinarmassnahmen – 1 –

Kantonale Wahl- und Stimmrechtssachen89) 1 1 1

Gemeindebeschwerden 6 7 7

Gesamt 52 57 54

Eine Entlastung ergibt sich für das Verwaltungsgericht, weil bestimmte Geschäfteaus seinem Zuständigkeitsbereich neu vom Obergericht beurteilt werden (vgl. dieTabelle bei der Geschäftslast des Obergerichts). Aus der Be- und Entlastung ergibtsich anhand der Zahlen der letzten Jahre ein Nettozuwachs für das Verwaltungsge-richt von durchschnittlich 44 Fällen pro Jahr. Dies entspricht einer Zunahme derGeschäftslast um rund 12 Prozent (die verwaltungsrechtliche Abteilung und dieAbteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts haben in denletzten drei Jahren im Durchschnitt 354 Fälle pro Jahr erledigt).

Neben den erwähnten Kompetenzverschiebungen gibt es weitere Veränderungen,die zu einer Zunahme der Geschäftslast des Verwaltungsgerichts führen: Neu zu-ständig wird das Gericht in Bereichen, die nach geltendem Recht in die endgültigeZuständigkeit der Direktionen fallen und in denen neu ebenfalls die Verwaltungsge-richtsbeschwerde zulässig ist. Der Zusatzaufwand für das Verwaltungsgericht lässtsich in diesen Fällen schwer abschätzen, da heute kein ordentliches Rechtsmittelgegen Entscheide dieser Art offensteht. Da jedoch die Zahl der Fälle, in denen dieDirektionen in den vergangenen drei Jahren als letzte kantonale Instanz im Sinn vonArt. 62 Abs. 2 VRPG entschieden haben, verhältnismässig klein war, kann davonausgegangen werden, dass sich die Öffnung des Rechtswegs in diesem Bereichnicht allzu stark auswirken wird. Zu berücksichtigen sind weiter die Fälle aus denBereichen Berufsbildung und landwirtschaftliche Pacht, die vor Inkrafttreten derBundesrechtspflegereform von der Rekurskommission EVD beurteilt worden sindund für die kantonal letztinstanzlich neu ebenfalls das Verwaltungsgericht zuständig

89) Einschliesslich der Fälle, in denen der Regierungsrat den Antrag an den Grossen Rat vor-bereitet hat.

ist. Auch hier wird sich die erwartete zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichts,welche bereits ab 1. Januar 2007 wirksam geworden ist (vgl. Art. 4 und Art. 6 EVBGG), in engen Grenzen halten. In den vergangenen drei Jahren wurden lediglichvier Berufsbildungsfälle von der ERZ und zwei Pachtfälle von der VOL an die Re-kurskommission EVD weiter gezogen, was zusammen einen Schnitt von zwei zusätz-lichen Fällen pro Jahr für das Verwaltungsgericht ergibt. Schliesslich ist das Verwal-tungsgericht neu in der Regel auch zuständig, wo der Rechtsweg früher an eineeidgenössische Verwaltungsbehörde führte (z.B. Militär, Landwirtschaft). All diesoeben erwähnten Zusatzaufgaben werden zu einer gewissen zusätzlichen Mehrbe-lastung führen.

Die Vorlage bringt nicht nur zusätzliche Aufgaben für das Verwaltungsgericht. Siesieht auch Massnahmen vor, mit denen die Arbeit des Gerichts erleichtert werdensoll. Dazu gehören die Möglichkeit, ein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurz-begründung zu eröffnen. Zu erwähnen sind ferner die Erweiterung der einzelrichter-lichen Kompetenzen und der Wechsel von der ursprünglichen zur nachträglichenVerwaltungsrechtspflege bei der Staatshaftung. Eine grosse Entlastung werdendiese Massnahmen nicht bringen. Möglicherweise werden sie nur einen minimalenEntlastungseffekt haben oder – falls sie sich nicht bewähren – überhaupt keine Effi-zienzsteigerung bringen.

Berücksichtigt man sämtliche Be- und Entlastungsmassnahmen und stellt man beider Ermittlung der Fallzahlen ausschliesslich auf die Erfahrungen der letzten dreiJahre ab, so kann von einem geschätzten Nettozuwachs der durchschnittlichenGeschäftslast des Verwaltungsgerichts von rund 15% ausgegangen werden. Es istallerdings ungewiss, ob die Fallzahlen der letzten Jahre ein ausreichendes Indiz fürdie Bestimmung des erwarteten Anstiegs der Geschäftslast des Verwaltungsgerichtssind. So ist denkbar, dass der Wechsel vom verwaltungsinternen zum gerichtlichenRechtsschutz zu einer Zunahme der Beschwerden führt. Denn der gerichtlicheRechtsschutz könnte den Rechtssuchenden (ob sachlich begründet oder nicht) imVergleich zum verwaltungsinternen Beschwerdeweg attraktiver und viel verspre-chender erscheinen. Sollte das der Fall sein, so würde die Geschäftslast des Verwal-tungsgerichts um mehr als 15% ansteigen. Verlässliche Angaben hierzu sind jedochverfrüht. Einigermassen gesichert ist heute nur, dass die Zunahme der Geschäftslastdes Verwaltungsgerichts bei mindestens 15% der heutigen Arbeitslast liegen dürfte.Diese Zunahme betrifft die verwaltungsrechtliche Abteilung und die Abteilung fürfranzösischsprachige Geschäfte. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung ist vonder Vorlage nur marginal betroffen.

5.2 Auswirkungen auf das Obergericht

Eine Zunahme der Geschäftslast ergibt sich auch für das Obergericht. Es wird neu inStreitigkeiten urteilen, die heute in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (VRAund CAF) fallen. Eine Übersicht über die entsprechenden Fallzahlen der letzten dreiJahre ergibt folgendes Bild:

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Anzahl FälleGegenstand

2006 2005 2004

Straf- und Massnahmenvollzug 7 8 7

Registersachen und Stiftungsaufsicht 6 1 2

Gesamt 13 9 9

Weiter übernimmt das Obergericht Fälle, die heute dem Regierungsrat zur Beurtei-lung übertragen sind:

Anzahl FälleGegenstand

2006 2005 2004

Straf- und Massnahmenvollzug 8 7 5

Massnahmen zur Sicherung der Erbschaft 8 4 6

Gesamt 16 11 11

Insgesamt ergibt sich für das Obergericht anhand der Zahlen der letzten Jahre einNettozuwachs von ca. 20 bis 30 Fällen pro Jahr. Verglichen mit der gesamten Ge-schäftslast des Obergerichts – gemäss dem Geschäftsbericht 2005 des Obergerichtsgingen bei den Kammern und Abteilungen des Obergerichts im Jahre 2005 ca. 3500Geschäfte ein – liegt der Zuwachs bei weniger als einem Prozent.

5.3 Auswirkungen auf andere Behörden

Zusätzliche Geschäfte werden bei der Rekurskommission für Massnahmen gegen-über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern anfallen, da der Zuständigkeitsbe-reich dieser Justizbehörde erweitert wird (Ergebnis von Führerprüfungen und Kon-trollfahrten).

Eine Entlastung ergibt sich aufgrund der neuen Zuständigkeitsordnung für die Direk-tionen, die heute Beschwerdeverfahren für den Regierungsrat instruieren. Wie dar-gelegt wird ein Teil ihrer Zuständigkeiten an das Verwaltungs- und das Obergerichtverlagert. Weniger Geschäfte werden deshalb vorab bei der JGK (Rechtsamt) anfal-len. Eine Übersicht über die von der JGK vorbereiteten Entscheide des Regierungs-rats ergibt für die letzten drei Jahre folgendes Bild:

Anzahl FälleGegenstand

2006 2005 2004

Erteilung/Verlängerung von– Aufenthaltsbewilligungen– Bewilligungen Kantons-wechsel

27 25 19

Strafvollzug 8 7 5

Sportfonds/Lotteriegesetzgebung 1 – 4

Strassenverkehr – – 1

Bildungswesen 9 9 12

Bestellverfahren Buslinien 1 – –

Zulassung Aufwendungen Lastenausgleich – 1 1

Massnahmen zur Sicherung der Erbschaft 8 4 6

Einbürgerungen 1 – 2

Erlass/Stundung von Abgaben – 1 –

Disziplinarmassnahmen – 1 –

Politische Rechte Kanton – – –

Gemeindebeschwerden90) 6 7 7

Gesamt 61 55 57

Insgesamt ergibt sich damit für die JGK eine Entlastung um ca. 55 bis 60 Fälle proJahr bei einer Erledigung von ca. 150 Geschäften pro Jahr (2006: 118; 2005: 140:2004: 175, je ohne Weiterleitungen). Auch bei der ERZ sind wegen der Verlagerungvon Zuständigkeiten des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht weniger Ge-schäfte zu erwarten. Die Entlastung liegt hier bei durchschnittlich 10 Fällen pro Jahr.Hinzu kommt, dass der Rechtsweg von den Rekurskommissionen der Berner Fach-hochschule, der Universität und der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschuleneu direkt an das Verwaltungsgericht führt. Die Belastung der ERZ mit Beschwerdengegen Entscheide der Rekurskommissionen war allerdings gering (durchschnittlichdrei Fälle pro Jahr). Nur minimal ist die Entlastung der STA aufgrund der neuenZuständigkeitsordnung in kantonalen Stimmrechtssachen (durchschnittlich eineBeschwerde pro Jahr).

Die Entlastung der JGK ist erheblich. Sie wird zu einem Personalabbau bei den juris-tischen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern führen. Gemäss dem derzeitigenStand der Planung werden die Arbeitsverhältnisse von zwei der sieben Juristinnenund Juristen des Rechtsamts der JGK auf den Zeitpunkt des Rechtswechsels aufge-

90) Ohne Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. c GGbetreffend aufsichtsrechtliche oder organisatorische Massnahmen mit vorwiegend politi-schem Charakter.

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löst werden. In Vollstellen ausgedrückt wird es bei der JGK gesamthaft zu einemStellenabbau von 1,5 Sachbearbeiterstellen und 0,2 Kanzleistellen kommen.

Eine gewisse Mehrbelastung ergibt sich bei sämtlichen Direktionen infolge desWechsels bei der Staatshaftung vom Klage- zum Beschwerdeverfahren. Diese Zu-satzbelastung ist aber gering und vernachlässigbar. Die Fallzahlen des Verwaltungs-gerichts zeigen, dass Staatshaftungsfälle vergleichsweise selten sind. Ausserdemmüssen die Direktionen schon heute die Stellungnahme des Regierungsrates ge-mäss Art. 104 Abs. 2 des Personalgesetzes vorbereiten. Nicht ins Gewicht fällt auchdie Zusatzbelastung, die sich bei einer Änderung des Verfahrens zur Durchsetzungvon Verantwortlichkeitsansprüchen für die Organisationen ausserhalb der Kantons-verwaltung ergibt. Gemäss den bisherigen Erfahrungen dürften die meisten Organi-sationen entweder gar nie oder nur ein- oder zweimal pro Jahr mit einem Schaden-ersatzbegehren konfrontiert werden.

5.4 Fazit

Die Vorlage bringt einen Ausbau des gerichtlichen Rechtsschutzes. Beim Verwal-tungsgericht führt dies dazu, dass dem Gericht zusätzliche personelle und finanzielleMittel für die Bewältigung des geschätzten Mehraufwands im Umfang von mindes-tens 15% der durchschnittlichen Geschäftslast der für die verwaltungsrechtlichenStreitigkeiten zuständigen zwei Abteilungen zur Verfügung gestellt werden müssen.Beim Obergericht ist die Zunahme der Geschäftslast demgegenüber so gering, dasses dem Gericht möglich sein sollte, sie mit den bestehenden Ressourcen zu bewälti-gen. Dies ist auch deshalb vertretbar, weil die Ressourcensituation des Obergerichtsmit dem Inkrafttreten der vereinheitlichten Prozessordnungen (voraussichtlich 2010)ohnehin einer Überprüfung unterzogen werden muss.

Der Personalbedarf des Verwaltungsgerichts wird zum Teil intern kompensiert wer-den können (Übernahme von Stellenprozenten der entlasteten Behörden). Da dasVerwaltungsgericht jedoch auch neue Aufgaben übernehmen wird, die heute vonkeiner kantonalen Behörde erledigt werden, müssen in einem gewissen Umfangauch zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Umfang der Zusatzkosten kannzurzeit noch nicht beziffert werden. Die rechtlichen Grundlagen für allfällige zusätzli-che ordentliche oder ausserordentliche Richterstellen werden mit der vorliegendenRevision geschaffen (vgl. Art. 119 und 120 in der neuen Fassung).

6. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.

7. Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat praktisch keine direkten Auswirkungen auf die Gemeinden. Einegewisse Mehrbelastung ergibt sich durch den Wechsel vom Klage- auf das Be-schwerdeverfahren bei der Staatshaftung (Verfügungszuständigkeit des Gemeinde-rats oder einer anderen kommunalen Behörde). Der Mehraufwand für die einzelne

Gemeinde ist aber vernachlässigbar, da die meisten Gemeinden gar nie oder höchs-tens einmal pro Jahr mit einem Schadenersatzbegehren konfrontiert werden dürf-ten.

8. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik,zu den Legislaturzielen und zum Finanzplan

Die Vorlage ist im Rechtsetzungsprogramm enthalten. Sie ist aber nicht ausdrücklichGegenstand der Legislaturziele des Regierungsrats. Die Vorlage hat keine Auswir-kungen auf den Finanzplan, die nicht bereits unter Ziff. 5 dargestellt worden wären.

9. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vorlage ist bei den Teilnehmern des Vernehmlassungsverfahrens auf breiteZustimmung gestossen. Der Ausbau des gerichtlichen Rechtsschutzes wurde über-wiegend begrüsst oder zumindest als notwendig erachtet.

Mehrheitlich befürwortet wurde insbesondere der in der Vernehmlassung zur Dis-kussion gestellte Übergang zum System der Einheitsbeschwerde (Integration derGemeindebeschwerde in das VRPG). Von den politischen Parteien hat sich lediglichdie SP skeptisch geäussert. Die übrigen Parteien haben die Einheitsbeschwerde klarbefürwortet. Auch die Gemeinden sowie der Bernische Anwaltsverband und dieDemokratischen Juristinnen und Juristen Bern stehen der Idee einer Einheitsbe-schwerde positiv gegenüber (Vorbehalte geäussert hat allerdings die GemeindeKöniz). Der Regierungsrat hat das Anliegen angesichts der breiten Zustimmungaufgenommen. Er hat aber davon abgesehen, auch die besonderen Rechtsmittel desGPR in das VRPG zu integrieren. Das VRPG würde durch eine Übernahme auchdieser Rechtspflegebestimmungen seinen Charakter als einfachen und übersichtli-chen Verfahrenserlass verlieren.

Kontrovers beurteilt wurde der als Variante zur Diskussion gestellte Wechsel vomKlageverfahren zum Beschwerdeverfahren bei der Staatshaftung. Zwar sprachensich sämtliche politischen Parteien für den Wechsel aus, ebenso die beiden An-waltsorganisationen sowie der Verband bernischer Notare und die beiden oberstenGerichte des Kantons. Einhellig abgelehnt wird die Einführung des Beschwerdever-fahrens bei Haftungsstreitigkeiten aber von den Gemeinden. Der Regierungsrat hatsich trotz der Einwände der Gemeinden für den Wechsel entschieden. Er ist derAuffassung, dass die Vorteile des Beschwerdeverfahrens (Entlastung der Rechtsmit-telinstanzen, Harmonisierung mit dem übrigen Prozessrecht) die von den Gemein-den geltend gemachten Nachteile (Überforderung, Benachteiligung bei der Kosten-verlegung) überwiegen. Die Gemeinden haben auch nach dem neuen System dieMöglichkeit, auf Haftungsbegehren – namentlich auf solche, die wenig substantiiertsind – zunächst formlos zu reagieren (Antwort mit einem gewöhnlichen Brief, Ver-handlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung usw.). Erst bei einem förmlichenGesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung wird die Gemeinde eineVerfügung erlassen müssen. Der Mehraufwand im Vergleich zur heutigen Situation,in der die Gemeinde zum Haftungsbegehren ebenfalls Stellung nehmen muss

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(Art. 104 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 84 GG), dürfte daher nicht ins Gewicht fallen. Zudemwerden die Gemeinden neu in besonders stossenden Fällen den Ersatz ihrer Auf-wendungen für das Beschwerdeverfahren beanspruchen können (vgl. die neue Fas-sung von Art. 104 VRPG mit den dazugehörenden Erläuterungen).

Ebenfalls kontrovers beurteilt wurde die Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Urteilohne schriftliche Begründung bzw. nur mit einer Kurzbegründung zu eröffnen (Be-fürwortung durch die FDP Kanton Bern sowie den BAV; Ablehnung durch die SP;Vorbehalte bei den Grünen und den Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern).Der Regierungsrat möchte die im Bundesrecht vorgesehene Möglichkeit nutzen, imWissen darum, dass sie wohl nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommendürfte. Verschiedenen Hinweisen auf offene Fragen wurde durch einen Ausbau derErläuterungen im Vortrag Rechnung getragen.

Viele Vernehmlassungsteilnehmer haben die Querschnittvorlage zum Anlass ge-nommen, punktuelle weitere Änderungen des VRPG oder von Spezialerlassen anzu-regen. Wo ein Zusammenhang zur Stossrichtung der vorliegenden Revision (Um-setzung der Rechtsweggarantie) bestand, wurden die Anliegen soweit möglich be-rücksichtigt. Viele Änderungsvorschläge hätten jedoch einer vertieften Analyse be-durft und den Rahmen der vorliegenden Revision gesprengt. Verschiedene Hinwei-se inhaltlicher und redaktioneller Art konnten berücksichtigt werden.

10. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem vorliegenden Erlass zuzustim-men.

Bern, 12. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: GascheDer Staatsschreiber: Nuspliger

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Anhang: Abkürzungsverzeichnis

1. Bundeserlasse und Staatsverträge

Abkürzung Titel SR-Nummer

ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts

830.1

AuG Bundesgesetz vom 24. September 2006 über die Auslände-rinnen und Ausländer

142.20

BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-dung (Berufsbildungsgesetz)

412.10

BewG Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerbvon Grundstücken durch Personen im Ausland

211.412.41

BGBB Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerlicheBodenrecht

211.412.11

BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeitder Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz)

935.61

BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischenRechte

161.1

BZG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über denBevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs-und Zivilschutzgesetz)

520.1

DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkteBundessteuer

642.11

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten

0.101

IHG Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfefür Berggebiete

901.1

LPG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über dielandwirtschaftliche Pacht

221.213.2

LVG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftlicheLandesversorgung (Landesversorgungsgesetz)

531

LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft(Landwirtschaftsgesetz)

910.1

OHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfervon Straftaten (Opferhilfegesetz)

312.5

RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung(Raumplanungsgesetz)

700

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 311.0SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 741.01VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlich-

keit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder undBeamten (Verantwortlichkeitsgesetz)

170.32

VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-tungsverfahren

172.021

2. Kantonale Erlasse

Abkürzung Titel BSG-Nummer

ABG Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungs-beiträge

438.31

AVG Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtlicheVermessung

215.341

BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985 721.0BerG Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die

Weiterbildung und die Berufsberatung435.11

BPG Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden-und Pachtrecht

215.124.1

BRG Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003 931.1BUD Dekret vom 12. Februar 1985 über die Umlegung von

Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oderVerlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret)

728.1

DPG Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege(Denkmalpflegegesetz)

426.41

EG BewG Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundes-gesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb vonGrundstücken durch Personen im Ausland

215.126.1

EG StGB Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführungdes Schweizerischen Strafgesetzbuches

311.1

EG ZGB Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend Einführung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches

211.1

FaG Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule 435.411FFG Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 871.11FILAG Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und

Lastenausgleich631.1

GFG Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung vonGemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz)

170.12

GG Gemeindegesetz vom 16. März 1998 170.11GOG Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der

Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen161.1

GPR Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 141.1GRG Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat

(Grossratsgesetz)151.21

HPG Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs-und Pfandrechtssteuern

215.326.2

KAG Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 168.11KBZG Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz

vom 24. Juni 2004521.1

KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 910.1KStG Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 415.0KSVG Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 761.11

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Abkürzung Titel BSG-Nummer

KV Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 101.1LHG Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft

(Lufthygienegesetz)823.1

NG Notariatsgesetz vom 22. November 2005 169.11NPV Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Notariatsprü-

fung169.221

NSchG Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 426.11PG Personalgesetz vom 16. September 2004 153.01PHG Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige

Pädagogische Hochschule436.91

PolG Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 551.1RebV Rebbauverordnung vom 29. Mai 1996 916.141.11SBG Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der

Strassen732.11

SMVG Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnah-menvollzug

341.1

SpVG Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 812.11StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 641.1StG Steuergesetz vom 21. Mai 2000 661.11StiV Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Auf-

sicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen(Stiftungsverordnung)

212.223.1

StrV Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren 321.1UniG Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität 436.11VBWG Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden-

und Waldverbesserungen913.1

WBG Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt undWasserbau

751.11

WBV Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 751.111.1WNG Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 752.41ZPO Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung 271.1

3. Behörden und Organisationen

Abkürzung Bezeichnung

BLS Bern-Lötschberg-Simplon-BahnBVE Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons BernCAF Cour des affaires de langue françaiseEFD Eidgenössisches FinanzdepartementERZ Erziehungsdirektion des Kantons BernEVD Eidgenössisches VolkswirtschaftsdepartementFIN Finanzdirektion des Kantons BernGEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons BernJGK Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons BernKL Kantonales LaboratoriumPOM Polizei- und Militärdirektion des Kantons BernRA JGK Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des

Kantons BernSTA Staatskanzlei des Kantons BernStRK Steuerrekurskommission des Kantons BernUVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und KommunikationVOL Volkswirtschaftsdirektion des Kantons BernVRA Verwaltungsrechtliche Abteilung

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Gesetz 155.21über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)(Änderung)

Gesetz 155.21über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG) wird wie folgt geändert:

Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG) wird wie folgt geändert:

Ingress: Ingress:

«Artikel 40 der Staatsverfassung» wird ersetzt durch «Artikel 100 derKantonsverfassung1)».

«Artikel 40 der Staatsverfassung» wird ersetzt durch «Artikel 100 derKantonsverfassung1)».

Art. 3 1Unverändert. Art. 3 1Unverändert.2 Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sindunbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichteeinsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie alsgleichberechtigte Körperschaften auftreten.

2 Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sindunbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichteeinsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie alsgleichberechtigte Körperschaften auftreten.

3 In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Ge-meindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisations-reglement nichts anderes bestimmt.

3 In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Ge-meindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisations-reglement nichts anderes bestimmt.

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

Art. 7 «Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung» wird ersetzt durch «Art. 79Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung»

Art. 7 «Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung» wird ersetzt durch «Art. 79Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung»

Art. 8 1«Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung» wird ersetzt durch«Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung».

Art. 8 1«Art. 26 Ziff. 16 Staatsverfassung» wird ersetzt durch«Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung».

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 9 1Unverändert. Art. 9 1Unverändert.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 46

2 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstandentscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder,wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, dieBehörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oderder Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehördebetroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungs-statthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet injedem Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

2 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstandentscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder,wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, dieBehörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oderder Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehördebetroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungs-statthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet injedem Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

Art. 12 1Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zuerlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigenInteressen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daranbeteiligt wird.

Art. 12 1Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zuerlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigenInteressen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daranbeteiligt wird.

2 bis 4 Unverändert. 2 bis 4 Unverändert.

Art. 15 1 bis 4 Unverändert. Art. 15 1 bis 4 Unverändert.5 «Beamtinnen oder Beamte» wird ersetzt durch «Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter».

5 «Beamtinnen oder Beamte» wird ersetzt durch «Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter».

6 Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder desGemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Be-schwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seineVertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlennicht anders beschliesst.

6 Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder desGemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Be-schwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seineVertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlennicht anders beschliesst.

Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

3. Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung 3. Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung

Rechts-anwendung

Art. 20a (neu) 1Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegenan.

Rechts-anwendung

Art. 20a (neu) 1Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegenan.

2 Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungenerfüllt sind.

2 Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungenerfüllt sind.

Art. 28 1«der Klage» wird ersetzt durch «der Klage oder desGesuchs».

Art. 28 1«der Klage» wird ersetzt durch «der Klage oder desGesuchs».

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 31 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungs-justizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibeetwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsver-handlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)1) oder eine Urteilsberatung an.

Art. 31 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungs-justizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibeetwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsver-handlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)1) oder eine Urteilsberatung an.

1) SR 0.101 1) SR 0.101

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8. Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung 8. Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung

Verhandlungen Art. 36 1Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mitZustimmung der instruierenden Behörde und der am VerfahrenBeteiligten Zutritt.

Verhandlungen Art. 36 1Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mitZustimmung der instruierenden Behörde und der am VerfahrenBeteiligten Zutritt.

2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschluss-gründe öffentlich.

2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschluss-gründe öffentlich.

Urteilsberatung Art. 37 Unverändert. Urteilsberatung Art. 37 Unverändert.

Bild- undTonaufnahmen

Art. 37a (neu) Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sindBild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäudeund bei dessen Zugängen untersagt.

Bild- undTonaufnahmen

Art. 37a (neu) Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sindBild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäudeund bei dessen Zugängen untersagt.

Art. 41 1Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publika-tion oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnenam folgenden Tag zu laufen.

Art. 41 1Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publika-tion oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnenam folgenden Tag zu laufen.

2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vomBundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, soendet sie am nächstfolgenden Werktag.

2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vomBundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, soendet sie am nächstfolgenden Werktag.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Art. 42 1 bis 3 Unverändert. Art. 42 1 bis 3 Unverändert.4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicher-stellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten derzuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einemPost- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicher-stellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten derzuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einemPost- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 43 1Unverändert. Art. 43 1Unverändert.2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einenanderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweiseabgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wieder-hergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-säumte Rechtshandlung nachholt.

2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einenanderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweiseabgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wieder-hergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-säumte Rechtshandlung nachholt.

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 44 1 und 2 Unverändert. Art. 44 1 und 2 Unverändert.3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder desAdressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird,gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zu-stellungsversuch als erfolgt.

3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder desAdressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird,gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zu-stellungsversuch als erfolgt.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 48

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu Absätzen 4 bis 6. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu Absätzen 4 bis 6.

Art. 47 Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nichtbefolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungenmachen, können durch die instruierende Behörde von der Verhand-lung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einerOrdnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46sinngemäss.

Art. 47 Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nichtbefolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungenmachen, können durch die instruierende Behörde von der Verhand-lung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einerOrdnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46sinngemäss.

Art. 51 Aufgehoben. Art. 51 Aufgehoben.

IV. Betrifft nur den französischen Text. IV. Betrifft nur den französischen Text.

1. Gegenstand der Beschwerde 1. Gegenstand der Beschwerde

Art. 60 1Der Beschwerde unterliegena Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,b folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b:1. Erlasse,2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl-

und Abstimmungssachen,3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel

möglich ist.

Art. 60 1Der Beschwerde unterliegena Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,b folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b:1. Erlasse,2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl-

und Abstimmungssachen,3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel

möglich ist.2 Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erstzulässig, wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorganbeschlossen hat.

2 Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erstzulässig, wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorganbeschlossen hat.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Rechtsmittel nach den Vor-schriften des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte(GPR)1).

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Rechtsmittel nach den Vor-schriften des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte(GPR)1).

Art. 61 1Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die dasVerfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere übera die Zuständigkeit,b den Ausstand und die Ablehnung,c die Einstellung des Verfahrens,d die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss

einer Partei von der Zeugeneinvernahme,e die Verweigerung der Akteneinsicht,f die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,g vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die auf-

schiebende Wirkung.

Art. 61 1Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die dasVerfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere übera die Zuständigkeit,b den Ausstand und die Ablehnung,c die Einstellung des Verfahrens,d die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss

einer Partei von der Zeugeneinvernahme,e die Verweigerung der Akteneinsicht,f die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,g vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die auf-

schiebende Wirkung.

1) BSG 141.1 1) BSG 141.1

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 49

2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Aus-stand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie könnenspäter nicht mehr angefochten werden.

2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Aus-stand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie könnenspäter nicht mehr angefochten werden.

3 Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenna sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

oderb die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oderKosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

3 Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenna sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

oderb die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oderKosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

4 Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurdevon ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durchBeschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich aufdessen Inhalt auswirkt.

4 Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurdevon ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durchBeschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich aufdessen Inhalt auswirkt.

5 Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zuversehen.

5 Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zuversehen.

Art. 62 1Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Be-schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1Buchstabe aa bis d unverändert.

Art. 62 1Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Be-schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1Buchstabe aa bis d unverändert.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 63 1Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt Beschwerden gegena Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-

stabe b, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andereInstanz vor,

b Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 63 1Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt Beschwerden gegena Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-

stabe b, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andereInstanz vor,

b Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b.2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs-statthalter am Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegenAkte von Organen einer Regionalkonferenz entscheidet die Regie-rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter desjenigen Verwal-tungskreises, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt.

2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs-statthalter am Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegenAkte von Organen einer Regionalkonferenz entscheidet die Regie-rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter desjenigen Verwal-tungskreises, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt.

Art. 64 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügun-gen oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, und, wenn es dieGesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen von Verwaltungsein-heiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern nichta unverändert,b das eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar an den

Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehördevorsieht,

c «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

Art. 64 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügun-gen oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, und, wenn es dieGesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen von Verwaltungsein-heiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern nichta unverändert,b das eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar an den

Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehördevorsieht,

c «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 50

3. Beschwerdeverfahren 3. Beschwerdeverfahren

Beschwerde-befugnis1. Verfügungenund Entscheide

Art. 65 1Zur Beschwerde ist befugt, wera vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist undc ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung oder des Entscheids hat.

Beschwerde-befugnis1. Verfügungenund Entscheide

Art. 65 1Zur Beschwerde ist befugt, wera vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist undc ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung oder des Entscheids hat.2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oderBehörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oderBehörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

2. KommunaleErlasse

Art. 65a (neu) Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist be-fugt, wer durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahr-scheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

2. KommunaleErlasse

Art. 65a (neu) Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist be-fugt, wer durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahr-scheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

3. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 65b (neu) Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstim-mungssachen ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

3. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 65b (neu) Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstim-mungssachen ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

4. WeiterekommunaleBeschlüsse

Art. 65c (neu) Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Be-schlüsse ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die all-

gemeine Interessen der Gemeinden berühren.

4. WeiterekommunaleBeschlüsse

Art. 65c (neu) Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Be-schlüsse ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die all-

gemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 66 Mit Beschwerde können gerügt werden Art. 66 Mit Beschwerde können gerügt werdena und b unverändert, a und b unverändert,c Unangemessenheit, ausser c Unangemessenheit, ausser

1. in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,2. die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

1. in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,2. die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Form und Frist1. Im Allgemeinen

Art. 67 1Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oderVeröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung derFormvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

Form und Frist1. Im Allgemeinen

Art. 67 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oderVeröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung derFormvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

2 Unverändert.

2. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 67a (neu) 1In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehnTagen nach der Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zu er-heben.

2. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 67a (neu) 1In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehnTagen nach der Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zu er-heben.

2 In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nachder Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zu erheben. Für dieAnfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Fristzehn Tage.

2 In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nachder Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zu erheben. Für dieAnfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Fristzehn Tage.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 51

3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einerWahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägigeBeschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin,so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. DieBeschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffent-lichung des angefochtenen Akts zu laufen.

3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einerWahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägigeBeschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin,so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. DieBeschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffent-lichung des angefochtenen Akts zu laufen.

Art. 68 1«Verwaltungsbeschwerde» wird ersetzt durch «Beschwer-de».

Art. 68 1«Verwaltungsbeschwerde» wird ersetzt durch «Beschwer-de».

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständiganfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteilbewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständiganfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteilbewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

4 und 5 Unverändert. 4 und 5 Unverändert.

Art. 72 1 und 2 Unverändert. Art. 72 1 und 2 Unverändert.3 Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84asinngemäss anwendbar.

3 Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84asinngemäss anwendbar.

Art. 74 1Unverändert. Art. 74 1Unverändert.2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffenda kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften

des GPR,b kommunale Erlasse,c kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,d kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buch-

stabe b Ziffer 3.

2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffenda kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften

des GPR,b kommunale Erlasse,c kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,d kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buch-

stabe b Ziffer 3.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Art. 76 1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegenVerfügungen und Entscheidea des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht,b des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angele-

genheiten der Justizverwaltung,c der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführe-

rinnen und Fahrzeugführern,d der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,e des Haftgerichts nach der Ausländergesetzgebung.

Art. 76 1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegenVerfügungen und Entscheidea des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht,b des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angele-

genheiten der Justizverwaltung,c der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführe-

rinnen und Fahrzeugführern,d der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,e des Haftgerichts nach der Ausländergesetzgebung.

2 Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Ver-waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nachdem Gesetz kantonal letztinstanzlich entscheiden.

2 Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Ver-waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nachdem Gesetz kantonal letztinstanzlich entscheiden.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 52

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegenVerfügungen und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder beieiner eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werdenkönnen.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegenVerfügungen und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder beieiner eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werdenkönnen.

2.3 nach derSache

Art. 77 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegenVerfügungen und Entscheide betreffend

2.3 nach derSache

Art. 77 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegenVerfügungen und Entscheide betreffend

a innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwie-gend politischem Charakter,

a innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwie-gend politischem Charakter,

b Richtpläne, b Richtpläne,c die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder

Personenverbindungen,c die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder

Personenverbindungen,d die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institu-

tionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebie-ten und dergleichen,

d die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institu-tionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebie-ten und dergleichen,

e aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwie-gend politischem Charakter,

e aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwie-gend politischem Charakter,

f öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zu-sammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenhei-ten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,BGG)1) und nach den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz-buches (EG ZGB)2),

f öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zu-sammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenhei-ten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,BGG)1) und nach den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz-buches (EG ZGB)2),

g den Vollzug von Strafen und Massnahmen. g den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 78 Aufgehoben. Art. 78 Aufgehoben.

Beschwerde-befugnis1. Verfügungenund Entscheide

Art. 79 1Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wera vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent-

scheid besonders berührt ist undc ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung oder des Entscheids hat.

Beschwerde-befugnis1. Verfügungenund Entscheide

Art. 79 1Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wera vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent-

scheid besonders berührt ist undc ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung oder des Entscheids hat.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person,Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazuermächtigt ist.

2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person,Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazuermächtigt ist.

2. KommunaleErlasse

Art. 79a (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommu-nale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und

2. KommunaleErlasse

Art. 79a (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommu-nale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und

1) SR 173.110 1) SR 173.1102) BSG 211.1 2) BSG 211.1

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 53

durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrschein-lichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrschein-lichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

3. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 79b (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommu-nalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

3. KommunaleWahl- undAbstimmungs-sachen

Art. 79b (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommu-nalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

4. WeiterekommunaleBeschlüsse

Art. 79c (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weiterekommunale Beschlüsse ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die all-

gemeine Interessen der Gemeinden berühren.

4. WeiterekommunaleBeschlüsse

Art. 79c (neu) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weiterekommunale Beschlüsse ist befugt,a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die all-

gemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 80 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt wer-den

Art. 80 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt wer-den

a und b unverändert, a und b unverändert,c Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden c Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden

1. unverändert,2. aufgehoben,3. unverändert.

1. unverändert,2. aufgehoben,3. unverändert.

Art. 81 1Unverändert. Art. 81 1Unverändert.2 Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung vona Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,b Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen

Abstimmungssachen,c Zwischenentscheiden und Zwischenverfügungen.

2 Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung vona Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,b Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen

Abstimmungssachen.

Verzichtauf Urteils-begründung

Art. 84a (neu) 1Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Be-gründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteienkönnen innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigungdes Urteils verlangen.

Verzichtauf Urteils-begründung

Art. 84a (neu) 1Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Be-gründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteienkönnen innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigungdes Urteils verlangen.

2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung unddie Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung unddie Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zumachen.

3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlichbegründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. DieRechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.

3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlichbegründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. DieRechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.

Art. 87 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzigeInstanza aufgehoben,b bis e unverändert.

Art. 87 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzigeInstanza aufgehoben,b bis e unverändert.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 54

Regierungsstatt-halterinnen undRegierungsstatt-halter

Art. 88 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt auf Klage hina aufgehoben,b bis e unverändert.

Regierungsstatt-halterinnen undRegierungsstatt-halter

Art. 88 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt auf Klage hina aufgehoben,b bis e unverändert.

Art. 94 1 und 2 Unverändert. Art. 94 1 Unverändert.2 Aufgehoben.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss.

Art. 104 1 und 2 Unverändert. Art. 104 1 und 2 Unverändert.3 «Artikel 2» wird ersetzt durch «Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a». 3 «Artikel 2» wird ersetzt durch «Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a».4 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und chaben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch aufParteikostenersatz.

4 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und chaben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch aufParteikostenersatz.

Art. 105 Betrifft nur den französischen Text. Art. 105 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 111 1«Verwaltungsjustizbehörde» wird ersetzt durch «Verwal-tungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde».

Art. 111 1«Verwaltungsjustizbehörde» wird ersetzt durch «Verwal-tungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde».

2 bis 4 Unverändert. 2 bis 4 Unverändert.

Art. 117 1 und 2 Unverändert. Art. 117 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 119 1 und 2 Unverändert. Art. 119 1 und 2 Unverändert.3 «zwanzig» wird ersetzt durch «zweiundzwanzig». 3 «zwanzig» wird ersetzt durch «zweiundzwanzig».4 «acht» wird ersetzt durch «neun» und «zwei Richterstellen» wirdersetzt durch «drei Richterstellen».

4 «acht» wird ersetzt durch «neun» und «zwei Richterstellen» wirdersetzt durch «drei Richterstellen».

Art. 120 1 bis 5 Unverändert. Art. 120 1 bis 5 Unverändert.6 Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag desVerwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen füreine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, soferndies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis stehtder Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu,wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.

6 Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag desVerwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen füreine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, soferndies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis stehtder Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu,wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.

Art. 128 1Unverändert. Art. 128 1Unverändert.2 Sie entscheiden über Beschwerdena betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie

Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünsti-gungen sowie Sicherstellungen,

2 Sie entscheiden über Beschwerdena betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie

Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünsti-gungen sowie Sicherstellungen,

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b gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein-schliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung,

b gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein-schliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung,

c gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide. c gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide.

Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 7. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 7.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Verwaltungsbeschwer-de» durch «Beschwerde» ersetzt: Artikel 53 Absatz 2, Artikel 69 Ab-satz 1.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Verwaltungsbeschwer-de» durch «Beschwerde» ersetzt: Artikel 53 Absatz 2, Artikel 69 Ab-satz 1.

II. II.

Folgende Erlasse werden geändert: Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR): 1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR):

Art. 18 1Unverändert. Art. 18 1Unverändert.2 Der Regierungsrat stellt aufgrund eines Berichts der Staatskanzleidie Ergebnisse kantonaler Abstimmungen amtlich fest (Erwahrung).

2 Der Regierungsrat stellt aufgrund eines Berichts der Staatskanzleidie Ergebnisse kantonaler Abstimmungen amtlich fest (Erwahrung).

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 41a 1 bis 3 Unverändert. Art. 41a 1 bis 3 Unverändert.4 Aufgehoben. 4 Aufgehoben.

Art. 67 1Unverändert. Art. 67 1Unverändert.2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verord-nungen und Weisungen, setzt die Abstimmungs- und Wahltage festund erwahrt die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, soweithierfür nicht andere Behörden zuständig sind.

2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verord-nungen und Weisungen, setzt die Abstimmungs- und Wahltage festund erwahrt die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, soweithierfür nicht andere Behörden zuständig sind.

Art. 89 1«betroffen» wird ersetzt durch «besonders berührt». Art. 89 1«betroffen» wird ersetzt durch «besonders berührt».2 «beim Regierungsrat» wird aufgehoben. 2 «beim Regierungsrat» wird aufgehoben.

Beschwerde-instruktion

Art. 91 Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, obliegt die Be-schwerdeinstruktion der Staatskanzlei. Sind Handlungen der Staats-kanzlei angefochten oder erscheint sie durch anderes Mitwirkenbefangen, obliegt die Beschwerdeinstruktion der Justiz-, Gemeinde-und Kirchendirektion.

Beschwerde-instruktion

Art. 91 Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, obliegt die Be-schwerdeinstruktion der Staatskanzlei. Sind Handlungen der Staats-kanzlei angefochten oder erscheint sie durch anderes Mitwirkenbefangen, obliegt die Beschwerdeinstruktion der Justiz-, Gemeinde-und Kirchendirektion.

Art. 92 1Über Stimmrechtsbeschwerden entscheideta das Verwaltungsgericht, wenn das Stimmrecht einzig in kantonalen

Angelegenheiten bestritten ist,b der Regierungsrat, wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Ange-

legenheiten bestritten ist, wobei in diesen Fällen der Regierungsratkantonal letztinstanzlich entscheidet.

Art. 92 1Über Stimmrechtsbeschwerden entscheideta das Verwaltungsgericht, wenn das Stimmrecht einzig in kantonalen

Angelegenheiten bestritten ist,b der Regierungsrat, wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Ange-

legenheiten bestritten ist, wobei in diesen Fällen der Regierungsratkantonal letztinstanzlich entscheidet.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 56

2 Ist die Stimmrechtsbeschwerde vor einem Abstimmungs- oderWahltag eingelangt, soll der Entscheid so rasch ergehen, dass er fürdie Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann. Wenn dasStimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist, ent-scheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang derBeschwerde.

2 Ist die Stimmrechtsbeschwerde vor einem Abstimmungs- oderWahltag eingelangt, soll der Entscheid so rasch ergehen, dass er fürdie Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann. Wenn dasStimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist, ent-scheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang derBeschwerde.

3 «Der Regierungsrat» wird ersetzt durch «Das Verwaltungsgerichtoder der Regierungsrat».

3 «Der Regierungsrat» wird ersetzt durch «Das Verwaltungsgerichtoder der Regierungsrat».

Art. 93 1Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen dieVorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer kantonalenAbstimmung oder Wahl angefochten oder bei kantonalen WahlenUnvereinbarkeitsgründe geltend gemacht werden, entscheidet dasVerwaltungsgericht.

Art. 93 1Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen dieVorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer kantonalenAbstimmung oder Wahl angefochten oder bei kantonalen WahlenUnvereinbarkeitsgründe geltend gemacht werden, entscheidet dasVerwaltungsgericht.

2 Die Abstimmungs- und die Wahlbeschwerde sind unzulässig gegenAkte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und desRegierungsrates.

2 Die Abstimmungs- und die Wahlbeschwerde sind unzulässig gegenAkte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und desRegierungsrates.

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 94 1Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen dieVorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer eidgenös-sischen Abstimmung oder einer Nationalratswahl angefochten wer-den, entscheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingangder Beschwerde. Der Entscheid ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 94 1Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen dieVorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer eidgenös-sischen Abstimmung oder einer Nationalratswahl angefochten wer-den, entscheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingangder Beschwerde. Der Entscheid ist kantonal letztinstanzlich.

2 Die Abstimmungs- und Wahlbeschwerde ist unzulässig gegen Akte(Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und des Regierungs-rates.

2 Die Abstimmungs- und Wahlbeschwerde ist unzulässig gegen Akte(Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und des Regierungs-rates.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Art. 95 1 und 2 Unverändert. Art. 95 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.4 «mutwilligen» wird ersetzt durch «trölerischen oder gegen denguten Glauben verstossenden».

4 «mutwilligen» wird ersetzt durch «trölerischen oder gegen denguten Glauben verstossenden».

5 Unverändert. 5 Unverändert.

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat(Grossratsgesetz, GRG):

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat(Grossratsgesetz, GRG):

Art. 2 1 und 2 Unverändert. Art. 2 1 und 2 Unverändert.3 Der Grosse Rat erwahrt auf Antrag der bisherigen Justizkommissiondie Ergebnisse der Grossratswahlen.

3 Der Grosse Rat erwahrt auf Antrag der bisherigen Justizkommissiondie Ergebnisse der Grossratswahlen.

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Art. 23 1 bis 5 Unverändert. Art. 23 1 bis 5 Unverändert.6 Aufgehoben. 6 Aufgehoben.7 Unverändert. 7 Unverändert.

3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG): 3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG):

Verfahren1. bei Ansprüchengegen den Kanton

Art. 104 1Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schaden-ersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgaben-bereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eineVerfügung.

Verfahren1. bei Ansprüchengegen den Kanton

Art. 104 1Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schaden-ersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgaben-bereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eineVerfügung.

2 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zu-ständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.

2 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zu-ständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.

3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nachden Bestimmungen des VRPG.

3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nachden Bestimmungen des VRPG.

2. bei Ansprüchengegen Organisa-tionen oderPersonenausserhalb derKantons-verwaltung

Art. 104a (neu) 1Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhaltim Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Persongemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf Schadenersatz oderGenugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu richten.Diese erlässt eine Verfügung.

2. bei Ansprüchengegen Organisa-tionen oderPersonenausserhalb derKantons-verwaltung

Art. 104a (neu) 1Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhaltim Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Persongemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf Schadenersatz oderGenugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu richten.Diese erlässt eine Verfügung.

2 Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerdenach den Vorschriften des VRPG geführt werden.

2 Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerdenach den Vorschriften des VRPG geführt werden.

3. bei Ansprüchengegen den Kantonaus der Amts-tätigkeit vonhauptamtlichenBehördenmit-gliedern

Art. 104b (neu) 1Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatzoder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regie-rungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Vorbehalten bleibt Absatz 2.

3. bei Ansprüchengegen den Kantonaus der Amts-tätigkeit vonhauptamtlichenBehördenmit-gliedern

Art. 104b (neu) 1Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatzoder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regie-rungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliederndes Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltendzu machen.

2 Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliederndes Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltendzu machen.

3 Auf eine Klage darf erst eingetreten werden, wenn sich die Klägerinoder der Kläger vorgängig erfolglos an den Regierungsrat gewandt hatoder wenn dieser das Begehren nicht innert 90 Tagen seit Einreichungbeantwortet hat.

3 Auf eine Klage darf erst eingetreten werden, wenn sich die Klägerinoder der Kläger vorgängig erfolglos an den Regierungsrat gewandt hatoder wenn dieser das Begehren nicht innert 90 Tagen seit Einreichungbeantwortet hat.

4 Das Forderungsbegehren an den Regierungsrat unterbricht dieVerjährung.

4 Das Forderungsbegehren an den Regierungsrat unterbricht dieVerjährung.

Art. 108 1 und 2 Unverändert. Art. 108 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

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4. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichts-behörden in Zivil- und Strafsachen (GOG):

4. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichts-behörden in Zivil- und Strafsachen (GOG):

Art. 11 Das Obergericht gliedert sich wie folgt:1. und 2. unverändert,3. Aufsichtskammer (Art. 18 und 18a).

Art. 11 Das Obergericht gliedert sich wie folgt:1. und 2. unverändert,3. Aufsichtskammer (Art. 18 und 18a).

Beschwerde inAngelegenheitender Justiz-verwaltung

Art. 18a (neu) 1Die Aufsichtskammer beurteilt Beschwerden gegenVerfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justiz-verwaltung.

Beschwerde inAngelegenheitender Justiz-verwaltung

Art. 18a (neu) 1Die Aufsichtskammer beurteilt Beschwerden gegenVerfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justiz-verwaltung.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzesvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzesvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

5. Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG): 5. Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG):

Rechtspflege imPrüfungswesen

Art. 5a (neu) 1Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommis-sion und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidentenkann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerdegeführt werden.

Rechtspflege imPrüfungswesen

Art. 5a (neu) 1Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommis-sion und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidentenkann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerdegeführt werden.

2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechts-fehler gerügt werden.

2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechts-fehler gerügt werden.

3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 9 1Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn dieGesuchstellerin oder der Gesuchsteller

Art. 9 1Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn dieGesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a und b unverändert,c «soweit der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist» wird ersetzt

durch «es sei denn, die Verurteilung erscheine nicht mehr imStrafregisterauszug für Privatpersonen»,

d bis i unverändert.

a und b unverändert,c «soweit der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist» wird ersetzt

durch «es sei denn, die Verurteilung erscheine nicht mehr imStrafregisterauszug für Privatpersonen»,

d bis i unverändert.

Rechtspflegebei der Aufsicht

Art. 40 1Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann dieNotarin oder der Notar Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen.

Rechtspflegebei der Aufsicht

Art. 40 1Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann dieNotarin oder der Notar Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.4 Aufgehoben. 4 Aufgehoben.

6. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG): 6. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG):

3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht 3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht

Rügepflicht Art. 49a (neu) 1Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrens-vorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen ande-rer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.

Rügepflicht Art. 49a (neu) 1Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrens-vorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen ande-rer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 59

2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betrof-fenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werdenkönnen, den Mangel rechtzeitig zu rügen.

2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betrof-fenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werdenkönnen, den Mangel rechtzeitig zu rügen.

3 Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegenWahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

3 Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegenWahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Art. 56 1 und 2 Unverändert. Art. 56 1 und 2 Unverändert.3 Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatt-halterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen dasOrganisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde.

3 Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatt-halterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen dasOrganisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde.

Art. 76 1Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich denVoranschlag und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenna bis c unverändert.

Art. 76 1Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich denVoranschlag und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenna bis c unverändert.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 77 1Der Regierungsrat beschliesst den Voranschlag und legtunter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn daszuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Juni desRechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonalletztinstanzlich.

Art. 77 1Der Regierungsrat beschliesst den Voranschlag und legtunter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn daszuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Juni desRechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonalletztinstanzlich.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 83 1 und 2 Unverändert. Art. 83 1 und 2 Unverändert.3 «die Klage auf Abberufung abgewiesen wird» wird ersetzt durch«über die Abberufung rechtskräftig entschieden ist».

3 «die Klage auf Abberufung abgewiesen wird» wird ersetzt durch«über die Abberufung rechtskräftig entschieden ist».

Art. 84 1Die Gemeinden haften sinngemäss nach den für denKanton geltenden Bestimmungen.

Art. 84 1Die Gemeinden haften sinngemäss nach den für denKanton geltenden Bestimmungen.

2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüchegegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn daskommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.

2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüchegegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn daskommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.

6. Rechtspflege Art. 91a (neu) Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalenStelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerdegeführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungendes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

6. Rechtspflege Art. 91a (neu) Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalenStelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerdegeführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungendes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

9. Aufgehoben 9. Aufgehoben

Art. 92 bis 107 Aufgehoben. Art. 92 bis 107 Aufgehoben.

Art. 116 1 und 2 Unverändert. Art. 116 1 und 2 Unverändert.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 60

3 Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens be-dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantona-len Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion.

3 Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens be-dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantona-len Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion.

Art. 124 Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmungdes Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 124 Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmungdes Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 125 1Unverändert. Art. 125 1Unverändert.2 Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde derUnterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihreBeibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihreAufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letzt-instanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.

2 Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde derUnterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihreBeibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihreAufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letzt-instanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.

Art. 138 1Unverändert. Art. 138 1Unverändert.2 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 2 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».3 bis 5 Unverändert. 3 bis 5 Unverändert.

Art. 156 Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungenund weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kannnach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege Beschwerde geführt werden.

Art. 156 Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungenund weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kannnach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege Beschwerde geführt werden.

Art. 158 1Unverändert. Art. 158 1Unverändert.2 Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt dieRegierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Ver-waltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt.Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonaleStellen damit beauftragen.

2 Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt dieRegierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Ver-waltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt.Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonaleStellen damit beauftragen.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

7. Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung vonGemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG):

7. Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung vonGemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG):

Art. 9 1 bis 3 Unverändert. Art. 9 1 bis 3 Unverändert.4 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 4 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

8. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB):

8. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB):

Art. 10 1Unverändert. Art. 10 1Unverändert.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 61

2 Der Appellationshof des Obergerichts beurteilt im Weiterziehungs-verfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über dasBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)1), soweit das Gesetz sienicht einer anderen Behörde zuweist.

2 Der Appellationshof des Obergerichts beurteilt im Weiterziehungs-verfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über dasBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)1), soweit das Gesetz sienicht einer anderen Behörde zuweist.

3 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbe-hörden, die als Vorinstanzen des Appellationshofes des Obergerichtsentscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). Die Weiter-ziehung an den Appellationshof des Obergerichts ist binnen 30 Tagenzu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und derbesonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbe-hörden, die als Vorinstanzen des Appellationshofes des Obergerichtsentscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). Die Weiter-ziehung an den Appellationshof des Obergerichts ist binnen 30 Tagenzu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und derbesonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Zivilstandsdienst1. Zuständigkeitund Rechtsschutz

Art. 17 1 bis 3 Unverändert.4 Beschwerdeentscheide der Polizei- und Militärdirektion könnenbinnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weiter-gezogen werden.

Zivilstandsdienst1. Zuständigkeitund Rechtsschutz

Art. 17 1 bis 3 Unverändert.4 Beschwerdeentscheide der Polizei- und Militärdirektion könnenbinnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weiter-gezogen werden.

Dritter Abschnitt Aufgehoben. Dritter Abschnitt Aufgehoben.

Rechtsschutz beider Aufsicht überdie Stiftungen

Art. 20a 1Bei Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB können dieBetroffenen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden Beschwerdean die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erheben.

Rechtsschutz beider Aufsicht überdie Stiftungen

Art. 20a 1Bei Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB können dieBetroffenen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden Beschwerdean die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erheben.

2 Gegen Verfügungen der Umwandlungs- und Abänderungsbehördekönnen die Betroffenena Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion er-

heben, wenn das Amt für Sozialversicherung und Stiftungs-aufsicht verfügt hat, und

b Einsprache erheben, wenn die Justiz-, Gemeinde- und Kirchen-direktion verfügt hat.

2 Gegen Verfügungen der Umwandlungs- und Abänderungsbehördekönnen die Betroffenena Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion er-

heben, wenn das Amt für Sozialversicherung und Stiftungs-aufsicht verfügt hat, und

b Einsprache erheben, wenn die Justiz-, Gemeinde- und Kirchen-direktion verfügt hat.

3 Der Beschwerdeentscheid oder die neue Verfügung kann binnen30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weitergezogenwerden.

3 Der Beschwerdeentscheid oder die neue Verfügung kann binnen30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weitergezogenwerden.

Dritter Abschnitt: Familienrecht Dritter Abschnitt: Familienrecht

A. Beratungs-stellen

Art. 20b (neu) 1Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und ineheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichenSchwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschafts-beratungsstellen) zur Verfügung stehen.

A. Beratungs-stellen

Art. 20b (neu) 1Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und ineheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichenSchwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschafts-beratungsstellen) zur Verfügung stehen.

1) SR 173.110 1) SR 173.1102) BSG 155.21 2) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 62

2 Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommu-nale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielleUnterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzu-nehmen.

2 Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommu-nale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielleUnterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzu-nehmen.

3 Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2 gelten als institu-tionelle Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 überdie öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)1). Die Aufwendun-gen des Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lasten-ausgleich nach Sozialhilfegesetz.

3 Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2 gelten als institu-tionelle Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 überdie öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)1). Die Aufwendungendes Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lastenausgleichnach Sozialhilfegesetz.

5. Rechtsschutz Art. 51 1Die Vormundschaftsbehörde, der Vormund und der Bevor-mundete können bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektiongegen die Rechnungspassation Beschwerde führen.

5. Rechtsschutz Art. 51 1Die Vormundschaftsbehörde, der Vormund und der Bevor-mundete können bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektiongegen die Rechnungspassation Beschwerde führen.

2 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

2 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

F. Rechtsschutz Art. 74a (neu) Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regie-rungstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Auf-sicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker undandere erbrechtliche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für dieSicherung der Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weitergezogenwerden.

F. Rechtsschutz Art. 74a (neu) Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regie-rungstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Auf-sicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker undandere erbrechtliche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für dieSicherung der Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weitergezogenwerden.

4. Aufsichts-behörde undRechtsschutz

Art. 124 1Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist die kanto-nale Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen. Sie nimmt dieadministrative, organisatorische und fachliche Führung und Beratungder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter wahr.

4. Aufsichts-behörde undRechtsschutz

Art. 124 1Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist die kanto-nale Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen. Sie nimmt dieadministrative, organisatorische und fachliche Führung und Beratungder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter wahr.

2 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

2 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

G. HandelsregisterI. Organisation,Aufsicht undRechtsschutz

Art. 139 1 bis 4 Unverändert.5 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

G. HandelsregisterI. Organisation,Aufsicht undRechtsschutz

Art. 139 1 bis 4 Unverändert.5 Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkönnen binnen 30 Tagen an den Appellationshof des Obergerichtsweitergezogen werden.

9. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- undPachtrecht (BPG):

9. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- undPachtrecht (BPG):

Art. 19 1 und 2 Unverändert. Art. 19 1 und 2 Unverändert.

1) BSG 860.1 1) BSG 860.1

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 63

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.4 Unverändert. 4 Unverändert.

10. Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundesgesetzvom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durchPersonen im Ausland (EG BewG):

10. Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundesgesetzvom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durchPersonen im Ausland (EG BewG):

Art. 1 1Unverändert. Art. 1 1Unverändert.2 «endgültig» wird aufgehoben. 2 «endgültig» wird aufgehoben.

Art. 7 1«endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». Art. 7 1«endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».2 Unverändert. 2 Unverändert.

11. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- undPfandrechtssteuern (HPG):

11. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- undPfandrechtssteuern (HPG):

Art. 24 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin die Steuer ganzoder teilweise erlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischenVolkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlassrechtfertigen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 24 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin die Steuer ganzoder teilweise erlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischenVolkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlassrechtfertigen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 27 1 bis 3 Unverändert. Art. 27 1 bis 3 Unverändert.4 «Regierungsrat» wird ersetzt durch «Verwaltungsgericht». 4 «Regierungsrat» wird ersetzt durch «Verwaltungsgericht».

12. Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung(AVG):

12. Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung(AVG):

Art. 27 1Unverändert. Art. 27 1Unverändert.2 «in seinen schutzwürdigen Interessen» wird ersetzt durch «beson-ders berührt und in schutzwürdigen Interessen».

2 «in seinen schutzwürdigen Interessen» wird ersetzt durch «beson-ders berührt und in schutzwürdigen Interessen».

3 Unverändert. 3 Unverändert.

13. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung desSchweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB):

13. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung desSchweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB):

Art. 24 1 bis 4 Unverändert. Art. 24 1 bis 4 Unverändert.5 «des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

5 «des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 64

Obergericht Art. 25a (neu) 1Die Strafkammern des Obergerichts beurteilen alsletzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Ent-scheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Obergericht Art. 25a (neu) 1Die Strafkammern des Obergerichts beurteilen alsletzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Ent-scheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.

14. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmen-vollzug (SMVG):

14. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmen-vollzug (SMVG):

Beschwerde andas Obergericht

Art. 81a (neu) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide derPolizei- und Militärdirektion kann bei den Strafkammern des Ober-gerichts Beschwerde geführt werden.

Beschwerde andas Obergericht

Art. 81a (neu) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide derPolizei- und Militärdirektion kann bei den Strafkammern des Ober-gerichts Beschwerde geführt werden.

15. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen: 15. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen:

Art. 33 1Unverändert. Art. 33 1Unverändert.2 «, welche letztinstanzlich entscheidet» wird aufgehoben. 2 «, welche letztinstanzlich entscheidet» wird aufgehoben.

Rechtspflege Art. 53 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Rechtspflege Art. 53 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 64 1Unverändert. Art. 64 1Unverändert.2 Das Wahlverfahren wird durch Dekret des Grossen Rates geordnet.Die Synode entscheidet kantonal letztinstanzlich über Beschwerdengegen die Wahl von Abgeordneten.

2 Das Wahlverfahren wird durch Dekret des Grossen Rates geordnet.Die Synode entscheidet kantonal letztinstanzlich über Beschwerdengegen die Wahl von Abgeordneten.

16. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG): 16. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG):

Art. 15 1Unverändert. Art. 15 1Unverändert.2 Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwer-de bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion geführt werden.

2 Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwer-de bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion geführt werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 21 1Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheidbetreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für dieKirchensteuer.

Art. 21 1Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheidbetreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für dieKirchensteuer.

2 Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, ent-scheidet der Kirchgemeinderat.

2 Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, ent-scheidet der Kirchgemeinderat.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 65

17. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992: 17. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992:

Art. 12 1Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbe-sonderea aufgehoben,b bis f unverändert.

Art. 12 1Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbe-sonderea aufgehoben,b bis f unverändert.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 13 Aufgehoben. Art. 13 Aufgehoben.

Art. 14 1Unverändert. Art. 14 1Unverändert.2 Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler undregionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichenSchutzvorschriften.

2 Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler undregionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichenSchutzvorschriften.

Art. 15 1 und 2 Unverändert. Art. 15 1 und 2 Unverändert.3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektiona «den Regierungsrat» wird ersetzt durch «die Volkswirtschafts-

direktion»;b bis n unverändert.

3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektiona «den Regierungsrat» wird ersetzt durch «die Volkswirtschafts-

direktion»;b bis n unverändert.

Art. 19 1 bis 3 Unverändert. Art. 19 1 bis 3 Unverändert.4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einschränkung der Jagdoder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nachAnhörung der zuständigen Fachstellen.

4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einschränkung der Jagdoder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nachAnhörung der zuständigen Fachstellen.

Art. 38 1Unverändert. Art. 38 1Unverändert.2 Zur Einsprache sind befugt:a Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und

in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,b und c unverändert.

2 Zur Einsprache sind befugt:a Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und

in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,b und c unverändert.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

2.3 Einsprache-verhandlungen

Art. 39 1Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständigeStelle der Volkswirtschaftsdirektion. Diese kann Einspracheverhand-lungen durchführen.

2.3 Einsprache-verhandlungen

Art. 39 1Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständigeStelle der Volkswirtschaftsdirektion. Diese kann Einspracheverhand-lungen durchführen.

2 Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mitihrer Stellungnahme an die Volkswirtschaftsdirektion weiter.

2 Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mitihrer Stellungnahme an die Volkswirtschaftsdirektion weiter.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 66

Art. 40 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die unerle-digten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung.

Art. 40 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die unerle-digten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung.

Art. 43 1«Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus.» wird auf-gehoben.

Art. 43 1«Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus.» wird auf-gehoben.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

Art. 48 1Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kantonoder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der imBeschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.

Art. 48 1Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kantonoder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der imBeschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.

2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obli-gatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung desSchutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obli-gatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung desSchutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

Zuständigkeitund Verfahren

Art. 60 1Gegen Verfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetz-gebung kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführtwerden.

Zuständigkeitund Verfahren

Art. 60 1Gegen Verfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetz-gebung kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführtwerden.

2 Im Übrigen gilt das VRPG. 2 Im Übrigen gilt das VRPG.

Beschwerde-befugnis vonGemeinden undOrganisationen

Art. 61 1Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilli-gungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung undErsatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und privateOrganisationen in Form einer juristischen Person zur Beschwerdebefugt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren bestehen und dieWahrung von Anliegen des Naturschutzes nach den Statuten zu ihrendauernden Hauptaufgaben gehört.

Beschwerde-befugnis vonGemeinden undOrganisationen

Art. 61 1Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilli-gungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung undErsatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und privateOrganisationen in Form einer juristischen Person zur Beschwerdebefugt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren bestehen und dieWahrung von Anliegen des Naturschutzes nach den Statuten zu ihrendauernden Hauptaufgaben gehört.

2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion führt ein Ver-zeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen und teilt diesesden Gemeinden und den Regierungsstatthalterämtern mit.

2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion führt ein Ver-zeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen und teilt diesesden Gemeinden und den Regierungsstatthalterämtern mit.

18. Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege(Denkmalpflegegesetz, DPG):

18. Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege(Denkmalpflegegesetz, DPG):

Art. 38 1Zur Beschwerde gegen Verfügungen aus diesem Gesetzsind befugt:a «in schutzwürdigen Interessen» wird ersetzt durch «besonders

berührt und in schutzwürdigen Interessen»,b und c unverändert.

Art. 38 1Zur Beschwerde gegen Verfügungen aus diesem Gesetzsind befugt:a «in schutzwürdigen Interessen» wird ersetzt durch «besonders

berührt und in schutzwürdigen Interessen»,b und c unverändert.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

19. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, dieWeiterbildung und die Berufsberatung (BerG):

19. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, dieWeiterbildung und die Berufsberatung (BerG):

Art. 55 1 und 2 Unverändert. Art. 55 1 und 2 Unverändert.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 67

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.4 Unverändert. 4 Unverändert.

20. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG): 20. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG):

Art. 60 1 und 2 Unverändert. Art. 60 1 und 2 Unverändert.3 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

3 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4 und 5 Unverändert. 4 und 5 Unverändert.

21. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG): 21. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG):

Art. 76 1Unverändert. Art. 76 1Unverändert.2 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

2 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

22. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachigePädagogische Hochschule (PHG):

22. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachigePädagogische Hochschule (PHG):

Art. 64 1 und 2 Unverändert. Art. 64 1 und 2 Unverändert.3 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

3 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Be-schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

23. Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge(ABG):

23. Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge(ABG):

Art. 21 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Erziehungs-direktion kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt wer-den.

Art. 21 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Erziehungs-direktion kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt wer-den.

Art. 22 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 22 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

24. Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzvom 24. Juni 2004 (KBZG):

24. Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzvom 24. Juni 2004 (KBZG):

Art. 49 1 und 2 Unverändert. Art. 49 1 und 2 Unverändert.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 68

3 Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation kann beim zu-ständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei derPolizei- und Militärdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ent-scheidet kantonal letztinstanzlich.

3 Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation kann beim zu-ständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei derPolizei- und Militärdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ent-scheidet kantonal letztinstanzlich.

4 und 5 Unverändert. 4 und 5 Unverändert.

Art. 73 1 und 2 Unverändert. Art. 73 1 und 2 Unverändert.3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 79 1Unverändert. Art. 79 1Unverändert.2 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 2 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

25. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- undLastenausgleich (FILAG):

25. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- undLastenausgleich (FILAG):

Art. 13 1 und 2 Unverändert. Art. 13 1 und 2 Unverändert.3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

Art. 15 1 und 2 Unverändert. Art. 15 1 und 2 Unverändert.3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eineZusammenlegung bei der Mindestausstattung oder beim Zuschuss fürGemeinden mit hoher Gesamtsteueranlage finanzielle Einbussenerleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstensfünf Jahren ganz oder teilweise aus. Sein Beschluss ist kantonalletztinstanzlich.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eineZusammenlegung bei der Mindestausstattung oder beim Zuschuss fürGemeinden mit hoher Gesamtsteueranlage finanzielle Einbussenerleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstensfünf Jahren ganz oder teilweise aus. Sein Beschluss ist kantonalletztinstanzlich.

2 Zusammenlegungswilligen Gemeinden kann der Regierungsrat fürdie Vorbereitung und Umsetzung projektbezogene Zuschüsse von biszu 50 000 Franken ausrichten. Sein Beschluss ist kantonal letzt-instanzlich.

2 Zusammenlegungswilligen Gemeinden kann der Regierungsrat fürdie Vorbereitung und Umsetzung projektbezogene Zuschüsse von biszu 50 000 Franken ausrichten. Sein Beschluss ist kantonal letzt-instanzlich.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Art. 35 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». Art. 35 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

Art. 37 1Unverändert. Art. 37 1Unverändert.2 Aufgehoben. 2 Aufgehoben.3 «Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

3 «Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

1)BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 69

26. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG): 26. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):

Art. 28 Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzleikann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechts-schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 28 Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzleikann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechts-schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

27. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG): 27. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):

Art. 165 1 bis 4 Unverändert. Art. 165 1 bis 4 Unverändert.5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zu-ständige Gemeinde.

5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zu-ständige Gemeinde.

28. Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer(See- und Flussufergesetz, SFG):

28. Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer(See- und Flussufergesetz, SFG):

Art. 6 1Unverändert. Art. 6 1Unverändert.2 «Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» wird ersetzt durch «zu-ständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

2 «Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» wird ersetzt durch «zu-ständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

Art. 8 1Die Uferschutzpläne sind innert fünf Jahren seit Inkrafttretendieses Gesetzes zu erlassen. Der Regierungsrat kann die zuständigeStelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nötigenfalls er-mächtigen, sie ersatzweise zu erlassen.

Art. 8 1Die Uferschutzpläne sind innert fünf Jahren seit Inkrafttretendieses Gesetzes zu erlassen. Der Regierungsrat kann die zuständigeStelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nötigenfalls er-mächtigen, sie ersatzweise zu erlassen.

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 Verwirklicht eine Gemeinde Massnahmen des Uferschutzplanesnicht zeitgerecht, so trifft die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion ersatzweise die nötigen Vorkehren.

3 Verwirklicht eine Gemeinde Massnahmen des Uferschutzplanesnicht zeitgerecht, so trifft die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion ersatzweise die nötigen Vorkehren.

29. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung: 29. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung:

Art. 22 1 und 2 Unverändert. Art. 22 1 und 2 Unverändert.3 «endgültig» wird aufgehoben. 3 «endgültig» wird aufgehoben.4 und 5 Unverändert. 4 und 5 Unverändert.

3. Entscheid undRechtspflege

Art. 41 1 bis 3 Unverändert.4 Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde zulässig.

3. Entscheid undRechtspflege

Art. 41 1 bis 3 Unverändert.4 Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde zulässig.

Art. 54 1 und 2 Unverändert. Art. 54 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben.

3 Aufgehoben.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 70

30. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG): 30. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG):

Art. 33 1 und 2 Unverändert. Art. 33 1 und 2 Unverändert.3 Auf Gesuch hin überträgt die zuständige Stelle der Justiz-, Ge-meinde- und Kirchendirektion Gemeinden mit weniger als 10 000Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz, wenn sie über einegeeignete Bauverwaltung verfügen. Für die Gemeinden mit über-tragener voller Bewilligungskompetenz gelten die Vorschriften für diegrossen Gemeinden.

3 Auf Gesuch hin überträgt die zuständige Stelle der Justiz-, Ge-meinde- und Kirchendirektion Gemeinden mit weniger als 10 000Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz, wenn sie über einegeeignete Bauverwaltung verfügen. Für die Gemeinden mit über-tragener voller Bewilligungskompetenz gelten die Vorschriften für diegrossen Gemeinden.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 40 1 bis 3 Unverändert. Art. 40 1 bis 3 Unverändert.4 Aufgehoben. 4 Aufgehoben.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1). Die Beschwerde-antwort ist innert 30 Tagen einzureichen. Für die Beschwerdebefugnisim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt Absatz 2 sinngemäss.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1). Die Beschwerde-antwort ist innert 30 Tagen einzureichen. Für die Beschwerdebefugnisim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 44 1 und 2 Unverändert. Art. 44 1 und 2 Unverändert.3 Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde kann vomGesuchsteller innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei derzuständigen Fachdirektion geführt werden.

3 Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde kann vomGesuchsteller innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei derzuständigen Fachdirektion geführt werden.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 61a 1Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.

Art. 61a 1Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion entscheidet kantonalletztinstanzlich über die Genehmigung von Richtplänen.

3 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion entscheidet kantonalletztinstanzlich über die Genehmigung von Richtplänen.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 63 1 und 2 Unverändert. Art. 63 1 und 2 Unverändert.3 Gegen die Festlegung kantonaler Planungszonen kann Beschwerdebei der Direktion geführt werden, die der zuständigen Stelle vorsteht,die die Planungszone erlassen hat.

3 Gegen die Festlegung kantonaler Planungszonen kann Beschwerdebei der Direktion geführt werden, die der zuständigen Stelle vorsteht,die die Planungszone erlassen hat.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 102 1 und 2 Unverändert. Art. 102 1 und 2 Unverändert.3 Gegen die Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

3 Gegen die Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionkann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

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4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 113 1Unverändert. Art. 113 1Unverändert.2 «mit Gemeindebeschwerde» wird aufgehoben. 2 «mit Gemeindebeschwerde» wird aufgehoben.3 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerdebeim Verwaltungsgericht geführt werden.

3 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerdebeim Verwaltungsgericht geführt werden.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 118 1 und 2 Unverändert. Art. 118 1 und 2 Unverändert.3 «die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» wird ersetzt durch«die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion».

3 «die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion» wird ersetzt durch«die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion».

Art. 125 1Unverändert. Art. 125 1Unverändert.2 Auf Antrag der Gemeinde oder eines interessierten Grundeigen-tümers leitet der Regierungsstatthalter die Grenzregulierung ein undführt sie durch.

2 Auf Antrag der Gemeinde oder eines interessierten Grundeigen-tümers leitet der Regierungsstatthalter die Grenzregulierung ein undführt sie durch.

3 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerdebei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion geführt werden.

3 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerdebei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion geführt werden.

4 «des Entscheides tritt die Rechtsänderung» wird ersetzt durch «desGrenzregulierungsplans tritt die Neuordnung».

4 «des Entscheides tritt die Rechtsänderung» wird ersetzt durch «desGrenzregulierungsplans tritt die Neuordnung».

Art. 137 1«endgültig» wird ersetzt durch «mit Verfügung». Art. 137 1«endgültig» wird ersetzt durch «mit Verfügung».2 Unverändert. 2 Unverändert.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Direktion für Bau, Ver-kehr und Energie» durch «Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion»ersetzt: Artikel 40 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 124.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Direktion für Bau, Ver-kehr und Energie» durch «Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion»ersetzt: Artikel 40 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 124.

31. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen(Strassenbaugesetz, SBG):

31. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen(Strassenbaugesetz, SBG):

Art. 33 1Der Strassenplan wird nach den Verfahrensvorschriftendes Baugesetzes für kantonale Überbauungspläne erlassen. Die Bau-,Verkehrs- und Energiedirektion ist zu dessen Erlass zuständig. Gegenihre Verfügung kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 33 1Der Strassenplan wird nach den Verfahrensvorschriftendes Baugesetzes für kantonale Überbauungspläne erlassen. Die Bau-,Verkehrs- und Energiedirektion ist zu dessen Erlass zuständig. Gegenihre Verfügung kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

2 und 3 Aufgehoben. 2 und 3 Aufgehoben.4 Unverändert. 4 Unverändert.5 «genehmigten» wird aufgehoben. 5 «genehmigten» wird aufgehoben.

Art. 53 1 bis 6 Unverändert. Art. 53 1 bis 6 Unverändert.7 Aufgehoben. 7 Aufgehoben.

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Art. 77 1Unverändert. Art. 77 1Unverändert.2 «endgültig» wird aufgehoben. 2 «endgültig» wird aufgehoben.

32. Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt undWasserbau (Wasserbaugesetz, WBG):

32. Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt undWasserbau (Wasserbaugesetz, WBG):

Art. 18 1 und 2 Unverändert. Art. 18 1 und 2 Unverändert.3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich». 3 «endgültig» wird ersetzt durch «kantonal letztinstanzlich».

Art. 24 1Unverändert. Art. 24 1Unverändert.2 Zur Einsprache sind befugt:a Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt und in

schutzwürdigen Interessen betroffen sind;b und c unverändert.

2 Zur Einsprache sind befugt:a Personen, die durch das Vorhaben besonders berührt und in

schutzwürdigen Interessen betroffen sind;b und c unverändert.

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

Art. 25 Betrifft nur den französischen Text. Art. 25 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 1«Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion» wird ersetzt durch«zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

Art. 29 1«Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion» wird ersetzt durch«zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

2 Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen dazuverhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen.Nötigenfalls kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einenkantonalen Wasserbauplan erlassen.

2 Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen dazuverhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen.Nötigenfalls kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einenkantonalen Wasserbauplan erlassen.

Art. 51 1Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energie-direktion über den kantonalen Wasserbauplan kann Beschwerde beimRegierungsrat geführt werden.

Art. 51 1Gegen die Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energie-direktion über den kantonalen Wasserbauplan kann Beschwerde beimRegierungsrat geführt werden.

2 Gegen Verfügungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sowie gegen Verfü-gungen über die Auflösung von Schwellenkorporationen kann bei derDirektion und gegen deren Entscheid beim Regierungsrat Beschwerdegeführt werden. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.

2 Gegen Verfügungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sowie gegen Verfü-gungen über die Auflösung von Schwellenkorporationen kann bei derDirektion und gegen deren Entscheid beim Regierungsrat Beschwerdegeführt werden. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 52 1Unverändert. Art. 52 1Unverändert.2 «Direktion für Bau, Verkehr und Energie» wird ersetzt durch «Bau-,Verkehrs- und Energiedirektion»; «Absatz 3 bleibt vorbehalten.» wirdaufgehoben.

2 «Direktion für Bau, Verkehr und Energie» wird ersetzt durch «Bau-,Verkehrs- und Energiedirektion»; «Absatz 3 bleibt vorbehalten.» wirdaufgehoben.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.

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Art. 53 1«Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetztdurch «VRPG».

Art. 53 1«Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetztdurch «VRPG».

2 Unverändert. 2 Unverändert.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion» durch «zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion» ersetzt: Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12Absatz 3, Artikel 25 Absätze 3, 4 und 6, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 37Absätze 5 und 6.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion» durch «zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- undEnergiedirektion» ersetzt: Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12Absatz 3, Artikel 25 Absätze 3, 4 und 6, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 37Absätze 5 und 6.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Justiz-, Gemeinde- undKirchendirektion» durch «zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- undKirchendirektion» ersetzt: Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Ab-satz 3.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Justiz-, Gemeinde- undKirchendirektion» durch «zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- undKirchendirektion» ersetzt: Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Ab-satz 3.

33. Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG): 33. Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG):

Art. 46 1Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen könnennach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetz-gebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten wer-den.

Art. 46 1Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen könnennach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetz-gebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten wer-den.

2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichts-beschwerde zulässig.

2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichts-beschwerde zulässig.

34. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG): 34. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG):

Art. 3 1Eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission entschei-det über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmengegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betref-fend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten.

Art. 3 1Eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission entschei-det über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmengegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betref-fend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

35. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG): 35. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG):

Art. 10 1«bezeichnet» wird ersetzt durch «bezeichnet kantonalletztinstanzlich».

Art. 10 1«bezeichnet» wird ersetzt durch «bezeichnet kantonalletztinstanzlich».

2 bis 4 Unverändert. 2 bis 4 Unverändert.

36. Gesetz vom 16. November 1989 über die Reinhaltung der Luft(Lufthygienegesetz, LHG):

36. Gesetz vom 16. November 1989 über die Reinhaltung der Luft(Lufthygienegesetz, LHG):

Art. 21 1Unverändert. Art. 21 1Unverändert.2 Aufgehoben. 2 Aufgehoben.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 74

3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

37. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG): 37. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG):

Art. 45 1Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regie-rungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 45 1Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regie-rungsrat Beschwerde geführt werden.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.4 «Verwaltungsrechtspflegegesetzes» wird ersetzt durch «Gesetzesvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1)».

4 «Verwaltungsrechtspflegegesetzes» wird ersetzt durch «Gesetzesvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1)».

38. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung: 38. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung:

Art. 47 Aufgehoben. Art. 47 Aufgehoben.

Randtitel:Aufgehoben

Art. 48 1Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann beider Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.

Randtitel:Aufgehoben

Art. 48 1Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann beider Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

2 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Unverändert. 3 Unverändert.

39. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG): 39. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG):

Art. 47 1 und 2 Unverändert. Art. 47 1 und 2 Unverändert.3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwal-tungsrechtspflege (VRPG)1).

40. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden-und Waldverbesserungen (VBWG):

40. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden-und Waldverbesserungen (VBWG):

Art. 32 1«über die Gemeindebeschwerde» wird ersetzt durch «desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

Art. 32 1«über die Gemeindebeschwerde» wird ersetzt durch «desGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

2 bis 4 Unverändert. 2 bis 4 Unverändert.

Art. 33 1Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentüme-rinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Per-sonen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und inschutzwürdigen Interessen betroffen sind.

Art. 33 1Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentüme-rinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Per-sonen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und inschutzwürdigen Interessen betroffen sind.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

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41. Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau (RebG): 41. Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau (RebG):

Art. 1 1Unverändert. Art. 1 1Unverändert.2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktions-regionen bezeichnen.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktions-regionen bezeichnen.

Art. 25 Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlasseneVerfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über dieVerwaltungsrechtspflege (VRPG)1) angefochten werden.

Art. 25 Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlasseneVerfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über dieVerwaltungsrechtspflege (VRPG)1) angefochten werden.

42. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG): 42. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG):

Art. 69 1Unverändert. Art. 69 1Unverändert.2 Aufgehoben. 2 Aufgehoben.3 «Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

3 «Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» wird ersetzt durch«Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)1)».

43. Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003 (BRG): 43. Bergregalgesetz vom 18. Juni 2003 (BRG):

Art. 35 1Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen könnennach den Bestimmungen des KoG und des VRPG angefochten werden.

Art. 35 1Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen könnennach den Bestimmungen des KoG und des VRPG angefochten werden.

2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichts-beschwerde zulässig.

2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichts-beschwerde zulässig.

44. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993: 44. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993:

Art. 30 1Unverändert. Art. 30 1Unverändert.2 und 3 Aufgehoben. 2 und 3 Aufgehoben.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

Art. 43 1«Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat» wird er-setzt durch «Beschwerde beim Verwaltungsgericht».

Art. 43 1«Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat» wird er-setzt durch «Beschwerde beim Verwaltungsgericht».

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 76

III. III.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- undVerwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisheri-gem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder dieweiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwal-tungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beur-teilen sich nach dem neuen Recht.

2. Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungenund Entscheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinter-nen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind,steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel an eine ver-waltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.

1. Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- undVerwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisheri-gem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder dieweiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwal-tungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beur-teilen sich nach dem neuen Recht.

2. Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungenund Entscheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinter-nen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind,steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel an eine ver-waltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.

Bereinigung von Gesetzen und Dekreten Bereinigung von Gesetzen und Dekreten

1. Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aberformell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durchDekret anpassen.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzenund Dekreten, welche die Terminologie dieser Gesetzesänderungbetreffen, durch Verordnung vorzunehmen.

1. Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aberformell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durchDekret anpassen.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzenund Dekreten, welche die Terminologie dieser Gesetzesänderungbetreffen, durch Verordnung vorzunehmen.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 19. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: GascheDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 5. März 2008 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: GascheDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 15. Februar 2008 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Kneubühler

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei undwährend der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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