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12. 12. 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungs- schutz .................................................................................................................... Ändert FFN 18-3 578 H 13614 577 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2012 Tag Inhalt Seite Nr. 27 Ausgegeben zu Wiesbaden am 20. Dezember 2012 12. 12. 12 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen .................................................................... FFN 70-272; ändert FFN 320-20, 310-63, 322-125, 50-37, 50-10, 50-30, 353-56 581 12. 12. 12 Hessisches Landesplanungsgesetz..................................................................... FFN 360-19; hebt auf FFN 360-17; ändert FFN 330-48 590 13. 12. 12 Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen ................... FFN 362-71, 362-72; ändert FFN 362-72, 305-69, 362-29, 362-57; hebt auf FFN 362-59, 362-66, 362-68, 362-69 600 12. 12. 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtpla- nergesetzes ........................................................................................................... Ändert FFN 50-37 612 11. 12. 12 Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Kranken- hauswesens (Krankenhausverordnung) ............................................................. FFN 351-89; hebt auf FFN 350-60, 351-39, 351-41, 351-77, 351-76 615 Absender: A. Bernecker Verlag GmbH Unter dem Schöneberg 1 34212 Melsungen PVSt, DPAG Entgelt bezahlt Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00 ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de Druck: Bernecker MediaWare AG Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 65, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00 E-Mail: [email protected] Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie- gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent- binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ- gen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 61,01 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.

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12. 12. 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungs-schutz ....................................................................................................................

Ändert FFN 18-3

578

H 13614

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Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2012

Tag Inhalt Seite

Nr. 27Ausgegeben zu Wiesbaden am 20. Dezember 2012

12. 12. 12 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Auslanderworbener Berufsqualifikationen ....................................................................

FFN 70-272; ändert FFN 320-20, 310-63, 322-125, 50-37, 50-10, 50-30, 353-56

581

12. 12. 12 Hessisches Landesplanungsgesetz.....................................................................

FFN 360-19; hebt auf FFN 360-17; ändert FFN 330-48

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13. 12. 12 Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen ...................

FFN 362-71, 362-72; ändert FFN 362-72, 305-69, 362-29, 362-57; hebt aufFFN 362-59, 362-66, 362-68, 362-69

600

12. 12. 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtpla-nergesetzes ...........................................................................................................

Ändert FFN 50-37

612

11. 12. 12 Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Kranken-hauswesens (Krankenhausverordnung).............................................................

FFN 351-89; hebt auf FFN 350-60, 351-39, 351-41, 351-77, 351-76

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Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

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Artikel 1

Das Gesetz über das Landesamt fürVerfassungsschutz vom 19. Dezember1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 28. September 2007(GVBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Landesamt für Verfas-sungsschutz ist zuständig für Sicher-heitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzesvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,2298), zuletzt geändert durch das Ge-setz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576).“

2. § 4 Abs. 7 bis 12 wird aufgehoben.

3. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

㤠4a

Besondere Auskunftsersuchen

(1) Das Landesamt für Verfassungs-schutz darf im Einzelfall, soweit dieszur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, bei denjeni-gen, die geschäftsmäßig Postdienst-leistungen erbringen oder Telemedienanbieten oder daran mitwirken, Aus-künfte über Daten, die für die Begrün-dung, inhaltliche Ausgestaltung, Än-derung oder Beendigung eines Ver-tragsverhältnisses über Postdienstleis-tungen oder Telemedien gespeichertworden sind, einholen.

(2) Das Landesamt für Verfassungs-schutz darf im Einzelfall zur Erfüllungseiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2, wenntatsächliche Anhaltspunkte für schwer-wiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Schutzgütervorliegen, bei

1. Kreditinstituten, Finanzdienstleis-tungsinstituten und Finanzunter-nehmen Auskünfte zu Konten, Kon-teninhabern und sonstigen Berech-tigten sowie weiteren am Zahlungs-verkehr Beteiligten und zu Geldbe-wegungen und Geldanlagen,

2. Luftfahrtunternehmen Auskünfte zuNamen, Anschriften und zur Inan-spruchnahme von Transportdienst-leistungen und sonstigen Umstän-den des Luftverkehrs

einholen.

(3) Das Landesamt für Verfassungs-schutz darf im Einzelfall zur Erfüllung

seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unterden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1des Artikel 10-Gesetzes bei Personenund Unternehmen, die geschäftsmäßig

1. Postdienstleistungen erbringen oderdaran mitwirken, Auskünfte zu Na-men, Anschriften und Postfächernund sonstigen Umständen des Post-verkehrs,

2. Telekommunikationsdienste erbrin-gen oder daran mitwirken, Aus-künfte über Telekommunikations-verbindungsdaten,

3. Telemedien anbieten oder daranmitwirken, Auskünfte über

a) Merkmale der Kommunikation,

b) Beginn und Ende sowie über denUmfang der jeweiligen Nutzungund

c) die vom Nutzer in Anspruch ge-nommenen Telemedien

einholen.

(4) Auskünfte nach Abs. 3 dürfennur auf Anordnung des für den Verfas-sungsschutz zuständigen Ministeriumseingeholt werden. Die Anordnung istdurch die Leiterin oder den Leiter desLandesamts für Verfassungsschutzoder seine Vertreterin oder seinen Ver-treter schriftlich zu beantragen. DerAntrag ist zu begründen. Das Ministe-rium unterrichtet unverzüglich dieG10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessi-schen Ausführungsgesetzes zum Arti-kel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969[GVBl. I S. 303], zuletzt geändertdurch Gesetz vom 27. September 2012[GVBl. S. 290]) über die Anordnungvor deren Vollzug. Bei Gefahr im Ver-zug kann das Ministerium den Vollzugder Anordnung auch bereits vor Unter-richtung der Kommission anordnen.Die G10-Kommission prüft von Amtswegen oder aufgrund von Beschwer-den die Zulässigkeit und Notwendig-keit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes istentsprechend anzuwenden. Anordnun-gen, die die G10-Kommission für un-zulässig oder nicht notwendig erklärt,hat das Ministerium unverzüglich auf-zuheben. Für die Verarbeitung dernach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erhobenen Da-ten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes ent-sprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1und 3 des Artikel 10-Gesetzes findetentsprechende Anwendung.

(5) Der Verpflichtete hat die Aus-kunft unentgeltlich zu erteilen. DasAuskunftsersuchen und die übermit-telten Daten dürfen dem Betroffenenoder Dritten vom Verpflichteten nichtmitgeteilt werden.

578 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

*) Ändert FFN 18-3

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz*)

Vom 12. Dezember 2012

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 579

(6) Das Grundrecht des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes wird nachMaßgabe des Abs. 3 eingeschränkt.

(7) Das für den Verfassungsschutzzuständige Ministerium unterrichtet imAbstand von höchstens sechs Monatendie Parlamentarische Kontrollkommis-sion (§ 20) und das ParlamentarischeKontrollgremium des Bundes über dieDurchführung der Maßnahmen nachAbs. 2 und 3; dabei ist insbesondereein Überblick über Anlass, Umfang,Dauer, Ergebnis und Kosten der im Be-richtszeitraum durchgeführten Maß-nahmen nach den Abs. 2 und 3 zu ge-ben.“

4. In § 5a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe„oder unter den Voraussetzungen des§ 100f Abs. 5 der Strafprozessord-nung“ gestrichen.

5. In § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2Abs. 2“ jeweils die Wörter „oder tat-sächliche Anhaltspunkte hierfür“ ein-gefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Kommaund die Wörter „Protokolle undMitschriften, Verwendung von mo-bilen Geräten“ angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Sitzungen werden durchdie Kanzlei des Hessischen Land-tags protokolliert. Die oder der Vor-sitzende leitet das Protokoll nachFertigstellung der von der Präsiden-tin oder dem Präsidenten des Land-tags bestimmten Stelle zur Regis-trierung und Verwaltung zu. Je eineAusfertigung des Protokolls wirdbeim Landesamt für Verfassungs-schutz sowie bei der Präsidentinoder dem Präsidenten des Landtagsals Verschlusssache archiviert.

(3) Den Mitgliedern ist gestattet,sich für die Beratungen währendder Sitzungen handschriftliche No-tizen anzufertigen. Aus Gründendes Geheimschutzes stellt die oderder Vorsitzende im Anschluss an je-de Sitzung die Einziehung und Ver-nichtung der handschriftlichen No-tizen mit Sitzungsbezug sicher, so-weit von der Erstellerin oder demErsteller der Notizen eine Verwah-rung durch die Landtagsverwaltungnicht gewünscht wird. Wird Ver-wahrung gewünscht, übergibt dasMitglied der oder dem Vorsitzendendie Unterlagen in einem verschlos-senen Umschlag. Die von der Präsi-dentin oder dem Präsidenten desLandtags bestimmte Stelle zur Re-gistrierung und Verwaltung von

Verschlusssachen verwahrt diehandschriftlichen Notizen mit demProtokoll der Sitzung. Jedem Mit-glied ist auf Verlangen Einsicht inseine Notizen zu gewähren.

(4) Der Gebrauch von Mobiltele-fonen, tragbaren elektronischenDatenverarbeitungsgeräten odersonstigen Geräten zur Aufzeich-nung von Bild- und Tondaten wäh-rend der Sitzung ist nicht gestattet.Die oder der Vorsitzende stellt vorBeginn der Sitzung sicher, dass kei-ne der in Satz 1 genannten Geräteeingesetzt werden können.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 4 werden folgende Sätzeangefügt:

„Die Akteneinsicht erstreckt sichauch auf vom Landesamt für Ver-fassungsschutz amtlich verwahrteSchriftstücke sowie die Einsicht inDaten des Landesamts für Verfas-sungsschutz. Soweit im Rahmen derAkteneinsicht erforderlich, ist denMitgliedern der ParlamentarischenKontrollkommission Zutritt zu denDienststellen des Landesamts fürVerfassungsschutz zu gewähren.“

b) Als Abs. 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Die Parlamentarische Kon-trollkommission kann im Einzelfallzur Wahrnehmung ihrer Kontroll -aufgaben mit der Mehrheit vonzwei Dritteln ihrer Mitglieder nachAnhörung der Landesregierung be-schließen, einen Sachverständigenmit der Durchführung von Untersu-chungen zu beauftragen. Der Sach-verständige hat der Parlamentari-schen Kontrollkommission über dasErgebnis der Untersuchungen zuberichten. Die Landesregierung istdem Sachverständigen gegenüberin gleicher Weise zur Auskunft undMitwirkung verpflichtet wie derParlamentarischen Kontrollkommis-sion. Insbesondere ist dem Sachver-ständigen auf Verlangen Aktenein-sicht zu gewähren. § 21 Abs. 1 Satz 2und 3 ist auf Sachverständige anzu-wenden.

(6) Die Parlamentarische Kon-trollkommission kann dem Hessi-schen Datenschutzbeauftragten Ge-legenheit zur Stellungnahme inFragen des Datenschutzes geben.

(7) Der Haushaltsplan des Lan-desamts für Verfassungsschutz wirdder Parlamentarischen Kontroll-kommission zur Mitberatung über-wiesen. Die Landesregierung unter-richtet die Parlamentarische Kon-trollkommission über den Vollzugdes Wirtschaftsplans im Haushalts-jahr.“

8. In § 25 wird die Angabe „2012“ durch„2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

580 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 12. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

R h e i n

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 581

Artikel 11)

Hessisches Gesetz über die Feststellungder Gleichwertigkeit ausländischer

Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikations-

feststellungsgesetz – HBQFG)

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nut-zung von im Ausland erworbenen Berufs-qualifikationen für den deutschen Ar-beitsmarkt, um eine qualifikationsnaheBeschäftigung zu ermöglichen.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststel-lung der Gleichwertigkeit im Ausland er-worbener Ausbildungsnachweise, unterBerücksichtigung sonstiger nachgewiese-ner Berufsqualifikationen, und inländi-scher Ausbildungsnachweise für Berufe,die durch Rechtsvorschriften des Landesgeregelt sind, sofern die entsprechendenberufsrechtlichen Regelungen des Landesunter Bezugnahme auf dieses Gesetznicht etwas anderes bestimmen. § 10 desBundesvertriebenengesetzes in der Fas-sung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetzvom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426),bleibt unberührt. Auf akademische Quali-fikationen findet dieses Gesetz nur An-wendung, soweit diese Voraussetzung zurAufnahme und Ausübung eines regle-mentierten Berufes sind.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personenanwendbar, die im Ausland einen Ausbil-dungsnachweis erworben haben und dar-legen, in Hessen eine ihrer Berufsqualifi-kation entsprechende Erwerbstätigkeitausüben zu wollen.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifi-kationen, die durch Ausbildungsnachwei-se, Befähigungsnachweise oder einschlä-gige, im Inland oder Ausland erworbeneBerufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prü-fungszeugnisse und Befähigungsnach-weise, die von verantwortlichen Stellenfür den Abschluss einer erfolgreich absol-vierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Ge-setzes ist eine durch Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften geregelte Berufsausbil-dung, berufliche Fort- oder Weiterbil-dung. Die Berufsausbildung vermittelt diezur Ausübung einer qualifizierten berufli-chen Tätigkeit erforderliche beruflicheHandlungsfähigkeit. Sie findet in einemgeordneten Ausbildungsgang statt, derauch den Erwerb der erforderlichen Be-rufserfahrungen umfassen kann. Die be-rufliche Fort- und Weiterbildung erweitertdie berufliche Handlungsfähigkeit überdie Berufsausbildung hinaus.

(4) Berufe, die durch Rechtsvorschrif-ten des Landes geregelt sind, umfassenreglementierte Berufe und nicht regle-mentierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufli-che Tätigkeiten, deren Aufnahme oderAusübung durch Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften an den Besitz bestimm-ter Berufsqualifikationen gebunden sind;eine Art der Ausübung ist insbesonderedie Führung einer Berufsbezeichnung,die durch Rechts- oder Verwaltungsvor-schriften auf Personen beschränkt ist, dieüber bestimmte Berufsqualifikationenverfügen.

ZWEITER TEIL

FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

Erster Abschnitt

Nicht reglementierte Berufe

§ 4

Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf An-trag die Gleichwertigkeit fest, sofern

1. der im Ausland erworbene Ausbil-dungsnachweis die Befähigung zu ver-gleichbaren beruflichen Tätigkeitenwie der entsprechende landesrechtlichgeregelte Ausbildungsnachweis belegtund

2. zwischen den nachgewiesenen Berufs-qualifikationen und der entsprechen-den landesrechtlich geregelten Berufs-bildung keine wesentlichen Unter-schiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischenden nachgewiesenen Berufsqualifikatio-nen und der entsprechenden landesrecht-lich geregelten Berufsbildung liegen vor,sofern

1. sich der im Ausland erworbene Ausbil-dungsnachweis auf Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht,1) FFN 70-272

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland

erworbener Berufsqualifikationen

Vom 12. Dezember 2012

die sich hinsichtlich der vermitteltenInhalte oder aufgrund der Ausbil-dungsdauer wesentlich von den Fer-tigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-ten unterscheiden, auf die sich der ent-sprechende landesrechtlich geregelteAusbildungsnachweis bezieht,

2. die nach Nr. 1 abweichenden Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fürdie Ausübung des jeweiligen Berufswesentlich sind und

3. die Antragstellerin oder der Antrag-steller diese Unterschiede nicht durchsonstige Befähigungsnachweise odernachgewiesene einschlägige Berufser-fahrung ausgeglichen hat.

(3) In dem Umfang, in dem die zustän-dige Stelle eines Bundeslandes dieGleichwertigkeit festgestellt hat, ist dieInhaberin oder der Inhaber dieser Berufs-qualifikation so zu behandeln, als sei dielandesrechtlich geregelte Berufsqualifika-tion in diesem Bundesland erworben wor-den.

§ 5

Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterla-gen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der ab-solvierten Ausbildungsgänge und derausgeübten Erwerbstätigkeiten indeutscher Sprache,

2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungs-nachweise,

4. Nachweise über einschlägige Berufs-erfahrung oder sonstige Befähigungs-nachweise, sofern diese zur Feststel-lung der Gleichwertigkeit erforderlichsind, und

5. eine Erklärung, ob und bei welcherStelle bereits ein Antrag auf Feststel-lung der Gleichwertigkeit gestellt wur-de, sowie ein gegebenenfalls erteilterBescheid.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2bis 4 sind der zuständigen Stelle in Formvon Originalen oder beglaubigten Kopienvorzulegen. Von den Unterlagen nachAbs. 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen indeutscher Sprache vorzulegen. Darüberhinaus kann die zuständige Stelle vonden Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und al-len nachgereichten Unterlagen Überset-zungen in deutscher Sprache verlangen.Die Übersetzungen sind von einer öffent-lich bestellten oder beeidigten Dolmet-scherin oder einem öffentlich bestelltenoder beeidigten Dolmetscher oder eineröffentlich bestellten oder beeidigtenÜbersetzerin oder einem öffentlich be-stellten oder beeidigten Übersetzer erstel-len zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abwei-chend von Abs. 2 eine andere Form fürdie vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die An-tragstellerin oder den Antragsteller auf-

fordern, innerhalb einer angemessenenFrist Informationen zu Inhalt und Dauerder im Ausland absolvierten Berufsbil-dung sowie zu sonstigen Berufsqualifika-tionen vorzulegen, soweit dies zur Fest-stellung der Gleichwertigkeit erforderlichist.

(5) Bestehen begründete Zweifel ander Echtheit oder der inhaltlichen Richtig-keit der vorgelegten Unterlagen, kann diezuständige Stelle die Antragstellerin oderden Antragsteller auffordern, innerhalbeiner angemessenen Frist weitere geeig-nete Unterlagen vorzulegen.

(6) Die Antragstellerin oder der An-tragsteller hat durch geeignete Unterla-gen darzulegen, in Hessen eine den Be-rufsqualifikationen entsprechende Er-werbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeig-nete Unterlagen können beispielsweiseder Nachweis der Beantragung eines Ein-reisevisums zur Erwerbstätigkeit, derNachweis einer Kontaktaufnahme mit po-tenziellen Arbeitgebern oder ein Ge-schäftskonzept sein. Für Antragstellerin-nen oder Antragsteller mit Wohnsitz in ei-nem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on, einem weiteren Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder in der Schweiz sowie fürStaatsangehörige dieser Staaten ist dieseDarlegung entbehrlich, sofern keine be-sonderen Gründe gegen eine entspre-chende Absicht sprechen.

§ 6

Verfahren

(1) Antragsberechtigt ist jede Person,die im Ausland einen Ausbildungsnach-weis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworbenhat. Der Antrag ist bei der nach § 8 zu-ständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt derAntragstellerin oder dem Antragsteller in-nerhalb eines Monats den Eingang desAntrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1vorgelegten Unterlagen. In der Emp-fangsbestätigung ist das Datum des Ein-gangs bei der zuständigen Stelle mitzutei-len und auf die Frist nach Abs. 3 und dieVoraussetzungen für den Beginn desFristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvoll-ständig, teilt die zuständige Stelle inner-halb der Frist des Satzes 1 mit, welcheUnterlagen nachzureichen sind. Die Mit-teilung enthält den Hinweis, dass derLauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Ein-gang der vollständigen Unterlagen be-ginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss inner-halb von drei Monaten über die Gleich-wertigkeit entscheiden. Die Frist beginntmit Eingang der vollständigen Unterla-gen. Sie kann einmal angemessen verlän-gert werden, wenn dies wegen der Be-sonderheiten der Angelegenheit gerecht-fertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu be-gründen und der Antragstellerin oderdem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

582 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

(4) Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist derLauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablaufder von der zuständigen Stelle festgeleg-ten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist derLauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendi-gung des sonstigen geeigneten Verfah-rens gehemmt.

(5) Der Antrag soll abgelehnt werden,soweit die Gleichwertigkeit im Rahmenanderer Verfahren oder durch Rechtsvor-schrift bereits festgestellt ist.

§ 7

Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antragnach § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichenBescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil dieFeststellung der Gleichwertigkeit wegenwesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in derBegründung auch die vorhandenen Be-rufsqualifikationen der Antragstellerinoder des Antragstellers sowie die wesent-lichen Unterschiede zwischen den vor-handenen Berufsqualifikationen und derentsprechenden landesrechtlich geregel-ten Berufsbildung darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbe-helfsbelehrung beizufügen.

§ 8

Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle im Sinne diesesAbschnitts ist vorbehaltlich anderer fach-rechtlicher Regelungen

1. für Gesundheitsberufe das Regie-rungspräsidium Darmstadt,

2. für Berufe der Landwirtschaft der Lan-desbetrieb Landwirtschaft Hessen,

3. für Berufe nach der Verordnung überdie Staatlichen Prüfungen für Lehre-rinnen und Lehrer der Bürowirtschaftund für Lehrerinnen und Lehrer derInformationsverarbeitung vom 18. De-zember 2009 (ABl. 2010 S. 3) sowienach der Verordnung über die Staatli-che Prüfung für Übersetzerinnen undÜbersetzer, Dolmetscherinnen undDolmetscher, Dozentinnen und Dozen-ten für Deutsche Gebärdensprache(DGS) und Untertitlerinnen und Unter-titler für deutsche Sprache in Hessenvom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438) dasLandesschulamt,

4. für landesrechtlich geregelte schuli-sche Berufsausbildungen das Landes-schulamt, soweit nicht eine Zuständig-keit nach Nr. 1 oder 2 besteht.

(2) Die zuständige Ministerin oder derzuständige Minister wird ermächtigt, dieAufgaben nach diesem Gesetz abwei-chend von Abs. 1 durch Rechtsverord-nung auf andere Stellen, die Aufgabender öffentlichen Verwaltung wahrneh-men, zu übertragen. Zuständig ist

1. für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Beru-fe die für den öffentlichen Gesund-

heitsdienst zuständige Ministerin oderder hierfür zuständige Minister,

2. für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Beru-fe die für die Landwirtschaft zuständi-ge Ministerin oder der hierfür zustän-dige Minister und

3. für die in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genanntenBerufe die für das Schulwesen zustän-dige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister.

(3) Die nach Abs. 2 jeweils zuständigeMinisterin oder der jeweils zuständigeMinister wird ermächtigt, abweichendvon Abs. 1 auf der Grundlage einer Ver-einbarung zwischen dem Land Hessenund einem anderen Land durch Rechts-verordnung als zuständige Stelle eineStelle des anderen Landes zu bestimmen.

Zweiter Abschnitt

Reglementierte Berufe

§ 9

Voraussetzungen der Gleichwertigkeit

(1) Bei der Entscheidung über die Be-fugnis zur Aufnahme oder Ausübung ei-nes in Hessen reglementierten Berufs giltder im Ausland erworbene Ausbildungs-nachweis, unter Berücksichtigung sonsti-ger nachgewiesener Berufsqualifikatio-nen, als gleichwertig mit dem entspre-chenden landesrechtlich geregelten Aus-bildungsnachweis, sofern

1. der im Ausland erworbene Ausbil-dungsnachweis die Befähigung zu ver-gleichbaren beruflichen Tätigkeitenwie der entsprechende landesrechtlichgeregelte Ausbildungsnachweis be-legt,

2. die Antragstellerin oder der Antrag-steller bei einem sowohl in Hessen alsauch im Ausbildungsstaat reglemen-tierten Beruf zur Ausübung des jewei-ligen Berufs im Ausbildungsstaat be-rechtigt ist oder die Befugnis zu Auf-nahme oder Ausübung des jeweiligenBerufs aus Gründen verwehrt wurde,die der Aufnahme oder Ausübung inHessen nicht entgegenstehen, und

3. zwischen den nachgewiesenen Berufs-qualifikationen und der entsprechen-den landesrechtlich geregelten Berufs-bildung keine wesentlichen Unter-schiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischenden nachgewiesenen Berufsqualifikatio-nen und der entsprechenden landesrecht-lich geregelten Berufsbildung liegen vor,sofern

1. sich der im Ausland erworbene Ausbil-dungsnachweis auf Fähigkeiten undKenntnisse bezieht, die sich hinsicht-lich des Inhalts oder aufgrund der Aus-bildungsdauer wesentlich von den Fä-higkeiten und Kenntnissen unterschei-den, auf die sich der entsprechendelandesrechtlich geregelte Ausbil-dungsnachweis bezieht,

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 583

2. die entsprechenden Fähigkeiten undKenntnisse eine maßgebliche Voraus-setzung für die Ausübung des jeweili-gen Berufs darstellen und

3. die Antragstellerin oder der Antrag-steller diese Unterschiede nicht durchsonstige Befähigungsnachweise odernachgewiesene einschlägige Berufser-fahrung ausgeglichen hat.

§ 10

Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1) Sofern die Feststellung der Gleich-wertigkeit wegen wesentlicher Unter-schiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht er-folgen kann, werden bei der Entschei-dung über die Befugnis zur Aufnahmeoder Ausübung eines in Hessen regle-mentierten Berufs die vorhandenen Be-rufsqualifikationen und die wesentlichenUnterschiede gegenüber der entspre-chenden landesrechtlich geregelten Be-rufsqualifikation durch Bescheid festge-stellt.

(2) In dem Bescheid wird zudem fest-gestellt, durch welche Maßnahmen nach§ 11 die wesentlichen Unterschiede ge-genüber der erforderlichen landesrecht-lich geregelten Berufsqualifikation ausge-glichen werden können.

(3) In dem Umfang, in dem die zustän-dige Stelle eines Bundeslandes dieGleichwertigkeit festgestellt hat, ist dieInhaberin oder der Inhaber dieser Berufs-qualifikation so zu behandeln, als sei dielandesrechtlich geregelte Berufsqualifika-tion in diesem Bundesland erworben wor-den.

§ 11

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinnedes § 9 Abs. 2 können durch die Absolvie-rung eines höchstens dreijährigen Anpas-sungslehrgangs, der Gegenstand einerBewertung sein kann, oder das Ablegeneiner Eignungsprüfung im Inland ausge-glichen werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der Aus-gleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1sind die vorhandenen Berufsqualifikatio-nen der Antragstellerin oder des Antrag-stellers zu berücksichtigen. Der Inhalt derAusgleichsmaßnahmen ist auf die festge-stellten wesentlichen Unterschiede imSinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. In-halt und Durchführung der Ausgleichs-maßnahmen können durch die für das je-weilige Fachrecht zuständige Ministerinoder den hierfür zuständigen Ministerdurch Rechtsverordnung geregelt wer-den.

(3) Die Antragstellerin oder der An-tragsteller hat die Wahl zwischen der Ab-solvierung eines Anpassungslehrgangsund dem Ablegen einer Eignungsprü-fung, sofern die entsprechenden berufs-rechtlichen Regelungen nichts anderesbestimmen.

§ 12

Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertig-keit sind dem Antrag auf Befugnis zurAufnahme oder Ausübung eines in Hes-sen reglementierten Berufs folgende Un-terlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der ab-solvierten Ausbildungsgänge und derausgeübten Erwerbstätigkeiten indeutscher Sprache,

2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungs-nachweise,

4. Nachweise über einschlägige Berufs-erfahrungen und sonstige Befähi-gungsnachweise, sofern diese zur Fest-stellung der Gleichwertigkeit erforder-lich sind,

5. im Fall von § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Be-scheinigung über die Berechtigung zurBerufsausübung im Ausbildungsstaatund

6. eine Erklärung, ob bereits ein Antragauf Feststellung der Gleichwertigkeitgestellt wurde, sowie ein gegebenen-falls erteilter Bescheid.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2bis 6 sind der zuständigen Stelle in Formvon Originalen oder beglaubigten Kopienvorzulegen. Darüber hinaus kann die zu-ständige Stelle von den Unterlagen nachAbs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Un-terlagen Übersetzungen in deutscherSprache verlangen. Von den Unterlagennach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzun-gen in deutscher Sprache vorzulegen. DieÜbersetzungen sind von einer öffentlichbestellten oder beeidigten Dolmetscherinoder einem öffentlich bestellten oder be-eidigten Dolmetscher oder einer öffentlichbestellten oder beeidigten Übersetzerinoder einem öffentlich bestellten oder be-eidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abwei-chend von Abs. 2 eine andere Form fürdie vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die An-tragstellerin oder den Antragsteller auf-fordern, innerhalb einer angemessenenFrist Informationen zu Inhalt und Dauerder im Ausland absolvierten Berufsbil-dung sowie zu sonstigen Berufsqualifika-tionen vorzulegen, soweit dies zur Bewer-tung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.Soweit die Berufsbildung in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union, einemweiteren Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraumoder in der Schweiz absolviert wurde,kann sich die zuständige Stelle an die zu-ständige Stelle des Ausbildungsstaateswenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel ander Echtheit oder der inhaltlichen Richtig-keit der vorgelegten Unterlagen, kann diezuständige Stelle die Antragstellerin oderden Antragsteller auffordern, weitere ge-eignete Unterlagen vorzulegen. Soweit

584 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

die Unterlagen in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union, einem weiteren Ver-tragsstaat des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum oder in derSchweiz ausgestellt wurden, kann sichdie zuständige Stelle an die zuständigeStelle des Ausbildungsstaates wenden.

(6) Die Antragstellerin oder der An-tragsteller hat durch geeignete Unterla-gen darzulegen, in Hessen eine ihren Be-rufsqualifikationen entsprechende Er-werbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeig-nete Unterlagen können beispielsweiseder Nachweis der Beantragung eines Ein-reisevisums zur Erwerbstätigkeit, derNachweis einer Kontaktaufnahme mit po-tenziellen Arbeitgebern oder ein Ge-schäftskonzept sein. Für Antragstellerin-nen oder Antragsteller mit Wohnsitz in ei-nem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on, einem weiteren Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder in der Schweiz sowie fürStaatsangehörige dieser Staaten ist dieseDarlegung entbehrlich, sofern keine be-sonderen Gründe gegen eine entspre-chende Absicht sprechen.

§ 13

Verfahren

(1) Die Bewertung der Gleichwertig-keit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Ent-scheidung über die Befugnis zur Aufnah-me oder Ausübung eines in Hessen regle-mentierten Berufs.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt derAntragstellerin oder dem Antragsteller in-nerhalb eines Monats den Eingang desAntrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In derEmpfangsbestätigung ist das Datum desEingangs bei der zuständigen Stelle mit-zuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 unddie Voraussetzungen für den Beginn desFristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvoll-ständig, teilt die zuständige Stelle inner-halb der Frist des Satzes 1 mit, welcheUnterlagen nachzureichen sind. Die Mit-teilung enthält den Hinweis, dass derLauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Ein-gang der vollständigen Unterlagen be-ginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss inner-halb von drei Monaten über die Gleich-wertigkeit entscheiden. Die Frist beginntmit Eingang der vollständigen Unterla-gen. Sie kann einmal angemessen verlän-gert werden, wenn dies wegen der Be-sonderheiten der Angelegenheit gerecht-fertigt ist. Für Antragstellerinnen und An-tragsteller, die ihren Ausbildungsnach-weis in einem Mitgliedstaat der Europä -ischen Union oder einem Vertragsstaatdes Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz erwor-ben haben oder deren Ausbildungsnach-weise in einem dieser genannten Staatenanerkannt wurden, kann die Fristverlän-gerung nach Satz 3 höchstens einen Mo-nat betragen. Die Fristverlängerung ist zu

begründen und der Antragstellerin oderdem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 ist derLauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablaufder von der zuständigen Stelle festgeleg-ten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist derLauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendi-gung des sonstigen geeigneten Verfah-rens gehemmt.

(5) Die zuständige Stelle richtet sichnach dem jeweiligen Fachrecht.

(6) Die für das jeweilige Fachrecht zu-ständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister wird ermächtigt, dieAufgaben durch Rechtsverordnung aufandere Stellen, die Aufgaben der öffentli-chen Verwaltung wahrnehmen, zu über-tragen.

(7) Die für das jeweilige Fachrecht zu-ständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister wird ermächtigt, abwei-chend von Abs. 5 auf der Grundlage einerVereinbarung zwischen dem Land Hes-sen und einem anderen Land durchRechtsverordnung als zuständige Stelleeine Stelle des anderen Landes zu be-stimmen. Körperschaften des öffentlichenRechts können vereinbaren, dass die ih-nen durch dieses oder aufgrund diesesGesetzes übertragenen Aufgaben von ei-ner anderen zuständigen Stelle, derenSitz auch in einem anderen Bundeslandsein kann, wahrgenommen werden. DieVereinbarung bedarf der Genehmigungdes jeweils zuständigen Ministeriums.

Dritter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 14

Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden

Nachweisen

(1) Kann die Antragstellerin oder derAntragsteller die für die Feststellung oderBewertung der Gleichwertigkeit erforder-lichen Nachweise nach § 5 Abs. 1, 4 und 5oder § 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nichtzu vertretenden Gründen nicht oder nurteilweise vorlegen oder ist die Vorlage derentsprechenden Unterlagen mit einemunangemessenen zeitlichen und sachli-chen Aufwand verbunden, stellt die zu-ständige Stelle die für einen Vergleich mitder entsprechenden inländischen Berufs-bildung maßgeblichen beruflichen Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten derAntragstellerin oder des Antragstellersdurch sonstige geeignete Verfahren fest.Die Antragstellerin oder der Antragstellerhat die Gründe glaubhaft zu machen, dieeiner Vorlage der entsprechenden Unter-lagen entgegenstehen. Die zuständigeStelle ist befugt, eine Versicherung an Ei-des statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zurErmittlung der beruflichen Fertigkeiten,

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 585

Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne desAbs. 1 sind insbesondere Arbeitsproben,Fachgespräche, praktische und theoreti-sche Prüfungen sowie Gutachten vonSachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertungder Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisseder in den Abs. 1 und 2 vorgesehenensonstigen Verfahren.

§ 15

Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der An-tragsteller ist verpflichtet, alle für die Er-mittlung der Gleichwertigkeit notwendi-gen Unterlagen vorzulegen sowie alle da-zu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die Antragstellerin oder derAntragsteller dieser Mitwirkungspflichtnicht nach und wird hierdurch die Auf-klärung des Sachverhalts erheblich er-schwert, kann die zuständige Stelle ohneweitere Ermittlungen entscheiden. Diesgilt entsprechend, wenn die Antragstelle-rin oder der Antragsteller in anderer Wei-se die Aufklärung des Sachverhalts er-heblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlenderMitwirkung nur abgelehnt werden, nach-dem die Antragstellerin oder der Antrag-steller auf die Folge schriftlich hingewie-sen worden ist und der Mitwirkungs-pflicht nicht innerhalb einer angemesse-nen Frist nachgekommen ist.

§ 15a

Beratungsanspruch

(1) Inhaberinnen und Inhaber auslän-discher Berufsqualifikationen haben ei-nen Anspruch auf Beratung, wenn sie

a) ihren Hauptwohnsitz im Land Hessenhaben oder

b) glaubhaft die Absicht darlegen, imLand Hessen einer ihrer im Auslanderworbenen Berufsqualifikation ent-sprechenden Erwerbstätigkeit nachge-hen zu wollen.

Der Anspruch auf Beratung entfällt, so-weit die in Abs. 2 genannten Beratungs-leistungen von einer nicht vom Land Hes-sen finanzierten Stelle erbracht werden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasstdie Beratung über die zuständige Stelle,die Festlegung des Referenzberufes, all-gemeine Hinweise über die Vorausset-zungen der Gleichwertigkeit sowie dievorzulegenden Unterlagen, das Verfahrensowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnah-men zu absolvieren. Der Anspruch be-zieht sich sowohl auf bundes- als auch auflandesrechtlich geregelte Berufe.

(3) Die Beratungsstellen beraten orga-nisatorisch und personell unabhängig vonden Stellen, die über die Feststellung derGleichwertigkeit ausländischer Berufs-qualifikationen oder deren Anerkennungentscheiden.

§ 16

Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetzist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

DRITTER TEIL

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 17

Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellungder Gleichwertigkeit nach diesem Gesetzund nach anderen berufsrechtlichen Ge-setzen und Verordnungen wird eine Lan-desstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für dasvorausgegangene Kalenderjahr folgendeErhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohn-ort des Antragstellers, Datum der An-tragstellung,

2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenz-beruf oder deutsche Referenzausbil-dung,

3. Datum der Entscheidung, Gegenstandund Art der Entscheidung,

4. Meldungen und Entscheidungen be-treffend die Dienstleistungsfreiheitnach Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie2005/36/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 7. Septem-ber 2005 über die Anerkennung vonBerufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zu-letzt geändert durch Verordnung (EU)623/2012 der Kommission vom 11. Juli2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9),

5. eingelegte Rechtsbehelfe und Ent-scheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunfts-pflichtigen,

2. Name und Telefonnummer sowieAdresse für elektronische Post der fürRückfragen zur Verfügung stehendenPerson.

(4) Für die Erhebung besteht Aus-kunftspflicht. Die Angaben nach Abs. 3Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtigsind die nach diesem Gesetz und nachanderen berufsrechtlichen Gesetzen undVerordnungen für die Verfahren zur Fest-stellung der Gleichwertigkeit zuständigenStellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch andas Hessische Statistische Landesamt zuübermitteln.

(6) Das für Angelegenheiten der Statis-tik zuständige Mitglied der Landesregie-rung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung

1. die Erhebung einzelner Merkmaleauszusetzen, die Periodizität zu verlän-

586 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. IS. 635), wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Hessische Berufsqualifikati-onsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwen-dung.“

Artikel 44)

Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz inder Fassung vom 28. September 2011(GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durchGesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die An-gabe zu § 59 wie folgt gefasst:

„§ 59 Außerhalb Hessens und in an-deren Ausbildungsgängen er-worbene Lehrbefähigungenund Befähigungen zu einemLehramt“

2. In der Inhaltsübersicht wird die An-gabe zu § 61 wie folgt gefasst:

„§ 61 Nach dem Recht der Europäi-schen Union erworbene Lehr-befähigungen und Befähigun-gen zu einem Lehramt“

3. In § 14 Abs. 6 werden die Wörter„dem Amt für Lehrerbildung“ durch„der Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 6 Satz 2 werden die Wör-ter „Das Amt für Lehrerbildung“durch „Die Ausbildungsbehörde“ er-setzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter„beim Amt für Lehrerbildung“durch „bei der Ausbildungsbehör-de“ ersetzt.

b) In Abs. 3 werden in dem Satzteilvor Nr. 1 die Wörter „vom Amt fürLehrerbildung“ durch „von derAusbildungsbehörde“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 7 werden die Wörter„das Amt für Lehrerbildung“ durch„die Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

7. In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils vordem Wort „entlassen“ das Wort „zu“gestrichen.

8. In § 56 werden die Wörter „dem Amtfür Lehrerbildung“ durch „der Aus-bildungsbehörde“ ersetzt.

9. In § 57 werden die Wörter „dem Amtfür Lehrerbildung“ durch „der Aus-bildungsbehörde“ ersetzt.

10. § 59 wird wie folgt gefasst:

㤠59

Außerhalb Hessens und in anderenAusbildungsgängen erworbene

Lehrbefähigungen und Befähigungenzu einem Lehramt

(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 587

gern sowie den Kreis der zu Befragen-den einzuschränken, wenn die Ergeb-nisse nicht mehr oder nicht mehr inder ursprünglich vorgesehenen Aus-führlichkeit oder Häufigkeit benötigtwerden,

2. einzelne neue Merkmale einzuführen,wenn dies zur Deckung eines geänder-ten Bedarfs für den in § 1 genanntenZweck erforderlich ist und durchgleichzeitige Aussetzung andererMerkmale eine Erweiterung des Erhe-bungsumfangs vermieden wird; nichteingeführt werden können Merkmale,die besondere Arten personenbezoge-ner Daten nach § 7 Abs. 4 des Hessi-schen Datenschutzgesetzes in der Fas-sung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), betref-fen,

3. die Erhebung von Merkmalen anzu-ordnen, soweit dies zur Umsetzungoder Durchführung von Rechtsaktender Europäischen Union erforderlichist.

§ 18

Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistiknach § 17 überprüft die Landesregierungnach Ablauf von vier Jahren nach Inkraft-treten dieses Gesetzes seine Anwendungund Auswirkungen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtagzu berichten.

§ 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Artikel 22)

Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Dem § 24a des Hessischen Beamten-gesetzes in der Fassung vom 11. Januar1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 25. November 2010(GVBl. I S. 410), wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Hessische Berufsqualifikati-onsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwen-dung.“

Artikel 33)

Änderung des Hessischen Gesetzes überdie öffentliche Sicherheit und Ordnung

Dem § 99 des Hessischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit und Ord-nung in der Fassung vom 14. Januar 2005(GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch

2) Ändert FFN 320-203) Ändert FFN 310-634) Ändert FFN 322-125

Deutschland oder in anderen Ausbil-dungsgängen erworbene gleichwerti-ge Befähigung zum Lehramt oder zurLehrbefähigung in arbeitstechni-schen Fächern gilt als Befähigungzum Lehramt oder als Lehrbefähi-gung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das Kultusministerium kann ei-ne andere außerhalb Hessens oder inanderen Ausbildungsgängen erwor-bene Befähigung als Befähigung zumLehramt oder als Lehrbefähigung imSinne dieses Gesetzes anerkennen.Es kann seine Befugnis nach Satz 1einer nachgeordneten Dienststelleübertragen.

(3) Für die Feststellung derGleichwertigkeit einer im Auslanderworbenen Befähigung für den Be-ruf der Lehrerin oder des Lehrers miteiner nach diesem Gesetz erworbe-nen Befähigung zu einem Lehramtoder einer nach diesem Gesetz er-worbenen Lehrbefähigung in arbeits-technischen Fächern findet das Hes-sische Berufsqualifikationsfeststel-lungsgesetz vom 12. Dezember 2012(GVBl. S. 581) mit Ausnahme des § 17keine Anwendung.“

11. In § 60 Abs. 3 werden die Wörter„vom Amt für Lehrerbildung“ durch„von der Ausbildungsbehörde“ er-setzt.

12. § 61 wird wie folgt gefasst:

㤠61

Nach dem Recht der EuropäischenUnion erworbene Lehrbefähigungenund Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine Befähigung für den Berufder Lehrerin oder des Lehrers stehteiner nach diesem Gesetz erworbe-nen Befähigung zu einem Lehramtoder einer nach diesem Gesetz er-worbenen Lehrbefähigung in arbeits-technischen Fächern gleich, wenn

1. es sich um ein Diplom, ein Prü-fungszeugnis oder einen sonstigenBefähigungsnachweis nach derRichtlinie 2005/36/EG des Euro-päischen Parlamentes und des Ra-tes vom 7. September 2005 überdie Anerkennung von Berufsquali-fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49),zuletzt geändert durch Verord-nung (EU) Nr. 213/2011 der Kom-mission vom 3. März 2011 (ABl.EU Nr. L 59 S. 4), oder einen vomHerkunftsland gleichgestelltenQualifikationsnachweis handelt,

2. die Bewerberin oder der Bewerberwesentliche Unterschiede der Be-rufsausbildung in den von ihr oderihm vertretenen Unterrichtsfä-chern oder Fachrichtungen nachihrer oder seiner Wahl durch Teil-nahme an einem höchstens drei-

588 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

jährigen Anpassungslehrgang oderdurch das Bestehen einer Eig-nungsprüfung ausgeglichen hatund

3. die Bewerberin oder der Bewerberüber die für den Unterricht erfor-derlichen deutschen Sprachkennt-nisse verfügt.

(2) Vor einer Entscheidung, ob dieAblegung einer Eignungsprüfungoder die Teilnahme an einem Anpas-sungslehrgang erforderlich ist, ist zuüberprüfen, ob die von der Bewerbe-rin oder dem Bewerber erworbeneeinschlägige praktische Berufserfah-rung die festgestellten wesentlichenUnterschiede ganz oder teilweiseausgleicht. Werden diese Unterschie-de im Einzelfall hierdurch ganz aus-geglichen, entfällt die Eignungsprü-fung oder der Anpassungslehrgang.Bei einem nur teilweisen Ausgleichwerden die Eignungsprüfung oderder Anpassungslehrgang auf dienoch verbleibenden Unterschiedeausgerichtet.

(3) Die Zulassung zu einem An-passungslehrgang kann von der Zah-lung einer Ausbildungs- und Prü-fungsgebühr abhängig gemacht wer-den.

(4) Für die Dauer des Anpassungs-lehrgangs wird die Teilnehmerin oderder Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufenund erhält eine Unterhaltsbeihilfe inHöhe der Anwärterbezüge eines Be-amten im Vorbereitungsdienst.

(5) Zuständige Stelle für Entschei-dungen nach dieser Vorschrift ist dieAusbildungsbehörde.

(6) Durch Rechtsverordnung wer-den geregelt:

1. die Einzelheiten des Gleichstel-lungsverfahrens,

2. die Überprüfung der Berufserfah-rung,

3. die inhaltliche Ausgestaltung unddie Durchführung der Eignungs-prüfung und des Anpassungslehr-gangs sowie die Zulassung zu die-sem Lehrgang und

4. die Anforderungen an den Nach-weis der deutschen Sprachkennt-nisse.“

Artikel 55)

Änderung des Hessischen Architekten-und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadt-planergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetzvom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),wird wie folgt geändert:

5) Ändert FFN 50-37

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 589

1. In der Inhaltsübersicht wird nach derAngabe zu § 9 die Angabe „§ 9a Hes-sisches Berufsqualifikationsfeststel-lungsgesetz“ eingefügt.

2. Nach § 9 wird als § 9a eingefügt:

㤠9a

Hessisches Berufsqualifikationsfest-stellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikations-feststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnah-me von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2und § 17 keine Anwendung.“

Artikel 66)

Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970(GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. IS. 716), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

㤠2a

Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikations-feststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnah-me von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2und § 17 keine Anwendung.“

Artikel 77)

Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 15. De-zember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

㤠2a

Hessisches Berufsqualifikationsfest-stellungsgesetz

Das Hessische Berufsqualifikations-feststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnah-me von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2und § 17 keine Anwendung.“

2. In § 19 Abs. 2 werden nach der Anga-be „Abs. 1“ das Komma und die Wör-ter „soweit die Gegenseitigkeit ge-währleistet ist“ gestrichen.

Artikel 88)

Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes

Dem § 2 des Hessischen Altenpflege-gesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381)wird als Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Hessische Berufsqualifikati-onsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahmevon § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

6) Ändert FFN 50-107) Ändert FFN 50-308) Ändert FFN 353-56

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 12. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i n

B o u f f i e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

K ü h n e - H ö r m a n n

590 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Artikel 11)

Hessisches Landesplanungsgesetz(HLPG)

INHALTSÜBERSICHT

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Landesweite Raumordnung

ZWEITER TEIL

RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DERENVOLLZUG

§ 3 Landesentwicklungsplan

§ 4 Aufstellung des Landesentwick-lungsplans und Zielabweichungenvon dem Landesent-wicklungsplan

§ 5 Regionalpläne

§ 6 Aufstellung der Regionalpläne

§ 7 Genehmigung der Regionalpläne

§ 8 Zielabweichungen vom Regional-plan

§ 9 Regionaler Flächennutzungsplan imBallungsraum Frankfurt/Rhein-Main

§ 10 Grenzüberschreitende Pläne

§ 11 Verzicht auf Raumordnungsverfah-ren

DRITTER TEIL

ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 12 Landesplanungsbehörden

§ 13 Planungsregionen

§ 14 Regionalversammlungen

§ 15 Zusammensetzung der Regional-versammlungen

VIERTER TEIL

KOSTEN-, ÜBERGANGS- UNDSCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 16 Kosten der Zielabweichungs- undRaumordnungsverfahren

§ 17 Übergangsvorschriften

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 19 Inkrafttreten

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

Das Gesetz enthält Regelungen, diedas Raumordnungsgesetz vom 22. De-zember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009(BGBl. I S. 2585), ergänzen.

§ 2

Landesweite Raumordnung

(1) Die landesweite Raumordnung(Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.

(2) Für das Gebiet des Landes wird alslandesweiter Raumordnungsplan der Lan-desentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. Fürdie Regionen des Landes werden alsRaumordnungspläne Regionalpläne (§ 5)aufgestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzesüber die Aufstellung von Raumordnungs-plänen gelten auch für ihre Änderung, Er-gänzung und Aufhebung.

(4) Die Instrumente der Raumordnungsind so anzuwenden, dass die kommuna-len Gebietskörperschaften die Angele-genheiten der örtlichen Gemeinschaftselbstverantwortlich gestalten und auf dieZiele und Maßnahmen der Landespla-nung Einfluss nehmen können.

ZWEITER TEIL

RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

§ 3

Landesentwicklungsplan

(1) Der Landesentwicklungsplan istder Raumordnungsplan für das Landesge-biet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 desRaumordnungsgesetzes. Er enthält dieFestlegungen der Raumordnung für einegroßräumige Ordnung und Entwicklungdes Landes und seiner Regionen und dieüberregional bedeutsamen Planungenund Maßnahmen sowie die Begründung.

(2) Der Landesentwicklungsplan sollinsbesondere enthalten

1. die Festlegungen von Raumkatego-rien, die Oberzentren und Mittelzen-tren sowie die Anforderungen an dieAusweisung von Grundzentren,

2. die Anforderungen an die Siedlungs-struktur, Wohn- und Gewerbeflächen-entwicklung,

3. die Trassen und Standorte für die Ver-kehrs- und Versorgungsinfrastruktur1) FFN 360-19

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Landesplanungsgesetz

Vom 12. Dezember 2012

sowie die Anforderungen an die tech-nische Infrastruktur und die Energie-bereitstellung und -nutzung, insbe-sondere der Nutzung erneuerbarerEnergien,

4. die Darstellungen zur Freiraumstruk-tur insbesondere zu Naturschutz undLandschaftspflege, zu Land- und Forst-wirtschaft sowie zur Denkmalpflege,

5. die Anforderungen an den Schutz dernatürlichen Ressourcen, den Hochwas-serschutz, den Klimaschutz und diestandortgebundene Rohstoffwirtschaft,

6. eine Vorausschau zur Struktur undEntwicklung von Bevölkerung undWirtschaft für das Land und die Regio-nen,

7. das Landschaftsprogramm nach den §§ 9 und 10 des Bundesnaturschutzge-setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetzvom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148),und § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz vom 20. Dezember 2010(GVBl. I S. 629).

§ 4

Aufstellung des Landesentwicklungs-plans und Zielabweichungen von dem

Landesentwicklungsplan

(1) Die oberste Landesplanungsbehör-de erstellt unter Berücksichtigung derPlanungen der obersten Landesbehördenden Entwurf des Landesentwicklungs-plans einschließlich der Begründung undden Umweltbericht im Sinne des § 9 desRaumordnungsgesetzes (Umweltbericht).

(2) Die oberste Landesplanungsbehör-de legt den Entwurf des Landesentwick-lungsplans einschließlich der Begründungund den Umweltbericht der Landesregie-rung zur Beschlussfassung über die Ein-leitung der Beteiligung nach § 10 desRaumordnungsgesetzes vor.

(3) Der von der Landesregierung gebil-ligte Entwurf des Landesentwicklungs-plans einschließlich der Begründung undder Umweltbericht sowie weitere zweck-dienliche Unterlagen im Sinne des § 10Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes(zweckdienliche Unterlagen) werden vonder obersten Landesplanungsbehördedem Landtag zur Kenntnisnahme zugelei-tet. Die oberste Landesplanungsbehördeleitet den Entwurf des Landesentwick-lungsplans einschließlich der Begründungund den Umweltbericht sowie weiterezweckdienliche Unterlagen zugleich dennachfolgenden Stellen zur Stellungnahmeinnerhalb von zwei Monaten zu:

1. dem Bund, den benachbarten Ländernund dem Verband Region Rhein-Ne-ckar,

2. den kommunalen Gebietskörperschaf-ten und ihren Spitzenverbänden, demRegionalverband FrankfurtRheinMainsowie dem Zweckverband Raum Kas-sel,

3. den Regionalversammlungen,

4. den Organisationen der Wirtschaft undden Gewerkschaften,

5. den anerkannten Naturschutzvereini-gungen im Sinne des § 63 Abs. 2 auchin Verbindung mit § 74 Abs. 3 desBundesnaturschutzgesetzes,

6. dem Integrationsbeirat,

7. der Landesarbeitsgemeinschaft derhessischen Frauenbeauftragten,

8. den Aufgabenträgern in den Berei-chen Verkehr sowie Ver- und Entsor-gung,

9. allen sonstigen Trägern öffentlicherBelange, deren Aufgaben von denFestlegungen des Landesentwick-lungsplans in besonderem Maße be-rührt werden.

Der Entwurf des Landesentwicklungs-plans einschließlich der Begründung undder Umweltbericht sowie weitere zweck-dienliche Unterlagen können den zu be-teiligenden Stellen auch elektronischübermittelt werden, soweit der Empfän-ger hierfür einen Zugang eröffnet. AufVerlangen sind diese Dokumente zusätz-lich als Schriftstücke zu übersenden. DieStellungnahmen können schriftlich oderin elektronischer Form abgegeben wer-den.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 10 des Raumordnungsgesetzeslegt die oberste Landesplanungsbehördeden Entwurf des Landesentwicklungs-plans einschließlich der Begründung undden Umweltbericht sowie die zweckdien-lichen Unterlagen für die Dauer von zweiMonaten bei der obersten Landespla-nungsbehörde und den oberen Landes-planungsbehörden öffentlich aus. Gleich-zeitig sollen diese Unterlagen auf der In-ternetseite der obersten Landesplanungs-behörde eingestellt werden. Ort und Dau-er der Auslegung sowie die betreffendeInternetadresse sind mindestens eine Wo-che vor der Auslegung im Staatsanzeigersowie auf der Internetseite der oberstenLandesplanungsbehörde bekannt zu ma-chen mit dem Hinweis, dass Stellungnah-men während der Auslegung und bis zuzwei Wochen nach deren Beendigungschriftlich oder in elektronischer Formvorgebracht werden können. Rechtsan-sprüche werden durch die Einbeziehungder Öffentlichkeit nicht begründet.

(5) Die Landesregierung stellt denLandesentwicklungsplan einschließlichder Begründung unter Berücksichtigungder Ergebnisse der Beteiligung nach Abs. 3 und 4 mit Zustimmung des Land-tags durch Rechtsverordnung fest.

(6) Ist wegen erheblicher Änderungendes Entwurfs des Landesentwicklungs-plans einschließlich der Begründung zu-vor eine erneute Beteiligung der von denÄnderungen berührten Stellen und derÖffentlichkeit nach Abs. 3 und 4 erforder-lich, so beträgt die Auslegungsfrist einenMonat und die Frist zur Stellungnahmeweitere zwei Wochen.

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(7) Der nach Abs. 5 festgestellte Lan-desentwicklungsplan sowie die weiterenUnterlagen nach § 11 Abs. 2 des Raum-ordnungsgesetzes sind bei den oberenLandesplanungsbehörden zu jedermannsEinsicht bereitzuhalten.

(8) Der Landesentwicklungsplan istder weiteren Entwicklung so rechtzeitiganzupassen, dass er eine geeigneteGrundlage für die Aufstellung der Regio-nalpläne nach § 5 bildet; der Landesent-wicklungsplan tritt außer Kraft, wenn erinnerhalb von zehn Jahren nach seinerFeststellung nach Abs. 5 oder nach derletzten Änderung nicht angepasst wordenist.

(9) Über Zielabweichungen vom Lan-desentwicklungsplan nach § 6 Abs. 2 desRaumordnungsgesetzes entscheidet dieoberste Landesplanungsbehörde auf An-trag der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raum-ordnungsgesetzes dazu berechtigten Stel-len. Die oberste Landesplanungsbehördeholt vor ihrer Entscheidung eine Stellung-nahme der betroffenen obersten Landes-behörden, der Regionalversammlung so-wie der betroffenen Träger öffentlicherBelange ein und führt in Fällen von er-heblicher Bedeutung oder wenn mit be-troffenen obersten Landesbehörden keinEinvernehmen hergestellt werden kann,vor ihrer Entscheidung die Zustimmungder Landesregierung herbei. Für die Ein-holung und Abgabe der Stellungnahmengilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. DieFrist zur Abgabe der Stellungnahmen be-trägt einen Monat, beginnend mit demZugang der Aufforderung. Die Abwei-chungsentscheidung zum Landesentwick-lungsplan ist den antragstellenden Stellendurch die oberste Landesplanungsbehör-de bekannt zu geben. Sofern wegen des-selben Vorhabens auch eine Abweichungvom Regionalplan erforderlich ist, erfolgtdie Bekanntgabe der Entscheidung ge-meinsam mit der Bekanntgabe der Ent-scheidung nach § 8 Abs. 5.

§ 5

Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne sind die Raum-ordnungspläne für die Teilräume des Lan-des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 desRaumordnungsgesetzes. Die Regionalplä-ne sind nach Form und Inhalt einheitlichzu erarbeiten. Darstellungsmittel für ei-nen Regionalplan sind Text und Karte imMaßstab 1: 100 000. Die oberste Landes-planungsbehörde ist befugt, weitere An-forderungen an die Planzeichen und ihreBedeutung sowie die Form der Regional-pläne im Wege der Fachaufsicht vorzuge-ben.

(2) Dem Entwurf des Regionalplans istzugrunde zu legen, in welchem Umfangdie Festlegungen der bisherigen Regio-nalpläne ausgeschöpft und wirksam wur-den und welche Anforderungen insbeson-dere aus der Sicht der kommunalen Ge-bietskörperschaften an den zukünftigenRegionalplan zu stellen sind. Die Erarbei-tung des Regionalplans kann durch fach-

liche Konzepte vorbereitet werden, dienach sachlichen oder räumlichen Ge-sichtspunkten gegliedert werden können.Dazu gehört auch eine Vorausschau aufdie Bevölkerungsentwicklung. Die Fach-behörden des Landes, die für die Land-wirtschaft, die Forstwirtschaft, die Roh-stoffsicherung, den Verkehr, die Denk-malpflege, den Hochwasserschutz, denGewässerschutz, den Naturschutz sowieden Bodenschutz zuständig sind, sollender oberen LandesplanungsbehördeFachbeiträge zur Verfügung stellen. Diesesind bei der Erarbeitung des Entwurfs desRegionalplans zu berücksichtigen.

(3) Der Regionalplan berücksichtigtdie voraussichtliche Entwicklung der Pla-nungsregion für die nächsten zehn Jahre.Längere Entwicklungszeiträume könnenzugrunde gelegt werden, wenn dies we-gen der besonderen Umstände des Pla-nungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthält die aufdie Region bezogenen Ziele des Landes-entwicklungsplans und soll insbesonderefolgende weitere Festlegungen enthalten,soweit sie von überörtlicher Bedeutungsind:

1. Grundzentren,

2. Siedlungsstruktur einschließlich derWohnsiedlungs- und Gewerbeflächensowie Gebiete zur Befriedigung zu-sätzlichen Flächenbedarfs für dieseZwecke,

3. Trassen und Standorte für überörtli-che Verkehrserschließung und Ver-und Entsorgungsan-lagen,

4. Gebiete für die Belange von Natur-schutz und Landschaftspflege,

5. Waldgebiete und Flächen für dieWaldmehrung,

6. Gebiete für die landwirtschaftlicheBodennutzung,

7. regionale Grünzüge, Gebiete für denKlimaschutz, die Grundwassersiche-rung und den Hochwasserschutz,

8. Gebiete für die Sicherung oder Ge-winnung von Rohstoffvorkommen,

9. Anlagen der Denkmalpflege,

10. Flächen für den Ausbau der Nutzungerneuerbarer Energien.

§ 6

Aufstellung der Regionalpläne

(1) Die Regionalversammlung (§ 14)beschließt, dass der Regionalplan für ihrePlanungsregion aufzustellen ist, und legtdabei unter Beachtung des Landesent-wicklungsplans weitere Maßgaben zurAufstellung des Regionalplans fest. Dieobere Landesplanungsbehörde als Ge-schäftsstelle der Regionalversammlung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) erstellt den Entwurfdes Regionalplans einschließlich der Be-gründung und den Umweltbericht undfügt die zweckdienlichen Unterlagen bei.Diese Unterlagen werden zunächst in denAusschüssen (§ 15 Abs. 5 Satz 1) beraten.

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Die Geschäftsstelle der Regionalver-sammlung hat der obersten Landespla-nungsbehörde regelmäßig über den Fort-gang der Arbeiten und des Verfahrens zuberichten.

(2) Nach Abschluss der Beratungen inden Ausschüssen legt die Geschäftsstelleder Regionalversammlung der Regional-versammlung den Entwurf des Regional-plans einschließlich der Begründung undden Umweltbericht zur Billigung vor. DieRegionalversammlung entscheidet so-dann über die Einleitung der Beteiligungnach § 10 des Raumordnungsgesetzes.Die Geschäftsstelle der Regionalver-sammlung leitet den Entwurf des Regio-nalplans einschließlich der Begründung,den Umweltbericht und die weiterenzweckdienlichen Unterlagen den in § 4Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowieden oberen Landesplanungsbehördenund den Regionalplanungsträgern der be-nachbarten Planungsregionen der ande-ren Länder und allen sonstigen Trägernöffentlicher Belange, deren Aufgaben vonden Festlegungen des Regionalplans be-rührt werden, zur Stellungnahme inner-halb von zwei Monaten zu. § 4 Abs. 3Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 10 des Raumordnungsgesetzeslegt die Ge-schäftsstelle der Regionalver-sammlung den Entwurf des Regional-plans einschließlich der Begründung undden Umweltbericht sowie die zweckdien-lichen Unterlagen bei der oberen Lan-desplanungsbehörde, den Kreisverwal-tungen und den kreisfreien Städten fürdie Dauer von zwei Monaten öffentlichaus. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-chend mit der Maßgabe, dass die Einstel-lung der Unterlagen auf der Internetseiteder oberen Landesplanungsbehörde er-folgt.

(4) Die Geschäftsstelle der Regional-versammlung legt der Regionalversamm-lung den aufgrund der Ergebnisse der Be-teiligung überprüften Entwurf des Regio-nalplans einschließlich der Begründungund den Umweltbericht zur abschließen-den Beratung vor. Hierbei beschließt dieRegionalversammlung über den Entwurfdes Regionalplans oder entscheidet, dassunter Berücksichtigung der Stellungnah-men eine Änderung des Entwurfs des Re-gionalplans zu erfolgen hat. Wird der Ent-wurf des Regionalplans geändert, ist eineerneute Beteiligung nach § 10 des Raum-ordnungsgesetzes durchzuführen. DieAuslegungsfrist beträgt einen Monat; imÜbrigen gelten Abs. 2 und 3 entspre-chend.

(5) Hält die oberste Landesplanungs-behörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4Festlegungen des Entwurfs des Regional-plans für unvereinbar mit den übergeord-neten Vorgaben der Raumordnung, soweist sie die Regionalversammlung da-rauf hin. Werden diese Hinweise nicht be-rücksichtigt, hat die Regionalversamm-lung die Gründe der Nichtberücksichti-gung der obersten Landesplanungsbehör-de darzulegen.

(6) Regionalpläne sind innerhalb vonacht Jahren nach ihrem Inkrafttreten denveränderten Verhältnissen durch Neuauf-stellung anzupassen. Liegt der oberstenLandesplanungsbehörde innerhalb dieserFrist kein neuer Regionalplan zur Geneh-migung vor, setzt sie der Regionalver-sammlung eine Frist von höchstens 18Monaten. Kommt auch innerhalb dieserFrist die Beschlussfassung über einenneuen Regionalplan nicht zustande, trittdie obere Landesplanungsbehörde an dieStelle der Regionalversammlung. Sieführt das Verfahren dann in eigener Zu-ständigkeit weiter, stellt den neuen Re-gionalplan auf und legt ihn zur Genehmi-gung durch die Landesregierung derobersten Landesplanungsbehörde vor. Biszum Inkrafttreten des neuen Regional-plans gilt der bestehende Regionalplanweiter, auch wenn die Frist nach Satz 1überschritten wird.

(7) Die oberste Landesplanungsbehör-de kann von der Regionalversammlungverlangen, dass der Regionalplan auchvor Ablauf der Frist nach Abs. 6 Satz 1durch Änderung an die Festlegungen desLandesentwicklungsplans anzupassen ist.Liegt innerhalb einer Frist von 18 Mona-ten der obersten Landesplanungsbehördedie Regionalplanänderung nicht zur Ge-nehmigung vor, tritt die obere Landespla-nungsbehörde an die Stelle der Regional-versammlung und führt das Verfahrennach Abs. 6 Satz 4 durch.

§ 7

Genehmigung der Regionalpläne

(1) Regionalpläne sind von der Landes-regierung zu genehmigen.

(2) Der nach § 6 Abs. 4 Satz 2 be-schlossene Regionalplan einschließlichder Begründung und die zusammenfas-sende Erklärung nach § 11 Abs. 3 desRaumordnungsgesetzes ist von der Ge-schäftsstelle der Regionalversammlungmit einer Stellungnahme zu den Anre-gungen und Bedenken insbesondere desBundes und der benachbarten Länder,denen nicht gefolgt wurde, der oberstenLandesplanungsbehörde vorzulegen. NachPrüfung des Regionalplans durch dieoberste Landesplanungsbehörde legt die-se den Regionalplan und die weiterenUnterlagen nach Satz 1 der Landesregie-rung zur Genehmigung vor, falls nicht dieRückgabe nach Abs. 5 Satz 1 und 2 er-folgt.

(3) Die Genehmigung des Regional-plans ist zu versagen, wenn

1. Festlegungen des Regionalplans ge-gen Ziele des Landesentwicklungs-plans verstoßen und eine Abweichunghiervon nicht zugelassen wird oder

2. der Regionalplan gegen Vorschriftendieses Gesetzes, des Raumordnungs-gesetzes oder sonstige Vorschriften desöffentlichen Rechts verstößt, insbeson-dere wenn die Träger öffentlicher Be-lange, die Gebietskörperschaften, diebenachbarten Planungsregionen oder

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die Öffentlichkeit nicht nach den Vor-schriften dieses Gesetzes beteiligt wor-den sind oder der Regionalplan keineausreichende Begründung enthält odereine gerechte Abwägung der Pla-nungserheblichen Belange nicht zu er-kennen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbe-stimmungen nach Maßgabe des Hessi-schen Verwaltungsverfahrensgesetzes ver-sehen werden oder auf sachliche oderräumliche Teile des Regionalplans be-schränkt werden, wenn dies im Hinblickauf den Gesamtplan vertretbar ist.

(4) Genehmigt die Landesregierungden nach Abs. 2 vorgelegten Regional-plan nicht, so unterrichtet die obersteLandesplanungsbehörde die Regionalver-sammlung mit Angabe der Gründe, die zuder Versagung geführt haben. Die Regio-nalversammlung hat den Regionalplanunverzüglich unter Beachtung der Versa-gungsgründe zu überarbeiten und soweiterforderlich eine erneute Beteiligungnach § 10 des Raumordnungsgesetzesdurchzuführen. Sie beschließt sodann in-nerhalb von sechs Monaten nach Zugangder Unterrichtung erneut über den Regio-nalplan. Kommt ein solcher Beschlussnicht fristgerecht zustande oder wird demvorgelegten Regionalplan erneut die Ge-nehmigung nach Abs. 3 versagt, so kanndie oberste Landesplanungsbehörde denRegionalplan durch die obere Landespla-nungsbehörde aufstellen lassen und ihnder Landesregierung zur Genehmigungvorlegen. Die Regionalversammlung er-hält Kenntnis von dem Entwurf, den dieoberste Landesplanungsbehörde zur Ge-nehmigung vorlegt.

(5) Weist der nach Abs. 2 vorgelegteRegionalplan Verstöße gegen Vorgabennach Abs. 3 Satz 1 auf, kann die obersteLandesplanungsbehörde den Regional-plan mit Hinweisen an die Regionalver-sammlung zurückgeben. Die Rückgabekann insbesondere erfolgen, wenn eineÜ-berarbeitung des Regionalplans oderdie Durchführung einer erneuten Beteili-gung erforderlich ist. Die Regionalver-sammlung hat innerhalb von sechs Mona-ten nach Zugang der Rückgabe erneutüber den Regionalplan nach § 6 Abs. 4Satz 2 zu beschließen und diesen nachAbs. 2 zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Entscheidet die Landesregierungnach Zugang des beschlossenen Regio-nalplans nach Abs. 2 Satz 1 nicht inner-halb von sechs Monaten über die Geneh-migung des Regionalplans und wird derRegionalplan auch nicht nach Abs. 5 vonder obersten Landesplanungsbehörde andie Regionalversammlung zurückgege-ben, gilt der Regionalplan als genehmigt.

(7) Bei Änderungen und Ergänzungendes Regionalen FlächennutzungsplansSüdhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 9 Abs. 6 erfolgt dieGenehmigung nach § 6 des Baugesetz-buchs in der Fassung vom 23. September2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I

S. 1509), durch die zuständige höhereVerwaltungsbehörde.

(8) Die obere Landesplanungsbehördemacht die Genehmigung des Regional-plans durch die Landesregierung nach § 11 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzesim Staatsanzeiger für das Land Hessenbekannt. Der Regionalplan wird mit derBekanntmachung wirksam. Der geneh-migte Regionalplan sowie die weiterenUnterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 desRaumordnungsgesetzes sind bei der obe-ren Landesplanungsbehörde zu jeder-manns Einsicht bereit zu halten. Bei derBekanntmachung nach Satz 1 ist daraufhinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfol-gen kann.

§ 8

Zielabweichungen vom Regionalplan

(1) Über Zielabweichungen vom Re-gionalplan nach § 6 Abs. 2 des Raumord-nungsgesetzes entscheidet die Regional-versammlung oder deren zuständigerAusschuss im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1und 2. Bei Planungen und Maßnahmen,für die ein Raumordnungsverfahren odervereinfachtes Raumordnungsverfahrendurchzuführen ist, wird über Zielabwei-chungen vom Regionalplan nach Maßga-be der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nachden §§ 15 und 16 des Raumordnungsge-setzes entschieden.

(2) Der Antrag auf Zielabweichungvom Regionalplan ist bei der oberen Lan-desplanungsbehörde als Geschäftsstelleder Regionalversammlung zu stellen. Siegibt den betroffenen Gebietskörperschaf-ten und den Fachbehörden Gelegenheitzur Stellungnahme innerhalb eines Mo-nats. Für die Einholung und Abgabe einerStellungnahme gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5entsprechend. Die Regionalversammlungentscheidet über den Antrag nach Satz 1innerhalb von drei Monaten.

(3) Neben der Planfeststellung ist nach§ 75 des Hessischen Verwaltungsverfah-rensgesetzes eine Entscheidung über dieAbweichung von den Zielen der Raum-ordnung nicht erforderlich.

(4) Die Entscheidung der Regionalver-sammlung, eine Zielabweichung zuzulas-sen oder zu versagen, kann innerhalb vondrei Monaten nach der Entscheidung derRegionalversammlung durch die obereLandesplanungsbehörde mit Zustimmungder obersten Landesplanungsbehörde er-setzt werden, wenn dies rechts- oderfachaufsichtlich geboten erscheint. Diesgilt insbesondere, wenn die Zulassungoder Versagung der Zielabweichung ge-gen Vorschriften dieses Gesetzes, desRaumordnungsgesetzes oder gegen sons-tige Vorschriften des öffentlichen Rechtsverstößt oder beachtliche Abwägungs-mängel vorliegen oder wenn die Ent-scheidung mit übergeordneten landessei-tigen Interessen, insbesondere den Festle-gungen des Landesentwicklungsplans,nicht zu vereinbaren ist.

(5) Die Zielabweichungsentscheidungist den Antragstellenden nach § 6 Abs. 2

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Satz 2 des Raumordnungsgesetzes be-kannt zu geben.

§ 9

Regionaler Flächennutzungsplan im Bal-lungsraum Frankfurt/Rhein-Main

(1) Für den Ballungsraum Frank-furt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Ge-setzes über die Metropolregion Frank-furt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), geändert durch Gesetzvom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786),übernimmt der Regionalplan der Pla-nungsregion Südhessen zugleich dieFunktion eines gemeinsamen Flächennut-zungsplans nach § 204 des Baugesetz-buchs (Regionaler FlächennutzungsplanSüdhessen). Der Regionale Flächennut-zungsplan Südhessen enthält im Bal-lungsraum Frankfurt/Rhein-Main nebenden regionalplanerischen Festlegungennach § 5 Abs. 4 zugleich die flächennut-zungsplanbezogenen Darstellungen nach§ 5 des Baugesetzbuchs. Sowohl die Fest-legungen im Sinne von § 8 Abs. 5 und 6des Raumordnungsgesetzes als auch dieDarstellungen im Sinne des § 5 des Bau-gesetzbuchs sind zu kennzeichnen; Zieleund Grundsätze der Raumordnung sindals solche zu kennzeichnen.

(2) Die Festlegungen nach § 5 Abs. 4,die zugleich Darstellungen nach § 5 desBaugesetzbuchs sind, bedürfen überein-stimmender Beschlüsse der Regionalver-sammlung und der Verbandskammer desRegionalverbandes FrankfurtRheinMain.Kommt es zu keiner übereinstimmendenBeschlussfassung über die Festlegungennach § 5 Abs. 4 und die Darstellungennach § 5 des Baugesetzbuchs im gemein-samen Entscheidungsbereich von Regio-nalversammlung und Verbandskammerdes Regionalverbandes FrankfurtRhein-Main, legt der Vermittlungsausschussnach Abs. 3 innerhalb eines Monats nachder letzten Beschlussfassung einen Ver-mittlungsvorschlag zur erneuten Be-schlussfassung in der jeweils nächstenSitzung der Regionalversammlung undder Verbandskammer des Regionalver-bandes FrankfurtRheinMain vor. Führtauch dies zu keiner übereinstimmendenBeschlussfassung, entscheidet die Regio-nalversammlung über die regionalplane-rischen Festlegungen; über die flächen-nutzungsplanbezogenen Darstellungenentscheidet die Verbandskammer des Re-gionalverbandes FrankfurtRheinMainnach Maßgabe der regionalplanerischenFestlegungen. Dies gilt auch, wenn keinVermittlungsvorschlag zustande kommt.

(3) Der Vermittlungsausschuss bestehtaus zehn Mitgliedern. Regionalversamm-lung und Verbandskammer des Regional-verbandes FrankfurtRheinMain entsen-den jeweils fünf Mitglieder und eine glei-che Anzahl von Stellvertretungen aus ih-rer Mitte in den Vermittlungsausschuss.Der Ausschussvorsitz und dessen Stellver-tretung wird jährlich abwechselnd vonder Verbandskammer des Regionalver-bandes FrankfurtRheinMain und der Re-gionalversammlung benannt. Bei der Ab-

stimmung über den Vermittlungsvor-schlag nach Abs. 2 Satz 2 entscheidet beiStimmengleichheit die Stimme des Aus-schussvorsitzes.

(4) Die Kartendarstellung des Regiona-len Flächennnutzungsplans Südhessen imBallungsraum Frankfurt/Rhein-Main er-folgt ergänzend auch im Maßstab1:50 000.

(5) Für die Aufstellung der flächennut-zungsplanbezogenen Darstellungen desRegionalen Flächennutzungsplans Süd-hessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungender §§ 2 bis 4a des Baugesetzbuchs anzu-wenden. Eine Aufstellung flächennut-zungsplanbezogener Darstellungen durchdie obere Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 6 Satz 3 ist nicht zulässig.

(6) Änderungen und Ergänzungen derflächennutzungsplanbezogenen Darstel-lungen des Regionalen Flächennutzungs-plans Südhessen im Ballungsraum Frank-furt/Rhein-Main, die keine Erfordernisseder Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1bis 4 des Raumordnungsgesetzes betref-fen oder die aufgrund von Festlegungenerfolgen, für die bereits nach § 8 eineZielabweichung zugelassen wurde, be-dürfen nur der Beschlussfassung der Ver-bandskammer des RegionalverbandesFrankfurtRheinMain. Die Verbandskam-mer des Regionalverbandes Frank-furtRhein-Main hat die Regionalver-sammlung Südhessen vor der Beschluss-fassung anzuhören.

§ 10

Grenzüberschreitende Pläne

Für die Aufstellung der Regionalpläneund für andere raumordnerische Maßnah-men in Planungsräumen, die sich über dieLandesgrenze erstrecken, können beson-dere Vereinbarungen mit den beteiligtenLändern getroffen werden. Die Mitglied-schaft von öffentlichen Planungsträgernin einem Planungszusammenschluss mitSitz außerhalb Hessens bedarf der Ge-nehmigung der zuständigen Landespla-nungsbehörden.

§ 11

Verzicht auf Raumordnungsverfahren

Die oberste Landesplanungsbehördekann bei planfeststellungspflichtigen Vor-haben entscheiden, dass auf die Durch-führung eines Raumordnungsverfahrensnach § 15 des Raumordnungsgesetzesoder eines vereinfachten Raumordnungs-verfahrens nach § 16 des Raumordnungs-gesetzes verzichtet wird, wenn die Ver-einbarkeit mit den Zielen der Raumord-nung im Planfeststellungsverfahren fest-gestellt werden kann. In diesem Falle er-hält die zuständige Landesplanungsbe-hörde im Rahmen des Planfeststellungs-verfahrens Gelegenheit zur Stellungnah-me und zur Vorlage eines landesplaneri-schen Gutachtens.

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DRITTER TEIL

ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 12

Landesplanungsbehörden

(1) Oberste Landesplanungsbehördeist das für Raumordnung zuständige Mi-nisterium. Der obersten Landesplanungs-behörde obliegt:

1. die Aufstellung des Landesentwick-lungsplans (§ 4 Abs. 1 bis 6) und dieErmittlung seiner statistischen, karto-grafischen und prognostischen Grund-lagen,

2. die Entscheidung über Zielabweichun-gen vom Landesentwicklungsplannach § 4 Abs. 9,

3. die Mitwirkung an der Raumordnungdes Bundes und in Europa und die Ab-stimmung der Landesplanung mit an-deren Bundesländern,

4. die Erarbeitung von Vorgaben fürForm und Inhalt der Regionalpläne (§ 5 Abs. 1 Satz 3),

5. die Zustimmung zur Ersetzung vonEntscheidungen der Regionalver-sammlung über die Zielabweichungvom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,

6. die Untersagung von landesweit raum-bedeutsamen Planungen und Maßnah-men nach § 14 des Raumordnungsge-setzes,

7. die Rechts- und Fachaufsicht über dieoberen Landesplanungsbehörden, so-weit diese nicht als Geschäftsstelle derRegionalversammlung tätig werden,

8. die Rechtsaufsicht und die Fachauf-sicht nach § 8 Abs. 4 über die Regio-nalversammlungen.

(2) Obere Landesplanungsbehörde istdas Regierungspräsidium. Der oberenLandesplanungsbehörde obliegt:

1. die Geschäftsführung für die Regional-versammlung (Geschäftsstelle der Re-gionalversammlung nach § 6 Abs. 1Satz 2),

2. die Durchführung von Zielabwei-chungsverfahren und die Ersetzungvon Entscheidungen der Regionalver-sammlung über die Zielabweichungvom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,

3. die Untersagung von regional raumbe-deutsamen Planungen und Maßnah-men nach § 14 des Raumordnungsge-setzes und die Durchführung vonRaumordnungsverfahren nach § 15 desRaumordnungsgesetzes; bei Vorhaben,die Raumbedeutung für das Gebietmehrerer oberer Landesplanungsbe-hörden haben, bestimmt die obersteLandesplanungsbehörde, welche Be-hörde das Raumordnungsverfahrendurchführt,

4. die Abgabe von Stellungnahmen imRahmen von öffentlich-rechtlichenVerfahren für raumbedeutsame Pla-nungen und Maßnahmen,

5. die Führung eines Raumordnungska-tasters,

6. die Wahrnehmung aller sonstigen Auf-gaben nach diesem Gesetz und nachdem Raumordnungsgesetz, soweit sienicht anderen Stellen zugewiesen sind.

§ 13

Planungsregionen

(1) Das Land besteht aus den Pla-nungsregionen Nordhessen, Mittelhessenund Südhessen.

(2) Die Planungsregion Nordhessenumfasst den Regierungsbezirk Kassel. DiePlanungsregion Mittelhessen umfasst denRegierungsbezirk Gießen. Die Planungs-region Südhessen umfasst den Regie-rungsbezirk Darmstadt.

§ 14

Regionalversammlungen

(1) In den Planungsregionen werdenRegionalversammlungen gebildet, in de-nen die Landkreise, die kreisfreien Städ-te, die kreisangehörigen Gemeinden mitmehr als 50 000 Einwohnerinnen und Ein-wohnern sowie in der PlanungsregionSüdhessen der Regionalverband Frank-furtRheinMain und in der PlanungsregionNordhessen der Zweckverband RaumKassel vertreten sind. Die obere Landes-planungsbehörde ist verpflichtet, an denSitzungen der Regionalversammlung undihrer Ausschüsse teilzunehmen und Aus-kunft zu den Gegenständen der Bera-tung zu erteilen.

(2) Die Regionalversammlung be-schließt über

1. die Aufstellung des Entwurfs des Re-gionalplans nach § 6 Abs. 1 Satz 1, dieBilligung des Entwurfs des Regional-plans und die Einleitung der Beteili-gung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 undüber den Regionalplan nach § 6 Abs. 4Satz 2,

2. Zielabweichungen vom Regionalplannach § 8 Abs. 1 und Stellungnahmenzu Zielabweichungen vom Landesent-wicklungsplan (§ 4 Abs. 9 Satz 2),

3. Stellungnahmen zu Untersagungenvon regional raumbedeutsamen Pla-nungen und Maßnahmen nach § 12Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,

4. Stellungnahmen zu Raumordnungs-verfahren und vereinfachten Raumord-nungsverfahren nach den §§ 15 und 16des Raumordnungsgesetzes,

5. Stellungnahmen zum Landesentwick-lungsplan nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3,

6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamenFachplanungen,

7. Stellungnahmen zu sonstigen Fragender Raumordnung in der Region.

Auf die Ausschüsse im Sinne des § 15Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Be-schlussfassung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7übertragen werden.

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(3) Die Regionalversammlung ist inAusführung dieses Gesetzes Trägerin voneigenen Rechten und Pflichten. Sie hatinsbesondere das Recht, ihre inneren An-gelegenheiten und die Wahrnehmung ih-rer Aufgaben zu organisieren. Die Regio-nalversammlung kann die Rechte, die ihrdieses Gesetz einräumt, gegenüber demLand nach Maßgabe der Verwaltungsge-richtsordnung wahren.

§ 15

Zusammensetzung der Regionalversammlungen

(1) Die Mitglieder und die stellvertre-tenden Mitglieder der Regionalversamm-lungen werden von den Vertretungskör-perschaften der Landkreise, der kreisfrei-en Städte, der kreisangehörigen Gemein-den mit mehr als 50 000 Einwohnerinnenund Einwohnern, des RegionalverbandesFrankfurtRheinMain und des Zweckver-bandes Raum Kassel nach den Grundsät-zen des Hessischen Kommunalwahlgeset-zes in der Fassung der Bekanntmachungvom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletztgeändert durch Gesetz vom 16. Dezember2011 (GVBl. I S. 786), für deren Wahlzeitgewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 derHessischen Gemeindeordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 7. März2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786), entsprechend. Satz 2 giltauch für die von dem RegionalverbandFrankfurtRheinMain und dem Zweckver-band Raum Kassel zu wählenden Mitglie-der und stellvertretenden Mitglieder derRegionalversammlung. Nicht wählbarsind Bedienstete der Landesplanungsbe-hörden, die Aufgaben der Raumordnungwahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeitüben die bisherigen Mitglieder und stell-vertretenden Mitglieder der Regionalver-sammlung ihr Amt weiter aus, bis sich dieneugewählte Regionalversammlung ge-bildet hat. Die Mitgliedschaft in der Re-gionalversammlung erlischt, wenn dasgewählte Mitglied sein Amt niederlegtoder wenn die Voraussetzungen derWählbarkeit in der Körperschaft entfallensind, die es vertritt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der zu-künftigen Regionalversammlung wirdrechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durchdie Geschäftsordnung nach Abs. 5 Satz 1bestimmt. Es entsenden:

1. Landkreise und kreisfreie Städte

a) bis 200 000 Einwohnerinnen undEinwohner jeweils mindestens dreiund höchstens fünf Mitglieder,

b) über 200 000 bis 500 000 Einwohne-rinnen und Einwohner jeweils min-destens fünf und höchstens siebenMitglieder,

c) über 500 000 Einwohnerinnen undEinwohner jeweils mindestens sie-ben und höchstens neun Mitglieder,

2. der Regionalverband FrankfurtRhein-Main mindestens fünf und höchstenssieben Mitglieder und

3. der Zweckverband Raum Kassel min-destens ein Mitglied und höchstenszwei Mitglieder.

Die kreisangehörigen Gemeinden mitmehr als 50 000 Einwohnerinnen und Ein-wohnern wählen jeweils ein Mitglied, dasauf die Zahl der Mitglieder des Landkrei-ses angerechnet wird. Für die maßgebli-che Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 derHessischen Gemeindeordnung entspre-chend.

(3) Die Vorsitzenden der Magistrateder kreisfreien Städte und der kreisange-hörigen Gemeinden mit mehr als 50 000Einwohnerinnen und Einwohnern sowieder Kreisausschüsse und die Verbandsdi-rektorin oder der Verbandsdirektor desRegionalverbandes FrankfurtRheinMain,des Zweckverbandes Raum Kassel unddes Verbandes Region Rhein-Neckar ha-ben, auch wenn sie nicht Mitglied der Re-gionalversammlung sind, das Recht, anderen Sitzungen mit beratender Stimmeteilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Regionalver-sammlung sind ehrenamtlich tätig. Siekönnen Fraktionen bilden. Die §§ 24, 25bis 27 und 36a der Hessischen Gemeinde-ordnung gelten entsprechend. Die Kostenfür die Entschädigung der Mitglieder derRegionalversammlung tragen die entsen-denden Körperschaften. Sofern Mittel fürdie Geschäftsführung der Fraktionen ge-währt werden sollen, beteiligt sich dasLand entsprechend der Einwohnerzahlder Planungsregion mit bis zu 2,5 Centpro Einwohnerin oder Einwohner an denKosten.

(5) Die Regionalversammlung gibt sicheine Geschäftsordnung; sie bildet aus ih-rer Mitte ein Präsidium und bestellt einenHaupt- und Planungsausschuss als ständi-gen Ausschuss. Darüber hinaus kann dieRegionalversammlung weitere Ausschüs-se einrichten, die auch für bestimmte Auf-gaben von abgegrenzten Teilen der Pla-nungsregion zuständig sein können. DieAusschüsse sollen mindestens fünf Mit-glieder umfassen. Soweit die Geschäfts-ordnung nichts anderes bestimmt, richtetsich das Verfahren in der Regionalver-sammlung und in ihren Ausschüssen nachden Vorschriften der Hessischen Gemein-deordnung.

(6) Die Regionalversammlung kannberatende Mitglieder, die an ihren Sitzun-gen teilnehmen, berufen oder einen Pla-nungsbeirat einrichten. Folgende Organi-sationen aus der Planungsregion könnenje ein beratendes Mitglied für die Regio-nalversammlung oder eine Person für denPlanungsbeirat benennen:1. die Industrie- und Handelskammern,

die Handwerkskammern, der Hessi-sche Bauernverband und der Hessi-sche Waldbesitzerverband,

2. der Deutsche Gewerkschaftsbund,die Arbeitgeberverbände,

3. die anerkannten Naturschutzvereini-gungen im Sinne des § 63 Abs. 2 unddes § 74 Abs. 3 des Bundesnatur-schutzgesetzes,

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 597

4. der Landessportbund,

5. die Verbände der Mieterschaft, derHaus- und Grundeigentümer und derWohnungswirtschaft,

6. der Landeswohlfahrtsverband Hessenund die freien Träger der Wohlfahrts-pflege,

7. der Integrationsbeirat,

8. die Landesarbeitsgemeinschaft derhessischen Frauenbeauftragten,

9. die Verkehrsverbünde,

10. die Verbraucherorganisationen,

11. die sonstigen Organisationen, derenMitwirkung an der Regionalplanungdie Regionalversammlung für sach-dienlich hält.

(7) Das Land stellt den Regionalver-sammlungen nach Maßgabe des Haus-haltsplans Mittel zur Durchführung ihrerAufgaben zur Verfügung. Die Mittel wer-den von der Geschäftsstelle der Regional-versammlung bewirtschaftet.

VIERTER TEIL

KOSTEN-, ÜBERGANGS- UNDSCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 16

Kosten der Zielabweichungs- und Raum-ordnungsverfahren

Die Landesplanungsbehörden erhebenfür die Durchführung von Zielabwei-chungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8sowie für Raumordnungsverfahren undvereinfachte Raumordnungsverfahrennach den §§ 15 und 16 des Raumord-nungsgesetzes von der beantragendenStelle oder dem Träger der Planung oderMaßnahme Kosten (Gebühren und Ausla-gen). In der Verwaltungskostenordnungdes zuständigen Ministeriums kann be-stimmt werden, dass die Gemeinden beiZielabweichungsverfahren nach § 4 Abs.9 und § 8 von der Zahlung von Gebührenbefreit sind.

§ 17

Übergangsvorschriften

(1) Die nach dem bisherigen Recht ge-nehmigten Regionalpläne und der festge-stellte Landesentwicklungsplan geltenfort.

(2) Verfahren zur Aufstellung vonRaumordnungsplänen sowie Raumord-nungsverfahren, die vor Inkrafttreten die-ses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden,werden nach bisherigem Recht abge-schlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschrie-benen einzelnen Schritten des Verfahrensnoch nicht begonnen worden, könnendiese auch nach den Vorschriften diesesGesetzes durchgeführt werden.

(3) Die nach dem bisherigen Recht ge-wählten Regionalversammlungen beste-hen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.

598 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

§ 18

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Landesplanungsgesetzvom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548)2),zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. De-zember 2011 (GVBl. I S. 786), wird aufge-hoben.

§ 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Artikel 23)

Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

Das Gesetz über die MetropolregionFrankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011(GVBl. I S. 153), geändert durch Gesetzvom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786),wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4 des Hessischen Landespla-nungsgesetzes vom 6. September 2002(GVBl. I S. 548), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 12. Dezember 2007(GVBl. I S. 851)“ durch „§ 5 Abs. 4 desHessischen Landesplanungsgesetzesvom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590)“und die Angabe „§ 13 des HessischenLandesplanungsgesetzes“ durch „§ 9des Hessischen Landesplanungsgeset-zes“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe„§ 10 Abs. 3a“ durch „§ 6 Abs. 4“ er-setzt.

Artikel 3

Änderung des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

In § 6 Abs. 1 Satz 2 des HessischenAusführungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz vom 20. Dezember 2010(GVBl. I S. 629) wird nach der Angabe„(BGBl. I S. 2585),“ die Angabe „und § 4Abs. 1 bis 4 des Hessischen Landespla-nungsgesetzes vom 12. Dezember 2012(GVBl. S. 590), beide“ eingefügt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

2) Hebt auf FFN 360-173) Ändert FFN 330-48

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 599

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 12. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

600 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Artikel 11)

Hessisches Wohnraumfördergesetz(HWoFG)

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsbereich

§ 2 Ziele und Zielgruppe

§ 3 Durchführung der Aufgaben

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Einkommensgrenzen

§ 6 Maßgebendes Einkommen

§ 7 Einkommensermittlung

Zweiter Teil

Förderung

§ 8 Fördergrundsätze

§ 9 Fördergegenstände und Gegen-leistung

§ 10 Förderinstrumente

§ 11 Antragsverfahren

§ 12 Förderzusage

§ 13 Entgeltregelung

Dritter Teil

Bindungen und Sicherung der Zweckbestimmung

§ 14 Bindungen

§ 15 Mietbindungen

§ 16 Belegungsbindungen

§ 17 Wohnberechtigungsschein

§ 18 Sondervorschriften für Gebietemit erhöhtem Wohnungsbedarf

§ 19 Dauer der Bindungen

§ 20 Freistellungen

§ 21 Sicherung der Zweckbestim-mung

§ 22 Mittelbare Bindungen, Wohnum-feld- oder Quartiersmaßnahmen,sonstige Gegenleistungen

§ 23 Maßnahmen bei Verstößen, Ord-nungswidrigkeiten

§ 24 Datenverarbeitung und Daten-schutz

Vierter Teil

Zuständigkeiten

§ 25 Zuständigkeiten

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Fortgeltung bisherigen Rechts

§ 27 Ersetzung von Bundesrecht

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungdes Wohnungsbaus und anderer Maßnah-men zur Unterstützung von Haushaltenbei der Versorgung mit Mietwohnraumund bei der Bildung von selbst genutztemWohneigentum (soziale Wohnraumförde-rung) durch das Land.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderungbesteht nicht.

§ 2

Ziele und Zielgruppe

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförde-rung sind vorrangig, die Bildung vonWohneigentum zu unterstützen, Miet-wohnraum für Haushalte bereitzustellen,die sich am Markt nicht angemessen mit1) FFN 362-71

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzüber die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen

Vom 13. Dezember 2012

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz

Artikel 2 Gesetz zur Überleitung des Wohnungsbindungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Artikel 4 Folgeänderungen anderer Vorschriften

Artikel 5 Zuständigkeitsvorbehalt

Artikel 6 Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Artikel 7 Inkrafttreten

Wohnraum versorgen können und aufUnterstützung angewiesen sind, beste-henden Wohnraum an die Erfordernissedes demografischen Wandels anzupassenund energetisch nachzurüsten, barriere-freie Wohnmöglichkeiten zu schaffen undzu erhalten sowie die städtebaulicheFunktion von Wohnquartieren zu erhaltenund zu stärken.

(2) Zielgruppe der sozialen Wohn-raumförderung sind Haushalte, deren Ge-samteinkommen nach den §§ 6 und 7 dieEinkommensgrenze nach § 5 nicht über-schreitet. Das für die soziale Wohnraum-förderung zuständige Ministerium kannzur Berücksichtigung der regionalen Be-sonderheiten und zur Erreichung einesbesonderen Förderziels oder zur Erhal-tung sozial stabiler Bewohnerstrukturenim Einzelfall von den Einkommensgren-zen nach § 5 abweichen oder in besonde-ren Fällen davon absehen.

§ 3

Durchführung der Aufgaben

(1) Das Land, die Gemeinden und dieGemeindeverbände wirken bei der sozia-len Wohnraumförderung zusammen.

(2) Das Land soll die wohnungspoliti-schen Belange der Gemeinden und derGemeindeverbände bei der sozialenWohnraumförderung berücksichtigen;dies gilt insbesondere, wenn diese sich ander Förderung beteiligen. Sofern ein voneiner Gemeinde oder einem Gemeinde-verband beschlossenes Wohnraumversor-gungs- oder Stadtentwicklungskonzeptbesteht, soll dies bei der Förderung nachdiesem Gesetz berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden und Gemeindever-bände erfüllen die ihnen nach diesem Ge-setz übertragenen Aufgaben nach Wei-sung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessi-schen Gemeindeordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 7. März 2005(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. IS. 786). Weisungen im Sinne des Satz 1kann das für die soziale Wohnraumförde-rung zuständige Ministerium erteilen.

(4) Das für die soziale Wohnraumförde-rung zuständige Ministerium legt demLandtag in zweijährigem Abstand einenWohnraumförderbericht vor. Bei der Er-stellung des Berichts erhalten die Ge-meinden und Gemeindeverbände inner-halb von drei Monaten Gelegenheit zurStellungnahme. Die Stellungnahmen wer-den dem Landtag gemeinsam mit demWohnraumförderbericht vorgelegt.

§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Wohnraum ist umbauter Raum, dertatsächlich und rechtlich zur dauerndenWohnnutzung geeignet und vom Verfü-gungsberechtigten dazu bestimmt ist.Wohnraum können Wohnungen oder ein-zelne Wohnräume sein.

(2) Wohnraum gilt als bezugsfertig,wenn den künftigen Bewohnerinnen undBewohnern zugemutet werden kann, ihnzu beziehen.

(3) Die Berechnung der Wohnfläche ei-ner Wohnung bestimmt sich nach derWohnflächenverordnung vom 25. Novem-ber 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweilsgeltenden Fassung.

(4) Wohnungsbau ist

1. das Schaffen von Wohnraum durchNeubau,

2. die Beseitigung von Schäden an Ge-bäuden unter wesentlichem Bauauf-wand, durch die die Gebäude auf Dau-er wieder zu Wohnzwecken nutzbargemacht werden,

3. die Änderung oder Erweiterung vonGebäuden, durch die unter wesentli-chem Bauaufwand Wohnraum ge-schaffen wird oder

4. die Änderung von Wohnraum unterwesentlichem Bauaufwand zur Anpas-sung an geänderte Wohnbedürfnisse.

(5) Modernisierung sind bauliche Maß-nahmen, die

1. den Gebrauchswert des Wohnraumsoder des Wohngebäudes nachhaltigerhöhen,

2. die allgemeinen Wohnverhältnisse aufDauer verbessern oder

3. nachhaltig Einsparungen von Energieund Wasser bewirken.

(6) Zum Haushalt rechnen alle Perso-nen, die miteinander eine Wohn- undWirtschaftsgemeinschaft bilden (Haus-haltsangehörige). Zum Haushalt rechnenauch Personen, wenn zu erwarten ist,dass diese alsbald und auf Dauer in denHaushalt aufgenommen werden, sowieKinder, deren Geburt aufgrund einer be-stehenden Schwangerschaft zu erwartenist.

(7) Belegungsrechte werden als allge-meine Belegungsrechte oder Benen-nungsrechte durch die Förderzusage be-gründet.

(8) Ein allgemeines Belegungsrecht istdas Recht der zuständigen Stelle, vondem Verfügungsberechtigten zu fordern,einer wohnungssuchenden Person eineWohnung nur nach Maßgabe von § 17 zuüberlassen.

(9) Benennungsrecht ist das Recht derzuständigen Stelle, dem Verfügungsbe-rechtigten für die Vermietung einer be-stimmten belegungsgebundenen Woh-nung mindestens drei wohnungssuchen-de Personen zur Auswahl zu benennen.

(10) Verfügungsberechtigter ist, weraufgrund eines bürgerlichen dinglichenRechts zum Besitz des Wohnraums be-rechtigt ist. Dem Verfügungsberechtigtenstehen ein von ihm Beauftragter sowieder Vermieter gleich.

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 601

§ 5

Einkommensgrenzen

(1) Die Grenze für das maßgebendejährliche Einkommen beträgt

1. für den Bezug von nach diesem Gesetzgeförderten Mietwohnungena) für einen Einpersonenhaushalt

14 500 Euro,b) für einen Zweipersonenhaushalt

22 000 Eurozuzüglich für jede weitere zum Haus-halt rechnende Person 5 000 Euro und

2. für die Förderung von Wohneigentuma) für einen Einpersonenhaushalt

22 000 Euro,b) für einen Zweipersonenhaushalt

37 000 Eurozuzüglich für jede weitere zum Haus-halt rechnende Person 7 500 Euro.

(2) Sind zum Haushalt rechnende Per-sonen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, er-höht sich die Einkommensgrenze nachAbs. 1 für jedes Kind um weitere 650Euro.

(3) Bei Wohngemeinschaften, die nichtgleichzeitig Wirtschaftsgemeinschaftensind, gelten die einzelnen Mitglieder hin-sichtlich der Einkommensgrenze nachAbs. 1 jeweils als Einpersonenhaushalte.

(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 1 erhöhen oder verringern sich am 1. Januar 2014 und am 1. Januar eines je-den darauf folgenden dritten Jahres umden Prozentsatz, um den sich der vomStatistischen Bundesamt ermittelte Preis-index für die Lebenshaltung aller privatenHaushalte in Deutschland auf den derVeränderung vorausgehenden Monat Ju-ni gegenüber dem Index des der letztenVeränderung vorausgehenden MonatsJuni verändert hat. Die veränderte Ein-kommensgrenze wird durch das für diesoziale Wohnraumförderung zuständigeMinisterium im Staatsanzeiger für dasLand Hessen bekannt gemacht.

§ 6

Maßgebendes Einkommen

(1) Maßgebendes jährliches Einkom-men ist das Gesamteinkommen des Haus-halts. Gesamteinkommen des Haushaltsist die Summe der Jahreseinkommen derHaushaltsangehörigen nach den folgen-den Regelungen zu Einkommen und Ein-kommensermittlung. Dabei sind die Ver-hältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstel-lung nach den §§ 11 oder 17 maßgeblich.

(2) Jahreseinkommen im Sinne desAbs. 1 Satz 2 ist die Summe der positivenEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2des Einkommensteuergesetzes jeder Per-son, die zum Haushalt gehört. Ein Aus-gleich mit negativen Einkünften aus an-deren Einkommensarten und mit negati-ven Einkünften des zusammen veranlag-ten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jah-reseinkommen gehören auch

1. der steuerfreie Betrag von Versor-gungsbezügen (§ 19 Abs. 2 des Ein-kommensteuergesetzes),

2. die Bezüge, die von nicht zum Haus-halt rechnenden Personen gewährtwerden (§ 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes),

3. die den Besteuerungsanteil überstei-genden Teile von Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aades Einkommensteuergesetzes) sowiedie den Ertragsanteil übersteigendenTeile von Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ein-kommensteuergesetzes),

4. das Arbeitslosengeld (§ 32b Abs. 1Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommen-steuergesetzes),

5. die ausländischen Einkünfte (§ 32bAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einkom-mensteuergesetzes),

6. der vom Arbeitgeber pauschal besteu-erte Arbeitslohn (§ 40a des Einkom-mensteuergesetzes),

in den Fällen der Nr. 2 und 4 bis 6 abzüg-lich einer Pauschale von je 200 Euro fürAufwendungen zum Erwerb, Erhalt oderzur Sicherung der steuerfreien Einnah-men.

(3) Zum Jahreseinkommen zählennicht die Einkünfte einer zu betreuendenPerson, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergeset-zes ist.

§ 7

Einkommensermittlung

(1) Als Jahreseinkommen im Sinne des§ 6 ist regelmäßig das Jahreseinkommendes vorausgegangenen Kalenderjahreszugrunde zu legen. Hierzu ist in der Re-gel vom letzten Einkommensteuerbe-scheid, Vorauszahlungsbescheid oder vonder letzten Einkommensteuererklärungauszugehen. Entsprechen die Einkom-mensverhältnisse nach Satz 1 im Zeit-punkt der Antragsstellung nach den §§ 11oder 17 nicht nur vorübergehend nichtmehr den tatsächlichen oder den inner-halb von zwölf Monaten zu erwartendenEinkommensverhältnissen, so sind die ak-tuellen Einkommensverhältnisse durchHochrechnung auf ein Jahreseinkommenin die Einkommensermittlung einzubezie-hen. Einkommensveränderungen, derenBeginn oder Ausmaß nicht ermittelt wer-den können, bleiben außer Betracht.

(2) Bei der Ermittlung des Jahresein-kommens wird von dem nach Abs. 1 und§ 6 ermittelten Betrag ein pauschaler Ab-zug in Höhe von je zehn Prozent für dieLeistung von

1. Steuern vom Einkommen,

2. Beiträgen zur Kranken- und Pflegever-sicherung und

3. Beiträgen zur gesetzlichen Rentenver-sicherung

vorgenommen.

602 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Satz 1 Nr. 3 gilt auch, wenn laufende Bei-träge an öffentliche oder private Versiche-rungen oder an ähnliche Einrichtungenmit entsprechender Zweckbestimmunggeleistet werden. Satz 1 Nr. 2 und 3 undSatz 2 finden entsprechend Anwendung,wenn die Beiträge zugunsten einer zumHaushalt rechnenden Person geleistetwerden, die selbst keinen pauschalen Ab-zug geltend machen kann. Der pauschaleAbzug für die Entrichtung von Beiträgennach Satz 1 Nr. 2 und 3 wird nicht ge-währt, wenn eine im Wesentlichen bei-tragsfreie Sicherung oder eine andere Si-cherung besteht, für die Beiträge von ei-nem Dritten geleistet werden.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtein-kommens sind folgende Beträge abzuset-zen:

1. 4 000 Euro für jede haushaltsangehöri-ge Person mit einem Grad der Behin-derung von wenigstens 50,

2. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren so-wie jungen Lebenspartnern, bei denenkeiner der Partner das 40. Lebensjahrvollendet hat, bis zum fünften Jahrnach der Eheschließung oder der Be-gründung der Lebenspartnerschaft,

3. bis zu 3 000 Euro, soweit ein zumHaushalt rechnendes Kind im Sinnedes § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Ein-kommensteuergesetzes eigenes Ein-kommen hat und das 16., aber nochnicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

4. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungenzur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-verpflichtungen für eine haushaltsan-gehörige Person, die auswärts unter-gebracht ist,

5. bis zu 8 000 Euro für Aufwendungenzur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-verpflichtungen für eine nicht zumHaushalt rechnende frühere oder dau-ernd getrennt lebende Ehegattin oderLebenspartnerin oder einen nicht zumHaushalt rechnenden früheren oderdauernd getrennt lebenden Ehegattenoder Lebenspartner,

6. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungenzur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-verpflichtungen für eine sonstige nichtzum Haushalt rechnende Person,

7. 1 000 Euro für jedes Kind unter zwölfJahren, für das Kindergeld nach demEinkommensteuergesetz oder demBundeskindergeldgesetz in der Fas-sung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durchGesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. IS. 2592), oder eine Leistung im Sinnedes § 65 Abs. 1 des Einkommensteuer-gesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bun-deskindergeldgesetzes gewährt wird,wenn die antragsberechtigte Personallein mit Kindern zusammenwohntund wegen Erwerbstätigkeit oder Aus-bildung nicht nur kurzfristig vomHaushalt abwesend ist.

(4) Höhere Aufwendungen zur Erfül-lung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtun-gen werden bis zu dem in einer Unter-

haltsvereinbarung, einem Unterhaltstiteloder Unterhaltsbescheid festgestelltenBetrag abgesetzt.

Zweiter Teil

Förderung

§ 8

Fördergrundsätze

(1) Bei der Förderung sollen

1. die örtlichen und regionalen woh-nungswirtschaftlichen Verhältnisse,

2. die besonderen Anforderungen des zuunterstützenden Personenkreises,

3. die Schaffung und Erhaltung sozialstabiler Bewohnerstrukturen,

4. die Anforderungen an barrierefreiesund barrierearmes Bauen und Woh-nen,

5. der sparsame Umgang mit Grund undBoden sowie der Einsatz ressourcen-schonender und energieeffizienterBauweisen,

6. die Verbesserung der Wohnqualität,

7. das genossenschaftliche Wohnen,

8. die Nachfrageentwicklung nach neu-en, insbesondere nach generationen-übergreifenden und mit der gesund-heitlichen Versorgung in Zusammen-hang stehenden Wohnformen und

9. kommunale integrierte Wohnraum-und Stadtentwicklungskonzepte

berücksichtigt werden.

(2) Nicht gerechtfertigte Wohnkosten-entlastungen (Fehlsubventionierungen)sollen vermieden werden. Bei deren Er-mittlung und Vermeidung sollen Auf-wand und Nutzen in einem angemesse-nen Verhältnis stehen.

(3) Die soziale Wohnraumförderung isteine Dienstleistung von allgemeinemwirtschaftlichem Interesse. Die Förderungwird für einen angemessenen Zeitraumfestgelegt und erfolgt in einem offenen,transparenten und diskriminierungsfreienVerfahren. Sie muss dem Förderzweckangemessen sein.

§ 9

Fördergegenstände und Gegenleistung

(1) Gegenstände der Förderung sind

1. der Wohnungsbau,

2. die Modernisierung von Wohnraum,

3. der Erwerb bestehenden Wohnraums,

4. Baumaßnahmen zur Schaffung vonRäumen für wohnungsnahe soziale In-frastruktur,

5. investive und soziale Maßnahmen zurGestaltung des Wohnumfeldes sowiezur Erhaltung oder Schaffung stabilerQuartiersstrukturen,

6. der Erwerb von Belegungsrechten und

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 603

7. Maßnahmen zur Anpassung vonWohnraum an die demografische Ent-wicklung.

(2) Instandsetzungen in Verbindungmit Modernisierungsmaßnahmen könnengefördert werden.

(3) Bei einer Förderung, die nicht dasselbst genutzte Wohneigentum betrifft,hat der Förderempfänger für den darauserlangten wirtschaftlichen Nutzen eineGegenleistung zu erbringen. Die Gegen-leistung kann bestehen aus

1. Belegungs- und Mietbindungen anden geförderten Wohnungen (unmit-telbare Belegung) oder anderengleichwertigen Wohnungen (mittelba-re Belegung),

2. Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnah-men oder

3. sonstigen Gegenleistungen, die denZielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 10

Förderinstrumente

Die Förderung erfolgt durch

1. die Gewährung von zinsgünstigenDarlehen zur nachrangigen Finanzie-rung oder Zuschüssen sowie

2. die Übernahme von Bürgschaften.

§ 11

Antragsverfahren

Für die Beratung von antragsstellen-den Personen, die Entgegennahme vonAntragsunterlagen sowie die Vorprüfungvon Anträgen im Rahmen dieses Gesetzessind die kreisfreien Städte und die kreis-angehörigen Gemeinden mit mehr als50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,im Übrigen die Landkreise zuständig, indenen sich der Fördergegenstand befin-det. Sie wirken auf die Stellung förderfä-higer Anträge hin. Nach der Vorprüfungsind die Anträge an die Bewilligungsstel-le weiterzuleiten.

§ 12

Förderzusage

(1) Fördermittel werden auf Antragdurch eine Förderzusage von der Bewilli-gungsstelle bewilligt. Die Förderzusageerfolgt durch Verwaltungsakt oder durchöffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarfder Schriftform.

(2) In der Förderzusage sind Regelun-gen über die konkrete Zweckbestimmungsowie über Art und Höhe der Förderungzu treffen. In die Förderzusage könnenweitere für den jeweiligen Förderzweckerforderliche Bestimmungen aufgenom-men werden.

(3) Die sich aus der Förderzusage er-gebenden Berechtigungen und Verpflich-tungen des Förderempfängers gehen imFall eines Eigentumswechsels des geför-derten Objekts auf den jeweiligen Rechts-nachfolger über.

§ 13

Entgeltregelung

(1) Die Bewilligungsstelle erhebt fürdie Entscheidung über die Förderzusageein Entgelt in Höhe von bis zu 2,5 Prozentdes zu bewilligenden Darlehensbetragesoder des zu bewilligenden Zuschussesabhängig vom Verwaltungsaufwand. Fürdie Übernahme von Bürgschaften erhebtsie ein Entgelt in Höhe von bis zu 2,5 Pro-zent des zu verbürgenden Darlehensbe-trages.

(2) Für die Verwaltung der Förderdar-lehen kann ein Entgelt in Höhe von bis zueinem Prozent des Darlehensbetrages jeJahr abhängig vom Verwaltungsaufwandvon der Bewilligungsstelle verlangt wer-den.

(3) Die Höhe des Entgelts wird in Ab-stimmung mit dem jeweils zuständigenMinisterium festgelegt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entspre-chend, wenn das Entgelt als Bestandteildes Zinssatzes erhoben wird.

Dritter Teil

Bindungen und Sicherung der Zweckbestimmung

§ 14

Bindungen

Mit der Förderzusage werden Bindun-gen in Form von Mietpreis- und Bele-gungsbindungen an dem gefördertenWohnraum begründet.

§ 15

Mietbindungen

(1) Der Verfügungsberechtigte darfWohnraum nicht gegen eine höhere alsdie in der Förderzusage festgelegtehöchstzulässige Miete vermieten. Er darfzusätzlich eine Leistung zur Abgeltungvon Betriebskosten nach den allgemeinenmietrechtlichen Vorschriften verlangen.Sonstige Nebenleistungen oder einmaligeZahlungen dürfen nicht verlangt werden.Dies gilt nicht für Genossenschaftsanteile.

(2) Die Bestimmungen der Förderzusa-ge zur Mietbindung sind im Mietvertraganzugeben. Die Mieterin oder der Mieterkann sich gegenüber dem Verfügungsbe-rechtigten auf diese Bestimmungen beru-fen. Hierzu haben ihm der Verfügungsbe-rechtigte oder die zuständige Stelle dieerforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Verfügungsberechtigte kanndie Miete bis zur höchstzulässigen Mietenach Maßgabe der Förderzusage und denallgemeinen mietrechtlichen Vorschriftenerhöhen.

§ 16

Belegungsbindungen

Sofern mit der Förderung des Wohn-raums Belegungsbindungen begründet

604 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

wurden, darf der Wohnraum nur woh-nungssuchenden Personen zum Gebrauchüberlassen werden, deren Wohnberechti-gung sich aus einem Wohnberechtigungs-schein nach § 17 oder einer Benennungnach § 18 ergibt.

§ 17

Wohnberechtigungsschein

(1) Der Wohnberechtigungsschein wirdauf Antrag für die Dauer eines Jahres er-teilt. Antragsberechtigt sind wohnungssu-chende Personen, die sich nicht nur vorü-bergehend im Geltungsbereich desGrundgesetzes aufhalten und rechtlichund tatsächlich in der Lage sind, für ihrenHaushalt auf Dauer einen Wohnsitz alsMittelpunkt der Lebensbeziehungen zubegründen.

(2) Ein allgemeiner Wohnberechti-gungsschein, der nicht für eine bestimmteWohnung oder aus besonderen Gründennach Abs. 3 bis 5 ausgestellt wird, kannvon jeder Gemeinde in Hessen erteiltwerden, wenn das Gesamteinkommendes Haushalts die jeweilige Grenze nach§ 5 nicht überschreitet.

(3) Für die Erteilung eines Wohnbe-rechtigungsscheins für eine bestimmteWohnung ist die Gemeinde zuständig, inderen Gebiet die wohnungssuchende Per-son Wohnraum beziehen will. Die zustän-dige Stelle erteilt einen Wohnberechti-gungsschein, wenn das Gesamteinkom-men des Haushalts die jeweilige Grenzenach § 5 nicht überschreitet. Sie kann denWohnberechtigungsschein in Abwei-chung von der Einkommensgrenze ertei-len, wenn

1. die wohnungssuchende Person ande-ren geförderten Wohnraum frei macht,dessen Miete, bezogen auf den Qua-dratmeter Wohnfläche, niedriger istoder dessen Größe die für sie ange-messene Wohnungsgröße übersteigt,

2. durch das Freimachen des Wohnraumsdringender Wohnungsbedarf gedecktwird oder

3. die Versagung für die wohnungssu-chende Person eine besondere Härtebedeuten würde.

(4) In dem Wohnberechtigungsscheinist die für die wohnungssuchende Personangemessene Wohnungsgröße nachRaumzahl oder Wohnfläche anzugeben.Von der maßgeblichen Grenze kann imEinzelfall

1. zur Berücksichtigung

a) besonderer persönlicher oder beruf-licher Bedürfnisse einer haushalts-angehörigen Person oder

b) eines nach der Lebenserfahrung inabsehbarer Zeit zu erwartenden zu-sätzlichen Raumbedarfs oder

2. zur Vermeidung besonderer Härten

abgewichen werden.

(5) Enthält die Förderzusage eineZweckbindung zugunsten bestimmter

Haushalte, kann die Gemeinde von dieserZweckbindung abweichen, wenn der ge-förderte Wohnraum zu diesem Zeitpunktvon der jeweiligen Gruppe nicht nachge-fragt wird.

(6) Ein Wohnberechtigungsscheinkann trotz Einhaltung der Einkommens-grenze versagt werden, wenn er aufgrundder Besonderheiten im Einzelfall offen-sichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(7) Ist die Inhaberin oder der Inhaberdes Wohnberechtigungsscheins aus einerWohnung ausgezogen, so darf der Verfü-gungsberechtigte die Wohnung derenoder dessen Haushaltsangehörigen nurnach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zum Ge-brauch überlassen. Personen, die nachdem Tod der Inhaberin oder des Inhabersdes Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Ge-setzbuches in das Mietverhältnis einge-treten sind, dürfen die Wohnung auch oh-ne Übergabe eines Wohnberechtigungs-scheines weiter bewohnen.

§ 18

Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Die Landesregierung wird ermächtigt,für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbe-darf durch Rechtsverordnung zu bestim-men, dass der Verfügungsberechtigte ei-ne freie oder bezugsfertig werdendeWohnung nur einer von der zuständigenStelle benannten wohnungssuchendenPerson zum Gebrauch überlassen darf.Die zuständige Stelle hat dem Verfü-gungsberechtigten mindestens drei wohn-berechtigte wohnungssuchende Personenzur Auswahl zu benennen. In der Rechts-verordnung können weitere Bestimmun-gen getroffen werden, nach welchen Ge-sichtspunkten die Benennung erfolgensoll.

§ 19

Dauer der Bindungen

(1) Die Dauer der Bindungen richtetsich nach der in der Förderzusage festge-legten Frist. Erfolgt die Förderung durchein Darlehen und wird das Darlehen vor-zeitig freiwillig zurückgezahlt, beträgt dieDauer der Bindungen nach der Rückzah-lung fünf Jahre (Nachwirkungsfrist),längstens bis zu dem in der Förderzusagebestimmten Ende der Bindungen.

(2) Für den Fall der Rückforderung desFörderdarlehens oder der Zuschüsse we-gen Verstoßes gegen die Bestimmungender Förderzusage bleiben die Bindungenbis zu dem in der Förderzusage bestimm-ten Ende der Bindungen, längstens je-doch bis zum Ablauf des fünfzehnten Ka-lenderjahres nach dem Jahr der Rückzah-lung bestehen.

(3) Im Falle der Zwangsversteigerungdes Grundstücks enden die Bindungen

1. bei Darlehen zu dem in der Förderzu-sage bestimmten Zeitpunkt, spätestensjedoch mit Ablauf des dritten Kalen-

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 605

derjahres nach dem Kalenderjahr, indem der Zuschlag erteilt worden istund die aufgrund der Darlehensforde-rung begründeten Grundpfandrechtemit dem Zuschlag erloschen sind,

2. bei Zuschüssen mit dem Zuschlag.

Sind die wegen der Förderung begründe-ten Grundpfandrechte mit dem Zuschlagnicht erloschen, so gilt die Zweckbindungbis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunktfort.

(4) Die zuständige Stelle hat auf An-trag dem Verfügungsberechtigten und beiberechtigtem Interesse auch einer woh-nungssuchenden Person und der Mieterinoder dem Mieter schriftlich zu bestätigen,wie lange die Belegungs- und Mietbin-dungen dauern.

§ 20

Freistellungen

(1) Die zuständige Stelle kann in be-gründeten Fällen auf Antrag des Verfü-gungsberechtigten einzelne Wohnungenvon seiner Verpflichtung nach § 16 frei-stellen (Einzelfreistellung), soweit

1. ein überwiegendes öffentliches Inte-resse an den Bindungen nicht mehrbesteht,

2. es der Schaffung oder Erhaltung stabi-ler Bewohnerstrukturen dient,

3. es aufgrund eines überwiegenden öf-fentlichen Interesses oder

4. eines überwiegenden berechtigten pri-vaten Interesses gerechtfertigt ist.

Die zuständige Stelle kann in den Fällen,in denen ein öffentliches Interesse be-steht, einen angemessenen Ausgleichverlangen. In den Fällen, in denen einüberwiegend berechtigtes privates Inte-resse gegeben ist, soll ein angemessenerAusgleich verlangt werden. Die Aus-gleichszahlungen sind an das Land abzu-führen.

(2) Wohnungen bestimmter Art oder inbestimmten Gebieten können von demfür die soziale Wohnraumförderung zu-ständigen Ministerium von der Verpflich-tung des Verfügungsberechtigten nach § 16 freigestellt werden (Globalfreistel-lung). Es kann einen angemessenen Aus-gleich verlangen.

§ 21

Sicherung der Zweckbestimmung

(1) Die Zweckbestimmung der Förde-rung soll neben der Festsetzung von Bin-dungen nach den §§ 15 und 16 durch dieEintragung von Grundpfandrechten ding-lich gesichert werden.

(2) Die zuständige Stelle hat zur Siche-rung der Zweckbestimmung alle nachdiesem Gesetz geförderten Wohnungenlaufend zu erfassen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat derzuständigen Stelle den voraussichtlichen

Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder desFreiwerdens des geförderten Mietwohn-raums unverzüglich anzuzeigen. Binnenzwei Wochen, nachdem er die Wohnungeiner wohnungssuchenden Person über-lassen hat, hat der Verfügungsberechtigtederen Namen der zuständigen Stelleschriftlich mitzuteilen und den ihm über-gebenen Wohnberechtigungsschein vor-zulegen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat derzuständigen Stelle und der Bewilligungs-stelle die Veräußerung von gefördertemWohnraum und die Begründung vonWohnungseigentum unverzüglich mitzu-teilen.

(5) Der Verfügungsberechtigte sowiedie Parteien des Mietvertrages sind ver-pflichtet, der zuständigen Stelle auf Ver-langen Auskunft zu erteilen, Einsicht inihre Unterlagen zu gewähren und die Be-sichtigung von Grundstücken, Gebäudenund Wohnraum zu gestatten, soweit dieszur Sicherung der Zweckbestimmung desWohnraums und der sonstigen Bestim-mungen der Förderzusage erforderlich ist;das Grundrecht der Unverletzlichkeit derWohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)wird für diesen Zweck eingeschränkt.

§ 22

Mittelbare Bindungen, Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen, sonstige Gegenleistungen

(1) Die Bewilligungsstelle kann aufAntrag des Verfügungsberechtigten Miet-und Belegungsbindungen des geförder-ten Wohnraums auf Ersatzwohnungendurch öffentlich-rechtlichen Vertrag oderdurch Verwaltungsakt übertragen, wennder geförderte Wohnraum und der Ersatz-wohnraum gleichwertig sind (mittelbareBindungen). Die zuständige Stelle doku-mentiert gegenüber der Bewilligungsstel-le die Gleichwertigkeit von gefördertemWohnraum und Ersatzwohnraum.

(2) Die zuständige Stelle kann bereitsvor Erteilung der Förderzusage Miet- undBelegungsbindungen nach diesem Gesetzdurch öffentlich-rechtlichen Vertrag oderdurch Verwaltungsakt an freiem oder be-zugsfertigem Wohnraum begründen, derals Ersatzwohnraum im Rahmen der mit-telbaren Bindung anerkannt werdenkann.

(3) Die Bewilligungsstelle kann aufAntrag des Verfügungsberechtigten Miet-und Belegungsbindungen des geförder-ten Wohnraums durch eine gleichwertigeGegenleistung für die Förderung in Formvon Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnah-men oder in Form sonstiger Gegenleis-tungen durch öffentlich-rechtlichen Ver-trag oder durch Verwaltungsakt ersetzen.Die zuständige Stelle dokumentiert ge-genüber der Bewilligungsstelle dieGleichwertigkeit der erbrachten Gegen-leistung.

606 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

§ 23

Maßnahmen bei Verstößen, Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Zeit, während der der Ver-fügungsberechtigte oder ein von ihm Be-auftragter schuldhaft gegen die Vorschrif-ten der §§ 15, 16 und 21 verstößt, kanndie Bewilligungsstelle durch Verwal-tungsakt von dem Verfügungsberechtig-ten Geldleistungen bis zu monatlich fünfEuro je Quadratmeter Wohnfläche derWohnung, auf die sich der Verstoß be-zieht, erheben. Für die Bemessung derGeldleistungen sind ausschließlich derWohnwert der Wohnung und die Schweredes Verstoßes maßgebend. Die Geldbe-träge sind an das Land abzuführen.

(2) Wer Wohnraum entgegen der Be-stimmung in der Förderzusage zweckent-fremdet, hat auf Verlangen der Bewilli-gungsstelle die Zweckentfremdung zubeenden und die Eignung des Wohn-raums auf seine Kosten wiederherzustel-len.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich entgegen § 15 unzulässige Leis-tungen für die Überlassung von Wohn-raum gewähren lässt,

2. entgegen § 16 Wohnraum einer nichtberechtigten wohnungssuchendenPerson überlässt,

3. entgegen § 17 Abs. 7 Satz 1 oder ent-gegen der entsprechenden Vorschriftin der nach § 18 Satz 1 erlassenenRechtsverordnung eine Wohnung zumGebrauch überlässt,

4. die Veräußerung von Wohnraum oderdie Begründung von Wohneigentumentgegen § 21 Abs. 4 nicht unverzüg-lich der zuständigen Stelle und der Be-willigungsstelle mitteilt,

5. geförderten Wohnraum ohne eine Frei-stellung nach § 20 Abs. 1

a) selbst nutzt,

b) mindestens sechs Monate leer ste-hen lässt oder

c) anderen als Wohnzwecken zuführtoder entsprechend baulich verän-dert oder

6. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 seinerMitteilungspflicht nicht, nicht vollstän-dig oder nicht rechtzeitig nachkommtoder den Wohnberechtigungsscheinnicht vorlegt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit wird inden Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 5 Buchst. cmit einer Geldbuße je Verstoß und Woh-nung bis zu 50 000 Euro, in den Fällen desAbs. 3 Nr. 2, 3 und 5 Buchst. a und b miteiner Geldbuße je Verstoß und Wohnungbis zu 10 000 Euro sowie in den Fällen desAbs. 3 Nr. 4 und 6 mit einer Geldbuße biszu 2 500 Euro geahndet.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten in der Fassung vom19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletztgeändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009

(BGBl. I S. 2353), sind die kreisfreienStädte, die kreisangehörigen Gemeindenmit mehr als 50 000 Einwohnerinnen undEinwohnern und im Übrigen die Land-kreise, in denen sich der Wohnraum be-findet.

§ 24

Datenverarbeitung und Datenschutz

Die zuständige Stelle verarbeitet Da-ten über den Wohnraum, seine Nutzungund die Bindungen, den Förderempfän-ger und den Verfügungsberechtigten so-wie die Parteien des Mietverhältnissesund die Haushaltsangehörigen, soweitdies zur Sicherung der Zweckbestim-mung von Wohnraum und der sonstigenBestimmungen der Förderzusage erfor-derlich ist. Die Bewilligungsstelle kann imEinzelfall Daten nach Satz 1 bei der zu-ständigen Stelle anfordern und verarbei-ten.

Vierter Teil

Zuständigkeiten

§ 25

Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle im Sinne diesesGesetzes ist die Gemeinde, in deren Ge-biet sich der Wohnraum befindet. Abwei-chend von Satz 1 ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 zuständige Stelle die Bewilli-gungsstelle nach Abs. 2, wenn sich derWohnraum nicht im Gebiet einer kreis-freien Stadt oder einer kreisangehörigenGemeinde mit mehr als 50 000 Einwohne-rinnen und Einwohnern befindet.

(2) Bewilligungsstelle im Sinne diesesGesetzes ist die Wirtschafts- und Infra-strukturbank Hessen. Die von der Bewilli-gungsstelle aufgrund ihrer Zuständigkeitnach diesem Gesetz geforderten Geldleis-tungen werden von den Finanzämternbeigetrieben. Uneinbringliche Vollstre-ckungskosten (Gebühren und Auslagen)sind zu erstatten.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26

Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzesfinden auf Wohnraum Anwendung, dernach dem Wohnraumförderungsgesetzvom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. De-zember 2010 (BGBl. I S. 1885), gefördertworden ist; Entscheidungen und Maßnah-men, die vor dem 1. Januar 2013 getrof-fen wurden, gelten weiter.

(2) Auf die Einkommensermittlungnach § 88d Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Woh-nungsbaugesetzes in der Fassung vom

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 607

„Hessisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von

Sozialwohnungen(Hessisches Wohnungsbindungs-

gesetz – HWoBindG)“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Wohnraum,

1. für den öffentliche Mittel im Sinnedes § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh-nungsbaugesetzes in der Fassungvom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben mit Wirkungvom 1. Januar 2002 durch Gesetzvom 13. September 2001 (BGBl. IS. 2376), in der am 31. Dezember2001 geltenden Fassung bis zum31. Dezember 2002 bewilligt wor-den sind oder

2. für dessen Bau ein Darlehen oderein Zuschuss aus Wohnungsfürsor-gemitteln, mit Ausnahme vonWohnungsfürsorgemitteln desBundes sowie der früheren öffent-lich-rechtlichen Sondervermögendes Bundes oder deren Rechts-nachfolger, nach § 87a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbau-gesetzes bis zum 31. Dezember2002 bewilligt worden ist und deröffentlich gefördert ist oder als öf-fentlich gefördert gilt.“

3. In § 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgeset-zes“ durch „§ 21 Abs. 2, 4 und 5 sowie§ 24 des Hessischen Wohnraumförder-gesetzes vom 13. Dezember 2012GVBl. S. 600)“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Abs. 7 wird die Angabe „dessenHaushaltsangehörigen im Sinnedes § 18 des Wohnraumförderungs-gesetzes“ durch „Personen, die mitdem Ausgezogenen eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft gebil-det haben,“ ersetzt.

5. In § 5 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgeset-zes“ durch „§ 17 des HessischenWohnraumfördergesetzes“ ersetzt.

6. In § 5a Satz 1 werden die Wörter „Lan-desregierungen werden“ durch „Lan-desregierung wird“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „§ 30des Wohnraumförderungsgesetzes“durch „§ 20 des Hessischen Wohn-raumfördergesetzes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 31des Wohnraumförderungsgesetzes“durch „§ 22 Abs. 1 des HessischenWohnraumfördergesetzes“ ersetzt.

c) Die Abs. 3 und 4 werden aufgeho-ben.

608 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufge-hoben mit Wirkung vom 1. Januar 2002durch Gesetz vom 13. September 2001(BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember2001 geltenden Fassung finden bei Woh-nungen, die nach § 88d des Zweiten Woh-nungsbaugesetzes gefördert worden sind,die §§ 6 und 7 Anwendung.

(3) Sofern für den Bezug von geförder-tem Wohnraum am 31. Dezember 2012höhere Einkommensgrenzen als die in § 5bestimmten gelten, sind die bisherigenzugrunde zu legen. Diese Einkommens-grenzen sind während der Laufzeit des je-weiligen Förderprogrammes nach den Re-gelungen des § 5 Abs. 4 fortzuschreiben.

§ 27

Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt nach Art. 125aAbs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in sei-nem Geltungsbereich das Wohnraumför-derungsgesetz vom 13. September 2001(BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durchGesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885). Dies gilt nicht für § 28 Abs. 6und § 32 Abs. 3 Satz 2 des Wohnraumför-derungsgesetzes.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2017 außer Kraft.

Artikel 22)

Gesetz zur Überleitung des Wohnungsbindungsgesetzes

§ 1

Das Wohnungsbindungsgesetz in derFassung vom 13. September 2001 (BGBl. IS. 2404) in der am 31. August 2006 gel-tenden Fassung mit Ausnahme der §§ 18eund 22 gilt als Landesrecht, das durchGesetz vom 13. Dezember 2012 GVBl. S. 600) geändert wird, fort.

§ 2

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 inKraft.

Artikel 33)

Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Das durch Art. 2 übergeleitete Woh-nungsbindungsgesetz wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

2) FFN 362-723) Ändert FFN 362-72

8. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort„zehnten“ durch „fünften“ ersetzt.

9. § 18a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Lan-desregierungen stellen“ durch„Landesregierung stellt“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „haben“durch „hat“ ersetzt.

10. § 18b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das für die soziale Wohn-raumförderung zuständige Ministeri-um trifft nähere Bestimmungen überdie Durchführung der höheren Ver-zinsung.“

11. § 18c Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ge-fasst:

„Das für die soziale Wohnraumförde-rung zuständige Ministerium trifft nä-here Bestimmungen über die Festset-zung der Zinssätze nach Abs. 1.“

12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wirddie Angabe „der §§ 5a und 7 Abs. 3in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1Nr. 1 und 2 des Wohnraumförde-rungsgesetzes“ jeweils durch „des § 5a“ ersetzt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe„der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21“ durch „der §§ 4, 8 Abs. 1und 3, der §§ 8a, 8b, 9 oder 21“ er-setzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden das Semi-kolon und die Angabe „er soll siebei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraum-förderungsgesetzes kündigen“ ge-strichen.

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständige Stelle hatdie nach Abs. 1 eingezogenenGeldleistungen an das für die so-ziale Wohnraumförderung zustän-dige Ministerium abzuführen; siesind für den öffentlich gefördertensozialen Wohnungsbau einzuset-zen.“

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt,wer

1. entgegen § 2 in Verbindung mit§ 21 Abs. 4 des HessischenWohnraumfördergesetzes eineMitteilung nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nichtrechtzeitig macht,

2. eine Wohnung entgegen § 4Abs. 2 bis 5 und 7 oder entge-gen den nach § 5a erlassenenVorschriften zum Gebrauchüberlässt oder belässt,

3. entgegen § 4 Abs. 6 seiner Mit-teilungspflicht nicht, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitignachkommt oder den Wohnbe-rechtigungsschein nicht vor-legt,

4. ohne eine Freistellung nach § 7Abs. 1 in Verbindung mit § 20des Hessischen Wohnraumför-dergesetzes eine Wohnung

b) selbst nutzt oder nicht nurvorübergehend, mindestensdrei Monate, leer stehenlässt oder

c) anderen als Wohnzweckenzuführt oder entsprechendbaulich ändert oder

5. für die Überlassung einer Woh-nung ein höheres Entgelt for-dert, sich versprechen lässtoder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.“

b) In Abs. 2 wird die Angabe „Absat-zes 1 Nr. 1“ durch „Abs. 1 Nr. 1und 3“, die Angabe „Absatzes 1Nr. 2 und 3“ durch „Abs. 1 Nr. 2und 4 Buchst. a“, die Angabe „Ab-satzes 1 Nr. 4“ durch „Abs. 1 Nr. 5“ und die Angabe „Absatzes 1Nr. 5“ durch „Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b“ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe „Ab-satz 1 Nr. 4“ durch „Abs. 1 Nr. 5“ersetzt.

15. In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort„Bundesregierung“ durch „Landesre-gierung“ ersetzt und die Wörter „mitZustimmung des Bundesrates“ wer-den gestrichen.

16. In § 29 wird die Angabe „(Artikel 13des Grundgesetzes)“ durch „(Art. 13des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfas-sung des Landes Hessen)“ ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30

Übergangsvorschriften

(1) Entscheidungen und Maßnah-men, die auf der Grundlage des Woh-nungsbindungsgesetzes in der Fas-sung vom 13. September 2001 (BGBl. IS. 2404) in der am 31. August 2006geltenden Fassung getroffen wurden,bleiben wirksam. Verfahren nachdem Wohnungsbindungsgesetz, dievor dem 1. Januar 2013 eingeleitetworden sind, werden nach den bishergeltenden Vorschriften abgeschlos-sen.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1Satz 1 endet die Nachwirkungsfristbei freiwilliger vorzeitiger vollständi-ger Rückzahlung des Darlehens vorInkrafttreten dieses Gesetzes

a) im Jahr des Inkrafttretens diesesGesetzes mit Ablauf des neuntenKalenderjahres nach dem Jahr derRückzahlung;

b) im ersten Jahr nach dem Jahr desInkrafttretens dieses Gesetzes mit

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 609

Ablauf des achten Kalenderjahresnach dem Jahr der Rückzahlung;

c) im zweiten Jahr nach dem Jahrdes Inkrafttretens dieses Gesetzesmit Ablauf des siebten Kalender-jahres nach dem Jahr der Rück-zahlung;

d) im dritten Jahr nach dem Jahr desInkrafttretens dieses Gesetzes mitAblauf des sechsten Kalenderjah-res nach dem Jahr der Rückzah-lung.

(3) Bis zum Erlass von Vorschriftennach § 28 finden für Verfahren nachdiesem Gesetz entsprechend Anwen-dung:

1. die Neubaumietenverordnung 1970in der Fassung vom 12. Oktober1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt ge-ändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),

2. die Zweite Berechnungsverord-nung in der Fassung vom 12. Ok-tober 1990 (BGBl. I S. 2178), zu-letzt geändert durch Gesetz vom23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), mit der Maßgabe, dassder Ermittlung der Betriebskosten(§ 27 Abs. 1 Satz 2) ab dem In-krafttreten von Vorschriften nach § 556 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerli-chen Gesetzbuches jeweils dieseVorschriften zugrunde zu legensind.“

18. Als § 31 wird angefügt:

㤠31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 4

Folgeänderungen anderer Vorschriften

(1) Die Anlage zu § 1 der Verwaltungs-kostenordnung für den Geschäftsbereichdes Ministeriums für Wirtschaft, Verkehrund Landesentwicklung vom 19. Novem-ber 2012 (GVBl. I S. 484)4), wird wie folgtgeändert:

1. In Nr. 682 wird die Angabe „Woh-nungsbindungsgesetz (WoBindG)“durch „Hessisches Wohnungsbin-dungsgesetz (HWoBindG)“ und dieAngabe „Wohnraumförderungsge-setz (WoFG)“ durch „HessischesWohnraumfördergesetz (HWoFG)“ersetzt.

2. In Nr. 6821 wird die Angabe „Wo-BindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG“durch „HWoBindG, § 17 Abs. 1 Satz 1HWoFG“ ersetzt.

3. Die Nrn. 6822 bis 68223 werden auf-gehoben.

4. In Nr. 6823 wird die Angabe „Wo-BindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG“durch „HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3HWoFG“ ersetzt.

5. In Nr. 6824 wird die Angabe „Wo-BindG oder § 29 Abs. 2 WoFG“ durch„HWoBindG oder § 19 Abs. 4HWoFG“ ersetzt.

6. In Nr. 68251 wird die Angabe „Wo-BindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG“durch „HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG“ ersetzt.

7. In Nr. 68261 wird die Angabe „Wo-BindG oder § 30 Abs. 1 WoFG“ durch„HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG“ersetzt.

8. In Nr. 68262 wird die Angabe „Wo-BindG oder § 30 Abs. 1 WoFG“ durch„HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG“ersetzt.

9. In Nr. 6827 wird die Angabe „Wo-BindG oder § 31 WoFG“ durch„HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3HWoFG“ ersetzt.

10. In Nr. 6828 werden die Wörter „oderGenehmigung“ gestrichen und dieAngabe „WoBindG“ durch „HWo-BindG oder HWoFG“ ersetzt.

(2) Die Wohnungsbindungsverordnungvom 27. Februar 1974 (GVBl. I S. 141)5),zuletzt geändert durch Verordnung vom16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 603), wirdwie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungs-gesetzes (Wohnungsbindungsverord-

nung – WoBindV)“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Zuständige Stellen für die in § 2 desHessischen Wohnungsbindungsgeset-zes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600) in Verbindung mit § 21 Abs. 2,4 und 5 und § 24 Satz 1 des HessischenWohnraumfördergesetzes vom 13. De-zember 2012 (GVBl. S. 600), in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den§§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2des Hessischen Wohnungsbindungs-gesetzes genannten Aufgaben sind dieGemeinden. Sie erfüllen diese Aufga-ben nach Weisung im Sinne des § 4Abs. 1 der Hessischen Gemeindeord-nung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786).“

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort „Wohnungsbin-dungsgesetzes“ wird das Wort„Hessischen“ eingefügt.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für einzelne Wohnungen diekreisfreien Städte und kreisan-gehörigen Gemeinden mit

610 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

4) Ändert FFN 305-695) Ändert FFN 362-29

mehr als 50 000 Einwohnerin-nen und Einwohnern, im Übri-gen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale inFrankfurt am Main.“

4. In § 3 wird der Satzteil vor Nr. 1 wiefolgt gefasst:

„Zuständige Stelle im Sinne des § 7Abs. 2, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, des § 9 Abs. 6 Satz 3 unddes § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 desHessischen Wohnungsbindungsgeset-zes ist“

5. In § 5 wird vor dem Wort „Wohnungs-bindungsgesetzes“ das Wort „Hessi-schen“ eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Örtlich zuständig ist die Stelle, inderen Gebiet die Wohnung liegt. Ei-nen allgemeinen Wohnberechtigungs-schein nach § 5 des Hessischen Woh-nungsbindungsgesetzes, der nicht füreine bestimmte Wohnung ausgestelltwird, kann jede Gemeinde ausstellen.“

7. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung über die Überlas-sung von Sozialwohnungen in Gebietenmit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 21.Oktober 1994 (GVBl. I S. 623)6), geändertdurch Verordnung vom 3. Februar 2009(GVBl. I S. 40), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort„Wohnungsbindungsgesetzes“ das Wort„Hessischen“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 wird vor dem Wort„Wohnungsbindungsgesetzes“ je-weils das Wort „Hessischen“ einge-fügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2Satz 2 und“ gestrichen und vor demWort „Wohnungsbindungsgeset-zes“ das Wort „Hessischen“ einge-fügt.

c) In Satz 6 und 7 wird vor dem Wort„Wohnungsbindungsgesetzes“ je-weils das Wort „Hessischen“ einge-fügt.

3. In § 5 Satz 3 wird vor dem Wort „Woh-nungsbindungsgesetzes“ das Wort„Hessischen“ eingefügt.

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 611

4. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „2014“durch „2017“ ersetzt.

(4) Die Verordnung über die zuständi-gen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 desHessischen Gesetzes zum Abbau derFehlsubventionierung im Wohnungswe-sen vom 6. November 1995 (GVBl. I S. 507)7), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 29. November 2010 (GVBl. S. 450), wird aufgehoben.

(5) Die Verordnung zur Durchführungdes Wohnraumförderungsgesetzes vom19. März 2003 (GVBl. I S. 100)8), zuletztgeändert durch Verordnung vom 1. De-zember 2009 (GVBl. I S. 458), wird aufge-hoben.

(6) Das Hessische Ausführungsgesetzzum Wohnraumförderungsgesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 385)9), ge-ändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009(GVBl. I S. 171), wird aufgehoben.

(7) Die Verordnung zur Abweichungvon den Einkommensgrenzen nach derVerordnung zur Durchführung des Wohn-raumförderungsgesetzes vom 23. Septem-ber 2010 (GVBl. I S. 347)10) wird aufgeho-ben.

Artikel 5

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsver-ordnungen geändert werden, bleibt dieBefugnis der zuständigen Stellen, dieVerordnungen künftig zu ändern oderaufzuheben, unberührt.

Artikel 6

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die für die soziale Wohnraumförde-rung zuständige Ministerin oder der hier-für zuständige Minister wird ermächtigt,das Hessische Wohnungsbindungsgesetzin der sich aus Art. 2 und 3 dieses Geset-zes ergebenden Fassung mit neuem Da-tum bekannt zu machen und dabei Un-stimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-gen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

6) Ändert FFN 362-577) Hebt auf FFN 362-598) Hebt auf FFN 362-669) Hebt auf FFN 362-68

10) Hebt auf FFN 362-69

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 13. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

612 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

Artikel 1

Das Hessische Architekten- und Stadt-planergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetzvom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „15. No-vember 2007 (GVBl. I S. 784)“durch „15. Dezember 2009 (GVBl. IS. 716)“ und das Wort „Gemein-schaften“ durch „Union“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Gemein-schaften“ durch „Union“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geän-dert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter„Europäischem Gemeinschafts-recht“ durch „dem Recht derEuropäischen Union“ ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durchein Komma ersetzt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

„4. Name, Anschrift und Ver-sicherungssumme der Berufshaftpflichtversiche-rung sowie die vereinbar-ten Erhöhungen der Versi-cherungssumme.“

b) In Abs. 4 wird das Wort „Gemein-schaften“ durch „Union“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden nachdem Wort „Studien-gang“ die Wörter „vonmindestens vier Jahren“eingefügt und das Wort„Gemeinschaften“ durch„Union“ ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden nachdem Wort „entspricht,“die Wörter „wobei eineberufspraktische Tätig-keit nach Abschluss ei-nes ersten berufsqualifi-zierenden Studiengangsund vor Beginn oderwährend eines Master-studiengangs bis zu ei-nem Jahr angerechnetwerden kann,“ einge-fügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werdendie Wörter „EuropäischemGemeinschaftsrecht“ durch„dem Recht der EuropäischenUnion“ ersetzt.

b) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geän-dert:

aa) In Buchst. b werden nach demWort „Geographie,“ die Wör-ter „Landschaftsarchitekturund Landschaftsplanung,“eingefügt.

bb) In Buchst. c werden die Wör-ter „Europäischem Gemein-schaftsrecht“ durch „demRecht der Europäischen Uni-on“ ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe„und Satz 3“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter„Europäischem Gemeinschafts-recht“ durch „dem Recht derEuropäischen Union“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter„gehobenen oder“ gestrichen.

e) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort„Gemeinschaften“ durch „Union“ersetzt.

f) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geän-dert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird nach dem Wort„oder“ das Wort „selbststän-dig“ eingefügt.

cc) In Nr. 6 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

dd) Nach Nr. 7 wird als neue Nr. 8eingefügt:

„8. ein Nachweis über dieZahlung der Gebühr nach§ 13 Abs. 2 Nr. 4 in Ver-bindung mit § 14 Abs. 3(Eintragungsgebühr),“

ee) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9und das Wort „Gemeinschaf-ten“ wird durch „Union“ er-setzt.*) Ändert FFN 50-37

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes*)

Vom 12. Dezember 2012

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter„nach diesem Gesetz“ gestri-chen und nach dem Wort „Be-rufsbezeichnung“ wird dieAngabe „im Sinne des § 1Abs. 1 oder 4“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Berufsgesellschaften im Sin-ne dieses Gesetzes sind Ge-sellschaften, die eine nachdiesem Gesetz geschützte Be-rufsbezeichnung in der Firmaführen.“

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Ge-sellschaft“ durch „Berufsge-sellschaft“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wirddas Wort „Niederlassung“durch die Wörter „Haupt-oder Zweigniederlassung“ er-setzt.

bb) In Nr. 2 und 3 wird das Wort„Gemeinschaften“ jeweilsdurch „Union“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter„sowie der Bezeichnung desVorhabens (Objekt) und desbelegenen Ortes“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Ge-meinschaften“ durch „Union“ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe„§ 1 Abs. 1 und 2“ durch „§ 1 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe „§ 158cAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes überden Versicherungsvertrag in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-derungsnummer 7632-1, veröf-fentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Gesetzvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)“ durch „§ 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertrags-gesetzes vom 23. November 2007(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 22. Dezember2011 (BGBl. I S. 3044)“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort„Gemeinschaften“ durch „Union“ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2a Satz 1 wird die Anga-be „20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539)“ durch „27. September 2012(GVBl. S. 290)“ ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter „Euro-päischem Gemeinschaftsrecht“durch „dem Recht der Europäi-schen Union“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Den Mitgliedern obliegt weiter-hin, den nach § 1 Abs. 3 eingetra-genen Zusatz in der Berufsbe-zeichnung zu führen.“

9. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wör-ter „Europäischen Gemeinschafts-rechts“ durch „Rechts der Europä -ischen Union“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

b) Die Abs. 5 und 6 werden aufgeho-ben.

c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 3.

d) Die bisherigen Abs. 9 und 10 wer-den die Abs. 4 und 5.

e) Als Abs. 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung ineinem der Studiengänge nach § 1Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger alsacht Semestern oder vier Jahren,aber mindestens sechs Semesternoder drei Jahren abgeschlossenhat, kann in das Berufsverzeichnisnach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragenwerden, wenn eine erfolgreichepraktische Tätigkeit nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nachMaßgabe des § 4 Abs. 3 nachge-wiesen wird.

(7) Wer bis zum 31. Dezember2020 die Staatsprüfung zum geho-benen bautechnischen Verwal-tungsdienst in der dem Fachgebietnach § 2 Abs. 1 entsprechendenFachrichtung abgelegt hat und zu-vor die Prüfung in einem der Stu-diengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1bis 4 in weniger als acht Semes-tern oder vier Jahren, aber min-destens sechs Semestern oder dreiJahren abgeschlossen hat, kann indas Berufsverzeichnis nach § 3Abs. 1 Satz 1 eingetragen wer-den.“

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird die Angabe „ge-ändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-vember 2006 (ABl. EU Nr. L363 S. 141)“ durch „zuletzt ge-

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 613

614 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

ändert durch Verordnung (EU)Nr. 213/2011 der Kommissionvom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)“ ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird die Angabe „8“durch „9“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort „Gemein-schaften“ durch „Union“ ersetzt.

12. In § 24 wird die Angabe „2012“durch „2020“ ersetzt.

13. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 6 so-

wie § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dasWort „Gemeinschaften“ jeweilsdurch „Union“ und

b) in § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 dieWörter „Europäischem Gemein-schaftsrecht“ jeweils durch „demRecht der Europäischen Union“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage desauf die Verkündung folgenden Kalender-monats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet

Wiesbaden, den 12. Dezember 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 615

Aufgrund des

1. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung vonZuständigkeiten vom 3. April 1998(GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. September 2011(GVBl. I S. 402),

2. § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletztgeändert durch Gesetz vom 21. Juli2012 (BGBl. I S. 1613),

verordnet die Landesregierung,

3. a) des § 14 Abs. 1 Satz 2,

b) des § 17 Abs. 6 Satz 3,

c) des § 26 Abs. 3

jeweils in Verbindung mit § 40 des Hessi-schen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geän-dert durch Gesetz vom 15. September2011 (GVBl. I S. 425),

verordnet der Sozialminister in den Fällendes Buchst. a im Einvernehmen mit demMinister des Innern und für Sport und inden Fällen des Buchst. c im Einverneh-men mit dem Minister des Innern und fürSport und dem Minister für Finanzen:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Abgrenzung der Versorgungsgebiete

§ 1 Versorgungsgebiete

§ 2 Aufteilung

Zweiter Teil

Krankenhauspauschalfördermittel

§ 3 Ermittlung der Jahrespauschalen

§ 4 Verfahren

Dritter Teil

Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigen-ständigen kommunalen Kranken-hausbetrieb

§ 6 Organisation und Verwaltung

§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungs-wesen

§ 8 Befreiung

Vierter Teil

Schiedsstelle für die Festsetzung derKrankenhauspflegesätze

§ 9 Anzahl der Vertreterinnen und Ver-treter

§ 10 Bestellung der Mitglieder

§ 11 Amtsperiode

§ 12 Abberufung, Amtsniederlegung

§ 13 Führung der Geschäfte, Geschäfts-stelle

§ 14 Antrag, Verfahren

§ 15 Verhandlung

§ 16 Entscheidung

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

§ 18 Vergütung für Sachverständige,Entschädigung für Zeugen

§ 19 Kostentragung

§ 20 Geschäftsordnung

Fünfter Teil

Zuständigkeiten

§ 21 Zuständigkeiten in Krankenhaus-entgeltangelegenheiten

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil

Abgrenzung der Versorgungsgebiete

§ 1

Versorgungsgebiete

Der Krankenhausplan gliedert sich indie Versorgungsgebiete

1. Kassel,2. Fulda-Bad Hersfeld,3. Gießen-Marburg,4. Frankfurt-Offenbach,5. Wiesbaden-Limburg und6. Darmstadt.

§ 2

Aufteilung

(1) Zu dem Versorgungsgebiet Kasselgehören

1. die kreisfreie Stadt Kassel,2. der Landkreis Kassel,3. der Werra-Meißner-Kreis,4. der Schwalm-Eder-Kreis und5. der Landkreis Waldeck-Frankenberg.

(2) Zu dem Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld gehören

1. der Landkreis Fulda,2. der Landkreis Hersfeld-Rotenburg und3. der Vogelsbergkreis.

(3) Zu dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg gehören*) FFN 351-89

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Krankenhauswesens

(Krankenhausverordnung)*)

Vom 11. Dezember 2012

1. der Landkreis Gießen,2. der Lahn-Dill-Kreis,3. der Landkreis Marburg-Biedenkopf

und4. der Wetteraukreis.

(4) Zu dem Versorgungsgebiet Frank-furt-Offenbach gehören

1. der Main-Taunus-Kreis,2. die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,3. die kreisfreie Stadt Offenbach am

Main,4. der Hochtaunuskreis,5. der Landkreis Offenbach am Main und6. der Main-Kinzig-Kreis.

(5) Zu dem Versorgungsgebiet Wiesba-den-Limburg gehören

1. die kreisfreie Stadt Wiesbaden,2. der Rheingau-Taunus-Kreis und3. der Landkreis Limburg-Weilburg.

(6) Zu dem Versorgungsgebiet Darm-stadt gehören

1. die kreisfreie Stadt Darmstadt,2. der Landkreis Bergstraße,3. der Landkreis Darmstadt-Dieburg,4. der Landkreis Groß-Gerau und5. der Odenwaldkreis.

Zweiter Teil

Krankenhauspauschalfördermittel

§ 3

Ermittlung der Jahrespauschalen

(1) Grundlage für die Ermittlung undFestsetzung der Jahrespauschale nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Krankenhaus-gesetzes 2011 für die einzelnen Kranken-häuser sind die innerhalb des Vorjahresvoll- oder teilstationär behandelten Fälle.Die Fallzahlen sind in

1. vollstationären Fällen aus dem Patien-tenzugang und -abgang nach § 3 Satz 1Nr. 17,

2. teilstationären Fällen nach § 3 Satz 1Nr. 15

der Krankenhausstatistik-Verordnungvom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 17. März2009 (BGBl. I S. 534), zu ermitteln.

(2) Die nach Abs. 1 ermittelten Fall-zahlen werden nach der fachgebietsspezi-fischen Verweildauer (Verweildauerge-wicht), der Fachgebietszugehörigkeit(Fachgebietsgewicht) und der kranken-hausspezifischen Versorgungsstruktur(Krankenhausgewicht) gewichtet.

(3) Die Faktoren für die Gewichtungder Fälle nach dem Verweildauergewichtund dem Fachgebietsgewicht ergebensich aus der Anlage. Das Krankenhausge-wicht ergibt sich aus der Fachabteilungs-struktur und beträgt bei Allgemeinkran-kenhäusern, bei denen die Summe derFachgebietsgewichte

1. höchstens den Wert 5,5 erreicht 1,000,

2. einen Wert von über 5,5 und höchstens 11 erreicht 1,075,

3. einen Wert von über 11 erreicht 1,150.

Bei psychiatrischen und psychosomati-schen Fachkrankenhäusern beträgt dasKrankenhausgewicht 1,000 und bei allenübrigen Fachkrankenhäusern 1,150.

(4) Die Gewichtung der Fälle erfolgt,indem die nach Fachgebiet unterschiede-nen Fälle eines Krankenhauses mit demjeweiligen Verweildauer- und Fachge-bietsgewicht sowie mit dem Kranken-hausgewicht des entsprechenden Kran-kenhauses multipliziert und jeweils aufeine Dezimalstelle gerundet werden.

(5) Die für die Jahrespauschale nachAbs. 1 zur Verfügung stehenden Mittelwerden durch die Summe der gewichte-ten Fälle aller Krankenhäuser geteilt. DasErgebnis wird auf die zweite Dezimalstel-le abgerundet. Es stellt den einfachenFallwert dar. Dieser wird jährlich imStaatsanzeiger für das Land Hessen ver-öffentlicht.

(6) Die gewichteten, nach Fachgebietunterschiedenen Fälle werden je Kran-kenhaus addiert. Die Jahrespauschale ei-nes einzelnen Krankenhauses ist dieSumme der nach Abs. 4 gewichteten Fälledes Krankenhauses multipliziert mit demeinfachen Fallwert nach Abs. 5, gerundetauf die zweite Dezimalstelle.

(7) Die für die Jahrespauschale nachAbs. 1 insgesamt zur Verfügung stehen-den Fördermittel ergeben sich nach Ab-zug des den Krankenhäusern nach § 21für Ausbildungsstätten zustehenden Zu-schlags und nach Abzug der für Ausnah-mefälle nach § 26 Abs. 4 Satz 2 des Hessi-schen Krankenhausgesetzes 2011 festge-stellten Beträge von dem im jeweiligenHaushaltsjahr für die pauschale Mittelzu-weisung insgesamt zur Verfügung ste-henden Gesamtbetrag.

§ 4

Verfahren

Die Krankenhäuser beantragen beidem für das Krankenhauswesen zuständi-gen Ministerium jeweils die Förderung.Der Antrag eines Krankenhauses auf För-derung wird nur berücksichtigt, wenn ernebst den für die Ermittlung und Festset-zung der fallbezogenen Jahrespauschalenerforderlichen Angaben und Nachweisenbis zum 30. April des jeweiligen Jahresdem für das Krankenhauswesen zuständi-gen Ministerium vorliegt.

Dritter Teil

Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 5

Rechtsgrundlagen für den eigenständigenkommunalen Krankenhausbetrieb

Für Krankenhäuser kommunaler Trä-ger ohne Rechtspersönlichkeit gelten dieVorschriften des Eigenbetriebsgesetzes inder Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz

616 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786),nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. MehrereKrankenhäuser eines Trägers sollen nurdann als ein Betrieb geführt werden,wenn sie benachbart und voneinanderabhängig sind; unberührt davon bleibenKrankenhäuser, die schon vor dem 1. Ja-nuar 1985 als Betrieb geführt wurden. DerKrankenhausträger erlässt für seine Kran-kenhausbetriebe Betriebssatzungen.

§ 6

Organisation und Verwaltung

Für die Organisation und Verwaltunggelten die Vorschriften des Ersten Teilsdes Eigenbetriebsgesetzes mit der Maß-gabe, dass

1. in § 5 Satz 2 Nr. 8 an die Stelle des Ei-genkapitals das festgesetzte Kapitalnach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Kranken-haus-Buchführungsverordnung in derFassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), tritt,

2. eine gemeinsame Betriebskommissionnur für Krankenhäuser gebildet wer-den soll, die nach § 5 Satz 2 als ein Be-trieb geführt werden,

3. in § 7 Abs. 3 Nr. 3 an die Stelle desStammkapitals das festgesetzte Kapitalnach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Kranken-haus-Buchführungsverordnung tritt.

§ 7

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und dasRechnungswesen gelten die Vorschriftendes Ersten Teils des Eigenbetriebsgeset-zes mit der Maßgabe, dass

1. in § 10 Abs. 2 an die Stelle des Stamm-kapitals das festgesetzte Kapital nach§ 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,

2. in § 11 Abs. 4 Satz 1 an die Stelle desEigenkapitals und in § 11 Abs. 6 Satz 3an die Stelle der Eigenkapitalausstat-tung das festgesetzte Kapital nach § 5Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buch-führungsverordnung tritt,

3. der Erfolgsplan nach § 16 mindestenswie die Gewinn- und Verlustrechnungnach Anlage 2 der Krankenhaus-Buch-führungsverordnung zu gliedern ist,

4. in § 17 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle desHinweises auf § 25 Abs. 2 der Hinweisauf § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mitAnlage 3 der Krankenhaus-Buchfüh-rungsverordnung tritt,

5. in § 26 Satz 3 Nr. 4 an die Stelle desEigenkapitals das festgesetzte Kapitalnach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Kranken-haus-Buchführungsverordnung trittund

6. die Frist für die Aufstellung des Jah-resabschlusses nach § 27 vier Monatebeträgt.

(2) Für die Buchführung, die Kosten-und Leistungsrechnung, den Jahresab-schluss, die Bilanz, die Gewinn- und Ver-lustrechnung und den Anhang mit Anla-gennachweis gelten die Vorschriften derKrankenhaus-Buchführungsverordnung.

§ 8

Befreiung

Auf Antrag können Krankenhäuservon der Einhaltung der Vorschriften desEigenbetriebsgesetzes in Verbindung mitden §§ 5 bis 7 auf Zeit oder auf Dauer be-freit werden, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Krankenhausgeset-zes 2011 dem nicht entgegensteht. DieBefreiung erteilt das für das Kranken-hauswesen zuständige Ministerium imEinvernehmen mit dem Ministerium desInnern und für Sport.

Vierter Teil

Schiedsstelle für die Festsetzung derKrankenhauspflegesätze

§ 9

Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

Die Zahl der Vertreterinnen und Ver-treter der Krankenhäuser und Kranken-kassen in der Schiedsstelle nach § 18aAbs. 1 des Krankenhausfinanzierungsge-setzes beträgt jeweils sechs. Die in Satz 1genannten Vertreterinnen und Vertreterhaben jeweils drei Stellvertreterinnenund Stellvertreter.

§ 10

Bestellung der Mitglieder

(1) Die Bestellung

1. der Mitglieder und stellvertretendenMitglieder der Krankenhäuser erfolgtdurch die Hessische Krankenhausge-sellschaft,

2. jeweils eines Mitglieds und derenstellvertretender Mitglieder erfolgtdurch

a) die AOK – die Gesundheitskasse inHessen,

b) den Verband der Ersatzkassen e. V.(vdek), als gemeinsamen Bevoll-mächtigten der Ersatzkassen inHessen,

c) den BKK Landesverband Hessen,

d) die IKK classic,

e) die Sozialversicherung für Land-wirtschaft, Forsten und Gartenbau –Landwirtschaftliche Krankenkasse,die Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See, Regionaldi-rektion Frankfurt/Main gemeinsamund

f) den Landesausschuss Hessen desVerbandes der privaten Kranken-versicherung.

Wiederbestellungen sind zulässig.

Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012 617

(2) Die Bestellung der Mitglieder istden beteiligten Organisationen sowiedem für das Krankenhauswesen zuständi-gen Ministerium über die Geschäftsstelleder Schiedsstelle schriftlich bekanntzuge-ben.

(3) Im Falle der Bestellung des vorsit-zenden Mitglieds und des stellvertreten-den vorsitzenden Mitglieds durch die zu-ständige Landesbehörde hat diese bisspätestens acht Wochen nach Beginn derAmtsperiode zu erfolgen; Beschäftigte derbeteiligten Organisationen und der Ver-tragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2 des Krankenhausfinanzierungsge-setzes sowie der Verwaltungsbehördendes Landes dürfen nicht bestellt werden.

§ 11

Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstellebeträgt zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und deren stellver-tretende Mitglieder werden für die Dauereiner Amtsperiode bestellt. Scheidet einMitglied oder ein stellvertretendes Mit-glied vorzeitig aus, erfolgt eine Neube-stellung bis zum Ende der laufendenAmtsperiode.

§ 12

Abberufung, Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dasstellvertretende vorsitzende Mitglied kön-nen von den beteiligten Organisationengemeinsam abberufen werden. Kommt ei-ne Einigung über die Abberufung nichtzustande, entscheidet das für das Kran-kenhauswesen zuständige Ministeriumauf Antrag einer Organisation. In diesemFall kann die Abberufung nur aus wichti-gem Grund erfolgen. Das betroffene Mit-glied und die beteiligten Organisationensind anzuhören.

(2) Die übrigen Mitglieder und stell-vertretenden Mitglieder können von denOrganisationen, die sie bestellt haben,abberufen werden. Die Abberufung istunter gleichzeitiger Bestellung einerNachfolgerin oder eines Nachfolgers überdie Geschäftsstelle gegenüber den betei-ligten Organisationen und dem für dasKrankenhauswesen zuständigen Ministe-rium schriftlich mitzuteilen.

(3) Legt das vorsitzende Mitglied oderdas stellvertretende vorsitzende Mitgliedsein Amt nieder, so hat es dies gegenüberden beteiligten Organisationen und demfür das Krankenhauswesen zuständigenMinisterium über die Geschäftsstelleschriftlich zu erklären. Legt eines der üb-rigen Mitglieder oder stellvertretendenMitglieder sein Amt nieder, hat es diesgegenüber derjenigen Organisation zuerklären, die es bestellt hat und der Ge-schäftsstelle bekanntzugeben. Die betref-fende Organisation hat unverzüglich eineNachfolgerin oder einen Nachfolger zubestellen.

§ 13

Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle

(1) Die laufenden Geschäfte führt dasvorsitzende Mitglied. Es bedient sich da-bei der Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstel-le wird abwechselnd für jeweils eineAmtsperiode von der Hessischen Kran-kenhausgesellschaft und den Landesver-bänden der Krankenkassen eingerichtet,soweit diese nichts anderes vereinbaren.Wechselt die Einrichtung der Geschäfts-stelle, ist dies dem für das Krankenhaus-wesen zuständigen Ministerium mitzutei-len.

§ 14

Antrag, Verfahren

(1) Ein Schiedsverfahren wird auf An-trag einer Vertragspartei durchgeführt.Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zurichten und in Kopie dem für das Kran-kenhauswesen zuständigen Ministeriumund der für die Genehmigung der Pflege-sätze zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Im Antrag sind

1. die Vertragsparteien und Beteiligtennach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 desKrankenhausfinanzierungsgesetzes so-wie nach den §§ 117 bis 119 und § 120Abs. 1a des Fünften Buches Sozialge-setzbuch vom 20. Dezember 1988(BGBl. I S. 2477), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 19. Oktober 2012(BGBl. I S. 2192) zu nennen,

2. der Sachverhalt zu erläutern sowie

3. ein zusammenfassendes Ergebnis derEinigungsverhandlung unter genauerBezeichnung der Gegenstände, überdie keine Übereinstimmung erzieltwurde, darzulegen.

(3) Auf Verlangen haben die Vertrags-parteien der Schiedsstelle die zur Vorbe-reitung des Verfahrens und für die Ent-scheidung erforderlichen Auskünfte zuerteilen und die notwendigen Unterlagenvorzulegen.

(4) Die Krankenhausträger haben diefür die Ermittlung der Pflegesätze undKrankenhausentgelte gesetzlich vorgege-benen Unterlagen vorzulegen. Im Übri-gen haben sie gegenüber der Schiedsstel-le die gleichen Vorlage- und Auskunfts-pflichten wie gegenüber den Vertragspar-teien nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli2012 (BGBl. I S. 1613) sowie nach § 11Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Krankenhausent-geltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. IS. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613).

§ 15

Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf-grund mündlicher Verhandlung. Die Ver-

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tragsparteien und Mitglieder der Schieds-stelle sind zur Verhandlung durch dasvorsitzende Mitglied zu laden. Die La-dungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-chen. Es kann auch in Abwesenheit einerVertragspartei verhandelt werden, falls inder Ladung darauf hingewiesen wird undeine Vertragspartei unentschuldigt nichterscheint.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffent-lich. Stellvertretende Mitglieder derSchiedsstelle sowie Vertreterinnen undVertreter des für das Krankenhauswesenzuständigen Ministeriums und der für dieGenehmigung der Pflegesätze zuständi-gen Behörde können als Zuhörer anwe-send sein.

(3) Die Schiedsstelle kann sich allerBeweismittel bedienen, die sie für erfor-derlich erachtet.

(4) Über den wesentlichen Inhalt derVerhandlung ist eine Niederschrift zu fer-tigen. Abschriften der Niederschrift sindden Verfahrensbeteiligten sowie dem fürdas Krankenhauswesen zuständigen Mi-nisterium zuzuleiten.

§ 16

Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig,wenn alle Mitglieder anwesend sind.Kann in einer Angelegenheit mangels Be-schlussfähigkeit nach Satz 1 keine Ent-scheidung getroffen werden, so ist in ei-nem neuen Termin die Schiedsstelle un-abhängig von der Zahl der anwesendenMitglieder beschlussfähig; darauf ist inder Terminsladung hinzuweisen.

(2) Beratung und Beschlussfassung er-folgen in Abwesenheit der Beteiligtenund der Zuhörer nach § 15 Abs. 2.

(3) Bei einer Beschlussfassung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausfi-nanzierungsgesetzes ist eine Stimment-haltung unzulässig.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelleist schriftlich zu begründen, vom vorsit-zenden Mitglied zu unterzeichnen undden Vertragsparteien sowie den Beteilig-ten zuzustellen.

(5) Verfahrensgebühren werden nichterhoben.

§ 17

Entschädigung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und dasstellvertretende vorsitzende Mitglied er-halten Reisekosten nach Maßgabe desHessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397). Fürsonstige Barauslagen und Zeitverlust er-halten sie einen Pauschalbetrag, dessenHöhe die beteiligten Organisationen imBenehmen mit dem vorsitzenden Mitgliedund dem stellvertretenden vorsitzendenMitglied einvernehmlich festsetzen.

(2) Die übrigen Mitglieder derSchiedsstelle erhalten Reisekosten sowie

Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeit-verlust nach den Regelungen, welche fürdie Organisation gelten, von der das je-weilige Mitglied bestellt worden ist.

§ 18

Vergütung für Sachverständige, Entschädigung für Zeugen

Sachverständige erhalten eine Vergü-tung nach Abschnitt 2 und 3, Zeugen eineEntschädigung nach Abschnitt 2 und 5des Justizvergütungs- und Entschädi-gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. IS. 718, 776), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182).

§ 19

Kostentragung

(1) Die Kosten für die Unterhaltung derGeschäftsstelle und die Verfahrenskostennach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die be-teiligten Organisationen als Gesamt-schuldner. Im Innenverhältnis erfolgt dieAufteilung nach dem Verhältnis der An-zahl der von ihnen zu bestellenden Mit-glieder.

(2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 trägtdie jeweilige Organisation.

§ 20

Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Ge-schäftsordnung. Sie bedarf der Zustim-mung des für das Krankenhauswesen zu-ständigen Ministeriums. Sie soll insbeson-dere Bestimmungen über Ladung, La-dungsfrist, Pflicht zur Sitzungsteilnahmebzw. Unterrichtungspflichten bei Verhin-derungen sowie Art und Umfang der denMitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzu-leitenden Beratungsunterlagen treffen.

Fünfter Teil

Zuständigkeiten

§ 21

Zuständigkeiten in Krankenhausentgeltangelegenheiten

Zuständige Landesbehörde für

1. a) die Bestellung des vorsitzendenMitglieds und des stellvertretendenvorsitzenden Mitglieds der Schieds-stelle nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und

b) die Führung der Rechtsaufsichtüber die Schiedsstelle nach § 18aAbs. 5

des Krankenhausfinanzierungsgesetzesist das für das Krankenhauswesen zustän-dige Ministerium,

2. a) die Genehmigung vereinbarteroder festgesetzter Pflegesätze nach§ 18 Abs. 5 Satz 1 und der Verein-barung zur Finanzierung der Aus-

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620 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Dezember 2012

bildungskosten nach § 17a Abs. 8Satz 2 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes,

b) die Genehmigung nach § 14 Abs. 1des Krankenhausentgeltgesetzesund

c) die Entgegennahme der für die Er-mittlung der Pflegesätze und Kran-kenhausentgelte gesetzlich vorge-gebenen Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 der Bundespflegesatz-verordnung sowie nach § 11 Abs. 4Satz 1 des Krankenhausentgeltge-setzes,

ist das Regierungspräsidium Gießen.

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Schiedsstellefür die Festsetzung der Krankenhaus-pflegesätze nach § 18a Abs. 4 des

Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom22. Mai 1986 (GVBl. I S. 150, 267)1),

2. die Verordnung zur Abgrenzung derVersorgungsgebiete nach § 17 desHessischen Krankenhausgesetzes 1989vom 6. April 1990 (GVBl. I S. 105)2),

3. die Krankenhausbetriebs-Verordnungvom 20. November 1991 (GVBl. I S. 354)3), geändert durch Gesetz vom16. September 2011 (GVBl. I S. 420),

4. die Krankenhauspauschalmittel-Ver-ordnung vom 23. Februar 2006 (GVBl. I S. 60)4), geändert durch Ver-ordnung vom 5. Dezember 2010(GVBl. I S. 532), und

5. die Verordnung zur Bestimmung vonZuständigkeiten auf dem Gebiet desKrankenhauswesens vom 20. Dezem-ber 2005 (GVBl. I S. 871)5), geändertdurch Verordnung vom 6. Dezember2010 (GVBl. I S. 524).

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ab-lauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

1) Hebt auf FFN 350-602) Hebt auf FFN 351-393) Hebt auf FFN 351-414) Hebt auf FFN 351-775) Hebt auf FFN 351-76

Wiesbaden, den 11. Dezember 2012

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t Der Sozialminister

B o u f f i e r Grüttner

Anlage(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)

Verweildauergewicht Fachgebietsgewicht1. Augenheilkunde: 0,7 1,52. Chirurgie: 1,0 1,53. Herzchirurgie: 1,0 1,54. Frauenheilkunde und Geburtshilfe: 0,8 1,55. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: 0,8 1,56. Haut- und Geschlechtskrankheiten: 1,0 1,07. Innere Medizin: 1,0 1,08. Klinische Geriatrie: 1,9 1,09. Kinder- und Jugendmedizin: 0,9 1,010. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: 0,8 1,511. Neurochirurgie: 1,0 1,512. Neurologie: 1,0 1,013. Urologie: 1,0 1,514. Nuklearmedizin: 0,8 1,515. Strahlentherapie: 0,9 1,516. Psychiatrie und Psychotherapie: 2,2 0,817. Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie: 4,7 0,818. Psychosomatische Medizin und

Psychotherapie: 4,8 0,819. Zusatzkategorie A: 1,8 1,020. Zusatzkategorie B: 2,5 1,0