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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze* Vom 21. Dezember 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- tes das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informa- tionen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz- konten-Informationsaustauschgesetz FKAustG) Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz FKAustG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Gemeinsamer Meldestandard § 3 Pflichten der Finanzinstitute § 4 Zuständige Behörde § 5 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern § 6 Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung Abschnitt 2 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten § 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Fi- nanzkonten § 8 Allgemeine Meldepflichten § 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Per- sonen § 11 Konten von geringerem Wert § 12 Konten von hohem Wert § 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen § 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechts- trägern § 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für be- stehende Konten von Rechtsträgern § 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern § 17 Besondere Sorgfaltsvorschriften § 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen § 19 Begriffsbestimmungen § 20 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 3 Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten § 21 Änderung der Gegebenheiten § 22 Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern § 23 Ansässigkeit eines Finanzinstituts § 24 Geführte Konten § 25 Trusts, die passive NFEs sind § 26 Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers § 27 Anwendungsbestimmung § 28 Bußgeldvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Aus- tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer- sachen mit 1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhe- bung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie 2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bun- desrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den auto- matischen Austausch von Informationen über Fi- nanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufge- nommen haben sowie Vertragsparteien des Über- einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen- arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie der Umsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630). 2531 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzzum automatischen Austausch von Informationen

über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze*

Vom 21. Dezember 2015

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-tes das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informa-tionen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz-konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)

Artikel 2 Änderung des FinanzverwaltungsgesetzesArtikel 3 Weitere Änderung des FinanzverwaltungsgesetzesArtikel 4 Änderung des EU-AmtshilfegesetzesArtikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5

Abs. 4 des FinanzverwaltungsgesetzesArtikel 6 Änderung des ZerlegungsgesetzesArtikel 7 Änderung des KapitalanlagegesetzbuchsArtikel 8 Inkrafttreten

Artikel 1

Gesetzzum automatischen

Austausch von Informationenüber Finanzkonten in Steuersachen

(Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Gemeinsamer Meldestandard§ 3 Pflichten der Finanzinstitute§ 4 Zuständige Behörde§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern§ 6 Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung

Abschnitt 2

Melde- und Sorgfaltspflichtenfür Informationen über Finanzkonten

§ 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Fi-nanzkonten

§ 8 Allgemeine Meldepflichten§ 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten§ 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Per-

sonen§ 11 Konten von geringerem Wert

§ 12 Konten von hohem Wert§ 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen§ 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechts-

trägern§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für be-

stehende Konten von Rechtsträgern§ 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern§ 17 Besondere Sorgfaltsvorschriften§ 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen§ 19 Begriffsbestimmungen§ 20 Sonstige Begriffsbestimmungen

Abschnitt 3

Ergänzende Melde- undSorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

§ 21 Änderung der Gegebenheiten§ 22 Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern§ 23 Ansässigkeit eines Finanzinstituts§ 24 Geführte Konten§ 25 Trusts, die passive NFEs sind§ 26 Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers§ 27 Anwendungsbestimmung§ 28 Bußgeldvorschriften

A b s c h n i t t 1

A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Aus-tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer-sachen mit

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrundder Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhe-bung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassungder Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom16.12.2014, S. 1) sowie

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bun-desrepublik Deutschland in Berlin unterzeichnetenMehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014zwischen den zuständigen Behörden über den auto-matischen Austausch von Informationen über Fi-nanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind unddiese in ihr nationales Recht verpflichtend aufge-nommen haben sowie Vertragsparteien des Über-einkommens über die gegenseitige Amtshilfe inSteuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind unddie gewährleisten, dass sie die Voraussetzungendes § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zurAufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1;Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie der Umsetzung des Gesetzeszu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischenden zuständigen Behörden über den automatischen Austausch vonInformationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21. Dezember2015 (BGBl. 2015 II S. 1630).

2531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014zwischen den zuständigen Behörden über den auto-matischen Austausch von Informationen über Fi-nanzkonten erfüllen.

(2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfalts-pflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestim-mungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach§ 20.

§ 2

Gemeinsamer Meldestandard

Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichtenund ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriftentauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalbder festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindungmit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderenmeldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Fi-nanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Datenaus; diese sind:

1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikations-nummer oder -nummern sowie bei natürlichen Per-sonen das Geburtsdatum und der Geburtsort jedermeldepflichtigen Person, die Inhaber eines melde-pflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger,der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendungvon Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichtengemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine odermehrere beherrschende Personen ermittelt wurden,die meldepflichtige Personen sind, der Name, dieAnschrift und die Steueridentifikationsnummer oder-nummern des Rechtsträgers sowie der Name, dieAnschrift, die Steueridentifikationsnummer oder-nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsortjeder meldepflichtigen Person;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,wenn keine Kontonummer vorhanden ist;

3. der Name und gegebenenfalls die Identifikations-nummer des meldenden Finanzinstituts;

4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich desBarwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigenVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträgenzum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenndas Konto im Laufe des Jahres beziehungsweiseZeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-tos;

5. bei Verwahrkonten

a) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamt-bruttobetrag der Dividenden und der Gesamt-bruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels derauf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte er-zielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug aufdas Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder einesanderen geeigneten Meldezeitraums eingezahltoder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerungoder dem Rückkauf von Finanzvermögen, diewährend des Kalenderjahrs oder eines anderengeeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurdenund für die das meldende Finanzinstitut als Ver-wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-

weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätigwar;

6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zin-sen, die während des Kalenderjahrs oder eines an-deren geeigneten Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,und

7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkontenoder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag,der in Bezug auf das Konto während des Kalender-jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-raums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutge-schrieben wurde und für den das meldende Finanz-institut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhealler Einlösungsbeträge, die während des Kalender-jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-raums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

§ 3

Pflichten der Finanzinstitute

(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-stitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitungder Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Ge-setz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhal-ten.

(2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-stitute haben die Daten und Informationen zu erheben,zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfül-lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die beider Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Un-terlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Auf-bewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,

1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister imSinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Ab-satz 2 erhoben haben, oder

2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unter-lagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung derPflichten nach Absatz 1 benötigt werden.

§ 4

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes istdas Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht dieZuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach§ 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgeset-zes gegeben ist.

§ 5

Aufgaben desBundeszentralamts für Steuern

(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zu-ständiger Behörde im Sinne des § 4 von den melden-den Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege derDatenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zuübermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibtden amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundes-steuerblatt bekannt.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dieihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittel-

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ten Daten an die zuständige Behörde des jeweils ande-ren Staates im Sinne des § 1 Absatz 1. Das Bundes-zentralamt für Steuern speichert zudem die übermittel-ten Daten.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die voneiner anderen zuständigen Behörde eines Staates imSinne des § 1 Absatz 1 übermittelten Daten entgegen,speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Be-steuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanz-behörde weiter.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,eine Auswertung der ihm nach den Absätzen 1 und 3übermittelten Daten zur Erfüllung der dem Bundeszen-tralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgabenvorzunehmen. Eine Auswertung der Daten durch die je-weils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervonunberührt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 beim Bundeszen-tralamt für Steuern gespeicherten Daten werden abdem Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 2 Satz 115 Jahre lang aufbewahrt. Mit Ablauf eines Jahres derAufbewahrung nach Satz 1 werden die Daten gelöscht.Geht vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Än-derungsmeldung ein, so beginnt die Frist nach Satz 1mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung ein-gegangen ist.

(6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prü-fung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach die-sem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten,besonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Mel-de- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Fi-nanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abga-benordnung gelten entsprechend.

(7) Die aufgrund dieses Gesetzes vom Bundeszen-tralamt für Steuern als zuständige Behörde erhobenenund gespeicherten Daten dürfen nur für die in den zu-grunde liegenden Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 fest-gelegten Zwecke verwendet werden.

§ 6

Ansässigkeit;Zeitpunkt der Erstanwendung

(1) Finanzinstitute haben zur Wahrung der Melde-und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz zu denvon ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässig-keit des Konteninhabers zu erheben und seinem Kontozuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei demKontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um einemeldepflichtige Person im Sinne der Melde- und Sorg-faltspflichten nach diesem Gesetz handelt. Bei der Er-hebung der steuerlichen Ansässigkeit nach Satz 1 gel-ten die von den Finanzinstituten geführten Konten in-soweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfalts-pflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; diesschließt auch die Erhebung der Steueridentifikations-nummer ein.

(2) Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor einer erst-maligen Übermittlung von Daten nach § 8 jeder be-troffenen Person in allgemeiner Form mit oder machtdieser zugänglich, dass die nach diesem Gesetz ermit-telten Daten, soweit aufgrund dieses Gesetzes erfor-derlich, an das Bundeszentralamt für Steuern für Zwe-

cke der Übermittlung an den Ansässigkeitsstaat desKontoinhabers übermittelt werden.

(3) Meldende Finanzinstitute haben die nach diesemGesetz zu erhebenden Daten erstmals für das Steuer-jahr 2016 bis zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamtfür Steuern und in den Folgejahren jeweils bis zum31. Juli eines Folgejahres zu übermitteln.

A b s c h n i t t 2

M e l d e - u n d S o r g f a l t s p f l i c h t e nf ü r I n f o rm a t i o n e n ü b e r F i n a n z k o n t e n

§ 7

Melde- und Sorgfaltspflichtenfür Informationen über Finanzkonten

Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- undSorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschrif-ten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriftenfest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachtensind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Da-ten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen In-formationsaustauschs an die jeweils zuständige Be-hörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1übermitteln kann.

§ 8

Allgemeine Meldepflichten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedesmeldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtigeKonto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundes-zentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesemGesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1melden:

1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässig-keitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1,die Steueridentifikationsnummer oder -nummern so-wie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum undden Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, dieInhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowiebei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist undfür den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllungder Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eineoder mehrere beherrschende Personen ermitteltwurden, die meldepflichtige Personen sind, der Na-me, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaatoder -staaten und die Steueridentifikationsnummerdes Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift,den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten unddie Steueridentifikationsnummer oder -nummern,das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder melde-pflichtigen Person;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,wenn keine Kontonummer vorhanden ist;

3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikations-nummer des meldenden Finanzinstituts;

4. den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich desBarwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigenVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträgenzum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenndas Konto im Laufe des Jahres beziehungsweiseZeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-tos;

2533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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5. bei Verwahrkonten:

a) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Ge-samtbruttobetrag der Dividenden und den Ge-samtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittelsder auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerteerzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezugauf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs odereines anderen geeigneten Meldezeitraums einge-zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,sowie

b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerungoder dem Rückkauf von Finanzvermögen, diewährend des Kalenderjahrs oder eines anderengeeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurdenund für die das meldende Finanzinstitut als Ver-wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätigwar;

6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag derZinsen, die während des Kalenderjahrs oder einesanderen geeigneten Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5oder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, derin Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrsoder eines anderen geeigneten Meldezeitraums anden Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschriebenwurde und für den das meldende FinanzinstitutSchuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe allerEinlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrsoder eines anderen geeigneten Meldezeitraums anden Kontoinhaber geleistet wurden.

Zu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Datenmuss die Währung genannt werden, auf die die Beträgelauten.

(2) Die Steueridentifikationsnummer oder -nummernund das Geburtsdatum müssen in Bezug auf melde-pflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nichtgemeldet werden, wenn diese Steueridentifikations-nummer oder -nummern beziehungsweise dieses Ge-burtsdatum nicht in den Unterlagen des meldendenFinanzinstituts enthalten sind und nicht nach inner-staatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumentender Europäischen Union von diesem meldenden Fi-nanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzin-stitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengun-gen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten dieSteueridentifikationsnummer und das Geburtsdatumbis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahrfolgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtigeKonten identifiziert wurden, zu beschaffen.

(3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu mel-den, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifi-kationsnummer ausgegeben wird.

(4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn,

1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nachinnerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu mel-den oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatteihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015geltenden Rechtsinstrument der EuropäischenUnion zu beschaffen und zu melden und

2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten desmeldenden Finanzinstituts verfügbar.

(5) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sindgeeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zu-gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-gabe nach Stand der Technik von den Finanzinstitutenzu gewährleisten.

§ 9

Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtigesKonto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllungder Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als sol-ches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgese-hen ist, müssen die Daten in Bezug auf ein meldepflich-tiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet wer-den, das dem Jahr folgt, auf das sich die Daten bezie-hen.

(2) Der Saldo oder der Wert eines Kontos wird zumletzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen ge-eigneten Meldezeitraums ermittelt.

(3) Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tageines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betref-fende Saldo oder der Wert zum letzten Tag des Melde-zeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalender-jahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

(4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllungder ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- undSorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen,wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflich-ten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.

(5) Meldende Finanzinstitute können die für Neukon-ten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts-pflichten auf bestehende Konten anwenden und diefür Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Er-füllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringe-rem Wert anwenden. Wendet ein meldendes Finanzin-stitut die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfül-lung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten an,finden die ansonsten geltenden Vorschriften für beste-hende Konten weiterhin Anwendung.

§ 10

Sorgfaltspflichten beibestehenden Konten natürlicher Personen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterden bestehenden Konten natürlicher Personen richtetsich nach den §§ 11 und 12.

(2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, dasnach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Kontoidentifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als melde-pflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber istkeine meldepflichtige Person mehr.

§ 11

Konten von geringerem Wert

(1) Für Konten von geringerem Wert gilt:

1. Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitutanhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausan-schrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaberist, kann das meldende Finanzinstitut die natürlichePerson, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob

2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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diese Person, die Kontoinhaber ist, eine melde-pflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich an-sässig behandeln, in dem die Anschrift liegt;

2. Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sichdas meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktu-ellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kon-toinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Num-mer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elek-tronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indi-zien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:

a) die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansäs-siger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des§ 1 Absatz 1,

b) die aktuelle Post- oder die Hausanschrift ein-schließlich einer Postfachanschrift in einem mel-depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1,

c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem mel-depflichtigen Staat und keine Telefonnummer inder Bundesrepublik Deutschland,

d) ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagen-konten, für Überweisungen auf ein in einem mel-depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ge-führtes Konto,

e) eine aktuell gültige, an eine Person mit einer An-schrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinnedes § 1 Absatz 1 erteilte Vollmacht oder Zeich-nungsberechtigung oder

f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschriftin einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1Absatz 1, sofern dem meldenden Finanzinstitutkeine andere Anschrift des Kontoinhabers vor-liegt.

Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien imSinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keineweiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderungder Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass demKonto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werdenkönnen oder das Konto zu einem Konto von hohemWert wird. Werden bei der elektronischen Suche Indi-zien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis efestgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheitenein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrereIndizien zugeordnet werden können, muss das mel-dende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlichansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat imSinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziertwird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzin-stitut entscheidet sich für die Anwendung des Absat-zes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft aufdieses Konto zu.

(2) Werden bei der elektronischen Suche nach Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag odereine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keineder in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis eaufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt,muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeig-netsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwen-den oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbst-auskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerlicheAnsässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten desKontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche inPapierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Ver-

such, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen,erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bun-deszentralamt für Steuern das Konto als nicht doku-mentiertes Konto melden.

(3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nachAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Fi-nanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällennicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des§ 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:

1. die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuellePost- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflich-tigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine odermehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigenStaat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefon-nummer in der Bundesrepublik Deutschland oder ei-nen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahmevon Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein ineinem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Ab-satz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzin-stitut beschafft die nachstehenden Dokumente oderhat diese bereits geprüft und erfasst:

a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-staaten, die jenen meldepflichtigen Staat nichtumfassen, und

b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status desKontoinhabers;

2. die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuellgültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Staaterteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung unddas meldende Finanzinstitut beschafft die nachste-henden Dokumente oder hat diese bereits geprüftund erfasst:

a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-staaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfas-sen, oder

b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status desKontoinhabers.

(4) Die Überprüfung von bestehenden Konten vongeringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

§ 12

Konten von hohem Wert

(1) Für Konten von hohem Wert gelten die folgendenerweiterten Überprüfungsverfahren:

1. Suche in elektronischen Datensätzen: das meldendeFinanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchba-ren Daten auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2aufgeführten Indizien überprüfen;

2. Suche in Papierunterlagen: enthalten die elektro-nisch durchsuchbaren Datenbanken des meldendenFinanzinstituts Felder für alle in Nummer 3 genann-ten Daten und erfassen diese, ist keine weitere Su-che in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in denelektronischen Datenbanken nicht alle diese Datenerfasst, so muss das meldende Finanzinstitut beiKonten von hohem Wert auch die aktuelle Kunden-stammakte und, soweit die Informationen dort nichtenthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vommeldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf

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Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 11 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Indizien über-prüfen:

a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,

b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bezie-hungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunter-lagen,

c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut, auf-grund von Verfahren zur Bekämpfung der Geld-wäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC– Anti-Money Laundering/Know-your-Customer)oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke be-schafften Unterlagen,

d) eine derzeit gültige Vollmacht oder eine Zeich-nungsberechtigung und

e) einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überwei-sungen, ausgenommen bei Einlagenkonten;

3. ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der inSatz 1 Nummer 2 beschriebenen Suche in Papier-unterlagen verpflichtet, soweit seine elektronischdurchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,

b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinter-legte Haus- und Postanschrift des Kontoinha-bers,

c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Fi-nanzinstitut hinterlegte Telefonnummer oder hin-terlegten Telefonnummern des Kontoinhabers,

d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nichtum Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, obDaueraufträge für Überweisungen von diesemKonto auf ein anderes Konto vorliegen – ein-schließlich eines Kontos bei einer anderen Zweig-niederlassung des meldenden Finanzinstitutsoder einem anderen Finanzinstitut,

e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuellein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschriftvorliegt, und

f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeich-nungsberechtigung für das Konto vorliegt.

Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzenund Papierunterlagen, wie in Satz 1 Nummer 1 und 2beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das ei-nem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohemWert, einschließlich der mit diesem Konto von hohemWert zusammengefassten Finanzkonten, als melde-pflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbe-treuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhabereine meldepflichtige Person ist.

(2) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-terten Überprüfung von Konten von hohem Wert keineder in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgeführtenIndizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Ab-satz 1 Satz 2 als Konto einer meldepflichtigen Personidentifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforder-lich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, diedazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizienzugeordnet werden.

(3) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-terten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indi-zien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderungder Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Kontoein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so mussdas meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat,für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtigesKonto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich fürdie Anwendung von § 11 Absatz 3 und eine der dortgenannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

(4) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-terten Überprüfung von Konten von hohem Wert einPostlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festge-stellt und keine andere Anschrift und keine der in § 11Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufge-führten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, mussdas meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eineSelbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuer-liche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeitendes Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldendeFinanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege be-schaffen, muss es das Konto dem Bundeszentralamtfür Steuern als nicht dokumentiertes Konto melden.

(5) Bei einem bestehenden Konto natürlicher Perso-nen, das zum 31. Dezember 2015 kein Konto von ho-hem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgendenKalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist,muss das meldende Finanzinstitut die in Absatz 1 be-schriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für die-ses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in demdas Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgendenKalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrunddieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifi-ziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforder-lichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, indem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziertwird, und für die Folgejahre jährlich melden, es seidenn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Per-son mehr.

(6) Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Absatz 1angeführten erweiterten Überprüfungsverfahren für einKonto von hohem Wert durch, so ist es in den Folge-jahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohemWert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehenvon der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Absatz 1Satz 2, es sei denn, es handelt sich um ein nicht doku-mentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitutdiese Verfahren jährlich erneut durchführen muss, bisdas Konto nicht mehr undokumentiert ist.

(7) Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Ände-rung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass demKonto ein oder mehrere der in § 11 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 beschriebenen Indizien zugeordnet werden,so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für je-den meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestelltwird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es seidenn, es entscheidet sich für die Anwendung von§ 11 Absatz 3 und eine der in jenem Absatz genanntenAusnahmen trifft auf dieses Konto zu.

(8) Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren ein-richten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden-betreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einemKonto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispiels-weise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neuePostanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinnedes § 1 Absatz 1 hat, so muss das meldende Finanz-

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institut die neue Anschrift als eine Änderung der Gege-benheiten betrachten und ist, sofern es sich für die An-wendung von § 11 Absatz 3 entscheidet, dazu ver-pflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Konto-inhaber zu beschaffen.

(9) Die Überprüfung bestehender Konten von hohemWert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember2016 abgeschlossen sein.

§ 13

Sorgfaltspflichten beiNeukonten natürlicher Personen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterden Neukonten natürlicher Personen richtet sich nachden folgenden Absätzen.

(2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss dasmeldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eineSelbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Konto-eröffnungsunterlagen sein kann und anhand dererdas meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässig-keit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoin-habers feststellen kann, sowie die Plausibilität die-ser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanz-institut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen,einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp-fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-tomer) erfassten Unterlagen, bestätigen.

(3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 her-vor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigenStaat steuerlich ansässig ist, so muss das meldendeFinanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto be-trachten und die Selbstauskunft auch die Steueridenti-fikationsnummer des Kontoinhabers in dem melde-pflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowiedas Geburtsdatum enthalten.

(4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personeneine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund dererdem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekanntsein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunftnicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sichnicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassenund muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, ausder die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen An-sässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder her-vorgehen.

§ 14

Sorgfaltspflichten beibestehenden Konten von Rechtsträgern

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterden bestehenden Konten von Rechtsträgern richtetsich nach den folgenden Absätzen.

(2) Für nicht überprüfungs-, identifizierungs- odermeldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:

Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entwederfür alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oderjeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieserKonten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendesKonto von Rechtsträgern, das zum 31. Dezember 2015einen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert vonhöchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als mel-depflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemel-

det werden, bis der Gesamtkontosaldo oder der Ge-samtkontowert zum letzten Tag eines darauffolgendenKalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

(3) Für überprüfungspflichtige Konten von Rechts-trägern gilt:

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einemGesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehrals 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 undein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Ge-samtkontosaldo oder Gesamtkontowert am 31. Dezem-ber 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letztenTag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesenBetrag übersteigt, muss nach dem in Absatz 5 festge-legten Verfahren überprüft werden.

(4) Für meldepflichtige Konten von Rechtsträgerngilt:

Von den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Kon-ten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten alsmeldepflichtige Konten, die von einem oder von meh-reren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflich-tige Personen sind, oder von passiven NFEs mit eineroder mehreren beherrschenden Personen, die melde-pflichtige Personen sind.

(5) Bei den in Absatz 3 beschriebenen bestehendenKonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanz-institut die folgenden Überprüfungsverfahren durchfüh-ren, um festzustellen, ob eine meldepflichtige Personoder mehrere meldepflichtige Personen oder passiveNFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Perso-nen, die meldepflichtige Personen sind, Inhaber desKontos ist oder sind:

1. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine melde-pflichtige Person ist, ist zu beachten:

a) die Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwe-cken oder für die Kundenbetreuung verwahrtenInformationen einschließlich der aufgrund vonVerfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche undKundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Mo-ney Laundering/Know-your-Customer) erhobe-nen Informationen auf Hinweise, dass der Konto-inhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässigist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, einSitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigenStaat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in ei-nem meldepflichtigen Staat ansässig ist;

b) weisen die Informationen darauf hin, dass derKontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat an-sässig ist, so muss das meldende Finanzinstitutdas Konto als meldepflichtiges Konto betrachten,es sei denn, das meldende Finanzinstitut be-schafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunftoder stellt anhand von in seinem Besitz befind-lichen oder öffentlich verfügbaren Informationenin vertretbarer Weise fest, dass es sich bei demKontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Per-son handelt.

2. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiverNFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-sonen handelt, gilt: Bei einem Kontoinhaber einesbestehenden Kontos von Rechtsträgern, einschließ-lich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtigePerson ist, muss das meldende Finanzinstitut fest-

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stellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE miteiner oder mehreren beherrschenden Personen ist,bei denen es sich um meldepflichtige Personen han-delt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Per-son eines passiven NFE um eine meldepflichtigePerson, so ist das Konto als meldepflichtiges Kontozu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll dasmeldende Finanzinstitut die unter den nachfolgen-den Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien inder jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen:

a) zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passi-ver NFE ist, muss das meldende Finanzinstituteine Selbstauskunft des Kontoinhabers zumNachweis seines Status beschaffen, es sei denn,das meldende Finanzinstitut kann anhand von inseinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfüg-baren Informationen in vertretbarer Weise fest-stellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFEist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter§ 19 Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes In-vestmentunternehmen, bei dem es sich nicht umein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staateshandelt;

b) zur Feststellung der beherrschenden Personeines Kontoinhabers kann sich ein meldendesFinanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zurBekämpfung der Geldwäsche und Kundensorg-faltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Launde-ring/Know-your-Customer) erhobenen und ver-wahrten Informationen verlassen;

c) zur Feststellung, ob eine beherrschende Personeines passiven NFE eine meldepflichtige Personist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut aufFolgendes verlassen:

aa) bei einem bestehenden Konto von Rechtsträ-gern, dessen Inhaber ein NFE oder mehrereNFEs ist oder sind und dessen Gesamtkonto-saldo oder Gesamtkontowert 1 000 000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund vonVerfahren zur Bekämpfung der Geldwäscheund Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC –

Anti-Money Laundering/Know-your-Custo-mer) erfassten und verwahrten Informationenoder

bb) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabersoder dieser beherrschenden Person aus demmeldepflichtigen Staat oder den meldepflich-tigen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 oderanderen Staat oder Staaten, in dem oder indenen die beherrschende Person steuerlichansässig ist.

§ 15

Überprüfungszeitraumund zusätzliche Verfahren für

bestehende Konten von Rechtsträgern

(1) Die Überprüfung bestehender Konten vonRechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Ge-samtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum31. Dezember 2015 muss bis zum 31. Dezember 2017abgeschlossen sein.

(2) Die Überprüfung bestehender Konten vonRechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamt-

kontowert zum 31. Dezember 2015 250 000 US-Dollarnicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahresjedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb desKalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkon-tosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag über-steigt, abgeschlossen sein.

(3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechts-trägern eine Änderung der Gegebenheiten ein, auf-grund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt istoder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunftoder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutref-fend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Statusdes Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegtenVerfahren neu bestimmen.

§ 16

Sorgfaltspflichten beiNeukonten von Rechtsträgern

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterden Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nachden folgenden Absätzen.

(2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss einmeldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungs-verfahren durchführen, um festzustellen, ob das Kontovon einer meldepflichtigen Person oder mehreren mel-depflichtigen Personen oder von passiven NFEs miteiner oder mehreren beherrschenden Personen, diemeldepflichtige Personen sind, gehalten wird:

1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflich-tige Person ist:

a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestand-teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kannund anhand derer das meldende Finanzinstitutdie steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichenAnsässigkeiten des Kontoinhabers ermittelnkann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieserSelbstauskunft anhand der vom meldendenFinanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In-formationen, einschließlich aufgrund von Verfah-ren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kun-densorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-MoneyLaundering/Know-your-Customer) erfassten Un-terlagen; erklärt der Rechtsträger, es liege keinesteuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich dasmeldende Finanzinstitut zur Bestimmung der An-sässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschriftdes Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen;

b) enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dassder Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staatansässig ist, so muss das meldende Finanzinsti-tut das Konto als meldepflichtiges Konto be-trachten, es sei denn, das meldende Finanzinsti-tut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichenoder öffentlich verfügbaren Informationen in ver-tretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Konto-inhaber nicht um eine meldepflichtige Person inBezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.

Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiverNFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-sonen handelt, ist Folgendes zu beachten: Bei ei-nem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechts-trägern einschließlich eines Rechtsträgers, der eine

2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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meldepflichtige Person ist, muss das meldende Fi-nanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber einpassiver NFE mit einer oder mehreren beherrschen-den Personen ist, bei denen es sich um meldepflich-tige Personen handelt. Handelt es sich bei einer be-herrschenden Person eines passiven NFE um einemeldepflichtige Person, so ist das Konto als melde-pflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststel-lungen soll das meldende Finanzinstitut die in Satz 1Nummer 1 und 2 aufgeführten Leitlinien in der je-weils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

2. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiverNFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut aufeine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nach-weis seines Status verlassen, es sei denn, das mel-dende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Be-sitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Infor-mationen in vertretbarer Weise feststellen, dass derKontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderesFinanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buch-stabe b beschriebenes Investmentunternehmen, beidem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teil-nehmenden Staates handelt.

(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personeneines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanz-institut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämp-fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-tomer) erhobenen und verwahrten Informationen ver-lassen.

(4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Personeines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist,kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbst-auskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschen-den Person verlassen.

§ 17

Besondere Sorgfaltsvorschriften

(1) Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht aufeine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wennihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieSelbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oderunglaubwürdig sind.

(2) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Perso-nen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oderRentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähigeGruppenversicherungsverträge oder Gruppenrenten-versicherungsverträge gilt:

1. ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen,dass eine begünstigte natürliche Person, mit Aus-nahme des Eigentümers, eines rückkaufsfähigenVersicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-rungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält,keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanz-konto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrach-ten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut istbekannt oder müsste bekannt sein, dass der Be-günstigte eine meldepflichtige Person ist. Einemmeldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dassein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versiche-rungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver-trags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vommeldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Be-günstigten zugeordneten Informationen Indizien im

Sinne des § 11 enthalten. Ist einem meldenden Fi-nanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihmbekannt sein, dass der Begünstigte eine melde-pflichtige Person ist, so muss das meldende Finanz-institut die Verfahren nach § 11 einhalten;

2. ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto,das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufs-fähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einemGruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zudem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags anden Arbeitnehmer oder den Inhaber des Versiche-rungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als einnicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern dasFinanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an ei-nem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertragoder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag dar-stellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsver-trag oder der Gruppenrentenversicherungsver-trag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und er-streckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer odermindestens 25 Versicherungsscheininhaber,

b) die Arbeitnehmer oder die Versicherungsschein-inhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteilentsprechenden Vertragswert und dürfen Be-günstigte benennen, an die die Leistungen im Falldes Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind,und

c) der an einen Arbeitnehmer oder einen Versiche-rungsscheininhaber oder Begünstigten zu zah-lende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000US-Dollar.

(3) Der Ausdruck rückkaufsfähiger Gruppenversi-cherungsvertrag bezeichnet einen rückkaufsfähigenVersicherungsvertrag:

1. der eine Deckung für natürliche Personen vorsieht,die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Ver-einigung oder Gruppe angeschlossen sind, und

2. der für jedes Mitglied der Gruppe oder Mitglied einerKategorie innerhalb dieser Gruppe die Zahlung einesVersicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig vonden Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person– mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabak-konsum des Mitglieds oder der Mitgliederkategorieder Gruppe – festgelegt wird.

(4) Der Ausdruck Gruppenrentenversicherungsver-trag bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, beidem die Anspruchsberechtigten natürliche Personensind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Verei-nigung oder Gruppe angeschlossen sind.

§ 18

Zusammenfassungvon Kontosalden und Währungen

(1) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldosoder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natür-lichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut allevon ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführ-ten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur inso-weit, als die computergestützten Systeme des melden-den Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf

2539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eineZusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerteermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung derbeschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wirdjedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos dergesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanz-kontos zugerechnet.

(2) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldosoder des Gesamtwerts von Finanzkonten von Rechts-trägern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihmoder einem verbundenen Rechtsträger geführten Fi-nanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, alsdie computergestützten Systeme des meldenden Fi-nanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf einDatenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eineZusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerteermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der be-schriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird je-dem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der ge-samte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkon-tos zugerechnet.

(3) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldosoder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer Personzur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto umein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendesFinanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen ei-nem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt seinmüsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselbenPerson gehören, dieselbe Person über sie verfügt odersie von derselben Person außer in treuhänderischer Ei-genschaft eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle dieseKonten zusammenzufassen.

(4) Alle auf Euro lautenden Beträge umfassen denGegenwert in anderen Währungen nach innerstaatli-chem Recht.

§ 19

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut einesteilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht umein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;

2. Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist

a) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Fi-nanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungendieses Finanzinstituts, die sich außerhalb diesesteilnehmenden Staates befinden, oder

b) eine Zweigniederlassung eines nicht in einemteilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts,wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staatbefindet;

3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Ein-lageninstitut, ein Investmentunternehmen oder einespezifizierte Versicherungsgesellschaft;

4. Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, des-sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin be-steht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zuverwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträ-gers besteht im Wesentlichen darin, für fremdeRechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn

die dem Verwahren von Finanzvermögen und damitzusammenhängenden Finanzdienstleistungen zu-zurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgersmindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte desRechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:

a) während des dreijährigen Zeitraums, der am31. Dezember oder am letzten Tag eines nichteinem Kalenderjahr entsprechenden Abrech-nungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr en-det, oder

b) während des Zeitraums des Bestehens desRechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraumkürzer ist;

5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmengewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichenGeschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;

6. Investmentunternehmen: ein Rechtsträger,

a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrereder folgenden Tätigkeiten für einen Kunden aus-übt:

aa) den Handel mit Geldmarktinstrumenten (zumBeispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifi-kate, Derivate), Devisen, Wechselkursinstru-menten, Zinsinstrumenten und Indexinstru-menten, übertragbaren Wertpapieren oderdie Vornahme von Warentermingeschäften,

bb) die individuelle und kollektive Vermögens-verwaltung oder

cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltungvon Finanzvermögen oder Kapital im AuftragDritter oder

b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlageoder der Wiederanlage von oder dem Handelmit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wennder Rechtsträger von einem Einlageninstitut, ei-nem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versi-cherungsgesellschaft oder einem Rechtsträgerim Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eineoder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschrie-benen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Brutto-einkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend derAnlage oder Wiederanlage von Finanzvermögenoder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buch-stabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechen-den Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünftedes Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Brut-toeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, undzwar entweder

a) während des dreijährigen Zeitraums, der am31. Dezember des Jahres vor dem Bestim-mungsjahr endet, oder

b) während des Zeitraums des Bestehens desRechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraumkürzer ist.

Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasstnicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrundder Erfüllung der Kriterien in Nummer 42 Buch-stabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.

Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, diemit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Fi-

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nanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeits-gruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche(Financial Action Task Force – FATF – on-MoneyLaundering) vereinbar ist.

7. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpa-piere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einerKapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft-liches Eigentum an den Beteiligungen an einer inStreubesitz befindlichen oder börsennotierten Per-sonalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obliga-tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen odersonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Perso-nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zumBeispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps,Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps,Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen,Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgeoder Beteiligungen, darunter börsengehandelteund nicht börsengehandelte Termingeschäfte undOptionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Perso-nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oderVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträ-gen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keinenicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilien-beteiligungen;

8. spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechts-träger, bei dem es sich um eine Versicherungsge-sellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versi-cherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufs-fähigen Versicherungsvertrag oder einen Renten-versicherungsvertrag abschließt oder zur Leistungvon Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertragverpflichtet ist;

9. nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut,bei dem es sich handelt um

a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internatio-nale Organisation oder eine Zentralbank, außerbei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zu-sammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitä-ten stammen, die denen einer spezifizierten Ver-sicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder ei-nes Einlageninstituts entsprechen,

b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteili-gung, einen Altersvorsorgefonds mit geringerBeteiligung, einen Pensionsfonds eines staat-lichen Rechtsträgers, einer internationalen Orga-nisation oder einer Zentralbank oder einen qua-lifizierten Kreditkartenanbieter,

c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein gerin-ges Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterzie-hung missbraucht wird, der im Wesentlichenähnliche Eigenschaften wie die in den Buchsta-ben a und b genannten Rechtsträger aufweistund der in der Liste der nicht meldenden Finanz-institute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status alsnicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck die-ses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auchim Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Dritt-staaten und Änderungen hierzu werden durchdas Bundesministerium der Finanzen in einemgesonderten Schreiben im BundessteuerblattTeil I bekannt gegeben,

d) einen ausgenommenen Organismus für gemein-same Anlagen oder

e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts einmeldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach§ 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichenmeldepflichtigen Konten des Trusts meldet;

10. staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staa-tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobeies sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderemum einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Ge-meinde handeln kann, oder eine Behörde oder Ein-richtung, die sich im Alleineigentum eines melde-pflichtigen Staates oder eines anderen Staatesoder einer oder mehrerer Gebietskörperschaftenbefindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. Einstaatlicher Rechtsträger besteht aus

a) den wesentlichen Instanzen,

b) den beherrschten Rechtsträgern und

c) den Gebietskörperschaften

eines Staates. Eine wesentliche Instanz eines mel-depflichtigen Staates bedeutet unabhängig von ih-rer Bezeichnung eine Person, eine Organisation,eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrich-tung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungs-behörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfteder Regierungsbehörde müssen ihrem eigenenKonto oder sonstigen Konten des Staates gutge-schrieben werden, ohne dass ein Teil davon einerPrivatperson zugutekommt. Eine wesentliche In-stanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei deres sich um einen in seiner Eigenschaft als Privat-person handelnden Regierungsvertreter, Beamtenoder Verwalter handelt. Ein beherrschter Rechtsträ-ger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vondem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eineeigenständige juristische Person darstellt, sofern

a) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über ei-nen oder mehrere beherrschte Rechtsträger imAlleineigentum und unter der Beherrschung ei-nes oder mehrerer staatlicher Rechtsträger be-findet,

b) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem ei-genen Konto oder den Konten eines oder meh-rerer staatlicher Rechtsträger gutgeschriebenwerden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einerPrivatperson zugutekommt,

c) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei sei-ner Auflösung einem oder mehreren staatlichenRechtsträgern zufallen.

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute,wenn es sich bei diesen Personen um die vorgese-henen Begünstigten eines Regierungsprogrammshandelt und die Programmaktivitäten für die Allge-meinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübtwerden oder sich auf die Verwaltung eines Regie-rungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorste-henden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch alsEinkünfte, die Privatpersonen zugutekommen,wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträgerausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Bei-spiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, beidenen Finanzdienstleistungen an Privatpersonenerbracht werden;

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11. internationale Organisation: eine internationale Or-ganisation oder eine in ihrem Alleineigentum ste-hende Behörde oder Einrichtung. Eine internatio-nale Organisation umfasst eine zwischenstaatlicheOrganisation, einschließlich einer übernationalenOrganisation, die

a) hauptsächlich aus Regierungen besteht,

b) mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We-sentlichen ähnliches Abkommen geschlossenhat und

c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugute-kommen;

12. Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Geset-zes oder staatlicher Genehmigung neben der Re-gierung des Staates die oberste Behörde für dieAusgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungs-mitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von derRegierung des Staats getrennte Einrichtung umfas-sen, die ganz oder teilweise im Eigentum desStaats stehen kann;

13. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: einFonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfalloder einer Kombination dieser Leistungen als Ge-genleistung für erbrachte Leistungen an Begünstig-te, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer odervon ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebersoder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der An-spruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögens-werte des Fonds hat,

b) staatlicher Regelung unterliegt und Informatio-nen an die Steuerbehörden übermittelt und

c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungenerfüllt:

aa) der Fonds ist aufgrund seines Status als Al-tersvorsorgeplan grundsätzlich von der Er-tragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oderdie Besteuerung entsprechender Erträge er-folgt nachgelagert beziehungsweise zu ei-nem ermäßigten Satz,

bb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozentseiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme vonVermögensübertragungen von anderen inden Nummern 13 bis 15 genannten Plänenoder in Nummer 34 Buchstabe a genanntenAltersvorsorgekonten von den Arbeitgebern,

cc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus demFonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereig-nisse im Zusammenhang mit dem Ruhe-stand, der Invalidität oder dem Tod vorge-nommen werden, mit Ausnahme von aus ei-nem Altersvorsorgeplan an andere in denNummern 13 bis 15 genannte Altersvorsor-gefonds oder in Nummer 34 Buchstabe agenannte Altersvorsorgekonten übertrageneAusschüttungen, andernfalls finden Sanktio-nen Anwendung, oder

dd) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds, mitAusnahme bestimmter zugelassener Aus-

gleichsbeiträge, werden durch das Erwerbs-einkommen des Arbeitnehmers begrenztoder dürfen unter Anwendung der in § 18 ge-nannten Vorschriften für die Zusammenfas-sung von Konten und die Währungsumrech-nung jährlich einen Betrag von 50 000 US-Dollar nicht übersteigen;

14. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: einFonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfallals Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Be-günstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitneh-mer oder von ihnen bestimmte Personen eines Ar-beitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern

a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligtsind,

b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds ein-zahlen, bei denen es sich nicht um Investment-unternehmen oder passive NFEs handelt,

c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge anden Fonds, mit Ausnahme von Vermögensüber-tragungen von in Nummer 34 Buchstabe a ge-nannten Altersvorsorgekonten, durch das Er-werbseinkommen beziehungsweise die Vergü-tung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässigeBeteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermö-genswerte des Fonds Anspruch haben und

e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt undInformationen an die Steuerbehörden übermit-telt;

15. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, ei-ner internationalen Organisation oder einer Zentral-bank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einerinternationalen Organisation oder einer Zentralbankerrichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsor-ge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen imTodesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denenes sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmeroder von ihnen bestimmte Personen oder um Per-sonen handeln kann, die keine derzeitigen oderehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungendiesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleis-tung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der in-ternationalen Organisation oder der Zentralbankpersönlich geleisteten Dienste gewährt werden;

16. qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinsti-tut, das

a) nur als Finanzinstitut gilt, weil es ein Kreditkar-tenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wennein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-zug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, unddie Überzahlung nicht unverzüglich an den Kun-den zurücküberwiesen wird;

b) spätestens ab dem 1. Januar 2016 Maßnahmenund Verfahren umsetzt, die entweder verhindern,dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe vonmehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicher-stellen, dass jede Überzahlung eines Kunden,die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner-halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in

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beiden Fällen die Vorschriften für die Zusam-menfassung von Konten und die Währungsum-rechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen vonKunden in diesem Sinne umfassen nicht Gutha-ben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchun-gen, schließen jedoch Guthaben infolge derRückgabe von Waren ein;

17. ausgenommener Organismus für gemeinsame An-lagen: ein Investmentunternehmen, das als Orga-nismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht unter-steht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Orga-nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichenPersonen oder Rechtsträgern, die keine melde-pflichtigen Personen sind, oder über diese gehaltenwerden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit be-herrschenden Personen, die meldepflichtige Perso-nen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Or-ganismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht un-tersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummerausgenommener Organismus für gemeinsame An-lagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anla-gen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nachdem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inha-beranteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b) der Organismus für gemeinsame Anlagen beiRückkauf alle nicht in Sammelverwahrung be-findlichen Anteilscheine einzieht,

c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die inden §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfül-lung der Sorgfaltspflichten durchführt und allemeldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteil-scheinen und dazugehörigen Gewinnanteilschei-nen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zusonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d) der Organismus für gemeinsame Anlagen überMaßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzu-stellen, dass nicht in Sammelverwahrung befind-liche Inhaberanteilscheine und zugehörige nochnicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wiemöglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar2017 in Sammelverwahrung gegeben werdenoder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähigsind;

18. Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtesKonto. Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto,ein Verwahrkonto und

a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen-und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanz-institut.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung um-fasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen-und Fremdkapitalbeteiligungen an einemRechtsträger, der nur als Investmentunterneh-men gilt, weil er für den Zweck der Anlage oderdie Verwaltung von Finanzvermögen, das bei ei-nem anderen Finanzinstitut als diesem Rechts-träger im Namen eines Kunden eingezahlt wur-de, für oder im Auftrag dieses Kunden

aa) Anlageberatung erbringt oder

bb) Vermögenswerte verwaltet,

b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschrie-benen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapital-beteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern dieBeteiligungskategorie zur Vermeidung der Mel-depflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie

c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder ver-waltete rückkaufsfähige Versicherungsverträgeund Rentenversicherungsverträge, mit Aus-nahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbun-denen und nicht übertragbaren sofortigen Leib-renten, die auf natürliche Personen lauten undeine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistungmonetisieren, die aufgrund eines Kontos er-bracht wird, bei dem es sich um ein ausgenom-menes Konto handelt.

Der Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Konten,bei denen es sich um ausgenommene Konten han-delt;

19. Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Ter-minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifi-kate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtiteloder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, dievon einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicherBankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstä-tigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasstauch Beträge, die von einer Versicherungsgesell-schaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlage-vertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zah-lung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträgegehalten werden;

20. Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versiche-rungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, indem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten ver-wahrt wird;

21. Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung be-deutet im Fall einer Personengesellschaft, die einFinanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eineGewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. ImFall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eineEigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehal-ten, die als Treugeber oder Begünstigter des ge-samten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird,oder von einer sonstigen natürlichen Person, dieden Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflich-tige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wennsie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zumBeispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflicht-ausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder un-mittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüt-tung aus dem Trust erhalten kann;

22. Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch einRentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Ver-sicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eineskonkreten Ereignisses im Zusammenhang mit ei-nem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haf-tungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zuzahlen;

23. Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei demsich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einenvollständig oder teilweise anhand der Lebenserwar-tung einer oder mehrerer natürlicher Personen er-mittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Aus-druck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem

2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung desanderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, alsRentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sichder Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine be-stimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;

24. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versi-cherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversiche-rungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesell-schaften mit einem Barwert;

25. Barwert: als Barwert gilt

a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungs-nehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Ver-trags berechtigt ist, der ohne Minderung wegeneiner Rückkaufgebühr oder eines Policendarle-hens zu ermitteln ist, oder

b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer imRahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Ver-trag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem,welcher Betrag höher ist.

Ungeachtet des Satzes 1 umfasst der AusdruckBarwert nicht einen aufgrund eines Versicherungs-vertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natür-lichen Person, die über einen Lebensversiche-rungsvertrag verfügt,

b) in Form einer Leistung bei Personenschadenoder Krankheit oder einer sonstigen Leistungzur Entschädigung für einen bei Eintritt des Ver-sicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Ver-lust,

c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund ei-nes Versicherungsvertrags, nicht jedoch einesan Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oderRentenversicherungsvertrags, bereits gezahltenPrämie (abzüglich Versicherungsgebühren unab-hängig von deren tatsächlicher Erhebung) beiVertragsaufhebung oder -kündigung, Verringe-rung des Risikopotenzials während der Vertrags-laufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchungoder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug aufdie Vertragsprämie,

d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahl-baren Dividende, nicht jedoch eines Schluss-überschussanteils, sofern die Dividende aus ei-nem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nurLeistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind,oder

e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvo-rauszahlung oder eines Prämiendepots für einenVersicherungsvertrag mit mindestens jährlich fäl-liger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prä-mienvorauszahlung oder des Prämiendepots dienächste vertragsgemäß fällige Jahresprämienicht übersteigt;

26. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist

a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015von einem meldenden Finanzinstitut geführtwird,

b) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, unge-achtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Fi-nanzkontos, wenn

aa) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Fi-nanzkontos bei dem meldenden Finanzinsti-tut oder einem verbundenen Rechtsträger indemselben Staat wie das meldende Finanz-institut ist, das ein bestehendes Konto nachBuchstabe a ist;

bb) das meldende Finanzinstitut und gegebe-nenfalls der verbundene Rechtsträger indemselben Staat wie das meldende Finanz-institut diese beiden Finanzkonten und alleweiteren Finanzkonten des Kontoinhabers,die als bestehende Konten nach Buchstabe bbehandelt werden, für die Zwecke der Erfül-lung der in § 17 Absatz 1 genannten Anfor-derungen in Bezug auf den Kenntnisstandund für die Zwecke der Ermittlung des Sal-dos oder Werts eines der Finanzkonten beider Anwendung eines der kontospezifischenSchwellenwerte als ein einziges Finanzkontobehandelt,

cc) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf einFinanzkonto, das den Verfahren zur Be-kämpfung der Geldwäsche und Kunden-sorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-MoneyLaundering/Know-your-Customer) unter-liegt, die Anforderungen dieser Verfahren inBezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, in-dem es sich auf die vorgenannten Verfahrenverlässt, die für das in Buchstabe a be-schriebene bestehende Konto durchgeführtwurden, und

dd) die Eröffnung des Finanzkontos außer für dieZwecke dieses Gesetzes keine Bereitstel-lung neuer, zusätzlicher oder geänderterKundeninformationen durch den Kontoinha-ber erfordert;

27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitutgeführtes Finanzkonto, das am oder nach dem1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht alsbestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe bbehandelt wird;

28. bestehendes Konto natürlicher Personen: ein be-stehendes Konto, dessen Inhaber eine natürlichePerson oder mehrere natürliche Personen ist odersind;

29. Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, des-sen Inhaber eine natürliche Person oder mehrerenatürliche Personen ist oder sind;

30. bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein beste-hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrereRechtsträger ist oder sind;

31. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Kontonatürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oderGesamtwert von höchstens 1 000 000 US-Dollarzum 31. Dezember 2015;

32. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Kontonatürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oderGesamtwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Fol-gejahres;

33. Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, des-sen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist odersind;

2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 20152544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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34. ausgenommenes Konto: eines der folgenden Kon-ten:

a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraus-setzungen erfüllt:

aa) das Konto untersteht als persönliches Al-tersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teileines registrierten oder der Aufsicht unter-stehenden Altersvorsorgeplans für die Ge-währung von Renten- und Pensionsleistun-gen einschließlich Invaliditätsleistungen undLeistungen im Todesfall,

bb) das Konto ist steuerbegünstigt, das heißt,auf das Konto eingezahlte Beiträge, die an-dernfalls steuerpflichtig wären, sind von denBruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-bar oder ausgenommen oder werden mit ei-nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oderdie mit dem Konto erzielten Kapitalerträgewerden nachgelagert oder mit einem ermä-ßigten Steuersatz besteuert,

cc) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflichtzur Informationsübermittlung an die Steuer-behörden,

dd) Entnahmen sind an das Erreichen eines be-stimmten Ruhestandsalters, Invalidität oderden Todesfall geknüpft oder es werden beiEntnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vor-schusszinsen fällig,

ee) entweder

aaa) die jährlichen Beiträge sind auf höchs-tens 50 000 US-Dollar begrenzt oder

bbb) für das Konto gilt eine auf die gesamteLebenszeit bezogene Beitragsgrenze inHöhe von höchstens 1 000 000 US-Dollar, wobei in beiden Fällen die Vor-schriften für die Zusammenfassung vonKonten und die Währungsumrechnungnach § 18 gelten.

Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-stabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraus-setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auchdann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-genswerte oder Geldbeträge von einem odermehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-tragen werden können;

b) ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) das Konto untersteht als Anlageinstrumentfür andere Zwecke als die Altersvorsorgeder Aufsicht und wird regelmäßig an eineranerkannten Börse gehandelt oder dasKonto untersteht als Sparinstrument für an-dere Zwecke als die Altersvorsorge der Auf-sicht,

bb) das Konto ist steuerbegünstigt; auf dasKonto eingezahlte Beiträge, die andernfallssteuerpflichtig wären, sind somit von denBruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-

bar oder ausgenommen oder werden mit ei-nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oderdie mit dem Konto erzielten Kapitalerträgewerden nachgelagert oder mit einem ermä-ßigten Steuersatz besteuert,

cc) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmterKriterien geknüpft, die in Zusammenhang mitdem Zweck des Anlage- oder Sparkontos(zum Beispiel die Gewährung von ausbil-dungsbezogenen oder medizinischen Leis-tungen) stehen, oder es werden bei Entnah-men vor Erfüllung dieser Kriterien Vor-schusszinsen fällig,

dd) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vor-schriften für die Zusammenfassung vonKonten und die Währungsumrechnung nach§ 18 gelten.

Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-stabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraus-setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auchdann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-genswerte oder Geldbeträge von einem odermehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-tragen werden können;

c) ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versi-cherungszeit, die vor Vollendung des 90. Le-bensjahres der versicherten natürlichen Personendet, sofern der Vertrag folgende Vorausset-zungen erfüllt:

aa) während der Vertragslaufzeit oder bis zurVollendung des 90. Lebensjahres des Versi-cherten, je nachdem, welcher Zeitraum kür-zer ist, sind mindestens jährlich regelmäßigePrämien fällig, die im Laufe der Zeit nichtsinken,

bb) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, aufden eine Person ohne Kündigung des Ver-trags durch Entnahme, Beleihung oder aufandere Weise zugreifen kann,

cc) der bei Vertragsaufhebung oder Vertrags-kündigung auszahlbare Betrag, mit Aus-nahme einer Leistung im Todesfall, kann dieGesamthöhe der für den Vertrag gezahltenPrämien abzüglich der Summe aus den Ge-bühren für das Todesfall- und das Krank-heitsrisiko und Aufwendungen, unabhängigvon deren tatsächlicher Erhebung, für dieVertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, so-wie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebungoder der Vertragskündigung ausgezahlterBeträge nicht übersteigen,

dd) der Inhaber des Vertrags ist kein entgelt-licher Erwerber;

d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber einNachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesemKonto eine Kopie des Testaments oder der Ster-beurkunde des Verstorbenen enthalten,

2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammen-hang mit

aa) einer gerichtlichen Verfügung oder einemGerichtsurteil,

bb) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Ver-mietung eines unbeweglichen oder beweg-lichen Vermögensgegenstands, sofern dasKonto folgende Voraussetzungen erfüllt:

aaa) das Konto wird ausschließlich mit einerAnzahlung, einer Einlage in einer zurSicherung einer unmittelbar mit derTransaktion verbundenen Verpflichtungangemessenen Höhe oder einer ähn-lichen Zahlung finanziert oder mit Fi-nanzvermögen, das im Zusammenhangmit dem Verkauf, dem Tausch oderder Vermietung des Vermögensgegen-stands auf das Konto eingezahlt wird,

bbb) das Konto wird nur zur Sicherung derVerpflichtung des Käufers zur Zahlungdes Kaufpreises für den Vermögensge-genstand, der Verpflichtung des Ver-käufers zur Begleichung von Eventual-verbindlichkeiten beziehungsweise derVerpflichtung des Vermieters oder Mie-ters zur Begleichung von Schäden imZusammenhang mit dem Mietobjektnach dem Mietvertrag eingerichtet undgenutzt,

ccc) die Vermögenswerte des Kontos, ein-schließlich der daraus erzielten Ein-künfte, werden bei Verkauf, Tauschoder Übertragung des Vermögensge-genstands beziehungsweise Ende desMietvertrags zugunsten des Käufers,Verkäufers, Vermieters oder Mietersausgezahlt oder auf andere Weise ver-teilt, auch zur Erfüllung einer Verpflich-tung einer dieser Personen,

ddd) das Konto ist nicht ein im Zusammen-hang mit einem Verkauf oder einemTausch von Finanzvermögen eingerich-tetes Margin-Konto oder ähnlichesKonto,

eee) das Konto steht nicht in Verbindung miteinem Konto nach Nummer 34 Buch-stabe f,

cc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, dasein durch Immobilien besichertes Darlehenverwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einerZahlung ausschließlich zur Ermöglichung derEntrichtung von Steuern oder Versiche-rungsbeiträgen im Zusammenhang mit denImmobilien zu einem späteren Zeitpunktoder

dd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts aus-schließlich zur Ermöglichung der Entrichtungvon Steuern zu einem späteren Zeitpunkt,

f) ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzun-gen erfüllt:

aa) das Konto besteht ausschließlich, weil einKunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-

zug auf eine Kreditkarte oder eine sonstigerevolvierende Kreditfazilität fälligen Saldoübersteigt, und die Überzahlung nicht unver-züglich an den Kunden zurücküberwiesenwird,

bb) spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt dasFinanzinstitut Maßnahmen und Verfahrenum, die entweder verhindern, dass einKunde eine Überzahlung in Höhe von mehrals 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel-len, dass jede Überzahlung eines Kunden,die über diesem Betrag liegt, dem Kundeninnerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird,wobei in beiden Fällen die Vorschriften fürdie Währungsumrechnung nach § 18 gelten.Überzahlungen von Kunden in diesem Sinneumfassen nicht Guthaben im Zusammen-hang mit strittigen Abbuchungen, schließenjedoch Guthaben infolge der Rückgabe vonWaren ein,

g) ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risikobesteht, dass es zur Steuerhinterziehung miss-braucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Ei-genschaften wie die in den Buchstaben a bis fbeschriebenen Konten aufweist und das in derListe der ausgenommenen Konten nach Artikel 8Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthaltenist, sofern sein Status als ausgenommenesKonto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entge-gensteht. Diese Liste gilt auch im Verhältnis zuDrittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Ände-rungen hierzu werden durch das Bundesministe-rium der Finanzen in einem gesonderten Schrei-ben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gege-ben;

35. meldepflichtiges Konto: ein von einem meldendenFinanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto,dessen Inhaber eine meldepflichtige Person odermehrere meldepflichtige Personen oder ein passi-ver NFE, der von einer oder mehreren meldepflich-tigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, so-fern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenenVerfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten alssolches identifiziert wurde;

36. meldepflichtige Person: eine Person eines melde-pflichtigen Staates, jedoch nicht:

a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmä-ßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpa-pierbörsen gehandelt werden,

b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundenerRechtsträger einer Kapitalgesellschaft nachBuchstabe a ist,

c) ein staatlicher Rechtsträger,

d) eine internationale Organisation,

e) eine Zentralbank oder

f) ein Finanzinstitut;

37. Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug aufjeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Per-son oder ein Rechtsträger, die oder der nach demSteuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichti-gen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nach-

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lass eines Erblassers, der in einem beliebigen an-deren meldepflichtigen Staat ansässig war. In die-sem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keinesteuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweiseeine Personengesellschaft, eine Limited LiabilityPartnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, alsin dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seinertatsächlichen Geschäftsleitung befindet;

38. teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:

a) einen anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion,

b) einen anderen Staat,

aa) mit dem die Bundesrepublik Deutschland einAbkommen oder eine Vereinbarung ge-schlossen hat, wonach der andere Staat diein § 8 genannten Informationen übermittelt,und

bb) der in einer von der BundesrepublikDeutschland veröffentlichten und der Euro-päischen Kommission mitgeteilten Liste auf-geführt ist,

cc) einen anderen Staat,

aaa) mit dem die Europäische Union ein Ab-kommen geschlossen hat, wonach derandere Staat die in § 8 genannten In-formationen übermittelt, und

bbb) der in einer von der EuropäischenKommission veröffentlichten Liste auf-geführt ist;

39. beherrschende Personen: die natürlichen Perso-nen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Falleines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oderdie Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebe-nenfalls den Protektor oder die Protektoren, denoder die Begünstigten oder die Begünstigtenkate-gorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jedesonstige natürliche Person oder alle sonstigen na-türlichen Personen, die den Trust tatsächlich be-herrscht oder beherrschen, und im Fall einesRechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieserAusdruck Personen in gleichwertigen oder ähn-lichen Positionen. Der Ausdruck beherrschendePersonen ist auf eine Weise auszulegen, die mitden FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf derWebseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungen, vereinbar ist;

40. NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;

41. passiver NFE: ein passiver NFE ist

a) ein NFE, der kein aktiver NFE ist, oder

b) ein Investmentunternehmen nach Num-mer 6 Satz 1 Buchstabe b, das kein Finanzinsti-tut eines teilnehmenden Staates ist;

42. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der fol-genden Kriterien erfüllt:

a) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte desNFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder ei-nem anderen geeigneten Meldezeitraum sindpassive Einkünfte und weniger als 50 Prozentder Vermögenswerte, die sich während des vo-

rangegangenen Kalenderjahrs oder eines ande-ren geeigneten Meldezeitraums im Besitz desNFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denenpassive Einkünfte erzielt werden oder erzielt wer-den sollen,

b) die Aktien des NFE werden regelmäßig an eineranerkannten Wertpapierbörse gehandelt oderder NFE ist ein verbundener Rechtsträger einesRechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an ei-ner anerkannten Wertpapierbörse gehandeltwerden,

c) der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine in-ternationale Organisation, eine Zentralbank oderein Rechtsträger, der im Alleineigentum eineroder mehrerer der vorgenannten Institutionensteht,

d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE beste-hen im vollständigen oder teilweisen Besitzender ausgegebenen Aktien einer Tochtergesell-schaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, dieeine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-nanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierungund Erbringung von Dienstleistungen für dieseTochtergesellschaften mit der Ausnahme, dassein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesenStatus erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig istoder sich als solchen bezeichnet, wie zum Bei-spiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagnis-kapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierteÜbernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oderein Anlageinstrument, dessen Zweck darin be-steht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finan-zieren und anschließend Anteile an diesen Ge-sellschaften als Anlagevermögen zu halten,

e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hatauch in der Vergangenheit kein Geschäft betrie-ben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten anmit der Absicht, ein anderes Geschäft als daseines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fälltjedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraumvon 24 Monaten nach dem Gründungsdatumdes NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmerege-lung,

f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahrenkein Finanzinstitut und veräußert derzeit seineVermögenswerte oder führt eine Umstrukturie-rung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeitals die eines Finanzinstituts fortzusetzen oderwieder aufzunehmen,

g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in derFinanzierung und Absicherung von Transaktio-nen mit oder für verbundene Rechtsträger, diekein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Fi-nanzierungs- oder Absicherungsleistungen fürRechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträ-ger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzerndieser verbundenen Rechtsträger vorwiegendeine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-nanzinstituts ausübt,

h) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:

aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat aus-schließlich für religiöse, gemeinnützige, wis-

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senschaftliche, künstlerische, kulturelle,sportliche oder erzieherische Zwecke errich-tet und betrieben, oder er wird in seinem An-sässigkeitsstaat errichtet und betrieben undist ein Berufsverband, eine Vereinigung vonGeschäftsleuten, eine Handelskammer, einArbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts-oder Gartenbauverband, eine Bürgervereini-gung oder eine Organisation, die ausschließ-lich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,

bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von derEinkommensteuer befreit,

cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, dieEigentums- oder Nutzungsrechte an seinenEinkünften oder Vermögenswerten haben,

dd) nach dem geltenden Recht des Ansässig-keitsstaats oder den Gründungsunterlagendes NFE dürfen seine Einkünfte und Vermö-genswerte nicht an eine Privatperson odereinen nicht gemeinnützigen Rechtsträgerausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver-wendet werden, außer in Übereinstimmungmit der Ausübung der gemeinnützigen Tätig-keit des NFE, als Zahlung einer angemesse-nen Vergütung für erbrachte Leistungen oderals Zahlung in Höhe des Marktwerts einesvom NFE erworbenen Vermögensgegen-stands,

ee) nach dem geltenden Recht des Ansässig-keitsstaats oder den Gründungsunterlagendes NFE müssen bei seiner Abwicklung oderAuflösung alle seine Vermögenswerte an ei-nen staatlichen Rechtsträger oder eine an-dere gemeinnützige Organisation verteiltwerden oder fallen der Regierung des An-sässigkeitstaats des NFE oder einer seinerGebietskörperschaften anheim;

43. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzesist die systematische Übermittlung zuvor festgeleg-ter Informationen über in anderen meldepflichtigenStaaten ansässige Personen an den entsprechen-den Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Er-suchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-ständen.

§ 20

Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Kontoinhaber: die Person, die vom kontoführendenFinanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführtoder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanz-institut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmäch-tigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediärzugunsten oder für Rechnung einer anderen Personein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaberim Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die an-dere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rück-kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Ren-tenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jedePerson, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugrei-fen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern.Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den

Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Konto-inhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümergenannt ist, und jede Person, die nach den Vertrags-bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsan-spruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigenVersicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäßeinen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, alsKontoinhaber;

2. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche undKundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-MoneyLaundering/Know-your-Customer): die Verfahren ei-nes meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung derSorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auf-lagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichenVorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitutunterliegt;

3. Rechtsträger: eine juristische Person oder einRechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesell-schaft, eine Personengesellschaft, ein Trust odereine Stiftung;

4. ein Rechtsträger: ein verbundener Rechtsträger ei-nes anderen Rechtsträgers, wenn

a) einer der beiden Rechtsträger den anderen be-herrscht,

b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherr-schung unterliegen oder

c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmenim Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe bsind, eine gemeinsame Geschäftsleitung habenund diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichtensolcher Investmentunternehmen einhält. Für die-sen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbaresoder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Pro-zent der Stimmrechte und des Wertes einesRechtsträgers;

5. Steueridentifikationsnummer: die Identifikations-nummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionaleEntsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden ist;

6. Belege: umfassen folgende Dokumente:

a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt voneiner autorisierten staatlichen Stelle, wie bei-spielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be-hörden oder einer Gemeinde des Staates, in demder Zahlungsempfänger ansässig zu sein be-hauptet,

b) bei einer natürlichen Person einen von einer auto-risierten staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Re-gierung oder einer ihrer Behörden oder einer Ge-meinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der denNamen der natürlichen Person enthält und nor-malerweise zur Feststellung der Identität verwen-det wird,

c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisiertenstaatlichen Stelle (zum Beispiel einer Regierungoder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)ausgestelltes amtliches Dokument, das den Na-men des Rechtsträgers enthält sowie entwederdie Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, indem er ansässig zu sein behauptet, oder den

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Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen odergegründet wurde,

d) ein geprüfter Jahresabschluss, eine Kreditaus-kunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder einBericht der Börsenaufsichtsbehörde.

Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern kannein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Ein-stufung in seinen Unterlagen in Bezug auf denKontoinhaber verwenden, die auf der Grundlageeines standardisierten Branchenkodierungssystemsermittelt wurde, welches das meldende Finanzinsti-tut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxisfür die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfungder Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken(außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vordem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkontoals bestehendes Konto eingestuft wurde, soferndem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist odernicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufungnicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Aus-druck standardisiertes Branchenkodierungssystembedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufungvon Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zuanderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendetwird.

A b s c h n i t t 3

E r g ä n z e n d e M e l d e -u n d S o r g f a l t s v o r s c h r i f t e n f ü r

I n f o r m a t i o n e n ü b e r F i n a n z k o n t e n

§ 21

Änderung der Gegebenheiten

(1) Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst jedeÄnderung, die die Aufnahme neuer für den Status einerPerson relevanter Informationen zur Folge hat oder inanderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Per-son steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gege-benheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informa-tionen zum Konto des Kontoinhabers, einschließlichder Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderungeines Kontoinhabers, oder jede Änderung oder Auf-nahme von Informationen zu jedem mit einem solchenKonto verbundenen Konto unter Anwendung der Vor-schriften für die Zusammenfassung von Konten nach§ 18, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme vonInformationen auf den Status des Kontoinhabers aus-wirkt.

(2) Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Überprü-fung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Ände-rung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem mel-denden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt seinmüsste, dass die ursprünglichen Belege oder anderegleichwertige Dokumente nicht zutreffend oder un-glaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitutentweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalen-derjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeit-raums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Fest-stellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten, jenachdem, welches Datum später ist, eine Selbstaus-

kunft und neue Belege beschaffen, um die steuerlicheAnsässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten desKontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Fi-nanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunftund keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2und 3 beschriebene Suche in elektronischen Datensät-zen durchführen.

§ 22

Selbstauskunft beiNeukonten von Rechtsträgern

Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein mel-dendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherr-schende Person eines passiven NFE eine meldepflich-tige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entwederdes Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Personverlassen.

§ 23

Ansässigkeit eines Finanzinstituts

(1) Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigenStaat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt diesesStaates untersteht. Der Hoheitsgewalt untersteht einFinanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten desFinanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen un-tersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem melde-pflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsge-walt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut einesmeldepflichtigen Staats.

(2) Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhän-gig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steu-erlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines melde-pflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder meh-rere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind,es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA melde-pflichtigen Informationen über von dem Trust geführtemeldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichti-gen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlichansässig ist. Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme vonTrusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Bei-spiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einemStaat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuererhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines melde-pflichtigen Staats unterstehend und ist somit einFinanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn fol-gende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staatseingetragen,

2. es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlichder tatsächlichen Geschäftsleitung in dem melde-pflichtigen Staat oder

3. es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflich-tigen Staat.

(3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts inzwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, sogelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, indem es die Finanzkonten führt.

2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015

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§ 24

Geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Kontenvon folgenden Finanzinstituten geführt werden:

1. Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Ver-mögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Fi-nanzinstituten, die Vermögen als Makler für einenKontoinhaber bei diesem Institut verwahren,

2. Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das ver-pflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zuleisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzin-stituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter einFinanzinstitut ist,

3. Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Fi-nanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesemFinanzinstitut,

4. rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Ren-tenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut,das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Ver-trag zu leisten.

§ 25

Trusts, die passive NFEs sind

(1) Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft,eine Limited Liability Partnership oder ein ähnlichesRechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeitnach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staatansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge-schäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juris-tische Personen oder Rechtsgebilde als einer Perso-nengesellschaft und einer Limited Liability Partnershipähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nachdessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechts-träger behandelt werden.

(2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbe-reichs des Begriffs beherrschende Personen bei TrustsDoppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der einpassiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gel-ten.

§ 26

Anschrift desHauptsitzes eines Rechtsträgers

Gemäß § 20 Nummer 6 Buchstabe c müssen amt-liche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger ent-weder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgersin dem Staat umfassen, in dem er ansässig zu sein be-hauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger ein-getragen oder gegründet wurde. Die Anschrift desHauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen derOrt, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitungbefindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei demder Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach odereine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift desHauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese An-schrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger ver-wendet wird, und erscheint als eingetragene Anschriftdes Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten.Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung ange-geben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagerndan diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift desHauptsitzes des Rechtsträgers.

§ 27

Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zu-ständige Behörde die automatische Übermittlung vonInformationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für dasvorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum30. September 2017 für 2016.

(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamtfür Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Da-tenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres fürdas vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; begin-nend zum 31. Juli 2017 für 2016.

§ 28

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldungnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten istdas Bundeszentralamt für Steuern.

Artikel 2

Änderung desFinanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-ändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteu-ergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvor-sorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)werden nach den für die Verteilung des Aufkommensder Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften vonden Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denender Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischenWohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohn-sitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zu-grunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finan-zierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nichtnach Satz 1 zugeordnet werden kann.“

Artikel 3

Weitere Änderung desFinanzverwaltungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwal-tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletztdurch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-dungen und Auswertungen im Rahmen der nach§ 2 des Gesetzes zum automatischen Austauschvon Informationen über Finanzkonten in Steuersa-chen auszutauschenden Informationen und die

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Page 21: Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über ... fileArtikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 5

Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28des vorgenannten Gesetzes;“.

Artikel 4

Änderung desEU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. IS. 1809) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermitteltan andere Mitgliedstaaten systematisch auf elek-tronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, dieInformationen über Finanzkonten gemäß § 2 desGesetzes zum automatischen Austausch von In-formationen über Finanzkonten in Steuersachen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wiefolgt gefasst:

„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ab-weichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abga-benordnung keine Anhörung erforderlich.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

„Die automatische Übermittlung von Informationengemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 be-stehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erst-mals auf Informationen der Besteuerungszeiträumeab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung derVerordnung zur Durchführung von

§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchfüh-rung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzesvom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletztdurch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Sep-tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wirddurch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigernder Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz aufden Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländi-schem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländischeWohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 erge-benden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn derWohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nichtnach Satz 3 zugeordnet werden kann.“

Artikel 6

Änderung desZerlegungsgesetzes

§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung derLohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maß-gabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nachden für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt;sie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für dasJahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zer-legung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermitteltenProzentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung derLohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt,wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zurVerfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung derLohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sinddie Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligenFeststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für dasJahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012festgestellt werden.“

Artikel 7

Änderung desKapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang einesImmobilien-Sondervermögens“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a“.

2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:

㤠100a

Grunderwerbsteuer bei Übergangeines Immobilien-Sondervermögens

Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-werbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang ei-nes Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahr-stelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben,sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn siefristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden.Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findetdie Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerb-steuergesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sonder-vermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Ab-satz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Ka-pitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Son-dervermögen zu verwalten,

1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigungdes Verwaltungsrechts während einer Ausset-zung der Rücknahme gemäß § 257 oder

2. gemäß § 257 Absatz 4

erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögengemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die An-leger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunder-werbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstückebzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oderBeteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Im-

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mobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstellenicht innerhalb von drei Jahren durch einen derGrunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangveräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstellehat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Fristnach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhalte-nen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesell-schaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaftendem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wirddie Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfälltdie Befreiung rückwirkend.“

3. Folgender § 357 wird angefügt:

㤠357

Übergangsvorschrift zu § 100a

§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015anzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen an-zuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das

Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dasImmobilien-Sondervermögen zu verwalten,

1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzesaufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechtswährend einer Aussetzung der Rücknahme ge-mäß § 81 des Investmentgesetzes oder

2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes inder Fassung vom 5. April 2011

erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögengemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abge-wickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern derÜbergang des Immobilien-Sondervermögens auf dieVerwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 er-folgt ist.“

Artikel 8

Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 5 treten mit Wirkung vom15. April 2010 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. Dezember 2015

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tJ o a c h i m G a u c k

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r F i n a n z e nS c h ä u b l e

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