Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des...

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1 Stand: 03.02.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz - A Problem Medien verändern sich und sie verändern unsere Gesellschaft. Medienschaffende wie Mediennutzerinnen und Mediennutzer stehen vor immer neuen Herausforderun- gen - einerseits im Hinblick auf die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, anderer- seits im Hinblick auf den Umgang mit neuen Angeboten. Insbesondere im Bereich der lokalen und regionalen Berichterstattung ist ein Veränderungsprozess spürbar. Die Medienordnung, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sicherung von Viel- falt zu genügen hat, bedarf angesichts dessen der fortlaufenden Überprüfung auf Effektivität und Konsistenz. Dabei müssen tradierte Regelungsmodelle überdacht und gegebenenfalls Rahmenbedingungen auch für mögliche neue Ansätze geschaf- fen werden. Insbesondere sind Mechanismen für die Bereiche zu überdenken, in de- nen harte regulatorische Maßgaben weder geboten noch allein zielführend wären. Dies betrifft etwa die Bereiche der Vielfalts- wie auch der Medienkompetenzförde- rung. Hier gilt es beispielsweise über die Mechanismen der Anreizregulierung Krite- rien zu entwickeln, mit denen der Bedeutung von Rundfunkinhalten (Public Value) auch dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn das Merkmal der Linearität vor dem Hintergrund technischer Entwicklung aufgegeben wird. Darüber hinaus ist es wichtig, die Medienaufsicht selbst zu stärken und auch hier Kompetenzen ebenso effizient wie effektiv einzusetzen. In die fortlaufende Beobachtung der Medien und möglicher regulatorischer Bedarfe sind zudem auch Nutzerinnen und Nutzer selbst einzubinden. Für ihre Einbeziehung bedarf es notwendigerweise größtmöglicher Transparenz des Handelns der Medien- aufsicht. Die Befassung mit Medienfragen und den damit verbundenen gesellschaftli- chen sowie regulatorischen Themen und Herausforderungen bildet einen Grundstein zugleich auch für Medienkompetenz. Der selbstbestimmte und verantwortungsvolle Umgang mit Medien ist eine wichtige Aufgabe kultureller Bildung: Medienkompetenz ist Grundlage für den Umgang mit und die Bewertung von Medien und trägt damit zur aufgeklärten Information und selbstständigen Meinungsbildung bei. Den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie den für ihre Erziehung Verantwortlichen, bietet sie zugleich Hilfestellung und einen durch Sachverstand selbstbestimmten Schutzraum. Besondere regulatorische Herausforderungen ergeben sich angesichts des marktbe- dingten Bestrebens der Medienanbieter nach größtmöglichen Nutzerkreisen, der da- rin verankerten Tendenz zur Globalisierung, der Notwendigkeit der Durchsetzung gegenüber internationaler Konkurrenz und damit auch der Notwendigkeit der Suche nach Synergieeffekten für die Sicherung von Vielfalt in lokalen und regionalen Räu-

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Stand: 03.02.2014

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz - A Problem Medien verändern sich und sie verändern unsere Gesellschaft. Medienschaffende wie Mediennutzerinnen und Mediennutzer stehen vor immer neuen Herausforderun-gen - einerseits im Hinblick auf die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, anderer-seits im Hinblick auf den Umgang mit neuen Angeboten. Insbesondere im Bereich der lokalen und regionalen Berichterstattung ist ein Veränderungsprozess spürbar. Die Medienordnung, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sicherung von Viel-falt zu genügen hat, bedarf angesichts dessen der fortlaufenden Überprüfung auf Effektivität und Konsistenz. Dabei müssen tradierte Regelungsmodelle überdacht und gegebenenfalls Rahmenbedingungen auch für mögliche neue Ansätze geschaf-fen werden. Insbesondere sind Mechanismen für die Bereiche zu überdenken, in de-nen harte regulatorische Maßgaben weder geboten noch allein zielführend wären. Dies betrifft etwa die Bereiche der Vielfalts- wie auch der Medienkompetenzförde-rung. Hier gilt es beispielsweise über die Mechanismen der Anreizregulierung Krite-rien zu entwickeln, mit denen der Bedeutung von Rundfunkinhalten (Public Value) auch dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn das Merkmal der Linearität vor dem Hintergrund technischer Entwicklung aufgegeben wird. Darüber hinaus ist es wichtig, die Medienaufsicht selbst zu stärken und auch hier Kompetenzen ebenso effizient wie effektiv einzusetzen. In die fortlaufende Beobachtung der Medien und möglicher regulatorischer Bedarfe sind zudem auch Nutzerinnen und Nutzer selbst einzubinden. Für ihre Einbeziehung bedarf es notwendigerweise größtmöglicher Transparenz des Handelns der Medien-aufsicht. Die Befassung mit Medienfragen und den damit verbundenen gesellschaftli-chen sowie regulatorischen Themen und Herausforderungen bildet einen Grundstein zugleich auch für Medienkompetenz. Der selbstbestimmte und verantwortungsvolle Umgang mit Medien ist eine wichtige Aufgabe kultureller Bildung: Medienkompetenz ist Grundlage für den Umgang mit und die Bewertung von Medien und trägt damit zur aufgeklärten Information und selbstständigen Meinungsbildung bei. Den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie den für ihre Erziehung Verantwortlichen, bietet sie zugleich Hilfestellung und einen durch Sachverstand selbstbestimmten Schutzraum. Besondere regulatorische Herausforderungen ergeben sich angesichts des marktbe-dingten Bestrebens der Medienanbieter nach größtmöglichen Nutzerkreisen, der da-rin verankerten Tendenz zur Globalisierung, der Notwendigkeit der Durchsetzung gegenüber internationaler Konkurrenz und damit auch der Notwendigkeit der Suche nach Synergieeffekten für die Sicherung von Vielfalt in lokalen und regionalen Räu-

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men. Die bestehende Vielfalt muss daher geschützt, Unabhängigkeit gefördert und die Möglichkeit der Entwicklung von Vielfalt gestärkt werden. Die auf der Grundlage eines ersten Arbeitsentwurfes für eine Novellierung des Lan-desmediengesetzes und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes durchgeführte vier-wöchige Online-Konsultation, deren Ergebnisse weiterhin auf der Webseite www.landesmediengesetz.nrw.de zur Verfügung gestellt sind, haben gezeigt, dass für Bürgerinnen und Bürger das Thema Vielfalt gerade im Bereich des Hörfunks eine besondere Bedeutung hat. Auch die Bürgermedien stellen weiterhin eine wichtige Plattform für Partizipation dar. Neben Handlungsbedarfen, die sich aus den Ergebnissen der Online-Konsultation und der darüber hinausgehenden Überprüfung der Praxis ergeben haben, ist auch auf rechtliche Vorgaben aus anderen Gesetzgebungsbereichen zu reagieren. Im Zu-ge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes wurden Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen für die Rundfunknutzung neu bestimmt. Dies hat Aus-wirkungen sowohl auf das Verfahren der Zuordnung als auch auf das Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für den Rundfunk in Nordrhein-Westfalen. B Lösung Um den erkannten Bedarfen gerecht zu werden, ist das Landesmediengesetz zu än-dern. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist hierbei zunächst auf die Absicherung und Stärkung der Unabhängigkeit wie auch der Handlungsfähigkeit der Medienaufsicht zu legen. Sie bildet die Grundlage für eine effektive und konsistente Medienordnung. Die Schärfung des Profils der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat zugleich mit der Stärkung der Transparenz ihrer Arbeit und der Einbindung partizipa-tiver Elemente einherzugehen. Dem soll insbesondere auch die Verankerung des Instituts der Medienversammlung dienen, durch das vor allem Mediennutzerinnen und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Medien-gesellschaft eingebunden werden sollen. Darüber hinaus sind die Bürgermedien zu stärken, die auch in Zeiten der digitalen Medien einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt leisten und eine besondere Form der Teilhabe und Medienkompetenzförderung dar-stellen. Im Bereich der Medienkompetenzförderung können zudem Ressourcen noch effekti-ver genutzt werden. Insbesondere in der Zusammenarbeit der LfM mit dem Grimme-Institut und der „internationale filmschule köln“ (ifs) sollen Kooperationen ausgebaut werden. Die LfM soll zudem eine Rolle als zentrale Informationsstelle für Nutzerinnen und Nutzer über Medienkompetenzprojekte wahrnehmen. Als wesentlicher neuer Ansatz im Bereich der Medienkompetenzförderung sind ver-stärkt auch Medienschaffende in den Fokus zu nehmen, die einen wesentlichen Bei-trag zur Förderung lokaler und regionaler Vielfalt leisten. Hier kann das Gesetz den Grundstein für die im Koalitionsvertrag vom 18. Juli 2012 vorgesehene „Stiftung für ‚Vielfalt und Partizipation‘“ legen. Zu den Rahmenbedingungen vielfältiger elektronischer Medien gehört ein Zugriff auch auf technische Verbreitungswege. Im Bereich der UKW-Nutzung ist daher die duale Rundfunkordnung durch entsprechende Maßgaben zur Verteilung der zur Ver-fügung stehenden Übertragungskapazitäten zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunk zu stärken. Ein besonderer Fokus hat hier auf der Sicherung

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der lokalen und regionalen Vielfalt zu liegen. Die Entscheidung über die Frage der konkreten Nutzung von Übertragungskapazitäten durch private Veranstalter oder Anbieter muss allein der LfM übertragen sein. Bei der Herstellung von Vielfalt im Bereich der privaten Medien soll sich die LfM auch neue Regulierungsmodelle nutzbar machen können, die weniger eine harte Regulie-rung zum Gegenstand haben, sondern die Eigenverantwortlichkeit der Inhalteanbie-ter stärker adressieren. Dies beinhaltet die Möglichkeit, Anreize für die Herstellung von Angeboten zu schaffen, denen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf Viel-falt zukommt. Mit Blick auf die Verbreitung von Inhalten über unterschiedliche Über-tragungswege sind zudem Maßgaben zur Verantwortlichkeit für Inhalte erforderlich, mit denen der Vielfaltsicherung auch im Umfeld der konvergierenden Medien Rech-nung getragen wird. Angesichts der Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, nach denen sich ein Rundfunkveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen seinen Sendernetzbetrei-ber selbst aussuchen kann, sind im Landesmediengesetz neue Verfahrensvorgaben erforderlich. Mit Blick auf eine fortschreitende Digitalisierung sind auch für den Be-reich des Kabels Optionen vorzusehen, Kabelkapazitäten weiter zu digitalisieren. Die weitere Zusammenführung der Aufsicht über die Telemedien in der Hand der LfM bedarf einer Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes. C Alternativen Keine. D Kosten Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten. E Zuständigkeit Die Angelegenheit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ministerin für Bundesange-legenheiten, Europa und Medien. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Die Belange der kommunalen Selbstverwaltung sind gewahrt. Den Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen keine Kosten.

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Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung

Auszug aus den geltenden Geset-zesbestimmungen

Gesetz zur Änderung des Landesmedi-engesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz -

Artikel 1 Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-zes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge-

fasst:

„Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zulassung § 4 Grundsätze § 5 Zulassungsvoraussetzungen § 6 Inkompatibilität § 7 Zulassungsverfahren § 8 Zulassungsbescheid § 9 Änderungen nach der Zulassung Abschnitt 3 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Zuordnung

Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt II Zulassung § 4 Grundsätze § 5 Zulassungsvoraussetzungen § 6 Inkompatibilität § 7 Zulassungsverfahren § 8 Zulassungsbescheid § 9 Änderungen nach der Zulassung Abschnitt III Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1: Zuordnung

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§ 10 Grundsätze § 10a Zuordnung digitaler terrestri-scher Übertragungskapazitäten § 10b Pilotversuch zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler ter-restrischer Übertragungstechniken § 11 Zuordnungsverfahren Unterabschnitt 2 Zuweisung § 12 Zuweisungserfordernis § 13 Zuweisungsvoraussetzungen § 14 Grundsätze § 15 Ausschreibung § 16 Zuweisungsverfahren § 17 Zuweisungsbescheid Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen § 18 Analoge Kabelanlagen § 19 Ausnahmen § 20 Verfahren § 21 Digitalisierte Kabelanlagen § 22 Unentgeltlichkeit Unterabschnitt 4 Weiterverbreitung in Kabelanlagen § 23 Grundsätze § 24 Anzeigepflicht § 25 Beanstandung und Aussetzung § 26 Untersagung Abschnitt 4 Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel § 27 Aufgabe der LfM § 28 Zuweisung im Rahmen von Pi-lotversuchen zur Einführung und Wei-terentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken § 29 Programmbouquets und Multi-plexe bei digitaler terrestrischer Ver-breitung § 30 Experimentierklausel Abschnitt 5 Anforderungen an das Programm und

§ 10 Grundsätze § 10a Zuordnung digitaler terrestri-scher Übertragungskapazitäten § 10b Pilotversuch zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungs-techniken § 11 Zuordnungsverfahren Unterabschnitt 2: Zuweisung § 12 Zuweisungserfordernis § 13 Zuweisungsvoraussetzungen § 14 Vorrangentscheidung § 15 Ausschreibung § 16 Zuweisungsverfahren § 17 Zuweisungsbescheid Unterabschnitt 3: Belegung von Kabelanlagen § 18 Analoge Kabelanlagen § 19 Ausnahmen § 20 Verfahren § 21 Digitalisierte Kabelanlagen § 22 Unentgeltlichkeit Unterabschnitt 4: Weiterverbreitung in Kabelanlagen § 23 Grundsätze § 24 Anzeigepflicht § 25 Beanstandung und Aussetzung § 26 Untersagung Abschnitt IV Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel § 27 Aufgabe der LfM § 28 Zuweisung im Rahmen von Pi-lotversuchen zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken § 29 Programmbouquets und Multi-plexe bei digitaler terrestrischer Ver-breitung § 30 Experimentierklausel Abschnitt V Anforderungen an das Programm und

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Veranstalterpflichten § 31 Programmauftrag und Pro-grammgrundsätze § 31a Regionalfensterprogramme § 32 Redaktionell Beschäftigte § 33 Sicherung der Meinungsvielfalt § 33a Veranstaltung von und Beteili-gung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen § 33b Sendezeit für unabhängige Drit-te § 33c Programmbeirat § 33d Aufgaben des Programmbeira-tes § 33e Verpflichtungszusagen § 34 Zugangsfreiheit § 35 Unzulässige Angebote, Jugend-schutz § 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte § 37 Kurzberichterstattung, europäi-sche Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 38 Finanzierung, Werbung, Sponso-ring, Teleshopping, Gewinnspiele § 38a Informationsrechte Abschnitt 6 Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz Unterabschnitt 1 Grundsätze § 39 Medienkompetenz § 39a Medienversammlung § 40 Bürgermedien § 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk § 40b Programmbeiträge für lokalen Hörfunk § 40c Lehr- und Lernsender § 40d Sendungen in Hochschulen § 41 Qualitätskennzeichen Unterabschnitt 2 Programmbeschwerde und Aus-kunftsrechte § 42 Programmbeschwerde § 43 Einsichtnahmerecht und Auf-

Veranstalterpflichten § 31 Programmauftrag und Pro-grammgrundsätze § 31a Regionalfensterprogramme § 32 Redaktionell Beschäftigte § 33 Sicherung der Meinungsvielfalt § 33a Veranstaltung von und Beteili-gung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen § 33b Sendezeit für unabhängige Dritte § 33c Programmbeirat § 33d Aufgaben des Programmbeira-tes § 33e Verpflichtungszusagen § 34 Zugangsfreiheit § 35 Unzulässige Angebote, Jugend-schutz § 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte § 37 Kurzberichterstattung, europäi-sche Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 38 Finanzierung, Werbung, Spon-soring, Teleshopping, Gewinnspiele § 38a Informationsrechte Abschnitt VI Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz Unterabschnitt 1: Grundsätze § 39 Medienkompetenz § 40 Bürgermedien § 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk § 40b Programmbeiträge für lokalen Hörfunk § 40c Bürgerfernsehen § 40d Sendungen in Hochschulen § 41 Qualitätskennzeichen Unterabschnitt 2: Programmbeschwerde und Aus-kunftsrechte § 42 Programmbeschwerde § 43 Einsichtnahmerecht und Auf-

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zeichnungspflicht Unterabschnitt 3 Recht auf Gegendarstellung § 44 Gegendarstellung § 45 Rechtsweg Unterabschnitt 4 Datenschutz und Datenschutzrechte § 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk § 47 Geheimhaltung § 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters § 49 Datenschutzbeauftragte der LfM § 50 Überwachung des Datenschut-zes bei der LfM § 51 Überwachung des Datenschut-zes bei Veranstaltern von Rundfunk-programmen Abschnitt 7 Lokaler Hörfunk § 52 Veranstalter § 53 Programmgrundsätze § 54 Verbreitungsgebiet § 55 Programmdauer § 56 Rahmenprogramm § 57 Sendezeit für Dritte § 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk § 58a Besondere Zulassungsvoraus-setzungen für Veranstaltergemein-schaften § 59 Betriebsgesellschaft § 60 Rechte und Pflichten § 61 Kündigung der Vereinbarung § 62 Zusammensetzung der Veran-staltergemeinschaft § 63 Bestimmung der Gründungsmit-glieder § 64 Mitgliedschaft § 65 Mitgliederversammlung § 66 Vorstand § 67 Chefredakteurin oder Chefredak-teur, Redaktionsstatut § 68 Stellen- und Wirtschaftsplan § 69 Informationspflichten § 70 Anwendbare Vorschriften

zeichnungspflicht Unterabschnitt 3: Recht auf Gegendarstellung § 44 Gegendarstellung § 45 Rechtsweg Unterabschnitt 4: Datenschutz und Datenschutzrechte § 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk § 47 Geheimhaltung § 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters § 49 Datenschutzbeauftragte der LfM § 50 Überwachung des Datenschut-zes bei der LfM § 51 Überwachung des Datenschut-zes bei Veranstaltern von Rundfunk-programmen Abschnitt VII Lokaler Hörfunk § 52 Veranstalter § 53 Programmgrundsätze § 54 Verbreitungsgebiet § 55 Programmdauer § 56 Rahmenprogramm § 57 Sendezeit für Dritte § 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk § 58a Besondere Zulassungsvoraus-setzungen für Veranstaltergemein-schaften § 59 Betriebsgesellschaft § 60 Rechte und Pflichten § 61 Kündigung der Vereinbarung § 62 Zusammensetzung der Veran-staltergemeinschaft § 63 Bestimmung der Gründungsmit-glieder § 64 Mitgliedschaft § 65 Mitgliederversammlung § 66 Vorstand § 67 Chefredakteurin oder Chefre-dakteur, Redaktionsstatut § 68 Stellen- und Wirtschaftsplan § 69 Informationspflichten § 70 Anwendbare Vorschriften

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Abschnitt 8 (weggefallen) Abschnitt 9 Sendungen in Einrichtungen, Wohn-anlagen und bei örtlichen Veranstal-tungen § 83 Vereinfachtes Zulassungsverfah-ren § 84 Sendungen in Einrichtungen § 85 Sendungen in Wohnanlagen § 86 Sendungen bei örtlichen Veran-staltungen Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 87 Rechtsform § 88 Aufgaben § 89 Beteiligungen § 90 Organe § 91 Inkompatibilität § 92 Vorzeitige Beendigung der Or-ganmitgliedschaft Unterabschnitt 2 Medienkommission § 93 Zusammensetzung § 94 Aufgabe § 95 Rechte und Pflichten, Kontrahie-rungsverbot § 96 Amtszeit § 97 Vorsitz und Verfahren § 98 Sitzungen § 99 Aufwendungen Unterabschnitt 3 Direktorin oder Direktor § 100 Wahl § 101 Inkompatibilität § 102 Vertretung § 103 Aufgaben § 104 Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor

Abschnitt VIII (weggefallen) Abschnitt IX Sendungen in Einrichtungen, Wohn-anlagen und bei örtlichen Veranstal-tungen § 83 Vereinfachtes Zulassungsver-fahren § 84 Sendungen in Einrichtungen § 85 Sendungen in Wohnanlagen § 86 Sendungen bei örtlichen Veran-staltungen Abschnitt X Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 87 Rechtsform § 88 Aufgaben § 89 Beteiligungen § 90 Organe § 91 Inkompatibilität § 92 Vorzeitige Beendigung der Or-ganmitgliedschaft Unterabschnitt 2: Medienkommission § 93 Zusammensetzung § 94 Aufgabe § 95 Rechte und Pflichten, Kontrahie-rungsverbot § 96 Amtszeit § 97 Vorsitz und Verfahren § 98 Sitzungen § 99 Aufwendungen Unterabschnitt 3: Direktorin oder Direktor § 100 Wahl § 101 Inkompatibilität § 102 Vertretung § 103 Aufgaben § 104 Vertreterin oder Vertreter

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Unterabschnitt 4 (weggefallen) Unterabschnitt 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht § 109 Haushaltsplan § 110 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit § 111 Ermächtigung § 112 Jahresabschluss und Ge-schäftsbericht § 113 Prüfung des Jahresabschlus-ses § 114 Prüfungsverfahren § 115 Veröffentlichung § 116 Finanzierung § 117 Rechtsaufsicht Abschnitt 11 Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf § 118 Rechtsverstoß § 119 Rücknahme der Zulassung § 120 Widerruf der Zulassung § 121 Vertreter § 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 124 Vermögensnachteile Abschnitt 12 Ordnungswidrigkeiten § 125 Ordnungswidrigkeiten § 126 Strafbestimmung Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § 127 (weggefallen) § 128 (weggefallen) § 129 Landesrundfunkgesetz § 130 Inkrafttreten“

Unterabschnitt 4: (weggefallen) Unterabschnitt 5: Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht § 109 Haushaltsplan § 110 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit § 111 Ermächtigung § 112 Jahresabschluss und Ge-schäftsbericht § 113 Prüfung des Jahresabschlus-ses § 114 Prüfungsverfahren § 115 Veröffentlichung § 116 Finanzierung § 117 Rechtsaufsicht Abschnitt XI Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf § 118 Rechtsverstoß § 119 Rücknahme der Zulassung § 120 Widerruf der Zulassung § 121 Vertreter § 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 124 Vermögensnachteile Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten § 125 Ordnungswidrigkeiten § 126 Strafbestimmung Abschnitt XIII Übergangs- und Schlussvorschriften § 127 (weggefallen) § 128 (weggefallen) § 129 Landesrundfunkgesetz § 130 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Abschnitt I

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Allgemeine Vorschriften § 1

Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Veran-

staltung und Verbreitung von Rund-funk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine be-sonderen Bestimmungen enthält, gel-ten für bundesweite, länderübergrei-fende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Best-immungen des Rundfunkstaatsver-trages (RStV), des Jugendmedien-schutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsver-trages über die Körperschaft des öf-fentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungs-staatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine An-wendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „V und VI“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

(4) Von den Bestimmungen der Ab-schnitte V und VI gelten für Tele-shoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51.

§ 2 Grundsätze Ziel dieses Gesetzes ist es, die Mei-

nungs- und Angebots- und Anbieter-vielfalt des Rundfunks sowie die Viel-falt der vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Me-dium und Faktor der freien individuel-len und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teil-habe der Telemedien an der Einfüh-rung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medi-en und fördert ihre Medienkompe-

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tenz.

§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Fensterprogramm ein zeitlich und

räumlich begrenztes Rundfunkpro-gramm mit im Wesentlichen auf Nord-rhein-Westfalen oder Teile davon be-zogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

2. Programmschema die nach Wo-chentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sende-zeit auf die Bereiche Information, Bil-dung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,

3. Multiplex die technische Zusam-menfassung von Programmen, Tele-medien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Programmarten Fernsehen und

Hörfunk, 2. Programmkategorien Vollpro-

gramme, Spartenprogramme, Satelli-tenfensterprogramme, Regionalfens-terprogramme und Fensterprogram-me,

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „unabhängige“ die Wörter „Produzentinnen und“ einge-fügt.

3. unabhängige Produzenten Herstel-ler von Beiträgen zu einem Fernseh-programm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unterneh-men (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) mit ins-gesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zu-ordnung oder Zuweisung von Über-tragungskapazitäten geregelt ist, um-

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fasst dies bei digitalen Übertragungs-kapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertra-gungskapazität.

Abschnitt II Zulassung 4. § 4 wird wie folgt geändert: § 4 Grundsätze a) In Absatz 1 werden nach dem Wort

„Medien“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).

b) Nach Absatz 1 wird folgender Ab-satz 2 eingefügt:

„(2) Jedes nach diesem Gesetz zugelassene landesweite, regiona-le oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Bei der Beurteilung der Angemes-senheit sind vor allem die Pro-grammkategorie und der im Pro-grammschema vorgesehene Anteil an Information und Berichterstat-tung zu berücksichtigen. Das Nä-here regelt die LfM durch Satzung.“

c) Die bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Eu-ropäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernse-hen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Medi-endienste (ABl. L 95 vom 15.04.2010, S. 1) der Rechtshoheit

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Ver-anstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Ge-meinschaften zur Koordinierung be-stimmter Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mit-gliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-kommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

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eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum unterliegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz

4 und wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 2 gel-ten für lokalen Hörfunk, Bürgerme-dien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die Abschnitte 6 bis 9 dieses Gesetzes.“

(3) Für lokalen Hörfunk, Bürgerme-dien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Ver-anstaltungen gelten die Abschnitte VI bis IX dieses Gesetzes.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

(4) Wer Hörfunkprogramme aus-schließlich im Internet verbreitet, be-darf keiner Zulassung. Er hat das An-gebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zugelassen werden dürfen 1. natürliche Personen, 2. nicht rechtsfähige Personenverei-

nigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,

3. juristische Personen des Privat-rechts,

4. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltan-schauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,

5. Hochschulen. (2) Die Zulassung setzt voraus, dass

der Antragsteller oder die Antragstel-lerin

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-cher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht ver-wirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,

2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

3. einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,

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4. nicht aufgrund von Tatsachen An-lass zu Bedenken gegen die zuver-lässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,

5. erwarten lässt, jederzeit wirtschaft-lich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmli-chen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunk-veranstalter und von diesen abhängi-ge Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Best-immungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile be-teiligen.

§ 6 Inkompatibilität Nicht zugelassen werden dürfen 1. Veranstalter, deren Mitglieder, Ge-

sellschafter, gesetzliche oder sat-zungsmäßige Vertreter zugleich ge-setzliche oder satzungsmäßige Ver-treter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu die-sen in einem Arbeits- oder Dienstver-hältnis in leitender Stellung stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 bleibt unberührt,

2. Unternehmen und Vereinigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz),

3. Veranstalter, deren Mitglieder, Ge-sellschafter, gesetzliche oder sat-zungsmäßige Vertreter zugleich Mit-glieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländi-schen Regierung sind,

4. Veranstalter, deren Mitglieder, Ge-sellschafter, gesetzliche oder sat-zungsmäßige Vertreter zugleich Mit-glieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,

5. politische Parteien und Wählerver-

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einigungen und von diesen abhängi-ge Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).

§ 7

Zulassungsverfahren 5. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz

angefügt:

„Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.“

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

(2) Der Antragsteller oder die Antrag-stellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prü-fung des Zulassungsantrags erforder-lich sind.

(3) Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1. Alterna-tive, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsver-trag entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 8 Zulassungsbescheid 6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „und“

durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Pro-grammkategorie“ die Wörter „und das Sendegebiet“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

(1) Die Zulassung wird durch schriftli-chen Bescheid der LfM für die Pro-grammart und die Programmkatego-rie erteilt: Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchs-tens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Zulassung ist nicht übertrag-bar.

(3) Die LfM widerruft die Zulassung, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.

7. § 9 wird wie folgt geändert: § 9 Änderungen nach der Zulassung a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22

RStV“ durch die Angabe „§§ 22, 29 RStV“ ersetzt.

(1) Der Veranstalter hat der LfM ge-plante Veränderungen der für die Zu-lassung maßgeblichen Umstände vor

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ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 21 Abs. 6 Satz 1 2. Alter-native, Satz 2, Absatz 7, § 22 RStV entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Kann dem Veranstalter die Zulas-sung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann.

(3) Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Veränderungen wirt-schaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durch-führt, nachdem er die Rundfunkver-anstaltung aufgenommen hat, gel-ten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Verände-rungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest.“

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rund-funkveranstaltung aufgenommen hat.

Abschnitt III

Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1

Zuordnung § 10 Grundsätze (1) Freie terrestrische und Satelliten-

Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rund-funk und vergleichbare Telemedien zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunk und vergleichbare Tele-medien und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-

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rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.

8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sicherstellung der funkti-onsgerechten Erfüllung des gesetz-lichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analo-ger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechter-haltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsge-biete der einzelnen gesetzlich be-stimmten Programme; darüber hin-ausgehende analoge Übertra-gungskapazitäten können dem öf-fentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertra-gungskapazität geltend macht, zu-geordnet werden. Im Übrigen wer-den Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet:

(2) Die Sicherstellung der Grundver-sorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk einschließlich programm-begleitender Dienste hat Vorrang. Der LfM werden Übertragungskapazi-täten, die für eine möglichst flächen-deckende Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Abs. 2 erforderlich sind, zugeordnet. Im Üb-rigen werden Übertragungskapazitä-ten nach den folgenden Gesichts-punkten zugeordnet:

1. Sicherung einer möglichst um-fassenden Versorgung der Bevölke-rung mit einem vielfältigen Pro-grammangebot und programmbe-gleitenden Diensten des privaten Rundfunks;

1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

2. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rund-funktechniken.“

2. Sicherung einer möglichst umfas-senden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programman-gebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks,

3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange,

4. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunk-techniken,

5. Versorgung der Bevölkerung mit vergleichbaren Telemedien.

(3) Die Zuordnung von Übertra-gungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen ver-sehen werden.

(4) Wird die Zuordnung mit Nebenbe-stimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Be-

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günstigten angemessen zu berück-sichtigen.

§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer

Übertragungskapazitäten 9. In § 10a wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“

gestrichen. Bei der Zuordnung digitaler, terrestri-scher Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Kriterien folgende Ge-sichtspunkte zu berücksichtigen:

1. die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;

2. Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;

3. im Rahmen der Zuordnung digita-ler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächende-ckende Versorgung anzustreben.

10. § 10b wird wie folgt geändert:

§ 10b

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

Pilotversuche zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Wei-terentwicklung“ eingefügt.

(1) Zum Zwecke der Einführung digi-taler terrestrischer Übertragungs-techniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig. Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Diese Pi-lotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung digitaler terrestrischer Über-tragungstechniken.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Minis-terpräsidentin oder der“ er-setzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem

Wort „ordnet“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ ein-gefügt.

(2) Der Ministerpräsident gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachge-rechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsident die Übertragungs-kapazitäten zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Mo-nats nach der Bekanntgabe nicht zu-stande, entscheidet der Ministerprä-

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„die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ gestrichen.

sident unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellung-nahmen der Beteiligten. Hierbei sind die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und § 10a genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewo-gene Verteilung der Übertragungska-pazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstal-tern anzustreben.

11. § 11 wird wie folgt gefasst: § 11 Zuordnungsverfahren „§ 11 Zuordnungsverfahren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ordnet die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfü-gung stehenden Übertragungskapazi-täten zu. Der im Landtag zuständige Ausschuss wird über die Zuordnung unterrichtet.

(1) Der Ministerpräsident gibt dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfü-gung stehende Übertragungskapazi-täten den öffentlich-rechtlichen Ver-anstaltern und der LfM bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Betei-ligten über eine sachgerechte Zuord-nung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsi-dent die Übertragungskapazität zu und unterrichtet den im Landtag zu-ständigen Ausschuss entsprechend.

(2) Die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten sind den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt zu machen.

(2) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet der Minister-präsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses. Dieser wird vom Ministerpräsidenten über den Inhalt der Entscheidung un-terrichtet.

(3) Die Zuordnung von Übertragungs-kapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten, insbeson-dere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versor-gungsqualität und der Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung, darzulegen.

(3) Der Ministerpräsident soll die Zu-ordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeit-raum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Ver-anstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies dem Ministerpräsidenten an-zuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veran-staltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlan-gen kann.

(4) Liegen mehrere Anträge vor, die nach den Vorgaben des § 10 zu be-rücksichtigen sind, wirkt die Minister-

(4) Die Zuordnung von Übertra-gungskapazitäten erfolgt nur auf An-trag eines öffentlich-rechtlichen Ver-

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präsidentin oder der Ministerpräsident darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zu-stande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Über-tragungskapazität zu. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, ent-scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Aus-schusses.

anstalters oder der LfM. In dem An-trag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten darzulegen. Auch außerhalb des Zuordnungsver-fahrens koordiniert die LfM die Inte-ressen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufhe-ben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zu-ordnung nicht genutzt wurde. Der öf-fentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies der Ministerpräsidentin oder dem Minis-terpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazi-täten verlangen kann.

(6) Die dem Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden Übertragungs-kapazitäten können auf Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zuge-ordnet werden, dass diese innerhalb von 30 Monaten dem Land tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, zur besseren Nutzung zugeord-neter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen an-derer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzun-gen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Ab-schluss der Vereinbarung die Zu-stimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuho-len.

(5) Die Landesregierung wird er-mächtigt, zur besseren Nutzung zu-geordneter und zur Schaffung zusätz-lich nutzbarer Übertragungskapazitä-ten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnut-zungen zu schließen. Soweit beste-hende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zu-stimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuho-len.

(8) Auch außerhalb des Zuordnungs-

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verfahrens koordiniert die LfM die In-teressen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.“

Unterabschnitt 2 Zuweisung 12. § 12 wird wie folgt geändert: § 12 Zuweisungserfordernis a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien durch terrestrische Sender verbreiten o-der weiterverbreiten will, bedarf der Zuweisung einer Übertragungska-pazität. Übertragungskapazitäten können Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Tele-medien oder Plattformanbietern zugewiesen werden. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analo-gen Kabelanlagen, soweit die Be-legungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien und Sen-dungen nach Abschnitt 9.“

(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, be-darf zur Verbreitung des Rundfunk-programms durch terrestrische Sen-der der Zuweisung einer Übertra-gungskapazität. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelan-lagen, soweit die Belegungsentschei-dung nicht auf § 18 Abs. 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.

b) Absatz 2 wird aufgehoben. (2) Anbietern von vergleichbaren Te-lemedien können befristet für mindes-tens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-sprechend.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Für die Weiterverbreitung von terrestrischen Rundfunkprogram-men oder vergleichbaren Tele-medien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26 entsprechend.“

(3) Der Zuweisung einer Übertra-gungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch wei-terverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.

13. § 13 wird wie folgt gefasst: § 13 Zuweisungsvoraussetzungen „§ 13 Zuweisungsvoraussetzungen

Eine Übertragungskapazität zur Ver-breitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder ver-gleichbaren Telemedien darf nur sol-

Eine Übertragungskapazität zur Ver-breitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zuge-wiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und

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chen Rundfunkveranstaltern, Anbie-tern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen wer-den, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisa-torisch in der Lage sind, die Anforde-rungen an die antragsgemäße Ver-breitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebo-te zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rund-funkprogrammen Übertragungskapa-zitäten nur zugewiesen werden, so-fern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt. Plattformanbietern dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sicherge-stellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und An-bietervielfalt entsprochen wird.“

organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemä-ße Verbreitung des Programms zu erfüllen.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

§ 14

a) In der Überschrift wird das Wort „Vorrangentscheidung“ durch das Wort „Grundsätze“ ersetzt.

Vorrangentscheidung

b) Dem Absatz 1 wird folgender Ab-satz vorangestellt:

„(1) Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitä-ten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende Prio-risierung vor: 1. Sicherstellung einer flächende-

ckenden Versorgung mit loka-lem Hörfunk im Sinne des § 54 Absatz 2;

2. Versorgung mit einem analo-gen landesweiten Hörfunkpro-gramm;

3. Versorgung mit Sendungen in Hochschulen (§ 40d);

4. Versorgung mit Rundfunkpro-grammen unter Berücksichti-gung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;

5. Versorgung mit vergleichbaren Telemedien.“

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c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz

2 und wie folgt gefasst: „(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Vo-raussetzungen nach § 13 erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentschei-dung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Pro-grammen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizre-gulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Sat-zung.“

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle An-tragstellenden, die die Voraussetzun-gen nach § 13 erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programm wei-terverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmviel-falt) und die Vielfalt der Programm-anbieter (Anbietervielfalt).

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Nummer 2 werden die Wörter „regionalen Vielfalt“ durch die Wörter „Vielfalt im Sendege-biet“ ersetzt.

(2) Die LfM beurteilt den Beitrag ei-nes Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1. Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Informa-tion, Bildung, Beratung und Unterhal-tung, die räumlichen Bezüge der Be-richterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninte-ressen,

2. Beitrag zur Vielfalt des Gesamtan-gebots, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

(3) Die LfM beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach fol-genden Gesichtspunkten:

1. Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt und zur Ange-botsvielfalt,

2. Einrichtung eines Programmbeirats und sein Einfluss auf die Programm-gestaltung,

3. Einfluss der redaktionell Beschäf-tigten oder von ihnen gewählter Ver-treterinnen und Vertreter auf die Pro-grammgestaltung und Programmver-antwortung,

4. Anteil von ausgestrahlten Beiträ-

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gen, die von unabhängigen Produ-zenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Bei der Nutzung digitaler ter-restrischer Übertragungskapazitä-ten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang.“

(4) Bei der Zuweisung digitaler ter-restrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Ver-breitungsgebiet sind ausschließlich lokale Hörfunkprogramme zu berück-sichtigen.

g) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Wird eine für die Versorgung mit lokalem Hörfunk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorgesehene Übertragungskapazität nicht von einem Veranstalter nach § 52 ge-nutzt, soll diese Übertragungska-pazität dem jeweiligen Rahmen-programmveranstalter nach § 56 zur Verbreitung seines Rahmen-programms zugewiesen werden. Im Übrigen finden Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5 An-wendung.“

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter

„Vergleichbare Telemedien und“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter

„Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 ist“ ersetzt.

(5) Vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle sind entspre-chend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind bei der Beurteilung des Beitrages von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berück-sichtigen

i) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Für vergleichbare Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entspre-chend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungs-kapazitäten an Plattformanbieter gilt § 51a Absatz 3 und 4 RStV ent-sprechend.“

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§ 15 Ausschreibung 15. In § 15 Absatz 1 werden nach Satz 1

die folgenden Sätze eingefügt: „Ihr neu zur Verfügung gestellte Über-tragungskapazitäten schreibt sie in-nerhalb von sechs Monaten aus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Opti-mierungen sowie für Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.“

(1) Die LfM schreibt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussicht-lich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindes-tens einmal jährlich aus. Die Aus-schreibung wird im Online-Angebot der LfM bekanntgemacht. Das Nähe-re regelt die LfM durch Satzung. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nord-rhein-Westfalen hinzuweisen.

(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlän-gert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlos-sen.

16. § 16 wird wie folgt geändert: § 16 Zuweisungsverfahren (1) Das Zuweisungsverfahren setzt

einen schriftlichen Antrag voraus. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Antrag muss enthalten:

„(2) Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet,

2. Angaben über die Übertragungs-technik und die Versorgungsquali-tät; 3. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern die-se dem Antragsteller bekannt ist; 4. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.“

2. Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungs-kapazität.

(3) Der Antragsteller oder die Antrag-stellerin haben alle Angaben zu ma-chen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, An-gebots- und Anbietervielfalt erforder-lich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Medienkommission ist

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über neu gemeldete Versorgungs-bedarfe unverzüglich zu informie-ren.“

17. § 17 wird wie folgt geändert: § 17 Zuweisungsbescheid a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ge-

fasst: „Dieser bestimmt das Verbrei-tungsgebiet, die Übertragungs-technik und die zugeordnete Über-tragungskapazität ganz oder in Tei-len.“

(1) Die Zuweisung einer Übertra-gungskapazität erfolgt durch schriftli-chen Bescheid der LfM. Dieser be-stimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen ver-sehen werden.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zuweisung von Übertra-gungskapazitäten an Rundfunk-veranstalter oder Anbieter von ver-gleichbaren Telemedien erfolgt be-fristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlänge-rung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich. Die Zuweisung von Übertragungs-kapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zu-weisung nach § 14 Absatz 6 Satz 1. Eine Verlängerung ist in den Fäl-len des Satzes 3 um jeweils höchs-tens ein Jahr zulässig. Die Zuwei-sung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; ei-ne einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.“

(2) Die Zuweisung darf den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstal-tung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlän-gerung der Zuweisung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbreitungsart“ durch das Wort „Übertragungstechnik“ ersetzt.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertrag-bar. Eine Änderung der zugewiese-nen Verbreitungsart und des Verbrei-tungsgebiets ist unzulässig. Für sons-tige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgebli-

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chen Umstände gilt § 9 entspre-chend.

Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen 18. § 18 wird wie folgt geändert: § 18 Analoge Kabelanlagen (1) Der Betreiber einer analogen Ka-

belanlage hat die Kanäle der Kabel-anlage so zu belegen, dass alle an-geschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nord-rhein-Westfalen gesetzlich bestimm-ten öffentlich-rechtlichen Rundfunk-programme, die lokalen Hörfunkpro-gramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet empfangen können.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§

14“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt

bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.“

(2) Reicht die Kapazität einer Kabel-anlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vor-rangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten lan-desweiten Rundfunkprogramme vor-rangig zu berücksichtigen. Im Rah-men der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfü-gung stehen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lo-kalen oder regionalen Fernsehpro-grammen zu belegen, die im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes zu-gelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Pro-gramms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.“

(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fern-sehprogrammen zu belegen, die re-gional, lokal oder landesweit im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes ver-breitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 trifft die LfM.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den an das Ausland angren-zenden Gebieten soll einer der

(4) Für grenznahe Verbreitungsgebie-te bestimmt die LfM, dass einer der von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschrei-

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nach Absatz 2 zu belegenden Ka-näle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem auf-weist.“

tend im versorgten Gebiet der Kabel-anlage mit durchschnittlichem Anten-nenaufwand terrestrisch empfangba-ren Programm belegt wird.

(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffent-lichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanla-gen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeu-tenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.

(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und ver-gleichbaren Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wör-ter „§§ 20 Abs. 3 und 4; 21 Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „§ 20 Ab-satz 3 und 4 gilt“ ersetzt.

(9) Die Entscheidung über die Bele-gung der verbleibenden Kanäle, auch mit vergleichbaren Telemedien, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. §§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 3 gelten entsprechend.

(10) Im Übrigen gelten die Vorschrif-ten des RStV über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 19

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Ausnahmen (1) Für Einrichtungen (§ 84) und

Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanla-gen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wün-sche der angeschlossenen Teilneh-merinnen und Teilnehmer angemes-sen berücksichtigt werden.

19. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

(2) §§ 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 250 angeschlossenen Wohnein-heiten

§ 20 Verfahren (1) Der Antragsteller hat der LfM die

zur Beurteilung der Programm-, An-gebots- und Anbietervielfalt gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Aus-künfte zu erteilen.

(2) Die LfM entscheidet im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber über die Belegung der Kanäle in Kabelan-lagen nach § 18 Abs. 1 bis 7. Hin-sichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.

(3) Die LfM soll für Veranstalter, de-ren Programm oder vergleichbares Telemedium aufgrund einer Rang-folgeentscheidung nicht mehr verbrei-tet oder weiterverbreitet werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung setzen.

(4) Die LfM überprüft ihre Rangfolge-entscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Ab-ständen, mindestens aber alle 24 Monate.

(5) §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrens-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(6) Klagen gegen Entscheidungen nach Absatz 2 haben keine aufschie-bende Wirkung.

(7) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

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20. § 21 wird wie folgt geändert: § 21 Digitalisierte Kabelanlagen (1) Die Belegung digitalisierter Kabel-

anlagen mit Hörfunk- und Fernseh-programmen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach § 52b RStV.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Betreiber hat sicherzustel-len, dass die erforderlichen Über-tragungskapazitäten für Bürgerme-dien nach § 40c zur Verfügung ste-hen.“

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertra-gungskapazitäten für das Bürgerfern-sehen (Lehr- und Lernsender) zur Verfügung stehen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. (3) Die Weiterverbreitung von Fern-sehprogrammen in digitalen Kabelan-lagen richtet sich nach § 51b RStV. § 26 gilt entsprechend.

21. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 Unentgeltlichkeit „§ 22 Unentgeltlichkeit

Die Verbreitung der in § 21 Absatz 2 genannten Bürgermedien erfolgt un-entgeltlich. Dies gilt nicht für die Her-anführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

Die Verbreitung des in § 21 Abs. 2 genannten Fernsehprogramms (Bür-gerfernsehen) erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Sat-zung.

Unterabschnitt 4 Weiterverbreitung in Kabelanlagen in

analoger Technik § 23 Grundsätze (1) In einer Kabelanlage dürfen fol-

gende Angebote zeitgleich, inhaltlich unverändert und vollständig weiter-verbreitet werden:

1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmä-ßig veranstaltete Rundfunkprogram-me,

2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,

3. entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern-sehen veranstaltete Fernsehpro-

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gramme, 22. In § 23 Absatz 1 Nummer 4 werden

nach der Angabe „RStV“ die Wörter „und des JMStV“ eingefügt.

4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Abs. 3), den Anforderungen der Programm-grundsätze (§ 31) und den Regelun-gen des RStV über unzulässige Sen-dungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entspre-chen sowie einem § 44 entsprechen-den Gegendarstellungsrecht unterlie-gen,

5. vergleichbare Telemedien. (2) Für die inhaltlich veränderte, un-

vollständige oder zeitversetzte Wei-terverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstal-tung und Verbreitung von Rundfunk-programmen.

23. § 24 wird wie folgt geändert: § 24 Anzeigepflicht a) Dem Absatz 1 wird folgender Ab-

satz vorangestellt: „(1) Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes für die Ver-breitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertra-gungskapazitäten, das Verbrei-tungsgebiet und die Anzahl der versorgten Wohneinheiten mindes-tens einen Monat vor Inbetrieb-nahme, die Belegung spätestens einen Monat vor ihrem Beginn an-zuzeigen. Änderungen sind unver-züglich anzuzeigen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

(1) Veranstalter, die Rundfunkpro-gramme durch Kabelanlagen weiter-verbreiten, müssen die LfM spätes-tens einen Monat vor Beginn der Wei-terverbreitung hierüber schriftlich un-terrichten. Anstelle des Veranstalters kann auch der Betreiber der Kabelan-lage die Weiterverbreitung anzeigen, wenn dies mit dem Veranstalter ver-einbart ist.

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c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz

3 und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

(2) In der Anzeige ist die Person des Veranstalters und des Weiterverbrei-tenden, das Weiterverbreitungsgebiet und Art und Inhalt des Programms mitzuteilen.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

(3) In der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass Rechte Dritter der Wei-terverbreitung nicht entgegenstehen. Der Anzeigende muss sich verpflich-ten, die LfM von Urheberrechtsan-sprüchen Dritter freizustellen. In Zweifelsfällen kann die LfM verlan-gen, dass ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.

(4) Der Anzeigende ist verpflichtet, der LfM unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-künfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten ent-sprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiter-verbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.“

(5) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterver-breitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.

§ 25 Beanstandung und Aussetzung (1) Verstößt ein durch eine Landes-

medienanstalt zugelassenes Pro-gramm, das nach § 23 Abs. 1 weiter-verbreitet wird, gegen eine Bestim-mung des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.

24. In § 25 Absatz 2 werden nach dem Wort „Fernsehprogrammen“ die Wör-ter „oder vergleichbaren Telemedien“ eingefügt.

(2) Die Weiterverbreitung von Fern-sehprogrammen nach § 23 Abs. 1 kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen aus-gesetzt werden.

§ 26 Untersagung (1) Die Weiterverbreitung eines Fern-

sehprogramms ist unzulässig, wenn

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1. entgegen § 24 Anzeigen oder Un-terlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht er-teilt, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht frist-gerecht geleistet werden,

2. die Regelungen dieses Gesetzes über die Rangfolge von Programmen nicht eingehalten werden,

3. gegen Weiterverbreitungsgrund-sätze nach § 23 verstoßen wird,

4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschrif-ten nicht entspricht.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die LfM an, dass die Weiter-verbreitung erst erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Ge-setz der Weiterverbreitung nicht ent-gegensteht.

(3) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich darauf hin. Liegt der Untersagungs-grund in der Person des Betreibers einer Kabelanlage vor, wird dieser von der LfM unterrichtet. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, hat die LfM nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig zu unter-sagen.

(4) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, er-folgt die Untersagung nach vorheriger Anhörung. Im Fall des Absatz 1 Nummer 2 werden die Programme untersagt, die der Rangfolge nicht entsprechen.

(5) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt die Untersagung unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum, der einen Mo-nat nicht überschreiten darf. Hat die

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LfM dreimal die Weiterverbreitung für einen bestimmten Zeitraum unter-sagt, erfolgt bei einem erneuten Ver-stoß die endgültige Untersagung.

(6) Die Untersagung ist dem Veran-stalter und dem Betreiber der Kabel-anlage bekannt zu geben.

(7) §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrens-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

Abschnitt IV Umstellung von analoger auf digitale

Übertragung, Experimentierklausel 25. § 27 wird wie folgt geändert: § 27 Aufgabe der LfM a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die LfM unterstützt und beglei-tet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertra-gungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten An-bieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche digital terrestrisch für die zeitgleiche Nut-zung beliebig vieler Nutzerinnen und Nutzer verbreitet werden, ins-besondere durch Informations-kampagnen und die Beratung von Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbietern.“

(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digi-tale Übertragung sowie die Einfüh-rung neuer digitaler Übertragungs-techniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Be-schleunigung der Digitalisierung un-terstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, wel-che über das Internet verbreitet wer-den, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbie-tern, die Veranstaltung von Wettbe-werben, die Auszeichnung hochwer-tiger Angebote und ähnliche Maß-nahmen. Näheres regelt die LfM in der Satzung nach Absatz 4.

(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versor-gung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiede-nen Übertragungswege zu angemes-senen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hör-funkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswe-ge.

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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutz-te Kanäle digitalisieren. Die stu-fenweise Digitalisierung in den durch § 18 Absatz 2 bis 8 bestimm-ten Bereichen bedarf der Einwilli-gung der LfM. Hierzu legt der Ka-belanlagenbetreiber ein Konzept vor, das von der LfM für verbindlich erklärt werden kann. Die LfM erteilt die Einwilligung zum Digitalisie-rungskonzept nur, wenn in allen Stadien der Digitalisierung Mei-nungsvielfalt gewährleistet wird und die Programm- und Anbieter-vielfalt gewahrt ist. Das Digitalisie-rungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und Anbieter ver-gleichbarer Telemedien sowie der Mediennutzerinnen und Medien-nutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfris-ten zugunsten der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Tele-medien vorzusehen. Das Digitali-sierungskonzept bedarf der Zu-stimmung der Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkpro-gramme und vergleichbare Tele-medien im Zeitpunkt der Entschei-dung analog übertragen werden.“

(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des § 18 Abs. 9 analoge Kanäle digi-talisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und ver-gleichbare Telemedien analog über-tragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Ein-willigung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Angebots- und Anbietervielfalt, die Vielfalt des Rund-funks und die Vielfalt der vergleichba-ren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie erteilt die Einwilligung inner-halb von sechs Wochen, nachdem der Betreiber alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt hat, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Sie soll angemessene Über-gangsfristen zugunsten der Veran-stalter und Anbieter setzen.

(4) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.

§ 28 26. In § 28 werden in der Überschrift

nach dem Wort „Einführung“ die Wör-ter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

Zuweisung im Rahmen von Pilotver-suchen zur Einführung digitaler ter-restrischer Übertragungstechniken

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungs-kapazitäten im Rahmen eines Pilot-versuchs gemäß § 10b sind diejeni-gen Veranstalter und Anbieter vor-rangig zu berücksichtigen, die in dem

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jeweils betroffenen Verbreitungsge-biet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertra-gungskapazitäten gleichwertig sein.

(2) Während der Laufzeit des Pilot-versuchs kann die LfM auf die Erfor-dernisse der §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 4 verzichten.

(3) Werden nach der Durchführung eines Pilotversuchs gemäß § 10b digitale terrestrische Übertragungs-kapazitäten erstmals für den Regel-betrieb zugewiesen, sind Anbieter, die sich bereits an dem Pilotversuch beteiligt haben und vor dessen zeitli-chen Ablauf gegenüber der LfM an-gezeigt haben, dass sie zur Fortfüh-rung im Regelbetrieb bereit sind, vor-rangig zu behandeln.

§ 29 Programmbouquets und Multiplexe

bei digitaler terrestrischer Verbreitung (1) Die LfM kann digitale terrestrische

Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rund-funkprogrammen, vergleichbaren Te-lemedien und sonstigen Diensten genutzt werden.

(2) Die Zuweisung der Übertragungs-kapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden.

(3) Bei Zusammenstellung des Pro-grammbouquets gelten die Vorschrif-ten über die Zugangsfreiheit (§ 34) und die Belegung digitalisierter Ka-belanlagen (§ 21) entsprechend. Für Multiplexe gilt der Grundsatz der Zu-gangsfreiheit (§ 34) entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 30 Experimentierklausel 27. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Neben der Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen nach § 28 ist die

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„(1) Neben Pilotversuchern nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und ver-gleichbaren Telemedien zulässig. Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von längstens 6 Mo-naten zu befristen. Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestim-mungen dieses Gesetzes entspre-chend. Die LfM kann mit Ausnahmen der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben ab-weichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels er-forderlich ist. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

Durchführung zeitlich befristeter Mo-dell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und ver-gleichbaren Telemedien zulässig. Das Nähere regelt die LfM durch Sat-zung.

(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeit-lichen Abständen einen Erfahrungs-bericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach de-ren Abschluss eine jeweilige Auswer-tung verlangen.

Abschnitt V Anforderungen an das Programm und

Veranstalterpflichten § 31 Programmauftrag und Programm-

grundsätze 28. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Veranstalter verbreiten Rund-funk als Medium und Faktor des Pro-zesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die Rundfunkprogramme haben das poli-tische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in ihrem jeweiligen Sendegebiet darzustellen und ent-sprechend der jeweiligen Programm-kategorie zu einer umfassenden In-formation und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizu-tragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kul-turellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Sie nehmen insofern

(1) Die Veranstalter verbreiten Rund-funk als Medium und Faktor des Pro-zesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Auf-gabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfas-senden Information und freien indivi-duellen und öffentlichen Meinungsbil-dung beizutragen, der Bildung, Bera-tung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rund-funks zu entsprechen. In allen Voll-programmen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.

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eine öffentliche Aufgabe wahr. Rund-funkprogramme sollen auch Beiträge unabhängiger Produzentinnen und Produzenten umfassen.“

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.

(3) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Ach-tung vor Leben, Freiheit und körperli-cher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sitt-lichen, weltanschaulichen und religiö-sen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu ach-ten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im verein-ten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungs-freies Miteinander und die tatsächli-che Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten vertei-digen und der Wahrheit verpflichtet sein. Dem Gedanken der Integration von Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund ist Rechnung zu tragen. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungs-richtungen berücksichtigen oder ein-seitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Be-kenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Aus-druck bringen. Die bedeutsamen poli-tischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollpro-gramm angemessen zu Wort kom-men. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Voll-

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programm soll in der Berichterstat-tung angemessene Zeit für die Be-handlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.

(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Ver-breitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Ver-fasserin oder des Verfassers als sol-che zu kennzeichnen. Bei der Wie-dergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchge-führt werden, ist ausdrücklich anzu-geben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkpro-gramms verantwortliche Person be-nennen. Werden mehrere Verant-wortliche benannt, ist zusätzlich an-zugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms ver-antwortlich ist. Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt. Am Ende jeder Sendung ist die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.

§ 31a Regionalfensterprogramme (1) In den beiden bundesweit verbrei-

teten reichweitenstärksten Program-men sind mindestens im zeitlichen und differenzierten Umfang der Pro-grammaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktu-ellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirt-schaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen auf-zunehmen.

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängig-keit des Fensterprogrammveranstal-

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ters gewährleistet ist. Die redaktionel-le Unabhängigkeit wird vermutet, wenn Fenster- und Hauptprogramm-veranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV stehen. Die Programmver-antwortlichen für die Regionalfenster-programme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der LfM zu benennen. Eine Abberu-fung ist nur aus wichtigem Grund zu-lässig und gegenüber der LfM anzu-zeigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 nicht vor, ist die redak-tionelle Unabhängigkeit des Fenster-veranstalters durch geeignete organi-satorische Maßnahmen sicherzustel-len. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesanstalt für Medien. Zur Sicherung der redaktionellen Unab-hängigkeit soll an dem Regionalfens-terprogrammveranstalter neben dem Hauptprogrammveranstalter mindes-tens ein weiterer Gesellschafter mit 25 von Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sein. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Ge-schäftsführers und der Programm-verantwortlichen für das Regional-fensterprogramm darf nur aus wichti-gem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäfts-führer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Daneben kann die Landesanstalt für Medien weitere Maßnahmen treffen, die für die Siche-rung der redaktionellen Unabhängig-keit erforderlich sind. Liegen die Vo-raussetzungen des Satz 3 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters neben den in Abs. 2 Satz 3 genann-ten Voraussetzungen durch die nach-folgenden organisatorischen Maß-nahmen zu sichern. Es muss gewähr-leistet sein, dass die Programmver-antwortlichen des Regionalfenster-programms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen fi-

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nanziellen Ausstattung ihre Entschei-dungen ohne Mitwirkungs- oder Zu-stimmungsbefugnisse des Hauptpro-grammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigen-verantwortlich das redaktionelle Per-sonal einzustellen sowie die techni-schen und studiotechnischen Dienst-leister zu bestimmen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäfts-führers und der Programmverantwort-lichen für das Regionalfensterpro-gramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programm-verantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Dem Fensterprogrammveranstal-ter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Das Regionalfensterpro-gramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters ge-trennt auszuschreiben. Die LfM über-prüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestim-mungen des RStV sowie der sonsti-gen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveran-stalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Nach Anhörung des Hauptveran-stalters wählt sie aus den Vorschlä-gen denjenigen Bewerber aus, des-sen Programm durch eine aktuelle und authentische Darstellung der Er-eignisse des politischen, wirtschaftli-chen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen den größt-möglichen Beitrag zur Vielfalt erwar-ten lässt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den regionalen Bezug der Programme. Sind bei einer Aus-wahlentscheidung Bewerber nach den vorgenannten Kriterien gleich zu bewerten, so erhält der Bewerber Vorrang, welcher dem Hauptpro-grammveranstalter nicht nach § 28 RStV zuzurechnen ist. Eine Verlänge-rung der Zulassung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 ist möglich.

(5) Mit der Organisation der Fenster-

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programme ist zugleich die Finanzie-rung durch den Hauptprogrammver-anstalter für die gesamte Laufzeit der Zulassung sicherzustellen. Die LfM weist dem Fensterprogrammveran-stalter die für die Verbreitung des Fensterprogramms erforderlichen Übertragungskapazitäten zu.

§ 32 Redaktionell Beschäftigte Die redaktionell Beschäftigten haben

die ihnen übertragenen Programm-aufgaben im Rahmen der Gesamt-verantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwor-tung unter Beachtung der Programm-grundsätze nach § 31 zu erfüllen. Unberührt bleiben vertragliche Ver-einbarungen und Weisungsrechte des Veranstalters.

§ 33 Sicherung der Meinungsvielfalt (1) Landesweiter oder in Teilen des

Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungs-wege in Nordrhein-Westfalen verbrei-tet werden. Zur Sicherung der Mei-nungsvielfalt gelten die nachfolgen-den Zulassungsbeschränkungen.

(2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Perso-nenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vor-herrschende Meinungsmacht im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes erlan-gen.

29. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bundesweiten“ gestrichen, nach dem Wort „Fernsehen“ das Wort „bundes-weit“ eingefügt und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

(3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im bun-desweiten Fernsehen einen Zu-schaueranteil von mindestens 20 vom Hundert erreicht, darf sich an Rund-funkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 28 Rundfunkstaatsvertrag entspre-chend.

(4) Die Beteiligung von Presseunter-

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nehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.

(5) Die LfM gibt der zuständigen Kar-tellbehörde vor Abschluss des Ver-fahrens die Gelegenheit zur Stellung-nahme.

(6) Für bundesweit verbreitetes Fern-sehen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Siche-rung der Meinungsvielfalt im Fernse-hen in seiner jeweils geltenden Fas-sung.

§ 33a Veranstaltung von und Beteiligung an

Rundfunkprogrammen durch Presse-unternehmen

(1) Unternehmen, die im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt in einem Ver-breitungsgebiet oder einem abgrenz-baren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB innehaben, sowie mit diesen Unternehmen ver-bundene Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz, dürfen

1. selbst keinen Rundfunk in diesem Verbreitungsgebiet veranstalten und sich an einem Unternehmen, das in diesem Verbreitungsgebiet Rundfunk veranstaltet, höchstens mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligen.

2. einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbe-sondere durch zugelieferte Pro-grammbeiträge mit lokalem oder re-gionalem Bezug, nur mit bis zu 25 vom Hundert der wöchentlichen Sen-dezeit gestalten, hinsichtlich der Pro-grammbeiträge gilt § 28 Abs. 4 RStV entsprechend.

(2) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 ist abzusehen, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Mei-nungsmacht sichergestellt ist. In die-sem Fall entfällt für dieses Unter-nehmen in Bezug auf die konkrete

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Beteiligung auch die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 2. Als wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung vor-herrschender Meinungsmacht gelten:

1. die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 33b) oder

2. die Einrichtung eines Programm-beirates mit wirksamem Einfluss auf das Programm (§§ 33c und 33d) oder

3. im Einzelfall die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33 e).

(3) Die LfM hat auf Antrag des Ver-anstalters von den Erfordernissen des Absatzes 2 abzusehen, wenn im Verbreitungsgebiet oder dem ab-grenzbaren Teil des Verbreitungsge-biets Außenpluralität besteht. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn im Regelungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein anderer privater An-bieter im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbrei-tungsgebiets, in dem der Antragstel-ler die Voraussetzungen des Absat-zes 1 erfüllt, mit einem vergleichbar meinungsrelevanten Programm Rundfunk veranstaltet. Ein vergleich-bar meinungsrelevantes Programm liegt insbesondere dann vor, wenn

1. es sich um ein Programm der glei-chen Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und der gleichen Pro-grammkategorie (Voll- oder Sparten-programm) handelt,

2. es von Inhalt und Umfang ver-gleichbar ist,

3. die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Emp-fang auf demselben Endgerät unmit-telbar und ohne zusätzlichen Auf-wand möglich ist und

4. der erzielte Zuschaueranteil nicht wesentlich hinter dem des Pro-gramms des Antragstellers zurück-steht.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in ab-

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sehbarer Zukunft entfallen werden. (5) Vorstehende Absätze finden keine

Anwendung auf Zulassungsanträge, die der LfM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuge-gangen sind. Bestehende Zulassun-gen bleiben unberührt.

§ 33b Sendezeit für unabhängige Dritte (1) Ein Fensterprogramm, das auf

Grund der Verpflichtung zur Einräu-mung von Sendezeit nach den vor-stehenden Bestimmungen ausge-strahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptver-anstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, ins-besondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterpro-gramme pro Fenster einen angemes-senen Umfang von Wortbeiträgen enthalten; das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms beträgt bei einer Überschreitung des in § 33a Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwellenwertes mindestens 3 bis höchstens 10 vom Hundert der zu-gewiesenen Sendezeit, wovon min-destens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Wird der in § 33a Abs.1 Nr. 1 genannte Schwellenwert um mehr als das Zweifache überschritten, beträgt die Dauer des Fensterprogramms min-destens 6 bis höchstens 20 vom Hundert der zugewiesenen Sende-zeit, wovon mindestens 30 vom Hun-dert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Über die Dauer des Fens-terprogramms entscheidet die LfM unter Berücksichtigung des Beitra-ges, den das Fensterprogramm wirk-sam zur Wahrung der Meinungsviel-falt leistet. § 33a Abs. 4 findet ent-sprechende Anwendung.

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(3) Die Hauptsendezeit im Sinne des Abs. 2 liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(4) § 31 Abs. 3 bis 6 RStV gelten ent-sprechend.

§ 33c Programmbeirat (1) Die Mitglieder des Programmbei-

rats müssen aufgrund ihrer Zugehö-rigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Mei-nungen in der Gesellschaft vertreten sind.

Sie sollen über Sachkunde im Medi-enbereich verfügen und im Verbrei-tungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Je ein Mitglied wird bestimmt:

1. durch die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche und die Jüdi-schen Kultusgemeinden,

2. durch den gewerkschaftlichen Spitzenverband mit der höchsten Mit-gliederzahl im Verbreitungsgebiet,

3. durch den Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Ver-breitungsgebiet, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V. und den Nordrhein-Westfälischen Handwerks-tag e.V.,

4. aus den Bereichen Kunst und Kul-tur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landes-verband Nordrhein-Westfalen; Kultur-rat Nordrhein-Westfalen),

5. durch den Landesbehindertenrat e.V.,

6. durch den Deutschen Kinder-schutzbund, Landesverband Nord-rhein-Westfalen, und den Landesju-gendring Nordrhein-Westfalen,

7. durch den Landessportbund Nord-rhein-Westfalen,

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8. aus dem Kreis der nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkann-ten Vereine im Verbreitungsgebiet,

9. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsge-meinschaft der kommunalen Migran-tenvertretungen Nordrhein-Westfalen).

Die Bestimmung erfolgt durch dieje-nigen örtlichen Gliederungen der ge-nannten Stellen, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig sind. Erfüllen mehrere Gliederungen ein-zeln oder gemeinsam die Vorausset-zung des Satzes 4, so sind jeweils die untersten Gliederungen zustän-dig. Die Bestimmung der Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Vor-schriften der Stellen. Die Beteiligung von Frauen und Männern ist ange-messen zu berücksichtigen. Mehrere Stellen können nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung fest. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde-rung, kann der Veranstalter der LfM im Einzelfall eine Vorschlagsliste mit drei Personen unterbreiten, die die persönlichen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und der oder den jeweiligen nach Satz 2 und 3 genann-ten Stellen zugehören. Die LfM be-stimmt innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang ein Mitglied aus dieser Vorschlagsliste.

(2) Die Amtsperiode des Programm-beirats beträgt 6 Jahre. Die Wieder-benennung von Mitgliedern ist zuläs-sig.

(3) Dem Programmbeirat darf nicht angehören, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei einem anderen Rund-funkveranstalter oder Presseunter-nehmen im Verbreitungsgebiet, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-ten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder

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an ihnen beteiligt ist. Dem Pro-grammbeirat dürfen auch nicht ange-hören Mitglieder gesetzgebender Körperschaften und Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung. Die Mitglieder dürfen keine wirtschaft-lichen oder sonstigen Interessen ha-ben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Programmbeirats zu gefährden. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellver-treterin oder einen Stellvertreter.

(5) Die Mitglieder des Programmbei-rates sind ehrenamtlich tätig. Sie ha-ben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gegenüber dem Veranstalter.

§ 33d Aufgaben des Programmbeirates (1) Der Programmbeirat ist über alle

Fragen, die das veranstaltete Pro-gramm betreffen, durch die Ge-schäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programmin-halte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörun-gen durch die LfM und bei Pro-grammbeschwerden zu hören.

(2) Der Programmbeirat kann zur Er-füllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Sendungen oder Beiträge Beanstandungen gegenüber der Ge-schäftsführung aussprechen. Zu Aus-kunftsersuchen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung des Veranstalters hat die vom Pro-grammbeirat erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Programm-beirates verlangen. Über Beanstan-

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dungen entscheidet der Programm-beirat mit der Mehrheit seiner Mitglie-der. Trägt die Geschäftsführung den Auskunftsersuchen und Beanstan-dungen nach Auffassung des Pro-grammbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angele-genheit einen Beschluss des Kon-trollorgans über die Geschäftsfüh-rung, sofern ein solches nicht vor-handen ist, der Gesellschafterver-sammlung, sowie die Veröffentli-chung der Beanstandung im Pro-gramm verlangen.

(3) Bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Pro-grammschemas und bei der Ent-scheidung über Programmbeschwer-den ist vor der Entscheidung der Ge-schäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird der Programmbeirat nicht oder nicht binnen angemessener Frist tätig, kann die Geschäftsführung die betref-fende Maßnahme nur mit Zustim-mung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschaf-terversammlung, für die eine Mehr-heit von 75 vom Hundert der angege-benen Stimmen erforderlich ist, tref-fen. Der Veranstalter hat das Ergeb-nis der Befassung des Programmbei-rats oder die Entscheidung nach Satz 2 der LfM mitzuteilen.

(4) Der Programmbeirat kann inner-halb eines Monats nach Mitteilung durch die Geschäftsführung die Be-stellung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin aus Gründen ableh-nen, die befürchten lassen, dass der Chefredakteur oder die Chefredak-teurin die Grundsätze der Objektivität, die Unparteilichkeit des Gesamtpro-gramms, die Meinungsvielfalt oder die Ausgewogenheit des Programms nicht zu gewährleisten vermag. Ebenso kann der Programmbeirat aus diesen Gründen die Entlassung des Chefredakteurs oder der Chefre-

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dakteurin verlangen. Diese Entschei-dungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Pro-grammbeirates. Die Gründe sind dem Veranstalter und der LfM schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Programmbeirat wird auf Ver-langen seiner Vorsitzenden oder sei-nes Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einberufen. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Der Ver-anstalter hat die Funktionsfähigkeit des Programmbeirats durch finanziel-le, personelle und räumliche Mittel ausreichend sicherzustellen.

(6) Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einla-dungen, Beschlussfähigkeit, Be-schlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesord-nung, Niederschriften und deren Ge-nehmigung regelt. Die Geschäftsord-nung regelt ferner Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung einer Be-fangenheit nach § 33c Abs. 3 Satz 4. Die Beschlussfassung über die Ge-schäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats. Die Ge-schäftsordnung ist der LfM vorzule-gen.

(7) Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Aufgaben und Rechte übertragen, sofern diese der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Programmbeirats nicht entgegenstehen. Die Aufgabenzu-weisung bedarf der Zustimmung der LfM.

(8) Wird den Anliegen des Pro-grammbeirats durch das Kontrollor-gan über die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung nach Abs. 2 nicht entsprochen oder über sie nicht in angemessener Zeit ent-schieden oder ist der Programmbeirat der Ansicht, dass ihm keine ange-messene Frist zur Entscheidung nach Abs. 3 gewährt wurde, kann er den

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Sachverhalt der LfM binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Entscheidung vorlegen. Die Ent-scheidung über die Anrufung der LfM bedarf der Mehrheit der abgegebe-nen Stimmen.

Das gleiche Recht steht der Ge-schäftsführung im Fall einer ableh-nenden Entscheidung des Pro-grammbeirats nach Abs. 5 zu, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ableh-nung aus unzulässigen Gründen er-folgte.

(9) Handelt es sich bei dem Veran-stalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein ein-zelkaufmännisch betriebenes Unter-nehmen, so gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 vom Programmbeirat, im Fall des Abs. 3 vom Veranstalter die LfM statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Ge-schäftsführung angerufen werden kann, die über die Maßnahme ent-scheidet.

33e Verpflichtungszusagen (1) Bietet ein Unternehmen, das die

Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzuge-hen, die eine vorherrschende Mei-nungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Ver-fügung für bindend erklären.

(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn

1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentli-chen Punkt nachträglich geändert haben,

2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder

3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Anga-ben beruht.

§ 34 Zugangsfreiheit

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Soweit in diesem Gesetz nichts ande-res bestimmt ist, gelten die Bestim-mungen des RStV zur technischen Zugangsfreiheit in seiner jeweils gel-tenden Fassung.

§ 35 Unzulässige Angebote, Jugendschutz (1) Es gelten die Bestimmungen des

Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in ihrer jeweiligen Fassung über un-zulässige Angebote und Jugend-schutz.

30. In § 35 Absatz 2 wird das Wort „Ju-gendmedienschutz-Staatsvertrag“ durch die Angabe „JMStV entspre-chende“ ersetzt.

(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.

(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 JMStV, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV in Telemedien rich-ten, haben keine aufschiebende Wir-kung.

§ 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für

Dritte (1) Jeder Veranstalter hat der Bun-

desregierung und den obersten Lan-desbehörden für amtliche Verlautba-rungen angemessene Sendezeit un-verzüglich einzuräumen.

(2) Jeder Veranstalter eines landes-weiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäi-schen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nord-rhein-Westfalen angemessene Sen-dezeit zur Wahlwerbung einzuräu-men, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a) einem Listenwahl-vorschlag, einer Landesliste oder ei-ner Landesreserveliste oder b) in ei-nem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergrup-pen sind gleich zu behandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstal-

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ter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Ein Veranstalter kann den in sei-nem Verbreitungsgebiet zur Kommu-nalwahl zugelassenen Parteien, Wäh-lergruppen oder Einzelbewerbern während ihrer Beteiligung an Kom-munalwahlen Sendezeit zur Wahl-werbung einräumen; in diesem Fall gilt Abs. 2 Satz 2 für die in den Wahl-gebieten zugelassenen Wahlvor-schläge entsprechend.

(4) Jeder Veranstalter eines Vollpro-gramms hat den Evangelischen Kir-chen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter ei-nes landesweiten Rundfunkpro-gramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten so-wie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

(6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist ver-antwortlich, wem die Sendezeit ge-währt worden ist.

(7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemei-nen Gesetze verstößt oder nicht aus-schließlich dem Zweck der Wahlwer-bung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schrift-lich Beschwerde bei der LfM einge-legt werden. Die LfM bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbrei-tung der Sendung an.

§ 37 Kurzberichterstattung, europäische

Produktionen, Eigen-, Auftrags- und

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Gemeinschaftsproduktionen Es gelten die Bestimmungen des

Rundfunkstaatsvertrages in der je-weils geltenden Fassung über Kurz-berichterstattung, europäische Pro-duktionen sowie über Eigen-, Auf-trags- und Gemeinschaftsproduktio-nen.

§ 38 Finanzierung, Werbung, Sponsoring,

Teleshopping, Gewinnspiele (1) Es gelten die Bestimmungen des

Rundfunkstaatsvertrages in der je-weils geltenden Fassung über Finan-zierung, Werbung, Sponsoring, Ge-winnspiele und Teleshopping privater Veranstalter.

31. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird die An-gabe „§§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a“ durch die Angabe „§§ 7 Absatz 4 Satz 2, 7a Absatz 3, 45 Absatz 1“ ersetzt.

(2) Für regionale und lokale Fernseh-programme kann die LfM Ausnahmen von §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a Rundfunkstaatsvertrag zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der ge-samte Zusammenhang und der Cha-rakter der Sendung nicht beeinträch-tigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berück-sichtigen sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 38a Informationsrechte Rundfunkveranstaltern und den in §

55 Abs. 2 RStV genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fas-sung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.

Abschnitt VI Medienkompetenz, Bürgermedien

und Mediennutzerschutz Unterabschnitt 1 Grundsätze 32. § 39 wird wie folgt gefasst: § 39 Medienkompetenz

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„§ 39 Medienkompetenz Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern. Mediennutzerin-nen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verant-wortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teil-zuhaben. Dieser Aufgabe dienen Pro-jekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Ein-richtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Medien-nutzer. Das schließt Medienschaffen-de ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt wer-den sollen. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integra-tion von Menschen mit unterschiedli-chem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.“

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern und die Medien-erziehung zu unterstützen, um die Mediennutzerinnen und Mediennutzer zu befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den elektroni-schen Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichbe-rechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung und der Förderung von Medienkompetenz sowie eine die Institutionen übergrei-fende Vernetzung und Zusammenar-beit. Da insbesondere Eltern als Mitt-ler und Multiplikatoren eine wichtige Rolle spielen, richten sich Projekte und Fördermaßnahmen auch an sie. Bei der Vermittlung von Medienkom-petenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hin-tergrund leisten auch die Bürgerme-dien einen Beitrag.

33. Nach § 39 wird folgender § 39a ein-

gefügt:

㤠39a

Medienversammlung Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und Mediennut-zern und den Akteuren der Medien-branche unter Einbeziehung der Wis-senschaft und der Politik über den Stand und die Entwicklung der Medi-en in Nordrhein-Westfalen. Das Nä-here regelt die LfM durch Satzung.“

34. § 40 wird wie folgt geändert: § 40 Bürgermedien (1) Bürgermedien ermöglichen Bürge-

rinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medi-enkompetenz bei. Bürgermedien er-gänzen durch innovative, kreative

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und vielfältige Inhalte das publizisti-sche Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbil-dung.

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach die-sem Gesetz oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann sich mit Beiträ-gen an den Bürgermedien beteiligen.

(3) Bürgermedien dürfen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. In Bürgerme-dien finden Gewinnspiele nicht statt.

(4) Unzulässig sind Beiträge staatli-cher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen be-teiligter Vereinigungen dienen.

(5) § 40b und § 40c bleiben unbe-rührt.

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürger-medien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit dem Ziel ihrer insgesamt gene-rationenübergreifenden und integ-rativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompe-tenz, die in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durchge-führt werden, sowie die Förderung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträ-gen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgerme-dien dienen. Ferner unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizie-rungsprojekte und -maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Orga-nisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.“

(6) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgerme-dien nach diesem Abschnitt gewäh-ren. Sie fördert Maßnahmen und Pro-jekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig diejeni-gen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Koope-ration mit einer Veranstaltergemein-schaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungspro-jekte und –maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, För-derung und Organisation der Bür-germedien regelt die LfM durch Sat-zung.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten

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zwischen den an den Bürgermedien Beteiligten entscheidet die LfM.

b) Absatz 8 wird aufgehoben. (8) Für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk, das Bürgerfernsehen und für Sendungen in Hochschulen gelten ergänzend die nachfolgenden beson-deren Bestimmungen.

35. § 40a wird wie folgt geändert: § 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (1) Der Bürgerfunk im lokalen Hör-

funk dient dazu, das lokale Informati-onsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, ins-besondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Mei-nungsbildung beizutragen.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung ver-fügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ha-ben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Verbrei-tungsgebiet haben; für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schu-le oder Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat. Das Nähere regelt die LfM durch Sat-zung. Darin ist auch zu regeln, wann eine geeignete Qualifizierung gegeben ist oder wie eine solche durch Teilnahme an einer Qualifi-zierungsmaßnahme erworben werden kann.“

(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hör-funkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft oder eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist festzuschreiben, dass eine geeignete Qualifizierung die erfolgrei-che Teilnahme an einer Qualifizie-rungsmaßnahme erfordert.

(3) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kultu-relle Einrichtungen nicht ausge-schlossen sind.

(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§ 52) sollen in ihr Programm Pro-grammbeiträge von Gruppen im Sin-ne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchs-

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tens 60 Minuten abzüglich der Sen-dezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch ge-nommene Sendezeit kann der Veran-stalter selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

b) Absatz 5 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk ge-mäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Ab-weichend von den Regelungen in diesem Absatz und in Absatz 4 können im Einvernehmen mit dem Veranstalter andere Sendezeiten vereinbart werden; andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstal-ter auch für Schul- und Jugendpro-jekte zur Förderung der Medien-kompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bür-gerbeiträgen vereinbart werden.“

(5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den Regelungen in diesem Abs. und in Abs. 4 können zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte im Einvernehmen mit dem Veranstalter besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 40b Programmbeiträge für lokalen Hör-

funk

(1) Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungs-gebiet oder in einem Teil hiervon be-stimmt sein. Die redaktionellen Inhal-te der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbrei-tungsgebiet haben und sind grund-sätzlich in deutscher Sprache zu ge-stalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

36. § 40b Absatz 2 wird wie folgt geän-

dert:

a) Die Wörter „dieser oder“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

(2) Veranstalter lokalen Hörfunks o-der Mitglieder einer Veranstalterge-meinschaft oder Personen, die zu dieser oder einem Veranstalter loka-len Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeit-nehmerähnlichen Verhältnis stehen,

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„Satz 1 2. Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Ab-satz 3 Satz 1.“

dürfen an der Herstellung von Pro-grammbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken.

(3) Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbei-träge verantwortlich. Sie haben Pro-grammbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

37. § 40c wird wie folgt geändert:

§ 40c

a) In der Überschrift wird das Wort „Bürgerfernsehen“ durch die Wörter „Lehr- und Lernsender“ ersetzt.

Bürgerfernsehen

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

(1) Die LfM kann einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, des-sen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Pro-gramm-, Partizipations- und Ausbil-dungsmodelle ist.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die LfM unterstützt die Nut-zung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie för-dert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien ver-bessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird. Im Üb-rigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Ab-satz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen

(2) Für die Zulassung gelten die Vor-schriften des Abschnitts II mit Aus-nahme des § 8 Abs. 1 und 3 entspre-chend.

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werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird auf-gehoben.

(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren. Ei-ne Verlängerung ist möglich. Die Zu-lassung kann mit Nebenbestimmun-gen versehen werden.

38. § 40d wird wie folgt geändert: § 40d Sendungen in Hochschulen (1) Die LfM erteilt für Sendungen, die

im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt ent-sprechend.

(2) Sendungen in Hochschulen müs-sen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu er-füllenden Aufgaben stehen.

(3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulge-setz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nut-zung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden auf-geteilt werden.

a) Absatz 4 wird aufgehoben. (4) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind.

b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

(5) Werbung, Teleshopping und Ge-winnspiele sind in den Sendungen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsar-beit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereini-gungen dienen, sind nicht zulässig.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunk-veranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen.

(7) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

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§ 41 Qualitätskennzeichen Zur Förderung der Belange der Medi-

ennutzerinnen und -nutzer können Qualitätskennzeichen vergeben wer-den. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

Unterabschnitt 2 Programmbeschwerde und Aus-

kunftsrechte 39. § 42 wird wie folgt geändert: § 42 Programmbeschwerde (1) Jeder hat das Recht, sich mit Ein-

gaben, Anregungen und Beschwer-den zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkpro-gramms verantwortlichen Person mit.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des JMStV, der Programmgrund-sätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 7a, 44, 45, 45a RStV), Sponsoring (§ 8 RStV) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entschei-det der Veranstalter innerhalb ei-nes Monats mit schriftlicher Be-gründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Mona-ten nach Ausstrahlung der Sen-dung zulässig. Der Programm-veranstalter legt der LfM nach Abschluss jedes Kalenderjahres einen Bericht über die in diesem Zeitraum eingegangenen Be-schwerden nach Satz 1 vor. Dies gilt nicht für Veranstalter nach § 40d.“

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des Ju-gendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b Rundfunkstaatsver-trag), Sponsoring (§ 8 Rundfunk-staatsvertrag) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Mo-nats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur inner-halb von drei Monaten nach Aus-strahlung der Sendung zulässig.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Entscheidungen nach Satz 3 sind im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

(3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Be-schwerdeführerin oder der Be-schwerdeführer innerhalb eines Mo-

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nats die LfM anrufen. Die LfM soll vor einer Entscheidung über Beschwer-den, in denen die Verletzung der Vor-schriften über unzulässige Sendun-gen und den Jugendschutz behauptet wird, einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Ju-gendmedienschutz (KJM) stellen und das Ergebnis der gutachterlichen Be-fassung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese be-stimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird in einer Beschwerde die Ver-letzung von Vorschriften des Daten-schutzes behauptet, so holt der Ver-anstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Be-auftragten der LfM für den Daten-schutz ein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3.

(5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 43 Einsichtnahmerecht und Aufzeich-

nungspflicht (1) Die Sendungen sind vom Veran-

stalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwen-dung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abwei-chend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Ver-breitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-dung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die LfM kann innerhalb der Fris-ten des Absatz 2 Aufzeichnungen

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und Filme jederzeit kostenlos einse-hen oder ihre kostenlose Übersen-dung verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fris-ten nach Absatz 2 Einsicht in die Auf-zeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Ab-züge oder Abschriften von der Auf-zeichnung oder dem Film zu über-senden.

Unterabschnitt 3 Recht auf Gegendarstellung § 44 Gegendarstellung (1) Der Veranstalter ist verpflichtet,

durch Rundfunk die Gegendarstel-lung der Person oder Stelle zu ver-breiten, die durch eine vom Veran-stalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbrei-tung hat oder die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemes-sen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sen-dung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschrän-ken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertre-ter unterzeichnet sein. Die Verbrei-tung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Mona-ten nach Ausstrahlung der Sendung, dem Veranstalter zugeht. Die Gegen-darstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss un-verzüglich innerhalb des gleichen

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Programms und der gleichen Pro-grammsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur glei-chen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit ver-breitet werden, die der Zeit der bean-standeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Ein-schaltungen und Weglassungen.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstel-lung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstel-lung gegen eine Tatsachenbehaup-tung richtet, die in einer Werbesen-dung verbreitet worden ist.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Be-richte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der ge-setzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gerichte.

§ 45 Rechtsweg (1) Für die Durchsetzung des vergeb-

lich geltend gemachten Gegendar-stellungsanspruchs ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung entsprechend anzu-wenden. Eine Gefährdung des An-spruchs braucht nicht glaubhaft ge-macht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(2) Auf Antrag kann das Gericht an-ordnen, dass der Veranstalter in der Form des § 44 Abs. 4 eine Gegen-darstellung verbreitet.

Unterabschnitt 4 Datenschutz und Datenschutzrechte § 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk (1) Soweit in diesem Gesetz nichts

anderes bestimmt ist, gelten im Be-reich des privaten Rundfunks die Da-

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tenschutzbestimmungen des RStV in seiner jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Da-ten.

(2) Zuständig im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 RStV ist die LfM.

§ 47 Geheimhaltung Die bei einer speichernden Stelle tä-

tigen Personen sind zur Geheimhal-tung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.

§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veran-

stalters Jeder Veranstalter von Rundfunkpro-

grammen, der im Rahmen seiner Be-tätigung nach diesem Gesetz perso-nenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zum oder zur Beauftrag-ten für den Datenschutz zu bestellen und der LfM deren Namen mitzutei-len. § 4f Abs. 2 bis 4 Bundesdaten-schutzgesetz gilt entsprechend.

§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM (1) Die Medienkommission bestellt

eine Person zur oder zum Beauftrag-ten der LfM für den Datenschutz, die in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(2) Die oder der Datenschutzbeauf-tragte der LfM überwacht bei der LfM die Einhaltung der Datenschutzvor-schriften dieses Gesetzes, des Da-tenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den Veranstaltern von Rundfunkpro-grammen die Einhaltung der Daten-schutzvorschriften dieses Gesetzes. Sie oder er unterstützt Beauftragte nach § 48 bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben.

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(3) Die oder der Datenschutzbeauf-tragte der LfM arbeitet zur Gewähr-leistung des Datenschutzes mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 38 Bun-desdatenschutzgesetz zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zustän-digkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvor-schriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landes-behörde.

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei

der LfM (1) Die oder der Datenschutzbeauf-

tragte der LfM teilt der Direktorin oder dem Direktor Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung perso-nenbezogener Daten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnah-me an. Gleichzeitig wird die Medien-kommission unterrichtet. Mit der Be-anstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder sonsti-gen Verbesserung des Datenschut-zes verbunden werden.

(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung si-chergestellt, kann von einer Bean-standung abgesehen werden.

(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Bean-standung veranlasst wurden. Die Di-rektorin oder der Direktor leitet der Medienkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(4) Die oder der Beauftragte der LfM für den Datenschutz erstattet der Me-dienkommission alle zwei Jahre einen

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Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot der LfM zu veröffent-lichen.

§ 51 Überwachung des Datenschutzes bei

Veranstaltern von Rundfunkpro-grammen

(1) Der Veranstalter eines Rundfunk-programms hat der oder dem Daten-schutzbeauftragten der LfM auf Wunsch die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilpro-zessordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-ten aussetzen würde.

(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Da-tenschutzbeauftragte der LfM befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besich-tigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, nament-lich in die Übersicht über die in § 4e Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz genannten Angaben, in die gespei-cherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungspro-gramme Einsicht zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Datenschutzbeauftrag-ten der LfM handeln. Der Auskunfts-pflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht auf Unver-letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grund-gesetz) werden insoweit einge-schränkt.

Abschnitt VII Lokaler Hörfunk § 52 Veranstalter

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40. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 2 und 3 gelten für pro-grammbegleitende Telemedienange-bote entsprechend.“

(1) Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Ver-anstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf In-halt und Programm keinen Einfluss nehmen.

(2) Soweit lokaler Hörfunk digital ver-breitet wird, kann er sowohl von Ver-anstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzun-gen erfüllen, veranstaltet werden.

§ 53 Programmgrundsätze 41. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender

Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten für pro-grammbegleitende Telemedienange-bote des lokalen Hörfunks entspre-chend.“

(1) Lokaler Hörfunk ist dem Gemein-wohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizisti-schen Wettbewerb fördern. Sie dür-fen sich nicht ausschließlich an be-stimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Hörfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Aus-druck gebracht werden. Die bedeut-samen politischen, religiösen, weltan-schaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungs-gebiet müssen in jedem lokalen Pro-gramm zu Wort kommen können.

(2) Kann im Falle der digitalen Ver-breitung in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Programme in ihrer Gesamtheit das öffentliche Geschehen im Ver-breitungsgebiet abbilden. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

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(3) § 31 gilt entsprechend. § 54 Verbreitungsgebiet (1) Das Verbreitungsgebiet für lokale

Hörfunkprogramme legt die LfM durch Satzung fest. Hierbei sollen zusammenhängende Kommunikati-ons-, Kultur- und Wirtschaftsräume und die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigt werden.

(2) Sofern die Übertragungskapazitä-ten und die örtlichen Verhältnisse einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Hörfunk ermöglichen, ist das Verbreitungsgebiet das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Verbreitungsgebiet im Sinne des Satz 1 können auch eine sonstige kom-munale Gebietskörperschaft auf Kreisebene oder Teile davon sein. Die LfM trägt Sorge, dass die Vo-raussetzungen für einen flächende-ckenden lokalen Hörfunk geschaffen werden.

(3) Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere kommunale Gebietskörper-schaften oder Teile davon nach Abs. 2, kann die LfM die Zulassung unter der Auflage erteilen, dass im Rahmen des lokalen Programms Fensterpro-gramme für Teile des Verbreitungs-gebiets verbreitet werden.

(4) Die jeweiligen Verbreitungsgebie-te für analoge und digitale terrestri-sche Übertragung können voneinan-der abweichen. Die zusätzliche Ver-breitung der lokalen Hörfunkpro-gramme auf einem anderen Übertra-gungsweg über die nach Abs. 1 fest-gelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen.

§ 55 Programmdauer (1) Ein lokales Hörfunkprogramm

muss eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden zuzüg-lich der in § 40a Abs. 4 geregelten Sendezeit für den Bürgerfunk haben.

(2) Ist ein wirtschaftlich leistungsfähi-

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ger lokaler Hörfunk nur mit einer kür-zeren Programmdauer möglich, kann die LfM auf Antrag

a) eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden zulassen oder

b) an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Feier-tagsgesetz NW) eine tägliche Pro-grammdauer von drei Stunden zulas-sen oder

c) ein abweichendes Verbreitungsge-biet festlegen.

Ist eine Maßnahme nicht ausrei-chend, kann die LfM abweichend von Buchstabe a) befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) zulassen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 56 Rahmenprogramm (1) Im Einvernehmen mit der Be-

triebsgesellschaft können Veranstal-tergemeinschaften untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Veranstalter eines Rahmenprogramms müssen sich ge-genüber der LfM verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbrei-tung des Rahmenprogramms zu glei-chen Bedingungen anzubieten.

42. § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vor-schriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6 Unterabschnit-te 2 bis 4.“

(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vor-schriften der Abschnitte II und V mit Ausnahme des § 36 Abs. 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts VI Unterabschnit-te 2 bis 4.

(3) Die LfM erhebt von dem Veran-stalter des Rahmenprogramms für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm übernommen

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wird, eine Ausgleichsleistung. Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rah-menprogramm verbreitet. Die Erhe-bung der Ausgleichsleistung unter-bleibt, wenn zwischen Veranstalter-gemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms eine Satz 2 entsprechende Vereinbarung besteht. Das Nähere regelt die LfM durch Sat-zung.

§ 57 Sendezeit für Dritte (1) Jeder Veranstalter hat den obers-

ten Landesbehörden sowie den Krei-sen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen ange-messene Sendezeit einzuräumen. Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholi-sche Kirche und die jüdischen Kul-tusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 ent-sprechend.

(2) § 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entspre-chend.

§ 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk (1) Die Zulassung wird für die Pro-

grammdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet und die Über-tragungskapazität erteilt.

(2) Der Zulassungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die LfM festge-stellt hat, dass eine terrestrische Übertragungskapazität im Verbrei-tungsgebiet zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb der nächs-ten 18 Monate zur Verfügung stehen wird. Die Feststellung wird in der Re-gel jährlich getroffen und im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nord-rhein-Westfalen hinzuweisen.

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§ 58a Besondere Zulassungsvoraussetzun-

gen für Veranstaltergemeinschaften (1) Die Zulassung wird nur einer Ver-

anstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses Abschnitts ist und deren Zusammensetzung und Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes ent-sprechen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine für die beantragte Dauer verbindliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen haben. Sie muss als Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) in das Vereinsregister eingetragen sein.

(3) Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft ge-troffenen Vereinbarungen gewährleis-tet. Die Vereinbarungen sind der LfM vorzulegen.

§ 59 Betriebsgesellschaft (1) Eine Betriebsgesellschaft muss

erwarten lassen, dass sie zur Ge-währleistung einer freien und vielfälti-gen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54) erschei-nenden Tageszeitungen mit Lokal-ausgaben angemessen Rechnung trägt.

(2) Kann in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, gilt Absatz 1 nur für das Pro-gramm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Program-men mit gleicher technischer Reich-weite legt die LfM das Programm fest, für das Absatz 1 gilt.

43. In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ er-setzt und werden nach dem Wort „be-sitzen“ ein Semikolon und die Wörter „Absatz 5 bleibt unberührt“ eingefügt.

(3) Unternehmen mit einer oder meh-reren Tageszeitungen dürfen an der Betriebsgesellschaft insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile besitzen. Er-scheinen im Verbreitungsgebiet meh-

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rere Tageszeitungen mit Lokalausga-ben, müssen sie entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herr-schendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

(4) Besteht keine Betriebsgesell-schaft, die den Anforderungen der Absätze 1 und 3 Satz 2 entspricht, entscheidet die LfM unter Berücksich-tigung einer möglichst großen örtli-chen Medienvielfalt, ob von diesen Anforderungen abgesehen werden kann. Dasselbe gilt, wenn nach an-gemessener Fristsetzung durch die LfM keine Vereinbarung abgeschlos-sen wird.

(5) Gemeinden und Gemeindever-bände sowie Unternehmen und Ver-einigungen, an denen eine oder meh-rere Gemeinden oder Gemeindever-bände beteiligt sind (kommunale Trä-ger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsge-sellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimm-rechtsanteile zu verlangen. §§ 107, 108 Gemeindeordnung finden keine Anwendung.

§ 60 Rechte und Pflichten (1) Eine Veranstaltergemeinschaft

darf Hörfunkwerbung nur von der Be-triebsgesellschaft übernehmen.

(2) Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung

1. die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderli-chen technischen Einrichtungen be-schaffen und der Veranstalterge-meinschaft zur Verfügung stellen,

2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimm-ten Aufgaben erforderlichen Mittel in

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vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatori-sche Aufgaben der Veranstalterge-meinschaft personell wahrgenommen werden können,

3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimm-ten Aufgaben erforderlichen Auskünf-te erteilen und Unterlagen zur Verfü-gung stellen,

3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimm-ten Aufgaben erforderlichen Auskünf-te erteilen und Unterlagen zur Verfü-gung stellen,

4. eine Vertreterin oder einen Vertre-ter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Be-triebsgesellschaft teilnehmen lassen.

(3) Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstal-tergemeinschaft treffen.

(4) Veranstaltergemeinschaften kön-nen Vereinbarungen über einen Pro-grammaustausch treffen.

§ 61 Kündigung der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung kann nur mit

einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres ge-kündigt werden.

44. In § 61 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die LfM kann von der Durchführung eines solchen Einigungsverfahrens in begründeten Ausnahmefällen abse-hen.“

(2) Beabsichtigen die Veranstalter-gemeinschaft oder die Betriebsge-sellschaft die Vereinbarung nach Ab-satz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündi-gungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Ver-einbarung hinzuwirken. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Kündigt die Veranstaltergemein-schaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungs-verfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.

(4) Kündigt die Veranstaltergemein-

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schaft aus wichtigem Grund, ent-scheidet die LfM binnen zwei Mona-ten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzu-legende neue Vereinbarung Anwen-dung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen.

(5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfah-rens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzu-legende neue Vereinbarung keine Anwendung.

(6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfah-rens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündi-gung über den Widerruf der Zulas-sung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzule-gende neue Vereinbarung keine An-wendung.

(7) Der Kündigende hat die LfM un-verzüglich schriftlich über die Kündi-gung zu unterrichten.

(8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht in-nerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, wider-ruft die LfM die Zulassung.

45. § 62 wird wie folgt geändert:

§ 62

Zusammensetzung der Veranstalter-gemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürli-chen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

1. Evangelische Kirchen, 2. Katholische Kirche, 3. Jüdische Kultusgemeinden, 4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt,

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Vertretungskörperschaft einer sonsti-gen kommunalen Gebietskörper-schaft oder mehreren Gebietskörper-schaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3,

5. Gewerkschaftliche Spitzenorgani-sation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

6. Arbeitgeberverband mit der höchs-ten Mitgliederzahl im Verbreitungsge-biet,

7. Jugendring des Kreises, der kreis-freien Stadt oder der sonstigen kom-munalen Gebietskörperschaft,

8. Sportbund des Kreises, der kreis-freien Stadt oder der sonstigen kom-munalen Gebietskörperschaft,

9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohl-fahrt, Caritasverband, Deutscher Pa-ritätischer Wohlfahrtsverband, Deut-sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),

10. nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannte Vereine,

11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,

13. Gewerkschaft ver.di, Landesbe-zirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

(2) Die Stellen, die kein Gründungs-mitglied bestimmt haben, können ei-ne natürliche Person als Mitglied, im Falle des Absatz 1 Nummer 4 zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmen. Der Verein muss diese Stellen unver-züglich nach der Gründung auffor-dern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht inner-halb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung, bedarf die Aufnah-me einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 bestimmten Mit-glieder. § 63 gilt entsprechend.

(3) Dem Verein muss als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus

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dem Bereich Bildung und Wissen-schaft, aus dem Kreis der ausländi-schen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie aus dem Bereich der Bürger-medien im Verbreitungsgebiet ange-hören. Über die Aufnahme kann erst nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2 beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drit-teln der von den in Absatz 1 genann-ten Stellen bestimmten Mitglieder.

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ er-setzt.

(4) Dem Verein können bis zu zwei weitere natürliche Personen als Mit-glieder angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Ab-satz 1 und 3 genannten Mitglieder.

(5) Die weiteren Mitglieder nach Ab-satz 3 und 4 werden für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

b) In Absatz 6 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

(6) Dem Verein dürfen höchstens 20 Mitglieder angehören.

(7) Die LfM regelt die Einzelheiten über die Einberufung einer Grün-dungsversammlung.

§ 63 Bestimmung der Gründungsmitglie-

der (1) Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 ge-

nannten Stellen werden zwei Mitglie-der bestimmt, die nach den Grunds-ätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Ver-breitungsgebiet nur einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft, er-folgt die Bestimmung durch die jewei-lige kommunale Vertretungskörper-schaft. Umfasst das Verbreitungsge-biet mehrere Gebietskörperschaften oder Teile davon, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertre-tungskörperschaft verfügen, erfolgt die Bestimmung gemeinsam durch diese Gebietskörperschaften.

(2) In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 meh-

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rere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestim-men. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliede-rung, die für das gesamte Verbrei-tungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraus-setzung, werden sie durch die unters-te Gliederung bestimmt.

(3) Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneu-te Bestimmung ist zulässig. Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden.

46. § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Männern oder“ eingefügt.

(4) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen sollen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Die anderen in Abs. 1 genannten Stellen sollen Männer und Frauen alternierend be-nennen. Die Anforderungen nach Satz 2 entfallen nur, wenn der jewei-ligen Institution wegen ihrer Zusam-mensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(5) Die Mitglieder müssen den Stel-len, die sie bestimmt haben, nicht angehören.

(6) Die Mitglieder können von den Stellen, die sie bestimmt haben, dadurch abberufen werden, dass ein neues Mitglied bestimmt wird. Absät-ze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 64 Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich

für den Verein tätig. § 95 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 erfüllen, im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt ha-ben und dürfen nicht zu den Perso-nen gehören, deretwegen Veranstal-ter nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind. Mit-glieder des Europäischen Parlamen-

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tes, des Bundestags oder eines Landtags dürfen der Veranstalterge-meinschaft nicht angehören. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder der Veranstal-tergemeinschaft nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 sowie für höchstens eines der nach § 62 Abs. 3 zu entsendenden Mitglie-der.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein en-det, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist oder wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, richtet sich die Nachfolge nach §§ 62, 63.

47. In § 64 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „§ 26 Abs. 5 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

(5) Für nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 be-stimmte Mitglieder finden §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Ge-meindeordnung und § 26 Abs. 5 Satz 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine An-wendung.

(6) Die LfM stellt die ordnungsgemä-ße Bestimmung bzw. Wahl der Mit-glieder der Veranstaltergemeinschaft fest. Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung be-darf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 65 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung berät

und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft, insbeson-dere:

1. Verabschiedung und Änderung der Satzung,

2. Wahl und Abberufung des Vor-stands,

3. Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller re-daktionell Beschäftigten,

48. In § 65 Absatz 1 Nummer 4 werden 4. Aufstellung des jährlichen Wirt-

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die Wörter „Wirtschafts- und Stellen-plans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

schafts- und Stellenplans,

5. Abschluss von Tarifverträgen, 6. Grundsatzfragen der Programm-

planung und der Hörfunktechnik, 7. Überwachung der Erfüllung des

Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Hörfunk,

8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas,

9. Änderung der Programmdauer, 10. Abschluss, Änderung und Kündi-

gung der Vereinbarung mit der Be-triebsgesellschaft,

11. Aufstellung des Redaktionssta-tuts,

12. Abschluss, Änderung und Kündi-gung von Vereinbarungen gemäß § 56,

13. Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist

beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mit-glieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. Ist nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, sind alle Mitglieder inner-halb angemessener Frist erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Mitgliederversamm-lung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfä-hig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 10 und über die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-teln der anwesenden Mitglieder. In den übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Num-mer 3 dürfen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 67 Abs. 3 und 4 erfolgen.

(5) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Auf-gaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5

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bis 9 und 11 durch Beschluss mit ei-ner Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem Vorstand übertragen und mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wieder an sich ziehen kann.

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversamm-lungen teilzunehmen.

§ 66 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei

Personen; höchstens ein Vorstands-mitglied darf Mitglied des Europäi-schen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein ge-richtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mit-gliederversammlung vor. Die Amts-zeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Für die Teilnahme an Vorstands-

sitzungen gilt § 65 Abs. 6 entspre-chend.

§ 67 Chefredakteurin oder Chefredakteur,

Redaktionsstatut (1) Die Veranstaltergemeinschaft

muss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).

(2) Die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chef-redakteurs bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizis-tischen Einstellung der Chefredakteu-rin oder des Chefredakteurs zusam-menhängen.

(3) Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur können im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die

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Einstellung und Entlassung von re-daktionell Beschäftigten unterbreiten.

49. Dem § 67 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredak-teurs selbst.“

(4) Gegen den Widerspruch der Chef-redakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte we-der eingestellt noch entlassen wer-den.

(5) Im Einvernehmen mit ihren redak-tionell Beschäftigten stellt die Veran-staltergemeinschaft ein Redaktions-statut auf.

50. § 68 wird wie folgt geändert: § 68 Stellen- und Wirtschaftsplan a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wör-

ter „Wirtschafts- und Stellenplans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

(1) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Auf-wendungen und Erträge einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendun-gen sollen die Erträge nicht überstei-gen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beach-ten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans gebunden.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle eines Schiedsverfahrens ist die LfM zu beteiligen.“

(2) Der Vorstand der Veranstalterge-meinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Be-triebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwän-de der Betriebsgesellschaft zur Be-schlussfassung vor. Beide Pläne be-dürfen der Zustimmung der Betriebs-gesellschaft.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Ab-satz 3 eingefügt:

„(3) Die Vereinbarung der Be-triebsgesellschaft und der Veran-staltergemeinschaft hat sicherzu-stellen, dass der Veranstalterge-meinschaft bis zum Abschluss ei-nes jeweils neuen Stellen- und Wirtschaftsplans angemessene Fi-nanzmittel im Sinne der §§ 58a, 60 Absatz 2 Nummer 2 zur Verfügung stehen. Hierzu sieht die Vereinba-rung entsprechende Verfahrensre-

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geln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts vor.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

(3) Die Betriebsgesellschaft ist ver-pflichtet, der Veranstaltergemein-schaft alle nach Absatz 1 erforderli-chen Auskünfte umfassend und rechtzeitig zu erteilen und ihr die er-forderlichen Unterlagen (insbesonde-re Jahresabschlüsse) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, soweit sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedient. Die mit die-sen abgeschlossenen Vereinbarun-gen hat sie der Veranstaltergemein-schaft unverzüglich vorzulegen.

(4) Die Mitglieder der Veranstalter-gemeinschaft sind zur Verschwie-genheit über ihnen nach Absatz 3 bekannt gewordene vertrauliche An-gaben und Geheimnisse, insbeson-dere Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse, der Betriebsgesellschaft und Dritter, deren sie sich zur Erledi-gung ihrer Aufgaben bedient, ver-pflichtet. Dies gilt nicht gegenüber der LfM. Die Veranstaltergemeinschaft darf der LfM die ihr nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen zur Verfü-gung stellen.

§ 69 Informationspflichten (1) Die Betriebsgesellschaft hat der

Veranstaltergemeinschaft Änderun-gen ihrer Kapital- und Stimmrechts-verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unter-richtet die LfM hierüber.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Verein-barung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.

§ 70 Anwendbare Vorschriften 51. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der

Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts II, §§ 10, 11, und die Bestimmungen der Abschnitte V und VI entsprechend, soweit in Abschnitt VII nichts anderes

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Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist.“

geregelt ist. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Un-bedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Pro-grammdauer bestätigt, wenn die Mei-nungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Pro-grammdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist.

Abschnitt VIII (weggefallen) Abschnitt IX Sendungen in Einrichtungen, Wohn-

anlagen und bei örtlichen Veranstal-tungen

§ 83 Vereinfachtes Zulassungsverfahren (1) Die LfM erteilt für Sendungen, die

nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 ver-anstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.

(2) Als Veranstalter gelten die Perso-nen, die die Sendung verbreiten.

(3) Wer aufgrund anderer Vorschrif-ten zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Sendungen nach diesem Abschnitt nicht zugelas-sen.

52. In § 83 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.

(4) §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsver-fahren entsprechend.

53. § 84 wird wie folgt geändert: § 84 Sendungen in Einrichtungen (1) Sendungen in Einrichtungen dür-

fen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammen-hang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. (2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt. § 81 Abs. 4 gilt ent-sprechend.

b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. (3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. Sendun-gen, die der Öffentlichkeitsarbeit von

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Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtun-gen zulässig.

(4) §§ 31, 35,42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 85 Sendungen in Wohnanlagen (1) Sendungen außerhalb von Ein-

richtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäude-komplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.

(2) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.

(3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflich-tet, der LfM vor Aufnahme des Sen-debetriebs Art und Umfang der Sen-dungen sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich an-zuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

54. § 86 wird wie folgt geändert: § 86 Sendungen bei örtlichen Veranstal-

tungen (1) Sendungen bei Veranstaltungen

müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit ver-anstaltet und verbreitet werden.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungs-gelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) sowie längstens für die Dauer der Veran-staltung, höchstens für einen Mo-nat, erteilt werden.“

(2) Die Zulassung darf für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) und nur für die Dauer der Veranstal-tung, längstens für zwei Wochen, er-teilt werden.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Ab-schnitt III“ durch die Angabe „Ab-

(3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapa-

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schnitt 3“ ersetzt. zitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zuge-wiesen sind und wenn die Sendun-gen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstal-tungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertra-gung von Gottesdiensten.

(4) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

Abschnitt X Landesanstalt für Medien Nordrhein-

Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 87 Rechtsform Die Landesanstalt für Medien Nord-

rhein-Westfalen (LfM) ist eine rechts-fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

55. § 88 wird wie folgt geändert: § 88 Aufgaben (1) Die LfM trifft im Interesse der All-

gemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-vorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen er-forderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen, gesetzlich be-stimmte Berichte, sowie sonstige Informationen, die von wesentli-cher Bedeutung für die LfM sind,

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in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Ab-satz 3.

(2) Die LfM hat mit den Landesmedi-enanstalten der anderen Länder zu-sammenzuarbeiten und die den Lan-desmedienanstalten im RStV zuge-wiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Rahmen ihrer Aufsichts-funktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunk-programmen und Telemedienan-geboten verpflichtet. Zu den Er-gebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Ab-satz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Aufgabe der LfM ist es, Me-dienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Me-dienkompetenzförderung, ein-schließlich der Aus- und Fortbil-dung in Medienberufen. Die LfM initiiert und unterstützt insbeson-dere innovative Projekte der Me-dienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Da-bei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernange-bote und Gelegenheiten zum Er-werb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamt-liche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durch-führung.“

(3) Aufgabe der LfM ist es, Medien-kompetenz im Sinne des § 39 zu för-dern. Die LfM soll zu diesem Zweck mit Schulen und den Trägern der öf-fentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und ehrenamtli-che Initiativen zur Förderung der Me-dienkompetenz in der Durchführung unterstützen. Sie initiiert und unter-stützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Projekte zur Förderung der Medienkompetenz und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Insbesondere leistet sie einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Hierzu legt sie jährlich einen Bericht vor. Außerdem berät sie Veranstalter, Betriebsgesellschaf-ten, Anbieter, Betreiber von Kabelan-lagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, fördert den Bürgerfunk, erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rund-funkteilnehmerinnen und -teilnehmern

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und die Möglichkeiten der Rechts-wahrnehmung und unterstützt Maß-nahmen und Projekte, die eine mög-lichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erpro-bung neuer Rundfunktechniken die-nen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesonde-re die für Zwecke des lokalen Rund-funks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungs-techniken fördern.

e) Nach dem neuen Absatz 5 wer-den die folgenden Absätze 6 bis 10 eingefügt: „(6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompe-tenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Insti-tutionen, insbesondere mit Schu-len und den Trägern der öffentli-chen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Medi-ennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompe-tenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.

(7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.

(8) Die LfM hat die Aufgabe, Viel-falt und Partizipation zu fördern. Sie berücksichtigt dabei insbe-sondere regionale und lokale Be-lange. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch eine Ge-sellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können.

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(9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflich-ten dieses Gesetz regelt, und er-teilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteil-nehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

(10) Die LfM unterstützt Maß-nahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Ver-sorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Ein-führung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, ins-besondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbrei-tungsgebieten mit einem über-durchschnittlich hohen Kosten-aufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsge-bietes erforderliche, sowie Pro-jekte für neuartige Rundfunküber-tragungstechniken fördern.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Ab-satz 11.

(4) Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und ver-gleichbaren Telemedien einschließ-lich neuer Programmformen und -strukturen im Rahmen ihrer Aufga-ben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikations-forschung regelmäßig wissenschaft-lich untersuchen. Die LfM stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

g) Nach Absatz 11 werden die fol-genden Absätze 12 und 13 ein-gefügt:

„(12) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortent-wicklung der Medien. Hierzu führt die LfM mindestens einmal jähr-

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lich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission be-schließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienver-sammlung.

(13) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der An-gebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.“

h) Der bisherige Absatz 5 wird Ab-

satz 14. (5) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medi-enselbstkontrolle und des Verbrau-cherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.

§ 89 Beteiligungen (1) Die LfM kann sich an Unterneh-

men in der Rechtsform einer juristi-schen Person beteiligen, deren Zweck die Förderung der Aufgaben gemäß § 88 ist.

(2) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung müssen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vor-sehen, falls dies nicht gesetzlich für das Unternehmen bestimmt ist.

(3) Bei der Beteiligung hat die LfM eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertre-tung im Aufsichtsrat oder dem ent-sprechenden Organ, und eine Prü-fung ihrer Betätigung bei dem Unter-nehmen unter Beachtung kaufmänni-scher Grundsätze durch einen Ab-schlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch sicherzustellen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entspre-chend für juristische Personen des Privatrechts, die von der LfM gegrün-det werden oder deren Geschäftsan-teile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.

(5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Un-ternehmen des privaten Rechts, an

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denen die LfM unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Lan-desmedienanstalten, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, so-weit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der LfM hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unterneh-men nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einver-nehmen mit dem Landesrechnungs-hof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die LfM ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Re-gelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(6) Bei Unternehmen in der Rechts-form des privaten oder des öffentli-chen Rechts, an denen die LfM un-mittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt die LfM darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Ge-schäftsjahr gewährten Bezüge, Leis-tungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsfüh-rung, des Aufsichtsrates, des Beira-tes oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 112 Abs. 3 angege-ben werden. Das Gleiche gilt, wenn die LfM nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung der LfM gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist die LfM nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentli-chung entsprechend Satz 1 hinwir-ken. Die LfM soll sich an der Grün-dung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1

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bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleis-tet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

56. Dem § 89 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die LfM legt über ihre Beteiligun-gen jährlich einen Bericht zusammen mit dem Prüfvermerk des Abschluss-prüfers vor.“

§ 90 Organe Organe der LfM sind: 1. die Medienkommission, 2. die Direktorin oder der Direktor. § 91 Inkompatibilität (1) Den Organen der LfM dürfen nicht

angehören: 1. Mitglieder der Bundesregierung

oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder der gesetzgebenden

oder beschließenden Organe der Eu-ropäischen Gemeinschaften, des Eu-roparats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt,

3. Kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, Bedienstete oberster Bun-desbehörden, oberster Landesbehör-den sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ru-hestand versetzt werden können,

4. Rundfunkveranstalter, deren Ge-sellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Be-schäftigte,

5. Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,

6. Inhaber, Gesellschafter, Organmit-glieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 4 oder 5 genann-ten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz),

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7. Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstal-ters,

8. Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öf-fentlich-rechtlichen Veranstalter ver-bundenen Unternehmens (§ 15 Akti-engesetz),

9. Beschäftigte der LfM und Organ-mitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten,

10. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist,

11. Personen, die die Fähigkeit verlo-ren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Treten nachträglich die Voraus-setzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.

(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.

§ 92 Vorzeitige Beendigung der Organmit-

gliedschaft (1) Außer in den Fällen des § 91 Abs.

2 endet das Amt eines Organmit-glieds vorzeitig durch Tod, Niederle-gung des Amtes oder Abberufung.

57. § 92 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Feststellung nach Absatz 1 1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsit-zende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkom-mission bekannt. Die Feststellung nach Absatz 1 3. Fall trifft die Medi-enkommission.“

(2) § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommis-sion geltenden Vorschriften gewählt.

Unterabschnitt 2 Medienkommission

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58. § 93 wird wie folgt geändert: § 93 Zusammensetzung a) In Absatz 1 werden die Wörter

„gewählten bzw. entsandten“ durch das Wort „bestimmten“ er-setzt.

(1) Die Medienkommission besteht aus den nach Absätzen 2 und 3 ge-wählten bzw. entsandten Mitgliedern.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „ge-wählt“ durch das Wort „be-stimmt“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Ent-

sendung“ durch das Wort „Bestimmung“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wenn nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichti-gung findet, kann jede nicht berücksichtigte Fraktion je ein Mitglied der Medienkom-mission bestimmen.“

dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bestimmt der Landtag insge-samt fünf Mitglieder, müssen von diesen mindestens zwei weiblichen und mindestens zwei männlichen Ge-schlechts sein.“

ee) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Erhöht sich der Anteil der Mitglieder nach Satz 4, müssen von diesen mindes-tens drei weiblichen und mindestens drei männlichen Geschlechts sein.“

ff) In Satz 7 wird nach der An-

gabe „Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

gg) Satz 9 wird aufgehoben.

(2) Fünf Mitglieder werden aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbin-dungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Ent-sendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsi-denten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, so kann jede nicht berücksichtigte Fraktion je ein Mitglied in die Medienkommission entsenden. Wählt der Landtag fünf Mitglieder, so müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Erhöht sich der Anteil der Mitglieder nach Satz 4, so müssen mindestens drei Mitglieder Frauen sein. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Ver-fahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Liste zu wählen. Bis zu vier Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag an-gehören. Scheidet ein Mitglied aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf der selben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „einundzwanzig“ wird durch das Wort „zweiund-zwanzig“ ersetzt.

(3) Je eins von insgesamt einund-zwanzig weiteren Mitgliedern wird entsandt

1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. durch die Katholische Kirche, 3. durch die Landesverbände der Jü-

dischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4. durch den Deutschen Gewerk-schaftsbund, Landesbezirk Nord-rhein-Westfalen,

5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, und den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

6. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

7. aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),

8. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschu-len von Nordrhein-Westfalen; Ge-sprächskreis für Landesorganisatio-nen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),

9. aus den Bereichen Kunst und Kul-tur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landes-verband Nordrhein-Westfalen; Kultur-rat Nordrhein-Westfalen),

bb) Nach Nummer 10 wird folgen-de Nummer 11 eingefügt:

„11. aus dem Bereich Bürger-medien (Landesarbeitsgemein-schaft Lokale Medienarbeit NRW e.V., Landesverband Bürgerfunk NRW e.V. und Landesverband Offener Kanäle NRW e.V.),“

10. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fern-seh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),

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cc) Die bisherigen Nummern 11 bis

21 werden die Nummern 12 bis 22.

11. aus dem Bereich Soziales (Ar-beitsgemeinschaft der Spitzenver-bände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),

12. durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsge-meinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,

13. durch den Deutschen Kinder-schutzbund, Landesverband Nord-rhein-Westfalen, und den Landesju-gendring Nordrhein-Westfalen,

14. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nord-rhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und die Landessenioren-vertretung Nordrhein-Westfalen,

15. aus dem Kreis der Verbrauche-rinnen und Verbraucher (Verbrau-cherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),

16. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

17. durch die nach § 12 Landschafts-gesetz NRW anerkannten Vereine,

dd) In Nummer 19 werden die Wör-ter „Landesarbeitsgemein-schaft der kommunalen Mig-rantenvertretungen, LAGA NRW“ durch die Wörter „Lan-desintegrationsrat Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

18. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsge-meinschaft der kommunalen Migran-tenvertretungen, LAGA NRW),

ee) In Nummer 20 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „(IHK NRW - Die Industrie- und Han-delskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.)“ eingefügt.

19. durch die Vereinigung der Indust-rie- und Handelskammern in Nord-rhein-Westfalen,

20. durch den Bundesverband Infor-mationswirtschaft, Telekommunikati-on und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen In-ternetwirtschaft e.V. (eco),

21. durch den Zeitungsverlegerver-band Nordrhein-Westfalen e.V.(ZVNRW).

(4) Sind nach Absatz 3 mehrere Or-ganisationen entsendungsberechtigt, sollen sich diese auf eine Person ei-

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nigen. Erfolgt keine Einigung, wird eine Person mit der Mehrheit der je-weils entsendungsberechtigten Orga-nisationen von diesen gewählt.

(5) Die entsendungsberechtigten Or-ganisationen müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation auf-grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Män-nern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnus-mäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsbe-rechtigte Organisation der LfM die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „wählen oder zu entsen-den“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentli-chen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.

e) Absatz 7 wird aufgehoben. (7) Die LfM regelt das Entsendungs-verfahren durch Satzung.

f) Die bisherigen Absätze 8 und 9

werden die Absätze 7 und 8 und wie folgt gefasst: „(7) Solange und soweit Mitglie-der der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entspre-chend.

(8) Solange und soweit Mitglieder in die Medienkommission nicht gewählt oder entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(8) Die ordentlichen und stellver-tretenden Mitglieder der Medien-kommission sollen besondere Eignung auf dem Gebiet des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere der Medienpäda-gogik, des Journalismus, der Rechtswissenschaft, der Medi-enwissenschaft, der Medienwirt-schaft, der Rundfunktechnik oder sonstiger medienrelevanter Be-reiche, nachweisen können. Sie

(9) Die ordentlichen und stellvertre-tenden Mitglieder der Medienkom-mission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Te-lemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu ver-treten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

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haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der All-gemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebun-den.“

59. § 94 wird wie folgt geändert: § 94 Aufgaben (1) Die Medienkommission nimmt die

Aufgaben der LfM wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Folgende Maßnahmen der Direk-torin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission:

1. Erwerb, Veräußerung und Belas-tung von Grundstücken,

2. Abschluss von Darlehensverträgen und Inanspruchnahme von Bankkre-diten,

3. Abschluss von Bürgschaftsverträ-gen und Schuldübernahmeverträgen,

4. Abschluss von Verträgen, deren Gesamtaufwand 50.000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für Dienst- und Arbeitsverträge; durch Satzung kann der Betrag nach Maß-gabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden,

5. über- und außerplanmäßige Aus-gaben,

a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Bestimmung oder die Ab-berufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertre-tenden Direktors,“

6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters,

7. Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderplans nach § 5a Lan-desgleichstellungsgesetz.

b) Nach Absatz 2 werden die fol-genden Absätze 3 und 4 einge-fügt: „(3) Die Unabhängigkeit der Ent-scheidungen der Medienkommis-sion ist organisatorisch und fi-nanziell sicherzustellen. Dazu ist die Medienkommission mit den erforderlichen finanziellen und

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personellen Ressourcen auszu-statten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schlägt die-ser unter Beachtung des für die LfM geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstel-lung und Entlassung des Perso-nals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der von der Medien-kommission beschlossenen Maßnahmen obliegt der Direkto-rin oder dem Direktor. Die oder der Vorsitzende der Medien-kommission übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Perso-nen aus.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Ab-satz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte ver-langen und Einsicht in die Unter-lagen der LfM nehmen. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder beauf-tragen oder unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsam-keit und Wirtschaftlichkeit be-schließen, auch Sachverständi-ge und Gutachten zu beauftra-gen. Diese Beauftragungen kann auch die oder der Vorsit-zende der Medienkommission umsetzen; §§ 102 bis 104 blei-ben unberührt. Satz 1 gilt ent-sprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direk-torin oder des Direktors; die Di-rektorin oder der Direktor hat die Medienkommission unverzüglich über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25 000 Euro übersteigt, und vierteljährlich über sämtliche Ausgaben der

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direk-torin oder dem Direktor die erforderli-chen Auskünfte verlangen und Ein-sicht in die Unterlagen der LfM neh-men. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder oder Sachver-ständige beauftragen.

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LfM zu unterrichten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender

Absatz 6 eingefügt: „(6) Die Medienkommission kann über ihre Arbeit Presse- und Öf-fentlichkeitsarbeit betreiben. § 102 bleibt unberührt.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Ab-

satz 7. (4) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Medienkommis-sion nicht statt.

60. § 95 wird wie folgt geändert: § 95 Rechte und Pflichten, Kontrahie-

rungsverbot (1) Die ordentlichen oder stellvertre-

tenden Mitglieder der Medienkom-mission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allge-meinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehin-dert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündi-gung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in ei-nem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren.

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Medienkommission stellt eine regelmäßige Fort- und Wei-terbildung ihrer Mitglieder zu me-dienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Ab-

satz 4 und Satz 4 wird durch fol-gende Sätze ersetzt: „Auch sonstige Tatsachen, die ei-

(3) Kein ordentliches oder stellvertre-tendes Mitglied der Medienkommissi-on darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfM für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und

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ne dauerhafte Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der o-der dem Vorsitzenden der Medi-enkommission anzuzeigen. Lie-gen die Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglie-der der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zustän-dige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer dauer-haften Interessenkollision ent-scheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine dauerhaf-te Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.“

zwar weder als Inhaberin oder Inha-ber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertre-terin oder Vertreter eines Unterneh-mens oder als Organ einer juristi-schen Person des privaten oder öf-fentlichen Rechts, oder eine andere Person hierbei vertreten. Kein orden-tliches oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission darf wirt-schaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfül-lung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnli-che Tätigkeiten sind bei der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit die-se nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs hat fremde Interessen nach Satz 3 der Rechtsaufsicht anzuzei-gen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Ab-

satz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ ein Se-mikolon und die Wörter „der oder die Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zu-ständigen Behörde“ einge-fügt.

bb) Folgender Satz wird ange-

fügt: „Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt der LfM zu veröffentlichen.“

(4) Abweichend von § 16 des Korrup-tionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder der Medienkommission die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der Vorsitzenden.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Ab-satz 6 und wie folgt gefasst: „(6) §§ 20 und 21 VwVfG NRW finden entsprechend Anwen-dung. Die Mitglieder der Medi-enkommission haben die Vorsit-

(5) §§ 20 und 21 Verwaltungsverfah-rensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend An-wendung.

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zende oder den Vorsitzenden unverzüglich darauf hinzuwei-sen, wenn Grund zu der An-nahme besteht, dass im Einzel-fall die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW vorliegen könnten. Über das Vorliegen ei-nes Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Medienkommis-sion, wobei die oder der Be-troffene nicht mitwirkt. Wird das Vorliegen eines Ausschluss-grundes oder der Besorgnis der Befangenheit festgestellt, ist die oder der Betroffene von der wei-teren Beschlussfassung ausge-schlossen.“

61. § 96 wird wie folgt geändert: § 96 Amtszeit (1) Die Amtszeit der ordentlichen Mit-

glieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellver-treter beträgt sechs Jahre. Sie be-ginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nach-folgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vo-rangegangenen Medienkommission.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 jeweils ent-sendungsberechtigten Organisa-tionen vorzeitig abberufen wer-den, wenn sie aus der betreffen-den Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind. Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen Mitglieder und de-ren Stellvertreterinnen oder Stell-vertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stell-vertreterinnen oder Stellvertre-tern, spätestens jedoch drei Mo-

(2) Entsandte Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Orga-nisationen vorzeitig abberufen wer-den, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Abs. 3 tätig ge-worden sind.

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nate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkom-mission aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeit-punkt der Mitteilung an die Vor-sitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 wer-

den angefügt: „(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtspe-riode der Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 5 be-stimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt. (4) Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertrete-rin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt wäh-rend der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Aus-scheiden des vorherigen Mit-glieds; § 93 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.“

§ 97 Vorsitz und Verfahren (1) Die Medienkommission wählt aus

ihrer Mitte eine Vorsitzende oder ei-nen Vorsitzenden und eine stellver-tretende Vorsitzende oder einen stell-vertretenden Vorsitzenden. Die Ab-wahl ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission möglich.

62. In § 97 Absatz 2 Satz 1 wird nach den (2) Die oder der amtierende Vorsit-

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Wörtern „Regelungen der“ die Anga-be „nach § 93 Absatz 3“ eingefügt.

zende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberech-tigten Stellen ordnungsgemäße Ent-sendung fest und gibt die Feststel-lungen der Medienkommission be-kannt. Weitere Einzelheiten des Ver-fahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt; diese Sat-zung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.

(3) Die Medienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

63. § 98 wird wie folgt geändert: § 98 Sitzungen (1) Die Sitzungen der Medienkom-

mission werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Medienkommission einberu-fen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Sitzungen sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Per-sonalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeits-schutzes des Personals der Lan-desmedienanstalt vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffent-lichkeit für solche Angelegenhei-ten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Be-triebs- oder Geschäftsgeheimnis-sen Dritter unvermeidlich ist.“

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Medienkommission kann in öf-fentlicher Sitzung tagen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Sämtliche Beschlüsse und

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Ergebnisse der öffentlichen Sit-zungen sind gemeinsam mit ei-ner Anwesenheitsliste in geeig-neter Form im Online-Angebot der LfM bekannt zu machen; § 88 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-chend. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Medienkommissi-on sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot der LfM zu veröffentli-chen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Ab-

satz 4 und nach dem Wort „sich“ wird das Wort „jederzeit“ einge-fügt.

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit dem Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern, teil. Die für die Rechtsauf-sicht zuständige Behörde ist zur Ent-sendung einer Vertreterin oder eines Vertreters berechtigt; Satz 1 gilt ent-sprechend. Die Teilnahme weiterer Personen wird durch Satzung gere-gelt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

(4) Die Medienkommission ist be-schlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Sat-zung geladen und zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(5) Ist die Medienkommission be-schlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht aus-schließlich mit den Stimmen der nach § 93 Abs. 2 gewählten Mitglieder ge-fasst werden.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Ab-satz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „der abgegebenen Stim-men“ gestrichen.

(6) Beschlüsse der Medienkommissi-on kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Unter-sagungen, die Sicherung der Mei-nungsvielfalt im Fernsehen, die Öf-fentlichkeit von Sitzungen und über

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Satzungen und deren Änderung be-dürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Ab-satz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Für Wahlen gelten die Ab-sätze 5 und 6 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich ver-einigt. Kommt eine Wahl hier-nach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahl-gang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 6 Satz 2 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er-hält; Absatz 6 Satz 3 findet An-wendung.“

(7) Für Wahlen gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich ver-einigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem ge-wählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neu-er Wahlgang statt. Sind in einer Sit-zung nach Abs. 5 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahl-gängen entscheidet das Los.

(8) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 99 Aufwendungen 64. § 99 wird wie folgt gefasst:

㤠99 Aufwendungen

(1) Die Mitglieder der Medienkommis-sion haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Ta-gegeldes. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf. (2) Neben den Reisekosten nach Ab-satz 1 erhalten die Mitglieder der Me-dienkommission für die jeweils erste monatliche Sitzung der Medienkom-mission und ihrer Ausschüsse ein Sitzungstagegeld von jeweils 200 Eu-ro. Für jede weitere monatliche Sit-zung beträgt das Sitzungstagegeld 30

Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Rei-sekosten mit Ausnahme des Tage-geldes. Im übrigen erhalten sie je Sit-zungstag ein Sitzungstagegeld in Hö-he von 30 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 610 Euro; diese erhöht sich jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende er-hält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzen-de von Ausschüssen in eineinhalbfa-cher Höhe; die stellvertretenden Mit-glieder der Medienkommission erhal-

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Euro. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Auf-wandsentschädigung in Höhe von 350 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stell-vertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,9-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Aufwandsentschädigung in 0,75-facher Höhe.“

ten die Entschädigung in halber Hö-he. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf.

Unterabschnitt 3 Direktorin oder Direktor 65. § 100 wird wie folgt geändert: § 100 Wahl a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz

angefügt:

„Eine Neuwahl darf frühestens neun Monate vor Ablauf der lau-fenden Amtsperiode erfolgen.“

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Medienkommission für sechs Jahre gewählt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Wie-derwahl ist zulässig.

(2) Eine Abwahl vor Ablauf der Amts-zeit ist nur aus wichtigem Grund zu-lässig und bedarf mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission.

b) Dem Absatz 3 werden die folgen-den Sätze angefügt:

„Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beam-te auf Zeit gelten. Die Bezüge und die Versorgungsleistungen dürfen höchstens einer Besoldung und Versorgung nach Besoldungsgrup-pe B 10 (§ 20 ÜBesG NRW) ent-sprechen. Der Dienstvertrag ist vor seinem Abschluss der Rechtsauf-sicht vorzulegen.“

(3) Die oder der Vorsitzende der Me-dienkommission schließt den Dienst-vertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfM gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „gewählt ist“ durch die Wörter „das Amt angetreten hat“ ersetzt.

(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolge-rin oder ein Nachfolger gewählt ist.

§ 101 Inkompatibilität Außer in den Fällen des § 91 ist vom

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Amt der Direktorin oder des Direktors ausgeschlossen, wer den Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann oder Mitglied der Medienkommission ist.

§ 102 Vertretung Die Direktorin oder der Direktor ver-

tritt die LfM gerichtlich und außerge-richtlich.

66. § 103 wird wie folgt geändert: § 103 Aufgaben (1) Die Direktorin oder der Direktor

führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, entscheidet über Einstel-lungen und Entlassungen und sonsti-ge Angelegenheiten des Personals, bestellt die Gleichstellungsbeauftrag-te und ihre Stellvertreterin, erarbeitet Entwürfe für Satzungen und Be-schlüsse der Medienkommission, vollzieht deren Beschlüsse und veröf-fentlicht die Satzungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor

1. die Maßnahmen zu treffen, die er-forderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt IX“ durch die Anga-be „Abschnitt 9“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe

„§ 88 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 88 Absatz 3“ ersetzt.

2. die Maßnahmen nach Abschnitt IX zu treffen,

3. die Aufgaben der Beratung und Zusammenarbeit nach § 88 Abs. 2 wahrzunehmen,

4. die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,

5. die Aufgaben nach §§ 33c Abs. 1, 33d Abs. 7, 8 und 9 1. Alternative wahrzunehmen,

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6. den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Ge-schäftsbericht aufzustellen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Medienkommission kann der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Telemedi-enaufsicht nach allgemeinen Ge-setzen und der Erteilung von Unbe-denklichkeitsbestätigungen übertra-gen.“

67. § 104 wird wie folgt geändert:

§ 104

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst: „§ 104 Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor“

Vertreterin oder Vertreter

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bestimmung zur stellver-tretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors. Scheidet die Direk-torin oder der Direktor vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor de-ren Aufgaben wahr, bis eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor das Amt angetreten hat.“

(1) Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 101 gilt entsprechend.“

(2) Für die Bestellung und vorzeitige Abberufung gelten §§ 100 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 4 und 101 entsprechend.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreterin oder den Vertreter“ durch die Wörter „stellvertretende Direktorin oder den stellvertre-tenden Direktor“ ersetzt.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die Vertreterin oder den Vertreter.

Unterabschnitt 4

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(weggefallen) Unterabschnitt 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung,

Rechtsaufsicht § 109 Haushaltsplan (1) Grundlage der Haushalts- und

Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkom-mission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu. Die Medienkommission stellt den Haus-haltsplan fest.

68. Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.“

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Ein-nahmen, voraussichtlich zu leisten-den Ausgaben und benötigten Er-mächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Ver-pflichtungsermächtigungen). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszuglei-chen.

(3) Haushaltsjahr ist das Kalender-jahr.

§ 110 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirt-

schaftlichkeit (1) Bei der Aufstellung und Ausfüh-

rung des Haushaltsplans sind unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und Verpflich-tungsermächtigungen zu berücksich-tigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfM notwendig sind.

(2) Rücklagen können zur Sicherstel-lung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung gebildet werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung in künftigen Jahren notwendig sind und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Ein-stellung der Rücklage in den Haus-haltsplan belegt ist. Die Wirtschaft-lichkeit der Rücklagenbildung ist

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durch Wirtschaftlichkeitsberechnun-gen vorher festzustellen. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwen-digkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

(3) Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.

(4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans re-gelt die LfM durch Satzung.

§ 111 Ermächtigung Ist bis zum Schluss des Haushalts-

jahres der Haushaltsplan für das fol-gende Haushaltsjahr noch nicht fest-gestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermäch-tigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

1. den Betrieb der LfM in seinem bis-herigen Umfang fortzusetzen,

2. von der Medienkommission be-schlossene Maßnahmen durchzufüh-ren,

3. Bauten, Beschaffungen und sons-tige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjah-res bereits Beträge bewilligt waren,

4. die rechtlich begründeten Ver-pflichtungen der LfM zu erfüllen.

§ 112 Jahresabschluss und Geschäftsbe-

richt (1) Die LfM erstellt nach Ende des

Haushaltsjahres eine Jahresrechnung (Jahresabschluss) und einen Ge-schäftsbericht.

(2) Im Geschäftsbericht ist der Jah-resabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und Ertragsverhält-nisse der LfM umfassend zu berich-ten. Der Geschäftsbericht berichtet auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(3) Die LfM veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direk-

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tors und deren/dessen Vertreterin oder Vertreters unter Namensnen-nung, aufgeteilt nach erfolgsunab-hängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeiti-gen Beendigung ihrer Tätigkeit zuge-sagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der LfM während des Ge-schäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres ver-einbarte Änderungen dieser Zusagen und

4. Leistungen, die einer der betroffe-nen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zuge-sagt und im Laufe des Geschäftsjah-res gewährt worden sind.

(4) Nach Vorlage eines Entwurfs durch die Direktorin oder den Direktor stellt die Medienkommission den Jah-resabschluss vorläufig fest. Sie ge-nehmigt den Geschäftsbericht. Beide werden der Landesregierung und dem Landesrechnungshof übermittelt.

§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses (1) Der Landesrechnungshof prüft

den Jahresabschluss und die Ord-nungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfüh-rung der LfM.

(2) Er prüft insbesondere die Ein-nahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, Maß-nahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vor-schüsse.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und

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Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der Haushaltsplan einge-halten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungs-gemäß aufgestellt ist, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, die Auf-gaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 114 Prüfungsverfahren (1) Der Landesrechnungshof be-

stimmt Zeit und Art der Prüfung. Er-hebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. So-weit erforderlich, kann er Sachver-ständige hinzuziehen.

69. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird die An-gabe „des § 318“ durch die Angabe „der §§ 318 und 319“ ersetzt.

(2) Die LfM kann Teile des Jahresab-schlusses mit Zustimmung des Lan-desrechnungshofs durch einen Ab-schlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch prüfen lassen. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Ab-schlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(3) Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermö-gensrechnung ungeprüft lassen.

(4) Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten.

(5) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der für die Rechtsaufsicht zu-ständigen Behörde mit. Die Medien-kommission berät den Jahresab-schluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

§ 115

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Veröffentlichung (1) Nach der endgültigen Feststellung

des Jahresabschlusses hat die Direk-torin oder der Direktor zu veröffentli-chen

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss,

2. eine Zusammenfassung der we-sentlichen Teile des Geschäftsbe-richts,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prü-fungsberichts und die dazu von der Medienkommission beschlossene Stellungnahme,

4. die das gesetzliche Verfahren be-endenden Beschlüsse der Medien-kommission.

Die Veröffentlichung erfolgt im Onli-ne-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministeri-alblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

§ 116 Finanzierung (1) Die LfM erhält von dem in § 10

des Rundfunkfinanzierungsstaatsver-trages, § 40 RStV bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 vom Hun-dert. Soweit dieser Anteil nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszah-lung verlangen. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jah-resabschlusses fällig.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem RStV und nach dem JMStV erhebt die LfM Verwal-tungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Ge-bührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindes-tens 30 Euro, höchstens 100.000 Eu-ro.

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70. § 117 wird wie folgt geändert: § 117 Rechtsaufsicht a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Der Rechtsaufsicht sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe er-forderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftli-che Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.“

(1) Der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Er ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maß-nahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „von der Rechtsauf-sicht“ und jeweils die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wör-ter „die Rechtsaufsicht“ ersetzt.

(2) Wird die Gesetzwidrigkeit inner-halb einer vom Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, weist der Ministerprä-sident die LfM an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzufüh-ren, die der Ministerpräsident im Ein-zelnen festzulegen hat.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Rechtsauf-sicht“ ersetzt.

(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Medi-enkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder wei-tergehende Rechtsaufsichtsmaß-nahmen erforderlich sind. Der Minis-terpräsident ist berechtigt, der Medi-enkommission im Einzelfall eine an-gemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfM Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Abschnitt XI Verfahren bei Rechtsverstößen,

Rücknahme und Widerruf 71. § 118 wird wie folgt geändert: § 118

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Rechtsverstoß a) In Absatz 1 wird das Wort „Veran-

stalter“ durch das Wort „Verpflich-teten“ ersetzt.

(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß so-fort oder innerhalb angemessener Frist zu beheben oder künftig zu un-terlassen.

(2) Hat die LfM bereits einen Rechts-verstoß nach Absatz 1 beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechts-verstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Bean-standung zusammen mit der Anwei-sung nach Absatz 1 anordnen, dass die Verbreitung oder Weiterverbrei-tung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der ei-nen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkpro-gramms beziehen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Ab-schnitt XII“ durch die Angabe „Ab-schnitt 12“ ersetzt.

(3) Die LfM kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 so-wie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren nach Abschnitt XII von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm ver-breitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung hat die LfM nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(4) Das Nähere regelt die LfM unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

§ 119 Rücknahme der Zulassung (1) Die Zulassung ist nach vorheriger

Anhörung des Veranstalters zurück-zunehmen, wenn

1. der Veranstalter sie durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,

2. eine Voraussetzung nach § 5 nicht gegeben oder ein Umstand nach § 6 gegeben war,

3. bei lokalem Hörfunk eine Voraus-

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setzung nach §§ 58, 58a oder § 59 nicht gegeben war.

(2) § 48 Verwaltungsverfahrensge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

§ 120 Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung ist nach vorheriger

Anhörung des Veranstalters zu wider-rufen, wenn

72. In § 120 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 119 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

1. in den Fällen des § 119 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Voraussetzung oder der Umstand nachträglich eingetreten oder weggefallen ist,

2. wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vor-liegt,

3. bei lokalem Hörfunk trotz Versa-gung der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden, oder

4. der Veranstalter gegen seine Ver-pflichtung nach diesem Gesetz schwerwiegend verstoßen hat, die LfM den Verstoß durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und die-sen dem Veranstalter zugestellt hat.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer Anordnung der LfM nach § 118 in-nerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist.

(3) § 49 Verwaltungsverfahrensge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

§ 121 Vertreter Ergeben sich gegen einen gesetzli-

chen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnah-men nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.

§ 122 Rücknahme der Zuweisung einer

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Übertragungskapazität 73. § 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuweisung einer Übertra-gungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstal-ters, Anbieters oder Plattformanbie-ters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollstän-dige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.“

(1) Die Zuweisung einer Übertra-gungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder An-bieters zurückzunehmen, wenn der Veranstalter oder Anbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Anga-ben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) § 48 Verwaltungsverfahrensge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

§ 123 Widerruf der Zuweisung einer Über-

tragungskapazität 74. § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuweisung einer Übertra-gungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters, Anbie-ters oder Plattformanbieters zu wider-rufen, wenn

(1) Die Zuweisung einer Übertra-gungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder An-bieters zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,

1. die Voraussetzungen des § 14 nicht mehr erfüllt sind,

2. die Bestimmungen der §§ 16 Ab-satz 3 oder 17 Absatz 3 nicht einge-halten werden oder

2. die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 3 oder 17 Abs. 3 nicht eingehalten werden, oder

3. die Verbreitung oder Weiterverbrei-tung aus Gründen, die vom Veranstal-ter, Anbieter vergleichbarer Tele-medien oder Plattformanbieter zu verantworten sind, nicht zum vorge-sehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimm-ten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.“

3. die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter zu verantworten sind, nicht zum vorge-sehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimm-ten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.

(2) § 49 Verwaltungsverfahrensge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

75. § 124 wird wie folgt gefasst: § 124 Vermögensnachteile „§ 124 Vermögensnachteile

Der Veranstalter, Anbieter oder Platt-formanbieter wird für einen Vermö-gensnachteil, den er infolge berech-tigter Maßnahmen nach den vorste-

Der Veranstalter wird für einen Ver-mögensnachteil, den er infolge be-rechtigter Maßnahmen nach den vor-stehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.

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henden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.“

Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten § 125 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als

Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vor-sätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit §§ 34, 35, 38 Abs. 1 und § 46 dieses Gesetzes bezeichneten Ver-stöße bezüglich Zugangsfreiheit, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspielen und Datenschutz begeht.

76. § 125 Absatz 2 wird wie folgt geän-dert:

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Veranstalter entgegen §§ 4 Abs. 1, 52, 83 Abs. 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbrei-tet oder weiterverbreitet,“

2. entgegen § 12 Abs. 1 ohne Zuwei-sung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme verbreitet,

b) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Ver-fügung stellt oder“ gestrichen.

3. entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfü-gung stellt oder entgegen §§ 9, 17 Abs. 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach An-tragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht un-verzüglich der LfM mitteilt,

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt,“

d) Die bisherige Nummer 4 wird 4. als Betreiber einer Kabelanlage

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Nummer 5 und die Angabe „§ 24 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.

e) Die bisherigen Nummern 5 und 6

werden die Nummern 6 und 7.

Programme ohne Anzeige nach § 24 Abs. 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Abs. 1 fortführt oder die Feststel-lungen der LfM nach § 20 Abs. 2 nicht beachtet,

5. als Veranstalter seiner Aufzeich-nungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach-kommt, oder

6. als Veranstalter entgegen § 31 Abs. 6 keine für den Inhalt des Rund-funkprogramms verantwortliche Per-son benennt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die LfM die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Ver-fahren fortführt.

(5) Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rund-funkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen, dass Beanstan-dungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfah-ren nach Absatz 1 von dem betroffe-nen Veranstalter in seinem Rund-funkprogramm verbreitet werden. In-halte und Zeitpunkte der Bekanntga-be sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzule-gen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend.

(6) Die Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ver-jährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der

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Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

§ 126 Strafbestimmung § 23 Jugendmedienschutz-

Staatsvertrag findet Anwendung. Abschnitt XIII Übergangs- und Schlussvorschriften § 127 (weggefallen) § 128 (weggefallen) § 129 Landesrundfunkgesetz (1) Das Rundfunkgesetz für das Land

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998(GV. NRW. S.240), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz zur Anpas-sung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001(GV. NRW. S.708), wird aufgehoben.

(2) Für zugelassene Veranstalter nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag der Freien Hansestadt Bremen, der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen und des Saar-lands und nach § 25 Abs. 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag gelten § 6 Abs. 1 Satz 3, Absätze 2 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 des Rundfunkgeset-zes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S.240) fort.

77. § 130 wird wie folgt geändert: § 130 a) In der Überschrift werden das

Komma und das Wort „Berichts-pflicht“ gestrichen.

Inkrafttreten, Berichtspflicht

b) Satz 2 wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tag nach sei-

ner Verkündung in Kraft. Die Landes-regierung überprüft bis Ende 2014 und im Anschluss daran alle fünf Jah-re die Notwendigkeit und Zweckmä-

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ßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.

78. In den Bezeichnungen der Abschnitte

I bis XIII werden jeweils die römi-schen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.

Artikel 2 Änderung des Telemedienzuständig-keitsgesetzes

Telemedienzuständigkeitsgesetz

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Okto-ber 2007 (GV. NRW. S. 445) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

a) In der Überschrift wird das Wort „Telemedienzuständigkeit“ durch die Wörter „Aufsicht bei Tele-medien“ ersetzt.

Telemedienzuständigkeit

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 RStV zustän-dige Aufsichtsbehörde für das ge-samte Land Nordrhein-Westfalen.“

(1) Die Zuständigkeit für die Überwa-chung der Einhaltung der Bestimmun-gen des Telemediengesetzes (Elekt-ronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird der Bezirksregierung Düs-seldorf für das gesamte Land Nord-rhein-Westfalen übertragen. Die Be-zirksregierung Düsseldorf ist die nach § 59 Abs. 2 Staatsvertrag für Rund-funk- und Telemedien (Rundfunk-staatsvertrag) zuständige Aufsichts-behörde für das gesamte Land Nord-rhein-Westfalen.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Ab-satz 2 eingefügt: „(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 RStV ist die o-der der Landesbeauftragte für Da-tenschutz und Informationsfreiheit (LDI).“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-

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Westfalen zuständig für die Überwa-chung und Untersagung von Glücks-spielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.

e) Der bisherige Absatz 3 wird aufge-hoben.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 16 Telemedi-engesetz (BGBl. I S. 179) die Bezirks-regierung Düsseldorf.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswid-rigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten in der Fassung der Bekannt-machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist a. in den Fällen des § 16 Absatz 1

und 2 Nummer 1 Telemedienge-setz die LfM,

b. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz die oder der LDI“

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie

folgt gefasst:

§ 2

㤠3 Inkrafttreten

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Begründung I Begründung zu Artikel 1 Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen A Allgemeines Den fortschreitenden Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Medien in Nordrhein-Westfalen und den Anforderungen durch die Praxis wird durch eine Novel-lierung des Landesmediengesetzes Rechnung getragen. Im Rahmen der Überprüfung der regulatorischen Vorgaben haben sich Änderungs-bedarfe insbesondere mit Blick auf die Stärkung der Medienaufsicht, der Förderung von Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien, vor allem in lokalen und regionalen Räumen, und der Unterstützung partizipativer Elemente sowie der Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern gezeigt. Ziel dieses Gesetzes ist es da-her, diesen Anforderungen durch eine Anpassung der bestehenden wie auch durch die Implementierung neuer regulatorischer Ansätze nachzukommen. Zu diesen neu-en Ansätzen gehört zum einen die Verankerung des Gedankens der Anreizregulie-rung, die auch den Weg ebnen soll, die bisherige Unterscheidung zwischen linearen und nichtlinearen Rundfunkinhalten aufzuheben. Im Rahmen ihrer Vielfaltsentschei-dungen soll die LfM nicht lediglich reagieren, sondern aktiv Anreize setzen können, mit denen es für Inhalteanbieter interessant wird, Angebote, denen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf Vielfalt zukommt, zu schaffen. Zu den neuen im Gesetz verankerten Ansätzen gehört zum anderen auch die Einrichtung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“, deren maßgebliches Ziel die nachhaltige Unterstützung des Lokaljournalismus ist und die insoweit einen bedeutenden Beitrag zur Vielfalt in lokalen und regionalen Räumen in Nordrhein-Westfalen leisten kann. Ausgangspunkt dieser unechten Stiftung, die von der LfM in Form einer Gesellschaft des Privatrechts gegründet werden soll, sind die elektronischen Medien; perspektivisch soll die Arbeit der „Stiftung“ jedoch durch die Einbindung Dritter und die Erschließung anderer Fi-nanzierungsquellen mediengattungsübergreifend erfolgen. Mit Blick auf die Verbrei-tung von Inhalten über unterschiedliche Übertragungswege werden im Gesetz zudem erstmals Verantwortlichkeiten für Inhalte im Umfeld der konvergierenden Medien ge-troffen. Der Lokalfunk, der in Nordrhein-Westfalen einen besonderen Beitrag zur Viel-falt im lokalen und regionalen Raum leistet, soll diesem Anspruch auf allen Verbrei-tungswegen gerecht werden. Mit diesem Ansatz wird die Qualität der Vielfalt auch auf das programmbegleitende Telemedienangebot übertragen. Grundlage für eine zukunftsfähige Medienordnung bildet eine staatsferne und effekti-ve Medienaufsicht. Ihre Unabhängigkeit wie auch Handlungsfähigkeit wird daher wei-ter abgesichert. Perspektivisch soll angestrebt werden, Synergieeffekte noch besser zu nutzen und Strukturen zu entwickeln, in denen Ressourcen effizient und im Sinne einer auch bundesweit kohärenten Aufsicht eingesetzt werden können. Die LfM ist daher aufgerufen, sich auch über die Zusammenführung der gemeinsamen Organe der Landesmedienanstalten in der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin, die im September 2013 vollzogen wurde, hinaus für eine Zusammenarbeit einzusetzen, mit dem Ziel, eine Medienanstalt der Länder zu etablieren.

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Neben der Stärkung der Medienkommission der LfM als Vertretung der Allgemeinheit wird im Gesetz zudem die Grundlage für einen möglichst hohen Grad an Transpa-renz der Regulierung geschaffen, der zugleich die Voraussetzung für die Einbindung partizipativer Elemente bildet. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft eingebunden werden. Nicht nur die Festlegung der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen der Medienkommission und die Veröffentlichung von wesentlichen Dokumenten und Entscheidungen sind Instrumente, Mediennutzerinnen und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft einzubinden. Dem dient auch das Institut der Medienversammlung, deren mindestens einmal jährliche Durchführung im Gesetz verankert wird. Darüber hinaus werden die Bürgermedien als besondere Form der Teilhabe und Me-dienkompetenzförderung gestärkt. Hierbei liegt der Ansatz insbesondere in der Ein-beziehung digitaler Medien wie auch in der Ergänzung der Möglichkeiten einer mate-riellen Förderung der Bürgermedien durch die LfM. Im Bereich der Medienkompetenzförderung können bestehende Ressourcen durch die Zusammenarbeit der LfM mit dem Grimme-Institut und der „internationale film-schule Köln“ (ifs) besonders effektiv genutzt werden. In ihrer Funktion als Medienauf-sicht und Schnittstelle zwischen Inhalteanbietern einerseits und Bürgerinnen und Bürgern andererseits eignet sich die LfM im Besonderen als zentraler Ansprechpart-ner für Nutzerinnen und Nutzer zu Medienkompetenzprojekten. Die Wahrnehmung dieser Rolle wird daher ebenfalls als ihre Aufgabe gesetzlich verankert. Neben Inhalten gehört zu den Rahmenbedingungen vielfältiger elektronischer Medi-en ein Zugriff auch auf technische Verbreitungswege. Im Bereich der UKW-Nutzung wird daher die duale Rundfunkordnung gestärkt. Über die Frage der Nutzung von zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten durch private Medienanbieter hat die LfM als staatsfern und plural organisierte Medienaufsicht zu entscheiden. Hierzu gibt das Gesetz nur grundlegende Prioritätsregeln vor, die im Sinne der Nutzerinnern und Nutzer zu einer möglichst vielfältigen Medienlandschaft beitragen. Vorrangig soll da-nach neben den Bedarfen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Sicherstel-lung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk, die Versorgung mit einem landesweiten UKW-Hörfunkprogramm berücksichtigt werden. Angesichts der Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 57 Absatz 1), nach denen sich ein Rundfunkveranstalter nun seinen Sendernetzbetreiber unter bestimm-ten Bedingungen selbst aussuchen kann, sieht der Gesetzentwurf eine Neuregelung des Verfahrens zur Vergabe von Übertragungskapazitäten vor. Im Landesmedienge-setz soll ermöglicht werden, dass Übertragungskapazitäten bereits vor der abschlie-ßenden Koordinierung einer Frequenz durch die Bundesnetzagentur und damit, be-vor sie dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden können, bereits zugeordnet bzw. zugewiesen werden können. Mit Blick auf eine fortschreitende Digitalisierung sind für den Bereich des Kabels Op-tionen vorgesehen, Kabelkapazitäten weiter zu digitalisieren. Die weitere Zusammenführung der Aufsicht über die Telemedien in der Hand der LfM

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wird durch eine Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes vollzogen.

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B Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Nummer 1 Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 Bei Nummer 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3 Nummer 3 enthält eine Anpassung an geschlechtergerechte Sprache. Zu Nummer 4 Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung an § 87. In Absatz 2 werden die Anforderungen an die Erteilung einer Zulassung neu definiert. Lokale, regionale und landesweite Rundfunkprogramme leisten einen Beitrag zur Vielfalt und Meinungsbildung in Nordrhein-Westfalen. Anders als bundesweit lizen-zierte Programme, deren Verbreitung von vornherein großräumiger angelegt ist und die sich damit potentiell an einen größeren Zuschauerkreis richten, sind Rundfunk-programme, deren Sendegebiet lokal, regional oder landesweit begrenzt ist, diesem Adressatenkreis verpflichtet. Im Gesetz ist die inhaltliche Bezugnahme des Programms auf das Sendegebiet als Zulassungskriterium definiert. Durch das Aufgreifen sendegebietsbezogener Themen soll die Vielfalt in lokalen, regionalen, landesweiten Räumen unterstützt und abgesi-chert werden. Insbesondere sollen lokale, regionale oder landesweite Werbemärkte als potentielle Einnahmequelle denen dienen, die einen Beitrag zur Vielfalt in diesem Raum leisten. Was als angemessene Sendezeit zu betrachten ist, hängt insbesondere von der Programmkategorie, aber auch vom jeweiligen Programmschema ab. Spartensender wie Teleshoppingangebote unterliegen dabei geringeren Anforderungen als Vollpro-gramme. Zudem werden beispielsweise bei Unterhaltungsformaten Bezugnahmen auf das Geschehen im Sendegebiet in anderer Weise und gegebenenfalls auch nur in geringerem Umfang möglich sein, als dies bei Informationsformaten der Fall ist. Mit der Bezugnahme auf Berichterstattung soll klargestellt werden, dass über reine In-formationsformaten hinaus auch Formate aus anderen Bereichen, etwa Bildung und Beratung, mit einzubeziehen sind (vgl. zum Programmschema § 3 Absatz 1 Nummer 2). Neben den Inhalten wird der tägliche Anteil ebenso wie die Wertigkeit des Sen-deplatzes (Hauptsendezeit) zudem als Kriterium zu berücksichtigen sein. Die LfM ist aufgerufen, hierzu für die in der Praxis relevanten Fallkonstellationen im Einzelnen Kriterien zu entwickeln und im Rahmen einer Satzung allgemein verbindlich und transparent zu machen. Als Ausgangspunkt für die Festlegung von Mindestanforde-rungen sollten dabei die Sendeverpflichtung der bundesweiten Programme zur Auf-nahme von Regional- und Drittsendezeiten zugrunde gelegt werden.

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Für den lokalen Hörfunk bleibt es ungeachtet dessen bei den spezielleren Vorgaben der §§ 52 ff. (Absatz 3). Mit der Anpassung in Absatz 3 wird die Bezugnahme auf europäische Vorgaben ak-tualisiert. Zu Nummer 5 Die Änderung berücksichtigt die Besonderheiten des vereinfachten Zulassungsver-fahrens und erleichtert dieses durch geringere formale Anforderungen. Zu Nummer 6 Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Anpassung des § 4 Ab-satz 1. Die Zulassung umfasst auch das Sendegebiet, d.h. das Gebiet, für dessen Zuschauerkreis eine Erstverbreitung des Programms intendiert ist.

Absatz 1 Satz 2 vereinheitlicht die Dauer der Gültigkeit von Rundfunklizenzen einer-seits und deren Verlängerung andererseits Danach kann die Verlängerung einer einmal erteilten Rundfunklizenz nunmehr, wie die Erstzulassung, für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahre erteilt werden. Zu Nummer 7 Nach geltendem § 9 LMG hat der Veranstalter geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich der LfM anzuzeigen. Die LfM entscheidet über die hieraus resultierenden Folgen. Zu den anzuzeigenden Veränderungen gehören auch Veränderungen der Beteili-gungsverhältnisse (Absatz 1). § 9 Absatz 4 LMG schließt zudem Veränderungen wirtschaftlicher und organisatori-scher Art in diese Überprüfung mit ein. Da es sich bei der organisatorischen und wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 5 Absatz 2 Nr. 5 um ein zulassungsrelevantes Kriterium handelt, soll der LfM auch für Veränderungen in diesem Bereich eine Nachprüfungsmöglichkeit eingeräumt werden. Angezeigt werden sollen nur diejeni-gen organisatorischen bzw. wirtschaftlich relevanten Veränderungen, die Auswirkung auf die Veranstaltung von Rundfunk und die Erfüllung der programmlichen Anforde-rungen des Gesetzes (§ 5 Absatz 2 Nr. 5) haben. Die Anzeigepflicht beschränkt sich daher auf wesentliche Veränderungen. Das, was als wesentlich zu gelten hat, ist von der LfM im Vorhinein, d.h. bereits im Zulassungsbescheid, zu benennen. Zu Nummer 8 Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bei der Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach wie vor Vorrang (Absatz 2). Angesichts des erfüllten Grundversorgungsauftrags von WDR und Deutschlandradio im UKW-Bereich soll bei der Verteilung weiterer zur Verfügung stehender analog-terrestrischer Übertragungskapazitäten zukünftig die private Säule der dualen Rundfunkordnung gestärkt werden. Gesetzlich festge-

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schrieben wird daher die Gewährleistung des Status-quo der dem WDR und dem DLR zur Verfügung stehenden analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2013. Sofern hier weitere Kapazitäten nutzbar werden, sollen diese vorrangig dem privaten Rundfunk zufallen. Werden analog-terrestrische Übertragungskapazitäten aufseiten der LfM nicht benö-tigt, können diese weiterhin den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuge-ordnet werden. Zur Sicherung der Grundversorgung soll die Versorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im analog-terrestrischen Bereich auch dann aufrecht erhalten werden können, wenn sich bauliche oder sonstige technische Veränderungen erge-ben, die eine Neuzuordnung der Übertragungskapazitäten erforderlich machen. In diesem Fall gilt das Einigungsverfahren nach § 11 Absatz 4. Zu Nummer 9 Bei Nummer 9 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 10 Absatz 2. Zu Nummer 10 Im Rahmen technischer Pilotversuche nach § 10b soll nicht nur die Umstellung auf digitale Technik erprobt werden können, sondern auch die Einführung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender digitaler Techniken. Das Gesetz nimmt insofern eine Klarstellung vor. Neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Absatz 2 tragen die Ände-rungen im Übrigen den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Sprache Rech-nung. Zu Nummer 11 Die Regelung des Zuordnungsverfahrens in § 11 wurde aus Gründen der Systematik und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert. Zudem wurde in der Folge zu den Änderungen des § 57 Absatz 1 Satz 5 TKG das Verfahren der Zuordnung von Über-tragungskapazitäten angepasst. Neben der redaktionellen Änderung stellt die neue Formulierung des Absatzes 1 die Zuständigkeit im Zuordnungsverfahren und die Pflicht zur Beteiligung des Landtags klar. Die Regelung in Absatz 3 entspricht zum einen der früheren Regelung in Absatz 4 und wurde um die aus der Änderung des TKG resultierenden neuen Antragserfor-dernisse erweitert. Die Änderungen tragen den telekommunikationsrechtlichen Ände-rungen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass die konkrete Übertragungska-pazität unter Umständen erst nach Zuweisung feststeht und daher im Antrag nicht angegeben werden kann. Die im Antrag anzugebenden Parameter ermöglichen aber die aufschiebend bedingte Zuordnung. Sie ermöglichen auch in den übrigen Fällen eine Zuordnung koordinierter Übertragungskapazitäten.

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Die Regelung in Absatz 4 entspricht von ihrem Regelungsgehalt den bisherigen Ab-sätzen 1 und 2. Die Regelung in Absatz 6 trägt den Änderungen im TKG Rechnung. Es soll ermög-licht werden, eine unter Umständen erst am Ende des medienrechtlichen Verfahrens koordinierbare Übertragungskapazität bereits frühzeitig zuzuordnen. Sucht der Inhal-teanbieter seinen Sendernetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 S. 5 TKG selbst aus, stehen zum Zeitpunkt der medienrechtlichen Zuordnung bzw. späteren Zuweisungen noch nicht alle Parameter der zukünftigen Frequenz fest. Das Gesetz ermöglicht daher eine entsprechende Zuordnung bzw. spätere Zuweisung an einen Inhalteanbieter unter der aufschiebenden Bedingung ihrer tatsächlichen späteren Zurverfügungstel-lung. Die vorgesehene Frist trägt den Erfordernissen des komplexen Zuordnungs- und Zuweisungsverfahrens mit den erforderlichen Koordinierungszeiträumen Rech-nung. Die Regelung in Absatz 8 stellt klar, dass sich die koordinierende Aufgabe der LfM auf das gesamte Verfahren und darüber hinaus erstreckt. Hierdurch wird die Dienst-leistungsfunktion der LfM weiter gestärkt. Zu Nummer 12 Übertragungskapazitäten können nach Absatz 1 auch an Plattformanbieter zugewie-sen werden. Hiermit wird das, was bereits für bundesweite Verbreitung im Rundfunk-staatsvertrag geregelt ist, entsprechend auch bei landesweiter, regionaler und/oder lokaler terrestrischer Verbreitung im LMG ermöglicht. Die §§ 12 ff. enthalten in der Folge der Umsetzung entsprechende Anpassungen. Da auch die Veranstalterge-meinschaften Übertragungskapazitäten zugewiesen bekommen, ist die veraltete Re-gelung in Absatz 1 Satz 3 zu streichen. Absatz 2 erhält einen Verweis auf die Anwendbarkeit der originär nur auf die Weiter-verbreitung von Rundfunk im Kabel zugeschnittenen Maßgaben der §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26. Eine inhaltliche Änderung enthält der Verweis auf § 24 Absatz 4, der die Haftungsfreistellung der LfM auch bei der Weiterverbreitung vergleichbarer Tele-medien bestimmt, sowie die Einbeziehung der Möglichkeit der Untersagung der Wei-terverbreitung eines Fernsehprogramms nach § 26. Zu Nummer 13 Die Regelungen zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die „Verbreitung“ oder „Weiterverbreitung“ werden systematisch zusammengeführt und die Vorschrift sprachlich angepasst. Für Plattformanbieter und Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten, wie bisher für Rundfunkveranstalter auch, wirtschaftliche und organisatorische Grundvorausset-zungen. Für Plattformanbieter werden ergänzende Vielfaltsanforderungen ergänzend zu den nach § 14 Absatz 8 bestimmten Auswahlkriterien bestimmt. Zu Nummer 14 Die Entscheidung darüber, welcher private Medienanbieter welche Übertragungska-pazitäten nutzen können soll, ist aus Gründen der Staatsferne durch die LfM zu tref-

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fen. Dies gilt auch für die vorgelagerte Entscheidung über den Einsatz zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten. Hierbei hat die LfM die nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 gesetzlich bestimmten Prioritäten zugrunde zu legen, die im Besonderen die flächendeckene Versorgung mit lokalem Hörfunk und hieran anschließend die Ver-sorgung mit einem landesweiten Hörfunkprogramm fordert. Über die konkrete Auswahl eines Veranstalters oder Anbieters entscheidet die LfM nach Absatz 2. Sie hat ihre Beurteilung nach geltender Rechtslage anhand der Krite-rien Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu treffen. An diesen verfassungsrechtlich begründeten Maßgaben wird auch zukünftig festgehalten. Mit dem Gesetzentwurf wird die LfM jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung dem Gedan-ken der Anreizregulierung Rechnung zu tragen. Unter Wahrung der Staatsferne der zu treffenden Auswahlentscheidung und angesichts der Dynamik des Marktes wer-den hierzu im Gesetz keine Parameter vorgegeben. Vielmehr erhält die LfM eine Satzungsbefugnis zur Ausgestaltung und Festlegung transparenter Vielfaltskriterien. Im konkreten Kontext bedeutet Anreizregulierung, Attraktivität dafür herzustellen, dass im Sinne der Erreichung eines möglichst hohen Maßes an ausgewogener Viel-falt erwünschte Inhalte oder Angebote von privaten Anbietern geschaffen oder erhal-ten werden. Zugleich sind Kriterien zu entwickeln, die unabhängig von der Verbrei-tung (linear/nichtlinear) die besondere Bedeutung von Rundfunkinhalten (Public Va-lue) kennzeichnen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Übertragungskapazi-täten, sei es terrestrisch oder im Kabel, könnte insofern besondere Berücksichtigung finden, ob und inwieweit Angebote, die einen hervorgehobenen Beitrag zur Vielfalt leisten, weil sie etwa besondere Zielgruppen ansprechen oder in besonderer Weise Informationen bieten, im Markt konkurrenzfähig sind und sich gegenüber anderen Angeboten aus sich heraus behaupten können. So ist etwa die Refinanzierbarkeit von Angeboten, die erhöhten programmlichen Anforderungen unterliegen, wie bei-spielsweise Nachrichtenformate oder Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendli-che richten, unter Umständen schwieriger, als die anderer Programme. Aufgrund ei-ner Alleinstellung durch besondere inhaltliche Ausrichtung oder Zielgruppenorientie-rung kann solchen Programmen aber im Rahmen der Abbildung von Vielfalt beson-deres Gewicht zukommen. Denkbar ist insofern etwa die Definition von Inhaltekate-gorien (beispielsweise: Information, Unterhaltung, Kultur, Kinder- und Jugend, Sport o.ä.), die im Sinne eines vielfältigen Angebots bei der Entscheidung über die Nut-zung von Übertragungskapazitäten Berücksichtigung finden sollen. Neben derartigen inhaltlichen Aspekten kommen dagegen auch strukturelle Anknüpfungspunkte in Be-tracht, die einen Beitrag zu Vielfalt und Qualität leisten können. Die konkrete Ausge-staltung von Modellen und Maßnahmen einer Anreizregulierung obliegt der LfM. Die Vielfalt soll in § 14 Absatz 3 Nummer 2 in Bezug auf das jeweilige Sendegebiet bewertet werden, das nicht nur regional, sondern auch lokal im Sinne des § 54 oder „sublokal“ sein kann. In einem Verbreitungsgebiet des Lokalfunks nach Absatz 5 sollen digitale Übertra-gungskapazitäten vorrangig dem Angebot des lokalen Hörfunks zugutekommen. Sind mehr Sendeplätze verfügbar als Bedarf aufseiten des lokalen Hörfunks gege-ben ist, sollen auch andere Programme im Multiplex berücksichtigt werden können. Die Neufassung der Regelung stellt den allgemeinen Grundsatz klar, dass der lokale Hörfunk bei der Nutzung von Übertragungskapazitäten in den jeweiligen Verbrei-

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tungsgebieten Vorrang hat. Diese gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Bele-gung von Plattformen. Bevor die Übertragungskapazität in der Priorität nach § 14 Absatz 1 der landesweiten Kette zugewiesen wird, soll die Übertragungskapazität so zunächst weiter für den Lokalfunk erhalten bleiben. Mit dem neuen § 14 Absatz 6 Satz 2 wird daher dem mit der Veranstaltergemeinschaft kooperierenden Rahmenprogrammveranstalter die Möglichkeit eingeräumt, sein Programm übergangsweise, d.h. bis sich ein Lokalfunk-veranstalter gefunden hat, auch weiterhin auf der Übertragungskapazität auszustrah-len. Für die Zuweisung an den Rahmenveranstalter besteht insofern kein Ausschrei-bungserfordernis. Als Rahmenprogrammanbieter kommt nur ein Anbieter in Betracht, der eine Zulassung nach § 4 hat. Für die Entscheidung der LfM über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten die Vielfaltskriterien, die originär auf die Veranstaltung von Rundfunk zugeschnitten sind, entsprechend (Absatz 8). Für Platt-formanbieter wird auf die geltenden Kriterien des Rundfunkstaatsvertrages verwie-sen. Ergänzend gelten für Plattformanbieter außerdem die Anforderungen des § 13. Zu Nummer 15 Die Neuregelung soll eine schnelle Nutzung der dem Land zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten fördern. Über die Verwendung der der LfM zugeordneten Übertragungskapazitäten entscheidet die Medienkommission gemäß § 14 Abs. 1. Die Optimierung bestehender Versorgungen ist vom Ausschreibungserfordernis ebenso befreit, wie die Erweiterung der nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zugewiesenen Über-tragungskapazitäten. Zu Nummer 16 Die Änderungen in Absatz 2 korrelieren mit den Änderungen in § 11 Absatz 3 und tragen den Änderungen im TKG Rechnung. Wenn die konkrete Übertragungskapazi-tät erst nach Zuweisung feststeht, kann sie im Antrag nicht angegeben werden. Die im Antrag anzugebenden Parameter ermöglichen insofern neben der konkreten Zu-weisung auch die aufschiebend bedingte Zuweisung einer Übertragungskapazität. Die Regelung in Absatz 4 bewirkt mehr Transparenz gegenüber dem Gremium und erleichtert diesem so letztlich die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Zu Nummer 17 Die Parameter des Zuweisungsbescheides werden begrifflich angepasst. Es wird klargestellt, dass eine der LfM zugeordnete Übertragungskapazität von ihr ganz oder auch in Teilen zugewiesen werden kann. Mit dem wird das Gebiet angegeben, das für die Versorgung vorgesehen ist. Die mit der konkreten Übertragungskapazität tatsächlich erzielte Versorgung (Versorgungs-gebiet) kann hiervon abweichen. Die Regelungen zur Befristungen von Zuweisungen werden systematisch in einer Norm zusammengeführt und die Höchstdauer der Zuweisung vereinheitlicht. Für Rundfunkveranstalter gilt für die Verlängerung nunmehr auch eine Frist von bis zu

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zehn Jahren. Für eine Verlängerung der Zuweisung an Plattformanbieter ist entspre-chend der Regelung für bundesweite Verbreitung im Rundfunkstaatsvertrag eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre vorgesehen. Zum besonderen Schutz der für den lokalen Hörfunk benötigten Übertragungskapazi-täten ist vorgesehen, dass die Zuweisung dieser Übertragungskapazitäten nur für bis zu einem Jahr erfolgen darf. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist beliebig oft zulässig. Innerhalb des gesetzlich vorgegeben Rahmens entscheidet die LfM im konkreten Fall über die Laufzeit einer Zuweisung. Die begrifflichen Anpassungen werden auch in Absatz 3 nachvollzogen. Zu Nummer 18 Die von der LfM im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung zur Belegung im Kabel zu berücksichtigen Maßgaben werden angepasst. Die Priorisierung der digital-terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme nach Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich DVB-T als Verbreitungsweg bereits etabliert hat und eröffnet der LfM einen größeren Beurtei-lungsspielraum im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung. In Absatz 3 wird im Sinne der Stärkung der Vielfalt im lokalen und regionalen Raum der Vorrang für lokale und regionale Fernsehprogramme vorgegeben. Absatz 4 begrenzt die Berücksichtigung von Programmen aus angrenzenden Ver-breitungsgebieten auf Rundfunkprogramme aus dem Ausland. Im Übrigen enthält § 18 redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 19 Die Bagatellgrenze wird entsprechend der geltenden Begrenzung des rundfunk-staatsvertraglichen Rundfunkbegriffs auf 500 angeschlossene Wohneinheiten erwei-tert. Zu Nummer 20 Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40c. Der Lehr- und Lernsender Hörfunk sollte ebenso wie der Lehr- und Lernsender Fern-sehen eine Übertragungskapazität im (digitalen) Kabelnetz erhalten. Der bisherige Verweis in Absatz 3 Satz 2 geht fehl, da § 26 LMG bereits unmittelbare Anwendung findet, und wird daher korrigiert. Zu Nummer 21 Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 21.

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Zu Nummer 22 Der Verweis wird um den Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergänzt, dessen Maßgaben zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 23 Der Betreiber einer Kabelanlage hat der LfM den Betrieb einer Kabelanlage sowie diesen betreffende Änderungen rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorgabe ent-spricht den Maßgaben des Rundfunkstaatsvertrages für Plattformbetreiber und er-möglicht der LfM die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Maßgaben. Zu Nummer 24 Die Weiterverbreitungsgrundsätze gelten auch für fernsehähnliche Telemedien. § 25 enthält insofern eine Klarstellung. Zu Nummer 25 Die in § 27 Absatz 1 enthaltene Aufgabe der LfM zur Förderung der Digitalisierung wird ausdrücklich im Hinblick auf die Förderung von Digitalradio erweitert. Die Förde-rung von über Internet verbreitetem Hörfunk erscheint nach heutiger Marktlage nicht erforderlich. Die Konkretisierung der Fördermaßnahmen wird entsprechend ange-passt. Auch die bestehenden Regelungen in § 27 Absatz 3 werden angepasst und flexibili-siert. Die Medienkommission legt im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung nach § 18 Ab-satz 2 bis zu 17 Programmbelegungen fest. Zusammen mit den gesetzlich bestimm-ten Programmen nach § 18 Absatz 1 bietet dies die Grundlage für die Sicherung von Vielfalt im Kabel. Weitere Programmplätze im Kabel sind bisher bereits durch den Kabelnetzbetreiber frei belegbar. Er soll zukünftig auch selbst entscheiden können, diese Kapazitäten für digitale Programmplätze zu verwenden. Das Gesetz ermöglicht zudem den stufenweisen Umstieg von analoger auf digitale Übertragung im Kabel. Hierzu soll der Kabelnetzbetreiber unter Einbindung der Rundfunkveranstalter ein Digitalisierungskonzept entwickeln, das in allen Phasen des Umstiegs den Vielfaltsanforderungen Rechnung trägt und allen Beteiligten Planungs-sicherheit gibt. Das Digitalisierungskonzept soll von der LfM verbindlich festgeschrie-ben werden können. Im Übrigen werden Anpassungen an eine geschlechtergerechte Sprache vorge-nommen. Zu Nummer 26 Nummer 26 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 10b. Zu Nummer 27

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Die LfM soll im Rahmen der Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen von gesetzlichen Maßgaben, die für den Regelbetrieb gelten, abweichen können. Diese Erleichterung dient der Erprobung neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Die Norm benennt insofern jedoch Maßgaben, die grundlegend für die Medienordnung sind und von denen daher unter keinen Umständen abgewichen werden darf. Dies sind etwa die Programmgrundsätze, die Jugendschutz- oder Datenschutzvorschrif-ten, die konzentrationsrechtlichen Vorgaben, das Recht zur Programmbeschwerde sowie das Recht auf Gegendarstellung. Um den Versuch vom Regelbetrieb deutlich abzugrenzen, wird wie bei technischen Pilotversuchen eine Befristung auch von Modell- und Betriebsversuchen vorgesehen. Anders als bei der Einführung digitaler Techniken im Rahmen technischer Pilotversu-che erscheint hier ein kürzerer Zeitrahmen von sechs Monaten angemessen. Zu Nummer 28 Die in § 4 neu aufgestellten Anforderungen an die Veranstaltung von Rundfunk in Nordrhein-Westfalen werden konsequent in den allgemein geltenden Programm-grundsätzen fortgeführt. Der Satz, dass private Rundfunkveranstalter insofern auch eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, wird hierbei weiter hervorgehoben. Die Bezugnahme auch hier auf das „Sendegebiet“ stellt wie in §§ 4, 8 LMG klar, dass nicht ein Bezug zu dem Gebiet, in dem das Programm tatsächlich technisch verbrei-tet wird, gefordert ist, sondern zu dem Gebiet, für das das Programm seine Lizenz beansprucht. Unabhängige Produktionsstätten sind Teil einer vielfältigen Medienlandschaft und tragen zu einer vielfältigen Rundfunklandschaft bei. Bereits im Rahmen der Vorran-gentscheidung nach § 14 LMG hat die LfM bei mangelnden Übertragungskapazitäten die im Programm enthaltenen Beiträge unabhängiger Produzenten mit in ihre Viel-faltsbewertung einzubeziehen. Dieser Aspekt wird daher als allgemeiner Grundsatz im Gesetz verankert. Zu Nummer 29 Ziel des 2002 in das LMG aufgenommenen § 33 Absatz 3 war es, die Anteile großer Unternehmensgruppen an Programmen in Nordrhein-Westfalen im Interesse der Si-cherung der Meinungsvielfalt zu begrenzen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/2368). Programmveranstaltung auf Bundesebene soll im Sinne einer effektiven Vielfaltsicherung nur in begrenztem Rahmen mit Pro-grammveranstaltung auf Ebene lokaler oder regionaler Räume verbunden werden. Ein bundesweit agierender Rundfunkveranstalter, der eine gewisse Größe mit den ihm zurechenbaren Rundfunkveranstaltern erreicht, darf sich daher nur einge-schränkt an Programmen in Nordrhein-Westfalen beteiligen. Anknüpfungspunkt für die publizistische und zugleich wirtschaftliche Größe des Unternehmens ist der im Rundfunk erzielte Zuschaueranteil. Die verlautbarten Pläne landesrechtlicher Lizenzierung bundesweiter Programme haben gezeigt, dass eine Differenzierung nach bundes- oder landesweit erreichten Zuschaueranteilen nicht adäquat ist, um alle Sachverhalte zu erfassen. Es sollen da-her die insgesamt bundesweit erzielten Zuschaueranteile der Betrachtung zugrunde

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gelegt werden. Die bisherige Zuschaueranteilsschwelle ist zum Schutz der lokalen und regionalen Rundfunklandschaft und der Vielfalt auf einen Grad abgesenkt, der dem auch wirtschaftlichen Potential bundesweit cross-medial agierender Medienun-ternehmen Rechnung trägt. Zu Nummer 30 Bei Nummer 30 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 31 Die Änderung zeichnet eine Änderung durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsver-trag nach. Inhaltlich werden hierbei die Gestaltungsspielräume des RStV aufgegrif-fen. Zu Nummer 32 Medienkompetenz umfasst den verantwortungsbewussten und selbstbestimmten, insofern auch den effektiven und ebenso kritischen wie unabhängigen Umgang mit den unterschiedlichen Medien (vgl. hierzu Antwort der Landesregierung auf die Gro-ße Anfrage Nr. 4 vom 15. Februar 2012, LT-Drs. 15/4046). Die Förderung von Medi-enkompetenz soll hier ansetzen und Maßnahmen sollen an der jeweiligen Zielgruppe ausgerichtet werden. Medienkompetenz ist eine wesentliche Voraussetzung für Teilhabe. Die Förderung von Medienkompetenz soll daher möglichst alle Mediennutzerinnen und Mediennut-zer einbeziehen und damit die spezifischen Bedürfnisse einzelner Bevölkerungs-gruppen berücksichtigen. Eltern kommt in der Medienkompetenzförderung von Kindern und Jugendlichen eine Schlüsselfunktion zu. Eine Unterstützung der Medienerziehung soll daher auch wei-terhin hier anknüpfen. Medienkompetenzförderung erfolgt jedoch auch an anderer Stelle, etwa an Schulen und Ausbildungsstellen. Es sollen daher Multiplikatoren allgemein angesprochen werden. Hierzu gehören insbesondere auch Erzieher, Lehrer und andere Pädagogen. Medienkompetenzförderung richtet sich darüber hinaus auch an Medienschaffende. Die Gesetzesänderung soll diesbezüglich für eine Klarstellung sorgen. Zu Nummer 33 Die LfM hat in den Jahren 2012 und 2013 Medienversammlungen durchgeführt und damit dieses Institut wieder aufleben lassen. Die Medienversammlung gibt Bürgerin-nen und Bürgern die Möglichkeit, sich in den medienpolitischen Diskurs einzubrin-gen. Dieses partizipative Element trägt dem Vielfaltsgedanken Rechnung und fördert die Transparenz von Entscheidungsprozessen. Um die Bedeutung der Medienver-sammlung hervorzuheben und Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird das Institut nunmehr gesetzlich verankert. Die Ausgestaltung liegt in der Hand der LfM. Dabei bieten sich neben der Ausrichtung von klassischen Tagungen auch die Nutzung oder Einbindung der Möglichkeiten neuer Medien an.

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Zu Nummer 34 Maßnahmen sollen sich allgemein auf Bürgermedien erstrecken und damit den Bür-gerradio ebenso wie das Bürgerfernsehen umfassen. Die Bürgermedien geben den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen eine gute Möglichkeit, sich mit dem und durch das Medium Rundfunk am öffentlichen Dis-kurs zu gesellschaftlich relevanten Themen zu beteiligen. Sie leisten auf diese Weise einen Beitrag zur Vielfalt in den Medien und stellen zugleich einen wesentlichen Fak-tor in der Vermittlung von Medienkompetenz dar. Die Bürgermedien leben vom ehrenamtlichen Engagement. Wesentliche Aufgaben werden von Bürgermedieneinrichtungen übernommen, die eine Unterstützungs- und Multiplikatorfunktion vor Ort wahrnehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden die Einrichtungen durch die LfM unterstützt. Mit dem neuen Gesetz sollen die Mög-lichkeiten der Förderung an die Erfordernisse der Praxis angepasst werden. Dies bedeutet zunächst, dass die bewährte Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie die Förderung der Durchführung konkreter Projekte erhalten bleiben. Ergänzend soll die LfM aber zur Unterstützung von Bürgermedien-einrichtungen grundlegende Mittel zur Verfügung stellen können, mit denen die Er-reichung der mit den Bürgermedien gesetzten Ziele sichergestellt werden können. Die LfM soll daher Bürgermedieneinrichtungen zum einen im Hinblick auf ihre techni-sche Ausrüstung unterstützen. Die Institutionen sollen im Grundsatz weiterhin selbst für ihre Ausstattung verantwortlich bleiben. Im Bedarfsfall sollen jedoch technische Geräte für konkrete Projekte zur Verfügung gestellt werden können. Gleiches gilt, wenn einrichtungseigene Geräte defekt sind, und nur mit Leihgeräten eine Fortset-zung der Arbeit möglich ist. Zum anderen sollen organisatorische Grundlagen geför-dert werden können. Dies kann Grundbedarfe wie Telefonkosten, Raummiete, Ver-brauchsmaterial o.ä. umfassen. Ziel hierbei soll sein, gerade kleineren oder neuen Institutionen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung von Pro-jekten oder Schulungen erforderlich sind. Die konkreten Bedarfe müssen der LfM dargelegt werden. Die Anforderungen für die Gewährung finanzieller Leistungen sind von der LfM in transparenten Förderkriterien darzulegen. Absatz 8 ist entbehrlich und daher zu streichen. Zu Nummer 35 Zweck der Regelung ist es u.a. sicherzustellen, dass keine Vermischung von Lokal-funkveranstaltung und Bürgermedien erfolgt. Die bisherige gesetzliche Vorgabe, die auf die „Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft“ Bezug nimmt, ist in ihren Voraussetzungen nicht eindeutig und in der Praxis bisher ohne Relevanz ge-blieben und wird daher gestrichen. Damit wird ausschließlich die Zulassung zur Ver-anstaltung von Rundfunk, einschließlich der Zulassung als Veranstaltergemeinschaft, als Ausschlusskriterium zugrunde gelegt. Für Mitglieder der Bürgermediengruppen sieht das Gesetz eine Erleichterung dahin-gehend vor, dass zukünftig nicht mehr der Hauptwohnsitz im Verbreitungsgebiet er-

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forderlich ist, sondern der Wohnort oder der ständige Aufenthalt als Anknüpfungs-punkt herangezogen wird. Die Ansässigkeit im Verbreitungsgebiet ist Indiz für persönliche Anbindung und be-sondere Kunde über die lokalen bzw. regionalen Gegebenheiten. Als objektiv nach-prüfbares Kriterium gilt das Prinzip des Wohnortes oder des ständigen Aufenthalts auch für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften (§ 64 Absatz 2 Satz 1 LMG) und Mitglieder des nach den Konzentrationsregeln zu schaffenden Beirates (§ 33c LMG). Die Neufassung schafft hier insofern für alle Bereiche gleiche Rahmenbedingungen. Die Vermutungsregel soll die Nachprüfung erleichtern, ob das Prinzip der Ortsansäs-sigkeit durch alle Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten erfüllt ist. Aufgrund der Einzugsgebiete von Schulen ist es sachgerechter, an dem Sitz der Schule anzuknüp-fen. Ziel und Qualität der Bürgermedien erfordern grundlegende Qualifikationen aller Be-teiligten. Gleichwohl soll eine Partizipation nicht unangemessen durch zu hohe Aus-bildungshürden erschwert werden. Dem trägt die Neufassung des § 40a Absatz 2 Rechnung. Live-Sendungen bieten besondere Möglichkeiten. So kann nicht nur aktueller zu Themen Bezug genommen werden, auch können Zuhörerinnen und Zuhörer in die laufende Sendungen einbezogen werden. Sendungskonzepte und deren Umsetzung unterscheiden sich insofern von der Produktion fertiger Sendebeiträge im Vorfeld der Ausstrahlung. Live-Sendungen bieten daher besondere Lern- und Präsentationsmög-lichkeit unter professioneller Anleitung der Journalisten des Lokalfunks. Die Einbin-dung von Bürgermedienbeteiligten, wie auch von Beiträgen in Live-Sendungen des Lokalfunks (Absatz 5 Satz 3) schafft Akzeptanz bei den Beteiligten wie auch Zuhö-rern. Qualitätsstandards können erhöht werden und die Wahrnehmbarkeit der Stim-men des Bürgerfunks kann mit der Einbindung in das reguläre Programm erweitert werden. Derartige Kooperationen erfordern immer das Einvernehmen zwischen den Beteilig-ten. Diese besondere Form der Kooperation zwischen dem Lokalfunk und den Bür-germedien ist jedoch zu begrüßen und soll daher unterstützt werden. Zu Nummer 36 Der Veranstalter lokalen Hörfunks ist im Zwei-Säulen-Modell immer eine Veranstal-tergemeinschaft, so dass es sich bei den Begrifflichkeiten um Synonyme handelt. Der Verweis auf die Veranstaltergemeinschaft war daher zu streichen. Die Regelung soll eine gleichzeitige Betätigung im Lokalfunk und in den Bürgerme-dien verhindern und enthält insofern eine entsprechende Inkompatibilitätsregel. Für die Vertreterin bzw. den Vertreter der Bürgermedien wird mit der Neufassung des Gesetzes eine Ausnahme aufgenommen. Diese berücksichtigt die Doppelstellung dieser Mitglieder. Zu Nummer 37

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Die LfM wird ermächtigt, nicht nur im Fernsehbereich, sondern auch im Hörfunkbe-reich einen Lehr- und Lernsender zuzulassen. Als Vorbild hierfür dient das Projekt nrwision, mit dem Bürgerfernsehen erfolgreich umgesetzt wird. Die LfM erhält zudem die Aufgabe, den Aufbau einer Plattform zu fördern, durch die partizipative Elemente und Nachhaltigkeit der in den Bürgermedien erstellten Beiträ-ge gewährleistet wird. Die LfM soll zudem allgemein die Nutzung digitaler Verbrei-tungswege unterstützen. Hierdurch soll den Bürgermedien ermöglicht werden, die Vorteile des Internets für sich zu erschließen, das insofern eine Vielzahl an Möglichkeiten bietet, die die Ein-bindung in den Lokalfunk bisher nicht zu leisten vermag. Unabhängig von den begrenzten Übertragungskapazitäten des UKW-Hörfunks er-möglicht das Internet den Bürgermedien, ihr vollständiges Programmangebot einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Beiträge können nicht nur umfänglich eingestellt, sondern auf diese Weise auch zeitversetzt und ohne zeitliche Begren-zung nachhaltig verfügbar gemacht werden. Das Internet bietet zugleich die Möglich-keit, Live-Formate anzubieten. Sendezeiten können dabei im digitalen Raum bezüg-lich des Sendezeitpunkts wie auch bezüglich der Dauer der Beiträge nahezu unbe-grenzt verschoben oder ausgeweitet werden. Der einheitliche Auftritt der Bürgermedien in Nordrhein-Westfalen auf einer gemein-samen Plattform kann darüber hinaus auch die Wahrnehmbarkeit und Akzeptanz stärken. Dies gilt im Besonderen mit Blick auf die steigende Nutzung des Internet als Verbreitungsmedium auch für Hörfunk (vgl. Digitalisierungsbericht 2013 , Rundfunk und Internet – These, Antithese, Synthese?, die medienanstalten - ALM GbR, S. 46 ff.). Absatz 3 ist redaktionell angepasst. Zu Nummer 38 Die Regelung in § 40d ist aufgrund der Neuregelung in § 14 überholt und war daher zu streichen. Zu Nummer 39 Programmveranstalter werden verpflichtet, die LfM jeweils jährlich über die bei ihnen eingegangenen Programmbeschwerden nach § 42 zu informieren. Dies stärkt die LfM als Aufsichtsorgan und in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Plattform öffentli-chen Diskurses über die Medienentwicklung. Gibt die LfM einer an sie herangetragenen Beschwerde nach § 42 Absatz 3 Satz 3 statt, soll sie die hierzu getroffene Entscheidung in ihrem Online-Angebot veröffentli-chen. Dies trägt den Maßgaben an eine transparente Entscheidungspraxis Rech-nung. Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu Nummer 40

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Die Lokalradios haben die Möglichkeit, ihre Inhalte auch im Internet zu verbreiten. Wenngleich das Internet vielfältige und reizvolle neue Verbreitungs- und Rezepti-onsmöglichkeiten für die Lokalradios bieten dürfte und ein Angebot einen wertvollen Beitrag zu Qualität und Vielfalt gerade für den lokalen Raum leisten kann, besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, ein solches Angebot zu erbringen. Insofern bedarf es immer auch der Absprache zwischen der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft über Art und Umfang des jeweils im Internet oder crossme-dial verfolgten Geschäftsmodells. Zudem gilt das zur Vielfaltsicherung im lokalen Raum geschaffene und bewährte Zwei-Säulen-Modell zunächst für den Rundfunk in seiner einfachgesetzlichen Definition und soll nicht ohne weiteres auf den Telemedi-enbereich übertragen werden. Werden Inhalte des Lokalradios hingegen im Internet als Live-Stream angeboten, bleibt auch dies zunächst Rundfunk im einfachgesetzlichen Sinn. Daher stellt das Gesetz nunmehr klar, dass die redaktionelle Verantwortung für das Programm auch im Bereich des Internets bei der Veranstaltergemeinschaft zu verbleiben hat. Wird der Live-Stream durch entsprechend dem Medium „Internet“ angepasste Angebote (in Schrift, Bild oder Wort) umrandet, um die Aufmerksamkeit der Zuhörerinnen und Zuhörer zu gewinnen und auf das Programmangebot zu lenken, muss sich die inhalt-liche Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft auch hierauf erstrecken. Das Gesetz nimmt insofern Bezug zu dem aus dem Rundfunkstaatsvertrag entlehnten Begriff des „Programmbegleitenden“. Es ist mithin das Telemedienangebot umfasst, welches Inhalte des linearen Programmangebots der Veranstaltergemeinschaften entsprechend der Eigenart eines Telemediums darstellt, auf dieses verweist oder dieses ergänzt. Dies gilt beispielsweise für Sendepläne, Programmvorschauen, Aus-züge aus dem Programm, insbesondere der Berichterstattung, ergänzende Informa-tionen zu Sendungen oder auch fortführende Hinweise. Durch das Merkmal der Pro-grammbegleitung ist ein sowohl sachlicher als auch zeitlicher Bezug gefordert, der mit der durch § 58a bestimmten Zwecksetzung der Veranstaltergemeinschaft korre-liert, Lokalfunk nach den Grundsätzen des LMG zu veranstalten. Ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen Impressumspflichten, sollte für den Nutzer der Tele-medienangebote deutlich erkennbar werden, in wessen Verantwortlichkeit die ange-botenen Inhalte liegen, insbesondere welche Angebote durch den Anbieter des linea-ren Angebots bereitgestellt und welche ergänzend zum lokalen Angebot von Dritter Seite verantwortet werden. Zu Nummer 41 Die Verweisung ist eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 52 Absatz 1. Soweit die redaktionelle Verantwortung nach § 52 Absatz 1 den Veranstaltergemeinschaften für programmbegleitende Telemedienangebote zukommt, gelten wegen der besonderen Nähe dieser Angebote zum Hörfunkprogramm auch für sie dieselben Programm-grundsätze. Zu Nummer 42 Bei Nummer 42 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 43

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Die Beteiligung der Verlage am Lokalfunk soll bis zu 100 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile ermöglicht werden, wenn kein anderer potentieller Gesell-schafter zur Verfügung steht. Kommunale Träger bleiben privilegiert, ihre Beteiligung ist nach wie vor medienpolitisch erwünscht. Die Neuregelung soll ihnen jedoch er-möglichen, ihren Anteil ganz oder teilweise zu veräußern, wenn die Beteiligung etwa auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll erscheint. Derzeit sieht das Gesetz eine Begrenzung von 75 vom Hundert an den Kapital- und Stimmrechtsanteile einer Betriebsgesellschaft vor. Die Sicherung der Meinungsviel-falt erfolgt im sog. Zwei-Säulen-Modell des Landesmediengesetzes bereits durch die Trennung der Aufgaben zwischen der Veranstaltergemeinschaft einerseits und der Betriebsgesellschaft andererseits. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt die redaktionelle Verantwortung. Die Aufgabe der Be-triebsgesellschaft ist die Sicherung der technischen und wirtschaftlichen Grundlagen. Sie darf auf Programm und Inhalt keinen Einfluss nehmen. Zu Nummer 44 Die Praxis hat gezeigt, dass bei Kündigungen aus wichtigem Grund ein solches Eini-gungsverfahren im Einzelfall kaum möglich ist, z.B. bei Insolvenz der Betriebsgesell-schaft. In solchen Fällen soll es der LfM möglich sein, auf die Durchführung des dann nicht zielführenden Verfahrens zu verzichten. Zu Nummer 45 Die Zahl der kooptierten Mitglieder nach § 62 Absatz 4 wird auf vier angehoben. Ins-gesamt hat die Veranstaltergemeinschaft damit bis zu 22 Mitglieder. Zu Nummer 46 Bei Nummer 46 handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die u.a. dem Grund-satz einer paritätischen Verteilung der Geschlechter Rechnung tragen. Zu Nummer 47 Bei Nummer 47 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 48 Bei Nummer 48 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 49 Es wird klargestellt, dass das Widerspruchsrecht der Chefredakteurin oder des Chef-redakteurs nicht auch betreffend seiner eigenen (Einstellung oder) Entlassung gilt. Zu Nummer 50 Von den Veranstaltergemeinschaften werden für jedes Kalenderjahr ein Stellen- und ein Wirtschaftsplan (§ 68) aufgestellt. Die Pläne bedürfen der Zustimmung der Be-triebsgesellschaften.

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Um eine Finanzierung auch in dem Fall sicherzustellen, dass sich die jeweilige Ver-anstaltergemeinschaft und ihre Betriebsgesellschaft nicht auf einen neuen Stellen- oder Wirtschaftsplan einigen, ist nunmehr gesetzlich vorgegeben, dass bereits die nach § 58a Absatz 2 Satz 1 zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesell-schaft zu schließende Vereinbarung Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts enthalten muss. Insofern handelt es sich um einen zulassungs-relevanten Sachverhalt, der von der LfM zu prüfen ist. Die Vereinbarung muss so gestaltet sein, dass aus ihr selbst heraus bereits die Festlegung eines Haushaltes erfolgen kann, ohne dass es hierfür einer Einigung zwischen den Beteiligten bedarf. In der Praxis hat sich bisher vielfach eine Ein-Zwölftel-Regel bewährt, nach der der Haushalt des Vorjahres bis zu einer abschließenden Einigung der Beteiligten mo-natsweise fort gilt. Denkbar sind auch die Benennung von Gutachtern oder die Durchführung von Schlichtungsverfahren mit abschließender Entscheidung. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 51 Bei Nummer 51 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 52 Die Regelung stellt klar, dass auch die allgemeinen Regelungen in §§ 5 und 6 für das vereinfachte Zulassungsverfahren gelten. Zu Nummer 53 Das Verbot der Werbung und des Sponsorings im Einrichtungsfunk wird aufgehoben. Eine im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene zwingende Beschränkung von Werbung im Einrichtungsfunk war bereits mit dem 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufge-hoben worden. Begründet worden war dies mit der Feststellung, dass sich das Wer-beverbot als hinderlich erwiesen habe, entsprechende Sendungen in Einrichtungen zu finanzieren. Das Landesrecht zeichnet diesen Spielraum nun nach. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 54 Die zeitliche Begrenzung für Veranstaltungsrundfunk wird auf einen Monat angeho-ben und hierdurch mehr Flexibilität geschaffen. Zugleich wird klargestellt, dass eine Verlängerung im vereinfachten Zulassungsverfahren nicht möglich ist. Zu Nummer 55 Um die Transparenz der Gremienarbeit zu verbessern und dadurch mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht zu erreichen, soll die LfM alle Materialien, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, frei zugänglich machen. Die in weiten Teilen bereits so übliche Praxis der Medien-kommission wird insofern in Absatz 2 verpflichtend gesetzlich verankert.

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Die LfM wird durch den neuen Absatz 4 ausdrücklich mit der Beobachtung der Pro-gramm- und Angebotsentwicklung beauftragt. Die Ergebnisse sollen, wie andere re-levante Arbeiten auch, im Internet zugänglich gemacht werden. Die Tätigkeit der LfM umfasst heute bereits eine Vielzahl an Maßnahmen zur Medi-enkompetenzförderung (vgl. jährlicher Medienkompetenzbericht der LfM). Das Ge-setz enthält insofern konkrete Aufgaben in § 39, zu denen auch die Aus- und Weiter-bildung von Medienschaffenden gehört. Ergänzend wird in Absatz 5 verankert, dass zum Lernangebote im Bereich der Medienkompetenzförderung auch frei zugängliche Angebote gehören, um jede Bürgerin und jeden Bürger erreichen zu können. Die LfM leistet heute bereits im Rahmen der Medienkompetenzförderung einen Bei-trag zur Vernetzung von Arbeiten und Institutionen in diesem Bereich. Schwerpunkte hierbei sind die Herstellung von Transparenz über die Akteure und Maßnahmen, die Initiierung und der Aufbau von Netzwerkstrukturen zur Förderung von Medienkompe-tenz und die Vernetzung landesweiter Aktivitäten durch Kooperationen (vgl. Medien-kompetenzbericht 2011/12, S. 80 f.). Absatz 6 sieht vor, dass die LfM zukünftig in Nordrhein-Westfalen die Rolle einer zentralen Informationsstelle für Mediennutzerin-nen und Mediennutzer einnimmt. Darüber hinaus soll die LfM aktiv zur Vernetzung der für Nordrhein-Westfalen relevanten Einrichtungen und Institutionen im Bereich der Medienkompetenzförderung beitragen, indem sie die Zusammenarbeit mit diesen verstärkt. Auf diese Weise können Synergien genutzt und Ziele ressourcenschonend umgesetzt werden. Neben schulen und Jugendeinrichtungen sollte die Zusammen-arbeit mit dem Grimme-Institut, der Film- und Medienstiftung sowie der internationa-len Filmschule Köln verstärkt werden. Der Bedeutung der Bürgermedien folgend wird die Aufgabe der Förderung der Bür-germedien in einen eigenen Absatz (Absatz 7) überführt. Absätze 8 und 9 resultieren aus der Neustrukturierung des in § 88 enthaltenen Auf-gabenkatalogs der LfM. Die Landesregierung hält eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit einer vielfältigen lokalen und regionalen Berichterstattung für unverzichtbar. Außer-dem enthält Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz einen Gewährleistungsauftrag zur Sicherung der Rundfunkfreiheit. Deshalb haben die Regierungsfraktionen in dem Koalitionsvertrag vom 18. Juni 2012 eine staatsferne „Stiftung für ‚Vielfalt und Partizi-pation“ vorgesehen, die mit ergänzenden Angeboten helfen soll, Qualität, Unabhän-gigkeit und Vielfalt bei der Produktion von Medieninhalten in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Mit der neuen Aufgabe der LfM, die Vielfalt und Partizipation insbesondere unter Be-rücksichtigung regionaler und lokaler Belange zu fördern, reagiert die Landesregie-rung auf den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen. In den vergangenen Jahren hat sich dieser insbesondere für die Medien- und Verlagshäuser gezeigt. Diese waren angesichts der Digitalisierung gezwungen, neue Wege zu gehen. Dies gilt aber nicht nur für die Presse, sondern auch für die lokalen und regionalen Hörfunk- und Fernsehangebote. Die Etablierung eines rentablen lokal- und regionaljournalistischen Angebots im Internet wird noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Der zu beobachtende Trend zeigt, dass nicht nur die publizistische Vielfalt in Frage gestellt ist, sondern zunehmend auch die flächen-

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deckende Versorgung der Bevölkerung mit lokal- und regionaljournalistischen Ange-boten. In einem Austausch mit Vertretern der Branche konnten folgende Aufgaben der „Stif-tung“ als notwendig identifiziert werden.

- Vergabe von Recherche-Stipendien für Lokal- und Regional-Journalistinnen und -Journalisten.

- Förderung innovativer Angebote der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, insbesondere von solchen in freien Arbeitsverhältnissen, die die Neuerungen der Technik ebenso wie betriebswirtschaftliche und rechtliche Themen in den Blick nehmen.

- Entwicklung einer digitalen Kompetenzplattform, auf der technisches, kauf-männisches, rechtliches Wissen etc. zentral abrufbar ist, die zugleich aber auch Ideen- und Diskursplattform sein kann;

- Förderung digitaler Publikationsstrukturen für lokale und regionale journalisti-sche Angebote;

- Förderung von Akzeptanz, um zu verdeutlichen, was Qualitätsjournalismus auszeichnet.

In dem im April 2013 veröffentlichten Arbeitsentwurf für eine Novellierung des Lan-desmediengesetzes wurde aufgezeigt, wie die Aufgaben und die Finanzierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ gesetzlich verankert werden könnten. Die LfM hat die Idee einer solchen „Stiftung“ aufgegriffen und sich als Träger der Einrichtung empfohlen. Die Medienkommission hat ein Konzept beschlossen, das als ein guter Ausgangspunkt für die Etablierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ in Nordrhein-Westfalen angesehen werden kann. Zweck der „Stiftung“ kann es u.a. sein, Modellprojekte zur digitalen Transformation der Lokalmedien zu entwickeln und zu fördern. Innerhalb eines überschaubaren Zeit-rahmens soll hierdurch eine große Bandbreite an umsetzungsreifen Best-Practice-Ideen präsentiert werden können. Die „Stiftung“ kann hierbei als Think Tank für neue Projektideen fungieren. Denkbare Beispiele für Modellprojekte sind etwa - Konzepte zur Nutzung der Sozialen Medien für das Sammeln und Verbreiten lo-

kaler Nachrichten; - multimediales Storytelling lokaler Themen durch die Zusammenarbeit von Wort-,

Radio-, Foto- und Videojournalisten; - Schulung von Lokaljournalisten in der Live-Berichterstattung für Online-

Plattformen; - Übertragung neuer Formen des Journalismus in die Lokalberichterstattung. Da die Förderung von Vielfalt und Partizipation staatsfern organisiert werden soll, ist dieser Aufgabe bei der Landesmedienanstalt gut angesiedelt. Die Aufgabe soll sie jedoch nicht selbst, sondern in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts wahr-nehmen. Diese strukturelle Entscheidung ermöglicht Dritten, sich zu beteiligen. Dies wird angestrebt, um die konvergente Medienordnung auch innerhalb der „Stiftung“ abzubilden und den Aktionsradius der „Stiftung“ über andere Finanzierungsmittel zu erweitern. Dazu hat die LfM schon erste Schritte unternommen. Der Aufbau der „Stiftung“ kann nur stufenweise erfolgen. Die Landesregierung geht davon aus, dass die LfM die konkreten Aufgaben der „Stiftung“ gemeinsam mit weite-ren Akteuren entwickeln wird, denn nur so kann die „Stiftung“ ihre viefaltssichernde Wirkung entfalten. Indem sich die LfM maßgeblichen Einfluss auf die von ihr gegrün-

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dete Gesellschaft sichert, kann organisatorisch gewährleistet werden, dass die Aktivi-tät der Gesellschaft staatsfern und unabhängig von wirtschaftlichen oder berufsstän-dischen Interessen gesteuert wird und sich das Handeln der Gesellschaft am ge-samtgesellschaftlichen Interesse orientiert. Der Medienkommission der LfM kommt dabei eine besondere Bedeutung zukommt. Die plurale Zusammensetzung der Medienkommission gewährleistet, dass Einzelin-teressen nicht zum Tragen kommen. Zugleich verfügt die Medienkommission über Erfahrungen und Wissen zur Vielfaltsicherung und zur Qualitätsförderung. Die Organisationsform - mit eigenen Mitteln und konkret definiertem Gesellschafts-zweck - gewährleistet nicht nur eine notwendige Nachhaltigkeit und Verbindlichkeit, sondern bietet auch ein hohes Maß an Flexibilität. So können Projekte sowohl selbst eingebracht als auch im Wege der Kooperation mit Dritten realisiert werden. Geplant ist, der „Stiftung“ jährlich 1,6 Mio. € aus dem Etat der LfM zur Verfügung zu stellen. Es erscheint richtig, der LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation zu fördern, zu übertragen und zur Umsetzung der Stiftungsidee Gestaltungsmöglichkeiten einzu-räumen. Um jedoch sowohl die Aufgabe „Vielfalt und Partizipation“ als auch die Or-ganisationsform gesetzlich abzusichern, wird § 88 LMG um Absatz 8 ergänzt. Die Durchführung der in § 39a gesetzlich verankerten Medienversammlung ist Auf-gabe der LfM (Absatz 11). Die Konzeption und Ausgestaltung, d.h. insbesondere die Auswahl der jeweiligen Themen, Struktur und Gestaltung der Veranstaltung, liegt in der Hand der Medienkommission. Die Konzentration im Medienbereich ist ein wesentlicher Faktor für die Bewertung der Angebots- und Anbietervielfalt. Die LfM hat die Entwicklungen zu verfolgen und jähr-lich einen Bericht hierzu vorzulegen. Auch hier sind die Ergebnisse im Internet zu-gänglich zu machen (Absatz 12). Zu Nummer 56 Im Sinne von Transparenz hat die LfM jährlich ihre gesellschaftlichen Beteiligungen offenzulegen. Dies gilt auch für den Prüfvermerk des Abschlussprüfers nach § 89 Absatz 3. Zu Nummer 57 Zur Entlastung der Medienkommission trifft die oder der Vorsitzende der Medien-kommission, außer in den Fällen der Abberufung, die erforderliche Feststellung zur vorzeitigen Beendigung der Organmitgliedschaft von Kommissionsmitgliedern. Bei Beginn der Mitgliedschaft stellt die oder der Vorsitzende bereits nach geltendem Recht fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß war. Zukünftig wird allein im Falle der Abberufung durch die entsendende Organisation, die nur in bestimmten Ausnahmen möglich ist, die Befassung der gesamten Medien-kommission erforderlich sein. Zu Nummer 58

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Die Parteien gehören wie bisher zu den gesellschaftlichen Gruppen. Ihre Bedeutung in Nordrhein-Westfalen soll sich in Zukunft jeweils nach den bei der Landtagswahl erzielten Ergebnissen orientieren. Deshalb werden in Zukunft nach jeder Neukonsti-tuierung des Landtages diese Mitglieder der Medienkommission neu bestimmt. Im Übrigen bleibt die Bindung an die Amtszeit der Medienkommission erhalten. Die ge-setzlichen Vorschriften wurden entsprechend neu gefasst und systematisch verortet. § 93 enthält insofern nur redaktionelle Änderungen. Maßgebliche Änderungen sind in §§ 94 bis 96 enthalten. Mit § 93 Absatz 3 Nr. 11 erhalten auch die Bürgermedien einen Sitz in der Medien-kommission. Das Mitglied wird durch die drei landesweit tätigen Verbände Landesar-beitsgemeinschaft lokale Medienarbeit NRW e.V, Landesverband Bürgerfunk NRW e.V. und Landesverband Offener Kanäle NRW e.V. bestimmt. Die Landesregierung hält es zudem für geboten, die zunehmende Zahl der in NRW lebenden muslimischen Bürgerinnen und Bürger bei der Zusammensetzung der Me-dienkommission zu berücksichtigen. Die bisher durch jeweils ein Mitglied in der Me-dienkommission vertretenen Glaubensrichtungen sind als Religionsgemeinschaften in der nordrhein-westfälischen Gesellschaft fest verankert. Auch der Islam ist heute Teil der Gesellschaft und sollte daher in den Kreis der mit der binnenpluralen Struktur der Medienaufsicht abgebildeten gesellschaftlich relevanten Gruppen einbezogen werden. Vor allem der gegenwärtig angestoßene Prozess zur Klärung von Rolle und Status des Islams ist derzeit jedoch noch nicht soweit gediehen, eine sinnvolle Ver-tretungsregelung einzuführen. Sobald dieser Prozess zum Abschluss gekommen ist, wird die Landesregierung eine entsprechende Verankerung im Gesetz vorschlagen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen, LAGA NRW, wurde 2010 in „Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen“ umbenannt; die Nennung im Gesetz wird entsprechend angepasst. Gleiches gilt für die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die heute den Namen „IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.“ trägt. Die Satzungsermächtigung ist bereits in § 97 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz enthalten und war daher in Absatz 7 zu streichen. Die Mitglieder der Medienkommission sollen Sachkenntnisse im Aufgabenbereich der Medienkommission nicht erst im Rahmen ihrer Mitgliedschaft erlangen. Bereits im Vorfeld sollten sie eine besondere Affinität zu medienrelevanten Themen und grund-legende Kenntnisse, etwa durch berufliche Qualifikation, Praxiserfahrung oder sons-tige Tätigkeiten nachweisen können. Absatz 8 sieht entsprechende Voraussetzungen vor. Zu Nummer 59 Die Medienaufsicht bei der LfM soll nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages nachhaltig und effektiv gestärkt werden. Dazu müssen die Kompetenzen der Auf-sichtsgremien erweitert werden und vor allem die Kompetenz beim eigenen Personal und bei der Aufstellung des die Medienkommission betreffenden Haushaltstitels er-weitert werden. Zudem ist das Gremium zur effektiven Erfüllung seiner Aufgaben da-rauf angewiesen, im Bedarfsfall auch externe Sachkunde in Anspruch nehmen zu können.

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Die Änderung in Absatz 2 Nummer 6 ist zum einen redaktioneller Art im Hinblick auf die Änderung in § 104. Zudem wird klargestellt, dass auch die Abberufung der stell-vertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors durch die Direktorin oder den Direktor der Zustimmung durch die Medienkommission bedarf. Absatz 3 stellt klar, dass die unabhängige Arbeit der Medienkommission von der LfM organisatorisch, personell und insgesamt finanziell sicherzustellen ist. Die neue Regelung in Absatz 4 soll die bedarfsgerechte Personalausstattung der Medienkommission sicherstellen. Da nur die Direktorin bzw. der Direktor die LfM nach außen vertreten kann, hat diese oder dieser die Personalmaßnahmen umzu-setzen. Die Neuregelung in Absatz 5 dient der Medienkommission bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und schafft Transparenz über die Verwendung von Fi-nanzmitteln. Die Änderungen sollen zudem sicherstellen, dass sich die Medienkom-mission zur Erfüllung der genannten Aufgaben externen Sachverständigenrat einho-len kann. Dabei kann eine entsprechende Beauftragung im Bedarfsfall auch von der oder dem Vorsitzenden der Medienkommission vergeben werden. Absatz 6 stellt klar, dass die Medienkommission ihre Arbeit nach außen in eigener Verantwortung transparent machen kann. Dies entspricht insofern bereits der geüb-ten Praxis. Zu Nummer 60 Angesichts der fortlaufenden Weiterentwicklungen der Medienlandschaft und der steigenden Anforderungen an die Medienaufsicht sollen die Mitglieder der Medien-kommission regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Förderung und kontinuierlichen Erweiterung ihrer Kompetenzen erhalten (Absatz 3). Die Regelung in Absatz 4 konkretisiert die Anzeigepflichten bei möglichen dauerhaf-ten Interessenkollisionen und die Folgen. Die Formulierung ist an die des § 13 Ab-satz 5 WDR-Gesetz angelehnt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wird in Absatz 5 die Regelung ergänzt, dass die nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz geforderte Mitteilung an die für Rechtsaufsicht zuständige Stelle abzugeben ist. Gleiches gilt bisher bereits für die Direktorin oder den Direktor der LfM nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz. Durch die Regelung, dass die Angaben jährlich im Internet zu veröffentlichen und damit allgemein zugänglich zu machen sind, wird Transparenz für die Öffentlichkeit hergestellt. Die Regelung in Absatz 6 konkretisiert das Verfahren und die Folgen bei einer mögli-chen Befangenheit im Einzelfall. Zu Nummer 61

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Die Mitgliedschaft in der Medienkommission soll bei den vom Landtag gewählten Mitgliedern, unabhängig vom Zeitpunkt der Konstituierung des Gremiums, an die je-weilige Zusammensetzung des Landtages geknüpft sein (Absatz 2). Im Fall der Neu-konstitution des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission bestimmt der Landtag daher erneut Mitglieder für die Medienkommission für den Rest der Amtszeit der Medienkommission. Absatz 3 regelt die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. dessen Stell-vertreterin oder Stellvertreters. Es wird eine Übergangsregelung dahingehend ge-schaffen, dass das stellvertretende Mitglied auch bei Ausscheiden des Mitglieds des-sen Aufgaben für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten übernehmen kann. Dies räumt den entsendenden Gruppen bzw. dem Landtag einen zeitlichen Spielraum ein und stärkt zugleich auch die Rolle der stellvertretenden Mitglieder. Zu Nummer 62 Bein Nummer 62 handelt es sich um klarstellende redaktionelle Änderung. Zu Nummer 63 Die Transparenz der Gremienarbeit und die Kommunikation der Gremien mit den Mediennutzerinnen und Mediennutzern soll verbessert werden, um mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht zu erreichen. Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Sitzungen der Medienkommission im Regelfall öffentlich und sowohl die Tagesordnung als auch die Ergebnisse und sons-tige maßgebliche Materialien frei zugänglich sein sollen. Im Sinne von mehr Transparenz wird das Regel-Ausnahmeverhältnis der Öffentlich-keit der Sitzungen der Medienkommission in Absatz 2 umgekehrt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in eng umgrenzten Ausnahmeverhältnissen möglich. Absatz 3 stellt klar, dass im Sinne größerer Transparenz die Tagesordnungen als auch die Ergebnisse der Sitzungen der Medienkommission sowie der Teilnehmerliste zu veröffentlichen sind. In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Direktorin oder der Direktor das Recht hat, sich jederzeit, d.h. auch außerhalb der von der Geschäftsordnung festgelegten Rederei-henfolge, zu einzelnen Beratungsthemen zu äußern. Nach Absatz 7 bedürfen Beschlüsse der Medienkommission der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen von Mitgliedern bei der Abstim-mung werden insofern als Stimmen gegen die Beschlussfassung gewertet. Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu Nummer 64 Die Neuregelung reduziert die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder zugunsten eines deutlich höheren Sitzungsgeldes. Dies soll zum einen den mit den Sitzungen verbunden höheren Aufwand honorieren

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und zum anderen einen Anreiz für eine möglichst verstärkte Sitzungsteilnahme schaffen. Zu Nummer 65 Die Änderung des Absatz 1 stellt sicher, dass die Stellung der Direktorin oder des Direktors nicht durch eine frühzeitige Neuwahl einer Direktorin oder eines Direktors geschwächt wird. Die Neuregelung zu den Bezügen der Direktorin oder des Direktors in Absatz 3 soll zum einen eine attraktive Bezahlung ermöglichen, zum anderen aber auch einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern sicherstellen. Die Regelung gilt nur für künftig abzuschließende Verträge. Die Änderung in Absatz 4 gewährleistet, dass auch in dem Falle, dass eine neue Di-rektorin oder ein neuer Direktor zwar gewählt ist, ihr bzw. sein Amt aber gar nicht oder erst verspätet antreten kann, eine kommissarische Geschäftsführung der LfM sichergestellt ist. Zu Nummer 66 Der Medienkommission wird durch die Änderung die Möglichkeit eingeräumt, in den genannten Bereichen Bagatellentscheidungen auf den Direktor zu übertragen. Im Übrigen sind redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu Nummer 67 Neben der sprachlichen Änderung stellt die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 den Fortgang der Geschäfte sicher, wenn der Direktor vorzeitig ausscheidet, an dessen Amtszeit die Vertreterbestellung grundsätzlich gekoppelt ist. Der Verweis auf die Vorschriften des § 100 in Absatz 2 war zu streichen, da die stell-vertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor von der Direktorin oder dem Direktor bestimmt und nicht von der Medienkommission gewählt wird. Im Übrigen werden Anpassungen an eine geschlechtergerechte Sprache vorge-nommen. Zu Nummer 68 Bei Nummer 68 handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 94 Absatz 3 und 4. Zu Nummer 69 Bei Nummer 69 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 70

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Mit der Änderung in Absatz 1 wird das Auskunftsrecht der Rechtsaufsicht gesetzlich verankert. Die übrigen Anpassungen sind redaktioneller Art und dienen der Vereinheitlichung des Normtextes. Die Rechtsaufsicht liegt bereits in der Zuständigkeit der Ministerprä-sidentin bzw. des Ministerpräsidenten. Zu Nummer 71 Maßnahmen sollen sich nicht nur an Rundfunkveranstalter, sondern auch gegen an-dere aus diesem Gesetz verpflichtete, insbesondere Kabelnetzbetreiber und Anbieter vergleichbarer Telemedien, richten können. Zu Nummer 72 Bei Nummer 72 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 73 Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12, wonach Plattformanbieter zukünftig ebenfalls Übertragungskapazitäten zugewiesen bekommen können. Die Regeln zur Rücknahme der Zuweisung gelten auch für sie. Zu Nummer 74 Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12. Auch Plattformanbieter werden, wie Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, damit in den Anwendungsbe-reich einbezogen. Zu Nummer 75 Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12. Auch Anbieter und Plattformanbieter werden damit in den Anwendungsbereich einbezogen. Zu Nummer 76 Die terrestrische Verbreitung oder Weiterverbreitung vergleichbarer Telemedien be-darf wie die terrestrische Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogram-men auch nach § 12 der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Eine Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ohne entsprechende Zuweisungsentschei-dung der LfM soll in beiden Fällen bußgeldbewehrt sein (Absatz 2 Nummer 2). Der bußgeldbewährte Tatbestand in Absatz 2 Nummer 3, dass im Rahmen der An-tragstellung einer Zulassung (§ 7) oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität (§ 16) nicht rechtzeitig erforderliche Angaben gemacht werden, wird abgeschafft. Ei-ne Bußgeldbewährung zulasten des Antragstellers erscheint nicht gerechtfertigt und mit dem Antragsprinzip des Verwaltungsverfahrens nicht im Einklang. Soweit ein An-trag unvollständig ist, kann dieser nicht beschieden werden. Das Vorbringen erforder-licher Angaben ist daher im eigenen Interesse des Antragsstellers. Drittinteressen, etwa im Konkurrentenverfahren bei Zuweisung einer Übertragungskapazität, kann bereits durch Fristsetzung und Ablehnung des Antrags Rechnung getragen werden.

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Entsprechend der aufgenommenen Pflicht zur Anzeige des Kabelnetzbetriebes wer-den die Bußgeldvorschriften angepasst (Absatz 2 Nummer 4). Die Änderung in Absatz 2 Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu den Anpassungen in § 24. Zu Nummer 77 Bei Nummer 77 handelt es sich um notwendige Anpassungen der Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Nummer 78 Bei Nummer 78 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

II Begründung zu Artikel 2 Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes Zur Vereinheitlichung der Aufsicht über die Telemedien wird diese bei der LfM weiter zusammengeführt. Ausnahme bildet die Aufsicht über datenschutzrechtliche Tatbe-stände. Diese wurde entsprechend der Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übertragen. Ebenfalls ausgenommen von der Übertragung bleibt die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen.