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SenInnSport ZS C E-Government-Gesetz Bund Seite 1 13.01.2014 Anlage zum Rundschreiben InnSport ZS Nr. 1/2014 0 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) des Bundes - Änderungen durch das „E-Government-Gesetz Bund“ im Kontext der jeweiligen Gesetze und Verordnungen - Änderungen durch das Artikelgesetz des Bundes in zahlreichen Bundesgesetzen (Art. 2 bis 30) sind in den Kontext der jeweiligen Regelung gestellt und die Änderungen durch Streichungen (Streichungen ) beziehungsweise Unterstreichungen (Unterstreichungen ) für neu hinzugekommene Texte kenntlich gemacht. Kurze erläuternde Kommentare in den Gesetzestexten sind in spitze Klammern (<…>) gesetzt. Alle Überschriften zu Artikeln und Paragrafen sind fett (fett) wiedergegeben. Inhalt lfd. Nr. Art. 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) Nr. 3 Art. 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes Nr. 61 Art. 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVerfG) Nr. 86 Art. 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Nr. 108 Art. 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Nr. 115 Art. 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Nr. 118 Art. 7 Änderung der Abgabenordnung (AO) Nr. 158 Art. 8 Änderung des Passgesetzes (PassG) Nr. 182 Art. 9 Änderung des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Nr. 190 Art. 10 Änderung d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. 258 Art. 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nr. 260 Art. 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Nr. 278 Art. 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) Nr. 288 Art. 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Nr. 322 Art. 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) Nr. 331 Art. 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes (SatDSiG) Nr. 335 Art. 17 Änd. d. G. zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) Nr. 348 Art. 18 Änderung der Gewerbeordnung (GewO) Nr. 360 Art. 19 Änderung der Handwerksordnung (HwO) Nr. 365

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Anlage zum Rundschreiben InnSport ZS Nr. 1/2014 0

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) des Bundes

- Änderungen durch das „E-Government-Gesetz Bund“ im Kontext der jeweiligen Gesetze und Verordnungen -

Änderungen durch das Artikelgesetz des Bundes in zahlreichen Bundesgesetzen (Art. 2 bis 30) sind in den Kontext der jeweiligen Regelung gestellt und die Änderungen durch Streichungen (Streichungen) beziehungsweise Unterstreichungen (Unterstreichungen) für neu hinzugekommene Texte kenntlich gemacht. Kurze erläuternde Kommentare in den Gesetzestexten sind in spitze Klammern (<…>) gesetzt. Alle Überschriften zu Artikeln und Paragrafen sind fett (fett) wiedergegeben. Inhalt lfd. Nr. Art. 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) Nr. 3 Art. 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes Nr. 61 Art. 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVerfG) Nr. 86 Art. 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Nr. 108 Art. 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Nr. 115 Art. 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Nr. 118 Art. 7 Änderung der Abgabenordnung (AO) Nr. 158 Art. 8 Änderung des Passgesetzes (PassG) Nr. 182 Art. 9 Änderung des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Nr. 190 Art. 10 Änderung d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. 258 Art. 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nr. 260 Art. 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Nr. 278 Art. 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) Nr. 288 Art. 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Nr. 322 Art. 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) Nr. 331 Art. 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes (SatDSiG) Nr. 335 Art. 17 Änd. d. G. zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) Nr. 348 Art. 18 Änderung der Gewerbeordnung (GewO) Nr. 360 Art. 19 Änderung der Handwerksordnung (HwO) Nr. 365

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Art. 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Nr. 373 Art. 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) Nr. 381 Art. 22 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Nr. 386 Art. 23 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Nr. 390 Art. 24 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Nr. 401 Art. 25 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Nr. 411 Art. 26 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) Nr. 415 Art. 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) Nr. 420 Art. 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) Nr. 424 Art. 29 Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften <mehrere> Nr. 427 Art. 30 Evaluierung Nr. 458 Art. 31 Inkrafttreten Nr. 461

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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung so-wie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) des Bundes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Nr. 43 vom 31.7.2013, S. 2749 ff)

Anmerkungen

3 Art. 1

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG)

4 § 1 Geltungsbereich 5 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Beschränkung auf öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln

6 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätig-keit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.

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7 (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der

Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körper-schaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätig-keit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Pa-tentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

Richterliche Tätigkeiten werden nicht umfasst.

8 (4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes in-haltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

9 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-keiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maß-nahmen des Richterdienstrechts, 2. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, 3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Ausnahmen Geltungsbereich

10 § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung 11

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elekt-ronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.

Ein Zugang für elektronische Übermittlungen mit qualifizierter elektroni-scher Signatur ist verbindlich von den Bundes-Behörden und den Landes- sowie Gemeindebehörden, soweit sie Bundesrecht ausführen, ab 1. Juli 2014 zu eröffnen.

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(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.

De-Mail-Zugänge sind von den Bundes-Behörden spätestens ein Jahr nach Betriebsbereitschaftserklärung für ein zentrales Verfahren durch die Bundesregierung von den Bundes-Behörden zu eröffnen (Art. 31 Abs. 4).

13 (3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift fest-zustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwen-dig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per-sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

eID des neuen Personalausweises als Identitätsnachweis für entsprechende Verfahren ist spätestens ab 1. Januar 2015 von den Bundes-Behörden zu akzeptieren (Art. 31 Abs. 3).

14 § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zu-gänglichen Netzen

15 (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

16 (2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unter-lagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit infor-mieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

17 (3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

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18 § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten 19 Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfah-

rens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen For-derungen durch Teilnahme an mindestens einem elektronischen Ge-schäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

20 § 5 Nachweise 21 (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die

vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behör-de für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

22 (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfah-rensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektro-nisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

23 (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass der Betroffene 1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Die Einwilligung ist zu protokollieren.

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24 § 6 Elektronische Aktenführung 25

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektroni-scher Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

Tritt am 1. Januar 2020 für Bundes-Behörden in Kraft (Art. 31 Abs. 5).

26 § 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

27 (1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten elektronisch füh-ren, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie les-bar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in e-lektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

28 (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in e-lektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

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29 § 8 Akteneinsicht 30

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

31 § 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfah-rensstand

32 (1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der Informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interes-se der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informatio-nen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kon-taktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprech-stelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.

33 (2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine ge-setzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

34 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Än-derungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informations-technischen Systeme.

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35 § 10

Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

36 Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Ver-waltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregie-rung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundes-verwaltung. § 12 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gilt entsprechend.

37 § 11 Gemeinsame Verfahren Gemeinsame Verfahren Bund und Länder 38 (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren

verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbe-stand ermöglichen. Soweit gemeinsame Verfahren auch Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit für die Abrufverfahren § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes.

39 (2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Bundes nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interes-sen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemes-sen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.

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40 (3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen

Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 und 6 des Bun-desdatenschutzgesetzes durchzuführen und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzu-legen.

41 (4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 4e Satz 1 des Bundesdaten-schutzgesetzes hinaus schriftlich insbesondere festzulegen, 1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und techni-schen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist und 2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Da-tenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verantwortlich ist. Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, deren Beauftragter für den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht im Sinne von § 4g Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes verwahrt und die-se nach § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zusam-men mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsicht für je-dermann bereithält. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unbe-rührt.

42 (5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvor-schriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.

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43 (6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 19 bis 20 des Bun-

desdatenschutzgesetzes gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbei-tung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter.

44 § 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungser-mächtigung

„Open Data“

45 (1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfü-gung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwen-dungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grund-sätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist ma-schinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.

"Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913)", Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

46 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingun-gen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können kei-ne Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden.

47 (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Ma-schinenlesbarkeit gewährleisten.

48 (4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Juli 2013 erstellt wurden nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

49 (5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere der Länder, entgegenstehen.

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50 § 13 Elektronische Formulare 51 Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars

vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

52 § 14 Georeferenzierung Tritt am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 31 Abs. 3). 53 (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu

inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte di-rekte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.

54 (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf-grund von Rechtsvorschriften des Bundes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

55 § 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

56 (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmte Pflicht zur Publi-kation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bun-des, eines Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

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57 (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation

haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektro-nisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikati-on in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzu-sehen ist.

58 § 16 Barrierefreiheit 59

Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der e-lektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Do-kumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemes-sener Form gewährleisten.

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60 61 Art. 2

Änderung des De-Mail-Gesetzes

62 § 2 Zuständige Behörde 63 Zuständige Behörde nach diesem Gesetz

und der Rechtsverordnung nach § 24 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

64 § 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos 65 (1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich ein akkreditierter

Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stel-len. Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der ei-nem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Diensteanbieter hat durch technische Mittel sicherzu-stellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann.

66 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Anga-ben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift; 2. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder öffentli-chen Stelle Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernum-mer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas-sung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetz-lichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzli-che Vertreter eine juristische Person, so wird deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und An-schrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben.

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67 (3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor

Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen: 1. bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Aus-weispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländi-schen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit; die Identität der Person kann auch anhand des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand einer qualifizierten elektroni-schen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft wer-den; 2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder öffentli-chen Stellen anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumen-te oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten. 1. bei natürlichen Personen a) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des In-habers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländer-rechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes, b) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Doku-ment nach Buchstabe a gleichwertig sind, c) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-zes, d) anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes oder

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e) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchsta-be a; 2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öf-fentlichen Stellen a) anhand eines Auszugs aus dem handels- oder Genossenschaftsregis-ter oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, b) anhand der Gründungsdokumente, c) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Doku-menten nach ´den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder d) durch Einsichtnahme in die Register und Verzeichnisdaten. Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfeststellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Nutzers gewährleisten.

68 … 69 § 5 Postfach- und Versanddienst 70 (1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines

sicheren elektronischen Postfachs und Versanddienstes für elektroni-sche Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zu-gewiesen, welche folgende Angaben enthalten muss: 1. im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kennzeichnung, die aus-schließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf; 2. bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen (Haupt-adresse); 3. bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen

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Stellen im Domänenteil eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.

71 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruchnahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudonym ist für Dritte erkenn-bar zu kennzeichnen.

72 (3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nachrichten zu gewährleisten. Hierzu gewähr-leistet der akkreditierte Diensteanbieter, dass 1. die Kommunikation von einem akkreditierten Diensteanbieter zu jedem anderen akkreditierten Diensteanbieter über einen verschlüsselten ge-genseitig authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und 2. der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditierten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers ver-schlüsselt übertragen wird. Der Einsatz einer durchgängigen Verschlüsselung zwischen Sender und Empfänger (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) bleibt hiervon unberührt.

73 (4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach § 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen.

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74 (5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer ermöglichen, sei-

ne sichere Anmeldung im Sinne von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüf-bar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4 durch eine qualifizierte elektronische Signatur. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauer-haft überprüfbaren qualifizierten Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Perso-nen den Namen und den Vornamen, bei juristischen Personen, Perso-nengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Emp-fänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.

75 (6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschrif-ten der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustel-lung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit Hoheitsbefugnis-sen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

76 (7) Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf Antrag des Senders den Versand einer Nachricht. Die Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; 2. das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nachricht vom De-Mail-Postfach des Senders; 3. den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbestätigung erzeugt und 4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.

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Der akkreditierte Diensteanbieter des Senders hat die Versandbestäti-gung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz zu versehen.

77 (8) Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestätigt. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfän-gers erstellt eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben: 1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; 2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers; 3. den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbestätigung erzeugt und 4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat die Eingangsbes-tätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz zu versehen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers sendet diesem eben-falls die Eingangsbestätigung zu.

78 (9) Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwal-tungszustellung regeln, berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung ver-langen. Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Postfach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4 angemeldet hat. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter der öffentlichen Stelle als Senderin und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers erzeugt die Abholbes-tätigung. Die Abholbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; 2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers;

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3. das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne des § 4; 4. den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestätigung erzeugt und 5. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat die Abholbestätigung mit einer qua-lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers sendet diesem eben-falls die Abholbestätigung zu. Die in Satz 5 genannten Daten dürfen aus-schließlich zum Nachweis der förmlichen Zustellung im Sinne von § 5 Absatz 6 verarbeitet und genutzt werden.

79 (10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher, dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Absatz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst 90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.

80 (11) Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De- Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse (Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein muss (automatische Weiterlei-tung). Der Nutzer kann ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn gesendete Nachrichten weitergeleitet werden. Der Nutzer kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jederzeit zurücknehmen. Um den Dienst der automatischen Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.

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81 § 7 Verzeichnisdienst 82 (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf ausdrückliches Verlangen

des Nutzers die De-Mail-Adressen, die nach § 3 hinterlegten Identitäts-daten Name und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen und die Information über die Möglichkeit der sicheren Anmeldung nach § 4 des Nutzers in einem Ver-zeichnisdienst zu veröffentlichen. Der akkreditierte Dienste-anbieter darf die Eröffnung eines De-Mail-Kontos für den Nutzer nicht von dem Ver-langen des Nutzers nach Satz 1 abhängig machen.

83 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-Adresse, ein Iden-titätsdatum oder die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen aus dem Verzeichnisdienst unverzüg-lich zu löschen, wenn der Nutzer dies verlangt, die Daten auf Grund fal-scher Angaben ausgestellt wurden, der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen akkreditierten Diensteanbie-ter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet. Weitere Gründe für eine Löschung können vertraglich vereinbart werden.

84 (3) Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialge-setzbuch oder des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfah-rensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangs-eröffnung zurückzunehmen.

Tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2).

85 (4) § 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.

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86 Art. 3

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVerfG)

87 Inhaltsübersicht … § 27 Versicherung an Eides statt § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet …

Hinweis zu § 27a VwVerfG: Die Änderung des § 27a VwVerfG war zu-nächst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der elektroni-schen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) des Bundes geplant. Die Änderung erfolgte bereits zeitlich früher mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Ver-besserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Plan-feststellungsverfahren (PlVereinhG) G. v. 31. Mai 2013 BGBl. I S. 1388 m.W.v. 7. Juni 2013. Aufgrund des Sachzusammenhangs und zur Verdeut-lichung wird diese Änderung auch im Kontext der Änderungen mit dem EGovG Bund dargestellt.

88 § 3a Elektronische Kommunikation 89 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der

Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

90 (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elekt-ronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Sig-nierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüssel-inhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde er-

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möglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffent-lich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des Diensteanbieters die Behörde erkennen lässt; 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Bar-rierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu ge-eigneten Verfahren ab. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öf-fentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-setzes erfolgen.

Nr. 2 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2). Nr. 3 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2).

91 (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittel-te elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in ei-nem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermit-teln.

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92 § 27a

Öffentliche Bekanntmachung im Internet Vgl. bereits Ziff. 87.

93 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekannt-machung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekannt-machung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträ-gers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen diese nur mit Zustimmung des Berechtigten über das Internet zugänglich gemacht werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, muss der Inhalt der Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens, das Gegenstand der Bekanntmachung ist, betroffen werden können. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

94 (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Inter-netseite anzugeben.

95 § 33 Beglaubigung von Dokumenten 96 (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst

ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bun-desregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Ab-schriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden aus-schließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zu-stimmung des Bundesrates.

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SenInnSport ZS C E-Government-Gesetz Bund Seite 24 13.01.2014

97 (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der

Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbeson-dere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltun-gen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

98 (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten 1.

die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift be-glaubigt wird,

2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorge-legten Schriftstück übereinstimmt,

3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,

4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsie-gel.

99 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von 1.

Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfah-ren hergestellten Vervielfältigungen,

2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Ne-gativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,

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4. elektronischen Dokumenten, a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,

b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

100 (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung 1.

des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststel-lungen enthalten, a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglau-bigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Be-hörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dau-erhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Aus-gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

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101 (7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf

Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.

102 § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

103 (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 104 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in

anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

105 (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlas-sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namens-wiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauf-tragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechts-vorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwen-det, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi-kat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassene Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

106 (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorge-schrieben werden.

107 (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unter-schrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Ver-waltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes ein-

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deutig erkennen kann. 108

Art. 4 Änderung des SGB I

109 § 36a Elektronische Kommunikation 110 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der

Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

111 (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elekt-ronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Do-kument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermög-licht, ist nicht zulässig. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elekt-ronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffent-lich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassene Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

Nr. 2 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2). Nr. 3 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2).

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4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Bar-rierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öf-fentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-setzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünf-ten Buches elektronisch nachgewiesen werden.

112 (2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten For-mulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

113 (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde über-mittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

114 (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signa-turgesetz, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des

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Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.

115 Art. 5 Änderung des SGB IV

116 § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

117 (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Be-rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsät-zen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraus-setzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Das gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche be-schränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzu-schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteilig-ten Bundesministerien.

118 Art. 6 Änderung des SGB X 119 § 21 Beweismittel 120 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemä-

ßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und

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Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

121 (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachver-halts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erschei-nen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

122 (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vor-gesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilpro-zessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fort-setzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleis-tung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu ver-weigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Ver-nehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sach-verständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in ent-sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sach-verständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

123 (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Ein-kommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungs-empfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhalts-berechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

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124 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte 125 (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betref-

fenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

126 (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Ak-ten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den In-halt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Per-sönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befä-higt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

127 (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

128 (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Ein-zelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepu-blik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Be-hörde, die die Akten führt, gestatten.

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129 (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Aus-

züge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wie-dergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektro-nischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Um-fang verlangen.

130 § 29 Beglaubigung von Dokumenten 131 (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst

ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bun-desregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bun-des, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behör-den befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglau-bigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Be-hörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

132 (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbeson-dere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltun-gen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstü-ckes aufgehoben ist.

133 (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten 1.

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die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird,

2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorge-legten Schriftstück übereinstimmt,

3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,

4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsie-gel.

134 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfah-ren hergestellten Vervielfältigungen,

2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Ne-gativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,

4. elektronischen Dokumenten, a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizier-ten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument er-halten haben.

135 (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung 1.

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des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststel-lungen enthalten, a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglau-bigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Be-hörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dau-erhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Aus-gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

136 (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie be-glaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

137 (7) Soweit eine Behörde über die technischen Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.

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138 § 33

Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

139 (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 140 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in

anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein e-lektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

141 (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlas-sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namens-wiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauf-tragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechts-vorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwen-det, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi-kat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

142 (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Ü-berprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

143 (5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlas-sende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüssel-zeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gege-benen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erken-nen kann.

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144 § 67 Begriffsbestimmungen < Schutz der Sozialdaten >

145 (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verar-beitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

146 (2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel an-gewandt wird, auch 1.

Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungs-grundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,

2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,

3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwend-bar erklären, und

4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufga-ben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssi-cherheitsgesetzes bleibt unberührt.

147 (3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Ver-arbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbei-tung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Samm-lung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.

148 (4) < entfallen > 149 (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

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150 (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und

Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei ange-wendeten Verfahren, 1.

Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von So-zialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Ver-arbeitung oder Nutzung,

2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialda-ten,

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Daten-verarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten ein-sieht oder abruft; Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Be-kanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten, das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen au-tomatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adres-saten der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,

4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechen-de Kennzeichnung,

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.

151 (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um

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Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortli-chen Stelle.

152 (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Per-son zugeordnet werden können.

153 (8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identi-fikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestim-mung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

154 (9) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auf-trag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisati-onseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

155 (10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Drit-ter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.

156 (11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.

157 (12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund-heit oder Sexualleben.

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158

Art. 7 Änderung der Abgabenordnung (AO)

159 § 30 Steuergeheimnis 160 (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. 161 (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. Verhältnisse eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsver-fahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe-scheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in ei-nem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automati-sierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

162 (3) Den Amtsträgern stehen gleich 1.

die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

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1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsge-meinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

163 (4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig,

soweit 1.

sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,

2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,

3. der Betroffene zustimmt,

4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerord-nungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für sol-che Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einlei-tung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Ver-zicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwin-

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gendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftli-che Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allge-meinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffent-lichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Ent-scheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Rich-tigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

164 (5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfol-

gungsbehörden gegenüber offenbart werden.

165 (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministeri-um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnah-men gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbeson-dere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabga-

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ben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen. 166 (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen

Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unter-liegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automati-sierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiter-leitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

167 § 87a Elektronische Kommunikation 168 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der

Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiter-leitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.

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169 (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für

sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter An-gabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-lich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

170 (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Ge-setz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Sig-nierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffent-lich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öf-fentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-setzes erfolgen.

Nr. 2 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2).

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171 (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen

der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form er-setzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-sehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versen-dung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlas-sende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Geänderter Abs. 4 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Art. 31 Abs. 2).

172 (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Fi-nanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich auf Grund der Prü-fung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen er-schüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Do-kument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt wor-den ist.

173 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizier-ten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulas-sen, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu

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erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bun-desrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteu-er und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.

174 § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

175 (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 176 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in

anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

177 (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwal-tungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schrift-form angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde er-kennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Ab-satz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

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178 § 357 Einlegen des Einspruchs 179 (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur

Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervor-geht, wer den Einspruch eingelegt hat. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

180 (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungs-akt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwal-tungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststel-lung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuer-bescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 ange-bracht werden kann.

181 (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Fer-ner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweis-mittel angeführt werden.

182 Art. 8 Änderung des Passgesetzes (PassG) 183 § 25 Ordnungswidrigkeiten 184 (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1

bezeichneten Handlungen begeht.

185 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.

entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

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2. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

3. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

4. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. gegen ein Verbot der Verwendung a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3 verstößt oder

6. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verar-beitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.

186 (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Pass-ersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig aus-weist oder

2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

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187 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

188 (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungs-widrigkeit geahndet werden.

189 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.

190 Art. 9 Änderung des Personalausweisgesetzes (PAuswG)

200 § 2 Begriffsbestimmungen 201 (1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und

der vorläufige Personalausweis.

202 (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Ge-setzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetz-lichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.

203 (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfül-lung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzel-ner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb des Geltungsbereichs der Richtli-nie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-tober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-sonenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.

204 (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht, 1.

seine Identität dem Personalausweisinhaber nachzuweisen und 2.

die Übermittlung personen- und ausweisbezogener Daten aus dem Personalausweis anzufragen.

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Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszertifikate. Zur Identi-tätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechti-gungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Iden-titätsfeststellung zu verwenden sind.

205 (5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfol-ge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises berechnet wird. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererken-nung eines Personalausweises durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermit-telt werden müssen.

206 (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis dient.

207 (6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperr-kennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlisten-betreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sper-renden elektronischen Identitätsnachweises.

208 (7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind dienste- und karten-spezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhanden-gekommener Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.

209 (8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behörden-kennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusam-men und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sie-ben Ziffern.

210 (9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des maschinenlesbaren Be-reichs errechnet und dienen zur Feststellung seiner Unversehrtheit.

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211 (10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge

und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.

212 (11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absi-cherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Personalausweis und Lesegeräten dient.

213 (12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreima-liger Fehleingabe gesperrt worden ist.

214 § 9 Ausstellung des Ausweises 215 (1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116

Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzurei-chende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben wer-den. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

216 (2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Ju-gendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

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217 (3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung

der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erfor-derlichen Nachweise zu erbringen. Sie hat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsme-dium des Personalausweises gespeichert werden sollen. Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrü-cke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. Die antragstellen-de Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fin-gerabdrücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Personalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese der antragstellenden Per-son abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

218 (4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Per-son auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zu-sammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.

219 (5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

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220 § 10

Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funk-tion des elektronischen Identitätsnachweises

221 (1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personal-ausweises schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklä-ren, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Per-sonalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültig-keitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegen-über der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklä-rung bei Antragstellung abzugeben.

222 … 223 (5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom

1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit eingeschalte-tem elektronischen Identitätsnachweis oder

2. Versterben eines Ausweisinhabers,

hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste das Sperrkennwort die Sperrsumme dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

224 § 11 Informationspflichten 225 (1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalaus-

weisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verar-beitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

226 (2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei der Antragstellung durch Übergabe von Informationsmaterial oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes über den elektronischen Identitätsnachweis zu unterrichten, um die Ab-gabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.

227 (3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person schrift-

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lich über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu ge-währleisten.

228 (4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist von der antragstel-lenden Person schriftlich zu bestätigen.

229 (5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbe-hörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehör-de unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die ander-weitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vorna-men, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises über-mittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.

230 (6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gül-tigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln.

231 (7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identi-tätsnachweis eines Personalausweises aus oder ein, so hat sie unver-züglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

232 § 18 Elektronischer Identitätsnachweis 233 (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann

seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausge-schlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorlie-gen.

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234 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-medium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-sprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Da-tensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver-sehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zu-gänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nut-zung des elektronischen Identitäts-nachweises durch eine andere Per-son als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

235 (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personal-ausweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden: 1.

Familienname, 1a. Geburtsname, 2.

Vornamen, 3.

Doktorgrad, 4.

Tag der Geburt, 5.

Ort der Geburt, 6.

Anschrift, 7.

Dokumentenart, 8.

dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen, 9.

Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, 10.

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Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, 11.

Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und

12. Ordensname, Künstlername.

236 (4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gül-

tiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber müssen insbeson-dere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzei-ge übermittelt werden: 1.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters, 2.

Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2, 3.

Zweck der Übermittlung, 4.

Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,

5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.

237 (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der Personalausweisinhaber kann die Ü-bermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.

238 § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises

239 (1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist ausschließlich zulässig 1.

für abhandengekommene Personalausweise in der Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder

2.

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vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung, ob der Perso-nalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind nach der Prüfung unverzüglich zu löschen. Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personal-ausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Te-lekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Lö-schung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf ei-ner Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn.

240 (2) Eine Speicherung des Sperrkennworts und der Sperrsumme ist aus-

schließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 zulässig.

241 (3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle Sperrmerkmale umfas-sende Speicherung ist unzulässig.

242 (4) Daten, die im Rahmen der Durchführung des elektronischen Identi-tätsnachweises aus technischen Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

243 § 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Diensteanbieter

244 (1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalauswei-ses mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berech-tigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 an-zugeben.

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245 (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn

1.

der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist, 2.

der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,

2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen, 3.

der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachge-wiesen hat,

4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensi-cherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und

5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen.

Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzu-weisen.

246 (3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen

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Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Berechti-gung kann mit Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag wiederholt erteilt werden.

247 (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.

248 (5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Dienstean-bieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifi-kates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise ver-arbeitet oder nutzt.

249 (6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechti-gung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Voll-ziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.

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250 § 23 Personalausweisregister 251 (1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. 252 (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Geset-

zes, insbesondere 1.

der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und

2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt o-der für die er ausgestellt ist.

253 (3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unter-schrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsver-merken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1.

Familienname und Geburtsname, 2.

Vornamen, 3.

Doktorgrad, 4.

Tag der Geburt, 5.

Ort der Geburt, 6.

Größe, 7.

Farbe der Augen, 8.

Anschrift, 9.

Staatsangehörigkeit, 10.

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Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,

11. Seriennummer,

12. Sperrkennwort und Sperrsumme,

13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

14. ausstellende Behörde,

15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum e-lektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist,

18. Ordensname, Künstlername und

19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

254 … 255 § 32 Bußgeldvorschriften 256

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz

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1, einen Ausweis nicht vorlegt, 3.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitäts-nachweis nutzt,

6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,

8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperr-merkmal oder ein Sperrkennwort verwendet oder

9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

257 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,

2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,

3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.

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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

258 Art. 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

259 § 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem ande-

ren Staat haben kann, kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Absatz 1 bis 1b und 3 beteiligen. 2Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, 2. dabei angegeben wird, welcher Behörde und in welcher Form die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Absatz 1 oder 3 Äußerungen übermitteln kann, 3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Absatz 1 mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 4. die nach § 8 Absatz 3 übermittelte Entscheidung über die Zulässig-keit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu-gänglich gemacht wird.

In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann die zuständige Behör-de der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzun-gen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

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260 Art. 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes

261 § 1 Ziel des Gesetzes 262 Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der antarktischen

Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft ge-widmetes Naturreservat.

263 § 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote

264 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.

Antarktis: Gebiet südlich von 60 Grad südlicher Breite;

2. Tätigkeit: Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Inspektio-nen und sonstige Unternehmungen in die oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;

3. Umwelterheblichkeitsprüfung: die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;

4. Umweltverträglichkeitsprüfung: die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Arti-kel 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;

5. Abfälle: bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige, derer sich der

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Besitzer entledigen will, oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind.

265 (2) Die in den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsver-

ordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Perso-nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundes-republik Deutschland.

266 § 3 Allgemeine Genehmigungspflicht 267 (1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von

1. deutschen Staatsangehörigen,

2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereini-gungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen durchgeführt wird, bedarf einer Geneh-migung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische juristische Per-sonen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 be-nennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durch-führen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchge-führt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten

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Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

268 § 6 Forschungstätigkeiten 269 (1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und

ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von § 3 Abs. 1 dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich oder e-lektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß die Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entspre-chend.

270 (2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. Äu-ßert sich das Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.

271 … 272 § 8

Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

273 (1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswir-kungen erwarten lassen, bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

274 … 275 (3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der Tätigkeit und ih-

rer Umweltauswirkungen in deutscher und englischer Sprache vorzule-gen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muß: 1.

eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschließlich ih-res Zwecks, ihres Ortes und voraussichtlichen Auswirkungsge-bietes, ihrer Dauer und Intensität sowie eine Beschreibung mög-licher Alternativen zu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;

2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im Auswir-kungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausgesagte Veränderun-

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gen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zu-standes dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beab-sichtigten Tätigkeit;

3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die verwandt wur-den, um die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln;

4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer und Inten-sität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der be-absichtigten Tätigkeit;

5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;

6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen durch die be-absichtigte Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte ge-plante Tätigkeiten;

7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Überwachungs-programmen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätigkeit auf ein Mindestmaß zu be-schränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;

8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtig-ten Tätigkeit;

9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf an-dere bestehende Nutzungen und Werte;

10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sam-

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meln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen auf-getreten sind;

11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;

12. Name und Anschrift der Person oder Organisation, die die Unter-suchung vorgelegt hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnah-men dazu zu richten sind.

276 § 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen 277 (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung

nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim Umweltbundesamt abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwen-dungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-schrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich vorgelegt eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entste-henden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungs-frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.

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278 Art. 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

(AufenthG)

279 § 91a Register zum vorübergehenden Schutz 280 (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über

die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltser-laubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufent-haltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bun-desgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.

281 (2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert: 1.

zum Ausländer: a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Her-kunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung, c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens, d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer, f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,

2.

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die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,

3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebens-partnerschaft oder der Verwandtschaft.

282 (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflich-

tet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbe-hörde zu übermitteln, wenn 1.

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder 2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im

Bundesgebiet beantragt wurden.

283 (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend. 284 (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Aus-

landsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der auf-genommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung auf-genommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familien-zusammenführung und der Förderung der freiwilli-gen Rückkehr übermittelt werden.

285 (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

286 (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schrift-lich, in elektronischer Form elektronisch oder im automatisierten Ver-fahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

287 (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorü-bergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.

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288 Art. 13

Änderung des Bundesstatistikgesetzes (BStatG)

289 § 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes 290 (1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich der Re-

gelung in § 26 Abs. 1 oder sonstiger Rechtsvorschriften, 1.

a) Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln, b) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der Erhe-bungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken, c) die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachli-chen und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustel-len sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzu-stellen, d) Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer ande-ren Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustel-len; die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahr-zunehmen, bleibt unberührt,

2. a) Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und so-weit es in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen sowie b) Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufberei-tungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder

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diese Aufbereitung nicht selbst durchführen, 3.

im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu erstellen,

4. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Gemeinschaften Union und internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der Statis-tiken oder statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den Nummern 1 bis 3 und in den §§ 8 und 26 Abs. 1 genannt sind,

6. an der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik berühren, mitzuwirken,

7. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamt-systeme statistischer Daten für Bundeszwecke aufzustellen so-wie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustel-len,

8. das Statistische Informationssystem des Bundes zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stel-len des Bundes mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung ein-geschaltet wird,

9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungs-vorhaben und Bestrebungen des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außer-halb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,

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10. die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszufüh-ren, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzuführen.

291 (2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen mit der Durch-

führung von Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies für die me-thodische und technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder die Durchfüh-rung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist; das gleiche gilt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.

292 (3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstel-lung ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Län-der zustimmen.

293 § 4 Statistischer Beirat 294 (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat. 295 (2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt

in Grundsatzfragen zu beraten.

296 (3) Im Statistischen Beirat sind vertreten 1.

die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrech-nungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit je einem Sitz,

2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,

3. das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften Union mit einem Sitz,

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4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz,

5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Be-rufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz,

6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,

7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,

8. die Umweltverbände mit einem Sitz,

9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen.

Die Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt dem Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Der Präsident des Statistischen Bun-desamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder ha-ben im Falle der Beschlußfassung nur beratende Stimmen.

297 … 298 § 9

Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften

299 (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhe-bungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichts-zeitraum, oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

300 (2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatis-tik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhe-bungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

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301 § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale 302 (1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und

Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwen-dung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.

303 (2) Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt wer-den. Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

304 (3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder ver-gleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.

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305 § 11a Elektronische Datenübermittlung 306 (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrneh-

men, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschfor-mate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bun-desstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

307 (2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Ver-fügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

308 § 13 Adressdateien 309 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder

führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien, soweit sie Wirt-schafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeits-stätten betreffen und erforderlich sind 1.

bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten, b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten, c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Be-lastung zu Befragender,

2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken für a) den Versand der Fragebögen, b)

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die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten, 3.

zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, b) statistische Zuordnungen und Auswertungen, c) Hochrechnungen bei Stichproben.

310 (2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs-

und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie aus allgemein zu-gänglichen Quellen verwendet werden: 1.

Namen und Anschriften sowie die Geokoordinaten der Erhe-bungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung ein-schließlich der Telekommunikationsanschlußnummern, bei Be-trieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

2. Rechtsform bei Unternehmen,

3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregis-ter, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

4. Zahl der tätigen Personen,

5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder

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der Betrieb meldet, 6.

Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hi-nausgehenden Merkmale enthalten.

311 (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem Zustän-digkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.

312 (4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Ab-satz 2 Satz 2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den Erhe-bungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht, so-bald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-den.

313 (5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

314 § 18 Statistische Erhebungen der Europäischen Gemeinschaften

315 (1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwen-dung auf die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Union angeordneten Erhebungen, soweit sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt.

(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Union angeordneten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvor-schrift übereinstimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Union sehen eine Auskunftspflicht ausdrücklich vor.

316 § 19 Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesam-tes

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317 Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Pro-grammen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und tech-nischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger Ge-samtsysteme statistischer Daten für Zwecke der Europäischen Gemein-schaften Union und internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europäischen Gemeinschaften Union und internatio-nalen Organisationen weiterzuleiten.

318 § 23 Bußgeldvorschriften 319 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §

15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

320 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antwor-ten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form er-teilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder 2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

321 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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322 Art. 14

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

323 § 1 Anwendungsbereich 324 (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außer-gerichtliche Rechtsdienst-

leistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienst-leistungen zu schützen.

325 (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienst-leistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

326 § 13 Registrierungsverfahren 327 (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen

Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt wer-den. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen: 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungs-gangs und der bisherigen Berufsausübung, 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisterge-setzes, 3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letz-ten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-nung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, 4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wur-de oder ein Ausschluss aus der

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Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids, 5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sach-kunde. In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterla-gen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

328 (2) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ent-scheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes gilt entsprechend. Wenn die Registrierungs-voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zu-ständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Er-füllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Be-kanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

329 (3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Ände-rungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienst-leistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in Textform mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Re-gistrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleis-tungsregister. Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vor-gang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Be-kanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

330 (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Regist-rierungsverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.

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331 Art. 15

Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

332 § 6 Registrierungsverfahren 333 (1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind

schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Ein-willigung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.

334 … 335 Art. 16

Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes

336 § 1 Anwendungsbereich 337 (1) Dieses Gesetz gilt

1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, b) durch ausländische juristische Personen oder Personenvereini-gungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder c) soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus er-folgt;

2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erd-fernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, b)

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durch ausländische juristische Personen oder Personenvereini-gungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder c) soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.

338 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkun-

dungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nach-richtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfern-erkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mit-gliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvor-schriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes ver-gleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Ver-einbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteres-sen festgestellt ist.

339 § 19 Erlaubnis 340 (1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der

Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdferner-kundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.

341 … 342 § 20 Sammelerlaubnis 343 Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein

Datenanbieter 1.

Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsge-halt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder

2. sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Per-son für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen

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Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will. Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sam-melerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informati-onsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

344 § 25 Verfahren 345 (1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs.

1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvorausset-zungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

346 (2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-technik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der In-formationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

347 (3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektro-nisch zu erlassen und zuzustellen.

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348 Art. 17

Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)

349 § 3 350 (1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen

Rechts.

351 (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handels-kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maß-gabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen ge-mäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzge-barung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kam-merzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

352 (3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungs-kraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Nicht in das Handelsregister eingetrage-ne natür-liche Personen und Personen-gesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Han-delsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäfts-betrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Ge-werbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Ge-winn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünf-te aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder

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unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Ge-schäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebser-öffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungs-grundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskam-mer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weni-ger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine ent-sprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewer-beertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, ist Be-messungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Ge-werbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemes-sungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kür-zen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu ge-ben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kam-mer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

353 … 354 § 10

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Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss

355 (1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfül-lung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtliche Zusammen-schlüsse bilden oder sich daran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt. …

356 (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Abs. 2 § 3 Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 so-wie in den §§ 6 und 7 sind auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden.

357 § 12 358 (1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden

über 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen, 2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskam-mern, 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständi-gen Behörden, 4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, 5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Indust-rie- und Handelskammern, 6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Bei-treibung von Abgaben

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(§ 3 Abs. 8), 7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskam-mern, 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels, . 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschussmitglie-dern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.

359 (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.

360 Art. 18 Änderung der Gewerbeordnung (GewO)

361 § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

362 (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewer-be dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungs-berechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

363 … 364 (6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund

eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen

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Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederauf-nahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

365 Art. 19 Änderung der Handwerksordnung 366 § 28 367 (1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung, Förderung

und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubil-denden) gebührenfrei.

368 (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.

369 …

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370 § 30 371 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbil-

dungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Be-rufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

372 (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden), 2. die Bestellung von Ausbildern.

373 Art. 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

374 § 23 375 (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe

von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

376 (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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377 (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte

Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Ka-tegorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Katego-rien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechni-schen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal-tung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Grün-den gerechtfertigt erscheint.

378 (4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verant-wortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähi-gungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde, 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks, 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anla-gen innerhalb des größten Schutzabstandes, 4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-meinheit.

379 … 380 (7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung

oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entspre-chend.

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381 Art. 21

Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

382 § 1 Anzeige 383 (1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die

nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in dop-pelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen, und zwar 1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durch-führung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und 2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung. Ihr sind als Unterlagen beizufügen 1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht a) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, b) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Spreng-stoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe, c) die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrun-gen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Stein-flug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und 2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind a) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageverände-rungen, b) die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern. Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt

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zu werden, wenn in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist.

384 § 2 Änderungsanzeige 385 Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt

der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch an-zuzeigen. Ist mit einer Veränderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Wo-che nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.

386 Art. 22 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

387 § 36 Antrag auf Mitteilungspflichten 388 (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbil-

dungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen wer-den.

389 (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Ver-langen mitzuteilen.

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390 Art. 23

Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

391 § 4 Feststellung der Gleichwertigkeit < der Berufsabschlüsse >

392 (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländi-sche Ausbildungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entspre-chenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

393 … 394 § 6 Verfahren 395 (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbil-

dungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

396 (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem An-tragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließ-lich der nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangs-bestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mit-zuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vor-zulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle inner-halb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

397 … 398 § 17 Statistik 399 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem

Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnun-gen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

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400 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr

folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antragstellung, Wohnort des Antragstellers, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenz-ausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, 4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An-erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils gel-tenden Fassung, 5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

401 Art. 24 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

402 § 30 Übermittlung 403 (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen,

die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

404 … < weitere Übermittlungserlaubnisse >

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405 (8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden

Inhalt des Verkehrszentralregisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnach-weis beizufügen. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Perso-nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entspre-chend.

406 …

407 § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern

408 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgelt-lich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitäts-nachweis beizufügen. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Perso-nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entspre-chend.

409 § 64 Gemeinsame Vorschriften (1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Ände-

rung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Geburtsname, 2. Familienname, 3. Vornamen, 4. Tag der Geburt, 5. Geburtsort,

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6. Geschlecht, 7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie 8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts. Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisre-gister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

410 (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.

411 Art. 25 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

412 § 13 (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zu-

lassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbe-scheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unver-züglich mitzuteilen: 1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulas-sungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequel-le, 4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

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5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, 6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personen-kraftwagen und Krafträdern, 8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, 10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und 11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbe-scheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Andere Än-derungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzu-teilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungs-pflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfül-lung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

413 (1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt wer-den, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

414 …

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415 Art. 26

Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG)

416 § 28 Strompolizeiliche Verfügungen 417 (1) Die Wasser- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufga-

ben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Perso-nen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Ge-bot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

418 (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektro-nisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinrei-chend bestimmt sein. Schriftlich erlassene Verfügungen sind zu begrün-den.

419 … 420 Art. 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) 421 § 32d

Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäi-schen Union

422 (1) Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Ver-kehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 und 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend.

423 (2) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union technische Zulas-sungsspezifikationen und Nachweise ausschließlich in englischer Spra-che in Kraft gesetzt werden, gelten diese Vorschriften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch ohne amtliche deutsche Übersetzung. Satz 1 gilt auch für technische Anweisungen und Beschlüsse des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, auf die in einem Rechtsakt der Europäischen Union Bezug genommen wird.

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424 Art. 28

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

425 § 63 d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen

426 Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsa-me Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäs-te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver-spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt: 1.

Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord-nung (EG) Nr. 261/2004;

2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen;

3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hin-weise und Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufassen;

4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verant-wortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontakt-angaben schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben. Die Verfol-

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gung von Ansprüchen und Beschwerden muss in deutscher Sprache möglich sein.

427 Art. 29

Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

428 Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung 429 § 4a 430 Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder

Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt wer-den, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausge-schlossen.

431 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

432 § 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten 433 (1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,

2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkun-gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsauf-gaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,

3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasser-straßen,

4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheini-gungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen

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einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Was-serfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,

5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bun-deswasserstraßen an Bord befindlichen Personen,

6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstra-ßen für Wasserfahrzeuge,

7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaft-lichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Was-serfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zu-lassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Aus-rüstungsgegenstände.

434 (2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Was-

ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendi-gen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelt-einwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswas-serstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig be-stimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elekt-rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-agentur).

435 (3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektroni-sche Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.

436 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

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437 § 1 438 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt … 439 … 440 § 18 441 Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener

Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeord-net ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzuferti-gen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente aus-gestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie aus-zuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abwei-chende Regelung getroffen ist.

442 Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV) 443 § 33a 444 Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prü-

fungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Nieder-schrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantra-gen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

445 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) 446 § 19

Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prü-fungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Nieder-schrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantra-gen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

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447 Flaggenrechtsgesetz 448 § 1 449 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur

Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgeset-zes haben.

450 … 451 § 22c 452 Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener

Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeord-net ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzuferti-gen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausge-stellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszu-händigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist.

453 Seelotsgesetz (SeeLG) 454 § 1 455 Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf See-

schiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

456 § 1a 457 Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grundlage Schriftform an-

geordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhändigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

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458

Art. 30 Evaluierung

459 (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung.

460 (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, 1. in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und 2. in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektroni-schen Identifikation verzichtet werden kann.

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461 Art. 31 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verkündet am 31. Juli 2013 im BGBl. I Nr. 43, S. 2749 ff. Inkrafttreten des Gesetzes daher am 01. August 2013.

462 (2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Bu-ches Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.

Zugänge für elektronische Übermittlungen mit qualifizierter elektronischer Signatur sind verbindlich von allen Behörden (für Landesbehörden vgl. auch § 1 Abs. 2 EGovG Bund) ab 1. Juli 2014 zu eröffnen. Die Regelungen über Zugänge durch De-Mail in den verwaltungsverfah-rensrechtlichen Regelungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft. Das gilt auch für das Recht der De-Mail-Nutzer, einen Verzeichnisdienst des De-Mail-Diensteanbieters nutzen zu können.

463 (3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die eID des neuen Personalausweises als Identitätsnachweis für Verfah-ren, die nur eine Identitätsfeststellung erfordern, ist spätestens ab 1. Janu-ar 2015 von den Bundes-Behörden zu akzeptieren. Georeferenzdaten müssen in Registern mit Daten, die Bezug zur inländi-schen Erdoberfläche haben und die auf Grundlage bundesrechtlicher Re-gelungen geführt werden, ab 1. Januar 2015 aufgenommen werden.

464 (4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes ein Ka-lenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundes-verwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

De-Mail-Zugänge sind von den Bundes-Behörden spätestens ein Jahr nach Betriebsbereitschaftserklärung für ein zentrales Verfahren durch die Bundesregierung von den Bundes-Behörden zu eröffnen.

465 (5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.

Elektronische Verwaltungsverfahren und Elektronische Aktenführung für die Behörden des Bundes werden verbindlich ab 1.Januar 2020.