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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung* Vom 27. Juni 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz StrlSchG) Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes Artikel 4 Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Artikel 5 Änderung des BVL-Gesetzes Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Artikel 9 Änderung des Weingesetzes Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buchs Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge- Verordnung Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits- überprüfungs-Verordnung Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs- verordnung Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes Artikel 26 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 31 Änderung des DWD-Gesetzes Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems Artikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz StrlSchG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch- tigung § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits- art; Verordnungsermächtigung § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung § 9 Dosisbegrenzung Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzzur Neuordnung des Rechts

zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung*

Vom 27. Juni 2017

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkungionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –StrlSchG)

Artikel 2 Änderung des StrahlenschutzgesetzesArtikel 3 Änderung des AtomgesetzesArtikel 4 Aufhebung des StrahlenschutzvorsorgegesetzesArtikel 5 Änderung des BVL-GesetzesArtikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit

ionisierenden Strahlen behandelte ArzneimittelArtikel 7 Änderung der Gebührenordnung für ÄrzteArtikel 8 Änderung der Approbationsordnung für ZahnärzteArtikel 9 Änderung des WeingesetzesArtikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-

buchsArtikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines

Bundesamtes für StrahlenschutzArtikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-

keitsprüfungArtikel 13 Änderung des UmweltauditgesetzesArtikel 14 Änderung des Bundes-BodenschutzgesetzesArtikel 15 Änderung des KreislaufwirtschaftsgesetzesArtikel 16 Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesArtikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-VerordnungArtikel 18 Änderung des MedizinproduktegesetzesArtikel 19 Änderung der Mess- und EichverordnungArtikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-

VerordnungArtikel 21 Änderung der EndlagervorausleistungsverordnungArtikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-

überprüfungs-VerordnungArtikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-

verordnungArtikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum AtomgesetzArtikel 25 Änderung des StandortauswahlgesetzesArtikel 26 Änderung des TiergesundheitsgesetzesArtikel 27 Änderung der Baustellenverordnung

Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit vonSpielzeug

Artikel 29 Änderung des Vierten Buches SozialgesetzbuchArtikel 30 Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchArtikel 31 Änderung des DWD-GesetzesArtikel 31a Evaluierung des NotfallmanagementsystemsArtikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Gesetzzum Schutz vor der

schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung(Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

T e i l 1

A l l g em e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe§ 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen

T e i l 2

S t r a h l e n s c h u t z b e ig e p l a n t e n E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n

Kapitel 1

Strahlenschutzgrundsätze

§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch-tigung

§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits-art; Verordnungsermächtigung

§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung§ 9 Dosisbegrenzung

Kapitel 2

Vorabkontrolle beiradioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

A b s c h n i t t 1

E r r i c h t u n g v o n A n l a g e nz u r E r z e u g u n g i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g

§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zurErzeugung ionisierender Strahlung

§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratomdes Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegenderSicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Expositiongegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratomund 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmterPläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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A b s c h n i t t 2

B e t r i e b v o nA n l a g e n z u r E r z e u g u n g

i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g ; Um g a n gm i t r a d i o a k t i v e n S t o f f e n ; B e t r i e b v o n

R ö n t g e n e i n r i c h t u n g e n o d e r S t ö r s t r a h l e r n

§  12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten§  13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh-

migung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens§  14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-

menhang mit der Anwendung am Menschen§  15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-

menhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde§  16 Erforderliche Unterlagen§  17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung

ionisierender Strahlung§  18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur

Erzeugung ionisierender Strahlung§  19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von

Röntgeneinrichtungen§  20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrich-

tung§  21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs

oder Umgangs§  22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und

Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-strahlern

§  23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz§  24 Verordnungsermächtigungen

A b s c h n i t t 3

B e s c h ä f t i g u n g i n f r e m d e nA n l a g e n o d e r E i n r i c h t u n g e n o d e r i m

Z u s amm e n h a n g m i t d em B e t r i e b f r e m d e rR ö n t g e n e i n r i c h t u n g e n o d e r S t ö r s t r a h l e r

§  25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-lagen oder Einrichtungen

§  26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mitdem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör-strahler

A b s c h n i t t 4

B e f ö r d e r u n g r a d i o a k t i v e rS t o f f e ; g r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e Ve r b r i n g u n g

§  27 Genehmigungsbedürftige Beförderung§  28 Genehmigungsfreie Beförderung§  29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung§  30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende

Verbringung radioaktiver Stoffe

A b s c h n i t t 5

M e d i z i n i s c h e F o r s c h u n g

§  31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffeoder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweckder medizinischen Forschung

§  32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck dermedizinischen Forschung

§  33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde§  34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver

Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zumZweck der medizinischen Forschung

§  35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung amMenschen zum Zweck der medizinischen Forschung

§  36 Ethikkommission§  37 Verordnungsermächtigung

A b s c h n i t t 6

S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r sb e i Z u s a t z r a d i o a k t i v e r S t o f f e u n d

A k t i v i e r u n g ; b a u a r t z u g e l a s s e n e Vo r r i c h t u n g e n

Unterabschnitt 1

Rechtfertigung

§  38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgüternoder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungser-mächtigung

Unterabschnitt 2

Schutz des Verbrauchers beimZusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung

§  39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässigeAktivierung

§  40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe undgenehmigungsbedürftige Aktivierung

§  41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung desZusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung

§  42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-gung von Konsumgütern

§  43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung dergrenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern

§  44 Rückführung von Konsumgütern

Unterabschnitt 3

Bauartzulassung

§  45 Bauartzugelassene Vorrichtungen§  46 Verfahren der Bauartzulassung§  47 Zulassungsschein§  48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtun-

gen§  49 Verordnungsermächtigung

A b s c h n i t t 7

T ä t i g k e i t e n i mZ u s amm e n h a n g m i t k o sm i s c h e r S t r a h l u n g

§  50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen§  51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen§  52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen§  53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen§  54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit

A b s c h n i t t 8

T ä t i g k e i t e n i m Z u s amm e n h a n gm i t n a t ü r l i c h v o r k omm e n d e r R a d i o a k t i v i t ä t

Unterabschnitt 1

Arbeitsplätze mit Expositiondurch natürlich vorkommende Radioaktivität

§  55 Abschätzung der Exposition§  56 Anzeige§  57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit§  58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit§  59 Externe Tätigkeit

Unterabschnitt 2

Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

§  60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen§  61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstän-

de; Verordnungsermächtigung§  62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung;

Verordnungsermächtigung§  63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verord-

nungsermächtigung§  64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken

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§  65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermäch-tigung

§  66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

A b s c h n i t t 9

A u s n a hm e

§  67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung undder Anzeige

Kapitel 3

Freigabe

§  68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwer-tungsverbot

Kapitel 4

Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§  69 Strahlenschutzverantwortlicher§  70 Strahlenschutzbeauftragter§  71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz§  72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und

des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächti-gung

§  73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlen-schutzanweisung

§  74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-schutz; Verordnungsermächtigungen

§  75 Überprüfung der Zuverlässigkeit

Kapitel 5

Anforderungenan die Ausübung von Tätigkeiten

§  76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strah-lenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeich-nungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körper-dosis

§  77 Grenzwert für die Berufslebensdosis§  78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen§  79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition;

Führung einer Gesundheitsakte§  80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung§  81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölke-

rung und der Umwelt§  82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlen-

schutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällenund Notfällen

§  83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiverStoffe am Menschen

§  84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung§  85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-

lungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei derAnwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

§  86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personenbei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-aktiver Stoffe am Menschen

§  87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personenbei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung am Tier in der Tierheilkunde

§  88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verord-nungsermächtigungen

§  89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strah-lungsquellen

Kapitel 6

Melde- und Informationspflichten

§  90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben undBefugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Über-mittlungs- und Aufbewahrungspflichten

§  91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten desHerstellers oder Lieferanten von Geräten

Te i l 3

S t r a h l e n s c h u t z b e iN o t f a l l e x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n

Kapitel 1

Notfallmanagementsystemdes Bundes und der Länder

A b s c h n i t t 1

N o t f a l l s c h u t z g r u n d s ä t z e

§  92 Notfallschutzgrundsätze

A b s c h n i t t 2

R e f e r e n z - , D o s i s - u n dK o n t a m i n a t i o n s w e r t e ; A b f ä l l e u n d A n l a g e n

§  93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verord-nungsermächtigungen

§  94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz derBevölkerung; Verordnungsermächtigungen

§  95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfallskontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb vonAnlagen; Verordnungsermächtigungen

§  96 Eilverordnungen

A b s c h n i t t 3

N o t f a l l v o r s o r g e

§  97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne§  98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes§  99 Besondere Notfallpläne des Bundes§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrich-

tungen mit besonderem Gefahrenpotential§ 102 Notfallübungen§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne§ 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen§ 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen

und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichenNotfällen

A b s c h n i t t 4

R a d i o l o g i s c h e L a g e , N o t f a l l r e a k t i o n

§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung

der radiologischen Lage§ 108 Radiologisches Lagebild§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zu-

ständigen Behörden§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen§ 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der

Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen beiüberregionalen und regionalen Notfällen

§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfeh-lungen für das Verhalten bei Notfällen

Kapitel 2

Schutz der Einsatzkräfte

§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte imRahmen der Notfallvorsorge

§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatz-

kräfte

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Te i l 4

S t r a h l e n s c h u t z b e ib e s t e h e n d e n E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n

Kapitel 1

Nach einemNotfall bestehende Expositionssituationen

§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation;Verordnungsermächtigungen

§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit undAbstimmung in einer nach einem Notfall bestehendenExpositionssituation

§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlun-gen

Kapitel 2

Schutz vor Radon

A b s c h n i t t 1

G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n

§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung§ 122 Radonmaßnahmenplan§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung

A b s c h n i t t 2

S c h u t z v o rR a d o n i n A u f e n t h a l t s r ä um e n

§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radon-

konzentration

A b s c h n i t t 3

S c h u t z v o r R a d o na n A r b e i t s p l ä t z e n i n I n n e n r ä um e n

§ 126 Referenzwert§ 127 Messung der Radonkonzentration§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration§ 129 Anmeldung§ 130 Abschätzung der Exposition§ 131 Beruflicher Strahlenschutz§ 132 Verordnungsermächtigung

Kapitel 3

Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 133 Referenzwert§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 4

Radioaktiv kontaminierte Gebiete

A b s c h n i t t 1

R a d i o a k t i v e A l t l a s t e n

§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Ver-

ordnungsermächtigung§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfüh-

rung von Maßnahmen§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rück-

ständen§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung§ 144 Behördliche Sanierungsplanung§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch

§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassen-

schaften§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Be-

triebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermäch-tigung

§ 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften

A b s c h n i t t 2

I n f o l g e e i n e sN o t f a l l s k o n t a m i n i e r t e G e b i e t e

§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation;Verordnungsermächtigungen

§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall be-stehenden Expositionssituation; Verordnungsermächti-gungen

Kapitel 5

Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositions-situationen

§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehendenExpositionssituation

§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Refe-renzwerten

§ 156 Maßnahmen§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch§ 158 Information§ 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten

Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

Te i l 5

E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n s -ü b e r g r e i f e n d e Vo r s c h r i f t e n

Kapitel 1

Überwachung der Umweltradioaktivität

§ 161 Aufgaben des Bundes§ 162 Aufgaben der Länder§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen

Bundestages und des Bundesrates§ 165 Betretungsrecht und Probenahme

Kapitel 2

Weitere Vorschriften

§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-

lungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruf-licher Exposition

§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körper-dosis

§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf

einen Strahlenpass§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermäch-

tigung§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei

Fund und Erlangung§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei

kontaminiertem Metall§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte

Schäden§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-

verpflichtungen

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Te i l 6

S t r a h l e n s c h u t z r e c h t l i c h eA u f s i c h t , Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht§ 179 Anwendung des Atomgesetzes§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung§ 182 Schriftform, elektronische Kommunikation§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung

Te i l 7

Ve r w a l t u n g s b e h ö r d e n

§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Ver-

ordnungsermächtigung§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Ent-

sorgungssicherheit§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesan-

stalt§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen

und deren Überwachung§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-

gung§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes

bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachungder Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung

§ 193 Informationsübermittlung

Te i l 8

S c h l u s s b e s t i mmu n g e n

Kapitel 1

Bußgeldvorschriften

§ 194 Bußgeldvorschriften§ 195 Einziehung

Kapitel 2

Übergangsvorschriften

§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich-

tungen und Störstrahlern (§ 12)§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen

und Störstrahlern (§ 19)§ 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und

Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrah-lern (§ 22)

§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-lagen oder Einrichtungen (§ 25)

§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mitdem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Stör-strahler (§ 26)

§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe(§ 27)

§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und

genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-

gung von Konsumgütern (§ 42)§ 208 Bauartzulassung (§ 45)§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)

§ 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlungder Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)§ 215 Radioaktive Altlasten§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)§ 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen

Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektro-nischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten

Anlage 1 Rückstände nach § 5 Absatz 32Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-

gungsanträgenAnlage 3 Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1Anlage 4 Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Doku-

menteAnlage 5 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans

des BundesAnlage 6 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne

des BundesAnlage 7 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für

das Verhalten bei NotfällenAnlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch RadonAnlage 9 Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe

für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthalts-räumen

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz desMenschen und, soweit es um den langfristigen Schutzder menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor derschädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbeson-dere bei

1. geplanten Expositionssituationen,

2. Notfallexpositionssituationen,

3. bestehenden Expositionssituationen.

(2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für

1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerungoder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mitAusnahme des fliegenden und raumfahrenden Per-sonals,

2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, dienatürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beein-trächtigten Erdrinde vorhanden sind,

3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicher-weise im menschlichen Körper vorhanden sind, unddurch kosmische Strahlung in Bodennähe.

(3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmender Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Ver-einten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 IIS. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirt-schaftszone und des Festlandsockels anzuwenden.

§ 2

Exposition;Expositionssituationen; Expositionskategorien

(1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strah-lung auf den menschlichen Körper durch Strahlungs-

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quellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) undinnerhalb des Körpers (innere Exposition) oder dasAusmaß dieser Einwirkung.

(2) Geplante Expositionssituation ist eine Exposi-tionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und inder eine Exposition verursacht wird oder verursachtwerden kann.

(3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositions-situation, die durch einen Notfall entsteht, solange dieSituation nicht unter Absatz 4 fällt.

(4) Bestehende Expositionssituation ist eine Exposi-tionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entschei-dung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.

(5) Folgende Expositionskategorien werden unter-schieden:

1. Exposition der Bevölkerung,

2. berufliche Exposition,

3. medizinische Exposition.

(6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition vonPersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizini-scher Exposition.

(7) Berufliche Exposition ist die Exposition

1. einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeitnach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsver-hältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt,

2. von fliegendem und raumfahrendem Personal,

3. einer Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20des Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahr-nimmt,

4. einer Person, die in einer bestehenden Expositions-situation zum Ausübenden einer beruflichen Betäti-gung in einem Beschäftigungsverhältnis steht odereine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft)oder

5. einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einerNotfallexpositionssituation oder einer anderen Ge-fahrenlage.

Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbil-dungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtlicheAusübung vergleichbarer Handlungen.

(8) Medizinische Exposition ist die Exposition

1. eines Patienten oder einer asymptomatischen Per-son, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrermedizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-chung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Ge-sundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oderionisierende Strahlung angewendet werden,

2. einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mitEinwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevoll-mächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierendeStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschungangewendet werden oder

3. einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung desgesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten han-delnden Person, die sich wissentlich und willentlichionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außer-halb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personenunterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrermedizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-

chung oder Behandlung oder im Rahmen der medi-zinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisie-rende Strahlung angewendet werden (Betreuungs-oder Begleitperson).

§ 3

Begriff der radioaktiven Stoffe

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstigeradioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alleStoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklideenthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivitätnach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer aufGrund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mitZustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsver-ordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Formvon

1. Plutonium 239 und Plutonium 241,

2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertemUran,

3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Num-mern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,

4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlageeine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht-erhalten werden kann und die in einer durch dieBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrateserlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.

Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angerei-chertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchenMenge enthält, dass die Summe der Mengen dieserbeiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität einesStoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Achtgelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetzoder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bun-desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlas-senen Rechtsverordnung

1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmi-gungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, demAtomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieserGesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallendenStoff handelt, festgelegte Freigabewerte unter-schreitet und der Stoff freigegeben worden ist,

3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungshandelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität,als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern-brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachungnach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz odereiner auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmungdes Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung un-terliegt.

Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund diesesGesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von derBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrateserlassen wird, für die Verwendung von Stoffen amMenschen oder für den zweckgerichteten Zusatz vonStoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizin-

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produkten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämp-fungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder derenAktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivitätoder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Achtgelassen werden kann.

(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschrif-ten nach diesem Gesetz oder der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geltenStoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233,Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt15 Gramm oder die Konzentration der genannten Iso-tope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet,als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für ver-festigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus derAufarbeitung von Kernbrennstoffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzu-wenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Ex-positionssituationen und Notfallexpositionssituationenauftreten.

§ 4

Tätigkeiten, Tätigkeitsarten

(1) Tätigkeiten sind

1. der Umgang nach § 5 Absatz 39,

2. der Erwerb von künstlich erzeugten radioaktivenStoffen und von natürlich vorkommenden radioak-tiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, alsKernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-stoff genutzt werden, die Abgabe dieser Stoffe anandere, ihre Beförderung und ihre grenzüberschrei-tende Verbringung,

3. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 desAtomgesetzes und die Aufbewahrung von Kern-brennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes,

4. die Errichtung, der Betrieb, die sonstige Inneha-bung, die Stilllegung, der sichere Einschluss einerAnlage sowie der Abbau einer Anlage oder von An-lagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes,

5. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-wendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atom-gesetzes,

6. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung vonAnlagen des Bundes zur Sicherstellung und zurEndlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b desAtomgesetzes,

7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Er-zeugung ionisierender Strahlung,

8. der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartungoder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungenoder Störstrahlern,

9. der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellungvon Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinnedes Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmit-teln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, vonSchädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffennach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-zes sowie die Aktivierung der vorgenannten Pro-dukte und

10. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioakti-vität die Exposition oder Kontamination erhöhenkönnen,

a) soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsu-chen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver-wendung von Materialien durchgeführt werden,

b) soweit sie im Zusammenhang mit Materialiendurchgeführt werden, die bei betrieblichen Ab-läufen anfallen, soweit diese Handlungen nichtbereits unter Buchstabe a fallen,

c) soweit sie im Zusammenhang mit der Verwer-tung oder Beseitigung von Materialien durchge-führt werden, die durch Handlungen nach Buch-staben a oder b anfallen,

d) soweit in ihrer Folge natürliche terrestrischeStrahlungsquellen einwirken, ausgenommen dieExposition durch Radon, das aus dem Boden indie freie Atmosphäre austritt oder aus dem geo-genen Untergrund herrührt und in Aufenthalts-räume eintritt, und soweit diese Handlungennicht bereits unter die Buchstaben a bis c fallenund nicht zu einem unter Buchstabe a genann-ten Zweck erfolgen, oder

11. der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen im Zu-sammenhang mit der Berufsausübung des fliegen-den und raumfahrenden Personals.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählenauch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätig-keit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, dieim Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Expo-sition oder Kontamination erhöhen können. Nicht alsTätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die land-wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnischeBearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Hand-lungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontami-nationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.

(2) Tätigkeitsart ist die Gesamtheit von Tätigkeiten,die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Rechtferti-gung wesentlich gleich zu beurteilen sind.

§ 5

Sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle: Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälleim Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-setzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreis-laufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. KeineAbfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe undAnlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzesschadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigensind, sowie andere den Bestimmungen des Standort-auswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterlie-gende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstigeradioaktive Stoffe.

(2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung:Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen-oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Pho-tonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvoltgewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondereElektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plas-

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maanlagen. Eine Anlage zur Erzeugung ionisierenderStrahlung umfasst im Zusammenhang mit der Anwen-dung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatz-geräte und Zubehör, die erforderliche Software und dieVorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der un-mittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Keine Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Röntgen-einrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagenund Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiterSatzteil des Atomgesetzes.

(3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-aktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchführung

1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oderradioaktiven Stoffen und die Befundung der Unter-suchung oder

2. einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oderradioaktiven Stoffen und die unmittelbare Überprü-fung und Beurteilung des Ergebnisses der Behand-lung.

(4) Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeits-kraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oderwiederholt aufhält.

(5) Aufenthaltsraum: Innenraum, der zum nicht nurvorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen derBevölkerung bestimmt ist, zum Beispiel in einer Schule,einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zumWohnen.

(6) Bauprodukte: Baustoffe, Bausätze, Bauteile undAnlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft alsWand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, ein-schließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumenin Gebäuden eingebaut zu werden. Keine Bauproduktesind kleinflächig und kleinvolumig verwendete Fertig-produkte wie Flickmörtel und Verfugungen.

(7) Beruflich exponierte Person: Eine Person, dieeine berufliche Exposition aus Tätigkeiten erhaltenkann, die

1. eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalender-jahr überschreitet,

2. eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von15 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet oder

3. eine Organ-Äquivalentdosis für die Haut, gemitteltüber jede beliebige Hautfläche von 1 Quadratzenti-meter unabhängig von der exponierten Fläche, von50 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet.

Berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituatio-nen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, dieeine berufliche Exposition ausschließlich in einer Not-fallexpositionssituation oder einer anderen Gefahren-lage erhält, ist keine beruflich exponierte Person.

(8) Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit Abschir-mung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthältoder Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kern-brennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen derAbschirmung oder Ausfahren dieser radioaktiven Stoffeionisierende Strahlung aussendet,

1. die im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-kunde verwendet wird oder

2. mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zubestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll,

wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe 20 Tera-becquerel überschreitet.

Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammen-hang mit der Anwendung am Menschen auch Anwen-dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforder-liche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundungeiner Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurtei-lung der Ergebnisse einer Behandlung.

(9) Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverant-wortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgen-einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Nichtzum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgenstrah-lung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigenPrüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung derRöntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden fer-ner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundes-wehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Ein-satzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oderbereitgehalten werden.

(10) Betrieb eines Störstrahlers: Eigenverantwortli-ches Verwenden oder Bereithalten eines Störstrahlers.Nicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgen-strahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßi-gen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzungdes Störstrahlers. Störstrahler werden ferner nicht be-trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder desZivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehaltenwerden.

(11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung derStrahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Ge-webe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen;die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungs-faktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnungnach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind.

(12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelneRäume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, indenen

1. nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach§ 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes mit radio-aktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischen-lagerungen im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1Buchstabe c des Atomgesetzes, oder

2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Er-zeugung ionisierender Strahlung, nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach§ 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betriebenwird.

(13) Einsatzkraft: Person, die bei einem Notfall odereiner anderen Gefahrenlage eine festgelegte Aufgabewahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Expositionausgesetzt sein kann.

(14) Einzelperson der Bevölkerung: Person, soweitsie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizi-nischen Exposition ausgesetzt ist.

(15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifi-schen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechts-verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegtsind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesenradioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwa-chungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den aufseiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die-nen.

1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(16) Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrah-lung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizi-nischen Exposition zur Untersuchung von Personen,die keine Krankheitssymptome und keinen konkretenKrankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Per-sonen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen.

(17) Innenräume: Umschlossene ortsfeste Räume in-nerhalb und außerhalb von Gebäuden, in denen sichMenschen aufhalten können, einschließlich Höhlenund Bergwerken.

(18) Kerntechnische Anlage: Kerntechnische Anlagenach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes.

(19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosisund die Organ-Äquivalentdosis.

(20) Konsumgüter: Für den Endverbraucher be-stimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmit-tel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter undGegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwen-dung im häuslichen und beruflichen Bereich. KeineKonsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelas-sene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oderVorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten.

(21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, dieein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten.

(22) Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommendeRadionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen konta-miniert sind. Keine Materialien sind

1. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklideenthalten, die Gegenstand von Tätigkeiten nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sindoder waren,

2. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklideenthalten, die aus Notfällen stammen, und

3. Stoffe, die in der Umwelt vorhanden und auf Grundvon Kernwaffenversuchen kontaminiert sind.

(23) Medizinische Forschung: Fortentwicklung medi-zinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsver-fahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizini-sche Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendungradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung aus-schließlich der Untersuchung oder Behandlung der ein-zelnen Person dient.

(24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterab-schluss in medizinischer Physik oder eine in medizini-scher Physik gleichwertig ausgebildete Person mitHochschulabschluss, die jeweils die erforderlicheFachkunde im Strahlenschutz besitzt.

(25) Nachsorgemaßnahmen: Überwachung, Auf-rechterhaltung und Wiederherstellung der Wirksamkeitvon Sanierungsmaßnahmen oder von sonstigen Maß-nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Ex-position bei bestehenden Expositionssituationen.

(26) Notfall: Ereignis, bei dem sich durch ionisie-rende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungenauf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergebenkönnen. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dassein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeiteingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplanteExpositionssituationen geregelten Maßnahmen bewäl-tigt werden kann.

1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet,dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussicht-

lich nicht auf das Land beschränken werden, in demer sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb desBundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb desGeltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtlichenachteilige Auswirkungen haben wird.

2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, des-sen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlichim Wesentlichen auf das Land beschränken werden,in dem er sich ereignet hat.

3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich imGeltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichennur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.

(27) Organ-Äquivalentdosis: Ergebnis der Multiplika-tion der Energie, die durch ionisierende Strahlung in ei-nem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteiltdurch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einemzur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsartoder -energie gegenüber Photonen- und Elektronen-strahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Ab-satz 2 Nummer 1 festgelegten Wichtungsfaktor. BeiVorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien wer-den die Beiträge addiert.

(28) Radon: Das Radionuklid Rn-222 und dessenZerfallsprodukte.

(29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssitua-tionen oder Notfallexpositionssituationen ein festgeleg-ter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemes-senheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert istkein Grenzwert.

(30) Röntgeneinrichtung: Eine Vorrichtung oder einGerät,

1. in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenz-energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durchbeschleunigte Elektronen erzeugt werden kann, wo-bei die Beschleunigung der Elektronen auf eineEnergie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, und

2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Rönt-genstrahlung betrieben wird.

Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungs-geräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderlicheSoftware sowie Vorrichtungen zur medizinischen Be-fundung.

(31) Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgenein-richtung, der aus einer Röntgenröhre und einem Röh-renschutzgehäuse besteht und bei einem Eintankgerätauch die Hochspannungserzeugung umfasst.

(32) Rückstände: Materialien, die in den in Anlage 1genannten industriellen und bergbaulichen Prozessenanfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfül-len.

(33) Sanierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die

1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontami-nation dienen oder

2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der vonihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfris-tig verhindern oder vermindern.

(34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktivenStoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktivenStoffe.

1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(35) Umschlossene radioaktive Stoffe: RadioaktiveStoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen,nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle um-schlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig soeingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßigerBeanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mitSicherheit verhindert wird; eine Abmessung des um-schlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens0,2 Zentimeter betragen.

(36) Hochradioaktive Strahlenquellen: Umschlos-sene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einerRechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 fest-gelegten Werten entspricht oder diese überschreitet.Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennele-mente und verfestigte hochradioaktive Spaltprodukt-lösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffensowie ständig dichte und feste Transport- oder Lager-behälter mit radioaktiven Stoffen.

(37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oderdem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von min-destens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch be-schleunigte Elektronen erzeugt werden kann und beidem oder der die Beschleunigung der Elektronen aufeine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist,ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu demZweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betriebenwird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikro-skop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durchDetektoren ausgewertet wird.

(38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschenmit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung einesArztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-schutz besitzt und der sich nicht am Ort der techni-schen Durchführung befindet (Teleradiologe).

(39) Umgang:

1. die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung,Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigungvon

a) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und

b) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen aufGrund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kern-brennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-stoffen,

2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und

3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitungvon radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bun-desberggesetzes.

(40) Zusatz radioaktiver Stoffe: ZweckgerichteterZusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung be-sonderer Eigenschaften, wenn

1. der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide dazuführt, dass deren spezifische Aktivität im Produkt500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder

2. der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklidedazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-dukt ein Fünftel der Freigrenzen, die in einer Rechts-verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegtsind, überschreitet.

Es ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radio-aktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt.

Teil 2

Strahlenschutz beigeplanten Expositionssituationen

K a p i t e l 1

S t r a h l e n s c h u t z g r u n d s ä t z e

§ 6

Rechtfertigung vonTätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung

(1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionenvon Mensch und Umwelt verbunden sein können, müs-sen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesell-schaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die mög-licherweise von ihnen ausgehende gesundheitlicheBeeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfer-tigung sind die berufliche Exposition, die Exposition derBevölkerung und die medizinische Exposition zu be-rücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung amMenschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zuberücksichtigen.

(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsartenkann überprüft werden, sobald wesentliche neue Er-kenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungender Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen überandere Verfahren und Techniken vorliegen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfer-tigt sind.

§ 7

Verfahren zurPrüfung der Rechtfertigung

einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung

(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Geneh-migungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12,17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigungder Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 auf-werfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehör-den über die für den Strahlenschutz zuständige obersteLandesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Unter-lagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern dieAnhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veran-lasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt fürStrahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann auchaußerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigever-fahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 fürTätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt fürStrahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht desStrahlenschutzes geboten ist.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-halb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagendie Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Ab-satz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaft-lichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- undGeschäftsgeheimnisse und personenbezogene Datenunkenntlich zu machen.

1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,

2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfer-tigung von Tätigkeitsarten zu treffen,

3. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt fürStrahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht überdie Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht.

§ 8

Vermeidung unnötigerExposition und Dosisreduzierung

(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausübenlässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oderKontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.

(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausübenlässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamina-tion von Mensch und Umwelt auch unterhalb derGrenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzuhat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalls

1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft undTechnik zu beachten,

2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beach-ten.

§ 9

Dosisbegrenzung

Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt,ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenz-werte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetzund in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen festgelegt sind.

K a p i t e l 2

Vo r a b k o n t r o l l e b e i r a d i o a k t i v e nS t o f f e n o d e r i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g

Abschnitt 1

Errichtung von Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 10

Genehmigungsbedürftige Errichtung vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-lung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmi-gung:

1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se-kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden kön-nen,

2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie derElektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, so-fern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt überstei-gen kann,

3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie derElektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt,

4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionenvon mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, so-fern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigenkann,

5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionenvon mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon.

§ 11

Voraussetzungen fürdie Erteilung der Genehmigung;

Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung fürdie Errichtung einer Anlage nach § 10 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischenPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-schaftsvertrag zur Vertretung oder GeschäftsführungBerechtigten ergeben,

2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlageein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztund der die Anlage entsprechend der Genehmigungerrichten oder errichten lassen kann; es dürfen keineTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauf-tragten ergeben,

3. gewährleistet ist, dass die Exposition von Personenauf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelper-sonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte inden allgemein zugänglichen Bereichen außerhalbdes Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Er-mittlung der Exposition sind die Ableitung radioak-tiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretendeund gestreute Strahlung zu berücksichtigen,

4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt beidem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie beiStörfällen eingehalten werden können,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmenoder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-satz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigungeines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichtskeine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung derTätigkeitsart bestehen.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine derin Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforder-liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und dieAnlage entsprechend der Genehmigung errichten odererrichten lassen kann.

(2) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zurPrüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt siedas Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für dieDauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigungaus.

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Abschnitt 2

Betrieb von Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlung;

Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betriebvon Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 12

Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

(1) Einer Genehmigung bedarf, wer

1. eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlungbetreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Be-trieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder dienach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-mer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betriebenwerden dürfen,

2. ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvor-richtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zurSpaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammen-hang mit der Anwendung am Menschen oder mitder Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwen-det,

3. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausge-nommen ist der Umgang, der nach der Rechtsver-ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmi-gungsfrei ist,

4. eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommensind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auchunter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-tigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach§ 19 Absatz 1 ausreichend ist,

5. einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist einStörstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach§ 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betriebenwerden darf.

(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der inAbsatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, ge-nannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesent-lich ändert.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 geneh-migungsbedürftigen Umgang erstrecken.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 istnicht erforderlich

1. soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1,eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b desAtomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschlussnach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder dersich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes aufden Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffennach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und

2. für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbe-reitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn diesder Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberg-gesetzes unterfällt.

(5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem ge-meinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführtwerden, können in einer Genehmigung beschiedenwerden,

1. wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbeständenach Absatz 1 erfüllen und

2. wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungenerfüllt sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl ge-nehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nachdiesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzurei-chenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorge-legt werden und kein Grund für die Untersagung deranzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichenÄnderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 13

Allgemeine Voraussetzungenfür die Erteilung der Genehmigung;

Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

(1) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigungfür Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischenPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-schaftsvertrag zur Vertretung oder GeschäftsführungBerechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutz-beauftragter nicht notwendig ist, eine der genanntennatürlichen Personen die erforderliche Fachkunde imStrahlenschutz besitzt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-auftragten ergeben und diese die erforderliche Fach-kunde im Strahlenschutz besitzen,

3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit not-wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten be-stellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufga-ben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tä-tigen Personen das notwendige Wissen und die not-wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die möglicheStrahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-maßnahmen besitzen,

5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken ergeben, ob das für die sichere Ausführung derTätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,

6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhandenund die Maßnahmen getroffen sind,

a) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-mer 1 bis 3, nach dem Stand von Wissenschaftund Technik erforderlich sind, damit die Schutz-vorschriften eingehalten werden, oder

b) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-mer 4 oder 5, nach dem Stand der Technik erfor-derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-halten werden,

7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigungeines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichtskeine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung derTätigkeitsart bestehen sowie

8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-gegenstehen.

1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 wird nur erteilt, wenn dieerforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicherSchadensersatzverpflichtungen getroffen ist.

(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12Absatz 1 Nummer 1 oder 3 wird nur erteilt, wenn dererforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sons-tige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist; für die Ge-nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur,wenn die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach§ 10 bedarf.

(4) Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellenwird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und ge-eignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind.

(5) Lässt sich erst während eines probeweisen Be-triebs oder Umgangs beurteilen, ob die Voraussetzun-gen der Absätze 1 und 3 vorliegen, so kann die zustän-dige Behörde die Genehmigung für eine Tätigkeit nach§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 befristet erteilen. DerStrahlenschutzverantwortliche hat zu gewährleisten,dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, überdie Sperrbereiche und Kontrollbereiche sowie zur Be-grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während desprobeweisen Betriebs oder Umgangs eingehaltenwerden. Während des probeweisen Betriebs oderUmgangs ist eine Anwendung am Menschen nichtzulässig.

(6) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zurPrüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt siedas Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach§ 12 Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Prüfungder Rechtfertigung aus.

(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhabereiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eineSicherheitsleistung für die Beseitigung von aus demUmgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungs-inhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder einDritter ist, der vom Bund, von einem oder mehrerenLändern oder vom Bund gemeinsam mit einem odermehreren Ländern vollständig finanziert wird.

§ 14

Besondere Voraussetzungenbei Tätigkeiten im Zusammenhangmit der Anwendung am Menschen

(1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mitder Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-tiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn nebendem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13

1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah-lenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro-biert oder ihm die vorübergehende Ausübung desärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,

2. gewährleistet ist, dass

a) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffenoder ionisierender Strahlung, der ein individuellerBestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphy-sik-Experte zur engen Mitarbeit nach der Rechts-verordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzu-gezogen werden kann,

b) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffenoder ionisierender Strahlung, der kein individuel-ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardi-sierte Behandlung), und bei einer Untersuchungmit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strah-lung, die mit einer erheblichen Exposition deruntersuchten Person verbunden sein kann, einMedizinphysik-Experte zur Mitarbeit nach derRechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10hinzugezogen werden kann,

c) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierenderStrahlung oder radioaktiven Stoffen am Men-schen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann,soweit es die jeweilige Anwendung erfordert,

3. gewährleistet ist, dass

a) bei einer Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe aMedizinphysik-Experten in ausreichender Anzahlals weitere Strahlenschutzbeauftragte bestelltsind,

b) bei einer Behandlung oder Untersuchung nachNummer 2 Buchstabe b ein Medizinphysik-Ex-perte als weiterer Strahlenschutzbeauftragterbestellt ist, sofern dies aus organisatorischenoder strahlenschutzfachlichen Gründen gebotenist,

4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausfüh-rung der Tätigkeit notwendige Personal in ausrei-chender Anzahl zur Verfügung steht,

5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhandenund die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlichsind, damit die für die Anwendung erforderlicheQualität

a) bei Untersuchungen mit möglichst geringer Ex-position erreicht wird,

b) bei Behandlungen mit der für die vorgesehenenZwecke erforderlichen Dosisverteilung erreichtwird.

(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt,wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen desAbsatzes 1 und des § 13 Absatz 1

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während derUntersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführungdurch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fach-kunde im Strahlenschutz besitzt und die nach derRechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zurtechnischen Durchführung der Untersuchung in derTeleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischenDurchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kennt-nissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Be-trieb vorliegt, das

a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologie-systems gewährleistet,

b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwe-senheit des Teleradiologen am Ort der techni-schen Durchführung innerhalb eines für eineNotfallversorgung erforderlichen Zeitraums er-

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möglicht; in begründeten Fällen kann auch einanderer Arzt persönlich anwesend sein, der dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-sitzt,

c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Tele-radiologen in den klinischen Betrieb des Strahlen-schutzverantwortlichen gewährleistet.

Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrich-tung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochen-end- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann überden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinauserteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf diePatientenversorgung besteht. Die Genehmigung nachSatz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.

(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 3 und 4 im Zusammenhang mit derFrüherkennung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie-gen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 sowiedes Absatzes 1

1. die Früherkennung nach § 84 Absatz 1 oder 4 zuläs-sig ist und

2. die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistetist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse dermedizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damitbei der Früherkennung die erforderliche Qualität mitmöglichst geringer Exposition erreicht wird.

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-tet.

§ 15

Besondere Voraussetzungenbei Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mitder Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nurerteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligenVoraussetzungen des § 13 der Antragsteller oder dervon ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tier-arzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorüberge-henden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oderzahnärztlichen Berufs berechtigt ist.

§ 16

Erforderliche Unterlagen

Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach§ 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Un-terlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,beizufügen.

§ 17

Anzeigebedürftiger Betrieb vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

(1) Wer beabsichtigt,

1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betriebdie Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durchStunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wan-dungen des Bereichs, der aus elektrotechnischenGründen während des Betriebs unzugänglich ist,nicht überschritten wird, oder

2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessenBetrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievertdurch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von derberührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,

hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-zeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigendedie Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung be-treiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat dasVerfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder denBetrieb untersagt.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen desAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 entspricht,

2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung desBetriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumtsind,

3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihrgesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personenoder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragzur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigtePerson die erforderliche Fachkunde im Strahlen-schutz besitzt.

(3) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlagenach Absatz 1 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 18

Prüfung desangezeigten Betriebs einer

Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Fristschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Er-zeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt derMitteilung betreiben.

(2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Fristnach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfer-tigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zurPrüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zurPrüfung der Rechtfertigung aus.

(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb derAnlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder dieÄnderung des Betriebs untersagen, wenn

1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden An-forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies giltnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nichtin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder

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Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben,

3. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsartnach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3handelt oder wenn unter Berücksichtigung einesnach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsartbestehen,

4. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder

5. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-lich ist.

§ 19

Genehmigungs-und anzeigebedürftiger

Betrieb von Röntgeneinrichtungen

(1) Wer beabsichtigt,

1. eine Röntgeneinrichtung zu betreiben,

a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Num-mer 2 bauartzugelassen ist,

b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbrin-gen unter den Anwendungsbereich des Medizin-produktegesetzes fällt oder

c) die nach den Vorschriften des Medizinprodukte-gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden istund nicht im Zusammenhang mit medizinischenExpositionen eingesetzt wird,

2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eineSchulröntgeneinrichtung zu betreiben,

hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-zeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Ge-nehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Fristdarf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben,es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahrennach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb unter-sagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-darf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4,wer eine Röntgeneinrichtung

1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-analyse in der Werkstoffprüfung betreibt,

2. zur Behandlung von Menschen betreibt,

3. zur Teleradiologie betreibt,

4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt,

5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es seidenn, der Zustand der zu untersuchenden Personoder des zu untersuchenden Tieres oder dessenGröße erfordert im Einzelfall zwingend, dass dieRöntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumesbetrieben wird,

6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt,der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimm-

ten Sachverständigen oder in einer Genehmigung füreine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder

7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt.

(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sinddie folgenden Unterlagen beizufügen:

1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich be-stimmten Sachverständigen nach § 172 einschließ-lich des Prüfberichtes, in der

a) die Röntgeneinrichtung und der vorgeseheneBetrieb beschrieben sind,

b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nachden Vorschriften des Medizinproduktegesetzeserstmalig in Verkehr gebracht worden ist,

c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Be-trieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-nahmen getroffen sind, die nach dem Stand derTechnik erforderlich sind, damit die Schutzvor-schriften eingehalten werden,

d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung vonRöntgenstrahlung am Menschen festgestellt ist,dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-satz 1 Nummer 5 Buchstabe a vorliegen und dienach einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2Nummer 13 erforderliche Abnahmeprüfungdurchgeführt wurde,

e) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung,deren Betrieb gemäß Absatz 2 Nummer 5 außer-halb eines Röntgenraums im Einzelfall zwingenderforderlich ist, festgestellt ist, dass besondereVorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgen-strahlung getroffen worden sind;

2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1Nummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulas-sungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgen-strahlers,

3. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1Nummer 1 Buchstabe b oder c ein Abdruck der EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 3 inVerbindung mit Anhang II, IV, V oder VI der Richtlinie93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-dizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), diezuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist,

4. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb derRöntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strah-lenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die fürdie Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befug-nisse eingeräumt sind,

5. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragtedie erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls einStrahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, diezur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicherVertreter oder, bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, der nachGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-tretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erfor-derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,

6. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgen-einrichtung sonst tätigen Personen das notwendigeWissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-

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blick auf die mögliche Strahlengefährdung und dieanzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung amMenschen der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1Nummer 1, 2 Buchstabe b oder c, Nummer 3 Buch-stabe b und Nummer 4 genannten Voraussetzungenerfüllt sind und

8. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung amTier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die in§ 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Be-scheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidetauf Antrag die zuständige Behörde, ob die nachSatz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen er-füllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Be-trieb vorsehen.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 fürdie Bauart der Röntgeneinrichtung und

2. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einerSchulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6.

(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebseiner nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtungsind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 20

Prüfung des angezeigtenBetriebs einer Röntgeneinrichtung

(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Fristschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Ab-satz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende dieRöntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung be-treiben.

(2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer An-zeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalbder Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung derRechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahrenzur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrenszur Prüfung der Rechtfertigung aus.

(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einerRöntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Ab-satz 5 untersagen, wenn

1. eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden An-forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies giltnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nichtin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-keit notwendige Personal vorhanden ist,

4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsartnach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3handelt oder wenn unter Berücksichtigung einesnach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsartbestehen,

5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-lich ist oder

7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beab-sichtigten Tätigkeit entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einesBasis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulrönt-geneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 un-tersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzu-weisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfülltist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffenwird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 ent-sprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einesVollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sichBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-schutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeigenicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zu-lassungsschein beigefügt wurde.

§ 21

Beendigung des genehmigtenoder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb ei-ner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einerRöntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder dengenehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen been-det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglichmitzuteilen.

§ 22

Anzeigebedürftige Prüfung,Erprobung, Wartung und Instandsetzung

von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

(1) Wer

1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder

2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-menhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt,

hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig-keit schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Per-

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son, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischenPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-schaftsvertrag zur Vertretung oder GeschäftsführungBerechtigte die erforderliche Fachkunde im Strah-lenschutz besitzt,

2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro-bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtungsonst tätigen Personen das notwendige Wissenund die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick aufdie mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-denden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erpro-bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtungdie Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmengetroffen sind, die nach dem Stand der Technik er-forderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-halten werden und

4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erpro-bung, Wartung oder Instandsetzung notwendige An-zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist undihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-lichen Befugnisse eingeräumt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nachAbsatz 1 untersagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben,

2. eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforde-rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-keit notwendige Personal vorhanden ist.

§ 23

Verhältnis zum Medizinproduktegesetz

Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-strahlungsvorrichtungen, von radioaktiven Stoffen, vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und vonRöntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zube-hör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, rich-ten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen desMedizinproduktegesetzes. Anforderungen des Medizin-produktegesetzes an die Beschaffenheit von Gerätenund Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung,Auswertung, Wiedergabe und Übertragung von Rönt-genbildern und digitalen Untersuchungs- und Behand-lungsdaten bleiben unberührt.

§ 24

Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-stimmen,

1. dass Ausnahmen von der Genehmigungs- oder An-zeigebedürftigkeit einer Tätigkeit zugelassen wer-den können, soweit wegen der Menge oder Be-

schaffenheit der radioaktiven Stoffe, Eigenschaftender Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-men nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisie-render Strahlung zu rechnen ist,

2. unter welchen Voraussetzungen die erforderlicheVorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser-satzverpflichtungen für die Genehmigung nach§ 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht getroffen werdenmuss,

3. unter welchen Voraussetzungen der Hersteller oderEinführer einen Störstrahler einem anderen überlas-sen darf,

4. welche Röntgeneinrichtungen in Schulen betriebenwerden dürfen, mit welchen radioaktiven Stoffen inSchulen umgegangen werden darf, welche bauart-zugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffeenthalten, in Schulen verwendet werden dürfen undwelche besonderen Anforderungen bei Tätigkeitenin Schulen gelten,

5. dass und in welcher Weise und in welchem Umfangder Inhaber einer kerntechnischen Anlage, einerAnlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiterSatzteil des Atomgesetzes oder einer Anlage zurErzeugung ionisierender Strahlung, in der mit radio-aktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegan-gen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbe-hörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungenvon den Angaben zum Genehmigungsantrag ein-schließlich der beigefügten Unterlagen oder vonder Genehmigung eingetreten sind,

6. dass in den Fällen, in denen der Umgang mit radio-aktiven Stoffen oder der Betrieb einer Anlage zurErzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgen-einrichtung oder eines Störstrahlers in der Verant-wortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicherliegt, dies den zuständigen Behörden mitzuteilenist, durch wen dies zu erfolgen hat und welcheUnterlagen dabei vorzulegen sind,

7. dass radioaktive Stoffe

a) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmteZwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehrgebracht werden dürfen oder

b) nicht grenzüberschreitend verbracht werdendürfen,

soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Ge-sundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-sen internationaler Organisationen, deren Mitglieddie Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,

8. dass und in welcher Weise der Schutz von radio-aktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisie-render Strahlung, von Röntgeneinrichtungen undvon Störstrahlern gegen Störmaßnahmen undsonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,

9. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigungnach § 12 Absatz 1 Nummer 3

a) für eine Zwischenlagerung von radioaktiven Ab-fällen, die von der Ablieferungspflicht von radio-aktiven Abfällen an die Landessammelstellenund an die Anlagen des Bundes nach § 9a Ab-satz 3 des Atomgesetzes im Hinblick auf das

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Ausmaß der damit verbundenen Gefahr ab-weicht, erteilt werden kann oder

b) unter Zulassung sonstiger Ausnahmen von derAblieferungspflicht erteilt werden kann,

10. welche Werte der Aktivität und spezifischen Aktivi-tät radioaktiver Stoffe als Freigrenzen gelten,

11. ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiverStoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

Abschnitt 3

Beschäftigung infremden Anlagen oder Einrichtungen

oder im Zusammenhang mit dem Betriebfremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

§ 25

Genehmigungsbedürftige Beschäftigungin fremden Anlagen oder Einrichtungen

(1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anla-gen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteildes Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-der Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt,die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbstwahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies beiden beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zueiner effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert imKalenderjahr führen kann. Im Zusammenhang mit frem-den Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungenoder Störstrahler betrieben werden, ist eine Genehmi-gung nach Satz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeige nach§ 26 Absatz 1 erstattet wird.

(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagennach Anlage 2 Teil E, beizufügen.

(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zuerteilen, wenn

1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Num-mer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a erfüllt sind und

2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Ein-richtungen beschäftigten Personen den Anordnun-gen der Strahlenschutzverantwortlichen und derStrahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oderEinrichtungen Folge zu leisten haben, die diese inErfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz undnach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen treffen.

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-tet.

§ 26

Anzeigebedürftige Beschäftigungim Zusammenhang mit dem Betrieb

fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

(1) Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einerfremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Stör-strahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Auf-sicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat diesder zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit

schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigtenPersonen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosisvon mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber ei-ner Genehmigung nach § 25 für die Tätigkeit nachSatz 1.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihrgesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personenoder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigtedie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-sitzt,

2. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgenein-richtung sonst tätigen Personen das notwendigeWissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-blick auf die mögliche Strahlengefährdung und dieanzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und

3. Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Be-trieb der fremden Röntgeneinrichtung oder desfremden Störstrahlers beschäftigten Personen denAnordnungen der dortigen Strahlenschutzverant-wortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folgezu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichtennach diesem Gesetz und nach den auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nachAbsatz 1 Satz 1 untersagen, wenn

1. eine der Anforderungen nach Absatz 2 nicht odernicht mehr erfüllt ist,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben.

Abschnitt 4

Beförderung radioaktiverStoffe; grenzüberschreitende Verbringung

§ 27

Genehmigungsbedürftige Beförderung

(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichenoder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegenbefördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigungkann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vor-schriften über die Beförderung gefährlicher Güter, demAbgebenden oder demjenigen erteilt werden, der esübernimmt, die Versendung oder Beförderung zu be-sorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgangzu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allge-mein für längstens drei Jahre für eine Vielzahl von Be-förderungen erteilt werden. Die Genehmigung erstrecktsich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvor-gangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit

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zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit fürdiese Teilstrecken keine Genehmigung für den Umgangmit radioaktiven Stoffen vorliegt.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-derlich, soweit eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-satz 3 des Atomgesetzes auf eine genehmigungsbe-dürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1erstreckt.

(3) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung odereine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-bescheides mitzuführen. Die Ausfertigung oder Ab-schrift des Genehmigungsbescheides ist der für dieAufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauf-tragten auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Bestimmungen des Genehmigungsbeschei-des sind bei der Ausführung der Beförderung auchvom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmi-gung ist, zu beachten.

(5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltendenRechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicherGüter bleiben unberührt.

§ 28

Genehmigungsfreie Beförderung

(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 desAtomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes be-darf, wer folgende Stoffe befördert:

1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach§ 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnunggenehmigungsfrei ist,

2. Stoffe, die von der Anwendung der für radioaktiveStoffe geltenden Vorschriften für die Beförderunggefährlicher Güter befreit sind,

3. sonstige radioaktive Stoffe

a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Ver-sandstücke nach den Vorschriften für die Beför-derung gefährlicher Güter,

b) nach den Vorschriften der GefahrgutverordnungSee oder

c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichenErlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.

Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen imSinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buch-stabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiverStrahlenquellen.

(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle beför-dert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Ge-nehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darfdie Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeför-derung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitigeine Bescheinigung der zuständigen Behörde darübervorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, dieihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllunggesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zu-sammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförde-rung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist ent-behrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichenVorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-verpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzeszu erbringen hat.

§ 29

Voraussetzungen fürdie Erteilung der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigungnach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit des Abgebenden,des Absenders, des Beförderers und der die Versen-dung und Beförderung besorgenden Personen, ihrergesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-gen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-rechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbe-auftragter nicht notwendig ist, eine der genanntennatürlichen Personen die erforderliche Fachkundeim Strahlenschutz besitzt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-auftragten ergeben und wenn diese die erforderlicheFachkunde im Strahlenschutz besitzen,

3. die für eine sichere Ausführung der Beförderung not-wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragtenbestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

4. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-nen ausgeführt wird, die das für die beabsichtigteArt der Beförderung notwendige Wissen und dienotwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-liche Strahlengefährdung und die anzuwendendenSchutzmaßnahmen besitzen,

5. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unterBeachtung der für den jeweiligen Verkehrsträgergeltenden Rechtsvorschriften über die Beförderunggefährlicher Güter befördert werden oder, soweitsolche Vorschriften fehlen, auf andere Weise dienach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Be-förderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist,

6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen istbei der Beförderung

a) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3Absatz 1, deren Aktivität je Versandstück das109fache der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frei-grenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel über-schreitet, oder

b) von Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3, derenAktivität je Versandstück das 105fache der in ei-ner nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenenRechtsverordnung festgelegten Freigrenzen derAktivität oder 1015 Becquerel überschreitet,

7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmenoder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,

8. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung vonsonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivitätvon mehr als dem 1010fachen der in einer nach§ 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverord-nung festgelegten Freigrenzen der Aktivität nachMaßgabe einer nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 erlas-senen Rechtsverordnung das erforderliche Personal

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und die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten wer-den, um Gefahren einzudämmen und zu beseitigen,die in Zusammenhang mit der Beförderung durchStörfälle oder Notfälle entstehen können,

9. die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beför-derung dem Schutz der Bevölkerung vor der schäd-lichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entge-gensteht.

(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Überein-kommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes inBetracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle derRegelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung derAnlage 2 zum Atomgesetz.

§ 30

Verordnungsermächtigungfür die grenzüberschreitende

Verbringung radioaktiver Stoffe

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-stimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringungradioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oderAnmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung könneninsbesondere festgelegt werden:

1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-gung,

2. Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unter-lagen oder beizubringenden Nachweise,

3. die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen undNachweise sowie

4. die Anforderungen an die Person, die die eingeführ-ten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.

In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegtwerden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüber-schreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.

Abschnitt 5

Medizinische Forschung

§ 31

GenehmigungsbedürftigeAnwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Menschen

zum Zweck der medizinischen Forschung

(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung ra-dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Men-schen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern dieAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischenForschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftigist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einernach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung we-sentlich abweicht.

(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung er-forderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalenderta-gen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Voll-ständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig,

so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auf-fordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einerFrist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforde-rung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidetüber den Antrag auf Erteilung der Genehmigung inner-halb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstän-digen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kanndie Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies we-gen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. DieFristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-zuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-ständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Fristüber den Genehmigungsantrag entschieden hat.

(4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigungnur erteilen, wenn

1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das For-schungsvorhaben eingeschlossene Person mit derAnwendung verbunden sind, gemessen an dervoraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für dieFortentwicklung medizinischer Untersuchungsme-thoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi-nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berück-sichtigung des medizinischen Nutzens für die Per-son, ärztlich gerechtfertigt sind,

2. die für die medizinische Forschung vorgesehenenradioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-render Strahlung dem Zweck des Forschungsvor-habens entsprechen und nicht durch andere Unter-suchungs- und Behandlungsarten ersetzt werdenkönnen, die zu keiner oder einer geringeren Exposi-tion für die Person führen,

3. die bei der Anwendung auftretende Exposition unddie Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffenach dem Stand von Wissenschaft und Techniknicht weiter herabgesetzt werden können, ohne dieErfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zugefährden,

4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben einge-schlossenen Personen auf das für die Erfüllung desZwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maßbeschränkt wird,

5. die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommis-sion nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben vor-liegt,

6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden,der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutzund mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-lung am Menschen besitzt,

7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen istund

8. eineGenehmigungnach§ 12Absatz 1Nummer 1bis 4zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung amMenschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässigist.

(5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Scha-densersatzverpflichtungen im Sinne des Absat-zes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn derAnwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nachBeendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Ab-

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satz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit dieVorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Ver-ordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung ge-setzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach denentsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzesoder des Medizinproduktegesetzes dem Grunde undder Höhe nach erfüllt sind.

(6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiverStoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrich-tungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zustän-dige Behörde eine umfassende Genehmigung für alleEinrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Ab-satz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind.

(7) Die zuständige Behörde übermittelt der für dasForschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbehördeeinen Abdruck des Genehmigungsbescheids.

§ 32

AnzeigebedürftigeAnwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Menschen

zum Zweck der medizinischen Forschung

(1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisie-rende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizi-nischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständi-gen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzu-zeigen, wenn

1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheitoder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlungvolljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand hatund

2. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-der Strahlung selbst nicht Gegenstand des For-schungsvorhabens ist.

Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einernach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung we-sentlich abzuweichen.

(2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar dar-zulegen, dass

1. die Art der Anwendung anerkannten Standardver-fahren zur Untersuchung von Menschen entspricht,

2. der Zweck des Forschungsvorhabens Art und Häu-figkeit der Anwendung rechtfertigt,

3. gewährleistet ist, dass ausschließlich volljährige Per-sonen in das Forschungsvorhaben eingeschlossenwerden, bei denen eine Krankheit vorliegt, derenBehandlung im Rahmen des Forschungsvorhabensgeprüft wird und

4. eineGenehmigungnach§ 12Absatz 1Nummer 1bis 4zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung amMenschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässigist.

(3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dassdie erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicherSchadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des§ 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und derLänder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises ver-pflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung derjeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.

(4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center-Studie vorgesehen, so kann die Anwendung radioakti-

ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschenzum Zweck der medizinischen Forschung für alle betei-ligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. Indiesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass dieAnforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug aufjede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind.

§ 33

Prüfung der Anzeigedurch die zuständige Behörde

(1) Ist die Anzeige nach § 32 vollständig, so bestätigtdie zuständige Behörde dies dem Anzeigenden inner-halb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Anzeigeund teilt ihm das Eingangsdatum der Anzeige mit. Istdie Anzeige unvollständig, so fordert die zuständigeBehörde den Anzeigenden innerhalb von 14 Kalender-tagen nach Eingang der Anzeige einmalig auf, die vonihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu behe-ben. Innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingangder ergänzenden Angaben oder Unterlagen schließt diezuständige Behörde im Falle von Satz 2 die Vollständig-keitsprüfung ab und teilt dem Anzeigenden das Ergeb-nis der Vollständigkeitsprüfung sowie das Eingangs-datum der ergänzenden Angaben oder Unterlagen mit.

(2) Die zuständige Behörde schließt die inhaltlichePrüfung der Anzeige innerhalb von 28 Kalendertagennach der Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder derMitteilung nach Absatz 1 Satz 3 ab. Hat die zuständigeBehörde Einwände gegen die angezeigte Anwendung,so übermittelt sie dem Anzeigenden einmalig innerhalbdes in Satz 1 genannten Zeitraums ihre mit Gründenversehenen Einwände und fordert ihn auf, seine An-zeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugangder Aufforderung entsprechend zu ändern. Im Fallevon Satz 2 schließt die zuständige Behörde die inhalt-liche Prüfung der Anzeige innerhalb von 21 Kalender-tagen nach Eingang der geänderten oder ergänztenAnzeigeunterlagen ab.

(3) Mit der angezeigten Anwendung radioaktiverStoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zumZweck der medizinischen Forschung darf begonnenwerden, wenn

1. der Zeitraum zur inhaltlichen Prüfung der Anzeigenach Absatz 2 verstrichen ist oder die zuständigeBehörde dem Anzeigenden mitgeteilt hat, dass sieauf die Ausschöpfung dieser Frist verzichtet,

2. die zuständige Behörde dem Anzeigenden den Ein-gang einer zustimmenden Stellungnahme einerEthikkommission nach § 36 Absatz 1 bis 3 zu demForschungsvorhaben bestätigt hat und

3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagtwurde.

Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Ein-gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-kommission nach § 36 zu dem Forschungsvorhabenunverzüglich zu bestätigen.

(4) Sobald nach Absatz 3 mit der Anwendung be-gonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständigeBehörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den we-sentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kennt-nis.

1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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§ 34

Untersagung der angezeigtenAnwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Menschen

zum Zweck der medizinischen Forschung

(1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfungder Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-dung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Be-hörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenneine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderun-gen nicht erfüllt ist.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prü-fung kann die zuständige Behörde die angezeigte An-wendung untersagen, wenn

1. eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforde-rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem An-zeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zu-stimmende Stellungnahme einer Ethikkommissionnach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvor-haben nicht vorliegt oder

3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

§ 35

Deckungsvorsorgebei der anzeigebedürftigen

Anwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Menschen

zum Zweck der medizinischen Forschung

(1) Im Anzeigeverfahren ist der Nachweis über dieerforderliche Deckungsvorsorge zu erbringen durchdie Vorlage einer Bestätigung über eine bestehendeVersicherung, die für den Fall, dass bei der Anwendungradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung amMenschen zum Zweck der medizinischen Forschungein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-heit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird,auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für denSchaden haftet. Die Versicherung muss zugunsten derPersonen, an denen die radioaktiven Stoffe oder dieionisierende Strahlung angewendet werden, bei einemin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetriebzugelassenen Versicherer genommen werden.

(2) Der Umfang der Versicherung muss in einem an-gemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mitden Anwendungen verbunden sind. Er muss auf derGrundlage der Risikoabschätzung so festgelegt wer-den, dass für den Fall des Todes oder der dauerndenErwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die ra-dioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung ange-wendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfü-gung stehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweisüber die erforderliche Deckungsvorsorge durch den

Nachweis des Bestehens einer Versicherung zugunstender von der klinischen Prüfung betroffenen Personennach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizin-produktegesetz erbracht werden.

§ 36

Ethikkommission

(1) Eine im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tä-tige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinärbesetzt, nach Landesrecht gebildet und bei der zustän-digen Behörde registriert sein. Die Ethikkommissionmuss aus medizinischen Sachverständigen und nicht-medizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweilserforderliche Fachkompetenz aufweisen. Eine Regis-trierung erfolgt nur, wenn die Mitglieder, das Verfahrenund die Anschrift der Ethikkommission in einer veröf-fentlichten Verfahrensordnung aufgeführt sind. Verän-derungen der Zusammensetzung der Kommission,des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen derVerfahrensordnung sind der für die Registrierung zu-ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Aufgabe der Ethikkommission ist es, auf Veran-lassung des Antragstellers oder des Anzeigenden dasForschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichenGesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedernmündlich zu beraten und innerhalb von 60 Kalenderta-gen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eineschriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bei Multi-Center-Studien genügt die Stellungnahme einer Ethik-kommission. Wird das Forschungsvorhaben durch eineEthikkommission sowohl nach Arzneimittelrecht oderMedizinprodukterecht als auch nach diesem Gesetzgeprüft, soll die Stellungnahme sowohl die arzneimittel-rechtliche oder medizinprodukterechtliche als auch diestrahlenschutzrechtliche Bewertung enthalten.

(3) Die Ethikkommission prüft und bewertet, ob dasForschungsvorhaben ethisch vertretbar ist. Sie gibteine Stellungnahme dazu ab, ob

1. das Forschungsvorhaben geeignet ist, nach demStand der Wissenschaft einem wissenschaftlichenErkenntnisgewinn zu dienen,

2. das Forschungsvorhaben, einschließlich der Anzahlder in das Forschungsvorhaben eingeschlossenenPersonen, zur Beantwortung der wissenschaftlichenFragestellung geeignet ist,

3. das Risiko für die einzelne Person im Hinblick aufden potentiellen Nutzen für die Gesellschaft vertret-bar ist,

4. die Einbeziehung vertretbar ist, soweit eine beson-ders schutzbedürftige Personengruppe in das For-schungsvorhaben einbezogen werden soll, und

5. die schriftliche Information über das Forschungsvor-haben, die die in das Forschungsvorhaben einge-schlossene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oderder Bevollmächtigte erhält, ausreichend über Nutzenund Risiken aufklärt und somit eine informierte Ein-willigung ermöglicht.

(4) Rechtsbehelfe gegen Stellungnahmen der Ethik-kommission können nur gleichzeitig mit den gegen dieSachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltendgemacht werden.

1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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§ 37

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, welche besonderen Anforderungen beider Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschungeinzuhalten sind, um die ordnungsgemäße Durchfüh-rung eines Forschungsvorhabens und den Schutz derin das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-nen zu gewährleisten. In der Rechtsverordnung könneninsbesondere Regelungen getroffen werden über

1. Aufklärungspflichten und Einwilligungserfordernisse,

2. Verbote und Beschränkungen der Anwendung aneinzelnen Personengruppen,

3. ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen der indas Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-nen vor Beginn der Anwendung,

4. die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Über-schreitung genehmigter oder angezeigter Dosis-werte für die Anwendung ärztliche oder zahnärzt-liche Untersuchungen der in das Forschungsvor-haben eingeschlossenen Personen anzuordnen,

5. Grenzwerte und Maßnahmen zur Einhaltung derGrenzwerte,

6. Maßnahmen zur Beschränkung und Überwachungder Exposition der in das Forschungsvorhaben ein-geschlossenen Personen,

7. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,

8. Mitteilungs- und Berichtspflichten.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wirdnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4eingeschränkt.

Abschnitt 6

Schutz des Verbrauchersbei Zusatz radioaktiver Stoffe und

Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen

U n t e r a b s c h n i t t 1

R e c h t f e r t i g u n g

§ 38

Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mitKonsumgütern oder bauartzugelassenenVorrichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-halb von zwölf Monaten nach Eingang eines von derzuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 5, § 43 Ab-satz 2 oder § 46 Absatz 3 weitergeleiteten Antrags dieRechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6Absatz 1 und veröffentlicht eine Stellungnahme. DieStellungnahme enthält eine Feststellung über dieRechtfertigung der Tätigkeitsart. In der Stellungnahmesind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso-nenbezogene Daten unkenntlich zu machen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, welche Unterlagen der Antragstellerdem Bundesamt für Strahlenschutz vorzulegen hat,

2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren nach Ab-satz 1, einschließlich der Beteiligung von Behörden,zu treffen,

3. zu bestimmen, welche Bewertungskriterien das Bun-desamt für Strahlenschutz im Verfahren nach Ab-satz 1 besonders zu berücksichtigen hat,

4. zu regeln, dass die zuständigen Behörden dem Bun-desamt für Strahlenschutz Informationen über er-teilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40oder § 42 sowie Bauartzulassungen nach § 45 Ab-satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 übermitteln und aufwelche Weise das Bundesamt für Strahlenschutzeine Liste mit den Angaben, für welche Tätigkeits-arten solche Genehmigungen oder Bauartzulassun-gen bereits erteilt wurden, veröffentlicht,

5. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt fürStrahlenschutz die Stellungnahme über die Recht-fertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht und

6. festzulegen, auf welche Weise das Bundesamt fürStrahlenschutz die Stellungnahme an die zuständi-gen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-päischen Atomgemeinschaft sowie Drittstaaten wei-tergibt.

U n t e r a b s c h n i t t 2

S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r sb e i m Z u s a t z r a d i o a k t i v e r

S t o f f e u n d b e i d e r A k t i v i e r u n g

§ 39

Unzulässiger Zusatzradioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung

(1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellungfolgender Produkte ist unzulässig:

1. Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

2. Schmuck,

3. Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Le-bensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuchs,

4. Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futter-mittelgesetzbuchs,

5. Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Ta-bakerzeugnisgesetzes,

6. Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarerStoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu be-stimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens inoder unter die menschliche Haut eingebracht zuwerden und dort, auch vorübergehend, zu verblei-ben,

7. kosmetische Mittel,

8. Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuch-tung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

9. Blitzschutzsysteme und

1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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10. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter-mittelgesetzbuchs.

Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Ab-satz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktiveStoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbrin-gen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz vonRadionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegtsind.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für dieAktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einerspezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mi-krobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuckdie in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-mer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifischeAktivität überschritten werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für diein Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Pro-dukte unberührt.

§ 40

Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiverStoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, vonArzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgeset-zes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzen-schutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzge-setzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8des Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Ge-setzes erworben oder an andere abgegeben werdensollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmi-gung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung derdort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keineGenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-derlich für den Zusatz von

1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso-topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luftentspricht, oder

2. Radionukliden, für die keine Freigrenzen nach derRechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10festgelegt sind.

(4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellungvon Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genanntenUnterlagen, beizufügen.

§ 41

Voraussetzungen fürdie Erteilung der Genehmigung des

Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigungnach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zuerteilen, wenn

1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffenach dem Stand der Technik so gering wie möglichist,

2. nachgewiesen ist, dass

a) in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnungnach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Frei-grenzen der Aktivität nicht überschritten werdenoder

b) für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eineeffektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievertim Kalenderjahr auftreten kann,

3. in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass dasKonsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-gegeben werden kann, wenn

a) die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut diein einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-mer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischenAktivität überschreitet oder

b) die spezifische Aktivität der zugesetzten natür-lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,

4. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, be-rührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktiveStoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und dieOrtsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern vonder berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mi-krosievert durch Stunde unter normalen Nutzungs-bedingungen nicht überschreitet,

5. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Infor-mation beigefügt wird, die

a) den radioaktiven Zusatz erläutert,

b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibtund

c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zurRücknahme verpflichtete Stelle hinweist,

falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die ineiner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivitätoder die spezifische Aktivität der zugesetzten na-türlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,

6. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktiveStoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,

7. beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Geneh-migung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 er-füllt sind,

8. es sich bei der Verwendung des Konsumguts nichtum eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einerRechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und

9. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einerStellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerungdes Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätig-keitsart darstellt.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern,die überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Be-reich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten,sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnungnach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzein einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird.

1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigungnach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln imSinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schäd-lingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmittelnim Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes undvon Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-gegesetzes zu erteilen, wenn

1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktiveStoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,

2. nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinnedes § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlings-bekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel imSinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oderdem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-gegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzender Aktivität oder der spezifischen Aktivität nichtüberschritten sind und

3. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Ab-satz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfülltsind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dieAktivierung der in diesen Absätzen genannten Produk-te.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den Geneh-migungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz,sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerungdes Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatzvon radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung bean-tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. DasVerfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessenAbschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-gungsverfahren aus.

§ 42

Genehmigungsbedürftige grenzüber-schreitende Verbringung von Konsumgütern

(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zu-gesetzt oder die aktiviert worden sind,

1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder

2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einenStaat, der nicht Mitgliedstaat der EuropäischenUnion ist,

verbringt, bedarf der Genehmigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die we-der zum Handel noch zur gewerblichen Verwendungbestimmt sind,

2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr,

3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 geneh-migt ist unddabei nach§41Absatz 1Nummer 2Buch-stabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelper-sonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis imBereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftre-ten kann,

4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenndie Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder de-ren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,

5. Konsumgüter, denen

a) aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind,wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjeni-gen in der Luft entspricht, oder

b) Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Frei-grenzen nach der Rechtsverordnung nach§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in denGeltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die inAnlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.

§ 43

Voraussetzungen für dieErteilung der Genehmigung der grenzüber-

schreitenden Verbringung von Konsumgütern

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigungnach § 42 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen fürdie Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbrin-gung radioaktiver Stoffe nach Maßgabe der Rechtsver-ordnung nach § 30 erfüllt sind. Bei Verbringung in denGeltungsbereich dieses Gesetzes müssen zusätzlichdie Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gel-ten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an dieStelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt einen Geneh-migungsantrag für die Verbringung in den Geltungsbe-reich dieses Gesetzes dem Bundesamt für Strahlen-schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oderLagerung des Konsumguts, dem radioaktive Stoffe zu-gesetzt sind oder das aktiviert ist und für dessen grenz-überschreitende Verbringung die Genehmigung bean-tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. DasVerfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Ab-schluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-gungsverfahren aus.

§ 44

Rückführung von Konsumgütern

Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmi-gung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzu-stellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenom-men wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgutnach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der inder Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angege-benen Stelle zurückzugeben.

U n t e r a b s c h n i t t 3

B a u a r t z u l a s s u n g

§ 45

Bauartzugelassene Vorrichtungen

(1) Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf An-trag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtungzugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen):

1. die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioak-tive Stoffe nach § 3 Absatz 1 enthält, oder einerAnlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung odereines Störstrahlers, wenn Strahlenschutz und Si-cherheit der Vorrichtung eine genehmigungs- und

1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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anzeigefreie Verwendung nach der Rechtsverord-nung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,

2. die Bauart eines Röntgenstrahlers, wenn die strah-lenschutztechnischen Eigenschaften den genehmi-gungsfreien Betrieb einer Röntgeneinrichtung mitdiesem Röntgenstrahler nach der Rechtsverordnungnach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,

3. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Basis-schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-art, einschließlich möglicher Öffnungen im Schutz-gehäuse zum Ein- und Ausbringen von Gegenstän-den, den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgen-einrichtung nach der Rechtsverordnung nach§ 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,

4. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Hoch-schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-art den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgenein-richtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-mer 1 und 2 erlaubt,

5. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Vollschutz-gerät, wenn das besonders hohe Schutzniveau derBauart den genehmigungsfreien Betrieb der Rönt-geneinrichtung ohne Beaufsichtigung durch einePerson nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-mer 1 und 2 erlaubt, die die erforderliche Fachkundeim Strahlenschutz besitzt,

6. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Schulrönt-geneinrichtung, wenn die strahlenschutztechnischeFunktion der Bauart den Betrieb der Röntgeneinrich-tung in Zusammenhang mit dem Unterricht in Schu-len nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-mer 1 und 2 erlaubt.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Medizinprodukte oder Zu-behör im Sinne des Medizinproduktegesetzes anzu-wenden. Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorrichtungenanzuwenden, die hochradioaktive Strahlenquellen ent-halten.

§ 46

Verfahren der Bauartzulassung

(1) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind diezur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesonderedie in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufü-gen.

(2) Der Antragsteller hat der für die Zulassung derBauart zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Prü-fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Bei einerBauart einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung dieBundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung zuFragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und derKonstruktion der Geräte oder Vorrichtungen sowie derQualitätssicherung zu beteiligen.

(3) Die für die Zulassung der Bauart zuständige Be-hörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Num-mer 1, 3, 4, 5 oder 6 dem Bundesamt für Strahlen-schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder derbeabsichtigte Betrieb der Vorrichtungen, Anlagen,Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler, deren Bauart-zulassung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsartdarstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; biszu dessen Abschluss setzt die für die Zulassung der

Bauart zuständige Behörde das Verfahren der Bauart-zulassung aus.

(4) Die zuständige Behörde darf die Bauartzulassungnur erteilen, wenn

1. die Vorrichtung die in der Rechtsverordnung nach§ 49 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungenerfüllt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken ergeben

a) gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oderVerbringers oder des für die Leitung der Herstel-lung Verantwortlichen oder

b) gegen die für die Herstellung erforderliche tech-nische Erfahrung des für die Leitung der Herstel-lung Verantwortlichen,

3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzu-lassung nicht entgegenstehen,

4. es sich bei der Verwendung oder dem Betrieb derbauartzuzulassenden Vorrichtung nicht um einenicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach der Rechts-verordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und

5. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einerStellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,dass die beabsichtigte Verwendung oder der Betriebder nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 bau-artzuzulassenden Vorrichtung, der Anlage zur Erzeu-gung ionisierender Strahlung, der Röntgeneinrich-tung oder des Störstrahlers eine nicht gerechtfer-tigte Tätigkeitsart darstellt.

(5) Die Bauartzulassung wird auf längstens zehnJahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils maximalum zehn Jahre verlängert werden.

(6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag aufZulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingangder vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hatder Antragsteller der zuständigen Behörde auf derenVerlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumusterüberlassen, soll die zuständige Behörde über den An-trag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang dervollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfungerforderlichen Baumusters entscheiden.

§ 47

Zulassungsschein

Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelas-sen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zustän-dige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulas-sungsschein enthält die folgenden Angaben:

1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmaleder bauartzugelassenen Vorrichtung,

2. den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelasse-nen Vorrichtung,

3. die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienendenAusrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,

4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-gen der Bauartzulassung,

5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen diebauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,

1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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6. einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers derbauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechts-verordnung nach § 49 Nummer 5 und

7. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtungan den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Ent-sorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnungnach § 49 Nummer 4 und 5.

§ 48

Verwendung oder Betriebbauartzugelassener Vorrichtungen

Eine bauartzugelassene Vorrichtung darf

1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nachMaßgabe der Voraussetzungen, die die Rechtsver-ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 festlegt, ge-nehmigungs- und anzeigefrei verwendet werdenoder

2. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-mer 2, 3, 4, 5 oder 6 nach Maßgabe der Vorausset-zungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb vonRöntgeneinrichtungen nach § 19 gelten, betriebenwerden.

Ist die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf derFrist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden,so darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendetoder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die fürdie Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekanntgemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrie-ben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegenStrahlenschäden nicht gewährleistet ist.

§ 49

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die technischen Anforderungen an die Bauartzulas-sung von Vorrichtungen festzulegen, die eine geneh-migungs- und anzeigefreie Verwendung oder einengenehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelasse-nen Vorrichtung erlauben,

2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die fürdie Zulassung der Bauart zuständige Behörde Aus-nahmen von den technischen Anforderungen nachNummer 1 zulassen kann,

3. zu bestimmen, dass und auf welche Weise

a) Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zumachen sind und

b) die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vor-richtung nicht weiter betrieben werden darf, be-kannt zu machen ist,

4. die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassungfestzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzu-gelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen,und

5. die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenenVorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht,die bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendi-gung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben odersie zu entsorgen.

Abschnitt 7

Tätigkeiten imZusammenhang mit kosmischer Strahlung

§ 50

AnzeigebedürftigerBetrieb von Luftfahrzeugen

(1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben,das in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Ab-satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 inder jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat diesder zuständigen Behörde vier Wochen vor der beab-sichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenndie effektive Dosis, die das fliegende Personal durchkosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalender-jahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend fürden Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderenLand registriert sind, wenn der Betreiber deutscherStaatsangehöriger oder eine juristische Person oderPersonengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich die-ses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, dasin einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deut-schen Arbeitsrecht steht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzei-gepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luft-fahrzeugs derart geändert wird, dass die effektiveDosis, die das fliegende Personal durch kosmischeStrahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr über-schreiten kann.

(3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung derTätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumtsind,

2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihrgesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personenoder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigtedie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-sitzt,

3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigenPersonen das notwendige Wissen und die notwen-digen Fertigkeiten im Hinblick auf die möglicheStrahlengefährdung und die anzuwendendenSchutzmaßnahmen besitzen,

4. Benennung eines von der zuständigen Behörde an-erkannten Rechenprogramms oder der Nachweis,dass geeignete Messgeräte genutzt werden, diejeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendetwerden und den Anforderungen der auf Grund des§ 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechts-verordnung genügen.

(4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, dieim Geschäftsbereich des Bundesministeriums derVerteidigung betrieben werden.

1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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§ 51

Prüfung des angezeigtenBetriebs von Luftfahrzeugen

(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Fristschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit be-reits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.

(2) Die zuständige Behörde kann den angezeigtenBetrieb untersagen, wenn

1. eine der nachzuweisenden Anforderungen nichtoder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf derFrist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessenerZeit Abhilfe geschaffen wird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben, oder

3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehördenerheblich oder wiederholt verstoßen wird und nichtin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

§ 52

AnzeigebedürftigerBetrieb von Raumfahrzeugen

(1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzesbeabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafürraumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Be-schäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeits-recht steht, hat dies der zuständigen Behörde zweiMonate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeitanzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfah-rende Personal durch kosmische Strahlung währenddes Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievertim Kalenderjahr überschreiten kann.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung derTätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumtsind,

2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls kein Strahlenschutzbeauftragter notwen-dig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr ge-setzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personenoder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigtedie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-sitzt,

3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigenPersonen das notwendige Wissen und die notwen-digen Fertigkeiten im Hinblick auf die möglicheStrahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-maßnahmen besitzen und

4. plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehens-weise zur Ermittlung der Körperdosis nach den An-forderungen der auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfah-renden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Ab-satz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine ge-sonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestenszwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrendenPersonals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenz-werte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Expo-sition von raumfahrendem Personal durch kosmischeStrahlung nicht.

(4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Un-terlagen beizufügen:

1. Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfer-tigt ist,

2. Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem ein-zusetzenden raumfahrenden Personal und dem er-mächtigten Arzt erörtert worden ist,

3. Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrendePersonal über die zu erwartenden Dosen, die mitder erhöhten Exposition verbundenen Risiken unddie zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrich-tet worden ist,

4. Einwilligung des einzusetzenden raumfahrendenPersonals zu der erhöhten Exposition.

§ 53

Prüfung des angezeigtenBetriebs von Raumfahrzeugen

(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Fristschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 52 Ab-satz 2 oder 4 erbracht sind, so darf der Anzeigendedie Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufneh-men.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer An-zeige nach § 52 Absatz 1 den Einsatz des Personalsuntersagen, wenn

1. eine der nach § 52 Absatz 2 nachzuweisenden An-forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies giltnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nichtin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben, oder

3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-

1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

(3) Im Falle einer gesonderten Anzeige nach § 52 Ab-satz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Einsatzdes raumfahrenden Personals zusätzlich untersagen,wenn eine der nach § 52 Absatz 4 nachzuweisendenAnforderungen nicht erfüllt ist.

§ 54

Beendigung der angezeigten Tätigkeit

Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 an-gezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dassdie effektive Dosis, die das fliegende oder raumfah-rende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Mil-lisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann,hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-teilen.

Abschnitt 8

Tätigkeiten im Zusammenhangmit natürlich vorkommender Radioaktivität

U n t e r a b s c h n i t t 1

A r b e i t s p l ä t z e m i tE x p o s i t i o n d u r c h n a t ü r l i c h

v o r k omme n d e R a d i o a k t i v i t ä t

§ 55

Abschätzung der Exposition

(1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ausübt oder ausübenlässt, die einem der in Anlage 3 genannten Tätigkeits-felder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eineauf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Kör-perdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüg-lich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändertwird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einerTätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, diekeinem der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder zu-zuordnen ist, Expositionen auftreten, die denen der inAnlage 3 genannten Tätigkeitsfelder entsprechen, sokann die zuständige Behörde anordnen, dass eineAbschätzung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich durch-zuführen ist. Wird der Arbeitsplatz so verändert, dasseine höhere Exposition auftreten kann, so kann diezuständige Behörde anordnen, dass die Abschätzungunverzüglich zu wiederholen ist.

§ 56

Anzeige

(1) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosiseinen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-nierte Person überschreiten kann, so hat der zur Ab-schätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde dieTätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige auf Grundeiner Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spä-testens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahmeder Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darfder Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn,die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57Absatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt. Die

Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab-satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglichnach der Abschätzung zu erfolgen.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-zufügen:

1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachver-ständigen nach § 172, in dem

a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenenStrahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,

b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponier-ten Personen bestimmt ist und

c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Aus-rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof-fen sind, die nach dem Stand der Technik erfor-derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-halten werden,

2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung derTätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumtsind,

3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Ver-treter oder, bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, der nachGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zurVertretung oder Geschäftsführung Berechtigte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztund

4. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigenPersonen das notwendige Wissen und die notwen-digen Fertigkeiten im Hinblick auf die möglicheStrahlengefährdung und die anzuwendendenSchutzmaßnahmen besitzen.

Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach§ 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kanndie zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für einespätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestim-men.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-wenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich ver-ändert wird.

§ 57

Prüfung der angezeigten Tätigkeit

(1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige inner-halb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen.Teilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Ab-schätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieserFrist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweiseerbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereitsmit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.

(2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Fristnach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung derRechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahrenzur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrenszur Prüfung der Rechtfertigung aus.

1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit unter-sagen, wenn

1. eine der nach § 56 Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen-den Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist;dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffenwird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-führung berechtigten Person oder des Strahlen-schutzbeauftragten ergeben,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-keit notwendige Personal vorhanden ist,

4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsartnach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3handelt oder wenn unter Berücksichtigung einesnach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsartbestehen,

5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen oder gegen die darauf beruhenden Anord-nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht inangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder

6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-lich ist.

(4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Ab-schätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichenAnordnung nicht nach, so kann die zuständige Behördedie Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung derAnordnung untersagen.

§ 58

Beendigung der angezeigten Tätigkeit

Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigteTätigkeit beendet oder derart verändert, dass eineAbschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dassdie Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruf-lich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann,hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-teilen.

§ 59

Externe Tätigkeit

(1) Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosisnach § 55 Absatz 1 gilt entsprechend für denjenigen,der die dort genannten Tätigkeiten in einer fremden Be-triebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder vonPersonen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht ste-hen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine auf denArbeitsplatz bezogene Abschätzung vor, so hat derInhaber der Betriebsstätte eine Abschrift der Aufzeich-nungen über die Abschätzung an den nach Satz 1Verpflichten unverzüglich zu übermitteln. § 55 Absatz 2gilt entsprechend.

(2) Ergibt die Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1oder 3, dass die Körperdosis einen der Werte für dieEinstufung als beruflich exponierte Person überschrei-ten kann, so hat der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Ver-pflichtete die Tätigkeit der zuständigen Behörde ent-sprechend § 56 Absatz 1 anzuzeigen.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis derAbschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgendenUnterlagen beizufügen:

1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitztoder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertre-ter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretungoder Geschäftsführung Berechtigte die erforderlicheFachkunde im Strahlenschutz besitzt,

2. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigenPersonen das notwendige Wissen und die not-wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die möglicheStrahlengefährdung und die anzuwendendenSchutzmaßnahmen besitzen,

3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den An-ordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen undStrahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstät-ten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigteTätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, diediese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz undder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen treffen und

4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigenBetriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Ab-satz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhan-den und die Maßnahmen getroffen sind, die nachdem Stand der Technik erforderlich sind, damit dieSchutzvorschriften eingehalten werden.

(4) § 56 Absatz 3 und die §§ 57 und 58 gelten für dienach Absatz 2 angezeigte Tätigkeit entsprechend.

U n t e r a b s c h n i t t 2

T ä t i g k e i t e n m i tR ü c k s t ä n d e n ; M a t e r i a l i e n

§ 60

Anfall, Verwertung oderBeseitigung von Rückständen

(1) Wer in seiner Betriebsstätte industrielle und berg-bauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt,bei denen jährlich mehr als insgesamt 2 000 Tonnenan Rückständen anfallen werden und verwertet oderbeseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigenBehörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-laufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde zu Be-ginn jedes Kalenderjahrs anzumelden. Die Anmelde-pflicht gilt entsprechend für denjenigen, der überwa-chungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefal-len und ins Inland verbracht worden sind, verwertetoder zur Verwertung annimmt.

(2) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtetehat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigungder Rückstände (Rückstandskonzept) zu erstellen und

1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.Das Rückstandskonzept hat Folgendes zu enthalten:

1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität undVerbleib der Rückstände, einschließlich Schätzun-gen der in den nächsten fünf Jahren anfallendenRückstände, und

2. eine Darstellung der getroffenen und für die nächs-ten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwer-tungsmaßnahmen.

(3) Das Rückstandskonzept ist alle fünf Jahre oderauf Verlangen der zuständigen Behörde zu einem frü-heren Zeitpunkt fortzuschreiben.

(4) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtetehat jährlich für das vorangegangene Jahr eine Bilanzüber Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib derverwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstands-bilanz) zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren undder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.Ergänzend kann die zuständige Behörde die Vorlageentsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes verlangen.

(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dassForm und Inhalt des Rückstandskonzeptes und derRückstandsbilanz bestimmten Anforderungen genü-gen, und die sachliche Richtigkeit überprüfen.

§ 61

Anfall und Lagerungüberwachungsbedürftiger

Rückstände; Verordnungsermächtigung

(1) Wer in eigener Verantwortung industrielle undbergbauliche Prozesse durchführt oder durchführenlässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückständeanfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Be-seitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung derRichtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Ka-lenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmenzum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicher-zustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird,und sich hierzu von einer Person mit der erforderlichenFachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen. Satz 1gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungs-bedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen undins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zurVerwertung annimmt.

(2) Rückstände sind überwachungsbedürftig, wennnicht sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oderVerwertung die durch Rechtsverordnung nach Satz 2festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs-und Beseitigungswege eingehalten werden. Die Bun-desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates die für Rückständegeltenden Überwachungsgrenzen und heranzuziehen-den Verwertungs- und Beseitigungswege festzulegen.

(3) Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsich-tigten Beseitigung oder Verwertung nicht vermischtoder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzengemäß Absatz 2 einzuhalten. Satz 1 gilt auch für imAusland angefallene und zur Verwertung ins Inland ver-brachte Rückstände.

(4) Werden die überwachungsbedürftigen Rück-stände auf dem Betriebsgelände des nach Absatz 1Verpflichteten gelagert, so hat dieser die Lagerung bei

der zuständigen Behörde anzumelden. Die Beendigungder Lagerung ist der zuständigen Behörde unverzüglichmitzuteilen.

(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass fürdie Rückstände, die nicht überwachungsbedürftig sind,die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach Ab-satz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen undVerwertungs- und Beseitigungswege nachgewiesenwird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeigneteMessverfahren und sonstige Anforderungen, insbeson-dere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerteder spezifischen Aktivität, festlegen.

(6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat Rückständevor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhan-denkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zusichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zweckder Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

(7) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rück-ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.

§ 62

Entlassung von Rückständenaus der Überwachung; Verordnungsermächtigung

(1) Der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hatunter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivitätdie beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung derRückstände bei der zuständigen Behörde unverzüglichanzumelden, sobald er deren Überwachungsbedürftig-keit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat. Eine Anmel-dung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wegen der Artund spezifischen Aktivität der überwachungsbedürfti-gen Rückstände eine Anzeige nach § 63 Absatz 1 er-stattet wird.

(2) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag desnach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten überwa-chungsbedürftige Rückstände zum Zweck einer be-stimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Über-wachung, wenn

1. auf Grund der für die Verwertung oder Beseitigunggetroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutzder Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist,

2. bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdo-sis der beruflich tätigen Personen die Werte für dieEinstufung als beruflich exponierte Person nichtüberschreiten kann und

3. keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig-keit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti-gungsweges und seine Einhaltung bestehen.

Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durchschriftlichen Bescheid.

(3) Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist,dass als Richtwert für die Exposition von Einzelperso-nen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oderVerwertung bedingt ist, eine effektive Dosis von 1 Milli-sievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmennach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nichtüberschritten wird. Sollen die überwachungsbedürfti-gen Rückstände als Bauprodukt verwertet werden, soist Maßstab für den Schutz der Bevölkerung, dass dieAnforderungen der §§ 133 bis 135 erfüllt sind.

1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(4) Die Exposition bei Rückständen ist unter Anwen-dung der Grundsätze der Rechtsverordnung nach Ab-satz 6 Nummer 1 zu ermitteln. Eine abfallrechtliche Ver-wertung oder Beseitigung überwachungsbedürftigerRückstände ohne Entlassung aus der Überwachungist nicht zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für dieVerbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, dieim Ausland angefallen sind. Wer beabsichtigt, im Aus-land angefallene Rückstände zur Verwertung ins Inlandzu verbringen, muss zuvor der zuständigen Behördenachweisen, dass

1. die durch Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 2Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Ver-wertungswege eingehalten werden oder

2. die Voraussetzungen der Entlassung aus der Über-wachung zum Zweck einer bestimmten Verwertungvorliegen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen beiRückständen festzulegen,

2. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diezuständige Behörde bei der Entlassung von Rück-ständen aus der Überwachung zur gemeinsamenDeponierung mit anderen Rückständen und Abfällendavon ausgehen kann, dass für die Exposition vonEinzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Be-seitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektiveDosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahrauch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss derDeponierung nicht überschritten wird und

3. zu bestimmen, in welchem Verfahren eine Entlas-sung überwachungsbedürftiger Rückstände aus derÜberwachung erfolgt, insbesondere, wenn überwa-chungsbedürftige Rückstände als Bauprodukt ver-wertet werden sollen oder eine Verwertung oder Be-seitigung in einem anderen Bundesland vorgesehenist.

(7) Sofern eine Entlassung überwachungsbedürftigerRückstände aus der Überwachung nach diesem Ge-setz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund die-ses Gesetzes oder des Atomgesetzes erlassenenRechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschrif-ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht,dürfen diese Rückstände nach den genannten Vor-schriften nicht wieder verwendet oder verwertet wer-den.

§ 63

In der Überwachung verbleibendeRückstände; Verordnungsermächtigung

(1) Ist eine Entlassung aus der Überwachung nach§ 62 Absatz 2 nicht möglich, so hat der nach § 61 Ab-satz 1 Satz 1 Verpflichtete der zuständigen BehördeArt, Masse und spezifische Aktivität der in der Überwa-chung verbleibenden Rückstände sowie eine geplanteBeseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oderdie Abgabe zu diesem Zweck innerhalb der Frist nachSatz 2 anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Ablehnung

eines Antrags nach § 62 Absatz 2 innerhalb eines Mo-nats, anderenfalls unverzüglich, nachdem der Verpflich-tete die Überwachungsbedürftigkeit nach § 61 Absatz 2festgestellt hat, zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dassund welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind undwie die in der Überwachung verbleibenden Rückständebei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu be-handeln oder zu lagern sind.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen, auf welche Weise in der Überwachung ver-bleibende Rückstände zu beseitigen sind.

§ 64

Entfernung vonKontaminationen von Grundstücken

(1) Wer industrielle oder bergbauliche Prozesse, beidenen überwachungsbedürftige Rückstände angefallensind, beendet, hat Kontaminationen durch überwa-chungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grund-stücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nachBeendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass dieRückstände keine Einschränkung der Nutzung begrün-den. Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Ein-schränkungen ist, dass die Exposition, der Einzelperso-nen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rück-stände ausgesetzt sind, den Richtwert einer effektivenDosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht über-schreitet.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat derzuständigen Behörde den Abschluss der Entfernungder Kontaminationen unter Beifügung geeigneter Nach-weise nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten mitzutei-len. Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung derGrundsätze, die in einer Rechtsverordnung nach§ 62 Absatz 6 Nummer 1 festgelegt werden, zu erbrin-gen. Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib derentfernten Kontaminationen nachgewiesen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganzoder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien,wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks oderSchutzmaßnahmen eine Exposition von mehr als 1 Mil-lisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelperso-nen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Konta-minationen verhindern. Sie kann die Durchführung derPflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunktgestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin indus-trielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1durchgeführt werden sollen.

§ 65

Überwachung sonstigerMaterialien; Verordnungsermächtigung

(1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inlandoder im Ausland angefallen und die keine Rückständesind oder durch die Ausübung von industriellen oderbergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialienanfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevöl-kerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-

1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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schutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zustän-dige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbeson-dere anordnen,

1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifensind,

2. dass und wie die Materialien bei einer von ihr zubestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zulagern sind oder

3. dass derjenige, der Materialien angenommen hat,die im Ausland angefallen und ins Inland verbrachtworden sind, diese an den ursprünglichen Besitzerim Versandstaat zurückführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigensind.

§ 66

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Besteht bei juristischen Personen das vertretungs-berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sindbei teilrechtsfähigen Personengesellschaften odernichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mehrerevertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist derzuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen dieVerpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahr-nimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitgliederoder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personen-vereinigung bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 9

Ausnahme

§ 67

Ausnahme von demErfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderwei-tig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nachdiesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürfti-gen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einerGenehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zuerstatten.

K a p i t e l 3

F r e i g a b e

§ 68

Verordnungsermächtigung;Verwendungs- und Verwertungsverbot

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen,

1. unter welchen Voraussetzungen und mit welchenNebenbestimmungen sowie in welchem Verfahreneine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck derEntlassung aus der Überwachung nach diesemGesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Rechtsverordnung erfolgt,

2. wer die Freigabe beantragen kann und

3. welche Pflichten im Zusammenhang mit der Frei-gabe zu beachten sind, insbesondere dass und aufwelche Weise über diese Stoffe Buch zu führen undder zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.

In der Rechtsverordnung können auch das Verfahrenund die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt wer-den, in denen die Voraussetzungen für die Freigabenicht mehr bestehen.

(2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach ei-ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-ordnung die Beseitigung nach den Vorschriften desKreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessenGrundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-zes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfendiese Stoffe nach den genannten Vorschriften nichtwieder verwendet oder verwertet werden.

K a p i t e l 4

B e t r i e b l i c h eO r g a n i s a t i o n d e s S t r a h l e n s c h u t z e s

§ 69

Strahlenschutzverantwortlicher

(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer

1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach§ 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach§ 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,

2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,

3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52,56 oder 59 zu erstatten hat oder

4. auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigungnach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.

(2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverant-wortlichen um eine juristische Person oder um einerechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Auf-gaben des Strahlenschutzverantwortlichen von derdurch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zurVertretung berechtigten Person wahrgenommen. Be-steht das vertretungsberechtigte Organ aus mehrerenMitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personen-vereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Per-sonen vorhanden, so ist der zuständigen Behördemitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben desStrahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Ge-samtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglie-der der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

§ 70

Strahlenschutzbeauftragter

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für dieLeitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erfor-derliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unver-züglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für dieGewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeitnotwendig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt

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auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhal-tung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz unddurch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver-ordnungen auferlegt sind, verantwortlich.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei derBestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessenAufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbe-reich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichenBefugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlen-schutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihmdurch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grund-lage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind,nur im Rahmen seiner Befugnisse.

(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf-tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vor-liegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverläs-sigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde imStrahlenschutz besitzen.

(4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragtenhat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigenBehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben undBefugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mit-teilung ist die Bescheinigung über die erforderlicheFachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strah-lenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder demPersonalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu über-mitteln. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend im Falleder Änderung der Aufgaben oder Befugnisse einesStrahlenschutzbeauftragten sowie im Falle des Aus-scheidens des Strahlenschutzbeauftragten aus seinerFunktion. Satz 2 gilt im Falle der Änderung entspre-chend, falls es eine Erweiterung der Aufgaben oder Be-fugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten gibt.

(5) Die zuständige Behörde kann gegenüber demStrahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass einePerson nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehenist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befug-nisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz,fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründenihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzu-reichend erfüllen kann.

(6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfül-lung seiner Pflichten nicht behindert und wegen derenErfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strah-lenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mitdem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzver-antwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält-nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigungaus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strah-lenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb ei-nes Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzu-lässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortlicheist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsu-chen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiverBodenschätze zu bestellen sind, müssen als verant-wortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigungdes Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Ab-satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestelltsein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften desBundesberggesetzes Anwendung finden.

§ 71

BetrieblicheZusammenarbeit im Strahlenschutz

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strah-lenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwal-tungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befug-nisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, zu un-terrichten.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen-schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzu-teilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kannsich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihmvorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufge-tretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwort-lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutz-beauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlichmitzuteilen und zu begründen; dem Betriebsrat oderdem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hatder Strahlenschutzverantwortliche je eine Abschrift derMitteilung einschließlich der Begründung zu übermit-teln. Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlungan die zuständige Behörde, so kann der Strahlen-schutzbeauftragte sich direkt an die zuständige Be-hörde wenden.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und derStrahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder demPersonalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit unddem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 9 Buchstabe a zusammenzuarbeiten und sie überwichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu un-terrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat denBetriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen inAngelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.

§ 72

Weitere Pflichten des Strahlen-schutzverantwortlichen und des Strahlen-

schutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätig-keiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9unter Beachtung des Standes von Wissenschaft undTechnik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes derTechnik, zum Schutz des Menschen und der Umweltvor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlungdurch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesonderedurch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungenund Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsab-laufs und durch Bereitstellung ausreichenden und ge-eigneten Personals, dafür zu sorgen, dass

1. im Sinne des § 8 Absatz 1 jede unnötige Expositionoder Kontamination von Mensch und Umwelt ver-mieden wird und im Sinne des § 8 Absatz 2 jedeExposition oder Kontamination von Mensch undUmwelt unter Berücksichtigung aller Umstände desEinzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so geringwie möglich gehalten wird;

2. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

a) § 27 Absatz 3, § 77 Satz 1, § 78 Absatz 1 bis 4,§ 80 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1, 3 Satz 1und 4 und Absatz 5 und § 166 sowie nach Maß-

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gabe des § 115 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-satz 2 Nummer 1 die Vorschriften der §§ 113,114 und 116 und

b) § 76 Absatz 2, § 85 Absatz 1 bis 3, § 90 Absatz 2,die §§ 167 und 168;

3. die Vorschriften und Schutzvorschriften einer aufGrund der §§ 24, 37 Absatz 1, von § 68 Absatz 1,der §§ 73, 76 Absatz 1, von § 79 Absatz 1, der§§ 81, 82, 85 Absatz 4, der §§ 86, 87, 89, 90 Absatz 2,von § 170 Absatz 10, § 171 erlassenen Rechtsver-ordnung eingehalten werden, soweit die Rechtsver-ordnung dies bestimmt, und

4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab-sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen ge-troffen werden.

Für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1entsprechend.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sor-gen, dass

1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertrage-nen Aufgaben und Befugnisse

a) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-ten Vorschriften eingehalten werden,

b) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-schriften und Schutzvorschriften eingehalten wer-den,

soweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nachSatz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche fürdie Einhaltung zu sorgen hat, und

2. die Bestimmungen des Bescheides über die Geneh-migung, Freigabe oder Bauartzulassung und die vonder zuständigen Behörde erlassenen Anordnungenund Auflagen eingehalten werden, soweit ihm derenDurchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2übertragen worden sind.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,dass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1Nummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschrif-ten allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgenhat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutz-beauftragten auszugestalten sind.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und derStrahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dassbei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeig-nete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getrof-fen werden.

§ 73

Verordnungsermächtigung fürden Erlass einer Strahlenschutzanweisung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-gen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eineStrahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchenInhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.

§ 74

ErforderlicheFachkunde und Kenntnisse im

Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen

(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutzwird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen-dungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktischeErfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme anvon der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erwor-ben.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutzwerden in der Regel durch eine für das jeweilige An-wendungsgebiet geeignete Einweisung und durchpraktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsver-ordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Per-sonen erwerben in der Regel die erforderlichen Kennt-nisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Aus-bildung, durch praktische Erfahrung und durch dieerfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelleanerkannten Kursen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesNäheres über die erforderliche Fachkunde und die er-forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängig-keit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben derPerson, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-schutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-schutz besitzen muss, festzulegen.

(4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates zu bestimmen,

1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkundeim Strahlenschutz oder die erforderlichen Kennt-nisse im Strahlenschutz zu erbringen sind,

2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erfor-derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der er-forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüftund bescheinigt wird,

3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kur-sen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde imStrahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisseim Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufs-ausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fach-kunde im Strahlenschutz oder der erforderlichenKenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie anKurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind,

4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erfor-derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder dererforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zuihrer Aktualisierung zu vermitteln sind,

5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse imStrahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerbenhaben,

6. dass, in welchen Abständen und auf welche WeisePersonen die erforderliche Fachkunde oder Kennt-nisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben,

7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbareFachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbareKenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb desGeltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wur-

2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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den, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außer-halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattge-funden hat, anerkannt werden können und

8. unter welchen Voraussetzungen die zuständigeStelle eine Bescheinigung über die erforderlicheFachkunde im Strahlenschutz oder die erforder-lichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann,die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen ver-sehen kann oder eine Überprüfung der Fachkundeoder der Kenntnisse veranlassen kann.

§ 75

Überprüfung der Zuverlässigkeit

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Perso-nen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zueiner Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioak-tiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgeset-zes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprü-fungs-Verordnung anzuwenden.

K a p i t e l 5

A n f o r d e r u n g e n a nd i e A u s ü b u n g v o n T ä t i g k e i t e n

§ 76

Verordnungsermächtigungen für diephysikalische Strahlenschutzkontrolle und

Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- undMitteilungspflichten der Daten der Körperdosis

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesAnforderungen an die physikalische Strahlenschutz-kontrolle festzulegen sowie Vorgaben für Überwa-chungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereicheals Teil des Kontrollbereichs (Strahlenschutzbereiche)und den Schutz von Personen, die sich in Strahlen-schutzbereichen aufhalten, zu machen. In der Rechts-verordnung kann insbesondere festgelegt werden,

1. wann Strahlenschutzbereiche einzurichten sind undwelche Merkmale sie erfüllen müssen,

2. wie Strahlenschutzbereiche abzugrenzen, zu si-chern und zu kennzeichnen sind,

3. unter welchen Bedingungen Personen der Zutritt zuStrahlenschutzbereichen erlaubt wird,

4. dass Personen vor dem Zutritt zu Strahlenschutz-bereichen, vor dem Einsatz als fliegendes oderraumfahrendes Personal oder vor dem Umgangmit radioaktiven Stoffen oder vor dem Betrieb vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern oder vorder Beförderung radioaktiver Stoffe zu unterweisensind, welchen Inhalt die Unterweisungen habenmüssen, in welchen Zeitabständen die Unterwei-sung zu erfolgen hat,

5. dass aufzuzeichnen ist, wer an der Unterweisungnach Nummer 4 teilgenommen hat, wie lange dieAufzeichnung aufzubewahren und unter welchenVoraussetzungen sie der zuständigen Behörde vor-zulegen ist,

6. dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwen-den sind und welche persönlichen Schutzausrüs-tungen zu verwenden sind,

7. dass und wie die messtechnische Überwachung zuerfolgen hat, einschließlich der Verwendung be-stimmter Strahlungsmessgeräte,

8. wie Personen, die sich in Strahlenschutzbereichenaufhalten oder aufgehalten haben, zu überwachensind, einschließlich der Pflicht dieser Personen, Do-simeter zu tragen,

9. dass aufzuzeichnen ist, wer sich in Strahlenschutz-bereichen aufgehalten hat und welche Ergebnissedie Überwachung hat, dass und wie lange die Auf-zeichnungen aufzubewahren sind, dass und unterwelchen Voraussetzungen sie der zuständigen Be-hörde vorzulegen sind und unter welchen Voraus-setzungen die Ergebnisse der Überwachung er-mächtigten Ärzten und Arbeitgebern mitzuteilensind,

10. dass und in welchem Umfang Personen, die einerberuflichen Exposition ausgesetzt sein können oderdie sich in einem Strahlenschutzbereich aufhaltenoder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sichMessungen zur Bestimmung der Körperdosis, ärzt-licher Untersuchung und, soweit zum Schutz ande-rer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich,ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und dassdie Untersuchung oder die Behandlung durch er-mächtigte Ärzte vorzunehmen ist,

11. dass, wie und durch wen die Körperdosis zu ermit-teln ist,

12. welche technischen und organisatorischen Anfor-derungen für die nach Absatz 2, nach § 85 Ab-satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie nach den§§ 167 und 168 erforderliche Aufzeichnung, Aufbe-wahrung und Weitergabe der ermittelten Daten zurKörperdosis gelten,

13. welche Dosimeter zur Messung der beruflichen Ex-position verwendet werden dürfen und dass sie derzu überwachenden Person zur Verfügung zu stellensind,

14. welche Anforderungen an die Anerkennung einesRechenprogramms zur Ermittlung der Körperdosisdes fliegenden Personals zu stellen sind,

15. welche Schutzmaßnahmen in Strahlenschutzberei-chen und beim Verlassen von Strahlenschutzberei-chen zu ergreifen sind, um Kontaminationen vonPersonen und Gegenständen festzustellen und zubeseitigen sowie Aktivierungen von Gegenständenfestzustellen und welche Werte der oberflächen-spezifischen und spezifischen Aktivität hierfürheranzuziehen sind sowie welche Anforderungenan mit der Dekontamination betraute Personen zustellen sind,

16. welche Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwehrvor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah-lung bei der Brandbekämpfung zu treffen sind und

17. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 16bestehen.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

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(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zusorgen, dass die Ergebnisse der nach der Rechtsver-ordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermitteltenDaten zur Körperdosis von Personen, die der physika-lischen Strahlenschutzkontrolle unterliegen oder sich inStrahlenschutzbereichen aufgehalten haben und wedereiner beruflichen Exposition unterliegen noch Betreu-ungs- und Begleitpersonen sind, unverzüglich aufge-zeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahreab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren undder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wirdnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 10 ein-geschränkt.

§ 77

Grenzwert für die Berufslebensdosis

Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponier-ter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständigeBehörde kann im Benehmen mit einem ermächtigtenArzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen,wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosisim Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponiertePerson einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu ertei-len.

§ 78

Grenzwerte fürberuflich exponierte Personen

(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt fürberuflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalen-derjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall fürein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisie-vert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jah-ren insgesamt 100 Millisievert nicht überschrittenwerden dürfen.

(2) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis be-trägt für beruflich exponierte Personen

1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr,

2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautflächevon einem Quadratzentimeter, unabhängig von derexponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisie-vert im Kalenderjahr und

3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöcheljeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.

Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Ab-satz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jah-ren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Milli-sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organ-Äqui-valentdosis beträgt

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr,

2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-jahr,

3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöcheljeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.

Abweichend davon kann die zuständige Behörde fürAuszubildende und Studierende im Alter zwischen 16und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im

Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Mil-lisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosisder Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße undKnöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Aus-bildungszieles notwendig ist.

(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwertfür die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Milli-sievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, das aufGrund der Beschäftigung der Mutter einer Expositionausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Do-sis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwanger-schaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.

(5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach derRechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilendenUmständen zur Durchführung notwendiger spezifischerArbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von denGrenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1abweichen, bleibt unberührt.

§ 79

Verordnungs-ermächtigung für die berufliche

Exposition; Führung einer Gesundheitsakte

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaß-nahmen für den Schutz von Personen, die einer beruf-lichen Exposition unterliegen, zu treffen sind. In derRechtsverordnung kann insbesondere festgelegt wer-den,

1. unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbe-schäftigung als beruflich exponierte Person beiGrenzwertüberschreitung zulässig ist und unterwelchen Voraussetzungen von den Grenzwertenabweichende Expositionen zugelassen werdenkönnen,

2. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wenDosisrichtwerte für berufliche Expositionen festge-legt werden können und wer diese Dosisrichtwertebei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnah-men zu berücksichtigen hat,

3. dass und wie Schutzvorkehrungen vor äußerer undinnerer Exposition getroffen werden, welche Be-schäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschrän-kungen für Personen unter 18 Jahren gelten sowieAusnahmen von diesen Verboten und Beschrän-kungen,

4. welche besonderen Schutzmaßnahmen für eineschwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu tref-fen sind,

5. dass Personen zum Zweck der Kontrolle und ärzt-lichen Überwachung Kategorien zugeordnet wer-den,

6. in welchen Fällen Personen nur nach Vorlage einerBescheinigung ermächtigter Ärzte so beschäftigtwerden dürfen, dass sie einer beruflichen Exposi-tion ausgesetzt sind, und dass die zuständige Be-hörde bei gesundheitlichen Bedenken gegen einesolche Beschäftigung nach Einholung eines Gut-achtens ärztlicher Sachverständiger entscheidet,

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dass die ärztliche Untersuchung in regelmäßigenAbständen zu wiederholen ist und auch in kürzerenAbständen sowie nach Beendigung des Arbeitsver-hältnisses angeordnet werden kann,

7. welche Unterlagen, einschließlich der Gesundheits-akte nach Nummer 10, ein ermächtigter Arzt für dieAnfertigung der Bescheinigung nach Nummer 6 he-ranzuziehen hat, welche Angaben die Bescheini-gung enthalten muss und welches Verfahren beider Ausstellung der Bescheinigung zu beachten ist,

8. in welchen Fällen bei einer Person eine besondereärztliche Überwachung durchzuführen ist und wiediese durchzuführen ist,

9. dass und unter welchen Voraussetzungen

a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Un-tersuchung exponierter Personen ermächtigendarf (ermächtigte Ärzte),

b) die Ermächtigung befristet werden kann,

10. welche Aufgaben und Verpflichtungen, einschließ-lich der Pflicht zur Führung von Gesundheitsakten,die ermächtigten Ärzte haben,

11. dass und unter welchen Voraussetzungen ein er-mächtigter Arzt

a) die Bescheinigung nach Nummer 6 dem Strah-lenschutzverantwortlichen, der untersuchtenPerson, einem anderen ermächtigten Arzt undder zuständigen Behörde zu übermitteln hat,

b) die Gesundheitsakte einem anderen ermächtig-ten Arzt und, bei Beendigung der Ermächtigung,einer von der zuständigen Behörde benanntenStelle zu übermitteln hat,

12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für dasfliegende Personal der ermittelten Exposition imHinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnungzu tragen ist,

13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12bestehen.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

(2) Die Gesundheitsakte nach der Rechtsverordnungnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat die folgendenAngaben zu enthalten:

1. Angaben über die Arbeitsbedingungen,

2. Angaben über die Ergebnisse der ärztlichen Überwa-chung,

3. die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2Nummer 6,

4. Angaben über die Ergebnisse der besonderen ärzt-lichen Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Num-mer 8,

5. Angaben über die Entscheidung der zuständigenBehörde auf Grund der Rechtsverordnung nach Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 6,

a) dass die ärztliche Überwachung innerhalb eineskürzeren Zeitraums als dem in der Rechtsverord-nung festgelegten Zeitraum durchzuführen ist,

b) bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine Be-schäftigung, einschließlich des Gutachtens desärztlichen Sachverständigen, und

6. Angaben über die erhaltene Körperdosis.

(3) Die Gesundheitsakte ist während der Tätigkeitder beruflich exponierten Person auf dem neuestenStand zu halten. Sie ist so lange aufzubewahren, bisdie Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich ex-ponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach derGeburt der überwachten Person zu vernichten.

(4) Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Num-mer 9 Buchstabe a ist verpflichtet, die Gesundheitsakteauf Verlangen der zuständigen Behörde einer von ihrbestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Be-endigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei istdurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieWahrung des Patientengeheimnisses durch die be-stimmte Stelle gewährleistet ist. Der ermächtigte Arzthat der untersuchten Person auf ihr Verlangen Einsichtin ihre Gesundheitsakte zu gewähren.

(5) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wirdnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 und 8eingeschränkt.

§ 80

Grenzwerte fürdie Exposition der Bevölkerung

(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt derGrenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisie-vert im Kalenderjahr durch Expositionen aus

1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeitennach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,

2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffennach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,

3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, demplanfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der plan-feststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Ab-satz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen desBundes und

4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten vonradioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Be-triebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzesunterliegt.

(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalent-dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahrund

2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-jahr.

(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer An-wendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden beiden Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerungnicht berücksichtigt.

(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken,dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs-oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Ab-sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt ein-gehalten werden.

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§ 81

Verordnungsermächtigung fürden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-gen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmenfür den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung inZusammenhang mit geplanten Expositionssituationenzu treffen sind, damit bestimmte Körperdosen und be-stimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft undWasser nicht überschritten werden. In der Rechtsver-ordnung kann insbesondere festgelegt werden,

1. bei der Planung oder bei der Ausübung welcherTätigkeiten die zu erwartende Exposition von Ein-zelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist undwelche Expositionen aus weiteren Tätigkeiten beider Ermittlung zu berücksichtigen sind sowiewelche Angaben der zuständigen Behörde zurWahrnehmung der Aufgabe nach § 80 Absatz 4 zuübermitteln sind,

2. für welche genehmigten oder angezeigten Tätigkei-ten die erhaltene Exposition von Einzelpersonender Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Anga-ben der Strahlenschutzverantwortliche hierzu derzuständigen Behörde zu übermitteln hat,

3. dass und auf welche Weise die Ermittlung der er-haltenen Exposition zu dokumentieren ist,

4. auf welche Weise und unter welchen Annahmen dieExposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zuermitteln ist und welche Beiträge bei der Bildungder Summe der Körperdosen nach § 80 Absatz 1und 2 zu berücksichtigen sind,

5. welche Dosisgrenzwerte für Ableitungen mit Luftoder Wasser bei Planung, Errichtung, Betrieb, Still-legung, sicherem Einschluss und Abbau von kern-technischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9aAbsatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes,Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung undEinrichtungen gelten,

6. dass und auf welche Weise die zuständige Behördein Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen,Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiterSatzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugungionisierender Strahlung und Einrichtungen zuläs-sige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft undWasser festlegt sowie unter welchen Voraussetzun-gen die zuständige Behörde davon ausgehen kann,dass die Dosisgrenzwerte nach Nummer 5 einge-halten werden,

7. welche Vorgaben zur Emissions- und Immissions-überwachung, die auch die Überwachung derExposition durch Direktstrahlung umfasst, vonkerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des§ 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atom-gesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierenderStrahlung und Einrichtungen einzuhalten sind,

8. für welche Tätigkeiten eine allgemeine Untersu-chung zur Einhaltung von Umweltkriterien für einenlangfristigen Schutz der menschlichen Gesundheitdurchzuführen ist und welche Verfahren hierzu zuverwenden sind,

9. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wenDosisrichtwerte festgelegt werden können und wer

diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung vonStrahlenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hatund

10. bei der Planung welcher Tätigkeiten bauliche odersonstige technische Schutzmaßnahmen zur Be-grenzung der Exposition durch Störfälle zu treffenund welche Grundsätze und welche Höchstwertefür Expositionen dabei zu beachten sind.

In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehördendes Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zurVerfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse undMessung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesenwerden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigenVorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für derenEinhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sor-gen hat.

§ 82

Verordnungs-ermächtigung für Pflichten

des Strahlenschutzverantwortlichen imZusammenhang mit Störfällen und Notfällen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen, welche Pflichten der Strahlenschutzver-antwortliche zur Vorbereitung angemessener Reaktio-nen auf Störfälle, mögliche Notfälle sowie bei einemNotfall zu erfüllen hat, insbesondere

1. dass das erforderliche Personal und die erforder-lichen Hilfsmittel vorzuhalten sind, um Gefahren,die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Strah-lenschutzverantwortlichen durch Störfälle oder Not-fälle entstanden sind, einzudämmen und zu beseiti-gen, und welche Anforderungen an die erforderlicheFachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse imStrahlenschutz und die Hilfsmittel zu stellen sind,

2. dass und auf welche Weise die Bevölkerung über dieSchutzmaßnahmen und die Empfehlungen für dasVerhalten bei möglichen Notfällen zu informieren ist,

3. dass bei Notfällen unverzüglich alle angemessenenMaßnahmen zu treffen sind, um Gefahren fürMensch und Umwelt abzuwenden oder die nachtei-ligen Auswirkungen zu beschränken,

4. dass und auf welche Weise bestimmte Behörden un-verzüglich über den Eintritt eines Notfalls zu unter-richten sind, dass diesen unverzüglich eine vorläu-fige erste Bewertung der Umstände und Abschät-zung der Folgen des Notfalls zu übermitteln ist unddass den zuständigen Behörden und Hilfsorganisa-tionen bei deren Entscheidungen und Schutzmaß-nahmen Hilfe zu leisten ist, insbesondere durch dienotwendigen Informationen und die erforderlicheBeratung.

(2) Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutz-verantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvor-schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr vonGefahren für die menschliche Gesundheit, die Umweltoder für die öffentliche Sicherheit oder auf Grundlageunmittelbar anwendbarer Rechtsakte der EuropäischenUnion oder der Europäischen Atomgemeinschaft, so-weit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auchbei radiologischen Gefahren anwendbar sind.

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§ 83

Anwendung ionisierenderStrahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

(1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffedürfen am Menschen nur angewendet werden

1. im Rahmen einer medizinischen Exposition oder

2. im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zurUntersuchung einer Person in durch Gesetz vorge-sehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vor-schriften des allgemeinen Arbeitsschutzes odernach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten(nichtmedizinische Anwendung).

(2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nut-zen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendungeinen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamt-potential an diagnostischem oder therapeutischemNutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheit-lichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens fürdie Gesellschaft, gegen die von der Exposition mög-licherweise verursachte Schädigung des Einzelnenabzuwägen.

(3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden,nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichenFachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dassund auf welche Weise die Anwendung durchzuführenist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indi-kation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einermedizinischen Exposition die Feststellung, dass dergesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendunggegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfer-tigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen An-wendungen die Feststellung, dass der mit der jeweili-gen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber demStrahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikationdarf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indika-tion stellt, die Person, an der ionisierende Strahlungoder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ortpersönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt einFall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Rönt-genstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und fürAnwendungen am Menschen zum Zweck der medizini-schen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Ab-satz 1.

(5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ioni-sierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist soweit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissender medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.Bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-aktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist dieDosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten,wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungszielsmöglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizini-sche Anwendungen.

§ 84

Früherkennung; Verordnungsermächtigung

(1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarerKrankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverord-nung nach Absatz 2 dies vorsieht.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung un-ter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nichtübertragbaren Krankheit für eine besonders betroffenePersonengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnungdarf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsunter-suchungen geregelt werden, bei denen mit einem wis-senschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahreneine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasstwerden kann und so die wirksamere Behandlung einererkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse derwissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zuberücksichtigen.

(3) Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlungnicht übertragbarer Krankheiten werden durch dasBundesamt für Strahlenschutz unter Beteiligung vonFachkreisen wissenschaftlich bewertet, wobei Risikound Nutzen der Früherkennungsuntersuchung gegen-einander abzuwägen sind. Die wissenschaftliche Be-wertung ist zu veröffentlichen. Das Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheitregelt das weitere Verfahren der wissenschaftlichenBewertung und ihrer Veröffentlichung im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit durchallgemeine Verwaltungsvorschriften.

(4) Früherkennung zur Ermittlung übertragbarerKrankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungs-gruppen mit überdurchschnittlicher Erkrankungshäufig-keit ist nur zulässig, wenn die zuständige obersteLandesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit derobersten Strahlenschutzbehörde des Landes eineFrüherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesund-heitsvorsorge zugelassen hat.

(5) Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rah-men eines Früherkennungsprogramms, so kann dieRechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassungnach Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht zur rechtfer-tigenden Indikation zulassen, soweit Art und Umfangder Einschlusskriterien für das Früherkennungspro-gramm eine Entscheidung darüber, ob oder auf welcheWeise die Anwendung durchzuführen ist, entbehrlichmachen.

§ 85

Aufzeichnungs-,Aufbewahrungs- und behördlicheMitteilungspflichten von Daten

und Bilddokumenten bei der Anwendungam Menschen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zusorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strah-lung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeich-nungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müs-sen Folgendes enthalten:

1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation,

2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,

3. Angaben zur Exposition

a) der untersuchten oder behandelten Person oderzur Ermittlung dieser Exposition, einschließlich ei-ner Begründung im Falle der Überschreitung di-agnostischer Referenzwerte, sowie

b) von Betreuungs- und Begleitpersonen, sofernnach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2Nummer 3 ihre Körperdosis zu ermitteln ist,

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4. den erhobenen Befund einer Untersuchung,

5. den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsproto-koll einer Behandlung.

Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff undunbefugte Änderung zu sichern.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeich-nungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten undsonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, undzwar

1. im Falle von Behandlungen für eine Dauer von30 Jahren,

2. im Falle von Untersuchungen

a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehnJahren,

b) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollen-dung ihres 28. Lebensjahres.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falleder Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung desBetriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-chungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmtenStelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeigneteMaßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung desPatientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle ge-währleistet ist.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat

1. der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auf-zeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizini-sche Befunde,

2. der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlan-gen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-chungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsver-ordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegtenAufgaben vorzulegen,

3. einem weiter untersuchenden oder behandelndenArzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnun-gen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowiedie Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und diesonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zuüberlassen.

Bei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Ein-haltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Deruntersuchten oder behandelten Person ist auf derenWunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlas-sen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen,

1. dass einer Person, die unter Anwendung von Rönt-genstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersuchtwurde, Informationen über die durchgeführte Unter-suchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Infor-mationen haben müssen und in welcher Form dieseInformationen zur Verfügung zu stellen sind,

2. welche Anforderungen an die Aufbewahrung vonAufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddatenund sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind,insbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit undVerhinderung von Datenverlusten,

3. welche Anforderungen an die Weitergabe von Auf-zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddatenund sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

§ 86

Verordnungsermächtigungenzum Schutz von Personen

bei der Anwendung ionisierenderStrahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-legen, welche Maßnahmen, einschließlich Vorsorge-und Überwachungsmaßnahmen, für den Schutz vonPersonen, an denen ionisierende Strahlung und radio-aktive Stoffe angewendet werden, sowie für den Schutzvon Einzelpersonen der Bevölkerung bei oder nach derAnwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiverStoffe am Menschen zu treffen sind. In der Rechtsver-ordnung kann insbesondere festgelegt werden,

1. auf welche Weise jede einzelne Exposition zu recht-fertigen ist,

2. auf welche Weise bei der Anwendung die medizini-sche Exposition und die Exposition der Personen,an denen ionisierende Strahlung oder radioaktiveStoffe im Rahmen einer nichtmedizinischen Anwen-dung angewendet werden, zu beschränken ist,

3. dass und auf welche Weise bei der Anwendung diemedizinische Exposition und die Exposition derPersonen, die im Rahmen nichtmedizinischer An-wendungen untersucht werden, zu ermitteln undzu bewerten ist,

4. welche Maßnahmen vor, bei und nach der Anwen-dung zu ergreifen sind, damit die für den Strahlen-schutz erforderliche Qualität unter Berücksichti-gung der Erfordernisse der medizinischen Wissen-schaften eingehalten wird,

5. auf welche Weise Teleradiologie durchzuführen istund welche Anforderungen an die Qualität vonTeleradiologiesystemen zu stellen sind,

6. welche Personen berechtigt sind, radioaktive Stoffeund ionisierende Strahlung am Menschen anzu-wenden oder bei der technischen Durchführungder Anwendung tätig zu werden, und welche Krite-rien für die Bemessung der ausreichenden Anzahldes notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1Nummer 4 zugrunde gelegt werden sollen,

7. dass und auf welche Weise diagnostische Refe-renzwerte ermittelt, erstellt und veröffentlicht wer-den,

8. dass und auf welche Weise für die Bevölkerung diemedizinische Exposition ermittelt wird und dazuErhebungen durchgeführt werden,

9. dass und auf welche Weise ärztliche und zahnärzt-liche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der An-wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung am Menschen tätig werden und dassdie zuständigen Behörden ärztliche und zahnärzt-liche Stellen zu diesem Zweck bestimmen,

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10. dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik-Experte entsprechend dem radiologischen Risikoder Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist sowiewelche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffenoder ionisierender Strahlung mit einer erheblichenExposition der untersuchten Person verbundensein können,

11. dass und auf welche Weise zu gewährleisten ist,dass die Bevölkerung vor einer Exposition durcheine Person, an der radioaktive Stoffe angewendetworden sind, geschützt wird,

12. welche Anforderungen an die eingesetzten Ausrüs-tungen, Geräte und Vorrichtungen, insbesondere imHinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Absatz 1Nummer 5, zu stellen sind,

13. dass, durch wen und auf welche Weise bei den ein-gesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtun-gen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbeson-dere Überprüfungen der physikalisch-technischenParameter durch Abnahme- und Konstanzprüfun-gen, im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Ab-satz 1 Nummer 5, durchzuführen sind,

14. dass und auf welche Weise im Zusammenhang mitder Behandlung von Menschen die eingesetztenVerfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Exposi-tionen zu untersuchen sind und wie die Ergebnissedieser Untersuchung bei der Ausübung der Tätig-keit zu berücksichtigen sind,

15. dass der Behandlungserfolg nach der Behandlungzu prüfen ist und in welchen Zeiträumen er zu prü-fen ist,

16. dass und auf welche Weise eine Person, an derionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe an-gewendet werden, und ihre Betreuungs- oderBegleitperson vor und nach der Anwendung überdie Risiken aufzuklären sind,

17. dass und auf welche Weise Aufzeichnungen überdie Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-der Strahlung einschließlich der eingesetzten Aus-rüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie einVerzeichnis der eingesetzten Ausrüstungen, Geräteund Vorrichtungen anzufertigen und aufzubewahrensind,

18. dass und auf welche Weise der zuständigen StelleInformationen und Aufzeichnungen über die An-wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung zur Verfügung zu stellen sind und

19. auf welche Weise Früherkennung durchzuführen istund welche besonderen Anforderungen an die Aus-rüstung, Geräte und Vorrichtungen sowie an dasnotwendige Wissen und die notwendigen Fertigkei-ten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr-dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmendes Personals zu stellen und Maßnahmen zur Qua-litätssicherung erforderlich sind.

In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,welche Informationen und personenbezogenen Datender Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen undzahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hatsowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärzt-liche und die zahnärztliche Stelle diese Informationenund personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbe-

wahren und der zuständigen Behörde übermittelndürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmtwerden, dass und auf welche Weise die ärztliche oderzahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen,einschließlich des Namens und der Anschrift des Strah-lenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermittelndarf, die für die Qualitätsprüfung nach dem NeuntenAbschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches So-zialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Datender untersuchten oder behandelten Personen dürfennicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kannauch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnungfestlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzver-antwortliche zu sorgen hat.

§ 87

Verordnungsermächtigungenzum Schutz von Personen

bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zumSchutz der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oderionisierender Strahlung in der Tierheilkunde anwesen-den Personen festzulegen,

1. welche Personen radioaktive Stoffe oder ionisie-rende Strahlung in der Tierheilkunde anwendendürfen oder die Anwendung technisch durchführendürfen und

2. dass und auf welche Weise die Exposition von Tier-begleitpersonen zu beschränken ist.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

§ 88

Register über hochradioaktiveStrahlenquellen; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen,die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-ordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden,werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle vonStrahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheitin einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerich-teten Register erfasst.

(2) In das Register werden insbesondere folgendeAngaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, de-ren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nachdiesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsver-ordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen:

1. Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum undBefristung der Genehmigung,

2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strah-lenquelle,

3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung derhochradioaktiven Strahlenquelle,

4. Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strah-lenquelle oder Ort ihrer Lagerung,

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5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über diehochradioaktive Strahlenquelle,

6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktivenStrahlenquelle.

(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben dienach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigenBehörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständi-gen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dasBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-hilfe. Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigenErmittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einerhochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund,Verlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendungund bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammen-hang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oderder Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggelsoder des sonstigen illegalen grenzüberschreitendenVerbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auchdas Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 desBundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-behörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungs-schutzbehörden des Bundes und der Länder gemäßihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden

1. den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zoll-behörden, dem Militärischen Abschirmdienst unddem Bundesnachrichtendienst, soweit es für dieWahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlichist,

2. Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufga-ben und internationalen Organisationen, soweit esfür die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erfor-derlich ist und bindende Beschlüsse der Euro-päischen Union dies vorsehen oder dies auf Grundsonstiger internationaler Vereinbarungen gebotenist.

(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nachder letzten Aktualisierung der Angaben über eine hoch-radioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewah-ren.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere festzulegen über

1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Ein-tragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren derErteilung von Auskünften,

2. Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die siebetreffenden Daten und

3. die Übermittlung, Berichtigung, Sperrung undLöschung von Daten.

§ 89

Verordnungsermächtigungenzu der Sicherheit von Strahlungsquellen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zumSchutz von Menschen vor der schädlichen Wirkung

ionisierender Strahlung und zur Kontrolle und Siche-rung radioaktiver Stoffe zu bestimmen,

1. dass und auf welche Weise Buch zu führen ist überdie Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, denBesitz, den Standort, die Abgabe und den sonsti-gen Verbleib von radioaktiven Stoffen und überMessungen von Dosis und Dosisleistungen, dassMeldungen zu erstatten und Unterlagen aufzube-wahren, zu hinterlegen und zu übergeben sindsowie auf welche Weise die zuständige Behördedie übermittelten Daten prüft,

2. welche Anforderungen an die Sicherung und Lage-rung radioaktiver Stoffe zu stellen sind,

3. welche Anforderungen an die Wartung und Über-prüfung von Ausrüstungen, Geräten und sonstigenVorrichtungen zu stellen sind und wer die Wartungund Überprüfung durchzuführen hat,

4. welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfungvon umschlossenen radioaktiven Stoffen zu stellensind und wer die Dichtheitsprüfung durchzuführenhat,

5. welche Strahlungsmessgeräte zu verwenden sindund welche Anforderungen an sie zu stellen sind,

6. welche Bereiche, Räume, Geräte, Vorrichtungen,Behälter, Umhüllungen, Anlagen zur Erzeugungionisierender Strahlung und welche bauartzugelas-senen Vorrichtungen zu kennzeichnen sind, aufwelche Weise und unter welchen Voraussetzungendie Kennzeichnung zu erfolgen hat sowie in wel-chen Fällen Kennzeichnungen zu entfernen sind,

7. welche Anforderungen an die Abgabe radioaktiverStoffe zu stellen sind,

8. welche Anforderungen an die Rücknahme hoch-radioaktiver Strahlenquellen zu stellen sind,

9. in welchen Fällen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-quellen Röntgenräume oder Bestrahlungsräume zunutzen sind und welche Anforderungen an Rönt-genräume und Bestrahlungsräume zu stellen sind,

10. welche Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-quellen die Strahlung anwenden oder die Anwen-dung technisch durchführen dürfen, dass und wiePersonen bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ein-zuweisen sind und welche Unterlagen bei der Aus-übung dieser Tätigkeiten verfügbar sein müssen,dass über die Einweisungen Aufzeichnungen anzu-fertigen und diese der Behörde auf Verlangen vor-zulegen sind,

11. dass weitere Vorsorge- und Überwachungsmaß-nahmen für eine Kontrolle radioaktiver Stoffe zumSchutz Einzelner und der Allgemeinheit zu treffensind und welche solcher Maßnahmen zu treffensind,

12. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,Mitteilungs-, Vorlage- und Hinterlegungspflichtenim Zusammenhang mit den Pflichten nach denNummern 1 bis 10 bestehen.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

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K a p i t e l 6

M e l d e - u n d I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n

§ 90

Verordnungsermächtigungfür Pflichten, Aufgaben und Befugnissebei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-,

Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesim Hinblick auf Vorkommnisse in geplanten Exposi-tionssituationen Pflichten des Strahlenschutzverant-wortlichen sowie behördliche Aufgaben und Befugnissefestzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-dere festgelegt werden,

1. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-verantwortliche einzuleiten hat, damit Expositionenbei einem solchen Vorkommnis so gering wie mög-lich gehalten werden,

2. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-verantwortliche zu treffen hat, um solche Vorkomm-nisse zukünftig zu vermeiden,

3. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-antwortliche ein Vorkommnis aufzuzeichnen und zuuntersuchen hat, dass und für welchen Zeitraum erdiesbezügliche Aufzeichnungen aufzubewahren hat,

4. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-antwortliche der Aufsichtsbehörde

a) ein Vorkommnis zu melden hat,

b) Informationen und Erkenntnisse über Ursachenund Auswirkungen des Vorkommnisses sowieMaßnahmen zur Behebung oder Begrenzung derAuswirkungen des Vorkommnisses zu melden hatund

c) Maßnahmen zur Vermeidung von Vorkommnissenzu melden hat,

5. dass und auf welche Weise die AufsichtsbehördeMeldungen nach Nummer 4 erfasst, prüft und be-wertet,

6. dass und wie im Bundesamt für Strahlenschutz einezentrale Stelle zur Erfassung, Verarbeitung und Aus-wertung von Informationen und Erkenntnissen überVorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-lung am Menschen einzurichten ist, welche Aufga-ben die zentrale Stelle im Einzelnen wahrnimmt undwie sie diese Aufgaben wahrnimmt,

7. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehördeder zentralen Stelle Informationen und Erkenntnisseüber ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der An-wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung am Menschen sowie ihre diesbezüglicheBewertung übermittelt,

8. unter welchen Voraussetzungen und in welcherWeise die Aufsichtsbehörde und die zentrale StelleInformationen und Erkenntnisse über Vorkommnisseveröffentlichen.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zusorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechts-

verordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen,Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift so-wie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnisexponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Fol-gen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden.Sofern der Strahlenschutzverantwortliche das Vor-kommnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1zu melden hat und Maßnahmen zum Schutz der expo-nierten Person erforderlich sind, übermittelt er die Da-ten unverzüglich der zuständigen Behörde. Die Datensind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-orga-nisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zu-ständigen Behörde in anderen Fällen als in Satz 2 aufVerlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre langaufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg-lich zu löschen.

§ 91

Verordnungsermächtigungfür Informationspflichten des

Herstellers oder Lieferanten von Geräten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zubestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-geneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrich-tungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiteneingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungendem Strahlenschutzverantwortlichen Informationenüber diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In derRechtsverordnung kann insbesondere festgelegtwerden,

1. zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferantdem Strahlenschutzverantwortlichen für welche dergenannten Geräte Informationen zur Verfügung zustellen hat,

2. welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung ge-stellt werden müssen,

3. für welche Zwecke die Unterlagen geeignet seinmüssen und welchen Anforderungen sie genügenmüssen,

4. dass die Informationen auch demjenigen zur Verfü-gung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlen-schutzverantwortlicher zu werden.

Teil 3

Strahlenschutz beiNotfallexpositionssituationen

K a p i t e l 1

N o t f a l l m a n a g em e n t -s y s t e m d e s B u n d e s u n d d e r L ä n d e r

Abschnitt 1

Notfallschutzgrundsätze

§ 92

Notfallschutzgrundsätze

(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfall-schutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewer-

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tung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierendeStrahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zuberücksichtigen:

1. bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderungvon Notfallplänen und von Rechtsverordnungennach diesem Kapitel und nach § 117,

2. bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behör-den und den bei der Notfallreaktion mitwirkendenBehörden und Organisationen auf der Grundlagedieses Gesetzes, der in Nummer 1 genanntenRechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriftendes Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefah-ren für die menschliche Gesundheit, die Umweltoder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch beiradiologischen Gefahren anwendbar sind, und un-mittelbar anwendbarer Rechtsakte der EuropäischenUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft,soweit diese den Mitgliedstaaten für radiologischeGefahren keine abschließenden Vorgaben machen.

(2) Die Referenzwerte, die in diesem Gesetz und inden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-ordnungen für den Schutz der Bevölkerung und derEinsatzkräfte bei Notfällen festgelegt sind, sollen mög-lichst unterschritten werden.

(3) Die Exposition der Bevölkerung und der Einsatz-kräfte sowie die Kontamination der Umwelt sind beiNotfällen unter Beachtung des Standes der Wissen-schaft und unter Berücksichtigung aller Umstände desjeweiligen Notfalls durch angemessene Maßnahmenauch unterhalb der Referenzwerte so gering wie mög-lich zu halten.

Abschnitt 2

Referenz-, Dosis- undKontaminationswerte; Abfälle und Anlagen

§ 93

Referenzwerte für den Schutz derBevölkerung; Verordnungsermächtigungen

(1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Pla-nung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidun-gen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Refe-renzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, diebetroffene Personen jeweils durch den Notfall innerhalbeines Jahres über alle Expositionspfade erhalten wür-den, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmendurchgeführt würden. Das Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Verfahren und Annahmen zur Ab-schätzung, inwieweit dieser Referenzwert unterschrit-ten, eingehalten oder überschritten wird, festzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfür mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetrete-nen Notfall ergänzend angemessene Referenzwerte fürOrgan-Äquivalentdosen festzulegen. Dies gilt insbe-sondere zur Erleichterung der Zusammenarbeit mitanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union undder Europäischen Atomgemeinschaft oder Drittstaatenbeim Schutz der Bevölkerung.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für einenbereits eingetretenen Notfall durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates einen niedrigerenReferenzwert für die effektive Dosis, bezogen auf einJahr oder eine einmalige Exposition, festzulegen.

§ 94

Dosiswerte undKontaminationswerte für den Schutz derBevölkerung; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälledurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriteriumfür die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmendienen:

1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

2. Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zurEinnahme von Jodtabletten und

3. Evakuierung.

Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffenePersonen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintrittdes Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für mög-liche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfallund für eine nach einem Notfall bestehende Exposi-tionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates Grenzwerte für notfallbedingteKontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen

1. für Einzelpersonen der Bevölkerung,

2. für das Trinkwasser,

3. für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände,kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von§ 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie fürMedizinprodukte,

5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,

6. für Fahrzeuge, Güter oder Gepäck und

7. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-minierte Grundstücke und Gewässer,

bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dasseine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durchionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwertedienen der Durchführung optimierter Schutzstrategiennach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des BundesratesRechtsverordnungen nach Absatz 2 aufzuheben, zeit-lich befristet für unanwendbar zu erklären oder in ihremWortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich an-zupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenderVorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsaktender Europäischen Atomgemeinschaft oder der Euro-päischen Union unbefristet oder befristet unanwendbargeworden sind.

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(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-zen 1 und 2 können auch

1. Verfahren und Annahmen zur Messung, Berechnungoder Abschätzung der Dosiswerte, Kontaminations-werte oder Dosisleistungswerte festgelegt werdenoder

2. Voraussetzungen festgelegt werden, unter denendiese Werte gelten.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-heit, dem Bundesministerium für Ernährung und Land-wirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft undEnergie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les, dem Bundesministerium für Verkehr und digitaleInfrastruktur, dem Bundesministerium des Innern unddem Bundesministerium der Finanzen.

§ 95

Bewirtschaftung vonAbfällen, die infolge eines Notfalls

kontaminiert sein können, Errichtung undBetrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung legt für mögliche Notfälle,für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nacheinem Notfall bestehende Expositionssituation durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesKontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegen-stände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiertsind oder kontaminiert sein können, fest. Werden dieseKontaminationswerte unterschritten, so ist davon aus-zugehen, dass der erforderliche Schutz von Menschund Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierenderStrahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sowieder Errichtung und dem Betrieb oder der Benutzung dernachfolgend genannten Anlagen nach Maßgabe desKreislaufwirtschaftgesetzes und der sonstigen für Ab-fälle und für die Anlagen geltenden Bundesgesetzeund der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-nungen ohne zusätzliche spezielle Schutzmaßnahmensichergestellt ist:

1. Anlagen, in denen diese Abfälle entsorgt werden,

2. Abwasseranlagen, die Abwasser aufnehmen, dasdurch einen Notfall kontaminiert ist oder kontami-niert sein kann,

3. Anlagen, in denen diese Abfälle oder diese sonsti-gen Gegenstände oder Stoffe insbesondere alsBrennstoff, Rohstoff, Material, Vorprodukt,Schmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel gelagert,eingesetzt oder behandelt werden oder gelagert,eingesetzt oder behandelt werden können.

(2) Um den Schutz des Menschen und der Umweltvor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlungsicherzustellen, regelt die Bundesregierung durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfür die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung odersonstige Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge ei-nes Notfalls radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktivkontaminiert sein können, für die Errichtung und denBetrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagensowie für die Gewässeraufsicht ergänzende Anforde-rungen und Ausnahmen zu nachfolgenden Rechtsvor-

schriften oder lässt die Erteilung von Ausnahmen zudiesen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Be-hörden zu:

1. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und zu den sonsti-gen für Abfälle geltenden Bundesgesetzen und zuden auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun-gen und

2. zu Bundesgesetzen, die für die Errichtung und denBetrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagengelten, und zu den auf diese Gesetze gestütztenRechtsverordnungen.

Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteiltwerden, soweit Gefahren für die menschliche Gesund-heit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakteder Europäischen Union oder der Europäischen Atom-gemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Aus-nahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheitoder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermin-dern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiolo-gischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheb-lichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich undangemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergän-zenden Regelungen sind Anforderungen an die Vor-sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen undsonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteileund erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, ins-besondere dadurch, dass die dem Stand der Technikentsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.

(3) Die Regelungen nach Absatz 2 beziehen sich ins-besondere auf

1. die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermei-dung und zur Abfallbewirtschaftung,

2. Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwer-tung,

3. die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseiti-gung,

4. Anforderungen an die Errichtung und den Betriebvon Deponien sowie deren Zulassung einschließlichdes Zulassungsverfahrens,

5. Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirt-schaft,

6. Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händlerund Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zu-lassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,

7. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-heit, den Betrieb und die wesentliche Änderungder in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an dieZulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulas-sungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlageund des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstel-lung,

8. Anforderungen an die Benutzung der in Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranla-gen,

9. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,insbesondere an das Einbringen und Einleiten vonStoffen in ein Gewässer; die Anforderungen könnenauch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vorseiner Vermischung festgelegt werden,

2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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10. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-tigungspflicht,

11. Anforderungen an die Überwachung der Gewässer-eigenschaften,

12. Messmethoden und Messverfahren, insbesondereim Rahmen der Abwasserbeseitigung und derÜberwachung von Gewässereigenschaften,

13. Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 ge-nannten Anlagen,

14. die Voraussetzungen, unter denen die zuständigenBehörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnungnach Absatz 2 zulassen können und

15. die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich ausAbsatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu er-füllen sind.

(4) Die Länder legen fest, welche juristischen Perso-nen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger imSinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zurEntsorgung solcher Abfälle aus privaten Haushaltungenund aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet sind,die auf Grund ihrer notfallbedingten Kontaminationnicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorge-sehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gela-gert oder abgelagert werden können.

(5) Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1bis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 96

Eilverordnungen

(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfallskann

1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den§§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und

2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministe-rium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelun-gen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über dieErrichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist,Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3

durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung desBundesrates und ohne das Einvernehmen der zu betei-ligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen),soweit noch keine entsprechenden Regelungen beste-hen oder die bestehenden Regelungen nicht angemes-sen sind.

(2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monatenach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-dauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mitden zu beteiligenden Bundesministerien verlängertwerden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungenändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn derBundesrat dies verlangt.

Abschnitt 3

Notfallvorsorge

§ 97

Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne

(1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den§§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sinddie geplanten angemessenen Reaktionen auf möglicheNotfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzu-stellen. Die darzustellenden Notfallreaktionen umfassen

1. die Schutzmaßnahmen, die Folgendes beinhalten:

a) Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerungeiner Exposition und Kontamination von Menschoder Umwelt und

b) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung oderVorsorge nach einer Exposition,

2. andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von denbeteiligten Behörden und sonstigen Organisationenergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkun-gen des Notfalls für die menschliche Gesundheitoder die Umwelt zu verhindern oder so gering wiemöglich zu halten, insbesondere Maßnahmen zurPrüfung, Vorbereitung, Durchführung, Überwa-chung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-nahmen sowie zur Zusammenarbeit und Abstim-mung bei Notfällen.

(2) Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktionbeteiligten Behörden und Organisationen in die Lageversetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Ent-scheidungen zu treffen und die angemessenen Maß-nahmen rechtzeitig durchzuführen.

(3) Die für Ausarbeitung der Notfallpläne zuständi-gen Behörden

1. stimmen ihre Notfallpläne aufeinander ab, soweitdies zur Vorbereitung einer koordinierten Notfall-reaktion erforderlich ist, und

2. bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten umeine entsprechende Abstimmung ihrer Notfallplänemit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionund der Europäischen Atomgemeinschaft sowienach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit undGleichwertigkeit mit Drittstaaten.

(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes,der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Ände-rungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungensoll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreternder Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, derUmweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeinde-verbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktionbeteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interes-senträger und der für den jeweiligen Bereich zuständi-gen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den§§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, dieÄnderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnun-gen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfallnach den §§ 94 und 111. Zu den Entwürfen der allge-meinen und besonderen Notfallplanungen der Länderund wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungensoll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis vonInteressenträgern angehört werden. Die Länder können

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die Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezi-fische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in denNotfallplänen des Bundes vorgesehenen optimiertenSchutzstrategien und -maßnahmen beschränken.

(5) Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundesoder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungenin den in Anlage 4 genannten Dokumenten vorläufig alsNotfallpläne des Bundes. Bis zum Erlass von Notfall-plänen der Länder nach § 100 gelten entsprechendeFestlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzeptenund Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutzoder der sonstigen Abwehr von Gefahren für diemenschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffent-liche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und be-sondere Notfallpläne der Länder.

§ 98

Allgemeiner Notfallplan des Bundes

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfall-expositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt dieBundesregierung einen allgemeinen Notfallplan desBundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wirdals allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmungdes Bundesrates beschlossen.

(2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind

1. Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund undden Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Not-fallreaktionen dienen, und

2. folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälleinnerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs die-ses Gesetzes darzustellen:

a) die Planungen des Bundes,

b) die Planungen der Europäischen Union und derEuropäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitglied-staaten und von Drittstaaten sowie

c) die Planungen internationaler Organisationen unddie Planungen im Rahmen internationaler Ver-träge.

(3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasstinsbesondere

1. auf das jeweilige Referenzszenario optimal abge-stimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerungund der Einsatzkräfte, die auch besonders schutz-bedürftige Personen berücksichtigen (optimierteSchutzstrategien), und

2. die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente.

Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hin-weise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeindenund Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisa-tionen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion betei-ligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammen-fassend darstellen.

§ 99

Besondere Notfallpläne des Bundes

(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereichezuständigen Bundesministerien ergänzt und konkreti-siert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplandes Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes.

Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden alsallgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmungdes Bundesrates beschlossen.

(2) In den besonderen Notfallplänen des Bundessind die Planungen insbesondere für die folgendenAnwendungsbereiche darzustellen:

1. für den Katastrophenschutz, die allgemeine Ge-fahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizi-nische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposi-tion der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,

2. für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,

3. für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeug-nisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegen-stände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse imSinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge-setzes,

4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie fürMedizinprodukte,

5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,

6. für die Beförderung von Gütern,

7. für den grenzüberschreitenden Verkehr von Perso-nen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,

8. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-minierte Grundstücke und Gewässer,

9. für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseiti-gung von Abwasser sowie für die Errichtung und denBetrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten An-lagen.

(3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbeson-dere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Ab-satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 100

Allgemeine undbesondere Notfallpläne der Länder

Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfall-pläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen undkonkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundesund die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweitdie Länder für die Planung oder Durchführung vonSchutzmaßnahmen zuständig sind.

§ 101

Externe Notfallplänefür ortsfeste Anlagen oder

Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential

(1) Die für den Katastrophenschutz oder für die öf-fentliche Sicherheit zuständigen Behörden stellen nachMaßgabe ihrer landesrechtlichen Bestimmungen Son-derschutzpläne (externe Notfallpläne) auf für die Umge-bung von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinnedes § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomge-setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlungoder Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 diesesGesetzes, soweit Notfälle in der Anlage oder Einrich-tung für eine nicht unerhebliche Personenzahl in derUmgebung der Anlage oder Einrichtung zu schwerwie-genden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kön-nen.

2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(2) Die externen Notfallpläne ergänzen und konkreti-sieren die in den allgemeinen und besonderen Notfall-plänen des Bundes und der Länder enthaltenen Pla-nungen. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Gege-benheiten sowie die Verfahren und Vorkehrungen derStrahlenschutzverantwortlichen für den anlageninter-nen Notfallschutz.

§ 102

Notfallübungen

(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäßden Notfallplänen des Bundes und der Länder an derNotfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Ab-satz 1 für die Aus- und Fortbildung der EinsatzkräfteVerantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungendurch.

(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung,Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessenzu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbe-sondere

1. die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfall-reaktion und

2. entsprechend den Notfallplänen der Informations-austausch und die Zusammenarbeit der an der Not-fallreaktion beteiligten Behörden, Organisationenund Strahlenschutzverantwortlichen bei

a) der Lageerfassung und Lagebewertung,

b) der Abstimmung der Entscheidungen der zustän-digen Behörden und

c) der Durchführung von angemessenen Schutz-maßnahmen.

§ 103

Überprüfung und Änderung der Notfallpläne

(1) Die Notfallpläne des Bundes und der Länder wer-den regelmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrun-gen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen ausNotfällen im In- oder Ausland sowie den Veränderungendes Standes der Wissenschaft und der Rechtslageüberprüft und gegebenenfalls geändert.

(2) Die die Notfallpläne ergänzenden Informationen,wie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden undmitwirkenden Organisationen oder die Verzeichnisseder geltenden Rechtsvorschriften, werden bei Änderun-gen aktualisiert und regelmäßig überprüft. Die Stich-tage für die Überprüfungen sind in den Notfallplänenfestzulegen.

§ 104

Beschaffung von Schutzwirkstoffen

(1) Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behördebeschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung derBevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällenerforderlichen Umfang. Sie stellt diese Schutzwirkstoffeden Ländern für den Katastrophenschutz zur Bevor-ratung, Verteilung und Abgabe an die Bevölkerung zurVerfügung.

(2) Schutzwirkstoffe sind Arzneimittel,

1. die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktivenJods in die menschliche Schilddrüse geeignet sindoder

2. die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukli-den in den menschlichen Körper oder zur Entfernungvon Radionukliden aus dem menschlichen Körpergeeignet sind.

§ 105

Information der Bevölkerung über dieSchutzmaßnahmen und Empfehlungen

für das Verhalten bei möglichen Notfällen

(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffent-lichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des§ 10 des Umweltinformationsgesetzes.

(2) Die zuständigen Stellen des Bundes

1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10des Umweltinformationsgesetzes in geeigneterWeise

a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und dieAuswirkungen der Radioaktivität auf den Men-schen und die Umwelt,

b) über die in den Notfallplänen berücksichtigtenNotfälle und ihre Folgen für Bevölkerung undUmwelt,

c) über geplante Maßnahmen zur Warnung und zumSchutz der Bevölkerung bei möglichen Notfällen

und

2. geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Ver-halten bei möglichen Notfällen.

(3) Die Länder informieren die Bevölkerung über diein Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheitennach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften undgeben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhal-ten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungennach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren.

(4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlun-gen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungenzu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufge-fordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeitständig zugänglich sein.

Abschnitt 4

Radiologische Lage, Notfallreaktion

§ 106

Radiologisches Lagezentrum des Bundes

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologischesLagezentrum des Bundes ein.

(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hatfolgende Aufgaben:

1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation vonDaten über regionale und überregionale Notfälle,

2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach§ 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,

3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-gischen Lagebildes an die Länder und an das Ge-meinsame Melde- und Lagezentrum von Bund undLändern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz undKatastrophenhilfe,

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4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-gischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfall-plan des Bundes festgelegten obersten Bundes-behörden,

5. Informationsaustausch über die radiologische Lageund über deren Bewertung innerhalb der Bundes-regierung und mit den Ländern sowie mit anderenMitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen derEuropäischen Union und der Europäischen Atomge-meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalenOrganisationen, soweit keine andere Zuständigkeitdurch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesfestgelegt ist,

6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maß-nahmen zur Information der Bevölkerung sowie vonHilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundes-regierung und mit den Ländern sowie mit anderenMitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen derEuropäischen Union und der Europäischen Atomge-meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalenOrganisationen, soweit keine andere Zuständigkeitdurch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesfestgelegt ist,

7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen fürdas Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,

8. Koordinierung der Messungen des Bundes und derLänder und anderer an der Bewältigung des Notfallsbeteiligten Organisationen zur Vervollständigung desradiologischen Lagebildes und der Datenbasis zurDosisabschätzung.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmungseiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz,vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-cherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reak-torsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungs-schutz und Katastrophenhilfe unterstützt.

§ 107

Aufgaben der Länder bei der Ermittlungund Auswertung der radiologischen Lage

Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezen-trum des Bundes unverzüglich

1. Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelledes Bundes zur Überwachung der Umweltradioakti-vität übermittelt werden,

2. Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichenüber einen überregionalen oder regionalen Notfall inihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Lan-desgebiet, das zu einem solchen Notfall führenkann, oder

3. sonstige Erkenntnisse über einen überregionalenoder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet,

4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall inihrem Landesgebiet die für die radiologische Lagerelevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle,zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungensowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen,

5. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall imBundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagen-bezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenenMessprogrammen zur Immissionsüberwachung oder

aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immis-sionsmessungen stammen,

6. bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mit-teilungen über die von den zuständigen Landesbe-hörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie überInformationen der Bevölkerung und Verhaltensemp-fehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und

7. Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutz-maßnahmen und Verhaltensempfehlungen.

§ 108

Radiologisches Lagebild

(1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regiona-len Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. Indem radiologischen Lagebild werden die Informationennach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitererelevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwar-tender Entwicklung der radiologischen Lage aufberei-tet, dargestellt und bewertet. Das radiologische Lage-bild ist entsprechend der weiteren Entwicklung desNotfalls und der relevanten Informationen zu aktualisie-ren. Soweit eine Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1vorliegt, ist auch diese in das radiologische Lagebildaufzunehmen.

(2) Das radiologische Lagebild wird bei einem über-regionalen Notfall vom radiologischen Lagezentrumdes Bundes erstellt. Bei einem regionalen Notfall er-stellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat,das radiologische Lagebild. Das Land kann diese Auf-gabe allgemein oder im Einzelfall im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit an das radiologische Lagezen-trum des Bundes abgeben; das radiologische Lagezen-trum des Bundes kann die Aufgabe im Einzelfall imBenehmen mit dem Land an sich ziehen. Wenn dasradiologische Lagezentrum des Bundes für die Erstel-lung des radiologischen Lagebildes zuständig ist, kannes im Einvernehmen mit der zuständigen oberstenLandesbehörde die Aufgabe der Fortschreibung desradiologischen Lagebildes an das Land abgeben, indem sich der Notfall ereignet hat, wenn sich die weite-ren Auswirkungen dieses Notfalls voraussichtlich imWesentlichen auf dieses Land beschränken werden.

(3) Die Bundesregierung kann im allgemeinen Not-fallplan des Bundes mit Zustimmung des Bundesratesinsbesondere anhand der darin festgelegten Referenz-szenarien bestimmen, wann von einem überregionalen,regionalen oder lokalen Notfall auszugehen ist.

(4) Durch Verwaltungsvereinbarung des Bundesmi-nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-sicherheit mit der zuständigen obersten Landesbe-hörde kann festgelegt werden, dass bei einem Notfallin einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, dienach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes einer Ge-nehmigung oder nach § 9b des Atomgesetzes derPlanfeststellung bedarf, das Land, in dem sich die kern-technische Anlage oder die Einrichtung befindet, demradiologischen Lagezentrum des Bundes zusätzlich zuden Daten nach § 107 eine Aufbereitung seiner regio-nalen Daten zur Verfügung stellt, und zwar bis zu derEntfernung von der kerntechnischen Anlage oder Ein-richtung, die die verfahrensmäßige und technischeAusstattung des Landes prognostisch und diagnos-tisch zulässt.

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§ 109

Entscheidungen über Schutzmaßnahmendurch die zuständigen Behörden

(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getrof-fen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesemNotfall angemessen sind, entscheiden die zuständigenBehörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen aufGrundlage der §§ 94 bis 96 und, soweit sich aus diesennichts anderes ergibt, auf Grundlage

1. der für derartige Maßnahmen geltenden Rechtsvor-schriften des Bundes und der Länder zur Abwehrvon Gefahren für die menschliche Gesundheit, fürdie Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit und

2. unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Euro-päischen Union und der Europäischen Atomgemein-schaft,

soweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auchbei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei denEntscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowiedie radiologische Lage und die anderen entscheidungs-erheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu be-rücksichtigen.

(2) Für die Bewertung der radiologischen Lage istbei überregionalen und regionalen Notfällen das radio-logische Lagebild nach § 108 maßgeblich.

(3) Im weiteren Verlauf des Notfalls prüfen die zu-ständigen Behörden, ob die Schutzmaßnahmen geän-dert, ergänzt oder beendet werden sollen. Sie berück-sichtigen dabei die Wirksamkeit der getroffenenSchutzmaßnahmen sowie Veränderungen der radiolo-gischen Lage und der anderen Umstände des Notfalls.

§ 110

Zusammenarbeitund Abstimmung bei Notfällen

Die Behörden und Organisationen, die an Entschei-dungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durch-führung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe derNotfallpläne zusammen. Die Entscheidungen undSchutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfangaufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitigeDurchführung angemessener Schutzmaßnahmen da-durch nicht verhindert oder unangemessen verzögertwird.

§ 111

Dosisabschätzung, Abschätzungder Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,

Anpassung der Notfallplanungenbei überregionalen und regionalen Notfällen

(1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfallschätzt die für die Erstellung des radiologischen Lage-bildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffeneBevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolgedes Notfalls bereits aufgenommen haben und voraus-sichtlich noch aufnehmen werden (Dosisabschätzung).

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit vergleicht bei einem überre-gionalen oder regionalen Notfall die Ergebnisse der Do-sisabschätzung mit dem Referenzwert und schätzt dieWirksamkeit der Schutzmaßnahmen, der Verhaltens-empfehlungen und der angewandten Schutzstrategien

ab. Es prüft, ob die Referenzwerte für den Schutz derBevölkerung, die Dosiswerte und die Grenzwerte fürnotfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungenan die radiologische Lage und die anderen relevantenUmstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetreteneoder zu erwartende Veränderungen dieser Umständeangepasst werden sollen. Es berücksichtigt dabei dieNotfallschutzgrundsätze, die Ergebnisse der Dosisab-schätzung sowie die Informationen über die getroffenenund noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ver-haltensempfehlungen, die von den zuständigen Bun-des- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107bereitgestellt worden sind.

(3) Die zuständigen Bundesministerien prüfen bei ei-nem überregionalen oder regionalen Notfall im Rahmenihrer in den §§ 98, 99 und § 96 Absatz 1 genanntenZuständigkeiten, ob die Schutzstrategien, die Schutz-maßnahmen, die Verhaltensempfehlungen und sonsti-gen Regelungen, die in den Notfallplänen des Bundesund in Rechtsverordnungen nach § 95 festgelegt sind,an die radiologische Lage und die anderen relevantenUmstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetreteneoder zu erwartende Veränderungen dieser Umständeangepasst werden sollen. Sie berücksichtigen dabeidie Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit derSchutzmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und an-gewandten Schutzstrategien.

(4) Soweit es bei einem überregionalen oder regio-nalen Notfall für abgestimmte und angemessene Ent-scheidungen über die erforderlichen Schutzmaß-nahmen oder für deren Durchführung erforderlich ist,ändert oder ergänzt die Bundesregierung auf Vorschlagder zuständigen Bundesministerien durch allgemeineVerwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-rates die Notfallpläne des Bundes für diesen Notfall.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einemüberregionalen oder regionalen Notfall bei Eilbedürftig-keit durch Einzelweisungen nach Artikel 84 Absatz 5des Grundgesetzes für diesen Notfall

1. zu bestimmen, welche der in den Notfallplänen fürbestimmte Referenzszenarien festgelegten optimier-ten Schutzstrategien ganz oder teilweise entspre-chend anzuwenden sind, wenn dieser Notfall mög-licherweise wesentlich von den Referenzszenarienabweicht oder die Erkenntnisse über diesen Notfallnoch nicht ausreichen, um ihn einem bestimmtenReferenzszenario zuzuordnen oder

2. Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen oderDosisleistungen festzulegen.

(6) Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn

1. die in den bestehenden Notfallplänen des Bundesfestgelegten optimierten Schutzstrategien oder diein diesen Notfallplänen und in Rechtsverordnungennach diesem Kapitel festgelegten Schutzmaßnah-men unter Berücksichtigung der Abschätzungennach den Absätzen 1 und 2 sowie der internationalenZusammenarbeit und Koordinierung nicht angemes-sen oder ausreichend sind und

2. Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel oder Not-fallpläne des Bundes für diesen Notfall voraussicht-lich nicht rechtzeitig erlassen oder geändert werdenkönnen.

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§ 112

Information derbetroffenen Bevölkerung und

Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-formieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich diemöglicherweise betroffene Bevölkerung über den Not-fall und geben ihr angemessene Empfehlungen für dasVerhalten bei diesem Notfall.

(2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Be-hörden unterrichten bei überregionalen und regionalenNotfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einerKatastrophe geführt haben oder führen können, unver-züglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicher-weise betroffene Bevölkerung über den eingetretenenNotfall und geben ihr angemessene Empfehlungen fürdas Verhalten in diesem Notfall.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich beiüberregionalen und regionalen Notfällen die möglicher-weise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemes-sene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Not-fall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zu-ständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrich-tung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungenzuständig sind.

(4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhal-tensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführ-ten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.

K a p i t e l 2

S c h u t z d e r E i n s a t z k r ä f t e

§ 113

Unterrichtung, Aus- und Fortbildung derEinsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge

(1) Personen, die in den Notfallplänen des Bundesoder der Länder oder in internen Planungen der Strah-lenschutzverantwortlichen

1. als Einsatzkräfte vorgesehen sind,

2. als Fachkräfte für die Mitwirkung an Entscheidungenüber Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräftenvorgesehen sind oder

3. für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfallein-satz vorgesehen sind,

sind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatzbei einem Notfall mit sich bringen kann, und über diebei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwa-chungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten undentsprechend aus- und fortzubilden.

(2) Die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung berück-sichtigt die in den Notfallplänen berücksichtigten Not-fälle sowie die entsprechenden Arten des Einsatzesoder der Mitwirkungs- oder Unterrichtungsaufgaben.Die Inhalte der Unterrichtung, Aus- und Fortbildungund die Lehr- und Lernmittel werden regelmäßig aufden neuesten Stand gebracht. Soweit es zweckdienlichist, soll die Aus- und Fortbildung auch die Teilnahme anNotfallübungen umfassen.

§ 114

Schutz derEinsatzkräfte bei Notfalleinsätzen

(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Ein-satzzweck angemessene Schutz- und Überwachungs-maßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Ein-satzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb derWerte bleibt, die in § 55 der Strahlenschutzverordnungvom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), diezuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, als Dosisgrenz-werte festgesetzt sind. Expositionen von Einsatzkräftengelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des§ 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverord-nung.

(2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oderder Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Ge-sundheit auch durch angemessene Schutz- und Über-wachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann,ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfteden Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Milli-sievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssenvor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbunde-nen gesundheitlichen Risiken und die zu treffendenSchutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessenunterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits imRahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fort-gebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtungentsprechend den Umständen des jeweiligen Notfallszu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jah-ren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetztwerden.

(3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, derVermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesund-heitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfungeiner Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Mil-lisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwa-chungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustre-ben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften denReferenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievertnicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen esauch bei angemessenen Schutz- und Überwachungs-maßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis denWert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Ein-satzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Milli-sievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vordem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer sol-chen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4gilt entsprechend.

(4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei ei-nem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als250 Millisievert erhalten haben oder bei denen derGrenzwert der Berufslebensdosis nach § 56 der Strah-lenschutzverordnung erreicht ist, bei weiteren Notfällennicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden.

(5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposi-tion einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssitua-tion sind die ermittelten oder abgeschätzten Körper-dosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Ein-satzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausge-

2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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führt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft währendihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation isthinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosisnach § 56 der Strahlenschutzverordnung zu berück-sichtigen.

§ 115

Verantwortlichkeit fürden Schutz der Einsatzkräfte

(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- undFortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind

1. die Strahlenschutzverantwortlichen,

2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen desBundes und der Länder für Maßnahmen der Notfall-reaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmenmitwirken und

3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisatio-nen.

(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfteim Notfalleinsatz sind

1. die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrereigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatz-kräfte,

2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte

a) die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Be-hörden oder mitwirkender Organisationen leitetoder

b) die Behörden und Organisationen, die für Maß-nahmen der Notfallreaktion zuständig sind oderan diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Ein-satzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitendenBehörde unterstellt sind.

§ 116

Schutz derEinsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsät-zen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinnedieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer ande-ren Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatz-kräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können,sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.

§ 117

Verordnungsermächtigungenzum Schutz der Einsatzkräfte

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung

1. wesentliche Inhalte der in § 113 vorgeschriebenenUnterrichtung, Aus- und Fortbildung zu regeln,

2. Art und Inhalte der in § 114 Absatz 2 und 3 vorge-schriebenen Unterrichtung zu regeln,

3. die in § 76 Absatz 1 und § 79 genannten weiterenRegelungen über die physikalische Strahlenschutz-kontrolle, Schutzbereiche, Schutz-, Vorsorge- undÜberwachungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatz-kräfte zu treffen,

4. zu bestimmen, welche Personen, Behörden oderOrganisationen für die nach Nummer 3 geregeltenMaßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte verant-wortlich sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 be-dürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfallskann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach Absatz 1Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch Rechtsverordnung ohnedie Zustimmung des Bundesrates erlassen (Eilverord-nungen), soweit noch keine entsprechenden Regelun-gen bestehen. Eilverordnungen treten spätestens sechsMonate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-tungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates und im Einvernehmenmit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängertwerden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungenändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun-desrat dies verlangt.

(3) Das Landesrecht regelt, ob und inwieweitRechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1auch für die Beschäftigten der zuständigen Behördender Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts derLänder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, diebeim Katastrophenschutz oder beim Vollzug andererlandesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehrund Hilfeleistung mitwirken.

(4) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wirdnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 einge-schränkt.

Teil 4

Strahlenschutz beibestehenden Expositionssituationen

K a p i t e l 1

N a c h e i n e m N o t f a l lb e s t e h e n d e E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n

§ 118

Übergang zu einer bestehendenExpositionssituation; Verordnungsermächtigungen

(1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regio-nalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichenstabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rah-men der Wirksamkeitsprüfung nach § 111 Absatz 2auch ab, ob die effektive Dosis bei der betroffenen Be-völkerung infolge des Notfalls voraussichtlich im fol-genden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bun-desgebietes noch den Wert von 1 Millisievert im Jahrüberschreiten wird. Soweit der Wert von 1 Millisievertvoraussichtlich im folgenden Jahr im Bundesgebietoder in Teilen des Bundesgebietes noch überschrittenwird, erstrecken sich die von den zuständigen Bundes-ministerien nach § 111 Absatz 3 und 4 vorzunehmen-den Prüfungen

1. auch darauf, ob und wie lange angemesseneSchutzmaßnahmen und andere Maßnahmen nach

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Teil 3 im Bundesgebiet oder Teilen des Bundesge-bietes noch erforderlich sind, um sicherzustellen,dass die effektive Dosis bei der betroffenen Bevöl-kerung so bald wie möglich den Wert von 20 Millisie-vert unterschreitet sowie

2. darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt bei Anwen-dung der Rechtsvorschriften über bestehende Ex-positionssituationen durch angemessene Schutz-,Sanierungs- oder andere Maßnahmen erreicht wer-den kann, dass die effektive Dosis weiter reduziertwird und den nach Absatz 4 festzusetzenden Refe-renzwert so weit wie möglich unterschreitet.

(2) Wenn eine Reduzierung der effektiven Dosismöglich ist, erlässt die Bundesregierung in entspre-chender Anwendung der §§ 92 und 97 Absatz 1 bisAbsatz 4 Satz 1 bis 3 sowie des § 98 auf Vorschlagdes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit einen Plan des Bundes zumSchutz der Bevölkerung in der nach dem Notfall beste-henden Expositionssituation. Dieser Plan wird als allge-meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-desrates beschlossen.

(3) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereichezuständigen Bundesministerien kann die Bundesregie-rung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarfdurch besondere Pläne des Bundes ergänzen und kon-kretisieren, in denen für bestimmte der in § 99 Absatz 2genannten Anwendungsbereiche die besonderen Pla-nungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Num-mer 2 dargestellt werden. Diese besonderen Plänedes Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvor-schriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlos-sen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit legt durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nacheinem überregionalen oder regionalen Notfall nach Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2 bestehende Expositionssitua-tion einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, diebetroffene Personen infolge des Notfalls über alleExpositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenenSchutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-ten. In der Rechtsverordnung ist des Weiteren festzule-gen, in welchen Gebieten und ab welchem Zeitpunktdie Referenzwerte, die §§ 119, 120 und 152 sowiePläne nach Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.

(5) Soweit dies für einen angemessenen Schutz derBevölkerung erforderlich ist, stellen die Länder, soweitdie Länder für die Planung oder Durchführung vonMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuständigsind, Landespläne auf, welche die Pläne des Bundesnach den Absätzen 2 und 3 für diese bestehendeExpositionssituation ergänzen und konkretisieren.

(6) Wenn sich bei einem lokalen Notfall die radiologi-sche Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, die effektiveDosis bei der betroffenen Bevölkerung infolge des Not-falls aber den Wert von 1 Millisievert im Jahr noch über-schreitet, legt die zuständige Behörde durch Allgemein-verfügung einen Referenzwert für die effektive Dosisfest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über

alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenenSchutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-ten. Die zuständige Behörde kann ergänzend angemes-sene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen fest-legen.

§ 119

Radiologische Lage,Maßnahmen, Zusammenarbeit

und Abstimmung in einer nach einemNotfall bestehenden Expositionssituation

In einer nach einem Notfall bestehenden Exposi-tionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entspre-chend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach§ 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach§ 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; anStelle der Notfallpläne nach den §§ 98 bis 100 geltendie Pläne nach § 118 Absatz 2, 3 und 5.

§ 120

Information derBevölkerung und Verhaltensempfehlungen

(1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3werden von den zuständigen Stellen des Bundes nachMaßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzesveröffentlicht.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Be-völkerung über eine nach einem überregionalen oderregionalen Notfall überörtlich bestehende Expositions-situation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfallergänzen und konkretisieren die zuständigen Behördender Länder die Informationen und Verhaltensempfeh-lungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-formieren die betroffene Bevölkerung über eine nacheinem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation,über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie überdie getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanie-rungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betrof-fenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen fürdas Verhalten in dieser Expositionssituation.

(5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.

K a p i t e l 2

S c h u t z v o r R a d o n

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 121

Festlegung von Gebieten;Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinver-fügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ei-ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest,für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelteRadon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer

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beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-men oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Fest-legung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist allezehn Jahre zu überprüfen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, unter welchen Umständen die zustän-dige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Ge-biet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Auf-enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwertenach den §§ 124 und 126 überschritten werden undwelche Verfahren und Kriterien für die Festlegung derGebiete heranzuziehen sind.

§ 122

Radonmaßnahmenplan

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit erstellt einen Radonmaß-nahmenplan. Der Radonmaßnahmenplan wird unterBeteiligung der Länder erstellt. Er erläutert die Maßnah-men nach diesem Gesetz und enthält Ziele für die Be-wältigung der langfristigen Risiken der Exposition durchRadon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen inInnenräumen hinsichtlich sämtlicher Quellen, aus de-nen Radon zutritt, sei es aus dem Boden, aus Baupro-dukten oder aus dem Wasser.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit macht den Radonmaßnah-menplan im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Der Radonmaßnahmenplan wird vom Bundesmi-nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-sicherheit unter Beteiligung der Länder regelmäßigaktualisiert, jedoch mindestens alle zehn Jahre.

(4) Die zuständige Behörde entwickelt für ihren Zu-ständigkeitsbereich an die jeweiligen Bedingungenangepasste Strategien zum Umgang mit langfristigenRisiken der Exposition durch Radon. Sie berücksichtigtdabei den Radonmaßnahmenplan. Sie erhebt die erfor-derlichen Daten. Das Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit koordiniertdie Entwicklung der Strategien.

§ 123

Maßnahmen anGebäuden; Verordnungsermächtigung

(1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Ar-beitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zutreffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrundzu verhindern oder erheblich zu erschweren. DiesePflicht gilt als erfüllt, wenn

1. die nach den allgemein anerkannten Regeln derTechnik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte-schutz eingehalten werden und

2. in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ge-bieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nachAbsatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten wer-den.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu er-richtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Ab-satz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Pflichtnach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit dieAnforderungen im Einzelfall durch einen unangemesse-nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligenHärte führen. Eine unbillige Härte kann insbesonderevorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenz-werts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nichtzu erwarten ist.

(4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung einesGebäudes mit Aufenthaltsräumen oder ArbeitsplätzenMaßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Ver-minderung der Luftwechselrate führen, soll die Durch-führung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Be-tracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlichund zumutbar sind.

Abschnitt 2

Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen

§ 124

Referenzwert; Verordnungsermächtigung

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelteRadon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Auf-enthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset-zes legt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht überdie Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allge-meinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, überderen Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Län-derebene vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates festzulegen, wie die Messung der Radon-222-Ak-tivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumenzu erfolgen hat.

§ 125

Unterrichtung der Bevölkerung;Reduzierung der Radonkonzentration

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigenBehörden der Länder unterrichten die Bevölkerung ingeeigneter Weise über die Exposition durch Radon inAufenthaltsräumen und die damit verbundenen Ge-sundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmes-sungen und über die technischen Möglichkeiten, diezur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitäts-konzentrationen verfügbar sind.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Be-hörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlungvon Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahrgemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in derLuft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, undempfehlen technische oder andere Mittel zur Verringe-rung der Exposition durch Radon.

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Abschnitt 3

Schutz vor Radon anArbeitsplätzen in Innenräumen

§ 126

Referenzwert

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelteRadon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Ar-beitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.

§ 127

Messung der Radonkonzentration

(1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraumverantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration inder Luft zu veranlassen, wenn

1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschosseines Gebäudes befindet, das in einem nach§ 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder

2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfeldernach Anlage 8 zuzuordnen ist.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messunginnerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung desGebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung andem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruf-lichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Diezuständige Behörde kann anordnen, dass der für denArbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeits-plätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat,wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Refe-renzwert nach § 126 liegt.

(2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist,

1. wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruf-lich ausübt oder ausüben lässt oder

2. in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Ver-antwortung eine Betätigung beruflich ausübt odervon Personen ausüben lässt, die unter dessen Auf-sicht stehen.

(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat dieErgebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeit-punkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständi-gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortlichedie betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oderden Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse derMessungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwort-lichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar-beitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zuunterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechendfür den Dritten.

§ 128

Reduzierung der Radonkonzentration

(1) Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzen-tration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenz-wert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verant-

wortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierungder Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zuergreifen.

(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat denErfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eineMessung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in derLuft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 24Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung desReferenzwerts durch die Messung nach § 127 Absatz 1bekannt geworden ist. Der Verantwortliche hat dasErgebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen,fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzube-wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangenvorzulegen.

(3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Ab-satz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verant-wortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Be-triebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Er-gebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle derVerantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hatder für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglichden Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 giltentsprechend für den Dritten.

(4) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche musskeine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Ak-tivitätkonzentration in der Luft ergreifen, wenn die Maß-nahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohemAufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Grün-den, die sich ergeben

1. aus überwiegenden Belangen des Arbeits- oderGesundheitsschutzes oder

2. aus der Natur des Arbeitsplatzes.

Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortlicheden Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden derGründe darüber zu unterrichten.

§ 129

Anmeldung

(1) Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat denArbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglichanzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Ab-satz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwertsnach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes unddie Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,

2. die Ergebnisse der Messungen nach § 127 Absatz 1,

3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zurReduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentrationsowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128Absatz 2 und

4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Redu-zierung der Exposition.

(2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortlicheauf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, sohat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwer-den der besonderen Gründe bei der zuständigen Be-hörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagennach Absatz 1 Satz 2 beizufügen; abweichend von Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 3 ist zu begründen, warum keineMaßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden. Soweitdie vorgetragenen Gründe den Verzicht auf Maßnah-

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men nicht rechtfertigen, kann die zuständige BehördeMaßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivi-tätskonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz an-ordnen.

(3) Ein Dritter, der in fremden Betriebsstätten eineBetätigung eigenverantwortlich beruflich ausübt oderausüben lässt, hat diese Betätigung unverzüglich anzu-melden, sobald sie an mehreren Arbeitsplätzen ausge-übt wird, die nach Absatz 1 Satz 1 anzumelden sind.Der Anmeldung sind Unterlagen entsprechend Ab-satz 1 Satz 2 beizufügen; die für die Arbeitsplätze Ver-antwortlichen haben dem Dritten die dafür erforder-lichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt diePflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-satz 3 entsprechend.

§ 130

Abschätzung der Exposition

(1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalbvon sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf denArbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Expositionoder der Körperdosis durch die Exposition durch Ra-don durchzuführen; im Falle der Anmeldung durch denDritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzungbezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen,sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass einehöhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse derAbschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständi-gen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisseder Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann,so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Expositiondurch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Ex-position durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmenauf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinenArbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechen-der Nachweise verlangen.

(3) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sosind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzesnach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnungnach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.

§ 131

Beruflicher Strahlenschutz

(1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach§ 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen desberuflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschät-zung Verpflichtete

1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Expo-sition durch Radon so gering wie möglich zu halten,

2. die Radon-222-Exposition, die potentielle Alpha-energie-Exposition oder die Körperdosis der an an-meldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigtenArbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messungzu ermitteln,

3. dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nichtüberschritten werden und die Körperdosen nach§ 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenz-werte der §§ 77 und 78 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3gelten insoweit entsprechend,

4. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-lichen Strahlenschutzes nach der nach § 132 Satz 2Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung eingehal-ten werden.

(2) Handelt es sich bei dem Verpflichteten um einejuristische Person oder um eine rechtsfähige Personen-gesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.

§ 132

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-rungen an den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzenfestzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-dere festgelegt werden,

1. in welchen Fällen und auf welche Weise mehrereArbeitsorte als Arbeitsplatz im Sinne dieses Ab-schnitts zu betrachten sind,

2. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Ar-beitsplätzen über das Kalenderjahr zu mitteln ist,

3. wie die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-tration in der Luft an Arbeitsplätzen nach den§§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von eineranerkannten Stelle auszuführen ist und welche An-forderungen an die Messung und an die Stelle, diedie Messung ausführt, sowie an das Verfahren derAnerkennung dieser Stelle zu stellen sind,

4. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration in derLuft und die Aufenthaltszeit oder die potentielleAlphaenergie-Exposition in eine effektive Dosis, dieeine Arbeitskraft erhält, umzurechnen ist,

5. wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Ra-don-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die Exposi-tion durch Radon nach § 130 Absatz 1 durchzufüh-ren ist und welche Anforderungen an das Verfahrender Abschätzung und an die Person, die die Ab-schätzung durchführt, zu stellen sind,

6. dass die für Teil 2 dieses Gesetzes geltenden sowiedie in § 76 Absatz 1 und § 79 aufgezählten Maßnah-men und Anforderungen des beruflichen Strahlen-schutzes zum Schutz der Arbeitskräfte auch im Falledes § 130 Absatz 3 anzuwenden sind,

7. wie die Radon-222-Exposition, die potentielleAlphaenergie-Exposition oder die Körperdosis imFalle des § 131 Absatz 1 Nummer 2 zu ermitteln istund welche Anforderungen an das Verfahren derErmittlung zu stellen sind,

8. dass die Ermittlung nach § 131 Absatz 1 Nummer 2durch eine nach § 169 behördlich bestimmte Mess-stelle zu erfolgen hat und welche Informationen derMessstelle für die Ermittlung zur Verfügung zu stel-len sind und

9. welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mittei-lungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mitden Pflichten nach § 131 und nach den Num-mern 1 bis 8 bestehen.

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K a p i t e l 3

S c h u t z v o rR a d i o a k t i v i t ä t i n B a u p r o d u k t e n

§ 133

Referenzwert

Der Referenzwert für die effektive Dosis aus äußererExposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Auf-enthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Baupro-dukten beträgt zusätzlich zur effektiven Dosis aus äu-ßerer Exposition im Freien 1 Millisievert im Kalender-jahr.

§ 134

Bestimmung der spezifischen Aktivität

(1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genanntenmineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthal-ten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor demInverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Akti-vität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oderseines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 be-stimmen.

(2) Die Ergebnisse der Bestimmung der nach Ab-satz 1 bestimmten spezifischen Aktivitäten sind aufzu-zeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sievon dem zur Bestimmung der spezifischen AktivitätVerpflichteten über die Ergebnisse der Bestimmungund den gemäß der Rechtsverordnung nach § 135Absatz 1 Satz 3 ermittelten Aktivitätsindex sowie überandere in der Rechtsverordnung genannte für die Be-rechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen un-terrichtet wird.

§ 135

Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Der zur Bestimmung der spezifischen AktivitätVerpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 ge-nannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rück-stände enthalten, uneingeschränkt nur in Verkehrbringen, wenn er nachweist, dass die voraussichtlicheExposition durch von dem Bauprodukt ausgehendeStrahlung den Referenzwert nicht überschreitet. DerReferenzwert gilt als eingehalten, wenn der gemäß derRechtsverordnung nach Satz 3 ermittelte Aktivitätsin-dex die dort festgelegten Werte nicht überschreitet.Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,wie der Aktivitätsindex zu berechnen ist und welcheWerte der Aktivitätsindex nicht überschreiten darf.

(2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bau-produkt, das die in Anlage 9 genannten mineralischenPrimärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehendeeffektive Dosis den Referenzwert, hat derjenige, derdas Bauprodukt herstellt oder ins Inland verbringt, diezuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

(3) Die zuständige Behörde kann innerhalb einesMonats nach Eingang der Information

1. die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung desReferenzwerts bei Verwendung des Bauproduktszur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-men erforderlich sind, oder

2. die Verwendung des Bauprodukts zur Herstellungvon Gebäuden mit Aufenthaltsräumen untersagen,wenn der Referenzwert nicht eingehalten werdenkann.

Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfristoder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung inVerkehr gebracht werden.

(4) Der Verpflichtete hat den Bauherrn, den Ent-wurfsverfasser und den Unternehmer im Sinne derjeweils anwendbaren Landesbauordnungen hinsichtlichder getroffenen Einschränkungen zu informieren.Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist dasBauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, ausdenen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen.

K a p i t e l 4

R a d i o a k t i v k o n t am i n i e r t e G e b i e t e

Abschnitt 1

Radioaktive Altlasten

§ 136

Begriff der radioaktivenAltlast; Verordnungsermächtigung

(1) Radioaktive Altlasten sind durch abgeschlossenemenschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke,Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer,wenn von der Kontamination eine Exposition verur-sacht wird oder werden kann, durch die für Einzelper-sonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektivenDosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschrittenwird.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdie Anforderungen für die Ermittlung der Expositionund Prüfwerte, bei deren Unterschreitung keine radio-aktive Altlast vorliegt, festzulegen.

(3) Bei der Ermittlung der Exposition zur Bestim-mung einer radioaktiven Altlast ist die planungsrecht-lich zulässige Nutzung der Grundstücke und ihrerUmgebung sowie das sich daraus ergebende Schutz-bedürfnis zu beachten. Fehlen planungsrechtlicheFestsetzungen, so ist die Prägung des Gebiets unterBerücksichtigung der absehbaren Entwicklung zu-grunde zu legen. Liegen auf Teilflächen gegenüber dernach den Sätzen 1 oder 2 zugrunde zu legendenNutzung abweichende Nutzungen vor, die zu höherenExpositionen führen können, sind diese zu berücksich-tigen.

(4) Besteht die Besorgnis, dass eine radioaktiveAltlast einen Grundwasserleiter beeinflusst, ist abwei-chend von Absatz 3 grundsätzlich eine Nutzung desGrundwassers zu unterstellen.

§ 137

Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten

(1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer

1. die Kontamination verursacht hat,

2. einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnach-folge folgt,

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3. Eigentümer der radioaktiven Altlast ist,

4. die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlastausübt oder

5. das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt.

(2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrecht-lichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund füreine juristische Person einzustehen hat, der eine radio-aktive Altlast gehört.

(3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer ei-ner radioaktiven Altlast, wenn er die Kontaminationkannte oder kennen musste und wenn das Eigentumnach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Diesgilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grund-stücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationenvorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksich-tigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist.

§ 138

Verdacht auf radioaktive Altlasten

(1) Liegen einer der in § 137 genannten PersonenAnhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Alt-last vor, so hat sie dies der zuständigen Behörde unver-züglich zu melden.

(2) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunktefür das Vorliegen einer radioaktiven Altlast vor, so sollsie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeignetenMaßnahmen treffen.

(3) Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorlie-gen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständigeBehörde die in § 137 genannten Personen verpflichten,die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, ins-besondere zu Art, Höhe und Ausdehnung der Kontami-nation und zur Exposition. Ein hinreichender Verdachtliegt in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Über-schreitung der in der Rechtsverordnung nach § 136Absatz 2 festgelegten Prüfwerte ergeben haben odererwarten lassen oder wenn es auf Grund sonstigerFeststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dasseine radioaktive Altlast vorliegt.

§ 139

Behördliche Anordnungsbefugnissefür Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Liegt eine radioaktive Altlast vor, so kann die zu-ständige Behörde einen der für die radioaktive AltlastVerantwortlichen verpflichten,

1. Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radio-aktiven Altlast sowie zur Exposition und zu mög-lichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zurVerhinderung oder Verminderung der Expositiondurchzuführen,

2. der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Unter-suchungen mitzuteilen,

3. durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstigeMaßnahmen zur Verhinderung oder Verminderungder Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafürzu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136Absatz 1 unterschritten wird,

4. die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanie-rungsarbeiten zu überwachen,

5. auch nach Durchführung von Maßnahmen nachNummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, so-weit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs-oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oderVerminderung der Exposition notwendig ist, oder

6. die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Ra-dionuklide enthaltenden Emissionen und Immissio-nen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwa-chen.

§ 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Boden-schutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 durch-zuführenden Maßnahmen sollen auf wissenschaftlichbegründeten, technisch und wirtschaftlich durchführ-baren Verfahren beruhen, die in der praktischen Anwen-dung erprobt und bewährt sind oder die ihre praktischeEignung als gesichert erscheinen lassen. Art, Umfangund Dauer der Maßnahmen sind zu optimieren.

(3) Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorü-bergehend die Exposition erhöht, so soll diese einenRichtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert imKalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nichtüberschreiten. Dabei soll infolge von Einleitungen inoberirdische Gewässer der Richtwert für die effektiveDosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelper-sonen der Bevölkerung nicht überschritten werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwa-chung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machenund

2. Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmennach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.

§ 140

Weitere Pflichten im Zusammenhangmit der Durchführung von Maßnahmen

(1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hatder zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn undden Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeig-nete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführ-ten Maßnahmen vorzulegen.

(2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt,Veränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzu-nehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowiedas Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat diesvier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zu-ständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen,dass infolge der Veränderung die Exposition nicht er-höht wird.

§ 141

Anwendung der Vorschriftenfür Tätigkeiten mit Rückständen

Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vor-schriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wennRückstände oder sonstige Materialien vom verunreinig-ten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des

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Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rück-stände oder Materialien werden bei der Sanierung an-derer radioaktiver Altlasten verwendet.

§ 142

Information der Öffentlichkeit; Erfassung

(1) Die zuständige Behörde informiert die betroffeneÖffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihrausgehende Exposition sowie über die getroffenenSanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zurVerhinderung oder Verminderung der Exposition undNachsorgemaßnahmen.

(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festge-stellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigenFlächen.

§ 143

Sanierungsplanung;Verordnungsermächtigung

(1) Bei radioaktiven Altlasten, bei denen wegen derVerschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen einabgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denenauf Grund von Art oder Ausdehnung der Kontaminationin besonderem Maße Risiken für den Einzelnen oder dieAllgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behördeeinen für die radioaktive Altlast Verantwortlichen ver-pflichten, einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Sanie-rungsplan hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführtenUntersuchungen, von Art und Ausdehnung der ra-dioaktiven Altlast und eine Zusammenfassung derExpositionsabschätzung,

2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzungder zu sanierenden Grundstücke und

3. die Darstellung der vorgesehenen Sanierungsmaß-nahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderungoder Verminderung der Exposition und Nachsorge-maßnahmen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriftenüber den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) § 136 Absatz 3 und 4 und § 139 Absatz 2 diesesGesetzes sowie § 13 Absatz 2 und 4 und § 18 Satz 1des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entspre-chend. Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-mungen, für verbindlich erklären.

§ 144

Behördliche Sanierungsplanung

(1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-plan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergän-zen oder durch einen Sachverständigen erstellen oderergänzen lassen, wenn

1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behördegesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstelltworden ist,

2. ein für die radioaktive Altlast Verantwortlicher nichtoder nicht rechtzeitig herangezogen werden kannoder

3. auf Grund der Komplexität der Altlastensituation,insbesondere auf Grund der großflächigen Aus-dehnung der Kontamination oder der Anzahl derbetroffenen Verpflichteten, ein koordiniertes Vorge-hen erforderlich ist.

Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-mungen, für verbindlich erklären.

(3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf einesSanierungsvertrages über die Ausführung des Plansvorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann dieEinbeziehung Dritter vorsehen.

§ 145

Schutz von Arbeitskräften;Verordnungsermächtigung

(1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zurVerhinderung und Verminderung der Exposition bei ra-dioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmenselbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Auf-sicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, vor Be-ginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdo-sis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Abschätzungist unverzüglich zu wiederholen, sobald die Arbeitssi-tuation so verändert wird, dass eine höhere Expositionauftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzung sindaufzuzeichnen, fünf Jahre lang aufzubewahren und derzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Fürsonstige Betätigungen im Zusammenhang mit radioak-tiven Altlasten kann die zuständige Behörde verlangen,dass derjenige, der die Betätigungen selbst beruflichdurchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehendeArbeitskräfte durchführen lässt, eine Abschätzung derKörperdosis der Arbeitskräfte durchführt.

(2) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosiseinen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-nierte Person überschreiten kann, so hat der zurAbschätzung Verpflichtete die Durchführung der Maß-nahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Behördeanzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Informationen über die durchzuführenden Maßnah-men,

2. die Abschätzung der Körperdosis,

3. die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte und

4. Informationen über die bei der Durchführung derMaßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maß-nahmen zur Reduzierung der beruflichen Exposition.

(3) Der zur Anmeldung Verpflichte hat

1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die beruf-liche Exposition so gering wie möglich zu halten,

2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, beidenen die Abschätzung ergeben hat, dass die Kör-perdosis einen der Werte für die Einstufung alsberuflich exponierte Person überschreiten kann, dieDosisgrenzwerte nicht überschritten werden und dieKörperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Rege-lungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelteninsoweit entsprechend,

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3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-lichen Strahlenschutzes auf Grund der nach Absatz 5erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden.

(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt diePflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-satz 3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Ver-pflichteten um eine juristische Person oder um einerechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2entsprechend.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen,

1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen desberuflichen Strahlenschutzes zum Schutz der Ar-beitskräfte nach Absatz 1 anzuwenden sind und

2. dass sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei derDurchführung der Maßnahmen von Personen mitder erforderlichen Fachkunde oder den erforder-lichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zulassen hat.

§ 146

Kosten; Ausgleichsanspruch

(1) Die Kosten der nach § 138 Absatz 3, § 139 Ab-satz 1, den §§ 143 und 144 Absatz 1 Nummer 1 ange-ordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Ver-pflichteten. Bestätigen im Falle des § 138 Absatz 3 dieUntersuchungen den Verdacht nicht, sind den zur Un-tersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten,wenn sie die den Verdacht begründenden Umständenicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 144 Ab-satz 1 Nummer 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, vondem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte ver-langt werden können.

(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig vonihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan-spruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, be-stimmt sich der Umfang des zu leistenden Ausgleichsdanach, inwieweit der die Sanierungspflicht begrün-dende Zustand den einzelnen Verpflichteten zuzuord-nen ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-buches findet entsprechend Anwendung. Der Aus-gleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438,548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nichtanzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitrei-bung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmenselbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung derMaßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeit-punkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Er-satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsan-spruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis30 Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. FürStreitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichenGerichten offen.

§ 147

Wertausgleich; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel beiMaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 139 oder§ 143 der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur un-wesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kostenhierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er

einen von der zuständigen Behörde festzusetzendenWertausgleich in Höhe der durch die Maßnahmen be-dingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträ-ger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wirddurch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel be-grenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht,soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhan-denen radioaktiven Altlasten eine Freistellung erfolgtist von der Verantwortung oder der Kostentragungs-pflicht nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-rahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42S. 649), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, inder jeweils geltenden Fassung. Soweit Maßnahmenim Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sa-nierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ord-nungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführtwerden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-kehrswerts im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhö-hung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht ausdem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für dasGrundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmennicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), unddem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nachDurchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaß-nahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sanie-rungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zurVerhinderung oder Verminderung der Exposition abge-schlossen sind und der Betrag von der zuständigenBehörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wert-ausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Endedes vierten Jahres nach Abschluss der in Satz 1 ge-nannten Maßnahmen festgesetzt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertaus-gleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen,die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmenoder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-minderung der Exposition oder die er für den Erwerbdes Grundstücks im berechtigten Vertrauen daraufverwendet hat, dass keine radioaktiven Altlasten vor-handen sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatzverlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1zu berücksichtigen.

(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung einesAusgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehenwerden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zurVermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden demöffentlichen Kostenträger Kosten für Sanierungsmaß-nahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderungoder Verminderung der Exposition erstattet, so mussinsoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetragesabgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlas-sen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag er-stattet werden.

(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last aufdem Grundstück. Das Bundesministerium der Justizund für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdie Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhan-densein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu re-geln.

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§ 148

Sonstige bergbaulicheund industrielle Hinterlassenschaften

Die §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwen-dung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 er-fasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenenbergbaulichen und industriellen Betätigungen, von de-nen eine Exposition verursacht wird oder werden kann,die nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern dieKontamination auf abgeschlossene menschliche Betä-tigungen zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für dieSchachtanlage Asse II, auf die § 57b des AtomgesetzesAnwendung findet.

§ 149

Stilllegung und Sanierung derBetriebsanlagen und Betriebsstätten des

Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung

(1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanla-gen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus aufGrund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai1991 zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Union der Sozialis-tischen Sowjetrepubliken über die Beendigung derTätigkeit der Sowjetisch-Deutschen AktiengesellschaftWismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138,1142) bedarf der Genehmigung.

(2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigungnach Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sons-tigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminde-rung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen derReferenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschrittenwerden kann, soweit dies unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist,

2. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 2 und 3 er-füllt sind,

3. Maßnahmen getroffen sind, um die von den Be-triebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden,Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immis-sionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu über-wachen und um die Exposition der Bevölkerung in-folge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zuüberwachen, und

4. die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen ge-plant sind, die nach dem Stand von Wissenschaftund Technik erforderlich sind, um den Schutz vonArbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Ab-satz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechts-verordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfungerforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die§§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden.

(5) Für den beruflichen Strahlenschutz

1. sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden,

2. steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1bedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach§ 69 gleich und

3. sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2entsprechend anzuwenden.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eineGenehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist,

2. Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zurEmissions- und Immissionsüberwachung zu ma-chen.

§ 150

Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keineAnwendung, soweit Vorschriften des Bundesberg-gesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzeserlassenen Rechtsverordnungen die Einstellung einesBetriebes regeln.

(2) Anordnungen zur Durchführung von Untersu-chungen gemäß § 139 Absatz 1, ein für verbindlich er-klärter Sanierungsplan gemäß § 143 Absatz 2 Satz 2,eine behördliche Sanierungsplanung nach § 144, An-ordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnah-men, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-minderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmengemäß § 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Geneh-migungen gemäß § 149 schließen andere, die radioak-tive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sieim Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behördeerlassen und in den Anordnungen die miteingeschlos-senen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 giltnicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Alt-last nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffenwerden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betref-fende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich fürverbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß § 13oder § 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder ineiner Anordnung zur Sanierung gemäß § 16 des Bun-des-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. Inden Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetzund die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zustän-digen Behörden Einvernehmen her.

Abschnitt 2

Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete

§ 151

Kontaminierte Gebietein einer Notfallexpositions-

situation; Verordnungsermächtigungen

Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-ser finden in einer Notfallexpositionssituation die§§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung.An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gel-ten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwertnach § 93 Absatz 1 oder die nach § 93 Absatz 2 oder 3festgelegten Referenzwerte.

§ 152

Kontaminierte Gebietein einer nach einem Notfall bestehenden

Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen

Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-

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ser finden in einer bestehenden Expositionssituationdie §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die§§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung.An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte.

K a p i t e l 5

S o n s t i g e b e s t e h e n d eE x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n

§ 153

Verantwortlichkeit fürsonstige bestehende Expositionssituationen

(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Ex-positionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbrin-ger oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die diesonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oderwer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Strah-lungsquelle ist.

(2) Verantwortlich für eine sonstige bestehendeExpositionssituation ist nicht, wer

1. als Hersteller, Lieferant oder Verbringer die tatsäch-liche Gewalt über die Strahlungsquelle nach denVorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungeneinem Dritten überlassen hat, wenn dieser bei derErlangung der tatsächlichen Gewalt Kenntnis vonder Eigenschaft als Strahlungsquelle hatte,

2. als Endverbraucher Eigentümer von Konsumgüternoder sonstigen aus dem Wirtschaftskreislauf her-rührenden Waren ist, die eine Strahlungsquelle ent-halten, welche die sonstige bestehende Expositions-situation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichenGewalt über solche Konsumgüter oder sonstigenWaren ist,

3. als Mieter oder Pächter die tatsächliche Gewalt übereine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehendeExpositionssituation bewirkt, innehat oder

4. eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehendeExpositionssituation bewirkt, gefunden hat oderohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sieerlangt hat oder die tatsächliche Gewalt über sieerlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eineStrahlungsquelle handelt.

§ 154

Ermittlung und Bewertung einersonstigen bestehenden Expositionssituation

(1) Die zuständige Behörde trifft bei Anhaltspunktenfür eine sonstige bestehende Expositionssituation oderfür eine nachgewiesene sonstige bestehende Exposi-tionssituation, die jeweils unter Strahlenschutzge-sichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,die erforderlichen Maßnahmen, um

1. Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sons-tigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln,

2. die damit zusammenhängenden beruflichen Exposi-tionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestim-men und

3. die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewer-ten.

§ 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt.

(2) Sofern es sich bei der sonstigen bestehendenExpositionssituation um kontaminierte Konsumgüteroder sonstige im Wirtschaftskreislauf befindliche Warenhandelt, kann die Expositionssituation nicht außer Achtgelassen werden, wenn diese Konsumgüter oder sons-tigen Waren

1. künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, derenAktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen,die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-mer 10 festgelegt sind, überschreiten oder

2. natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, dieeine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevöl-kerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahrbewirken können.

(3) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrerefür die sonstige bestehende Expositionssituation Ver-antwortliche dazu verpflichten, die Maßnahmen nachAbsatz 1 durchzuführen und ihr die Ergebnisse mitzu-teilen.

§ 155

Verordnungsermächtigungfür die Festlegung von Referenzwerten

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesReferenzwerte für Arten von sonstigen bestehendenExpositionssituationen festzulegen, die eine angemes-sene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeitder zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.

§ 156

Maßnahmen

(1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertungder sonstigen bestehenden Expositionssituation kanndie zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Zielder zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maß-nahmen zur Verhinderung oder Verminderung derExposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grund-lage anderer Rechtsvorschriften getroffen werdenkönnen, gehen vor.

(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-satz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. jede unnötige Exposition oder Kontamination vonMensch und Umwelt ist zu vermeiden;

2. die nach § 155 festgelegten Referenzwerte sollenmöglichst unterschritten werden;

3. jede Exposition oder Kontamination von Menschund Umwelt ist auch unterhalb der Referenzwerteso gering wie möglich zu halten.

(3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrerefür die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-ten,

1. die festgelegten Sanierungs- und sonstigen Maß-nahmen zur Verhinderung oder Verminderung derExposition durchzuführen und

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2. nach Abschluss der Maßnahmen die effektive Dosisder Arbeitskräfte, die einer beruflichen Expositionausgesetzt waren, und von Einzelpersonen derBevölkerung zu ermitteln.

Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmennach Satz 1.

(4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßi-gen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kannvon einem oder mehreren für die ExpositionssituationVerantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen ver-langen, die zur Bewertung erforderlich sind.

§ 157

Kosten; Ausgleichsanspruch

Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Ab-satz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durch-führung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2gilt entsprechend.

§ 158

Information

(1) Die zuständige Behörde

1. informiert die exponierte und potentiell exponierteBevölkerung in regelmäßigen Abständen über mög-liche Risiken durch die sonstige bestehende Exposi-tionssituation sowie über die verfügbaren Maßnah-men zur Verringerung ihrer Exposition und

2. veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Ver-halten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene undaktualisiert diese erforderlichenfalls.

(2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrerefür die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-ten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zustellen.

§ 159

Anmeldung;Anwendung der Bestimmungen zu geplanten

Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind an-zuwenden, wenn

1. die sonstige bestehende Expositionssituation ausSicht des Strahlenschutzes bedeutsam ist, insbe-sondere, wenn der Referenzwert nach § 155 über-schritten werden kann oder, falls kein Referenzwertfestgelegt ist, eine effektive Dosis von 1 Millisievertim Kalenderjahr überschritten werden kann, und

2. einer der für die Expositionssituation Verantwortli-chen zugleich Verursacher der sonstigen bestehen-den Expositionssituation ist.

(2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehendeExpositionssituation unverzüglich bei der zuständigenBehörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagenzum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Ab-satz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnungnach Absatz 5 nachgekommen wird.

(3) Der Verantwortliche hat

1. dafür zu sorgen, dass jede Exposition oder Kontami-nation von Mensch und Umwelt unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls so gering wiemöglich gehalten wird,

2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, die Maß-nahmen nach § 156 Absatz 1 durchführen, dieDosisgrenzwerte nicht überschritten werden unddie Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; dieRegelungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelteninsoweit entsprechend, und

3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der nachAbsatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehaltenwerden.

(4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur be-trieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 ent-sprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichenPerson um eine juristische Person oder um eine rechts-fähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 ent-sprechend.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen,

1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen desberuflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürf-tige sonstige bestehende Expositionssituationen an-zuwenden sind und

2. dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung sei-ner Pflichten von Personen mit der erforderlichenFachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen imStrahlenschutz beraten zu lassen hat.

§ 160

Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht fürnach einem Notfall bestehende Expositionssituationen,für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz,für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioakti-vität in Bauprodukten.

Teil 5

Expositionssituations-übergreifende Vorschriften

K a p i t e l 1

Ü b e r w a c h u n g d e rUmw e l t r a d i o a k t i v i t ä t

§ 161

Aufgaben des Bundes

(1) Aufgaben des Bundes sind

1. die großräumige Ermittlung

a) der Radioaktivität in der Luft,

b) der Radioaktivität in Niederschlägen,

c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und inder Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswas-serstraßen sowie in Meeresorganismen,

d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und

e) der Gamma-Ortsdosisleistung,

2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-,Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zurErmittlung der Umweltradioaktivität sowie dieDurchführung von Vergleichsmessungen und Ver-gleichsanalysen,

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3. die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbe-reitung der vom Bund ermittelten sowie der vonden Ländern und von Stellen außerhalb des Gel-tungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Datenzur Umweltradioaktivität,

4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,

5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungs-hilfesystemen,

6. die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität,soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundesdurch die Länder ermittelt worden sind, und

7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nachden Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und dieUnterrichtung der Länder über die Ergebnisse derBewertung der Daten.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermit-teln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachungder Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie ge-mäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben.

(3) Die Länder können weitergehende Ermittlungender Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 ge-nannten Bereichen durchführen.

(4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioakti-vität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Beneh-men mit den zuständigen Landesbehörden fest.

§ 162

Aufgaben der Länder

(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbeson-dere

1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsge-genständen, sofern diese als Indikatoren für die Um-weltradioaktivität dienen,

2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdi-schen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie

5. im Boden und in Pflanzen.

(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle desBundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität(§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelthaben.

§ 163

Integriertes Mess- undInformationssystem des Bundes

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentral-stelle des Bundes für die Überwachung der Umweltra-dioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informa-tionssystem für die Überwachung der Umweltradioakti-vität. In diesem Mess- und Informationssystem werdendie nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermitteltenDaten zusammengefasst.

(2) Die im integrierten Mess- und Informationssys-tem zusammengefassten Daten stehen den zuständi-gen Landesbehörden direkt zur Verfügung.

§ 164

Bewertung der Daten, Unterrichtung desDeutschen Bundestages und des Bundesrates

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Um-weltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für dieÜberwachung der Umweltradioaktivität unterstützt esbei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bun-destag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht überdie Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.

§ 165

Betretungsrecht und Probenahme

Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind be-rechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts-räume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betre-ten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu neh-men.

K a p i t e l 2

We i t e r e Vo r s c h r i f t e n

§ 166

Festlegungen zurErmittlung der beruflichen Exposition

(1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicherExposition sind zu addieren, wenn sie nach diesemGesetz oder einer auf dieses Gesetz gestütztenRechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereichezu ermitteln sind:

1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,

2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,

3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zurVerhinderung und Verminderung der Exposition beiradioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungenim Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und

4. bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehendenExpositionssituationen.

Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenz-werte nicht überschritten wurden, ist die Summe ent-scheidend.

(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-ses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nachAbsatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der be-ruflichen Exposition zu berücksichtigen.

§ 167

Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-und behördliche Mitteilungspflichten für die

ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder§ 153 Absatz 1 haben für Personen, die einer beruf-lichen Exposition unterliegen und für die eine Messung,

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Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorge-nommen wurde,

1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungenoder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieserMessung, Ermittlung oder Abschätzung dienen,

2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort,Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten),

3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3Satz 1,

4. bei Strahlenpassinhabern die Registriernummer desStrahlenpasses sowie

5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-verhältnisse

unverzüglich aufzuzeichnen.

(2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben dieAufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die über-wachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat odervollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Be-endigung der jeweiligen Beschäftigung.

(3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben dieAufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Be-hörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestim-menden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt un-berührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben dieErmittlungsergebnisse bei einem Wechsel des Beschäf-tigungsverhältnisses dem neuen Arbeitgeber auf Ver-langen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigungmit beruflicher Exposition ausgeübt wird. Satz 3 giltentsprechend für fliegendes Personal, das in einemLuftfahrzeug eines anderen Strahlenschutzverantwort-lichen tätig wird. Die zur Aufzeichnung Verpflichtetenhaben die Aufzeichnungen, die infolge einer Beendi-gung der Beschäftigung nicht mehr benötigt werden,der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über-geben.

(4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind ver-pflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unver-züglich zu melden:

1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosisund

2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo-sitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 1.

Dabei sind die Personendaten der betroffenen Perso-nen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründefür eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdo-sis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichtetensind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüg-lich die Körperdosis mitzuteilen.

§ 168

Übermittlung derErgebnisse der Ermittlung der Körperdosis

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder§ 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstellenach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Ex-position bedienen, dieser Messstelle die Daten nach§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personenzur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermit-

telt werden soll. Der zuständigen Behörde sind dieAngaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosisauf Verlangen vorzulegen.

(2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur ÜbermittlungVerpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Expositionkeiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, habensie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich derermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vor-zulegen.

§ 169

Bestimmung vonMessstellen; Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellenfür die Ermittlung der beruflichen Exposition

1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten,

2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten,

3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall-expositionssituation oder einer anderen Gefahren-lage,

4. durch Radon am Arbeitsplatz,

5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktivenAltlasten und

6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.

(2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn

1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrerAufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere dieLeitung der Messstelle und die weiteren leitendenFachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignungund Erfahrung besitzt,

2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlungder Exposition verfügt,

3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforder-liche räumliche und technische Ausstattung, insbe-sondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,

4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystembetreibt und

5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Mess-stelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte erge-ben, und die Messstelle über die erforderliche Unab-hängigkeit verfügt.

(3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlungder beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie derjeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Mes-sung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Mess-stelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünfJahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Be-hörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund derErgebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, dieseErgebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1mitzuteilen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesfestzulegen,

1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück-sichtigung der verschiedenen Expositionen nachAbsatz 1 näher auszugestalten sind,

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2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess-stellen im Zusammenhang mit der Ermittlung derExposition wahrnehmen,

3. dass die behördlich bestimmten Messstellen derQualitätssicherung unterliegen, welche Stellen dieseausführen und wie diese ausgeführt wird,

4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio-nen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zumZweck der Ermittlung der Exposition sowie derÜberwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils über-wachten Person und der Beachtung der Strahlen-schutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs-maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind,

5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellenim Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben haben und

6. dass und unter welchen Umständen die Bestim-mung einer Messstelle befristet werden kann undunter welchen Voraussetzungen die Bestimmungzurückgenommen werden kann.

§ 170

Strahlenschutzregister;Verordnungsermächtigung

(1) Daten über berufliche Expositionen, die aufGrund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetzgestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werdenzum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwertenund der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zurPrüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einenTräger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zumZweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereichdes Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt fürStrahlenschutz eingerichteten Register (Strahlen-schutzregister) erfasst.

(2) In das Strahlenschutzregister werden die folgen-den Daten eingetragen:

1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3,

2. die jeweiligen Personendaten,

3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält-nisse,

4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,

5. Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort-lichen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und§ 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichennach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1,

6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetzgestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen-pass,

7. Angaben über die zuständige Behörde und

8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Ge-setz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körper-dosis infolge einer beruflichen Exposition, die Ex-positionsbedingungen sowie die Feststellungen derzuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosisund der Expositionsbedingungen.

(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungennach Absatz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlen-schutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenom-men werden, eine persönliche Kennnummer. Die per-

sönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarerVerschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzu-leiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Ver-sicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummerzu löschen. Ist einer Person bereits eine andere Identi-fikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelleaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-geben hat, und ist diese Identifikationsnummer für dieVerwendung im Strahlenschutzregister geeignet, sokann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identi-fikationsnummer als persönliche Kennnummer verwen-den. Für eine Person, der weder eine Versicherungs-nummer noch eine Identifikationsnummer zugeordnetist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf derBasis der Personendaten eine persönliche Kennnum-mer.

(4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlen-schutzregister übermittelt durch

1. die Messstellen nach § 169,

2. das Luftfahrt-Bundesamt,

3. die zuständigen Behörden oder

4. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflich-teten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1,den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder§ 153 Absatz 1.

Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strah-lenschutzregister zur Erzeugung der persönlichenKennnummer die Versicherungsnummer oder Identifi-kationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den fürdie Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.

(5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-gaben des Empfängers erforderlich ist,

1. einer zuständigen Behörde,

2. einer Messstelle nach § 169,

3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen,Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab-satz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 Absatz 1über Daten, die bei ihm beschäftigte Personen be-treffen,

4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab-satz 2 über Daten für Personen, für die er verant-wortlich ist,

5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallver-sicherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso-nen betreffen.

Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus demStrahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverant-wortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an de-ren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigteÄrzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe aweitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf-gaben erforderlich ist.

(6) Die betroffenen Personen sind über die Speiche-rung der sie betreffenden Daten zu informieren. Aus-künfte aus dem Strahlenschutzregister über dieseDaten werden ihnen auf Antrag erteilt.

(7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-sonenbezogenen Daten dürfen unter den Vorausset-zungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2

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des Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke derwissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke)verwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu For-schungszwecken an Dritte ist nur unter den Vorausset-zungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungser-gebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden.Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind dieBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes undder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten.

(8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlen-schutzes dürfen personenbezogene Daten aus demStrahlenschutzregister mit Einwilligung der betroffenenPersonen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Ein-willigung dürfen die Daten übermittelt werden, wennschutzwürdige Belange der betroffenen Personen derÜbermittlung oder der beabsichtigten Verwendung derDaten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentlicheInteresse an der Forschungsarbeit das Geheimhal-tungsinteresse der betroffenen Personen erheblichüberwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Da-ten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wennder Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Auf-wand durch die Verwendung anonymisierter Daten er-füllt werden kann. Weitergehende datenschutzrecht-liche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten für die wissenschaftlicheForschung bleiben unberührt.

(9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Da-ten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eineschriftliche Einwilligung der betroffenen Personen bei-zufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betrof-fenen Personen erfolgen, sind die für die Prüfung derVoraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichenAngaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaftzu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwen-dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf-wand erfüllt werden kann. Personenbezogene Datendürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung fürandere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtetsich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustim-mung des Bundesamtes für Strahlenschutz.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen,

1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nachAbsatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein mussund unter welchen Voraussetzungen eine Identifika-tionsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichsdieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werdenkann,

2. welche technischen und organisatorischen Maßnah-men für die Übermittlung von Angaben nach Ab-satz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlen-schutzregister zu treffen sind,

3. unter welchen Voraussetzungen und in welchemVerfahren zum Zweck der Überwachung von Dosis-grenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz-grundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus-

kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in er-forderlichem Umfang an die Stellen und Personennach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutz-register erteilt und weitergegeben und dabei perso-nenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.

§ 171

Verordnungsermächtigungfür Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-legen,

1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-grenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-grundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welcheDaten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zumErgebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchungeingetragen werden, welche Form der Strahlenpasshat, wie er zu registrieren ist und wer Einträge vor-nehmen und die Inhalte verwenden darf,

2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, dieaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzesausgestellt wurden, anerkannt werden.

§ 172

Bestimmung vonSachverständigen; Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän-dige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten:

1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlichder Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfungvon Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäßder Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,

2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durchnatürlich vorkommende Radioaktivität,

3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierenderStrahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und vonGeräten für die Gammaradiographie,

4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktivenStoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun-gen, die radioaktive Stoffe enthalten.

Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf fürdie Ausübung der Sachverständigentätigkeit wedereiner Genehmigung noch muss er sie anzeigen.

(2) Der behördlich bestimmte Sachverständige mussunabhängig sein von Personen, die an der Herstellung,am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zurErzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvor-richtungen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oderumschlossenen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Derbehördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristi-schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver-einigungen, die Personen, die Aufgaben als behördlichbestimmte Sachverständige wahrnehmen, müssen dieerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinenfachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverstän-digentätigkeit unterliegen.

(3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behörd-lich bestimmten Sachverständigen gelten die Pflichtendes Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1

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entsprechend. Handelt es sich bei dem behördlichbestimmten Sachverständigen um eine juristische Per-son oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft,so gilt für diese Person auch § 70 entsprechend. Übtder behördlich bestimmte Sachverständige die Sach-verständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhält-nis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abwei-chend von den Sätzen 1 und 2 entsprechend für die-jenige Person, zu der das Beschäftigungsverhältnisbesteht.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruf-lichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesonderehinsichtlich Berufserfahrung und Eignung, der be-hördlich bestimmten Sachverständigen oder, beijuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-sonenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben alsbehördlich bestimmte Sachverständige wahrneh-men, festzulegen,

2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs-sigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derSachverständigen und, bei juristischen Personenoder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,der Personen, die Aufgaben als behördlich be-stimmte Sachverständige wahrnehmen, bestehen,

3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverstän-digentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätig-keit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt wer-den und welche sonstigen Voraussetzungen undPflichten, einschließlich der Qualitätssicherung, inBezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeitmit den zuständigen Behörden für behördlich be-stimmte Sachverständige gelten, und

4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be-hördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zuprüfen sind, dass und unter welchen Umständen dieBestimmung eines Sachverständigen befristet wer-den kann und unter welchen Voraussetzungen dieBestimmung zurückgenommen werden kann.

§ 173

Verordnungsermächtigungenfür Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-legen, dass, auf welche Weise und durch wen den zu-ständigen Behörden Folgendes zu melden ist:

1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder-auffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dassderen Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei-ner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10festgelegten Werte überschreitet,

2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver-sorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, dasRadionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentrationdie in der Rechtsverordnung festgelegten Werteoder Grenzen überschreitet,

3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren-lose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons-tige Weise metallurgisch verwendet worden ist.

§ 174

Verordnungsermächtigung fürbehördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-gen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgabender zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr ge-bracht oder entsorgt werden darf.

§ 175

Dosis- und Messgrößen;Verordnungsermächtigung

(1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist,soweit nicht anders bestimmt, die äußere und innereExposition zu berücksichtigen; für die innere Expositionist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftre-tende Exposition infolge der während des Bezugszeit-raums aufgenommenen Radionuklide nach Maßgabeder Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 3 zu be-rücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektiveDosis.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an die Bestimmung derOrgan-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzu-legen, insbesondere die für verschiedene Strah-lungsarten und Strahlungsenergien zu nutzendenWichtungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelungüber das Gewebe oder Organ,

2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek-tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins-besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oderOrgane sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren,und Festlegungen zur Bestimmung der effektivenDosis des ungeborenen Kindes zu treffen,

3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchenZeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durchaufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist,

4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf dieErmittlung der äußeren Exposition zu benutzen sindund wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,

5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung derKörperdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oderder Aktivität zugrunde zu legen sind, und

6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen imStrahlenschutz zu verwenden sind.

§ 176

Haftung für durchionisierende Strahlung verursachte Schäden

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der aufdieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtetsich die Haftung für durch ionisierende Strahlung ver-ursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atom-gesetzes.

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§ 177

Vorsorge für die Erfüllunggesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der aufdieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtetsich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha-densersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 desAtomgesetzes und nach der Atomrechtlichen De-ckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt unberührt. Ab-weichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzeskann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorgeverzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvor-sorge ergeben hat, dass die Deckungssumme nochausreichend bemessen ist.

Teil 6

StrahlenschutzrechtlicheAufsicht, Verwaltungsverfahren

§ 178

Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf die-ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegtder Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies giltnicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Aus-nahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96,soweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung vonAbfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder dieBenutzung von Anlagen nach § 95 regeln.

§ 179

Anwendung des Atomgesetzes

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und derauf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sindin der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-wenden:

1. für Genehmigungen und Bauartzulassungen § 17Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 des Atom-gesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Aufla-gen, Befristung, Rücknahme, Widerruf und die Be-zeichnung als Inhaber einer Kernanlage,

2. § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3 undAbsatz 3 bis 5 des Atomgesetzes über die staatlicheAufsicht und

3. § 20 des Atomgesetzes über Sachverständige.

(2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-zes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird einge-schränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1Nummer 2 und 3 entgegensteht.

§ 180

Aufsichtsprogramm;Verordnungsermächtigung

(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-sicht bei geplanten Expositionssituationen richtet diezuständige Behörde ein Programm für aufsichtlichePrüfungen ein, das dem möglichen Ausmaß und derArt der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rech-nung trägt (Aufsichtsprogramm). Die Bundesregierung

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates Anforderungen an die Ausge-staltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. In derRechtsverordnung können insbesondere festgelegtwerden:

1. Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes und der Artdes mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos,

2. Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch diezuständige Behörde bei einem Strahlenschutzver-antwortlichen.

(2) Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnissejeder Vor-Ort-Prüfung auf und übermittelt sie demStrahlenschutzverantwortlichen. In den Fällen desTeils 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 sind dieErgebnisse nach Satz 1 dem Verpflichteten zu übermit-teln. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externeArbeitskraft, so hat der Strahlenschutzverantwortlichenach Satz 1 oder der Verpflichtete nach Satz 2 dieseErgebnisse, mit Ausnahme von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen, auch demjenigen mitzuteilen, zudem das Beschäftigungsverhältnis der externen Ar-beitskraft besteht.

(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeiteine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und diewichtigsten bei der Durchführung des Programms ge-wonnenen Erkenntnisse zugänglich. Die Informationennach Satz 1 dürfen keine Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes undder Länder über Umweltinformationen bleiben unbe-rührt.

§ 181

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben,die einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen(UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Er-teilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Geneh-migung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nachden Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 desAtomgesetzes und nach den Vorschriften der Atom-rechtlichen Verfahrensverordnung über den Gegen-stand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antrags-unterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens unddie Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebungvon Einwendungen, die Beteiligung von Behörden,den Inhalt des Genehmigungsbescheids und dieZustellung und öffentliche Bekanntmachung derEntscheidung durchzuführen. Nach Ablauf der Ein-wendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde dierechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun-gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwen-dungen erhoben haben, erörtern. § 2 Absatz 1 Satz 4und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung bleiben unberührt.

(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichenKlage, die einen nach Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zumGegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung ineinem Vorverfahren.

2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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§ 182

Schriftform, elektronische Kommunikation

(1) Genehmigungen und Bauartzulassungen nachdiesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetzgestützten Rechtsverordnung sind schriftlich zu er-teilen.

(2) Wird für einen Verwaltungsakt, für den in diesemGesetz oder in einer auf diesem Gesetz gestütztenRechtsverordnung die Schriftform angeordnet ist, dieelektronische Form verwendet, so ist er mit einer dauer-haft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa-tur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensge-setzes zu versehen.

(3) Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde-und Mitteilungspflichten nach diesem Gesetz odernach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-nung können in elektronischer Form erfüllt werden,wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnetund das Verfahren und die für die Datenübertragungnotwendigen Anforderungen bestimmt. Dabei müssendem jeweiligen Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz undDatensicherheit getroffen werden, die insbesonderedie Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-währleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicherNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für denEmpfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er diesdem Absender unter Angabe der für den Empfang gel-tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglichmit.

(4) Wenn die Antragstellung, die Anzeige, die An-meldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronischerfolgt, sind der zuständigen Behörde auf VerlangenPapierausfertigungen der elektronisch übermitteltenUnterlagen zu übermitteln.

§ 183

Kosten; Verordnungsermächtigung

(1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden er-hoben

1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,

2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2bis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungennach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit§ 19 Absatz 3 des Atomgesetzes,

3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetzund zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmtensonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1Nummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomge-setzes,

4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-gen und Untersuchungen des Bundesamtes fürStrahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num-mer 1 bis 9 zuständig ist,

5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntech-nische Entsorgungssicherheit über Anträge nach§ 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zu-ständig ist,

6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-gen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundes-amtes, soweit es nach § 189 zuständig ist.

(2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Rege-lungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen derdanach zuständigen Behörden getroffen werden.

(3) Kosten werden erhoben in den Fällen

1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshand-lung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffenedies zu vertreten hat und nicht bereits nach Ab-satz 1 oder 2 Kosten erhoben werden,

2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einerAmtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderenGründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,

3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einerAmtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1oder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,jedoch vor deren Beendigung,

4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisungoder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen

a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder

b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit derKostenverordnung zum Atomgesetz und zumStrahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenent-scheidung.

Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Num-mer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eineAmtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällendes Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Viertelnder für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr undin den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b biszur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festge-setzt werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nä-here durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungs-kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-den Fassung zu regeln. Dabei sind die gebührenpflich-tigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Ge-bühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nachdem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Ge-bührensätze sind so zu bemessen, dass der mit denAmtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungenverbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;bei begünstigenden Amtshandlungen kann danebendie Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons-tige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessenberücksichtigt werden. In der Verordnung können dieKostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutzund die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren fürdie Amtshandlungen bestimmter Behörden abwei-chend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in derbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregeltwerden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kannabweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzesin der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassungverlängert werden. Es kann bestimmt werden, dassdie Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttretenanhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereitsfestgesetzt sind.

2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesemGesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechts-verordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzesund die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zumStrahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil 7

Verwaltungsbehörden

§ 184

Zuständigkeit der Landesbehörden

(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheitwerden ausgeführt:

1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,

2. Teil 3 Kapitel 2,

3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorge-sehenen entsprechenden Anwendung des § 107,

4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121und Abschnitt 2,

5. Teil 4 Kapitel 3,

6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenenentsprechenden Anwendung des § 145,

7. die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermäch-tigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genann-ten Vorschriften erlassen werden,

soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschrif-ten dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehen-den Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständigist.

(2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgabennach diesem Gesetz und den hierzu ergehendenRechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch dieLänder ausgeführt.

§ 185

Zuständigkeit des Bundesamtesfür Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständigfür

1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiverStoffe oder ionisierender Strahlung am Menschenzum Zweck der medizinischen Forschung sowiedie Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-gung,

2. die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioakti-ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men-schen zum Zweck der medizinischen Forschungsowie die Untersagung der Anwendung,

3. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Raum-fahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,

4. die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die radio-aktive Stoffe enthalten, und Anlagen zur Erzeugungionisierender Strahlung nach § 45 Absatz 1 Num-mer 1,

5. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-sicherung bei der Ermittlung der Körperdosis desfliegenden Personals,

6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-gen zum Schutz vor Expositionen von Personendurch kosmische Strahlung beim Betrieb vonRaumfahrzeugen nach diesem Gesetz oder nacheiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnung,

7. die Einrichtung und Führung eines Registers überEthikkommissionen, die Forschungsvorhaben zurAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierenderStrahlung am Menschen zum Zweck der medizini-schen Forschung bewerten, die Registrierung derEthikkommissionen und den Widerruf der Registrie-rung,

8. die Einrichtung und Führung des Registers überberufliche Expositionen,

9. die Einrichtung und die Führung des Registers überhochradioaktive Strahlenquellen,

10. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsartenund den Bericht zu der Rechtfertigung nach § 7,

11. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsartenmit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vor-richtungen und die Stellungnahme zu der Recht-fertigung nach § 38.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einerRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutzzuständig ist

1. für die retrospektive Bestimmung von Expositionenvon Einzelpersonen der Bevölkerung durch in derRechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 2 fest-gelegte genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten,

2. für die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichungvon diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlungder medizinischen Exposition von Personen unddie dazu jeweils erforderlichen Erhebungen aufGrund einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2Nummer 7 und 8,

3. für das Verwalten und die Vergabe von Identifizie-rungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen,

4. als zentrale Stelle für die Einrichtung und den Be-trieb eines Systems zur Erfassung, Verarbeitungund Auswertung von Informationen über bedeut-same Vorkommnisse, insbesondere bei der Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-lung am Menschen nach der Rechtsverordnungnach § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8,

5. für die Anerkennung von Stellen zur Messung derRadon-222-Aktivitätskonzentration und

6. für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-sicherung von Messstellen für die innere Expositionund die Exposition durch Radon.

§ 186

Zuständigkeit des Bundesamtesfür kerntechnische Entsorgungssicherheit

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-sicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beför-derung von Großquellen sowie deren Rücknahme undWiderruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, derenAktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Akti-vitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.

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(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-sicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zu-ständigkeiten wahr als

1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1des Standortauswahlgesetzes,

b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1des Standortauswahlgesetzes,

c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegungvon Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3Satz 1 des Atomgesetzes und

2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichts-behörde.

§ 187

Zuständigkeit derPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt istzuständig für

1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Ab-satz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45Absatz 1 Nummer 2 bis 6,

2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-sicherung von Messstellen für die externe Expositionnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169Absatz 4 und

3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards fürVergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechts-verordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physika-lisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nachdiesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweitdadurch technisch-wissenschaftliche Belange derBundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung odersonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist einEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie herzustellen.

§ 188

Zuständigkeitenfür grenzüberschreitende

Verbringungen und deren Überwachung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-trolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigungfür die grenzüberschreitende Verbringung von Konsum-gütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf.Das Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach§ 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis vonGenehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfungvon Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschrei-tende Verbringungen vorsehen.

(2) Die Überwachung von grenzüberschreitendenVerbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgüternoder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die ak-tiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegtdem Bundesministerium der Finanzen oder den vonihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellenkönnen

1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen, dieradioaktive Stoffe, Rückstände oder die in Satz 1genannten Konsumgüter oder Produkte enthalten,sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-mittel und Verpackungsmittel zur Überwachunganhalten,

2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte beste-henden Verdacht von Verstößen gegen Verbote undBeschränkungen nach diesem Gesetz oder den aufGrund von § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 ergehen-den Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behör-den mitteilen und

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sen-dungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahrdes Verfügungsberechtigten den zuständigen Be-hörden vorgeführt werden.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 desGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2eingeschränkt.

(3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestim-mungen in nationalen oder europäischen Rechtsvor-schriften entsprechend für die grenzüberschreitendeVerbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist,dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nacheiner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10festgelegten Werte überschreitet.

(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet,ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bun-desministerium für Wirtschaft und Energie und dessenauf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungs-befugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundes-ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-torsicherheit gebunden.

§ 189

Zuständigkeitdes Luftfahrt-Bundesamtes

Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für

1. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahr-zeugen sowie die Untersagung des Betriebs,

2. die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Er-mittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,

3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungenzum Schutz vor Expositionen von Personen durchkosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeu-gen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlen-schutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Be-trieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und

5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerbder erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz imZusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugendienen.

§ 190

Zuständigkeitdes Eisenbahn-Bundesamtes

§ 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes überdie Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt ent-

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sprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigungder Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zu-ständigkeit für die Genehmigung der Beförderung vonGroßquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1.

§ 191

Geschäftsbereich desBundesministeriums der Verteidigung

(1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb vonLuftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums der Verteidigung betrieben werden, diesesBundesministerium oder die von ihm bezeichnetenDienststellen für die Aufgaben nach § 189 Num-mer 1 und 3 zuständig.

(2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-riums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichne-ten Zuständigkeiten von diesem Bundesministeriumoder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrge-nommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies imBenehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1und 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich aufGrund völkerrechtlicher Verträge in der BundesrepublikDeutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefol-gen.

§ 192

Zuständigkeitenvon Verwaltungsbehörden

des Bundes bei Aufgaben desNotfallschutzes und der Überwachung der

Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständigfür die Beschaffung und das Zurverfügungstellen vonSchutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere Zu-ständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-zes festgelegt ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, welche Bundesbehörden, bundesunmit-telbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichenRechts oder sonstigen Stellen die in den §§ 104,105, 106 Absatz 2 Nummer 5, den §§ 113 bis 116,120 Absatz 1 und 2 Satz 2 und in § 161 Absatz 1 ge-nannten Aufgaben des Bundes wahrnehmen.

§ 193

Informationsübermittlung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit kann folgende Informatio-nen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungender nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behördenenthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehrzuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllungihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwa-chung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln:

1. Inhaber der Genehmigung,

2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung,

3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung.

Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus,können weitere Informationen aus der strahlenschutz-rechtlichen Genehmigung übermittelt werden.

(2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informa-tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermitteltworden sind.

Teil 8

Schlussbestimmungen

K a p i t e l 1

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 194

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buch-stabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Ab-satz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oderSatz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3,§ 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Ab-satz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Num-mer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oderSatz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Ab-satz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Num-mer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2,§ 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Ab-satz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Ab-satz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174,

b) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Ab-satz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den§§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5oder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1Satz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12,§ 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1Nummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3oder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Num-mer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den§§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2,§ 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5oder 6, § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3, den§§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Ab-satz 2,

c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder§ 30 Satz 1 oder 2

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einersolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweitdie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. ohne Genehmigung nach

a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet,

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b) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz einedort genannte Anlage betreibt,

c) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlungaus einer dort genannten Bestrahlungsvorrich-tung verwendet,

d) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mitsonstigen radioaktiven Stoffen umgeht,

e) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eineRöntgeneinrichtung betreibt,

f) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einenStörstrahler betreibt,

g) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Num-mer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftigeTätigkeit ändert,

h) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genanntenAnlage eine Person beschäftigt oder eine Auf-gabe selbst wahrnimmt,

i) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffeauf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugäng-lichen Verkehrswegen befördert,

j) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mitSatz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierendeStrahlung am Menschen anwendet,

k) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mitSatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,

l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgutverbringt,

3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1,§ 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1,auch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1,auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Ab-satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Ab-satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder§ 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3,§ 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3,den §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3,§ 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auchin Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5Satz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Ab-satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2Satz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3,§ 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auchin Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2zuwiderhandelt,

5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit§ 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Ab-satz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Ab-satz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch inVerbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zurBeförderung oder Weiterbeförderung übernimmt,

7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,

8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindungmit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringtoder in Verkehr bringt,

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Num-mer 4 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Ab-satz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch inVerbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1,auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch inVerbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzungnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzungnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1,Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Ab-satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder§ 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanznicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt,

15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt,

17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland ver-bringt,

18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindungmit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftigeRückstände verwertet oder beseitigt,

19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaminationnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in dervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ent-fernt,

20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlen-schutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in dervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-stellt,

21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-bindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dasseine dort genannte Exposition oder Kontaminationvermieden oder so gering wie möglich gehaltenwird,

22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-stabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, je-weils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nichtdafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ein-gehalten wird,

23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch inVerbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass dieerforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwer-den von Kernbrennstoffen getroffen werden,

24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,

2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnungnicht oder nicht richtig sichert,

26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe aerster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeich-nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messungnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst,

28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2,§ 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder§ 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit§ 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnungnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestensfünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfungnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatzeine Auskunft nicht erteilt,

32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb-satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz,§ 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch inVerbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder§ 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch inVerbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafürsorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschrittenwird,

33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivitätnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2ein Bauprodukt in Verkehr bringt,

35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigübermittelt,

36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit§ 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Mel-dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig macht,

37. entgegen § 140, auch in Verbindungmit § 148 Satz 1,eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweisnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig vorlegt,

38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigfertigt,

39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnungnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannteDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig vorlegt oder

42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit

§ 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes odereiner vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen desAbsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-mer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 miteiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in denübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausendEuro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe aund b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamtfür kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinenin § 186 bezeichneten Bereich,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-stabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamtfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4

a) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusam-menhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen,

b) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mitdem Betrieb von Luftfahrzeugen,

c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-sicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Be-reich.

§ 195

Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vor-sätzlich begangen worden, so können Gegenständeeingezogen werden,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-den oder bestimmt gewesen sind.

K a p i t e l 2

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 196

GenehmigungsbedürftigeErrichtung von Anlagen (§ 10)

Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-gung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.

§ 197

Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)

(1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 mit allen Neben-bestimmungen fort. Dies gilt für Genehmigungen im Zu-sammenhang mit der Anwendung am Menschen füreine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der einindividueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wennbis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Be-

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hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungennach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Num-mer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind.

(2) Eine Genehmigung für den Umgang mit sonsti-gen radioaktiven Stoffen, die vor dem 31. Dezember2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach§ 12 Absatz 1 Nummer 3 mit allen Nebenbestimmun-gen fort. Dies gilt für Genehmigungen

1. für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquel-len nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachge-wiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4erfüllt ist,

2. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-schen für eine Behandlung mit radioaktiven Stoffenund ionisierender Strahlung, der jeweils ein individu-eller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behördenachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach§ 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind,

3. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-schen für eine standardisierte Behandlung mit radio-aktiven Stoffen sowie zur Untersuchung mit radioak-tiven Stoffen, die mit einer erheblichen Expositionder untersuchten Person verbunden sein kann, wennbis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Be-hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungennach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Num-mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind.

Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einerGenehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahrennach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einerSicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen.

(3) Hat sich eine Genehmigung nach den §§ 6, 7oder § 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungs-beschluss nach § 9b des Atomgesetzes, die oder dervor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, aufeinen genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-aktiven Stoffen erstreckt, so gilt diese Erstreckung alsErstreckung auf einen genehmigungsbedürftigen Um-gang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzesfort.

(4) Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,die vor dem 31. Dezember 2018 genehmigungsfrei aus-geübt wurden und ab dem 31. Dezember 2018 einerGenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen,dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-migung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde.

§ 198

Genehmigungsbedürftiger Betrieb vonRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)

(1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-migung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, mitAusnahme der in den Absätzen 2 und 3 genanntenRöntgeneinrichtungen, gilt als Genehmigung nach§ 12 Absatz 1 Nummer 4 mit allen Nebenbestimmun-gen fort. Dies gilt für

1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-dung am Menschen für eine Behandlung mit ionisie-render Strahlung, der ein individueller Bestrahlungs-plan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen

ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buch-stabe a und Nummer 4 erfüllt sind,

2. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-dung am Menschen für eine standardisierte Behand-lung mit ionisierender Strahlung sowie zur Unter-suchung mit ionisierender Strahlung, die mit einererheblichen Exposition der untersuchten Person ver-bunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dassdie Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4erfüllt sind,

3. unbefristete Genehmigungen zur Teleradiologie,wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zustän-digen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraus-setzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweiteinschlägig, die in Nummer 2 genannten Vorausset-zungen erfüllt sind.

(2) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-einrichtungen zur Teleradiologie über den Nacht-,Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, die vor dem31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenver-ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltendenFassung erteilt und nach § 3 Absatz 4 Satz 4 derRöntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zumAblauf der in der Genehmigung genannten Frist mitallen Nebenbestimmungen fort.

(3) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-einrichtungen zur Untersuchung von Menschen imRahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen, dievor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 derRöntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018geltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4a Satz 2der Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt biszum Ablauf der in der Genehmigung genannten Fristmit allen Nebenbestimmungen fort.

(4) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-migung für den Betrieb von Störstrahlern gilt als Ge-nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 mit allenNebenbestimmungen fort.

§ 199

AnzeigebedürftigerBetrieb von Anlagen (§ 17)

Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeu-gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-ber 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1fort.

§ 200

Anzeigebedürftiger Betrieb vonRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)

(1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrich-tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt alsAnzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt fürAnzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung amMenschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung,die mit einer erheblichen Exposition der untersuchtenPerson verbunden sein kann, wenn die jeweils ein-schlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Num-mer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezem-

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ber 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesensind.

(2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch-oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich-tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt alsAnzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.

§ 201

Anzeigebedürftige Prüfung,Erprobung, Wartung und Instandsetzung vonRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)

Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung undInstandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-strahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist,gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort.

§ 202

Genehmigungsbedürftige Beschäftigungin fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)

Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremdenAnlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach§ 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zumim Genehmigungsbescheid festgelegten Datum undlängstens bis zum 31. Dezember 2023 fort.

§ 203

Anzeigebedürftige Beschäftigung imZusammenhang mit dem Betrieb fremder

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)

Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusam-menhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgenein-richtung oder eines fremden Störstrahlers, die vordem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeigenach § 26 Absatz 1 fort.

§ 204

GenehmigungsbedürftigeBeförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)

(1) Eine Genehmigung für die Beförderung, die vordem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Ge-nehmigung nach § 27 Absatz 1 mit allen Nebenbestim-mungen fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2geforderte Fachkunde bis zum 31. Dezember 2021 beider zuständigen Behörde nachgewiesen ist.

(2) Hat sich eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1des Atomgesetzes, die vor dem 31. Dezember 2018erteilt worden ist, auf eine genehmigungsbedürftigeBeförderung radioaktiver Stoffe erstreckt, so gilt dieseErstreckung als Erstreckung auf eine genehmigungs-bedürftige Beförderung nach § 27 Absatz 1 diesesGesetzes fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2dieses Gesetzes geforderte Fachkunde bis zum 31. De-zember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewie-sen ist.

§ 205

Medizinische Forschung (§§ 31, 32)

(1) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 der

Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschenzum Zweck der medizinischen Forschung gilt mit allenNebenbestimmungen als Genehmigung nach § 31 fort.

(2) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 derRöntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschenzum Zweck der medizinischen Forschung gilt als An-zeige nach § 32 fort.

(3) Vor dem 31. Dezember 2018 begonnene Geneh-migungsverfahren nach § 23 Absatz 1 in Verbindungmit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung inder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungoder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Ab-satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-zember 2018 geltenden Fassung der Anwendungradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung amMenschen zum Zweck der medizinischen Forschungwerden nach Maßgabe der vor dem 31. Dezember 2018geltenden Vorschriften abgeschlossen. Für Genehmi-gungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Registrierungen von Ethikkommissionen nach§ 92 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach§ 28g der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-zember 2018 geltenden Fassung gelten als Registrie-rungen nach § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes fort.

§ 206

GenehmigungsbedürftigerZusatz radioaktiver Stoffe und

genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)

(1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiverStoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach§ 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort.Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach§ 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur,wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rück-nahmekonzept erstellt wurde.

(2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung vonKonsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder aufGrund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutz-verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-den Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden,bedarf weiterhin keiner Genehmigung.

§ 207

Genehmigungsbedürftigegrenzüberschreitende

Verbringung von Konsumgütern (§ 42)

Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Ver-bringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember

2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42mit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1Satz 2 gilt entsprechend.

§ 208

Bauartzulassung (§ 45)

(1) Bauartzulassungen von Geräten und anderenVorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach§ 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, vonAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowievon Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Ba-sisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgerä-ten oder Störstrahlern, die am 31. Dezember 2018gültig waren, gelten bis zum Ablauf der im Zulassungs-schein genannten Frist fort; sie können auf Antrag ent-sprechend § 46 Absatz 5 Satz 2 als Zulassung nach§ 45 Absatz 1 verlängert werden.

(2) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem31. Dezember 2018 ausgelaufen war und die nachMaßgabe des § 25 Absatz 5 der Strahlenschutzverord-nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-sung oder nach § 8 Absatz 5 der Röntgenverordnung inder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungweiterbetrieben wurden, dürfen entsprechend § 48 wei-terbetrieben werden.

(3) Für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-tungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vordem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wor-den ist, gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1, 2Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nummer 2oder 3 und Anlage III Teil B Nummer 4, § 29 Absatz 1Satz 1, der §§ 34 und 78 Absatz 1 Nummer 1 der Strah-lenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; nach demAuslaufen dieser Bauartzulassung gilt auch die Rege-lung des § 23 Absatz 2 Satz 3 der Strahlenschutzver-ordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, §§ 70,71, 72 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem1. August 2001 ausgelaufen ist und die auf Grund des§ 117 Absatz 7 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung inder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungnach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindungmit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni1989 weiterbetrieben worden sind, dürfen weiter ge-nehmigungsfrei betrieben werden.

§ 209

AnzeigebedürftigerBetrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)

Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommenwurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach§ 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn dieAnzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommenwurde.

§ 210

Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)

(1) Eine Anzeige einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 10, die vor dem 31. Dezember2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 56 Absatz 1 fort,soweit die nach § 56 Absatz 2 Satz 1 geforderten

Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 bei der zustän-digen Behörde eingereicht wurden.

(2) Wurde eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1Satz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufge-nommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, soist eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 biszum 31. Dezember 2020 durchzuführen; § 56 Absatz 1Satz 1 gilt entsprechend. Die Abschätzung muss nichterneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezem-ber 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschät-zung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnetworden ist; in diesem Fall hat eine nach § 56 Absatz 1Satz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen,§ 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 211

Bestellung vonStrahlenschutzbeauftragten (§ 70)

Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten,die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt alsBestellung nach § 70 Absatz 1 fort.

§ 212

Grenzwerte fürberuflich exponierte Personen; Ermittlungder Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

(1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 istab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.

(2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölke-rung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

§ 213

Zulassung der Früherkennung (§ 84)

Eine Zulassung freiwilliger Röntgenreihenuntersu-chungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten inLandesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit über-durchschnittlicher Erkrankungshäufigkeit nach § 25 Ab-satz 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Zulas-sung nach § 84 Absatz 4 fort.

§ 214

Anmeldung vonArbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)

(1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte An-zeige einer Arbeit, die einem in Anlage XI Teil A zurStrahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzu-ordnen war, gilt als Anmeldung nach § 129 Absatz 1mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzie-rung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach§ 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember2020 zu ergreifen sind.

(2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-tration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmeneiner Abschätzung nach § 95 Absatz 1 in Verbindungmit Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung inder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungdurchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messungnach § 127 Absatz 1.

2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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§ 215

Radioaktive Altlasten

(1) Erlaubnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 aufdem in Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 6. Septem-ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebieterteilt wurden für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge-maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer mensch-licher Betätigungen im Sinne von § 136 Absatz 1 sowiefür die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagenund Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund

1. der Verordnung über die Gewährleistung von Atom-sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-mung zur Verordnung über die Gewährleistung vonAtomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18S. 196) und

2. der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-lagen und bei der Verwendung darin abgelagerterMaterialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34S. 347),

gelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungs-vertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteiltwurden, aber noch fortgelten.

(2) Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnah-men können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnisbeendet werden.

§ 216

Bestimmung von Messstellen (§ 169)

Behördliche Bestimmungen von Messstellen, die vordem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestim-

mungen nach § 169 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. De-zember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewie-sen ist, dass die Voraussetzungen nach § 169 Absatz 2erfüllt sind.

§ 217

Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)

Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen,die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, geltenals Bestimmungen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1, 3oder 4 längstens fünf Jahre fort.

§ 218

Genehmigungsfreier Umgang mitGeräten, keramischen Gegenständen,

Porzellan- und Glaswaren oder elektronischenBauteilen sowie sonstigen Produkten

(1) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kerami-sche Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oderelektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der ErstenStrahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohneGenehmigung umgegangen werden durfte, dürfen wei-ter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden,wenn diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschaf-fung die Vorschrift des § 11 der Ersten Strahlenschutz-verordnung vom 15. Oktober 1965 erfüllt haben.

(2) Sonstige Produkte, die den Anforderungen derAnlage III Teil A Nummer 5, 6 oder 7 zur Strahlenschutz-verordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 entspre-chen und vor dem 1. August 2001 erworben wordensind, können weiter genehmigungs- und anzeigefreiverwendet, gelagert oder beseitigt werden.

2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Anlage 1(zu § 5 Absatz 32)

Rückstände nach § 5 Absatz 32

Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:

1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas undaus der Tiefengeothermie;

2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;

3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus derVerarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);

4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube

a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,

b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitungdieser Erze und Mineralien anfallen;

5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitunganderer Rohstoffe anfallen;

6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-metallurgie.

Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch

1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,

2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie

3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen bau-lichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach derBeendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.

Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,

1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquereldurch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder

2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Anlage 2(zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)

Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen

Teil A: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2

1. Sicherheitsbericht, der

a) die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt,

b) die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und

c) die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind,

2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt istund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Standvon Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweitdie Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf,

4. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

5. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,

6. Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,

7. im Zusammenhang mit

a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14Absatz 1 erfüllt sind,

b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-gen des § 15 erfüllt sind,

c) dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne des Medizinpro-duktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizin-produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.

Teil B: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt istund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Standvon Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,

5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen,

6. im Zusammenhang mit

a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-satz 1 erfüllt sind,

b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-gen des § 15 erfüllt sind,

c) der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizin-produktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob dasMedizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist,

d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

Teil C: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt istund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand derTechnik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strah-lenschutzanweisung erforderlich ist,

5. im Zusammenhang mit

a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-satz 1 erfüllt sind,

b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-gen des § 15 erfüllt sind,

c) dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob dieVoraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind,

d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

Teil D: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5

Teil C Nummer 1 bis 4 ist entsprechend auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden.

Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25

1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt istund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand vonWissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabersund dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweiseder Entwurf eines Abgrenzungsvertrags sein.

Teil F: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1

1. Angaben zur beabsichtigten Verwendung des Konsumguts,

2. Angaben zu den technischen Eigenschaften des Konsumguts, einschließlich erforderlicher Zeichnungen, sowiezur Art der Einfügung, Befestigung, Einbettung oder Abdeckung der radioaktiven Stoffe,

3. Angaben zu den zugesetzten radioaktiven Stoffen, einschließlich der physikalischen und chemischen Beschaf-fenheit, sowie zur Aktivität und der spezifischen Aktivität jedes zugesetzten Radionuklids,

4. Angaben zu Dosisleistungen in den für die Verwendung des Konsumguts relevanten Entfernungen, einschließ-lich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 Metern von jeder berührbaren Oberfläche,

5. Nachweis, dass die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wiemöglich ist,

6. sofern in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzender Aktivität überschritten werden, Angaben zur möglichen Exposition von Personen durch die Nutzung desKonsumguts und

7. sofern die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe die in einer Rechtsverordnungnach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivitätder zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,Angaben zum Rücknahmekonzept sowie die Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5.

Teil G: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1

1. Zeichnungen, die für die Bauartprüfung erforderlich sind,

2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweisezur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,

3. Angaben zur Qualitätssicherung,

4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder An-gaben zur Entsorgung der Vorrichtung.

2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Anlage 3(zu § 55 Absatz 1)

Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1

1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,

2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,

3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,

4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der darausjeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präpara-tiven Zwecken,

5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten undUntersuchen solcher Produkte,

6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,

7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,

8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,

9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen beider Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,

10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,

11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,

12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstückennach § 64.

2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Anlage 4(zu § 97 Absatz 5)

Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente

1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlungder Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kern-technischer Anlagen – vom 19. Februar 2015), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am19./20. Februar 2015, vom Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 25./26. Juni2015 zustimmend zur Kenntnis genommen, von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatorender Länder in deren 203. Sitzung am 3./4. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, veröffentlicht im BAnzAT 04.01.2016 B4;

2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer gemeinsa-men Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission (Kriterien für die Alar-mierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar2013), verabschiedet in der 366. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) am 16. Oktober 2003 undder 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012 sowie in der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommis-sion (SSK) am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, veröffent-licht im BAnz AT 09.10.2014 B1;

3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlungder Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutzder Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung derSSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5;

4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung derStrahlenschutzkommission (Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei kerntechnischen Notfällen), verab-schiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007, veröffentlicht im BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober2008;

5. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit, Heft 60, Teil 1 und 2 (Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nachEreignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen), herausgegeben im Auftrag des Bundes-ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkom-mission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Mai 2010, ISBN 978-3-87344-163-7, verabschiedet in der 220.Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007;

6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Ra-dioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13. Dezember 2006,veröffentlicht im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006;

7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung der Richtlinie zurEmissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005, beschlossenim Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 27. Oktober 2005, veröffentlicht imGMBl 2006, Nr. 14-17, S. 254;

8. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit, Heft 37 (Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischenNotfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitvon der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im September2003, ISBN 3-437-22178-7, verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 4. bis 6. Dezember 2002;

9. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-aktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag desBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlen-schutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6;

10. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit, Band 32 (Der Strahlenunfall), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundes-amt für Strahlenschutz im Jahr 2008, ISBN 978-3-87344-139-2;

11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung derStrahlenschutzkommission (Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kern-technischen Unfall), verabschiedet in der 247. Sitzung der SSK am 24./25. Februar 2011, veröffentlicht imBAnz. S. 3144;

12. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung derStrahlenschutzkommission (Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahr-zeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz), verabschiedetin der 139. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996, veröffentlicht im BAnz. 1997 S. 43;

2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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13. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung über die Anwen-dung der deutschen Fassung des Handbuchs der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik, veröffent-licht im BAnz AT 30.03.2015 B1;

14. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1:Risikoanalyse, Grundlagen und Handlungsempfehlungen für Aufgabenträger der Wasserversorgung in denKommunen in Bezug auf außergewöhnliche Gefahrenlagen, Praxis im Bevölkerungsschutz, Band 15, Stand:Januar 2016, ISBN 978-3-93947-69-9;

15. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. – Technisch-Wissenschaftlicher Verein: Radioaktivi-tätsbedingte Notfallsituationen; Technische Mitteilung – Hinweis W 255, Dezember 2008, ISSN 0176-3504;

16. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmittelnnach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung vonHöchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls odereiner anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung– AVV-StrahLe) vom 28. Juni 2000 (GMBl S. 490);

17. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nachder Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten anRadioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radio-logischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift – FMStrVVwV) vom22. Juni 2000 (BAnz. S. 12 565).

2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Anlage 5(zu § 98)

Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes

1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Län-der, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirken-den Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisatio-nen und Personen;

2. eine Darstellung

a) der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung undKoordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienst-stellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit inter-nationalen Organisationen und

b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-tung und Koordinierung zuständig sind;

3. die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung;

4. die Referenzszenarien;

5. die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschrittenwerden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3;

6. szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten:

a) Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevöl-kerung und der Einsatzkräfte,

b) Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaß-nahmen dienen,

c) Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen(Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungs-quelle,

d) Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfallsbeziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,

e) Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrundeliegen;

7. Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere

a) zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,

b) zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,

c) zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den§§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und

d) zum radiologischen Lagebild nach § 108;

8. Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, ins-besondere

a) zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zuden Vorschriften und Zielen

aa) anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschlicheGesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie

bb) unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-schaft,

b) zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tat-sächlichen Lage,

c) zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutz-maßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbeson-dere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen ent-stehen können;

9. Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3);dies umfasst Vorgaben

a) zur Dosisabschätzung,

b) zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,

c) zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen,

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d) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände desjeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,

e) zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,

f) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere ge-änderte oder neue Rechtsvorschriften,

g) zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;

10. Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;

11. Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.

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Anlage 6(zu § 99)

Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes

1. Eine Darstellung der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Rechtsgrundlagen,Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständi-gen Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mit-wirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen;

2. eine Darstellung

a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Verfahren und Vorkehrungen für denInformationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion aufBundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitglied-staaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und

b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-tung und Koordinierung zuständig sind;

3. Angabe und Erläuterung der Schnittstellen zu

a) anderen Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung undKoordinierung bei der Notfallreaktion, die in den weiteren Notfallplänen des Bundes und der Länder aufge-führt sind,

b) anderen Gremien und Einrichtungen, die auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, Hilfe-leistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion zuständig sind;

4. zur Konkretisierung, Ergänzung und Anwendung der im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten opti-mierten Schutzstrategien unter anderem eine Darstellung

a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans in Betracht kommenden prioritären und der sons-tigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sowie

b) der Vorkehrungen und Kriterien für eine bereichsspezifische Konkretisierung, Anwendung und Anpassungder im allgemeinen Notfallplan angegebenen Auslösekriterien und Grenz- oder Richtwerte unter Berücksich-tigung der für die jeweilige Schutzmaßnahme geltenden Rechtsvorschriften und der tatsächlichen Merkmaledes Notfalls, soweit eine solche Darstellung im Rahmen der Notfallplanung im Voraus möglich ist.

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Anlage 7(zu § 112)

Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung

Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falleeines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes:

a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung,Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung;

b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls

aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicher-weise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene-und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendungvon Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;

bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;

c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folgezu leisten.

2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase

Soweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betrof-fene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie

a) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;

b) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben;

c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.

3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen unddie Umwelt

Wenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe derRadioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kannauch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.

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Anlage 8(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)

Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon

1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,

3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

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Anlage 9(zu § 134 Absatz 1)

Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffefür die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,

2. Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,

3. Travertin.

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Artikel 2

Änderung desStrahlenschutzgesetzes

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. IS. 1966) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle be-fördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Ab-satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfürder Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen,darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Wei-terbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihmgleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Be-hörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorgeder Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt,auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförde-rung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlageist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis dererforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicherSchadensersatzverpflichtungen nach § 4b desAtomgesetzes zu erbringen hat.“

2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien imSinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eineDeckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenndie Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nichtüberschritten werden.“

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strah-lenschutzverordnung vom 20. Juli 2001(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletztdurch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,“durch die Wörter „§ 78 bei geplanten Exposi-tionssituationen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-ter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung“ durchdie Angabe „§ 77“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung desAtomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletztdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. IS. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch einSemikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-gefügt:

„3. Umgang:

a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei-tung, Verarbeitung, sonstige Verwendungund Beseitigung von

aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffenund

bb) natürlich vorkommenden radioaktivenStoffen auf Grund ihrer Radioaktivität,zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zurErzeugung von Kernbrennstoffen,

b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungenund

c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Auf-bereitung von Bodenschätzen im Sinne desBundesberggesetzes.“

2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; beiUVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9bfindet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn dasVorhaben einer Genehmigung nach den für sons-tige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften be-darf“ gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort„ergeben“ die Wörter „, und, falls ein Strahlen-schutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine derfür die Beförderung der Kernbrennstoffe verant-wortlichen natürlichen Personen die hierfür erfor-derliche Fachkunde besitzt“ eingefügt.

4. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagenzur Erzeugung ionisierender Strahlen“ durch dieWörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierenderStrahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strah-lenschutzgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

5. § 9c wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriftendieses Gesetzes“ werden ein Komma und dieWörter „des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt.

b) Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes“werden durch die Wörter „der auf Grund dieserGesetze“ ersetzt.

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a

Erstreckung aufstrahlenschutzrechtliche Genehmigungen;

Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kannsich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-bringung nach der auf Grund des § 30 des Strah-lenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungbeziehen.

(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach§ 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbe-dürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3des Strahlenschutzgesetzes beziehen.

(3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kannsich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderungnach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,soweit es sich um denselben Beförderungsvorganghandelt.

(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinoder anderweitig unter der Aufsicht stehend imRahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs-

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bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keinerGenehmigung nach diesem Gesetz.“

7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung,Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-tung, sonstige Verwendung und Beseitigung)“gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt“die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kannund welche Pflichten im Zusammenhang mit derFreigabe zu beachten sind, insbesondere, dassund auf welche Weise über diese Stoffe Buch zuführen und der zuständigen Behörde Mitteilungzu erstatten ist und welches Verfahren anzuwen-den ist sowie welche Mitteilungspflichten beste-hen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabenicht mehr bestehen“ eingefügt.

b) Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.

c) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2,3 und 4.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-chen.

bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. welche Vorsorge- und Überwa-chungsmaßnahmen zum SchutzEinzelner und der Allgemeinheitbeim Umgang und Verkehr mitradioaktiven Stoffen sowie bei derErrichtung, beim Betrieb und beimBesitz von Anlagen der in § 7 be-zeichneten Art zu treffen sind,“.

bbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4awerden aufgehoben.

ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „sowiebeim Umgang mit Anlagen, Gerätenund Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1Nr. 3 bezeichneten Art“ gestrichen.

ddd) Die Nummern 7a und 9a werden aufge-hoben.

eee) In Nummer 10 werden die Wörter „der§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch dieAngabe „des § 7“ ersetzt.

fff) Nummer 10a wird aufgehoben.

ggg) In Nummer 11 werden die Wörter „undder Personen, die als behördlich be-stimmte Sachverständige nach einerauf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnung tätig werden,“ ge-strichen.

hhh) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7,9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und§ 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter„§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiterHalbsatz“ ersetzt.

iii) Die Nummern 5 bis 13 werden dieNummern 3 bis 11.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe„§ 23d und § 24“ durch die Wörter „den §§ 23dund 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186,189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes“ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugungionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 desStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, die bei der Errichtung oder demBetrieb von Anlagen im Sinne des § 7, vonAnlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3oder von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-der Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strah-lenschutzgesetzes tätig sind,“.

10. § 12c wird aufgehoben.

11. § 12d wird aufgehoben.

12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Endedurch ein Semikolon ersetzt und wird folgenderHalbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9aAbsatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.“

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stof-fen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitzvon Anlagen der in § 7 bezeichneten Art unddie Beförderung dieser Stoffe und Anlagen un-terliegen der staatlichen Aufsicht.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma zwischen den Wörtern „radio-aktive Stoffe“ und „Anlagen“ wird durchdas Wort „oder“ ersetzt.

bb) Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräteund Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3bezeichneten Art“ werden durch die Wörter„der in § 7 bezeichneten Art“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-fasst:

„3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen,die Errichtung und der Betrieb von Anlagender in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder,wenn eine erforderliche Genehmigung nichterteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, end-gültig eingestellt wird.“

14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Ertei-lung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 desStrahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioak-tiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierenderStrahlung gestellt hat oder dem eine entsprechendeGenehmigung erteilt worden ist, können Vorausleis-tungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mitder Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1Satz 1 begonnen worden ist.“

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15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Die Zolldienststellen können

1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mitradioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungs-mittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmit-tel zur Überwachung anhalten,

2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunktebestehenden Verdacht von Verstößen gegenVerbote und Beschränkungen nach diesem Ge-setz oder einer auf Grund des § 11 ergehendenRechtsverordnung, der sich bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigenBehörden mitteilen und

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dassSendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Ge-fahr des Verfügungsberechtigten den zuständi-gen Behörden vorgeführt werden.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 desGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1und 2 eingeschränkt.“

16. § 23 wird aufgehoben.

17. § 23b wird aufgehoben.

18. § 23d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „undGroßquellen“ gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder§ 12d Abs. 6 Nr. 2“ gestrichen.

20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „12c, 12d,“ wird gestrichen.

b) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2“ wird dasKomma durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Die Angabe „und § 23 Abs. 3“ wird gestrichen.

21. § 57b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlen-schutzverordnung“ durch die Wörter „desStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern„nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügtund werden jeweils die Wörter „oder derStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter„des Strahlenschutzgesetzes oder den aufGrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-ordnungen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vorNummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutz-verordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nachdiesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werdendie Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechts-verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-schutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetzeerlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

Artikel 4

Aufhebung desStrahlenschutzvorsorgegesetzes

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem-ber 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung desBVL-Gesetzes

§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. IS. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oderder Europäischen Union“ werden durch die Wör-ter „der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-päischen Union oder der Europäischen Atom-gemeinschaft“ ersetzt.

2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinsti-tut)“ die Wörter „und das Bundesamt für Strahlen-schutz jeweils“ und nach den Wörtern „Tätigkeitsge-biet des Bundesinstitutes“ die Wörter „oder desBundesamtes“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung derVerordnung über radioaktive oder mit

ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

§ 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-renden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassungder Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. IS. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wirdwie folgt gefasst:

㤠4

Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz

Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und derdarauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unbe-rührt.“

Artikel 7

Änderung derGebührenordnung für Ärzte

In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung derBekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. De-zember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der An-lage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen dieWörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgen-verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzge-setz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechts-verordnungen“ ersetzt.

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Artikel 8

Änderung derApprobationsordnung für Zahnärzte

In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahn-ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden dieWörter „der Röntgenverordnung“ durch die Wörter„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung desWeingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletztdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. IS. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26folgende Angabe eingefügt:

„§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierenderStrahlung“.

2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Regelungenzum Schutz vor ionisierender Strahlung

Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebens-mittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten ent-sprechend.“

3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-mer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Num-mer 1 entsprechend.“

Artikel 10

Änderung desLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in derFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu§ 57 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 9a

Besondere Regelungenzum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheitvor ionisierender Strahlung

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischenNotfällen

§ 57c Überwachung

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag desBundes“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „desAbsatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2und 4“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abschnitt 9a

1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktivkontaminiert sind oder kontaminiert sein kön-nen, den Schutz der Verbraucherinnen undVerbraucher und von Tieren durch Vorbeugunggegen eine oder Abwehr einer Gefahr für diemenschliche oder tierische Gesundheit sicher-zustellen,

2. dient ferner der Umsetzung und Durchführungvon Rechtsakten der Europäischen Gemein-schaft, der Europäischen Union oder der Euro-päischen Atomgemeinschaft, die Sachberei-che der Nummer 1 betreffen, wie beispiels-weise durch ergänzende Regelungen zur Ver-ordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchst-werten an Radioaktivität in Lebens- undFuttermitteln im Falle eines nuklearen Unfallsoder eines anderen radiologischen Notfallsund zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen(Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016,S. 2).“

3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:

„Abschnitt 9a

Besondere Regelungenzum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a

Ermächtigungen zum Schutzder Gesundheit vor ionisierender Strahlung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, so-weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1,auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, ge-nannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung vonnach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutz-gesetzes bestimmten Kontaminationswerten durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:

1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Be-darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter-mitteln,

3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durchden oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-zes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfendes Einvernehmens mit den Bundesministerien fürUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheitund für Wirtschaft und Energie.

(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfallsnach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzeskönnen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohneZustimmung des Bundesrates und ohne das Einver-nehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien

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erlassen werden; sie treten spätestens sechs Mo-nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates und im Einvernehmenmit den zu beteiligenden Bundesministerien verlän-gert werden.

§ 57b

Weitere Ermächtigungenin radiologischen Notfällen

(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord-nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe aDoppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassenwerden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Ab-satz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1gilt nicht für § 13 Absatz 5.

(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 57c

Überwachung

Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs-maßnahmen nach den aufgrund des § 57a odernach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen undden unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-päischen Gemeinschaft, der Europäischen Unionoder der Europäischen Atomgemeinschaft im An-wendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.§ 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des§ 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnun-gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte derEuropäischen Gemeinschaft, der EuropäischenUnion oder der Europäischen Atomgemeinschaft imAnwendungsbereich dieses Abschnitts entspre-chend.

§ 57d

Ausführung durchdie Länder im Auftrag des Bundes

Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gel-tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,der Europäischen Union oder der EuropäischenAtomgemeinschaft im Anwendungsbereich diesesAbschnitts werden von den Ländern im Auftrag desBundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Ver-waltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich desBundesministeriums der Verteidigung obliegt dieDurchführung der aufgrund des § 57a oder nach§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie derunmittelbar geltenden Rechtsakte der EuropäischenGemeinschaft, der Europäischen Union oder derEuropäischen Atomgemeinschaft im Anwendungs-bereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellenund Sachverständigen der Bundeswehr.“

4. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nachden Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1Satz 1 Nummer 1“ die Angabe „, § 57a Absatz 1“eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989über besondere Bedingungen für dieAusfuhr von Nahrungsmitteln und Futter-mitteln im Falle eines nuklearen Unfallsoder einer anderen radiologischenNotstandssituation (ABl. L 211 vom22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oderFuttermittel ausführt, dessen radioaktiveKontamination über einem Höchstwertliegt, der durch eine Verordnung nach Ar-tikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom)2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016zur Festlegung von Höchstwerten an Ra-dioaktivität in Lebens- und Futtermittelnim Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-nes anderen radiologischen Notfalls undzur Aufhebung der Verordnung (Euratom)Nr. 3954/87 des Rates und der Verord-nungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eura-tom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl.L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegtwird,“.

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3aeingefügt:

„3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord-nung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun-gen für landwirtschaftliche Erzeugnissemit Ursprung in Drittländern nach demUnfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom30.7.2008, S. 1), die durch die Verord-nung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290vom 6.11.2009, S. 4) geändert wordenist, ein dort genanntes Erzeugnis in denfreien Verkehr bringt,“.

dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durchein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-nung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmitteloder Futtermittel in Verkehr bringt, beidem ein Höchstwert überschritten wird,der durch eine Verordnung nach Artikel 3Absatz 1 der Verordnung (Euratom)2016/52 festgelegt wird.“

c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils dieWörter „der Europäischen Gemeinschaft oder derEuropäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-päischen Gemeinschaft, der Europäischen Unionoder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-setzt.

d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die An-gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ersetzt.

5. § 60 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2bis 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter„Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-mer 2 bis 7 oder 8“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils dieWörter „der Europäischen Gemeinschaft oder derEuropäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-päischen Gemeinschaft, der Europäischen Unionoder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-setzt.

6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter„der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-päischen Union“ durch die Wörter „der Euro-päischen Gemeinschaft, der Europäischen Unionoder der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung desGesetzes über die Errichtung

eines Bundesamtes für StrahlenschutzDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes

für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. IS. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzesvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlen-schutzvorsorge“ durch die Wörter „des Notfall-schutzes“ und das Wort „Strahlenschutzvor-sorgegesetz“ durch das Wort „Strahlenschutz-gesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundesradioaktiver Stoffe“ die Wörter „oder radioaktivkontaminierter Stoffe“ eingefügt sowie nach denWörtern „im Zusammenhang mit“ das Wort„radioaktiven“ durch das Wort „solchen“ und dieWörter „dieser radioaktiven“ durch das Wort „sol-cher“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beant-wortet Sachfragen von Privatpersonen auf demGebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, dieihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten perso-nenbezogenen Daten, einschließlich Gesund-heitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für dieErfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichist.“

2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atom-gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Strahlen-schutzgesetzes“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung desGesetzes über die

UmweltverträglichkeitsprüfungDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar

2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 desGesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atom-gesetzes“ durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes“ersetzt.

2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8bis 2.11 angefügt:

„2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder derLänder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder§ 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für dieEntsorgung von Abfällen bei möglichen Not-fällen

2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit§ 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,für die Entsorgung von Abfällen

2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechts-verordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlen-schutzgesetzes

2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1des Strahlenschutzgesetzes“.

Artikel 13

Änderung desUmweltauditgesetzes

In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umwelt-auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletztdurch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden dieWörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung“ durch dieWörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung desBundes-Bodenschutzgesetzes

§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletztdurch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe,“werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grund-stücken, Gewässer und Grubenbaue,“ eingefügt.

2. Das Wort „und“ hinter den Wörtern „Gefahren derKernenergie“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung desKreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atom-gesetzes“ die Wörter „oder des Strahlenschutz-gesetzes“ eingefügt.

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b) Nummer 6 wird aufgehoben.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nachMaßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlen-schutzgesetzes und der auf Grund des Strahlen-schutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungenauch für die Entsorgung von Abfällen, die infolgeeines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzesradioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontami-niert sein können.“

Artikel 16

Änderung desElektro- und Elektronikgerätegesetzes

Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerä-tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), daszuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktiveStoffe enthalten und die unter einer Genehmi-gung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzge-setzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlen-schutzgesetzes verbracht wurden und für diekein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent-sprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzeserforderlich ist, dürfen ohne weitere selektiveBehandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertetwerden.“

2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber einRücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Num-mer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entspre-chend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefor-dert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend§ 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in derInformation nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 desStrahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zu-rückzugeben.“

3. In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlen-schutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlas-senen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung derFIDE-Verzeichnis-Verordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Ver-zeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. IS. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wirdaufgehoben.

Artikel 18

Änderung desMedizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),

das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. De-zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlen-schutzverordnung, der Röntgenverordnung und desStrahlenschutzvorsorgegesetzes“ durch die Wörter„sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf des-sen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ er-setzt.

2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils dieWörter „der Strahlenschutzverordnung oder derRöntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strah-lenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage er-lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter„der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenenRechtsverordnungen“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung derMess- und Eichverordnung

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverord-nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst:

„1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den aufdessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungenvorgeschrieben ist,“.

Artikel 20

Änderung derAtomrechtlichen

Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnungvom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durchArtikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. IS. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strah-lenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Ab-satz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Spalte wird die Angabe „1“ ge-strichen.

bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe „2“durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc) In der dritten Spalte wird die Angabe „3“durch die Angabe „2“ ersetzt.

dd) In der vierten Spalte wird die Angabe „4“durch die Angabe „3“ ersetzt.

b) In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb derStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

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Artikel 21

Änderung derEndlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-zes“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-zes“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung derAtomrechtlichen

Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „oder dem Betrieb vonAnlagen“ werden die Wörter „zur Erzeugungionisierender Strahlung“ eingefügt.

bb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strah-lenschutzverordnung“ werden durch die Wör-ter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder§ 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes“werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

bb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buch-stabe b der Strahlenschutzverordnung“ wer-den durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7,11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung“ durch dieWörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 desStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach denWörtern „des Atomgesetzes,“ die Wörter „des Strah-lenschutzgesetzes,“ eingefügt.

Artikel 23

Änderung derAtomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnungvom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durchArtikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkei-ten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10des Strahlenschutzgesetzes herrühren;“.

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutz-verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenenRechtsverordnungen“ ersetzt.

3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverord-nung“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 desStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung derKostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-kel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Kostenverordnungzum Atomgesetz und

zum Strahlenschutzgesetz(AtSKostV)“.

2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behördenerheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutz-gesetzes und nach dieser Verordnung.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach denWörtern „soweit es nach § 23d des Atomgeset-zes zuständig ist,“ die Wörter „des Bundesamtesfür Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-weit es nach § 23b zuständig ist;“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr beträgt

1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Ver-fahrensentwicklung für Probenahme, Analyseund Messung sowie zur Behandlung der Datendurch Verwaltungsbehörden des Bundes nach§ 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Eurobis 25 000 Euro;

2. für sonstige Amtshandlungen einschließlichPrüfungen und Untersuchungen des Bundes-amtes für Strahlenschutz, soweit es nach§ 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzeszuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;

3. für sonstige Amtshandlungen einschließlichPrüfungen und Untersuchungen des Bundes-amtes für kerntechnische Entsorgungssicher-heit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutz-gesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 MillionenEuro;

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4. für sonstige Amtshandlungen einschließlichPrüfungen und Untersuchungen des Luft-fahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist,50 Euro bis 2 Millionen Euro.“

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durcheinen Punkt ersetzt.

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

Artikel 25

Änderung desStandortauswahlgesetzes

§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzesvom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt ge-ändert:

1. Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgeset-zes“ werden ein Komma und die Wörter „nach § 12Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 desStrahlenschutzgesetzes“ eingefügt.

2. Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverord-nung“ werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. IS. 1714; 2002 I S. 1459)“ eingefügt.

Artikel 26

Änderung desTiergesundheitsgesetzes

In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Arti-kel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. IS. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oderdes Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ gestrichen.

Artikel 27

Änderung derBaustellenverordnung

In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnungvom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durchArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden dieWörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne derRöntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlasse-nen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

Artikel 28

Änderung derVerordnung über die Sicherheit von SpielzeugIn § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit

von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470),die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden dieWörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung“ durch dieWörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung desVierten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialge-setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-

sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 IS. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzesvom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf dieVersicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nut-zen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke desStrahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummerzu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Expositiondurch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutigPersonen zuzuordnen.“

Artikel 30

Änderung desFünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Na-turschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechts-verordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzge-setzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersu-chung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschussnoch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundes-ausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttretender Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersu-chung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten derKrankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenen-falls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangtder Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststel-lung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsunter-suchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er inder Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.“

Artikel 31

Änderung des DWD-Gesetzes

§ 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 derVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund desStrahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-gen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.“

Artikel 31a

Evaluierung desNotfallmanagementsystems

Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Er-fahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung undder Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und derLänder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, dieWirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bundund Ländern. Die Bundesregierung legt dem DeutschenBundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkraft-treten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden

2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017

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Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung desNotfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auchmöglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung desrechtlichen und administrativen Rahmens für die Not-fallvorsorge und -reaktion benennen.

Artikel 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12

tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3,§ 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5,§ 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Ab-satz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2,§ 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Ab-satz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6,§§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4,§ 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174,175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Ab-satz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Ab-satz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5,9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15,26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übri-gen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6

bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezem-ber 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag inKraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zurÄnderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 überdie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet derKernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag desInkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zugeben.

(3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden,nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Ka-pitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungs-vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:

1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atom-sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-mung zur Verordnung über die Gewährleistung vonAtomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18S. 196) und

2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-lagen und bei der Verwendung darin abgelagerterMaterialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34S. 347).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 27. Juni 2017

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tS t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i nf ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

B a r b a r a H e n d r i c k s

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