Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone...

38
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege*) Vom 29. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermäch- tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Er- mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord- nungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebens- räumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope Abschnitt 2 Netz Natura 2000§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes Natura 2000§ 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnah- men § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord- nungen § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er- haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) geändert worden ist, Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrob- ben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) ge- ändert worden ist, Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal- tung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24). 2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Transcript of Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone...

Page 1: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Gesetzzur Neuregelung des Rechts

des Naturschutzes und der Landschaftspflege*)

Vom 29. Juli 2009

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Gesetzüber Naturschutz und Landschaftspflege(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§  2 Verwirklichung der Ziele

§  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertraglicheVereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden

§  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

§  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§  6 Beobachtung von Natur und Landschaft

§  7 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2

Landschaftsplanung

§  8 Allgemeiner Grundsatz

§  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermäch-tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Kapitel 3

Allgemeiner Schutzvon Natur und Landschaft

§ 13 Allgemeiner Grundsatz

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Er-mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-nungen

§ 18 Verhältnis zum Baurecht

§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebens-räumen

Kapitel 4

Schutz bestimmter Teilevon Natur und Landschaft

Abschnitt 1

Biotopverbund und Biotopvernetzung;geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 20 Allgemeine Grundsätze

§ 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung

§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

§ 23 Naturschutzgebiete

§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

§ 25 Biosphärenreservate

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

§ 27 Naturparke

§ 28 Naturdenkmäler

§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope

Abschnitt 2

Netz „Natura 2000“

§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

§ 32 Schutzgebiete

§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften

§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnah-men

§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen

§ 36 Pläne

Kapitel 5

Schutz der wild lebendenTier- und Pflanzenarten,

ihrer Lebensstätten und Biotope

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 37 Aufgaben des Artenschutzes

§ 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- undBiotopschutz

Abschnitt 2

Allgemeiner Artenschutz

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen

§ 42 Zoos

§ 43 Tiergehege

Abschnitt 3

Besonderer Artenschutz

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmteandere Tier- und Pflanzenarten

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-nungen

§ 46 Nachweispflicht

§ 47 Einziehung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

– Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979,S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom3.12.2008, S. 31) geändert worden ist,

– Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffenddie Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrob-ben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletztdurch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37)geändert worden ist,

– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltungder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere undPflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch dieRichtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) ge-ändert worden ist,

– Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-tung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24).

2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 2: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Abschnitt 4

Zuständige Behörden,Verbringen von Tieren und Pflanzen

§ 48 Zuständige Behörden

§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlassvon Rechtsverordnungen

§ 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder demVerbringen aus Drittstaaten

§ 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehungdurch die Zollbehörden

Abschnitt 5

Auskunfts- und Zutrittsrecht;Gebühren und Auslagen

§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht

§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass vonRechtsverordnungen

Abschnitt 6

Ermächtigungen

§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa-ler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-ordnungen

Kapitel 6

Meeresnaturschutz

§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschenausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächti-gung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Kapitel 7

Erholung in Natur und Landschaft

§ 59 Betreten der freien Landschaft

§ 60 Haftung

§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen

§ 62 Bereitstellen von Grundstücken

Kapitel 8

Mitwirkung von anerkanntenNaturschutzvereinigungen

§ 63 Mitwirkungsrechte

§ 64 Rechtsbehelfe

Kapitel 9

Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 65 Duldungspflicht

§ 66 Vorkaufsrecht

§ 67 Befreiungen

§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Aus-gleich

Kapitel 10

Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 69 Bußgeldvorschriften

§ 70 Verwaltungsbehörde

§ 71 Strafvorschriften

§ 72 Einziehung

§ 73 Befugnisse der Zollbehörden

Kapitel 11

Übergangs- und Überleitungsvorschrift

§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Naturschutzesund der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-heit des Menschen auch in Verantwortung für die künf-tigen Generationen im besiedelten und unbesiedeltenBereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze sozu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeitund nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgütersowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-holungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch diePflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, dieWiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei-ner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-falt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungs-grad insbesondere

1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere undPflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhal-ten und der Austausch zwischen den Populationensowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zuermöglichen,

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Öko-systemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,

3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren struk-turellen und geografischen Eigenheiten in einerrepräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmteLandschaftsteile sollen der natürlichen Dynamiküberlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- undFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbeson-dere

1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsge-füges im Hinblick auf die prägenden biologischenFunktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie land-schaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, diesich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zunutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur sogenutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügungstehen,

2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Na-turhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte ver-siegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweiteine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbarist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,

3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigun-gen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreini-gungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt

2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 3: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

insbesondere für natürliche und naturnahe Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigenRückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auchdurch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zuerfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutzsowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Ab-flusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tra-gen,

4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu schützen;dies gilt insbesondere für Flächen mit günstigerlufthygienischer oder klimatischer Wirkung wieFrisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luft-austauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigenEnergieversorgung insbesondere durch zuneh-mende Nutzung erneuerbarer Energien kommt einebesondere Bedeutung zu,

5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge-meinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstättenauch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen imNaturhaushalt zu erhalten,

6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosys-teme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeitzu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenartund Schönheit sowie des Erholungswertes von Naturund Landschaft sind insbesondere

1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kul-turlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- undBodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelungund sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,

2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaftnach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flä-chen vor allem im besiedelten und siedlungsnahenBereich zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Land-schaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu be-wahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauterFlächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen imbeplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sienicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrangvor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbe-reich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnlicheVorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltetund so gebündelt werden, dass die Zerschneidungund die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beein-trächtigungen des Naturhaushalts vermieden oder sogering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchenund bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgra-bungen und Aufschüttungen sind dauernde Schädendes Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Land-schaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchti-gungen von Natur und Landschaft sind insbesonderedurch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturie-rung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachungoder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahenBereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanla-gen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälderund Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss-und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen,

stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gar-tenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sindzu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendemMaße vorhanden sind, neu zu schaffen.

§ 2

Verwirklichung der Ziele

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirk-lichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-schaftspflege beitragen und sich so verhalten, dassNatur und Landschaft nicht mehr als nach den Umstän-den unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder habenim Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung derZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuunterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Land-schaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Ein-zelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung allersich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen un-tereinander und gegen die sonstigen Anforderungender Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-sen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen imEigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen dieZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege inbesonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebietdes Naturschutzes und der Landschaftspflege werdeninsbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes„Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemü-hungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und derLandschaftspflege werden insbesondere durch denSchutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Über-einkommens vom 16. November 1972 zum Schutz desKultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele desNaturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeig-neten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- undInformationsträger klären auf allen Ebenen über dieBedeutung von Natur und Landschaft, über deren Be-wirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgabendes Naturschutzes und der Landschaftspflege auf undwecken das Bewusstsein für einen verantwortungs-vollen Umgang mit Natur und Landschaft.

§ 3

Zuständigkeiten,Aufgaben und Befugnisse, vertragliche

Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-ständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden oder

2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nachdiesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-ständigen Behörden überwachen die Einhaltung derVorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nachpflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforder-

2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 4: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

lichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustel-len, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, obder Zweck mit angemessenem Aufwand auch durchvertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigenBehörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftli-che Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oderGemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, dieim Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertretensind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Natur-schutzvereinigungen oder Träger von Naturparkenbeauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nichtübertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder habendie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigenBehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichenPlanungen und Maßnahmen, die die Belange desNaturschutzes und der Landschaftspflege berührenkönnen, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. DieBeteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Natur-schutz und Landschaftspflege zuständigen Behördenentsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen desNaturschutzes und der Landschaftspflege den Auf-gabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-ständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigenAustausch mit Betroffenen und der interessiertenÖffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einerGemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wennder Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufga-ben durch Landesrecht übertragen worden sind.

§ 4

Funktionssicherungbei Flächen für öffentliche Zwecke

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oderüberwiegend Zwecken

1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung inter-nationaler Verpflichtungen und des Schutzes derZivilbevölkerung,

2. der Bundespolizei,

3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrs-wege,

4. der See- oder Binnenschifffahrt,

5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasseroder

7. der Telekommunikation

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genann-ten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungs-gemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des

Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu be-rücksichtigen.

§ 5

Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege ist die besondere Bedeutung einernatur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- undFischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- undErholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind nebenden Anforderungen, die sich aus den für die Landwirt-schaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbeson-dere die folgenden Grundsätze der guten fachlichenPraxis zu beachten:

1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfol-gen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit undlangfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewähr-leistet werden;

2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzie-lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maßhinaus beeinträchtigt werden;

3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichenLandschaftselemente sind zu erhalten und nachMöglichkeit zu vermehren;

4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhält-nis zum Pflanzenbau zu stehen und schädlicheUmweltauswirkungen sind zu vermeiden;

5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grund-wasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grün-landumbruch zu unterlassen;

6. die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmit-teln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichenFachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation überden Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittelnist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verord-nung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändertworden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzge-setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zu-letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008(BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist dasZiel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen unddiese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflan-zen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung deroberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrerUferzonen als Lebensstätten und Lebensräume fürheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zufördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimi-schen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. BeiFischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfische-rei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- undPflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigenErtrages erforderliche Maß zu beschränken.

2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 5: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

§ 6

Beobachtungvon Natur und Landschaft

(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmenihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemei-ner Grundsatz).

(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlau-fenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung desZustands von Natur und Landschaft und ihrer Verände-rungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieserVeränderungen.

(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere

1. den Zustand von Landschaften, Biotopen und Artenzur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraum-typen und Arten von gemeinschaftlichem Interesseeinschließlich des unbeabsichtigten Fangs oderTötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe ader Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch dieRichtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowieder europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräu-me; dabei sind die prioritären natürlichen Lebens-raumtypen und prioritären Arten besonders zuberücksichtigen.

(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und derLänder unterstützen sich bei der Beobachtung. Siesollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander ab-stimmen.

(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Auf-gaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtungvon Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvor-schriften nichts anderes bestimmt ist.

(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, überden Schutz personenbezogener Daten sowie über denSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen blei-ben unberührt.

§ 7

Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe-stimmungen:

1. biologische Vielfalt

die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlichder innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an For-men von Lebensgemeinschaften und Biotopen;

2. Naturhaushalt

die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere undPflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ih-nen;

3. Erholung

natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetesNatur- und Freizeiterleben einschließlich natur- undlandschaftsverträglicher sportlicher Betätigung inder freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigenZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflegenicht beeinträchtigt werden;

4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-chem Interesse

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-ten Lebensraumtypen;

5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit demZeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;

6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2bis 4 noch nicht gewährleistet ist;

7. Europäische Vogelschutzgebiete

Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 derRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch dieRichtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz imSinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistetist;

8. Natura 2000-Gebiete

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung undEuropäische Vogelschutzgebiete;

9. Erhaltungsziele

Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wie-derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandseines natürlichen Lebensraumtyps von gemein-schaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richt-linie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oderAnhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführtenArt für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Be-griffsbestimmungen:

1. Tiere

a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete undnicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten,

b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven,Puppen und sonstige Entwicklungsformen vonTieren wild lebender Arten,

c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und

d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild leben-der Arten gewonnene Erzeugnisse;

2. Pflanzen

a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung ge-wonnene sowie tote Pflanzen wild lebenderArten,

b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-formen von Pflanzen wild lebender Arten,

c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzenwild lebender Arten und

d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse;

als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auchFlechten und Pilze;

2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 6: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

3. Art

jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oderUnterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wis-senschaftliche Bezeichnung maßgebend;

4. Biotop

Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild leben-der Tiere und Pflanzen;

5. Lebensstätte

regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Indi-viduen einer Art;

6. Population

eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahlvon Individuen einer Art;

7. heimische Art

eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihrVerbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande-rungsgebiet ganz oder teilweise

a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatteoder

b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-zenart auch, wenn sich verwilderte oder durchmenschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oderPflanzen der betreffenden Art im Inland in freierNatur und ohne menschliche Hilfe über mehrereGenerationen als Population erhalten;

8. gebietsfremde Art

eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn siein dem betreffenden Gebiet in freier Natur nichtoder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vor-kommt;

9. invasive Art

eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natür-lichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlichvorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Artenein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;

10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse

die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWGaufgeführten Tier- und Pflanzenarten;

11. prioritäre Arten

die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit demZeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenar-ten;

12. europäische Vogelarten

in Europa natürlich vorkommende Vogelarten imSinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG;

13. besonders geschützte Arten

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oderAnhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 desRates vom 9. Dezember 1996 über den Schutzvon Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan-zenarten durch Überwachung des Handels (ABl.L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verord-nung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008,S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,

b) nicht unter Buchstabe a fallende

aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV derRichtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

bb) europäische Vogelarten,

c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsver-ordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;

14. streng geschützte Arten

besonders geschützte Arten, die

a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2

aufgeführt sind;

15. gezüchtete Tiere

Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oderauf andere Weise erzeugt und deren Elterntiererechtmäßig erworben worden sind;

16. künstlich vermehrte Pflanzen

Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Steck-lingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedin-gungen herangezogen worden sind;

17. Anbieten

Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zukaufen und ähnliche Handlungen, einschließlichder Werbung, der Veranlassung zur Werbung oderder Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhand-lungen;

18. Inverkehrbringen

das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhaltenund jedes Abgeben an andere;

19. rechtmäßig

in Übereinstimmung mit den jeweils geltendenRechtsvorschriften zum Schutz der betreffendenArt im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten derEuropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet desArtenschutzes und dem Übereinkommen vom3. März 1973 über den internationalen Handel mitgefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen(BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Arten-schutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweili-gen räumlichen und zeitlichen Geltung oder An-wendbarkeit;

20. Mitgliedstaat

ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

21. Drittstaat

ein Staat, der nicht Mitglied der EuropäischenUnion ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,

2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. No-vember 1991 zum Verbot von Tellereisen in derGemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Warenvon bestimmten Wildtierarten aus Ländern, dieTellereisen oder den internationalen humanen Fang-normen nicht entsprechende Fangmethoden anwen-den (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),

3. Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG,

2547Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 7: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaatenvon Fellen bestimmter Jungrobben und Waren da-raus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletztdurch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,

oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte ver-wiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommenwird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Ver-öffentlichungen im Amtsblatt Teil L der EuropäischenUnion ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit gibt die besonders geschütztenund die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunktihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits aufGrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriftenunter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunktder Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesenVorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die strenggeschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben be-droht bezeichnet waren.

Kapitel 2

Landschaftsplanung

§ 8

Allgemeiner Grundsatz

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-pflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelnsim Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich undörtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maß-nahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt undbegründet.

§ 9

Aufgaben und Inhalteder Landschaftsplanung; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, dieZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflegefür den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren unddie Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichungdieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungs-verfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich aufNatur und Landschaft im Planungsraum auswirkenkönnen.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstel-lung und Begründung der konkretisierten Ziele desNaturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrerVerwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnah-men. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maß-gabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen,Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowieGrünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustandvon Natur und Landschaft,

2. die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege,

3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwarten-den Zustands von Natur und Landschaft nach Maß-gabe dieser Ziele einschließlich der sich darausergebenden Konflikte,

4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzungder konkretisierten Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege, insbesondere

a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung vonBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

b) zum Schutz bestimmter Teile von Natur undLandschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie derBiotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstät-ten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lageoder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeitfür künftige Maßnahmen des Naturschutzes undder Landschaftspflege, insbesondere zur Kom-pensation von Eingriffen in Natur und Landschaftsowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezo-gener Fördermittel besonders geeignet sind,

d) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds,der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura2000“,

e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zurRegeneration von Böden, Gewässern, Luft undKlima,

f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen-art und Schönheit sowie des Erholungswertesvon Natur und Landschaft,

g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen imbesiedelten und unbesiedelten Bereich.

Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Land-schaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bau-leitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministe-rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates die für die Darstellung derInhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, so-bald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse undMaßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-derungen von Natur und Landschaft im Planungsraumeingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. DieFortschreibung kann als sachlicher oder räumlicherTeilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fort-schreibung begründen, sachlich oder räumlich be-grenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind dieInhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanungfür die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und derVerträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 diesesGesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmen-programme im Sinne des § 82 des Wasserhaushalts-gesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Land-schaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnunggetragen werden kann, ist dies zu begründen.

2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 8: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

§ 10

Landschaftsprogrammeund Landschaftsrahmenpläne

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erforder-nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege werden für den Bereich eines Lan-des im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landesin Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele derRaumordnung sind zu beachten; die Grundsätze undsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zuberücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt wer-den. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile desLandes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftspro-gramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungs-grad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maß-nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflegesind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägungnach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zuberücksichtigen.

(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellungund das Verhältnis von Landschaftsprogrammen undLandschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänenrichten sich nach Landesrecht.

§ 11

Landschaftspläneund Grünordnungspläne

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes undder Landschaftspflege werden auf der Grundlage derLandschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemein-den in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindege-biets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele derRaumordnung sind zu beachten; die Grundsätze undsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zuberücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3genannten Angaben enthalten, soweit dies für dieDarstellung der für die örtliche Ebene konkretisiertenZiele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt vonLandschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vor-schriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben un-berührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald undsoweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnah-men im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-derungen von Natur und Landschaft im Planungsraumeingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grün-ordnungspläne können aufgestellt werden.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtlicheEbene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnah-men des Naturschutzes und der Landschaftspflegesind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bauge-setzbuches zu berücksichtigen und können als Darstel-lungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 desBaugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommenwerden.

(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen undHamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmendes Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-

schaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammendargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-lung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne so-wie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.

§ 12

Zusammenwirkender Länder bei der Planung

Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Pro-grammen und Plänen nach den §§ 10 und 11 fürGebiete, die an andere Länder angrenzen, sind derenentsprechende Programme und Pläne zu berücksich-tigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich dieLänder untereinander ab.

Kapitel 3

Allgemeiner Schutzvon Natur und Landschaft

§ 13

Allgemeiner Grundsatz

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sinddurch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweitdies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zukompensieren.

§ 14

Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne diesesGesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nut-zung von Grundflächen oder Veränderungen des mitder belebten Bodenschicht in Verbindung stehendenGrundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-schaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftlicheBodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweitdabei die Ziele des Naturschutzes und der Land-schaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht dieland-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungden in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genanntenAnforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 desBundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht derLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden An-forderungen an die gute fachliche Praxis, widersprichtsie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes undder Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einerland-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennut-zung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbro-chen war

1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder aufGrund der Teilnahme an öffentlichen Programmenzur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn dieWiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nachAuslaufen der Einschränkung oder Unterbrechungerfolgt,

2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 9: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenenKompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maß-nahme aber nicht für eine Kompensation in An-spruch genommen wird.

§ 15

Verursacherpflichten,Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung

zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind ver-meidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit demEingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne odermit geringeren Beeinträchtigungen von Natur undLandschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beein-trächtigungen nicht vermieden werden können, ist dieszu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbareBeeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß-nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wennund sobald die beeinträchtigten Funktionen des Natur-haushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sindund das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder-hergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beein-trächtigung, wenn und sobald die beeinträchtigtenFunktionen des Naturhaushalts in dem betroffenenNaturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind unddas Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltetist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederher-stellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplä-nen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzessowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen imSinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehender Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Fest-setzung von Art und Umfang der Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nachden §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forst-wirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle BelangeRücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die land-wirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Bödennur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatzauch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maß-nahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oderdurch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, dieder dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oderdes Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nut-zung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in demjeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten undrechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum istdurch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheidfestzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhal-tung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnach-folger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchge-führt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zuvermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Natur-schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägungaller Anforderungen an Natur und Landschaft anderenBelangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oderdurchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zuvermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-chen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatzin Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nachden durchschnittlichen Kosten der nicht durchführba-ren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlichder erforderlichen durchschnittlichen Kosten für derenPlanung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstel-lung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigenVerwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, be-misst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schweredes Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursa-cher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlungist von der zuständigen Behörde im Zulassungs-bescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behördedurchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffsfestzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführungdes Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunktfür die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall solleine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatz-zahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege möglichst in dembetroffenen Naturraum zu verwenden, für die nichtbereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Ver-pflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-wirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,insbesondere

1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmenzur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Le-bensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflegesowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards,insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zuihrer Erhebung.

Solange und soweit das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seinerErmächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sichdas Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Lan-desrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzennicht widerspricht.

§ 16

Bevorratungvon Kompensationsmaßnahmen

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende

2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 10: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Aus-gleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,

2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wur-den,

3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruchgenommen wurden,

4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11nicht widersprechen und

5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flä-chen vorliegt; Vorschriften der Länder zu denAnforderungen an die Dokumentation bleiben unbe-rührt.

(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächen-pools oder anderer Maßnahmen, insbesondere dieErfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogenerAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, de-ren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeitsowie der Übergang der Verantwortung nach § 15Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Lan-desrecht.

§ 17

Verfahren; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschrif-ten einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige aneine Behörde oder wird er von einer Behörde durchge-führt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchfüh-rung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maß-nahmen im Benehmen mit der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, so-weit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oderdie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigeBehörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundeszugelassen oder durchgeführt werden, von der Stel-lungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflegezuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidethierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundesim Benehmen mit der obersten Landesbehörde fürNaturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eineweiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behördedurchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulas-sung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriftenbedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. DieGenehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungendes § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durch-führung des § 15 erforderlichen Entscheidungen undMaßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbe-reitung der Entscheidungen und Maßnahmen zurDurchführung des § 15 in einem nach Art und Umfangdes Eingriffs angemessenen Umfang die für die Be-

urteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu ma-chen, insbesondere über

1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffssowie

2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zumAusgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungenvon Natur und Landschaft einschließlich Angabenzur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit derfür Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutach-ten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswir-kungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der aufGrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenenFachplans vorgenommen werden soll, hat der Pla-nungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischenBegleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser sollauch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammen-hangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-nahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenenAusgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belangsind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einerSicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kostenfür die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung derVerpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. AufSicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 desBürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und diedafür in Anspruch genommenen Flächen werden ineinem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu über-mitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigenBehörden der für die Führung des Kompensations-verzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichenAngaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Be-hörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführungder Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichenUnterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verur-sacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlan-gen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassungoder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Be-hörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersa-gen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßigerZustand hergestellt werden kann, soll sie entwederMaßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellungdes früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zubeachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahrdauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zustän-digen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentlicheWeiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechunggleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbro-chen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten,vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn derAbschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu

2551Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 11: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenom-menen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vor-haben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfungunterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidun-gen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, denAnforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in denAbsätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlichdes Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Siekönnen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 18

Verhältnis zum Baurecht

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder vonSatzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 desBaugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zuerwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich undden Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbu-ches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänennach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planauf-stellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innen-bereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbe-reich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie fürBebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung er-setzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über dieErrichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Bau-gesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Natur-schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetz-buches die für Naturschutz und Landschaftspflegezuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kanndie für die Entscheidung zuständige Behörde davonausgehen, dass Belange des Naturschutzes und derLandschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührtwerden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorha-ben in Gebieten mit Bebauungsplänen und währendder Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Bau-gesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Bau-gesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Beneh-mens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass dasVorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhaben-träger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hatdie für die Erteilung der Zulassung zuständige Behördeim Benehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-pflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Aus-gleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Ab-satz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unbe-rührt.

§ 19

Schäden an bestimmtenArten und natürlichen Lebensräumen

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Le-bensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzesist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswir-kungen auf die Erreichung oder Beibehaltung desgünstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräumeoder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keineSchädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligenAuswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichenPerson, die von der zuständigen Behörde nach den§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenneine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplansnach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigtwurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, diein

1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder

2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG

aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1sind die

1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder inAnhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli-chem Interesse sowie

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IVder Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-weltschadensgesetz eine Schädigung geschützterArten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifftsie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäßAnhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004,S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berück-sichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtli-nie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädi-gung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als dienatürlichen Fluktuationen, die für den betreffendenLebensraum oder die betreffende Art als normalgelten,

2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursa-chen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußereEinwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaf-tung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnun-gen über den Lebensraum oder den Dokumentenüber die Erhaltungsziele zufolge als normal anzuse-hen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise derjeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,

3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, diesich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer

2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 12: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder derAusgangszustand erreicht wird oder aber allein aufGrund der Dynamik der betreffenden Art oder desLebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Ver-gleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oderbesser zu bewerten ist.

Kapitel 4

Schutz bestimmter Teilevon Natur und Landschaft

A b s c h n i t t 1

B i o t o p v e r b u n d u n dB i o t o p v e r n e t z u n g ; g e s c h ü t z t eTe i l e v o n N a t u r u n d L a n d s c h a f t

§ 20

Allgemeine Grundsätze

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotop-verbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent derFläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschütztwerden

1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder alsNationales Naturmonument,

3. als Biosphärenreservat,

4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutz-gebiet,

5. als Naturpark,

6. als Naturdenkmal oder

7. als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur undLandschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteiledes Biotopverbunds.

§ 21

Biotopverbund, Biotopvernetzung

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Siche-rung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzeneinschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Le-bensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederher-stellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischerWechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserungdes Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ bei-tragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfol-gen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Ver-bindungsflächen und Verbindungselementen. Bestand-teile des Biotopverbunds sind

1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,

2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Bio-sphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,

3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,

4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcherdes Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandessowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten undNaturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genanntenZieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflä-chen und Verbindungselemente sind durch Erklärungzu geschützten Teilen von Natur und Landschaft imSinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtlicheFestlegungen, durch langfristige vertragliche Verein-barungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlichzu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu ge-währleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischenGewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonenund Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlichvorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Siesind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumigeVernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in vonder Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernet-zung von Biotopen erforderliche lineare und punktför-mige Elemente, insbesondere Hecken und Feldrainesowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sienicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zuschaffen (Biotopvernetzung).

§ 22

Erklärung zum geschütztenTeil von Natur und Landschaft

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur undLandschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung be-stimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, diezur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Geboteund Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Ent-wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oderenthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.Schutzgebiete können in Zonen mit einem entspre-chend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuftenSchutz gegliedert werden; hierbei kann auch die fürden Schutz notwendige Umgebung einbezogen wer-den.

(2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, dieBeachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und dieMöglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltungbestehender Erklärungen zum geschützten Teil vonNatur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifenderfolgen.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz be-absichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zuzwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zubefürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störun-gen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Dieeinstweilige Sicherstellung kann unter den Voraus-setzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zweiJahren verlängert werden. In dem einstweilig sicherge-stellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungenund Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungs-erklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzge-genstand nachteilig zu verändern. Die einstweiligeSicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehrin vollem Umgang gegeben sind. Absatz 2 gilt entspre-chend.

2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 13: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sindzu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtetsich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder NationalenNaturmonument einschließlich ihrer Änderung ergehtim Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

§ 23

Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich fest-gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz vonNatur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzel-nen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungvon Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemein-schaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflan-zenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oderlandeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oderhervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-schädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietsoder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigenStörung führen können, sind nach Maßgabe nähererBestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweckerlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheitzugänglich gemacht werden.

§ 24

Nationalparke,Nationale Naturmonumente

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzteeinheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und vonbesonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets dieVoraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllenund

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets ineinem vom Menschen nicht oder wenig beeinfluss-ten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in ei-nen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustandentwickelt zu werden, der einen möglichst ungestör-ten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichenDynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwie-genden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörtenAblauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamikzu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Um-weltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung unddem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihresbesonderen Schutzzwecks sowie der durch die Groß-räumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wieNaturschutzgebiete zu schützen.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbind-lich festgesetzte Gebiete, die

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kul-turhistorischen oder landeskundlichen Gründen und

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. Nationale Natur-monumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

§ 25

Biosphärenreservate

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schüt-zende und zu entwickelnde Gebiete, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypencharakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset-zungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen über-wiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,

3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie-derherstellung einer durch hergebrachte vielfältigeNutzung geprägten Landschaft und der darin histo-risch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, ein-schließlich Wild- und früherer Kulturformen wirt-schaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflan-zenarten, dienen und

4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von dieNaturgüter besonders schonenden Wirtschaftswei-sen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es derSchutzzweck erlaubt, auch der Forschung und derBeobachtung von Natur und Landschaft sowie derBildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigungder durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebote-nen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen undEntwicklungszonen zu entwickeln und wie Natur-schutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zuschützen.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphä-rengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet wer-den.

§ 26

Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlichfestgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutzvon Natur und Landschaft erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungder Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts oder der Regenerationsfähigkeit undnachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-schließlich des Schutzes von Lebensstätten undLebensräumen bestimmter wild lebender Tier- undPflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder derbesonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-schaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unterbesonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nachMaßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-

2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 14: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

boten, die den Charakter des Gebiets verändern oderdem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 27

Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde undzu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-schutzgebiete sind,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungenfür die Erholung besonders eignen und in denen einnachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Er-holung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungeiner durch vielfältige Nutzung geprägten Land-schaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienenund in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft um-weltgerechte Landnutzung angestrebt wird und

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltigeRegionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele desNaturschutzes und der Landschaftspflege geplant, ge-gliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 28

Naturdenkmäler

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festge-setzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre-chende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besondererSchutz erforderlich ist

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oderlandeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alleHandlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigungoder Veränderung des Naturdenkmals führen können,sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

§ 29

Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechts-verbindlich festgesetzte Teile von Natur und Land-schaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungder Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oderLandschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimm-ter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landesoder für Teile des Landes auf den gesamten Bestandan Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Heckenoder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschafts-bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einerZerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-schützten Landschaftsbestandteils führen können, sindnach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Fürden Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtungzu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflan-zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehenwerden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetz-lichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

§ 30

Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, dieeine besondere Bedeutung als Biotope haben, werdengesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einersonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Bio-tope führen können, sind verboten:

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender undstehender Binnengewässer einschließlich ihrer Uferund der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichenoder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichenoder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme undregelmäßig überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seg-gen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,Binnenlandsalzstellen,

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-,Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Block-halden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen-und Lärchen-Arvenwälder,

5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-tälchen und Krummholzgebüsche,

6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand-wälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlan-dungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen imKüstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marineMakrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke,Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna so-wie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründeim Meeres- und Küstenbereich.

Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere vonden Ländern gesetzlich geschützte Biotope.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann aufAntrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn dieBeeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oderErgänzung von Bebauungsplänen Handlungen imSinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antragder Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oderBefreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor derAufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiunggewährt worden, bedarf es für die Durchführung einesim Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Aus-nahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des

2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 15: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-ten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die wäh-rend der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oderder Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirt-schaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-,forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalbvon zehn Jahren nach Beendigung der betreffendenvertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an denbetreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die aufFlächen entstanden sind, bei denen eine zulässigeGewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oderunterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wieder-aufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahrennach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden re-gistriert und die Registrierung wird in geeigneter Weiseöffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung undderen Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlichder Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungenbleiben unberührt.

A b s c h n i t t 2

N e t z „N a t u r a 2 0 0 0 “

§ 31

Aufbau und Schutzdes Netzes „Natura 2000“

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus denRichtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebendenVerpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusam-menhängenden europäischen ökologischen Netzes„Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtli-nie 92/43/EWG.

§ 32

Schutzgebiete

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis-sion nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWGund Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWGzu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften ge-nannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mitdem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderenfachlich betroffenen Bundesministerien und benenntdie ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermit-telt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über einefinanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfül-lung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 derRichtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung einesfinanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- undForstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unter-absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenenGebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entspre-chend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschütztenTeilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Ab-satz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweckentsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und dieerforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestelltwerden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oderprioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeigneteGebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderun-gen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro-chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleibenunberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts-vorschriften einschließlich dieses Gesetzes und ge-bietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts,nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-gers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleich-wertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaf-tungspläne selbständig oder als Bestandteil andererPläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten imSinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 imBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-zone und des Festlandsockels zu geschützten Teilenvon Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2richten sich nach § 57.

§ 33

Allgemeine Schutzvorschriften

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einererheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Ge-biets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-zweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschafts-pflege zuständige Behörde kann unter den Vorausset-zungen des § 34 Absatz� 3 bis 5 Ausnahmen von demVerbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des§ 32 Absatz 3 zulassen.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertie-rungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Ab-satz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommendenprioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritä-ren Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keineAnwendung.

§ 34

Verträglichkeit undUnzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszieleneines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sieeinzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projek-ten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zubeeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltungdes Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebietein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinnedes § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe fürdie Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazuerlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligenErhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. DerProjektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit so-

2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 16: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

wie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass dasProjekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietsin seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweckmaßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzu-lässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nurzugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-fentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialeroder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt ver-folgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mitgeringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nichtgegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkom-mende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oderprioritäre Arten betroffen werden, können als zwin-gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inter-esses nur solche im Zusammenhang mit der Gesund-heit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes derZivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigenAuswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltendgemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absat-zes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden,wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundes-ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-cherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholthat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Ver-bindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführtwerden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangsdes Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmenvorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet dieKommission über das Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenenMaßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird,nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichenEntscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist esder für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigenBehörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung desProjekts zeitlich befristen oder anderweitig beschrän-ken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Ab-sätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde inner-halb eines Monats nach Eingang der Anzeige keineEntscheidung, kann mit der Durchführung des Projektsbegonnen werden. Wird mit der Durchführung einesProjekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen derAbsätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durch-führung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriftender Länder, einschließlich der Vorschriften über Aus-nahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungenfür die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft imSinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützteBiotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6

nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen undBefreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zu-lässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungennach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommissionund nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kom-mission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme vonBebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen,nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetz-buches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30des Baugesetzbuches und während der Planaufstel-lung nach § 33 des Baugesetzbuches.

§ 35

Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-men im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnik-gesetzes und

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungvon rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten,die gentechnisch veränderte Organismen enthaltenoder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen,insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen,Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Aus-wirkungen den vorgenannten Handlungen vergleich-bar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets

ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 36

Pläne

Auf

1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-ßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßen-gesetzes sowie

2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zubeachten oder zu berücksichtigen sind

ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bau-leitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1Satz 1 keine Anwendung.

Kapitel 5

Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten,ihrer Lebensstätten und Biotope

A b s c h n i t t 1

A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 37

Aufgaben des Artenschutzes

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Ab-satz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- undPflanzenarten. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebenderArten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beein-

2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 17: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

trächtigungen durch den Menschen und die Ge-währleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie

3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen ver-drängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopeninnerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, desTierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie desForst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vor-schriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Ka-pitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweitin jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine be-sonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflegeder betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden,sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs-oder Fischereiberechtigten die Vorschriften diesesKapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenenRechtsvorschriften anzuwenden.

§ 38

Allgemeine Vorschriften für denArten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgabennach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörden des Bundesund der Länder auf der Grundlage der Beobachtungnach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele undverwirklichen sie.

(2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemein-schaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Ar-ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Le-bensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Natur-schutz und Landschaftspflege zuständigen Behördendes Bundes und der Länder wirksame und aufeinanderabgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oderstellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erfor-derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass derunbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Tötenkeine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf diestreng geschützten Arten haben.

(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigenwissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richt-linie 79/409/EWG werden gefördert.

A b s c h n i t t 2

A l l g em e i n e r A r t e n s c h u t z

§ 39

Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung

zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oderohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzenoder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund vonihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oderihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstigeWeise zu verwüsten,

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzenohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oderzu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicherBestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere undPflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWGaufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. DieLänder können Ausnahmen von Satz 1 unter denVoraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinemBetretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen fürden persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sichaneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verar-beiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet derRechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberech-tigter der Genehmigung der für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigungist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Artam Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Natur-haushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. DieEntnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entschei-dung über Entnahmen zu Zwecken der Produktionregionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungenauf die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-pflege zu berücksichtigen.

(5) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainenund ungenutzten Grundflächen sowie an Heckenund Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst-oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zubehandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheb-lich beeinträchtigt wird,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzum-triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grund-flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüscheund andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum30. September abzuschneiden oder auf den Stockzu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses derPflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-tember zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeitendürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnit-ten werden,

4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz vonGrabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur-haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beein-trächtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nichtfür

1. behördlich angeordnete Maßnahmen,

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht aufandere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführtwerden können, wenn sie

a) behördlich durchgeführt werden,

b) behördlich zugelassen sind oder

2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 18: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die-nen,

3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Land-schaft,

4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügigerGehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaß-nahmen beseitigt werden muss.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oderfür Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorse-hen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durchRechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-tragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oderähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäu-sen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Märzaufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unauf-schiebbarer und nur geringfügig störender Handlungensowie für touristisch erschlossene oder stark genutzteBereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesonderedes Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 ein-schließlich der Bestimmungen über Ausnahmen undBefreiungen bleiben unberührt.

§ 40

Nichtheimische,gebietsfremde und invasive Arten

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, umeiner Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen undArten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oderinvasiver Arten entgegenzuwirken.

(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen,dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beob-achten.

(3) Die zuständigen Behörden des Bundes und derLänder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Artenzu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maß-nahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindernund die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolgnicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwandsteht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land-und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne desAbsatzes 4 Satz 3 Nummer 1.

(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremderArten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf derGenehmigung der zuständigen Behörde. Künstlichvermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sieihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiethaben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eineGefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Artender Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von demErfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-schaft,

2. der Einsatz von Tieren

a) nicht gebietsfremder Arten,

b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einerpflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,bei der die Belange des Artenschutzes berück-sichtigt sind,

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Ar-ten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,

4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außer-halb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in derfreien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nurinnerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebrachtwerden.

Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.

(5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im In-land noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamtfür Naturschutz erteilt.

(6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dassungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen odersich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitendePflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigtwerden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung vonÖkosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

§ 41

Vogelschutzan Energiefreileitungen

Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtendeMasten und technische Bauteile von Mittelspannungs-leitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögelgegen Stromschlag geschützt sind. An bestehendenMasten und technischen Bauteilen von Mittelspan-nungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sindbis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnah-men zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisen-bahnen.

§ 42

Zoos

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denenlebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschau-stellung während eines Zeitraumes von mindestenssieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoogelten

1. Zirkusse,

2. Tierhandlungen und

3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Artenvon Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufge-führt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehrals 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehaltenwerden.

2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 19: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Än-derung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Ge-nehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf einebestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine be-stimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowieauf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und denErhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnunggetragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehegenach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Ein-richtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,

2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines demStand der guten veterinärmedizinischen Praxisentsprechenden schriftlichen Programms zur tier-medizinischen Vorbeugung und Behandlung sowiezur Ernährung erfolgt,

3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie demEntweichen der Tiere vorgebeugt wird,

4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beach-tet werden,

5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einerden verzeichneten Arten jeweils angemessenenForm geführt und stets auf dem neuesten Standgehalten wird,

6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlich-keit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfaltgefördert wird, insbesondere durch Informationenüber die zur Schau gestellten Arten und ihre natür-lichen Biotope,

7. sich der Zoo beteiligt an

a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitra-gen, einschließlich des Austausches von Informa-tionen über die Arterhaltung, oder

b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestands-erneuerung und der Wiederansiedlung von Artenin ihren Biotopen oder

c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kennt-nissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen,wenn

1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3erfüllt werden,

2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweisevorliegen,

3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowieder für die Leitung des Zoos verantwortlichen Per-sonen ergeben sowie

4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errich-tung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenste-hen.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-sehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleis-tung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos unddie Wiederherstellung des früheren Zustands verlangtwerden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe ddes Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung dersich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforde-rungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungenund Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entspre-chend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Geneh-migung oder im Widerspruch zu den sich aus den Ab-sätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kanndie zuständige Behörde die erforderlichen Anordnun-gen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen inner-halb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Siekann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teil-weise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sichdie Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoosentsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zu-ständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andereWeise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraumsvon höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganzoder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganzoder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist si-cherzustellen, dass die von der Schließung betroffenenTiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck undden Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Ra-tes vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtierenin Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten desBetreibers art- und tiergerecht behandelt und unterge-bracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur inÜbereinstimmung mit den arten- und tierschutzrecht-lichen Bestimmungen zulässig, wenn keine anderezumutbare Alternative für die Unterbringung der Tierebesteht.

§ 43

Tiergehege

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, indenen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn-und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums vonmindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden unddie kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben,dass

1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergeben-den Anforderungen eingehalten werden,

2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbildbeeinträchtigt werden und

3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugangzu Gewässern nicht in unangemessener Weise ein-geschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Ände-rung und der Betrieb eines Tiergeheges sind derzuständigen Behörde mindestens einen Monat imVoraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen An-ordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Ab-satz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Siekann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,

2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 20: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zuständehergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Ab-satz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anfor-derungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,

1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,

2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder einegeringe Fläche beanspruchen oder

3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oderTiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltunggehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleibenunberührt.

A b s c h n i t t 3

B e s o n d e r e r A r t e n s c h u t z

§ 44

Vorschriftenfür besonders geschützte und

bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar-ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oderzu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Naturzu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten undder europäischen Vogelarten während der Fortpflan-zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- undWanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebli-che Störung liegt vor, wenn sich durch die Störungder Erhaltungszustand der lokalen Population einerArt verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebendenTiere der besonders geschützten Arten aus derNatur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-stören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschütztenArten oder ihre Entwicklungsformen aus der Naturzu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi-gen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Artenin Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oderGewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten

(Besitzverbote),

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Artenim Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe bund c

a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kaufanzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oderzu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zumGebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zurSchau zu stellen oder auf andere Weise zu ver-wenden

(Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unbe-rührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote geltenauch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieserRichtlinie nach dem 30. September 1983 in die Ge-meinschaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnungnach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirt-schaftliche Bodennutzung und die Verwertung derdabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowieden sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutz-gesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fische-reiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gutefachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IVder Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäi-sche Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechts-verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführtsind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungs-zustand der lokalen Population einer Art durch dieBewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nichtdurch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesonderedurch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-programme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielteAufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständigeBehörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst-oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungs-vorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anord-nung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durchAllgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleibenunberührt.

(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur undLandschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Bauge-setzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz-und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelartenoder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverord-nung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene un-vermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiereauch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nichtvor, soweit die ökologische Funktion der von dem Ein-griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhinerfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezo-gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. FürStandorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVBuchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführtenArten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind an-dere besonders geschützte Arten betroffen, liegt beiHandlungen zur Durchführung eines Eingriffs oderVorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht fürHandlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebe-ner Prüfungen, die von fachkundigen Personen untergrößtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplareund der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigenUmfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletz-

2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 21: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

ten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel-arten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a derRichtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist vonder fachkundigen Person der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzu-teilen.

§ 45

Ausnahmen; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich auseiner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichtsanderes ergibt, ausgenommen

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschütztenArten, die rechtmäßig

a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herren-los geworden sind, durch künstliche Vermehrunggewonnen oder aus der Natur entnommen wor-den sind,

b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangtsind,

2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechts-verordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vorihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßigin der Gemeinschaft erworben worden sind.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere undPflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-mer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohneeine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes inder bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nachdem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangtsind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von eu-ropäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-mer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diesenach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd-recht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder alsHausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einemDrittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen derbesonders geschützten Arten keinen Besitzverbotenunterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsver-boten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einerRechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für ausder Natur entnommene

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und

2. Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausge-nommen

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, dievor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterbenbedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßigerworben worden sind,

2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang IIITeil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,

3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in ei-nem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit denRichtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungs-verboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirecht-licher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere undPflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die vonder für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigenBehörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sienicht zu den streng geschützten Arten gehören, fürZwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparationfür diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehalt-lich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletz-te, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um siegesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizu-lassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. ImÜbrigen sind sie an die von der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörde bestimmteStelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der strenggeschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahmedes Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflegezuständigen Behörde zu melden. Diese kann die He-rausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die für die Beschlagnahme oder Einziehungzuständigen Behörden können Ausnahmen von denBesitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweitdies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezo-gener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechts-akte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entge-genstehen.

(7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall desVerbringens aus dem Ausland das Bundesamt fürNaturschutz können von den Verboten des § 44 imEinzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicherSchäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- undPflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oderWiederansiedlung oder diesen Zwecken dienendeMaßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermeh-rung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, deröffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidi-gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oderder maßgeblich günstigen Auswirkungen auf dieUmwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-den öffentlichen Interesses einschließlich solchersozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zu-mutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich derErhaltungszustand der Populationen einer Art nichtverschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 derRichtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungenenthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWGund Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sindzu beachten. Die Landesregierungen können Ausnah-men auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durchRechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-tragen.

2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 22: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall desVerbringens aus dem Ausland von den Verboten des§ 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, umunter kontrollierten Bedingungen und in beschränktemAusmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren undPflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete undkünstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Artenzu ermöglichen.

§ 46

Nachweispflicht

(1) Diejenige Person, die

1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge-schützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwick-lungsformen oder im Wesentlichen vollständig er-haltene tote Tiere oder Pflanzen der besondersgeschützten Arten,

2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oderPflanzen der streng geschützten Arten oder ohneWeiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug-nisse oder

3. lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einerRechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführtsind,

besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,kann sich gegenüber den für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechti-gung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen dieseBerechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oderein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutz-stellung als besonders geschützte Art oder vor ihrerAufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4in Besitz hatte.

(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Num-mer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Haus-rat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiereoder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung alsbesonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme ineine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworbenwurden und die dem persönlichen Gebrauch oder alsHausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nachAbsatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftma-chung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vor-liegt.

(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verord-nung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dortgenannten Handlungen nachzuweisen ist oder für denNachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind,ist der Nachweis in der in der genannten Verordnungvorgeschriebenen Weise zu führen.

§ 47

Einziehung

Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nichterbracht wird, können von den für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen

werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einerBescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachver-ständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

A b s c h n i t t 4

Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n ,Ve r b r i n g e n v o n T i e r e n u n d P f l a n z e n

§ 48

Zuständige Behörden

(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Ab-satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Arti-kels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommenssind

1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderenVertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IXAbsatz 2 des Washingtoner Artenschutzüberein-kommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buch-stabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufga-ben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5,den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufga-ben,

2. das Bundesamt für Naturschutz

a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-gungen und Wiederausfuhrbescheinigungen imSinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und desArtikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG)Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten imSinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a desWashingtoner Artenschutzübereinkommens so-wie für den Verkehr mit dem Sekretariat, derKommission der Europäischen Gemeinschaftenund mit Behörden anderer Vertragsstaaten undNichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit derBearbeitung von Genehmigungsanträgen oderbei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößensowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe aund c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genanntenAufgaben,

b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fallder Einfuhr,

c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen imSinne des Artikels VII Absatz 4 des WashingtonerArtenschutzübereinkommens Exemplare für Han-delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrtwerden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Ab-satz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97genannten Registrierungsverfahrens gegenüberdem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washing-toner Artenschutzübereinkommens),

d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Ar-tikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG)Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung(EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz vonExemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenartendurch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom

2563Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 23: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) ge-ändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr,

e) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrie-ben nach Artikel 66 der Verordnung (EG)Nr. 865/2006,

f) für die Verwertung der von den Zollstellen nach§ 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzensowie für die Verwertung der von Zollbehördennach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzensowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, so-weit diese von streng geschützten Arten stam-men,

3. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten derBekämpfung der Artenschutzkriminalität,

4. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigenAufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-kels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 istdas Bundesamt für Naturschutz.

§ 49

Mitwirkungder Zollbehörden; Ermächtigung

zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und dievon ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei derÜberwachung des Verbringens von Tieren und Pflan-zen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechts-akten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, so-wie bei der Überwachung von Besitz- und Vermark-tungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehrmit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmender Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zurei-chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelun-gen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht wer-den.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitdurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-desrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auchPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften undzur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung derEinsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und vonEntnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-hen.

(3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zurEin-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumel-den sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-anzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denenlebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist be-sonders hinzuweisen.

§ 50

Anmeldepflicht beider Ein-, Durch- und Ausfuhr

oder dem Verbringen aus Drittstaaten

(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Euro-päischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhr-regelung unterliegen oder deren Verbringen aus einemDrittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Natur-schutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in denoder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzesverbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungs-bereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt(Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch-oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oderAusfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sons-tigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangenvorzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz kann aufAntrag aus vernünftigem Grund eine andere als die inSatz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestim-men, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat undRechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat dievoraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfer-tigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl derTiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzutei-len.

§ 51

Inverwahrungnahme,Beschlagnahme und

Einziehung durch die Zollbehörden

(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-wachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oderPflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiereoder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigtenPerson bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung neh-men oder einen Dritten mit der Verwahrung beauf-tragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch derverfügungsberechtigten Person unter Auferlegung ei-nes Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung derZweifel kann die Zollbehörde von der verfügungs-berechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigungeiner vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigensachverständigen Stelle oder Person darüber verlan-gen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,die zu den Arten oder Populationen gehören, die einervon der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein-oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungs-verboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisensich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund derverfügungsberechtigten Person die Kosten für dieBeschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichenKosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung fest-gestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschrie-benen Genehmigungen oder sonstigen Dokumenteein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durchdie Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiereoder Pflanzen können der verfügungsberechtigten

2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 24: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotesüberlassen werden. Werden die vorgeschriebenenGenehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht in-nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorge-legt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; dieFrist kann angemessen verlängert werden, längstensbis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt,dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für dieeine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werdendarf, werden sie sofort eingezogen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-lichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestelltwird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungs-verbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiereoder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigen-tümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm dieUmstände, die die Beschlagnahme oder Einziehungveranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekanntwaren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oderVeräußerung erlöschen, werden unter den Vorausset-zungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt odereingezogen, so werden die hierdurch entstandenenKosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beför-derung, Rücksendung oder Verwertung, der verbrin-genden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt wer-den, werden sie dem Absender, Beförderer oder Be-steller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die dieBeschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

A b s c h n i t t 5

A u s k u n f t s - u n d Z u t r i t t s r e c h t ;G e b ü h r e n u n d A u s l a g e n

§ 52

Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den fürNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-hörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Ver-langen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführungder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, diesesKapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenenRechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von den in Absatz 1 genanntenBehörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforder-lich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich odergeschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Aus-kunft verpflichteten Person während der Geschäfts-und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowiedie geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Aus-kunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, diebeauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie diegeschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 53

Gebührenund Auslagen; Ermächtigung

zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seineAmtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitelssowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-men mit dem Bundesministerium der Finanzen, demBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz und dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-pflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und dieAuslagenerstattung zu bestimmen und dabei festeSätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstatten-den Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-kostengesetz geregelt werden.

A b s c h n i t t 6

E rm ä c h t i g u n g e n

§ 54

Ermächtigung zumErlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-stimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-stabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflan-zenarten oder Populationen solcher Arten unter beson-deren Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlichvorkommende Arten handelt, die

1. im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihremBestand gefährdet sind, oder soweit es sich umArten handelt, die mit solchen gefährdeten Artenoder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13Buchstabe b verwechselt werden können, oder

2. in ihrem Bestand gefährdet sind und für die dieBundesrepublik Deutschland in hohem Maße verant-wortlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-stabe a oder Buchstabe b besonders geschützte

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B derVerordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten imSinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich umnatürlich vorkommende Arten handelt, die im Inlandvom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundes-republik Deutschland in besonders hohem Maße ver-antwortlich ist.

2565Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 25: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oderPflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisseals ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Ab-satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2Buchstabe c und d anzusehen sind,

2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Her-künfte von Tieren oder Pflanzen besonders ge-schützter Arten sowie gezüchtete oder künstlichvermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschütz-ter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oderunter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdetwird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der EuropäischenGemeinschaft oder Verpflichtungen aus internatio-nalen Artenschutzübereinkommen dem nicht ent-gegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasiveTier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach§ 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefähr-dung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entge-genzuwirken.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies ausGründen des Artenschutzes erforderlich ist undRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nichtentgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,

2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen

bestimmter besonders geschützter Arten sowie vonTieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach§ 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zubeschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies ausGründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfül-lung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus inter-nationalen Artenschutzübereinkommen ergebendenVerpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringenoder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oderVorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahlloswild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangenoder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden kön-nen, oder durch die das örtliche Verschwinden odersonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Popu-lationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenartenhervorgerufen werden könnten,

2. Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Ver-schwinden oder zu sonstigen erheblichen Beein-trächtigungen von Populationen wild lebender Tier-oder Pflanzenarten führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die aufGrund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassungbedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange desArtenschutzes zu berücksichtigen sind.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-schriften zum Schutz von Horststandorten von Vogel-arten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und inbesonderem Maße störungsempfindlich sind und ins-besondere während bestimmter Zeiträume und inner-halb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigenkönnen. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließ-lich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiun-gen bleiben unberührt.

(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-und Vermarktungsverbote wird das Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmä-ßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschütztenArten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen odervon anderen erwerben, insbesondere über den Kreisder Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand undUmfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer derAufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihreÜberprüfung durch die für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden,

2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der be-sonders geschützten Arten für den Nachweis nach§ 46,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-mäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für denNachweis nach § 46,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von

a) Tieren und Pflanzen der besonders geschütztenArten,

b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnungnach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnun-gen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mitdem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-gie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nachden Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit demBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1. Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-liegen,

2. Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-zenschutzes eingesetzt werden, oder

3. Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewon-nen oder forstlich nutzbar sind.

2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 26: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen anBewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- undfischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des§ 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächti-gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andereLandesbehörden übertragen.

§ 55

Durchführunggemeinschaftsrechtlicher oder

internationaler Vorschriften; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zurDurchführung von Rechtsakten des Rates oder derKommission der Europäischen Gemeinschaften aufdem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung voninternationalen Artenschutzübereinkommen erlassenwerden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verwei-sungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-schen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechts-verordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweitÄnderungen dieser Rechtsakte es erfordern.

Kapitel 6

Meeresnaturschutz

§ 56

Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch imBereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme desKapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkom-mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und dernachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich derdeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und desFestlandsockels.

(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-kraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-schaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigtworden sind, findet § 15 keine Anwendung.

§ 57

GeschützteMeeresgebiete im Bereich der

deutschen ausschließlichen Wirtschaftszoneund des Festlandsockels; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten imBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-zone und des Festlandsockels erfolgt durch dasBundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung derÖffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriumsfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. DasBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-torsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundes-ministerien und stellt das Benehmen mit den angren-zenden Ländern her.

(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschütztenTeilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20

Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteili-gung der fachlich betroffenen Bundesministerien durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf.

(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten imSinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen vonNatur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 imBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-zone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlichnachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzu-wenden:

1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt,der nach internationalem Recht erlaubten militäri-schen Nutzung sowie von Vorhaben der wissen-schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-kels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Arti-kel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schiff-fahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungenbleiben unberührt.

2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissen-schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-kels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen bleiben unter Beachtungdes Gesetzes über die Durchführung wissenschaftli-cher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. IS. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Ver-ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-ändert worden ist, unberührt.

3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Überein-stimmung mit dem Recht der Europäischen Gemein-schaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 derVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)geändert worden ist, zulässig.

4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseei-schen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach§ 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsüberein-kommens der Vereinten Nationen zulässig.

5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung ausWasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsu-chung und Gewinnung von Bodenschätzen sindnur nach § 34 zulässig.

§ 58

Zuständige Behörden;Gebühren und Auslagen; Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schriften sowie der Vorschriften des Umweltschadens-gesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten undnatürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahrsolcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen aus-schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockelsdem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderesbestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Land-

2567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 27: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

schaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichenWirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockelsdurchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassungoder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er voneiner Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidungder Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt fürNaturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nachAbsatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidiumund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufdie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährungzur Ausübung übertragen.

(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deut-schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-landsockels erhebt das Bundesamt für NaturschutzGebühren und Auslagen. Das Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigenTatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen-erstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze undRahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Ausla-gen können abweichend vom Verwaltungskostenge-setz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.

Kapitel 7

Erholungin Natur und Landschaft

§ 59

Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßenund Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zumZweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeinerGrundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach demBundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Ländersowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Eskann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oderteilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betre-ten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchendes Naturschutzes und der Landschaftspflege, desFeldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichenBewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrunganderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücks-besitzers einschränken.

§ 60

Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigeneGefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zu-sätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten

begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung fürtypische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

§ 61

Freihaltungvon Gewässern und Uferzonen

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstra-ßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehen-den Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektarim Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine bau-lichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer-den. An den Küstengewässern ist abweichend vonSatz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern vonder mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und vonder Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset-zes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,

2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtli-cher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zumZwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung,der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdi-schen Gewässers errichtet oder geändert werden,

3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlichNebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie derVerteidigung.

Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnah-men bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrageine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beein-trächtigungen des Naturhaushalts oder des Land-schaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf dieFunktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, gering-fügig sind oder dies durch entsprechende Maßnah-men sichergestellt werden kann oder

2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses, einschließlich solcher sozialer oder wirt-schaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt§ 15 entsprechend.

§ 62

Bereitstellen von Grundstücken

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Perso-nen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentumoder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrernatürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevöl-kerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zusolchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern,in angemessenem Umfang für die Erholung bereit,soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und densonstigen Zielen von Naturschutz und Landschafts-pflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindungdem nicht entgegensteht.

2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 28: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Kapitel 8

Mitwirkung von anerkanntenNaturschutzvereinigungen

§ 63

Mitwirkungsrechte

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-zes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihremsatzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunktdie Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflegefördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Ge-legenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in dieeinschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderenim Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-schriften auf dem Gebiet des Naturschutzes undder Landschaftspflege durch die Bundesregierungoder das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit,

2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten undVerboten zum Schutz von geschützten Meeresge-bieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diesedurch eine andere Entscheidung eingeschlossenoder ersetzt werden,

3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden desBundes oder im Bereich der deutschen ausschließ-lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels vonBehörden der Länder durchgeführt werden, wenn essich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Naturund Landschaft verbunden sind,

4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden desBundes erlassen werden und an die Stelle einerPlanfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten,wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-ßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-zes von einem Land anerkannten Naturschutzvereini-gung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, istGelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in dieeinschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderenim Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-schriften der für Naturschutz und Landschaftspflegezuständigen Behörden der Länder,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänenim Sinne der §§ 10 und 11,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36Satz 1 Nummer 2,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicherund sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansied-lung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild leben-der Arten in der freien Natur,

5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten undVerboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des§ 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutz-gebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonu-

menten und Biosphärenreservaten, auch wenn diesedurch eine andere Entscheidung eingeschlossenoder ersetzt werden,

6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich umVorhaben im Gebiet des anerkennenden Landeshandelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaftverbunden sind,

7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Plan-feststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenneine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landes-rechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht diesvorsieht,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-ßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und§ 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-ten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriftendes Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhalts-gleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkungbleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, indenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nichtoder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind,von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

§ 64

Rechtsbehelfe

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kannneben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten ver-letzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwal-tungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungennach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Num-mer 5 bis 7, wenn die Vereinigung

1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriftendieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grunddieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgel-ten, Naturschutzrecht der Länder oder anderenRechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zubeachten und zumindest auch den Belangen desNaturschutzes und der Landschaftspflege zu dienenbestimmt sind, widerspricht,

2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätig-keitsbereich, soweit sich die Anerkennung daraufbezieht, berührt wird und

3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war undsie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihrkeine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wordenist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entspre-chend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkann-ten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällenzulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eineMitwirkung vorgesehen ist.

2569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 29: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Kapitel 9

Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 65

Duldungspflicht

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigtevon Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege auf Grund von Vor-schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufGrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-gelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden,soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nichtunzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Rege-lungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind dieBerechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragtender Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer AufgabenGrundstücke zu betreten, richtet sich nach Landes-recht.

§ 66

Vorkaufsrecht

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu anGrundstücken,

1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumen-ten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstwei-lig sichergestellten Gebieten liegen,

2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solcheeinstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,

3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nurbei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sichdas Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümerkann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamteGrundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib inseinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und derLandschaftspflege einschließlich der Erholungsvor-sorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung indas Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich undlandesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Aus-nahme solcher auf den Gebieten des Grundstücks-verkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Beieinem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung desVorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-gründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des BürgerlichenGesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrechterstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einenEhegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einenVerwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern aufAntrag auch zugunsten von Körperschaften undStiftungen des öffentlichen Rechts und anerkanntenNaturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleibenunberührt.

§ 67

Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes,in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowienach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf AntragBefreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses, einschließlich solcher sozialer und wirt-schaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zueiner unzumutbaren Belastung führen würde unddie Abweichung mit den Belangen von Naturschutzund Landschaftspflege vereinbar ist.

Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 unddes § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinnedes § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährtwerden, wenn die Durchführung der Vorschriften imEinzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen wür-de. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzenaus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamtfür Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen ver-sehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinnedes § 14 vorliegt.

§ 68

Beschränkungen desEigentums; Entschädigung und Ausgleich

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sichauf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechts-vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenworden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrechtder Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutba-ren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahmeoder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine ange-messene Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kannin wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentü-mer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirt-schaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sichnach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl derAllgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und derLandschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümernund Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufGrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-gelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesonderedie land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungvon Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohnedass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleichnach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ge-zahlt werden kann.

2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 30: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Kapitel 10

Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 69

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entge-gen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tierbeunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötetoder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-nimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendesTier erheblich stört,

3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflan-zungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,beschädigt oder zerstört oder

4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebendePflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Naturentnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigtoder zerstört.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 ei-nen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oderSatz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oderSatz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4,oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwider-handelt,

3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannteHandlung oder Maßnahme vornimmt,

4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung miteiner Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 einedort genannte Handlung oder Maßnahme in einemMeeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebietgeschützt wird,

5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntesBiotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störungvornimmt,

7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild leben-des Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletztoder tötet,

8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild le-bende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt,nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder aufsonstige Weise verwüstet,

9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebens-stätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohnevernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oderzerstört,

10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendesTier oder eine wild lebende Pflanze aus der Naturentnimmt,

11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 einewild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oderbe- oder verarbeitet,

12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dieBodendecke abbrennt oder eine dort genannteFläche behandelt,

13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einenBaum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Ge-büsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oderauf den Stock setzt,

14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 einRöhricht zurückschneidet,

15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einendort genannten Graben räumt,

16. entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen,einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum auf-sucht,

17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 einePflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier aus-bringt,

18. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 ei-nen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oderbetreibt,

19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerstattet,

20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch inVerbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze odereine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, inBesitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbei-tet,

21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch inVerbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze odereine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kaufanbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert,tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zurNutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken er-wirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise ver-wendet,

22. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder einePflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurEin- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nichtrechtzeitig vorführt,

23. entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

24. entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-teilt,

25. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragtePerson nicht unterstützt oder eine geschäftlicheUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig vorlegt,

26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an ei-nem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oderwesentlich ändert oder

2571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 31: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

27. einer Rechtsverordnung nach

a) § 49 Absatz 2,

b) § 54 Absatz 5,

c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einersolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweitdie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-nung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG)Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändertworden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-sig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmi-gung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigvorlegt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mitAbsatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Artkauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zweckenerwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder einExemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätighält, anbietet oder befördert oder

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-nung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaftund der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmtenWildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den in-ternationalen humanen Fangnormen nicht entspre-chende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oderfahrlässig

1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einerdort genannten Tierart oder eine dort genannte Warein die Gemeinschaft verbringt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen derAbsätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18,20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Num-mer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße biszu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einerGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dassweitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen,die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechts-vorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzeserlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswid-rigkeiten geahndet werden können.

§ 70

Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Ab-satz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammen-hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr ausder Gemeinschaft oder dem Verbringen in dieoder aus der Bundesrepublik Deutschland,

b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungender Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,

c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,

d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-mer 2,

e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen aus-schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-sockels begangen worden sind,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a undAbsatz 4 Nummer 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-dige Behörde.

§ 71

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-werbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlungbegeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einerstreng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tatgewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mitFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahrenbestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tieroder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht,so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oderGeldstrafe.

§ 72

Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, sokönnen

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-nungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-tung gebraucht worden oder bestimmt gewesensind,

2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 32: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchessind anzuwenden.

§ 73

Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und dieStaatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständig-keit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswid-rigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durchdie Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahn-dungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes giltentsprechend.

Kapitel 11

Übergangs-und Überleitungsvorschrift

§ 74

Übergangs-und Überleitungsregelungen

(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zurAnerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen

1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit nach § 59 desBundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Feb-ruar 2010 geltenden Fassung,

2. durch die zuständigen Behörden der Länder nachden im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bun-desnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriftendes Landesrechts.

(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungs-verfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgeset-zes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zuEnde zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Ver-waltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnatur-schutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltendenFassung zu Ende zu führen.

(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, dienach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der biszum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundes-naturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern aner-kannt worden sind.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wiefolgt gefasst:

„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Land-schaftsplanungen“.

2. § 19a wird wie folgt gefasst:

㤠19a

Strategische Umweltprüfungbei Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erfor-derlichkeit und die Durchführung einer StrategischenUmweltprüfung nach Landesrecht.“

3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort„Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Natur-monumente“ eingefügt.

4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.

Artikel 3

Änderung desErneuerbare-Energien-Gesetzes

In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), dasdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009(BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter„nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundes-naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 inVerbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-gesetzes“ ersetzt.

Artikel 4

Änderungdes Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), daszuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden dieWörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt.

2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.

Artikel 5

Änderung desBundeswasserstraßengesetzes

In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstra-ßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-letzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008(BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter„die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes odernach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-eine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land aner-kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

2573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 33: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Artikel 6

Änderung desBundesfernstraßengesetzes

In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßen-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter „dienach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkanntenVereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkanntenNaturschutzvereinigungen“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung desAllgemeinen Eisenbahngesetzes

In § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändertworden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bun-desnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichenVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-schutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter„die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzver-einigungen“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung desMagnetschwebebahnplanungsgesetzes

In § 2 Nummer 2 Satz 1 des Magnetschwebebahn-planungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. IS. 3486), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzesvom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691)geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 desBundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkann-ten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung desRaumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008(BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-gefügt:

„(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungs-plänen in der deutschen ausschließlichen Wirt-schaftszone sind

1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich derauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen,

2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung einschließlich der auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht,soweit es im Übrigen geändert wird durch

a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neurege-lung des Rechts des Naturschutzes und derLandschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2542) und

b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zurNeuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli2009 (BGBl. I S. 2585),

jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltendenFassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellungdieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010förmlich eingeleitet worden ist.“

2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.

Artikel 10

Änderung desEnergiewirtschaftsgesetzes

In § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschafts-gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), daszuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden dieWörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzesoder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmendes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkanntenVereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Landanerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung desLuftverkehrsgesetzes

§ 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 desBundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrecht-lichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-desnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“durch die Wörter „vom Bund oder Land anerkanntenNaturschutzvereinigungen“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 desBundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“durch die Wörter „der vom Bund oder Land aner-kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 34: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Artikel 12

Änderung desGentechnikgesetzes

§ 22 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993(BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert wordenist, wird wie folgt gefasst:

„(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt un-berührt.“

Artikel 13

Änderung desPflanzenschutzgesetzes

In § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzge-setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletztdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. IS. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe„§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2Nummer 13“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung desBundesberggesetzes

In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzesvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletztdurch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird dieAngabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Ab-satz 10“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung desGesetzes zu dem Abkommen

vom 31. März 1992 zur Erhaltungder Kleinwale in der Nord- und Ostsee

In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommenvom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in derNord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 IIS. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändertworden ist, werden die Angabe „§ 43 Abs. 8“ durch dieAngabe „§ 45 Absatz 7“ und die Angabe „§ 42 Abs. 1Nr. 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1“ersetzt.

Artikel 16

Änderung desUmweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 7 des Gesetzesvom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe„§ 21a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21aAbs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2und 3“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung desUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. jeder Person den Eintritt als Mitglied er-möglicht, die die Ziele der Vereinigungunterstützt; Mitglieder sind Personen, diemit dem Eintritt volles Stimmrecht in derMitgliederversammlung der Vereinigungerhalten; bei Vereinigungen, deren Mit-gliederkreis zu mindestens drei Viertelnaus juristischen Personen besteht, kannvon der Voraussetzung nach Halbsatz 1abgesehen werden, sofern die Mehrzahldieser juristischen Personen diese Vo-raussetzung erfüllt.“

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen“ein Semikolon eingefügt und folgender Halb-satz angefügt:

„dabei ist insbesondere anzugeben, ob dieVereinigung im Schwerpunkt die Ziele desNaturschutzes und der Landschaftspflegefördert.“

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung kann, auch nachträglich,mit der Auflage verbunden werden, dassSatzungsänderungen mitzuteilen sind.“

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

„Sie kann ferner auch öffentlich bekannt ge-macht werden. In den Fällen des Absatzes 3ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunktdie Ziele des Naturschutzes und der Land-schaftspflege fördert, in der Anerkennungdarüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrerSatzung landesweit tätig ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für eine ausländische Vereinigung sowiefür eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,wird die Anerkennung durch das Umweltbundes-amt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einerVereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunktdie Ziele des Naturschutzes und der Land-schaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennungim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Natur-schutz.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für eine inländische Vereinigung mit einemTätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet einesLandes hinausgeht, wird die Anerkennung durchdie zuständige Behörde des Landes ausgespro-chen.“

2575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 35: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Übergangs- und Überleitungsvorschrift

(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Ab-satz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitetworden sind oder hätten eingeleitet werden müssen;Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entschei-dungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.

(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes inder Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 desBundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicherVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-schutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt wordensind, sowie Anerkennungen des Bundes und derLänder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzesin der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gel-ten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzesfort.

(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren,die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nachden bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvor-schriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu füh-ren.“

Artikel 18

Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. IS. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert wordenist, werden die Wörter „in nach den §§ 13, 14, 14a, 17,18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzesrechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebietenund Teilen von Natur und Landschaft“ durch die Wörter„in Naturschutzgebieten, Nationalparken, NationalenNaturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenk-mälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopenim Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ersetzt.

Artikel 19

Änderung derKlärschlammverordnung

In § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnungvom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durchArtikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werdenjeweils die Wörter „in Naturschutzgebieten, Naturdenk-malen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbe-standteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnatur-schutzgesetzes“ durch die Wörter „in Naturschutzge-

bieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestand-teilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinnedes § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung derPflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnungvom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletztdurch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. IS. 1533) geändert worden ist, werden die Wörter „inNaturschutzgebieten und Nationalparken und Natur-denkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-schützt sind,“ durch die Wörter „in Naturschutzgebie-ten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopenim Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ersetzt.

Artikel 21

Änderung derDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durchdie Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter„oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 desBundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins“durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Landanerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-naturschutzgesetzes oder weiter gehendenlandesrechtlichen Vorschriften geschützt undüber die Biotopkartierung erfasst sind, miteiner Größe von höchstens 2 000 Quadratme-tern,“.

b) In Nummer 5 werden die Wörter „nach landes-rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale imSinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinnedes § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“ er-setzt.

Artikel 22

Änderung derBundesartenschutzverordnung

Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 desGesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe„§ 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1Nummer 1“ ersetzt.

2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 36: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1und 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Ab-satz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ und dieWörter „(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durchdie Akte über den Beitritt der TschechischenRepublik, der Republik Estland, der Republik Zy-pern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,der Republik Ungarn, der Republik Malta, derRepublik Polen, der Republik Slowenien und derSlowakischen Republik zur Europäischen Union(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter„(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletztdurch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363vom 20.12.2006, S. 368)“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-gabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“ durch dieAngabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b“ durch dieAngabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13Buchstabe b“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1und 3“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1Nummer 1 und 3“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“durch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ und dieAngabe „§ 42 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe„§ 44 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1Nummer 2“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 103S. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt derTschechischen Republik, der Republik Estland, derRepublik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-blik Litauen, der Republik Ungarn, der RepublikMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenienund der Slowakischen Republik zur EuropäischenUnion (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wör-ter „(ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletztdurch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom3.12.2008, S. 31)“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buch-stabe c und d“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2Buchstabe c und d“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durchdie Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe bDoppelbuchstabe aa“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ver-ordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-zember 1996 über den Schutz von Exemplarenwild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-wachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S.1), diezuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004

vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40)“durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97des Rates vom 9. Dezember 1996 über denSchutz von Exemplaren wild lebender Tier- undPflanzenarten durch Überwachung des Handels(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70,L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durchdie Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95vom 8.4.2008, S. 3)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch dieAngabe „§ 48“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 3Nummer 27 Buchstabe b“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 dieAngabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ durchdie Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buch-stabe c“ ersetzt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Fußnote 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durchdie Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe bDoppelbuchstabe aa“ ersetzt.

b) In der Fußnote 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 7 Ab-satz 2 Nummer 13 Buchstabe a“ ersetzt.

c) In der Fußnote 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durchdie Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe bDoppelbuchstabe bb“ ersetzt.

8. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe „§ 42Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2Satz 1“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung der Verordnungüber die Festsetzung des

Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“

In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzungdes Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wör-ter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-kannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund aner-kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung der Verordnungüber die Festsetzung des

Naturschutzgebietes„Östliche Deutsche Bucht“

In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzungdes Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden dieWörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzesanerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bundanerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

2577Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 37: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Artikel 25

Änderung der Kosten-verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz

Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzge-setz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletztdurch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kostenverordnungfür Amtshandlungen

des Bundesamtes für Naturschutz(BfNKostV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnatur-schutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz er-hebt das Bundesamt für Naturschutz Gebührenund Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnunggelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechts-übereinkommens der Vereinten Nationen vom10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799;1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen aus-schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels.

(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und dieHöhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-den Gebührenverzeichnis.

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 desVerwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen dieAuslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sienicht erhoben.“

3. Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigenÜberschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oderAusfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaatennach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutz-gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie derVerordnung (EG) Nr. 865/2006“ angefügt.

5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß An-hang I“ durch die Wörter „nach Artikel 44a“ er-setzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG“

durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach§ 45 Absatz 7 BNatSchG“ ersetzt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbe-scheinigung“ die Wörter „oder Bestätigung desBundesamtes für Naturschutz über Einfuhren ge-genüber Berechtigten“ eingefügt.

d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-fügt:

„7. Anordnung von Maßnah-men nach § 7 Absatz 2 desUmweltschadensgesetzeszur Erfüllung von Pflichtenaus den §§ 4 bis 6 desUmweltschadensgesetzes

50 bis 10 000“.

Artikel 26

Änderung derSeeanlagenverordnung

In § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 der Seeanlagenver-ordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zu-letzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. IS. 1296) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe„§ 38“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleich-zeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 desGesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-ändert worden ist, außer Kraft.

2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Page 38: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des ... - NABU Braunschweig · ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 29. Juli 2009

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tH o r s t K ö h l e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

S i g m a r G a b r i e l

2579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de