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390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Geschmacksmusterschutz § 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz § 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse § 5 Offenbarung § 6 Neuheitsschonfrist Abschnitt 2 Berechtigte § 7 Recht auf das Geschmacksmuster § 8 Formelle Berechtigung § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten § 10 Entwerferbenennung Abschnitt 3 Eintragungsverfahren § 11 Anmeldung § 12 Sammelanmeldung § 13 Anmeldetag § 14 Ausländische Priorität § 15 Ausstellungspriorität § 16 Prüfung der Anmeldung § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung § 18 Eintragungshindernisse § 19 Führung des Registers und Eintragung § 20 Bekanntmachung § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung § 22 Einsichtnahme in das Register § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe- schwerde § 24 Verfahrenskostenhilfe § 25 Elektronisches Dokument § 26 Verordnungsermächtigungen Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes § 28 Aufrechterhaltung Abschnitt 5 Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens § 29 Rechtsnachfolge § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah- ren § 31 Lizenz § 32 Angemeldete Geschmacksmuster Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung § 33 Nichtigkeit § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten § 35 Teilweise Aufrechterhaltung § 36 Löschung Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen § 37 Gegenstand des Schutzes § 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster § 41 Vorbenutzungsrecht Abschnitt 8 Rechtsverletzungen § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz § 43 Vernichtung und Überlassung § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 45 Entschädigung § 46 Auskunft § 47 Urteilsbekanntmachung § 48 Erschöpfung § 49 Verjährung Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)*) Vom 12. März 2004 *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28).

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390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetzüber den rechtlichen

Schutz von Mustern und Modellen(Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Schutzvoraussetzungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Geschmacksmusterschutz

§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse

§ 5 Offenbarung

§ 6 Neuheitsschonfrist

Abschnitt 2

Berechtigte

§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster

§ 8 Formelle Berechtigung

§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten

§ 10 Entwerferbenennung

Abschnitt 3

Eintragungsverfahren

§ 11 Anmeldung

§ 12 Sammelanmeldung

§ 13 Anmeldetag

§ 14 Ausländische Priorität

§ 15 Ausstellungspriorität

§ 16 Prüfung der Anmeldung

§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 18 Eintragungshindernisse

§ 19 Führung des Registers und Eintragung

§ 20 Bekanntmachung

§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 22 Einsichtnahme in das Register

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe-schwerde

§ 24 Verfahrenskostenhilfe

§ 25 Elektronisches Dokument

§ 26 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 4

Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 28 Aufrechterhaltung

Abschnitt 5

Geschmacksmusterals Gegenstand des Vermögens

§ 29 Rechtsnachfolge

§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-ren

§ 31 Lizenz

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster

Abschnitt 6

Nichtigkeit und Löschung

§ 33 Nichtigkeit

§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten

§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung

§ 36 Löschung

Abschnitt 7

Schutzwirkungenund Schutzbeschränkungen

§ 37 Gegenstand des Schutzes

§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

§ 41 Vorbenutzungsrecht

Abschnitt 8

Rechtsverletzungen

§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

§ 43 Vernichtung und Überlassung

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 45 Entschädigung

§ 46 Auskunft

§ 47 Urteilsbekanntmachung

§ 48 Erschöpfung

§ 49 Verjährung

Gesetzzur Reform des Geschmacksmusterrechts

(Geschmacksmusterreformgesetz)*)

Vom 12. März 2004

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28).

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 391

§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 51 Strafvorschriften

Abschnitt 9

Verfahrenin Geschmacksmusterstreitsachen

§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen

§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz unddem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 54 Streitwertbegünstigung

Abschnitt 10

Vorschriften überMaßnahmen der Zollbehörde

§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

§ 56 Einziehung, Widerspruch

§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

Abschnitt 11

Besondere Bestimmungen

§ 58 Inlandsvertreter

§ 59 Geschmacksmusterberühmung

§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

§ 61 Typografische Schriftzeichen

Abschnitt 12

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 62 Weiterleitung der Anmeldung

§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks-musters

Abschnitt 13

Übergangsvorschriften

§ 66 Anzuwendendes Recht

§ 67 Rechtsbeschränkungen

A b s c h n i t t 1

S c h u t z v o r a u s s e t z u n g e n

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimen-sionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnissesoder eines Teils davon, die sich insbesondere aus denMerkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug-nisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerklicheGegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung,grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichensowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Er-zeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Compu-terprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehre-ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dassdas Erzeugnis auseinander- und wieder zusammen-gebaut werden kann;

4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver-wendung durch den Endbenutzer, ausgenommenMaßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Repa-ratur;

5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetrage-ne Inhaber des Geschmacksmusters.

§ 2

Geschmacksmusterschutz

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt,das neu ist und Eigenart hat.

(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetagkein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gel-ten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwe-sentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamtein-druck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, vondem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderesMuster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor demAnmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung derEigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Ent-werfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

§ 3

Ausschlussvom Geschmacksmusterschutz

(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossensind

1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-schließlich durch deren technische Funktion bedingtsind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangs-läufig in ihrer genauen Form und ihren genauenAbmessungen nachgebildet werden müssen, damitdas Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oderbei dem es verwendet wird, mit einem anderenErzeugnis mechanisch zusammengebaut oder ver-bunden oder in diesem, an diesem oder um diesesherum angebracht werden kann, so dass beideErzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegendie guten Sitten verstoßen;

4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines derin Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zumSchutz des gewerblichen Eigentums aufgeführtenZeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemenund Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlos-sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbauoder die Verbindung einer Vielzahl von untereinanderaustauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystemszu ermöglichen.

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§ 4

Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelementeines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in diesesErzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hatnur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in einkomplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestim-mungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diesesichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Vor-aussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

§ 5

Offenbarung

Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht,ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstigeWeise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, essei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigenFachkreisen des betreffenden Sektors im normalenGeschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nichtbekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart,wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichenoder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeitbekannt gemacht wurde.

§ 6

Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster währendder zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Ent-werfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einenDritten als Folge von Informationen oder Handlungen desEntwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenndas Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlunggegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolgeroffenbart wurde.

A b s c h n i t t 2

B e r e c h t i g t e

§ 7

Recht auf das Geschmacksmuster

(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht demEntwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Habenmehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, sosteht ihnen das Recht auf das Geschmacksmustergemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Aus-übung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seinesArbeitgebers entworfen, so steht das Recht an demGeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertrag-lich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 8

Formelle Berechtigung

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, dieein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und ver-pflichtet.

§ 9

Ansprüchegegenüber Nichtberechtigten

(1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen einesnicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann derBerechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über-tragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligungin dessen Löschung verlangen. Wer von mehrerenBerechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist,kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalbeiner Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntma-chung des Geschmacksmusters durch Klage geltendgemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaberbei der Anmeldung oder bei einer Übertragung desGeschmacksmusters bösgläubig war.

(3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintra-gung des Berechtigten in das Register Lizenzen undsonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oderein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertetoder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er beidem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist voneinem Monat nach dessen Eintragung eine einfacheLizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenenZeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn derRechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazugetroffen hat, bösgläubig war.

(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesemVerfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfah-rens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft alsFolge dieses Verfahrens werden in das Register fürGeschmacksmuster (Register) eingetragen.

§ 10

Entwerferbenennung

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder demRechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt und im Register als Ent-werfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergeb-nis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelneEntwerfer seine Nennung verlangen.

A b s c h n i t t 3

E i n t r a g u n g s v e r f a h r e n

§ 11

Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacks-musters in das Register ist beim Deutschen Patent- undMarkenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch überein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenndiese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministe-riums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 393

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung,

2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmeldersfestzustellen,

3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe desMusters und

4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-schmacksmuster aufgenommen oder bei denen esverwendet werden soll.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann dieWiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterab-schnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungser-fordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnungnach § 26 bestimmt worden sind.

(4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma-chung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren-klassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnenist,

4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,

5. die Angabe eines Vertreters.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Ge-schmacksmusters.

(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu-rücknehmen.

§ 12

Sammelanmeldung

(1) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zu-sammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam-melanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen,die derselben Warenklasse angehören müssen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durchErklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar-kenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unbe-rührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patent-kostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wä-ren, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist derDifferenzbetrag nachzuentrichten.

§ 13

Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist derTag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung desBundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblattdazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszen-trum

eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 inAnspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmelde-tages.

§ 14

Ausländische Priorität

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einerfrüheren ausländischen Anmeldung desselben Ge-schmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Akten-zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eineAbschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Inner-halb der Frist können die Angaben geändert werden.

(2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Aner-kennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder eindem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüberein-kunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch neh-men, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andereStaat auf Grund einer ersten Anmeldung beim DeutschenPatent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, dasnach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrechtnach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist;Absatz 1 ist anzuwenden.

(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitiggemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, soträgt das Deutsche Patent- und Markenamt die Prioritätin das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erstnach der Bekanntmachung der Eintragung eines Ge-schmacksmusters in Anspruch genommen oder Anga-ben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nach-geholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht-zeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitigeingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnah-me der Priorität als nicht abgegeben. Das DeutschePatent- und Markenamt stellt dies fest.

§ 15

Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischenoder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kanner, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechsMonaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch neh-men.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werdenim Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesminis-teriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Aus-stellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruchnimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag dererstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tagund die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis fürdie Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt ent-sprechend.

(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängertdie Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.

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§ 16

Prüfung der Anmeldung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob

1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 desPatentkostengesetzes und

2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 desPatentkostengesetzes gezahlt wurden,

3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung desAnmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und

4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder-nissen entspricht.

(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung derAnmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostenge-setzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent-und Markenamt dies fest.

(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlunginnerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamtgesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammel-anmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahltoder wird vom Anmelder keine Bestimmung darübergetroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahl-ten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-stimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welcheGeschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigengilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das DeutschePatent- und Markenamt stellt dies fest.

(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für dieBekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausrei-chender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzu-wenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent-und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweisezurückweist.

(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert beiMängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf,innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Män-gel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor-derung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, soerkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Män-geln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigtwerden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,so weist das Deutsche Patent- und Markenamt dieAnmeldung durch Beschluss zurück.

§ 17

Weiterbehandlung der Anmeldung

(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent-und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmus-teranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be-schluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dasses seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn derAnmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung be-antragt und die versäumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalbeiner Frist von einem Monat nach Zustellung desBeschlusses über die Zurückweisung der Geschmacks-musteranmeldung einzureichen. Die versäumte Hand-lung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 isteine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über dienachgeholte Handlung zu beschließen hat.

§ 18

Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster imSinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausge-schlossen, so weist das Deutsche Patent- und Marken-amt die Anmeldung zurück.

§ 19

Führungdes Registers und Eintragung

(1) Das Register für Geschmacksmuster wird vomDeutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt dieeintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in dasRegister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldungund die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachtenAngaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklasseneinzutragen sind.

§ 20

Bekanntmachung

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiederga-be des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent-und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohneGewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und dieErkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagenerhoben.

§ 21

Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe dieAufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate abdem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antraggestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf dieEintragung des Geschmacksmusters in das Register.

(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber inner-halb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebührnach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ent-richtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Auf-schiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks-musters einzureichen.

(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach§ 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nachAbsatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oderauf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.

(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grundeiner Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kanndie nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Ge-schmacksmuster beschränkt werden.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 395

§ 22

Einsichtnahme in das Register

Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. DasRecht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters unddie vom Deutschen Patent- und Markenamt über dasGeschmacksmuster geführten Akten einzusehen, be-steht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmungerteilt hat oder

3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 23

Verfahrensvorschriften,Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidetim Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundi-ges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patent-gesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung diesesMitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts geltendie §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 derZivilprozessordnung über die Ausschließung und Ableh-nung der Gerichtspersonen entsprechend. Über dasAblehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-scheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglieddes Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsi-dent des Deutschen Patent- und Markenamts allgemeinfür Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-zes finden entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- undMarkenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet dieBeschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über dieBeschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bun-despatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-gen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1,§ 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-zes finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenatsüber eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts-beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn derBeschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassenhat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden ent-sprechende Anwendung.

§ 24

Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antragunter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 derZivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei-chende Aussicht auf Eintragung des Musters in dasRegister besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kannVerfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsge-bühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patent–gesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 25

Elektronisches Dokument

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstigeHandlungen und in Verfahren vor dem Bundespatent-gericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitendeSchriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklä-rungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vor-gesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung alselektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbei-tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oderdas Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person solldas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-natur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektroni-sche Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Mar-kenamt und den Gerichten eingereicht werden können,sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeigneteForm. Die Zulassung der elektronischen Form kann aufdas Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerich-te oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung desDeutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichtses aufgezeichnet hat.

§ 26

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-schen Patent- und Markenamts sowie die Form desVerfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, so-weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-troffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-dung und der Wiedergabe des Musters,

3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,

4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,

6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließ-lich der in das Register einzutragenden Tatsachensowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabedes Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnissenach Löschung der Eintragung in das Register.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittle-ren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit derWahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Register-sachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderenrechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen da-von sind jedoch

396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen,denen der Anmelder widersprochen hat,

2. die Zurückweisung nach § 18,

3. die Löschung nach § 36,

4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in dasRegister einzutragenden und bekannt zu machendenWarenklassen und

5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach die-sem Gesetz.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nachMaßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Er-mächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechts-verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- undMarkenamt übertragen.

A b s c h n i t t 4

E n t s t e h u n g u n d D a u e r d e s S c h u t z e s

§ 27

Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Re-gister.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

§ 28

Aufrechterhaltung

(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durchZahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Regis-ter eingetragen und bekannt gemacht.

(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einerSammelanmeldung eingetragen worden sind, die Auf-rechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur füreinen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werdendiese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endetdie Schutzdauer.

A b s c h n i t t 5

G e s c h m a c k s m u s t e ra l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s

§ 29

Rechtsnachfolge

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann aufandere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unter-nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wirddas Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragungoder dem Übergang des Unternehmens oder des Teilsdes Unternehmens, zu dem das Geschmacksmustergehört, erfasst.

(3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacks-muster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder desRechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn erdem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesenwird.

§ 30

Dingliche Rechte,Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann

1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-dere verpfändet werden, oder

2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-ckung sein.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die inAbsatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrageines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in dasRegister eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent-und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das Recht an einem Geschmacksmusterdurch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das aufAntrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen desInsolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für denFall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmusterfindet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechen-de Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 derInsolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle desInsolvenzverwalters.

§ 31

Lizenz

(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamteGebiet oder einen Teil des Gebiets der BundesrepublikDeutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlichoder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Ge-schmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltendmachen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,

3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteiltworden ist,

4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestelltenErzeugnisse

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver-trags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verlet-zung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmungdes Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht fürden Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 397

Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde,innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Ver-letzungsverfahren anhängig macht.

(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einervom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre-ten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zumachen.

(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilungeiner Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizen-zen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 32

Angemeldete Geschmacksmuster

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-chend für die durch die Anmeldung von Geschmacks-mustern begründeten Rechte.

A b s c h n i t t 6

N i c h t i g k e i t u n d L ö s c h u n g

§ 33

Nichtigkeit

(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn dasErzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oderkeine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder dasMuster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossenist (§ 3).

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil.Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Ge-schmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft desUrteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmustersfestgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. DasGericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Marken-amt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.

(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch nochnach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einemVerzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

§ 34

Kollision mit anderen Schutzrechten

Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacks-musters kann verlangt werden,

1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zei-chen mit Unterscheidungskraft verwendet wird undder Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Ver-wendung zu untersagen;

2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubteBenutzung eines durch das Urheberrecht geschütztenWerkes darstellt;

3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfangeines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenndieses erst nach dem Anmeldetag des späterenGeschmacksmusters offenbart wurde.

Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenenRechts geltend gemacht werden.

§ 35

Teilweise Aufrechterhaltung

Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Formbestehen bleiben,

1. durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege derErklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinha-ber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegenmangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oderAbs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacks-musterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder

2. durch Einwilligung in die teilweise Löschung oderErklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschungnach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,

sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werdenund das Geschmacksmuster seine Identität behält.

§ 36

Löschung

(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wirdgelöscht

1. bei Beendigung der Schutzdauer;

2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn dieZustimmung anderer im Register eingetragener Inha-ber von Rechten am Geschmacksmuster sowie desKlägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegtwird;

3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrageine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkundemit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;

5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigenUrteils.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt ernach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschungeines Teils des Geschmacksmusters oder wird nachAbsatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgtstatt der Löschung des Geschmacksmusters eine ent-sprechende Eintragung in das Register.

A b s c h n i t t 7

S c h u t z w i r k u n g e nu n d S c h u t z b e s c h r ä n k u n g e n

§ 37

Gegenstand des Schutzes

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale derErscheinungsform eines Geschmacksmusters begrün-det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung derBekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so be-stimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ab-lauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzge-genstand nach der eingereichten Wiedergabe des Ge-schmacksmusters.

398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 38

Rechte aus demGeschmacksmuster und Schutzumfang

(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechts-inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen undDritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zubenutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere dieHerstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-fuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, indas das Geschmacksmuster aufgenommen oder beidem es verwendet wird, und den Besitz eines solchenErzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster er-streckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Be-nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei derBeurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Ge-staltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sei-nes Musters berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be-kanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nachden Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster dasErgebnis einer Nachahmung des Geschmacksmustersist.

§ 39

Vermutung der Rechtsgültigkeit

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dassdie an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zustellenden Anforderungen erfüllt sind.

§ 40

Beschränkungen derRechte aus dem Geschmacksmuster

Rechte aus einem Geschmacksmuster können nichtgeltend gemacht werden gegenüber

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb-lichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken;

3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder derLehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mitden Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver-kehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer-tung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr undgeben die Quelle an;

4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die imAusland zugelassen sind und nur vorübergehend indas Inland gelangen;

5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für dieReparatur sowie für die Durchführung von Reparatu-ren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne vonNummer 4.

§ 41

Vorbenutzungsrecht

(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten,der vor dem Anmeldetag im Inland ein identischesMuster, das unabhängig von einem eingetragenenGeschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in

Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte An-stalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht wer-den. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten.Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.

(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, essei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und dieÜbertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmens-teil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder dieAnstalten getroffen wurden.

A b s c h n i t t 8

R e c h t s v e r l e t z u n g e n

§ 42

Beseitigung,Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-muster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaberoder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Besei-tigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsge-fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ister zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-pflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Her-ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch dieBenutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, undRechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden.Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last,kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischendem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Ver-letzers bleibt.

§ 43

Vernichtung und Überlassung

(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswid-rig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigenVerbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oderEigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.

(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmenkann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange-messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nichtübersteigen darf, überlassen werden.

(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfallunverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverlet-zung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andereWeise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur An-spruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-sprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswid-rigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oderbestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbareTeile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstel-lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 399

nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnah-men.

§ 44

Haftung desInhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmeroder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlichverletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche ausden §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs aufSchadenersatz auch gegen den Inhaber des Unterneh-mens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetz-lichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 45

Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-sig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den§§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wennihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnis-mäßig großer Schaden entstehen würde und dem Ver-letzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschä-digung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertrag-lichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemes-sen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigunggilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üb-lichen Umfang als erteilt.

§ 46

Auskunft

(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzüg-liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebswegdes Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es seidenn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namenund Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichenAbnehmers oder Auftraggebers sowie über die Mengeder hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-ten Erzeugnisse.

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kanndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege dereinstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-prozessordnung angeordnet werden.

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren odereinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-genen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Ange-hörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendetwerden.

(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleibenunberührt.

§ 47

Urteilsbekanntmachung

(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhobenworden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei dieBefugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten

der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteildarf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden imUrteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung er-lischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monatennach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.

(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachungzusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zurVorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurtei-len. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündli-chen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozess-gericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündlicheVerhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegendePartei zu hören.

§ 48

Erschöpfung

Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstreckensich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, indas ein unter den Schutzumfang des Rechts an einemGeschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder beidem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vomRechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 49

Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genanntenAnsprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 desBuches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechendeAnwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzungauf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-dung.

§ 50

Ansprüche ausanderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-ben unberührt.

§ 51

Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-muster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zuge-stimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die StrafeFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur aufAntrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-behörde wegen des besonderen öffentlichen Interessesan der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegenfür geboten hält.

400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs istanzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprü-chen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafpro-zessordnung über die Entschädigung des Verletzten(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriftenüber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts-inhaber es beantragt und ein berechtigtes Interessedaran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Ver-langen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Be-kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

A b s c h n i t t 9

Ve r f a h r e n i nG e s c h m a c k s m u s t e r s t r e i t s a c h e n

§ 52

Geschmacksmusterstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einemder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-tend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen),sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwertausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachenfür die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnenzuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oderschnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes-regierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan-desjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung denGeschmacksmustergerichten eines Landes obliegendeAufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Ge-schmacksmustergericht eines anderen Landes übertra-gen.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung einesPatentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsacheentstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesge-bührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem dienotwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 53

Gerichtsstand bei Ansprüchennach diesem Gesetz und dem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregeltenRechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriftendes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrün-det werden, können abweichend von § 24 des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Ge-schmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht gel-tend gemacht werden.

§ 54

Streitwertbegünstigung

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denendurch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Ge-

setz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemachtwird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit denProzesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann dasGericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtungdieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nacheinem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-werts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dassdie begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwaltsebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegtwerden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die vondem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und dieGebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil desStreitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichenKosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommenwerden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Parteiseine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesengeltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er istvor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danachist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetztwird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geg-ner zu hören.

A b s c h n i t t 1 0

Vo r s c h r i f t e n ü b e rM a ß n a h m e n d e r Z o l l b e h ö r d e

§ 55

Beschlagnahmebei der Ein- und Ausfuhr

(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweiligeErzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung desRechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr derBeschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht dieVerordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezem-ber 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführungnachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlichfreien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowiezum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EGNr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu-wenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitglied-staaten der Europäischen Union sowie mit den anderenVertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbe-hörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, sounterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtig-ten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft,Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name undAnschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; dasBrief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber istGelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 401

soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsge-heimnisse eingegriffen wird.

§ 56

Einziehung, Widerspruch

(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nachAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilungnach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet dieZollbehörde die Einziehung der beschlagnahmtenErzeugnisse an.

(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervonunverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüberder Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er denAntrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahm-ten Erzeugnisse aufrechterhält.

(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebtdie Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt ereine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die dieVerwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eineVerfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehördedie erforderlichen Maßnahmen.

(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt dieZollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zweiWochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsin-haber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhabernach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitereWochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang anungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antragnach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmtenErzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-lich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, dendem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahmeentstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 57

Zuständigkeiten, Rechtsmittel

(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofernkeine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wie-derholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenenAmtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kostennach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mitden Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeitengegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören.Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti-ge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober-landesgericht.

(3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94sind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entspre-chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichtsanderes bestimmt ist.

A b s c h n i t t 1 1

B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n

§ 58

Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder-lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregeltenVerfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamtoder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und dieRechte aus einem Geschmacksmuster nur geltendmachen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oderPatentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretungim Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-amt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betref-fen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigtist.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumkönnen zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne desVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaftals Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit untereiner der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über dieTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschlandvom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Geset-zes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zurPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,1351) in der jeweils geltenden Fassung genanntenBerufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kannein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn imInland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustel-lungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertre-ter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 derZivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermö-gensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäfts-raum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter imInland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines sol-chen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Marken-amt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellungeines anderen Vertreters gegenüber dem DeutschenPatent- und Markenamt oder dem Bundespatentgerichtangezeigt wird.

§ 59

Geschmacksmusterberühmung

Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, denEindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch einGeschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet,jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis derRechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu ge-ben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwen-dung der Bezeichnung stützt.

402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 60

Geschmacksmusternach dem Erstreckungsgesetz

(1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durchArtikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004(BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster geltendie Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahrenach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. DieAufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlungeiner Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahrund für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetagan, bewirkt.

(3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut-zung eines Geschmacksmusters nach den bis zumInkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendendenRechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü-tung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.

(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach§ 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt waroder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldetworden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstre-ckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriftenrechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses imgesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaberdes Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtig-ten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenut-zung verlangen.

(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in derFassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung einesPatents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 derVerordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974(GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert wordenist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekannt-machung der Eintragung der Anmeldung in das Muster-register nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergeset-zes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltendenFassung gleich.

(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstre-ckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstrecktworden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmenund infolge der Erstreckung zusammentreffen, könnendie Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsan-meldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechteaus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungenweder gegeneinander noch gegen die Personen, denender Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderenSchutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat,geltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oderder Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,

auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmel-dung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Ein-schränkungen benutzt werden, soweit die uneinge-schränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchti-gung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder deranderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen,denen er die Benutzung des Gegenstands seinesSchutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldunggestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigungaller Umstände des Falles und bei Abwägung der be-rechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.

(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre-ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigennicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, indem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzesnicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldungmaßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig inBenutzung genommen hat. Dieser ist befugt, dasGeschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für dieBedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oderfremden Werkstätten mit den sich in entsprechenderAnwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebendenSchranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zueiner wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers desSchutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzungdes Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat,führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-les und bei Abwägung der berechtigten Interessen derBeteiligten unbillig wäre. Bei einem im Ausland herge-stellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenut-zungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benut-zung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begrün-det worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berück-sichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzereine unbillige Härte darstellen würde.

§ 61

Typografische Schriftzeichen

(1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes inder bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassungangemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtli-cher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in denAbsätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-reichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichen-gesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen derSchutzfähigkeit Anwendung.

(3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegen-über Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vordem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaberdes typografischen Schriftzeichens nach den zu diesemZeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbietenkönnen.

(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genanntenSchriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 403

dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für diein Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichendvon § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutz-dauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.

A b s c h n i t t 1 2

G e m e i n s c h a f t s g e s c h m a c k s m u s t e r

§ 62

Weiterleitung der Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und MarkenamtAnmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmusternnach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 desRates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts-geschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) einge-reicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamtauf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet dieAnmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmoni-sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster undModelle) weiter.

§ 63

Gemeinschafts-geschmacksmusterstreitsachen

(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge-schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemein-schaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Ge-meinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanzdie Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-schließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmus-terstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-schaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerich-te zuzuweisen. Die Landesregierungen können dieseErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung denGemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Lan-des obliegende Aufgaben ganz oder teilweise demzuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichteines anderen Landes übertragen.

(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacks-mustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechendanzuwenden.

§ 64

Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Arti-kel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 istdas Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbareAusfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle des Bundespatentgerichts erteilt.

§ 65

Strafbare Verletzung einesGemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-nutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

A b s c h n i t t 1 3

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 66

Anzuwendendes Recht

(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-kel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, findenweiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltendenBestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfä-higkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacks-mustern können nicht geltend gemacht werden, soweitsie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, dievor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die derVerletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Ge-schmacksmustergesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltendenFassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind,richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nachden Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der biszum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre-chende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Ge-schmacksmustergesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltendenFassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-den Fassung gleichgestellt ist.

§ 67

Rechtsbeschränkungen

(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster könnengegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,

404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatureines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wie-derherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungs-form betreffen, wenn diese Handlungen nach demGeschmacksmustergesetz in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmel-dung oder Eintragung eines Geschmacksmustersbegründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wur-den, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkterteilt worden ist.

(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10können nur für Geschmacksmuster geltend gemachtwerden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grund-mustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes inder bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassungrichtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacks-mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-derungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltendenFassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung vonAbwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabeanzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berück-sichtigt werden.

Artikel 2

Änderung von Gesetzen

(1) In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsver-fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter „Musterund Modelle“ durch das Wort „Geschmacksmuster“ersetzt.

(2) In Artikel III wird dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes überinternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470)geändert worden ist, folgender Satz 2 angefügt:

„Die internationale Anmeldung wird dem InternationalenBüro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammen-arbeitsvertrages übermittelt.“

(3) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durchArtikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003(BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10b desGeschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe„§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

2. In den Nummern 5, 7 bis 12 wird die Angabe „§ 10aAbs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes“jeweils durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 desGeschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 13 wird die Angabe „und § 64 desGeschmacksmustergesetzes“ angefügt.

(4) Die Strafprozessordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geän-dert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 desGeschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe„§ 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmuster-gesetzes“ ersetzt.

2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 desGeschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmuster-gesetzes“ ersetzt.

(5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. IS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 desGesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wiefolgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „ , dem Schriftzeichen-gesetz“ gestrichen.

2. § 12b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „ , dem Schriftzei-chengesetz“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 142 Mar-kengesetz“ ein Komma und die Angabe „§ 54Geschmacksmustergesetz“ eingefügt.

(6) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung fürRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

(7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28

Das Bundesministerium der Justiz regelt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, die Einrichtung und denGeschäftsgang des Patentamts sowie die Form desVerfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nichtdurch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 405

2. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-fügt:

„Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nachdem Patentkostengesetz beträgt drei Monate abFälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes).Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von siebenJahren nach Einreichung der Anmeldung.“

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 3“ersetzt.

3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“durch die Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.

4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarungden Gerichten eines Landes obliegende Aufgabeninsgesamt oder teilweise dem zuständigen Gerichteines anderen Landes übertragen.“

(8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlän-dischen oder ausländischen Ausstellung zur Schaugestellt, kann er, wenn er die Erfindung zumGebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechsMonaten seit der erstmaligen Zurschaustellung derErfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritäts-recht in Anspruch nehmen.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung desBundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblattüber den Ausstellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruchnimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tagder erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung die-sen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einenNachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän-gert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.“

2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarungden Gerichten eines Landes obliegende Aufgabeninsgesamt oder teilweise dem zuständigen Gerichteines anderen Landes übertragen.“

3. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

Das Bundesministerium der Justiz regelt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, die Einrichtung und denGeschäftsgang des Patentamts sowie die Form desVerfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, so-weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-troffen sind.“

(9) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändertdurch Artikel 76 der Verordnung vom 25. November 2003(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Endegestrichen.

b) In Nummer 9 werden der Punkt durch ein Kommaersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-fügt:

„10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“

2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformati-onszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelledurch Bekanntmachung des Bundesministeriumsder Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,Markenanmeldungen entgegenzunehmen.“

3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, andem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32Abs. 2

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachungdes Bundesministeriums der Justiz im Bundes-gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patent-informationszentrum eingegangen sind.“

4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignungzur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlichist.“

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Eintragung einer Marke wird aufAntrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie ent-gegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 7 oder8“ durch die Angabe „§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1bis 9“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 2Nr. 4 bis 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4bis 10“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schutz-hindernis“ die Angabe „gemäß § 8 Abs. 2Nr. 4 bis 9“ eingefügt.

6. In § 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „und dass fürdie Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist“ gestri-chen.

7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowiedie Form des Verfahrens in Markenangelegen-heiten zu regeln, soweit nicht durch GesetzBestimmungen darüber getroffen sind,“.

406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

8. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-kostengesetz für die internationale Registrierungist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, diesich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzesoder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

9. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach demPatentkostengesetz für die nachträgliche Schutz-erstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fäl-ligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zuzahlen.“

10. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-kostengesetz für die internationale Registrierungist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, diesich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzesoder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

11. In § 123 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-fügt:

„(3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckungist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1des Patentkostengesetzes) zu zahlen.“

(10) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992(BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 10 desGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wirdwie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 werden in der Angabe zu Unter-abschnitt 3 die Wörter „Besondere Vorschriftenfür Urheberscheine und Patente für industrielleMuster“ durch die Angabe „(weggefallen)“ und dieAngaben zu den §§ 16 bis 19 durch die Angabe„§§ 16 bis 19 (weggefallen)“ ersetzt.

b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu Unterab-schnitt 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestri-chen.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Geschmacksmusterund typographische Schriftzeichen“ gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Urheberscheine undPatente für industrielle Muster“ gestrichen.

4. Nach § 15 wird die Überschrift des Unterabschnitts 3gestrichen.

5. Die §§ 16 bis 19 werden aufgehoben.

6. In Teil 1 Abschnitt 3 werden in der Überschrift desUnterabschnitts 1 die Wörter „Muster und Modelle“gestrichen.

7. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

(11) Artikel 21 des Gesetzes zur Bereinigung vonKostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen-tums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wird wiefolgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e aufgeho-ben.

2. Absatz 6 wird aufgehoben.

(12) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 desGesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470), wirdwie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,Geschmacksmuster und typographische Schriftzei-chen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Ge-schmacksmuster“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitungeiner Anmeldung an das Harmonisierungsamt fürden Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)nach § 125a des Markengesetzes und § 62 desGeschmacksmustergesetzes.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,Geschmacksmuster und typographische Schrift-zeichen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster undGeschmacksmuster“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Num-mern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwend-bar.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebrauchs-muster, Geschmacksmuster und typographischeSchriftzeichen“ durch die Wörter „Gebrauchs-muster und Geschmacksmuster“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschie-bung der Bildbekanntmachung die Erstreckungs-gebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zuzahlen.“

5. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:

㤠15

Übergangsvorschriftenaus Anlass des Inkrafttretens

des Geschmacksmusterreformgesetzes

(1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 dieErstreckungsgebühren für Geschmacksmuster odertypografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Ver-spätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zah-lung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Auf-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 407

schiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge-schmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspä-tungszuschlag ist nicht zu zahlen.

(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 dieErstreckungsgebühren für Geschmacksmuster odertypografische Schriftzeichen nur noch mit dem Ver-

spätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfristdes § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der biszum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassunggezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung biszum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.“

408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt III Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 334 100 bis 334 250 werden wie folgt gefasst:

bbb) Die Nummern 334 300 bis 334 450 werden wie folgt gefasst:

bb) Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

404

– mindes-tens 40

Erstreckungsgebühr

– für ein Geschmacksmuster...................................................................– für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................

341 700341 800

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild-bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:

6070

6– mindes-

tens 60

7– mindes-

tens 70

30

3– mindes-

tens 30

100

Anmeldeverfahren

– für ein Muster (§ 11 GeschmMG)– bei elektronischer Anmeldung...........................................................– bei Anmeldung in Papierform ............................................................

– für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG)– bei elektronischer Anmeldung...........................................................

– bei Anmeldung in Papierform............................................................

– für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21GeschmMG)..........................................................................................

– für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bild-bekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG).............................................

Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG)

341 000341 100

341 200

341 300

341 400

341 500

341 600

„IV. Geschmacksmustersachen1. Anmeldeverfahren

(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.

Gebühr inEuro

GebührentatbestandNr.

120“.

Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nachArtikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 Mar-kenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum MadriderMarkenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach demMadrider Markenabkommen und dem Protokoll zum MadriderMarkenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG)....................................

„334 300

Gebühr inEuro

GebührentatbestandNr.

180“.

Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nachdem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG)sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokollzum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ..............

„334 100

Gebühr inEuro

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 409

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

cc) Abschnitt V wird aufgehoben.

2550

70“.

Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung(§ 62 GeschmMG)pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg .............................................pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg ...........................................pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg.........................................

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

344 100344 200344 300

330

50

360

50

390

50

420

50

Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr...........................– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr.........................– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr.........................– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr.........................– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

343 100343 101

343 200343 201

343 300343 301

343 400343 401

3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zumAblauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

90

50

120

50

150

50

180

50

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG

für das 6. bis 10. Schutzjahr– für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 11. bis 15. Schutzjahr– für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 16. bis 20. Schutzjahr– für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 21. bis 25. Schutzjahr– für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........– Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

342 100342 101

342 200342 201

342 300342 301

342 400342 401

150

15– mindes-

tens 150

Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemel-deten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8bGeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)

– für ein Geschmacksmuster...................................................................

– für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................

341 900

341 950

Gebühr inEuro

GebührentatbestandNr.

b) Teil B wird wie folgt gefasst:

4,5

1,5

Verfahren im Allgemeinen ...............................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf ............................................................Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung trittauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 200

402 210

2. Sonstige Klageverfahren

4,5

1,5

Verfahren im Allgemeinen................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem einemündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, andem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestelltoder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, andem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf ............................................................Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung trittauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 100

402 110

II. Klageverfahren1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG

500 EUR

50 EUR

200 EUR

Beschwerdeverfahren

1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilungüber den Einspruch,

2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchs-musterabteilung über den Löschungsantrag,

3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,

4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegendie Entscheidung der Topografieabteilung,

5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchs-ausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ......

gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss....................................................

in anderen Fällen .............................................................................................

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 Pat-KostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

401 100

401 200

401 300

„B. Gebühren des Bundespatentgerichts

I. Beschwerdeverfahren

Gebühren-betrag/Ge-bührensatz

nach § 2Abs. 2

i.V.m. § 2 Abs. 1

GebührentatbestandNr.

410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

1,5

4,5

1,5“.

Verfahren über den Antrag ..............................................................................

In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf ................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhand-lung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf ............................................................

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung trittauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 300

402 310

402 320

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20GebrMG i.V.m. § 85 PatG)

Gebühren-betrag/Ge-bührensatz

nach § 2Abs. 2

i.V.m. § 2 Abs. 1

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 411

412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 desGesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wirdwie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „einesGebrauchsmusters,“ die Angabe „eines Ge-schmacksmusters“ und ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „ein Ge-schmacksmuster,“ gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „im Gesetz betreffenddas Urheberrecht an Mustern und Modellen(Geschmacksmustergesetz)“ durch die Angabe „imGeschmacksmustergesetz“ ersetzt.

3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10b des Ge-schmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

4. In § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1und 3 wird die Angabe „§ 16 des Geschmacksmus-tergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 58 des Ge-schmacksmustergesetzes“ ersetzt.

(14) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnungvon Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fas-sung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966(BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzesvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-den ist, werden die Wörter „im Gesetz betreffend dasUrheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacks-mustergesetz)“ durch die Wörter „im Geschmacks-mustergesetz“ ersetzt.

(15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-kel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. IS. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-schen Patent- und Markenamts sowie die Form desVerfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nichtdurch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-dung.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganzoder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamtübertragen.“

(16) Das Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl.1981 II S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 19 desGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wirdwie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Wirkungeiner internationalen Anmeldung

Eine internationale Hinterlegung und Eintragungauf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973

über den Schutz typografischer Schriftzeichen undihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungs-bereich dieses Gesetzes als Anmeldung nach denVorschriften des Geschmacksmustergesetzes vom12. März 2004 (BGBl. I S. 390).“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-sätze 1 und 2.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1Nr. 6“ durch die Angabe „Artikel 2“ ersetzt.

(17) Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Straf-gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 IS. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 6 desGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)geändert worden ist, wird gestrichen.

(18) In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletztdurch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die Angabe„des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-lichten bereinigten Fassung“ durch die Angabe „desGeschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

(19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 148 der Verord-nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändertworden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung denGerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamtoder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderenLandes übertragen.“

Artikel 3

Änderung derDPMA-Verwaltungskostenverordnung

Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändertdurch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2751), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „Schriftzeichensachen,“ gestri-chen.

2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 wird die Angabe„Schriftzeichen-“ jeweils gestrichen.

3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis) wird wiefolgt geändert:

a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden imAbsatz 1 des Gebührentatbestandes die Wörter„Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkun-den“ durch das Wort „Geschmacksmusterurkun-den“ ersetzt.

b) Im Teil B Abschnitt III wird vor der Nummer 302 300die Angabe „/Schriftzeichenverfahren“ gestrichen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 413

Artikel 4

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern aufAusstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 desGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082);

2. das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändertdurch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850);

3. die Bestimmungen über die Führung des Musterregis-ters in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 442-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung;

4. die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988(BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnungvom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 37);

5. die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch die Verordnungvom 29. Januar 2004 (BGBl. I S. 135).

Artikel 5

Rückkehrzum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der geändertenRechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigungdes Patentkostengesetzes durch Rechtsverordnung ge-ändert werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am1. Juni 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 26, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2Abs. 7 Nr. 1 bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 7, Abs. 12 Nr. 5sowie Abs. 15 treten am Tage nach der Verkündung inKraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 12a und 15 Abs. 2 desGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichtenbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 desGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändertworden ist, außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. März 2004

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tJ o h a n n e s R a u

D e r B u n d e s k a n z l e rG e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i zB r i g i t t e Z y p r i e s