Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung

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Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung Helga Retsch-Preuss bifa Umweltinstitut GmbH

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Gesetz zur VereinfachungAbfallrechtlicherÜberwachungHelga Retsch-Preussbifa Umweltinstitut GmbH

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Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006in Kraft seit 01.02.2007(BGBL I, Seite 1619)

die für den Vollzug erforderliche Konkretisierung enthält die

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachungvom 20.10.2006in Kraft seit 01.02.2007(BGBL I, Seite 2298)

Gesetz änderte das KrW-/AbfG vom 27.09.1994(in Kraft seit 07.10.1996)

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung

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Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen:

• Strukturelle Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts(neue Abfallrahmenrichtlinie in der EU im entstehen 17.06.2008)

• Punktuelle Vereinfachung in Einzelbereichen, Rücknahme

• Elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens(Verwaltungsvereinbarung über gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder – GADSYS; zentrale Koordinierungsstelle der Länder LAGA)

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird die Kontrolle neu gefasst:

Verordnung über die Nachweisführung beider Entsorgung von Abfällen(Nachweisverordnung – NachwV: In Kraft seit 01.02.2007, BGBL. I S. 1462)

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung

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Wer, was ist GADSYS, ASYS, IKA (GOES); LAGA

Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen:Elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens

GADSYSVerwaltungsvereinbarung über gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder;

Ziel der Ländervereinbarung:• Aufbau, Nutzung und Weiterentwicklung gemeinsamer Programme• Organisation des bundesweiten Datenverbundes• Datenaustausch zur Minimierung des Arbeitsaufwandes• Datenbereitstellung einer Länderüberrgreifenden Abfallstromüberwachung• Bewirtschaftung eines eigenen von den Ländern zur Verfügung gestellten Etas.IKA „InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme (IKA)“,Die Geschäfte werden von der GOES des Landes Schleswig Holstein wahrgenommen

LAGAzentrale Koordinierungsstelle der Länder

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•In Artikel 2ff der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung werden die Folgeänderungen in anderen Rechtsverordnungen behandelt:

AltölverordnungAltholzverordnungPCB/PCT-AbfallverordnungKlärschlammverordnungBioabfallverordnungDeponieverordnungGewerbeabfallverordnungAltfahrzeugverordnung sowieVerordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Die Speziellen Rechtsverordnungen werden an die allgemeinen Überwachungsvorgaben angepasst und für die elektronische Form geöffnet.

Bund/Länder Arbeitsgruppe hat alle Neuerungen zusammengefasst und für den Vollzug erläutert

Vollzugshilfe zum novellierten NachweisrechtLAGA 2. Auflage vom 30.11.2007

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung

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Neu:Abfälle werden dem EU-Recht folgend unterteilt in: gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle(EU-Recht:Künftig zusätzlichVerdünnungs-Vermischungsverbot)

Vorher: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, Nicht überwachungsbedürftige Abfälle

Wesentliche Änderungen

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Die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen entfällt ersatzlos

Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe werden im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugserleichterungen gleichgestellt

Neue Regelungen über die freiwillige Rücknahme durch Hersteller, Händler (§25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG; erweiterte Herstellerverantwortung in der kommenden Abfallrahmenrichtlinie der EU vorgesehen.)

Wesentliche Änderungen

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Einführung von Registern anstelle der Nachweisbücher (rein formale Anpassung, im wesentlichen inhaltsgleich)

Unterschiedliche Anforderungen an Erzeuger, Beförderer und Entsorger

Wesentliche Änderungen

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•Erzeuger und Beförderer:Register nur für gefährliche Abfälle obligatorischFür nicht gefährliche Abfälle nur fakultativ auf

Anordnung der Behörde

•EntsorgerAbfalleingang:

Register über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle obligatorisch

Abfallausgang:

(Auflistung) der Begleit- und Wiegescheine von Register Abfällen, welche die Anlage verlassen

Wesentliche Änderungen

Page 10: Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung

• Entsorger Zwischenlager Abfalleingang:

BGS enden im Zwischenlager, aber nur dann:wenn der weitere Entsorgungsweg mit Entsorgungsnachweisen belegt ist

Register über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle obligatorisch

Abfallausgang:(Auflistung) Register der Begleit- und Wiegescheine von Abfällen, welche die Anlage verlassen

Wesentliche Änderungen

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• Erzeuger, Beförderer: Die Pflichten zur Führung Vereinfachter Nachweise für überwachungsbedürftige Abfälle ist entfallen.

• Entsorger ist dadurch in einer Zwangslage: Abfalldaten müssen trotzdem vorliegen für :

– Statistik an Behörden, – Abfallbeurteilung,– Rechnungsstellung

Dazu dient auch das z.B. von GSB zusätzlich angeforderte Abfallprofil.

Wesentliche Änderungen

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Nachweise und Register müssen in elektronischer Form erstellt werden.

Großzügige Übergangsfrist endet 2010, dann auch qualifizierte Signatur Pflicht für Entsorger.

Neue Nachweisformulare ab 2010

Altformulare können bis 2010 eingereicht werden,

d. h. auch nach Ablauf der 5 Jahresfrist, kann bis 2010 der Nachfolge-EN mit Altformular erstellt werden.

Wesentliche Änderungen

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Das privilegierte Verfahren wurde geändertNeu: Der Entsorger schickt eine Kopie der Verantwortlichen Erklärung und die Annahmeerklärung nur als Anzeige zur zentralen Stelle. (Ab April 2010 erfolgt dies auf elektronischem Weg.)

Eine Wartefrist ist nicht vorgesehen, d. h. danach kann der Kunde sofort anliefern.Vorher: „Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden.“

Bußgeldvorschriften entsprechend dem EU-Gesetz

Wesentliche Änderungen Entsorgungsnachweis

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Die gesetzlichen Vorgaben zur:

- elektronischen Form für Nachweise und Register sowie die

- neuen Nachweisformulare

(bei einer Befreiung von der elektronischen Form)

treten in Kraft zum: 01.04. 2010

Auf die qualifizierte Signatur kann in bestimmten Fällen bis zum 01.02.2011 verzichtet werden, in den Fällen kann ein sog. „Quittierungsbeleg“ mit handschriftlicher Unterschrift verwendet werden 1). 1) Seite 10 Ziffer 4 der Vollzugshilfen zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung LAGA vom 19.12.2007

Wesentliche Änderungen

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• Abfall Zielhierarchie

Heute:

– Vermeidung– Verwertung– Beseitigung

• Abfall Zielhierarchie

Morgen***:

– Vermeidung, – Vorbereitung zur

Wiederverwendung,– Recycling, – sonstige Verwertung

z.B. energetische Verwertung,

– BeseitigungRevision der Rahmenrichtlinie über Abfälle ***||

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.Juni 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (11406/4/2007 – C6-0056/2008 – 2005/0281(COD) Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Ausblick: Neue Abfallrahmenrichtlinie der EU Stand 17.06.2008 zweite Lesung